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        <title>Recht der Schuldverhältnisse</title>
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VII Ybidhnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

Da die Annahme der Anweifung einen felbftändigen Berpflihtungsgrund
{unabhängig von der Verpflichtung des Angewiefenen gegenüber dem Unmweijenden)
 darftellt, fo Folgt auch, daß durch Einklagung der angeblich erwähnten
ee de3 Anweijenden gegen den Angewiejenen der Anfpruch aus der
Annahme der Antweifung nicht rechtähängig wird. ROS., Necht 1903 S. 78,
Xur. Beitfhr. 1902 S. 606 Yr. 9.
Wejen und rechtliHe Natur der Annahme.
a) Die Qrage, ob und wie der Angewiefene aus der Annahme der Anweifung
dem Anweifungsempfänger verpflichtet wird, war genteinrechtlich beftritten.
Val. hiezu Windfchetd-Kipp 8 412 I. 16. Nach dem PL, wird durch die wenn
auch nur dem Anweijenden gegenüber erfolgte Annahme der Anweifung
durch den Angewiefenen die Verpflichtung des leßteren gegen den Empfänger
zur Veiftung begründet, felbit wenn der Angemiefjene leßterem 3zu nichts
verpflichtet wäre, Nach dem HGB. Art, 300 &amp;amp;. $. wurde der Angemwiefene
dem Anweifungsempfänger aus der Annahme der Anweifung nur dann zur
Leiftung verpflichtet, wenn er bie Annahme diefernn felbit gegenüber erklärt
der ihm die Zahlung verfprochen hat und es wurde dadurch ein felbfjtändiges
Schuldverhältnis zwilchen dem Anweifungsempfänger und dent Angewiefenen
begründet („die auf jDOriftlidhe Anweifung gefchriebene und unterfOhriebene
Annahmeerklärung gilt al8 ein dem Aifignatar geleifteteS Zahlungsverfprechen“).
 Diefen Handelsredhtlidhen Standpunkte folgt das BGB.
Durh die Annahme erhält der Anmweifungsempfänger ein un»
mittelbaresS felbitändiges Horderungsrecht in der Mihtung gegen
den AUngewiefenen, völlig unabhängig von den NechtSbeziehungen zwijdhen
dem Angewiefenen und dem YAnweijenden (Abf. 1). Mit anderen Worten :
durch die Annahme wird ein abftrakltes Schuldverhältnis zwifchen dem
Angewiefenen und dem Anweifungsempfänger begründet (vgl. auch ROS.,
Kecht 190383 S. 78). Dies ift auch Jachent}prechend, denn der Die Anweitung
Annehmende betrachtet dem Anweilungsempfänger gegenüber daS zwijdhen
diefent und dem Anweifenden beftehende Balutaverbältni® als geordnet, das-Telde
 geht deshalb den Angewiefenen ebenfowenig an, wie z. DB. den Gläubiger
da8 innere Verhältnis zwijhen Schuldrer und Bürgen; f. Iacubeziy, Bem.
S. 152 und val. Sakobi, Wertpapiere S. 297 ff. Val. hiezu ferner v uhr
x. a. ©. S. 14 und Dertmann in Bem, 4. ;
Die bloße Tatfache der bewußten Niederfhrift allein, wie beim Wechfelakzept,
nenügt aber nicht, fall8 fein rechtSgefhäftlicher Wille vorhanden ift. Die
Haftung des Annehmenden ift vielmehr auf die Abgabe der rechtSgefHäftchen
 ErkHärung zu gründen.
Die Annahme ift für den Anweifungsempfänger Deftimmt und kann
nicht eber in Wirkjam keit freten, als bi3 fie diefem zuge ht. Die Willens:
»rflärung ift alfo nach den Willengerkärungen zu beurteilen, „die einem
anderen gegenüber abzugeben find“ (S 130 Sag 1), 1. Sakobi a. a. DO. S. 296,
und vgl. unten Bem. 5.
E8 handelt ich ferner hier nicht um einen Bertrag, fondern um eine
ginfeitige Willenserklärung; die Bindung tritt ja bereit8 mit der Niederichxiit
 ein, ohne daß der bedingt Berechtigte davon etwas zu wiffen braucht,
anderfeits braucht der Empfänger fie auch nicht glei anzunehmen; bval.
eingehend Sakobi a. a. DO. S. 296 und 297 mit Anm. 1 dafelbft Feoen Planck
zu &amp;amp; 784, der hier einen Vertrag annimmt; wie bier auch Vertmann int
Bent. 3 und ROR.-Aomm. Bem. 1. Für die Einfeitigkeit der Willenserklärung
[pricht ferner die Fafjung des S 784, verglichen mit €. I $ 607 und Art. 300
do. HGB. a. &amp;amp;. (Annahme gegenüber dem Anweifungsempfänger) vgl. Neu:
mann Bem. I; gegen die Annahme eine8 Vertrag8 auch Crome S. 926
Ann, 58, f. ferner Lent a. a. ©. und Riehl a. a. O. S. 4 ff. S. 36 ff.
Darau3 ergibt ih auch, daß eine befhränkte Annahme, 3. DB. unter
einer Bedingung, innerhalb der Befdhränkung wirken kann, denn für die
Berpflidhtung kommt e8 lediglich auf den Willen de8 Annehmenden,
nicht auf die Annahme durch den Berechtigten an (f. Satobi a. a. Y., val.
auch Wendt S. 172, RNOE. bei Bolze Bd. 3 Nr. 616, DVertmann Bem. 2).
Der rechtsbhegründende Akt ijt, mie betont, durch die Niederfhrift
gejhebhen, die Pflicht aus der Annahme ift dadurch entftanden und zwar uns
miderruflich, fie it jedoch an eine Bedingung geknüpft, nämlich abhängig
Dal, DoR der Anweijende das Bapier dem Empfänger aushändigt (Yakobdi
N CH</div>
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