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        <title>Recht der Schuldverhältnisse</title>
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      <div>1374 VO. Abignitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

Dieje Borfehriften gelten auch für eine Bereinbarung, durch die der verferende
 Theil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel- oder einer Wettjhuld dem
gewinnenden. Theile gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, inSbefondere für ein
Schuldanerfenntniß.
€. 1, 664; H, 704; IIL, 748.
1. Grundfäglige Regelung nad früherem Redte und nad BGB,
NadhH älterem römijdhen Rechte waren Spielgefhäfte um Geld oder Geldesmert
 nichtig. Sie begründeten keine Klage, das SGezahlte Konnte zurückgefordert werden
und der Rückjforderungsanfpruch verjährte erft in fünfzig YJahren, Eine Ausnahme hievon
 beftand zuguniten gewijffer Kampfipiele. Das gemeine NRecht hat die Unklagbarkeit
auf alle Spieljhulden ausgedehnt, das Nückforderungsrecht jedoch ausgefchloffen, Wetten
ind nach römifchem und gemeinen Ytechte erlaubt und Fagbar (Dernburg, Band. Bd, 2
38 104, 105; teilweife and. Unf. Windfcheid-Cipp, Band. Bd. 2 SS 419, 420; f. aud ROGES.
Bd. 39 S. 163 ff.)
.. NacH BPLR. find Spielfhulden unklagbar. Die Zurücforderung des im erlaubten
Spiele Berlorenen und SGezahlten i{t jo auSgeflofien. Wetten find nur Magbar, wenn
der Einfag bar erlegt und entweder bei Gericht oder bei einem Dritten niedergelegt wird
BLR. ZI Lit. 11 83 577—579).
Doz BLR, LM. IV cap. 12 8855, 6) unterfhied Glücksfpiele, Kımftfpiele und vernifchte
 Spiele. Die beiden leßteren Arten erzeugen ter Verbindlichfeiten und die
Rückforderung des Sezahlten i{t ausgefhloffen, Ks der SinfaE nicht übermäßig hoch ft.
Dagegen find reine Glücksfpiele unklaghbar und das Gezahlte Kann zurücgefordert werden.
Wetten find fagbar, doch. fteht dem Richter ein rmäßigungSrecht zu.
Ueber andere Rechte |. M. 11, 643 Note 2.
„ Das BOGS. ftellt Spiel und Wette vollitändig gleich, läßt aus
Heiden eine Verbindlidghkeit nicht entitehen, TOließt aber die Zurück
jorderung des auf @rund de8 Spiele8 oder der Wette Geleifteten aus.
Die YMot. begründen dieje Regelung Damit, daß fie der in der Gegenwart
gerrichenden, auch in dem modernen Codififationen im wejentlidhen zur Anerkennung ge:
En Rechtsauffaltung ent/preche (MM. Il, 643; vol. 3. HI, 356, VI, 485), In der
IT. ®omm. wurde die Unklagbarkeit der Spieljhulden von einer Seite auf den rechts
aolizeilichen ©edanken EDEN Daß das Gefehdas Spiel wegen der damit möglicherweije
 verbundenen wirtfchaftlidhen und fittÄden Gefahren nicht durh Gemährung
 gerichtlicher Hilfe zur (Frzwingung der von den Spielern gegeneinander Überaommenen
 Verbindlichkeiten fördern dürfe. Von anderer Seite murde diefer Unfhauung
atgegengefreten und bemerft, die Unklagbarfeit der Spielfhulden beruhe auf der Yufjaflung,
 Daß das Spiel und die aus ihm {ih ergebenden Beziehungen der Spieler dem
Debiete der Sitte, nicht dem des Mechte8 angehören und der Spielvertrag nicht ein der
rechtlichen Regelung zu untermerfendes Kechtsgefchäft {ei (BB. 11, 796 ff). Sedenfalls
ergibt {ih aus S 762 und insbefondere auS dem Zweiten Saße des Aoj. 1, Daß Spiel
and Wette an Jidh nit als RNedhtagefhHäfte, die gegen die guten Sitten
geritoßen (8 138 Abt. I), betrachtet werden fönnen (M. 11, 644; val. Hadchenburg,
 Das BGB. 2. Aufl. S. 52 f., Cljter a. a. D., ROSE. Bd. 43 S. 132, Seuff. Arch.
Bd. 54 Nr. 149, Urt. d. Reichsger. vom 4, April 1903 Itecht 1904 S. 193; 1. auch KO.
3240 bi. 1 Mr. 1). Die Unkfagbarkeit dürfte in dem Mangel eines erniten fittlien
 oder mirtfhaftlidhen Zwedes ihre Rechtfertigung finden; vgl. Urt. d. DLG.
Marienwerder vom 13. Oktober 1905 Ripr. d. YDLG®. Bd. 12 S. I7; nach Planet Vorbem.
 II foll die Rücklicht auf die Gefährlichkeit des Spieles die gefebgeberifhe Grundlage
bilden; hiebei bleibt aber die Gleichftelung der Wette mit dem Spiele unerklärt.
N Neber die Frage, ob die N, der Unflagbarfkeit des
Spiele3 („Spieleinwand“, „Differenzeintwand“) als Zerftoß gegen die guten
Sitten zu erachten ift, val. das interejlante Urt. de3 NMeichSger. vom 10. Januar 1908

M. Eijter, Neber den Begriff und die fyftematijhHe Stellung der Spielverträge, ebenda
Bd. 26 S. 34ff.; Niffen, Kegulierung fog. erlaubter Spieljhulden dur Wechfel, Iur.
Wichr. 1901 S, 884 ff.; SG. Pfizer, Spiel und Wette nad) dem BGB., Not.Z. 1900 S. 26 ff.;
Damm, Zum Brozeß Hoensbroedy contra DaZbach, D. Jur.3. 1905 S. 392 ff; F. Arnjeim,
 Ueber Spiel und Wette, Greifswalder Inaug.-Diff., Greifswald 1898; SG. HirjHfeld,
Ueber BWettrennen und Rennwetten, ein Beitrag zur Lehre von Spiel und Wette, Erl.
Ynaug.-Difi., Bremen 1899; X. Reuber, Der begrifflide Unterfchied von Spiel und Wette,
Würzburger Inaug.-Difj., Frankfurt a. M. 1903; €. Majert, Spiel und Glüdsfpiel in der
Theorie und Prari$ de3 Heutigen deutidhen Necht3, Geidelberger Inaug.-Dilf., Berlin 1904.</div>
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