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        <title>Recht der Schuldverhältnisse</title>
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      <div>‚500 VIT. Wöfgnitt: Einzelne Squldverhältniffe, 
yinfung 2c. enthalten. Diele Profpekte bilden an fih keine Grundlage für die Verpflichtungen 
des Ausfteller8, foweit nicht etwa im Papiere felbft Darauf gefondert Bezug genommen 
wird. Sofern freilih im Brofpekt unrichtige Angaben gemacht wurden, erwachjen unter 
Umftänden dem Erwerber des Papiers Einwendungen wegen Mängel (8S 459, 437) oder 
Anfprüche wegen Betrugs. Bol. Blank VBem. 5. 
XII Aus dem RAonkur3rechte vol. Bruno Stern, Die Schhuldverfhreibungs: 
3aläubiger im Ronkurfe der Hypothekenbank, Berlin 1904. 
S 794, 
Der Ausfteller wird aus einer Schuldverjchreibung auf den Inhaber auch 
dann verpflichtet, wenn fie ihn geftohlen worden oder verloren gegangen oder 
venn fie jonft ohne feinen Willen in den Verkehr gelangt ift. 
Auf die Wirkffamfkeit einer Schuldverfchreibung auf den Inhaber ft es ohne 
Sinfluß, wenn die Urkunde ausgegeben wird, nachdem der Ausfteller geftorben 
der gefchäftsunfähig geworden it. 
&amp; I, 686; II, 828; ML, 778, 
i, Bu Abf, 1. Die Haftung des Ausfteller8 einer Schuldverfhreibung auf ben 
Inhaber ilt von der Ausgabe, d. bh. davon, daß er das Papier felbit in Umlauf feßt 
Degibt), unabhängig. Seine Haftung tritt infolgedefjen auch dann ein, wenn die 
‘vollzogene) Schuldverichreibung dem Ausiteller geftohlen, von ihm verloren oder in 
ınderer Weife ohne feinen Willen in den Verkehr gelangt fit, z. VB. durch ein Ber- 
iehen eine8 Angeftellten. ; 
a) Diefer Grundlag {ft mit eine Folge des Prinzips, daß fhon die AuS- 
itellung des Papiers als folche ein RehHtsgefchäft für {ih Ddarftellt, 
308 vollendet ift, fobald das fertige Papier von dem Schuldner unterfchrieben 
»er mit feinem Fakjfimile verfehen ift. Näheres in Bem. II zu 8 793 und 
„gl. inSbefondere auch ROGHS. Bd. 17 S. 150 ff. 
Hauptfächlich entfpringt biefer Saß aber — gleichviel, vb er fiH vom theo- 
etifchen Standpunkt aus genügend rechtfertigen 1äßt (vol. hiezu inSbefondere 
die Ausführungen bei Jakobi a. a. O. in 8532 Die Kritik der Kreationstheorie 
und ferner S. 181 ff.) — einem unabmweisbaren Bedürfniffe des Vers 
febrs. Man kann nämlich dem Erwerber nicht zumuten, daß er die 
Schuldverfchreibung daraufhin prüft, ob fie von dem Ausiteller auch wirklich 
ielbit ausgegeben wurde, oder vhne feinen Willen in den Verkehr gelangt 
it CC. IL, 697; SB. II, 539). 
Da der erfte NMehnter des Bapier8 nur Eigentümer und vollberechtigter 
Släubiger wird, wenn er nach den Grundlägen des Sachenrecht3 Eigentümer 
and nach jenen des Obligationsrechts Gläubiger geworden ft, kann &amp; 794 
reilich regelmäßig nur für dritte Srmerber in Betracht Kommen, Als 
iolche werden alle jene in Betracht kommen, die von dem Nichteigeritümer 
einer gültig ausgeftelten Schuldverfhreibung auf den Inhaber durch Sut- 
aläubigfeit Eigentum erworben haben. €3 wird jeder, Der das Papier vom 
Nihtausfteller erwirbt, an wenn er den Beräußerer für den Eigentümer 
öielt, auch wenn jener daS Vapier geftohlen, gefunden oder unter{chlagen 
jaben follte; auch kommt noch 8366 HOB. in Betracht. Bal. Jakodi a. a. D. 
$S. 180 und 181. 
Zür den Begriff des „Verlorengehen3“ muß nicht erit unterfucht 
merden, ob der Sefig des Ausfteller8 aufgehört habe oder aber vielleicht 
juriftifch noch fortbejtehe. Diebftahl und Berluft werden hier zudem al3 
Mittel bezeichnet, durch weldhe Sachen in den Verkehr gelangen 
önnen. Bol. Brücmann im Arch. f. bürgerl. NR. Bd. 23 S. 336 ff. 
2, Bu Mbf. 2: Die Verpflichtung des Yusftellers Toll au dadurch nicht aus- 
len werden, daß die Schulbverfhreibung erft in Verkehr gelangte, naddem der 
Ausiteller geftorben oder gefhäftsunfäbhig S 104 Hr. 2, 3) geworden ift. Auch 
otefe Vorfchrift ijt durch ein dringendes Verkehrsbedürfnis bedingt. Wi, a. a. D.) 
„Auf den Fall, daß der gefebliche Vertreter die Schuldverfhreibung begibt, 
bezieht fich der Ab). 2 nicht (vgl. Breit, Gefhäft8fähigkeit S. 313 ff). 
3, Neber die Folgen eines Abhandenkommens® vor der tır &amp; 795 gebotenen ftaatlichen 
Senehmigung ff. Bem. ILL, 1, b zu 8 795. 
ı)</div>
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