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        <title>Recht der Schuldverhältnisse</title>
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      <div>22, Titel; Schuldverfchreibung auf den Inhaber. 88 S04-—806. 1525 
Sür diefe Wirkung des Widerfpruchs ift aber erforderlich, daß er von dem 
3nbaber der Hauptifiduldver] Oreidung ausgeht. Dabei wird 
verlangt, daß bei der Widerfpruchserhebung die Schuldverichreibung felbft 
Mantel, Titel) vorgelegt wird. An eine beftimmte Horm ift der Widerfpruch 
uicht gebunden (Ghnlich wie die Verkultanzeige im Halle des S 804); der 
Wideriprechende Kann {ich aber auch der Vermittlung eines GerichtsvoNzieher? 
U ih den Beweis des Widerfpruchs zu HKichern. Val: 8 132 und 
2, € {tebt felbftverftändlih nichts im Wege, da ja S 805 Keine zwingende 
Norm it, dem Erneuerungsfcheine fchon von vornherein die Eigen{haft eines Ynhaber- 
bapierS dur befjondere Beitimmung beizulegen, indem der Ausiteller dem In- 
baber der Haupturkunde das Recht auf Empfangnahme der neuen Binsicheine entzieht, 
{3 a. a. D.) SoldhenfaNs fonmen dann die Deftimmungen des 8 805 nicht zur Geltung, 
dem Berechtigten verbleibt nur die Vindikation des Schein8 und der Binsfjcheine gegen: 
über dem unberechtigten Inhaber, foweit fjoldhe überhaupt noch möglich {ft (vol. 3. DB. 
88 982 umbd 935), oder etwaige ErJaßanfprüche. 
3, Soweit der Erneuerungsfchein nach der Regel SegitimationsSpapier ift, finden 
auf ihn die Orundfäße, weldhen die Inhabherpaypiere hinfidhtlih Erwerb 
und Berluft des Eigentuns unterliegen, keine Anwendung (val. hierüber näher 
Beim. IV zu 8 803). Er richtet fihH nach der Haupturkunde und wird auch ınit der 
Ginfälligfeit diefer Fraftlos. Der Ausfteller kann freilich auch tn Knterefje der Ordnung 
einer Gefchäfte den Erneuerungsfchein felbft infofern einer Borlegungsfrift unterwerfen, 
218 ev beitimmt, daß neue Zinsfcheine einzig und allein an den Präfentanten der Haupt- 
(Ouldverfchreibung ausgegeben werden, fofern der Talon nicht innerhalb beftimmter Zeit 
‚om vorgelegt wird. 
| 4. Sinlichtlidh der Erneuerungsfcheine zu Aktien val. die entfprechende Beitinmung 
in 8 230 HGB. 
»} 
8 806. 
Die Umfehreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverjhreibung 
auf den Namen eines beftimmten Berechtigten kann nur durch den Ausiteller 
srfolgen, Der Ausfteller ift zur Umfohreibung nicht verpflichtet. 
&amp;, I, 700; IL, 734; III, 790. 
Seitmacdhung der Schuldverfchreibung auf den Inhaber: 
Durch Verknüpfung des Gläubigerrechts mit dem Eigentume bzw. Befiße des 
Babier8 und durch die Belchränkung der Eigentumsverfolgung bei diejen Papieren ander- 
jeit8_ ift an {ih eine nicht geringe Gefahr für ben jeweiligen Snhbaber verbunden. 
Häufig wollen au die Inhaber folder Schldverfchreibungen diefe nicht weiter in Vers 
teht bringen, fondern als Rapitalsaniage auf lange Zeit behalten. Dies gilt hauptfächlich 
det der Anlegung von Mündelgeldern, fowie des Vermögen? von Gemeinden, Stiftungen 2C. 
Auch die Depofitalbehörden haben ein Interejfe, durch Nbfchnetdung jener Gefahren eine 
Minderung ihrer VBerantwortlichkeit herbeizuführen 2c. Diefen Berbältniflen trägt eine 
Seftmadung des Inhaberpapiers Rechnung. 
I. Im früheren Nechte traten hier drei ver chiedene Inftitute herbor 
9. IT, 714 ff): LEE 
a) die fog. Nußerkursfeßung des Papiers durch einfeitigen Vermerk 
der Nußerkursfeßung eiten8 des Ynhaber8 felbft. Diefes Syfterr wurde 
megen feiner hoben Gefährlichkeit und der erheblichen mit ihm verbundenen 
Beläftigungen im inländt{chen mie ausländifchen Berkehre Ihon bisher heftig 
befämpft (val. M. II, 716 und Verhandlungen des VIL Deutichen Kuriftentags 
IS. 123 ff., 168 ff, II S, 48 f. und 271); . 
die UmfHreibung auf den Namen eines Heitimmten Berechtigten 
durch den Yusfteller felbjit oder unter delfen Miitwirkumg, wodurch den 
Papieren der Charakter von Inbabervabieren abaeltreiit und fie zu Namen» 
papieren werden; 
die fog. Binkulierung (die hauptfächlih in Bayern beftand: vol. bayrifce 
VO. vom 17. Muguft 1818; Soc, Finanzverwaltung III ‚S. 279—283). 
„.. Diele ift, foweit fie durch den Ausiteller oder bie maßgebende Be- 
Jörde der betr, Schuldverwaltung erfolgt, im Grunde nichts anderes al8 die 
UmfOreidbung auf Namen im Sinne des unter b erwähnten Inftitut3. Sie 
ft nur infofern ein eigentümliches Inftitut, als Je auch in anderer Weile 
als durch bloße Unttchreibung feiten8 des Ausfteller3 bewirkt wird, närılich</div>
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