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        <title>Recht der Schuldverhältnisse</title>
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      <div>25, Titel: Unerlaubte Handlungen. SS 834, 8335. 1685 
übung des Jagdrechts nach dem Gefege berechtigt ift. Hat der Eigenthlimer eines 
Grundftücs, auf dem das Yagdrecht wegen der Lage des Örundftüds nur ge 
meinfchaftlich mit dem Jagdrecht auf einem anderen Grunditück auggelibt werden 
darf, das Vagdrecht dem Eigenthlimer diefes @Grundftücks verpachtet, {0 Yt der 
leßtere für den Schaden verantwortlich. 
Sind die Eigenthümer der Grundjtüce eines Bezirkes zum Zwede der ge 
meinjhaftlihen Ausübung des Iagdrechtz durch das Sejeg zu einem Berbande 
vereinigt, der nicht als folcher Haftet, Jo find fie nach dem Verhältniffe der 
Größe ihrer SGrundjtüce erfagpflichtig. 
&amp; IL 758: IH, 819. 
ı, 8835 regelt die vielumftrittene Materie des WildiGadenserfages. Ueber den 
früheren Mecht83zujtand in Deutichland f. die eingehende Darftellung in der Anlage 
nn 173. Brot. $. IL Komm. CS. I, 820 ff.) fowie ©. Meyer a. a. ©. S. 26 F. Die 
Regelung des Yagdrecht8 it nach Mahgabe des Art. 69 ES. dem Landesrechte 
vorbehalten. 
2; Entitehungsgefchichte. Nach E. I follte die Regelung des Erfabe3 von Wild- 
(bäden in vollent Umfange der Landesgefebgebung Küberkaflen bleiben (M. U, 814, €. I 
€®. Art. 43, Mot. z. ES. 164, ZG. VI, 60 F). Den vieliach geäußerten Wünfchen 
nach reichsrechtlicher Iegelung der Mauterie oA tragend, befdhloß die 1. Komm, 
Een grundlegenden Beitimmungen im BGB. zu treffen, während eine Reihe 
von Cinzelfragen der LandesgefeBgebung vorbehalten bleiben follte (BB. HN, 811 ff). Im 
einzelnen ent/prechen die Beichlülte der II. Komm, mit unmwmefentlichen ANoweidhungen dem 
nunmebhrigen $ 835 fowie den Urt. 70—72 E®. (B. II, 827-842). Bon der Reichstags- 
fommiffion wurde die Ausdehnung der Erfagpflicht auf den durch Hafen und durch Jajanen 
angerichteten Schaden fowie die Aufnahme einer Beftimmung über den Regreß bei 
Schwarz- und Kotwildihäden befhloften (NTK. 103 ff). Bei der zweiten Lejung des 
Gefebes im Reichstagsplenum wurde nach langwieriger Debatte der Erjaßaniprucdh für 
den durch Hafen angerichteten Schaden wieder befeitigt und die Negelınig des Yegreß= 
vrecht8 der Landesgejekgebung iüberlaffen (StB. 367 {5 Der bei der Dritten Lefung 
geitellte Antrag auf Wiedereinfügung der Worte „durch Hafen“ murde mit 168 gegen 
85 Stimmen abgelehnt (StR. 841 {f.). 
3, Grundfäglidhe Regelung, Der Grundgedanke des S 835 ift, daß, wer die 
Borteile und Annehmlichkeiten der Jagd genießt, auch gewijfe damit notwendig verbundene 
wirtfchaftliche Nachteile zu erfeben habe, ohne Rücklicht darauf, vb der Schaden auf ein 
Berichulden des Fagdberechtigten zurüczuführen ift oder nicht (val. B. II, 818 ff). S 835 
enthält alfo (wie die 88 829 und 833 Sag 1) eine Yusnahme von dem das OYbhli- 
gationenredht des BGB. beherridhenden Berihuldungsprinzip. 
| +. Erfahpflidhtige Berfonen, Sinfichtlich der Frage, mer erfabpflidhtig Uft, 
find verfhiedene Fälle zu unterfcheiden: 
a) Wird ein Grundfjtück befhädigt, an weldem dem Eigentümer je bit 
das Jagdrecht zufteht, jo it ein Erfjaßanipruch Hberhanupt nicht ge 
geben, da der Eigentümer in diejfem Falle in der Sage ift, {ich gegen die 
bon dem Wilde drobende Geiahr mit allen Mitteln, namentlich auch durch 
die Ausübung der Yagd, zu IhHüßen. , 
Stebt das Jagdrecht auf einem Örundftüde nicht dem Eigentümer des 
Srundftücks, Sondern einem anderen zu, jo ijt Ddiefer erfaßpflichtig (S 835 
bi. 1 Sag 1). In Frage Kommen Hiebet die ingbefondere in Mecklenburg 
noch beitehenden Fagdgerechtigkeiten auf fremdem Grund und 
Boden (%. Il, 812). , 
Vielfach fteht dem Eigentümer eines Orundftükz das Jagdrecht an fich 
zu, während ibm die AYusiübung desfelben zugunften Des Sigentümers 
eine8 anliegenden größeren Grundktücs enf30gen ift, fei e8, Daß Diefer 
gefeßlih zur Ausitbung der Yagd auf dem FHeineren Orundftücke berechtigt 
oder daß der Eigentümer des feineren ®rundftücks verpflichtet it, den 
Eigentümer des größeren Srundftiicks die Ausübung pachtweife zu Über: 
(afjen, oder daß der Eigentümer des Keineren Orundftücks die Wahl hat, ob 
er bie Jagd ruhen laflen oder ihre Ausübung dem benachbarten @rund- 
eigentümer überlalten will ({og. „Sagdenklaven“, „Jagdeinfchlüffe”, 
„Sagdanichlüffe‘“). Gemäß S 835 Mol. 2 it in diefen Fällen erfaßs 
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