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        <title>Recht der Schuldverhältnisse</title>
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            <idno>1896406157</idno>
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        AH
3lS
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rare
        <pb n="2" />
        3. v. Staudingers Kommentar

Il

Bürgerliqhen Gejeßbuch

und dem Einführungsgefjeke

herausgegeben von

Dr. Theodor Loewenfeld,
Antiv.-Brofefflor und Rechtzanmwmalt in Münden

Philipp Mayring +,
&amp;amp; Oberlandesgeridetarat in München

Dr. Karl Kober,
#. Oberlandezkeriet3rat in München

Dr. $elir Berzfelder,
RechtSanimalt und KIuftlzrat in München

Dr. Erwin Riezler,
Brofefior an der Univerfität Freiburg 1.4

Dr. £udwig Kuhlenbed,
RechtSanmwalt in Zena, vorm. or), Brofeftot
an der Univerfität Laufanıne

Dr. Theodor Engelmann,
R_Oberlandesgerihtarat in Münden

Iofeph Wagner,
Kat am X. Oberiten ZandeSgertGt München

5./6. neubearbeitete Muflane.

1910.
Münden und Berlin.
X. Schweiber Berlaa (Arthur Seller).
        <pb n="3" />
        $. 0. Gfaudingers Kommentar Zum
Sürgerlichen Gefebbuch und dem Einführungsgefeße

IL Band.

Recht der Schuldverhältnikle

IL. Teil,
38 581—853.

Srläutert

101

Dr. Karl Zober, und
&amp;amp;. OberlandeSgeritSrat In Münden

A
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1 u 5
A m a EN
HE ZN
&amp;amp; KU
“U SS
WS Sin} BR
=. 7 ;
» A} % SP Fr
a TE

Dr. &amp;amp;h. Engelmann,
A, OberklandeSgerichtSrat In München.

5./6, neubearbeitete Auflage.

&amp;amp;

1910,
München und Berlin.
% Schweiger Berlag (Arthur Seller).
        <pb n="4" />
        x

=)
a
&amp;lt;&amp;lt;
3
CE

IS.
        <pb n="5" />
        Inhaltsüberficht
san 3ziveiten Bande (HI. Teil.)

Biweites BucH.
Redt der Kuldverhältniffe.

Befonderer Teil (Schluß).

(88 581—661, 705—758, 779—811 erläutert von Dr. £. Rober.)
($8 662—704, 759—778, 812—853 exrl. v. Dr. DB. Engelmann.)
Literatur im allgemeinen . + &amp;gt;
Mbfürzungen . ++ + SE ner ältuife (Schl
Siebenter AbjOnitt, Einzelne Schuldverhältniffe (Schluß)
Dritter Titel: Miete. Pacht.
II. Baht. . +
Nierter Titel: Leibe . . -
Fünfter Titel: Darlehen .
Sechiter Titel: Dienitvertrag
Siebenter Titel: Werkvertrag
Achter Titel: Mätlervertrag .
Neunter Titel: Auslobung .
Behnter Titel: Yuftrag + 00
Elfter Titel: Geichäftsfithrung ohne Auftrag -
Bwölfter Titel: Verwahrung - + + ı 8 N
Dreizehnter Titel: Einbringung von Sachen bei Gafjtwirten
BVierzehnter Titel: Gefeljhaft . N
Fünfzehnter Titel: Gemeinjdaft -
Sechzehnter Titel: Qeibrente .
Siebzehnter Titel: Spiel. Wette
Acdhtzehnter Titel: Bürglhaft
NMeunzehnter Titel: Vergleich + + +
Zwanzigiter Titel: Schuldverfprechen. Schuldanerfenntni3Z .
Einundzwanzigiter Titel: Anmeijung + + A
Bweiundzwanzigiter Titel: Shuldverfhretbung auf den Inhaber
 a Do . m m @ &amp;amp;
Dreiundzwanzigiter Titel: Borlegung von Sachen . +
Vierundzwanzigiter Titel: Ungerechtfertigte Bereicherung -
Fiünfundzmwanzigfter Titel: Unerlaubte Handlungen + + +
Alphabetijches Kegifter zu Zl. I und ZU IL (SF. Feidel)

8x
581—597
398—606
607—610
311 —630
331—651
552—656
557—661
562—676
577—687
;88— 700
“1—704
'05—740
141—758
759 —761
7162—764
165—778
779
780—782
783 —792

793—808
809—811
312—822
323—858

Selte
VI
VII

925
954
966
990
1078
1139
1162
1174
1208
1229
1249
1262
1338_
1368
1873
1393
1436
1447
1469

1489
1533
1544
1579
1745
        <pb n="6" />
        Siteratur im allgemeinen.
Die Speztialliteratur ift in Fußnoten (*) bel den einzelnen AöfÖnitten, Titeln oder Baragraphen aufgeführt.
Adgille8 = Bürgerlighes Gefegbuch nebit Cinführungsgefeß, nad dem Tode des erften
Heranu8geber3 A. Achilles herauSgegeben von M. Greif, 6. Aufl, Berlin 1909,
Cofjfad = RX. Cofac, Lehrbuch des Deutidhen bürgerlidhen Recht3, 1, Bd., 5. Aufl, Jena 1910.
Crome = ®. Crome, Syftem des ‚beutiden Bürgerlichen Recht8, 2, Bd., Recht der Schuldverhältnifje,
 Tübingen und Leipzig 1902.
Dernburg = GH. Dernhurg, Das VBürgerlihe Recht des Deutihen Reichs und Preußens,
2. Bd. (Schuldverhältniffe), 2. Abteil. (Einzelne Obligationen), 3. Aufl. 1906,
Dernburg, Band. = $. Dernburg, Randekten, 2, Bd. (Obligationenrecht), 7. Aufl, (unter
Mitwirkung von I. Biermann), Berlin 1908,
Ed: Leonhard = Vorträge über das Recht des BOB. bon € Cd; nad) de8 Verfaffers
Tod durch Feftitelung des Wortlautes fortgeführt und mit Anmerkungen berjehen von
N. Leonhard, Bd. I, 1. und 2. Aufl, Berlin 1903.
Endemann = F$. Endemann, Sehrbuch des Bürgerlichen RechtS, 9, Aufl., 1. Vd., Berlin 1908.
Ennecceru8s = Qudw. Ennecceru8, Lehrbuch des bürgerliden Rechts, 1. Bd. 2. Abteil.
4. u. 5. Aufl, Marburg 1910. . ’
Sijder-Henle = Bürgerliches Sejegbug vom 18. Auguft 1896. andausgabe,
gegeben von DO. Filcher und W. v. GHenle, 8. Aufl, Münden 1 9 Sernuß
Soldmann-Lilienthal = Das BOB. {yftematifd dar eitelt von € Gold
©. Siltenthal. 1, Bd. (Allg. Teil und Schuldverhältnifie) 2, Aufl. Berlin 1908. m
Sabiht = DO. Habicht, Die Einwirkung des BOS. auf zubor entftandene RK ältni
3. Aufl. Jena 1901. 4 HR ren A ber GäHwile,
Hagenburg = M. Gachenburg, DaZ BGB. für das Deutjdhe Reich, Borträge, 2 Auf.
Mannheim 1900, % % Borträge, 3 Yufl.,
SJacubezky, Bem. = E. IJacubezky, Bemerkungen zu dem Entwurfe eine BGB, fit
Deutjhe Reich, Münden 1892, f TR bu
Rodler = I. Kohler, Lehrbuch des Bürgerlichen Kech18. 2, Bd. (Vermögensrecht), 1. Teil
(Schuldrecht), Berlin 1906.
Krüdmann = %. Krücdmann, Inftitutionen des Bürgerlichen Gefeßhuchs, 3. Mufl.,
®öttingen 1901.
KudHlenbed = &amp;amp;. Kuhlenbed, Daz BGB. für das Deutihe Reich nebft dem Einfihrungs«
gefeße (Gandfommentar) 2. Aufl, 1. Bd. Berlin 1903.
Matthiaß — VB. Matthtaß, Lehrbuch de8 Bürgerlidhen Recht3, 5. Aufl., Berlin 1910.
Meisner = I. Meisner, DazZ BGB. für das Deutihe Reich nebit dem Einführungs»
gefege; 2. Buch, Recht der Schuldverhältniffe. Breslau 1898. ring
Neumann = ©. Neumann, Handausgabe des BGB. für das Dent{he Reich, 1. Bd., 5. Nufl.,
Berlin 1909.
Dertmann = Paul Dertmann, Das Recht der Schuldverhältniffe. 3./4. Nufl. Berlin 1910
Bland = ®, Kland, Bürgerlidhes Gefegbhuch nebfit Einfthrungsgejeß, 2. Bd. 3. Aufl.
Berlin 1907 (7. WbfOnitt, Tit. 1—3 bearbeitet von Greiff, it. 4—11 von Andıe,
Tit. 12—14 von Pland, Fit. 15—18 von Unzner, it. 19—21 von Streder, Tit. 29__95
von Bland).
RGR.-Tomm. = DaszZ BGB, mit bejonderer Verücfichtigung der Redhtipredhung des
NReichSgeriht® erläutert von Georg GHofimann, Brückner, Erler, Burlage, Build,
Dr. Ebbede, Kiehl, Schaffeld und Schmitt, ReichSgerichtsräten. Nürnberg 1910.
Scherer = M. Scherer, KechHt der Schuldverhältnifje des BOB, für das Deutiche Reich.
Erlangen 1899. .
Schollmeyer = Fr. Schollmeyer, Das Recht der ein einen Schuldverhältniffe im BSG .
2, Nufl. Berlin 1904. 5 % ; lie im $
Bey! = NR. Weyl, Vorträge über das BOB. für Praktiker, 1. Bd. München 1898,
Windiheid-Kipp, Band. = &amp;amp;. Windfcheid, Lehrbuch des Bandektenrecht8, 9. Mufl,, be:
arbeitet bon Xb. Kipp, 3. Bo., Frankfurt a. M. 1906.
        <pb n="7" />
        Abkürzungen.

AG. = Ausführungsgeleß zum BSH.
AGO, == Ausführungsgejeß ZU. Grundbuch:
ordnung und zu dem Sefjeß über die
BwangsSverfteigerung und die Bwang8»
verwaltung.
UAnf.Gef. = SGejeß betr. die Anfechtung von
RechtshHandlungen eines Schuldner3 außer-Halb
 des Konkursverfahrens.
Bayr. Oberft. LS. = Sammhıng don Entjgheidungen
 des Bayriichen Oberften SandeSgericht8
 in Ziviljachen ; — N. F. = Sammlung
 20. neue Folge (von 1901 ab).
Bayı. 3. f. N. == Beitichrift Für Kechtspilege In
Bayern. N
Alf. NA. = Dr. 3. WM Seuffert3 Blätter Hr
Nechtsanmwendung.
BAR. — Bayrijhes Landrecht,
BGB. = Bürgerliches Gejegbuch.
cod. civ. = code civil.
D. — Dentfchrift (3. DB. D.3- 3BO.); D. (ohne
Beifaß) = Denkfehrift zum Entwurf eines
BSGS.
D. Jur.3. = Deutfdhe Suriftenzeitung.
€. 1, II, III = Entwurf I, II, III d. BGB.
ES. =- Einführungsgejeß z. BGB.
Entich. SG. = Entidheidungen in Angelegenheiten
 der freimilligen Gericht8barfeit und
des Grundbuchrecht8, zujammengeftellt im
Reich3-FJuftizamte.
6. = Neichsgefeß über die Angelegenheiten
der freimilligen Sericht3barfeit.
GBO. = Grundbudhordnung.
Gem. R. = GemeineS Recht.
Bruchot, Beitr. == Beiträge zur Erläuterung
des bdeutihen Kecht3, begründet von
Sruchot.
®. u. BBYlL. = Gejeß: und Verordnungsblatt
für das Königreich Bayern.
GBSG. = Gerichtsverfallungsgefeß.
6GB. = GHandelSgefegbuch.
Sur. Wichr. == Iuriftiihe Wochen fOrift-RO.
 = Konkursordnung.
Rreittmayr, Ann. =— KXreittmayr, Annotationen
zum bayner. Landrecht.
Sämtliche Gejeke&amp;amp;materialien find in der Auzgabe von I. Guttentag zitiert.

Q@3. = Leipziger BZeitfhrift für Hande 3
Konkurs und Verficherungsrecht.
MM, I, 1 = Motive zum Entwurfe {I) eines
BGB. Bd. I Seite 1.
Mot. z. EG. = Motive zum Einführungsgefe
668. ö führungsgefeß
NMot.Gej. = Notariatsgefeß. .
%. I, 1 = ®rotokolle der Kommiflion für die
zweite Lejfung des Entwurfs des BGB -
Bd. I Seite 1.
PLR. = Preußijhes Landredht.
RO. = Keichsgejeß.
ROBL — ReidhSgefegblatt,
ROHSG. = Entideidungen des RMeichsSoberhHandelSgerichts.

RETK. 1 = Bericht der Reidhätag3kommiffion
Seite 1.
Nöm. NR. = NRömilches Recht.
ROGE. = Entiheidungen des ReihSgerichts
in Biviljachen.
RGE. hr StS. = Enfiheidungen des Reichs
gericht3 in Strafiachen.
Mipr. d. DLG. = die Rechtfprehung der Ober
landeSgerichte auf dem Gebiete des Bivilrecht8,
 herausgegeben von Mugdan und
. Faltmann.
Zächt. GB. = Bürgerliches SGejegbuch für das
Königreig Sachfen.
Seuff. Arch. = Seuffert3 Archiv.
318. 1 = Stenographijche Berichte des Reichs
tag3 Seite 1.
StGB. = Strafgefepbuch.
StBO. = Strafprozekordnung.
Zentral-Bl. = Zentral- Blatt für freiwillige
Gericht3barfeit u. Notariat, fowie Kmanag$-verfteigerung.

36.1, 1 = Zufammenft. d. gutachtl. Neußerungen
 zu dem Entw. eines BGB. Bd. I
Seite 1.
3BO. = Zivilprozeßordnung.
3wVO. = Gefep über die BZwangsverfteigerung
und die Qmanagvermaltung.
        <pb n="8" />
        Dritter Titel.

Miete.  VBadt.

Erläutert von Dr. Karl Kober.

IL. Badt.*)
Vorbemerkungen.
1. Das BGB, jheidet im Srinzipe die Pacht von der Miete ab al ein felbjtändige®
MerhtSinftitut (ogl. hiezır insbefonbdere Bem. I zu 8 581). Da aber in den Einzelbeziehungeft
eine erhebliche Nebereinftimmung zwijdhen den Verhältniffen bei der Baht und der Miete
befteht, jo will das Gejeg doch im aNgemeinen jämtlihe Rechtanormen der Miete entiprechend
auf die acht angewendet wifjen, foweit id nicht au$ den 88 582—597 ein anderes ergibt
(Abi. 2 de3 8 581).
Diefe befonderen Borfchriften betreffen:
a) 88 582—585 Rechte und Pflidhten der Bertragsteile hei der Pacht eine land»
mwirtfdaftlidgen Grundftücs (vgl. Bem. I zu $ 582);
b) 88 586—590 die Behandlung des FJInventar8, das mit einem SGrundijtüce
mitgepadtet wird (vgl. insbefjondere Bem. I zu 8 586); ,
e) 88 591—594 bie AuzZeinanderfjegung nad Beendigung der Badt
eine8 landwirtjhaftliden Grundftüds bzw. eines Landgut (über lesteren
Begriff val. Bem, II zu 8 5938);
a) 8 595 Kündigung bei un beitimmter Pachtzeit;
e) 8 596 Unterpacdht, Tod des Bächter8 und Berfegung;
f) 8 597 Entihädigung bei verfpäteter Rachtrückgewähr;
x) m einzelnen find noch hervorzuheben: $ 585 über Pfandrecht des Ver:
pädter8, 8 590 über Pfandreht des Rächter8, ferner 8 592 über Erjaß
von BeftellungSkoften.
Il. GHinfihtlih der Unterfdheidung der Pacht von anderen Berträgen und Rechts
berhültnifjen vgl. im einzelnen Bem. I, 4 zu &amp;amp; 581.
Il, Hervorzuheben {it ferner, daß die 88 587, 588 fih im allgemeinen an daS an-(ehnen,
 wa3 man bi8her unter dem Gifernbiehbvertrage verftand, anderjeitz aber fi auf
jedes Inventar (nicht bloß Viehinventar) bei der Kacht eines GOrunditücks überhaupt
beziehen ({. Bem. 3 zu S 587).
Die jog. Biehverfielung hat das Geieg im Hinblid auf die verjchiedene MWilenZmeinung
der Barteien im Einzelfalle, jowie die Iokalen Verjchiedenheiten nicht geregelt und au nicht
der hejonderen Iandesgejeßliden Regelung überlafien (j. Bem. 4 zu 8 587).
IV. Nugungsverhältniffe, die im öffentlichen NedHte murzeln (vgl. 3. B, Art. 28
der bayr. Gem. DO.) find i Y. nicht als achtverhältnifie anzufjehen, val. rt. d. bayr. Gericht8h.
f. Romp.-Konfl. Beil. 1 des G. u, VBBl. 1910.
V. Nebergangsbeitimmungen {. in Art. 171 und 172 E®., vgl. hiezu ferner Borbem, VIL
por &amp;amp; 535, Towie NGE. Bd. 49 S. 56 (Sind die Bejtimmungen deß 5 561 Wbf. 2 auf die
por dem 1. Januar 1900 entjtandenen Pfandrechte des Vermieter8 und Verpächter3 anzu“
wenden?) und NGE. Bd. 55 S, 37 jf. (Form des Pachtvertrag®).

*) Wegen der Literatur |. zunächjt die Angaben vor 535, ferner Ruhlenbecf
in Jr. Wit, 1905 S- 558 ff: Bahtoerag: SOuhmader, Am 1901; Zhiel G.,
Ueber BerpadhtungSPedingungen, ein Vortrag, Berlin 1902; Soönewald, Ueber die Ber:
bactung DOR bs 18gefhäften, Göttingen 1904; Herrfurth, Der Sruchtermerb des
Rüchters, Berlin 1903; Rleineidam, Berpächterpfandredht, D- Iur.3. 1906 S- 1359 ff.
Staudinger BGB. Ib (Schuldverhältniiie. Kober: Bat). 5/6. Aufl. AO
        <pb n="9" />
        326

VII Abihnitt: Einzelne Souldverhältnifie.

8 581.

Dur den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Rüächter den
Sebrauch des verpachteten Gegenftandes und den Genuß der Stüchte, foweit fie
nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthichaft als Ertrag anzufehen find,
während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter it verpflichtet, dem Verpächter
den vereinbarten Pachtzins zu entrichten.
Auf die Pacht finden, jJoweit fih nicht aus den 88 582 bi8 597 ein
Anderes ergiebt, die Vorfchriften über die Miethe entiprechende Anwendung,
&amp;amp;. 1, 531, 532; IL, 521: Ill, 574
1. Das Weijen des Rachtvertrags : N
‚Das Wefen des Pachtvertrags wird am beften Hax durch eine SGegenüberftelung
mit der Miete, zumal das Gejeß die Bacht im Örunde al8 ein nabheverwandtes KRechtsgebilde
 mit biefer Hinftellt (Wbj. 2), wenn e3 auch (im Segenfaße zu bisherigen Rechten,
ogl. Gem. B, I, 3 zu 8 535) die Unterfchiede {harf gezogen haben will. Vol. zum Ganzen
ie Bem. zu $ 535, insbefondere Bem. B, I Biff. 3.
I. Gegenftand der Bacht:
Während die VMiete ih nur auf Sachen im ftrengen Sinne des 8 90
deziehen darf, fann fich die Vacht auf Gegenftände jeder Urt eritrecen,
(owohl förperliche wie unkörperliche. Insbefondere fallen hierunter auch alle
Arten von Rechten. Aus der allgemeinen Bezeichnung „Gegenitand“ folat
udem, daß auch reine Maturkräfte, wie z. B. Cleftrizität al. näher unten
Bem. I, 4, a) gepachtet werden Können. , ,
BeifpielSwei * werden in den Brotofollen als mögliche Pachtobjekte ermähnt:
Erwerbsgefchäfte Dbinfichtlidh eines Gandelsgeihäfts Dal. zunächft
$ 22 bi 2 OOB. und Schönemald a. a. O.), Batente (vgl. biesu Sruchot,
Beitr. Bd. 39 S. 8), Wallernußungsrechte, Theater, . Gafthöfe. ‚Da a
die Erträge, welche ein Gafthof, eine Wirtfchaft, ein Theater, eine Muhle
oder Habrık 20. abwerfen, nur alS Früchte eines NechtSverhältnif fe8s
im Sinne des S 99 Abi. 3 (vgl. unten Bem. 2, a) gelten Können, {oweit {ie
durch daS in jenen Betrieben ausgeübte Gewerbe erzielt werden (denn
‚onft fönnen ja diefe Erträge nicht etwa durch ein in bezug auf das Lokal oder
Stabliffement 2C. eingegangeneS Recht&amp;amp;verhältnis gewonnen gelten), {fo fIann
folgerichtig eine Yacht in folchen pällen nur dann vorliegen, wenn
und infoweit in und mit dem Lokal auch der damit berbundene
Semerbebetrieb überlajfen mird, was freilich bei der Neberlaflung eines
zu foldem Betriebe bereits eingerichteten YtaumeS regelmäßig der Fall fein
wird. Vgl. RGE, Bd. 70 S. 20, Sur. Wfchr. 1908 S. 757, Recht 1909
Ver. 249. Auch ein Teil eines Gewerbebetriebs, ein beifimmter Teil eines
Unternehmens fann Vachtobjeft fein, wenn er fich vom Hauptbetrieb al8
befonderer Gegenftand der Nußung trennen und jelbftändig machen läßt.
So unter Umftänden da8 mit einem Qeitungsberlage verfnüpfte
Snferatengeidhäft, 1. ROES a. a. 5. (Eine Beichränhmng auf eine Realgewerbeberechtigung
 im Sinne des S&amp;amp; 48 Gew.D. oder auf ein DEE EOrn
GHandelsgefhäft nach Maßgabe des &amp;amp; 22 HOB. befteht nicht, der X eariff
Sewerbebetrieb ift hier im allgemeineren Sinne zu fafjen).
Soweit aber das Rechtsverhältnis im Einzelfalle nur auf den
Sebhrauch des Lokales gerichtet ift, muß e8 Jih als Miete darftellen (val.
unten Bem. 3, bh. So mit Recht Brücner a. a. OD. S. 9 Anm. 2, Seuff. Arch.
Bd. 56 Nr. 174, ROSE. Bd. 37 S. 176 und Bd. 40 S. 26, 28; val. auch
Seuff. Arch. Bd. 16 Nr. 213, ferner Bd. 63 Nr. 87, Recht 1909 Wr. 249,
Ipwie Mittelftein S. 23. .
‚Ueber die rechtlidhe Beurteilung bon Verträgen, durch weldhe der
Eigentümer einer Wirtjchaft deren Betrieb durch andere Perfonen derart
ausüben läßt, daß diefe für ihn die ME gegen das fog. Zapfgeld,
sie Benüßung der Wohnräume und die Befugnis, andere Cohen in der
Wirtichaft zu verkaufen, ausüben und einen beftimmten Betrag von dem
Ang en Dmmenen Biergelde abliefern, vgl. bayr. Oberft. LG, Bd. 4 In. &amp;amp;.)
5. 316 ff.
Ueber Bach tbetriebe (Zigarrenbuffet8 20.) in Wirtihaften val.
unten Bem. 3, d
        <pb n="10" />
        3, Titel: Miete. Pacht. S 581.

9927

Neber die befonderen Verpflidtungen des Pächter bei Vers
pachtung eines GemwerbebetriebsS oder eines Gejchaäftz val. unten
Bem. Il, B, 2.
N Ure fommt Häufig vor: Bachtung von Jagd- und FijdHereirechten, von
ienjtbarfeiten, {vomobl von Grunddienitbarfkeiten. wie aud) 3. VB. beim
NieBbrauch (vgl. Bem. 2 zu S 1059).
x) Sinfichtlih der Jagd verpachtung val. über die Verpflichtungen des
Verpächter8 unten Bem. UL, A, 1, Aubhlenbeck in Iur. Wichr. 1902
5. 554, ferner ift auch zu vergleichen &amp;amp; 835 Ubf. 2 Saß 2 wegen
5e8 Wildihadens8 (und gr. 5. DL. Bd. 4 S. 44 für Preußen),
ferner unten Bem. 1, 1 bezüglich der Form des Iagdpachtvertrags;
„ferner RGE. Bd. 52 S, 126 ff. über Kollifion der Sagdrechte des
Figentümers und des Vächter3 (preuß. Recht), fowie br. 5. DLG.
Stettin) Bd. 2 S. 40 RWollifion des dem Pächter zuftehenden IJagdsechtS
 mit dem vom Werpächter auszuübenden Foritichuß. Eingehend
jebandelt hier einfchlägige Einzelfragen (insbef. über Jagdverpachtung,
Einfluß des Konkurfes, A De 2c.) Srommbhold in Jherings
Xahrb. Bd. 53 S. 188 ff, „Ueber das Jagdrecht“. ı
, Heitzuhalten ift, Daß Gegenftand des Sagdpachtrecht3 das Jagdrecht
3ür ich it, alfo nicht bie zu bejagenden @runditücke, vol. insbe]. RNOEC.
Bd. 70 S. 70 ff, Sur. Wichr. 1909 S. 48 ff, RKOEC. Bd. 51 S. 279 ff.
Eine befondere Streitfrage bildet, ob die SS 571 ff. auch bei der Xaqdpacht
 Anwendung zu finden haben, ob insSbef. Kauf die Jagdverpacdhtung
 bricht, val. hierüber für Preußen ROES. Bd. 63 S., 293,
für Bayern vgl. Bloh in Bayr. 3. f. It. 1906 S, 160, Pollwein
Jafelbit S. 243 und Komm. 3. Jagd®. S, 25 ff, DLG. München
&amp;gt;benda S. 339, 1. ferner ipr. d. VLSG. (Kammerger.) Bd. 13
S. 382 ff. und (Stettin) S. 385, Btifhr. f. SagdNR. 1907 S. 22 ff.
und 72, Recht 1908 Mr. 2312. Da3Z RMeichagericht (Entich. Bd. 70
3. 70, Sur. Wichr. 1909 S. 48) verneint die Anwendung des
5 571 auch für den Hall, daß dem IJagdpächter die Benußung
nes SJagdhaufes überlafjen it unS ihm Wildäder zur Wer
ügung geftellt find, da e8 fih Diebei um Nebenleiftungen handelt,
ie nicht geeignet {ind, die rechtliche Natur des Vertrag3 zu ändern
ınd ihn zu einem Miet- oder Grundftücspachtvertrage zu machen.
m übrigen fan bei der Verpachtung einer Jagd auch das durch
Xrt. 69 €®. vorbehaltene Landesrecht eingreifen; val. die Bem.
ar jenem Artikel und auch unten Bem., I, 4, b und Bem. V, 4 fowie
erner Wöber in VBayr. 3. f. R. 1905 S. 211 ff.
leber Uftervberpachtung einer Jagd val. Rıpr. d. OLG. Bd. 13
5. 389, Sur. Wichr. 1906 ©. 423, NOE. Bd. 63 S. 293.
Beim Zildhereipacdhtvbertrag it der Regel nach als Gegenftand
der Verpachtung nicht ein Teil des Flufjes, Jondern die Berechtigung
ıl8 folche, die „Selbftbenußung der Zılcherei“ anzufjehen, ein Selpe
tändiger Schadenserfaßanfpruch ftebt dem Pächter gegen dritte Störer
‚eine8 Rechtes nicht zu; f. bayr. Oberft. LG. Seuff. Arch. Bd. 60
Nr. 229. Zür Bayern vgl. aber auch Art. 72 F. des bayr. Kich.®.
om 15. Auguft 1908. |
Ueber die Frage der Zuläffigfeit einer N
in ein Jagdpadhtredht val. Ripr. d. DL®. (Kaflel) Bd. 19 S. 22,
Hecht 1909 Nr, EEE TU 95 in Sbhberinas Sahrb. Bd. 53 S. 188 ff.
Seuff. Arch. Bd. 64 Nr. 160.
Ueber Befigfidhuß des JagdpächterS und Filhereiväcters
val. unten in Bem. IV, 2, a.
Wegen der Verpachtung eine Eijenbahnbetrieb8 vol. Sur. Wichr.
1898 S. 524.
Auch die Verpachtung eines TorffticdhsS, eines Steinbruchs ze. ift möglich
vgl. aber unten Bem. I, 4, a),
Befonder8 häufig ift jedoch die Pacht von ®rundftücken, insbefondere von
landmwirtihaftlidhen, und von Landgütern zwei verfchiedene
Begriffe, vgl. Bem. I zu 8 582 und Bem. II zu &amp;amp; 593).
. 2, Der Rächter erhält nicht nur das Recht auf den Gebrauch des Pachtgegen-EDER
 Mieter, jondern auch dag Recht, gewifle Früchte desielben zu beziehen
wie na (R.).

r'
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        928

VII MbfOnitt: Einzelne Souldverhältniffe.

‚-.. 308 das Gebrauchsrecht des Bächters anbelangt, fo it bier herborzuheben, daß
diejes Recht in fjelbijtändiger Weife neben dem Fruchtbezugsrechte befteht, d. b.
das BGB. hat die Einfhränkung (wie 3. 3. das fächt. ®B.), daß der Pächter nur
infoweit zum Gebrauche des VachtobjektS befugt jein fol, al3 der Gebrauch tpeziell zum
Sruchtgenuß erforderlich ijt, nicht aufgenommen (DL, 1, 429). ”
‚.. Au8 der Praxis vol. Ripr. d. VLG, (Celle) Bd. 17 S. 393: Der Verkäufer eines
Srundftück, dem ich der Käufer verpflichtet hat, alles für die Wirtichaft nötige Wafjer
unentgeltlich zu liefern, fann von diefem verlangen, daß er auch dem Wächter der Wirt-“haft
 das Waller Liefere. N
i A En Dr begun See I Ba ker8 ‚it et Dar
iezu au ‚Dumme, Zur Sehre vom Yruchtermerbe des Wächters in erıngS Sahrb.
Bd. 39 S. 429 ff).
Der Begriff „Früchte“ beftimmt fih ‚nach dem weiten Umfange des 8 99:
Erzeugniffe und Jonjtige Ausbeute einer Sache, Erträge eine8 Kechtes feiner
Beitimmung gemäß, insbefjondere auch bei einem Rechte auf Gewinmung
von. Bodenbeftandteilen die gewonnenen Beftandteile, ferner gehören hieher
auch, wa$ bejonderS zu betonen ij, die Erträge, welche eine Sache oder ein
NRecht vermöge eines Nechtsverhältnifes gewährt (@bf. 3, foa. zivile
Srüchte). Val. hiezu oben Bem. I, 1, b.
Eine Einf Oränkung führt das SGefjeß hier aber auf. Dem Vächter foll
ST der Genuß der Früchte nur infomeit gewährt fein, a3 He nach
den Kegeln einer vrdrungsmäßigen Wirtihaft als Ertrag
find. Diefer Zufaß wurde erft vom Heichstage befchloffen (vgl.
NER. 43). € Toll damit gefagt fein: Der Genuß der Hrüchte it auf Dies
‚enigen Früchte Beichränft, welche als Ertrag anzufehen find; Früchte, die
zinen Teil des Kapital bilden (wie z. BD. ‚Die durch Windhruch gefällten
en oder der gejamte Inhalt eines Torfftichs) haben dem Verbächter zu
„erbleiben. N
Diefe Vorfchrift harmoniert mit dem Teitenden Gedanken in S$ 1036
deim Nießbrauche, Jowie in den 5$ 1383 und 1525. Sie Mt aber dispofi-Liven
 Charakters. Die Beweislaft trifft den Väter (Neumann
Dem. 3, a). N .
m übrigen dürfte aber auch eine analoge Anwendung des 8 1037
Hbf. 2 (Errichtung neuer Anlagen zur Gewinnung ‚bon Ries, Sand, Steinen 20.)
a rap Sehen Örenzen nicht ausgefchlofien ericheinen.
BL. MU a. a. DO. S. 349.
‚Der auf dem Grundftüce gefundene Schaß iit für den Pächter Kein
Wirtichaftserträgnis. Diefjer hat daher auch als Joldher hierauf feinen An=Iprud;
 Dal. S 984.
Der Eigentumserwerb des Pächter3 an den gezogenen Nußungen
richtet ich nah ben 88 956 und 957 (j. Bem. hiezu): Der Pächter erwirbt
bienach das Cigentum, wenn er im Beige des Pachtobiekts iit, bereits
mit Der bloßen Trennung der Erzeugnifje und Beftandteile. Die
hängenden Srüchte Hehen noch im Sigentume des Verpächters. An den im
Üüebermaße Ges0genen Früchten wird der Pächter regelmäßig fein Cigentum
 erwerben Können; eine analoge Beftimmung, mie $ 1039 beim Nießorauche,
 fehlt hier. Wegen Windbruchs gefällte Bäume find nicht Früchte
En Sig Deß $ 581 of. 1 (Kublenbeck zu S&amp;amp; 581). Val. ferner hiezu unten
Bem. IV, 2.
. ‚3. Troß diefer Unterfheidung des Gefepes zwifchen Miete und Pacht wird e8
im Einzelfalle gleichwohl oft Ichmwierig, beide auseinander zu Halten: .
‚1... SE bielen Fällen ift der beiderfeits gewollte VBertragSzwec das einzige
Kriterium: Wird die Sache nur zum Gebrauch überlafien, {io liegt Miete DOY;
mird aber auch der Fruchtbezug bertragsSmäßig mitüberlaflen, fo it Wacht
gegeben; vgl. Bem. B, I, 3, a zu 8 535. , |
Außerdem jet hier noch auf folgende Einzelheiten hingewiefen:
a) Wenn eine fruchttragende Sache und eine nicht fruchttragende Sache zu =
jammen den Gegenftand des Vertrags bilden G. 3. Wohnhaus und Nıurba
 10 wird e8 darauf anfommen, was im fonfreten Falle nach dem
Willen der Parteien al8 Hauptiache zu gelten hat. (Vgl. Bem. B, I,
nn und auch Itfpr. d. OLG. Mraunichwein] Bd. 5 S. 23, fowie
Bei einem Gebäude wird ferner öfter der Unterfchied darin liegen, ‚ob
gleich ein beftimmter ®emerbe- oder Fabrikbetrieb überlaften: mird

%
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        3. Titel; Miete. Padht. S 581. 929

oder nicht. Bal. hierüber Näheres oben Bem. I, 1, b. Wird ein leeres Haus
ohne bisherige Einrichtung oder ohne Inventar überlaffen, wenn auch 31
einem beitimmten Betriebe, {0 wird für die Hegel Miete vorkiegen und nicht
Baht; denn daS leere Lokal als folheS kann feinen Erirag liefern, dies
wird vielmehr erft möglich durch die vom Mieter befchaffte Einrichtung und
perjünliche Wrbeit desfelben. Yebhnlidh fällt audh &amp;amp; B. die Neberlaffung
von Räumlichkeiten zu Theaterziweden unter den Begriff Miete, während
ein al8 Theater eingerichtete8 oder Hergeitelltes Gebäude verpadhtet wird.
Bol. Zuld a. a. D. S. 16 ff, auch Staudinger, Bortr. S. 490.)
Au8 dem Gefagten darf jedoch nicht gefolgert werden, daß die Wohnungsmiete
 zur Wohnungs pacht wird, wenn Vermieter Die MNufnahme von
Üntermietern geltattet. Auch bier werden zwar an A Hrüchte
au3 der Wohnung gezogen. Allein die Aitervermietung ijt, bier nicht
beiderfeit8 gewollter EDEN fondern nur einfeitig auf Seite
de8 Mieters. Anders wäre die Sache, wenn ein gan3e8 Haus Ur ZUM
Bwede. der Weitervermietung entgeltlicdh überlaffen würde; hier füge YBerz
pacdhtung vor Arnold in BI f. RAU. Bd. 63 S. 326 Anm).
Die entgeltlide Einräumung des Rechtes, in einem (Wirtichaft8- 2C.) Saale
einen Rio8E zum Verkaufe von Sachen aufftellen und benüßen zu dürfen,
muß Te al8 Mietvertrag, nicht als Pachtvertrag ericheinen, Dal. Das
bei Warneyer Bd. DE Urt. d. DL®, Kiel vom 2. Mai 1904, f. aber auch
Römer, Kecht 1905 S. 468.
4. Unterfcheidung der Pacht von anderen Berträgen, abgefehen von der Miete:
Sm CET it hervorzuheben, daß die von den Parteien beliebte Bezeichnung
3. B. als Pac OU nicht immer ent{heiden kann. €E3 muß vielmehr im Zweifelsfall
auf den juriftijchen Kern des Vertrags eingegangen werden, Mal. au8s der Praxis
Necht 1908 Nr. 1358.
a) Befonders Häufig entftehen Zweifel, ob im Konkreten alle ein Bacht- oder
ES vorliegt (analog, wie bei der Miete; val. Bem. B, I, 3, b
zu .
, Bei verbraug baren Sachen (3. B. Wajfer, © as 2.) wird regelmäßig
 ®auf und nicht Pacht gegeben fein, wenn folde allein den Vertrags:
gegenjtand bilden und nach beftimmten Yuantitäten überlafjen werden. Freilich
it auch die Vachtung. eines Wafflernubungsrechts möglich. Hier it aber
in Wirklichkeit nicht das Maller, fondern daS Recht Vertragsobjekt Arnold in
Bl. f. RU. Bd. 63 S: 326 Anm.). De
Auch der fog. Mildhpadhtvertrag ftellt Koh Für die Regel al8
auf dar, vgl. preuß. O.Trib. Bd. 72 S. 187, Neumann Bem, 1, 4 vor $ 433.
Wenn Bodenbeitandteile, wie 3. B. Mineralien, Zorf,
Sehm, Ton 2, den Vertragsgegenitand bilden, wird in Aweitfel8falle zu
prüfen Jein, ob die Parteien die noch zu gewinnenden Mineralien 2C. als
fünftige beweglidhe Sachen gebacht haben und fonıit dieje de Gegenftand
zine8 Raufvertrags gemacht werden wollten oder nicht. Maßgebend wird
dabei auch fein, ob dem anderen Bertragsteil eine Werfligungsgewalt über
die Sache nur behuf8 der Ausfcheidung oder Wegführung eingeräumt werben
mollte (Kauf) oder aber eine allgemeinere Berknunnsaemalt (3. B. Steine
nach freiem Belieben zu brechen), Auch die Beftimmung des Preifes, ob
nach einzelnen Quantitäten 2C., fann von Einfluß fein: f. Seuff. Arch. Bd. 48
Jr. 18, ROSE. Bd. 6 S. 6, Bl. j. RA. Bd. 63 S. 327. Val. ferner ROGE.
Bd. 26 S. 218, Bd. 27 S. 279 und Sur. Wichr. 1899 S. 462, fowie ROLE.
in zur Wichr. 1901 S. 266 (Rohlenabbaugerechtigkeit) und ROEC. vom
23. November 1903 im „Recht“ 1904 S. 18 (Tonlagev); f. auch Kuhlenbedk
in Sur. Wichr. 1902 S. 553, 554. Eine ausführliche Neberficht über den
gefamten Stand der Iudikatur wird in der ROCS. Zur. Wichr. 1903 S. 131
gegeben, vgl. ferner NOS. in Iur. Wichr. 1909 ES 451 (Ausbeutung von
Önarzitjteinmen), fowie Warneyer Erg.-Bd. 1909 Nr. 187 Sadrikgrundjftüc
 mit Tonlager). |
Eine moderne Frage ift auch die, vd Verträge über Siektrizität
al3 Kauf oder Rachtverträge zu gelten haben. _ Das Entfcheidende wird im
allgemeinen Darin liegen C Hl. f RA. a. a. D.), ob man die Elektrizität
al8 einen felbitändigen und verbrauchbaren Gegenjtand auffaßt — Hier wäre
Kauf gegeben — oder aber lediglich al8 Neußerung (Ausbeute) einer Kraft
‘analog der tierijchen Kraft oder der TE DO Stühlen, in melden
Sale ein Bachtvertrag vorliegt (val. näher Bem. 1 3u 8 90, ROGE

Pe)
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        aQ2

VII YAojdnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,

Bb. 29 S. 111). Wenn En ein durch A berzuftellender
Erfolg den SGegenitand des Vertrags bildet (mas 3. 5. gewöhnlich bei der
eleftrifdhen Beleuchtung eines Saufes im Anfchluß an ein Clektrizitätswert
zutreffen wird), fo wird für die Regel ein Werkvertrag im Sinne des 8 631
anzunehmen jein. Val. ferner eingehend Schlecht in Bl. f. RU, Bd. 66
S. 8 ff, 31 ff, Verträge über Liejerung eletfrüicher Ströme, und in der
Separatichrift, Das Necht der Elektrizität, München 1906, f. auch die Bem.
zu $ 631, und Dem. 10 3u S 598, fowie ferner bayr. Öberft. LG. Bd. 4
{mn 3.) S. 548 (notarielle Jorm des Vertrags). Für die Sach qualität der
Cfeftrizität tritt bagegen neuerlich ein Bfleghart, Die Elektrizität als Recht3-objeft
 S, 44 ff. und im Arch. f. bürgerl, %. Bd. 24 S. 300 ff.; bal. ferner
au Dertmann in leßtgenannter Zeitichrift Bd. 22 S, 340, {jowie Mittelftein,
Niiete S. 12 ff. und Kloeß im Archiv f. d. zivilift. Praris Bd. 103 (1908) S. 34 ff.
„Neber den fog, Kalifalzbertrag val. RKammerger. vom 26. Oktober
1903 im Sahrb. d. Nammerger. Bd. 27, B, 6.
Wegen eine8 Abkommens, wonach der Verpächter verpflichtet ift, das
Snbentar na Ablauf der Pacht zu übernehmen (Kaufvertrag?) val. Kipr.
d. DLSG. (Kafiel) Bd. 17 S. 16.
Veiter3 (insbefondere bei der fog. Teilpadht; yal. unten II, B, 2, c) fann
auch fraglich werden, ob Pacht oder ein GejellfGaftsbertrog vorliegt.
„.... ‚Der Gefellfhaftsvertrag erfordert, daß die Gefjellichafter jich_ gegenjeitig
 verpflichten, die Erreichung eines ET amen Bwede8 zu fördern,
während hei der Pacht der Pächter den Bachtgegenitand aus eigenen RAräften
nußt und der Verpächter nur einen Teil des vom Pächter allein erzielten
Gewinnes erhält. Auch mird zu prüfen fein, ob die SGegenleiftung nach
Abiicht der Varteien wirflih als BachtzinS gemeint ift.
. Mehrere Vächter Können felbitverftändlich untereinander in
einem ®efelljchaftSverbältniffe Itehen, wie 3. B. bei der Yagdpacht das
bayrifche Jagdagefes enthält in Urt. 12 eine brivatrechtliche Beftimmung über
das Verhältnis von mehreren Mitpächtern einer Sagd Aueinander; Dal, hiezu
Pollwein, Komm. 3. Jagd®.). . N 5
Ueber Unterfchied zwijchen Pacht und Dienfimiete  (Gehilfe in einer Gaftwirt{cdhaft)
 1. Seuff. Arch. Bd. 57 Nr. 210 und IiYjpr. d. VL®. Bd. 10 S. 171
Bewachung und Inftandhaltung von Toiletten), fowie auch Bad. Mfpr. 1907
a N eelicen Bachtvertrag, der überwiegend Elemente des Dienitvertrags in
1 ießt).
Hinfichtlih der Gebrauchsiüberlaffung einer Mühle val. DLG. Stettin,
Recht 1906 S. 441. |
HL. Sonitige algemeine Bemerkungen:
1. ea der Form des Bachtvertrags gilt daS gleiche, wie bei der Miete.
Auch der Bachtvertrag tft daher an fi an keine Jorm gebunden, aber wie bei der Miete
bedarf ein Bachtvertrag über ein ©rundftück, der für längere Beit al ein Jahr
gefchloffen wird, der 1hriftlidhen Form S 566). Auf einen Sagbpamtbertrag
trifit diefe Formborfhrift aber nicht zu, da ja hier nicht die Orunditücke den unmittelbaren
 Vertragsgegenitand bilden, fondern das Iagdrecht (vgl. ROT. Bd. 51 S. 279
&amp;gt;= Sur. Wichr. 1902 Beil. 239 und insbejondere RGES, Bd. 70 S. 70 ff). Wegen eines
fog. RohrnugungsvertragsS vgl. ROE. in D. FJur.3. 1904 S. 71 und Bem. II, 8 zu
S 566; binfichtlich des Hilhereirehts und wegen der StünbiqungSmöglichteit im Salle
Der Nichtbeachtung der Form 1. 8 566 Sab 2 in Verbindung mit 5 595. Selbitverftändlich
fönnen die Parteien in jedem Falle Schriftlichteit als wefentlidhe Zorn vereinbaren. Val.
Bem. B, I, 4 Ab Nuch ann natürliH LandesSrecdhtlich bei Xagd und Sifcherei
eine beftimmte orm vorgefchrieben werden, vgl. Bem. I, 8 zu &amp;amp; 566, Art. 69 E®. mit
Ben, jowie für Bayern Wößber in Bayr. 3. f. MM. 1905 S, 211 ff. und Art, 33 d. bar.
Hilchereigefebes.
2, Der nähere Inhalt des Wachtvertrags:
And die Borfehrilten über die acht Jind, mie jene über Miete, im Prinzive
dispofitiver Natur. Sie gelten der Regel nach nur, wenn die Varteien nicht3 anderes
vereinbart Haben. Gerade bei der Pacht wird die nähere MAusgeftaltung des Vertragsinhalt
 durch die Barteien entiprechend den verfchiedenen Berhältnifjen von befonderer
Wichtigkeit, vor allem bei der Nebernahme eines VPadtinventars in SS 586, 587 ff.)
und bintichtlich der näheren Art und Weije der NRücdgewmähr des Bachtaegenttandes
(vol. 88 589, 591, 593, 594, 597).
Neber die Schranken bdiefer Deriragöfreiheit und binfichtlidh der befonderen
Amanasbdorfchriften bei der Miete, welche gemäß Abf. 2 auch bei der Vacht ent:

a}
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        3. Titel: Miete. Pacht. S 581. ; 931

Iprechende Anwendung zu finden haben, f. Bent. B, I, 5 zu S 535. Eine a im
Bachtvertrage, daß der Mächter auf dem Pachtgute ftet8 wohnen müfle, Ian der Itegel
nach nicht al ein vom Rechte verpünter Eingriff in die MNillensfreiheit erachtet werden.
‘Seuff. Arch. Bd. 42 Nr. 110). &amp;lt;
% PD MNusiegung der Bachtverträge vgl. Bem. B, I 6 zu S 535 und oben
Bem. I, 4.
. 3. Eine Eintragung der Baht im Grundbuche findet ebenfowenig, wie
eine folde bei der Miete {tatt. E€3 it jedoch möglich, Bachtverhältnife dinglidh zu geitalten
 Al 8 1090) und dadurch die Eintragung im Orundbuche herbeizuführen; vgl.
9ierüber Bem. B, I, 7 zu 8 535. ,
‚ 4. Vieber das Erfordernis vormundfhaftaägeridhtlidher Genehmigung
bei Verpachtung eines Landgut3 oder eines gewerblihen Betrieb8 durch den
Vormund f. S 1822 Nr. 4 und 8 1902 AWbf. 2 Sag 2.
5. YNeber die Frage, ob eine Ehefrau zum redhtzwirkffjamen of eines VPachtvertrag8
 über ein zu ihrem eingebrachten Gute gehörigeS Landaut der Einwilligung des
Chemann3 bedarf, vgl. ROES. Bd. 58 S. 36 ff.
6. Unter dem og. Vahtabitand if eine befonderS im Niederfächfiichen ges
bräuchlihe tedhnifche Bezeichnung für die aus BZeffiom der Rechte des Pächters und
Nebernahme feiner Verbindlichkeit zufammengefeßten Verträge zu verftehen ; der Pächter
ijit Dabei der Abiteher, der Dritte, der in das Vachtverhältnis‘ eintritt, der
WÄbitandnehmer. Hier wird im Einzelfalle Jchwierig, ob dabei mur ein Eintritt in den
bisherigen Machtvertrag ftattfindet oder ob ein nener Pachtverfrag vorliegt. Maßgebend
{ft biefür der im Vertrage zum Ausdruck gelangte Wille der Parteien, der zu erforichen
it. Sm einzelnen vgl. Altvater, Der Bachtabitand, im Arch. f. d. zwWilift. Praxis
Bd. 95 S, 379 ff.
7. Daß der Verpächter — mangel8 einer befonderen Bertragsbeftimmung — dafür
allgemein einzuftehen habe, daß die Pacht fich auch Iohnend geftalte, Kant aus dem allges
meinen @Grundjaße von Treu und Olauben nicht entnommen werden, val. RGE. vom
8. November 1907 Warneyer Erg.=-Bd. 1908 S. 33).
IL. Die heiderfeitigen BVertragspflidhten : ;
Der gefeblihe Pflihtenkreis des Verpächters und Pächters i{ft im EEE der
gleiche, mie bei der Miete (Abf. 2). Im einzelnen ergeben fich Befonderheiten :
A, Yuf Seite des VBerpädters :
4. Diefer hat dem Bächter den verpachteten Gegenitand in einent zum verfrag5s
mäßigen Gebrauche geeigneten ‚Bujtande zu übherlaffen und diejen vertragsmäßigen
Sebraud au fort und fort zu ewähren (vgl. SS 535, 536), joweit hier nicht be
jondere Erhaltungspflidhten des Küchters jelbit (|. SS 582, 586—589) einiqlagen.
a) Der Verpächter haftet auch für die Richtigkeit der Größe der veryachteten
Ländereien. $537 Ubi. 2. Bei vertragsmäßigem Ausfchluhe diefer Garantie
it Treu und Olauben zu beachten (Seuff. Urch. Bd. 37 dr. 300). ,
Dieje Gewährungspflicht des Berpächters Kann auch von Einfluß werden bei
erheblihen Wafjferihäden. Val. unten Bem. B, 3, b. m
Ueber die Haftung des Verpächter3 einer Jagd val. die infiruktive RÖS.
Bd. 25 S. 351 und Kublendek in Yur, Wichr. 1902 S. 554. Grundfäßlich
hat der Verpächter nur die unbehinderte Uusübung der Jagd zu gewährleiften,
 er haftet alfo nicht für eine befondere, überdies ja durch Sagdtüchtigfeit
 des Pächter® bedingte EYES ODE An und für {ich wird NO
im allgemeinen der SJagdpächter auch Beränderungen in Der Des
nußung der Grundftücke des Jagdierrain8 gefallen Taffen müfjen, auch
wenn Diefe auf die Urt der Bejagung oder den Ertrag Einfluß haben.
Sedoch eine außergewöhnliche, beim Abfhluffe des VBertragS
nicht vorauszufjfehende Veränderung der BenüßungSart, 10
daß hiedurch eine namhafte dauernde Verminderung des Yagdertrags herbet-Mid
 mird, darf der Verpächter nicht veranlajfen; vgl. obige HKÖC.
Neber die Verpflichtung des Berpächter8 einer Mühle zur Iteimnigung
de8 Slußbett8 vol. RÖEC. in Iur. Wichr. 1896 S. 450 und Kubhlendeck in
he Wichr. 1902 S, 555.
sine Wiederheritellungspflidht des Verpächter3 bei Malern der
Vachtfache hefteht aber fo wenig mie bei der Miete. Val. näher Bem, IV
zu 8 536 (wie fhon bisher, f. Seuff. Arch. Bd. 43 Ir. 16), aber auch ROE.
Seuff. Arch. Bd. 65 Yr. 162. .
Ueber Sidherungspflicht Umzäunungen?) des Verpächter8 von Wieien dal.
Xipr. d. DLSG. (Dresden) Bd. 18 S. 14.

A
        <pb n="15" />
        932

VII Abidnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

2. Er hat die auf der Sache Een Lajten zu En ({j. 8 546 mit Bem.).
Ueber Verteilung der Früchte und Lalten zwiichen dem Verpächter und dem antretenden
 Pächter |. 8$ 101, 103. , , .
Außerdem fommt bei der Wacht al8 weitere Pflicht hiezu,
3, dem Pächter den Genuß (das frui licere) der Früchte des Vachtgegenftandes
während der Bachtzeit zu gewähren, foweit foldhe nach den Regeln einer ordnungsmößigen
Wirtichaft als Ertrag desS verpachteten SGegenftandes anzufjehen find.
Dieje Verpflichtung des VerpächterS hegreift außerdem auch die Pflicht in jich,
den von dritter Seite ausgedehnten Eingriffen in das GrüchteziehungSrecht des Müächters
entgegenzutreten. Dies gilt insbefondere auch bei Wildihaden. Wenn der Verpächter
felbit Kagdinhaber bleibt, Lefteht feine Bflicht, MWildjhaden zu verhindern, um fo mehr.
Wal. Seutf. Arch. Bd. 38 Nr. 117 und auch Zur. Wichr. 1897 S. 487.
Bei nahträglidher Entziehung des Pachtobjekts auf Örund des Rechtes
eines Dritten ift nach S 538 eine Schadbenserfabpfliht des Verpächters dann gegeben,
menn da8 gebrauchftörende Hecht des Dritten jhon bei Nbihluß des Vertrags
vorhanden war, unabhängig von einem Verfchulden des Verpächters, vol. NOGS., Recht
1908 Mr. 3018.
4. Au8 der Rechtiprechung vol. ferner ROGES. in Warneyer Erg.-Bd. 1908 Nr. 39:
Treu und ©lauben ($ 242) erfordern nicht, daß bei Verpachtung eines Orunditücks zwed8
Gewinnung von Boden bheftandteilen der Verpächter für einen Lohnenden Betrieb
einzuitehben hat.
B. Auf Seite des Rächters:
1. Er erhält mit der Nebernahme die Obhut (custodia) über den Pachtgegenjtand.
 Val. Bem. I zu S 545, fowie auch Kfpr. d. OLG. Bd. 11 S. 308.
2. €r bat das Bachtobjelt vertragsmüäüßig zu gebrauchen (S 550). Hier
Mr Aa hen für die runditkdsvadt ein. Baal. 88 583, 586
Sit der Betrieb eines Gemerbes (vgl. hierüber oben Bem. I, 1, b) oder Ge-Ichäftes
 Gegenftand des Machtvertrags, fo muß der Pächter den Betrieb ordnungs8-mäßig
 und nach wirtichaftlidhen @rundjägen führen, mindeftenS in der bisher üblichen
Weite; er haftet für fhuldbafte Verfchlechterung des Betriebs, Jobald fie fich auch Für
den Verpächter fühlbar macht; val. hiezu Seuff. Arch, Bd. 56 Nr. 174 und Rıpr. d. LG,
Bd. 5 S. 23 Anm. 1. Ein fortgefeßteS unwirtfchaftlidhes Verhalten des PächterS troß
EG de8 VerpächterS wird leßteren auch zur Kündigung berechtigen; denn eine
erheblidhe Verlegung der Integrität des BetriebZ wird hier einer erheblichen Berleßung
der Miet oder Rachtfache gleichftehen.
Sadhverbindungen wird der Vächter, da ihn ja nur ein rn ns Nubungsrecht
 zuftebht, nur zu einem vorübergehenden Zwecke, nämlich 5 Nuzüibung für die Dauer
Ba ES herftellen dürfen; bal. S 95 mit Bem, und Yıpr. d. VOLG. (Kammerger.)
. 3. Der Bächter hat den vereinbarten PadhHtzin8 zu entrichten (Sag 2). Val.
hiezu S 535 Bem. B, I,
a) Ueber die Zeit der Entrihtung ar hier eine befondere Beftimmung für
die Pacht eines Landwirtfdhaftlidhen Grundftücds gemäß 8584. Im
übrigen val. 8 551.
Ein Nachlaß am Bacdhtzinfe Kann fih ergeben wegen folder Mängel des
Bachtobijekt3, für die der Verpächter einzujtehen hat. Vol. SS 537 und 541.
Einen Vachtzingnachlaß wegen MißwachsS vder Jonitiger Min
derung des Ertirag3 durch Zufall fennt das BGB. (im Gegenfabe
zum gemeinen Rechte) nicht (auch die Landwirtfhaftlidhen Kreife waren
biemit einberftanden; vol. Z®. Il, 294, IV, 425—427). Man ging davon
aus, e8 fei Sache des Pächters, foldhen Unfällen von vornherein vorzubeugen
durch entfprechende Berfidherung (3. B. gegen Hagelichlag). Anderfeits
fei_e8 auch unbillig, den Verpächter den Nachteil befonders ungünftiger
ehe mittragen zu Iafien, wenn man Ddiefem nicht aud) anderfeits einen
eminnanteil bei befonders günftigen Jahren gewähre. (B. II, 238 ff.) Der
VBerpyächter trägt demnach nur die Gefahr {older Unglücksfälle,
die den Pachtgegenftand felb{t betreffen, {do daß delfen nn
zum Sruchtbezuge vernichtet oder erheblich vermindert ijt, 3. B. Erdrutfche:
bezüglich Neberfhwemmungen f. nachher; alle Zufälle, die lediglich die Früchte
Telbfit betreffen, fallen dem Rächter felbit zur Lalt, vgl. Kubhlenbeck zu S 584
Mal. auch Yipr. d. DLG, (Dresden) Bd. 18 S. 14 ff.

3)
        <pb n="16" />
        3. Titel: Miete. Pacht. S$ 581. 933

Hinfichtlid Wafferihäben wird in den %. IT a. a. ©. bemerkt, daß
die Gefahr einer Neber]hwemmung, bei welcher das verpachtete Grunditiück
jo lange mit Waller überdeckt werde, daß Die auf demfelben ftehenden
Bilanzungen zugrunde gehen, den Verpächter zufolge feiner Gemährungspflicht
 treffe, infoweit alS da3 ®runditück infolge Der Neberflutung nicht
in gebraudgsfähigem Zuftande gewährt werden fönne; die Neberflutung nehme
dem Grundftücke die Tauglichkeit, Tragfläche für die Pflanzung 8 jeit, rm
bloß für die Zeit, mährend welcher dasfelbe unter Waller ft, ondern vückwärts
 bis zu der Beit, in weldher e8 mit der Wilanzung Leitellt worden ift.
(Cbenfo Jacubezky, Bem. S. 133.) Val. hiezu ferner bezüglich einer eventuellen
pe des Vachtzinjes wegen Neberfhwemmung Bartell im „Recht“ 1904
S. 410 und IJofef dajelbft S. 477. .
Sm Einzelfalle wird freilidh oft eine Härte für den Pächter fich ergeben,
zumal ja mandem Mißgefchide_nicht durch VBerficherung vorgebeugt werden
fan, 3. 3. Froftichaden bei Obftgärten 2. Die Vrot. drücken die Hoffnung
qu8, e8 möge das Anftandsgefühl des Verpächter3 über Härten hinweghelfen !
Die Wusgleichung von KriegSfchädben bleibt der Sondergejeßgebung
überlaffen; 3. 11, 424. Vol. hiezu au RG. über Kriegaleilktungen
vom 13. Suni 1873 $ 35. ; .
Das Gejeß betrachtet eS al8 jelbftveritändlih und erwähnt es deshalb nicht
au8drücklich (mie z. B. das BLR. ZI 1 Tit. 21 SE 265, 266), daß der Pacht»
xn8 auch in einer Yuote der von dem Pachtobjekte a gewinnenden ol
beitehen kann (fog. Teilpadht, colonia partiaria, 2. 11, 422). Im Sinzeljalle
 mird jedoch bier zu prüfen fein, ob nicht ein Gejellfhaftsverhältnis
in Wirklichkeit zugrunde liege al em. I, 4, b). Val. hierüber im Einzelnen
 Crome, Die partiarifchen Kechtsgefdhäfte S. 32—128, -
Sr Haftung einer Sicherheit vol. bayr. Oberft. LG. Bd. 5 n. 8.)
S. 27.
„4. Der Pächter hat weiter die Pflicht, die Rachtfache nah Beendigung der Bacht
zurücdzugeben. SHinfichtlih diefer Nückgewährspflicht wird die Haftung des Pächters
erweitert bei der Pacht von Örundftücken (SS 586—589), von Iandwirtichattlichen @ruuditücfen
 (88 591—592) und von einem Landgut (SS 593—594).
‚5, Außerdem trifft den Pächter die Verpflichtung, bei der Früchteziehung die Kegeln
einer ordnungsmäßigen WirtjhHaft zu beobachten. Vol. oben I, 2.
IV. Rechtliche Natur der Bacht, RechHtsitellung des BädhHters und VBerbächters
untereinander und gegenüber Dritten vgl. auch Bem. IN),
1. Auch die Pacht ift in ren GOrundformen als ein obligatorifdhes Yecht3-verhältnis
 aufzufaflen und zwar aus den gleichen Gründen, wie die Miete. Baal. hiezu
die Bem. B, 1, 8 und IV zu 5 535, fowie B, 1, 4 zu S&amp;amp; 571; {. au oben Bem. II, 3. Nur
U das Fruchtbezugsrecht des hefißenden Väcdhter3 reicht, Iäßt ]ih von einem dinaglichen
AneignungsSrechte fprechen (bal. Stobbe-Lehmann $ 130 a. €.)
„2. Chenfo ift die redhtlidhe Stellung des Bächters im allgemeinen obliaatoviflcher
 Natur. .
1) Er genießt aber, wie der Mieter, vollen Befighubß (SS 859, 860, 861, 862,
869) al8 unmittelbarer Befiber. Val. Bem. B, IV zu 8 535, Neber die
Vorausfeßungen einer SE des Rächter8 osgen den Bevollmächtigten
 des Verpächter8 vgl. Ripr. d. OLG. (Stettin) Dd. 2 S. 40.
„. Der Jagdbpächter hat feinen Befiß an den zu bhejagenden Orundjtüden
 (vgl. oben Bem. I, 1, c, « und ROES, Bd. 70 S, 70 HJ); gegen Einef
 Dritter wird ihın aber, insbe]. wenn weitere Störungen zu befürchten
ind (3. B. der Dritte maßt fi jelbit ein Vagdrecht an 2C.) die allgemeine
UnterlaffungsFHage zu gewähren fein, zumal das SKagdrecht immerhin ein Recht
im Sinne des 8 823 ift, val. Borbem. VUN, 4 vor 8823 und Bem. II, A, 2, e, «, 2&amp;amp;
5 8 823, Mehnlihe8 wird auch vom Fildereipächter gelten (für
Bayern vol. übrigens auch Urt, 72 ff. des Dayr. SO... vom 15. Augult 1908).
Dinfichtlih der Zrüchte ir feine Stellung eine befonderS geficherte; bal.
hiezu oben Bem. I, 2, c und im einzelnen unten Ber. 3, fomwie unten
$ 590 (Pfandrecht an Inbventaritücken), über Eriaß von Beitellungskoften 1
S8 592 und 101.
Ueber Schuß des Nächter3 im Falle der Veräußerung des verbachteten
Srundftücs f. SS 571 FM. mit Abi. 2; für den Fall der Bwang8ver:
eigerung vgl. VBem. 3.
Sür den Fall des Konkurfes8 des Verpächter8 f. SS 19, 20 KO. und Recht
1900 SS 948
        <pb n="17" />
        394

VI. Abjhnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

Ueber RedhHtS1huß des Bächters roller ber Bachtzinsforderung, wenn
der Verpächter einen felbftändigen Nebenvertrag nicht erfüllt hat, 1.
ipr. d. DLSG. Oldenburg) Bd. 5 S. 30.
Ueber das Kecht des Pächter8 oder feines RechtsnachfolgerS, unter den
Borausjeßungen des &amp;amp; 560 Abf. 2 Illaten auch gegen den Widerjpruch
des Verpächters vom Srundftlicke zu entfernen, val. Meineidam, D. Sur. 3.
1906 S., 1859 ff.
3. Eine befondere Betrachtung verdienen hier in Kürze die Rechtsverhältniffe bei
der Zwangsbollitredung (vol. biezu Neumann in Bem. IV vor S 5801):
a) Die EN DIE Eh Stun Teiten8 der Gläubiger des VBerpächters :
x) A Alierswangsbollitredung (ogl. $ 865 ZRO., fowie RKOS, Bd. 18
S, :
Soweit eine Awangsvollftrecung in die Früchte (val. SS 810,
824, 865 3B0.; BOB. 58 93, 64, 956) in Frage kommt, Io fann hier
der Pächter vor der Trennung aus S 771 ZPO. nicht widerjprechen,
die Pfändung der bereits in Seinem Befibe befindlichen Früchte aber
im Wege des 8 809 ZPO. verhindern val. en NOS. Bd. 18 S. 368).
Bu bemerfen ift hier auch, daß bei einer erfteigerung von Früchten
vor der Trennung der Pächter troß des Zuijchlags mit der Trennung
S 956) Eigentümer wird (vol. Neumann a. a. 2.). Hinfichtlich des
Bubehör8 ift insbef. 8 865 Abi. 2 Sa 1 von Wichtigkeit.
Wegen einer BwangSbollitredung in andere Sachen ift
der ont IS er zur Herausgabe nicht bereit ift, durch $ 809 ZPO.
enligend gefichert. .
Snmobiliarvollitredung Gierüber find zu vergleichen 88 9, 21, 57
[52, 180, 183 3wV®.): en .
xa) Die Beichlagnahme hat an Kicoh keinen Einfluß auf das Recht
des Müchters hHinfichtlih feines Hruchtgenmuffes und der Itehenden
Hrüchte ($ 21 AWbf. 3 ZwV8.). Hrüchte, die gemäß S 956 bereits
in das Eigentum des Pächter? ED 0 find, unterliegen
Me &amp;amp; 1120 nicht der Hypothek und daher im Hinblick auf 8 20
of. 2 ZwESG. au nicht der Befhlagnahme. .
Das Nechtsverhältni3 zwildhen dem Crxiteher in der Bwangsverfteigerung
 und dem Pächter hat ih nach den VBorlchriften
des $ 57 ZwV®. zu richten. €3 finden demgemäß die Morz
JcOriften der SS 571, 572, des 8 573 Saß 1'und der 8S 574, 575
5GB. au hieher entfurechende Anwendung; der Erfteher it
jedoch — für den erftauläffigen Termin — berechtigt, das Wachtverhältnis
 unter Einhaltung der gejeblidhen Frift zu Eündigen.
Einer etwaigen Een auf Näumung und
Gerausgabe auf ®rund des Befchluffes, durch den der Bufchlaa
arteilt wurde, kann der Vächter aus $ 93 AUbf. 1 Saß 2 und
3 771 8%O. die Widerfpruchsklage entgegenfeßen.
Aeber echte des Oypothekengläubiger3 gegen die VBeräußer
A ber Ernte durch den Pächter val. VLG. Dresden,
Seuft. Arch. Bd. 63 Nr. 46.
b) Zmwangsvollftrecung feitens der Gläubiger des Pächters:
Sehiere fönnen natürlich nur mit Mobiliarzmwanasvollitredung gegen den Vächter
vorgeben.
Die Pfändung von Früchten unteriteht den Vorfchriften der 88 810,
824, 865 3%BO., fowie 88 97 f. BOB. Wegen der Zubehörftücke
it insbef. &amp;amp; 865 Abf. 2 Sag 1 zu beachten.) |
aa) Der Verpächter kann auf rund feines Sigentums ($ 93) einer
Srüchtepfändung vor der Trennung nicht mit Erfolg wider-‘brechen;
 vgl. Bem. 2, b zu 8 956 und Fuchs in Ztichr. f. Ziwilvroz.
Str Dovolbet Läuß hat gleichfalls Keinen Zugriff
Der Hypothekengläubiger hat gleichfalls keinen Zugri
auf die noch ftebenden Schi die8 findet feinen Ausgleich
durch die entfpredhende Haftung der Vachtzinsforderung: val.
hiezu $ 21 Abi. 2 und 3 ZwV., 88 1123 ff. und Bem. II, B, 1, a, «
® S 1120. Wegen der Inventar gegenitände vgl. aber auch
Dem. II, B, 2, d zu 8 1120.
Das Pacdhtrecht jelbjt kann nah Maßgabe des $ 851 ABO. keinen
$egenitand der Amwmanasvollitrechung bilden.

A}
        <pb n="18" />
        3. Titel: Miete. Pacht. SS 581, 582. 935

. 4, Sür die Mechtsftellung des VBerpächters3 fommt insbefondere in Betracht, daß
diefer nach $ 550 auf Unterlafjung Hagen kann, falls der Pächter einen vertragsmwidrigen
 Gebrauch macht. Ueber eine allgemeine Uusdehnung diefer Unterlafilungs:-Hage
 vgl. Elgbacher, Unterlaungsflage S. 146.1
5. uch Dritten gegenüber erwächit dem VBerpächter ‚(nicht bloß dem Vächter)
aber u. a. die Verpflichtung, dafür zu f{orgen, daß das Wan in U
Zuftande ift 3. B. bei der Verpachtung eines Theaters 2C. Val. KOES. in Sur. Wichr. 1909
S. 275 Mr. 10.
V. 3u bj. 2, .
Die nahe Werwandt{haft zwifchen Miete und Pacht rechtfertigt es (zur Vermeidung
von Wiederholungen), allgemein auszujprechen, daß die Vorfchriften über die Miete auf
die acht entfpredhende Anwendung &amp;amp;. bh. immerhin unter Kückficht auf die befonderen
Verhbältniffe der Pacht im Cinzelfalle) finden follen, foweit {ich nicht aus den nachfolgenden
$5 582—597 ein andere8 ergibt. (Ueber den {yltematifchen Snbalt diefer BVaraarapheun
val. BVorbem.).K
1. Aus diefer analogen Anwendung feien beifpielsmweife hervorgehoben:
Die Borfchriften über Haftung des Verpächters wegen Mängel der verbachteten
Sache (58 537 ff); Befreiung des Pächter8 von der Entridhtung des Pachtzinfes,
wenn nnd joweit der Verpächter feine Verpflichtung, den verpachteten Gegenftand in einem
zum SZruchtgenuffe geeigneten Buitande zu gewähren, nicht erfüllt (j. 88 537, 541 mit
88 323 of. 1, 325 Ubi. 1 Saß 3 und vgl. oben Bem. IN, B, 3, b). | En
Cbenfo gelten die an das Prinzip „Kauf bricht nicht Miete“ ih anfchließenden
VBorfchriften der 88 571 ff. auch für die Wacht 20. (val. hiezu aus der Praxis aud Kur.
Wir. 1905 S. 487). .
Ueber vorbehaltlofe Annahme einer Teilrüdzahlung des Vachtzinies
bal. ROGES. hei Warneyer Erg.-Bd. 1908 Nr. 623.
2. IS abweidende Befonderheiten find dagegen Hhervorzukehren:
, Die weitergehenden Lflichten des Pächters in SS 582 und 586 an Stelle des S 536,
bie weitere Einfchränfung der Unterpacht durch S 596 Ubi. 1 (ftatt S 549 DT. 1),
Bezahlung des jährlichen Bachtzinfes, 8 584 (ftatt S 551 bi. 2), die befondere Rücgewährpflicht
 bei der Pacht eines landwirtichaftlichen Orunditücks (83 591—594) und
die Folgen einer NE überhaupt in 8 597 in Analogie zu 8 557, das weiters
gehende Biandrecht des Berpächter8 eines landwirkchaftlidhen Grundfticks, 8 585  (itatt
85 559, 563), die geleßlichen KündigungsSfriften bei der Pacht, S 595 (an Stelle
des S 565), die Befchränkung bzw. a OT a de8 8 569 (od des Vächters) und
S 570 (BVerfebung des Rächter3) durch S 596 Abi. 2 und 3.
3. AS direkt unanwendbar bezeichnet Planck Bem. ‚6 die SS 544 und 580. Dieje
Yuffalfung erfcheint aber nicht richtig, denn das Bachtobjeft kann doch auch in einem
Gebäude oder einem einzelnen Stochverfe G. B. Gotel- oder Veniionsbetrieb) beftehen und
e8 ilt nicht et warum jene Paragraphen al3 ftrikte Borfchriften nicht auch für die
Bacht gelten jollen. Val. Dertmann Borbem. 6 vor S 581.
4. Weitere Befonderheiten HinfichtlihH der Pacht Können fidH auch aus dem
Sandesrecht U inSbefondere hei Jagd und Fifidherei durh Art. 69 ESG. 1.
Bem. zu diefem Art. und ferner oben in Bem. I, 1, c.
Vgl. 3. B. für Bayern die befonderen Vorjchriften in Urt. 22 des Gefjekes vom
30. März 1850, die Ausübung der Yagd betr.; für Preußen vol. au ROSE, Bd. 52
S. 126 ff, Nıipr. d. LG. Bd. 4 S. 44 und Zur. Wichr. 1902 Beil. S. 239.
VLDezüalich der Ueberganasbeitimmungen {. Vorbem. MN

S 582.
Der Pächter eines LandwirthjchaftlihHen SGrundftücds hat die gewöhnlichen
Ausbefferungen, insbefondere dieXder Wohn- und Wirth{chaftsgebäude, der Wege,
Gräben und Einfriedigungen, auf feine Koiten zu bewirken.
GE. I, 540; II, 522; III 575,
I. ANgemeines : . I
4. Die 885 582 —585 beziehen fich auf die Pacht eines Iandwirtihaitlihgen Grund:
itüds (ebenjo SS 591 und 592). N
Begriff: Unter Landmwirtfhaftlidhen Srunditücen (vgl. SS 998 und
1055) find folche zu bverftehen, welche landwirtichaftlichen BZweden im engeren Sinne
dienen, mie 3. SB. Wiefen, Felder, Nubaärten 2... einfchließlich der dazu aehörigen Gebäude
        <pb n="19" />
        936 VIL Aojhnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.

(daß ei Gebäude dazu gehört, iit aber begrifflih nicht notwendig). Nicht hieher gehören
Saber 3. 5. Wölder. Ob Das betreffende @rundjtück in einer Land» oder Stadtgemeinde
liegt, Tann auf den Begriff keinen Einfluß üben. Im Einzelfalle fann au eine Mijdhung
von landwirtiehaftlichen und nicht landwirtfhaftlichen Orundftücen in der Hand des
gleichen Nächters vereinigt ein, Ein jog. Iandwirt] haftliches Nebengewerbe, 3. B. eine
Brennerei, Ziegelei, Fällt für fidh allein nicht unter Diefen Begriff; wenn aber der Betrieb
im ganzen der Sandwirtfchaft gewidmet ijt und ein 1olches Nebengewerbe wirklich nur
nebenfächlich geübt wird, ohne Den Tandwirtfhaftlichen Hauptcharakter zu beeinträchtigen,
fo wird auch der Begriff eines Tandwirtihaftlichen Orundftücks im ganzen gemahrt Bleiben,
Mal. Dertmann zu S 582, 101€ Beterfen-Kleinfeller zu $ 49 Nr. 12 KO.)
IL. Sm einzelnen zu S 582:
i. $ 582 bildet eine Einfhräniung de8 analog anzumwendenden S 536, infofern bei
der Macht eines Iandwirtidhaftlichen OGrunditücs beftimmte NuSbeiferungspflidhten
bier nicht den Verpächter, Jundern den Pächter auf eigene Koften treffen. Das
Meilen diefer Bejtimmung liegt Darin, daß der Pächter Infoweit nicht bloß, wie der
Mieter, eine übermäßige Abnußung Hintanhalten, fondern direkt einer bnußung
© EN au TO vorbeugen muß, 3. 3. durch rechtzeitige Ansbefierung des Stalldaches. Bgl.
pfacd S. 469,
a) Der Beariff der gemwöhnlidhen ANuszbefferungen, welde hier den
Rächter treffen, wird vom Gejeß ablichtlidh nicht nach Sinzelheiten fe{tgelegt,
um nicht irre zu führen ©. 11, 430). Das Gefeß erwähnt nur heifpiel8-weife
 die Ausbefierung der Wohn- und Wirtihaftsgebäude, der Wege,
Gräben und Einfriedigungen. Man wird unter den gewöhnlichen Hıur3=beferungen
 jene zu verffehen haben, die durch die ordnungsmäßige ANbnußung
und durch nicht außergewühnlide Einwirkung der Witterung im Laufe der
Beit wirt{cdhaftlidh notwendig werden (vgl. Kubhlenbeck zu $ 582).
San übrigen gilt felbftverftändlich S 536 über die Verpflichtungen des Verpächter8
 auch bier, was 3. DB. zur Sole hat, daß die Vornahme außergemwöhnlidger
 Reparaturen G. I. Ausbefjerung von Feuer- und
afler/häden) den Verpächter trifft. Ar auch Bem, MI, B, 3, b zu 8 581.
Ausbefterungen, die durch eine nah läffige rl a des Eigen:
tümer8 oder Verpächter3 erforderlich gewefjen find und deren Mnlaß
in die Zeit vor Beginn des Pine OLn LS fällt, hat der Rächter nicht
auf jeine Koften zu bewirken (ogl. Kublenbed zu 8 582).
2, Bu derartigen gewöhnlichen Ausbeflerungen darf Der NE mangel8 befonderer
Ahmahungen daS notwendige Material nicht dem ÖOrundftücke jelbit entnehmen (anders
heim Mießbrauch S 1043). Ein gegenteiliger Antrag wurde als zu bedenklich abgelehnt
(%. 11, 252, 253). Ein gewiffer Ausgleich findet aber dadurch ftatt, Daß auch der BVerpächter
 jeinerfeit® bezüglich der ihr treitenden Meparaturen das Material nicht aus dem
Orunditück obne Einwilligung des Pächters entnehmen darf.
3, Gier kann auch die Frage geftreift werden, ob und wie oft der Berpächter
das Grunditüc befichtigen darf, um fd von Deflen, Buftande zu überzeugen. Das
Sefeß hat hierüber abfichtlih Keine befonderen Borfchriften aufgenommen, vielmehr ift
die Frage an der Hand des Einzelialles nach den Grundfägen über Treu und Glauben
2 Su eiden (%ß. 11; 2592), analog wie bei der Miete. Val. Bem. V zu $ 536.

8 583.
Der Pächter eines Iandwirth[Haftlichen Grundstücks darf nicht ohne die
Erlaubnik des Berpächters Nenderungen in der wirth{haftliden Beftimmung des
SGrundjtics vornehmen, die auf die Art der Bewirth{hHaftung über die Vachtzeit
hinaus von Einfluß find.
(&amp;amp;, I, 541: II, 528; I, 576,

1. 8 583 fol im Orunde nicht? anderes bedeuten al8 eine fpezielle Anwendung
de8 allgemeinen GrundfjakesS de8 8 242, d. h. der Pächter hat bei Ausübung feines
Kechte8 zum Gebrauch und zum Fruchtgenuffe jene Örenzen einzuhalten, welche
fich aus dem Pachtverbältnilie nach den Grundfägen über Treu und Olauben mit
Rückjicht auf die Verfehröfitte ergeben. (Val. auch S 157.) , ,
Hieraus Folgt insbejondere, daß der Küchter ohne Erlaubnis des VerpächterS feine
Henderungen in Der wirtichaftlidgen Beitimmung Des MAMI UEN
Brunditücs vol. Bem. I zu S$ 582) vornehmen darf, weihe auf die Art der ewirt-
        <pb n="20" />
        3. Titel: Miete. Pacht. 48 582—584. 937

ihaftung über die Vacdhtzeit hHinau3 von, Einfluß ind. Mit anderen Worten:
Der Nächter darf fein Recht mr fo ausüben, daß das Landwirtichaftlihe Grundftück in
feinem bisherigen wirt{icdhaftlidhen Beitand erhalten wird. In einer gewijfen
See N ftebt hiezu 8 591 hinjichtlidh der Kücdgewährsupflidt. .
Die hier zu Nenderungen en Erlaubnig8 Itellt aber Feine Zultims
mung im fenirDen Sinne dar, f. 8 182 Bem. 2 0. E. , 9
a) Der nähere Begriff der verbotenen Nenderungen wechlelt je nach der Urt
des bezüglichen Bachtobjetts und des Pachtverhältnities Im einzelnen. Sm
übrigen fönnen auch Unterlafjfungen einen derartigen nachteiligen CEinfluß
 üben. Val. unten 3. N
Die Schranke des 8 583 ift aber nur allgemeiner Natur, D. 5. der Pächter
darf den bisherigen wirtfhaftlicdhen Beltand nur im allgemeinen nicht verändern,
 dagegen muß er in der Detailausführung der Hruchtziehung
jreiere Hand haben, foweit er Damit nicht zugleich gegen jene allgemeine
Schranke verftößt. en
Beifpiele: Der Bächter darf auf einem Felde ftatt des bisherigen
KartoffelbaueS den NRübenbanu einführen, er wird nn eine {chlecte Wiele
vorübergehend anbauen dürfen, fofern er fie vor Ablauf der Macht wieder
ir eine Wiefe verwandelt; Dagegen wird er nicht ein einzelne8 gebachtetes
Seld als Kiesgrube benuben ürfen. Dauernde Anlagen auf dem Grund
Itücle, wie Gebäude, Gräben 2C., wird er überhaupt nicht erheblich ändern
ditrfen (vgl. Cofac S. 469).
_r S: Berlebt der Vächter das Prinzip des S 583, fo hat der Verpächter zur Abhilfe
ei Wege:
a) er fann entiprechend dem S&amp;amp; 550 auf Unterlaffung Hagen;
b) er bat, wenn die Vorausfeßungen de3 S 553 vorliegen, ein | ofortiges
EHE BE EU
_  Selbitverftändlih hat der Verpächter bei Verfchulden des Pächter8 auch Anfprugh
auf Sdhadenserfaß nach allgemeinen Grundjägen (f. S$ 276).
x 3. Hier fhlägt auch die Frage ein, vb der Pächter pofitib verpflichtet ift, den
Wachtgegenitand zu benußen. Hierüber ift folgendes zu jagen: .
Der Verpächter kan im allgemeinen nach der Natur der Pacht Keinen jelbititändigen
 Anfpruc darauf haben, daß der Pächter während der Pachtzeit Dos Grund:
De wirflidh_bewirtfchaftet, fowenig wie der Vermieter allgemein verlangen Kann, daß der
Mieter die Sache wirklich benußt (vgl. Wem. UI zu 8 536), wenn nicht in der Pacht zu:
gleich ein ea oder Werkvertrag liegt. Der Sächter wird fih au von der Vers
pflichtung zur Bewirtfchaftung dadurch frei machen fönnen, daß er das Orundftück zur ükgibt;
 vgl. Sacubezky, Bem. S. 133 und %. II, 255. .. ,
Soweit aber im Einzelfalle der Mächter bei Fortdauer der Bacht eine derartige
Vernachläffigung eintreten 1äßt, weldhe vorausfichtlich zugleich auf die Art der Bewirt-{chaftung
 über die Badhtzeit hinaus von Einfluß it, formt $ 583 in Betracht, d. bh.
der Str hier die in Bem. 2 befprochenen IKechte. SInfoweit harmoniert auch
8 583 mit der Worfchrift des S 591, wonach maßgebend it der Dultanb zur Beit der Mückgabe.
 Val. hiezu noch M. IN, 430 und B. II, 256, forwie auch Vertmann zu &amp;amp; 583.
Sinfichtlih der Teilpacht val. CErome, Bartiarifche Rechtsgefchäfte S. 93.
„4, Eine dem S 583 entfpredende VBerpflihtung wird auch bei anderen Bachtberhältnijfjen
 anzunehmen fein, hauptfächlich bei der Verpachtung gewerblidher Betriebe,
Rh SE Oler Arch. f. bürgerl. KR. Bd. 2 S. 324 und Archiv f. d. zivilift. Vraris Bd. 71

8 584.
Sit bei der Pacht eine Jandwirthjhaftlidhen Grundftücks der Pachtzinz nach
Sahren bemeffen, fo ft er nach dem MAblaufe je eines Pachtiahrs am erften
Werktage des folgenden Yahres zu entrichten.
©. I, 539; IL, 524; IM, 577.  Grundkäds 6. Bew I
1. 8 584 tritt bei der Pacht eine3 IandwirtfeHaftlichen Grundftüds (]. Dem.
u 8 582) an Stelle des 8 551 Ubf. 2 aß eine Spezialvoricdhrift, foweit e3S fich um eine
dt na Sahren handelt. Selbitverftändlih liegt auch hier nur eine DiSspofitive
Yorm vor. .
2, Unter Bachtjahr it niet nofmendig das Wirtfchaftsjiahr zu bverftehen, vielmehr
 das von dem CH der Bacht an laufende beweglidhe Iahr. Sn den Ce
Sällen wird freilich aus praftiichen Oründen Vachtiahr und Wirtfchaftsiahr zutammenfallen.
        <pb n="21" />
        938 VIL Abichnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

3, SYın übrigen beftimmt fih der BEE auch für den Bachtzins
nach den ormen des 8 551. Demnach ijt insbefondere der Pachtzin8 postnumerando
zu TE (ES. 1 hatte hier den AUbf. 2 des $ 517 — 551 direkt ausgefchloffen, E.
hielt e8 für genügend, die Anwendung für den praktifch mwichtigften Fall, nämlich der
Bemefhung nach Jahren auszufchließen, obne im übrigen etwas an der entfprecdhenden
Anwendung ändern zu wollen.)
4, Einen Anfprug auf verhältnismäßigen Nachlaß Memiffion) am
BachHtzinfe, wenn außerordentliche Unglücksfälle den gemwöhnlidhen Srtrag des Bachtgrundftüces
 beträchtlich vermindert haben, Fennt das BGB. nicht. Val. hierüber Näheres
in Bem. IN, 3, b zu $ 581.
5. Ueber Anwendung des S 584 bei der Teilpacdht vol. Crome, Bartiarifche
Nechtagefhäfte S. 95 und 98 ff.

8 585.‘
Das Pfandrecht des Verpächter8 eines Iandwirth|Hhaftlichen Srundfilich
fann für den gefanımten Bachtzins geltend gemacht werden und unterliegt nicht
der im 8 563 beftimmten Beichränkung. €E$ erftredt fih auf die Früchte des
Srundfjtücks jowie auf die nach $ 715 Nr. 5 der CivilprozeBordnung der Pfändung
nicht unterwmorfenen Sachen.
E&amp;amp;. 1, 548; II, 525; IN, 578,
Piandrecht des Berpächters. N
Der Negel nach deckt fichH das Pfandrecht des Verpächhter8, fowohl, was
die Gegenftände desfjelben, alS auch die zu fichernde Horderung, die Selbfthilfe und die
Rollifion mit anderen Bfandrechten anbelangt, A, mit dem Pfandrechte de3 Vermieter3,
 wie e8 in den SS 559—563 normiert ijt. Val. die Dem. hiezu.
Eine Bejonderheit beiteht nur bei der Pacht landwirtihaftlider Grunditüce
({f. Bem. I zu S 582). Hier wird das Pfandrecht des Verpächters in doppelter Hinficht
pe Ele, infoferne hier beitimmte Beichränkungen des Pfandrechtz in Wegfall
ommen:
[. Hinfidhtlidh der zu fidernden Forderungen (Sag 1):
. di, Das Pfandrecht des Verpächter8 kann hier im VBerhältniffe zum Pächter allein,
d. b. ohne daß eine Ronkurrenz mit anderen Gläubigern befteht (f. 2), für den gefamten
Nachtzin3 geltend gemacht werden, alfo auch unbejhränkt für den 90 nicht fälligen
Vachtzins. C8 gilt demnach hier die Befchränkung des S 559 Say 2, joweit fie (ich auf
Rachtzinje bezieht, nicht. (Diele Sicherheit hinfichtlih der noch nicht fälligen Padtzinie
Abel man dem Verpächter, damit er nicht veranlaßt ijt, bei vorübergehenden Zahlungs
odungen des Vächter3 das Bachtverhältniz aufzulöfen. PB. 11, 259.)
2, € unterliegt hier nicht der in 8 563 beftimmten Befdhränkung, d. h. bei Konfurrenz
 mit anderen Pfandgläubigern kann der Verpächter den gefamten rüdtändigen
 Bachtzin8 in Anrechnung bringen, ohue auf den Pachtzins für das unmittelbar
feßte Jahr vor der Pfändung befchränkt zu fein. , .
Amiprüche auf nu nicht Fälligen Bachtzins wird Verpächter in diefem pale
SO DE a fönnen, da ich die Beichränkung des $ 563 überhaupt nur auf fälligen
Vachtzin8 bezieht. . „
"Sue analoge Segünftigung genießt das Pfandrecht des VBerpächter3 eines land-‚mirtfchafilichen
 GOrundftüds im Konkurfe des Väcdhters nad 5 49 Nr. 2 a. EC. KO.
injofernm al8 die Geltendmachung fFälliger Bachtzinfe auf Kechnung des Pfandrechts
nicht auf das leßte Yahr vor der Konkurseröffnung beichränfkt ift.
IL Hinfidhtlih des Gegenitandes des Pfandrechts:.
Das Bfandrecht des Verpächter8 erftrect ih bier nicht nur auf die eins
gebrachten Sachen des Pächter (vgl. Bem. IV zu &amp;amp; 559), jondern auch:
*, auf die Früchte des Grunditücks,
a) Was unter Früchten des Orundftücs zu verftehen ift, ergibt fih aus S 99.
3 fann jich aber hier nicht um ftehende, fondern nur um die getrennten
Hrüchte Handeln; denn einerfeitS find ftehende Früchte an fih noch im Sigentume
 des VerpächtersS, anderfeitz werden ja nur jene Sachen dem Vfandrechte
 des VerpächterS untermorfen, welche dem Pächter eigentümlich gehören
‘Dal. IV, 2 zu S 559). Abweichend DLOG. Bofen, Recht 1909 Nr. 2379.
Das Pfandrecht kann hier alfo erft mit der Trennung der Früchte, aber
unmittelbar mit diefer, entitehen. (Nebereinftimmend Ruhkenbeck und Neua3
        <pb n="22" />
        3, Titel: Miete. Pacht. 88 584—586.

939

mann zu $ 585, fowie Siber a. a. ©. S. 29; vol. aud) $ 93 mit Benm.,
jerner Rüngel in_Sruchot, Beitr. Bd. 41 S. 439, SGaupp-Stein zu 8 810
3%BD., Ripr. d. DLG. [Braunichweig] Bd. 13 S. 203; dagegen aber Wei:
cauch in DO. Yur.3. 1905 S, 357, 358, der die Auffalfjung vertritt, daß die
EntftehungsS3zeit diefes Pfandrechts zurücdatiert werden müfle auf die Zeit
ED U PERSON, und ferner Bunfen, Arch. f. bürgerl. N. Bd. 29
S,
Wenn die Früchte vor ihrer Trennung nah Maßgabe des S 810 ZERO.
für einen anderen Gläubiger des Päcdhters8 gepfändet wurden, jo it
itrittig, ob der Verpächter nn der Trennung der Früchte. auf @rund feines
zefeblichen Pfandrechts nüch S 805 CL einen Unfpruch auf vorzugsS=Deife
 Befriedigung aus dem Erlöje geltend machen kann. Da das
Pfandrecht des Verpächter8 erft mit der Trennung der Früchte ({f. Bem. b)
er Entftebhung A wird bie Frage zu verneinen fein (f. auch Dertmann
Bem. 1, Gaupp-Stein Sem. II zu 8 810 ZWO., Saeger, Anm. 51 zu 8 49 RD.,
Jagegen aber Seuffert Bem. 3 und Leterten-AUnger Bem. 3 zu 8 810. Weirauch
a. a. ©. Bland in Bem. 2).
Sin Wider]prucdhSrecht ftebt dem Verpäcdhter vor der Trennung der
Früchte nicht zu, bal. Bem. IV, 3, b, « zu S 581 und Ripr. d. OLG.
DBraunfchweig) Bd. 13 S. 202. AWbweichend Ripr. d. OLG, Pofen) Bd. 19
5. 6, Mecht 1909 Nr. 1859.
Ein Schuß des Pächter8 anderfeitZz gegen Pfändung ftehender
Sea bte auf Betreiben von Gläubigern des Verpächter8 liegt in den
Solgerungen aus $ 809 DO ferner in 8 21 Abi. 3 BwVB., außerdent
eh bier auch der Erlaßanivruch des Vächter8 aus S 592 zu Heften
unften.
Neber das Verhältnis des S 957 mit S 956 (gutgläubiger Erwerb feitens
yne3 Dritten) zum Pfandrechte des Verpächters vol. Siber a. a. VO. S. 2.
Segen einen Zugriff der Hypothekfengläubiger und der diefjen gleich:
jeitellten dinglidhen Berechtigten find die dem Pächter gebhührenden Zrüchte
'owohl vor wie nach der Trennung durch 8 1120 BGB. und 8 21 Mbf. 3
rn gefhüßt, vgl. Bem. Il, B, 2, a, « zu 8 1120 und Mipr. d. OLG.
Braunfhweig) Bd. 13 S. 202.
2, &amp;amp; eritrect fih aud auf die nach S 715 Nr. 5 der (früheren) BWO. der
Pfändung nidht untermorfenen Sachen (übereinftimmend mit Art. 1 des bayrifchen
Sefjeges vom 18. Dezember 1887). Val. hiezuw S 559 Sag 3. Hierunter find nunmehr die
in 8 811 dir. 4 3BO. n. 3. aufgeführten Gegenitände zu WE (eine mefentliche materielle
Beränderung hat diefe Sifler in der neuen ZRO. nicht erhalten, fo daß #ber diefe Öleich-Be
 fein Streit entitehen Fan; zudem it durch das Gef. betr. die Ermächtigung des
Keichsfanzler8 zur Bekanntmachung der Texte verfchiedener Reichsgefebe, vom 17. Mai 1898
S 1 bt. 2 MÖODVBL S. 342], da3Z Bitat in die neue Bezeichnung der ZVO. umgeändert
worden; bgl. hiezu übrigens auch Melzer in D. Jur.3. 1899 S. 2783): nämlich das zum
Wirtfdhaftsbetriebe erforderlidhe Geräte und Vieh veht dem nötigen
Dünger, fowie die landwirtfhaftlidhen Erzeugniffe 3. B. Stroh, Heu,
fomeit fie zur Fortführung der Wirtidhaft bi8 zu der Zeit erforderlich
jind, zu welcher gleiche oder ähnlidhe Erzeugniffe voraus8fichtlich
gewonnen merden. Soweit leßtere übrigens aus dem verpachteten Grundfticke jelbit vom
Bächter gewonnen find, ergibt {ich das Tlundrect jhon aus Bf. 1.
. €. I hatte diefe Ausnahme nicht gekannt, He wurde erft in €. IL auf Anregung
der Kritik und der landwirtfchaftlidhen Intereffentenkreife (al. Z®. II, 283, VI, 416 bis
418 und %. II, 258) eingeführt. Ohne diefe Ausnahme müßte nämlich der Verpächter
dem den Pachtzins fhuldig gebliebenen Vächter, menn diefer im Begriffe wäre, eine andere
acht onjultelen bie Mitnahme des Inventars8 ageltatten. modburch der Vervächter in
Schaden käme, (Sacubeziy, Bem. S. 134). .
_ Cine Nebereinftimmung befteht auch mit den fonfursredhtlidhen Vorichriften,
da im Xonkurfe des ächter3 gemäß 8 1 Abi. 2 KO. die in 8811 Nr. 4 ZRDO. voreehenen
 Befdhränkungen nicht zur m Iommen jollen. Vol. zum ganzen
Kreikelmeyer, Das Pfandrecht des Vermieter und Verpächter8 im Konkurfe, München 1903.
III. Neber das VWiandrecht des Wächter3 anderieit8 dal. S 590 mit Bem.

A
r

S 586.
Wird ein Grundftück jammt Inventar verpachtet, fo lieat dem Vächter die
Erhaltung der einzelnen Inventaritücke ob.
        <pb n="23" />
        340

; VII Hbidhnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

Der Verpächter ijt verpflichtet, SKnventarftücke, die in Folge eines von: dem
Nächter nicht zu vertretenden Umftandes in Abgang fommen, zu ergänzen. Der
Nächter Hat jedoch den gewöhnlichen Abgang der zu dem Inventar gehörenden
Thiere aus den Iungen injoweit zu erjegen, al8 dies einer orduunasmüäßigen
Wirthihaft entfpricht.
©, I, 535; MI, 526; Il, 579.
L. Angemeine Bemerkungen zu den $S 586—589 :
1, Diefe Paragraphen behandeln jämtlich die Berpachtung eines SGrundfiücs
mit Ynventar. Dabei ijt folgendes hervorzuheben:
a) Die Borfchriften befchränkfen ich nicht auf die Verpachtung eines fandwirtichaftlichen
 GOrundftücs, fjondern eritredden fich auf die Verpachtung von
Srundjtücden überhaupt, gleichviel zu welchem Pachtzwede, z. B. eines
Safthanfes, einer fonftigen gewerblichen Anlage, einer Mühle 2.
Den Begriff des Inventar3 im Sime bieler Baragraphen definiert das
Geieb nicht. € wird darunter allgemein der Iubearijf aller jener bewegchen
 SC verftehen jein, meldhe mit dem mirt]haftlidhen Zwede
des Orundftücks in nahem Zufammenhange {tehen. HE werden die hieher
zu zählenden Sachen unter den eo hten Begriff des ubehörs im Sinne
de8 $ 98 fallen, aber notwendig it dies begrifflich nicht. Die Auffaffung der
örtlichen Berkehräfitte wird Ur Umarenzung des Begriff8 von weijentlichem
Einfluffe fein.
&amp;gt;, Wa3 die rechtliHe Behandlung des Inventars bei der acht von, Grunditücfen
 anbelangt, {fo if£ bier natürlich in erfter Linie der Wille der Bertragsteile maß»
SEN au8drücklich herbortritt, bald auch nur aus den näheren Unıftänden zu
entnehmen ift.
Sm allgemeinen laflen {ich drei Fälle unter]cheiden, welche von vorneherein aus
einanderzuhalten {ind: . ,
a) &amp;amp; it möglich, daß nah dem Willen der Barteien das Snventar Über-Haupt
 in das Eigentum des Bächters übergehen Joll. .
Diefer all fcheidet von der näheren Betrachtung hier infofern aus,
a(8 dann. in Wirklichkeit ein Kauf des Inventar 5s vorliegt, häufig ver
bunden mit einem Wiederkaufs: oder Wiederverkaufsrechte der Beteiligten
nach Beendigung der Pacht. (Diele Form it um deswillen praktiich, weil
fe vielen Streitigkeiten vorbeugt und viele fomplixierte Mechtsverhältnilte
abichnedet.) .
Eine Vermutung, daß die Parteien bei der Verpachtung eines
rundjtüchs mit Inbentar im Zweifel dDiefe Form gewollt haben, ftellt bas
SGefjeß nicht auf (ie beitand auch bisher nicht nach der überwiegenden Lehrmeinung
 im gemeinen Rechte; vgl. Holz{huher, Bivilrecht 5 298 Biff. 6).
E38 muß fich vielmehr ein beitimmter bieraurt gerichteter Wille der Barteien
nachweifen Iajjen; denn die Ytegel ift ia, daß bei der Bacht keinerlei Eigen“
hm übergeht; val. biezu weiter Bem. 2 zu S 587.
Das Inventar kann IOhlechthin verpachtet werden und zwar, ohne daß
das Inventar zum Schäßungswert übernommen wird, mit
der Berpflidhtung der Kücgemähr zum Schägungswerte (der
praftifch jeltenere Fall). N
5 Ban diefem Falle geht 8 586 aus Nähere Einzelheiten
k em. 11
Das Inventar kann zum Sdhägungswerte verpachtet werden im Sinne
der 58 587—589 (ber praftifh häuftgite Sal, mit der Verpflihtung der
Eat zum Schäßungsmert. Hierüber Näheres 1. in den Dem.
zu 8 587.
N. Einzelheiten zu $ 586: ;
Wenn das Inventar Ole hHthin ohne eine nähere Beftimmung (. I, b) ver:
vachtet wird, fo treten folgende rechtlidhe Gefichtspunkte hervor :
1. Mor. 1: Der Pächter hat nicht nur die aNlgemeine Piliht zur Obhut Cogl.
Bem. 11, 2, a zu S 581), fondern die direkte ErhaltungsSpflicht der einzelnen Inventarftücde.
 €8 treffen ibn alio 3. 3. auch die Koften der Unterhaltung diefer
Stücke, 3. B. Fütterungskojten der Tiere; au Kurkoften franfer Tiere fallen hierunter.
Eine Berfiherungspflict, mie beim Nießbraucher (S 1045), wird vom Sefege aus-Brüchlich
 nicht ausaelprochen, fie wird auch dem Bächter aus dem allgemeinen Begriffe

a)
        <pb n="24" />
        3. Titel: Miete. Pacht. SS 586, 587. 941

der Erhaltung nicht aufzubirden fein, zumal ja audh der Bufall vom VBerpächter getragen
wird (ff, unten 2).
. 2, Ubi. 2 Sag 1: Die Gefahr des Untergangs und die Gefahr der Ber»
iGledhterung hinjichtliH der Yuventarftücke trägt hier der gefeßlichen Ofegel nach der
Berpäcdhter Gm Gegenfabe zu 38 588 und 587). Diefer Hat deshalb auch Inventar:
Stücke, die infolge eine8 vom Vächter nicht zu vertretenden UmitandesS in Wogang kommen,
zu ergänzen. Trägt der Bäcdhter aber an dem Abgange ein Berichulden, fo
trifft {On felbft die Ergänzungspfliht nach den allgemeinen $ 548 (arg. 6 contrario).
3, bi. 2 Sat 2 enthält eine Ausnahme von Sag 1 des Abi. 2 (DBem, 2).
In einem Punkte frifft die Ergänzungspiliht .aud hier nicht den Verpächter, jondern
den Rächter: Er hat nämlich hinfichtlih des gewiöhnlidhen NbgangsS der zu dem
Önventare gehörenden Tiere das lebende Inventar aus den Tierzungen infoweit zu
erfeben, alS dies einer ordnungsmäßigen Wirtfchaft ent{pricht.
a) Diefe Ergänzungspflicht befteht nur hinfichtlih des gewöhnlichen Ubgang
 8 der Tiere, D. h. wie er im Rahmen einer drdnun gem äßigen
‚irt{chaft regelmäßig vor fidh gebt. Außergewöhnlidhe Abgänge durch
befondere Unglücksfälle (3. B. bei Seuchen) braucht er nicht zu erfeßen. Bei
größeren Bachtungen wird freilih der Verluft einzelner Tiere für die Kegel
nicht zu dem außergewöhnlichen Abgange gehören. ,
Sene Pilicht tft aber lediglich eine dbligatorifche. TFeftzuhalten bleibt,
daß das Eigentum an den jungen Tieren des Nachwuchfes gemäß S 956
zyunächft der Pächter erwirbt. € hängt jeweils erit von weiteren Umjtänden
 in der Folge ab, ob diefe jungen Tiere als Ergänzung des Inventors
zu gelten haben oder nicht. Wenn und joweit diefer EA in
der Zolge genügt wird, geht das Eigentum an den jungen Tieren auf den
Verpächter über und zwar durch constitutum possessorium im Sinne des
8 930; daß Diezu notwendige befondere Rechtsverhältnis liegt hier bereits
in der Bacht jelbit vor. (Anders ift die Sach- und Rechtslage im Falle des
S 588 bj. 2; 1. Bem. zu $ 588.) .
Da die Grundlage hier nur eine vbligatorifche it, fo ift die
Kedhtslage infolge deffen immer eine etmas en Diefer Umftand kann
insbejondere bei einem Konkurfe des Bächter8 für den Verpächter unangenehine
 Folgen haben. Auch aus diejem Grunde find daher, wenigftens
bei größeren Berpachtungen, andere Modalitäten hinfihtlih des Inventar8
 (f. oben I, a und c) für den Verpächter prakti]dher.
Diefe Ausnahme fol übrigen nach den %. IT, 244 nur da eintreten, wo Der
auf dem Grundfticke vorhandene Viehbeftand fozufagen als Einheit aufs
zufaflen ift. Sind die auf dem Grundftücke vorhandenen Tiere nicht als
einheitliche Inventarftüce anzufeben, 10 kann Pächter die Tierjungen verfaujen
 und braucht auf den Umitand, daß eineS der Tiere möglicherweife
mährend der Dauer der Bacht verendet, keine Mücklicht weiter zu nehmen.
4, Das Inventar hat den Charakter einer Beweisurkunde, gegen die der Segen-Semei®
  qnbeihränft zuläffig ift, val. Bem. 4 zu S 1035 und ROGE. im „Recht“ 1910
Ver. .
N 5. Gervorzuheben {ft {AOlieBlih, daß die Unfprücdhe des BVerpächters hinjichtlich des
Inventars aus dem Bachtverbältnifje fließen und deshalb durch das gefeplihe Pfandrecht
des Berpächter8 aefichert find; val. Neumann in Bem. 3 und Sur. Wichr. 1896 S. 695.

S 587.
Nebernimmt der Pächter eines Grundjtics das Inventar zum Schäßungswerthe
 mit der Verpflichtung, e8 bei der Beendigung der Pacht zum Schägungswerthe
 zurückzugewähren, fo gelten die BVorfchriften der SS 588, 589.
@. I, 544; II, 527; III, 580.
Li. Bur allgemeinen Drientierung Wr zunächit bieber Bem. I zu S$ 586.
Die 88 587—589 gehen von dem Zalle aus, daß dem Pächter eines Orunditiicks
vol. Bem. I, 1, a * &amp;amp; 586) da8 Inventar (|. Bem. I, 1, b zu 8 586) zum Schäßungs:
werte (nach einer Care) überlafjen wird und zwar mit der Verpflidhtung, es hei Be-Pndigung
 der Pacht zum Schäßungswerte zurüczugewähren.
a) Diefe VBerpflidhtung der Rüdgewähr zum SchäßungSwert ift
hier wejentlidher Natur. Fehlt fe, d. h. hat Pächter das Inventar zum
Schäbunaswerte Ichlechthin übernommen, obne daß jene weitere Be:
        <pb n="25" />
        249

VII. Abidhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,

itimmung bezüglidh der Rücgewähr zum Schäßungswert ausdrücklich vereinbart
 murde oder wenigftens au3 ben weiteren Abmachungen und Umjtänden
 ficher zu entnehmen iit, 10 liegt lediglich eine einfache Verpachtung
des Inventars im Sinne des S 586 vor ohne die einfhneidenden Folgen der
38 588, 589. Die Schäßung bedeutet foldhen FalleS nur, eine Grundlage zu
zewinnen für den Umfang der nach S 586 bei einem Berfcdhulden des Pächter?
aintretenden Erjabpflicht.
Der nähere Inhalt einer folden Verpflichtung ruht darin, daß der Pächter
nach Beendigung der Pacht ein dem früher aufgeftellten Schäßungswert
 entipredhendes Inventar Helm allen hat. Nach den Mot.
(If, 436) liegt der Kernpunkt einer folhen Wbrede nicht darin, daß das vom
Wächter feinerzeit zurücgelafiene Inventar dem früher übernommenen etwa
genau an Stückzahl, Umfang oder Befchaffenheit gleichtomme, fondern darin,
daß der Pächter das Inventar in dem Zuftand, in welchem er e8
übernommen hat, wmirt/dhaftsmäßig erhalten hat. Als praktifches
Durchfchnittsmaß, das in diefem Sinne zu deuten ift, wird aber die bisher
oft beliebte Aufjtellung, daß der Mächter ein der Bahl, Art und dem Werte
nach) übereinftimmendes Ynventar zu Hinterlaffen hat, noch behelflih 1mbd
nicht fo {chroff von der Hand zu weifen fein, wie die Mot. wollen.
„3. a8 Inventar geht bei folden Verträgen nicht in das Cigentum des
Väcdters über, da ja die allgemeine Rechtsgrundlage der Bacht auch Hinfichtlih des
Öndventars gilt. Freilich fönnen die Parteien, eine joldje Zolge jederzeit verabreden
(wa8 vielfach fehr praktifh ift). Dann liegt jedoch bezüglidh des Inventars nicht mehr
Vacht, jondern direkt Kauf vor (|. Bem. 1, 2, a zu 8 586).
Sn Einzeljalle kann fter8 zweifelhaft erfcheinen, ob das eine vder das andere anzunehmen
 ift. Sit der Pächter nach dem Vertrage b1oß zur Leiftung der Schäßung in
Geld nad Beendigung der Wacht verpflichtet, 1 wird regelmäßig ein Kauf von den
Rarteien beabfichtigt fein; auch wenn dem Pächter nach dem Vertrage mahlweife
Bezahlung in Geld oder Rücker]tattung ermöglicht i{t, wird eher Eigentumsübertragung
al8 gewollt anzunehmen fein. Vgl. Holzichuher, Zivilrecht Bd. 2 8 298 S. 867,
3. Die 88 587, 588 lehnen ich im allgemeinen an das an, wa8 man bisher unter
dem CSifernviehvertrag verftand (vgl. hiezu die Lehrbücher des deutfjdhen Wrivatrechts,
 ferner PLR. ZI. 1 Tit. 21 88 474—476, Seuff. Arch, Bd. 7 Nr. 283, Bd. 36
Nr. 116 u. a). Sie faffen jedoch einerjeits den we einer foldjen Nebereinkunft präzifer
(M. IT, 433, 434). Anderjeits find fie in ihrer Anwendung nicht auf das Viehinventar
bei Landwirtihaftlidher Pacht befchränkt, jondern fönnen bezüglich jedes Inventars
bei der Bacht eines Grundfrücks überhaupt (f. Dem. I, 1, a zu 8 586) in Geltung fommen.
(€. I, 544 war noch befchränft auf die Pacht eineS Iandwirtfchaftlichen Srundjtücs mit
einem zur Benußung DdeSfelben dienenden Inventare; dies ijt auch bei Benußung der
Mi, IL, 433 FF. nicht zu vergefjen!) Val. hiezu auch S$ 1048 mit Bem.
4, Die 88 587, 588 fönnen auch auf die felbftändige Verpachtung einer
Niehherde Anwendung finden.
Sm übrigen hat das SGefeß die NN VBiehverjtellung nicht befonders geregelt
und auch nicht einer befonderen landesgejeblihen Regelung überlaffen. Man ging hiebei
von der Erwägung aus, daß die Verhältniffe hei der Wiehverftellung Iofal ganz ver-Ichieden
 feien, Daß hier in erjter Meihe der Wille der Parteien maßgebend bleiben müile
und daß in diefem Punkte verfchiedbenartige Rechtsgebilde d. h. nicht bloß Rachtverbältnitte
je nach Lage der Umftände zutage fommen. M. U, 442 ff.
Ss 588,

Der Pächter trägt die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zu:
fälligen Berfhlecdhterung des Inventars. Er kann über die einzelnen Stücke innerhalb
 der Örenzen einer ordnungsmäßigen Wirthjhaft verfügen.
Der Pächter hat das Inventar nach den Regeln einer ordnungsmäßigen
Wirth]haft in dem Zuftande zu erhalten, in welchem e8 ihm übergeben wird.
Die von ihm angelhafften Stücke merden mit der Einverleibung in das Inventar
Eigenthum des Verpächters.
I, 544; II, 528: II, 581.
        <pb n="26" />
        3. Titel: Miete. Pacht. 88 587, 588.

943

_. 8 588 behandelt die RechtSverhältnifie DE eines Grundftäcinventars
DEE der Dauer einer Pacht im Sinne des $ 587 (vgl. daher zunächft die Bem.
zu 7):
1. Mbf. 1 Sag 1: Obwohl das Eigentum an den einzelnen Ynventarftücken beim
Verpächter bleibt, trifft gleichwohl den Pächter die Gefahr des zufälligen Untergang8,
 jowie einer zufälligen Berfhledhterung. Soldes iit eine unmittelbare
lee der Nebereinkunit im Sinne des S 587, (Vogl. PLR. ZI. I Tit. 21 88 474, 475.)
Dieje Gefahrtragung bhefteht natürlich nur während der Dauer der Pacht (ES. I Hatte dies
au3drücklich auZgefurochen); ein nach dem Ende der Pacht eintretender Zufall in vorigen
Sinne ift nach allgemeinen Nechtsgrundfäßen zu beurteilen, inSbefondere nach den Normen
über Verzug. Bal. SS 287 Sag 2, $ 300 Adi. 1.
„3, Abf. 1 Sag 2: Der Pächter hat hier daz NRecht, über die einzelnen Inventarjtücfe
 innerhalb der @renzen einer ordnungsmäßigen Wirtfchaft en verfügen (vol. RGE.
ın StS, Bd. -7 Nr. 11 S. 43). Daß er das Recht auf den Gebrauch und die Mıußung
des Inventars hat, ergibt fich als Jelbftverftändlidhe Folge der Pacht. de
a) Diefes VBerfügungsrecht entjpringt einem wirtfjdhaftliden Bedürtnilie,
da der Pächter fonft im der wirtichaftlidhen NußBung des Ynventar8 vielfach
gehindert wäre; val. Me. II, 435. . .
Der Begriff der Verfügung tft an fidh ein allgemeiner; e8 bleibt jedoch
zu beachten, Daß die EGAL 8 nur innerhalb der Schranken einer
ordnungsmäßigen Wirtfchaft (vgl. SS 1036, 1039 2e.) erfolgen darf. Haupt
ächlich ift darunter der Werkauf von Inventarftücken 2 verftehen 3. BB. Ber-‘auf
 von Viehltücken im Herbite, die nach Lage der Wirtfchaft fich nicht zur
Üebermwinterung eignen. . ”
Die rechtliche Xonftruktion diefes Verfügungsrechts Fiegt in einer vom
Sefeße fingierten, allgemein unmwiderruflichen Einwilligung des Verpächters
zu derartigen KechtSakten. Val. SS 183 und 185 Abf. 1.
8, Ubi. 2 Sag 1: Den Pächter trifft nicht bloß die Vflicht, einen etwaigen Minderwert
 des Inventars am Ende der Bachtzeit gemäß S 589 Wo]. 3 zu erfeben, {ondern
er bat auch mährend der Dauer der Vacht die Verpflichtung, das Inventar nach
den Kegeln einer vordnungsmäßigen Wirtichaft in dem Zuftande zu erhalten, in welchem
eS ibm übergeben wurde. Auch dies ift eine Folge der Nebereinkunit im Sinne des
$ 587; denn der Verpächter Hat ein dringendes Intereffe, daß das Orundftück zu jeder
Beit mit einem zureidhenden und angemejjenen Inventare verfehen ift.
a) Diefe Verpflichtung enthält nidht mur das Gebot, abgegangene Stücke
zu erfeßen, fondern auch die durch Gebrauch ader Zufall minderwertig
gewordenen Ynbventarftücke zu verbeijern oder zu erjeßen. AUnderfeits befteht
'reilich auch nicht immer eine unbedingte Verpflichtung“ abgegangene Stücke
zu erjeßen, meil möglicherweife der Mächter vor dem Mbgange bhereit8 ein
anderes Stüc angefchafft oder verbeijert hat, das einen Erjaß entbehrlich
macht, ober meil infolge einer zuläjfigen oder notwendigen YWenderung in
en dl ba8 eingegangene Stücd zwecdloS geworden 1Üit:
Diefe Verpflichtung befteht nur im Rahmen des Zuftandes, wie er zur Beit
der Nebergabe beftand. Soweit der Pächter das Inventar über diefen
Rahmen hinaus verbeifert oder vermehrt, Leiteht daher für ihn Feine Er-Haltungspflicht.

4. Abi. 2 Sag 2: Dem Gefeße Hat e8 aber zum Schube des VerpächterS nicht
Benünt, eine Dbligatorifhe Verpflichtung des PächterS zur Erhaltung des InventarsS auf“
zuftellen, fondern e8 follen die von dem Pächter angefchafiten Inventarttüce mit der
Einverleibung in da8 Inventar Eigentum des Verpächters werden.
Diefe dan erfolgte zugleich auch zum Schuße der SH ES othekengläubiger, welden
die in das Eigentum des Eigentümers des Orundftüds gelangten Zubehörttüce gemäß
8 1120 gleidhfall8 haften. Dieje Stücke haften daher auch den Hypotbefenngläubigern von
der Einverleibung ab; vgl. Bem. II, 2, d zu S 1120.
a) Die rechtlidhe KAonftruktion diefes EigentumsermerbS it beftritten.
Ermägt man, daß das Gejeß eS ablichtlih vermieden hat, dem Pächter ledig
lich eine Berpflichtung dahin aufzuerlegen, dem Berpächter das Eigentum an
dem neuangefchafften Inventarftücken zu verfchaffen, vielmehr einen
unmittelbaren Cigentumsermerb ohne jede weitere Beredung im Sinne hat
— au ohne die Brücke einer brevi manı traditio oder eineS constitutum
possessorium, was WM. IT, 436 ausdrücklich zurücweifen —, 10 kann e8 feinem
Bweifel unterliegen, daß man eS hier mit einem Eigentumserwerb unmittelbar
Frafit BGefekes8 zu tun bat, mie ibn das Gefeb auch in anderen Källen
        <pb n="27" />
        J44

VII. Ab{Onitt: Einzelne Souldverhältnifje.

läßt. Vol. Bien Einl. I, 1 vor $ 929 und die SS 1048, 1381 und 1922.
Val. ferner Sprenger, Der Eigentumserwerb durch Einverleibung in ein
Xnventar, Seipaig 1904; übereinitimmend Crome 8 240 Anm. 16, Dernburg
8 228 Anm. 4, Vertmann Bem. 1, b, Matthiaß S. 317).
Der Eintritt. diefe8 Eigentumserwerbs hängt aber immer von der tat
jädhliden Einverleibung der neuangefchafften Stüce in das Inventar
ab, wozu regelmäßig die Einbringung in das Grunditlick nötig fein wird.
Bol. DM. a. a. OD.
Ob die neuen Stüde nur zum Awede der Unterhaltung des urtprünglihen
Ynventars (alfo im Rahmen des Abi. 1) angefchafft werden oder ob fie Darüber
inausgehend zur Vermehrung oder Verbefjerung des SInventar8 befchafft
merden, Jo aus praktifchen Kücfichten hinfichtlih des Cigentumsüberganges
 auf den Verpächter im Sinne des Abi. 2 Say 2 gleichgültig
jein; au Inventarftücke Leßterer Art gehen daher mit der tatfächlichen Cinverleibung
 in das Inventar in das Eigentum des VerpächterS über. .
Eine Ausgleidhung liegt darin, daß einerfeits der Hächter, injoweit
al8 die neuangefchafften Stüde zur wirt/chaftlichen Erhaltung des Inventar5s
in dem empfangenen rn entbehrlich find, das unbefchränkte Verfügungscecht
 über Diejelben Hat dal. Mi. a. a. D.), fomie daB anderfeitS dem Vers
väter bei Beendigung der Bacht bezüglich Jolcher überflüßliger Ynventar-{tüce
 ein NblehnungsSrecht zufteht. S 589 Abi. 2.
_ 5. Auf Gegenftände, die der Pächter unter EigentumSvorbehalt des Vers
fänfer2 erwirbt, bezieht jich die Borldhrift, daß der VBerpächter- mit EN in das
Inventar Eigentümer werde, natürlich nicht, vgl. DLG. Stuttgart, Hecht 1909 Hr. 1860
und Braunfchweig Recht 1910 Kr. 878.
6. Ueber analoge Anwendung des S588 Wbf. 2 vgl. aus der Rechtiprechung
Bl. ff NR. im Bez. dD. Rammerger. 1907 S. 47.

J)

8 589.
Der Pächter Hat das bei der Beendigung der Pacht vorhandene Inventar
dem Verpächter zurüczugewähren.
Der VBerpächter kann die Nebernahme derjenigen von dem Pächter augeichafiten
 Inventarftüce ablehnen, welde nach den Regeln einer ordnungsmüßigen
Wirthjchaft für das Orundjtüc überflüifig oder zu wertHvoll jind; mit der Ab-‘chnung
 geht das Eigenthum an den abgeleHnten Stücken auf den Pächter über.
Kit der Gefammtjchägungswerth der übernommenen Stücle Höher DDder
niedriger al8 der Gejammtfhägungswerth der zurüczugewährenden Stüde, 10
Hat im erfteren Falle der Pächter dem Verpächter, im legteren Falle der Verpächter
 dem Pächter den Mehrbetrag zu erlegen.
®&amp;amp; 1 544: I], 529; IN, 582.

1. MW6f. 1: Hervorzuheben ift, daß fih die in Mbi. 1 ausgefprochene Verpflichtung
des Lächter3 zunächft uf das gejamte, zur Zeit der Beendigung der Wacht vorhandene
Knventar erftreckt, alfo auch auf jene Freiwillig eingeftellten Stücke, welche der Pächter
über den Kahmen der Om in S 588 bi. 2 Sag 1 auferlegten Erhaltungspfliht hinaus
angefchafft hat; vgl. Bem. 4 zu 8588. Einer Benachteiligung wird Dadurch vorgebeugt,
daß einerfeit3 nach Abt. 3 ein Abihäßungsverfahren (tattjindet, anderleitZ der Berpächter
gemäß bj. 2 überflüffige oder zu wertvolle Inventarftüce ablehnen kann,
2, bj. 2: Dem Verpächter fann und foll nicht angefonnen werden, foldhe Inventaritüce,
 welche {ih nad) den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtichaft bei Berücfichtiqung
 der Verhälinifie des Grundjtücs als überflüffig oder als zu wertvoll
erwetjen (3. B. der Pächter hat als Arbeitspferd ein wertvolleres NReitprerd eingeftellt
oder er Hat eine landwirtfchaftlide Majchine angefauft, mie fie nach Art des Pachtguts
viel zu Koftjpielig if), auf Anrechnung an der urjprünglidhen. Sdhäßungsfumme zu übernehmen,
 wenn {cdhon er gemäß 8588 Abj, 2 Sag 2 zunächtt Eigentum daran erwirbt.
a) Der Berpächter hat deshalb das Mecht, derartige Inventarftücke von vorneherein
 abzulehnen, jo daß diefe bei der Abfhäßung nach Ubf. 3 _Jelbltberitändlich
 nicht weiter in Betracht fommen. Wenn von mehreren Stücken
        <pb n="28" />
        8. Titel: Miete. Pacht. SS 588, 589.

945

nur ein Teil EN ift, fo hat der BVerpächter natlirkich die Wahl unter
den mehreren Stücken; We. II, 438.
x) Diefe Ablehnung ftellt ih al eine einfeitige empfangsSbedürftige
Willenserklärung im Sinne der SS 130 ff. dar. , , N
Den Beweis, daß die betreffenden Stücke in obigem Sinne über-Müffig
 oder zu wertvoll find, I im Streitfalle der Berpächter
zu führen. Dabei ift DELDEE eben, daß der Maßfitab hiefür ein
jJahlicher, nicht ein perfönlicher il denn e3 heißt „für das @rundtüc
 überflüflig oder zu wertvoll“. ;
Mit der begründeten Wblehnung gebt daZ Eigentum an den abgelehnten
 Stücken auf den ag“) über. Auch hier wird, wie im Falle
de8 8588 Wof. 2 Sap 2 (vgl. Dem. 4 hiezu), ein Eigentumsübergang
fraft GejeßeS anzunehmen fein; denn hierauf deuten der Wortlaut
de8 GefebeS hin, fowie die Mot., weldhe ausdrücklich einen hefonderen
Trabitionsakt hier vermieden wijfen wollen. (Andernfalls hätte {a
das Gejeß dem NE nur einen Anfpruch auf Eigentumsibertragung
heziüglich der abgelehnten Stücke gegeben). Eine rücwirkende Kraft
fann diefer Eigentumsübergang aber nach dem Wortlaute des Gefegpes
nicht haben.
b) Lehnt der Verpächter folde Stüde nicht ab, fo mülfen fie felbftverftänblich
bei dem AWbthäbungsSverfahren zuguniten des BächterS eingeftellt werden.
N 3. Mb. 8: Das ES Das zur Wusgleichung bezüglich der
Snbentarftüce nach Beendigung der Pacht dient, hat nach dem SGefeß in folgender Weife
vor fih zu gehen:
a) € wird zunächft der GefamtfhäßungSwert der zurückzugewährenden Ynubentarftücde
 nach dem Werte der einzelnen Inventarftückle — ausfchließlich
der nach Wof. 2 abgelehnten — ermittelt. Dabei ift A En von jenem
Werte, den fie zur Zeit der RKücdgabe — unter Berücfichtigung der
pre und bejonderen dm in biefem Me — Darftellen,
x. 5. wenn die Preife für Bieh allgemein Gebt Ind, find auch die Viehitüce
 zu den höheren Werten Anzuteben. (3 fommt alfo ein Steigen der
Preife dem Bächter zugute, während ihn anderfeits ein Sinken der Vreife
trifft. (Dies entfpricht audh der AWbficht derartiger Verträge und wirkt im
allgemeinen zugunftien des rührigen und tätigen Pächters, der auf eine
Verbefjerung des Inventar8 gejehen hat.) | ,
Sener Wertziffer, die fo auS vorigem ergibt, wird der frühere
Sefamtichägungswert der zu Anfang der Pacht übernommenen Ynventarjtücke
 gegenäübergeftellt und je nach der Differenz biefer beiden Bien gebt
die Ugl eichung vor fich.
&amp;lt;$fit der urfprünglidhe Schäßungswert höher, 10 ift dem VBerpächter
der Mehrertrag zu erfeben, ift aber der nunmehrige höber, fo Lommt dies
dem Pächter zu gut. .
Da die Pelane zur Beit der Nücgewähr entfcheidet, fo kann e8
borfommen, daß bei unverändertem Aultande der feinerzeit erhaltenen Inventarftücfe
 den Mächter eine Geldleiftung trifft oder ihm zu vergüten ift.
&amp;amp;8 bleibt felbjtverftändlih den Parteien unbenommen, einen Modus zu berzinbaren,
 bei weldhem das Sinfen oder Steigen der Preife nicht in Anrechnung
 fonımen fol. In Kbrigen geftaltet fich hiebei die Abrechnung aus
verfchiedenen @rlünden (vgl. M. 11, 437) nicht einfacher, fondern im Gegenteil
 oft fhmieriger.
Beltendmadhung der Anfprüche des Abi. 3: Zallt die Abrechnung
zugunften des Berpächter3 aus, fo wird diefer Erjakanipruch einen Teil
eines Rückgabeanfprucdhs gegenüber dem Pächter bilden. Bei einem Plus
‘ngunften des Vächters8 ift darauf Hinzuweijen, daß diefem wegen feiner
forderungen gegen den Verpächter zwar an dem Örundftücke Seit fein
3urüdbehaltungsSredht zuiteht {f. 8 556 Abf. 2), wohl aber an dem
nbentar nach dem allgemeinen $ 273; überdies hat der VE gemäß
3 599 für die Forderungen gegen den Verpächter, die N auf daS mit-Pe
 vaDtee Inventar beziehen, ein Pfandrecht an den in feinen Befiß geangten
 Ynventarftücken. Val. Bem. zu S 590.
Üeber den En De art für die Schuldverbindlichtkeit des VBerpächters,
dem Vächter im Zalle des Abhf. 3 bei Auflöfung des ET ner den
Mehrbeirag der SchäßungsSfumme zu Eifel ih NOS. Recht 1905
S. 107 dahin aus, daß hiefür nicht der Wohnfik des BerpächterS in Betracht
Staudinger, BOB. Nb (Scouldverhältnife, Kobher: Baht). 5.86. Aufl. 30
        <pb n="29" />
        ya

VII AbfOnitt: Einzelne Sohuldverhältniffe.

tomme, vielmehr der Ort, an welchem der VBerpächter die Hauptverbindlichfeiten
 aus dem Bachtvertrage zu erfüllen babe.

‚8 590.
Dem Pächter eines SÖrundjtücs {teht für die Forderungen gegen den Verpächter,
 die fidh auf das mitgepachtete Inventar beziehen, ein Pfandrecht an den
in jeinen Befiß gelangten Inventarftücen zu. Auf das Pfandrecht findet die
VBorichrift des S$ 562 Anwendung.
®% I, 536; IL, 580; HI, 588.
Das Pfandrecdht des ehe an Iubentaritücken :
1. Nah dem früheren Reichsrechte (S 41 Nr. 3 KO.) war dem Pächter nur für
den Zall des Ronkurfes ein Pfandredht in Anfjehung des in feinem Gewahrtan
befindlichen Inventar3 wegen der Forderungen für DdiejeS eingeräumt worden. Durch
$ 590 wird dem Pächter EM allgemein ein Pfandrecht an den in feinen Bejiß
gelangten Snventarftüden gewährt für die Forderungen gegen den Verpächter, die {ich
auf das mitgepachtete Inventar beziehen. Im Konkurfe des Verpächter3 bleibt e8 gemäß
5 49 Mr. 2 der neuen AO. in gleichem Umfange beftehen und gewährt dem Vächter ein
Äbionderungsrecht. . ,
a) Diefes Pfandrecht ift ein gefeblidhes und e8 finden daher die Fir das
cecht&amp;amp;gefhüäftlidhe Brand geltenden Vorfchriften hierauf entfprechende Antwendung
 (f. $ 1257 mit Bem.). . ,
Das Pfandrecht beiteht aber nur an den in den Befiß des
Päcter8 gelangten Indventarjtücen (daß bhierunter nur der un
mittelbare Befiß zu verftehen ift, dürfte {ih aus der Intention diefes Pfandcecht8
 ergeben). €8 entfteht unmittelbar mit der Belikergreifung Des
Rächters an jenen bei Beginn oder während der Pacht. ES erlifcht an ich
nicht mit der Beendigung der Macht, fondern eS muß ein pfandrechtlicher
Erlöfchungsgrund eintreten, vgl. insbefondere S 1253. (Der Befibverluft an
ich benimmt das Bfandrecht noch nicht, val. Bem. 3 zu $ 1227.)
Der Zwed Ddiefes PfandrechtS liegt darin, den Pächter während der Dauer
der acht vor der Gefahr zu fchüßen, infolge von Vindikationsanfprüchen
Dritter oder infolge einer von dem Gläubiger des Verpächter3 erwirkten
Pfändung in der Berfügung über das Bachtinventar beeinträchtigt zu werden.
Sol. biezu 88 1208 und 1209. Im Hbrigen ift der Pächter auch durch &amp;amp; 809
350) gegenüber der Piändung von nventarftücken gefhlißt, da ev die
erauSgabe verweigern kann.
2, Sa 2: Aus der entiprechenden I des S 562 folgt, daß der Verpäcdhter
 die Geltendmachung des Prandrechts durch Sicherheitsleiftung (SS 232 ff.)
ganz abwenden vder wenigften8 einzelne Stücde davon befreien Kann. Die Sicherheits
leiftung fann bier auch durch Bürgen gefchehen. Val. S 562 mit Bem.
3, Neben dem Bfandrechte {teht dem Pächter bezüglich derartiger Ynventarftücke
au das allgemeine Zurüdbehaltungsrecht aus S 237 zu, an dem Grundftücke Jelbft
dagegen kann e5 Jeiten8 des Bächters gemäß 8 556 Ab]. 2 nicht geltend gemacht werden.
Eine gewifje Kollifion der Rechte ergibt fich hier infofern, als der Verpächter zwar das
Pfandrecht des Pächter durch Stellung eines tauglihen Bürgen abwenden kann (Bem. 2),
Ya nader dem allgemeinen EEE ES aber eine Sicherheitsleittung durch
Hürgen ausdrücklich ausgefchloffen ift. S 273 Abi. 3. Ve
„., Die Ausübung des Zurücbehaltungsrechts gewährt alfo in diefer Beziehung dem
Pächter mehr Vorteile al3 die Geltendmachung des Pfandrecht8 (eine Antinomie braucht
nicht angenommen zu werden: ebenfo Wand Bem. 3 und DVertmann Bem. 2).

8 591.
Der Pächter eines landwirthjhaftlihen SGrundftücds ift verpflichtet, das
Srundjtick nach der Beendigung der Pacht in dem Zuftande zurüczugewähren,
der fi bei einer während der Pachtzeit bis zur Rücgewähr fortgefeßten ordnungsmäßigen
 Bewirthichaftung eragiebt. Dies ailt insbefondere auch für die
Beitelung.
€. 1, 545: II, 531: IM, 584.
        <pb n="30" />
        3. Titel: Miete, Badht. 88 589—591. 947

. I. Der rechtliche Maßftab für die Nücgewähr bei der Pacht eineS Landwirt:
{Oaftliden Grundftücds (vol. Bem. I zu $ 582) ift ein anderer ‚als bei der Miete (8 556).
. € genügt bier nicht, daß der Pächter das Orundjtück in dem gleichen wirt/chaftlien
 Zuftande zurücgibt, wie er e&amp;amp;8 empfangen hat (3. B. der Bultand war mangelhaft
und der Pächter will e8 in dem gleichen ED de Buftande zurücgeben). Vielmehr
it bier als ®rundfaß feftzuhalten (vgl. Me. II, 440), daß der Bäcoter das Orunditüc
während der ganzen Bachtzeit als „guter Hausvater“ (bonus pater familias) zu bewirt-[Gaften
 und in demfelben Zuftande de eh wie er objektiv anzunehmen
UF, wenn die ganze Pachtzeit über in diefer Weije die Wirtfhaft ‚Aetührt wurde, D. h. eben
LO HUNASAUtiG nach Ilandwirtfchaftlighen Regeln. Diejes Kefultat allein entfpricht
der Örundidee des Pachtvertrags und dem voltswirtichaftlichen Intereife.
1. Bei Zugrundelegung diefes Axioms8 kann e8 vorfommen, daß der Ca des
Srundftüds zwar weniger gut ift, als er bei Beginn der Pacht war, daß der Pächter
aber troßdem nicht erfaßpflichtig ift, weil er jener obigen Vflicht Itet8 nadhgefommen ift.
Underfeits hat der Vächter aber auch Keine hefonderen Vergütungsanjprüche, wenn der
3uitand nunmehr beifer ift, al8 er zu Anfang war.
. 3. Unberührt bleiben jedoch Anfprüche des Nächter8 auf Grund hei onderer
Berbefferungen, die mit dem allgemeinen wirtfhaftlidhen Zuitande des Orundjtücks
im Sinne be8 S 591 in feinem unmittelbaren Zufammenhange {tehen. Diefe find nach
S 547 (vgl. aber hiezu S 582) zu beurteilen.
3, Der Grundjaß des S 591 gilt, gleidhviel ob das Wachtverhältni® durch Ablauf
der Bachtzeit oder auf andere Weife endigt.
. 4. Aus der Praxis vol. Ripr. d. DLG. (Dresden) Bd. 17 S. 23 Anm. Solange
der Verpächter fih nicht zur Entgegennahme des Gutes felbit einftellt oder einen anderen
Vertreter fendet, kann der Pächter nicht mit der ihm nach 88 556, 582 obliegenden Leitung
in Verzug fommen.
N MI. Der Sag 2, daß obiger Grundfaß auch für die Beftellung gelten follte, weil
direkt zurücß auf 8 583 und will den unmittelbaren Zufammenhang diejer beiden VWaraaraphen
 befonders zum Ausdrucke bringen. Ueber feine Bedeutung val. die zu &amp;amp; 583
gemachten Bemerkungen.
TIL Hier fOlägt auch die Frage ein, ob der Pächter Anpflanzungen, insbefondere
Bäume, wieder wegnehmen dürfe. os Gefeß hat eine befondere Kegel hierüber nicht
aufgeftellt, hierauf abzielende Sonderanträge wurden zurücgewiefen (vgl. hiezu PB. 11,
259 und 263 und IHN, 11), Die Frage it daher teil8 nach allgemeinen MNeageln, teilS aus
dem Wefen der Bacht zu Iöfen. , , B .
Von vorneherein ift zu unterfcheiden, ob e8 fih um Anpflanzungen im Sinne einer
(längeren Dauer handelt, oder bloß um jolche zu vorübergehendem Zmwede (vgl. 8 95).
Vebtere (3. 3. Baumfehulen, Bflansgarten) wird der Pächter im allgemeinen, da fie
N 8 95 nicht in das Cigentum des Verpächter8 übergingen, wegnehmen dürfen fo
. II, 11), erftere aber nicht. ,
. Diejer allgemeine GefichtSpunkt mird aber hier nicht allein maßgebend fein dürfen,
Tondern ftet8 zu unterfcheiden fein, ob Pächter die Unpflanzungen im Rahmen ber ordnungsSmäßigen
 Bewirt/chaftung oder außerhalb desjelben vorgenommen hat. Soweit die
ordnungsmäßige Wirtfhaft DT ungen erforderte, wird Sächter auch foldhe nicht ent:
fernen, bzw. mitnehmen dürfen, elbi dann nicht, wenn fie zunächft nur zu einem vorüber:
Qedenden Bwed eingefügt wurden; denn dies würde gegen daS oben unter 1 betonte
Prinzip verftoßen, 3. 3. wenn zu einem Landwirtfhaftlihen Grundjtück ein Pflanzagarten
notwendig gehört, fo wird Pächter diejen auch in NET Buftande bei dem
Srundftücke belaflen mülfen, wie e3 für die weitere Bewirtkchaftung desjelben notwendig
it. Anpflanzungen aber, melde mit dem Boden fejtverbunden waren und daher in das
Eigentum des Verpächters übergingen, darf Bächter nicht entfernen. € verbleibt ihm
zu feinem Schuße ein Erfaßanfpruch aus S 547. ;
‚(Die in den Protokollen aufgeworfene Frage, ob nicht ein Baum auch al8 ‚eine
Einridhtung im Sinne des 8 547 Abi. 2 AutoefaBt werden fönne, wird zu verneinen
fein, da diefe Nusdehnung doch zu weit geht.)
IV. Fr den Sal der Endigung der BadHt im Laufe des Pacdhtjabres 1.
$ 592 mit Bem,
, V. Aus der Redhtfpredung val. Rıpr. d. OL®. (Marienwerder) Bd. 17 S. 23
(die er pfichtung des Bächter8 aus S 591 ändert fich nicht infolge der durch VBer-Ihulden
 des VBerpäcdhterS verzögerten Rückgabe), jowie DL®. Roftod Seuff.
YUrch. Bd. 64 Nr. 189 (Vflicht des Bächter8 zur Beitellung der gepachtefen Felder; Geltendmachung
 diefes Anfprudhs im Konkurfe des Pächters8, Konkursforderung oder Malte:
‘Buld? Abfonderunasrecht ?)
        <pb n="31" />
        248

VIL Abiehnitt: Einzelne Scouldverhältnifie.
8 592.

Endigt die Pacht eineS LandwirthjeHaftlichen Grundftücs im Laufe eines
Rachtjahr8, fo hat der Verpächter die Koften, die der Pächter auf die noch nicht
getrennten, jedoch nach den Megeln einer ordnungsmäßigen Wirtjhaft vor dem
Ende des BachHtjahr8 zu trennenden Früchte verwendet Hat, infoweit zu erfegen,
al8 fie einer ordnungsmäßigen Wirthjchaft entjprechen und den Werth diejer
Früchte nicht überfieigen,
6. I, 582; IM, 585.
I. Algemeines:;
Der Pächter erwirbt gemäß S 956 die Früchte und fonftige Erzeugnifje der Wacht:
fache erit mit der Trennung.
SE EEE hiemit gebühren ihn bei Beendigung der acht Früchte und
Erzengnifje gemäß 8 101 Nr. 1 nur infoweit, al8 Te bereits während der Dauer
der Yadt von der Sache getrennt wurden. Sft eine Trennung noch nicht erfolgt, 10
muß der Pächter gemäß 8 591 das Grundjtück mit den noch nicht getrennten Früchten,
Mn Norhandenfein den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtichaft entfpricht, zurücgewähren.

Wenn nun eine acht im Laufe eines BacdhtjahrS endet G. B. durch den
Tod des Rächter8; vol. 8 596 Abf. 2), fo SA fich zuunguniten des PächterS eine
große Ungerechtigkeit, da Ddiefer einerfeit die Kofjten für den Anbau bereit außgegeben,
anderfeit3 aber oe auf die Früchte feinen Yufprudh mehr hat, Diefem Mißver-Haltnijie
 win 8 592 vorbeugen (E. I Hatte für diefen Zall auf den Unfpruch wegen unerechtfertigter
 Bereicherung verwiefen [M. II, 440], während beim Nießbrauche für diefen
Sl eine bejondere Borfchrift re war, nämlich €. 18 1009; man fand e8 aber in
TE I Ku SOG jene Boridhrift beim Niekbrauche bieber direkt zu übernehmen; vgl.
Nehnlidhe EG finden fich abgefehen vom Nießbrauche (S 1055)
zugumiten de8 mit der CigentumSflage belangten BefikersS (&amp;amp; 998), des Chemanns ($&amp;amp; 1421),
e8 Gewalthabers (S&amp;amp; 1663 Abf. 2) und des Worerben (S 2130 Abi. I Sag 2). Aus dem
früheren Rechte vgl. Stobbe-Cehmann, Deutfdhes Privatrecht S 130 S. 595 und die in
Anm. 12 dortfelbit zitierten Gejebe. Val. ferner auch S$ 102 mit Bem.
I. Im einzelnen : .
. 1. 8 592 gewährt dem Pächter einen perfönlidhen Srjaganjprucd gegenüber dem
Verpächter hinfichtlih der aufgewendeten Beitellungskoften für den Zall, daß’die Pacht
Mes Tandmwirtichaft lichen Orunditücs dal. Bem. I zu &amp;amp; 582) im Laufe eines Bachtjabr8
 enbdigt.
Unter Ba Eden ijt auch bier da8 vom tatfächlihen Beginne der Pacht an
(aufende Sahr zu verftehen, das mit dem Wirt/haftsiahre nicht identiich zu fein braucht.
Val. Bem. 2 zu $ 584. , ,
Wie weit der Begriff „Beitellungskofjften“ hier reicht, kann fraglich erfcheinen.
Da das Gefeb jpeziell mır von „Kofjten“ fpricht, werden nur Jahlihe Auslagen
darunter zu verftehen fein (der allgemeine Uusdrud „Aufwand“ it nicht gewählt).
2. Diefer Erfaßanfpruch ift jedoch beftinmten Sinfhränkungen unterworfen:
a) Er bezieht fih mur auf die nach den Kegeln einer VENEN Wirtjchaft
 vor dem Ende des Padhtjahr3 zu trennenden Früchte,
Würde eine Pacht zwar innerhalb einer Frucdhtperiode beginnen, aber
dann erft nach AWblauf eine8 vollen Wachtjahrs endigen, fo würden dem
Rächter feine AUnfprüche im Sinne des Caragrapien ermachjen; Denn
normalermweije würde Der fjeit der Kern Ernte gemachte Nufwand des
Mächter8 fich mit dem vor der erfien Ernte erfparten gegenfeitig aufheben.
Dertmann Bem. 1 zu 8 592.)
Allgemein ausgefhloflen muß ein derartiger Erfaßanfpruh bezüglich
folder Srüchte fein, welche ihrer Natur nach überhaupt erft nach dem Ende
des Machtiahr3 zu trennen find, wie 3. B. der Holzbeftanb eineS neuange-Pan
 Waldes. land Bem. zu $ 592.)
Der AUnfpruch gebt niemal3 Höher, als der Wert der fväter tatfächlich
getrennten Früchte beträgt. HinfichtlidH diefe® Erfabanfprudhs trägt allv
der Pächter noch die Gefahr der Früchte ee Befteht für die Früchte
eine Berlicherung, fo wird im Zalle einer Be bä img der Früchte Die ausgezahlte
 Berficherungsihumme ftatt jener in Ania kommen dürfen.

3
        <pb n="32" />
        8, Titel: Miete. Pacht. SS 592, 593. 949

8. Diefer Erfabanfpruch wird aber erft nach der Cinerntung der Früchte fällig
verden; denn erft von diefem Zeitpunkt ab kann der Wert der eingeernien Früchte feftaeftellt
 werden, der auf die Höhe des Anfpruchs von prinzipiellem Einfluß ift. Bor
diefem BZeitbunkte mird die Forderung des Pächters al8 eine Künftige bzw. bebingte aufs
‚ufafien fein, mag übrigens der Geltendmachung des Pfandrechts im Sinne des S 590
nd auch der Zurückbehaltung des Inventar8 nicht im Wege fteben kann, 1. SS 1204 Abi. 2
und 1257, fowie Dertmann Bem. 2. ,
. 4. Bei der fog. Teilpadht wird ein ErfabanfpruhH im Sinne des $ 592 bezüglich
jener Quote der Früchte nicht entftehen fünnen, weldhe die Stelle des BachtzinieS ausmachen.
 Val. Crome, Bartiarijhe Redhtögejchäfte S. 117.
5. Wenn die Pacht nad Wblanf eines vollen PachtjahrS — wenn auch
innerhalb einer Fruchtperiode — endet, fo ftehen dem Pächter Feine Erfaßanfprüche
 im Sinne de8 S 592 zu; bier gleicht fich der Jeit der lebten Ernte gemachte
Yufwand mit dem vor der erffen erfparten aus, al. Metrazyckt, Die Fruchtverteilung
Jeim MWechfel des NıuBungsberechtigten, 1892 S. 218 ff. und Dertmann Bem. 5.

8 5938.

Der Pächter eine Landauts Hat von den bei der Beendigung der Pacht
onrhandenen Landwirthjchaftlihen Erzeugnifjen ohne Nückjicht darauf, ob er bei
dem Antritte der Bacht folche Erzeugniffe übernommen hat, jo viel zurücdzulafjfen,
al8 zur Fortführung der Wirthjchaft bis zu der Zeit erforderlich ift, zu welcher
gleiche oder ähnlidhe Erzeugnijje vorausfichtlih gewonnen werden, .
Soweit der Pächter LandwirthHjhaftlihe Erzeugniffe in größerer Menge
ader befferer Bejchaffenheit zurüczulafen verpflichtet ft, als er hei dem AÄntritte
der acht übernommen Hat, kann er von dem Verpächter Eriabß des Werthes
Jerlangen.
Den vorhandenen auf dem Gute gewonnenen Dünger hat der Pächter
surüczulaffen, ohne daß er Erfaß des Werthes verlangen kann,
. I, 547; Il, 588; IN, 586
Rilicht des Bächters zur Zurüclafung von Erzeugniffen, die zur Fortführung
der WirtjhHaft notwendig Hd, wie Dünger, Stroh 20.%
[. Allgemeines:
. SE. I hatte in einem befonderen S 546 dem Vächter eines Landwirt haftlidhen
Yrundftücs die allgemeine agefebliche Pflicht auferlegt, fofern ihın bei Antritt der
Pacht verbrauchbare für die Zührung der Wirtichaft beitimmte Sachen, inSbejondere
Stroh, Dünger, Futter, Getreide und Samen überlalfen wurden, bei Beendigung der
Bacht Vorräte von gleicher Art, Güte und Menge zurücdzugewähren.
€ II bat diefen Paragraphen SE geftrichen und zwar aus den Öründen,
meil e8 bei größeren Bachtungen allgemein üblich jei, diefe Frage vertragsSmüßig zu
»rlebigen, weil ferner bei feineren Eat in der Regel eeblihe Borräte ohnedies
ıicht überlaffen werden und da außerdem auch bie Fajlung des €, I 8 546 (in8bejondere
„in gleidher Art, Güte und Menge“) Bedenken Hauptfächlich aber mit Hückicht
darauf, daß dem Vächter in jehr vielen Fällen (3. B. verfchiedener Ausfall der Ernte,
Menderung des Betrieb3) gar nicht zugemutet werden dürfe, Sachen von gleicher Art,
Süte und Menge zurüczugewähren.
, Das Gefeb {teilt demgemäß eine allgemeine gefeblihe Berpflidhtung des Bächters
Aberhaupt zur Zurücklaffung von Grzeuanilen, die für die Fortführung der Wirtichaft
wendig find, nicht auf, überläßt vielmehr dieje Materie in Hauptfache der privaten
Berein arung; $ 593 aber (der den S 547 des Entw. I mit wenigen Menderungen
miedergibt) hat den Charakter einer bloßen Spezialnorum für Sandgüter,
11. 8 593 beruht auf dem fozialpolitijchen Gedanken, daß der Pächter eines Qand-RES
 1a Beendigung der Baht diefes dem Berpächter bzw. dem neuen Nebernehmer
1icht vollitändig leer übergeben dürfe, vielmehr von den vorhandenen fandwirtfchaftlichen
Erzeugniffen fo viel mitzuübergeben habe, daß die Wirtihaft bis zur nächften Ernte im
Sinne des einzelnen Wirtfchaftsbetriebs fortgeführt werden kann. ©b der Pächter Telbit
jet Antritt der Wacht folche Erzeuaniffe übernommen hat, ft gleichgültig.
        <pb n="33" />
        9530

VIL Abfhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

Der Umkreis diefer Vorräte im einzelnen ergibt ich einerfeit3 au3Z dem Begriffe
„fandwirtichaftlidher“ Erzeugnifie, anderfeits aus ihrer Bettimmung zur Fortführung der
AA e8 fallen insbefondere darunter Sämereien, Zuttergetreide, Dünger {, Bem. 4
zu 2067. 3), Stroh {f. Bem. 4 unten), auch junge Tiere.
1. Die VBorichrift bezieht fih aber, wie nocdhmalS Hervorzuheben ift, nur auf die
Bacht eines LandgutS (im Segenjaße zu SS 591 und 592). Neber diejen Begriff
|. die Bem. zu S 98 Nr. 2, zu S 1515 und zu Art. 137 EG., {owie ferner Seuff. Arch.
Bd. 60 Nr. 50. Sm U jet noch Herborgehoben, daß fich eine völlig durch»
Ichlagende Definition diefes Begriffs überhaupt nicht geben läßt. (E83 ift vielmehr die
Srage, ob von einem Landgute gefprodden werden fünne, in jedem einzelnen Falle
Patf&amp;amp; Lich zu prüfen und zwar fommt eS darauf an, ob ein zu einer mirt{ddHaft-OR
 (nicht redtlidhen) Einheit von Grundftücen verbundener Komplex vorliegt.
Auf den Begriff eines herrichaftlidhen Landfiges it diefer Begriff durchaus nicht befhränkt.
(€. T hatte dem Begriffe Br gleichgeftellt: ochrere zum Betriebe der AN
verbundene Örundftücke. Auf dieje paßt die Vorfchrift aber nur, wenn nr wie ein Sandut
 Ve find, und infolgedeffen erwies ich diefer Zıufab alZz überflüffig), Aus der
Nrazis bal. hiezu Seuff. Arch. Bd. 60 S, 93.
2, Diefe Zurüclafungspflicht bezieht {ich übrigen nur auf die bei Beendigung der
Wacht tatfädhlidh vorhandenen Borräte, wie Beionders hervorzuheben ift. Sb die
Vorräte von dem SOute jelbft ftammen, ift gleichgültig (f. aber Bem. 4).
Die Frage, inwieweit der Pächter für das Vorhandenfein der zur Fortführung der
Airtjhaft bis zur nächften Ernte erforderlichen Vorräte Sorge zu Iragen hat und in-Sl
 er durch eine Bernachläffigung diefer Sorge erfaßpflichtig wird, ift aus S 591 zu
eurteilen.
3. Abi. 2 ir el die Erfaganfprühe des Lüächter8 Hezüglich der zurücz
gelaffenen Erzeugnifje : . , ,
Die Neberlahfung des Bächters foll bhinfichtliG lan dwirtfchaftliher Erzeugniffe
 feine unentgeltliche fein, wenn und foweit der Pächter foldde in größerer Menge
der hefferer Befihaffenheit zurücläßt, als er beim Antritte der Macht über:
BO Sn diejer Beziehung kommt alfo der Buftand zu Beginn der Baht doch
in Betracht.
Eine Beftimmung darüber, wie eS zu halten fei, wenn die zurücgelaffenen Vor:
räte geringer find als die empfangenen, gibt das Gefeß hier nicht. Der Wächter wird
in diefem Falle auf Schadenserfaß belangt werden Können, foweit er dadurch zugleich
gegen $ 591 verftoßen Hat.
4, Ubf. 3: Cine befondere Behandlung kommt dem Dünger zu infolge
feiner großen Wichtigkeit für die Wirtfchaft, val. B. II, 267.
a) Der gejamte vorhandene Dünger ift zurüczulaffen, nicht nır der zur
Hortführung der Wirtfchaft nötige. E83 ift aber hierunter nur der natürliche,
auf dem Sandaute felbjt gewonnene Caljo nicht der Kinftlihe oder der von
ınderer Seite erworbene) Dünger zu verftehen.
Der Pächter Kann für diefen HELEN Dünger feinen Erfaß beanfpruchen.
 Man ging davon aus, daß der auf dem Gut und in der Wirt»
ichaft gewonnene Dünger, wenn ordnungsmäßig verfahren werde, vollitändig
für das Gut verwendet werden mühlfe. Cß. a. a. OD.)
Das Stroh ift dem Dünger nicht gleidhgeftellt, obwohl dies von Landwirtfchaftlicher
 Seite verlangt wurde. Neber die @runde vgl. B. a. a. ©. Die Zurüclaffung des
Strohes ift deshalb nach Ab. 1 und 2 zu beurteilen.
5. Rechtlice Natur: ,
Die aus 8 593 fir den Vächter entftehenden Pflichten {ind nur obligatorifcdher
Natur. Eigentümer der Erzeugnifle ift zunächit der Pächter geworden, einen fofortigen
Gigentumsibergang auf den Verpächter (vgl. &amp;amp; 588 Abt. 2) fpricht das Gejeß hier nicht aus.
‚Das ganze ItechtSverhältnig der Ueberlaffung wird im übrigen al8 eine Art Enteignung
 zu beurteilen fein. Val. Dertmann Bem. 5.

8 594.
Nebernimmt der Pächter eines Landauts das Gut auf @rund einer Schägung
des wirthH{haftlidhen Zuftandes mit der Beftimmung, daß nach der Beendigung
der Pacht die Rücgewähr gleichfalls auf Grund einer Joldhen Schägung zu erfolgen
 hat, jo finden auf die Rüdgewähr des Sutes die Borfchriften des S 589
Abt. 2, 3 entiprechende Anwendung,
        <pb n="34" />
        8. Titel: Miete. Pacht. 88 593—595. 951

Das Gleiche gilt, wenn der Pächter Borräthe auf Grund einer Schäßung
mit einer folchen Beftimmung übernimmt, für die Rücgewähr der Borräthe, die
°r zurüczulaffen verpflichtet ift.
©, I, 548; Il, 584; III, 587,
„4.8594 bf. 1 will im allgemeinen eine analoge BorfOhrift zu S&amp;amp; 589 Ab. 2 und 3
‚ein; fein Unwendungsgebiet ijt aber teils enger (1), teil8 weiter (2).
1. 8 594 bezieht {iH nämlidH nur auf die Bacht eines Landgut8, wie $ 593;
gl. Bem. IL, 1 zu S 593.
2, Anderfeit8 geht 8 594 von der BoransfeBung aus, daß nicht bloß das Inventar
m pachttedhnifchen Sinne auf Grund einer Schäßung übernommen wird, jondern daß das
Landaut felbit in feinem ganzen wirtfhHaftlidhen Zultande bei Beginn der
acht einer Schäßung unterftellt wird, mit der Beftimmung, daß nach Beendigung der
Pacht die Rücdgewähr gleichfall8 auf rund einer folhen Schäßung zu erfolgen habe.
Die Erhebung des ganzen wirtfdhaftliden Zuftandes zu Ar der act jeßt
alfo bier auch 3. B. Abfhäßung der Gebäulichkeiten, des ganzen Mobiliars, der angebflanzten
 Felder, der Waldungen 20. voraus, wie e8 bei Pachten auf längere Beit nach der
Berkehröfitte bereit? üblich war.
ol Or Die analoge Anwendung der Abi. 2 und 3 des $ 589 ergibt im einzelnen
olgendes

4, Xbf. 2: Der HE Tann bei der Rücgewähr alles das ablehnen, was für
den Rahmen des verbachteten Landgut nach feiner allgemeinen wirtfdhaftlidhen Uualität
als überflüffig oder zu wertvoll erfcheint, 3. B. der Lächter hat eine zu wertvolle
Keparatur an einem einzelnen Gebäude vorgenommen oder eine koftbare Stalleinrichtung
hergeftellt, mie fie für den Rahmen des Landgut8 nicht A oder er hat wertvolle Unpflanzungen
 vorgenommen, die zu dem Landgut außer Verhältnis jtehen.
Der lebte Sag des Ab]. 2, daß nämlich mit der Ablehnung das Eigentum an den
abgelehnten Stücden auf den Mächter übergeht, wird bier übrigens vielfach auch nur
da anwendbar fein, wo von Einzelfadhen EN werden fann. Reparaturen von
Gehäudeteilen, Bauten und Anpflanzungen werden häufig gemäß den SS 93 und 94 von
Mnfang an in das AO des VerpächterS kommen; e8 kann daher infoweit von einer
Ablehnung feine Rede fein. Hier wird gütliche Nuseinanderfeßung der Beteiligten
die rechtliden Schwierigkeiten Iöfen müfjen, anderfeit3 find ja folche Fragen meiftenS in
den Pachtverträgen befonders behandelt, eventuell wird auch die Borfhrift des S 547 Abt. 2
Ude anwendbar ie Val. ferner Bem. 3 g* 8 591. Wenn Vertmann auch neuen
anderwerb des Vächter3 hieher beziehen will, jo wird eS praktifh wohl felten vorfommen,
 daß ein Pächter für den Verpächter ohne defjen Zritimmung weiteres Land
erwirbt und, wenn er eS wirklidh erwirbt, wird er e8 wohl zunächft auf feinen Namen
erwerben. Pland in Bem. 2 befübränkt die entipredhende Unwendung des $ 589 Abi. 2
auf Snventarftücke allein, vgl. ferner Crome $ 240 Anm. 27.
3, Neber da3z Abi hHäßungsSverfahren f. Bem. 3 zu 8 593.
, N. br. 2 des 8 594 behandelt den Fall, menn der Vächter Borräte auf Grund
ziner Schäkung mit der Beftimmung übernimmt, daß nach Beendigung der Pacht die
Niücgewähr gleihfalls auf Grund einer ShHäßung zu erfolgen hat. ,
7 Der Begriff Borräte in diefem Siune wird oh häufig decken mit dem
Begriffe der zur Fortführung der DE notwendigen Iandwirtfchaftlihen
Srzeugmille in Gemäßheit de8 8593. Er kann aber auch infolge der befonderen
 Bedürfniffe des Einzelfales weiter reihen.
Infoweit er fih aber mit jenem Begriffe der Erzengniffe im Sinne des S 593
deckt, wird Se hier von einem NblehnungsSredhte des Verpächters
malog mit 8 589 W64. 2 nicht die Rede fein Können, weil der VBerpächter zur
Yebernahme nicht verpflichtet, fondern nur berechtigt ift und auch dies
aur, injoweit e8 die Fortführung der Wirtfchaft erfordert. (Val. DVertmann
und Vlanck zu diefem Varaarayhen.)

S 595.
Sit bei der Bacht eine8s Grundjtüicks oder eines Rechtes die Pachtzeit nicht
beftimmt, {o it die Kündigung nur für den Schluß eines Pachtjahrs zuläffig;
fie hat Jpäteflten? am erften Werktage de8 halben Jahres zu erfolgen, mit defien
Molaufe die Macht endiaen foll.
        <pb n="35" />
        9592

VII Abfdhnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.

Diefe Borjchriften gelten bei der Pacht eines Grundftücks oder eines Rechtes
auch für die Fälle, in denen das PachHtverhältniß unter Einhaltung der gefeßlichen
 Frift vorzeitig gefündigt werden kann.
6. I, 537; IT, 535; ILL, 588,
1. Sinfichtlid der Beendigung der y dur Kündigung kommen jeloftverjtändlih
 zunächit die bertragsmäßigen Äbmacdhungen in Betracht, die gerade hier die
Kegel bilden werden.
Da bei der Bacht im allgemeinen andere Verhältniffe obwalten, al8 bei der Miete,
die im Hinblick auf die Interejien des Pächter8 einen khırzen Abbruch nicht geftatten, 10
beftimmt 8 595 — abweichend von 8 565 — alS gefeßlicdhe RündigungSfrift eine halb:
nes und zwar nur für den Schluß des Vachtjahres (j. Bem. 2 unten und val.
Od. {1 Fit. 21 88 342, 343).
Diefe gefeslidhe Kündigungsfrift gilt jedoch nur, wie befonderS zu betonen ift:
£) bei der Bacht eines Grundftiücks wilden landwirtihaftlichen und anderen
wird bier nicht unterfchieden) oder der Pacht eines Rechtes;
b) bei Bachtverbältniffen von unbeftimmter Dauer (vol. Bem. I zu $ 564)
und bei der jog. vorzeitigen Kündigung unter Einhaltung ber gefeblichen
Drift (Abi. 2), |. Dem. 3 unten. Bei der acht von beweglichen Sachen
dagegen gelten die Vorfchriften de3 S&amp;amp; 565. Die BVerbachtung eines Rechtes
an einer bemeglidhen Sache, 3. DB. an einer Herde, muß hier in diefer
Bed dung der Berpachtung der beweglichen Sache felbit gleich tehen. (Mt. 11, 428.)
Vogl. aud Crome S. 582 Anm. 19. ;
Die außerordentliche Kündigung (vgl. SS 542, 553 und 554) if
Felbftverftändlih audh hier an feine ündigungsirift gebunden.
2, Maßgebend für die Kündigung ift hier das Bachtiahr (alfo das mit dem Be:
ginne der en anfangende und gemäß SS 187, 188 zu Gerechnende bewegliche Sahr),
nidt des WirtfhaftSijahr. Der Begriff des WirtfhaftSjahrs würde zu einer folchen
allgemeinen Beftimmung nicht pafjen, weil er zu (Awankend und unbeftimmt ift, insbefondere
 hei der Berfchiedenheit der KMimatijchen und anderen hier maßaebenden Verz
hältniffe. (Me. 11, 427.) N , ,
Neber die Beredhnung der hHalbjährigen Frijt |. 88 186 ff, insbefondere &amp;amp; 189.
3. Die Güde KündigungsSfrift gilt bier auch, wie bereit® oben hervorgehoben,
für bie en er {og. vorzeitigen Kündigung unter Einhaltung der geteblichen,
Hrilt vgl. S 565 Abi. 4 mit Bem. IV). , . .
Diefe Möglichkeit einer foldhen vorzeitigen Kündigung ijt aber bei der Vacht
beidhränkter al8 bei der Miete. € kommen nämlich Bier nur in Betracht:
a) S 567, Bachtvertrag für eine längere Zeit al8 30 Jahre,
b) 8 569, Tob des Bächter8, jedoch nur binfichtlich der Erben des
Vächter8, f. 8 596 UN. 2. .
®) Endlich gehören hieher 88 19, 21 Abi. 3 RO. für den Fall des Ronkurfes
des VerpächterS und S$ 57 ZwV6. bei einer Zwangsberfteigerung
des verpacdhteten Örundftücks.
4. Ueber den Zall einer VBeränßerung des verpachteten GOrundftücks f. 88 571 ff.
mit S 581 267. 2.
5, Au8 der Praxis: Eine dem früheren Pächter gegenüber erklärte On
it wirkffam, wenn diefer zugleich der EEE Vertreter des jebigen Büächters ift, Seuff.
Arch. Bd. 60 S. 62; |. ferner DLG. Braunfhweig Recht 1910 Nr. 498: Ein für beftimmte
Beit gefchlofjeuer Zizenzvbertrag kann nidht aus dem ÖOrunde gekündigt werden, weil
die Erfindung nicht nugbringend gemacht werden Wnne.
6. Ueber bie Beweislaft, wenn der AnfprucH auf Räumung des BachtautS auf
den Ablauf der gefeßlichen RAündiaunasfrift geftügt wird, val. Seuff, Arch. Bd. 61 Nr. 242

8 596.
Dem Pächter fteht das im 8 549 Wbj. 1 beftimmte Kündigungsrecht nicht zu.
Der Berpächter it nicht berechtiat, das Bachtverhältnik nach S 569 zu
fündigen.
Eine Kündigung des Pachtverhältnifies nach S 570 findet nicht ftatt.
$. L 583, 588: H, 536: Ill 589.
        <pb n="36" />
        8. Titel: Miete. Pacht. 88 595—597, 953

£. Of, 1 bezieht fihH auf die Unterbacht :
, 4. Nach der entiprechenden Geltung des 8 549 Abi. 1 Sag 1 auch für die Vacht
S 581 of. 2) it der Vächter nicht berechtigt, ohne die Erlaubnis des Verpächter8 den
a der Sache einem Dritten zu übertragen, insbefondere die Sache weiter zu
ervachten.

Während jedoch bei der Miete nah Abi. 1 Sat 2 des S 549 der Mieter im
Halle einer unbegründeten VBerfagung der Einwillung jeitenS des Vers
mieter8 in die Untermiete einer Einhaltung der gefeblidhen Frift Fündigen
fann, ftebt dem Pächter ein derartiges Kündigungsrecht nicht E Dies
it die Bedeutung des Abof. 1. Damit Wi aber En im praftifgen Ergebnitie
die Unzuläffigkeit der Unterpacht normiert. Selbftverftändlich Können durch
private Vereinbarungen Nusnahmen gefdhaffen werden.
Der Grund für diefe Regelung rubt darin, daß bei der En eben die
Perfönlichkeit des Bächters al8 foldhe, hauptfächlich für bie Behandlung
des een, vom mwefentlidhem Einfluß ift (9%. IL, 235, 236; AG. VI
S, .
Durch diefe Beftimmung foll übrigen8 der Pächter nicht gehindert fein, fein
Necht Für fich durch Dritte (3. B. Gebhilfen, Verwalter 20.) ausüben zu arten
(vgl. hiezu auch Bem. VH, 2 zu 8 549).
‚ Auch darf der Pächter troß VBerbots der Aftervberbachtung einem
Dritten einen Teil des Orundftüds unentgeltlich zur Benüßung überfafien;
 verboten ift idın nur, vertragSmäßig einem Dritten zu geftatten, an
‚einer — bes Päcters — Stelle als Nubungsberechtigter auf dem Pacht»
en Jr Teile desfelben zu fchalten; Kipr. d. QDLS®. (D“fdenkurg)
Cbenfo kann im Men einer Entmündigung des Pächter8 der
VBormund für diejfen die Bacht ausüben (RP. Ik, 234.)
3, Eine EEE des Pachtrechts und die Anordnung einer Verwaltung zur
Ausübung des MrändungspfandrechtS ift für die Kegel nicht ftatthaft. (In B. Il, 238
war zwar die Zuläffigkeit einer folden Pfändung befhloffen und auch im Entwurfe der
BRO. im $ 749 a Ub). 2 der Anlage II zur D. eine derartige Beftimmung a en
Allein der Reichstag ftrich bei Beratung des GefjegeS über Wbänderung der AWO. die
betreffende Borfchrift, vgl. Bem. X zu 8 549).
Wenn jedoch vertrag3müäßtig die Neberlaffung des Gebrauchs und des Bachtgenujfe8
 an einen Dritten ausdrücklich im Einzelfalle SE wurde, wicd infoweit auch
die Pfändung des Pachtrechts ftatthaft erfcheinen (f. land zu &amp;amp; 596 und SGauvv-Stein
Bem. II, 4 zu S 857). -
Ueber Pfändung des Jagdpachtrecdht8 val. Bem. I, 1, c, &amp;amp; zu 8 581.
II. Zu Hof, 2:
SGemöß S 569 mit S 581 Abi. 2 jteht beim Tode des Päcdhters den Erben des
Pächter3 ein vorzeitigeS‘ Ründigungsrecht unter Einhaltung der gefeßlidhen Frift zu
(vol. Ben. zu S 569, fowie Bem. IV zu S$ 565 und Bem. 3 zu $ 595), Dem Verbädhter
 jedoch mird diefen Falle8 ein derartiges Mündigungsrecht durch Abi. 2 — im
Segenfaße zu S 569 — ausdrücklich verfagt. Hervorzuheben ft, daß fichH die KiündigungSfriften,
 fowie die Termine, für melde die Kündigung zuläffig ift, bei der Bacht eines
Brundftücks oder eines Nechtes hier nach &amp;amp; 595 beftimmen.
IIE. Bu bj. 3: . ,
. Bei einer Beriegung des ES im Simte de3 S 570 fteht diefent ein Vvorzeitige8
 @QundiaunasSrecht nicht zu. im Geaenfake zur Mikiete.

AN

8 597.
Sieht der Bächter den gepachteten Segenftand nach der Beendigung der
Pacht nicht zurüc, fo kann der BVerpächter für die Dauer der Vorenthaltung als
EntjHädiaung den vereinbarten Bachtzin8 nach dem Verhältniffe verlangen, in
welchem die Mußungen, die der Pächter während diejer Zeit gezogen Hat oder
Hütte ziehen fönnen, zu den Nugungen des ganzen Pachtjahrs8 ftehen, Die
Seltendmachung eine8 weiteren Schadens ft nicht ausgeichloffen.
, L 542: IL 537 * HL 5990.
        <pb n="37" />
        354

VII. Wbjdnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

$ 597 bildet das A - des S 557 bei der Miete (vgl. Bem. zu S 557).
A, Er jeßt vorans8, daß der Büchter aus irgendeiner Veranlafjung 3. B. es
berricht Streit über die Dauer der Rachtzeit) dem VBerpächter den gepacdteten
Segenftand nad Beendigung der Pacht nit zurüdgibt. Im übrigen wird an
ich nicht verlangt, daß Bächter einen tatfächlichen Kuken weiter zieht, fondern e8 genügt
für die Anwendung des Paragraphen, wenn der Pächter den VertragSgegenftand der
Berfügung des Verpächter8 überhaupt entzieht (N. 11, 258).
2. Dur $ 597 fol der Mindeftbetrag der Entfhädigung für die Bor:
enthaltung des Pachtgegenftandes (wie bei 8 557) ein- für allemal al Grundnorm
gefeßlich feltgelegt werden. ,
a) Während jedoch bei der Miete (&amp;amp; 557) diefe Entichädigung in der Fortamirichtung
 des Mietzinfes genau für die Zeit der Borenthaltung in diefer
BHeitfpanne entfprechenden Oingenten beftebht, ift der BachtzinZ nicht Lediglich
nach der Dauer der Vorenthaltung weiter zu bezahlen, fondern er kann nach
dem Berhältniffe verlangt werden, in weldhem die NMußungen, die der
Pächter während diefer Zeit gezogen hat oder Hätte ziehen können,
zu den Nugungen des ganzen Pachtjahres ftehen. Dieje Regelung
will dem Umftande gebührend Rechnung tragen, daß die im Laufe eines
Pacdhtjahr8 zu ziehenden Nugungen fih häufig ungleid mäßig über das
Sahr verteilen und verfchieden anfallen. Zür den betreffenden Seitabfchnitt
fann demgemäß je nad diefen Umftänden der EntfhädigungsSbetrag ver-Döltniemähig
 O5her, aber auch niedriger fein, al8 e8 der Bachtzins, nach der
Sloßen Zeitdauer der Borenthaltung berechnet, märe. Erftreckt fich freilich
die Vorenthaltung auf ein volles oder auf mehrere volle Pachtjahre, fo kann
natürlich Tedialih die Zeitdauer ent{heidend fein und eS kommt dasfelbe
Kefultat wie bei 8 557 zutage.
Der Maßftab, inwieweit der Pächter mährend der VBorenthaltung Nubungen
bätte ziehen fönnen, wird aus den Kegeln einer ordnungsmäßigen
Wirtfchaft zu entnehmen fein; vgl. hiezu S 591 mit Bem.
3. 8 597 bleibt nicht befüränkt auf die Racht von Iandwirt[dhaftliden Grundftücen
io nach €. I), fondern erjtreckt fichH im Prinzip auf alle MO enen da auch hei anderen
Rachtverhältnifjen al3 bei Pachtungen Iandwirtichaftlidher Grunditüce die im Laufe des
Nachtjahr8 zu ziehenden Nußungen fich TA über das Sahr verteilen Können,
wie 3. DB. bei einer verpachteten Sommerwirtfchaft CB. 11, 257).
4. Ueber die Geltendmachung weiteren Schadens vgl. Bem, 2 zu 8 557.
5. Selbftverftändlich bleibt auch hier Itets zu prüfen, ob nicht eine jLillfdhmweigende
Berlängerung des PachtverhältniffeS im Einzelfalle vorliegt, worauf die Grundfäge
des 8 568 zur Anwendung kommen (val. hiezu Reuter, D. Jur.3. 1900 S. 478).

))}

Nierter Titel.

Reihe. *

(Erläutert von Dr. Karl Kober.)

VBorbemerkung,
1. Der AuzZdruck „Leihe“ fteht Hier in einem fpezififH-tedhnifhen Sinne, Die
Begriffselemente find au3 8 598 zu entnehmen (vgl. die Bem. hiezu).
Hienach ift Leihe die nnentgeltlidhe Neberlaffung einer Sache zum Gebrauch unter der
Verbilihtung ihrer Rücdgabe, Die Unentgeltlichteit unterjheidet die Leihe von der Miete;
der Sprachgebrauch des täglichen LebenZ bezeichnet freilich vielfad) auch die entgeltlide Ueber
fajjung bemweglider Sadjen zur Nußung al Leihe (3. B. LeihHbibliothel, Mastkenverleihinftitut,
Pferdeverleihinftitut 20.), rechtlich {ft leßtere&amp;amp; aber Miete (val. Nähere in Bent. 1 zu S 598).

*) Qiteratur: Klein, Die NecdhtSformen der Gebrauch3leihe, 1902; KuhHlenbecrk
in Sur. Wichr. 1904 S. 226 ff.: Der Leihvertrag, da3 Prekarium; Frande, Der Leihbetrieb
der Sffenilidhen Bibliotheken und daS geltende Hecht, Berlin 1905; von Blume, Das Reich3=gericht
 und die Gefälligkeitzuerträge, Recht 1908 S. 650; Krüdmann, SGefälligkeitzverträge,
Xherina® SYahrb. Bd. 54 S, 107 ff. und Bl. FRA. Bd. 74 S. 113 ff.
        <pb n="38" />
        3, Titel: Miete. Pacht. &amp;amp; 597. — 4. Titel: Leihe. Borbemertung. 955

Bon dem verwandten Darlehen unterjHeidet fiH die Leihe dadurch, daß dem Entleider
 fein VerbrauchZrecht, jondern nur ein GebraucHhSrecht zufteht. Im Übrigen
ihließt {ich das Gefeg Hinfichtlih der Negelung der GebraugHSZüberlaffung hier den Normen
ber Miete an und bezüglich der Unentageltlichteit der Neberlaffung den RechtZgedanken der
Schenkung.
Neber die Abgrenzung von der Schenkung vgl. Übrigen? auch em. II, 2, c
zu S 516,
2, Die Leihe des BGB. entipriht im wefjentligen dem commodatum deS gemeinen
 Rechtes.
a) Wie dort ijt aber au gegenüber dem BGB. wieder ftreitig geworden, ob die
„Leihe“ al8 ein fog. Konfenf{ual- oder ein Realkontrakt aufgufafien, d. h.
»% anzunehmen fei, daß daS voM bindende VertragsverhHältni3 erft durch die
Hingabe des Leihgegenftandes zur Entfiehung komme oder auch fhon früher
bei eingetretener Einigung der Parteien. Eine ausdrückliche Entjdheidung findet
ich darüber im Gefebge nicht, fie wollte au nach den BorverhHandlungen (M. II,
444, %. II, 279) nicht getroffen werden. Für einen Konfjenfualfontrakt nad
BOB. treten namentlig Cojad IS 141 und Wind[chHeid-Nipp II S. 551 ein,
jowie Hellmann in Krit. VBierteljjhr. Bd. 41 S. 222 und Archiv f. d. zZwWiüli[t.
Brazi8 Bd. 90 S. 434. Erfiterer zieht dabei eine Parallele mit der Miete.
Dagegen find für die Annahme eine8 Realkontrakts: Pland Vorbem. vor
3 598, Endemann S 183 Anm, 1, Dernburg S 230 IT, FijdhHer-Henle zu $ 598,
Dertmann Borbem. 2 vor 8 598, Scdholmeyer, Einzelne SchuldverhHältnifje S. 60,
Erome Bd. II S. 587 und Kuhlenbedk a. a. DO. S. 226, jowie aud Ed-Leonhard,
Borträge S. 505 und Schloßmann, Ihering3 Jahrb. Bd. 45 S. 1 fi., S. 18.
(So au bisher don BLM, IL IV cap. 2 8 2.) Leßterer Auffaffung tit,
in8bef. mit Rücfiht auf die Fajffung de8 $ 598 (val. Bent. 8 Hiezu) und auf
S 604 YAbfj. 1, beizutreten.
Nur muß natürlid der Verteidiger der Annahme eine8 Realfontrakte8 die
Möglichkeit und RechtZverbindlichleit eine8 bloßen Borvertrag3 auf Leihe
’pactum de commodando) anerfennen. Dies gejdhieht aud zutreffend
 B. von Dertmann und Planck a. a. D., währendCofad a. a. D., von feinem
Standpunkt au folgerichtig, die Annahme eines folden VBorbertrag3 al3 über-Hiffig
 und hinfällig erachtet, Das BGB. felbft fHweigt von einem foldjen
Borbvertrage, maS aber die Annahme eineS folden nicht ausfdhließt, da deffen
Inhalt fi eigentlig von felbjt verfteht. Bgl. hiezu im einzelnen Bd. I S. 500 ff.,
'pwie au Dertmann a. a. O. Sin derartiger Borbvertrag unterliegt den
allgemeinen BVorfdhriften über Verträge (aljo nidht den Beftimmungen der
38 598 ff.). So au Pland a. a. DO. und Kuhlenbed a. a. OD. S, 226; nähere
Erörterungen gibt Dertmann a. a. OD. Eine bhefondere AMuffaffung findet fig
bei Schloßmann, Yhering8 Yahrb. Bb. 45 S. 1 ff., 72 ff., 78, Dal. dagenen naher
Dertmann a. a. DO.
Da8 pactum de commodando ift aber nur bindend und Magbar, wenn
#8 in der Ab{icht gegeben ift, fiH rechtlich zu binden, und nicht bloß eine
zefellfhaftlide Gefälligfeit8zujage war (vgl. Kuhlenbedk a. a. O.; f. auch unten
3iff. 3). Diefer Borvertrag Hat eine gewifje Analogie mit der Schenkung; $ 581
"Schriftlihkeit des Berjpredhen8) findet aber keine Anwendung, zumal ia keine
VBermögenSzuwendung beabfichtigt wird.
3, Neben dem commodatum Hatte da8 römijhe Recht al3 eine befondere Form den
Begriff des precarium ausgebildet und zwar al8 eine begünftigungSweife eingeräumte
Unentgeltlige GebraudhSitberlaffung mit voller wilfürlider Widerrufsmöglichteit feiten3 des
DBerftattenden. €. I 8 558 Hatte dariiber eine Beftimmung getroffen und zwar im Sinne
einer Behandhuna nach den Grundiäken Über Gehrauchsieihe. Val. auch Mt. II, 453. In

::!
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        956 VIL AbjOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

II. Komm. murde dieje Beftimmung geftricghen. Man eracdhtete formell jenen 8 558 €. I
lediglih alz Anknüpfung an eine gejhidhtlide Reminis8zenz, welche nit verewigungSwürdig
jet. Sachlih jei der Fnhalt der Entwurfsbeftimmung felbjtverftändlidh, da in dem früher [og.
Precarium eigentlid) nur eine Unterart der Zeihe vorliege (PR. IL, 275 ff).
Da3Z täglidhe Leben kennt aber doch eine Reihe von Fällen, in denen jemand einem
anderen au3S Gefälligkeit die vorübergehende Nußung einer Sache überläßt, ohne
daß dadurh nad der Intention des Darbietenden die Necht8folge einer Leihe im Sinne der
nachftehenden Paragraphen eintreten fol, inZbef. jo hHiebei der andere nicht unmittelbarer
Befißer werden, 3. B. ih leihe meinem Nachbar im Theater mein OpernglaS, in der Etfjens
bahn mein Kursbuch, ich laffe jemanden eine Sadje vorübergehend auf meinem SGrundftücke
niederlegen oder iq Iaffe jemanden bei Regeniwetter unter mein Schukdadh treten 20. In
allen joldgen Fällen {ol der Begünftigte nur ein momentaneS DetentionSverhHältnis,
das aud fofort miderrufliqh fein Joll, erhalten. Auf diefe Verhältnifje wird man $ 855
BGB. anzuwenden Haben (vgl. Hiezu inZbef. Kuhlenbed a, a. DO. S. 228, 229, fowie ferner
Sinleitung Bem. 2, 1 S. 524 in diefen Komm., Derndburg, Band. $ 173 Anm. 1 und Ihering,
Befigwille S, 518). Daz3Z Hiterreichijdhe Gejeßhbuch) bezeichnet jolde Fülle al3 BittleihHe,
vgl. darüber eingehend v. Schey, Die Obligationsverhältnifje des Defterreichijhen Privat
rechts S. 211 ff.
Für das BGB. erhebt fihH hier weiter die Frage, was für Redhtsgrundfäge im Falle
einer Weigerung der Rüdgabe oder im Falle einer BefhHädigung dur die dargebotene
Sache (mein Freund verlegt fiH dur meinen ihm zur Befidhtigung gegebenen geladenen
Kevolver, den id für ungeladen Hielt) zur Unwendung kommen follen. Wie KuHlenbeck
a. a. OD. nit Necht betont, wäre e8 unrichtig, Hier die SS 598 ff., inSbe]. S 599 anzuwenden,
e8 Hegt vielmehr Überhaupt kein VBertragSverhältni3 vor. Der Eigentümer des Revolvers
Haftet für außerkontraktliges VBerfhulden nad Maßgabe der SS 823 ff. Aukerdem ftehen
demjenigen, der die Nußungen auf Leliebigen Widerruf geftattete, die RMechtShehelfe bes
BeligerS durchweg zu. Val. au Pr.OVBSG. vom 22. Oftober 1903 in D. Iur.3. 1904 S. 512
4, Bland a. a. ©, hat noch die Frage aufgeworfen, wie die Fälle zu beurteilen jetien,
in denen jemand einfeitig den unentgeltligen Gebrauch einer Sadje gejtattet, ob inZbef,
dadurg eine RedHt3ZverbindlidHkeit des SGefjtattenden erzeugt werde. So beifpielSiweije
bei mitteljft Un]Hlag3 gefhehener Beritattung von Schuttabladen, Wegbeidhreitung u].
auf einem SGrundftüd, Ein joldhes Angebot benimmt {jelbftverftändlich einen Handeln nach
demfjelben den Charakter der Widerrechtlichfeit auf jo lange, aber au nur injolange, al e8
nicht zurüdgezogen ijft. Damit entfällt auch die Möglichkeit eines SinjchreitenzZ wegen eines
Sefchehnifje8 fragliher Art, das vor einer Zuriücdziehung des Anagebot8 erfulat tft. Leßtere
aber muß dem Anbietenden jederzeit freiftehen.
5, Neberjicdht: den Begriff der Leihe und die Hauptverpflidhtungen beftimmt 8 598,
Die Haftung de8 Verleiher3 behandeln SS 599, 600, von der Erhaltung der Sache und dem
Eriaße der Verwendungen Handelt S 601; S 602 bezieht ih auf die Veränderungen und
BVBerichleterungen der Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch Herbeigeführt werden,
$ 603 auf vertrag8&amp;amp;widrigen Gebrauch der entliehenen Sache. S&amp;amp; 604 Letrifit die Verpflichtung
zur Rücdagabe, &amp;amp; 605 die Kündiaunag der LeihHer, S 606 die Verjährung von Nebenanfibrüchen.

8 598,
Durch den LeihHvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem
Entleiher den Sebhrauch der Sache unentaeltlih zu geftatten.
6 1, 549: IN, 588; HL, 591.
f. Begrifflich ftellt fihH die Leihe (im E. I und M. I, 443 ff. „SGebrauchsleihe“
genannt) gemäß BGB. SS 598, 604 dar al3 „Hingabe einer beftimmten Sache zum
unentgeltliden Gebrauche gegen Rückgabe des nämlichen Gegenitandes“.
a) Der Nachdruck liegt auf der Unentgeltlichkeit fowie auf dem Rechte
zum bloßen Gebrauch (nicht Berbrauch). Neber Nbgrenzung von
Niete, Darlehen und Schenkung val. Borben. 1
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        4, Titel: Leihe. Borbemerkung. S 598. 957

Würde für die Hingabe eın Entgelt bhedungen, 10 läge rechtlich eine
Miete und nicht etwa eine Beihbe vor. Der Sprachgebrauch unterfcheidet
aber in Verwendung der Ausdrücke Leihe und Miete nicht fo fireng als die
Yehitl pre und redet vielfach von Leibe, wo man von Miete reden follte.
30 3. 85. wird erfterer Ausdruck faft ng ee hei der entgeltlichen
SebraucdhHsentnahnie gegen Küdgabe von Büchern aus einer joa Qeibh=5ibliothek
 {f. 1hon MM. HM, 443), von Wäflche in einer Badeanttalt, von
Schlitt{huhen auf einer Eisbahn 2. Val. Vorbem. 1. |
Die Unentgeltlichkeit, weiche bei der Leihe gefordert wird, foll und
fan übrigens nicht EN OE daß den Entleiher gar keine Kolten
treffen dürfen. Schon ein BZlit auf S 601 bl. 1 lehrt das Een Senes
Begriffserfordernis | nur eine Gegenleijftung des EntleihersS zur
Entlohnung des Verleiher8 aus.
Bon der Definition des Leihvertrag3S als eine8 unentgeltlidhen Vertrags
veicht das N ab, das in $ 318 auch eine entgeltlicdhe
 Leihe von Aktien kennt, die e8 unter Strafe ftellt, menn fie zu
dem Zwede erfolgt, um den VBorfjchriften des HGB. über das Stimmrecht
su entgehen, €3 liegt aber hier jurijtifch ftet8 ein Mietvertrag vor_(vgl.
oben a, Auhlenbek a. a. D. S. 226, 227 und die Kommentare von Staub
and EN a WE $ 318 G@B.). Einen hier einfhlägigen Fall
jehandelt ROES. Bd. 38 S. 257 ff.
Neber die Se entung 207 Hingabe (mit Rücdgabe) für die Lonftrufk-:ionelle
 Auffallung des ET insbefondere in die Verofligtung
 des BerleiherS vgl. Vorbem. 2 nebit M. 11, 444 (NMealkontrakt,
nicht Konfenfualfontrakt).
Ueber das pactum de commodando {. Näheres in Borbem. 2, b.
Ueber dag precarium und ähnliche Verhältnifje des täglidhen Lebens,
Jowie die fog. Gefälligkeitsverträge f. Vorbem. 3. .
Die Leihe ijt im Orunde eine einfeitig verpflidtendes8s Gejchäft, aus
dem Verpflichtungen de8 Entleihers A müährend Verpflichtungen des
Berleihers nur möglicherweije erwachten (vbal. S8 600, 601 Abi. 2, 606).
Die befonderen Mm über gegenfeitige Verträge, insbef. die Cinrede des
nidht erfüllten Bertrag3 und das erleichterte Rücktrittsrecht, find
daher auf den Leihvertrag nicht anwendbar, dagegen kommt dem Entleiher
as BurücdbehaltungsSrecht aus $ 273 in Anfehung von N
zu (fo mit Necht Dertmann in Vorbem. 4 vor 8 598; vgl. au ROSE. Bd. 65
5, 276, Hecht 1907 Nr. 1145). a
Sm Zweifel ijt bei der SUNG des Veihvertrags zuguniten des
Verleiders zu erkennen, vgl. Danz, Auslegung der Nechtsgefchäfte S. 188. _
Sn der Vereinbarung einer Leihe lanın unter Umitänden auch der Abfhluß
änes Berwahrungsvertrag3 oder eines ähnlidhen 2 akt
Da8 nicht ein benannter Vertrag zu fein braucht) liegen, |. ROGE. in Warneyer
Srg.-Bd. 1910 Nr. 246 S. 256, auch ROES. in Gruchot, Beitr. Bd. 53 S. 1045.
2, 8 Gegenftände der Leihe bezeichnet $ 598 „Sadhen“, d. bh. nah BOB.
S 90 förperliche Gegenftände,
a) Dies erfireckt fih mangel8 eines im Gefeße gemachten Unterfchied3 fowohl
auf bewegliche mie auf Et Sachen. Die Leihe wird fich
prafktifch Din zumeift auf bewegliche Sachen erftreden. Immerhin ift auch
»ine Ver Sum SE unbeweglidhen Sache nicht undenkbar und kommt tat-'üchlich
 vor, 3. B. in Geftalt einer unentgeltliden Neberlaffung eines Orundtüds
 oder Teile8 eines joldhen feitens des Sigentümer8 an den Unternehmer
ziner Schauftellung, einer Feftlicdhfeit oder dal. zum vorübergehenden
Sebrauche hiefür. MM. II, 443. Au8 dem früheren Rechte vgl. LR. ZI. I
Tit. 21 88 229, 233; für. ®B. 8 1173.)
Aus der Rücgabepflidht nach S 604 folgt von felbft für die Annahme eines
wirklichen und echten Seihverhältnilfes eine Beidhränkung dahin, daß der
Leihbegriff nicht erftrect werden kann auf die Neberlaffung einer {og. veröraudbaren
 Sache zu einem folden Gebrauche, durch welchen fie
wirklich EN vernichtet vder in der Subftanz unverhältnismäßig ent
wertet würde. Eine derartige SGebrauchserftattung kann ein irgendwie
ınderes NRechtsverhältnis begründen und darftellen, aber eine Setbe liegt
gewöhnlich nicht vor. Leßtere fönnte nur dann angenommen werden, wenn
die Art des vereinbarten Gebrauchs fo befchaffen it, daß eben der wirkliche
Berbrauch der Sache ausgefchloffen ift, z. B. bei bloßer Verwendung des

eo}
        <pb n="41" />
        358

VIT Abjhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

serbraudhbaren Gegenftandes zu einer Schauftellung oder ähnlichen fie er:
haltenden Zwecke. (Me. 1, 433, Schollmeyer, Einzelne Schuldverbältniffe
S, 60 ff. und Ruhlenbeck a. a. D.)
Nicht. ausgefdhloffen ft, daß eine vertretbare Sache 3. DB. ein Inhaberpapier)
 unter Umftänden und nach Geftalt der Verhältnifje im Einzelfalle
Segenftand einer Leihe fein kann, 3. B. zum Zwecde der Berpfändung
oder Stellung einer Kaution 2C.; vgl. unten Bem, 3.
Ueber eine „Verleihung“ von Forderungen und KRedhten {Hweigt das
BGB. Wie M. 11, 443 ff. erfehen laffen, beruht dies auf Abficht. Dem
Vorbilde des BER, Tl. 1 Fit. 2188 299, 233 und Jächt. GB, $ 1186 wollte
man nicht folgen. Die M. a. a. DO. enthalten hierüber folgende freilich nicht
zanz flare Bemerkung:
„Die Frage, welde SGrundfäge anzuwenden find, wenn ein Recht
Begenftand der Leihe ift, eignet jihH nicht zu einer allgemeinen Ent:
jchetdung durch das Gefeg, Tondern die Verträge, welde Hier in Frage
fommen, müfjen fonfret geprüft werden. In vielen Fällen wird fich dabei
die Verleihung einer Sache hHerausftelen, in anderen eine Veräußerung
oder auch eine Schenkung anzunehmen fein, wieder in anderen ein Ver:
trag fig ergeben, der eine Auslegung geftattet, melde zu einer analogen
Anwendung der für die Gebrandhsleihe geltenden Kechtasnormen führt.“
. „Die Fälle, in denen eine folde analoge Anwendung der Beftimmung
des Titels über die Leihe in Frage kommen kann, dürften übrigens nicht
häufig fein. Die Hauptanwendung wird vorkommen bei der unentgeltlidhen
Tepe Nun der Nıußung eine8 Rechtes, allo 3. B. eines Batentrecht3 (Sizenz);
Sn A ER Men tier? a. a. ©. S. 226, Crome Bi. 11 S. 588 und RGE.
3, Die leihweifle Hingabe einer Sache erfolat nur zum Sebrauch (Unterfcheidung
vom Darlehen) der Sache und zwar auch lediglich zu dem vertragSsmäßigen Gebrauche.
 (Val. 8 663.)
x Die Geftattung einer ev. Beräußerung durch den TE eiDer TeitenS des
Werleihers betrachtet land zu &amp;amp; 598 mit NRecht alS einen Zufaßvertrag,
neben dem möglidherweife {mon ein Leihvertrag beftehen füönne.
Wurde als Gegenleiftung auzbedungen, daß die Sache in beftimmter
Weife zu gebrauchen &amp;amp;% jo liegt ein reiner Leihbertrag nicht mehr vor,
waS insbejondere in Anfehung der Haltımag des Verleiher8 (S 599) von
Wichtigkeit ft jo mit Recht Pland in Bem. 8, Ed-Leonhard, Bortr. 8 82,
Cofack 1 8 141, I, Enneccerus I 8 272 Anm. 1; a. M. Dernburg HM 8 231
Anm. 5, Crome II 8 246 Anm. 19); vgl. übrigens auch Bem. IL zu S 603,
Der Gebrauch kann au darin liegen, daß vom Verleiher dem Entleiher
3. BD. geftattet wird, einen geliehenen SGegenitand zu einer Prandbeitellung
(etwa ar Bededung eines ombardanlehen 8 oder zur Wufrehtmachung
einer Kaution) zu verwenden. An und für fich it dies Leibe, wenn der
Veihgegenftand gegen Rückgabe in der EEE wird und {D-(ange
 er no) im Bfandverhältniffe befangen ijt. Wird diefes aber realifiert,
das Pfand als folcdhes veräußert, fo hört freilich au die Leihe als foldhe
auf. Nachdem ich aber der Verleiher durch die BVeritattung der VBerpfändung
 (menn, auch uur ftilfchweigend) al3 Damit ev. indes (ande erflärt
hat, fo muß angenommen werden, Daß von der Realifierung des Bfandverbandes
 ab der Leihvertrag {ih in einen Darlehensvertrag verwandelt
und zwar gerichtet auf einen Geldbetrag, weldher dem Werte entipricht, den
das Pfand zur Beit feines Verfals gehabt hat. (Val. hiezu auch RGE.
Bd. 13 S. 128, Bolze, Prariz des Reichsgerichts Bd. 1 S. 207, Seuff. Arch.
Bd. 37 Nr. 63; 1. faner KOES. Bd. 36 S. 161 MM. und Kuhlenbek a. a. O.
©. 227, 228.) Anders aber dann, wenn der Entleiher den zur Verpfändung
beftimmten Leihgegenftand in Wirklichkeit gar nicht verpfändet, fondern ohne
VBorwifjen und Suftimmung des VerleiherS Jofort verkauft, um auf diejfem
fürzeren Wege ih Geld zu {haffen. In Joldem Zalle fommt ftrafrechtlich
zfina eine Unterfchlagung und zivilredhtlidh die Schadenserfabpflicht nad
B6B. 8 823 in Frage.
4, Hervorzuheben ift, daß der Verleiher hei der Leihe jein Eigentum am Seihgegenftande
 durchaus behält. Im Befibitande wird er mittelbarer Befibßer, der
Entleiber unmittelbarer Bejißer (natürlich abgefehen von einer ftattgehabten und
vealifierten Berpfändung).

&amp;gt;
        <pb n="42" />
        4. Titel: Leihe, 88 598, 599. 959

5. Ein Srucdhtgenuß an der geliehenen Sache ift an und für fi mit deren
DebrauchH auf Seite des Entleiher8 nicht verbunden. Wollte er angenommen
werden, müßte eine eigene darauf gerichtete Nebenverabredung vorhanden fein, deren
Snbalt dem Vertrage mindeftenS einen gemifchten Charakter geben würde, wenn nicht gar
Dadurch die EEE einer Seide als A ten jein follte. ehlt
eine berartige Werabredung, {o bleibt troß der Leihe der n{pruch auf etwa anfallende
Beirbte auS_ dem Seihgegenftande dem Verleiher, fofernm und foweit nicht allenfalls die
Serleihung felbft eine  rucfgemumung überhaupt ausfcOhließen {ollte.
6. Ueber die Dauer des Gebrauchs vol. 8 604 Abi. 2 und 3 und S 605 nebit
Bem. hiezu.
#, Abreichend von dem auf die Miete Lezüglihen &amp;amp; 536 BYB. verlangt 8 598
vom Berleiher nicht die Gewährung, fondern nur die Gejtattung des Gebrauchs
der Sache (inSbejondere fo wie fie x Beit der Hingabe gerade ift). Leßterer Begriff it
enger al8 Gewährung (val. oben S, 287) und {hließt insdejondere eine förmliche Vers
1haffungspflicht des Berleiher8 nicht in fich. Liegt freilich erft nur ein Borvertrag
auf WbichlieBung eines Leihvertrags8 vor, fo Kann allerdingS die Beifchaffung der zu
leidenden Sache zu den Vertragspilichten des künftigen Berleiherz gehören. Sit aber
Ichon eine Leihe felbit durch Hingabe der Leihefache perfekt geworden, fo befhränkt {ich
jene „Ö®eftattung“ note gemäß namentlich darauf, DaB VBerleiher vor Ablauf der Leihdauer
 nicht ohne gejeklichen rund die verliehene Sache Jurücfordert und den Entleiher
in deren Dem SGebhrauche nicht ftört. (Mi. II, 445.) Chen deshalb gibt der Gebrauch
de8 engeren Worte8 „geftatten“ im S 598 auch einen Anhaltspunkt für die dogmatijche
Annahme eine8 Nealkontrakts. (Dernburg 8 231, 1 verwirft die Unterfcheidung zwiichen
Sebraudgsgewährung und Gebrauchsgeftattung al3 „Tpibfindig“.)
8. Ueber die Gen e, ob ben Entleiber eine Reht8pflicht des Gebranchs der
geliehenen Sache trifft, fl Bem. IT zu S 603 und vgl. auch oben Bem. 4, b.
. 9. Hinfichtlih der Berleihung einer Sache, welde nicht dem Verleiher felbft,
tondern Cd einem Dritten eigentümlicdh gehört, oder der Entleihung
einer dem ntleiher jelbft eigentümlidgen Sadhe ift das Verhältnis hier ebenfo
a wie bei der Miete. Beides ijt denkbar und begrifflich nicht ausgefch (offen. Val.
Sem. B, I, 2 zu 8 535, fowie Dertmann Vorbem. 1, b vor 8 598.
10, Aus der Praxis: .
Das RechtSverhältnis zwijlchen dem Unternehmer der Anlage einer eleftrifchen
Yeitung in einer Gemeinde und den Hausbefibern, die der Clektrizitätsgefellihaft das
Unbringen eijerner Träger auf den Hausdächern und ‚die Herftelung der erforder:
lichen Berfhalungsarbeifen (unentgeltlich) geftatten, darakterifiert {ih al8 Le ibbertrag;
|. Nipr. d. OLG, (Kolmar) Bd. 9 S. 304; val. dafelbit aucdüber KerE für den durch
Unvorfichtigkeit eineS jugendlichen Telephonarbeiters entftandenen Brandfchaden.
Sadleihe oder Sadverkauf? DL®. Kolmar in L8. 1908 S. 320.
Wegen der rechtlichen En Mufterjendung val. OLG. Braunfchweig
m echt 1908 Nr. 1359, Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 292.

S 599.
Der Berleiher hat nur Borfag und grobe Fahrläjfigkeit zu vertreten,
© I. 550; II, 589; II, 592.
. 1. Der Inhalt diefer Gefegesitelle, welche eine Ausnahme von $ 276 begründet,
iteht auf gleichem Standpunkte, wie der analoge $ 521 BOB. für einen anderen unentden
 Vertrag, nämlich die Schenkung. Sal. baher die Bem. zu 8 521 auch hiebher.
Zus dem älteren Rechte läßt X hinweifen auf die vorbildlichen Beftimmungen in 1. 17
53, 1.1883, 1. 22 D. 13, 6; PLR. TL.I Fit. 21 8 257; füchf. GB. S 1177.
. 2. Der Grundfaß des 8 599 gilt auch in Anfehung der Haftımg des Verleihers für
ein eben]o geartetes Verfhulden von Vertretern oder Gehilfen desielben. (Uebereinitimmend
 Dertmann und Pland zu $ 599.)
. 3. Ein bier in Frage fommendes Verfhulden kann {chon gegeben jein beim Ab-LO
 luffe des Veihvertrags, wie im Laufe des Beitehens desjelben. Ön leßterer
Sinficht kann das HEINE 3. BD, liegen in Entziehung oder Störung des Leihgebrauchs
und zwar erfteres Jowohl in SGeftalt tatfächlicher Wegnabhme der Sache, wie auch in einer
Veräußerung be3 eigenen Rechtes des Verleiber3 über das Recht des EntleiherS hinweg.
Cine befondere fang bei Kipp-Windfcheid S, 557.)
4. Der Anficht, daß der Grundfaß des 8 599 auch auf einen Seihvorbertrag
3u eritrecfen ift, mie Dertmann im Unichluß an M. II, 446 annimmt, it zuzuitimmen.
        <pb n="43" />
        960

VII. Abjhnitt: Einzelne SchuldverhHältnijje.
8 600.

Berichweigt der BVerleiher arglijtig einen Mangel im Rechte oder einen
Sehler der verliehenen Sache, jo it er verpflichtet, dem Entleiher den daraus
entftehenden Schaden zu erjegen.
&amp;amp; 1, 551; IL, 540; JIL, 599.
1. Borftehende Beftimmung eDanDel die Frage der Haftung des Merleiher8 für
Mängel im Kecdhte an der geliedenen Sache, fowie für Zehler (S 459) derfelben.
Wie bei der inhaltsverwandten Schenkung ift diefe U des Verleiher8, alfo des unentgeltlich
 feine Sache in Gebrauch SGebenden, hier jehr eingefdhränkt und zwar in Analogie
mit den Vorfchriften, welche je im erften Wbfabe der SS 523, 524 BOB. enthalten find.
Bal. daher die dortigen Bem. auch hieher. (S. auch M. 11, 446 ff.)
„3, Der Schadenserfaßganfpruch kann nicht bloß durch Klage, Tondern auch
vermittelit des Zurücbehaltungsredht8 nad $ 273 geltend gemacht werden (Io zutreffend
 DYertmann Bem. 3 zu S 600).
8. Dertmann wie Plane zu S 600 erachten übrigens mit Recht auf eine Schädigung
durch grobfahriäffige Unkenntnis des Mangel8 unter Umftänden au die Vorfchritten
des 8 823 al8 anwendbar, da die Beftimmungen über „unerlaubte Handlungen“ und deren
Kechtsfolgen durch die Recdhtanormen über Verträge nicht berührt werden (andere Yuffaflung
 bei Ripp-Windfcheid a. a. D.). Val. Borbem. IN vor 8 823.

8 601. .
Der Entleiher hat die gewöhnlichen Koften der Erhaltung der geliehenen
Sache, bei der LeihHe eineS CThiereS inszbejondere die Fütterungskoften, zu tragen.
Die Verpflichtung des Verleihers zum Erjaß anderer Verwendungen
beftimmt ich nach den VorjeHriften über die Gejhäftsflührung ohne Auftrag. Der
Entleiher ift berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache verfehen Hat, wegzunehmen,

6. I, 553: HL, 541; II], 594.

1. Dem Berleiher legt 8 598 nad abgefhloffenem Leihvertrage nur die Pflicht
auf, dem Entleibher den Leihgebrauch ® „geftatten“, nicht auch denjelben zu „gewähren“.
WUol. oben Bem, 7 zu $ 598. Mit Recht wird darauZ gefolgert, Daß darum auch den
Berleiher (Tofern nicht3 andere8 vereinbart murde, was namentlih für die el
irage auch Hier nach beiden Seiten zuläffig ft) nicht die Verbindlichkeit treffen Kann,
mührend der Bertragszeit die Sache in gebraudHSfähigem Zufjtande zu DEE
Dagegen Kiegt eine jolde Berbindlidghkeit dem Se lelDer ob, und zwar jOon in
Ronjequenz feiner Pflicht, die Sache in dem nach SGefeß erforderlichen Zuftande zurück
zugeben (88 601, 604; Schollmeyer a. a. DO. S. 61).
2, Aus der Erhaltungspfliht des Entleiher3 folgt dann weiter mit Notwendigkeit,
daß die Roften für die Erhaltung des Leihgegenitandes im rücgabefähigem Zuftande
N a „selber übermwiefen werden fönnen, jondern vom Entleiber zu tragen find.
3. Die im Nof. 1 5 601 begründete Verpflichtung Lbefhränkt Jih übrigens auf die
gemöhnlicdhen RAoften der Erhaltung d. bh. folde Koften, wie He eben unter nornalen.
 VBerhbältniffen im Leben zu ermwachfen pflegen. ON Sen werden
in Diem VBunfkte, foweit nicht befondere Vereinbarungen eingreifen, dem Entitebher nicht
zugemutet.
, Die hier erwähnten Fütterungskoften für ein verliehenes Tier (namentlich
ein Zug» oder MKMeittier) {ind nur beifpiel8weife („insbefondere“) nambhaft gemacht.
. 4, Noch allgemeiner ra € I 8 533 von den „AMuSlagen, die der GebraughH
jelbft verurfadht“, al8 einer Zaft des Entleiher3. Die II. Komm. bezeichnete dies
al8 felbftverftändlih (BD. NM, 273) und febte nur noch die Laft der Erbhaltungskoften
eigen8 in8 flare. Dieje Verbindlichkeit bezieht fiH übrigen? fowohl auf bewegliche, wie
auf unbeweglidhe Leihgegenftände,
‚5, Der Entleiher ift nicht verpflidhtet, über den Bereich des erjten Abfakes
hinaus weitere Vermendungen auf die Leihfache zu betätigen, menn jolches
nicht durch N beftimmt fein Jollte. nei foldhe weitere Merwendungen jeitens
des Entleiher8 aleichwobhl ftatt, fo trifft den Verleiber eine Erfaßpflicht dafür nur in dem
        <pb n="44" />
        961
durch S 601 Aof. 2 Saß 1 bezeichneten Umfange (ff. 88 677 ff.; vol. auch SS 450, 547
nebft Bem.).
6. Aus dem EEE der Bewahrung von Treu und Ölauben kann fihH auch
unter Umftänden für den Entleiher die EAN "N ergeben, dent en der über notwendige
 Maßnahmen zur Erhaltung der Sache AUnzeige zu erftatten (fo mit Recht
Pland Bem. 5 zu S 602). ,
Neber die Frage, ob und inwieweit eine Gebraucdhspflicht des Entleiher8 anzunehmen
 ift, vgl. Bem. II zu 8 603, fowie auch Bem. 5, b zu 8 598,
„7, Yeber das im en Sage des 8 601 erwähnte er des Ent-EEE
 O6 den auf die Miete hezuünglidhen $ 547 Abi. 2 und die dortigen Bent., fowie
&amp;amp; mit Bem.

4. Titel: Leihe. 88 600—603.

. S 602.
Veränderungen oder Verjchlechterungen der geliehHenen Sache, die durch den
bertragsmäßigen Gebrauch Herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu
bertreten.
G&amp;amp;. I, 554; II, 542; III, 596.
1. Diefe VBorfchrift entfpricht wörtlih dem von der Miete handelnden &amp;amp; 548. Val.
daher die dortigen Bem. auch hieher.
32. 8 602 ijt namentlidH au wichtig für die Bemeffung des Um fangsS der Rüdgabepflicht
 nad) $ 604. I |
3. Was die Be weisaft antun, fo wird der Verleiher, dem die verliehene Sache
BDO zurücdgegeben wurde, nur das Vorhandenfein des SchadenS als foldhen zur
Begründung feiner SL zu behaupten und zu beweifen brauchen; Sache des Entleiher8
 ift e8, zu feiner Entlajtung nachzuweifen, daß der Schaden nicht durch einen von
ibm zu vertretenden Umftand, inSbejondere vertragswidrigen Gebrauch herbeigeführt
murde; val. 8 282 mit Bem. und DYDLSG. Xena, Recht 1902 S. 588.

S$ 603.
Der Entleiher darf von der geliehenen Sache feinen anderen als den vertragsmäßigen
 Gebrauch) machen. Er ift ohne die Erlaubnik des BVerlethers8 nicht
berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlaffen.
@. I. 549; IL, 548; IL, 596.
I. Schon aus dem EN Wefen des Leihvertrags ergibt fih im allgemeinen
daß der Entleiher von der Leihlade Gebrauch machen darf. Kn diefem Rechte wird
der Entleiher aber vor allem eingeengt:
1. durch jene der Natur der Sache entfpringenden Befchränkungen, die fich
allgemein au3 dem Begriffe „Gebrauch“ im Gegenfaße zum Berbraucke dval.
Bem. 3 zu $ 598) ergeben;
3. durh pofitive Gefebesbeftimmung wird aber ferner nach &amp;amp; 603 dem
Entleiber befonders noch unterfagt: N .
a) ein anderer a13 der vertragsmäßige Gebrauch, fowie
b) die Neberlaffung des Gebrauds an einen Dritten ohne befonder8
erteilte Erlaubnis des Verleiher8s.
Bu a. Was al8 vbertragSsmäßiger Gebrauch anzufjehen it, beftimmt fich
nach Lage des Einzelfalles. In erfter Reihe kommt e8 auf die befonderen vertragsmäßigen
 Nomachungen zwifchen den Beteiligten an. Liegen folde weder in ausdrücklicher,
noch in ftillfjchweigend zutage getretener Jorm vor, {fo kann Inhalt und Umfang der Be-DA
 Jich beitimmen nad) der Art und Zweckbeltimmung des N DE
BeifpielSiveife Kann und darf ein verliehene8 edles Keitpferd nicht verwendet werden al8
Acfergaul, ein Operiermelier nicht zum Kartoffelichälen, eine Bapvierichere nicht zum
Heckenftußen.
Bu b vol. die Bem., zu S 549, fowie auch die SO in 88 604, 605 Nr. 2.
ie in Diefem Punkte vorbehaltene Erlaubnis des N HUN fonn bei ober
auch erft nad Abfchluß des LeihvertragsS erteilt merden, ausdrücklich erfolgen oder auch
nur aus den Umftänden zu entnehmen fein (Plane zu &amp;amp; 608). Diefe Erlaubnis ift aber
feine Buftimmung im tecnifchen Sinne der 88 182 ff.; val. Bem. 2 zu &amp;amp; 182. Die
Staudinger, AGM. UNb (Sculdverbältnifie. Kober: Leibe). 5/6. Aufl. 51
        <pb n="45" />
        362 VIL AbfoOnitt: Einzelne Schuldverhältnıffe.

befondere Beftimmung bei der Miete, daß der Mieter auch bei erlaubter Gebrauchsüberfaffung
 für das Berichulden des DYritten haften Joll, ift nicht anmendbar, da daS Gefeb
He bier nicht befonders erwähnt übereinftiimmend VYertmann, Plane und Bifher-Denle
zu 8 603; anders Kipp-Windfdheid S. 555; DVertmann weift übrigens a. a. &amp;amp;). mit Recht
darauf hin, daß eine Geranziehung des 8 278 zu entipredhendem Ergebnis führt).
3. Wegen NMihtbeadhtung der vorerwähnten Einidhränkungen des
Gebrauchs gibt vor allem .
a) der 8 605 dem Berleiher ein Recht fJofortiger Kündigung,
h) Die Frage, vb der Verleiher gegen den Entleiher auch auf Unterlaffiung
de8 fehlerhaften Gebrauchs Hagen fönne, wird von Plane verneint, weil
nicht (mie bei der Miete: S 550) ein foldhes Alagerecht dem Verleiher im
Sejepe Heigelegt ift. Berjagt ift eine foldhe Klage ausdrücklich aber auch
nicht. Man wird fie daher theoretifch zulaflen müllen. Praktifch freilich
Died Daum jemand, der jene3 Aündiqunasrecht hat, {tatt deflen befagte Alage
ınftellen.
Sedenfalls fteht dem Berleiher der Unfprucdh auf Schadenzerfaß gegen
den ECntleiher zu, wenn durch den unrechten Gebrauch desfelben die LeihjJache
 zugrunde gegangen oder verfchlechtert morden it und zwar auch bei
zufälligem Untergang oder zufälliger Verfchlechterung, fofern nur der Aufall
ohne den vertragsS=- oder gefeßwidrigen Gebrauch (S 613 Sag 2) nicht eingewirkt
 hätte (Schollmeyer a. a. OD. S. 61; DVertmann zu 8 603 1Hließt
die Schaden8haftung danıt gänzlich aus, „menn in dem vertrags&amp;amp;midrigen
Bebhrauche kein Verichulden lag“ und wendet fich gegen die hier vertretene
Meinung).
. HL. Eine andere Frage geht dahin, vb der Entleiher nicht etwa bloß berechtigt,
iondern audh verpflichtet iit, den vertragsmäßigen Gebrauch wirklich zu machen. Der
Ktegel nach wird dies gemäß des Wefens des ganzen Rechtsverhältnifles nicht wohl rechtlich
verlangt werden können, zumal wenn, mie gewöhnlich, der VBerleiher kein auf den wirklichen
Gebrauch abzielendes Intereffe hat. Ausnahmsweife mag IeßtereS immerhin der Fall und
eben deswegen das Berlangen de8 entfprechenden Gebrauchs gegenüber dem Entleiher
gerechtfertigt fein. So 3. SB. wenn bei der Sr eine3 edlen Keitpferdes wirklicher regelmößiger
 Beritt nötig it, damit das Tier nicht Schaden leidet. Selbi{tveritändlich kann
auch der wirkliche Gebrauch eigenS auferlegt fein. (Aehnlih auch Pland und DVertmann:
val. biezu auch Quhlenbecd zu &amp;amp; 598. Val. übrigens auch Bem. 3, b zu S 598.)

8 604.
Der Entleiher ift verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Yblaufe der
jür Die Leihe beftimmten Zeit zurückzugeben.
Sit eine Zeit nicht beftimmt, fo ift-Ddie Sache zurückzugeben, nachdem der
Entleiher den fich aus dem Zwecke der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat.
Der Berleiher kann die Sache jhon vorher zurücjordern, wenn fo viel Zeit
verltrichen ijt, daß der Entleiher den Gebrauch hätte machen fönnen,
Sit die Dauer der Leihe weder beftimmt noch aus dem Zwedde zu entnehmen,
‘Do fann der Berleiher die Sache jederzeit zurücfordern.
Neberläßt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, {0 kann
der Berleiher fie nach der Beendiqung der Leihe auch von dem Dritten zurück
tprdern.
% I 555; 11, 544; IL, 597,
I Die bier im erften Nbfaß ausgejprodhene Rüdgabepflicht des Entleihers
verfteht fich nach dem Wejen der Leihe ebenfalls im Grunde genommen von felbit. €
zrgeben jicdh dabei aber eine Reihe von Einzelfragen:
1. Dem Gegenitande nach ift herauszugeben vor Allem das Nämliche, was
a8 Leihefade dem Entleiher übergeben worden ift. ,
a) Da leßterem nur ein Gebrauch recht zufteht, fo find mit der Hauptfache
herauszugeben Zubehör, Zuwachs und Frücdte, Jofern nicht etwas
anderes zwifjdhen den Parteien verabredet ift Me. II, 448; vgl. au BER.
ZU 11 cap. 2 8 5, PCM. II I Tit. 21 88 238 ff., fächt. GB. S 1183) oder
der Bezua von Früchten aus der Leihtache auf Seite des Entleibher8 „durch
        <pb n="46" />
        963
den Gebrauch der Sache bedingt ijt“ jo wörtlich DM. IL, 419); vgl. hiezu
1ucßh Sruchot, Beitr. Bd. 40 S. 357 Nr. 64. , _
Db der Entleibder anderweitigen Geminn, den er mit der Sache erit
zemacht hat, behalten darf oder ebenfalls GHerauszugeben Hat, ft im
Sefebe nicht entfchieden. Cine allgemein zutreffende Kegel wird {ih auch
faum aufftellen laflen, vielmehr die Lage des Einzelfalles und die {ich derjelben
 anichließende UWbficht der Parteien zu entfcheiden haben (Me. Il, 449).
Wenn 3. DB. ein Lohnkuticher, deffen Pferde wegen Krankheit nicht gebrauchs-'ähig
 find, für die Fortführung feines Gewerbes von einem Nachbarn ein
Sejpann geliehen bekommt, fo wird man ihm gewiß den damit erzielten
Suhrlohn zufprecdhen dürfen. Wenn aber jemand ein Reitpferd zu einem
Spazierritte geliehen befommt, dasfelbe aber in der Tat nicht felbft aus:
ceitef, fondern an einen Dritten vermietet, fo wird man kaum annehmen
fönnen, daß diefes Gebaren im Sinne des VerleiherS lag. Näheres vgl.
et hei Betrazycki, Einkommen Bd. I S, 62 ff. und vgl. auch Vertmann
Bem. 3.
. 3, Die Leihlache ft in dem Zuftande herauszugeben, mie ihn der Entleiher
Jomobl nach den allgemeinen Beftimmungen des BGB. über Schuldverhältniffe, als auch
nad) den befonderen Borfchriften der SS 600—603 rechtlich zu vertreten hat.
. 3, Ueber den Ort der KRüdgabe ift für die Seihe nichts befonderes beftimmt.
Nach: allgemeinen SGefichtspunkten (VGB, 8 269), wie nach der in jener Norm in Bezug
zenommenen Natur des Schuldverhältnifes iit anzunehmen, daß die Rückgabe in der
Kegel (Jofern fich nicht aus bejonderen Umftänden etwa3 anderes ergibt) al8 - eine
Bring uld zu betrachten {ft und die Rückgabe alfo da zu gejchehen hat, wo zur
Beit ihrer Betätigung der Berleiher feinen AN oder vielleicht au nur
„Wohnun 9” hat. (So auch Dertmann, Fijdher-Genle und Plan zu S 604 und Schollmeyer
 a. a. U. S, 85.) Dertmann Bem. 2 betont mit Recht, daß man dem Verleiher doch nicht
yumuten dürfe, für feine Gefälligkfeit audh noch die Mühe, Gefahr und Koften der Rück
Ichaffung der Sache zu übernehmen. Insbefondere hat der Entleiher auch die often
u fragen, welche auf die Erfüllung feiner Rechtspflicht der Iücgabe erwachten
Jo {horn BER, U. IV cap. 2 8 5 Nr. 4). Eine Einfdhränkung diefer Grundan/dhauung
Sarın {ich namentlich infofern ergeben, al3 e8 der Ablicht der Narteien entipredhen mag,
die Rückgabe der Sache auch wieder da eintreten zu Iaffen, mo fie bei der Leihe her:
zegeben worden ift. Bei der Leihe von Immobilien ift dies geradezu felbftverftändlich
S$leidhes Kann aber auch bei beweglichen Sachen der Zall fein. _
Mus der Praxis val. wegen des Erfüllungsorte8 hei Nücdfendung von Muftern
DL®. Braunfhweig Recht 1908 Mr. 1359, Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 222.
. 4. Die Zeit der Nüdgabe bezeichnet $ 604 Ab. 1 nur dahin: „nach dem Ablaufe
der für die Leihe beftimmten Zeit“. Dieles ift gleichbedeutend mit: „nach Beendigung des
Leihvertrags“. -
Darüber, mann diefe Beendigung eintritt, f. unten Bem. Il.
Sobald leßteres der Fall ift, hat der Entleiher die Pflicht, die Sache zuücdzugeben,
 da ja auch fein SGebrauchsrecht nun von fjelbft erlofchen ift.
Anderfeit8 treffen ihn auch feine Erhaltungsfoften mehr, wenigiten8 nicht
nehr aus dem Gefichtsbunkte des $ 601 Abo}. 1. Dafür, ob ihn nicht Kojten
au8ß einem anderen GefichtSpunkte treffen 3. B. wegen Verzugs in der Rücgabe,
 find die allgemeinen Beftimmungen maßgebend.
In Tara ann. anderfeitz au Kommen, ob Entleiher als berechtigt
anzıjehen ift, die entliebene Sache fjhon vor Eintritt der Rückgabe
pflicht Freiwillig zurücdzugeben, &amp;amp; B. weil ihm der Erhaltungsaufwand auf
die Sache zu Kofffpielig mird. Im allgemeinen wird diefe Frage nach dem
Wejen des Vertragsverhältniffes, weldhes zumeift nur im Ynterefje des Ent:
(eiher8 entiteht, bejaht werden können. Sie muß aber verneint werden,
menn der Leihvertrag auch dem Intereffe des Verleiher3 dient oder wenn
die Rückgabe unter Umftänden (namentlich in zeitlider Hinficht) erfolgen foll,
unter denen fie einem Intereife des VBerleiherS zuwiderläuft (MM. 1, 446, 449,
land zu 8 604).
5. Ergibt fihH die UnmöglidhHkeit der GerauZgabe der Leihfache, 3. B.
megen Untergangs oder Abhandenfommens derfelben, fo bemißt fihH die Frage, ob, unter
welden VBorausjegungen und in weldem Umfange der Entleiher Erjakß zu leiften habe,
Mangel befonderer Gefekesvorfchriften nach allgemeinen Grundfäßen (88 276 ff).
. 6. Die Pflichten des Entleiher8 aus feinem obligatorifchen Berbältnifle zum Ver-(eihber
 werden nicht {Ohlechthin dadırch befeitigt, daß fih Entleiher darauf beruft, er fei
E1*
        <pb n="47" />
        9364

VII. AWbihnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

jelbft Eigentümer der Sache. Die Rechtslage ift hier analog derjenigen bei der Miete,
val. Bem. I, 4, e zu &amp;amp; 556.
n %. Neber die jolidariihe Haftung mehrerer Entleiher vgl. $ 431 BOB.
mit Bem.
8. Anfjprühe des Verleiher3 gegen den Entleiher werden von eriterem
geltend gemacht durch die Klage aus dem Leihvertrag. Wann diefe zuläffig it,  bemißt
 ih nach Art und Inhalt des konkreten Unfpruchs (vgl. 3. B. die BZeitbeltimmungen
in 8 604 Wbf. 1 und 3). |
Sage nanl prücde Kann der Entleiher erheben fowobhl mittelft Widerflage wie
au im Wege des Zurüdbehaltungsrecht8 nach BOB. 8 273; vol. hbiezu auch
Bem. 1, f zu S 598.
9, Die Rückforderung der Leihfache ift der Megel nach mit der Bertragsklage
ar verfolgen mider den ET FE ,
a) Wal nn einen Dritten kann diefe Mage ausnahmöweife ftatthaben im
ee e de8 8 604 Mbf. 4, aber in diefer Richtung erft „nad Beendigung der
eibe“. Unabhängig davon find natürlich die dingliden Anfprüche des Wer-(eiher8
 gegen den Dritten; davon handelt 8 604 überhaupt nicht.
Die durch S 604 Abi. 4 gewährte Direkte lage gegen den Dritten greift
lag, gleichbiel ob an Stel der Entleiher den Gebrauch der Sache erlaudbter-Oder
 unerlaubterweife, entgeltlidh oder unentaeltlich überlaflen hat. (Schollmeyer
 a. a. ©. S. 62).
Durch die Klage en den Dritten nah S 604 Abt. 4 wird die Er
hebung der Rontraktsklage des VerleiherS gegen den Entleiber felbit nicht
auggetehlofien. (3 entipricht diefe Annahme nicht nur der Natur der Ber-Hältnifie,
 jondern auch der im Gejege gebrauchten Redewendung: „auch von
dem Dritten”. ,
Sinficotlih der rehtlidhen KAonftruktion diejes Anfprudhs vol. Bem.
{I 3 zu 8 556 Wof. 3, die Berhältnifie liegen hier analog (über die verjhtedenen
 AUnfichten vgl. Hellwig, Die Verträge auf Seikung an Dritte,
S, 421 ff., der hier eine deutfch=rechtlide Mobiliarbindikation annimmt, die
feinesweg8 auf der Rontraktsflage baftert; land hält eine actio in rem
scripta für gegeben; Romeic, Zur Technik des BOB. Heft I S. 14 ff. bringt
den Anfpruch unter den Begriff der „abgeleiteten Schuld“; 1. ferner au
Niffen „Sin Beitrag zur Struktur der Anfprüche an den Dritten aus SS 556
und 604 BGB.“ in Zur. Wichr. 1903 S, 201 ff.)
1. Beendigung des Leihvertrangsverhältniffes. Diele Iritt vor
allem ein:
1. aus den allgemeinen OÖründen, auZ welchen überhaupt Schuldverhältniffe
zrlöfchen. Bu diefem gefellen ih aber au noch einige befondere Vorfchriften über die
2, Beendigung fpeziell der LXeihe. Eine foldhe tritt ein in dreifacher
Seitalt, nämlich als:
a) Dee beftimmter Beitmomente (S 604 Abi. 2);
b) Nücforderung des Verleiher8 (&amp;amp; 604 Abi. 2 Cab 2, Abi. 3);
© außerordentliche Kündigung des Merkeiher3 (S 605).
Bu a. Sit ein Leihvertrag auf eine beftimmte Beitdauer gefchloffen, fo endigt
er von felbit mit deren lau, Hehlt eine foldhe fefte Bee anf fo legt das
Beleb nach S 604 den Schwerpunkt zunächft darauf, ob der wed des Konkreten Leihbertrags
 dadurch erfüllt ijt, daß Der hiebei beabfichtigte SGehrauch gemacht ft. Kit Diefes
der Sall, fo it damit auch das Leihverhältnig beendigt.
. Zu b. Wöhrend in den Pan nach a beftimmte äußere Tatfachen die Wirkung
der VertragSbeendigung herbeiführen, vollzieht {ich lebtere in den Zällen nach b durch
eine einfjeitige, EEE RE N Willenserklärung des Verleihers.
(M. 11, 451; vgl. 8 130.) Diefe bildet im Falle des 8 604 Ubi. 2 Sak 2 in gewifler Hinficht
ihrem Wefen nach ein en der jog. „vorzeitigen Kündigung“ bei der Miete. Ob hiebei
allein {fchon das objektive „Beritreichen einer zum Sebrauche genäügenden Zeit“ hinreicht,
gleichviel, ob der Entleiber fchuldlos au8 perfönlidgen OÖränden am Gebrauche
verhindert war oder nicht, ericheint nicht zweifellos. DVertmann Bem. 1 zu S 604 läßt nach
Wortlaut und Sinn der GefegeSitelle deren pofttiven Inhalt auch dann gelten, wenn eine
Gebrauchsverhinderung jener Art vorgelegen war. Dies erfcheint richtig, infofern als
„die zum Gebrauche genügende Zeit“ im Sinne des VBerleiherS doch wohl nur als
genügend in objektiver Hinficdht zu betrachten fein wird.
Der zweite Zall einer EEE durch Rückforderung des VBerleihers ift
in bi. 3 des S 604 hebandelt. Ronktruktionell behandelt übrigens das BOB. das MechtSj}
        <pb n="48" />
        4. Titel: Leihe. 38 604—606.
verhältnis in einem folßen Falle (abweichend von PCR. ZL. I Tit. 11 88 231 ff.) gleidhwobl
nicht al8 bloßeS Vrecarium.
Zu 6 vol. die Bem. zu $ 605. ,
Sn feinem ber Fälle des &amp;amp; 604 Abf. 2 bebarf e8 zum Erlöfhen des Vertragsver-HältnifeS
 einer vorgängigen förmlichen Kündigung, Die Ausübung des Rückforderunasrecht3
 Ichließt ohnehin eine Kündigung fachlich in Si (Me. 1, 452).

965

8 605.
Der Berleiher kann die Leihe Kündigen:
wenn er in Folge eines nicht vorhergefehenen Umftandes der verliehenen
Sache bedarf; ;
wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache madct,
insbejondere unbefugt den Sebrauch einem Dritten überläßt oder die
Sache durch Vernachläffigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich ge
äOrdet;
menn der Entleiher ftirbt.
&amp;amp; 1, 557; IL 5453 IM, 598.
1, Auch unter den vorftehend bezifferten Borausfeßungen kann für die Zukunft eine
Beendigung des Veibvertragsverbältnijes eintreten, aber bier nicht fraft GejeheS,
jondern nur im Wege einer vorausgehenden Kündigung.
2, Die Kündigung it eine einfeitige empfang3Zbebürftige Willen8-EHEN
 (8 130). Sie fteht dem BVerleiher zu, felbitverjtändlich au deflen Erben.
QebteresS gilt namentlich auch im dritten der aufgeführten Zäle.
„8. Der Entleiher hat (und braucht auch) kein Kündigungsrecht. Sin foldes fteht
auch im Falle der Nr. 3 feinem Erben nicht zu.
„4. Eine RKündigun Sfrift ift nicht vorgefehen. Die Rechtswirkung der
Sp bigumg tritt daher auch eiort mit Xeßterer ein. Die Gewährung einer arbiträren
Nachfrijt zur Aomwickung des gerade im Zuge begriffenen Seihgebrauches wird, wie
Dertmann Bem. 2 zutreffend unter Rücverweifhung auf I. 17 8 3 D. 13, 6 bemerkt, unter
Umitänden ein Gebot von Treu und Glauben fein.
5. Das Borhandenfein der vom Gefebe für die Kündigung erforderten tatlächlichen
Borausfeßungen hat der Kündigende ® bemweifen.
Sit die Kündigung begründet, Jo greift audh kein Sch adenserfaßanfpruch
zuf Seite de8 EntleiherS laß.
6. Bu den einzelnen Kündigung3fällen ift zu bewerken:
, Ar Halle 1. Die Bejtimmung Thließt fihH fhon et geltenden Rechten an
BERN. LI Zit. 21 88 235 ff.; JAH. GB. 8 1174; cod. civ. art. 1889.) Borausfjebung
für die Anwendung wird fein, Daß der die Veränderung begründende Umftand nid ft
vorhergefehen war; ob er et war, bleibt ohne Belang, vol. Stahl, Die
jog. clausula rebus sic stantibus Münden 1909. Sn M. 11, 453 ift bemerkt, daß Dieter
EEE au {horn im Kalle eines Leih=-Borvertraa8 (pactum de commoando)
 gilt.
Bum Falle 2. Er entfpricht der im S 553 für die Miete getroffenen Beftimmung.
Bol. die dortigen Bemerkungen daher au hieher. Einer vorgängigen SA wie
A N CM bei der Miete vorgefehen it, bedarf e3 jedoch hier bei der Leibe nicht
Om alle 3 val. M. IL 452ff. Kür den oh des Verleiber8 ailt die
Ynrichrift nicht.

3

8 606.
Die Erfabanfprüche des Verleihers wegen Veränderung oder Ber-(cOlechterungen
 der verliehenen Sache jowie die Anjprüche des EntleiherS auf
Sriaß von Verwendungen oder auf Geftattung der Wegnahme einer Einrichtung
verjähren in fehs Monaten. Die Borfchriften des &amp;amp; 558 Abi. 2, 3 finden ent
‘brehende Anwendung.
&amp;amp;. II. 546: 111. 599.
        <pb n="49" />
        966

; VIL Abidhnitt: Einzelne Seuldverhältniffe.

8 606 wurde erft von der I. Komm. eingeftellt (WB. II, 273 ff.) und ent{pright dem
für die Miete geltenden &amp;amp; 558. Vol. daS dort Crörterte,
SHür fonitige, hier nicht bezeichnete Aniprücdhe aus dem Leihverhältnifie gelten die
gewöhnlichen Berjährungsbeitimmungen. So für die Klage des Entleihers auf Schadens
erJaß wegen Aralijt oder grober Zahrläffigfeit des Verleiher8 oder jür die Klage des
Berleihers auf Kücgabe der Leihfacdhe. (Schollmeyer a. a. VO. S. 62.)
Die Verjährung der Erfaßanjprücdhe des Verleihers beginnt in dem Zeitpunkt,
in welchem er die entliehene Sache zurüderhält, die Anfprüche des Entleiher8 beginnen
bei Beendigung des Leihverhältnijfes zu verjähren (S$ 558 Abi. 2). , .
Wenn der Anfpruch des Verleihers auf Rücgabe der Sache verjährt ift, find auch
die Erfabanfprüche des ECntleiher8 verjährt (&amp;amp; 558 Wbf. 3). ,
Darüber, vb die kurzen VBerjährungsSiriften auch Anwendung finden, wenn die
Erfabanfprüche auf unerlaubte Handlungen der Entleiher geftüßt werden, |. NOS.
BD. 66 S. 363 (bejabhend).

Hünfter Titel.
Darlehen. *)
(Erläutert von Dr. Karl Kober.)
Vorbemerkungen.

). Begriff:
a) Nächfjtvermwandt it daS Darlehen der Leihe, jo daß von mandjer Seite erfteres
überhaupt nur al8 Unterart der leßteren betrachtet mird. Das BGG, {tellt zwar
Beihe und DYDarlehen nebeneinander, unterjheidet aber beide im Begriffe mit
ganz dHarakteriftijhen Merkmalen. Eine eigentlihe Definition des „Darlehen8“
ftellt das BGB. Freilich nidht auf; e€3 fpridht, wie in M. II, 306 betont
ijt, in dem Sinne, wie der Ausdrud im RedhHtSleben jihH eingebürgert Hat.
Diejfe lan dläufige Bedeutung des „Darlehen3“ ift aber in der Hauptjadhe
feine andere, alS diejenige, welde der ANusSdrud: „mutuum“ jHon im römi{dhen
Rechte (und an diejeS {ih eng anfoliekend auch im BLR. TI. IV cap. 2 88 3, 4)
gehabt Hat.
Darnacdh findet zwar hei Leihe und Darlehen gleidHmäßig die Hingabe einer
Sadhe zum Vorteile des EmpfängerS ftatt. E3 ergeben fi aber beim Dar-(ehen
 gegenüber der Leihe Hauptjächlih drei wejentliche begrifflihe
Mbweichungen:
x) Die Hingabe findet hei der Leihe nur zum Gebhrauche, beim Darlehen
auch zum Berbrauche itatt.

b)

*) Bejondere Literatur: Kohler im Arch. f. hürgerl. N, Bd. 2 S. 211 ff;
Sarnbadher, Das Darlehen in BI. f. RA. Bd. 63 S. 506 ff.; KrahHmer, Der DarlehenSbegriff
 de3 BGB., Difi., Halle 1900; Fourmann, DaZ pactum de mutuo dando, Difi.,
Erlangen 1896; Kellerhof, Das pactum de mutuo dando, Diff., Erlangen 1896; Samm-{romm,
 Teilung, Darlehen 20., Leipzig 1897; C ro me, Die partiariichen Rechtsgefchäfte S, 365 ff. ;
Manigl, Anwendungsgebiet der Recht8geichäfte, 1901 S, 194 f.; KuhHlenbed in Int.
Wichr. 1904 S. 377 ff. LIX, Das Darlehen; Affolter, Da3Z verzinslide Darlehen, Arch.
f. bürgerl. KR, Bd. 26 S. 1 ff; Stölzel, Beweislajt bei Streit über Darlehenskündigungsoften,
 Bujchs Ztihr. Bd. 35 S. 1 ff.; NM. M., Der Garantiefond3 einer Verjicherungsgefjell-[haft
 als Darlehen, Annalen des gejamten VerfigHerungswejenz Bd. 36 S. 237; HohHenit
 ein, Zur DarlehHen3lehre nad BSB,, 1908; Lübhbert, Der Kreditvertrag, Jherings Jahrb.
Bd. 52 S. 313; Negel8berger, „Nacdhjehrift“ ebenda S. 411; Kohler, Zwölf Studien aus
dem BGB. Daz VereinbarungsSdarlehen, Arch. für hürgerl. N. Bd. 33 S. 1 f.; Höüniger,
Zum „VereinbarungSdarlehen“, ebenda S. 278 ff.; Shöäninger, Die LeijftungsSge[Häfte
des Bürgerl. Recht 1906 S. 290 ff. Val. ferner Garei3, Lehrb. d. deutlichen Handelscecht3,
 8, Aufl. 1909 S. 569 ff., V. Aredit= und Zahlungsgeihäfte S 65; Das Darlehen im
Sandel8verkehr.
        <pb n="50" />
        }. Titel: Leihe. 8 606. — 5. Titel: Darlehen. Borbemerkungen. 967
8) Chende8hHalb geht beim Darlehen, nicht aber bei der Leihe, der VBertragsgegenitand
 in das Eigentum des Empfänger3 über; e8 {ft an
Jen Geber nicht gerade das Sachindividuum, fondern nur ein Yurantum
bon gleidher Art, Güte und Menge zurüczuerjtatten. 7
Aun8 leßterem Momente folgt dabei von jelbjt, daß DarlehHengegen-Hand
 nur vertretbare Sachen fein Können, während Seihe au
an anderen Segenjtänden möglich it.
Wie beim vorigen Titel erwähnt, gehört zum Wejen de3 Leihvertrags
die Unentgeltlichteit der Hingabe zur Leihe; beim Darlehen fpielt diefes Moment
feine ent{Heidende Rolle, die Gewährung eines Darlehen3 kann entg eltlich
oder unentgeltlich (verzinslihH oder unverzinslih) jein.
Die Feftitelung des Kriterium® der Eigentumszübertragung
ift freilich oft zweifelhaft, insbe]. bet Hingabe von Wertpapieren, Bal. hiezu
RGE. Bd. 13 S. 128: „Ob im einzelnen Falle die Hingabe folder Pabiere
‘eihweife oder darkehHen 3 weife, aljo mit oder ohne den Willen der Eigenum8übertragung
 gefhehen jet, hängt von der Bereinbarung der Ber-;ragfdliekenden
 ab. Dak bei InhHaberpapieren für lekteres und gegen
xritere8 eine Nedht8vermutung fireite, Iann nidht behauptet werden . .,
jaß die Papiere der Firma D. zu dem Zwede geliehen wurden, fie zu einer
Berpfändung zu benußen, fteht der Annahme eine8 Leihvertrag3 (nidt
zine8 Darlehen3) nicht entgegen.“ Val. auch Kuhlenbed in Zur. Wihr. 1904
5. 402, jowie ferner @Garei8, DaZ deutfhe HandelSredht, S. Aufl. 1909 S. 569 f-2,
 Der GrundHarakter des DarlehHen3 ift der eines Vertragsverhältniffes
ywijcdhen dem Darlehenzgeber und DarlehHenZnehmer und zwar derjenige eineS Renlkontralts
in dem Sinne, daß das Schuldverhältnis dur den Akt fadliHer Hingabe
begründet wird. In diefer Weije Hat das BGB. den Begriff de8 RealkontraktZ in allgemeinen
und fpeziel in bezug auf daz Darlehen beibehalten, wie fi aus M, II, 305 Mar ergibt.
3 607 Inüpft auch die Redht8mwirkungen de3 Darlehens auZdrüclig an den Empfang de8
DarlehHenZgegenftande8. Dies {ft die Herrjchende Auffajfung (fo inZbef. Pland Borbem. NIT, 3,
Dertmann Borbent. 2, Crome S 247 Nr. 3, b, Dernburg S 234, I, Ennecceru3 S 362, Neumann
Bem. 2, Filher-Henle Bem. 3 zu 8 607, Goldmann-SLilienthal 8 166 Wr. 2, Ea-Leonhard,
Vorträge S. 506 ff., f. ferner Kuhlenbed in Jur. Widhr. 1904 S. 377 und RGE. in Wars
neyer Erg.-Bb. 1910 Nr. 191. Dagegen Hat Mohler zuerjt (vgl. rd. f. bürgerl. N. Bd. 2
S. 211 ferner Lehrb. Bd. II S. 339, jowie Arch. f. bülrgerl. N. Bd.°33 S. 1 ff.) den Standbunkt
 vertreten und fejtgehalten, daß die Annahme eine8 allgemeinen Fonfjenjualen
Tharakter8 beim Darlehen (BereinbarungSdarlehen) allein der modernen BerkehHrSan]hauung ent»
'präce, Ahnlig ferner Zammfromm, Teilung, Darlehen S. 78 f., Hohenfiein, Darlehen S. 32,
Böhmer, Der Erfünlungswile S. 26 ff., außerdem inZbef. Zübbert in Fhering3 Jahrb. Bd. 52
S, 513, der da3 Darlehen in den zweijeitigen Kreditvertrag einreihen will, wider ihn NRegel8=berger
 ebenda S. 411, fowie Hüniger im Arch. f. hürgerl. R. Bd. 33 S. 278, Bum Vereins
barungsdarlehHen. Jr übrigen hat ber Streit hraftiih nur geringe Bedeutung (val. Reael8-berger
 a. a. De
Der DarlehHenZvertrag ift johin der Regel nad aud) bei Berzinslichteit a3 einfeitiger
Bertrag aufzufajfjen (übereinjfimmend Dertmann in VBorbem. 5 vor S&amp;amp; 607, Endemann I 8 184,
Soja I 8 142 Nr. IM, Crome, Partiartide RechtSgejchäfte S. 368 und Syjtem S. 596;
dagegen Kohler, Arch. f, bürgerl. N. Bd. 2 S. 211 und Lehrbugd II S. 339 und Sammfromm
a. a D.; desSgleihen tritt Affolter im Arc. f. bürgerl. RN. Bd. 26 (1905) S. 1 ff. für die
Natur des verzinZliden Darlehens al8 eines zweifeitigen Vertrags ein, Hauptfächlich
mit der Motivierung, daß aud den Darlehensgeber bei Rücempfang de3 Darlehen8 eine
yewifje Mitwirkungspflicht treffe; braktijd wichtig i{t diefe Streitfrage bezüglih des RMücktritts,
dgl. Bem, V,1,i zu 8 607, Unter Umftänden kann jedoch daz Darlehen verjpreden
auch al8 zweifeitiger Vertrag aufzufafien jein, inZbeiondere in Fällen, menn die Gewährung

/}
        <pb n="51" />
        368 VII. AbfOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

des DarlehHenZ gegen Bejtellung einer Sicherheit (Gypothel) zugefagt wird und das NRecdhtsgejhäft
 fi mirtfhaftlih al Kapital2anlage darftellt und rechtlig al8 Kauf der HyhHothHe!
ericheint, vgl. hierüber RGE. in Jur. Widhr. 1909 S. 309 Nr. 4.
a) Diejem Kealkontrakte kann (muß aber nicht) ein bloßeS perfünlihes VBerjprechen,
da3 Darlehen geben zu wollen (pactum de mutuo dando), borausgegangen
jein. Sat bdieje3 Verfpreden durg Annahme einen Vertragscharakter ges
wonnen, fo legt (wie analog beim Leihveripreden; val. Borbem. 2 vor &amp;amp; 598)
in Borvbertrag vor, der den allgemeinen Normen über gegenfeitige
Verträge unterfieht (f. hierüber im einzelnen VBorben. 8 vor 8 145), Val.
ıber aug $ 610 und bie Bem. hHiezu, Jowie Dertmann und Pland zu S 610,
Sarnbadjer a. a. OD. S, 506 ff., ROSE. Bd. 28 S. 29, Bd. 38 S. 308 und ferner
zug Bem. V, 2 zu 8 607; der AnfpruG Hieraus ift an {ih weder abtretbar
no pfändbar; e8 find aber Ausnahmen möglich, vgl. Bem. I, 3 zu 8 610
and RGE, Bd. 66 S. 359 ff. Gegen die Zuläffigkeit eine BorvertragsS ferner
Aifolter, Arch. f. bürgerl. N. Bd. 26 S. 3 und 4, Schlokßmann, Jherings Yahrb.
Bd. 45 S. 1 ff, 38 ff 71.
Ein folder VBorvertrag kann Übrigen? nicht bloß auf die Gewährung eine?
Darlehen? gerichtet fein, jondern au darauf, DarlehHenSgelder annehmen
3u mollen (pactum de mutuo accipiendo), Cine derartige Abrede kommt
yumetft im Fnterefje der Kapital8verwahrung und Kapitalsverzinjung vor.
Der Kreditvertrag, durch den fi jemand gegen Gewährung einer Sicher-Jeit
 verpflichtet, einem anderen bis zu einer beftimmten Höhe Kredit zu bewilligen,
verleiht dem Kreditgeber nicht das Recht, anderweit aufgekaufte gegen den
Rreditnehmer begründete Forderungen geltend zu machen und die beitellte
Sicherheit hiefür in Anfprug zu nehmen. Vgl. RGE. vom 19. März 1900 in
5. Jur.3. 1900 S. 321, Kuhlenbed VBorbem, vor S 607 und au D. Iur.3.
1899 €. 314.
Ueber den fog. contractus mohatrae |. Bem. II, 3 zu 8 607,
Das SC. Macedonianum fomwie die Beftimmungen des PLR, über Darlehenzunfähigkeit
 der Offiziere 20. find befeitigt. Bezüglig Minderjähriger
gelten die allgemeinen Normen der $S 106 {f., wonad regelmäkig deren Darleben
 nur mit Genehmigung Ihrer gefekliden Vertreter gültig find; vgl. hiezu
auch au dem Bormundjchaftarechte SS 1822 Nr. 8 und 1643 und ferner allge
mein Sem. IV zu S 607. *
Neber Bejonderheiten des joq. Baugeldervertrags val. im einzelnen Bem. II, 9
zu 8 607,
g) Eine eigenartige Kombination von Darlehen und Pfand {teilt das fog. Lombardgefqhäft
 dar. Val. hHiezır SGareis, Lehrb. d. deuijhen HandelSrecht8 S 65 Nr. V.
Mbarenzung de3 DarlehHenS von anderen, verwandten RechtSberhältniffen.
a) YNeber den Unterjchied von der Leihe |. Nähere8 oben unter 1, b.
) Neber Unterfhiede zwijgen Darlehen oder GefelljhHaft8vertrag
(8. DB. Einlage eine8 fıilen Gejelfhafter8) vgl. Seuff. Arch. Bd. 21 Nr. 120,
Bd. 36 Nr. 35, Bd. 47 Nr. 133, ferner RNGE, Bd. 20 S, 163, Bd. 31 S. 33,
Bd. 57 S, 175 und Crome, BPartiarijche Recht3gejhäfte S 54 S, 374 fi. Trob
des Auzdruds „Sinlage, {tie Gejelljdhaft“ 20. wird 3. B. im Einzelfale keine
Sefellidhaft vorliegen, wenn dem Einlegenden keinerlei Einfluß auf den SGefhäft8=betrieb,
 au nicht das Recht auf BiücHereinfiht zufand, fondern lediglich ein
fefter Anteil am Gewinn famt Berzinfungsanidbruch (val. insbel. Crome a. a. D.
S. 376 ff.).
Bon Intereffe ift Hier insbe]. au die Ausführung in RGE. Bd. 31 S. 33
(bgl. Kudlenbed in Jur. Wichr. 1904 S. 402): „Daß der Bertrag ih als Dar-Iehen
 bezeichnet, ift. .. nicht enticheidend, wenn jfich aus dem Xnhalte des

p)
        <pb n="52" />
        5. Titel: Darlehen. Vorbemerkungen. 969

Bertrag3 ein anderes Gefjfhäft al8 gewollt ergibt. Nun [priht zwar die Stibulafton
 fejter Zinjen und eine Anteil3 am Reingewinn nicht ohne weiteres
gegen die DarleHens8natur; aber die in lepterer Beftimmung enthaltene Bes
teiligung am GejGäftZergebniffe fpridht eher für die Natur des Kapitals al8
Einlage. Unzweideutig wird die Natur des Kapital? al8 Einlage dur die
Stipulation, daß der Hingeber des KapitalS berechtigt fein fol, jederzeit bie
Bücher und die Gelchäftsbapiere einzujehen und eine Bilanz anzufertigen, jede
Muskunft über alle Gefhäftsvorgänge zu fordern 20, 20.“ Val. ferner auch den
Sal in RGE. Bd. 57 S. 175 ff.
€ fann zweifelhaft fein, ob DarlehHen oder Kauf vorliegt, insbe]. beint
fog. Emi[[ion8gefhäüfte, wenn auf Grund eines DarlehenZvertragS der
Empfänger als AnlehenZobligationen bezeichnete Inhaberbapiere zu einem
beftimmten Emijfionspreije den BZeichnern überläßt, Val. hierüber Kuhlenbeck
in Sur. Wir. 1904 S. 402, RGE. Bd. 28 S. 29 ff., Unger, Rechtlige Natur
der Inhaberpapiere S, 47, 94, fowie inzZbef. Gareis, Lehrbuch des8 deutfchen
DandelSredht3 S 65 Nr. HI und IV.
Neber das dem Darlehen nahe vermandte fog. depositum irregulare
unregelmäßiger Berwahrungsvertrag) |. S 700 nebft Bem. Sein
Begriff ift Heutzutage Hauptfäcdhlig anwendbar auf die Hinterlegung
bon Geld bei einem Bankhaus auf Scheck oder Girolonto. Der Unterfchted
dom Darlehen wird Hier darin zu finden fein, daß e8 fi beim depositum
irregulare um eine Hingabe zur ODbforge (custodia) des Empfänger8, aljo
um eine von leßterem berfprodene Dienftleiftung Handelt, für melde der in der
Kegel au geringere Zinsfuß d. dh. die Qukrierung des Kapital zu einem
niedrigen BZinafuß, als filr Darlehen Üblig Yt, da3Z YNequivalent daritellt (fo
mit Recht Kuhylenbed in KJur. Wichr. 1904 S. 402 im Anfchluf an Schey,
Obligationenreht Bd. 1 S..56 ff.) Die hHerrfhende Meinung (vgl. insbe]. aud
RGE, Bd. 1 S, 204) erblickt das Kriterium darin, ob vborzugSweije und zunächft
das Interefle der Einlegenden die Einlage veranlakt Hat oder aber das Intereijje
des Empfänger3 ober beider Teile. Das3Z KeichSgericht fprit daher in jener
Entideidung den Spareinlagen hei einer Gemerbebank trog deren Bezeihnung
al8 DepotZ die Eigenf{haft eine8 depositum irregulare ab, da die fraglidhe
Bank dem Publikum dieje Bequemlichkeit im eigenen Interefjle gewähre, um
Rabitalaufnahmen zu erhalten. Bgal. hHiezu au fächt. Arch. 1908 S, 531 und
Sarei8 a. a. OD. 8 65 Nr. VI und VII.
e) Ueber fog. Borjchüffe vgl. Bem. I, 1, c zu 8 607.
N Die WedhHjeldiskontierung ftellt fiH für die Regel al Kauf de Wechfel®
dar. Wird die Diskontierung aber zur Berfchleierung eines DarlehHen3
benüßt oder mit einem Darlehen zur Sicherung des DarlehHenSgläubiger8
berbunden, fo liegt erfteren FalleS XedigliH ein Darlehen vor, leßteren
alle8 aber beide, ein Wechfeltauf und ein Darlehen, ]. RGE. Recht 1907
Nr. 3631, 3783, ferner Nipr. d. OLG. (Hamm) Bd. 16 S, 385.
g) Yeber das Lombardgefhäft val. oben Bem. 2, g.
4, Shrem äußeren Umfange nad find die im diefem Titel ftehenden Betimmungen
 über da3 Darlehen ziemliG kurz zufammengefaßt, Sie Lejdhränken fich auf
die Firierung der BegriffSmomente (8 607), auf die Regelung von ZinZverhHältnifjen
 (8 608), dann von Rücerftattung und Kündigung (S 609), jowie auf VBor-IOriften
 über den Widerruf eines Darlehensverjpredhen3 (8 610). Damit {ft aber
der Gejamtfrei8 der Beftimmungen über DarlehenSverhältnifjie nodj nicht abge[Hlofjen.
Berichiedene auf da3 Darlehen bezüglihe Borfohriften finden id an anderen Stellen des
BGB., z. B. im Gebiete der Wudherbeftimmungen ($ 138), des Hyhothekenrecht8,
des Bormundfdhaftsrecht8 (8 1822 Nr. 8, au 8 1648) und des ehHelihen Güter:
        <pb n="53" />
        970 VII. Aöfdhnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

cedt8, in leßterem namentlich, fofern Fragen des Verfügungsrecdht3 in Betracht kommen
(vgl. 3. B. 8 1376 Nr. 1). Aug in SpezialreihEgefegen find befondere Beftimmungen
iber Darlehen enthalten (vgl. Art. 32 EG, z. BOB.). So 3. B. in RG, über die Hyhothekenbanfen
 vom 13. Juli 1899, im RSG. über die gemeinjamen Redhte der Bejißer
 von Sehuldverfdhreibungen vom 4. Dezember 1899, im NG. über das Reichsihuldbuch
 vom 31. Mai 1891 und 6. Mai 1910 (mit Art. 50 ESG. z. BGB.). AlZ Korrelat
zu legterem Hält ES. Art. 97 auch die landesrechtligen Borfchriften über partikfuläre Staats:
Auldbücher aufrecht, desgleigen ES. Art. 98 die IandeZrechtligen Bejftimmungen über Rück-‚ahlung
 und Ummanblung verzinslidher Staatsihulden. Au die Art. 94, 99 ESG, über das
BiandleihH- und Sparkajfenweijen find hier zu ermähnen.

&amp;amp; 607.

Wer Geld oder andere vertreibare Sachen als Darlehen empfangen hat,
üjt verpflichtet, dem Darleher das Empfangene in Sachen von gleicher Art, Güte
ınd Menge zurüczuerftiatten,
Wer Geld oder andere vertreibare Sachen aus einem anderen Örunde
'chuldet, kann mit dem Gläubiger vereinbaren, daß das Geld oder die Sachen
ıl8 Darlehen gefchuldet werden jollen.
&amp;amp;, I, 453, 4543 II, 547; IL, 600.
£{. $ 607 gibt bie einzelnen Begriffsmomente bei der regelmäßigen Dar-[(ebensart
 an.
Neber den fog. Darlehensvorvbertrag (pactum de mutuo dando) f. Vorbem. 2, a,
unten Dem. V, 2 und S 610 mit Bem.; über das pactum de mutuo accipiendo {.
VYorbem. 2, b. Das Darlehensverfprecdhen ift der Me nach nit übertragbar,
1. Aipr. d. DLSG. Braunfchweig) Bd. 13 S. 422; über Ausnahmen von diefer Regel
al. die Wusführungen in ROS. Bd. 66 S. 359 ff.
1. Ausgangspunkt für das beim Darlehen in Geltung tretende Recht8verhältnis
‚it die Hingabe eines Werte8 aus dem Vermögen des Geber8 in da3Z Bermögen
 des Empfänger8S, jedoch nicht für die Dauer, jondern gegen Rüdcerftattung
ınd zwar auf ®rund des DarlehensSvertrag8. nn
a Die Hingabe muß nach 8 607 al38 Darlehen erfolgen. Diefe aus:
drückliche Sefeßesvorfchrift bedeutet freilich nicht, daß diefer Ausdruck wört-A
 gebraucht werden müfe. Aber im Sinne muß, wie Dertmann Bem. 1
u 8 607 e&amp;amp;S zutreffend ausdrückt, die Hingabe erfolgen im Interefje des
EmpfängerS und nicht des Geber3. Hierin liegt namentlich ein dom Vers
vahrungSvertrag unterfcheidendes Moment.
3u welchem Zwede der Darlehensempfänger das Darlehen verwendet, it
für den Darlehensvertrag an jich belanglos. Nur Können die 88 134, 138
BOB. unter Umftänden eingreifen. (Val. hiezu die Bem, zu jenen Varaz
ıraphen, insbel. A Dem. 5 zu $ 138, 3. B. Darlehen für den Betrieb eines
Bordeli8? Val. hiezu ferner Sur. Wicdhr. 1906 S, 331, Gruchot, Beitr.
Bd. 50 S. 926). Darnach beantwortet fi von felbft die Frage nach der
Rechtöbeftändigkeit eines zu Spielzweden gegebenen Darlehens; vgl.
Men in einzelnen Bem. VI, 3 zu 8 762 und die dort ermähnte Literatur
and Praxis. en
Neber die Irage, ob in der Nufnahme befonderer Sedingungen zu=-zuniten
 des Darlehensgebers neben dem Brovifionsberfprechen ein Verftoß
Aegen die guten Sitten Kiegen kann, vgl. Iur. Wichr. 1908 S. 234.
Sog. VBorihüffe d. h. Leitungen, die nur in Rücjidht auf fpäterhin zu
erfüllende VBertragsverbindlichkeiten gemacht werden, find regelmäßig Keine
Darlehen, da fie nicht mit der Verpflichtung der Rückerftattung gegeben noch
Ha werben; wenn die vorausgefeßte Berbindlichkeit nicht zur Entjtehung
 gelangt, oder in Wegfall Kommt, {o werden die SS 812 ff. maßheben,
 Bol. Neumann in Bem. 2. E83 kann aber eine BorfOußleiltung im
SFinzelfall auch al8 Darlehen gewollt fein, fo daß demnächftige Aufrechnung
mit fünftigen oder Künftig fällig werdenden Forderungen in Yusficht geftellt
ijt. Dies wird 3. DB. anzunehmen fein, wenn nicht etwa ein Vorfchuß für
beftimmte Dienftleiltungen und Auslagen, fondern ein auf befondere Bitte
        <pb n="54" />
        5. Titel: Darlehen. Borbemerkungen. S 607. 971

gen VBorfchuß auf eıne noch nicht fällige Gehaltsrate in Zrage ftebht.
Val. Kuhlenbeck in Zur. Wichr. 1904 S. 402, KOES. Bd. 3 S. 87 ff, v. Schey,
Die Obligationsverhältnifje Bd. 1 S. 47 ff, 1. ferner au Lotmar, Der
Urbeitävertrag Bd. 1 S. 393. ,
Das auf Grund eines nidhtigen Darlehensvertrag Hingegebene kann nicht
als Darlehen zurücgefordert werden, jondern nur auf ©rund ungerecht»
tertigter Bereicherung, val. Neumann a. a. OD. ,
Ueber N Verzicht auf Aufrechnung gegen eine Darlehensichuld
 vgl. Seuff. Arch. Bd. 1 Nr. 4.
Aus der Praxis vgl. Kipr. d. DVLG. (Kammerger.) Bd. 19 S. 390 (Dar-[eben
 und {tille Gefellfhaft) und RGE. Grucdot, Beitr. Bd. 53 S. 945
Verbindung von Darlehen und Lieferungsvertrag).
Segenitand des Darlehens: ,
a) Gegenitand eines Darlehen? kann nur eine Sache (8 90) _Tein — nicht auch
ein Hecht oder eine Forderung, aber auch nicht jede Sache, fondern nur
Geld oder eine andere vertrethare Sache. Der Begriff: „vertretbare
 Sachen“ erfiredt ih aber nach S 91 BGB. nur auf bewegliche
Sachen, die im Verkehre nad Bahl, Maß oder Gewicht beftimmt zu werden
pflegen (oval. Bem. zu S 91). Ueber Inhaberpapiere als Gegenitand des
Darlehens8 vgl. im befonderen unten Bem. IL
Die vertretbaren Sachen können Jowohl unverbraucdhbhare als verbrauchbare
 im Sinne des 892 BOB. fein. Beide Sacharten eignen fich
zur Hingabe als Darlehen; denn diefe Hingabe erfolgt jedenfalls nicht zu
Öloßem SGebhrauche mit Erhaltung des fontkreten Sachindividuums, fondern
{tellt dem Empfänger au den Berbrauch des Darlehensgegenftandes
ınheim, unterwirft diefen jeiner BerfügungSZgewalt zu feinem Nußen
und nach feinem Bedarf.
Darum ift e8, wenn auch im S 607 nicht wörtlih zum. Wusdruce gebracht,
doch ein mwefjentlihes Begleitmoment des DarlehensvertragsS, daß _diefer,
Jofern fein NRechtshindernis dazwijchen tritt, auf Seite des Empfängers
Sigentum am Darlehensgegenftande begründet. Die Ahficht, gerade diefen
echtserfolg durch die Hingabe herbeizuführen, ift ein wefentlidhes
Moment beim Darlehen (Me. 1, 307).
x) Ob der Empfänger wirklich Eigentümer geworden ift, bemißt ich
nach den einfohlägigen allgemeinen Kechtsjäßen (val. SS 929, 932, 933,
935; DM. 11, 307). , .
Sit der Empfänger troß jener Vorfchriften über den redlichen Erwerb
durch den Mangel der Verfügungsbefugniz des Darleiher3 nicht
Eigentümer geworden, jo Liegt eine wirffame Hingabe nicht vor.
Die weiteren Fragen (anderweite EigentumSverfchaffung, ScdhadenserJaß
 2c.) beantworten ich au8 dem etwaigen Borvertrage, allenfalls
auch aus dem Rechte der unerlaubten Handlungen, val. DVYertmann
Vorbem. 4. (Nach Neumanır Bem. 2, d joll Kidh der Empfänger auf
diefen Rechtamangel nur unter den VBorausfeßungen des $ 440 Abt. 2—4
berufen können; gegen diefe Yuffaffung aber Dertimanıt a. a. OD.)
Dem wirklichen Sigentäimer der hingegebenen Sache fteht neben den
Anfprüchen aus den Eigentum und aus der unerlaubten Handlung
(8 823) unter Umftänden auch der Anfpruch aus der Gefchäftstührung
NN aD 9 (85 677 ff.) zu, mobei insbel. auf 8 687 AWbf. 2 zu verweifen
 ift.
ö) Neber Darlehen mit fremdem Gelde val. auch unten Bent. 5.
N 3. Die Hingabe des Darlehens muß aber auch dann als vollzogen gelten, wenn
die Darlehensvaluta dem Vermögen des Anleihers abredegemäß zugeführt
Üt, ohne daß diefer an den einzelnen Stüden der Hingabe befonderes Eigentum erworben
hat 3. VB. bei Einzahlung des Darleiher8 auf das Bankkonto des Empfänger3 oder auch
durch vereinbarte Zahlung an einen Gläubiger des Empfänger8 behufs Schuldentilgung
Würde leßtere Zahlung nicht befonder3 vereinbart fein, fo läge fein Darlehen vor, fondern
a Sefchäftsführung ohne Auftrag, 1. SS 677 ff). WBgl. hiezu Neumann Bem. 2, c.
Eine EigentumSverfhaffung im Sinne der Darlehenserfordernijfe liegt ferner auch
dann vor, „wenn die Baluta auf AUnweifung des Darlehensnehmers fofort
einem Dritten ausbezahlt wird“ (Sholmeyer, Einzelne Schuldverhältnifje S. 63).
4, Ueber befondere Arten des Darlehens f. unten Ben. HN.
5, €8 {teht EEE au nichts im Wege, daß A ihn gehöüriges Geld dem B
zu dem Rmede überaiht, dal dDiefer e3 im einenen Namen an C ausleihe. In

z
        <pb n="55" />
        972 VIL Abidhnitt: Einzelne SOuldverhältnijfe.

diefem Falle it dann aber B im Berhältnifje zu C und überhaupt nad) außen der Dar-(ebenSgläubiger
 und nicht A, wenngleich im Berhältnijfe nach innen B verpflichtet ijt, das
Darlehen wie ein dem A zuftehendes BVermögensftück zu behandeln und auf Verlangen zu
übertragen. Unzuläjfig und anfedhtbar ift die Begründung eines derartigen KechtSberrd
 erft dann, wenn fie die Benachteiligung der at bezweckt; das Unfechtungscecht
 Tr aber nur dem benachteiligten Gläubiger zu. Val. Iipr. dD. DL. (Dresden) Bd. 4
S, 337 ff., in8bel. S. 338.
6. Die Begründung von Eigentumsrechten auf Seite des Darlehensempfängers führt
zu der MechtSfolge,. daß die im Wefen des Darlehens begründete Rüderftattung
des Cmpfangenen nicht in der Subftanz des hingegebenen Sachindibiduums zu gefdhehen
braucht, fondern nur in Sachen von gleicher Urt, Güte und Menge (tantundem
in genere), Leßteres it fogar der regelmäßige Fall; denn die Rückgabe in identifcher
Subftanz des DarlehenSgegenftandes wird ot nur da vorfommen, wo der Darlehens:
Empfänger nicht in die Lage verfebt war, zu einer Verwertung des Empfangenen zu
"cOhreiten.
7. Der Ausdruck „bares“ Darlehen wird häufig im Sinne von Darlehen überhaupt
gebraucht oder auch in dem Sinne, daß die VBaluta bereit gegeben ift, im SGegenfaße zu
A FE gemährenden Darlehen. Vak. hierüber DLG®. Stuttgarfk in Württemb. Yahrb.

H. Bejondere Arten des Darlehens:
4. Soldhe bilden fh namentlich durch Modifikationen in Anjehung des Begriffserfordernifies,
 daß „Geld oder andere vertretbare Sachen“ al3 Darlehen gegeben
und empfangen werden. So Kann &amp;amp; B. an die Stelle der tatfächlichen Da von
Seld auch die Umfehreibung einer Geldfumme in einem Girokonto treten, f. . N, 42
und vgl. oben Bem. I, 3.
Wenn fremde Sachen al3 Darlehen gegeben werden, fo Lommen die Vorfehriften
über Verfügungen eine NichtberedhHtigten (S 185) zur Anwendung, fowie jene Kber
Eigentum sSerwmerb durch den redlidhen Erwerber (SS 932 ff).
2. Praktifch Lommt e8 weiter vor, daß au andere Sachen zum Zwede der
Bewirkung eineS Darlehens hingegeben werden. Darin Kiegt an ich und uns
mittelbar noch Kein Darlehen jelbit. Iene Hingabe zum Zwede eine8 folden kann
aber im ein wirflihes Darlehen umgebildet werden, fo zwar, baß von dem Eintrifte
 diefer rechtlichen Tatfadhe an die Rechtsgrundfäße über das Darlehen
naßgebend werden. Auf einen foldden Fall zielt AL. 2 des S 607 ab; f. hierüber im
sinzelnen unten Bem. VI.
3. Reine ausdrücklihe Beftimmung liegt vor über den im gemeinen RMechte (I. 4
ar, 1, 11 D. de reb, cred. 12, 1) fog. contractus mohatrae 5, 9. über den Fall, daß
demjenigen, welcher ein Darlehen empfangen fol, ftatt Geld eine andere Sache
A wird mit der Vereinbarung, daß er die Sache verkaufen und den Er158 als
arleben Behalten fole.
») Nach Me. II, 308 it au in diefent Falle ein Darlehen alS gegeben anzu
zehmen, aber erit vom Empfange des Erlöfes an, weldher hier den
Darlehensgegenitand daritellt. In diejem Sinne faßt zutreffend DVertmann
Bem. 2 das Kechtsverbältnis auf (Wbereinftimmend auch Enneccerus 8 362
Bem. 2, b). Einen anderen Standpunkt nimmt Pland infofern ein, als er
mangel3 befonderer Wbrede über diejen Punkt im reife annimmt, daß
ichon_ der Beitpunft des ErwerbS der Zurderung auf den Kaufpreis gegen
den Käufer maßgebend fei.
Auch die Fraye entfteht hier, von mann an den Darkehensempfänger al8
joldhen die Gefahrtragung für Untergang oder Verfchlechterung der
bingegebenen Sache treffe On unten Bem. V). Die Me. I, 308 Iafjen eine
jolche Gefahrtcagung jedenfall8 noch nicht vom BZeitpunkte der Nebergabe
der Sache an gelten. Sm wejentlih gleiden Sinne äußern fi auch Derimann
 und Yland zu 8 607, da aus der vorerit erhaltenen Verkaufsermächtigung
die Pflicht einer folden Sefahrtragung nicht abgeleitet merden Kfünne. Diele
MNuffaffung wird immer zutreffen, Sofern nicht Bejonderes darüber im Einzeljalle
 SSvabrebet ift. (Anders Matthiaß S. 321; vgl. ferner auch Enneccerus
2.a. 9).
Die wage, was bie Parteien gewollt haben, ent{heidet auch darüber, vb
der A bloß berechtigt oder auch verpflidhtet. fein folle, die
empfangene Sache wirflidh zu verkaufen. In diejfem Sinne auch Hlanck
z a. ©. Bur Annahme einer Verpflichtung wird man befonders dann

x
4)
        <pb n="56" />
        5. Titel: Darlehen. S 607.

978

gelangen fönnen, wenn für das aus dem Erlöje fich bildende Darlehen eine
Serzinjung der Summe ausbedungen wurde.
‚Sm übrigen Handelt eS fich bei derartigen Gefdhäften febr häufig um bverichleierten
 Wucher (ff. $ 138 Wh). 2).
4, MI rechtlich zuläffig muß auch, obaleich eine ausdruüclihe Beltimmung darüber
m BOB. mangelt, ein Vertrag dahin erfdheinen, daß andere Sachen al8 die gewöhnlichen
DarlehenSobjekte nach einer Schägung mit der Beftimmung ee werden, die
darauf entfallende Summe fjolle al3 Darlehen gefhuldet werden. Wan Hat darin einen
Kauf mit nachfolgender SErießung der Kaufichuld durch eine Darlehensichuld zu
erblicfen, Das Darlehen kommt hier in dem Momente zu{ftande, in weldhem der
Empfänger das Eigentum an den nah Schäbung gekauften Sachen erwirbt und eine
7 2 deswegen entftanden ift. (Uebereinftimmend BWland und DVerimann
5. Eine Mer Vorfchrift nach Art des PLR. TI. I Tit. 11 88 715 ff. über den
all, daß Hatt verfprodhenen Geldes al8 Darlehen Waren hingegeben werden,
tin das BOB. nicht übergegangen; eS&amp;amp; wurde eine derartige Beftimmung nach M. 1,
308 ff. abfichtlidh nicht aufgenommen.
a) Werden vertretbare Sadhen anderer Art als Geld zum Darlehen
gegeben, fo richtet fich die Frage, ob die Rücderftattung in gleicher Urt oder
ın Geld und lekteren Falles in welder Höhe nach einem BerkaufserI8 oder
nach Schäßungswert?) zu erfolgen habe, nach Abficht und Vereins
A der Parteien. Belondere gefeßlidhe Befitimmungen darüber
enthält das BOB. nicht.
Sine befondere Erörterung widmen M. II, 809 dem im BOB. gleichfalls
nicht (mie im fäch]. ©B, S 1067) geregelten rat daß Inhaberpapiere
al8 Darlehen gegeben werden. Die Motive befjagen hierüber:
„Werden einmal InhHaberhapiere ohne weitere Verabredung zu Dar-'ehen
 gegeben, fo it dem Wejen des Darlehen8vertrag3 zufolge, wonach
die Rückerftattung in Sachen derjelben Art, Güte und Menge zu erfolgen
jat, (aI3 Regel) anzunehmen, daß Papiere derjelben Urt den Reftiationagegenftand
 bilden jollen, Nur menn wirklig von Anfang an
än Gelddarlehen beabfichtigt worden, alio wenn der Darlehen8-&amp;gt;mpfänger
 die InhHaberhapiere zu einem beftimmten WerthH an Zahlungstatt
 annimmt oder wenn ihın die InhHaberpapiere zu einem beftimmten
Breije, der nad dem Kurzwerth, aber auch auf andere Weije beftimmt
'ein fann, Fauf8weije mit der Beftimmung, daß er den Kaufpreis als
Darlehen behalten joe, überlaffen werden, oder wenn die Hingabe zu
dem Zweck erfolgt, daß er die Papiere verkaufe und den Erli3 als Dar-[ehen
 behalte, bildet Geld den Reftitutionsgegenitand. Immer hängt e3
von den Umftänden de3 einzelnen Falles ab, ob die Inhaberbapiere
 zur Bermittelung eine Gelddarlehen3 hingegeben
werden, ob fie jelbit Gegenitand des Darlehen fein jollen.“
, Baal. hiezu auch U Bd. 7 Nr. 93 und NOGE. Bd. 3 S. 324,
jerner oben Bem. 1, 3 und Koch, Beitr. 3. Entwurf Heft IV_S. 30.
Sit LeBtere8 anzunehmen, {fo entjteht die weitere Frage, wie die
XechtSlage zu beurteilen it, wenn zum Zwecde der Rückerftattung apiere
a Art wc. nicht mehr erbältlitg find? SFilher-Henle Note 5 zu
607 nehmen bier an, daß der DarlehenSfhuldner in folchem Halle, 1r0ß
5 279 BOB., fein Unbermögen zu vertreten habe. Pland zu &amp;amp; 607 läßt in
Semäßheit des 8 275 die Darlehensverbindlichteit als folhe erlöichen,
wohl aber den Schuldner aus ungerechtfertigter Bereiderung in Anfpruch
nebmen. Leßtere Yuffallung erfcheint zutreffend (ebenfo Neumann Bem. 2, b, 8).
Vol. hiezu au S 281 und ROHG. Bd. 20 Nr. 78. .
N Hat der Schuldner in Geld zu reftitnieren, Jo ergibt ih miederum
die Frage, na meldem Werte die Papiere anzufangen find. Mangels
N a Verabredungen wird am richtigiten der KurZwert der lekteren
zur Beit ihrer Hingabe zugrunde gelegt werden (fo auch We. II, 310). ;
Neber den pe der Ummandlung einer Leihe von Wertpapieren in
ein Darlehen mit joldhen val. Bem. 3 zu S 598.
6. Ueber Gewährung von Darlehen in Hybothekfenpfandbhriefen vol. Das Dypo-Wekenbanfgefeß
 vom 13. Juli 1899 LO S. 375 ff.) und bhiezu Gareis, Lehrbuch des
deutichen Handelsrecht3 S 65 Nr. IX.
7, Ueber den foa. Kreditverirag val. Borbem. 2, e.

3)
        <pb n="57" />
        374

VII. Abfgnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

8. uch die Einlage bei einer Sparkaffe it im Orunde ein DarlehenSvertrag,
mobei inSbefondere wegen der Legitimation bei der U Befonderheiten fich
ergeben; val. Bem. II zu S 808, Bem. 1, 2 zu S 935, Seuff. Urch, Bd. 35 Nr. 17, Bd. 37
Nr. 195, Bd. 36 Nr. 78, Bd. 42 Nr. 319, fowie Gareis a. a. D. S 65 Nr. VIN- und
wegen der Frage der Gläubigerichaft, menn der Einleger und der nominel Berechtigte
verichiedene Verfonen find, HOSE. Bd. 73 S. 220.
9. Einer näheren Betrachtung bedarf fhließlidh der og. Baugeldervertrag oder
Baudarlehensvertrag, der Häufig mit einer Hypothekbeftelung verbunden An (val.
hiezu inSbef. Friedländer „Der Baukapital8vertrag nach dem in Bayern Orten echte“
in BI. f. RU. Bd. 69 S. 193 ff., „Der Baukapitalsvertrag nach dem Reichsgrundbuch:
rechte“, dafelbit S. 513 ff, RÖOSCS. Bd. 37 S. 336, bayr. OVberft. LG. Samml. n. I.
Bo. 4 S. 415 ff, und DI. f. NA. Bd. 71 S. 293, ferner die Entwürfe des EN
vom Jahre 1901, auch v. Liebig, Der Baufchwindel und feine frafrechtlihe Beurteilung
in N UT ar” 3. db. 1 [1905] S. 145 ff. und 167 F., RGE. in Warneyer Erg.-Bd. 1908
S, Tr. %
=. € fchlagen hier jebt ein bie SS 1—8 des RG. vom 1. Iuni 1909 betr. die
Siherung der Bauforderungen (feit 21. Iuni 1909, jedoch. ohne Rücwirkung in
Seltung, $ 8). Diefes Gefeg Ihafıt drei neue Pflidhten, die {ih beziehen auf die
HZaugeldvermendung, die SudHführung und das Anfhlagen des Namens des
Yigentümer8 oder Unternehmers, Bol. hiezu Srebi mar, Bl. 1. RU. Bd. 74 S. 621 F.,
riedländer Bayr. 3. f. N. 1909 S. 281 ff. Nigel, DENE, und Baubuch,
Sonderabdruk aus Gruchot, Beitr. Bd. 54, Stier-Somlo, Die neuefte Entwicklung des
deutfchen Gewerbe= und Arbeiterfhukbrechtes, Breit, Einiges zum Baugeldvertrag nach
fünftigem Recht, Zur. Widhr. 1909 S. 349 ff. und die Komm. von Hagelbera und Herb.
Yacobi zu jenem RO. . ,
a) Seine Befonderheit murzelt im allgemeinen darin, daß e8S fich einerjeit8
 um ein Zwecdarlehen (ausfchließlidhH zum Zwede der Bauführung)
handelt, anderfeits daß hier das zur Herftellung eines NeubaneS herzugebende
Darlehen in Maten gezahlt wird, die fih nach dem Fortichreiten des
BauesS richten. .
. Eine engere Umarenzung des Baugeldes gibt nunmehr 88 1 ıumd 5
des RG. vom 1. Iuni 1909 betr. Sicherung der Bauforderungen im
Kahmen der dort gefeblich feftgelegten Vermendungspflicht (vbal.
Bem. b). Hiernadh find unter Baugeld SGeldbeträge zu verftehen, die zum
Bwede der Beftreitung der Koften eines Baues in der Weife gewährt
verden, daß zur Sicherung der Unfpriüche des Geldgebers eine Hypothek
oder Grundihuld an dem zu bebauenden ©rundjtücle dient oder die Ueber
iragung des Eigentums an dem Orundftück erft nach gänzlidher oder teils
weijer Herftellung des Baues erfolgen fol. Soldhe Gelder, die zwar zu
dem gleichen Zwede, aber gegen irgendwelche andere Sicherung vder ohne
Sicherung gewährt merden, zählen nicht hieher. Den Begriff der „Geld.
vefräge, die zum Zwede der Beftreitung eines Baues gewährt werden“,
erläutert S 1 bij. 3 Sag 2 jenes Gefeß noch näher dahin, daß Hierunter
in8befondere — alfo nur beifpielsweifje! — folde Geldbeträge fallen
jollen, deren Auszahlung vhne En e des Hwece8 bei Merwendung
 nach Maßgabe des Fortfchreitens des Baues erfolgen fol und
foldhe, bie gegen eine als Baugelohypothek bezeichnete Dane gewährt
werden. Val. hiezu näher Stier-Somlo a. a. ©. S. 36 f., Mügel a. a. D.
S. a Hagelberg und Kacobi zu SS 1 und 5, Breit in Kur. Wichr. 1909
S, .
‚Sn einem Baugeld-Bertrage liegt ferner im allgemeinen außer dem
Kredit, den der Gläubiger bei jedem Darlehen bezüglihH der Rückzahlung
zewährt, auch noch die Bezeugung des weiteren Bertrauens, daß der Bauherr,
mit dem der NEE fontrabhiert, dafür forgt, daß das Gebäude in den
in Ausficht AN A fertig gebauf mird, nicht bloß, daß er
dafür forgt, daß der Bau auch folid und {jo ausgeführt wird, daß der Darlehbensgläubiger
 in dem vollendeten Bau feine Sicherheit findet. Eine gewihe
Kontrolle Kann hier der Darlehensgeber in Tebterer Beziehung infoweit üben,
al8 er die Weiterzahlung einer an fi fälligen Kate unterläßt,
menn das bisher Gebaute nicht fo folid ausgeführt ift, wie der Sypothekenaläubiger
 (inSbef. bei einem auf lange Dauer berechneten Kreditverhältnis)
erwarten und beanfpruchen darf. ECbhenfo darf er natürlich feine weiteren
Auszahlungen einftellen, wenn der Bau jelbft eingeftellt wird.
8 Das RG. vom 1. Iuni 1909 betr. Sicherung der Bauforderungen
‘tellt, foweit ein Banaeld im Sinne dieles Geiebe8 in Kraae ftebt wval.
        <pb n="58" />
        5. Titel: Darlehen. 8 607. - 975

bierüber oben Bem. a) eine befonderS normierte gefeBlidhe Vermendungs:
pfliht auf ® 1); der Inhalt diefer Pflicht ift die VBermendung des Baugeldes
zur Befriedigung der Baugläubiger (j. hierüber 1 Abf. 1 Sag 1).
ine Berwendung für andere Zwecke (3. B. Koften der Auflaflung, Unmfaß-Iteuer,
 Schlußprobifionen) geht nicht an. , ”
€ find jedoch Ausnahmen von diefer VBerwendungspflicht zugelaften.
So it nach Abi. 1 Saß 2 des 81 eine anderweitige Verwendung des BaugeldesS
 ftatthaft bis zu dem Betrag, in weldhem der a
aus anderen Mitteln Baugläubiger bereits befriedigt hat. Wenn ferner der
Baugeld-CEmpfänger felbft an der ee des Baue3 Heteiligt ift (alfo
3. 3. als Lieferant von Material oder al3 Bauhandwerker 2C.), fo darf er
das Baugeld in Höhe der Hälfte des angemeffenen Wertes der von ihm
in den Bau verwendeten Leiltung, oder, wenn die Leiltung von ihm noch
nicht in den Bau verwendet wurde, der von ihm geleifteten Arbeit und der
von ihm gemachten Auslagen für fich behalten. en
Eine Zumwiderhandlung gegen diefe Verwendungspflicht ift im
Rahmen des $ 5 jenes Gefeges ftrafbar. Bal. hiezu näher Stier-Somlo
a. a. 9. S., 37 ff.. Mügel a. a. ©. S. 18 ff., Wsberg in Bl. f. RAU. Bd. 74
S. 713 ff., Hagelberg und Jacobi zu 8 5.
Da Diele VBerwendungspfliht als ein den Schuß eines andern bezwedendes
 SGefeB im Sinne des 8 823 BOB. anzufehen ift, kann eine
Kollufionshandlung des Baugeldgebers mit dem GC
eine Schadenserfaßpflicht begründen, vol. Stier-Somlo a. a. D. S. 37, Harmer
in ©. ur. 1909 S, 1308, Breit in Jur. Wichr. 1909 S. 351 Nr. V.
egen der Piliht der Baubuchführung f. SS 2 und 6 des RG.
vom &amp;amp; rar 009 und dal. hiezu Stier-Somlo a. a. DO. S. 41 ff, Mügel
a. a. D. S. d
Der Baukapitalsvertrag ift fehr Häufig zugleich ein gegenfeitiger Vertrag
 im Sinne des BOB, joweit die DVarlehenshingabe wirtfchaftlich als
zin Rapitalanlagegefchäft und rechtlihH als Kauf einer Sicherheit 3. B.
Sypothel) erfcheint. Val. RGE. in Jur. Wicdhr. 1909 S. 309 Nr. 4. Die
88 320—327 finden dann auf ihn unbejdhränkfite Anwendung, waß insbef.
wegen des Kücktritts und SchadenserfakeS von Bedeutung wird. Val. auch
Sriedländer a. a. OD. S. 196. |
Wegen der hefonderen Gefahren, die der Oläubiger gerade hei einem foldhen
Bertrage läuft, und da der Baugeldertrag anderjeits wirtfchaftlich im
runde ein gemeinfdhaftlidhes Unternehmen darftellt, ann hier ein
befonderes mecdhfelfeitiges Bertrauen von Berion zu Berion
beanfprucdht werden, das fich insbe]. dabin äußert, daß die ur]prünglicdhen
Berfonen des Vertrags nicht {Hlechthin und ohne HZuftimmung des
Segenkontrahenten mit der Veräußerung des Örunditücds oder mit der
Beilion der Hypothek medhfeln dürfen. Val. ROSE. Bd. 37 S. 336 fl.
(= Seuff. Arch. Bd. 52 Nr. 79) und über die Frage der Nbtretbarfkeit
überhaupt Bem. I, 3 zu $ 610, ROS. Bd. 66 ©S. 359, Bd. 68 S. 355 und
ein ae henb Hagelberg, Komm. 3. RO. betr. Sicherung der Banforderungen
S, ;
© Cine Zeffion der einzelnen Raten ift aber wohl rechtlich zuläffig
in dem Sinne, daß der Darlehensnehmer den Betrag, den der
Darlehenögeber an den Beffionar zahle, fi anredhnen wolle, fo daß
er, der Zedent, gleichwohl Schuldner des DarlehenSgeberS wird (vgl.
biezu Bolze Bd. 8 Nr. 422, Bd. 12 Nr. 80, Bd. 20 Nr. 396); e5 it
aber der Baugeldgeber diefenfall8 im Hinblid auf TE Moment
durch die Abtretung von Baugeldraten und deren Bekanntmachung
an ibn nicht gehindert, doch noch, obre Rückjicht auf das Interefie
des BeffionarS, Zahlungen, die zur Zortjeßung des Baue8 nötig
ind, zu machen und auf die binzugebenben Baugelder zu verrechnen;
er muß jeboch, wenn er die Forderung eine8 BZeffionars auf Au8=zahlung
 abgetretener und zur Zeit der an ihn erfolgten Bekanntmachung
noch nicht fällig gewefener Maten ablehnt, weil hierüber anderweitig
verfügt Jet, Jeinerfeits behaupten und nachweifen, nicht nur, daß er
die verlangten Beträge zum +: des Baues, damit diejer gefördert
 werden Iönne, gezahlt habe, fondern auch, daß fie zu diefem
Zwecke verwendet worden jeien. Val. hiezu über die verihiedenen
EN ROSE. Bd. 38 S. 308 f., Bd. 40 S. 275, Bd. 32
SS. 364, Hd. 66 S. 359, Bd. 68 S. 355, Xur. Michr. 1909 S. 309

a)
        <pb n="59" />
        27)

VIL. Abihnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. ;

Nr. 4, Warneyer Erag.-Bd. 1909 Nr. 402, ferner Zriedländer a. a. DO.
5. 204 F., Sur. Wicgr. 1902 ©. 143, DL®. Karlsruhe Recht 1905
S, 679, DL®. Frankfurt vom 19. Janızar 1906 bei Warneyer Bd. V
3. 76. Val. auch ROS, in Bayr. 3. f. RN. 1905 S. 511 nach Inhalt
des BaugelderbertragS bleiben für die Gemwährungen der einzelnen
Katen die Anweihungen de3 Befteller8 maßgebend) und OL®. München
dafelbit S. 205. (Gegen die Abtretbarkeit überhaupt Dedhamps in
D. Iur.3. 1905 S. 908, 1. ferner Abraham in HoldbeimsMSchr.
1905 S. 273 {f., der insbe]. die Wbtretbarkeit an einen am Bau völlig
unbeteiligten Dritten verneint). Das RO. vom 1. Yuni 1909 betr.
Sicherung der Bauforderungen hat hinfichtlih diefer Streitfragen der
Abtretbarkeit (und der Pfändbarkeit Dem. 9) feine Klärung gebracht;
gl. hiezu weiter insbef. Mügel a. a. ©. S. 22 ff., Jowie Zur. Wichr.
L909 S. 382, 403 und 446, ©. SIur.38. 1909 S. 1199. ,
Der See auf Auszahlung der Baugelder :ift an Koh
nah S 851 83%0. unbeidhränkt pfändbar. Die vorberührten
x) S®rundjäße über eine Beffion mühfen indes au bier ein
wirken: Der Pfändungspfandgläubiger kann niemals mehr Rechte
»rhalten als fein Schuldner befaß. Der Baukapitalijt kam auch jenem
zegenmüber einwenden, daß er nur zum Zwede des Baues und
u beffen Fortfhreiten weiteres Geld hergebe; ferner kann er Jelbftverftändlich
 au die Einrede des nichterfüllten Vertrags (3. DB. bei
Stillfitand des Baues) geltend machen. Vol. über die verfOhiedenen
Anfidchten Sriedländer a. a. ©. S. 206, 207 und S. 514 fF., Urt, d.
DLOG. Münden vom 21. Februar 1905 in Bayr. 3. f. N. Bd. 1 (1905)
S. 205 ff., echt 1901 S. 231, D. Yur.3. 1905 S, 93, Seuff. Arch.
Bd. 57 Nr. 185, ferner Bl. f. RU. Bd. 71 S. 659 (Landg. München D),
4 5. DES. Bd. 13 S, 211, Sd. 15 S, 14, du Chesne in BL f. KR.
i. Bez. d. Kammerger. 1907 S, 40, 49, DL®, Dresden in BI. f, NA.
Bd. 72 S. 171, Bentral-Bl. Bd. 6 S,. 612, Rammerger. in Bl. f.
RR. i. Bez. d. Kammerger. 1907 S. 107. Da3Z RG. vom 1. uni 1909
betr. Sidherung der Bauforderungen enthält feine Beftimmung hierüber;
5agl. hierüber weiter Mügel a. a. OD. S. 22, D. Yur.3. 1909
S. SM et 1909 €. 382, 403, 446, Sagelberg Anm. 44 ff.
zu 8 1 Diete €).
po) Bei einem folden Baugelddarlehen in Raten wird ferner nach der BerkehrSanidhauung
 die Verzinfung der ganzen Summe von Anfang an als
zuläflig und felbftberltändlih erfcheinen dürfen, da ja der Geldgeber regelmößig
 das ganze Geld in Bereitchaft haben muß. Sür die Regel wird hier
auch die betzerlende Hypothek gleidh voll eingetragen und -der HYDHothefenbrief
 über die ganze Summe behändigt, vol. hiezu Dernburg,
Kreuß. Hyp.Y. S. 54 und auch die Bem. zu S 1190. =
Sn der Praxis taucht außerdem Häufig auch die DU auf, ob der Geldgeber
 feine run ton vom Baugelde felbit gleich in Abzug bringen darf.
Un übrigens auch oben in Bem. b). Sie ift für die Kegel zu bejahen.
Neber die tage, ob und inwieweit die Einrehnung der Provifton prinzipiell
davon N daß das Baukapital tatfächlih zur Auszahlung gelangte,
agl. die Musführungen bei Friedländer a. a. DO. S. 201. Zu beachten ift,
5aß eine derartige Brovikion nicht etwa einen VBermittlerlohn daritellt, eS
Jandelt fichH vielmehr im Örunde um einen U den der Kapitalift für
die Geldhingabe macht und der „verfchämter Weife“ fo benannt wird; ein
Wucher liegt hierin an ih nicht (man kann fih auf S 16 des GypothekenbankgejeßesS
 berufen!), e3 fönnen aber natürlich im SCinzelfalle die Boraus-'ebungen
 des $ 1838 YAbfj. 2 gegeben Jein. Die hiefür Beitellte Hypothek wird
nn Morddeutfchland vielfadh DamnohHypothek genannt und bietet hinıtchtlich
 ihrer rechtlidhen Konftruktion gewifie Sn val. biezu
ea Die Danınohhpothef, im Archiv f. d. ziviliit. Praxis Bd. 25
S. )
‚  3u beachten bleibt, daß, wenn auch der Mehrbetrag des Kapitals
mwirtidhaftlidh Zinjen erfe Ben foll, daraus noch nicht folgt, daß auf
diefen Mehrbetrag rechtlih alle Yorfchriften über BZinjen, insbe]. über Vers
jäbrung rüchftändiger Zinfen Anwendung finden {f. Dernburg $ 235 Anm. 2
und Bland in Bem, 6).
Schwierigkeiten bereitet ferner die Irage, ob ein Teil des Baugelds
jur Bezahlung des Bauplake3 verwendet werden darf. Sm OGrundjabe

3)
        <pb n="60" />
        5. Titel: Darlehen. S&amp;amp; 607, 977

DIrD Die HT zu berneinen fein, da der Befiß eines Banplakes wohl al8
lelbftverftändlidhe Borausfebung bei CC des Darlehens gelten muß, es
merden aber regelmäßig die Parteibejprechungen und der Vertrag im einjelnen
 Muslegungspunkte an die Hand geben.
Eine wichtige arte liegt ferner darin, ob durch Vereinbarung zwijchen den
beiden Kontrahenten auch die Cinrednung anderer HZorderungen in
das Baugeld und die Baugeldhypothek vereinbart werden kann. Häufig
‘Uhrt folches wirtfhaftlich (3. B. bei Subhaftation vor Vollendung) zu
'O)werer Schädigung der am Baue beteiligten Gefchäftsleute. Da der Bauzeldvertrag
 ein 3 med darlehen befchafft und eS anderfeits begrifflich unmöglich
»rjcheint, jedivede andere Leitung in ein Darlehen zum Omede des Baue8
amzumwandeln, fo wird man dazu gelangen müßten, daß zu einer foldhen
Umwandlung oder vertragsmäßigen Cinrechnung fich nur Kreditgewährungen
oignen, Die a he der Bauführung gefchehen G. B. Auslagen für die
Gerftellung der Baupläne). Val. hierüber Friedländer a. a. OD. S. 199 ff.
513 ff., inSbef. S. 514 und ferner bayr. Öberft. LG. Necht 1905 S. 617,
EL f. RU. Bd. 71 S. 223,
SinfichtligG der Stellung des Baukapitaliften gegenüber dritten Ber:
onen ift zu bemerfen:
z) Der Baukapitalift ft an fiG nicht Bauherr. 6 kanır daher
ine Haftung des Baukapitaliften gegenüber Bangläubigern rechtlich
zur durch ein befonbderes Vertragsverhältnis (Beitellung,
Bürgfchaft, Kreditauftrag 20.) oder durch ein deliktif 4 Ber:
jalfen (vgl. biezu oben in Bem. b) begründet werden. Die Proxis
ıimmt bier häufig aus Billigkeitsgründen, die indes des Necht8bhodens8
ntbebren, den gegenteiligen Standpunkt ein, fo auch die Praxis des
Keichsverficherungsamts und des bayrijchen LandesSverficherungsamts
zu 827 des BanunfallverficherungsgefeßeS bezüglich der Zahlung der
Unfallprämien. Das Keichsgeriht hat in der Ent{cheidung Bd. 45
S. 1 Sg arte diefer Auffaffung betont. Val. Friedländer
a. a. ©. S, 209.
NadhHoypothekare werden zu ibrem Schube jeweil8 im voraus
mit dem Eigentümer eine Vereinbarung nad S 1179 zu treffen haben,
damit fie nicht durch daS Entitehen einer SE OU UE TODD bin
jichtlihH des nicht ausbezahlten Teile8 der Baugeldhypothek in Nachteil
 fommen (vgl. ®erhard in D. Yur.3. 1898 S. 406, Friedländer
a. a. ©. S, 207 ff., au Predari, Kommentar z. GBO. S. 109). Im
übrigen wird ih bei Schädigungen Dritter, inZhefondere der
Sefchäftsleute durch ein unmoralijches Verhalten des Baukapitaliften
dezüglih feiner Hypothek wohl unter Umftänden auch S 826 verwerten
allen, vgl. hierüber Zriedländer a. a. DO. "S. 207 ff. (val. dagegen
ıber bayr. Öberft, LO. n. F. Bd. 4 S. 415 ff). Val. Perner über
ie bier einfhlägigen Fragen Friedländer in Bl. f. RA. Bd. 69
S. 513 ff, N LNE in 3tfchr. D. D. Not.B. Bd. 7 S. 77 ff. und Norahbam
, in HoldheimsIM Schr. 1905 S. 180 ff. , ,
) Ueber die Frage, ob und inwieweit hier eine gegenwärtige oder fünftige
Sigentümerhoypothek gepfändet werden kann, val. Bem. II, 1, a und IV
@ S 1163, fowie @üthe a. a. ©. und dam a. a. ©.
al. ferner Salinger, Die Sicherung des Baugeldgeber3 durhH Gypothek
und Nießbraucd, Jur. Wichr. 1910 S. 459, fowie auch Bem, IV zu S 1030
(Der Nießbrauch als Sicherungsmittel). ;
0. Der Darlehens und Bierbezugsvertrag.
2) Diefer Hellt nicht ein Verhältnis von unbeftimmter Dauer (val. S 620)
dar. Durch die Bertragsbeftimmung, daß Rechtsnahfolger die Ubmacdhungen
 hierüber zu refpektieren haben, merden die Erben des Wirtes
oerpflichtet, dafür einzuftehen, daß der Kinitige Inhaber der Wirtichaft in
den Vertrag eintrete, um die DarlehenSfchuld auf die im Vertrage beftimmte
Art zu tilgen. Das RKechtsverhältnis {ft alfo auch dem Erben var
er „Sl. OLG. Münden und hayr. Oberft. LG. in Bahr. 3. f. KR.
Der von Großbrauereien mit Wirten regelmäßig abgefchlofene Darlehens:
und DBierlieferungsvertrag ift als ein einheitlicher Vertrag aufzufaffen.
Die Vereinbarung über den Bierbezug ift lediglich ein DBeftandteil bes
DarlehensvertragS in dem Sinne, daß die Verpflichtung des Wirtes eine
Standinaer, BGB. Ib (ScGulbuerhältni{ie. ober: Darlehen). 5./6. Aufl. 692

zZ)
        <pb n="61" />
        373

VIT. AbfOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

Segenleiftung für die Gewährung des Darlehen8 darftellt. Val. näher
DL®, Rarlsrube in PucheltS Zt{chr. 1906 S, 388 und Neumann, Sahrb.
Bd. 5 S. 220, vgl. aber auch bayr. Oberft. L®. Bd I (n. F.) S. 294 und 601.
Derartige Verträge verftoßen für die Kegel weder gegen die guten Sitten
noch ind {ie wucherifh. Eine abweichende Beurteilung kann nur in bejonderen
Umftänden, in der drücenden Härte der Vertragsbefitimmungen, namentlich
in der übermäßigen A der BierbezugSverpflichtung
ihre Begründung finden. Bol. näher ROEC. Bd. 63 S. 390, Jur. Wichr. 1906
S. 419 und S. 456, Recht 1906 S. 1075, ROSE. Bd. 67 S. 101, Warneyer
Sl ie 1909 S. 248 Yr. 273. ,
Vgl. ferner auch die Ausführungen ıumd Literaturangaben in
DBem. I, 3, a, d zu S 440.
JIE. Eine befondere Form ijt für die Rechtagultigfeit des Darlehens8vertrags8
 als Tolden gefeßlidh nicht vorgefchrieben. Dies gilt auch für ein Darlehens:
oeriprechen. Ctmas anderes it die foOriftliche Sizierung des lebteren oder die
Ausitellung eines Darlehen8ihuldiheins, fofern foldhes des BeweifeS wegen erfolgt.
Ob etwa befonderer Nebenumitände wegen auch eine befondere Formbeobachtung veranlaßt
 fein möchte, bemißt fi felbitverftändlih nad denjenigen SGefebesborfchriften,
veldde für jene Nebenbeftimmungen maßgebend find.
{[V. Die Vertragsharteien.
1. Die Frage, wer Bhahde, befähigt ilt, ein Darlehen zu gewähren,
bemißt fich nach den einfchlägigen allgemeinen Kechtsfäßen.
a) Bejondere Vorihriften hierüber find im BOB. nicht enthalten. E8 gilt
dies namentlich in Anfehung der erforderlidhen SGefchäftsfähigkeit. CEbhenfo
i{t_ daS etwaige Erfordernis der Zuftimmung eines Dritten, 3. B. eines
gefeblidhen Bertreters (Ynhaber8 der elterliden Gewalt, Bormundes) oder
des Bormundichaftsgerichts oder des Chemanns aus dem Gefichtspunkte des
ah ner Süterftandes, nach den Hieber einfhlägigen Rechtsnormen zu
eurteilen. .
Gläubiger wird beim Darlehen der Singeber, gleihviel ob die Hingabe
 durch diefen felbft oder einen Stellvertreter erfolgt ift; die Bevoll-EEE
 De Che an beitimmt 140 in lebterer Hinficht nad den Bor:
Tan gemeinen Teiles (83 164 ff; val. Dertmann in Vorbem. 5, b
vor $ 607).
us der Praxis vol echt 1909 Nr. 2380 und 2381, fowie ferner
wegen der Sparkaffen=Cinlagen Jur. Wichr. 1910 S. 577 Nr. 9.
Ueber die Berechtigung des einen Bertragsteils, die Perfon des
A a zu befitimmen, val. ROC. in Öruchot, Beitr.
Bd. 48 S. 337. .
2, Befonderes gilt auch nah dem 5 GB. nicht mehr hinjichtlih der Befähigung,
iO durch und für ein Darlehen zu verpflidhten.
a) Der Inhalt des bekannten SC. Macedonianum de8 gemeinen Rechtes und
BOR, (IL. IV cap, 2 84) ift felbftverftändlih ins BGB. nicht mehr über-BE
 en. Dazu würde auch fchon der im BOB. verfhwundene Bearift des
90 ‚äßrigen Hauskinde8 als Unterlage fehlen.
Nichts Befonderes gilt auch zivilrecdhtlicdh jeßt mehr hinfichtlich der Wirk.
ljamfeit von Saulebentve (eben, welche Vertreter oder Merwalter von Ge
meinden, Kirchen, Anftalten 20. für diefelben abgefchlofen haben (M. II,
311; Windfheid-KXipp II S. 533). Wenn 3. SB. in Gemeindeordnungen für
Darlehensaufnahmen da8 Erfordernis höherer Genehmigung utgeftellt
ift, ift das eine Beftimmung Sffentlidh-redtlidher Natur, die nur
ie Bertretungsmacht der Gemeindeorgane betrifft und regelt, nicht aber den
Darlehensvertrag als foldhen behandelt. ,
Beggeblieben find aus dem BGB. auch alle jene Sondernormen älterer
Sejeße, welche die Hingabe von Darlehen ar die Angehörigen beftimmter
Stände, z. 5. Militärperfonen, Studenten, Schaufpieler 2C. (vgl. z. B. PLN.
Sr N Lit. 11 88 676 f., 703 ff, 802) beichränkten oder mit Machteiler
jelegten.
Huch die m des NücdzahlungsverfprechenS beim Darlehen durch
zhrenmörtlidhe Berlicherungen, fog. Chrenfcheine 2C., hat zivilrechtlich
jeine Bedeutung mehr. Val. aber 88 302, 302 b RSiGOB.
Für Preußen vol. aber hin]. der A aTEen an Brinzen oder Yrinef
 { Tat des Künial. Haufes Br@R, Zl.I, c, 11, 88 676, 677 mit ESG.
Art. 57.

3}
        <pb n="62" />
        5. Titel: Darlehen. &amp;amp; 607. 979

8. Hier fOlägt auch die Frage des Jrırtums über die Perfon des Entleihers
und des Darlehensgeber8&amp;amp; ein, die nach der allgemeinen Norm des S 119 zu beurteilen
ift. A tft, ob Irrtum über Zahlungsfähigkeit des Entleiher8 zur Zeit
des WbjhlufieS des Darlehen8 eine wefentlicdhe Eigenichaft mot val. hierüber Bem.
zu $ 119, fowie au S 610 mit Bem. Ein Irrtum über die Perfon des Darlehens:
geberS wird nach heutiger Berkehraanihauung überhaupt nicht in Betracht Kommen, val.
Dernburg, Bürgerl. RN. 8 234.
„4. Darlehensverträge mit unbeftimmten Gläubigern find mindejtens dann
gültig, ‚wenn ein Dritter fatt des Gläubiger den Vertrag abidGhließt, vgl. hierüber RGE.
vom 11, Dezember 1903 in Öruchot, Beitr. Bd. 48 S. 337.
N 5. Hinfichtlid mehrerer DarlehenZempfänger vol. ROSE. Bd. 71 S. 113,
Sur. Wichr. 1909 S. 389.
V. Anfprücdhe aus dem Darlehensvertrag.
, 1. Der durch vollzugene Hingabe der Darlehensfacdhe begründete DarlehenSvertrag
ijt der Megel nach ein einjeitiger Vertrag über die verfhiedenen Ankichten, val.
Borbem. 2), infofern er auf der einen Seite beim Darlehensgeber nur Rechte, auf der
anderen beim Darlehensnehmer nur Berpflichtungen mit {ich n (Ein Zall für Koh
Ut e8S, menn der EEE AD fich durch eine nicht richtig vollzogene Hingabe, 3. B.
durch Bahlung mit faljchen Münzen 26.) eine Saftbarkeit zuzieht. Ubgefeben von foldhen
Ausnahmefällen richten 1 Recht und Pflicht auf dem nämlichen einzigen Punkt, die
KRüdcerftattung des Darlehens. Der Darlehensvertrag kanız aber im Einzelfall auch
zegenfeitiger Natur fein, bal. hierüber näher Vorbem. 2.
a) Binszahlung it nit von begrifflih wefentlidher Natur (vgl. hierüber
DVorbem. 1); eine foldhe muß eigen? bedungen werden; f. S 608 mit Dem.
Anlangend bie Rücerftattung des Darlehens, {o gebt nadh dem Wort-[aute
 Des &amp;amp; 607 die rechtliche Regel dahin, daß die Sachen, fo wie fie hingegeben
 murden, auch U WORIETÜnCEeN find — in gleidger Art, Öüfte
und Menge. Alfo Geld gegen Geld, in der gefeßliden Währung,
xicht gerade in den nämlihen Münzforten, fofern folches nicht Ca be
dungen ift. Weiter find auch bei anderen Fungibilien foldhe nach Maßgabe
jener Iegel zurücdzugeben, Jofern nicht etwa ausdrücklich oder auf Konkludente
AWeife vereinbart ift, daß mit anderen Fungibilien, insbefondere mit Geld,
das Darlehen abgelöft werden fönne oder jole.
Bei den oben unter Bem. IL, 3 und 4 Ant Nebenarten des Darlehens,
Yowie im ale des AWbi. 2 f. Bem. VIN iit fhon nach der inneren
Natur der Verbhältnijie im Zweifel anzunehmen, daß die Rücertattung
 in @eld zu erfolgen habe. Daß gegenüber dem Nückerftattungs:
anfpruche des Darlebensgeberz der Darlehensnehmer die joa. Gefahr-EEG
 für die Darlehensfache hat, ergibt fidh von felbit daraus, daß
er Eigentum an jener Sache erlangt. Bon Ddiefem Beitpunkt an ijt die
Gefahrtragung des Empfänger8 eine rechtlid notwendige Folge. AWus
dem nachher eingetretenen Untergang ober einer VBerfchledhterung der
empfangenen Sache Ian daher der DarlehenzZempfänger gegen den Rück
erftattungsanfprucdh feinen Einwand ableiten.
Darüber, wann die Nückerftattung einzutreten hat, enthält S 609 Beftimmungen,
 f. die Bem. hiezu. Wo die Kücertattung erfolgen muß (Erfüllungs-Ort),
 bemißt fih nad den einfhlägigen vertragsmäßigen oder allgemeinen
zefeßlichen a le (Vgl. 88 269 ff., insbe]. auch Bem, IT, 1 3u 8 269,
‘pwie Seonhard, Erfüllungsort und Schuldort S. 59.) Neber Anrechnung der
Zahlung auf Rapital, Zinfen und Koften vol. BGB, S 367, über
ESS HEARnn und NRüdagabe des SchuldidhHeing8 f
ur Verfolgung feiner Anfprüche gegen den Darlehensempfänger fteht dem
Se Deren die Darlehenstlage (früher fog. condictio mutui) zu.
Sie muß die Behauptung der erfolgten DarlehenShingabe enthalten (val.
näher unten Bem. VI, fowie Neumann in Note 2, 1).
Die fog. exceptio non numeratae pecuniae Bat in ihrer
[vezififch römifhrecdhtliden Form En in do3 BOB. nicht mehr
gefunden. Bol. auch Jhon $17 E®, z. ZKO. (Windfcheid-Lipp_I1 S. 579)
und ferner Seuff. Arch. Bd. 41 Nr. 180. ur in 8 1139 findet fich bei der
Va no eine Spur hievon; val. die Bem. zu $ 1139.
Ueber Bermutung für die Hingabe des Darlehens bei der Dar -
(eben8hypothet |. 88 891, 1138 und NROGE. Bd. 49 ES. 6.

3033
        <pb n="63" />
        280

VII. Abihnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

Neber die HZrage, ob bei einem HyYpotheken= Darlehen der Darlehensnehmer
 im Zweifel verpflichtet ijt, dem DarlehensSgeber die Hy yHotbei
an erjter Stelle zu gewähren, |. zunäcit NOS, Bd. 55 S. 128 ff. In
diefer Ent{heidung wird dieje unge allgemein verneint. Mit Recht
wendet fih Kuhlenbek in Yur. Wichr. 1904 S. 377 ff. gegen diefe allgemeine
Verneinung und führt aus, daß die Entfheidung hier immer aus den
näheren Umitänden des EinzelfalleS zu {Möpfen fein wird, insbejondere
wird eS at auf das Verhältnis der nodH mögliden dinglidhen
Sidherheit zum Darlehen ankommen. Auch dürfte die vom Berufungsgericht
 in jenem Jalle aus 88 439, 435 abgeleitete Analogie nicht jo von
der Hand zu weifen jein, mie die8 in der NOS. gefchieht; der hierin liegende
Sedanke des Gefehgeber8 ift offenbar der, daß im Zweifel Dei Verträgen,
die auf Belajtung eine8 Orundfticks gegen Entgelt gerichtet find, derjenige,
der daS Entgelt bietet, einen diefem entfpredhenden Wert der Belaftung
erwartet, alfo Befeitigung foldher borgehender oder fonkurrierender Belaftungen
verlangen fann, die Diejfen Gegenwert in Frage ftellen. AudH $ 157 kann
njofern herangezogen werben, al3 e3 offenlichtlid gegen Treu und
$iauben verltößt, wenn jemand einem Darlehensgeber, der das Orundbuch
 nicht fennt, eine hypothekarifche Sicherheit bietet, deren Wert infolge
der dem Darlehensgeber unbekannten Vorhypothekfen fajt Null HM
en a. a. 5.) Bol. biezu ferner Silfe, BI. f. N. i. Bez. d. Kammerger.
Berjährungsvorfdhriften |. in SS 195, 197, 199, 224. Ginfihtlich
der role, ob eine Vereinbarung nach Hbf. 2. auf die Furze Verjährung
sinwirkt, |. insbe]. Bem. 5 zu $ 196.
Hält man an der einfeitigen Bertragsnatur des Darlehens fejt (wegen
des AugsnahmefalleS eines zweifeiti A en DarlehensSvertrags vgl. in Vordem.
 2 und HIur. Wfchr. 1909 S. 309 Nr. 4), fo Können auch icHt die Morjchriften
 über Rüctritt beim gegenfeitigen Vertrag (SS 320 ff.) Anwendung
inden. Leßteres wäre praktijh für den Gläubiger infofern günftig, al8
diejer dann bei einent verzinglidhen Darlehen, deffen Fälligkeitstermin weiter
hinausliegt, im On der Schuldner mit der Bi 8zabhlunga im Rücftande
oleibt, nad) entipredhender Frijtjebung zurüctreten Könnte {jo Witolter im
Arch. f. bürgerl. NR. Bd. 26 [1905] S. 1 ff. auf Grund der Annahme eines
gegenfeitigen Vertrags; vol. au VBorbent. 2). €3 empfiehlt ih daher in
jolchen Zällen, in denen die Fälligkeit weit hinaus Kiegt und kein günftige8
Ründigungsrecht für den Gläubiger befteht, die SäumnisS in der Zinszahlung
$ einem jofortigen EEE EEE zu machen.
k) Neber revbolvierenden Akzeptfkredit vgl. Kecht 1907 Yır. 1015.
2, Liegt nur ein Vertrag auf nachfolgende Hingabe eines Darlehens
vor, fo trifft hier den Verfpredhenden die Verpflichtung, diefes ParTehen ipfern nicht ein
befonderer Entlaftungsgrund dazwifdhen tritt, inSbefondere nicht der all des 8 610 vorliegt,
 in der nach Beit, Art und Umfang vereinbarten Weife zu SE Darauf hat der
EmpfangsSberedhtigte einen Ilagbaren Anfprud. Die Kollen des Berechtigten
und  erpflichteten liegen alfo bier umgekehrt.
3. Neber bie Frage, ob ein Darlehen bei heiderfeitigem VBerftoß gegen die guten
Sitten zurüdgefordert werden kann, vgl. Seuff, Arch. Bd. 59 Nr. 81.
VI. Die Veiveislaft hei der DarlehenZfage trifft den DarlehenZgeber vor
allem darüber, daß daS DarlehensSverhältnis entftanden, insbefondere der Darlehensgegentand
 als Hi hingegeben und empfangen (5607 Ubi. 1) worden ift. Val.
ROSE. in Iur. Wichr. 1906 S. 462 Nr. 18, Oruchot, Beitr. Bd. 50 S. 947 ff., EN
Beweislaft S. 397, Rojenberg, Archiv f. d. 3ivilift. Vraris Bd. 94 S. 78; a. M. Beckh,
Beweislalt S. 200, 201.
ı) Den etwaigen Sinwand, daß er HM Eigentümer der Darlehens-Jache
 ER jei, hat der Darlehensfhuldner zu erbringen (vgl. hierüber
oben Bem. I, 2, ec). Durch denfelben befeitigt er HbrigenZ nur die DarlehensSflage
 al8 foldhe, {elbftverftändlich aber nicht den etwa zu erhebenden
Uniprud aus dem Eigentum oder aus einer ungerechtfertigten Bereicherung.
Bol. übrigens au oben in Bem. II, 1.
Neber Beweis durH Urkunden f. 88415 ff. ZBRO. Vol. Hiezu ferner
en Bem. V, f£ über Vermutung für die Hingabe. *
Ueber die Beweislaft, wenn zugegeben wird, daß das Darlehen zur Heit
der Musitelung und Aushändigung des Schuldiheinz noch nicht ‚gegeben
mar. 1. Seuff, Arch. Bd. 59 Nr. 122, dageaen aber Dertmann in Dem. 4.

y)
        <pb n="64" />
        5. Titel: Darlehen. S 607.

” 981

Wegen der Beweislaft bei der Klage auf Au 5Szahlıung eines verjprochenen
Darlehens, wenn der Beklagte einen Schuld|hein in Händen hat, worin
der Kläger den nd A A Darlehens bekennt, 1. ROC. Bd. 56
S. 235 ff Warneyer, Si d. 1908 S. 400 Ir. 506, Gruchot, Beitr. Bd. 49
3. 910, Bd. 51 S. 939. Gegenüber einem derartigen {Hriftlidhen Empfangsbefenntniffe
 trifft den Ausfteller der Nachweis, Da entweder Das EmpfangSbefenntni8s
 in Erwartung nachfolgender Zahlung im voraus hingegeben
murde, oder daß die bei einer Umwandlung (Abi. 2) zugrundegelegte Schuld
1icht beftand. Wegen eines Wechfel8 val. unten Bem. I.
deber die Bemweislaft des kagenden GSypothekenfhHuldner3, wenn
2 die urkundliH anerkannte Darlehens8{Huld DGeftreitet, vgl.
38 891, 1138, ROT. Bd. 49 S. 6, Jur. Widhr. 1904 S. 142, f. ferner Recht
1907 Y%r. 1146. (Vermutung für die Darlehenshingabe). Wegen der Bu h=9ypothek
 vol. $ 1139 mit Bem.
. Yeber Umfang der Beweislaft, wenn die Bewilligung der sr“ Hung
ner Darlehen8hypothek verlangt wird, vgl. ROE. in Warneyer Erg.-Bd.
1909 S, 329 Nr. 358.
Wenn das Schuldbekenntnis auf Grund der Bereinbarung abgegeben
ft, daß der Schuldner das, was er fchuldet, als Darlehen {hulden tolle,
"9 braucht der Gläubiger nicht zu beweifen, daß die Forderungen, die den
Degen lan der Vereinbarung bilden, wirklich entitanden feien, e3 {ft vielmehr
 Sale des Schuldners, dazZ Gegenteil zu beweifen, ROSS. in Iur.
Wichr. 1905 S. 318, Grucdhot, Beitr. Bd. 49 S. 910.
Behauptet der Schuldner hier, daß die frühere Schuld nidht foviel
betragen habe, fo ijt er hiefür beweispflichtig (ROGE. in Zur. Wichr. 1905
S, 138, Gruchot, Beitr. Bd. 49 S. 913).
Neber die u der Beweislalt im Falle einer Umwandlung nad Abi. 2
gl. näher in Bem. VI, insbef. Bem. c, «, ß, y. Val. auch Iur. Wihr. 1906
S, 550, Recht 1906 S. 1078, 1907 Nr. 1811, Grucdhot, Beitr. Bd. 51 S. 939.
Eehauptet der Beklagte eine Schenkung, fo Irifft den Darlehenskläger
die Beweislaft dafür, daß die Hingabe des Geldes in einer den Beklagten
En Rückgabe verpflichtenden Weife erfolgt ift, |. Jur. Wichr. 1906 S. 462,
echt 1906 S. 800, Gruchot, Beitr. Bd. 50 S. 947, Seuff. Arch. Bd. 61
Dr Ba) a, Beweislaft S. 397, Archiv f. d. zivilift. Brarxis
, Sofern aber der Beklagte nadhträgliden Erlaß der Darlehens-Old
 Wege einer Schenkung behauptet, hat er den Bewei3 hierüber
an führen.
Jeber die Beweislaft bei der Alage auf NuSzahHlung eines verfprochenen
Darlehen83, wenn der Beklagte einen vom Kläger oder von deffen DE
über die Darlehensfumme gegebenen Wechjel "in Händen Hat, I. NOS.
Bd. 68 S. 355 ff.
Wegen der Beweislaft binfichtliH der Vereinbarung einer Kündigung sS
oder KückzablungsSfrijft val. Bem. 12 zu S 609.
Ueber das Verhältnis des 8 271 Abi. 1 zu S 607 insbe]. Ubi. 2, vol. ROES.
Bd. 68 S. 308.
VII. Xbf, 2 im einzelnen: Umwandlung einer anderen Schuld in ein Darleben
 (vol. IE fächf. GB. 8 1071). Die Meinungen über die Bedeutung und Tragmeite
 diejes AYbi. 2 A jehr auseinander; aus der Literatur vgl. Klemperer
in Örnchot, Beitr. Bd. 43 S. 567: Zu 8 607 Aof. 2 BGB., Martin Karl, Vie Berwands
ung beitehender Schulden in Darlehen3jchulden, Marburg 1908, Schollmeyer, Kecht der
Schuldverhältnilfe 8 422 nm. 2, ee 11 8 162, Bland und Vertmann zu S 607,
“rome, Syftem S, 600 und 273, Ecciu8 in Öruchot, Beitr. Bd. 47 S. 152, Ed-Ceonhard,
Sortr. S. 507 Un. 1, Kohler, Lehrbuch Bd. II S, 182, Siber, CE S. 60 ff.
Manigt, Anwendungsgebiet der Rechtögejchäfte S. 194 {f., Nümelin, Archiv $ 5. zivililt.
Braris Bo. 97 S. 258 umd_309 ff., Kein, Vertraglihe YNenderung des Inhalts eine8
Schuldverhältniffes S. 11 ff. und BSD im Schuldrecht S. 77 und Anm. 242,
Enneccerus 8 362 Nr. 2, d, Schöninger, Leiftungsgefbhäfte S. 297; aus der Rechts
Ipredhun g f. NOS, in Oruchot, Beitr. Bd. 47 S. 152, ROSE. Bd. 52 S. 303 f., Bd. 62
S. 51, 52, Sur. Wichr. 1903 Beil. S. 96, 1906 S. 550 Nr. 18 und 19, 1907 S. 363 Nr. 10,
1909 S. 460 Mr. 17, 1910 S. 704 ir. 3, Seuff. Arch. Bd. 64 Nr. 190. Auch die reihszerichtlidhe
 Yudikatur ift [hwankend.
a) Al beftimmenden Grund für die Aufnahme diefer befonderen Bor-{chrift
 bezeichnen (zu S54 €. 1) die M. II, 314, daß der Gläubiger, welcher

3
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        Ar

Ka

VII Abidhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

auf ®rund einer Vereinbarung fraglidher Art mit der Darlehensklage auftritt,
 gegen die Einrede gef hiüßt fein mülle, e8 liege hier ein begriffs:
müößiges Darlehen nicht vor, und e$ fei daher auch die Darlehensklage
unrichtig geftellt und abzuweifen.
Wenn eine derartige Umwandlung vollzogen ift, fo ift zunächft im Aline
meinen zu betonen, daß dann auf da3 Schuldverhältnis die materiellen
Srundfäßge des Darlehens Anwendung finden müfjen, d. h. e8 befteht
dann eine einfeitige Berbindlichkeit nach Maßgabe der 88 607—609: val. Hiezu
land Bem. 5.
Eine Vereinbarung im Sinne des Abi. 2 kann im übrigen aber von vere
Ichiedener Tragweite fein je nach dem Willen der Barteien im Einzelfall.
a) Diefe Norede Kann nämlich den Sinn haben, daß das früher e Rechts:
verhältnis nach wie vor die Grundlage des Anfpruchs bilden und
diejer lediglich rechtlich wie ein DarlehenSanfpruch behandelt werden
fol; dal. hierüber BB. II, 42 zu 8 454 und Rümelin a. a. O. S. 258,
übereinftimmend auch Planck a. a. OD. Pfänder und Bürgfichaften
behalten hier ihre Wirkfamfkeit (vgl. X. II, 42)... Im Zweifelsfalle
wirb biefe fhwächere Wirkung au al8 die vermutlidhe Willens
meinung der Parteien aufzufajien Jein, inSbef, des GläubigerS, der
feine Sicherheiten nicht ohne Not aufgeben wird (vgl. aber auch
unten ß; übereinftimmend Enneccerus a. a. D., Kein a. a. O.).
. ‚Sn diefem Falle wird die einwandfreie Verbindlichkeit der
bisherigen Schuld vorauggefebt und ift die Entfcheidung darüber,
db und inmiefern der Schuldner fihH mit Cinwendungen
aus dem früheren Schuldverhältniffe zu Ihüßen vermag, aus
anderen VBorfchriften zu entnehmen, wie die MC 11, 314 befagen.
Val. z.B. 8 762 Ubi. 2 über eine freditierte Spielfdhuld und
SS 50 ff. des Börfengefebes binfichtlid eines Börfjentermins:
gef ätftS Dal. hiezu Bem. zu S 762 und zu S 764); au8 der Praxis
bal. ROSS, Bd. 62 S, 51, Iur. Wichr. 1906 S. 550 Mr, 18, 1907
S. 363 Nr. 10, DLSG. Hamburg, BI. f. RA. Bd. 75 S. 617.
Nediglich auffchtebende Cinreden aus dem Grundgefchäfte
geben aber durch die Umwandlung als folche ohne weiteres unter,
vgl. ROES. in Kur. Wichr. 1909 S. 460 Nr. 17. Cbenfo muß die
Cinrede, daß die VBaluta des Darlehen8 nicht gezahlt fei, al8
ausgefchloffen gelten (ebenfo Pland a. a. D..
Wegen der Berjährung |. Bem. 5 zu $ 196.
Solchenfall8 liegt audh feine unzuläfjfige Rlageänderung
 vor, wenn auf Beftreiten des Darlehensempfangs das
frühere Nechtsverhältnis EN wird, vgl. ROES, in Gruchot, Beitr.
Db.35 S. 1198 und Iur. Widhr. 1901 S. 212. I
Den Gläubiger trifft aber die Bemweislaft bezüglich des
DBeftehen3 des früheren RechtSverhältnifes (val. ROE. in Sur. Wichr.
1901 S. 92 und Gruchot, Beitr. Bd. 31 S. 1048, jowie ferner RKOE,,
fächt. Arch. 1907 S. 82, 1. aber auch ROSS, in Oruchot, Beitr.
8d. 51 S. 939).
€ fann aber mit einer Umwandlung im Sinne von « eine vertragsmößige
 Anerkennung und Feftitellung der Schuld ver
bunden fein, jo daß dann ein abitraktes Schhuldverjpredhen
oder Anerkenntnis im Sinne der SS 780 ff. vorliegt. € wird
mit Plane a. a. OD. (a. IM, Klemperer a. a. ©. S. 579) fogar al8
Kegel zu erachten fein, daß die Parteien bei einer Ummwandlung
gleichzeitig eine Feft/tellung und Anerkennung der Schuld bezweden
vn wollen (übereinftimmend auch Crome &amp;amp; 248, 11. Dernburg
Bu beachten bleibt hier aber, daß diefer Zweck, abgefehen
bon dem Falle des 8 782 (AWbredhnung oder Vergleich), nach S 781
nur dann erreicht werden kann, menn die Ünerkenntniserkflärung in
TOriftlidher Zorm abgegeben wurde. € liegt dann im Örunde
ein doppelter Vertrag vor, nämlich ein Anerfenntinisvertrag und ein
auf Ummandlung der anerkannten Schuld in eine Darlebensichnld
abzielender Vertrag (fo mit Recht Wand a. a. D., ferner Hümelin
a. a. D., Crome &amp;amp; 248 Anm. 20, abweichend Dertmann in Bem. 2, b,
f. ferner Scholmener S. 88, Siher, Nechta&amp;amp;zmana S. 60.

b)

Hy
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        5. Titel: Darlehen. 8 607. 983

Die Geltendmachung von Einwendungen aus dem alten
TEL ift in diefem ZJalle aber nur injoweit möglich,
al8 der Schuldner das Anerkenntnis anfecdhten 3. B. wegen Irrtums,
A Yrglift) oder e8 nach den Normen über ungereGtfertigte
Bereicherung (88 812 ff.) wieder befeitigen Kann, mobei in aber
zugleich die Beweislaft in diefen eslehungen treffen muß. Val.
Ruhlenbed Bem. 4, Planck a. a. OD. Neber Berzicht auf Einreden vgl.
auch DLSG. Zweibrücden Recht 1904 S. 361.
Wegen der Verjährung vgl. Bem. 5 zu S$ 196. |
Vfänder und Bürgfchaften bleiben aber auch in diefemnt
alle im Zweifel beftehen.
Eine Nenderung des Schuldverhältniffes ift aber aud möglid nach
Urt der röm iO en Novation in der Weife, daß nach der Willens»
meinung der Parteien die alte Schuld völlig ausgetilgt wird und eine
neue durch Erklärung begründete DarlehenSfchuld an ihre Stelle tritt.
Sn diefem Falle find natürlich alle Sinreden 2. aus dem früheren
Schuldverhältnig ausgefchloflen, Pfänder und Bürgfhaften gehen
unter. Wer ich auf eine foldhe Nbmacdhung beruft, muß beweifen,
daß die übereinftimmende Abficht der Parteien beftand, das alte Schuldyerhältnis
 völlig zu befeitigen nn land, val. auch S$ 364 Abi. 2).
Diefer Zall wird übrigens feltener jein; e8 it vielmehr im Zweifel
anzunehmen, daß die orteien die FO wächere Wirkung (x oder ß)
wollten, insbef. auf Seite des Gläubigers, der feine Sicherheiten jeden
falls nicht ohne Not wird aufgeben wollen. (Nebereinftimmend Planck
und Enneccerus a. a. D., Wein a. a. D., anfdheinend auch das Reichsgericht
 Bd. 62 S. 52, Oruchot, Beitr. Bd. 47 S. 152. Dagegen nehmen
eine Reihe von Schriftftellern die völlig zerftörende Wirkung nach Art
der Modvation als Kegel an, fo insbef. Scholmeyer $ 422 Anm. 2,
Rohler, Lehrb. Bd. I S, 182, Crome 8 208 Nr. 3 AUnm. 15, Dern-Burg
 II 8 162.)
Neber den Ze daß über ein in WirklidHkeitgar nidht ge:
zgebeneS Darlehen ein felbjtändiges Schhuldverfpredhen
erteilt murde, vgl. Bem. I, 2, 7 zu 8 780 und bayr. Oberft. LO.
Necdht 1903 S. 605 und Samml. n. 5. Bd. 4 S. 774 ff., 1. ferner
RO. in Jur. Wicdhr. 1906 S. 11, Siber, RecdhtSzwang S. 60.
£) SS Verhältnis des S 364 Abi. 2 zu $ 607 Abi. 2 val. Bem. 2
zu .
Auch erft fünftig entijtehende Forderungen Kfüönnen in eine Darleben8fhuld
 umgewandelt wetden, f. hierüber ROE. in Jur. Wichr. 1906
S. 550 Nr. 19, Recht 1906 S. 1375, Oruchot, Beitr. Bd. 51 S. 378, Seuff.
Arch. Bd. 62 Nr. 9, Bl. f., RA. Bd. 72 S. 63. GHinfichtlih zukünftiger
Anfprüche aus einem Bauvyertrage vgl. RKÖOES. in Bayr. 3. f. N. 1907
3. 367 und 414 und BI. f. RA. Bd. 73 S. 226.
Neber Nücdgewähr eines DarlehenS, nachdem das Darkehen in eine Gefell-[Daftseinlage
 umgewandelt wurde, die Begründung der Gefelfihaft aber
2ndgültig gefcheitert ijt, vgl. Nipr. d. ODL®. (Dresden) Bd. 13 S. 421.
Ueber die Bedeutung der Umwandlung eines Borfhuffes in ein Darlehen
 für bie Frage, vb die Vereinbarung eines Schiedsgericht 8 bei
einem A N auch die Horderung aus dem Darlehen3-vertrag
 umfaßt, f. ROSE. in Zur. Widhr. 1907 S. 363.
Wegen der Bemweislaft val. neben dem zu «, 8 und y Bemerkten auch
Bem. VI oben. .
Darüber, vb eine GefeIlf haft mit befGränkter Haftung mit ihren
SefeNlichaftern vereinbaren kann, daß die Stammeinlage künftig als Darlehen
gefchuldet werden folle, vol. Gachenburg, £3. 1909 ©. 265.
VMI. Ueber die Frage, vb Sffentlidhe Bfandleiber im Sinne des 5 34
Gew.D. orderungen aus Darlehen, die fie in ihrem Gefchäftshetriebe gegen Fauftpfänder
Na aben, an Dritte, die nicht Sffentlidhe Miandleiher find, übertragen Können,
bal. RGE. Bd. 58 S. 71 ff.
. IX. SHinfidhtlidH der Nu8legung der Darlehensverträge val. Danz, Au8-leguna
 der N DE S. 188.

X]
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        384

VII. AbfOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

S 608,
Sind für ein Darlehen Zinjen bedungen, fo find fie, fofern nicht ein
Anderes beftimmt ft, nach dem Ablaufe je eines Sahres und, wenn das Dar:
leben vor dem Ablauf eines Jahres zurüczuerftatten ift, bei der Rüderftattung
zu entrichten,
€. I, 456; II, 548; IIL, 601.
Darlebenszinfen :
1. Wie bereits in Borbem. 1 vor S 607 angedeutet wurde, gebört die Verzinss
{ichfkeit oder Unverzinslichkeit des Darlehens nicht zu den Begriffsmomenten
diefes Recht8verbältnifles: beides hängt von der Beitimmung durch den Yarteimillen
ab. (Val. M. 1, 312, PER. TI. I Tit. 11 SS 824, 855, Jächt. OB. 8 1078, cod. civ. art.
1905.) . Daß übrigen8 diefer SE auch ftillfchmweigend ih geltend machen
fanıt, {teht außer Zweifel. (M. I, 312.) . ,
ÖleicheS gilt auch von der Höhe der vertragsmäßigen Binfen für ein Darleben.
 Cine feite Begrenzung diefer Art von Binfen befteht nicht. Gegen ein Nebermaß
 darin fchüßen die Beftimmungen über Wucherge{häfte im S 138 BOSB., fowie
diejenigen über die Modalitäten der Verzinfung in 88 247 ff. 3GB. ; val. hiezu auch das
WuchergefeB vom 24. Mai 1880 und vom 19. Sum 1893.
„5: Sit unter den Barteien zwar Verzinslichteit eines Darlehens ausbedungen, aber
die Zinjenhöhe nicht feltgeftellt, fo greift nach S 246 der Beh eblidhe Binsfuß Blas.
Ueber defjen Sihe f. BOB. SS 246, 288, HGB. SS 352 u. Wechlel-D. Urt. 50, 51, 98.
2. 06 Binfen in Geld zu entrichten oder auch im anderen Sachen entrichtet
werden fünnen, dann wie in leßteren Fällen die AWerte ih bemefjen, it Sache der
Beurteilung im Einzelfalle nach Maßgabe der Warteiabfichten (M. II, 313, Wland zu 8 608).
3. Cine andere Frage it, mann, in weldhen Beitabfhnitten und Zeitpunkten bei
HEN des Darlehens die Zinfen zu bezahlen find. Auch hierüber ent{dHeidet
in erfter Linie die Vereinbarung der Parteien. MM. IL, 313.) Liegt eine Sof zwar
über bie Berzinslichkeit im allgemeinen vor, fehlen aber Vertragsnormen über die Beit
Ne ‚Sinsgahlung, 10 greift die GefebeSbeftimmung in &amp;amp; 608 ein. Darnach it zu untere
eiden, 0
8) das Darlehen vor Ablauf eineS Jahres d. h. vor Hingabe des Darlebens
 an zurüczuerftatten oder
b) für längere Dauer gegeben ift. , ,
; on Halle a find die angelaufenen Zinfen bei Nücgabe der Hauptfache mitzuentrichten.

Im Falle b tritt einjährige Zinszahlungspflicht und zwar mit Nachzahlung nach
Ablauf des Yahre3 ein. Gemeint i{t offenbhr im ODE nicht ein Jahr nach der Kalenderz
zahl, fondern der Zeitraum von je einem Jahre jeit Beginn der Rinspflicht
Ueber die Berechnung der Zriit f. 88 186 ff.
4. uf die Fälle einer gefeßlicden Binspfliht (Verzungzinfen, Yrozeßzinfen
f, 8 288, $ 291) bezieht fio 8 608 nicht.
5. Neber Verjährung gefhuldeter Zinfen vgl. BOB, 88 197, 201, 224.
6. Das Kfandleihgewerbe it der Sandesgefeßgebhung unterftellt; {.
Urt. 94 ES, mit Bem. und val. auch ROSS, Bd. 58 S. 71 #.
$ 609,*)
Sit für, die Rückerftattung eines Darlehen3 eine Zeit nicht beftimmt, fo
hängt bie Fälligkeit davon ab, daß der Gläubiger oder der Schuldner Kindigt.
Die Kündigungsfrijt beträgt bei Darlehen von mehr al8 dreihundert Mark
drei Munate, bei Darlehen von geringerem Betrag einen Monat. ;
Sind Zinjen nicht bedungen, {o Yt der Schuldner au ohne Kündigung
zur Nückerfiattung berechtigt.
&amp;amp;. I, 457: IL, 549: IIL 602,

*) Spezialliteratitr: THiele, Die Kündigung, insbef. bei Darlehen, nad dem BGB.
im Archiv f, d. zivilift. Praris Bd. 89 S, 162 f.; Schneider. Recht 1904 S. 572
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        5, Titel: Darlehen. 88 608, 609. 985

Nüderjtattung des Darlehens,
1. Daß ein Darlehen rücerftattet werden muß, folgt aus dem Begriff. Wann
aber biefe Rüderftattung zu gefchehen habe, Dängt in erjter Reibe vom Barteiübereinfommen
 ab. Bietet leßteres keine maßgebende Norm dar, {o greift die Gejebesvoridhrift
 des S 609 ein (M. U, 313).
„3. Eine Vereinbarung über Rüderftattung kann in doppelter Geftalt vorliegen,
nämlich entweder
KR eine befitimmten RücdzahlungsStermins8 oder
mitteljt Bereinbarung einer beftimmtenKündigungsfirift. (Cofad 8 142
Biff. V.) In der Praxis kommt häufig al3 Einwendung des Schuldner3 die
me vor, e$ jei Bahlung ausgemacht worden nach Belieben, nad
Möglidhkeitzc. Soweit JoldenfallS nach Lage der Umftände die Zahlung
in die volle Willkür des Schuldner3 geftellt jein follte, mürde foldhe Verein
barung im nichts zerfallen; e8 Kann aber auch Wille der Barteien fein, daß
Kücjicht auf derzeitige Umftände, insbe]. auf parate Zahlungsmittel des
Sdouldners genommen werden {olle, val. Seuff. Arch. Bd. 29 Nr. 226,
Bd. 30 Nr. 127.
N 3, $ 609 normiert aber au noch eine gefeß lie RündigungsSfriijt, nämlich
für den Fall, wenn eine vertragsmäßige Dticsah ungSgeit nicht fejtgejeßt ift, fer e3 weder
in der vorermähnten Geftalt nach a, noch vermittel{t der Vereinbarung einer bertrags:
mäßigen SORTE nach b. Jun folden Fällen erheifht S 609 vor allem, daß
hen 10 N wurde. Bevor dies geichehen, wird das Darlehen überhaupt nicht zur Geimung
 fällig.
®) Diefe N ift. „ein einfeitigeS, gegenüber dem anderen Teile vorzus
nehmendeS Iechtsgefchäft. Sie verträgt begrifflih keine Bedingung; eine
Benngle oder eventuelle Kündigung wäre wirkungslos”. So M. II, 314 und
Sol. ‚Ölen VBorbem. 5 vor S 158, die Bem. zu 8 564, Seuff. Arch. Bd. 57
Die. Bezeidhnung des ZeitpunktesS der SH ift fein
wefjentlicdher Beftandteil der Kündigung, NOS. in ur. Wicdhr. 1908 S. 270.
Die Kündigung bewirkt übrigens die Fälligkeit des Darlehens erft nach
Ablauf der im Abt. 2. S 609 vorgefehenen Frijt, die nach der Wertfumme
des Darlehens abgeftuft ift, um bei größeren Summen dem Schuldner
ARE etwa3 mehr Beit zur Befchaffung der ihm nötigen Mittel zu
emähren.
Srlolgen fann biefe mit Frift ausgeftattefe, auf Gefeß berubende Kündi:
zung fowobhl dur ben G©läubiger wie dur den Schuldner.
Sie wirkt auch zugunijten beider Teile, mag fie von dem einen oder
anderen ausgegangen fein (vgl. Dertmann zu S 609). , ,
Auch in der Alageerhebung wird regelmäßig eine Kündigung iegen,
wenn im Übrigen die N EEE NE unter denen wirkffam gefündigt merden
Eonnte, a vgl. hierüber NOS, Bd. 53 S. 212, Seuff. Arch. Bd. 59
Se 95, et Ke 1908 S, 270 (verfrühte Kage?), Recht 1908 Nr. 1536,
ıber au .
Geber 1 des Schuldners hei einem Höheren Binsfuß al8
oo) .
Unter Umftänden fanıt die Notwendigkeit einer Sn auch {till-Ihmweigend
 ausgefhloffen fein 3. B. bei Freundfchaftsdarlehen zur
Bejeitigung wer augenbliclichen Verlegenheit des EmpfängerS; vgl. Neumann
 Dem. 3.
Die Auslegung der AMaufel, ein verzinslihes Kapital innerhalb einer
pemal jen Beit nicht zurücdzufordern, it Tatfrage insbef., ob dies nur für
en Sall pünktlidher Zinszahlung gilt); val. hierüber Nıpr. d. DLG. (Gamburg)
 Bd. 3 S. 91.
Aus der Praxis vgl. RNOE, in Jur. Wichr. 1908 S. 550: Ausfhließung
der Kündigung bet prompter BHinszahlung; enthält die Annahme einer
unpünfkftlichen Binssablung bier einen Berzicht auf das KündigungsSrecht?
Muß der Oläubiger hier al3hald kündigen?
Die Befugnis zur Kündigung bei unpünktlicher BZinszahlung kann
Be 0% im boraus ausagelibt werden, |. NOS. in Seuff. Arch. Bd. 59
1. 55.
Neber die Frage, ob bei Nihtzahlung von Zinfen vor der ver»
tragSmäßig_ feltgefeßten Beit nach Analogie von S$ 554 gekündigt werden
fann, val. Qubbert, Sherings Sahrb. Bd. 52 S. 394 ff.

N
        <pb n="69" />
        986

VII, Abfdnitt: Einzelne Sculdverhältniffe.

Wurde eine nn exit für den Zall vereinbart, wenn der Schuldner
hiezu ohne Gefährdung feiner CExiftenz und des Unterhalt? feiner
Hamilie imftande jei, fo fFritt feine Werpflichtung in Rüczahlung ein,
jobald er in die bezeichnete Vermögenslage gerät, und fällt auch nicht wieder
weg, wenn fich feine Lage nachher wieder verjchlechtert, vol. ROSE. vom
17. November 1902 im fächf. Arch. Bd. 13 S. 198 und bei Warneyer Bd. 2.
Die Vereinbarung der Unkündbarkeit von Hypotheken, folange der
EPSON Eigentümer des Orundftlicks bleibe, verftößt weder
gegen bie guten Sitten noch gegen das Wefen des DarlehensvertragsS, val.
das bei Warneyer Bd. 2 zit. Urt. d. OLG. Hamburg vom 20. Dezember 1902.
Eine verfpätete Ründigung ift regelmäßig für den nächften zuläffigen
Termin gültig, vol. hierüber näher Ben. II, 2, c zu 8 564.
Neber Kündigung eine8 von Ehekeuten gefhuldeten Kapitals durch einen
an fie gemeinfdhaftlidh gerichteten Einforeibbrief und Verweigerung der
Annahme durch die Chefrau vgl. Winkler in ur. Widhr. 1908 S. 705.
Ueber die Frage der Kündigung bei Darlehen, die zur gefhäftlidhen
Selbftfitändigmachung gegeben wurden, vol. ROLE. in Gruchot, Beitr.
Bd. 52 S, 429.
‚+. Ander8 liegt die Sache im befonderen Falle des Abf. 3 8 609. Diefer
bezieht fidh nur auf unverzinslidhe Darlehen und gewährt hei foldhen, aber auch
nur bei Toldhen das Kecht der Umgangnahme von einer Kündigung und der {ofortigen
 Rüderjtattung des Darlehenz. Dieles Recht ift aber nur dem Schuldner
gegeben. Er ift zu fofortiger, jederzeitiger Rüczahlung berechtigt, aber nicht vers
oh Me Der Gläubiger muß hier die Rückerftattung annehmen, kann Ar für
jeine Berfon auch bei unvderzinälihen Darlehen Tofortige NRücdzahlung ohne Kündigung
 nad Abi. 1 und 2 nicht Fordern. Ein Anfprud auf Zwifdenzinjen beiteht
bier nicht, |. $ 272. .
5. Auch im Abi. 3 des S 609 ift nach dem Zufammenhange vborausgefeßht,
daß von den Parteien nicht etwas anderesS vereinbart it, insbefondere kein Darlehen
auf beitimmte Zeit vorliegt. Wäre das unverzinslidhe Darlehen auf beftimmte Zeit
egeben, jo fäme übrigen? in Frage, wie e8 mit der Anwendbarkeit des $ 271 Abi. 2
Hebt. Dortfjelbit Ut allerdingS keinerlei Ausnahme für das Darlehen beigefügt. Wber
S 271 Abi. 2 trägt (nach den Worten: „im Zweifel anzunehmen“) nur den Charakter
einer AuslegungStegel, welde dann wirkt, wenn nicht ein entgegenftehender Parteiwille
anzunehmen ift. arum übrigens der OA ET eine Dorzeitig angebotene
underzinSlidhe Darlehensichuld zur Rückzahlung nicht follte annehmen wollen, würde
auch vielfach nicht erflärlich fein.
6. Wie dann, wenn, wie e8 bei verzinslichen Darlehen mit Aufnahme im Wege der
Ausgabe von Inhaberpapieren gewöhnlich borfommt, für die Rückzahlung ein beftimmter
TilgungsSplan Teftgelegt de Sn der II. Komm. wurde über die Frage SONATA
NRüdzahlung folder Darlehen (melde für die fog. Zinskonvertierungen von Belang {ft}
verhandelt, aber die Aufnahme befonderer Auslegungsregeln (P. 11, 44 un in diefer Hinlicht
 abgelehnt. Man befchied fich damit, daß bei Darlehen fraglidher Art das Recht vorzeitiger
 Rückzahlung wenigijtenZ mit Einhaltung einer Ding RE ET des Vers
fehrS entfpreche. Pland zu 8 609 äußert Zweifel an der Mi Mn diejer Yuffafjung;
man wird aber bei der vorhandenen Vice gleichwohl daran fe haben. Für
Etaatsfhulden auf Inhaberpapiere bal. auch Art. 98 EG. z. BGB.
Einen befonderen NechtSjaß, der e&amp;amp; geftattet, ein auf beftimmte längere Beit gewährtes
Darlehen unter gewifjen Borausfebungen 3. 3. wegen Bermögensverjhlechterung des Cmpfänger8
 oder wegen unpünktlicher ‚Zinszahlung vorzeitig zurüdzufordern, ee das BOB.
hier nicht auf; wegen des DarlehensSvorvertrags f. aber 8 610. Eine analoge Anwendung des
S 554 aus der Miete erfcheint nicht a (fo mit Recht Vertmann in Bem. 1, c zu
S 609, On au Sübbert a. a. OD. S. 395. Eine Anmendbung des $&amp;amp; 326 läßt Aifolter,
Arch, f. bürgerl. N. Bd. 26 S. 1ff. auf Grund Jeiner Annahme eine8 gegenfeitigen
DarlehensSvertrags zu, vgl. Borbem. 2). Vielfach wird aber durch befondere Rarteiverabredung
 in diefer Dt vorgejorgt; hiedurdh Kann fichH eine Verjchiebung der Beweislaft
ergeben. Die Befugnis zur Kündigung bei unpünktlicher Zinszahlung kann aber nicht im
vorans ausgeibt werden, |. oben in em. 3, h,
. 7. Die Frage, ob die Kündbarkeit eines Darlehen3 überhaupt vertragsmüßig
mwirflam ausgefhlojfen werden fönne, wird mit Recht von Mlanek zu S 609 und
ebenjo auch von Yertmann in Unfehung der Perfon des Gläubiger8 bejaht, des Schuldner
 verneint. Man erachtet hiebet mit Kecht durch Entziehung des Kündigungsrechts
für den Schuldner defjen wirt/dhaftlidhe Freiheit in einer gegen 8 138 verftoßenden Weile

ft
        <pb n="70" />
        5. Titel: Darlehen. 88 609, 610.

987

befchränkt. Dertmann Bem. 1, f£ verweift dabei auch auf die Analogie der SS 567, 621,
1212 bf. 2 (a. M. Cofack 8 142, IV, b und Endemann I $ 184 Anm. 22).
... 8, Ueber die Alage auf künftige Rückzahlung nach Ablauf der Kündigungs-Irijt
 vgl. ZRO. S 257.
9. SHinfichtlih des LeiftungSort8 |. SS 269, 270. Im Zweifel wird jedoch anzunehmen
 fein, daß nach der zu unterftellenden Parteiabficht dem Gläubiger an den
„Standort“ zur Zeit der Darlehenshingabe zurüczugewähren fei fo Dertmann in Bem. 2).
10. Ueber Kündigung zweds Aufrechnung vgl. ROS. Bd. 17 S. 148.
1, 8 609 gilt auch für das Gypothekfendarlehen; für Grundf{hHulden vgl.
$ 1193; bezüglich eines Ae vol. hiezu au Bem. II, 9 zu 8 607.
, 12. Wegen der Beweislaft gilt au hier die allgemeine Regel, daß, wenn
temand einen Unfpruch auf den AWolauf einer gefeßlichen Kündigungsfriit ftüßt, er zur
Begründung nicht noch zu behaupten hat, aß Ddiefe Cündiounostriit vereinbart oder
Leine befondere Kündigunasfrift vereinbart worden ift, daß eS vielmehr dem Gegner
überlaflen bleibt, die Vereinbarung einer anderen al3 der gefeblicdhen zu behaupten und
3 beweifen al ROSE. Bd. 57 S. 46, Jur. Wichr. 1904 S. 174, Warneyer, Erg.-Bd. 1910
S, 55 Nr. 54, Bebinger, Die Beweislaft im Ziwilprozeß 3. Aufl. S. 164, Crome, Softem
85. 11 S 249 Note 10, Wlane zu $ 609, Dernburg Bd. II S 235 Unm. 4, Rofenberg, Archiv
fd. EEE, Praxis Bd. 94 S. 112, 113, dagegen Stölzel Bd. IS. 159 ff. und in Ztichr.
. 3%. Bd. 35 S. 1 f.; vgl. ferner auch Leonhard, Beweislaft S: 288 HF. und 397).
, 13. Aus der bisherigen Prarxi8 vol. hiezu noch Seuff. Arch. Bo. 55 Nr. 134
Beweislaft bei einem Streit über die Kündigungsfrijt), Bd. 49 Nr. 154 (Schuldijdhein
nit der KMaufel „rüczahlbar hei Sicht“), Bd. 37 Nr. 20 (Empfangsverzug des
Slänbiger8), val. aber au Seuff, Arch. Bd. 25 Nr. 123.

S 610.
Wer die Hingabe eines Darlehens verjpricht, kann im Zweifel das Ver-|preden
 widerrufen, wenn in den Vermögensverhältnifjen des anderen Theiles
eine wefjentlide Verjhlechterung eintritt, durch die der Aniypruch auf die Rück
erjtattung gefährdet wird,
&amp;amp;. I, 458; II, 550; IIL, 608.
I. Borftehende Gefebesftelle betrifft den VBorbertrag über den AWolchluß eines
Darlehensbertrags dal. hiezu auch VBorbem. 2, a und b).
1, AMgemeines:
e Ein derartiger Borbertrag kann in doppelter, aus den Un jtänden des Einzelfalle8
 abzunehmender Geftalt vorkommen, nämlich al8: .
R) Vertrag über nachfolgende Hıngabe eines beitimmten Darlehens
(pactum de mutuo dando);
b) Vertrag über die Annahme eine3 (ingbefondere verzinslihen) Darlehens
‘pactum de mutuo accipiendo).
Veßtere Art ift im BerkehrSleben die feltenere. Sie kommt prafktifch
hauptfächlich vor in Geftalt einer Sub/fription auf beftimmte, verzingliche
Wertpapiere auf den Inhaber und Zuteilung folder zur Lieferung.
Vieber daS Verfprechen, nicht nur ein beftimmtes Darlehen, fondern
allgemein Xredit zu eröffnen, und delfen rechtlidhe Folgen vgl. Dern-Surg,
 Bürgerl. N. 8 236, fowie Gareis, Lehrb. d. GR. 88 65 ff., V, Kreditund
 Bahlungsgefhäfte; über den RKontokorrentvertrag val. Dernburg
 a. a. ©. und SGareis a. a. ©. 866; hinfichtlihH des fog. BaugeldervertragsS
 val. Bem. II, 9 zu S 607. |
Aus der Rechtfpredhung: Wegen der Zufage eines auf „längere
Beit unfündbaren“ Darlehens vol OHL®. Zweibrücken, Hecht 1907
Nr. 27. Neber Berfprechen eines Darlehens ohne ausdrüdlidhe Betimmung
 des Betrags val. RÖOES. in Warneyer Erg.=Bd. 1909 Nr. 446.
. 3, Aus einem gültigen pactum de mutuo dando fann auf Sinne des
Darlehens geflagt werden, eventuell auf Schadenderfaß nach den allgemeinen Normen.
Vol. biezu im einzelnen VBorbem. 8 vor 8145. Der Darlehensgläubiger haftet Aa
menn er durch Hergabe falfcher, außer Kurs neienfer oder fonft nicht vollwertiger Stücke
leine A Be nteht (oval. Dertmann Bent. 1, a).
Cbhenio Kann aus dem Beriprecdhen, ein Darlehen zu entnehmen (f. oben b),
auf Erfüllung aeflaat merden. Zweifel beiteht hier nur dariiber, ob der aus dem
        <pb n="71" />
        988 VII. Abionitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

Beriprechen Berechtigte bei Weigerung des Gegner8 foaleich auf Erfaß Hagen fönne
oder ob in diefer Hinficht die Vorausfießungen der SS 283, 286 vorliegen müfen. Srund-Jäßlich
 ijt das lebtere zutreffend; in den meiften Fällen wird 1boß hier für den Geber
8 286 bj. 2 zur Anwendung gelangen können fo mit Mecht Vertmann Bem. 1, b, zum
Teil anders Dernburg S 236, Il).
3, Der Anfpruch auf Zahlung eines Darlehens ift für die Regel infoweit an ich nicht
übertragbar und daher au nicht pfändbar, als der künftige Darlehensfchuldner
feinen An)pruch auf eine beftimmte Geldzabhlung fledfbin abtreten Tann, da ihm ein
Jolcher nicht 3zufteht. Dies ergibt fich aus dem allgemeinen Srundfake, daß Anfprüche
aus pacta de contrahendo fJür bie Iegel nicht übertragbar fein Können, da jonft für
den künftigen Hauptbertrag eine ganz andere Perfönklichkeit eingefhoben würde, was
jowobl wirtfdhaftlidh al8 auch rechtlich eine YWenderung des Knbhalis im Sinne des &amp;amp; 399
ausmachen würde (übereinitimmend Neumann zu S 610 und vgl. MWindjcheid-Kipp
8 355); f. ferner auch ROSE, Bd. 32 S. 364 und Bd. 38 S. 311, {owie Ed-Leonhard,
Sortr. S. 507 und IKipr. d. DLSG. Braunjhweig) Bd. 13 S. 422; abweichend OLG.
Stuttgart, Recht 1905 S. 563. € it aber redhtlid möglich, daß im konkreten
alle nad dem au8Zgefprocdhenen oder dem zu bermutenden Willen
der Vertragichließenden dem Verfprechensempfänger auch eine andere von Ddiefem
m beftimmende Berfon al8 EmpfangsSberechtigter und künftiger DarlehenSfchuldner
ubftituiert werden darf. € it ferner denkbar, daß eine Nebertragbarfeit und damit
Yfändbarkeit in dem Sinne von den Vertragihließenden gewollt war, daß durch Hingabe
des Geldes an den BZefftonar gleichwohl der Zedent Schuldner des Darlehen8gebers
werden Jon erfterem aber ein AnfpruG auf Anszahlung des Geldes verichaftt
werden jolle. Val. näher Bem. 2, c zu 8 399, Jur. Widhr. 1907 S. 708, 1908 S. 676,
1909 S. 809 Nr. 4, ROT, Bd. 66 S. 359 ff, Bd. 68 S. 355 ff, Bl. f. RA. Bd. 73 S. 964,
Danger Erg.-Bb. 1909 Nr. 15 und Nr. 402; vgl. ferner Lübbert, Sherings Sahrbh. Bd. 52
S. ,
Hinfichtlih der Abiretbarkeit einzelner Raten beim Baugeldervertrag f.
aber näher Bem. II, 9 zu $ 607.
4. Ueber die Frage, ob, wenn das Darlehen gegen Hypothek berfproden
ift, der Darlehensnehmer im Zweifel verpflichtet ift, em Darlebensgcber die Hypothek
an erfter Stelle zu gewähren, |. Bem. V, 1, g zu 8 607.
5. S 610 begründet eine gewiffe Einfchränkung diefer allgemeinen Normen durch
Sulaffung eines Widerrufs des Verjprecdhen3 in einer befonderen ÖGeftaltung des
rundjaßes der jog, clausula rebus sic stantibus. Vol. hiezu insbe]. Fribe im Arch.
f. bürgerl. N. 1900 S, 47 f., Silberfhmidt in Bl. f. RU. Bd. 67 S. 149 f., ferner Danz
im Bank-Archiv Bd. 6 S. 97, jowie Kaufmann, Die clausula rebus sic stantibus S, 45
(Difi.) und Stahl, Die fog. clausula rebus sic stantibus, 1909 S. 3. und 13 ff. Ein
allgemeiner NedhtSgrundfaß darf aber aus 8610 und aus 8 321,- vgl. unten
Bem. II, 4) nicht entnommen werden (jo mit Recht Dertmann in Bem. 2, a; abweichend
Marcus, D. Iur.3. 1910 S, 820, der die Borfchrift des 8 610 auch af DarlehensprolongationSabreden
 erftreden will, e&amp;amp; fanrnı aber eine derartige Klaufel in
anderen Sällen auSsdrücklih vereinbart oder als tillfdhweigend vereinbart
unterftellt werden, vgl. RGS. in D. Yan 1903 S, 82, Dertmann a. a. O., Silberichmidt
a. a. ©. und insbel. Danz a. a. OD. (Diejer will den S 610 ausgedehnt willen auf alle
Hülle, in denen der Kreditgeber bares Geld im Interejie des KAreditfuchenden aufzumwmenden
lich verpflichtet hat, das ihm fpäter von Ddiefem zurückzugeben ift, wie 3. DB. beim Vers
Ipredhen der Einlöjung von Wechjeln des Areditfuchenden.) S 610 hat aber binjichtlich
des Widerrufs immer einen einjeitig verpflichtenden Vertrag im Auge, vol. Sur.
Wichr. 1909 S. 309, Recht 1909 Nr. 2983.
II. Die Vorausiegungen des Widerrufs beim Darledensborbertrag: Eee
von bem felbftverftändlichen Falle der Wiederaufbhebung des Vertrags im Wege wechjelleitigen
 Nebereinfommens der Parteien Kommt jener Widerruf nach S 610 auch
118 einfeitige Ned t8handlung vor und zwar mit folgenden Vorausiekungen :
1. Der Widerruf des Darlehensverfpredhen8 kann erfolgen fowohl im Wege einer
jelbitändigen einfeitigen, empfangSbebürftigen € $$ 130 ff.) Willenserflärumng
 gegenüber dem anderen Teile, wie außh aß Einrede auf die Er.
füllungsflage.
‚3, Der Widerruf ft aber nah S 610 nur zugelafjen für den oben unter Nr. I, 1,a
aufgeführten Jall des Veripredhens der Hingabe des Darlehens und kann nur
bon der Seite des Darlehen8gebher3 ausgehen.
3. Der Widerruf ft endlih nur ftatthaft unter einer beftimmten Borausfegung,
welde als einziger Zuläffigfeit8fall erfcheint und nicht ausdehnungsSfähig N
        <pb n="72" />
        5. Titel: Darlehen. 8 610.

989

Diefe Borausfeßung befteht in einer Verfbhledhterung der VBermögenSlage des
zum Darlehensempfange Berechtigten,
a) Auch dieje VBorausfeßung ift aber durh S 610 noch enger Hegrenzt; denn
vor allem muß jene Berfüledterung eine „mefentlidhe“, allo erdebliche
 fein. €S wird zwar nicht gerade erfordert, Daß fchom eine volle
Zahlung Sunfäbigkeit vorliegt. Aber des DarlehensnehmerS wirtichaftliche
Vage muß {ich jo ungünftig geftaltet haben, daß der Rückerftattungsanfpruch
des Darlehensgeber8 gefährdet fein würde und man ihm allo nicht zumuten
 Kann, fein eigeneS Geld durch Hingabe zum Darlehen aufs Spiel zu
feßen, Diefe Borausfebung würde 3. DB. ermangeln, wenn gute Pfänder
oder Bürgen vorhanden find. (So richtig Vertmann Bem. 2, b, 8.) Daß auch
jhon die Beforgnis, e&amp;amp; möchte unregelmäßige Binfenzablung fih ergeben,
zum Widerrufe des vberabredeten Rechtsgefchäfts berechtige, kann aus S 610
nicht entnommen werden. Neber den Jall einer Nbholzung vol. RKOCS
Hecht 1907 Hr. 3483, Warneyer Bd. 6 Anh. Nr. 91, Bl. f. RU. Bd. 73 S. 579.
Gandelt e3 fh um ein Hypothekarifdhes Darlehen, fo ijt es Auslegungsjrage
 binfichtlidh der Widerruflichkeit, inwieweit der Verfprecdhende neben Der
dinglichen Ken die das Mfandrecht am G®runditüc ihm gewähren mürde,
auch der LEE ihen Sage des perfönlidhen Schuldners Bedeutung bei:
Mn hat; in der NRegel wird leßtere Bedeutung nur eine untergeordnete
N Ü ar OLG, Dresden in Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 132, Nipr. d. OLG,
Die VBerflhlechterung muß erft nadträglicdh eingetreten fein d. h. in dem
geitraume feit Abihluß des Vorbertrags. War die Berfchlechterung, oder
überhaupt die geführdende Bermögenskage des Schuldners Ichon vor jenem
Beitpunkte vorhanden gewejen, und hatte der Gläubiger nur nichts davon
zewußt oder war er vom Schuldner in diefer Hinficht getänfdht worden, 10
Ola 8 610 nn ein. (®%. II, 47.) Der Gläubiger muß zum Recht3:
dehel? auf die ein a allgemeinen Rechtsnormen über Irrtum
88 119 ff.) oder Arglilt (SS 123, 823) zurücdgreifen. Ob und inwieweit
dies wirklidh dem Gläubiger zuftatten fommen kann, insbefondere ob nicht etwa
Moß ein unbeachtlidher Irrtum im Beweggrunde vorliegt, hängt von den Um
tänden des Einzeltalles ab. Vgl. hierüber im einzelnen %. II, 47 ff.,
Bem. II, 4 zu S 119, Bem. IX, 1, b zu S 433 und die an lebßterer Stelle
N Sera Towie Recht 1901 S. 497, 1902 S, 19, Riyr. d. DL®S.
Mit ein Dritter an Stelle des Verfprechensempfänger8 in einen Dar-(eben8vertrag
 eingetreten, fo Fommt für bie Zrage, ob fih die Vermögens:
berhältniffe wejentlicdh verfüledhtert haben, als Maßitab Tein Vermögen beim
Sintritt in den Vertrag in Betracht, |. ROGE. in Zur. Wicdhr. 1909 S. 309
Nr. 4, Warneyer Erg. Bd. 1909 Ver, 402, Recht =4909 Nr. 1673.
Das VBorhandenfein der Boranusfekungen hat felbftverftändlich derjenige zu
beweifen, welcher fih darauf beruft. ,
Das Anbieten einer neuen entfpredenden Sicherheit wird das
Widerrufsrecht unter Umftänden aufheben, val. hierüber Regelsberger in
Sherings Sahrb. Bd. 40 S. 481, Dertmann in Bem. 2, b, 8, TI. au Crome I
3 247 Anm. 32. . ,
Durdh den Verzug des DarlehenZveripredher3 wird diefes Wider:
cufsrecht nicht befeitigt, außer menn die Verfchlechterung eine Folge diefes
Berzugs il, |. NOS. in Yur. Widhr. 1909 S, 309 Nr. 4, BI f. NA. Bd. 73
S. 579, Recht 1907 Nr. 3296, Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 132 S. 228. .
Neber Widerruf des Darlehensverfprechens auf GYpothek val. au Hilfe,
Bl. f. N. it. Bez. d. Kammerger. 1909 S. 49.
4. Der von hen Sie EiG en Berträgen handelnde inhaltsvermandte $ 321 BOB.
ift bieher {com deshalb nicht anwendbar, weil das Darlehensverfprechen fein gegen
Jeitiger Vertrag ift. Außerdem enthält ja auch) $ 610 eine vorgehende Spezialbeltimmung.
Nebereinftimmend CA-Leonhard, VBortr. S. 507; über die verfhiedenen abweichenden
Anfichten val. Fribe a. a. D., Silberfchmidt a. a. O., ferner auch Lotmar, Der Arbeits
vertrag Bd. 1 S. 381, 382 Anm. 3, DL®. Hamburg Recht 1906 S. 1373, Ripr. d. DLS.
Bd. 13 S. 397, Stobl a. a. ©. S. 17. Sofern aber das Darkehensverfprechen zu einem
gegenfeitigen Vertrage wurde (val. Vorbem. 2 und Kur. Wichr. 1909 S. 309 Ir. 4),
Üt e8 unwiderruflich, val. Seuff. Arch. ROSE.) Bd. 65 Nr. 93.
5, a8 8610 beftimmt, gilt nur „im Zweifel“, alfo nur al Auslegungsen
 ; L 6 Be ptin in Wegfall, wenn fich eine anderweitige Willenzübereinftimmung der
eien eraibt.

y')
        <pb n="73" />
        390

VII. AWbidnitt: Einzelne SoHuldverhältnifje.

6, Hat der Gläubiger in Unkenntnis von dem einfhlägigen Wandel der VBerhältnifile
 von einem 3zuläfligen Widerrufe feinen Gebrauch gemacht und das Darlehen
gegeben, jo fommt 8610 von felbft außer Anwendbarkeit. Denn, wie in PR. Il, 50
erörtert wird, ijt durch die DarlehenShingabe das „Berfprechen“, von dem allein
3 610 handelt, erfüllt und erledigt, Kann alfo auch nicht mehr widerrufen werden, {fo daß
uch ein EEE DE aus dem Gefichtspunit ungerechtfertiger Bereicherung
nicht befteht Gibereinftimmend YL®. Rolmar in D. Iur.3. 1903 S. 456; dagegen läßt
Dertmann Bem. 7 einen Bereidherungsanfpruch 31).
Dagegen wird das Widerrufsrecht des S 610 bei Jukzeffiver KU des
Darlehensverfprechen3 durh Teilerfüllung noch nicht erlöfhen, val. NOS. Bd. 52
S, 5 {f., Aublenbek in IJur. Widhr. 1904 S. 380, 381 und Handiomm. z. BOB. I
S, 290 Ab6f. 3.
7. YNeber den Unterfhied zwilhen einem Rüctritte vom Darlehensvertrag
und einer vorbehaltenen vorzeitigen Zurüdforderung des Darlehens vgl. ROLE,
Bd. 52 S,5ff. und bal. hiezu RAuhlenbed in Jur. Wichr. 1904 S. 380 und 381, Stahl
a. a. ©. S. 16, f. aber au Dertmann in Bem. 3.
8. Wenn der andere Teil nur um deswillen in Zahlungsfidhwierigkeiten geriet, weil
ıbm das verfprodhene Darlehen vertragswidrig vorenthalten wurde, kann nach dem
Sinne der GefebeSvorfdhrift und nach den ®rundfäßen von Treu und Olauben das Ver:
iprechen nicht widerrufen werden, val. ROGES., Necht 1907 Nr. 3296.
| 9. Wenn zur Zeit des Widerrufs die Borausfekungen des S 610 vorlagen, it durch
den Widerruf der Anfpruch auf Gewährung des Darlehens endgültig erlof hen;
diefer lebt dann nicht wieder auf, wenn etwa TE die Gefährdung des Anfpruchs
wieder behoben mird. VLG®. Frankfurt, Recht 1907 Nr. 442.
10. Das Darlehensverfprechen kann au dem Gläubiger gegenüber widerrufen
yerden, der fihH den Anipruh des Verfprechensempfängers auf Wuszahlung der Valkuta
at S #8 n und überweifen lafjen und auf Wuszahlung Klage erhoben hat, fäch]. Arch.
L N A
| 11. Der Widerruf kann auch noch in dem die Auszahlung des DarlehHen8 verolgenden
 Krozeffe erfolgen, ROS., Recht 1909 Nr. 1674, Gruchot, Beitr. Bd, 53 S. 837.
12. Neber Widerrufsrecht des Mitübernehmer3 val. Reichel, Schuldmitz
ibernabme &amp;amp;S. 432.

Sechiter Titel.

Dienftvertrag.”)
(Erläutert von Dr. Karl Kober.)

Borbemerkung.
EL. Allgemeines:
Unter den Vertragserjdheinungen des täglidhen LebenS hat der Dienftvertrag eine&amp;amp; der
öreiteften UnwendungZgebiete. Diejer Bedeutung entjpridht e8, daß dem RechtZverhältniz im
BOB. eine eingehende Regelung zuteil geworden ift. Noch im €. I 88 458 ff. waren Dienftnertrag
 und Werkvertrag in einem Titel, wenn auch unter verichiedenen Riffern, ver

* Ziteratur: Lömenfeld, „Neber den Dienft-, Werk: und Auftraga2vertrag nach
dem Entmurfe des BGB.“ in den Gutachten au3 dem Unmwaltftande S, 858 ff.; Hadhen=5urg,
 Dienftvbertrag und Werkvertrag im BSGB., Mannheim 1898; Ph. Lotmar, Der
Arbeitsbertrag nach dem Brivatrecht des Deutjchen ReicheS, Leipzig 1902, 1. Bd., 2. Bd. 1908;
w. Sigel, Der gewerbliche Arbeitsvertrag nach dem BGB., Stuttgart 1903; Seeb, BPrivats
rechtliche Stellung de8 Redakteur8 in BI. f. RA. Erg.-Bd. 13 S. 118 ff.; Opet, Der BlüihHnenz
ngagement3vertrag (Archiv f. d. zivilijt. Praxis Bd. 86 S. 155 ff); Burdhard, Das
Recht der Schaufpieler, Stuttgart 1896; Nelken, Die deutiden Handwerker: und Arbeiter
Hußgefege, Kommentar, Berlin 1901; Prenner, Der gemwerblidge Arbeitsbertrag nach
jeutidem Recht, Münden 1902; Sinzheimer, Lohn und Aufreghnung, Berlin 1904;
uhlenbed in Kur. Wichr. 1904 S, 593 F., LX: Der Dienitvertraa; Fu ld. Das ReichZaericht
        <pb n="74" />
        5. Titel: Darlehen. $ 610. — 6. Titel: Dienftvertrag. Vorbemerkung. 991

Aänigt behandelt. Die II. Komm. aber Hat diefe Mategorien getrennt, jede eigen3 behandelt
and beide, wenn fie au in mandjer GHinfiHt fi berühren, unter verfchiedene Geficht8=Punkte
 geftellt. Zutreffend bemerkt Hadenburg (Dienftvertrag und Werkverirag im BGB.
1898 S. 3): „m Titel vom Werkvertrage weht eine ganz andere Luft, al8 in dem vom
Dienftvertrag. In diefent waltet der Gedanke des Arbeiter8 vor, in jenem der des
Unternehmers.“ Au der jelbftändigen neuen DurcHbildung des DienftvertragS ergibt
lich von felbft, daß e&amp;amp; nicht hlehthin angängig tft, gefeßlide Borfchriften au8 vermandten
Sebieten {ofort au auf den Dienftvertrag im Wege der Analogie zu Übertragen und
umgelehrt. Nur wo ganz homogene Gefihtspunkte maßgebend find, insbefjondere allgemeine
 foziale Nücfichten gleidartig mitbeftimmend erjheinen, mag der GejegeSau8leger von
der MechtSlage auf einem Gebiete für daZ nächitvermandte feine Schlüffe ziehen. Val. hierüber
inSbei. Rıümelin a. a. OD.
H. Bereich der Borfchriften diefes Titels,
SpezialborjHriften neben den BorfjoOriften diefes Titel8 finden fiG fowohl auf
ceich8= wie auf IandesSrechtlidhem Gebiet.
1. Bor allem enthält das BGB. fjelbjt einige Spezialbeftimmungen, die das Hier zu
erörternde Gebiet wenigjtenS berühren. €3 möge 3. B. verwiefen fein auf:
a) 8 113 über Diecnftiverträge Minderjähriger (f. au 8 1822
Nr. 6 und 7);
b) 8 1358 über Dienjfiverträge einer Chefrau und deren Kündigung
dur den Chemann;
3) 8 1856 über Häuslideund ge{Häftligde DienftleiftungSverpfligtungen
 einer Ehefrau;
1) 81617 über DienftleiftungsSverpflidgtungen von Kindern gegen:
über ihren Eltern.
Diefe legteren VBerbindlicdhteiten von Ehefrauen und Kindern (c und d) Kiegen nit auf
DertragS=, fondern auf rein familienrechtlidem Gebiet. Ste beruhen auf Gefeß. Daß fie

Ind die Anwendung des Arbeitzredht3 im „Recht“ 1903 S. 142; Bürner, Die Rechte und
Pflihten der technijchen Angeftelten gegenüber ihren Arbeitgebern, Berlin 1904; Stadt:
dagen, Das Arbeiterrecht, Rechte und Pflichten des Arbeiter3 in Deutfchland au dem gemerblidjen
 Arbeitsvertrag und aus den Unfall-, Kranten- und SFInvalidenverficherungsSgefjeßen,
unter befonderer Berücfichtigung des BGG., Stuttgart 1904; BehHmkuhl, Arbeitsvertrag
und Streif, Freiburg 1904; Baum, Der kollettive ArbeitZvertrag vor dem NReichsgericht,
Sew.Ger, 9. Jahrg. S. 233 ff., ferner in Gruchot, Beitr. Bd. 49 S. 261 fi. und Handbuch
Mir Gewerbegerichte, Berlin 1904; Kümelin, Dienftvertrag und Werkvertrag, Tübingen
1905; Heß, Einfache und höhere Arbeit, Jena 1905; Alerander Kaß, Die Recht3verhältnifje
der höheren technifhen Angeftellten mit befjonderer Berüchfichtigung ihrer Erfindungen,
Berlin 1906; Niezler, Arbeitsfraft und Arbeitzfreiheit in ihrer privatrechtlidhen Bedeutung,
Ur. f. bürgerl. N. Bd. 27 S. 219; Hilfe, Entihäbigungsaniprüche aus Arbeitstämpfen,
8l. f. RA, Bd. 71 S. 549; Bonn, Die Fälle der Anredhnung im Dienftvertrag, Heidel«
Derg 1905; Köhne, Der Kedhtzcharakter de&amp;amp; gewerblidien Atkordvertrans, Arch. f. bürgerl. N.
Bd. 29 S. 46; Gekler, Gewerblicher Yftordvertrag, Bayr. 3. f. N. 1907 S. 140; Bürner,
Recht8verhältni3 zwijden Motorwagenbefiger und Führer, Berlin 1907; Martins Georg,
Der Bergfjithrervertrag, Berlin 1906; Hilfe, Einfluß des GemwerbegefeßeS vom 7. Yanızar
{907 auf den mit Bauwerkmeiftern bzw. Architekten vereinbarten Werk- bzw. Dienftvertrag,
Arch. f. bürgerl. N. Bd. 30 (1907) S. 282 f.; WahHl, Die zivilrehtliHe Haftung aus Streit,
NXoein. Btjdhr. f. 3. u. PrK. Bd. 1 (1909) S, 274 ff.; Brücner, Inwieweit unterliegen die
Dienftverhältniife der Sffentliden Beamten, fowie der Rechtsanwälte und Merzte den Vor-(Oriften
 des BOB., Recht 1908 S. 466 fi.; Danziger, Erfülungs: und UnterlafungsSzwang
dei Vertragsbruch von Angeftellten, L3. Bd. 2 S. 204; land, Das bürgerlide Recht und
die arbeitenden Klafjen, D. Jur.3. 1909 S. 23; Sinzheimer, Ein Rechtöjyjtem der Arbeit
‚Würdigt die Verbienjte des Lotmarfchen Werte8), Arch. f. bitrgerl. NR. Bd. 34 S. 291 ff.;
Eliter, Mangelhafte Arbeitsleiftung und verjhuldete Verhinderung bei Akkord- und Zeitlohn,
D. Iur.8. 1910 S. 801, fomwie die Spezialliteratur zu den einzelnen folgenden Para:
3raphen, ferner die bei Neumann Jahrb. Bd. 8 S. 220 ff. weiter angegebene Literatur. Wegen
der Tarifverträge val. die Anaaben in Vorbem. IV. 8.
        <pb n="75" />
        992 VIL Ubignitt: Einzelne SoHuldverhältnifje,

übrigen? einen Bermögenzwert darftellen, ift im BGB. au durch S 845 anerkannt (GHachen-5urg,
 Dienftvertrag S. 5). Bei den anderen obiqaen Fällen berührt Koh das Familienrecht
mit dem Bertragsredht.
2, Auch in Reichsfpezialgefehen finden fiG befondere Regelungen für vers
ichiedene Dienfjiverhältnifje. Die wichtigjten davon find diejenigen, welde fich
a) im HandelSgefeghbuch über die Verhältnifje der HandilungSgehilfen
und HandlungsSlehHrlinge (88 59 ff., $ 83 [vol. Hiezu Prenner, Der kaufmäöännijde
 Dienfivertrag nad deutfdem Recht, Nürnberg 1907], f. auch über die
Soiffer SS 511 ff.), ferner
b) in der Gewerbeordnung (neue Faffung Titel VII SS 105 ff.) über die
VBerhältnijje der gewerbligen Arbeiter (SGefeXlen, Gehilfen, Lehrlinge, Betrieb8-beamte,
 Werkmeifter, Techniker, Fabrikarbeiter; val. hiezu Prenner, Der gewerbhe
 Arbeitsvertrag nad deutfhem Kecht, Münden 1906, wegen der Techniker
bal. aber aud) Wölbling, Der Dienitvertrag der Techniker 20., Jena 1908) vor-Änden.

Bu ermähnen find außerdem auch noch die reihSrechtliden Spezialbeftimmungen, die
enthalten jind in der SeemannZordnung vom 2. Juni 1902 (88 27 ff., Heuervertrag ;
bal. Hiezu aud Gejeß betr. Xbänderung jeeredHtlider Bor]driften des HGB.
vom 2. Juni 1902, RGBL. S. 218 und augerdem das Reih3-Stellenvermittlergefjeß
vom 2, Juni 1910, NGBL S, 860), der StrandungsSordnung vom 17. Mat 1874
Dal. hHiezu aud) HGB. SS 740—753 Über den Unfpruch auf Berge- und Hilf3lohn bei
der Bergung und Hilfeleiftung in Seenot, bei der Bergung von Seeansmurf und firandtriftigen
 Gegenitänden), ferner im Gejege betr. die privatrechtlihen Berhältnifje der Binnen
iGiffahrt vom 15. Juni 1895 S8 7, SS 21 M., SS 26 ff. (neue Fafung vom 20. Mai
1898), im Gejegße betr. die brivatrechtlihen VBerhältniffe der Iößerei vom 15. Juni 1895
(88 1 #.).

Herner ift hier noch zu vermweifjen auf da3 im HGB. 88 84—104 geregelte privatrecht:
üe BerhHältniz der HandlungSagenten und HandelZmülkler und aud auf $ 30 der
Rechtsanwalt 3 ordnung.
Wegen der Privatangeftellten vgl. Geinz-Potthof, Der RechtZwirrmarr im Dienitvertrage
 der Vrivatangeftelten, Recht 1908 S. 781.

3, Bon großer praktiiher Tragweite Hit der Art. 95 des EG. z. BGB, der inner
Halb beftimmter reid3redtlider Grenzen für das Gebiet des Gefinderechts
den landeZgejegliden SorjHriften auch fernerhin Kaum gibt. Näheres
hierüber f. unten Bem. IX. Val. ferner im einzelnen die Bem. zu Art, 95 inZbef.
aud) über die Wbgrenzung bes Begriffs „SGefinde“, {omie Lotmar, Arbeitzvertrag Bd. 1
S. 19 #.)
Außer Zweifel fteht e8, daß landesrechtlihe BorjchHriften über Dienfiverhältnifje auch
für da3 Gebiet de3 Privatrecht3Z mit NechtSwirkjamkeit fortbejtehen wie auch neu getroffen
werden fönnen in denjenigen RechtSgebieten, welde daz ESG. z. BGB, Art. 55 ff. überhaupt
noch dem Landesrecht übrig gelaffen hat. E88 gilt die8 3. B. in bezug auf die Vorichriften
über Dienftverhältnifie beim Bergbau. (Art. 67 ESG. z. BOB.)
4. Im Einzelfall entjtehen Zweifel, ob und inwieweit neben der fprzialgefeklichen
Megelung, die an fih vorgeht, die VBorfdhriften des BGB. noch zur Anwendung gelangen
lönnen; die gilt insbej. für die Vorfehriften der Gew.D. Hier ift in erfier Reihe die nühere
Auslegung der jpeztalgefeglidgen Bejtimmung maßgebend. Vgl. Neukamp, Das VBerhältntz
de3 BGB. zur ReihSgewerbeordnung, Verwaltungsarhiv Bd. 5 S. 209 ff., v. Blume dafeldit
Bd. 7 S, 481, Kland VBorbem. VI, 3 vor 8 611.
5. Dienjtverhältnifje, melde rein im Sfentliden Rechte wurzeln, liegen außerhalb
des Gebiete3 des BGB.
        <pb n="76" />
        6. Titel: Dienftvertrag. Vorbemerkung. 993

3) €3 bleiben deshalb in leßterem außer Betracht alle GefjegeSvorihriften auZ
dem Gebiete des Beamtenrecht3, natürlig unbejdhadet jener allgemeinen
Srundjäße, weldhe den Beamten namentlich für gewifjfe RedHtSanfprügHe
Bivilklagen gewähren (vgl. hHiezır au ROE, Bd. 18 S. 173, Bd. 28 S. 80,
Bd. 37 S. 161, 225, 243, Bd. 38 S. 320, Bd. 45 S. 242; Jur. Wihr. 1900
S. 806 und über Anfechtung der Anjtelung megen WillenZzmangel8 des Anjtellenden
 Seuff. Arch. Bd. 56 Nr. 217, {owie Ripr. d. OLG. Bd. 2 S, 246,
jerner @önner, „Der Staatsdienjt auZ dem SGefidhtzZpunkte des Rechtes und der
Nationalökonomie“ [1908], Laband, StaatZrecht Bd. I S. 410 {f., KuHlenbenk in
Sur. Wichr. 1904 S. 594, 595, Piloty, Unzuläjfigkeit des RechtSwegs, DL f
RAU. Bd. 72 S. 803).
Soweit jedoch die für beide Teile ent{pringenden Redte und Pflichten
dur die befonderen daß BeamtenverhHältni® beherrihenden Vorjehriften des
öffentliden RechteS nicht geregelt find, können im Wege der Analogie die
ent{prehenden NMormen de8 bürgerlih-rechtlidgen DienftvertragS zur Anwendung
gelangen, vgl. GE. Bd. 18 S. 173 ff. und RGE. in Gruchot, Beitr. Bd. 48 S. 346 ff.,
aud) Art. 14 und 32 ESG. mit Bem., Ripr. d. OLG, (Köln) Bd. 12 S. 72, Jur.
Wicdhr. 1906 S, 551, RGE. Bd. 63 S. 430, Recht 1906 S. 49, f. ferner Bem. II, b
zu 8 618, Oilje, Arch. f. Öffentl. NR. Bd. 19 S. 186, Brückner, Necht 1908
S, 466 ff. (Inwieweit unterliegen die Dienftverhältniffe der Öffentliden Beamten 2C.
den Vorfhriften des BGB. ?) fowie Reindl, Komm. z. Bayer. Beamtengejeg S. 9 ff.
b) Mebrigen8 gibt e8 au Dienftverhältnifje, die fid) dem Publikum gegenüber
bilden, und in diejfer Beziehung privatrechtliger Natur find, daher auch infoweit
den Beftimmungen des BGB. anheimjallen, Immerhin aber von Sffentlichrechtlichen
 Normen mitbeherricht find. Man denke Gier beifpielSweije nır an
die verichtedenen Einrightungen für Dienfte im Bereiche des Sffentliden Ber:
tehr8. Die in diefer Hinficht recht3gültig Leftehenden Sffentlidh-redtliden
Normen für Dienftleijtende bleiben natürliGH neben dem BGB. in voller
Wirkjamkeit, mie z. B. Drofchken- und Fiakerordnungen, Packträger- und Dienftmann,
 Holzmejfers und Kaminkehrerordnungen und dal. mehr, und zwar mitjamt
 den Strafbeftimmungen, welde etwa für Zuwiderhandlungen dagegen bejtehen.
 €8 bleiben Hier auch jene Borfchriften wirkjam, weldje auf Sffentlidhrechtliger
 Grundlage fjogar einen Zwang-szur Dienftleiftung begründen,
 mährend in privatrechtliger Hinfiht ein folder Zwang weder dem
BGB. bekannt ft, noch, wenn er nad Landesgejegen heftehen follte, jeßt mehr
haltbar wäre. In Streitfällen märe. daher immer zu unterfuchen und feftzıtftellen,
 auf welcher Kategorie don RMechtZnormen eine ZwangSvorfehrift beruht.
(Val. Staudinger, Vorträge auZ dem Gebiete des BGB. für Berwaltungsheamte
S. 493 und 494.)
Hieher gehören audz foldje Vorfjhriften, weldhe zwar nicht einen direkten
Bwang zu beftimmten Dienftleijftungen begründen, wohl aber deren Ablehnung
:infOÖränken oder an BGeftimmte Formen binden. (Vgl. BGB. 8 663. SGB.
8 362 Abi. 1, fowie 8 30 der Rehtsanwaltsorbnung.) .
8) Spezialgefeßlidhe Borfhriften der vorgedachten verjchiedenen Arten gehen
in ihrer Geltung und ihren Wirkungen {Hon nad allgemeinen RechtSregeln
den generellen Vorfdhriften des BOB. vor (j. aud) in Anfjehung der Lefonderen
ReichZgejeße Art. 32 ESG, z. BOB.). Soweit aber VBorfchriften nit beftehen
oder nicht einjGlägig find, find die Beftimmungen des BOB. SS 611 ff. Jubfidiär
anwendbar. Im Art. 95 EG. {ft dies für das Gefinderedht jogar in einzelnen
Runkten bejonderS vorgefchrieben. Im Zweifel Lemißt fih jene Jupplementäre
Anwendbarkeit nad dem Inhalt und Charakter de3 betreffenden Spezialgejeges.
(Vol. land Bd. II S. 347.)
Staudinger, BOB. Mb (Sculdberhältnifie. Kober: Dienitvertrag). 5./6, Aufl.
        <pb n="77" />
        394

VIL. Abjhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

da) Wegen der Beamten der Berufsgenofjjen{haften vgl. ROSE. in Bl.
[. RU. Bd. 73 S. 936.
Wegen der ZeHrer vgl. für Bayern bayer. Verw.Ger.H. Bd. 29 S. 185,
Khein. Ztidhr. Bd. 1 S. 321, Bd. 2 S. 213 f., OLG, Zweibrüden in Bl f. RA.
Bd. 73 S. 513.
ILL, Brinzipiele Gefichtspunkke :
L, Im 8 611 ift eine Begriffsbejtimmung des Dienftvertrag3 enthalten
menigiten3 bezüglih der Haudbtmomente. Näheres f. zu 8611. Der Dienftvertrag
)e8 BGB. it ein z meifeitiger, der für beide Teile Rechte und Berbindlichteiten begründet
und durch bloße WilenZübereinftimmung und Wilensbindung zuitande kommt, alto ein fog.
Ronfenfualvertrag. ;
2, Für daS in diejem Titel behandelte Bertrag3verhältni8 ijt terminologifh die Be:
jeidnung Dienftvertrag gewählt, Das fonft vielfach übliche, auch der römifhredhtlichen
Bezeidhnung mit locatio conductio ent{predende Wort „Dienjt miete“ ift geflifentlid vernieden.
 €E€3 beruht dies auf der fozialpolitijHen Anfhanung, daß nidt die Perfon des
Dienftpflihtigen wie eine gemietete Sade Bertrag3Zgegenitand fein joNle, jondern der
Dienftpflichtige, mer immer er aud) fei, al8 an fih freie Perfon nur zu den burg den zmweijeitigen
 Vertrag beftimmten konkreten Dienjtleiftungen gehalten fein fjole. Auch der
Au8drug „ArbeitZvertrag“, weldher vorgejdlagen war, Hat Billigung nicdt gefunden
dal. MIN, 44 ff.; StB. 75 ff.; Ph. Lotmar in feinem epochemachenden Werke (f. oben)
‚ieht den Begriff „Arbeitsvertrag“ meiter al jeden gegenfeitigen obligatorijden Verirag,
 in welchem die Vertragichliekenden die Leiftung von Arbeit durch den einen und die
Reiftung von Entgelt durch den anderen vereinbaren. Dabei erachtet Lotmar alz Arbeit
ede Tätigkeit eines Menfchen, die ein fremdes Bedüirfni8Z zu befriedigen vermag und für
velde erfahrungsgemäß irgendwann und irgendwo ein Entgelt qeboten wird (a. a. DO.
Bo. 1 6. 72).
Sm übrigen wird aber mit Cofack Bd. IS 143 und mit Kuhlenbed in Iur. Wichr.
1904 S. 594 (im Gegenfaße zu Lotmar Bd. I S. 268 ff.) daran feftzuhalten fein, daß {peziell
jer Dienftvertrag nicht auf Arbeiten aller Art, fondern nur auf Dienfte gerichtet ift d.h.
'oldhe Arbeiten, die überwiegend im Interefje de8 Dienftempfänger8 (Arbeitgeber3) erfolgen
ınd daher auch in ihrer AWuZfühHrung in gewiffent Grade vom Willen, wenn. auch nicht immer
on der Leitung des legteren abhängig bleiben. .
Freilich fällt jeder „Dienft“ unter den allgemeinen Begriff Arbeit und infofern wird
8 entiprecend eriheinen, den Dienjtvertrag al8 eine Unterart des allgemeinen
AUrbeit8vertrag3 zu betrachten (Jo mit Recht Kuhlenbek a. a. OD. S. 594 gegen Dernburg,
Bürgerl. N, Bd. II S. 306, der den Dienftvertrag neben den Arbeitsvertrag fielen will).
AI8 praktifhe Hauptkonjequenz der gerade den Dienitbertrag auZzeidhnenden perfönligen
Beziehung erfheint aber eine gewifje Treupfliht de Dienftihuldnerz und eine befonder8
geariete Fürforgebfliht des Dienfigläubiger3 (mie Dernburg a. a. OD. mit Recht Hervorhebt) ;
ieje Treupfliht und Fürjorgepfliht Überfhreitet auch (inZbef. im Hinblik auf $ 617) den
ıNgemeinen für den Arbeitsvertrag jHlehthin geltenden Maßitab von Treu und Glauben
10h 8 242 (abw. aber Lotmar Bd. 2 S. 856, 859, 860), .
3. Innerhalb der durH den 8 611 BGB. gejhaffenen begriffligen Grenzen und abgejehen
 von dent dur SS 134, 138 BGB, vorgezeidhneten GÖrunderforderniffje der
Bahrung der guten Sitten und der Nidgtüberiretung gefeßlider Ver»
zote bemift fih der InhHalt des Dienftvbertrag3 in erfter Reihe nad) dem Willen
und den Vereinbarungen der Parteien.
a) Das BGB. Hat aber in dem vorliegenden Titel auch eine ganze Reihe gefeßjidger
 Detailbeftimmungen niedergelegt, die teil8 den Charakter von
zwingenden Vorfjhriften (vgl. SS 619, 617, 618), teils den von nad»
giebigen oder aug nur don ANuslegungsnormen an fih iragen. Das
Nähere ift zu den einzelnen Paragraphen zu erörtern. Diejfe Detailvorfchriften

3}
        <pb n="78" />
        6. Titel: Dienftvertrag. Borbemerkung. 995

iragen zum Teil einen au8gejprogenen {ozialpolitifjdhen Charakter und find
beftimmt zur Befjerung der Lage der arbeitenden Klafien, inSbefondere der
virt{dhaftlidH Schwäcdheren, zum Schukge der redlihHen Arbeit und desS Yrbeit8-JerdienftieS,
 da und dort fogar zum bhHyfifden Schuße der Perjon des
Dienfileiftenden, Legteren bezeichnet das BGB. vielfah kurzweg al8 den
Berpflidgteten und den ihm gegenüberftehenden Teil, meldher die Dienitleiftung
 fordern fann, al3 Dienfiberechtigten.
Hervorzuheben {ft hier allgemein, daß daZ Gejegbuch feine Unterjhetdung
jerfchiedener Arten von Dienfileiftungen (wie z. B. operae liberales und
Niberales) mehr kennt. Alle Arten von Dienfileiftungen, wijfen| Haft:
liche wie handmerksmüßige, unterliegen (von der unter c erwähnten
Xu8nahme abgejehen) den gleidhen Recht&amp;amp;regeln (vgl. Kober in BI. f. RA. Bd. 64
5. 218, 219, ®röber, Die Bedeutung des BGB. für den Arbeiterftand 1898
S. 10; j. übrigen8 aud Loewenfeld a. a. OD. insbef. S. 903 ff., der auseinander
Tegt, daß fih im gewiffen Sinne au im römijchen Rechte eine ähnlide Gleich:
telung nadweijen läßt). Vgl. aber au GHek a. a. DO. S. 31 f. (das HGB.
jat fich mit den mirtiqdhaftlidien Tatjachen in Wideripruch gefeßt, indem e8 dem
Anter[dhiede zwifden höherer und niederer Arbeit die Unerkennung verfagte, S. 76).
Nıtr bezügligH der Kündigung trifft das Gefeg nod eine Unterfheidung
‚wilden Dienften Höherer Art und niedriger Art, {. 88 622 und 627 mit
Bem, Als Dienfte Höherer Art find Hiebei folche zu verftehen, weldhe von
Berfonen geleiftet werden, die infolge ihrer Bor: und Ausbildung eine das
gewöhnliche Maß Überfchreitende Summe gefelljhaftlidhe Achtung gebietender
Sigen{haften befigen (vgl. Müller und Meikel S, 496).
In den Einzelvoricdhriften über den Dienftvertrag ift nunmehr au — im
Segenfage zur römifchrechtliden Analogie mit der Sachmiete — mehr und
mehr ber Begriff der Berjönlidhkeit in die Mitte geftelt worden,
n8bel. für jene Fälle, mo nicht vereinzelte Dienftleiftungen in Frage ftehen,
ondern der Dienftverpflichtete fozufagen feiner ganzen Berjon nach erfaßt wird.
Zum Teil ft in diefen Borfdhriften ein Stüd allgemeinen Sozialredht8
Ur die Arbeiter überhaupt enthalten. In diefer Beziehung it inZbef. auf die
35 617—619, 624 zu verweilen. Val. Kober a. a. O., fowie land in D. FJur.3.
1909 ©. 23.
4. Allgemein tft im Hinblid auf 8 675 no Hervorzuheben, daß die Dienftverträge
yienac) in joldhe fiq abfcheiden laffen, die eine Gefghäftsbeforgung zum Gegenftande Haben,
ind jolde, bei denen dies nicht zutrifft. (Ueber den fchwierigen Begriff der Geichäft8:
bejorgung val. Bem. 2, b zu $ 675.) Auf erftere finden nad $ 675 gewifje Normen aus
dem AuftragsSrecht entiprechende Anwendung; vgl. aud unten IV, 3.
LV. Wbgrenzung gegenüber verwandten Rechtsverhältniffen,
Müchitverwandt mit dem Dienftvertrag ijt der Werkvertrag :
a) Beide verhalten fiH im ganzen und großen zueinander, wie im römt|chen
echte die Jocatio conductio operarum zur locatio conductio operis, Mad
We. IT, 455 und RTIK. 45 pflegt man Hier davon zu Iprechen, daß Gegenftand
de Bertragsverhältniffes beim Dienftvertrage die Arbeit als EEG
deftimmtes Maß einzelner Dienftleijtungen) jei, beim Werkvertrage
 dagegen der AUrbeitZerfolg (ein beftimmtes Arbeitserzeugni8 al8
joldes ohne Inbetragtnahme der hiezwuw erforderlich gewejenen Einzeldienftz
leiftungen). (Etwa andere ANuffaffung und Ausführung f. bei Hachenburg, Dienftz
und Werkvertrag S, 41 ff.) Inwieweit das eine oder andere zutrifft, fann nur mit
Würdigung aller VerhHältnifje des Einzelfalle8 beftimmt werden. Gerade hier
verwilchen fi leicht die Grenzen und zwar nicht allein wegen Unklarheiten in
29%

}
        <pb n="79" />
        366

VIEL Abijhnitt: Einzelne Scohuldverhältniffe.

bezug auf die Barteiahficht, jondern and weil nicht jelten die gleide Tätigkeit
äG fowohl in Geftalt eines Dienfjt- wie eine8 WerkvertragS äußern kann und
weil {ich beide Bertragsarten Häufig in der Anwendung verbinden. Sekteres
gilt namentlid) bei Bauführungen. €3 muß deshalb hier befonders8 auf die
Ausführungen zum Titel über den Werkvertrag vermiefen werden,
in8bef. Borbem II vor 8 631 (vgl. dafelbit z. B. aud über den Bühnenzngagement8vertrag,
 Sehrvberirag 2.)
Sm übrigen wird, worauf Lotmar zuerft Hingemwiefen hat (vgl. Sotmar, Der
Dienftvertrag im kMinftigen jhweizerifghen Zivilrecht 1902 und eingehend im
„Arbeitsvertrag“ Bd. 1 S. 328 ff. und Bd. 2 S. 7 ff, 824 ff., 862 ff., 855)
häufig das befte Kriterium das EntgeltverhHältni8 abgeben, injofern
nämlich die Afkordlohnform dem Werkvertrag wejentlidhH ijt, d. hd. wenn der
Zohn für das Werk oder die Arbeit einfOHließlich ihres Ergebniffe®
beftimmt wird, nit aber für einen Abjhnitt der bei der Arbeit verrinnenden
Beit unter Abfjehen vom Ergebni3, während die leptere Entgeltform, die man
richtig al8 Zeitlohnform bezeichnet, gerabe fehr Häufig beim Dienfivertrag
anzutreffen i{ft. Man wird Hier fogar fagen müffen (vgl. Lotmar a. a. D.): Wo
immer ein Arbeitsvertrag (im allgemeinen Sinne), welder der Art der Arbeit
nad Dienft= oder Werkvertrag fein kann, in der Form des ZeitlohHnvertrags
auftritt, muß er al8 Dienfjtvertrag gelten. AnderfeitZ ijt der Tatbeftand des
Dienftvertrag3 im BGB. fo geftaltet, daß er mit Zeitlohn wie Afkords
lohn glei vereinbar ijt der StäüclohHn ift nur eine SpezieS des Akford-[odn8).
 Val. auch Baum a. a. DO. S. 114 ff. (Dagegen aber au Dertmann
in Borbem. 1, b vor 8 611, vgl. ferner Wölbling, Der Aktordvertrag und der
Tarifvertrag 1908.) Aus der Prarxzi3 vgl. OL®. Münden in BL f. RAU.
Bd. 74 S. 363, DL®. Kolmar in Elj.-Lothr. Ztihr. Bd. 33 S. 1, OLG. Breslau
Nipr. d. OLG. Bd. 17 S. 194.
In leßterer Beziehung liegt ferner ein weiteres Unter]HeidungsSmertmal
darin, ob die AFkordarbeit einem Arbeitgeber geleiftet wird, der fie für [LH
toniumiert, oder einen Arbeitgeber, der mittels diejer Arbeit ein Ger
merbe betreibt, einen Beruf auzZübht, fie in demjelben verwertet; legterenfalls
deutet alles wieder mehr auf einen Dienfivertrag al8 auf einen Werlvertrag,
im erfteren Falle aber wird regelmäßig eher ein Werkvertrag vorliegen.
KRümelin a. a. OD. win im SGegenjage zu Sotmar den Knein maßgebenden
und durhihlagenden Unterfhied zwijdhen Dienfjtvertrag und Werkvertrag darin
änden, daß beim Dienftvertrage der Arbeitgeber, beim Werkvertrage der Unternehmer
 die Gefahr trägt. Dagegen bemerkt Pland in Bem, VII, 3 vor
8 611 mit Recht, daß die nur eine jelbftverftändlidhe Folge aus dem Wejen
diefer Verträge darftellt. Zuftimmend aber Vertmann in Borbem. 1, b vor
® 611. Vgl. ferner über die verfhiedenen Meinungen Heß a. a. DO. S. 31 ff.,
Baum a. a. DO. und Köhne a. a. DO. jowie Stber in Ihering3 Yahrb. Bd. 50
3, 238 ff. S. au Lotmar Bd. 2 S. 828 ff.
Das Öfter3 angeführte Moment der Selbjtändigkeit oder Unjelbitändigkeit
 des Arbeiter8 Kann allgemein nicht ent{Heidend jein, dal. Rümelin
a. a. ©. S. 31 ff.
Der jog. Schulvertrag 3. B. Befjuch einer ftantligen Sehranftalt) wird rtegelmäßig
 unter den Dienftvertrag fallen; vgl. Seuff. Arch. Bd. 58 Nr. 30 (dafeldft
Hit auch die Haftpflicht beziügligh der Nufbewahrung von Neberkleidern
behandelt) und Lotmar Bd. 2 S. 873.
Sehr beftritten ift das rechtliche Verhältnis der Parteien zu NMechtdanwälten
und Notaren, jowie der Patienten zu ;Yerzten; vgl. hHiezu aud Bem. 2, c, y
zu 8 662, Bem. 2, b und 3, a—c zu $ 6756.

3)

2)
        <pb n="80" />
        6. Titel: Dienftvertrag. Borbemerkung. 997

x}

Für das regelmäßige Verhältniz der Partei zu ihrem Anwalt Könnte
zunächit $ 675 herangezogen werden, da fir die Hegel die Tätigkeit des
Anwalts eine „Gej{hHäftsbeforgung“‘ in fid Ihließt. Vgl. die
Bem. 2, b und 3, b zu 8675. Damit it aber zur prinzipielen Frage, ob
Dienitvertrag oder Werkvertrag oder was jonit anzunehmen it,
nicht viel gewonnen, da S 675 nur einzelne Paragraphen aus dem „Yıurfa
trage“ auf die Gefhäftsbeforgung angewandt mwiffen will, im übrigen
aber jelbft die Grundfrage nicht entjheidet. Auch die deutjche NRecht3:
anwaltsordnung vom 1. Huli 1878 und die Gebührenordnungen vom
7. SJult 1879 und 20. Mai 1898 bejchaffen an fidh Tein Material zur
Löfung diefer Frage. Bgl. Übrigen? aud Brücner im „Recht“ 1908 S. 466 ff.
Was dazZ frühere Recht anbelangt, jo Haben das römijhe
Recht und die gemeinrechtlide Doktrin und Praxi3 die Tätigleit des UAnmwalt®
 und Arztes nicht unter den Werfvertrag (locatio operis) fubfumitert,
jondern unter die operae, wenn auch al Sonderart der operae liberales,.
Da nun das BGB. mit leßterem UnterfhHiede zum Teil aus jozialen
Sründen) abjidtligG aufräumen und aug die Höheren Dienite
im allgemeinen den Normen Über den Dienftvertrag al8 zu
entlohnende Tätigkeit, wenn au höherer und befonderer Art, unterfielen
wiX (vgl. oben unter III, 3), jo tönnte man verfucht fein, gerade im
Hinbkid auf dieje Entwiclung die Tätigkeit des Anwalt? unter die
Normen des Dienitvertrag3 unterzubringen jo Endemann I 8 175
Nr. I, 1, Cojad I 8 143, IT, 1, vgl. auch OLG. Frankfurt im „Recht“
1902 S. 149 und bayr. Oberft. LG. Bd. 7 [n. F] S. 19 ff., Recht 1906
5. 243; a. M. Riezler, Werlvertrag S. 85, der im Gegenteil den Werk
vertrag al3 Regel erachtet; ebenjo betrachtet Crome, Syftem S$ 264 den
Vertrag der Partei mit ihrem Anwalt [Notar oder SerihtavoNzieher] al?
Werkvertrag).
Allein e8 {brehen [Ömermtiegende Momente gegen die Annahme
eine8 DienftvertragS im Sinne der SS 611 ff. auf Seite des Anwalts.
Fürs erfte fehlt e8 Hier daran, daß Die zu Teiftende Arbeit der
Zeitung des Arbeitgeber8 unterftellt {jt, da ja der Unwalt eine gewiffe
jelbftändige Stellung gegenüber jeinem Klienten einnimmt, au gebricht
e8 an dem fonjtigen allgemeinen NbHängigkleitzmoment, wie e8
der Typus des Dienftvertrag3 nad SS 611 ff. vorausSießt. Dazu kommt,
daß die Stellung des AnwaltzZ zugleich Sffentlid-rechtliger Urt ft, ins
jofern ihm durdy die NMechtsanwalisordnung Pflidten Öffentlichrecdhtliger
 Art auferlegt find (vgl. SS 18, 28, 29, 33, 34 RAO. und hier
einfhlägige Beftimmungen der ZPO.; vgl. aud RGE. Bd. 39 S. 134,
187 und Bd. 55 S. 169). Val. ferner Loewenfeld a. a. DO. Insbef.
S. 894 ff., 906 ff. und 929, Friedländer, Komm, zur RAO. (Münden 1908),
Exkurs vor $ 30; teilw. abw. Lotmar a. a. OD. Bd. 2 S. 856 ff., 876, 887 ff
Auch al8 Werkvertrag kann der Vertrag mit dem Anwalt für
die Regel nicht aufgefaßt werden. ES werden [ih ja unter Umftänden
Fälle denken laffen, wo eine {peziele Tätigkeit des Anmwaltz im Hinblid
auf einen befonderen Erfolg einen Werkvertrag in fi JOließt, aber die
Regel wird dies, wie gejagt, nidt bilden. Auch die Führung eines
Prozeffe8, einer Verteidigung it regelmäßig nit von der Erreidhung
eine8 Sefonderen Arbeitsrefultats (Gewinnung des ProzeffeS, Freis
[predhung 20. in allen Inftanzen) abhängig, im Gegenteil. Zu beadzten
bleibt au, daß die Anwendung der Normen über Werkvertrag den
Anwalt in eine biel firengere Haftuna bringen müiürde, alZ regelmäßig
        <pb n="81" />
        gar

VII, Wbjdnitt: Einzelne Schuldverhältnije,

beiderieit® gewollt ijt. Da nun das RechtSverhältni8 des Anwalt der
Megel nad weder in die Normen des Dienftvertrag3 nvıcdh in jene des
WerkvertragS eingezwängt werden kann, fo empfiehlt e8&amp;amp; {fih, diejen
Vertrag unter den allgemeinen Arbeitsvertrag al8 einen
‘peziellen Zypu3 zu bringen (fo mit Recht Kuhlenbed in Zur. Wichr.
1904 S. 595 und 596, vgl. aud) Lotmar a. a. D. Bd, 1 S. 315 und ferner
Hriedländer a. a. D., Exkur3 vor 8 30). Hiebet {ft zu erwägen, daß ja
da3 BGB. feine „einzelnen Schuldverhältniffe“ nicht erfdhöbfend regeln,
‘ondern nur Typen geben wollte (val. Einleitung vor 8 433 Bem. 2);
e3 befteht anderfeitZ gerade im modernen VBerkehrsleben ein Bedürfnis,
Arbeitsverträge anzuerlennen, die nicht in den Rahmen des jpeziell
und etwas yatriardhalijh geftalteten Dienfivertrag3 (oder Werkvertrags)
hafen. €3 ift genügend, die allgemeinen SGrundfjäge über Verträge
hierauf anzuwenden (jo inSbejondere auch die Normen über Unmöglichfeit
 f. 88 275, 323, 324), die zudem jeweil3 durch befondere AWbmacdhungen
 der Parteien, dur gejebligHe Regelung und durch die Berfehr8fitte
 ergänzt und für den Gefonderen Fall ausgeftaltet werden.
Val. oben.
Hinfidhtlid der Beftenuerung fält die Recdhtsanwaltstätigfeit
unter den Begriff des Betriebe eines Gemwmerbhe3, val. RGE. Bd. 55
S. 167 ff.
Dal. zum Sanzen auch Oskar Priefter, Neber zivilredhtlide Haftpiliht
 des MechtZanwalt2 und Notar8S, 1904.
Ueber bie Tragweite der Haftung des RedhtZanwaltz vgl. aus
irüherer Praxis au Seuff. Arch. Bd. 40 Nr. 89 und 105, Bd. 42
Nr. 203, Bd. 37 Mr. 250, Bd. 43 Nr. 299, Bd. 44 Nr. 217, Bd. 50
Nr. 204, { ferner Zur. Wichr. 1905 S. 138 und neuerliGg Friedländer
a. a. ©. Ertur8 vor 8 30 Unm. 48 ff. und 54 ff., jowie Bem. zu SS 25
und 28 RAYO. und Recht 1907 S. 48, ferner bayr. Oberft. LG. Bd. 9
(n. $.) S. 248, Jur. Wihr. 1908 S, 447, Bad, Kipr. 1908 S, 113, 129,
293, Ripr. d. OLG. (Braunfjhweig) S3d. 17 S. 399, (Gamburg) S. 398
und (Hamm) S. 397, fächt. Arch. 1908 S. 270, Warneyer, Erg.-Bd. 1909
Nr. 294, 1910 Nr. 188. Die Verjährung für derartige Anfprüche ift
nunmehr durch das RG. vom 22. Mat 1910, betr. Nenderungen der
NechtSanwaltsordnung (NROGBI S. 772) auf fünf Jahre fejtgelegt morden
($ 32a der RAO.). Wegen der Haftungsfrage bei Verbindung mehrerer
Anwälte vgl. KRipr. d. OLG. (Gamburg) Bd. 18 S, 95.
Ueber die Recht8wirkfjamkeit eine&amp;amp; vertrag&amp;amp;müäßigen Kons
turrenzvberbot8 bei Anwälten vgl. IJur. Wichr. 1907 S, 475 und
D. Iur.3. 1907 S. 952,
Nehnlihes muß au für daZ Verhältni8 des Notar8 zu Jeinen
Klienten gelten (dagegen Zentral-Bl. Bb. 6 S. 628). Auch Hier befteht
da3 bemußte AWbhängigkeitsmoment nicht und e8 greifen ferner eine
Reihe von Sffentlidhrechtliden Borfchriften au3 dem jeweiligen Landesvedte
 Hier ein, jo daß ein „Dienftvertrag“ im engeren Sinne hier night
vorliegen kann. Im Einzelfalle kann au hier ein Werkvertrag vorliegen
 z. B. Entwerfen eine Heirat8vertrag8 oder eines Teftament3 für
einen Klienten, Bal. auch Bem., 3, c zu $ 675. Die Prayi3 fteht freilich
auf anderem Standpunkt, vgl. Ripr. d. OLG. (Kammerger.) Bd. 6
$S. 379 und OLG. Kolmar, Recht 1903 S. 263 und 1908 Nr. 966, RGE,
in Jur. Wichr. 1908 S. 411; j. übrigenz auch Ripr. d. OLG. (Martens
werder) Bd. 7 S, 473 F.
        <pb n="82" />
        6. Titel: Dienijtvertrag. Vorbemerkung. 999

Ueber Haftung de8 NotarZ für daz Verfehen jeineS Bureauvors
jteher8 j. Sur. Wichr. 1907 S. 741, wegen unrichtiger AuskunftSerteilung
{über Koften) vgl. Seuff. Ar. Bd. 63 Nr. 88.
Yeber die rechtlige Stellung des Gerichtsvbollziehers und defjen
Haftung f. Bem. 3, d zu 8 675 und val. auH Sörgel, Ripr. 1907 S. 230,
Sur. WidhHr. 1907 S. 192, Seuff. Arch. Bd. 65 Nr. 64.
Ganz analog wie das Necht8verhHältniZ des Anmaltz muß auch das des
Arzte8 Konfiruiert werden.
Ein Werkvertrag liegt hier regelmäßig nit vor, denn der
Arzt win regelmäßig nicht für einen hejonderen Erfolg einjtehen
(3. B. voljländiges Gelingen der Operation). Davon darf der Regel nach
au die Bezahlung nicht abhängig gemacht werden. Natürlid) kann aber
auch hier das fpeziele Abkommen im Einzelfall auf einen Werk
vertrag hinauslaufen. So ift z. B. das Einjegen eine Gehiffe® beim
Bahnarzt regelmäßig ein Werkvertrag, denn e8 muß gerade für die
betr. Berfon haffen und ftellt ein abzunehmendes8 „Werk“ dar.
Gegen die Annahme eine8 Dienftvertrag3 jpredjen auch hier
— troß der Gleidhjtelung der Höheren Dienjte mit den gewöhnliden nad
der allgemeinen Tendenz des BGB. vgl. oben — die Momente, dak einer:
[eit8 der Arzt feine&amp;amp;weg3 den Weijungen des Patienten Folge zu leiften
hat im Sinne eines Dienfjtverhältnifjes — der Schwerpunkt liegt viel
mehr gerade umgekehrt in der Perjon des Arzte8 felbjt, als des leitenden
und dirigierenden Elemente8 —, anderfeitZ au Hier, wie beim Anwalt
das Ergebenheitsmoment nicht enthalten ft; zudem wirken ferner hier
zine Reihe Öffentlihrechtlider Normen ein (vgl. auch Loewenfeld a. a. D.
insbe]. S. 928 ff.).
Man wird daher hefier audh das RechtSverhältni® deS Arztes unter
die Rubrik eines befonderen Arbeitsverirag8 einreihHen, wie oben &amp;amp;« jenes
be Anwalts.
NuZ der Literatur zu diejer Frage val. Nabel Ernit, Die Haft»
pfliht des Arzte8, Leipzig 1904; Helwig, Die Stellung des Arztes im
bürgerliden RechtSleben, ein Bortrag, Leipzig 1904, und in Yerztlicher
Kechtakunde, Jena 1907 S. 92 ff.; Geller Res, Ueber die Haftung der
Geilfünftler, im Sfterr. Zentrak-Bl, 22. Jahrg. S. 529 f.; Flügge, Das
Recht des Arzte8, Berlin-Wien 1903 S. 64, 73; Meyer Theodor, Das
Ärztliche Vertragsverhältni8 1905. Lotmar (insbej. Bd. 2 S. 877 ff. u. a.)
unterftellt den Arbeitsvertrag de8 ArzteS, wenn er Aftordform hat, dem
Werkvertragsrechte des BGB.
Die Praxis? fheint freilid nad wie vor an der Auffajfung eines
Dienfjtvertrag8 fejtzuhalten, val. 3. B. Urt. d. OLG. Münden vom
28. Januar 1905 in BI. f. RA. Bd. 70 S. 182, OLG. Auq3burag ebenda
Bb. 72 S. 501 des BGB.
Für fog. Kunftfehler Hat der Arzt cegelmäßig einzuftehen, vgl.
die obige Literatur und insbe]. Flügge über ein{dlägige Detailfragen
überhaupt.
Eine befondere hier einjhlägige Streitfrage ift, ob und inwieweit
der Arzt zu operativen Eingriffen — au ohHne und gegen den Willen
des Patienten oder defjen gefebliden Vertreters — berechtigt Hit. Qierüber
hat fi eine ehr umfangreiche Literatur entwidelt; vgl. Bem. 2, c zu $ 254,
Bem, II, B, 7 zu &amp;amp; 823, ferner Kehler, Die Einwilligung des Verlegten,
Berlin und Leipzig 1884, DietridH, Die Straflofigkeit ärztlidher Eingriffe,
%ulda 1896, Landau, Arzt und Kurbfuicher, München 1899, Endemann,

8}
        <pb n="83" />
        1000

VII. AbfOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

Die RechtSwirkungen der AbleHnung einer Operation S, 51 ff. und Lehrug
 I 8 131 Nr. 3 Anm. 7, Fuld in AUrbeiterverforgung Bd. 11 S. 181,
Xofin, Redht der Arbeiterverfiderung S. 313, Dertmann Bem. 2, d zu 8 254,
Siügge a. a. ©. S, 66, Hamm, D. Jur.3. 1907 S. 447, Lijzt, Die Ver»
wntmortlichfett bei ärztligen Handlungen, in WerztlidHer Rechtakunde,
Sena 1907, Monatäblätter für Arbeiterverfiherung 1907 S. 67, Weyl,
Syftem der BerfhuldenSbegriffe im BGB. S$ 79 S. 601 Nr. 3, a. Aus
der Praxis vgl. RGE. in StS. Bd. 25 S. 375 ff. fjowie Seuff. Arch.
Bd. 48 Nr. 262 und insbe]. ROGE. in Seuff. Arch. Bd. 46 Nr. 189
I u. IX); ferner RGESE. Bd. 60 S. 147, Fur. Widhr. 1907 S. 505,
RGE. in Seuff. Arch. Bd. 62 Nr. 254 und RGE. Bd. 68 S. 431 (Opera-Aonen
 an einem Minderjährigen ohne Einwilligung des gefeß-Ndgden
 VBertreter8), Iur. Widhr. 1907 S. 740 (Unterlaffung eines
operativen SCingriff3 jeßt Verfhulden voraus), D. Iur.3, 1908 S. 157,
Warneyer Erg.Bd. 1908 S. 18. Der Endemannihe Standpunkt geht
dahin, daß in keinem Falle auZ der Berweigerung einer Operation ein
Redhtsnachteil erwacdhjen dürfe; da3Z ReichZgericht vertritt Hingegen in den
ıngeführten Urteilen den Standpunkt, daß eine Operation inSbe]. dann
nicht ohne Kecht8nachteil abgelehnt werden dürfe, wenn fie als gefahrlos
nad) den Megeln der ärztlihHen WiffenfHaft zu erachten {ft und beit regelmäßigem
 Verlaufe der Dinge enfjprehende Ausfidht auf Erfolg bietet.
Neber die Pflicht des Arzte8, auf die mit der Operation verbundenen
Gefahren aufmerffam zu machen |. Defterr. Zentral-Bl. Bd. 26 Nr. 276
3. 816, Mein in BI. f. RA. Bd. 74 S. 26, auch Recht 1908 Nr. 3413.
Wegen der Frage, ob der Arzt fiH Teile des menfdOhlidHen
Rörper3 bei Operationen aneignen darf, vgl. Hahn, Gef, u. Recht
Bd. 9 S. 294.
Neber Schweigepflicht des Arztes f. D. Jur,3. 1906 S. 293 und
300, 1908 S. 1275, ferner Moll, Die Berantmortlichkeit bei Mitteilungen
jeiten® des Arztes, Nerztlidhe Recht&amp;amp;kunde 1907 S. 184 ff. Ueber Z eu gn iS:
pflidt und Zeugni3verweigerungSrtecht des Arztes vgl. D. Jur3.
1909 S. 254, Recht 1909 S. 394.
Neber die Frage, ob der Arzt zur Spezifikation jeiner De-'erbitenred
 nung auf Antrag des Zahlungspflihtigen angehalten
werden kann, vgl. Urt. d. OLG. Münden vom 28. Janıuar 1905 in
Bl. f. RU. Bd. 70 S. 181 ff., KMeinberger in Bayr, 3. f. N. 1907 S. 253,
Bimmermann, Gef. und Recht Bd. 10 S. 386, Die Frage ift zu bejahen.
Neber die Frage, inwieweit dem Arzte Fir Behandlung einer € h efrau
 der Mann haftet, }. Bd. IV Bem. 3 zu S 1360 und die dort erwähnte
 Literatur.
Wegen Honorarforderungen der Spezialärzte vgl. die
verfchiedenen Aufidhten NRecht 1907 S. 628, D. Jur.3. 1907 S. 286,
5.536, Bl. f. NR. i. Bez. d. Kammerger. 1907 S. 54, jowie HeNlwig in Nerztlicher
Nechtskunde S. 108, Ripr. d. OLG. Bd. 17 S. 400, Hahn, Gef. u. Recht
Bd. 9 S. 294. Im allgemeinen {ft davon auZzugehen, daß — mangel8
ziner ausdrücklichen oder {tilljhHmeigenden Vereinbarung — auch ein
Spezialarzt an die in der Gebilhrenordnung für ANerzte aufgejtellte Taxe
gebunden ft.
Wegen der Taren dal. für Preußen GebO. vom 15. Mat 1896,
1 Bayern BO. vom 17. Oktober 1901 (aucH für Zahnärzte) und BO.
vom 17. November 1902 (vgl. Hiezu aud) Bayr. 3. f. NM. 1907 S, 342)
und vom 4. Auqguft 1910,
        <pb n="84" />
        6. Titel: Dienjtvertrag. Borbemerkung. 1001

HinfihtligH der Frage, ob ein vertragSmäßigeS8 Kon:
Iurrenzberbot bei Nerzten gegen die guten Sitten verftößt, vgl. Iur.
Wihr. 1907 S. 475 und D. Iur.3. 1907 S. 952.
d) Die fog. Augskunftserteilnug (vgl. 8 676 und Bem, Hiezu) fällt regelmäßig
unter den Werkvertrag, da hHiebei meift ein beftimmter, wenn auch immaterieller
Erfolg den Gegenjtand deS Bertrag3 bildet.
8) Der Berkagsbvertrag, der früher nicht jelten al Dienftvertrag aufgefaßt wurde
H{t nunmehr durch ein befondere8 ReidH3gejeß geregelt (NSG. vom 19, Yunt
1901, RGGL S. 217).
P) Ueber daS VertragZverhältni3 eineS Nedaktenr&amp;amp; (Schriftleiter8) vgl. Kuhlenbed
im Beitungsverlag I Nr. 37, III Nr. 3, 4, 49.
g) Ueber den Bühnenengagementsbertrag vgl. Borbem. IM, 1, e vor S 631.
h) Die Erteilung von Unterricht wird nur dann und injoweit alz Wertvertrag
gelten fönnen, al8 etwa — wa3 freilid) felten ijt — ein beftimmter Erfolg
%. DB. Bejtehen eine8 Eramen?) ausdrücklich zugefihert und vereinbart würde
und zwar in dem Sinne, daß die Vergütung davon abhängen jol. Andernfalls
fiegen hier regelmäßig Dienftverträge vor.
Ueber da Kommiffionsverhältnis vgl. RGE. Iur. Widhr. 1905 S, 20, aber auch
RGE. Bd. TIL S. 76, OLG. Stuttgart BI. f. RA. Bd. 75 S. 689, Kecht 1910
Nr. 2811, L3. 1909 S. 543.
k) Der Dienitverfchaffungsvertrag ift regelmäßig Wertvertrag, |. Kipr. d. OLG,
(©amburg) Bd. 3 S, 22, Seuff. Arch. Bd. 56 S. 395.
HinfichtligH des BergführervbertragS val. Martius, Der Bergführer-Vertrag,
Berlin 1906.
2, Der dem Dienjtverhältni8s ebenfalls verwandte Nuftrag im gejegliden Sinne des
BGB, Hat das fejte TatbefjtandserforderniZ der Unentgeltlidhkeit der Auftragserfülung
($ 662 und Bem. 2, c hiezu), während beim Dienftvertrage für die geleiftete Tätigkeit begriffsmäßig
 ein Entgelt entrichtet wird. (S&amp;amp; 611; M. II, 459.) Nur ijt dabei zu beachten, daß
Unter den Begriff des „Entgelt3“ (der Bergütung der Dienfte) nicht auch eine Schab-Io8Haltıung
 für Auslagen u. dgl. (jei e8 au nur mit einem Baufhgquantum) gezogen werden
fann. (Ueber den Gegenfaß von Auftrag und Dienjtvertrag f. au Borbem. 3, b vor $ 662,
jowie Hadenburg, Dienfivertrag S. 11 ff.)
8. Bon Verträgen, die eine Gefehäftsbeforgung (vgl° über bdiefen Begriff im
einzelnen die Bem. 2, b zu 8 675) zum Gegenitande Haben, Handelt im befonderen
&amp;amp; 675, injofern bdafelbft eine Reihe von Vorfhriften au8 dem Auftrag 3rechte Hierauf
erftrect werden. Zu beachten bleibt aber, daß eine derartige Gejchäftsbeforgung fih entweder
al8 Dienftvertrag oder al3 Werfkfvertrag im Sinzelfalle darjtellen muß, Tofern $ 675
Überhaupt zur Anwendung kommen joMl; vgl. die Bem. 2, a zu 8 675 und oben Bem. IM, 4.
4, Der Mäklervertrag, weldher ebenfalZ unentgeltlige Dienftleiftungen tn ih [Oließt,
font in verfchiedener Geftalt vor, {o daß er bald dem Dienft-, bald dem Werkvertrage nahe
lebt. 8 ijt deshalb in den 88 652 ff. eine Gruppe hefonderer Borfhrijten für den:
lelben aufgejtellt worden. Ueber Ubgrenzung gegenüber dem Dienjtvertrage vgl.
Sotmar Bd. 1 S. 279, 280, jowie Ripr. d. OLG. Bd. 12 S. 73, Bd. 13 S. 392, Recht 1906 S. 297.
5. Befondere RechtSnormen find für den Handelsrechtliden Agenturvertrag aufgeftellt.
Vgl. Hierüber HOS. 88 84 ff., Jowie aud RKipr. d. OLG. Bd. 10 S. 237 HinfihtliH des
Agenturvertrags im allgemeinen, ferner Bb. 10 S. 206 ff. (abweihend Breit in Holdheims
MSohr. 1905 S. 227), Bd. 19 S. 17 (München) und S. 300 (Kiel), NachH RGE. in Fur.
Wir. 1908 S. 138 ift der Ägenturvertrag al8 eine Unterart des Dienftvertrag? aufs
zufafjen (e8 {ft aljo 3. B. au 8 625 BGB. anwendbar). Wegen &amp;amp; 615 vgl. BI. f. N. 1. Bez.
d. Kammerger. 1908 S. 39. Val. Hiezır auch Riezler, Urheber: und Erfinderreht S. 392 ff.
Über den fogen. „Aufführungs-Agenturbertrag“. Wegen der Kündigung vgl. RGE, in
©3. 1909 €, 551. Geaen die reichsSaerichtliche Auffaflung val. übrigens Lotmar Bd. 1 S, 291 ff.

„
        <pb n="85" />
        1202

VII, AWbidnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

6. Neber den Unterjchiedb zwifhen Pacht, Sachmiete und Dienfimiete vgl. Seuff. Arch.
Bd, 57 Nr. 210 und RKipr. d. OLG. Bd. 10 S. 171.
Ginfichtlih eine Zapfwirts j. bayr. Oberft. LG., Recht 1903 S. 339,
UNeber Leitung eine8 TetilZz einer Rejtauration |. Seuff. Arch. Bd. 57 S. 392.
Bei Leiftung von Fuhren wird Häufig in Frage fommen, ob Dienftmiete oder
Sadmiete vorliegt. Eine Sachmiete wird dann anzunehmen fein, wenn ausjchließlich
Rierde, Geichirr und Wagen zum Gebrauch überlafjen werden, Dienfjtmiete aber, wenn auch
menjchlige Dienfte neben den Sachen zu bejtimmten Zweden zugefagt wurden (KutfjdhHer 20.).
Much wird Hier in mandjen Fällen die Übgrenzung vom Fracdhtbertrage notwendig
werden; leßterer ft dann nicht gegeben, wenn die Fuhren der Verfügung des anderen für
eine beftimmte Zeit gegen ent{bredende Vergütung unterfiehen. Vgl. Ripr. d. OLG. (Hamburg)
Bd. 7 S. 471, Bd. 17 (Hamm) S. 395 (Bierkutjhervertrag), Lotmar Bd. 1 S. 193, 197, 201.
YNeber die Frage, ob die Beauffichtigung der Toiletteräume in einer VergnügungswirtidHaft
 gegen Trinkgelder Dienftmiete oder Pacht eine Rechte it, vgl. Seuff, Arch.
Bd. 60 Nr. 73.

7, Hervorzuheben ift (vgl. Dertmann Borbem., 3, c vor 8 611), daß der Lehrvertrag nach
838 126 {f. der Gew.D., je naddem Lehrgeld bezahlt wird oder nicht, oder je nachdem der
Lehrling in diefer oder jener Geftalt eine Vergütung bekommt oder feine, eine innerlich
verjdhiedene Geftalt annehmen kann, Die Vorfehriften der Sew.D. find natürlidy dafür
im erfter Linie maßgebend. Cvojact 8 143 Ziff. 2 erachtet auf Grund Jjeiner befonderen
Auffafiung de DienftvertragS (als eineS Arbeitsvertrag3 vorwiegend im Ynterefje des Dienftempfänger8)
 bie „Verträge der Lehrlinge niemal3 al3 Dienfiverträge“; anderZ Pappenheim
in Gruchot, Beitr. Bd. 42 ES. 324; val. hHiezu ferner Hadhenburg a. a. O. S. 169, Sigel,
Der gewerblidhe Lehrvertrag S. 9 und Rfpr. d. OLG, (Celdle) Bd. 17 S. 406 (Mangelhafte
Au3bildung?). Ueber Nb{hluß des LehHrvertrag3 vgl. Bem. I, 2, c zu $ 1631, bezüglich
des Arbeit3buchs3 vgl. Borbem. II, 13 vor 88 1631 ff. Ueber ANuffidht2pflicdht des
Rehrherrn vgl. 8 832, Bem. IT, 1, a, 8 hiezu, NGE. Bd. 52 S. 69 ff, Jur. Wir. 1909
S. 685 Nr. 7; f. auch 8127 und 8 127 a Gemw.D., BL. RA. Bd. 66 S. 285 und D. Jur.3.
1902 S, 56.
8. Ein befonderes Kechtzgebilde ift der jog. Tarifvertrag d.h. der Bertrag, der von einem
Arbeitgeber oder mehreren Koalierten Arbeitgebern und einer Mehrheit von foalierten Arbeitnehmern
über die Lohn: und Arbeitsbedingungen tünftiger Arbeitsverträge gejchloffen wird.
Der Inhalt des Tarifvertrag3 zerfällt regelmäßig in einen formellen Teil (Beginn, Dauer,
Kündigung und Erneuerung des VBertragS) und zwei Hauptgruppen: AYrbeitsnormen und
Berufsnormen. Erijtere regeln da3 Verhältnis zwilhen den einzelnen Arbeitgebern und
Arbeitern und beftimmen den Inhalt, den die Arbeitsverträge jelbjit Haben joNlen (foziale
Vorausjegungen, beruflige Qualitäten, Löhne, Neberfiunden, Afkordjäge 20.), leptere regeln
den Verkehr der Verbände unter fiH und beitimmen meiftenS, daß während der Dauer de8
Tartfvertrag3 Streit, NuZfperrung 2c. auZgefdhlofien jein follen 2. Ueber die voll3Zmwirtidaftlidhe
 Bedeutung befteht Iebhafter Streit. In redhtlidgHer Hinficht ftehen fi Über
die RechtSmwirkungen Hauptiächlih zwei Meinungen gegenüber: nad) der Theorie der abfoluten
NechtSwirkung des Tarifvertrag3 geht der AWrbeitznormenvertrag automatijdh in den individueNlen
 Arbeitbertrag über; nad) der Theorie der BVerbandZwirkung (Verbandstheorie) aber
{ft der tarifmidrige Sinzelvertrag gültig, eine Verlegung des Tarifvertrag3 begründet
nur einen Anfpruc des einen Verband3 gegen den andern auf Befeitigung de8 vertraglichen
Buftandes (val. Geßler in Bl f. RA. Bd. 74 S. 383). Legptere Anficht ft die vorherrjdhende.
Einen guten UHeberbli über die Materie gibt Dertmann in VBorbem. 3, £. Im einzelnen
oal. Qotmar, ArbeitSvertrag Bd. 1 S. 235 ff., 755 FM, au D. Iur.3. 1908 S. 902, {. ferner
Baum in Gruchot, Beitr. Bd. 49 S. 261 f., Imle, Der Tarifvertrag, Jena 1907, Neve in
Konrad3 Yahrb. Bd. 33 S. 89, Rundjtein, Die Tarifverträge und die moderne Rechtswiffenhaft
 1906, Brenner, Neber die volkswirtfdhaftlidhe und rechtlide Bedeutung der Tarijverträge,
Bl. f. RY. Bd. 72 S, 178 f. und die dort zitierte Literatur und Praxis, Schall, Da3Z Privat=
        <pb n="86" />
        6. Titel: Dienfjtvertrag. Vorbemerkung. 1003

techt der Arbeitstarifverträge, Jena 1907, Sinzheimer, Der korporative Arbeitsnormenvertrag,
1907, Wimpfheimer, Zur Lehre vom Tarifvertrag, LB3. 1907 S. 567, Böhm, Die rechtliche
Bedeutung des Tarifvertrag8 (Diff.), Wölbling, Zur rechtliden Natur de8 Affordvertrags,
D. Iur.3. 1910 S, 1469 und andere; val. ferner die Verhandlungen des 29, DeutfhHen
Suriftentages und bhiezu Geßler, Der Tarifvertrag und der 29. Deutiche Iurifientag in
BL F RAU. Bd. 74 S. 50 ff. und S, 383 (Vortrag über Tarifvertrag), {owie die Literaturangabe
 bei Neumann Yahrb. Bd. VI S. 226, Bd. VII S. 234 ff., Bd. VII S. 222 ff., ferner
Baum, Die Recht8mwirkjamkeit der Tarifgemeinfhaften und die neuefte Yudikatur des Reich
gericht8, Sur, Wir. 1910 S. 607, Aus der Praxi8 val. RGE. in Jur. Wichr. 1910 S. 184
Nr. 7, RGE. Bd. 73 S. 92. (Unmittelbare8 Recht der Arbeitgeber an8 dem yom Arbeitaeberberband
 abgejhloffenen Tarifvertrag).
9, Neber das Berhältniz deZ hlirgerlidhen Dienftvertrag3 zum gewerblidjen Dienftvertrag
bal. Bem. I zu Art. 36 ES, und die dort zitierte Literatur, fowie einzelne Bem. zu den
folgenden Paragraphen,
10, Hinfihtlid des Bertrag3 zwijghen Auffidhtörat und Aktiengefellfjhaft vgl. Bernau,
Die Amtaniederlegung der Mitglieder des AuffihtSratZ einer AktiengefeNljhaft, in Iherings
Sahıb. Bd. 44 S. 225 ff, ferner RKipr. d. OLG. (Kammerger.) Bd. 11 S. 36 Anm. 1 (Auf
Tichtarat und ® m. b. GH.) und D. Iur.3. 1909 S, 481.
11, Ueber Abgrenzung zwilden Dienftvertrag und Gefeljihaftsvertrag vgl. ROE. in
Sruchot, Beitr. Bd. 47 S. 401 ff. und Jur. Wichr. 1903 Beil. 16. Val. hiezw au Crome,
Bartiariiche RNechtagejHhäfte 1897 S. 141 ff. und Lotmar a. a. DO. Bd. 1 S. 38 ff, 40
12, Neber die Frage, wie das RNechtSverhältnis Lei der Aufnahme eines Berficherten
in ein fiaatlides Krankenhaus zu beurteilen ift, vgl. Ripr. d. OLG. Bd. 14 S. 26 und ferner
DLG, Hamburg in Bl. f. RA. Bd. 73 S. 202. Im allgemeinen i{jt der BerpflegungsSbvertrag
mit einem KrankenhauS ein Dienftvertrag, daS Krankenhaus Haftet für Verlegung der Kranken
dur die Pflegefhweftern, Kipr. d. OLG, (Kolmar) Bd. 20 S, 195. Neber den Vertrag einer
Rranfen]Gweiter mit einem Krankenpflegeberein vgl. OLG. Stuttgart, Recht 1907 Nr. 1427.
13. Ueber den Vertrag mit dem Schiedsrichter |. Ripr. d. OLG. Bd. 10 S. 177 und
RGE, Bd. 59 S. 247 ff., auch Bd. 67 S. 71, Recht 1907 Nr. 2542, OLG. Hamburg, Hanf.
Ber. A. 1907 Beil. 290, OLG, BPofjen, Bof. Wihr. 1908 S, 26 (Honorarfragen).
14, Dal. ferner noch ans der Praxis: -
RKipr. d. OLG. Bd. 11 S. 416 (SteXung eines ScdhHlepper3, |. aud RGE. Bd. 67
S. 10), Bd. 12 S, 270 und Kecht 1906 S. 617 (RübentranZbort ohne Disbofition8befugni8).

Ripr. d. OLG. Bd. 12 S. 60 (Entlöfjdung eine8 KadHne38).
Kecht 1906 S. 1134 und 1190 (Uebernahme eine FInkajfjoauftrag 8).
Seuff. Arch. Bd. 60 S. 351, 5352 (Vertrag mit einem Bauunternehmer).
KOGE. Bd. 63 S. 312, Jur. WihHr. 1906 S. 459, Ripr. d. OLG. Bd. 12 S. 80, Bd. 13
S. 332 (Verträge mit Architekten und mit Maurermeiftern), RKipr. d. DLSG. (Gamburg)
 Bd. 17 S. 395 (Oberleitung eines Bane38).
RGE. Warneyer, Erg.Bd. 1908 Dr. 507 (Vertrag mit einem Artiften).
15, Aug der Dienfivertrag kann im EinzelfaNle mit anderen Verträgen gemifcht
ein. € liegen dann mehrere Verträge vor, die regelmäßig im Verhältniz von Hauptvertrag
und Zujaßgbertrag zueinander ftehen; die Borjchriften der 88 157, 242 find zu GLeadhten,
bal. Einleit. Bem. 5 S. 525 und die dort angegebene Literatur, Pland in Bem. VII, 6 vor
$ 611 und ferner Lotmar a. a. DO. Bd. 1 S. 177 ff.;z auß der Praxis: Seuff. Arch. Bd. 60
S. 138 fi. und S. 140, 141, Nipr. d. OLG. Bd. 10 S. 171, Bd. 12 S. 84, Recht 1906 S. 297.
Die BoNmachtserteilung, weldhe jehr oft mit einem Dienftvertrage verbunden ft, ers
IOeint Tegelmäßig al3 felbftändigeS RechtZgejhäft, das im einzelnen aus SS 166 ff. zu beurteilen
Ht ebenjo Blank a. a. O., j. ferner Lotmar Bd. 1 S. 221 ff.)
16. Wegen des Girovertran8 val. Meg, Arch. f. hlirgerl. NR. Bd. 30 S. 47 ff.
        <pb n="87" />
        L004

VII. Abfonitt: Einzelne Schuldverhältniffe,

17. Wegen des BVertrag8 mit einer Aımme vgl. Hilje, Kecht 1907 S. 502 (nicht
bedenfenfrei).
18, Wegen der VBertragsbeziehungen zu dem Hansknehte bei Beherbergung vgl. Fojef,
Recht 1907 S. 116 ff.
V. Hinzuweijen ft Hier ferner aud auf fonftige in das Gebiet der Dienfjtverhältntife
Anjdlägige Spezialbeftimmungen und zwar
1. au8 dem Gebiete des BGB. z. B. 8 339 über Bertrag3{traren, insbejondere
S$ 343 über das richterliche Ermäßigungsrecht ;
2, aus dem HGB. die Beftimmung des 8 74 Über die {o9. Kontkurrenzklaufjelwobei
 übrigens aud) 8 138 BGB. in Betracht fommen kann ;
3. au3 der Zivilprozeßordnung
a) der 8 850 Nr. 1 über die Pfändung des Arbeits: oder Dienft-1o5n8
 mit den fpezielen Neihsgefegen vom 21. Juni 1869 (BGBL S., 242;
RO. 1871 S. 63) und 29. März 1897 (RGBL S. 159) und Art. III des
EG. z. 3BO. vom 17. Mat 1898 (RGBI. S. 332) (Zum älteren Gejeße vom
21. Juli 1869 finden fih eingehende Erläuterungen bet Staudinger, Einführung
norddeuticher Yuftizgefebe in Bayern 1871 Abtl. 2 S. 134 ff);
b) die SS 887, E88 über die Zwang3Zvollitredung bei Verurteilung zur
Reifung don Dienften.
4, Ueber VBorredht im Konkurfe {. 8 61 KO., in der Immobiliarzwang3e
vollitredung |. 88 10, 146, 155 3wBV6.
VI. Ueber Verjährung |. 88 196, 201. ;
VIEL. Wegen der Zuftändigkeitsfrage für Klagen hei Dienftverträgen {ft insbejondere
36 des GewerbegerichtsgefjeBeS zu beachten, monacdh die Gewerbegerichte für die ihnen zu:
gewiefenen Recht3faden au 3fHließlih zuftändig find. In einzelnen Fällen bietet die Unter
igeidung der zivilgerihtliden und gewerbegerichtligen Kompetenz oft Schwierigkeiten, val.
ziezu Bangerhans in D. FJur.3. 1902 S. 575 ff., ROSE. Bd. 51 S. 193 (wenn die Streitsteile
nicht in dem VBerhHältnijje von Arbeiter und Arbeitgeber {tehen oder geftanden find), D. Jur.3.
1903 S. 545, Warneyer Erg.-Bd. 1910 S. 363 Nr. 350, Bayr. 3. f. N. 1910 S. 377.
Hinfidhtlig der Zujtändigfkeit der Kaufmannsgerichte vgl. SS 1 Abf. 1, 4, 5, au 19
de RG. vom 6. Juli 1904 betr. Kaufmannsgeridte; auzZ der Praxi3 |. hierüber NGE.
Bd. 67 S. 114, Bd, 71 S. 56 ff., Recht 1909 S. 672, Warneyer, Erg.:Bd. 1909 S. 348
Rc. 378, 1910 S. 363 Nr, 350, OLG. Nürnberg, Sl. j. RY. Bd. 75 S. 261. *
VIEL 28 Nebergangsbeftimmung j. Art. 171 ES. und val. hiezu auch Ribr. d. OLG,
'Marienwerder) Bd. 5 S. 32,
IX. Zufagbemerkung über den Gefindedienftvertrag :
Art. 95 ES. z. BGB. Hat die Kegelung des Gefindereht3 (Rechtsverhältniffe
zwijden den fog. Dienftboten und der DienfthHerrjhaft) dem LandeZrecdhte vorbehalten.
 Befonder8 erfiredt {ft diejer Vorbehalt auch auch auf die Scohadenzerjaßbflicdht
 desjenigen, weldher
a) SGefinde zum widerredhtlidHen Verlafjen des Dienfte8 verleitet;
b) Gefinde in Kenntnis eine8 noch beftehenden SGefindeverhältniffes in Dienft
nimmt;
ce) ein unridtigeS8 Dienftzenugni8 erteilt.
Hreie Hand Hat Übrigens daz Landesrecht bei Verwirkligung jene8 BordehHalte3
 do nicht; denn in Art. 95 ES. felbjt ijt beftimmt, daß jedenfalls aus dem
BGB. die SS 104—115 (über Gejhäftsfähigkeit), $ 131 (Mängel bei Wilenserflärungen aus
dem Gefichtspunkte der Gejchäftsfähigkeit), SS 278, 831, 840 Abi. 2 (Haftung für Hilfs.
verjonen), SS 617—619, 624 (au8 den Beftimmungen über den Dienftvertrag), S 1358
(Stellung einer Chefrau) Anwendung zu finden Haben, dabei aber der &amp;amp; 617 nur infoweit,
al3 nicht die LandeSgejebe dem Gefinde noch weitergehende Anipriücßhe gewähren. Auch {{t
        <pb n="88" />
        6. Titel: Dienftvertrag. Borbemerkung. 1005

in jenem Art. 95 jelbft reichSrechtlidH ganz allgemein vorgejhrieben, daß dem Dienft:
berechtigten gegenüber dem Gefinde ein ZüdHtigungsredht nidt zufteht.
Val hiezu die näheren Erläuterungen in diefem Komm. Bd. VI zu
Art. 95 EG.)
Auf Grund de im Art. 95 EG. aufgenommenen BorbehaltZ und nad) Maßgabe feines
Jachliden Umfang3 hat die bayerifhe LandesSgefeggebung eine Neuregelung der redhtlidhen,
in8bejondere bhrivatrechtlihen Dienfibotenverhältnijje eintreten laffen und zu diejem Zwede
in da8 AG. vom 9. Juni 1899 Art. 156—31 eine HMeihe von Sonderbejtimmungen unter dem
Befamttitel: „SGefinderecht“ eingeftellt. Für die einfhHklägigen VBerhHältniffje gilt
der Inhalt jener Artikel an erfter Stelle; daneben und ergänzend greifen die Beftimmungen
des BGB, jpeziell diejenigen über Dienfivertrag ein; vgl. Bihm-Klein, Komm. zum bayr. AG.
S. 46 ff., Genle-Schnetder, GandauZgabe deSfelben Gefjeße8 S. 41 f.; ferner Bl. f. RAU. Bd. 65
S. 201 ff. und Dertmann, Bayr. LandesSprivatredht S 51.
Sür Prenfen vgl. hiezu die SGefindeordnung vom 8, November 1810, für die Sftliden
Provinzen, Sachien, Weftfalen und die rheiniidhen Kreife Efjen, Mühlheim, Ruhrort, für die
Übrige Rheinprovinz f. Gefinde-Ordnung vom 18, Auguft 1844, für Schleswig-Holitein vom
25. Februar 1840, für Neuvorpommern und Rügen vom 11. April 1845 fowie die zujammens
hängende DarjieNung bet Dernhurg II 8 311, 1. ferner D. Jur.5. 1904 S. 102 und Korn,
Dandbuch des Zivilrecht S. 178 f.; HinfichtliH der übrigen Bundesijtaaten vgl. die
Bem. zu Art. 95 ESG. Val. ferner Hedemann, Zur Reform des Gefinderecht3, D. Jur.3. 1906
S, 1358 und die dort zitierte Literatur.
L. Umfang des Gefinderedht3 in UnjehHhung der Perfionen. ;
Darüber, wer zum „SGefinde“, zu den „Dienftboten“, zu redhnen jet, fehlt eine reidhs-=oder
 landesSrechtlide Borfjchrift. Der Begriff it im Iandläufigen Sinne zu verftehen;
Iienach fallen hierunter nad) der Kegel nur foldhe Dienftpflichtige, die zur Häuslihen Gemein-Ihaft
 gehören und Häusliche oder Landwirt/Haftlide Dienfte leiften; Schwierigkeiten bereitet
inSbejondere die Abgrenzung des Begriffs „gewerblidher Arbeiter“ von dem „Dienftboten“,
 Nähere Erörterungen f. im Bd. VI des Komm. zu Art. 95 ESG. und val. ferner
Lotmar, Arbeitsvertrag Bd. 1 S. 17 ff, fowie au3 der Praxis RKfpr. d. OLG. (Bojen und
Solmar) Bd. 17 S. 408, ferner über den Beariff des „Inftmann8“ Neumann Jahrb.
Bd. VIN S. 226.
2, Eingehung von Gefjindedienfiverträgen... Die Frage, von went foldhe
Verträge gefhloffen werden Können, bemißt fidh nach den allgemeinen Normen des BGB.
Dier einjdhlägig find von diejen namentlich die Vorfehriften
a) über Recht3gefhäfte don in der Gefhäft3fähigleit befhränkten Perfonen (BGB.
88 104—115); 1. au BOB. &amp;amp; 1822 Nr. 7;
3) de S 113 BGG. über die allgemeine Ermächtigung Minderjähriger zur Eins
gehung von Dienft« und Arbeitsverhältnifjen durch ihre gejegligen Vertreter;
2) über ehHeherrlidhe Befugnifje gegenüber der fig zu heriönlidhen Dieniten vers
pfligtenden Ehefrau (BGB, 8 1358);
4) über die Schlüffelgewalt der Chefran und deren daraus3 ent{pringende Berechtis
gungen mit ihren KedhtSjolgen (BGB. S 1357).
Val. aug allgemein Lothholz in D. Jur3Z. 1904 S. 444 und 445: Sind
Gefindeverträge formlos gültig? Val. ferner D. Jur.3. 1904 S. 114.
(But diefen reidhSrechtligen Normen gefellte der Art. 16 des bayr. AG. vom 9. uni
L899 al8 Beftandteil der Gefindeordnung noch eine landesrechtlihe Zufaßborfchrift, welche
nad dem Vorbilde der jächfijhHen Gejfindeordnung vom 2. Mai 1892 der Kolizeibehörde
bemerfenZwerte Befugnifje gibt.) Val. Hiezu für Bayern auch Zufiändigkeit8verordrung
 $7 (6. u. BBYBl. 1899 S. 1231).
8, Neber mehHrfadie3 VBerbingen vgl, Art. 17 bayr. AG.
4. Wegen de8 fvoa. Draufageldes val. Art. 18 bayr. AG.
        <pb n="89" />
        LO06

VIL Ab{Onitt: Einzelne Schuldverhältnifie.

5. UYeber befjondere Rechte des Dienftherrn und bejondere Niligten des
Seiindes vgl. für Preußen Lorn a. a. OD. S, 174, für Bayern dgl. Art. 19 AG,
6. In bezug auf SohHnverhältniffe val. für Bayern Art, 20, 21 AG, ferner
dgl. allgemein Conrades, Neber Aufrehnung und Burüdbehaltung gegenüber
Sefindelohnforderungen, Iur. Widhr. 1907 S. 383 und dagegen D. Fur.3. 1907 S, 1248,
“. ferner Kordes, IJur. Wichr. 1908 S, 294 jowie für Preußen Korn a. a. D. S. 174.
7.. Dienfizeit und Kündigung.
a) Wegen der Dauer vgl. für Preußen Korn a. a. O., für Bayern dval.
Art. 22 AG,
Wegen der EntlajfungsSgründe val. für Preußen Gel.D. S$8 117—135,
Hr Bayern vgl. Art. 23, 24, 25 AG, z. BOB.
Ueber die Spezialfirage, ob Ungeziefer des Dienfjthoten ein genügender
Srund zu fofortiger Kündigung jet, vgl. Sit in D. Yur.3. 1904 ES, 390, 391.
Eingehende Borfchriften enthält Art. 26 bayı. AG. darüber, wie fich für die
Fälle der Kündigung wegen vbertragSmwidrigen Verhalten3 des anderen
TeileS die Lohn- und Schadenzerfaganfprüche geftalten.
Wegen des preußifhen Recdhte8 |. aud RKipr. d. OLG. (Stettin)
Bd. 7 S. 476 (Kündigungsgrund wegen leichter Körperverlegung ?).
Vgl. ferner auch über da3 Recht zur fofortigen Entlaffiung des
Sefindes D. Jur.3. 1907 S. 535,
Neber VertragSbrug der landwirtjhaftlidhen Arbeiter und des SGefindes
gl. ©. Jur.3. 1904 S, 517 ff. .
Neber bie Frage der Scohadbenzerfaßpfliht des den Dienjkteintritt
vermweigernden Dienftboten vgl. Bl. |. Ri. Bez. d. Kammerger. 1909 S. 64.
8, Wegen des Dienftzenugnifjfe8 val. für Preußen Gef.D. 88 171—176. Neber
Haftung für die NiGtigkeit des Zeugniffe8 val. für Preuken Korn a. a. OD. S. 175.
Hr Bayern Art. 29 AG. z. BGB.
9. Eine brivatredhtlihe SchabdenzZerfaßpflidht gegenüber der Dienftherr{qhaft
begründet Urt. 30 bayr. AG. für denjenigen (und zwar als Gejamt{dhuldner mit dem Dienftdoten
 jelbjt), meldher einen Dienjtboten verleitet, a) den Dienft ohue rechtligen Grund nicht
anzutreten ober b) vor der Beendigung des DienfjtverhHältniffe8 zu verlaffen.
Cbenfo trifft denjenigen eine SchadenZerfaßpfliht, welcher wiffentlid) einen bereit8
vberdungenen Dienftboten für die nämlidhe Zeit für {iO dinat. *
10, Ueber die Beziehungen der BVorfchriften über Sefinderecdht zum
öffentliden Redte juwie inZbefondere auch des 8 630 BGB, über Beugniserteilung
um Bolizeirecht |. NähereS het Staudinger, Vorträge für Berwaltunagbeamte S. 514.

1

8 611.

Durch den Dienftvertrag wird derjenige, welcher Dienfte zujagt, zur Leiftung
der verjprochenen Dienite, der andere Theil zur Gewährung der vereinbarten
Bergqütung verpflichtet.
Segenftand des Dienftvertrags Können Dienfte jeder Art fein.
&amp;amp;. I, 5593; IT, 551; III, 604,
Begriff des Dienftvertrags: N ,
a) Gemäß $ 611 befteht der Dienftvertrag in der Begründung gegenfeitiger
Hehte und Pflichten in der Urt, daß einerfeit8 der Dienitberedtigte
vom Dienftverbflichteten eine Dienitleijtung fich berfprecdhen läßt
worunter Dienfte jeder Art fallen), anderfeits vom Dienftberecdhtigten
dem Dienitbverpflichteten eine beftimmte ng, zu gewähren ift.
Dies find die Örundpfeiler des Nechtsverhälinijles, Seine nähere Auszeitaltung
 erhält e8 teilS durch die näheren Vereinbarungen der Larteien.
        <pb n="90" />
        6. Titel: Dienitvertrag. Vorbemerkung. S 611. 1007
teil8 durch die KA oder nachgiebigen) einzelnen GefeBeSborfchriften
in den SS 612—630 BOB. .
Soweit übrigen nicht in den SS 611 ff. befondere VBorfehriften ent-Halten
 find, fommen für die Erfüllung der beiderjeitigen Seiftungen
die allgemeinen SGefegeSbeftimmungen zur Anwendung. Bei mangel=-hafter
 Arbeitsleijtung Dbefteht demnach Haftung des Arbeitnehmer3
 wegen Berfhuldens, wegen BVerzug3, wegen Nicht=Ar
 Füllung, au wegen falfder Angaben bei der Bewerbung
(wegen der Vergütung val. auch in Bem. V, a unten), Bei {chlechten Leiftungen
bildet den allgemeinen SGradmeffer die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt”
(8 276), e8 liegt aber anderfeitS in der Natur des DienftverhältnifesS, daß
der Arbeitgeber zu Kontrollieren imftande und verpflichtet it und daß er bei
Sehlenlafjen hintichtlid diefer Rontrolle mit einem gewiflen KRifiko redHnen
muß, vgl. biezu ferner unten Bem. IV fomie Eliter in D. Jur.3. 1910 S. 801 ff.
Wegen perfüönlidher Verhinderung des ArbeitnehmersS an der Dienitleiftung
 bgl. den wichtigen S 616, ferner fl bei verfchuldeter Unmöglichkeit die
Anwendung des 8 325 zuläffig (CEliter a. a. OD. will auch allgemein unter Berück
Otigung aller einfhlägigen Umftände abwägen, ob das Entgelt als „verdient“
der nicht anzujehen Ht; dies mürde aber zur Willfür führen). Bon ganz
befonderer Bedeutung wird im Rahmen diefer Rechtsfragen die Berkehr3=[itfe
 und bie Würdigung von Treu und Glauben (S 242). Zür den Er-Füllungsort
 |. 58 157, 242, 269 (hinfichtlich des Zahlıngsorts der Heuer
an die Schiffsmannichaft f. aber Rıpr. d. DLSG. Bd. 2 S. 291), für die Er:
jüllungSzeit 58 271, 193, bei Sirgefhäften 8 361; wegen der
Daftung für Dritte f. 8278 mit Bem.; hinkihtlih der Beriährung f.
88 194 % in8bef. 8196 %r. 3, 7, 8, 9, 13—15. -
% a der RAlagen und der BVollfitredung vol. näher unten
Bem. .
Das BGB. _faßt das Dienftverhältnis nach SS 611 ff. im Grundfaß al8-ein
ganz perfünliches auf. Daraus entfpringt namentlich die Beltimmung
des S 613 über die „im Zweifel“ (d. h. fofern ih nicht ergibt, daß etwas
anderes im Sinne der Barkteien gelegen war) beftebende Unübertragbar-Seit
 der Pflicht zur Dienftleiftung einerfeit3Z und des AUnfpruchs8 auf eine
'oplche anderjeits. (Me. IT, 456, B. IN, 278.) ”
Ueber Rechte des Dienftherrn auf eine in feinem Auftrag ausgeführte Er:
Ändung vol. ROS. in BL f. RA. Bd. 66 S. 282 f., Bd. 69 S. 248, ferner
Kıpr. d. DLS. (Gamburg) Bd. 6 S. 2, VL®G. Münden in Bl. f. RA.
Bd. 75 S. 403, fowie Seligiohn, Patentgefeß S. 79, aber auch ROT. in
Seuff. Arch. Bd. 60 S. 371, Iur. Wichr. 1905 S. 75, Bl. f. RA. Bd. 70
S, 227 ff., Bd. 74 S. 97; entfcheidend it bienadh im allgemeinen, vb das
Kefultat der Erfindung in den Kahmen der Dignitobkiegenheiten des Dienftverpflichteten
 Zn 3. DB. bei Konftruktionsbureanu8 oder Verfuchslaboratorien;
 die Zatfache allein, daß die Erfindung in den Gefchäftsbereich des
Dienftherın fällt, begründet noch nicht ein Recht des leßteren an der Er-Co
 im einzelnen vol. die angef. Urteile, Sole Nechte der AUngetellten
 und Arbeiter an den Erfindungen EU tablijiement3, 1907,
Wertheimer in HoldheimsWM Schr. 1907 S. 53 ff., Schwagmeier, Das Urheber
vecht 2c. (Dif). 1908), Kauter, Das Recht an der eigenen Erfindung, CB. 1908
S. 425 ff, Nernft, Dienftherr und Erfinder, D. Jur.32. 1909 S. 909, Wertheimer
 in 83. 1909 S. 497, Das Erfinderrecht der Angeftellten auf dem
Stettiner Rongreß für Gewerblidhen NRechtsfchuß, Riezler, Urheber= und
Srfinderrecht S. 42 ff, Verhandl. des 28. D. Kurijtentags Bd. 1 S. 194 {f.,
212 {f., Bd. 3 S. 469 If, Verhandl. des 29. D. Yuriltentags Bd. 1 S, 82 ff,
Bd. 3 S 253 ff, Dd. 5 S. 313 Ff., 327 f. und, die CN in Neus
mann8 Sahrb. Bd. VI S. 228 ff... Bd. VHS. 231 u ih der Werke
der bildenden Kunit vol. auch Müller, Bl. f. RA. Bd. 72 S. 93, KaB in
Sem. R{hug 1906 S. 213 ff. und Fuld, Recht 1908 S. 508.
Sine andere Frage it natürlich, ob der Dienitherr Dritten gegen:
über ohne Mitwirkung des Angeftellten deffen Erfindungen durch Einwirkung
von Batenten auSsnußen fann.
Neber die Abgrenzung des Dienjtvertrag8 gegenüber anderen Verträgen
insbef. dem Werkvertrage f. im einzelnen Vorbem. IV, über das
NechtSverhältnis des Anwalts, NotarsS und Arztes f. VBorbem. IV, c
und d, bes NedakteurS g, Unterridhtserteilung L Si hnens
engqagementSvertraa 1 orbem. 1, 1, e vor 8 6831; über Lehr:

1)
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        1008

VII Abidnitt: Einzelne Shuldverhältniffe.

vertrag f. Borbem. IV, Tarifvertrag IV, 8, über den Unterfdhied von
der Miete, fowie über fonitige Spezialfragen val. im einzelnen
Borbem IV. ,
Aeber die Frage, ob und inwieweit AA Dienftverträgen eine‘ Aniechtung
 wegen a au3 8 119 ob}. 2 Itattfindet, vgl. OLG. Dresden,
Ripr. d. DLG. Bd. 18 S. 37 und Lotmar Bd. 2 S. 82.
Subjelte des Dienftvertrags.
i. Subjeft des Vertragsverhältniffe8 auf der einen oder anderen
Seite zu fein, jeßt im allgemeinen nur die unbefdhränkte Gefhäftsfähigkeit voraus (val.
hiezu im einzelnen Lotmar Bd. 1 S, 249 ff). , | |
a) Wer jene nicht befißt, bedarf zum Abfchluß eineS Dienftvertrags für {ih der
Bertretung, beziehungsweife Zujtimmung jeine8 gefeßlidhen Vertreters (unter
Umftänden tft nach S 1822 Nr. 6, 7 au für den VBormund die Genehmizung
 des Vormundfhaftsgericht$ notwendig). ,
Eine Befonderheit gilt SET aber nach BSG. 8113 für in der Gefchäfts-‘übigfeit
 befOränkte Minderjährige, die nach den näheren Beftimnungen
 jener GefegeSitelle von ihrem gejeßlidhen Vertreter, unter gewiffen
Amffänden au vom Bormundfhaftsgerichte, mit der higfeit au8geftattet
ein fönnen, Kechtsgefhäfte vorzunehmen, welche die Eingehung vder YufaA
 eines Dienfi=- oder AWrbeitsverhältnijfes beftimmter Art oder die
Erfüllung der KO au8 einem BVerhältnifje folder Art ergebenden Vers
flichtungen betreffen. Auf den $ 113 wurde in RTIK. nad Ber. S. 46
uch in Anjehung der Frage Hingewiefen, wie e8 mit der Lohnauszahlung
an Minderjährige zu halten fei. Bal. Diezu die YBem. zu $ 1183. Ueber
jonftige Behandlung foldhen Erwerbs eines Minderjährigen val. auch S 1651
Kr. 1 nebft $ 1638 Ab. 2. ,
Ehefrauen erfahren nach dem BGB. durch die Che keine Veränderung
Beflerung oder Befchränkung) der Gefchäftsfähigkeit. Aber eine aus
dem € De verhältni3 entfpringende Bejonderheit liegt darin, daß
jur Sernhaltung einer die ehelidHen Interejfen EEE Tätigkeit
der rau durch BOB. S$ 1358 dem Chemanne ein Kündigung$scecht
 eingeräumt ijt, menn Die Frau ohne feine A E fih zu
ziner von ihr in Berfon zu bewirkenden Leiftung, alfo inSbefondere auch zu
nem DienitvertragsverhHältnifje, verpflichtet hat.
Ein Dienftvertrag, durch den der Ehemann tatfächlih zum Dienftboten
 feiner Chefrau gemacht würde, muß wegen der Unvereinbarkeit mit
der eheherrliden Autorität als nichtig erjdheinen, val. Warneyer Bd, 2 zu
3 611, f. ferner aber au Bem. 8 zu S 1356 jowie Biberfeld in Hirths
Annalen Bd. 37 S. 172 und Lotmar Bd. 1 S. 256.
3. Bei Streitpunkten über die Perfon des Dienitherrn, die insbe]. im
gewerbliden Leben und bei Bauten 20. vorzulommen pflegen, i{t davon auszugehen, daß
derjenige alS Arbeitgeber zu gelten hat, auf defjen ehHnung der Betrieb geführt
mird und der das Itifjiko des Betrieb3 trägt, |. Lotmar Bd. 2 S. 513, Warneyer Bd. 1
u 8 611, Gew.Ger. Bd. 7 S. 140. It der die Arbeiter annehmende nur ein RC
jdobener, mittellofer und Leiftungsunfähiger Strohmann, {jo ift der betr. Kapitalift
al8 Arbeitgeber anzufehen, fo Gew.Ger. Bd. 8 S. 119 (val. Warneyer Bd. 2 Nr. 1 zu 8 611).
IT, Begriff der Dienfte :
a) Nur die Leiftung von Dienften und die Belohnung von geleijteten
Dienijten gehört in den Bereid des Dienftvertrags. Verträge
auf a eine3 DienitesS gehören dagegen nicht Hieber
Mi. 11, 456). Der Vertrag eine8 fog. Fmprefario mit dem Leiter eines
Theaters ift 3. B. ein folcher Dion ver af unge Ertrag vgl. hierüber KRipr.
5. DLG. (Hamburg) Bd. 3 S. 22, ferner Seuff. Arch. Bd. 56 Nr. 221 bayr.
Oberit. Q®.). Die Dienftverfchaffungsverträge werden meift unter den
Er peBEChvng (88 652 ff.) fallen oder einer fonftigen Bertraaskateaorie
angehören.
Abgefehen vom Möklervertrag it audh der entgeltlidhe Berwahrungsvertrag
 ({f. SS 688 ff.) hier allgemein al8 befonderS gerenelt
auszulcheiden, vgl. LZotmar a. a. OD. Bd. 1 S. 289. N .
Der in $ 611 aufgeftellte ReHt3bhegriff „DVDienjte“ bezieht KihH auf eine
rechtlich bedeutfame Tätigkeit, welche ein RNecht8jubijeklt einem anderen
RechtSfubjekt a18 Tolchem zufagt oder leiftet, Unter allen Umftänden darf
'‚ener HechtSbegriff nicht verwechjelt werden mit der Bedeutung des vulgären
Nusdruc® „einen Dienit erweifen“ im Sinne der bloßen CErzeigung einer

p)
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        5. Titel: Dienjtvertrag. S 611. 1009

„‚Gefälligfkeit“; durg SGefälligkeitsbienfte wird ein Dienftverhältnis im
Sinne der 611 ff. nicht begründet. E€3 ift aber nicht ausgeidhloflen, daß Für
Sefälligkeitsdienfte eine Vergütung rechtsgültig beriprochen wird, val. OLG.
DYamburg Hecht 1908 Nr. 2150.
Nach der ausdrücklichen GefekeSvorfchrift im AWof. 2 des S 611 Können
Dienfte jeder Art hieher gehören; alfo fowohl folde von körperlicher
wie geiftiger Urt, in fozialer Hinficht Höher wie niedriger ftehende Dienite.
Die dem römifchen Rechte entftammende und auch in neuere Gefeßgebungen
‚bergegangene Unterfheidung zwifhen: „operae liberales‘“ und „operae
Niberales“ iff biemit aufgegeben. Abgefehen davon, daß zwijchen den ver-‘cOiedenen
 Unterbegriffen JcOwer eine En zu ziehen war, Janktioniert das
BGS3. den Seficht&amp;amp;punkt, daß Arbeit in keiner Form zur Sn R pexeiht,
daher auch jeder he KRehHt8fhıus genießen fol. Val. B. II,
276 ff., ©röber, Die Bedeutung des BOB. für den Arbeiterftand, Kober in
BI. 1. RU, YBd. 64 S. 218, 219 und Vorbem. IN, 3; }. aber auch Löwenjeßd
 a. a. ©. S. 858 ff., insbe]. S. 910, ferner Geß, Einfache und höhere Arbeit,
SYena 1905 und Lotmar Bd. 2 S. 925.
NebrigenS bat das BGB. die Gleichbehandlung aller Arten von
Dienftleifltungen doch nidht auf die Spike getrieben, fondern in verjdhiedenen
Sinzelrichtungen auch befondere Borfchriften aufgenommen. So für die mit
‚eiten Bezügen zur Leiftung von Dienften höherer Art Angeftellten
‚5 622), dann für diejenigen, welche bei einem dauernden Dienftverhältnis
in die häusliche Gemeinfdhaft aufgenommen find (&amp;amp; 617).
Wenngleich aber das Gefeß Dienfte jeder Art als Gegenftand eineS DienftvertragsS
 zuläßt, fo mülfen hier gleichwohl nad den allgemeinen Grundfäkßen
de BOB. die redhts= mie die EEE Dienite “3
EN a. a. ©. S 110ff) Val. au Lömenfeld a. a. D., insbel.
S. .
„Die Nichtigkeit eine Dienitvertrags, in dem eine redht8widrige
Arbeit vereinbart wird, folgt auZ S 134, wobei übrigen8 auch S 139 in
Betracht kommen fann. Einfhlägig ift bier nicht Bloß ein Verftoß gegen
in Gefeß im ftaatsrechtlichen Sinne, Tondernm auch die Verlebung eines
Sebot3 oder VBerbots, das von einer Sffentliden Gewalt überhaupt inner:
Jalb ihrer Kompetenz erlaffen wurde, namentlich vom Bundesrat oder von
giner Sg maltungsbehürde eines BundesSftaateS (f. Einzelheiten bei Lotmar
X. GC. fr
Bu beachten ift bier ferner allgemein, daß eine menfhliche Tätigkeit,
die ein rechtlidh verpöntes Bedürfnis befriedigt (3. B. Diebftahl, Sachbeichäbdigung),
 nicht im Gebiete rechtlich zuläifiger Dienite liegen kann. (Val.
Sotmar a. a. D.). . - ,
Sm einzelnen lalen fih drei Oruppen reht3mwidriger Arbeit
unter[cdheiden (vgl. im einzelnen hiezu Lotmar a. a. D.):;
x) redht8mwidrig ohne Nückfidht auf Zeit und Berfonen 3. B. Be-DEE
 eine8 rechtSwibrigen ober moralwidrigen Gefcdhäfts überhaupt,
Verftöße gegen {rafgefeßlidhe Vorfchriften 3. B. S 369 Nr. 1 2C., valau
 SS 50, 51, 66 des Börfjengefehes,
cechtSwidrig mit Rücfidht auf die Verfonen 3. B. verbotene
Kinderarbeit, N | |
SO mit Nücfiht anf die Perfonen und die Zeit, z. BD.
yerbotene Sonntagsarbeit für gewerblidhe Arbeiter. |
„Die Nichtigkeit eines Dienftvertrags, in dem moralwidrige
Dienfte vereinbart werden, ergibt 7 au3 $ 138. Bol. die Beifpiele hei
Lotmar a. a. OD. und vol. ferner die Bem. zu S 138 in Bd. I diefes Komm.
, Neber die Vereinbarung, daß der Dienftverpflihtete gewifjen poli=z
tifde oder foziale Ynterefjen vertretenden Vereinen nicht beitreten
dürfe, vgl. Bem. 6 zu S 138, und 1. ferner 8 152 Gem.D. fowie Hilfe, Recht
1903 S. 480.
IV. Die Vertragspflicht des Dienitberpflichteten im einzelnen:
liche Die Vertragspfliht des Dienjtverpflicdhteten gipfelt in der Verbind-Achfeit,
 Die dem anderen EEE THSIEHE vberfprodenen Dienfte zu leiften, alfo fo, wie
nach Art, Beichaffenheit, Umfang, Zeit und Ort zugefagt worden find. Für die
Srage, ob und inwieweit jener Bft entiprechend Geniüge geleiftet wurde, kommen in
U Sinie die getroffenen Bereinbarungen in Betracht. Subfidiär fällt aber auch
ılle8 dasjenige in3 Gewicht, was zur fonkreten Frage die Natur der in Rede ftehenden
Staudinger. AGB. ITh (Schuldbberbältniffe. Kober: Dienitvertraa). 3./6. Aufl. 54

/}
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        ‚010 VII Abfdhnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.

Dienftleiltungen und ganz hefonder8 eine efma einfOlägige Berkehr8fitte an die
Hand geben. Da die Dienitverträge Io tief ‚in8 täglidhe Leben, namentlich auch in wirt-Jchaftlidher
 Hinficht, eingreifen, fo müffen He auch nach Treu und ®Olauben, mit
Rücklicht auf die LebenSverhältniffe aufgefaßt und gehandhabt werden. Dabei kommt
vielfac die foziale Lage des Dienftberechtigten, nicht minder unter Unmftänden auch
die Größe der Vergütung, foweit fie auf die Qualität der A Veiftung bindeutet,
 in Würdigung. Nach diefen Mabiltäben müfien auch eine Reihe von Cinzel-Fragen
 gelöft werden. Vol. auch oben Bem. I, a.
a) So fommt e8 binfichtlich ber Frage, ob auf Seite des Dienftverpflichteten
beföndere Sadfenntniffe zu erfordern feien, ganz auf die VBerbältniffe
und namentlid die Urt der zu eiftenden Krperlichen oder geiftigen
Dienite an. Im allgemeinen bat man davon auszugehen, daß
ber Dienftberechtigte nicht zu der Serwarhmg berechtigt ijt, der Dienftverpflichtete
 befiße ein 10 hohes Maß von Kenntnifjen und Fähigkeiten,
daß das Begehen irgendiveldher Fehler bei der Leiftung der Dienite ausge/dOloffen
 ® vielmehr darf der Dienftberechtigte bei dem Dienftleiftenden
nur diejenigen Renntnife und ähigkeiten vorausfeßen, die man auf dem
betreffenden Gebiete bei gewöhnlicdhem Sleiße ımd gewöhnlicher
Sewijjenhaftigkeit zu erwarten imftande ift, nicht aber he fenkeEe Anlagen
und Senntnifje (fo mit Recht Ripr. d. OLG. Ur Dd. 6 S. 83). Val.
ra 8169 Wr. 1 und DLSG. Koftok, Med. Ztihr.
Sanz befonder8 kommen die Konkreten Verbältniffe auch in Betracht bezüglich
der weiteren Frage, ob und inwieweit die zu einer beftimmten Dienitleitung
 erforderlichen Räume, Materialien, Gerätfhaften ulw. vom
len teren ten oder Dienftverpflidhteten zu befchaffen oder
darzubringen jind. Daß bHierüber befondere NMebenverabredungen
getroffen werden und diefe dann einen bindenden Beftandteil des DienitvertragS
 (ihre inhaltliche Anl neteit borausgefeßt) bilden fönnen, {teht
außer Zweifel. In vielen Fällen i{t das eine vder andere al8 jelbffverftändlih
 zu betrachten, Ihon nach der Natur ber Sache. Wer gelegentlich
einer ım Haufe zu gebenden Bote eine Ertraföchin {ih nimmt, hat diejer
natürlich die eingerichtete Küche zu tellen. Laßt man Dagegen einen
Schloffer holen, um ein Schloß zu Sffnen, fo feßt man mit Recht voraus,
daß diefer die erforderlidhen Werkzeuge Jelbit mitbringt. Meberhaupt ift zu
verlangen, daß, wer in einem Handwerke Dienfte leijtet, welches den Gebrauch
 beftimmter, ihm eigentümlicher Werkzeuge vorausjeßt, auch diefe
feine Werkzeuge ftellt und verwendet. Dies gilt auch hei höheren Dienften;
&amp;amp; B. eine Öperation eine8 Chirurgen oder Geburtshelfers it ohne eigene
Ab ihm nötigen Inftrumente nicht wobl denkbar. Vielfach erledigt
fh jene Befhaffungsfrage auch nach dem Orte der Dienftleiftung. Ein
$lavierlehrer, welcher einem Rinde im elterlichen Haufe Unterricht zu geben
fann und muß bvorausfeßen, daß dort auch das nötige Alavier  icOf.
x felbit muß aber leßtereS ftellen, wenn er in feiner eigenen DBehaufung
den Unterricht gibt.
In verfdhiedenen VBerhältniljen ift es übrigens feftftehende Nebung,
daß über derartige Punkte eigen3 paktiert wird, z. 5. in ZheaterengagementSbverträgen
 über die Garderobeanfprüche. Yuch der Gefichtspunkt einer
itillfihmweigendben Vereinbarung kann in Frage kommen: wer fi
einen Oolzhauer beftellt zur Zerfleinerung gekauften Holzes, feßt voraus,
daß diefer und nicht er felbit die Werkzeuge ftellt. Eine gemeingültige
er BE ich micht aufftellen (Mi. 11, 459). Val. auch RGE., Recht 1908
Tr. 494,
Bielfach felbftverftändlih, nicht aber von allgemeiner Natur ift au die
Betätigung einer befonderen Chrerbietung und Unhänglichfeit in einem
Dienjtverhiltmea, Die Verpflihtung hiezu kann angenommen werden 3. DB.
im Verhältnis eines Familienoberhaupt8 zu feinen Dienithoten oder N ultigen
Dienftverpflichteten, weldhe zu Jeinem Hausitand in häuslicher Semeinfcdhaft
gehören. Umgekehrt liegt im Berhältnis eines Behrer8 zu einem Schüler,
welcher bei ihm Unterrichtsftunden nimmt, die Pflicht eines hefonders
achtungSbollen Benehmens8 viel mehr auf Seite des Schülers. An und für
iQ haben diefe Punkte ohnehin für das RecdhHt8 gebiet al8 Toldhes weniger
EG — gewöhnlich nur al8 Nechtfertigungsgründe für eine Vertrags-ÜUnDdigung.


ne
5
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        6. Titel: Dienftvertrag. $ 611. 1011

Ctmas anderS liegt die Sache jedoch in Hinficht auf Irene und
Berfehwiegenheit, DaB Verlekungen in foldden Punkten felbit Schadens
erfaßaniprüche begründen Können, bedarf keiner näheren Erörterung.
Wo e8 NO insbefondere um Bewahrung von Gefchäftsgebeimnifen (über
diefen Begriff 1. insbe]. NOS. vom 6. Dezember 1899, Bl. 1. NA. Bd. 65
S. 454 und die Komm. zu $ 17 des Wettbew.Gef. vom 7. Yuni 1909)
u. dal. handelt, muß für die im Dienftverhältnijje Stehenden auch eine
Mechtapflicht zur Verfhwiegenheit al8 dem perfönlidhen Charakter bes
Dienfiverhältnifies8 ent{prechend angenommen werden, felbit wenn der Dienitfeiftende
 nicht eigen8 auf befondere Treue und Verfchwiegenheit verpflichtet
worden tft. Bol. hiezu auch Staub zu 8 59 HGB. Unm. 39 ff., ferner &amp;amp; 17
DBeftrafung des VBerrats von GefdhäftS- und Betriebsgeheimnifjen) und SS 12. 13
Schmiergelder-Beftrafung) des SGefehHeS gegen den unlauteren Wettbewerb
vom 7. Iuni 1909. MNeber die Unwendung des 8 826 im Falle der Ausaußung
 der in einem früheren Dienftverhältnijje kennen gelernten Gefchäft3-und
 Er REN val. Bem. 3, c, K zu 8 826 und die dort ermähnte
Literatur und Vraris, insbe]. ROSE. in Jur. Wicdhr. 1907 S. 252 und ROCS.
Bd. 65 S. 333 ff. Bol. ferner Schmied, Der gefeklihe Schuß der Fabrik
und Gefhäftsgeheimnifje in Deutichland und im Ausland, 1907, Bolze, Rechte
der Angeltellten und Arbeiter an den Erfindungen ihres Etablifjement8, 1907,
De en I, € oben weiter angegebene Literatur, fowie Uotmar Bd. 2
S, 859, 860.
Neber Berlegung der Dienftvertrag3pflidht durh Abhängigmadhung
der Sm der Sienftpflicht von dem VBerfprechen einer Sonderver-=gütung
 vol. RKOS, in Bl. f. RA. Bd. 74 ©. 309.
V, Berpflichtungen des Dienftberechtigten :
Der Schwerpunkt der Berpflidtungen des Dienitberecdhtigten fällt
nach der ausdrücklichen OF im $ 611 in die Seiftung einer Bergütung. Der Begriff
„Vergütung“ wird im Leben vielfach durch andere Worte ausgedrückt, wie 3. 3. Lohn, Arbeits=Iohn,
 a Bezüge, Preis, Gage, Honorar, Salär, Renumeration (vgl. hierüber Lotmar
a. a. ©. Bd. 1 S. 118 {f.; allgemeiner fann man bier zutreffend von „Entgelt“ iprechen, 1.
Sotmar S. 119).
a) Die ES iflt für den Dienitvertrag, wie hereitz oben ausgeführt,
mefjfentlidher Natur. Wird durch Vertrag ein DYDienft unentgeltlich zuge
fichert, fo liegt je nach den VBerhältnifien des Einzelfalls eine Schenkung vor
oder ein Auftrag vder auch gar Fein rechtsverbindlidhes Verhältnis; eS {ft
aber nicht ausgejehloffen, die Beftimmungen der SS 620—624, 626—628 auf
unentgeltlich übernommene Dienite entfprechend anzuwenden, Da Ddiefe mit
der Entgeltlichkeit der Dienitleiftung nicht in unmittelbarem a
jtehen; vgl. hiezu Mi. II, 459, Kuhlenbefk zu S 611, Lotmar Bd. 1 S. 128 ff.,
Stay, Getchäftstührung S. 46 Anm. 5, fowie Yılpr. d. DL®. Bd. 12 S. 84,
aber auch Lotmar Bd. 1 S. 87 und Riezler Arch, 1. hürgerl. R. Bd. 27 S. 237.
Mangelhafte AYrbeitäleiftung fchliekt beim Dienftvertrag im
allgemeinen bie Vergütungspflicht nicht aus, f. Lotmar Bd. 2 €. 69, 72, 177,
182, vgl. aber auch oben Bem. I, a, IV, a und menen des Affordes Lotmar
Bo. 2 S. 651 ff, 670 % , ,
Was die rechtlidhe Natur der nn anbelangt ift, {o ift bei allen
hier einfhlägigen Kecht8iragen zu beachten, daß die Vergütung meder Ent
Ihädigung oder Schaden Serfaß (freilich wırd fie im Berkehr und auch in
manchen Gejegen und Verordnungen fo bezeichnet, vgl. Lotmar Bd. 1 S. 135 ff.)
noch bloßer Auslageneria ijt (Auslagen find, fofern nicht etwa das
Segenteil ausdrücklich oder 1tillihweigend vereinbart it, neben der Vergütung
 befondersS zu SEN bal. aber in diefer Hinficht auch SS 615 und
649; 1. hiezu au Lotmar Bd. 1 S. 136 ff.) fie ftellt 41h vielmehr rechtlich dar
als die vertragsmäßige Gegenleiftung des Dienftberechtigten für
die von ihm bereits empfangene vder noch zu empfangende Leiltung des
Dienftverpflichteten. nn
Wenn und foweit freilich die im Dienftvertrage bedungene Arbeit nicht
geleijtet wird, die bedungene Vergütung jedoch gleichwohl, fei eS gänzlich
oder teilweife zu entrichten ift, trägt die zu entrichtende Vergütung gewöhn-(iO
 den Charakter des Schadenszerjabes und zwar des ErfabeS entgehender
Sinnahme, entgehenden Verdienftes (Lotmar Bd. 1 S. 148). ,
Der Gefebeswortlaut verlangt „vertragSmäßige“ Vergütung, d. h. eine
foldhe, welche dem konkreten Bertragsverhältnis8 entipridht. Dabei
fann eine ausdrückliche Vertraasfeitfeßung von Urt und ®@rböBe der Ver:
CA*%

X’ 7
        <pb n="95" />
        1912

VII Abjchnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

gütung {tattfinden, weiche dann maßgebend wird. Die Vergütung kann fjich aber
auch HL Li co w eigenDd regeln und zwar nach verfchiedenartigen Momenten
bemefjen, morüber namentlich S 612 Näheres ergibt, f. Bem. dazu.
Außer demjenigen, wa3 aus 8 612 zu folgern üb liegen in den 88 611 ff.
bindende SGefeBeSvorfchriften, befonderS über die Urt der Veraütung, nicht
bor. Vebtere braucht namentlich nicht immer gerade in ®eld zu beftehen.
Sie ann, ganz oder teilweife, namentlidH auch in Gewährung von
Naturalverpflegung, von Unterkunft, Nußungen und anderen
Borteilen beftehen. Bei Erziehern und Erzieherinnen, fog. Störarbeitern,
Dienftboten ufw. ft 3. B. die Gewährung von NMaturalreihnifien (Koft,
Wohnung, felbit Kleidung und Kleideritoffen, wie leßteres „namentli) auf
dem Lande oft bedungen wird) ee die Itegel. Sehr Häufig ift auch die
Gewährung einer EMiOen obnung für Haugsmeijter= oder Rortierdienfte,
 oder von Mitnußungen an einem Garten für defjen Bearbeitung 20.
Bei Neberlafjung_ einer Wohnung oder eines NMußgartens wird Kbrigens
SET au bie Frage zu prüfen fein, ob nicht in der Hauptfache ein
Cietbertrag vorliegt, v hierüber Bem., B, 1, 3, a zu 8 535.
8 ift, ob die Vergütung au in Gegendienften beftehen
fannı? Mit Crome a. a. OD. S. 142 i{t dies zu bejahen, während Lotmar
Bd. 1 S. 161 dafür hält, daß beim Dienitvertrage des BGB, die Vergütung
nicht in Arbeit Gbeftehen Kfönne; vol. Kipr. d. DLSG. Bd. 12 S. 84, fowie
aver KA Höniger, Die gemifchten Verträge und ihre Orundformen
. Sm übrigen ift allgemein feftzuhalten, daß, um Vergütung zu fein,
bie Seiltung des Dienftberechtigten immer eine Vermögenszuwendung
für den Dienitverpflihteten ausmachen, alfo Vermögenswert haben muß;
vgl. Sotmar Bb. 1 S. 153 ff. |
Die N Net fann übrigens auch in einer Gemwminnbeteiligung
befteben (vol. RÖOES, in Jur. Wichr. 1903 Beil. 2 S, 17, Crome, Syftem Bd. 2
3 u. OL a 35, Die yartiariichen Kechtsgefchäfte S. 142, Dernurg
 r oh .
Bei Kellnern it das Trinkgeld regelmäßig Beitandteil des
Lohnes; in vielen Fällen befteht fogar der Lohn auSichlLieklich in dem Trink
Agelde, daS mit Sicherheit erwartet werden kann; val. Gew.Ger. Bd. 6 S. 9
(bei Neumann Jahrbuch Bd. II, 1 S. 334), ferner SE Lotmar a. a. D.
NE IS 702 ff. und Baum, HG. f. Gew.S, S. 138, S. aber auch Bem. 2, c, 8
u
Neber Dienftleiftung aus nadbarlidher Gefälligkeit in An-Bonn
 auf A a pr. d. OLG. Bamberg) Bd. 12 S, 84.
Kechtlidhe UnterIchiede für den Begriff des Dienftvertrags werden auch durch
den verfchiedenen Maßitab nicht begründet, nach welchem die Höhe der
Vergütung etwa a wird. Diefe kann fowobhl in fog. Zeitlohn als
in fog. Sfüdlohn beitehen, dabei auch in ErtragZanteilen {og. partiarifdhem
 Lohn) ausgedrückt fein. (Näheres über daZ lebtere, AA
in Gebiete von Handels= und Gewerbsunternehmungen vorkommende Verz
BC f. bei Crome, Die partiarijhen Recht3ge[chäfte S. 141 ff. und 396 {f.)
gl. übrigens auch Borbem. IV, 1, a, Jowie Bem. V zu 8 612.
Neber den Zeitpunkt der Verabreichung der Vergütung f. 8 614.
Ueber rechtliH nebenfäcdlide RKeihniffe und andere gebotene
BE Üngen des Dienftberechtigten vgl. 3. B. 88 617, 618, 619 nebft
Bem. dazu.
Die Größe des CEntgeltS kann auch auf die RechHtSgültigkeit des
Dienftvertrags Einfluß üben. So kann
x) Der Dienftvertrag nichtig fein, weil die Vergütung zu Klein oder
niedrig ift im Verhältnijje zum Werte der Arbeitsleiftung, foweit dies
in den Bereich des mudherifhen Rechtsgefhäfts nach &amp;amp; 138 Abi. 2
fällt (die Nationalökonomie fpricht hier von Hungerlöhnen!) val.
NKerlber näher Lotmar Bd. 1 S. 170 ff.
Der Dienftvertrag kann aber auch deshalb nichtig fein, weil die Vers
güfung im Sinne des 8 138 Ab). 2 zu groß ift Vorgänge diefer
tt find am häufigiten bei der Stellenvermittlung von Dienftboten
 2c. anzutreffen); au fann teilmeife Ungültigkfeit eintreten.
Vgl. hiezu auch 88 655 BOB, 741 AM 8 93 Ubf. 4 der Rechts
anmwaltsordnung, ferner &amp;amp; 20 des Ge). betr. Nun des UnfallverficherungsSgefebe8
 vom 30. uni 1900, S 6 der EiHenbhabnvyerkehr8-3



f)
g)

a)
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        6. Titel: Dienitvertrag. S 611. 1013

ardnung, $ 79 Gew.O., SS 5, 12, 13 des ReichSftellenvermittlergefepes
vom 2. Juni 1910, Lotmar a. a. ©. und oben Bem. HI, d.
Die Entgeltszufage kann übrigen auch einen unmodralifchen
Raufalverband zwifchen einer gewiffen Arbeit und dem Entgelt heritellen,
 vol. Lotmar Bd. 1 S. 176 und au oben Bem. IN, d.
Neber Pfändung des Arbeits» und Dienftlohns vol. Gef. betr. die Be:
iOhlagnahme dez Arbeits oder Dienftlohns vom 21. Juni 1869, ferner_K®.
vom 29. März 1897, Art. IN d. EG. zum Gel. betr. Nenderungen der ZBO.
vom 17. Mai 1898 (Abänderung der Mr. 4 des 8 4 erftgenannten Gejekes,
1500 WE, SGrenzjumme!) und dazu Sinzheimer „Sohnpfändung und Qobhnau8fall“
 im „Hecht“ 1905 S. 36 fM., fowie S 850 3ZBRO. und die Kommentare
 Diezu.
Ueber Aufredhnung, Zurücdbehaltung, Sinbehaltung und Vermirkung
 der Vergütung fjowie über Anrechnung f. im einzelnen
Bem. HI zu S 614.
Ueber die Frage, ob der Arbeitgeber für das Einkleben ber Alter$Sund
 Jnvalkiditätsverfidherungsmarfen privatredtlich vers
antwortlidh und ThOadenserfakßpflichtig ijt, vol. NGE, Bd. 58
S. 102 ff., Jur. Wichr. 1904 S. 577, 1905 S. 213 und 300 (gegen Ripr. d.
DL®. Bd. 10 S. 151), ROE. Bd. 63 S. 53, OÖruchot, Beitr. Bd. 49 S. 1124.
Bd. 50 S, 138, 783, 1171, 1175, Mecht 1906 S. 556, 1910 Nr. 2521, Hilfe,
D. Iur.3. 1907 S. 1018 und Bl. f. RA. Bd. 72 S. 424, Württemb. Ztichr,
35.49 S, 61, Suld, Sultizdienftl. N. Bd. 4 S. 225, Brunn im Arch. f. hürgerl. MR.
Bd. 28 S. 271 ff, VLG. Stuttgart Württemb. Jahrb. Bd. 20 S. 152.
Ueber Verfprechen des Arbeitgeber8, feine Arbeiter verfjicdhern zu laffen,
vgl. au Seuff. Arch. Bd. 40 Yr. 110.
Ueber die Frage des Schadenserfabanfpruchs eines Arbeiters gegen
den gewerbetreibenden Arbeitgeber wegen N der Eintragung
 ins Handelsrengifter, der Vorausießung der Verficherungsofliht
 des Betriebes, val. RÖS. Bd. 72 S. 408 ff. |
Kegelmäßig ift ferner davon auszugehen, daß der Dienftverpflichtete nur
die Arbeiten zu leiten hat, für die er fpeziell eingejtellt it und die in _dem
betr. Betrieb bisher eingeführt waren, vol. hiezu SGew.Ger. Bd. 7 S. 10
und Warneyer Bd. 1 Nr. 2 zu S 611, f. aber auch Borbem. IX, 5.
SHinfichtlih einer Vergütung für Modellitehen und der ME ob und
inwieweit hierin ein unfittlicher Vertrag vorliegt, vgl. Hilfe in Bl f. RA.
Bd. 70 S. 597 ff.
VI. Berpflidtung zur Abnahme der Dienftleijtung. |
., Cine weitere Frage ift die, ob der Dieniftberecdhtigte aud verpflichtet
let, fich der bedungenen und ihm zur Leijltung oMgebotenen Dienite fat-Täcdlich
 zu bedienen oder feiner Verpflichtung durch die Sen lang der Ber:
altung allein {hon genüge? Die Frage it nicht identifdh mit der anderen, vb er {ih
des (fchon oder u nicht in Bollzug gefebßten) Dienftverhältnijfes wieder entledigen
dürfe, worüber in BGB. 88 620 ff. fh eingehende Vorfchriften finden; denn durch berechtigte
 Kündigung endigt das ganze Vertragsverhältnis mitfamt der Vergütungsbflicht.
 Die eritere Frage bezieht fich aber auf die Unnahme der Dienftleiftung bei
rechtlich noch nicht aufgelöftem Vertragsverbältnis.
5 Die NE Meinung vol. Wlanck, Vertmann, Lotmar Bd. 2 S. 241 ff., 261 ff.,
ernburg Bd. 1, 2 8307, Il, 2, Crome, Syftem II 8 259 IL, 1 und S 163 Biff. 1,
Iowie Bartiarijhe Nechtsgefchäfte S. 189, Staub Anm. 32 zu 859 und Unm. 12 zu 8 70
ROS, NOS, vom 9. Dezember 1902 in Oruchot, Beitr. Bd. 47 S. 400, Iur. Widhr. 1908
eil, 2 S. 17) {pricht dem Dienftverpflihteten mit Recht einen Anfpruh auf Annahıne
leiner Dienite ab, außer in dem Falle, wenn eine befondere Vereinbarung hierüber getroffen
wurde, 8 Iaffen fich freilich Fälle denken, in denen der Dienftverpflichtete ein lebhafte8
Anterelfe daran hätte, feine Dienite auszuüben (3. B. ein Kammerdiener will in einem hohen
Oaufje dienen, um dies wieder al8 Se lung zu haben 2C.). Allein e8 befteht mangels
Ener befonderen GejekesSvorfchrift kein derartiger EP da der Dienftberechtigte
Richt gezmungen werden kann (jo wenig wie Jonft der Berechtigte aus einem Verae)
 die Leijtung anzunehmen, wenn er nicht will. Der 8 615, der allerdings von einem
echug ‚im der Annahme jpricht, tann bei richtiger Yuffalflung fein Argument für bas
egenteil abgeben. Selbf{tverftändlich aber wird durch die Verneinung diefer Irage die
DE Srage nicht berührt, ob und inwieweit dem Verpflichteten folden Zalles ein Entf
Hädigungsanf pruch zufteht; denn wenn der Berechtigte eine Leiltung ablehnt,
muß er auch die rechtlichen Kolgen feines Handelns tragen. Val. hiezw aber auch Klein

$
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        1014 VII Wbihnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

in Defterr. Zentrak-Bl. Bd. 28 S. 24—28, Wegen des Sch aufpielers8 pl. auch die
Erörterungen Kecht 1909 S. 357 ff., 437 ff, D. Iur.3. 1909 S. 458 ff, 625 ff.
Darüber, ob der Student auf Zulaffung zur Brüfung Magen kann, vgl. Meyer,
Recht 1909 S. 60 (verneinend).
YII. Anordnungen des Dienitberecdhtigten. ,
Daß ich der Dienitverpflichtete bei feinen Dienitleiftungen den Anordnungen
des Dienitberedhtigten anzubequemen habe, kant im allgemeinen ausbedungen
Erb verfteht jiHh Hbrigens regelmäßig von felbit. Dies gilt namentlich bei niederen
ienften.
Diefe fog. Direktion der Arheit wird von befonderer Bedeutung bezüglich der
Beit der Arbeit und hinfichtlich der näheren Art und des Umfangs der Wrbeit, 3. B.
vom „Mühdhen für alles“ kann die Herrin nicht bloß Dienitbotenarbeit verlangen, fondern
auch 3. 5. Iähen oder Frifieren (vol. im einzelnen Lotmar Bd. 1 S. 93 ff). Sreilid kann
auch im Einzelfalle der Vollzug des Dienitvertrags genau firiert worden fein,
vgl. hierüber Lotmar Bd. 1 S. 95, Bd. 2 S. 827 ff, 855, 856 ff, 887 ff.
VIIT. Klagen und Bolitredung:
Die Klage geht zunächft auf BVertragZerfüllung (val. RGE. in Yur'
Wihr. 1907 S. 672). Die mangelhafte Erfüllung eines Dienftvertrags
berechtigt nicht ohne weiteres Ddazı, fich die weitere Erfüllung anderweitig
zu verfchaffen, Kipr. d. DOL®. Bd. 10 S. 178. , ,
Nach BRO. 88 257, 258, 259 fann auch eine Klage auf fünftige
Erfüllung vorfommen. Cbhenfo it auch, je nach) der Sachlage, die
Schabenserfagflage unter den hiefür maßgebenden allgemeinen Boraus-(pen
 öl ausgeflchloflen. (land zu S$ 611.) Val. aucH in Bem. 1, a,
‚a und V, a.
In bvieljacher Beziehung G. VB. bei Konkurrenzflaufeln 20.) fann auch auf
ee Se el) D ung geflagt merden, val. hierüber Eigbhacher, Die Unterlaffungs»
age S. 145.
Strittig it, ob der Erfüllungsanfpruch des Dienftherrn negativ die
Sorderung enthält auf Unterlaffung jedes Verhaltens, das den
Pflichten aus S 611 zumiderläuft, alfo auch darauf, nicht einem andern
Dienfitherrn während der AS Dienite zu leiften, (vgl. bejahend
Sur. Wichr. 1907 S. 672, ROGOES, Bd. 67 S. 3 f., gegen diefe8 Urteil aber
Buchs, Sur. Wichr, 1908 S. 700, dafür Böhm und Holländer ebenda 1909
S. 9 und 93), fowie ferner Danziger, Erfüllungs= und Unterlaffungszwang
dei Vertragsbruch von Angeiftellien, L3. Bd. 2 S. 204. Die Vereinigten Zivil
jenate des ReidhsSgeridhts (MÖGE. Bd. 72 S. 393) haben die Frage verneint,
 davon ausgehend, daß unjer NRecht bei den auf ein Tun gerichteten
Schuldverbindlichkeiten keinen Magbaren und nad $ 890 ZRO. vollitrecbaren
Anfprug auf ein Unterlaffen des mit der Verpflichtung zn Tun Underinbaren
 fennt; f. ferner au RGE, in Warneyer Erg.=Bd. 1910 Nr, 215.
Wegen der Klage auf Annahme der Dienfte vgl. näher oben unter VI.
Die Erzwingung von Dienften im Wege der ZwangSZvollfitredung
durch Oetdftrate oder Halt it nach S 888 Abi. 3 ZBO. A unzu=[äffig
 (val. da8 bei Warneyer Bd. 2 Nr. 6 zit. Urt. d. VLG. Dresden
vom 1. November 1902, fowie Seuff. Arch. Bd. 58 S. 127, aber auch die
Bent. in Neumanns Sahrb. Bd. II, 1 S. 334 und Jur. Wichr. 1907 ©. 672
Nr. 6 a. E.). Der Dienitberechtigte fann hier aber nach Maßgabe des 8 887
3BO. verfahren. Val. ferner Lotmar Bd. 2 S. 835, 836.
IX. KonfurrenzElaufel.
Mit einem Dienftvertragsverhältniffe werden nicht felten Vereinbarungen verbunden,
deren zufolge der Dienftverpflichtete fidh verpflichtet, nach Beendigung feiner Dienftzeit
ich weder an einen: Konkurrenzgefhäfte zu beteiligen noch in einen folden Stellung
zu nehmen. Das BOB, enthält hierüber Keine befonderen Vorfchriften, weshalb derartige
 Verträge den allgemeinen Beftimmungen unterliegen. Sie {ind daher insbejondere
nach dem SGefichtspunkte zu unterfuchen, ob He nicht die perfönliche Freiheit des Dienitverpflichteten
 in zu Wweitgehender Weije, inSbefondere ohne räumliche und zeitlihe Be-OR
 einengen und deshalb als gegen die guten Sitten verftoßend nichtig find (vgl. Müller
und Meikel S. 497, 498). Auf dem Gebiete des Handelsredht8 und der Gew.D. find
jpezielle Normen durch SS 74, 76 HOB. und 8 1331 Gew.D. gefchaffen. Val. die zu
Dieten Beftimmungen einfchlägige Literatur und Praxis, inshefondere die Komm. von Staub
und Düringer-Hachenburg, ferner Bd. I diefes Romm. S, 464, 478, auch die Romm. zu
3175. RO. g. d. unl. Wettbew. vom 7. Juni 1909. Unter Umftänden wird eine analoge
Anwendung dieler Beftimmunagen ftatthaft fein. Mal. z. B. Riyr. d. DLS. (Aarlaruhe) Rd. 7

)
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        6. Titel; Dienjivertrag. S$ 611. 1015

S, 476 über analoge Anwendung des 8 75 HGB. (Vermirkung der Anfprüche aus der
Konkurrenzflaufel bei einer durch vertragswidriges Verhalten des Prinzivals veranlakten
Kündigung). Bol. ferner Niezler, Arch. f. hürgerl. N. Bd. 27 S. 219 Arbeitskraft und
Urbeitöfreiheit in ihrer privatrechtlihen Bedeutung), fowie auch pr. d. DLG. Bd. 12
S. 269, Necht 1906 S. 617.
Hinfichtlich einer Konkurrenzflanfel bei Nerzten und Anwälten vgl. ROES.
u Sur. Wichr. 1907 S. 475 und Marcus, D. Yur.3. 1907 S. 952.
Ueber Auslegung der Konkurrenzflaufeln vgl. KOES. in Iur. Wihr. 1904 S. 197.
X. Gleichzeitige Verpflichtung gegenüber mehreren Dienftberechtigten?_
Nicht jelten kommt e8 vor, daß jemand für die gleiche Zeit fih mehreren Dienftberechtigten
 verpflichtet und daß daraus Kollifionen entftehen. Das BOB. hat einen
Kechtsfaß, daß hier der zuerft DON vorgehe, nicht aufgeftellt. Sn der
KTE. find jogar Anträge abgelehnt worden, welche bezielt Hatten, ein 1oldhes Borrecht
menigftens für den Bereich von Dienften im Haushalt oder Wirtfchaftsbetrieb zu be
Bründen. (KIN. 45.) Darnach würde alfo die Qöfung eine8 Konflikts lediglich in der
Priorität der Beteiligten in Beichreitung des Nechtsweg3 liegen. Dabei ft aber zu
bemerken, daß gerade auf dem Gebiet, auf meldem Vorlommnifkie jener Art befonders
häufig fich ereignen, Cr auf dem des Gefinderedht8, allenthalben fpezielle
landesredhtliche Borfidhriften auf rund des Art. 95 EG, z. BOS. (wozu
KEN, 45 ff. zu vergleichen i{t) eingreifen (vgl. auch die allgemeine Borbem. IX). So ift
3. 3. in der neuen bayrijhen Gefindeordnung (Art. 17 des bayr. AG. vom 9. Juni 1899)
Deitimmt, daß ein Dienftbote, welder an mehrere Dienftherrfchaften für die
nämliche Beit {ih verdingt, bei derjenigen Dienftherrjchaft auf Verlangen einzutreten
hat, mit welcher er den Dienitvertrag zuwer it abihloß, den Übrigen Dienjtherridhaften
aber zum Echadenserfaße verpflichtet ft. Cbhenfoldhe Borfchriften enthalten auch die vers
[chiedenen Gefindeorduungen für Vreußen, Sachfen (&amp;amp; 27), Hetien (Art. 4), Weimar (S 20),
Diedlenburg SS 5, 6), zum Teil anders Württemberg (Art. 5); vgl. Henle-Schneider,
Sandansgabe der bayr. AG. S. 48. Unterftüßend wirken in Ddiefern Bunkte auch
Öffentlidh-redhtliche Borjchriften, wie foldhe 3. B. im Art. 106 des bayr. PStOB.
atbhalten find.
XI Mit dem Dienitvertrage kann eine Bollmacht verbunden fein, die übrigens
abfitrakter Natur {ft und nicht mit dem Dienftvertrage zufammenfällt; über freie Wider
vuflichkeit f. Vorbem. 3 vor 8 620. Vol. auch VBorbem. IV, 15.
„ XI Ueber Form vorfOriften für Gefindebienftverträge in Preußen val.
D. Sur.3. 1904 S. 114 und S. 444, 445.
‚ KIEL Allgemein {ft fOließlidH noch hervorzuheben, daß, wie daZ RMeicdhsgericht
dereit8 mehrfach ausgefprocdhen hat, in den Kämpfen, die der gewerbliche Wettbewerb und
in bejonderer Schärfe der Interefjen= und Klaffengegenjab zwilden den Arbeitgebern
md Arbeitnehmern im gewerbliden Großbetriebe mit }ich bringt, bei Verfolgung an fich
erlaubter Zwede die Einhaltung von Schranken in=«der Weife verlangt werden
muß, daß al8 unzuläffig nicht bloß Rampfmittel erfcheinen, die in an fih rechtswidrigen
Handlungen beitehen, fabein auch foldhe den Gegner jhädigende MNMaßregeln, die nach
den allgemein beitebenden Sittenanfgauungen fcOHlechthin oder doch unter den
Jegebenen Umftänden al8 unbillig und A erfcheinen. Baal. insbefondere die
interefjante NOS. Bd. 57 S. 418 ff. völlige NMuSfperrung eine8 ArbeiterS an einem
Blaße durch den Wrbeitgeberverband), fowie auch ROSE. Bd. 71 S. 108. Bor allem wird
AM der 8 826 von Wichtigkeit, val. die Bem. 3, c, d zu S&amp;amp; 826 und die dort erwähnte
Meratur und Praxis.
Wegen der Maiau8fperrung vgl. über die verfhiedenen Auffallungen
Sotmar, ‚Gewerbe= und Kaufmannsgericht 1908 Nr. 10, Boyfen, ebenda 1909 S, 141,
Bartel8 in D. Iur.3. 1909 S. 1258.
Val. ferner über Wefjen und Zuläffigkeit der og. „Thwarzen Siften“ Bem. 3, c, d
yu 8 826 und die dort ermähnte Literatur und Ru ingbef. Brücmann in Yur. Wir.
1902 S, 626 ff. und Dertmann, Arch. f. bürgerl. N. Bd. 33 S. 221 ff, Bd. 34 S. 261 ff.
Mus der reichhaltigen Literatur über Kartelle und Koalitionen val. die Schriften
von Micklifch (Leipzig 1909) ASNQIeE (Wien 1909), Dierig (Bonn 1909), Stern (Karlsruhe
1909), Hüttner (Leipzig 1909), Örtloff (Leipzig 1909); vgl. ferner auch die Ungaben in
Dem. IV, 2, h zu 8 705, Bem. 3, c, d zu S 826 und Qufengiy, Die neuejte Denkichrift der
Reichsregierung iiber Kartelle, D. Yur.3. 1909 S. 347.
, XIV. Neber Entfhädigungsanfprüche aus ten (Streits, Ausfperrung,
BerrufserHärung 20.) vgl. Hille in on RU. Bd. 71 S. 549, 1. auch Bayr. 3. f. NR. 1906
S, 336 de8 Arbeitgeber3 wegen plößlicher Mrxbeitseinftelung‘?)
und über die aleiche Frage dafelbit 1907 S. 75, 1. auch Recht 1906 S. 929 und Bem. IH,
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        [016 VIL Abidhnitt: Einzelne Seouldverhältniffe.

1, d und 3 zu S 628, val. ferner au Bem. 3, C, 7 zu $ 826 und die in Note * zu &amp;amp; 826
zrwähnte Literatur, DYertmann in Bl. f. RA. Bd. 72 S. 217 de Sur. Wichr. 1907 S. 746
and Sehmkuhl, Arbeitsvertrag und Streik, Sreiburg 1904, Wahl, Die zivilrechtliche Haftung
aus Streif, ein. Ztidhr. f. 3. u. PCR. Bd. 1 (1909) S. 274 ff. und ROT. in Sur. Wichr.
1910 S, 184 (Schadensanipruch hei Arbeitseinftellung).
2 Dt Die Frage, vb die Streilenden al8 Gef{amtf Huldner haften, val. Lotmar

8 612,
Eine Vergütung gilt als ftillichweigend vereinbart, wenn die Dienftleiftung
den Umftänden nach nur gegen eine Verglitung zu erwarten ift,
Sit die Höhe der Verglitung nicht beftimmt, {o it bei dem DBeftehen einer
Tarye die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taye die übliche Ver:
gütung al® vereinbart anzufehen.
©, I, 559: II, 552; I, 603.
N £. Der erite Abjaß des S 612, der fich auf die Entlohnung der Dienftveiftungen
 bezieht, beitätigt, daß die begrifflich erforderlide Vergütung der zu leiftenden
Dienfte 1owohl ausdrücklidh a8 au ftillidweigend zur „Vereinbarung im Sinne
des Gefekes“ gebracht werden kann.
N A. Die Gefegesftelle verordnet, daß eine Vergütung unter gewiffen Umftänden al8
illfhmweigenb vereinbart gilt, d. b. von SejebeS wegen al8 bedungen zu betrachten
ft, Jobald jene Umitände des 6). 1 im Cinzelfalle vorliegen. (Das Sefeß
drückt fich Bier pleonaftildh aus; e8 hätte einfacher gefagt entweder: „Die Vergütung gilt
al8 vereinbart“ oder „die Vergütung it fillihweigend vereinbart“; vol. hierüber Lotmar
Bd. 1 S. 124 Anm. 3.) Stebt leßtere3 feft, fo begründet diefe (nötigenfall8 durch
Bewei3 erhärtete) Tatfache eine geießliHe Bermutung dafür, daß nach dem
Barteiwillen für die Dienfte auch ein Entgelt zu leiften Jet, und zwar fo, daß diefe gefeBlich
verorbnete Annahme („gilt al3 ...“) nur dann ‚entfräjtet würde, wenn nachgewiefen
werden follte, e&amp;amp; habe dem wirkliden Parteimillen beider Teile im gegebenen Falle
mur bie unentgeltliche Leiftung entiprochen. Aus der Literatur val. ferner Manigk,
Willenserfärung und Willensgejchäft S. 229 F., Marcus, Recht 1907 S. 114 ff. Bendix
z:henda S, 1055 %, Danz, Rechtiprechung nach der VBolfsanichanung und nach dem Gefebe,
Sherings Sahrb. Bis. 54 S. 1 ff.
3, Sene Umitände aber, aus weldhen das Gefeß eine ftilfidhweigend gefchaffene
Bergütungsverpflichtung ableitet, liegen darin, daß „die Dienftleiltung den Umitänden
nach nur gegen Bergütung zu erwarten it,
m) Nicht zu beanftanden ift die Annahme {{. Wand und Dertmann zu $ 672),
daß diefes „zu erwarten“ vor allem objektiv, nach den äußeren ers
Zältnifen, zu beurteilen it. Sn8 Auge 3zu fafjien find in Ddiefer Hinficht
namentlich jowohl die allgemeine Verkehr8jitte (NTRK. S, 45) als
auch bie Defondere Sebensftellung, fowie die Standes= und Erwerbsverhältnifle
 des Dienftleijtenden. ‚(Bgl. hiezu aud) Danz in Bl. f. RA. Bd. 72
S. 612 und 614.) Macht diefer auZ den Konkreten Dienftleiftungen in ent
Then Seftalt eine Gewerbe, gründet er darauf feinen a On feinen
Kahrungsftand 20., fo kann niemand, e3 fei denn auf ®rund befonderer
uficherung der Unentgeltlichteit, berechtigterweife vborausießen, die begehrten
ienfte würden unengeltlich geleiftet werden. Dies gilt für alle Arten
Jon Dienften, höheren wie niederen. ,
Allgemein ift ferner zu beachten, daß es fi immer zugleich um verein:
darte Arbeit handeln muß als notwendige Grundlage der Anwendung
9c5 5 612 überhaupt. Wo keinerlei Vereinbarung von Arbeit vorliegt, kann
auch nicht von {tillichweigender N ORG A die NRede fe (vgl.
Sotmar Bb. 1 S. 121 {f.). Cine Ausnahme bilden die Fälle, in weldjen das Gefeß
jelbft ausdrücklich eine Vergütung zufpricht, obne daß eine Arbeit vereinbart
mar, wie 3. B. bei den in 8354 O®B. erwähnten Arbeiten und bei den
Arbeiten des Bergens und Ketten8 in der Schiffahrt (S 740 HOB. und
85 98 ff. dD. BinnenIchiff-SGel.). , |
Solche Umitände, wie fie Abf. 1 im Auge hat, find übrigen? nicht jedesmal
 mit vereinbarter Arbeit gegeben, a {9 bereinbarte Arbeit auch
unentgeltlich geleiftet werden kann. eßtere8 ift zu erwarten einmal
vegen der tatfäcdhlidhen Beziehungen der Beteiligten, Iraft weldher der

1)
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        6. Titel: Dienfivertrag 88 611, 612. 1017

eine dem andern durch die Arbeit eine Gefälligkeit oder eine Freigebigkeit
erweifen oder eine moralijdhe Verwandtenpfliht erfüllen will, anderfeits
fann die Unentgeltlihtfeit au au3 den rechtlidhen Beziehungen der Beteiligten
 {ich ergeben, menn nämlich der eine als Ehegatte oder als Kind
verpflichtet it, dem anderen auch ohne Entgelt Arbeit zu leiften. Val. SS 1356
und 1617 mit Bem., Lotmar a. a. DO.
‚ Neber Vergütung für die Arankenpflege eines Familienangehörigen
 dal. DL®. Dresden im fächf. Arch. 1906 S. 343 und ferner
allgemein über die Srage, vb bei Dienitleiftungen unter Verwandten
die Vermutung der Ünentgeltlichkeit befteht, ROS. in Warneyer
Erg.-Bb. 1909 Mr. 534 S. 521, Kur. Widhr. 1909 S. 670.
NVieber fog. Gefälligfeitsbienifte vol. Bem. IN, b zu $ 611.
d) Au außerhalb eines eigentlichen GemwerbebetriebS kann natürlich die Anwendbarkeit
 des $ 612 Abf. 1 im Einzelfalle begründet fein, z.B. wenn man
nen gewöhnlichen Arbeiter als Silboten abfchickt.
Wenn jemand einen anderen aber al Taglöhner, Anecht, Kellner 20. anftellt,
Io vereinbart er durch den Gebrauch folcher Worte ausdrücklich, nicht
Itilfihweigend Entgelt, Lotmar Bd. 1 S. 126 Anm. 1.
Bei einer Berfhiedenheit des WohHnfikes der Beteiligten wird das
Neblidhe am Yrte oder im Bezirke der Tätigkeit des für feine Leifltung
zu Entlohnenden maßgebend fein, was insbefondere im HandelSverkehre
von Wichtigkeit ift, vol. hierüber Marcus im „Recht“ 1901 S. 43.
Abt. 1 un auch dann laß greifen, wenn der Dienftberechtigte nicht gemußt
 hat, daß die Dienfileijtung den Umftänden nach nur gegen Vergütung
ar erwarten it; e8 fünnen aber in biefem Salle die Borrilten über Yrırhm
 und Zäufchung (SS 119 FF.) anwendbar werden. Val. Neumann Bem. 2.
Wegen angeblicher Unrichtigkeit eines Ounutadhtens8 ann die ee
ES BE nicht verweigert werden, val. Ripr. d. DLG. Gamburg
Eine vertraglich ausbedungene Weihnacht8gratifikation wird regelmößig
 nur dann zu zahlen fein, wenn der Angeftellte zu. Weihnachten noch
in Stellung ift; vol. das bei Warneyer Bd. 3 zu S 612 zit. Urt. d. DL®.
Hamburg, fowie Gew, und Raufm.-SGericht Bd. 14 S. 199 und D. KYur.3
1908 S. 768, ferner Zotmar Bd. 2 S. 113 und 408.
Gleiches wird regelmäßig von einer Neujahr3Sprämie gelten dürfen,
gl. auch Gew.Ger. Bd. 11 S. 270 Hinkichtlid der Beweislaft.
k) Hinfichtlih der Trinkgelder vol. Bem. V, d zu 8 611.
) Wegen der Honorare der Spezialärzte vgl. in VBorbem. IV, 1, c, ß.
AT. Die Art der Vergütung (vol. hierüber zunächft im allgemeinen Bem. V, d
zur 8 611) ilt im BOB, nicht befonders8 feltgefebt.
a) Sn eriter Reihe ift dies durg Parteiversinbarung zu regeln,
b) Viegt eine folde nicht vor, fo richtet fich jener Lıunkt nach den Umjtänden,
 den Lebensverhältnijjen, der Berkehröfitte. Befteht noch nn
ID a als das allgemeine Mittel zum Austaufhe von Werten,
„u ent{cheiden.
Sieber Jind au 3. B. in gewiffer Hinfiht die Borfchriften der Gew.D. in
3115 über das Verbot des in Truckfyitem8s zu rechnen. Planck @ $ 612
Jjemerft übrigens unter Bezugnahme auf RTK. 46 mit Hecht, daß Diefes
jewerberechtliche Berbot nur für das fachliche Gebiet der Aa Be:
timmungen der Gew.D. gilt, nicht au für Jonftige, rein nah BGB. und
uf Ddefjen Orundlage nach freiem Barteiwillen zu beurteilende BVBerhältnijfe.
 (Vol. auch Hachenburg, Dienitvertrag S. 9 ıumd Lotmar a. a. DO.
Bd. 1 ES. 677 ff.)
Sinfichtlich einer Vergütung, die in einem Anteil am Ertrag eines
‚Jefhäfts befteht og. Yuotaldienftvertrag) val. IJur. Wicdhr. 1903
Seil. S. 16, Oruchot, Beitr. Bd. 47_S. 400, Seuff. Arch. Bd. 53 S. 178,
Nipr. d. DL. (Kammerger.) Bo. 17 S. 401 und insbe]. Crome, N OU Un
Nechtsgefchäfte S. 146 ff. Neber die ANbgrenzung folder Dienftgeidhäfte vom
Sefellfchaftsvertrage vgl. Borbem. V, 11.
5 „DIT. 9b}. 2: Häufig Iommt e8 vor, daß über die Höhe der Vergütung von den
Barteien nicht8 beitimmt wird.
a) Sit foldhes der Fall, d. h. fehlt fowmohl eine auSdrüclidhHe al8 eine
itiLLjhmweigende FeftfeBung hierüber, fo greifen die GefeßeSvorfchriften
m zweiten Ablabß ein. € Iommt 3. B. vor, daß jemand an eine

nn
r
        <pb n="101" />
        1018

VII. Abidhnitt: Einzelne Schuldverhältnife.

ffentlihe Drofdhke herantritt, einfteigt und dem Kutfcher On das Biel
der Fahrt bezeichnet. Zür foldhe Fälle unterfcheidet das BGB. darnach, ob
ir die Dienftleiftung eine beftimmte Zaxe befteht oder nicht. Wenn ja,
Io ift diefe maßgebend. Wenn nicht, Io ift die KOliche Bergütung al8 ver
»nbart anzujehen.
Sewährt auch lebteres Moment keinen Anhaltspunkt, fo muß nach S 316
ant{chieden werden, wonach hier die Beltimmung der Deroütung. demjenigen
juftände, welcher fie zu fordern hat. Wal. Lotmar Bd. 1 S. 129, Bd. 2 S. 456.
Unter jener Taxe ift Hbrigen3 eine obrigkfeitlich feltgefekßte zu vers
teben, mie folche namentlich die 88 76—79 der Gew.D. vorfehen: vol.
zu $ 5 des Reichsftellenvermittlergefeßes vom 2. Juni 1910. (Eo auch
Dertmann_ und. land zu 8 612 fowie Sigel S. 95 und Hilfe, Recht 1903
S. 573.) Sit in jolchen Taxnormen beftimmt, daß die Dieniftleiltenden die
Taxe nicht über]Ohreiten dürfen, fo gilt dies nach wie vor, allerdings
nicht fraft bürgerlichen, jondern Iraft Öffentlichen Rechtes, €8 gibt aber
auch andere Taynormen, welche nur den Charakter nr Borfdhriften
„für jtrittige Fälle“ an jih tragen, Zür die nach BGB. SS 612, 316
zu beurteilenden Zälle Iommen fie ebenfall8 in Betracht. Wegen der Honorare
der Spezialärzte bal. Worbem. IV, 1, c, 8.
Maßgebend für die Gebühren ift die Neblichkeit am Orte der Vor-2ahme
 der Dienjte, vgl. KOES. in Gruchot, Beitr. Bd. 48 S. 911 jowie
»%en Bem. I, 2, f.
Soweit Tarifverträge vorliegen (val. hierüber Vorbem. IV, 8), wird der
tarifmäßige Lohn S zahlen fein als {tillfehweigende Abmacdhung, jojern der
betr. Meilter den Tarifvertrag mit abichloß oder ihm beitrat Cogl. SGew.Ger.
Stuttgart bei Warneyer zu S 612 Bd. 2 Nr. 2 gegen Gew.Ger. Kiel dafelbit).
Wegen Neberitunden-=Arbeit vgl. die bei Warneyer Bd. 1 zu 8 612
angeführte IJudikatur, Jowie auch in Bd. 3 Nr. 2, Neumann, Yahrb. Bd. IN
and V zu 8 611 und Lotmar a. a. DO. Bd. 2 S. 372 ff.
Auslagen find, jofern das Gegenteil nicht ausdrücklich oder ftillfhweigend
bedungen ift (wobei insbe]. wieder die Berkehrstitte in Betracht kommt), regelnäßig
 neben der Bergütung zu erfeben; val. Bem. V, 1, b zu 8 611, ferner
Rublenbeck zu S 612. |
a Sb ber Bergütung der Vorarbeiten val. auch Recht
19 „. 138.
9 Sesliglich der Fahrt zur Arbeit8jtelle val. Mayer in Gew.Ger.
lieber die Frage, vb der Bauunternehmer, der eine Bauzeihnung er
zn Honorar dafür verlangen kann, vgl. Scherer in Yur. Widhr. 1908 S. 441,
Dee in Bl. £ RU. DBb. 72 S, 978 und ferner Bem. 6 zu. 8 632.
Äeber Sinfluß der he des Entgelt8 auf die NechtSgültigkeit des
DienftvertragS val. Ben. V, h zu 8611. ,
Die Beweislaft binfichtlich Abi. 2, d.h. daß eine Beftimmung der Tgutung
nicht erfolgte, trifft im Streitfalle den Kläger, vol. Neumann in Bem, 3
u S 612, Stößzel, Schulung 2. Bd. I S. 55 ff, Martinius, Recht 1905
S. 462, Seuff. Arch. Bd. 55 Ir. 73, vol. aber auch Dertmann Bem. 3.
Neber nadträglidhe Erhöhung einer einmal geftellten Forderung in dem
alle des 8612 Ubi. 2 BOB. vgl. Bendir, Necht 1907 S. 1055 ff.
Sn übrigen val. hieber auch die einzelnen Musführungen in Bem. V
zu 11. .
Neber Aufrechnung, Burüdbehaltung, Cinbehaltung und Ver:
wirfung der Vergütung |. im einzelnen Bem. Il zu 8 614.
‚IV. Der Dienftpflichtige hat gegebenenfalls au NacdhHweifungen zu erteilen
dinfichtliH der von ihm geleifteten Wrbeit; wegen der Bilicht de8 Arztes (fofern diefer
Aberhaupt unter den Dienitvertvaa fällt, val. Vorbem. IV, 1, d), feine Redhnung zu
Jpezifizieren, vol. Bl f. RA. Bb. 70 S. 181, Seuff. Arch. Bd. 60 S. 293, Baur.
8. f. %. 1907 S. 253, fowie weitere Zitate in Borbem. IV, 1, c, 8 a. E.
„V. Die Verabredung von Stücflohn ift beim Dienftvertrage felbftverftändlich nicht
auSgeichlofjen (vgl. hierüber Vorbem. IV, 1 und V, c zu $ 611). Gier wird aber die
Bergütung nur gejchuldet, wenn die Arbeit einen gewiffen Erfolg Hatte, vol. Lotmar
Bd. 1 S, 340 und 341, Bd. 2 S, 651 ff., 670 ff, 676 fowie Neumann Bem. 4.
VI. Ueber das Berhältniz der 88 612 und 1617 zum früheren
bayerifchben Rechte val. bayr. Oberft. L®. Recht 1905 S. 251.

x
        <pb n="102" />
        6. Titel: Dienftvertrag. SS 612, 613.
8 6138.
Der zur Dienftleiftung Berpflihtete hat die Dienfte im Zweifel in Perjon
zu leiften. Der Anfpruch auf die Dienfte ft im Zweifel nicht übertragbar,
%. IL, 5654; IIL, 606,
= Sre Entftehung verdankt die Vorfechrift der II. Komm. (B. IT, 278 ff.) Das
Prinzip der beriönlichen Dienftleijtung wurde zwar im allgemeinen {on in MM,
456 {f. anerfannt: e8 wurde aber doch die Einftellung einer ausdrüclichen VBorfhrift in €.
unterlaffen, weil dem Hiichter freie Hand gelajfien werden jollte, „die befonderen Umftände
de8 einzelnen Falles unbeengt durch eine dispofitive Yechtsnorm oder durch eine UAus-(egungSregel
 der Würdigung zu unterziehen“, Die I. Komm. erachtete e8 dagegen für
nüßlich, die in der Webrzabl der Fälle der Parteiabficht entfprechende Negel auch im
Sejeß auszufprechen. Val. ferner über den rechtSpolitiidhen Grund der Borfchrift auch
Nümelin a. a. OD. S. 260.
2, Dabei tft dem M. a. a. DO. ausgedrückten Bedenken u M in der Geftalt
Rechnung getragen, daß lediglich eine Auslegungsregel (f. Bd. ! Bem. 7 zu 8 133) auf
zeftellt wurde, die auch einer anderen Auffaflung Kaum gibt. Dieje Auskegungsregel
gilt dabei gleichmäßig nad zwei Richtungen, nämlich hinfichtlih der Unübertrag-Barkeit
 der Dienitleiftung auf Seite des Dienftyerpflidteten (Sag 1) mie
auf Seite des Dienjftberemtigten (Sag 2). Bol. auch Lotmar Bd. 2 S. 836, 837.
a) Nah Sag 1 8613 ift im Bweifel anzunehmen, daß beim Tode des
Dienitverpflidhteten das Dienjtverhältnis erlifcht.
x) Nach Sag 2 S 613 wird gewöhnlihH das Ge enteil beim Tode
des Dienftberedhtigten angenommen (SeiGer-Senle zu 8 613,
Windfheid-Kipp,_ Band. I S, 714 ff. zu 8 620), Der Dienitanfprucdh
ijt ja auch in Sag 2 als unübertragbar, nicht als unver:
erblich erflärt (vol. auch Hachenburg, Dienftvertrag S. 25 f.).. Vb
and inwieweit Itechte und Pflichten aus dem Dienftvertrage‘ nach
jeinem Inhalt auf die Erben übergehen follen, i{t im übrigen Tat
"rage. Mit Recht betont WindfhHeid-KXipp, Band. 11 S. 715, daß
zu das volle Erlöfhen des Mertragsverhältnilfes beim Tode des
Dienftherrn, ih aus der Natur der Dienitleiltungenm ergeben Kfonn,
zejpiel8weije. menn zur Pflege eineS tödlich Kranken ein bejonderer
Wärter eingeftellt ijt. Bal. hiezu übrigens auch die teilmeife abweichen»
jen Ausführungen bei Vertmann Bem, 3 zu S 620 und auch Binder,
Stellung des Erben 11 S. 24 ff. Ueber die Wirkung der Sufion zweier
Handelsgejellichaften auf die Dienftverträge mit der aufgelbiten
Gefellicdhaft vol. NOS, in L3. 1909 S. 482.
Xn den Iandesrechtlichen ad (val. Borbem. IX)
mird der Einfluß des Todes des Dien Ele Dänfig, gefunden!
zeregelt (vgl. 3. B. f. Bayern Art. 28 AWbf. 2 AG. 3. BOBZ., wonach
dem Erben und dem Dien/thoten ein Kündigungsredht nach Abf. 1
jene8 Artikel eingeräumt if).
b) Für den Dienitberpflichteten ergibt id aus der VBorfdhrift ein Doppeltes:
Hener {ft im Zweifel nicht berechtigt, zur Dienftleiftung für fich
einen andern vorzujchieben, einen Stellvertreter damit zu betrauen.
Er ift aber au nidht verpflichtet, für jih dem Dienftberechtigten einen
Bertreter u heftellen, wenn eine Nichtleiltung in eigener Berfon gerecht:
jertigt fein folfte. (Nebereinftimmend Plane und Dertmann.)
z) Die Beiziehung eines Gehilfen ijt hier von einer Stellver-;setung
 zu unteriGeiden. Sie ijt zuläffig, menn, aber
auch nur wenn die Befchaffenheit der Dienite von der Art ift,
daß folche einen Gehilfen erheifjchen oder doch defjen Beiziebhung al8
angängig, al8 dem Rrinzipe der perfünlichen Dienftleiftung nicht wider-ED
 ericheinen lafien. Denfbar find ja auch Fälle, in denen ein
Berftoß gegen dies Prinzip Ihon darin zu finden wäre, daß der Dienftleiftende
 einen Teil der Arbeit, menn auch unter Jeiner Nufficht, einem
Sn überträgt. Ueber Einfluß der Lobhnform val. Lotmar Bd. 2
S, .
Die Frage der Haftung des Dienftpflihtigen für Gehilfen bemißt
lich nach den allgemeinen Normen. Sonderbeftimmungen darüber
hat das BGG. in diefem Titel nicht aufgeltellt. Hauptlächlih ift hier
auf 8 278 zu vermeiten.

Al
        <pb n="103" />
        ‚UAE

VII. Abfhnitt: Cinzelne Schuldverhältnife.

. Soweit die Beiziehung eines Gehilfen (f. «) angängig ift, erfcheint
deffen Arbeit rechtlich als Arbeit des Dienitpflihtigen ‚und ift daher
auch das interne Verhältnis des Dienftpflichtigen zu feinen Sehilien
ba das Dienftverhältnis felbit gleichgültig, insbe]. auch BES
Vergütung des Dienftberechtigten; val. hiezu Lotmar a. a. OD. Bd. 1
S. 143, 144 und ferner auch S 628 mit Dem.
Wo8 die Mnübertragbarkeit auf Seite des Dienitberedhtigten betrifft,
jo ijft die Yuslegungsregel des Soabes 2 die ebenfo gerechte al8 billige
Kehrfeite des Verhältnifjes. Val. M. Il, 457, ferner auch 8 399 BGB. mit
Bem. und auch 5 851 3RO. hinfichtlich der Pfändbarfkeit des Anfpruchs
des Dienftberechtigten.
Da die Sähe des 8613 in dem Titel vom Werkvertrage nicht
enthalten find, fo it bei Anwendung des $ 613 jeweil8 genau zu prüfen, ob
wirklich ein Dienftvertrag und nicht etwa ein Werkvertrag vorliegt. al.
hierüber Borbem. IV, 1. . , .
3, Ueber die Frage, vb der Lehrherr die Arbeitskraft des Lehrlings einem
Ay eren Detriebsunternehmer auShilf$wmeije überlaflen darf, vgl. Hilje, Bl. f RM.

$ 614.
Die Vergütung ft nad) der Letftung der Dienfte zu entrichten. it die
Vergütung nach BZeitabfchnitten bemeffen, jo ft fie nach dem Molaufe der einzelnen
 Beitabjhnitte zu entrichten, ;
©, 1, 560; II, 555; IM, 607,
1. Zahlungszeit der Vergütung. . .
1, 5 614 bildet eine Analogie des &amp;amp; 517 über die Miete f. auch fächt. GB. S 1238).
Er enthält den GrundjaH der Vorleiftungspflicht des Dienftverpflidhteten,
bie Vergütung des Dienftheredhtigten ijt postnumerando zu feiften.
a) Da übrigens die ganze Vorfchrift des 8 614 offenbar nur einen dispofitiven
 Charakter an {ih trägt (anerkannt auch in %. I, 279, dann in
HTIRK. 46), fo kann auch ausdrücklich oder Htillichweigend etwas anderes
ausgemacht worden fein. Legtere8 Kann fich namentlich auch fhon aus der
allgemeinen Nebung und VBerkehröfitte (%. II, 279), fowie aus der Urt der
Vergütung ergeben, 3. B. bei Gewährung von Unterkunft und Naturalverpflegung.
 Val. auch Lotmar Bb. 1. S. 367, 368. , ,
Auch durch eine Wolizeivorfchrift kfamnıt eine VBorleiftungspflicht des
Dienftberechtigten begründet fein, 3. GB. die aus verfehrspolizeilichen Oründen
oorgefchriebene Borausbezahlung für eine Drofdhkenfahrt zu einem Bahnhof,
wm ein Zheater 2C. .
Betrifft der EUER eine Gef Häftsbeforgung, {vo kann der Dienft-7erpflichtete
 richt eher Vergütung der Dienite fordern, als bis er hierüber
ardnungsmäßig Yecdhnung gelegt hat; vgl. NOS, Zur. Wichr. 1907 S. 479.
Die für eine Mehrheit von Dieniten vereinbarte Gefamtvergütung
anıt au vor Wbfchluß der gefamten Tätigkeit zu einem verhältnismäßigen
Teil gefordert werden, wenn die einzelnen Dienfte eine Trennung nach geniflenm
 AbfoOnitten ne Schwierigkeiten geltatten. DL®. Zweibrücken,
Seuff. Ur. Bd. 63 Yr. 155 Ylanfertigung, Koftenanfhlag, Bauleitung 26.)
Eat Sälligleit der Weihnachtsägratifikation val. Bem. I, 2, i
zu .
Ueber die Wirkung eines vorzeitigen Ausicheidens eines Nerpflichteten
auf @ratififationen 2c. vgl. Mipr. d. OLG. (Samburg) Bd. 19 S, 302,
Landsberger, Gew. u. Kfm.Ger. Bd. 14 S. 305 ff.
8 2. Soweit die Vorleiftungspflidht de8 Dienftverpflichteten reicht, Kann
diefent wegen noch nicht erhaltener Vergiftung die Sinrede des no © nicht erfüllten
Bertrags (vgl. 8 320 Wbf. 1) nicht zujteben.
a) Sraglich ijt, ob auch Abj. 2 des S 320 hier durchweg als ausgefchlofen zu
erachten ift oder nicht. Lotmar a. a. O. Bd. 1 S. 373 Dält mit guten @ründen
dafür, daß Abf. 2 auch vom Dienftvertrage (Arbeitsvertrag) troß regelmäßiger
Nachzahlung der Vergütung gelte. ;
Eine weitere Frage wirft Vertmann zu 8 614 dahin auf, ob bei Wergütung
1a Zeitabfdnitten (S$ 614 Sa 2) diefe Cinrede nicht wenigiten8
dann gegeben je, wenn eine Berglitung für einen borausgegangenen
Termin rüdjtändig geblieben ift. Dertmann verneint jenes richt obne
        <pb n="104" />
        6. Titel: Dienjtvertrag. SS 618, 614. 1021

Srund, weil e8 fich ja jeßt bei einer Dienftweigerung auf Orund einer Cincede
 nicht mehr um die frühere, fondern um die laufende Dienitleiftung
handle und eine Gegenleiftung für diefe noch in Frage {tehe. Dabei it
ıber au $ 273 über dos ZBurücbehaltungSrecht 3u bveraleichen
 (beides, jene Einrede und diefes ZurücbehaltungsSrecht, ft nicht
Meichbedeutend); auf Örund jenes allgemeinen ZurüdbehaltungsrechtS wird in
Jolchent alle der Dienftverpflichtete, wenn {ih nicht ein anderes aus
dem Schuldverhältnis ergibt, jede meitere Leiltung vermeigern
dürfen, zu der er aus demfelben rechtlichen Verhältnifje verpflichtet ift, dem
jeim fälliger Sohnanfpruch entfpringt. Eine Derartige N a it
dann auch feine ungefeblidhe Arbeitsverweigerung. Val. Zotmar Bd. 1
ST Sf ce 378. MNeber BZurückbehaltung des DienÄüberechtiaten 1. unten
Dem. II, 2,
‚3. Bu beachten bleibt, daß die dem_ Dienftverpflidhteten dur S 614 auferlegte
Vorleiftung feine rcbiflernnn oder Stundung der Vergütungsverpflichtung im
Rechtsjinne darftellt. Leßtere mürde nur Dann vorliegen, wenn der Dien)tverpflichtete
in einen befonderen Aufichub der Entrichtung der fälligen Vergütung willigt, wenn er
alfo (im (andläufigen Sinne) das Geld beim Arbeitgeber fteben läßt ({. Lofmar Bb. 1
S. 375, vgl. aud 5 641 Ubf. 2).
Die in $ 614 für den Dienftverpflidteten ld Kreditgefahr wird
anderfeitS wieder abgefhwäct al. hiezu im einzelnen Lotmar Bd. 1 S. 377 ff):
a) durch fein Hurücbehaltungsredht wegen der fälligen Lohnforderung
gl. unten. I, 2, b und oben I, 2, b);
b) durg Sufpendierung der Vorleiftungspflidht nah Maßgabe des
3 321, wenn nämlih nach dem Abfchlufie des Dienftvertrags in den BVermuögenSverhältniffen
 des Dienfiherechtigten eine Wwefentlidhe Bera
 im Sinne jener Borfchrift eintritt vgl. hiezu audh DLO®. Zweis
Irücden in Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 155: der Dienftverpflichtete hat aber bei
einer zufjammenhängenden Arbeit nicht das Mecht, für den bereits geleifteten
Teil der Arbeit eine entipredhende Bezahlung fjdhon jeßt zu fordern; f. auch
Dernhurg IL 8 93 Note 10);
dur das BVorzugsredhht im Konkurfe de8 Dienftberedhtigten;
|. $ 61 Mr. 1 und 4 RO. und hei der Immobilienzwangsvollftredung f. SS 10,
146, 155 3w86,.;
durch Un TEE von Borfhuß- oder Nb{OlagSzahlungen.
Diefe find keine Darlehen, da die Zahlung hier nicht obligandi animo,
juondern solvendi animo gefchieht, anderfeit3 kann nach S 272 recht wohl
zine San ihrer Sälliakeit bezahlt merden: val. hiezu auch Bem. 1,
1, c zu $ 607.
JT. Die in_S 614 ausgefprodhene Nachzahlung der Vergütung bietet dem Dien ftberechtigten
 Dedung. Hier N zugleidh der Urt, au die anderen DedungsS-Beirat
 des Dienftberechtigten näher zu betrachten. IS foldde Iommen nämlich. in
acht:
1. Die Aufrechnung. .
ı) Diebei it vor allem auf die einfüneidende Norm des 8 394 Saß 1
zurücdzuvermwmeifen, wonach allgemein die Yufrechnung gegen eine Zourdeung
 ausgefüloffen ti, joweit diefe der Pfändung
nicht unterworfen ift. Soldhes trifft aber gerade bezuüglidh des
AUrbeits= und Dienjtlohn8 nach Maßgabe des 8 850 Nr. 1 ZPO. und
der näheren Bejtimmungen des RG. vom 21. SYuni 1869 zu (Bundes-DSefepbl.
 1869 S. 242 und 1871 S. 63, ROBI, 1897 S. 159; 1. —_- Art. I
des €®. 3. d. Gef. betr. Abänderungen der ZPO. vom 17. Mai 1898).
Zu beachten bleibt hier jedoch, daß diejes AufrechnungsSverbot nur von der
ceinen Bergütung gilt; foweit 3. DB, eg de beigemifcht ift, kann
e8 nicht beftehen. AWnderfeit3 it auch fetS Woranusjebung diefes VBerbots,
daß das betr. Dienft- und Arbeitsverhältnis ein die Erwerbstätigkeit des
Arbeitnehmers vollitändig oder hauptfächlidh in Anfpruc nehmendes fein
zuß {f.$1 de8 Lohnbefchlagnahmegejeges). Val. hiezu im einzelnen Lotmar
Bd. 1 S, 401 ff., Bd. 2 S. 88, Sinzheimer, Lohn und Aufrednung, Berlin
1902, Sigel a. a. DO. 817, Meyer, DaZ Recht der Befchlaanahme von Lohnund
 Gehaltsforderungen S. 55 ff. ,
Ueber die befondere Jrage, vb aus &amp;amp;$ 115 Abf. 1 Gem. D., der die Barauszahlung
 der Löhne vorfchreibt, auch eine Befhränkung der Auf
cednung gefolgert werden dürfe für den Arei8 der von jener Gefebesitelle
betroffenen YWrbeitäberträge, f. einerfeit8 beiabend Lotmar Bd. 1 S. 411 f.,

IN
        <pb n="105" />
        1022

VII. Abf{chnitt: Einzelne Scohuldverhältniffe.

inbef. S. 414 und Dernburg, Preuß. Privatrecht II &amp;amp; 109, fowie Bürger.
%. 88 124, 309, dagegen aber Landmann Anm. 2, h zu 8 115 Gew.D.,
Sigel a. a. ©. S. 94 Sinzheimer a. a. D. S. 8; val. hiezu auch ROS. in
StS. Bd. 26 S. 208, Bd. 29 S. 95 und ferner D. Kur.3. 1901 S. 304
ınd 1902 S, 47.
Segenüber der Forderung einer Borfhuß- und AbiOlag3zahlung
(= vorzeitige Teilleiftung) fan der Dienftberechtigte regelmäßig nicht auf
TEE D. &amp;amp; bon Dbiefer megen einer Gegenforderung keinen Abzug machen;
ogl. hiezu 8 387 und Lotmar Bd. 1 S. 420 ff.
Neber Iandesgefegliche Borfchriften hinfichtlich der Buläffigfeit der
Yufrecdhnung gegen Gebhaltsan/vrüche von Beamten al. Art. 81 ES. mit
Bem. und ROEC, Bd. 55 S. 1 ff.
2. Das Zurüdbehnitungsremt (vol. hiezuw auch oben Bem. V, 2, b):;
Sm allgemeinen ift davon auszugehen, daß die Normen über das gewöhnliche
ED U (SS 273 ff.) auch bier gelten müflen. Don der Aufrechnung {ft die
urückbehaltung prinzipiell zu untericheiden, zumal leßtere immer nur ein Yroviforium
in RO fließt im Gegenfaße zur an Maßregel der Aufrechnung.
8) Hervorzuheben ijt, daß die Befugnis der Dienftberechtigten, nad Maßgabe
0088 er erft na zuleiften, fein Zurücbehaltungsrecht im Sinne des 8 273
darftellt.
Eine befondere aus 8 394 hier einfchlägige Streitfrage, die für die Praxis
von großer Wichtigkeit Hit, kiegt darin, ob im Hinblick auf &amp;amp; 394 gegenüber
 Lohnaniprüchen in gleicher Weile wie die Mufredhnung auch
ein Zurücdbehaltungsredt auszufdoließen jei oder nicht.
Die Frage ift {ehr beftritten:
Hür die Zuläffigkeit des BurüdbehaltungsSrechts {ind bier:
Burchardt in D. Iur.3. 1900 S. 264, Dernburg Bd. II, S. 127, Langheineken
3.0, 0. S. 113, Meyer, Das Itecht der Befchlagnahme S. 41, Rehbein S. 91,
Joh8S in Jur. Wicdhr. 1902 S. 602, Schmelzle in BI. f. RA. Bd. 66 S. 293,
Schollmeyer Ben. 1 zu S 394 und eingehend Schlegelberger, Das Zurück
yehaltungsrecht (1904) ©. 123 ff.; ferner Urt. d. DUO. Koftod vom
21. November 1901 in D. On 1902_S, 488, Ripr. d. DLSG. (Köln) Bd. 4
S. 456, (Moftocl) S. 28, (Kiel) Bd. 6 S. 225 und (Kammerger.) S. 493, 424,
DE Sn Komm. zum SGB. Anm. 45 Nr. 5 zu 8 59, Seuff, Arch.
Bd. Y. 115.
Gegen die Zuläffigfeit haben Fi ausgefprochen: Zuld in Bl. f, RA.
Bd. 66 S. 104 ff., FröhlihH in Kur. Wichr. 1903 S. 118, hefonder8 eingehend
terner Lotmar Bd. 1 S. 430 ff., Prenner a. a. OD. S. 20, Sigel a. a. D.
S. 116, Sinzheimer, Zohn und Aufrechnung S. 77 ff. umd Recht 1903 S. 426,
Sandmann, Comm. zu S$ 115 Gew.D., DLS. Marienwerder in Seuff. Arch.
Bd. 65 Nr. 22. Val. ferner auch Wallroth im Arch. f. bürgerl. N. Bd. 24
S. 250 ff.: „Die Verfuche einer Durchbrechung des Sehens beLbeRS
der fich gleichfalls aus allgemeinen und befonderen Gründen egen die Zufäffigfeit
 wendet, fowie Auerswald in D. Iur.3. 1909 S. 630 ©
Hür die Zuläffigkeit des tor haltungSrecDi8 iprechen aber
mmSbefondere folgende Gründe: Das BGB. felbjt enthält keine VBorfchrift
Aber eine Unzuläjfigfeit des Hurückbehaltungsrechts einer unpfändbaren Lohn-‘orderung.
 Man verfucht freilich die Unzuläfiigfeit aus dem Verbote der
Aufrechnung nach $394 Sag 1 abzuleiten, durch Schluß a majori ad minus;
dagegen läßt ih aber vorbringen, daß Aufrechnung und lang
zetrennte Gebiete ausmachen: Die Burücbehaltung if die Fordesung
 Dbefteben und gewährt nur einen probijorifh gedachten Aurffchub
Drer Begleichung, die Yufrehnung dagegen tilgt die Forderung und zwar
wird bie Befriedigung hiebei dem Gläubiger unmittelbar aufgezwungen.
Auch aus dem Dienitvertrage felbit Iißt ich ein derartiges Verbot nicht
herleiten, denn in den Fällen des S4 Nr. 2 und 3 des Sobnbefhlagnahmezefeße8
 ift die Pfändung des ganzen Lohnes unbefdhränkt geftattet. Auch
auf 8119a ®ew.D. kann in diefer Hinficht Bezug genommen werden. er
jerner Dem. I, 1 zu 8 273 und die Bem. zu 8394; vgl. audh noch Wolff Tb.,
im Arch. f. bürgerl. I. Bd. 26 (1905) S, 315 ff.
3. Ein weiteres DekungsSmittel bildet die fog. ESinbehaltung, die an fi@_ von
Yufrednung und Zurücbehaltung verfchieden ijt val. hierüber um einzelnen Qotmar Bd. 1
S. 432 ff). Gefjeblich kommt joldhe in S&amp;amp; 53 des Arankfenverficherungsgefebes vom
(9. Wyril 1892 vor (val. auch SS 65 Abi. 3, 72 Ubi. 3, 73 Abi. DU), fowie in 88 131 ıumbd
        <pb n="106" />
        6. Titel: Dienftvertrag. SS 614, 615, 1023

142 bes InvalidenverficherungsgefebeS vom 13. Kuli 1899. VBertragsmäßig kommt
Jolde 3u bverjchiedenen Awerden vor und zwar im Interefje des Arbeitnehmers (3. B.
Sbarzwede), zur Bequemlichkeit des Arbeitgebers und auch zur Sicherung des leßteren.
(677 wird hiebei dem Arbeitgeber geitattet, den einbehaltenen Betrag nicht zu der Zeit zu
een weldher er ohne folche Abrede zu entrichten wäre, fondern zu einer anderen
eren Beit.
Ein derartiger EN RE an fiH au nicht gegen 8 115 Gew.D. (eine Ausnahme
 ftellt aber &amp;amp; 64 HGB. dar). Die Einbehaltung it aber nur hinfichtlich folder
Sorderungen ftatthaft, die zur Zeit der Einbehaltung noch nicht fällig find.
Eine Befchränkung der kautionellen Einbehaltumg liegt in $ 119a Gew.D.
‚4. Ein leßte8 Deckungsmittel ift die {og. Berwirkung der Vergütung vgl. hiezu
Im einzelnen Zotmar Bd. 1 S. 452 ff). IS gefeglidhe Beifpiele vgl. S 6 des Depotgefebes,
SS 82, 105 der Seemannsordnung. In der Negel beruht {te auf. einer Privatver-Hügung,
 welche auch die Borausfjeßungen und den Umfang näher regelt; fie muß ich
Notwendig auf einen Vertrag ftüßen. Mechtlich legt man ibr am beften den Charakter
der Privatitrafe bei.
‚ Segenftand der Berwirkung ift nur rückftändiger Lohn val. Lotmar Bd. 1 S. 455).
Eine Beicdhränkung der kautionalen Cinbehaltung behufs VBerwirkung it in
analoger Weije nach 8 1192 Gew.D. aufzuftellen (Lotmar Bd. 1 S. 460). Eine befondere
Beihränkung itellt hier 8 134 W6f. 2 Gew.D. auf; eine weitere allgemeine Schranke
ergibt fi aus S 138 Abi. 2 BOB. Auch kann eine Verwirkung des Einbehaltenen
Nur dort ftatthaft fein, wo deutlich zum DO der ER einbehalten wird
Sotmar Bd. 1 S. 460). Au8 der Praxis vol. DL®. Colmar, Kfpr. d. LG. Bd. 17 S. 406
Gobrikordnung: „Wer die Arbeit ohne Ründigung verläßt, verliert die Löhnung bi8 zum
etrage des durchfOnittlihen Wochenlohns“).
5, Neber Anrecnung val. Bem. IN, 4 zu 8 615.
S 615.*)
Kommt der Dienftberechtigte mit der Annahme der Dienfte in Verzug, 10
fann der Verpflichtete für die in Folge des Verzugs nicht geleifteten Dienfte die
vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleiftung verpflichtet zu fein. Er
muß fich jedoch den Werth desjenigen anrechnen laffen, was er in Folge des
Unterbleibens der Dienftleijtung erfpart oder durch anderweitige Verwendung
leiner Dienite erwirbt oder zu erwerben böswillia unterläßt.
5. I, 561: IL 557; IL, 609. .
L Allgemeine SGefichtspunkte,
‚4, Die 88 615, 616 haben zur SANT BorausfeBung, daß zwar eine Dienftberpflichtung
 rechtlich begründet wurde, die tat ädhliche Dienftleijftung aber gleihwohl
Richt oder nicht mehr eintritt. Bon Bedeutung find
a) 1 PA einer eingetretenen Unmöglichkeit der VertragS:
erfüllung
‚ b) des Verzugs auf der einen oder anderen Seite.
„., Diefe Rechtsfolgen bemeflen fihH im ganzen und großen nach den allgemeinen Bor-YOriften,
 namentlich in den S8 275, 323, 324, 325, 293 f. Fur den Dienftvertrag bringen
„03u aber die SS 615, 616 für einzelne Punkte Sonderbeitimmungen. (Ueber das
ältere Necht U l, 19 88 9, 10, 1. 38 pr. D. 19, 2; BER. ZI Tit. 5 88 1408 f.; Tit. 11
$ 878, fächf. GB. 88 1235, 870, 12839; Mi. I, 462).
{ 3, Qu beachten bleibt, daß der aus 8 615 fMießende Anfprudh den ver:
Gem igen lb anjpruc darktellt, nicht einen Schadenserfaßanfpruch
Übereinftimmend Dertmanın Bem. 2, a, Crome, Vartiartiche Rechtageichäfte S. 197, Sinel

hal *) Val. hiezu: David, Recht 1902 S. 146, Rechtslage des zu Unrecht ohne Ein:
de tung einer Kündigungsfrijt entlafenen Dienftverbflidhteten, Zuld, Der Gehaltsanfpruch
We entlaffenen HandlungsSgehilfen in Bl. f. RA. Bd. 68 S. 49 ff.; v. Frankenberg, Die
ze Onung andermweiten Verdienfte® nach S 615 Ubi. 2 in D. FJur.8. 1903 S. 195 ff.;
1908 Die Fälle der Anrechnung im Dienitvertrag nad BGB. und Gew.D., Heidelberg
Rear Mantey, Die Anrehnungsbefugni3 des Dienftberechtigten nad Sag 2 8 615 BGB,
. 1906 S, 848; Degen, Zur Auslegung von S$ 615 Sag 2, fächt. Arch. Bd. 1 S. 73;
Ha Bu 8 615, D. Jur,3. 1906 S. 531; Decker, Die Vorteilßanredhnung beim Er
Mlungsanipruche nach dem BGB, München 1907.
        <pb n="107" />
        1024

VIL Aofdhnitt: Einzelne ScohuldverhHältnifje.

S. 77 und 109, Fuld in Bl. f. RA. Bd. 68 S, 53, Bonn a. a. D. S. 6 und 81, Decker
a. a. ©. S. 14; a. M. Blume, Recht 1902 S. 8, Lotmar Bd. 2 S. 309 {f., Bd. 1 S. 148 ff.
Er fanın daher auch felbftändig durch Klage geltend gemacht werben, vol. RKOES.
in StS. Bd. 34 S. 209 und 382.
3. 8615 umfaßt au den Fall, wenn der Dienitverpflichtete nach einer, wenn auch
yon ihm nicht verfchuldeten Unterbrechung feiner Dienite {ich zu ihrer Leiftung wieder
bereit und imjtande erklärt, EEE daß das Dienftverhältnis troß der Unterbrechung
a zu Er 1 E06 1. GE. in Warnever Era.-Bd. 1909 Nr. 286 (abw. Ripr. d. DLG.
BD. 17 S. 403).
4. Der Anfpruch wird Fällig, wie menn die Dienfte wirklich geleiftet worden
mären, val. Sigel S. 79. ,
GHinfichtlih der Naturalleiftungen vol. Bem. IV, b zu 8 698.
5. Wegen der fog. Maiausfperrung vgl. Bem. XII zu 8 611.
6. Neber die Zuläffigkeit eines vertragsmäßigen Ausf{hluffes8s des 8 615
vgl. Gew. u. Kfn.Ger. Bd. 14 S, 388 und Neumann Sahrb. Bo. VII S. 244.
11. Sinfichtlih der Unmöglichkeit der Leijtung kommt hier derienige Hal _ in
Betracht, welcher fich ergibt infolge eineS erft nach Entitehung des Schuldverhältniffes
zintretenden Umftandes joldher Yrt. ,
a) Zür diefen Zall kommt es auch hier im Rahmen der Dienjtverträge allge
mein darauf an, ob jenen Zwijchenumftand der eine oder andere Teil zu
berfreten hat; f. SS 276 ff. Liegt leßteres Leinem der Teile ob, {fo
erlifht Verpflichtung und Gegenverpflichtung. Für den Fall teilmeifer
Unmöglichkeit 1. &amp;amp; 323 mit 58 472, 473. Cinzelfragen erörtert hiezu eingehend
 Sigel a. a. OD. 8 12 ©. 50 ff. und 77 ff., |. ferner Decker a. a. OD. S. 11 ff.
und die dortigen Zitate fowie Bonn S. 5 und 6, Neumann, Sahrb. Bd. 1
S, 338 und Lotmar Bd. 2 S. 340—372, 734—741.
In dem Bereiche 0 allgemeinen Beftimmungen greift aber S$ 616 mit
ner befonderen Modifikation ein (vgl. hierüber Näheres zu S 616);
te berührt Vorkommnifie in der Berfon des Dienftpflidhtigen.
5jat der eine oder andere Teil die Leiftungsunmöglichkeit zu vertreten, fo
„‚ommen, je nachdem Ddiefe Vertretungspflicht den Leiltungsgläubiger oder
SeiftungsSfchuldner trifft, die allgemeinen Vorfchriften der 88 324, 325 zur
Ynwendung. Val. die Bem. zu jenen Baragraphen.
Bu beachten ift, daß Unmöglichkeit der Leitung und Annahme:
verzug (val. hierüber unten IN) undvereinbare Gegenfäße bilden und
deshalb auf der Örundlage des nämlichen U nebeneinander nicht
beftehen fönnen (herrfhende Meinung; WE Deder a. a. OD. S. 11 und 12
und die Bitate in Anm. 1 dafelbft, fowie Lotmar Bd. 2 S. 283—9285.
IT. Crwächft aber die Dienftleiftungsverhinderung dem Dienftverpflichteten durch
einen Annahmeverzug des Dienitberechtigten, {jo greift die Spezialvorjhrift des
3 615 ein. (Vgl. dazu W. II, 279.)
1. Begriff des Annahmebverzugs.
a) Was al Annahmebverzug zu betrachten ift, bemißt {ich nach den ein:
ichlägigen allgemeinen VorfwOriften, {. SS 293 ff. BOB, (Beifpiele:
Nichtbeichaffung der notwendigen Werkzeuge [vgl. Bem. IV, b zu 8 611),
Unterlaffen der erforderlichen Dienftanweihung 20.) Zu beachten ijt hier
in8bef. au S 295 (Anerbieten der Dienfte al8 Vorausjebung des
VBerzugs), 1. aber auch unten Bem. 2, c. Befondere in der Verfon des
Dienftberechtigten liegende Vorausfebungen, neben den allgemeinen des Ver-OS,
 9 Mn $ 615 nicht erfordert. Val. Lotmar Bd. 1 S. 108. Bd. 2
S. Mm .
Sür deffen Anwendbarkeit begründet ‚e5 auch) feinen Unterfchied, aus
welden Gründen der Dienitberechtigte in Verzug it; inöbejondere
it e8 nach dem Inhalte des S 615 nicht notwendig, daß auf Seite des
Berechtigten ein Verfchulden vorliegt. (3m Falle des 8 616 i{t dies
ander8!) S 615 regelt injofern alfo A den Einfluß des Zufall8 in der
Berfon des Dienjtberedhtigten und zwar Lonform dem gem. %%.; vgl.
l, 38 pr. Dig. h. t. 19, 2, ROES. Bd. 3 S. 179 ff, 182 und Kubhlenbheck
zu $ 615; f. ferner auch die bei Baum S, 377 ff. angeführte Judikatur der
Gewerbegerichte, Doge0e aber Sotmar Bd. 2 S. 283 ff
Sin Verzug des Dien)tberechtigten kann auch anzunehmen fein, wenn diefer
zine Seiftung, welche die Dienite erit ermöglicht, zu machen hat, erftere
aber verzögert. (Gachenburg, Dienitvertraa S. 37.)

W}
        <pb n="108" />
        6. Titel: Dienftvertrag. SS 615. 1025

Wirkungen. ” N N
\ Hat der Dienftverpflichtete jeine Dienftleiftung angeboten (S$ 293 BOB.) fo
fann er, wenn die NMichtleiftung feiner Dienite nur eine Zolge des AUnnahmeberzugs
 ift, die vereinbarte Vergütung nah Umfang und Urt
(hei Maturalleiftungen mag ent{predhenden Jalle3S Erjaß in Geld
He De werden, wenn ohne Dienitannahme die Naturalleiltung nicht durchjührbar
 wäre, vgl. hierüber Bem. V, b zu 8 611) verlangen, ohne zur Nach-(eiftung
 derjenigen Dienfte verpflichtet zu fein, weldhe infolge und auf
die Dauer des Annahmeverzug3 entfallen.
Eine völlige Aufhebung des Vertrags tIritt aber auf @rund des
3 615 nicht ein. (In M. Il, 462 ift zu dem im wefentlidhen gleidhen Sabe
in &amp;amp; I 8 561 bemerft, e8 fei abfichtlich vermieden, auszufprechen, Daß bei
Annahmeverzug die Dienftleiltung erfolgt fei oder als bewirkt gelte.) Wird
der Verzug geheilt, Io bleibt auch der Dienftleiftende für die Zukunit
(eiftungSpflichtig. Liegt ein anderer Vertrags aufhebungSgrund vor, fo ift
diejer durch $ 615 an {ich nicht au8gefchloffen. Wal. ferner Lotmar Bd. 2 S. 304.
Der Dienliverpflichtete {ft übrigens nicht gezwungen („kann verlangen“), den
Verzug nach 5 615 geltend zu machen; er kann auch bei feinen anderen
Yecht3behelfen ftehen bleiben, vgl. z. 5. S 301 (Erjaß der Mehrauftmendungen),
 oder ScdhadenzZerjaßanfiprücdhe geltend machen oder
auch den Unfpruch auf die vertragSsmäßige Grant ann erheben
“vgl. hierüber David, Recht 1902 S. 146 ff.) nach Maßgabe des allgemeinen
3 324, der auch hier gilt; zur Erhaltung des Legteren Anipruchs it
3. B. bei unrechtmöäßiger Kündigung) ein befonderes Anerbieten der
Dienite feiten8 des Dienitverpflichteten nicht erforderlich, val. David a. a. D.,
Kuld a. a. O., Decker a. a. ©. S. 13, Bonn a. a. OD. S. 8 und 9, Meyer,
D. Jur.3. 1906 S. 531 ff, Ripr. d. DOLG®. Marienwerder), Bd. 5 S. 32,
Bd. 10 (Kaflel} S. 179, Seuff. Arch. Bd. 60 Nr. 104, Recht 1905 S. 78, echt 1906
S. 617, Staub, Komm. zu 8 70 SOB. Anm. 4 und 12; a. M. aber Mipr.
5. DLG, (Kammergericht) Bd. 7 S. 472, fowie Fieberg in D. Yur.Z. 1904
S. 483 ff, 9ijpr. d. DLG. (Kaffel) Bd. 10 S. 179, Seuff. Arch. Bd. 59
dir. 91; wie hier dagegen auch Römer in D. Kur.3. 1903 S. 340, der hiebei
mit Necht auch auf den vom Reichsgericht (Bd. 51 S. 347) zu S 326 einge:
nommenen Standpunkt Bezug nimmt, wonach der Schuldner, der bereits
bündig erflärt Hat, daß er nicht (oder nicht weiter) feinerfeit8 leiften wolle,
damit auch auf weitere Mahnung und Inverzugfekung verzichtet; e8 beftebt
aber bei Anwendung des S 324 die gleiche AnredhHnungsSpflicht, wie
nach S 615, vgl. hierüber unten Bem. 4 und die Bem. zu 8 324, fjowie auch
ROE. in Sur. Wichr. 1909 S. 722 Nr. 12. Vgl. ferner Bonn a. a. ©. S.8
und 9, Sigel a. a. DO. S. 76 Anm, 32 und S 51, Yipr. d. OLG. (Darmitadf)
 Bd. 12 S. 268, (Rammerger.) Bd. 17 S. 404 ROES, in Warneyer CErg.-DBd.
1909 9r. 286 Gei Unterbrechung des Dienftverbältnifie8), Lotmar a. a. OD.
Bb. 2 S. 286, 290, . .
. Neber die m ob {ich der Dienftverpflidhtete noh zur Vers
jügun A des Dienitberechtigten halten muß, vgl. Bem. d. .
Dem ien{tberedhtigten {tebt an jiH das Recht der purgatio
morae während der ganzen Vertragszeit noch offen. Er kann fih dem
Dienftverpflidhteten gegenüber zur Unnahmeder Dienite bereit
erflären und damit, wenigften8 für die Zukunft, die Folgen des 8 615
befeitigen. Der Dienftverpflidhtete muß ih daher zur Verfügung halten.
Eine Xu8nahme wird aber immer dann zu machen fein, wenn der Dienftberechtigte
 dem Arbeiter geradezu entlaffen hat und damit bejtimmt zu
erfennen gab, daß er mit ihm nicht8 weiter zu tun haben wolle,
Jo mit Recht Dertmann Bem. 2, c, «) oder fall8 man fonfit dem Dienftverpflichteten
 billigermeife die Fortjebung nicht zumuten ann (er ift 3. B.
vom Arbeitgeber in gröblicher Weife mißhandelt worden). Val. über die
verfchiedenen Meinungen Sigel S. 80, Dertmann a. a. DO. und in
Bem. 2, b zu &amp;amp; 293, Deder S. 14, Bonn S, 8, Gem.-Ger. Bd. 10 S. 85,
Apr. d. DLG. Bd. 12 S. 268, Necht 1906 S. 617, bad. Ripr. 1906 S. 321,
Hrieberg, D. u 1904 S. 483 ff., Staub zu 8 70 GGOB. Ann. 12, Lot-°
 mar a. a. ©. Bd. 2 S. 290, 301 ff.
3. Verhältnis zu S 614:
Modi Dur $ 615 enthält die BorleifltungSpflicdht des S 614 eine Telbftverftändliche
Odifikation. Die SED nach S 615 Iann der Berechtigte nicht mit Berufung
auf $ 614 ablehnen. Einem folchen Begehren oder dem Anfordern einer Nachleiftung
Staudinger, BOB. Mb (Sceuldverbältniife. Kober: Dienftvertrag). 5/6. Aufl. 65

3)
        <pb n="109" />
        1026

VII Abjenitt; Einzelne Schuldverhältniffe,

gegenüber fteht dem Dienftverpflichteten eine Einrede aus S 615 zu. Anderfeit3 entfällt
im Bereiche des &amp;amp; 615 für den Berechtigten die Einrede des auf Seite des BVerpflichteten
 nicht erfüllten BVertrag3 (ebenfo DVertmann und Planck zu 8 615).
4. Cine Sinfhränfung erfährt der aus 8 615 entfpringende Anfpruch des Dienftverpflichteten
 durch Sag 2.
a) Gegenitand mindernder Anrednung ift darnadh der Wert:
a) des durch die NMidhkleiftung der Dienfte Erfparten, 3. B. an Bahnfabhrten,
 Roften für Gebilfen 7
8) des Erwerbs, welden der Dienftpflichtige dadurch gemacht hat, daß
er itatt der fraglichen Dienfte anderweitig Dienite geleitet
und dazu Arbeitskraft verwendet hatte, Diefem Surrogaterwerbe
Iteht e3 gleich, wenn der Dienftpflichtige
es b55Smwillig unterläßt, von der Möglichkeit anderweitigen Erwerbs
Gebrauch zu machen. Val. zu «—y auch Lotmar Bd. 2 S, 313, 314.
Beftimmung bildet ein Analogon zu 5 324 Abhf. 1 Sa 2.
Vgl. daher zunächft die Un zu jener Gefeße8ftelle, insbe
Iondere auch bezüglich der Ausdrüde „anredhnen Iaffen“ und
„bö3willig“, F ferner auch Dertmann zu $ 615, v. Frankenberg in
SD. SIur.8. 1903 S. 195 F., Bonn a. a. U., Deder a. a. D., Degen
a. a. ©. und Sotmar Bd. 2 S. 313.
Nieber die Frage, vb auch derjenige böSwillig handelt, dem vom
Dienitherrn felbft alsbald Weiterbefhäftigung unter Rüdziebung
 der Kündigung angeboten wird, der folhe aber abi Hlägt,
val. v. N DO a. a. DO. un0 die dortigen Zitate, ferner auch Baum
a. a. ©. S, 383. und die dort angegebene BEER der Gewerbegerichte,
Neumann, Jahrbuch Bd. 1,1 S. 342 und Sotmar Bd. 2 S. 265 ff., 300 ff.
Das Anrechnungsrecht des Dienftherrn aus Cab 2 wird nur einredemeije
 der Konnexren Lohnforderung des Dienftpflichtigen gegenz
über möglich fein; val. hierüber Mantey, Recht 1906 S. 849, Bonn
S. 76 {f., 84, Dertmann in Bem, 2, b und Vorteilsausgleidhung S. 20 ff.
Dem Arbeitgeber fteht daher kein klagbarer Anfpruch
auf den Berdienftüberfhuß zu; über die Frage, ob er einen Be:
reiderungSsanfprucQ hat, falls der Lohn vorausbezahlt wurde und
nachträglich ein Anredhnungspoften beim Dienitpflichtigen eintritt,
val. RGES. Bd. 58 S. 405, aber au SGew.Ger. Bd. 10 S. 207 ff.
c) Den Beweis für Umfang und Wert der Anrechnungspoften hat der anredhnende
 Dienftb HN zu erbringen (übereinftimmend KOS, vom
24. Sebruar 1905 in Seuff. Arch. Bd. 61 Mr. 79, Recht 1905 S. 617.
Allgemein ift no hervorzuheben, , ;
«) daß Ddieje Beftimmung dem Wortfinne nach nur dahin verftanden
werden Kann, daß die ganze Zeit, für welde die Dienfte noch zu
leiften waren und nicht angenommen find, in Bettacht gezogen werden
muß und daß dem AÄnfpruche deS Verpflichteten auf die vereinbarte
Vergütung für Ddiefe Zeit N NEL ift, was er in diefer
Beit in der angegebenen Weife erfhart oder anderweitig erwirbt oder
zu erwerben böSwillig unterläßt. Bon einer Unredhnung nach einz
zelnen BeitabfOhnitten i1it im Gefeße Keine Rede. Dabei ift
hinzuweifen auf den gefebgeberithen. Srund des S 615, der darin
beitebht, daß der zur Leiftung der Dienfte Berpflidhtete nicht mehr
erhalten foll, alS ihm nach dem BVertrage gebührt und daß
?r insbe]. nicht auf ®often des Dienitberechtigten einen Gewinn
machen foll. Val. audH ROGES. Bd. 58 S. 402.
Richtig ijft aber anderfeits, daß der Verpflichtete ih nicht alle8 anrechnen
 zu laffen hat, wa8 er überhaupt durch feine Arbeitskraft
2rwirbt, jondern nur, wa8 er durch anderweitige Verwertung Des =
jenigen Teile3 feiner Arbeitskrait erwirbt, die er dem Dienftherr
 zur Berfügung zu fHtellen verpflidhtet mar. Val.
Sur. Wichr. 1904 S. 536, 537 Nr. 4, 1903 Beil. 11 S. 99 und 100,
ROS, Bd. 56 S. 402 f., übereinftimmend Vertmann Bem. 2, a und
Robhler II 8 74. , .
Sleichgültig it, ob der anderweite Erwerb durch eine ander8-geartete
 Arbeit befchafft wird als gerade die pertragsmäßig auS-DebumenE
 Dienfte waren (vgl. Lotmar a. a. OD. Bd. 1 S. 269, Bonn
a. a. 0. S. 12, Dedefer a. a. D. Anm. 2; a. M. OLG. Karlsruhe,
D. Kur. 3. 1905 S. 364).

]
        <pb n="110" />
        6. Titel: Dienftvertrag. SS 615, 616. 1027

Neber Anrechnung von Gehakt und Zantfieme aus einer
neuen Stellung auf Gehalt und Tantieme aus der früheren Stellung
vgl. RGES. bei Warneyer Bd. 6 Anh. Nr. 44.
Die anderweitige Verwertung Kann auch darin Kiegen, daß der Dienftpflichtige
 feine Wrbeitstraft auf eigene Redhnung durch Errichtung
zinesS eigenen SGej{dhäfts mubbringend anlegt; dies ergibt eine
änngemäße Anwendung der Worfchrift, die gegenteilige Unficht (vgl.
DLS, Karlsruhe, D. Iur.3. 1900. S. 364) ift nicht zu billigen (fo mit
Recht Dertmann in Bem. 2, a, ß, |. aber auch Lotmar Bd. 2 S. 313 ff.).
Ueber vbertragsSmidrigeSs Handeln des Dienftpflichtigen und
N defjen Folgen val. Ripr. d. DLG. Gamburg) Bd. 12 ©S. 289.
5. Ueber das Verhältnis des 8 615 zu S$ 124b Gew.D. val. Baum S. 275 und
Neumann, Sahrb. Bd. I, 1 S. 343. .
6. Da der aus 8 615 Mießende Unfpruch einen vertragsmäßigen Lohnanfprucdh
darftellt (f. Bem. I, 2), fo hat er auch der Bejchlagnahme im Sinne des 8 1 des SohnbefhlagnahmegefeBe8
 zu unterliegen (übereinftimmend Dertmann Dem. 2, a, Sigel
S. 109, Deder S. 15; a. M. Frankenberg, D. ur 1903 S. 195).
Wegen Unabdingb arfeit des S 615 vgl. Cotmar Bd. 2 S. 314 ff.
7. Sinlichtlih eineSs Ronkurfjes val. 8 22 Ubi. 2 KO.

8 616.*)
Der zur Dienftleijtung Berpflichtete wird des Anfpruchs auf die Vergütung
nicht dadurch verluftig, daß er für eine verhältnimüäßig nicht erhebliche Zeit
durch einen in feiner Berjon Kiegenden Grund ohne fein Verjhulden an der
Dienftleiftung verhindert wird. Er muß fihH jedoch den Betrag anrehnen laffen,
welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gefeglicher
Verpflichtung beftehenden Kranfen- oder Unfallverfiherung zufommt.
%, 1, 562; II, 557; IH, 609
I. Allgemeines und Anwendungsgebiet:
Neber die allgemeinen Orundlagen der hier vorliegenden Spezialbeftimmung
vol. zunächit Bem. I zu 8 615.
a) Durh S 616 werden ARE Örundnormen des BGB., namentlich über
die Folgen der Unmöglichkeit einer Leiftung, dahin modifiziert, daß
UnmöolicfettSzultände vom Arbeitgeber audh dann zu vertreten
find, wenn fie in der Perfon des Verpflidhteten liegen, von diejfem nicht
verfhuldet find und die MArbeitzbehinderung fih nur auf die in S&amp;amp; 616
vorgejehene Dauer erfireckt (vgl. Sigel a. a. D. S. 57). Die hiefür
maßgebend gewejenen @ründe find fozialpolitifdher Natur. Sie entiprechen
 zuguniten des Dienitverpflidteten den Rüclichten der
Humanität (f. DR. IL, 463 und %. 11, 280 ff. .
Die allgemeine Bedeutung des 8 616 läßt fih Kurz dahin zIu-Jammenfaljen:
 Der Arbeitgeber muß verhältnismäßig gering‘
Jügige BDerhinderungen des Arbeiter8 al8 Jelbftverftändlich
hinnehmen! (vo. Blume, Recht 1902 S. 6 ff. will das Prinzip des 5 616
nicht auf {vziale Gerechtigfeit, jondern auf Billigkeit aründen), f. ferner
Lotmar Bd. 2 S. 196 ff., 216 ff. |
YehnlichesS hatte {chon Urt. 60 de3 älteren HOB. enthalten (f. hiezu
RNROGHS. Bd. 8 S. 153) und val. ferner hieher 3 133 c Ab]. 2 der Gew...
b) &amp;amp;8 bleibt alio, wenn die Vorausfeßungen des Saß 1 vorliegen, der Lohn
anipruc al8 folder beftehen, er verwandelt fich nicht etwa in_einen
Erfabanfpruch (val. Dertmann, Borteilsausgleichung S. 40. Die in Saß 2
aufgeftellte AnredhnungSpflicht, die hier einen minderen Umiang als
im Sale de3 8 615 aufweift, trifft den Dienftpflichtigen und bildet teilweife
einen Erfaß für die dem Arbeitgeber auferlegte Verpflichtung.
Der Anfpruch aus S 616 genießt al8 Lohnanfprug au alle Brivifegien
 eine8 foldhen, val. au unten Dem. VI.
*) Qiteratur: v. Blume, Recht 1902 S. 6 ff.: „Die vorübergehende Verhinderung
des zur Dienitleiitung Verbfligteten“ und S. 188: „ES. z. BGB. Art. 32 und 8 616 BGOB.*;
Oilje dafelbft 1902 S. 69: „Zur Auslegung des 8 616 BGB.“, |. ferner Recht 1903 S, 424
und 1904 S, 398 (militärijhe Nebung); Nelken, D. Jur.3. 1908 S. 211 bezügliqh gewerbh:
licher Arbeiter und Siehr, D. Zur. 2. 1904 S. 1133.

rpm
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        ‚0

VIEL Abjgnitt: Einzelne Scqhuldverhältnifje,

Hinfichtlih des AnwendungsSgebiet3 des 8 616 ut zu betonen, daß
iO diefer im allgemeinen auch auf die MechtSverhältnifje der Fabrik
arbeiter, Gemerbegebhilfen und Handlungsgehilfen erftrect,
‚Dmeit nicht etwa der Sondertatbeitand des 8 133 c Ubi. 2
Se ww... (bezüglich der Betriebsheamten, Werkmeifter und Techniker) oder
de3 8 63 HGB. Ginfichtlich der Handlungsgehilfen) Anmendung findet (vgl.
diefe Borfchriften im einzelnen). Diele Auffajhung ergibt fich aus dem richtigen
Berftändniffe des Art. 32 E®. Val. hiezu v. Blume, Recht 1902 S. 138 f.,
Sehmann-Hing Anm. 1 und 2 zu &amp;amp; 63 60, Cofjact, Handelsrecht 8 19:
a, MM. Hilfe, Recht 1902 S. 69; f. ferner hiezu Nelken in D. Jur.3. 1904
S. 211. (Der Lohnanipruch des gewerblidhen Arbeiter hei Dienftverhinderung
nfolge unverfchuldeten Unglücks), granfenerg, Sew.Ger. IV S, 101,
Bonn a. a. OD. S. 16, Qotmar_ Bd. 2 S. 199, 219.
DinfiOtlih der Beamten der Sffentlidhen Aörperfhaften vgl. Kohler,
debrb. 118.130.
Wegen des Verhältnifjes des S&amp;amp; 616 zu 88 135 gew. UVO., 146 land- und
;oritw. UBS. und $ 45 II BauliWB®. vgl. Weber, D. Yur.3. Bd. 1902
S. 199, dagegen aber auch Decker, Die Vorteilsanrehnung S. 15 Anm. 4.
5 616 bezieht id nur auf ein beftehendes, nicht aber auf ein recht:
näßig aufgelöite8 Dienjtverhältnis; dies ergibt fidh inSbejondere daraus,
anß eine Beitimmung, wie He in Saß 4 des S 617 enthalten ift, hier fehlt,
gl. Sigel a. a. D. S. 186, Gew.Ger. IX ES, 282, Lotmar Bd. 2 S. 200.
Äeber vertragSsmäßige Ordnung des Einflulfes kırzer Verhinderungen
auf den Lohnanjpruch vol. auch Siehr in D. Yur.3. 1904 S, 1183, 1134
und ferner unten Bem. V, fowie Lotmar Bd. 2 S. 194 {ff., 224 ff.
Befteht ein Teil der Vergütung in Naturalverpflegaung GG. SB. Elfen
im Haufe des Dienftgeber8), fo wird für die NRegel al3 ftillfihweigende Vers
zinbarung anzunehmen fein, daß diejer Teil nicht erfebt wird, wenn der
Dienftpflichtige ihn infolge der Behinderung der Leiftungen nicht beziehen
fann (fo zutreffend land in Bem. 4, übereinftimmend Dertmann in Bem. 4,
Tige S. 294; a. M. Dernburg S 305, HM, b). Wal. auch Lotmar Bd. 2 S. 205 ff.
Zu erfeßen ift nur die vbertragsmäßige Vergütung, nicht auch 3. B.
ein nicht vertraglidher Nebenverdienft, der dem Dienftpflichtigen ent
ging (ebenjo Wland a. a. O.).
JE. Aus der Entitehungsgeihidhte des S 616 ijft für Die Tragweite
der Borichrift hervorzuheben, daß der entipredhende S$ 562 €. I die Beftimmung
nur gelten Iajlen wollte bei einem „dauernden, die Erwerbstätigkeit des Dienftverpflichteten
 "vbollitändig oder Hauptfächlih in Anfpruch nehmenden Dienftverhältniffe”.
Die 11. Komm, hat dieje Beitimmung auf Dienftverhältniffe jeder Art A davon
zu8gehenbd, daß „der Dienfigeber bei jedem Dienftverhältniffe mit der Möglichkeit ver-MN
 geringfügiger Verhinderungen des Dienftverpflichteten rehnen müfle“.
6. 11, 280.
Dagegen Hatte die IL. Komm. eine andere Befchränkung eingeftellt, nämlich auf
Sälle, im denen die Vergütung nach HZeitabfonitten beitimmt jei. Bei Stücdlohn,
3. GB. in Anjehung des Spielhonorars eines Schaufpieler8, „folle der Dienijtveroflidhtete
 auch die Gefahr verhältnismäßig geringfügiger Verhinderungen tragen“
B. 11, 280). IJener Zujaß wurde aber von der RTK. abgelehnt, welche nach Ber.
S. 47 fowohl den Zall des Zeit= als des Stüclobhns getroffen mwiffen wollte.
Wie Pland zu 8 616 mit Recht. bemerkt, kann hei Stücklohn die Frage entitehen, was
jenn dann eigentlidh dem Dienftverpflichteten, der infolge der Verhinderung doch keine
„Stücke“ Teiften Fönne, als Berglitung zu gewähren fjei? Der Anfchauung, daß dann au8-nahmöweife
 auf einen DurhHfhniktsbetrag zurücdzugehen fei, it beizupflichten (über
anjtimmend Dernburg II, 2 8 305 und Sigel a. a. DO. ©. 66). Abgelehnt wurde endlich
in II. 8omm. der Antrag, ftatt der Worte: „durch einen in feiner Ber]on Legenden Grund“
zu jeben: „außer dem im S 561 Geßt 8 615) bezeichneten Falle“. (%®. II, 281 ff.; vgl. dazu
unten Bem. UT, 1, b.) Val. übrigenß au Nümelin, Dienjt- und Werkvertrag S. 173
und Bonn S. 23, ferner Cotmar Bd. 2 S. 642 ff.
II. Die einzelnen Boragusfegungen des Anfpruchs:
1. Die HZortdauer des Vergütungsanfpruchs ijt hier bedingt durch eine Ver:
hinderung des Dienitverpflichteten an der ATEM und zwar durch eine folche,
welche in jeinen perfönlidhen Berhältniffen Om ift (für dieje meitere Auffaffung
it die herrichende Meinung, vgl. von Blume, Recht 1902 S. 7; Für die ent Meinung,
9. 5. 8 616 nur zuzulaffen, wenn das Hindernis in einer perfönlidhen Eigenfhaft
cubht, dagegen Schäfer, Gew.Ger. Bd. 2 Nr. 6). Bal. ferner Lotmar Bd. 2 S. 167 ff.

}
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        6. Titel: Dienftvertrag. S 616. 1029

Bumeift fommt bier Arankheit des Dienenden oder ein ihm von außen zugeftoßener
 förperlicher Unfall in Betracht. Außerdem fallen 3. B. hierunter:
außerordentliche BYorfommnifie in der Familie des Dienftteiftenden (Zodesfälle,
Begräbnife, Krankheitsfälle, Geburten), menn fie dazu angetan find, die
Berfon des Dienftpflihtigen {elbit in Geftalt einer Verhinderung
am Dienfte bei billiger Rücfichtnahme auf die Verhältniffe in Mitleidentchaft
zu ziehen. Weiter können auch hieher gehören 3. SB. Einberufungen
"verhältnismäßig Kurze, {. unten Bem. 3) zur Erfüllung der Wehrpflicht
SM. 11, 463; hierüber fpeziell findet fih eine reiche Iudikatur der Öe:-werbe=:
 und Raufmannsgericdhte, vgl. bie itate bei von Blume,
Recht 1902 S. 6, ferner Gew.Ger. Bd. 8 S. 267, Bd. 9 S. 171 und 294,
Bd. 12 S. 104, Bd. 14 S. 194, Rammerger. in KRipr, d. OLG. Bd. 17
S. 406, DL®. Stuttgart, echt 1908 Nr. 3408, die Zitate hei Warneyer
zu 8 616, ferner Aubhlenbek zu S 616, Dernburg U, 2 S. 391 und Hille,
echt 1904 S. 598), zu militärijchen Kontrolverfammlungen, zum Schöffenund
 Gefchworenendienfte, zu gerichtlidhen Terminen Gezüglih der
Beugengebühren vol. Hilfe, Recht 1903 S, 424 und die Sitate bei
Warneyer zu S 616 Bd. 1—3 26.).
Verfchiedene Anfichten beftehen dariiber, ob S 616 anwendbar fei in
Sällen, in welden nicht eine direkt in der Verjon des Dienftverpflichteten
 entjtandene, fjondern eine mehr objeftive Verhinderung bdesjelben
an der Dienitleiftung vorliegt, 3. B. wenn die Fabrik, in der zu arbeiten ift,
abbrennt, oder eine Verkehröftörung den Dienftverpflichteten am Eintreffen
zum Dienfte verhindert. In 11. Komm. (BB. Il, 281) ergaben fi darüber
verfchiedene Anjdhauungen, we8halb auch der oben unter Bem. 11 erwähnte
Antrag abgelehnt wurde. Je nach der Lage der Verhältniffe kann
e8 gerechtfertigt fein, eine objeftive, nachträglich eingetretene, den Dienitvertrag
 ganz en Unmöglichkeit der Leitung anzunehmen. In anderen
Sällen mag ein Annahmeverzug im Sinne de8 $ 615 vorliegen. In wieder
anderen Fällen kann der objektive Grund die Wirkung Haben, daß er auf die
Berfjon des Dienitleiftenden rückhwirkt, 3. GB. diefen hindert, an den Ort der
nn zu gelangen. Dann mag 5 616 einfhlagen. Vgl. Lotmar Bd. 2
S, 364 und NOS. Bd. 3 S. 179.) Nebereinftimmend Sigel a. a. D. 812 S. 52,
vermittelnd auch Crome, Die partiarifchen NRechtsgefchäfte S. 184 und
„®Gewerbegericht“ Bd. 8 S. 61; val. ferner über die verfdhiedenen Meinungen
Dernburg &amp;amp; 305, IM, v. Blume, Recht 1902 S. 8, Tibe, Unmöglichkeit S. 295,
Dertmann Bem. 1, b, Planck Bent. 5, Endemann 1 $ 174 Anm. 28, Cnneccerus |
8 280 Anm. 2, Crome I 8 259, Lotmar Bd. 2 S. 365.
Sn dielen Fällen kann natürlihH auch von der Kündigung nach Maßgabe
 der 88 626 ff. Gebrauch gemacht werden. Val. Lotmar Bd. 2 S. 358.
„2. Der „Berhinderungsgrund“ muß „ohne VBerjhulden“ des Dienitverpilichteten
 eingetreten jein. (Bol. Lotmar Bd. 2 S. 177 ff.)
a) Neber zivilrechtlihes Berichulden vgl. $ 276 al8 grundlegende VBorfchrift.
b) Mit Recht betont Dertmann zu $ 616 (a. M. Lotmar Bd. 2 S. 180, 181),
daß hieher auch ein fittlidhes Berfchulden zu rechnen fein kann. Bei
[piel8weije hei einer dienithindernden Gefchlechtskrankheit anfteddender Urt
oder bei außerehelidher Entbindung oder Srühgeburt einer Arbeiterin (in
feßterer Hinficht a. MM. Bonn, Die Säle der Anrechnung 2C. S. 18; überein-Himmend
 aber Dertmann in Dem. 1, C).
Tatfächlih Fann auch ein wider Treu und Glauben verftoßendes Ver=Id
 meigen von Umitänden, weldhe Idhom beim Ab{ihluffe des Dienitvertrags
 in8 Gewicht gefallen wären, in Betracht kommen. €3 bleibt aber
jemweil3 nad Lage der Einzelumitände zu prüfen, ob ein foldhes fhon beim
Bertragsabichluffe vorkomunendes Verfchulden al8 eine Schuld im Sinne
des 8 616 zu betrachten ilt.
‚3. Die Verhinderung darf ich nur auf „eine verhältnismäßig nicht erhebliche
Beit erjireden. Nähere Vorfhriften darüber gibt das BGB. nicht. Das Er-Tordernis
 unterliegt daher dem richterlihen Ermefjen (M. II, 464) im Einzelfall.
a) Sn Betracht zu ziehen it dabei nicht bloß die abfolute Ginderungsdauer an
jich, fondern auch deren relatives Verhältnis zum Dienitleinungszwed. Betz
}pielSweije bei Inanfpruchnahme geburtsbhilflicher Dienite einer im voraus
angagierten Hebamme fann fchon eine objektiv khırze Zeitiriit relativ erheblich
jein. land zu S 616 it darum im Rechte, wenn er unter Umftänden ein

3)
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        | em

Ju

VIL Abfnitt: Einzelne Sculdverhältniffe,

begriffsbegrenzendes Merkmal auch darin findet, ob eine Srfableiftung eines
anderen notwendig geworden ft.
Sm übrigen ift auch die Natur der Dienite und deren Gefamtdauer von
Bedeutung (Lotmar Bb,2S. 201 ff. : Vergleichung mit der Gr öße der Arbeits
zeit, {et e8 Der verfloffenen, {ei e8 der fünftigen [wahrfcheinlichen] oder beider
zufammen); abgefehen bon der Dauer des Dienitverhältniffes wird unter Umltänden
 au die Gefamtlage der beteiligten Berfonen zu berüdap
 fein (3, B. einem Heinen AD wird zu Beiten dringlicher AWrbeit
ein einziger Gejelle durch eine Militäriidung entzogen, {o daß er eine teure
SilfStraft bezahlen muß, um rechtzeitig fertig zu merden; bier wäre e8 um
billig, zu jagen, baß mit derartigen Aufällen vor vorneherein zu rechnen
gewejen wäre; vgl. Blume a. a. D., dagegen Lotmar a. a. S.). In Groß:
betrieben wird der Negel nach die Dauer des Yrbeitsverhältniffes als Mahitab
 in Betracht fommen oder beljer ausgedrückt: e8 wird das Verhältnis
alien Der geleiteten und der nicht geleiteten, obwohl gefchuldeten Arbeit
“eftzuftellen fein.
Aus der Yraris vol. Ripr. d. DLG. (Kammerger.) Bd. 17 S. 406
und ferner oben in Bem. IM, 1, a.
Nicht richtig aber it e8, die Kündigungsfrift allein als Maßitab heran
ausziehen (biezu neigen aber vielfach die Gemwerbegerichte, vol. Sigel a. a. D.
S 13, 1). Bei Arbeitsverhältniffen, die auf jederzeitige Kündigung geftellt, aber
Däufig bon jahrelanger Dauer find, wird die tatjächlide Dauer des Ver:
tragSverhältnifjes den Maßitab abgeben; vol. Blume a. a. D.; Dernburg,
Bürgerl, RN. IL, 2 8 305 erblidt das gefuchte Verhältnis in ber vertragsmäßigen
Dauer bes Dienitverhältnijfes8 ; bei Verträgen auf unbeitimmte Zeit wäre
dienach mit Sigel a. a. D. die KündigungSfriit al8 diefe Zeitfpanne anınjeben;
 vgl. übrigens auch RNOHSG. Bd. 8 S. 153 3u Art. 60 (alt) dD. GHOS.
und ferner Nelken a. a. OD. S. 210 ff, Baum ‚S. 396 ff., CEd-Leonhard
S. 514, Bonn co. a. DO. S. 20, Stammler, Nichtiges Hecht S. 361, NeumannsS
 Sahrb. Bd. 1 S. 386, 387, Bd. 11 S. 344, 345, Hilfe, Recht 1904
S. 598, Dertmann Bem. 1, d, Lotmar Bd. 2 ES. 203, 204.
„+, Wer fih auf den Vorteil des 8 616 beruft, hat auch deffen Erfordernifje zu
beiweifen, insbejondere, wie Plane zutreffend betont, auch die tatfächlihen Verhältniffe,
auS denen fich ergibt, daß der Hinderungsarund außer dem Bereich eines Verfchuldens
des Verhinderten liegt (eben{o Leonhard, Deweislaft S. 397).
„IV. Dem Vergütungsanipruch aus &amp;amp; 616 ftellt der zweite Sa der GefeheSftelle
eine Ginfdränfung gegenüber.
a) Sie geht dahin, daß fich der Dienftverpflichtete vom Dienftberechtigten auf
die von Ddiefent zu gewährende Vergütung Bene Betrag anrednen
faffen muß, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf
Srund gefeglicder Merpflicdhtung beftebenden Kranken: oder Unfall
verficderung zufommt. Alfo eine Anrechnung feiten8 des Dienftberechtigten
 und nicht umgekehrt ein Ubzug des fortlaufenden Dienftlohn8 feitens
der VBerficherungstkafje ! Darauf, mer die Beiträge zur Kalle gezahlt
hat, fommt nicht8 an. Die gejeglihe Verficherung kommt fomit auch den
nach $ 51 Wb67, 2 des Kranfenverficherungsgefebes Saflung vom 10. April
1892 mit den Äbänderungen vom 30. Juni 1900 und vom 25. Mai 1903)
dur ftatuzarifhe Beftimmung von der Beitragäpflicht befreiten Arbeit
zebern zugute; vol. Neumann in Bem. 5. Muf felbit genommene Vrivatberfidherung
 und die Bezüge daraus erftreckt {ich die a
des S 616 nicht. Richtig bemerkt aber Planck, daß zu den unter Saß 2 des
S$ 616 fallenden Verficherungen auch folche zu rechnen find, welche auf
Ortsitatut (vol. 3. B. Art. 2 Ab). 2 des bayr. AG. 3. ArV®. vom
26. Wear 1892) oder Kofizeivorfhrift beruhen, fofern eine Beitrittspflicht
befteht. Auch die Bezüge aus eingefchriebenen Hilfskaffen, falls 8 75
des Krankenverficherungsgefebes zutrifft, find anzurechnen (a. M. Landmann
YRohmer Bis. 11 Bem. 8, c zu 8133 C SGemw.4).); bei Doppelverfidherungen
lommen nur die Beträge in Betracht, die fich aus der gefeblichen Verficherung
ergeben; vol. Sigel a. a. ©. S. 66. Auch die Beträge aus 8 7 Mbj. 2
Rr3®. fommen hier bei der Anrechnung in Betracht, nicht bloß das Aranten:
„geld, bal. Deder a. a. ©. S, 17 und aucd Landmann a. a. DO.
9) Shrem Charakter nach ift die Borfehrift des &amp;amp; 616 Sah 2 au3]O ließen:
der und nicht beifpielgebender Natur. Auf andere Fälle erftreckt fie ftch
alfo nicht, insbefondere 3. B. nicht auf eine Ulter2: oder Sndaliden-
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        6. Titel: Dienftvertrag. S 616.

10831

rente, nidht auf Reichniffe aus privaten Unterftüßungs oder
Silfskafjfen, nicht auf privatredhtlidhe Entfdhädigungen G. B.
nach dem Haftpflihtgefjeße), nicht auf empfangene Gebühren als Zeuge
‘a. M. Bonn a. a. 5. S. 34 ff) und auf militärifden Sold oder auf
Familienunter{ftüßungen nah KR®. vom 10. Mai 1892 während
militärifcher Verhinderung (and. Anf. Dernburg IV, 2 8 305, Blume
a. a. ©. S. 8; übereinftimmend dagegen Sigel a. a. DO. S. 66, Planck und
DYertmann zu S 616); bezüglich der Seugengebühren vgl. ferner noch
Staub in ©. Kur. 2. 1903 S. 336 und Hilfe, Recht 1903 S. 424 fowie die
Berf. des preußijdhen Iuftizminifter8 (IMBL 1903 S. 143) und des
Jächfifhen SKultizminilter8 (MB. 1903 S. 67), ferner bayır. IMG.
1904 S. 50. Segen die herr/dhende Meinung aber Bonn a. a. DO. S. 34 ff.
und auch Gew.Ger. X S. 295, val. ferner audh Lotmar Bd. 2 S. 182, 212.
Dem Dienitberechtigten wird auch nicht die Befugniz zur AnredhHnung
 folder Auslagen zugefprodhen werden Können, welde ihm aus
der Snanfpruchnahme eines AushilfeeriaßeS ermachlen, fofern tr0ß
der Notwendigkeit des Ießteren (vgl. oben unter Nr. MM, 3) die BorausjeBungen
 des S 616 Sag 1 gegeben erfcheinen.
Neber Ausbezahlung bei Stüclohn Dier ift der DurchfAHnittsverdienit in
Anrechnung zu bringen) val. oben unter IL
Eine gewiffe meitere Befchränkfung des S 616 liegt in $ 135 des Gewerbe
unfallverjidherungSgefebe8 vom 30. Yuni 1900, fowie in den Unf=Ber].-SGef.
 für Land: und SZorftwirtihaft, Bauten 2C0.; vgl, biezu
näher Bem. V, e zu 8 618, 1. ferner Weber in D. zu, 1902 S. 199.
aber auch Deder, Borteilßanrehnung S. 15 Anm. 4 und Lotmar Bd. 2 S. 199,
?) Ueber die Frage, vb ich der Angeftellte auf Verlangen des Dienftherın
ärztlich zum 3Zmwede des Arankheitsnachweiles unterfuchen laflen muß,
val. Bauın S. 258 ff. und die bei Neumann, Jahrb. Bd. II, 1 S. 347 aufs
zeführte Yubikatur, fowie Lotmar Bd. 2 S. 173 Anm. 3.
y) Wenn der Dienftberechtiate auf Grund der unerlaubten Handlung
eine8 Dritten eine Verhinderung im Sinne des Sag 1 erlitt, {o Jtebt
ihm gegen biefen nur injoweit ein Erfabanfpruch zu, al8 er nicht auf Grund
des Sa 1 Vergütung erlangt {fo zutreffend land in Bem. 3, 8).
Die Anrechnung gefchieht nicht von Amt3 megen, der Dienftberechtigte
 bat fie zu verlangen (übereinftimmend Plane in Bem. 3, a).
GHinfichtlih weiterer Einzelheiten über den Recht8harakter diefer Unrechnung
 und der fich ergebenden Folgen vol. Bonn S. 90 ff.
Y. Wenn au $ 616 Tozialen Rückfichten entiprungen ift, fo trägt er nach faft
allgemeiner Anficht der Nraxi8 doch nur dispolitiven ha hr (a. M. reiliH Zuld in
„Soziale Praxis“ Bd. 9 S. 790, Lotmar a. a. DO. Bd. 1 S. 20, Bd. 2 S, 227, 231 f., Sinze
deimer, Lohn und Aufrechnung S. 29 und Nelken in D. Zur. 3. 1903 S. 211). Dies ergibt
fü inSbef. au8 S 619; benn wenn der Gefehgeber den &amp;amp; 616 ebenfo wie bie SS 617 und
18 als A Recht hätte behandelt wijfen mollen, jo hätte er dies ficherlih in S 619
m Ausdrucke gebracht; außerdem ift audh auf $ 683 HOS. und die Berhandlungen der
He DStagsfommiffion hierüber zu verweifen, wonach ausdrücklich abgelehnt wurde, jene
Stimmung für zwingende Recht zu erklären (vgl. Sigel a. a. OD. S. 63 und Staud in
ur, 1902 S. 452 Jowie au) KOES. Bd. 38 S. 25). Leider veranlaßt gerade die
el Derbeit bei Auslegung des &amp;amp; 616 viele AUrbeitgeber, den S 616 von vorneherein in den
Ybeitsberträgen auszufchließen. Bol. hiezu auch Gewerbegericht Bd. 10 S, 142 Nr. 43.
; € find ferner De denkbar, bei denen eine gegenteilige Vereinbarung
Dar in der Matur der Verhältniffe liegt. Man denke 3. B. an das eh
Wakr Sauslehrers auf einzelne Unterrichtsitunden mit Verabredung der Entlo maß in
eltimmtem Betrage Für jede gegebene Unterrichtsftunde, Gier kann der Lehrer
Bewiß nicht Bahlung für einen Unterricht verlangen, den er aus perföünlidhen Gründen
leiften fann. Sn folcben Fällen erfeheint die Sache fogar dazır angetan, eine den
l 616 au8ichließende {tillıhweigende Vereinbarung  nganebmen. Plan nimmt
5 StereS auch an in bezug auf Vergütung durch Naturalunterhalt in der Hamilie, wenn
cr Dienitpflihtige feinerjeit8 verhindert ift, diejen Unterhalt als kn zu
genießen. Vol. allgemein au über vertragSmößige Ordnung de3 Einfluffes kurzer
eYbinderungen auf den LohnanfpruchH Siehr in D. FJur.3. 1904 S. 1133 und 1134.
. „Sm übrigen fann die Sn der Vorfchrift des S 616 elbit wenn man ihren
Yoingenden Charakter annehmen wollte) {tet3 durch Ausübung der Kündigung praktifh
ereitelt werden, val. Lotmar a. a. OD. Bd. 2 S. 9235 ff.

\
'J
        <pb n="115" />
        L032 VII Abfchnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

VL 8 616 wird auch anwendbar {ein Lei der fonft nicht geregelten ZJrage, ob dem
Arbeiter während der Urlaub3zeit der Lohn weiter zu bezahlen ijt. Wenn freilich
8 616 durch Vereinbarung außer Araft gefeßt murde f. Dem. V), jo it auch für die Urlaubszeit
 Fein Lohn zu bezahlen. Bgl. Sigel a. a. OD. S. 179, aber auch Lotmar Bd. 2 S. 335 ff.
VIL Der auf 8 616 geftüßte Uniprud gewährt einen RechtSfhuß, der auch Pfändung
 und ANıurfredhnung grundfäglich verhindert fo Lotmar a. a. DO. Bd. 1 S. 148 ff.
406 und Sinzheimer, Sohn und Aufredhnung S. 42).
VII Xuf da3 SGefinderecdht findet S&amp;amp; 616 an fih Keine Unwendung; es
wäre inde8 landeSrechtlich natürlich eine Erfiredung des Inhalts diefer Yorm möglich;
„gl. Art. 95 EG. mit Bem.
IX. Eine meitere allgemeine Ausdehnung wil Schulz, Archiv f. De
Braris DD 105 €. 8, 9 geben, Jowie Zotmar Bd. 2 S, 214 ff.; vol. dagegen aber Bem. 5
u .

S 617.9)
Sit bei einem dauernden Dienjtverhältnijje, welches die Srwerbsthätigkeit
des Berbflichteten volljtändig oder Hauptfächlih in Anipruch nimmt, der Berpflichtete
 in die Häuslihe SGemeinfcdhaft aufgenommen, [o hat der Dienftherechtigte
im im Falle der Erkrankung die erforderliHe Verpflegung und ärztliche Bes
Handlung bis zur Dauer von fehs Wochen, jedoch nicht ‚über die Beendigung
des Dienftverhältniffes Hinaus, zu gewähren, {ofern nicht die Erfrankung von
dem BVBerpflichteten vorfäglih oder durch grobe Fahrläffigteit herbeigeführt worden
it, Die Verpflegung und ärztliche Behandlung kann durch Aufnahme des Verpflichteten
 in eine Kranfenanftalt gewährt werden. Die Koften können auf die
für die Zeit der Erfranfung gejhuldete Vergütung angerechnet werden, Wird
da3 Dienftverhältniz wegen der Erkrankung von dem Dienftberechtigten nach
S 626 gefündigt, jo Gleibt die dadurch herbeigeführte Beendigung des Dienit
verhältnifjes außer Betracht.
Die Verpflichtung des Dienftberechtigten tritt nicht ein, wenn für die Berpflegung
 und ärztlihe Behandlung durch eine Verficherung oder durch eine Einrichtung
 der Sffentlichen Krankenpflege Borforge getroffen it.
%. L-—3 1, —; UL —
Xu den 88 617 und 618 bringt das BGB. Beftimmungen, welche eine ganz bes
Jondere Bedeutung haben, da fie fo3ialp plitifhen Rüchichten auf das Wohl der dienenden
Aafie, al3 der in der Regel wirtichaftlih hwächeren Perfonen, entiprungen find. Diefjer
ihrer Bedeutung entfpredhend find auch beide Beltimmungen mit zwingendem Chacafter
 ausgejtattet (S 619). Der in 8 619 niedergelegte Necht8zmwang begründet eine
befondere Fürforgebilicht des Dienftberedhtigten für das leiblidhe und in gewiljer Hin-Sicht
 auch fittliche und geiitige Wohl beftimmter Ihm dienender Perfonen, Was an fich
Ye den Geboten der Moral und SGumanität entfpricht, ft hier zu „einer im Wege des
Nrozeile8 erzwingbaren Rechtspflicht“ PB. 11, 285) erhoben.
T, Sntitebung, Recdtsnatur und Anwendungsgebiet des S 617.
1. Sn den drei Entwürfen war eine Borichrift diefler Art noch nicht vorgefhlagen;
angeregt murde eine folde allerdings jhon in der MI. Komm. CB. MN, 284 ff), fie wurde
damals aber abgelehnt, und zwar Hauptfächlich deshalb, weil eine Derartige dem Gebiete
des joa. Arbeiterichubes zugehörige Beitimmung nicht ins BGB, aehöre, ihr Aweck auch

* Literatur; Soulgenftein, 8 617 BGB., Arch. f. hürgerl. KR. Bd. 23 S. 219
6i8 321 (jehr eingehend!) und Sonderabdruc Berlin 1903; Laß, DaZ Verhältniz zwijchen
8 617 BGB. und 8 27 d. Landwirtidhaftl, Unfall-Berfidherungs-Seiege3 in preuß. Bere
waltungsblatt Bd. 23 S. 17 ff.; val. ferner Bonn, Die Fälle der Anrehnung im Dienftvertrag
 nad BGB, und Gew.D. 1905 S. 39—57; Göf mann, Die zivilrechtlide Haftung
de8 UnternehHmer8 eines land- oder forfiwirtichaftliden BetriebS (und feiner Betrieb3bheamten)
an en eriten dreizehn Wochen nad dem Betriebsunfall eine jeiner Arbeiter, BL f. RU.
Bd. 74 S 334 ff.
        <pb n="116" />
        6. Titel: Dienftvertrag. 88 616, 617. 1083

(on durch S$ 616 wenig{tens teilmeife gewahrt werde. Später aber fand die Vorfchrift
in der RTK. Annahme. NER. 47 ff.; vol. auch StB. 87 ff) Das Bedenken, ob e8 ih
;mpfehle, diefe ganze Frage reichsrechtlich zu regeln, itatt {ie der SandeSgefebgebung
mheimzujtellen, fand hiebei in der Art Erledigung, daß im BGG. 8 617 veihsSsredhtlidh
aleichfam Sie Mindeltleiltungspflicht des Dienftgebers feltgelegt, Durch Art. 95
SO. z. BOB. aber etwaige weitere Aniprüche vorbehalten bleiben, weiche Das
Zandesrecht dem Gefjinde allenfalls gewähren TJollte (1. 3, X. preuß. Gefindeu
 88 86, 87 und Urt, 14 des yreuß. AG. 3. BOB). Bol. biezu Kobhn, Recht 1902
Eine reihSredhHtlidhe Sonderregelung beiteht für die Schitfsmann:
iS 8 U {. Seemann8ordnung vom 27. Dezember 1872 8$ 45 ff. und vom 2. Yuni 1902
Yeber das Verhältnis des $ 617 zum Unteritüßungswohnfige val. Necht 1902
S. 507 Y%r. 2323 und D. Jur.3. 1908 S. 370.
‚8. Man wird nicht feblgeben, menn man Die durch 8 617 gefhaffene Qegalobli
 gation (mit Schulbenitein a. a. DO. S. 219 {f.) Fonftruiert al8 eine durchweg {0310 I
volitifhe Norm (übereinftimmend auch Dertmann in Ben. 3, a; nach anderer YUn-(hauung
 (vgl. 3. B. land zu $ 617] Toll die Beftimmung ein familienrehtlim e8
Verhältnis begründen, was inde3 den tatfächlichen umd wirtichaftlichen Merhältniffen wohl
nicht entipricht; Dernburg, erachtet Das Sürforgeverhältnis als @orrelat zu einem durch
den Dienfivertrag EIG leHeN Tr Sa ber NLHE, Cxrome, Softem Bd. 2 S. 643 mil
diefe Zürforgepflicht auf eine Herrihaft des Dienftberechtigten über den Dienftverpflichteten
 zurückführen). S 617 bildet im ®runde die Musfülung einer Lücke der
ceich8Srechtlicdhen KXrankenverficherung und muß in diefem Sinne näher ausgelegt merden
(vgl. Schulbenftein a. a. OD. S, 229).
Daraus ergeben (ich als notwendige Folgerungen Dal. Schulbenftein a. a. D.):
a) Diejer Anfpruch ift fein Teil des Anfpruchs. auf die VBerglitung für die ge
Teifteten Dienfte, fondern felbftändiger Natur.
b) Der Anfpruch it kein familienvechtlicher Anfpruch und auch Kein Anfpruch
auf Schadenserfaß (e8 fehlt hier jede Kaufale Beftimmung zwijchen Schaden
und der Berlon de3Z Dienfjtberechtigien ; übereinftimmend DYernburg, Bo. 1
Mbt. 1 S. 65), auch fein Merficherungsan{pruch. ,
3) Die Unpfändbarkeit des Anfpruhs und jeine Unübertragbarfeit folat aus
3 851 30. mit $ 399 DOB.
II. m BVerhältniffe zu S 616 wird durch 8 617 neben dem durch S 616
gewahrten Lohnanfpruch unter hefonderen Borausjebungen auch noch ein hejonderer
meiterer Anfpruch, nämlich auf ürztlidhe Behandlung und franfbeitsgemäße
Seh Leang begründet und zwar Jefibitändiger Art, 1. oben I und Qotmar Bd. 2
I. Borausfegungen der Fürforgepflicht,
Bor allem it Dorausgefeßt, DaB DAS Dienftverhältnis ein befombderS geartetes
{it D i} ; a mühen vorliegen, nämlich das Dienftverhältnig nıuß:
, dauernd fein, ,
, 3 vie Grwerbätätigfeit des Berpflidhteten bollitändig oder doch bauptfächlich
in Anfpruch nehmen, . .
3. mit Aufnahme des Dienftverpilihteten in die häuslidge Gemeinfhnft des
Dienftherechtigten verbunden fein, . .
Liegen diejfe drei Boranusfegungen verbunden vor, fo fommt, eS „weiter nicht
Darauf an, von weldher fadHlidhen Beidhaffenheit die Dienlte Kind, ob fie fi als folche
30m höherer oder niederer Art daritellen. SAnsbefondere erftrect {ich die Beftimmung
nicht etwa bloß auf Dienftleute, welche unter den Begriff von „SGefinde“, „Dienitboten“
fallen, Jondern auch 3. SB. auf © au8lehrer, Erzieherinnen u. dal., wenn nur jene Erforderxifle
 bei ihnen fämtlih zutreffen. Wegen der Wubfrauen bei Kechtsanwälten vgl. Hilfe,
Bl. f. N. it. Bez. d. Kammerger. 1907 S. 37 und Neumann, SKahrb. Bd. VI S. 234, 235.
Bol. ferner Kipr. d. OLG. (Pofen) Bd. 17 S. 407 und (Colmar) S. 408.
Xm einzelnen ift folgendes zu bemerken: 5
, Bu 1. Al den Begriff: „Dauerndes Dienitverhältnis“ Hat das Gefeßbuc
ne beitimmte Beitgrenze nicht feftgeftellt (vol. 88 2218 BOB, und $ 940 2BO.). Der
Begriff unterliegt daher abmeifender Beurteilung je nach Qage der Umftände im
Einzelfall. Allgemein läßt fih nur negativ hat, daß nach den obwaltenden
VBerhältnifen, ingbefondere der Natur der Dienftleiftung 3. B. nicht {tändiger Kranfenwüärterdienft)
 oder der Abficht der Varteien das Dienitverhältnis {don jeiner
Beftimmung nad Schollmeyer, Einzelne Eohuldverhältnifie, 2. Aufl. S, 92) nicht
a8 ein nur voriübergehendesS, insbefondere Mr auf Tage oder Wochen be“
        <pb n="117" />
        1054 VIL AbfeHnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

rechneteS erfcheinen, auch nicht bloß im einer Aushilfe für einen anderen {ftändigen
Dienftverpflichteten beiehen darf (ähnlich auch Dertmann in Bem. 2, a und Bonn a. a. OD.
S. 43 ff., vol. ferner Mipr. d. DLOG. [Kammerger.] Bd. 9 S. 290 und 291). Wie lange
das Dienitverhältnis tatfächlih fdhon gedauert hat, it ohne Belang. Silcher-Genle
Note 2 betrachten e8 al8 ein Ddauerndes Dienftverhäaltnis, „wenn der Lohn nicht
täglich oder wöchentlich, oder fonft Kurz gegriffen gezablt wird“. Auch Crome,
Syitem Bd. 2 S. 650 Anm. 26 will vor allem in den feftgefeßten Lohnperioden das
Merkmal fehen; ähnlich audh ROES. Bd. 27 S, 226. Solche8 kommt aber, namentlich in
(ändliden Taglohnsverhältnifjen, Dar nicht felten vor, und das Dienftverhältnis muß
aleichwohl als dauernd gelten. Bland will das Schwergewicht auch Hier auf die Wufs
nahme in die Hausgenolfen{haft legen. Beide Kriterien können aber nicht als entj%eibend
 bezeichnet werden, wenn fie auc vielfach als Anhaltspunkte für die
Beurteilung dienlich fein mögen. Nebereinftimmend Dertmann Bem. 2, a. Bal. au Hachenburg,
 Dienftvertrag S, 50 ff. Lotmar Bd. 1 S. 546 und 547 Hält ein Dienftverhältnis dann
Jür dauernb, wenn eS entweder fängere Zeit gedauert hat oder rechtlich oder tatfächlich auf
(ängere Dauer angelegt ift (Ähnlich Staub in Anm. 13 zu 8 66 GOB. und eingehend Schulgenjtein
 a. a. ©. S. 241—257). Nach Kuhlenbeck zu S 617 {ol ein dauerndes Dienftverhältnis
zum mindeften für eine erheblid längere Zeit al8 fechS Wochen abgejchloffen fein. Befonders
eingehend behandelt den Begriff des dauernden Dienftverhälinijies Springer in ©ruchot,
Beitr. Bd, 50 S. 753—781; er faßt, wie hier, den Begriff lediglich negativ und wendet
id insbefonderS gegen die Yuffaflung von VWland und Schulbenitein. Bal. ferner
bayr. BOHSE, vom. 10. Mai 1909.
. Zu 2, Ob diefe Borausfeßung im Einzelfalle gegeben erfcheint, i{t jeweils Tat:
frage. Zu betonen ift, Daß der MachHdruck wohl auf dem Begriffe „Tätigkeit“ Kiegt,
D. 5. alfo eine bauptfächlich in Anfpruch genommene Tätigkeit mit Erwerb gemeint it;
maßgebend muß daher die Dauer der Dienftleiftungen fein, nicht deren Intenfität und
nicht daS Einfonmen hiefür (fo mit Recht Schulbenitein a. a. OD. S. 257, 258, Lotmar
Bo. 1 S. 403 Anm. 4, Meyer in D. Yur.3. 1902 S. 450, Bezold, Lobnbeihlaanahmegeftek
S. 116, ROGG. Bd. 24 S. 362).
Bu 3. Das Erfordernis der Aufnahme in die Häuslige Gemeinfaft des
Dienftherrn wird in der Kegel (Ausnahmeverhältniffe find ja denkbar) das Doppel.
erfordernis der Teilung der Wohnung und Koft im Haufe des Dienftherrn
 erbheifchen. E83 find dies zugleih Umitände, welche eine gewille Äußere Unfelbjtändigfeit
 de Dienenden und deshalb eine Fürforgepflicht des DienftgeberS begründet
aricheinen Iaffen. Daß auch eine Unterwerfung unter defjen „Zucht“ begründet fein
mülte (Silher-Henle 3u S 617), läßt fih gewiß nicht fordern. AUnderfeits wird es
au nicht genligen, daß der Dienftleiftende die Koft „vom“ Dienftherrn bezieht,
3. B. wenn er folde in einem eigenen Hau8halte verwendet, nach Haufe holt ı2c.
(Leßteres_ fei gegen Plan angedeutet). Chenfo fann die Tatfache für fidh allein,
daß der Dienftpflichtige im Haufe des Dienftherrn Lediglich eine Wohnitätte hat, den
Begriff der häuslichen Gemeinfchaft noch nicht decken (Sacenbura a. a. ©. S. 53). Sbtmar
Bd. 1 S, 657 ff. hält e8 für die Häusliche Gemeinfchaft als genügend, wenn der AWrbeitnehmer
 vom Arbeitgeber unter da3Z Dach aufgenommen ift, unter dem leßterer
mohnt, und erachtet die Beköftigung meder für erforderlich noch ausreichend Hinfichtlich
des Begriffs der häuslichen eh Mal nur wenn die Beteiligten unter zweierlei Dach
[cOlafen, fol die Mufnahme in die Häusliche Gemeinfchaft vorausfeßen, daß der Arbeit»
nehmer wenigftens bei der Hauptmahlzeit die Wohmng des UWrbeitgeberS zu teilen pflegt.
Schulbenftein a. a. VD. S. 259 f. (und ihn zuftimmend Dertmann in Dem. 2, c) prüzifiert
al8 Prinzip eine Unterftellung des Dienftverpflichteten in feinem bdienftlichen wie
außerdien|tlicdhen Verhalten unter die Hausordnung des Dienftberechtigten. Val.
ferner Bd. IV Bem. 2, a zu 8 1617, Bd. V Bem. 4 zu S$ 1969, Jaeger, Komm. 3. KO.
Bd. 1 S, 183, MRipr. d. OLG. (Karlsruhe) Bd. 2 S. 329, var Bo. 5 S. 399.
Crome, Syftem Bd. 2 S. 650, Dernburg S 306, Bonn a. a. OD. S. 46.
‚ BefonderS fchwierig geftaltet {ich die Frage, wenn eine juriftifhHe Perfon der
Arbeitgeber ift SH hierüber Lotmar Bd. 1 S. 661). Man wird auch hier vorausjeben mühen,
daß der Arbeitnehmer in einem von der juriltijhen Berfon überlaffenen Rautme wohnt
und in einem von der juriftifchen Berfon gewährten Maume durch Ddiefe verföftigt wird.
Dagegen Schulbenitein a. a. DO. S. 267.)
IV. Art und Umfang der Fürforgepiflidht nad S 617. Leßtere Iritt ein:
1. bei einer Crfrankung des Dienitverpflichteten. Unter Erkrankung ift hier im
allgemeinen, wie bei den Verficherungs-Gefeßen, ein anormaler körperlicher oder
hen er Buftand 3zu verftehen, welcher die befondere On und ärztliche
ehandlung eines von beiden verlangt (vgl. Rofin Bd. 1 S. 294, Schulgenitein a, a. DO.
S. 272, Lotmar Bd. 2 S. 172). Nicht jede Erfrankuna fommt aber in Betracht, fondern
        <pb n="118" />
        6. Titel: Dienftvertrag. S 617. 1035

nur eine folde, melde nach Beginn des Dienfiverhältnijles m Eintritt
in die Häusliche Gemeinichaft) eingetreten üt. Dies ergibt 11h Ichon aus
dem ganzen Aufbau Der Sejegesitelle, liegt auch in der Natur der Sache.
Beitand die Krankheit tatfächlich nachweisbar 1001 vorher, 10 entfällt
die fraglidhe Verpflichtung des Dienftherın und 3ZWAr gleichviel, ob Der
Dienftverpflichtete jelbit e8 fehon gewußt oder empfunden hat (überein
ftimmend die herr{dhende Meinung, vgl. Kuhlenbed und Blanc zu S 617,
Staub S. 302 Anm. 9, Crome, Syfıem Bo. 2 S. 650 Anm. 30, Cofack
Bd. 1 S. 5926, dagegen aber Schulgenitein a. a. OD. S. 273, Bonn a. a. D.
S. 48 und Dertmann in Bem. 2, 0). , ,
Anderfeit2 it die Pflicht des Dienftherrn_ au nicht dadurch ein:
geengt, daß die Krankbeit gerade durch das Dienhverhältnis oder bei
Gelegenheit der Ausführungen desjelben entjtanden fein müßte.
(So au Dertmann zu S 617, zum Teil abweichend aber Kipr. D. HL®.
[Frankfurt] Bd. 9 S. 289.) ,
Mit dem früheren Beftehen eines tatfächlich vorhandenen Krankheitszuftandes
 darf aber noch nicht identifiziert werden Das Beftehen einer
bloßen Dispojition zu einer Krankheit, jet e8 einer beftimmten oder im
allgemeinen (übereinftimmend HLS. Kolınar, EM.-Lothr. Zt{hr. 1905 S. 482).
Würde [hon deswegen ein Anfpruch aus S 617 abgeiprochen werden wollen,
fo fönnte der Bereich der vorliegenden Humanitätsvorfhriften vielfach Jehr
ywechwidrig eingeengt werden. Sollte freilich Der Dienftverpflichtete dem
Dienftherın ein]Olägige Yerhältnifje wider befleres Willen abjichtlich ver-[wiegen
 haben, 10 ergeben fidh Daraus wiederum andere rechtliche GefichtSbunfte,
 welche unter Umitänden {elbjt zu einem Schadengerfaßanfprudhe des
Dienfiherru gegen den Dienitverpflihteten führen fünnen. ,
Un dem Kundigungsredhte nach Maßgabe des allgemeinen Sabes
de8 S 626 wird durch S 617 nicht® geändert. Nur wird natürlich in dem
Eintritt einer vorübergehenden Belaftung des Dienftherrn aus S 617 für
ji allein nicht {Giechtbin und immer auch ein „wichtiger Srund“
im Sinne des S 626 genden werden Dürfen, fondern nur, wenn auch
andere bedeutungsvolle Momente dazu kommen, 3. B. entnommen auS Urt
und Schwere der @ranfheit. Bol. übrigens dazu Bem. 3 unten. (Nebers
einftimmend im allgemeinen auch Schulgenitein a. a. OD. S. 274, Aublenbed
und Dertmann zu $ 617.) nn
Musgelhloften it die Anwendung des S 617 weiterhin immer dan,
wenn der Dienileiftende Jich die Erfrankung vorfäßlich oder grob fahr-{äfjig
 felbit zugezogen hat. Sedenfall8 gehören hieher auch die Fülle einer
durch Unfittlichkfeit erworbenen Gefchlechtskrankheit Dder anderer durch außerehelichen
 SGefchlehtäuerkehr oder Durch außereheliche Schwängerung herbei:
geführter Leidenszujtände, auch Altobolmipbrauch, Beteiligung an aufs
en 2. Mal. hiezu Schulbenitein S. 297 .) Ueber“ den Einfluß der
Berweigerung einer DYperatıon vol. VBorbem. IV, c, 80. €.
Eine Abwägung im Sinne des $ 254 findet hier nicht ftatt, val.
Sottfchalt, Mitwirkendes Merichulden S. 113, Vertmann Dem. 5; anders
natürlich, falls Der Dienftherr_ aus eigenem Nerfchulden in MAnfpruch ges
nommen wird (Dertmann a. a. DV.)
2. Bu gewähren hat der Dienftberechtigte Ärztliche Behandlung und Ver:
bilegung Speife, Trank, Wart und Bilege, Arzneimittel), in leßterer Hinficht fo, wie
e8 eben der Art und dem Grade der Krankheit ent{brict.
a) Unter ärztlidher B ebandlung ift folde durch einen approbierten Arzt
zu verftehen; jedenfalls fann eine andere Heilperfon_ dem Dienftverpflichteten
wider Willen nicht aufgezwungen werden, val. Neumann zu $S 617 und
Schulbenitein a. a. D. CS. 282, 2883. ;
Unter Berpflegung it im allgemeinen im Gegenfaße en perfönlichen
Tötigkeit de8 Arzte8 jedes zZUr Heilung oder Linderung des RranfheitszujtandeS
 und zur Sicherung des Seilerfolge8 dienlidhe fjadHlihe Mittel
zu en wobei insbejondere auf &amp;amp; 6 Wbf. 1 Nr. 1 de8 Krankenverf.®.
und die hiezu vorhandene Praxis und Qiteratur zu verweifen ii.
Bu gewähren ift beideS nur, fomweit eS erforderlich ift. Leßteres
richtet {ich nad den Umftänden, insbefondere nad der Krankheit Telbit,
iowte nicht minder nach ben Qebenzverhältniffen, in welden {ich
Dienfiherr und Dienftkeiktender befinden. Stets ijft dabei aber von objeF
tiven Gefichtapunkten auszugehen und nicht von yein Jubjektiven Unichaua}
        <pb n="119" />
        ‚036

VI. Mbiqnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

ungen und Sebensgepflogenheiten des Dienftherrn oder des Srirankten. Ungemejfene
 und mit feinen Berhältnijjen nicht in Einklang ftehende Anfprüche
fann leßterer nicht machen. Insbefondere kant nicht immer auch jogleich
die Beiholung eines Arzte8 hei einer nur leichteren Erfrankung begehrt
werden. Für Ddiefe Dinge kommen Sn Briliche Berhältniffe in Betracht.
(Vgl. hiezu audh Schhulkenftein a. a. OD. S. 277 ff.)
Der Dienitherr ift übrigens nicht undedingt verpflichtet, den Aranken im
Haufe zu behalten und idın hier das Mötige zu gewähren. Er hat das
Hecht (eine Alternativermächtigung für den Dienftherrn, Feine Alternativ:
obligation, vgl. Dertmann Bem. 3 und Langheineken, AUnfpruch und Einrede
S. 208), feine Obliegenheit auch durch Einjhaffung in eine Krankenanftalt
vgl. über diefen Begriff Schulbenftein S. 286, 287) zu erfüllen, Weigert
ch die erkrankte Berfon, fo muß der Dienftgeber als dadurch entlaftet
betrachtet merden, vorausgefeßt, daß die betr. Arankenanftalt au zwedent]prechend
 ift. ,
„3. Befchränkt ijt die Zürjorgepfliht des Dien’tgeber8 in zeitlidher Hinficht
auf die Dauer von fedhs Wochen,
a) Endigt das Dienftverhältnis ohnehin fhon früher (fei e8 infolge freis
willigen Nebereinfommens oder durch Zeitahlauf 2C.), fo HE damit auch
jene Verpflichtung. Sie endigt aber nicht vor jenen fechs Wochen, wenn
der Dienitgeber die Erkrankung als wichtigen Orund zur Kündigung betracdhtet
 und bemgemäß nach S 626 eine außerordentlidhe Kündigung vornimmt.
 ($ 617 Abi. 1 Sag 4, |. aber auch oben IV, 1, a.)
Ws maßgebender Zeitpunkt für die Beredhnung wird derjenige
Tag gelten müffen, an welchem die erfte Unterftüßung wegen der Arankheit
itattgefunden hat (fo mit Mecht Schulbenftein a. a. ©. S. 284, 285 und die
Qiteratur und Praxis zum Arankenverficherungsgefeß).
4. Die durch die Erfüllung feiner im S 617 begründeten Pfliht (im Haufe oder
in einer Aranfenanftalt) erwadhfenden Koften treffen den Dienftherrn. (Cofack I
8 144 Nr. 3; 1. aber au Lotmar Bid. 2 S. 217 Anm. 5).
a) Dieje im Gefege begründete und daher nicht durch eine Vereinbarung bedingte
 Saft mindert fiH aber wiederum durch die im Saß 3 vorgejehene
Seine zur Anrechnung (nicht Ten in gefeßlidhen Sinne!) auf
die Sohnvergütung, HoeLhT für Die Beit der Erkrankung Cofack a. a. DO. fub-}titwiert:
 „während der BHeit der Behandlung und Verpflegung“) der Dienftverpflichtete
 (insbefondere au gemäß S 616, vgl. auch unten Bem, 5) zu
fordern hätte. Cofad fpricht Diefe8 AUnrechnungsredht aud für den N zu,
wenn der Dienitverpflichtete während der „Krankenpflege“ noch Dienite fortleifitet.
 Dies wird aber auf die Umftände anfommen, namentlihH auch
auf den Umfang der fortgeleifteten Dienfte. Zutreffend bemerkt aber Cofac
a. a. D., daß bei Ihon gefchehener Morausbezahlung des LohnS an Stelle
de AhzugsS eine Ritdforderung geltend gemacht werden kann.
Hat der Dienftherr die Krankheit felbit verfhuldet, Fällt das Anrechnung&amp;amp;recht
 fort, f. Sotmar Bd. 1 S. 663, Bd. 2 S. 179, 217.
Die juriftiiche Konftruktion als Anrednung tft diefelbe wie im Falle des
8 615 Saß 2, e5 liegt Anrechnung eine8 vbertragSmäßig gewährleifteten Borteil8
 vor, vgl. Bem. 4, b, 7 zu $ 615, DVertmann Bem. 4, Bonn a. a. D.
S. 3, 76 {f., 82, Deder, Vorteilsanrehnung S. 18, Lotmar Bd. 1 S. 663, 677.
_ 5. Ob für die Zeit der Erkrankung eine Bergütung überhaupt entrichtet werden
muß, ift aus 8 616 zu entnehmen. Vol. Lotmar Bd. 2 S. 217, 218.
6. Die fraglide Berpfligdtung des Dienfktberehtigten fällt über.
baupt dann weg, wenn für die Verpflegung und ärztliche Behandlung durch eine
Deeehderung oder durch eine Sinridhtung der Sffentlidhen Krankenpflege Borforge
getroffen ift.
a) Bor „Berlicherung“ fehlt hier jener Beifaß, der im $ 616 fHeht. Hier
fommt daher auch eine private Berfiherung in Betracht. Keinen Unter-Ichied
 begründet e8 auch hier, mer die Beiträge zu Verfiherungen oder
Rranfenkafien bezahlt hat. Bol. au RTK. 90 und Hilfe, Mecht 1902
S. 203 über „Wechfelbeziehung zwifchen der Fürforgepflicht des Dienitberechtigten
 und den Leitungen der Krankenkafie bzw. des AUrmenverbandes
Hit das erfrankte Hausgefinde“. |
Aus den Verficherungsgejeken i{t hier inZbefondere zu verweifen auf SS 1,
2a, 4 Wbof. 2 des AranfenverfiderungsSgefeß es vom 13. Yuni 1883
und 10. April 1892 mit den AÄbhänderungen vom 39. Sunt 1900 und 25. Mai
        <pb n="120" />
        5. Titel: Dienjivertrag. $ 617, 1037

1903, ferner Kan in Betracht kommen das Gewerbeunfallver-11
 erungsgefeß vom 30. uni 1900 (8 12), dos Unfall verficherungsaefeß
 für Zand- und SKoritwirtfhaft bont 30, SKunt 1900 (S 27) und
5a3 Bauunfoall verficherungsgeleß vom 30. Iunit 1900 (8&amp;amp; 10), vgl. auch
See-Unfallverficherungsgejeß vom gleichen Zage 88 133, 134. Vol. Näheres
bei Schulbenitein a. a. &amp;amp;. S. 30 NM. Val. ferner ®ößmann a. a. OD. und
DLG. Yugsburg BI. f. NY. Bd. 74 S. 251.
Beziüglidh der Dienftboten tft {pyeziell hervorzuheben, baß diele nach $4 261.2
des Krankenverficherungsgefekes Der Gemeindefrankenverjicherung Freiwillig
beitreten fönnen,  ndenieits fönnen diefe und weitere Mategorien Don Qohnxrbeitern
 nad mandher landeSrechtlichen Ausführungsgefeßgebung der
Semeindekrankenverficherung atutariich unterftellt werden; vol. 3. 3.
bayr. AS. zum Arankenverficherungsgefeß vont: 26. Mai 1892 Art. 2 Ubi. 1.
Ueber das Verhältnis des S 617 zu &amp;amp; 27 de8 LandwirtihHaftlidhen
UnfallverfigerungsSgefeße3 vgl. au Laß im Preuß. MerwaltungsSblatt
 Bd. 23 S. 17 ff preuß. DVG. in D. Jur.3. 1903 S. 275 (Urt. vom
27. November 1902) Jowie Biloty, Die Unfallverficherungsgefebe Bd. 2 S. 357.
Sandesre Htlich Können gleichfalls Einrigtungen der Sffentlihen Kranken»
pilege beftehen, val. 3. B. für Bayern Geieß über die öffentliche AUrmenund
 Rranfenpflege vom 29. April 1869 ingbefondere Art. 11 und 20 früher
12 und 21); 1. ferner Urt. 95 ESG. mit Bem. fpeziell wegen des Gefindes
und val. Diez aud D. Yur.3. 1903 S. 275, Y. aber auch Schulbenftein
a. a. 0. S. 83 Anm. 182 und S. 90, 91, Towie Bonn a. a. DO. S. 56.
8 617 Hillt fohin feinem praktijhen Ergebniffe nach nur Süden
ber Verficherungsge] eßgebung aus (eine Zul ammenftellung aller diefer Lücken
it bisher nicht erfolgt).
7. Bezüglich der Beweisiait wird anzunehmen fein, daß der Dienftverpflihtete
das dauernde Dienitverhältnis, die Wufnahme in die Häusliche Gemeinjchaft und die Cr.
franfung, der Dienitberechtigte dagegen das Vorhandenjein von Vorfatz oder grober Sahr-(äjfigfeit
 bei Veranlaflung der Exrfrankung oder die fonftigen O®ründe für eine Befeitigung
jeiner Verpflichtung zu heweifen hat. Nebereinftimmend Schulgenitein S. 301, DYDertmanıt
und Plane zu S 617, Crome, Syitem Bd. 2 S. 651 Unm. 33; a. IM. dagegen Leonhard,
Beweislajt S. 397.
Y. Als Nechtabhehelie gegenüber einer ‚BVerabiäumung der fraglihen VBerpflichtungen
 des Dienftberechtigten {tehen dem Dienfkrverpflidhteten — abgefehen
2] zimer ihm etwa zuitebenden außerordentlichen Kündigung nach 88 626 ff. — 3u
eDnte*

A)

„A, die Rlage auf BertragzZerfüllung, da es ih ja um eine gefeßlich
begründete Bertragspflicht handelt. Braktiih wird dDieje Klage freilich «icht 1dhnell zum
Ziele führen.
N 2, Der Dienftverpflichtete fan ferner SchadenZerfabß nach allgemeinen rund-Toben
 Senn wenn den Dienitherechtiaten ein Berfhnulden bei Verlegung der Zürebilicht
 trifft.

3, Der Dienftverpflihtete Kann fi auch die erforderliche BE und ärztliche
Behandlung Jelbit verfehaffen und {odann den Dienftberechtigten nah Maßgabe der Vor-Ichriften
 über Gefhäftsführung vbne Auftrag nach 88 679, 683 (1. Dem. 1, a, ß
% 8 679) belangen (übereinftimmend Lotinar Bb. 1 S. 245, Neumann Bem. 4 und DVertmann
em. 2, a zu $ 679).
Nal. auch für Breußen Art. 14 AG. z. BOB.
4, Unter Umitänden ann auch die Armenpflege eintreten, je nach Maßgabe
der betr. Landesgefebe, vgl. ferner SS 28 ff. d. RO. über den Unterjtübßungswohnfi8
 und Schulgenitein a. a. D. S. 317, fowie NRecht 1902 S., 507.
. 5. Sinzuweifen ift au auf $ 27 Abf. 1 Sab 3 QUBVSG. und 8 10 BUVBS., wonach
die Gemeinde hier eintreten kann.
‚VI. Neber den zwingenden Charakter der Verpflichtung 7. $ 619 mit Bem. und
ben im Eingang, fowie Lotmar Bd. 2 S. 229.
VIL Wegen der Anwendung des $S 617 auf das Gefinde in Preußen vol.
Warneyer Bd. 6 Nr. 1 und 2 zu S 617.
        <pb n="121" />
        ‚038

VII. Abidhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

S 618,*)
Der Dienfiverechtigte Hat Räume, Vorrichtungen oder Geräthjchaften, die
zr zur Berrichtung der Dienjte zu bejchaffen Hat, fo einzurichten und zu unterjaften
 und Dienftleiftungen, die unter feiner Anordnung oder feiner Seitung vorunehmen
 find, jo zu regeln, daß der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und
Yefundheit {oweit gefchlüßt ift, als die Natur der Dienftleiftung e8 geftattet.
Sit der Verpflichtete in die Häusliche Gemeinfhaft aufgenommen, jo hat
per Dienftherechtigte in Anjehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung
jowie der Arbeits und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen
u treffen, welche mit Rückjicht auf die Gefundheit, die Sittlichkeit und die Keligion
yes Verpflichteten erforderlich find.
Srfüllt der Dienftberechtigte die ihn in Anfehung des Lebens und der Gejundheit
 des Verbflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, fo finden auf feine
Berpflichtung zum Schadenserfage die für unerlaubte Handlungen geltenden Bor-‘Oriften
 der 88 342 bis 846 ent{prechende Anwendung.
©. IL 5583; IL, 619.
Allgemeines und Anwendungsgebiet des S 618.
-) Während S 617 BGB. fihH auf die Verpflegung und Heilung bei bereits entftandenen
 Krankheitszuftänden bezieht, befaßt {ih S 618 mit befonderen
Bilichten des DienkberedhHtigten zum vorforgliden Schuße
des Dienftleiltenden gegen etwa durch die Dienftleiltungen und die
damit verbundenen Gefahren ent{tehende Schädigungen an Leib und
Seele. Schon in der früheren SGefeggebung beftand hiefür ein Norbild in
den 88 120a ff. der Gew.©. (f. ijebige Zahlung vom 26. Juli 1900, ROBI.
S. 946 f.); vol. biezu die ROSE. Bd. 1 S. 271, Bd. 4 S. 23, Bd. 5 S. 101,
Bd. 8 S. 149, Bd. 11 S. 23, Bd. 12 S. 30, Bd. 18 S. 173, Bo. 19 S. 191,
Sur. Wichr. 1901 S. 213 Nr. 19. Die hierin enthaltenen Vorichriften bleiben
in Kraft Art. 32 E®. z. BOB.) für das fpezielle gewerbliche Gebiet,
Joweit e8 von der Gemw.D. umfaßt wird. Darüber hinaus greift dann aber
3 618 für alle Arten von Dienftleiftungen Blaß. Insbefondere il
bemerfenäwert, Daß im 8 618 eine BefhHränkung auf dauernde Dienftverhältnifje
 (mie im S 617) KH nicht vorfindet.
Sm Rückblick auf jene Normen der Gew.D. febte, während €. I
von der hier in Nede Itehenden Vorfchrift noch nichts enthalten Hatte,
die 11. ®omm. mit einer Beitimmung ein, wobei fie aber zunächft nur
den Schuß gegen Gefährdung von Leib und Leben zur Regelung brachte,
dagegen den Schub gegen Gefährdung der Sittlichkeit beifeite ließ. Im
diejer Hinficht behielt vorer{t die Unficht die Oberhand, daß Schußborfchriften
im Snterefle der Sittlichkeit in das Gebiet des öffentlidhen Nedhtes
gehörten CB. IL, 291), während e8 fich für das BGB, nur um privatrechtfiche
 Normen handle. Erft in der RIRK. (Ber. S. 48) wurde der jebige
zweite Abljaß eingeftellt und damit das Prinzip auch auf das Gebiet von
Sittlidhkeit und Religion erfiredt.
Dabei ift, wie fhon nach . IL, 293 F., abermals ausdrücklich betont
worden, daß auch S 618 zwingenden Charakter haben mühe.
Hinfichtlih der Handlungsgehilfen und „Lehrlinge f. 8 62. HOS,,
jerner ipr. d. GLS. (Dresden) Bd. 17 S. 411 wegen Ausdehnung des $ 618
auf Lehrlinge dal. über die Kelle Men flicht des Lehrherrn Bem. I, 1, a, 8
zu 8 832 und die dort erwähnte Literatur und Braxis), 1. ferner 58 35 ff.

*) Spezielle Literatur: Hahn in Gruchot, Beitr. Bd. 45 S. 213: Anwendung des
S 618 BGG. auf Urbeitsverhältniffe im weiteren Sinne; Nukbaum in D. Jur.3. 1899
S. 358: Unmwendung der SS 618, 619 BGB. auf das Gefinderedht; Hilfe, Entjqhüdt»
gung8pflicht des Fi3iuS oder der Gemeinde aus gefahrbringenden Mängeln der den Beamten
angewiejenen Dienjträume, Arch. f. öffentl. N. Bd. 19 S, 186; 3ybell, Die Fürforgepflicht
de8 Dienftherrn nad S$ 618 BGB, Diff., Borna 1906; Piloty, Unzuläffigleit des Rechts:
weq8, BL f. RA. Bd. 72 S. 803
        <pb n="122" />
        6. Titel: Dienfiverirag. $ 618.

1039

ser Seemann3- Ordnung vom 2. Yuni 1902 und hinfichtlid des Gefinderechts
 Urt. 95 Uof. 2 E®. und vol. hiezu Nußbaum a. a. DD. .
8 618 ift ein den Schuß eines anderen bezwedendes Gefeß im Sinne
5e5 8 823 Abi. 2; vgl. Bem. I, A, 2, c, « und d, « zu 8 823 und die dort
;rwähnte Nechtiprehung und Literatur; val. übrigen wegen des Verhältnilfe8
 Des 8 618 zu S 823 If. näher unten Dem. V und VI. N
1) 2067. 2 des 8 618 gewährt Dem Dienftboten fein jelbftändiges
SHausrecht, vol. RKGE. in GoltdArch. Bd. 50 S. 140. ,
) Eriaß abhanden gekommener Sachen kann der heim Dienitherrn
nohnende Dienftverpflichtete auf rund des S 618 nicht verlangen, vgl.
Sew.Ger. Bd. 11 S. 239; }. jedoch auch Lotmar Bd. 1 S. 664 Anm. 2.
Sraglich ft, oD S 618 au auf andere AUrbeitsverträge Im weiteren
Sinne, in8bef. aud auf den Werkvertrag ‚analog anwendbar ijt. Man
wird im allgemeinen ji für Bejahung ausfprechen Können, ingbe]. mit Rück
ct auf 8 242 (vgl. insbej. Mümelin a. a. OD. und DYertmann in Bem. 8, fowte
zu Hahır in Oruchot, Beitr, Bd. 45 S. 213 If., abw. Lotmar Bd. 2 S, 842,
343); beim Merkvertrage freilidh wird die SFürjorgepflicht des Befteller8 durch
die felbitändige Stellung des Ynternehmer8 entfprechend eingeenat (fo mit
Kecht DVertmann a. a. DJ. Vol. auch Recht 1908 Nr. 3795 (Naumburg).
Xm einzelnen vgl. weiter em. I, b unten.
I. Der Umfang der Gefege81{telle in jubjeftiver Richtung.
a) $&amp;amp; 618 umfaßt im allgemeinen die Schubintereflen von Dien ftleiltenden
jeder Art, inSbejondere ohne Unterichied, ob ihre Bedienftung {tändig oder
vorübergehend (vgl. hiezu Bi. f. N. i Bez. d. Kammerger. 1909 S. 26) ift, ob. fie
auf feite Beit oder auf Kündigung {tebt, ob Zeitz oder Stüclohn ftattfindet,
‘vorausgejeßt natürlich, daß der Dienftherr überhaupt, wenn auch mir {till-"weigend,
 die Merpflichtung übernommen hat, die zur EEE der
Dienjte erforderlichen Räume, Borrichtungen 2C. U befchaffen, Recht 1908
Nr. 3248 [Colmar]. Nur im Bereiche, des zweiten Abhblabes des S 618
befteht eine unten zu befprechende fubjektive SinfOränfkung.
„Auf fremde Arbeiter, die nur aus SGefälligkeit und zufällig
bei einer einzelnen VBerrichtung CM Teiften, ijt 8 618 nicht anwendbar,
ROE., Recht 1908 Nr. 495, Jur. WIhr, 1908 ©. 107. AnderS dagegen, wenn
nom einem Unternehmer dem anderen Arbeiter zur beftimmten Silfeleijtung
zeftellt werden, KRecht 1908 Nr. 494 (NOGE.).
Die Anwendung des 8 618 wird übrigens au auf ArbeitSverhältgijfe
 im weiteren Sinne zuläjfig jein, inSbef. dann, wenn die Merz
dingung von Dienften wirt{chaftlich unjelbftändiger Berfonen nochH andere
AoilLentühe Formen annimmt al8 den reinen Dienftvertrag, 3. B. die Form
eine8 MachtvertragsS oder Sefjellichaft8vertrags, val. hierüber Bahr in @ruchot,
Beitr. Bd. 45 S. 217 (wegen der f0g. „Stüße der Hausfrau“ vgl. OLG.
Hrankfurt, Recht 1907 9er. 3074). Auch das Keichägericht hat in ähnlicher
Weile in früherer Praxis z. DB. den Ss 120a SGew.D. ausdehnend ange
wendet, vgl. insbe]. Bd. 8 S. 151 und Bd. 18 S. 174, ferner SJur. Wihr.
05 ©. "48 (auf Sfanats8dienerverhältnifie, ROE. Bd. 7. S. 243,
Sur. Wichr, 1909 S. 439 Dienitwohnungen der Qehrer und
Staatadiener); in leßterer Hinkicht 1. auch Hilfe im Arch. 6 öffentl. R.
Bd. 19 S. 186 EN des Fiskus oder der emeinde
ıu8 gefahrbringenden Mängeln der den Beamten angewiefenen
Dienfträume) Jowie oben Norbenı. I, 5, a vor S 611, 1. aber aud)
Biloty, Unzuläffigkeit des RechtSwegs, in Bl. f. RA. Bd. 72 S. 803 ff.
Bol. auch ROGES. in Sruchot, Beitr. Bd. 48 S. 904 (Verunglücen eines
Zehrers durch GSerabfallen einer Mandtafel), Kecht 1908 Nr. 289 (Durchbrechen
 einer Schulbank, Nipr. d. DLS. Kiel Bd. 17 S. 412 (Turngeräte);
wegen der Lehrer vgl. N Bayern audh DLSG. N Bil. f. RA.
Bo. 73 S. 513, Noein. Hildhr. Bd. 1_S. 321, Bo. 2 S. 213, 214, bayr.
Berw®GS. Bd. 29 S. 135. Wegen des Merkvertrags vol. oben Bem. I, £.
GHiemit hängt ferner die Frage zufammen, ob 8 618 au im Berhältnifte des
Dienitberechtigten zu einem Gebhilfen, deffen [ich der NMerpflidhtete
bei Leiftung der Arbeit bedient, anwendbar ift, D. 9. vb der Gebhilfe, obwohl
ar zum Dienftberechtigten in feinem Vertragsverhältniffe Itebt, dennoch un
mittelbar gegen den DienftbereHtigten Anipruc auf Schadenzerfaß nad
3 618 erheben Kann, fall8 er infolge der Nichterfüllung der Pflicht aus S 618
zu Schaden gekommen ift; vgl. hierüber SHahır a. a. DO. SFedenfalls kann eine

nr)
        <pb n="123" />
        L04J

VI. Wbjhnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.

Anwendung des 8 618 hier nur infoweit ftatthaben, al8 die A
;ine8 Gebilfen überhaupt angängig war, 1. hiezu 8 613 mit Ben. und Lotmar
Bd. 1 S. 105, auch Recht 1908 Ir. 727 Wönigsberg). Val. auch oben Sem. a.
Der Orundiah des 8 254 (eigenes Ber]hulben des Befhäbigten) wird
durch die in 8 618 aufgeftellte Borfchrift nicht durchbrochen, Dal. hierüber
weiter unten Dem. V, g und IV, a, d und Sur. Widhr. 1907 ©. 249.
Much für die in $ 618 aufgeftellten BEE gilt im übrigen der allgemeine
 @rundjaß, daß der Schuldner nur Borjaß oder Hahrläffigfeit
zu vertreten hat, vol. ROES., KRecht 1905 Nr. 1812.
{I Recdhtscharakter der Leiltungspfliht nad S 618:
Au beachten bleibt, daß die nach S 618 dem Dienitberechtigten oblicgenden Seiftungen
ywar Feine Vergütungen im Sinne de8 S 611 find (|. Sotmar Bd. 1 S. 105, 663),
aleichwohl aber werden die aus S 618 fließenden Verpflichtungen als vertragSmüßige
aufzufafien Jein, die dem Dienftberechtigten vom Gefeßgeber befonderS auferlegt wurden.
(8 find daher auch SS 242, 275 ff., 280 hieher anwendbar Üübereinftimmend Neumann zu
5 618 und Hahır a. a. O.; 1. ferner Lotmar Bd. 1 S. 240, der S 242 nicht für anwendbar
srachtet und Das „zu beichaffen“ auch al3 eine tatfäclidhe Notwendigkeit erachtet). Ueber
Haftung für Dritte f. unten IV, 1, b.
IV. Sadghlidher Umfang der Fürforgepflidht nach S 618.
Xn diefem Kunkte ijt zu untericheiden zwijcdhen dem Berhältnifie nach Abt. 1 und 2.
1. Hbf. 1 erfordert vom Dienitherrn
a) die entipredhende Sinrvigtung und Unterhaltung der Näume, Borvihtungen
 2 zur Berrichtung der Dienfte;
eSgleiden
b) die entiprechende Negelung von Dienftleiftungen, die unter feiner Anordnung
 oder feiner „Leitung borzunehmen find.
. Dieje Hürjorgepfliht Dezwedt nach beiden Richtungen den Schuß
des Dienitleiltenden „gegen Gefahr für Leben und GefundHeit“. Darin
fiegt im allgemeinen die maßgebende NRichtfchmur, Sine abfolute Sicher:
Hellung verlangt dabei das Gejeß freilich nit; Die Schubpflidht fi
nur eine relative. Sie geht nur fo weit, „al8 e8 die NMatur der
Dienftleiltung geftattet.“ Man darf nach der Matur der Verhältnifle
inzufügen: „und als erreimbare Schußmittel geboten find“.
Yeber die ich Hieraus ergebenden praktijhen FJragen liegt eine Reihe
von Entiheidungen 3u den }tammbverwandten SS 120 a ff. Sem. OD. vor. (Val.
p. Yandmann-Ftohmer, Gemw.D., 5. Aufl. Bd. 2 S. 173 1f., Rolifch, Gew.D.
Bd. 2 S. 153 ff, Berger-Slefch, Gew.D. zu 88 1202 ff.)
Km einzelnen fei noch folgendes bemerkt:

3u a.
a) Die hier vorgefehene qualifizierte Cinridtungs- undUnter:
Haltungspflicht bezieht ich nur auf diejenigen Fälle, in denen
den, Dienftherrn Überhaupt eine BefhaffungsSverpflidhtung
trifft (fo auch Dertmann in Ben. 2, teilmeije abweichend Lotmar Bd. 1
S, 220 {f.). ©) folches der Sal ift, bemißt }ich nach anderweitigen VYorjhriften
 (f. befonders $ 611 mit Bem. IV, b), in8befondere nach der Natur
der Dienite. Fehlt eine foldhe Berpflichtung, fo iit S 618 nicht anivendbar.
Ob und inwieweit in Källen, in denen der Dienftherr 3. B. freis
millig Räume, SGerätichaften u. dgl. darbietet, eine Haftbarkeit
zu8 anderem GefichtSpunkt eingreift, insbejondere auß dem Geficht3-punkt
 eine8 den Tatbeitand einer unerlaubten Handlung begründenden
Ber]huldens, ift eine Irage des Einzelfalls. Ein 5 LE ulden kann
Jier insbefondere auch bei Erteilung des Auftrags ig der betr. Dienftleiftung
 vorliegen (vgl. Bem. 6 zu $ 670), wobei auch_&amp;amp; 278 in Betracht
‚ommt. Val. $&amp;amp; 831 und Bem. 4, a, 8 hiezu, fowie Seuff. Arch. Bd. 57
Nr. 171. Im übrigen ift zu betonen, daß eS zur Annahme eines
VBer[huldenS genügen wird, wenn der Dienftherr bei Anwendung der
On obliegenden Sorgfalt erfennen fonnte, daß Einrichtungen Zur
Sicherheit nofmendig waren, val. ROSE. vom 9. Oktober 1899 in
Sruchot, Beitr. Bd. 46 S. 490. Jüngeren Bedienfteten gegenüber
3. 3. Kindern) ift die Pflicht zur Sorgfalt feitenz des Dienftherrn
ıllgemein höher zu fpannen, vol. Warneher Bd. 1 Nr. 6 zu S 618,
Die Allgemeinheit des Ausdrucks: „Näume, Borrichtungen 20.“ Täßt
28 al8 erforderlich erfcheinen, auch mittelbar damit in Verbindung
fammende Käumlichfeiten, 3. B. notwendige BerbindungsSitellen,

FT
        <pb n="124" />
        6. Titel: Dienftvertrag. S 618. 1041

vie Treppen, Stege, Gänge, Höfe, Bugänge zu den Arbeitsräumen
überhaupt ulm. entiprechend hHerzutltellen und zu unterhalten, Dorauszefebt,
 Daß {olche der Dienftherechtigte ZU heichaffen hat, was 3. D.
für offentliche Wege nicht zutrifft; 1. ROS. in Jur. BWichr, 1902 Beil. 239
ımd vgl. ferner aus der Praxis: Öruchot, Beitr. Bd. 46 S. 928 (Hajtıma
des Arbeitgebers, Der den ZugangSweg 3ZUr Arbeitsftelle bet Ölatt-215
 nicht beitreut, für Unfälle des Arbeiter8 beim Baflieren jenes Wege8),
Sur. Wichr. 1906 S. 460 (ungenügende Verdeckung, eines Nufzugsloches
am Bugangameg); über Haftung für Ihabfaite Treppen, val.
ROT. vom 26. November 1903 hei Warneher d.3 Nr. 2; 1. ferner
pr. D. HLSG. (Stettin) Bd. 6 S. 80 (SHaftıma des Dienftherrn, Der
die Beförderung des Arbeiter3 nach der Arbeitsftelle
übernimmt, für Unfälle auf dem Tran5p orte) und (Stettin)
BD. 5 S. 245 (Haftung des Fabrikbefiber8 für den Unfall eines Ar
beiter8 auf der Treppe zum Schlafraum und dejen berechtigte
Fnt{chuldigungsgründe); in leßterer Entidheidung i{t weiter au8geführt,
daß Hebertragung des BauesS ar einen Tachverftändigen Baumeifter
und hehördliche Genehmigung des Planes den Bauherın bezüglich
einer fehlerhaften Einrichtung entlaiten. Der Gang des Dienitpflichtigen
 von feiner Wohnung zur Arb eitgitätte gehört nicht
zu den von ihm für den Dienftberechtigten porzunehmenden Seiftungen
Zu Sinne des 8618, vgl. ROS, in Sur. Wichr. 1902 Beil. S. 239 und
Bl. f. RA. Bd. 67 S. 298, Oruchot, Beitx. Bd. 46 S. 928. Val.
jexner allgemein au Kipr. d. OLG. (Kajiel) Bd. 12 S. 75 und
Seuft. Arch. Bd. 60 Ir. 207, Hecht 1905 S. 251, 469 (8 618 bezieht
äh nicht bloß auf die bauliche Beichaffenheit der Arbeitsräume).
„, QU8 mittelbar notwendig muß ferner die Ubortaniage er“
jcheinen, da ohne Benubung einer joldhen die Seiltung von länger
dauernden Dieniten nicht ausgeübt werden kann (f. ROLE, in Sruchot,
Beitr. Bd. 48 S. 346), weshalb auch die Heritellung und Erhaltung
zine8 gef abrlofen Zugangs 3u dem Aborte dem Dienjtherın
5bliegt (val. Jur. Wichr. 1907 S. 673 Nx. 7); f. ferner auch Sur.
Wichr. 1904 S. 5, Recht 1908 Nr. 729.
Auch die Räumlichkeiten, die von dem Dienitverpflihteten nUr
au8 Anlaß der Dienftleiltung henußt werden müffen, gehören hieber,
pgl. Bl. f. RN. 1 Dez, $. Kammerger. 1909 S. 26.
Yeber Unfall bei der Qohnzahlıung vgl. Recht 1909 Nr. 456,
Warneyer u 1909 Nr. 205. .
Ueber Schub gegen Brandgeta Hr in Gefhäftsräumen vgl.
ROE. in Sur. Wichr. 1903 Beil, ©. 57.
Desgleichen find unter Die „ZU befGhaffenden Vorrichtungen und
Seräte“ nicht Bloß eigentliche Werkzeuge, Jondern auch aufs
zeftellte Mai hinen un0 ma/hinenähnlidhe Geräte, e3gleichen Daran
ınzubringende Schußvorridhtungen, nicht minder 109. „Schußb-Sriflen“
 und EN Schubmittel zu rechnen. Val. hiezu 3. BD.
Ripr. D, HLSG. (Celle) Bd. 6 S. 81 ff. (Berunglüchung eines Gefangshumprijten,
 der an einem Seile ruticdhen mußte, dag bei Der
Boritellung riß) und RKOE. in Sur. Wichr. 1904 S. 383 (Gaftbarkeit
Ser Kirchengemeinde für den beim Säuten einer Sloce verlegten
Rüfter wegen Mangel8 einer Schußdedke), VLSG., Hamburg in Sanfı
00h Bd. 27 S. 21 (Gerahitürzen eineS Schaufpieler8), DLS. Rolmar
Eli Lothr. 3. 1906 ©. 9 ff. (Machine). .
Auch eine Stadtgemeinde haftet für den Schaden, den die
hei ihr angeftellten Beamten infolge ungenügender Einrichtung der
Dienftränme erlitten Haben, vgl. ROES._ vom 6. November 1903 in
Sur. Wichr. 1903 S. 5 (== Xecht 1904 S. 17). Bol. hiezu auch Silfe,
Haftung des Sisin8 aus gefahrbringenDder Befchaffenheit der Dien]träume,
 im Arch. f. bürgerl. N. Bd. 25 S. 112 ff. und die weiteren
Angaben in Bem. 11, b oben, fowie ROSE, Recht 1908 Nr. 289.
Die Ichon oben beflprochenen Schlußworte de3 8 618 Abi. 1 verhindern,
daß_in allen diejen. Dingen UnmäßigeS verlangt wird. Man ver:
meijt auch hier mit Recht auf 8 242 und darnac in8befondere auf
die VBerkehrSfitte Gibereinjtimmend OVertmannt und Pland zu
3 618, vol. ferner Sotmar Bd. 1 S. 240 und oben Ber. 1). € {it aber
auch zutreffend, Daß beftehende Mißitände und Unfitten nicht damit ent
Staudinger, BGB, Ib (Schuldverhältniffe. RKober: Dienjtvertrag), 5.16, Aufl 66

r
        <pb n="125" />
        1942

VIL Abignitt: Einzelne Schuldverhältntifie.

Ichuldigt werden können und dürfen, daß eS anderswo auch fo „üblich“
jet, Gegen eine gejebliche Befchränkung auf das „Nebliche“ ift darum
auch {don in %. 11, 293 Stellung genommen worden,
. Anderfeits wird man Freilid auch auf den Xoftenpunkt nad
jeiner Berhältnismäßigkeit eine gewifje billige Rückicht zu nehmen
haben, vol. Dertmann Bem. 2, C, 7. _
Bei einem NeuHau wird der Arbeitgeber zunüächit annehmen
dürfen, daß die Baupolizei den Borfehriften in $ 120a Gew.D. nach“
Gegen it, val. Ripr. d. DLG. (Stettin) Bd. 5 S. 245 und oben
unter 8.
Herner it noch zu betonen, daß auch der Dienftleiftende
jeinerfeit3 verpflichtet ift, den Dienftherrn auf den Mangel
etwaiger Schußvorridhtungen, joweit er zur Beurteilung
diefes Mangel8 fähig it, aufmerkfam zu machen und e8 kann zum
mindeiten Fonkfurrierendes Verfchulden auf feiner Seite angenommen
 werden, menn er dies unterläßt und infolgedeffen Schaden
erleidet. Wal. fpeziell bezüglich fhabhafter Gerätfchaften ROE. vom
9, uli 1904 im Jächf. Arch. Bd. 14 S. 771, Ripr.. d. DLOG. (Stettin)
Bd. 9 S. 287, Aubhlenbeck in Yır, Wichr. 1904 S, 598. Val. ferner
unten Bem. V, g, fomie Kipr. d. DLG®, (Celle) Bd. 6 S. 81.
Allgemein it auch davon auZzugehen, daß der Dienlipflihtige
jüich Telbjit durch Anftrengung feiner Yufmerkfamfkeit vor Schaden
ıhiügen muß, vol. Seuff. Urch. Bd. 57 Nr. 171 und ferner Öruchot,
Beitr. Bd. 48 S. 910; wie DVertmann in Bem. 2, c, y richtig bemerkt,
fann übrigen3 dieje VPflicht des Dienitpflichtigen zur Erkundigung fi
nur auf übliche Schubvorrichtungen beziehen. CN ferner auch Hilfe
über die Schadhaftigkeit von Leitern in Bl. f. RA, Bd. 73 S, 89, fowie
N Li Praxis IMpr. d. DLSG. (Kiel) Bd. 17 S. 412, Recht 1909
Nr. ,
Der Dienitverpflidhtete hat zu beweifen, daß die erforder“
lichen Sicherheitsborrichtungen nicht getroffen waren (jo Ripr. d. OLG
‚SHamburg] Bd. 10 S. 179, jedoch nicht bedenkenfrei.)
Aus der Praxi3 val. noch weiter: MRipr. d. OLG. (Vamberg) Bd. 17
S. 409 Verlegung beim Gebrauch einer Wardhmafchine), Bd. 17 Brauns
jehweig) S. 410 (Mabeln in der Wärjche), Yur. Wihr. 1908 S. 449
Tötung bei Obduktion eines milzbrandverdächtigen Tieres), KRecht 1908
Yr. 729, Warneyer Erg.-Bd. 1908 Yr. 206 (Falltüre in Mietwohnungen),
Recht 1907 Nr. 3794 Bieraufzug), Iur. Wichr. 1910 S. 280 Mr. 6
Unfall auf der Kellertreppe), -S. 282 Nr. 9 (auf der noch nicht gereinigten
 Treppe).
Bu b. Unter den „Anordnungen und der Leitung“ des Dienitgebers {ind nicht
oloß fpezielle Borfchriften desfelben, jondern auch folche allgemeiner Art zu ver“
eben. Dies ergibt HH fhon aus der Bedeutung des Wortes: „regeln“.
x) &amp;amp; fallen alfo hbierunter Arhbeitsordnungen, Initruktionen
und Warnungen für die Dienitleiitenden. Warnungen für
dritte Verfonen gehören jedenfall8 nicht hieher zu S&amp;amp; 618, Der nur
vom Verhältnifje des Dienitherechtigten zum Dienitverpflichteten und
von Gefahr für leßteren fpricht (abweichend Yertmann in Dem. 2, c, 8
unter Bezugnahme auf Seuff. Arch. Bd. 43 Nr, 266; val. aber auch
unten Bem. V, c). Daß jene a jowobhl auf Jhriftlicdhe,
wie auf mündliche Weifungen und VBerhaltungsmaßregeln je nach
Beicdhaffenheit der Umitände zu bezieben Ut, bedarf feiner näheren
Begründung.
Der Dienuüherr haftet für den Schaden, der dem Bedieniteten
 infolge der aufgetragenen DBeforgung von Leben und
Sefundheit gefährdenden Dienitleinungen erwächft, wenn dıe
Bejorgung befondere fadhveritändige Anweifung oder Be:
auffichtigung erforderte, folde aber {huldbhaft unterlafien
murde, |. bayr. Oberft. LS. in Bl. f. RA. Bd. 68 Bd. 40 und val.
hiezu auch Windiheid-Ripp S 401, Seuff, Urch. Bd. 43 Nr. 266 und
Bd. 46 Nr. 255, fowie ROEC. Bo. 34 S. 1 (Gaftung eines Handırerismeijter8
 für Berlegungen, die fichH der Lehrling durg Unkunde bei
der Arbeit infolge mangelnder Unterweifung jugeaogen hat), ferner
Aublenbecrk in Sur. Wichr. 1904 S. 596, 597, Iomie ROSE. bei Ware

3)
        <pb n="126" />
        1043
neyer Erg.-Bd. 1909 Nr. 447 (Bilicht des Dienitherrn, eine ge-‘ührlidhe
 Art des SenfterpußenS zu verbieten).
Die Verantwortlichkeit des Dienjtherrın für Anordnungen
 feiner Berireter und Gehilfen bemißt (ih auch
hier nach den einfhlägigen allgemeinen Rechtagrundfägen BOB. S 278);
5gl. Diez Yipr. d. DLS®. (Stettin) Bd. 6 S, 80 if, (Celle) Bd. 6
S. 81. und Senf. Arch. Bd. 57 Nr. 171 jowie NRipr. d. DLG.
Stettin) Bd. 9 S. 287, Recht 1907 Nr. 3795. | ,
. Ueber Bertretung des Ehemann? durch Anweihungen Teitens
der Chefrau vgl. Yur. Wichr, 1906 S. 460 und vgl. au ipr. d.
DL. (Celle) Bd. 17 S. 411 (Unfall des Dienjtmädhchen8).
% 2, Abi. 2 de3 S 618 bezieht HH (edialich auf Jolche Dienitverpflidhtete, „welche in
Et Dienitverhältnis und wegen diefes in die Häusliche Gemeinjaft des
Dienitberechtigten aufgenommen find al. hierüber Bem. MU, 3 zu 8 617). Seßterer if
Jienach verpflichtet, für dem Dienitleiftenden in Anfehung:
a) des Wohn- und Schlafraums, .
b) der Verpflegung,
di e) der Arbeits: und Srholungszeit
ie erforderlichen Einridhtungen und Anordnungen 3 treffen.
x) Was erforderlich ift, bemißt ji nach drei zufammentreffenden GefichtSpunkten,
 nämlich nach den Anforderungen der SGefundheit, Sitt-‘iOfeit,
 Religion.
Der Dienfigeber ift darnadh 3. B, verpflichtet, die Arbeit8zeit ent
‚predhend mößig zu halten, namentlich anftändige und Sa Schlafüume
 zu EEE id dem Dienftleiftenden Zeit zum irchengange 3uU
Taffen, ja felbit einem Katholiken an gebotenen Fafttagen Die Diefür
antiprechende Koi zu verabreichen (außer in übermiegend proteftantij chen
Bezirfen, mie Dertmann in Bem, 2, C, d richtig En ränft). Sn feiner
er gedachten Richtungen kann aber der Dienitleiltende Ungewöhnliches
verlangen, Das feiner Stellung nicht entipricdht. Der Regulator liegt
nch hier im S&amp;amp; 242 BGB. und in defjen Sag, daß die Leiftung HetS
‘0 zu bewirken ilt, mie Treu und Glauben mit Rücficht auf die
Berfehr3iitte eS erfordern. ®erabe die Berfehräfitte Kann bier in der
Beurteilung der VBerhältnifie mandhe Unterfheidungen nahe legen, fo
+ B. zwijchen einer Dichtbevölferten Stadt und dem platten Lande,
‚wifchen den verichiedenartigen Lebensftellungen und Lebensgewohnjeiten
 der Bedienfteten, ja jelbft nach der Urt der Dienftleiftung.
Sin Bierdbewärter 3. DB. braucht andere Unterkunft wie ein Tormärter,
ne Stallmagd hat geringere Bedürfnifle al8 eine Gouvernante. (Der
Wirtihaftsdienftbote fanıt verlangen, daß er eigene8 Bett erhält, vgl.
Bew.®. Bd. 8 S. 162 hei Warneyer Bd. 2 zu $ 618.)
Unter Xrbeita8zeit wird hier die Zeit gedacht, 4 welcher Der ZUr
Dienitleiftung Lerpflichtete Dienite zu leiten hat, vgl. hiezu Lotmar
Bd. 1 S. 266 und 470. Die Arbeitszeit wird vom Dienitberechtigten
beftimmt, mie überhaupt die in Ab). 2 vermeinten Anordnungen und
Einrichtungen in diefem Sinne zugfei® der Ausiluß eine Rechtes
208 a find, vol. hierüber Sotmar Bo. 1 S. 474,
064, e
Y. Folgen der Berabfäumung:
a) Was im 8 618 BGB. verordnet wird, if privatrechtlicdher Natur, Die
SefebeSitelle {pridht daber auch nur von denjenigen Folgen der Nidt-A
 Jolcher Pilichten, die fih auf dem dee
ergeben. a8 etwa auf ©rumd öffentlidhrecdhtlidher Bor Qriften
geboten ift und allenfalls der Kolizeibehürde oder dem Strafrichter zuiteht,
it eine Sache für (ich.
Yuf dem privatrehtlidhen Gebiete fönnen Berabfäumungen der
dem Dienjtherrn durch S 618 auferlegten Verpflichtungen dem Dienftleiftenden
vor allem nach SS 626 If. ein außerordentliches KQündigungsSreht adden
Tbheoretijch Hände ihm auch ein Xl1ag erecdht auf Erfüllung jener Pflichten
zu (f. Qotmar Bd. 2 S, 278). RBraktifch wird eine folche Klage freilich jelten geitellt
werden. Befondere Bedentung hat aber der durch S 618 Abi. 3 gewährte Un
1pruc auf SchhadbenzZerfaß, der hier hefonders$ qualifizierter Natur ift.
Selbitverftändlich it auch hier NMorausjebung für einen Erfaßanfpruch, daß ein
vom Anfpruchskläger zu ermweifender, für das SBrivatrechtägebiet in Betracht
Ra

23
        <pb n="127" />
        LO

VII YAbjOnitt: Einzelne Schuidverhältnijfe.

Fommender Schaden vorliegt. Auf dem vom S&amp;amp; 618 Ubi. 2 mitbetroffenen
[ittlichen und religiöfen Gebiete wird dies in der Regel auch bei
Bilichtverfäumnijlen des Dienftgebers nicht zutreffen — ein Punit, ‚auf
yeldhen {chon in I. Komm. (%. It, 291) hbingewiefen worden it. (Bol. hiezu
auch Lotmar Bd. 1 S. 665.) Darum a auch 8 618 Abi. 3 nur von
„Ceben und Gefundheit“. (Eine Verjäumnis von Vorkehrungen auf
üttlihem oder religiöfem Gebiete kann aber natürlich einen wichtigen Grund
Kt Kündigung nach S 626 bilden, f. oben.) N
BefonderS geitaltet ift Die hier fragliche SEriaßpflicht des Dienitberechtigten
 injofern, al8 fie fich nach S 618 WbI. 3 nach den in dem Titel
über unerlaubte Gandilungen ftebenden Vorichriften der SS 842—846
in ent{precdhenbder Anwendung der lesteren Hemißt. (AWBgl. Worbem. XI 5
vor S 823.) €8 gilt dies Two in bezug auf Art wie auf Umfang des
Schadenserfabe8 (D. 79). Mol. hiezu im einzelnen: 8 842 (Gaftung für
Nachteile im Erwerb und Fortfommen), 8 843 (Schadenserfaß durch Geldrente),
8 844 (Beerdigungsfoften und Unterhaltspflichten im Falle des Todes), S$ 845
(Ent]O8bigung Dritter für Dienfte, die diejen entgehen). Aus der Praxis
vgl. Sur. Wichr. 1908 S. 449 (Hurch die Bezugnahme auf S 844 ift auch den
im 8 844 Abi. 2 genannten Dritten ein Jelbjtändiger Schabenzerjabanfpruch
 gegen den Dienftberechtigten gegeben, unabhängig von außer“
fontraftlichem Berfchulden). ,
Sn anderen Punkten, wie z. B. in Anfehung der Beriährung,
verbleibt e&amp;amp; bei den einfhlägigen allgemeinen Normen für das Vertrags:
verhältnis. Dies ift insbefondere auch anzunehmen Hinfichtlih der Zrage,
ob ein Verfchulden des Dienfiherrn für Ddefjen EntichädigungSpflicht
EP jei. Mit Dertmann und land zu &amp;amp; 618 ift diele Hrage ZU
ejahen. .
Wegen de8 Grades der vom Dienftherrn zu verlangenden
N OCHUR vol. 8 276; Blanc bezeichnet al3 Maßfitab die normale VBerehröfitte.

. Neber Konfurrierendes Berfhulden des Dienftkeiftenden
1.8 846 mit $ 254 und Bem. hiezu, ferner die oben unter IV, 1, a, 7 zitierten
Ent/OhHeidungen, Jowie die nachfolgende Bem. zZ.
Ein ÄniprucGh auf Schmerzensgeld ift in den Fällen des S 618
an fi nicht gewährt; bildet aber die Verlegung der Vertragspflicht zugleich
:ine unerlaubte Handlung und wird die AMage hierauf geftüßt, fo kann au
Schmerzen8geld nach S$ 847 verlangt werden Gogl. Bem. 3, a zu S 847 und
bie dort erwähnten Enticheidungen). Bal. hiezu au Schäfer, Der Anfpruch
zuf Schmerzensgeld in der fozialen Gefeßgebung, Heft. Ripr. Bd. 8 S. 158
Neumann Sahrb. Bd. VII S. 252; verneinend).
Ueber den urfprünglihHen Zujammenhang einer Unterlaffung des
Dienitherrn mit einem Unfalle fpricht ich ein Urteil des bayır. Dberft. LO.
vom 30, April 1903 dahin aus: biefer Kaufalzufammenhang jet hier
nicht jchon dadurch auSgefOhloften, daß der Unfall auch dann hätte
eintreten fönnen, wenn alle von den Sachverftändigen für nötig erachteten
Vorjichtsmaßregeln angeordnet worden wären, fondern nu ı dann, wenn feitgeftellt
 ift, daB der Unfall troß Unwendung der notwendigen Schußmaßvegeln
 eingetreten fein mürde. Val. auch Seuff. Arch. Bd. 43 Nr. 266
Ne en der erforderlihen Inftruktion ift vom Dienftherrn zu
eweifen).
E8 i{t jedoch darauf hinzuweifen, daß durch die neue Verfidherungsgefeß:
gebung dem Abi, 3 nur mehr ein befchränktes Anwendungsgebiet
verbleibt:
Bor allem ift hier von Wichtigkeit $ 135 des Gewerbe=-UnfallverfiderungsSgefebes
 vom 30. Juni 1900 MOB 1900 -S. 573 ff.):
Sienach Können die nach Maßgabe dieles Öefege8 verficherten Berfonen und
die in $8 16—19 bezeichneten Sinterbliebenen, auch wenn fie einen Anfpruch
auf Rente nicht haben, einen AYnfpruch auf Erjaß de8 infolge eines Un-Tall8
 erlittenen Schaden gegen den Betriebsunternehmer, deflen
Bevollmächtigten oder N Bepeikentanten, Betriebs oder Arbeiter-Auffeher
nur dann geltend machen, wenn durch ftrafgeridhtlidhes Urteil feftgeftellt
 worden ift, daß der in Aniprud SGenommene den Unfall vyor-[äßlich
 herbeigeführt hat.  Aof. 3 de8 S 135 gilt allgemein (her Vor
entjheid der Unfallverfiherungsbehörde, daß ein Betriebsunfall
vorlieat, bindet auch daS Gericht), vol. Jur. Wichr. 1906 S. 239,

y
        <pb n="128" />
        6. Titel: Dienfjivertrag. S 618. 1045

ROSE. Bd. 71. S. 3 f., BL f. RA. Bd. 74 S. 674, bayr. Dberit. SO. vom
18. Sebruar 1910, Bl. f. RA. Bo. 75 S. 396, Warneyer, Erg.-Bd. 1910
Nr. 130 S. 139 und Nr. 951 S. 265, vol. aber au ({perting, Grenzen
jür die Gebundenheit der Gerichte 20, Oruchot, Beitr. Bd. 54 Heft 2 und 3
und Meuret, CB. 1910 S. 736. Ueber richtige Anwendung und Nuslegung
 des &amp;amp; 135 des Gewerbeunfallverjiherungsgele8e8 Y:
insbe]. NOS. Bd. 60 S. 36 ff. und Bd. 71 S. 3. Val. ferner auch S 136
biefes Gejebes und hiezu RÖS. Bd. 62 S. 340 und 428, Bd. 69 S. 240 ff.
bayr. Oberit. L®. Bd. 6 (n. 5.) S. 173 (== Seuff. Arch. Bd. 61 Nr. 219),
Kerr On 8) S. 173, Share. Bichr. 1906 ©. 403, 1907 S. 115, 1908 S. 725
f. ferner au ROES., Recht 1908 Nr. 730.
_ Mehnliche Norichriften enthalten ferner 88 146, 147 bes UnfallverficherungsgelebeS
 für San dz und Foritwirtfdhaft vom 30. uni 1900
“al. biezw aber wegen der zivilred tlidhen Saftung, des Unter:
nehmerS 2C. ME Der erken dreizehn Wochen nach dem etriebaunfall
Göaßmann in Bl. f RA. Bd. 74 S. 334 {f.; au3 der Praxis vgl. OL®
Braunichweig Seuft. Arch. Bd. 64 Nr, 5, DLG. Yugsburg Bl. f. RW.
Bd. 74 S. 251, ROGE. hei Warneyer Erg. Bd. 1910 Nr. 130 S. 139; außerdem
et jener $ 135 Des Gewerbeunfallverficherungsgefebes auch im Rahmen des
Ba u -Unfalverfidherungsgefebes ent{brechende Unmendung zu finden, 1. 85 45
und 46 des lebtgenannten GejekeS vom 30. Suni 1900; vgl. ferner auch
#8 133, 134 des See=-Unfalverficherungsgefeßes vom gleichen Lage.
lieber die Frage, vb neben der Unfallrente Schmerzensgeld
verlangt werden kann, vgl. Bem. 7 zu 8 847 und die dort erwähnte Literatur
und Kechtiprechung. Val. auch Schäfer a. a. OD. (oben em. c a. E.).
Sn diefem Zujammenhang {ft weiter binzumeifen auf 8 57 Ubf. IV
des ArankenverfiherungsSgefehes und auf S 54 des SnvalidenverficherungsSgefeheS,
 wonach ‚Die gejeßliden Er { aßanjprücde der hienacdh
Merficherten gegen Dritte In Göhe der gewährten Unterftügungen oder
NRenten auf die Berfiherungs anitalten übergeben, allo von den. Vers
Sicherten für 1fih Telbit nicht geltend gemacht merden fönnen. Val. auch
®öBmann a. a. OD. |
Mal. ferner auch das RO. vom 18. uni 1901 MGV. S. 211) betr. die
Unfallfürforge für Beamte und für Berjonen des Soldaten CS und
De vom 30. Suni 1900 ROGBl. ©S, 536) betr. die Unfallfürforge Für
efangene.
Schließlich ift zu betonen, daß im übrigen eine Unrehnun a8pflicht
des EntihäbigungsSbeirags$ auf gewille anderweitige Qeiftungen für Die
heihäbigten Bedienfteten nah dem BGB. nicht beiteht. , |
Nol. ferner ROLE, im „Hecht“ 1908 Ir. 750 (der erfaßpflihtige Diecnitberechtigte
 it nicht befugt, auf feine Schadenserfaßfhuld. diejenigen Beträge
anzurechnen, die dem Berlegten vorläufig von einer Berufsgenoffenfchatt
gezahlt find).
Neber das Verhältniz des S 95 des Unfallverfiderungsgelebes
vom 6. SZuli 1884 zu 8 1535 des SGewerbeunfallverfidherungsgejeßes vgl.
ROSE. in Gruchot, Beitr. Bd. 45 S. 383 und ROSE. Bis. 60 S. 36 ff.
\ Val. zum Ganzen die eingehenden Ausführungen bei Nelken a. a. &amp;amp;.
S. 568 ff, Sigel a. a. ©. S. 40, ferner Silfe im Arch. 1. hürgerl. N. 1901
S. 205 ff., Meinhard, Recht 1905 S. 1. und S. 29 ff, Der Einfluß der
öffentlich = rechtlidhen Unfallverficherung auf die zivilrechtliche Schadens:
arjaßflage und Kißkalt, Unfallverficherungsgefebgebung und Deliktsaniprüche,
in Bayr. AL %R. Bd. 1 (1905) S. 97 MM. , ,
Die dem tenftberechtigten nah 88 617, 618 pbliegenden Verpflichtungen
Gnnen nicht im boranS dur Vertrag aufgehoben oder bejhränft
werden, |. S 619 mit Bem.
Bei dem Ausharren im gefundheits[hHählihen Dienftverhältniffe tritt au
bie Srage auf, ob und inwieweit ein fonkurrierendes Berfhulden des
Dienitherrn und des Bedienfteten befteht (1. SS 276 und 254). Dabei {ft zu
beachten, daß für die Annahme eines {ilihmweigenden Verzicht3, der etwa ın
der Zortjebung des Dienitverhältniffes an fih gefunden werden
will, diefelben Erfordernifte aufzuftellen find, wie für die iläffinteit eines
außdrücklichen Verzicht3; auch wird hier ftets von Sinfluß jein, ob fich der
DBebdienitete der in der Bufunft liegenden Jhweren Folgen feiner Gejund«
heitsbeidhädigung bewußt war; val. Bl. f. KU. Bd. 68 S. 306 und Plane
ar S 619, fowie Neumann SJahrb. Bd. 11, 1 S. 352.

©
        <pb n="129" />
        L046

VIL Abignitt: Sinzeine Schulbverhältnifie,

. Mal. hiezu auch RGE, in Zur. Wichr. 1904 S. 290 (EigeneS Berjihulden
 des Dienitboten heim Fenfterpußen) und 1907 S. 249, f_aber
uch ROSE. in Warneyer, Erg.-B5d. 1909 Ir. 447, |. ferner Rfpr. d. DHL®.
‘Damburg) Bb. 10 S. 179 und 180 Feuerwehrmann, val. aber au Neu:
mann, Sahrb. IV S. 199), Sur. Wichr. 1908 S. 448 etalsaetahe 1910
S. 280 Mr. 6.
VI. Bei Schädigung des Dienftleijtenden Können mit deffen Anfpruch
au8 dem Vertragsverhältnis auch außerfontraktlidhe Haftungsgründe konkurrieren.
Bon praktifchem Yutereije wird dies befonderS dann, wenn der außerfontraktlidhe Haftungsarund
 weniger vorausjeßt als Der Kontraktlidhe. In Ddiejlem Falle haftet der Dienfiherr
zuch, wenn er feine Zürforgepflicht nicht verlebt Bat, fofern nur der außerfontraktliche
Anjpruch begründet it. Val. hiezu Vorbem. UT vor SS 823 ff. und die Dort erwähnte
Citeratur und Praxis, in8befondere Kipr. d. DLG. Bd. 17 S. 409 ff. (Urt. d. HL®G.
Bamberg, Braunfchweig, Celle und Dresden). ”
/ Der Schadenserfaßanipruch aus S 833 fteht daher auch dem Dienftboten,
der durch ein Tier Jeines Dienftherrn verlebt wurde, gegen diefen als Tierhalter zu.
Bol. hierüber eingehend Bem. 10 zu 8833 und die dort aufgeführte Literatur und Praxis.
„VIL Wegen der Zuijtändigkeit ijt zu bemerken, daß für die Ent]hädigungSanfprüche
 des Ärbeiter8 gegen den Arbeitgeber aus Unfällen im Gewerbebetriebe DaS
ordentlidhe Gericht und nicht das Gewerbegericht zufjtändig ft, vgl. RGE.
vom 1. Suli 1898 in Seuff. Arch. Bd. 55 Nr. 34, Hilje in Bl. f. R. i. Bez. d. Kammerger.
1905 S. 93 und in HoldheimsMSchr. 1905 S. 277, NGE. in Senf Urch. Bd. 64
Nr. 198. Vol. übrigens hiezu auch oben in Bem. V, ec, Cbhenfo ift das ordentliche Gericht
und nicht des Raufmanns8geriht zuftändig bei lagen von HandelSangeftellten aus
8 618 0. au 8 62 GGR.), Kipr. d. VLG. Wammerger.) Bd. 15 S. 39.
I Zi Hinfichtlih der Veriährung des aus S 618 NieBenden Anfprucdhs val. Recht

S 619.
Die dem Dienftberechtigten nach den SS 617, 618 vobliegenden Berpflichtungen
 fönnen nicht im voraus durch Vertrag aufgehoben oder befchräntkt
werden.
&amp;amp; 1, 358; IN, 610.
&amp;amp; 619 entfpricht der zwingenden Natur der Vorfchriften in 8S 617, 618 und
bekräftigt diefe. VBerfuchen, deren Inhalt im Vertragswege zu umgehen, wird dadurch
jede Wirkung benommen. . , .
a) Der Ausdruck: „im voraus“ bezieht fich nicht bloß auf die Zeit vor
Eintritt in das Dienftverhältnis, fondern auch auf die fpätere Beit während
der ganzen Vertragsdauer. N
Daß auf einen durch Eintritt des Erkrankungs» oder Se
idon erworbenen Anijprudh nadhher bversichtet oder darüber ein
Vergleich abgefchloNen werden kann, ift jelbitverftändlich; es muß aber das
Dienjtverhälinis völlig abgelaufen fein; |. Hachenburg, Dienftvertrag S. 65,
Schulbenftein, Arch. f Büirgerl. %. Bd. 23 S. 219 M, insbefl. S. 312 und
Romm.Ber. S. 1976.
Ueber ftillijdmeigenden Verzicht vol. Bem. V, g zu 5618. -
Die Ungültigkeit einer Vereinbarung, die a 8 619 verftüßt, wird regelmäßig
 nad) Maßgabe des S 139 bie Ungültigkeit des ganıen Vertrag3 nicht
nach Jich ziehen, val. Staub, Erkur8 zu &amp;amp; 62 HOB

Vorbemerkungen zu den SS 620—628
ünsbefondere über Kündigung im allgemeinen).
1. Die nachitehenden Vorighriften (S8 620—628) bhehundeln die Beendigung des
DienfevertragSverhHältnijje8.
1. Eine folge Beendigung kann vor allem eintreten
a) auf @rund der allgemeinen Beftimmungen über das Erlöfidgen
von Vertragaverhältnifjen überhaupt. In diefe Klaffe von BeendigungSgründen
 gehören z. 3. Nebereinkommen der Barteien, Un mögliHkeit
der Leiftumng (val. hiezu insbe]. 88 275, 323 ff. und Lotmar Bd. 2 S. 96, 103)
        <pb n="130" />
        6. Titel: Dienftvertrag. SS 618, 619. Norbemerkungen zu den 85 620—628, 1047

Speziell über den Fall des Todes der Vertragsteile j. oben $ 618 mit
Bem, 2, a und Bem. III, 1 zu 8 616, jomie 8. II, 466; außerdem kann der
Tod des Dienijtberedh tigten unter Umftänden die Kündigung, nach
85 626, 628 Wbi. 1 rechtfertigen (vgl. hiezu auch Bem. 2, g zu S 620).
Bei Aufhebung durch gegenfeitige8 Nebereinkommen {ft zu beachten,
daß die Annahme des BeendigungSvor[hlagS 3WAT au Hilligmweigend
erfolgen kann; Ddiefer Annahmewilie muß aber tet deutlich zum UAuds
druce fommen, Sebteres Hit 3. BD. nicht der Fall, wenn der Arbeiter, dem
gegenüber ein gejeßlidher Entlaffungsgrund nicht vorliegt, der Aufforderung des
Dienftheren zum fofortigen Austritt ohne Widerrede Holge leiftet (vgl. hiezu
Qotmar Bd. 1 S. 568, Brenner S. 92, Sigel S. 168, Staub in Anm. 10 zu
8 66 HGB.)., Umyelehrt zjt dies auch nicht der San beim recht3mwidrigen Aus
tritte de8 Dienftverpflihteten, menn hier der Berechtigte fih nicht weiter äußert.
Eine Verpflidhtung deS vertragstreuen Teile8, gegen das vertrag3brüchige Ver:
Halten de anderen Teile auZdrüclig Widerfpruh ZU erheben, befteht nämlich
nit (Dal. Sigel a. a. D.); außerdem legen die Gründe des SchweigenS hier
erfahrungsgemäß für die Regel auf einen ganz anderen Gebiet als auf dem
eine8 {tilljchweigenden Verzicht? (der andere Teil will z. SB. einen unliebjamen
Auftritt verhüten oder er ijt fig über die einjhlägigen RechtZnormen nicht
ganz Har 26,), Au8 ber Rraxi3 val. über ftillihw eigen d vereinbarte Dder
(tinjhmeigend au8ge{chlofjene Kündigung Gew. 1. Aim.®, Bd. 14 S. 293 und 363.
Selbft in der vorbehaltiojen Annahme der bis zum Austritte
verdienten Bergütung jeitenZ des zu Unrecht entlafijenen Dien{tverbflidhteten
fann noch nicht ohne weiteres fein Einverftändnis zur vorzeitigen Qöfung des
Dienftverhältniffes gefunden werden, val. Seuff. Arch. Bo. 57 Nr. 30 und
Sigel a. a. D. S. 163.
2, Bejondere Beftimmungen enthalten für den Dienftvertrag die 88 620 ff. nad
ämei Nihtungen, nämlich über die Beendigung durd:
a) Beit- und Gefchäftsablauf;
b) Kündigung.
Die Kündigung kennzeihnet ih auch hier begriffligh al8 eine einfeitige empfang3=bebürftige
 TMilenzerklärung (j. SS 130 ff.) zu dem Awede, um ein no fortlaufende
Dienitvertragsverhältnis jofort oder nad beftimmter fpäterer Frijt zum Uofhluffe zu bringen
Oder doch menigjten8 die Annahme einer Hillihweigenden Verlängerung eines ablaufenden
Vertrags auszufhlieben.
x) Die Kündigung enthält demnach die Erklärung des Rüktritt® vom
Bertrage (ngl. die Bem. II zu &amp;amp; 564). Wie hei der Miete erfordert au
hier die Kündigung 3ZWaT den Empfang auf Seite des Gegenteil3,
nicht aber defjen Annahme d. h. biligende Erflärung. Wenn der
Adrefjat durH JhuldhHaftes Verhalten die Empfangnahme
der Kündigung vereitelt, wird jolche gleichwohl als erfolgt anzufehen
jein, Dal. über biefe Frage Sem, II vor 8 116, Habicht in D. Sur. 3.
1902 €. 265, David in Gruchot, Bettr. Bd. 46 S. 232, Dernburg Bd. II
8 55 und Burcharbt, Die Recht3verhältnifje der gewerblidhen Arbeiter
S, 49, fowie Sigel a. a. OD. S. 156. Dies wird aug bei Erklärungen
unter Anmejenden gelten miljfen, bal. Roppers8 in Gruchot, Beitr.
Bd. 46 S. 225, Staub in Anm. 5 zu S 66 HGB. und Sigel a. a. DO.
S, 157.
Ueber die Frage, ob eine be dingte Kündigung zuläffig Hit,
ji. Borbem. 5 vor $ 158.
Auch Hier Hit fie einfeitig nidgt mehr miderruflidh, jobald fie zur
Bennini8 des andern TeileS gekommen iit; Dal. Lotmar Bd. 1 S. 572.

3)
        <pb n="131" />
        jan

KK

vv

VI. Abichnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

ß) Eine befondere Form ift für die Kündigung des Dienitvertrags
im BGB, nidt vorgejhrieben. ES ift nicht einmal der Gebrauch des
Xusdruds: „Kündigung“ geboten. SGenügend Hit, wenn nur der
Wille zu fündigen, deutlidh irgendwie zum Auzdrude kam.
Sn der Praxis entitehen nicht jelten Zweifel über die Frage, ob
ine Neußerung als eine hefriftete oder unbefriftete Kündigung
aufzufalfen ift, 3. B, der DienfthHerr jagt zum Dienftverbflihteten bloß:
‚Sehen Sie fi nad anderer Arbeit um!“ It hier der Verbflichtete
‚ofort entlafjen oder {ft Ihm nur auf den maßgebenden Kündigungstermin
gefündigt? Hier ift e&amp;amp; Sache de3 Kündigenden, den andern über die
Tragweite feiner Kündigung nicht im Irrtum zu belaffen; will 3. B.
der Verpflichtete den Dienft auf jene Erklärung hin endgültig verlaffen,
jo muß ihn der Dienftherr aufflären, falZ diefer nur mit Einhaltung
der maßgebenden KündigungsSfrift kündigen wollte (jo mit Recht Sigel
3. 158 und vgl. au Lotmar Bd. 1 S. 564, 567).
Die Kündigung darf nicht zu undafjfender Zeit und nicht an
unpaffendbem Orte erklärt werden; eine folche Kündigung i{t al un:
zültig anzufjehen, fofern fie der Adreffat zurücweift; dal. Sigel a, a. DO.
S. 162 und Lotmar Bd. 1 S. 56; val. hiezu ferner auch 88 180, 188
3RO. mit 8 132 BGB.
Die Kündigung muß ferner deutlidH und zweifel8frei G. 3.
beziüglid) des Zeitpunkt) erklärt merden; val. hierüber Nipr. d. OLG.
Bojen) Bd. 3 S. 94.
Man unterjdeidet beim Dienftvertrage die orbentliche (befriftete) und
außerordentliche (unbefriftete) Kündigung. Näheres ergeben die
88 621 ff. Diefe beiden Arten find nad Tatbejtand, NRecht8wirkung,
Vorausfjeßung und AnwendungIgebiet grundjäßlih verichieden (vgl.
ezu im einzemnen Lotmar Bd. 1 S. 602 ff.)
Bon mancher Seite (3. B, Lotmar) wird ferner der Begriff „ent:
Friftete“ Mündigung aufgeftellt für eine Kündigung, die erft nachträgfig
 dur) Ummandlung einer befrifteten Kündigung in eine unbefriftete
antjtanden ift. Val. hierüber Lotmar Bd. 1 S. 698 ff.
Bu beachten ift ferner, daß eine Willenserklärung, die al8 Ründigung
ungültig ijt, weil fie den Tatbeftand oder die Vorausfebung der
Aündigung nicht erfüllt, dur Korrektur oder Konve rjition
(vgl. $ 140) mit Mecdt8wirkung bekleidet und iIiniofern aufrechterhalten
werden kann.
€ fann hier vor allem der Fall eintreten, daß Tolde Widen8-erflärung
 al8 Bertragsantrag vom Gegner richtig erkannt und an:
genommen wird, {jo daß dann eine vertragliche Endbeftimmung daraus
erwächft. (Vgl. Lotmar Bd. 1 S. 568 ff. und auch Seuff. Arch. Bd. 55
Nr. 148.)
Herner ift zu beachten (vgl. Lotmar Bd. 1 S. 569 ff):
If ungültig gefündigt worden im Sinne fofortiger Aufs
Hebung des Dienftverhälinifje8 (3. B. unbefugte Entlaffung 20.), fo gilt
der Vertrag al8 gefündigt für den Zeitbuntt, der um die (gefeßglidhe ober
vertraglide) Kündigungsfrift vom BZeitpunkte der tatjächlid vorge:
nommenen Kündigung entfernt ift. Val. hiezu auch Staub in Anm. 8
zu 8 66 HGB.
Wurde die KündigungsSfrift zu kurz bemeffen, fo gilt die Künbigung
 für den Ablauf der redtmähigen Kündigungsfrift vonı Zeitpunkte
der tatlächlidgen Kündigung ab gerechnet.

V

3
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        6. Titel: Dienftvertrag. Vorbemerkungen zu den 88 620—628, &amp;amp; 620. 1049

;) Neber DekungsZmittel des Dienfiberechtigten, wie Nu frednumg
BurüchehHaltung, SinbehHaltung und Berwirkung der Ver:
gütung |. im einzelnen Bem. II zu 8 614.
IL Sonderbeitimmungen, die hier einjhlägig find, enthalten namentlid) :
a) das GSB. in 88 66—72 für SHandlungzgehilfen (LeHrlinge S8 77 ff);
b) die Gew.D. in 88 122 ff. für gewerblige Gefellen und Gehilfen
(Lehrlinge $ 127 b);
2) die verfhiedenen Gefindeordnungen; val. Borbem. IX vor 8 611.
. Ill. Die dem Dienftverpflichteten al8 joldjem erteilte Vollmacht it jederzeit frei
widerruflich, au wenn eine friftlofe Kündigung des DienitverhältnifieS jelbit nach den
SS 626, 627 unzuläifig i{t, vgl. Bem. 5 zu S 168.
&amp;amp; IV. Wegen Nebergang3 der KündigungSbefugnis val. Schönfeld im „Recht“ 1902
367 ff.
| V. Ueber Nechtaunwirkjamkeit eine abweidhend von der Arbeit8ordnung
vereinbarten Entlaffungsgrundes vgl. Hilie im „Recht“ 1903 S. 480.
VI. Ueber Anfedtung eine8 auf unbeftimmte Beit gefglofjenen Dienftvertrag?
vgl. Bayr. 3. f. N. Bd. I (1905) S. 259 und über Kündigung und Anfehtung Ripr. d
OLG. (Dresden) Bd. 18 S. 37.
VI, Wegen des Unterjdhied3 zwijden der Kündigung des StaatzZdienftes8 und
der Kündigung des Privatdienftvertrag8 Dal. Behr, D. Iur.3Z. 1909 S. 1486.

8 620.*)
Das Dienftverhältnig endigt mit dem Ablanufe der Beit, für die e$ ein
gegangen ift.
Sit die Dauer des Dienftverhältniffes weder beftimmt noch aus der Be-TOnffenheit
 oder dem Zwedfe der Dienfte zu entnehmen, jo Kann jeder Theil das
Dienitverhältniz nach Maßgabe der SS 621 bis 623 kündigen,
@. I, 568; IL, 559; IH, 611.
, uch beim Dienftvertrag unterfcheidet (mie bei der Sachmiete) das BGB. hinfidhtlich
er Muflöfung wilden WVertragsverhältnijfjen auf beftimmte und auf
unbeitimmte Zeit. “
1. Bei beitimmter Vertragsdauer endigt mit deren Ablaufe das Dienftverhältnis
von felbft. Sm Grunde genommen felbliverftändlich, wird dies im 5 620 Abi. 1 noch
ausdrücklich feitgelegt. (ME. 11, 464.) 8
a) Eine beitimmte Dauer liegt hauptfächlih dann vor, wenn daz Dienftverhältni3
 auf eine beftimmte Babl von Tagen, Monaten oder Jahren, oder
auch für einen feitbegrenzten Xalenderzeitraum eingegangen wird. Die zeit“
fie Beftimmung muß aber abfolut genau fein, 3. DA St auf eine
Woche, auf ein Monat; allgemeinere Nedemendungen (wie 3. 3. Ai
zuf 3—4 Wochen, auf die Dauer der Saifon 2.) reichen hier nicht aus, vgl.
Sigel a. a. D. S. 149. Die Vereinbarung einer beftimmten Minimaldauer
 des Dienftverbältnifjes kanız je nach der MWillensrichtung der
Beteiligten den Sinn haben, daß ein beftimmter Endtermin zunächft
SERIE werden wollte und unter Umftänden eine Fortiekung des Dientverhältnifie8
 offen bleiben follte, oder aber auch die Bedeutung, daß von
vornherein eine längere Dauer des Dienitverhältniffes in Uuslicht genommen
und fediglich daneben zur gegenfeitigen Bindung eine beftimmte Minimaldauer
5 SB. auf mindelten8 einen Monat) feitgefeßt wurde; leßterenfallg ijt Das

— * Siteratur: Fuld in Gruchot, Beitr. Bd. 44 S. 573: Die Aufhebung des
Dienftvertrags nad der Gewerbeordnung und dem BOGB., ferner insbejondere die ein
gehenden Ausführungen bei Lotmar Bd. 1 S. 508—653 und Sigel a. a. DO. S. 148 ff
Sal. au Hilje, Löfjung des Dienitverhältniffes der von Baubehörden beichäftigten technifhen
Angeftellten, Arch. f. büraerl. N. Bd. 32 (1908) S. 405 ff.
        <pb n="133" />
        LO050

VII. Aöfdnitt: Sinzelne Schuldverhältnifie.

Arbeitsverhältnis auf undeltimmte Zeit N na mit dem Ybmaße, daß der
erftauläffige Ründigungstermin der die inimaldauer begrenzende Zeitpunkt
ift, erfterenfals8 enbdigt das Dienjtverhältnis mit Ablauf des Termins, ohne
daß eS einer vorherigen Kündigung bedarf (übereinitimmend Sigel a. a. Di
:eilweife abweichend Lotmar Bd. 1 S. 550). Ueber Dienftverhältnife
‘peziell zur Brobe f. unten Bem. 3.
Einer derartigen gewiffermaßen rechnerifchen Umarenzung {tebt übrigens
nach der Natur der Sache, wie nach ausdrücklich gefeßlidher Ermähnung
 im Abf. 2 (Me. IL, 464) ganz gleich jene Beftimmung einer
Zeitdauer, welche Jidh aus der DBefchaffenheit und dem Zwecke der
EHE ergibf. Wird 3. B. ein Dienitmann ausfehlieBlih zu einer
beftimmten Beforgung aufgeboten, fo endigt das dadırch begründete Dienverhältnis
 mit der Vollendung des Gefchäfts. Wird für einen Schwerfranfen
 Bflegeperfonal engagiert, Jo endigt defjen Dienitverhältnis von felbit mit
der Genejung vder dem Zode des Kranken. SE&amp;amp; it hier, wie Lotmar Bd. 1
S. 525 zutreffend bervborhebt, durchweg der Umfang der Arheitsaufgabe,
 wonach fich die Bertragszeit richtet.
Die hier gemeinten Merkmale müllen aber bei Uoihluß des Vertrags
jo zum Ausdrucke gekommen fein, daß beide Teile {ie erkennen konnten.
Das in Ubi. 2 gebrauchte Wort „entnehmen“ it im fubjektiven Sinne
zu bverfteben vom Standpunkte der Barteien aus, nicht objektiv, da e8 {ich
ia im runde um eine VertragSabrede handelt (fo mit Recht Sigel a. a. D.
S. 150, }. au Lotmar Bd. 1 S. 526). ,
AUS ein Dienftverhältnis auf beftimnte Zeit wurde es in der RIRK. nach
Ber. S. 49 auch betrachtet, wenn eine Dieniileiftung zur Serftellung einer
beitimmten Zahl von Stücken gegen Stüclohn eingegangen wurde.
Man nahır an, daß hier der Vertrag bis zur Vollendung der Arbeit {till
Icweigend vereinbart fei. ,
Sm übrigen it fpeziell die natürlidhe Begrenzung der Ver:
tragsSzeit im obigen Sinne ee im Beitlohbnvertrage wie im
Mfkord anzutreffen vgl. hiezu VBorbem. IV, U). Im Beitlohnvertrage
itect eine folcdhe, wenn 3. B. für Tage oder Wochenlohn jemand feine
Arbeit zur Sinbringung einer Ernte, zur Entladung eines Schiffe8 2C.
zugefagt bat; bier enbigt die Wertragszeit mit der HR jener YAufgabe
 (vgl. oben a), Das gleiche gilt bei zahlreiden YA£kord fällen.
Anderfeits find aber ebenfo Häufig die Akkorde, welche der natürlichen
DBegrenzung entbehren, insbefondere fommen auch vielfach Stücklohnberträge
vor, die troß Bejchränkung der Arbeit auf eine Stückzahl keine natürliche
Begrenzung des Arbeitsverhältniffe8 bieten 3. B. Üebernahme von Akfkorden
im einer Baufchreinerei, ohne daß dabei bei Sertigftellung der Mifordarbeit
das Arbeitsberhältnis gelöjt wird), Hieraus ergibt jich im allgemeinen, daß
die Stellung oder die Vereinbarung einer Arbeitsaufgabe von be} dh ränktem
Umfange nicht notwendig auch eine natürliche Begrenzung des
Arbeitsverbältniffes in fich Apliert. Maßgebende Kriterien find in diefer
Hinficht, abgefehen von dem deutlich erklärten Willen der Barteien, die Bez
Ichaffenheit der Arbeit, die näheren Umftände (3. B. Ständigkeit oder Un-;tändigfeit
 bes Arbeitsbedarfs oder der Betrag ‚der vorausbezahlten Vers
ar das GHerfommen oder die VerkehrSfitte. Val. Lotmar Bd. 1
. 526 f. 1omie 3b. 2 S. 470, 537, 586 und auch Sigel a. a. OD. S. 150, 151,
der darauf hinweilt, daß aus praktifhen Örinden, zumal auch der Gejepgeber
 den Akkordvertrag al8 einen Arbeitsvertrag sui generis nicht geregelt
bat, die ©emerbegerichte bisher an dem Sake felthielten, daß auch ‚bei
ffordarbeit mangelS$ einer anderweitigen Vereinbarung die gefeblihe
Kündigungsfrift einzuhalten fet. ,
Schwierig tt in der Prazıs oft die Frage, ob eine natürlidhe Be
QrenzUNG auch) dann anzunehmen ijt, wenn der Verpflichtete bloß zur
uSbhilfe eingeitellt wird. Wenn diefer Zweck bei der Sinftelung ausdrücklich
 hervorgehoben wurde, fo muß das Aushilfeverhältnis mit CErreichung
 des Aushilfezwecds endigen, ohne daß eS einer vorherigen Kündigung
bedarf; das Dienftverhälinis kann hier nicht von beiden Feilen jederzeit
gelöft werben, endiat vielmehr erft, wenn Die Au8hilfe als foldhe erledigt ift,
ober aber durch eine etma befonders vereinbarte Kündigung (fo Sigel a. a. D.
S, 151 und Sotmar_ Bd. 1 S. 593; a. M. Staub in nm. 1 3u S 69
HGB, Nelfen a. a. DO. S. 749 und Gewerbegericht Bd. 7 S. 178 und 194
Jowie Brenner a. a. OD. CS. 67.

rn

’)

4)
        <pb n="134" />
        6. Titel: Dienjtvertrag. S 620. 1051

a) In den Füllen des Abi. 1 if durchweg eine Ründigung nicht erT0Xrderlich,
 das Dienftverbälinis endigt vielmehr obne weiteres mit Aolauf
der Srüt oder Erledigung der hefchränkten Arheitsaufgabe (f. b-—d); Dies
A xatürlich auch bei nadhträgliher MNereinbarung einer derartigen Drill.
al. Zotmar Bd. 1 S. 547, 548.
Fin Dienftverhältnis mit „gegenjeitiger täglicher Kündigung“ it
cegelmäßig dahin zu veritehen, Daß das Dienitverbältnis täglich und ohne
SFinhaltung einer befonderen Ründigungsfrijt gelöft werden fönne; c8 hat
hier alfo für die Megel nicht etwa eine eintägige Kündigungsfrijt al8 vereinhart
 zu gelten, vgl. Warneyer Bd. 2 Nr. 4 zu $ 620.
2, Sft das Dienftverbältnis nicht auf zeitlich beftimmte oder durch Befdhaffenheit
und Fo der Dienite begrenzte Dauer eingegangen, 10 freht €8 nach S 620 Ubi. 2
auf Kündigung nach Makagabe der $S 621—623, +
»\ Die hierin enthaltenen Borfchriften find nicht zwingend, vielmehr dispofitiver
Natur. (8 fönnen daher mas Häufig geichiebt) auch andere Friiten oder
Ründigungstermine vereinbart werden. Selbit eine Einigung auf „Or tSibliche“
 Kündigung it angöngig Goal. land zu S 620). _ €8 lt ferner
zicht einmal erforderlich, daß die vereinbarte KündigungSfriit in einem beitunmten
 Zeitmaß au8gedrückt wird; eS genügt, Diejenigen Sigenihaften und
Nerfmale zu vereinbaren, die die Kündigungsirift nach den Wblichten der
Parteien haben fol (3. B. ein Beitraum, ın dent es dem Dienitverpflichteten
zrmöglicht fein Kann, fich eine neue Stellung zu verfchaffen); vgl. ROES.
Kecht 1907 Nr. 1301. Soldhe MNenderungen fönnen au während des
Dienfiverbälinifie8 vereinbart merden; die Nenderung tritt Dann {ofort mit
dem Abfhluffe tolcher Nereinbarung in Kraft, nicht etwa erit nad Ablauf
der bisher maßgebend gewefenen Ründigungsfrift, bal. Lotmar Bd. 1 S. 631
und Sigel S. 154. Auch die VerkehrSfitte einer Branche kann hier von
Einfluß fein, vgl. Warneyer Bd. 2 Nr. 3 zu $ 620.
. Ueber die Frage, welche Ründigungsfrijt bei einer Top, Leben$-tellung
 al3 fiillidhweigend vereinbart gilt, vol. ROS., Seuff. Arch.
BD. 63 Nr. 40.
9) Er wurde in RIM. nah Ber. S. 49 der Vorihlag, allgemein aud)
m 38V. fo wie nach HGB. 8 67) mur die Nereinbarung einer für beide
Teile gleichen Srilt zuzulafjen, „da ein derartiger Eingröf in die Vers
‚ragSireiheit. bisher durch das Kedürfni8 in feiner Weije gerechtfertigt
erfcheine und in vielen Fällen bald dem berechtigten KXnterefje_ des Dienit“
verpflichteten, bald dem des Dienjbherechtigten zumwiderlaufe“. HYZerkmann ZU
3 621 betont übrigens mit Recht hiezu, daß. man in der a
ıngleiher Nündigungsfriiten unter Umitänden einen Verito
gegen die guten Sitten im Sinne des 8 138 BGB. Finden Könne. Bol. hiezu
zuch RÖOEC. in Zur. Wichr. 1904 S. 233, aber auch Qotmar Bd. 1 S. 628,
jerner NOS. Bd. 68 ©. 317 F.
Eine Sondervorfhrift bildet jedoch 8122 Saß 2 GewD,
momach Die vereinbarten Auffündungsiriften zwijchen Arbeitgebern und
Sefellen (Gebhilfen) gleich fein miüften.
Zwingenden Charakters find jedenfalls die 88 624 Sag 1 und 626.
Ueber Kündigung im Ronkurie des Dienitberechtigten vgl. 5 22 RD.
N bon Bedienitungen einer Chefran durch ihren Che
nann: DOG. S 1358. Ve
Üeber Fragen allgemeiner Art GG. B. zu frz bemeffene KündigungS-Ei
 N zwijdhen befrifieter und unbefrijteter 2.) val. VBorbem.
20% .
Durch den od des Dienftpflihtigen endet der Regel mg au das
Dienftverhältnis; eine abweidhende Vereinbarung dahın z. B., daß der
Bertrag im Falle des Todes eines der Kontrahenten erft auf Nerlangen der
Erben aufgehoben fein {oll und au von der Gegenpartei fofort getündigt
werden Kann, i{t aber an ich rechtlich zuläffig, val. NOS. in Sur. Wichr. 1903
Beil. 2 S. 17, Crome, Syftem &amp;amp; 260, 11, Staub Anm. 14 &amp;amp; 8 66 HGB,
agl. auch Dertmann in Bem. 3; 1. ferner auch ROES. Bd. 58 S. 256 bezüglich
8 8 133 b Gew.D.
, Ueber den Einfluß des Todes der Nertragsteile überhaupt vgl.
&amp;amp; 613 mit Dem. 2, a, Bem. IN, 1 zu S 616 und M. II, 465,
h) Huch bei fofortiger Muflbfiung des Mertragsverhältnifie8 it der Tag,
an dem die Kündigung erfolgte, voll zu bezahlen, vol. Warneyer Bd. 2

6
        <pb n="135" />
        1052

VIL Abjignitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

Nr. 5 und Bd. 3 Mr. 1 zu $ 620 (ander8, wenn ftründlihe Entlaffung
vereinbart ft). Bol. au Lotmar Bd. 2 S. 109.
3. VBerfichieden kann fich die Kündigungsfrage bei Eingehung eines DienftverhältnifjeS
 „zur Probe“ oder „probeweife“ geftalten. Mangel8 einer bejtimmten AWbmachung
 der Beteiligten in diefer Beziehung wird eS bei der Deutung der „Probe“ auf
die SrtlihH wechfelnde VerkehrSfitte anlommen. EL vor diefer kann die Ber
Ainbarung einer Probe mit be timmter Dauer fowohl bedeuten, daß das Verhältnis
Da der Srift beiderfeits friftlos gekündigt werden fönne, als auch, daß eS innerhalb
diejer Frift unkündbar fein und jeder Teil ein Recht auf Durchführung der Probe haben
jolle. Die Entfcheidung ift Ermefjensfache nach anderweitigen Umftänden des Einzel-‚alles.
 Wird dagegen ein Dienftverhältnis „probeweije“ ohne Beftimmung einer Brobekei
 gefloffen, Jo müffen die normalen Beftimmungen über Kündigung auch Hierauf
ezug haben. Bal. Lotmar Bd. 1 S, 680 Anm. 2, ferner Sigel a. a. OD. S. 154 und
Anm. 24, Seuff. Arch. Bd. 53 Nr. 148, dagegen aber auch von Sranfenberg in D. Sur:
1903 S. 541. (Sinfichtlich der Probe für N ehungS ebilfen 1. Staub zu S 66 H®OS.
Unm. 4 und au Seuff. Arch. Bd. 56 Nr. 258). Sr gewerbliche Arbeiter vgl.
übrigens auch Sigel S. 152 und Landmann Unm. 2, a zu $ 122 Gew.D.
4. Ueber die Frage, ob_ Inhaftierung des Dienftverpflichteten das Arbeits:
verhältnis auflöfje, val. Baum S, 203 ff. und die dort angeführte Yudikatur der Gewerbe
gerichte fowie auch Heumann Jahrb. Bd. 11, 1 S. 355.
. 5. Ein Dienjtvertrag, der darin befteht, daß der Dienftverpflidhtete Vermittler
diente leijten foll, wobei der Sohn ohne Kücjkicht darauf vereinbart ift, ob ein Veräußerungsbertrag
 über das Örundftück zuftande Iommt (im Gegenfaße zum Mäklerbertrag),
fann jederzeit ohne Grund gefündigt werden, fo KRipr. d. OLG. (Sena) 3d. 12 S. 73.
6. Ueber friftlofe Entlaffung nad Entfcheid eines SchiedEridhters vgl. Nıpr.
d. OLG. (Kammerger.) Bd. 12 S. 74.
7. YNeber die Frage eines Ent{hHädigungsanipruchsS des Arbeitgebers
bei plößliher ArbeitSeinftellung Dal Bem. XI und XIV zu 8 611, fowie
Bem. UI, 1, d und 3 zu 8 629. Wegen der Maiausiperrung vgl. Bem. XUl zu 8 611.
B, Neber den Einfluß des KonkurfeS vgl. RD. $ 22, fowie auch 8 23, 27.
9, Ueber die Verpflichtung des AUrbeitgeber8 zur De der Yuittungskarte
an den Arbeitnehmer val. Broakitter, Gew. u. Kaufm.:Ger. Bd. 13 S. 67.

8 621.
Sit die Vergütung nach Tagen bemeffen, fo it die Kündigung an jedem
Tage für den folgenden Tag zuläffig.
Sit die Vergütung nach Wochen bemeffen, jo Yt die Kündigung nur für
den Schluß einer Kalenderwoche zuläffig; fe hat pätelten8 am erften Werktage
der Woche zu erfolgen.
Sit die Vergütung nach Monaten bemeffen, {o Yt die Kündigung nur für
den Schluß eines Kalendermonats zulälfig; fie hat fpäteftens am fünfzehnten des
Monats zu erfolgen.
It die BVerglitung nach Bierteljahren oder längeren BeitabfHnitten bemeffen,
jo it die Kündigung nur für den Schluß eines Kalendervierteljahr3 und nur
unter Einhaltung einer Kündigungsfrijt von jechs Wochen zuläffig.
€. I, 568; II, 560; IN, 612.
4. S&amp;amp; 621 behandelt die fog. ordentlige Kündigung mit der gefeblihen
Kündigungsfrijt,
a) Wann diele Pla greift, erhellt einerfeitZ aus 8 620, anderfeitZ au&amp;amp; der im
Einzelfalle ich etwa ergebenden Nichtanwendbarkeit einer der nachfolgenden
befonderen Beftimmungen.
Ueber die Kündigung imallgemeinen und hier einfchlägige Spez ial-*ragen
 val. bie Xiorbem. vor S 620 und die Bem, zu 8 620.
3u beachten bleibt, daß die Nündigungsfriften des 8 621 durch Mbrede a bgeändert
 werden Können (unter Umftänden auch ftillfihweigend) 3. BD.
antfprechend der Nebung in einem Bbeitimmten Geichäftstreis. Vol. hiezu
in8bef. Bem. 2 zu 8 620.
        <pb n="136" />
        6. Titel: Dienftvertrag. SS 620— 622. 1053

Weber die Frage, ob die KündigungSirilt für beide Teile verfhieden
bemefien werden kann, vgl. Bem. 2, b zu 8 620.
3) Die Gültigkeit einer DOTZ eitigen Kündigung ijt aus bdem Bufaße
a zu entnehmen; vgl. Sotmar Bd. 1 S, 597 und oben VBorbem.
DDr .
„3. Am Bereide der Anwendbarkeit des S 621 hemeffen fih die Kündigung S-[riften
 wie die Kündigung 8zeiten nach der vom Dienftgeber zu entridhtenden Ver:
Ya hung YNeber den Unterfchied zwifchen monatlicher Bahlıung und el der
ergütung nach Monaten in Anfehung der Kündigung vgl. RKOS, in Sur. Den 1907 S. 15.
a) Soweit Spezialgefeße andere Beitimmungen haben (vgl. Borbem. 11 vor
8 620), gehen diefe DOT. nn
3) Hervorzuheben it aber, daß fich die SS 621, 622 Nur auf die Aündigung
von Beitlohnverbhältniffen beziehen (Qotmar Bd. 1 S. 585)
Wegen der Frage, ob bet monatlicher RündigungsSzeit eine am 2. Tag e des
begonnenen Monats zum Schluffe diefes Monats erflärte Yuffündigung
zechtä&amp;amp;mwirÄfam it, vol. Hilfe Kecht 1907 S. 50 und Semler dafelbit S. 304.
Wenn die Vergütung nach Stunden bemefien ift, {0 kann nicht auf die
1ächite Stunde, jondern exit auf den nächiten Tag gekündigt werden (fo auch
Dernburg IL 8 308, 11 und Planek in Bem, 3, dagegen Crome I 8 620 Anm. 8).
Zur Angabe von Oründen {ft weder der Arbeitgeber noch der Arbeit
gehmer bei der Kündigung verpflichtet. Eriterer fann auch feine Angeitellten
mit der Kündiguug beauftragen, val. Baum S, 198 ff.
3, Lieber Friltenlauf |. 88 186 f. BOS.
4, Neber Dienftverbältniffe zur Probe vgl. Bem. 3 zu 8 620.
‚3, 8 621 gilt für Dienftverhältnifie ohne Unterfchied der NBergütungsart, 3. B.
bei Geldlohn, auch bei Natura lvergütung, fowie bei MNebeneinanderbeftehen von Geld:
und Naturallohn.
Wenn lesterenfalls der Seldlohn für einen Hirzeren oder einen fängeren BeitabfOnitt
 bemeffen Lit als der Naturallohn, 10 entiteht die Frage, welcher Lohnjaß hin-KoOtlich
 ber Kündigung bier entfcdheiden Jo? Man wird wobl {oldhenfalls dem Geldlohne
regelmäßig die maßgebende Rolle zubilligen müßflen. Bol. Lotmar Bd. 1 S. 730, Bd. 2S. 409).
‚6. Sit in gewerbliden rbeitsverhältniffen die vierzehntägige Kündigung durch
Vereinbarung au8geichlofien, fo unterliegt der Vertrag (nach der Merkehröfitte) Der ein
tägigen Gündiqung, der Arbeiter fann alfo nicht etwa jede Stunde die Arbeit verlaffen,
vgl. Gew.Ger. Bd. 7 S, 94 bei Warneher Bd. 1 Nr. 1 zu 8 621 und 1. auch Neumann,
Sahrb. Bd. I zu S 621, fowtie Lotmar Bd. 2 S. 109. n .
. Sm übrigen ift darauf hinzuweifen, daß die 88 621—623, 626, 627 überhaupt für
den gewerblichen Arbeitavertrag nicht gelten; bhiefür greifen 88 122—124 a, fowte
133 a Gew.D. ein; vol. Sigel S. 152, 11—13 und Sandmann Anm. 2, a zu $ 122 Gew. D.
Bol. Ferner auch Bem. 2, b zu S 620, Jowie Yipr. d. OLG. (Gamburg) Bd. 17 S. 414
Kühendhef).
7. Au8 der Praxis vgl. RKipr. d. DL. (Gamburg) Bd. 17 S. 414. (Bei der
Vereinbarung einer vierzehntägigen Kündigunasirift ohne Beltimmung eines befonderen
Ründigunastermin8 kann zu jedem Termin gekündigt werden.)

2)

S 628.
Das DienitverHältniz der mit felten Bezügen Zur Leiftung von Dienften
Jöherer Art Angeftellten, deren Erwerbsthätigkeit durch das Dienftverhältnik vollitändig
 oder Hauptfächlih in AUnfpruc genommen wird, insbejondere der Lehrer,
Erzieher, Brivatbeamten, Sejellidhafterinnen, "tann nur für den Schluß eines
Ralendervierteljahrs und nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrift von [echS
Wochen gekündigt werden, auch wenn Die Vergütung nach kürzeren BeitabfHnitten
al8 Vierteljahren bemeffen ft.
&amp;amp; IL, 561; IL, 618.
[. Entitehung der Beftimmung.
Diele wurde un ihrer jebigen Geftalt erft in der 11. Komm. eingeftellt. @. I,
296 ff.) Man Knüpfte hier an das Vorbild an, da3 Art. 60 HSB. ä. S. Gebt 5 60),
[owie 88 133 a Gew.D. bargeboten haben, Das BGB. jollte den „weiteren Dort“
IcOritt bringen, daß die jämtlidhen zu höheren Dienitleiftungen Angeftellten, weldhe
        <pb n="137" />
        [054 VIEL Abfhnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.

an Borbildung und Tozıaler Stellung nicht unter den Gandlungsgehilfen und
den Höheren technifchen Bebdienfteten jtehen, mit diefen lebteren in ihren DienftverbältniHjen
 gleich behandelt werden“. Erwogen wurde dabei, daß „gefellfhaftlidhe Nück
jichten gegen die Berfon des Dienftgebers und wirtichaftlidhe Gründe die Berfonen
fraglicher Art in der x verhindern, fi bei Eingehung des Dienftvertrag3 befondere
Borteile hinfichtlih der Kündigungsirijt auszubebingen, während ihre Lebensitellung eine
längere Xündigungsirift zum Bedürfnis mache“, um jidh eine andere Dienftesitellung zu
Suchen, welde hei Bedienfteten fragliher Art nicht immer fo leicht zu erlangen fei.
‘3. H, 298, 299; die gleiden SGefichtspunkte find auch in D. 80 betont.)
AI. Inhalt und Tragweite des S 622 im einzelnen.
Die Gejegesitelle bildet eine Ausnahme von der Regel des S 621.
Wo alfo diefe Regel an und für fihH nicht PlaB greifen mürde, mit anderen
Worten, mo ein Dienftverhältnis nidht auf gefeßliche Kündigung fteht ball. S 620
bi. 1 und 2 nebit Bem, dazu, fowie au Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 40), fommt auch
8 622 nicht in Betracht. Snhaltlich bezieht fih die Ausnahme des S 622
Hauptfächlih auf den Abi. 4 S 621 injofern, al3 S 622 unter den dort bezeichneten Vorans-JeBungen
 feine LA unabhängig ftellt von der in jenem UÜof. 4 bezeichneten
BorausjeBung, daß die Vergütung nad Bierteliahren oder längeren BZeitabfchnitten be
meflen tft. Der 8 622 macht nämlich für feinen Bereich die KündigungsSzeit und
die KündigungSfrift überhaupt unabhängig vonder Art der Lohnbemeffung,
da die Erwägungen für die Zulaffung diefer NuSnahme nicht von einer Verfchiedenheit
der Vergütungsperioden ausgingen.
4. Die Dienftleitungen müfßen folde von Höherer Art fein. Das Gefeb
fpridht darum auch „vornehmer“ von „Angeiftellten“.
a) Eine nähere gefeßlihe Feftlegung des Begriffs fehlt. E83 greift deshalb
das richterlide Ermefjen Plaß. Die fadhlihe Befhaffenheit der
Dienfte, das Maß der DE VBorbildung Höhere wiffenjdhaftliche,
fünftlerifhe oder tecdhnifche Ausbildung), die Vorausfekung eine8 Des
jonderen Vertrauens des Berechtigten zum Verpflichteten, die gefell-Ihaftlidhe
 Stellung, weldhe. die Dienıte dem Dienftleiftenden geben,
unter Umftänden auch die HShe der Entlohnung, bieten hiefür Anhalt 8-punfte.
 (Das leßtere Moment {chlägt übrigens hinwiederum mandmal nicht
ein; denn, wie DYertmanıt mit Hecht bemerkt, it mandmal die Entlohnung
einer Röchin beffer, alS die einer „ÖGefellfdhafterin”; gleichwohl erwähnt &amp;amp; 622
eine Stellung leßterer Art ausdrücklich). , .
Die im $ 622 erwähnten Berufsarften find Übrigens nur beifpielsmeife
 gemeint und zwar lediglich fo, daß bei denfelben auch die übrigen
Boransiebungen vorliegen müljjen, was nicht immer der dal ift_(f. unten
Bem. 3). Val. hiezu au v. Ihering, Zwed im Recht Bd. 1 S. 186 ff.
er del Zt $ 622 und die Ausführungen hei Heß, Einfachere und höhere
Arbei .
Bezüglich der tehnifdhen Angeftellten Kann auch die zu S 133 a’ Gew.D.
ergangene Praris vergleichSweife herangezogen werden, bval. v. Landmann
Bem. 2 zu S$ 133 a GewO.
Weitere Beifpiele aus der Praxis: ein ©utZ8verwalter MRfipr. d.
DLS. [Marienwerbder] Bd. 5 S. 32); ein ZufhHneider nad Maß Mipr.
d. OLG. [Marienwerder] Bd. 6 S. 240); ein Bauleiter Meff. Ripr. Bd. 7
S. 125) Alleinvertretung durch einen Kaufmann (ROSE. im „Recht“ 1907
Nr. 2543), Bureaudvorfteher (Xammerger. im „Recht“ 1908 Yır. 1169, fächt.
Arch. 1908 S. 220.
Hinfichtlih der Krivateifenbahnbeamten vgl. Böthke in Eifenb.E€
Bd. 21 S. 209 ff, 406 M. | |
Dertmann erwähnt hieher meiter: Leibärzte, Anftaltsärzte, Arbeiterund
 Varteifefretäre.
nett der tehnifhen Angeftellten bei Baubehörden vol. Hilfe
im Arch. f. bürgerl. N. Bd. 32 S. 405.
‚ Yleber den Begriff einer fog. Leben8{ftellung (nicht m verwechfeln
mit lebenslänglicher Stellung) vgl. aud RGE. in Seuff Urch. Bd. 63 Nr. 40.
2, Die Bergütung an den Dienftleiftenden muß mit feiten Bezügen
gormiert fein. . , .
a) Lebtere miühjen fich Ddarftellen al nidhHt wmandelbare Entlohnun
einer Gejamtbdienftleiitung, nicht einzelner Dienftleiftunasakte. Bol
auch Dertmann Bem. 2) Stüclohnverhältniffe, dam Da. partirarifchbe
 Entlohnung für Jich allein genügen diefem Erfordernifle gemeinbtnt

D
        <pb n="138" />
        3. Titel: Dienftvertrag. S 622.

1055

art. (Etwas anders Hachenburg a. 0. 5. S, 52; übereinftimmend aber
Yotmar a. a. ©. Bd. 1 S. 585 Anm. 3 und Bd. 2 S. 61.) Dagegen wird
man 3. BD. bei einem Hauslehrer, der nach der Zahl der gegebenen Unter
cichtsitunden mit einem fejtgefehten SGonorar entIohıt wird, das Vorhandenlei
 eines „feften, Bezugs” annehmen fönnen, wenn unter normalen Berältnifjen
 die Aufamm en DE ee zwar nach jenem Maßitabe, aber doch
zu einem gewijjen regelmäßigen @ejamteinfommen ins Auge gefaßt ift. Im
übrigen it allgemein zu betonen, daß c8 zur UnnahHme „feiter Bezüge“ nicht
notwendig iit, daß Deren Auszahlung in längeren 3. DB. monatlichen oder
nierteljährlichen) Wofchnitten erfolgt, val. Die Angaben bei Neumann, Sabre I
3, 389. Beim Akkordvertrag fehlt e3 jür die Regel an felten Bezüigen,
vgl. Lotmar Bd. 2 S. 62 mit Unm. 2 und DVertmann Bem. 2,
Die bloße Garantie eines gewiflen Minimaleinkonmen3 kann die
Anwendbarkeit des Begriffs „fefte Bezüge“ begründen, vgl. DVertmann Bem. 2,
Qoimar Bd. 2 S. 815.
Nicht erforderlich iit die Aufnahme in die häusliche Semeinfchaft des
DienftgeberS. Bei vielen der hier in Srage Fommenden Berhältnife wird
diefe regelmäßig fehlen.
38, Die fraglidhe Erwerbstätigkeit muß fo befhaffen fein, daß fie den
Dienftleiftenden vollitändig oder yauptfächlich in Anfpruch nimmt, Nach den arunds
liegenden Erwägungen für die GefebeSvorfchrift kann dies mur dahin verftanden werden,
daß jene8 Erfordernis bei dem Fonfreten einzelnen Dienftverhältniffe zutreffen muß.
Würde 3. BY. ein Klavierlehrer feinen Unterhalt dadurch gewinnen, daß er an jedem Lage
lechS oder acht Klavierjtunden ar ebenfoviele verfdhiedene Schüler gibt, fo liegt für
ein Einzelverhältni3 obige Borausfjeßung jicher nicht vor, da diefe8, allein für ich betrachtet,
jeine Erwerbstätigkeit weder vollitändig, noch aud nur Hauptfächlich in Antpruch nimmt
‚arg. „dur dDa3 Dienftverhältnis”), vielmehr nur als „Einzelteil“ derjelden erfcheint.
\Hachenburg a. a. ©. S. 83) Vol. hiezu Kipr. D. HL. (Wammerger.) Bd. 9 _S. 290
(Vertrag über die Worbereitung zum Wbiturienteneramen zu einem beitimmten Termin;
auch zu S$ 627 zu verwerten).
„TIL Ob in Geftalt des $ 622 eine zwingende oder namgiebige SGefekeSvor-Ichrift
 vorliegt, it beftritten. Filcher-Henle Note 2 meinen, „die Borfchrift ‚dürfte‘
in Verbotsgejeß enthalten“ nach &amp;amp; 134; dann wären CH Vereinbarungen
KÖtig. Dagegen behandeln Planek und DYertmann ZU $ 622, Hachenburg S. 61, Cojack
d. 18 145 und Kubhlenbett zu S 622 die Beftimmung des $ 622 al8 dispofitip.
Der Gedanke, die Borfchrift werde in der Praxis nicht inuforijch gemacht werden, dürfte
en GefjeBgeber davon abgehalten haben, das Mertragsrecht einzu dhränfen. Die Borverbandlungen
 über die Entmürfe geben zur Frage feine felten Anhaltspunkte an die Hand.
Der in %. IL, 298 enthaltene Saab:
„gäbe aber das Gejep der Rofition der zu Höheren Dienftleiiungen Angeftellten
ne fefte und fihere Grundlage, fo brauche andererjeit3 nicht heforgt zu werden,
daß der Dienftherr fih veranlapt fehen werde, die dem Dienfinehmenden dom
. Gejege gewährten Bortheile durch Berirag au8zufhliehen“
ft unklar und Könnte für beide Meinungen verwendet werden, am ebelten freilich für die Annahme
 einer Dispofitivvorfchrift. Mehr von Bedeutung it der auf S. 299 RB. II ausge»
Prpedene ®rundlab, daß die hier fraglichen Bebieniteten mit den Handlungsger
Sn gleichbehandelt werden jollten. Dies führt auf die Tatfache, daß Jowohl Wirt, 61
X 63. &amp;amp;. S. mie 8 133 a Gew.D. ausgelprodenermaß en mr Dispofitivborfchriften
*nthielten. Der 8 133 a Gemw.D. befteht noch Heute in gleicher Weife zu Necht. S 66 des
1euen HGB. enthält allerdings den auf anderweitige Werträge fid beziehenden Bei-|aß
 „nicht mehr. Sareis, Handausgabe des HGB, findet daher auch bierin eine „Bes
Koväntumng der Vertragsireiheit für Die Kündigungsfriften“. Staub, Komm. 3. G®3.
Detrachtet dagegen wohl mit Recht S 66 HOB. n. S. 0. Einleitung zu 8 66) wiederum
Se dem Sinne al8 dispolitiv, „als zunächft der Bertrag über die Zeitdauer und die
Se eeigungSfriit enticheidet“, hält aber die in dem folgenden Baragraphen (vgl. insSbef.
ba dem Vertrage gefeßten Schranfen auch für den Bereich des 8 66 al8 maß-R
 Butreffend hat ferner Dertmann zu $ 622 dargetan, daß au8 den darin enthaltenen
4 Orten: „fann nur“ nichtS gegen Die dispofitive Eigenichaft gefolgert werden könne. Sie
£ Din ja auch ebenfo im $ 621, deffen Inhalt überall als Dispojitiv bezeichnet wird. Aus
6? aggebend aber für die Annahme einer DispojitivborfOrift muß die on
Sin, daß im BGG. in bezug auf die Wertragsverhältniffe durchweg der Grundlaß der Ber-TagSfreiheit
 die Neael bildet, welcher feltzuhalten iit, foweit nicht Das Gefeb eine hin“
        <pb n="139" />
        1056 VIL Abihnitt: Einzelne Shuldverhältnifie.

reihend deutlich zutage tretende Ausnahme macht. Leßtere8 ift aber hier doch
wohl nicht der Fall. MM. M. Müller in Bl. f. RA. Bd. 66 S, 24.)
IV. Sehlt eine der vorftehenden BVorausjegungen, fo kommt S 621 oder auch S 623
zur Anwendung.
Y. Wegen der GandlungsSgehilfen vol. im einzelnen SS 66—69 GHSGB.,
On der Betriebsheamten $ 133 a Gew.D. und auch oben Bem. IN, (Ein
ofomotiviührer a VB. der Gew.D. und nicht dem BGBVB., ‚vgl. das bei
Warneyer Bd. 3 zit. Urt. d. DL®. Braunfhweig vom 9. Januar 1903.)

8 623.

Sit die Berglitung nicht nach ZeitabjAhnitten bemefjen, {0 kanır das Dienftverhältniß
 jederzeit gefündigt werden; bei einem die Erwerbsthütigkfeit Des Verpflichteten
 vollitändig oder Hauptjächlich in Anfprucd nehHmenden Dienftverhältniß
ijt jedoch eine Kündigungsfrijt von zwei Wochen einzuhalten.
€. I, 563: II, 562; Il, 614.

| 1. Gegenüber den S&amp;amp; 620, 621, 622 iteht $ 623 im Verhältnis einer den Inhalt
ber übrigen Vorjehriften ergänzenden Beftimmung bezüglich jener Dienftverhältnifie,
bei denen die Bergutung nicht nach HZeitabjnitten bemejien ijt (mas insbe]. S 621 im
Auge hat); vgl. audh Lotmar Bd. 1 S. 585 und 514. Wenn aus der Befhaffenheit oder
dem Zwecke der Dienfte eine beftimmte Dauer des Dienftverhältniffes zu entnehmen
ift, To {tebht bie8, wie fih aus S 620 ergibt, der FeltjeBung eines beftimmten BeitabfHnitts
leich (vgl. hierüber im einzelnen die Bem. zu S&amp;amp; 620), ohne daß alio S 623 einfchlägt.
») Anwendungsfälle des S 623 liegen beilvielSweife beim fog. unbefhHränkten
Stüclohnvertrage vor val. in diefer Hinfidht Bem. 1, c zu 8 620, ferner
Borbem. IV, 1 und Lotmar Bd. 1 S. 526 ff. und 514), bei Entlohnung mit
Brovifionszahlung, bei fonftigen Dienftverhältnifjen ohne genauere
Umgrenzung der Urbeitsaufgabe von vornherein 3. B. jemand ijt bei einem
Vereine dazu engagiert, den Sikungen jeweils beizutmwohnen und die Ver-Zandlungen
 zu Brotofoll zu bringen, wofür er 5 Mk. pro Sigung und
Brotokoll erhält, 5 Qotmayr Bd. 1 S. 598). .
Die Beftimmung des Halbjakes 1 it nicht zwingender Natur; die
Barteien Können daher verabreden, daß nur mit einer gewiffen Frift gefündigt
 werden Könne, vol. Lotmar Bd. 1 S. 599.
Wegen eines Dienftvertrags, der eine Gef häftsbejorgung zum SGegen-Hande
 hat, vol. S 675 und 8 672.
2, Die in der zweiten Hälfte des SaßesS enthaltene Vorausfegung der Er wer b5-tätigfeit,
 die hier für die Fülle des Halbiages 1 eine Kündigungs5frift-von 3mei
Wochen CE i{t Ion in 8 622 erwähnt, val. hierüber die Bem. II, 3 zu S 622.
Diefem Schlußjage wird übrigens ebenfowenig wie dem S 622 eine zwWin( ende
Natur beizulegen fein (vgl. Bem. MI zu 8 622, dagegen aber Müller in Bl. 1 RAU.
Bio. 66 S, 24).
3. Ginfichtlih der Frifberedhnung |. SS 186 F.
8 624.
Sit das Dienftverhältnik für die Lebenszeit einer Perfon oder für längere
Zeit als fünf Jahre eingegangen, {jo fann e8 von dem Verpflichteten nach dem
Ablaufe von fünf Sahren gefündigt werden, Die Kündigungsfrijft beträgt jechs
Monate.

a)

4. I, 564; IL, 568; II, 615.
Kündigungsrecht hei Dienitverträgen auf längere Dauer.
£. Grundgedanke. Die Erwägungen, au3Z denen $ 624 herborgegangen ift, find
in M. 1, 466 zufjammengefaßt in den Sa: „Soziale und volfswirtfchaftlicdhe Gründe find
28, welche e8 verbieten, eine über eine gewilfe Zeit hinausgehende Zeffelung zuzulajfen.“
Banz DE AD ES WO Hatten auch die II. Komm. geleitet. (WB. 11, 300.) Auf Diefer
Örundlage Inüpft das BOB. namentlich an art. 1780 cod. civ, an.
        <pb n="140" />
        6. Titel: Dienftvertrag. SS 622—625, 1057

{X Indalt der BoriOrift. Sn M. 11, 466 ift betont, daß es ‚HH ber dem
2624 nicht um Dienitverträge handle, bei melden die übermäßige Sindung den
Sharakter eines VerftoßeS gegen die guten Sitten an fig trage. Zür folche Vers
träge bleibt e8 bei Der Vorfchrift des $ 138 und der dadurch bearündeten Nichtigkeit
(ür beide Teile (vgl. hiezu N ROE. vom 3. Dezember 1907 bei Warneyer Erg.- Bd. 1908
Nr. 142 S. 97). Die GefebeSsftelle hat Verträge im Auge, ne troßg des zeitlichen Nebermaßes
 ihre ©ültigfeit behalten. Ns Wirkung folchen NebermaßeS begründet 8 624 nur ein
RündigungsSrecht, und zwar auch nur für die Berfon des Dienitverpflidhteten.
 Der Dienftberechtigte bleibt feinerfeit3 gebunden und dem Dienftverpflichteten
iteht e8 frei, vb er das Dienftverhältnis fortfeßen oder von der ihm verftatteten Ründie
zung Gebrauch machen will. SeptereS kann ex zu jeder Beit tun, {obald ihm nad S 624
das a einmal erwachlen ijt. Eine Nräklufivfrijt dafür beiteht nicht. N
Kenes KündigungSrecht fällt unter den Begriff der „vorzeitigen kündigung”.
IL. Borausiekungen für daZ vorzeitige Kündignungsredht nad &amp;amp; 624.
Bor allem muß das Dienftverhältnis entweder auf Sebensdauer oder auf
deftimmte Zeit von mehr als jünf Jahren eingegangen, allo im voraus auf jo lange
Beit berechnet, nicht bloß tatlächlich {horn fo lange aufrecht gewejen fein. Huch der Sal
wird übrigens von Planck mit Itecht hieher gerechnet, wenn vereinbart ift, DaB Das Dienitverhältnis
 bis zu dem Eintritt eine8 beitimmten Sreigniies dauern jolle, daS Sreignis
aber bei dem Ablaufe von fünf Jahren noch nicht eingetreten {ft (To au DYertmann).
a) „Auf die SebenSzeit einer Berion“. Darin Kkegen dreierlei Säle,
nämlich auf die Lebenszeit de8 Dienftverpflichteten oder des Dienftberechtigten
oder einer Dritten Berjon — 3. DB. bei Einftellung eine8 Vilegebedienfteten
ir einen Rranfen — MM. 11, 406 F.).
„Auf mehr al8 fünf Jahre“. Dies Fann Jowohl siffermäßig. befimun
al8 auch, wie {hon angedeutet, durch den Eintritt eines gewifjen Sreignifles
begrenzt fein. Fällt der Endpunkt noch in die KündigungSfrift, Jo ijt diefe
gegen ftandSl0S.
1 2, Die Vorfchrift gilt für Dienitverpflihtete aller Art, nicht etwa bloß für
mländifche, Tondern auch Für ausländifhe Dienfinehmer. (Legteres ift mit Nückficht auf
ältere preußijche Gefjebesborfchriften zu betonen: $%. 11, 300.)
a) Der 3 624 gilt auch Für Dienftverbältnijfe jeder Art, nicht etwa Un für
joldhe von Der 3. %. im 8 622 bezeichneten Befchaffenheit, auch nicht bloß für
ioldhe von beftimmter Entlohnungsart oder Lohnform.
a) Nach ESG. Urt. 95 gilt S 624 auch für das Gefinderecht.
e) Xu €. I, 564 Uof. 2 mar dagegen eine Ausnahme gemacht für den Zall
wenn der Dienftverpflichtete Die Dienite dur ch einen anderen Teiften darf
MN. I, 467.) In der KLE. wurde laut Ber- S. 49 diefer Beifaß geftrichen.
N IV. Daß das Kündigungsredht nicht etwa Jhon fechs Monate vor Nolauf der
fünf Sahre, fondern erft mach deren Ablauf erwächitt, tft im Gejepe felbft feltgefiellt.
Von da an läuft auch Früheftens bie Ründigungsfrift. *
- Y. Die VBorfchrift des 8 624 Sag 1 {it anerfanntermaßen zwingender Natur,
Sat 2 dagegen ift nacdhgiebiger Natur, vgl. hierüber Müller in Bl f. KA. Bd. 66 €. 23.
YL Analoge Borfchriften finden ih in 85 567, 724, vgl. aud $ 740.
VII Wegen einer fog. Lebens8ftellung val. Bem. 11,1, c a. E.

8 625.
Wird das Dienftverhältnik nach dem Nblaufe der Dienfizeit von dem Verpflichteten
 mit Wifien des anderen Theiles fortgefeßt, jo gilt e8 alg auf un
befitimmte Beit verlängert, Jofern nicht der andere Theil unverzüglich widerfpricht.
EL 565; 1, 564; IIL 615.
Stilihweigende Berlängerung :;
&amp;amp; 1. 8 625 behandelt die in der gemeinrechtlichen Doktrin fog. relocatio tacita.
SB werden die hiefür bei der Miete gemäß 8 568 geltenden SGrundjäge, nur mit
anigen Abweichungen im einzelnen, auch den Dienftvertrag übertragen M. Il, 468; vgl.
x AN ©3.), weshalb auch auf die Bem. zu S 568 rücverwiefen ei, 1. aud) Lotmar
s 2; In Anfehung der Beihaffenheit des Dienftverhältnilfes enthält
625 feine CEinfhränkung. NVorausgefeßt it aber, daß die Dienjtzeit bereit8 abzelaufen
 ift, fjei e8 durch Ablauf der beitimmten Beit oder durch Kündigung
1a Maßgabe der SS 620 ff.
Staudinger, BGB. Ib (SOuldberhältniffe. Kober: Dienitvertrag). 5/6. Aufl.
        <pb n="141" />
        1058

VIL Äbjhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

Sit das Dienftverhältnis durch Erreihung des Zwed8 oder Unmöglichkeit der
Leiftung beendigt, {o kanır von felbit von einer ftillichweigenden Fortfeßung- nicht mehr
die Rede fein.
3, Die Fortjekung des Dienftverhältniffes muß auf Seite des Dienftberpflidchteten
 erfolgt fein. . ,
a) Daß eine be wußte Berlängerung der Dienftleiftung vorliegen muß, ift
’elbftverftändlich. Cbenfo ift zu erfordern eine Fortjebung, weldhe getragen
ft von der Abiicht des Dienftverpflichteten, die aus dem Dienftvertrag ent-Bene
 Berpflidhtun pen fernerbin auf {ih zu nehmen.
Wenn die Verhältnifje fo gelagert jind, daß der Dienende nach Erklärung
oder nach Lage der Umitände nur au8 Gefälligkeit, etwa bis zu ander:
weitigem Dienfterfaße, noch ausharrt, kann von einer SortjeBung im Sinne
ve5 5 625 feine Mede fein. Neber „bittweife“ Beiterbeichäftigung val.
au Neumann SJahrb. Wd. VI S, 247.
+. Während S 568 bei der Miete noch erfordert, daß nidht von der einen oder
anderen Seite binnen einer beitimmten Srilt ein Widerfpruch geaen die Anz
mome Bertragsfortfegung erfolgt ift, hat S 625 Ddiefen Lunkt abfichtlich anders
ehandelt.
a) IN. II, 468 erachteten jene Widerfpruchsfrijt für die mannigfaltigen Ber-Gältnifie
 beim Dienftvertrage nicht als paffend. In deflen Bereiche genügt
e5 fchon, wenn der „andere Teil“ d. h. der VBeredhtigte von der
Dienftfortjegung aud nur Wiifen gehabt und er nicht unver:
züglig miderfproden hat, „Unverzüglich“ heißt nach BOB. &amp;amp; 121
„ohne THuldhaftes Zögern“.
Hür das Ftillfjhweigend Tortgefeßte Dienftverhältnis gelten als ED
frijlten nur die gefeßliden, nicht die früheren vertraglichen (val. RÖES.
in Sur. Wichr, 1908 S. 138 Nr. 8 a. E€.), fowie auch Hanf. Ger 3. 1907 Beibl. 156.
Sein auch für den Ngenturbertrag dal. Vorbem. IV, 5 vor 8 611.
Der Wider pruch trägt den Rechtscharakter einer einfeitigenempfang3s
bedürftigen Willenserklärung (SS 130 {f.), Vol. Lotmar Bd. 1 S. 550, 553.
Der WideriprucGh des Dienitverpflidhteten wird bier — im Gegenz
jJaße 3u 8 568 — nicht ermähnt, da deffen Abficht, das a
Tortzujeben, al8 Vorausiegung der Anwendung des 8 625 gebacht ift Dval.
oben Bem. 3).
5. Sind die Borausfegungen des 8 625 erfüllt, {o bleibt das his dahin
beitandene Vertragsverhältnig in gleider Urt nad Maßgabe der bisherigen
beiderfeitigen Rechte und Pflichten aufrecht erhalten.
Das Verhältnis gilt dabei von da ab nach SGejebesvorfchrift al auf unbeftimmte
Dr verlängert mit Kündigungsmöglidhkeit nach Maßgabe der 88 621 ff.
Würde in diefem Punkte von den Beteiligten EBAILE etwas anderes vereinbart, 10
liegt natürlidh ein neuer felbftändiger Vertragsabihluß vor. Val. Recht 1908 Nr. 731.
6. Die Beweislaft liegt hier {honr nach allgemeinen Örundjägen fo, daß jeder
Teil dasjenige zu beweifen Hat, was er zur Stüße feiner Nechte behauptet, insbejondere
„Der andere Teil“ (Dienftherr) den unverzüglich erhobenen AWiderfpruch.

8 626.*)
Das Dienjtverhältnik fan von jedem Theile ohne Einhaltung einer Kım-DigungSfrift
 gefündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
€. I, 566; 1, 565; III, 617.

I. Allgemeines, . .
a) VBorftehende Gefebesitelle handelt von dem 10g. außerordentlidhen SKündigungsrecdhte,
 das die Möglichkeit Ce ein Dienftverhältnis, gleichviel,
0b e&amp;amp; auf beftimmte Reit oder auf Kündigung eingegangen wurde, auch

*) Val. hiezu: Fuld, Aufhebung des Dienfiverirags in Gruchot, Beitr. Bd, 44
S. 592; v. Blume, Verhältnis des S 626 BGB. zu den 88 128, 124, 124a Gemw.D. im
Berw.UArch. Bd. 7 S. 481; Fieberg in D. Yur.3. 1904 S. 483; Entlafung und Austritt;
NeinhHard, Der einfeitige Rüctritt vom Dienftvertrage; Altmann, Genügt Höhnifhes8 oder
baridhes Benehmen eines Angeftellten 20., Recht 1906 S. 110; Zuppe, Enflafiungsgründe
nach BGB., HGB. und Gew.D., Gew.®G. Bd. 11 S. 170; Stahl, Die foq. clausula rebus sic
stantibus in BGB,, München 1909.
        <pb n="142" />
        6. Titel: Dienftvertrag. SS 625, 626. 1059

on dor Eintritt des Endpunkt8 oder ohne die regelrechte EU
oder vberiragsmäßige Kündigungsirift ein] eitig zu löfen. (Für dieje außerordentliche
 Kündigung wird daher auch der Ausdruck „unbefriftete“
Kündigung gebraucht, f. LZotmar Bb. 1 S. 602 f.) Daß eS eine derartige
Berechtigung geben muß, ift nach Lage der Verhältnifie gerade beim Dienftyertrage,
 der oft die engiten perfönlichen Beziehungen im Gefolge hat, ein
aotwendiges Gebot. Seitameigen über diejen Punkt finden iO Darum auch
ichonm in den früheren Rechten. M. II, 469 nehmen bejonderS Bezug
auf 1.22 C. de loc, et cond. 4, 65, REM. Ti. 1 Lit. 11 5 878, Tit. 5
38 377 Mf., 400, 410, fä®hf. ©B. 88 1241, 1242, cod. Civ. art, 1184, 1185
jowie NGE. Bd. 7 S, 26, Bd. 23 S. 167, Seuff. Arch. Bd. 37 S, 109;
dal. hiezu auch Kublenbek in Jur. Wichr. 1904 S. 600 über die bisherige
Praxis des KeichSgerichts. nn
N Schwierigkeiten bereitete aber die Ausgeitaltung im einzelnen, namentüch
 die Frage, in welder Weife die Gründe für Das außerordentlie
 Kündigungsrecdht feltzuftellen feien. In Ddiefer Hinficht fonnte
nan entweder bloß ein allgemeines Prinzip hinjtellen oder die einzelnen
jerechtigenden Örände aufzählen, fei e8 fejtbegrenzt oder wenigitenS bei:
‘pielSweije. Schon Mi. 11, 469 gaben, namentlich mit KRücficht auf die
Wannigfaktigfeit und Bielgeftaltung der Dienftverhältnifie, dem erjteren
Wege den Vorzug und hielten nähere Einzelbeftimmungen nur im Bereiche
von Spezialgefegen al. unten Bem. 11) für angängtg. Denfelben Standpunkt
 nahın auch die I. Komm, nach %. II, 302 ein und ebenfo die RTK.
nad Ber. S. 49.
Das für gegenfeitige Verträge überhaupt unter den Vorausfekungen der
38 395 ff. bejtebende allgemeine Rücktrittsrecht (Qöjung des Dienftverbältntiie8
 wegen Unmöglichkeit der Leiltung) bleibt aber neben
3 626 beftehen, vgl. Neumann zu S 626, zuftimmend ferner Dertmann in
Bem. 4 zu 8628; a. M. dagegen Tibe, Unmöglichkeit S. 296 Anm. 10, der
ur 8 626 die U A Aa allgemeinen Rücktrittörecht8 als auggefchloffen
erachtet, wider ihn Rifh, Krit. Viertelifdhr. Bd. 44 S. 562. Aus der Praxis
ogl. Ripr. d. DLG. (Kammerger.) Bd. 16 S. 370. ,
Die Anwendung des &amp;amp; 326 wird freilich, wie Dertmanmn a. a. DO. mit
Recht herborhebt, durch S 626 erheblich zurüdgedbrängt: Der Berzug des
nen Teiles wird jebr Häufig (aber nicht in allen Füllen) dem andern Zeile
nen wichtigen @rund zur Kündigung an die Hand geben und es bedarf dann
ner Srijftfegung im Sinne des &amp;amp; 326 nicht. Bol. hiezu au Bem. IN,
2, c zu S 615, jowie Lotmar Bd. 2 S. 135, 155 ff, 162 und 184 ff.
Wie aus 8 628 Sab 1 zu entnehmen iit, kann das Kündigungsrecht Towobhl
X Dr AO za nach Beginn der Dienftleifltung ausgeübt werden, vgl. unten
Bem. IT, 3. -
3) Ueber außerordentliche Kündigung bei Dien ft und Arbeitsverhältxifjen
 Minderjähriger val. insbefondere Yen. 6 zu S 118.
Ueber Ründigungsrecht des Shemann? bei Beeinträchtigung der ehelichen
Intereflen durch Uebernahme perfünlich zu bewirkender Veiltungen feitens
der Chefrau f. S 1358.
Huch durch Vereinbarung Können übrigen? beftimmte Tatbeftände
um Gegenftande vertragsmäßiger außerordentlicher Kündigung für einen
Bertragsteil gentacht werden, foweit {olche Mereinbarung nicht etiva SO
die guten Sitten im Einzelfalle verltößt, vgl. hierüber Ylpr. d. VLO.
“Qammergericht) Bd. 12 S. 74 md Staub Anm. 10 zu S 70 HOB.
x) Bei einem auf Lebenszeit abgefehloffenen Dienktvertrag ijt eine Ründigung
 au8 8 626 nicht ausSgefchloffen, vgl. preuß. Berw.Gl. 27 S. 898 bei
Neumann, Sahrb. IV S. 234. ,
h) ne ES im allgemeinen vgl. näheres in der VBorbem.
vor 3
i) Ueber Anwendung des 8 626 auf ein AuffichtsratSmitglied vgl.
ROSS. Bd. 68 S. 223. . .
Darüber, ob auf das Recht, friftlosS aus wichtigem Örunde zu kündigen, im
DorauS verzichtet werden kam, vol. Bem. II, 8, fjowie ROSS. Bd. 69
S. 363 Ginfichtlich 8 627 val. Bem. VI hiezw). Wegen des Verzichts auf
bereit8 entitandene Ründigungsgründe val. unten Bem. 5, €.
Wegen wichtiger Gründe des Anwalts zur Aündigung vgl. Friedländer,
Romm. z. RKAO. S. 123.

„We
        <pb n="143" />
        VIL YAbignitt: Einzelne Sohuldverhältniffje.
II. Nähere Ausgeftaltung,
$ 626 verlangt für das außerordentlidhe KündigungsSrecht grundfägßlih nur Das
Vorhandenfein eine8 „wichtigen Grundes“ d. h. eines folden Orundes, der die nötige
Wichtigkeit gerade in Anjehung des fraglihen Tatumfitandes an fich trägt.
1. Nöbher definiert ft der Begriff des „wichtigen OÖrundes“ im BOB.
(f. au SS 671, 696, 712, 723, 749, 1889, 2297) nicht.
a) M3 leitender Gejichtspunkt ift aufzuftellen, ob ein Umftand vorliegt, mit
Nücficht auf weilden dem einen oder andern Teile die FortfeBgung
 deS Dienftver Hältnijfjes nit wohl mehr zugemutet
werben kann jo auch DI zu $ 626, Crome, Bartiarifche Recht2gefchäfte
S. 243, Stahl a. a. OD. S. 28; Kümelin a. a. OD. S. 292 ff. begrenzt enger:
ber widhtige rund mülfe entweder mit dem perfönlihen Verhältnis der
VBertragsteile oder mit der vertragsmäßigen Leijtung zufammenhängen, 10
au Yertmann Bem. 2, f. ferner Endemann $ 174. Stammler in „Die
Sehre vom richtigen Recht“ S. 565 definiert: „Ein wichtiger Orund R der
Umitand, der die Erreichung des von der Sonderverbindung gewollten Zieles
nach den Grundfägen des richtigen Recdhte8 unmöglich ht .
x) Yuf diejer allgemeinen Grundlage unterliegt das außerordentliche
Ründigungsrecht einem gewiffen freien Ermefjfjen in erfter Linie
der Barteien jelbit, in weiterer Linie des Richters. Leßteres darf
aber, wie in den Vorverhandlungen wiederholt betont wurde (M. I,
469; %®. 11, 302), nit dahin verftanden werden, als ob die Annahme
eines „wichtigen S®rundes“ durch eine ridhterlidhe Borent-JO
 eidung formell bedingt fei. Das richterliche Ermefjen tritt nur
dann in Tätigkeit, wenn eS überhaupt zum Prozeffe fommt. Der Richter
hat hiebei nicht nur die Natırr des ArbeitZvertragS überhaupt,
jondern auch die ganz konkrete Art des in Frage ftehenden
Dienftverhältnijfes zu würdigen. Vol. hiezu Stammler a. a. DO.
S. 567 und Kuhlenbek in Sur. Wichr. 1904 ES 600.
Beiondere Anhaltspunkte für die Beurteilung der Wichtigkeit
eines S®rundes fönnen ferner aus 88 71 ff. HSV. und 88 69 ff.
74 ff. der Seemannsordnung vom 2. Sn 1902 geihöpft werden. Val.
hiezu insbe]. die Ausführungen in Staubs Kommentar zu 88 71 ff.
[owie bei Düringer-Hachenburg zu jenen Baragrabhen.
7) Weitere Einzelheiten f. unter 2. ,
») ©6 ein wichtiger. ®rund vorliegt, it eine der Revifion nicht zugängliche
 Tatfrage, Baba in Sur. Wichr. 1901 S. 209 und 1906 S. 813 (abmeichend
 DL®. Braunfchweig D. Yur.3. 1906 S. 1268, einfhränkend ROSE.
Recht 1907 Nr. 1302).
Wenn der Kündigende das als Kündigungsgrund geltend gemachte Verhalten
des anderen hereit3 feit längerer er gefannt bat, fo kann Treu und
Slanben eine vorherige Androhung des Kündigungsrecht8 erfordern,
9Bl hierüber NOS. Bd. 38 S, 117 und Neumann zu 8 626.
Auch Gründe, die fihH vor der Anftellung ereigneten, fönnen im Sinne des
$8 626 einwirfen, {ofern ihre Wirkungen 11h in die U der Vertragsdauer
hineinerfirecken und derartige find, daß dem andern Teile die Fortdauer des
Dienftverhältniffes nicht weiter zuzumuten ift, 3. B. der Brinzipal erfährt
nachträglich von einer Thweren ag die der ngeitellte wegen
BandendiebftahlS erlitten hat. Vogl. Iur. Wichr. 1907 S. 5438, ferner Ripr.
d. DLSG. (Kammerger.) Bd. 17 S. 413. Val. aucdH unten Bem. 3 und Sur.
Wichr. 1908 S. 714, ROES. Bd. 69 S. 363 (unwahre Angaben über
irübere De tun). ,
57 u ie Gründe, die nad der Entlafjung liegen, vgl. Iur. Widhr. 1908
©. 714.
Neber Rechtsunwirkfamfkeit eines abweihend von der Arbeitsordnung
 vereinbarten Entlaffungsgrundes vol. Hilje im „Recht“ 1903 S. 480.
Das Recht auf außerordentliche Kündigung geht regelmäßig nicht deshalb
berloren, weil e8 nicht fofort ne vn wird, val. hierüber die bei
a Bd. 2 Nr. 2 zit. EntfdO., terner aber unten Bem. 3, c und
Dem. 5.
3. Buläffigfeit der außerordentlidhen Kündigung.
Se nach den Umftänden fteht diefe dem einen wie dem andern Vers
tragSteile zu, fufern er den gefeßlich erforderten ne Grund“ geltend zu
machen in der Lage ift. Diefer wichtige Grund kann gelegen fein:

1060
        <pb n="144" />
        5. Titel: Dienftvertrag. S 626.

1061

a) in der Berfon des andern Teiles dem gefündigt wird);
) in der Perfon des Kündigenden felbit ;
e) in jonjtigen rein objektiven Verhältnifen.
Bu a. Gieher gehören insbefondere auf Seite des Dienitherrn iOhlehte Bes
bandlung, MNichtbezahlung des Lohnes, unfittlihe Samui — auf Seite des
Dienitleijtenden VBeruntreuungen, unfittlicher Zebenswandel, Ungehorfam, Saulheit,
arobes Benehmen, fortgefeßte Trunkenheit. Val. um au Seuff. Urch. Bd. 37
)r. 109, ROE. Bd. 23 S. 170, Bd. 7 S, 77 (grobe eletdigung Dde8 andern Teiles,
BerleBung der Wchtung eines WirtfdhaftsinfpektorS gegen die Outsherrin, Mipbekigkeiten,
die ein gedeihlihes Zuiammenwirkfen eines Brivatbeamten mit dem Dienfiherrn unmdgich
 machen), vol. ferner ROSE. Bd. 38 S, 114 (Unterbaltung eines Konkbinatsverbältnifies
'eiten8 eines Habrikleiters), ROES. Bid. 53 S. 266 (übermägige8 Börfenipiel), bayr. OLG.
n SiS, Bd. 1 S. 283 (fein rund, wenn der Dienftherr die Veiftungen als wertlos
Jezeichnet), Seuff. Arch. Bd. 52 ©. 279, f. Rfpr. d. OLG. Bd. 19_©. 301, 3: 1909
5. 704 (Minderwertigkeit der Leiftungen), Nipr. D. OLG. Bd. 8 S. 25 Trunkenheit),
erner Altmann, Recht 1906 S. 110 G5öhnijhes bariches Benehmen bei ungerechtfertigten
Aufträgen genügend?) und Suppe, Gem.®. Bd. 11 S. 170, bad. Ripr. 1905 S. 133
Tangandauernde Nichtbejhäftigung al? Kränkung) (Eij.-Qothr. BZtichr. 1905 S. 539 e-Jründete
 Befürchtung einer Schädigung der Iuterejjen des Arbeitgeber8), Böthte, Eifenb.€.
5.21 S, 209 ff., 406 DHinfihtlih Privatbahnbeamter), Bl. f. 3. i. Bez. d. Kammerger.
1906 S., 39 (Angriffe gegen das Iudentum), VLG. DE D. Sur. 3. 1906 S. 1268
Serfagung genügenden SchußesS gegen Mitbedienftete), Seuff. Arch. Bd. 60 Nr. 80 (falfche
AnfOuldigungen), Recht 1908 Nr. 732 (unrichtige Strafanzeige), Hecht 1907 Nr. 2543
‚Veritoß gegen die Wlleinvertretung bei agenturähnlichen Berhältnifjen), 23. 1907 S. 302
3weiftündige Dienftantrittsverfpätung), Recht 1908 Nr. 1957 (förperliche Mighandlung in
einem Benfionat), Rıpr. d. DSG, (Naumburg) Bd. 17 S. 413 (erhebliche Darlehens und
Wechfelfchulden des Mentmeifter8).
„In den meiften Fällen wird ein Berfdhulden desjenigen vorliegen, welchem
U werden fol, ein foldhes braucht aber nidht notwendig vorzuliegen. (So auch
Planck und Dertmann zu $ 626 und D. 81.) Bon (Erheblichkeit wird die Srane des Beriuldens
 allgemein nur ir der Richtung des S 628.
Wenn der Berpflichtete vor Antritt des Dienftes krank wird und e8 unterläßt,
den Berechtigten über die mutmaßliche Dauer ber Krankheit zu unterrichten, 10 kann diefer
dom Vertrag abgehen und eine andere Berfon engagieren, val. Kipr. d. DLG. (Pofen)
Bd. 3 S. 94. Soweit Krankheit die FortjeBung der  tenftleittung geradezu unmöglich
macht, bedarf e3 zur Aufhebung des Dienitverhältnifes regelmäßig überhaupt teiner
Kündigung mebr, j. 88 275, 323, oben Bem. I, b und Vertmann in Ben. 3, b., Um eine
Kündigung nah S 626 zu rechtfertigen, muß die Arankheit eine verhältnismäßig
zrheblicdhe Beit währen. Aus der Praxis val. über die Trage, von welcher Dauer
sine U fein muß, die zu einer Auffündung nach S 626 berechtigen kann, Hecht 1908
Nr. 1170, fächf. Arch. 1908 S. 221. ;
Rein genügender rund it 3. D. Aufgeben des betr. SeichäftszweigS5,
fie RGE. in Zur. Wichr. 1903 ©. 11, dagegen wohl Berfagung der Naturalvergütung
Wotmar Bd. 1 S, 783); 1. aber auch lb. 5. OLG. Bd. 2 S. 502 ff.
Ueber Kündigung bei groben Kunftfehlern eines Raflenarzte8 vgl. Ripr. D.
DLS. (Dresden) Bd. 12 S. 76, fowie Recht 1910 Nr. 1091.
öu b. Eine Ründigung aus foldem Örunde kannt 3. B. auf Seite de5 Dienft-Derbflichteten
 vorkommen wegen Gelegenheit zu einer günftigen Berheiratung Dder
Megen AnBalienber Arankheit u]mw., auf Seite des Dienitberedhtigten aber 3. B.
megen erRelier Neränderungen in feinen äußeren LebenSverhältnifen, RE vgl.
Crome, Kart. Recdhtsgeibh. S. 187, fowie auch Yipr. d. DLSG. Bd. 2 S, 502, Bd. 19 S. 307.
_ Sat der KAündigende den Zuftand, auf den er fich jtüßt, jelbft | Huldhaft herbeigeführt,
 jo wird er felb{t wohl in der Regel ein außerordentlihes Ründigungsrecht
daraus nicht ableiten können.
Wegen der Berehelihung vgl. auh ROES. in Kur. Wichr. 1910 S. 577 Nr. 10.
Bu ec. Solche objektive Gründe können z. B. erwachfen durch Todesfälle
bon HamilienangehHörigen de8 einen oder andern Teile8. (Ob eine Seuche genügenden
rund gibt, fih ohne Kündi a vom Bertrage LoSzujagen — Yertmann 3 5 626 —,
un wenigiten3 für manche Sn € DE werden; e3 fommt hier auf die Umftände des
Ruaelfalls an l) Val. ferner Ripr. d. OLG. (Stuttgart) Bd. 2 S. 502 (das nachträgliche
erbot eines Brivatpoltunternehmens ift ein wichtiger Grund für den Unternehmer,
 dem Angefjtellten den Dienjtvertrag zu Kimbdigen). ee
B Ueber Einfluß des Todes eines der NMertragSteile vol. übrigens au die
Bem. 2, g zu S 620, Bem. 2, a zu 8 613 und Bem. UL, 1 zu 5 616, fowie ROS. Bd. 58
        <pb n="145" />
        L062

VI ÄbjOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

S. 256 (Tod eines Gefhäftsinhaber8, deffen Erben das Gefchäft nicht fortführen Können
und e8 daher verkaufen).
Neber den Fall, daß der Arbeitgeber den wichtigen Orund felbit hervorgerufen
hat, val. Mecht 1909 Nr. 978.
3 Beitpunft der Geltendmadhung,
a) Zn zeitlicher Hinficdht wird fiG nah Lage des Gefebes bier nmıcdht
Aunehnen lafen, daß der Kündigungsarund erft im Laufe des DienftverhältniffeS
 eingetreten jeim müfjfe. DBeltand er {chon bei Eingehung des
leßteren und way er dem andern Teile unbekannt geblieben, inSbefondere verheimlicht
 worden, {o kann möglicherweife eine Vertragsanfechtung wegen
SO oder Täufchung begründet, aber auch Kündigung Ihon vor
DHienjtantritt nach S 626 oder auch nachher gerechtfertigt fein, vgl. DL®.
Stettin, Recht 1906 €. 50 fo auch Plane zu 8 626), ferner oben Bem. IH, 1, d.
Beim Herbortreten neuer Verfehlungen fönnen auch ältere Vorkommnifie
unter Umjtänden wieder herangezogen werden NOE,, HoldbeimsMSchr. 1908
S. 213, Yecht 1908 Nr. 1361, 3582, 1909 Nr. 3052, ROEC. Bd. 51 S. 91).
Der „wichtige Grund“ muß aber noch zur Zeit der Kündigung vorliegen,
 vol. Lotmar Bd. 1 S, 614 Anm. 1. Daß daS Recht zur außer»
ordentlichen Kündigung fofort geltend gemacht wird, ift nicht notwendig
dgl. die bei Warneyer Bd. 2 angegebene „Sudikatur); ein längeres Zumwarten
san aber einen Verzicht nad Lage der Einzelumitände bedeuten; vgl.
übrigens auch unten Bem. 6, ROSE. in Kur. Wichr. 1897 S. 115 und Seuff.
Urch. Bd. 65 Nr. 193.
Eine Iurze NeberlegungsSfrift, ob er von außerordentlicher Kündigung
Sebhrauch machen will, muß dem Dienjtherın zugebilligt werden, vgl. Boß,
D. Iur.3. 1906 S. 535.
d) Vol. ferner au in Bem. 5 unten.
4, Bei dem Mangel einer gefeblichen Unterfheidung erfcheint $ 626 auf Dienftverbältniffe
 jeder Art al8 anwendbar, inSbefondere auch hei Dienftverhältnifjen von
der im S 622 bezeichneten Beichaffenheit. Da aber biefen leßteren das GejeB einen
befonderS ausgiebigen Schuß gewähren will, fo ericheint es folgerichtig, in joldhen Sällen
die Annahme eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung nicht zu leicht
abzumägen.
+ Wirffamwerden und Wirkung diefer Kündigung:
a) Die auf Grund des &amp;amp; 626 erfolgende Kündigung ift, je nachdem wirklich ein
jJadgemäßer Kündigungsarund nach 8 626 im Beitpunkte des Wirk
Jamwerden3 der Kündigungserklärung (88 130 ff.) objektiv borliegt,
antimeder begründet oder unbegründet. Nur wenn exhere NE
erfüllt ift, tritt als Wirkung die Aufhebung des Dienftverhältniies um
zwar für die Zukunft ein. Die Auflöfung des DienftvertragsS erfolgt dann
in der Ridhtung gegen beide SE u hiezu Necht 1908 S, 335,
Rn Fr ner0, D. Iur.3. 1904 S, 483, Chiele, Urch. f. bürgerl. N.
Ob diefe objektive Borausfebung gegeben war und dadurch auch jene
Wirkung eintrat, enticheidet im Streitfalle das in diefer Beziehung
deflaratorifhe rechtafräftige Urteil, das auf @rund einer Leiftungsoder
 Feitftellungsflage (S 256 ABO) ergebt (bal. oben Bem. IN, 1, a).
Wegen Vergütung und Schhadenserfaß vol. S 628 mit Bem.,
n8bef. Bem. II. ,
Eine unbegründete En enthält aber zugleich einen Antrag auf
vdertragSsmäßige Mufhebung des Vertrags, die von dem andern
Teile angenommen werden kann (val. Neumann zu $ 626); ein folder An-TEE
 eur muß aber deutlidh zum Ausdrucke gelangen (val. hiezu Borbem. 1
DOT 20). .
Eine undegründete Aündigung kann unter Umftänden anderfeit8 auch
zinen wichtigen @rund für eine Kündigung des anderen Teiles abgeben; val.
Neumann zu $ 626 und Lotmar Bd. 1 S, 570 Anın. 2.
Ein in der Praxis Cfter8 vorlommender Streitfall if folgender: Eine nach
$ 626 erfolgte Ründigung war an fich mangel8 eines genügend wichtigen
rundes gejeßlih nicht begründet; nad her aber ereignet jich ein Tat:
beftand, der fie gerechtfertigt haben würde, 3. B. der zu Unrecht entlaffene
Dienitverpilichtete beleidigt am Tage nad der Entlafung den Dienftherrn
in gröblicdher Weife. Rann der Dienftherr Hier ‚gegenüber der Klage auf
Lobhnforderung feiten8 des Dienftverbflichteten jene Beleidigung aeltend

®)}
        <pb n="146" />
        6. Titel: Dienftvertrag. S 626. 1063

nachen? € muß dies zuläffig fein, jedoch ohne rüchwirfende Kraft in bezug
auf die erfte unberechtigte Kündigung. Öl über diefe Frage Staub Anm. 7
8 70 OSB. und die dort zitierten Schriftfteller, Nelten S. 623, 753,
Burchardt S. 57, RGE. Bd. 32 S. 249, Sigel a. a. D. S. 167 ff, fowie
auch) Bayr. 3. f. NM. 1906 S. 26.
Ein BerziGt auf das einmal entftandene RündigungsSredt ift
möglich und zuläffig (ebenfo Dertmann in Bem. 6). Bol. auch oben Bem, 3, b.
Wenn der Dienitberechtigte 3. B. vom vertragsmüßigen KündiaungSrechte
 Gebrauch machte, obwohl ibm die Gründe befannt waren, die
ibn zur jofortigen Kündigung ermächtigt hätten, {fo kann er nicht nad
ırä Es von lebterem Rechte Gebrauch machen, Recht 1905 S. 500
DL®G. Senna). .
N Tepe der Rechtsverhältnifje nach ungeredtfertigter Kündigung, insbe}.
au wegen der NMaturalleiftungen (Dienftwohnung 2Cc.) ‚vgl. näher
Bem. IV zu 8 628.
‚6, Der Nachweis des Kündigungsgrundes obliegt dem Ründigenden. Auch
uf früher nicht angegebene, dem Kündigenden etwa erft {päter bekannt gewordene,
zur Beit der Ründigung 1 © on vorhandene Kündigungsgründe kann im Nrozelfe em
Begangen werden, denn eS genügt ja, wenn ®ründe vorliegen, welche die fofortige
Kündigung objektiv rechtfertigen, ohne daß Ddiefe gerade | EEE für den Dien]t-IuStritt
 enticheidend waren, vol. Neumann zu S 626 und NGE. Bd. 56 S. 372 ff.
Ueber nachträglich eingetretene Kündigungsgründe 1. oben Bem. 5, d.
7. SHinfihtlid der nach der Kündigung eintretenden KNehHtaverhältnifie
and deren RehHtSfolgen, falls fie berechtigt oder nicht berechtigt war, {. im einzelnen
5 628 mit Bem.
„:. 8. Die Frage, vb und inwieweit dem &amp;amp; 626 zwingende Kraft zukommt, {paltet
ä®G in drei Unterfragen jo mit Recht Lotmar Bd. 1 S. 616 ff): .
a) ob durch Privatvereinbarung Das Erfordernis des wichtigen GOrundes völlig
befeitigt werden fanıt;
b) ob die eine oder die andere Tatjache ausgenommen wird d. b. al8
STIER ausgefchlofien werden darf;
2) ob jtatt des wichtigen ©rundes das Dafein gewiffer Tatfacdhen zur al=„
 Yeinigen Vorausiegung der Jofortigen Kündigung gemacht werden kann.
„Die unter a gemeinte Bereinbarung muß in Anbetracht der nach S 623 Sag 1
em Freiheit der Kündigung an fi zuläffig fein (außer beim Sebhrverhältnifie des
Dandlungslehrlings), ebenfo Tene unter b, Joweit nicht Diele Ausnahmen wider die
Anten Sitten verftoßen; leßteres gilt auch hinfichtlih der Vereinbarung unter c. Auf
dem Standpunkt allgemeiner Berneinmung itehen anicheinend ChrliH S. 80 und Müller
in Bl f. RA. Bd. 66 S. 26; für zwingende Araft ferner RGOGE. Bd. 69 S. 365.
Wegen gewerblicher Dienftverbältniffe it bier im einzelnen auf 58 122,
i38a, 134a, b, c und 152 GewO. zu berweifen: bal. hiezu auch Sie im „Recht“ 1903
Zn 480 „RechtSunmirkffamfkeit eines abweichend von Der Ilrheitsordnung vereinbarten
EntloflungsgrundesS“.
9, Neber den Einfluß der Kündigung des Dienftverhältnifie&amp;amp; auf die Vollmacht
der das Dienftverhältnis zugrunde liegt, |. S 168.
10. Eine analoge Anwendung des S 75 Si die zuläflig erfcheint, ergibt,
daß bei einer Kündigung infolge vertragswidrigen Verhaltens des Prinzipals die Kon
Yan enzflaufel auch bei Dienftverhältnifjen bürgerlichen Rechtes hinfällig wird, vgl.
pr. d. DLG. (Karlsruhe) Bd. 7 S. 476.
IN. Sonderbeitimmungen enthalten:
1. das HGB. in 88 71, 72;
a 2. die Gew.D. in 88 1383 b ff. (über die Frage, ob S 124a der SGew.D. dur
5.626 aufgehoben und erfeßt jet, vol. insbe]. Sotmar Bd. 1 S. 544 f., au Gew.®. Bd. 4
S 57, 70, 91, 104, 105, Burchardt in D. Sur.Z. 1900 S, 265, Iuld in Öruchot, Deitr. Bd. M
Mr ff. MUeber Kündigung auf @rund des Gew.®. vom 7. SKanuar 1907 vgl. Hilfe,
x. f. bürgerl. RR. Bd. 30 S. 288 ff);
7 3, vielfach auch die landesredhtlichen Gejindeordnungen (vgl. Borbem. IX,
Dr Sipr. d. OLG. [Celle] Bd. 4 S. 45 und Warneyer Bd. 1_Nr. 4). Bezüglig des
Se lindezüchtigungsrecht8 Dal. für Preußen RKipr. d. DL®. (Stettin) Bd. 7
476, für Bayern aber lrt. 25 Nr. 3 AG. z. BOB. Zür Braunfhweig vgl.
auch D. Jur.3. 1906 S. 1268,
4, Yeber Kündigung bei Konkurs de8 Dienftherın f. S 22 RD.

3)
        <pb n="147" />
        1064

VIT. Abjgnitt: Einzelne Sdouldverhältniffe,

5, Bezüglich des Verhältniffes car Yuffichtsrat und Aktiengefellfihaft
vgl. Bernau in Sbherings Jahıb. Bd. 44 S. 225 ff. insbef. S, 250 f., fowie Bitelmann
in ®olbjchmidts Bijhr. Bd. 52 S. 30 ff.
IV. Nümelin a. a. OD. S. 298 ff. will den 8 626 au auf den Werkvertrag
U a Diegegen iprechen aber große Bedenken (vgl. Dertmann Ben. 9 und Qotmar

S 627.
Hat der zur Dienfileiftung VBerpflichtete, ohne in einem dauernden Dienftverhältniffe
 mit felten Bezügen zu ftehen, Dienfte Höherer Art zu leiten, die auf
S$rund befonderen Vertrauens Übertragen zu werben pflegen, {o ijt die Kündigung
 aud) ohne die im S 626 bezeichnete VBorausjegung zuläjfig.
Der VBerpflichtete darf nur in der Art fündigen, daß fichH der Dienftberechtigte
 die Dienfte anderweit beichaffen fann, e8 fei denn, daß ein wichtiger
Srund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne folden Grund
zur Unzeit, fo hat er dem Dienftberechtigten den daraus entftehenden Schaden
zu erjeben.

&amp;amp;. I, 565; HL 648.

1. Allgemeines, Durch 8 627 erfährt der GOrundfak des $ 626 für we Hälle
noch eine Steigerung, und zwar infofern, al8 hier das auß ervorbdentlide Ründigungsredht
 aud unabhängig geltellt wird von dem Vorhandenfein, der Geltendmachung
 und dem Beweis eines „wichtigen GÖrundes“ im Sinne des 8 626. Getragen
it_Die von der I. Komm. (%. IL, 602 ff.) gelaffene Sefeßesitele von der Anfchauung,
daß e8 Dienitleiftungsverhältnifje gibt, welche {o jehr auf ‚verfönlidem Vertrauen zu
deruhen pflegen, daß fih ein Bivang zur VBerharrung in dem Dienitverbältnifje für
Zeinen der Beteiligten rechtfertigen Ließe. Sm übrigen ijft der EEE DON
auf rund des S 627 in der Lage, nicht nur aus perfönlicdhen, jondern auch aus ad=-lien
 Örinden die weitere Tätigkeit des VBerpflichteten einzuftellen.
II. Borausfeßungen diefes gefteigerten Kündigungsrechts find:
1. € müflen „Dienite höherer Art“ in Hrage ftehen. Ueber diefen Begriff
FL Näheres in Bem. II zu 8 622.
®. € muß fih um Dienfte Handeln, die aus beionderem Vertrauen über:
tragen zu werden pflegen, d. bh. ihrer Natur nad. Die Brot. (Il, 302 ff.) nennen
als Beilpiele die Dienite eines Arztes, Sehrers, Anwalts bezüglich eines Arztes und Anz
walts f. aber On Vorbem. IV, 1, d, fowie unten Bem. 5). Darauf aber, sb folche
Dienfte im Einzelfalle wirklich aus befonderem Vertrauen übertragen worden find,
dann in welchem SG ra de diefes Vertrauen tatfächlich vorhanden war, fommt nichts weiter
an. uch die Dienfte einer Gebamme werden hieher zu zählen fein (vgl. Landger.
Münden I im „Recht“ 1901 S; 354). Bezitalich der Vertretung eines Anwalts vgl.
ipr. d. OLG. (Kammerger). Bd. 7 S. 472; iiber Dienitleiltungen eineSs Kaufmann
Mir einen anderen }. NMecht 1907 S. 8927.
3, €&amp;amp; darf nicht ein dauerndes Dienftverhältnis mit fejiten Bez
gen vorliegen. („Dauernd“, „feite Bezüge“, val. darüber Ber. II zu $ 622 und
em. II 3u S 617. Als Beifpiele eines dauernden Dienitverhältniffes mit feften
DBezügen jind in MP. II, 203 genannt: „Seibarzt, Hofmeifter, Syndifus“.) Mit diefem
negativen Erfordernis ijt die Beftimmung des S 627 dem Bereiche des S 622 entrüct.
Daß die Dienftleiftung (wie 3. B. nach &amp;amp; 622) die Erwerbstätigkeit des Dienitleiftenden
vollitändig oder Dauptächlidh im Unfpruch nimmt, wird hier nicht erfordert. Bei
einem dauernden Dienitverhältnifje mit fejten Beziügen bleibt 3 626 bezüglich der
Jofortigen Kündigung maßgebend.
4. Unter die Vorfchrift des 8 627 fallt im allgemeinen aud der Kom miffionär
DOG. 85 383 FF; bal. Neumann zu $ 627 und ROE, in Sur. Wichr. 1905 S. 20, vol.
aber md ROEC. in Jr. Wichr. 1908 S. 714); eine Kündigung Legt in der Weigerung,
das Kommiffionsverhältnis anzutreten.
Der Vertrag über die Vorbereitung zum WNoiturienteneramen zu einem beftimmten
NE ep Andel ein dauernde Dienitverhältnis, vol. Ripr. d. OLG. (Rammerger.)
        <pb n="148" />
        6. Titel: Dienftvertrag. SS 626—628.

1065

5. Ginfichtlih der Kündigung eines Rehtsanwmalt3 vgl. S 28 RAD.
Kammerger. in Bl. f. N, i Bez. d. Kammerger. 1906 S. 19, ferner Recht 1902 S. 149,
jowie Friedländer, Komm. 3. RUO. S. 123, 128.
JUL Zur Kündigung berechtigt find nach $ 627 beide Teile; denn auch
der Dienftleiltende hat ein oft erheblidhes Interefle daran, daß ihr das f* Entwicklung
gedeihliher Tätigkeit notwendige Vertrauen wirklich entgegengebracht wird.
, Der Beweis, daß die Vorausfegungen des Abf. 1 gegeben {ind, obliegt dem, der
ch auf die Kündigung beruft (ebenfo Plan zu $&amp;amp; 627).
„IV. Bur Sernbaltung von mißbräudlider Sandhabung des ge
iteigerten RündigungSrechts dient Abf. 2. $ % en sr
a) Aus diefem entwickelt Jich hier der weitere Begriff der „unzeitigen Kündis
zung“ d. b. einer foldhen, die in zeitlicher SHinficht es ausicghlieBt, daß
der Dienktberechtigte {ich  DienkerlaB beihaffen kann. In biefern
Falle muß für die außerordentlidhe Kündigung ein „widhtiger Orund
zegeben fein. (Eine analoge Borfchrift findet ih beim ANuftrage, 1. $ 671
Ab. 2 und S 675; vgl. Bem. 4 zu S 671). ,
Derborzuheben it, daß diefe unzeitige Kündigung an RO nicht unmwirkfam
it, jedoch zum Schadenzerfaße verpflichtet; vol. aud Thiele im Archiv
". D. 3ibilift. Wraris Bd. 89 S. 161, 162.
Wegen des Schadenserfakes d. h. des Erfabes des Erfüllungsintereffes)
„gl. au 5 628, fowie SS 249 ff, Für immateriellen Schaden ift nach
3 253 fein Erfag zu leilten.
Y. Ueber den Einfluß der Ründigung auf eine erteilte Bollmadht f. S 168.
; VI. Ueber die Frage, vb S 627 zwingenden ober nadhgiebigen Charakter
be, find die Meinungen geteilt. Eine ausdrücklidhe gefeßliche Morfchrift fehlt. Die foziale
Sendenz der Vorjchriften des S 627 jpricht aber mehr für den zwingenden Charakter.
ee MertrauenSftimmung Tann fich ja auch berechtigtermaßen ändern, jo daß ein Woransnf
 feine mißlichen Seiten haben fönnte {f. au Staudinger VBortr. S. 504). Neber-Mn
 timmend Lotmar Bd. 1 S. 615; abweidhend aber ROES. in Iur. Wichr. 1908 S. 714
Nr. 10, ROT. Bd. 69 S. 363 (unter Ginweis darauf, daß die Borfchrift des S 626 al8
abiolute immer beitehen bleibe und gerade darum für $ 627 die gleidhe Unverzichtbarkeit
Richt anzunehmen {fei), Jowie Vertmann Bem. 4.
VII. Daß dem zur Dienftleiftung Merpflichteten die volle Vergütung au für
den Soll ugefichert wird, daß feine Dienftleiftung durch Ausitbung des Kündigungsrecht®
des teniLberechtigten ein VUN (Ende findet, wird durch die SS 627, 628 nicht aus»
Befchloffen, |. bayr. Oberjt. LG. Bd. 6 mn. F.) S. 188 ff, Recht 1905 S. 251.
e&amp;amp; Auf den SchiedZvertrag ift 8627 nidht anwendbar, vgl. ROGE. Bd. 59

38

8 628.

Wird nach dem Beginne der Dienftleijtung das Dienf{tverhältnik auf Grund
de8 8 626 oder des 8 627 gekündigt, jo Kann der Verpflichtete einen jeinen bis
Jerigen Leiftungen entfprechenden Theil der Vergütung verlangen, Kündigt er,
ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Cheiles dazu veranlagt zu
lein, oder veranlaßt er durch fein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des
Inderen Theile8, fo {teht ihHın ein Anfpruch auf die Vergütung injoweit nicht zu,
al8 jeine bisherigen Leiftungen in Folge der Kündigung für den anderen Theil
fein Intereffe Haben. It die Verglitung für eine fpätere Zeit im voraus entrichtet,
 {o hat der Verpflihtete fie nach Maßgabe des S 347 oder, wenn die
Ründigung wegen eine8 Umftandes erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach
den Vorichriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurüd-Auerftatten,

Wird die Hündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Theiles
veranlakt, {fo ijt diefer zum Erjaße des durch die Aufhebung des Dienitverhältniffes
 entftehenden SoOHaden8 verpflichtet.
©, I, 566: II, 566: IIL, 619,
        <pb n="149" />
        LO66

VI. Abidgnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

° e- Allgemeines, S 628 gibt Zufakborfdriften zu den Beltimmungen der SS 626
un 7.
. Sat auf Grund der einen oder anderen diefjer Gefegesitellen eine außer“
urdentlide (unbefrijtete) Kündigung ftattgefunden (fei e8 vom Berechtigten oder
Verpflichteten), Jo ergibt fich die Zrage, wie eS mit der Vergütung der bereits ge
Teifteten Dienfte a halten jei. Darauf erteilt S 628 Abf. 1 die Antwort.
Neber die Aniprüce auf Scohadenserfaß nad erfolgter außerordentlicher
Kündigung gibt Abi. 2 eine Vorfehrift. Näheres hierüber in Bem, I),
m Halle des Abi. 1 ift vor allem zu unterfcheiden, vb die Entlohnung noch
ausftändig ijt oder bereit$ gewährt wurde.
1. Sat nach der Regel des 8 614 Borleiitung der Dienite {tattgefunden, {fo
iritt der Örundjag des S 628 Ab]. 1 Sag 1 in Wirkung (über UuSnahmever hält:
niffe f. Bem, II). Darnacdh kann der Verpflichtete einen „entiprechenden Teil der Ber:
aütung“ verlangen. (Nach Lotmar Bd. 2 S, 115 ein Redaktionsfjehler.)
a) Entipredend muß diefer Teil fein gegenüber „den bisherigen
Seiftungen“. Dies kann zeitlich zu verttehen fein, darf aber nicht ausfcOließlich
 nach dem Beitverhältnifie berechnet werden. € Iommen auch
axalitative Momente in Betracht, z. B. intenfivere Leiftungen jeitenS des
Dienftverpflichteten zu verfchiedenen Seiten und in verfchiedener Art.
Nieber Unterfchiede bei Zeit= oder Akkordlobhn val. Lotmar Bo. 2
S. 99, 107, fowie €, 599, unten Bem. I, 1, b, fowie Dertmann Bem. 1.
Bu den „Leitungen“ find nicht bloß die eigentlichen Dienfte, die den un:
mittelbaren Gegenitand des Dien/tvertrags bilden, zu rechnen, fondern auch
diejenigen dazu nötigen borbereitenden Maßregeln, welche bereits
al8 ein Teil der ng lan felbit betrachtet werden können, wie 3. B.
eine Heife an den Yrt der Dienftleiftung. (RP. Il, 305.) Auch fOhon auf“
gewendete BarausSZlagen kommen bei der Vergütungsberechnung mit
in Betracht. Val. Lotmar Bd. 1 S. 142, Bd. 2 S. 99 ff., 108.
Ob und inwieweit die bisherigen Dienftkeiftungen für {ih allein betrachtet
für den Dienftberechtigten ein Interefte hatten, begründet für die An:
wendung der Regel des 8 628 Saß 1 keinen Unterfchied (fo mit Recht
Dertmann Bem. 1).
d) Die Beweis8laft für feine Anfprüche obliegt dem Dienftpflichtigen (übers
einftimmend Planck).
. 2. Einen andern Jall der Entlohnungsverhältniffe behandelt der Dritte Sag
des Ubi. 1 8 628, nämlich denjenigen, daß eine Vorleiftung (ganz oder teilweije) mit
der Vergütung ftattgefunden hat. Hier hat feitensS des Dienjtverpflidhteten eine RÜüderftattung
 deflen ‚rottzufinden, was „für die f Are Beit“ bereit geleiftet ift.
Bezüglich diefer Rücvergütung verweift die GefeHe8ftelle (ganz analog mit S 327 und
$ 543 Wbf. 2) mit der im Terte ausgeflprochenen Unterfcheidung auf die Orundfäße nach
8347 oder Dielemrigen über die Herausgabe einer ungerecdhtfertigten Bertidherung
SS 812 ff). Vol. Lotmar Ybd. 1 S. 642 ff.
Vgl. in erfterer Hinficht audh die Bem. zu S 347.
I. Ausnahmeberhältniffe in Anfehung der Vergütung (bezüglich des Schadens3-erfaße8
 |. Bem. IM). Solche behandelt der zweite Sa des fl. 1 8 628.
Er faßt Fälle inS8 Auge, in denen der Dienftverpflichtete:
A) die außerordentlidhe Kündigung je 1b ft betätigt hat, ohne durch vertragS-A
 VBerhalten des andern Teiles dazu veranlaßt
u fein,
oder b) Tan eigenes beriragSmidrigesS Verhalten die außerordentliche
Kündigung de8 andern Teiles veranlaßt hat.
„1. In diefen beiden Fällen hat der Dienftverpflihtete Keinen Unipruch auf
Vergütung, menn und infoweit Jeine bisherigen Leijftungen infolge der
Kündigung für den andern Teil fein Jntereffe haben. Val. aber auch Lotmar
Bd. 1 S. 645, 3b. 2 S. 339, 112, 598, 612.
AR) Much bier it offenbar zunäcdhft an den Fall gedacht, daß NacdGleiftung
der Entlohnung ftattfindet. Wäre {chon eine Morausleiitung der
VBergütung erfolgt, jo müßte wieder Sab 3 Abi. 1 8 628 in Unmwendung
zebracht werden.
Die von dem Dienftverpflihteten bi8 zu feinem Austritte geleiltete Arbeit
bat für den er dann „Fein Intereffe“, wenn fie für ihn
wirtfdhaftlid nußlos if won Schulbenitein in D. Kur.2. 1902

))
        <pb n="150" />
        6 Titel: Dienfjtvertrag. S 628.

1067

3. 519: in den 88 325, 628 fei Interefje gleichbedeutend mit Vorteil, Wert).
Diefer Mangel an Interefie muß allo im Einzelfalle tatfäch lich beurteilt
merden. Cine allgemeine Regel (äßt jih hier nicht aufftellen; nur das
ine trifft meiften3 3u, daß beim Zeitlohnvertrage ba ein
befonderer wirt{haftlicher Nachteil durch den RBerfonenwechtel nicht ge
“chaffen wird (womit natürlich nicht gejagt fein {oll, Daß Die Arbeitsleiftung
bei dem Beitlohnvertrage {tet von Snterelle fet, vol. Sigel S. 182),
mährend beim Afkordlohuvertrag ein Wechfel vor Fertigftellung des
Afforbftics regelmäßig den Interelien des Dienjtherrn wider fpricht und
Diefen Falles leßterer die durch Fertigitellung feitenz eines anderen
Arbeiter8 ermachlenen Auslagen am Gejamtakfordlohn in Abzug bringen
fan. Der Arbeiter erhält dann nur den {fo verbleibenden Neftbetrag,
anter Umitänden aud gar nichts! (Sigel a. a. OD.) Val. ferner audh Sotmar
Bd. 1 S. 645, Bd. 2 S. 99, 107. ;
2, Anlangend den Begriff des „vertragSmwidrigen Verhaltens”, fo it
davon auszugehen, daß hier eine nur objektiv fich ergebende EU nicht
genügen fann, jondern auch eine {fub ar Rertragsverleßung zu erfordern it. Ntan
(Püxde jonft in manchen Sällen 3. B. bei Krankheit) zu unannehmbaren Konfeaquenzen
Ommen (%. II, 306; übereinftimmend Planck und DYertmann, vol. au Staub in Anm. 18
WS 70 HGB., Crome, Die partiariichen Rechtsgeldhäfte S. 201, Sigel S. 180, Seuff. Arch.
d. 60 ©. 152, 153 I[teilmeije zur weitgehend, val. Dertmann in Ben, 2, a, Bl; a. MM.
Mose Wenl, Berfdhuldensbegriffe S. 340). Der Ausdruck „Berhalten“ trägt ja auch 1Oon
Ye Fich einen gemwijfen Talyetiner Choratter an fich. Die hier gemeinte chuldbhafte
erleßung der Vertragspflichten kann ih im übrigen fowobhl auf die ausdrücklich übers
nommenen wie auf die allgemeinen Bertragspilihten beziehen, val. Lotmar Bb. 1 S. 245.
X Neber Reizung des Dienfiherın zu Tätlichkeiten, die anderfeitZ eine Ründigung des
N zur Solge haben, vol. aus der Praxis der Gewerbegeridhte Warneyer
d. 3 S. 65, Bd. 4 S. 72.
UL. Shadenserfaganfprüche auf Grund außerordentliher Kündigung (Mbf. 2).
die Fiat Schabenserfaß hat nach Abi. 2 Gbereinftimmend S$ 70 ba 2 90SB. und
dein Derige MRraxis, vol. WM. I, 470 und RGE. Bd. 47 Nr. 56) dem egenbeteiligten
pelenige ertragöteil zu leiften, der durch vertragE3midriges Berhalten (vgl.
en Bem. II, 2) dem erfteren Anlaß zu der Kündigung gegeben hat. Eine folche Erfaß-Pflicht
 fann je nach Geftalt der Sachlage den Dienfjtberechtigten oder den Dien fiverpflichteten
 treffen.
a) Bu erfeben ift derjenige Schaden, welder durch die im Wege außerordentücher
 Kündigung hHerbeigeführte Aufhebung des Dienftverhältniffjes dem
Frjagberechtigten entftanden it.
x) Dadurch kann 3. SB. der Dienftherr verpflihtet werden, dem Dienfts
nehmer den Sohn fortzuzahlen, jedoch nicht weiter, als bis zu
dem Beitpunkt, an melden das Dienftverhältnis durch ordentliche
Kündigung hätte aufgelöft merden fönnen. (Val. 53. IT, 306; ebenjo Planck,
Dertmann und Neumann, ferner Gew.®. Bd. 11 S. 8.) Wegen der
Naturalvergütung |. Lotmar Bd, 1 S. 731, 732.
Der Dienftverpflidhtete anderfeit® kann 3. DB. dem Dienftberrn
zu vergüten haben die höheren Koften m eine Erjagdienftleiftung,
die Auslagen für deren Beidhaffung, die Berlufte, welche die Dienftunterbrechung
 zur Zolge hatte.
Der Dienftberechtiate ift an fih auch beingt die Wiederaufnahme
 der Dienitleiitung zu verlangen und ierauf zu Magen;
ıllein biebei ijft zu beachten, daß eine ZwangSvollftredung zur
unmittelbaren Erzwingung der Dienite nach S$ 888 Abi. 2 BRNO. nicht
jugelafien ift.
) Yeber Aufredhnung vgl. unten in Bem. C.
b) Sür die ScohadenZbemeffung find hier keine be{onderen Beftimmungen
gegeben; e8 areifen die allgemeinen Srundfäge las (1. SS 249 F. B BD.
and 8 287 3BRO.
x) Dabei nimmt aber Dertmann in Bem. 2, bh mit Hecht an, daß auch
zier die in 8 615 Saß 2 vorgefchriebene Anrechnung IM Betracht
‘ommen fann, nämlich de8 andermweit Verdienten, fowie des böswillig
ınterlafienen Berdienftes Gum Teil gegen ROEC. Bd. 37. S. 160).
Der Dienitvervbflichtete hat fih nämlich von feinem Austritt an um

3)
        <pb n="151" />
        1068

VII. Abfonitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

eine andere Stelle zu bemühen, da fonjt S 254 BGB. gegen ihn zur
Anwendung fommen fan (vgl. biezu Staub in Anm. 20 zu S 70
OSB. und Sigel S. 185); anderfeit3 ijt hier der allgemeine Gefichtspunft
 der VBorteilsausgleichung (compensatio Iucri cum damno)
maßgebend; val. Dertmann a. a. D.
8) Gemäß $ 253 it für immateriellen Schaden ein Erfaß nicht
zu gewähren.
3) Sraglich ift, ob eine derartige Erfabforderung noch als „Lobnforderung“
gelten fanrı, Die Frage it zu berneinen, da das Arbeitsverhältnis durch
die unbefriftete Kündigung durchweg beendigt it, fo daß es auch nicht in der
Hikltion weiterbeftebt.
. „Sufolgedeffen muß diefe Schadenserfaßforderung auch odne Bes
IOränkung der Bjändung und Aufrechnung unterliegen. (So mit
Recht Sigel S. 184, Sinzheimer S. 43; a. M. Staub in Anm. 47 zu 8 59
563, vol. au Kipr. d. DLG. [Kiel] Bd. 7 S. 320).
Ueber Schadenserfaß auf Orund Streik8 val. Bem. XIV zu 8 611, ROLE.
Bd. 47 S. 246, Warneyer Bd. 1 und Bd. 4 zu 8 628, Württemb. X. Bd. 13
©. 158, aber auch unten Bem. 3.
Ueber die Folgen des Wegbleibens am 1. Mai (Maifeier) vgl. die bei
Warneyer Bd. 2 und 3 angegebene Yudikatur der SGewerbegerichte (abweichend
Lotmar Bd. 2 S. 138 f., gegen ihn DVertmann Bem. 3, a zu 8 626)
Wegen der Frage des Schadenserfabes wegen BertragsSbruchs gegen
Arbeiter, die wegen Maßregelung eines GenofHen Tämtlich die Arbeit nieder“
legen, vgl. Gew.®. Bd. 11 S, 6 und Warneyer Bd. 4 zu 8 628; vgl. auch
unten Bem. 3.
3. Herborzuheben ift, daß fih Abf. 2 des S 628 ebenfo wie Abi. 1 nur auf der
Fall der unbefrijteten Kündigung bezieht jo mit Recht Lotmar Bd. 1 S. 650 und
Sigel S. 184).
Wie bereits oben hervorgehoben, kommt Abi. 2 nur zur Anwendung, wenn der
RKündigungsempfänger die ihm gegenüber erklärte Em durch fein ver:
tragSmidriges Verhalten verurjacht hat. Wenn aber der eine Teil vertragswidrig
eine Sachlage herbeigeführt hat, die ihn felbit zur ‚unbefrifteten Ründigung berechtigt,
fo ift, fall er zur Sündigung fchreitet, Aof. 2 nicht anwendbar; foldhen Falles ift
lediglich. nach Aof. 1 Sab 2 bezüglih der Lohnforderung abzurechnen (fo zutreffend
Sigel S. 184).
3. Wenn mehreren Dienftverpflichteten desfelben Dienftberechtigten gleidhartiges
vertragsmidriges Verhalten zur Lait fällt, fo entfteht die Frage, ob eritere al8 ®efamt-1
 uldner alte für den ganzen, dur ihre Entlaffung erwachfenden Schaden? Sie
it zu vberneinen, da eS {ich um Schadenerfaß wegen Verlegung einer Vers
tragsSpflidht handelt und die Borausfjekungen der 88 421 und 407 regelmäßig nicht
ein{chlagen, vgl. Sigel S. 185, 186 und auch Eck-Leonbhard S. 510 Anm. 3, fowie ferner
Vertmann in Sem. 2, b, y zu $ 628, Lotmar Bd. 2 ES. 145, abweichend aber ROES.
Bd. 47 S. 246.
"VW, Rechtsverhältnis aus SS 626 ff. bei ungeredhtjertigter Kündigung.
A) Wenn die nach SS 626 ff. erfolgte Kündigung mangel8 der notwendigen
Vorausfebungen eine ungeredhtfertigte war, {0 ijt das Dienftverhältnis
vorläufig nur tatfächlich, nicht aber rechtlich gelöft. Die Vergütung {ft hier
Jo 3u berechnen, wie wenn das Dienftverhältnis bis zum Wolaufe der
normalen KündigungsSfrijft oder bis zu feinem zeitlich beitimmten Ende
fortgedauert hätte, und bis zu diefen Zeitpunkte befteht auch der Bertrag
jort. Saß 2 des Abi. 1 it hier niemal$ anwendbar (fo mit Recht
Sigel S, 183). Die Borfchriften über Srfühlung und Annahmever ug find
anwendbar. Wegen Schadenerjabes8 über die ht A  Dihgus
bei Er Kündigung vol. ROSE. in Warneyer Erg.-Bd. 1910 S. 277
Yr. 267 (= echt 1910 Mr. 2523).
Wenn durch Urteil feftgeftellt wird, daß die TTS unbegründet
max, 10 iteht beiden Teilen der Anfpruch auf Erfüllung zu, I unter
Berücfichtigung der aus SS 323 ff, insbel. 88 325, 326 Hießenden EiniOränkungen,
 MH Neumann in Bem. I. en , ,
Eine befondere umitrittene Frage {ft die, welche echmaen einer
unberedhtigtenaußerordentlichen Ründigung in a auf Natural:
feiitungen des Dienitherrn zukommt, d. b. ob hier der Dienitverpflichtete

a}
        <pb n="152" />
        6. Titel: Dienftvertrag. 88 628, 629.

1069

yeren unbehinderte Leijtung 3. B. Wohnung, Roft 20.) verlangen kann.
Bol. hiezu HYofef im „Hecht“ 1904 S. 498, der darauf hinweilt, daß
ter gewijlen Umftänden Die Sortbeniend der Dienitwohnung
ind des Dienftader8 mit der Fortleiltung der übernommenen
Dienite derart in Bufammenhang ftebt, daß fie dem Angeftellten nur
seriprochen ijt, um die Leijltung der Dienfte überhaupt zu ‚ermöglichen.
Bei ungerechtfertigter Entlaffung hat der Dienftherx auch für die entzogenen
KRüume Erfaß zu leiften, foweit die Benußung diefer dem Angeftellten nicht
5Sloß zur Leiltung der (nunmehr fortfallenden) Berufstätigkeit, Jondern neben
yiefer auch für alle fonftigen privaten Zwede eingeräumt War, Anderfeits
jertritt Yofef in BL f. RU. Bd. 74 S. 717 ff. den Standpunkt, daß die
5loße Tatiache, daß der Dienktherr den Dienftpflichtigen entläßt, allo die
Annahme fernerer Dienfte ablehnt, den Dienftpflichtigen nicht zur Räumung
der Dienfimohmung verpflichte, daß der Dienitpflichtige vielmehr Die U
5ebalte, folange der Vertrag Deftehe CoefDlaert aus 88 626 und 615), 1.
dagegen aber Cammerger. in Nipr. d. OLG. 5. 20 S. 116. Vol. über die
 SUCtDicveN en Anfichten Sijcher im „Recht“ 1903 S, 335, Böhm dafelbft
S. 479, Meyer_dafelbit S. 356, Dernburg, Sachenrecht Anm. 8 zu S 855,
ROSE. Bd. 22 S, 35, Bd. 42 S. 254, Burchard in ©. Sur.3. 1900 ©. 265,
Sotef in Bayr. 3. {. N. 1907 S. 325, Düge, D. Iur.3. 1907 S. 1082 ff.
oOmeyer dajelbit S, 598, Hirkdhberg, IJur. Wichr. 1909 S. 184, Nipr. d.
OL®. (Kammerger.) Bd. 20 S. 116. Aus dem Befibverhältnis allein (fo
:n8bef. Dernburg und Lohmeyer) Können diele Sireitfragen bier nicht 5
werden vol. Bem. II, 7, c zu 8855 in Bd. II, fomwie in8bel. au Sojef in
Bl f RU. Bd. 74 S. 717 F. Val. ferner Lotmar Bd. II S. 309.
Neber die Frage, ob der zu Unrecht EntlaHene dem Dienftherrn noch weiter
feine Dienijte zur Verfügung jtellen muß, vgl. in8bef. Bem. HL
2, c zu $ 615.
 V. Für andere Fälle der Beendigung der DienitvertragZverhältniffe,
al8 die in 88 626, 627 vorgefehenen, find die befonderen Morfhriften des S 628 nicht
berechnet, wie {ih au3 %. II, 306 ergibt, inSbefondere auch nicht für den Fall einiretender
 Beendigung durhH Unmöglichkeit der Seiltung. Dafür find die allgemeinen
A (88 323 ff.) maßgebend. Val. hierüber näher in Bem. I, b und IL, 2, a
Blanc und Dertmann erachten übrigen mit Recht die Säge des 8 628 Abi. 1_auch
anwendbar auf den Fall des S 1358 (Aündigung der Dienitleiltungen einer Chefrau
durch den Chemann). Allerdings hat 8 628 an fih nur Fülle im Yuge, wo bie
Kündigung von einem oder dem andern MVBertragsteil und nicht von einem DYritten ausaeht.
 Smmerbhin laffjen fi aber in jenem Falle Chemann und Chefrau Hentifizieren,
zumal im den durch S 1358 getroffenen Beziehungen der Wille der Ehefrau dem des
Mannes rechtlich untergeordnet ift (vgl. Bb. IV Bem. 7 zu $ 1358 and. YUnf. Lotmar
8d. 1 S. 645 Anm. 3).
71. Sür Kündigung durch den Konkursverwalter val. RO. 88 22, 26.
S VII Eine Sonderregelung befteht für das KRechtsSverhältniz zwijdhen dem
X echtaanmwalt und feinen Klienten nach $ 50 d. Geb.D. f. RYA.; vgl. ferner Sriedländer,
Romm. z. RAO. S. 128. Au der Praxis vol. hiezu Kammerger. in DI. f. R. i. Des. d.
Rammeroer. 1906 S. 19.

3)

S 629,
Nach der Kündigung eine8 dauernden Dienftverhältnijjes hat der Dienftberechtigte
 dem Verpflichteten auf Verlangen angemeffene Zeit zum Auffuchen
tineS anderen Dienftverhältnifjes zu gewähren.
E 1, —; 0, —; I, —
Urlaub zum Stelenfuchen,
„A. Die Gefebesftelle wurde erft in der RTN. laut Ber, S. 50 eingefügt, weil e3
ÄQ um eine jehr praktifche Frage handle, für welde ausdrückliche Regelung wünfchenswert
 fei, Infolge jeiner mangelhaften Jahıuna bietet &amp;amp; 629 freilig für die Praxi8 viele
Schwierigfeiten, bal. hierüber insbefondere Sigel S. 176 ff. Bur näheren Ausgeftaltung
‚ann insbelondere S 242 Berangezougen merden.
        <pb n="153" />
        L070

VI. Abfnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

2, Ueber den Begriff des au hier vorausgefeßten dauernden Dienftverbältnif{fe8S
 vgl. oben Bem. IM zu S 617; f. ferner auch Sigel S, 176, Lotmar Bd. 1
S. 521 Anm. 2 Bd. 2 S. 322 ff, 324 Anm. 1 und 3, und Crome I 8 258 Anm. 483.
. 3. Die dem Dienftberedhtigten auferlegte Verpflichtung beginnt erft mit der
Kündigung. . '
a) Dabei begründet e8 Keinen Unterfchied, vb die Kündigung von dem
einen oder andern Teile ausging. Die Beltimmung gilt auch für
alle Arten und Zälle der Kündigung. , |
Ob die gleiche Berpflidhtung auch lab greift, wenn das Dienftverhaltnis
nidhtburg Kündigung, Jondern aus einem anderen Grunde, namentlich
durhH Ablauf einer feltbejtimmten Dienitdauer enbigt, ift nad
dem Wortlaute zweifelhaft. Gleichwohl wird man die Frage En müthlen,
weil ja Die prinzipiellen @ründe die gleichen find (abweichend aber Yotmar Bd. 2
S. 322 ff.) IS maßgebender Zeitpunkt, von wann ab jidh in foldem Zalle
die Verpflichtung ergibt, fann dan nur derjenige gelten, weldher hei Kündbarfeit
 des Bertrag3 den Beginn der Kündigungsfrijt darıtellen würde
übereinftimmend OVertmann).
4. Wa al3 „angemeffene Zeit“ d. I. al8 dem Zwede entfpredhend zu
gelten hat, ann nur nach den Umftänden des Cinzelfalles beurteilt werden. (Val.
dazu 5 242 BGB.) Angemeffen muß die Beit aber fein nah dreierlei Richtungen,
nämlich im bezug auf die Daner jedes Ausgangs, auf die Zahl der freien Uusgänge und
auf den Zeitpunkt derfelben im Berhältniffe zur Arbeitszeit. Daß der Ausgang „in der
Kegel“ gerade in die GefchäftSzeit fallen müfje, wie Dertmann behauptet, läßt Oh im
allgemeinen gewiß nicht jagen. Der Begriff „angemefjen“ fann überhaupt nur fo aufgefaßt
werden, Do die praftijhe Handhabung den Intereffen heider Teile billige
Rechnung trägt. Nicht felten wird die BerfkehrSfitte ein Rorrektiv nach beiden Seiten
an die Hand geben. Bol. hiezu aud Lotmar Bd. 1 S. 477, Bd. 2 S. 337, Baum S. 402,
Sew.- und Kaufın.-Ger. Bd. 13 S, 232 (Gewährung beftimmter Tagesftunden).
; 5. Der Urlaub nach S&amp;amp; 629 ift „auf Berlangen“ zu gewähren, der Berpflichtete
muß alfo darum nacdhfuchen. , ,
Bweifelhaft ift, ob der Berpflichtete, fall fein Verlangen rundweg abgefchlagen wird,
fi den Urlaub ohne weiteres jelbit nehmen darf, oder darauf Klagen muß. Man
wird erfteres annehmen dürfen, falls der Urlaub im Einzelfalle wirklich rechtswidrig
bermeigert wird (jo mit Kecht Sigel S. 177 und auch Staub in Anm. 13 zu 8 66 GGB.);
dagegen aber Gew.®. Bo. 8 S. 166 und Pland in Bem. 2. DVertmann hebt übrigens
mit echt DE daß eine unberechtigte Vermeigerung folchen Urlaubs dem Arbeiter
vielfach nach S 626 einen wicdtigen Grund zur fofortigen Kündigung und einen
Erfabaniprud nad S 628 gewähren wird; ebenfo aud Lotmar Bd. 2 S. 322 ff.
6. Unent{dhieden it im $ 629 ferner die Frage, vb der Dienftverbflichtete auch
während diejer Urlaubszeit (die Jelbftveritändlich „verhältnismäßig nicht erheblich“ ein
darf) Anipruch auf Lohnzabhlıung hat. Da S 629 eine gefeßliche Ber Ünftigung enthält,
 die mit dem Dienitvertrag unmittelbar zufammenhängt, muß Die ray bejaht
werden, unter Anwendung des S 616 (vgl. Sigel S. 179 und die Bitate in Unm. 21).
Wenn freilich $ 616 durch Vereinbarung außer Kraft gefeßt wurde, jo it aud für Die
Urlaubszeit nach &amp;amp; 629 feine Vergütung zu entrichten. Die Braris der Gewerbegevichte
 it zu diejer Frage fhwankend, vgl. hierüber Warneyer Bd. 1—3 zu S 629, Baum
S. 404 und Neumann, Sahırb. I! S. 367. Vol. auch Lotmar &amp;amp;d. 2 S. 336.
7. Zweifelhaft it fOließlicdh, ob S 629 zwingendes oder nadhgiebiges Recht
enthält. Da durch S 629 offenbar eine Schußbeftimmung zugunjten des Dienitverpflichteten
 al8 des wirtidhaftlid Schwächeren gefchaffen merden wollte, {o wird man hier eine
yoingenbe MOSE anzunehmen haben (ebenfo Sigel S. 159, Hachenburg S. 235,
ofmar a. a. U.)
8. Zür eine_ent/prechende Anwendung des S 629 heim Werkvertrage tritt
Ytümelin a. a. OD. S. 285 ein; dagegen Lotmar Bd. 2 S. 853, 826.
9. Wegen des ProbegafjtfpielS eines Schaufpielers nach Kündigung des
EngagementSvertragS val. Felitch, DD. Yur.3. 1909 S. 628.

»

8 630.*)
Bei der Beendigung eines dauernden Dienftverhältnifjes kann der Ver:
pflichtete von dem anderen Theile ein fcqhriftliches Zeuanik über das Dienitver-*)

 Siteratur: Dertel, Zur Auslegung der Worte „bei Beendigung“ des Dienftverhältnifies
 in 8 630 BGB. und S 73 G@B, Jächl. Arch. Bd, 12 S. 28; Gilfe, Das
        <pb n="154" />
        6. Titel: Dienftvertrag. SS 629, 6530.

1071

Hältniß und deffen Dauer fordern. Das Beugnik ft auf Verlangen auf Die
Seiftungen und die Führung im Dienfte zu er|trecden.
&amp;amp; II, 568; IL, 620,
Der Anfpruh auf ein Dienftzeugnis,
I, Entitehung der Vorfchrift; Berhältnis zu Sonderbeitimmungen.
a) 8 630 wurde von der Il. Komm. eingeitellt (B. 1, 307 ff.) und zwar nach
dem Vorgange von 8 113 Gew.D., wobei defjen Ubi. 1 und 2 hier verallgemeinert
 murden. Im Bereiche der Gemw.&amp;amp;). bleibt natürlich jener &amp;amp; 113
100 wie bor im feinem ganzen Umfang in Geltung (Urt, 32 ES. z. BOB.)
3 73 OB. enthält in Ab). 1 für Sandlungsgebilten eine ganz
mmaloge Beitimmung, ebenjo die 88 19 ff. der Seemann8vrdnung
mür Seeleute, |
Xür das Gebiet des Gefinderecht3 behielt S 95 ESG. z. BOB. landescechtlidhe
 Regelung vor, insbefondere Hinfichtlih der Schadenserfakpilicht
yeSienigen, welder ein unrichtiges Dienftzeugnis ausitellt. Bol. hiezu
Borbem. IX vor $ 611.
. Soweit aber jolde Sonderbeitimmungen im SGefinderedhte nicht vorliegen,
 bleibt e8 bei der Geltung des &amp;amp; 630 BOB, au für daS Gelinde,
S 2, Diefe allgemeine Borfchrift gibt dem Dienitverpflichteten einen Anfprugh auf
Ausitellung des gejeblim vorgefehenen Beugnifftes.
a) Diejer Anfpruch it mit InOE verfolgbar (vol. hiezat auch Baum S. 174 ff.)
Er it, wie in WB. II, 308 ausdrücklich  Berhatar toben wurde, nicht öffentlich:
cechtlicher, fondern privatredhtlidher Natur als Ausfluß des Vertrags
verbältnifies. Darum gehört auch die Geltendmachung diefe3 Anfpruchs
‘foweit nicht etwas anderes durch ausdrückliche GejegeSvorfchrift beftimmt
jeim Jollte) auf den Bien 13 GBVG.). Neber_ die Natur
des Anfpruchs val. auch Langheineken, Anfpruch und Einrede S. 111.
Der Anfpruch auf das Zeugnis it aber mehriadh befOränkt:
x) Er greift erft Blaß bei A des Dienftverhältniffes, nicht
ion von der Kündigung ab. Veßtere Modalität wurde aqusSarücklich
 abgelehnt nach RIK. 50, StB. 97 ff.) Vol. hiezu au Ripr.
b. OLG. (Darmiradt) Bd. 3 S. 78. A. M. Staub Anm. 3 zu $ 78 OB.
Marcus, Hecht 1902 S. 610, 611, der die Tatjache der Kündigung
&amp;gt;ntiheiden laten will, DL®. Kolmar in Buchelts Ztichr. Bd. 33
3. 544 und neuerlich Dertmann Bem. 4; auf dem Gebiete des Handelscecht3
 umd SGemwerberechts it die andere Meinung vorherrichend, val.
5ierüber Bendir a. a. DO. S. 116, Dertel, Jächt. Arch. Bd. 12 S. 28).
Die Zeugnispflicht beiteht nicht bei jedem Dienftverhältnitie, {ondern
nur bei einem 1olden von Dauer. Ueber diefen Begrüt vol. oben
Bem. UI zu S 617 und auch Bem. Il zu S 622. Bie lange im
zegebenen alle das Dienuverhältnis gedauert hot darauf kommt
michtS an (vgl. NGE. in Puchelt8 Ztichr. Bd. 36 S. 641).
e) Ueber die Dauer des AnfprudhS vgl. unten Bem. 5.
d) Berpflichtet zur N für die Megel der Dienftberehtigte,
val. Kbrigens au Nipr. d. DLG. Bd. 3 S. 410 (®ut8infpektor).
Inhalt des Zeugniffes.
a) Dieler eritrect {ich nad S 630 zunächtt nur auf die Betätigung der Art
ınd der Dauer des Dienitverhäliniffes, Die Ginzufügung von ehbeimen
Beiden braucht fidh der Dienftverpflicdhtete nicht gefallen zu ofen Neber
te Hrage, ob ein Bufaß verlangt werden kann, daß der Dienftpflichtige den
Dienft auf eigenen Wunfch verlalie, val. Gew.®. Bd. 11 S. 270. Darüber,
welche Zeitdauer bei Bertragsbruch des Arbeitaeber8 von dem Heugnis
umfaßt werden foll, vgl. Köhne, Gew. u. Kaufm.Ger. Bd. 13 S. 194.
Tine Ausdehnung auf Seiltungen und Führung im Dienfte quali“
Hiziertes Beugnt8) {ft bedingt durch ein befondereS Berlangen des
Dienitpflihtigen. Sit diefes geitellt, To muß der Dienitberechtigte auch
darüber Beugmiß erteilen. Sit ein qualifiziertes Zeugni8 nicht verlangt,
fan der Dienitnehmer ein folche8 Beugnis zurücweifen und ein anderes im
zefeblich befchränkten Umfange verlangen (val. au Ripr. d. DLSG. [Dresden]

3

ienftzeugni8, HolbheimsMSchr. Bd. 14 S. 209; Brüdmann, DaZ Recht auf richtiges
dienitzeugnis, Bl f. RU. Bd. 69 S. 449 ff., 518 ff; Bendirx, Drei Fragen au8 dem
Dienftzeuanisrecht, Arch. f. bürgerl. N. Bd. 28 S. 94 ff.
        <pb n="155" />
        1072

VI, Abjhnitt: Einzelne Suldverhältnife.

Bd. 17 S. 414). Auch beim qualifizierten Zeugnifie fommt e8 wegen der zu
bezeugenden zwei Momente auf Tatfadhenbezeugung an, vol. Marcus
a. a. ©. und au ROSE. in ur. Wichr. 1897 S. 350. Wegen der Führung
val. au Baum, SD. f. Gew.S. S. 175 ff.
Außerdienftliche, befonder8 das Privatleben betreffende Umitände
A nicht in das Dienitzeugnis, val. Kipr. d. OLG, (Dresden) Bd. 13
Neber die Bezeihnung al3 „ArchHitekt“ oder „Bautechniker“ val.
DLG. (Kammerger.) Bd. 13 S. 422 und Böthke in D. Yur.3 1906
S, „%
N Wegen der Bezeichnung als „Ingenieur“ val. Necht 1908 Nr. 1171
Sefl. Hıpr. 1908 S. 169.
Dr den Ausiteller des BZeugnijfe8 beiteht die ilicht voller Wahraftigfeit.
 Sit das Zeugnis unrichtig, fo kann nach allgemeinen ne
borfchriften eine E€r{aßpflicht für dadurch geftifteten Schaden in Frage
fommen, auch gegenüber Dritten. Val. BGB. 88 676, 823, 824, 826,
|. au Art, 95 €®., Vorbem. 1X vor 8 611, Art. 29 hayr. AG., A. ferner
zuh DYLS. Dresden fächf. Arch. Bd. 1 S. 269 (abweichender Begleitbericht
jr einem BZeugni8 und die in Bem. 3, c, d zu $ 826 erwähnten einfchlägigen
Ent{cheidungen).
Die Frage, ob und inwieweit der Dienftpflichtige Wbänderungen des
ausgeitellten ZeugniffeS verlangen fann, iit jehr beftritten, val. über bie
verfchiedenen Anfichten Urt. d. DL®. Gamburg vom 10. Oktober 1902 in
Yipr. d. DLG. Bd. 5 S. 269 ff, Entfch. d. Rammerger. in der Beitichrift
„Das Gewerbegericht“ 1903 ©, 189 ff, eingehend Brückmann, „Das Hecht
auf richtiges DVienftzeugnis“ in Bl. f. RAU. Bd. 69 S. 449 ff. und 518 f.,
Baum S. 178 ff., Schwedler in D. Yur.3. 1905 S. 117, Sur. Wichr. 1905
S, 369, Mipr. d. VOLG. Bd. 9. (Kiel) S. 251, Bd. 9 (®ammerger.) S: 252,
Bd. 12 S. 418, 419, Bd. 12 (Dresden) S. 421 und Bd. 13 6, 422, Bendix
a. a. D., Gew.®. Bd. 9 S. 297, Bd. 10 S. 161 ff. Die herrichende Meinung
(äßt fih dahin präzifieren: Wenn das ZeuOmiS unricdhtige Angaben in
tatfäch licher Ginficht enthält, fo kann erichtigung oder Ausftelung eines
neuen Zeugniffes feiten8 des Dienftpflichtigen verlangt werden. Sine Bes
richtigung der Angaben über Leiftungen ıumd Führung dagegen fönne nicht
zu8 dem Grunde verlangt werden, weil fie objektiv unrichtig feien, vgl. auch
Pland. Leßteres erfcheint aber zu eng. Zu beachten it, Daß die Bujammenjaffung
 folder Angaben vermittel8 normalen Denken8 gefcheben und in
ihrem Ergebniffe nicht einem willfürlichen, fondern einem Maßitab ent:
iprechen muß, wie er bernünftigerweije an das Dienitverhältnis angelegt
werden kann. BVerftößt ein Zeugni8 gegen foldhen objektiven Makitab, der
zudem nicht zu eng angelegt werden dr {o wird eine Berichtigung begehrt
werden fönnen (vol. Zungimayr in D. Yur.3. 1907 S. 758). Außerdem
Dat ja der Dienitgeber auch feine Angaben wahrhaftig und nach heiter
eberzegung abzugeben.
Den Beweis der Unrichtigkeit des Zeugniffe8 hat der Dienftpflichtige zu
führen, eS ift alip nicht dem Dienfiberechtigten der Nachweis der Richtigkeit
Een bgl. Kıpr. d. DLG. (Gamburg) Bd. 5 S. 269, übereinftimmend
eonhard, Beweislaft S. 397, val. ferner auch Fuld, Recht 1905 S. 626.
4. Das Zeugnis ift als privatfhriftlide Urkunde gemeint. Deffentlidhe
Beglaubigung ijft im 8 630 BOB. nicht vorgefdhrieben, WWünfcht der Bedienftete
:ine folde, 10 hat er, wenn jich der Dienitherr darauf einläßt, jelbft die hierauf er“
machjenden Koften zu tragen. Eine in II. Komm. nach €. II, 308 ins Auge gefaßte 000
teilige Beftimmung ift {OließlidH aus 8 6830 BOB. weggeblieben. Val. dagegen HÖOS.
5 73 bl. 2, f. auch preuß. Gefindbeordnung vom 8. November 1810 8 171. ;
‚5. Streitig it, mie lange der Anfipruch auf das Zeugni8 dauert. Lehmann-Ring
 Gu S 73 DE hält dafür, daß diefer Anfpruch jederzeit erhoben werden fönne,
Staub zu $ 73 H@OB.) will ihn bis zum Abhlaufe der 1 De dt nt
Man wird jedoch aus praktifdhen Oründen und im Sinne eines Hillihweigenden Verzicht?
annehmen dürfen, daß der Unfpruch erlifcht, wenn er nicht bei Beendigung des Dienftverhältnifjes
 oder wenigitenZ innerhalb einer angemeffenen Beit nach jenem Beitpunkte
 geltend gemacht wird, zumal der Dienftherr das notwendige Wifien jpäter nicht
mehr haben wirb, bal. Marcus a. a. OD. und ferner Recht 1903 S. 40, ähnlich auch Planck
in Dem. 2; Or Terner noch über die verfchiedenen Anfichten Seuff. Arch. Bd. 59 S. 465,
Kipr. d. OLG. Bd. 9 S, 251, Brücmann in Bl. f KA. Bd. 69 S. 518 #, GewO.

a)
        <pb n="156" />
        5. Titel: Dienftvertrag. $ 630. — 7. Titel: Wertvertrag. Borbemerkungen, 1073

Bd. 5. S. 66 F., Hilfe in HGoldbeimsMSchr. 1905 S. 209 f., BL Bez. d. Rammerger.
1905 S, 33, bad. Yipr. 1906 S. 290, Dertmann zu $ 630. , .
6. Der Aufitellung Dertmanns, daß &amp;amp; 630 zwingenden Charakters fet, Laßt fich
ınfofern beitreten, al3 De im Bertragsmege nicht3 geändert werden kann (ebenfo
Qofmar Bd. 2 S. 228). &amp;amp;8 Meht aber nach S 630 {tetS im Belieben des Bebienfieten,
% er ein Beugni8 „fordern“ oder die Erjtredung auf Neem und Führung verlangen
ill. (Giebei tann auch darauf hingewiefjen werden, daß hei Der Beratung des HGB.
je RTIR, feltftellte, daß die Beltimmungen des S 73 HOV, durch Vertrag nicht abjeändert
 werden Können. KB. S. 38).
ö 7. Ueber Anwendung des 8 680 auf den Werkvertrag vgl. Rümelin S. 285,
Yotmar Bd. 2 S, 853. | ,
5 Auf das öffentlihrechtlihe Mecdhtaverhältnis des Beamten findet 5 630 feine
Anwendung, ol D. Yur.3. 1906 S. 659; vol. hiezu au RKeichs-Beamtengefeß 5 149
und Ripr. d. DLG. (Wammerger., Bd. 20 S. 203.

Siebenter Titel.
Werkvertrag.*)
(Erläutert von Dr. Karl Kober.)
Vorbemerkungen,
I. AngemeineS, Sleid dem naheverwandten Dienftverirage nimmt aud) der Merk
vertrag im Verkehr ein breite8 Gebiet ein. Nur Hat fich feine jepige Bezeidnung im
tägligen Leben noch nicht voll eingebürgert; gar mandje RechtSgefchäfte find Werkverträge,
DÖre daß man im Verkehre hieran denkt (vgl. RGE. Bd. 72 S. 281, unrightige Bezeihnung
im Bertrage), Dak die Beftimmungen über den Werkvertrag in einen befonderen Titel
geftellt und insbefondere von den Borfchriften über den Dienftvertrag Io8gefhält wurden
ntipricht der felbfiändigen Bedeutung und Eigenart de Werkvertrags.
Neben dem BGB, find übrigen? auch Hier verfchtedene anderweitige reidhsgefekliche,
Borfhriften zu beachten (Urt. 32 EG, z. BGB.), wie 3. B. die VBorichHriften des Han del3=-cehHt8
 über das Frachtgefhäft! vgl. Hiezu auch Rümelin a. a. D. S. 156 ff.) Jomwie die
defonderen ReichSgefeße über Betrieb der Binnenfehiffahrt und Flöherei, über die Pofteförderung
 (vgl. hiezu näher Braun, Ueber die Recht8verhältnifje der Poft zu dem Ablender
 20., Diff. Göttingen 1907, GH. Müller, Verträge der Poft 2. Leipzig 1908, RGE.
8b. 70 S. 314), über das Auswanderungswefjen 1ufmw., vgl. inSbe]. hierüber 88 425 ff. DOOR.
(Büterbeförderung zu Lande oder auf Flüfjfen oder fonftigen Binnengewälfern)

5 * Literatur: Ehrenberg, Kaufe und Werkvertrag, SNKhering8 Jahrb. Bd. 27
Dr, 4; Emmerich, Kanfs und Berklieferungsvertrag 1899 (Fijcher&amp;amp; zwanglofe Hefte);
ömwenfeld, Ueber Dienft-, Werk» und Auftragsvertrag in Gutachten au dem Anwaltitande
X BGB. S. 8358—932, 1313—1314; Crome, Der Quotalmerkvertrag in „Die yartiarifchen
Rechtsgejhäfte“ S. 252—364; Lotmar, Der Arbeitsvertrag Bd. 1 insbel, S. .264 ff. und
8d. 2 (1908); Niezler, Der Werkvertrag nad dem BGB, für das Deutiche Reich, Jena 1900;
Narwis, Der BühnenengagementSbertrag, Berlin 1902; Levy, Die Gemwöährleiftung für
Mängel beim Werkvertrage, Strakburg 1903; DochnahHl, Die Gefahrtragung beim Werfdertrage
 nach rtömiihem Rechte und dem BGB. in Iherings Sabrb. Bd. 48 S. 241 ff.;
Auhlenbed, Der Werkvertrag nad der Rechtfprechung des Keichsgericht3, Yur. Wichr, 1905
S. 513 und 1906 S. 678; Singer, Die Vergütung an Bauunternehmer, Bl. f. RU. Bd. 71
5. 461 ff.; ®. Rümelin, Dienfivertrag und Werkvertrag, Tübingen 1905; Rothenbücher,
Werkvertrag, Difl., Münden 1906; Hilfe, Einfluß des GemwerbegefeßeS vom 7. Januar 1907
auf den mit Bauwerkmetitern und Architekten vereinbarten Werkvertrag, Arch. f. bürgeil. N.
35. 30 S. 283 ff.; Brücdner, Einige Streitfragen au3 dem Gebiete des Werkvertrag2,
Recht 1908 S. 839 {f.; Dertmann, Entjhädigung für Projektarbeiten, D. Zur.Z. 1908
S. 455; Bucceriu3, Garantiezeit und Berjährungsfrift, Gruchot, Beitr. Bd. 51 S. 740 ff;
Sojef, Der Einfluß beiderjeitigen Berichuldens auf den Vergütungsanipruch beim Werkderirag,
 Rhein. Ztihr. f. Zw. und Proz.R. 1910 S. 206.
Staudinger, BSBY. Mb (SoOuldverhältnife. Kober: MWerkvertrag). 5/6. Mufl.
        <pb n="157" />
        L074 VII. AbfOnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

jerner Binnen{Hiffahrtägefeß (vgl. hiezu Art, 12 d. CS, z. HGB.) in der Daffung Dom
20. Mai 1898 SS 26 f. und FIößereigefeß vom 15. Juni 1895 88 32 {f.; über Beförderung
von Gütern und Berfonen auf den Eijenhbahnen f. 88 453 fi. HGB. (val. Hiezwu auch die
Eijenbahnverfehrsordnung vom 23. Dezember 1908 RGBL 1909 S, 93 {f, — eine revtfible
Rechtsordnung, |. RGE. Bd. 15 S. 147; vgl. Hiezu auch Böthle, Die Frachtforderung der
Eifenbahn im Lichte des BSGB., Eijenbahn. Entjh. Bd. 24 S. 302, 401; über das See:
fradtgefhäft |. H@B. 58 556 ff. (Beförderung von Gütern), 83 664 ff. (Beförderung von
Keijenden) und SS 718 ff. (Seeverfiherungsvertrag); {. ferner Reichs= % o it gefeß vom 28. Oftober
1871, Abänderungen in RG. vom 20, Dezember 1899 (KGGBl. S. 715) und HGB. 8 452,
jowie RG. Über das NuZwanderungZmwefen vom 9. Juni 1897 88 22 ff. und Dal. hiezu
im ganzen Riezler, Werkvertrag S. 79 ff.; vgl. ferner aud BGIV. S 675).
Ueber Haftung der Boft für dem dur ungültige ZuiteNung erwachjenen Schaden
vgl. D. Jur.3. 1905 S, 947, 1906 S. 198.
11. Ueber Begriff und Wejen des Werkvertrags find, inZbejondere wa den Gegen
ja zum Dienftvertrage betrifft, bereits an fritheren Stellen (f. inZbhejondere Borbem, IV, 1
vor $&amp;amp; 611) Bemerkungen eingefHhaltet. (Bal. auch M. II, 471, D. 82.) ThHeoretifch gehört der
Wertbertrag in die Kaffe der gegenfeitigen, entgeltligden Konfenfualverträge,
bie praktif{dhe Handhabung de8 Begriffs begegnet aber Schwierigkeiten, haubtiächlih
in zwei Punkten, nämlidh:
1. in der Begrenzung gegenüber verwandten VertragSverhHältnifjfen,
insbejondere dem Dienftvertrage (vgl. näher unten Bern. III, 1).
2, in dem Häufigen Borkommen von — {jet e8 bloß äußerliden, formellen, jet e8
aud) innerlichen, materiellen — Verbindungen des WerkvertragsS mit anderen Bertragsformen.
Weber die Annahme der Möglichteit {older Verbindungen wird man hraktijg kaum hinwegfommen,
 wenn au manche3 theoretijdhe Bedenken (vgl. Crome S. 253 und Dertmann S. 713)
beitebht; bal. 3. B. über Verbindung mit Mietverhältniffen näher Bem. III, 3 unten, ]. aud)
Bem. IM, 8 und vgl. ferner au der Praxis: Seuff. Arch. Bd. 58 S. 315 (Vermietung einer
Drefchmajdhine mit Bedienungsmannfchaft), D. Jur.3. 1903 S. 275 (Vermietung einer Wohnung
mit Zentralheizung) Ripr. d. OLG. (Karlsruhe) Bd. 13 S. 423 (verfdHiedene LieferungS»
Aufträge); vgl. hiezu auch Neumann, Jahrb. Bd. II, 1 S. 374; ferner f. über Lieferung von
Segenftänden mit Berpflidgtung zur Montage (Lieferung und Einrichtung einer elektrijhen
BeleudhtungSanlage), bayı. Oberft. LS, in Bl. f. RAU. Bd. 68 S. 442 ff., wegen gleich:
zeitiger Berpflihtung zur RatsSerteilung bei Lieferungen }. unten III, 7. Val. ferner
Einleitung S. 525 vor $ 433 und die dort angegebene Literatur, Bem. I, 3, o zu S 585,
Vorbem. IV, 13 vor 8 611 und Dertmann a. a. OD.
83. Sleihgültig it, ob daz Herzujftelende Arbeitsrejultat ein körperlide8 if
(materielle@&amp;amp; opus, vgl. Rüämelin S, 147 {f.) oder nur in der Ortsveränderung eines
Segenftandes (Transportvbertrag, |. Rümelin S. 151 ff.) oder in einem geiftigen
Effekte (immaterieleS opus, [. Rümelin S. 151 ff.) befteht; vgl. au $ 631 Abf. 2, M. IIL,
506, Dertmann, Borbem, 1, b vor S 631, Lotmar Bd. 2 S. 823, 824.
4, Eine perfönlige Mitwirkung des Unternehmers ift beim Werkvertrage regelmäßig
 nicht notwendig (im Gegenjage zum hreuß, SRN., vgl. M. III, 472), E8 it damit
aber natürlich nicht ausgelhloffen, daß im Wege befonderen Abkommens die perfänlidhe Nu3=führung
 durg den Unternehmer vereinbart wird, auch kann fihH dies auSZ der Natur der
Sache ergeben z. B. Beftelung eines Porträt bei einem Künftler 20. Lektere8 wird von
Bedeutung bet fpäterer Unmöglichkeit der GHerftelung. Im einzelnen vgl. Bem. D, I
zu 8 631, jowie Zotmar Bd. 2 S. 836, 837.
Neber Haftung für Berfhulden der GehHilfen |. 8 278.
5. Die Berbfligtung des Unternehmer3 befteht darin, das verlprodene Werk
herzuftellen, Weift das Werk einen Mangel auf, fo kann der Beiteller die Befeitigung des
MangelS verlangen, er kann aber au dem Unternehmer eine Frift zur Beieitiqung des
        <pb n="158" />
        7. Titel: Werkvertrag. Vorbemerkungen. 1075

Mangel jegen und nah Ablauf der Frift vhne AoHilfe Wandelung oder Minderung und
ınenfall® auch SchadenzZerfaß beanfpruchen, YNehnliche Aniprüche find zugelaffen, fall der
Unternehmer nicht rechtzeitig liefert (vgl. SS 633—639). Außerdem Iommen aud) die allge:
neinen Borfhriften über gegenfeitige Berträge zur Anwendung, wobei in8be]. die Einrede
de3 nicht erfüllten Vertrag8 eine gewichtige Rolle jbielt (f. aber au Qotmar Bd. 2 S, 669).
Die Berpfligtungen des BeftellerS beftehen im wejentligjen in Bahlung der
dereinbarten Vergütung jowie in der Wbnahme des Werkes, wenn dieje8 vertragSmüßig her
geftellt ift.
Der Kegel nach trägt der Unternehmer die Gefahr des UntergangS oder ber
Seridledhterung bis zur Abnahme.
6. Bei einer Unmöglidhkeit der beiderjeitigen Vertragsleiftungen gelangen bie
ılgemeinen Vorijehriften in 88 323—325, fowie SS 644, 645 zur Anwendung.
. In 8 649 wird ferner dem Befteller das Recht gewährt, den Vertrag bis zur Vollendung
de8 Wertes zu kündigen, während dem Unternehmer ein derartiges KündigungSrecdht nicht
ängeräumt ift ({. aber au Lotmar Bd. 2 S. 849, 850). Neber Kündigung eines von einer
Ehefrau abgefhloffenen Bertrag3 durch den Ehemann f. S 1358 mit Ben. Val. zum Ganzen
Miesler S, 157 ff.
. 7. SadenredhHtlide Fragen, die beim Werkvertrag auftaudjen, find au den Bor-IOriften
 des dritten Buche3 zu beurteilen. Befondere Borfriften enthalten 8 647 (Pfandrecdht
’e8 Unternehmer) und S 648 (Sicherung der BauhHandwerker), Vgl. ferner NG. vom 1. Junt
1909 über die Sicherung der Bauforderungen und Bem. I, 2 und 3 zu S 648.
8, Cine befonder3 geftaltete Ubihetdung der Werfverträge bringt ferner $ 675 mit
1, nämlig in joldhe, die eine Gefhäftsbeforgung zum Segenftande Haben, und joldje,
bei denen die8 nicht zutrifft, injofern jene GejeheSftelle auf erftere gewijje Normen au8 dem
Auftrag Steht für entipredend anwendbar erklärt, vgl. im einzelnen die Bem. zu $ 675.
U. Übarenzung gegenüber verwandten Nechtsberhältnifjen.
Im allgemeinen i{jt hier zu betonen, daß für die rechtlige Natur eineS Vertrags
Mit die BezeiGnung maßgebend ift, die ihHın die Vertragihliependen geben, fonderu
die SGejamthHeit der im Vertrag eingeräumten Rechte und auferlegten
Bfligten. Val. RGES. Bd. 72 S. 281 ff. (felbjtändiger Biegelfabrilant iroß irreführender
Bezeichnungen im Vertrag).
1, Dienftvertrag.
a) Den UnterfGied zwijden Dienftvertrag und Werkvertrag will man
metften3 in folgender Gegenüberftellung finden: Während der Dienftvers
Irag dur Gewinnung fremder körperlicher oder geijtiger Arbeitairaft (ober beider
zugleid) gegen eine Vergütung in Geld oder anderen Borteilen die Arbeit
jelbit in ihrer unmittelbaren Entmwidlung zur Verwertung bringe,
werde im Werkvertrage das Werk der getftigen oder Körperlihen Tätigkeit
zine8 anderen al3 etwa8 Gemwordenes, BolNendete8, al3 ein erzielter Erfolg
zegen eine zu leiftende Vergütung vereinbarter Art ermorben. Dabei darf aber
jolgendeS nicht überjehen werden, Die Ericheinungen von Arbeit und Erfolg
zehören beiden VBertragSarten an. Auch die den Gegenftand de3 Dienftpertrags
 bildende Arbeit führt gemeinhin zu irgenbeinem Erfolg. AnderfjeitS
{it aud) beim Werkvertrage der dort angefirebte Erfolg notwendig durch irgend-:ine
 Art örperlier oder geiftiger Tütigleit = Yrbeit bedingt. Auberdem
berfieht jene Gegenüberftelung hHauptjächlich, daß ja der Atktord, der gleich:
‘a8 einen ArbeitSerfolg in fi Ihließt, aud al8 Dienftvertrag
"DienftvertragSakkord) vorkommen kann! 8 wird deshalb auch Kein un-Irüiglidhe®
 Kriterium gewonnen, wenn man weiter unter{heiden will, daß nach
dem Barteimillen beim Dienfivertrage die Arbeitsleiftung al8 jolde,
heim Werkvertrage aber ein beftimmter (materieller oder immaterieller)
ua
        <pb n="159" />
        ‘776

VI. AbioOnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

Erfolg den unmittelbaren SGegenftand der Leiftung und Bergütung bilde.
Eo die WM. II, 471, mwofelbit auch die Älteren Redhtanormen und Lehrmeinungen
berührt find (Niezler, Werlvertrag S. 43 ff., ferner RGE. Bd. 72 S. 180 und
281 ff., 1. au Bl. f. RU, Bd. 74 S. 363.) Wie Lotmar Bd. 1 S. 328 ff. und
insbej. Bd. 2 S. 862—911 üÜberzengenb nachgewiefjen Hat, ijt vielmehr hier von
der Lohnform auszugehen: Der Zeitlohnbvertrag kann niemals Werkvertrag
jein, er ift immer Dienjtvertrag (vgl. Borbem. IV, 1, a vor 8 611). Der
MEkord kann Dienftvertrag oder Werkvertrag Jein: Er ijft Dienftvertrag,
wenn er im SGejchäftsbetriebe des Arbeitgebers gefhlofflen wird
Belege auS anderen reidZ2gejeßliden Borfchriften f. bei Lotmar Bd. 2 S. 896 ff.)
jonft ilt er Werkvertrag. Aug das Moment der GefahHriragung kann
zin zuverläjfigeS Unterfheidungsmittel nicht bilden, jo mit Necht Qotmar Bd. 2
S. 828—8830 gegen Kümelin a. a. D. S. 16 ff. und S. 71 ff. und RGE, a. a. D.
Wie Diel Tätigkeit auf dem Hier fragliHen Gebiet entwidelt werden muß,
ift für den begrifflidgen Unter]died von Dienft: und Werkvertrag
gleichgültig.
Bu beachten H{t au, daß das Erforderni3 des ErfolgeS beim Werkvertrage
 nicht falih aufgefaßt werben darf: Hierunter ft nämlich ftet3 der erfte
Erfolg zu verfiehen, den die Tätigkeit unmittelbar hervorruft, nicht aber
eine günftige Endfolge diefeS unmittelbaren Arbeitzergehniffe&amp;amp; (Dal. Lotnar
Bd. 2 S. 432, 483).
Senne RechtZauffalfung (vgl. 3. B. Früher Cofack IS 147), die ein ÜUnterfhetdungsmerfmal
 darin finden will, daß der Werkvertrag auch für foldhe Arbeiten gelten
joM, die nit Bloß im Interejfje des BeiteNer3, fondern auch im Interefjfe des
Unternehmer3 liegen, mird mit Recht von Riezler a. a. O. beanftandet, Val. Hiezu
aud Borbem, IV, 1a, €. vor 8 611. Auch da3 Direktion3recht kann hier
zin UnterjdeidungSmerfmal nicht abgeben, val. Lotmar Bd. 2 S. 856 ff.
a) Das Bühnenengagement.
x) In den Bereich des Werkvertrag8 allein und nicht au des Dienftvertrags
wird bielfad) (vgl. z. B. Opet im Archiv fi d. zivilift. Praxis Bd. 86
S. 155 ff. und defjen Theaterreht S..159) das fog. BiühHnenengagement
 berwiefen, b. h. der Vertrag mit einer Theaterleitung über eine
Tätigfeit am Theater. Diefje allgemeine Faffung kann jedoch nicht al8 voll
jutreffend erjheinen. Auszufdheiden find nämlich jedenfalls aus dem Gebiete
jene8 Begriff8 vor allem die vielerlei an jedem größeren Theater vorkommen:
den VBedienftungen von adminiffrativem oder tedhnifhem Berfonal. Diele
gehören regelmäßig in den Bereich des Dienftvertrags. Das gleiche
wird zumeift von frändig engagierten Ordhejtermitgliedern zu gelten
jaben, Was aber da3 darjtellende Berfonal anlanat (Sänger, Schau“
ipieler und Tänzer), Jo wird in diefer Hinfiht Riezler (Werkvertrag S. 33)
Deizujtimmen fein, wenn er’bei einem Engagement zur Durchführung einer
beftimmten Rolle (wie e8 zumeift bei Jog. Ga ft{pielengagement8 vorlegt,
 übrigens au) fonft vorkommen kann) einen Werkvertrag annimmt,
dagegen dem Dienftvertrag eine Verpflichtung zuweift, melde dahin
gebt, im regelmäßigen Theaterbetriebe „nad Maßgabe de8 jeweiligen Ber
dürfnifjeS in den jeweil8 von der Direktion beftimmten Rollen aufzu:
treten“, Dies {pringt befonder8 hei lebenslänglihen oder langjährigen
„Kontrakten“ (fei e8 mit oder ohne {og. Spielgelder) in die Augen, E8 gilt
jolcheS übrigens der Natur der Sache nach auch dann, menn der Dar:
iteller mur in beftimmten „Fächern“ tätig ijft. MWehnliche Unter[getdungen
find au bei anderen ArbeitZvertragSverhältnifjen (3. B. het Lehrern 2.)
zu treffen. Dak übrigens diefe Frage dur den Üblichen eingehenden

dl
        <pb n="160" />
        7. Titel: Werkvertrag. Borbemerkungen. 1077

Xnhalt der {Hriftlichen Bühnenengagement8verträge jehr an prafti[dher
Bedeutung verliert, {ft zweifelloS. Smmerhin {ft fie aber nicht ohne
Bedeutung wegen be3 Jubfidiär ZU Anwendung kommenden Rechtes.
Bal. zum Ganzen auch Urt. d. bayr. Oberft. Q6. vom 21. Januar 1901
in BI f. RA. Bd. 66 S. 333 ff., Jowie Marwiß, Der BühHnenengagement8:
vertrag, Berlin 1902 und Lotmar Bd. 2 S. 876, 904, 906.
Ueber Verträge mit Artiften (Artijft mit einer beitimmten Nummer) Dal.
BE. f. NA. Bd. 70 S. 489 ff., ferner Treitel und Berol-Lonorah, Artiftenrecht,
 Berlin 1905 und Lotmar Bd. 2 S. 820.
„) Neber Haftung des ThHeaterunternehmers für ein BerjdhHulden
des Bühnenkünftler8 val. D. Iur.3. 1905 S. 1008, 1906 S. 539.
3) Val. außerdem Über die rechtliche Natur des VertragS eineS 109. Imre:
jario8 mit dem MBefiger eine zu Fünftilerifden Vorführungen
Beftimmten Etablijfjement? aud Seuff. Arch. Bd. 56 Nr. 221 und
292 (der Vertrag fjei regelmäßig Werkvertrag, denn der Imprefario fer
verpflichtet, den Erfolg d.h. hier das Auftreten der betreffenden Künftler
jerbeizuführen, und hafte, falls dies nicht gejchieht).
Val. ferner RGE. in Iur. Wichr. 1910 S. 13 %r. 20 (Dienit- oder Werk»
vertrag bei Stellung eineS Orchejters ohne KapeNlmeifter 7).
P) Neber daz RNechtsverhältniz des Rechtsanwalts und MNotar8, fowie des Arztes
ji. Borbem. IV, 1, dA vor S 611.
2, Sauf.
a) Gleidhmie mit dem Dienjtvertrag tt der Werkvertrag auch verwandt mit dem
Raufe, fo zwar, daß beide Vertragsarten nit jelten ineinander übergehen
„der fiH doch äußerft nahe berühren. Die zutreffende Scheidung beider Ver:
iragsformen i{jt aber im Einzelfall unerläßlich, da für beide Verträge mehrfach
verfdhiedene MechtSfäge gelten, fo namentlich in Anfehung der Frage der fg.
NMängelhHaftung. (Näheres |. zu S 651, jomie bei Hachenburg, Dienft- und
BWerkvertrag S. 66 ff. und Levy, Die Gewährleiftung für Mängel beim Werk
zertrage.) Planck ftellt Hier folgende Formel auf: „Bom Kaufvertrag unter»
Heidet fiH der Werkvertrag dadurch, daß SGegenftand des Werkvertrag3 das
Bert als Erzeugni8 von Arbeit ift, während es fih bei dem Kaufvertrage nicht
ım die Arbeit, fondern um die Lieferung einer Sache oder eine Rechte3
Janbdelt“. Näher tritt dem Kerne der Sache Riezler aa. D. S. 54: „Der
Raufvertrag wird in der Regel über bereit? vorhandene fertige Waren abge:
zefchloffen, von deren Bejchaffenheit fich der Käufer bereit3 überzeugen Kann, der
Berkvertrag ft im SGegenjaße dazu darauf gerichtet, daß ein noch nit
‚ziftierendes Produkt erft gefdhaffen oder ein bereit3 erijtierendeS in eine neue
Form gebracht werden fol.“ Nah dem BGB. liegt die Hauptfächlihe und
zraktiige ZB fung der Frage aber nunmehr in den Borihriften de3$8651
Dal. die Bem. Hiezu). Dortielbit gelangt das BSSB., auch zur Konftruktion des
Nebenbegriff8: „BWerklieferungsSvertrag“. Ein {older liegt dann
or, wenn fig der Unternehmer verpflichtet, das Werk au einem von ihın
su beichaffenden Stoffe hHerzuftellen. Befteht dabei das hHerzuftelende Werk aus
ner vertretbaren Sache, jo finden auf da Nechtögejchäft laut &amp;amp; 651
BGB. die VorfoOriften über den Kauf Anmendung. Trägt dagegen
das zu liefernde Werk nicdt die rechtliche Eigenihaft einer vertretbarten
Sache an fih, jo treten an die Stelle verjhiedener, auf den Kauf bezüglicher
Borfchriften diejenigen über den Werkoertrag, mit Ausnahme zweier Gejehe8-itelen
 (88 647, 648), die [ih jedoch nur auf Baubverhältnijje beziehen. Siefert
der Befteller den Stoff zum Werke allein oder menigjten3 in der Hauptjache
5o-dah der Unternehmer nur Nebenzutaten gibt), fo liegt ein reiner Werk:

‘)
        <pb n="161" />
        178

VII Abihnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

bertrag dor. Baal. zum Ganzen auch Lotmar Bd. 1 S, 176 ff. (Sach
feiftung nebden Arbeit) und Bd. 2 S. 851 ff.
Wie verichieden fih die NechtSlage in Einzelfällen geftalten kann, Iaffen folgende
Beijpiele erkennen:
x) Jemand erwirbt in einem Laden für fertige Kleider (KonfektionZgefhäft)
gegen bar einen auSgeftelten Anzug: = Kauf.
ß) Ein anderer wählt fiH bei Jeinem Schneider aus deffen Stofflager
etwas auS und gibt dem Schneider den Auftrag, daraus ein Mleidungs:
Hüd nad Maß herzuftelen: = Werklieferung3vertrag.
Eine Dame erwirbt einen Seidenftoff bet einem Kaufmann und bringt
ton zum DamenfHneider, der ihr daraus nad Maß eine Robe herzujtellen
 hat: reiner Werkvertrag.
Eine andere Dame läßt fihH ihre Garderobe bei ji von einer {og.
HausidHneiderin (Störarbeiterin) gegen Taglohn und Koft unter eigener
Seitung anfertigen: = Dienftvertrag. .
e) Werkvertrag oder Kauf einzelner Beftandteile? |. Nipr. d. OLG.
Bd. 13 S. 424.
8. Miete, In verfhiedenen Verhältnijjen kann auch die Frage von Belang werden,
ob und inwieweit ein Miet=- oder Werkvertrag vorliegt (vgl. Hiezu Riezler S. 47 ff.,
zum Teile gegen BPland II S. 369 und au RGE. Bd. 28 S, 108). Unzweifelhaft it, daß
yier viel auf den Karteimwillen ankommt und daß €e3&amp;amp; Fälle gibt, in denen
„inriftifh das Beftehen zweier Verträge anzunehmen ift, die aber durch die
Sinheitlichteit des Gefhäft2abjhluffes und den tatlädlichen Bujammenhang dergeftalt miteinander
 verbunden find, daß die Erfüllung beider zeitlich und räumligh zufammenfallen muß“
‚Miezler S. 49); vgl. hiezu auch oben unter II, 2, ferner Lotmar Bd. 1 S. 197 ff., Crome,
Bartiarijdhe Nechtsgefhäfte S. 253 und Syftem S 264 Anm. 4, Dertmann, Borbem. 2, a, y
voor S 631.

V)}

a)

Häufig vorkommende praktiiche Fälle find z. B. folgende: Wer fihH für Eifendahn,
Trambahn oder Schiff eine Karte 1öft, um darauf durch eine beftimmte Transbortitrede
 befördert zu werden, geht dadurd einen Werkvertrag ein. Die
Benußung eine Sig- oder Stehplaßes ift hier lediglig Mittel zum Zwede.
Die Gewährung diefes Mittel8 im allgemeinen ijft Vertragspflidht des Unter:
nehmerS au3 dem Werkvertrag. Anders ijt aber die Recht3lage, wenn eine eigene
Plagfarte ausgegeben wird. Hier tritt ein bejonderer Mietvertrag Hinzu (vgl.
Dertmann S. 718); Gleidhes muß auch für den Plag im SdHlafwagen gelten (vgl.
hiezu au Sem. II, 2, a, y zu S 701). Yeber die Haftung der Eijfenbahn fitr
Neberfüllung des Abhteil8 f. einerjeit$ Eger in D. Jur.3. 1902 S. 23,
anderfeitz Gordon in Eger8 eifenb. E. u. A, Bd. 18 S. 290 ff. Keine Sachmiete
 liegt vor, wenn jemand gegen Entgelt ein fremdes Transportmittel (Pferd,
Sefährte, Nachen) fi dienftbar macht, um e3 felbit zu verwenden. Diefer
BertragSchaurakter bleibt in joldjem Falle aud dann, wenn er nad feinem
Sutdünken unter feiner Leitung noch Gilfakräfte verwendet, |. Riezler S. 51.
Die hHerrihende Meinung nimmt augg bei einer Drofcdhkenfahrt Werk
bertrag an, allein joweit e8' fiH um einen Beitlohnvertrag Handelt, {ft
hier ein Dienftvertrag anzunehmen; vgl. oben Bem. INN, 1, a.
Wer für eine beftimmte Theatervorftelung, Konzertaufführung u. dgl.
lid ein Billet erwirbt, jhließt damit einen Werfvertrag ab. (Val. Hiezu
aud Opet, Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. 86 S. 161 und im „Mecht“ 1906
S. 599, Steuer, Die rechtlidhe Natur des Theaterbilet3 nad gem. RN. und dem
Rechte des BGB., Berlin 1902, Heinzmann, Theaterrecht 1905 [München, Bed],
Bl. f. RU. Bd. 72 S. 537, Recht 1907 S. 816, Biermann in Yhering8 Kahrb.
Bo. 32 S. 307, Dernburag IL 2 S. 429; die franzöfifch-redhtliche Nuffaffung. geht

9)
        <pb n="162" />
        7, Titel: Werkvertrag. Vorbemerkungen. 1079

dagegen von einem Mietvertrag au3; j. ferner über eine abgeänderte
Eheatervoritellung Keßler im „Necht“ 1904 S. 438 ff. und Conrade3
yafelbft S. 525 ff.) Gehört zur Entgegennahme des zu Bietenden ein Plag
im Kaume, {fo ijt dies au wieder Erfülungsmittel beim Werkvertrag. Soll
ıber im Ausnahmefall ein beftimmter bevorzugter Plaß gewonnen werben und
muß dafür etwas Bejonderes gezahlt werden, jo liegt neben dem allgemeinen
 Werlvertrag eine bejondere Plagmiete vor (val. Niezler S. 50 und
au Lotmar Bd. 1 S. 198 Anm. 2). Nimmt fich jemand vom Unternehmer im
Theater oder Konzertjaale für einen von der Einzelvorftelung unabhängigen
Zeitraum 3. DB. eine ftändige Loge für alle Vorfielungen oder gewiffe
Serien derfelben ohne Rücfiht auf den Gegenftand der Aufführungen, fo
iritt jener fonkurrierende Mietdharatter ndch fräftiger hervor, Eine reine
Plagmiete ijt aber 3. B. gegeben, wenn fich jemand gegen Entgelt einen Plaß
an einem Fenfter einer fremden BehHaufung fichert, um einen Feltzug anzufjehen.
Bier kann von einem Werkvertrage jdon de8Halb nicht die Rede jein
meil der Fenftervermieter nicht auch Beranftalter der SchaufteNung tft. Val.
aiezu übrigens auch die Ausführungen bei Qotmar Bd..1 S. 197 ff. und Riezler,
Deutfche&amp;amp; Urheber- und Erfinderreht S. 383.
Neber die Frage des KontrahHierungSzwangs eine8 Theaterunternehmer8
 vgl. Hanf. GerZ. 1908 Beidl. S. 101 (für die Regel kann der Unters
nehmer einer beftimmten Perfon den (Eintritt für die Zukunft verbieten).
c) Wegen einer zum Drejden hingegebenen Drefhmajchine vgl. Seuff. YUrch.
Bd. 58 Nr. 168, Bad. Ripr. 1908 S, 154,
a) Hinfichtlid der Leiftung von Fuhren vgl. Borbem. IV, 6 vor 8 611, Mfpr. d.
DLG. (Hamburg) Bd. 7 S. 741 und RGE. in Sur. Widhr. 1906 S. 55.
a) Wegen der jog. Erpadghtung des Juferatenteils einer Zeitung Val. {ächf.
Arch. 1907 S. 344. Wegen des Fnjeratenvertrag3 Überhaupt val. Seuff.
MUrch. Bd. 65 Nr. 140 (Werkvertrag).
4. Ueber den Werkvertrag, der eine Gefhäftsbeforgung zum Gegenftande Hat, dal.
&amp;amp; 675 und Bem. dazu.
N 5. Ueber daz Verhältnis zum Auftrag, Noenturbertrag (vgl. Riezler, Werkvertrag
S. 84) gilt au Hier das in Vorbem. IV, 2—5 vor $ 611 beim Dienftvertrage Bemerlte ;
»al. auch Vorbem. 3, b vor 8 662 und Yur. Wichr. 1907 S, 166.
Wegen des Kommiffionsvertrags vgl. Borbem. IV, 1,i vor 8 6M.
8. Wegen des Lehrbertrags {. VBorbem. IV, 7 vor $ 611.
7. Ueber die Erteilung von Mat und Auskunft (gegen Entgelt!) al3 mögliden
Segenjtand eines WerlvertragsS, namentlid in Anjehung der SHaftungsSfrage, {f. die Er:
Srterungen bei Niezler, Werkvertrag S. 87 ff. und val. insbe]. 3 676 mit Bem., jowie auch
5. Sacoby, Die Krediterkundigung, Berlin 1901. Au8 der Praxis vgl. hiezu noch Urt. d.
Tammerger. vom 8. Mai 1901 bei Warneyer Bd. 1 Nr. 3: Der KrediterkundigungSverirag
ellt {im als Werkvertrag dar; der Inhaber der YAustunftet haftet für ein Berichulden feiner
UAngeftellten, insbe{. feiner Korrejpondenten.
Auch ein anderweitiger Werkvertrag Tann mit einem Vertrag über die Erteilung
Don Nat gemifcht fein, wa3 inZbef. bet Werken der Tednik Häufig vorkommt, vgl. Nipr.
5. OLG, (Dresden) Bd. 7 S. 477, RGE, in Zur. MWichr, 1905 S. 20, D. Jur.3. 1905 S. 169,
Recht 1905 S. 78, Seuff. Arch. Bd. 60 S. 351, Bl. f. RA. Bd. 71 ©. 40.
8, Der {og. Bandvertrag d. h. der VBerirag auf Gerftellung eines Bauwerk? fällt, wa8
9a8 Verhältniz de8 UnternehmerS zum Befteller im ganzen betrifft, nad der richtigen Uns
Ächt Lediglich unter den Begriff des Werkvertrags (au wenn der Unternehmer bie Materialien
4 befchaffen Hat, val. Ripr. d. OLG. [Kajfel] Bd. 17 S. 418, ferner RGE. Jur. Wichr. 1908
S, 328). Gerade Hier vermijcht fih aber Häufig das Verhältnis mit anderen Vertrag8=
        <pb n="163" />
        1080 VIL AbjGnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,

Formen, namentlich was die Beziehungen des Unterneymers zu weiteren Lerjonen ; Lieferanten,
Sewerböleuten, Banarbeitern, Taglöhnern 20. Hetrifft. Regelmäßig wird ein Vertrag mit
einem VMeifter über Lieferung {ämtliher einidlägiger Arbeiten eine8 Beitinmten Gewerbes
im ganzen als Werkvertrag erfcheinen, z. B. die Nebernahme der gefamten Schreiner:
arbeiten für einen Neubau und deren Einfägung und Anpaffung an Ort und Stelle, val.
Urt. d. OLE. Braunihweig vom 17, Mai 1901 bei Warneyer Bd. 3 Nr. 5 und im einzelnen
au Bem. II, 3, b zu S 648. Auch der Vertrag, der die Einrigdiung einer da3 ganze HauZ
umfajfenden und feinen Bedürfnifien entjpredhenden Beleuchtungsanlage oder die Her:
Helung einer Dampfheizungs anlage zum Segenftande hat, wird unter jolden BerhHältnifien
 regelmäßig als Werkvertrag aufzufalfen fein, vgl. bayır. Oberft. LG, in Bl. f. RAU.
Bd. 68 S, 442 und Urt. d. RG, vom 18. März. 1904 bei Warneyer Bd. 3 Nr. 4 zu 8 631,
j. ferner au Seuff. Arch. Bd, 61 S. 350. Im Übrigen geftalten fig bei Bauten die Recht3-beziehungen
 auch infofern verfchieden, je nachdem e8 fid um einen fog. Hegiebau Handelt,
den der Bauherr fjelbft ausführt, oder um einen jog. Xtforcdh- oder Entreprifebau, den
er al8 Befteller einem Hauptunternehmer überträgt. (Bal. au Lotmar Bd. 2 S. 909.) Der
erftere Weg führt notwendig zu den verfdhiedenartigjten Einzelverträgen des Bauherın Telbit,
der leßtere zu folgen des UnternehHmer3 mit Dritten.
Yeber die recdhtlide Natur eines BauvertragS, bei dem der Unternehmer
Pläne und Koftenanfchläge übernimmt, vgl. RGE. in Fur. Wichr. 1905 S. 20 und auch
Bem. zu S 632, jowie RGE., Hecht 1907 Nr. 3485, Bayr. B. f. N. 1907 S. 256.
Wegen des 109g. DBauentreprifenvertrags dal. aud NGE. Bd. 66 S. 4, Bd. 70
S. 28, Jur. Wir. 1908 S. 7839.
Wegen des Schuße8S der BauhHandwerker bal. die Bem. zu 8 648.
Ueber Redhtsverhältnifje bei Subhmifjftonen bal. Dertmann in D. Iur.3. 1908
S, 455 ff.
9, Der Berkagsvertrag ijt durch ein befonderes Neidsgefeß vom 19. Juni 1901
(RSGBL. S. 217) geregelt. Ueber Landesrecht vgl. Art. 76 ES, Intereffante Ab»
grenzung 3zmwijden Werkvertrag und VerlagZvertrag f. Mipr. d. OLG. Bd. 12 ES. 271,
Recht 1906 S. 617. Val. Hiezu Riezler, Deutihes Urheber= und Erfinderrecht, und Lotmar
Bd. 1 S. 297, 298.
10, Die Verträge über Lieferung elektrifher Ströme werden der Kegel nach gleich:
jaN8 als Werkverträge zu gelten haben, wenn ander man die eleftrijdhe Energie nicht
als Sache auffaßt (vgl. Hiezu Bem. I, 4, a zu $ 581 und Bem, 10 zu 8 508, Bem. 1 zu
$ 90 und Urt. d. bayr. Oberft, LG., Hecht 1902 S. 588). Die Zentrale {jtellt hier dur
ihre Tätigkeit in den Leitungen und Apparaten des ANbnehmers einen VBewegungsSzuftand der
YeterteilhHen zu ent{predender bvertragSmüäßiger Benüßung; die Lieferun g der Energie
al8 jolde bildet den Gegenftand des Vertrags, nicht die Energie felbit, die weder Sache
no Recht ift. Vgl. Hieyw inSbefondere Schleht in Bl. f. RA. Bd. 67 S. 8 ff. und
S. 31 ff., HauptjächligH S. 35 ff., fowie in der Sonderfhrift DaZ Recht der GEleftrizität,
München 1906, ferner Dertmann im Arch. f, bürgerl. X. Bd. 22 S. 340 und Arno-Kloek, Die
Energien in und außerhalb des Verkehr8 und das eigene Medt an ihnen, Archiv f. d. zivilift.
Praxis Bd. 103 S. 34 ff; a. M. Endemann Bd. 1 ES. 735, der hier Kauf annimmt und
Ludewig in Ztfhr. f. d. GN. Bd. 35 S. 29, der für Dienfimiete ih ausijpriht. Eingehend
berfiht dagegen die Sach qualität ber eleftrifjhen Energie Bhleghart in feinem Buche: „Die
Elektrizität al8 RechtSobjeft”, jowie im roh. f. bürgerl. N. Bd. 24 S. 300 ff.; er will daher
die Säge des Eigentumsrecht8 darauf voll angewandt wiffen, jomie die Normen eines KRaufoder
 Mietbertrags, Im übrigen {ft bei der Eigenart der Energieverträge deren Unterftelung
unter eine der normalen Vertragstypen ohnedie8 nur ein Notbehelf mangel$ einer näheren
gejeßglidhen KHegelung und e8 empfiehlt fiH in der Praxis, die Bertragsverhältniffe hier möglih{t
eingehend von vornherein zu regeln.
Wegen Lieferung von BeleudtungSanlagen val. au OLG. Dresden, Jächt. DLS.
Bd. 30 S. 262 und oben unter 8.
        <pb n="164" />
        7. Titel: Werkvertrag. Borbemerkungen. S 631. 1081

Wegen des GaslieferungSvertrag3 vgl. Bem. B, 1, 1,b zu S 535 und Bem. I zu
3 581, fjowie Bende, Der SGaslieferungavertrag 1907.
{1. Neber die Erteilung von Unterricht vgl. au VBorbent, IV, 1,i vor 8 611.
12, Wegen de8 gewerblichen Arbeitsvertrags |. Borbem. IV, 9 vor 8 611 und Sotmar
Bd. 2 S. 898 ff. u. a.; wegen des HeimarbeitZvertirag 3 |. Sotmar Bd. 2 S. 820, 838 u a.
13. Neber Unterjheidung des WerkvertragS vom Möklervertrage vgl. Mipr. d. OLG.
(Braunicdhweig) Bd. 13 S. 392. Wegen des iandvermittlungsvertragsS bal. Merkel,
Bayr. 3. f. N. 1909 S. 160.
14. Werkvertrag oder Gefellichaft ? {. Seuff. Arch. Bd. 61 S. 186, Recht 1906 S. 1078,
Ripr. d. OLG, (Rammerger.) Bd. 18 S. 29.
N 15. Neber Haftung einer Literaturzeitung vgl. Kohler im Arch. f. bürgerl. R. Bd. 30
S, 133
. Wegen des jog. MegenfionsvertragsS vgl. Kohler im Arch. }. bürgerl. KR. a. a. DO. und
lerner Eliter ebenda Bd. 32 S. 341 ff.
16. Werkvertrag oder Gefälligfeitsalt? Fur. Widhr. 1908 S. 473, SGruchot, Beitr.
Bd. 52 S, 414. Bol. au Einl. S. 524 vor SS 433 ff.
17, Vertrag über Ausnugung eines Patent8? {j. RGE. Recht 1909 Nr. 457.
18, Fernfprechanfhlußverhältnig ? Vgl. Scholz in Gruchot, Beitr. Bd. 52 S. 359 ff.
und die dortigen Zitate.
x IV. Die Normen des BGB, über den Wertvertrag find anerkanntermaßen (vgl. insbe}.
Sadenburg S. 66) nicht zwingender Natur. Daß der KedhtZbegriff nidt beliebig um-Sewandelt
 werden Kanıt, jteht mit jener Annahme nicht in Widerfpruh.
V. Handelsrecht. Die Beitimmungen der SS 631 ff. müfßen auf den Werkverirag
ug dann Anwendung finden, wenn er ein HandelZgefhHäft if, jedoh Können hier
Mmaige Handel8gebräuche in Betracht kommen, vgl. Neumann Bem. IV zu S 631. Außerdem
Yt aber au auf S 381 Abj. 2 HGB. hier Hinzuweifen, vgl. Borbem. II und IM, 5 vor
58 433 ff. und Bem. VI zu 8 651.
, VI. Sinlichtlid der Rechtsfolgen, welde fiG an die Eröffnung des Konkurfes Inüpfen,
ft auf die 88 17, 22, 23, 26, 27, 43 RO. zu verweifen. Val. ferner $ 49 Nr. 2 (Abjonderung8-techt
 wegen Forderungen) und S 61 Nr. 4 (Recht der Nerzte 26. auf Borbefriedigung).

8 631.
. Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer ZU. Heritellung des ver
iprochenen Werkes, der Befteller zur Entrihtung der vereinbarten Vergütung
derpflichtet.
‚ Gegenftand des Werkvertrags fann jowohl ‚die Herftellung oder Beränderung
ziner Sache al8 ein anderer durch Arbeit oder Dienftleiftung Herbeizuführender
Erfolg fein,
%, I, 567, 579; IL, 569; IM, 621.
„A Begriffsmerkmale im allgemeinen. Al3 entgeltliher zweifeitiger Vertrag
degründet der Werkvertrag Rechte und Bilichten für beide Teile.  Sined Des
lelben ift im allgemeinen Rahmen die Heritellung eines Wer fe8 ({. nachher unter B
iM vgl. näher Borbem. I, 1). Diefe Herftellung dem einen Teile vb, den dazZ SGefeß
EA Unternehmer bezeichnet und der hiefür eine Vergütung zu beanfpruchen hat.
Ver andere Teil hat das Werk „abzunehmen“ und die Bergütung U Teilten.
Shn nennt das Gefeß den Beiteller. Jm einzelnen vgl. über Begriff und AO=3renzung
 des Werkvertrags die VBorbem.
B, Sn des Werkes. ,
a) Diejer Ausdruck {teht hier in einem allgemeinen Sinne, Er bezeichnet bas
Ergebnis, den Erfolg einer menfchlidhen Tätigkeit (vgl. hiezu
        <pb n="165" />
        L082

VII. AbfoOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,

au Borbem. IN, 1 a. €.) Das „Werk“ in biefem Sinne kann materieller
er immaterieller Art fein. E8 kann, wie im $ 631 Abf. 2 Har aus
zefprochen ift, in einem Lörperlicdhen Gegenitand (einer Sache: 8 90 BOB.)
Defee fih aber au als ein Tätigkeitserfolg anderer Art, ins
befondere au al3 folder geiftiger Urt, erweifen. Val. Hiezu auch
Borbem. II, 1, a über Abgrenzung vom Dienftvertrag und wegen
5e3 Aifordbvertrags. , .
Die Werkfherftellung kann bei Körperliden Segenftänden befteben fowobhl in
ziner völligen Neugeftaltung, wie auch lediglich in einer Umarbeitung
oder Berbefferung. Auch eine bloße Ortsveränderung (Tran8-vortleiftung
 für ein phofifches Objekt (Menjch oder Sache) kann Auf“
gabe der „Werkherftellung“ fein; vol. biezu unter Vorbem. I über Bea
verträge und in Vorbem. Ill, 3 (Eifenbahnbillete 2C.), f. ferner
anter d unten (Berfonenbeförderungsvertrag) ,
DBegrifflich unerläßlich ijt die Aufwendung einer m en Olien Tätigkeit
für das Werk. Daß diefe gerade unmittelbar durch men Oliche Kraftentraltung
 gefchieht, ift nicht 1Olechthinm erforderliH. Auch eine mittelbar
%. DB. durg Benukung anderer phyfijcher, ‚insbefondere au mechantfcher
Hilfamittel wirfende Tätigkeit fommt für die Werkherftellung in Betracht.
Der römifh-rechtliche Unterfchied en artes liberales umd illiberales
ift auch hier jeßt nicht mehr von Belang. (M. HM, 472.)
Hm einzelnen vgl. ,
über den Unterfchied von Dienftverträgen und über Akkordverträge
 Borbem. IN, 1,
über Bühnenengagement3= und Imprefarivo-Verträge
Borbem. I, 1, e, ,
über Anfprüche aus einem Theater= 2. Billete Borbem. IM, 3,
über Werkvertrag betr. eine © e1® äftgbeforgung VBorbem. II, 4,
über Sehrverträge Borbem. Il, 6,
über MusSkunftserteilung Borbem. MI, 7, ;
über den Baubvbertrag und Arbeiten zu einem Baue
VBorbem. MN, 8,
über Verträge betr. Lieferung elektrifder Ströme 1.
VBorbem. I, 10, , , ,
wegen der Errichtung und des Wiederabbruches8 eines Bauwerks
vgl. Seuff. Arch. Bd. 41 Nr. 99, ,
wegen der Nebernahme des DruckZ eines Werke8 vgl. Seuff. Arch.
Bd. 9 Nr. 283,
x a0 ii der Nebernahme von Infertionen Seuff. Arch. Bd. 36
Nr. 30,
binfichtlih des ESEL bes NedhtZanwalt8, Notars
und des Arztes val. im einzelnen Borbem, IV, 1, d vor 8 611. _
Das einen Bücherrevifor übertragene Snordnungbringen von
Handelsbüchern i{t im Zweifel Werkvertrag (vgl. DL®. han fnpch: in
D. Iur.3. 1903 S, 228). |
Cbenfo ift der Sch leppvbertrag in der Negel Werkvertrag (er kann
auch Dienitvertrag ober Zrachtvertrag fein), f. ROES. in Seuff. Arch. Bd. 58
S. 98, ROSE. Bd. 59 S. 306 ff, Bd. 62 S. 210, Bid. 67 S. 10, aber auch
Lotmar Bd. 2 S. 683, 873, 908.
Der Werfvertrag kann auch mit einem Vertrag über die Erteilung
von Kat gemifcht fein, was insbef. bei einem Vertrag über Heritellung
von Werken der Zeh nik häufig vorkommt, f. Borbem. MI, 7.
Neber Rat und Empfehlung wegen Ankauf8 von Aktien f. Sur.
Wichr. 1905 S. 502 und die weiteren in Bem. 1, a, # zu S 676 ermähnten
Entfheidungen. ;
Neber das Rechtsverhältnis eine8 felbjtändig arbeitenden Seher8
vgl. Gew.Ger. Bd. 8 S, 186.
Der Perfonenbeförderungsvertrag ift regelmäßig Werk
vertrag, val. hierüber näher Iur. Wichr. 1905 S. 147 und 484 ff, 1906
©. 55, 1907 S. 331, ROCE. BD. 66 ©. 12, Recht 1908 Nr. 967, Bl. f. RA.
Bd. 71 S. 119, OGruchot, Beitr. Bd. 49 S. 1011, über Beförderung im
Ootelmagen vgl. Bayr. 3. f. N. 1905 S. 306. Beim TranSportvertrag
überhaupt ift der Transportunternehmer auch allgemein verpflichtet, für die
förperlidhe Sicherheit der beförderten Verfonen zu forgen und
zinzuftehen, fofern er nicht nachweift, daß der Schaden auf ein Berichulden

a
SE

1
        <pb n="166" />
        7. Titel: Werkvertrag. S 681.

1083

'einterteit8 nicht zurüdzuführen it, KROES. Bd. 66 S. 12, aber au Bd. 69
S, 357 (Fall Claflen; Sumsrbilg eines Reijenden während der Fahrt);
er idheren Zugang3mweg vgl. Necht 1908 Nr. 967. Ueber Veriräge
mit Ejel= oder Bonyeigentümern f. Sur. Wir. 1906 S. 463,
Recht 1906 S. 1134; über Beförderung mit Automobil Recht‘ 1906
S, 1259 und fächt, Arch. Bd. 1 S. 433, vol. au ROSE. Bd. 68 S. 429 (Ein-‚adung
 zur Yutomobilfahri), DLSG. Münden Bl. f. RA. Bd. 75 S. 152
Haftung des NAutomobildrofchkenunternehmer? für die Betriebsficherheit des
Automobil8.) Neber Fradhtgeihäfte überhaupt 7. in Borbdem. I.
Neber Bertrag mit dem Schiedsrichter vol. NOS. Bd. 59 S. 247
und Nipr. d. CLG. (Gamburg) Bd. 10 S. 177.
N sa eiaß mit einem Balletmeifter DL®. Stuttgart Recht 1905
3. 592.
. Ha mit Artijten f. Bl. f. NA. Bd. 70 S, 489 ff. und Bor:
em. HM, 1, e.
Ueber den Beichälvertrag vgl. OLG. Karlsruhe in D. Jur.3.
en I 1379, Recht 1906 S. 1259, aber au Dieß in bad. Ripr. 1906
S. 272.
. Ueber Vertrag mit dem Hafenamt megen des Aranen8 vol. Ripr.
5. DLS. Bd. 12 (Karlsruhe) S. 60 und Kecht 1906 S, 298,
N Qieferung und Anbringung von Saloufien an einem Haus ift für
bie Regel Werkvertrag, OLG. Stuttgart echt 1909 Nr. 815; vgl. hiezu
au Borbem. IM, 8,
„©, Der Werkvertrag des BOB. unterliegt dem SGrundfabe der Formfreiheit,
‚Cine Epezialbeftimmung {. in 8 93 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.) Nicht
zusgefchloffen ift, daß Die KRarteien eine befondere Zorm vereinbaren, jei e8 als Bor aus=ES
 für die Gültigkeit der Vereinbarung, fei e8 au nur des Bemweifes
Degen.
Ueber die Erforderniffe eines Borvertrags {peziell beim Werkvertrage val. Ripr.
d. HL. (Karlsruhe) Bd. 2 S. 178 ff.
Yeber Verfektion eine8 Vertrags über die Erbauung eines Wohnhaufes f.
much Seuff. Arch. Bd. 53 Nr. 14, bezüglich der Nebertragung der Bauleitung an einen
Architekten val. Seuff. Arch. Bd. 44 Iir. 100.
D. Grundzüge des Nechtsverhältniffes im einzelnen.
I. Bur Vertragspfliht des Unternehmers gehört vor allem:
; i. die Heritellung des Werkes (8 631 Abi. 1). Was infolgedeflen zu leiften
Üt, beftimmt Jich im einzelnen nach den Konkceten Vertragsverhältnifien, die bei dem weiten
Bereiche des Werkvertrags jehr mannigfaltig geftaltet fein fönnen.
; 2, Gerzuitellen ift „daS verfprodhene Werf“, alio daß Werk nah Maßgabe des
Vertrags und zwar in One und zeitlicher, in qualitativer und quantitativer
 Sinficht. Näheres3 hierüber und über die Folgen vor Mängeln ergibt
19 aus BGB. S 633 nebit Bem.
„.. 38, Darüber, wer 3ZUr SHeritellung eineS fachlichen Werkes den Stoff und die
Jotigen Hilfsmaterialien zu liefern hat, läßt {ich eine allgemeine durchgreifende
ge nicht aufftellen. Dem Begriffe des Werkvertrags entfpricht die Regel, daß der
5 eiteller aud den Stoff zur Neuheritellung eine Sachwert8 liefert (vgl.
DM. II, 476 ff.; Riezler S. 103), der Berfertiger aber die ihn erforderlichen Hilfsmaterialien,
Werkzeuge, Geräte 2C. ftellt. Die Lieferung gewifjer Feiner Zutaten Durch den Unters
zehmer ift bei manchen Gewerben 3. B. Schneidern) zum mindelten Gejdhäftspraxis, Bei
MNoßer Umbildung oder VBerbefferung eines Sachwerke3 ift die Lieferung des umzu-Kldenden
 2c. Werkes durch den Befteller geradezu Jelbftverftändlich. Im vielen anderen
Süllen {ft das Ergebnis durch Vertragsauslegung 3 gewinnen. Davon übrigens, wie
Jegebenen er Sie Stofflieferung 2. behandelt wird, hängt auch ab, wie das Vertrags:
IE Dültnis elöft zu beurteilen ijt, ob _insbefondere al8 reiner Werkvertrag oder al8
erflieferungsSvertrag ufw. Hierüber 1. die Beftiunmungen in 8 651 und die Bem.
dazu, ferner Vorbem. IM, 2 und auch M. 1, 471
-- 4, Eine dem Grundlage de8 S 613 (beim Dienitvertrage) etwa ähnlidhe Kegel
en daß der Unternehmer das Merk in eigener Berfon herzuftellen habe, hat das
AA % A zum Ausdrucke gebracht. Mi. II, 472 ff. abweichend von PLN. IL I Tit. 11
a) m allgemeinen muß e8 daher auch al8 ftatthaft betrachtet merden, daß der
Unternehmer 11 zur Erledigung feiner Seritelungspfliht der Hilfe
Dritter bei feiner Tätigkeit Ledient — vorausgejebt, daß Dies nicht Durch
        <pb n="167" />
        1084

VIEL Abjhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

eine VBertrag8norm oder auch nur durch die Natur der Sache ausgefchlofien
erfcheint (val. hiezu Crome, Vartiarifche HechtSgefchäfte S. 292 ff, Syftem
S 264 Nr. 2, Kiezler S. 34, Lotmar DD 2 S. 485 ff., 886). In legterer
Hinzicht ift zu beachten, daß e8 Fülle gibt, in denen
a) bie perfönlidhe Werkverrichtung durch den Unternehmer unerläß li
it, Dies ft namentlich dann der Fall, wenn der Werkvertrag eigen?
mit Rüchjicht auf eine Tein perfünliche VeiltungsSbefähigung des Unter
nehmers abgefchloflen worden ift.. So insbefjondere bei Künitlerifchen
oder wifjfenfchaftlidhen Leiftungen des Unternehmer38.
Anderfeits gibt 8 aber auch
8) Werkvertragsverhältnifje, bei denen umgekehrt die Musführung oder
Unterftüßung durch Gehilfen {hledhterdings geboten ijt, mie
3. 3. bei Nebernahme von Akford- oder Entreprife-Bauten. .
Sm übrigen it das Verhältnis des Unternehmers zu Jeinen Gehilfen
auch) hier ein rein internes, wa8 unter anderem bezüglich der Vers
aütungSfrage von Wichtigkeit i{t, val. Lotmar Bd 1 S. 143, 144.
€ fann ferner auch der all eintreten, daß der Unternehmer nachiräglich,
 entgegen der erften Abrede, berechtigt wird, die Ausführung
einem Dritten zu übertragen, z. B. wenn der Unternehmer infolge
beränderter Umftände zur perfönlichen Herftellung unfähig wird und
anzunehmen ift, daß der Befteller die Ausführung durch einen Dritten
der gänzlihen Nichtausfuhrung vorzieht, val. Crome, Bartiarifche
NechtSgeichäfte S. 296 ff.
SHindet eine Verwendung anderer Berfonen zum Zwede der Vertraaszrfüllung
 Matt, fo gilt natürlich auch bier der Haftungsarundfag des
BGB. 8 278. Dgl. auch 8 831.
Bon den Fällen der Beiziehung von Gilfskrüften ift begrifflich zu unter-Icheiden
 die Subftitution eine8 anderen Unternehmers, d. bh. die
völlige Nebertragung der Werkherftellung an einen anderen. Mit gutem
Srunde Mangel einer verbietenden Borichrift und Inhalt des 8 276 BGB.)
erachtet Niezler S. 107 ff. im allgemeinen auch eine Toldhe Subititution beim
Werkvertrag al8 nicht fohlechtbhin ausgefchloffen, fofern nicht der Vertragswille
 der Parteien oder die Natur der Werkleiitung entgegenfteht. Die Vers
antıwortlichkeit des Erftunternehmer8 für den Erfaßmann befteht bier natiir-{ih
 ebenfo wie in den oben belprochenen anderen Hallen.
5. Die Herftellung des Werkes hat für den Beiteller zu erfolgen. Darum ift
dasjelbe au an diejen abzuliefern. Erit hiemit hat der Unternehmer feiner Ber:
pflichtung voll genügt.
a) Die Frage, wo und unter melden Modalitäten Gn8befondere auch
auf weffen Roften) abzuliefern fjei, bemißt fih mangel8 Bbefonderer
ausdrücklicher oder fonit erfennbarer) DBereinbarungen nach den allgemeinen
 Negeln über die Erfüllung von Schuldverbindlichfeiten (88 269 #f.).
Häufig wird nach der Varteiabjicht dem Unternehmer die Bilicht zur Wbleferung
 an den Beiteller obliegen &amp;amp; DB. wenn ein Handwerker eine Sache
reparieren foll und fie zu diejem Behuf in feine Werkftätte gefchafft bat,
val. ROEC. Bd. 35 S. 137 und Dertmann Bem. 1, b.
Iene AWolieferungspflicht {ft übrigens nicht gleichbedeutend mit einer Verpflichtung
 zur „Berfhaffung von Eigentum“ (vgl. 8 433). Eritere
Berpflichtung bewegt {ich ausf{QOließlidh auf obligationenrechtlidhem Gebiete,
die CigentumSfrage dagegen {ft auch von fachenrechtlidhen Orundjäßen mit:
beherricht. In vielen Fällen, } B. in foldhen einer Verbefferung einer
Sache, hat der Beiteller das Cigentum an leßterer obhnedies jchon. In
anderen Fällen, inSbefondere in folchen einer Umarbeitung oder Umbildung,
erlanat er das Eigentum am Werke nach den fachenrechtlihen Normen
über Umbildung und Umarbeitung. Dies gilt insbefondere bezüglich der
jog. Snädifikation M. Il, 476), Val. hiezu SS 946, 947, 950 und
3.934 BGG. mit Bem. und auch S 651 mit Bem., fowie Seuff, Arch.
BD. 58 Nr. 54.
, 6. Bei Gerftellung eines Werkes durhH mehrere Unternehmer fann im Einzelfall
eine Semeinfchaftlichfeit infofern vorliegen, daß jih jeder der Mitwirkung des anderen
zur Erfüllung feiner Verbindlichkeit bedient, dadurch aber auch nach S 278 für das Vers
(oulden, leines Mitarbeiter8 miteinftehen muß, vgl. hiezu Ripr. d. DLG. (Braunfchweig)

J}
        <pb n="168" />
        7. Titel: Werkvertrag. S 631. 1085

‚7, Einen Flagbaren Anjpruch auf Erteilung einer Abörehnung über die
jeleifteten Arbeiten foll der Beiteller nach der Yuffaflung des Neichsgerichts dem
Unternehmer gegenüber nicht haben, da dies feine au8 dem Werkvertrage fMießende Ber
iragSpflicht des Unternehmers jei; der Befteller habe nur die Befugnis, die Bezahlung
der ihm al8 geleiltet nicht nachgewiefenen Arbeiten zunächit zu verweigern (Toweit die
Yuritellung einer foldhen Rechnung zur Begründung de8 Bahlungsanipruchs des Unter
nehmer gehöre). So ROES. Bd. 72 S. 177 und VLG. Dresden, fächt. VLSG. Bd. 28
S. 185. Demgegenüber ilt aber zu betonen, daß hier, mindeftens nach der Berkehraaufloffung,
 eine Nebenverpflidtung des Unternehmers vorliegt und daß das BOB.
3rundjäßlih auch die Erfüllung von Nebenverpflihtungen durch Rage erzwingen läßt,
el Rammerger. in BI. f. R. i. Bez. d. Kammerger. 1910 S. 6, Crome, Syftem Bd. 18136
ote 5, Seuift. Arch. Bd. 60 Nr. 120, val. auch unten Bem. IN und IV, {owie Borbem. IV, 1, C, 8
vor 8 611 S. 10004
8. Ueber allmähliche Entwiclung md Erweiterung des Vertragsverhältniffes
591. Ripr. d. DLG. (Karl8ruhe) Bd. 13 S. 424.
9, Die RehtEfolgen einer mangelhaften Ausführung de8 Werkes behandeln
 88 633—639.
‚ 10. Die NerjährungsSfrift des $ 196 {ft auch bei Unfprüchen aus Werk
verdingungen anzuwenden, {. pr. d. DLSG. (Gamburg) Bd. 13 S. 333, f. ferner au
ÄOE, Recht 1906 S. 116. Wegen Bauarbeiten vgl. RGE. Bd. 66 S. 6 und 50
(Entreprijevertrag), aber au Bendix, Bl. f. NA. Bd. 73 S. 401.
Al. Jrrtum bei der Kalkulation, Cin Berjehen des Unternehmers hei
der feiner Vreisofferte vorangegangenen Preiskalkulation it nicht Sırtum über den Ins
halt der Offerte, jundern ein unbeachtlicher Srrtum im Motive, vgl. DLG. Dresden im
ächf. Arch. 1906 S. 301.
412, Ueber partiellen Streik und Ansiyerrung als Beigeiungsgrund
vgl. DLG. Hamburg bei Neumann, Jahrb. Bd. 5 S. 242,
Ye Hl. Die Bertragspiliht des Beitelers bewegt HD Hauptfächlih nad 3wei
Richtungen:
1. Nach 8 640 BOB. und mit der dort vorgefehenen Einfhränkung it der Be:
iteller verpflichtet, „das vertragsmäßig hergeftellte Werk abzunehmen“. Näheres
bierüber in den Bem. zu 8 640; val. au Oberlostamp, Aonahmepflicht nach dem BGB., 1905.
„3. Der Befteller Hat weiterhin für das hergeitellte Werk die vereinbarte Ver»
Sütung zu entrichten.
a) Diefe feine Leiftung it für den Begriff des Werkvertrags w efentlich vgl.
Jipr. d. OLG. [Narlsruhe] Bd. 2 S. 178). Ohne Werkvergütung liegt fein
Werkvertrag vor. Das Rechtsverhältnis$ mag dann etwa eine andere Bertragsform
 Daritellen, wie 3. B. Auftrag oder Schenkung.
Yeber Art und Umfang der Vergütung beftimmt in erfter Linie die
Bereinbarung der Barteien. Eine foldhe kann au3drücklich oder Jtill-"Omeigenb
 erfolgen. Sn feßterer Richtung gibt &amp;amp; 632 exrgäünz ende Normen,
nenn die Höhe der Vergütung nicht feitbeltimmt ift,
Die Bergütung wird nicht für die einzelnen Beftandteile des Werke8
gefordert und gefchuldet, fondern für das Werk als SGanze8, fie wird nur
nach den Beitandteilen berechnet, vgl. Kipr. d. OLG. (Naumburg) Bd. 12
S. 245; f. aber auch unter C.
. Eine Feftfeßung der Vergütung nach Arbeitstagen mürde dagegen
zuf einen Sehnen (Dienitvertrag) hinweifen, val. oben Morbem. MN,
L, a, Morbem. IV, 1 vor $ 611, Sotmar Bd. 1 S 343, Bd. 2 S. 862 If, 424,
126—429; abm. bayr. Oberft. L®. Bd. 4 (n. $) S. 66, vol. auch ipr. dD.
LG. Bd. 12 S. 78 (Gamburg), S. 80 (Kammerger.), Recht 1906 S. 297.
Der Anfpruch auf Vergütung unterliegt der Verzjährungsfriit des
8 196, vol. oben in Bem. I, 9.
Nach der Natur des Bertragsverhältnifies und ausdrüclicher Gefebe8unrfchrift
zreift auch hier (SS 641, 646) eine Norleiftungspflight des Unternehmers
 lab S 641), fofern nicht anderes bedungen if. Knsbefondere
fönnen. auch vorläufige Teilanzahlungen vereinbart werden, wie
5. B. bei einem Hausbau nach Bollendung des eriten Stochwerk3, Yufjebung
de8 Dachftuhl8 ulmw.; wefentlih und felbftverftändlich ijt dies aber nicht.
Baal. M. 11, 471 und ROE. Grucdhot, Beitr. Bd. 51 S. 945.
4 3. MNeber Bflihten des Beitellers bei Kenntnis eines Mangel3 der Beitelung
 val. DLS. Karlsruhe in bad. Mipr. 1906 S. 20, fowwie em. UL und IV.

|
        <pb n="169" />
        086 VII. AbfGnitt: Cinzelne Sohuldverhältniffe.

4, Der Beiteller hat auch die vertragliche Verpflichtung, alles zu unterlafjen, was
geeignet ijt, den Unternehmer bei feiner Arbeit zu gefährden, wa3 insbefjondere
von Wichtigkeit mird bei Arbeiten im Haufe des Beiteller8; vgl. ROT. Jur. Wichr. 1910
S. 148 Nr. 10 (Haftung de3 Befteller8 für gefahrlofen Bugang zur. Arbeitöftätte.)
5. YNeber die Frage, ob der Unternehmer verlangen fann, daß daS Hergeftellte Werk
den ihn eingeräumten Pla behalte, val. den Streit betr. der Reichstagsbilder
Angelo SanfS, Alfeld Recht 1909 S. 90 und Klein Bl. f. RA. Bd. 74 S, 9232.
ILL. Nebenverpflidhtungen der Vertragsteile.
Beiden Teilen, dem Unternehmer und dem Befteller, Können bier auch bverjchiedene
 Nebenverpflidhtungen erwachfen. Sole Können {ich vor allem ergeben
durch befondere vertragSsmäßige Wbmachungen (val. Bland zu S 631). Die Nebenverpflichtungen
 fönnen aber auch beruhen auf pofitiver Gelebesborfdhrift ober von
felbjt hervorgehen aus dem die VertragsSverhältnifle nach &amp;amp; 242. beherrichenden Prinzipe
der Wahrung von Treu und Glauben. Ein Beifpiel erfterer Art bietet BOB. $ 650
3lbf. 2, al8 ein foldheS leßterer Art führt lang zu $ 631 mit Recht die Obliegenheit
des Unternehmers auf, den Beiteller von der fih etwa ergebenden Unbraucdhbarkeit eines
von lebterem gelieferten Stoffes zu benachrichtigen. AuZ der Braxis val. ROSE. Recht
1910 Jr, 2982: Der Transport der Baumaterialien auf den DBauplas obliegt im
Bweifel dem Bauunternehmer.
. Bon der Rechtsverbindlichkeit aller jener Nebenverpflidhtungen gilt im allgemeinen
das gleiche, wie von Derjenigen der Hauptverpflihtung (MM. IL, 476). Db für eritere,
wenn fie dem Unternehmer obliegen, eine befondere Vergütung zu beanfpruchen ift, fann
nur nach den Umjtänden des Einzelfall8 beurteilt werden. (M. U, 272.)
DBeruhen die NMebenverpflichtungen auf Vertrag, fo ift auch bezüglich einer befonderen
Vergütung die zu ermittelnde Vertragsablicht maßgebend. Wo es {ih aber um Neben:
verpflichtungen handelt, die aus dem Sefeße {elbit abzuleiten find, liegt e8 nabe, als Kegel
in der Gefamtvergütung auch) diejenige für einzelne NMebenverpflidhtungen mit inbegriffen
 zu betrachten. |
Der andere Fall, daß befondere Leiftungen {Don vor AbfhhrB eines Werkverirags
ur Vorbereitung desfelben (wie 3. B. Anfertigung von Vilänen, Kojftenvoranlägen
 u. dal.) gemacht würden, gehört ftreng VOTEN nicht bieher, wenn der
A nicht zuftande am; denn dann Handelt e8 fih um felbjtändige
eiltungen, für welche die Vergütungsfrage eben auch felbitändig zu erledigen ijft. Val.
hiezu im einzelnen Bem. 6 zu 8 632, Sur. Zfichr. 1905 S. 20, Seuff. AUrh. Bd. 60
S, 350, Singer in Bl. f. RA. Bd. 71 S. 461 ff, Hilfe ebenda Bd. 72 S. 978 ff, Dertmann
 in ©. Iur.3. 1908 S. 455. a .
Wegen der Frage, ob und inwieweit eine jpezifizierte Nbredhnung verlangt
werden kann, val. oben Bem. 1, y.
„IV. Beim Werkvertrage find die Grundjäße von Treu und Glauben befonders
au Beachten, insbef. binfichtlich etwaiger Abweichungen infolge nachträglich eingetretener
m{ftände.
So führt die ROES. in Seuff, Arch. Bd. 46 Nr. 284 zutreffend anu8, daß der Unter:
nehmer „Jeine Tätigkeit {oweit bem abgeänderten Verlaufe der Sache anpafjen muß, al8
dies zur Erreichung des heiderfeits gewollten Zmwed8 erforderlich ijt, menn Ddiejer Beck
bei der geänderten Sachlage ohne erhebliche DYyfer erreicht werden konnte“. Dal. biezu
au) Dertmann in Bem. 4.
V. Dem Unternehmer wie dem Beiteller {ind mandmal au Unterlaffungspflidten
 auferlegt. Bei hartnäckiger Serleßung einer 1olchen Verpflichtung kann der
andere Teil auf Unterlaffung Magen. Val. Eikhacher, Unterlaffungsflage S. 147.
VI. Ueber die Frage, ob und inwieweit der Beiteller dur die Nebertragung
an den Unternehmer von der Sorgfalt hei der UnsSführung des Werks entlaitet
wird, vgl. Warneyer Erg.-Bd. 1910 S. 129 Nr. 119.
YO. Beweislaft,
Der Kläger ift, wenn fich feine Anfprüche auf einen Vertrag gründen, für den
vollitändigen Inhalt beweispflichtig. Bezüglich der Höhe der Dergütung ift
zu hier (mie beim Kaufe) zu beachten, daß, wenn der Unternehmer als Kläger den
angemeffenen Preis fordert, der Beklagte aber eine Preisvereinbarun Gebauptet,
zriterer betweijen muß, daß eine folche nicht {iattgefunden hat, val. RKOHS. Do. 15 S. 79,
Urt. d. NG. bei Bolze Bd. 9 Nr. 765, Stölzel im „Recht“ 1901 S. 504, NGE.
ebenda 1901 S. 504 und 1903 S, 588, ferner in Seuff. Urch. Bd. 58 Nr. 137, fowie
überhaupt zu diefer Beweisirage Bem. VI, d zu &amp;amp; 433.
Neber Beweislait hei der Klage aus einem Schleppbertrage wegen eines
Unfalls des gefchleppten Schiffes f. Seuff. AUrch. Bd. 58 Nr. 52.
        <pb n="170" />
        7, Witel: Werklvertrag. ‚SS 631, 632, 1087

S 632.
Eine Bergiütung gilt als ftilljehweigend vereinbart, wenn die Herftellung
des Werkes den Umftänden nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ift.
Sit die Höhe der Vergütung nicht bejtimmt, {jo ijft bei dem Beftehen einer
Taxe die taymäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Bergütung
 al8 vereinbart anzujehen.
&amp;amp;. 1, 567; IL, 570; III, 622.
Die Bergütung.
6 1, Der 5 633 entipricht wörtlich dem S 612 heim Dienitvertrag. Sol auch SS 652
589.) (€ fei On zunächit auf die Bem. zu S 612 verwiefen. * gl. ferner auch
im einzelnen Bem. D, Il, 2 zu S 631, Jowie aud NOS, Recht 1907 Mr. 3297.
Ueber Fälligkeit der Bergütung val. im einzelnen S 641 mit Bem.
Bet 2, Ob in der vereinbarten Bergütung auch Auslagen des Unternehmers auf Die
Deitellung des Werkes mitinbeariffen oder hefonderS zu vergüten find, ift eine tat]ächliche
Hrage des Einzelfall. Bal. 8 242 mit Bem.
Dadurch, daß der Preis nicht in einer Baufhfumme, fonvern nach Maßgabe der
nr Heritelung des Werkes erforderlichen Sinzelleiitungen beitimmt wird, wird das
Wefen des Werkvertrags an ih nicht berührt. RÖOS. in Oruchot, Beitr. Bd. 51 S. 945;
ogl. übrigens auch Bem. I, 7 und Il, 2, c zu 8 631.3
‚ 3. Us felbitveritändlich it eS in M. 11, 493 erflärt, daß der Unternehmer, wenn
er die Heritellung des Werkes gegen einen Beitimmten Lohn übernonımen hat, eine Cr
döhung deshalb, weil eine Steigerung der Löhne oder des Preife8 der Materialien
Ui eingetreten fei, nt verlangen kann. Jolgerichtig itellen ji aber anderjeits
 Me. 11, 493 au auf den Standpunkt, daß der Unternehmer den vollen vereinbarten
Sohn auch dann verlangen kann, wenn die Sertigitellung des Werkes weniger Arbeit
verurfacht haben follte, alS vorgefehen war. Was hier von Arbeit gejagt it, gilt natürlich
auch von geringerem SohnaufwanD, Endlich wurde in Me. I, 493 auch abgelehnt die Auf
1ahme einer Beltimmung über ein ridterlidhes Breiserhöhungsrecdht, wenn
anßerordentlidhe Umfitände die Gerftellung des Werkes erichwert haben follten.
8 Tann in joldgen Fällen aber nah Maßgabe des Abi. 2 eine Erhöhung 1M ergeben,
vgl. ROES. Recht 1910, Nr. 3167. Aus der Praxis val. biezu auch NOS. Recht 1910
Xr. 2983, 2984, fowie ferner zum Ganzer Qotmar Bd. 2 S. 554, 555, 568 ff.
4, Erlaubt {ich der Unternehmer bei der he willfürligGe Nendetungen
 oder Zufäße, 10 it in Hinficht auf die ergütungsfrage mit Planck zu
S 632 zu unterfcheiden :
a) Hat der Beiteller jene Nenderungen genehmigt, fo trifft ihn auch die ente
{prechende Vergütungspilicht. -
b)ELiegt eine foldhe Genehmigung nicht vor, fo kann der Unternehmer Vers
gütung nur nach Maßgabe der Srundfäge über Gefjchäftsführung ohne Auffrag
 (88 677 {f.) beanipruchen.
0 5. Unter üblider Bergütung im Sinne de8 8 632 Abf. 2 Kanıt man nit
Ion diejenige verftehen, weldhe Sefchäftsleute gemeinhin zu begehren pflegen oder
unter fich tandesgemäß vereinbart haben. E38 muß auch üblich fein, Das alfo Begehrte
N gewähren. Sn dem S 632 liegt alfo durchaus noch Keine unbedingte Sanktion von
Tarifen jener Urt, wie fie 3. BD. in Geftalt der jog. Hamburger Normen (für Architeften
 amd Sngenieure) Ichon To viel Staub aufgewirbelt Haben. Mal. hierüber inSbel. NOS.
dom 6. Ne da in Sur. Wichr. 1902 S, 441, SI Kecht 1903 S. 574 und Pu? Wicdhr.
1905 S. 106 If, 1907 S. 175, 362, Singer in Sl. RAM. Dd. 71 S. 461 ff, OLG. München
Yipr. d. DL®G. Bd. 20 S. 207.
N sm übrigen Iäßt aber diefer Abiab 2 dem Marteimillen einen weiten Spielraum.
Daben die Parteien zwar die Göhe der Vergütung nicht zitfermäßig Deitimmt, aber 1ih
doch über einen Maß itab für Wre Berechnung geeinigt, der jogar mit dem am Wohnorte
de8 Unternehmer8 oder am Erfüllungsort üblichen Sähen in einem mehr oder weniger
jewußten Gegenjaße {tebt, fo bietet der S 632 der Verwirklichung eine8 folchen Barteis
villen8 fein Hindernis, er nötigt nicht dazu, dem erwieferen entgegengefeßten Vertrags:
willen gegenüber, obwohl auf ©rund desfelben ein beitimmter Saß ermittelt werden
lan, die übliche Vergütung als vereinbart anzufehen. Auch die 88 316, 315 müjlen
olhenfall8 außer Anwendung bleiben. Bol. Urt. D. RG. vom 24. Zuni 1902 in Ir.
Wichr. 1902 Beil. S. 253.
        <pb n="171" />
        88

VIL WöjOnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

6, Ueber Vergütung der behufs Erlangung einer Arbeitsgelegenbheit
Me Entwürfe und Anfchläge (Mläne, Koftenboranichläge) vol. Hilje
Hecht 1903 S 573, Scherer in Sur. Wichr. 1902 S. 441 und ROGE. vom 13. Hebruar 1902
(a. a. ©. mitgeteilt), Jowie die in leßterem Auffaße zitierte Literatur und Praxis, ferner
NOS. vom 18. Oktober 1904 in Sur. Wichr. 1904 S. 20 Gum Teil abweichend OLG.
Marienwerder in Seuff. lrch. Bd. 55 Nr. 200), val. ferner Seuff. Arch. Bd. 34 Nr, 114
und Bd. 47 Nr. 25, Hilfe in Iur. Wichr, 1905 S. 106 f., Bl. f. RN. i. Bez. d. Kammerger.
1905 ©. 71, 72. Das Richtige wird in der Untericheidung liegen, ob jolcher Anfchlag
bergeftellt wird, damit der Befteller in die Lage verfebt werde, ich ein ungefähres Bild
über Art und Koften der Ausführung überhaupt zu machen, oder ob der Anjchlag für der
Empfänger eine Unterlage dafür bieten 1oll, vb er {ih daraufhin zur Vergebung der Arbeit
jpeziell an den Anfertiger enticdheidet oder fie ablehnt; erfteren Falles Liegt ein jelbftändiger
Werkvertran vor, im leßteren Kalle ein {pezialifiertes Angebot vgl. Neu“
mann, Sahrb. Bd. 1, 1 S, 375), Val. ferner über die verfchiedenen Meinungen
Singer in Bl. f. RA. Bd. 71 S. 4165. und Sur, Wichr. 1907 S. 475, DLG. München
in Bl. f. RA. Bd. 72 S, 847, aud Hilfe, Das Urheberrecht an der Bauzeichnung und
die Ent{hädigungsanfprücdhe aus deffen Verlekung, Bl. f. RAU. Bd. 72 S. 978, ferner
Dertmann, Entidhädigung tür Lrojektarbeiten, D. Sur.3. 1908 S. 455, Kir. d. OLG.
(Rolmax) Bd. 17 6, 417 Modell zu einer Bildhauerarbeit), ferner DLSG. Braunfchweig
ebenda über fog. „Berfuchsifizzen“, fowie DLS. Hamburg Recht 1909 Nr. 1476, ferner
Ripr. d. CLG, (Breslau) Bd. 20 S. 207 (Mitteilung über Konkurrenz), ebenda S. 204
DLSG. Münden Bebauungsplan) und Celle S. 205 (Bauzeichnungen al8 Bewerbung um
den Bau), Recht 1910 Nr. 2179 (Gamburg; zur fog. Eijenader Ordnung).
7. Yeber die Hrage der Bemweisiait vol. Bem. IV zu 8 631 und Bl. f. RM.
Bd. 69 S. 38, fowie Jur. Wichr. 1907 S. 175.
8, Hinfichtlidh der Hrage, ob der in einer Rechnung angefeßte Betrag, wenn ein
A ALU ereinbart war, nachträglich erhöht werden darf, f. Seuff. Arch.
. vr. 46.
9. Zür den Anfpruch auf angemeffene Entfbhäbigung gilt diefelbe VeriährungsSfrift
 wie für die Horderung auf eegütung aus dem Werkvertrag, fofern er
fi auf Yusführung von Arbeiten richtet, f. Nipr. d. VLOG, (Dresden) Bd. 12 S. 248,
10. Ueber die weitere rechtlidhe Tragweite der Nedhnungszahlung vgl. au
echt 1908 ir. 2316.
11. Wegen des Honorar3 des Schiedsrichters bal. Nipr. d. DLSG, (Vofen)
Bd. 17 S, 419.
S 633. *)
Der Unternehmer ift verpflichtet, daz Werk jo Hezzuftellen, daß e8 die zugeficherten
 Eigenjhaften hat und nicht mit Hehlern behaftet ift, die den Werth
oder die Tauglichkeit zu dem gemöhnlidhen oder dem nach dem Vertrage voraus:
gefebten Gebrauch aufheben oder mindern.
Sit das Werk nicht von diefer Befchaffenheit, {o kann der Befteller die
Befeitigung des Mangel8 verlangen. Der Unternehmer ift berechtigt, die Be-Teitigung
 zu verweigern, wenn fie einen unbverhältnigmäßigen Aufwand erfordert.
ft der Unternehmer mit der Befeitigung: des Mangel? im Berzuge, fo
fann der Befteller den Mangel fjelbft befeitigen und Eriaß der erforderlichen
Aufwendungen verlangen.
©, I, 569; IL 5713 IL 628,
£. Allgemeines zu den $S 633—637. In diefen DBorichriften behandelt das BOB.
die Gemwührleiltungsbilicht des Unternehuwers, aljo deflen Haftung für Mängel am
Werke. Nah dem Aufbau des BOB. IM. IK, 497 ff.) it in diefer Hinficht zu unter:
leiden zwilden Mängeln im Rechte und Mängeln an der Sache.
1. Mängel im Rechte am Werke werden bier in den SS 633 ff. nicht befonders
berührt. Man ging fichtlih von der YWnnahme aus, daß folche der NMatur nach beim
Werkvertrage nicht leicht in Frage kommen würden. Sollte dies gleichwohl einmal der

ura joggiteratur: Seby, Die Gewährleiftung für Mängel beim Werkvertrag, Straß
        <pb n="172" />
        7. Titel: Werkvertrag. SS 632, 683,

1089

Sall fein (wie 3. B. bet vom Unternehmer gegebenen, Butaten oder beim Werk
kHeferungSvertrage), {10 wird wobl auch Di der 8 445 BGB. unmittelbar oder doch
Menigjten3 analog in One gebracht werden Können. Val. Vertmann em. 1, b, «;
Sep a. a. OD. hält NechtSmängel hier überhaupt für undenkbar. ,
2, Wegen fachlicher Mängel am Werke ftehen die SS 633 in der Hauptlache
 auf dem gleichen Standpunkt, auf dem die entfprechenden Borfchriften beim
Raufe (88 459 fs val. die Bem. bhiezu und auch die allgemeinen Erörterungen bei
Niezler $S. 110 ff.) aufgebaut find. Gier wie dort faßt das Gefeß unter dem allgemeinen
Begriffe: „Mängel“ zweierlei ins Auge, nämlich ,
a) da8 Vorhandenfein pofitiver Fehler al. hiezu Kipr. d. OLG, (Stuttzart)
 Bd. 17 S. 419, NGOE., Recht 1908 Nr. 733 über Fehler bei Majchinen
und Nr. 1172 wegen Benüßung bisheriger Befjtandteile dei Abänderungen) und
das Nichtvorhandenfjein zugefjicherter CEigenfdhaften. (Val. inbef.
3 459 mit Bem., {. auch Seuff. Arch. Bd. 62 Hr. 156 (Sit die Zuficherung
einer beftimmten Rentabilität Zujicherung einer Eigenchaft?).
Da übrigens namentlich beim Werkvertrage zu einer vertragsmäßigen Erfüllung
auch die NMechtzeitigkeit der leßteren gehört, 10 Helle das BGB. audH noch
. ©) für den Sail nicht rechtzeitiger Herjtellung des Werkes
im 8 636 beiondere Beftimmungen auf.
Ka 3, Sraglich ift, ob die SS 633, 634 nur auf materielle oder auch auf immas
terielle Werke 3. B. bei einem literarilchen oder tonfünftlerifhem Werke) anzuwenden
ind. Man wird (mit Riezler a. a. OD. S. 123 und Vertmann In Bem. 1, a; vol. auch
DM, 11, 508) die grundf{äßliche Anwendbarkeit auch auf immaterielle Werke einzuräumen
baben, freilich mit dem Aomaße, foweit nicht die Eigenart des Falle8 die Anwendbarkeit
unmöglich macht. So werden der Anfpruch auf Bejeitigung des Mangels aus S 633, die
Wandelung und regelmäßig auch die Minderung auf Werke materieller Art befchräntt
Meiben (Kümelin a. a. OD. S. 203 ff. verweift unter Berfagung formeller Sleichftelung
auf Schadenserfaß).
° 4, Diefe Borichriften des BOB. find, wie die Beftimmungen des lepteren über den
Werkvertrag überhaupt, von nach giebiger und nicht zwingender Art. Sie fönnen daher
durch freimilige Vereinbarung auch erlafjfen oder be] hHränkt werden. Dies fpricht
uch $ 637 ausdrücklich aus, jedoch mit dem befonderen Beifaße, daß eine folde Vereins
Sarung, fei fie vor oder nach der Nonahme getroffen, nichtig ift, wenn der Unternehmer
dabei einen beftehenden Mangel argliftig, alio mit Wiffen und Willen, verfchweigt und
auf dieje Weife den anderen Teil hHintergebt.
are, BD. Der Nebernahme einer Garantie binfichtlicdh einer beftimmten Zeit nad
ABlieferung des Werkes kann verfchiedene rechtliche Bedeutung zukommen. Sie kann dahin
gemeint fein, Daß die Verjährungsfrijt ander8 Jeftgelegt wird, jte ann aber auch bedeuten
do insbef. 3. B. in der Mafchinenindujtrie), daß der Unternehmer für Mängel, die fich
während der Garantiefrijt offenbaren, injoweit aufzufommen hat, al3 fie zunächft als von
hm veranlaßt gelten, wobei freilich der Gegenbeweis, daß fie erfk durch den Veiteller
KLoft verihuldet murden, nit ausgefchlofen it. Ueber die Auslegung enticdheiden die
Sereinbarungen der Parteien und die Berkehröfitte inabef. nach der Ufance der eins
‚lägigen Branche und den Srtlihen SGepflogenheiten, Bal. hiezu Bem. 2, b zu 8 635,
Erner Bem. VI, 13 zu S 459, fowie NRiezler a. a. 9. S. 104, 129, 150. Bal. ferner auch
3,038 mit Bem., fowie au8 der Praxis NOS, Gruchot, Beitr. Bd. 51 S. 942, Recht 1908
x. 1362 (Baugarantie).
I. Borausfegungen und Umfang der Mängelhaftung,
1, An die Spige der maßgebenden Beftimmungen ftellt das BGB. für den Werk
vertrag in &amp;amp; 633 die Verpflichtung deS Unternehmer3 zur mangelireien
Deritellun &amp;amp; de8 Werkes und zwar in den beiden oben unter 1, 2, a und b berührten
Um feen abei {Oließt ih Ddie Gefebesftelle hinfidhtlig Borausfegung und
m}an der aus der Hauptverpflihtung folgemweije entjpringenden SGewährfhaft8-PFLicht
 enge an Den zunächit vom Kaufe handelnden (vgl. au $ 493) 5 459 an,
Weshalb auf die Bem. zu diejem leßteren verwiefjen ei.
% Nur der im 8459 Abf. 1 enthaltene EG „Eine unerheblihe Minderung
De Wertes oder der Tauglichkeit fommt nicht in Betracht“ fehlt in S 633 (f. hiezu_auch
Urt, d. OLG, Naumburg, Recht 1901 S. 562). Val. übrigenS hiezu auch Abi. 2 Sag 2
'Divie S 634 Mb{. 3.
3, Einzelheiten aus der Praxis:
, Ueber die fpezielle Frage, ob der Befteller Mängel a fann, wenn er bie
er ange SGeiGikliqg.ıt des Unternehmer3 Fannte, vol. Seuff. Arch. Bd, 49
Staudinger, BGB. Ib (Schukldverhältniffe. Kober: Werkvertrag). 5/6 Aufl.

al
        <pb n="173" />
        090 VIT. Abjnitt: Einzelne Scehuldverhältniffe.

Ueber die Haftung des Bauunternehmers8 für Fehler der Bauausführung,
wenn der Bauherr einen Bauleiter beftellt hatte, vgl. ROES. in Seuff, Arch. Bd. 48
Nr. 22 und Bd, 50 Nr. 244. .
Haftung des Unternehmer8 für Mängel des vom Beiteller vorgezeichneten B au“
riffe8 1. Seuff. Arch. Bd. 48 Nr. 180.
Stellung des fadhverftändigen Unternehmers zu unzwedmäßigen
ED des Befteller3 vgl. Seuff. Urch. Bd. 47 Nr. 24, Bd. 48 Nr. 22 und
. vr. 244.
Die Befeitigung der Mängel durch Lieferung eines neuen fehlerlofen Werkes
ift nicht ausgejchloflen, fall8 dies innerhalb angemefjener Srift ohne Mithilfe des Be:
ItellerS möglich, Ripr. d. OLG. (Aammerger.) Bd. 17 S. 424 (zwei Urteile).
DL. StedhtSmittel des Befjteller8 bei Mängeln des Werkes:
Hinfichtlich der Necdht8folgen beim Borhandenjein von Mängeln (im weiteren
Sinne) des Werkes entfernen ih die Borfdhriften der 85 633 ff. für dem Werkvertrag von
denen der 58 459 ff. beim Kaufe und zwar in mehrfacher Richtung durch Gewährung
eineS eigenartigen befonderen NRechtsShehelf8, nämlich eines UnfipruchHs auf
Befeitigung des Mangel8 umd im Zujammenhange damit durch eine gewijfe Zuriü ddrängung
 des Wandelungs= und Minderungsan)pruchs.
Die DE ®ründe biefür liegen in der Bedachtnahme auf Nusgleichung
N Sfr) en beider Teile und Bermeidung unverhältnismäßiger Härten für den einen
oder anderen.
Sit ein bergeftelltes Werk mit einem der mebhrermähnten Defekte — alfo entweder
mit dem Mangel einer eigen8 zugeficherten en oder mit einem pofitiven Fehler —
Hab fo find die allgemeinen und die bejonderen Rechtsfolgen zu unter:
eiden:
1. ANgemeine Redhtshehelfe des Befteller8: |
XI8 folche find hier zu nennen:
a) die Einrede Des nicht erfülten Vertrags, d. h. die Verweigerung der
Vergütung bis zur entiprechenden Serttelung bes Werkes, da den Unter:
nehmer ja die Borleiftungspflicht trifft. Bol. hiezu 8 320 mit Bem. und
auch Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 77. Hiebei jpielt aber immer die Hrage
herein, ob und inwieweit eine Nbnahme des Werkes ftattgefunden I
vgl. hierüber S 640 mit Bem., insbefondere Bem. V; nad einer Abnahme
im Sinne des S 640 ift diejfe Einrede nicht mehr zuläffig, val. auch bayr.
Oberft. LO. in Bl f. RA. Bd. 68 S. 422; abweichend CLS. Stuttgart,
Württemb. Yabrb. Bd. 18 S. 1 und DVertmann in Bem. 2, b, f. aud
otmar a. a. ©. Bd. 2 S. 669 ff. und Lucas, D. Sur.3. 1908 €. 429 ff.j
aus ber Braxis vgl. ferner OLG. Karlsruhe in D. Sur.38. 1907 S. 1264,
Nipr. d. OLG. (Hamburg) Bd. 17 S. 421 (teilweife mangelhafte Lieferung?)
Sine genehmigende Annahme des Werkes ijt aber nicht anzunehmen, wenn
der Übnehmer bereit8 vorher Fehler geriügt und nur durch befondere Umltände
 zur vorzeitigen Annahme des Werke8 gezwungen wurde {f. DLG.
Xolmar in Elf. Beton. Bd. 31 S. 421). Yuch darf natürlich nicht bereits
Verjährung eingetreten fein (vgl. &amp;amp; 638).
rien bleibt bier aber auch zu beachten, daß wer die Annahme
der ihm gefhuldeten Leitung endgültig ablehnt, nit
zugleich nach den SS 320, 273 GGG, feine Leijtung bis dahin, daß die
Segenleiftung bewirkt fei, verweigern kann; denn er ift nicht zu einem
Einwande berechtigt, der feine rechtliche ÖOrunbdlage darin findet, daß ein
Schuldrer auS einem gegenfeitigen Vertrage folange nicht gegen feinen
Willen zur Leiftung EN werden foll, al8 nicht die ihm gefchuldete
und von ihn verlangte Gegenleiftung ihm gewährt wird. Bei einer definitiven
 Ablehnung der Gegenleiftung ijt vielmehr der ablehnende BVertragsteil
nunmehr N HER angewiejen, feinen Cinreden eine derartige Geftalt zu geben,
daß auf @rund Dderielben eine endgültige Re elung der Kechtsverhältnike
itattfinden Kann. NE NOS. Bd. 58 S. 173 ff in$bejondere S. 176, fowie
auch ROT, Bd. 69_S. 381 (dagegen freilich Koief in Rhein. Bitichr. f. Biv.-u.
 Proz. 3. Bd. 2 S. 206 ff.) |
Bei Unmöglichkeit der Befeitigung des MangelS infolge eine8 vom
Unternehmer zu vertretenden Umftandes erwächft dem Beiteller ein Rüctrittörecht
 oder aber auch ein Anfprug auf Schadenserfaß wegen Nicht:
»rfüllung gemäß 88 635, 325 (346—356). .
Sofern die Vorausfießungen des Berzugs gegeben find, ftehen dem Bes
iteller au die durch SS 636, 286-—292, 326, 327, 361 gewährten Nechte

a)
        <pb n="174" />
        7. Titel: Werkvertrag. $ 633.

1091

a (vol. Aublenbek zu 8 633); f. hiezu aber au hauptfächlich unten Bem.
2, c. Mal. übrigens auch zum Teil abweichend Schöller in SOruchot, Beitr.
Bd. 46 S. 256, Zibe, Unmöglichkeit S. 305 und Dertmann Bem. 2, c.
Ein Necht des Befteller8, im Falle mangelhafter Erfüllung des Unternehmer8
 die Herftellung eine8 neuen mangelireien Werkes zu verlangen,
üt nit anzuerfennen. € fehlt hierüber eine ausdrüclihe Gefehes-„orfchrift;
 analog befteht ein folcher Anjprudh im allgemeinen auch beim
Raufe nicht mit Ausnahme des GattungsSkaufs, bei dem jedoch ein foldhes
Recht nur auf ®rund der befonderen Norm des S 480 gegeben ift. Val.
ROT. Bd. 57 S. 275 ff, OLG. Marienwerder, Recht 1903 S. 361 und
Yotmar Bd. 2 S, 670 (abweichend KRümelin a. a. DO. S. 77 ff, der folchen
UAnfpruch unter Umftänden aus dem Befeitigungsanipruch [f. 2, b unten]
ableiten will, beichränfkt a auch Vertmann in Bem. 2, h)., Bol.
’erner oben Yem., 11,2 a. E .
Ueber die Verweigerung der Zahlıng weiterer Raten unter Beang auf
irühere Mängel bei RKatenzahiungen vgl. das bei Warneyer Bd. 1 Ir. 2
yit. Urt. d. DL. Kiel.
Die Verpflichtung zur vertragsmäßigen Herftellung des auszuführenden
Werke8 kann N während der Ausführung hervortreten; e8 kann
daher unter Umftänden die Haftung für einen durch mangelhafte Ausführung
in diefem Stadium verurfachten Schaden zufolge allgemeiner Örunde
jäße erwachten 3. B. Uniall des Beftellers während des DBetreten8 der Bauitelle),
 val. ROT. in Iur. Wichr. 1906 S. 111, 1. ferner Kipr. 5. OLG.
Rammerger.) Bd. 17 S. 421 (Wandelung vor Bollendung wegen erheblicher
Mängel des zum Teil fertiggeftelten Werkes).
2, Die befonderen Rechtsbehelfe des Beitellers :
a) m En te mag ber Annahme des Werkes nach S 640 (vgl. die
em. 3u N
b) der Unfpruch auf Befeitigung jenes Mangels (S 633 Abj. 2;
MW. 1, 430 HF). Val. hiezu auch Lotmar Wb. 2 S. 664 ff.
a) Diefer Anfpruch it Für die Regel doppelfeitig, d. h. der
Beiteller ijt berechtigt, die Mängelbefeitigung vom Unternehmer zu
verlangen, leßterer fan anderfeit3 beanfpruchen, den Mangel beheben
ınd dadurch das Werk fehlerfrei ftellen zu dürfen.
Nach beiden Richtungen gibt es aber Ausnahmen. SInsbefondere
ann der Unternehmer nach $ 633 Abi. 2 Saß 2 die Werbefferung
jermeigern, wenn fie einen unverhältnismäßigen Auf-Dand
 erfordern würde, alfjo wenn 3. B. ein Bauwerk völlig um»
zebaut werden müßte. Den Weraleidhungspunkt bei diefer Unver-Jältnismößigfeit,
 der vom Gefege felbit nicht näher angegeben wirb,
zildet das Durch die Befeitigung zu gewinnende Ergebni3S, das
yugleih mit auf das Interefje des Beiteller3 oMzuitellen it (fo mit
Hecht Dertmann in Bem. 2, a, abweichend Crome &amp;amp; 265 Anm. 44,
bie Koften mußten unverhältnismäßig fein „zum Wert oder der
Bedeutung des ganzen Werkes“; vgl. ferner NOS. Bd. 66 S. 167,
Kipr. d. DL®. [Hamburg] Bd. 17 S. 420, Kedht 1908 Nr. 1363.
Die3 führt aber nicht dazu, daß der Befteller den unverhältnismäßigen
 Defekt ohne weiteres hinnehmen miüffe, vielmehr
treten eben Die fonftigen Rechtsfolgen des MangelS ein (bal. insbe.
38 634, 635 mit Bem.). Diele Cinrede des unverhältnismäßigen Wufmandes
 hat der Unternehmer zu beweifen, vol. unten Bem. IV.
Bon einer vorgängigen Friftfebung it die RAlage des Befteler8
auf Befeitigung des Mangel8 nicht abhängig, f. Neumann zu $ 633.
Vol. aber auch die in S$ 634 angeordnete Befriltung.
4 A des Anfprucdhs auf Befeitigung de8 Mangels
l. S e
Der Anfpruch aus Abi. 2 Kann auch noch in der Berufungsinftanz
a gemacht werden (fo DL®G®. Kolmar in Elf. Ztihr. Bd. 31
S, 421).
Die Beftimmung des Abi. 2 Sab 2 geht als Sonderbeitimmung der
EEE Dei des 8 249 vor, |. DL, Stuttgart, Bl f. RA.
3) Diefer Bejeitigungsanf{pruch erweitert fih gemäß 5 633 Abf, 8 für
den Beiteller zu einem ferneren Rechtsbehelfe, nämlich einem Sritattungs-69*


zX
        <pb n="175" />
        129

VI. Abfhnitt: Einzelne Schuldverhältnifje,

anfpruge der Aufwendungen des Befteller8, wenn der Unter:
nehmer mit der vom Beiteller begehrten DBefeitigung in
Verzug fommt. Wo ein foldhes ET freilich nach 8 633 Abi. 2 Saß 2
wegen unberhältnismäßiger ®of{tfbieligkeit durch Cinrede abge-(ehnt
 werden Kann, befeitigt diefe dem Willen des Unternehmerz Rede
itellte Einrede, wenn fie geltend gemacht {ft (und gegebenen Salle8 im Prozelie
begründet befunden wird), felbitverftändlich au die im S$ 633 M6i. 3
bezeichneten Zen des Verzugs (vgl. Dertmann Lem. 2, 0).
x) Die Sorausfegungen für die Annahme eines Berzugs
bemeflen fihH nad den allgemeinen VBorfchriften in 83 284 ff. Deyen
befjondere Redht3wirkungen nach S 633 Ubf. 3 aber gehen
dahin, daß der Befteller den Mangel felbft befeitigen und vom Unter:
nehmer CErfaß feiner Nufwendungen Hiefür verlangen kann.
Diefe Selbftbefeitigung des Mangel8 kann vom Befteller nicht bloß
durch eigene, jondern auch durch fremde Arbeit gefchehen (Riezler
S. 118 und Lotmar Bb. 2 S, 665).
Neber Einzelheiten diefes Erfaßanfpruchs (bare Auslagen, Geld.
anfchlag eigener Arbeit 2C.) vol. Niezler S. 113 M. Auf ein Ber:
fOulden des Unternehmers kommt e8 nicht an, val. Bland zu S 633.
Sriaßpflicht beftebt nur für die wirklich gemadten Auf
wendungen zur Mangelbefeitigung (Sachenburg, Dienft- und Werk
vertrag S. 71). Zu erfeßen {ft dabei aber nach ausdrücklicher Gefjebesvorfchrift
 nur der erforderliche, nicht auch ein unverhältnismäßiger,
en Yufwand. |
Der Crjaß des erforderliden Aufımandes ijt beim Vorliegen jenes
Verzugs des Unternehmers nicht bedingt durch die VorausfeBungen
siner für unbeauftragte Seidhäftsführung
SS 677 ff), da der bier fraglidde Anfpruch felbftändig aug dem Ber:
:rag8Sverhältnis entfpringt. Die obengedachten BorausfeBungen nach
38 677 ff. müßten aber für einen Criabßanfpruch erfordert werden,
wenn der Beiteller die Mängelbefeitigung felbjt {con betätigt Haben
jollte, noch ehe der Verzug auf Seite des Unternehmer8 vorlag {fo
zutreffend Dertmann Vem. 2, c). Val: übrigens au Rümelin S. 186
und aus der Vraris Nipr. d. OL®. (Aolmar) Bd. 17 S. 417.
Durch den Inhalt des 8 633 Ubi, 3 werden, wie bereit3 oben unter LC
hervorgehoben, die allgemeinen Holgen des Berzugs8 an fi
nicht ausgeildhloffen, immerbin aber tritt braktifh das NRecht des
Rüctritt8 vom Vertrage gegenüber dem Rechte aus S 633 Abi. 2, 3
in den Sintergrund; vol. auch SS 634, 6838.
d) fir Dede unaS- und Minderungsanipruch nach Maßgabe des 8 634, vol.
ie Bem. zu ]
Ueber den Schndenserfakanipruch {. 8 635 mit Bem. und val. ferner au
ROE. in Sur. YWicdhr. 1906 S. 111, Recht 1906 S. 374. ”
IV. Sinfichtlich des Beiwweifes gelten au hier die allgemeinen SÖrundfäße. Eine
Verfchiebung der Beweislaft ergibt id jedoch zuungunften des Beftellers nach 8 640
Mbf. 2 und &amp;amp; 363. Die SEELEN für eine Weigerung nach S 633 bi. 2 hat der
Unternehmer, diejenigen für den xlabanfpruch aus S$ 633 Dt. 3 der Befteller zu heweifen.
V. Sm Falle der Beiteller ein mangelhaftes Werk abnimmt, obichon er den
Mangel fennt, jtehen ihm die in den SS 633, 634 beftimmten Anfvrüche nur zu, wenn
A jeine echte wegen des MangelS bei der Abnahme vorbehält, 4. $ 640 bi. 2
nit Dem.
VI. Wegen der Frage, ob &amp;amp; 633 auf den Dienftvertrag anwendbar ift, val. die
Ausführungen einerfeits bei Nümelin S. 180 ff. Gejahend), anderfeit$ bei Zotmar Bd. 2
©. 652 If., 671, 672 (verneinend). Leßterem wird heizuftimmen fein.

3)

S 634.
Zur Befeitigung eines MangelS der im S 633 bezeichneten Art kann der
Befteller dem Unternehmer eine angemeffene Frift mit der Erklärung beftimmen,
daß er die Befeitigung des Mangels nach dem Ablaufe der Frift ablehne, Zeigt
fi fon vor der Mblieferung des Werkes ein Mangel, fo kann der Befteller
die Frift Tofort beftimmen: die Seit muß fo bemejfen werden, daß fie nicht vor
        <pb n="176" />
        7. Titel: Werkvertrag. SS 633, 634. 1093

der für die Ablieferung beftimmten Frift abläuft, Nah dem Ablaufe der Frijt
fan der Befteller Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) oder Herabhung
 der Vergütung (Minderung) verlangen, wenn nicht der Mangel recht
jeitig befeitigt worden ijt; der Anfpruch auf Befeitigung des Mangels Ht ausgefchloffen.

Der Beftimmung einer Frift bedarf e8 nicht, wenn die Bejeitigung des
Mangels unmöglich ift oder von dem Unternehmer verweigert wird Dder wenn
die fofortige Geltendmachung des AnjprucHs auf Wandelung oder auf Minderung
durch ein befonderes Interejje des Befteller3 gerechtfertigt wird.
Die Wandelung {ft ausgefehloffen, wenn der Mangel den Werth oder die
Tauglichkeit des Werkes nur unerheblich mindert.
. Auf die Wandelung und die Minderung finden die für den Kauf geltenden
Vorfchriften der 88 465 bi8 467, 469 bis 475 entiprechende Anwendung,
© 1, 569; ML, 572; 1, 634.
&amp;amp; 634 vereinigt in fi VBorfchriften N
u) über eine gewille Befristung des Rechtes des Unternehmers auf Mängelbefeitigung
 aus S 633 (vgl. die Bem. zu $ 633), dann
b) über die 8 nlafnateit des Wandelungs- oder Minderungsanjpruchs.,
Lebtere Rechtanormen ftehen hier in einem gewiffen Zufammenhange mit
zyiteren, wobei aber zu berückftchtigen ift, daß die durch S 634 gewährten
Anfprüche und die Unfprücde aus &amp;amp; 633 fich nicht gegenfeitig ausichließen,
em vi eneinander beftehen. (Vol. hiezu Näheres unter Bem. I,
2, c und 3.
1. Befriltung der Mängelbefeitigung.
an e i.. Das Recht des BeftellerS, Befeitigung eines Mangel zu verlangen, ift an fih nicht
x eine Srift gebunden, wohl aber greift eine kurze Ber jährung3zeit ein ® 638).
Yapater Oi joll die Angelegenheit der Bejeitigung von Mängeln, namentlich feitenS des
Her ehmerg, nicht beliebig Hingehalten werden dürfen. Darum gibt S 634 dem Be=99
 ler das Recht, dem zur Befeitigung eines Mangels VBerpflidhteten
4897 vorherige Anrufung des Nichter8 eine angemefjene Friit (Provokationsfrift — M. IN,
5 ) mit der Erklärung zu beftimmen, daß er (der Beiteller) nach dem AYblaufe die
feitigung des Mangels ablehne, ,
a) Läuft die Srift Frucdhtlos ab, fo ift ein Anfpruch auf Befeitigung
bes Mangel8 au3zgefhlojfen und e&amp;amp; kommt nur noch der Wandeslung8-
 oder Minderungsanfprug in Frage. , ,
In der Kegel erwächft daS Recht zur Zrijtfebung erff mit Nolieferung
des Werkes, das hier offenfichtlih als ein Förperliches gedacht it. („Ab-Äeferung“
 bedeutet hier nur einen tatfächlichen Borgang im Oegenfaße
8 dem weitertragenden Begriffe der Wonahme im Sinne des S 640; vgl.
Bem. zu S 640.) Beigt fih der Mangel {hon vor der Ablieferung des
Werkes, 10 kann auch fofort die Srijt zur Befeitigung vorgefebßt werden,
jedoch nicht fo, daß fie fchon vor der AblieferungsSzeit endigen würde.
ae % ahm8weije bedarf eS der Frijtfegung nicht in den drei Hällen des
a) Sit die Befeitigung des Mangel8 überhaupt unmöglih, fo it es
uch nicht nötig, eine Frift zur Befeitigun A
Semeint ijt hier objektive Unmöglichkeit, ebenfo ran in Dem. 4,
Dertmann Ben. 3, b, «, Ytecht 1903 S, 180, abweichend Kifh, Unmöglichfeit
 S. 196. Bol. übrigenE auch 8 275 mit DBem.
Einer derartigen Frilktfeßgung bedarf eS ferner nicht,
2 wenn der Unternehmer (gleichviel au8 weldhem ®runde, 3. BD. nach
3 638 Wbf. 2 Saß 2 oder ohue rund, val. X. IL, 311) verweigert,
in eine BE einzutreten (MNomeick, Frijtbeftimmung S. 98 ff.
and ihm folgend DVertmann in Bem. 3, b, 8 wollen den Hall des
3 633 bi. 2 Sag 2 hier ausfchließen). Aus der Be vol. hiezu
auch NGE. Bd. 64 S. 294. (E83 it Tatfrage, vb im Beltreiten der
die NachbeiferungSpflicht begründenden Tatlachen die Erklärung des
Unternehmers gefunden wird, er lehne unter allen Umftänden eine
        <pb n="177" />
        L094

VIL Xbfnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

1ähere Brifung der Sache und die weitere Entwicklung einer das
Wert betreffenden Tätigkeit ab, er Iafıe Hich auf ‚michtS ein; wird die
Srage bejabt, 10 erichemt die Sekung einer Frijt al8 nubloje Formalität
 und erübrigt fihH nach S 634 Ubi. 2; e8 genliat, wenn Der
Unternehmer die Befeitigung der Mängel erft in Laufe des NRechtStreit$
 verweigert Hat.)
menn die Jofortige Geltendmachung des Anfpruchs auf Wandelung
oder Minderung durch ein befonderes Intereffe des Beftellers
gerechtfertigt wird, 3. B. es it inzwilcdhen eine mefentliche Veränderung
der BVerhältniffe auf dem betreffenden Gebiete, zu dem das Werl
zehört, eingetreten, wie beifpiel8weife auf dem Gebiete des Automobil
mwagenbauesS, vgl. ROSE Bd. 52 S. 315, oder der Beiteller bedarf
daS Wert fofort, val. Mipr. d. DLS. Marlsruhe) Bd. 4 S, 41 und
das bei Warneyer Bd. 2 Nr. 1 zit. Urt. d. OHG. Wien vom 5. No:
vember_1902, fowie Yipr. d. OLG. (Celle) Bo. 20 S. 209. .
=. Hier taucht auch insbe], bei einer verfpäteten Lieferung im
Sinne des $ 636) die Zrage auf, vb nicht der Befteller foldhenfalls
verpflichtet tft, den Kucktritt im Beitpunfte des Ublaufs der
LieferungsSfrifjt oder doch wenigjtens {päteltenS in dem der Ent
Hebung des befonderen Interejfes zu ‚erflären? Das
ReichSger. hat dies (f. NGE. Bd. 52 S. 315 FF) mit Recht verneint.
Saflung und Wortlaut des S 634 deuten darauf hin, daß bier nur
das Recht des BeftellerS, im Falle des Vorbandenfein8 eineS befonz
deren Interefles ohne vorherige Friftbeltimmung vom Ver-Irage
 zurüczutreten, nicht aber auch die Verpflichtung desfelben,
das Nücktrittsreht fofort geltend zu machen, feitaejtellt werden follte
und feftgeirellt worden ift; ein Beleg für diefe Annahme liegt ferner
darin, daß im S 636 Aof. 1 hinfichtlich des dem Beiteller eingeräumten
Rücktrittsrecht8 auf &amp;amp; 327 verwiefen und in diefem Die ent)prechende
Anwendung der 88 346—356 vorgefdhrieben wird, wonach für die
Geltendmachung des RücktrittsrechtS regelmäßig keine Beitgrenze befteht;
5,855 bildet das wirffame Mittel des Unternehmer3, ji 06geh
bie Mönlichkeit des fpäteren Rücktritts des Befteller3 zu {tchern. Val.
übrigens auch die Bem. 3, b, y bei Dertmann zu Diefer Frage,
3) Die Beweislaft bei Anwendung des Abf. 2 trifft den Beiteller.
d) Der Belteller ift übrigens nicht gezwungen, mit dem Berlangen der
Möüngelbefeitigung {ftet3 au eine Srifffehung zu verbinden. Er
„fann“ dies mur (BR, IN, 311). AuS der Praxis val. Rıpr. d. OLG.
‚Kammerger.) Bd. 17 S, 425. Dagegen bleibt zu beachten (vgl. Näheres
unten Bem. I!, 2), daß FriftfeBung und Nachbeferungsverlangen tet not
mendige VBorausfegung von Wandelung und Minderung find,
Joweit nicht Abf. 2 (f. Bem. c oben und 11, 2) anwendbar ft.
Dur ein Garantieverfprechen wird die Anwendung deS S 634 über
Yrinfebung und Androhung nicht ausgefchlofien. OLG. Dresden, fächt.
Arch. 1907 S, 5928,
2, Die vorzufebende Frift muß eine „angemeffene“ fein. (Val. hiezu auch 88 250,
496, 510 mit Bem.)
a) Diefes Erfordernis erheifcht in objekftiver Ginfidht, daß die Frilt
TAG genug jein muß, um innerhalb berfelben die Befeitigung des
angelS durchführen zu fönnen, denn die Frijt dient fa nach Harem Yusdruck
 im Gefeße zur Müngelbefeitigung felbft, nicht etwa bloß zu
einer Erklärung über die Bereitwilligkeit dazu. In fubjektiver Richtung
aber muß die Dauer der Friit den berechtigten Intereffen beider
Teile gleih mäßig Rechnung tragen (vgl. Blanc zu 8 634).
b) Eine befondere Formborfhrift für die SHritfeBung befteht nicht. Nur
muß Dbiefelbe natürlich den Zweck erkennen laflen und mit der im erlten
Sabe des 8 634 vorgefhriebenen empfangSbedürftigen Cr
flärung verbunden jein, daß nämlich bei fruchtlofem Ablaufe der Frift
die Befeitigung der Mängel abgelehnt werde (au8 der Praxis vol. Recht 1909
Yr. 979). Auch auf die allenfall8 notwendig werdende VBeweismöglichkeit ift
Bedacht zu nehmen.
Das hier dem Beiteller gegebene Recht der Friltf eBung Konfurriert
mit dent aus $ 633 ent{pringenden, Jofort mit lage verfolabaren An fpr uche
des Beftellers auf Mängel befeitigung. Dieler leßtere Anfpruch, desaleichen

V}
        <pb n="178" />
        7. Titel: Werkvertrag. S 634. 1095

die allgemeinen aus Möngeln entfpringenden Et find. durch
au8 nicht abhängig bon vorausgegangener Sritjebung. Es fıebt im freien
Willen des YeitellerS, vb er Jich des einen oder anderen Recht8behelfs
jedienen will. Hat aber eine Hriltfeßung tattgefunden und i{t fie ohne
Erfolg geblieben, fo findet mit Itücklicht auf Das mit der Frikfebung verbundene
 Präjudiz der Ablehnung einer Mängelbefeitigung ein Rückgriff auf
die BefeitigunasHage nicht mehr Hatt. Dagegen iit nach Yechtsiraft eines
Urteils auf tüngeDeleit ann eine Friljebung nach S 634 Immer noch
fällig. (Uebereinftimmend Planck und HYertmann; f. ferner auch Iipr. D.
LG. [Gamburg] Bd. 12 S. 79.)
n 3, Sachlide Borausfegung für die Frilbelimmung ift immer, daß ein Anfpruch
© Beiteller8 darauf vorliegt, Mängelbejeitigung üb erhbaupt fordern 3U
ht We Das Friftjebungsrecht greift deshalb auch im Falle des S 633 bi. 2 Sag 2
a) Neben dem Rechte und der Wirkung der Frijtiebung bheiteht au das im
&amp;gt; 633 Wbf. 3 begründete Selbitbejeitigungsrecht des BeftellerS no
Joxt, aber nur {o lange, al eine wirflih gefeßte SFrilt noch nicht abgelaufen
it. Denn im gegenteiligen Falle fruchtlofen Zriftablaufs kommt der Schluß
jaß des 8 634 Abi. 1. in Nirklamfkeit. (Uebereinftimmend lang zu $ 634.)
Tine nachträgliche eigene Mängelbefeitigung ftände au mit der vorausSzegangenen
 Erklärung des Beiteller3 in Widerfbruch.
STE find ferner zu den hier befprochenen Verbältniffen au SS 887,
Heber Friftfebung im Urteil auf Bejeitigung des MangelS vgl.
8 255 ZU:
al. ferner aud oben Bem. 2, C.
wo 4, Wenn eine Frift nicht gefebt und auch NachHbefierung (S&amp;amp; 623) nicht verlangt
yurde, {o verbleibt dem Beiteller nur der Schadenzerfaßanfpruch aus S 685. Val.
eumanıt zu 8 634 und ferner Dertmann in Bem. 6.
5, YUeber das Verhältnis des S 634 zu 88 320 ff, 322 vgl. ROSE, Yd. 69 S. 381;
wegen S 326 (Erfordernifje für den Rücktritt vom NE val. au RGE.
re Wichr. 1910 S. 806 Nr. 16, Karneyer Erg.-Bd. 1910 S. 340 dir. I26, fowie ferner
634 mit Bem.
N 6, Nur eine Herftellung _ des bertragsmäßıgen Buftandes Gefeitigt einen
angel. Deshalb ift z. DB. die Erhöhung des Kellerfukboden8 ein ungeeignetesS Mittel,
wenn der Keller dadurch einen Teil des im Werkvertrage vorgefehenen Rauminhalktes
verliert. NGOE in Warneyer Erg.-Bd. 1909 Nr. 293 S. 269.
x. 7. Die Frijtjebung aus Sag 1 ift ri Enehmbar (5i3 fpätejtenS zum Aolaufe der
Srift), vgl. hiezu Kein, Are. f. bürgerl. N. Bd. 33 S. 269.
{IL Wandelungs- oder Minderungsanfpruch.
feet Begriff und Wefen der Wandelung und Minderung find bier die
Heiden wie beim Kaufe. Val. 88 462 ff, insbef. Bem. IV zu $ 462, fowie Die
Dan IL. zu S 465; Erörterungen über die Abweichungen vom Kaufe 1. bei Hachenburg,
Sul und Werkvertrag S. 71 {f., |. ferner auch Soöller in Gruchot, Beitr, Bd. 46
Da ff, Sotmar, Arbeitsvertrag Bd. 1 S. 728 ff, Bd. 2 S. 666, 667, Sur. Wichr. 1905
eil. S, 58, ROSE. Bd. 58 S. 423.
5 3. Beim Werkvertrage treten aber, wie fchon oben angedeutet wurde, diefe NRechtS-PeDelie
 in die zweite Reihe. Sie greifen — in alternativer Weife — nur jubidiaär,
 nämliH nur dann Plaß, wenn
a) die in gefeßliher Weife val. Riezler S. 116) wirklich vorgefeßte
Mängelbefjettigungsfrift abgelaufen und Der Mangel nidht
cechtzeitig befeitigt worden {ft (S 634 6). 1), gleihviel vb Darin ein
Berichulden oder ein Verzug des fäumigen Unternehmers vorlag (Dertmann
zu 8 634), oder wenn €8
ausnahm8mweife einer Sriftftellung nicht bedurfte, weil einer
der im 8 634 Ah. 2 aufgeführten drei Oriünde vorlag, nämlich wegen
a) objektiver Unmöglichkeit der Mängelbefeitigung, der .
8) einer dem Bejteller gegenüber (fo land zu S 634; a. M. NRiezler
S, 115), aleichbviel wann oder wie, erklärten Berweigerung der
Tiüngelbeteitigung Jeiten8 des Unternehmers (vgl. hiezu auch Sur.
Aichr. 1907 S. 16, ROSE, Bd. 64 S. 294, Beitreitung der Mängel
im Vrozelle) oder

33
        <pb n="179" />
        096

VII AbfoOnitt: Einzelne Sdhuldverhältniffe.

wegen des im Aol. 3 erwähnten befonderen Intereffes des
Beiteller3, welches die UAbwartung einer vorgängigen Mängel
A nicht verlangen und gewähren läßt. Näheres hierüber
oben Bem. 1, 1, c.
3. Die NusSgeftaltung des hr oder Minderungsanfipruchs
bemißt fi gemäß S 634 Wbj. 4 nach den dort bezeichneten Beitimmungen über den
Rauf. Was dort vom Berkäufer gefagt ift, ailt hier vom Unternehmer, waß
dort den Käufer, trifft hier den Beifteller. Wegen der Wirkungen der Wandelung
ogl. insbef. 55 346—348, 354, 467 und Levy a. a. DO.
ı) Ueber entipredhende Anwendung der {ich auf die Minderung beziehenden
38 472, 473 beim Werkvertrage befteht eine Streitfrage. Bland und
A m $ 634, fowie Kieler S. 117 ff. betrachten für die Minderungserechnung
 al8 maßgebend den Zeitpuntktk des Abi kluffes des Werk
vertrags (ebenfo auch Rifch, Unmöglichkeit S, 173, Levy a. a. ©. S. 44 und
Brücner, Recht 1908 S, 840). Wland läßt hiebei die Es eines
Sattungsiaufs (S 480) entfjcheiden, davon ausgehend, daß der Befteller, wenn
2r gewußt hätte, daß er ein mangelhaftes Werk erhalten mürde, die Vers
zütung in dem VerhältniNe geringer bemefjfen haben mürde, in welchem der
Wert eineS mangelhaften Werke8 der fraglidhen Art zur Zeit des Ubs
(chluffes des Werkvertrags geringer ift, als der Wert eine8 mangelfreien
Werkes, Allein, mie Kuhlenbedk in Note 3 zu S 634 zutreffend hervorhebt,
wollte ja der Beiteller regelmäßig überhaupt fein mangelhaftes Werk, auch
nicht ebentuell; die Blandiche Unterftellung ftebt alfo mit dem natürlichen
Hergang in Widerfpruch. € Kann Dielnelr für beide Teile nur darauf
anfommen, daß das Werk zur Beit der Verpflichtung des Befteller8 zur
Nbnahme (f. 8 640) bvertragsmüßige SEigenichaften Babe, zumal ja Zur
Beit des Vertragsfichluffes das mangelhafte Werk noch nicht vorliegt. Für
diefe Anficht {pricht ferner S 640 Abf. 1. Auch Dertmann Vem. 4, b ent
Iheidet {ih in eingehender Begründung für die Zeit der Herftellung des
Ma Ay eveingfimwrenb ferner Crome 8 265 Ynm. 58, Dernburg $ 320
Nr. UN, 1).
Hinfichtlih der Frage des rechtlichen Schidjal8 der zum Werke verwendeten
Stoffe und Zutaten bei {ih vollziehender Wandelung hebt Dertmann
a. a. ©. mit Hecht hervor, daß bei Trennungsmöglichkeit jeder das Seine
zurücerhält; andernfall8 wird der Befteller Eigentümer der Zutaten, die
al8 wefentlidhe Beitandteile beigefügt wurden, muß aber dem Unternehmer
antipredhend den Vorfchriften des S 951 al8 grundlo8 bereichert {chadlos
halten. Vol. hiezu au Levy a. a. OD.
Xus$ der N der anzuwendenden Vorfchriften fei insbef. noch berbor-Jehoben,
 daß der Befteller Anfprüche auf SEO und Minderung auch
Jann erheben Kann, wenn das Werk nach der Ab ieferung infolge eines
Umftandes untergegan N ift, den der Beiteller nicht zu vertreten hat
3. 3. durch Mängel des Werkes).
Der Wandelungsanfpruc befteht auch im Halle eines N TEE
n8bef. für den Fall, daß das Gebäude auf dem Grund und Boden des BetellerS
 errichtet werden Joll; der Vollzug ift hier freilich {chwierig, val. ROSE.
in Sur. Wichr. 1903 Beil. S. 58.
Der Regel nach wird auch eine Wflicht des ÜUnternehmer8 zur Wieder-1bnahme
 des mangelhaften WerkeS anzunehmen fein; vgl. Bem. VI zu 8 467,
u ROSE. Warneyer Erg.-Bd. 1910 S. 247 Nr. 238.
Wegen der Minderung vgl. auch ROGE, Recht 1907 Nr. 1147.
Die Einwendungen des Befteller8, der geltend macht, daß der Unternehmer
ljeiner verfraglidhen Pflicht zur Geritellung des Bauwerks nicht nadhgefommen
{ei und fich daher die zur vertragSmäßigen Herftelung erforderlichen Beträge
abziehen Ioffen müfle, find keine Schadenszer]aß=, jondern MinderungSaniprücdhe,
 gerichtet auf Herabjeßung der vereinbarten Verzltung;
 e8 Handelt fichH hiebei nicht um eine Aufrechnung, fo Nibr. d. OLG.
(Kammerger.) Bd. 14 S, 19. ,
Ueber Wandelung vor Vollendung des Werkes wegen erheblicher Mängel
des gelieferten Teiles Un pr. d. OLG. (Xammerger.) Bd. 17 S. 241.
Neber Wandelung troß BenußBung des Werkes SE vgl. ROES.
a Nr. 3757, 3759, {ächf. Arch. 1909 S. 260, {owie Bent. I, 1, d
zur &amp;amp; .

v)

A
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        7. Titel: Werkvertrag. SS 634, 635. 1097

N 4, Außgefhloffen it der Wandelungsanipruch nad S 634 6. 8, wenn der
angel den Wert oder die Tauglichkeit des Werkes nur unerheblich
mindert, und zwar auch dann, wenn er nach..den voransgehenden Beftimmungen in
anderer ee 3uläffig märe. Die vorliegende Uusnahmebeitimmung erinnert an den
Saß 2 Aof. 1 S 459. .
a) Der Gebrauch des Wortes „oder“ hindert, wie Plan zu S 634 zutreffend
1u8führt, feinesweg3 daran, die Vorfchrift des S 634 Abt. 3 auch dann anzımenden,
 wenn eine Minderung jowohl im Werte als in der Zauglichteit
5e8 Werkes vorliegt, fofern nur diefe Minderung in beiden Nidtungen
sine unerheblidhe it .
Sraglich ift, ob unter den Begriff des Mangel8 im Sinne diefes Abi. 3
auch das Nihtvorhandenfein einer zugefidherten Cigen]haft fällt,
&amp;gt;. D. ob die Wandelung nad Maßgabe des Aof, 3 auch dann auSgeichloffen
‚ft, wenn eine zugeficherte Eigenjhaft zwar fehlt, aber dies nach Lage der
Amftände alS unerheblich ericheinen muß. An und für fihH möchte man
sur Bejahung der Frage fommen, wenn man erwägt, daß die SS 633, 634
ür die Regel ebenfo wie die 88 459 ff. grundfäßlih unter Mangel der
Sache oder des Werkes fowobhl einen „Fehler, der den Wert oder die
Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgefeßten
Sehrauch En oder mindert“ al auch das Nichtvorhandenjein einer
argeficherten Eigen{haft verftehen. Gleichwohl aber wird man zu einer
Berneinung gelangen müfjen: Die Orundfäße der Gewährleiftung Joe
Jier offenbar im engiten Anjchluß an die gleidhartigen Normen beim Kaufe
jur Geltung fommen, nach S 459 aber foll eine Unerheblichtfeit im BerkehrSinne
 im Falle einer zugeficherten Eigen!haft die Haftung des Verkäufers
gleichwohl begründen und deren Natur al3 Ausfluß eines GarantieveriprechenS
 (Me. IL, 225); gerade diefe Erwägung zwingt, dies auch für den
Werkvertrag hier gelten zu lafjen. AWnderfeit8 Yt aber au aus der Zalhung
des GefeBeS, da3 offenbar einen objektiven Maßitab bier im Auge hat,
u entnehmen, daß im Zalle des Adf, 3 au8nahm&amp;amp;weife eine foldhe ©leichtelung
 ausgefchloffen fein fol. Val. Urt. d. Kammerger. vom 19. November
[903 in Itipr. d. OLG. Bd. 7 S. 477, {. ferner ROS, Bd. 66 S. 167 ff.
ibereinftimmenb auch Dertmann und Planck.
Die Beweislaft binfichtlih der Wusnahme trifft den Unternehmer.
Die Anfprüche auf Minderung oder eventuell auf Schadenserfaß
jerbleiben dem Beiteller; denn das ne will bier mur den Wandelungsznipruch
 als folchen befdhränfen. Cbhentowenig wird durch die Unerheb-(ihfeit
 des Mangel8 das Recht des Befteller8 zur Bermeigerung
er Abnahme noch defien Einrede des nicht erfüllten Vertrags
a val. auch Bem. UI, 1, a zu &amp;amp; 638) ausgefchloflen, val. Neumann
ON ;
a 5. Der Anfpruh auf Wandelung und derjenige auf Minderung ft feiner Natur
za aufredhenbar. Troß der Anwendbarkeit des S 465 beftimmt nämlich S 639 Abt. 1,
aß auf die Verjährung der im 8 638 bezeichneten Anfprücdhe Calfo audh auf die dort
Aannfen Anfprüche auf Wandelung und Minderung) der &amp;amp; 479 entfprechende Anwendung
Pen {olf. (Dies ft ebenfall8 ein Argument gegen die Vertragatheorie bei der Wandelung
. Bem. IV zu 8 462) Bol. Heymann in Oruchot, Beitr. Bd. 46 S. 546.
bei ‚IIT. Neber das Verhältnis des S 634 zum Dienftvertrage vgl. die Ausführungen
Te NRümelin a. a. OD. S. 196 und 210, anderfeits bei Sotmar Bd. 2 S. 671, 675, 837 ff.
\ ÜBbterer verneint wohl mit Recht die Unwendbarfkeit).
wo Y. Neber Rücktritt val. oben in Bem. I, 5, wegen gemifdhter Verträge vgl.
Seuff. Arch. Bd. 64 S. 260, Gruchot, Beitr. Bd. 53 S. 941.

&amp;amp;
x

8 635.
Beruht der Mangel des Werke8 auf einem Umftande, den der Unternehmer
3 vertreten Hat, Jo Kann der Befteller {tatt der Wandelung oder der Minderung
Schadenserfag wegen Nichterfüllung verlangen.
$. I, 5693 II, 5733 HI, 625,
Schadenserfaß wegen Nidhterfülung.
&amp;amp; 1. Der Inhalt des 8 635 fteht in Barallele zu der Borfchrift des S$ 463 beim
Kaufe (val. Bem. hiezu).
        <pb n="181" />
        1C98

VIL Abinitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

Bu beadten ift aber, daß von leßterer Gefege8ftelle der Inhalt des 8 635
in einigen Bunften abweicht. Während S 463 die Schadenzerfaßverbindlichtfeit
 unbedingt mur auf den Fall des Fehlen8 einer zugeficherten
Eigen{haft erftrect, auf den Fall des VBorhandenfeinZ eineS pofitiven
Sehlers aber nur in befhränfter Weije, Iäht S 635 jene Verbindlichkeit
möglicherweife bei jedem Mangel des Werke8 eintreten, aber nur
unter einer einfhränfenden, immer geltenden VoranusfeBung.
Dieje geht dahin, daß der Mangel anf einem Umftande beruht, den Der
Unternehmer zu vertreten hat. €3 wird alfo audh ein Kaufalisätsverhältni3s
 erfordert. .
ANgemein ift zu dem Anfpruch aus 8 635 zu bemerken (val. hiezu ROSE in
Sur. Wichr. 1904 S. 469 und ROGOE. Bd. 58 S. 173 ff, insbefondere S. 177,
lowie RKOES. Bd. 69 S, 381).
x) Der Shadenserfaßanfpruch aus 8 635 megen Nicdhterfüllung
 ift bier in ähnlidhem Sinne zu veritehen wie im Falle
des 8 463. € fann fich regelmäßig nur um Erjaß des gerade durch
die mangelhafte Leiitung entitandenen Schadens? handeln,
nicht aber um einen Erfaß wegen voller Nichterfüllung al. em. 8
zur $ 463). €8 fann dabei jeder Schaden erfeßt verlangt werden, Der
mit dem Mangel in urfädhlidhem Zufammenhange {tebt,
iolgliH auch der Schaden, der dadurch entitanden ijt, daß das Werk
Dis zur Beendigung der NMachbefferungsarbeiten nicht benußt werden
fonnte, f. ROC. in Yur. Wichr. 1910 S. 146 Nr. 6. Der Anfpruch
fann freilid im Einzelfalle zu einem Anfpruche auf das volle
Srfüllungsinterejfe werden, insbefondere wenn die Unnahme
des engeihafter Werkes als Teilleiftung für den Befteller kein
Ynterefje Hat; ohne weiteres aber ergibt fich Ddiefe ES nicht
Dal. hiezu RGS. Vd. 64 S. 41, Dertmann Bem. 2, b, DL®. Braun:
1cOmweig Recht 1906 S. 858, Ganz, D. Yur.3. 1909 S. 1434 ff, Bl.
1, AU, Bd. 71 S. 77 I, Werbandlungen des 27. Deutfdhen KuriftentagS
 3b. 4 S. 112 ff, S. 288 ff., Bem. 8 zu 8 463.
3) Der Schaden muß dem Werke unmittelbar anhaften und in
dem BZeitpunkte der Wbnahme oder Vollendung des Werkes vorliegen,
bal. ROES. Bd. 64 S. 41, Bd. 71 S. 175 (abw. Ganz a. a. DO.) Wegen
der Verjährung 1. unten Bem, 6.
Eine fernere Möglichkeit befteht dahin, daß der ErfaBanfpruc
zwar an fich begründet ijt, daß aber eine Vereinbarung dargetan
wird, nach welder der Unternehmer nur zur Zurüdnahme des
Werkes, nicht zum Schadenserfaße verpflichtet fein foll, oder aber daß
der eritere Unfpruch Hi als von vornherein unbegründet erweift.
Much im diefen beiden Züällen ijft e8 ausgefchloffen, daß der Unter:
nehmer noch einen Unipruch auf Zahlung mit Erfolg erheben kann
ROS. Bd. 58 S. 178 ff.).
Vgl. ferner über die rechtliche Behandlung des fonkurrierenden
Berihuldens des Beftellers ROEC, Bd. 69 S. 381 (Wie Mtalle
RO beim Werkvertrag die Haftbarkeit deS Unternehmer3 für Mängel
des hergeftellten Werkes, wenn diefes nur den Teil einer Anlage
bildet, zu der der Befteller einen anderen Teil hergeftellt hat und
auch diefer Teil Mängel aufweilt, die für die Unbrauchbarkeit des
Sanzen von mitwirken der Bedeutung gewefen find?) dieje
f. aber au Kofef in Rhein. tier. 1 Bivik- und Lroz. KR. Bd. 2
3) Da der Schadenserfaßanfpruch aus $ 635 an die Stelle des Anfpruchs auf
Wandelung oder Lohnminderung tritt, fo muß er auch diefelbe Vorauss
TeBung wie Ddiejfe Unfprüche haben, nämlich das Seen einer angemmeffenen
 Frift mit der Erklärung, daß der Befteller die Befeitigung des
MangelS nach dem Aolaufe der Frijt ablehne (8 634 Abf. 1), außer e8 Liegen
die in $ 634 Abi. 2 gedachten Wusnahmefälle vor (val. KOE. in Zur. Wichr.
1903 Beil. S. 139, 1910 S. 146 Nr. 6, KOS. Bd. 56 S. 81 ff, Seuff. Arch.
Bd. 59 Nr. 252, Riezler S. 121; a. M. anfdheinend Neumann in Bem. 1 zu
S 634, ferner Zotmar Bd. 2 S. 668).
Der SOrundfabk, daß von der Friftfegung abgefebhen werden
fann, wenn der fäumige Wertragsteil die Erfüllung ernfthaft ver:
wei gext (vgl. die Praxis des Keichsgericht8 zu S 326 in diefer Hıinficht,
NROEC. Bd. 51 S. 347, Bd. 52 S. 151, Bd. 53 S. 12), muß auch hier

/)
        <pb n="182" />
        7, Titel: Werkvertrag. S 635,

1099

zeiten und tft NEE auch auf den Fall auszudehnen, wenn der Jäumige
Bertragsteil die Bemwirkung feiner Leiftung von ganz unzuläffigen Bedingungen
 abbh ee ga macht, val. ROE. in Iur. Wichr. 1903 Beil. S. 139,
"erner NOS. Bd. 58 S. 1731. a. E. .
Yeber die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vol. ROES.
x Sur. Widhr. 1906 S. 333, Recht 1906 S. 748.
Eine Geltendmachung der mehreren nach den 88 634, 635 zuläffigen Anfprüche
im Gventualitätsverhältniffe verbietet das Gefeß niht NOS. Bd. 58
S 173). Kumulativ aber Können diefe Rechte Teitens des Befteller8 nicht
geltend gemacht werden. Val. ferner unten Bem. 3.
„8. Eine Bertretungspflicht im Sinne des &amp;amp; 635 kann nad) außdrücklicher Aus»
Hihrung in DM. 11, 481 begründet fein entweder:
ehe a) in einem Berfhulden
tr

l)

b) in einem Garantieberjprechen des Unternehmer3.
N 3u a vol BOB. &amp;amp; 276. Auf Arglift it hier, abweidhend vom $ 463 9bf. 2, die
Haftung nicht beichränkk. Aus der Vrarxis val. ROS. Recht 1905 S. 369 (Uebernahme
des Yaues eines joliden und trodenen Haufes), ferner bad. NRipr. 1906 S. 252 (Bauen
über die Orenze), BI. f. RA. Bd. 72 S. 501 (ungünftiger Ausgang einer Operation).
Bum Falle a gehört auch die Haftung für das Berfchulden eines Gehilfen
BGB, 8 278).
Bu b val. die Ben. zu 8459. In der Gloßen Bullen einer Cigen-(Daft
 (ohne die Uebernahme einer befonderen Gewährleiftung) wird hier eine @arantie-Übernahme
 noch nicht in dem Sinne Kiegen, daß das Jubiektive Unvdermögen, foldhe
yı gewähren, hier vom Unternehmer ohne weitereS zu vertreten wäre, ohne daß eS dabei
auf ein bejonderes Verfjhulden de8 Unternehmers pder jeiner Leute anzufommen Habe;
|. ROSE. Bd. 58 S. 173 ff. unter Aufhebung des Urt. d, DLG, Ratiel Yipr. Bd. 7
5, 479) und val. ferner Dertmann in Bem. 1, b, OLG. Stuttgart, Necht 1905 S, 251,
RGE Bd. 71 S. 173. (Val. hiezu auch Bem. IV, 13 zu S 459.) Die Sarantieverfprechen
werden meilten8 auf eine beftimmte Beit befhränkt. In Ddiefem Falle wird hierin
tegelmäßig die Bufidherung einer unentgeltlidhen Nängelbejeitigung
innerhalb der Garantiefrilt zu erbliden fein, jedoch mit dem YWbmaße, daß von
dem Gervortreten, des Mangels oder dem in S 639 Abf. 2 erwähnten Zeitpunkt ab Die
gefeBliche Merjährung für ihn zu Iaufen beginnt Cogl. biezu Dertmannt und Planck,
ipr. d. DLSG. Marlrube) Bd. 2 S. 477 und Meyer_im „Necht“ 1903 S. 76), Sn jener
Beitbeltimmung Tann aber auch möglihermweife eine Eritredung der VBerjährungss
Trijt (S 638) zu finden fein. Dies ijt Sache der Nuslegung im Sinzelfalle. Val. hiezu
Bem. 1,5 zu 8 633, Et Leonhard S. 523, Levy a. a. D., HLSG. Dresden Necht 1903 S. 263,
ferner ROSS. Bd. 65 S. 119, Zur. Wichr. 1908 S. 657, Warneyer, Erg.-Bd. 1909 Nr. 18
S. 19, Necht 1908 Nr. 2151, 1909 Nr. 816 und 2796).
Wegen der Beweislaft val. hieher auch $ 282. Bal. fernesm die Erörterungen in
bezug auf Bauwerke in M. 11, 488 ff. (Die weitergehende Präfumtion, daß die
Dährend einer gewijlen Zeit nad Vollendung DE Mängel ohne weiteres auf
zner Schuld des BaumeijterS beruhen follen, kennt das BGB. nicht.) .
3, Sinfichtlih der im &amp;amp; 635 erwähnten RechtsSbehelfe hat der Beiteller ein Wahlvecht.
 Abjichtlich it dabei, wie ich aus M. Il, 481 ergibt, die Möglichkeit, au bei
Beringeren Müngeln zum Wandelungsanfpruche zu greifen, Für den Werkvertrag nicht
ausgefchloffen worden. Da aber der Anfpruch auf Schadenseriaß „itatt“ der Wandelung
oder Minderung eintritt, jo müllen auch für erfteren diefelben. Vorbedingungen, wie für
die beiden anderen Unfprüche vorliegen, U z. B. regelmäßig vergebliche Hrijtjebung,
al. oben Ben. 1, c; dagegen Lotmar. Bd. 2 S. 668.
. 4, Megen eines Mangels, der in dem vom Befteller zur Berfügung ge
teilten Stoffe feine nähere Urfache hat, vgl. S 645 mit Bem. Eine rüfungsS=DfIicht
 de8 Unternehmers bezüglich des vom Beiteller hergegebenen Stoffes hat daß
86803. im allgemeinen nicht aufgeftellt, fie wird im Sinzelfalle dann anzunehmen fein,
wenn der Unternehmer auch für die Prüfung, des Stoffes als Sachkundiger erfcheint und
der Werkvertrag die Auslegung geftattet, daß der Beiteller auf eine jolche Brüfung hat
technen dürfen, Umgekehrt wird eine jolche Brüfungspflicht wieder zu vernNeMEN ein,
wenn bezüglich jener Prüfung der Befteller al8 der Sachkundige {ih ergibt, der eine fachberftändige
 Nachprüfung von feiten de8 UnternebmerS nicht hat erwarten Dürfen, wie
Kö in vielen Fällen, menn ein Sabrikant einem Arbeiter den in der Fabrik hergeftellten
Stoff zur Bearbeitung überliefert. Im {ibrigen müffen hier die allgemeinen ®rundläße
über die Ausleauna und Erfüllung der Verträge genügen fo Di. 11, 486).
        <pb n="183" />
        30

VII. Ubfnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,

5. Ueber Anwendbarkeit der furzen Verjährung vol. ROT, in Kur. Wichr.
1906 _S., 552 (= D. Yur.3. 1906 S. 1151) und Bd. 64 S, 111. VBorausfebung ift, daß
der Schaden dem Werke unmittelbar anhdaftet und daß er (ich zugleich al8 ein
iolcdher darftellt, der für den Befteller in dent für den Beginn der furzen Berjährung maß-SE
 BZeitpunkte der Abnahme oder Vollendung des Werkes erwachten ift. Wal. ferner
ROE. Bd. 71 S. 173 ff. (Tragweite der FngebrauGnahme des Werkes).
6. Wegen der Zrage, ob bei Kenntnis des Mangel8 die Erhaltung diefes
Schadenserfabanfpruchs von einem Vorbehalt abbängig ift, val. Ben. IT, c zu 8 640.
S 636,
Wird das Werk ganz oder zum Theil nicht rechtzeitig hergeftellt, Jo finden
die für die Wandelung geltenden Vorfchriften des S 634 M6f. 1 bi8 3 ent
iprechende Anwendung; an die Stelle des Anfpruchs auf Wandelung tritt das
Recht des Beftellers, nach S 327 von dem Vertrage zurücdzutreten. Die im
Halle des Verzug8 des Unternehmer8 dem Beiteller zultehenden Rechte bleiben
unberührt.
Beftreitet der Unternehmer die Zuläjfigkeit des erflärten Rücktritt8, weil er
das Werk rechtzeitig Hergeftellt habe, {n trifft ihn die Beweislalt.
€. I, 569; IL, 574; III, 626.
Nicht rechtzeitige Heritelung des Werkes, .
I. Charakter der Borfchrift, Eine häufige Befhwernis für den Befteller ift die,
daß das Werk nicht redhtzeitig fertiggeftellt wird (val. die allgemeinen Erörterungen
in 3. II, 483 ff, ferner insbe). Lotmar Bd. 2. S, 623 ff).
Bor allem 1jt hier zu unterfcdheiden zwifchen den für den Befteller gegebenen allgemeinen
 NechtSbehelfen und den für den Werkvertrag getroffenen bejonderen Be:
Itimmungen,
1. Daß die aANgemeinen RehHtSbehelfe, wie 3. VB. die Klage auf Ber»
tragserfüllung, eventuell, beim Vorbhandentein der allgemeinredhtlichen Yorau8sjeBungen
 biefür, au) auf SchhadenSerfaßb, dann gegenüber einer etwaigen Klage des
UnternehmerS die Einrede des nicht rechtzeitig erfüllten VBertragsS, für den Be:
jteller auch hier gegeben find, ift Ihon mangel8 einer gegenteiligen GefebeSvorfchrift an
KO felbftverftändlich. Neberdies finden fich aber auch in &amp;amp; 636 die Worte:
„Die im Falle des Verzug des Unternehmer3 dem Beiteller zu
ftehenden Nechte bleiben unberührt.“
Hieraus ergibt fih, daß die Vorausfebungen für die Annahme eines Verzugs vor:
liegen müflen, alfo Umftände, welche der Sänmige zu vertreten hat (val. 8 285). Liegen
nur Berhinderungen vor, für die nach den GOrundjäben über Verzug und Unmöglichkeit
der Leiftung der Schuldner überhaupt nicht einzutreten hat, Jo gelten die allgemeinen
Normen hierüber auch hier (f. aber ferner Bem. 2). Dal. hiezu au Bem. II, 1 3zu 8 633.
Vom Eintritte des Verzug3 ab verfhärft fich die Haftung des Unternehmers,
er baftet dann auch für Zufall und für den durch den Verzug entitebenden Schaden
1. 58 286, 287, 326 ff); vol. hiezu Lotmar Bb. 2 S, 630 18
Et Anwendung des $ 327 Sag 2 vgl. Bem. IV zu S 327; wegen 8 326 val.
au NGE, in Iur. Wichr. 1910 S, 806 Nr. 162, Warneyer, Era.-Bd. 1910 S. 340
Nr. 326 und Bem. I, 5 zu 8 634.
Sit der Schaden freilihH fo gering, daß er tatjächlih keine SermögenSeinbuße
zur Solge hatte, nıuß ein N IE a de au8 dem ©runde des Verzuag8 Fortiallen val.
DL®. Dresden vom 28. Yıumi 1901 hei Warneyer Bd. 1).
/ 3. Diefen allgemeinen Rechtsbehelfen febt nun ober der S 636 auch noch einen
befonderen für das Gebiet des Werkvertrag3 zur Seite, der von dem Borhandenfein
 eines Verzugs nicht abhängig it vol. ROES. in Warneyer Erg. Bd. 1910
Yex. 109); 1. ferner Lotmar Bd. 2 S. 623 RE
®) Der 8 635 nüpft nämlich an die SC von Mängeln nach 8 634
(De. IT, 483) in der Urt an, daß er ebenfalls dem Beiteller das echt gibt,
eine angemeffene Friit zur Fertigitelung zu feßen und zwar mit derfelben
Nechtswirkung, wie im Falle der VMängelrüge. Was dort für die Wandelungslage
 gilt, gilt auch bier, nır mit dem Aomaße, daß hier an die Stelle des
lm auf Wandelung das Recht des Befteller3 tritt, nad &amp;amp; 327
Dom Vertrage zurüdzutreten.
        <pb n="184" />
        7. Titel: Werkvertrag. SS 635, 636.

1101

Da die Wirkungen einer Nichteinhaltung, der Srift hier nicht durch die
Vorausfebungen eine VerzugS bedingt ‚Hind, fo. fönnen fie auch eintreten,
nenn zufällige Ereignifle, 3. BD. Arbeitseinftellungen oder fonftige
Vohnbewegungen ufw., inmitte liegen (vgl. auch BP. 11, 311); denn die Rechte
zu8 YWbf. 1 find von einen: Beridhulden des Unternehmers nicht abhängig.
Wan wird in foldhem Falle übrigen? annehmen Können und mülfen, daß die
yar N Nadhholungsiriit ih nur danız al eine angemeflene im Sinne
des GejebeS daritellt, wenn jie eine auf die Verhältnifjfe angepaßt
lange iit. Will Mich der Unternehmer gegen foldhe VBorkomumnifie Fchliben, 10
auß er dies in den Vertrag befonderS aufnehmen, 3. 3. die Iog. Streiks
aufel, vgl. Dertmann in Bem, 2, Lotmar Bd. 2 ©. 181, 142, 621;
5 biezu auch für den Sal der NuSfperrung der eigenen Arbeiter ROES.
x Sanf. Ger3. Bd. 27 Beil. 121. Wegen Berzugs vol. oben in Sem. 1.
2) 8 27 Da it ohne Einfluß auf die Anfprüche aus &amp;amp; 636, vgl. Silfe, Recht 1907
S, ]
[IL Xu Einzelpunkten ift noch folgendes anzufügen:
1. Das mit der Srijtfebung, zu verbindende Präjudiz kann im alle des 8 636
nur dahin gehen, daß Beiteller die Nachlieferung nicht mehr annehmen werde,
„3, Entiprechend dem S 634 Abi. 1 SaH 2 it außG hier eine FriftfeBung Ihon danıt
ee ect an {ich bereit3 dor dem Lieferungstermine zeigt, Daß DAS Werk nicht recht
Seittg. Sch werden würde. (So auch Mi. 11, 484 und Mlanck zu &amp;amp; 636.) Die Frift muß
über jedenfall? fo bemefjen werden, daß fie nicht vor der Lieferungsirift abläuft.
3. Nah dem Abhkaufe der Xrift kann, wie bereits oben betont, der Befteller
ae weiteres nad Maßgabe des S 327 vom VBertrage zurüctreten, Jal8 das
erf nicht noch rechtzeitig innerhalb der geftecten Frift Hergejtellt wurde; der Anfpruch
uf Gerftellung des Werkes it aber nach fruchtlofem Abhlaufe der Frift auS-3eichlofien
 (vgl. Neumann Bem. 3 zu S 636). Durch den Rücktritt wird der Vertrag aufs
3elöft; etwaige Leiftungen find zurüdzugewähren.
‚., 4. Der Beftimmung einer Frijt bedarf e8 jedoch wie im Falle des $ 634 of. 2
nicht, wenn die rechtzeitige Herftellung des Merkes unmöglich ift oder vom Unternehmer
 verweigert wird oder wenn der fofjortige Nücktritt durch ein befondere8s
Yutere[fe des Beftellers gerechtfertigt wird. Vol. hiezu die Bem. I, 1, c zu S 634;
über die Hrage, wann der efteller in leßterem Sale, nämlich bei jeinent bejonderen
Yeterelle, Den Rücktritt erklären muß, |. NOS. Bd. 52. S. 315 und Zur. Wir. 1902
er . 276, das Schußmittel des Unternehmer3 liegt bier in S 355, vol. die 3it. Bem.
u8 der Praxis val. ferner Mıpr. d. DLG. Yd. 13 S. 425 (behördliche Zurückveifung
de8 Bauleiter$).
” 5. Der Rücktritt ift ea wenn im Falle einer nicht rechtzeitigen Herjtellung
 das Ynteveffe des Beitellers nur unerheblich beeinträchtigt werden follte.
S 634 Abi. 3.)
6. Selbitverftändlih bleiben vom &amp;amp; 636 auch unberührt;
a) die gefeBßlidhe Beltimmung des S 361 BGB. über das MücktrittäredHt
beim Firgefchäfte (MD. II, 488, B. NM, 311, Riezler S. 125);
b) die etmaige bertragsmüäßige Vereinbarung eines NMücktritt3rehHt8.
indes Nur die Borfchriften für die Wandelung, nit auch diejenigen für
Minderung find im S 636 für anwendbar erklärt. (Pland, DVertmann und Riezler
&amp;gt; 127; ander8, aber unridhtig Hachenburg, Merkvertrag S. 78.) Daraus folgt, daß
an Mnfpruch, gerichtet lediglich auf Nbzug an der ergütung für das Werk,
Der Olten8 aus der Spezialbeftimmung des 8636 wengen nicht rechtzeitiger
gertigftellung nicht abgeleitet werden fann. Ob vielleicht fonit ein Schadenserfaßanfipruch
ande bemißt {ih nach den einfhlägigen allgemeinen Mor/chriften über die Kecht8-p
 gen der Nichterfüllung von Verträgen (ogl. hierüber Bem, IN zu S 276). Die Sonder»
} Ole Orift des S 635 {ft allerdings im &amp;amp; 636 auch nicht in a genommen. Das
ießt aber die Anwendung der allgemeinen Grundfäge über den Verzug nicht aus.
ab 8, Im S 636 ift nur auf die Beftimmungen des $ 634 Abf. 1—3 vermiefen, nicht
er auf die des vierten HbiaBße8 des 8 633. Der dort vorgefehene Rechtsbehelf
Breift daher hier nicht lag Dertmann em. 3, Riezler S. 127).
r Das Rücktrittsrecht it eben bier al3 foldjes gewährt, nicht etwa als Ausfluß
Yon Wandelung. Daraus folgt auch die Un v eeiäbrb arfeit diejes MechteS (vgl.
De man zu S 636). Schubmittel des Unternehmers yuhen in SS 327, 355, wonach Ddiejer
Neben Deiteller eine angemeflene Ausfchlußirift zur Ausübung des Rüctrittsrechts
1.
        <pb n="185" />
        ‘92

VIL Abinitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

9. Bu beachten ijt {Oließlih noch (Neumann zu S 636), daß hier die Vermeifung
auf S 327 (und nicht auf SS 346—356) infofern eine mildere Haftung des UnternehmerS
 in ji fließt, a8 nach Sab 2 des 8 327 der Unternehmer nur nach den VBor-IcOriften
 über ungerechtfertigte Bereicherung infichtlih efwaiger im vorauß
a pf gusener Seifltungen haftet, fal8 er den Verzögerungsgrund nicht zu vertreten
 hat.
Neber Nückforderungsanfprücdhe namentlich in bezug auf ie lieferte Materialien
 und auf gewährte Borfhüffe val. auch noch Schollmeyer, Einzelne Schuldverhältnifje
 S. 98 ,
Aus der Praxis vgl. weiter:
Yıjpr. d. LS. (Kammerger.) Bd. 17 S. 422; Au der verfpäteten Fertigjtellung
eines Werkes, die der Bejteller durh Nicdhtleiltung der vereinbarten Teilzahblungen
 verurfachte, Kann diefer Schadenserfaßanfvrüche nicht herleiten; val. hiezu
auch Lotmar Bd. 2 S. 724—726.
ipr. d. VLG, (Gamburg) Bd. 17 S. 423: Verbietet der Beiteller dem Unternehmer
 die Zortfekung des WerkeS, weil die bisherigen Arbeiten dem Vertrage nicht
een fo Kann er die Vertrag8{trafe wegen verfpäteter VBollendung nicht
verlangen.
‚ Recht 1908 Nr. 51: Verzögerung in der Zufendung der für Mafjchinenteile nots
wendigen Modelle.
10. 3u Abi. 2 (Beweislait) vgl. %. IT, 311. Die Vorfchrift fteht im Zufammenhange
 mit dem allgemeinen Sake bes S 282 für  — eingetretener Unmöglichfeit der
Veiltung. Aus der Vrari8 val. ROE. in Warneyer Erg.-Bbd. 1910 Nr. 16.

S 637.

Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des Unternehmers, einen
Mangel des Werkes zu vertreten, erlaffen oder befchränkt wird, ift nichtig, wenn
der Unternehmer den Mangel argliftig verfweigt. &amp;amp;
. I, 570; II, 575; II, 627,
1, 5 637 entfpricht Mila den Beftimmungen bei Kauf und Miete (88 443, 476,
540). Val. die Bem. zu jenen Paragraphen.
3, Hinzuweifen ft in diefem Zufammenhang auf S$ 645, monach Mängel, die
ibren GÖrund in der fehlerhaften Befchaffenheit des vom Befteller gelieferten
Stoffes oder in der Befolgung einer vom Beiteller für die Ausführung erteilten
Anweifung haben, der EEE CT RT nicht zu vertreten braucht. Val. hierüber
im einzelnen die Bem. zu $ 645, insbel. auch über die einfchlägige Brüfungspflidht
des Unternehmers.

S 638,
Der Anjpruch des Beftellers auf Befeitigung eines Mangels des Werkes
jotoie bie wegen des Mangels dem Befteller zuftehenden Unfprüche auf Wandelung,
Minderung oder Schadenserjag verjähren, fofern nicht der Unternehmer den
Mangel argliftig verjdwiegen hat, in jechs Monaten, bei Arbeiten an einem
Srundftück in einem Jahre, bei Bauwerken in fünf Kahren, Die Verjährung beginnt
 mit der Abnahme des Werkes.
Die Verjährungsfrift kann durch Vertrag verlängert werden.
© 1, 571, 5793} II, 5763 III, 628,
Verjährung der Gewährleijitungsanfprüche,
A. Allgemeiner Standpunkt. Die Borfehrift des &amp;amp; 638 fteht in arallele
mit dem nn des 8 477 beim Kaufe (bal. auch S&amp;amp; 558 über die Sachmiete), Die gejeßgeberifchen
 Erwägungen für diefe Nebertragung (val. au LR. Tl. I Tit. 5 88 318,
345) find im wefentlidhen die gleichen, welche auch zu &amp;amp; 477 geführt haben.
Die Gleichftelung it um fo angemeljener, als zwilchen dem Werkvertrag und dem
Beräußerungsvertrag eine nahe Berwandtfchaft beiteht und in manden Hüllen die Entjchetdung
 fchwierig fein kann, ob der Vertrag ein Veräußerungsvertrag oder ein Werk
vertrag ilt fo DE. IL 486).
        <pb n="186" />
        7. Titel: Werkvertrag. SS 636-—638.

1103

Unter diefen Berhältniffen it im allgemeinen und foweit nicht S 638 zu bejonderen
 Bemerkungen Anlaß gibt, auf die Erbörterungen 3 8 477 zu
verweifen.
„ Z Gegenitand der kurzen Beriährung nah S 638 ijt nicht der allge
heine Leiltungsanfpru des Beiteller3: eS 1ind dies vielmehr nur Die befonderen
Uniprüche, die wegen beijtehender Mängel nah Maßgabe der 88 633 ff. dem
Beiteller gegeben ind.
a) Sierunter fallen alfo
=) der im S 633 begründete primätle AnipruG auf Mangelbefeitigung,
 dann ,
3) die Jubjidiären Anfprüde auf Wandelung, Minderung
und Sch adenZerfaß, fowie fich diefe aus S$ 634, 635 ergeben; binüOtlih
 &amp;amp; 635 SchadenzZerfjaß) und wegen der Sriaßaniprüche
3u8 pofitiver Bertragsverlegung vgl. im bejonderen noch
Bem. 6 zu 8 635, Zur. Wichr. 1906 S. 552, Recht 1906 S. 1259,
ROS. Bd. 62 S. 119, Bd. 64 S. 111, Bd. 66 S. 16, Bd. 71 S. 173,
Bayr. 3. f. N. 1908 S. 166 und unten Bem. c (Transportverträge);
 noch weitergehend ®anz, D. Sp 1909 S. 1434.
niprüche aus der vollzogenen Wandlung fallen nicht unter
S 638 (vgl. Dertmann Bem. 5). en
Ueber die Frage, wann fiH die Wandelung bei einem Werk
vertrage HE val. 8 465 mit Bem. und ROSE. in Sur. Wichr.
1908 S. 743, ROSE. Bd. 69 S. 385 (Kann fich der Unternehmer eines
Werkes gegenüber der Alage des BeitellerS, mit der die En
ziner auf den Werklohn geleiteten Anzahlung verlangt wird, au
die Kurze Verjährung aus S 638 berufen, wenn er vorher mit einer
Alage auf einen Teil des Werklohns vermöge der vom Befteller
erhobenen Wandelungseinrede rechtskräftig abgewiefen wurde ?).
b) Zür die gewöhnliche Qeiftungsflage, dann für die Erfaßklage aus 8 633
Ubi. 3, endlich für die den allgemeinen Rechtsnormen über Verzug oder
einem. bertragsmäßigen Iücktrittsrecht entipringenden AUnfprüche verbleibt
:8 bei den allgemeinen SeriährungsSbeftimmungen. Cbenjowenig wirb bie
Sinrede des nicht erfüllten Vertrags von diefer kurzen Verjährung betroffen.
YAus3 der Praxis vgl. ferner: | .
8) Auf den Nerjonenheförderungsvertrag einer Eijenbahn findet an
fich als Werkvertrag S 638 Anwendung, falls eine Schadenserfaßllage auf
die Borichriften des BOB. und nicht auf Se des DES geftüßt
mird, vgl. Sur. Widhr. 1905 S, 484 und l. f. RU. Bd. 71 S. 119, |. auch
Recht. 1905 S, 617.
3 fallen daher auch die Anfprüche auf Neifekoften bei einem
Sifenbahnunfalle G. . Rückerftattung des Fahrpreifes, der Erfaß der
Behrungsfoften am Un allatage 2C.) unter die AL Berjährung na
An I t aber Aniprüche aus Sacdhf{haden, 1. KOS. in Zur. fOr.
DD unterftehen Anfprücdhe au3Z einem Trans8sportvertrage
Sinfichtlich SHäden, die während des Transports erwachten und auf ein
pofttives Zumwiderhandeln gegen die durch den Abjchluß eines TransportvertragS
 für den Unternehmer begründeten Pflichten zurüdyuführen
 find, nicht der kurzen Verjährung des S 638 jo ROGE. Bo. 62
S. 43 und S. 119, Bd. 64 S. 41, Bd. 66 S. 12, Sur. Wichr. 1907 S. 330
Verlegung eines Jahrgaftes bet einem Bufammenftoß auf der Eijenbahn)
‘mnter teilmeifem Yufgeben der in HYur. "MWichr. 1905 S. 484 aufgeftellten
Anjchauung) und Brückter, Recht 1908 S. 840, 841. Val. dagegen Kipr.
5. DLO. (Gamburg) Bd. 17 S. 428 (Diefe Kurze Verlährung tritt auch
dan ein, wenn der Schadenserfabanfpruch gleichzeitig auf eine UNET-(aubte
 SandlungFahrläifigkeit) des Unternehmers geftüßi wird)
Hinfichtlich eines Schleppvbertrags ROGE. Bd. 62 S. 210
und Nipr. d. DLSG. (Gamburg) Bd. 11 S. 416, 3. 1909 S. 705.
Ueber Anwendbarkeit de8 S 638 auf immaterielle Werke val. Sur. Wichr.
1905 S. 484 ff. mb S, 502, 503, 1907 S. 3380, Mecht 1905 S. 500 und
S. 679, BL f. RA. Bd. 71 S. 119, ROSE. Bd. 66 S. 16.
bei 3, Lehteres gilt au von den allgemeinen DovanSlehungehG Befonder-A
 und Wirkungen der Verjährung überhaupt, unbefchadet der in SE 638, 639
gebenen Sonderbeitimmungen. Diele beziehen fich in S 638

1)
        <pb n="187" />
        4

VII. Abinitt: Einzelne Schuldverhältniffe,

a) auf den Zall eineS argliftigen VerfGweigens des Mangel8 feiten?
des Unternehmer8;
b) die Verjährungsfrift;
c) den Berjährungsbeginn.
4. Wegen bes argliftifdhen VBerfihmwmeigens8 vgl. im einzelnen S 477 nebil
Bent. In folden Fällen verbleibt eS bei der gewöhnlichen VBerjährungsfrift. Diefjes
argliftige Berfchweigen muß im BHeitpunkte der Abnahme des Werkes vorliegen, f. DL®.
Dresden Kecht 1909 Nr. 3542.
5. Die Verjährungsfriften des S 638 berechnen {ih nad SS 186 ff.
A) CN Hemmung und Unterbrechung find im S 638 Keine Sonder-Ca
 enthalten, wohl aber im &amp;amp; 639 W6f. 1 und 2 mit 8 477
y
„2, 8.
Die Länge der hier eingeführten kurzen Verjährung ift im übrigen ver-Jhieden,
 je nachdem es N um gewöhnliche Werke (fehs Monate), „Ars
beiten an einem Grundijtüce“ (ein Yahır) vder „Bauwerke“ (fünf Sahre)
handelt. U MM, 11, 488. . ,
x) Der Begriff Bauwerke it allgemeiner Natur und umfaht auch hier
Socdh- und Tiefbau (val. Bem. zu SS 648, 651, ROGE Bd. 30
S. 153, Bd. 56 S. 41). Aus der Praxis. vgl. über die Unterfchiede
zwilden. Bauwerken und bloßen Arbeiten an einem Orunditüc:
Sur. Wfchr. 1908 S. 431 (eine Brunnenanlage ift wohl eine
Arbeit an einem Orundftüc, aber kein Bauwerk, dagegen aber
Rublenbek in Kur. Wichr. 1906 S. 678, f. ferner Kecht 1904 S. 447,
Seuff. Arch. Bd. 60 Ir. 6); hinfichtlihH Drainagearbeiten
ogl. echt 1905 S, 369, ROTE. Bd. 56 S. 43 und Sur. Wicdhr. 1908
S. 657, Seuff, Urdh. Bd. 64 Nr. 46, Warneyer Erg.-Bd. 1909 S. 19,
wegen einer, He oranlage Dal OL®, Stuttgart Recht 1907
Yr. 1016, binfichtliH eines BacofenS im Gaufe f. Recht 1908
Yır. 734, Rıpr, d. DLG. Marienwerder) Bd. 17 S. 432, wegen Kanalihächte
 f. Sur. Wir. 1910 S, 418 Nr. 11, Jaloufien DLO.
Stuttgart, Württ. Jabıb. Bd. 21. S. 265, Vadeofen Mibr. d. DLO,
Aarienwerder) Bd. 17 S. 431, Schiffsmühle Yur. Wichr. 1908
S. 431, Biadukt einer Hochbahrn, Hanf. Ger38. 1908 Beibl. 97,
Trodenluftfühlanlage ROECS. Bd. 71 S. 173. ,
In den Mot. a. a. DO. ift ausgeführt, man habe e8 als bedenklich
und bei dem Örundfaße der freien Beweiswürdigung auch al3 nicht
notwendig erachtet, „mit der Zrift zu feih die Rechtebermutung zu
verbinden, daß, wenn vor Ablauf der fünfiabrigen SFrift das Bauwerk
zanz oder teilweije einftürzt, der Sinfturz durch einen von dem Unter“
zehmer zu bertretenden Umftand herbeigeführt worden fe“. ,
Unter ben Arbeiten an einem Örundftücke hei einem Bauwerk if
ier_ebenfowohl die Aufführung des Gebäudes al3 Gamze8S wie die
Derftellung der einzelnen Bauteile und Bauglieder zu ver
iteben, alio aud bie Einzelarbeiten der Banhandwerker
mie hei $ 648, val. ROES, Bd. 57 S, 377 f.; übereinftimmend auch
Dertmann, abweichend Goldmann-Lilienthal 8 174 Ann. 41. Wegen
Sriabanfprüche gegen den bauausSführenden Architekten val.
YLG. IJena Kecht 1910 Nr. 2526.
Die Lieferung der mafdinellen Einrichtung einer Fabrik und
deren Inbetriebfeßung ift nicht als Werkvertrag über ein Bauwerk
zu erachten, vgl. RNOC, in Gruchot, Beitr. Bd. 50 S. 656.
Arbeiten an Grunditücen liegen nah dem Vertragsinhalt au
dann vor, wenn das Werk in Ausübung eines Rechte an einem
Fremden Orundftücke (3. B. beim Nießbrauche) beftellt und Hergeftellt
wurde; vgl. Neumann in Bem. 4 zu $ 638.
4) Die Zuläffigkeit einer vertragsmäßigen Berlängerung (Abf. 2) nit
Be u völligen Xu3fOlieBung der Frilt entfpricht dem 8 477, vgl.
Bem. hiezu.
x) Die Frage, ob die8 auch über die regelmäßige VBerjäbrungsfrift hinaus
zulälfig Jet fon Dertmann Bem. 2, b), liegt hier eben{o wie zu S 477,
bal. hierüber Bem. 3, b zu S 477 und auch Riezler S. 128
Eine Berlängerung der Verjährungsfrift kann unter Umitänden
 in Geftalt eines auf beitimmte Zeit gegebenen @arantieberfpredhens
 vorliegen; bal. hierüber Bem. 2, b zu &amp;amp; 635

A
        <pb n="188" />
        7. Titel: Werkvertrag. SS 638, 639, 1105

Kiezler S. 129, DLSG. Hamburg in Seuff. Ach. Bd. 62 Nr, 10, ferner
Dertmann em. 2 zu S 639, Bucerius, Öruchot, Beitr. Bd. 51
3. 740 ff, Sur. Wichr. 1908 S. 657, Recht 1908 Nr. 2151 (Gamburg),
Warneyer Fra. 1909 Nr. 18 S. 19, au RGE. Bd. 71 S. 174.
_ 6. Der Beginn der Verjährung nad) 8 638 tritt nach ausdrücklicher
Beiekesuorfhrift „mit der Mbnahme des Werkes“ ein. Neber diejfe „Abnahme“
|. 8640 nebit Bem. Wo nach der Befdhalfenheit der Merkes eine Nobnahme au8-ne
 ift, fritt nach 8 646 an die Stelle der Nonahme die „Vollendung des
erfe8”,
Neber Beginn der Verjährung der Anfprüche ans einem SdGleppvertrage vgl.
Seuff. Arch. Bd. 59 Ir. 202. N
„YNeber den Sall einer Säumniz des Beiteller8 in der Nonahme vol. die
Ausführungen bei Dertınann, Vem. 2, a. Er fommt biebei mit Kecht zu dem Ergebnijie, daß
auch in foldem Falle die Verjährung in Fluß fommen Fann durch eine der Leitung g{leichltehende
 Hinterlegung des Werkes feitenS des Unternehmers (al. hiezu 88 293 f., 372 N.
378); ferner Kann diefer auf Abnahme Hagen und das rechtöfräftige Urteil gegen den
Beteller auf Abnahme nad Maßgabe des S 888 3BO. vollitreden laffen, in diefem
Falle beginnt die Berjährung mit folder Vollftrechung, nicht fchon mit der Kechtskralt.
N MNerzichtet der Befteller auf weitere a des Werkes, fo Kann die Ber
jährung Ion vor Wollendung des Werkes ihren Anfang nehmen, val. Seuff. Arc.
Bd. 59 Nr. 203 und DVertmann a. a. OD.
us der Praxis vol. noch weiter: Bl. f. RA. Bd. 72 S. 834 und Recht 1907
Nr. 1636 hei Motormwagen unter Bereinbarung von Mrobefahrten), Recht 1907 Nr. 1304
SGerftellung von Plänen zu einem Bay).
7. SZür die Beweislaft hinfichtlig der Mangelhaftigkeit gelten die allgemeinen
 Borfchriften, val. insbe]. 5 365.
Die Beweislaft für die Berlängerung der SFrift (oder ihre Verkürzung) trifft
den, der fih hierauf beruft, f. Recht 1906 S. 1435.
8. Neber Verjährung der Forderungen der Bauunternehmer vgl. au Freynuth,
 Sur. Wichr. 1907 S. 659 ff.
9, Ueber die Frage der Geltendmachung eines MinderungsanfipruGsS vor
Abnahme des Werkes vgl. ROES., Jur. Wichr. 1907 S. 331.
8 639.
Auf die Verjährung der im 8 638 bezeichneten Anfprüche des Beftellers
Anden die für die Verjährung der Anfprüche des Käufer? geltenden VBorfcHriften
de8 8477 Abf. 2, 3 und der 8$ 478, 479 entiprechende Anwendung.
Unterzieht {ich der Unternehmer im Einverftändnijje mit dem Befteller der
Prüfung des Borhandenfeins des Mangels oder der Befeitidung des Mangels,
jo ft die Verjährung fo lange gehemmt, bis der Unternehmer das Ergebniß der
Prüfung dem. Befteller mittheilt oder ihm gegenüber den Mangel für befeitigt
arflärt oder die Fortjekung der Befeitiqgung verweigert.
E, II, 676; IL, 629.
, i, Die erft von der II. Komm. (PB. HN, 311 F.) eingeftellten Beitimmungen des S 639
dienen zur DEM des 8 638 und beziehen fih auf: .
a) Hemmung und Unterbredung der Verjährung Aof. 1 und 2
mit $ 477 W061. 2, 3;
bh) Wirkungen der vollendeten TEN (Ab). 1 mit SS 478, 479).
Bei der finngemöäßen Anwendung diefer Beleaftellen aus dem Kaufe ijt zu
beachten, Daß allenthalben an Stelle bes Rönters der Beiteller und für
jen Verkäufer der Unternehmer zu jeßen it.
‚3. Eine Vater ren der Verjährung tritt hienadh, wie beim Kaufe, auch
ir ein, dadır daß der Befteller (der hier in der Kolle des Räufer8 fteht) geridt-HD
 Beweisaufnahme zur Sicherung des Bew eije8 (BRO. 85 485 ff.)
eantragt.
3, Hemmung der Verjährung ergibt (ich neben den Fällen allgemeiner
Art auch in dem Spezialfalle des 8 639 Abi. 2, wenn nämliqh beide Teile
über die Bornahme der Prüfung bzw. des Berfucdhs, den Mangel zu befeitigen, einver-Staudinger,
 BSB. IIb (Schuldverhältniffe, Kober: Werkvertrag). 5./6. Auf. 70
        <pb n="189" />
        L106 VIL Abidhnitt: Einzelne Scouldverhältnifje,

itanden find. Wenn ein foldhes Einverftändnis jedoch nicht vorliegt, fo Läuft möglicher
weife die Verjährung vor Ablauf der gefeßlichen Nachfrift (S 634) ab, wenn nämlich der
Befteller nicht für eine Unterbrechung der Verjährung (S 209) insbefondere durch Stellung
der Klage vder des AUntrag3 auf Sicherung des Beweiftes rechtzeitig Sorge trägt, vgl.
Neumann Note 2.
4. Semmung und Unterbrechung der Berlührung, in Anfebhung eines der
dem Befteller gegebenen befonderen Nechtsbehelfe hat gleiche Wirkung auch in Anfehung
der anderen derartigen Unfprüche.
5. Die 5S 478, 479 betreffen Fälle und Borausfegungen der Erhaltung
bon Cinreden und Aufrehnungen bei {hon vollendeter Verjährung.
6. Sür bie nach $ 639 Ab}. 2 fich ergebenden Mitteilungen und Erklärungen beftebt
feine befondere Zormvorfchrift übereinjtimmend Blanc zu &amp;amp; 639). E83 finden
die SS 130 ff. Anwendung.
7. Ueber den Einfluß einer Garantieubernahme auf die Verjährung val.
Bem. 5, d, 8 zu S 638,
8, HinfichtlidH der Siherung des Beweifes f. 8 485 ff. ZBDO. und ROT
BD. 66 S. 365 ff. ,
, Neber die Frage, ob auch durch Stellung eines Antrags auf Beweisficherung bei
:inem unzultändigen Gerichte die Verjährung unterbrochen wird, vol. ROT. a. a. DH.

S 640.
Der Befteller ft verpflichtet, das vertragsmäßig Hergeftellte Werk abzu
nehmen, fofern nicht nach der BeflchHaffenheit des Werkes die MNonahme ausge:
Ichloffen tft.
Nimmt der Befteller ein mangelhaftes Werk ab, objhon er den Mangel
fennt, jo ftehen ihın die in den SS 633, 634 beftimmten Anfprüche nur zu, wenn
er fich feine Rechte wegen des Mangel8 bei der Abnahme vorbebhält.
®. I 572, 573; IT, 5773 HL 680.
A. Neberbli, Mit dem 8 640 eröffnet das BOB, eine Reihe von Borfchriften,
die fih auf die dem Werkvertrag entjpringenden Verpflichtungen des Beitellers
bezieben. €$ find dies inZbefondere die Verbindlichkeiten zur:
a) Abnahme des Werkes (SS 640, 646);
b) Seiftung der Bergütung (S&amp;amp; 641);
c) eigenen Mitwirkung bei Heritellung des Werke8 (88 642, 643);
d) Zragung der a (88 644, 645) von beftimmter Zeit an.
Den Mittelpunkt diefer verjchiedenen unter {ich zufammenhängenden
N bildet die Nbnahme. .
HinfichtliH des früheren Nechte8 und über die gefebgeberifhen Erwägungen
f. M. 11, 489 ff, R. 1, 315 ff.
IX. Der Begriff der Abnahme ift, wie im allgemeinen zu betonen ift,
nicht gleichbedeutend mit Nebergabe und Annahme und hat auch nicht die ding»
[ie Bedeutung einer eben fng geragumg oder Cigentumsermerbung val. auch 8 651).
Neber die nähere Bedeutung beftehen freilich Meinungsverfchiedenheiten :
Die einen wollen die Abnahme hier völlig identifizieren mit dem Begriffe
der Nonahme beim Kaufe, alfo mit der tatfädlihen Nebergabe, f. 8 433 Abi. 2 mit
Bem, IX, 2; fo Scholmeyer, Einzelne Schuldverhältniffe S, 102, Dernburg II 8 74 und
5 318, Cofadt &amp;amp; 148 I Nr. 3, Jacobi in Yherings Jahrb. Bd. 5 S. 280, Gellmann, Krit.
Vierteljichr. Bd, 44 S, 126, Tibe, Unmöglichteit S. 300 ff, Siber, NRechtszwang, DLO
Breslau Hecht 1905 S. 592, Lotmar, Arbeitsvertrag Bd. 2 S, 843 ff.
Die anderen erbliden in der Nbnahme ein Doppeltes: die reale Ueber:
nahme des Werkes bzw. Gegenitandes und die Billi ung (approbatio) im allgemeinen,
 daß das Werk in der verfprodenen Weile  Dergekellt fei (fo Riezler
S. 135, Dertmann Bem, 2 zu 8 640, Crome 5 266 Bem, 1, Endemann 8 174 Bem. 3,
CN in Sn Sahrb. Bd. 48 S. 299, Rifch, Krit, Vierteljihr. Bd. 44 S 563,
Sc-Leonhard S. 523, Levy a. a. O., Rümelin a. a. D. S. 24 ., Enneccerus 8 379).
Cine dritte Anlicht {Oließlich betrachtet die Wbnahme hier al volle ESrfüllung$:
annabhme (Pfand und Fiicher-Genle zu S 640, fowie Lehmann in D. Se 1902
S. 491 ff, insbefondere S. 495 und Schöller in Oruchot, Beitr. Bd. 46 S 36 ff.; vgl.
auch ROSS. Bd. 57 S. 338. 339).
        <pb n="190" />
        7. Titel: Werkvertrag. SS 639, 640. 1107

Die nähere Unterfuchung der Frage ergibt Folgendes: ,
Bor allem wird dafür zu Halten jein, daß „Ubhnahme” ‚beim AMWerkvertrag eine
veitertragende Bedeutung haben muß alS die eines rein tatiächlicdhen Begriffs wie nach
S 433 beim Kaufe. Bol. oben Bem. IX, 2 zu $ 433; SR. IL, 316.) Der Ausdruck bedeutet
a 8 640 ja nicht bloß die Entgegennahme einer Sache, fondern des Werke3
NE wie Dertmanı richtig betont. Hıeran Ichließt ich für den Werkvertrag noch
e8 an:
a) Der GebotSfaß des 8 640: „Der Befteller it verpflichtet, das berfragS»=mäßig
 bergeltellte Werk abzunehmen, fofern 2c. 26.“, 1äßt fchon erfennen,
daß e8 fich hier um einen gewifjen Formalakt handelt, wenn ‚au feine
jejonder8 formalifierten Benrkundungen oder Erklärungen vom Sefeße vorieh
 find. Die Abnahme enthält nämlih zwei verbundene
Momente: die Körperliche Hinnahıne und die Anerkennung der
Leitung als Bertragserfüllung, d.h. die zur Hinnahme des Werkes hinz
EHE Erklärung, daß man des‘ Werk als der Hauptiahe no
em Bertrag entiprechend annehme. Tiefe Anerkennung fann {iQ
zu fillfchmweigend, durch fonfludente Handlung (3. SB. vorbehalt-‘oje
 Bablung troß {ichtbarer Mängel, vgl. OLG. Pofen dei MWarneyer Bd. 6)
vollziehen. € ijt fobin im allgemeinen der oben angeführten zweiten
Qehrmeinung beizupflichten. (Val. ROSE, Bl. f. NA. Yd. 72 S. 834, Seuff.
Arch. Bd. 63 Nr. 156, Recht 1908 Nr. 3589, ROS. in Sur. Wichr. 1907
5.831, 1908 S. 432, ROES. Bd. 69 S. 385.)
Die Wonahne des Werkes kann, muß aber, menigitens von Gefebes
vegen, nicht in allen Fällen mit einer Prüfung desjelben verbunden feitt.
N. 1, 489 F.; PB. 11, 515 ff M. a. W.:; Zum Begriffe der Abnahme
m Sinne des S 640 gehört nicht auch der DE auf die Mängelcüge
 vgl. KOST. in Iur. Wichr. 1908 S. 432). Sie hat auch, felbit wenn
te mit einer Prüfung des Werkes verbunden wurde, nicht eine 10 weitgreifende
Bedeutung, daß dadurch die nachträgliche Geltendmachung von Mängeln des
Werkes ichlechthin ausgefchloffen wäre. Zeigen {ich bei der NS
Mängel, jo kann der Befteller die Nonahme vorerft ablehnen oder Wor-5ehalt
 S&amp;amp; 610 Abi. 2) einlegen (oder auch dem Unternehmer zur EHE T
der Mängel eine Zrift nach S 634 eröffnen), Er Lann aber umgefehrt au
zehalten jein, ein vorbehaltlos abgenommeneS Werk felbft dei erft {päterer
Offenbarung von Mängeln ich Ankallen, zu lajjen, wenn er nämlich durch
befondere Vereinbarung verpflichtet it, fofort bei der Wonahme in
zine abfchließende Prüfung einzutreten, was im SGe[häftsleben vielfach vorfommt
 (vgl. land zu &amp;amp; 640). SIft aber leßtereS nicht der all, fo Können
Vängel, insbefondere die nicht jofort erkennbaren, unter Umftänden u
1009 Ipäter geltend gemacht werden. Yedoch Kann ih die Bemweislajft
dabei 3zuunguniten des Beiteller8 verfchıeben, val. hiezu unten Bem. MN, €,
Xnfoweit kann man von einer indirekten Prüfungspilicht des Beiteller8
3u8 eigenem SInterejje {fprechen (vgl. auch Kümelin ce a, ©. S. 217, 218).
Aus der Vraxis val. weiter ROSE in Yur. Wichr. 1910 S. 106 Nr. 5 (Vers
:ährung bei einem aus verfchiedenen Beltandteilen hHergeftellten Werke, deffen
Abnahme eine Vrüfung erfordert), Recht 1908 Nr. 1538, 1909 Yr. 39. ,
In 8 640 Abf. 2 wird ferner befonders U daß dem Befteller die
beim Werkvertrane gejeblidh nurmierten (SS 633, 634) bejonderen Recht3=anfprüche
 wegen Mängel des Werkes nicht zuitehen, wenn er ein mangel-Jaftes
 Werk abnahnı, vobfhon er den Mangelkannte, fjoferner ]id
nicht feine Rechte wegen des Mangels eigen8 vorbehielt. (I. II, 490.)
Sahrläffiges Nichtkennen ijt dabei dem Rennen nicht ogleichgehellt
SM. 1, 490; 5%. IT, 318; vol. auch Bem, 3 zu 5 464). Der 8635(Schadenss
arfaßanfpruch) wird vom Gefeße hier nicht mitaufgeführt; e8 ift daraus
zu folgern, daß e8 eineS Jolchen Vorbehalt? zur Erhaltung des Schadens-&amp;gt;rfaßan{pruchs
 bier nicht bebarf, val. Brückrer, Itecht 1908 S. 841, a. M.
Dernburg 8 320 Yr. VI. Vol. hiezu auch unten Bem. IN, d,
Sit der Werkvertrag aber ein zweijeitige8 HandelsSgefhäft, fo
Seiteht eine gefeblicdhe Bfliht zu unverzüglicdher  Untertucdhung und
Me LE gemäß 88 381 Ubi. 3, 377 HOB. .
ei förperlidhen Werten ijt eine „Wobnahme“ auch dann möglich, wenn der
Jeiteller die Sadhe 3. B. das Orundftück) während der Arbeit im
Hefiße behalten hat, 3. B. namentlid bei felbftändigen baulichen
Arbeiten, da e8 nicht auf eine Befigiübertragung al8 folche anlommt, fondern
auf die Möglichkeit einer ausjcOhließlichen Ybojilgen Nebernahme des
7A

z)
        <pb n="191" />
        VII AbfOnitt; Einzelne Schuldverhältniffe.

3isher in den Händen des Unternehmers befindlichen Werkes (fo mit Recht
Docdhnahl a. a. DO. S. 300 und 301; f. ferner auch Rıpr. 5. LG. [Bofen)
Yb. 6 S. 84 [Abnahme von Maler= und Ölojer-Arbeiten an einem Gebäude),
dagegen DES. Koftoct Seuff. Arch. Ybd. 64 Nr. 191. Wegen bloker
Neparaturarbeiten f. aber unten Bem. IV, b.
Eine Abnahme kann auch in bezug auf Teile des Werke8 erfolgen,
val. biezu 8 641 Saß 2 mit Bem. 3 zu $ 641.
Eine durch die Umftände gebotene Benußung eines Baue3 unter Einipruchserhebung
 wegen mangelhafter Bauausführung itellt feine Aonahme
im Sinne bes $ 640 dar, vgl. DL, Kolmar in EM. Btichr. 1906 S. 421,
). auch Sur. Wicdhr. 1908 S. 303 und echt 1909 Yr. 3542,
IH. Abnahmebfliht, Da die Abnahme mit beftimmten redhtliden Wirs
fungen (f. unten Bem. V) ansgeftattet it, insbefondere in bezug auf Entrichtung
der Vergütung, Tragung der Gefahr, Beginn der Yerjährung, 10
begründet das BGB. auch für den Beiteller eine Nbnahmep {licht Diefe wird durch
3 640 Hof. 1 ausdrücklich gefeblich feltgelegt.
a) Die Abnahmepflicht erftrecdt fich aber nur auf ein Dean nme her:
geftellte3 Werk. Daß e8 diefe Eigenichaft habe, hat erforderli enfalls
der Unternehmer zu beweifen, welcher Abnahme verlangt.
Viegt ein vertr A ANges Werk nicht oder noch nicht vor, fo kann
der Befteller die NWonahme verweigern, d. b. die rveale Aonahme ab-‘ehnen,
 und zwar gleidhviel, ob der Mangel erheblich i{t oder nicht;
ogl. NOS. in Jur. Wichr. 1907 S, 744, Recht 1908 Nr. 3797, 1909 Nr. 659.
‚Die Unerheblichkeit hat nur die in 8 634 Ab). 3 beftimmte Folge, di
das KRecht der Wandelung wird foldhenfall8 ausgefchloffen, nicht aber z. BD.
die Einrede des nicht erfüllten Vertrags [S 320], val. die Bem. zu S 633,
Neumann in Bem. 2, PB. Il, 315 und vol. € 18 572, 1. aber auch Seuff.
Arch. Bd. 63 Nr. 223 (Hamburg), ROE, Bd. 69 S. 381). Eine Ertlärung
muß der Beiteller aber immer abgeben, wenn ibm die Nonahme feitens des
Internehmer8 angefonnen wird.
Erfolgt Ablehnung, weil ein Mangel (im weiteren Sinne des 8 459
363.) vorliege, fo liegt der weitere Verlauf auf dem gefeßlidhen Wege der
Mängelräüge und deren Folgen. Erfolgt Abnahme, fo it, wie oben unter
Bem. II, b näher erörtert, eine {pätere Mängelbeanftandung durch die
Tatlacdhe der Abnahme in der Regel nicht ausage/chloffen. In bezug auf
die Beweislaft gilt dann aber auch hier 8 363 BGB. .
Ausnahmsweife, im Falle des 8640 Mbf, 2 (Abweichung von LLR.
1. 1 Fit. 5 8 530), wenn nämlich der Befteller ein mangelhbaftes Werk
abnimmt, obihon er den Mangel kennt, i{t aber einem 6 Mo
Werke gegenüber ein ausSdrücklicher Ned t8vorbehalt bebufs Wahrung
der Mängelrüge notwendig. Wegen des Erfaßanfipruchs nach $&amp;amp; 635
|. oben in Bent, 1, c. Zu beachten ift auch hier, daß, wie {don in den
Dem. zu S 460 dargelegt wurde, die Begriffe „nicht gekannt“ und „verdorgen“,
 dann „gefannt“ und „offenfichtlich“ TeineSweg8 gleichbedeutend find.
Die „Kenntnis“ des Beftellers hat nötigenfall8 der Unternehmer, den
eventuell nötigen Vorbehalt der Beiteller zu beweifen.
Hiebei find freilich die Worte „bei der Abnahme“ im Kohmen des
Mbf. 2 nicht auf ihre buchftäblidhe Bedeutung einzuengen (val. ROES.
Bd. 58 S, 261). Auch vorher erklärte Vorbehalte wahren die Nechte
des Abnehmenden, wenn fie nur erkennbar aufrecht erhalten werden, {. KOEC.
im Jur. Wichr. 1910 S. 389, NOS. Bd. 73 S. 146.
Daß zur vertragsmäßigen Hingabe des Werfke8 unter Umitänden aud) notmwendige
 Anweifungen und Aufkflärungen des Unternehmers GG S.
bei einer Maichine) gehören Können, betont mit Recht Planck zu S&amp;amp; 640.
Dies ergibt fih aus dem allgemeinen 8 242,
De Ta auf Abnahme ift Jelbftändig flagbar (ebenfo Pland
3
‚ Die Beweislaft dafür, daß die Vorausiebungen des Anfpruchs
bopfiegen, 5. 5. daß das Werk vertragsmäßig hergeftellt it, trifft den Unter“
nehmer.
‚Sat fich der Unternehmer bei Beanftandung des Werkes zur Lieferung
eine8 mangelfreien Werke8 erboten, der Befteller aber abgelehnt, fo kann
leßterer der Klage des Unternehmers auf Bablung nicht die Cinrede des
nicht erfüllten Vertrags entgegenjeben, val. Kur. Iichr. 1906 S, 333.

N
.
        <pb n="192" />
        7. Titel: Werkvertrag. S 640.

1109

x) Der Ort der Abnahme beftimmt ih zunächit in den Inhalte des Bertrags.
 Mangelt eS an einer aug8drücklichen oder {ti ichweigenden Nobmachung,
’o fritt die allgemeine Beftinmung des S 269 in Geltung; val. au ROEC.
Bd. 49 S. 72.
‚AV. Gegenitand der Abnahmebflicht Kann nach der Natur der Sache nur Ddasjenige
 Werk jein, welches überbaupt abnehmbar if. . N SD
a) Nach dem Abnabhmebegriffe gehört Ddazır eine gewifje Körperlichkeit, eine
materielle Beichaffenheit des Werkes. Fehlt Ddiefe Wonehnmbarkeit, {0
UM in beftimmten Richtungen ergänzend die (ErJagbeftimmung des &amp;amp; 646
laß.
Jebrigen? fann auch beim materiellen Werke die Nbnehmbarfeit
“ehlen, die Abnahme ausgefGloffen fein, fo in8bef. bei bloßen diepasaturarbeiten
 im Haufe des Beitellers (übereinitimmend Pland Bem. 1, h,
‚Ennecceru8 S 372, Rilh, Unmöglichkeit S. 70 und Dochnahl a. a. OD. S. 300
ınd 301, |. aber auch Dertmann Bem. 2, y; vol. ferner Bem. HH, 6 &amp;amp; S 644,
aber auch S 646 mit Bem.). In einem jolhen Halle fehlt die eine Seite des
Abnahmemomentes, die Körperlidhe Hinnahme; die andere Seite, die Unz
srfennung al8 Werkerfühlung Fällt dann wohl meinensS von felbit zufammen
nit der ım 8 646 ermöhnten „Boltendung des Werkes“. .
Aonehnbar find aber foldhe Körperliche Werke, welche Deftimmungsgemäß
1ic6t dem Befteller, fondern einem Dritten abzuliefern find (val, Yochnahl
2. a. ©. S. 301 ud Dertmann Bem. 2, 7); die Abnahmepflicht trifft aber
ier den Befteller, f. Dertmann a. a, ©. Vol. au Bem. 3 zu 5 646.
Die Koften der Abnahme werden, {oweit fie aus der Erfüllung der 6
1ahmepflicht erwachlen, auch den pflichtigen Befteller treffen müfljen.
Sraglich it, ob bei nicht abnahmefähigen Werken dem Befteller nicht
venigitenS eine BilligungsSpflicht aleihfam al8 Teil der Wonahmepfficht
 treffe. Mangels jeder gefeblichen Sandhabe wird die Frage zu verneinen
 fein, auch {pricht der Wortlaut des Abf. 1 des S 640 Direkt Dagegen
abweichend Dernburg S 322, Il). Dertmann weißt hier zutreffend darauf hin,
daß die YuitfungSpflicht des GläubigerS aus &amp;amp; 368 hier einen gewijfen
Sriag bilden könne.
V. Wirkung vbolzogener uder verlueigerter Abnahme:
f A, Die Wirkungen der vollzogenen Abnahme find bereits oben geltreift. Sie
allen fich in Hauptfache SIERT
a) Umkehrung der Beweiskaft Mängel und nicht vertragsmäßige Leiftung
hat nunmehr der Befteller zu beweifen); ,
b Beginn der Verjährung der MNMängelanfprüche ;
2) Gefahrübergang auf den Befteller (S$ 645).
d) Bol. weiter noch Lotmar Bd. 2 S, 843, 844.
5 Herborzuheben ift, daß die Mbnahme dem Befteller die Anjpyrüche aus 88 633
78 636 nicht benimmt, jofern nicht Abf. 2 des S 640 einichTäat. Er kann insbef.
He die Einrede des nicht erfüllten Vertrags noch erbeben, phne daß €8 einer
Yalortigen Anzeige der Mängel bedarf (vgl. Neumann Ben, 4 und Seuff. Arch. Bd. 59
By 140, f. aber auch oben Bem. IL, b und d, fowie unten Bem, VI und VII, BE f. RA.
. 68 S, 442 und Lotmar Bd. 2 S. 669, 670).
2, Wirkungen der vermweigerten Abnahme:
Die Nichterfüllung der Abnahmepflicht (f. oben Ben. IN begründet den Annahmederzug
 des Beftellers (8 293 {f., 295), möglidherweife Kiegt hierin aber au Erfüllungs»
Sen 30 (vol. in diefer Hinficht 83 304 und 326). Der Unternehmer faun bei Verweigerung
ne AbnahHıne au3 S 640, mie bereit oben Bem, HN, f hervorgehoben murde, auf %bydme
 flagen und mit diejer Klage jene auf Zahlung der Vergütung verbinden
7, 88 641 und 322 Ubi. 2).
Bi Auch eine Abnahme „mit Norbehalt“ muß bei vertragsmäßiger Leiftung des
Beeiteller8 einen Annahmeverz1ug des BeftellerS mit den weiteren rechtlichen Folgen
egründen (vgl. Lehmann a. a. DO. S. 496).
&amp;amp; VI. Ob in einer Hilihiweigenden Hinnahme, inSbefondere auch vorbehaltslofen
ÖNngebraucdhnahne oder Weiterveräußerung eineS abgenommenen Werkes etwa
geradezu ein Verzidht auf Beanftandung zu finden {ei, gehört in das Gebiet der Tat-"Tagen
 des Einzelfalles. (Val. M. 11, 491.)
bett VIL Eine Berpflidtung des Beiteller5, ng Mängel binnen
geitimmter Beit dem Unternehmer anzuzeigen, {it beim Werkvertrag Im SGefjeBe nicht
egründet, Sie fann aber vertragsmäßig auferlegt fein (vgl. auch oben Bem. II, h).

1
        <pb n="193" />
        '110

VIL Adfehnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

8 641.
Die Vergütung ft bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Sit das
Wert in Theilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Theile beltimmt,
 fo ift die Vergütung für jeden Theil bei deffen Abnahme zu entrichten.
Eine in Geld Ffeftgefeßte Vergütung hat der Befteller von der Abnahme
des Werkes au zu verzinjen, Jofern nicht die Vergütung geftundet ift.
€. I, 5783; II, 578; IIT, 681.
Hälligfeit der Vergütung. VBerzinfung.
1. Während die grundfägliche Entgeltlidh keit des Werkvertrags und die
Sa der Bergütung in den $S 631, 632 behandelt find, bezieht ih S 641 auf den
eitpunft der Fälligkeit der Vergütung. Das Sejeß Inlipft hiebei nach
5 641 on den Beitpunft der Abnahme des Werkes, joweit aber eine foldhe
ausgefOloffen ift val. Bem. IV zu S 6410), nach S 646 an den Beitpunit der
Bollendung an.
2, Wie fchon oben in Bem. II, 2, c zu 8 631 dargelegt wurde, befteht auch beim
Werkvertrag eine Borleiftungspflicht des Unternehmer8. . Das will befagen, daß
der Unternehmer die ihm gebiührende Vergütung nicht eher verlangen kann, als bi8 das
Werk vertrag8mäßig hergeftellt it. Sit dies der Fall, dann kann der Unter
nehmer die Leifung der Vergütung Joforf bei der Abnahme (S 641), hei der
Bollendung (8 646) fordern. Er i{t nicht ‚gehalten, das Werk tatfächlih {Hoın vor Ent
richtung der Vergütung hinzugeben. Leitung und Segenleiftung haben vielmehr nach
Geritelung des Werkes nur Zug um Zug zu gelcheben; vgl. hiezu 88 320-—322 und bei
ne bes BeitellerS SS 293 ff. Aus der Praxis val. hiezu auch Ripr. d. OLG.
(Samburg) Bd. 12 S. 78 (= Recht 1906 S, 218).
3. Cine Sondervorfchrift enthält 8641 Abi. 1 in feinem zweiten Saye in
bezug auf Teilzahlungen (Matenzahlungen). SGefordert Können joldhe in den
erwähnten Zällen nur dann werden, wenn die beiden aufgeftellten Voraus
fegungen zufammentreffen, wenn alio das Werk in Teilen abzunehmen dual.
a au Crome Syltem Bd. 2 S, 697 Anm. 20) und die Vergütung für die einzelnen
Teile beftimmt ift. Aus der Praxis vgl. hiezu NGE, in Warneyer Erg. Bd. 1908 Nr. 460,
Sur, Wichr. 1908 S. 432; die Teilabnahme kann, auch wenn fie im Vertrage nicht beitimmt
ijt, freiwillig erfolgen.
4. Modifikationen diefer fämtlicdhen Srundregeln Knnen fich ergeben
 vor allem durch Vereinbarungen, welche von den DiSpofitivborfchriften der
58 641, 646 Abweichungen feitfeben. Ve
Daß foldhe Vereinbarungen auch {ftillfch mei jend getroffen werden und fich in
manchen Fällen fogar auß der Lage der Berbältnine von felbit ergeben Können, ift
nA Tnabelundere fommt hier auch dem Ortsgebrauch und der VerkehrSfitte eine
gewiffe Rolle zu.
Allgemein ift ferner hervorzuheben, daß durch den $ 641 bie gefeßlidhen Beftimmungen
über den Yeiftungsort an fich nicht berührt morden find, val. Mipr, d. DLG. (Cammerger.)
ee und VLSG. Naumburg, Necht 1908 Nr. 3591, HLG. Colmar in EN. -Lothr.3.
. 581.
5. Die Zinsvorfidhrift des zweiten Ablabes ent{pricht der Morichrift des 8 452
beim Kaufe. Vol. daher die dortigen Bem. auch hieher, ferner Rümelin a. a. OD.
S. 243 ff. und Lotmar 3b. 2 S. 757, 839. .
Ueber die Höhe der Verzinhung |. BOB. 8 246 (4°) und bei beiderfeitigen
Handelsgefchäften S 352 GB. (5%). ,
Die VBerzinhung hat einzutreten unabhängig davon, ob auf Seite des Befteller8
Verzug vorliegt oder nicht.
‚ 6, 8641 an au für den Fractvbertrag; der Erfolg, deffen Herbeiführung
feinen Gegenftand bildet, ift die A uSlieferung des Frachtauts am Beftimmungsorte;
bei der „Wobnahme“ Ddiefes „Werkes“ {it ‚die Vergütung, die Sradt, zu entrichten, vgl.
hierüber Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 269, fowie ferner Boethke, Eijenbahnr.€. Bd. 24 S. 302.
| 7. Ueber Zurücbehaltungsrecdht des Unternehmers {. 8 320; über gefebliches
 Pfandrecht des Unternehmers 1. 8 647. )
8. Neber den Zall der Verweigerung der Abnahme f. Bem. V, 2 zu 8 640.
9. S 641 {teht einer Abtretung der Horderung des Werkmeifter8 vor Beendigung
und Ybnahme des Werkes nicht im Wene, val. ROSE. Recht 1907 Nr. 2712.
        <pb n="194" />
        7, Titel: Werkvertrag. SS 641, 642.

111

S 642,
‚ft bei der Herftellung des Werkes eine Handlung des Bejtellers erforder-(ich,
 fo fan der Unternehmer, wenn der Befteller durch das Unterlaffen der
Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemefjene Entjhädigung
verlangen.
Die Höhe der Entfhädigung beftimmt {ich einerfeit8 nad) der Dauer des
Verzug und der Höhe der vereinbarten Verglitung, andererfeitz nad demjenigen,
wa8 ber Unternehmer in Folge des Berzugs an Aufwendungen erfpart oder
durch anderweitige Verwendung feiner Arbeitskraft erwerben fann.
€. I, 575; II, 579; II, 631.
Die in der Falhung wenig geglücten SS 642, E43 beziehen fig auf Jolhe Fälle, in
em eine Mitwirkung des Sehellers bei Heritellung des Werkes erfordera
 6, 1 de8 8 642 normiert näher die Schadenserfagpflidht des BefteNers bei
nuahmeberzug,
$ 643 das NMücktrittsrecht des Unternehmers,
‚I Orundlage der Borfhriften der 88 642, 643 im allgemeinen, Beide
Banden von dem Kalle eines Unnahmeberzugs Des Beiteller8, aber von einem beonders
 gearteten. ;
4. Ein Annahmeverzug ein weiterer Dee al8 „YA6nahmeverzug“) Kant auf
ehe des Befteller8 jowohl na dh Gerftellung des Werkes durch Verweigerung der Abnahme
Sorfommen, alg au DOT Nollendung des Werkes, „bei deflen Heritelung“ S 642)
B ß. beim Beginn und während der Gerftellung (M. II, 495) und zwar dadurch, daß der
eeller angebotene Geritellungsarbeit nicht annimmt oder auch jeinerfeit8 eine Handlung
Ht vornimmt, welche notwendig wäre, um dem Unternehmer die ihm obliegende Wer
jeilung zu ermöglichen. Typifhe — aber nicht ausfchließlide — Derartige Kölle
older Mitwirkung find, daß der Befteller
oder a) einen Stoff zur Gerfielung des Werkes feinerfeit8 zu liefern,
b) einen Raum zur VBerridhtung des NMerkes G. B. ein Zimmer zum Tapezieren
ober desielben) zur Verfügung zu ftellen,
©) feine Berfon G. B. zur Anfertigung eine8 beftellten Porträts oder einer
Mbhotoaraybhie) darzubieten

hat.

3, Berfäumt der Befteller die eine oder andere folder OYbliegenbheiten, und
herbindert ober verzögert er dadırrch das Werk des Unternehmers unter
Um ft änden, die feine Ünterlajfung al8 einen Annahmeverzug, D. %
HL Verzug in der Erfüllung feiner Def ellerpflidhten erjcheinen lafien, 10
Dt Di Orange, welche Recht8bhehelie in foldem Zalle dem Unternehmer zu
eben
‚Auf diefe Frage beziehen fich die SS 642, 643. Sie erledigen aber die Frage
Wit in vollem Umfange, jondern nur in einer Teilridhtung:
a) € ift nämlich davon auszugehen, daß die SS 642, 643 Sonderbeftimmungen
barftellen, welche die  nleDLägi en allgemeinen Vorfchriften über Die
Reht3folgen einer Nichte rt üllunmg vertragsmäßiger Ver bindlıchkeiten
feineswegs ausihließen oder befhränken, fondern neben ihnen frehen,
jte erweitern, Der Unternehmer kann daher, wenn e8 ihın beliebt, feiner»
jeits auf bdie ibm gebührende Bergütung fNagen, er fann
;jerner mit Dden allgemeinen Rechtsbhehelfen nach Maßgabe der Bor“
ichriften über den Verzug oder ein Fonfr aftlidges Berihulden
gegen dem Beiteller vorgehen oder auf Ddeflen etwaige Rage fi
der ESinrede des nicht oder nicht rechtzeitig erfüllten Ver:
irag3 bedienen. € bleiben ferner auch Die echtsorundfäbe über die
Joloen einer eingetretenen Unmöglidhkfeit der Qeiltung unberührt.
Val. ingbef. 88 293 - 304 über Verzug (8 304 Anfpruch des Unternehmers
auf Erfaß der Mehraufwendungen), SS 322 if. G. 3. 8323 Unmöglich-Feit
 der Ausführung infolge eine8 in der Perfon des Beiteller8 eintretenden,
Ger bon ibur nicht zu vertretenden Umftandes), $ 324 Unmöglichkeit der
        <pb n="195" />
        112

VII. Wbignitt: Einzelne Scquldverhältnifije.

Ausführung infolge eines vom Beiteller zu vertretenden Umfiandes). Vol.
biezu auch NOS. in El1.-Lothr. Btfchr. 1906 S, 338,
Der Unternehmer ann aber auch von den SS 642, 643 Gebrauch machen,
die ergänzend eingreifen, da der Unternehmer für die oben erwähnten
Spezialfälle eines Annahmeverzugs des Beitellers noch eines befjonderen
RechtsfidhußesS bedarf (WM. II, 494 ff.; MB. 11, 328). Diefer befondere Recht3-IOuß
 befteht in zwei Richtungen:
x) 8 642 gewährt dem Unternehmer unter Fortbeftehenlaffen des
Bertragsverhältniffes einen Ent{hHädbigungsanipru®.
6) S 643 läßt eine Kündigung des BVertragsverhältnifjes eintreten
nach fruchtlofem Ablauf einer beftimmten Nadhbholungsirift,
Ein Klagerecht dagegen auf Vornahme einer zur Heritellung des
Werkes erforderlidhen Handlung des Befteller8 hat der Unternehmer
nicht (übereintimmend ROSS, Bd. 37 S. 241; der Unternehmer it auch nicht
Defugt, die dem Beiteller obliegende Handlung felbit vorzunehmen). ,
Wenn die Handlung dem Beireller unmöglich wurde, ohne daß er fein
Verhalten zu vertreten hat 3. B. er it geltorben), fo kann S 642 um
deswillen nicht zur Anwendung fLommen, weil folchenfalls au fein Ans
nahmeberzug eintreten Konnte, val. oben in Ben. a, DVertmann in Bem. 6
ınd Sotmar Bd. 2 S, 709. , .
Wegen der HandelSgefhäfte vol. in diefer Sinficht auch S&amp;amp; 381 Abf. 2,
375 H6OB., Aronacher, Der Werklieferungsvertrag nach S 381 Abi. 2 HGB.
München 1906) und Lotmar &amp;amp;d. 2 S, 707 ff.
Eine U der Rechtsfolgen des Verzug3 beim Werkvertrage
mit den Rechtsfolgen des Verzug8 bei anderen Tyvyen des Arbeits:
bertrags 1. bei Lotmar Bd. 2 S, 704—708, 821, 839 ff.
‚8, Die 58 642, 643 und auch 645 feben ferner allgemein voraus, daß e8 fihH um
än nit vollendetes Werk handelt. Daher Urt mit diefem Falle eine aus 8 326
hergeleitete Schadenserfaßforderung ‚nicht vereinbar, da die Beitimmung des
5 326 einen Verzug bei Annahme des fertig gefellten Werkes vorausfebt.
. 4. Ein Leiltungsverzug wird nämlich durch die Unterlaffung der EA
eiten8 des Beitellers nicht begründet. Val. ROES. Bd. 53 S. 222, ebenfo au Plan
und Vertmanıt.
IL Der Entjhädigungsanfpruch des 8 642 im einzelnen.
1. Seiner rechtliden Natur nad it dieijer Anfpruch nicht ein Vertrags»
anfpruch auf die vereinbarte Vergütung (val. 8 615), jondern ein eingefOräntter Ent-Ihäbigungsanfpruch
 val. DVertmanı, Vorteilsausgleihung S. 41 und Hem. 2 zu $ 642,
Schöller in Gruchot, Beitr. Bd. 46 S. 33). Vgl. ferner auch Lotmar Bd. 2 S. 698 ff.
708 ff. (qualifizierter Unnahmeverzug).
2, Er üt nicht der gewöhnlidhe Schadenserfabanfpruch auf das volle Erfüllungsintereffe.
 Seßteren mag der Unternehmer aus anderen KRechtSgründen geltend machen,
wenn und mo Die Borausfekungen dazır gegeben find, insbefondere wenn den Beineller
dei feinem Verhalten ein vertragswidriges Verfhulden trifft. Von einent folchen Bere
jchulden tft in $ 642 feine Nede; eS bildet daher für den Ent/hHädigungsanfipruch hier keine
Borausfeßung. Diefer ift vielmehr nur davon abhängig, daß ein Unnahmeverzug
in obinem Sinne Men. 1) vorliegt. Val. biezu auch Schöller a. a. OD. und Lotmar
Bd. 2 S. 709.
/ 3. Der leitende Grundgedanke gebt, wie id aus %. II, 328 ff. N dahin
daß man dem Unternehmer nicht zumuten könne, feine Beit, feine Arbeitskraft, feine
Einrichtungen dem Beiteller auf ungemeflene Dauer zur Berfügung zu halten, und daß
man daher auch dem Unternehmer eine gewilfe ED N zubilligen müffe, wenn
hm durch einen Abnahmeverzug jener Art auf Seite des Belftellers Nachteile erwachfen.
Diefer Örundgedanke {piegelt fich auch in einigen. Zolgefäßen: , ”
a) Der Anfpruch auf Entjchädigung it gegeben, fobald die im S 642 Abi. 1
bezeichneten objektiven und Aubjektiven Vorausfebungen begründet find.
Nicht erforderlich it ein befonderer Nachweis des Unternehmers, daß und
inwiefern ihm ein befonderer Schaden erwachjen jei. Mit anderen
Worten: die fog. Entfchädigung trägt den Charakter einer Abfindung,
Erlitt der Unternehmer durdh den Unnahnieverzug des Beiteller8 noch einen
meiteren Schaden, hatte er deswegen inShejondere 3. 3. erhöhte Auf
wendungen zu machen, fo find hierau8 erwachfende Erfaßanfprüche zwar
gegen den Beiteller nicht ausgefchloffen, fie fönnen aber nicht auf 8 642 ich
Itüßen, fondern nur auf die allgemeinen Rechtsarundiäbe, bedürfen alto

3)
        <pb n="196" />
        7. Titel: Werkvertrag. 88 642, 643. 1113

auch der durch Leßtere vorgezeichneten Vorausfebungen. Wenn aber das
Bertragsverhältnis auf ©rund des 8 643 aufgehoben wird, kann $ 645
bo. 2 lab greifen. , , ,
Husfluß obiger GOrundanfchamung find auch die Beftimmungen des Nor. 2
über den Umfang der Entihaädigung. , | .
x) Die Feftitellung der legteren unterliegt im Streitfalle dem rich ter-(ihen
 Ermeijfen. Eine feite Begrenzung nad oben oder unten
it im Gefeße nicht aufgeftellt. Bol. hiezu Qotmar Bd. 2 S. 709
Ann. 1—4, S, 712, 754, 758, 760.
Die Entfchädigung muß „angemeffen“ BD. 5. den Verbhältniffen
je3 gegebenen SalleS entfprechend ein. Hiefür aber find zwei
Srundfaktoren al3 maßgebend borgezeichnet, je einer auf altiver und
auf pajliver Seite: a
. YUuf der aktiven Seite ft vorgefehrieben die Berückfichtigung
en der Dauer des Verzug8 al8 auch der Höhe der
Bergütung.
| du der paffiven Seite fommen die in 8 642 Ab. 2 be-‚eichneten
 Wbredhnungspoiften im Anfolag, wa8 nämlich der
Unternehmer infolge des VerzugS an Aufwendungen erfpyart oder
yurch andermeitige Verwendung feiner Arbeitskraft erwerben
fanın. Sn leßterer Hinficht liegt eine Ynalogon der SS 324, 615 vor
dgl. die Bem. hiezu, fowie Lotmar Bd. 2 S. 840). Smmerbhin beftebt
hier aber eine Bemerfenswerte Abweichung infofern, als nach 8 642
AD. 2 nicht bloß das in Ubrehnung kommt, was der Unternehmer
ımderweitig wirklich erworben hat (oder zu erwerben bösmillig
znterließ), fondern auch das fchon, was et überhaupt erwerben
fonnte. € lieot hier eine eigentliche NMorteilZausgleichung
or: das Verhalten des Beiteller8 zum Schaden des Unternehmers
hat Teßterem anderfeit3 die Möglichkeit anderweitigen Erwerbs gegeben,
ogl. Dertmann in Dem. 5, b, 1. ferner auch Lotmar Bb. 1 ©, 146,
Se Bd. 2 S. 698 ff. und Crome, Vartiariiche RechtSgefhäfte
S, .
4, Die AD für diefen Ent{hädigungsanfpruch bemißt fih nach
$ 196 Mr. 1, vol. DLG. Dresden, Täch!. Arch. Bd. 1 S. 201.

y)

8 643,
Der Unternehmer ift im Falle des 8 642 berechtigt, dem Befteller zur Nacholung
 der Handlung eine angemeffene Frift mit der Erflärung zu beftimmen,
daß er den Vertrag kHindige, wenn die Handlung nicht bis zum Aolaufe der Früt
vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, enn nicht die NachHokung
bi8 zum Ablaufe der Frijt erfolgt.
6. II, 579; IN, 633.

1. DazZ BGB. hat für den Unternehmer lediglich zu dem Zweck, um den Befteller
Vornahme der ihm obliegenden Handlungen (S 642) zu zwingen, ein direktes
Mittel (Klage) nicht vorgejehen (vgl. Bem. I, 2 a. €. zu 8 642). SIndirekt gewährt zu
ienem Zweck einen Behelf aber die Friftjegung nach S 6483 mit eventueller Kündigung,
Sal. biezu au Crome, Lartiarijhe Rechtsgefhäfte S; 356 ff. und Sotmar, Arbeitsvertrag
85. 1 S. 576 ff, Bd. 2 S. 711 ff.
a, 3. 8.643 ift erft durch die II, Komm. eingeftellt worden (B. IL 328), Yehnliche
EEE enthalten auch jchon die SS 466, 634. (Vol. die Bem. zu Ddiefen Paraen.

3, 8643 {tellt fich Lebiglid al eine Zufaßbeftimmung zu 8 642 dar und ftebt
mit leßterem im engitem Zujanımenbange, weshalb die Erörterungen zu S&amp;amp; 642 über die
Srundlagen der Borfchrift zu vergleichen find.
. 4. UI3 Gauptinhalt des S 643 bezeichnen e8 %. II, 329, daß „dem Unternehmer
die Möglichkeit gegeben werden müfle, nad) Ablauf einer angemefjenen Srift zuc Nach-3ofung
 der vom Beiteller vorzunehmenden Handlung jeine weitere Bereitidhaft zur YNur8-ührung
 des Werkes abzulehnen.“ Diefen Awede dient die dent Unternehmer fakultatibv
 gewährte Berechtigung nicht aber auch Verpflichtung) zur Borjebung der Nach»
bolungsfriit, womit, wenn {te wirkfam fein foll, bie im 8 643 bezeichnete Erflärung
        <pb n="197" />
        „114 VII Abichnitt: Sinzelne Schulbverhältniffe.

verbunden werben muß. Mit Necht betont jedoch Planck zu &amp;amp; 643, daß, wenn auch nicht
gerade das Wort: „Aündigung“ unerläßlich fet, doch aus der Erklärung Jicher hervorgehen
müfle, daß hiemit eine bedingte Kündigung und nicht etwa bloß eine Mahnung
beabfichtigt fei. Baal. auch Lotmar Bd. 1 S. 575 ff.
5. Die Rechtswirkung, falls der Befteler auch die ihm gefebte angemeffene
Srift fruchtlo8 verfireichen 16ßt, geht dahin, daß mit dem fruchtlofen Friftablaufe Da8
B nze Bertragsverhältnis für die ba aufgehoben gilt. Zur die
ergangenbheit verbleiben dem Unternehmer die im S 645 Abi. 1 Saß 2 erwöhnten
Uniprücde. IJene Wirkung äußert ich für beide Teile, Die Frage, ob die Wirkung
auf eine „filtive Unmöglichfeit der Leiltung“ oder auf die „bedingte Stimdigung” zurüc-OR
 ‚% wird wohl in lebterem Sinne zu entfcheiden fein (val. auch Lotmar Bd. 1
S, X
6. Blanc zu $ 643 {pricht dem Unternehmer die Aniprüce au3 8 642 und 8 643
nebeneinander zu, da Fein alternatives Schuldberhältnis vorliege. Dertmann zu S 643
modifiziert dies dahin, daß zwar die aus $ 642 bhereit® erwachfenen Antprüche durch
die Kündigung aus $ 643 nicht berührt werden, dagegen von da ab neue folche Unfprüche
nicht mehr geltend gemacht werden Können, da nun ‚da8 ganze Vertragsverhältns er:
[ojchen fei. Diefer leßteren Auffaflung ift beizupflichten Gibereinitimmend auch
Riezler S. 141),8
7. Ueber die demzi Unternehmer im Falle der Kündigung zuftebenden Un:
Ibrücßhe auf Bergütung und Erfaß von Auslagen f. 8 645 Ab). 1 und vgl.
auch ©L®. Rarlarube in bad. Ripr. 1906 S. 252 (Wird Irog der Frijtjeßung die Mängelbejfeitigung
 dem Unternehmer nicht geftattet, {o ift ihn der der geleiteten Arbeit ent
'prechende Teil der Vergütung zu gewähren), fowie Lotmar Bd. 2 S. 5991
8. Die Friftfekung nach S 643 Sag 1 ififrücnehmbarl, vgl. Hıezu Mein im
alrch. f. bürgerl. N. Bd. 23 S. 269.
9. Aus der Praxis vol. ROT. Recht 1909 Nr. 817 Ausnubung der wirtichaftichen
 Neberlegenheit der beitellenden Gefelichaft ?) bung | ®

8 644.9)
Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes, Kommt
der Beiteller in Verzug der Annahme, fo geht die Gefahr auf ihn über, Kür
den zufälligen Untergang und eine zufällige Berfchlechterung des von dem Be
iteller gelieferten Stoffes it der Unternehmer nicht verantwortlich.
Berjendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Beiteller8 nach
einem anderen Orte alS dem Erfüllungsorte, fo finden die für den Kauf geltenden
Worichriften des 8 447 entiprechende Anwendung.
G I, 576; II, 580; II, 634,
Die 88 644, 645 BOB, (und au $ 646) behandeln die Frage der Gefahrtragung
beim Werkvertrag.
I. Die Rechtslage nad den früheren Rechten wird vor allem behandelt in
N. IF, 497, ferner von DVertmann in einem Yuffaße: „Der Zufall bei der Werkverdingung“
in ©rünhut8 Beitfchrift Bd. 24 S. 1 ff., teilmeife auch bei Hiezler S. 112 ff.; |. außer:
dem %. I, 329—335, Bolze, Ueber den Zufall bei der Werkverdingung im Archiv f. dD.
. Praxis Bd. 57 Nr. 5, Strohal in Iherings Yahrb. Bd, 33 S. 386 ff., DAL
and. IT $ 113, Kuhlenberk in Sur. Wichr. 1898 S. 243 ff. und eingehend Dochnabhl a. a. D.
S. 297 f fowie Rümelin, NE und Werkvertrag S. 16—177, Lotmar Bd. 2
S. 828 I., 847. Vol. weiter PLR. Tl. I Tit, 11 88 960 ff.; cod. civ. art. 1790; {äch!.
©B. 88 1248 ff. Das BGB. fteht am nächlten der Nechtsauffallung des BLR. Val.
Zotmar Bd. 2 S, 596 ff. und S. 742 ff.

*) Literatur: Dertmann, Grunhuts Ztjhr. Bd. 24 S. 1—70; Brandis8, Recht:
liche Behandlung des Zufals hei der Werkverdingung nad gemeinem Rechte und nah BOGB.,
Erlangen, Diff. 1898; Dognahl, Die Gefahrtragung beim Werkvertrage nadı rtöm. Rechte
und dem BGBV, in Iherings$ Yahıb. Bd. 48 S. 297 ff; Alex. Meyer, Zur Lehre von der
Sefahrtragung für die Unmöglichteit der Leiftung beim gegenieitigen Vertrage, insbe]. beim
Arbeitevertrage, Bonn, Diff. 1906; Rümelin, Dienfivertrag und Werkvertrag S. 16 ff.;
Schneider, Berlicherung von Baumaterialien, L2. 1907 S. 733
        <pb n="198" />
        7. Titel: Werkvertrag. SS 643, 644.

1115

IL Gegenitand, Umfang und Ginzelmomente der SGefahrtragung.
I. Sn M. 1, 197 wird al Kern der zu gebenden GeiebeSvorfchrift in ihrem
allgemeinften Sinne die Frage bezeichnet: „ob der Unternehmer oder der Bejteller
 die Gefahr zu tragen Hat, wenn das Werk vor defien Bollendung, oder zwar nach
er Vollendung, aber vor erfolgter Abnahme zufällig ©. b. ohne daß einer der
Bertragstetle felbit das Sreignis nach allgemeinen Srundfägen zu vberfreten
Btte untergegangen oder verfhlechtert worden it.“ Mol. hiezu auch bayr. Oberft. LOG,
D. 4 n &amp;amp;.) S. 66.
+) Sür die RKRechtalage nad dem BOB. it eS (val. Dertmann zu 5 644,
Kieler S. 142 ff.) von vornherein erforderlich, aus dem Nahmen der
38 644, 645 jene Zälle abzufheiden, in denen {ich nach dem MVMertragsSabfchluß,
 aber vor der MNerkherftellung die Unmöglichkeit der Bor:
nahme jolder Handlungen ergibt, die zur Werkeiftung notwendig
wären, alfo 3. B. wenn eine Ichwere Erfrankung des zu jenen perfünlichen
Handlungen, verpflichteten Werkunternehmers eintritt oder wenn Uns
möglichfeitafolgen durch die Berfon des BeftellerS eintreten, defjen Mitwirkung
 erforderlich tft, 3. BR. der Beiteller eineS Porträts, der dem Runftmaler
 hätte {iken jollen, {tirbt nad) Der eriten SB, Diele Hälle von
fog. Gefahr find lediglihH nach den ein{chLägigen a VS Recht8-normen
 (vgl. namentlich 88 328 ff.) 3u heurteilen. gl. HbrigenS auch
Lotmar_ Bd. 2 S. 597. .
. Hervorzuheben ift aber, daß bei objektiver Unmöglichteit der Aus-Kibrung
 durch Zufall in der Berfon des Befteller3 der Unternehmer (abgefeben
 von S 323) die Herausgabe einer etwaigen Bereicherung des Be-U
 gemäß 88 812 ff. (vgl. insbel. S 813) verlangen fanın; 1. audh 8 642
mit Bem.
Bei Untergang, durch ein NMerfhulden des Unternehmers
greifen die 85 325 ff. ein (der durch die Befchaffenheit de3 von dem Unter:
nehmer gelieferten Material8 verurfachte Untergang kann nicht durchweg
 ohne weiteres al ein vom Unternehmer verfchuldeter Untergang gelten,
den Unternehmer trifft aber hier der Entf Ohuldigungsbeweiz nach $ 282, vol.
Neumann Note 1); bei Untergang durch die Schuld des Beitellers
ichlägt S 324 ein und, falls fein Verfchulden zugleich eine Vertragsverlegung
daritellt, auch S 325, val. Neumann a. a. &amp;amp;O. ”
Yeber Haftung des Befteller8 für den von ihm geshenen Stoff
und feine Unweilungen f. S 645 mit Bem. und unten Bem. II, 3.
Die 88 644 ff. beziehen KO SADEOE auf jene anderen Fälle der Gejabhrtragung,
 die fi an daS Wer Jelbf{t Inlipfen, ehe defifien Abnahme
(8 610) erfolgt tft (vol. aber au Lotmar Bb. 2 S. 589, 8 und 596).
Dahin gehören vor allem:
a) die Gefahr in bezug auf Untergang oder Berfhledhterung
I AM eit8 vollendeten, aber no nicht abgenommenen
erfes.
ß) € muß aber auch der Fall einbezogen werden, daß die „Gefahr“
aintritt an einem noch nicht vollendeten, aber Ichon teilmeije hergeitellten
 Werke (val. Lotmar Bd. 2 S. 592, 640). Sm $ 644
BOB. findet iO zwar Keine ausdrückliche Hinweijung auf einen
Jolchem all. Die Einbeziehung ergibt fih aber aus der Vers
weihung auf 88 644, 645, welche fich im S 646 findet; denn diefe
Berweitung hätte {onjt keinen Sinn, wenn nicht auch Zälle unz
vollendeter Werkleiftung mit inbegriffen mären,. Die Worfchriff
des 8 646 aber hat in ihrer Beziehung zu S 644 Hauptfächlih auch
Bedeutung für begonnene, aber noch unvbollendete unkörperlie
 Werkleiftungen 3. BB. (nach Rıezler S. 147) eine durch Bu:
jall unterbrochene Theatervorftellung. Uuz3 der Praxis vgl. bhiezu
auch ROE. in D. Kur. 3. 1908 S. 818 und Nipr. 5. DLG. (Kammerger.)
Bd. 17 S. 423 Musfhachtungsar beiten). 5
Bu der Gefahr, die der Unternehmer zu tragen Bat, gehört übrigens
auch die Möalichkeit, daß das Werk durch einen Bufall unausführbar
wird (bayr. Oberft. LG., Recht 1903 S. 128),
&amp;amp; ®, Die objektive Bedeutung der Gefahrtiragung geht dabin, daß in einem
a der Gefahr der davon Betroffene die materiellen Nachteile des Sreigniffje8,
veit Tolche auf die Geftaltung des Nertragsverbältnifies {peziell nach dem Wefen des
erfvertraags Einfluß üben, auf KH zu nehmen hat. Näheres unten VBem. 4.

b)
        <pb n="199" />
        ‚116

VIL Aöidhnitt: Einzelne Scdhuldverhältniffe.

3. Subjeftive Berhältniffe. Ausgehend von der den ad des BOB.
über den Werkvertrag überhaupt unterftellten Srundanfchauung, daß den Gegenftand der
Verpflichtung des Unternehmers ein vollenbetes, abgefhloffenes Werk bildet und
nur durch ein foldhes der leßtere feine Verbindlichkeit erledigen Kann, gelangt das BGB.
im erften Saße des S 644 zu dem Örundfake, daß der Unternehmer die Gefahr
iur da3 Werk trägt.
Diefes dem Unternehmer wenig günftige Prinzip verliert En feine volle
Schärfe durch beitimmte (nicht auSdehnbare) Einjohränkungen. Solche treten in
dreifadher Hinficht hervor, in perfönligher, fachlicher und zeitlider Beziehung.
a) In perfönliger Sinficht verordnet S 644 ansdrücklich, daß die Gefahr
auf den Beiteller übergeht, wenn er in Annahmeverzug kommt. Die
Vorausfeßungen für den Annahmeverzug ergeben fich aus SS 293 ff, 642
‚eine weitergehende Ynficht, wonach Unnahmeverzug überall da vorliege, wo
die Unmöglichkeit der Yusführung in den VBerhältnifien des BeftellerS oder
dem von ihm Sn Stoffe ihren @rund hat, vertritt Kohler im Arch. 1.
bürgerl. 9. Bd, 13 S. 258 ff. und vol. ferner auch Crome 8 268 Nr. 2
a und b, dagegen aber wie hier Dertmann in Beim. 3, a, 8 zu S 644, Doch:
1abl a. a. ©. S. 310, 311, Tibe, Unmöglichkeit S. 23 ff, Rümelin S. 82,
vgl. ferner au Schneider in 43. 1907 S, 733 ff, fowie Alex. Meyer
a. 6. ©.)
Hat der Befteller aber ein Ereignis, da3 dem Werke Gefahr gebracht
hat, aus anderen Öründen, insbefondere wegen einen Verjchuldens, zu ver
treten, fo trifft felbitverftändlich {hun aus allgemeinen NRechtsgründen den
Befteller die Haftung. Sin dem 8641 zu unterftellender Fall kiegt dann
überhaupt nicht vor. (Val. oben Bem. Il, 1, a.) Einen weiteren Hall, bei
dem aber vorausgefekt {8 daß der Beiteller den frıtifjhen Umftand nicht
zu vertreten Dat, regelt S 645.
Hat umgekehrt der Unternehmer den Fritifden Umftand zu
bertreten, {0 verfällt er der allgemeinen Vorfchrift de8 8 325 (überein:
timmend Blanc zu $S 644).
Sn fachliher Hinfidht fommt zunächft der (allerdings {hon aus allge
meinen ©runbjäßen zu fTolgernde (vgl. Dertmann Bem, 3) Sag 3 in Yetracht,
 wonach Der Unternehmer nicht haftet, für den zufälligen
Untergang oder eine zufällige Berfhledhterung des von dem
Befteller gelieferten Stoffe8 al. hiezu auch Lotmar Bd. 2 S. 632
YUnm. 1, 738). DZerner enthalten Abf Z des S$ 644 und $ 645 erhebliche
Heihränfkfungen der Gefahrhaftung des UnternehnierS für den Fall der
Meberfendung des Werkes auf Verlangen des Beijtellers nach einem anderen
Ürte al8 dem Erfülungsorte (Abi. 2), fowie im Falle eines MangelS des
vom Beiteller gelieferten Stoffes oder einer fehlerhaften Anmweilung
des Beitellers 8 $ 645 niit Bem.). |
In zeitlider Hinficdt gilt die Regel, daß von der ehe des
MWerke8 ab der Unternehmer und nicht mehr der Befteller die Gefahr trägt.
Sit das Werk nah feiner Befchaffenheit nicht abnehmbar (val. Bem. IV zu
$ 640), gleichwohl aber eine Sefahrhaftung im Sinne des 8 644 noch denkbar,
fo fommt als maßgebender Zeitpunkt für den Nebergang der Gefahr auf
den Befteler nad ausdrücklicher Beitimmung des S&amp;amp; 646 die AHeit der
Vollendung des Werkes in Betracht.
Andere Verfchiebungen des Gefahrübergangs (vgl. au Lotmar
Bd. 2 S, 592, 695, 743, 747) ergeben fich
«) beim AUnnahmeverzuge des Beiteller8,
5) im Sale einer vom Beiteller verlangten Berjendung des
Werkes an einen anderen Ort al8 den Erfüllungsort.
3m Falle « tritt der Gefahrübergang mit Beginn des
Annahmebvberzugs ein. Im Falle # follen nach S 644 Abi. 2 die
für den analogen Fall beim Kaufe vorgezeichneten Normen (vgl. 8 447
mit Dem.) BPlag greifen. Der Befteller fteht hiebei dem Käufer
gleich, € gebt aljo foldhenfalls® die Gefahr auf den Befteller über,
Jobaid der Unternehmer das Werk dem Spediteur, dem Fracht
führer oder der fonft zur Ausführung der Berfendung be
itimmten Berfon vder Anitalt übergeben hat. Wie aus den
rot. (IL, 329 ff) zu entnehmen t{t, gebt das Gefeß hier von der
Borausfeßung aus, der Belleller habe in diefem Falle daranf vers
zichtet, daß ibm das Merk vom Unternehmer am Erfüllunasorte zur

')
        <pb n="200" />
        7, Titel: Werkvertrag. S 6i4.

1117

Yonahme vorgewiefen werde, ohne weiter eine Vorweifung am Bes
ftimmungsorte zu verlangen.
Weitere Ausnahmen von der Gefahrtragungspflicht des Unternehmers
wurden in der IL Kommiffion abgelehnt (val. ®. IL, 329 ff). € wird
A in Der Literatur verfucht, dem Unternehmer weiter zu Hilfe zu Iommen
und Die noch vorhandenen Härten insbef. für Heinere Unternehmer) dadurch
weiter abzugleichen, daß eine allgemeine AÄbfcheidung gezogen wird zwilchen
der Gefahr, weldhe der Sphäre des UnternehmersS und jener, welche
der Sphäre des HeftellerSs ET wobei dem Unternehmer die Haltung
Mir leßfere erlajlen, bleiben 10 (vgl. einesteil® inSbel. Aohler, Arch. |
Sürgerl. N. Bd. 13 S. 258 ff. Lehrbuch Bd. 2 S. 355, Crome, Syltem S 268,
andernteilz Rümelin, Dienitvertrag und Werkvertrag S, 126 ff., der die im
gem. . fchon vertretene Scheidung nach Betrieba= und DE aud
im geltenden Rechte wiederfinden will). Allein die MWortfafiung des SGejepes
im Gutanmenbalte mit den Materialien dürfte diefer Ausdehnung doch zu
jebr im Wege Itehen (Io auch land Bem. 2 und DYVertmann in Dem. 3, DD)
Aus der Vraxzis: DLG. Karlsruhe in ®. Sur.3. 1906 S. 1379 (Ver-(eBung
 einer Stute bei Ausführung Se3 Befhälungsvertrags), DYl. f. NA.
Bd. 71 S. 135 Aufenthalt bei einer Drofchkenfahrt durch einen Zacelzug).
„4. Sofern nach obigent den Unternehmer die Gefahr trifft, erwächft dadurch,
näntlih auf ©rund des 8 644 allein, nur die Kecht3folge, daß, der Unternehmer
jeine Gegenaniprücdhe an den Beiteller auf Vergütung nicht mebr geltend
machen Kann. (Nebereinjtimmend Dertmann und Wand zu S 644, RiCHET "S. 145; vol.
ferner Lotmar 4b. 2 S. 596, 597, 598, 681, 742.)
a) Eine Au8nahme hievon greift nur nad Maßgabe des 8 645 las
(vgl. die BVem. hiezw). Einen Anfpruch auf SKunterefjfeentfhädigung Fann
der Beiteller jedenfalls auf den &amp;amp;8 644 nicht gründen; hiezu würde eS eines
anderen RechtZarundeS (etwa „Berichulden 5e3 anderen Teils, Garantie
übernahme 2c.) bedürfen (übereinftimmend DVertmann zu 8 644). .
b) Für den zufälligen Untergang des m übergebenen Stoffes haftet der
Unternehmer nach S 644 nicht (vol. EELQeonhard S. 525).
5, Anfprüche auf Grund einer Haftbarkeit für Mängel bleiben durch S 644
unberührt vgl. SS 634, 635, 640 Nbf. 2, 363).
6. Die Borfichriften über Gefahrtragung gelten au dann, wenn {ih Das
Werk während der Gefahrtragung durch den Unternehmer im Gewahrfam des
Beiteller8 befindet G. DH. bei Arbeiten im Hauje des Beiteller8), Jofern micht eine
Defondere Garantie übernommen wurde, val. Neumann Bem. N, 1, DYertmann zu S 640,
Dochnahl in Jhering3 Jahıb. Bd. 48 S. 300, 301; {. aber au die Sem, zu 8 646.
7. Der Entf huldungsbemweis trifft bier regelmäßig den Unternehmer, {f.
$ 282. Bei Untergang des Merkes durch Feuer oder Abohandenfommen durch Diebftahl
Üt gemäß 8 242 zu beurteilen, ob eine Garantiepfliht oder Bine Verpflichtung de8 Unternehmers8
 zur VBerjicdherung gegen STeuer8gefahr 2C. beftand. Vol. Neumann a. a. OD.
| III. Sit das Werk von einer „Gefahr“ wirklich betroffen worden, fo kann auch
die Frage entitehen, vb und inwieweit den Unternehmer eine VBerpfilidtung
 zur Wiederherftellung des Bernichteten oder Beihädigten trifft.
Diefe Frage wird weder durch SS 644, 645, noch durch eine fonftige direkte Borfchrift des
DSGB. entichieden. Me. 11, 498 haben angenommen, daß eine für alle Zälle paflende Ent-Icheidung
 Bet der Berichiedenheit derfelben überhaupt gar nicht getroffen werden fönnte.
€3 {ft anzunehmen, daß eine unbedingte Miederherftelungspflicht nicht behauptet
werden kann. Die Örage jit vielmehr nach dem Konkreten Mertrangsinhalte mit Rückkichi
auf den Orundjag der Wahrung von Treu und Glauben zu bemeflen. (SS 157, 242.)
SHinfichtligH teilmweifer Vernichtung val. auch die Ausführungen hei Rümelin
a. a. ©. S, 86 ff.
Eine allgemeine Berkehrsfitte, daß der Befteller das auf feinem Grund und
Boden von dem, Unternehmer zu errichtende Gebäude vor der Wbnahme zu verfichern
habe, HE nicht, vol OLG. Stettin, Necht 1907 Nr. 1017, 1. ferner auch Schneider,
23. 1907 S. 733 ff., Berficdherung von Baumaterialien.
IV. Hinfichtlich eines Untergangs nad der Abnahme (oder — im Falle die QWonahme
 nach der Beidafenheit DES Werkes ausge hloflen it, 1. 8 646 — na der VBoller)
 ift zu beachten, daß hier felbit ufälliger Untergang den Bergütungsanfpruc Des
nternehmers nicht befeitigt (val. S 390): bei einem Untergange durch ängel aber
IOlagen die Normen der SS 634, 635, 640 Abi. 2, 363 ein 8 oben Bem. If, 5).

%)
        <pb n="201" />
        1118 VIL Abfnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

V. Ueber die Frage, ob der Bauunternehmer felbftändig Schadenserfaß
fordern kann wegen einer blaue die dem Gebäude von dritter Seite mährend
des BauesS zugefügt wird, val. DLG. Hamburg in Seuff, Arch. Bd. 61 Nr. 32.

S 645.
Sit das Werk vor der Abnahme in Folge eines Mangels des von dem
Befteller gelieferten Stoffes oder in Folge einer von dem Befteller für die Aus
“ührung ertheilten Anweifung untergegangen, verfchlechtert oder unausführbar
geworben, ohne daß ein Umftand mitgewirft Hat, den der Unternehmer zu vertreten
 hat, jo fann der Unternehmer einen der geleifteten Arbeit ent{prechenden
Theil der Vergütung und Erjaß der in der Vergütung nicht inbegriffenen Aus:
fagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des 8 643
aufgehoben wird.
Eine weitergehende Haftung des Beftellers wegen Verfchuldenz bleibt
unberührt.
€, I, 577; M, 581; HI, 635,
Haftung des BeitellerS für feinen Stoff, feine Anwveijungen und unterlaffene
Mitwirkung.
IL ANgemein:
«Die Sonder beftimmung biefes Paragraphen wirkt nach Drei Dee
Er enthält zunächtt zwei (a und b) Nusnahmen von dem Srundjabe der Gefahr:
tragung des Unternehmer3 und dem daraus ent{pringenden Berlufte feiner
ni prüche auf Bergütung; dazu kommt dann noch (c) eine mit S 643 zufammenhängende
 NechtSfolge. ,
a) Bunächit fommt in CM ber Sn wenn das Werk vor der Abnahme
— alfo in der Periode der Ge ahrtragung des Unternehmers — unter:
gegangen, verfchlechtert oder unausführbar geworden ift infolge eines
Mangels des vom Beiteller gelieferten Stoffes (fohin hier im Gebiete
des reinen Werkvertrags; vgl. $ 651, Gachenburg, Dienft und Werkvertrag
5.82 und Lotmar Bd. 2 S. 717). a
x) Vorausgefebt ift alfo, daß am Stoffe ein Mangel in jenem
meiteren Sinne vorliegt, wie er dem S 459 Sn 1 zugrunde liegt.
Diefjer Mangel muß zugleich die Urfache bilden für die dem Werke
AugenanNENE Sefährde. ,
Der Ausdruck „Stoff“ umfaßt bewegliche wie unbewegliche Sachen,
let e8, daß aus ihnen felbit das Werk gefchaffen werden foll 3. B.
Zuch u einem ode) vder daß fie als ET zur Werk:
heritellung dienen, wie 3. B, Gerüfte 2c. Bei Bauten i{t insbefondere auch
der Baugrund des Behellers in bezug auf die ihm anbafiftenden
 Mängel nicht aber noch weiter: R IL, 334) al8 Stoff im Sinne
des S 645 anzujehen. Val. Dertmann und Planck zu 8 645, Crome
S. 699 und Dochnahl a. a. OD. S. 306 fowie Riezler S. 146 und
DES. Nürnberg Recht 1910 Nr. 2813 (Undurchläfiigkeit des Bodens
bei Örunnenbodrung), Yu die Materialien (3. GB. Leitern, Baus
zerüfte, Zrodengerülte, Prefle 20.) find zum Stoffe zu rechnen (ff. Dochxahl
 a, a. DO. und HL®O®. Stettin Recht 1906 S. 180); |. aber auch 7.
Immer ift dabei aber vorausgefeßt, daß der Beiteller und nicht
der Unternehmer den mangelhaften Stoff geliefert hat, fei e8 direlt
De ‚inbireft, fei e8 infolge feiner VertragSpflicht oder freis
willig.
VBorausgefekt ift, daß das Werk untergegangen, verfbhlechtert
vgl. Lotmar Bd. 2 S, 651 Anm. 2, 721 nm. 1) oder unausführbar
 geworden it. Nach IM. II, 501 zu €. I 8 577 zielt lebterer
Ausdruck hauptfächlich auf ben all ab, wenn da3 Material unter:
gegangen Yft, bevor auch nur ein Veilwerk vorliegt. - .
er Unternehmer ift gehalten, dem Beiteller über derartige hervor:
gefretene Mängel unverzüglich Anzeige zu maden, vgl. Mein,
Deiterr. Bentrak-Bl. 1908 S. 119.
        <pb n="202" />
        7. Titel: Werkvertrag 58 644, 645. 1119

a) Ein zweiter Fall, der übrigens au beim fog. WerklieferungSvertrage
nach Maßgabe des S 651 vorfommen kann (Gachendurg, Dienit= und Werk
perirag, S. 82) ilt der, daß die Gefahr entftanden 111 infolge einer von
dem Beiteller für die Nusführung erteilten Anweifung, Sür
eigene VBerfehriheiten muß der Beiteller auch felbit einftehen. . Val. Zotmar
BD. 2 S. 695, 717.
x) O6 ihn dabei ein Berihulden im Nechtöfinne trifft, U für die Anwendung
 des S 645 Abt. 1 ohne EN Die8 folgt Ichon aus Aof. 2.
al. hiezu auch unten Bem, 3, fowie Bem. Il, 2 zu 8 633.
Die Anweijung muß aber auch im Sinne des adäquaten Kaufalsufammenbhangs
 ({. S. 42 ff. Borbem. IH vor 8 249) die Urfadhe für
den eingetretenen Schaden bilden (fo mit Recht DYertmann in
Bem. 1, b im Anfehluß an Kilh, Unmöglichkeit S. 71). ;
X übrigen it hier auch mit Derndburg &amp;amp; 318 Nr. 5 zu ent{heiden
zwifchen Untwveifungen und Nertragsbedingungen; leßtere fallen
nicht unter 8 645, zumal die Berantwortung für lebtere ebenfogut den
Unternehmer trifft (übereinjtimmend Dertmann a. a. D..
Sit die Anweifung ausfchließlich auf die Angaben einer fachverftändigen
Gılfeperfon des Unternehmers (3. B. Monteur) zurüczuführen, fo
Ilägt 8 645 nicht ein, vgl. Kipr. D. OLG.  ariSrube) MD. 13 S. 424.
e Der Dritte in den Bereich des &amp;amp; 645 gezogene Hall ft der einer BertragsSaufhebung
 nach S 643 infolge unterlafjfjener Mitmirkung des
Beiteller3. Mit den erfteren beiden Fällen fteht er nur In Iofem äußeren
BE AR durch feine Erwähnung im Texte des 5 645. Val. die Dem.
zu € €
Anträge, welche darauf abgezielt Hatten, in Berallgemeinerung
der GejebeSitelle dem Belteller insSbejondere auch die Gefahr des „Zufall“
oder „höherer Gemalt“ allgemein oder mwenigitens bei Bauten zu über
bürden, find nah WB. II, 333 ff. abgelehnt worden. Val. hiezu Bem. 1, 3, d
zu S 644.3
Bu beachten Bleibt inSbefondere, daß S 645 dann nicht durchareift,
wenn das Miklingen des Werke8 auf einen von dritter Seite allein
verurfachten Unfall zurückzuführen ft, der Unternehmer aber zur Ausführung
felbit fähig bleibt (gl. Derimann a. a. D., abweichend unter Berufung
auf Tre und Olauben Crome &amp;amp; 268 Nr. 2, b, f. aber audy Bem. 11, 3, d
zu 8 644).
„3, Siegt einer der hier befonderS aufgeführten Fälle vor, fo treffen den Befteller
die im S 645 vorgefehenen Berbindlichfeiten, aber auch diefe nur dann, wenn nicht ein
Uıanitand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, mag er in feiner
eigenen erfon fich ereignet haben oder in der Rerjon Dritter, für welche er einzuitehen
hat. Bei einer derartigen Konkurrenz (häbigender Urfachen verbleibt e&amp;amp; eben bei dem
Srundjaße der SGefahrhaftung des Unternehmers. Sal. audi“ Lotmar &amp;amp;b. 2 S. 727.)
Qäge freilich ein wirklihes Berfehulden des Beitellers vor, {fo fann biefen
nach $ 645 Ab. 2 auch diejenige veritärfte Haftung treffen, welche {ih aus allgemeinen
Kechtanormen ergibt (vgl. ‚Lotmar Bd. 2 S. 606). Dadurch kann ex inZbefondere auch
Ihadenserfaßpflichtig werden. Ueber Haftung für Gehilfen val. $ 278 mit Bem.
Wenn beide, Befteller und Unternehmer, ein Vorwurf trifft, wird $ 254 anzu
wenden fein (val. Dertmann in Bem. 4, €).
si 8, An jene Einfhränkung des Anfpruhs des Unternehmers Iniipft fich von felbit
De Frage, ob der Unternehmer auch gehalten ijt, JeinerfeitS den Stoff oder die „Anweifhung“
de8 ÜnternehmerS fachgemäß zu prüfen und dem Befteller die etwa veranlakten Bean-Handungen
 zugehen zu lafjern. Wblichtlich {ft darüber vom Gejeße nicht8 beftimmt morden
E Il, 501 ff). Eine derartige Prüfungs» und Anzeigepflidht kann daher auch nicht
ehauptet werden, Aber es it denkbar, daß eine Unterlaflung in diefer Richtung nach
allgemeinen Grundlägen als ein Berjhulven anzufjeben i{t, das der Unternehmer 3U
gertreten hat (M. 11, 501). Val. in diefer Hinficht Seuff. Yıch. Bd. 47 Nr. 24, Bd. 48€
x. 22 und Bd. 50 Nr. 244, Levy a. a. D., jowie Dochnahl a. a. OD. S. 306 G. DB.
Vritfungspilicht des Baumeifter8, ob der Boden nicht zu feucht oder zu wenig fejt ft 2C.).
Gets 4. Wenn der Unternehmer den Beiteller auf die Schädlichfkeit oder
; efährlicdhkeit feiner Anweijungen aufmerffam machte, der Beiteller aber
Yoßdem bei diefen verblieben i{t und der Unternehmer fie nunmehr befolgte, fällt eine
Haftung des Unternehmers fort, val. KOES. in Warneyer Erg.-Bd. 1909 Jr. 485.
IL Geitaltung der Unternehmeranfprücde nach $ 645 Wbf. 1 im einzelnen.

„x
        <pb n="203" />
        1120

VII Abidhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

1. Beim VBorhandenfein eineS den Unternehmer gemäß S 645 entlaftenden
alles behält der Unternehmer (nach M. 11, 500 aus Billigfeitsrückichten; |. aber aud
. 11, 333) den Anfprucdh auf einen entfprechenden Teil der vertragsmäßigen
Bergütung.
a) Was die rechtlihe YDualkifikation diefer Ausnahme anbelangt, 19
zrbliden Yiezler S. 147 und Brandis a. a. D. S. 36 hierin einen Anfpruß
de8 Unternehmer3 auf eine billige Entfhädigung; zutreffender
erfcheint e8 aber, hierin im Grunde eine teilmeife Belahung bes YBeiteller$
mit der „®efahr“ zu erbliden (fo Rifch, Wirkungen der nachträglich ein“
‘retenden Unmöglichkeit der Erfüllung 2C. S. 71, 46, Dertmann zu S 645 und
Dochnadhl a. a. ©. S, 395, 1. ferner Xotmar Bd. 2 S. 722, 723).
Done Zweifel kommt der AnfpruchH aus $ 645 in Betracht fowobl dann,
wenn das Werk: ” ,
x) bereits vollendet (aber noch nicht abgenommen) ijt, {ofernm nicht
etwa $ 646 einfchlägt, al8 auch, wenn e8
‚AYÖeritin der Heritellung begriffen mar.
e) Einige Schwierigkeiten kanız nur im Einzelfalle die Frage bieten, waS al8
„ent{predhender Teil“ der Berglitung zu betrachten it? Im obigen
Halle b, « ift zweifellos mur die volle vertragsmäßige Vergütung ent“
\prechend. Im Halle b, 8 aber fommt das Maß der {hon geleifteten
Arbeit als Berechnungsfaktor in Betracht. Daneben kommen danır auch
noch zugunften des Unternehmer8 etwaige Nuslagen in Kg aber
mur injomweit, al8 diefe nicht fchon nach Lage der Werhältniffe, inSbejondere
des VertragsS, in der Vergütung mit inbegriffen find. Val, hiezu Lotmar
85.2 S. 721, 722, 883 Anm. 1.
; Beifpiel einer Beredhnung: Wenn die Herftelung 10 Stunden
in Anipruch genommen hätte bei 50 ME, vereinbarten Lohnes und fich nad
tünfftündiger Urbeit der Unfall ereignet, fo lautet die Proportion: 10:
5=50: x; der Lohnanfpruch beträgt alfo 25 Mi; vol. Docdhnahl a. a. D.
S. 307, val. ferner Dertmann Ben. 2 und Crome Bid. 2 S. 699 Anm. 40.
Die Yuslagen fönnen an diefer Porportion an fidh nicht teilnehmen, au
wenn fie in der Vergütung inbegriffen find, da fie ja nicht notwendig im
Berbältnifie der aufgewandten Arbeit anwvachjen. Wenn eine Vaufdhak
jumme für Bergütung und Auslagen befteht, fo find zunächit die Auslagen
jur ermitteln, Die das Werk verurfacht hätte, wenn e8$ vollendet
worden wmöäre, jerner die bis zum Eintritte des Zufalls wirklich ermad
 fenen; erftere find von vornherein von der Bauichalfumme in Abzug
zu bringen, leßtere dem RechnungsSrefultate hinzuzuzählen. Sind alfo in
obigen Beifpiel jene 50 ME. eine foldhe Baufgalfunmme, haben die Auslagen
bei Vollendung 20 ME. betragen und beziffern fih die wirklidh bisher ermachjenen
 auf 5 ME, fo ift von vornherein in die Proportion ftatt 50 Mk.
BR Her 50—20 ME, = 30 ME und zu dem Refultate von 15 ME. {ind
5 VE. hinzuzuredhnen. So zutreffend Dochnahl a. a. DO. S, 308; vgl. aber
zuch Lotmar Bd. 1 S. 140, 141.
‚Bu beachten ift, daß „Arbeit“ Hier auch die von Dritten verrichtete
Yrbeit umfallen muß (Lotmar Bd. 1 S. 143).
Die Bemeffung fompliziert fih übrigens dann, wenn die Gefährde
nicht das ganze Werk, fondern nur einen Teil betroffen Hat, und die
Leijtung des Unternehmers dabei überhaupt teilbar ift. Gier ann eine
weitere verhältnismäßige AWbminderung des Unternehmeranfpruchs
notwendig werden. , ,
Neber die Frage der Teilung hei real unteilbarer Naturalvergütung 1.
Lotmar Bd. 1 S. 141 Anm. 3.
‚2, Sit beim Eintritte der Schädigung die Vergütung fhon ganz oder teil
weife bezahlt, fo greift die Rüderftattungsforderung en den Grundjäßen über
ungerechtfertigte Bereicherung infoweit Wlab, als die {fhon bezahlte Vergütung den Anz
jprucdh aus S 645 überfteigt. So mit Recht Riezler S. 147, der hier hinweift auf den Fall
ziner unter brodhenen Theatervorijtellung, moraus den Zufchauern ein Anfpruch
auf Rückgabe des Eintrittsgeldes ermachfen kann. Man muß übrigen8 betonen: „kann“.
Denn e8 find doch Ze denkbar, wo eine Ws Nückfordernng gegen Treu und Ölauben
verftoßen mürde. So 3. 3. wenn ein Unfall {ich im Theater erft in der leßten Szene
zreignen follte.
JE. Ob und wa3 dem Unternehmer neuerdings zu vergüten it, wenn er (vl.
Bem. IN zu S 644) an die Wiederheritelung des Werkes geht, ift ebenfalls im

7
        <pb n="204" />
        7. Titel: Werkvertrag. 38 645—647,

1121

Sejeße nicht ausdrücklich entfdhieden. Eine felle allgemeine Kegel wird fi auch hierüber
nicht aufftellen, vielntehr nur fagen lajfen, daß, wenn überhaupt der Unternehmer 100
einen im &amp;amp; 645 begründeten Anfprucdh auf Entlohnung feiner aufgemwendeten Beit, Mühe
und Arbeit hat, ein jolcher Anfpruch ihın zunächtt auch im Ginblit auf jpätere weitere
Arbeit 2c. im allgemeinen nicht wird abgefprochen werden fönnen. Bol. Lotmar Bd. 2
S. 599 Anm. 3.
IV. Da mn“ im 8 645 um Ausnahmefälle handelt, fo bat der auf eine
{olde Ausnahme fich berufende Unternehmer auch deren Borausiebungen zU heweifen,
Dies gill auch von denjenigen Tatfachen, auf welche er feine Schuldlofigkeit ftüpt. (Mebereinftimmend
 Dertmann Bent. 6; vgl. au Seuff. Arch. Bd. 48 S. 22).
B% HE Frachtvertrag it $ 645 xicht zu eritrecfen, vol. Böthke, Sijenb.-E.

8 646,
Sit nach der Befchaffenheit des Werkes die Abnahme ausgefhlojfen, 10
tritt in den Fällen der SS 638, 641, 644, 645 an die Stelle der Abnahme die
Vollendung des Werkes.
%. |, 579: 11, 582; HL 636
x, 8 646 bildet eine Zufagßbeitimmung ZU 8 640. Sie i{t insbejondere. von Be:
lang für die Nerjährung nach S 638, für den Beitpunit der HZälligfeit der Bers
güfung nach &amp;amp; 641 und für denjenigen Des Sefahrüberganags nad $ 644. (Riezler,
Werkvertrag S. 36 bemängelt mit Recht die Anugsdrucksweile des S 646 in Verbindung mit
$ 644 Abi. 1 Saß 1, da e8 nicht Korrekt it, von einer Gefahrtragung des Unternehmer8
5i8 zur Vollendung des Merkes8 zu reden, vielmehr trägt der Unternehmer hier „die
Gefahr {hlechthin“.) Val. Lotmar Bd. 2 S. 845.
2. Wegen der Grundlagen und des Unwendungsgebiet3 diefer Zujabbeftimmung
 val. die Ben. zu S 640. ,
, Eine Übrahme ift meiltens au8gefchlofien bei Werkverträgen, die auf einen 199.
immateriellen (Erfolg abzielen; von Werkverträgen, die auf materiellen Erfolg
abzielen, Kommen hier hauptfächlich folcdhe in Betracht, bei denen eine reale Nebernahme
Des AMerke8 oder des Gegenitandes, an dem das Werk N a wurde, nicht ftattfinden
fann, } B. bei bloßen Heparatur en im Haufe des Yelteller8; vgl. Bem. IV, aber
auch 11, e zu S 640.
3, Cine ent{predhende Anwendung des 8 646 ift aud dann möglich, wenn das
Werk nach dem Vertragsinhalte nicht an den Befteller, {jondern au einen Dritten her
auszugeben it (3. BD. Beitellung Ser Reparatur einer fremden Sache, {. NOS. Bd. 35
S. 136 und Neumann zu 8 646).

8 647. -
Der Unternehmer Hat für feine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht
 an den von ihm Hergeftellten pder ausgebefjerten beweglichen Sachen des
Beitellers, wenn fie bei der Herftellung oder zum Bwecfe der Ausbefferung in
feinen Befig gelangt find.
% I, 547; IL, 583; IIL, 6837.
Pfandrecht des Unternehmers an beivegligen Sadhen Des Beiteller$S,
Sm Anjchluß an gewille Vorläufer in der älteren @D. (S 41 Nr. 6 — ießt S$ 49
Nr. ON fjowie auch in den Qandesgefeßgebungen (f. 3. HB. PLR. Il. 1 it. 118 974)
gibt S$ 647 dem Unternehmer (was nach M. Il, 494 gleichbedeutend fein fol mit
„Künitler, Werkmeilter, Handwerker, Arbeiter“) ein gefeßliches Pfaudrecht an beitimmten
Segenfinden beim MWerkvertrag. Val. Lotmar 85, 1 S. 383 ff, DD. 2 S. 848.
Am einzelnen geitaltet {id diejer Nechtsbehelf wie folgt:
1. Biandberechtigter if Der Unternehmer eines Werkvertrags, d. h. derjenige,
welcher felbit mit dem Befteller in einen durch Werkvertrag begründeten Bertragsberhältnifie
 {teht — nidht alfo derjenige, weldher
5 a) nur in einem Unterverftrage mit einem Werkunternehner
oder ;
b) in einem Dienft- oder Qieferungsverhältniffe wal. in8bef. $ 651
Ni. 1 a. €.)

ich befindet.

Staudinger, BGB, Ib (Souldverhältniffe. Kober: Werkvertrag). 5/6. Aufl,
        <pb n="205" />
        122

VIL AbfHnitt: Einzelne Seäuldverhältnifje.

2, Objektiv kann das Yfandrecht geltend gemacht werden
a) vor allem nur an Den Sadhen (wegen unbeweglicher
Sachen val. 8 648). E83 befteht aber au nur an foldhen beweglichen
Sachen, Et infolge des WerkvertragsS von dem Unternehmer
„hergejtellt oder auSsgebeffert” wurden.
uch „veränderte“ Sachen find natürlich hieher zu rechnen; nicht aber
Hilfsmaterialien, welde dem Unternehmer zur Verfügung geftellt
worden find; vol. übrigens auch MYpr. d. VLG, (Kammerger.) Bo. 12 ©. 79.
Weiter mülhjlen die Sachen, weldhe dem Bfandrecht unterworfen fein
jollen, zu dem Werkzwecke, aljo nicht zufällig oder aus anderem RechtSgrund
 in den Befiß des UnternehmerS gelangt fein. Befiß fteht hier im
zejeßlidhen Sinne (f. $S 854 ff). Ein bloßer Befikdiener (8 855) hat folhen
nicht 3. B. ein og. Störarbeiter), weshalb ihn auch nicht daS Bfandrecht
des 8 647 zuftehen Kann.
Diejes Pfandrecht erfireckt ich endlih auch nırr auf Sachen des Be:
iteller$ felbft, nicht aber auf foldhe, welche einem Dritten gehören und nur
durch den Beiteller, etwa infolge einer VBerwaltungsberechtigung, an den
Unternehmer gelangt find. Im übrigen befiimmt {ich die Cigentumsfrage
aus dem Sachenrechte, val. insbef. Bem. 5, b, 8 zu 8 950 und f ferner auch
Bem. II zu S 651. (Val. zu diejem Punkte audh Bem. II zu S 651).
3, Subjektib erwirbt derjenige das Mfandrecht, welchem eine au8 dem Werk:
vertrag entitandene und in diejem wurzelnde Forderung an den Befteller zuftebt.
a) € gilt natürlich au nur für diefe Anfprüche, für Re aber in ihrem
vollen Umfange, fei eS für Arbeit, Auskagen oder dergleichen; auch &amp;amp; B.
für Ca auf Schadenserfaß wegen Unnahmeverzugs$ (vol. Mipr.
d. DSG. Bd. 1 S, 398). Mit land zu S 647 find ferner auch Unfprüche
zu8 $ 642 hieher zu an ebenfo auch folche aus $ 645. ,
EEE der Horderung ift nicht notwendig, e8 genügt, wenn fie
Rn Re ; befteht (jo mit echt land in Bem. 2, b, and. Ant. Crome 1 S 267
Anm. al
Dagegen gehören namentliH Anfprüche gegen den Befteller ausS einer
elegentlih Konkurrierenden unerlaubten Handlung desfelben nicht
Dicher (©ertmann Bem. 2). ;
Hraglich ir, ob Brozeßkoften hieher gehören. Diefe entiteben nämlich
nicht au8 dem Vertragsverhältniffe, fondern aus der prozeffualen Geltendmachung
 der Horderung und haben daher Keinen inneren Bufammen-Jang
 mit ber Forderung au8s dem ENTE Sn Mipr. d. DLSG. Bd. 1
SS, 398 werden diefe daher bier ausgefchieden: allein, wie NMeumann in
Bem. 1 mit Recht Hervorhebt, ft 1a Das Vfandrecht aus 8 647 ein
efegliches im Sinne des 8 1257 dval. unten Bem, 4) und e8 Haben
Brom die Vorfchriften über da3 vertragsmäßige Pfandrecht Unwendung zu
Anden, wozu auch S 1210 gehört, der die Haftung des Pfandes ausdrücklich
außheDnt. Sa die Roften der Rechtsverfolgung und des Yfandverkfaufs.

4, Der Rechtsbehelf des S 647 ift ein gejeBlihHes Pfandrecht, das nach
BOB. S 1257 den Regeln über ein durch Rechtsgefchäft beftelltes Bfiandrecht ıumterliegt.
8 gilt dies insbefondere au von dem Saße des BGB, S 1204 Abi. 2 über bedingte
oder hetagte Anjprüche. Val. auch oben unter 3, c wegen der Brozeßkoiten.
3, Die Vorfchriften über das Zurückbehaltungsredht werden durch S 647
nicht ausgefhloffen, f. SS 273 und 1000. Das Zurückbehaltungsrecht au3 &amp;amp; 1000 wird
‚n8bef. praktifch gegenüber dem Gerausgabeanfpruche des wirklichen Eigentümers, falls die
au8gebefferte Sache dem Befteller felb{t nicht gehört.
. 6. Neber Ionkursredhtlidhe Beziehungen f. KO. 8 49 Nr. 2, 3 und. val.
jerner au €®, 3. Gef, betr. Nenderungen der KO. vom 17. Mai 1898 Art. IH,
7. Die Vorfchrift de8_8 647 und de8 $ 648) ft nur di8pofitiver Natur, fo daß
der Unternehmer auf diefe Siherungsmittel EA Tann. Ein derartiger Verzicht
fann namentlich darin gefunden werden, daß die Sicheritellung in anderer Weife vertragsmößig
 befiimmt ift, |. ROS, in Jur. Wichr. 1899 S. 453.
8. Ueber nadträglidh eintretende Berfihledhterung der Bermönen3:
verhältniffe deS Beilteller8 f. 8 321 mit Bem. 9
‚9. Ueber U des Werkmeifterpfandredht3 an regiftrierten
Schiffen vol. Kipr. d. OLG. (Rammerger.) Bd. 9 S. 292; f. aber audH ROGE. in
BD. Sur. 2. 1905 S. 122.

iM
        <pb n="206" />
        7. Titels Werkvertrag. SS 647, 648. 1123

) 10. Neber die Frage, ob bei einer auf Grund eines Werkvertrags vollzogenen
Verarbeitung im Sinne des 8 950 BOB. Eigentumserwerb für den Beiteller oder
Unternehmer anzunehmen ilt, vol. Bem, 5, b zu $ 950 in Bd. II und Seuff. Arch. Bd. 58
Nr. 54. (dagegen Lotmar Bd. 1 S. 383 ff). 2
1i. Da3 dem Unternehmer eingeräumte Pfandrecht verpflichtet den Beiteller nicht
zur Borleiftung:; die ausgebelferte Sache it Zug um Bug gegen Bezahlung herauszugeben
 (DLS®, Karlsruhe, bad. KRipr. 1906 ©. 108).
12. Ein Bfandrecht im Sinne des S 647 kann auch bei einem Dienftvertrage
vertragsmäßig eingeräumt werden, vgl. OLG. Dresden, Tächt. Arch. 1906 S. 566 und
Sotmar Bd. 2 S. 848.
ax 13. Wegen der Rechtaverbältniffe bei einer Sch uldmitüib ernahme vgl. Reichel,
Schuldmitübernahme S. 444.

8 648.*)
Der Unternehmer eines Bauwerkes oder eines einzelnen Zheiles eineS Bauwerfes
 Kann für jeine Forderungen aus dem Vertrage die Einräumung einer
Sicherungshypothek au dem Baugrundjtücke des Beftellers verlangen. SIfit das
Wert noch nicht vollendet, fo kann er die Einräumung der Sicherungshypothelk
Mr einen der geleifteten Arbeit entipredhenden Theil der Vergütung und für die
in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen,
@&amp;amp;. X, 583; HL 688,
Sidherungshypothel zugunften des Unternehmers,
. I. 1. Entitebhung der Gefegbesitelle. Seit langer Beit bildete den Gegenitand
lebhafter Beftrebungen in den Kreijen der Architekten, Bauunternehmer, Baulieferanten
md Bauhandwerker die Sicher jtellung ihrer Geldanfprüche gegenüber den 3 aubeftellern
 und namentlich auch im Verbältniffe zu den fog. Baukapitalkiiten, welche
a te Bleiben und rechtlich nicht belangt werden Können (vgl. hiezu v. Liebig
- ; Sm ganzen und großen erftrecten ich jene Forderungen nad drei Richtungen:
Ole begehrten für die in den Ban verwendeten Werte an Streit, Material, een
Auslagen, Unternehmergewinn ufw. Realficherheit, dann gewiffe MR ES
and zwar beides für eine jehr ausgedehnte Reihe von Berfonen. (%. I, 322 ff.)
Schon in älteren Sandesgejeben 4. 3. 8. 812 Biff. 9 de8 bayr. Gop.®. von
1822: ROR. Il. I Fit. 11 88 971 ff.;_cod. civ. art. 2103) war den Anfprücdhen vorgedachter
Urt Berückkichtigung zugemwendet. Der E. I verhielt fih völlig ablehnend. Die I. Komm.

*) Qiteratur: Freefje D., DazZ Pfandredht der Bauhandmwerker, Leipzig 1901;
Simonf{ohn, Der gefeblige Schuß des Bauhankwerker8, “Dijf., Greifswald 1900; S.
Schneider, Die Gejeßentwürfe zur Stherung der Bauforderungen vom Jahre 1901;
Scherer, Das Berliner HausSbau-RKezept und die Entwürfe einc8 NeichSgejegeS betr. die
Sicherung der Bauforderungen in Jur. Wihr. 1902 S. 209 {f.; Biberfeld, Die Sicherung
der BauhHandwerker nad) dem geltenden Rechte und den neuen Gejegentmürfen, Berlin 1902;
9. Siebig, Der Baufjhwindel und feine firafrehtlide Beurieilung, Bayr. 3. f. NR. Bd. 1
1905) S. 145 ff, 167 ff. Bol. ferner Dertmann im Arch. f. foziale Gefeßgebung bs. 12
S, 35 ff, Verhandlungen des 24. Deutjchen HJurijtentags Bd. II S. 174 H, und Mu nf in
Sruchot, Beitr. Bd. 42 S. 396 f.; Kregihmar, Die Werkmeifterhypothel, Sachenrecht (1907)
S, 615 ff; Cbherned, Neidh3grundbuchrecht Bd. 2 S. 457 ff.
N Ueber den Entmurf eine RKeidhzgefekeS Über Sicherung der Bauforberungen val.
Darıtier D. Kur.3. 1906 S. 1118, Budde dajelbit S. 1221, Hetnig ebenda S. 1807
(0 1907 S. 40 f., Rrüdmann BZentral-Bl. Bd. 6 S. 807, Hagelberg in Iur. Wiche.
ve S. 730, Simon Recht 1907 S. 175, j. ferner D. Iur.3. 1907 S. 557 und 589,
üthe, Ztichr. d. D. Not.B, Bd. 7 S. 77 ff. (Bedarf e8 einer GefekeSänderung, um den Baus
jandwerkern genügenden Schuß zu verleihen ?).
z YNeber das NeidhHZgejeb vom 1. Juni 1909 betr. bie Siherung Don Bau-"orderungen
 (RSGBIl. 449) vgl. die Angaben in Ben. I, 2 oben.
eye! Val. ferner Schmidt, Die BVerwirkligung des Anjyruchs gemäß 8 648 im Geltung8:
ereih des mweimariichen Bartikularrecht8, Thüring. BI. Bd. 53 S. 9, Homann, Einirkung
 der durch den Bejteller eine8 BanmwertS erfolgenden Veräußerung de5 Bangrundftics
El den vorgemertten Anipruch aus S 648, Arch. f. bürgerl. N. Bd. 30 S. 224 ff, Yudde,
anf-Arch, Bd. 6 S. 237 ff., Frande, Für die Banforderungen, Hannover 1907,
a
        <pb n="207" />
        1124 VII Ab{Onitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

Ichuf den jeßigen 8 648 (%. II, 321 H.; die Schaffung einer bevorzugten Sypothek murde
hier um deswillen abgelehnt, da eine foldhe mit dem @rundbuchfyftem in ea treten
müßte.) Den Interefjenten erfchien dies nicht genügend. Noch im Reichstage kam Die Un“
gelegenheit wiederum eingehend zur Sprache (HTK. 51 ff.; StB. 98), ohne daß übrigens
den weitergehenden BT Kechnung getragen worden wäre. (ES murde gegen eine Uusdehnung
 der Schubvorjchrift auf die Kontrahenten mit dem Hauptunternehmer und auf
Lieferanten überhaupt hauptfächlich geltend gemacht, daß folche zu große Schwierigkeiten
mit Jich brächte und unter Umftänden zu einer mehrfadhen Belaftung des Grundftüds für
zin und diefelbe Leijtung führen würde; überdieß feien die Lieferanten von Baumaterialien
ORDER und außerdem nicht wie die Bauhandwerker [S 641] zur Borleiftung
verpflichtet.
Der NadGhteil des durch S 648 gefchaffenen Schube8 liegt darin, daß diefer er]
nad der gm en (oder teilweifen) Nusführung des Werkes gewährt wird und dann
um DdeSwillen häufig zu fpät fommt, weil inzwifchen der ©runditückswert durch andere
voragebhende Sypotheken erfchöpft murde.

2, Einen weitergehenden dinglihHen Schuß der NAT A enthält daz RG,
vom 1. Juni 1909 betr, die Siherung der Bauforderungen (ROLL S. 499) in feinem
zweiten Abjchnitt (85 9 ff), der jedoch nur in den Gemeinden gilt, in denen er durw
befondere landeSsherrlidhe Verordnung in Kraft gefeßt wurde. Die dinglichen
Sicherungsmittel des Baugläubigerfchuße8 find: a) der Banuvermerk; b) die Bau“
oypothek; c) die Baugeldhypothek. Val. biezu näher Bem. NM, 2, a, 8 zu S$ 1113
in 5, HL au Bem. 11, 9 zu S 607, ferner insbe]. Stier-Somlo, Die neuefte Entwicklung
des deutfchen Gewerbe- und Urbeiterfhukrechtes, Nürnberg 1910 S, 35 ff., NE in
Bl. f. RU. Bd. 74 S. 625 ff., Friedländer in Bayr. 3. f. KR. 1909 S. 285 ff, die GefeheSzu8gaben
 von Gareis (Roth) und Harnier (®uttentag), fowie den Kommentar von Hagel
berg (Wahlen).
3, Verhältnis des $ 648 zu dem RG, betr. Siherung der Bauforderungen:
 S 648 befteht an fih unverändert und uneingefhränkt fort. Der
Surch jenes RO, gewährte Schuß {ft jedoch wirkffamer, weil hiedurch die Baugläubiger,
yenn He rechtzeitig ihre Bauforderungen angemeldet haben (Frift von 1 Monat feit Der
Yolizeilihen Gebraudsabnahme durch die Baupolizeibehörde, S 22), durch den fog. Baus
Vermerk ohne weiteres dinglidhe Sicherheit erlangen. Nach Löjlcdhung des Mauvermerts
sntiteht für jene ©läubiger die Bauhypothelk.
Xene Gläubiger, welche obige Frijt zur Anmeldung verfänmten, fönnen immer
noch auf dem Wege des S 648 vorgehen. ,
Bu beachten bleibt, daß der eh der Bauglänubiger nach jenem Gefebe
weiter reicht al8 der Kreis der aus 8 648 Berechtigten, zumal 3. B. auch die Lieferanten
on Baumaterialien unter jenes Gefeß fallen (val. &amp;amp; 18 dD. Gef.)
IL. Inhalt des $ 648 im einzelnen, insbefondere nach Subjekt und Objekt
biefes Anfpruchs:
1. ANgemeines: Zu beachten bleibt vor allem, daß Ddiefer Paragraph nur An»
jprüche aus dem Werkvertrage fchlißt, nicht aber andere eprrungen, mögen fie auch
mit einem Werke, fpeziell einem Baue im Zufammenhange ftehen.
a) Cr bezieht ich allo 3. B. nicht auf einfache Lieferungskäufe, z. B. den
Verkäufer von Baumaterialien. (Vgl. B. I, 327, wofelbft auch bemerkt ft, Daß
e3 En jei, ob e8 fi um die Lieferung Tee Dder erft herzu-{tellender
 Gegenftänbe handle; f. auch RTNK. 52 und Recht 1906 S. 801.)
Er ftebt EN U Un nicht zu, der nicht mit dem Eigentümer felbft,
jondern nur mit dem Zwildenunternehmer im Vertragsverhältniffe
itebt. Näheres unter Bem. 2.
Nicht anwendbar ijt $ 648 ferner beim fog. WerklieferungsSvertrage,
f. 8 651 EU 1 nebit Bem. IV G. B. hei Lieferung von Teppichen, Borhängen
in einen Billenneubau); f. aber auch Hof, 2 des $ 651 mit Bem. IN.
Bei Lieferung von bemweglidhen Sadhen, weile Befltandteil des
DBaugrundftücs werden follen, ijt entfdheidend, ob die Sinfügung vom
Unternehmer oder vom Befteller beforgt wird. Näheres unten Bem. 3, b.
2, Der Siherungsanfipruch Meht nur dem Unternehmer zu, d. bh. nur
einem folchen, meldher zu dem Befteller Bauherrn) felbft und zwar als Eigen“
tümer des Bangrundftücs (vgl. Bem. 5) in Vertrag3beziehung ftebht.
a) Er ftebt alfo 3. B. nicht fr einem Unteraffordanten, der nur im
2 fe zum Sauptunternehmer {ftebt. (Val.

A)
        <pb n="208" />
        7. Titel: Werkvertrag. S 648,

1125

. &amp;amp;3 wird bier daher die oben Borbemt, IM, 8 vor S 631 allgemein
jerührte Berfchiedenbeit Der Merhältnifie beim Regie: und beim Wffordder
 Entreprijebau infofern von, wejentlichem Belang, al8 der Schuß
de8 S 648 fich regelmäßig nur im erfteren Salle al8 wirkffam ermeijen
fanıt. Val. übrigen? auch Lotmar Bd. 2 S. 909. N
Ob der Unternehmer ein Jolcher für das ganze Bauwerk ift, oder nur für
sinzelne Teile oder Arbeitsgebiete, 3. B. nur für Dachbedeckhung u]m.,
»% er ein Unternehmer größeren oder Kfeineren Stil8 it (StB. 100),
hegründet feinen Unterichied, wenn nur die direkte Beziehung
um Bauherrn gegeben ift, da eS ich um eine Siherungss
jypothel am Bayugrunditücke handelt und nur an biefem
handeln fanın.
Der mit der Bauleitung beauftragte Architekt gilt nicht als Unternehmer
 und hat daher keinen Unfpruch auf Sicherungshybothek, aud) wenn
er Die Verträge mit den Einzelunternehmern ge[dloffen hat; ebenjowenig
En die Geritellung von Plänen, Berechnungen, die nur zur Borbereitung
de8 Bauwerks gehören, val. Seuff. Arch. Bd. 62 Nr. 83, ipr. d. OLG,
Kammerger.) Bd. 10 S. 181, ROS. Bd. 63 S. 3183 ff, Ripr. d. DLO.
Karlsruhe) Bd. 12 S. 80 und 81, echt 1906 S. 1134 und 298, Zur. Widhr.
1906 ©. 459.
fe 8. Nur dem Unternehmer eines „Baumertes8“ (oder eines größeren oder
leineren Te ile3 desjelben) {teht der Sicdherungsanfprucdh nad S$ 648 zu. |
a) Eine gefebliche Feltitellung diejes Begriff8 liegt nicht vor. Er ift. daher im
fandlaäufigen Sinne aufzufalfen.
x) Bu beachten i{t aber, daß Die kN „Bauwerk“ und „Gebäude“
nicht iDdentijh find. Unter Gebäuden pflegt man f{peziell {olche
Bauwerke zu verftehen, die in Geftalt einer den Zutritt von Menfchen
geftattenden räumlichen Umfriedung zur Unterkunft oder Verwahrung
on Menichen, Tieren und Sachen beftimmt find. Typen find:
Mohngebäude, Stallgebäude, Speicdhergebäude, (Val. ion auch
Ben. 1, a zu $ 912 und Wolff, Orenzüberbau S. 87 ES Der ee
„Bauwerk“ an fih und im Sinne von 8 648 ilt aber allges
neiner und befchränft fih keineswegs io auf Gebäude. Cr
eyritrect fich 3. DB. auch auf Brücken, Bajlins, Kanäle, Dämme, über=Jaupt
 fowohl auf Goch» wie auf Ziefbauten. Vgl. auch ROSE.
85.30 S. 153 und Bd. 56 S. 41 fl. G it alfo unter Bauwerk eine
unbeweglidhe, durch Sermwendahl von Arbeit und
Material in Verbindung mitdem Er boden hergeftellte
Zache zu verftehen.
Ein artefijdher Brunnen A darunter, vgl. NOS, Bd. 56
S. 41 #. Vol. aber auch allgemein ubhlenbet, Sur. Wichr. 1906
SS. 678 (Sit ein Brunnen ein Bauwerk im Sinne des BOS..
6) Auch dem Unternehmer eines einzelnen Teiles eines Bauwerkes fteht der
Anfpruch 0u3 S 648 zu, 3. D. für Schreinerz, Schlof{jer-, Maler-,
Slajer-, Initallations ıc. Arbeiten. Diefer einzelne Teil braucht nicht
notwendig ein abgefchlolfener, felbitändiger Teil zu fein. Sn StB. 364 heißt
28: „Daß jeder, Der irgend eine Arbeit, weldher Art fie auch fei, bet der
Srridhtung eines Gebäudes (richtiger Banwerkes) geleiftet hat, infolge
zine8 unmittelbar mit den Eigentümern de8 Gebäudes en Werk
vertrags ein echt hat, auf Grund diefes Paragraphen die ıherungshypothet
eintragen zu lalfen.“ Val. auch ROSE. Recht 1907 Nr. 3798, Warneyer
Erg.-Bd. 1908 Nr. 42.
MorausSgejekt für den Bfandanfpruch ift aber, wie bereit8 oben
angedeutet wurde (Bem., 11, 1, d), bei Lieferung von beweglichen Sachen,
yie Beitandteil des Orundjtücds werden jollen, daß der Unternehmer
jeßbit die CSinfügung übernimmt und beforat. So ift 3. DB. die Hertellung
 von Schreinerarbeiten für einen Neubau nur danıt nach S 648
zu beurteilen, wenn der Schreinermeifter zugleich verpflichtet war, die Türen,
Treppen 2. in den Bau einzufügen und je zu wefentlichen Heftandteilen
des Gebäudes3 zu machen, zu deflen SHeritelung fe notwendig Waren, val.
Urt. d. bayr. Qberit. V®. vom 1. März 1901 in Ripr. d. DLSG. Bd. 2 S, 382.
Cbhenfo ift bei Lieferung von Fenitern Das iR durch den
Bauhandwerker ER j. Mipr. d. DL®. Bd. 1 S. 433. Nehnlich
muß bei Veen das Anbringen und Einfügen übernommen worden
'ein (al. DLG. Dresden vom 18. Janızar 1900 im Jächt. Arch. Bd. 10 S. 47.

3).
        <pb n="209" />
        126

VIL Wbiqnttt: Einzelne Schuldverhältniffe.

Ueber Sieferung von Mafdhinen Gu deren Aufftellung der Lieferant
einen Monteur zu frellen hat) |. ROE. in Yur. Wichr. 1902 Beil. S. 219;
megenm einer aufzujtelenden Ziegelpreffe |. Urt. d. Meichsgericht$ vom
11. März 1902, Recht 1902 S. 149.
HinfichtlihH Beleudhtungs- und Dampfheizung8 anlagen vgl.
bayr. Öberft. LG. in BL f. RAU. Bd. 68 S, 442 und ROE. vom 18. Mörz
1904 bei Warneyer Bd. 3 Nr. 4 zu 8 631.
Ueber Ausbeff Erann eineSs Gebäudeteil8 vgl. au BZentrak-Bl.
Bd. 4 S. 626 und Kfpr. d. DLG®. Bd. 2 S. 283.
. Eine Bangrubhe ift nicht Teil eines Bauwerk; infolgedeffen haben
der (felbitändige) EEE und der (felbftändige) A u8S-IdadtungSsunternehmer
 kein Recht auf Sicherungshypothel, vgl.
Kammerger. in BI, f. N, 1. Bez. d. Kammerger. 1906 S. 8 und S. 65, Rip.
5. DES. Bd. 13 S. 426, DIS. Münden in Bayr. 3. f. N. 1906 S. 47,
Nimelin, Dienit- und Werkvertrag S. 248. Wegen des Bauwerkunter:
nehmers felbit vol. unten. ,
HinfichtliH Zünderarbeiten vol. Ripr. d. OLG. (Karlörudhe)
Bd. 13 S. 426 (bejahend; ebenjo Crome S 267 Anm. 19). en
Unter 8 648 fällt au die notwendige vorbereitende Tätigkeit
des Baumwerkunternehmer3, nicht bloß die, weldhe die Herftellung des
VBaueS unmittelbar zum Gegenftande hat, alfo 3. SB. Denn Des
Mauerfandes aus einer Sandgrube, Ausihachtung des Grundes 2C., |. ROES.
Recht 1908 Nr. 1173, Bayr. 8. f, NR. 1908 S. 166.
Nicht erforderlich ift, daß gerade ein Neubau vorliegt. Auch Au 8-befflerungen
 und Umbauten insbe]. au fog. Au8wecdhfelungen)
werden vom S 648 erfaßt; die Meparatur muß aber immer als Lieferung
"2 a efultat8 übernommen werden, f. Nipr. d. DLG. Bd. 2
S, 283.
Smmer erforderlich ift dagegen, daß eS fich um ein Bauwerk Handelt,
weldhes im Wege einer fog. Inädifikation (BOB. 8 946) mit einem
Srundftüce verbunden wird oder. it. Denn S 648 bezeichnet ja aus
drücklih als Pfandobjekt das Banugrundftüc, Man kann allerdings auch von
beweglichen Bauwerken fprecdhen, wie 3. B. in Anfehung bon transportablen
DE aufgeftellten Buden u. dal. (abweidhend anfcheinend Dertmann
in Dem. 4, a), Auf foldhe Werke findet aber nicht S 648, fondern unter
Umfitänden 8 647 ST
Yeber die Frage, ob bei Montierung einer Mafchine der Unfpruc
aus $ 648 gegeben ijt, vbal. ROES. in Zur. Wichr. 1902 S. 219 (Beilage).
4. Das in $ 648 gegebene Sicherungsmittel fan ferner nur i n dem Umfange
laß greifen, in weldem der hiezu an {ich Berechtigte das Zurücdbehaltungsrecht
nicht auZübt (e8 fann alfo 3. DB. ein Baufchreiner infoweit keine derartige RE Or
dypotbek beanfpruchen, als e8 fich um Sicherung des Preifes für Arbeiten handelt, die
AD nicht in den Bau eingefügt find, vielmehr wegen Säumnis de8 Befteller3 mit der
Bahlung 3zurücgehalten werden). Dies folgt aus SabB 2 des S 648, fowie aus der
ratio legis, da ja S 648 von der Abficht getragen ift Wal. %. 11, 326), daß dem Unternehmer
 der Mehrwert, der durch feine Arbeit dem Srundbefike des BeitellerS zu:
ET gemorben ift, für feine Bergütung vorzugsweije haften folle. Val. RGE. Bd. 58
5. AS Pfandgegenitand fommt nach GefeßeSvorfchrift nur dadjenige Bau
END Hn in Betracht, das dem Beiteller felbit GES aljo nicht das eines
ritten, und das den auSgeführten Bau trägt (val. Nipr. d. OVLO. [Breslau] Bd. 12
S. 83, Recht 1906 S. 298. Wegen des Orunditüds eines offenen Handelsgefelli®after8
 vol. Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 257, fächtf. Arch. 1908 S, 509; wegen
zineS güfergemeinfchaftlichen ©rundftücs vol. Recht 1908 Nr. 3778 (Frankfurt);
ES einer einheitlichen Bergütung bei mehreren Baugrundftücen val.
Rammerger. Sahrb. Bd. 36 A, 259, Recht 1908 Yr. 2553.
a) Beilpielswveife entfällt der Anfpruch, menn {f. Miezler S. 156) der
Mieter am Haufe des VBermieter8 eine Neparatur vornehmen läßt.
Much folgt aus jener Wendung des Gejekes, daß die Geltendmachung des
Sicherungsanipruchs hinfällig it, menn fie erfolgt, nachdem der Beiteller
ein @rundftiüc Ichon beräußert hat. (Nebereinftimmend Dertmann Bem. 4, b;
z, MM. Riezler S. 156). Die dem Veräußerer gegenüber bereit8 erwirkte
Bormerkfung aber bleibt natürlich auch nach der Veräußerung aufrecht,

‚4 \
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        1127
über ihre weitere Durchführung val. 8 888 mit Bem., au Dbernek, ROR.
Bd. 2 S. 449 (a. M. Hopmanıt a. 0. DJ
Ö, Die Frage, für weldhe Arten von Forderungen Der Sicherungsanfpruc geltend
gemacht werden Kanıt, liegt bier gerade fo mie hei 8 647, der fich des gleichen Ausdrucds
„HoTderungen aus dem Nertrage“ bedient, vgl. insbef. Bem. 3 zu S 647. .
Huf etwaige Kolen der Necdhtsverfolgung wird der Anfpruch hier aber von
oornherein nicht zu erftreden an bier 8 1257 mit $ 1210 nicht einfhlägt, val. Dagegen
Sem. 3, c zu S 647 und f. aucg Befchl. d. Kammerger, DOM 30. Samıuar 1902, Hecht 1902
S, 101 (mit teilwetie anderer Begründung); das bayr. Öberit. LG. (f. Bd. 9 [n. F S. 488,
Bentral-Bl. Bd. 9 S. 424, Necht 1908 Nr. 3131, 1909 Nr. 458, Il. f. RA. Bd. 74
S. 65) will jedoch eine Au3 nahme machen für den Fall, daß der Schuldner durch
Verzug die Sicheritellung nach &amp;amp; 648 und damit Aufwendungen (val. S 286,
nwaltsfkfoiten 2c.) veranlaßt hat.
Die eingetragene SicherungsSHypothek freilich erftreckt Jich gemäß 8 1118 wenigftenS
auf die RAoften der die Befriedigung aus dem SGrundjtüce bezwedenden RechtSverfolgung,
 nicht aber auf bie @often der Eintragung und der Ddieje bezwedenden NechtSverfolgung,
 {. die Bem. zu $ 1118. |
Wegen Anjprüche auf Sch adenzerfaß vgl. auhH RGE, bei Marneyer Erg.-Bd.
1908 Nr. 304.
7. Daß dazZ Werk fhon vollendet it, wird für den Sicherungseintrag nicht
berlangt. Der Sicherungszweck gebietet oft fon einen früheren Eintrag. Diejer
it verftattet, aber natürlih nur für einen der gefeifieten Arbeit entbrechenden
 Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen_Auslagen.
 Die Werkleiiung muß allo {don begonnen haben Dies folgt aus Sab 2
des &amp;amp; 648), der Oilug des VertragS allein begründet den Anfprudh aus &amp;amp; 648 noch
Net. Val. hiezu ROSE, in Iur. Wir. 1904 S. 449, ROSE. Bd. 58 S. 303, fowie
LS, Frankfurt Recht 1909 Kr. 980; dagegen aber Brücner, Recht 1908 S. 841 Nr. 4
amd vgl. auch ROES. Bd. 54 S. 164.
; Damit hängt auch zufjammen, daß daS in S 648 gegebene Sicherungsmittel nur
in dem Umfange Plaß greift, in welchem der Unternehmer Das Burücbehaltungstedht
 nicht ausübt, val. oben Bem. 4.
„8. Dadurch, daß der Bauunternehmer en Denen Sicherheitsleiltung vorläufig
 vollitredbareß® Urteil aus dem Bauvertrag erlangt hat, wird ihın der
Yurch die SS 648, 883, 885 gegebene Weg, eine De auch ohne Sieben
N erhalten, nicht verfhlolen, val. hierüber ip. d. OLG. Breslau) Bd. 12 ©. 83,
et 1906 S. 298.
9. Durch Annahme und Bezahlung von We hf eln wird das Recht des Gläubiger?
A Jeiner Forderung nicht ausgeichloften, vgl. BL f. N. 1 Bez. d. Kammerger.
„UL Durchführung des Anfpruchs aus 8 648 (vgl. au Dem. IL, 2, a, « @ 8 1113
und über weitere Einzelheiten Oberneck, NReihsgrundbuchsecht Bd. MI S. 457 f., Towote
Rrepfchmar, Die Werkmeifterhupothet, Sachenredht S. 615 ff.)
3) Gerborzuheben ijt, daß S 648 nur einen gefeblidhen perfönlidhen
Anfpruch auf Beftellung einer Sicherungshypothetk verleiht, alfo nicht
One weiteres eine Sicherungshypothef. Willigt der Pilichtige in die
Beitellung, 19 fann natürlich ont Orund der Eintragung Se des
Yilichtigen (S 29 GBO.) die Eintragung fogleidh erfolgen. Willigt der
Bilichtige aber nicht ein, fo muß der Sicherungsberechtigte Un erft darauf
derfklagen; die Definitiveintragung ber Hypothek erfolgt dann auf
rund des S 894 BRO.; vgl. hiezu much Kammerger. SKabhrb. Bd. 36 A
S. 253, Necht 1908 Mr. 2552. .
Der Anfpruch kann aber auch fOon vorher oder im Laufe des
Prozefles durch eine Bormerkung f. SS 883 ff. in8bej. Bem. Il, 1, a
Mn $ 883) gelichert werden. Diefe felbit erfordert als BafiZ entweder die
Bewilligung des Pflichtigen, oder aber, was hier die Regel bilden wird, eine
ainftmweilige Verfügung. Eine Gefährdung des zu Hichernden Ans
ibruchS braucht hier aber gemäß 8885 Ubi. 1 Sab 2 nit glaubhaft
zemacht zu werden. Für die Erloilung einer derartigen einftweiligen Vers
Higung {ft dasjenige Gericht zuijtändig, Dei welchem im Einzelfall auf
Eintragung einer Serartigen Hypothek zu Magen {ft (alfo nicht das für die
Finklagung der Forderung zultändige Bericht); |. Bent. 11, 2, a, « U 8 1113,
Oberned, NGE. a. a. D., NOS. Bd. 26 S, 288 und Bd. 30 S. 361—353.
Wegen des Streitwerts vgl. RGEC. Bd. 35 S. 394.)

7. Titel: Werkvertrag. S 648.
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        128

VIL AbfOnttt: Einzelne SohHuldverhältniffe.

Hinfichtlih eines Arrefjtes vol. NOS. Bd. 62 S. 62, Recht 1908
Nr. 2466, ROES. in Warneyer Erg.-Bd. 1908 Nr. 509.
Wegen der Einfidhtnahme des Grundbuchs durch den Unter“
nehmer f, 511 GO.
Ueber Definitiveintragung der Sypothel nad erfolgter Bormerfung
 gegenüber dem dritten Erwerber des Orund ftück8 (insbel.
bei Beräußerungen des VBaugrundftüicks) f. S 888 mit Bem., insbel.
Sad k } und 3 (vgl. aber au Gopmann, Arch. f. bürgerl. MM. Bd. 30
S. 2 ).
Bu beachten bleibt, daß nicht der AnfpruchH auf eine 400. Berkehrshubothel,
jondern nur auf eine SiherungShypothet im Sinne der 88 1184 ff.
3OB, eingeräumt wird, deren Umfang fih alfo nach dem Maße der
A befitebenden Forderung bemißt. Val. insbel. S 1185
mit Bem. .
Die Frage, vb der Örundftücseigentümer berechtigt ijt, eine im Wege
einftiweiliger Verfügung vorgemerkte Sybothek aus 8 648 durch
Sidherheitsleiftung zu befeitigen, hat das Rammerger. nit Urt.
vom 10. Dezember 1902 (|. Ripr, d, VLG. Bd. 6 S. 85 und Seuff. Urch.
85. 59 Nr. 78) verneint, das HeichSsger, aber zutreffend bejaht unter
der Begründung, daß eine auf einftweiliger VBerfügung beruhende
Bormerkung an ich nicht einen Vollzug des in 8 648 eingeräumten Anipruchs
barftelle, fondern den Bollzug einer zum Schuße diejes Anfpruchs vom Richter
nach freiem Crmefjen angeordneten prozeffualen Maßregel. Dies gilt
jedod) nur für die durch einftweilige Verfügung geftattete Vormerkung, im
übrigen ireilich ift daZ auf S 648 heruhende Recht des Gäubiger8 ein flagyareS
 und erzwingbares Ürivatrecht, an deffen Stelle der Richter nicht ein
hm gut dünkfendes anderes Recht fegen darf, jelbit wenn diejeS dem Gläubiger
 noch befjere Sicherheit bieten ei 1. NOS, Bd. 55 S. 141, ur.
Wichr. 1903 ©. 243 und Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 182.
Der Rang des eingetragenen Anfpruchs richtet {ich nach der Zeit des Ein
trag3 oder der Vormerkung, .
Die einfdhränkende Vorfchrift des 8866 Abi. 3 ZRO., wonach eine Sicherung8bnpothet
 nur für eine den Hd bon 300 ME. überfteigende
Sorderung eingetragen werden darf, gilt hier nicht, da jener Paragraph
Sälle, in denen nach dem materiellen Nechtverhältnis ein Anipruch auf
Kinräumung einer Sicherungshypothef befteht, nicht trifft Befchl. Dd.
Jammerger. vom 17. Dezember 1900 Kipr. d. DLS. Bd. 2 S. 221, Öberned
Bd. 2 S. 459; abweihend dagegen DL®G. Stuttgart, Recht 1907 Nr. 867).
Die Befhwerbde gegen bie N der SicherungsShypothek kann nur
darauf geftüißt werden, daß eS an den Vorausfebungen für die Eintragung
gefehlt Cal, val. bayr. Oberft. L®. vonı‘18. Mai 1901 Bd. 2 n. F.) S. 328.
Schließlich ft noch hervorzuheben, daß, wenn eine VBormerkung nach 8 648
eingetragen ift, Zahlung nur gegen QLöfhung verlanät werden kann,
vgl. RÖOE. vom 5. Januar 1904 in Zur. Wichr. 1904 S. 91.
IV. Beltritten iit, ob bei einer Mebertragung der zugrunde liegenden Forderung
auch der Anjpruch aus $ 648 auf Beitellung einer Sicherungshybothet ohne weiteres mit
übergeht? Sn Mipr. d. DLSG. (Köln) Bd. 4 S. 46 und Seuff. Arch. Bd. 57 Nr. 76
wird die Srage allgemein verneint und ein Nebergang nur dann für 3zuläffig erachtet,
wenn jener Anfprucd mit der Forderung ausdrücklich mit abgetreten wird. Für eine
allgemeine Bejahung der Frage find dagegen Teutfeh in BI. f NY. Bd. 67 S. 118.
Kt im „Itecht“ 1902 S. 260 und Kipr. d. OLS. (Naumburg) Bd. 6 S. 84. Die
nticheidung hängt mit der Auslegung des &amp;amp;S 401 zufammen, ob nämlich dem dortigen
Ausdrucke „Hypotheken oder Pfandrechte” auch der Aufpruch aus 8 648 unterftellt werden
darf; dies it aber nach der Entjtehungsgeichichte des 8 401 zu bejahen, val. die Berm.
jr 8 401, ferner Ripr. d. DLSG, (Celle) Bd. 12 S. 82 (Gejahend auch für Pfändung
er Horderung), Recht 1907 Nr. 2274, Kipr. d. OLG. (Cöln) Bd. 17 S. 426.
Ein Anfpruch, der an die Berfon des Berechtigten als Toldhe geknüpft wäre,
(iegt zudem in S 648 nicht vor. (Eine analoge Streitfrage beftand im bayrifchen Oypotekenrecht
 bei den ehe Hypotbektiteln; fe war mie bier zu enticheiden, val.
egelsberger, bayr. Hyp.N. S 48 Ziff. 4.)
Die Pfändung einer Bauhandwerkerforderung umfaßt daher auch die zur Erhaltung
 des AniprucdhsS auf Einräumung einer Sicherungshypothek eingetragenen Vormerfung,
 val. a Sahrb. Bd. 35 A S, 314 wol. dafelbit auch wegen der
Eintragung), aber au NOT. bei Warneyer Erg.-Bd. 1910 S. 248 Nr. 239 (unzuläffige
Pfändung des Berichtigungsanipruchs auf Löfchung einer Bormerkuna nach S 648).

«yl
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        7. Titel: Werkvertrag. SS 648, 649,

1129

„Wegen der KechtSverhältniffe bei einer SGuldmitübernahme vgl. Reichel,
Die Schuldmitübernahmne S. 444 ff.
... V. Weitergehende Sidherungsanfprüche fönnen Jeloftveritändlih im Wege
reimwilliger Einräumung zwifchen den Beteiligten gefchaffen werden. Sie fönnen
ber niemals den im ©rundbuche {dhon eingetragenen YNechten Dritter präjudizieren,
En nicht zu deren Nachteile VBorrechte {chaffen, welde an fih nicht
et find.
„ Bei Gefährdung feiner Anfprücdhe kann der Unternehmer ferner aud das Schuß
mittel des Arreites für fih in Anfpruch nehmen (SS 916 ff. 30) .
= Ueber Wegnahmerecht der Baubandwertfer val. VULG. Dresden, Jächt. Arch. 1908
S. 169 und 142 BE fowie Liebe Dafelbit S. 177 ff.
Wegen de3 RO. vom 1. Juni 1909 betr. Sicherung der Bauforderungen
vgl. oben in Ben. I, 2 und 3.
a VI Bei der Hispofitiven Natur des S&amp;amp; 648 fönnen die biedurch gewährten
Siherungsanfprüche natürlih auch durch Bertrag au8gefhloffen werden. Ueber
Ben tee, DA inwieweit auch ein jtillichmeigender Verzicht vorliegen kann, vgl.
‚7 zu ;
_ Durch einen Verzicht auf die Sicherungshypothek unter der Borausfebung, daß die
Konitigen. Bauhandwerker eine gleiche Befchränkung oder AMufgabe erklären, wird der
Sun {tücseigentümer an der YMufnahme der Baugelderhyhotbet nicht behindert Jo DLS.
ve8den, fäch]. Arch. Bd. 1 S. 427 und vgl. Neumann, Sahrb. Bd. 5 S. 252).
Ueber die Frage, ob der Bauunternehmer, der auf die Sidherungshypothet aus
048 bertragsmäßig verzichtete, bodh folche Dormerfen fanıt, wenn ihm die verabredeten
eilzahlungen nicht geleiftet werden, val. GeierShöfer, Bayr. 3. f. N. 1906 S. 354.
. VII. Sür die Mebergangszeit, bevor das Orundbuc al8 angelegt erflärt ift, ent
(rot Die Hrage, wie eS in Ddiefer Bwifchenperiode mit dem S 648, der fichtliH auf Die
Sinrihtung der Sicherungshypothet im Sinne des BGG. m ift, zu halten jet.
Dieflr it in erfiter Reihe der Inhalt der einfhlägigen Qandesgefebe maßgebend und zWAr
'owohl der älteren Gefehe, wie der befonderen UebergangSbeftimmungen, (In Bayern
Rurde die Droge befonders geregelt durch Art. 50 des ÜebergangsgefeheS vom 9. Suli 1899.
arnach bemeflen fıch bis zur Erklärung der Anlegung des Grundbuchs Vorausjeßungen
md Umfang des Sicherungsanfpruchs nad BOSG. S 648. Diefjer Aniprucdh gilt und wirkt
ar al8 gejeblicher Hypothektitel im Sinne des S$ 12 des alten bayr. Syup.®. von 1822.
a Henle-Schneider, bayr. UG. S. 480.) Im übrigen vgl. Art. 192, 193 €®.
em.

8 649.
n Der Befteller Kann bis zur Bollendung des Werkes jederzeit den Vertrag
Ändigen, Kündigt der Befteller, fo ft der Unternehmer berechtigt, die ver-Anbarte
 Vergütung zu verlangen; er muß fih jedoch Sazjenige anrechuen Iaffen,
DAS er in Folge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erjpart oder
rc anderweitige Berwendung feiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig
 unterläßt,
&amp;amp; I, 578; II, 584; 11, 689.
Xu den 88 649, 650, behandelt das BGB. befondere Fälle der Beendigung
des Werkuertrags. ' ) ' 8
I. Seloftverftändlih kommen au beim Werkvertrage die allgemeinen Endi-BungsSgründe
 für SO ME in Betracht.
a) Dazu gehört (abgefehen von NE Beendigung des Bertragsverbältniffe5,
 die durch beiderfeitige volle Meriracserfüllung fih ergibt) vor
ıllem bie erlegen NG durch Uebereinfommen Dder durch
EN verfragliden Kündigungsredht38, Val. audh Lotmar
Weiter it Beifpiel8meife zu erwähnen die Einwirkung eintretender
Unmöglichkeit der Leiftung S$ 323 ff.) Eine foldhe kann HD namentlich
ergeben durch den od Des BE Dieles Ereigni8 hebt zwar
den Werkvertrag nicht {hledhthin in allen Füllen auf, aber e8 führt zur
Unmöglichkeit der Leiltung dann, wenn diefe bei einem Werkvertrag
unübertragbar an die Verfon des Unternehmers gebunden war,
m. a. 2. wenn perfönliche Ausführung des Werkes Vertragsinhalt war.
        <pb n="213" />
        130

VII AbfOnitt: Einzelne Schuldverhältnifie,

MW. I, 304 ff.) Dem Tode des Unternehmer8 fteht e8 auch gleich, wenn
diefer dauernd unfähig zum Werke wird (MM. II, 305; dal. auch oben S 644
mit Bem.).
% NKechtSverhältnis geftaltet ih dann, wie folgt (vgl. Neumann
Bem. 3):
a) Die Erben bes UnternehmerS haben, wenn nicht zu vertretende
Unmöglichfeit vorliegt, nur infoweit einen Vergütungsanfpruch, al8
etwa ein Zeilwerk im Sinne de8 8 641 Ab). 1 Sab 2 vorliegt;
eh $ 323. Wegen eine8 etwaigen AnfpruchsS der Erben aus dem
VW ungerechtfertigter Bereidherung f. $ 323 Abi. 3, 88 812 ff,
Soweit den Unternehmer aber eine VBertretungspflicht trifft 3. BD.
Selbitmord; vol. die Bem. zu 8 275), kommt S 325 zur Anwendung.
Ueber die Frage für den Fall, daß der Werkvertrag eine Gefhäft5:
bejorgung zum Gegenftande hat, vgl. BOB. 8 675. Dort ift insbefondere
auch auf den $ 678 rlickvermwiefen, der die AusSlegungsregel aufftellt, daß im
ABweifel mit dem Tode des Beauftragten Gier Unternehmers) das Vertrags:
verhältnis erlifcht, dabei aber dochH deffen Erben heftimmte Vflihten aufs
srlegt (val. Bem. 4, e zu 8 675). Durch od (oder die eintretende Gefchäftsunfähigfeit)
 des BefellerS endigt der Werkvertrag in der Hegel nicht,
foweit nicht eine anderweitige Vereinbarung beiteht. RKiezler S. 158 nimmt
aber zutreffend Beendigung durch den Tod des Befteller3 für die Falle an,
„menn das Werk gerade nur zum ausfchließlidhen perfönlidhen Gebrauche
des BeftellerS beftimmt war, Je aud) dann, wenn zur Herftellung des
Werkes mit eine perfünlihe Handlung des Befteller8 erforderlich war und
noch ausftand“ (3. B. Heritellung eines Porträts); vgl. übrigens auch
Dem. II, 1, a zu 8644. Teilmeife abweichend DVertmann in Bem. 7.
4) Neber Einfluß eines Aonkurfes vgl. $8 17, 23, 26, 27 RD.
IM. Den allgemeinen Vertragsaufhebungsgründen ftellt 8 649 für den Werkvertrag
noch einen bejonderen Aufhebungsgrund zur Seite, womit dem Befteller eine unter
Umftänden weitgehende NechtSbefugni3 eingeräumt wird. Val. hiezu Lotmar Bd. 2
S, 585, 591, 850.
:, Der Befteller fann nämlich bis zur Ballendung des Werkes, aber nicht bis
zur Wbnahme, zu welcher er mit der Vollendung verpflichtet wird, jederzeit den Bertrag
 fündigen, Hiebei handelt es [9 um ein gefeßlidhes, nicht um ein vbertrag-[ihe3
 KündigungsSrecht (vgl. oben I, a; bei Wusiibung eine8 vertraglichen ‚Kündigungs
recht8 fann_ der Unternehmer eine Gegenleiftung für die Regel mur infoweit verlangen,
al8 er felbit bis zur Aündigung fchon geleiftet hatte, vgl. RKOS. Recht 1909 Nr. 2987).
a) Die Gewährung eineS foldhen freien RücktrittsrechtS beruht nach M. 11, 302 ff.
auf der gefeßgeberificdhen NN daß der Unternehmer an 8
fein Recht auf die im Intereffe des eiteller8 liegende ba felbit
habe, und au den Rücfichten auf etwaige Veränderungen der VBerbältnifie
in der Berfon_ des Befteller3 Rechnung getragen werden müfie. Die Uusübung
 Ddiefes Kündigungsrechts enthält alfo Leine Vertragsmwidrigkeit.
Bol. hiezu auch U im Arch. f. bürgerl. N. Bd. 13 S. 251 ff. und
DE ED Bd. 31 S. 338 und über die Frage der analogen Unwendung
 diejer Beltimmung auf andere Verträge, insbe]. den Sientwertrog
Kümelin a. a. OD. S, 288 fi. ,
Natürlich bezieht ficdh jenes Kündigungsrecht nur auf Werkverträge,
nicht auch auf Lieferungskäufe.
.,. Huch oilt der 5 649 nur für den Befteller.
b) Mit Jolcdher Kündigung des Befteller8 erlifcht der Vertrag für die Zukunft,
für die Bergangenheit aber behält er feine Geltung. E3 endigt daher
des Unternehmers Verpflichtung, das Werk fernerhin bearbeiten und
jertigzuftellen, Pfandrechte und Bürgfchaften für dieje vorherige VBera
 Den Gübereinftimmend Blande zu S 649); hinjichtlich Hypotheken
al. x
Der BVefteller Kann ferner nicht bloß die Heritellung des ganzen
Werkes, fondernm auch die eine bloßen Teile8 ablehnen; vol. übrigen?
md Rohler a. a. ©.
Dagegen hat der Beijteller dem Unternehmer die ihın zugeficherte Ber:
gütung 3u bezahlen, felbft wenn leßterer noch nicht? geleijtet oder nur
eine Teilleiltung gemacht hat. Val. auch Lotmar Bd. 2 S. 754, 758, 760.

»}
        <pb n="214" />
        7. Titel: Werkvertrag. S 649. 1131

x)

58 liegt biebei der vertragSmüßige Sohnaniprud zugrunde und
war aß BVertragSanfiprucGh, nicht alS bloBer Ent{chädigungsmfpruch,
 vol. hierüber DYertmann, Borteilsausgleichung S A
Bem. 1 &amp;amp; 8 649, Rildh, Unmöglichkeit_S. 83 Anm. 4, pr. d. 26.
‘Celle) Bd. 7 S. 480, Rümelin a. a. D. S, 291, abweichend Lotmar,
Wrbeitsvertrag Bd. 1 S. 148, 149, Bd. 2 S. 590 Anm. 1.
Beim Mangel einer Abrede über die Söhe der Gefamtvergüitung
fanıı der Unternehmer eine Berechnung auf Der Grundlage aufmachen,
al8 wenn daS ganze Ierk Hergeftellt worden Wäre, vol. ROS. in
Seuff. Urch. Bd. 62 Nr. 226 und Hl. f. RU. Bd. 72 S, 884.
Der Unternehmer muß {ih aber dasjenige ante nen allen,
mag er infolge Nufhebung de8 Vertrags an Aufwendungen erfpart
der durch anderweitige Verwendung feiner Arbeitskraft erwirbt,
allo_ tatjächlich erwirbt oder zu erwerben böSwillig unterläßt.
Diefe Klaufel entipricht der Borfchrift des 8 324 Saß 2 und |. ferner
3 615 (Dienftvertrag). Val. daher auch die dortigen Bem. Hieher,
owie Lotmar Bd. 1 S. 643, 646 Anm. 2, 650 Anm. 4 und 141, Decker,
Die Vorteilsanredhnung S. 21—23 und RGE. in MBuchelt8 Ztichr.
Bd. 37 S. 307 (böswillig Hit nicht gleichbedeutend mit vorfäßlich; zu
dem Vorfake muß die Abitcht Hinzutreten, den andern Teil zu {chädigen
oder doch die Wbficht, fich die Möglichkeit, untätig zu bleiben, in einer
zegen Treu und Olauben verftoßenden Weije zu Nußen 3zU machen).
€3 Itebt Jelbftverftändlich nichts im Wege, daß der Unternehmer,
One diefe Einwendung abzuwarten, von vornherein diefe Abftriche
an feiner Forderung felbit macht, val. Seuff. Arch. Bd. 62 Nr. 226,
Bl. f. RA. Bd. 72 S. 884, Iur. Wichr. 1907 S, 362, Öruchot, Beitr.
Bd. 51 S. 945, Yipr. d. DL®. (Karlsruhe) Bd. 13 S. 425.
Dieallgemeinen Gef hHäftsunkoften Miete von Sefhäft8-cäumen,
 Söhne, Auslagen für Malchinen, Reklante, Steuern, Ber:
tcherungSbeiträge) find Dei Neftftellung der erlparten Aufwendungen
zicht zu berücfichtigen. DL, Stuttgart, Recht 1907 Nr. 3488.
" IE der Beweislalt vol. DLG. Stuttgart, Recht 1907
Yer. X

U) Ein weiterngehender SchadenzZerfaßanfipruch neben dem Anfprudh
aus 8 649 fteht dem Unternehmer nicht Sn Dies wird in Me. Il, 508
ausdrücklich ausgefprochen; Die gegenteilige nnahme würde auch mit den
Gründen, auf denen S 324 herubht, nicht im Einklange {tehen. Val. Nipr.
&amp;gt;». HLS. (Celle) Bd. 7 S. 480, ROSS. in Iur. ihr. 1907 S. 362 und
1u8 dem früheren Rechte übereinftimmend Seuff. Arch. Bd. 40 Nr. 15,
Bo. 51 Nr. 20, ferner Lotmar Bd. 2 S. 850.
2, Der Begriff der Aündigung ift hier der gleiche, mie an anderen Stellen
de8 Gejepbuchs. Sn ihr liegt eine einjeitige, empfangSbedürftige Willens»
arflärung im Sinne der 88 130 ff. BOB. Sine befondere Formborfrift beiteht dafür
Da ee ipr. d. LLG. Bd. 13 [Karlsruhe] S. 425). Bol. die Bem. zu &amp;amp; 130, auch
; mit Vem.
Die Kündigung it regelmäßig eine unbefriftete; über Verabredung einer Frift vgl.
Yotmar a. a. OD. %. 1 S. 599. A
„Neber Unterfcheidung der Kündigung nach 8 649 von vollitändiger Vertrag:
Juflöfung vgl. Mipr. d. DLG®. Bd. 13 S. 425, Bad. Yipr. 1909 S. 99 und Sörgel
{pr. 1908 S, 212, 213, 1909 S. 236.
% 3. Auch die Borfchriften des S 649 find dispofitiver Natur vol. hiezu Lotmar
5.1 S. 554).
4, Yeber den Fall der Kündigung des Werkvertrags durch den Chemann
081. BOB. 8 1358. une ß b
5, Ueber Kündigung auf Grund des GewerbegefeheS vom 7. Januar 1907 vgl.
Dilfe, x, f. bürgerl. %. Bd. 30 S. 283 ff.
IL Die Frage, ob $ 649 Sag 2 auch bei bloßem Annahmeberzuge des DBekellers
 in Betracht fomnme, wird im allgemeinen zu vberneinen jein, Da hiedurch der
te rnehmer von feinen Bertragspflichten nicht Beiteit wird, anderfeits aber auch feine
Kecdhte aus 88 642, 643 behält. &amp;amp; fann aber der Zall 10 gelagert fein, daß dem Unter-1ehmer
 eine Nachleiftung unmöglich wird oder nach Lage der Umftände nicht mehr
zugemutet werden kann G. %. bei einer Leiftung, die mehreren gegenüber nur einmal
and gleichzeitig ausgeführt werden kann [fog. Maijenleiltung] oder wenn nur der eine
        <pb n="215" />
        1132

VIL Wb{gnitt: Einzelne Schuldbverhältnifie.

der andere Berechtigte die Teilnahme verfäumt, 3. B. hei einer Theateraufführung). So
mit Mecht Dertmann Bern. 4 und vgl. hiezu inZbefondere Kohler im Arch. f. bürgerl. N-85.
 13 _S. 251 ff., fowie auch Lotmar Bd. 2 S. 711.
IV. Wegen der Frage der Unmwendbharkeit des 8 649 auf den Frachtvertrag der
Sijenbahnen val. Böthfe, Sifenb.-S. Bd. 24 S. 304.

S 650.
Sit dem Vertrag ein Koftenanihlag zu Grunde gelegt worden, ohne daf
der Unternehmer die Gewähr für die Nichtigkeit des Anfjhlags übernommen hat,
und ergiebt fi, daß das Werk nicht ohne eine wefjentliche Ueberjdhreitung des
Unjchlags ausführbar ift, fo fteht dem Unternehmer, wenn der Befteller den
Vertrag aus diejem Grunde fündigt, nur der im 8 645 Abi. 1 beitimmte An:
ipruch zu.
Sit eine folche Neberfchreitung des Anfchlays zu erwarten, jo hat der Unternehmer
 dem Befteller unverzüglich Anzeige zu machen.
G. II, 585; %. H, 640.
„1. Allgemeines. Cine Befonderheit ficht der S 650 vor für den Fall einer
ng (vgl. $ 649) feiten3 des Beitellers wegen Neberfehreitung eines KNoltenanfchlags.

a) Derartige Toftenanfbh läge find duhpelter Natur:
=) Sie Können lediglich ein Gutachten darftellen, das der Unternehmer
über den Koltenpunit dem Beifteller Bauherrn 2c.) vorlegt. In diefem
alle Kann, wenn nicht etwas anderes beim Sefjchäftsabihlufe verein:
Dart wurde, der Unternehmer den wirklichen Koftenbetrag fordern,
wenn er au den VBoranfchlag überfteigt, aber aud nur den
wirklichen Xoftenbetrag, wenn er unter dem Unfchlage bleibt. (Eine
Anfechtung wegen Frriums oder Betrugs richtet fih nach den
allgemeinen Normen der 8$ 119 ff., 123 ff.)
Sin anderer Zall it der, daß der Roftenanfchlag eine unüber:
jOreitbare Örundlage des Vertragsverhältniffe8 bildet,
wobei der Unternehmer die Gewähr für die Rıchtigkeit des Ynleblans
übernimmt. Wird hHiebei — ohne daß die Schuld am Beiteller
liegt — ber Unfchlag überfehritten, fo kann gleichwohl der Unter
Weiner nur die Anfchlags&amp;amp;fiumme fordern. Ve
Ueber den Fall, daß die reife gefunken find und die Heran
 bes Werkes dadurch wohlfeiler wırd, vgl. Seuff. Arch. Bd. 55
Kr. 200.
UusS der Praxis vol. über die Bedeutung de8 Koftenanfchlags
auch Ripr. d. HLG. (Dresden) Bd. 17 S. 427.
b) $ 650 handelt von dem lekteren alle (8) nicht, nimmt ihn fogar eigens
aus und befchränkt feine Wirkung darauf, daß eine Gewähr vorgedachter Urt
nicht vorliegt, vielmehr der Fall « gegeben ijt. (Rümelin S. 155, 300 betont,
daß nur im Falle # ein Werkvertrag vorliegen Könne, die Fälle unter « feient
itetS nur Dienftverrräge  [fog. Hamburger Syftem]; leßtereß trifft jedoch
nicht zu und miderfpricht Der Maren Fajflung des Gejeges.)
Ergibt fich in diejenmt Falle eine wejfentliche UNeberfchreitung des
Anfchlags, fo ann der Befteller fündigen. Das ift an fich nichts VBefonderes,
entipricht vielmehr der Regel des S 649. Die Befonderheit liegt
aber darin, daß bei Kündigung au8 diefjem Grunde dem Unter
nehmer nur ein befhränfter Anfpruch gegen den Beiteller ufteht,
nämlich nicht auf bie ganze vertragsmäßige Vergütung, fondern uur au einen
der geleifteten Arbeit entfpredenden Teil derjelben neblt Erf{aß der
in der Vergütung nicht inbegriffenen NuZlagen. Das Gefeß Xegt dabei
au dem Unternehmer die Mechtepflicht u, dem Beiteller unverzüglich
5. ohne {chuldhaftes Rögern, S 121) Anzeige zu erjtatten, wenn eine
Toldhe Neberichreitung des Wnichlags zu erwarten ijt.
Sm einzelnen fei folgendes bemerkt:
a) Ohne Belang für die Handhabung der Borfchrift it e8, wer den Koftenanichlag
 gefertigt hat und ob er bei dem Vertragsabihlufte vorgelegt war
(fo mit Kecht Pland zu 8650); f. auch Lotmar Bd. 2 S. 555 Anm. 1 a. €

3
        <pb n="216" />
        7. Titel: Werkvertrag. SS 649—651. 1133

9) Was al8 „mefentlidhe Neberichreitung“ zu betrachten ift, bemißt ich nach
De x lichen Nerhältnifien. Sine felte GejegeSvorfchrift Deftebt
Jafür nicht.
Daß die Kündigung gerade auß dem Örunde der RoltenüberjOreitung
 erfolgt it, Dat Der Beiteller, wenn er den ‚S 650 (und nicht
5loB die allgemeine Borichrift des 8 649) anruft, zu beweiten.
Sir die Anwendbarkeit des S 650 wird nicht erfordert, Daß DereitS eine
Teberichreitung des Roftenanidhlags eingetreten ilt. € genügt, wenn
ee ad zur Musführung des Werkes, wie e3 vorgefeben ft,
on fejtfteht.
Nuss welchem Anlaffe die Neberfchreitung ji ergibt, ift_ gleidhaültig.
3 650 jebt Cein NerfchHulden des Unternehmers voraus. Die SGefeHeSitelle
 Yan aud) bei einer durch zufällige Berhältniffe {ih ergebenden Neber-;chreitung
 (3. 3. infolge Steigen? der Materialpreiie oder der UYrbeits-[öhne)
 angewendet werden. Trifft den Unternehmer aber ein Nerfhulden,
N EEE Maßgabe der allgemeinen Borfchriften (SS 276 ff} Ihadend-»rfaßpflichtig.

Die Unterlafifung der im Ubi. 2 vorgefchriebenen unvderzüglichen
8 121) Anzeige macht den Unternehmer erfaßpflichtig für denjenigen
Schaden, der dem Befteller durch die Unterlaffung oder Verzögerung inf pfern
geht, als er dadurch nidht in die Lage kam, feine Yntereflen durch
Ründigung zu wahren (vgl. Rlanck a. a. O., 1. aber auch OLG. Köln in
Buchelt8 Stier. Bd. 35 S. 459). Durch eigene Kenntnis Des Befteller3
wird natlirlih der Kaufalzulammenbang zwilcdhen Schaden und Unterlafhumn
ser Anzeige wieder aufgehoben. Sin ennenmüjfen des Beitellers %
aus 8 254 zu beurteilen und zu herückfichtigen.
8 651.*)
| Berpflichtet fich der Unternehmer, das Werk au einem von ihm zw bes
haffenden Stoffe hHerzujtellen, jo hat er dem Befteller die Hergeftellte Sache zu
übergeben und das Eigenthum an der Sache zu verfchaffen. Auf einen Tolchen
Vertrag finden die Borfehriften über den Kauf Anwendung; ift eine nicht vertretbare
 Sache hHerzuftellen, jo ireten an die Stelle des 8 433, des 8 446 Abh. 1
Saß 1 und der 88 447, 459, 460, 462 bi8 464, 477 bi8 479 die Vorfjchriften
über den Werkvertrag mit Ausnahme der 88 647, 648.
. Verpflichtet fich der Unternehmer nur zUr Beichaffung von Zuthaten oder
jonftigen Nebenfachen, fo finden ausichlieblich die Vorfchriften über den Werk
vertrag Anwendung.
% I, 568; IL, 586; IL, 641.
“ 3 651 behandelt den 10g. Werflieferungsvertrag, bei dent e8 fig um die Her-Itellung
 eines Werkes aus einem Stoffe handelt, den in Der Hauptjache der Unternehmer
 EN hergibt oder jelbft befchafft. Die rechtliche Konftruktion diefes NechtSverhältnifieS
 ijt von Wichtigkeit für die Frage der Anmendbharkeit der Normen über
den Werkvertrag und zugleich auch für die begrifflide NMbgrenzung gegenüber dem
Kauf ertrag. Sm allgemeinen muß die Saljung des S 651 al8 eine wenig glücliche
bezeichnet werden, die vielen Zweifeln IHlaum Laßt (vol. Wittih a. a. D.).
„I. Nücblik, Nach berrichender Meinung hat fhon da3 römijche Recht VBertragsverhältnifie
 der hier in Frage jtehenden Art nicht unter dem Gefichtspunkt einer locatio
onductio operis, fondern unter dem eine8 Kaufs behandelt f. Dertmann zu S 651; ein:
Ka KRiezler S. 55 ff.; aud Emmerich, Kaufs und Werklieferungsvertrag nach dem
GB. S. 13. und Wittih a. a. D. S. 276 f). Diefent Standpunkte war auch das

ı |

*) Qiteratur: Emmerich, Kaufz und Werklieferungsvertrag, Jena 1899; Genie,
Srenzbeftimmung zwilchen Kauf- und Werkvertrag nach allgemeinen SGrundfägen und nad
gemeinem Rechte, Berlin 1902; OHR, Begriff und rechtliche Natur der nad 8 651 zu bes
rteilenden Vertragsverhältnifie (Difl.), Leipzig 1908; Wittich, Zum 8 651 BGB. in
Sruchot, Beitr. Bd. 49 S. 276 ff.; Jofet, Abonnieren und Subftribieren, Recht 1906 S. 780;
Weil, Beariff und Bedeutung der Nebeniachen und Zutaten im bürgerl. Recht, München 1907.
        <pb n="217" />
        1134 VI. AbfOnitt: Einzelne Schuldverhälinife.

lädt. GB. 8 1244 gefolat. Das PCR. Il I Tit. 11 58 925 ff, 956 ff, 973 ff. fchließt
dagegen den Begriff des WerkvertragS nicht deswegen aus, weil der Unternehmer den
Stoff felbit zu befchaffen habe. Die Stellungnahme de3 cod. civ, im art. 1711 und 1787
ft unflar und war bisher beftritten. Näheres }. über das ältere Recht in Me. N, 474 ff.
€. I 8 568 hatte {ih ohne weitere Untericheidungen — fofern nur nichts anderes
zwijdhen den Parteien vereinbart war — für die Unmwendung der für den Kaufvertrag
geltenden Vorfchriften entichieden. (IN. II, 475.) In der Il. Komm. wurde diefe allgemeine
 Nebertragung der Kaufsregeln beanftandet und in Anfnüpfung an Art. 338 GO.
ä. &amp;amp;. jene Unterfcheidung befchloffen, die der jeßige aus diefen Beratungen herborgegangene
S 651 erfennen läßt (3. IL, 337 ff.)
U. Anwendungsgebiet und Tragweite des 8 651,
* a) Der $ 651 läßt von vornherein außer Betracht fowohl den reinen
Kaufvertrag (SS 433 ff), al8 auch den reinen Werkvertrag, alfo in
legterer Hinficht den Fall, daß der Beiteller denjenigen Stoff befchaftt,
aus weldem das Werk hergeitellt werden fjoll. (IM. II, 476 ff.) Er jeßt
bielmehr hier den anderen Sal als Srundlage, daß nämlich der Unternehmer
 ben Stoff, worau3 das Werk beroeftellt werden foll, felbit zu
liefern hat. Diefer Jall wird im S 651 mit befonderen pofitiven
Gejegesbeftimmungen bedacht.
€3 muß {ih aber bei 8 651 immer Iediglih darum Handeln,
ewiffe einzelne Sachen anzufertigen; find diefe aber auch mit dem
rundftüce zu verbinden, fo wird regelmäßig ein A MN
Werkvertrag vorliegen; val. die Bem. zu &amp;amp; 648, ROT. Bo. 2 S. 204,
Seuff. SE E DD. 11 Dr. 234, Bd. 29 Nr. 19, Recht 1907 Nr. 1148, Mipr.
5. DLG®. (Kaffel) Bd, 17 S. 418.
Bol. aber auch Recht 1907 Nr, 3472 (Bei Lieferung von Herden
wird der Vertrag dadurch nicht zum Werkvertrang, daß die Lliefernde Firma
nebenbei auch die Aufftellung und Znitallation der Herde in einem
Yeubau überninımt), fomie ebenda Nr. 2541.
Die neuere KechtSlehre faßt diefe ganze Gruppe von Vertragsverhältnijfen
 im Sinne des Abhf. 1 unter dem einbeitlichen Begriff des erffieferung8b
 A zufammen (Emmerich a. a. DO. S, 8, Dertmann
u &amp;amp; 651; über die Berfuche wiffenfbaftlidher Konitruktion vol.
 Sechnaug Dem. 3 und unten Bem. 2, ferner Rn a. a. ©. S, 18 ff. und
31 ff, DchB a. a. D., Lotmar a. ao. ©. Bd. 1 S. 183 ff. und Göniger, Die
gemijchten Verträge und ihre Grundformen Bd. 1 S. 367 ff.
m Kahmen obiger Grundlage, daß nämlich der Unternehmer ben
Stoff jelbit Liefert, find in 8 651 drei Kategorien aufgelellt, je
nachdem den Vertragsgegenftand
«) bie Herftellung vertretbarer Sachen bildet oder
8) "4 nicht vertretbarer Sachen (Näheres unten
em, : -
in of. 2 wird fodann aber die Bejhaffung von bloßen Zutaten
oder fonjtigen Nebenjaden feiten8 des Unternehmer 8 als
Vertragsinhalt wieder dem reinen Werkvertrage zugewiefen
NMäheres unten Bem. N).
3) Die allgemeine Frage, mer den Stoff zu liefern habe, wenn nicht8 darüber
vereinbart oder als vereinbart anzufehen it IM, II, 478), kann nur nach
den Umftänden des Sinzelfalle3 beurteilt merden. Bal. hiezu auch
Bem. D, I, 3 zu S 631.
Der Fall, saß ber Befteller zwar den Stoff geliefert hat, dem Unternehmer
 aber auch Eee N Teim Toll, diejen durch einen anderen zu
erfeßen, was in8bef. bei f0g. Heimarbeitern häufig vorkommt, Ihließt
im Srunde zwei Verträge in {ich, nämlich einen Kaufvertrag über den Stoff
und einen Werklieferungsvertrag nach &amp;amp; 651 über das Erzeugni8 (vgl. Bland
Dem. 2, c). Eine derartige VBereinbarung Iann aber auch den Sinn
haben, wie die M. H, 477 hervorheben, daß die Erfaßberechtigung des Unternehmer8
 nur eventuell wirkfam werden fol, fo daß allo „in den SigentumSverhältniffen
 und in der Tragung der Gefahr erit dann eine Nenderung
eintreten {oll, wenn der Unternehmer über den empfangenen Stoff wirklich
ED, verfügt“. Vol. hiezu auch Ecd-Leonhard S. 529.
Der 109. pezififationsberfant (vgl. Bem. V, 1, € X $ 433) wird,
mie Yertmann in Bem. 3 mit Kecht annimmt, feinem Wefen nach als
Kauf zu betrachten fein (a. Me. Plond zu 8 651) denn feine Cioen-3
        <pb n="218" />
        7. Titel: Werkvertrag. S 651.

1185

tümlichteiten gehen mr darauf hinaus, daß die nähere Individualifierung
des Kaufobjekt3 noch vorbehaften it. Hür das Handelsrecht vgl. Horigens
ziezu 8 375 HGB. und die Kommentare biezu.
et A im Handel8reht im allgemeinen f. unten
Bem. VIL
Xn €. I 8 568 war die Beftimmung enthalten, daß die Borfchriften über
en Werkvertrag auch dann Anwendung finden {ollen, wenn au 8 den
on dem Unternehmer zu lieferndem Stoffe und Materialien
in Bauwerk auf dem von dem Befeller zu beichaffenden Grund und
Boden hHerzuftellen fei. Diefe Beftimmung wurde von der IL Komm. al
jelb itner HänD LI gefirihen: vgl. hierüber BB. 1, 341 db ferner oben Bem, a
und unten HM, b, enn freilich der Beiteller nicht Eigentümer De8 Bauwer£8$
 werden foll, vielmehr diefeS nur zu defjen vorithergehenden Benüßung
hienen {oll, Jo Liegt nach der Natur der Sache fein Kauf vor, Jondern entveder
 Werkvertraag oder Sachmiete oder ein aus beiden gemifchter Vertrag;
»al. ROES. Bd. 13 S. 211, Seuff. Arch. Bd. 41 Yr. 99 und BD. 48 Nr. 254,
iowie Blanc und Lotmar Bd. 1 S. 205, 206.
Wegen einer Nachbefferung vgl. aus der Nechtipredhung Kipr. d. DLO.
Kammerger.) Bd. 17 ©. 428.
4 2. Auch die unter S 651 Ab. 1 (i. oben b, « und 8) gehörigen Bertragserfcheinungen
ehen itbrigen3 nach dem BGB. unter dem Se ubfbegrLFFe Wertkvertrag vgl.
uch hiezw Recht 1902 S. 556). Im S 651 find nur unter beitimmten Boraus-‚ebungen
 andere Normen aus Sem Rechtsgebiete des Kaufes für anwendbar ers
lärt und zwar in Würdigung des UmftandeS, daß jene Kecht3verhältnijie, das Begriffe:
N des Kaufe8 mindejtenS nahe berühren. Das Gefeß läßt den Charakter des Werft
fee mg ever Lc00S al8 einer Nebenartk des Werkvertrags Ihın dadurch erfehen,
U &amp;amp; 651 für das ganze Gebiet desjelben im Einklange mit 8 631 auf Seite des
nternehmer8 die Vertragspfliht annimmt, das Werk herzuitellen, allo — was
Davalteriftih heim Werkvertrag it — einen gewiffen Erfolg durch eine beftimmte
xbeit zu erzielen.
Sm einzelnen ift folgende8 hervorzuheben:
R) Sit eine Tolche Heritellung nicht oder nicht mehr BertragSgegens
itanb, 10 wird bei Verträgen auf entgeltlihe Bei Daffung beftimntter Sachen
nm der Megel ein rteiner Naufvertkrag USE Damen fein, der Jür
ven S 651 überhaupt nicht in Frage fommt. Als Beifpiel diene Der
Dal wenn {ich jemand aus einem Worratslager einer Fabrik einen often
ereit8 Dbergeitellter Ware heftellt oder wenn überhaupt Gegenftände
handwerfsmäßiger oder Fabrifmäßiger Art al3 Toldhe den Vertragsgegenftand
 bilden. Gier i{t Die Arbeit {don geleiftet oder Ite wird wenigitenS
nicht geleiftet im Rücficht auf den einzelnen Beitellfall; c&amp;amp; handelt 110
gielmehr bier lediglih um Umfaß einer Mare gegen Geld val. Wittih
1. a. OD. S. 280 ff. und Lotmar Bd. 1. S, 178)»
Sobald, aber eine bejondere Sache {yeziell Für den Beiteller
herzuftellen ift (3. B. Anfertigung eines RingeS nach befonderen Angaben
deS Beftellers, Berlteilung eines Anzugs nad Maß des BeitellerS 20.)
io liegt ein Werkvertrag vor, der dann nach den Normen des S 651
Se zu mürdigen ift. (Sine KehtZvermutung, daß ein Vertrag
auf Sieferung einer aus dem Materiale des Lieferanten herzuftellenden
Sache ohne weiteres al8 Kauf= oder TMerkvertrag rechtlich aufzufajlen fei,
Hellt aljo 8 651 nicht auf, eS ift vielmehr im Einzeljalle nach äußeren
UAmftänden, der Willensrihtung der Beteiligten und der Berkehrsanfhauumn
m obigen Sinne zu unterfcheiden; {0 mit Recht Wittih a. 0. OD. insel
S, 285, Sotmar d. 1 S. 185, vol. ubrigen8 auch Henle a. a. OD. S. 45
Gehört zur „Heritellung“ des Werke8 auch eine Mitwirkung des
Beiteller$ Jelbit, Jo find folgerichtig aud im den Fällen des 8 651 die
AinfGlägigen Normen der 58 642, 643, 645 BOB. anmendbar. (So auch
land und DYVertmann 3zU 8 654). . N
2) Huf die nahe Vermwandtidhaft mit dem Kaufe deutet für den
Gefamtbereid des S 651 er die dem Unternehmer auferlegte
Nerpflichtung, dem Befteller das Eigentum an der herzuftellenden Sache
yu ver? Oaffen. Dies erinnert an die analoge Beitimmung, die 5 433
Mir den Kauf enthält. Ueber deren Tragweite val. die dortigen Bem. Die
u T Des Werkes muß übrigen jeweils in der MBarteiabficht Liegen
val. Nland zu &amp;amp; 651, Henke a. a. D. S. 20 Anm. 14; oa. M. Riezler S, 53

3]
        <pb n="219" />
        136

VIL Äbfhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,

Ann. 10; f. ferner auch Siber in Yerings Kahrb. Bd. 50 S, 235, 236 ff.
und aus der Praxis Mipr. d. DLO®. [Kammerger.] Bd. 11 S. 204, 206).
LIT. Die Bedentung des Abfj. 2*) im einzelnen:
Wenn die vom Unternehmer zu liefernden Materialien fich nur als Zutaten
oder fonitige Nebenjachen darftellen, follen nad der allgemeinen Regel nur die Bor“
fcOhriften des reinen WerkvertiragS Anwendung finden:
na) WaZ al3 bloße „Zutat“ oder „Nebenfache“ zu betrachten iit, muß nad
den Umftänden des Cinzelfalls hemefjen werden. ,
x) ©emeinbin wird eS {ich dabei in erfter Reihe um das fachliche
Verhältnis der einzelnen Stoffe zueinander handeln; e8 if
dabei die Sache, an der die Arbeiten anzubringen find Arbeit81 ubtrat)
 und das, was der Arbeiter Ahgelugt Hat, zu vergleichen. Dies
tt die Auffaflung, welche dem Wortlaut und dem Sinne nach wohl am
nächiten Liegt, fo auch die meiften Schriftfteller. (Mach Kiezler S. 63 ff.
und Sotmar Bd. 1 S. 213 joll e&amp;amp;8 zwar auf das Wertverhältnmis
des vom Arbeiter gelieferten Stoffe zum Arbeitsfubftrat ankommen,
tedoch nicht zu dem bereit3 vorhandenen Material, fondern zu dem
Material, das durch die Arbeit erft hinzugefügt wird. Nad
einer weiteren Meinung ijft der vom Arbeiter zu liefernde Stoff mit
feiner gefamten Arbeitsleiltung, alfo nicht.dem Arbeitsfubitrate
allein zu vergleichen. Val. über diefe verfhiedenen Auffatflungen
die Ausführungen bei DVertmann Ben, 2, a, der der hier vertretenen
Meinung zuitimmt, und Weil a. a. OD. ©, 35 f. |
Yuch das Wertberhältnis diefer beiden Vergleichungsobiekte Kann
im Betracht fommen. Der Inhalt der SS 98 ff 97 ff. BOY. mag
gleichfall® hieher Anhaltspunkte bieten; redhtlidh unbedingt maß“
N iit er aber für den 8 651 nicht.
jutreffend bemerft Vertmann a. a. D., daß e8 fihH bei bloßen
NHNeparaturen in der Regel audd nur um „Zutaten“ handeln kann.
b) Bei „Bauwerken“ (vgl. Bem. zu S 648) it als „Hauptitoff“ im Recht?
finne {dor vom Standpunkte des S 946 BGB, aus gewöhnlich das Baugarundftück
 zu betrachten, das dem Befteller gehört. Lekteres vorausgefebt,
% daher in foldhen Källen jtet3 Werkvertrag anzunehmen (M. IL, 476;
3. 11. 342), was von befonderer Wichtigkeit für die verichiedenen Neben“
arbeiten zu einem Bau (Schreiner, Schloffer=, Glafer- 2c. -AWrbeiten) ijt, vgl.
übrigens hieher auch die Bem. 3, b zu $ 648. ,
Neber Lieferung von Maf Dimen, die einem beitimmten NRaume
angepaßt werden follen, f. ROGES. Recht 1904 S. 166.
Sin Werklieferungsvertrag Fönnte nur in dem feltenen Jalle in Frage
fommen, wenn jemand einen Bau in Auftrag gibt, den der Unternehmer
ıuf einem ihm felbit gehörigen Orundfiücke herzuftellen und famt legterem
dem Befteller zu Eigentum zu liefern hätte. Fehlt leßteres Erfordernis, 19
‚ann Wertkvertrag oder auch (3. 3. bei Her elung einer vorübergehend be
nüßten Schaubude) bloße Sachmiete vorliegen Blanc zu $ 651). Val. auch
ben Bem. I, g.
Das Verhältnis von „Butat“ und „NMebenfache“ Kann nicht bloß bet Ber“
trägen auf ein maferielle8s Werk, Eh auch bei folden auf ein
mmaterielles3 in Frage fommen. €3 wird fih Hiebei meiften8 um
Zutaten handeln (übereinftimmenb Riezler S. 64, Dertmann a. a. D., abs
veichend Lotmar Bd. 1 S. 180; vgl. hiezu au Weil a. a. O., 1. Literatur). *)
Hat — im umgekehrten Verhältniffe von S 651 Abi. 2 — der Befteller
mur Butaten oder NMebenfadhen zu liefern, fo ändert dies „auch
nicht3 an der Anwendbarkeit des S 651 Abf. 1. Findet auf beiden
Seiten Lieferung von Stoff ftatt, ohue daß die eine oder andere nur neben“
lächlich wäre, fo ift anzunehmen, daß ‚e8 bei der als Kegel Jih darftellenden
Annahme eines Werkvertrag3 verbleibt (übereinftimmend Wlanck a. a. D.).
3) Die wirtichaftliche Unfelbftändigkeit der Zutaten Kann durch den Varteiwillen
nicht befeitigt werden, Weil a. a. OD. S. 50 ff.
IV. Der Werkflieferungsvertrag im einzelnen a 1):
Innerhalb des WerklkieferungsSvertragS nach Ab). 1 unterfcheidet das Gefeb.
wie oben bereits angedeutet, zwei Öruppen, je nachdem
*) €3 embfiehlt ih, deffen Betrachtung hier voranzuitellen.

A)
        <pb n="220" />
        7. Titel: Werkvertrag. S 651.

1137

% a) eine vertretbare Sache unten Bem. 1)
oder
b) eine undvertretbare Sache (unten Bem. 2)
Derzuitellen ift, alfo den Gegenftand des MerklieferungsSvertrags bildet. Bol. übrigens
uch die allgemeine Bem. 1, 2, a oben, ferner Emerich a. a. D., Riezler S. 68, Henle
S. 56, Dertmann Bem. 3.
, Der Begriff der vertretbaren Sache ergibt ih aus 8 91, val. die Bemhiezu
 (Gefondere Einzelfragen erörtert CEmerich, Rauf= und WerklieferungsSvertrag S. 20 ff.
|. Jerner Lotmar Bd. 1 S. 214 ff). Wenn Möbeljtüce einer beftimmten gangbaren Art
u ah DC find, jo handelt e8 fidhH um vertretbare Sachen, val. Urt. d. DLG, Dresden
dont 10. Februar 1908 bei Warneyer Bd. 2; hinfichtlih Plakate vol. Rammerger. vom
19. Februar 1903 in D. IJur.3. 1903 S. 322. Im allgemeinen merden hier überhaupt
gewöhnlide Gegenitände handmwerfsmöäßiger oder fabrifmäßiger Urt
bei denen feine befondere Heritelung fpeziell nad Antweifhungen des BeitellerS, überhaupt
in bezug auf die Berion des BeftellerS in Frage ftebt, val. auch oben Bem. II, 2, a) als
vertretbar in vormürfigem Sinne gelten dürfen, val. Wittih a. a. D., in8bef. S. 282 ff.
Daß bisher Sachen in der betr. Größe nicht heraejtellt wurden, IhlieBt an fich die Ver-;retbarfeit
 nicht aus, fofern nunmehr auch Sachen von jenen Dimenfionen als Gattungslachen
 und nicht bloß al8 ganz individuell Darakterifierte Sachen hergeftellt werben,
I. OS, Recht 1909 Jr. 2643. Die Heritellung einer Ladeneinridhtung it
tegelmäßig ein Werklieferungsvertrag über eine nicht vertretbare Sache, f. Iur.
ich. 1906 S. 333. Wegen Heritellung eines Sebiffes vol. Ripr d. DL.
Colmar) Bd. 17 S. 417; Gerftellung eine Motorrads nah dem regelmäßigen
Typ der liefernden Firma LB. 1908 S. 360 (ROSE); 1. ferner Kecht 1908 Ir. 290 (Hiegelpreffe
 und Walzwert) 43. 1908 S, 68 (Lieferung bon Herden zu einem Neuban;
gl. au oben in Bem. IL, 1, a); wegen Montage vgl. Recht 1908 Nr. 1364.
€ muß den Parteien Übrigens an hier vgl. Bem. 2 zu S 91) unbenommen
bleiben, vertretbare Sachen für den einzelnen Fall alS nicht vertretbar zu behandeln
al. auch 88 157, 242, Neumann Bem, 2 und Wittih a. a. DO.) Soldhen Falles
müflen dann die VBorfdhriften über den Werkvertrag als vereinbart gelten. Dies wird
‚n8bef, auch bei Maß- Sachen vielfach zutreffen. Eine dahin gehende Willensmeinung
Sraucht nicht ausdrücklich ausgefprochen zu werden, fe kann jich auch aus Horm und
Saat des Vertrags, fowie den begleitenden Umftänden ergeben (vol. Wittih a. a. DD.
1. Der Werklieferungsvertrag über vertretbare Sachen:
Auf foldhen Vertrag haben uneingefränkt die 5 orf{hriften über den Kauf
Anwendung zu finden. . ,
Emmerich {hlägt vor, diefe Abart des Kaufes typifdh als Zieferungsvbertrag
zu bezeichnen, zuftimmend Dertmann Bem. 3.
Sm einzelnen fei hervorgehoben: nn .
a) Der Anfpruch des Beiteller3 zielt hier im runde nicht auf Beichaflung des
Stoffes noch auf Gerftellung der Sache ab, fanden vielmehr auf Neber-:ragung
 der hergeftellten Sache in das Eigentum des BeftellerS.
Die A rieijlete Mrbeit bildet Hier keinen Vertragsinhalt mehr. ,
Die Verwendung vertragämäßigen Stoffes und die vbertragsmäßige
Seen der Sache fallen hier unter den Geficht8punkt zugeficherter
Sigen{Hajten S 459 Ubi. 2). So mit Recht Neumann, in Dem, 3
Der von dem Unternehmer erworbenen Sache muß alio Die
yertragsmäßige Sigen{haft fehlen, menn eine von ihm hergeftellte
Sache nach Treu und Glauben, fomwie der Verkehrötitte zu liefern war (88 157,
242 und Neumann a. a. OD.) Val. biezu ferner Emmerich S. 9 und 28,
Denle a. a. OD. S. 47 ff., 68, Niezler S. 67, , .
qm übrigen it hervorzuheben, daß e3 fich hier ftet® um Qieferung einer
attung3fadhe handelt {. 8 480), ma3 insbejondere bei der Gewähr:
leitung für Mängel von Wichtigkeit ift; vgl. S 480 mit Bem.
Ein gewöhnlicher Kauf, der unter $ 651 überhaupt nicht gehört, liegt vor,
wenn die Sieferung einer Sache den mejentlidhen Vertrags
heftandteil bildet und nur nebenfächlich noch die Vornahme gewifjer Handungen
 verfprochen wird, fü SB. iO Kaufe ein Buch, an deffen Einband noch
3tipa8 geändert werden joll 2c. (fo mit Recht Yertmann a. a. DJ.
3. Der Werklieferungsvbertrag über nidt vertretbare Sachen:
Sn diejem Falle kommen an Stelle verfchiedener im S 651 genau bezeichneter,
dom Kaufe handelnder Gejebesftellen wiederum die Normen über den Werkvertr ag
mit einer bejonderen Ausnahme (SS 647, 648) zur Unwendung. Die in Wegfa
Staudinger, BGB. Ib (SeOuldverbältniffe. Kober: Werkvertrag). 5./6, Aufl. 7

j}
        <pb n="221" />
        1138 YO. AbfOnitt: Sinzelne Schuldverhältnifje.

fommenden VBorfchriften aus dem RNaufe beziehen fihH im allgemeinen auf den Ueber“
gang der Gefahr, die Gewährleiftung für KM die Verjährung der Gewährleiftungsanfprüche,
 die Maßnahmen zur Erhaltung des KRecht8 auf gänzliche oder teilweije Ver:
meigerung der Raufpreiszahlung und des Recht8 zur Aufrechnung des Schadensanfpruhs
ch nach Bollendung der Verjährung; fie werden erfeßt durch die die gleichen Fragen
im Werkvertragsrechte behandelnden SS 631—641, 644—646. Zweifelhaft aber bleibl,
inwieweit im übrigen die Borfchriften über den Kauf und den Werkvertrag Anwendung
zu finden haben. Val. Brückner im echt 1908 S. 842, 843.
Sm einzelnen ergibt {ich folgendes:
a) Der Unternehmer ift verpflichtet, dem Beiteller die Hergeftellte Sache zu
Ca und diejem das Eigentum daran zu verfhaffen; an Die
Stelle des $ 433 tritt hier namentlich Ab]. 1 Saß 1 des S 651 felbft, fowie
der S 631. E€3 befteht eine Nbnahmepflicht nach S 640 und für Die
Vergütung kommen SS 631, 632, 641 Abt. 1 in Betracht A 8 452
Berzinfung), Wegen AusSfkunfterteilung f. 8 444. Ueber Roften der
Nebergabe und der grundbuchmäßigen Erledigung f. SS 448, 449; über CSigentumSvorbehalt
 des Unternehmers f. &amp;amp; 455. Wegen NebergangS der
Nußungen und Laflten |. 8 446 AWbj. 1 Sa 2, Adi. 2.
Bei Mängeln der Sache oder Berzögerung der Herftellung kommen
88 633—8639 und S 640 Abf. 2 zur Anwendung:
a) Der Befteller ft hier alfo im a zum Raufe befitgt auf
Befeitigung des Mangels zu Klagen oder Wandelung oder
Minderung zu verlangen; bei einem unerheblichen Mangel ift
die Wandelung nicht zugelafjen (S 462 ift ausdrücklich ausgefchloffen,
dafür bleiben SS 633, 634).
Der Unternehmer feinerfeit8 hat hier (im Gegenfaße en Verkäufer)
die Möglichkeit, durch redhtzeitige Befeitigung des Mangel3
die Klage auf Wandelung vder Minderung auszufchließen, f. &amp;amp; 634
und vgl. SS 465—467, 469—475.
Statt Wandelung oder Minderung fofort SchadenserjaB wegen
ENDE TAGR beim A einer Ne ten Sigenjhaft zu vers
langen, mie beim Kaufe, |teht dem Beiteller nicht zu, denn $ 464 ift
ausdrücklich ausgefchloffen, vgl. hiezu SS 633, 635.
Wegen nihtredhtzeitiger Herftellung f. insbefondere 8 636.
8 459 Abf. 2 mit S&amp;amp; 633 (Mangel TE EigenfohHaften)
Fann bier nur infofern in Betracht Kommen, al8 der Unternehmer
eine Sache liefert, die er nicht felbjt herftellte, und er anderfeitS zur
En Herftelung verpflichtet mar (vgl. oben Bem. IV, 1, b; im
übrigen |. wegen des Mangels zugeficherter Eigenhaften 8 633).
8 464 (vorbehaltloje Unnahme in enntnis des Mangels)
Mt ausdrücklich ausgenommen; vgl. biefür S 640 Abf. 2.
Die befonderen Berzährungsvorfhriften beim Kaufe nach 88 477
bis 479 find an ih ausgefchloffen, |. dagegen aber-auch SS 638 und 639.
Die Haftung wegen Mängel im Nedhte richtet {ich nach S$ 434—444
übereinftimmend Brücdner a. a. OD...
Die Gefahrtragung beftimmt fihH nah SS 644, 646; Hinfichtlidh der
Transportgefahr wird aber in S5 644 Abt. 2 doch auf $ 447 zurücverwiefen.
Xal. aber auch Sotmar Bd. 2 S. 589, 742, 746.
leder SEE des BeftellerS für die von ihm gelieferten Zutaten 20, für
ES DAB ga else und für unterlaffene Mitwirkung
Bei Annahmeverzug des Befteller8 find, abgefehen von den allgemeinen
 Normen der 88 293—304, die Sondervorfchriften der SS 644—646
anwendbar. Vol. Sotmar Bd. 2 S. 695 ff.
Ebhenfo werden bei einem Berzuge des Beiteller8 mit einer von
im bei Herftellung des Werkes vorzunehmenden Handlung die
83 642, 643 zur Anwendung gelangen fönnen jo Brückner a. a. D.).
DO it aud, daß der Befteller den Vertrag bis zur Vollendung
des En e8 Fündigenm ann, |. 88 649, 650 übereinftimmend Brückner
a. a. OD.
$ 461 (Pfandverkauf) ift hier obnebin gegenftandSlo8.
Wenn in den Schlußmorten des &amp;amp; 651 Abf. 1 von den Werkvertragsnormen
wiederum ausgenommen {ind die $S 647, 648 über Pfandrecht und
Siherungshypothel, fo liegt der Grund hiefür darin, daß fie dem
Seiebaeber nicht paffend ericdhienen für den im S 651 allein geregelten Sal,

x
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        7. Titel: Werkvertrag. S&amp;amp; 651. — 8. Titel: Mählervertrag. Einleitung, 1139

daß der Unternehmer den Hauptitoff (f. oben Bem, IN Liefert und diefer
natürlich auch bi8 zur Üebergabe ihm gehört, möährend die SS 647, 648 doch
nur auf Gegenitände von Wirkung fein können, welde nicht dem Unternehmer
 (vielmehr in der Regel dem Befteller) gehören (Lotmar Bd. 1
S, 212 ff. tadelt die Ausnahme der $S 647, 648).
„. V. Daß die Beftimmungen des $ 651 mur dispofitiver Natur find, ft zweifellos
(übereinftimmend Dertmann und Plan). Vol. hiezu, auch oben Bem. 11, 2, a und IV
a. Y., ferner aber au Riezler S. 52, Lotmar Bd. 1_S. 206, aud NGE. Bd. 13 S. 211.
Ueber einen Sal, in welchem ohne weitere Übhrede die Normen des Kaufes alS
auSgefchloffen gelten müflen, f. oben Bem. II, 1, g.
VI. Der fog. unregelmößige Werklieferungsbertrag beftebt darin, daß dem
Unternehmer zwar der Stoff geliefert wird, daß e5 ihn aber reiftebt, den Stoff durd
anderen zu erfjeßen (val. hierüber MM. 11, 477, MWindfhHeid-Rıpp ILS 401 Anm. 12, Riezler
a. aD. $ 42, Crome, Syitem 118 271). Diejes Verkragsgebilde Iommt beionderS häufig
S der Hausinduftrie vor, aber auch onft, 3. B. Hingabe von Gold zur Fertigung eines
Ss ömudgegenitandes, Die Barteiabficht geht hier regelmäßig dahin, daß der Unternehmer
ie Gefahr des zufälligen UntergangS oder einer zufälligen Berfchlechterung des Stoffes
zu tragen hat, daß _er aber auch gegen anderweitige Herftellung des Werks über den Stoff
verfügen ann ({. Crome a. a. D.). Wal. aber auch Lotmar Bd. 2 S, 851 ff, Bd. 1 S. 208.
Rei Von verichiedenen Seiten vgl. Crome a. a. DO. Mandry-Geib, Zivilr. Inhalt der
eidhSgejebe S 47 Note 5, a, Hellwig, Verträge auf Heiltung an Dritte S. 530 ff.) wird
aud) die Voltanmeijung hieher gezählt, ). aber au VBorbem. VIE vor $S 783.
, VIL Der Werkieferungsvertrag im HandelSrechte (vgl. Neumann Bem. 6, Staub
im Erlur8 vor S 373 HOB. Ann. 5, Aronacher, Der WerklieferungSvertrag nach
$ 381 Hbf. 2 HOB.). _
a) Da der auf Heritellung einer vertretibharen Sache gerichtete Werk-(ieferungsvertrag.
 al Kauf zu behandeln ift, {jo liegt ein Gandelskauf
CS 375 48) vor, fojern der Vertrag überhaupt fi als GandelSgefchäft daritellt.
 (8 377 S8B3. — Pflicht zur unverzüglichen Meise hmuna
Bein Vertrag auf GHeritellung einer nicht vertr etbaren Sache findet
3 381 Ubi. 2 SGB. Anwendung (f. hiezu auch S 406 Abi. 2 HGB. beim
Rommifjionsgefchäfte). Vol. auch Lotmar Bd. 1 S. 211 ff. Gin:
zumweifen it Darauf, daß S 381 Mol. 2 HGB. nur die Beitimmungen des
2, Abichnitt8 im 3. Buche des HOB. für anwendbar erklärt (menn aus
einem für den Unternehmer zu beichaffenden Stoffe eine nicht vertretbare
bewegliche Sache herzuiellen 5; fall daher ein Werkvertrag über eine
nicht vertretbare Sache vorliegt, {o wird an der Nichtanwendbarkfeit der
Beitimmungen über den Kaufvertrag aus 8 651 BOB. durch S&amp;amp; 381 Abi. 2
vr nichts geändert f. Urt. d. Kammerger. in D. zunß 1903 S. 322).
al. au Thüring. Sl. Bd. 52 S. 2835 #. über daS Verhältnis de8 $ 381
6GB. zum $ 651. .
us der Rehtipredhung val. über das NBerhältni8 de3 8651
und des 8 381 HGB. ferner RKOES. Bayr. 3. f. ®. 1907 S., 172,
3. Dr S. 669 Nr. 3 (Rammerger.), Warneyer Erg.-Bd. 1910 S. 247
y. 238.

AOter Titel.
Müklervertrag.”)
(Erläutert von Dr. Karl Kober.)

Einleitung.
2, Im früheren Nechte Hatte der jet fog. Mälklervertrag nur eine vertümmerte Bes
Sandlung gefunden. Schon im römtihen Rechte {pielte der proxeneta und das proxeneticum
eine nicht8 weniger al begünftigte;RoNe. Verjhiedene neuere, Partikularrechte, wie 3. BY

*) Literatur: Niefenfeld in Gruchot, Beitr, Bd. 36 S. 790 ff. Bi.137 S. 27 ff.,
257 {f., 530 ff, 814 ff.; Heuling dajelbit Bb. 40 S. 209 ff; RNoZpatt ebendort Bd. 45
S. 546 {f.; Yacujtel, DaZ Recht der Agenten und Mäkler, 2. Aufl, Berlin 1904; Bur-Hard
 in den Verhandlungen des 24. Deut{hen Furtjtentag3 Bd. 2 S. 235 ff. Neubauer
im Arch. f. bürgerl. N. Bd. 6 S. 1 f.; Crome, Bartiar. Kechtsgefjdhäfte S. 411 ff;
70%
        <pb n="223" />
        1140 VII. AbfOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

das BLM. und der code civil, Hatten, von den Handelsmäklern abgefjehen, dem Möüklerwejen
überhaupt feine befonderen Beftimmungen gemidmet. Uırd das BLR. (Tl. IV cap. 9 8 16
Nr. 2) begnügte fihH mit der Bezeihnung des entlohnten „UnterhändlerS“ al eine? „locator
operarum“, Cinen feften Anjag zu näherer Regelung lieferte erft das ältere HGB. in feinen
Art. 66 ff. über amtlich beitellte Handelsmätkler, die fih aber nur auf das Gebiet der Handel8-geihäfte
 bezogen. Immerhin Haben diefe vielfach au für andere Mükflerverhältniffe al?
Anhaltspunkte bei Beurteilung von Rechtsfragen gedient. (Bgl. M. II, 509 ff.)
2, Im BGB. it dem Mäklervertrag ein eigener Titel gewidmet und damit diefer
Vertrag al8 ein befonderes Kecht8verhHältnis Haralterifiert. Er it insbefondere jowohl
vom Dienft= wie vom Werkvertrage lo3gefhHält (vgl. Hiezw and Lotmar, Der
Arbeitsvertrag Bd. 1 S. 281 und Bd. 2 S. 688, 821). Bon der bejonderen VertragSform
des „ANuftrag3“ weiht der Mäklervertrag, von anderen Punkten abgefehen, jOon durch feine
Entgeltlichtett ab.
3, Im allgemeinen Sinne bezieht jih der gejeglide Begriff: „Müller“ (im
Bollzmunde vielfad) al8 Unterhändler, Schmujer, Kommijfionär u. dgl. bezeichnet) auf die
Bermittelung von RehHt8gejhHäften überhaupt.
a) Eine {olde Tätigkeit ann gewerbsmäßig jein, fie fann aber auch in nit gewerbs:
mäßiger Sejtaltung vorlommen. Im erfteren Falle kommen vor allem gefeglihe
Borjchriften auf dem Gebiete de8 öffentlidhen Rechte8 in Betracht, die In
diefem Punkte dur das BGB. und das ES. dazu nicht berührt find.
Bisher waren hier vor allen einjhlägig die SS 34 Wbj. 1, 35, 38, 75 a Gew.D.;
an ihre Stelle {ind aber, foweit diefe Norfehriften auf die Gefindevermieter
und Stellenvermittler fig bezogen, die Befltimmungen des NeihS-Stellenvermittlergejeßes
 vom 2. Juni 1910 (RGBL S. 680; in Geltung
eit 1, Oftober 1910) getreten; Hinfichtliq der gewerbamäßigen Vermittlung von
Ymmobiliarverträgen, Darlehen und Heiraten (vgl. au 8 656) if
auf 8 35 Ab]. 3 der Gew.D. zu verweijen.
Auch auf landesrechtlicher Grundlage fönnen für gewerbSmäßhige Ge[häftspermittler
 polizeilidhe Borfhriften einfHlagen. Ueber die auf Grund des
8 38 Gew.D. für den Gefhäfisbhetrieb der Immobilienmakler erlafjenen
'andesrechtlihen Borfchriften f. Ann, 8, £ bet Sandmann zu jenem Paragraphen.
Meber zibilrechtliche Verhältniffe enthält das BGB. in den SS 652—656 einige
7. nachher Bem. 4 ff.) Beftimmungen, die fih fjowohl auf gewerbSsmüßige,
mie auf nicht gewerbSZmäßige VBerridtung von Möflerdienjien beziehen.
Sie fommen aber nicht in Betracht, Joweit die Normen des GHandelZ»
gefeBßbudHhS einfdhlagen. Leßteres enthält nämlihH in den SS 98 ff. befondere
Borfhriften über die HandelSmäkler, d. h. für Joldhe, diegewerbSsmäßig
für andere Berfonen, ohne von ihnen auf Grund eines VBertrag3verhältniffes fiändig
bamit betraut zu jein, die Vermittlung von Berträgen über AnfhHaffung oder
Veräußerung von Waren oder Wertpapieren oder Verfidherungen, Güterbeförderung,
 Bodmerei, Schiff3miete oder fonftige Gegen ftände des Handel8-perkehHr3
 übernehmen. (Wer fih bloß mit der Befdhaffung von „Nachweifjen“
befaßt, Hit fein HandelZmälkler, val. Düringer-Gachenburg 2. Aufl. Borbem. V, 1
bor 8 93).

1

Schweidert in Bl. f. RA. Bd. 69 S. 261 ff. (inZbejondere über Arbeitsvermittlung);
Rotmar, Der Arbeitzvertrag, 1. Bd. 1902 S, 281 1. a. und Bd. 2 (1908) an verfchiedenen
Stellen (). Sachregifter S. 1008); Wolter3dorf, Die rechtlige Naiur des Müklervertrags,
Berlin 1905; Dörr, Der Mällervertrag im BGB, BL f. RU. Bd. 70 S. 620 f.; Cohen,
Die juriftijhe Natur des Handelasmütlervertrag3, Hıoldheim8MSchr. Bd. 15 S. 248, Kuhlenbed,
 Sur. Wichr. 1907 S. 34 {f., LXUI, Der Mäflervertrag; Zeiler, Mäflervertrag, Dienft
und Schenkung, Bayr. 3. f. KR. 1908 S. 395; Merkel, DaZ BfandvermittlungsSgewerbe in
Bayern, Banr. 2. f. RM. 1909 S, 144 f., 160 ff.
        <pb n="224" />
        8. Titel: Möäklervertrag. Einleitung. 1141

eo) Bon den Handelsmüöflern find zu unterjcheiden die fog. Handelsagenten,
deren Rechtaverhältnifje in den SS 84 ff. HGB. geregelt find. GHandel&amp;amp;agent
it nad S 84 HSB. derjenige, welcher, ohne al8 Handlungsgehilfe angeftellt zu
’ein, {tändig damit betraut ijt, für da3 HandelSgewerhe eines anderen
Befjdhäfte zu vermitteln oder im Namen des anderen abzufjhliehen. In der
Händigen Betrauung gegenüber einer befimmten Firma liegt da3
untericheidende Kriterium vom Mäflerverhältni, Der Möller erhält einzelne
Yufträge von Fan zu Fall von der einen pder andern Firma (f. SGarei3, Das
eutiche Handelsrecht 8. Aufl. S. 461 ff. Staub Anm. zu 8 84 HSGS., teilweije
anders Ditringer-Hachenburg Bd. 1 S. 492 und 524, f. ferner Cohen in Hold
jeimSMSchr. 1906 S, 248 ff. und Dörr a. a. DO. S. 621).
Die nach dent älteren HGB. vörgefehene amtliche Beftellung von GHandelSmällern
 (Wechiel und Warenfenjalen) {jt nah dem neuen HSV. in Wegfall
zefommen. Nur nach dem Börfengefege (88 30 ff. des Börfjengel. in der
Faffung der Bekanntm. vom 27, Mai 1908) haben noch die fog. KurZzmakler
Zeitimmte amtlidje Funftionen. Im übrigen find au Ddieje fog. Kıursmaller
Brivatbermittler (vgl. Gareis, HR. S. 412). Eine gewiffe Sffentlidhe (generelle)
Yutorijation kommt endlihH nod vor für die Fälle beftimmter Bffentlider
Berfteigerungen. Val. z.B. 58 383, 489 BGB.
Bringt man alle diejenigen Perfonen in Abrechnung, welde nad) obigem dem
Bebiete de8 Handel8rechtz zugehören, jo bleiben für den Bereich der $8 652 ff.
außer denjenigen, welde zwar eine Unterhändlertätigkeit übernehmen, aber nicht
eigentlig@ gewerb3mäßig derartige SGefchäfte betreiben, von gewerbamüßigen
Betrieben inZbejondere noch beijpiel8mweife übrig die Mätler für Beräußerung
 don Grundiktüden, für Hypothekarifhe Belehnungen
und Ähnlihes, für Dienftverträge, für SdefhHliehungen, Wegen
gewerbepolizeiliger Beidränkungen val. oben unter a, Gleich hier jet
aber angefligt, daß die gemwerbepolizeilide Unterjagung der gewerbSs
mäßigen Bermitthungstätigleit die Gültigkeit des einzelnen Müklervertrags
+icht beeinträchtigt, vgl. Neumann in Bem. VII, 4 zu 8 652.
| 4, Die Normen der 88 652 ff. find niHt erihöpfend (M. IL 510), jondern
jehandeln nur die begrifflihen Grundlagen und einige Sonderdorfchriften.
a) Andere Fragen, wie 3. B. Einfluß des Todes eine der Vertragsteile,
Wirkung einer eingetretenen Unmöglichteit des Seiftung u. dal, find für
dem Mäflervertrag nicht bejonder3 geregelt. Die Beurteilung diejer Fragen
nuß daher, fofern auch keine Vertrag3heijtimmungen dabei eingreifen, auf die
allgemeinen Borfchriften des Sefegbuchz über Berträge (und zwar zweis
jeitige: |. Bem. 6) zurücgehen.
o) Auch reichsrechtlihe Speziaklgefehe Können in Betracht Fommen, f. 88 30 ff. des
Börfengefeße8 in der Fajjung der Bekanntm. vom 12, Mai 1908 über KurZmakler
%. oben unter Bem. 3, d), S8 35, 38 der Gew.D. (val. oben Bent. 3, a), |. ferner das
Befjeß betr. die Stellenvermittlung für Schiffsleute vom 2. Juni 1902
(RGBl. S. 215); wegen der HandelsredHtlihen Normen f. oben Bem. 3, b
und ec. Val. ferner das NeidH3itellenvermittlergefeß vom 2, Juni 1910
(oben Bem. 3, a)
Landesgeicklige Borbehalte beftehen für Müklerverträge, die dem
BeriidgerungsStecdht angehören, f. Art. 75 ESG. mit Bem. und für Sefindemätkler
 f. Art. 95 ESG. mit Bem. jowie oben unter 3. .
3) Wird e8 notwendig, grundfäglihe SGefihtahunite aus Det w andten Ber:
trag8gebieten Herzuholen, jo Ht das Nächjiliegende, auf den Werkvertrag zurüd:
zugreifen. So 3. DB. bei der Frage der Kündigung3Sbefugni8,
die gewiß beiden Teilen zugefproden werden muß, und zwar dem Mükler,

1}
        <pb n="225" />
        1142

VII AbfoOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,

weil er ohnehin (von einer befonderen Vereinbarung abgejehen) der Regel nach
zu einer Tätigkeit nicht verpflichtet ift (vgl. nadiher Bem. 6 fowie Bem. 1?
und II, 1, d zu 8 652), dem SGejdhäftshHerrn aber nad Analogie des S 649,
wobei dann lediglich die VergütungspfliGt gemäß S 652 im Wegfall Fommt.
YNebereinftimmend Dertmann und Bland; vgl. im einzelnen au Bem, HN, 2, 2
zu S 652.
Der Tod des Mäfler8 wird in der Regel (Dertmann betont die Mögfichfeit
 au anderer Fälle z. B. hei Verträgen mit einem Müklerg e|Häft?-hau8)
 den Mäklervertrag bei defjen perfönlicher Natur zur Aufhebung bringen;
ob auch der Tod des Auftraggeber8, wird nach den konkreten Verhältniffen fi
bemejjen.
Neber Abgrenzung zmwiihen Möklervertrag und Werkvertrag vgl. aud
Dörr a. a. DO. (GHGerbeiführung eine8 beftimmten Erfolg 3 neigt zum MWerkvertrag.)
1) Wegen Abgrenzung vom Gejellfehaftevertrag vgl. Iur. Wichr. 1905 S. 73,
Sruchot, Beitr. Bd. 49 S. 619 f., ROE, vom 13. Dezember 1907 bei Wars
neyer Erg.-Bd. 1908 S. 98 und Recht 1908. Nr. 499.
Ueber Abgrenzung von der bloßen Verkaufsvolmacht nal. Ripr. d. OLG.
(Celle) Bd. 18 S. 16.
Wegen des PfandvermittelungsveriragS vgl. Merkel, Bayr. 3. f. R. 1909
3. 160 ff.
Neber einen Vertrag: „alle8 zu tun, um in einem Konkur3 einen Zwang8-vergleid
 herbeizuführen“ vgl. RGE, in L3. 1909 S, 544, Gruchot, Beitr.
85. 53 S. 932.
5, Die Begriffselemente des BertragsverhältniffeS ergeben [ih aus S 652. Vgl. die
dortigen Bent.
6. Veridiedene Meinungen beftehen über die Frage, ob der Mäklervertrag als ein
j og. einfeitigeS oder zweifeitiges BertragSverhHältni3 aufzufafjen fet? Zür die gegen:
jeitige Natur des BVertrag8 fprehen Hauptfächlich die Sefichtapunkte über Treuverpflightung
und fonftige Vertragspflihten de8 MüäklerS, die au den Inhalt des 8 654 au8macdjen. Sie
riheinen von maßgebender Bedeutung auch dann, wenn man eine pofitive Berpflihtung
zur mirkligen Ausübung einer Bermittlertätigleit und damit die eigentlicdie LeiftungSklage
al8 in der Regel ausgefchloffen erachtet. Eine SchadbenZerfaßklage gegen den Müller kann
ja gleichwohl unter Umftänden, 3. B. bei Zumwiderhandlungen gegen jene Treuverpflichtung,
gegeben jein. Ueber die verfdhiedenen Meinungen vgl. M. IL, 511, Dertmann und Pland
zu 8 652, Dernburg, Bürgerl. N. IL S 190, Crome a. a. © S. 415 ff., Riefenfeld a. a. D.
S. 277, 847, Endemann 8 176 Nr. 2, Neuling a. a. O., Riezler, Werkvertrag S. 91, Stiber,
Nechtszwang S. 18 ff, Dürr a. a. D., Cohen a. a. OD. S. 248 ff.; Audlenbed, Zur. Widhr.
1907 S. 34 {f.; Qotmar a, a. ©, Bd. 1 S. 284 weift für die Doppeljeitigkeit des BertragsSverhältniffes
 insbejondere auch darauf hin, daß das Gejeßg dem Müfler Lohn verfpriht „für
den Nacdhwei8“ oder „für die Vermittlung“ (SS 652, 655), wodurg dem Müklerlohn offen:
jichtlid der Charakter einer Gegenleijtung verliehen werde, daß ferner auch in S 658
mit Bezug auf den Mäklerlohn von einer Vergütung im Sinne einer Gegenleijtung
gejprochen werde, mährend in &amp;amp; 653 fogqar unmittelbar von der dem Mölkler übertragenen
Keiftung bie Nede if.
Die Praryi8 neigt fich gleichfal® Überwiegend zur Annahme eines gegenfjeitigen
BertragsS, val. insbe]. NGE. in Seuff. Arch. Bd. 56 Nr. 24, Mr. 73, 1. ferner Bd. 56 Nr. 148,
Bd. 57 Nr. 211 und au OLG. Kolmar in D. Iur.3. 1903 S, 60.
Wegen der Einrede deZ nidgterfüllten Vertrag3 (fehlerhHafte Erfüllung
jetten8 de8 Möäkler8?) vgl. OLG. Hamburg Recht 1909 Nr. 40, Senff. Arch. Bd. 64
Nr. 128, RGE, in StS. Bd. 41 S. 24, Neumann Jahrb. Bd. VI S, 272, 278.
Wegen Anwendbarkeit des &amp;amp; 324 vgl. Warneyer, Jahrbuch Bd. VIS. 19 Nr. 17 und
Bd. VII S. 139 Nr. 10.
        <pb n="226" />
        8. Titel: Mällervertrag. Einleitung. S 652, 1143

7, Im Anjoluß an ihre Ausführungen über den Mäklervertrag erörtern M. II, 516 ff.,
daß und warum in das BGB. bejondere Borfchriften über den {0g. Frödelvertrag (contractus
aestimatorius) nicht aufzunehmen  fjeien. Man ging davon aus, daß dieje dem römifjchen
Rechte entjtammenden, aber audh in neueren Gejebgebungen (j. RER. TI. I Tit. 11 88 511 ff.;
'ägl. GB 88 1291 {f.; ohne Vorfehriften dagegen code civil und babifcheS LR.) behandelte
Bertragsform fo vielgeftaltig fich äußern tönne, daß eine alfeit2 zutreffende generelle Kegelung
idwer durchzuführen jei. Darunter Könnten auch Bertragsverhältniffe einbezogen werben
wollen, auf welche foldje generelle Normen Ichlehthin nidt pafıen würden und die auch das
Berkehräleben unter felbitändigen SGeficht8punkten auffafje, wie 3. B. gewiffe Bertrags-Seziehungen
 zwijchen Berlags= und Sortimentsbuchhändler ({0g. Konditionslieferungen), dann
im Handel mit Uhren, Gold- und Silberwaren 1. dgl. E38 jei auch möglich, im Sinzelfalle
ie nad Geftalt des konkreten Bertragsverhältnife8 die Entjheidung aus den RKecht3normen
Über Auftrag, Kauf, Vertragstommiffion, Dienft-, Werk, Gejellfchaftsvertrag hHerzuholen.
8, Der fog. Agenturbertrag {ft im BGB. nit befonderS geregelt; vgl. hiezu
Vorbem. IV, 5 vor 8 611 (Unterart des Dienjtvertrag?). Eine allgemeine Behand»
lung findet fich bei CErome, Partiariiche RNechtagejchäfte S. 396-—411; 1. ferner Jacufiel, Recht
der Ägenten und Mäkler, 1904; auS der Rrazis val. au RGES. Bd. 31 S. 59 und Iur.
Wir. 1908 S. 138.
Ueber die Han dhelsagenten im bejonderen val. oben in Bem. 3, c, ferner Ripr.
» DL, Bd. 2 S. 383.
. Der Theateragent {ft für die Regel rechtlidh nicht Agent, jondern Müller (Vers
mitller für Engagement? am Theater), vgl. 8 655 mit Bem, 2, a, Neumann Jayıb. Bd. VI
S. 253; ebenjo der Dienftvertragsvermittler (SGefindevermieter).
(Das ReichäiteNenvermittlergefeß vom 2. Zuni 1910 erfirect fig au auf Theater-Igenten,
 val. insbej. den wichtigen S 4 [Bindung für jpätere Fälle nichtig !].) Fr

8 652.
Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abjchluß eines Vertrag oder
hir die Bermittelung eines Vertrags einen Mäklerlohn verfpricht, ft zur Enttichtung
 des LohneS nur verpflichtet, wenn der Vertrag in Folge des Nachweifes
oder in Folge der Vermittelung des Müllers zu Stande fommt. Wird ber Bertrag
 unter einer auffchiebenden Bedingung geißhloffen, {o kann der Müäklerlohn
:rit verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
‚Aufwendungen find dem Mäkler nur zu erjegen, wenn e8 vereinbart it,
Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zu Stande fommt.
, I, 580; II, 587; III, 642.

L. Allgemeines:
__ 4. Bum Begriffe der Müklertütigkeit gehört vor allem eine gemwille Be
mübhung um das Buftandekommen eines Vertrags. Diele Bemühung Kann
efhränft fein
a) auf den bloßen Nachweis der Gelegenheit: zum Vertragsabdbihluß.
b) Sie ann fi aber aud ausdehnen auf die förmlidhe Bermittelung eines
Bertrags.
nat Ob das eine oder das andere der Fall ift, und ob das eine ober andere für die
u8fülung der in Unfpruch genommenen Müäklertätigkeit genügend, oder erforderlich
Ya, gehört in das Gebiet tatjächlicher Fragen. Gleiches gilt im zweiten Falle wegen
der Frage, wie weit die Vermittlertätigkeit zu gehen, in welcher Gejtalt fie fi zu
äußern habe.
„., „ANgemein zu beachten it, daß die Morihriften des BOB. über den Mäklervertrag
nicht bloß für gewerbsmäßige Mäkler gelten, fondern audd auf die von einem Nichtmäfler
 gelegentlich geichloffenen Möklerverträge Anwendung finden, vgl. Vorbem. 3, €.
        <pb n="227" />
        1144

VII, AbfOnitt: Einzelne Squldverhältnifie,

Bei Zuliherung der Provifion Für „Hilfe oder Unteritügung“ beim Vers
tragSfchluß wird regelmäßig wohl eine „Vermittlung“ vorn den Beteiligten gemeint fein
‘vgl. biezu aber auch KRamdohr in Gruchot, Beitr. Bd. 52 S. 459.) , ;
Darüber, ob der Möklervertrag ein gegenfeitiger Vertrag {ft und die damit
fa mmenDüngenben Rechtsfragen (SchadenZerfaß, Cinrede des nicht erfüllten Vertrags 20.)
). Borbem. 6.
Neber ANharenzung des Müklervertrags von anberen Verträgen vol.
Borbem. 4, c und d,
3, nm allen Fällen aber kann ein AnfprußgH auf Mäklerlohn nur dann
erwachfen, wenn der in Rede Iehende Vertrag zuitande gefommen und wenn der
Bertragsabfchluß erfolgt it infolge des vom Mäkler gelieferten NachweifeS oder im
alle jener zweiten Alternative infolge feiner Bermittlungstätigfeit.
a) Snfofern hienach der Rev OR jolcher einen beftimmten, Erfolg
vorausfebt, nähert er fich jehr dem &amp;amp; erfvertrage, von dem er fich aber
anderfeitS wieder Dadurch unterfcheidet, daß für die Negel der „Mökler zur
ES des Erfolges nur berechtigt, nicht verbilichtet tft“; val. Wland
u .
tllerbings fann für Bermittlerdienfte al8 foldhe, alfo auch ohne
Kücfiht auf Erfolg, eine beitimmte Entlohnung verfprochen und DdeShalb
 zu entrichten jein. Sn einer jolden Verabredung kiegt aber dan
häufig fein Müökler=, fondern ein DE N ET YNus der Praxis val.
Diem De ?: OLG. (Celle) Bd. 14 S. 30, DLG. Karklsrube in Bad. RIpr-Neber
 nachträgliche Veripredhen eine8 Sohns auch für den Sal
des „NichtzujtandekommenS“ des Ge{chäfts vgl. Zeiler Bayr. 3. f. N. 1908
S. 395 (fein Schenkungsverfprechen). Aus der Vrayis val. hiezu auch
DL6. Augsburg Bayr. 3. f. NR. 1907 S. 135 und ROGE, in 23; 1905 S, 675.
Dadurch allein freilich, daß der Mükler nebenher fihH auch 3U
gemwiffen Handlungen verpflichtet, wird der Begriff des MäklervertragS
 nodh nicht ausgefhloften, e8 fommen vielmehr dann neben
dem VBorichriften über den Mäklervertrag je nach Lage de8 einzelnen Falles
die allgemeinen Beitimmungen über gegenjeitige Berträge, insbef. jene über
En Pan 0 zur entfprechenden Unwendung. Bal. hiezu Dörr a. a. DO.
S. 621, 622.
€ liegt ferner in der rehtliden Natur des Möklervertrags, daß diefer
RO nur auf zufünftige, nicht auf vergangene Dienite beziehen fann,
val. Ripr. d. DLG. (Kolmar) Bd. 9 S. 7. BWol. übrigen auch Bem. b.
Heber die Vereinbarung einer Entlohnung an eine dritte Berfon val.
DL®. Colmar in Elf.-Lothr. Zt{chr. 1908 S. 463.
3. Mit dem Möklervertrage kann fi ferner ein zweiter Vertrag verbinden.
So z. B., wenn der Mökler den Abihluß des zu vermittelnden Vertrags übernimmt,
indem ec mit dem Dritten kontrahieren foll, oder wenn er gar die Vorbereitungen des
Bollzugs des von ihm vermittelten Vertrag3 übernimmt; vgl. Lotmar a. a. OD. Bd. 1
S. 283 fowie auch oben Bent. 2, b hinfichtlich eine8 DienftvertrangsS, ferner Höniger, Die
gemifchten Verträge Bb. 1 S. 163.
4. Gegenitand des Mäklervertrags ift die Vermittlung von Verträgen aller Art,
mie von ÖOrundjticskäufen und Verkäufen, BED (oal. unter Bem 11),
Gypothekgefchäften, Dienitverträgen, Chefchließungen, Berficherungen. Befonderes gilt
nur hinfichtlidh der Dienftvermittlung (f. S 655) und der HeiratSvermittlung (&amp;amp; 656).
5. Ueber einfhlägige Spezinalvorfdhriften des Handelsrechts und der Gemwerbeorönung,
 der Gewerbeholizet und des Sandesrecht$ {. näher Borbem. 3 und 4.
a) Gerborzuheben it, daß natürlich auch die Arbeitsvermittler (Gefjindebermieter
 und Stellenvermieter) Müller im Sinne der 88 652 ff.
jind. Bei diefen ift zudem eine obrigkeitlidhe Beauflidhtigung
gegeben (bal. insbej. das ReicdhSitellenvermittlergefeß vom 2. IJunmi
1910, RGBL S. 860; wegen der Theateragenten vgl. Vorbem. 8).
‚Bu beachter ijt bier im allgemeinen, daß der bloke Arbeitänadmei8
 für den Auftraggeber keinen redhtliden Anipruch begründet,
da er noch fein unmittelbares Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitgeber be
gründet und auch der Wille zum VBertragsabichluffe mangelS einer BertretungSbefugni8
 auf Seite des Vermittler8 fehlen kann_val. Entfch. im
„RHeichSamtsblatt“ Jahrg. 1 S. 137 umd Schweidert a. a. O©.). Der Arbheit3-nachweis
 i{t lediglich eine Empfehlung im Sinne des &amp;amp; 676 BOB.
bei deren Erteilung regelmäßig die AWbficht fehlt, fich für den Erfolg irgenb-In
        <pb n="228" />
        8, Titel: Müöllervertrag. S 652. . 1145

mie verbindlich zu machen; wer fie befolgt, handelt auf eigene Gefahr (vgl.
Sndemanın S 177 Nr. 5 und Schweidert a. a. OD... Eine Haftung des
Empfehlenden für den dur Befolgung der Empfehlung entitebenden
Schaden tritt nur bei argliftigem Handeln ein (vgl. bayr. Oberit. CO. im
„Mecht“ 1902 S. 2835).
| SHinzuweifen it in diefent Bufammenhang au auf 8 4 des Reichs
itellenvermittlergefeßeS vom 2. Suni 1910, wonach Verträge nichtig find,
durch die fich ein Arbeitnehmer oder Arbeitgeber verpflichtet oder verpflichtet
Hat Rüchvirkung!), fi auch in {päteren zällen der Mitwirkung eines
befitimmten gewerbamöäßigen Stellenvermittler3 zu bedienen
dies ijt befonders gegen die Zheateragenten gerichtet, val. SzczeSnu,
Romm. 3. Stellenvermittlergefeß S. 15 und 42).
Die fog. Arbeitsämter mit fommunaler Untertüßung und
Berwaltung unterfiehen den 88 652 ff. nicht (auch nicht nach dem 8 34
Bew.D.), Sie haben vielmehr den Charakter einer jtäbtijden WohljabrtSeinridtung,
 die unter Mitwirkung von Vertrauensmännern der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer berufen ift, der Arbeitsloligkeit und auch den
Schäden der privaten Arbeitsvermittlung entgegenzuwirfen. Ihre Arbeitss
vermittlung erfolgt arumdfäßlich unentgeltlich, much üben fie nicht das
„Gewerbe“ eines GefindevermieterS oder Stellenvermittlers im Sinne des
3 34 ®emw.D. au8 (val. näher bei Schweicert a. a. D.).
Wegen der Beftimmung in Der preuß. Min.BO. vom 10. Augult
1901, wonach der Gefindevermieter oder Stellenvermittler auf Verlangen
de8 Dienftberechtigten die Nermittlungsgebühr zurüczuzahlen hat, fall3 der
SE ly PT ODPEN die Stellung nicht antritt, vol. ROSE. in Yur. Wichr. 1908
3. 240.
Vermittlung eines fanfmännif® en Gejellihaftsvertrags unter-ED
 BGB. nicht dem GOB., |. Ripr. d. OLG. (Hamburg) Bd. 2
S, 251.
N 6. Ueber die Unterfcheidung zwijchen Mäkler und Agent 1. Iipr. D. DYLSG. Bd. 2
S. 383 (Vermittlung von Maffage-Berträgen); val. hierüber auch Borbem. 3, c (Unter-Ichied
 zwifchen HandelSagent und Handel8möäkler) und VBorbem. 8.
„7. Bei Vermittlung von unfittlidhen Verträgen ann ein Anfpruch auf Möklerzebühr
 nicht entitehen, vgl. 3. 3. Mipr. d. DLS. Bd. 4 S. 238 (Verkaur eines _Bordell8s),
Seuff. Arch. Bd. 55 S. 148, jowie Bem. I, 4, c zu $ 138; j. dagegen aber auch Seuff. Arch.
Bd. 59 S. 257. AuZ der Praxis vgl. ferner noch über Fälle von Unfittlidh keit bei
der Möflertätigkeit Kammerger. in Di. 1. I. i. Bez. dD. Kammerger, 1909 S. 19,
Q8. 1909 S. 949, Bayr. 3. f. N. 1909 S. 338 OLG. Zweibritcken).
8. Der Möller als folder ift außer feinem Auftraggeber. Dritten gegenüber
Setragsmäßig weder berechtigt noch verpflichtet; anders nach dem HGB. SS 98, 99, vol.
Dörr a. a. OD. =
9. Eine Bevolmächtigung des Möklers8, den zu bermittelnden Bertrag im Namen
des Yuftraggebers mit dem Dritten zu Ichließen oder eine Mertragsleiftung In Empfang
% nehmen, liegt außerhalb des Müöklervertrags, vgl. Dörr a. a. D. S. 629, 630; aus der
Braxis vol. biezu auch KRipr. d. DLG. Bd. 13 S. 392.
10. Neber die Abarenzung zwifchen Mäklex- und Gejellfhaftsvertrag vgl.
Borbem. 4, d.
it. Ginfichtlih der Vermittlung eines Darlehens vol. unten Bem. HIN, 2, c und
2u5 der raxis ferner Bl. f. RN. i. Bez. d. Kammerger, 1905 ©. 19, bab. Kipr. 1905
S N Kecht 1906 S. 682. Wegen Verkaufs einer Hypothek vol. Bayr. 3. 1. $R. 1908
12, An eine befitimmte Form ift der Mäklervertrag nicht gebunden. € ift babe
auch 3. 3. die Zufage der Gebühr für einen Grunditüucdsverkauf Formlo8 (ohne
die Einhaltung des 8 313) gültig (Mipr. d. OLG. [Dresden]! Bd. 14 S. 28), vgl. aber auch
DLS. Stettin in BofMSchr. 1908 S. 70 bei Warneyer Bd. 7 S. 139 Nr. 13.
13, Wer für den Nachweis der Gelegenyeit zum Abichluß eines Vertrags einen
Mäöklerlohn verfipricht, feßt voraus, daß ihm ein Weg gewiefen wird, der ihm nicht
Dbnebhin bekannt it, vol. NOS, Hecht 1907 Iir. 744, {. aber auch ROSE. dafeldit
Nr. 1815 und Rıpr. d. OLG. (Gamburg) Bd. 14 S. 29 d.
| 14. Die Mäklergebühr fann en in Dienften vertragsmäßig abgetragen
werben, bal. hierüber Lotmar Bd. 1 S. 161 ff, aber auch Höniger, Die gemifchten Berträge
 S. 70 und 75 ff.

3)
        <pb n="229" />
        1146

VIL Abjdhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,

15. Ueber die Nechtsftellung einer Bank als BeihnungSftelle vgl. Int.
ihr. 1908 S. 480.
II. Rechtlide Stellung der Bertragsteile,
Sn einem befonderen Örade tritt beim Möklervertrage das Prinzip der Wahrung
von Treu und GOÖlauben mit RKückfiht auf die Verkehr3jitte (88 157, 242
hervor. Mal. hiezu auch die eingehenden Ausführungen bei Dörr a. a. OD. S. 627 ff.
1. Auf Seite des MäklerS befieht nach der Natur des Verhältnifjes eine de
artig ausgeprägte Treuverpflihtung, deren Verlegung ihn nach Maßgabe der allge
meinen Gefebe8vorfchriften {dhadenserjaßpflichtig macht.
1) Sm allgemeinen ift es Nufgabe des Möäklers, die Vertragsbefliffenen 31
einer Einigung Gunter einen Hut, mie Frhr. v. Kreittmayr in feinen Anm.
z. BER, EL IV cap. 9 8 16 feOreibt) zu bringen. Dabei hat er aber in
eriter Reihe das Interelfe feine Auftraggebers beitmöglid nad
fonkreter Sachlage zu wahren. Kann der Makler eine noch befjere VBertragägeftaltung
 erzielen, al8 diejenige it, auf welche ihm abzuhandeln
nerftattet wurde, fo it er audh dazu verpflichtet Dertmann Yem. 1).
Bu jener Treuverpflihtung gehört auch Die Beobachtung, derjenigen ge:
jhäftlihen Berihmwiegenheit, welche durch das Interefjie des Geıchäftaherın
 bebingt ijt. Val. auch S 654 mit Bem.
Au8 dem Vrinzipe von Treu und Glauben fließt ferner die Verpflidhtung des
Yäkters, jeinem Auftraggeber alle ihn bekannten Sachumftände von Im“
ierefle getreulich mitzuteilen, Telbit jene, die geeignet find, diefen von
er BertransfchlieBung abzuhalten, Der Einwand, daß der Makler in diefer
Beziehung feine Pflicht verlebt habe, kann, abgefehen von der Schadenserfaßoflicht,
 such dem Anfpruch auf Mäklerlohn, fei e8 als Einrede des nicht erfüllten
 VertragS oder al3 Sinrede der Arglijt wirkjam entgegengejebt werden,
ven zwar das Gefchäft objektiv durch die Vermittlung des Süklers zufjtande
zebracht worden ift, jedoch nicht durch eine Vermittlungstätigleit der Art,
mie fie für den Makler nach feiner Vertragspfliht und nach Trew und
Slauben geboten war. Val. ROGES. in Seuff. Arch. Bd. 56 Nr. 73, Bolze,
Praxis des RG. Bd. 4 Nr. 647, Seuff. Urch. Bd. 56 Hr. 148 (fein Mükler-[09m
 für die bewußte Zuführung eines zahlungSunfähigen Käufer8);
agl. hiezu übrigens au Iur. Wichr. 1897 S. 483 und Gruchot, Beitr. Bd. 43
S. 1167 und ferner Bd. 45 S. 1010 (Fit ein Näkler verpflichtet, ermitteln,
36 der von ihm nachzuweifende Kontrahent zahlungsfähig ift? uß er das
ibm in diefer Beziehung Bekannte feinem Machtgeber mitteilen ?) fowie Ripr.
d. DLS, Bd. 2 S. 119, DL®. Kolmar in D. Jur.3. 1903 S. 60, Bad. Kipr.
1909 S. 146; 1. au Sur. Wichr. 1897 S. 483 und 1899 S. 452, ferner
NOS. Recht 1905 S. 78 und YL®. Dresden dafelbit S. 223, Hecht 1907
Nr. 3489, Kipr. d. DLG. Bamberg) Bd. 12 S, 85 (ein Entnegenwirken
liegt ohne weitereS nicht darin, daß der Mälkler dem Kaufsliebhaber auch noch
ındere Objekte angibt), RKOS. Jur. Wichr. 1910 S, 284 Wr. 15 (Mitteilungspflicht
 über den im @runditüce früher aufgetretenen vu Owamm), Warneyer
Erg.-Bd. 1910 Nr. 149, 1. ferner Lotmar a. a. OD. Bd. 2 S. 661, 688.
— Interefjant au YLS®. Kolmar Recht 1905 S. 500 (Verheimlihung
de8 Umitandes, daß eine Öffentliche Behörde die Raufsliebhaberin if).
Selbit nach Zuführung eine8 Käufer8 Hat fich felbit der Mäkler, dem
Krovifion für die Zuführung allein verfprochen iit, jeder Handlung zu ent
halten, die auf Hinderung des VertragsSabihluffes abzielt; ec muß
jih alio auch in feinem {päteren Verhalten bis zum Vertragsabjhlufte
jeder Verlegung der VBertragstreue enthalten, midrigenfalls er noch feinen
Mnfpruch auf Möklerlohn einbüßen kann; vgl. Rıpr. d. OLG. Br. 6 S. 87.
Bei Treuverlebung des Möflers tan auch eine SchhadenZerfaßoflidht
 nad allgemeinen ®rundläßen eintreten val. Bem. II zu S$ 276,
Borbem. 5, € vor 88 459 ff).
. Vol. hiezu au Vorbem. 6 wegen der Einrede des nicht er-*üllten
 tn infolge fehlerhafter Erfüllung des MNäkler8s.
Wegen der Mangelhaftigkeit der Urbeitsleiltung; vgl. ferner auch
Yotnar a. a. ©. Bd. 2 S. 653, 687 F. und aus der Praxis einerfeit8 Hanf,
Ber. 8. 1909 Beibl. 147, anderfeits Bad. Nfpr. 1909 S. 146 Meumanı, Sabhrb.
Bd. VIN S. 265 Nr. 4
Nicht verpflichtet ft, fofernm nicht efondere ANbmacdhungen eingreifen, der
Nükler dazır, daß jedenfall3 der AN Erfolg von ihm herbei:
geführt werden müßte. Ehen darum geht feine Verpflichtung nicht darauf.

3)
        <pb n="230" />
        8. Titel: Mäklervertrag. S 652. 1147

ein beftimmtes Maß von Tätigkeit im Sinne des Auftrags unter allen Umtänden
 zu entwicdeln. Der maßicdhaffende Regulator Liegt hier in dem eigenen
Heldinterefie des Mükler5s.
Üeber Kündigung des Möklers 1. Borbem. 4, c.
Neber Doppeltätigkeit des Möklers f. 8 654 mit Dem,
Darüber, ob gegen die Provifion&amp;amp;sforderung eine8 Handels oder Gewerbe
Sm au8 einer Möklertätigfeit für ein KonkurrenzgeiGäft der
inwand des unjittlidhen Recht8gejbäits zuläffig iit, 1. Seuff. Arch.
Bd. 59 Nr. 144.
2, Auch das Verhalten des Auftraggebers ilt aber durch den SGrundfaß von Treu
und Gfauben beherricht. Dies wird insbeiondere von Wichtigkeit bei einem Wegdrängen
 des Mätklers durch den Yurftraggeber, wie dies im Leben {jo häufig gefchiebt.
Val. hierüber unten Die Bem. 1, 5, inZbef. d über den Kaufalzufammenhang 3zwilchen
der Tätigkeit ‚des Mökler8 und dem MertragSabichluffe, fowie ferner die eingehenden Aus-Hhrungen
 bei Dürr a. a. D. S. 632 ff. Vol. auch Gammerger. in Bl. f Ri Bez. D.
Kammerger. 1910 S. 95 (Schadenzerfabanfpruc des MöklerS gegen feinen NYuftraggeber
wegen unridhtiger Angaben bei der Auftragserteilung?)
a) Hier fchlägt auch die Frage ein, ob dem Auftraggeber freier Wider:
yuf @ündigung) des Vertrags zufteht oder nicht vgl. au Borbem. 4, c)?
2) Der Regel nach it anzunehmen, daß der Auftraggeber berechtigt ift,
jederzeit den Yuftrag zu widerrufen und vom Bertrage zurück
jutreten und 30T gleichviel, vb er von dem beabfichtigten Ge{chäfte
gänzlich abjehen oder es felbft zuftande bringen oder einen anderen
Wäkler beauftragen will (übereinftimmend land, Dertmann und
Neumann zu $ 652, Rospatt a. a. DO. S. 546, Dörr a. a. 3. und
Nipr. d. DL®. [Kiel] Bd. 8 S. 76, [Gamburg] Bd. 12 S. 88 [Angabe
eine8 unrichtigen @rundes für die Entlafflung des Mökler3]; Das
zegen aber Lotmar a. a. D. S. 535 Anm. 1 und f. ferner auch
Kipr. d. OLG. Bd. 12 S. 89 und Recht 1907 Nr. 444).
Sn den beiden lebteren Alternativen muß freilich vorausgefeßt
merden, Daß nicht bereit3 ein genügender urjächlicher Zufammenbhang
zwifchen der DereitS entjalteten Tätigkeit des (oder de8 erften) Mäklers
and dem AbihluNe des Hauptvertrags befteht, modurch der Anfpruch
auf Mätklerlohn gleichwohl aufrecht erhalten mürde; vgl. hierüber
anten Ber. IN, 5 und Rospatt a. a. OD. S. 546.
Bon beionderen Umftänden abgefebhen (3. DB. der Widerruf erfolgt nur,
am den Möfler um feinen Qohn zu bringen; vol. auch unten
Bem. I, 2, c a. E. und d a. €), bildet daher au für den
Normalfall der Widerruf des NuftraggeberS Leine geeignete
Srundlage eines etwaigen ScohadenzerjabaniprudhS aus dem
Sefichtapunkt einer unerlaubten und rechtswidrigen Handlung Üüber-Anitimmend
 9. 11, 512, 513, land ze 8 652, Riejenfeld a. a. ©.
Kospatt a. a. OD. S. 547, Endemann 8 175, f. ferner Ripr. d. OLG.
Braunfchweig] Bd. 13 S. 392). Vol. aber auch « AbH. 2.
Sraglich it nur, ob nicht diefe SRechtSlage eine Nenderung erfahren muß,
Denn der Auftraggeber für eine gewiffe Zeit auf das Recht zum
Widerrufe verzichtet hat 3. BD. 5 wurde ausgemacht, daß „der
Auftrag feft und unwiderruflich gelten folle bis zum 1. April (fd. 88.9)?
Xn einen Urt. des HLS. Karlarıhe Mipr. D. CLG. Bd. 1 S. 236)
mird ausgeführt, daß hier der Anfpruch auf den Möfklerlohn im Hin-5lict
 auf 8 324 BGB. aufrecht bleiben müfle, eventuell fönne auch &amp;amp; 162
bi. 1 BGB. herangezogen merden. Allein, mie Kospatt a. a. D. ZU“
;xeifend näher ausführt, muß diefe Begründung al8 verfehlt erjdheinen ;
jenn einerfeit® Kann ja Deim Müäklervertrage der Auftraggeber, mie
ben ausgeführt, jederzeit widerrufen und jelbit daS zum Wojhlulte
ertige Ge{häft noch ablehnen, {o daß $ 324 nicht zutrifit (abgelehen
Javon, daß leßteren oles {trenggenommen gar nicht die Leiftung,
'ondern nur der Erfolg der Müftertätigkeit unmöglich gemadt wird),
nd au8 gleichem O©runde, nämlich der vorberührten Eigenart des
WMäklervertragsS infolge des freien Widerrufs kanıt auch S 162, von
Jefonderen Tatumftänden abgetehen, regelmäßig hier_ nicht Ddurch-'Olagen.
 Konfequenterweife muß daher au hier ein SchadenSerfaß
‘ortfallen, außer eS_ gelingt dem Mökler der Nachweis daß obhne
sen Widerruf feine Tätigkeit zum Abichluffle des Geichäftes geführt

IN
        <pb n="231" />
        1148

VII Äbidhnitt: Einzelne Schuldverhälmiffe.

Haben würde Dal. Nospatt a. a. O. S, 550 und Iur. Wichr. 1901
S. 523). Immerhin aber iit jene Xaujel nicht völlig bedeutungS-[08:
 fie ann nämlich nach Lage des einzelnen Zalles und der Fonfret
möglichef. Auslegung den Sinn haben, daß die Parteien mit diefer
Rlaufjel beim Woichluffe des Vertrags in der Tat gerade die Ver:
einbarung einer SchadenSvergütung für den Fall des Widerrufs oder
Kücktritts gewollt haben, Dies ift aber Tatfrage, wobei insbef.
die Verfehrsfitte hereinipielt. Val. Rospatt a. a. OD. und im Ergebnis
übereinftimmend auch Yeumanıt zu S 652; die gleihe Rechtölage
beftand Hbrigen8 fchon nach früherem Rechte, f. ROSE. Bd. 22 S. 381
und vol. auch Miefenjelb a. a. OD, S. 584.
Aus der Praxis vol. ferner in verfchiedener Sauffaflung Nipr.
5. OLG. Maumburg) Bd. 12 S. 89, Seuft. Arch. Bd. 61 Yix. 200,
SR 1905 S. 73 und 339, Nıpr. d. DLSG. (Dresden) Bb. 12
Nieber die Bewei8lajt hei Widerruf val. Kıpr. d. DLG, (Naum-_
 Burg) Bd. 12 S. 89 gegen Iur. Wir. 1905 S. 73.
€) Neber Verzicht auf Widerruf vgl. au unten Bem. IN, 7,
b) Auch wenn der Auftrag zurücgezogen wird, Kann der Mäkler die ihm
erwachtenen Un ko iten (inSbef. Önfertionskoften) nicht erftattet verlangen,
{. Ripr. d. DLG. (Dresden) Bo. 4 S. 48 und unten Bem. V.
3, Der Mökler haftet feinen Nuftraggeber im Zweifel Für VBorfaßg und dee
(äffigfeit. Für die Zahlungsfähigkeit des Gegenkontrahenten haftet er
in der Regel nicht; vgl. aber auch oben Vem. IT, 1, c.
I. Borausiegungen für das Berdienen de3 Müklerlohns:
L. Allgemeines : ,
a) m allgemeinen i{t hervorzuheben, ‚daß die Bezahlung eines Müklerlohns
regelmäßig auf Bereinbarung beruhen muß. Eine derartige Verein“
a tann aber au itillichmweigend erfolgen, f. hierüber S 653
mit Dem.
Die Bewei8laift trifft den WMökler. .
Der Mäfkler und fein Bertreter muß ferner au zum Ausdrucke bringen,
daß und für wen er Jeine Tätigkeit (ob für den Käufer oder den Vers
Eäunfer) ausitbe, val. hierüber Ripr. d. DUO. Bd. 4 S. 47 und Seuff. Arch.
Bd. 57 Nr. 6, fowie Kur. Wichr. 1906 S. 741, DL®, Stuttgart Recht 1907
Nr. 1430, aber auch Itecht 1908 Nr. 496. Wal. auch unten £
Neber urfädgliden Zufammenhang zwifden Mäklertätigkeit und
Bertragsfchluß 1. unten Bem. 5. ,
Üeber Antpruch des Mükler3 auf Vergütung für eine andere als die ihm
nn übertragene Vermittlung f. Iipr. d. DL®. (Vofen)
Die Buficdherung an den Mälkler, daß er auch dann Brovifion erhalte,
menn der Berkauf nicht durch feine Mitwirkung gefhehen ei,
enthält fein ScohenkungsSverfprecdhen und it daher auch rechtSwirkffam,
menn fie nur mündlich erfolgt, fo Urt. d. OLG. (Darmftabt) vom 7. Sebruar
1902 im „Necht“ 1902 S, 292; dies wird aber doch immerhin vorausfeßen,
daß der Mökler eine gewitje Tätigkeit entfaltet hat. Val. übrigen auch OLG.
Breslau, Hecht 1905 S. 312, Jowie DLSG. Kiel, NRecht 1906 S. 935, ferner
Kipr. d. DLG. (Celle) Bd. 14 S. 29. Vol. auch oben Bem. I, 2, b.
AS allgemeine U wird ferner (in Nebereinftimmung mit dem
;rüheren Rechte, vol. NOS, Bd. 31 S. 289 ff.) anzunehmen fein, daß zur
Begründung des Vrovifionsanfpruchs der Gef häftsherr bis zum Ber»
tragsabihlujfe von der zu deffen Gerbeiführung entwidelten Tätigkeit
des Mäklers (für den Gefchäftsherrn val. NOS. Warneyer Sn 1910
Nr. 318 S. 331), fei e8 von dem Mökler felbit, fet e&amp;amp; von anderen Kenntnis
erhalten muß, da nur unter diefer Borausjekung der Vertragsabichluß des
Gefchäftsherın defjen undedingteS und endgültiges Einverftändnis mit der
Tätigkeit des Mükler8 Ddarlegt, der Gejchäftsherr auch nur bei folcher
Kenntnis imftande i{t, bei der FeftfeBung der Vertragsbedingungen auf den
Mükler und defjen Berglüitung die erforderliche Rücklicht zu nehmen fo ROES.
in SGruchot, Beitr. Bd. 48 S. 344 ff., fomie DL®. Dresden, Recht 1905
S. 224, ROSE. Bd. 68 S. 195, 1. ferner Kipr. d. DLG. [Stettin] Bd. 12
S. 35, echt 1906 S. 240, auch Kur, Wichr. 1906 S. 741 und ROEC. Bd. 31
3, 289, ferner Recht 1906 FDLSG. Dresden] S. 1259 [Willen beider Teile vor

I
        <pb n="232" />
        8. Titel: Mäklervertrag. &amp;amp; 652,

1149

jer Bermittelung), ROSE. in Sur. MWihr. 1907 S. 744, DLSG. Stuttgart,
echt 1907 Nr. 1430, aber auch Recht 1908 Nr. 496, jerner echt 1907
Jer. 445 [Verfchweigen des Gegenkontrahenten). ES genügt aber, wenn der
Seichäftsherr diefe NenntniZ zu einer Beit erhält, in der ex noch in Der
VYage iit, von dem Gefchäft Aoitand zu nehmen, vol. NOS. bei Sörgel 1909
S. 938 Nr. 7. Val. ferner unten Bem. 5, ©. . ,
Das Verdienen jebt regelmäßig den Abihluß eines unbebingten
Beichäfts voraus, für eine abweichende Vereinbarung {ft der Mäkler beweispffichtig,
 vgl. OLG. Stuttgart, Recht 1906 S. 618. Vol. Hbrigens näher
unten Dem. 3. ,
Ueber Auflaffjung als Bedingung vgl. aus ber Lraxis Iur.
Wichr. 1906 S. 134, echt 1906 S. 505, 801, bad. Mipr. 1906 S. 265 und
Neumann SKahrb. Bd. VI S. 275 Nr. 12, b.
Der Mäklerlohn fällt fort, wenn der Mükler den Vertrag al8 Selblttontrahent
 abfchließt, 3. ®. 908 Grundjtück jelbjt Kauft; |. Seuff. Urch.
BD. 65 Nr. 210.
3, Möütlerlohn ift aber der Auftraggeber fir bie wirklich ftatt-Le
 abte Tätigkeit des MüklerS nur unter einer Doppelt auffchiebenden Bedingung
die {hon oben unter Bem. I angedeutet murde), zu zahlen verpflichtet, wenn nämlich
. A, der angeitrebte Vertrag, dem des MNMäkler3 Tätigkeit gewidmet fein
ioll, wirflich zuitande Fam, und wenn diesS eintrat
B. infolge jener Tätigfeit des Mütklers.
Yan einzelnen Fommen folgende Gelichtspunkte in Betracht:
a) Wie bisher Ichom in der Praxis anerkannt wurde, {ft der Auftraggeber
FeineSweg3 gebunden, in Diejenigen MVertragsbeziehungen auch wirflich einyutreten,
 welche ibm der Mökier ermöglicht. Er behält feinen freien
Willen, fan von dem fraglichen Bertrage ganz abfeben oder den ihm
angetragenen Gegenkontrahenten, wie audh die vorgefchlagenen BVertragshedingungen
 al ihın nicht paflend ablehnen, In foldhem alle ermächtt fein
Mnipruch auf Möklerlohn. Kadlkofer in Bl. 1. RAU. Bd. 56 S. 374.) _ Diejer
ift vielmehr nach pofitiver Sefebe8borIchrift des 8652 in allen Hällen
Imangel8 anderer Worede), fohin auch danıt, wenn bloß der „Nachweis einer
Selegenheit” gefordert iit, abhängig von dem Bufjtandekommen des
HauptbertragSs. Diefe Borausfeßung ift erft dann erfhöpft, wenn
hiejer Vertrag perfekt und zwar au formell vollendet, fowie
am iit (val. unten Bem. d); vorher befteht noch fein Lohnınfprucdh.
 .
Daß auch der Müklervertrag felbit jederzeit vom Auftraggeber
gekündigt merden kann, darüber 1. oben IL, 2, a. ,
SAnfolge des Umftandes, daß der Nuftragaeber das fertige Gefchäft
5et der „Vermittlung“ noch ablehnen Kann, beiteht fein Raum für Anwendung
de8 8324 BOGB.; vgl. Recht 1907 Nr. 1817. =
Tatfrage it, 0b und inwieweit Abweidhungen beim Nofchlufe des
Hauptvertrags derart von Einfluß find, daß in Mirklichkeit ein anderer
SBertrag zuftande Fam al8 der durch die Tätigkeit des MäklerZ angeftrebte.
RAMeinere Abweichungen, werden hier regelmäßig nicht erheblich fein, (Val.
iezu NOS. Bd. 29_S, 230 und auch Bd. 26 S. 319, ferner Recht 1908
Yer. 1365, Ripr. d. DL®G®. [Braunfhweig] Bd. 17 S. 432). Allgemein wird
man aber auch jagen dürfen, daß der Müöklerlohn danız verdient ift,
wenn wenigitenS ein dem{jelben mwirtiGaftlihen Zwede dienendes
Seichäft zujtande Kommt, val. MRipr. d. DLSG. (Bofen) Bd. 8 S. 76, ferner
zuch ROE, im „Recht“ 1903 S, 504, HLSG. Dresden Recht 1906 S. 858
Tauich fHatt Kauf), Kipr. d. DLG. (Gamburg) Bd. 12 S. 86 (Beteiligung
am Unternehmen mit Rapitalseinlage ftatt Kauf = Seuff. Arch. Bd. 61
Nr. 54, Bd. 18 [Rammerger.] S. 17).
Die Möklergebühr für Vermittlung eines Darlehens ijt regelmäßig erft bei
ns des DarlehenZ verdient. Dafür fpricht der rechtliche Begriff
des Darlehens al8 eine8 Realvertrags8, fowie der mutmaßliche Wille der
Beteiligten, da für die Megel nicht anzunehmen ift, daß ein DarlehensSfucher
die gewöhnlich nicht unerheblihe Möklerprovijion {dhom für die Buführung
eines Dritten zahlen will, der die Hingabe der Darlehensfumme nur
verfpricht (alfo für ein DloBe&amp;amp; pactum de mutuo dando) Das
Segenteil wäre nur anzunehmen, wenn im Sinzelfalle Gefondere Umftände
vorlagen, die auf eine andere Willenserklärung der Beteiligten mit Sicherx


r
4}
        <pb n="233" />
        1150

VIL Mbijdhnitt: Einzelne Schuldverhäliniffe.

heit Ichließen Lafen. Bol. Kipr. d. DLG. Frankfurt) Bd. 1 S. 401, ROE.
Bd. 39 S. 331, Recht 1908 Wr. 2920. Der Ort, wo das Darlehen „auS$-zuzahlen
 mar, ift aber nit zugleih Erfüllungsort der Brovifion,
val. Gruchot, Beitr. Bd. 38 S. 1136.
Sm Falle der Möhkler freilich mit Erfolg darzutun vermag, daß der
Muftraggeber und defien Vertragsteil in der Noficht, feinen Yrovikionsanfpruch
 zu vereiteln, die Auszahlung des Darlehens argliftig verhindert
haben, fönnte er gleichwohl die Provifion verlangen, val. Kıpr. d. HLO.
a. a. ©. und unten Ben. 5, d.
Val. ferner noch die oben in Bem. I, 11 angegebene Prayi3. ,
1) Bei einem Formmangel des Hauptverirags, der diejen nichtig madht, ift
auch feine Möäfkflergebühr verdient (e3S {cheiden jedoch auch hier die Fälle aus,
in denen etwa durch Erfüllung die Heilung des Zormmangel8 eintritt, vol.
3. SB. 8 313 Sag 2, oder wenn der nichtige Vertrag von den VertragsSparteien
 faktijh in allen Punkten erfüllt worden if, vol. biezu Reichel,
Yrch. f. d. ziwililt. Praxis Bd. 104 S. 33); {. au ROSS, Bd. 29 S. 230,
jowie Rfpr. d. DLG. (Kammerger.) Bd. 20 S. 216. Der Auftraggeber kann
RO hier auch auf den von der Gegenpartei nicht geltend gemachten OtMmangel
 berufen und die Möklergeblihr damit abfdhneiden, val. ROS. in
Sur. Wichr. 1902 Beil. S. 228. Neber dem Fall aber, daß die Recdht3-unwirkfamfeit
 des vermittelten Vertrags vom Auftraggeber allein befeitigt
merden fönnte und Diefer „gegen Treu und Glauben die Befeitigung des
Hindernifes verweigert, j. Kipr. d. OLG. (Roftok) Bd. 1 S. 402.
Wenn der vermittelte Vertrag der Genehmigung des Bormundfchaftsgerichts
 bedurfte, {olche aber nicht erhielt, fo_befteht Fein Unfpruch auf ven
Mäöklerlohn, 1. Kipr. d. DLSG. (Kiel) Bd. 4 S. 240.
Die erfolgreihe Anfechtung des vermittelten Gejhäftz muß auch den An-Ipruch
 des Maäklers befeitigen und, wenn er die Provijion bereits erhalten
hat, einen Herausgabeanjpruch gegen ihnen aus ‚ungerechtfertigter Beceicherung
 begründen, vgl. Oruchot, Beitr. Bd. 40 S. 967, Neumann ZU
8 652, ROEC. Bd. 25 S. 319, Bd. 29 S. 230, fowie auch Dörr a. a. Ö.
Solange die Anfechtung noch a erfolgt und durchgebrungen ijt, Dbefteht
der Anfpruch auf Möklerlohn. Aus der Praxis val. hiezu noch Seuff, Arch.
Bd. 62 Nr. 251, wojelbit außoefüDrt wird, daß diejenige Partei, deren Ber
galten die AUnfechtbarfeit des Vertrags herbeigeführt hat, die Möklergebühr
hrerfeitg bezahlen muß und nach Bezahlung nicht zurücverlangen kann:
; au DL®. Karlsruhe, Bad. Kipr. 1908 S. 262, Neumann, Sahrb.
Bd. 7 S, 274 Nr. 8, b und Kipr. d. DLG. Gamburg) Bd, 18 S. 16.
Cine freiwillige Wiederaufhebung des HauptvertragS kann regelmäßig
den Anfpruch auf Möklergebihr nicht berühren; vgl. in diefer Hinfiht NOS.
Bo. 25 S. 319, Nipr. d. OLG. Moftod) Bd. 1 S. 402, Iur. Wichr. 1902
Beil. S. 228. Der Mäklerlohnanfpruch aber, der durch die Zahlıng des
Raufgeldes bedingt ijt, kann nicht geltend gemacht werden, wenn VOL der
Zahlung der Vertrag durch die Vereinbarung der Parteien rücgängig gemacht
wird, vgl. Sb Wichr. 1898 S. 443, Neumann zu 8 652, aber auch DLSG.
Stuttgart Recht 1909 Nr. 3054.
. Strittig ift die N wenn da3 vermittelte Gefchäft felbft ımter
dem Korbebalte freien a wurde und einer
von beiden Vertragsteilen demnächjt zurücktritt. Nach der einen Anficht
fann bier ein Anfprucd auf Möklergebühr um deswillen nicht entfteben, weil
nach S 652 Vorausfjebung des bverbienten Müklerlohnes das Zujtandefommen
 des Hauptvertrags Tei, N een aber 10h nicht der Zall fei, folange
zin Wertragsteil ohne Angabe von Gründen {ih an fein Abkommen nicht für
Men erachten und e3 einfeitig umitoßen Lönne, anderfeits die volle recht“
ie Erijtenz des HauptvertragsS erft dann gegeben fei, wenn Die definitive
 Einigung beider En über das abzujchlieBende Geichäft erklärt
jeis unerheblich mülle dabei jein, ob das Widerrufsrecht dem Yultraggeber
des MüklerZ3 oder deljen Vertragsgegner vorbehalten ifjt, Da ein TechtSwirffamer
 a des zu vermittelnden Gejhäfts noch in keinem von beiden
Hällen vorliege. So insbe]. Kospatt a. a. OD. S. 552 in eingehender Begründung,
 Behrend, Handelsrecht S 58 IV Adf. 1 und Anm. 16, Burchard
in den Verhandlungen des 24. Iuriftentags Bd. 11 S. 287, Schollmeyer S. 114,
Dernburg &amp;amp; 339, I, 1. Dagegen jind für Ddie Yuffaffung, daß Der
Brovijionsanfpruch des Makler von der Ausübung des NRücktrittsrechts
nicht berührt werde, Mielentfeld a. a. OD. S. 534, 543, 544, Seuff. Arch. Bd. 40

y)
        <pb n="234" />
        8. Titel: Mällervertrag. S 652. . 1151

Nr. 16 (DL®. Kiel, Lehmann-King Ben. 4, b zu S 99 HSOB., an]dheinend
auch Bland Bem. 2, c, Crome $ 272 Ann. 36, ROSE. Recht 1909 Itr. 3054,
Kipr. d. OLG. Coitod) Bd. 1 S. 403, Dertmann Yem. 2, a, « a. S Leßterer
Meinung ijt (anderS in der vorigen Aufl.) beizupflichten, Denn durch jolchen
Rücktritt kann die Tatlache nicht ungefdhehen gemacht werden, daß Der Vers
rag zunächft gültig und einwandfrei zuitande gefommen {ff und Daß ander-‘eitS
 gerade joldhes Buftandefommen den Lohnanfpruch des Müäflers endyültig
 entfteben läßt; die @egenmeinung _mürde auch die Intereffen des
Mütkler8 unbillig verlegen, val. insbe]. DYertmann 0, 0. 5. eumann in
Bem. Il, 2, d vertritt eine Mittelmeinung dahin, daß der Hücktritt des Auftraggeber8
 hier den Unfpruh des Müklers8 nicht befeitige, wohl aber der
Yücktritt des Vertragsgegners.) Val. ferner auch Dörr a. a. OD.
Die Ausübung eines gefekßlidhen Rücktrittsrechts beim Haupt
vertrage fann den Yäkleranfpruch nicht hinfällig machen, vgl. Sur. Wichr. 1901
S. 171 Nr. 30, vgl. aber auch Dörr a. a. DO.
Ueber Widerruf des Möklerauftrag8 und feine Folgen val. oben
Bem. 11, 2, a.
Ueber die Bedeutung der Saft denng einer Berfon zur Beteiligung
zn einem Gefchäfte vgl. Kipr. d. DLG. Bolen) Bd. 8 S. 76 und das bet
Warneyer Jahrb. Bd. 2 zit. Urt, d. DLS. Kiel vom 12. Februar 1903 (Buführen
heißt „Deranbrin en“, Damit ift Se eine Werlautbarung der Mitz
virkung des Bufübrenden verbunden). Val. aud oben Bem. NL 1 a. CE.
Makhgebend ijt hier immer der angeftrebte mwirtihaftlide Zwed; ob bie
Rechtsheziehungen fpäter in der For eine8 Gefjellichaft8= oder eines Dienitjertrags
 ibre äußere Seftaltung erlangt haben, {ft gleichgültig (bal. auch
Dernburg 8 339 und Bolze Bd. 8 Nr. 324).
Dinfichtlih der HE der Gefhäftsanteile einer Genoffen1O aft mit
5eihränkter Gaftpflidht vol. ROS., Hecht 1907 Nr. 1816.
bedingten oder befriiteten Vertragsabichluß :
Wegen der Entlohnung bei einem auff Hiebend bedingten Vertrag
enthält Wbf. 1 Sag 2 die Beftimmung {welche übrigens auch dem Prinzive
»e8 Saß 1 ent!pricht), daß nämlich in folhem alle der Maklerlohn erit
perlangt werden kann, wenn die Bedingung eintritt. Diefe Vorfehrift it
ber dispofitiver Natur, d. h. die N harıkien. fönnen vereinbaren, daß der
Mäklerlohn fhon für die Vermittlung des bedingten Gelcdhäfts gezahlt werben
'oll, 1. DLSG. Hamburg im Recht 1909 Nr. 1296 und Ripr. d. OLG. Bd. 20
S. 215. Val. ferner auch 8 158 YAof. 1, Ripr. d. OL®. (Rolmar) Bd. 4
S. 241 und Sur. Wichr. 1902 Beil. S. 228. Veber Yuflajfung als Bedingung
oval. oben Wem. 2, g a. E. , 5
Bei Aofchluß eines Vertrag mit auflöfender Bedingung ift die Ent
“cheidung zweifelhaft. Faßt man diefle Bedingung al8 einen befonderen
Nebenvertrag neben dem Hauptvertrag Auf, fo gelangt man zu dem
Ergebnifje, daß Der Eintritt diefer Bedingung den SopeTe nicht wieder
jefeitigen fan © Dertmann Bem. 2, a und Dürr a. a. D.). Nimmt mon
ber mit der in Bd. 1 diefes Kommentars Vorbem. 3 vor S 158 und Bem. 7
zu 8 158 niedergeleaten Unfhanung erfteres nicht an, 10 ergibt fih al8
Kegel, daß der Mäklerlohn nur dann als endgültig verdient gelten Kann,
wenn das vermittelte Gefchäft unbedingt geworden iit und infolgedejlen
aufrecht bleibt. Billigkeitsgründe und der Umftand, daß das Gefeß nur für
die auffchiebende Bedingung eine Sondervorichrift aufftellte, {prechen allerdina8
 mehr dafür, den N N En hier al8 verdient gelten zu fallen, vol.
auch oben Bem, 2, g und RON-Komm. em. 3. Daß eine anderweitige
Ber einDaNNG N den Mäklerlohn getroffen worden jet, hat der den Sof
verlangende Mökler zu beweifen; f. Urt. d. OLG. (Stuttgart) vom 25. Milärz
1904 in, ©, SXur.3. 1904 S. 822, übereinftimmend land, Neumann und
Silcher-Henle zu &amp;amp; 652; f. ferner auch M. 11, 553, Rospatt a. a. DO. S. 553,
356, Sur. Wichr. 1895 S. 74, Recht 1906 S. 618 (DL®. Stuttgart), Kipr.
d. DLG, (Dresden) Bd. 14 S. 28. Le
Yeber Einwirkung auf Eintreten oder Nichteintreten der Bedingung in einer
jeden Treu und ®Olauben verftoßenden Weile |. S 162 mit Bem. und
pr. d. OLG. Bd. 4 S. 241. Nichterfüllung eineS anderen Bertrag3, von
melchem der Eintritt der Bedingung abhängig war, Kann nicht obne weiteres
118 eine argliftige Einwirkung angefehen werden, val. RKOS. in Iur. Wichr.
1898 S. 443 und Neumanır a. a. OD.

a)

MX

5)

Bei
a)

3)

1)
        <pb n="235" />
        ‘152

VIL Abfdhnitt: Einzelne Schuldverhältnijfe.

d) Wegen des befrifteten Gefchäftz find die für das hedingte Gefchäft
maßgebenden Borfchriften analog anwendbar, f. &amp;amp; 163.
+. Handelt e8 jich um die Entlohnung für eine geforderte BVertragsvermittlung
im weiteren Sinne, {fo muß der Mäkler au wirklich eine vbermittelnde und nicht
bloß eine ermittelnde Zöätigkeit entmideln, er darf fich alfo nicht bloß auf den anderen
Brundfall des bloßen NacdhHweileS einer Gelegenheit befchränkt haben. €3 ift aber unter
Umftänden möglich, daß fhon in der Zuführung eines Kontrahenten ein den Begriff
„Bermittlung“ erfüllende Tätigkeit des Mökler8 zu erbliden i{t. Val. aus der Praxis
OL6. Karlsruhe bad. Nipr. 1906 S. 155.
5. Der Kaufalzufammenhang zwifdhen der Tätigkeit des Müökler3 und dem
NEO luffe des Bertrags:
Im allgemeinen i{t hier zu betonen, daß fih allgemein zutreffende Regeln über
den Kaufalzufammenhang nicht aufitellen Iajien. Die Tätigkeit des Makler8 braucht nit
die einzige oder hauptfäch liche Urfache des BertragsabichlulesS zu fein, wenn fie
nur zum Vertragsabihlule mitgewirkt hat; eine bloße Unbahnung des Gefhäfts
genügt anderfeits aber nicht; vgl. Dürr a. a. D., OLG. Braunfhweig, LZ. 1908 S. 243,
aber auch Sur. Wichr. 1906 S. 741 und oben Bem. MN, 1, £
Sm einzelnen ift zu bemerken:
a) Der nach obiger Bem. 2 notwendige Raufalzufammenhang M. IL
512) erfordert FeinesmwegS, daß der Mötler fpeziell auch beim formellen
NMertragsabichlulfe zugegen war und eine Tätigkeit entwicdelte, Dies gilt
auch dann, wenn eine bermittelnde Tätigkeit zu leiiten war. War bloß
ein „Nahmweis der Gelegenheit“ begehrt, fo it dies ohnehin felbit
berftändlich (val. hiezu auch fächt. Arch. 1909 S. 262). |
Much Hinfichtlich des hier notwendigen Kaufakzufjammenhangs ift angelicht3
der im S 652 befonderS betonten exakten Unterfcheidung zwifdhen Nadwei5s
und Vermittlung zu beachten, daß natürlich ein bloßes „Zubringen“
eine8 Kontrahenten noch keine Bermittlung iit, fofern der Vertrag auf
Vermittlung und nicht bloß auf den Nachweis der Gelegenheit gerichtet
war. Sol bayr. Dberft. LS. Bd. 4 S. 634, auch Seuf Mh. Bo. 12
Nr. 155, Bd. 39 Nr. 208, ferner bad. Ripr. (DLSG. Karlsruhe) 1906 S. 340
und 155, au pr. d. DLSG. Vamberg) Bd. 12 ES, 85.
Sn pr. d. OLG. (Dresden) Bd. 4 S. 47 und Recht 1902 S. 101
({f. au ipr. Bd. 9 [Braunfchweig] S. 6) wird allerdings in Anlehnung ar
eine frühere Yraris ausgeführt, daß, wenn der Mökfler fOlechthin mit dem
Verkauf eines Orunduücks beauftragt fei, die Mäklergebühr nicht Ihon
jür die en eines Dritten, mit dem der Yuftraggeber demnäch]t abaefchloffen
 bat, verlangt werden fönne, jondern nur für die Vermittlung des
Raufgefhäfts d. h. eine in der RNMichtung des Wofchluffes wirkende weitere
Tätigkeit, die urfächlich für Ddiefen geworden ijt. Allein die Auffaffung
wird regelmäßig nicht vereinbar fein mit der erften Alternative des
8 652 Ab). 1 Sab 1; vol. auch unten Bem. e, oben MI, 1 a. E., jowie Ripr.
5. DL®. (Kolmar) Bd. 9 S. 7.
N Auch wenn nur der Nachweis der Gelegenheit in Frage fteht, darf
iQ Übrigen3 die Tätigkeit des Möklers nicht bloß darauf befchränkft haben,
dem Berkäufer auf eine zweifelbafte Möglichkeit, fjelbft einen Kaufsrefleftanten
 zu ermitteln, aufmerfiam zu machen, vol. Urt. d. OLG.
(Bofen) vom 6. Dezember 1904 in Seuff. Arch. Bo. 60 Mr. 100.
icht gerade notwendig ift, daß der Mökler die Ermittler und Vermittlertätigfeit
 in Berfon aeleiftet habe, Die Verwendung von Hilfs oder
NET als Organen des Mäkler8 ift nicht ausgefchloffen.
Daß ferner der Gefchäftsherr, wenn er zu einer Entlohnung gehalten
fein Joll, au die vorauSgegangene Maäfkfertätigfeit veranlaßt oder
menigjtenS in Kenntnis von der Mäklertätigkeit und mit deren nachträglier
 Genehmigung den Hauptvertrag gefcolotien haben‘ muß, ift notwendig;
Jonft wäre dem in manchen Gejchäftsfreifen fi vorfindenden Eindrängen
bon Unterhändlern Tür und Tor geöffnet. Bal. oben Yem., IN, 1, f, ROGES.
Bd. 31 S. 291, Iur. Wichr. 1901 S. 144 und Pland; etwas abweichend
Dertmann Dem, 2, a, y; aud Neumann bemerkt einfhränkfend, man müfle
für den einzelnen all den Nachweis zulafjen, daß die Nenntnis des AuftraggeberS
 ohne Einfluß auf den AWbichluß des Gefchäft3z und feinen Inhalt
gewejen wäre. Sal ferner Lotmar a. a. OD. Bd. 2 S. 486.
Wenn der Erbe des Auftraggeber8 den Hauptvertrag abfdohließt, fo
it neben der Kenntnis der Vermittlertätiakeit nicht noch die Renntnis des

;y
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        1153
von dem Erblaffer abgegebenen KrovifionsveriprehenS erforderlich, |. NOGE,
Bd. 47 S. 258, Sur. Wichr 1900 S. 738 und Neumann a. a. D.
Sn allen Fällen aber, in denen ein anderer al8 der Mäökler felbit
den Vertrag abfichließt, muß erjterer Har zum YNusdruck bringen, daß er
Mir leßteren handle; val. Urt. b. HLSG. (Dresden) vom 30. November 1904
bei Warneyer Sahıb. Bd. 3 zu S 652.
Häufig kommt e8 vor, daß der Gefhäftsherr zunächit an einen Mökler
ich wendet, dann aber, wenn ihm Ddiefer die einen oder anderen Uufs
Ichlüfe 2c. verichafft hat, mit argliftiger (oder au bloß gleichgültiger)
END des Matkler8 den Vertrag weiterhin felbft zum Abfchluffe
dringt. araus entiteben nicht {eltern NRechtöftreitigkeiten, indem der Müötkler
aleichwobhl eine Bergütung, beanjprucht, der Seihäfıaherr aber jolhe ablehnt,
veil das Geichäft nicht infolge Der Müklertätigkeit zum Aofchlulle ge
;ommen fei. (Mach Bi. f RU Bd. 44 S. 208 ift in einer oberitrichterlichen
Entjcheidung vom 28. April 1879 dem Müäfkler doch ein Lohnanipruch 3Uzeiprochen
 morden; Dies berubte aber auf der dem BLR. ent{prechenden
Anjhamung, daß ein Dien it vertragSverhältnis vorliege). In IM. II, 512 ff.
ift die Frage näher befprochen. Darnach trug man Bedenken, eine allgemeine
Enticherwwung durch das Gefeß zu geben; es heißt dort:
„E83 wird in einem {folden Falle unter Berückfichtigung der
Befammtheit der Umftände zu prüfen fein, ob nicht ein urjäcdhlicdher
Zufjammenhang zwiilden der Thätigfeit de Mäklers und dem Ab:
(hlufije de8 Vertrags dennoch befteht, beziehungSwetje mit Riücficht auf
Treu und Giauden die Berpflihtung zur Zahlung der Mütlergeblihr
118 im Sinne des Bertrags liegend anzufehen it.“
Vol. in diefer Hinkicht über verfchiedene Muffafflungen aus der
Praxis Iur. Michr. 1900 S. 861, 1901 S. 90, Yljpr. d. OLG. Bd. 1
S. 286 und 401, Bd. 4 S. 47; (au3 früherem echte vgl. NGE. Bd. 6
S, 51 und 52, Sur. Wichr, 1889 S, 413, @rucdhot, Beitr. Bd. 38 S. 835),
5 ferner bad. Nipr. 1905 S. 14 (Karlsruhe), 1906 S. 293, Necht 1906 S. 1375
und 1259, D. Jur.3. 1906_S. 1149, Bayr. 3. f. N. 1906 S, 346, pr. d.
HLS. Kolınar) Bd. 12 S. 87 Gerechtigter Widerruf), auch S. 85 Anm.,
Bd. 14 S. 29, ROTE. Recht 1907 Nr. 3490 und Iur. Michr. 1907 S, 264
(bei Vermittlung eines BorvertragS, |. hiezu au Recht 1908 Nr 2920),
terner ROSE, Yarneyer, Erg.-Bd. 1908 dr. 626, Qotmar a. a. D. Bd. 2
S,. 434, 689.
Die Frage liegt übrigen? einfach zu gun iten des Mäkler8, wenn
nur „Nachweis der Gelegenheit“ verlangt, diejer auch geliefert und
zenüßt worden ift, dagegen zUgun tCN des GefhHäftsherrn, wenn
anzunehmen ift, daß eine rechtswirfame Kündigung der Beauftragung
yur Vermittlung tatfächlich dazwifchen liegt. (Val. oben Bem. II, 2, a).
Ein Zweifel ijt endlıch auch dann ausgefchloffer, wenn etwa für einen ders
artigen Fall des Bejeitedrängen3 des Wüklers eigenS eine Mäklergebühr
zugelichert morden ijt (was in Der Kraxis jeßt Häufig gefchieht) oder wenn
die VorausfeBungen einer unerlaubten Handlung des YuftraggeberS nach
38 823 ff. BOB. (3. DB. eines Betrugs) vorliegen (vgl. biezu auch oben
Dem, IN, 2, a, 8, ferner 2, c a. € d a. € und D). ,
Die Rrovifion ift dagegen mangelS des Kaufalzufammenhangs nicht
verdient, wenn das Kaufgefchäft, um detien Buftandefonumen ich der Wäkler
hemübte, nicht zum Abfchlufie kam, infolge der Unterhandlungen aber die
Ph Bekannt wurde und das Kaugejchäft nachher mit einer
ınderen Merfon zuftande Kam, vol. ROSE. Recht 1908 Nr. 1365, 1366, auch
Kipr. d. OLG. (Wammerger.) Bd. 18 S. 17.
Allgemein mird vom Reichager. (Urt. vom 30. November 1902) in Sur. Widhr.
(902 Beil, S. 282 (vgl. Itecht 1903 S. 78) wegen der Beweislalt ausgefüOrt:
 Steht felt, daß die Gelegenheit zum NbıOlufe des SE dem
Auftraggeber durch den Mükler mitgeteilt ijt und ft ein folcher Vertrag
nachher zuftande gefommen, {o ergibt fi beim Maugel fonftiger für Die
Frage des urfächlihen Zufammenhangs erheblicher Umftände von felbft der
Schluß, daß der ED N den Nachweis mindeltens al eine
der Urfachen zurüczuführen i{t. Mehr it aber zur Ynnahme des urfäch-‘ichen
 Bufammenhang3 nicht erforderlich. Val. auch D.Iur.3. 1903 €, 31,
Sörgel 1907 S. 249 Nr. 26, 1908 S. 216 Nr. 15.
Staudinger, BOB. IIb (Seuldverbältniffe. Kober: Mäklervertran). 5/6. Auf,

-
        <pb n="237" />
        L154 VIL AbfoOnitt: Einzelne Schuldverhältnifje,

6. Ueber Bindung bis zu einem beitimmten Termin 3. B. Nebertragung des
„Aleinverkaufs“ eine8 Grundftücs mit der Zeitbejchränkıng eines Yahres) vgl. aus der
Rraris Sur. Wicdhr. 1905 S. 73 und 399, D. Yur.3. 1905 S. 266, Recht 1905 S. 500,
pr. d. OL®. Bd. 12 S. 89 und 87, Sörgel 1907 S. 246 Nr. 16, fowie oben Bem. IL,
2, a, y über Widerruf in diefent Falle, ferner Bl. f. I. i. Bez. d. Kammerger. 1908 S. 8
und 1910 S. 62 (Mechtlihe Bedeutung des Mökkerabfionmen8 „®ültigkeit bis zur Er
(edigung“).
7. Berzicht auf Widerruf des Mäklerauftrags? Auch wenn der Auftraggeber
lediglich auf jein Widerrufsrecht verzichtete, fo hat er für die Wegel, Tofern nicht weitere
Nbmachungen vorliegen, nur dann den Maäklerlohn zu zahlen, wenn ein Kanfvertrag
überhaupt zujtande kam, |. ROGE. vom 8. Dezember 1907 bei Warneyer Erg.-Bd. 1908
S. 98 Mr. 143. Baal. auch oben Bem. II, 2, a.
8, Berednung der Mäöklergebühr.
a) Sm allgemeinen berechnet fich die Mäklergebühr entfpredhend der Nebung
des täglidhen Leben nach dem, was der Auftraggeber für das Gefchäft aufs
wendet; {0 beim Kaufe nach dem Kaufpreije, bei der Kommanditgejellichaft
nach der Höhe der Einlage des Auftraggebers. Val. Kipr. d. DLG. (Marienwerder)
 Do. 14 S. 28.
b) WE En bes Möklerlohnes beim Taufhe vgl. Bem. 5, £g
zu ,
8) Baal. au die Ausführungen bei Dörr a. a. OD. S. 641, fowie &amp;amp; 653
mit Bem.
9, Ueber den Zeitpunkt der Abtretbarkeit der Möklerforderung, vgl. ROGE.
in Warneyer Erg.-Bd. 1908 Kr. 510.
[V. Wenn der Vertrag nur durch eine argaliitige Täufchung feitenz des Mütler8,
 iedoch bei gutem Glauben des Vertragsgegners zuftande gekommen ift, fo {Olägt
S 123 Abi. 2 Saß 2 ein und SS 823 ff; vol. Neumann, f. ferner Ripr. d. DL®.
Qolmar) Bid. 12 S. 87 (fein Anfpruch auf Möklerprovikion bei Berheimlihung des wirt
fichen KaufsliebhaberS und argliftiger Täu/dhung), Bl. 1. RAU. Bd. 71 S. 158 (DIS. Stuttgart;
 Schadenserfaßpflicht wegen gefliffentlich unrichtiger Angaben des Maäkler8); 1. au
Sur. Wichr. 1905 S. 752, 753 (NGE. in StS.); über nachträgliche Aroglift des MaöklerS
f. Bl. f. RA. Bd. 73 S. 45 und vgl. ferner ROSS, Recht 1907 Nr. 3489.
Y. Die Frage, wie weit neben dem Möklerlohn oder auch bei Wegfall desfelben
dem Mökler dejien befondere Auslagen G. DB. für Hahrten, ir Annoncen und dgl.)
zu vergüten find, ift durch S 652 bj. 2 Hargeftellt. Gienadh find Aufwendungen
dem Mökler nur zu erfeßen, wenn [01He8 befonders8 vereinbart wurde, was jelbft
dann Geltung hat, wenn ein Vertrag nicht wer fommt (bal. biezu oben Bem. II,
2, b, fowie auß der Praxis YKipr. d. DL®G. [Karlsruhe] Bd. 12 S. 88 [Yläne und Eingaben]
 und Bd. 14 [Celle] S. 29). Val. aber auch über Anwendung des 8 670 Boftichr.
1908 S. 131 Neumann Sahrb. Bd. VI S, 266 Nr. IV, 2). N
Wegen der Stellenvermittler vgl. $ 5 Abi. 3 des Neihs-Stellenvermittlergefeß
vom 2. Juni 1910 ROB. S. 860).
VL Der Leijtungsort für die Bezahlung der Bergütung hat fi
au bier nach der allgemeinen Norm des S 269 zu richten. Bei Vermitklung eine3
Darlehens it aber nicht ohne weiteres der Zahlungsort des Darlehens zugleich
Keiftungsort für die Vergütung; val. oben Bem, UN, 2, c.
VII. 3u dem Vertragsgegner feines Auftraggebers fteht der Mäökler regel
mäßig in feinem Rechtsverhältnis, Dadurch, daß er mit diefen Unterhandlungen anknüpft,
tritt er zu Diefem noch im fein Vertragsverhältnis (vgl. Dörr a. a. OD. S. 626; a. M.
Niefenfeld a. a. OD. S. 272; aus der Praxis 1. auch den Zall in Seuff. Arch. Bd. 34 Nr. 26).
. € it aber N daß der Mäkler auch mit dem Vertragsgegner einen Vertrag
und insbef. einen Möklervertrag abfchließt, vgl. hierüber S 654 mit Bem.
Einen anderen Standpunkt nehmen für GandelZzmäkler die 88 98 ff. HOB. ein.
VIII. Allgemein it noch hervorzuheben, daß e8 rechtlih fatthaft ift, daß der
Müöfkler al8 Dritter den Kauf für einen unbejtimmten Käufer, defjen Benennung er fi
vorbebhält, mit dem Gegenkontrahenten abfdhließen fann, val. hierüber und über die
allgemeine Frage, inwieweit Verträge mit unbe ftimmten SGläubigern überhaupt
zuläffig find, die ROS. in Gruchot, Beitr. Bd. 48 S. 337 ff. insbef. S. 339, fomwie die
weiteren Angaben in Bem. IN, e zu $ 433.
IX. Sinfichtlidh der Verjährung des Möäklerlohnes ift bei Gewerbämäßigfeit S 196
Yr. 7 zu beachten, im übrigen 8 195.
        <pb n="238" />
        8, Titel: Mäklervertrag. SS 652, 653. 1155

X. Neber Aufhebung des Möklervertrags und Aufhebungsgründe vgl. nn Vorem.
 &amp;amp; aD Sg lEmie 6 vor 8652, ferner Dörr a. a. DO. S. 641—643 und Lotmar
‚a. OD. n . 585.

8 653.
Ein Möklerlohn gilt al3 ftilljehHweigend vereinbart, wenn die dem Müller
übertragene Leitung den Umftänden nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten
 ift.
Sit die Höhe der Vergütung nicht beftimmt, fo ft bei dem Beftehen einer
Taze der tarmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als
vereinbart anzufehen.
®, IE, 588; IN, 648,
1, Die Vereinbarung eines Müklerlohns it wefentlih für daz Zuftandetommen
 des Müklervertrags. Dieje Vereinbarung fann ausdrücklich oder auch {till
(dweigend erfolgen. Sn leßterer Hinlicht fjeßt S 653 mit einer Beftimmung ein, die
anz dem Inhalte der SS 612, 632 beim Dienft- und Werkvertrag entipricht. Val. aha
die Bem. zu jenen Waragraphen zunächft hieher, fowie die bei Newmann Sahrb. 3d. VIH
5, 266 angegebenen Urteile. ,
&amp;amp;3 i{t im übrigen immer objektiv zu prüfen, ob die Tätigkeit des Möklers nur
Begen Vergütung erwartet werden Konnte, f. Ikipr. d. DLG. (Bofen) Bd. 3 S. 95
und vol. ferner au Sur, Wichr. 1905 S. 138, Recht 1905 S. 193, Recht 1908 Mr. 1367.
‚23. 8 653 gilt fowobI für die Fälle eines bloßen „RNadweifes der Gelegen-Heit“,
 mie auch für diejenigen einer „Vermittlung“ (RB. II, 346).
3. Durch die Vereinbarung kann die Möklergebühr {owohl in fejter Summe
als au nach Vrozenten der GefhHäftstumme fejtgejebßt werden. ;
- 4. 8 653 Ab}. L wird regelmäßig dann zutreffen, menn der angegangene Mökler
‚eine Müklergejhäfte gewerbsmäßig betreibt. Seine Tätigkeit muß aber von dem
Seichäftsherın bindend angenommen worden fein. Bloße nicht akzeptierte Zudringüchfeiten
 eine8 Unterhändler3, wie jolde nicht jelten vorkommen, Können an und für fich
och feine Nechtaverbindlichkeit begründen. Aigl. näher Bem. MN, 1, f und 5, c zu S 652.
Darauf deuten auch die Worte: „übertragene Leijtung“ in $ 653 Abi, 1 hin. Diefe Worte
Jaben übrigens nach B. 11, 645 ff. auch die Vedentung, daß der Makler an und für fich
MDäklerlohn nur von feinem Auftraggeber, nicht aber auch vom Wertragsgegner in Un-Ipruch
 nehmen fanın vol. Bem, VIL zu &amp;amp; 652 und 1. auch 8 654 über vertragsmidrige
Tätigfeit für beide Teile).
5. Die Höhe des Mäklerlohns richtet ich:
3) zunächit nach der Vereinbarung. Ergängend greift 8 653 Abt. 2 ein.
Bol. ferner audh Bem. IN, 8 zu $ 652.
5) Ueber Taxen, die in Norddeutfchland beftehen, vgl. die Bem. 1 zu S 653
bei Kuhlenberk und Neubauer, Arch, f. bürgerl. N. Bd. 6 S. 8.
Taren find ferner durch das ReichsSitellenvermittlergeieß vom
2. Juni 1910 ROBL S. 860 eingeführt, deren Höhe durch die einfOHlägigen
Landesbehörden Tfeftzufeben find, vgl. an 8 5 Dbiefes Gef. (Leilung der
Sebithr zwijchen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn beide die Vermittlung
in Ange nehmen.)
ZandesgefeBlicdhe Borfchriften zwingender Natur über Höhe
der Mäklergebühr in dem Sinne, daß über ein gewilfes Maß hinaus eine
Möklergeblihr audh durch Vereinbarung der Barteien nicht rechtSgültig ber
iprochen werden Könnte, oder daß, wenn von beiden Teilen einem Mätkler
in Lohn gewährt morden ift, der über den beftimmten Höchitiag hinaus
zehende Betrag von dem Teile, der noch keine Zahlung geleiftet, auch nicht
zefordert werden dürfe) find nach Art. 55 ES. aufgehoben, vgl. Sur. Wichrt.
1908 S. 321 und ROES. Bd. 68 S. 195.
As „Üblider Lohn“ wird vielenort3 in Nord= wie Sübdeutfchland
namentlich bei Orundftücsverkänufen 1 Prozent des Kaufpreifes
betrachtet (vgl. au DLS. Karlsruhe bad. Ripr. 1906 S. 3).
Ueber Schiffskäufe im Hamburg vgl. Ganj. Ger3Z. 1906 S,. 296.
X zn Rahmen des of. 1 ift insbef, auf 88 315, 316 zu verweifen, zvgl.
ublenbectf a. a. DO. und Kıpr. d. OLG. (Gamburg) Bd. 8 S. 439.
CET

A}
        <pb n="239" />
        156

ws
4

VII Aofchnitt: Einzelne Scouldverhältnifje.

Eventuell muß natürlich in allen Fällen die Höhe eine8 verdienten Mükler-(ohns
 nad ridhterlichem Ermeijjen feltgeiebt werden; dies gilt auc
ann, wenn die behauptete Vereinbarung über die Höhe nıcht bewiefen wird
‘al. Urt. d. DL®. [Dresden] vom 21. Februar 1902 bei Warneyer Bd. 2
zu 8 653, Jowie auch Dörr in Bl. f. RA. Bd. 70 S, 620 FF .
Wurde die Provifion für den Verkauf zu einem beftimmten reife
‚ugelichert und vermittelt der Makler einen Kauf zu einem geringeren
reife, fo fan er regelmäßig feine Brovifion verlangen (val. RGE. vom
[3. Sanıar 1905 in Sur. Wichr. 1905 S. 138 und Recht 1905 S. 193).
Üebder Brovijionsberedhnung beim Taufche vol. Rıpr. d. HLS.
‘Rarl8sruhe) Bd. 12 S. 91, Recht 1906 S. 442 und YDLSG. Zweibrücken Bl. f
RU. Bd. 72 S, 749, Bayr. 3. f. KR. 1907 S. 262, bad. Nıpr. 1906 S. 3. Kegel»
mäßig mird jede Kartei von ihrem Objekte, das fie veräußert, die Ver
gütung felbft zu Teilten haben. .
Neber die Bedeutung einer N A „2°% Brodvifion aus dem von mit
„ermittelten Ge{häft“ vgl. Mecht 1906 ©. 801, .
Sinfichtlih der Einlage bei einer Kommanbitgefellichaft vgl. Ripr. d.
LS. Marienwerder) Bd. 14 S. 28 «.
Die Beweislaft:
a) Auch den gewerbsmüßigen Mökler trifft die Beweislaft, falls Der
Beklagte behauptet, er habe deffen Dienfte ausdrücklich aus Gefälli feit in
Anfpruch genommen DLS®. Dresden Hecht 1906 S, 858 und Tächt, Arch.
Bd. 1 S. 74). Val. au OLG. Roftock, Mecklenb. Ztichr. Bd. 27 S. 103
und Recht 1909 Yir. 1478.
Bei Anwendung des Abi. 2 trifft den Aäger die Bemwei3laft darüber, daß
die Höhe der Vergütung nidht beftimmt worden ft; |. Ripr. d. OLG.
Celle) Bd. 6 S. 86.

8 654,
Der Anfpruch auf den MäklerloNn und den Erjag von Aufwendungen ft
ausgefchloffen, wenn der Mükler dem Inhalte des Vertrages zuwider auch für
den anderen Theil 1hätig gewejen it.
€ L —; 1, —; ML, —
Bertragswidrige Dopbeldienjte Des Müklers,
4. Entitehung der Vorfehrift. Die im S 654 behandelte Frage war in der Doktrin
und Braxi8 des älteren Kehtes fjehr beitritten. Nach preußifihem Rechte ließ
man im Hinblid auf Z I Lit. 13 8 22 PCR. Doppeldienfte fraglicher Art, mindeftens
bei Kollifion der Intereffen, nicht gelten (Me. N, 514 ff). Andere Anfhauungen griffen
nach älterem DT dd wenigiteng für die damals beftehenden Öffentlich oufgeftedten
Makler ein. Der E. I nahın davon Aofjtand, eine allgemeine Rechtsnorm in diejem % aunfte
aufzuftellen. Baal. M. 1, 515,
(Eine Borfhrift obenftehender Art war dagegen in der II. Komm. beantragt. Sie
murde aber durch Mebhrheitzbefchluß abgelehnt. Man erkannte zwar an, daß troß des
BuftandefommenS des angeftrebten NE EEE der Mökler gleichwohl feine Verpflichtung
 nicht erfüllt habe, wenn er die ihın geltellte Aufgabe unter Umftänden ange»
nommen habe, aus denen die Abficht des Beautftragenden erhelle, der Möller Jolle aus
IlieBlich in defflen Intereffe tätig werden, und wenn der Mäkler troßdem für den anderen
Teil auch tätig Sender jei. Uber man erwog anderfeits, daß e8 auch Fälle geben fönne,
in denen nad der Auffallung des Berkehr3 eine foldhe Doppeltätigkeit fi nicht als
Berleßung der Vertragstreue betrachten Iaffe und daß bier insbefondere auch der Unter-N
 ka einer bloß ermittelnden und einer vermittelnden Tätigkeit von Belang
werden Könne.
Sn der REIN. (Ber. S. 882) murde diejenige Borfhrift hefchloffen, welde iebt
der 8 654 enthält.
Qotmar, Der Arbeitsvertrag Bd. 1 S. 282 Unm. 3, macht mit Recht darauf aufs
merffamn, daß eS befjer gemwefen wäre, {tatt der Sallung „für den anderen Teil“ im
Hinblick auf die fonftige Ausdrucksweile des Gejekes zu Tagen: „für den Dritten”, da
Ne a gemeint ift, der mit dem Auftraggeber des Mäklers den Hauptvertrag
abiQließt.
N 2, Der Standpunkt des Gefeßes im allgemeinen it der, daß eS
für die Beurteilung der Frage einer Doppeltätigkeit in erfter Linie auf Geitalt
        <pb n="240" />
        3. Titel: Möklervertrag. SS 653, 654. 1157
und Beidhaffenheit des Sinzelfals ankommt. &amp;amp; ift daher vor allem der Vertragsinhalt
 im Cinzelfalle zu prüfen. , , ,
a) Pland zu 8 654 betont, daß die Stellung eines beigezogenen Müöfklers von
doppelter Art fein Kann: „die eines völlig unparteiijchen VBermittlers
oder die eines Vertrauensmanns“ eines Der U? am Dbeabächtigten
 RechtSgefchäft. _ Im eriten Sale erachtet Pland die fragliche
Doppeltätigkeit al8 zuläffig, im zweiten Sale als ausgejchloffen. Welches
Vertragsverhältnis nun vorliege, fei dann Tatirage des Einzeljalls. Nein
‘beoretijch hat diefe Unterfcheidung viel für ich, es wird auch Zälle geben,
mo Te tatfächlich zutrifft. Mraktifch aber liegen die Merhältniffe fo, daß eS
NE recht jchwierig jein wird, mit jraglicher Unterfheidung durhzufommen.
Dan begreift Daher die negative En EU in 8 654 BOB. Hier
wird lediglich verordnet, daß der Anfpruch auf den N äfflerlohn und auf den
Eriaß von Aufwendungen ausgefchlojfen it, wenn der Mökler dem Inhalte
 des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewefen
it. Wjo die Doppeldienftleiftung it nicht {Olechthinm verboten, {ie darf
aber den Vertragspflichten nicht zuwiderlaufen.
(Ein derartiges Zuwiderhandeln liegt aber nicht bloß vor, wenn auss
Srüclich durch gegenfeitige Abrede ein Doppeldienft ausge[hloflen
murde, fondern auch dann, wenn fich dies au nur auS den Umftänden
zrgibt oder wenn Kollifionen der Bertragspflichten hervortreten. Ob eine
iolche Sntereffenfollifion heitebt, it natürlich TZatfrage Dal. hiezu auch
Riefenfeld a. a. ©. S. 558, ROSE. Bid. 4 S. 222, Seuff. Arch. Bd. 39
Jr. 208 mit Nadhw., Bd. 56 Nr. 24, Gruchot, Beitr. Bd. 24 S. 983 ff
Se Leonhard S. 530 und Dörr in Bl. f. RU. Bd. 70 S. 631 ff, au8
zeuerer Braris vol. ferner NOS. Recht 1907 Nr, 3799, 1909 Nr. 2245,
Bayr. 3. f. R. 190/ S, 135, 1909 S. 338, Seuff, Arch, Bd. 64 dr. 89). Die
Srage einer Interefjenkollifion fanıt fowobhl für das Stadium des AWbjhluffes
beS Hauptvertrags8, wie auch fohon für das der Borverhandlungen auftauchen:
Der Mükler darf insbefondere dem Buftandekonmmen des Gefchäftzs mit dem
vom ihn nachgewiefenen Kanfluftigen nicht entgegenmirfen.
. Ein derartiges vertragsmwidriges Entgegenwirfen liegt aber nicht
jchon darin, daß er dem Kaufsliebhaber noch ein anderes Raufsobjekt vorfchlägt;
vgl. ROES. vom 12. Februar 1900 in Seuff. Arch. Bd 56 Nr. 24 und Ripr.
&amp;gt;. DL®. (Rofen) Bd, 6 S. 87, fowie RGE. in Sruchot Beitr. Bd. 52 S. 992
‘Bureden des Möklers, fein Auftraggeber folle von der urfprünglichen
Sorderung etwas hHerabgehen, für die Hegel unfädlich).
Der Mäöfler darf Tehner insbefondere den Kaufpreis nicht zuungunften
eu renachen6 herabdrücken (vgl. hiezu auch Seuff. Arch. Bd. 57
Nr. 24).
Bei Liegenfhaftsmäklern it e8 meilteng Regel, daß {te für
beide Teile tätig find (vgl. Das bei Warneyer Sahrb. Bd. 3 zit. Urt. d. OLG.
Karlsruhe vom 2. Kuli 1904). Das Gegenteil muß hier befonderS aus»
bedungen werden. Vol. hiezu auch Seiler, Bayr. 3. f. N. 1908 S. 395 ff.
Aus der Praxis ee ferner Ytipr. d. OLG. (Pofen) Bd. 20 S. 217,
Hecht 1909 Nr. 2245 und DB. f. WA. Bd. 74 S, 182. und bad. Mipr. 1909
3. 41 Neumann Sahrb. Bd, VIN S. 267; auch die außerordentliche Hühe des
zugefagten HonorarS kann darauf hinweijen, daß der Mükler nicht für den
anderen Teil tätig merden dürfe).
(Ehenfo wird e3 bei Taufchgefchäften häufig in der Natur der Sache
liegen, Daß der Mükler Bermittler fi beide Varteien ift vgl. hiezu Unger
in Sirth3 Annalen Bd. 36 S, 550, 551).
Sm übrigen ijt e8 zur Anwendung des $ 654 nicht erforderlich, daß der
Müötkfer für den anderen Teil gerade auf @rund eines von diefem erteilten
NuftragsS tätig gewejen it, |. ROEC., Recht 1908 Nr. 496, Warneyer
Erg. Bd. 1908 Yr. 145. .
Wegen der Vermittlung durch Stellenvermittler vgl. RG. vom
2. Kuni 1910 (NRGBVBL S. 860), insbe]. &amp;amp; 5. VS n
Wirkung: Liegt eine derartige beriragSmwmidrige Doppeltätigkeit
des Möflers vor, fo ift jeder Anfpruch auf Lohn und Aufwendungserfaß
ausgefhloffen, alfo obne weiteres, eS bedarf nicht erit der Entfräftung
en A der exceptio doli (übereinftimmend Pland und
ertntann).
Kann die Doppeldienftleiftung aber al zuläffig erachtet werden,
fo hat auch der Makler vollen Anfpruch auf den vereinbarten Lohn

33
        <pb n="241" />
        38

VII. AbihHnitt: Einzelne SchuldverhHältniffe.

und Erfaß nach beiden Seiten, nicht etwa nur nach jeder Seite auf die
Hälfte. (In leßterem Punkte abweichend HGB. S 99.) ,
Wenn der Auftraggeber jchon bei Ubf{Gluß des Möklervertrags Kenntnis
von der Tätigkeit des Möklers für den andern Teil hat, Jo kann er fi
ipäter nicht mehr auf 8 654 berufen, da er fich damit die Frucht der Müöklerxrbeit,
 mie fie troß des MangelS geraten ift, zugute Kommen läßt, ]. ROE.
BD. 4 S. 223, Sur. Wir. 1901 S. 90, Neumann fowie Lotmar, AWrbeitsvertrag
 Bd. 2 S. 687 ff. ;
Ueber die Verpflichtung de8 andern Teiles, feine Urkunden über die
mit dem Makler über das Gejchäft gepflogenen Verhandlungen vorzulegen,
|. 8810 BGB.
3, Daß der Möäkler wegen re erfagbilidhtig werden kann, ergibt
ich au3 allgemeinen Kechtöregeln der 58 276 ff. al hiezu auch Bem. II, 1 zu S 652.
Ans der Praxis vol. ferner noch Mipr. d. VLG, (Rolmar) Bd. 12 S. 87 (fein
Unfpruch auf Wäflerlohn bei Merhbeimlichung des wirklichen Raufsliebhaber3 und arg“
(iitiger Täufdhung), fowie Bem. IV zu S 652 über argliftige Zäufdhung Des
Makler8; f. ferner noch RGE. vom 7. und 13. Dezember 1907 bei Warneyer Erg.-Dd.
1908 S. 98 und 99 Nr. 144 und 145 über Tätigwerden für den Vertragsgegner.

3}

8 655.
Sit für den Nachweis der Gelegenheit zum Abjhluß eines Dienftvertrags
oder für die Vermittlung eine8 foldjen Vertrags ein unverhältnismäßig Hoher
Niätlerlohn vereinbart worden, jo kann er auf Antrag des Schuldners durch
Urtheil auf den angemeffenen Betrag Herabgejeßt werden. Nach der Entrichtung
des Lohnes ift die Herabfegung ausgefchlojfen.
6. 1 —; 0, —: IL, —
Herabfegung des Mäöklerlohnes bei Dienftverirägen.
|. Sntitehbung. Vorftebender Paragraph kam wiederum erft durch den Neichstag
in 908 Gefepßbuch. In defjen Komm. RTH. 88 ff.) wurde zunächift die FeftjeBung eines
allgemeinen ridhterlidhen a a ten dem Maäklerlohn überhaupt
hefchlofen, fpäter aber dasfelbe auf den Fall einer Möklertätigkeit zum m des Ubfcoluffes
 eines Dienftvertraas befdhränkft, da hauptfächlih nur im ereiche folcher
Berhältnijie beklagenswerte Mikftände im Müklerweien bisher vorgefommen feien.
S. au StB. 303 ff.)
2. Sachliches Anwendungsgebiet,
a) Sn diefe8 fällt jowohl die Maklertätigkeit zur Ermittlung, wie auch zur
Vermittlung eines Dienftvertrags, aber nur eines Dieniftvertrag3
 im Sinne des BOB. In Betracht kommen dabei alle Arten
von Dienftverträgen, all ingbejondere die EN für
eigentlihes Gefinde, mie auch für höhere Dienftleiftungen, Die orfOrift
trifft daher namentlich auch Die {og. BlazierungsbureaußS, fjowie
bie bielbefprochenen (auch im Reichstag!) Theater- und Artiitenagenten,
 foweit auch bei ihnen eine Tätigkeit in bezug auf „Dienftverträge“
in Frage jtebt (oal. hiezu auch Sotmar Bd. 2 S. 834). Im übrigen {cOlägt
hier jebt auch das Reih8-Stellenvermittler-SGejeß vom 2. Suni
1910 (ROGOBI. S. 860) ein, das behbördblidh fejltgelegte Taryen vor
ichreitbt (8 5). SInfoweit durch HandelSsmäkler Dienftverträge vermittelt
werden können @ 93 HGB.) gilt 8 655 auch für den GandelSmäökler, vgl.
eg Vartiarijche NKecht8gefchäfte S. 432 Unm. 56, Lotmar Bd. 2 S. 834
Anm. 2.
Db die Möklertätigkeit auf diefem Gebiete gemerbESmäßig oder nicht
gewerbsmäßtig auftritt, begründet keinen Unterfdhieb.
€ muß ferner ein underhältnismäßig hober Müllerlohn
vereinbart worden fein, alfo ein MißBverhältnis vorliegen.
Dabei ift ein dem Mäklerlohn etwa beigemifchter Auslagenerfaß in Abzug
zu bringen. Sn Anfchlag zu bringen it bei diefer Zrage der Vermögens
vorteil, den der Dienftvertrag dem Yuftraggeber gewährt (vgl. Lotmar
Ro. 1 S. 173). Ueber diefen Begriff bei einer Vereinbarung des Müklerne
 Teil: oder Ratenzahlungen vgl. ROSE. in Jur. Wichr. 1907
S 3192.
        <pb n="242" />
        8. Titel: Mäflervertrag. SS 654—656, 1159

Die Unverbältnismäßigkeit fan auch darin liegen, daß der Müller,
wenn auch an jich befugterweife, für Deide Teile tätig ijt und daher
oppelten Lohn erhält, vol. Crome, Rartiarifche Rechtsgefchäfte S. 432
und Dertmann Bem. 3; vol. übrigens auch S$ 654 mit Bem. und S 5 des
K.Stellenverm.SGef. .
, Unerbeblich ift bei Prüfung diefer Zrage, ob der vereinbarte Lohn
Anem D HE N Tarif entipricht, wie auch, ob er allgemein
kblich it, fo NOGE. in ur. Wihr. 1907 S, 512. ,
3, Weitere Borausfebung für die Handhabung des richterlichen Ermöüßigungs-Oh
 ein Antrag des Betroffenen. Offizialtätigkeit des NRihters findet alfo
att.
4, Nach der Entrichtung des Lohnes8 it eine Herabjesung des Lohnes im
Wege des 8 655 ausgefchloflen (Saß 2).
5, Bei der richterliden Herabfebung fönnen audh die bereits be zahlten Beträge
m ent{prechende Berückfichtigung gezogen werden: e8 kann inSbejondere eine Herabfebung
des Müäklerlohns nicht nur durhH Ermäßigung des Prozentfaße8S, fondern auch Durch
Sn Hürgung der Reit erfolgen, vgl. hierüber näher ROS., Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 41,
Öl f. NA. Bd. 73 S. 229 ff.
5. An und für fich ift der Mölklervertrag in den Fällen des 8 655 gültig und zwar
au im Lohnpunit. Er wird erft alteriert dur ein jörmlidhes Urteil auf
Ermäßigun f Liegt bereitZ ein rechtsträftiges Urteil auf Bezahlung des bean=Ibrucdten
 vollen Möklerlohns vor, fo ergibt ih fchon aus S 767 bi. 2 3BO., daß
in nachträglidher Ermäßigungsantrag im Stadium der Ne nicht mehr
uläffig it — geradefo, wie im Halle bereits gefchehener Entrichtung des Lohnez (Bem. 4).
7. An den VBorfchriften des 8 138 BGB. über die Nichtigkeit unfittlidher,
inSbefondere au wucherifher Sei hätte, wird durch S 655 niht8 geändert,
was insbefjondere auch für diejenigen Mäklerverträge von Wichtigkeit ilt, bei denen fein
Dienftverhältni8 er= oder vermittelt werden fol. Vol. Lotmar, Arbeitsvertrag Bd. 1
S. 172, Öpet, Theaterrecht 8 42 Unm. 18, Rofenitod, BGB. und Theaterrecht (1900)
S. 25, aber auch Vorbem. IN, 1, e vor 8 681, fowie Dörr in Bl. f. RA. Bd. 70 S. 625 ff.
Ruhlenbeck, Sur. Wichr. 1907 S. 35 (Verichaffung von YWemtern, Titeln, Orden 20.).
. 8, Das durch S 655 begründete richterlihe ErmäßigungsSrecht gebt im übrigen
analog mit demienigen nach S 343 (Vertragsfirafe). Bol. Daher auch die dortigen Bem.

S 656.*)
Durch das Veriprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit
jur Eingehung einer Che oder für die Vermittelung des Buftandekommens einer
Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet, Das auf @rund des Verfprechens
SÖeleiftete fann nicht deßhalb zurücgefordert werdem weil eine Verbindlichfeit
1icht beftanden Hat.
| Die Borichriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der andere
Theil zum Zwede der Erfüllung des Verfprechenz dem Mäkler gegenüber eine
Verbindlichkeit eingeht, insbefondere für ein Schuldanerkenntniß.
&amp;amp; L—: 0, —; I, —
1, Entitebung der VBorfehrift. In S 656 it eine Dritte Beftimmung (vgl.
58 654, 655) enthalten, die erft im Neichstag eingefügt wurde (vol. RTE. 89 ff.)
„... Sm älteren Rechte waren die Anfhauungen darüber, ob die Müklerfätigfeit
 in bezug auf Chem al8 zuläffig zu betrachten {fei, ber{hieden. Während
d03 BLR. nach Tl. I Tit. 6 8 33 eine foldhe Tätigkeit geradezu als erlaubt
dehandelte und Kreittmayr in feinen Anm. zu Tl. IV cap. 9 $ 16 von En
des Auppelvelzes“ fpridht, hat umgekehrt } B. das Tächtf. ©B. 8 1259 das HWeriprechen
 einer Chemäklergebühr als nichtig erflärt. Die Praxis des gemeinen und franöfiichen
 Rechtes hat die Anerfennung und Alagbarkeit zumeilt davon abhängig gemacht,

*) Qiteratur: Schindler, Die gewerbzmäßige Heiratsvermittlung in der Geichidhte,
Dogmatik und Behandlung im Deutjhen Reichsrecht, Verlin 1901; RKuhlen bed, Recht:
brechung des Meichagerichts Bd. 1 S. 241; Kohler, Arch, f. bürgerl. N. Bd. 12 S, 317
)i8 336 und für daS frühere Mecht dafelbit Bd. 5 S. 131 und 166 ff.
        <pb n="243" />
        1160 VI. AbioOnitt: Einzelne SHuldverhältniffe.

ob im einzelnen Falle ein unfittlidhes Gefchäft anzunehmen fei oder nicht. WM. 1,
511; Seuff. Arch. Bd. 13 Nr. 14, Bd. 14 Nr. 121, Bd. 33 Nr. 125).
€. 1 hatte Feinerlei Beftimmung aufgenommen. Nach M. N, 511 jtellte man ich
anfänglich auf den Ö der gemeinrechtlichen Praxis. Auch in der II, Komm.
blieb e8 dabei. In der RT. wurde aber die jeßt im S 656 enthaltene Beitimmung,
„um den unjittlidhen entgeltlihen Heiratsvermittlungen entgegen:
zutreten“, befchloffen, obgleich die Vertreter der verbündeten Regierungen jenen Stand:
punkt der Mot. zu €. I ich neuerdingS angeeignet Hatten.
Man wird der Beftimmung die Zuftimmung aus ethifben Gründen nicht ver“
jagen fönnen. Daß freilich der S$ 656 die Tätigkeit der Heiratsvermittler erheblich ein
gedüänımt hat, kann nach den bis jeßt gewonnenen (Erfahrungen nicht behaubtet werden.
Men mird übrigens der Standpunkt des BOB. auch durch die gewerbe*
polizeiliche Beftimmung des S$ 35 Uo4. 1 der SG emw.D.
Bol. ferner auch Kohler, Die Kdeale im Necht, Arch. f. bürgerl. RN. Bd. 5 S. 131
und S. 166 {f., Towie dafelbit Bd. 12 S. 317 ff., Der Chemaklerlohn.
Andere Fälle einer Unglültigfeit des Möklervertrags infolge BerftoßeS gegen
die guten Sitten Kumnnen fich aus der allgemeinen Vorichrift des S 138 (val. aud
&amp;amp; 817) ergeben, |. Bem. 7 zu S 655, fowie Bem. I, 7 zu S&amp;amp; 652.
2, Inhalt des 8 656 im allgemeinen,
a) Auch diefe Borfehrift bezieht fich auf den Doppelfall des bloßen Nach:
meife3 der Chegelegenheit, wie ber Vermittlung des Buftandefommens
ziner. Che. Keiner diejer Falle begründet eine rechtlidhe Berbindlichkeit zur
Entrichtung des verfprodhenen Möklerlohn3.
Strittig it, ob des BOB. mit diefer Borfchrift gegen die entlohnbare
Geiratsbermittlung eine volle Nichtigkeit des Lohnverfprechens im
Sinne des $&amp;amp; 138 Ubi. 1 BOB. habe IOhaffen, oder foldhe Veriprechen Nur
als „anftößig“ habe Behandeln wollen. BraktifdG genommen hat diefe
Hrage infofern weniger Bedeutung, als das Sefeß alle wichtigen Punkte
Selbıt deutlich feftftellt. €8 Kann nämlich bier der Möklervertrag um deswillen
nicht zuftande kommen, weil ihm ein mefentlicdher Beitandteil fehlt,
nämlich die verbindlide Bereinbarung des Entgelt8 (fo zutreffend
Lotmar, Der Arbeitsvertrag Bd. 1 S. 175; vgl. ferner Qotmar, Unmoraliicher
Bertrag S. 75, Kohler im Arch. f. bürgerl. R. Bd. 12 S. 317—336, Dernburg,
 Bürgerl. KR. Bd. IL $ 339 Anm. 15, 16 und NOS. Bd. 46 S. 152,
Towie auch Ed-Leonhard S. 530).
Bon befonderer praktifcher Wichtigkeit ift die Borfchrift des S 656 Abi. 2,
wonach die grundlegenden Beftimmungen des erften Ahfages über den Wusfchluß
 einer Rechtaverbindlichkeit ebenfalls für eine Vereinbarung gelten follen,
durch die der andere Teil zum Zwede der Erfüllung des Veripredhen3 dem
Wökler gegenüber — mit oder vYne Ausitellung einer Urkunde — noch eine
andere Verbindlichkeit eingeht, insbejondere ein abjtraktes Schuldver-[prechen
 oder ein Schuldanerkenntnis (val. 85 780, 781). Dadurch foll einer
Umgehung der befichränfenden Beftimmung des erften AbjageS vorgebeugt
werden. Val. darüber auch unten Bem. 3, € und ROGES. in Bl. 1. RU.
Bo. 71 S. 577 (unter Abi. 2 Fällt auch die zu bezeichnetem Awecke erfolgende
Sinaehung einer Wedhfelverbindlichkeit), 1. auch ROSE. in Öruchot,
Beitr. Bd. 50 S. 968.
Sm einzelnen ijt noch folgendes hervorzuheben:
a) Da das Gefeß jede Berbindlichkeit zur Entridtung eines Möklerlohn8 für
DES fraglicher Art ausichließt, it damit von AT die Alagbarfeit
vaft Gejege8 verfagt und eine erhobene Alage von Amt3 wegen
abzumwei{f en, wenn auch ein auZdrücklicher Einwand nicht erhoben worden
ein Tollte. (So auch Dertmann Ben. 2, a), Zu betonen ift ferner, daß die
Klagbarfeit eine8 Tolchen MerfprechenzZ aus jedem GefichtSpunkt auzgeichloffen
fein muß, vgl. biezu Lotmar Bd. 1 S. 326.
Dem Anfprucdh auf Lohn ift bei Anmendung de8 8 656 auch gleichzuachten der“
jenige auf Erfaß von Aufwendungen, Joweit er nach 8 652 überhaupt
in Srage Kommen fann, Denn die gefeßgeberifche Erwägung bei S 656
trifft auch bier zu. Außerdem märe bei anderer AXuffaffung Zur Umgebung
des S 656 der Weg geebnet. (Nebereinftimmend Kohler a. a. ©. und Cd
Qeonhard S. 530, fowie NOS. in Bl. f. NA. Bd. 71 ©S. 577; a. Mi. aber
Dörr in Bl. f. RA. Bd. 70 S. 624 F., 641.) Die Inferate fallen auch unter

#
        <pb n="244" />
        3, Titel: Mällervertrag. S 656.

1161

vieje Aufmendungen (fo Kohler a. a. OD. S. 332, dagegen Dertmann, Planck,
. ferner Schindler S. 76 ff).
Wenn im Abi. 1 Sag 2 au die Rücforderung des auf ®rund
5e8 BVerlprechenz fchon Seleifteten ausgefchloften wird, fo bat Dies nach
RTK. 90 feinen Orund in der Tendenz, die anjtößigen Htechtsftreite über
Heiratsmäklerlöhne überhaupt abzufchneiden.
Dadurch, daß c3 fich bier aber Lediglich um die Ausfehließung der condicho
.ndebit! und nicht um etwas anderes Handelt (Io zutreffend Dertmann), {ft eine
Kücforderung nur aus Diefem Rechtsgrund ausgefchloffen, nicht
jedoch auch eine foldhe wegen eines anderen Mangels, 3. DB. wegen
befchränkter Gefchäftsfähigkeit des Qeiftenden 2C.
Eine natürlidhe Berbindlig keit bleibt aufrecht (fo au Dertnann
 a. a. D., Schindler a. a. D., Crome &amp;amp; 272 Anm. 44, ROS. Bd. 46
SS, 153 und 177 ff., abweichend Rodler a. a. ©.)
Iegen der Bergütung eines nicht freiwillig eingelöften WehHjel5
vgl. DLG. Braunfhweig, Recht 1903 ©. 576.
UAl3 „bereits geleiftet“ ift nicht DLoBß eine gefhehene Zahlung zu erachten,
iondern auch wa8 an Zahlungs Statt gegeben ijt. Dazu Ut aber nicht
yu rechnen ein bloßes Berfiprechen, das unter Ubi. 2 85 656 fällt, eine
Surrogatverbindlichkeit im Sinne diefjer Gejebesftellen. (So auch VDertmanın.
ynd Blanc) Eine von Abi. 2 getroffene Scohuldurkunde kann deshalb
ur nel nr Der werden und zwar auf ®rund des 8 812; denn die
Musitellung einer Urkunde (Wedel, auch Brolongationswechtel, Schuldanerfenntnı3)
 ift feine Leijtung im Sinne des Abi. 1 Saß 2 (fo zutreifend
Nipr. d. DLOG. [Celle] Bd. 4 S. 236; wie hier auch die Urt. d. YLOG, Hrank-Sırt,
 Braunichweig, Zweibrücken, t+owie des Kammerger., angegeben bei
Warneyer Bd. 2 und 3, ]. ferner Necht 1906 S. 1078, 1910 %r. 1936, 3. Yur.3.
1906 S. 1156), Geff. Ripyr. Bd. 8 S. 147, Ripr. d. DHLSG. (Braunfchweig)
Bd. 18 S. 17 Seftellung einer Hypothek. ,
Sür den Unfpruch auf Chemöktlerlohn Kann au Fein gültiges BPfandecht
 beftellt werden f. Bem. I, 2, a zu S 1204.
Die Vermittlung einer 109. Einheiratung in ein Gefchäft oder in Vers
SD, mit einem Vachtvertrag 20.) kann nicht al8 fittenmidrig erfcheinen
und fällt daher regelmäßig nicht unter S 656, vgl. Urt. dD. OLG. Karlsruhe
n D. Jur.3. 1904 S, 1144.
&amp;amp; 656 Kan dann nicht eingreifen, wenn jemand Teine Tätigkeit darauf
beichränkt, die tatfädhlidhen oder rechtlidhen Hinderniffe hinwegzuräumen,
 Die ih dem Borhaben der bereits aus freier Wahl zur Che Entıdfofjenen
 entgegenftellen. Wer den zZUr Che Entichloffenen zu diefem Borjaben
 durch Gewährung von Geldmitteln oder fonft mit Mat und Lat Hilfe
(eiitet, H{t daher nicht Heiratsvermittler im Sinne des $ 656. ROE. in Iur.
Wichr. 1906 S. 713 und BL f. RA. Bd. 72 S. 155.
, Ebenfowenig Kann aus 8 656 gefolgert werden, daß eine zur Löfung
ner zerrütteten Ehe gegen Entgelt aufgewendete Tätigkeit a
nahme eine8 Detektivs) fittenwidrig dei, vol. DL®. Hamburg Hanf. SGer3.
1907 Beil. 266.
Ueber die Frage der Buläfftgteit eine8 Vergleichs vgl. NOS. Recht 1906
S. 1375: Daraus, daß das Gefeß verbietet, den Ehemaklerlohn zum Gegen:
jtande einer gerichtlichen Nerfolgung zu machen, it noch nicht die Ungültig-‘eit
 eine8 Vergleichs zu ichließen, der gerade die Frage betrifft, vb ein Ken
;ojer Vertrag nach &amp;amp; 656 vorliegt; wefentlich tt nur, 09 wirklich und ernibait
iiber die Frage gefiritten wurde.
4, Der Beftimmung des S 656 Kommt feine rücwirfende Kraft zu, vol. RNOEC.
Bd. 46 S. 152, 177, Sur. Wichr. 1900 S, 637, NOS. vom 4. März 1902 in Gruchot,
Deitr. Bd. 46 S. 907, Seuff, Arch. Bd. 55 S. 399, jowie ferner ROSE. in Bl f. AU.
Dd, 71 S 577 und die Ausführungen bei Dörr a. a. D. S. 643, 644, aber auch Kuhlenbed
in Sur. Wichr. 1907 S. 35.
3. Val. ferner au S 762 Spiel und Wette) und Bem. bhiezu.

1)
        <pb n="245" />
        1752

VIT. Ab{Onitt: Einzelne Souldverhältnifje,

Neunter Titel.

Auslobung.“)

(Erläutert von Dr, Karl Kober.)
Vorbemerkung.

1, Allgemeines.
Ein Recht8gefchäft, das im Wege einer einfeitigen Erklärung ein voNgliltiges
Kecht8verhältni8 begründen kann, ift die fog. NusSlobung. Hier wird mit dem einfeitigen
Alte des bloßen Ausjegens8 ‚eine VerpfliHtung erzeugt, wie fie regelmäßig fonft nur im
Wege eines VBertragS (. 8 305 mit Bem.) erzeugt werden kann; e3 entfteht daz Schuldver-Jältni8,
 ohne daß das Angebot angenommen wurde. Für diefeS Verfprechen gelten im allge
meinen Ddiejelben Rechtanormen wie für den zweifeitigen Vertrag. (Val. M. II, 519
und II, 176,
Schon im früheren Rechte fand fihH diefes Rechtsinftitut; in der Theorie und Praxis
de3 gemeinen Rechte, in der PraziZ des franzöfijhen NechteS (der code civil felbit enthielt
‘eine ausdrüclige Beftimmung), im BLR. TL IV cap. 1 82, im PLN. ZI 1 Tit. 11 8 988
im fächf. GB. 8 771. In Einzelheiten heftanden aber viele Streitpunkte. S. außer der bei
Windfheid-Lipp S 308 aufgeführten umfajjenden Literatur aud noch v. Boelderndorff In
Bl. f. RA. Bd. 25 S. 177 und die eingehenden Ausführungen bei Eliter a. a. D. S. 125 ff.
iomie vd. Mayr a. a. D. S. 100 ff.
Die „ANuslobung“ ift zwar unter diefem Namen nicht überall redhtlidh bekannt;
nach ihrem Wefen Hat fie aber ein ziemlich breites Anwendungsgebiet (j. unten Bent. 3).
Das BGB. behandelt die Uuzkobung nur mit wenigen Paragraphen (88 657—661). Darin
ind neben dem grundlegenden S$ 657 nur einige ganz befonder3 regelungsSbedürftige Punkte
zeordnet. Andere Fragen find aus anderen Teilen de3 GefeghbuchS, insbejondere den allgemeinen
 Borfdhriften über die ShHuldverhHältnifje, zu beantworten.
2, Charakteriftit des Nechtsverhältniffes. WaZ daz BOG, unter Auslobung verfteht,
ergibt {id aus 8 657. (S. die dortigen Bem.) Bei Aufjtelung Jeiner einfdlägigen Beftimmungen
itand der Gejeggeber einer doppelten Theorie gegenüber, der fog. Bertrag3= und der
79g. Pollizitationstheorie,. Deren Grundunterfchiede find in M. II, 518 ff. dar
geftellt mit folgenden Sägen:
„Die Bertrag3theorie erblidt in der Auslobung einen VBertragZäntrag iu incertam
personam, welcher dur einen AUkt der Annahme feitenz einer beftimmten Perfon zu
zänem Vertrage mit diejer führe, aus weldem dann die Verbindlichkeit der AuZlobenden zur
Erfüllung des in dem Untrag enthaltenen VBerfprechen8 ent{pringe ufw.“
„Nach der PolklizitationStheorie KHegt der Grund der Verpflightung des Au8-(obenden
 dagegen einzig und allein in der verbindlihHen Kraft eine einfeitigen
öffentlichen Berfpreden3; der Auslobende ift fhon auf Grund diejeS Berfprechens
zu deffen Erfüllung an denjenigen verbflichtet, welder die von dem AuZlobenden beftimmte

* Literatur: Eifjter im Arch. f. bürgerl. NR. Bd. 18 S. 124 ff.: Die Lehre von
der Auslobung nach gem. N. und BGB.; Karl Schleier, Die Lehre von der Auslobung
nad Heidhsrecht, Difjert. Erlangen 1900; Iulius Fijcher, Die Auslobung nad BGB.,
Difi., Göttingen 1899; Hein8heimer, Zum Begriff „Auslobung“ in D. IJur.3. 1904
S, 623—625; Kohler, Auslobung und Wette (Zwölf Studien zum BGB., VIIL Studie),
Yrch. f. bürgerl. RR. Bd. 25 S, 1 ffi.; Fran de, Wette, SchenkungSverfprechen, Werknertrag
und Auslobung, GHirths Annalen, 37. Jahrg. S. 553 ff.; Brücmann, Preisrichterirrtum,
D. Iur.3. 1905 S. 856 ff.; Robert v, Mayr, Die UNusSlobung, Wien 19U5 (jehr eingehend);
Dertmann, Eine neue Theorie der Auslobung, Sfterr. Bentral-Bl. Bd. 24 S, 785 ff. und
Entfhäbdigung für Projektarbeiten, D. Jur.3. 1908 S, 455; KuhHlenbed, Die Auslobung.
Sur. Wichr. 1908 S, 645 (Rechtiprehunag des MeichZaericht2).
        <pb n="246" />
        9. Titel: Auslobung. Borbemerkung.

1163

Seiftung vollbracht hat, ohne daß e8 einer Annahme diejes Berfprechen? hebürfte oder eine
'olde überhaupt in Betracht käme.“
AS Hauptvertreter der erfien Theorie {ft Windijheid, Band, S 308 aufgetreten, als
Anhänger der lebteren Dernburg, Band. II S 12.
In M. IT, 519 it ausdrücliH erklärt, daß der dem jehigen 8 657 wejentlid gleiche
8 581 €. I fi auf den Standpunkt der Bollizitation8theorie ftelle, momit eine
Ausnahme von dem Grundjake des jebigen 8 305 gefhaffen werde, Un diejem Standpunkte
haben die {päteren Verhandlungen nicht3 geändert. Er ift aud unverlennbar in den Schluß
Morten des &amp;amp; 657 BGB, ausgeprägt. (Nebereinftimmend Pland vor 8 657, Crome, Dertmann,
 Cola, Kuhlenbef, Endemann, Eljter a, a. O., v. Mayr S. 135.) Mit Recht bemerft
Übrigens Rand a. a. D., daß der Schwerpunkt diejer ganzen Frage mehr auf theoretifchem
Sebiete liege. Immerhin fönnen fi auZ dem einen ober anderen Standpunkte prakti[d
berihiedene olgefäße ergeben (vgl. Brüdmann, Rechte des SGeidhäftsführers S. 13 Anm. 3).
Sal. auch Manigt, Willenzerllärung und WillenzZgejhäft S. 316, 819 ff.
Kohler a. a. OD. S. 7 definiert die Auslobung als einen in eine befondere Ber:
‘Ca g8form eingefleideten Werkvertrag, er Hält daher die Auslobung au für keine
defondere Kategorie der Verträge, Iöft vielmehr die Auzlobung in die zwei Elemente: Werks
Dertrag und befjondere Vertragsform auf; vgl. hiegegen aber Dertmann in Bem. 1, b vor
3657 und im öfterr. Zentral-BlL. Bd. 24 S. 785 ff., Lotmar, Arbeit3vertrag Bd. 1 S. 33 erachtet
»e Yuslobung al8 eine einfeitige Verfügung, nicht Vereinbarung von Arbeit und Entgelt.
Selmann in Krit. Mierteljichr. Bd. 44 S. 56 nimmt an, daß die Auslobung keine empfang3-Fedürftige
 Willenserklärung jet. Vgl. ferner Semela, Das Wartrecht, Arch. f. bürgerl. N.
Bd. 35 Geit 1.
. 8, Praktijhes Anwendungsgebiet für Auslobungen, Nach den Auffielungen des BGB.
S 657) tönnen Auslobiggen für verfehiebenartige Z wede vorkommen. Selbftverftändlih {ft
aber, daß der AuslobungGsSzwed ein erlaubter fein muß und insbefjondere nicht gegen die
guten Sitten verftoßen darf (SS 134, 138 BGB). Häufig vorfommende UnwendungsSfäle
Äänd Ausfjegung von Belohnungen, Prämien und dal. für:
a) Yuffindung und Wiederbringung verlorener Sagen (val. hiezu
Bräcmann im Arch. f. bürgerl. R. Bd. 23 S. 288);
a) Ermittlung ftrafbarer Handlungen oder [Hädigender Gerüchte und
Aufbringung der Täter (vgl. hiezu Briüdmann in D. Jur.8. 1908 S. 473,
‘owie au Ripr. d. OLG. Bd. 10 S, 181);
©) Entdedungen oder Erfindungen wiffen]haftlicher und fonmerzieller Art;
I) Konkurrenzem für die Qöjung oder befte Qsjung von Aufgaben
miffen]daftlider, fünfilerijder, gewerblider Art, auch für
Seltimmte Erfolge bei einer NuSfHellung oder auch auf den verfchiedenartigen
Gebieten des Sports (Preisaus[hreiben).
. Für Breisbewerbungen Hat dabei das BGB. neben den allgemeinen Bors
‘Oriften für alle Auslobungen au) noch bef ondere Boriehriften in S 661 aufgeftellt.
. 4, 63 tommen ferner im Verkehr auch AuZIobungen vor, welche eine Belohnung auSs
jeßen für den Fall, daß jemand etmaZ dem Auslobenden Nachteiliges zu erbringen, 3. 3. ar
defien zum Verkauf ausgefegten und angepriejenen Waren beftimmte Mängel nachzuweifen
bermag. Gier liegt e8 im Intereffe des Auslobenden, daß der fraglihe Erfolg night herbei:
geführt werden kann. Gerade deshalb ift angeficht® des 8 118 BGB. in jedem joldem Falle
beionder8 zu prüfen, ob tatjäclig ein ernjtlider Verpflidhtungswille vorlag, oder ob e8
Äh etwa nur um eine marktichreieri{jhe Reklame, um unlauteren Wettbewerb ut. dal. Handelt,
Würde e8 an jener „Ernftlichteit“ fehlen, fo käme Richtigkeit der ESrHärung in Frage, wenn
He in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernitlichleit werde nicht verlannt
verben (&amp;amp; 118). Geheime BorbehHalte find au hier nad Moßgabe des $&amp;amp; 116 zu
beurteilen. (Val. M. II, 920.) Im übrigen fann e8 fi@ Hier au um eine Wette handeln,
val. Ben, II, 2, b zu 8 762. Bal. hiezu ferner v. Mayr a. a. D. S. 81.
        <pb n="247" />
        1164 VII. AöfeOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

5. Neber weitere CGinzeljragen au3 den Rechtagebiete der Auslobung, die das Gejeß
jelbit in dem nadfolgenden Paragraphen nidt näher behandelt Hat,
|. in8befondere Bem. 10 zu S 657.
6. Ueber den Unterfchted von Wette und Auslobung val. im einzelnen Bent. IL, 2, b
au 8 762.

S 657,
Wer durch Öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Bornahme
einer Handlung, insbefondere für die Herbeiführung eines Erfolges, ausfebt, fi
‚erpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vor”
genommen Dat, auch wenn Ddiejer nicht mit Rückficht anf die Nuslobung ge“
handelt hat.

$, I, 581; II, 589; IHN, 641.

L. Cine Auslobung kann ausgehen von jedem RehHtsfubijekte, das fi
aültig durch Rechtsgeichäfte verpflichten kann, gleichviel ob diefes NRechtSjubjekt eine phyfildhe
oder juriftifche Berfon ijt. Sehr häufig Ofen Ausiobungen gerade von leßteren Beronen,
 dem Staat oder einer Gemeinde, aus.

2, Ein befonderes yerjönlidhes Intereffe des Auslobenden an dem Gegenftande
der Auslobung wird zu deren NRechtsbeftändigkeit nicht erfordert. „ES ift irrelevant, vb
der Wusiobende ein perfünliches Interelfe verfolgt oder ob er 3. B. durch Batriotismus
oder durch Interefle für Willenfchaft, Kunit oder Induftrie zu der Auslobung beftimmft
mird.“ (Me, 1, 518).
3. Daß im BGG. (abgefehen von den allgemeinen Vorfchriften über Recht2gefchäfte)
au Feine Cinidhränfkfungen hinlichtlihH des Zwedes einer Auslobung vorgefjehen
find, ergibt fich fhon aus dem oben in Vorbem. 3 Ausgeführten. Insbefondere fehlen
im BOB. jene Schranken, weldhe gezogen waren im BER, Il IV cap. 1 82 Nr. 1 durd
das Erfordernis, daß das „Verfprechen dem Publikum oder der Gemeinde zum Nuben
geichehe“, dann im PLR. Il. I DTit. 11 8 988 durch die Anforderung „für nüßlihe Geiftesarbeiten
 oder gemeinnüßige Körperliche Fertigkeiten vder Unternehmungen”. € ijt im
BSOS. auch nicht verlangt, daß die Auslobung gerade für Sffentlidhe Zwede erfolge.
Wer 3. 3. eine Belohnung ausjegt für den Zund einer verlorenen Sache, verfolgt dabei
in der Regel nur einen privaten Zweck. (Nebenbei bemerkt, Fönnen derartige Fundaus-{obungen
 aber an dem gefeblidhen Unfpruch auf den Finderlohn nah BGB. &amp;amp; I71 nichts
abmindern).
| 4. Publizität wird dagegen nah BOB. erfordert in anderer Nichtung, nämlich
Hür die äußere Art der AusSlobung: Die Auslobung muß nämlich, wenn fie rechtSverbindend
 fein foll, erfolgen mittels Sffentlider Bekanntmachung. M. II, 519:
„Dhne Publizität keine AuZlobung. Die Urt der öffentlichen Bekanntmachung ift gleich“
KO Bol. biezu au NOS, Bd. 11 S, 282 und Bd, 27 S. 251. E€$ begründet allo
einen Unterfchied, vb fie fhriftlidh oder mündlich gefhnah, ob fe durch HZeitungsnachricht
Inferat oder Korrefpondenzartifel), Anfchlag oder Ausruf gefhah. Dagegen erheifcht
das Erfordernis der Deffentlichkeit der Bekanntmachung, daß ein individuell
nicht abgegrenzter Berfonenkreis davon Kenntnis zu nehmen Gelegenheit bekommen
Ad Ob und in welchen: Umfange diefe Gelegenheit tatfächlich benußt wurde, ift ohne
elang. Man kann auch die Tatiache einer „Öffentlichen Bekanntmachung“ nicht dadurch
al38 ausgefchloffen erachten, daß der Auslobende, der Aufgabe angemeffen, zwar in Der
Deffentlichkeit, aber doch nur an beitimmte Xategorien von Perfonen (3. B. Künfiler,
Techniker, Angehörige einer einzelnen Gemeinde, Abonnenten einer Zeitung) feine Mufgabe
itellt. Sienacdh wird ich auch die Streitfrage geilen Pland IH S. 404 und DVertmann
S. 774 wegen der Prämienausfebung in einem Verein (Pland hält die Bekanntmachung
lediglich an Vereinsmitglieder nicht für genügend, dagegen aber allgemein DVYertmann) im
gegebenen Salle entfcheiden Iafjen. Darin Hat übrigens Planck a. a. DD. jedenfalls recht,
daß, wenn ein folder Air auch nicht al3 „Ausiobung“ im gefeblichen Sinne fein follte, ex
doch möglidherweije in anderer Weife als Bertrag wird  eiteben fönnen. Val. hiezu ferner
v. Mayr a. a. D. S. 17.
5. Eine Belohnung muß ausgefeßt fein, d. I. ein mirtfhHaftlidher oder au
nur fozialer Borteil. Diejer wird tatjächlich zumeift in Geld beftehen. E8 ijt dies
aber nicht rechtlich notwendig. AYuch andere Borteile fönnen al3s „Belohnung“ aelten,
        <pb n="248" />
        9, Titel: Auslobung. Vorbemerkung. $ 657. 1165

lol {oldhe, welde zum Teil auf idenlem Gebiete liegen, 3. VB, bei Preisaufgaben wiffenihaftlicher
 Art ein fojtenlojer Doktortitel oder ein fonftiges Diplom.
6. Gefordert muß werden die Vornahme einer beitimmten Handlung oder die
Serbeiführung eines beitimmten Erfolgs und zwar beides in Geftalt einer darauf
gerichteten menfichlichen Tätigkeit,
a) „Bornahme“ bedeutet Bollendung der Gandlung, fo wie fe den Gegen“
itand der Auslobung im Einzelfalle bildete. Musfchlaggebend it biefür in
zriter Reihe der Mille des Auslobenden, felbttverftändlich jedoch nur,
*oweit diefer in der Auslobung felbit zum Ausdrucke gelangte, vgl.
Sijter a. a. OD. S. 178. Wegen der Auslobung in Straf und Polizeifachen
agl. au Brücmann in ©. Sur.3. 1903 S. 473 und ferner Bem. 1 zu 8 660.
Nicht notwendig ijt hier, daß die erfirebte Leiltung einen Bermögens
vert enthält (vgl. oben Bem. 5), ebenfowenig it Dieje Leiftung hier
ta identijch mit einer Seijtung zum Vorteile des Auslobenden,
a8 Regelmäßige ift hier {ogar, Daß die Letftung erfolgen foll zum Vorteil
;xgendeineS Dritten oder DES Bublikums überhaupt, 3. B. eine willen-‘haftliche
 Entdedung. Val. Kohler a. a. OD. S. 5 und 6.
Zufällig fi ergebende Tat]achen eignen fig nicht als Gegenftände
des RechtSgefhäfts der NuSlobung, wenn auch für den Zall ihres Ein»
kritt8 von irgendbwem zu irgendweldhem Zwede etwas öffentlich verfprochen
EDEN nn diefes Berfprechen bindend erfdheinen Mag. (Vol. Beijpiele dei
Dertmann. ;
Yu das Vorliegen eines gewiffen tatfäcdh lichen Buftandes kann nicht
den Gegenftand einer Auslobung im Kechtöfinne bilden, 3. B. die Einladung
zu einer Schönheitsfonkurrenz, Belohnung für den, bei dem fih ein ange:
oriefenes Medikament 2C. al8 unmirfiam erweifen werde, vgl. Goldmann-Zilienthal
 S. 689 und Vertmann Bem. 2 vor 8 657,
Dit Recht hebt ferner Dertmann a. a. DO. hervor, daß das Hffentliche Ver:
prechen eines Menfchenfreundes, eine beftimmte Handlung vorzunehmen, 3. 3.
ven Hinterbliebenen Ser Gefallenen im Ariege Unterftiükungen zu gewähren 26.,
ine Auslobung darjtellt; eS fehlt hier an der „Handlung“ deffen, der die
Can 2. erhalten {oll (teilmeife abweichend Ylanck in Borbem. IV
DOT ,
38 Handlungen jener Art Können aber auch bloße Mitteilungen, | 3.
über den Aufenthalt eine8 Nebeltäters, über den Verbleib eines entlaufenen
Tiere8 und dal., Kch daritellen. |
Das gleiche gilt 3. B. vom begehrten NadHweife von Fehlern an einem
Werke, vgl. hiezu jedoch Näheres in Borbem. 4. ,
Der Inhalt der Ausiobung darf fein unijittlidher fein, vgl. bierüber
388 134, 138 mit Dem.
„7. Die Voransfeßung einer beftimmten Frift für die Vornahme der Handlung
Der Erzielung des Erfolgs ijt (abweichend vom N FL 1 Fit. 11 88 988 ff.) allgemein
nicht Selen üt aber zugelafien al. BOB. S 658). Eine pofitive Borfchrift
der FrijtjeBung enthält nur 8 661 BOB. für Vreisausfhreibungen.
. 8. Berechtigt aus der Auslobung wird derjenige, welcher die geforderte Hands
lung vorgenommen, den geforderten Se herbeigeführt hat. , .
a) Hier entiteht die Frage, vb die Verpflichtung de8 Auslobenden objektiv
One weitereS entiteht mit der Vornahme der Handlung 4. oben Bem. 6)
oder ob der Auslobende durch den Berechtigten von der entitandenen
Berechtigung in Kenntnis gefeßt werden muß? ,
9lu8 den Schlußworten Des 8 657 und M. 11, 520 ergibt fich zweifel
(v3, daß die YuSlobung ein zwar bedingteS, aber im übrigen fertiges Recht8=gefhäft
 Hit, in condicione ijt Lediglich das Borhandenfein eines Berechtigten;
‘obald leßterer auf Grund der Leiftung vorhanden ift, ift die Bedingung
erfüllt, eS fehlt zur Erfüllung der Verpflichtung rechtlich nichts mehr. €
Jat Jobin der Ausiobende, wenn er MU auf irgendeine Weije Kenntnis
Jon dem Erbringen der Leijtung erlangt Hat und von dem, der fie erbracht
Jat, diefem den Preis zu entrichten, gang unabbän gie davon, ob jener
objektiv Berechtigte jelbft von feiner Berechtigung enntnig hat oder
nicht, und unabhängig davon, ob diefer feinen An) p ruch geltend macht oder
nicht (e&amp;amp; Können ibn auch feine Erben noch geltend machen); 1. Eliter
a. a. ©. S. 180, 181. SFraglih kann die8 nur bei den fog. rein perjön-‘ihen
 Belohnungsausiobungen werden, durch die an [id nicht eine Leiltung
servoraerufen werden Toll, vielmehr der Leijtende höchft perfönliq belohnt

\)
        <pb n="249" />
        L166

VI. Abignitt; Einzelne Schuldverhältniffe.

merden fjoll, 3. 3. Belohnung der Lapferkeit, Ermöglichung eine8 weiteren
Studiums nach Löfung einer Preisauigabe. Gier wird mit Elfter a. a. OD.
S. 181 Unvererblichkeit anzunehmen fein, {oweit fih eine derartige
berfönliche Zwechbeitimmung aus der Auslobung jelbft ergibt, mie in dem
RE der Zortjegung des Studiums (weiter geht Endemann Bd. I S 176
Anm. 5).
Der ch etwa ergebende Jall der Konkurrenz mehrerer ar der Handlung
 oder am Erfolge, fowie der Konkurrenz in zeitlicher Hinficht ijt in den
SS 659, 660 näher geregelt. .
YNeber EEE bei der Auslobung verlorener Sachen, falls fi
nachträglich herausitellt, daß die Sache im Gefebesfinne nicht wirklich „ver“
(oren” war, bal. Brüdmann im Arch. f. bürgerl. N. Bd. 23 S, 328.
9. Die Entfheidung darüber, ob die ausgefeßte Belohnung berdient fei und
von wem, jteht nicht dem Auslobenden felbit zu, fondern im Streitfalle dem Richter,
tofern nicht etwas anderes entweder
a) bei Det Auslobung felbi{t recht8wirffam (alfo auch öffentlich) beftimmt
wurde
dDer
b)im Gefegße vorgefehen ift, wie nach 8 661 Für Preisbewerbungen. Val.
au 8 660.
Nebereinitimmend Plane zu 8 657.
HinfichtlihH der Beweislaft wird dafır zu Halten fein, daß e8 für den Bewerber
genügen muß, eine Derartige Leiftung, wie fie die Auslobung verlanat, vorzuweifen‘
Sache des Nuslobenden ijt e8 dann nachzuweifen, daß diefe trobßdem nicht die rechte fel.
Eliter a. a. DO. S. 182 und 183.
10. Weitere Einzelheiten vol. auch Elfter a. a. DO. S. 183 ff);
a) Ueber Einfluß des Todes8 oder der Gefchäftsunfähigkeit des Auslobenden
}. Bem. II, 5 zu 8 658, ;
Der Tod oder der Eintritt der Gefchäftsunfähigkeit des Berechtigten
ift nach objektivem Entitehen des AniprudhsS (vol. oben Bem. 8, a zu S 657)
ohne Einfluß auf das Weiterbeftehen des Anjprucdhs; über einen Fall der
Unvererblichtfeit aber f. oben Bem. 8, a zu S 657.
In Sn eBung liegt bei der Auslobung im Zweifel ein Verzicht
auf den Widerruf; val. in diefer GHinficht S$ 658 mit Bem. ,
Wegen der N DtCLSHEWET DEN DEN j. 8 661 mit Bem. IM, 1, €.
Selbftverftändlih kann auch in einer bejonderen Zwecdbeftimmung
&amp;amp; DB. ein Gedicht für eine Feftlichkeit) mittelbar eine Friftfekung liegen.
e) Die CigentumsSübertragung gilt im Zweifel nicht al8 gewollt (abgefeben
 natürlich von der Befigrückübertragung, bei verlorenen Sachen), fe
muß ausdrücklich in der Auslobung verlangt werden, wenn e8 nicht aus der
Veiltung felbit mit zwingender Notwendigkeit hervorgeht (val. Eliter a. a. DO.
S, 187 und KRegelSberger, Zivilrecht. Erörterungen S. 227). Bei Preis:
bewerbungen ei bie befondere VBeftimmung des S 661 AO]. 4.
Der Ort der Erfüllung it aus dem Konkreten Falle zu heitimmen. Reaß,
Sutachten aus dem Anwaltitande Bd. 1 S. 559 weift darauf hin, daß bet
YAuslobungen, die mehr im Interelje des Ausiobenden liegen, die Schuld
cegelmäßig eine Bringfehuld, bei folden aber, die mehr im Interelie des
Bewerbers liegen, eine Holichuld fein wird. ,
Nach den Ymtänden bes Einzelfalles ift auch zu beurteilen, ob und inwiemeit
 im der YAuslobung oder wenigjten3 in ihrer Erfüllung feitenZ des Yusıobenden,
 eine Schenkung des leßteren liege oder ob und inwieweit mit Ruck
(ot auf ein obwaltendes Interefje bes Yuslobenden an der geforderten
Handlung au Momente aus dem Bereich entgeltlidher Berträge hereinfpielen.
Mit Recht bemerkt land 11 S. 403, daß eine Haftung des Auslobenden)
wegen Mängel im Kechte oder in der Sache wohl nur jelten in Frage
fommen fann, da e8 ich bier zumeilt um Geld handeln wird. Aber auch
wenn eine andere Sache in Frage fteht, muß man doch mit M. IN, 520 an“
nehmen, daß hier ein Wandelungs= oder Minderungsan{pruch wohl in der
Xegel {on hegrifflich ausgefchloflen fein wird (fo auch Planck und Vertmann
a. a. D.), da e8 immer darauf anfommt, ob die gefuchte Leiftung in der
Tat erfüllt ift, Val, biezu ferner _v. Mayr a. a. DO. S, 75, 76.
Weift eine zurücdzubringende Sache Mängel auf (3. B. e8 fehlt in der
vberlornen Geldbörfe ohne Schuld des Finder8 die Hälfte des früheren SXny
        <pb n="250" />
        9, Titel: Auslobung. SS 657, 658. 1167

jalt8), fo wird mit Eliter a. a. DO. S. 187 und 188 eine prozentuale ‚Zuwen-Sung
 der ausgefeßten Sundprämie als angemefjen zu erachten fein. .
. Ueber den Fall, wenn jemand eine fremde Arbeit einreicht oder eine
‚vemde Berechtigung für N geltend macht, val. Eliter a. a. OD. S, 188.
x) Ueber den Beginn der nfeotungsmöglichfett einer Yuslobung 1.
Bem. 6, c zu 8 143; |. au v. Mayr S. 33 N.
_ AM, Neber den Unterfhied zwijchen einer Mette und einer Nuslobung vgl.
im einzelnen Bem. 11, 2, b zu S 762. , un Bi
8 Wurde die Form der Auslobung im Einzelfalle gefeßt, fo wird regelmäßig die
SD tung dafür fprechen, daß auch eine YNuslobung gewollt wurde (fo DLG, Köln,
- Sur.3. 1904 S. 393). Der Umftand, daß die Entichedung, ob die Bedingung erfüllt
Durde, in Das mwiijen]haftliche Gebiet einfhlägt und fchwierige engen aufgeworfen
find, „befeitigt den Nechtacharakter der Auslobung an ich N und ebenfowenig die Butändigfeit
 der Gerichte zur Ent{cheidung, val. die Zitate in Bem, I, 2, b zu &amp;amp; 762.
‚12, Die Veranftaltung eines Nreiskegelns, bei dem die Teilnehmer zubor einen
Sinfaß dem Beranijtalter zu entrichten haben, i{t, da ein zweifeitiger Wertrag vorliegt,
feine Yuslodung, vielmehr Spiel. ROE. in StS. Bd. 40 S. 21 ff.
13. Ueber Widerruf der Auslobung f. S 658.

8 658.
Die Auslobung kann bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden,
der Widerruf ft nur wirkjam, wenn er in derjelben Weije wie die Auslobung
jefannt gemacht wird oder wenn er durch befondere Mittheilung erfolgt.
Auf die Widerruflichkeit Kann in der AUuslobung verzichtet werden; ein
Verzicht liegt im Zweifel in der Beftimmung einer Frijt für die Vornahme der
Handlung.
%, [, 582; 11, 590; III, 645,
Widerruf der Auslobung :
£. Seren Recht. Die Frage, ob, wie ange, unter welchen Formen und mit
veldhen irfungen der Auslobende einen Widerruf der Nuslobung vornehmen
fünne, war in der Theorie des gemeinen Rechtes fehr fireitig. Die Beantwortung jener
Srage mar meijt beeinflußt durch die Stellungnahme zu der BertragS= oder Bollizitations-‚heorie
 (M. 11, 521). Auch die ältere N NEL TS bewegte fich in diefer Hinficht in vers
ichiedener Richtung. So {Oränkte das PLR. ZU. I Sit. 1 83 988 ff. den Widerruf wefjentlich
:än, mährend das fach. @B. (S 771) ihn ausgedehnt zugelaflen hatte.
IL Das BOB. folgt den Spuren des fächfifben Rechtes, Gemäß BOB. S 658
it der Widerruf der Auslodung im Grundjake uechtlidh zuläffig. Ieboch
it diefe rechtliche Möglichkeit begrenzt:
a) in zeitlicher Hinficht durch eine beftimmte Beiriftung; ,
b) in formeller DA durch die Vorfchrift der Einhaltung beftimmter
Sormen des Widerrufs, dann ,
e) durch den Vorbehalt eines Verzidht3 auf den Widerruf mit einer
beitimmten Ausiegungsregel über die Annahme eines Jolchen Verzicht8.
) Dahei wird in M. 11, 522 betont, daß mit diefer Zulajjung des Widerrufs der
Boden der og. PoNizitationstheorie nicht verlaffen, fondern nur dem mutmaßlichen Willen
de8 Auslobenden, wenn er Dei der Yuslobung in dem fraglichen Punkte nichts eigens
Sem abe, Kemung getragen fein folle (a. M, Endemann ! S 176 Anm. 2 und ECliter
‚au. 5.6. N
1. Der Widerruf ft nur zuläffig bis zur Bornahme der Handlung, weldhe den
Begenftand der Auslobung bildet.
a) Diefe Handlung d. h. der bezielte Erfolg muß, wenn der Widerruf nicht
mehr zulöffig jein {0ll, von irgend jemandem bereit vollendet Jein.
Liegen nur Vorbereitungshandlungen oder ein Unfang in der
Ausführung vor, fo hindert DiefeS den Kiderruf nicht.
Der Handelnde hat auch für das in diefer befchränkften Ausdehnung vor
den: Widerrufe jchon Sefchehene Leinen EntihöDigungSanfbend gegen ben
Auslobenden, jelbit wenn diejer von dem, was fchon gefchehen it, Kenntnis
zehabt haben follte (übereinftimmend land HS. 404). Denn bi8 zur
Kollendunag der in Frage {tehenden Handlung geht dasienige, was gefchieht,

»
        <pb n="251" />
        5ER

VII Ab{dnitt: Einzelne Scqhuldverhältniffe.

gleidfam auf Wag und Gefahr des Handelnden. Eine begründete UuSnahme
 macht DVertmann Bem. 4 nur für den Zall, daß ein argliftige$
Verhalten des Auslobenden im Sinne der 58 226 vvder 826 BOB. vor“
fiegen follte oder daß S 307 (Kenntnis der Unmöglichkeit) einfhlägt.
Bon der Vornahme der Handlung an zieht ein etwaiger Widerruf
nicht etwa den Erfabß des negativen Intereffes nach jich, vielmehr it ex
nunmehr völlig unwirkffam, da der Berechtigte Erfüllung fordern kann
(Elfter a. a. ©. S. 175).
Ueber jonftige Nufhebungsgründe der Muslobung und über deren Anredhtung
 vol. unten Bem. 5.
2. In der Form muß der Widerruf, der eine einfeitige, aber nicht fcOledhtdin
 empfangsSbebdürftige Willenserklärung darftellt, in der gleichen Weije erfolgen, wıe
die Auslobung gefhab, alfo zunächit ebenfalls mittels Sifentlidher Bekannt“
madhung und zwar in der nämlichen Art wie die Nuslobung felbtt.
 _.Diefer Form des Widerrufs hat die 11. Komm. nach PB. I, 347 noch eine andere
beigefügt in SGejtalt der Alternative: „oder wenn er (der Widerruf) durch befondere
Mitteilung erfolgt“. Diejle Zulajffung Gezteht fih auf die zwei Fälle, daß entweder
jhon die ANuslobung neben der Gffentlidhen Bekanntmachung auch an eine beftimmte
Berfon gerichtet wurde (wie e8 nicht felten bei Konkurrenzausfchreibungen vorkommt)
9der auch, daß dem Wiberrufenden bekannt geworden war, eine beftimmte Werfon IcOhreite
Mi MAuzführung der Handlung. In jedem diejer Fülle erfeßt die gefdhehene befondert
Mitteilung der betreffenden Perfon gegenüber, aber nicht in weiterem Umfange, die öffent:
liche Bekanntmachung beS Widerrufs. Nicht anzunehmen ift dagegen, daß neben der
öffentlichen Widerrufserfärung im einen oder anderen jener Zäle ftet3 au eine befondere
Mitteilung an Die betreffende Berfon ergehen müßte, um den Widerruf rechtswirfjam
zu machen. (Nebereinftimmend Dertmann Bem. 2.) Daß die „befondere Mitteilung“ fi
al8 empfang3 bedürftige Erklärung (S8 130 ff.) daritellt, ft nicht zu bezweifeln.
. 3. Die Widerruflidhkeit Fällt weg, wenn in der Auslobung felbit
jobin auch in der Zorm derfelben, vom Auslobenden auf den Widerruf verzichtet wurde.
Was Abf. 2 Sag 2 dabei noch beftimmt, nämlich daß die Beitimmung einer Zrik
gleich die Unmwiderruflidhkeit in fich JOließen folle, gilt als ANuslegungsregel,
alt alfo weg, wenn eine gegenteilige Slot Des Ausiobenden ficher anzunehmen if£.
Wegen der Preisbewerbungen |. Bem. I, 1, &amp;amp; zu $ 661.
4, Durch einen redht8wirkffjamen Widerruf wird der Auslobende von feinen
Verpflichtungen im Sinne der Auslobung weiterhin befreit. Für etwa von jemandem
bereit8 aus Anlaß der Auslobung beftrittene Auslagen und Aufwendungen braucht er
feinen Erjaßs zu leiten. (Val. oben unter 1).
5. Aogefehen vom Widerrufe Kann die Auslobung au Hinfällig werden au8
einem der allgemeinen Rechtsgründe für daz Erlöfchen einer obligatorifdhen Berbindlichkeit,
 wie 3. B. durch eingetretene Unmöglichkeit der Handlung ıc, fo mie
fie gefordert ift. Bur Annahme von Erfagleiftungen befteht für den Auslobenden
feine Verpflichtung. Nicht ausgefchloffen ift auch die Anfedhtung der Auslobung
an einem allgemeinen Kechtsgrunde, wie 3. B. Irrtum, Zwang, Betrug. €3 Kann dies
von ent werden, wenn und wo das Widerrufsrecht nicht heiteht oder fhon weg:
in ift. Solche AUnfechtungsarinde werden aber jehr jelten fein; val. hierüber audd
land zu 8 658 und ferner oben Bem. 10 zu $ 657.
‚Daß Tod oder eintretende Gefhöäftsunfähigkeit des Auzlobenden
die gelhebhene Nuslobung nicht hinfällig macht, ift allgemein anerkannt (ebenfo BPland
und Dertmann, M. 11, 522 ff). Man wird aber in joldhen Fällen dem Erben oder
gefeb lich en Bertreter des Auslobenden das gleiche Widerrufsrecht einzuräumen
aben, wie leßterem felbft.
6. Neber meitere Einzelheiten val. die Ausführungen bei v. Mayr S. 33 ff.

8 659.
Sit die Handlung, für weldhe die Belohnung ausgefekt ijt, mehrmals vorzenommen
 worden, jo gebührt die Belohnung demjenigen, welcher die Handlung
zuerft borgenommen hat,
Sit die Handlung von Mehreren gleichzeitig vorgenommen worden, ]0 ge
bührt jedem ein aleicher Theil der Belohnung. Läßt fihH die Belohnung wegen
        <pb n="252" />
        y. Titel: AuSlobung. SS 658, 659.

1169

ihrer Bejhaffenheit nicht theilen oder foll nach dem Inhalte der Auslobung nur
Einer die Belohnung erhalten, jo entjcheidet das Loos.
€ 1], 588; II, 5913 IIL 648.
Mehrmalige felbitändige Bornahme der Handlung.
|, Allgemeines. Infolge der gefeblich gebotenen Deffentlichteit der Auskobung
fann e8 borfommen, daß mehrere Verfonen Pelbitändtg und unabhängig vonsinander
 (über den davon verfchiedenen all des Bujammenmirfen8 mehrerer
[. 8 660) fich bemüben, durch Bornahme der geforderten Handlung die nur einmal au8-gejeßte
 Belohnung zu erhalten. ES entfteht dann die Frage, wer voN_ JeneN mehreren
de Belohnung zu beanfpruchen hat. Auszufcheiden ift hiebei der all einer Preis»
Jewerbung, für welchen die Sonderbeitimmungen des $ 661 DSGS. ber eben.
Begenitandslos ijt weiterhin jene Frage dann, menn die Natur der geforderten Handlung
die Vornahme durch mehrere ausfchlıeßt. Ob dies fo Ut, erfcheint al8 eine im gegebenen
Falle bei einem Streite richterlich zu entfchedende Tatfrage. Für andere Hülle trifft der
5 659 die gefebliche Vorfchrift, melde nach WM, II, 525 darauf abzielt, dem mutmaßlichen
Willen des Auslobenden Genüge zu leiften. Eben darum ftellt 8 659 auch nur eine DiSbolitivborfchrijt
 Dar.
Yan Hat der ANuslobendbe bei der N über die Ronkurrenzfrage
Beftimmung getroffen, {o Kommt leßtere in erjter Linie zur Anwendung.
2, Grundjäbe des Gefjeges. 8659 unterfcheidet zunächit, je nachdem die
Gandlung der mehreren
a) in zeitlid getrennten Akten
Ddder
b) gleichzeitig
vorgenommen worden ift.
N Sm Falle a foll nach $ 659 Abf. 1 die Priorität der Lornahme der Handlung
für den Anfpruch auf die Belohnung enticheidend jein. Tas Gejeß Ipricht von demjenigen,
welder die Handlung zuerft vorgenommen hat. In M. I, 523 wird ftatt „DOrzenommen“
 gefprochen von „vollbracht“. Eine verichiedene Abficht ift mit dem Wechfel
der Ausdrücke aber offenbar nicht verbunden. Kener Grundfab der Priorität gilt, gleichotel,
 ob für die Handlung eine Frijt voranusgefebt mar, oder nicht. DBeftand aber eine
ern fo fallen Die erft nach deren AWolauf vorgenommenen Handlungen
Ddnehin außer Konkurrenz.
) Im obigen Falle b, nämlidh dem der gleichzeitigen Bornahme der Handlung
durch die mehreren, unterfdheidet daZ Gejeß weiter noch, ob die ausgefeßte Belohnung
rad) allgemeinen NMedhtSgrundfäßen teilbar ift oder nicht.
Bei Teilbarkeit der Belohnung findet auch deren gleidhheitlidhe Vers
teilung unter die mehreren fHatt.
Bei Unteilbarkeit der Belohnung entfcheidet das Lo8S. (Gier liegt ein
all der fubjektivzalternativen Forderung Kraft Sefehes Sor, val. Bem. 3, c zu 8 421).
Defien Bornahme muß dem Auslobenden zugeiprochen werden, wenn nicht etwas anderes
ion in der Ausiobung darüber heitimmt iit oder zwilchen den Beteiligten nachher noch
vereinbart wird. m übrigen gibt das Gefeß über die Art und Weije der VBerlofung
feine weitere Borfcdhrift.
N yur von einem der mehreren auf die eine oder andere Art der Anfpruch
auf die AD, rechtabegründet erworben, {fo ift er biemit für die anderen
erlofdhen. Sin Unfpruch der leßteren febt auch nicht wieder auf, wenn etwa jener
Cine den vor ihm erworbenen Anfpruch nicht geltend macht, darauf verzichtet, ihn dem
Äusiobenden erläßt. Denn diefes find nur Akte, welche lediglich das Kechteberhältni?
a dem Auslobenden berühren — es müßte denn fein, Daß der Anfpruchäberechtigte feinen
erworbenen Anfpruch zur Seltendmachung als folchen einem der Mitbewerber abgetreten
Zätte. (Nebereinftimmend Pland und DYVY'ertmann).
‚4. So einfad) Diefe Regelung au erfheint, {fo Xann fiH doch dabei eine
Weiterung ‚ergeben. € fonn {fig nämlich ereignen, daß 3. B. A die Handlung,
wenn fie nicht gerade dem Auslobenden jelb{t gegenüber vorgenommen werden mußte,
Yoar zuerjt — vor B — ohne Borwillen des Yugslobenden vorgenommen hat, feinen
Unfpruch aber nicht fofort geltend macht, während ihın B gegenüber dem Ausiobenden
mit einer Anfpruchserhebung zuborfommt und die Belohnung auch erbält. Wie mun dann,
menn A fpäter feinen rechtsbenründeten AUnfpruc erhebt und Beweis dafür erbringt?
Sat der Auslobende in gutem Glauben und auch nicht fahrläffig die Belohnung verabiofgt,
 fo fann ihm nicht Doppelleiltung obliegen. Offenbar beueht aber auf Seite des
Staudinger, BOB. Mb (Schuldverbältniffe. Kober: Auslobung). 5./6, Aufl. 18
        <pb n="253" />
        1170 VII. bfoOnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.

B eine ungerechtfertigte Bereicherung, deren Herausgabe von ihm gefordert werden fann,
und zwar durch den Wuslobenden fowohl wie durch den anderen, auf deffen Moften jener
bereichert ift (BOB. 8 819).

8 660.

Haben Mehrere zu dem Erfolge mitgewirkt, für den die Belohnung aus
gejeßt it, jo Hat der Auslobende die Belohnung unter Berücfichtigung des AnthHeils
 eine8 jeden an dem Erfolge nach billigem Ermeffen unter fie zu vertheilen.
Die Vertheilung ft nicht verbindlich, wenn fie offenbar unbdillig it, fie erfolgt
in einem {oldhen Falle durch Urtheil.
Wird die Vertheilung des Auslobenden von einem der Betheiligten nicht
al8 verbindlich anerkannt, jo ift der Auslobende berechtigt, die Erfüllung zu ver
mweigern, bis die Beteiligten den Streit über ihre -Berechtigung unter fich ausgetragen
 haben; jeder von ihnen kann verlangen, daß die Belohnung für alle
hinterlegt wird. |
Die VBorfchrift des S$ 659 Abi. 2 Sag 2 findet Anwendung,
&amp;amp; Il, 591; IH, 647,
Mehrere Mitwirkende,
J. Entitanden it diefe Borfchrift erft im der II. Komm. (RP. 11, 348 ff). Man
mollte au dem Zalle eine gefekliche Regelung angedeihen Iajjen, wenn zur Erzielung
des durch die ANuslobung angeurebten Erfolgs mehrere — und zwar beredhtigtermaßen
 — zufjammengemwirkt haben zu unterfheiden ift hievon der Fall des
8 659, wenn mehrere jelbftändig hinjichtlich der Yuslobung konkurrieren). ,
a) Selbitverftändlich Iommen übrigenS auch die Worfchriften des S 660 über die
Anteile der mehreren Zufammenwirkenden und über die Befugnis zu deren
Zuerfennung nur dann und infoweit zur Anwendung, al8 nicht über
diefe Pe in der Nuslobung felbift rechtswirkiam etwas anderes he-Himmf
 it.
Ueber Streitfragen, die fich fpeziell hei Nuslobungen der Bolizeibehörden in
Straffadhen im Falle der Mitwirkung mehrerer am Erfolge 3. SB.
Ermittlung des Täters 2C.) ergeben, f. Brücmann in D. Iur.8. 1903 S. 473,
aber auch Eliter a. a. DO. S. 178, 179.
&amp;amp; foann auch die vor jemand en Leiltung von einem andern fort:
gefeßt werden; denn nicht die Tätigkeit wird belohnt, fondern der Erfolg
(Eliter a. a. ©. S. 187).
„2. Maßgebend für die Zuerfennung der Belohnung an die mehreren ift da3
Teilungsprinzip. Kit der De lodnungSge enitand nicht teilbar oder foll nach dem
Snbhalte der Auslobung nur einer die Stofnana erhalten, fo ent{cheidet das Lo3 (S 660
of. 3 mit $ 659 Nof. 2 Saß 2). DBal. die Bem. zu 8 659.
. 3, Die Art der Berteilung erfolgt nicht nad dem GOrundfabe der Kopfteilung,
Jondern richtet {ih nad dem Maße des Anteils eineS jeden der mehreren an dem
Erfolge. Von diefen Kann daher der eine mehr, der andere weniger von der ausgefekten
einen SGefamtbelohnung befommen.
+4. Berufen zur Entfdheidung ift, mangel8 anderweitiger Beitimmung in der
Muslobung Jelbit, der AuSlobende. Zür ihn iit dies ein Recht, aber auch eine YfLidt
‚arg, „hat“), Ausdrücklih betont ift in WB. I, 349, daß jene Zunktion vom Auslobenden
nicht als Schuldner, Jondern al Preisrichter auzgeiübt werde. Nicht das Maß der ihm
obliegenden Leitung, welches fchon feititehe, habe er zu benimmen, jondern e8 handle {ich
nur darum, daß er den Anteil eines en der Beteiligten an dem Gegenitande der
Belohnung feffeße. Die Stellung de3 ANuslobenden it hier ähnlich wie die des Dritten
im 8319, mit dem der S 660 teilweife Jogar den Wortlaut gemein hat.
5, Sachlih unterliegt der SprucG dem „ESrmeifen“ des Ent{bheidenden. Diefes
Ermeffen muß {ich aber innerhalb der Orenzen der Billigkeit bewegen, darf nicht al8
reine Willfür fih darellen. Sit diefes Erfordernis gegeben, fo it die Enticheidung für
die Beteiligten verbindlich. Nicht verbindlich für dieje it Hie aber, wenn „offenbare Unbillig»
feit“ vorliegt. Darin entfpridht der Inhalt des 8 660 dem des 8 319 Abi. 1. E83 find
de8halb die Bem. zu 8 319 au hieber zu vberaleichen.

a}
        <pb n="254" />
        9. Titel: Au8lobung. 88 659—661. 1171

, 6. Sind mehrere Ausliobende (oder Crben eines {olchen) an der nämlichen Aus
iobung heteiligt, fo lieat ihnen auch, wenn nicht eigen3 etwas anderes rechtSwirkfam
beftimmt ift, Die gemeinfame Entfcheidung ob. Iit nicht Mehrheitsbelhluß vorgefehen,
jo müfjen {ich eben die mehreren Ausiobenden zu einem Gefamtipruche vereinigen. Abob
 fann der Spruch nicht werden, auch nicht Dan MeinungsverIchiedenheit. Denn
die Belohnungsprätendenten haben ein Lagbares Recht auf Entidheidung.
„4. Die Entfheidung erfolgt formell durch eine einfeitige empfangsSbedürftige
 Erflärung. Mit Wand und Dertmann ift anzunehmen, daß die Eröffnung auch
nur an einen der Beteiligten genügt.
8. Die im Verfahren nach S 660 ergangene Entfheidung ift auf Seite der Bes
(ohnungsberechtigten nur aus einem einzigen @rund anfedhtbar, nämlich wegen
„ojfenbarer Unbilligfkeit“. (Val. oben unter 5.)
a) Erfolgt eine folche Anfechtung, fo muß die Streitfadhe dur ricdhterlihes
 Urteil entfchieden werden, daS im ordentlichen Vrozeßverfahren
herbeizuführen ift. Solcdhes Urteil ift Konftitutiv, vgl. hierüber Kifch, Urteilslehre
 S. 137 und DVertmann Bem. 5.
AB Gegner des Anfechtenden kann hiebei der Auslobende felbit nicht wohl
gedacht und behandelt merden, und zwar Ichon nicht des Inhalts des Abt. 2
5 660 wegen, vielmehr hat der Unfechtende die ‚Klage gegen die Übrigen
WMitintereifenten zu richten und damit zugleich das Teilungsurteil N Daber
yuführen. Nach PB. 11, 350 it e8 geradezu als unangemeffen befunden
worden, den Auslobenden in den Streit der Bewerber um die Belohnung
mit zu verwideln. Cr brauche fih nicht, heißt eS dort, in diefen Streit
zinzulajfen.
9. Un und für fih hindert die Tatfache, daß einer der Prätendenten der Ent-Ieidung
 wegen offenbarer Unbilligkfeit mit Unfechtung widerfireitet, den AWuslobenden
leineSweg8 daran, einem ‚anderen den ihın zuerfannten Anteil an der Belohnung zu verabfolgen.
 Aber er tut dies infofern auf eigene Gefahr, al8 er bei fpäüter ergehendem
Urteil in die Lage fommen kann, eine neue Zahlung an einen anderen zu machen und
3a8 an den erften Empfänger zu viel Geleiftete erft wieder von diefern als ungerecht
lertigte Bereicherung zurüdzuverlangen. 2
Um den Ausiobenden einer jolchen unerquicliden Lage N entheben, ijt ihm, wenn
uch ‚nur einer der Beteiligten die Verteilung al8 unverbindlich anficht, gegen alle
Beteiligten die im Abf. 2 8 660 vorgejehene Einrede gegeben. Dieje Einrede hat der
Auslobende fo lange, al8 nicht die Anerkennung der Entfheidung feitens a [Lex Beteiligten
Vorliegt oder im Falle eines Fechtsitreits zwifchen den Beteiligten ein rechtskräftiges
Urteil ergangen ift. , .
Der Einrede {teht anderfeit3 der im AWbf. 2 5 660 vorgefehene Hinterlegungs-Anfbpruch
 gegenüber, und zwar für jeden, der das feinige noch nicht belommt, namens
ıller und mit Wirkung für alle.
10. Mit Recht bemerkt Dertmann Bem. 3, daß e8 dem Auslobenden nicht
mobl verfagt fein fönne, feine Entfheidung aus einem der allgemeinen Rechtsgründe, ins
befondere wegen ZwangesS, Frriums oder BetrugsS, felbit anzufechten.
11. Bei Tododereintretender GefhHäftsunfähigkeit des Au8slobenden
 tritt auch in deffen ED ONSEIU nach 8 660 der Erbe oder gefeßliche
Berireter ein (übereinftimmend Planck und VYertmann).
13. Neber Unmendung des S 660 bei einer Auslobung zur Entdedung eines
Verbrechers („Belohnung“ für denjenigen, der den Täter fo nachweift, daß er wegen
der Tat beitraft wird“) vgl. die intereljanten Wusfithrungen in Ripr. d. OLG. (Hamburg)
Bd. 10 S. 181, 182 (= Recht 1905 S. 521).

Ss 661.
Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum SGegenftande Hat, ijt nur
zültig, wenn in der Bekanntmachung eine Frijt für die Bewerbung beftimmt wird.
Die Entjheidung darüber, ob eine innerhalb der Frijft erfolgte Bewerbung
der Auslobung entjpricht oder welche von mehreren Bewerbungen den Vorzug
verbient, ijt durch die in der Auslobung bezeichnete Perfon, in Ermangelung
ner folden durch den Auslobenden zu treffen. Die Enticheidung ft für die
Betheiligten verbindlich.
        <pb n="255" />
        1172 VII Abjonitt: Einzelne Schuldverhältniife,

Bei Bewerbungen von gleicher Würbdigkeit finden auf die Zuertheilung des
BreijeS die Vorfjchriften des &amp;amp; 659 Ab]. 2 Anwendung.
Die Nebertragung des EigenthHums an dem Werke kann der Auslobende
nur verlangen, wenn er in der Auslobung beftimmt Hat, daß die Uebertragung
erfolgen 1oll,
©. I, 584; JI, 592; JIL 648.
Breisausfohreiben.
I. AUgemeines, Im $ 66L gibt das BOB, fchließlih noch einige Sondervorfchriften
 für eine befondere Unterart (M. 11, 523) der Auslobung, nämlich für die
„Ausiobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenitande hat“, Soweit
diefe Sonderbeitimmungen nicht eingreifen, bleiben die allgemeinen Borfehriften über
Auslobungen auch für die im S 661 hegriffenen Fälle maßgebend.
»1 Bur Anwendung des S 661 wird vorauSgefeßt, daß in der Auslobung
öffentlih zu einer Breisbemerbung, nicht etwa bloß zu einer fonkreten
einzelperfönlichen Handlung, einem Einzelwmerk aufgefordert wird, daß all
der zufolge der Auslobung Handelnde mit anderen etwa dem gleichen Biele
zuftrebenden Perfonen in Konkurrenz tritt im Wege einer förmlichen Be:
merbung um die ausgefeßte Belohnung, den Preis.
Diefe Preisausfegung kann gefjchehen entweder Für die alleinige befte
Veiitung oder aber auch in der Urt, daß die beitimmte Gefamtbelohnung je
nach dem Verhültnifje der Einzelleijtungen zueinander in mehrere Preile
abgeftuft mird. Dicht ausgefühlofjen it auch, vorzufehen, daß überhaupt fein
reis erteilt wird, wenn ein beittmmter Würbigkeitsgrad nicht erreicht if.
) Gegenitand einer Preisbewerbung im Sinne des $ 661 kann die Löfung
von Aufgaben der verfchiedenften Art fein. In M. II, 523 find erwähnt Auf“
gaben aus den Gebieten der Wiffenfchaft, Kunft, Technik. Dies jeht aber
dort nur beifpielSweife, wie fich Kar ergibt an8 der VBeihligung des Wortes
„namentlich“ und dem Zeichen „2“. So auch Plant zu S&amp;amp; 661. €3 Können
aber noch andere Vreisbewerbungen Hieher in Betracht fommen, namentlich
aus dem Gebiete des Sports (Wettrennen, Kegatten und Nehnliches). Zu
treffend findet Blanck das Charakterihifdhe der Breisbewerbung allgemein
darin, daß die geftellte Nufgabe verfhiedene Löjungen zufäßt und daß
ein Wettbewerb möglich ift. „Berfchiedene Löfungen“: d. h. in der Urt, in
der Ausdehnung, in der Beit.
U. Sonderbeitimmungen des 8 661.
1. Bor allem Ihreibt die Gefebesitelle vor, daß die Auslobung zur a
in der Bekanntmachung eine Frift (M. 11, 523 fagen: eine Zeit) für die (Förmliche
Bewerbung benimmt haben muß. Sonit it eine derartige Auslobung nicht gültig. AS
rund Lhiefür it in M. II, 523 angeführt, „daß in Ermangelung einer folden Bekannt
machung bei diefen auf Konkurrenz geitellten Ausiobungen der Auslobende ftetS noch auf
zin befieres Werk warten und nicht genötigt merden Könnte, unter den zur Bewerbung
geftellten Zeiftungen die übliche Wahl zu tIreffen“.
ı) Der im &amp;amp; 661 geitellten Friltfegung muß auch gleidhgeitellt werden die Bejtimmung
 eineS feiten Zermin8 zur Aonkurrenzleiftung (Tag, Stunde)
mie Jolcdhe namentlich bei Sportfämpfen üblich it.
Wird die Zriit (oder der Termin) vom Preisbewerber mit feiner Bewerbung
 verfänmt, fo verliert diefer jeden Anfpruch und zwar, wie Dertmann
 Bem. 2 richtig bemerkt, aud dann, wenn die Löfung der Aufgabe
jelbit rechtzeitig erfolgt fein follte. Umgekehrt it bei FriftfeBung nach $ 658
Ubf. 2 die gefchehene Auslobung „im Zweifel“ unwiderruflich.
Sn welcher Art die Bewerbung erfolgen müffe, it im Gefege nicht
näher beitimmt. Maßgebend iit dafür in diefer Hinficht znnächit das in der
Yuslobung Beitimmte, dann auch das in der Matur der Aufgabe Gelegene
oder der Sitte Entfpredhende GG. B. bei Wettrennen: fog. Nennungen,
Erfdheinen am Start und dal.)
Daß eine erklärte Bewerbung au wieder zurüdgezogen werden
fönne, erfdheint nicht zweifelbalt, Nur können damit nach Maßgabe der
Auslobung auch beitimmte Nachteile verbunden fein, wie 3. B. Verluft vor
Tog. Einfäßen, Verfall von Reugeldern 2C.
Dagegen ift, wie fih auZ der Heitbeftimmung ergibt, die Nu3lobung hier
unwiderruflich und bindet auch die Nechtsnachfolaer in aleicdher Weite.

-
        <pb n="256" />
        9. Titel: Auslobung. S 661. 1178

3 Nicht notwendig wird für alle Auslobungen Fein, daß fämtlidhe Bedingungen
ion im Der Öffentlichen Ausichreidbung enthalten find; 3%. BY. genügt
28 nad der Merkehröfitte bei Heineren Wettrennen, wenn die näheren
Rennbedingungen erit am Renntage felbit vor der Merlofung bekannt gegeben
 werden; val. BI f. RA. Bd. 65 S. 135.
2, Entideidung über die Preiszuerfennung.
a) Diefe Kann fich erftreden fowohl auf die Rreismürdigfkeit und Formgerechtigfeit der
Leinung überhaubt, wie auch auf den Vorzug zwifdhen mehreren Bewerbungen.
Vofitive Gefebesvorfchrift it aber nach S 661, daß bei den hierunter fallenden
 Preisbewerbungen keine gerichtliche Entidheidung ftattfindet.
3661 weijt die Enticheidung in eriter Reihe der in der Auslobung hiezu
zeiimmten Berfon Breisridhter) zu, {ublidiär dem Auslobenden felbit.
Auch mehrere Perfonen können als gemeinjame Preisrichter (Preisgericht)
befsimmt_ werden. Der Auslobende jelb't it zur fubfidiären Ent{cheidung
aicht bloß berechtigt, fondern auch verpflichtet (arg. „it zw Ireffen“). Dritte
Berfonen kann eine Enticheidungspf Licht möglicherweife nur gegenüber dem
ne beuellenden Auslobenden, nicht aber gegenüber den Bewerbern treffen.
So zutreffend Dertmann Bem. 4, c). Die Söreisrichter find im übrigen nach
:ichtiger Unficht feine Schiedsrichter im engeren Sinne, ihr Spruch it Leine
Erfüllung von MNertragabedingungen, jondern e3 it ihnen fa Over»
tändige Ermittlung der fegitimierenden Leiftung aufgetragen, wobei
;erner zu beachten ift, daB nicht ihr Bille ein beftimmender Faktor fein darf,
aß fie vielmehr den Willen des ANuslobenden zu interpretieren haben.
Bol. Eliter a. a. D. S. 190.
Die fubfidiäre Enticheidung kann dem AuSlobenden ermadhfen fowohl
dann, wenn zur Entjcheidung keine dritte Berfon berufen tft, al8 auch dann,
menn der Dritte fich der Enticheidung weigert oder wenn die mehreren
Preisrichter zu einem Spruche nicht gelangen können oder durch Tod wegfallen
 20. Vol. Elfter a. a. DO. S. 190, Kegelsberger, Zivilrechtliche (Erörterungen
 S, 223, Seuff. Arch. Bd. 9 S. 276. _
Dem Auslobenden, wie einem anderen Preisrichter, it e8 natürlich
anberwehrt, {ih des Beirat8 und der Unterfüßung andrer zu bedienen.
Sie tönnen foldhe Dritte aber nicht nachträglich alS felbiändige Breisrichter
ind Hitwieren.
1) Die Entfheidung des Hiezu Berufenen ift und bleibt „für die Beteiligten“
5. 6. für den Auslobenden wie für die Bewerber verbindlich.
x) Dies wird aber nicht dahin aufzufalfen fein, als od diefe Entfheidung
in gar feiner Weife anzugreifen wäre, vielmehr haben die Lreisrichter
Sei ihrem Urteil zwar freicite Befugnis, aber nur innerhalb der von
Treu und Glauben geforderten Schranken des Verfehr8, in3-defondere
 auch innerhalb der Grenzen, die fie fich felbit durch die öffent»
lie Auslobung gefeßt haben. Bei einer Verlegung diefer Schranken
zuß ibr Spruch gleichwohl angefochten merden können. Vol. Bl. f.
Al. Bd 65 S. 135, jowie auch Kuhlenbek Zur. Wichr. 1908 S. 645
md OLS. Darmitadt, Heif. Kıpr. Bd. 10 S, 57.
Huch kann die Enticheidung, wegen argliitiger Täuidhung der
Nreisrichter (3. B. wiffenfchaftliches Plagrat) wohl angefochten werdet,
vgl. Dertmann in Bem. 4, d zu &amp;amp; 661. Hinfichtlih eines Zrrtums
vgl. die Uusjührungen von Brücmann D. Yur.3. 1905 S. 856.
Sormell erfolgt die Ent{cheidung mittelit einer eınfeitigen Erklärung.
Daß diefe „empfangsSbedürftig” im Sinne der SS 130 |. fet, Laßt fich
zicht behaupten. Darin it Dertmann gegen Planet beizupflichten.
2... 3. Nicht zu bezweifeln it, daß die EHlußmorte des 8 657 auch hier gelten. MNusdrücklich
 it das gleiche durch S 661 Abt. 2 auch für die Fälle des 8 659 Aof. 2 über
Teilung oder Lo8 bei gleidher Würdigkeit von Bewerbungen beitimmt.
4. NachH dem durcH $ 661 Abi. 4 angenommenen Srundfabe geht daS Sigentum
ın dem Werke (Sacheigentun vder 109. geiftiges Eigentum, Urheberrecht, Erfinderrecht)
an und für ich weder durch die Bewerbung, noch auch durch die Preiszuerfennung
auf den Auslobenden über. Einen folchen Rechtsübergang kann leßterer nur dann beans
ipruchen, wenn dies eigens zur Yuslobungsbedingung gemacht it und durch die Preisbewerbung
 vom Bewerber angenommen ericheint. Val. hiezu au Dertmann, Die Cinzeidhung
 von Projekten, D. Jur.3. 1908 S. 455 ff.
Yeber den all der AnterlBausichreibung I. Crome, Bartiarifche Recht2gefhäfte S.516f.

3}
        <pb n="257" />
        [174

VIL Abjdhnitt: Einzelne SchuldverhHältnifje.

Hehnter Titel.
MAufirag.?)

KErläutert von Dr. Th. Engelmann.)

Vorbemerkungen.
1. Neberficht. Die SS 662—676 regeln den Auftrag. S 662 beftimmt Begriff und
Inhalt diefes Vertrags, S 663 legt gewiffen Perjonen die Verpfiichtung auf, die Ablehnung
sine3 Auftrag5 dem Auftraggeber anzuzeigen, &amp;amp; 664 behandelt die Subftitutiongbefugni8 und
bie Haftung für beigezogene Gehilfen, &amp;amp; 665 das Recht zur Abweidung von den Weijungen
des Auftraggeber3, die SS 666—668 die Pflicht des Beauftragten zur Benachrichtigung des
Yuftraggeber8, Austunftserteilung, Kechenfhaftsablegung, Herausgabe des zur Ausführung
de3 Auftrags oder auS der Gejchäftsbejorgung Erhaltenen und Verzinjung des hHeran8-zugebenden
 oder zu vermwendenden Geldes. Die 88 669 und 670 regeln die Vorfhuß- und
Erjakpfliht des Auftraggeber8, die SS 671—674 die Beendigung des AuftragS durch Widerruf,
 Kündigung, Tod, Gefchäftsunfähigkeit und die fih hieran Inübpfenden NKRechHtSfolgen.
5 675 ertlärt die wejentlichften Vorfchriften über den Yuftrag für anmendbar auf gewiffe
Dienfi- und Werkverträge, 8 676 endlich befjhäftigt {ih mit der rechtlichen Bedeutung von
„Rat“ und „Empfehlung“.
2, Begriff und rechtliche Natur des Auftrags.
Das BOB. bedient fih des Ausdrucks „Auftrag“ in dobbeltem Sinne.
a) Zunächft bedeutet „Auftrag“ die einfeitige Willenserklärung, durch
bie jemand einen anderen auffordert, für ihn unentgeltlich ein Geichäft zu
beforgen. Der Auftrag in diejen Sinne Hat regelmäßig keine den Beauftragten
verpflidtende Wirkung; eine Ausnahme hievon enthält S 663, vgl. Bem. 1
zu 8 663. .
b) Yuftrag im tedhnifdhen Sinne dagegen (richtiger „Auftragsvertrag“) it der Bertrag,
 inhaltligd deffen jemand (der „Beauftragte“) fih verpflichtet,
ein ihm von einem anderen (dem „Auftraggeber“) übertragenes
SGefdhäft für biejen unentgeltlig zu beforgen (indem er den Auftrag
 „annimmt“). ;
m erjteren Sinne wird „Auftrag“ 3. B. in ben 58 662, 663, im leßteren Sinne in
den 58 671—674 gebraucht (val. €. S. Bekter in Ihering8 Jahıb. Bd. 49 S, 10).
Daneben bebient fig aber der gewöhnlihe Spradgebrauc des Ausdrucks
„Auftrag“ vielfad) au da, wo Leiftungen gegen Entgelt in Hrage ftehen, wie beim
Dienftvertrag, Werkvertrag, Mäklervertrag 20. (vgl. Krüdmann S, 117, Dernburg 8 293, I,
Weyl I S. 464, Kuhlenbed Note 1 zu S 675). In diejem. Sinne wird „Auftrag“ au von
der RNechtsanwaltZordbnung fülr daz Berhältni8 zwijhen Partei und Anwalt, von der 3RO.
für das Verhältnis zwijden Gläubiger und Gericht8voNzieher gebraucht (val. Ben. 2, c, 7
zu S 662, Bem. Z, c, « zu 8 677: f. aud 8 70 des Börjenagefekes vom 8. Mai 1908).

*) Ziteratur: OH. Jiay, Die Gejhäftsführung nad dem BGB. f. d. Deutiche Reich,
Jena 1900 (Bd. 6 S. 1 ff. der von DO. Fijher Herausg, Ubhandl. 3. Privatr. und Zivilprozeß)
S. 19 ff. Jay verfucht, einen allgemeinen Begriff der „Sejdhäftsführung“ aufzuitelen, dem
außer dem Auftrag auch die Tätigkeit des Gejchäftsführer8 ohne Auftrag, des VBormundes, des
Teitament8bollftreder3 26. unterzuorönen jei. Allein dieje Loslöfung der Gefchäftsbeforgung
von dem ihr zugrunde Kegenden Kaujalverhältnijje dürfte weder durchführbar noch mit der
Syitematit des BGB. vereinbar fein; anzuerfennen i{t lediglich eine gewiffe innere Verwandtichaft
 der verichiedenen auf eine Gejhäftsführung gerichteten NechtZverhältniffe (Jo mit
Recht Pland Borbem. IL 1, Dertmann Borbem. 3, d, Enneccerus $ 380 Unm. 6;
ji. aug) $. Seonhard in der Krit. Vierteljihr. Bd. 44 S. 408 ff. und anderfeitz Crome
S 252, Kohler S. 116 ff); Kuhlenbed, Xur. Wichr. 1908 S. 701 #.
        <pb n="258" />
        10. Titel: Auftrag. Borbemerkungen. 1175

Der Auftrag im teHniidhen Sinne verpfligtet den Beauftragten zZUr Bejorgung des
übertragenen Gejchäft8, gibt ihın aber kein NedhHt Hierauf. Berechtigt {ft alfo zunächft nur
der Auftraggeber, wenn auch die Entjtehung verfhiedener Anfprüche in der Perfon des
Beauftragten. möglich ijt (SS 669, 670). Der Yuftrag ift daher fein gegenfeitiger Ber:
irag im Sinne der 88 320—327, jondern ein jog. undollkommen zmweifeitiger
Gertrag (j. Bem. 1 zu 8 320, Dertmann Borbem. 2, b vor diefem Titel, Pland Vorbem. IM,
Enneccerus 8 380, I, 1, Dernburg $ 294, I, Schollmeyer S. 120, Crome 8&amp;amp; 2538, I; and. Unf.
im Himblid auf die Borihußpfliht des Auftraggeber? Kohler S. 591 Note 2).
Neber die weiteren BorauzZjeßungen des Auftrags f. Bem. 2 zu 8 662; über
8 orm, Gegenitand, Inhalt und Umfang des Auftrag? f. Bem. 3, 4 und 5 zu $ 662
8. Verhältnis des Auftrags zu verwandten NRecht3begriffen.
a) Auftrag und Bollmadht wird vom BGB. jharf unterfjhieden*) (vgl. Urt.
5, NeichSger. vom 14. Juni 1909 ROGE. Bd. 71 S. 222.) Der Auftrag ann
5ahin gehen, daß der Beauftragte im Namen des Auftraggeber3 Handle.
ft dies der Fall, fo liegt eine durch Recht3gejhäft erteilte Vertretungsmadht,
alfo Vollmacht (f. S 166 Abf, 2) vor und e8 fommen die Borfchriften der
38 164 ff. zur Anwendung. Der Auftrag ann aber auch dahin lauten, daß
der Beauftragte im eigenen Namen Handle (vgl. Urt. d. RKeichSger. vom
i9. Mai 1908 Recht 1908 Nr. 2456). Umgekehrt fann eine Vollmacht erteilt
‘ein, oOne daß ein Auftrag vorliegt, was inzbejondere bei 109. Generalvolmachten
 Häufig vorkommt (M. II, 595, 36. II, 328, Endemann I 881 Anm. 3,
Neumann Borbem. IV, Derimann Borbem. 1, Filcher-Genle Vorbem., SGoldmann-Zilienthal
 S. 206, Dernburg $ 294, IT, 295, I; vgl. au Befchl. d. Kanımerger.
om 9, Februar 1908 Ripr. d. OLG. Bd. 7 S. 4 ff.); über da3 gemeine Necht
„. WindiGHetd-Lipp, Pand. Bd. 2 S. 799; das PLN. (Tl I Dit. 13 885 6 ff:
‚von Bollmachtsaufträgen“) und daz BER. (31. IV cap. 9: „von der VBollmacht
 [mandato] und anderen ähnligen Handlungen“) vermijden beide Begriffe
ollftändig; über andere Kechte 1. MM. IL, 525 Note 2. Im Geichäftsleben wird
ireilich zwijhen Auftrag und Vollmacht Häufig nicht fharf unter{chieden, {o daß
ine Bolmacht zur Vertretung bei Verhandlungen regelmäßig aud als Auftrag
zur folgen Verhandlungen ZU erachten fein wird (Jo mit Recht Urt. d. ReichSger,
Dom 5. Oktober 1908 Recht 1908 Nr. 3409).
Der Unterfchied zwifhen Auftrag einerieit3, Dienit= und Werkvertrag
anderfeit8 (val. ZOG. II, 329 ff, VI, 439 ff.) Befteht hHauptfächlich darin, daß
in twejentliches Begriffsmerimal des erfteren ie Unentgeltlidh Feit bildet
al. Bem. 2, c zu $ 662). Daneben befiehen wichtige VBerjchieden heiten hinüchtlich
 des KündigungsSredht8 (vgl. bayr. Oberft. LG. Bd. 4 S. 587 ff.) Neber-Dienfi=
 und Werkverträge, die eine Gejchäftsbeforgung zum Gegenftande
haben, f. $ 675 und Bem. Hiezu.
Bon der Verwahrung (S&amp;amp; 688)*%) unterfcheidet ih der Nuftrag dadurch, Daß
ji die Pflicht des Berwahrers in der Aufbewahrungspflicht erichöpft, mährend
ben Gegenftand des Auftrags eine weitergehende Tätigkeit des Beauftragten
bildet (Dertmann Vorbem. 4, b vor 8 662, Borbem. 6, b vor S 688; vgl. bayr.
Dberit. LG. Bd. 13 S. 548 ff. und Seuff. Urg. Bd. 45 Nr. 14).
MNeber das Berhältniz des Auftrag zur Anweifung j. Urt, d. OLG, Bamberg
dom 7. Januar 1905 Ripr. d. OLG. Bd. 10 S. 183 und Borbem. IV, c vor
38 788 ff.; über den Gegenjaß zwifchen Auftrag und Gefjelljhaft fa Urt.
d. NeichSger. vom 4. Oktober 1905 Yur. Wichr. 1905 S. 682 ff.

3}

*) Bol. M, Bing, Das Verhältnis des AuftragS zur Bollmakht vom Standpunkte
de8 modernen wie des römtjhen NKechtS unter Beurteilung der Labandfgen Theorie, Er.
Difi., Köln 1897; L. Kuhlenbedk in Iur. Wichr. 1896 S, 577 ff.
*%) Mal. R. Schneider, Debofitum und Mankat, Erl. Inaug.Diff., Sfien 1899,
        <pb n="259" />
        „176

VIL Abfchnitt: Einzelne ShHuldverhältniffe.

€) Der (nicht durg SchiedEvertrag ernannte) SchiedErichter {ft nicht Beauftragter
im Sinne der 88 662 ff. (Urt. d. ReichSger, vom 29. NMovember 1904 RGE.
Bd. 59 S, 247 ff}.
Yeber den Garantievertrag f. Bem. 4 zu 8 306 Jowie oben S. 524 Bem. 2, €
und die dort erwähnte Literatur, ferner Dertmann Bem. 2, d zu 8 676.
4. Bei einer Mehrheit von Auftraggebern oder Beauftragten irat nach gemeinem
Kedhte Solidarhaftung ein (Windfeheid-KXipp, Pand. Bd. 2 S. 804). Nah BGB. greifen für
diefe Fälle die allgemeinen Beftimmungen der 8$ 420 ff. Plaß (M. IT, 536, 543; vgl. Urt.
d. OLG, Breslau vom 3. Januar 1908 Recht 1908 S, 86), Meber Widerruf und Kündigung
eine3 von mehreren oder an mehrere erteilten Nuftrag3 |. Bem. 5 zu S 671.
5. Ginfichtlid der Haftung beider VBertragsteile gelten heim Auftrage die allgemeinen
Srundfäge. E3 hat alfo fowohl der Auftraggeber al8 der Beauftragte Vorfaß und Fahr-Jäfjigkeit
 zu vertreten ($ 276, M. IT, 530 ff.; ohne zureidhenden Grund erklärt fi für ent
ipredende Anwendung des S 680 RGR.-Komm. Bem. 3 zu 8 662). Bejondere Beftimmungen
über die Haftung des Beauftragten enthält 8 664 Abi. 1 Sag 2 und 3. Ueber die
Haftung des Auftraggeber8 für den Schaden, den der Beauftragte bei Yuzführung
des Auftrag durch Zufall erleidet, }. Bem. 6 zu 8 670.
(Au nach gemeinem Rechte haften Mandant und Mandatar für culpa levis, f, Wind:
Iheid-Mipp, Band. Bd. 2 S. 800 Note 3 und 4; nad BLR, [Tl IV cap. 9 85 Ziff. 7, 86
Biff. 4] haften beide Teile für culpa levissima [f. bayır. Oberft, LG. Bd. 7 S. 4691; über
andere Rechte |. M. II, 531 Note 1.)
Neber die Haftung des Auftraggeber8 für den durch eine unerlaubte Handlung
des Beauftragten einen Dritten zugefügten Schaden {. 88 831, 278 und Bem, Hiezu.
6. Die Aniprüce au3 dem Auftrage verjähren gemäß S 195 in dreibiq Kahren; {. aber
auch $ 196 Hbf. 1 Nr. 1, 7, 15 und Abi. 2.
7, Bon den VBorichriften über den Auftrag finden Anwendung (bzw. entfprechende
Anwendung): ;
a) bie SS 663, 665—670, 672—674 und unter Umftänden aud &amp;amp; 671 Abj. 2 auf
einen Dienfivertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geichäft8beforgung
zum Segenftande hat (S 675);
D) die SS 664—670 auf die Gehäftsführung des BorftandesS eine8 Berein8
{8 27 of. 3, f. auch 8 48 Abi. 2; vgl. B. IV, 377 ff.), jomie auf die Mechte
und SVerpfligtungen der gehHäftsführenden Gefjellidhafter (8 718,
dgl. Urt d. MeichSger. vom 30. Oktober 1907 Jur. Wichr. 4907 S, 830);
©) die SS 666—668 auf die Berpflihtungen des Gejchäftsführer&amp;amp; hei der Ge{häfts-Führung
 ohne Auftrag (S 681 Sag 2: |. au 8 683 Sag 1);
a) 8 671 bi. 2, 3 auf das Recht eineS GejelljhHafter8 zur Kündigung ber
Seichäftsführung ($ 712 Abi. 2);
8) bie SS 669, 670 auf den VBorfhuß= und Erfaßanipruch des Bormundes,
Segenvormundes, Beiftande3 und Pflegers (88 1835 Abi. 1, 1694 Abi. 1,
1915 Ubi. 1);
M die 88 664, 666—668, 670, 673 Sap 2 und 674 auf daZ Recht8verhältnis
zwijdhen dem Teftament3vollitreder und dem Erben (8 2218 Abf. 1);
8) val. aud SS 450 Ab]. 1, 1978 Abi. 1 Sag 1, Abf. 3, 1991 Abi. 1, 2226 Sag 3.
8, Auf öfentlihrechtliche Auftragsberhältniffe finden die 88 662—676 jelbitverftändlich
feine Anwendung (vgl. Befchl. d. Kammerger. vom 23, März 1903 und 9. Februar 1908,
Nipr. d. OLG. Bd. 6 S. 474, Bd. 7 S. 4 f. und hinfichtlih der Unterfhriften von
Bemeindebeanıten Urt, d. Keichsger. vom 1. Iuli 1909 Mecht 1909 Nr. 2385).
9, Ueber den Kreditanftrag (mandatum qualificatum) f. &amp;amp; 778, über die Anweifung
|. 88 783 ff., über die Gefchäftsführung ohne Auftrag |. SS 677 ff, über da3 Kommiffiong:
geichäjt j. OSB. SS 383 ff,

a]
        <pb n="260" />
        10. Titel: Auftrag. Borbemerkungen, S 662. 1177

10, Ueber die Verwaltung des Vermögen der Frau bei SGütertrennung f. $ 1430 und
Bem. 4 hiezu; über die Verwaltung des Vermögen de8 voNjährigen Kindes f. S 1619 und
Sem. 5 Hiezu.
11. Im {trafrechtliher Beziehung kommt insbejondere StGB. S 266.YAbf. L Nr. 2 und
Abi. 2 in Betracht, wonacd) BevoNmächtigte, welde über Forderungen oder andere BermögenSs
tie des Auftraggeber8 abfichtlig zum Nachteile deSjelben verfügen, mit Gefängni8, Verluft
dr bürgerliden Ehrenrechte und unter Umftänden aucH mit Geldjtrafe his zu 3000 Mark
beftraft werden („Untreue”), |. au Ben. 2 a, E. zu 8 667.
S 662.
Durch die Annahme eines Auftrag8 verpflichtet fichH der Beauftragte, ein
En von dem Auftraggeber übertragene SGejchäft für diefen unentgeltlich zu
eforgen.

£, I, 5853 IT, 5933; IIL, 649,
i: Ueber Begriff und vedhtlihe Natur des Auftrags 7. Borbem. 2.
, VBorausjeßungen des Auftrags. .
a) AB Bertrag G. Borbem. 2, b) unteriteht der Auftrag den für RecdhtSgeihäfte
 überhaupt und Verträge im bejonderen geltenden
allgemeinen Borfchriften (|. insbe]. SS 104 Ff., 145 ff. 242).
” Von befonderer Bedeutung 1jt beim Üuitrage die Nbharenzung gegenüber
 rein gefellfOaftlidhen Gefälligkleitzverhältniljen, 3. S.
jemand erbietet fih auf Erfuchen eines Bekannten, einem Dritten eine Bot-Ichaft
 zu überbringen, einen Brief in den Brieffaften zu werten, und dgl.
Ein Yuftrag im Sinne der 88 662 ff. licgt in derartigen Fällen nur vor,
menn der Wille, ih rechtlich zu verpflichten, mit Sicherheit erfennbar ift
‘vol. oben Seite 9 Biff. 8, a und Urt. dD. Neichsger, vom 6. Sant 1907
Recht 1907 S, 828); dies wird 3. D. in den obigen Fällen angenommen werden
nnen, wenn dem AH zur Beforgung Erbietenden befannt war, Daß e8 fih um
zine_ rechtlich erhebliche Mitteilung handelt Coal. auch Urt. d. Reichsger. vom
(3. Dezember 1906 RSGE, Bo. 65 S. 18 ff. Hınfichtlich der Geftattung der
Teilnahme an einer Automobilfahrt, Urt. d. DLG. Stuttgart vom 13. Dezember
1906 Hecht 1907 S. 446 hinfichtlich der freimilligen Mebernahme des Salut-“DieBen8
 durch das Mitglied eines Kriegerverein3). Val. übrigen8 auch
oben S. 524 Ben. 2, £. .
€ muß ein negotium alienum vorliegen, d. h. der Auftrag kann
nicht. — im SIntereffe des Beauftragten erteilt werden. Diejen im
gemeinen Rechte anerkannten Sag (f. Dernburg, Band. Bd. 2 8 115: Ipricht
das Gefeß nicht ausdrücklich aus, er ergibt jith aber au8 den Worten „für
diefen“, fomie dem Inhalte der 88 676 und 778 M. II, 527; vgl. Bem. 2, b
zu $ 677 und Urt. d. Oberft. LG. Münden vom 18. Oktober 1907 Recht
1907 S. 1401).
Unentgeltficdh keit.
x) Das gemeine Recht ging von der Unentgeltlichteit des MandatS aus
1.184D. 17, 1: „mandatum nisi gratuitum nullum est“). Die
au beim Mandate zuläifige Gewährung eines Honorar8 bildete keine
Segenleiitung, war alfo nicht Bezahlung, fondern Zeıchen der Anorlennung,
 Entichädigung für Auslagen, Suftentation für die Dauer
5er Geichäftsbeforgung (Dernburg, Band. Bd. 2 8 115 und insbef.
Qoewenfeld in den Gutachten au3 dem Anmaltitande S. 885 ff.). Hehnich
 das BLNR,, welches gerade in der Unentgeltlichteit das Unter-Dheidungsmerkmal
 des Miandats gegenüber der locatio conductio
ırblickt, troßdem aber die Gewährung eines Refompenfes oder Honozav8
 für Itatthaft erflärt (Tl. IV cap. 98 1, 83 Bif. 2, 8 6 Biff. 1).
Jeber andere IHechte f. M. II, 528 Note 1. Nach ES, | &amp;amp; 586 ‚Tollte
die Vereinbarung einer Vergütung Zulöffig jein und eine Vergütung
al8 {tillfchweigend vereinbart gelten, wenn Die Ausführung des Auftrag8
 nach den Umftänden nur gegen eine Vergütung zu erwarten
war (MM. I, 527 f.). . |
Danegen hat die I. Komm. die Unentgeltlidhkeit al8
Beariffamerintal des Nuftraags erklärt, da die entgeltliche

n)
        <pb n="261" />
        “778

VII AbfjoOnitt: Einzelne Shuldverhältnifje.

Yebertragung der Beforgung fremder Gefchäfte in den zum Dienfiund
 Werfvertrage gefaßten Befchlüffen ihre erfdhüpfende Regelung
gefunden habe; hiebei wurde auch auf daS analoge Verhältnis der
entge (tl den) Miete zur unentgeltlichen) Leibe (SS 5835, 598) hin
gemwiefen.
Dei den ME der IL. Komm. wurde auch bemerkt, daß
dur nachträgliche Vergütung der Dienfte des Beauftragten
die rechtliche Natur des AuftragsSverhältniffeS nicht geändert werde
(SB. 11, 352, vgl. Urt. d. Reichsger. vom 22. November 1909 ROSE. Bd. 72
S, 188 ff.). Cine ohne rechtliche Verpflichtung hiezu gewährte Bergütung
wird regelmäßig al8 (remuneratorijche) Echenkung (f. oben S. 739 ff.)
zu betrachten jein (eben]o Matthiaß S. 338, Weyk I S. 465, Pland
Bem. 4, Scherer Note 1; dagegen joll nach Dertmann VBorbem. 2, b
ein nachträglich gewährtes Honorar keine Schenkung oder höchftens
eine folde im Sinne des S 534 bilden; vol. audH WB. IL, 352 und
NONR.-Komm. Bem. 4).
Ob das Verfpredhen eines Trinkgeld3 als verpflihtende A
einer Gegenletitung (8 315) oder al Berfprechen einer von der iNBür
des Veriprechenden abhängigen Belohnung aufzufafjen ift, hängt von
dem Umftänden ab; regelmäßig wird daß lebtere anzunehmen fein.
Sn diefem Falle wird das Vorliegen eines Auftrags durch das Ver:
jprechen nicht ausgefchloffen (Wlanck Ben. 4). Veber die gegenteulige
Beurteilung des TrinkgeldE von Kellnern f. Bem. V, d zu $ 611.
Aus dem Grundlage der Unentgeltlichkeit des Auftrags Ani fich,
daß die gegen Entgelt geübte Tütigkeit des Arzte3, Rechts:
anwalt3 und ähnlidher Kategorien nicht unter den Yuftrag
Fällt (oal. für das BLM. bayr. Oberft. LS. Bd. 13 S. 90). Dak die
Ytechtsanmwaltsordnung vom 1. Juli 1878 das Verhältnis zwildhen
Anwalt und Rartei mehrfach als „Auftragsverhältnis“ bezeichnet
(85 32 Wbf. 2, 49 Ubf. 1 Nr. 3), Kommt hiegegen nicht in Betracht.
Der in der HI. Komm. geftellte Antrag, iele Beiimmungen der
Rechtsanwaltsordnung entjprechend abzuändern, murde hiZ zur Be-A
 HE €®. zurücgeftellt, {päter Tedoch nicht mehr aufgegriffen
Ueber die Frage, ob in derartigen Zällen ein Dienft= oder
Werkvertrag anzunehmen it, {. oben S. 997 ff.; über die Untwendbarkeit
 des 8 675 auf Yerzte, Mechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher
u. dol. |. Bem. 2, b und 3 zu 8 675.
Eine den Begriff des Auftrags ausfdohließende Bergütung kann unter
Umftänden auch al8 ftillichweigend vereinbart gelten, val. SS 612,
632, 653, 689, HOB. 8 354.
Sit Gegenitand des Auftrag3 die Nebernahme der. Bürgfchaft, 10
wird das Moment der Unentgeltlichkeit nicht dadurch ausgefchloffen,
daß gemäß &amp;amp; 774 die Jorderung des Nuftraggeber8 auf den Bürgen
übergeht; denn Diefer NE Gerubht nicht auf einer Leiftung des
Auftraggeber8 und bildet keine Gegenleiftung Für die Nebernahme der
Bürafchaft Urt. d. Rammerager. vom 5. März 1903 Yiyr. d. DLG
Bd. 6 S. 453 ff).
3. Die Beobachtung einer befonderen Korır it zum Zuftandelommen eines rechtSwirffamen
 AuftragS nicht erforderlidh; jowohl die Erteihung al8 die Annahme des_Auftrag8
 fann demgemäß auch Hillichmweinend erfolgen CM. 11, 528; vgl. Urt. d. DL®.
Dresden vom 24. März 1902 YKijpr. d. YDLG. Bd. 6 S, 87 ff. über Erteilung eines Yuftrag8
 in der Sorm einer Bitte; f. auch ROOTS, Bd. 21 S. 91). Ob in dem wider}pruchSs
(ofen Dulden der Führung eigener SGefchäfte durch einen anderen eine Hillichweigende
uftragserteilung liegt, ift ET (val. BLR. ZI. IV cap. 9 82, bayr. OYberit.
26. Bd. 3 S, 38 ff. Bd. 7 S. 62, Bd. 13 S. 90; 1. auch die in RGOMR-Komm, Bem. 2
ermähnten Urteile dD. Reichsgerichts).
‚ Demaemöß iit insbefondere zu dem Auftrage, der auf Ermerbung des Eigentums
an einem Orundfüce gerichtet Mit, die Beobachtung der im S 313 vorgeichriebenen
en nicht erforderlich (Urt. d. Meichager. vom 28. Februar 1903 und 29. Januar 1906,
GE. Bd. 54 S. 75 ff., Bd. 62 S. 336, ferner vom 15. Oktober 1909 Sruchot, Beitr.
Od. 54 S. 625, Urt. d. HLG. Dresden vom 21. Oftober 1908 Rfpr. d. OLG. Bd. 18
S. 3 ff, 1]. anderfeit8 ROS. Bd. 50 S. 163 ff; vol. auch Urt. d. Reichsger. vom
13. April 1908 Recht 1908 S. 328 und hinfichtlidh des anuZ einem Yuftrag ermwachfenen

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        10, Titel: Aufirag. S$ 662.

1179

Unfpruchs auf Abtretung der Rechte auZ einem Grundftückskaufvertrage Urt. d. DHLG.
Sena vom 10. Mai 1905 Recht 1905 S. 471).
. Cin mandatum praesumtum ift dem LOB. im Gegenfaße zum PLR. fremd
(MM. 11, 529); in der Regel werden in derartigen Fällen die $S 677 ff. anwendbar fein.
, Seloyertändlih kann der Auftrag auch dadurch zuitande Kommen, daß jemand
Rh zur unentgeltliden Gefchäftsbeforgung für einen anderen erbietet und der andere
diefes Erbieten annimmt.
14. Gegenitand des Auftrags ift die Beforgung eine8 Ge{häft8.
a) Ueber den Begriff der Gefhäftsbeforgung 1. Bem. 2, b zu $ 675.
5) Da unter den Auftrag die Beforgung eines jeden SGefhüfts, nicht nur die
eines RechtSgelhäfts fällt, kann e5 fich fowobhl um eine rein tatfädhliche
 al8 um eine jurififche KEtigleit handeln (Veiorgung eine8 Briefes —
Ab{Oluß eınes KaufvertragS; vgl. Bem. 2, b zu S 675). Sm lebteren Halle
zebt der Yuftrag entweder dahin, daß der Beauftragte das RKechtägelchäft
m eigenen Namen, oder dahin, daß er e3 im Namen des Auftraggebers (al8
yeffen Bevollmächtigter) vornehmen fol {f. Xorbem. 3, a). Immer aber muß
sine HE „Handlung“ in Frage Heben. Das bloße Gemöhrenlaflen
3. DB. die Einräumung eines Plakes auf einem phrnebdieS an einer Wettfahrt
zeilnehmenden Automobil) begründet kein Yuftrag2verhältnis im Sinne des
3 662 (Urt. d. Reichsger. vom 13. Dezember 1906 RNGE. Bd. 65 S. 18.
Segenftand des Auftrags kann auch die Beforgung einer Reihe von Gefihäften,
nsbefondere die Verwaltung eine ganzen Vermögens fein. Das BLR.
Zi. 1 Tit. 14 88 109 #.) fannte einen befonderen Yerwaltungsverfkrag.
Nach dem BOB. gilt hiefür nichts Befonderes (Me. I, 529; vol. ZBO. S 31
Jinfichtlich des Gerichtsftandes für Klagen aus einer IK ermögensverwaltung).
Ueber die Verwaltung des Vermögen8 der Zr au bei Öütertrennung 1. $ 1430
ınd Dem. 4 Hiezu, über die Xerwaltung Des Vermögens des volljährigen
Rindes |. 8 1619 und Bem. 5 hiezu.
Cb ein zur Vornahme eine8 verbotenen oder au anderen Öründen
1ichtigen RMechtsgefchäfts erteilter al "7 Rechtswirkfamfkeit entbehrt,
it im Gefebe nicht ausdrücklich beftimmt (IM. 11, 529; vgl. Windfheid-Kipp,
Band. Bd. 2 S. 798, hayr. Oberft. LG. Bd. 8 S, 598, Bd 11 S. 298 ff.)
ach den 88 134, 138 Nbf. 1 wird ein folcher EEE nichtig
jein; vgl. NMOE, Bd. 42 S. 134: „Gegenitand des Auftrags Kann felbltverfändlih
 immer nur ein rechtlich zuläffiger Wit fein“
Neber die Nechtswirkffamkeit eine8 Auftrags, deflen Gegenftand Spiel,
Wette, Lotterie, Ausfpielvertrag oder Differenzgejchäft bildet, 1. Bem. VI, 1
u 8 762, Bem. 4 umd 6 a. E. zu $ 7683, Bem. 2, e und 5 zu S 764.
N Neber Aufträge, deren Gegenitand eine unmöglidhe Leiftung
5ildet, |. 88 306, 307. N
Verpflichtet {ih jemand, einem anderen unentgeltlich Leiliungen 3zu ge
mäbhren, die als Beforgung eine8 Gefjdhäfts nicht erachtet werden
fönnen (vgl. Bem. 2, b und 3 zu S 675), fo liegt nicht ein Auftrag im Sinne
der 88 662 ff., fondern ein Defonderes Necht&amp;amp;geichäft vor, dos im BOB.
nicht felbhändig geregelt iit (vgl. oben S. 524 Duff. 2, d der Einl. zu diefem
Abfchnitt). Nach dem durch Wuslegung zu ermittelnden Barteiwillen bemißt
ich folchenfall8, ob umd inwieweit insbe]. binjichtlih der Haftung für Lerjchulden,
 Werzug, Gewährleifrung, Sa die einfchlägigen Worfchriften
über Auftrag, Schenkung, Dienit- oder _Werkvertrag entipredhende Unvendung
 finden Können (ebenfo Urt. d. OLG. Bamberg vom 21. Oktober 1905
Yipr. d. OLG. Bd. 12 S, 84 ff, Neumann Borbem. V, 2, Crome S 253, I,
ROÖOR Komm. Borbem. 2 vor $ 662 und nunmehr auch Dertmann Worbem. 2, a, 8;
md. An]. ohne überzeugende Begründung Plan Vorbem. II, 2). Häufig
mird Hbrigens in derartigen Füllen der Wille, ch rechtlich zu verpflichten,
zit nachweisbar jein I. oben Ben. 2, a und Crome a. a. DV.)
5. Für den Inhalt und Umfang des Auftrags ift der Wille der Parteien ent-[heidend,
 bei deffen Ermittelung die Borfchriften der SS 133, 157, 242 zu beachten find.
Ueber das in diejer Beziehung früher geltende Recht f. Me, II, 530 Mote 1.
6. Neber die aus dem Yuftrage fich ergebenden Rechte und Pflichten der Ber:
tragfehliekenden f{. außer S 662 insbejondere SS 666, 667, 670 und Bem. Hiezu (vol.
auch land Dem, 5 und 6 zu &amp;amp; 662). Ueber die Haftung des Auftraggebers und des
Beauftragten |. Vorbem. 5 Byte Bem. 6 zu 8 670.

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        1180 VIL Abidhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

S 663.
Wer zur Bejorgung gewijfer Gejchäfte öffentlich beftellt ift oder fich Dffentlich
 erboten hat, ift, wenn er einen auf jolde Gefchäfte gerichteten Auftrag nicht
annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
Das Gleiche gilt, wenn fiH Jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Beforgung
gewifjer Gefjchäfte erboten hat,
€. 1. 587; II, 594; IH, 650.

14. Durch das Zugehen (SS 130 ff.) eines NuftragS wird der Beauftragte, von
befonderer vertragenıäßiger oder Sffentlichrechtlidher Bindung abgefehen, meder ZuUT
Unnahme des Auftrags, noch zur Mitteilung der erfolgten Ablehnung
verpflichtet (val. Borbem. 2). Hievon macht jedoch das Gefeb im Anfchluß an S 30 der KechtSanmaltSordnung
 vom 1. Juli 1878
(„Der NechtSanwalt, deffen Berufsthätigteit in Anfpruch genommen wird,
ift verpflichtet, wenn er den Antrag nicht annimmt, die Ablehnung ohne Verzug
 zu erfiären, midrigenfal8 er den durch die Verzögerung erwachjenen Schaden
zu erießen hat“)
und HOB. 8 362 Ab. 1
(„Seht einem Kaufmanne, defien Gewerbebetrieb die Beforgung von
Beichäften für Yndere mit fich bringt, ein Untrag Über die Beforgung foldher
Geichäfte von Jemand zu, mit dent er in Geichärtsverbindung fieht, io ift er
verpflichtet, unverzüglich zu antworten; fein Schweigen gilt al3 Unnahme des
Antrags. Da3Z Gleiche gilt, wenn einent Kaufmann ein Antrag über die Bes
jorgung bon Gefchäften von Jemand zugeht, dem gegenüber er fid zur Bes
forgung folder Gejchäfte erboten hat“)
eine Nu 3 nahme, indem e8 gewiffen Verfonen die Verpflihtung auferlegt, falls fe
einen ihnen erteilten Auftrag nicht annehmen wollen, Dies dem Wutrtraggeber
mitzuteilen. Zu diefen Berfonen gehört:
a) wer zur unentgeltlichen Beforgung gewifler Sefchäfte öffentlich bes
ftellt üt (vgl. S 196 Abf. 1 Mr. 15; ZRO. 88 404 AWbf. 2, 407 Wof. 1).
Die yraktiiche Bedeutung diejer Vorfchrift tıt gering, da es fih hiebei mei renS
um Beamte Handeln wird, mit denen ein privater Wertrag nicht gefchloffen
wird. In der IL Komm. wurde auf die Möglichkeit hingewiefen, daß ein
Anwalt oder Gerichtsvollzieher zur unentgeltlicdhen Beforgung von Yufirägen
3ffentlich beftellt werben follte (43. 11, 353; andere Beilpiele f. bei Dertmann
Bem, 4). Gervorzuheben ift aber, daß &amp;amp; 663 nach 8675 auf Dienit- und
a die eine SGefchäftsbeforgung zum OGcgenirande haben, entiprechende
 Unwendung findet (vgl. Endemann 1 $ 173 AUnm. 11). ;
. Unter „öffentlicher“ Beitellung wird nicht «ur eıne behördliche
Dal. 3. 53. 8 17 der Strandungsordnung vom 17. Wat 1874) zu verneben
fein (Dertmann Bem. 2, Pland Bem. 2, RNOR.-Comm., Bem. 2, Dernburg
8 295, 1, 1, Neumann Note 1, 2, b, Enneccerus $ 380 Anm. 8:; daher fällt
unter $ 663 3. B. ein Kaufmann, der vom Zremdenbverk hHrSverein eines Badeort3
 it betraut ift, Hremden unentgeltlich Wohnungsagelegenheit nachzuweifen;

wer jih zur (unentgeltlidjen) Beforgung gewiller Seichäfte Sffentlicdh
orboten hat. Hieher gehört z. 5. der Fall, daß ein Bankier fih Sffentlich
durch Inferate, BHirkulare und dal.) zum unentgeltlidhen Austaufche vers
dr Kertpapiere oder zur unentgeltlichen Einlöhung von Rinsicheinen bereit
erflärt bat;
wer fi dem Auftraggeber gegenüber (f. 88 130 ff.) zur (unentgeltlichen)
 Beforgung gewiller Gefchälte erboten hat (im €, I war diefe
Beitimmung nicht enthalten; vgl. Z®. II, 353, B. I, 358, fowmie HGB.
8362 Ybf. L Sag 2).
Inhalt der Verpfligtung.
a) Die Anzeigepflicht des &amp;amp; 663 gilt fjelbitverftändlih mur, wenn der Auftrag
 in den NahHmen derjenigen Gefcdhäfte fällt, zu deren
Beiorgung der Beauftragte Öffentlich beftellt ift oder {ich öffentlich oder dem
MNuftraggeber gegenüber erboten hat (Scholmener S. 100 Anm. 2, Neumann
Note I, 2, a, Pland Bem. 3). Diele Vorausfeßung dürfte nicht gegeben
lein, wenn die DBettelluna oder das GErbieten nicht zur unentaeltlichen

»
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        10. Titel: YNuftrag. SS 663, 664. 1181

Beforgung erfolgt ift, der Auftrag aber auf unentgeltliche Beforgung ge
eichtet war (and. Un]. Neumann a. a, D., f. aber auch Note IN. nn
Anzuzeigen ift lediglih die Tatfadhe der Ablehnung; die Beifügung
von ©rünDden ilt nicht erforderlich. ,
Die Anzeige der Ablehnung muß „unverzüglich“ d. b5. ohne {Oulohaftes
Qigern (8 121 67. 1 Sag 1) erfolgen. ,
ine Sormvorfichrift beiteht für die Anzeige nicht. .
Die Anzeige ift eine empfangSbedürftige Willenserklärung
(8 130). Inwieweit der Beauftragte verpflichtet it, Dafür {® forgen,
daß die Anzeige der Ublehnung dem Auftraggeber zugeht
3. B. durch Einichreiben des Briefe8), Ut nach den Umftänden bes einzelnen
alles und nach der ee (8 242) zu bew teilen (@oldmann- Lilienthal
3, 694 Anm. 10, Plant Bem. 3, Dernburg 8 295, 11, Neumann Note ID.
8. Buwiderhandlung gegen die Borfchrift des S 663 verpflichtet (wie nach Art. 30
der. RechtSanwaltsordunng, |. oben Bem. 1) zum Erfaße des Schadens, der dem
Auftraggeber dadurch ermwachfen ift, daß ihm der Beauftragte die Ablehnung nicht oder
nicht unverzüglich (j. Bem. 2, c) angezeigt hat (SS 249 ff.; nach Dertmann Bem. 1, c fol
nur das negative Vertragsinterefie Im Sinne des S 172 zu erfeßen jein; ebenio Derndburg
5 295, HI, ROR-Komm, Bem. 3, SGofdmann-Lilienthal S, 694 Ann, 7). € ailt allo
nicht, wie nad) manchen früheren Rechten (3. B. fäch!. ©B. 8 1298) und nah HGB. 8 362
3. oben Bem. 1) Schweigen als Annahme (DM. Hl, 530, 38. 11, 331, VI, 468).
° Die Verpflichtung zum Schadenserfabe fann nicht aus &amp;amp; 276 abgeleitet werben (fo
Weyl 1 S. 466 Note 2), da ja ein Schuldverbältnis in diejem Falle nicht vorliegt, eben-Iowenig
 aber auch aus S 823 Abi. 2 (fo Mattbiak S. 339); vielmehr liegt eine Art
obligatio ex lege vor (vgl Neumann Borbem. G, ), 5 vor &amp;amp; 823 und NGR.-Komm.
Dem. 3); demgemäß findet insbefondere auf die Beriährung Ddieles Anipruchs S 852
feine Unwendung.
es Berhältnis des $ 663 zu $ 151. Der 8 151 feßt voraus, daß eine Citill=‘Oweigende)
 Annahme erfolgt ft; nur braucht Diele in gewilfen Fällen nicht dem An-‚tragenden
 gegenüber erflärt zu werden. 3 befteht alfo zwilchen 5 151 und S 663 fein
Widerfpruch (vol. BG. Il, 331 ff., Goldmann-Lilienthal S. 694 Note 7, Pland Bem. 1,
Divie die Bem. zu $ 151 im Bd. 1).
‚5, Sit der zur Anzeige Verpflichtete gefchäftsunfähig geworden, io obliegt die
Unzeigepflicht feinem gefeßlichen Bertreier. ZJür den Srben des verftorbenen AWnzeigebflihtigen
 beitebt die gleiche Werpflidhtung nicht vgl. $ 673 SaB 2; and. Ant. Neumann
Note ID); die bereit$ erwachfene Verpflichtung zum Schadenserfabe dagegen geht natürlich
auf die Erben über (val. ZS. IL 332).

x

S 664.
Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem
Dritten übertragen. Sit die Uecbertragung geftattet, |o hat er nur ein ihm bet
der Uebertragung zur Saft fallendes Berihulden zu vertreten. Für das Ber-"DHulden
 eines Gehülfen ft er nach 8 278 verantwortlich.
Der AnfprudhH auf Ausführung des Auftrags it im Zweifel nicht
ibertraabar.
@&amp;amp; I, 588, 589; II, 595; IH, 651.
1. 8 664 enthält im Mb. 1 Sag 1 und im Abf, 2 zwei Auslegungsvorfriften
vgl. Bd. I Bem. 7 zu S 133):
a) NadhH Abi. 1 Sag 1 ijt der Beauftragte im Zweifel zur Subititution
nicht befugt, jondern verpflichtet, den Auftrag in Yerfon au8zuführen
al. 88 613 Sab 1, 691 Sa 1, anderleitz ZPO. 881 und hiezu Dernburg
S 296 Unm. 5; j. auch Bem. 2 zu 8 267). Diefe Beiimmung rechtfertigt
Ho durch die Erwägung, daß die meilten Nufträge nicht ohne Rückhjficht auf
das perfönlidhe Vertrauen erteilt werden, das der Auftraggeber
in den Beauftragten feßt N. IL, 531, BG. II, 332), Sine Verpflidhtun
des Beauftragten, fall8 ihm felbft die Musführung des Auftrags unmöali
ijt, ohne weitereS einen anderen damit zu betrauen, befteht nicht (MR. IT, 532);
ha8 Gegenteil wird unter Umftänden anzunehmen fein, wenn er zur Sub-*itution
 befuat ıumd Gefahr im Verzug ift (®oldmann-Lilienthal S. 695
        <pb n="265" />
        ‘1822

VIL Äöfdhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

Anm. 3). Ob nach gemeinem Rechte der Mandatar Subftitutionsbefugnis
befibe, mar beftritten (Windjcheidb-Kipp, Band. Bd. 2 S. 801 Note 5); nad
BER. IL. IV cap. 9,85 Ziff. 2 war Subftitution erlaubt, falls daz Gefchäft
nicht „von gar großer Wıchtigkeit i{t oder fonft perfönliche Gefchicklichkeit
erfordert”. MNeber andere Mechte f. Me, II, 531 Note 2.
Die Befugni8 zur Subftitution kann {ich insbefondere auch aus
&amp;amp; 665 ergeben.
b) Nach Xbf. 2, der von der IL Komm. beigefügt murbe, ift im Ypeifel Der
Anipruch des Auftraggebers auf Ausführung de3 Auftrags
nicht übertragbar (®. VI, 190, vgl. 8 399 und Bem, hiezu, fowie $ 613
Saß 2). Trifft diefe Uuslegungsregel zu, fo Ianıt an diejem Anfyruche
weder Nießbrauch noH Biandrecht beitellt werden SS 1069 Ubi. 2,
1274 201. 2), der Anfpruch kann ferner nicht gepfändet werden (ZBO-$
 851 U6). 1), er gebört nicht zur Ronkursmaffe (RD. S 1) und e8
Andet ihm gegenüber feine Nufredhnung ftatt (8 394 Sab 1).
T te Bererblidgkeit des Anfpruchs auf Ausführung des Auftrags
Die übrigen dem Auftraggeber aus dem Aultrag erwachtenen Un
Jprüche (f. insSbefondere $ 667) jind dagegen nach Maßgabe der allgemeinen
Orundfäße (88 398 ff.) übertragbar.
Folgen befugter und unbefugter Subftitution.
a) Trifft die Auslegungsregel des S 664 No]. 1 Sag 1 (f. oben Bem. 1, a) zu
ift afto die Subnitution nicht geftattet, fo handelt der Beauftragte, der die
Ausführung des YuftragS einem Dritten überträgt, vertragswidrig ımb
haftet daher dem Auftraggeber für jeden Schaden, der ohne die Subiti
tution nicht eingetreten wäre, alfo nicht nur für den durch ein Verfchulden
de8 Dritten erwachfenen Schaden; auch braucht der Auftraggeber die Erledigung
 des YultragS nicht als Erfüllung der dem Beauftragten obliegenden
} N LAHM laffen (Me. II, 534; vgl. Vorbem. 5 und Bem. I, 2, b
zu $ 278). Ueber bie Haftung des MotarS für Verfehen feines Bureauvoriteber3
 J. Urt. d. Reichsger. vom 15. Oktober 1907 ur. Wichr. 1907 S, 741 ff.
Sit aber durch die unbefugte Subftitution das Interelfe des Auftrag“
geberS$ nicht verleßt worden, fo würde eS gegen Treu und Olauben ver
Itoßen (S$ 242), wenn der Muftraggeber das Seichäft troßdem nicht al8 Erlung
 des Auftrags gelten laflen wollte; er ift alfo 3. B., fall® er den A
Deauftragt hat, ein Haus um 100000 ME. zu Kaufen, und der vom A un“
befugterweije jubftitwierte B cin Haus um diefen Preis erworben hat, zur Abnahme
 des Haufes verpflichtet (im Ergebnis ebenfo Dernburg S 296 Anm. 7,
Dertmann Bem. 2 a. E, ROÖON-Komm. Bem. 3, CErome 8 253 Anm. 38 und
aunmebhr auch Planck Bem. 1, b).
Sit die Subftitution geftattiet, fo haftet der Beauftragte gemäß S 664
Mb). 1 Sag 2 nur für ein ihm bei der Nebertragung zur Sal
fallendes Berfhulden, d. h. für den Schaden, der dem Auftrag
zeber dadurch erwmäckit, daß der Beauftragte vorfäßlich oder fahrläffig (8 276)
äinem ungeeigneten Dritten die Ausführung überträgt (culpa in eligendo)
oder hei der etwa erforderlichen Unterweifung des Dritten etwas verfäumt
WM. 11, 532, 3@®. 11, 332 F. MV. MN, 355; Urt, d. OLG. Bamberg vom
24. Februar 1906 Seuff. Arch. Bd. 61 Nr. 228; vgl. Bem. VI zu &amp;amp; 278, 8 691
Saß 2; 1. au NOS. Bd. 38 S. 303 ff.; zu eng, Weyl I S. 466 ff. und
Schollmener S. 122, die lediglich Haftung für culpa in eligendo annehmen).
DaB die Haftung des Beauftragten vereinbarungSgemäß
abweichend von der Ce Des $ 664 Abi. 1 Sat 2 geregelt werden
fann, ijt telbitverftändlih (J. Bem. II zu $ 276, aber auch 8 276 Ubf. 2).
„3. Weder durch befugte noch durch unbefugte Subftitution entfteht ein Bertrags:
verhältnis zwifchen dem Suhftituten und dem Auftraggeber. Selbftverftändlich
fann aber in der Erteilung der Subititutionsbefhugnis die Ermächtigung für den Beaufs
tragten liegen, im Namen und in Vertretung des Auftraggeber3 mit dem Subftituten
einen neuen Yuftrags&amp;amp;vertrag in der Weife zu fchließen, daß zwilden dem Auftraggeber
und dem Subdftituten unmittelbare Kechtsbeziehungen erwacdhten (M. IT, 533, RB. 11, 355 ff.;
oal. Befchl. d. Kammerger. vom 30. November 1903 und vom 16. Kuni 1905, Ripr. d.
DLS. Bd. 9 S. 294 ff, Bd. 12 S. 23 ff). Neber die Wirkung von Willenserkflärungen,
die jemand innerhalb der ihm zuitehenden Vertretungsmacht im Namen de8 Vertretenen
abaibt, für und aegen den Bertretenen f. 88 164 HF.

1}
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        10. Titel: Auftrag. 85 664, 665.5 1188

‚Daß im Falle der befugten Swoltitution der Beauftragte verpflichtet ift,
jeine etmaigen Erfaßaniprüche gegen den Subftituten dem Auftraggeber abz utreten,
 ergibt {ich aus 8 667 (3. IV, 356; vgl. Bem, 2 zu 8 667, 1. au VPland Bem. 1, d,
Dertmann Bem. 4, a, Goldmann-Lilienthal S. 695 Anm. 4). Bei ET SRN Sub-\titution
 Geiteht eine folde Verpflichtung nicht (Sacubeziy, Bem. S. 142; vgl. . 1, 534);
N fann {ich aber aus nachträglicher Genehmigung der Subftitution ergeben Bland
em. 1, b), desgleichen aus SS 681 (in Verbindung mit S 667), 812, 823. ,
- Ueber die Frage, ob der von einem NecdhHtSanmwalte beitellte Subftitut Ergattıma.
 der Roften direkt von der Partei verlangen fanıt, und ob dem vom Prozeß-SDollmächtigten
 beauftragten Geridht2vollziebher für Jeine Gebühren und MYuslagen nur
ie Martei haftet, f. Dernburg 8 296 Anm. 8 und die dort erwähnte Literatur und Praxis.
B 4, Welchen Einfluß das Erlöichen des Auftrags SS 671—673) auf eine vom
S eauftragten vorgenommene Subftitution ausübt, muß nach den Umftänden des einzelnen
alles beurteilt werden. Sn der Regel wird das zwildhen dem Beauftragten und dem
editituten begründete Nechtsverhältnis durch das Erlöichen des Auftrags nicht berührt
30. 11, 552 f.; vgl. land Bem. 1, d, Kuhlenbek Note 3 zu $ 673, Dernburg S 296, I 5,
Srome S, 627, Sijcher-Henle Note 3).
„0. 5. Ob der Beauftragte befugt ijt, ‘ich bei der Ausführung eines Gehilfen zu
jebienen, ift Srage der Auslegung. In der Regel wird die Trage zu beiahen fein, doch
OH die Umftände deS einzelnen Falles auch zu einem gegenteiligen Ergebonifie führen
„IL, 532, %. Il, 354; Dertmann Bem. 1).
a) Sit dem Beauftragten die Zuziehung eines Gehilien nicht geftattet, fo
jaftet er, wenn er troßdem jich eines Gehilfen bedient, jür jeden Schaden,
der dem Auftraggeber aus der, Men de SGehilfen erwachten it, audQ
wenn ein Berfchulden des Gebhiljen nicht vorliegt; denn die Buziehung des
Sebilfen felbft erfcheint in joldhem Falle al8 ‚ein den Beauftragten gemäß
8 276 haftbar machendes Berfchulden (|. Bem. I, 2, b zu 8 278).
Sit ibm dagegen die Zuziehung eines Gehilien geftattet, fo haftet er nach
35 664 Mbf. 1 Sag 8, 278 für das Berfchulden des Gehilfen in gleihem
Umfange mie für eigenes Verfchulden, alfo für den durch VBorfab. oder
Xabrläifigkeit des Gehılfen, nicht aber für den ohne VBerfchulden bes Gebhilfen
zrwachjenen Schaden (WM. 11, 5533, 534, 0. If, 333; val. Bem. zu S 278,
iowie S 691 Sag 3, Crome S. 625, Schollmeyer S. 122, Vertmann Bem. 3).
. Die in der U. Komm. geäußerte Anficht . Il, 355), daß „genau Dasfelbe bei der
Jewaten wie bei der unbefugten Verwendung eines Gehiljen gelte“ (ebenjo anfcheinend
eumann Note 3), ift daher unzutreffend.
6, Auf einen Dienft- oder Werkverfrag, der eine Gefhäftsbeforgung zum Gegenne
 Hat, finden die Vorfchriften des S 664 keine Anwendung {f. 8 675 und Bem. 5, a
u).
7. Yeber außerbertragsmäßige Haftung für den durh Hilfsperfonen einem
Dritten zugefügten Schaden |. 8 831 und Bem. hiezu. -
. 8. leber die Unanwendbarkeit des S 664 auf Öffentligredhtlighe Berhältniffe
HOOL d. Rammerger. vom 23. März 1903 und vont 9. Februar 1903, Ripr. d. OLG,
5.6 S. 474, Bd. 7 S.4 (vol. Borbem. 8); über die Haftung der Beamten für die
A a angenommenen Stellvertreter und SGebhilfen 1. CEO. Art. 78 und Bem. hiezu

3}

S 665,
Der Beauftragte ift berechtigt, von den Weifungen des Auftraggebers ab-‚ulveichen,
 wenn er den Umftänden nach annehmen darf, daß der Auftraggeber
dei Nenntnik der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat
von der Noweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und deffen Entichließung
abzuwarten, wenn nicht mit dem Auffchube Gefahr verbunden Hit.
©. I, 590: II, 596; Il, 652.

1. Au8 dem Wefen des Auftrags ergibt fich, daß der Beauftragte an die Weifungen
des Auftraggebers gebunden ijt (8 1, 352; vgl. HGB. 8384 Wo]. 1: „Der Kommiffionär
it verbflichtet, dag übernommene Ge{dhäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
zu8zuführen; er hat hiebei da3 Interejle des Kommittenten wahrzunehmen und Ddeffen
Weilungen zu befolgen“: hinfichtlich des SpediteurS 1. HGB. &amp;amp; 408 Ubi. 1), Dies gilt
        <pb n="267" />
        1184 VII, AbfOnitt: Einzelne Scdhuldverhältnifie.

zuch für nachträglich erteilte Weifungen, foweit fie in den Rahmen de3 erteilten Auf
trag8 fallen CM. 11, 535, Dertmann Bem. 1).
Bei Beurteihung der Frage, ob das Verhalten des Beauftragten fichH alS eine
Abweichung von den Weifungen des Auftraggebers darftellt, fommt der Nebung und
Sitte des gejhäftlidhen Lebens maßgebende Bedeutung zu (vol. SS 1383, 157,
242); daher hat das ReichSgericht (Urt. vom 7. Novenıber 1903 ROSE. Hd. 56 S. 149 ff.
unter Yufbebung des Urt, d. OLG. Dresden vom 3. April 1903 Itecht 1903 S. 263) das
Vorliegen einer folden Abweichung mit Recht in einem Falle verneint, in dem der mit
ber „Wufbemwahrung” eines erheblichen Geldbetrags Beauftragte das Geld bei einer allemein
 für ficher gehaltenen Bank mit der Möglichkeit jederzeitiger Abhebung angelegt
Batte (f. auch Urt. d. DLSG, RKoitok vom 3. April 1906 Seuff. Arch. Bd. 61 Nr. 204).
‚ Beim Mangel befitimmter Weifungen hat der Beauftragte nach Maßgabe
der jeweiligen Sachlage das Intereffe des Auftraggeber3 wahrzunehmen (SS 157, 242,
276, Neumann Note 1, Urt. d. Keichsger. vom 23. November 1904 ur. Wichr. 1905 S. 43).
„2, Gigenmächtig von den Weijungen des Auftraggebers abzuweichen, ift der
Beauftragte nur unter der doppelten VorausjeBung befugt, daß er:
V) den Umftänden nach annehmen darf, der Auftraggeber würde bei Kenntnis
der Sachlage die Abweichung billigen, und daß
0) mit dem ANuffhube Gefahr verbunden ift.
I Niegt nur die unter a, nicht aber die unter b erwähnte Vorausfeßung vor, fo hat
der Beauftragte dem Auftraggeber Unzeige (f. SS 130 FF.) _3u machen und defjen EntjchlieBung
 (eine angemeflene Zeit lang; val. 8 147 A6f. 2, Dertmann Ben. 4, b, Goldmann-Lılienthal
 S. 696 INote 10) abzuwarten (vgl. SS 6665, 681 Sab 1).
Weicht der Beauftragte von den Weifungen des Auftraggeber3 eigenmächtig ab,
ohne daß die beiden erwähnten Vorausfegungen vorliegen, fo braucht der Anftraggeber
die Erledigung des Yuftrans nicht als Erfüllung der dem Beauftragten vobliegenden
Verpflichtung gelten zu lafjen: außerdem i{t der Beauftragte Für den hieraus dem UYuf
traggeber erwachfenden Schaden nach Makgabe der SS 249 ff. erfagpflichtig al.
OB. 8 385: „Handelt der Kommiiiionär nicht gemäß den Weifungen des Kommittenten,
fo it er Diefern zum Erfabe des Schadens verpflichtet. Der Kommittent braucht das
Sejchäft nicht für feine Rechnung gelten zu Iafjen. Die Vorichriften des S- 665 BOB.
6leiben unberührt“; hinfichtlich des Spediteur3 vgl. HGB, $ 407 Abj. 2).
Da3 Borhandenfein der beiden Borausjeßungen hat der Beauftragte zu beweifen.
” Daß der Auftraggeber die Ubweichung von jeinen Weifungen, audh wenn die
VBorausfegungen des S 665 n'cht vorliegen, nachträglich genehmigen und in diejem
u aus der BVertragswidrigleit der Ausführung des Auftrags feine Rechte ableiten
an, ift felbftverltändlich.
3. Die Verpflichtung des Beauftragten zur fadhgemäßen Ausführung des Auftrags
und feine Haftung für Anwendung der im Berkehr erforderlichen Sorgfalt (f. Borbem. 5
fann unter Umftänden dazu führen, auch eine Berpflihtung des Beauftragten zur
Abweichung von den Weifungen des Auftraggeber anzunehmen. Ob eine folche Verpflidhtung
 gegeben it, fan nur unter Berückfichtiqung aller einfjdlägigen Verhältnifte
nach Lage des einzelnen Falles entfchieden werden GM. Il, 535; val. BPland Bem. 2, h,
Sildher:-Henle Note 1, Cohollmeyer S., 122, Goldmann-Lilienthal S. 696, Dertmann
Dem. 3, Matthiaß S. 340, Crome $ 252 Unm, 17), Durch Urteil vom 25, April 1903
NOS. Bd. 54 S. 329 ff.) hat das MNeichsgericht ausgefprodhen, daß eine Girohani
(mie die Keicdhsbank) nicht auf Grund des &amp;amp; 665 verpflichtet i{t, eine Neberweifung (Um:
buchung) deshalb zu unterlaffen, weil He von der Zablungseinftellung des Chptän er8
Kenntnis erhalten hat (ebenjo Urt. d. Kammerger. dom 3. November 1902 Ripr. d. DES,
Bd. 6 S. 76 ff
4. Darüber, daß fich au den Vorfchriften des S 665 die Befugnis des Veanftragten
 zur Subftitution ergeben kann, |. Bem. 1, a zu 8 664.
5. Meberfchreitung der Grenzen des Auftrags ijt dem Beauftragten arundjäßlich
 nicht geftattet (f. oben Bem. 1), Darüber, was Rechten8 ift, wenn der Beauftragte
 bas ihm übertragene Gefchäft unter günitigeren oder ungünftigeren
Bedingungen ausführt, af ihm vorgefchrieben mar, enthält das BGB. keine Be-Rimmungen.

a) Im eriteren Zalle wird in der Kegel eine Abweichung von den Weifungen
des Yuftraggeber3 nicht vorliegen (val. BLR. II. IV cap. 9 89 Biff. 2); doch
lann unter Umftänden auch das Gegenteil anzunehmen fein. Üeber die
Heransgabepflicht des Beauftragten |. S 667 und Bem. hiezu. Vielfach
en die Orundfäge über Gefchäftsführung obne Yuftrag (&amp;amp; 677 ff.)
einareifen.
        <pb n="268" />
        LO. Titel: Auftrag. 88 665, 666. 1185

m leßreren Zalle merben regelmäßig die Grundfäge des S 386 Ubi, 2
56. („Erbietet fich der Kommijfionär zugleich mit der Anzeige von der
Musführung des Gefchäfts zur Deckung des Lreisunter[hiedS, {fo it der
Rommittent zur Zurücweifung nicht berechtigt. Der Anipruch des Kommittenten
 auf den Erfaß eines den Vreisunterjchied überfteigenden € chadens
bleibt unberührt“; hinfichtlich des Spediteur8 vgl. HGB. 8407 Abi. 2) entjprechende
 Anwendung finden müflen 0. 1, 535 f,; vgl. Sholmeyer
S, 122 ff, Enneccerus S 381, I, 3, Vertmann Bem. 5, b). Das Reichs
gericht (Urt. vom 14. April 1904 RNRGE. Bd. 57 S. 392 F.) hat in einem
derartigen Zalle dem a“ das Rücktrittsrecht nach Maßgabe der
38 395, 326 zugefprochen; vol. biezu Dertmann Bem. 5, C, Der mit echt
m8führt, daß dies nur fir den entgeltlidhen Vertrag des S 675 zutrifft,
ıicht Dagegen für einen eigentlichen, unentgeltlidhen und daher nicht we den
zegenfeitigen Verträgen gehörenden Yuftragsvertrag (f. auch Pland Dem. 3,
Neumann Note 2, Enneccerus $ 381 Note 7). +
„6. Die Vorichriften des S 665 finden auf Dienit- und Werkverträge, die eine
Sefhäftsbeforgung zum Gegenftande haben, entfprehende Anwendung (S 675).
7, Eine verwandte Vorfchrift für den Vermwahrer enthält &amp;amp; 692.

S 666,
Der Beauftragte ijft verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Yadhtichten
 zu geben, auf Verlangen über den Stand des Gelhäfts Auskunft zu
rtheilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechen haft abzulegen.
E. 1, 591 Sag 1; IL 5973; HI, 653,
', &amp;amp; 666 legt dem Beauftragten eine Dreifade Verpflichtung auf: ,
a) Er hat dem Auftraggeber (auch unaufgefordert) die erfordberlidhen
Nachrichten zu geben (vgl. S6B3. 8384 Abi 2: „Er [der Kommifjfionär]
jat dem Kommittenten die erforderlidhen Nachrichten zu geben, ins$befondere
por der Ausführung der Rommiffion undverzüiglidhe Anzeige zu machen; er
it verpflichtet, dem KXommittenten über das Gefchäft Nechenfchaft abzulegen
und ihm dasjenige herauszugeben, wa8 er aus der Gefchäftsbeforgung erlangt
jat“; Dal. hinfichtlich des Spediteurs GGG. S 407 Ubi. 2. Im €. I war
Siefe Bilicht des Beauftragten, weil fie ih au dem Wejen des Auftrags
&amp;gt;rgebe, nicht befonderS zum Ausdrucke gebracht (9. 11, 537, B. 1, 357 4).
Wann und mie oft Nachricht zu geben it, hängt von den Umftänden des
zinzelnen Falle ab. Die Ausführung des Auftrags (eventuell defjen Unaus-Aihrbarkeit)
 it dem Auftraggeber unter allen Unftänden anzuzeigen.
Kür Girobanken (wie die Meichsbank) hat das ReichSgericht (Urt.
vom 25. April 1903 ROSE. Bd. 54 S. 329 ff.) verneint, daß ihnen auf Orund
des 8 666 die Verpflichtung obliege, einen Gizofunden, der Auftrag zu einer
leberweifung erteilt hat, von der Zahlungseinitellung desjenigen ®irokunden
u benachrichtigen, m defien Ounften die Neberweifung erfolgen follte,
Neber die Anzeigepflicht des Beauftragten, der von den Weifungen
des Auftraggeber abweichen will, f. S 665 Saß 2; über die Verpflichtung
gewilter Ger iOnen zur Anzeige der Ablehnung eines Auftrags f. 8 663; über
Die Verbflichtung des Erben des Beauftragten, defien Tod dem Auftraggeber
anzuzeigen, |. $ 673 Sag 2. .
Er hat dem Auftraggeber auf deffen Verlangen jederzeit über den Stand
des Gefbhäfts Uuskunft zu erteilen val. Dernburg, Band. Bo. 2
8 116, 1, d; BLRN. ZI. I Tit. 13 860). Yırch diefe Verpflichtung des Beauffragten
 war im € 1 nicht befonder8 erwähnt (9. 11, 537, B. HM, 357 ff.
Sit über den Beftand des SInbegriffs von SGegenftänden Auskunit zu erteilen,
 fo findet $ 260 Anwendung.
3) Er hat nach der Ausführung des Auftrags RehHenfhaft abzulegen
“IM. 11, 537, 36. VI, 468; Dernburg, Pand. Bd. 2 8 116, 1, d, ROHES.
Bd. 6 S. 218; vol. HGB. 8 384 Abi. 2 [|. oben unter a).
Sm € I war auch die Beftimmung enthalten, daß bei einer BVBermögenSvermaltung
 der Auftraggeber eine die geordnete Zufammenftellung
der Einnahmen und AWusgaben enthaltende und mit Velegen verfehene
Kedhnung zu legen habe DM. N, 537), Diele Pflicht des Beauftragten
"olat nunmehr au8 der allgemeinen Norichrift des $ 259 Abf. 1. Nach $ 259
Abi. 1 bat in einem foldjen Falle der Beauftragte, wenn Grund zu der Ans
Staudinger, BSG. Ib (SHuldverhältniffe, Engelmann: Auftrag), 5.16. Aufl, 75

.y}
        <pb n="269" />
        1136

VIL Abidhnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

nahme beftebht, daß die in der Mechnung enthaltenen Angaben über die Ein“
nahmen nicht mit der erforderliden Sorgfalt gemacht worden find, Den
Offenbarungseid dahin zu leiften, daß er nach beftem Willen die Ein“
nahmen jo vollitändig angegeben habe, al8 er dazu imftande fei; in
Angelegenheiten von geringer N fommt die Verpflichtung ZU.
Seittung des Offenbarungseides in Wegfall ($ 259 Abf. 3, 1. auch S 261 und
3RO. 8 254; vgl. M. 11, 538, BO. II, 444 ff, B. 11, 357 ff; für das
CM echt |. Dernburg, Band. Bd. 2 8 116 Anm. 10, Seuff. Arch.
Bd. 29 Nr. 129).
Die Ringe ob die Belege dem Auftraggeber zu behändigen find
‘%ß. IT, 359 ff.), wird gemäß 8 667 zu bejabhen fein.
Die Derpilichtung zur Recdhenfhaftsablegung vbliegt dem Beauftragten
auch dann, wenn das Yuftragsverbältnis in anderer Weife als durch
Ausführung des Auftrag3 G. B. gemäß 8 23 RO. durch Konkurs
deS Auftraggeber8) beenbdigt ift; auch in diefem Zalle muß fofort Rechnung
zelegt merden, ohne daß dem Beauftragten eine befondere Frift hiefüir
wa (Urt. d. Reichsger. vom 28. Oktober 1903 ROSS. Bid. 56
S. 116
Die DE des Beauftragten muß eine erfhöpfende, überfichtliche
und bverftändliche Daritellung der ‚gefNOrten SGefdhäfte enthalten, wobei
mangel8 befonderer Vereinbarung die VerkehrSfitte (S 242) entfcheidet;
ift über gewille Seichäfte oder Zeitperioden bereits Rechnung gelegb, 19
fann bei der Schlubrechnung at on früheren Abrechnungen angefnüpft
werden (Urt. d. Reichsger. vom 14. April 1905 Recht 1905 S. 312 = Gruchot,
Beitr. Bd. 49 S. 832).
‚ YNieber die Abredhnungspflicht eines Ynkaffoinftitut8, das keine
Einnahme erzielt hat, |. Urt. d, Kammerger. vom 28. November 1905 D.
Sur.3. 1906 S. 489; über die DE Ba Spezialifierung der
Hechnung feitenS eines Arztes f. Urt. d. OLG. München vom 28. Sanuar 1905
Seuif. Arch. Bd. 60 Nr. 120.
2. Durch Bereinbarung der Parteien Können die Beftimmungen des 8 666 ein
gef ränft oder völlig ausgefch offen werden; die Behauptung Dertmanns (Bem. 2),
5 666 enthalte hinfichtliH der Kechenfhaftsablegung zwingendes Kecht, weil das Gegen“
teil praktifch einem Freibriefe für vorfäßliche Benachteiligung gleidhfäme, dürfte nicht zu“
treffen (vgl. ChrlihH S. 57, Fijdher-Henle Note 3, BPland Bem. 1, RNOR-Komm. Bem. 3).
Fine derartige Vereinbarung kann auch ftillfhmweigend getroffen werden; doch wird ein
tillfdhweigender Verzicht des AuftraggeberS auf MechenfeOhaftsablegung auch gegenüber
ainem vertrauenSwürdigen Beauftragten nur unter ganz befonderen Umftänden angenommen
NE (vgl. Urt. d. Yderft, LG. Münden vom 16. September 1904 Recht 1904
S. Ä.
3, SZür die Erfüllung der aus S 666 {ich Den DeN Derpflichtungen gegenitber
a Muftraggebern ijft S 432 maßgebend. (j. Vorbem, 4; vgl: auch NOE, Bd. 20
S, ).
4, Die ri bes S 666 finden auf Dienft- und Werkverträge, Die eine
Sefchäftsbeforgung zum Segenftande haben, entipredhende Anwendung (8 675).

S 667,
Der Beauftragte i{t verbflichtet, dem Auftraggeber ANes, was er zur Aus-Mührung
 des Auftrags erhält und was er aus der Gejchäftsbeforgung erlanat,
Herauszugeben.
&amp;amp; I, 592; II, 598; IIL 654,
ı, Herausgabepflidht des Beauftragten, Im Anfchluß an da3Z frühere Necht
für das gemeine echt f. Dernburg, Band. Bd. 2 8 116, 1, c, Windfheid-Ripp, Band.
Bd. 2 S, 801; vgl. BLRN. Il. IV cap. I 8 5 Ziff. 4; über andere Rechte f. M. 11, 539
Note 1, val. a ‚OB. 8 384 Abi. 2 [Bem. 1, a zu 8 666)) verpflichtet das BGB. den
Beauftragten, gleihviel, ob eine Rechenfchaftsablegung gemäß 8 666 ftattgefunden hat
oder nicht und ob er im eigenen NMamen oder im Namen des Auftraggebers gehandelt hat
val. Borbem, 3, a; f. auch Crome S, 616 ff, Urt. d. Reichsger. vom 13. Ufktober 1905
a Xichr. 1905 S. 718 und unten Bem. 3), an den Auftraggeber alles hHeraus8zuaehen.
        <pb n="270" />
        10. Titel: Auftrag. SS 666, 667. 1187

a) was er zur Nusführung des MuftragsS erhalten hat, foweit e8
nicht zu diefem Zwecde zu verwenden war G3. B. Neifegelder), inSbefjondere
auch die zu Ddiejem Zwede ihm eingehändigten Urkunden (über die Vers
»flichtung des Bevollmächtigten zur Zurücgabe der Bollmachtsurkunde f. 8 175 ;
al. NOS. Bd. 3 S. 187 ff.; über die Erfaßpfliht des Beauftragten hei
Berlult einer MWechfelurkunde f. Urt. d. Reichsger. vom 29%. Dezember 1905
Zur. Wichr. 1906 S. 109 ff.; über die Verpflichtung des NechtsanmaltS zur
Herausgabe feiner Handakten f. ROR.-Komm. Bem, 4 und O. Landau, Bl.
. 9A, 3b. 75 S. 547 ff);
maß er aus der Gejchäftsbeforgung erlangt bat (vgl. Urt. d.
Reichsger. vom 23. November 1904 in Zur. Wihr. 1905 S. 438). Was der
Beauftragte einzuziehen, aber noch nicht eingezogen hat, jhuldet er bis zur
Einziehung weder bedingt nodh betagt, da die Einziehung weder die rechtliche
Natur der Bedingung noch diejenige der Zeitbeftimmung hat, vielmehr den
Inhalt des Nechtögelhäfts felbit bildet (Ürt. d. Reichsger. vom 21. Januar
1903 ROSE. Bd. 53 S. 330).
Mit Unrecht wurde in der II. Komm. behauptet, daß auch SGefdhenke
und Syirapı pbifionen herauszugeben feien, Die der Beauftragte von
nem DYritten erhalten habe (%. 11, 360). Die dort vertretene Anficht teilen
Yacubeziy, Bem, S. 141, Neumann Note 2, Cofack I S. 624, 600, Weyl I
5, 467, Ed-Leonhard S. 534, Dernburg, Pand. Bd. 2 S 116 Anm. 7, der
leßtere mit ber Begründung, „da8 Necht erfülle feine hohe und fittenreinigende
 Aufgabe, wenn eS im Gegenfaße zu Der Keigung des BVBerlkehr8,
ie Dinge lar und bequem 3u behandelır, den Standpunkt (frupulofer Ked-Ächfeit
 und vollfonmmener Anftändigkeit Tefthalte,“ Hiegegen dürfte aber in
Betracht fommen, daß der Dritte, der dem Beauftragten ein Gefchent gemacht
der eine Ertraprovijion gewährt hat, dies gewiß nicht im Onterelle des
Auftraggebers getan Dat, und daß die Rücklicht auf dıe Verkehrölitte dem
Richter A 8 157 zur Silicht gemacht ift. Bland (Bem. 2, c) will unter
icheiden zwijchen den Zuwendungen, die der Beauftragte auf Grund des
Xuftrags und in Ausführung des Auftrags von dem Dritten erhaltet hat,
and demjenigen, was ihm anläßlich der Gefchäftsbeforgung als perfönliches
Sefchenk zugewendet ift oder ihın aus felbitändigen, mit der Ausführung des
YuftragS_ nur äußerlich im BZufammehange f{tehenden Sefchäften zufließt
ähnlich Sidher-Senle Note 1 und Achilles Note 1). Die praktifche Wer:
mertbarfeit diefer ED OS zweifelhaft fein Gufiimmend &amp;amp;. Schulz
im Arch. f. d. 3ibilijt. Praxis Bd. 105 S. 40 Anm. 90). Richtig Dertmann
Bem. 1, c, welcher der gegenteiligen Unfhamung vormirft, Daß ie auf allzu
angbherziger, dem Geijte des GejeBeS und den Kntentionen der Beteiligten
nicht entiprechender buchftäblicher NusSlegung berubhe; ebenio Crome S. 252
Unm, 30, Urt. d. DLG. Hamburg vom 27. Novenber 1899_Seuff. Arch.
Bd. 55 Nr. 84; 1. aud Ennecceru8 8 381 Anm. 10, Matthiaß S. 340, Dernzura
 8 296 Note 20, Kohler S. 118, Urt. d NeichSsger, vom 8. Suni 1903
KOS. Bd. 55 S. 91, Urt. d. OLG. Dresden vom 29. November 1907 und
des DL®G Hamburg vom 23. Dezember 1907, Seuff. Arch. Bd. 63 er. 133
und 157, Urt. d. Kaufmanngsgericht? Breslau vom 14. Februar 1906 D. Sur. 3.
1907 S. 192 fowie das bei Xubhlenbeck Note 1 erwähnte Urt. d. OLG. Hamaurg
 vom 23, März 1901 und binfichtlich des früheren Rechtes ROS. Bd. 4
5. 290 F., Bd. 9 S. 296 ff. Werichieden hiebon ift die Frage, ob der
Beauftragte gegenüber dem Auftraggeber berechtigt ift, Derartige ‚Buwendungen
 anzunehmen; felbftverftändlich ift dies unbedingt zu verneinen,
*all8 die Zuwendung al8 eine (menn auch verfchleierte) Beftehung zu erachten
ft oder auch nur den Erfolg Haben Kann, die Erledigung des Yuftrags
anumngunften des Auftraggeber8 zu beeinflutfen Dertmann a. a. ©). Eine
befondere (der analogen Uusdehnung nicht zugängliche) Beftimmung in diefer
Hinficht enthält GOB. 8 543.
Mal. nunmehr auch S$ 12 des Neichsgef. gegen den unlanuteren Wett»
bewerb vom 7. Juni 1909:
„Mit Gefängnis bi8 zu einem Fahre und mit Geldftrafe bis zu
5000 WM. oder mit einer diejer Strafen wird, foweit nicht nad) anderen
Beftimmungen eine jdwerere Strafe verwirkt wird, beftraft, wer im
zeihäftliden Verkehre zu Zweden des Wettbemerbes dem Angeltellten
der Beauftragten eineS gefchäftlidhen Betriebs Gejchente oder andere
Bortetle anbietet, veripricht oder gewährt, um durch unlanteres Verhalten
je Angeftellten oder Beauftraglien bei dem Bezuge von Waren oder
75%
        <pb n="271" />
        188

VII Aojhnitt: SESinzelne Sohuldverhältniffje.

geiverbliden Leiftungen eine Bevorzugung für ih oder einen Dritten
zu eruanoen.
Die gleiche Strafe trifft den Angeftellten oder Beauftragten eines
ze/häftlichen BetriebS, der im gejhäftliden Bertehre Gejchenfe oder andere
Borteile fordert, fih verfprechen läßt oder annimmt, damit er durd
unlauteres Verhalten einem anderen bei dem Bezuge von Waren oder
gewerblichen Leiftungen im Wettbewerb eine Bevorzugung verfhaffe.
Sm Urteil ift zu erklären, daß da8 Empfangene oder je Wert dem
Etaate verfallen fei “ ,
Neber die Verpflichtung des SiherheitszeffionarS, den Erlss, foweit
er die geficherte Forderung überjchreitet, an den Zedenten herauszugeben,
{. Urt. d. MeichSger. vom 23. November 1904 ROGE. Bd. 90 S. 190 ff
| 2, Die Herausgabepflicht umfaßt auch die Verpflichtung, die aus der Gefchäftsbeforgung
 erworbenen Forderungen an den Wultraggeber zu Übertragen (al.
38 398 ff). Sine gefebliche Belfion (cessio ficta) greift nicht laß (M. 11, 539; vgl.
dagegen 85 1381, 1646 und HB _$392 Abf. 2, wonach die Forderungen aus einem vOM
Rummij}ionär abgefchloffenen Gefchäft, auch wenn fie nicht abgetreten find, im Verhültnijije
 3zwilden dem Kummittenten und dem Kommifjfionär oder defjen Gläubigern als
Sorderungen des Rommttenten gelten), Der in der II. Komm. geftellte Antrag, wonad
DEE ENGEN, die der Beauftragte aus der Gefchäftsbeforgung erworben hat, im Ber
ältnijje zwilden dem Yultraggeber und dem Beauftragten oder defjen Gläubigern a3
Horderungen des Wuftraggeber8 gelten follten, fomwie andere auf dem gleichen GefichtSpunkte
 beruhende Anträge murden abgelehnt, wobei insbefondere folgende Erwägungen
maßgebend waren: Wer fichH fremder Hilfe bei der Beforgung feiner Gefchäfte bedienen
wolle, fönne entweder Vollmacht erteilen; danır werde er direkt durch die Gefchäfte des
Beauftragten, weiche diejer in feinen Namen {AlieBe, berechtigt. Falls ihın aber dieler
Weg wegen der damit verbundenen Gefahr einer weitgehenden Verpflichtung durch den
Beauftragten zu bedenklich erfcheine, könne er die mittelbare Stellvertretung wählen;
dann müfle er allerdings auch die Gefahr tragen, daß der Beauftragte infolvent werde
und andere Gläubiger desfelben ihm zuvorlommen. Wollte man hievor abweichen und
zine Bermifchung der beiden Inftitute eintreten Iaflen, Io würde das zu großer Unklarheit
Hihren. Der Kredit Könnte erheblich geitört werden, wenn die Gläubiger einer Perjon
nicht mehr ficher wären, daß das Vermögen, welches fich äußerlich als ihr gehörig dar“
ne auch rechtlich entfprechend Lehandelt mürde (WB. 11, 360 FM, 363 ff; val. Urt. D.
Keichsger. vom 14. Juni 1904 ROSE. Bd. 58 S. 273 ff.) Die Konfequenzen Ddiefes
Standpunkts find namentlich für die Anwendbarkeit des S 266 Ab]. 1 Mr, 2 St®B
7, Borbem. 11) von Bedeutung.
3. Direkte und indirekte Stelvertretung, dinglides Redt und perfönlicher
Me -uc) Des Auftragebers8 (vgl. Pland Bem. 1).
%) Sit der Auftraggeber Eigentümer der zur Ausführung des Auftrags dem
Beauftragten behändigten Sachen oder hat er Gegenitände dadurch zu Eigenum
 erworben, daß der Beauftragte al8 direkter Stellvertreter für
ıdn gehandelt hat, Jo kann er nach Teiner Wahl die ihn züftehenden dinglichen
echte, insbejondere den Eigentumsanfprucdh (S 985), oder den perfönlichen
Anjpruch aus 8 667 geltend machen.
Hat dagegen der Beauttragte a8 indirekter Stellvertreter gehandelt
und Gegenftände (Zwar für den Auftraggeber, aber) im eigenen NMamen er:
morben, fo {tet dem Auftraggeber ledıglich der perfönliche Anfpruch auf
Yebertragung des Eigentum und Herausgabe zu (vgl. Urt. d. Nerchsger.
em BES 1903 und 14, uni 1904, ROSE, Bird. 54 S. 106, Bd. 58
S, 273 ff).
Db der Beauftragte al8 direkter oder indirekter Stellvertreter des Yuftraggeber8
 gehandelt Hat, bemißt fich nach $ 164; hat er als Vertreter ohne
Mertretungsmacht gehandelt, fo gelten die Borfehriften der 88 177 f.
4. Sm &amp;amp; I mar ausdrücklich hervorgehoben, daß der Beauftragte auch die von
ibm gezogenen Nußungen (f. &amp;amp; 100) herauszugeben Hat. Diefe Beitimmung wurde von
der 11. Komm. bejeitigt (%B. VI, 187), ergibt fich aber aus dem Begriffe der Nugung von
felbit (val. Wind) deid-Cipp, Band. Bd. 2 8 410 Anm. 8, 9 S. 803 Biff. 4, DVertmann
Bem. 1, b, Plan Bem. 2, b, Dernburg &amp;amp; 296, V, Neumann Iote 2, Filher-Henle
Note 1). Das gleidhe gilt von Zuwachs und Zubehör S 97, |. M. 11, 539).
Ueber die Verpflichtung des Beauftragten, für fih vberwendetes Geld zu ver:
zinjen, 1]. S 668; über die Koften der Hruchtgewinnung f. $ 102.
3, Sit gemäß 8 667 ein Inbegriff von Gegenitänden herauszugeben, fo hat
der Beauftraate dem Auftranaageber ein Verzeichnis des Beitandes vorzulegen und, falls
        <pb n="272" />
        10. Titel: Auftrag. 88 667, 668, 1189

Scund zu der Annahme befteht, daß das Verzeichnis nicht mit Der erforderlichen Sorgalt
 aufgeftellt worden it, den Offen barungSetd dahin zu leiften, daß er nach beitem
Billen ‚dem Beftand fo vollftändig angegeben habe, al er Dazu imjtande fei; Dei Angeegenheiten
 von geringer Bedeutung fonmımt die Verpflichtung zUr Leiftung des OffenbarungSeides
 in Wegfall (8 260, 1. auch 8 261 und ZPO. S 254. |
8. Unmöglichfeit der Heransgabe. IX dem Beauftragten die Herausgabe einer
ur Ausführung des Auftrags erhaltenen oder aus der Gejchäitsbeforgung erlangten
Sache unmöglich, jo it er von der Herausgabepflicht frei, wenn die Unmöglichfeit auf
änem bon ihın nicht zu vertretenden Umftande beruht; daß dies der Fall it, hat er zu
beweifen (88 275, 276, 282; val. ML. 1, 539 Note 3 und die dort erwähnten Ent{ch.
d, ROOSG.).
Hat er dagegen eine herauszugebende Sache dem Wuftraggeber durch eine UNE =
‚Aubte Handlung entzogen, fo it er auch für den zufälligen Untergang, eine aus
nen anderen ÖOrunde eintretende zufällige Unmöglichkeit der Herausgabe oder eine 3
ällige Verfchlechterung der Sache verantwortlich, e8 {ei denn, Daß diefe Tatfachen auch
ne die Entziehung eingetreten fein würden (S 848).
7. Hat der Beauftragte aus dem Auftrag einen fälligen Anfpruch genen den Auftraggeber
 (f. insbefondere 8 670), fo fteht ihın gegenüber Den Herausgabeanfpruche des
nd GO geDeTE das Burücbehnltungsrecht nad) Qaßgabe der SS 273, 274 zu (f.
175).
. „8. Die Beftimmungen des S 667 finden auf Dienit- and Werkverträge, die eine
Sefchäftsbeforgung zum Gegenitande haben, entiprechende Anwendung S 675).
„9. Ueber die Anwendbarkeit des S 667 bei Auftrag zu Spiel oder Wette 1.
Bem. VI, 1, c zu 8 762.

Ss 668.
Verwendet der Beauftragte Seld für fich, das er dem Auftraggeber Heraus:
geben oder für ion zu verwenden Hat, jo ift er verpflichtet, c8$ Don der Heit
dr Verwendung an zu verzinjen.
®&amp;amp;, 1, 598; I), 592; IIL 655.

„4. Mie die meiften früheren Kechte Chinfichtlich des gemeinen Rechtes f. Dernbura,
ig“ Bd. 2 8 116, 1, c, Windicheid-Wipp, Rand, Bd, 2 S. 802 Anm. 10; val. BEM.
&amp;amp;[. IV cap, 9 85 AM 5; über andere Rechte f. M, 1, 539 Motte 4) verpflichtet auch
daS BOB. den Beauftragten, Geld, das er für ich verwendet hat, während
°T verpflichtet war, e3 dem Yuftraggeber herauszugeben ($ 667) oder für iIn zu verwenden,
on der Zeit der Verwendung ab zu vberzinien. Ueber den Begrift des „Geldes“
Bd. I Yem. 5 zu 8 91.
„0 „Die Höhe des Binsfabe8 beträgt 4°%, bei beiderfeitigen Handelsgechäften
5° (8 246, OOS. 8 352 Ubi. 1 Sag 1). -
Daß den Beauftraoten ein Verfchulden treffe, insbejondere daß er unredlich
gehandelt babe Dal. StOB. 85 246, 266 Abf. 1 Nr. 2, Abt. 2 ft zur Anwendbarkeit
»e8 S 668 nicht erforderlich (Wit. 11, 539).
Das Recht des Auftraggeber8, den Beauftragten wegen eine3 durch die Verwendung
des Geldes erwachfenen Höheren Schhabens$ in Aarfpruch zu nehmen (vgl. SS 823 X
Dird durch S 668 nicht berührt QM. 11, 540).
0 3. Beweislaft. Dem Auftraggeber, der Anfpritche auf Grund des $ 668 erheben
will, obliegt der Beweis, daß der Beauttragte das herauszugebende vder für den Yuktrag-3eber
 zu bermwendende Geld für fich verwendet hat. Dagegen braucht er nicht zu beweifen, Daß
ar JelOft aus dem Gelde Nuken gezogen hätte. Will er Dagegen Erjaß emnes des gefeblichen
3insjaß überfteigenden Schadens beanfpruchen (f, Bem. 1 a. CE), 10 hat er zu beweifen,
daß ihm ein folcher entftanden ift (Mi. 11, 540).
ü 3, Sür Verzögerung der Ablieferung vereinnahmten Geldes, für die
Unterlajfung der Einziehung von Ausitänden und für die Unterlafiung
der berzinslidhen ÄAnlegung von Geld Haitet der Beauftragte nach Maßgabe der
Migemeinen Orundiäbe (88 276, 249 ff, 284 ff, M. HM, 540; vol. VBorbem. 5 uud
5. 1V Bem. 1 zu $ 1834).
4. Auf andere Gegenftände als Geld findet 8 668 Keine Unipendung; 08
zelten in diejer Beziehung für die Eriabpflicht des Beauftragten die allgemeinen Beftims
nungen (88 276, 249 f.; val. Bd. IV Bey 2 zu 8 1831).
        <pb n="273" />
        1190 ; VII Wbfnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,

5. Neber das Burücbehaltung3redht des Beauftragten wegen fälliger Un-{prücdhe
 aus dem Muftrage f. Bem. 7 zu $ 667.
6. Ueber die Verpflichtung des Au ftraggebers8 zur Berzinfung des vom Beauftragien
 aufgeiwendeten Geldes |. Bem. 3 zu S 670.
7, S 668 findet entiprehende Anwmenduug auf Dienft und Werkverträge,
bie eine Gefchäftsbeforgung zum Gegenftande haben ($ 675).
8. Bermandte Beftimmungen für den Berwahrer und für den Borr
mund enthalten die 88 698, 1834.

8 669.
Hür die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat
der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen VBorfhuß zu leiften.
6, I, 594: IT, 600; IL 656.

u. Die Verpflichtung des AYuftraggeber8, für die zur Ausführung des Auftrags
erforderlichen Aufwendungen (f. Bem. 1, a zu &amp;amp; 670) dem Beauftragten auf defjen Ver
langen Borfhuß zu leiften, Sn ih aus dem Wefien des Yuftragsverhältniffes
3 vgl. Dernburg, Band. Bd. 2 S 116, 2, a, Windicheid-Kipp, Band. Bd. 2 S, 803
ote 13).
Der Vorfchuß ift, audhH wenn die erforderligden Aufwendungen in anderen Gegenjtänden
 als Geld beitehen 3. VB. Futter für das zu transportierende Bieh), in Geld zu
gewähren (DVertmann Bem. 1).
Die Frage, ob S 669 dem Beauftragten einen Iagbaren Anfprudh auf Vorfchuß-(eiftung
 gewährt oder ibn nur berechtigt, die Ausführung des Auftrags von vorheriger
Vorichußleiftung abhängig zu machen (für die erftere Anfiht Wand Bem. 1, Achilles
Note 2, Ennecceru8s $ 382 Ziff. 1, Fildher-Denle Note 2, Matthiaß S. 341, RORN-Komm.
Dem. 3, Weyl1 S. 468 Nr. 6, DVertmann Bem. 3, a, Scholmeyer S. 123, Crome 8 252
Anm. 46, Dernburg $ 297, 11; für die lebtere M. II, 540, WindfhHeid-Ripp, Band. Bd. 2
S. 804, Endemann I S 173 Anm. 22), it mit Nückficht auf daS unbefhränkte Widerrufscecht
 des Auftraggebers (&amp;amp; 671 Abi. 1) von geringer praktifher Tragweite, dürfte aber in
leßterem Sinne zu entfcheiden fein, da dem Beauftragten ein Recht auf Ausführung des
Auftrags überhaupt nicht zuftebt (Borbem. 2, ebenfo Soldmann-Lilienthal S, 697 Anm. 3).
Dagegen muß bei Dienft= und Werkverträgen, die eine Sefchäftsbeforgung zum
Segenftande haben, dem zur Dienfileiftung Berpflichteten und dem Unternehmer ein flagbarer
 Anfpruch auf Boy uplehung eingeräumt werden; denn in diejen Fällen beftebt
zn RMecht auf Beforgung des Gefchäft8 und durch S 675 wird auf foldhe Verträge &amp;amp; 669
nur für „ent/prechend“ anwendbar erklärt (val. aber Bem. 6, b zu 8 675; and. An). Goldmann-Lilienthal
 S. 703 Anm. 6). ,
N Die Höhe des zu leiftenden Borfhuffes bemikt fihH nach der Göhe der voraus-HOtlich
 (objektiv) erforderlichen Yufwendungen (vgl. Een $ 670: „für erforderlich halten
darf“); fo mit Recht Dertmann Bem. 2, ebenjo NONR.-Komm. Bem. 2:
2, Daß der Beauftragte verpflichtet ift, von dem Erfordernis eines VBorfchufies
den Auftraggeber rechtzeitig zu benachricdhti AM (Fall8 er die Yufwendungen nicht etwa
Te beftreiten und nach 8 670 Erfaß verlangen will), folat aus S 666
AUC, 11,
3, Beweispflichtig dafür, daß dem Beauftragten Borfchuß geleiftet worden ift,
ift der Auftraggeber (fo mit Mecht Enneccerus &amp;amp; 382 Ann. 2, Achilles Note 2 zu 8 670,
Dernburg S 297 Anm, 3, Pland Bem, 3, d zu S 670, Urt. d. Neichsger. vom 6. Dezember
1905 Seuff. Arch. Bd. 61 Nr. 81, Urt. d. OLG. Bamberg vom 7. Januar 1905 Ripr. d.
2A Su ES S. 183 ff.; and. Ant. Urt. d. DLG. Celle vom 15. März 1904 Ripr. d. DLG.
4, Neber den Anfpruch des Bormundes und Gegenvormundes auf Bor:
icOhuBleiftung |. 8 1835 Ubi. 1.

8 670.
Macht der Beauftragte zum Zwede der Ausführung des Auftrags Aufwendungen,
 die er den Umftänden nach für erforderlidH Halten darf, fo ift der
Auftraggeber zum Erfage verpflichtet.
&amp;amp;. 1, 595 26f. 1; IL 601 Abi. 1 Sab 1: IL 657 Sag 1.
        <pb n="274" />
        10. Titel: Auftrag. SS 668—670, 1191

x 4, An Mebereinitimmung mit dem gemeinen Rechte (vgl. Bernburg, Band. Bd. 2
$ 116, 2, a, Windicheid-Kipp, Pond. Bd. 2 S. 803) ‚und dem HLR. (Tl. IV cap. 95 6
Ziff. 2, 3; über andere Kechte |. MM. II, 541 Note 1) gewährt das BGB. dem Beaufs
rogten Anfpruch auf Erfaß der von ihm zum Zwede der Ausführung des AuttragS
 gemachten Aufwendungen, obne Nückficht darauf, ob die Tätigkeit des Beauftragten
 den durch den Auftrag bezweckten Erfolg hatte oder nicht (M: 11, 541).
a Unter „Aufwendungen“ find nicht nur Geldaufwendungen zu verftehen (vol.
Bem. 2, c zu 8 1835), Sind andere Gegenitände als Geld aufzewendet
 worden, fo geht der AUnfpruch auf Erfaß des Wertes der aufgewendeten
 SGegenftände, Nah Urt. d. Keichsger. vom 5. April 1909 in
Sur. Wichr. 1909 S. 311 verftebt das Gefeß unter Aufwendungen „die auf
eiem Willen beruhende Auslage oder Aufopferung von VMermbgenswerten
jur Erreichung eine8 gewifien Zwedes“ (nicht unter $ 670 fällt daher eine
ınbeablichtigte Einbuße an Gefundheit oder körperlicher Unverfehrtheit; vgl.
Diezar die fritifden Bemerkungen von Höniger im Arch. f. bürgerl. N. Bd. 35
S. 272 F.). Ueber Bahlung von Frachtzujchlägen f. Urt. dD. SKeichSger. vom
), Sarlt 1910 Recht 1910 Nr. 3168. Auch eigene Zätigkeit des Beaufiragten
 kann als Aufwendung im Sinne des 8 670 erfcheinen, foweit fie nicht
unmittelbar auf die Ausführung des Auftrags en und nicht anzuzehmen
 ift, daß auch diefe Tätigkeit Der ne über-Aommen
 werden follte (vgl. Neumann Note 7, Scho meyer S. 124, BPland Bem. 2,
Dernbura S&amp;amp; 297, I, Urt. d. DL®G. Celle vom 10. November 1905 Ripr. d.
DCS. Ud. 12 S. 274 f.; 1. oudh S 181, 8 1835 Aof. 2 und Bem. 2, d zu
s 1835). Das gleiche gilt für Nufmendung eigener Sachen Jeitens
de Beauftragten.
Ueber die Frage, inwieweit ein durch Beitverfäumni8 Derbeigg‘
 Berdien|tentgang als AYufwendung erachtet werden Kann, f.
Bd. IV Bem. 2, c zu 8 1835; vgl. auch DYVYertmann Bem. 2, Pland Bem. 2
and RKOR-Komm. Bem. 2,
Behauptet der Auftraggeber, die für die Aufwendungen erforderlichen Beträge
dem Beauftragten DDr A hoffen zu haben S 669), fo ift er: biefür
heweispflidhtig Gem. 3 zu $ 669.
Die Borfchriften des 8 670 fin dispofitiver Natur, daher fönnen die
Aniprücdhe des Beauftragten durch (au8&amp;amp;bdrücklicdhe oder CI Ber:
»inbarung fowobhl erweitert al? eingefchränkit werden (Pland VBem., 1).
2. Sinfichtlich des Umfangs diefes Erfaßanfpruchs ift nicht (wie im &amp;amp; 669) der
Döjektive, fondern der fudbjektive Makitab aufgeftellt. Entfheidend ift ‚alfo
nicht, ob die Aufwendungen wirklich erforderlich waren, fondern, ob fie Der Beauftragte
bei Unwendung der ihn obliegenden Sorgfalt (dj. Borbem. 5) den Umftänden nach für
erforderlich halten Durite 8. II, 541; val. ES. 1, 595 Abi. 1 Sag 2: „AS erforderlich
geworden gelten die Nufwendungen, weldhe der Beauftragte bei Anwendung der Sorgfalt
zine8 ordentlichen HauSvaterS zum Zwede der MAusführung des Auftrags für erforderlich
Huiehen hatte“: f. au Dernburg, Band. Bd. 2 8 116 Anm. 11, Windidheid-Kipp, Band.
5.2 S. 804 Anm. 16, GS®S. $ 110 Hof. 1). . .
y Selbftverftändlih muß der Beauftragte auch in Ddiejer Beziehung in erfter Linie
en Weifungen des Auftraggeber3 Rechnung iragen (8 665 und Bem. 1 hiezu).
8, Berzinfungspilicht. Nach SS 670 und 256 Sag 1 hat der Auftraggeber den
vom Beauftragten aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenftände als Geld
gewendet worden find (f. oben Bem. 1), den alS Erfaß ihres Wertes zu A
per ag von der Zeit der ANulwendung an zu verzinfen. (€. I, 595 Wof. 2, €. 1, 601
Ol. 1 Sag 2, GE. 11, 657 Cab 2, IM. 11, 541 ff, REN, 90, 57 M.; vol. HÖB. SS 110
Me D 8 flichtumg des Beauf Berzinfung de8 für {ich
eber die Verpflichtung de eauftragten zur Berzinjung des für ih ver»
mendeten Geldes {. 8 668 und Bem. hiezu.
. 4, Nach SS 670 und 257 fann der Beauftragte, der zum Zwede der Ausführung
eS Yujtrags eine Nerbindlichkeit eingegangen ift, Befreiung von der Verbindlichkeit
Yrlangen; ij die Verbindlichkeit noch nicht fällig, 10 kann der Muftraggeber, ftatt den
eauftragten zu befreien, idm Sicherheit leiften (€, I, 595 61. 3, €. IN, 601 Abi. 2,
MM. Il, 542, 9. 11, 365 ff.; L Dem. I zu 8 257; vgl. bar. Dberit, LG. Bd. 7 6. 458 1,
Urt. 5. Neichsger. vom 8. Kuni 1903 ROSE. Bd. 55 S, 93, Urt. d. OLG. Hamburg vom
5 Oitober 1908 Ripr. d. DLG. Bd. 18 S. 18 und binfichtliH des Kommiffionärg Urt. d.
eichsger. vom 10. Dezember 1900 ROSE. Bd. 47 S. 125). .
Bett: Sit die Nebernahme einer Bürgf Haft Gegenitand des Auftrags, 10 finden die
eftimimunaen des &amp;amp; 775 Anwendung f. Bem. 5 zu S&amp;amp; 775).

)!
        <pb n="275" />
        L192 VII Abjhnitt: Einzelne Sqhuldverhältniffe, *

3, Nach GSOB. S 396 A6f. 2 gehört zu dem von dem Kommittenten für Wufwendungen
 des Kommiifionirs$ nah BGB. 85 670, 675 zu leitenden SErfabß auch
die Berglitung für die Benußung der Lagerräume und der Befürderungsmittel des
Rommilfionära.

6. Neber die Frage, inwielveit der Auftraggeber den Schaden zu Iragen hat,
den der Beauftragte bei Ausführung des Auftrags durch Zufall erleidet, *)
2nthält das Gejeß „wegen der Verfchiedenheit der in Betracht kommenden Fälle“ (WM. I l,
541) feine Beftimmung binfichtlıch des gemeinen Rechtes f. Dernburg, Band. Bd. 2 8 116
Anm, 15, 16, Windicheid-Kipp, Band. Bd. 2 S, 804 Anm. 18; über andere Nechte 1.
Me. IT, 541 Mote 2; val. auch SSOB. 8 110 AWof. 1: „erleidet er [der SGejfelljchafter] un“
mittelbar durch feine Gefchärtsfiührung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar ver“
bunden find, Verlufte, fo ift ihın die Gefellihaft zum Erfake verpflichtet“). In der
I. ®omm. wurde vorgefdhlagen, dem Beauftragten Anfpruch auf Erjaß derjenigen Ver-Jufte
 zu gewähren, die er unmittelbar durch die Gefchäftsbeforgung oder aus Gefahren
erleide, welche von derfelben unzertrennlich find. Der Yntrag wurde aber abgelehnt.
Handle e8 fich um einen Schaden, an den beide Teile oder der Beauftragte allein gedacht
haben, fo entjpreche e8 der BerkehrSauffallung, dem Beauftragten, weil er trog Kenntnis
der ihm möglicherweife drohenden Gefahr den Auftrag übernommen Habe, auch Das
Mififo des übernommenen Auftrags aufzuerlegen. Habe dagegen nur der Wuftraggeber
3ewußt, daß der Beauftragte fich bei Nusfiihrung des Yultrags$ möglicherweife gewiflen
Sefahren ausjebe, und habe er e8 unterlaflen, den. Beauftragten hierauf aufmerkjam zu
machen, fo verleße er feine Pflicht, welche ihHın der nach Treuw und Glauben mit Kückicht
auf die VBerkehrsfitte ausunlegende Auftragsvertrag auferlege, und die Hechtfprechung werde
nicht anftehen, den Auftraggeber zum Erfaße Des durch diefe Gefahren verurfachten
Schadens für verpflichtet zu erklären (BP. II, 366 ff., 369, 401, VI, 190, vgl. $ 694).
Diejer Auffaflung it beizutreten, Cine Erfabpflicht des Auftraggeber8 für derartigen
Schaden des Beauftragten greift demnach, da folcher Schaden als „Yufwendung“ im
Sinne des 8 670 nicht bezeichnet werden kann und das BOGB., von vereinzelten Ausnahmen
55 829, 833 Saß 1, 835) abgefehen, eine Eriaghaftung ohne Verfchulden nicht anerkennt,
nur Bla, intoweit ihm ein Verfhulden Vorjaß oder Sahrläffigkeit)
zur Saft Fällt 9. Vorbem. 5). Ein foldhes Verfchulden kann insbefondere darin ges
legen jein, Daß e8 der Auftraggeber unterlaßt, den Beauftragten auf eine mit der Aus-Führung
 des Auftrags verbundene Gefahr aufmerkfanı zu machen, oder Räume, Vorrichtungen
 und Gerätichaften, die er zur Ausführung des Auftrags zu befchaffen hat, in
ardnungsmäßigem Zuftande zu erhalten (vgl. Wland Bem. 6, a zu &amp;amp; 662, fowie 8 618
und Sem, IV, 1, b, a hiezu). Liegt auch ein Berfchulden des Beauftragten vor, 1o find
die Beftimmungen des S$ 254 maßgebend. Seloftverftändlich kann eine weitergehende
Saftung (Garantie) des Auftranggeber3 (ausdrücklich oder {tillichweigend) vereinbart
werden (im mejentlichen ebenfo: Bödel a. a. O., Jay S. 149 ff, SGoldmann-Lilienthal
S. 698, Bland Bem. 5, Fildher Henle Note 4, Achilles Note 3, Matthiaß S. 341, Endes
mann I 8 173 Unm. 21, Urt. d. Meichsger. vom 5. April 1909 HJur. Wir, 1909
S. 311 ff, Urt. d. DLG. Stuttgart vom 23: Dezember 1906 Ripr. d. YLG®. Bd. 14
S, 58 Ff., Urt. d. DL® Zweibrüden vom 5. März 1907 BI. f. MW. Bd. 72 S. 679;
jür weitergehende Haftung des Auftraggebers erklären fiH Vrücdmann S. 186 ff,
Enneccerus $S 382 Ziff. 3 und 4, NONR-Komm. Bem. 2, DVertmann Bem. 3, Crome
S, 618, Dernburg S 297, IN, anfdheinend au Ek-Leonhard S. 535, f. aber auch dafeloft
Anm. 4; nicht völlig Har Kohler S. 391 F.; nad Müler-CErzbach, Archiv f. d. zivilift.
Praxis Bd. 106 S, 459 ff. foll der „Intereffjent“ den Schaden tragen).
N YNeber die analoge Anwendbarkeit der Borfchrift des S 694 f. Bem. 6 hiezu; bhinz
üchtlich des Gefinderecdhts |. E®. Art. 95 und Bem. hiezu.
7. Sat der Auftraggeber auS dem Auftrag einen fälligen Anfpruch gegen den Bes
auftragten (f. inSbefondere S3 667, 668), fo {fteht ihm gegenüber dem Erfabanfpruche des
Beauftragten das Zurüdbehaltungsrecdht nah Maßgabe der 55273, 274 zu Wal.
Urt. d. Meidhsger. vom 19. März 1901 Iur. Wichr. 1901 S. 312).
8, Inwieweit dem Beauftragten ein Anfprucdh auf Erfaß_von Mufwendungen
ne auf welche die Borausfekungen des S 670 nicht zutreffen, bemißt fich nach
en Morfchriften der SS 683, 684, 812 HF.

* Spezialliteratur: Franz Görger, Inwieweit Haftet der Mandant für
Schaden de8 Mandatar3? (Erl. Fnaug.-Diff.), Bonn 1899; Frig Böcel, Die Schadens:
2rjaßhfliht des Auftraggeber&amp;amp; gegenüber dem Beauftragten, Arch. f. d. ztvilift. Braxis Bd. 96
S. 376 ff; O9. Orthal, Die Schadenserjaßpfliht des Auftraggeber8 nah dem BGB, (Erl.
Yuayug.: Diff.) München 1901.
        <pb n="276" />
        10. Titel: Auftrag. SS 670, 671. 1193

9, 8670 ift auf Dienit- und Werkverträge, die eine Gefchäftsbeforgung zum
Segenftande haben, entiprechend anwendbar (8 675); f. aber auch Bem. 6, b zu S&amp;amp; 675.
Üeber die Frage, inwieweit dem Hechtsanwalt ein Unfpruch auf Erftattung von
Telephongebühren zuitebt, }. Beichl. d. OLG. Dresden vom 15. Zanuar 1903 Zur.
Wir. 1903 S. 68 ff. .
vi 10: Ueber die Anwendbarkeit des S 670 bei Auftrag zu Spiel oder Wette f. Bem,
.L 1, c zu 8 762.
Al Cine verwandte Beitimmung zuguniten des VerwahrerS enthält
S 693; vgl. auch binfichtlih des Bormundes und Gegenbormundes S 1835.

&amp;amp; 671.
Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem
Beauftragten jederzeit gefündigt werden;
‚Der Beauftragte darf nur in der Art Hündigen, daß der Auftraggeber für
die Beforgung des Geichäfts anderweit Fürlorge treffen kann, eS jet denn, daß
In wichtiger Grund für Die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne
Iolhen Grund zur Unzeit, fo Hat er dem Auftraggeber den daraus ent[tehenden
Schaden zu erfeben.
Siegt ein wichtiger Grund vor, fo it der Beauftragte zur Kündigung auch
dann berechtigt, wenn er auf das KündigungsSrecht verzichtet Hat,
&amp;amp; I, 597, 598; If, 602; III, 658.

Rei 1, 8671 regelt die Beendigung des Auftrags durch Widerruf und Kündigung.
N eifere BeendigungsSgründe (Tod und Gefdhäftsunfähigkeit) enthalten
65 672, 678. Weber die Beendigung des Auftrag3 durch Ronkur8 f. Bem. 4 zu
&amp;amp; (2, Bem. 4 zu 8673. Daß der Auftrag auch erliicht durch Bereinbarung der Parteien,
zelebigung des den Gegenftand des Auftrags bildenden Sefchäft8, Ublauf der
Tat Hr welde, und Eintritt der auflüfenden Bedingung, unter weicher der
gran acgeben worden ift, hat das Gejeß als felbitverftändlıch nicht befondersS erwähnt
IR. 1, 543; vgl. Dernburg, Band. Bd. 2 8117, Windfcheib-8ipp, and. Bd. 2 S. 805).
X Die auf Seite des Yufjtraggeber8 vder Beauftragten bereits erwachfenen
nfprüche werden durch die Beendigung des Auftrags Jelbftverftändlich nicht berührt,
3. Gemäß 8 671 fanıt das durch den Auftragsvertrag begründete NechtSverbältnis
Yan dfäslich von jedem der VertragsSichließenden jederzeit einfeitig gelöft werden
et It, 513 ff). Abgefehen von der Uneuntgeltlichfeit befteht gerade hierin Der wefjent-Uhfte
 Unterfchied des Auftrags vom Dienit- und Werkvertrag {f. Borbem. 3, b), Die
x Beendigung des Auftrags gerichtete Erklärung des Yuftragacbers nennt das Gefeß
lderruf”, die den gleichen Zwed verfolgende Srffätfung des EEE dagegen
„Kündigung“ (WM. 1, 544; über den hegrifflichen Unterfchied zwifchen iderruf 110
Kündigung f. Tbiele im Archiv f. d. zZivilijt. Wrazız Bd. 89. S. 87 if). Das Widerrufstecht
 des Muftraggeber3 ijtunbefchränkt und unverzichtbar, das RündigungS-At
 des Beauftragten ift befhränkt und verzichtbar (f. unten Bem. 4 und 6.
Ne gleichen Grundfäge galten 1a gemeinem Rechte (Dernburg, Land. Bd. 2 S 117,
Rn OIhei-STipp, Kund. Bd. 2 S. 805) und BLR, (IL. IV cap. 9 5$ 11, 12); über andere
Rechte f. 90. 11, 543 Note 3, 545 Note 2.
v3. Widerruf und Kündigung find einfeitige empfangsSbedürftige Rechts:
geichäfte im Sinne der S8 130 if. Me II, 544, 547. B. 1, 371; über Widerruf
Mittel8 Ferniprecher8 1. Urt. d. Neichager. vom 17. Yumt 1905 NOS, Bd. 61 S. 125 ff.)
und bedürfen zu ihrer Wırkfamkeit nicht der Beobachtung irgenbwelcher Kuru, insbe
londere können beide auch jftilichweigend erfolgen (WII, 544; vgl. Windfcheid-Cipp,
Rand. Bd. 2 S. 805 Note 1; BER. IL IV cap. 9 S 11 Biff. 4).
o Widerruf unter einer (aufichtebenden) Bedingung ift zuläjiiig (M. 14, 544;
Can Ben. 4 3u 8674). _ Dagegen verträgt die Kündigung, weil fie dem Auftraggeber
ewißheit über die AWufbebung Des Muftrags geben {oll, die Beifigung einer Bedingung
tur infoweit, al3 e8 fih unı eine Roteftativbebingung Handelt oder der Srklärungs-Jegner
 in die Bedingtheit (3. GB. durch Nichtzurüchveirfung der bedingten Kündigung) eins
Dilligt (f. Bd. I diejes Komm. S. 529 und oben S. 680 Bem. II, 2, b zu $ 564; vgl. auch
il, 547, 36. 1, 334 md über die verfchiedenen Anfichten Bland Bem. 3, b, Scholl-Meyer
 S, 195, Oertmann Bent. 2, b, Ennecceru8 S. 430, NGOR Komm. Bem. 4).
        <pb n="277" />
        1194 VII Wbfhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

Hinfichtlih der Nichtigkeit und Anfedtbarkeit des Widerrufs und der
Kündigung find die allgemeinen Grundfäße (88 104 ff, 116 F.) maßgebend.
4, Das Widerrufsrecht des Auftraggebers ijt unbefchränkt, das KündigungS‘
recht des Beauftragten dagegen ift im Interefle des Auftraggebers in der Weije eingeichränft,
 daß die Kündigung nicht zur Unzeit („intempestive“) erfolgen dar] (val.
5 627 Ab). 2 und Bem. IV zu S 627). Der Beauftragte darf nämlich von Jeinem
OEL nicht derart Gebrauch machen, daß es dem Yıuftranggeber unmöglich if,
ir die Belorgung des Geichäfts anderweit Zürforge zu treffen (val. Urt. d. RKeichsger.
vom 4. Oktober 1905 Kur. Wichr. 1905 S, 683). Handelt der Beauftragte diefer Bor:
Ichrift zuwider, fo bleibt zmar die Kündigung mirkfam, der Beauftragte Yt aber zum
Erjaße des Schadben3 verpflichtet, der dem Auftraggeber daraus erwächft, daß ZUT
Unzeit gefündigt worden {ft (SS 249 ff.) Diefe Befjhränkung des Kündigungsrechts fommt
jedoch in Wegfall, wenn ein Ne Grund“ für die unzeitige Kündigung DOT“
liegt; ob ein folder gegeben ijt, entjdheidet der Richter nad freicm Ermefjen; der Dewei
 für das Vorliegen eines die unzeitige Kündigung rechtfertigenden Orundes obliegt
dem Beauftragten (MM. 1, 545).
5. Sit der Auftrag von mehreren erteilt, fo kann jeder Nuftraggeber den Anftrag
 widerrufen; ob durch den Widerruf eine8 einzelnen YuftraggeberS Der Beauftragte
von der Verpflichtung zur Ausführung des Auftrags ganz oder teilmei{e befreit wird,
hängt von den Umftänden des einzelnen Falles ab Me. II, 544; 1. S 432). Das gleiche
gilt für die Beendigung des Auftrags durch Kündigung feitenS eineS von mehreren
Heauftragten (vgl. binfichtlih der verfchiedenen AWnfichten über diefe Frage land
Bem. 3, d, Ennecceru8 8 383 Anm. 1, RGR: Komm. Bem. 4, Fildher-Henle Note 2,
Dertmann Bem. 2, c, Dernburg S 298 Anm. 2 und 4, Goldmann-Lilienthal S. 698
Anm. 1, S. 699 Anm. 4, Chiele im Archiv f, d. 3zivilift. Praxis Bd. 89 S. 108 ff, Neu“
nann Note 2).
6. Berzicdht auf Widerruf und Kündigung.
» Verzicht des Auftraggeber3 auf fein Widerrufsrecht widerfpricht dem
Begriffe des Auftrags und ijt daher A (vgl. Dernburg, Band. Bd. 2
8117, a, NOGHG®G®. Dd. 23 S. 324 fi., ROEC. Bd. 3 S. 186 ff., Kb. 30 S. 124).
Sm € | (8597 Mof. 2) war dies ausdrücliH ausgelprohen WM. IL, 544 ff.
36. VI, 468 ff). Bon der Il. Komm. wurde diefe Beitimmung aus nach“
itebenden Erwägungen geftrichen. Zür den Yuftrag im eigentlichen Sinne,
Sei dem e3 fich darum Handle, ein Gefchäft des Auftraggeber8 in defjen
Sinne zu beforgen, {ei die Worfchrift zweifellos richtig; einer ausdrücklichen
Borfchrift bedürfe e3 deswegen in diejfem Sinne nicht. AWuf der anderen
Seite fönne die Borfchrift zu dem Migverftändniffe führen, als könne auf
den Widerruf einer einem anderen erteilten Ermächtigung, ein Gefchäft des
Ermächtigenden nicht bloß im Interelje des leßteren, jondern au und
vielleicht vorzugsmweije im eigenen Interefje des Ermächtigten zu beforgen,
nicht verzichtet werden. Der vorgefhlagene Bufaß, wunacdh das Widerrufs
recht dem Yuftraggeber zuftehen Gllte, fofern der Auftrag lediglich feinen
Vorteile dient, unterliege jedoch Bedenken; die Beweislaft mühe den Beauftragten
 treffen, weil eS Jih um Ausfchließung des EHE
Durch den Zufaß tolle ferner der Fall getroffen werden, daß der Yuftrag
im Sntereffe eines Dritten erteilt fet, Den Beauftragten gegenüber komme
aber der Dritte nur in Betracht, wenn daS Sefchäft auch Sefchäft des
Dritten und als foldhes erkennbar jei. CB. II, 370 ff.) Au8 diefen nicht
Jonderlich Haren Bemerkungen darf nicht gefchloffen merden, daß Verzicht
deS Auftraggeber8 auf fein A ki zuläflig. fet, fondern nur, daß
beim Vorliegen eine8 rechtSmirkfamen Berzichts ein Auftragsvertrag im
Sinne des $ 662 nicht gegeben i{t (Dertmann Bem. 1, a; für Me
des Verzicht? auf das Widerrufsrecht auch Buchka, Bergleidhende Dar/telung
des BGB. und des gemeinen Rechtes 2. Aufl. S. 135, Windfcheid-Kipp,
Land. Bd. 2 S. 806, land Bem. 3, c, Goldmann-Lilienthal S. 699, Dernburg
 8 9298, I, 1, Robler S 392 ff, Crome S. 626, Neumann Note 2,
Ruhlenbect Note 1, Fijdher-Henle Note 3, 4, ROR-Komm. Bem. 2; and.
Un). Schollmeyer S. 124, Matthiaß S. 341, Wenl I S. 468 ff; fd. auch
Ennecceru8 S. 430, der den Verzicht auf das Widerrufsrecht für zuläffig
hält, wenn e8 fihH um eine einzelne Gefchäftsbeforgung Handelt). Das
a gilt für vertragsmäßige Befhränkungen des Widerrufsrecht® des
EA
Verzicht des Beauftragten auf fein Kündigunagsredt ift zus
1älfia; eine trokdem erfolate Qündiauna ift unwirffam. Der Verzicht Kann

1}
        <pb n="278" />
        10. Titel: AMuftrag. SS 671, 672, 1195

zuch {tilfOmeigend_ erklärt werden. Db in der Annahme eines Auftrags
auf eine beftimmte Beit ein Verzicht auf das Kündigungsrecht liegt, ift Frage
der Uuslegung. Troß des BVerzichts auf Kündigung fteht aber dem Deauffragten
 da8 Kündigungsrecht zu, wenn ein „midhtiger Orund“” zur
Aündigung vorliegt MW. 11, 545 ff.; vol. oben Dem. 4 a. €). Das gleiche
gilt für vertragsmäßige Beichränkfungen des Kündigungsrechts des
Beauftragten. Yuch diele Ründigung darf arundfäglih nicht zur Unzeit
orfolgen, e3 fet denn, daß ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung
vorliegt; ein wichtiger ®rund für die Kündigung ift nicht immer auch ein
vichtiger Grund für die unzeitige N (fo mit Recht Goldmann-Lilienthal
 S. 699 Anm. 7; f. auch DYertmann Bem, 1, b, 8).
. 4, Die Beftimmungen, daß der Beauftragte beim Vorliegen eines wichtigen Örundes
206 Verzichts auf das Aündigungsrecht und auch zur Unzeit Kindigen kann (261. 3, Abi. 2
Saß 1), find zwingender Natur, Können aljo durch Vereinbarung der Parteien weder
Mögefchlollen noch befchränkt werden (ebenfo Sildher-Henle Note 6. und 9; vol. Bem., II, 8
3u S&amp;amp; 626, Bem. VI zu S 627). Eine Erweiterung des Kündigungsrechts des DBeauf-‚Tagten
 ijt dagegen zuläffig.
i 8, Ein abwejender Bolliäbhbriger, deffen Aufenthalt unbekannt ft, erhält
einen Abmejenheitspfleger, wenn er durch Erteilung eines Nuftrags für feine Bermögen3-Aus
 Tegenbeiten Sürforge getroffen hat, aber Umftände eingetreten find, die zum Wider-"ufe
 des Yuftrags Anlaß geben (8 1911 Ab. 1). ;
9, Ueber dos Kündigungsrecht des Chemanns f. 8 1358 und Bem. hiezu.
y 10, Yuf Dienft- und Werkverträge, die eine Geichäftsbeforgung zum Gegenynde
 haben, findet S 671 Abi. 1 überhaupt nicht, S 671 Abi. 2 nur dann entiprechende
Altwendung, wenn den VBerpflichteten das Recht zufteht, ohne Einhaltung einer KündigungsS-Tüt
 zu fündigen (S 675).
N ii. Neber Widerruf der Bollmadht |. 8 168 Sag 2, über Widerruf der Anweifung
68 790. Neber Kündigung der Miete, des Dienftbertrags, des Werkvertrags, der
efellichaft ]. 88 553 7 565 ff., 621 ff., 643, 649, 723 ff. Meber Widerruflichkeit der
Brofura {. OOB. 8 52.
on 12. Neber die Anwendbarkeit der Borfchriften des 8 671 Abf. 2 und 3 auf den
titamentsvollitreder |. 3 2226 Sabı 3.

Ss 672.
| Der Auftrag erlifcht im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt
der Gejchäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Erlijcht der Auftrag, jo hat der
Beauftragte, wenn mit dem Aufjchube Gefahr verbunden ift, die Beforgung des
übertragenen Gejchäfts fortzujeßen, bis der Erbe oder der gejeBlihe Vertreter
de8 Auftraggeber8 anderweit Fürforge treffen kann; der Auftrag gilt infoweit
8 fortbeftehend.
&amp;amp; I, 599, 600; II, 608; III, 659.
L. Beendigung des Auftrags durch Tod des Auftraggebers,
‚., Nad) gemeinem Rechte endigt der Auftrag durch Zovd des Auftraggebers, wenn
Nicht da3 Gegenteil vereinbart jt (Dernburg, Pand. Bd. 2 $ 117, b, Windiheid-Kipp,
Band. Bd. 2 S. 805, Seuff. Arch. Bd. 33 Nr. 299, NOS. Bd. 42 S. 134). DZ BR.
unterfchied zwiichen res integra und non integra und ließ im erfteren Zalle das Mandat
tegelmäßig durch dem Tod des Mandanten erlöfhen (ZI. IV cap. 9 8 13; vgl. bayr.
Oberft. LG. Bd. 9 S. 41). Ueber andere Rechte |. M. II, 547 Note 1.
Abweichend von den meiften früheren Rechten ftellt das BOB. Die HELEN ung$-cegel
 (f. Bd. I Bem. 7 zu &amp;amp; 133) auf, daß der Auftrag durch den Tod des Auftrag-Bcer8
 nicht erlifcht, wenn nicht das Gegenteil vereinbart oder auS den Umftänden
Mn abweichender Wille der Parteien zu entnehmen Vs Beitimmend für diefe Borfchrift
ar inhaltlich der Mot. (Il, 547 f.) die Nückficht auf den Erben des Aujtraggebers, auf
die Sicherheit des Verkehr&amp;amp; und auf die entlprechenden Bejtimmungen der ZPO. S 82
ge 6 nunmehr $ 86) fowie des Handelsrechts (vgl. HOB, 5 52 Abi. 3 [früher Art. 54
Abf. 2]: „Die Prokura erlifdbt nicht durch den Tod des Inhabers des Handel&amp;amp;gefchäfts
md den mit Rücficht auf 8 672 BOB. befeitigten Art. 297 des alten HGB. [Denkichr.
zum OS. S, 192). Der in der II. Komm. geftellte Antrag, die ae Auslegungs3:
:egel aufuitellen, murde aus den aleichen Ermägunaen abgelehnt CB. IL 371 ff).
        <pb n="279" />
        1196 VII Abjhnitt: Einzelne Sdhuldverhältnijfe.

Die Auslegungsregel des &amp;amp; 672 Sat 1 greift auch dann Pak, wenn die HM
Erben des AWuftraggebers die Erbihaft ausihlagen, fodaß der Fiskus Erbe mird
Urt. d. Heichsger. vom 30. Mai 1907 Hecht 1907 S, 828 f.). . ,
ir den Hall des Eriöfdhens8 einer juriitiidhen Berfon wird S 672 ent“
Iprechend anzuwenden fein (Schollmeyer S. 125, Crome S, 620, Dernburg 5 298, I, 3,
RGOR Komm. Ben. 3; and. Ant. Planck Bem. 3, Dertmann Bent. 1, Goldmann-Silienthal
S, 699 Anm. 9; vgl. auch Mt. 11, 548).
2, Die gleichen Grundfäße gelten, wenn der Auftraggeber (gleicdhviel, aus welchen
runde, f. S 104 Ir. 2, 3) gefhäftsunfähig wird (WM. 11, 548 FM, ZG. IN, 334 FM; der
im der IL. Romm. geftellte Antrag, diefe Beltimmung zu ftreichen, wurde abgelehnt,
S 1 SS 516; über dos frühere Recht f. M. 11, 540 Note 4; val. auch ZWRO. SS 86,
241, .
Selbftverftändlich HS der Auftrag im Zweifel auch nicht dadurch, daß der Auf
iraggeber in der GefhHäftsfähigkeit beihränkt wird (S 114; im €, I mar diejer all
neben dem Eintritte der Gefhäftsunfähigkeit ausdrücklich erwähnt), und ebenfowenig dadurch,
daß die gefeßlidhe Vertretung des Auftraggebers endigt oder daß ein
Wecdhfelin der Verfon feines gefebliden Vertreters eintritt (Crome
S. 620, Sildher-Genle Note 3, Neumann Note 3, RONR.- Komm. Bem. 4; abweichend Dern-Surg
 $ 298, I, 6; vgl. au ZWBO. 8 86).
3. Nechtsfolge des Todes, des CEiniritts der SGef{häftsunfähigkeit
oder der befGOränfkten Gefhäftsfähigfkfeit des Auftraggeber8.
a) Wenn der Auftrag durch den Tod, den Eintritt der Gefchäftsunfähigkeit oder
beichränkften Ge{cdhäftsfähigfeit des Auftraggeber8 nicht erlifcht (was nad
3 672 Saß 1 die Regel bildet), fo beiteht das durch den Auftrag begründete
Kechtsverhältuiz zwilchen dem Erben des Auftraggeber8 bzw. dem nunmebr
durch feinen gefeßlicdhen Vertreter vertretenen Wurtraggeber einerfeit3 und
dent Beauftragten anderfeit8 unverändert fort CM. IL, 548; vgl. Befchl. D-Kammerger.
 vom 30. März 1908 Bl. f. RA. Bd. 73 ©. 805).
Trifft aber die ANuslegungsregel des S 672 Sag 1 nicht zu, it alfo Be:
omdigung des Auftrags durch Lod, Eintritt der SGejchäftsunfähigfkeit
oder Hefchränkten Gefjchäftstähigkeit des AUYuftraggeberS vereinbart oder als
Wille der Parteien aus den Umftänden zu entnehmen, fo erwächtt für den
Beauftragten, wenn mit dem Aufichube Gefahr verbunden ft, troß der Be
endigung des BVertragsverhältniffes die Berpflidhtung, die Bejorgung
des übertragenen Ge{chäfts infolange fortzujeßen, bis es dem
Erben (des verltorbenen) bzw. dem geießlidhen Vertreter (des geichätts:
unfähig oder in der Geichäftsjähigkeit befchränft gewordenen Wuftraggebers)
möglich ift, anderweit Fürfurge zu treffen val. SS 673 Sab 2, 727 WON. 2,
(424 di. 2, 1. auch 1472 Hot. 1 Sarz 2, 1497 Ubj. 2, 1546 Ubf. 1, 3, 1549,
1683, 1893 Ubi. 1, OGB. $ 137). „Iufjoweit“, d. I. hinkichtlich dieler
Hürforgepflicht, gilt der Auftrag mit allen feinen rechtlichen Wirkungen
al8 Fortbeftehend (val. $ 674). Der Beauftragte {ft aljo ingbejondere
(OadenZerfahtpflichtig, wenn er die oem der Beforgung des über“
iragenen Gef{chäfts {huldbafterweife (f. Borbem. 5) unterläßt. Im Gegen:
jaße zum gememen Itechte (Dernburg, Band. Bd. 2 8 117, b) und BER.
zl. IV cap. 9 8 18) ift diefe Pflicht des Beauftragten nicht von, der
Borausfeßung abhängig, daß er mit der Ausführung des Auftrags Ichox
begonnen hatte (Mt. 1, 548).
Die durch den YWuftrag fir den Muftraggeber bereits erwacdhfenen
Anfprücdhe und Serbindlich keiten gehen allgemeinen OGrundfjägen
(85 1972 ff., 1967 ff.) entiprechend auf defjen Erben über, gleichviel, vb Der
Auftrag durch den Tod des YuftraggeberS erlofchen it oder nicht. Der
Beauttragte it allo insSbefondere dem Erben des Yuftragageber8 gegenüber
zur Kechenfhaftsablegung S&amp;amp; 666) uud Gerausgabe (S 667) verpflichtet
(9. 11, 548; vgl. Ben, 3, c zu &amp;amp; 673). .
a) Gilt der Auftrag als fortbeitehend, Io fteht dem Erben des Auftraggebers
do8 unbefchränkte Widerrufsrecht nach Maßgabe des S 671 zu.
4. Konkurs des Auftraggebers, Welchen Einfluß der Konkurs des Auftrag
geber8 auf da8 durch den Yuftrag begründete Rechtsverhältni8 ausübe, war in den
rüheren Rechten verfchieden geregelt. Für das PLHMR. war die Meinung vertreten, daß
das Mandat durch den Konkurs des Mandanten erlöfche (MH, 551 Note 2. Die
leide Beftimmung enthält der cod, civ, art, 2008. Das BUN. fchweigt über Diele
Srane: ‚für das gemeine MRecht f. Seuff. Urch. Bd. 3 Nr. 321. €, I (S 602) enthielt die
Worichritt, daß der Yuftraa erlöiche, wenn über das Vermbaen des Auftraageber3 Der
        <pb n="280" />
        10. Titel: Auftrag, 88 672, 6738. 1197

Conkurs eröffnet werde, e8 jei denn, daß der Auftrag auf diefes Vermögen keinen Bezug
abe; für den Sall des Erlöfchenz follte S 599 Abi. 2 Gebt S 672 Saß 2) entiprechende
Anwendung finden MN. 11, 551 ff). Bon der 11. Komm, wurde die EN Diefer
Borfchrift in die RO. befhloffen . IL 374, 375). Maßgebend it nunmehr KO.
323 Ybf. 1 („Ein vor dem SGemeinjchuldner erteilter Yultrag erlifht durch die Eröffe
nung des Verfahren3, e3 jei denn, daß der Auftrag fich nicht auf daS zur Konkursmatle
gehörige Vermögen Dbeziebt. Erliiht der Auftrag, 10 finden die Borfchriften des S 672
Saß 2 und des S 674 BGB. entiprechende Anwendung“) und 8 27 („Erlifht ein von
dem Gemeinfhuldner erteilter Nuftrag . . . infolge der HR des Verfahrens, fo ift
der andere Teil im Anfehuna der nach der Eröffnung des erfahrens ent{tandenen
Erfagantprüche im Salle des $ 672 Sag 2 BOB. Mafiegläubiger, Im Kalle des &amp;amp; 674
BOB. Ronkursgläubiger“); vol. hiezu Denkichr. 3. KO. S. 17 ff, 29, %. II, 375 If, Towie
die Kommentare zu 88 23, 27 KO. und Urt. d. Reichsger. vom 21. Sanıar 1903 ROGE.
Bd. 53 S. 330.
5. Die Borfhriften des S&amp;amp; 672 finden auf Dienit- und Werkverträge, die eine
Befchäftsbeforgung zum Gegenitande haben, entiprechende Anwendung (S 675); binfichtlidh
des Konkurjes |. Ben. 8 zu S 675.
6. Ueber den Einfluß des Todes, des Eintritt8 der SGefchäftsunfähigfeit oder
Gef hränkten Geichäftstähigteit Towie des Konkurfes des Beauftragten auf das durch den
Auftrag begründete Rechtsverhältnis 1. S 673 und Bem. biezu.

8 678.
Der Auftrag erlijcht in Zweifel durch den Tod des Beauftragten. Erliicht
der Auftrag, Jo hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich
 anzuzeigen und, wenn mit dem Auffchube Gefahr verbunden ift, die
Beforgung des übertragenen Gejchäfts fortzuijegen, bi8 der Auftraggeber anderweit
Sürforge treffen Kann; der Muftrag gilt infoweit als fortbeftehend. °
E. I, 601: IL, 604; III, 660,

ı. Beendigung des Auftrags durch Tod des Beauftragten,
. Nach gemeinem Rechte endigt der Auftrag durch den Tod de8 Beauftragten (Dernurg,
 Band. Bd. 2 8 117, b, Windicheid-Liyp, Band. Bd. 2 S. 305; über die Srage ob
das Gegenteil vereinbart merben Konnte, 1. Windicheid-Ripp a. a. DO. Ann. 5). Das BUN.
&amp;amp;l. IV cap, 9 8 14) unterfchied auch hier ({. Bem. 1 3u $ 672), ob res adhuc integra
war oder nicht. Heber andere Rechte f. M. 11, 549 Note 1. +
Das BOB. ftellt die Nu8legungsSregel (f, Bd. I Bem. 7 zu $ 133) auf, daß
der Yufirag durch den Tod des Beauftragten erlifcht, wenn nicht das Gegenteil vereinbart
 oder aus den Umftänden ein abweichender Wille ser Parteien zu entnehmen it.
Diele Vorichrift beruht auf Der Erwägung, daß der Auftrag, in der Hegel eine Cache
perfönlichen VertrauenS ift, und fteht im Einflange mit der Beftimmung des S 664 Nof. 1
Saß 1 MR. 11, 549).
2, Der Umftand, daß der Beauftragte gefhäftsunfähig (S 104 Nr. 2, 3) oder in
der Gefchäftsfähigkeit befchränkft mird (S 114), führt an Jich eine Beendigung des Auf-!rans
 nicht herbei; doch wird diefe Tatfache häufig, insbejondere wenn Die Vornahme
zine8 Rechtagefchäfts den Gegenitand des Auftrags bildet, die um der Leiltung
IS 275) zur eh Haben (vol. über Diefe beitrittene Frage Dertmanı Bem. 4, Schollmeyer
S. 125, ®obler S. 393, Goldmann-Lilienthal_S. 700 Unm. 14, Planck Bem. 2, RÖN.=Komm.
 Bem. 2, Windiheid-Kipp, Rand. Bd. 2 S. 807, Crome S. 620, Dernburg £ 298, I, 5,
Neumann Note 4). In der 11 Komm. wurde beantragt, die Morichriften des 8 601 (E. I)
auf den Fall der Gejchäftsunfähigkeit des Beauftragten mit der Maßgabe für entfprechend
anwendbar zu erflären, daß an Stelle des Erben des Beauftragten deffen gefeßlicher
Vertreter trete. Diefer und ein ähnlicher Antrag wurde aber abgelehnt, weil man
&amp;amp; DES MT der allgemeinen @rundfäße zu einen richtigen (Ergebnifje gelange
Die Frage, -ob an Stelle des gefchäftsunfähig gewordenen Beauftragten deflen
Gefeßlidher Vertreter zur Ausführung des Auftrags berechtigt und verpflichtet it,
wird gemäß 8 664 regelmäßig zu verneinen fein. Wird der Beauftragte durch den Ein
‘ritt_der Gefchäftsunfähigfeit von feinen Verpflichtungen befreit, fo dürfte S 678 Sab
auf feinen gejeblichen Vertreter entiprechend anıvyendbar fein (BPland Bem., 2).
        <pb n="281" />
        798 VIL YbjdoOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

Nechtsfolge des Todes des Beauftragten,
Wenn der Auftrag durch den Tod des Beauftragten nicht A (a8
gemäß Bem, L die Ausnahme bildet), fo beiteht das durch den Auftrag
begründete Kecdhtsverhältnis zwifchen dem Auftraggeber einerfeit8 und dem
Erben des Beauftragten anderfeitZ unverändert fort, foweit nicht etwa die
Srundfäße des S&amp;amp; 275 eine Nenderung des Vertragsinhalt3 herbeiführen.
Eine Verpflichtung des Erben des Beauftragten, deijen Tod dem ag
geber anzuzeigen, bat das Gefeß nicht ausgefprochen, doch wird diele
Serpflichtung regelmäßig aus S 666 zu folgern fein (WM. II, 550),
Trifft aber die NuslegungsSregel des 8 673 zu, fo obliegen dem
Erben des Beauftragten zweierlet Pilichten: an
x) Er hat den od des Beauftragten dem Auftraggeber unverzüglich
©. 5. odne {huldhafte3 Zögern, {. S 121 Ab]. 1 Sag 1) anzuzeigen
‚vgl. 8 1894 bi, 1). Dieje Verpflichtung it nicht davon abhängig,
daß mit ben Aufichube Gefahr verbunden ijt Me. II, 549). Die
SE irgendwelder Zorm it für die AÄnzeige nicht Vorefchrieben.

Mi mit dem Yuffchube Gefahr verbunden, {fo hat er die Bef orguug
des übertragenen Ge{fchäftS infolange fortzufeben, bis e$
dem Auftraggeber möglich it, anderweit Fürforge zu treffen (vgl.
3672 Sag 2 und Bem. 3, b zu 8 672). ,
N „Snfomeit“, d, b. Towobl binfichtlihH der Anzeigepflicht («) al8 hin
Kichtlih der Sürforgepflicht (8), ailt der Auftrag mit allen feinen recht“
lichen Wirkungen al3 fortbeftehend. Der Erbe des verftorbenen Beee
 ijt alfo insbefondere verpflichtet, dem Yuftraggeber den auS der
Unterlallung der Anzeige oder aus der Unterlaffung der Fortfeßung der
Bejorgung des FEN SGeldhäftS erwachfenen Schaden zu erjehen,
Joweit ihn in biefer ah ein Beridhulden trifft f. Vorbem. 5).
Sm SGegenfaße zum gemeinen Rechte (Dernburg, Band. Bd. 2 8 117, b) und
um BEN. (Fl. IV cap. 9 8 14) greifen Diele Verpflichtungen auch dann
Rab, wenn der Beauftragte ir mit der Ausführung des Auftrags noch
nicht begonnen hatte. In der I. Komm. wurde beantragt, die Anzeige: und
HET Da an die Worausfeßung zu Inüpfen, daß die Srfülung, diefer
Dilihten tunlih und nicht mit unverhältnismäßigen Opfern verbunden fei;
diefer Antrag wurde aber abgelehnt, da e8 Jelb{tverftändlich fet, daß der
zn diejer Verpflichtungen nur nach der eigenen gefchäftlichen und jozialen
age des Erben f hemelten Jet und Kberdies nur verfchuldete Nichterfüllung
Jaftbar mache (. IL, 374), ,
| Sur den Fall einer Mehrheit von Erben find die Grundläße
der 88 431, 2058 ff. maßgebend.
Die durch den Auftrag für den Beauftragten bereits erwacdhfenen An-Iprüdhe
 und Verbindlidhkfeiten geben allgemeinen Grundläßen
SS 1922 ff., 1967 ff.)_entfprechend auf deffen Erben über, aleichviel, ob der
Auftrag durch den Tod des Beauftragten erlofchen i{t oder nicht. Dies gilt
in$bejondere für die Verpflichtung des Erben des Beauftragten, dem Yuftraggeber
 Kechenfchaft abzulegen und das Erlangte herauszuneben (SS 666,
667; DC. II, 550; vol. Bem. 3, c zu 8 672).
Silt der Auftrag al8 Fortbeitehend, {vo {teht dem Erben des Beauftragten
bas KündigungSrecdht gemäß S 671 zu.
8) Hinfichtlih des Nebergangs des BefiHes auf den Erben f. 8 857.
4. Konkurs des Benguftragten, Welchen Einfluß der Konkur3 des Beauftragten
auf das durch den Yuftrag begründete Nechtsverhältnis ausübe, war im CH. beftritten
3. 11, 550 Yote 1). Nach Art. 2003 deS cod, civ, erlifcht in dielem Kalle der Auftrag;
das BER. enthält hierüber feine Beftimmung.
Das BGB. räumt dem Konkurje des Beauftragten Leinen Einfluß auf den
Sortbeitand des Auftrags ein (insbefondere mit Rücklicht auf das unbe/dhränkte
Widerrufsrecht des Auftraggeber8, M. II, 551); val. die Kommentare zu 823 RD.
5, S$ 673 findet auf Dienit- und Werkverträge, die eine Sefchäftsbeforgung zum
Segenf{tande haben, entfpredhende Anwendung (8675; vgl. Urt. d. Reichsger. vom 9. Dezember
1902 Sur. Wichr, 1903 Beil, S. 17). Ueber die Anwendbarkeit des S$ 673 Sab 2 auf den
Teitamentsbolljtreder {. S 2218 Ab]. 1.
6, Neber den Einfluß des Todes, des Eintritt der Gefhäftsunfähigkeit oder he
Ihränften Gefchäftsfähigkeit, {owie des Konkurfes des Auftraggebers auf das durch den
Auftrag begründete Rechtsverhältnis |. 8 672 und Bem. hiezu.

Y
        <pb n="282" />
        LO. Titel: Auftrag. SS 673, 674.

1199

8 674,
GErlilcht der Auftrag in anderer Weije als durch Widerruf, 10 gilt er zu
Sunften des Beauftragten gleichwohl als fortbeftehenb, bi8 der Beauftragte von
dem Srlöfchen Kenntnik erlangt oder das Erlöfhen kennen muß.
€ IL, 603; II, 605; IIT, 661.

._. Grundgedanke. Während nach den SS 672 Sat 2, 673 Sab 2 bei eendigung
at Auftrags durch Tod oder Gejchäftsunfähigteit der Auftrag infoweit als fortbeftehen
ge al troß Beendigung des MertragsverhältnıfeS dem Beauftragten bzw. feinem Erben
Bewile Pfilıchten auferlegt find, ftellt $ 674 den Grundjag auf, daß der Auftrag tr0ß
eurer Seendigung zuguniten des Beauitragten als fortbeitehbend gilt, bis diejem das
Hl den des Yultrags bekannt (f. unten Bem. 2) geworden ift. Diefe Beftimmung beruht
deß Der Erwägung, daß der Beauftragte nicht Schaden leiden foll, wenn er nach Erlöfchen
e Sluftra08 in gutem Glauben an defjen Sortbeftehen für den Auftraggeber tätig ge
nn en ift. Dem Beauftragten bleibt allo insbejondere infoweit der Unfpruch auf Erjaoß
iner Aufivendungen (8 670) gewahrt MM. H, 553 MF.
a 1 Aehnlide Beitimmungen enthielt auch das gemeine Recht (Dernburg, Band. Bd. 2
Hr Anm. 4, Windfheid-Kipp, Band. Bd. 2 S. 806 Anm. 7), das BER. (ZLIV cap. 9
3 Bf. 3) und das täch!. @B. (8 1324); über andere Iechte 1. M. 11, 553 Note 2.
5 &amp;amp; 674 gilt für alle Beendigungsfjälle des Auftrags (f. Bem. 1 zu S 671)
Ber der Beendigung durch Zod des Beauftragten (8 673; Crome 8 252 Anm. 82,
ernburg S 298 a. €.) und durH Widerruf (f. unten em. 4).
de8 2, Die Vorfhrift des $ 674 greift nur Pla, wenn der Beauftragte vom ErIöfchen
Be Auftrags Feine Kenntnis hatte. Die auf Fahrläffigkeit (S&amp;amp; 276 Ubi. 1 Sat 2)
A Ünfenntnis {tebt der Renntnis gleich (S 122 Hof, 2; über die Anwendung
Bo e$ Saße8 auf den Fall der Beendigung des Nuftraga durh Kündigung |. DVertmann
fe m. 3). Sept der Beauftragte in Renntnt8 (oder auf Fahrläffigk it Berubender Unna
 der Beendigung des ANuftrag3 feine Tätigkeit fort, fo beftimmen fich Jeine echte
Vilichten nach den VBorfchriften über die Gejhäftsführung ohne Auftrag S 677 ff).
9 Daß der Beauftragte vom SErlöfchen des AuftragS Kenntnis hatte oder nur infolge
AolezOrläffigteit Sie Renntnis hatte, hat zu beweifen, wer au diefer Tatjache Rechte
x U

3; 8 674 {bricht nur von der Fortdauer der Rechte des Beauftragten („zuguniten
des ram lroaten' K Der Beauftragte, der in gutem Ölauben an die FJortdauer des
bereits erlojchenen Auftrags deffen Ausführung vornimmt oder fortfeßt, Hiebei die
Bilichten eines Beauftragten (f. insbejondere 83 666 —668) zu erfüllen hat, murde um
DeBwillen nicht ausdrücklich beftimmt, weil, wenn man dies a nicht als felbitverftändlih
setrachten dürfte, doch jedenfalls die gleiche Verpflichtung Hi Ichon aus den Orundjäßgen
über die Geichäftsführung ohne Auftrag (SS 677 ff.) ergebe (ME. IT, 554, 36. VI, 469;
ol. auch 88 672 und 673). ; N
Fr 4. Der Widerruf des Auftrags durch den Auftraggeber (S 671 Abi. 1) ift ein
zinfeitige8, empfangSbedbürftiges Nechtsgefhäft (em. 3 zu S 671) und wird Daher gegen
über dem abwefenden Beauitragten erit in dem BZeitpunkte wirkfanı, in dem er ihm
zugebt ($ 130 %6f. 1 Saß 1; vgl. hinfichtlih des Wiberruls mittelft Zernfprechers Urt.
d. Neichsger. vom 17. Sun 1905 ROSE. Bd. 61 S. 125 ff), Eine Vorfhrift, wie fie
So zum Schuße des gutgläubigen Beauftragten enthält, {it daher bein Erlöfchen des
Auftrags durch Widerruf nicht erforderlich. Hr die jeltenen Fälle, in denen der Beauftragte,
 troßdem ihm der Widerruf zugegangen ft, von diefem Keine „Senntnis erlangt hat
Dal. 3. B. 8 139), gewähren die Beitimmungen über die Geichaftsführung ohne Auftrag
SS 683, 684) gemitgende Abhilfe gl. Windicheid-Kipp, Band. Bd. 2 S. 807, Dertmann
em. 1, b; für analoge Anwendbarkeit des 8 674 erflärt fi S. Schloßmann, Die Lehre
don der Stellvertretung ZI. 2 S. 557 ff.)
„: Nach €. I follte eine Ausnahme von dem Grundlage des S 603 Gebt S&amp;amp; 674) mr
für den Fall des undedingten Widerrufs las greifen (DM. 11, 554); von der I. Komm.
Murde diefe Einichränkung bejeitigt, weil ein bedingter Widerruf kein Widerruf im
Agentlichen Sinne fei. Gabe der Auftraggeber, an den Eintritt einer Bedingung den
Widerruf des Auftrags geknüpft, fo handle es fich mur um eine hefonder8 geartete Be-Mräntung,
 der Erieilung des Auftrags. Aus diefer Auffallung ergebe fh ein der Ab-It
 des Entwurfs ent{prechendes Kelultat von {elbit, obne daß eS einer befonderen Betimmung
 bedürfe (®. 11, 375; val. Crome &amp;amp; 252 Anm. 80, Dernburg $ 298 Anm. 13,
Bland Be. 1, ROR.-Komm. Bem. 3).
        <pb n="283" />
        L200 VII Abihnitt: Einzelne Schuldverhältnifje,

5. Soweit nach 88 674, 168 Sag 1 die erlofhene Bollmacdht des Beauftragten
al8 fortbeftebend gilt, wirkt fie nicht zuguniten eines Dritten, der bei der Vornahme eines
Rechtägefchäfts das Erlöfchen fennt oder kennen muß (S 169).
6. Sit der Auftrag durch Eröffnung des Konkurfes über das Vermögen des Auf
traggeber&amp;amp;S erlofchen (Bem. 4 zu S 672), {jo finden die Worfchriften des S 674 entfprechende
Anwendung (RD. 8 23 Abd}. 1 Sab 2). Der Beauftragte ift in Anfehung der nach der
Eröffnung des Verfahrens entfiandenen Erfabanfprüche Ronkursgläubiger (RO. $ 27, vgl.
A. 1, 553 F., B. 1, 874 ff.
7. 8 674 findet auf Dienft: und Werkverträge, die eine Gefchäftzbeforgung 3UM
Segen!tande haben, ent{prechende Anwendung (S 675). Ueber die Anwendbarkeit des 8 674
auf den Teftamentsvolftreder {. 8 2218 Abi. 1.
8. Verwandte Beitimmungen gelten für den Gefellfchafter (S 729; f. au
563, 8 136), den Ehemann (8 1424 AWbf. 1, f. much #8 1472 Ubi. 1 Saß 2, 1497
UbT. 2, 1546 YUbf. 1, 3, 1549), den Gemwalthaber &amp;amp; 1682, den Bormund S 1893
bl. 1) und den Vorerben ($ 2140).
9. In ftrafrechtligher Hinficht kann auf Grund des 8 674 das Vorliegen eines
Bergehens der Untreue (St®B. 8 266) bei Vereinnahmung von Geldern nach Erlöfchen
En ED nen werden (Urt. d. Reichsger. vom 4. November 1907 BI. f. KU.

8 6756.*)
Auf einen Dienftvertrag oder einen Werfvertrag, der eine Sefchäftsbe[orgung
zum Segenftande hat, finden die Vorfchriften der SS 663, 665 bis 670, 672
6i8 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zufteht, ohne Einhaltung einer
Ründigungsfrift zu kündigen, auch die Vorfchriften des 8 671 Abj. 2 entiprechende
Anwendung.
S, 11, 567 Mb}. 1, 606; 111, 662.
1. Grundgedanke. Die Beftimmung des S 675 beruht auf Befchluß der II. Komm.
und der Nedaktionsfommiffion. Nachdem man die Unentgeltlichteit zum Begriffasmerkmale
des Auftrags erhoben hatte f. Bem. 2, c zu S 662), erichien e8 als zwerdmäßig, einige
der für den Auftrag geltenden Hecht3fäße, die wegen ihres allgemeinen Inhalts überall
da paflen, wo e8 fich um eine Gefchäftsbelorgung für einen Dienftberechtigten oder einen
Beiteller handle, auf Dienijt= und Werkverträge fir anwendbar zu erklären
3. 11, 376 ff, VI, 189). In foftematifher Beziehung mürde daher diefe Beitimmung In
den 6. und 7. Titel diefes Abichnitt3 gehören.
3. Borausiekungen der Anwendbarkeit des S 675. ,
a) € muß ein Dienfit= oder Werkvertrag vorliegen. Ueber den Begriff
bes Dienftvertrags8 |. 8 611 und Bem. I Hiezu, über den Begriff des Werk
bertragsS f. S 631 und Bem. hiezu.
€ muß Jich um einen Dienft= oder Werkvertrag handeln, der eine Ge
1häftsbeforgung zum Gegenftande hat. In der I. Komm. wurde
die Frage aufgeworfen, in meldhem Sinne die Verpflichtung zur „Gefchäftsbeforgung“
 zu verftehen fei. €$ erfcheine hier eine Verdeutlichung geboten,
da die Ausdrucsmeife des Antrags für die Auslegung feine bezeichnenden
Merkmale enthalte und deshalb über die Tragweite der Vorfehrift geftritten
werden miürde. Die Romm. war tedoch der Anlicht, daß die CEnticheidung

*) Val. DO. Benel, Die auf Gefhäftsbeforgung gerichteten entgeltliden Verträge,
Yhering8 Jahrb. Bd. 44 S 31 f.; NR. Bernau, ebenda S. 229 ff; Hellmann, Krit.
Bierteljichr. Bd. 41 S, 222; HH. Bormann, Beiträge zur Erklärung der „SGeichäftsbeforgung“
in S 675 BGOB., Gött. Inaug.Difl., Witten 1901; N Micdhaeli3, Der Begriff der
Seichäftzbelorgung in S$ 675 des BGB. f. d. Deutide Reich, Koftoder Inaug.Difi., Bochum
1902; ©. Albert, Der Begriff „Gejchäftsbeforgung“. nad) dem BGB. f. d. Deutihe Reid,
üb. Inaug.Difl., Heilbronn 1905; € Höchftädter, Der auf eine Gejhäitsbeforgung
gerichtete Dienf{t- und Werfkvertrag, Erl. Inaug.Difl., Kikingen 1905; SH. Buttiammer, Der
Dienftvertrag, der eine Gejchäjt3Zbejorgung zum Gegenitande hat, Erl. Inaug.Diff., Berlin 1907;
Brücner, Inwieweit unterliegen die DienftverhHältnifje der öffentlichen Beamten {owie der
Kedtsanmwälte und YWerzte den Borfjchriften des VGB.?, Recht 1908 S, 465 ff., 497 ff.;
3. Lotmar, Der Arbeitsvertrag Bd. 1, Leipzig 1902 S. 274 ff.; Fr. Lent, Der Begriff
der auftragSlojen SGejichäftsführung, Leibzia 1909, insbelondere S. 78 ff.
        <pb n="284" />
        10. Titel: Auftrag. 88 674, 675. 1201

diefer Frage der Wilfenfhaft überfallen werden fönne, da {ih der Begriff
der „Verpflichtung zur Gejhäftsbeforgung“ im Rahmen einer GejeBe3=beitimmung
 auch durch eine anderweitige Zahlung nicht erfhöpfend verdeut:
lichen lafjen. mürde. (BP. IV, 377.) Xn der Tat herricht über den Begriff
der „Gejchäftsbejorgung“ lebhafter Streit, |
Bweifello8 it zunächtt nach der Saflıung des Gefebe3, daß nicht
jeder Dienit- oder Werkvertrag unter 8 675 fallen Fann. Aozulehnen
it daher die Yuffaflung, alZ jet unter Gefchäftsbeforgung jede Entfaltung
von Tätigleit zur Erledigung einer beftimmten Angelegenheit oder einer
Mehrheit beftimmter Angelegenheiten zu verftehen, da hienach jeder Werk
vertrag unter S 675 fallen würde (diefe u.a. DON Kaeger, Nomm. 3. RO.
L. Yufl. Anm. 10 zu $&amp;amp; 22 im Anjchluß an Gellwig Werträge auf Leiftung
an Dritte) vertretene Unfchanung ift von Iaeger Jelbit in der 2. Aufl. Unm. 10
zu 88 22 RD. aufgegeben worden; fie wird ferner vertreten von Brücknannt
5. S. 1208 Note *] S. 26, Windicheid-Kipp, Band. Bd. 2 S. 723, Schollneyer
 S. 91, Hadhenburg, Dienit- und Werkvertrag im BOB, S. 14 ff.
amd Pland Bem. 2; ähnlich aud Lenel a. a. D.; 1. aber auch %. IV, 377:
‚jedenfall® müfle davon ausgegangen werden, daß nicht ohne weiteres in jeder
Tätigkeit des Dienitverpflichteten oder des Nebernehmer3 eine Gefchäfts-Seforgung
 zu finden fei”). ;
Da das Gefeß ferner von der Beforgung eines „® e{Häft3“, nicht
zine8 „Mecht8geidhätts“ fpricht, Kann die Anmendbarfeit de8 S 675 nicht
auf folge Säle befchränkft werden, in denen die Vornahme von RecdhtSzefchäften
 oder reht8gefhäfts8artigen Handlungen in Frage
itebt N Bem. 4, b zu S 662, ebenfo Sent a. a. D. S. 79 ff., Zotmar a. a. ©.
S. 276 ff., Urt. 5. HRS. Celle vom 16. November 1905 Iipr. d. VLG. Bd. 12
S, 273; zu eng ift daher die Nuffaflung von Enneccerus &amp;amp; 384, 1 [„Recht&amp;amp;-zejchäfte
 und rechtlich bebeutfame A Staub, Komm. A
8. Aufl. Anm. 2 und 3 3u $ 362; 1 auch De. 11, 855: „Bei dem Ausdruck
„ein Ge{chäft beforgen“ ijt Ihon nach dem allgemeinen Sprachgebrauche Das
Migverltändnis ausgefchloffen, al8 ob darunter nur Rechtshandlungen oder
Itechtsgefehäfte, nicht auch tatjächlidhe Dienftleiftungen 3U verfteben mären“).
Daß der Gejchäftsherr an der Vornahme des Sefchäfts tatfüchlich
der rechtlig behindert fei fo Planck 1. und 2. Aufl. Bem. 2) lt dem
Begriffe der Geichäftsbeforgung feineSwegs Ypelentli (übereinftimmend
Brücmann a. a. ©. S. 23 Note 1 und DO. Venel a. a. OD.)
Der gejeblichen Begründung entbehrt die Annahme von be
'8 293, IV), daß S$ 675 lediglich auftragäbhnlidhe Dien]t- und Werk
jerträge, alfo Diejenigen Geichäfte betreffen joll, die man gemeinrechtlich
dem Mandat unterftellte (äbntig Goldmann-Lilienthal S. 701 Anm. 3;
gegen dieje Anficht 1. ingbejondere Crome S 252 Anm. 6 und Enneccerus
x. a. D. Ann. 3). |
‚Seht man (ma8 bei der Unflarheit der GefebeSmaterialien nicht zu
Dermeiden fein wird) vom Spradhgebraeuche des täglichen Lebens
2u8, fo wird unter „Gefdhäftsbeforgung“ die Erledigung jeder Angelegenheit
su verfteben fein, Die Der wirtfhaftlidhen Sntere[feniphäre
2ine8 anderen des Gefchäftsherrr) angehört (im wefentlichen übersnjtimmend
 Crome S. 612 ff, Dertmann Bem, 1, b, RON Komm.
Borbem. 2 vor S 662 [„Gejhäftsbeiorgung ift jede felbitändige Tätigkeit
mirt{chaftlihen Charakters, die im Snterelie eineS anderen vorgenommen
wird“), „Saeger Komm. 3. RD., 3./4. Nufl. Anm. 10 zu 8 22, Qotmar a. a. D.
5. 279 ff. Cofac LS. 594, Kohler S. 116 HF, Neumann Vorbem. IN vor
3 622, Bernau a. a. D., Puttfammer a. 0. ©. S. 26 ff, za S. 43 ff,
ürt. d. OLG. Celle vonı 16. Novenıber 1905 Kipr. d. OLG. Bd. 12 S. 273).
Hienach fällt unter 8 675 nicht nur die Beforgung von Recht8gefchäften,
‘ondern auch eine Reihe tatjächlidher Berridhtungen, 3. BB. die
Zeitung und Ausführung eine8 Baues (and. An]. Befchl. d. OLG. Dresden
vom 27. Oftober 1908 Mipr. d. DLG. Bd. 20 S. 223), die Verwaltung
zine8 fremden Vermögens, em in anderen Fällen, 3. B. hinfichtlich der
Tätigkeit des ‚Erzieher58, des Arztes, des Vorlefer8 und dal. von „Gefchäfts-Jeforgung“
 nicht QETPED DEN werden kann. .
Nu der Braxis vol. Urt. d. Keichsger. vom 14. April 1904 ROE.
Bd. 57 S. 392 #. Auftrag zur Intereflenvertretung bei der Hwangsverjteigerung
 eines ®rundftick8), Urt. d. MeichSger. vom 29, Dezember 1905
Xur. Wichr. 1906 S. 109 ff. und des YDLO. ®olmar vom 23. Zebruar 1906
Staudinger, BGB, Hb (SchuldverhHäktniffe, Engelmann: Auftrag). 5.16. Aufl. 76
        <pb n="285" />
        1202

VII. Mbichnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,

Recht 1906 S. 567 (Auftrag zur Eintreibung einer Forderung) Urt. d. OLG.
Bamberg vom 7. Sarırar 1905 Mipr. d. OLG. Bd. 10 S. 183 f. (Zahlungs
leiltung feiten3 eines Dritten), Urt. d. Meichsger. vom 29. Mai 1908 Sur.
Wir. 1903 S. 480 (Anwendbarkeit des 8 675 auf daZ Verhältnis zwifchen
der BeidhnungsSitelle und den Zeichnern von Aktien)?
3, Im einzelnen ijt folgendeS hervorzuheben:
a) Die rechtliche Natur des zwifhen Arzt und Patienten abgefchloHenen VBertragsS
 fann bier bahingeitellt bleiben (vgl. hierüber Borbem. IV, 1, c, 8 vor
5 611, Dem. 2, c, y zu 8 662, Brückner a. a. OD. S. 499 F.), da hiebei jeden-Talls
 eine „®efchäftsbeforgung“ nicht im Frage iteht (j. oben Bem. 2, b).
Hinfichtlih des AUrmenarztes vgl. das oben in Bem. 2, b erwähnte Urt.
d. DLG. Celle.
Neber die rechtlidhe Natır des Vertrags Jen Rechtsanwalt und
Partei f. Borbem. IV, 1, c, « vor 8 611, Bem. 2, c, y zu 8 662, Brückner
a.a. ©. S. 497 ff., ferner Urt. d. Oberit. 26. München vom 12. Januar 1906
Samml. n. &amp;amp;. Bd. 7 S. 27 (das einen Dienitbvertrag annimmt: ebenfo Urt.
d. OLG. Frankfurt a. M. vom 21. uni 1901 Recht 1902 S. 149), ‚Urt. d.
Neichsger. vom 22. Yuni 1906 NGOE. in StS. Bd. 39 S. 120 (das ein BertragSverhältnig
 der im S 675 bezeichneten Art al8 vorliegend erachtet, ebenfo
Urt. d. OLG, Hamm vom 9. April 1908 Kıpr. d. YLG._Bd. 17 S. 397 ff.)
Urt. d. DES. Dresden vom 12. April 1904 und des OLG. Braunichweig
vom 31. Januar 1908, Ripr. d. OLG. Bd. 10 S. 209, Bd. 17 S. 399 (unentichieden).
 Soweit U ein Dienft- oder Werkvertrag al8 vorliegend an“
zenommen wird, bleibt für die AUnwendbarkeit des S 675 immer noch ZU
unterfuchen, ob e8 fich um eine Gejchäftsbeforgung im obigen Sinne handelt,
a8 3. 5. binfichtlih der Ratzerteilung vder der Erftatfung eines Rechtszu
 berneinen jein wird (Neumann Note 2, a; and. Unf. Vertmann
Dem. 1. b, ©. In erfter Linie entfcheiden übrigens felbftverftändlich die
befonderen NEE Ar der Nechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 und
er Gebührenordnung für Rechtsanwälte in der A Art, IV des Gef. vom
1. Juni 1909 feftgefeßten Saffung (Ginfichtlich der erjährung vgl. BGB.
8196 Nr, 15, 16 und S 201). Ueber die Haftung mehrerer altoziierter
Rechtsanwälte f. Jofef in Gruchot Beitr. Bd. 44 S. 419 und Urt. d. DLG.
Damburg vom 9. Zanıar 1909 Rfpr. d. DLG. Bd. 18 S. 95 ff. Meber die
Daltung des Batentanwalts Tür Verfall des Batentz infolge Frijtverfäumung
 f. Urt, d. Meichsger. vom 1. Juni 1908 ROSE. Bd. 69 S. 26 ff.
Ueber das Rechtsverhältnis zwifhden Notar und Bartei |. Vorbem. IV, 1,
©, « vor $611, Brücner a. a. OD. S. 468 ff, ferner Urt. d. Neichsger. vom
28. Suni 1901 und 20. Juni 1901, RGE, Bd. 49 S. 26 {f., 269 ff, Urt. d.
DES, Kiel vom 4. November 1901 Yipr. d. DLSG. Bd. 4 S. 48 ff., Urt. d. DLO.
olmar vom 24. AWpril 19038 und vom 11. AWpril 1904, Recht 1903 S. 263, 1904
S. 314, Urt. d. DSG. Hamburg vom 4. Mai 1907 Recht. 1907 S. 829. In
erfter Vinie entfdheidet hierüber das Landesrecht hinfichtliH der Beriährung
gl. BOB. 5196 Yr. 15, 8 201).
Aeber die rechtliche Stellung des U ES |. GVBG. 8155,
3RD. 8753 und die Rommentare Dan NOS. Yd. 9 S. 361 ff, Bd. 19
S. 233 ff., Bd. 16 S. 396 ff, Urt. d. Meichsger. vom 11. Oktober 1901
Sur. Wichr. 1901 S. 783 ff. und vonı 29, OÖftober 1903 ROSS. Bd. 56
S. 84 ff, ferner vom 10. Suli 1899 und 11. Desember 1899 in Oruchot,
Beitr, Bd. 44 S. 1199, 1204 ff, Urt. d. DLG. Marienwerder vom 25. November
 1901 NRipr. d. DLG, Bd. 4 S. 216 ff., Urt. d. OLG. OD vom
3. November 1908 Seuff. Arch. Bd. 64 Nr. 64, val. auch DO. ©eibd, NKechtSiOußbegehren
 und Anfpruchsbetätigung im dentichen Bivilprozeß, München
1909 ©, 74 ff. und Brückner a. a. OD. S. 467 ff.
Ueber das Verhältnis zwifdhen der Partei und dem Geridht3{hreiber,
durch deffen Vermittlung der Gerichtsvollzieher mit der Zuftellung beaufs
tragt werden foll (3BO. 88 497, 166 HF.) I. NOS. Bd. 17 S. 391 ff.
Der Mälklervertrag ift in den 88 652—656 jelbftändig geregelt; über
SHandelSsmäkler f. 663. 88 93—104, über RAur8maltkler 1. 88 30 ff.
des Börfengef, vom 8. Mai 1908, über Handlungsagenten |. HGB.
88 84—092 (vgl. au Urt. d. OLG. Dresden vom 7. Mai 1901 Recht 1902
S, 532); über das Kommiffionsgefhäft, Speditionsgefchäft und
Srachigefchäft |. HUB. 88 985 On DE
        <pb n="286" />
        10. Titel: Auftrag. S 6756.

1203

g) Ueber Verträge, durch die fidh jemand verpflichtet, einem andern un en tgeltlich
 Leiltungen zu gewähren, die eine GeihHäftsbeforgung nid t
zum Gegenftande haben, |. Bem. 4, € zu $ 662.
N 4. Anwendbare Borfchriften. AS entfpredhend anwendbar bezeichnet 8 675 die
ür den Yuftrag geltenden Vorfchriften über .
a) die Verpflichtung gewifjer Perfonen, die Ablehnung eines Auftrags dem
Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen (S 663);
b) die Befugnis des Beauftragten, von den Weifungen des Auftraggebers
abzumweichen (S 665);
o) die Verpflichtung des Beauftragten, dem Auftraggeber Nachricht zu geben,
Auskunft zu erteilen, Redhenfhaft abzulegen, das zur Ausführung
de8 Auftrags Erhaltene oder aus der Seichäftsbeforgung Erlangte her au $=yugeben
 und das für fih verwendete Geld zu verzinjen (SS 666—668);
den Anfpruch de8 Beauftragten auf Borfhußletitung und Er{aß feiner
OO GE (88 669, 670, vol. Urt. b. Meichager. vom 10. Januar 1910,
Warneyer Erg.-Bd. 1910 S. 113; über das Verhältnis des S 670 zu S 644
|. Dertmann Bem. 2 und land Bem. 3);
B) die Beendigung des Auftrags durch Tod und Gefhäftsunfähigkeit (SS 672,
673; f. au Bem. I, c zu $ 649);
D das des erlofhenen Auftrags zuguniten des guigläubigen
Beauftragten (8 674);
x) das Verbot der unzeitıgen Kündigung feitenS des Beauftragten (S 671
WAof. 2), fall8 dem zur Dienitleiitung Berpflichteten oder Unternehmer das
Recht zuitebt, obne Einhaltung einer Kündigungsfrift zu kündigen (88 623,
526, 627), vgl. B. VI, 189.
N 5. Unanmwendbar find auf Dienft- und Werkverträge die SS 664 und (in gewijfent
mfange) 671.
a) An Stelle des S 664 gilt beim Dienitvertrage 8 613, beim Werkvertrage
 die allgemeine Borfchrift des S 267, 1. auch S 278, Neumann
Note 3, a md Note 4 zu 5 664, Goldmann-Lilienthal S. 703, Lotmar, Der
Arbeitsvertrag Bd. 2 ©. 487. ;
An Stelle des 8 671 foweit er nicht gemäß S 675 für ent{predhend ans
wendbar erklärt ift, 1. oben Bem. 4, g) gelten beim Dienftvertrage die
83 620 ff., beim Werkvertrage die 58 645, 6419.
8, Die in Bem. 4, a—g erwähnten Beftimmungen finden auf die eine Gefchäfts=Jeforgung
 zum Gegenftande habenden Dienft= und Werkverträge „entjprehende Anvendung“,
 Damit {ft zum Ausdrucke gebracht, daß die Anwendung nur ftattfinden darf,
Denn ihr die rechtlidhe Natur des Dienjt- oder WerkvertragsS nicht entgegenfteht. Inmieveit
 dies der Fall ift, L6ßt ich im allgemeinen Kaum Geftimmen. Al3 Beifpiel für die
I diefem Gefichtapunkte {ih ergebende Unanwendbarkeit einzelner Säge wurde in der
- ®omm. erwähnt, - .
a) daß, wenn der Dienft- oder Werkvertrag, mit weldhem die Verpflichtung zur
En verbunden fei, erlöfche, daneben nicht noch die Orundjäße
iber die Erlöjchung des Mandats (88 672, 673) anwendbar feien (vgl. auch
BRD. 88 239, 244, 246); . , n
daß die SS 669, 670 nicht anwendbar feien, wenn die vereinbarte Bergütung
zach dem Dienft- oder Werkvertrage zugleich al8 Entgelt für die Aulwendungen
 anzufjehen fei (B. I, 377; vgl. Sachenburg a. a. ©. S, 22 ff., Neu“
mann Note 3 zu S 669, Soldmann-Liltenthal S. 702 ff, Pland Dem. 3).
e)3leber eine weitere Verfhiedenheit hinfichtlidh der Klagbarkeit des Anfyruchs
auf Borfchußleiftung f. Bem. 1 3u 8 669.
7%, Abgefehen von der Borfchrift des S 675 unterliegen Dienit- nnd SW
A nl Geichäftsbeforgung zum Gegenitande haben, den Borfchriften der $$ 611 f.,
. 8. Konkurs. Die Befitimmungen des 823 Abt. ı RD. ff. Bem, 4 zu
S 672) gelten nach $ 23 Mb. 2 KO. auch dann, wenn {ich Ba durch einen Dienit=Jertrag
 oder Werkvertrag verpflichtet hat, ein ihm bon dem emeinfhuldner übertragenes
Def Für diefen zu beforgen. Erlifcht ein folder Dienit- oder Werkvertrag U der
Eröffnung des Verfahrens, fo ift der andere Teil in AUnfehung der nach der Eröffnung
de8 Verfahrens entjtandenen Erfakanfprüche im Falle des S 672 Soap 2 BOB. Male
Näubiger, im Salle des _$ 674 BOB. RKonkursaläubiger (RD. S 27); vgl. %. U, 517,
374 ff, Denffdhriit zur RO. S. 18, 19.
        <pb n="287" />
        1204 VIL AbfoOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

8 676.*)
Wer einem Anderen einen Kath oder eine Empfehlung ertheilt, ft, unbe
idadet der fih aus einem VertragsverhHältnif oder einer unerlaubten Handlung
ergebenden Verantwortlichkeit, zum Erjage des aus der Befolgung des Rathes
der der Empfehlung entftehenden Schadens nicht verpflichtet.
©, I, 604; IT, 6073; III, 663.
4. 8 676 regelt die rvedhtlide Bedeutung von Rat und Empfehlung Gie
IT. Romm. verfeßte diefe Borfchrift zuerft ın den Titel über die unerlaubten Handlungen,
Tpäter aber in den Titel über den Nuftrag zurück; 3. Il, 380, 664 ff.)
Nach gqemeinem Rechte onnte jemand auS der lung eines RNRateS in Un-Ipruc
 genommen werden, menn er doloS handelte oder hefondere Umftände ihn zur An
wendung von Sorgfalt verpflichteten, wobei insbefondere daS Beftehen einer Gefichäft8-verbindung
 von wefentliher Bedeutung wurde (og. „mandatum tua gratia“; vgl.
Dernburg, Band. Bd. 2 5 118 Anm. 8, 9, Windfheid-Kipp, Band. Bd. 2 S. 818 Anm. 21,
Beit{chritt des Unw.-VBer. für_Bayern Bd. 10 S. 219 ff., Tewes im Archiv f. d. zivilift.
Brass Bd. 51 S, 35 ff, ROGS. Bd. 19 S. 196 ff, ROGE. Bd. 19 S. 97 ff., Bd. 27
S. 118 ff., Bd. 42 S. 129 ff., bayr. Oberft. LS. Samml. n. F. Bd. 6 S. 137 ff).
Nach BLR. (Il. IV cap. 9 8 3 Biff. 1) unterfchied fih das Mandat von bloßen
Natfchlägen oder Rekommandationen dadurch, daß diefe beiden regelmäßig keine Verbindlichfeit
 nach fih zogen, foiern fie obne Betrug und Sinterlut gefchaben (ff. auch
Zl. IV cap. 10.8 3 Biff. 4; Urt. d. Oberft. LG. Münden vom 6. Dezember 1901
Samml. n. 5. Bd. 2 S. 779 ff). |
Hinfichtlich des BLM. }. Urt. d. ReihSger. vom 6. Oktober und 22. Dezember 1902.
Bl. f. KU. Bd. 67 S. 504 {f., Bd. 68 S. 477 ff.
Ueber andere Rechte f. M. II, 554 Note 1.
Much nach dem 5 GB. begründet die Erteilung eines RateS oder einer Empfehlung
nur dann eine Haftung, wenn entweder zwifchen den Beteiligten ein Vertragszverhältnis
 beftand oder der den Rat oder Die Empfehlung Erteilende {ich einer uner-(aubten
 Handlung fHuldig gemacht hat. N
a) Ueber das zwildhen dem Erteiler und dem Empfänger des Rate8 oder der
Empfehlung beftebende Bertragsverhältni8 entfcheiden die Umftände
des einzelnen alles. In Betracht kommt hiebei insbefondere Dienft= und
Werkvertrag, Mälklervertrag und Garantievertrag (val. Vor:
dem. IV, 1, d vor 8 611, Brunswig a. a. D. S. 87 ff., Al8berg a. a. D., Königs
berger a, a. ©. S. 58 ff., Urt. d. Meichäger. vom 31. Mai 1905 Bl. f. KA.
Bd. 71 S. 40 ff. und die dort ermähnte Literatur und Porariß),
Verpflichtet fich jemand, einem anderen unentgeltlich einen Kat
oder eine Gen MEER &amp;amp; erteilen, fo liegt (da eine „Gefchäftsbeforgung”
nicht in Srage ftebht, 1. Bem. 2, b zu 8 675; and. Anf. N NO a. a. OD.
S. 68), fein Yuftrag S 662), fondern ein befonderes, im BOB. nicht aus:
drücklich geregeltes MechtSgefhäft vor (Bem. 4, € zu &amp;amp; 662).
Bon befonderer Bedeutung find die Fälle, in denen Rat oder Empfehlung
 fraft Gewerbes oder Berufs gegen Entaelt erteilt

* Siteratur: M von Wigleben, Außerkontraktlige Haftung für bloße Er
theilung einer Auskunft oder eine Rathe8, Erl. Inaug.:Diff., Cöthen 1899; X. Zahnen,
Die Haftung be8 Rathgeber8, Fretb. Inaug.-Diff., Freiburg 1899; €, Wolff, Die Haftung
des NathgeberS, Berliner Inaug »Difl., Berlin 1899; W. Hückjtädt, Die Haftung des Ratgeber8
 nach gem. X, und nach dem Rechte des BGB f. d. D. NR., Greifsmw. Inaug.:Diff,
Hreifswald 1901; Brüdner, Die rechtlige Stellung und Haftverbindlichteit der taufmännijchen
Ausfunftsbureaus (Auskunfteien), Recht 1903 S. 245 {f., 273 ff; Bendixy, Nat und Empjehlung,
 BI. f RA. Bo. 71 S.2f.; Staub, Komm. z. OSGB,, 8. Aufl. Bd. 2 S. 1201 ff.
(Extur3 zu 8 349: Rat, Empfehlung und Auskunft); %. Brunswig, Die vertragSmäßige
Haftung des MRatgeber3, Ztichr. f. d. gel. Handelsrecht Bd. 56 S. 77 ff. Sontag, Die
Haftung für Ausfunftserteilung nad dem BSGB., HoldheimaMSchr. Bd. 12 ©. 141 ff.;
N, Alsberg, Die Haftung des Bankier3 für Fahrläffigleit bei der Empfehlung von Wert»
papieren, ebenda Bd, 15 S, 321 ff; A. KönigZ3berger, Die berufliche Ansfunftserteilung
und die Stellung der Austunftsanftalt gegenüber dem Anfragenden, Stuttgart 1907, ind:
befondere S. 4 ff.; OH. Flierl, Die zivilrechtliHe Haftung der Preffe auf Grund des
5 676 BGB, Erl. Inaug -Diff., Borna-Leipzig 1908; v. Daffel, Haftung filr Auskunft
iiber Angeftellte, Recht 1909 S, 7833 #.
        <pb n="288" />
        10. Titel: Auftrag. S 676. 1205

yird, wie 3. B. die Natfchläge des Urzte8 und Rechtsanwalts, die Emypjehlung
 eines von dem Kunden anzukaufenden Wertpapiers durch den
Bankier, die Auskunft über Kreditwürdigkeit eines Kaufmanns durch ein
Auskunftsburean (Auskunftei), Das bloße Beitehen einer SGefdhäftsveroindung
 genügt nicht, um die Auskunftserteilung zu einer Der verfraglidhen
Sorgfaltäpflicht unteritehenden Leiftung zu machen; hiezu ijft vielmehr er=“orderlich,
 daß die Auskunitserteilung in den Rahmen Ddiefer Gefchäftsverbindung
 fällt (Urt. d. OLG. Hamburg vom 2. Mai 1906 Kipr. d. OLG.
MD. 13 S. 432; f. au Urt. d. RMeichsger. vom 31. Sanuar 1907 ROES,
BD. 65 S. 141, von 26. AWpril 1907 Sur. Wicdhr, 1907 S. 363 ff. und vom
19. Sanızar 1910 D. Jur.3Z 1910 S. 481, Staub a. a. DO. Yum. 13, Dertmann
 Bem. 1, b, «, Towie ROSE. Bd. 27 S. 118 ff).
Sm einzelnen ift folgendes hervorzuheben:
‘ Sin Vertrag über Erteilung von Itat oder Empfehlung fanır und
wird fehr häufig {tiliichweigend gefchloffen werden; {0 hat insbe).
da8 ReichSgericht mit Recht ausgelprochen, daß jemand, zu Ddelien
Beruf e8 gehört, anderen beratend zur Seite zu itehen, und der einem
anderen, von den er weiß, daß er in einer joldhen Angelegenheit
»iner zuverläffigen Auskunit bedarf, Auskunft über diefen Punkt aibt,
hiedurch mit dem Die Nuskunit Begehrenden in ein Bertragsverhältnis
‘ritt (Urt. vom 27. Oftober 1902 ROGE. Bd. 57 S. 365 ff. [vgl. biezu
Yaband in D. ar 1903 S. 262 ff, Dertmann Dem. 1, b, «, CS
Brunswig a. a. DO. S. 86 und Pland Bem. 3, al, Urt. vom 5. Sanıtar
1905 Sur Wichr. 1905 S. 1838; vol. auch Urt. d. DLSG. Pofen vom
[8. Dezember 1903 Ripr. d. DLG. Bd. 6 S. 436 ff). Hienach tit
nsbefondere die Haftung des Rechtsanwalts für fabhrläffig
»yteilten unrichtigen Nat zu Beurteilen (vgl. Urt. d. MeichSger.
vom 22. September 1904 in ©. Sur.3. 1404 S. 1137). ;
Ru weit geht aber wohl ein Urteil des CL®. Braunfhweig
om 5. Sanıuar 1909 (@3. 1909 S. 486), weldes Haftung nach Vers
tragsägrundfäßen auch) dann eintreten fallen will, wenn er ft als Folge
des MatesS ein Vertragsverbältnis zujtande kam (f. auch Urt. D.
KReichsger. vom 28. September 1909 Kecht 1909 Nr. 3057 uber Erteilung
Dt Ce durch den Schuldner gelegentlich der Küdzahlung eines
Rapital8).
Ein Bertrag über Erteilung von Kat oder Cm fann
nuch mit einem anderen Vertrag, inSbefondere einem Kauf oder
Werkvertrage verbunden fein, fo 3. BD. wenn der Bankier über die
Sicherheit anzukaufjender Wertpapiere oder der Baumeitter über die
Zwecdhmäßigkeit des Banvertragsentwurts zu Rate gezogen wird; in
diefem Falle muß die rechtliche Beurteilung von Kat und Empfehlung
m Unichluß an das Houptgefchäft und nach defien Regeln erfolgen
vol. NOGE. Bd. 42 S. 131, Urt. d.HLSG. Dresden vom 80. Sunt 1903
Ätipr. d. OLG. Bd. 7 S. 477, Urt. d. Reihsger. vom 18. Oftoter
1904 ©. SJur.3. 1905 S. 169 und 31. Mai 1905 BL f. RU. Bd. 71
SS, 40 ff. fowie die dafelbit erwähnten weiteren Entfcheidungen,
6 ferner Bem. II, 1, d zu $ 437 und unten Vem, #). Meber die
Berpflictung des Maklers zur Katzerteilung f. Urt, d. OLG.
Hamburg vom 20. Januar 1910 Nipr. d. DLG. Bd. 20 S. 219 ff. ;
vol. auch Bem. II zu 8 652. Verpflichtet ih jemand, für die fichere
Anlegung von Geld Sorge zu tragen, {io Liegt nicht Lediglich Rat
der Empfehlung S 676), jondern (bei Unentgeltlichteit) Yultrag im
Sinne des S 662 vor Urt. d. Oberft. LO. München vom 8. März 1903
Recht 1904 S. 222). |
Der Grad der Aa de8 auf rund Vertrag8 den Rat oder
Sie Empfehlung Erteilenden bemißt fih nach dem beftebenden Ber-;ragsverhältms
 (Urt. d. DLSG. Braunidhweig vom 5. Kanuar 1909
23. 1909 S. 486). Regelmäßig wird daher Haftung für Sorfaß und
Sahrläffigkfeit nicht nur grobe Sahrläftigleit, f. 8 276 und Bem.
biezu) anzunehmen fein. I ,
Val. insbe]. hinfichtlih der Haftung des Bankier3 Staub
a. a, ©. Anm. 13, Alsberg a. a. D., Urt. d. Reichsger. vom 26. Mai
1900 Sur. Wichr. 1900 S, 567, vom 27. Februar 1903 Yur. Wichr. 1903
S, 151 ff., vom 16. April 1904 D. Iur.3Z. 1904 S. 650, vom 13. Suni
[906 und vom 13. Kanıar 1909, Bayr. 3. f. N. 1906 S. 480, 1909
        <pb n="289" />
        1206

VIL YbiOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

S. 111, vom 12. Sanuar 1910 Recht 1910 Nr. 1546, vom 7. Inli
1910 Warneyer Erg.-Bbd. 1910 S. 341, fowie (in Anfebhung der
SHaftung aus einem Unterfonfortialvertrag) Urt, d. Reichäger. vom
12. Februar 1908 NGE, Bd. 67 S. 394 ff. und CHinfichtlih der
Bedeutung des Umitandes, daß der Vertrags&amp;amp;geaner des Banfkiers
Raufmanıt {ft} Urt. d. Reichöger. vom 3. April 1909 Sur. Wichr. 1909
S. 360 ff., ferner über Haftung bei Kursfturz eines empfohlenen
HnduftriepapiersS Urt, d. Keichsger. vom 13. Januar 1909 Recht 1909
Wr. 818 und daS erwähnte Urt. des OLG. Braunjchweig vom
5. Januar 1909; über die Pflicht des Bankiers, den Kunden über
SründungSvorgänge aufzuklären, f. Urt. d. Reichsger. vom 29. September
 1908 Warneyer Erg.-Bb. 1909 S. 79. Ueber die Haftıma
ziner Bank für die Sicherheit einer zum Kaufe angebotenen Sypothek
N, Urt. d. Reichsger. vom 19. Januar 1910 Recht 1910 Nr. 883.
HinfichtlihH der Haftımg des Rechtsanwalts f. die oben
unter « ermähnten Enticheidungen, fowie in AUnfehung afloztierter
Anwälte Bem. 3, b zu S 675. en
Hinfichtlidh der Haftung von AusSkunftsbureaus f. Xöninsberger
 a. a. OD. S. 70 ff, 80 a Brückner a. a. D., Brunswig a. a. O.
S, 109 ff., Dal % a. ©. S, 144 f. und IJur. Wichr. 1894 S. 591
u) be DE . München vom 16. Dezember 1908 Ripr. d. OLG.
Neber die Haftung von Zeitungen und ZBeitfhriften für
Nat und Empfehlung im Briefkaftennotizen f. Flierl a. a. O., Dertmann
 Bem. 1, b, «, nn und die dort erwähnte weitere Literatur.
„., Gemäß 8 276 Abf. 2 Kann die Haftung für Borfaß dem Schuldner
nicht im voraus erlaffen werden, Die Haftung für Fahrläjfigkeit
fan erlaffen werden, jedoch gefchieht dies jelbitverftändlich nicht 1chon
durch nachträgliche einfeitige Erklärung des Schuldner8; daher wird
insSbejondere der Grad der Haftung von Auskunftsbhureans durch den
erit bei Erteilung der Auskunft gemachten Zufaß „ohne Obligo“, „ohne
Sarantie“ und dal. nicht gemindert (fo mit Recht Brückner a. a. OD.
S, 248; val. auch Bland VBem. 3, c, Seuff. Arch. Bd. 45 Nr. 85).
Wird für die Richtigkeit eines MRateS oder den Erfolg einer
Empfehlung garantiert, jo wird regelmäßig anzunehmen fein, daß
die Haftung für den aus der Befolgung des Rates oder der Emp-Fehlung
 erwachfenden Schaden ohne Rückficht auf BVerfchulden übernommen
 werden wollte.
Die Haftung des den Rat oder die Empfehlung Crteilenden für
dritte Berfonen, deren er ich zur SE ak Nerbindlichkeit
bedient, bemißt ih nad S 278 (vgl. Urt. d. VL®. Nürnberg vom
26. September 1907 BL f. RA. Bd. 72 S. 1062; über die Haftung
des Brinzipals für aralijtig falfch erteilte Auskunft feiten8 des Brofuriften
 f. Urt. d. Reichsger. vom 10. Oktober 1899 Seuff. Arch. Bd. 55
Nr. 83). SJuriftifche N Bertonen haften für das Verfchulden ihrer
Vertreter nach Maßgabe des $ 31 (vgl. Bd. I S. 175 Bem. 1 zu $ 31).
b) Mangel8 eine8 Bertragsverbältniffes mird eine Haftung durch die Erteilung
eines KateS oder einer Empfehlung nur dann begründet, wenn die Erteilung
nd als unerlaubte Handlung darktellt.
x) In Betracht kommt hiebei hauptfächlich &amp;amp; 823 Ab). 2 in Verbindung
mit $ 263 St@B.) und 8 826 (Urt. d. Keichsger. vom 28, September
1909 in 23. 1909 S. 931), möglicherweife auch 8 824. Die Borfchrift
des $ 823 Ab]. 1 wird felten anwendbar fein (fo 3. B., wenn der
vom Arzt erteilte Nat eine Gefundheitsbefchäbdigung zur Folge hat;
vol. Slierl a. a. D. S. 34 ff.; mit Unrecht wird die Unmendbarkeit
diefer Beftimmung Überhaupt verneint von Zahnen S. 49 ff.; nach
Wißleben S. 36 ff. fol nur $ 823 Ab). 1 und &amp;amp; 826, nah Wolff S. 27
nur $ 826 anwendbar fein; val. auch land Bem. 4, Goldmann
Silientbal_S. 705 Anm. 4, Düringer-Gachenburg, Das HOB. Bd. 2
S. 229, Sontag a. a. OD. S. 143, Aönigsberger a. a. OD. S. 91 ff.
Yertmann Bem. 1, b, 8, Bendir a. a. OD. S. SE Daijel a. a. D., Urt.
d. HLSG. Braunfchweig bom 21. Yuni 1906 Seuft. Arch. Bd. 62 Nr. 39
und vom 23. November 1906 Kipr. d. DLG. Bd. 13 S. 431 ff, Urt.
5. DLSG. Dresben vom 20. Oktober 1904 {ächt. Arch. Bd. 15 S. 98 ff.)
        <pb n="290" />
        10. Titels Auftrag. S 676, 1207

Sit der Nat oder die Empfehlung von einem Seamten erteilt
 worden, fo kann auch die Anwendbarkeit des S 839 4. auch
38 1674, 1848, GBDO. 8 12) in Frage fommen vgl. Seuff. Arch. Bd. 12
Jr. 26, Urt. d. DL®G. Marienwerder vom 29. Oftober 1903 Kipr.
), DLG. Bd. 8 S. 473 F., Urt. d. Neichsger. vom 20. Februar 1902
Bl. f. MA. Bd. 67 S. 140 ff.) , er
Aus den unter « erwähnten GefebeSbeimmungen ergibt jich, daß
ne außerbertragsmäßige Haftung für Rat und Empfehlung bauptjächlih
 bei vorfäglidhem Handeln laß greift. Argliftig handelt
ıber in diefer Richtung nicht nur, wer feine Angaben wider befleres
Willen macht, Jondern auch, wer die Richtigkeit von Tatlachen verfichert,
on deren Richtigkeit er nicht überzeugt ift, oder ich auf die Kennt-18
 von Tatfachen beruft, die im unbekannt find (Urt. d. OYberft. LO.
Münden vom 6. Dezember 1901 Samml, mn. &amp;amp; Bd. 2 S. 779 ff.
Urt. d. Neichsger. vom-6. Oktober 1902 Bl. f. RA. Bd. 67 S. 504 ff.
Ob wegen Berftoßes gegen 8826 nach S 676 haftet, wer gutgläubig
ine unrihtige Auskunit erteilt hat und nach Erkenntnis ihrer Un
;ichtigfeit e8 unterläßt, fie zu berichtigen, fanız wohl nicht allgemein,
'ondernm nur nach Lage des einzelnen Yalle8 beurteilt werden (für
Berneinung der Frage Urt. d. VL®G. Karlsruhe vom 7. März 1908
Recht 1908 Nr. 3780). ;
leber außerbertragsmäßige. Gattung für dritte Nerfonen f.
3 831 und Bem. hiezu. Hinfiotlid jurijitifdher Berfonen
(. 831 und Bem. Hiezu. ri
Ueber den Ausfchluß der Nufredhnung f. 8 393; binfichtlih des
‚ Bericdhtsftandes |. ZPO. &amp;amp; 32. .
3) Nicht ausgefchlofien it jelbitveritändlich, daß fich die Erteilung eines Rates
Dder einer Empfehlung fowohl als Vertragsäverlegung wie als
unerlaubte Handlung Ddarfiellt; in diefem Sale fann der Gefchübigte
nach feiner Wahl den einen oder den anderen Anfpruch geltend machen (gl.
Borbem. II vor 8 823, Bendir a. a. DO. CS. 4, Aönigsberger a. a. D. ES. 89 6).
Yeber den Fall, daß ein ShHaden durch mehrere Auskünfte vers
urfadht wurde, von denen nur einer als unerlaubte Handlung anzufehen
em SEO bon 10. März 1910 ROSE. Bd. 73 S. 289 ff. em. 5
Ab. 2 zu d .
&amp;amp; 676 findet nicht nur auf eigentlihe Entpfehlungen und Ratfchläge, fondern
auch auf neutrale Au8 Fünfte Anwendung (Urt. d. DL. Hamburg vom
22, November 1907 Recht 1908 S. 10).
2. Qiegt eine der in Bem, 1, a und b erwähnten VBorausfegungen vor, jo it Dderjenige,
 der den Mat oder die Empfehlung erteilt hat, Em Erjage des aus der Beeung
 Des Rate3 oder der Empfehlung erwachfenen Schaden? nach Maßgabe der
8 249 $. (f. insbefondere $ 254 und hHiezu Urt. d. Reichsger. vom 7. April 1908 Warneyer
1a.-Bd. 1908 Yer. 463) verpflichtet. Dagegen wird ben Fehlen beider Borausleßungen
 eine Haftung auch durch grobe Fahrläffigkeit bei Erteilung des Rates
oder der Empfeblung nicht begründet (WM. II, 555, BP. Il, 380, 664.
„3.895 MAbf. 1 Nr. 1 des Börfengefeges vom 8. Mai 1908 bedroht, mit Gelängnis,
 Seloftrafe und Verluft der bürgerliden Chrenrechte einen Rommiffionär,
der, um fih oder einem Dritten einen BermögenSvorteil zu verfchaffen, das Bermögen
des Rommittenten dadurch bejhädigt, daß er hinfichtlih eines abzufOließenden Sefhäfts
wider hefjeres Willen unrichtigen Rat oder unricdhtige Auskunft erteilt.
Di 4, Nach Art. 29 des bayr. AG. 3. BOB. ift eine Dienftherrihaft, die einem
Mienftboten das Zeugnis treuen Verhaltens erteilt hat, obwohl er gegen fie eine
‘were Veruntreuung begangen hat und die8 der Dienftherrfchaft bekannt war, für den
Schaden verantwortlich, welcher der nachfolgenden Dienitherrihaft auZ dem Vertrauen
md die Richtigkeit des BeugnifieS entfteht. Die Verantwortlichkeit erlifcht mit dem YWUbaufe
 von drei Sabhren feit der Erteilung Des Beugnijtes, Joweit fie nicht vorher geridtlidh
Beltend gemacht wird (vgl. Vorbem. 1X, 8 vor S 611, Bem. zu &amp;amp; 630 und die dort
?rwähnte Literatur).
dri 5. Neber die Haftung des einen Rat oder eine Empfehlung Erteilenden gegenüber
dritten Berfjonen entfcheiden die allgemeinen Srundfäße (|. insbe]. SS 823 ff.) Hienach
deanttwortet fich auch die Frage, inwielveit der KJnhaber eines NunSkunftsbureaus
de eine unrichtige WMuskfunft dem „Angefragten“ d. 9. demjenigen haftet, über den die
Xusfunft erteilt worden ijt (vol. bierüber Brückner a. a. DO. S. 273 F., Sontag a. a. D.
S. 147 #. und Staub a. a. ©. Anm. 26 fowie Urt. d. Reihsger. vom 3, Hebruar 1908

z}
        <pb n="291" />
        ‚208 VIL Abidhnitt: Einzelne Shuldverhältniffe.

in Sur. Wichr. 1908 S. 241). Ueber die Haftıng des ANuskunftempfängerS gegenüber dem
Aus8funftgeber wegen Mitteilung der Auskunft an andere 1. Königsberger a. a. L. S. 78 1.
Urt. d. OLG. Jena vom 12. November 1900 Nıipr. d. OLG. Bd. 2 S. 2 ff. und Urt. D.
ReichSger. vom 21. Juni 1907 D. Iur. 3. 1907 S. 1085.
6. Neber die Gebühren der Reh tSanmwälte für einen erteilten Rat |. S 47
der Geb.D. f. NıUl., ferner Art. 7 und 9 Abf. 3 der bayr. BO., die Gebühren der Recht3-ınwälte
 in den Angelegenheiten der Rechtspflege betr., vom 26. März 1902 (®. u. BB.
1902 S. 133 ff.) und Art. 2 der bayr. VBO., die Gebithren der Rechtsanwälte in den AUngel.
der Verwaltung und der Verwaltungsrechtspflege betr, vom 26. Wärz 1902 (®. u. VB.
1902 S. 144 ff.); vol. auch die Begründung diefer Verordnungen, bayr. SZMBI 1902
S. 441 ff., 499 ff., insbefondere S. 462 und 504. Hinfichtlich der Notare |. Art. 71 der
hayr. Not.Geb OD. vom 28. Dezember 1899 MB. 1899 S. 778.
7. Berjährung. Der Anfpruch auf Schadenserfaß verjährt, foweit er auZ einem
Vertragsverhältnis abgeleitet wird, gemäß S 195 in 30 YJahren; liegt ein felb-Händiger
 Werkvertrag vor, Sehen Gegenftand die Erteilung des Kate bildet (f. oben
Bem. 1, a), fo greıft die JechSmonatige Verjährungsirijt des 8 638 Wlag Pland
Bem. 3, d, Staub a. a. ©. Ann. 32; and. Anl. Goldmann-Lilienthal S. 704 Anm. 1;
vgl. au Witfowski in D. Yur.3. 1909 S. 1487 ff. und DVertmann Bent. 1, b, «, FH).
War die KRutserteilung nur Beftandteil eines anderen VertragsS, fo entfheiden die für
da8 Gauptgefchäft geltenden Regeln auch hinfichtlich der Berjährung des Schadenserjabanıpruchs
 6. oben Bem. 1, a, « und das dort erwähnte Urt. d. Meichager. vom 31. Mai
1905). Mird der Schadenserfabanfprucdh auS einer unerlaubten Handlung abge
leitet, fo verjährt er gemäß 8 852 in 3 (bzw. 30) Sahren.

SGejHäftsführung ohne Auftrag.)
(Erläutert von Dr. Th. Engelmann.)
Morbemerkungen.

Siiter Titel.

4, Yeberficht. Die 88 677—687 regeln die GefhHäftsführung ohne Auftrag.
Im 8 677 wird der Begriff der SGeihäftsführung ohne Auftrag und die Grundpflicht
de Gefchäftsführer3 feftgeftellt, mährend die SS 678—680, 682 jeine Haftung im einzelnen
näher begrenzen. $S 681 verpflichtet den SGeichäftsführer zur Anzeige an den Ge[häft3-*)

 Biteratur: Sturm, Die Lehre von der Gejchäftsführung ohne Auftrag, Berlin
1897; ©. Siay, Die Gefchäftsführung nah dem BGB. f. d. deutjche Reich, Jena 1900
(Bd. 6 S, 1 ff, der von DO. Fılher hHerausgeg. Abhandl. z%. Privatr. und Zivilprozeß);
X. Brüdmann, Die Rechte des Geichäftsführer8 ohne Auftrag, zugleid ein Beitrag zur Lehre
vom Begıtff der auftraglofen Gefchäftsfihrung, Jena 1900 (Bd. 9 S. 1 ff. der von Filcher
herau8g. Abhandl.); Baring, Aufwendungen, Berwendungen, Einrichtungen und ihr Erfaß,
jJächt. Arch. Bd 14 S. 459 ff., 529, 661 ff, Bd. 15 S. 30 ff, 133 ff. 6. Schulz, Die
Rechte de8 Gefchäftsführer® ohne Auftrag gegen den Gefchäftsherrn, Koftoder Inaug.-Difl..
Nriedenau; FF. Höngen, Welde Wirkung hat die nachfolgende Genehmigung auf das Verhältnis
 zwiidgen Gefjchäftsherrn hund Gejchäftsführer? Erl Inaug.-Difl., Machen 1898;
R. Rlamwfki, Der Erjaßanfprud au8 der auftraglofen Führung fremder Gejdhäfte, Erl. Inayug,-Diff.,
 Braunzberg 1898; HH. Grote, Die Unteriheidung von notwendigen und nüßglihen
Gejchäften bei der freimiligen SGejdhäftsführung, Erl Inaug.-Diff., Erl. 1898; PB. Krumm,
Berhältnis des 8 685 Ybj. 1 und. des S 687 zu dem bisherigen gemeinrechtlichen Recht$=zufiande,
 Erl. Inaug.-Difi., Bonn 1898; Fr. LaSker, Die Geichäftsführung ohne Auftrag
nach dem BGB, Erl. Inaug -Diff., Erl. 1901; X, Stelzner, Die Anfprüche des GefchäftSführer
 ohne Auftrag gegen den Gefchäftsherrn nah dem BSGB., Straßb. Inaug.-Difl.,
Straßburg 1901; U. Richter, Die Mechte des Gefchäftsführers ohne AWuftrag gegen den
SGefjchäftsherrn (actio negot. gest. contraria) nad) bürgerl. Mecht, Roftoder Ynaug.: Diff,
Berlin 1901; W. SchHmabe, Verträge in fremdem Namen für eigene Rechnung, Berlin 1904;
I. Streber, Wille und Intereife des Gejhäftsherrn bei der Ge{häftsführung ohne Auftrag
‚88 677—687 BGB.), München 1907; KuhHlenbed, Jur. Wicdhr. 1909 S, 121 f.; Fr. Lent,
Der Begriff der auftragslojen Gefhäftsführung, Leipzig 1909; B. Hüöniger, Hilfe in
RebenSagefahr, Yıch. f. bliraerl. N. Bd. 35 S. 272 ff.
        <pb n="292" />
        10. Titel: Auftrag. 8 676. — 11. Titel: GejHäftSführung ohne Auftrag, Vorbemerkungen. 1209

Gern und ftellt ihm Hinfihtlih feiner übrigen VerpfligHtungen einem Beauftragten
glei), Ir den SS 683—685 find die An fprüche des Gejchäftsführers geregelt, &amp;amp; 686 behandelt
den Irrtum über die Berfon des Gejhäftsherrn, S 687 die fog. „unedhte“ SGeflchäft&amp;amp;:
Übhrung ohne Auftrag.
2. Begriff und rechtliche Natur der GejhHäftsführung ohne Auftrag. Sejhäftsfihrung
One Yufırag ift die Beforgung eine3 Geihäft8 für einen anderen ohne
deffen Auftrag und ohne fonftige ihm gegenüber vorliegende Berechti-ZUng
 Hiezu (8 677). Ueber die einzelnen Begriffsmerkmale |. Bem. 2 zu 8 677.
, Handlungen, die rein gefellidaftlidhen GefälligkeitSverHältnijjen entbringen,
 fallen nicht unter 88 677 ff. (vgl. Bem. 2, a zu 8 662).
Die Gefchäftsführung ohne Auftrag erzeugt zwar rechtliche Wirkungen, i{t aber kein
RedhHt8gejhäft (M. II, 860; vol, Bd. I S: 347 Ziff. 2; |. auch S. 364 Bem. 1, b zu 8 105;
:Benfo Siay a. a. OD. S. 104 ff., Dertmann Borbem. 1, Brücmann a. a. OD. S. 11 Anm. 1,
land Borbem IV, Cvojad I 8 155, I, 4, a, Qasler S. 17, Bent S. 51 f., B. Kein im Siterr.
Zentral-Bl. f. d. jurifi. Praxis Bd. 28 S. 648 ff., ROR.-Komm. Korbem. 1; anidheinend auch
Dernburg 8 299 Ann. 2; and. Anf. Endemann I 8 178 Anm. 3 und Baring im fächt. Arch.
Bd. 14 S, 532 ff). Dementiprehend {tellte €, I die Gejhäftsführung ohne Auftrag neben
der Bereicherung, der Gemeinfhajt, der Borlegung und der Offenbarung unter die „einzelnen
Schuldbverhältnifie au8 anderen Gründen“ (al8 Rechtagefhäft und unerlaubte Gandlung).
Die nunmehrige Anordnung entfpriht der nahen Verwandtjhaft zwiihen YNuftrag und
Gefchäftsführung odne Auftrag (die gemeinrechtlihe Lehre behandelte die negotiorum gestio
bald unter den Forderungsrechten aus vertragZähnligen Gründen, jo Windijcheid-Kipp, Pand.
®d: 2 S, 911 ff, Bald im Anichluß an das Mandat, fo Dernburg, Band. Bd. 2 88 121 fl.
das BLNR, [Tl IV cap. 13 S 2] betrachtete die negotiorum gestio al8 Quafifontraft; über
Andere Rechte f. M. II, 854 Note 2).
Ueber die Frage, inwieweit die VBorfhriften über Stellvertretung auf die
SejHäftaführung ohne Auftrag anmendbhar find, |. Kein a, a. DO. S. 651 ff.
8, Bei einer Mehrheit von Gejhäftzherren oder Geihäftsführern finden die allgemeinen
Borfhriften (88 420 ff.) Anwendung (WM. IL, 858; vgl. jJädl. 6. S&amp;amp; 1350).
4, Die Haftung des Gejhäftsführers bemikt ih im allgemeinen nad) den 88 276 und 278;
er haftet alfo für Borfag und FahrLäiftgieit (€, I, 749 Abi, 1, ML. IT, 857, B. IL, 726, 727;
91. Dernburg, Band. Bd. 2 8 122 Anm. 25, Windjcheid-Lipp, Band. Bd. 2 S. 915 Anm. 5,
ÖCR. Il, IV cap. 13 82 Ziff. 2; über andere Mechte j. M. II, 857 Note 3); für den Erfolg
Sraucht er grundjäßlih nicht einzuitehen. »
Eine Erweiterung der Haftung tritt ein, wenn die Nebernahme der Ge[häftsführung
Mit dem Willen deS Gejchäftsherrn im Widerfpruche fteht und der Geichäftsführer die erkennen
mußte (S 678, {. au) &amp;amp; 679), eine Befchränfkfung der Haftung dagegen, WENN die
Sefhäftsführung die Abwendung einer dem SGejchäftsheren drohenden dringenden Gefahr
’Wwectt oder der GejHäftSführer gefhäftsunfiähig oder in der Geichäft3fähigkeit befchränkt {it
(88 680, 682).
5. Die au8 der Gejhäftsführung sone Auftrag bereit? entftandenen Anfprüche gehen
beiderfeits nad Maßgabe der allgemeinen Grundjäge auf die Erben über (WM. IL 859). Bur
Fortjehung eines von dem Gejchäftzfülhrer angefangenen Gejchäftz dagegen ift defien Erbe
nur infoweit verpflichtet, al8 der Gejchäftsführer jelbft zur Fortfegung verbflichtet wäre
(Bem. 3, € zu 8 677), Ebenfowenig befteht für den Erben des Geichäftsführer3 die Ver-Pflihtung,
 deffen Tod dem Gejhäftsherrn anzuzeigen (vgl. &amp;amp; 678 Sag 2; and. Anf. Pland
Ben 8, a zu 8 677, Dertmann Bem. 3 zu 8681 a. E. und ROGK.-Komm. Bent. 2 zu S 681).
6. Die Anfprüche aus der Gefhäftsfüährung verjähren in der regelmäßigen SFrilt von
30 XYahren (8 195). Dies gilt au) dann, wenn der Gefchäftzführer einen Gläubiger des
Sejchäftsherzn beiriedigt Hat, deffen Anjpruc einer Kirzeren Verjährung unterlag (vgl. hÖR =
Romm. Borbem. 3, Urt. d. Meichsaer. dom 16. November 1908 RGE. Bd. 69 S. 429). Db
        <pb n="293" />
        1210 VIL. YbfOnitt: Einzelne Schuldverhältnifje,

in foldjen Fällen die SGejhäftsführung dem Intereffe des Gejdhäftzherrn entiprad (S&amp;amp; 683), {ft
nach) Lage des einzelnen Falle zu beurteilen (M. II, 864; vol. Neumann Note 4 zu 8 683;
. aud Schäfer in Gruchot, Beitr. Bd. 41 S. 239 ff., Jojef ebenda Bd. 42 S. 4 ff, Mantey
»benda S. 545 ff., Jofef ebenda Bd. 50 S. 215 ff, Laster S. 76 ff., Bland Bem, 3, c 3zU
S 683, Filder-Henle Note 9 zu S 683 und Brüdmann S. 185 Anm. 2).
7, Nimmt jemand eine prozefrechtliche Handlung für eine Partei al3 Se[häftSfihrer
„One Auftrag vor, jo kann er gegen oder ohne Sicherheitsleiftung für Koften und Schäden
zur Prozeßführung einftweilen zugelafjen werden. DaZ Endurteil darf aber erft erlaffen
werden, nachdem die für die Beihringung der Genehmigung zu beftimmende Frift abgelaufen
it. Sit zu der Zeit, zu der da3 Endurteil erlaffen wird, die Genehmigung nicht beigebracht,
jo ift der einfiweilen zur Prozekführung Zugelaffene zum Erjage der dem Gegner infolge
der Zulafiung erwachjenen Roften zu verurteilen; aud Hat er dem Gegner die infolge der
Bulafilung entjtandenen Schäden zu erfegen, Die Partei muß die Prozekführung gegen fi
zeiten laffen, wenn fie die Prozeßfhrung au3drüclich oder HilijHweigend genehmigt hat
(3BO. 8 89).
8, Die Borjchriften über die Gefhäft3führung ohne Auftrag finden entfprechende
Anwendung:
a) auf die Verpflichtung des KäuferS, des Vermieter3, des Berpüchter8, des Vers
(eiher3, des Eigentümer8 (gegenüber dem Befiger und dem NMießbraucher), de3
Verpfänders und des NMachHerben zum Erfabge gemwiffer Verwendungen (SS 450
Ybf. 2, 547 Abi. 2 Sag 1, 581 Abf. 2, 601 Abi. 2 Sag 1, 994 Abi. 2, 1049
Abf. 1, 1216 Sag 1, 2125 Ubi. 1);
b) auf die Rechte und Pflidhten de3 die Srb{haft ausfHlagenden Erben gegenüber
demjenigen, der Erbe wird (S 1959 Abi. 1);
o) auf die vor der Annahme der Erbidhaft von dem Erben hejorgten erbichaftlihen
Gefchäfte (8 1978 Abf. 1 Sag 2, 1. audhH $ 1991 Ubi. 1);
dA) auf den Unfprugh des Erben auf Erjag von Aufmendungen aus dem NMachlafie
bei Anordnung der NMachlaßverwaltung oder Eröffnung des Nachlapkonkuries
(8 1978 bj. 3, f. au 8 1991 Abf. 1).
9, Bildet die eigenmächtige Beforgung eines fremden GefhäftS eine unerlaubte Handlung
im Sinne der SS 823 ff., jo ftehen dem SGejhHäftsherrn au die Hieraus fi ergebenden
Mırfprüche zu (M. II, 854; vgl. 8 687 Abi. 2 und Bem. 3, d zu 8 687). Na BZitelmann
(YUrchiv f. d. zivilijft. Praxis Bd. 99 S. 104 ff.) jol die objektive WiderredhtliqdHkeit
und damit die Anwendbarkeit der SS 823 ff.) auSgeidhloffen fein, wenn jemand als GejchäftSjührer
 in den Grenzen des S 677 gehandelt Hat; nad unferer Unfiht kann von Gefchäftiührung
 in den von Zitelmann erwähnten Fällen überhaupt nicht gefprohen werden (Bem. 2, a
zu S 677); über bie Frage des Ausjchluffe&amp;amp; der Widerrechtlichkeit j. Bem. II, B, 7 zu S 823.
10. Ueber die SGefchäftsführung auf Grund Auftrags 7]. SS 662 ff., über die rechtliche
Wirkung eines ohne Bertrerungsmacdht im NMamen eine3 anderen vorgenommenen Recht8=gefhäft®
 für und gegen den BVertretenen (Vertretung ohue Bertretungsmacht) |. 88 177 ff.
fval. Urt. d. OLG, Stettin vom 9. Mai 1902 Ripr. d. OLG. Bd. 9 S. 10).
Der Fund verlorener Sachen i{ft in den SS 965 ff. befonder8 geregelt (val. Urt. b.
DL®. Hamburg vom 2. November 1903 Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 104). Ueber Bergung
und Hilfsleiftung in Seenot |. HGB. SS 740 ff., Strandungsordnung, vom 17. Mai 1874,
Be]. betr. die hrivatrechtl. Berhältniffe der Binnenfhiffahrt in der Fajfjung der Bekanntm.
dom 20. Mat 1898 88 93 ff,
11. Eine jelbjtändige Verfionsklage (actio de in rem verso; vgl. Dernburg, Band.
8b. 2 8 14, Windfcheid-KXipp, Band. Bd. 2 S. 1116 ff., Kreittmayr, Anm. z. BLR. ZL IV
cap. 13 82 Biff. 8, PUR. Il I Tit. 13 88 262 ff., [äh]. GB. 8 1357) it dem BOB. unbe
fannt (9. II, 871 ff, Jacubezly, Bem. S. 180 ff). Zum Erjage dienen außer den Beftimmungen
 über die Gefichäftsführung ohne Auftrag insbeiondere die Borfhriften über ungerecht:
        <pb n="294" />
        UL. Titel: GefHäftsführung ohne Auftrag. Vorbemerkungen, $ 677. 1211

fertigte Bereickerung (S8 812 ff.); val. au Neumann Bem, IM zu 8 687, Dertmann VBordem.
 11 und Urt. d. Neichäger. vom 15. Dezember 1904 Fur. Wichr. 1905 S. 80.
12, Underührt bleiben gemäß ES. Art. 103 die landes8gejepgliden BorfAriften,
nad welchen der Staat fowie gewiffe Verbände und Anftalten Erjag der für gewährten
Unterhalt gemadten Aufwendungen von dem Unteritüpten fowie von den nad BGB. unters
Jaltspflichtigen Rerfonen verlangen können (vgl. die Bem. zu ESG. 103 in Bd. VI, ferner
85. IV S. 782 fi. Borbem, 13, a vor 8 1601, S. 788 Bem. 4 zu $ 1602, S. 800 Ben. 6, a
u $ 1607; f. au Dertmann Borbem. 5, d, 8, ROR-Komm, Vorbem. 6, Goldmann
Uilienthal S. 713 Anm. 9, Crome 8 255 Anm. 3, Urt, d. OLG. Kiel vom 10, Mai 1906
Ripr. d, OLG. Bd. 14 S. 32 ff, NOEC. Bd, 14 S. 197 ff., Bd. 41 S. 267 ff, Dernburg
S 299 Anm. 12, 13 und Band. Bd. 2 S 122 Anm. 3). Das gleiche gilt gemäß ES. Art. 32
Hnfichtlig des &amp;amp; 62 des NG. über den Unterfiüßungsmohniig (Vem. IV S, 782
Sorbem. 18, a, «) und der Borfchriften der ArbeiterverfigerungSgejege über Er-Rattung
 von Aufwendungen und Uebergang von Erfaganiprücen (vgl. Pland Borbem. IN, 2),
Unberithrt bleiben ferner die Borfchriften des Sffentliden Nedhte8, nad welden
Behörden oder Beamte zur Beforgung fremder Gefchäfte berechtigt oder verbflichtet find (3. B.
Nadlakverwaltung durch einen Konfjul).
18, Ueber die firafrechtliche Bedeutung der Gefchäftsführung ohne Auftrag f. MM. Ahrens,
Seihäftsfügrung ohne Auftrag als Strafausichließungsgrund (Geft 101 der von Silienthal
JetauSgeg, firafrechtl. Abhandlungen), Bresian 1909; vgl. aud) Bem. IT, B, 7 zu S 828 und
die dort ermüähnte Literatur und Praxis.

8 677.
Wer ein GejhHäft für einen Anderen beforgt, ohne von ihm beauftragt oder
Im gegenüber fonft dazu berechtigt zu fein, Hat das SGejchäft fo zu führen, wie
as Sntereife des SGejchäftshHerrn mit Rückhjicht auf deffen wirklichen oder muth-Maßlichen
 Willen e8 erfordert.
%. I, 749 26}. 1; II, 608; III, 664.
L 8 677 Dat einen doppelten InDalt:
a) er umgrenzt den Begriff der Geihäftsführung ohne Auftrag Durch
Yufitellung der wefentliden Borausjegungen (f. Bem. 2);
b) er legt dem Gefchältsführer als @©rundhflicht die Rücdfihdtnahme
a und den Willen des Ge Häft8herrn auf
4. Bem. 3).
Borausfeßung für daz Vorliegen einer Gefhäftsfübhrung vhre Auftrag ft:
a) Beforgung eines Gefhäfts. Die Gef häftsbeforgung EN auf
zin einzeineß Gejchäft oder auf eine Reihe von foldhen oder auf alle Gejchäfte
einer terion bezichen (9. 11, 855).
Ueber den Begriff der „Gefhäftz3beforgung“ f. Dem. 2, b zu
3 675. Wie dort ausgeführt, Kann über die Frage, vb eine Gef häft8-beforgung
 vorliegt oder nicht, in lebter Linie nur der Sprachgebrauch des
täglichen Lebenz Auf{hluß geben. Nad diefem aber it e8 unzweifelhaft,
aß insbefondere Verrihtungen an der Verfon eines anderen nicht als
Ce eine8 Gejchäfts desfelben ernchtet werden Können. Demgemäß
jtehen 3. 3. dem Arzte, der einem plößlih Erkrankten unaufgefordert Hilfe
leiftet, gegen diefen Unfprüche aus der Gejchäaftstührung ohne Auftrag nicht
zu. Sm Hinblick auf das Unbefriedigende diefes Ergebnifje8 wird mehrfach
die Anfchauung vertreten, daß der Begriff der Gefcdhäftsbeforgung im S 677
weiter fei al8 in den SS 662 und 675 und fich auch auf nichtgefchäftliche
Angelegenheiten erlirecte, fo insbefondere von Crome 8 254 Sn 1 Ef. auch
Höniger im Aroh. f. bürgerl. %. Bd. 35 S. 273 ff). Allein defen Argumente
Die im S 68U erwähnte „Gefahr“ fei nicht nur als Bermögensgefahr aufzıttajjen;
 auch fei die Gefchäftsführung obne Auftrag das Gegenftück nicht nur
des Auftrags, fondern aller Lohnverträge) find doch wohl nicht fo zwingend,
Saß fie die Hiemit dem Sefekgeber zugemutete Ungenautgkeit des Ausdrucks

&amp;gt;»
        <pb n="295" />
        ‘212

VIL Abihnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

u rechtfertigen vermöchten (eben]o Stay a. a. OD. S. 46; nach Dertmann
Borbem. 2 foll in Joldhen Zällen $ 677 ent)prechend anıyendbar, daher zwifchen
»iner Gefchäftsführung im engeren und weiteren Sinne zu {Gheiden fein;
ıllein für dieje Unterfcheidung dürfte e8 an einer gefeßlichen Örundlage fehlen).
Die mit der hier vertretenen Anficht verbundene Unbilligkfeit wird übrigens
in vielen Zälen durch die Borfchriften der 88 812 ff. (ungerechtfertigte Be:
reicherung), unter Umjftänden wohl auch durch Ännahme einer frillichweigenden
Vereinbarung (dgl. 8 612; fo Say a. a. OD. S. 47) eine Ausgleichung erfahren.
Schiekt der Wirt tür den in feinem Gafjthaus erkrankten Gaft ohne dejfen Willen
nach einem Arzte, fo hat demgemäß der Urzt zwar nicht Unfpriche auß der
Seichäftsführung obne Auftrag gegen den Saft, wohl aber Anipruch au
Honorar gegen den Wirt, während der leßtere gegenüber dem Gate geltend
machen fann, daß er (durch Herbeiholung des Arztes) deffen Gefchäft beforgt
habe (jo mit Recht Sfay a. a. OD. S. 46, Pland Bem. 2, b a. E.; vgl. aud
unten unter c, «, RÖR-Komm. Borbem. 2, fowie Urt, d. OLG. Celle yom
10. November 1905 RKipr. d. DLG. Bd. 12 S. 272 f. hinfichtlihH der Us
wendbarfeit des $ 677 auf einen Yrzt im Verhältniffe zum Örtsarmenverband).
Neber. die Frage, vb und inwieweit der Arzt für die Behandlung einel
Chefrau Anfprüche gegen den Mann erheben kann, f. Bd. IV S, 163
Bem. 3 zu 8 1360 und die dort in Note * erwähnte Literatur, fowie DYerkmann
 Borbem. 5, d, y. , . |
Das Gefchäft muß „für einen. anderen“ beforgt werden (negotium
alienum; vgl. Bem. 2, b zu $ 662 und DVYertmann Borbem. 3).
Sm früheren Rechte (vgl. insbefondere Jäch]. ©@B. S 1358) wurde
vielfad) unterfchieden zwifhen objektiv und fubijektiv fremdem
Seichäft. Unter erfterenı („negotium re ipsa alienum“) murde ein foldes
veritanden, das frhon äußerlich fich obne weiteres alS fremdes gefennzeichnet
3. DB. die Meparatur eineS fremden Haufes, die Verwahrung der Sachen
eineS anderen), unter leßterem dagegen („negotium contemplatione alienum“)
ein folches, das, an fich indifferent, erıt durch die Willensrichtung des GefhäftSjührerS
 zu einen: fremden wird (3. BB. Beftellung von Waren für einen
anderen). Das BGB. erwähnt diefe Unterfcheidung nicht, momit jedoch ihre
Bedeutung nicht böllig befeitigt {ft N
manıt I 5 178, 1, a, Windicheid-Kipp, Band. Bd. 2 S. 913 ff., Crome 8 254
Bılf. 2, Say S. 48 ff, Dertmann VBorbem. 3, b, Pland Bem, 2, b, Brück
mann S. 27 ff.). 05 SGefchäftsführung „für einen anderen“ im Sinne des
S 677 erjcheint eine be auch dann, wenn fih lediglich
au8 der Willensrichtung des Gefchäftsführer8 ergibt, daß er nicht
für fich, fondern für einen andern gehandelt hat, vorausgefebt, daß dieter
Wille nicht völlig intern geblieben, fondern in irgendeiner Form äußBerli®
arfennbar geworden ijt (val. Urt. d. DLG. Dresden vom 17. Februar
1903 echt 1903 S, 605). UnderfeitzZ genügt e8 zur AUnmendbarkeit Der
55 677 ff. nicht, daß objektiv ein fremdes Sejchäft beforgt werde ; voraus
gefeßt wird vielmehr, daß der Gefchäftsiührer ınit dem Bewußtfein und
den. Willen gehandelt hat, das fremde Gefchäft al3 fremdes 3U
oeforgen (ebenfo RÖNR Komm. Bem. 2, im wefentlichen auch Pland Bem. 2,9;
teitweife abweichend DVertmann VBorbem. 3, c). Ueber die Bedeutfamteit
des Begriffs des objektiv fremden Gefchäfts für den Bereich des S 687
j. Bem. 1 al Ueber die Frage, inwieweit ein Keichstagskandidat Die
Aolten der Wahlagitation von dent feine Kandidatur empfehlenden Wabhlverein
 erjeßt verlangen fann, f. das intereffante Urt, d. Meichsaer. vom
25. November 1907 Sur. Wichr. 1908 S, 37 ff.
x) Daß der Gefchäftsführer ausfchlieBlich oder überhaupt im Intereile
des Gefchäftsherrn gehandelt Habe, it zum Begriffe der Ge-Ihäftsfibrung
 obne Auftrag nicht erforderlich (vgl. SE. I, 759: „Die
Anwendung der Vorfchriften der 88 749—758 wird dadurch nicht aus-Befchloflen,
 daß der SGefchäftsführer zu der Geichäftsbeforgung durd
zin eigene3 Interefle oder durch das Intereffe eines Dritten beftimmt
worden ift“, weldhe VBorfchrift von der IL. Komm, al8 entbehrlich
geftrichen wurde, 3. II, 856, 868 ff, B. Il, 741; Urt. dD. Neichsger.
oom 6. Februar 1908 Kecht 1908 S. 197, Urt, d. OLG. Hamburg
vom 19. Hamıuar 1909 Iifpr. d. OLG. Bd. 20 S. 243; vol. bayr.
OYberft. LG. Vd, 3 S. 495, Bd. 6 S. 605). Umgekehrt reicht eS8 auch
zur Anwendbarkeit der 88 677 ff. nicht aus, daß die Maßregel im
Auterelle Des DBefklaaten aeleaen mar (Urt. d. NReichSaer. vom

)
        <pb n="296" />
        11. Titel: GefGäftsführung ohne Auftrag. S 677. 1213

21. November 1907 Oruchot, Beitr. Bd. 52 S. 1002). Das Motiv,
18 welchem der Gefchäftsführer tätig geworden ift, kann aber für
jen Umfang feiner Haftung in Betracht kommen (8 6-0).
Der Gefchäftsführer braucht nicht für einen ibm bekannten und
:benfomwenig für einen Der VBerfon nach beftimmten Gef häftsgern
 gehandelt zu haben, e8 genügt vielmehr ein Handeln für den-'enigen,
 dem e8 angeht (WM. Il, 856, Urt. D. OLG. Stuttgart vom
15. Januar 1909 Recht 1909 Nr. 661). Demgemäß kann GefchäftS-Aibrung
 ohne Auftrag auch vorliegen, wenn für eine noch nicht
»rijtierende Perjon, 3. DB. einen nasciturus (j. Bd. I Bem. 11
zu 8 1) oder eine erft zu gründende Aktiengefellfhaft gehandelt wird
‚ebenfo Kubhlenbek Note 1 zu S 686, Soldmann-Likienthal S. 707
nm. 9; Neumann Note 2, e, Kohler S. 449, Brüchnann S, 62,
Bland Bem. 2, b; nach Dertmann Bem. 2 follen in folchen Für
ie Rechts&amp;amp;verhältnifie durch das Eriftentwerden der betreffenden
Rerfönkichteit aufichiebend bedingt fein; vgl. auch Seuff. Arch. Bd. 42
Yr. 112, bayr. OYberit, LG. Db. 12 S., 396 und. ROH®SG. Bd. 20
S, 207 ff., 270 ff}.
. Bei Irrtum des Gefhäftsführers über die Berfon
des Geicbhäftsherrn wird der wirkliche, nicht der vermeintliche
Seichäftsherr berechtigt und verpflichtet (S 686). ,
Ueber den Kall, daß der Gefchäftsführer ih nit bewußt
var, al8 folder zu handeln, fondern irrtümlich annahm, mit
der Beforgung des SGefchäfts beauftragt oder aus anderen Gründen
hiezu berechtigt oder Tele zu jein, ]. Bem. 2 zu 5 686.
Behandelt jemand ein rvemdes Gefchäft als fein eigenes
“ unechte negotiorum gestio“), {o finden die Beftimmungen des 8 687
bi. 1 und 2 Anwendung. _
. Beiteht zwijchen dem SGefchäitsherrn und dem GSGefchäftsführer
:in GefelljchaftS oder Gemeinfjdafisverhälinis, fo greifen
injoweit zunächft die Morfchriften der SS 705 {f., 744 ff, danebem aber
die 88 677 ff. lab DM. II, 868; vol. Lertmann Yorbem. 3, €, Urt.
D. Neichsger. vom 10. Mai 1906 NOS. Bd. 63 S. 283).
Gandelt es fich um die Vornahme eines NehtSge]häft8, 10 wird
Jie Tatfache, daß für einen anderen (auf Fremde Hecdhnung) gehandelt
mird, regelmäßig dadurch zum Ausdrucke fommen, daß der SefchäftSihrer
 im Namen des Gejhäftsherrn Handelt („offene Geichäftsfithrung“);
 das Handeln für einen anderen fann aber auch im
zigenen Namen („verdeckte Gef Häftsführung“) erfolgen (gl. Crome
S, 631, Dernburg $ 299, I, 1, Sholmeyer S. 127, Neumann Note 2, b,
Sifcher=-Henle Note 2). Hervorzuheben ift jedoch, daß die SS 677—687
ebiglich da8 Gmnere) Verhältnis zwilden Gefbäftsführer
und Gejhäftsberrn regeln (va&amp;amp; Urt, D. OL®. Stettin vom
9, Mai 1902 Nipr. d. OLG. Bd. 9 S. 10 ff); inwieweit durch das
Handeln des Gefchäftsführers im Namen des Gejchäftsherın zwitchen
leßterem und dritten Berfonen rechtliche Beziehungen entjtehen,
jemißt fih nach den VBorfchriften Hüber Bertretung ohne Ber:
tretungsmadt (85 177 ff.) | ,
Der Umitand, daß das SGefhHäft teil ein eigenes, teils ein
iremdes war G3. B. Aufwendungen eine Miteigentümer8 für das
zemeinfchaftlide Grundftück, fteht der Anwendbarkeit der 88 677 ff.
auf den Teil des Gefchäfts, der für den andern vorgenommen wurde,
„nicht entgegen (fo mit Recht Dertmann Borbem. 3,
:) Die Gejchäftsbejorgung darf nicht im Auftrage des Sejchäft8herrn oder
auf Grund einer fonitigen Berechtigung hiezu gegenüber dem Ge
ichäftsherrn erfolgen. Neber den Sall der irrtümlihen Annahme eines
Muftrags oder einer fonftigen Berechtigung feitens des Geichäftsführers8 1.
Bem. 2 zu S 686.
x) „Yuftr ag ift bier nit im technifhen Sinne gebraucht, fondern
“mn Sinne des gewöhnlichen Sprachgebrauchs zu verfteben, umfaßt alfo
auch den entgeltlichen Auftrag CB. 11, 726; val. Borbem. 2 vor S 662).
Hat jemand ein fremdes SGejchäft im Auftrag eine3 Dritten
beforgt, {o entfteben rechtlihe Beziehungen Nur zwijdhen ihm und
jeinem Auftraggeber, e3 fet denn, Daß er UND in der Abjicht gehandelt
 hat, als Geidhäftsführer für den Gefchäftzherrn tätig zu werden.

3)
        <pb n="297" />
        1214

VIL.YNofdhnitt: Einzelne Schuldverhältnife,

Dies war im €, I (S 760) ausdrücklich ausgefprochen; von der I.
xomm. wurde diefe Beftimmung geftrichen, weil die Klaritellung diefes
Berhältnifies bei der geringen praktijhen Bedeutung De TIER der
Wilfenfchaft überlalfen werden fönne (IM. II, 869, 856, B. N, 741;
vgl. Dernburg, Band. Bd. 2 8122, 1, b, Mindfcheid-Kipp, Paud. Bd. 2
S. 962 F.). Häufig wird Hbrigens au anzunehmen {jein, daß der
Auftraggeber jelbft (durch Erteilung des Auftrags) für den Ge{chäft?“
hercn tätig werden wollte und daher infoweit felbit als Gefchäftsihrer
 ‚erfcheint (vol. das oben unter a a. €. erwähnte Beifpiel).
Neber die Unanwendbarkeit des 8 687 Abi. 2 |. Bem. 3, c zu $ 687.
Nach €. 1 follte maßgebend fein, ob jemand ohne Auftrag und ohne
AmtSpflicht ein Gefchärft beforge. Damit follten insbefondere die Züle
der gefeklidhen Vertretung (val. auch SS 27 WAof. 3, 86), fowie
die Hälle ausgelchloffen fein, in welchen ein Beamter Kraft feiner
Amtspflicht (vgl. auch S 839) die Gefchäfte eine8 andern heforgt
3. B. Nachlaßregulierung durch einen Ronful). Bon der I. Komm.
murde Die nunmehrige Saffumg gewählt, weil die Ermähnung der
AmtSspflicht, foweit e8 fi um Fälle des öffentlichen Rechtes handle,
außerhalb des Bereichs des BONS. liege, anderfeit8 aber auch infofern
ungenau fei, al8 fie die hieher gehörige elterliche Gewalt nicht
mitumfaffe CD. IL, 856 ff., %. IT, 726 f.). Nicht unter 8677 fällt hienad
die Geichäftsbeforgung durch den Chegatten (auf Grund der Schlüffelgemalt
 oder des ehelichen Guterrecht8), Gewalthaber, Bormund oder
; Neger, Ronkurs- oder MNachlaßverwalter, Teftamentzvollitrecker
u. dal.
War der Gefchäftsführer zur Gefchäftsbeforgung dem © e
ihäftshberın gegenüber verpflichtet, {o finden die 85 677 ff.
feine Anwendung, da der Gefchäftsführer infoweit dem Gefchäftsherrn
gegenüber zu feinem Vorgehen auch berechtigt war. Eine anders
meitige, alfo einem Dritten gegenüber befitehende privatoder
 Öffentlidh-rechtlidhe Berpflidhtung, zur Geldhäftsbeforgung dagegen
Jchließt das Vorliegen einer Gefchäftsführung ohne Auftrag nicht aus
(vgl. Bem. 1, a zu 8 679, Dertmann VBorbent. 5, d).
d) Daß die Gefchäftsführung dem wirklichen oder mutmaßlihen Willen
des Gefjdhäftsherrn A ilt nit BorausieBung der An:
mendbarkeit des $ 677; f. aber unten Bem. 3, a—c.
Die die fog. „unedhte negotiorum gestilo“ f, &amp;amp; 687 und Bem. 1
iezu
3. Die Grundpilidht des SGefhaäftsführer8 befteht darin, daß er das Interefle des
Sefchäftsherrn und deffen wirklichen oder mutmaßlihen Willen zur Richtfchnur feines
Dandelns zu nehmen hat. Diefen GefichtSpunkt hat er nicht nur bei der Führung des
Sefhäfts, fondern auch bei Prüfung der Frage zugrunde En legen,.ob er überhaupt der
Bejorgung des fremden Gefchäft3 fich unterziehen dürfe (M. IL, 857). Üeber weitere
Bflidhten des Gefchäftsführers |. 8 681 und Bem. 1 hiezu.
a) Neber die Begriffe: „Sntereffe, wirklidher und mutmaßlider
Wille des Gejhäftsherrn“ f. Bem. I, 1 zu 8 683 und die in Note *
a 8 683 erwähnte Literatur.?
Kr ben aus einer Berleßung Ddiefer Verpflichtung dem Gefchäftsherrn
erwacdhfenden Schaden haftet der Gefchäftsführer grundfäßlih nach den
allgemeinen Normen der SS 276 ff, Eine Erweiterung dieler Haftung
ritt ein, wenn die Vorausfegungen des S 678 (f. auch S 679) gegeben find,
N END TG Sa in den Fällen der SS 680 und 682 (f.
Borbent. 4).
Die Frage, ob die Nebernahme der Gelchäftsführung dem Kntereffe und
dem (wirkliden oder mutmaßlichen) Willen des Gefchäftsherrn entfpricht,
it audg von Bedeutung für die N bes Gefhäftsführer$
gegen den Gefchäftsherrn auf Erfaß feiner Aufwendungen und auf Heraus»
hen 5 durch die SGefchäftsführung Erlanaten (f. SS 683, 684 und Bem.
tezu).
Sit der Gefhäftsherr ge[hHäftsunfähig oder in der Gefhäfts:
täbigfeit befü®ränft, fo fommt nicht fein (wirklicher oder mutmaßlicher)
Wille, fondern der feines gefebßlichen Bertreter8 in Betracht (Schollmeyer
S. 128, Sifcher-Henle Note 8, Auhlenbed Note 5 zu 8 682; val. Bem. 2 zu
3 682 und Bem. I, 1, b, « zu 8 683).

r)
        <pb n="298" />
        11. Titel: Gefhäftsführung ohne Auftrag. SS 677, 678, 1215

Zur Fortijegung und Beendigung der begonnenen Setchäftsführung
jt der Ge{bhäjtsführer an ih nicht verpflidhtet, doch kann nach allgemeinen
Srundjägen (f. Borbem. 4) feine Verpflichtung zum Erjaße des aus feinem
En dem Gefchäftsherrn erwachtenen Schaden8 Plaß greifen
A. 11, 858 F.; val. Dernburg $ 301, VI und Band. Bd. 2 8 122 Anm. 26,
Windicheid-Kipp, Band. Bd. 2 S. 916 Unm. 8, Pland Bem, 3, a, Goldmann-Lilienthal
 S. 709 Anm. 5, Neumann Note II, 1, Kubhlenbek Note 2, Silcher-Denle
 Note 2 zu S 681, Yatthiaß S, 392, ROR.-Komm. Bem. 4, Weyl I
S, 472; ebenfo nunmehr auch Dertmann Bem. 1, a, fowie Urt, d. Iteichsger.
vom 10. Mai 1906 ROGE. Bd. 63 S, 283 ff.; and. Anf. Say S. 125 {ff., der
den Gejchäftsführer arundläßlih für verpflichtet hält, das angefangene
Se{höft zu beendigen). x
. Neber die Verpflichtung des Erben des GefchäftsfihrerS zUr Horte
jeßung der von diefem angefangenen Geichäfte |. Borbem. 5.
. 4, Ueber den Fall einer Mehrheit von Gefchäftsheren oder Geidhäftsführern
. Sorbem. 3; über die Berpflihtungen des Geichäftsherrn |. SS 683-—685.
Ss 678.
Steht die Nebernahme der Gefchäftsführung mit dem wirklichen oder dem
Mutdmaßlichen Willen des Gejchäftsherrn in Widerjpruch und mußte der Gejchäfts
brer dies erkennen, fo it er dem Gefchäftsherrn zum Erjage des aus der Ge-Diftsführung
 entftehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn im ein
IOnftiges Berjehulden nicht zur Lajt fällt.
* I, 749 Ab. 2; II, 609; II, 665.
4, Grundgedanke, 8677 verpflichtet den SGefchäftsführer, Jowohl bei der Yeberqq
 me al8 bei ber Zührung des ‚fremden Gefchäft? auf den wirklichen oder mutmaßlichen
rn en des Gefchäftsherrn Rückficht zu nehmen (Bem. 3 zu 8 677). Steht die Nebe r-;
 A der ‚Seidhäftsbeforgung mit dem wirklichen oder mutmaßlidhen Willen des Ges
ltsheren im Einflange, fo haftet der Gefchäftsführer für den aus der Zührung des
Oh dem Gejchäftsherrn erwachfenden Schaden nur infoweit, al8 ihn Borfaß pder
übrläffigfeit zur alt fällt (Morbem. 4). Dagegen ift er gemäß S 678 auch ohne
nltiges ‚VBerfhulden, d. h9. ohne daß ihın bei der SchadenSftiftung Borjaß oder
ADrläffigleit zur Laft fällt, verpflichtet, dem Geichäftsherrn den aus der Gejhäftsführung
ntjtehenden Schaden nach Maßgabe der SS 249 ff. zu erfeßen,
a) wenn er in bewußtem Widerfpruche mit dem Willen des Gefhäftsherrn
die Ge[häftsführung übernommen hat; . ;-wenn
 er bei Anwendung der im Berkehr erforderlidhen Sorgfalt (S 276)
hätte erkennen müffen (8 122 Abt. 2), daß die Nebernahme der Sefchäftsjührung
 dem Willen des Gefhaftsherrn widexHreite.
R (Vol. M. 11, 857 ff. B. I, 727, BLR. Il. IV cap. 13 82 Biff. 2; über andere
En eine Saftana bes Gefbäftgtübrers für Bufall Kann allerdings auß
. Dm einer Haltung des SGefchäftsführers für Zufa ann allerdbingS auch in
Aolem Halle nicht gefprochen werden, da das GefjeB in dem vorfäßlidhen oder fobLlälfteen
Aber handeln egen den Willen des Gefchäftsherrn ein Verfchulden des ©e{chäftS-N
 vers erblickt (6% au Cofjad I S. 648 „gegen Windfcheid-Xipp, Band. Bd. 2 S 430
or 7; vol. Pland Bem. 3, Dertmann Bem. 2, b, Fijcher-Henle Note 7, Kuhlenbeck
Die 1; nicht völlig genau RÖR-Romm. Bem. 1).
via a Borausfebung der Erfabpflicht {it auch im Falle des S 678, daß der Schaden durch
or Sefchäftsführung entitanden ift (CSrfordernis des Kaufalzufammenhangs;
Dal. Dertmann Ber. 2, a). Ob das Eintreten des Schadens vorausfehbar mar oder nicht
Ommt dagegen nicht in Betracht.
% Yeber den Begriff des „wirklihen oder mutmaßliden Willen8“ f.
em. I, 1, b zu &amp;amp; 683.
% Selbftverftändlich kann der Gefchäftsherr nicht Schadenzerfab gemäß S 678 ver=«ingen,
 froßdem aber einzelne aus der Gefchäftsführung jich ergebende Vorteile bean-Pruchen,
 ‚er muß vielmehr das GefamtergebniS der Seichäftstührung entweder genehmigen
SE zurücweilen (vgl. Dertmann Bem. 2, d, Pland Bem. 3). Erhebt er Anfpruch
auf derartige Vorteile, fo wird hierin unter Umftänden eine die Anwendbarkeit des S$ 678
uSfchließende) Genehmigung der Gejhäftsführung zu erbliden fein (vgl. $ 684).
8 Der Schadenserjaß ift Gunächtt) durch MWiederherftellung des Een
Ultandes zu leilten (S 249), auch wenn der Gefchäftsherr an der Wiederher{tellung

33
        <pb n="299" />
        ‚216 VII. Abfdonitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

teinerfei Bermögensinterelfe hat Jo 3. VB. wenn ein zudringliher Freund in meiner Ubmefenheit
 meinen ertraglojen Ziergarten in einen Nußgarten verwandelt hat; fo mit Recht
Dernburg 8 301, II und im Ergebnifie nunmehr auch DVertmann Bem. 2, €).
„2. Wenn nicht die Mebernahme, fondern die Art der Gefchäftsführung mit dem
mirkflichen oder mutmaßlidhen Willen de8 Gejchäftsherrn in Wideripruch Itand und der
Sefchäftsführer dies wußte oder erkennen mußte, {o findet nicht &amp;amp; 678, fondern die
34 677, 276, 278 Anwendung (fo mit Recht ROÖR-Komm. Bem. 1 gegen die früheren
Auflagen diefes Rommentar8).
3. Beweislaft. Daß die Nebernahme oder die Art der Gefhäftsführung mit dem
wirklichen oder mutmaßlidhen Willen des Ge{chäftsherrn in Wider{pruch fand und daß
dem SGefckäftsführer dies bekannt oder nur infolge von Zahrläffigkeit unbekannt war, hat
ıllgemeinen Grundfäßen zufolge der Gefchäftsherr zu beweifen. Desgleichen obliegt dem
Belchäftsherrn der Nachweis dafür, daß ihn ein Schaden in dem behaupteten Umfang
zrwachfen. und daß der Schaden aus der Gefchäftsführung (nicht nur anläßlich der
Beichäftsführung) entftanden ift (SESrfordernis des Kaufalzufammenhangs).
4. Eine Ausnahme von dem Grundfaße de8 S 678 gilt nach S 679 infofern,
al8 unter gewiffen Voransfebungen ein der Gefchäftsführung entgegenitebender Wille DEE
Gefhäftsherrn nicht in Betracht kommt f. auch $5 683 Cab 2 und 684). Eine weitere
Ausnahme enthält $ 680 (f. auch S$ 682).
5. Unabhängig von der Borfchrift des S 678 Haftet der Gefchäftsführer nach Maß-Wen
 N“ 88 823 ff., wenn fich die Gefhäftsführung alS eine unerlaubte Handlung
aritellt.

8 679.

Ein der Ge[Häftsfihrung entgegenjtehender Wille des Gejhäftsherzn kommt
nicht in Betracht, wenn ohne die Ge{dhHäftsfäührung eine Pflicht des SGejchäftsherrn,
jeren Erfüllung im Sffentlidhen Intereffe liegt oder eine gefeßliche Unterhalt?
vflicht des Gelchäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden witrde.
®. [. 749 Abi. 2, 755; IL 610; IM, 668
; 1. 8 679 enthält eine Ausnahme von dem Grundfage des $ 678. Gemäß S 677
bat der Gefhäftsführer auf den Willen des Gejchäftsherrn ückicht zu nehmen. Hat er
vorfäblich oder fahrläffig dem Willen des Gefchäftsherrn zumwidergehandelt, jo haftet er
ohne weiteres Berfchulden für jeden dem SGefchäftsherrn aus der Gefchäftsführung €!
machfenen Schaden (8 678). Troß des Vorliegen? diejer Borausfegung be f Oränft
üch aber die Haftung des Gefchäftsführer3 wieder auf daS im allgemeinen geltende Maß,
nämlich auf Haftung für Borfaß und Zahrläffigkeit (f. Borbem. 4), wenn
durch die Gefhäftsführung verhütet wird, daß eine Pflicht des Gefchättsherın,
deren Erfüllung im öffentlichen Interefjfe liegt, oder eine gefebliche
Unterhalt8pflicht des Gelhäftsheren nicht rechtzeitig, D. b. zur. Zeit der Fälligkeit des
Anfpruchs (€. 1: „nicht ordnungsmäßig“, vol. . 11, 737) erfüllt werde (WR. II, 858, Z®. IL
433 f.; 3. 11, 727; vol. Seuff. Arch. Bd. 21 Nr. 52); daß bereits Verzug eingetreten
‘ei, ift nicht erforderlich (Crome S 255 Anm. 18). Daß die Einmifchung im Sffentlichen
Snterefle liegt, genügt nicht zur Anmendbarkeit de3 $ 679 (Pland Bem. 1, a).
Das gleiche gılt natürlich, wenn ohne das Dazwijdhentreten des Gelhäftsführers
bie Pflicht des Gefchäftsherrn überhaupt nicht erfüllt werden mürde (Mi. II, 865).
1) Die erfte der im S$ 679 erwähnten Borausfegungen ift dann gegeben, wenn
die A der Pflicht des Gejchäftsherrn nach den Umftänden
des Falles im Sffentlidhen Interejfe liegt; ob die Berpflichtung
Jelbft Sffentlidhrechtlidher oder_privatrechtlicher Natur ft, ift nicht ent
Icheidend (B. II, 737 ff., Urt. d. OLG. Celle vom 10. November 1905 Rip.
5, OLG. Bd. 12 S. 274; unrichtig Weyk I S. 472 und Kohler S. 450).
a) AS öffentlihredhtlide Berpflihtung, deren Erfüllung im
öffentlichen Interejie liegt, wird EL erachten fein Die rlicht
zur DEE von Steuern (Schollmeyer S. 128, Stay S. 138, Vertmann
 Bem. 2, a, Fifdher-Genle Note 3; and. Anf. Dernburg &amp;amp; 300
Anm. 11; f. auch Plan Bem. 2, a und WB. 11, 737), zur Vers
pflegung einquartierter Truppen, zur Herftellung von Deicharbeiten,
zur Schaffung eines Ranalanichlulles (Urt. d. VLSG. Kolmar vom

k) Mal. hiezu die in Note * zur Borbenmt. (S. 1208) erwähnte Difi. von Klamti.
        <pb n="300" />
        „1. Titel: Gelhäftsführung ohne Auftrag. SS 678, 679. 1217

10. Sanırar 1902 Necht 1902 S. 44), zur Gewährung von Krankenjau8pflege
 (vgl. Urt. d. Cammerger. bom 5. Zedbruar 1902 Nipr. D.
26. Bd. 5 S. 310 ff. und hiezu Brücdmann S. 160 ff.; 1. auch das
mter a ermähnte Urt. d. OLG. Celle), zur Wegtransportierung Berınglücter
 von öffentlichen Straßen und Pläßen (Urt. d. Reichsger.
vom 10. Samıar 1910 Sur. Wichr. 1910 S. 186 fi Unzutreffend
ijt die Behauptung von Sfay S. 138, daß die Erfüllung Dffentlichrechtlicher
 Milichten {tet3 im Öffentlichen Interefje liege Dagegen mit
Necht Planck Bem. 2, a).
Privatrechtliche Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen
Intereffe liegen kann, find beifpiel8mweije die Milicht des Vermieters
jur Separatur baufällig gewurdener Wohnräume, die dem Dienftberechtigten
 im Ynterelfe des Arbeiterfchubßes obliegenden Verbindlichfetten
 (&amp;amp; 618), die Vertragspflidhten eines Armeelieferanten (RÖOR.-Komm.
 Bem. 3), die Verpflichtung zur Beftreitung von Beerdigungskofien
SB. II, 738; {. 88 1968, 1615 bf. 2, 1713 Nof. 2 und Bem, hiezu;
über die actio funeraria des röm. R. |. Dernburg, Band. Bd. 2 8 122
En Z Windfcheid-Kipp, Vand. Bd. 2 S. 921 Anm. 20, Kawfki
3, X
Unter 8 679 Fällt au die Erfüllung der einem anderen CR
sffentlichrechtlichen Biliht auf Grund vorläufiger behördlicher
 Anordnung GM. I, 865, %. 1, 737 ff; Art. 6 des
Sayrijchen Armengefeßes vom 29. April 1869 in der durch Vekanntnacdhung
 vom 30. Juli 1899 feftgefebten Sallıng, Bd. IV S. 782
Borbem. 13, a, 8, S. 800 Bem. 6, a zu $ 1607).
9) Neber gefekßlidhe Unterhaltapflicten |. 88 1345, 1351, 1360, 13561,
1578 ff., 1601 {f., 1703, 1708, 1715, 1719, 1736, 1737, 1739, 1757, 1762, 1766
“bgl. Urt. D. DS. Augsburg vom 19. Dezember 1905 Bayr. 3. f, IR. 1906
S, 278, Urt, d. DLG. Zweibrüden vom 7. April 1908 Seuff. AUrch. Bd. 64
Yr. 69). Die Verpflichtung zur SGemährung einer Geldrente auf Grund
der 58 843, 844 oder auf @rund der Beitimmungen des Haftpflidhtgefebes
vom 7. uni 1871 (vgl. EG, Art. 42) fällt Yoweit nicht der unter a erwähnte
Befichtspunkkt einfchlägt) nicht unter $ 679 (val. Bem. 6 zu $ 843, Bem. V, 5
zu S 844). Das gleiche gilt für eine auf Rechtsgefhäft beruhende Berpflichtung
 zur Unterhaltsgewährung. Dagegen verliert eine gefeßliche Unterbaltspflicht
 diefen Charakter nicht dadurch, daß fie im Wege VertragsS oder
Meraleich8 anerkannt oder näher geregelt wird (val. Bb. IV S. 777
VBorbem, 10). | ,
, Neber die Frage, vb der Arzt auf ©rund der von ihm einer Chejrau
 geleilteten ärztlidhen Dienfte Anjprücdhe gegen den Chemann erheben
en k Bd. IV S. 163 Bem. 3 zu $ 1360 und die dort in Note * erwähnte
Kiteratur.
Sn der 11. Komm. wurde beantragt, die Om des 8 679 auch auf die
(Erfüllung jittlider Pflichten auszudehnen. er Antrag wurde aber
abgelehnt, weil durch defjen Annahme alle fittlidhen Pflichten indirekt zu
EEE ONCE ‚erhoben würden. Erfülle jemand an Stelle eines anderen
Anne diejem obliegende fittlihe Bilicht, {o werde er hiezu in der Regel durch
jein eigene8 Sittlichkeit8gefühl veranlaßt; er müfe dann aber diefes Gefühl
auf feine et Roften tm (8. 11, 738 F.; vgl. Seuff. Arch. Bd. 36
Yr. 38, NOS. Bd. 27 S. 332, Windfheid-Kipp, Band. Bd. 2 S. 917). Nah
Bitelmann (Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. 99 S. 116 ff.) fol troßdem 8 679
ınmendbar Fein, wenn Bflichten in Senne ftehen, deren Verlegung gegen die
zuten Sitten HEN und dringende Öffentliche Interefien gefährdet Jeien;
dagegen mit Recht Blank. Bem. 2, b; in Betracht Fomnt hiebei insbejondere
die Mettung eines Selbftmörder3 gegen defjen Willen (val. hiezu BR. 1, 738,
land a. a. D., Bitelmann a. a. ©. S. 118, WindidhHeid-Cipp a. a. D.,
Dertmann Ben. 2, c, ferner Rofenberg im „Gerichtsfaal“ Bd. 62 S. 75,
Behr ebenda S. 420 ff., Brücmann in der Ztichr. f. d. gef. StrafrechtSw.
Bd. 24 S. 677 ff, Worens [f. Borbem. 13] S. 36
‚2, Die irrtümlide Annahme des Ge{cdhäftsführers, daß die Vorausfeßungen des
e 679 gegeben fjeien, vermag Die ENT diejer Borfchrift nicht zu rechtfertigen; Doch
lan in folden Zällen mangel8 WVerfchuldenZ die Erjaßpflicht des $ 678 in Wegfall
(ommen (fo mit Recht Dernburg 8 300 Anm. 9, Planck Bem. 3, RNOR-Komm, Bem. 6,
DVertmann Bem. 4).
Staudinger, BGB, Ih (SOuldverhältniffe. Engelmann: Ge[HäftsfilhHrg. vorne Auftrag). 5.f6. Aufl. 77

1)
        <pb n="301" />
        1218 VIL Abihnitt: Einzelne Scdhuldverhältniffe.

3, Der Beweis, daß die Vorausjebungen des S 679 gegeben find, obliegt allgemeinen
 Grundfäßen zufolge dem Gefchäftsführer (Mt. 11, 858).
4. Ziegen die Vorausfebungen des 8679 vor, fo fteht dem Gejchäftsführer Unibruch
 auf Erfaß feiner Aufwendungen auch dann 3zu, menn die Uebernahnie , der
SetmftStübrung mit dem Willen des Gefchäftsherrn in WiderlpruchH ftebt (S 683
Saß 2).
». In analoger Anmendung des 8 679 will ein Urt. d. DLSG. Braunfhmeig vom
24. November 1903 (D, Yur.3. 1905 S. 752) gegenüber Aindern ein abgeleitetes ZüdtigungsSrecht
 dritter Perfonen in Vertretung der Eltern anerkennen; allein eine
derartige Nebertragung zivilrechtlidher Sonderborfhriften auf da3 Strafrecht dürfte doch
den erheblichtten Bedenken unterliegen (vol. biezu auch BZitelmann ım Archiv f. d. zivilil.
Praxis Bd. 99 S. 110 ff., Ahrens [N Borbem. 13] S. 32 Anm. 2, fowie Bd. IV S. 869
Bem. I, 5, d Ubf. 3 und die Dort erwähnte Literatur).
a entung des 8679 für da3 Strafredht überhaupt f. Ahrens
a. a. ©. S, ,

S 680.
Bezwedt die Gejchäftsführung die Nbwendung einer dem SGefchäftsherrn
drohenden dringenden Gefahr, jo hat der Gefchäftsführer nur Borfag und grobe
Sahrläffigkeit zu vertreten.
®. I, 750; II, 611; HL, 667,
+ Wöhrend im allgemeinen das Motiv, aus weldhem der Gefhäftsführer gehandelt
hat, nicht in Betracht fommt (Gem. 2, b, « zu S 677), befhränfkt ih nach S 680 feine
Yaltung, abweichend von dem im allgemeinen geltenden Maße (Haftung für VBorfaß und
EREEEENE 1. Borbem. 4) auf bloße Haftung für Borfaß und grobe Yahr-s
L&amp;amp;17 En EN der Gefhäftsführer tätig geworden ift, um eine dem Gefchaäftsfihrer
drohende dringende (d. h. unmittelbar bevoritehende) Gefahr abzuwenden. Diele
Borfchrift fteht im Einflange mit dem früheren Rechte (val. Vernburg, Band. Bd. 2
$ 122 Anm. 27, Windfheid-Wipp, Band. Bd. 2 S. 915 Anm. 6, BLR. CL IV cap. 13
8 2 Biff. 3; über andere Nechte f. Me. II, 858 Mote 1; vgl. audh Seuff. Arch. Bd. 47
*r. 269) und entfpricht dem Sifentlihen Intereffe CM. II, 858).
1) Wie nach dem Wortlaute des S&amp;amp; 680 nicht zu bezweifeln, {ft Borausfeßung feiner
Anwendbarkeit nicht, daß die Gefahr wirklich beitand, fondern nur, daß
der Geichäftsführer ohne BerleBung der im Berkehr erforderlichen Sorafalt,
Tr. Morbem. 4) annahm, daß eine dem Gefhäftsherrn drohende dringende
DSefahr fein Ciporelen erheifche (ebenfo Dertmann Bem. 1, Stay S. 112,
Srome 8 255 Unm, 71, Sifher-Senle Note 2; nach Pland Bem. zu S 680
Joll die befchränkte Haftımg des S 680 au PlaB greifen, wenn die Annahme
ziner dringenden Gefahr auf VBerichulden des Gejchäftsfihrer3 beruht).
Die Gefahr, zu deren ANbwendung der Gefchäftsführer gehandelt haben
muß, fann fowobhl der Berion als dem Vermögen des Gefhäftsherrn
We haben. Dagegen kommt eine Gefahr, welche die Verfon oder das
Bermögen der Ungehörigen des Gejchäftsherrn bedroht, nach dem KHNaren
Wortlaute des GefebeS nicht in Betracht (val. €. I, 750, BP. HM, 727 {ff.; ebento
Streber a. a. DO. €. 28 ff, Siher-Senle Note 1; and. Anf. Pland Bem. zu
3.680, Dernburg $ 301, IM, 2, Scholmeyer S. 127, DVertmann Bem. 1,
Cofad I S. 649, Enneccerus &amp;amp; 386 Yum. 6; inkfonfequent NGN-Komm.
Bem. 3, wonach eine Gefahr, bie der Berfon eines Ungehörigen droht, in
Betracht kommen foll, nicht aber eine dem Vermögen eines Angehörigen
drohende Gefahr). .
Dadurch, daß der Gefdhäftsführer nicht vermocht hat, die dem Gefchäftsbern
 drohende Gefahr wirklich abzuwenden, wird die Anwendbarkeit des
$S 680 nicht ausgefchloffen.
| 2, Örokbe PohrIal findet liegt vor, wenn bie im Verkehr erforderliche Sorgfalt
 im befonders fchmerer Weije verlegt wird I. oben S. 138 Ziff. 2, b und S. 151
Bem. I, 2, d zu $ 276).
3. Der Beweis, daß die Vorausfegungen des 8 680 vorliegen, obliegt allgemeinen
Srundfäken entfpredhend dem SGefchäftsführer.
4, Die Befltimmung des 8 678 wird durch S 680 nicht berührt Meumann Note
ur S 680, Goldmann-Lilienthal S. 710 Anm. 10; and. Anf. ohne überzeugende Begründung
Dertmann Bent. 2 und ROR.-Komm. Bem. 1).

1
        <pb n="302" />
        11, Titel: GefhHäftsführung ohne Auftrag. SS 679—681, 1219

5. Neber den fog. zivilrechtlichen Notftand f. SS 228, 904 und Bem. hiezu.
„6. Eine analoge Anwendung des 8 680 auf alle Fülle der Beforgung Fremder
Sefchäfte (Muftrag, Dienitvertrag uw.) dürfte im Hinblick auf den Ausnahmecharakter
der Borfchrift nicht zulälfig fein (and. AUnf. Ilay S. 112 ff, Dertmann Ben. 4 und hin-1htlich
 des Yuftrags RGR Komm. Bem. 3 zu $ 662).

8 681.

Der Geichäftsführer hat die Uebernahme der SGejqhäftsfihHrung, Jobald es
Dunlich ijt, dem Gejchäftsherzn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufichube
Sefahr verbunden ift, defjen EntjHließung abzuwarten. Jın Uebrigen finden auf
die Verpflichtungen des GejhHäftsführer8 die für einen Beauftragten geltenden
Borfchriften der 88 666 bis 668 entjprechende Anwendung.
$. [, 751; H, 612; ML, 668,
Nach &amp;amp; 681 vbliegen dem Gefhäftsführer folgende Verbilidtungen:
a) Er hat die Nebernahme der Gefchäftsführung, fobald es tunlich ft, dem
Befchäftsherrn anzuzeigen und, menn nicht SGejahr in Berzug ift, defjfen
Entjhließung abzuwarten. Dieje im E 1 nicht enthaltene Bor-“brift
 murde von der II. Komm. aufgenommen, um dem SGefchäftsführer
jehufs Erforfchung des WillenZ des Gefhäftsherrn einen objektiven Anhalt
® gewähren, auf den fowohl die Analogie des 5 665 Sab 2 als ein im
Berfehre häufig herborgetretener Mißbrauch, insbefondere bei Abweichung
on Bauplänen, hinwiejen CB. 1, 727; val. Bem. 2 zu 8 665). Schuldjafte
 Verlekung diefer Pflicht macht den Gejchäftstührer {hadenserfaßpflichtig
ROR.-Komm. Bem. 1).
_ Daß Gefahr im Verzuge war, hat der SGefchäftsführer, daß Die
Anzeigeerftattung früher tunlich gemwefen wäre, Der Geichäftsherr zu
Jeweijen Oieumanı Note 1).
Sn den Fällen des S 679 wird die Unterlaffung der Anzeige
auf den a des Gel chäftsfihrers EEE ohne Einfluß fein
‘vgl. Urt. d. DLG. Zweibrücken vom 7. April 1908 Seuff. Arch. Bd. 64 Nr. 69).
Er bat dem Gefchäftsherrn die erforderlihen Nachrichten zu geben, auf
Verlangen über den Stand des Sejchäftz Auskunft zu erteilen und nach
5er Ausführung des Gefchäftsz Recdhenfdhaft abzulegen (85 681 Sab 2,
366; vgl. MR. 11, 859 und die Bem. zu 8 666, Dernburg, Band. Bd. 2 8 122
Anm. 24, Windicheid-Ripp, Band. Bd. 2. S. 916 Unm, 9, Seuff. Arch. Bd. 37
Rr. 205, BURN. IL IV cap. 13 82 Biff. I). Fordert der Örundfaß des
3942, daß der Gefhäftsherr von dem bisher Gefdhehenen in Kenntnis
zefebt wird, fo fann Die Unterlaffung einer Mitteilung feitenS des SGefchäftsübhrer8
 nicht damit gerechtfertigt werden, daß er demnächtt von der
Selchäftsführung zurücgetreten {er (Urt. d. Reichsger. vom 10. Mai 1906
RE. Bd. 63 S. 285). Ueber die VBerpflidhtung des Gefchäftsführers zur
Zeijtung des Offenbarungseides f. 88 259, 261, 3BO. S 254 und
Bem. 1, c zu 8666. Der in der IL Komm. geäußerten Meinung, daß der
Selchäftsherr, der die Genehmigung verlage, nicht Recdhenfchaft, fondern
ur Schadenserfaß verlangen Knne, wurde mit NRecht entgegengebalten, daß
der Gefchäftsherr die Enticheidung über Erteilung oder Verfagung der
Senehmigung häufig erft auf @rund der erfolgten Rechen haftSablegung treffen
tönne (9. 1, 728). Bol. auch Wand Bem. 3.
Er hat dem Gefchäftsherrn alles, was er aus der GefQäftSbeloraung erlangt,
 herauszugeben (88 681 Sab 2, 667; vol. Me. 11, 859 und die
Bem. zu 8 667, Dernburg, Pand. Bd. 2 8 122 Unın, 29, Windfheid-Lipp,
Band. Bd. 2 S. 916 Unm. 9, BLR, Il. IV cap. 13 5 2 BI 1). Neber
die Verpflichtung des ne zur Leiftung des Offenbarungs»
2iDe8 |. SS 260, 261, 3PV. 8 254 und Bem. 5 zu 8 667. Selbitverftändio
 fann der SGejchäftsherr, der die Genehmigung der GSGetchäftsführung
serweigert, Die Herausgabe deffen, was der Selo&amp;amp;fsiidrer aus der Gefchäftsjeforgung
 erlangt hat, nicht beanfpruchen (M. 1, 859, %. 1, 728; ebenfo
Vent a. a. ©. S. 109; val. Windfheid-Kipp, he Bd. 2 S. 916 Anm. 10).
eber die Herausgabepflicht eineS gefchäftsunfähigen oder in der GefhäftS:
‘äbigfeit befchränkten Geicdhäftsführers 1. S 682 und Bem. 1, b hiezu.
rk

a}
        <pb n="303" />
        L220

VII. ÄbidHnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,

d) Endlich hat der Gefchäftsführer Geld, das er für fich verwendet hat,
während er e&amp;amp; dem Gefchäftsherrn herauszugeben oder für Ddiefen zu
verwenden Hatte, von der Zeit der Verwendung an zu U (SS 681
Sn vgl. M. IT, 859 und die Bem. zu S 668, ROGE. Bd. 18
5.1 Je
2, Hat der Gefchäftsführer aus der SGefchäftsführung einen fälligen Unfpruch gegen
den Gefjhäftsherrn (f. inSbefondere &amp;amp; 683), fo itebt ihın gegenüber dem HGerausgabeaniprucdhe
 des Gefchäftsherrn das Hurücbehaltungsrecht nacı Maßgabe der SS 273,
274 zu.
3. Ueber die Berpflidhtung des Gefhäftsführer3 und feines Erben zur
Kortführung des begonnenen Gefhäfts f. Dem. 3, € zu S 677 und Vorbem. 5. Der
‚A Gef Häftsherren hebt die Verpflichtungen des Gefchäftsführer3 nicht auf,
). Xsorbem. d.
4, Yeber bie Ger D EG des Gejchäftsführer8 zur Rücfihtnuhme auf den
Willen und das Interefje des Gefchäftsherrn |. S 677 und Bem. hiezu; über die
sem Sefdhäftsführer zuftehenden Anfbrüche |. SS 683—685.
5. Ueber Genehmigung der SGefchäftsfihrung f. 8 684 Sab 2 und Bem. 1 zu S 684.

8 682.*)
Sit der SGefchäftsführer ge[Häft8unfähig oder in der GejhHäftsfähigkeit be
ichränft, jo ft er nur nach den Vorfchriften über den Schadenszerfag wegen
ynerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigaten Beveicherung
 verantwortlich,
®, I, 752; IL, 618; IH, 669.
ı. Gefhäftsunfähigkeit und befihränfte Gef{häftsfäbigkeit des
SerhäftsführersS. Die Gefchäftsführung obure Auftrag üt in A
jondern eine Handlung, die unmittelbar Kraft Gefeße8 rechtliche Wirkungen erzeugt
Borbem. 2). Auf folde Handlungen finden im allgemeinen die für KRechtsgeldhäfte
geltenden VBorfehriften entfprechende AYniwvendung. Daher beantwortet ich die Frage,
inwieweit für einen EEE Malen (8 104) oder it der Ge[häfts[fähigkeit befhränkten
88 106, 114) ©ejchäftsführer Kechte und Pflichten aus der Seläfeführung erwachfen,
grundfäßlich nach den allgemeinen Beftimmungen der SS 105, 107—113 ff. auch S 165
und unten Bem. 3). S 682 enthält aber eine Sondervorichrift in doppelter Richtung
vgl. M. I, 860, Z®. VI, 528; WB. 11, 729):
a) Hür Schadbenserfaß (SS 249 ff.) haftet ein gefhäftsunfähiger oder in der
Me üftefäDigteit befchränfter Gefchäftsführer nur dann, wenn fih die
Uebernahme der Gefdhäftsführung vder die Art derfelben al8 eine une“
[aubte Handlung im Sinne der S8 823 ff. daritellt (val. BLR. EL. IV
cap. 13. $ 2 Biff. 10). Selbitverfiändlich finden in diefem alle auch die
Borjdhriften der SS 827—829 Anwendung (val. Liszt, Die Deliktsohligationen
im Syltem des BOB, Berlin 1898 S. 18 ff.; and. Anf. hinfichtlich der Ans
mendbarkeit des $ 828 Abi. 2 Sag 1 Klein a. a. D. S, 82 ff).
Bur Herausgabe des aus der Gefchäftsbeforgung Erlangten (88 681 Sah 2,
667) 1t ein folder ©efchältsführer nur nach eabaabe der Borfehriften über
die Herausgabe einer TE Bereicherung (SS 812 ff.) verpflichtet
(val. BLR. EL I Fit. 13 8 274, BUR. Tl. IV cap. 13 8 2 Biff. 10, Tächt.
56. 8 1349).
3, Daß Gefchäftsunfähigkeit‘ und befhränkte GeihHäftsfähigkeit
des Gejhäftsherrn auf defjen Rechte und Pflichten ohre Einfluß it, hatte 1 6 756)
ED der Erjabpfliht des SGejchäftsherın ausdrücklich Herborgehoben. Bon der
I Komm. wurde diefe Beftimmung al8 felb}tverftändlich geftridhen (Me. 11, 865, BP. II, 739 ;
nach gemeinem Yechte haftete der handlungsunfähige Gefchäftsherr nur biz zum Betrage
der Sn vorhandenen Bereicherung; Dernburg, Rand. Bd. 2 8 122 Anm. 36, Windfcheid-Ripp,
 Band. Bd. 2 S, 923 Anm. 24; val. BERN. Il. IV cap. 13 8 2 Ziff. 9, Jäch]. GB.
8 1351). An Stelle des Willens des Gefchäftsherrn (SS 677—679, 683) kommt in Jolchen
Hällen, wenn ein gefeßlicher Vertreter vorhanden ift, dejfen Wille in Betracht (M. II, 865;
val. Bem. 3, d zu 5 677, Bem. I, 1, b, « zu 8 683 und Dertmann Bem. 2).
*) ©. Rlein, Zu S 682 BOB,, Bl. f. RK. I. Bez. d. Kammerger. Kahrg. 21 S, 81 ff.
        <pb n="304" />
        AL. Titel: Gejhäftsführung ohne Auftrag. 88 681—683. 1221

8, Dat der in der Gefchäftsfähigkeit befchränkte Gefchäftsfihrer mit Zu nimmung
‚eineS gefeßlidhen Bertreters gehandelt, fo fteht er hinfichtlich jeiner Mechte und
Pflichten allgemeinen @rundfäßen zufolge f. oben Bem. 1) einem Gefchäftsfähigen gleich,
3 682 ilt daher unanwendbar (ebenio Blanc Bem. 1, Dernburg S 301 Anm. 3, Crome
3 255 Anm. 45, Ennecceru8 $ 386, 11, 3, NOR-Komm. Bem. 1, Achilles Note 1, Dertnann
 Bem. 1, Schollmeyer S. 129, Ficher-Genle Note 3, im A auch Lent S, 52 ff.
mb ihm folgend Klein a. a. DO. S. 83 f.; and. An]. MatthiaB S. 393). ; Obängi
4. Daß au ein unbefGränkt gefhäft3fähiger Gefhäftsführer unabhängig
don feiner Haftıma auf Grund der SS 677 ff. nach Maßgabe der SS 812 If, 823 NM. haftet,
it Telbftverftändlich.

S 683.*)
| Entjpricht die Nebernahme der Gejchäftsführung dem Intereffe und dem
virllichen oder dem muthHmaßlihen Willen des Gejchäftsheren, fo kann der Ge-Häftsführer
 wie ein Beauftragter Era feiner Aufwendungen verlangen. SI
den Fällen des S 679 fteht diefer An]pruch dem GejhHäftsführer zu, auch wenn
Die Nebernahme der SGejhäftsführung mit dem Willen des GSejchäftsherrn in
Wideripruch fteht.
®. I, 753, 7553 IL, 614; EI, 670.
„I. 8 683 regelt VBoransfegungen und Umfang des Anfpruchs des SGejHäftsS-Übrers
 auf Eriaß feiner Aufwendungen, 4 mc
„1. Vorausfegung des Erfabanfpruchs ift, daß die Nebernahme der SGeldhäfts-Abrung
 dem Intereife und dem wirklidhen oder mutmaßlidhen Willen
e5 Geihäftsherrn ent]pridt. MaS Hierunter zu verftebhen jet, Yt zweifelhaft
and außerordentlich beitritten.
a) Nach E. I follte das ftreng fubjektive Prinzip maßgebend und der’ Erfaßınfpruch
 des Sefchäftsführers daher nur gegeben ein, wenn anzunehmen
ft, eS würde feim Verhalten von dem Sejchäftsherrn bei Kenntnis der
mirkliden Sachlage gebilligt worden fein; zugleich ftellte der Entwurf
S 753 Wbf. 2) eine AeieGfunt Vermutung dafür auf, daß der Gefchäftsherr
zebilligt haben würde, was ein ordentlicher Hausvater hätte für angemeffen
erachten mifjen (DR. 11, 860 ff.; vol. B®. II, 433 ff, VL 528). In der
IL ®omm. wurde dieje Kegelun als dem öffentlichen OInterefje widerfprechend
efämpft und Ichließlich im uhluß an Art. 472 des Ihweizeriichen BundesgefeßeS
 ein vermittelnder Standpunkt eingenommen. Maßgebend hiefür waren
n8bejondere folgende Erwägungen: „Huch bei Unternehmungen, Die der
Seichäftsiihrer deswegen zu einer Ungelegenheit des Sejchäftsherzn mache,
weil er annehme, daß {ie diefem nüßlich Jeign, Fönne e8 hinfichtlich der Crfaßıniprüche
 des GefdhäftsführerS mur darauf ankommen, ob die Nebernahme der
Sejchäftsführung unter Berückichtigung der befonderen Zwecke und Verhältnifje
 des Gefjchättsherrn dem Interefle desfelben ent{prodjen habe, ob alfo
ınzunehmen fei, daß der Gefchäftsherr, wenn er hätte gefragt werden Können,
das Unternehmen des Gefchäftsführers mit der allgemeinen UAnweilung, hen
nehmigt haben würde, bei der Ausführung des UnternehmenS nad Pflicht»
näßigem A zu verfahren. Treife diefe Unterftellung zu, fo jet für
deide Teile die Lage die gleiche, wie wem der Gejchäftsherr einen allge
neinen Auftrag erteilt hätte und außerftande gewefen würe, nähere Weifungen
zu geben; Die Jehlenden Weijungen würden durch das pfÖigtmäBige Crmehen
des GefchäftsführerS erjebt” (8 1, 729 ff, ingbefondere S. 733).
Nach der munmehrigen FJaflıng des Gefepes ilt Borausfeßung, des
Srfaßanfpruds des SGeidöttsführers ein objeftivbe8 und ein {ubjelktives
 Moment (ebenjo Dernburg 8 300, II, Crome S, 633, Vertmann
Bem. 1, Rand Bem. 2, a, Schollmeyer S. 128, Streber a. a. DO. S. 33 ff;
md. Anf. Ernft a. a. D., nad welchem das Gefjeb den f{treng fubjektiven
Standpunkt eingenonımen habe).

*) Val. hiezu inZbhefondere Ernit, DazZ Intereffe und der Wille des Ge{häftsherrn
ur S 683 BGB, Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. I6 S, 440 ff, ferner Jjay a. a. ©. S. 182 ff.,
Örüdmann S. 114 ff. jowie die in Note * zur Borbent, erwähnten Differtationen von
Schulz Stelzner und Richter.
        <pb n="305" />
        ‚222

VIL Abjnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

. Unter dem „Interefjfe“ des Gefchäftsherrn ift, wie auZ dem Gegen“
[aße zu dem (wirfklidhen oder mutmaßlichen) „Willen” hervorgeht, der objeftive
 Nußen zu verftehen, d. h. dasjenige, was nach der AÄnfchauung
des VBerkehrS dem Gefchäftsherrn vorteilhaft BE Freilich wirkt auch hier ein
JubjeftiveS (richtiger „relatives“) Moment infofern mit, als e8 fich um den
Borteil einer beftimmten Einzelperfon handelt, der von dem anderer Perfonen
erheblich abweichen fanıt. SGefchlecht, Alter, Beruf, Familienftand, perfönliche
Neigungen und dal. Ipielen hier eine bedeutungsvolle Holle. Maßgebend i{t
alfo zunächft, ob die Nebernahme der Gefchäftsführung unter Berüchtchtigung
all Ddiefer Umftände, aber abgefehen vom Willen des Gefchäftsherın, für
diefen vorteilhaft mar. Muß Diefe Irage verneint werden, {o hat der Ge
Ichäftsführer feinen Erfaßanfpruch, mag die Nebernahme der Gefchäftsführung
6 Qeirktichen oder mutmaßlichen) Willen des Gefdhäftsherrn ent“
prochen haben.
x) Die irrige Annahme, daß die Gefchäftsführung im Interejfe des
DBefhHäftsherrn liege, Iommt nicht in Betracht, auch wenn der Irrtum
&amp;gt;mtichuldbar war (vgl. nr Bd. 24 S. 129).
Anderfeits ift eS für den Erfaßanjpruch des Gefchäftsfihrer3 ohne
Belang, ob der durch die Nebernahme der Gefchäftsführung beabfichtigte
 Erfolg eingetreten ift oder nicht (€. I, 753 Ubi. 1 Hatte
die8 ausdrücklich ausgelprochen; MM. 11, 863; Auhlenbek Note 3,
Colad I S, 650; vgl. Dernburg, Band. Bd. 2 S 122 Anm. 34,
Wind] heid=-Kipp, Rand. Bd. 2 S. 923 Anm. 22, bayır. Oberft. LS.
SL Are y LR. ZI. I Tit. 13 8 236, BLR, ZI. IV cap. 18
if. 6).
) Stebt feft, daß Die Nebernahme der Gefchäftsführung dem Interefle des
Sejchäftsheren entfprach, fo it zur Begründung des Erfaßanipruds des
ES EAN weiter erforderlich, daß fie auch dem Wilken
des Gefchäftsherrn ent/prochen hat dal. Urt. d. Reichsger. vom 10. Februar
1904 ROSE. Bd. 57 S, 27 und des VL®. Celle vom 23. April 1904
Recht 1904 S. 251 ff). Ift der Wille des SGefchäftsherrn fei{tftellbar,
Jo_ift er ohne weiteres maßgebend, gleichviel, ob er dem Getchäftsführer
bekannt war oder nicht („wirkliher“ Wille); im gegenteiligen Sale ift
antjcheidend, ob der Sefchäftsführer bei forgfältiger Prüfung aller ein“
ichlägigen Umftände (mozu inSbefondere auch die befjonderen VBerhältnifle des
Geiäftsheren en annehmen durfte, daß die Nebernahme der SGefchüftsührung
 vom Geichäftsherın, falls Ddiejer hievon Kenntnis gehabt bhütte,
gebilligt worden märe („mutmaßlicher“ Wille), Entipricht die Uebernahme
der Gefchäftsführung nicht dem (wirklichen oder mutmaßlichen) Willen des
Seichäftsherrn, Io hat der SGeidhäftsführer keinen Erfaßanfpruch, .cuch menn
je im Interefje des Gejchäftsherrn (f. oben unter a) gelegen war (die An“
lichten iiber das Berhäliniz des wirklichen zum mutmaßlichen Willen on
übrigens erheblich auseinander; im wejentlidhen übereinftimmend mit Der
hier vertretenen Anfchauung äußern ih Schollmeyer S, 128, Crome
S, 633 ff., Dernburg $ 300, II, Dertmann Bem. 1, b zu 8 677 und Bem. 1
zu S 683, land Ben. 2, b; dagegen Toll nach Neumann Note 4 zu S 678
der „wirkliche“ Wille des Geiältsherrn der „durch Irrtum nicht beein
trächtigte Wille“ fein; nah Iay S. 136 foll der mutmaßlide Wille dem
wirklichen Willen gleichftehen [dagegen mit Mecht DYertmann Bem. 1, cl];
Ernit a. a. OD. unterfheidet zwijdhen dem „präfumtiven“ und dem „putativen“
 Willen des Gejchäftsherrn, hält nır den erfteren für erheblich und
erflärt als „mutmaßlichen“ Willen im Sinne des $ 683 denjenigen, den der
Michter mutmaßen Joll, nicht denjenigen, den der Gefchäftsfihrer mutmaßen
darf; Io auch DYertmann Bem., 1, b, RNOR-Komm. Bem. 3, Goldmann-Liliental
 S. 711 Anm. 1, Streber a. a. DH.)
a) Sit der Gefhäftsherr gefhäftsunfähig oder in der Ge-IOhäftsfähigkeit
 befGränkt, fo fommt nicht Fein (wirklicher
oder mutmaßlicher) Wille, fondern derjenige feines gefeglidhen
Vertreters in Betracht (val. Bem. 3, d zu 8 677 und Bem. 2 zu
S 682): die Gefhäftsunfähigkeit oder befchränkte Gefhäftsfähigkeit des
Gefhäftsführers Iteht der Unmendung des S 683 nicht entgegen.
Nach S 683 Sak 2 kommt dag Erforderniz der MNebereinftinmmung
mit dem Willen des Geichäftsherrn (nicht auch das Erfordernis der
Yebereinftimmung mit dein Interef fe des Geichäftsherrn) in Weg-Fall,
 wenn ohne die Gefchättshihrung eine Wilicht des Gefhäftsherın,.

3)
        <pb n="306" />
        £1. Titel: Gefhäfisführung ohne Auftrag. &amp;amp; 683. 1223

seren Erfüllung im öffentlidhen Interefje liegt, oder eine gejeBlicdhe
Unterbaltspflicht desfelben nicht rechtzeitig erfüllt merden mürde (vgl.
3.679 und Ben. hiezu, Urt. d. OLG. Zweibrücken vom 7. April 1908
Seuff. Arch. Bd. 64 Nr. 69; für analoge Ausdehnung auf die Fülle
es 5 680 RONR.-Komm. Ber. 6). Sn jolhen Fällen Fann alfo felbit
in Berbhot des Gejhäftsherrn den Erfabanfpruch des Ge] chüft8-‘üibrer8
 nicht Bejeitigen (1, 864 F., ZOG. IL, 433 Ir %. 11, 735 ff.
„5 vol. ROSE. Bd. 27 S. 331 ff).
; 2, Der Umfang des Erjaßanipruchs des Gefchäftsführers bemißt fi nach dem
Selabanfpruch eines Beauftragten. Der Gejchäftsführer kann Ddemgemüß Erfaß der
Fl wendungen beanipruchen, die er den Umftänden nach für erforderlich halten durfte,
Kt nur für diejenigen Aufwendungen, die wirklich erforderlih waren {f. 8 670 und
55 BO vol. Dernburg, Band. Bd. 2 8 122 Anm. 31, BLR. ZL IV cap. 13
a) Unter „Aufwendungen“ kan hier nicht anderes verftanden werden
118 im 8 670; für die von ihm felbft entwidelte Tätigkeit fann alfo der
Seichäftsführer nur infoweit Erfaß verlangen, alS8 feine Tätigkeit nicht
unmittelbar auf die Führung des Gejhäfts geridhtet war Gagl.
Bem. 1, a zu S 670); auf Bergütung für die Ge/häftsführung felbft dagegen
Jat der Gejchäftsführer, auch wenn die Tätigkeit zu feinem Gewerbe oder
jeinem Berufe gehörte val. $ 1835 Abi. 2), ebenfowenig Unfpruch mie der
Beauftragte (f. Bem. 2, c zu 8 662; anders nach €. I, f. M. II, 863; vgl.
zu Senff. Arch. Bd. 46 Ir, 186 und ROE, Bd. 41 S. 60; and. Unf. Planck
Bem. 3, a binfichtlich Joldher Seiftungen, weldhe üblicherweife vergütet werden,
jeyner Endemann I 8 178 Anm. 26, Cola I S, 649, ROR Komm. Dem. 5,
Siay S. 148, Brücdmann S. 182 ff. IMind/heid-Cipp, Band. Bd. 2 S. 924,
Kohler S. 452, Meisner Note 4, Crome S. 638 {f., Dernburg S 302, 1,
Schollmeyer S. 130, Urt. d. OLG. Kolmar vom 25. März 1904, des DL®.
Selle vom 10. November 1905 und des DL®. Kiel vom _9. Oktober 1906,
Yipr. d. DLG. Bd. 8 S. 343 ff, Bd. 12 S. 274 ff., Bd. 18 S. 22 f.; wie hier
dagegen Lotnar, Arbeitsvertrag Bd. 1 S. 122 Aum. 1 und inı wefentlichen auch
ea Bem. 3, b, fowie Urt. d. Reichsger. vom 2. Yuli 1909 Kecht 1909
Nr. V
„. YNieber die Frage, inwieweit ein durch Zeitb erfäumni8 herbei:
zeführter Verdienijtentgang als „Uufwendung“ erachtet werden Kann,
), Wd. IV Bem. 2, c zu $ 1835.
Der Anfprucdh auf Erjaß der Aufwendungen umfaßt auch den Anfpruch auf
Verzinfung des aufgewendeten BetragsS und auf Befreiung von einzegangenen
 BVerbindlichteiten (SS 256, 257; vgl. Bem. 3 und 4 zu 8 670).
2) Für den Schaden, den der Gefchäftsführer bei Hührung des Gefchäfts durch
Zufall erleidet, it der Gejchäftsherr nicht erjaßpflichtig (bal. Bem, 6 zu
S 670; ebenfo A Wand. Bde2 S. 924, Kand Bem. 3, b;
and. Anf. Crome S. 638, Robhler S. 452 ıumd Hinfichtlich der als Yufs
BE zu erachtenden Schäden DVertmann Bem. 3, a; f. auch Brücdmann
S. 214 #.).
1) Ueber den dem Bürgen in gewifjen SKällen zuftebenden Anfpruch auf
Befreiung von der Bürgichaft f. $ 775 und Bem. hiezu.
») Neber den Anfprucdh auf Lohn bei Bergung und Hilfaleiftung in Seenot
{. die in Borbem. 10 ermähnten Beftimmungen.
‚=. 3. 8 683 bezieht {ich nur auf die Nebernahme, nit auf die Art der SGefhäfts-LAdrung,
 Schuldhafte Nichtbeachtung des Snterejles Dder Willens des Ge{häftsherrn
38 Erledigung des Gefhäfts macht den Gefchäftsführer gemäß. 88 677, 681 erfaßpflichtig,
KOHLut aber nicht jeinen Anfpruch auf Erfaß feiner Aufwendungen fo mit Hecht
° fomm, Bem. 1; anders die {rüheren Aufl. diejfes Kommentars).
II. Genehmigung. Der Erfabßanipruch nach Maßgabe des 8 683 fteht dem Ge-/Döftsführer
 and ohne das Borhandenfein der in Bem, I, 1 erwähnten
Sean sfehungen zu, wenn der Gejchäjtsherr die Gefchäftsführung genehmigt
684 Sab 2).
e UL Der Erfaßanfpruch gemäß S 683 {tebt dem Gefchäftsherrn nit zu, wenn
Mofa die Abficht hatte, von dem Gefdhäftshercn Erjaß zu verlangen (S 685
l IV. Beweislait (val. hiezu Dertmann Bem. 5, Crome S 255 Anm, 10, Plane
Bem. 2, e. RÖORN-Aomm. Bent. 4, Goldmann-Lilienthal S. 711 Anm. 2, Kubhlenbeck Note 1).

3)
        <pb n="307" />
        ‚224

VIL YWojdhnitt: Einzelne Scohuldverhältnifje.

a) Der Beweis, daß die Nebernahme der Gefchäftsführung dem Ynterefle
des Gefchäjtsherrn entfproden habe (f. oben Bem. I, 1, a), obliegt dem
Seichäftsführer. . ,
Das gleiche gilt grundfäßlih auch hinfichtlich der Frage, ob die Nebernahme
en GeiAfreiOrunG dem Willen des Gefchäftsherın entfpradh (f. oben
em. 1, 1, b).
Der Sefchäftsführer wird aber der ihm in diefer Hinficht obliegenden
Beweispflicht genügt haben, wenn er dartut, daß die Nebernahme der
Seichäftsführung den mutmaßlichen Willen des Gefchäftsherrn (in dem
oben entwickelten Sinne) entfprochen hat; diefer Nachweis wird On {chon
damit al3 erbracht gelten fönnen, daß Nebereinftimmung der Gejchäfts
führung mit dem Intereffle des Gefchäftsherrn A wird. Behauptet
der Gejchäftsherr, daß es auf feinen mutmaßlidhen Willen nicht anzukfonımen
habe, weil fein wirkflider Wille der Ge/dhäftsführung entgegenitand, {0 iM
2x Diefür bewei8pflichtig.
V. Sat der Gefchäftsherr aus der Gefdhäftsführung einen fälligen Anfpruch gegen
den Gefchäftsführer (f. inSbejoundere SS 681 Sar 2, 667, 668), fo fteht ihnr gegenüber Dem
Erjabanipruche des Gefdhäaftsfihrers das Zurücdbehaltungsrecht gemäß SS 273, 274 3U
M. II, 863; vgl. Urt. d. Keichsger. vom 9. März 1907 RGES. Bd. 65 S. 277).
VI. Ueber die BVeriährung des Erlabanipruchs des Gefchäftsführers f. Borbem. 6.

8 684,*) .
Liegen die Borausjegungen des 8 683 nicht vor, fo ift der Gejhüftshert
verpflichtet, dem Sejchäftsführer Alles, was er durch die Gejchäftsführung erlangt,
nach den Borichriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
herauszugeben. Senehmiat der Gejhäftsherr die Gefchäftsführung, fo {teht dem
Seihäftsführer der im S 683 beftimmte Anfpruch zu.
&amp;amp; I, 758; II, 615; NL, 671.
. 1. Genehmigung der Gefchäftsführung. Gemäß S 683 kann der UN
jührer Erfaß feiner Yufwendungen nur beanfpruchen, wenn die Nebernahme der Ge1häftsjührung
 dem Interefje und dem Willen des Gefchäftsherrn entfpricht oder einer der im
S 679 erwähnten Fälle vorliegt. Dem VBorhandenfein diejfer Vorausfebungen wird im
5 684 Sa 2 der Umftand gleichgeftellt, daß der SGefdhäftsherr die Gefchäftsführung
enehmigt (DM. II, 867 ff.; Tür das gemeine Necht val. Dernburg, Band. Bd. 2 8 122
bi ht NEE Band. Bd. 2 S, 921 Anm. 18; über andere Rechte f. M. IL
ote 2).
a) Die Genehmigung (vgl. 8 184 und Bem. Hiezu) ift ein einfeitigeS
ampfangSbebürftiges Nedhtagefhäft val. Bem. 1 zu S 184, 5130
und Bem. 1 hiezu, Borbem. IN vor S 116; ebenfo Wand Bem, 2, Brückmann
S. 167, Goldmann-Lilienthaf S. 712).
Die Genehmigung kann ausdrücklich oder ftillfchweigend erfolgen.
Eine ftillfihweigende Genehmigung wird in der Kegel anzunehmen fein,
infoweit der Sefchäftsherr Herausgabe des aus der Gefchäftsbejorgung
Erlangten beanfprucht CD. II, 859; vgl. Bem. 1 zu 8 678) oder ohne Widers
jpruch die Beforgung feiner SGe{dhäfte durch einen anderen gefchehen 1GBt
3. II, 867 ff; Dal. BLM. IL I Fit. 13 8247; f. auch Urt. d. DLG.
Oldenburg vom 27. Oktober 1900 Ripr. d. VLG. Bd. 2 S. 72 ff). Ueber
nachträglidhe ®©enehmigung einer Wechfelunterfchrift ]. Urt. d. OLG. Kiel
vom 5. Dezember 1904 Ripr. d. DL®. Bd. 10 S. 368 ff.
Nach €. I follte der Gefchäftsführer durch die Genehmigung der Gefchäftss
führung feiten8 de8 Gefchäftsherrn aud Befreiung von deffen Anfprüchen
auf Schadenserfaß megen mangelhafter Geichäftsführung erlangen (M. Il,
367, 3®. 1, 434). Bon der IL. Komm. wurde Ddiefe Beltimmung befeitigt,
weil die befreiende Wirkung der Genehmigung nur eintrete, wenn Die
Genehmigung in dem Sinne erfolge, daß auch das Verhalten des Gef chäft3-jührers
 im einzelnen gebilligt werde, injoweit aber Diele Vorfchrift einer
Jjejonderen Hervorhebung nicht beduürfe (PB. IL, 741). Der Anfpruch des
Sn an den aus &amp;amp; 678 wird durch die Genehmigung unter allen Umitänden
ejeitigt.

)

i Baal. die in Note * zur Borbem. erwähnte Diff. von %. Hängen.
        <pb n="308" />
        11. Titel: Gejchäftsführung ohne Auftrag. 55 683—685. 1225

Die Genehmigung kann fih auf die Nebernahme und die Urt der
Bejchäftsführung oder nur auf erfiere vder auf einen Teil der Ges
Ihäftsiuhrung beziehen. Nur Joweit die Genehmigung reicht, ii
der Gejhäftstiihrer berechtigt, Erfaß feiner Yufmendungen ZU beanfpruchen,
und von der Schadeuserfabupflicht befreit. Soweit dies nicht der Hall ift,
bleibt die Schadbenserfaßpflicht des Geichäftsjührers beftehen und it Diefer
'mangel3 der Borausjebungen der SS 683, 679) au! den Herausgabeanfpruch
nn A. Sa 1 (ff. unten Bem. 2) befhränkt vgl. hier KORNR.-Komm.
Bem. 2).
8) Daß die Gefcbhäftstührung vom SGefhäftsherun genehmigt worden ift, hat
allgemeinen ©rundjägen zufolge der Gejchäftsführer zu bew eifen.
P) Neber die rechtliche Bedeutung der Genehmigung bei der Nertretung
ohue Bertretungsmadcht |. 58 177 N.
2, Ziegen meder die VorauZfegungen der 88 683, 679 noch Getehmigung
 der Gef häitstübrung vor, 10 hat der Gefchäftsführer nach S 684
Sa 1 nur Anfpruch auf Herunsgabe beifen, was der Gefchäitsherr durch die Se:
Oäftsführung erlanat hat, nach Maßgabe der Borfehriften Hder bie Gerausgabe einer
angerehtfertigten Bereidherung (SS 812 ff.; {. insbefondere 8 818; Me. IT, 866 F.; vgl.
I de8 gemeinen echtes Dernburg Bd. 2 S 122 BZilf. 4, b, NMind{heid-Kipp,
and. Bd. 2 S. 923 Anm. 23; über andere Rechte f. M. II, 867 Itote 1).
„nun der IL Komm. wurde beantragt, dem Sejchäftsafihrer auch das Kecht einjuränmen,
 eine mit einer Sache des Gejchäftsherın verbundene Sache wegzunehmen,
dw {hm nicht deren Wert erjeßt würde, Der Antrag wurde aber abgelehnt, weil das
ne meret des Gefchäftsführers aus allgemeinen Grundläßen fi ergebe und Kein
Re aß Dbeftehe, dem Sefchäftsherrn die Wbmwendung der Wegnahme dur ErjaB des
ertes der Sache zu geltatten Mt. 11, 867, PB. IL, 740 ff., vgl. S 258 und Bem. Hiezu).
Ueber den Gerausgabeanfipruch des Gefchüftsherrn 1. 85 681 Sab 2, 667, 682.
z 3. Yu der „Gerausgabeanfpruch nach S 684 Sab 1 fteht dem Gefchäftsführer
nicht zu, wenn er nicht die AWoficht hatte, von dem SGefchäftsberrn Erjag zu verlangen
S 685 6. 1).
4, Ueber das dem Gefchäftsherın gegenüber den Anfpriüchen des SGefdhaftsführers
Yıltebende Zurücbehaltungsrecht 1. Dem V zu 8 683.

1)

S 685. *)
Dem Gefchäftsführer fteht ein Anjpruch nicht zu, wenn er nicht die Abficht
Yatte, von dem Gejchäftsherrn Er{aß zu verlangen.
Gewähren Eltern oder VBoreltern ihren Aokömmlingen oder diefe jenen
Unterhalt, Jo ift im Zweifel anzunehmen, daß die Abficht fehlt, von dem Empfänger
Srfaß zu verlangen.
S, I, 754; IL 616; HL, 672,
1. Die dem Gefhäftsführer nad 88 683, 684 zuftehenden Anfprüche kommen gemäß
S 685 Mbf. 1 in Wegfall, wenn er nicht in der Aoficht tätig geworden ift, von dem
Seichäftsherrn Erjaß zu verlangen („animus recipiendi“; 2. II, 863, B. I, 734;
ol. Urt. d. Oberft. LG. Münden vom 30. Juni 1906 Recht 1906 S. 1078; für das
gemeine Recht f. Dernburg, Pand. Bd. 2 5 122 Anm. 33, Windfheid-Lipp, Pand. Bd. 2
S, 918; val. BCR. Tl. IV cap. 13 82 Biff. 5 und über andere Kechte MN. 1, 863
Note 2). % der Il. Qomm. wurde beantragt, trog des ZehlenS diefer Aoficht dem
Sejchäftsführer Anfprucg auf ESrfaß feiner Muhvendungen 311 gewähren, wenn eine Latjache
 eintritt, die thır zum Widerruf einer Schenkung wegen Undanks (SS 530 f.) berechtigen
mürde. Der Antrag wurde abgelehnt, da in foldhen Sällen ein fremdes Gejdhäft überhaupt
 nicht vorliege (BB. II, 734 ff).
8 C den Sal des Frrtums binfichtlich der Verfon des Gefchäftsherrn f. Bem. 1
| Die Abficht, auf Erfaß zu verzichten, braucht nicht au8drüclidh auzgefprodhen
zu fein, fann fih vielmehr au aus den Umftänden des einzelnen Jalle8 ergeben. |
Selbitverftändlich kann der Verzicht auf Erfaß fh auch nur auf einen Zeil der
Aufwendungen beziehen.

*) Mal. die in Note * zur Borbem. erwähnte Diff. von PB. Krumm.
        <pb n="309" />
        L226 VIL Abjdonitt: Sinzelne Schuldverhältniffe.

‚ ©, Der Beweis, daß der Gefchäftsführer nicht die Abficht hatte, Erfaß zu verlangen,
obliegt, wie fih aus der Faflung des S 685 Ubf. 1 On dem Ge{chäftsherrn (IM. Il,
363; vgl. Dernburg, Band. a. a. O., bayr, Oberft. LG. Bd. 12 S. 384, Urt. d. OLG,
Karlsruhe vom 12. April 1901 Recht 1901 S, 408), Gievon macht jedoch S 685 Mof. 2
im Anfichluß an das fach. GB. S 1354; val. Dernburg, Band. a. a. O., Windfheidb-Kipp,
Band. Bd. 2 S. 918 Ann. 15, BLR. Il. 1 cap. 4 8 7 Ziff. 13, NOS, Bd. 10 S. 117 ff.
dayr. Oberft. LG. Bd. 8 S. 559) eine Ausnahme durch Aufftellung einer ANuslegungsvegel
 (vol. Bd. I Bem. 7 zu S 138) für den Zall, daß Sltern oder Boreltern ihren
Abfömmlingen oder diefe jenen Unterhalt gewährt haben. In einem jolchen Sale
joll, wenn nicht das Gegenteil vereinbart oder aus den Umftänden zu entnehmen ilt,
genommen werden, daß der den Unterhalt Gewährende nicht in der Wbficht gehandelt
habe, von dem Empfänger Erfaß zu verlangen val. 88 1429, 1618).
a) Selbftverftändlich handelt e8 fich hiebei nur um die Fälle, in denen ohne
NedhHt8pflicht oder über die beftehende Verpflidtung bimaus
$. 88 1601 #.) Unterhalt gewährt worden i{t (M. IL, 864; Bd. IV Bem. 4
N 8 1602; ungenau Dernburg S 302 a. €). Der Erlabanipruch des den
nterhalt gewährenden Wizendenten oder Defzendenten gegenüber dem
A des Unterhalt3 BVerpflidhteten wird durch die
Beitimmung des $ 685 Abf. 2 nicht berührt M. IT, 864, Urt. d. DLG,
Dresden vom 19. April 1905 fächf. Arch. Bd. 15 S. 733, Urt, d. OLG. Braun:
[chweig vom 5. März 1909 Nipr. d. OLG. Bd. 20 S. 224; 1. 8 1607 Ubi. 2
Saß 2, Bd. IV Ber. 6, a zu 8 1607; vgl. auch 8 1709 Abi. 2 Sag 1, E®.
Art. 103 und Bem. Hiezu).
Unter „Abfömmlingen“ find die durH unehelihe Zeugung verbundenen
 Perfonen infojern nicht inbegriffen, al8 daS uneheliche Kind_und
defien Vater nicht al3 verwandt gelten ($ 1589 Abi. 2, 8 1705; ebenfo Dertmann
 Bem. 3, a; vol. Bd. IV Bem. 4, C zu 8 1589). Dagegen findet die
Bea des 8 685 Mol. 2 auf Kinder aus nidhtigen oder anfecdht-Saren
 Chen, auf legitimierte und an Rindes Statt ange:
nommene Rinder infoweit Anwendung, als foldhe Kinder al8 ehelich gelten
oder die rechtliche Stellung von ehelichen Rindern haben (vol. Bd. IV Bem. 3
zu $ 1699, Bem. 7 zu $ 1719, Bem. 2 zu 8 1736, Bem. 1 und 3 zu 8 1757).
s ee den Begriff der „Boreltern“ f. Bd. IV Bem. 4, e zu
Sn der IL. Komm. wurde beantragt, die Auslegungsregel des &amp;amp; 685 Ubi. 2
für den Zall, daß vor dem den Unterhalt Gemwährenden ein anderer unterhaltSpflichtig
 fet, infoweit auszufchließen, als der Erfaß aus der dem anderen für
die Zeit der Gemährung des Unterbalts obliegenden Leiftung erlangt werden
fönne (vgl. 88 1613, 1711) eventuell den Wbi. 2 überhaupt zu ftreichen. Zur
Begründung diefes Antrag wurde geltend gemacht, daß außerdem die
Mutter, die ihr unehelihes Rind alimentiert und hiebei al8 delfen
Sefchäftsführerin gehandelt habe, von dem Rinde auch dann nicht Erfaß
gerlangen könne, wenn jpäter der unehelihe Bater zuF Nachzahlung von
Alimenten angehalten werde, Der Antrag wurde aber mit Rückicht darauf
xbgelehnt, dag e8 fich bei der fraglichen Beltimmung nur um eine Aus
(equngSregel handle, die namentlich für den Fall der Alimentation groß
jähriger ebhelicher Kinder Bedeutung habe, während fie beiunehelidhen
tindern in der Regel nicht zutreffen merde. Ob die Mutter,
die ihr uneheliches Kind alimentiere, alS Gefhäftsführerin des
Rindes oder des unehelidhen Bater3 anzufehen fei, laffe fihH nicht
allgemein, Jondern nur nad) Lage des einzelnen Falles ent{dheiden CB. VI,
190 #.). Regelmäßig (inSbefondere, foweit e8 fich um jugendliche, noch nicht
zrwerbsfähige Rinder handelt) wird das Leßtere anzunehmen fein.
8685 Ubi. 2 ift auch auf den Fall anwendbar, daß zwilchen den Voreltern
und den Wbfömmlingen unterhaltspflidgtige EN
U (Beichl. d. DLS. Kena vom 15. Sanıar 1906 3. Kur.3.
Yuf die EEE einer Austattung darf 8685 Ab]. 2 bei dem
Ausnahmecdharakter dieler Borfchrift nicht ausgedehnt werden. Das gleiche
3ilt von der Gewährung einer AusSjteuer, Joweit fie das Maß des An:
gemeffenen überfteigt (val. Bd. IV Bem. 5, a zu 81620 und Bem. 2, d
zu 8 1624).
3, Hinfichtlih des BVerzichts$ auf bereits entitandene Srfakanibrüche gelten die
allgemeinen Grundläße (Crome 8 255 Anm. 49).

a)
        <pb n="310" />
        11. Titel: Gejchäftsfithrung ohne Auftrag. SS 685—687. 1227

„4. Ob in einer Gejhäftsführung, die ohne die MAoficht, Eriab zu verlangen, beätigt
 wird, eine Schenkung zu erbliden ift, bemißt fi nad $ 516 ({. Dem. zu S 516)
Snjoweit die Vorausfjekungen einer Schenkung vorliegen, finden die Beftimmungen der
55 516—534 (j. insbefondere 8 516 Abt. 2) Anwendung (gl. land Bem. 3, Yertmann
Sem. 2, Goldmann-Lilienthal S. 531 Anm. 14). . üebend
5. Die dem Geichäftsherrn nach SS 678, 661 Sat 2, 666—668, 682 zulfehenden
Änfprüche werden dadurch, daß dem Gejchäftstührer nad) S 685 fein Anfprucg zuftebt,
nicht berührt N. IT, 864).

S 686.
— Dift der Gejhäftsführer über die Perfon des SGejchäjtsherun im Srrthume,
D wird der wirkliche Geichäftsherr aus der Gejhäftsführung berechtigt und
der bflichtet.

£, I, 757: Il, 6173 IN, 678.
u Srrtum des Gefhäftsführers über die Verion des GefhHäftsjerın
 fchließt die Anwendbarkeit der SS 677—685 nicht aus (Bem. 2, b, 8 zu 8 677.
AXIS Gejchäftsherr . wird in joldhem Falle nicht Aa betrachtet, den Der Geichäfts-‚Übrer
 irrtümlich für den Gefchäftsherrn gehalten hat, jondern derjenige, Der e8 mwirk
100 tft (M. 11, 865 ff, B. IL, 739, Urt. d. Steichsger. von 21. November 1907 ®ruchot,
Beitr. Bd. 52 S. 997 ff; vol. Dernburg, Land. Bd. 2 8 122 Anm. IL, 12, TWindicheib-Cipp,
Band. Bd. 2 S. 927 Anm. 9; ebenfo 406. Fi. 1 Dit. 13 8261, Jüchl. GB. S 1349).
Der Grundlab des S 686 iit insbefondere für die Ubwendung des $ 685
Jon Bedeutung; wenn aljo der Gefchäftsführer auch nicht die Wbficht hatte, von dem ver-Heintlidhen
 Geldhäftsherrn Erjaß zu verlangen, fo kannt {ich doch der mirkliche
ReiäftSherr Bierauf nicht berufen (Neumann Note 1, Sifcher-Genle Note 1, NOR.-Komm.
em. 1, Bland Bem. zu $ 686).
X 3, Die Beftimmungen über die Gefchäftsführung ohne Auftrag finden auch dann
Anwendung, wenn der Gejchäftsführer irrtümlich annahır, daß er zur Ge[chäftsbeforgung
Jerechtigt jei (Dal. Urt, D. Hteichsger. vom 21. November 1907 Gruchot, Beitr. Bd, 52
S, 1002). Daher bemißt fich auch der Grad feiner Haftung in folden Fällen nach den
für die Gefcbaftsiiührung ohne Auftrag geltenden Grundjägen (1. Borbem. 4), nicht nach
dem Rechtsgefchätte, das der Gefchäftsfiührer irrtümlich als vorliegend angenommen hat
MM, 11, 866; ebenfo land Bem. 2, c zu S 677; and. Anf. Windiheid-Cipp, Land. Bd. 2
S. 925, Neumann Note 1, 3 zu S 677; {. auch Dertmann Borbem. 5, € und Urt, d. DLO.
Stettin vom 30. Juni 1903 Ripr. d. OLG. Bd. 8 S, 77 f.). Sat dagegen der Geichäfts-Ührer
 irrtümlicherweife angenommen, dem Sefchäftsherrn gegenüber zur Gethäftsführung
derpflichtet zu fein, Jo {ind die SS 677 ff. unanmwendbar MOR Komm. Bem. 2).
; Ueber die Bejorgung vormundjhaftlidher Gefdäfte durch den beftellten
Bormund hei Nichtigkeit der Beitellung 1. Bd. IV VBem. 1, a zu 8 1780. .
3. Dagegen finden die Vorfchriften über die Gejheftsführung ohne Auftrag Feine
Anwendung, wenn der Gefchäftsführer daS von ihm beforate, in Wahrheit fremde
Sefchäft irrtümlich für fein eigenes gehalten hat (S 687 At. 1).
‚4. Ueber Gefchäftsführung für eine unbekannte, unbeftimmte oder noch
lit eriftierende Berjon f. Bem. 2, b, ß zu 8 677.

8 687.7)
Die Borfchriften der 88 677 biz 686 finden keine Anwendung, wenn
Jemand ein fremdes Gejchäft in der Meinung bejorgt, daß e8 fein eigenes jet.
Behandelt Jemand ein fremdes SGejchäft als jein eigene8, obwohl er weiß,
daß er nicht dazu berechtigt ijt, fo kann der Sejchäft8herr die fich aus den
SS 677, 678, 681, 682 ergebenden Anfprüche geltend machen. Macht er fie
geltend, fo ift er dem Gejhäftsführer nad $ 684 Sag 1 verpflichtet.
@, I, 761; II, 618; HL, 674.

. *) Wal. die in Note * zur Vorbem. erwähnte Difl. von P. Krumm fjowie die ebenda
?r wähnte Schrift von W. ShHwabe S. 19 ff., ferner I. Schulz, Suflem der Rechte auf
den Einariffserwerb, Archiv f. d. ztvilift. Prayiz Bd. 105 S. 463 ff.
        <pb n="311" />
        1228

VIL. Wöjchnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

1. &amp;amp; 687 behandelt die Züälle der fog. „unedhten“ (im Gegenfabe zur „e ten”
oder „Hellvertretenden“) Gejhüftsführung (Dernburg, Band. Bd. 2 $ 121
Unm. 7, Endemann 1 5 178 Anm. 8). Zum Begriffe der Gefchäftsführung ohne Auftrag
gehört Bewußtiein und Wille des Gefchättsführers, das objektiv fremde Sefchäft auch al8
[rembeS zu beforgen (f. Bem. 2, b zu &amp;amp; 677). Demgemäß finden die Vorfehriften Über
die Gefdhäftsführung ohne Auftrag feine Anwendung, wenn jemand ein objektib
iremdes Gefchäft in der Meinung bejorgt, e8 fei fein eigenes (&amp;amp; 687
Ubf. 1, 1. unten Bem. 2), und ebenfowenig, wenn jemand ein fremdes Gejchäft in
Kenntnis diefes Umfitande3 al8 fein eigeneS behandelt (S 687 Ubi. 2, f. unten
Bem. 3). €. | hatte dies Für beide Fälle ausdrücklich ausgefprochen; die Il. Komm.
hielt die Unanwendbarkeit der Vorfcdhriften über die Gefchäftsführung ohne Yuftrag auf
diejfe Fälle für felbitverHändlich, Pie die Hervorhebung diefes Sabes hinfichtlih Der
eriteren Art von Fällen für zwedmäßig (5. I, 742).
2. Zu Ubf. 1. Wer ein fremdes Gefhäft inder irrigen Meinung beforgt,
28 fei fein eigene8, fann Ddie einem Gefchäftsführer nach SS 683, 684 zZzufjtehenden
Anfprüche ‚nicht geltend machen, während anderjeits dem Gefchäftsherrn gegen ihn nicht
die AUnfprüche aus SS 678, 681 Sab 2, 666—668 zuftehen (bval. Urt, d. VLS. Stettin
vom 30. SZuni 1903 Kipr. d. ODLS. Bd. 8 S. 77 FM). AucH GenehHmigung Der
Sejdhäftsführung durch den Gefcdhäftsherrn vermag die Anwendbarkeit diefer Borfehriften
nicht zu begründen (9. IL 870); zu Ddiefem AZwede wäre vielmehr der Abjhluß eines
Vertrags (8 305) erjorderlih. Dagegen find beide Teile verpflichtet, daS ausz der Ges
jchäftsbejorgung Erlangte einander nach den Borfehriften über die HerauZgabe einer
ungeredhtfertigten Bereicherung (SS 812 ff.) herauszugeben (Bem. I, 4, b, « zu
5 812; vgl. Urt, d. DIS. Zmweibrücden vom 7. April 1908 Seuff. Arch. Bd. 64 Nr. 69
und außerdem Haftet der Gefchäftsführer nad Maßgabe der SS 823 HM, wenn er id
was inSbefondere bei Unentidhuldbarfeit feines Yırlums der Sall fein kann) durch
die Ge{chäftsführung einer unerlaubten Sandlung Ihuldig gemacht hat M. 1),
369, %. 11, 742; vgl. binfichtlih des gemeinen RMechte3 Dernburg, Band. Bd. 2 S 123
Bi 2, TS Pond Bd. 2 S. 930 Ann. 18, Seuff. Sir. Bd. 42 Nr. 205,
ROE. Bd. 13 S. 184 ff.; 1. auch Kreittmayr, Anm. z. BLR, IL IV cap. 13 82 Ziff. 7, 6
Sayr. Oberit. SO. Bd. 7 S. 904 ff.; über andere Rechte f. MR. IL, 869 Note 1). ”
Neber die Unmendbarfeit der allgemeinen VBorfchriften der 58 946 ff., 955, 985 ff,
394 ff. 1. Crome S. 640. ,
. Ob der Irrtum des SGelchäftsführers auf Fahrläffigkeit beruht oder nicht,
fommt für die Anwendbarkeit des S 687 Ubf. 1 nicht in Betracht (ebenfo Brücmann S. 44
Anm. 1, Bland Bem. 1, DVertmann Bem. 2, ROR-Komm. Bem. 2, Urt, d. OLG. Dresden
vom 20. Ypril 1904 fächf. Arch. Bd. 14 S. 638 ff; and. Anf. Say S. 103 ff).
3, Zu Abj. 2. Wer ein fremdes Gefchäft in Kenntnis des Mangel8 feiner
Beredhtigung hiezu als fein eigene8 behandelt, Jollte gemäß €. I Lediglich nach den
jür die Hattung aus unerlaubten Handlungen geltenden Vorfchriften verantwortlich fein.
Bon der Il. Komm. wurde (im Anfchluß an Art. 473 des {chweizerifchen Bundesgefebes)
dem SGefchäftsherrn das Recht eingeräumt, auch die au8 den 88 677, 678, 681, 682
li ergebenden Anfprüche geltend zu machen, was insbejondere infofern von Bedeutung
 ift, als diefe Anfprücde nicht der kurzen Verjährung des 8 852 unterliegen (1.
Borbem. 6) und der Sefchäftsführer bienach auch jr Ci einc8 etwa erzielten
Dewinnes verbilichtet ift SS 681 Sab 2, 667; val. Urt. d. Meichsaer. vom 17. September
1909, Sur. Wichr. 1909 S. 658 ff).
Neber die Verpflichtung zur Redhnungslegung bei Dr le bung einc8
Patent3 (85 687 Abi, 2, 681 Sab 2, 666) 1. NOS. Bd. 46 S. 14 f., Bd. 62 S. 3921,
Urt. b. Meichsger. vom 3. Februar 1909 D. Iur.3. 1909 S. 545 ff. (leßtereS bejaht die
N ET auch bei groß fahrläjfiger BatentverleBung); val. auch NOS:
8d.47 S. 100 ff, wo der gleiche Anfpruch für den Fall einer Zuwiderhandhung gegen
315 des Gefebes zum Schube der Warenbezeichnungen verfagt ift, Urt. d. RNReichsger.
vom 24. Sunt 1904 ROSE. Gb. 58 S. 321 f., daS den AnfpruG auf Rechnungslegung
Mana Borliegens eine8 „fremden Gefchäfts“ für den Fall der wilfentlicdhen_Benußung
des für einen anderen eingetragenen Warenzeichens verneint, und Urt. d. OLG. Celle
von 11. Suli 1908 Ripr. d. DLG. Bd. 18 S. 29 ff. (fein Unfpruch auf NRecdhnungsleaung
bei BerleBung eines vertragsmüßigen Konkurrenzverbot8).
a) Macht der Gefdhäftsherr von der ihm nach S 687 Abf. 2 Sak 1 zuftehenden
Befugnis Gebrauch, fo it er verpflichtet, alle8, wa8 er durch die Ges
(OhäftSfiührung erlangt, nad den Vorfchriften über die Herausgabe einer
ungeredtfertigten Bereidherung (88 812 ff) En 2
88 687 Abi. 2 Sab 2, 684 Saß 1, Ben. 2 zu $684). Die Anfprüche aus
88 812 ff. {teben übrigens dem Sefichäftsführer auch in den Källen des 8 687
        <pb n="312" />
        8 687. — 12. Titel: Verwahrung. Borbemerkungen. 1229

X6f. 2 unter allen Umftänden zu fo mit Hecht VYertmann Ben. 3, C; Iutimmend
 RONR-Komm. Dem. 4). ,
BorausfeBung der Anwendbarkeit des S 687 MAbf. 2 it, daß der Hanyelnde
 den Mangel feiner Berechtigung Lannte. Das Kennenmüffen (S 122
61. 2) Hebt der Kenntnis in diefer N nicht glei; bei nadträglidher
Erlangung der Kenntnis gelten die Bor|chriften des 8 687 Abi. 2 erft von
diejem Beitbunft ab SFticher-Genle Note 4, Dernburg S 303, IM, Crome
3 256 Anm. 7). ” , .
Sat jemand ein fremdes Gefhäft im Auftrag eines Dritten beforgt,
ip it 8 687 Y61. 2 ıumanwmendbar (Urt. d. Keichsger. vom 23. Öitober 1903
Nur. Wichr. 1903 Beil. S. 141; and. Anf. Lent a. a. OD. S. 159; val. aud
Bem. 2, c, « zu 8 677). ”
Bildet die Behandlung de3 fremden Gefchäfts al8 eineS eigenen eine uneT=[aubte
 Handlung, fo fteht dem Gefchäftsherın das Recht zu, nach
einer Wahl („facultas alternativa“, {. oben S, 89 ff. Ziff. 5) fait der
1u3 den 88 677, 678, 681, 682 fih ergebenden Aniprüche SchHaden3-zr{aß
 nach Mabgabe der SS 823 1, 249 ff. N verlangen (M. IT, 870 {f.,
Sacubezty, Bem. S. 180, PR. IL, 742 ff, 1. audh VBorbem. 9 und Pland Worbem.
 V; val. Dernburg, Band. Bd. 2 83 123 Ziff. 1, Windfcheid-Kipp, Band.
Bd. 2 S. 929 ff., Seuft. Arch. Bd. 40 Nr. 103, Kreittmayr, Anm. 3. BLM.
El. IV cap. 13 8 2 Biff. 7, c; über andere Mechte f. NM. II, 870 Note 2).
Liegen die Vorausfeßungen einer ungerecdhtfertigten Bereicherung
nach 88 812 #. vor, fo kann der Gefchäftsherr auch die ihın hienach zuftehenden
Anfprüche geltend machen (f. insbefjondere $ 819).
Ueber die Anwendbarkeit des 8 687 Abof. 2 auf den Fall der ZwangSvollftredung,
 die feitenz des GläubigerS im Beipubkiein des Mangels
Kin Berechtigung hiezu betrieben wird, |. Neumann in D. Iur.3. 1901
S, 18.
Ob im eigenen Namen vder im Namen des SGefhHäftsherrn
ka worden ft, Kommt für die Anmendharkeit des S 687 Abi. 2 nicht in
Betracht, Hat alfo jemand wijlentlich eine fremde Sache verkauft, Io ft er
zur Herausgabe des erhaltenen KaufpreifeS an den Eigentümer der Sache
auch dann verpflichtet, wenn er den Verkauf im eigenen Namen vorgenommen
hat CR. 11, 743); dal. hiezu insbejondere Schwabe a. a. D.; f. auch Planck
Dt nen Bem. 3, d, «, ROR.-Komm. Bem, 3, Goldmann-Lilienthal
SS, nm. 7.

»}

3}

Biwölfter Titel.
Berwahrung. *)

(Erläutert von Dr. Th. Engelmann.)
Vorbemerkungen,
1. Neberficht. Die SS 688—700 regeln den BerwahrungSvbertrag. S 688 ent-Jält
 bie Begriffsbeftimmung diefes Vertrags und die Grundpfliht des VBerwahrers, &amp;amp; 689
Ane AuslegungSregel Hinfichtlid der Entgeltlidgkeit; S 690 befchränkt die Haftıng des Vervahrer8
 für den Fan unentgeltliger Uebernahme der Aufbewahrung, die 88 691, 692
behandeln die Befugnis des Berwahrer3 zur Subftitution und zur Nenderung der Urt der
Aufbewahrung. In den SS 698, 694 ft der AnipruchH des Berwahrer3 auf Erjaß feiner Auf
wvendungen und auf Erjaß des durch die BejchaffenhHeit der hinterlegten Sache entftehenden
Schaden8, in den 88 695—697 Zeit und Ort der Rückgabe der Hinterlegten Sache geregelt.
3 698 verbflichtet den Berwahrer zur Verzinfung des für {ih verwendeten Geldes, S 699 ent-Jält
 Beitimmungen über Fälligkeit und Umfang des AnfpruchsS auf Vergütung, S 700 unters
Dirt das fog. depositum irregulare in der Hauptjadhe den für daZ Darlehen geltenden
Borichriften.
*) Bol. KRuhlenben, Jur. Wichr. 1909 S. 649 ff.
        <pb n="313" />
        1230 ‚ VIL Abfehnitt: Einzelne Scehuldverhältniffe.

2, Begriff uud rechtliche Natur des Berwahrungsvertrags; Sprachgebrauch; dispolitive
Natur der Borjhriften.
a) BerwahrungSvertrag It der Berirag, inhaltlih deffen jemand (der „Berwahrer“)
ji vDerpflidhtet, eine ihm don einem anderen (dem „GHinterleger“)
übergebene bewegliche Sache aufzubewahren (S 688 und Bem, 2
hiezu). Dur den VerwahrungSvertrag wird grundfäßligH zunächt Nur der
Berwahrer verpflichtet, wenn aud die Entjtehung verfchiedener VBerpfligtungen
in der Berfon de8 GHinterleger2 möglich ft (SS 693, 694, 699). Der Ver“
mahrungsbertrag {ft daher begriffsmäßig kein gegenfeitiger Vertrag im Sinne
der 88 320—327, {ondern ein jog. undollfommen zmweifeitiger Ber“
trag (f. Bem. 1 zu 8 320). Hit allerdingS eine Vergütung für die Ber
wahrung vereinbart (j. Bem. 2, e zu $ 688), fo kann ein gegenieitiger Vertrag
von den Karteien gewollt fein, doch Yt dies nicht unbedingt erforderlid) und
insbejondere dann nicht anzunehmen, wenn die Vergütung nur eine Ent:
idäbigung für die Aufwendungen des BermwahrerS bildet (IM. II, 582, %. II, 393;
ogl. über dieje Frage Pland Borbem. II, Endemann I 8 185 Ziff. 1, Kuhlenbef
Note 1 zu S 689, Enofad IS. 639 ff., Dertmann Borbem, 3 und 4, Fifcger-Henle
Note 3 zu &amp;amp; 689, Urt. d. OLG. Karlsruhe vom 14. Mat 1901 Ripr. d. OLG.
Bd. 3 S. 43 ff.; f. aud Bem. 2 zu 8 699).
Der Verwahrungsvertrag it Real-, nidt Konfenjualtontrakt,
. Bem. 2, A zu 8 688; über das dem Verwahrungsbvertrage möglicherweife
sorhergehende pactum de deponendo f. ebenda.
») Un Stelle de8 in den Entwürfen I—IIK gebrauchten AnuZdrucke8 „Hinter:
iegungsbertrag“ wurde von der KeichStagStomm. der Ausdrud „Ber“
mahHrung“ gewählt, weil diejer Ausdruck dem Spradgebrauce des Lehen?
beffer gerecht werde und eher als „HinterlegungsSvertrag“ auf allgemeines Berftändnis
 rechnen dürfe (KTK, 90; vgl. PUR. Il. I Tit. 14 Abidhn. 1: „vom
Berwahrungsvertrage“; BLR. IL IV cap. Z 87 {priht wie da3 gemeine Recht
von „depositum“. MNeber andere Rechte f. M. II, 569 Note 1).
Die Borfchriften diefe8 Titel8 find im allgemeinen di3pofjittiver Natur und
daher der Abänderung durch Bereinbarung zugänglich f. aber Bem, 4 zu $ 696).
Bei der praktijh wichtigijten Form des Berwahrungsvertrags, dem Bankdepojitengejchäft
 (f. unten Ziff. 8, e), wie au bei der gewerbamäßigen Aufbewahrung
von Möbeln u. dgl. wird die auZdrüdlihe Vereinbarung regelmäßig dur
formularmäßig firierte „Bedingungen“ erfeßt.
3, Bei einer Mehrheit von Hinterlegern oder Berwahrern finden die allgemeinen
Beftimmungen der 88 420 ff. Anwendung (M. II, 580; vgl. WindfHeid-LXipp, Pand. Bd. 2
3. 221 Anm. 15, b, S. 229 Anm. 4, PUR. ZT. I Tit. 14 88 59 f., Kreittmayr, Anm. 3.
BER. Il. IV cap. 2 8 734. 8, 10).
4, Die Haftung des BerwahrerS bemikt {ih im allgemeinen nad) SS 276 ff. Er hat
al[o, Jofern nicht ein Andere8 beftimmt {ft, Borfag und FahHrläffigkeit zu vertreten (M. II, 571 f.);
über die Anwendbarkeit de3 8 254 auf die Haftung des VerwahrersS {. Bem. 3, c, « zu 3 688.
Eine Befhränkung feiner Haftung auf die fog. diligentia quam in suis tritt hei unentgeltliger
 Nebernahme der Wuflbewahrung ein (8 690). Sondervorjchriften über die Haftung
de8 Vermahrer3 hei Subftitution und Beiziehung eineS Gehiljen enthält $ 691 Sag 2 und 3.
Neber die Haftung des Hinterleger3 j. 8 694 und Bem. Hiezu. (Mad) gemeinem
Rechte Haftet der Debofitar nur für dolus und culpa lata, Hat er fih aber zur Nebernahme
des Depofitum8 erboten, fo haftet er fir jedes Berjhulden, bet Unterfhlagung und Verzug
jogar für Bufall, {. Dernburg, Rand. Bd. 2892 Ziff. 1, c, S$ 37 Ziff. 2, WindfgHeid-Kipp,
Rand. Bd. 2 S. 608 ff; vgl. PLR. TI. I Tit. 1 88 11, 12, 17—19, BLN. Il. IV, cap. 2
S 7 Biff. 6—8; über andere Rechte f. M. II, 572 Note 1.)
        <pb n="314" />
        12. Titel: Verwahrung. Vorbemerkungen. 1231

Beftimmungen darüber, ob der Verwahrer hei einer feiner eigenen und der Hinterlegten
 Sache drohenden Gefahr jeine eigene Sadhe retten dürfe (vgl. PER, ZI. I Tit, 14
38 20—23, BLM. Tl. IV cap. 2 8 7 Ziff. 9), enthält das BSB. nicht. €3 muß alfo bei
Berluft oder Bejhäbigung der hinterlegten Sadhe nad den Umftänden des einzelnen Falle8
&amp;gt;ntidieden werden, ob ein den Vermahrer Haftbar madende8 Berjhulden vorliegt (9. IT, 574;
al. Endemann I 8 415 Anm. 2, Matthiaß S. 344, RGN.-Komm. Gem. 3 zu $ 688, land
Bem. 3, a zu 8 688, Dertmann Bem. 4 zu S 688; Scherer II S. 968 ftellt ohne jede
Begründung die feltjame Behauptung auf, e8 jei daz Prinzip der Jex Rhodia de jactu maß=-gebend,
 der Verlkujt werde alfo verhältnismäßig verteilt !).
5, Die au8 dem VerwahHrungSvertrag entftehenden Rechte und Pflichten gehen allges
Heinen Grundlägen zufolge ([. 8 1967) auf die Erben über (M. II, 573; nad) gemeinem
Hedhte haften die Erben des Depofitar8 au8 dem Verjchulden des Erblaffer8 zu ihrem Erbil,
 au8 eigenem Berfhulden in solidum, f. Dernburg, Pand. Bd. 2 8 92 Anm, 15; vgl.
VOR. ZU. I Dit. 14 88 60—863, Kreittmayr, Anm. 3. BER. IL IV cap. 287 Biff. 9, 10).
, 6. Die Anfprüde auZ dem VerwahrungsSvertrage verjähren in der regelmäßigen VBerz
Öhrungsfrift von 30 Yahren (S 195, WM. II, 583 Note 3; vgl. fächt. @B. S 1261).
. 7, Hinfihtlid des BefiheS ijt S 868 mahgebend. Gienadh tjt der Hinterleger mittel
Darer Befiger, der Bermahrer unmittelbarer Befiger („Befipmittler“; ]. Bd. II Bem., zu S 868;
Ar das gemeine Hecht {. Dernburg, Band. Bd. 2 S 92 Anm, 9; vgl. BLR. Il. IV cap. 3
8 7 Biff. 10).
8, Befondere Arten der Verwahrung.
a) Das fog. depositum irregulare #jt im 8 700, die Einbringung
bon Saden bei Gaftmirten in den SS 701—704 behandelt,
b) Nach römijhem Rechte ging die Klage auf Rückgabe des in befunderer Gefahr
zegebenen Debofitums auf das Doppelte: fog. „depositum miserabile“
‘Dernburg, Band. Bd. 2 8 3 Anm. 6, 592 Anm. 21, Windicheid-Kipp, Band,
Bd. 2 S. 89 Anın. 9, S. 604 Anm. 12, 13; vol. PUR. Tl.I Tit. 14 88 43, 58,
BAM. ZL IV cap. 187 Ziff. 14), Das BGB. hat diefe Sondervorfchrift befjeitigt
MM. IX, 572 Note 1).
Ebenjowenig erwähnt das BGB. al3 hefondere Urt der Verwahrung bie
Sequejtration, d. h. die Hinterlequng einer Sache durch mehrere mit der
Bereinbarung, daß die Sache einftweilen der Verfügung aller entzogen und
jpäter an den einen oder anderen Herausgegeben werde (MM. IT, 580, Crome 8 275
Aım. 8, Dertmann BVorbent. 7; vgl. Dernbwrg, Band. Bd. 2 8 93 Biff. 2,
WindfjgGHeid-Lipp, Band. Bd. 2 S. 609 ff, VLR. Il I Tit. 14 88 103—108,
BLR. ZI. IV cap. 2 8 9).
Verwandte Borjhriften enthalten aber die SS 432 Sag 2, 1217
Abi. 1, 1981 Sag 2, 2039 Sab 2, in welden die Ablieferung einer Sade
an einen gerichtlid) zu beitellenden Berwahrer vorgefhrieben witd;
1, aud ZRO. SS 848, 855. Na FG. 8 165 ft zur Beftellung eine8 folden
Berwahrer8 das Amtägericht zuftändig, in defjen Bezirke ih die Sache Lefindet,
Aeber eine von dem Bermwahrer beanfpruchte Bergittung entjheidet das AmtSgericht.
 Bor der Beftelung des Vermahrer8 und vor der EntjHeidung Über
bie Vergütung find die Beteiligten foweit tunlih zu hören,
Ueber die Ablieferung der nicht im Aneinbefige des Pfandgläubigers
jefindligen Pfandjache an einen gemeinfhaftliden Berwahrer
8 1981.
Ueber amtlide Verwahrung von Tejftamenten und Erb:
berträgen |. 88 2246, 2273, 2277, 2300.
U) Ueber die Vermietung von StahHltammern zur Aufbewahrung von Wertbabieren
 f. Bem. e zu 8 580 und die dort erwähnte Literatur, ferner Crome
        <pb n="315" />
        932

VII, Abjhnitt: Einzelne Schuldverhälinije.

8 275 Anm. 2, Dernburg 8 251, IV, Düringer-Hachenburg, Das HGB. 1. Anfl.,
3. Bd. S. 595 ff.
a) Neber das Bankdepofjitengefhäft im befonderen f. Staub, Komm. 3
HGB. 8. Aufl. Exkurs zu S 424, Düringer-GadHenburg, DazZ HGB, 1. Aufl,
3, Bd. S. 492 ff.
9. Verhältnis zu anderen Verträgen. Die VBorjhriften der 8S 688—700 finden NUr
Anwendung, wenn die Verpflichtung zur Aufbewahrung der übergebenen Sache den
alleinigen oder Hauptfäcdhlidhjten Gegenftiand des Bertrag3 bildet; ft dagegen
die Aufberahrungspfliht nur Rechtsfolge einer andermweitigen Bertragspfliht (mas z. DB. bein
Auftrag, bei der Leihe, bei Dienjt- und Werkverträgen u. dal. Häufig vorfonımt; vgl. au
S 304, jowie $ 4 bj. 1 Nr. 3 des Gewerbegeridht3ge]. in der dur Bekanntm. vom 29. Sep:
tember 1901 feftgejl, Fajfung), jo ireten die da3 betreffende Kecht8verhHältnis regelnden Bor-“Oriften
 an die Stelle der 88 688 ff. (M. II, 570; vgl. RGE. Bd. 12 S, 87, Jäch]. 68.
8 1262, NMeumann Note IX, 1 zu $ 688, Crome S. 742); von befonderer Bedentung {ft dies
Hinfichtlid des Umfang3 der Haftung (j. oben Ziff. 4 und Bem, 2 zu 8 690; vgl. hinichtlig
 der Haftung der Schulverwaltung für die Garderobe der Schüler Urt. d. OL.
Roftod vom 12. März 1902 Senff. Arch. Bd. 58 Yir. 30 fowie die weiteren bet Dernburg
3 349 Anm. 6 erwöhrten Ent{heidungen; Hinfichtlih der Haftung der Straßenbahn für einen
vom Fahrgaft im Wagen verlorenen Segenfjtand f. Urt. d. OLG. Dresden vom 27. Mai 1904
jächf. Arch. Bd. 15 S. 232 ff).
Dadurch, dak dem Vermahrer vereinbarungSgemäß einzelne Nebenkeiftungen
ingbejondere Bermwaltungsmaßregeln) auferlegt merden (3. B. Einlsjung der Coupons, Vebermachung
 bon Verlofungen der hinterlegten Wertbahiere), wird die Anwendbarkeit der SS 688 fi
nicht auSgeidhloffen.
Buläifig Hit ferner, daß mit dem VBerwahrungSvertrag ein anderer Vertrag, inZhejondere
in BerwaltungSvertrag, förmligH verbunden wird (|. DBem. 4, c zu $ 662 und Ben. 5, a, «
und c zu $ 1814). Ueber Verbindung eines Pfandvertrag3 mit dem VerwahHrungs-„ertrage
 {. Urt. d, OLG. Bamberg vom 15. Yuni 1908 YBayr. 3. f. R. 1909 S, 175,
Selbitverftändlih ann au ein Berwahrungsvertrag durh Bereinharung der Parteien
nachträglich in einen anderen Vertrag (3. B. Darlehen oder Pfandvertrag) umgewandelt
werden (Crome a. a. D., Dernburg 8 349, I, 2; vgl. SS 607 Abfj. 2, 1205 Abi. 1 Saß 2).
Ueber den Unterfhted zwifjden BerwahrungZvertrag und Auftrag
ji. Borbem. 3, c vor 8 662 und die dort erwähnte Differt. von P. Schneider; über den
Anterfghied zwiiden Berwahrungsvertrag und Darlehen 1. Bem. I, 1, a
zu 8 607.
Bon der Leihe (88 598 ff.) unterjheidet fidH der VermahrungsSvertrag dadurch, daß
die Sache bei jener (vorwiegend im Interefje des Empfänger8) zum SGebrauche, bet diefem
(vorwiegend im Interefje des Hingebenden) nur zur Aufbewahrung übergeben wird (Dert*
mann Borbem. 6, e; vgl. audh Urt. d. Meihäger. vom 24, Mai 1910 Warneyer Erg.-Bd. 1910
Nr. 246), Bei der Miete wird ledigliH ein beftimmter Raum üÜberlafjen, bet dem Ver:
mahrungSvertrage dagegen wird die Aufbewahrung der Übergebenen Sachen bveriprochen
(Dertmann Borbem. 6, a).
Neber daZ Verhältnis der VerwahrungspfliGdt des Pfandaglänbiger3 zu den
88 688’ ff. I. Dem. 1 zu 8 1215.
10, Ueber die VerwahrungspfliHt des Finder8 und des Pfandgläubiger8 {. 38 966
Abf. 1, 1215; über die Verwahrungspfliht des Verfänjers ]. S. 541 unter B, a; Über
die Haftung der Poftberwaltung f. MeichS3poftgefeß vom 28. Oktober 1871 SS 6 ff.; über die
AufbewahrungsSpfliht der Zollbehörde |. Iur. Wichr. 1901 S. 228, über die Haftung des
Staates für Urkunden, die gemäß $ 142 ZPO. der Gericht3fhreiberei zur Aufbewahrung übergeben
 find, f. RGE. Bd. 51 S. 219 f.; vgl. au Urt. d. Neih3Iger. vom 21. Januar 1908,
arneyer Erg.-Bd. 1908 S. 219 ff. über Haftung des StaateS bei Ausführung von
MYuarantänemakbreageln.
        <pb n="316" />
        12. Titel: Verwahrung. Vorbemerkungen. S 688. 1233

41, Mit der Verwahrung vermandt, jedoch nicht identıfd ft die Ginterlegung
»n Gegenjtänden bei BehHörden zwedz3 Verwahrung. Neber Hinterlegung von
Seld, Urkunden und Koftbarfeiten dur den Schuldner bei AUnnahHmevyerzug
des Gläubiger8 f. 88 372 ff., über Siherheitsleijtung durg Hinterlegung
bon Geld und Wertpapieren |. 88 232 {f., über Hinterlegung des dem unehelihen
Rinde und feiner Mutter zu zahlenden Betrag3 vor der Geburt des
indes f. 8 1716; vol. au ESG. Art. 144, 145 und Bem. hiezu.
Ueber die Hinterlegungspflidgt des Bormundes |. SS 1814, 1815, 1817—1819 (vgl.
hinfichtligH des ChHemanns, des GemwalthHaber8 und des Borerbhen SS 1392, 1398,
1667 Ubi. 2 Saß 4, 2116, 2117).
. 12, Beiondere Beftimmungen gelten für das faufmännifche Lagergeihäft (DSB.
58 416—4924); vgl. Dernburg 8 352 und die Kommentare zu HEGVB.; 1. ferner Bent. 4 zu
3689, Bem. 9 zu 8 693, Bem. 7 zu S 696, Bem. 4 zu 8 699, Bem. 8 zu 5 700. Da3Z Lagers
3eihäft ift ein Grundhandelageihäft (HOB. S 1 Abi. 2 Nr. 6). Bon bejonderer Bedeutung
ind die Beitimmungen der 88 421 (gejeßlihes Pfandrecht des Sagerhalter$) und 424 (Lager
‘Hein: val. 8 363 Ubf. 2 und EG, z. HGB, Art. 16). Neber die Mechte und PflihHten des
Rommijfionär8, Spebditeur3, Lagerhalter8 und Sradhtführer8 Hinfidhtlih
der Aufbewahrung des in feinen Händen befindlihen Gutes f. HOB. 8S 388—490, 407 Abi. 2,
47, 4295#.; 1. au SGB. 8 362 Abi. 2.
13, Nach Art. 4 de8 Hayr. Not.®G. vont 9. Juni 1899 ift der Notar verpflichtet, Gelder,
Wertpapiere und Kofibarteiten, die ihr au3 Anlaß eines Amtageihäfts von den Beteiligten
übergeben werben, zur Aufbewahrung für die Beteiligten oder zur Ablieferung an Dritte
der an eine Behörde zu übernehmen (vgl. hiezu 8 276 der Gejchäftsordnung f. d. Notariate
vom 24. Dezember 1899 IMBI 1899 S. 689 und Urt. 97 ff. der NotariatZgebührenordnung
om 28, Dezember 1899 IMBl. 1899 S, 784 {f.).
i4, Die Riligten der (Kauflente bet Aufbewahrung fremder Wertpapiere find dur
das fjog. Depotgefeh vom 5. Juli 1896 (RGBI. 1896 S, 188 ff., |. audh ROBL 1896 S. 194)
Jeregelt.

15, In Arafrechtlicher Beziehung find für den Verwahrungsvertrag von ‚Hefonderer
Sebeutung die Beftimmungen des St®B. 5 246 (Unterfolagung), S$ 266 Abi. 1 Nr. 2, Nbi. 2
Untreue), jowie die $8 9—12 des Depotgejeges vom 5. Juli 1896.
16. Hinfichtlig de8 Internationalen Privatrecht j. Urt. d. OLG. Königsberg vom
14. Sehruar 1902 Seuff. Arch. Bd. 57 Nr. 186.

8 688.

Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm
vorn dem Hinterleger übergebene hewegliHe Cache aufzubewahren. a
$ I, 614; IL, 628; II, 675,
Neber Begriff und rehtliGe Natur des Vermwahrungsvertrags f. Borbem. 2, a.
VBorausjekgungen des BVerwahrungsbertrags. .
a) Nebernahme der Bermahrungspflicht. Ein Verwahrungsvertrag
liegt nur vor, wenn die Pflicht zur Aufbemahrung der übergebenen Sache
den ausfchließlichen oder hHauptfächlichten Inhalt des Vertrags bildet, nicht
dagegen, wenn die Verwahrungspfliht lediglich die Zolge einer anderen
NechtSpflicht ift (val. Borbent. 9).
a» Gegenftand der Hinterlegung muß eine beweglidhe Sache (Gegenjaß:
„S®rundfiück“; vgl. Bd. I S. 300 Ziff. V) fein MM. II, 570 FM); wird ein
Srundftück einem Hüter anvertraut, fo liegt Dienfi- vder Werkvertrag
oder Auftrag vor. (Ob das gleiche nach gemeinem Rechte galt, war befiritten,
vgl. einerjeit8 Dernburg, Band. Bd. 2 S 92 Anm. 7, anderfeits Windfcheid-ON
 Band. Bd. 2 S. 601 ff.; nah PLR. IL I Tit. 14 SS 90, 91 und
BLM. IL IV cap. 2 8 7 Ziff. 2 konnten auch unbewegliche DT Gegen-(Hand
 der -Deponierung fein; über andere Rechte f. M. 1, 570 Mote 4.)
Ztaudinager, BGB. Mb (SdGuldverbäliniffe. Engelmann: Berwabhrung). 5/6. Aufl 78
        <pb n="317" />
        VIL AbfchHnitt: Einzelne Scouldverhältnifie.

Gegenitand des VermahrungSvertrags {find regelmäßig individuell bes
immte Sachen, möglicherweife aber auch vertreibare Sachen S 91;
„individuelle“ — „offene Verwahrung“; vol. Crome $ 275 Biff. 6; 1. Terner
S 700 und Bem. BO |
Eine Verfon fan felbitverftändlich nicht Gegenftand eines Vers
mahrungsvertragS fein. Fit die Führung der Muflicht über eine Berion
3. 3. ein Rind oder einen Seiftestrankfen) veriprodhen, fo wird regelmäßig
Kuftrag, Dienit- oder Werkvertrag in Frage itehen (val, S 832 Abi. 2).
Daß der Hinterleger Eigentümer der hinterlegten Sache jet, wird zum
Begriffe der Verwahrung nicht erferbert; ebenfowentg, wird die Bufläffigfeit
aine8 Verwahrungsvertrags dadurch ausgefchloffen, Daß die hinterlegte Sache
dem Berwahrer gehört MM. Il, 571, 579, ZG. II, 340; ebenio Lland
Bem. 2, Crome 8 275 Anm. 23, Matthiaß S. 344; vgl. auch DHYertmanı
Borbem. 5 und Bem. 2, b zu S 695; über die Einrede des Eigentum gegen“
über der Alage des Hinterlegers auf Herausgabe |. Bem. 1 3u 8 695; ‚Hr
das gemeine Recht 1. Dernburg, Band. Bd. 2 8 92 Anm. 8 und 23, ind»
icheib-Ripp, Rand. Bd. 2 S. 602 Anm. 3, S. 592 Anm. 5, NOGOE, Bd. 15
S, 210; vgl. BLR. Il. IV cap. 2 8 7 Biff. 2, 3); Ginfichtlich der Miete
‘oben S. 782 Bem. B, I, 2 zu 8 535 und S. 851 ff. Bem, I, 4, € zu S 556.
Die den Gegenitand des Verwahrungsvertrag3 bildende bewegliche Sache
muß dem Verwahrer bereit3 übergeben fein, d. b. der Vermwahrer
muß bereits den Befiß der Sache (wenn auch nur im Wege des 8 854
3l6i. 2 If. auch 88 929 Sat 2, 930]; vol. binfichtlihH des BER. ROSE. Bd. 1
S. 391 ff.) erlangt haben. Der Merwahrungsvertrag ift allo nach BOS.
mie nach den meiften früberen Kechten (Hinfichtlich des gem. . 1. Senf
Rand. Bid. 2 892, Windicheidb-Kipp, Band. Bd. 2 S. 601 Anm. 3; Dal. PLN.
1. I Sit. 148 9, BLR. IL IV cap. 2 8 2; über andere Mechte 1. MM. IL
569 Note 2) Mealkontrakt, nit Konjenfualkontrakt MM, Il,
369 ff, 36. IL, 339, %. Il, 392 ff.; eDenfo Yacubezky, Bem. S. 144, Bland
Borbem. IL, fowie Borbem. I vor S 598, Dertmann Borbem. 1, ROR Komm.
VBorbem. 1, Buchka S. 138 Note 5, Endemann I S 185 Ziff. 1, Goldmann:
Lilienthal S. 714, Kudlenbek VBorbem., Schollmeyer S. 131, Dernburg
S 349, Ill, Ecd-Leonbard S. 539, Fildher-Genle Iote 2, Urt, d. DL.
Rönigaberg vom 14. Februar 1902 Eeuif. Arch. Bd. 57 Nr. 186; f. auch
Schloßmann in Sherings Sahrb. Bb. 45 S. 1 ff., 69 ff, 74, 85; and. Anf.
Cojack I 8 154, MI und Meisner Bem. 2). |
Verpflichtet fich jemand, eine ihn er ft 3u übergebenbde bewegliche
Sache aufzubewahren, fo liegt kein Verwahrungsvertrag um Sinne der
38 688 ff., jondern ein im BGB. nicht befonder3 geregelter Vertrag (pactum
 de deponendo) vor, der nach den für Verträge im allgemeinen
geltenden Grundfäßen (SS 145 ff.) zu beurteilen ft (über den mehrfach hierauf
Ingewendeten Begriff des „Vorvertrags“ |. Bd. 1 S. 500 f. HZ. 8). Yuf
rund eineS derartigen Vertrags kann beanfprucht werden, daß Dderienige,
der fih zur Aufbewahrung der Sache hereit erklärt hat, He in Verwahrung
nimmt; der Berwahrer N aber berechtigt, nach Maßgabe des &amp;amp; 696 die
Kücnahme der hinterlegten Sache zu verlangen. Do auch derjenige, der
ich zur Aufbewahrung bereit erklärt hat, auf ©rund des pactum de deponendo
 beanfpruchen kann, daß die Sache bei ihın hinterlegt werde, hängt
von der Auslegung des Vertrags ab (SS 157, 242) In der Regel wird
die Frage zu verneinen fein, da ein DEE DE Vertrag meiften8 im aus
jließlichen Interelie des Sinterleger3 gefchlol en wird, doch it au das
Begenteil möglich; mit Unrecht wird daher von manchen Schriftitellern ganz
allgemein behauptet, daß eine Berpflihtung zur Auslieferung an nn
der die Aufbewahrung verfprocdhen hat, durch den borausgegangenEN Konjenfıalvertrag
 nicht begründet werde (Jo im Unjehluß an ME, 11, 570 Dernburg |
&amp;amp; 349, II, Goldmann-Lilienthal S. 714, Crome 8 275 Anm. 13, Filchers“
Denle Note 2, Scholmeyer S. 131 H.; wie hier dagegen Plan Borbem. IL;
).. au Dertmann Borbem. 1). Die Frage it troß der Borfchrift des S 695
Jinfichtlih des Anfpruchs auf Erfaß der in Erwartung der Hinterlegung
gem asdten Yufmendungen nicht ohne praktifihe Bedeutung (vgl. Bem. 8 zu
3 .
Während nach gen. N. das depositum, menn auch mit dem VBerfprechen
und der Annahme eines Honorar$ vereinbar, SEN A unentgeltlich war
a Band. Bd. 2 S 92, Windfcheid-Ripp, Band. Bd. 2 S. 601;
sbenfo BLR. Tl. IV cap. 28 7 Riff. 4; über andere Rechte f. M. IL, 571

1)

x
        <pb n="318" />
        12, Titel: Berwahrung. $ 688.

1235

Nr. 3), fanıt nach BGB. die Verwahrung Jowohl entgeltligH als
ınentgeltlich übernommen werden. Im erjteren Halle ift der Bermahrungszertrag
 mit dem Dienfi= und Werkvertrag, im Teßteren alle mit vem Ynf=;xage
 verwandt (nicht aber identiich, wie Cofad l 8 154, 1, 1, C anzunehmen
Dheint; richtig Schollmeyer S. 132; vol. auch Mt. IL, 569). .
| Sn gewifien Zällen gilt eine Vergütung al8 jtillfhweigend ver-»inbart
 (S 689 und Bem. hiezu), Dei unentgeltlicher Uebernahme
einer Sache zur Aufbewahrung wird übrigens häufig zweifelhaft fein, ob der
Wille, ih redhtlidh zu verpflichten, auf Seite Des Verwahrer3 vorliegt
vol. 2 % ? ji $ 662, Danz in Sherings Jahrb. Bd. 38 S. 479 und
en S. if. 8, a). .
Die Beobachtung einer beftimmten Form ift zum Abichluffe des ‚BermahrungsSvertragsS
 nicht erforderlich.
N $, Die Grundpflicht des Berwahrers it feine Verpflichtung, die übergebene Sache
ufzubewahren, d. bh. einen Raum zur Verfügung zu ftellen, in dem die Sache bis
ur Mücnahme verbleiben kann.
a) Bur Aufbewahrung gehört begriffsmäßig au bie zur Bewahrung der Sache
or {häbigenden Einflühlen erforderlihe Obhut (custodia; 1. Urt. d. DLG.
Rönigsberg vom 14. Mai 1904 Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 253; Ginkichtlich
’e8 gemeinen Yechtes f. Dernburg, Pand. Bd. 2 892 Anm. 3 und 4 und
mbderfeits Windfcheid-Kipp, Band. Bd. 2 S. 601 Note 1). Wird lediglich
in Kaum zwed8 Niederlegung („Sinftellung“) einer Sache ohne Uebernahme
der Verpflichtung zur Obhut gewährt, fo liegt fein VermwahrungsSvertrag,
jondern Miete, Leihe oder ein befonderer im BOB. nicht ausdrücklich
zeregelter Vertrag (1. M. Il, 571) vor (vgl. Danz in Sherings Jahrb. Bd. 38
5. 478 ff., Crome S, 741, Dertmann Borbem. 6, C, Aubhlenbed£ Note 1;
ebenfo Urt, D. DHLSG. Hamburg vom 10. April 1906 Kipr. d. OLG. Bd. 13
S. 33 hinfichtlidh der Bereititelung eines Naumes fjeitens der Eifenbahn
an den Spediteur zweds a von Gütern). .
N Welhe Maßregeln zur Erfüllung diejer Verpflichtung erforderlich
find, 1äßt fichH nicht allgemein, Sondern nur nach Lage de8 einzelnen Falles
8 242) beitimmen; {fo kannt 3. . je nad der Art des hinterlegten Segenitandes
 bald das DYVeffnen der Fenfiter zur Ermöglichung frifcher Quftzufuhr),
6ald das Schließen Dderfelben Gum Schube vor Ynfekten) erforderlich fein.
. Aus der Verpflichtung zur Obhut kann 1ich Sn 88 157, 242 au
die Verpflichtung des Berwahrers ergeben, zweds Erhaltung der hinterlegten
 Sache tätig zu werden oder Nufmendungen zU machen (3. B. Blumen
zu begießen, Tiere zu füttern); inwieweit für foldhe Aufmendungen Crjaß
beanfprucht merden kann, bemißt fig nach S 693. . ,
Unter Umfränden kann der Berwahrer auf Grund jeiner Verpflichtung
zur Obhut auch verpflichtet fein, von Der hinterlegten Sache in gewijtemt
anfang Gebrauch zu machen (vgl. hiezu Bem. 4 zu $ 692). nn
. ine Verpflichtung zur Verwaltung der hinterlegten Sache obliegt
dem Vertwahrer an fich nicht, doch kan fie Durch befonderen Vertrag übernommen
 werden (val. Borbem. 9).
Sit die Art der Aufbewahrung vereinbart, fo i{t der Berwahrer zu
einer Nenderung derfelben nur nach Maßgabe des &amp;amp; 692 berechtigt.
Daß der Verwahrer zur Rückgabe der hinterlegten Sache verpflichtet it,
war im € I (8614) ausdrücklich hervorgehoben (vgl. BLR. Tl IV cap. 2
5 g Bl N Bon der IL. Komm. wurde dieje Beitimmung als feldftber{tänd-Ach
 beteitigt.
a) Mit der hinterlegten Sache müffen au ihre Nukungen, Towie 8 uwachs
 und Zubehör zurückgegeben werden (€ I, 619, &amp;amp; Il,
2337 bi. 2, M. 11, 579, RB. 11, 399, VI, 187; vgl. Derndurg, Band.
3°02, 1, b, Windicheid-Kipp, Band. Bd. 2 S. 603 Anm. 9, 10, VLR.
1. 1 Sit, 14 841, BER, IL IV cap. 2 8 7 Biff. 12). _ Neber den
Anfpruch des Vermahrers auf Erfaß der Koljten der Zruchtgeewinnung
 f. S 102.
Über Beit und Ort der Rückgabe |. SS 695—697.
Nach gemeinen Nechte war gegenüber dem Anfpruche deS Deponenten
auf Kucgabe der hinterlegten Sache jede Kompenfation und Retention
 ausgefchloffen (Dernburg, and. Bd. 2 8 92 Anm. 22, 23,
Windfcheid-Cipp, Land. Bd. 2 S. 605 Anm. 17, 18 ROOTS. Bd. 12
Sr 89 4; Dal. BON, Tl. I Tit. 14 88 77, 78, BER, ZU. IV cap, 2
7%

3)
        <pb n="319" />
        L236

VII. AbfoOnitt: Einzelne Schufdverhältnifje.

3 7 Biff. 18), Das BOB. hat diefe Befhränkung befeitigt
M. 1, 579, BG. IL, 340); €8 gelten alfo vorbehaltlich gegenteiliger
Nereinbarung die allgemeinen Grundfäge der SS 273, 274, 387 ff.
(f. Bem. 4 zu 8 695, DBem. 5 zu $ 700). .
Ueber den Einwand des Vermabhrer3, daß dazZ Sigentum
an der hinterlegten Sache auf ihn oder einen Yritten übergegana® jet,
f. Sem. 1 u &amp;amp; 695; über die Pfändung der hinterlegten Sache
durch den Verwahrer f. Dernburg, Band. 8 92 Anm. 23, ROEC.
Bd. 25 S. 282 ff.; vol. auch ZBO. 8 76 (laudatio autoris).
Die Rückgabe hat regelmäßig in specie zu erfolgen, auch wenn
vertretbare Sachen (j. oben Bem. 2, bh) hinterlegt jind Neumann
Y%ote I, 2 zu 8688 und Note 5 zu 8 695); vol. 88 275, 279— 281;
|. aber auch 8 700 und Bem. Hiezu. Ueber das AuSfonderungs
cecht des Hinterlegers im Konkurfe des Verwahrers |. KO. S 43.
Sit dem Berwahrer die NRüdgabe der Sache unmöglihH, fo findet
binfichtlih der Bemweislajt S 282 Anwendung Meumann Note IN, 3,
Vertmann Bem. 4). Anwendbar it au S 254 (vol. BB. 1, 394); ein
Fonfurrierendes Verjchulden des Hinterleger8 kann inshejondere DOT“
Gegen, wenn er wertvolle Sachen zur Aufbewahrung gibt, ohne
dieje Eigenichaft dem Berwahrer mitzuteilen Blanck Bem, 4, Goldmann“
Lilienthal S. 716 Anm. 14).
eber die Rückgabe bei einer Mehrheit von Hinterlegern oder Ver
wahrern f. 88 431, 432 (vgl. Vorbem. 3).
Dat der Vermwahrer die Sache bei einem Dritten hinterlegt,
io wird in analoger Anwendung der SS 556 Abi. 3, 604 Yof. 4 dem
SHinterleger das Kecht einzuräumen Tein, fie nach Beendigung des
Merwahrungsvertrag8 auch von dem Dritten zurüczufordern_(Derk
mann Bem. 3 A S 695, val. v. Thur in D. Sur 8 1901 S. 426;
and. Anf. Blanc Bem. 1 zu 8 691 und ROR.-Komm. Ben. 1 zu S 691).
d) Neber den Grad der Haftung des Verwahrers 1. S$ 690 und Bem. hiezu-+.
 Die dem Hinterleger vielfach erteilte Urkunde (Depotfehein) hat regelmäßig
die Bedeutung einer Quittung (S 368), kann aber auch al8 Schuldjchein S 371) oder als
Legitimationspapier (val. S 808 und Bem. Hiezau) &amp;amp; erachten jein (val. Achilles Note 2,
Urt. 5. DLG. Königsberg vom 14. Februar 1902 Seuff. Arch. Bd. 57 Nr. 186).
5. Sit der Bermahrungsvertrag nichtig, fo fönnen felbftverftändlich die VBorfchriften
der 88 677 ff. oder 812 ff. fichH als anwendbar Ddarftellen. -
6. Sinfitlih des internationalen Privatrecht8 vol. das inkBem. 4 erwähnte
Urt. d. DLG®. Abnigsberg.
‘8 689.
Eine Vergütung für die Aufbewahrung 'gilt als {tilfchweigend vereinbart,
wenn die Aufbewahrung den Umftänden nach nur gegen eine Verglitung ZU
arwarten it.

”\

#7aG, I, 615 Sag 2; II, 629 Sag 2; MI, 676.
1. Sm Gegenfaße zum gemeinen Rechte und zum BLR. ift nah BOB, Unentgeltlidg
 keit der Aufbewahrung kein Begriffsmerkmal des Vermahrungs$-bertrags
 (Bem. 2, e zu S 688). Ob eine a für die Aufbewahrung zu entrichten
 {ft beftimmt fich in erlter Linie nad der Vereinbarung der Parteien. Auch ohne
au8drüclihe Vereinbarung Toll aber nach der AuslegungsSregel des 8 689 eine Ver“
gütung als ftilichweigend vereinbart (f. Bd. I diefes Kommentars S. 388) gelten, wenn
die ES den Umftänden nad mur gegen eine Vergütung zu erwarten ift, wie
3. 5. im Jalle der Hinterlegung der Sache bei einer Bank, in einem Sffentlihen Lager
Haus, in der Theatergarderobe (vgl. 88 612 bl. 1, 632 Noj. 1, 653 Abf. 1; 1. auch HGB.
S 354). ©b dies der Pl i{t, hat der Richter unter Berückfichtigung der Umitände des
einzelnen Falle nach freiem Ermeljen zu entfcheiden. Val. Dem. I und II zu $ 612.
2, HinfichtlioG der Höhe der Vergütung ift in Ermangelung einer Vereinbarung
der Karteien die den des 8 316 (f. aber aud) S 315) maßgebend. Die Bugrunde-Kr
 einer etiva beitehenden Taxe ijt zwar nicht auzdrücklich vorgefchrieben Wal. SE 612
bj. 2, 632 Wbf. 2, 653 Abf. 2), jedoch felbftverftändlich nicht auSgefchloffen (vgl. $ 157
und Ber. 2 zu 8 316). Bei vorzeitiger Beendigung der Aufbewahrung bemißt fich
        <pb n="320" />
        12. Titel: Berwahrung. SS 688—691.

1237

N Höhe der Vergütung mangel8 anderweitiger Mereinbarung nah den bisherigen
eiftungen des BVermahrersS (8 699 Abi. 2). &amp;gt;
Üeber die Fälligkeit der Vergütung f. &amp;amp; 699 Abi. 1.
$ 3. Die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit des Bermahrungsvertrags it von
efonderer Bedeutung
a) für die Haftung des Nerwahrers 4. S 690);
b) für die Entjcheidung der Frage, ob ein gegenfeitiger Bertrag vorliegt
N Ur die KorlOriten Der 88 320 ff. anwendbar find oder nicht (Borent.
 2, a);
für ze SE des Verwahrers auf Erfaß feiner Aufwendungen (Bem. 1
zu .
„+4. Ueber die dem geridhtlidh beftellten Berwahrer zu gemwährende Vers
Dekung f. 36. 8 165 (Borbem. 8, c); über den Aurfpruch des Lager halter auf das
edungene oder ortsiblidhe Lagergeld |. OSB. S 420 WVWorbem. 12); T. au S@®B. 8 354.

8 690.
Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, |0 hat der VBerwahrer
nur für diejenige Sorgfalt einzuftehen, welche er in eigenen Angelegenheiten an:
zuwenden pflegt.
®. IL, 680; II, 677,
‚u Befdgränkung der Haltung DES Berwahrer8. Im Gegenfage zum
gemeinen Rechte und den meilten neueren Rechten jJollte nach €. I der Mermwahrer, gleich»
De ob er eine Beraütung erhält oder nicht, für jede Fahrläjffigkeit haften. Abweichend
Yiebon hat die I. Komm. aus Erwägungen der Billigkeit die Haftung des Berwahrers für
en Fall, daß die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen wird, auf bloße Haftung
für diligentia quam in suis („culpa in concreto‘“‘) ermäßigt Mi. IL, 571 ff.,
3®. 1, 339, %. IF, 398; vol. Vorbem. 4). . . -
Yeber die Haftung für diligentia quam in suis f. $ 277 und Bem: hiezu;
vbal. 88 708, 1359, 1664, 2131 und HGB. $ 347 bb). 2.
N 3, Selbftverftändlih gilt der Grundlaß des S 690 nur, wenn ein eigentlidher
SerwahrungsSvertrag vorliegt. Wird in Erfüllung eines anderen Vertrags, 3. DB.
eines Auftrags, die Aufbewahrung einer beweglichen Sache A übernommen,
fo finden auch hbinfichtlih der Haftung die für jenen Vertrag geltenden Borfchriften Anz
wendung (. 11, 393; vol. Borbem. 9 und Bem. 2, a zu &amp;amp; 688).
x 3, Bei Entgeltlidhkeit des Berwahrungsvertrags haftet der Bermwahrer für
oclab und Sahrläffigkeit fOlechthin (8 276; 1. auch 8 278; vgl. Borbem. 4). Ueber die
nwendbharfeit des S 254 1. Bem. 3, c, £ zu 5 688.
%, Ueber die Haftung bei Berzug 1. S 287, über die Beweislaft |. $ 292.
% 5. Eine weitergehende Haftung trifft den GaftwFrt nad SS 701—703. Ob ein
quo Haurateur, ber für die Gewährung einer Garderobe von feinen Gäjten eine befondere
ergütung nicht erhebt, die AleidungsSitücke feiner Gäfte „unentgeltlich“ aufbewahrt, wird
Dee nach den Umitänden des einzelnen Falles entichieden werden können (oval. das in
SmannS Sabrb. Bd. 2 zu S 690 abgedruckte Urt. d. LG. Hamburg). Ju der Kegel
eite bier eine die Unmendung des S 690 ausfchließende „mittelbare Entgeltlichkett“
\8obler S. 34 Anm. 2) vorliegen (edenfo RER.-Komm. Yem. 1). ,
Neber die Haftung des Hinterleger3 f. 8 694 und Dem. Diez.

8 691.
Der Berwahrer ijt im Zweifel nicht berechtigt, die hinterlegte Sache bei
einem Dritten zu hinterlegen. Sit die Hinterlegung bet einem Dritten geftattet,
Io‘ Hat der Berwahrer nur ein ihm bet diefer Hinterlegung zur Lajt fallendes
Verfchulden zu vertreten. Für das Berfhulden eines Sehülfen tt er nach 8 278
verantwortlich.
@® I, 616; II, 631; 1IL, 678.
% i. Mit Rückjicht darauf, daß der Vermahrungsvertrag in der Di auf perfönlichem
DHertrauen beruht, ftelt S 691 Sag 1 die MAuskegungsvegel (vgl. Bd. ! Dem. 7 zu
$ 133) auf, daß der Verwahrer im Zweifel zur Subftitution Our Hinterleaung der
        <pb n="321" />
        ‚238 VIL AbiOnitt: Einzelne Souldverhältniffe,

Sache bei eınem Dritten) nicht befugt ift MM. Il, 574 f., B. II, 394 F.;  val. SS 618
Saß 1, 664 Abi. 1 Sag 1 und Bem. 2 zu 5 267; für das gemeine Recht 1. Dernburg,
Rand. Bd. 2 8 92 Anm. 10). Nah den Umftänden de8 einzelnen Zalles {ft daher die
Arage zu beantworten, ob der Vermahrer, wenn er außerftande ift, die hinterlegte
Sache in feiner Verwahrung zu behalten, einen Subftituten heitellen darf oder ob er dem
EU Ei erftatten und defjen EntjhlieBung abwarten muß MM. 11, 575; vol.
92 Sa , ,
Aus der ihr obliegendben Verpflidtung zur Obhut (BVem. 3, a zu S 688) fan. fich
unter Umftänden fogar die Verpflichtung des BerwahrerS ergeben, die Sache einem
Dritten in Yerwahrung zu geben (vgl. Bem. 3 zu $ 692).
2, Folgen befugter und unbefugter Subftitution val. Bem, 2 zu 5 664.
a Trifft die Uuslegungsregel de8 S 691 Sa 1 f. Bem. 1) zu, ift alfo die
Subftitution nicht geftattet, fo handelt der Vermahrer, der die hinterlegte
Sache bei einem Dritten hinterlegt, vertragsmidrig und Haftet daher dem
Hinterleger für allen Schaden, der ohne die Cubllitution nicht eingetreten
wäre, alto nicht nur für den durch Berfchulden des Subftituten veranlaßten
Schaden (val. Bem. I, 2, b zu $ 278).
Sit die Hinterlegung bei einem Dritten geftattet, fo haftet der VBerwahrer
nach 8691 Sag 2 nur für ein ihm bei diefer Hinterlegung zur Lalt fallendes
Verfchulden, d. h. für den Schaden, der dem Hinterleger dadurch erwächlt,
daß der Bermwahrer vorfäklich oder fahrläfjfig (SS 276, 690, 277) die Sache
bei einem ungeeigneten Dritten hinterlegt (culpa in eligendo) oder bei
Aulormierung oder Neberwachung de3Z Dritter etwas verfäumt Ct. 11, 575).
Ein den Vermahrer haftbar madhendes Verjchulden bei der TDG
des Dritten kann insbejondere unter Umfiänden darin erblidt werden, da
der Vermwahrer, obwohl er vom Eintritte der ED N hl des Dritten
Senntnis erhalten hat, dem SHinterleger dies nicht mitteilt Kubhlenbeck Yote 2,
Hicher-GHenle Note 4).
3. Zwifden dem Hinterleger und dem Dritten entjteht durch die Subititution,
Teichbiel, ob fie geftattet war oder nicht, Fein Vertragsberhältnis, inshefondere
Dat das Gefeß ebenfowenig wie beim Yuftrage beftimmt, daß die Unfprüche des Vers
wabhrer8 gegen den Subftituten Iraft Gefekes auf den Hinterleger übergehen (WM. IL 575:
vgl. Bem. 3 zu S 664). . ,
Ueber den HGerausgabeanfpruch de3 Sigentiümer3 gegen den Dritten 1. SS 985, 986;
x A analoge Änwendbarkeit der Borfchriften der 88 556 Abi. 3, 604 |. Bem. 3, c, N
zu
‚4. Ob der Verwahrer befugt ift, fdO bei Erfüllung der ihm obliegenden Wer“
pflichtungen eines Gebhilfen zu bedienen, hängt von den Umftänden bes einzelnen Falles
ab. Sn der Regel wird die Frage wie beim Yuftrage zu beiahen fein (vgl. Bem. 5
zu $ 664).
A}

Sit dem Vermabhrer die Zuziehung eineS Gehilfen nicht geftattet, {0
haftet er, wenn er fih trobdem, eine8 Gehilfen bedient, für jeden Schaden,
der dem Vermahrer aus der Zuziehung des Gehilfen entfteht, auch wenn
dem Gebhilfen ein Verfchulden nicht zur Laft fällt; denn die Zuziehung des
Sebhilfen bildet in diefem Falle ein den Berwahrer haftbar machendes Berfhulden
 M. 11, 575, Bem, I, 2, b zu $ 278).
Sit ihm dagegen Die Busiehung eine8 Gebilfen geftattet, fo haftet er nach
58 691 Saß 8, 278 für das Berfchulden des Sehilfen in gleichem Umfange
mie für eigenes Verfhulden, alfo für den durch VBorfaß oder Hahrläffigfeit
des Gebhilfen, nicht aber für den ohne Verfchulden des SGehilfen ermachtenen
Schaden (MM. 11, 575). Haftet der Vermahrer gemäß S 690 nur für culpa
in concreto, {fo ift, wenn er fi) befugtermeife eines Gehilfen bedient, Der
Brad von Sorgfalt maßgebend, den er (der Verwahrer), nicht derjenige, den
der Gebhilfe in eigenen Angelegenheiten AS RD pflegt {f. Bem. II zu
8 278; eben]o Blank Bem. 2, Aubhlenbhek Note 3, Crome 8 276 Anm. 11;
and. Uni, Dertmann Bem. zu S 691 und Bem, 4, b, ß zu S 278). Daß
der dritte Sag des S 691 nur gilt, wenn die ‚Zuziehung des Gehilfen geftattet
mar, ergibt fiH aus €. 1 $ 616 Sag 3 („Hat er befugterweife eines Gebhilfen
fich bedient, {o findet die Vorfchrift des S 224 Abf, 2 Anwendung“),
welche Beitimmung von der I. Romm. fachlich nicht geändert werden wollte
(3. 11, 394 ff).
, 5, Ueber außerbertragsmüßige Haftung für den Schaden, welchen Hilfsperfonen
einem Dritten zugefügt haben, |. 8 831 und Bem. hiezu.
        <pb n="322" />
        12. Titel: Berwahrung. 88 691—698, 1239

8 692.
Der Verwahrer ift berechtigt, die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu
ändern, wenn er den Umftänden nach annehmen darf, daß der Hinterleger bei
Kenntnik der Sachlage die Menderung billigen würde. Der Berwahrer Hat vor
der Menderung dem Hinterleger Anzeige zu machen und defjen SntihlieBung abzuwarten,
 wenn nicht mit dem Auffchube Gefahr verbunden it.
&amp;amp; I, 617; I, 682; III, 679,
i. Sür die Art der Aufbewahrung der hinterlegten Sache find in erjier Linie
die (ausdrücklichen oder Hillichweigenden) Vereinbarungen der Sarteien, eventuell die
®rundjäte der 88 157, 242 maßgebend. , n
Nacdhiräglih erteilte einfeitige Weifungen de8 Hinterleger8 {ind für
den Berwahrer (anders als beim Auftrage; vol. Bem. 1 zu 8 665) nicht bindend ©. 11,
505 F.; ebenfo Neumann Note 2, Fijher-Henle Note 1, RKRGON.-Komm. Bem. 1, Goldmann»
Cilienthal S. 715 Ann. 8, Plan Bem. 1).
2, Sigenmächtig die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern, ijt der
Berwahrer nur unter der doppelten VorausteBung befugt, daß er
a) den Umftänden nad annehmen darf, der Hinterleger würde bei Renntnis
der Sachlage die Nenderung billigen, und daß
b) mit dem Aufihube Gefahr verbunden ift.
; Liegt nur die unter a, nicht aber die unter b_ermähnte VorausfeBung vor, fo hat
der Verwahrer dem Hinterleger Anzeige {. SS 130 ff.) zu machen und deftlen Entichließung
abzuwarten. YUendert der Verwahrer die vereinbarte Art der Yufbewahrung eigenmächtig,
 ohne daß die beiden erwähnten NMorausiekungen vorliegen, fo Ut er Hir den dem
Dinterleger hieraus entitehenden Schaden nach Maßgabe der 88 249 ff. erfabßpflichtig
Se IT, 576, 8. 11, 395; Urt. d. DLG®. Dresden vom 24. November 1903 KRipr. d. VLG.
5.9 S. 24 ff.; vol. VLR. Il 1 Tit. 14 88 14, 16).
Daz Vorhandenjein der beiden VBoransfegungen hat der Verwahrer zu hbeweifen.
Vol. Bem. 2 zu 8 665.
3. Die dem Berwahrer obliegende Verpflichtung Obhut {{. Bem, 3, a zu S 688)
fann unter Umfiänden auch feine Berpflitung zur enderung der vereinbarten Art
der Aufbewahrung, insbefjondere zUT Hinterlegung bei einem Dritten (f. Dem. 1 zu 8 691)
begründen. Ob dieS der Sall if, kann nur unter Berücfichtigung aller En Umitünde
 nah Lage de8 einzelnen Falles entichiedben werden (BSG. IL, 389; PR. ZU I
Sit. 14 8 15; vgl. Bem. 3 zu 8 665; ebenip Dernburg 8 350, I, 2, Pland Bem. 3,
Matihiok S, 344; 1. auch Leonhard in Iur. Wichr. 1907 S. 824 ff.)
4. Daß dem Verwahrer der Gebrauch der hinterlegten Sache mangel8 befonderer
Vereinbarung nicht geftattet ijt, bat das Geieß als Jelbituerftändlich nicht befonderS erwähnt.
 Nimmt der Werwahrer die hinterlegte Sache unbefugt in Gebrauch, jo haftet er
Nr den dem Hinterleger hierauZ erwadhfenden Schaden nach allgemeinen Gyundjägen
(We. II, 576, %. II, 339; vgl. Ben SI. 1 Tit. 14 83880 ff, BLM. ZU. IV cap. 2 8 7
Biff. 11; über andere Rechte {. MC. 11, 576 Note 2). Iach den Mot. (11, 576) Toll bievon
eine Nu8nahne beitehen, Joweit der Gebrauch ber Sache zu ihrer Schaltung nötig
Hit 3. B. Ausreiten eines Pferdes, Damit e8 nicht fteif wird). Hiezu ift jedoch zu bemerfen,
daß eine Pilicht zur Erhaltung der hinterlegten Sache dem Vermahrer mangel8 befonderer
Vereinbarung nur infoweit obliegt, al fie aus der Verpflichtung zur Ybhut ich ergibt
ÖR. 11, 571; vgl. Bem. 3, a zu S 688). a
Ueber die Verpflichtung des VBerwahrers zur Berzinjung de8 für fich verwendeten
Geldes 1. 8698.
5. Eine verwandte Borfehrift für den Beauftragten enthält S 665,

8 698.
Macht der Berwahrer zum Zwede der Aufbewahrung Aufwendungen, die
er den Umftänden nach für erforderlich halten darf, fo {ft der Hinterleger zum
Criaße verpflichtet.
&amp;amp; I, 621; II, 688; III, 680.
1. Ohne Nückfiht darauf, ob eine Beragütung vereinbart ift ober nicht, hat der Ber:
wahrer Anivruc auf Eriaß der von ihm zum Zwede der MNufbewahrung (nich!
        <pb n="323" />
        1240 VIL Abfchnitt: Einzelne Schuldverhälinifje.

ledialiG in Beranlaffung der Aufbewahrung) gemadten (Aufwendungen
SM. 11, 581; vgl. SS 670, 683).
s ya Sie den Begriff der Nufmendungen f. Bem. 1, a zu $ 670, Bem. 2, cC zu
Selbitverftändlich fällt die Eriaßpfliht des Hinterleger8 infoweit meg, al8 der
Verwahrer vertragsmäßig verpflichtet it, Die et Aufbewahrung erforderlichen (Einrichtungen
 auf eigene Rofjten zu treffen 3. B. einen fenerficheren Raffenfchrank zur
Aufbewahrung von Wertpapieren anzujchaffen). Cine foldhe Verpflichtung kann auch till
jchweigend übernommen werden; ob dies der Fall ift, kann nur nach Lage des einzelnen
Salle8 entfchieden werden; hiebet ijt die Frage, ob der BVerwahrer eine Vergütung erhält
oder nicht, von befonderer Bedeutung, weil häufig anzunehmen fein wird, daß durch die
Vergütung auch der Anipruch auf Erfaß derartiger Werwendungen abgegolten fein folk
(88 157, 242; vol. %. II, 399 ff. und Bianck Bem. 3).
N Neber den Erfaßanfpruh des Verwahrers bei vorzeitiger Rücknahme der
Sache f. Bem. 3 zu 8 695, Bem. 3 zu S 696.
2, SinfichtligG des Umfangs diefe8 Erfabanfpruchs ift (mie beim Anftrage, val.
Bem. 2 zu 8 670) nicht der objektive, fondern der fubjektive Maßitab auf’
geftellt bal. ES. I, 621 Abi. 1 Saß 2: „al8 erforderlich geworden gelten bie Aufwendungen,
welche der Verwahrer Hei Anwendung der Sorgfalt eineS ordentlichen HausSvaterS zum
Bwede der Aufbewahrung für erforderlich anzufehen Hatte“).
Im Gegenfaße zu verfchiedenen früheren Rechten (PLR, Tl. I Tit. 14 8 42, BLR.
ZU IV cap. 2857 Bil. 18; vol. Me. IL, 581 Note 1) ift der Anfprudh des Vermwahrer$
nit auf Crijab derjenigen Nerwendungen befchränkt, die auf die hinterlegte
Sache felbit El werden, fo daß 3. BD. auch Erjaß der zur Anbringung von Vers
{OLüfen, zur Aufitellung eines Wächter3, zur Anfchaffung eineS geeigneten Raumes, ZU.
Rettung der hinterlegten Sache aus ZeuerSgefahr erforderlich gewordenen Koften, Grab
von Berficherungskofjten, von Steuern 2C. verlangt werden kann (M. II, 581).
Hür die Frage, ob der Verwahrer beftimmte Aufmendungen für erforderlich
halten durfte, ft auch die vereinbarte Art der Aufbewahrung (8 692) von
Bedeutung.
. 3. Nach SS 693, 256 Sa 1 hat der Hinterleger den vom Verwahrer aufgewendeten
 Betrag oder, menn andere Gegenitände al8 Geld aufgewendet worden |ind, den
al8 Erfaß ihres WerteS zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu vers
er (€. I, 621 Abi. 2, 595 Wbi. 2, €. IL 633, 601 Mbf. 1 Say 2, E. IN, 680 Sag 2,
MN. 11, 581, RTK. 90).
Weber die Verpflichtung des BVermwahrer3 zur Berzinfung des für jidh vyerwendeten
 Geldes f. 8 698 und Bem. hiezu.
4, Nach 88 693, 257 kann der Verwahrer, der zum Zwede der Uufbemahrung eine
Verbindlichkeit eingegangen it, Befreiung von der Berbindlichkeit verlangen; if
die Berbindlichkeit noch nicht fällig, Jo kant der Hinterleger, ftatt ‚den Werwahrer zu bes
freien, im Sicherheit leiften (ES. I, 621 Ubi. 2, 595 Mol. 3, €. II, 633, 601 Aof. 2,
50. 11, 581; 1. Bem. 1 3zu S 257).
; 5, Ueber die Frage, inwieweit der Hinterleger den Schaden zu erfeßen hat,
den der Bermahrer durch die Befjhaffenheit der Hinterlegten Sache erleidet, 1. 5 694
und Be, hiezu.!
6. Hat der Hinterleger au8 dem VerwahrungsSvertrag einen fälligen Anfpruch
gegen den Bermahrer (f. inSbefondere SS 695, 698), {9 fteht ihn gegenüber dem Erfab-Sud
 des Verwahrer3 das HZurücbehaltungsredht nad Maßgabe der SS 273,
Zu.
7. Xnwiemeit der Bermahrer Anfprudh auf Erfagß folder Aufwendungen hat,
auf welche die Vorausfjegungen des 8 698 nicht zutreffen, bemißt fih nach SS 683,
684, 812 ff. (M. 11, 581; vol. Dernburg, Band. Bd. 2 8 92 Anın, 25, BLR. IL |
Tit. 14 8 45).
8. Liegt kein Berwahrungsvertrag, fondern LediglihH ein pactum de deponende
vor und ijt die Hinterlegung der Sache nicht erfolgt, fo fteht demjenigen, der in Er»
wartung der zufünftigen Verwahrung Aufwendungen gemacht hat, Anfpruch auf ECriaß
nach dem pactum de deponendo felbit zu, fal8 hiedurch ein KHagbarer Unfpruch auf
Nebergabe der Sache an den Verwmahrer hegründet merden jollte; im gegenteiligen Falle
werden regelmäßig Die Borausjebungen des 8 683 vorliegen; eventuell dürfte S$ 693 analog
anwendbar fein (vgl. Mem. 2, d zu 8688; M. I, 570, Dernburg S 349, IL, Crome 5 275
Yun. 13, Dertmann Norbem. 1, b, Xiicher:-Genle Note 4).
        <pb n="324" />
        12. Titel: Verwahrung. SS 693, 694. 1241

9, Nach S 420 Abi. 1 HGB. hat der Lagerhalter (vgl. Borbem, 12) Anfpruch auf
Eritattung der Auslagen für Fracht und Zölle und der fonit für das Sut gemachten Aufwendungen,
 foweit er {ie den Umttänden nach für erforderlich hakten durfte... ;
10, Eine verwandte Beitimmung zugunften des Beauftragten enthält $ 670;
val. au binfichtlich des Bormundes und GegenvormundesS &amp;amp; 1835.

8 694.
Der Hinterleger Hat den durch die Befchaffenheit der hinterlegten Sache
dem Verwahrer entftehHenden Schaden zu erfegen, e&amp;amp; fer denn, daß er die gefahr:
drohende Bejchaffenheit der Sache bei der Hinterlegung weder kennt noch fennen
muß oder daß er fie dem VBerwahrer angezeigt oder diefer fie ohne Anzeige ge
fannt hat.

&amp;amp;, 1, 622; IL 634; IIL, 681,
1. 8 694 regelt die Erfabpflidht des Hinterlegers für den Ddurg die Be-Dnfendeit
 der  Ointerlegieu ch dem Berwahrer entitandenen Schaden, Nach
Yen errichenden Lehre des gemeinen RechteS haftete der Deponent nur Für den durch fein
Ser hulden dem Depofitar ermachtenen Schaden (Dernburg, Rand. Bd. 2 S 92 UAum. 24,
TDIheid-Sipp, and. Bd. 2 S. 605 Anm. 16, Seuff. Arch. Bd. 50 Nr. 242). Yluf dem
Shen Standpunkte Itand das BLR. (Ti. 1 Fit. 14 8 42) und das BLN. (ZI. IV cap. 2
bo Bi 19), während andere Kechte den Deponenten in weiterem Umfange für Daft
Dr erflärten SD. 1, 582 Note 1). Nach €. I follte der Hinterleger zum_Erfaße des
Durch die Befhaffenheit der hinterlegten Sache dem Verwahrer erwachtenen Schadens nur
Den verpflichtet fein, wenn er die }chadendrohende Beichaffenheit der Sache gekannt hat
er fennen mußte und dem Verwahrer diefe Beichaffenheit nicht angezeigt hat De. 11, 582).
on der Il. Komm. wurde der Antrag, dem Hinterleger eine von jeinem Verfchulden
DCS MEI Erfaßpflicht aufzuerlegen, al8 zu weitgehend abgelehnt, Dagegen zugunften
Pen erwahrers die Bewei3laft gegenüber der in (€, I enthaltenen Regelung umgeehrt
 (®. 11, 400 ff.; 1. Bem. 2).
8 DemnahH haftet arundfäßglicdh der Hinterleger nad Maßgabe der
nn f On durdh die Befchaffenheit der hinterlegten Sache dem Vermahrer ein Schaden
nden ift.
Bon diefer Erfabpflicht it aber der Hinterleger befreit:
a)kwenn ihm jelbit die gefahrdrohende Beichaffenheit der Sache bei der Hinterlegung
 (ff. unten Bem. 3) unbekannt war und diefe feine Unkenntnis
auch midht auf Sabrläffigkeit beruht (S 122 of. 2);
wenn er die gefahrdrohende Befjchaffenheit der Sache dem Vermwahrer angezeigt
 Hat, gleichniel, Db die Anzeige zur Nenntnis des Bermahrers gelangt
it oder nicht ogl. 8 130 und B. 11, 400 ff); en
wenn dem Wermahrer die gefahrdrohendee Befchaffenheit der Sache (auf
andere Weife als durch Anzeige des Hinterleger8) bekannt geworden
it (8%. II, 400). Das Nennenmüfjen iteht hier dem Kennen nicht gleiQh.
9 3. Beweislaft, DaB ihm ein Schaden in dem behaupteten Umfang entftanden und
AB diefer Schaden durch die Befchaffenheit der hinterlegten Sache verurfacht worden ft
\ rfordernis des Kaufalzufammenhangs8), hat der Nerwahrer zu beweifen. Dagegen
Obliegt, wie fich aus der Faflung des 8 694 ergibt, dem Hinterleger der Nachweis
afür, daß feine Haftımg aus einem der in Bem. 1, a—c erwähnten Oründe ausgefdhloffen it.
„‚, 3. Sat der Hinterleger bie gefahrbrohende Befchaffenheit der Sache nach der
Pinterlegung in Erfahrung gebracht, 10 it er gemäß S 276 verpflichtet, hievbon dem
Gerwahrer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterläßt er dies, fo wird er von feiner
:rfaßpflicht durch den Nachweis, daß er die Befchaffenheit der Sache hei der Hinterlegung
op gefannt habe noch habe kennen müffen ({. oben Bem. 1, a), nicht frei, vorausgefebt,
[ durch die Anzeige an den Verwahrer der Schaden noch hätte vermieden werden
rent Das gleiche gilt, wenn der Hinterleger nach der Hinterlegung die gefahrdrohende
eidhaffenheit der Sache hei Anmendung der im Berkehr erforderlichen Sorgfalt hätte
Date müffen (ebenio Planck Bem. 3, Goldmann-Lilienthal S. 717 nm. 20, Sicher
enle Note 5, ROÖR.-Komm. Bem. 2, Dertmann Bem. zu $ 694).
, 4. Die Borfchrift des $ 254 findet auch auf den Anfpruch aus 8 694 Anwendung;
N ‚fonfurrierendes Nerfchulden des Verwahrer8 kann aber darin, daß ibm aus Sahräffigfeit
 die gefahrdrohende Befchaffenheit der Sache nicht hefannt mar, nicht erblich
werden (f. oben Bent. 1, c:; ebenfo Dertmann Bem. zu S$ 694, Planck Bem., 2).

h)
        <pb n="325" />
        L242 VIL AbfdOnitt: Einzelne Scouldverhältniffe.

3. Redhtlide Natur. Der AnfpruG aus S 694 hat nicht die rechtlidhe Natur
eines Deliftsanipruchs, gründet fih vielmehr auf die Verlegung le
Lider Pflichten f. Borbem. X, 1 vor S 823), ma8 ingbefondere für die Frage der
Merjährung dal. 8 195 und S 852) von Bedeutung ift nach Vertmann Dem. U
8 694 lieat eine Anwendung des Gefichtspunktes der culpa in contrahendo_ vOT;
ebenTo_D. Taubr in ©. Sur.3. 1901 S. 472 und M. 11, 581 ff; wie hier dagegen Pland
Bem. 3).
6. In der 11. Komm. wurde mit Recht betont, daß der Srundfab des 8 694 auch
auf andere RedhHtaverhältniffe entipredende Anwendung finden kKnne GB. IL
401; Neumann Note 3; Hinfichtlich des AuftragS vgl. Bem. 6 zu S 670).
7. Sür Schaden, der dem Vermahrer auf andere Weife al5 durch die Be:
Johaffenheit der hinterlegten Sadhe entitanden ijt, haftet der Hinterleger nad
den allgemeinen Orundfägen (|. insbe]. SS 276, 278).

8 695.
Der Hinterleger kann die Hinterlegte Sache jederzeit zurücfordern, aud
wenn für die Aufbewahrung eine Zeit beftimmt {ft
6. I, 624; IL, 635; IM, 682.
i, Sit über die Zeit der Rüdgabe der hinterlegten Sache niht3 ver:
einbart worden, fo kann der Hinterleger die Sache jederzeit zurücfurdern (vgl, S 271
Mof. 1). Mit Rückficht auf das Wejen des VerwahrungsvertragS (val. ROSE. Bd. 12
S. 87 ff.) und das früher geltende Recht (für das gemeine echt {. Dernburg, Band. Bd. 2
8 34 Ynm. 12, Windfheid-Kipp, and. Bd. 2 S. 608 Unm. 11; vol. BER. ZU 1 Tit. 14
88 54, 55, BUN. IL IV cap. 2 8 7 Ziff, 13; über andere Rechte 1. M. 11, 583 Note U)
beftimmt aber $ 695 in Abweichung von dem Grundjake des $ 271 Abf. 2 (f. Bem, 7 3U
8 971), daß, audh menn für die Aufbewahrung eine Zeit befrimmt ift, die
hinterlegte Sache von dem Hinterleger jederzeit gefordert werden kann WM. II, 582 ff.
36. II, 341, %. II, 402). .
3 EEE Nücgabepfliht des VBerwahrerS im allgemeinen 1. Bem.
„cu .
_ Der Verpflichtung zur Rückgabe Kann fih der Verwahrer durch Berufung darauf,
daß ein Dritter. CGigentümer der Sache fet, nicht entziehen; hinfichtlih der Berufung
 datauf, daß er, der Verwahrer, I Sigentümer fei, gilt das gleiche
wie bei der Miete, |. Bem. B, I, 2 zu $ 535, Bem. I, 4, m 8 556 forwie Bem. 2, c zu 8 688
(oal. Dertmann Bem. 2, b, Crome S. 746 ff., land Dem. 4, Dernburg S 350 a. €,
NOS. Bd. 15 S. 208 ff., Wd. 25 S. 182 ff).
Neber da3 Recht des Verwahrers, die Sache von dem Dritten zurüczufordern,
bei dem Jie der Vermahrer hinterlegt hat, f. Bem. 3, c, N zu S 688.
Mit Recht betont übrigens Dertmann Bent. 1, daß troß der VBorfchrift des 8 695
der Hinterleger gemäß &amp;amp; 242 die Rücgabe nicht zu einer unang eme{jenen Zeit
verlangen darf und daß dem Verwahrer unter Umftänden eine angemejjene Zrilt
zur Mücgabe zuzubilligen Jein wird (ebenfo Pland Bem. 3 und ROR-Komm. Bem. 1).
Yeber die Anwendbarkeit des S 695 bei Verbindung eines Biandhertrags
mit dem Verwahrungsvertrage f. Urt, d. DL®. Bamberg vom 13. Iunt 1908 Bayr.
8. f. %. 1909 S. 175.
. 2, Das Gejeß fpricht bier von „Zurücfurderung“, nicht (wie beim Yuftrage,
{. 8 671 W6f. 1) von „Widerruf“, um zum Ausdrucke zu bringen, daß daS durch den
Nerwahrungsvertrag begründete Rechtsverhältnis nicht Ihon mit der auf Löfung des
Mertrags DEE Erklärung des Hinterlegers, fondern ex it mit der Rücdgabe der
Sache endigt. Die Bekrimmungen über den Verzug (88 284 ff.; 1. auch S 292) werden
durch 8 695 nicht berührt MM. 11, 583).
u. 3, Ob der Verwahrer Erfab der Aufwendungen beanfpruchen fann, die er mit
A auf die vereinbarte Zeit der Aufbewahrung gemacht hat, wenn der Ginterleger
die Sache vor Ablauf diefer Zeit zurücfordert, beftimmt ih nah S 693 M. IL 583;
vol. Tächl. @B. S 1267). Ueber den Anfpruch des Vermahrers auf Bergütung bei
vorzeitiger Endigung der Aufbewahrung |. S$ 699 Abi. 2.
4. Sat der VBerwahrer aus dem Berwahrungsvertrag einen fälligen AUnfpruch
Sn den Hinterleger 5. mn8bejondere SS 693,692, 699), fo ftebt ihm jener dem
erausgabeanfpruche des Hinterleger3 das Burüchehaltungsredht nach Vabgabe der
88 973, 274 zu; hinfichtlih der Aufrednung enticheiden die @Orundjäbe der SS 387 ff.
(j. Bem. 3, c, v7 zu S 688).
        <pb n="326" />
        12. Titel: Verwahrung. SS 694—696. 1243

5. Eine Vereinbarung der Barteien, wonach das dem Hinterleger gemäß S 695
zuftebhende Necht ausgefdlofien oder beferänkt wird, {ft mit dem Wejen des Verwahrungsvertrags
 unvereinbar ({. oben Bent. 1) und bewirkt daher, daß ein Vermahrungsvertrag
 im Sinne der 88 688 ff. nicht zuftande kommt (ebenio Dernbura S 350, MI, 1,
Sildher-Henle Note 3, Schollmeyer S. 135, Dertmann Bem. 1; and. Anf. Bland Bem, 2;
nach ROR-Komm. Bem.. 2 it nur volljtändiger Ausfhluß der Rückforderung mit dem
Wehen des VermabrungsvertragsS unvereinbar). Ob in dem Nebereinfommen ein ander-Weitiger
 gültiger Vertrag zu erbliden ijt, beftimmt fiH nach allgemeinen Orundfägen.
6. Die Vorfchrift des &amp;amp; 695 gilt im Zweifel auch für das fog. despositum irre.
gulare (8 700 Xbf. 1 Sag 3).
18 Neber das Recht des VerwahrersS, die Rücnahme der Sache zu verlangen,
8, Ueber den Ort der Rückgabe |. S 697 und Bem. hiezu.
S 696.
, Der Berwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht beftimmt
Üt, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. If eine Zeit be-Äimmt,
 fo Kann er die vorzeitige RücnahHme nur verlangen, wenn ein wichtiger
rund vorliegt.
©. I, 625; 1, 366; IH, 688.
1, Sit über die Zeit der Rüdgabe der hinterlegten Sache nicht8 vereinbart
worden, fo kann der Verwahrer jederzeit die Kücnahme der hinterlegten Sache
pe rlangen (vol. 8 271 Ab. 1). Sit dagegen eine Zeit für die Aufbewahrung vereinbart,
0. ift der Merwahrer gemäß S 688 verpflichtet, die Sache bis zum Aolanfe diefer Zeit
aufzubewahren (val. S 271 Abof. 2 und Bem. 7 zu $ 2701).
{ AuSnahm8weife kann er jedoch die vorzeitige RKRücnahme der Sache verüngen,
 wenn ein midtiger Grund (ES. I: „ein wichtiger, nad den Umjtänden des
Sales das Verlangen rechtfertigender ®rund“) vorliegt (NR. IL, 583, 36, I, 341; für
a8 gemeine Recht |. Dernburg, Band. Bd. 2 S 34 Zif_3; vol. PLR. ZL 1 Tit. 14
SS 46, 47; über andere Rechte |, M. II, 583 Note 2). Db dies der Zall ift, hat der
grichter nach freiem Ermeffen zu beurteilen. AS „wichtiger Grund“ im Sinne des $ 696
Ann 3, DB, das Ubbhrennen oder die Reparaturbedlürftigkeit der zur Verwahrung der
Sache beftimmten Räumlichtfeit erfcheinen. , . . ,
u3 88 242 ergibt fih übrigenS, daß die Rüdnahme nicht zu einer unangemef
 jenen Beit verlangt werden kann und daß dem Hinterleger auch beim Borlegen
 eines wichtigen ©rundes eine angemefj{fene Frifjt zur Kücnahme der Sache
gewährt werden muß (vgl. Bem, 1 zu $ 696), nn , ,
{ Der Beweis, daß eine Zeit für die Aufbewahrung beitinmt ift, obliegt dem Hinter:
eger, während der Bermahrer den Holauf der befkimmten Zeit oder das Borliegen
eine8 wichtigen GOrundes für die vorzeitige Nücnahme darzutun hat.
‚3. Da3 Gefeß fpricht hier vom „Verlangen der RNücnahme“, nicht (wie 3. BD.
beim Auftrage, f. 8 671 Abi. 1) von „Kündigung“, um auch hier (vgl. Bem. 2 zu $ 695)
zum Ausdrucke zu bringen, daß da3 durch den NMerwahrungsvertrag begründete KechtSverhältnis
 nicht fchon mit der auf Löfung des Vertrags gerichteten Erklärung des Ver»
wahrer3, fondern erft mit der Kücnahme der Sache endigt. , N
Die Beftimmungen über den Verzug werden durch S 696 A berührt
u IT, 583, %. 1, 402). Nimmt der Hinterleger troß des Merlangens des VBerwahrers
ie Sache nicht zurüc, io fommt er nicht mur in Verzug der Annahme (88 293 ff, 372 ff
{ondern au in Verzug der Leiltung (88 284 ff; f. Cofack 1 8154. 1V, 3, d, DVertmann Bem. 3,
RON-Komm. Bem. 2, Planck Bem. 2; and. Un]. Goldmann-Lilienthal S. 717 Anm. 23).
Die Borichriften des S 326 find anwendbar, wenn fi der Verwahrungsvertrag als
(Egenfeitiger Vertrag darfellt (f. Borbem. 2, a; and. An]. Schollmeyer S. 135, weil Das
ntgelt nicht fir die Rücgewähr, jondern für die Aufbewahrung verabredet fei).
3. Ob der Berwahrer, der gemäß S 696 Saß 2 vorzeitige Rüchahme der hinteregten
 Sache verlangt, Erjag der Hufwendungen beanjpruchen kann, die er mit Rück
nn auf bie vereinbarte Reit der Aufbewahrung gemacht hat, beitimmt fich nach S 693.
Wedet den Anfuruch des Vermahrers auf Vergütung bei vorzeitiger Endigung der
ufbewahrung f. 5 699 Abi, 2.
S 4. Eine Bereinbarung der Barteien, wodurch daz dem Verwahrer nach S$ 696
aß 2 zujtebende Recht ausgefdloffen oder beicdhhränfkt wird, it nichtig (S 138 YAof. 1;
        <pb n="327" />
        1244 VII. Abinitt: Einzelne Schuldverhältniffe,

vol. M. IL, 583 und Bem. 5 zu &amp;amp; 695; eben]o Fijdher-Genle Note 3; and. Ani. land
Bent. 4). Verzicht des BerwahrersS auf da3 Recht, jederzeit die Rücnahme zu verlangen
(8 696 Sab 1) it zuläffig und wird als Beftimmung einer angemeljenen Zeit (Saß 2)
aufzufalfen fein (fo mit Necht Dertmann Dem. 1).
5. Die Borfchrift des 8 696 gilt im Zweifel auch für das fog. depositum irregulare
8 700 Abi. 1 Sag 3).
L8 n. Ueber das Recht des Hinterleger8 auf Zurücdforderung der hinterlegten Sache

7. NahH HGB. 8 422 kann der Lngerhalter (vol. Borbem. 12) nicht verlangen,
daß der Einlagerer da3z Gut vor dem AWblanufe der bedungenen Lagerzeit und, Fall8 eine
jolcdhe nicht hedungen ift, daß er e&amp;amp; vor dem AÜblaufe von drei Monaten nach der Sinfeferung
 zurücnehme. Kt eine Lagerzeit nicht bedungen oder behält der Bagerhalter
nach dem Äbhlaufe der hbedungenen Lagerzeit das Gut auf dem Lager, fo kant er die SKücnahme
 mr nach vorgängiger Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrift von
einen: Monate verlangen. Der Lagerhalter ijt aber berechtigt, die Mücnahme des Gutes
vor dem Ablaufe der Lagerzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrijt u3 verlangen,
wenn ein wichtiger ®rund vorliegt.
8. Neber den Drt der Rückgabe 1. 8 697 und Bem. Hiezu.

8 697.
Die Rückgabe ;der hHinterlegten Sache hat an dem Orte zu erfolgen, on
welchem die Sache aufzubewahren mar; der Verwahrer it nicht verpflichtet, die
Sache dem Hinterleger zu brinaen.
&amp;amp;. I, 620: 11687 26. 1: ML, 684: ;

4 Der Ort, an dem die Rückgabe der hinterlegten Sache zu erfolgen hat,
beitimmt ih zunächtt nach der Vereinbarung der Parteien. In CErmangelung einer Bereinbarung
 hat bie Rüdgabe Gin Abweichung von dem Grundjage des S 269) an dem Orte
zu erfolgen, an welchem die Sache vereinbarungsgemäß aufzubewahren war, nicht
an demjenigen, an welchem fie tatfächlich (vertragSmidrig) ausbewabrt wird (9. 11, 580,
3®. 11, 341, %. 11, 399; für da8 gemeine Recht f. Dernburg, Band. Bd. 2592 Ziff. 1, b;
vol. PER. ZL I Fit. 14 88 73—75, BER. Il. IV cap. 2 8 7 Biff. 12; über andere
echte f. Me. 11, 580 Nr. 3).
St befugterweije die Sache hei einem Dritten hinterlegt oder die vereinbarte Art
der Aufbewahrung geändert worden (SS 691, 692), Jo hat die Rückgabe an dem Orte
zu Un an welchem die Sache zur BHeit der Rückgabe aufbewahrt wird (vgl. Z®.
’ CE
Yeber die Rükgabepfliht des Verkmwahrer8 im’ allgemeinen 1
Bem. "3, c zu S 688.
2, Nach S 697 GHalbfag 2 it die Rücgabepflicht des Verwahrers8 eine Holfhulb,
feine Bringlhuld; Koften und Gefahr der Rückgabe hat alfo der Hinterleger zu Iragen
SM. 1, 580 F.); vol. hinfichtlich des EEE ROS. Bd. 23 S. 95 ff., hin
Jichtlich des Lagergefchäfts (Vorbem. 12) Urt. d. OLG. Karlsruhe vom 14. Mai 1901
ipr. d. DLG. Bd. 3 S. 430. Nah Vertmann Bent. 1 foll gemäß $ 242 der Verwahrer
 verpflichtet fein, die Sache auf Verlangen des Hinterleger3 auf defjen KXoften und
Sefabhr ihm oder einem Dritten zuzujenden (ebenfo Dernburg S&amp;amp; 350, I, 4); dagegen
mit echt Band Bem, 1.
3. Aus 8 697 folgt nicht, daß au für die Verpflidhtung des Hinter-(eger3
 zur Entridtung der vereinbarten Bergütung derjenige Ort Erfüllungsort
 ift, an dem die Sache aufzubewahren i{t; hiefür find vielmehr die Srunds
jäße des 8 269 maßgebend j. das in Ben, 2 ermähnte Urt. d. YDLG®. Karlsruhe).
4. Durh Vereinbarung der Barteien kann nicht nur die Beftimmung des
8 697 Salbfaß 1, fondern auch die des Halbjabe8 2 abgeändert werden (ebenio Crome
8 276 Anm. 1; vol. dagegen Bem. 5 zu S 665, Bem. 4 zu S 696).
. 5. Die Borfchriiten des 8 697 gelten im Zweifel audh für das fog. depositum
irregulare (8 700 X6f. 1 Sag 3).
6. Ueber die Beit der Rückgabe |. 38 695, 696 und Bem. hiezau.
        <pb n="328" />
        12. Titel: Verwahrung. 88 696—699,

1245

S 698,
Verwendet der Berwahrer Hinterlegtes Geld für fih, ‚Jo ijft er verpflichtet,
e$ von der Zeit der Verwendung an zu verzinjen,
(, I, 619 Sag 2: IL 638; IN, 685, 7

u nr Ermangelung anderweitiger Vereinbarung jtebt dem Berwahrer der
Gebrauch der te tem Sache nicht zu (Bem. 4 zu S 692). Dies gilt auch dann,
wenn Geld zur ®  Aitemleme übergeben worden it. Verwendet der Verwahrer
hinterlegte Geld für 11h, fo hat er eS von der Zeit der Bermendung ab zu verzinfen
 ©. I, 579, B. II, 399; für daS gemeine Recht f. Dernburg, Band. Bd. 2
&amp;amp; 92 Biff. 1, c, Windicheid-Ripp, Rand. Bd. 2 S. 608 Anm. 10; vol. NUR. EL I Tit. 14
$ 87. Lieber andere Rechte |. WM. 1, 579 Note 2).
Nieber den Begriff „Geld“ 4. Bd. I Bem. 5 zu 8 91. N
Die Höhe des BZindlabe8 beträgt-4°/,, bei beiderfeitigen HandelSgefhäften 5°,
(8 246, SGB. 8 352 Abi. 1 Saß 1). Das KRecht des Hinterlegers, +! eines durch
die Verwendung des Geldes ihm erwachjenen höheren Schadens Er]aß zu bean“
ipruchen, wird durch S 698 nicht berührt. . |
Sit dem Verwahrer geftattet, das hinterlegte Geld zu verbrauchen, jo findet
$ 700 67. 1 Sag 2 Anwendung.
2, Beweislaft. Dem Hinterleger, melcher Anfprüche auf Grund des $ 698 erheben
 will, obliegt der Beweis, daß der VBerwahrer das hinterlegte Geld für Hch verwendet
 hat. Dagegen braucht er nicht zu beweijen, daß er Jelbft aus dem Gelde Nußen
gezogen hätte. Will er dagegen Erjaß eines den Betrag der gefeblihen Zinfen übers
iteigenden SchadenS beanfpruchen em. 1 a. E.), fo hat er zu beweifen, daß ihm ein
‘oldher entitanden ift.
8. Sür Berzögerung der Nücgabe des hinterlegten Geldes f. 8 695) haftet
der Merwahrer nach den Grundläßen über den Verzug (SS 284 ff).
4. Yuf andere Gegenitände als Geld findet S 698 feine Anwendung. Nimmt
der Vermahrer Toldhe Gegenitände vertragawidrig in Gebrauch, 1o it er nach Maßgabe
der allgemeinen Grundfäßge zum Erjabe des hiedurch entftehenden Schadens verpflichtet
(VBem. 4 zu 8 692). Ka ZI
„5. Ueber das Brüche haltung pre des Verwahrers wegen {fälliger Un-Iprüche
 aus dem VBerwahrungsvertrage f. Bem. 4 zu 8 695.
6. Neber die Verpflichtung des Ginterleger3 zur Merzinfung des von dem DBerwahrer
 aufgewendeten Geldes f. Bem. 3 zu 5 693.
7. Bermandte Beitimmungen für den Beauftragten und den£Vormund ent-Halten
 die SS 668, 1834.
8. In {trafreihtlidher Ginficdht vgl. die in Norbem. 15 erwähnten Beftimmungen.
; 9. Auf eine öffentlidhredhtliche Hinterlegung it 8 698 nicht, anwendbar
/Beicht, d. DLSG. Dresden vom S. Januar 1904 Seuff. Urch. Bd. 59 Nr. 79).

$ 699.
Der Hinterleger Hat die vereinbarte Vergütung bei der Beendigung der
Aufbewahrung zu entrichten, It die Vergütung nach BeitabjOnitten bemeffen,
jo it fie nach dem Ablaufe der einzelnen ZeitabfNnitte zU entrichten,
Endigt die Aufbewahrung vor dem Ahlaufe der für fie beftimmten Zeit, j0
fann der Verwahrer einen feinen bisherigen Leiftungen entjprechenden Cheil der
Vergütung verlangen, fofern nicht aus der Nereinbarung über die Vergütung [ich
ein Anderes ergiebt.
©. I, 628; IL, 639; IIL, 686.
1. Die Dispofitivvorfehriften (f. Borbem. 2, c) des 8 699 regeln die Se HN
feit des AnfpruchS des Verwahrer8 auf die vereinbarte (oder gemäß S 689 al8 {tillfOiweigend
 vereinbart geltende) Vergütung. Nach 8 699 Abj. 1 Sag 1 find Rück
A und Anfpruch auf Vergütung Zug um Zug zu den Die Beftimmung
des 8699 Abi. 1 Saß 2 beruht A Beichluß der I. Komm. (. II, 401 ff).
Bu 8699 Abf. 2 vol. insbefondere SS 695, 696 und Bem. hiezu. Au welchem
Örunde die Aufbewahrung vorzeitig endigt, Kommt nicht in Betracht (vgl. dagegen $ 628).
        <pb n="329" />
        1246 VIL Abfchnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.

Sn der Megel wird gemäß S 699 Abof. 2 für die Höhe der Vergütung das Verhältnis der
wirflichen zu der in AWusficht genommenen Dauer der Verwahrung maßgebend fein; ‚doc
fann das Verhältnis der bereit vollzogenen Leiltungen zur Gefamtleiftung auch zu einem
anderen Ergebnifje führen.
, 2, NMahH Me. 11, 582 Toll aus &amp;amp; 699 AWbf. 2 Herborgehen, daß die Vereinbarung
einer Vergütung den Vertrag noch nicht zu einem gegenfeitigen madt. Sn der
U. Qomm. murde diefer AUnficht widerfprocdhen (B. 11, 393); val. hierüber Borbem. 2, a.
RE WM das BurücbehaltungsSrecht des Berwahrer8 1. Bem. 4 zu S 695
8, Berwandte Beftimmungen enthalten die 83 551 AWbf. 1, 614, 641 Ubi. 1:
f. aud 8 628.
4. Bon den dem Sagerhalter {f. Borbem. 12) zufommenden Beträgen Car
geld und Sriftattung der für das Gut gemachten Aufwendungen) find die baren YUusagen
 fofort zu erfiatten; bie fonftigen Vagerloften find nad) dem Ablaufe von fe Drei
Monaten feit der Einlieferung oder, wenn das Gut in der Zwilchenzeit zurücgenommen
wird, bei der Rüdnahme zu erftatten; wird das Out teilmeife zurücdgenommen, 10 it nur
ein ent{prechender Teil zu berichtigen, e8&amp;amp; fei denn, daß daS auf dem Lager verbleibende
Sut zur Sicherung de3 Lagerhalter$ nicht ausreicht (GSB. S 420 Abi. 2; val. hiezu Urt. D.
NReichsger. vom 11. Dezember 1901 Kur. Wichr. 1902 S. 79 ff). Neber das Rfandrecht
 des Lagerhalters |. GO. 8 421.
5. Ueber den Erfüllungsort für die Entridhtung der Vergütung f. Bem. 3 zu S 697.

8 700.*)
Werden vertretbare Sachen in der Art Hinterlegt, daß daz Sigenthum auf
den Verwahrer übergehen und diejer verpflichtet fein foll, Sachen von gleicher
Art, Güte und Menge zurüczugewähren, jo finden die VorfehHriften über das
Darlehen Anwendung. Gejtattet der Hinterleger dem Verwahrer, Hinterlegte
vertretbare Sachen zu verbrauchen, jo finden die BVorjchriften über das Darlehen
von dem Beitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer fih die Sachen
aneignet. In beiden Fällen beftimmen {ih jedoch Zeit und Ort der Rücdgabe
im Bweifel nad) den BorfdhHriften über den VerwahHrungsvertrag.
Bei der Hinterlegung von Werthpapieren it eine Vereinbarung der im
Xbf. 1 bezeichneten Art nur gültig, wenn fie ausdrücklich getroffen wird.
@&amp;amp;. I, 618; IL, 640; IH, 687.
SGrundfäglide Negelung; rechtlidhe Natur; Spradjgebrauc.
a) Das gemeine KRecht geftattete die Hinterlegung von vertretbaren Sachen
mit der Beftimmung, daß nicht diefelben Sachen, fondernm die gleiche
Quantität gleicher Sachen zurücder]tattet werde. Trog feiner Nehnlichkeit
mit einem Darlehen wurde ein foldhes Rechtsgefchäft nicht als Darlehen,
Jondern al8 depositum (irregulare) befrachtet, was in mehrfacher
Beziehung nicht vhne N Bedeutung war (Dernburg, Pand. Bd. 2
8 93, insbefondere Anm. 3, WindfhHeid-Ripp, Band. Bd. 2 S. 606 ff.,_ inSZbejondere
 S. 608 Anm. 5, NOS. Bd. 1 S. 204 ff., Bd. 12 S. 85 f., Seuff.
Arch. 8d. 52 Nr. 231). Die neueren Nechte jtellenm ein Toldhes Rechts
gefhäft fajt durchweg dem Darlehen gleich (vol. PLR. II. I Tit. 14 88 83,
SC Si ZI. IV cap. 2 88 Biff. 2; über andere Rechte f. M. Il, 576
ote 3).
. Das BGB. {Oließt {ich der modernen Auffaffung an. Nah E. I
follte, wenn bei der Hinterlegung vertretbarer Sachen vereinbart ei, daß
ıicht diefelben Sachen, fondern Sachen von aleidher Art, Güte und Menge

1.

*) €. Sränfel, Das Darlehen und die irreguläre Hinterlegung, Erl. Inaug.=Difl.,
Berlin 1899; M. Brandau, Der unregelmäßige Berwahrungsvertrag, Erl. Inaug.-Difl.,
Schleswig 1899; ®. Donner, DaS depositum.irregulare nad) gem. RN. und nach dem
Rechte des BGB, f, d. Deutiche Reich, SGreifam. Jnaug.-Diff., Greifswald 1902; L. Kuhlenbed,
 Der unregelmäßige BerwahrungSbvertrag unter heionderer Beritekfichtigung de8 Banfkdebotaejeke8&amp;amp;,
 Kur. Wichr. 1910 S. 641 ff.
        <pb n="330" />
        12. Titel: Berwahrung. SS 699, 700. 1247

zurückzugewähren Jeien, der Vertrag „al8 ein Darlehensvertrag anzujeben
jein”. Sn der IL Komm. wurde die nunmehrige Faltung beichloften, weil
ich aug ihr ergebe, daß das depositum irregulare und das Dare
leben ihrer mwirtidhafilidhen Natur nad wefentlidh verihiedene
 Geihäfte feienm Die Veranlalung zu einem Darlehen Itege
itet8 im Dem Bedürfnifle des EmpfängerS, Die Wermailaifung zu einem
depositum irregulare dagegen in dem Bedürfnifje des HinterlegerS, der
Sorge für die Berwahrung überhoben zu jein, ohne Doch die Verfügung
über das Kapital auf längere Zeit zu verlieren. Werde vom VBermauhrer
Bins gewährt, fo bilde diejer nicht den Erfaß für die entzogene Kapital8=nußung,
 fondern eine Beteiligung des Hinterlegers an dem Vorteile, weichen
der Verwabhrer durch die Nußung des Kapitals ziehe (Mi. 11, 577 #., 36. 11,
340, %. II, 397, VI, 198).
Wie fih au8 den unter a ermähnten Ermägungen der I, Romm., Hbrigen3
auch au8 der fyftematiihen Stellung des S$ 700 ergibt, ift daS in diefer
Borfehrift behandelte Rechtagefdhäft kein Darlehen, fondern ein Vers
wahrungSvertrag, Freilich ein foldher, der gewijfe Berührungspunkte
mit dem Darlehen aufmweilt und deshalb in einzelnen Richtungen den für das
Darlehen geltenden Normen unterftellt worden it (and. Anf. Cofack I $ 154,
VI, 1, b, nad dem der Vertrag al3 Darlehen aufzufajlen fei; wie bier
dagegen Dertmann Bem. 1, b, Dernburg $ 351, 1 3, Matthiaß S. 345,
Srome 8 277 Ann. 1; nach Blank Bem. 1 liegt ein eigenartiges Necht3=verhältnis
 vor, das zwijdhen Darlehen und Berwahrung in der Mitte fteht);
val. aud Borbem. 3, d vor $ 607.
x Hinblick auf die rechtliche Natur des im S 700 behandelten Recht8gelhäfts
(f. oben unter b) empfieblt {ich wohl am meiften bie von Sk (|. Ed-Leonhard
 S. 540) gewählte Bezeichnung: „darlehensartiger Vermahrungss
vertrag“. WBielfach wird neuerding3 der Ausdruck „Summendepot” geöraucht_
 (fo insbejondere von Dernhburg S 351, D. Andere Bezeichnungen
en „Summenverwahrungsvertrag“ (Cofac I S 154, VI), „unregelmüßiger
erwahrungsvertrag“ Matthiaß S. 345), „irreguläre Vermahrung“ {Endes
mann I 8 185 Riff. 6), „unregelmäßige Werwahrung“ Pland Bem. 1), „offene
Merwahrung vertretbarer Sachen“  rome 8 277), „OQinterlegungsbarlehen“
Schollmeyer S. 135).
Neber das fog. „Sammelbebot“ f. unten Bem. 7.
9 2, Borausfegungen des darlehensartigen BerwahrungsbertragsS val. Urt.
. Oberft. LG. Münden vom 31. Oktober 1903 Recht 1903 S. 576).
a) € muß eine vertretbare Sache hinterlegt fein. BVertretbare Sachen
find bewegliche Sachen, die im Verkehre nach Bahl, Maß oder Gewicht be
{timmt zu werden pflegen (S 91 und Bem. hiezu); die michtigften find Geld
und Wertpapiere; hinjichtlidh der leßteren f. unten Bem. 3.  Neber den
Begriff „Geld“ {. Bd. I Bem. 5 zu $ 91; über den Begriff „Wertpapiere“
f. Worbem. I vor S$ 793. ,
€ muß von Anfang an oder nachträglich) vereinbart fein,
x) daß das Eigentum an der hinterlegten Sache auf den Berwabhrer
 Dege hen foll (val. 88 929 ff) und
B) daß der Verwahrer el fein foll, Sadhen von
gleidher Art, Güte und Menge zurücdzugewähren (Rücd-Babe
 Ener xicht in specie; vol. $ 279 und Bem. 3, c, d
zu $ 688).
. Sind vertretbare Sadhen ohne jolhde Bereinbarung, aber in
der Weile Aa worden, daß dem Verwahrer der Berbrauch der
Sachen geftattet it, jo gilt nad S 700 Abt. 1 Sag 2 das Rechtögefchäft
bon dem Beitpunkt ab, in dem der Mermwabhrer fih die Sachen an
eignet, al8 darlehenSartiger he 8vertrag (MM. 11, 577 ff. vol.
Dernburg, Band. Bd. 2 8 93 Anm. 5, Di cheib-Sibp, and. Bd. 2 S. 608
Anm. 6, 7 und anderfeitz BER. Zl. IV cap, 2 88 Biff. 2; Dertmann
Bem. 2 {pricht hier von einem „alternativ:tirregulären Berwahrungsvertrag”).
AB „Aneignung“ (vol. $ 929 Sab 2) erfcheint hiebei jede Handlung,
durch die der Verwahrer jeinen Willen, Eigentümer der hinterlegten
Sache zu werden, auzdrüclih 3. B. durch Mitteilung an den Vermahrer)
oder durch Konkludente Handlungen 3. B. Verbrauch, Mermifchung, Veräußerung
 oder anderweitige ca vol. ROE. Bd. 52 S. 205) zu erfennen
 aibt (val. Wlan Bem. 3). Die Geftattung des Verbrauchs kann bie

»)
        <pb n="331" />
        1948

VIL Wbichnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

zu dem Beitpuntkte der Aneignung vom Hinterleger zederzeit wider:
vufen werden, jal8 nicht das Gegenteil vereinbart i{t Dertmann Bem. 2,
Soldmann-Lilienthal S. 719 Anm. 32, Planck Bem. 3; vol. auch v. Zuhr
in ®. Yur.3. 1901 S. 446).
3. Form. Die nach Bem. 2, b erforderliche Vereinbarung bedarf keiner Z0rM
und fann jowobhl ausdrücklich als fillfchweigend getroffen werden.
Eine Ausnahme hievon befteht aber nad 8 700 Mbf. 2 HinkichtliH der Yınterfegung
 von Wertpapieren. In diejem Yale muß die Vereinbarung, um wirkfjam zu
jein, ausSdrüclichH (mündlih oder fOriftlich; vgl. Bb. I S. 387 ff. Borbem. ID getroffen
werden. Diefe Borfchrift wurde von der Il. Komm. mit Nückficht auf die im Depot
gefhäfte des BankierS hervorgetretenen Mißbräuche beigefiigt, um dem Verwahrer die
Berufung auf Hillihmweigende Geftattung der Wneignung der hinterlegten Papiere abzı
ichneiden (PB. IL, 396 ff).
Ueber den Begriff „Wertpapiere“ f. Borbem. I vor S$ 793.
Eine weitergehende Sormborfchrift enthält S 2 des gemäß E®. Art. 32
unberührt gebliebenen {og. DepotgefeBe3 vom 5. Yuli 1896. Hienach it eine Er
Härung des Hinterleger8, durch melde der Verwahrer ermächtigt wird, an Stelle Dinterfegter
 Wertpapiere der in S&amp;amp; 1 diejes GejegeS bezeichneten Urt aleichartige Wertpapiere
zurückzugewähren oder über die Mapiere zu feinem Nuben zu verfügen, falS der Hinterleger
 nicht gewerbsmäßig Bank oder Geldwechflergelchäfte betreibt, nur gültig, {oweit
fie für Das Sejchäft ausdrücklich und {hHriftlich abgegeben wird (vol. hiezu
E-Leonhard S. 543 f. fowie Urt. d. Meichsger. vom 26. September 1902 und 17. Sum
1904, ROSE. Bd. 52 S. 202 ff, Bd. 58 S. 286 4
4, Auf ein RNechtsgeichäft der im S 700 bezeichneten Art finden nach Ho. 1 Saß 1
und 2 nicht die jür den Bermahrungsvertrag, {jondern die für das Darlehen
geltenden Beitimmungen (SS 607 {f.) Unmwendung. E83 trägt aljo insbefondere der
Berwahrer von Anfang an, bzw. im Falle des AUbf. 1 SaB 2) von dem Beitpunft
an, in welchem er fi Die hinterlegte Sache an die Gefahr. € Kann ferner vers
einbart werden, daß ein Geldbetrag, den der Berwahrer dem Hinterleger {huldet, al8
hinterlegt gelten {oll; ein dahingehender Antrag wurde in der IL. Komm. abgelehnt, weil
jich die Zuläjfigkeit einer Jolden Vereinbarung aus der entfprechend anwendharen Vor“
jchrift des $ 607 Abi. 2 ergebe (PB. 11, 397), Ueber die Anwendbarkeit des 8 608 |, Urt.
D. Reichsger. vom 19. Dezember 1907 RGE. Bd. 67 S, 264. Au dem Umftande,
daß der Vermahrer Eigentümer der hinterlegten Sache wird, ergibt ich, daß von da ab
dem, Dinterleger im Ronfurfe des VerwahrerS ein NusfonderungSrecht nicht
zuitebht.
. Fine Au8nahme von dem Grundjabe des 8 700 Abf. 1 Sag 1 und 2 gilt nach
der Ansfegungsregel ({j. Bd. I Bem. 7 zu 8 133) des Ybf. 1 Sat 38 infofern, als
Beit und Urt der Nücgabe im Zweifel fh nicht nach den VBorichriften der SS 609,
269, 270, fondern nach den SS 695—697 beftimmen (Me. IK, 579; vgl. Ben. 11,1 3zu 8 269.
Die Beitimmung des S 694 ift auf den darlehenZartigen Verwahrungsvertrag nicht
anwendbar; für den aus der Befchaffenheit der hinterlegten Sache dem Verwahrer ent
jtebenden Schaden haftet alfo der Sinterleger nur nach Maßgabe der 88 823 ff. Yo mit
echt Sifcher-Senle Note 8, Pland Bem. 2, d).
5. Die Ginrede der Kompenfation war nach gemeinem Rechte gegenüber dem
Deponenten On (Bem. 3, c, y zu 8 688). Dies galt auch für dag depositum
irregulare (ROE. Bd. 12 S. 90): vgl. Or Rreittmayr, Anm. 3. BLN, II. IV cap. 2
8 8 Note c Gayr. Öberft. 26. Bd. 13. S. 551). Dez BOB. hat diefe Befchränkung
hejeitigt, fo Daß in biefer Beziehung die allgemeinen Grundjäße (SS 387 ff.) maßgebend
find (Bem. 3, c, y zu 5 688). In der 11, Komm. wurde beantragt, bei dem depositum
irregulare die Aufrechnung gegenüber den Forderungen des Hinterleger8 nur mit Hot“
derungen aus demjelben Kechtsverhältnifie zuzulajien. Der Antrag wurde aber abgelehnt,
weil die tatfächlidhen Umftände und die Barteiabficht in den einzelnen Zöllen f mannig-Faltig
 jeien, um die Aufitellung einer für die Mehrzahl der Zälle gutreffenden uSfegungSregel
 zu ermöglichen; fo wideripreche 3. B. die Buläffigfeit der Mufrechnung beim Giroverkehr,
 nicht aber beim Depojitenverkehr der Banken der regelmäßigen AWblicht der
Parteien. Die Enticheidung darüber, mas die Marteien gewollt haben, werde am jicherften
aus der Würdigung des einzelnen Falle entnommen CM. 11, 577, W. 11, 397 f).
6. Wird bei der Hinterlegung nicht vertretbarer Sachen dem Verwahrer der
Gebrauch geftattet, fo ent/heiden die Umftände de8 einzelnen Zalles darüber, ob Miete
(88 535 {f.) oder Leihe (88 598 ff.) oder ein anderer Vertrag vorliegt M. 11, 578).
7. Verfchieden von dem uneigentliden Berwahrungsvertrag it das fog. Sammeloder
 Berwahrungsdebot, D. h. derjenige MerwabhrungsSvertrag, hei dem der Verwahrer
        <pb n="332" />
        $ 700. — 18. Titel: Einbringung von Sachen bei Gafımirten. Vorbemerkungen. 1249

berechtigt ift, gleichartige, verfchiedenen Hinterlegern gehörige Sachen unau8gefchieden
gemeinfhaftlih zu verwahren. Zwildhen den verfchiedenen Hinterlegern entftebt in
Diefem Falle ein Gemeinichaftsverhältnis nach Verhältnis der hinterlegten Side; auf
den Aerwahrer geht weder die Gefahr nvch das Eigentum über; die Hinterleger find
daber im Falle des Konkurfes des Verwahrer8 ausfonderungsberechtigt (vgl. biezu Derne-Burg
 &amp;amp; 351, 11, Ee-Leonhard S. 542 ff, Crome &amp;amp; 277, 1, Kohler S. 389, Pland Bem, 5,
Staub, Komm. zum SGB. 8. Aufl. Exkurs zu $ 424 nm. 1, Düringer-Hachenburg, Das
HOB. 3. Bd. S. 500 ff). DazZ Morliegen eine8 derartigen Mechtäverhältniffes hat das
NKeidhsgerich: MGE. Bd. 21 S, 37 ff) für die Giroveffeltendepots der Bank des Berliner
Kaflenverein8 angenommen.
3, Der Lagerhalier ({f. Norbem. 12) ift bei Lagerung vertretbarer Sachen zu
deren Vermifchung mit anderen Sachen gleicher Art und Gute nur befugt, wenn ibm
dies ausdrücklich geftattet ijt. Er wird auch in diefem Zalle nicht Eigentümer des Gutes,
fann. aber aus dem Gefamtvorrate jedem Einiagerer ohne Genehmigung der übrigen
Beteiligten ben ihn gebührenden Anteil ausliefern. It das Out in der Weile De
legt, daß der Lagerhalter Sigentümer werden und zur Burücgewährung von Sachen
gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet fein foll, fo finden nicht die Worfohriften über
d08 Sogergefchäft (SSGV. 88 416 ff), iondern die des &amp;amp; 700 BOB. Anwendung (GOGB.
S 419, ©. 3. HOB. S. 253). Geld Bet ei
$, Meber bie Nechtäverhältnifie ım Falle der Hinterlegung von Ge ei einer
Öinterlegungsitelle j. Urt. d. Meicha&amp;amp;ger. vom 18. September 1906 Bl f. RA. Bd. 72
©. 238 ff. und Urt. d. LG. Karlsruhe vom 10. April 1907 Recht 1907 S. 1258.

Dreizehnter Titel.
Einbringung von Sachen bei Gajtwirten.“)
(Erläutert von Dr. Th. Engelmann.)
Vorbemerkungen.
. 1. Der zwifken Gafiwirt und Gaft über die Beherbergaung abgefehlofiene Vertrag ift
Im wejentliden Mietvertrag im Sinne der SS 535 ff., Häufig aber mit verfchiedenen
anderen Verträgen, inZbejondere Kaufverträgen (SS 4383 ff), Dienfts und Werkverträgen
(68 611 ff., 681 ff.), Berwahrungsverträgen (SS 6885 ff.; vgl. Urt. d. OLG. München vom
‘. November 1905 Seuff. Arch. Bd. 61 Nr. 174) 20. verbunden.
| Die 88 701—704 unterwerfen den zwijdjen SGajtwirt und Gaft abgeidloffenen Vertrag
Binfigtiicd der vom Gafte eingebradHten Sachen einer SondervorfAHrift in
doppelter Richtung:

*) Literatur: A. Sturm, Die Einbringung von Sachen hei SGaftmwirten nad dem
Rechte des BGY., Köln 1900; A. Langen, Die hrivatrechtlihe Stellung der Wirte und der
Saftaufnahmevertrag, Marburg 1902; Fuld, Das Mietrecht nah dem BEB. für das
Deutiche Reich, Leibziqa 1898 S. 258 ff. Staudinger, Vorträge Über das BGB, für
Berwaltungsbean.te S. 540 ff.; Lang3bdborff, Die Hafıung der Kejtaurateure, Schanf- und
Stallwirte für eingebrachte Sachen, D. FJur.3. 1903 S. 334 ff; H. Meyer, Schadenzerfaß
bei Verluft oder Bejhädigung fremder Sachen, die ein Saft in ein SGafthau® eingebracht hat,
Bl. f. MA, Bd. 67 S. 367 f.; GH. Brücdner, Die Miete von Wohnungen und anderen
Näumen, 2. Aufl. Leipzig 1902 S, 186 f.; 6. Shipmann, Das receptum cauponum
und die Haftpflicht der Gafiwirte nad) dem Rechte des BSGB., Leipziger Inaug.-Difi., Berlin;
®, EiHenburg, Die Rechtöftellung der Wirte nach dem Heutigen BPrivatrechte, Göttinger
Ynaug.: Diff. Göttingen 1899; %. Macdonald, Die Anfprücde des Safte8 au dem Keaeplum
 des BGBY., Greifswalder Inaug.-Difl., Greifemald 1899; A. Stiffler, Das receptum
 cauponum und die Haftpflidht der Gajtwirte ex recepto tr be]. Berückf, des {hmeizer.
Öblig,R. u. d. BGB. f. d. D. R., Leipziger Inaug.-Diffl., Chur 1908; Fr. Meyn&amp;amp;, Die
rechtliche Grundlage der gemeinrechtligen Haftung ex recepito und der Haftung des Gaft-Mirt3
 gegenüber dem SGafte in Beziehung auf Schaden an eingebrachten Sachen nach BOB,
Erlanger Inaug.=-Diff., Bergedorf 1906; Brücdner, Die rechtliden Beziehungen zwijdhen den
SEE jowie Schank und Speifewirten (Keftaurateuren) und ihren SGäften, Recht 1907
Staudinger, BGYB.1Lb (SoOuldbverhältniffe. Engelmann: Einbring. b. Sachen b. Saftmirten.) 5/6, Aufl, 79
        <pb n="333" />
        1250

VII. Abfhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

a) nach den 88 701—703 Haftet der Gaftwirt für Berluft oder BeihHädigung ein:
gebradter Sachen in weiterent Umfang als der Bermieter;
b) nad) 8 704 Hat der Gaftwirk an den eingebrachten Sachen des Sajte8 ein weiter“
gehende3S Pfand recht al3 der Vermieter.
2, Ueber die Haftung de Frachtführers und inZbejondere der Gifenbahnuen für Ver-[uft
 und Befhädigung de8 ihnen zur Beförderung übergebenen Gutes j. GHWB. 88 429,
456 ff.; über die Gaftung des Schiffer® für Berluft oder BefhHädigung des von ihm oder
einem dazu Geftellten Dritten übernommenen Reifjegut3 |. G@B. 88 673 Ubj. 2, 675,
606—610; vgl. aud) SS 58, 77 des Gef. betr. die privatrechtl. Berhältnifje der Binnenichiffahrt
 in der durch Bekanntm. vom 20. Mai 1898 feltgefeßten Fafjıung und S 6 des Reichs
voftgefeßeS vom 28, Oktober 1871.

8. Neber die Haftung mehrerer Wirte bei gemeinfhnftligem Betriebe der SGajtwirtjhaft
j. Xangen S. 78 Anm. 10, Pland Benr. 5 zu S 701.
4, Berjährung. Die Anfprüche der Gaftwirte für Gewährung von Wohnung und Be-Köftiqung,
 fowie für andere den Säften zur Befriedigung ihrer Bebürfnifje gewährte Letjiungen
mit Einfluß der Auslagen verjähren nad &amp;amp; 196 Ubi. 1 Nr. 4 in zwei Jahren (f. au
S 201), Dagegen fand der in der II. Komm. eventuell geftellte Antrag, die dem Safte nad)
88 701, 702 zuftehenden Unfprüche einer Kırzen (einwöchigen) BerjährungsSfrift zu unterwerfen,
leine Annahme (BP. II, 410 .); e8 gelten daher in diefer Beziehung die allgemeinen Grund“
jäße (88 195, 8592).
5. Sür Streitigkeiten zmwijden Reifenden und Wirten über Verluft und BefHädiguung
der Habe der Meijenden ift vodne Rückfiht auf den Wert des Streitgegenitandes daz Amt$Sgericht
 zujiändig (GV, 8 23 Nr. 2).
HinfichtlihH. der vorläufigen Bolljtreckbarkeit |. ZRO. S 709 Nr. 3.
6, Neber das Erfordernis behördligher Erlaubnis zum Betrieb einer Gaftwirtjchaft 1.
Gew. D. 8 33; Über die VBerpfligtung zur Anbringung des Namens an der Außenijeite oder
am Eingange der Wirtichaft |. Gew.D, S$ 15a. Dak die 8$ 701 ff. anwendbar find, aud
wenn der Gafjtwirt den erwähnten Sffentlihrecdhtliden Pflidten nicht nachgekommen ift, fteht
außer Zweifel (RKORN.-Komm. Vorbent.).
Neber die Kaufmanuseigenfchaft der Gaftwirte |. Sturm S, 40 f., Langen S. 7 ff. und
die Kommentare zum GSGB., über die Haudelsregifterpflicht der Wirte im befonderen |. Voß
in D. Jur.3. 1903 S. 44 {f., Orthal ebenda S. 197 ff.
7, Ob der Gaftwirt zur Aufnahme von Fremden verpflichtet ijt, beftimmt fiH nad
dem Gemerbepoltzeitedhte der einzelnen BundesSjtaaten; val. Landmann, Komm. 3. Sew.D.
3. Aufl. Bem. 5, i Abi. 2 zu 8 38 (Bd. 1 S. 288); vgl. au Briüdner, Medht 1907 S, 1110,
Ruhlenbek Note 4 und da dort erwähnte hHeff. Gel. vom 30. Oktober 1855, fjowie Langen
SS, 28 Anm. 1.

8, Die Haftung des SGaftwirtz für Schaden, der einem SGafte dur Benühung von
MWirtjehHaftseinrichtungen (Zus und AuZgängen, Trepben, Abort, Lift, Kegelbahn u. dgl.)
zuftößt, bemißt ih nit nad SS 701 N, fondern nad) dem in Frage ftehenden Vertrag,
eventuell nad „SS 823 ff. (val. Bem. II, C, 1 zu $ 828, Dertmanı Vorbem. 5, Brückner,
Recht 1905 S. 829 ff., Schmölder, D. Jur.3. 1905 S. 829 {f., Britdner, Recht 1907 S. 1110,
Sürft in 83. 1910 S. 178 ff, Zuma in Bayr. 3. f. RN. 1910 S. 231 ff., Urt, d. ReihHsger.
bom 24. Juni 1904 und 11. Dezember 1906, RGES, Bd. 58 S. 333 ff., Bd. 65 S. 11 ff., vom
18. Januar 1907 RMecht 1907 S, 246 und vom 18. Oktober 1907 Warneyer Erg.-Bd. 1908
S, 30 ff.)
Neber die Frage, ob der Gajtwvirt im Falle des Todes eines Gaftes Erjaß
beanipruchen kann, f. Bem. 4 zu 8 548 und Brückner, Recht 1907 S. 1109,
        <pb n="334" />
        18, Titel: Einbringung von Sachen hei SGaftwirten. Vorbemerkungen. 8701, 1251

8 701.
Ein Gaftwirth, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, Hat
einem im Betriebe dieies Gewerbes aufgenommenen Safte den Schaden zu erlegen,
 den der Saft durch den Verkuft oder die Bejhädigung eingebrachter Sachen
erleidet. Die Erjagpfliht tritt nicht ein, wenn der Schaden von dem Safte,
einem Begleiter des Gafie8 oder einer Perfon, die er bei fihH aufgenommen Hat,
berurfacht wird oder durch die Bejchaffenheit der Sachen oder durch Höhere Se
Walt entfteht,
AS eingebracht gelten die Sachen, welche der Saft dem GaftwirthH oder
Veuten des Sofjtwirths, die zur Entgegennahme der Sachen beftellt oder nah den
Umftänden a8 dazu beftellt anzufehen waren, übergeben oder an einen ihn von
diefen angewiejenen Ort oder in Ermangelung einer Anweifung an den Hierzu
Beftimmten Ort gebracht Hat.
Ein Anfhlag, durch den der GaftwirthH die Haftung ablehnt, ift odhne
Wirkung,
ES. 1, 626 II, 641, 1. 688,
I. Grundfäglide Megelung. Na gemeinem Rechte hafteten Schiffer, Saft“ und
CtaNlwirte für unverfehrte Rückgabe der von ihnen im Betrieb ihres Gewerbes aufgekommenen
 Gegenftände; eine Ausnahme beftand nur hinfichtlih folder Schäden, die durch
böhere Gewalt oder durch eigene Schuld der Reijfenden eingetreten find (109. „receptum
Nautarum, cauponum, stabulariorum“; vgl. Sn Band. Bd. 2 8 39, I, 1, WindfGHeid-Sipp,
 Band. %o. 2 S. 617 ff, MeynE S. 5 ff). Nehnlidhe Beftimmungen A die
neueren Gefeßgebungen, ingbejondere das RLR. (Il. Il Tit. 8 SS 444-—454) und das BLR.
(ZU IV cap. 13 8.10, Ueber andere Rechte f. 0. 11, 584 Note 1.
„Au das BOB. ftellt hinfichtlih der Haftung des Ger ‚für die von den
Säften eingebradten Sachen |trenge Normen auf. Beitimmend hHiefür war nicht (wie
für die einjelägigen Vorjchriften des römifden Rechtes, {. 1.181, 1. 3 8 1, Dig. IV, 9)
Mangel an Vertrauen gegenüber dem Stande der Saftwirte, fondern bie Erwägung,
daß obne folde Normen die Fremden bei Verluft oder Beichädigung der von ihnen
ngebrachten Sachen regelmäßig den Beweis einer Berlebung der N
Teitens des Gaftwirts zu führen hätten, welcher Beweis nach der Natur der Dinge
Nut felten gelingen fönnte (MM. 11, 584, D. 85). Die auf efeifigung diefer Mus:
Sn beftimmungen gerichteten. Anträge blieben erfolglos (3®. 11, 341 f., VI, 475 ff.
- 41, 403).
IX. Berechtigte und verpflichtete Perfonen, *
, 1, Der AnfprudH ans S 701 fteht dem Gafte zu ohne Rückficht Dakouf ob er
Sigentümer der AED Eachen ift oder nicht; der Eigentümer al8 joldher
oogegen hat feinen Erfaßanfpruch aus S 701, e8 fei denn, daß ihn der Saft feinen dahin
Bebenden Anfpruch abgetreten hat; ift der Saft dem Eigentümer erfabpflichtig, fo kann
r von dem Gafjtwirte Befreiung von diefer Verbindlichkeit verlangen (ebenfo Crome
$ 278 Anm. 23, Silher-Genle Note 7, Urt. d. DLG. München vom 7. November 1905
Seuff. Arco. Bd. 61 Nr. 174, Urt. d. OLG. Breslau vom 24. Juni 1902 Recht 1902
S. 371 ff, Urt. d. OLG. Hamburg vonı 7. Februar 1907 Ripr. d. VLG. Bd. 18 S. 24ff.;
nach S. Meyer a. a. DO. [ebenfo daZ erwähnte Urt. d. OLG. Hamburg] fol der Gaft
nu das Interelje des Eigentümer8 mitliquidieren fönnen, wenn 3zwijhen beiden ein
Hechtsverhältni3 befteht, weldes dies al natürlich erfcdheinen Iaffe; allein ein Nechtsfaß
diele8 SYnhaltz dürfte ausS dem BOB. kaum abzuleiten fein), Das Perfonal des Gaft=Wirts
 oder ein im GafthausZ mit Mepyaraturarbeiten befchäftigter Handwerker Kkanıt fich
auf 8 701 nicht berufen Dertmann Vorbem. 2, c).
2. Die gefteigerte Haftpflicht des S 701 obliegt Gajftwirten, Die gewerbsmäößig
Öremde zur Beherbergung aufnehmen,
a) „©®aftmirt“ it, wer ein offenes Lokal Hält, um Berfonen gewerbsmäßig
zu beherbergen (Landmann, Komm. 3. SGew.D., 5. Uufl. Bent. 2 zu 8 33;
dgl. auch Langen S. 3). ” ,
Uusgefchloffen find aljo Schankmirte ®. D. Perfonen, die
gewerbSmäßig Octränfe zum SGennß auf der Stelle verfhänten, f. Land-70
        <pb n="335" />
        1252

VIX. YbiOnitt: Einzelne Souldverhältniffe. ;

man a. a. ©. Bem. 3), NReftanrareure und Stallwirte (M. 1, 584,
36. IV, 477 H.; vol. dagegen fädhf. GB, 8 1290). Der in der II. Komm.
geftellte u die Borfchrift auf Stallwirte in Anfehung der bei ihnen
eingebrachten Tiere, der eingebrachten Fahrzeuge und ihres Inhalts, fowie
der Gefchirre auszubdehnen, wurde abgelehnt, weil in Diefer ME die
allgemeinen Beftimmungen genäügenden Schuß gewährten; jei mit Der tallwirtfchaft
 eine ®ajtwirtfdhaft verbunden und 0 der Befiker Der ein“
gelten Wagen und Pferde in der gleichen Wirtfhaft al8 Gaft ab, 10
erftrecie {ih die Haftung des Wirte8 natürlich auch auf die eingebrachten
Wagen und Pferde; dieS ergebe ich aber bereits aus 8 626 (eb 701; %. IL
412; pol Bl. f. NA. Bb. 38 S. 46). E3 haften daher diefe NXategorien NUT
nad Maßgabe der allgemeinen Borfehriften (SS 276 ff.; vgl. iuSbefondere
Qangsdorff a. a. O., Brückner, Recht 1907 S. 1114 ff., ferner Urt. d. OLG.
Dresden vom 13. Mai 1902 und des DLG®. Braunjhweig voın 5. Dezember
1902, Yipr. d. OLG, Bd. 5 S. 145 If, Bd. 6 S. 227 f Urt. d. OLG.
Rönigsberg vom 14. Mai 1904 Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 253, Urt. d. OLG.
Stuttgart vom 28. Oktober 1904 D. Iur.3. 1905 S. 176). Neber Haftung
für eingeftellte Tiere f. insbef. Urt. d. Keidhsger. vont 26. Mai 1910
Warneyer Erg.-Bd. 1910 Nr. 265, Urt. d. Kammerger. vom 15. Mai 1907
und des DLS. Aönigsbera vom 26. unit 1909, Yijpr. d. DLG. Bd. 18
S. © f Bd. 20 S. 224 ff ferner ©. Schwarz in Bl f. NA. Bd. 75
S, ,.
a) Db der Gaftwirt eine phofifche oder juriftifhe Verfon if,
fommt für die Anwendbarkeit des S 70L nicht in Betracht Meumann
Note 1), ebenfowenig, vb die etwa erforderliche Nonzeffion (Gew. D.
8 33) erteilt i{t oder night (ebenjo Langen S. 6 Yum. 11).
Der Befiber einer Badeanftalt fällt nicht unter S 701, haftet vielmehr
 nur nach Maßgabe der allgenteinen Grundfäße, val. Urt. D.
Si Bamburg vom 16. Dezember 1902 Kfpr. d. OLG. Bd. 6
3, .
Bweifelhaft und beftritten ift, ob Schlafmagengefellfhaften
al8 ®altwirte im Sinne des 8 701 zu erachten jind. Die Frage wird
bejaht von Kacıubeziy Bem. S. 144, Achilles Note 1, DVertmann
Bem. 1, b und insbefondere von Fuld (D. Yur.3. 1900 S. 227 ff.)
von lebterem mit der Behauptung, e3 handle fig Hiebei um
nichts anderes al3 ein „rollende Hotel“. Dagegen wird_ die Ah
wendbarfkeit des 8 701 verneint von Schippmann a. a. OD. S. 27,
Langen S. 6 ff., Blond VBorbem. 11, 4, a, RORN-Komm. Bem. 1,
NE Land. Bd. 2 S. 623, Solomann-Lilienthal S. 720,
Sijcher-Genle YWofe 1, Dernburg S 353 Ann. 5, Crome S 278
YUnm. 3, Mittelftein, Die Miete nach dem Rechte des Deutfdhen Keiches,
2. Aufl, Berlin 1909 S, 36 Di Brückner, Recht 1902 S. 305 ff., 1907
S. 1107 und Miete S, 190 f., Reindl (Eger, Eijenbahrechtl. Ent{o.
Bd. 18 S. 367 ff, Bd. 19 S, 88 ff), f. au Urt. d. tribunal de la
Seine vom 14. Mai 1892 (zit. hei Brückner a. a. OD.) und Urt. d. Parifer
Kaffationshof8 vom 3. Februar 1896 (Eger, Eijenbabhnrechtl. Entf.
Bd. 13 S. 127 f., Bd. 14 S. 207 ff).
Die lebtere Anficht dürfte den Borzug verdienen. Wenn au
manche Berührungspunkte zwiljden Schlafmagengefellfchaft und Oaftm
 beftehen und zuzugeben ft, daß unter Umftänden u eine
Schlafwagengefelfchaft als ®Gajtmirt im Sinne des $ 701 erfcheinen
Tann, fo Iiegt doch regelmäßig, Mb EN nach den Verträgen,
welche die (3. Bt. für Deutfchland Hauptjächlich in Betracht kommende)
„Compagnie internationale des wagons-lits“ mit den einjhlägigen
Eifenbahnverwaltungen abgefhloHfen bat, in der Hauptfacdhe ein
Transp eben 0 vor, der feine Natur nicht dadurch Ändert,
daß dem NReifenden bhefondere Annehmlichkeiten oder Bequemlichkeiten
ao a — (fo überzeugend Brückner und inSbefondere Reindl
a. a. OD.)
„us den gleiden Ermägungen {it S 701 auch auf Damp fe rfajüten
 unanwendbar; ebenfo land VBorben. II, 4, b, ROR Komm.
Bem. 1, ee Note 1, Stranz in D. Yur.3. 1905_S, 893 und
Urt, d. OLG. Hamburg vom 3. März 1905 Recht 1905 ©. 500; and.
An. Dertmann Bem. 1, c.

74
        <pb n="336" />
        13. Titel: Einbringung von Sachen bei Gaftwirten. S 701. 1253

8) Sit die Gaftwirtfhaft verpachtet, fo haftet dem Safte, von bes
Jonderen Vereinbarungen abgefehen, nicht der Eigentümer, Jondern
der Mächter.
b) Ein Gaftwirt unterliegt nur dann der {trengen Haftung des S 701, wenn
er Hremde zur Beherbergung aufnimmt. Unerheblih ift, ob der
Baftwirt den Fremden audd Speifen und Getränke verabreicht; daher wird
regelmäßig auch der Snhaber eine3 {og. Hotel garni oder einer Familienbenfion
 (nicht aber der Vermieter einer Schlafftelle oder eines mößlierten
Zimmers) al Gaitmwirt im Sinne der SS 701 N. zu erachten fein (vgl. Fuld
S. 262, Bland Borbem. 11, 2, Dertmann Bem. 1, d, Dernburg $ 353, Il, 1,
Srome S 278 Anm, 8; anf. Anf. Langen S. 4 ff). Nicht unter S 701 EEE
der Befiber einer Heil= oder Pflegeanftalt (Klinik, Krivatirrenanftalt,
Sanatorium, [vol. Urt. d. OLG. München vom 13. November 1909 Bl. f. RA.
Bd. 75 S. 259 f.) Trinkerafyl; ebenfo BPland Borbem. 11, 2). ,
Die Aufnahme der Fremden zur Beherbergung muß aewmerbSmäßig, d. 5.
in der Wblicht gefchehen, aus diejer Tätigkeit eine ftändige Dr anee
zu machen (vgl. die reichsgefeßlihe Yudilatur zu $ 260 St®B). Demgemäß
 dürfen die Unterfunftshäufer alpiner Bereine nicht zu
den Saftwirtichaften im Sinne der 8 701 gezählt merden (ebenfo Brückner,
Hecht 1907 S, 1107, Blanc Vorbem. IT, 4, c, RÖR-Komm. Bem. 1, Fiicher-Dale
 Note 1, d, EM S. 261; and. Anf. hinfichtlidh der bewirtfhafteten
Gäufer Dertmann Bem. 1, a; unentfhieden Langen S. 6 um. 12). Chen
Diese obliegt die Haftung aus &amp;amp; 701 einem Ortseinwohner, der bei
eberfüllung des einzigen vorhandenen GafthaufeS au8hilf8meife einen
Sremden beherbergt (unter Umftänden kann in einem ME Halle der
Daltwirt jelbit aus 8701 oder wenigjten8 aus S$ 278 haften; val. Langen
S. 56 Anm, 35, Crome 8 278 Anm. 8). ;
Nimmt ein Gaftwirt, der regelmäßig Fremde nicht beherbergt, au 3
befonderen Gründen &amp;amp; B. wegen eineS bei Einbruch der Nacht
drohenden Unwetter8) einen Gaft zur Beherbergung auf, fo haftet er nur
nach Maßgabe der allgemeinen SÖrundjäßge.
UL Borausfjegungen der Haftung.
„LI. Der Saft muß bereit3 aufgenommen fein. Für voransgefendeteS und einft-Deilen
 in Verwahrung genommenes Gepäck haftet daher der Gaitwirt nur nach Maßgabe
Se allgemeinen ©rundiäge (ebenfo Urt. d. DLSG. Kiel vom 30. Auguft 1906 Ripr. d. VLG,
D. 18 ©, 25 R Ob die Aufnahme al3 erfolgt anzufjehen ift, hängt von den Umftänden
deS einzelnen Falle ab. (Keine Aufnahme liegt vor, wenn ein Handwerksbhurfche vom
Serlomal auß Mitleid auf den Henuboden gewiejen wird; Dertmann Borbem. 2, b.) Cine
Finahme (auch eine vorübergehende) liegt noch nicht vor, wenn der Wirt dem Gate bie
eien Zimmer zeigt, diefer ablehnt und inzwifdhen das im Hausflur nicberackn Gepäck
Zeitohlen wird (ebenfo ROR.-Komm. Bem. 2, 1. auch Urt. d. Reidhsger. vom 3. ärz 1908
Ber Wir. 1908 S. 372; and. Anf. Sturm S. 24, Plan Bem. 2, a, d, Goldmann-Lilien-SS
 a 7, Dernburg 8 353, II, 3, Dertmann Bem. 3, a, 8, Langen S. 44 ff,
e ©, .
Die Aufnahme braucht nicht durch den Gaftwirt perfönlih, Kann vielmehr
Iuß dur feinen Stellvertreter oder Gehilfen (Direktor, OÖberkellner,
Yoxtier u. dal) erfolgen. Die Mot. (II, 585 F) erwähnen ausdrücklich, daß die
Hot mahıme {don dann al8 erfolgt angefehen werden kann, wenn der Sn am Se
Dofe mit dem Führer des Hotelmagen8 {ich verftändigt hat (vol. ROS. Bid. 1 S. 83 ff);
SI gleiche gilt natürlich, wenn die OF NEE zwijchen dem SGafte und dem zur
EN der Fremden an den Bahnhof oder die Mn gefendeten Hausdiener
erfolgt ijt. Zur weit aber geht wohl die Anficht (Scherer Note 12, Vertmann Bem. 3, a, £
und v, Zangen S. 45 Anm. 21, Pland Bem. 2, a, d, Urt. d. DLSG. Sea vom 1. Suni
1906 Bf. f. RA. Bd. 71 S. 632 ff.), daß auch der erft angekündigte Gaft al3 bereit3 auf-Me
 rommen zu betrachten jein {joll (wie bier ROR.-Komm. Bem. 2; val. au Goldmannilienthal
 S. 721 Anm. 10).
„8, Der Gaft muß im Betriebe des Gajtwirtsgewerbes Ta fein. Hiezu
gehören foldhe Berfonen nicht, die der Gaftwirtk in Crtüllumg öffentlidhrechtlicher Pflichten
Be aus perfönligen Oründen beherbergt, 3. SB. Einquartierung, Berwandte, die als
u N EN Beberb ; fein. Si ot richt
. er Salt muß ferner zur Beherbergung aufgenommen fein. Hiezwu genügt ni
die bloße Einkehr zwed3 Einnahme des Mirtagevfens oder einer Erfrifchung; anderjeitz
it freilich auch nicht erforderlich, daß der Gajt übernachtet; S 701 ift daher auch anwendbar,
wenn dem Galte nach dem Elfen einer Zimmer zur Aobhaltıumag einer kurzen Siefta einge:
        <pb n="337" />
        1254 VII. Wbihnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

räumt wird, oder wenn der Saft, der mit dem AWbendzuge wieder abreift, ein Zimmer
nimmt, um fig zu einem Befuch umfleiden zu fönnen (val. hiezu Kt En
S. 25 ff, ferner Auhlenbedk Note 1, Urt. d. DL®. Dresden vom 13. Mai 1902, des
Rammerger. vom 15. Mai 1907, des DLS®. München vom 19. Kuni 1908 und des VLO.
Kiel vom 20. Juni 1908, KRipr. d. OLG. Bd. 5 S. 145 f., Bd. 18 S. 26, 27 f., 28, Urt.
d. DL®. Königsberg vom. 14. Mai 1904 Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 253, Urt. d. Neichsger.
vom 3. März 1908 Fur. Wichr. 1908 S. 272; |]. auH ROH®S®. Bd. 17 S. 40 ff. und Hiezu
Langen S. 26 Ynm. 4).
3, Ob die Aufnahme des SGaftes gegen Entgelt oder unentgeltlich (3. B. gegen“
über dem Zührer des Touriften) erfolgt i{t, Lommt nicht in Betracht, vorausgefebt, daß
die Yufnahme im Betriebe des Gaftwirtsgewerbhes (ff. oben unter 2) gefhah (eben]jo Neu“
mann Note 2, Schollmeyer S. 138, Dertmann Borbem. 2, d, land Bem. 2, a, 8, Dernburg
 8 353, II, 2, Crome $ 258 Anm. 10).
4, Die Haftung des Gafımwirt2 erfiredt Jih nur auf die vom Gafte eingebrachten
Sachen dal. Bem. IV, 1, a zu 8 559). Ueber den Begriff der „Sache“ 1. $ 90 und
Bem. hiezu.
a) 28 „eingebracht“ gelten gemäß 8 701 Wbf. 2 Diejenigen Sachen, weldhe
der Saft
a) dem SGaftwirte perfönlidh übergeben hat
B) Leuten des Gafiwirt8, die zur Entgegennahme der Sachen beitellt waren,

Dder
oder

y)

Leuten des SGafjtwirtS, bie zwar nicht zur Entgegennahme der Sachen
beftellt waren, aber nach den Umiftänden al8 dazu beftellt anzufehen
waren, Hiezu werden insbhefondere Familienangehürige des Wirtes,
fowie diejenigen Gotelbebienfteten zu rechnen fein, welche dem Gate
gegenüber ausdrücklich oder Hillidhweigend 3. B. durch das Tragen
einer mit dem Namen des Hotels verfjehenen Müße) fich zur Ent»
gegennahme der Sachen bereit erflärt Haben. Auch Art und Umfang
des Wirt{haftsbetrieb8 Kann in diefer Beziehung von Bedeutung jein
ol. Zuld S. 264). 3u den „Leuten“ des SGafıwirt3 gehören nicht
zur die dauernd, jondern auch die vorübergehend im Betriebe der
Saftwirtfdhaft befchäftigten Perfonen (3. B. Aushilfsfellner; vgl. HGB.
3 431 und ROGES. Bd. 7 S. 126 ff). Hat fich dagegen der Empfänger
‚älfchlich fir einen der Leute des Oajtwirts aufgegeben, fo greift die
Haftung aus S 701 nicht laß WDertmann Bem. 3, a, 8, Pland
Re io pP «x, Dernburg 8 353, IT, 4, Goldmann-Lilienthal S. 721
Anm. 12).
Al8 eingebracht gelten ferner diejenigen Sachen, welche der Saft felbit
an ben ibm vom Gaftwvirt oder defjen Leuten angewiefenen Ort

r
HH

Der

an einen Ort gebracht hat, der ihm zwar nicht-angewiefen worden if,
aber zur Unterbringung der von den Gäften eingebrachten Sachen
beftimmt ift 3. GB. eine Remije mit der SGrffehritt „®arage“ ober
„Yufbervahrungsort für Fahrräder“; vgl. Urt. d. VLG. Hamburg vom
7. Sebruar 1907 £3. 1907 S. 520). |
AUS eingebracht gelten endlidh au die Cachen, die der Saft hei id
führt (UÜbr, Geldbörfe 2C.; vgl. Windfheid-Kipp, Land. Bd. 2 S. 623).
Sin in der N. Komm. geftellter Antrag, dies ausdrücklich auSzu-Iprechen,
 wurde zurücdgezogen, nachdem man fi damit einverftanden
erflärt hatte, Daß das Einbringen in dem weiteren Sinne des AntragS
 zu verfteben fei (3. VI, 198 ff). UlS eingebracht Können
aber derartige Segenitände mur gelten, folange fie vom Körper des
Keifenden nicht oder menigftenZ nicht erheblidh entfernt worden {ind
und folange der Soft felbit ih in den zur SGaftwirtfchaft gehörigen
Räumen befindet (Plan Bem. 2, b, y, DVertmann, Bem, 3, a, 0);
der Wirt haftet alfo nicht au3 S 701, wenn der Gaft im Gotelnarten
feine Brieltaiche auf einen Zifh legt und fih fodann entfernt (jo mit
SM Sk DS Röln vom 30. September 19083 Nipr. d. OLG.
b) Unerbeblich ift, ob die Sachen Cigentum des Gaftes find oder nicht val.
oben Bem. IT, 1; }. dagegen Bem. 3, a zu S 704), vb der ®aftwirt von der
Einbringung Fenntnis hat oder nicht Me. II, 586), ob der ®aft die
Sachen bei fetnem Kommen oder fyäter mitaebracht hat mal. fächt.
        <pb n="338" />
        13. Titel: Einbringung von Sachen bei Gajiwirten. S 701. 1255

8GB. 8 1282) oder ob fie Hm während feines Aufenthalts in der
Saltwirtfchaft gebracht oder zugejendet worden find. .
DurH vorübergehende Abhwefjenheit des @aftes hören feine Sachen
nicht auf, eingebracht zu fein, vorausgejeßt, daß fie Jelbit in der ®afjtwirt-“Oaft
 oder den dazu gehörigen Näumen verbleiben, .
Dagegen haftet der Gaftwirt nicht mehr für Sachen, die der Saft
nach (endgültigem) SED LT der Gaftwirtichaft abfidhtlich oder
aus Verfehen dort zurücgelaffen hat, e8 fei denn, daß die Fortdauer
der Haftung nach $ 701 al8 vereinbart zu gelten hat oder die Sb
des Saijtwirts aus anderem KRechtSgrund (Muftrag, Berwahrungsvertrag,
 Spedition, Gefchäftsführung ohne Yuftrag) als gegeben erfcheint
0. 11, 586; vgl. Jäch]. ®B. 8 1286; ebenfo u S, 264, Sildher-Denle
Yote 6, Dertmann Bem. 3, a, v7, Matthiaß S. 347 und nunmehr auch
Bland Bem. 6, a; and. An). Schollmeyer S. 139, Crome $ 278 Anm. 19,
Dernburg $ 353, it, 3, Langen S. 60, nach welchen hinfichtlih der mit Cinifigung
 des Wirtes Eee Sachen im Zweifel Haftung nach
5 701 al vereinbart gelten fol; Scherer Note 13 will RA der vom
Saite vergeffenen Sachen die ftrenge Haftung Plaß greifen lafjen, während
binfichtlich der fFreimillig zurücdgelafjenen Sachen eine Vermahrung
 vorliege; anderS allerdings Scherer felbjt in Hote 11 zu S 701;
ogl. au Windfheid-Kipp, and. Bd. 2. ©. 623 ff). Die NEN USE des
Saftwirts, von dem SGalte vergeffene Sachen in Berwahrung zu nehmen,
mird fich regelmäßig aus S 242 ergeben (vgl. Pland Bem. 6, a).
—. Nimmt der Gajt feine Saden bei der Abreife mit, 10
jören fie in dem Zeitpunkt auf, eingebracht zu fein, in dem fie der
Salt oder die von ihm mit der weiteren Sorge für die Sachen betraute
Berfon 3. B. der Gepäckträger, der Drofchfenführer) von dem Gajtwirt oder
defien Leuten in Empfang nimmt, gleichviel, ob dies im Hotel oder erft
WAT (bei VBerlafjen des Sotelvagens, am Bahnhof oder Landungsiteg) der
Sal Yt (Crome &amp;amp; 278 Ann. 18, Kuhlenbek Note 3, Dertmann Bem. 3, a, y,
Scholmeyer S. 139; vgl. aud ROHSG. Bd. 11 S. 344 ff). nn
Mit dem Geraustreten aus dem Bereidhe des Gajtwirtz und feiner
Veute hören die Sachen RT dann auf, „eingebracht“ zu fein, wenn diefe
Entfernung gegen den Willen des Gafjte3 erfolgt, 3. B. bei Pfändung
durch den Gerichtsvollzieher, oder wenn der Wirt die Sachen eoenmächtig
auf die Straße febt (ander8 in leßterer Hinficht Scoholmeyer S. 139 u
land Bem. 6, a; Freilih kann in leßterem Falle der Wirt aus anderen
Sefichtspunkten, insbefondere gemäß S 823, haftbar fein).
Ueber die Haltung des Gajtwirts für die feinem Pfandrecht unter»
üegenden Sachen |. Bem. 6 zu $ 704. |
Stirbt der Salt im Gafthaufe, Jo dauert die ftrenge Haftung bes Wirtes
"ort bi8 zur Uebergabe der Sachen an den Erben oder Hinterlegung gemäß
88 372 ff. (val. Rand Bem. 6, a, Staudigger, Vorträge S. 548, Zijcher-SHenle
 Note 6, RKOR-Komm. Bem. 4, Laugen S. 61 Anm. 42).
„5. Die Sache muß, während fie eingebracht war, zu Verluft gegangen, D. 9. voll
Kändig abhanden gefommen (vgl. Brücmann im Arch. f. bürgerl. RN. ©. 23 ©. 322 fl.
Di; 338 {f.) oder befchädigt worden fein. Ob der Verluft oder die Befjchädigung dur
m oitahl Brand,  endtistkeit oder auf andere (wenn auch unaufgeklärte
eife erfolgte, Tommt nicht in Betracht.
Bi 6. Der Schaden muß die Sache in der Gaftwirtfehaft jelbit oder wenigften3 in
Mer hiezu gehörigen Näumlichkeit 3. B. Dependance, Chalet, Heuboden, Reftaurations-Sorten,
 Spielplaß, Renelbahı, Hotelwagen) getroffen haben (vgl. Urt. d. DLS, Köln vom
. September 1903 ipr. d. DLG. Bd. 8 S. 78 ff.)
G 7. Unerheblid ift, ob der Schaden durch den Gaijtwirt felbit, feine Sente
„oben Biff. 4, a), andere Gäite oder Dritte Perfonen vorfäßligh oder fahrläffig
Dder uhne Verfhulden verurfacht worden ijt DM. 11, 586; vol. dagegen S 831 und Bem,
Dieau). Inwieweit der Wirt wegen eigenen BVerfchuldens oder Berihuldens
mer Yeute, für die er noch 8 278 haftet, erfabpflichtig it, beftimmt fidh nach dem
B Hrage jtehenden Vertrags&amp;amp;verhältnis (Dertmann Bem. 4, a; vol. Borbent. 1, fowie
em. 2, c, 8 zu 8 702 und Bem. 1, d zu $ 708), eventuell nach 85 823 ff (f. unten Bem. VUN.
d IV. Zür den Umfang de8 dem Gafte zu erfeßenden Schaden3 find die Borfdhriften
Dr 88 249 ff. maßgebend 8 auch oben Bem. II, 1; vgl. Urt. d. OLG. Frankfurk a. M.
Yan 4. Mai 1906 Recht 1906 S. 1259 ff); der in der II. Komm. geftellte Antrag, der
erehnung des SchadenZ reaelmäßia nur den Wert der Sachen zugrunde zu legen,

2}
        <pb n="339" />
        L256 VII. Abjchnitt: Einzelne Shuldverhältniffe.

wurde abgelehnt (X. IL 413). Der Gafjtwirt und der Schadensftifter haften
dem ®aijte al3Z Gejamt{hHuldner (S 421; f. aud $ 255). .
8 Eine BerOHränkung der Haftung hinkichtlich gewilfer befonderS wertvoller Gegenjtände
 beftimmt S 702.
Y. Nehtagrund der Haftung des Gaftwirts ift nicht, wie nach römifchem Rechte,
ein Quafidelift al. 83 Inst. IV, 5), Jondern der zwifhen Gajtwirt und Gaft ausdrücklich
oder Hillichweigend abgefhloffene Aufnahmebertrag; einen befonderen Berwahrungss
vertrag Hinfichtlih der eingebrachten Sachen zen, eridheint nicht erforderlich
"ebenjo Langen S. 27 ff, 62 ff, ROR. Komm. Bem. 2, Urt, d. DLG. München vom
7. November 1905 Seuff, Arch. Bd. 61 Nr. 174). Die mehrfach vertretene Yurffafflung,
8 handle io im S 701 nicht um eine bertragsmäßige, jondern_ um eine gefehliche, an
die bloße Tatfache der A gefnüpfte Obligation fo DVertmann Borbem. 3, C,
Dernburg S 353, VI, Fifjher-Henle Note 3, Crome S. 752, Scholmeyer S, 137 ff., Ende“
mann I 8 186 Biff. 1, Wenns S. 24), Jüe zu dem unannehmbaren Ergebniffe, daß die
jtrenge Den aus 8 701 auch bei Gefhäftsunfähigkfeit des Gafte8 oder des Gaftwirts
zintritt, obwohl für den leßteren aus dem nichtigen Bertrage keinerlei Rechte ermacdhfen.
Nach Bland Bem. 2, a, « fol allerding3 Kein Vertrag, aber eine dem VBorfchriften
über U e unterliegende Recht8handlung vorliegen; der gefhäftSunfähige Oait
Toll die Anfprücdhe aus $ 701 geltend zu machen berechtigt fein, der gefchäftsunfähige @altwirt
 dagegen: nicht der ftrengen Haftung aus 8 701 unterliegen, eine Inkonjequenz, die
IOwerlich zu rechtfertigen fein dürfte. Die eigenartige Anficht von Sturm S. 18 ff, der
Saft mühe in der Gaftwirtfchaft denfelben Schuß finden wie daheim (Ahnlih OO
S. 501; 1. auch Dernburg $ 353, D hat mit Recht in der neueren Theorie wenig Un“
Hang gefunden.
VL Ausfjhluß der Haftung. Die Haftung des Gaftwirts kommt in Wegfall:
. ‚A. wenn und foweit dies zwijden Saltwirt und Salt (ausdrücklich oder ftillnn
 vereinbart worden it MM. II, 587, D. 86; f. aber &amp;amp; 276 Abf. 2). Bur
ermeidung von Streitigkeiten erflärt jedoch S 701 Abf. 3 einen Unfchlag, durch den
ber Gaftwirt feine Haftung ausfchließt oder weiter alS nach Maßgabe des S 701 Abi. 1, 2
befhränkt, für wirkungsS108 (val. für das frühere Recht DL, f. NA. Bd. 17 S. 193 ff.
Bd. 29 S. 458). Nicht ausgefchlolfen it, daß der Gaftwirt den Saft nur unter der
Bedingung des Ausfchluffes feiner Haftung aufnimmt; eine Derartige Vereinbarung
dürfte regelmäßig anzunehmen fein, wenn der Gaftwirt dem Saft auf den feine Haftung
au3jchlieBenden Anfchlag auzdrüclih aufmerkfam macht und der Gajt ohne Widerfprud
daß Bimmer behält Wland Bem. 3, d; f. auch SGoldmann-Lilienthal S. 723 Anm. 23).
3, Die Erfaßpfliht des Gaftwirt3 tritt jerner fraft Gejebes nicht ein:
a) wenn der Schaden von dem Saite felbit vder einem feiner Begleiter
oder einer vom Saite bei fih aufgenommenen Berfon verurfacht wird.
a) Begleiter ijt jede mit dem S®afte zugleich aufgenommene Berfon,
mit der ein feloftändiger Nufnahmebvertrag nicht abgefchloften morben
ift (Familienangehörige, Bedienftete, Vfleger); val. Goldmann-Lilientbal
 S. 722 Anm. 16.
AB vom SGafte hei fig aufgendmmen kann nur eine
Denim erachtet werden, die der Saft auf feine Beranlafiung und ohne
utun des Wirtes bei fihH empfängt, aljo 3. B. eine vom SGalte mit“
gebrachte Dirne, nicht aber 3. B. ein Fremdenführer oder Barbier,
der fih auf Empfehlung des Wirtes bei dem Gafte vorftellt, oder
An anderer Gaft, den der Wirt wegen Ueberfüllung des Hotels mit
Buftimmung de8 erften Salte8 nachträglich in beiten Bimmer ein“
En (vgl. biezu insbe]. Langen S. 99 Unm. 6).
Die Haftung des SGaftwirt3 tit fchon danır ausgefhloffen, wenn der
Schaden durch eine der in S 701 Ubi. 1 Sa 2 genannten Berfonen
derurfacht worden ift; ob diefe Perfonen hiebei ein Berihukden
trifft oder nicht, fommt nicht in Betracht (WM. IT, 586 ff.)
Dat bei der Entitehung des Schadens ein Verfchulden der im
8 701 Hbf. 1 Sab 2 bezeichneten Perfonen mitgewirkt, fo finden
bie Beftimmungen de8 &amp;amp; 254 Anwendung val. €. I 8 626 Wof. 2, 3,
IN. I, 587, 3. VI, 265, 478, %. 11, 403 ff, RTN, 90 ff). Zu vers
gleichen {ft hiebet das Verhalten diefer Perfonen nicht mit dem des
dritten Schädiger8, fondern mit der objektiven Betriebagefahr des
Balthaufes (fo zutreffend Yertmann Bem. 5, a). Ein Verfchulden des
Saite8 kann nicht unter allen Umftänden fchon darin erblidt werden,
daß er fein Zimmer verlaffen hat, ohne das Fenfter zu Ichließen und
die Türe abzulverren (Urt. d. DL. Stettin vom 6. März 1903 Kiyr.

2
1)
        <pb n="340" />
        13, Titel: Einbringung von Sachen bei Saftwirten. SE 701, 702, 1257

&amp;gt;» OLG. Bd. 6 S. 442 M.; vol. au Langen S, 103 Anm. 12 und
Zinfichtlich des VerhaltenZ des Gaftes in einer Jamilienpenlion Urt.
9. OLG. München vom 13. November 1909 Bl. f. RU. Bd. 75 S. 259 ff).
Der Umftand, daß bei der Entitebung des SchadenS eine nicht
Huldhafte Handlung diefer Berfonen mitgewirkt hat, Ichließt die
Haftımg des Gaftwirts nicht aus (Urt. d. OLG. Frankfurt a. M. vom
26. November 1902 Recht 1903 S, 128); .
3) wenn der Schaden (ausfchließlich) durch die Befhaffenheit der zu VBerluft
gegangenen oder befchäbigten Sache oder einer anderen von dem Saite einzebrachten
 Sache 3. SD. {Olechte Verpackung, Krankheit eines Tieres, Feuchtigfeit)
 ent/tebt CM. 11, 587); it der Schaden durch die Befhaffenheit der von
zinem anderen Saite eingebrachten Sache verurfacht worden, fo wird hiedurch
Ye N des Gaftwirt3 1icht ausgelchloflen (Goldmann-Lilienthal S. 728
Anm. 20);
venn der Schaden durh höhere Gewalt entiteht. Ueber den Begriff der
Jöheren Gewalt 1. Bd. I Bem. 4 zu S 203 und die dort erwähnte Literatur ;
al. au 3®. VI, 477, Dertmanıt Bent. 5, c, Langen S. 79 ff, Goldmann=Lilienthal
 S. 723 Anm. 22.
; 8, Ueber das Erlöichen des Erfabanfpruchs des Gaftes durch Unterlaffung
er Anzeigeeritattung |. 8 703.
Bin ei YII. Beweislait. Der den Erfab beanfpruchende Saft hat zu beweifen, daß die von
Yin eingebradhte Sache, mährend {te SEE war, bejchädigt worden oder zu Berluft
Kaangen und daß ihm Hhiedurh ein Schaden in der behaupteten. Höhe ermachfen it.
aegen obliegt dem Gaitwirte der Nachweis, daß ein feine Haftung ausfließender
Frltand (. oben Bem. VI) gegeben ift (Mi. II, 586). Val. Langen S. 75 Anm. 8, Wind-Heib-Ripp,
 Band. Bd. 2 S. 624, Plane Bem. 7.
% VE. Sit der Schaden durch eine unerIgubte Handlung verurfacht worden, {0
Seht dem Saite neben dem Anfprucdh aus 8 701 auch Anfpruch auf Schadenserfab gegen
en Urheber des SchadenZ nah Maßgabe der SS 823 {f. zu.

8 702.
Für Geld, Werthpapiere und Koftbarkeiten Haftet der SGafjtwirth nach S&amp;amp; 701
nur bis zu dem Betrage von eintaufend Mark, eS fet denn, daß er dieje SGegentände
 in Kenntniß ihrer Eigenfchaft als Wertjachen zur Aufbewahrung über:
nimmt oder die Aufbewahrung ablehnt oder daß der Schaden von ihın oder von
einen Leuten verfchuldet wird.
®, I, 627; II, 642; III, 689.
a 4. Sm Anfehluß an verwandte Beftimmungen des HGSG. (SS 429 Abi. 2, 607; 7. auch
äh. GB. $ 1288) und eine3 franzöfilhen Gefebes Om 18. April 1889 beichränkt $ 702
318 A die Haftung des Gajtwirts hinjidhtlich jog. Wertfachen: für
Gelb, ertpapiere und Roftbarfkeiten haftet nämlich der Ouftwirt nach den
Ütrengen Borfchriften des 8 701 regelmäßig nur bis zum Betrage von 1000 Mark (nach
. I {ollte der Gaitwirt mur für foldhe Gelder, Wertpapiere und Kofibarkeiten haften,
welche „zu den Laufenden Bedürfnifjen des Oaftes dienen“; die nunmehrige Haflıng berubt
auf Beidhluß der I, Komm.; M. 11, 588 ff, ZOG. 1, 342, VI, 18, 290, 476 F., Kacubezly,
Bem. S, 144, B. I, 404 ff, f. auch ®. IL, 394), ,
%) Ueber den Begriff: „Geld“ {. Bem. 5 zu S 91; über den Begriff „Werts
aapiere“ f. Borbem. I vor S 793; über den Begriff „Koftbarkeiten“
* Dem. IT zu 8372, ferner Bem. 1, a zu 8 1818 und ROS. Bd. 13 S. 38
‚Roftbarkeiten {ind hbienach nicht nur Gegenitände, deren Stoff befonders
wertvoll ift, wie Pretiofen, fondern alle Gegenitände, die im Verhältniffe zu
‘hrem Umfang und Gewicht al8 befonder3 wertvoll ericheinen).
Die Befhränkung des $ 702 bezieht fich auf {jämtliche Wertfachen des Saftes;
der Wirk haftet alfo au dann nicht weiter als bis zum Betrage von
L000 ME, wenn dem Önfte Ringe, Geld und Wertbabiere geftohlen werden
(Langen S. 113 ff.) ,
Much für Berluft und A durch mehrere felbitändige
jhädigende Ereignifie (3. DB. durch verichiedene Diebitähle) haftet der
Wirt einen Galte nur einmal bis Pc Gefamtbetrage von 1000 ME. (fo
nit Necht Lanaen S. 114 Anm. 11, SGoldmann-Lilienthal S. 724 Anm. 27.
        <pb n="341" />
        1258

VIL AbjOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

Pland Bem. 2, Filher-Genle Note 5; and. An]. Dernburg $ 353 Unm. 12,
Dertmann Bem. 2).
2, Ausnahmöweife haftet jedoch der Gaftwirt auch für eingebrachte Gelder,
Wertpabiere und Kuftbarkeiten in vollem Umfange nah Maßgabe des $ 701:
a) wenn er diefe Gegenftände in Kenntnis ihrer Cigenjhaft als Wertfachen
zur Aufbewahrung übernimmt, gleichviel, vb er fihH im Befib eines
geeigneten Aufbemwahrungsortes befindet oder nicht MM. 11, 589, B. IL, 407 ff;
gl. au $ 708 Saß 2). .
x) Daß der Gaftwirt die Art und den Wert der Sachen genau Kenne, {ft
richt erforderlich, eben owenig, Daß feine Kenntnis ihrer EigenAaft
al8 Wertfacdhen auf Mitteilung des ©afte8&amp;amp; heruhe.
Nebernahme durch die Leute des Gaftwirts fteht der Nebernahme durch
diefen nicht gleich, eS fei denn, daß der Nebernehmende al8 gejeblicher
oder bevollmächtigter Vertreter des ®aftwirts ® erachten ift (jo mit
Kecht Pland Bem. 3, a, Goldmann-Lilienthal S. 724 Ann. 29).
Die Frage, ob ein Gafjtwirt, der Bollfaufmann ift und Wertpapiere
eine8 Sajte8 zur Aufbervahrung übernimmt, den Borfchriften des 109.
Depotgejekes vom 5. Juli 1896 (val. Borbem. 14 vor S$ 688) unter“
Liegt Ef SHohenemfer in D. Iur.3. 1897 S. 38), iit zu bejahen (Langen
Sa 14 Ynm. 17, S. 116%, Crome 8 278 Anm, 35, Ficher-Oenle
Note 2; vol. au Eidhenburg a. a. DO. S. 14 F.; ebenio nunmehr audd
Plan Bem. 3, a); ;
») wenn der Gaftwirt die Yufbewahrung ablehnt, ohne Rückficht darauf, 0b
die Ablehnung begründet war oder nicht CB. II, 408 ff); der Gaftwirt, von
dem der Salt die Aufbewahrung derartiger Wertfacdhen verlangt, Kann fich
alio der unbelhränkten Haftung nur dadurch entziehen, daß er den Gaft felbft
abweijft. Unerbeblidh it, ob die Wblehnung der Yufbewahrung allgemein
G. 3. dur Anfchlag; 1. auch unten Bem. 4) oder durch befondere Erklärung
gegenüber dem Safte erfolgte;
wenn der Gaftwirt oder feine Leute (Bem. I, 4, a zu $ 701) den Schaden
a (vorfäßlich ober fahrläffig) verurfacdht haben GM. 11, 589,
2. 1, 409). Der in der Il. Komm. geftellte Antrag, nad welchem Lediglich
das Verichulden des Gaftwirts felbit in Betracht Iommen follte, murde abs
gelehnt CB. VI, 194).
x) N ein Berfhulden feiner Leute haftet der Gaftwirt ohne
Kückhicht darauf, ob ihır felbft bei deren Auswahl oder Beauffichtigung
ein Berfchulden trifft vgl. dagegen $ 831 Abi. 1 Sag 2).
Durch die Faffıung des 8 702 wird auch die fHhuldhafte VerleBung der
vom O©aftwirte EG übernommenen Verpflichtungen
gebedt, mag die Verlegung vom ©aftwirte felbit oder von feinen
Leuten S&amp;amp; 278) ausgegangen fein CM. II, 589), Inwieweit der Gaftwirt
 durch den ANufnahmebvertrag verpflichtet wird, für die Sicherheit
der eingebrachten Sachen Sorge zu tragen, hängt von den Umftänden
des einzelnen an ab ©. 1, 589). ; I
Sat bei der Entftehung des Schaden8 ein Verfchulden des Galtes
mitgemwirfit, {0 findet $ 254 Anwendung (val. Bem. VI, 2, a, y
zu S 701).
Daß einer der unter a—c ermöähnten Zälle vorliegt, hat allgemeinen Grundfäken
ufolge der ®aft zu beweifen, der bie meitergehende Haftung des Gaftwirts in Yır-Krach
 nimmt.
3. ©b der @aftwirt, der eine aus mehreren Perfonen beitehende Familie auf
genommen hat, für die von jämtlidhen HJantilienmitgliedern eingebrachten Wertjachen im
ganzen nur bi8 zum Betrage von 1000 ME. oder Jedem einzelnen Zamilienmit-Ar
 e bi8 zu diefem Betrage hafte, erfcheint zweifelhaft. In der I. Komm. wurde die erftere
nficht vertreten, ohne Widerfpruch zu finden (B, II, 410). Dennoch dürfte die gegenteilige
Anfhauung für richtig zu erachten fein, da der Wortlaut des Gefeges für eine ein
Ichränfende USA feinerlei Anhaltspunkte bietet (ebenfo land Bem. 2, Fifcher-Henle
Note 5, Langen S. 114 ff.; and. Ani. Zuld S. 268 ff., Sturm S. 29; einen vermittelnden
Standpunkt vertreten Dertmann Bem. 1, Brücner Necht 1907 S. 1112, Goldmann-Lilientbal
 S. 724 Anm. 25, Kohler S. 503, Schipmann a. a. OD. S. 44 fFf., Dernburg S 353
Aum. 12, Wind[Heid-Kipp, Pand. Bd. 2 S, 625, ROR.-Konım. Dem. 1, nad) weldhen e$
auf die Selbjtändigkeit oder Unfelbitändigkeit der ANufnahıne anfonımen Joll).
. Da8 gleiche gilt für den Fall der Aufnahme mehrerer Teilnehmer einer ® ejellfichaftSreite
 (val. ZLanaen S. 115 Ann. 13).

2)
        <pb n="342" />
        13. Titel: Einbringung von Sachen bei Gajtwirten. SS 702, 703, 1259

4, AMusfhlnB der Haftung. Selbitvertändlih kann auch die bheichränkte Haftung
nach $ 702 durch Vereinbarung zwildhen Gaftwirt und Gaft ausgeichloffen oder noch
weiter befchränkft werden. Dagegen muß ein Anichlag, durch den der Gaftwirt die
Haftung für Gelder, Wertpapiere oder Koftbarkeiten ablehnt oder weiter alS nach Maß-Jabe
 des S 702 beichränkt, in ent{prechender A des 8 701 Abi. 3 alS zur
erablebung I Haftung ungeeignet erachtet werden (val. Bem. VI, 1 zu 8 701, fowie
em. 2, b). |
Die Befreiungsgründe der 88 701 Abi. 1 Sab 2 und 8 7038 greifen
auch laß, wenn e8 fich um eingebrachte Gelder, Wertpapiere oder Koftdarkeiten Handelt
Dal. Bem. VI, 2 zu 8 701 und Bem. zu S 708).

S 708.
Der dem Safte auf Grund der. S$ 701, 702 zuftehende Anipruch erli]cht,
wenn nicht der Gajt unverzüglich, nachdem er von dem Verlujt oder der
Bejhädigung Kenntnikß erlangt hat, dem SaftwirthH Anzeige macht. Der
Unipruch erlifcht nicht, wenn die Sachen dem Gaftwirthe zur Aufbewahrung
übergeben waren.
©, 11, 643; 1, 690,
5 i. Grundgedanke, S 703, der von der I. Komm, Geigefügt wurbe, berubt auf
fe Ermägung, daß der Gaftwirt vor der Gefahr gejhüßt werden mülle, wegen Vers
uftes oder BVeijchäbigung der von dem Safte ee Sachen noch ın Unfpruch ge-Amen
 zu werden, menn feit Entftehung des Schadens {chon eine geraume Beit ver
En je. Der Gajtwirt müffe in der Lage fein, die Behauptungen des SajteS auf
; en Nichtigkeit zu prüfen und die Gründe des Schadens zu ermitteln, um, falls ein Beryeulden
 jemmer Veute vorliege, gegen diefe mit Entlafiung oder Kündigung vorgehen oder
desreBaniprüche erheben zu fönnen (%. Il, 410 #). Dem SGajte it daher bei Meidung
€S DBerluftesS der ibm nach den £8 701, 702 zufiehenden Anfprüche die Rerpflidhtung auf
ment, unDerzüglich nach erlangter Renntni8 von dem Berluft oder der Beichädiaung dem
aitwirt Anzeige zu machen.
X Die Anzeige ift ein einfeitiges, empfangSbedürftiges NechtSzeichäft
 S 130) und bedarf keiner Zorm; e€S he daher fowohl mündche
 oder briefliche al telegraphifdhe oder telephonifche Mitteilung.
Die Anzeige muß underzüg lid, 5. 5. ohne {huldhaftes Zögern, erfolgen;
7 8121 bj. 1 Sag 1 und Bem. 3 zu 8121.
Die Anzeige muß grundfägßlich dem Gaftmirte felbit gegenüber er-Tattet
 werden; die Mitteilung an eine andere Perfon genügt nur dann,
wenn Diele al8 gefeßliher oder bevoNlmüchtigter Vertreter des @aftwirts zu
;rachten ift oder dem Gafiwirte rechtzeitig, Mitteilung hievon macht (fo mit
Recht Planet Ben. 1; vol. Urt. d. DLG. Stettin vom 6, Mai 1903 Kipr.
5. DLG. Bd. 6 S, 442 ff.; 1. au Silcher-Senle Note 4, Langen S. 122 ff).
Die dem Gafte allenfalls aus anderen RKedhtsgründen G3. B. wegen
Berleßung vertragsmäßiger Pflichten feitenZ des Wirte3 vder auf ©rund
jer 88 823 ff.) zuftehenden MAnfbrüche merden durch Unterlahunag der Unzeige
nicht berührt.
‚.. 2. Ausnahmsweife bedarf e8 nach S 703 Saß 2 der Benachrichtigung des Gaft=Br
 nicht, wenn ihm die Sachen zur Yufbemahrung übergeben waren, weil der Wirt,
de bie Sachen aufbewahrt hat, in der Lage ift, auch nach Ablauf geraumer Zeit die
ngaben des Gafte8 auf ihre KRichtiafeit zu prüfen CB. Il, 411). Uebergabe der Sachen
Br Aufbewahrung an Leute des Gafimwirts dagegen wval. MBem. IM, 4, a zu S 701,
SC one a, 8 3u S 702) entbindet den Saft nicht von der Anzeigepflicht (ebenfo ZuDd
. 269, Brückner, Recht 1907 S. 1113, Fifcher-Henle Note 6, RSGKR-Aomm. Dem. 2;
and. Unf. Langen S. 121 Anm. 26).
. ach dem urfprüngliden YBeflchluffe der II. Komm. Follte eine Anzeige auch dann
Dt erforderlich fein, wenn der Schaden durch Verfchulden des Gaftwirt3Z oder feiner
He vberanlaßt jet. Diefe Beftimmung wurde bei der Rebvifion geftridhen, weil eS der
Se NE die Anzeigepflicht dem Gafte auch in diefem Nalle aufzuerlegen
. VL 4
. 3. Bemweispflicht. Daß die im S 703 Eob 1 vorgefchriebene Anzeige nicht oder
au unberzüglich erftattet worden fei, hat der A 88 701, 702 in Anfpruch genommene
allwirt au betpeiten (N. IL 411, Dertmann Bem. 1, Dernbura 8 353 Anm. 13, Oold-
        <pb n="343" />
        1260 VIL Aöjdhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

mann-Silienthal S. 725, Neumann Note zu S$ 703; nad) Crome S 278 Anm. 48 foll der
Salt Dafür UN jein, daß fein Berichulden bei der Verzögerung vorlag; vgl
md) Sangen S. 123, RÖRN.-Comm. Bem. 2 und Pland Bem. 1 Hof. 3 und 2). Der
Beweis, daß die Anzeige wegen Vorliegens der Borausfebungen des S 703 Sag 2 nicht
erforderlich mar, obliegt dem Gafte.
„4. Yleber die Verjährung der dem Gafte nach den SS 701, 702 zuftehenden Urniprüche
 f. Horbem. 4.

S 704.*)
Der SaftwirthH Hat für feine Forderungen für Wohnung und andere dem
Safte zur Befriedigung feiner Bedürfnijfe gewährte Leitungen, mit Einjhluß der
Auslagen, ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Saftes. Die für das
BPfandrecht des ,VBermiether8 geltenden VBorfchriften des $ 559 Sag 3 und der
88 560 bis 563 finden entiprehende Anwendung.
@. 1, 628; II, 644; III, 691.
Li. Grundgedanke, Nach 8 41 Nr. 5 der RD. ä. F. waren SGaftwirte hinfihtlidh
iOrer Forderungen für Wohnung und Bewirtung des SGaftes in Anfehung der von dem
Safte eingebrachten, von ihnen zurücbehaltenen Sachen den Hauftpfandgläubigern gleich
peftellt ({. unten Bem. 7), Außerdem hatten die meiften Landesgefeße den Saftwirten
and) außerhalb des Konkurfes gewifle Sicherungsrechte für die bezeichneten Sorderunge
gewährt; vgl. 3. B. Art. 140, 199 des bayrijhen Gejebe8 3. ANusf. der x und RD.
vom 23, Februar 1879 (aufgehoben durch Art. 166, XVI des hayr. AG. z. BGB. vom
9. Suni 1899), PER. IL 11 Tit. 8 S 455; über andere Mechte |. M. 11, 590 Note 1. Im
Anichluß an diejen MechtSzuftand gewährt S 704 dem Gaftwirte für gewifje Forderungen
ein BPfandrecdht an den eingebrachten Sachen des Saftes (M. 11, 590).
Daß der SGaftwirt nicht neben dem Brandrecdht aus S 704 das allgemeıne Vermieter“
pfandrecht gemäß $ 559 geltend machen kann, {teht außer Zweifel (Siher S, 12 F., Dertmann
 Bem. 4).
2. Die Berfon des Pfandgläubigers.
a NachH den Motiven (H, 591) Toll daz Pfandrecht des S 628 Gebt $ 704) nur
Saftwirten zuftehen, melde Jremde beherbergen. Noch weiter geht Fuld,
der (S. 261) das Pfandrecht lediglich den im $ 701 Abi. I Saß 1 bezeichneten
Berjonen, alfo denjenigen Gafjftwirten, melde gemwerbsmäßig
Hremde zur Beherbergung aufnehmen (f. Bem. IN, 2 zu S 701), einräumen
 will (ebenjo Wland Bem. 1, Dertmann Bent. 1, Brückner, Miete
S. 189). Obwohl der Wortlaut des Gefeges für diefe einfhränkende Auslegung
 feine Stüße bietet, dürfte Re doch im Hinblid auf das Verhältnis
des 8 704 zu den vorhergehenden Baragraphen jür richtig zu erachten fein.
Den Leuten des Gaftwirt3 fteht für ihre Forderungen gegen den
Salt ein Pjandrecdht auf Grund des 8 704 nicht zu.
Neber die Frage, ob bei Zeffion der durch Pfandrecht geficherten A,
ES EED auf den Ermerbher der Korderung übergeht, 1. Bem. IM, 3
zu .
3. Gegenitand des PfandrechtS find die eingebrachten Sachen des Gafte3.
a) Durch diefe Ausdrucdsweife it außer Zweifel geftellt, daß Sachen, welche
nicht im CEigentume des Gajtes Iitehen, dem Mn des Gaftwirt
 nicht unterliegen (val. Bem. IV, 2 zu S 559; ebenfo Zuld S. 259,
Side Note 8, DVertmanın Bem. 2, Schollmeyer S. 141, Crome
278, Il, Langen S. 130 ff, Sturm S. 31, Siber a. a. ©. S. 12, 28 ff.
VPland Bem. 2, Goldmann-Cilienthal S. 726, Dernburg $ 353, VL; and.
nf. obne genügende Begründung Scherer Note 2 und in D. Yur.3. 1900
S, 203 Note 1).
Ueber den Begriff der „eingebhradhten Sadhen“ f. Bem. IN, 4 zu 8 701.
Ausgefhlofjen vom Pfandrechte des Gaftwirts find die der Vrändung
nicht unterlieagaendenr Sachen Ö. unten Bem. 5. al.

h)

*) Bal. GH. Siher, Das gefeglihe Pfandreht des Bermieter8, des VerpächterS 11n1d
des Safjtwirtes nad dem BGB. f. d. Deutihe Reich (Bd. V Heft 2 der von DO. Filcher
berausaeaeb. Abhandl. z. BPrivatr. und Rivilbrozek), Xena 1900.
        <pb n="344" />
        18. Titel: Einbringung von Sachen bei SGajtwirten. 88 703, 704, 1261

D Auf die der Begleitung des Gaftes G. DB. einem Diener)
gehörenden Saden eritrect {ich da3 Wfandrecht des Gaftwirts für
jeine Forderungen ge0en den Saft nicht (ebenfo Schollmeyer S. 141, Planck
Bem. 2, Goldmann-Lilienthal S. 727 Anm. 44, RONR-Komm. Dem, 3,
Zangen S. 128 Anm. 7; das Gegenteil wird von Dernburg &amp;amp; 353, VI ohne
zefebliche Orundlage al8 „zweifellos“ bezeichnet). Daß die der Begleitung
des Gnites gehörenden Sachen dem Riandrecht unterliegen, foweit dem Wirte
in felbjtändiges Sorderungsrecht gegen diejfe Perfonen nach Maßgabe des
70 zuftebt, it jelbitverftändlich 4. au unten Dem. 4 a. €).
4%. Die dur das Pfandrecht gefiherten Forderungen. Das Pfandredht des
Paltwirtz befteht nicht nur zuguniten feiner Forderung für Wohnung (infoweit würde
a Thon $ 559 ausreidhenden Schuß gewähren), Jondern auch zuguniten feiner Zorrungen
 für andere dem Salte zur Befriedigung feiner Bedürfniffte
3ewährte Zeitungen insbejondere für verabreichte Speifen und Getränke), fowie
yigunjten feiner Erfaßanfpriüdhe für die von ihın an Stelle des Safjtes beftrittenen
uSlagen dal. 8196 of. 1 Ir. 4 und anderfeit8 hinjichtlih des Bermieters Bem. VI, 2
jr $ 559). Daß die gewährten Leiftungen ein wirkliches Bedürfnis des SGafteS befriedigt
Jaben, ift nicht erforderlich. |
| „Darkeh en, die der Gaftwirt dem Safte gewährt hat, Können nicht als „Yur3=ügen”
 erachtet werden; dagegen gehören zu den durch Pfandrecht geficherten Horderungen
Au die Erfaßanfprüche des Wirtes für BefhHädigun der dem Gafte zur Verfügung
Qetellten Räume und Gegenitände 3. B. für ein zerbrodhenes Wafchglas, für ein in das
ilard geftoßenes Loch; vgl. Siber S. 13), fowie die  Uörberungen des Wirtes
a ay Begleitung des Gaftes8, foweit Iehterer Hiefür haftet Cval. oben
‚5, Nechtlide Natur und Yubalt des Pfandrechts, Das nach S 7014 dem Gaftet
 zZuftebende Vfandrecht it (mie da3 des Vermieters nach S 559) ein gefeblidhes
fandrecht (SE. I, 628, Me. 11, 590, ZG. 11, 276, 342). Auf dasfelbe finden daher
maß 8 1257 im allgemeinen die Vorfchriften über daZ durch Rechtsgefchäft beftelite
fandrecht (88 1204 ff.) entfprehende Anwendung (vgl. Bem. 1 zu S 559). +
s Abweichungen von Ddiefem Grundjaß ergeben {ih aber dadurch, daß nach
S 704 Sat 2 einzelne der für das Miandrecht des Vermieter® geltenden Borfchriften ent-WPrechende
 Anwendung finden (vgl. WE. 1, 590 ff).
3) Das Pfandrecht des Gaftwirts erftreckt fih nicht auf die der Pfändung
nicht untermorfenen Sachen (S 559 Sag 3; val. Dem. V zu 8 559, 1. aud
Xacubeziy, Bem. S. 144 ff).
Das Rfandrecht des Gafjtwirts erlifcht mit der Entfernung der Sachen
2u8 dem Bereiche der Gafjtwirtfchaft, e8 fei denn, daß die Entfernung ohne
Willen oder unter Widerfpruch des Saftwirts erfolgt. Der SGaltwvirk fann
5er Entfernung nicht widerfjprechen, wenn {te im regelmäßigen ©efchäfts»
jefriebe Des ®alte8 oder den gewöhnlichen SebenSverbältnijjen entfprechend
EOS oder wenn die zuriückbleibenden Sachen zur Sicherung des Galtwirl3
offenbar ausreichen (8 650 und Bem. hiezu; val. Dertmann Bem. 1 und
Bland Bent. 4, die mit NRecht hervorheben, daß die Mitnahme des gefanıten
Reifegepäds nicht geftattet fein kann, da außerdem das Vfandrecht Des Galtvirt3
 jede Bedeutung verlieren würde).
Der SGaftivirt darf die Entfernung der feinem Pfandrecht unterliegenden
Sachen, foweit er ihr zu widerfprechen berechtigt it (f. oben unter b), au
One Anrufen des Sericht3 verhindern und, wenn der Saft außziebt, die
Sachen in feinen Befiß nehmen. Sind die Sachen ohne Willen oder unter
Widerfpruch des Gaftwirt8 entfernt worden, fo kann er die Herausgabe
m Zwede der Zurücichaffung in die Saltwirtfchaft und, wenn der Salt
ıu8gezogen ift, die Neberlafjjung des Befjibe8 verlangen. Das Pfandcecht
 erlifdht mit dem Ablauf eines MonatS, nachdem der Saftiyirk von
der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat, wenn nicht der Gaftwirt
yiefen Anfpruch vorher gerichtlich geltend gemacht hat ($ 561 und Sem. biezu)
Der Gaft kan die Geltendmachung des Pfandrechts des Gnftwirts durch
Sicherheitsleiftung abwenden; er kann jede einzelne Sache dadurch von
dem Bfandrechte befreien, daß er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leiltet
(8 562 und Bem. hiezu).
m) Wird eine dem Pfandrechte des SGaftwirtzZ unterliegende Sache für einen
anderen Gläubiger gepfändet, jo kann diefem ME das YPfandrecht
 nicht weaen der Korderungen des Gaftwirtz fir eine frühere Beit

1)
        <pb n="345" />
        FT
hans

VII AbigOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

al8 da8 lebte Jahr vor der Wfändung geltend gemacht werben (8 563 und
Bem. hiezu).
Sinfigtlig der Unanwendbharkeit des $ 559 Say 2 vol. Pland
Dem. 3 Aof. 2, Langen S, 125 Anm. 2, Siber S. 13, Soldmann-Lilienthal
S. 726 Unm. 41.
6. Zür die von ihm auf Grund feines Pfandrecht3 zurücbehaltenen Sachen haftet
ber SGaftwirt nur wie ein Pfandaläubiger (SS 1215, 276, 278), nicht nach den {trengen
Normen der S8 701—708 (ebenfo Filcher-Henle Note 6, Langen S. 61, Scherer Note 14
zu 8 701; val. Bem. IN, 4, c zu S 701).
7. Abjonderungsrecht im Konkurs, Nach S 49 Ubj. 1 Nr. 2 der KO. wol. oben
Bem. 1) kann der Gaftwirt im Konkurfe des Gaftes aus den feinem Pfandrecht unter:
liegenden Gegenftänden abgefonderte Defziedigung wegen feiner durch VYrandrecht geficherten
HZorderungen verlangen, zunächtt wegen der Rolten, dann wegen der Hinfen, zuleßt megen
de8 Kapitals ff. au KO. 8 127).
8. Sn itrafrechtlicher Beziehung val. StGB. 8289 4, au Bem. IX zu $ 559-P)



NMierzehnter Titel.

Sefelichaft.?)

(Erläutert von Dr. Karl Kober).

Morbemerkungen.
f, Geltungsgebiet de3 nadfiehenden Gejelljhajts8redhts:
Das Anwendungsgebiet des nachfolgenden Titels {it verhältnismähig Fein qroßeS.
1. €3 jcheiden nämlich aus:
a) die HandelSgefelichaften nach den Normen de3 HandelSrechtS, II. Buch des
HGB. (GHandel8gejeKjchaften und ftille Gejelljdhaft. Aus der Praxis vgl. über
Abgrenzung der Gejelljdhaft des BGB, von der Handelsgefeljhaft auch Recht
1908 Nr. 2810 a und c, Bentrak-Bl. 1908 S. 338 Nr. 15.

*) Qiteratur: Gierke, Deutihes Privatreht Bd. I S. 660 {f.; derfelbe im
arch. f. bürgerl. N. Bd. 19 S. 114: Handel8gejelljhaftsrecdht und büirgerl. Recht; bderjelbe,
Bereine ohne Rechtsfähigkeit nad) dem neuen Rechte, 2. Aufl. Berlin 1902; Stobbe:
Lehmann, Deutjhes Privatrecht Bd. II SS 81, 82; Knoke P., Das Recht der Gejenfcdhaft
nad) BGB., Jena 1901 (Fijdher8 zwanglofe Hefte); JörgeS, Bijhr. 7. ON. Bd. 49
5. 140 ff, Bd. 51 S. 47; SHmidt Eugen, Difl. (1899), Die SGejellichaft nad
dem BGB; Steinbach, RNecht2gejhäfte der wirtfhaftligen Organijation, Wien 1899;
EhHrcenberg, Gejelljhaft8vertrag (im Handwörterbud der Stanatzwiffenjhaften Bd. 1
S. 224 ff); NMettig, Die ftille Gefellichaft des H@B. und die SGefjeXjichaft des BGB.
1902; Weiland, Struktur und Recht3{phäre der GefelNichaft3fhulden und gefeljhaftSähnlichen
 Verbindlichkeiten im BGB. (Dill, Bonn 1902); Müller, Haftung der SGejelljhafter
 nad) den BGIY. (Diff. Leipzig 1903); Harfter, Der zujammengefeßte Schuliprengel
im Brivatrechtsverkehr, Bayr. 3. f M. 1905 S. 16 ff.; Sadhau, Der nicht recht&amp;amp;fähige Verein
al8 Unternehmer eine8 DA Soldihmidtz Ztichr. Bd. 56 S. 461; Wolff, Die
raris der Finanzierung, Berlin 1905; BZtfehr. f. Aktienmefen 1905 S, 213: Konfortialgejdäfte;
 Marcu3Z, Das GejeNjhaftsreht des BGB. und daz Konkıtrrenzvberbot de3 8 112
GSB., Recht 1906 S. 674; Müller, Eine zivilijtijHe Studie zur Lehre vonı Promejfengefhäft,
 BL f. RA. Bd. 71 S. 618 ff.; Nundijtein, Die Rechtsformen der Kartelle in
Frankreich, Arch, f, bürgerl. RN. Bd. 28 S. 126; Wolff, Die rechtliGe Natur der Kartelle,
Syndikate 20, D. Yur,3. 1906 S. 645; v. Ziegler, Zur Frage nach der Rechtänatur der
Konfortien, Holdheim3WSchr. 1907 S. 25 ff.; Crome, Moderne Teilnngsprobleme, BL
RA. Bd. 72 S. 1 ff.; Spann, Unterfuchungen über den SGefjeNjhaft3begriff 20. 1. Bd. Dresden
1907; Wimpfheimer, Die GefeNichaft des Handelarehts und des bürgerlihen NRechte® im
Stadium der Liquidation, Münden (D. Beck) 1908; Neudegger, Die GejeNljchaft des BGB.
im Srundbuchrecht, Ar. f. bürgerl. NR. Bd, 34 S. 41—115; Affolter, Zur Lehre don der
GeieNichaft, Arch. f. büraerl. NR. Bd. 35 S, 225 ff. Bal. ferner die zu 8 54 angegebene Literatur.
        <pb n="346" />
        8 704. — 14. Titel: Gefelljhaft, Vorbemerkungen, 1263

Für dieje kann aber da3 Recht des BGB, über die Gefelfihaft fır b =
[idiär in Betracht kommen ({. Art. 2 ES. z. HGB.) Infolge diefer Iubfidiären
Yeltung gewinnen die Borfchriften des BGB. mieder an Bedeutung, insbejondere
Sei der offenen HandelZgefelkf daft, der Kommandit-GefjfelliHaft,
 der {tilen Gefelljhaft, Reederei und bei der Aftienfommanditgejellichaft
 für das Berhältni3 der perfönli Haftenden Gefellihafter untereinander,
it Verhältnis zu Dritten und der Gejamtheit der Kommanbitifien dur die
jefondere Vorfdhrift der SS 105 Abi. 2, 161, 320, 335 ff. OB. Bol. hiezu
Staub, Komm. z. HSB. und namentlich die Erktrje darin zu 88 105 und 141,
161, 320, 335; f. ferner auch Rettig, Die ftille Gejellidaft des HGB. im Bers
zältni8 zur Gefellfjhaft des BSB. (Berlin 1902).
die befonderen hHandelsrechtlihen Sefelljhaften auf Grund befonderer Reichd:
gefehe, wie das Gejeh, Getreffend die Erwerbs- und WirtiHaftSgenofjenfhaften
om 1. Mat 1889 und da3 Gejfen Über die Seielljhaften mit befränkter
Haftung vom 20, April 1892 (vgl. Art. 10 und 11 ES, 3. HGB. und Befanntm.
vom 20. Mat 1898).
3) NMicht HiehHer zählen die Verficherungsgefelfjhaften (D. 6).
Bol. in diefer Hinficht die Borichrijten des Gef. über die privaten Bers
ÄGerungSunternehmungen dom 12. Mat 1901 RGBI. 1901 S, 139 ff. und das
Befeß über den Berfiherungsvertrag vonı 30. Mai 1908 RGBI. 1908 S. 263 ff.
I) Cbenfo fallen nidt hierunter ale jene Vereinigungen, weldhe, wie 3. II, 592
Sefagen, in unmittelbarem Zujammenhange {tehen mit Materien, die der
Jandesverhtlichen Regelung überlajfen bleiben, alfo inSbejundere mit dem Agrars
techte, dem Waljerrecht, einfhliehlid des Siel» und Deichrechts, mit dem
Forfirechte, Bergrechte, Jagd= und Fijhereirechte. Val. hiezu die Urt. 65, 66,
57, 69, 83 und 164 ESG. mit Bem. Solche unterftehen der Jande8rechtlichen
Regelung. E8 tft aber nicht ausgefchloffen, eine entipredjende Anwendung
ber allgemeinen Normen des SGefellihaftsrecht3 in fubfidiärer Wetie bei diefen
zuzulaffen.
Nicht hieher gehören ferner die eingefragenen Vereine des BSGB.; denn diefe
gelten als Suriftiiche Berjonen und bilden demgemäß einen befonderen [ozialen
Organismus. Val. hHiezu insbe]. die Borbem. II, 2, A und B vor 8 21.
N Ebhenfowenitg zählt hieher die Gemeinfhaft der Konkursglänbiger und der
Miterben, da diefe auf gefeßliher, nit auf vertragSmäßiger Grundlage beruhen.
‚2, €8 berbleiben demnach Hauptiächlich filr die Anwendung die nicht rechtöfähigen
Sereine Goldhe, melde um Eintragung in das Bereinsregifter nicht nadhgefucht oder dieje
Nicht erlangt Haben), denn auf fie jollen nad der auSdrückliden Vorjehrift de8 S 54 BGS.
de Vorighriften über die Gefellijdhaft Anwendung finden (joweit nicht Befonderheiten aus der
Immerhin gebliebenen Vereinsgrundlage ent{pringen, vgl. hiezuw die Bem. zu S 54 und Gierke,
Vereine ohne Rechtsfähigleit nach dem neuen Rechte, dann v. Staudinger in der D. Yur,3.
1900 ©, 375).
Ferner Faufmännijche Gefellfjchaften, die auf den Abjhluß von Einzelgedhäften
ä 3. Verabredung zum gemeinfdhaftligen Erwerb (Iur. Wichr. 1889 S, 464) gerichtet find
AG „Gelegenheitagejell{dhajt“ genannt); ferner Vereinigungen zur Verwertung
don Grundftücen (vgl. hiezu Recht 1905 S. 15, Gruchot, Beitr. Bd. 49 S. 627; hHinj. der Form
Dal. näher Bem. IV, 3,£ zu &amp;amp; 705, gewerbliche Verbände (vgl. aud) Recht 1908 Nr. 2810
über Vereinigung von Minderkaufleuten), Unterhaltungsgefellidhaften 20. 2C.; hinfichtlich
der Konfortial: und Untertonfortialverträge vgl. ROSE. Bd. 1 S. 76, Bd. 7 S. 100, Bd. 26 S. 50,
Bd, 56 S. 206, 210, Gruchot, Beitr. Bd. 48 S. 10839, Recht 1908 Nr. 1785, Sur. WidhHr. 1908
S. 324 (Vorfhukpflicht), ROHSG. Bd. 15 S. 249, Bd. 17 S. 196, Bd. 22 S, 381, f. au
Stier. f. Attienwejen 1905 S. 218 ff., Wolff, Die PraxgiZ der Finanzierung, Berlin 1905 und
b. Ziegler, ur Xrage nad der Mechtanatur der Monfortien, HoldheimaMSchr. 52 1907 S.

1
        <pb n="347" />
        1264 VII. AbfOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,

({. bierüber au Neumann SJahıb. Bd. VI S, 265 Nr. 2), jowie ferner Bem. 1, b zu 8 717
und ROSE. Bd. 67 S. 394; wegen der Untergefellfchaft vgl. näher auch in Bem. 1, b 3zU
£&amp;amp; 717; binf. der BegebungsStonjortien val. BankUrgh. Bd. 5 S. 230,
Wegen einer {og. Los:Gejelljhnft (Verabredung, ein Lo8 gemeinjam zu {pielen) vgl.
RGE. Bd. 27 S. 206, Bd. 28 S. 327, Iur. Widhr. 1904 S. 360, D. Jur.Z. 1906 S. 878,
879, Mipr. d. OLG. (Kiel) Bd. 9 S, 11, Bl. f. RM. i. Bez. d. Kammerger. 1905 S. 23, Bayr. Zf.
 N. 1905 S, 348 (Begiun diejer Gejellichaft), hinj. der SerienloSsgefellfihaften vgl.
näher Miller in Bl. f. RA. Bo. 71 S, 617).
HinfichtliH eines VBertragsverhältniffes zwiihen zwei Speditenuren |. NOS. in
D. Iur.3. 1905 S. 361.
Neber die Verbindung mehHrerer Nemtsanwälte zur Auzübung ihre3 Berufs vgl.
SIofef in Gruchot, Beitr. Bd. 44 S, 418 jowie Zijhr. f. Verf. W. 1906 S. 455 und 23. 1908
S. 680 ff. (Haftpflichtverfiderung verbundener RechlSanmälte), aud Schierlinger in Sl. f. KA.
Bd. 72 S. 851 ff. hinfichtlig der Vertretungsbefugnifje und Friedländer Komm. 3. RKRUD.
(Exfur8 zu 8 40: Die „Anmwalt3-Sozietät“, ferner HGES. in D. Kur.8. 1907 S. 860 und
Thlring. Bl. Bd. 55 S. 202.
Ueber‘ die Vereinigung von Merzten zur Berufsanzübung |. Gruchot, Beitr. Bd. 48
S. 263 ff.; vgl. au Recht 1908 Wer, 1589 zur freien Arztwahl.
Wegen der Mechtsverhältniffe au der Zeichnung au einem Sarantiefonds val. Seuff.
Arch. Bd. 55 Nr. 136.
Neber Kartelle und Irufts vgl. Bem., IV, 2, h zu 8 705,
Wegen de8 gewerbligen Grudenakfords val. Bem. IM, 12 zu S 705,
Außerdem erftrect fih das Gejellichaftsrecht aemäß Urt. 10 Say 2 ES. auch auf nicht
auerfannte ausiändifche Vereine.
Aug Eheleute Können bei gemeinfamem Betriebe eines Gefchäftz SefjeNjchafter fein,
jelbit wenn dag Ladenjchild nır den Mann anführt 20., vgl. Recht 1905 S. 224 (OLG, olmar)
Hinfichtlid der Jagdpacht vgl. Bem. I, 1, c zu 8 581 und au NGE. in Hanl. Ger.3-1905
 Beibl. S. 250 (Neumann Kahrb. Bd. 4 S. 22N. Neber Schuliprengel val. Hariter
in Bayr. 3. f..R. 1905 ©, 16 ff.
Neber gemeinjame Holzfälungsarbeiten von Forünugungsberedhtigten val. Bayer.
Sent.3. Bd. 18 S. 540,
HB. €. I hatte da8 Gefelljhaftsreht. nad den Grundfägen der römifhen Sozietät
au8geitaltet. €3 war damit der Gejellihaft nur eine obligatoriiche Grundlage gegeben und
das Gejellidhaftsvermügen nicht? anderc8 alZ zufammengefeßte Beftandteile des Vermögens der
einzelnen Sejelljhajter. Nur infoweit mar hierin eine engere Bindung verfucht, al? nach
5 644 €. I die au8 dem Sejelljhaftävertrag einem GejeNljhafter gegen die, übrigen Gefell-Ichafter
 zujtehenden Forderungen nicht Übertragbar fein folten.
€. IT hat dagegen, wenn auch im allgemeinen der Sozietätahegriff erhalten blieb, die
dentichrechtlichen Prinzipien der gefamten Hand für die Gejellidhaft eingeführt, modurdh Ießtere
nicht mehr ein rein obligationenrechtlihes Verhältni3 blieb, fondern zugleih ein fperjonenrechtliches
 wurde, dabei mit unmittelbar Jachenrechtlicher Wirkjamkeit ausgeftattet. Diefe Ent»
wiclung mar übrigen? jdhon durch das Handelsrecht angebahnt, mwofjelbft ıt. a. angenomuren
murde, daß ein Eigentum des Gejellichafter8 an den förperliden Sachen der Gejellidhaft
weder in der Form eines nach Quoten geteilten Miteigentum8 an den einzelnen Sachen noch
au in der Form eines nad Quoten geteilten Anteil8recht3 am Inbegriffe des Gejellfchaft3-vermögen?
 beftehe, vgl. RGE. Bd. 25 S. 257, Bd. 30 S. 152, (Die Frage nach der Kon»
firuktion des GefellfhaftsvermögenS und der Yerechtigungen hieran {{t durch die Heranziehung
des Begriffs der Gejamthand freilidH nicht voll geklärt; e8 bejtehen hierüber in Hauptiache
drei Theorien, nämlich die der geteilten Mitkerechtigung, jene der [ungeteilten] SGefjanit“
berechtigung und die der MechtSgemeinfchaft Fraft Rerjonenrecht8; vgl. näher Bem. II zu S 719
und Dertmann Borbem. 4, c, 1. ferner insbe], Gierfe, Der Entwurf eines BGB. und Das
deutiche Mecht S. 90 F., 252 ff. und GenofienichaftSrecht Bd. II S. 923 F., Kohler, Gel. Abhand-
        <pb n="348" />
        14, Titel: GejeNlfchaft. Borbenmerkungen. 1265

ungen S, 421, Anofe a. a. DO. S.5—11 und 22 ff, Sohm, Der Gegenftand (SFeftgabe für
Degenkolb) S, 60 ff., Binder, Stellung de3 Erben IM S. 6 ff., JörgesS a. a. D., Goldmann
Silienthal S. 783, 784, Affolter a. a. D.
Die Gigentümlichkeiten des Gefamthandverhältnifes liegen Hauptiächlih in nachitehenden
Srundnormen: (bal, aud Bl. f. RA. Bd. 63 S. 405 ff. und Borbem. IIK vor 8 21 {f);
1, Die Beiträge der SGefeNlidhafter und die durg die Gefchäftsführung für die
Sefellihaft erworbenen Gegenjtände werden gemein{daftlides Bermögen der Gefellafter
 (= GefeNichaftsvermügen). Zu dem Sefellichaftsvermögen gehört auch, was auf Grund
AneS zu dem SejeNfhaftsvermögen gehörenden Rechte8 oder al3 Erfag für die Herftörung,
Beidädigung oder Entziehung eineS zu dem Gefellichaftsvermögen gehörenden Gegenftande?
“Tworben mird. 8 718.
Diefes Sefellichaftsbermügen ijft ein Sonderbermöügen, daZ den Zweden der
Sejellfaft zu dienen Hat und dem damit der Vejtand als felbitändiges Zweds
&amp;gt;ermögen gefichert iftz |. die Bent. zu 8 718.
a) Jedem Gejellihafter eht zwar an fi ein Anteil an dem Gefjelljhaftsvermögen
im ganzen zu. Allein diejer Anteil unterliegt nicht der Verfügung des
sinzelnen Sefellfihafter3 (8 719 Abf. 1). Zu einer folden Verfügung ift
vielmehr eine Mitwirkung der JämtlidHen SGefellfhafter erforderlidh. Eine
zegen biefes Prinzip der Unveräußerlichkeit des Gefellichafisanteil8 veritoßende
 Handlung ift nichtig.
Y) Der einzelne Gefjellihafter ft nieht berechtigt, Teilung des gemeinjHaftlighen
Vermögens? zu verlangen (8 719 Abi. 1).
en 2, Der Schuldner einer zum SGefeNichaft8vermögen gehörenden Forderung fann mit
“Re Forderung gegen einen einzelnen Gefjellfihafter nicht aufrednen (&amp;amp; 719 Abi. 2).
3, Im Zufammenhange mit diefem Prinzipe fteht au die Beftimmung des 8 736
380, wonach zur BwangSvollitredung in das Gefellfchaftsvermögen ein gegen alle
eieNichafter vollfiredbarer Titel erforderlich tft.
4, Die Anfprilhe, welde den Gejeljdhaftern aus dem SejfellfHaftSverhältni8
N Ntereinander zuftehen, wie 3. B. Anfprudh auf Leiftung der Beiträge zum SGejeNlidhaft3-)ermögen,
 find nidt übertragbar (8 717), Aug die Einräumung von dinalihen
Rechten an diefen Anjprüchen {ft ausgefhloffen.
3 4b ertragbar gelten nur die einem SefeNlfehafter aus feiner SGefiHäftsführung
iWiteBenden Anfprüche, juweit deren Befriedigung vor der Auzeinanderjekung verlangt werden
An, fowte die Mnfprüche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, wa dem GefeNlichafter
et der Auseinanderjegung zutommt (8 717 Sag 9).
5, Dem Gläubiger eine8 einzelnen Gejelichafter3 it nicht geftattet, auS dem
SejeNihaftevermügen oder defjen Beftandteilen unmittelbar Befriedigung zu verlangen (S 859
3BO)). Für ihn ift zunüchft nur daS erreichbar, ma8 der Verfügung feines Schuldners
Mnterliegt, d. h. die Übertragbaren Anjprüche des GefeNl{hafter8, von denen er aber, folange
Ce Geiellfchaft befteht, nur den Unfprug auf einen Geminnanteil geltend madjen kann ($ 725
% i. 2), Er fann aber auch den Anteil feines Schuldner3 an dem SejelliHaft8vermögen als
Anzem pfänden ($ 859 ZRDO.). Dadurch erlangt er jedoch nicht, jolange die Gefellihaft
befteht, die Befugnis zur Geltendmachung der Gejellfhaftarechte feines Schuldrer8, jondern
X fanır nur die SGefellihaft kündigen, fofern fein Schuldtitel nicht bloß vorläufig volftredbar
1 ($ 725 bj. 1 BOGB3.), woburd er dann das Guthaben des GefeNichafter3 au® der Aud«
Unanderfeßung als Befriedigungsobjekt erhält.
. 6, Der Anteil eine8 au8 gejidiebenen SGefelidhafter3 am SGefelihaft3vermögen
DÜOft den übrigen Gefellihaftern ohne weitere8 zu (fog. Alfrefzenzprinzip). 8 7838.
Durch diefe Au 2geftaltung ift die GejeNlfhaft nunmehr ein Mittelglied geworden
Wiien mehreren Berfonen al8 Einzelperfonen und einer Juriftijden Perjon. Val. Bem. HI
x $ 705 und die Ben. zu 8 718, jowie Borbem., II, 2, A und B vor 88 21 ff.
Staudinger, 6GB. Mb (Scouldverbältniffe. @pber: Gefellichaft) 5/6 Mu.

A
        <pb n="349" />
        1266 VO. Wbichnitt: Einzelne SHuldverhältnijie.

TEE. Hinfihtlich der Frage, ob der Gejellichaftsvertrag ein zweijeitiger Bertrag {ft und
96 u11d inwieweit die Normen über gegenfeitiae Verträge Hierauf Anımenduna finden
fönnen, f. Bem. IV zu $ 705.
IV. Ueber die Unterfeheidung der Gefelljhaft von anderen Ähnlichen Verträgen und
Rechtaverhältntijen |. Bem. III zu 8 705.
Y. Ueber die fog. Mutergefellihaft {. oben in Ben I, 2 und Bem. 1, b zu &amp;amp; 717.
YI. Ueber die Tarifverträge vgl. Bem, IV, 8 vor S 611.
YIL Wegen der Rechtanatur der fog. Schuliprengel vgl. Harfter in Bayr. 8.7
1905 S. 16 ff. und Genle-Schmitt, Das Grundbuchwejen in Bayern S. 266.
YILL Der Ginzelinhalt der nachitehenden Paragraphen {ft folgender:
8 705 enthält die grundlegenden Beftimmungen über den Gefelljhaftsbvertrag, Mol
bie 88 706, 707 ergänzend die Borichriften Über die Beiträge der Sefelljchafter enthalten ;
8 708 regelt die Haftung der Gejelljchafter bei Erfüllung ihrer Berpflihtungen ; die s8 709—718
nornmtieren die Gejhäftsführung in dem Verhältniffe nad) innen, während die 88 714, 715
von der Vertretung der Gefjellihaft nad außen Handeln. 8 716 enthält eine Einzelbeftimmung
 über das Informations: und Rontrollrecht des Einzelgefellihafter&amp;amp;. S 717 betrifft
die Nebertragung der Anfprüche au3 dem Gefelljdhaftsvertrage, die SS 718—720 behandeln
das GejeNljchaftsvermögen mit den Hauptfäßgen des SGejamthandhrinzip3. In den 88 721,
722 find die Borfhriften über den NehHnungsabjhluß und die Verteilung von. Gewinn und
Berluft enthalten. Die 88 723—729 betreffen die der Gejellichaft eigentünliden Endigungs
aründe und zwar die 85 723—723 die Kündigung, SS 726—728 andere EndigungSgründe
und 8 729 da3Z Fortbejtehen der Befugnis zur GejHäftsfiührung bei Auflöfung der Gejeljchaft.
am Sale der Wuflöjung der GefjeNlichaft ift Hinfichtlid des Gejellidhaftsvermöügen? ein Yuße
einanderfegungSverfahren zwijdhen den Gefellihaftern durdzuführen, worliber die SS 750 bi3
735 nähere Beftimmungen aufitellen. Die 88 736—740 endlich geben Borfichriften über das
Ausfcheiden und den Ausichluß eines einzelnen Gejelljchafter3 unter Fortbeftehen der Gefelljchaft-Eine
 weitere Ergänzung erhalten die VBorjchriften durch die ZPO. (ff. insbefondere
88 736 und 859), fomwie für den Fall des RonkurieS über das Bermönen eines Gefelljchafter3
 durch die 88 16, 28, 51 KO.
IX. Die nacdhitehenden Borjdhriften find im allgemeinen (von einzelnen zwingenden
Borjchriften abgejehen) dispolitiver Natur. Die Beteiligten Können fowohl vor Beginn der
Bejellichaft, wie während der Dauer derjelben befondere Beftimmungen treffen. Hiedur
wird aud) beifpielswelfe ermöglicht, daß fi im Einzelfall eine rein obligationenrechtliche
Bereinigung bildet im Sinne der römijchrechtligen Sozietät, alfo unter MAusichluß des Gefamt-Handprinzipß.
 Wenn fich aber die Gefellichaft den gefeßlihen Normen des Gefellichaft8recht?
unterwerfen will und fjohin daß Gefamthandprinzip ausdrücklich oder ftillidweigend ange“
nommen hat, {vo werden wohl mejentliche Momente diefe8 Prinzip3 nicht etwa im einzeluen
ausgenommen werden fönnen. Selbitverftändlih muß aber in allen Füllen den Erfordernifen
des 8 705 genügt fein, wenn überhaubf eine Geiellichaft im Sinne der nachitehen den
Baraqgraphen vorliegen fol. .
X. Eine entiprechende Anwendung einzelner Borfjchriften des Sefelfchaftsrechts ft
nach der reichsgerichtligen IJudilatur möglig und zuläffig auf Vertragsverhältniffe, bie
auf eine längere Interejfenverknüpfung abzielen, jo Haubtfächlidh die Borfchriften
über. die Kündigung aus wichtigem Grunde (8 728), vgl. ROSE. Bd. 65 S. 37, Warneyer
Erg.-Bd. 1908 Nr. 511, ROR Komm, Vorbem. 3, ROGE, Bd. 53 S. 19 und OLG. Köln
Nein. Arch. Bd. 106 S. 110 (bei Neumann Sahıb. Bd. VIII S. 278). Wegen der Kartelle
val. im befonderen Bem. IV, 2, h zu 8 705. Wegen Kündigung der Kaufverträge Über
Janafriftige Sußzeifivlieferungen f. dagegen RGE, in Sur. Wichr, 1907 S. 103 Nr. 5.
XL Nedergangsbeitimmungen.
Die anı 1. Janıtar 1900 bereitZ beftehenden SGejellfhHaften unterliegen dem früheren
Rechte. Dies atlt inabeiondere auch von den Rechten der Mitalieder am Bereinzvermögen
        <pb n="350" />
        14, Titel: Gejellihaft. Borbemerkungen. $ 705, 1267

Mleichviel ob e8 {ich um bereits vorhandene oder um erft nach dem 1. Yanızar 1900 erworbene
Sermögensftüce Handelt; cine gegenteilige Meinung würde eine zu große Verwirrung mit fig
bringen, |. Cofjac II S. 501, Habicht 8 33, Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 249, Mammerger. Jahrb.
35.33 A S. 130 (Hinjichtlich der nicht rechtäfähigen Vereine vgl. aber für Bayern Art. 2
Yan. Ueberg.6. and ferner Recht 1907 S, 128 [ein bereit auSgetreteneS Mitglied kant daher
Nicht mehr au8geldhloffen werden] Die Haftung der Gefellihafter aber aus einem Shuld-Verhältnijffe,
 das zwildhen ihnen und einem Dritten nach dem 1. Janızar 1900 begründet wird,
vitd fich nach dem neucn Nechte zu bemeifen Haben (Habicht $ 33 Nr. 2, Cofad II S. 507
td Sehmann S.-104 ff). Vgl. außerdem Kipr. d. OLG. Bd. 3 S, 446.
Ueber Anwendbarkeit de8 Art, 170 ES. auf die Gejfellihaft val. ferner audh Ripr. d.
DUO. Bd, 6 S. 445,

S 705.
‚Durch den Gefelljhaftävertrag verpflichten {ich die Gefelljchafter gegenfeitig,
die Erreichung eine8 gemeinfamen Zwecke in der durch den Vertrag beftimmten
Weile zu fördern, ingbefundere die vereinbarten Beiträge zu leiften.
©. I, 629, 682; H, 6454 1IL, 692.
ı. $ 705 normiert den Begriff der Gefell{dhaft. N
‚4. Cine foldhe liegt vor, wenn fih mehrere Berfonen vertragsmäßig gegenfeitig
Derbflichten, bie Erreichung eines gemeinfamen Zwedes in der durch den Vertrag
Mtlmmten Weife zu fördern.
Begrifflich deckt {ich alfo im allgemeinen die Gefellfichaft des BOB. mit der Sozietät
Ne gemeinen Mechte8 (val. Windicheid-Ripp, Pand. S 405). Sie hat jedoch durch die
ufnahme deutfchredhtlicher Modalitäten, insbefondere hinfichtlih des Sefellfchaft3-Dermögens
 (deutfchrechtliche Gemeinichaft zur gefamten Hand) eine weientlich andere
nnere Musgeltaltung erfahren, wodurch fe nicht mebr ein bloß obligationenrechtlichesS,
‚Ondern zugleich ein perfonenrechtliches und dadurch auch mit unnutittelbar fachenrechtlicher
Wirffamteit ausgeftattetes Rechtsverhältni8 geworden it. Val. nüber Vorbem. I und
Nöbelondere die Bem. zu den SS 717—719. a . .
0, 3. Die Gefelfchaft ijt ein einheitliges Sehuldberhältnts, alfo nicht eine Mehr-JE
 von einzelnen Schuldverhältniffen Die, je nachdem fie vor oder nach den 1. Januar
1900 entitanden jind, dem alten oder neuen Rechte unterftehen würden), 1va8 man aus
8 241 folgern Könnte. Die Eigenfhaft der SGefellfchaft als eine8 „Schuldverhältniffes
°TOLbt fich insbefondere auch auz der Stellung der 88 705 ff. unter den befonderen Typen
5 Mechtes der Schuldverhältniffe; ebenfo Ipricht die Nicgtermähnung im Art. 170 CO.
ofür. Wal, Itipr. d. DL@G. Bd. 6 (Dresden) S. 445.
‚3. Ueber die Frage, vb bei der SGefellihaft ein gegenfeitiger Bertrag vorliegt,
98l. näher unten Ben. V. a
+ IL Sinfichtlih des AntwvendungsSgehiet? ber nachftehenden Normen über die Gejellhaft
 und kn U ttalle in der Wraxis, in denen eine Gefellfchaft im Sinne der
58 705 borliegt, |. die nähere Darlegung in Borbem. I. |
R II Hogrenzung der Gefellichaft von anderen Rechtsgebilden und ähnlidhen
Achtöberhältnifien.
A. Allgemeines, Ser &amp;gt;
Die Gefellihaft bildet ein Mittelglied zwilhen mehreren Berfonen als Einzelberfonen
 und einer Yuriftijchen Berfon. Sie ft nicht bloß die Summe der Sejelfchafter,
90 ja die einzelnen Gejellichafter immerhin, insbefondere was das Gefellichaft&amp;amp;vernıögen
Müelangt, al3 eine Einheit erfdheinen. Anderfeits aber tritt bei der Gefellichaft eine
10 firenge Abfcheidung des Sinheitsbegriffs als eine8 völlig felbftändigen Organismus
Geben den einzelnen Mitgliedern, wie e8 bei der ZJuriftifhen Berfon der Zall it, nicht ein,
ne lmehr itebt Bier doch wieder auch die einzelne Perfon de3 Gefellihafter3 zugleich im
Sordergrund. Diejer Unterfchied zeigt fich auch darin, daß die Suriftifche Verfon forthefteht
:C0B Wechjel8 der Mitglieder, während bei der Gefellichaft die einzelne Perfon des Gejell-(Oafters
 fozufagen wejentlich it und 3. B. der gefeblichen Megel nach die Sejellichaft
rO den Tod eine3 der Gefellfchafter aufgelöft wird (vgl. $ 727), Val. auch bie
Drbem. II, 2, A und B bor 88 21 F. und @noke a. a. OD. 87.
        <pb n="351" />
        1268

VII AichHnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

B. Im einzelnen:
1. Die Gefellfchaft unterfcheidet fich infolgedefien inZbef. von den eingetragenen
Nereinen des 8 21 und den wirtjhHaftlihen BVBereinen des S 22, welch leptere
auf Grund befonderer reidhsgefeßlider Borfchriften oder durch ftaatlidhe Merleihung
NechHtsfähigkeit befigen; denn beide Kategorien gelten als Suriftifche Perfonen.
a) Bu beachten bleibt, daß auch eine bloße Gejellfchaft einen eigenen Nanıen
und eine Organifation Haben und auf den Wechfek der Mitglieder eingerichtet
jeinm fann “ Sur. Wir. 1906 S. 452 und ROET. in Holdheims
Monatsichr. Bd. 15 S. 255 und Recht 1906 S, 935), Wenn aber die Ve
ftimmungen über Eintritt und Austritt der Gefellichafter nicht bloß eine
Sürforge für bloß möglihe Fälle darftellen, vielmehr bei einigermaßen
(ängerem Beftande der Vereinigung mit Beränderungen im Per jonen*
it ande (die fich durch einfache Majoritätsbefchlüffe der Mitgliederver | ammlung
vollziehen : fönnen)_ beitimmt gerechnet wird, fo liegt ein Verein und feine
Sefellichaft vor 4. RNOE. Bd. 60 S. 97 und vol. ferner DLG. Marienverder
 Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 79). ,
Zefbitverftändlih jteht e8 den Gefellichaftern frei, foweit fie Die Hiezu nöftgen
NorausieBungen erfüllen können (SS 21 ff.) Die Rechtägeftaltung eNET
Xuriftiichen Lerfon bienach fich zu verfchaffen, jedoch nicht im Sinne einer
bloßen Üeberleitung, fondern in Form einer vollen Neubegründung.
Die Gefellichaft unterfcheidet jih an ich weiter auch von den fog. nicht
ceohtsfähigen Bereinen (f. Borbem. vor S 21 und Bent. zu 8 54);
das Gefek läßt aber gleichwohl auf diefe Vereine die Vorfchriften über die
Gefellichaft Anwendung finden. Vol. hiezu die Bem. zu S 54, Gierke, Vercine
ohne Iccht8fähigkeit nach dem neuen Kecbte, 2, Aufl. S. 10 ff, v. Staudinger
im der ©, Jur,3. 1900 S. 375 #., Dertmanı: VBorbent. 1 vor 8 705, Sachaw
Soldfhuidis Atichr. Bd. 56 S. 461. Uns der Praxis vgl. hiezu ai
Seuif. Arch. Bd. 62 Nr. 76 (abweichend Hölder, Natürliche und juriftiiche
Rerjonen 1905 S, 266 {f.)-2,
 Ferner it von der Gefellichaft zu unterfcheiden die GemeinfHaft im Sime
der 88 741 ff. Sie liegt vor, wenn mehreren ein Recht gemeinfchaftlich zuftebt (3 S
durch gemeinfamen Kauf), ohne daß Ddiefe fich dabei Zur Hörderung eines hefonderen
gemeinfchaftlichen Zweds verbunden haben. €E3 beftehen freilich auch bier verfchiedene
egenfeitige Verpflichtungen im Interelfe der Semeinfchaft gl. 3. BD. 8 748). Allein
ei haben ihre ©rundlage nicht in einem gemeinjamen, gerade Hierauf abzielendin
Mertrage, fondern beruhen auf gefeßlicher Rorichrift. Val. hiezu auch unten
Bem. IV, 3, d, Jowie Yung, Bayr. Not.3. Bd. 10 S. 431 if. (Unterfchiede der Rechtäftellung
mehrerer gemeinfchaftlich Liegenidhaften ermerbenden Verfonen 20., ie nachdem Sefellichatt
pder Gemeinfchaft anzunehmen ijt.) ;
3. Nicht unter die Gefellfchaft fällt außerden: die fog. Teilpadht (val. die Bei.
zu $ 581), da auch hier die Verbindung 3zu einen gemeinjamen ‚Zwede fehlt; denn Die
Snterelien des PächterS und VerpächterS find hinfichtlich der ®emwinnziehung teine direkt
übereinftimmenden, Vol. hiezu Crome, Rartiarijche Kechtsgejchäfte SS 2 M. und über
Untericheidung zwifchen Pacht und SGefellichaft auch Hecht 1907 S. 829 und 1258.
4. Chenfowenig gehört hieher das Verhältnis eines Gemerbetreibenden
au feinen Gemwerbagebilfen, denen diejer ein AnteilSredht am Betriebsgewun
eingeräumt hat val. Crome, Bartiarijihe Redhtsgefhäfte S, 156). Die Stellung des
Arbeitgeber8 bleibt hier immerhin eine WM (3. B. Beftimmung der Preite,
ini ränkung des Betriebs 2C.), vhne daß die Arbeiter ein WiderfpruchSsrecht haben.
5. Yuch der fog. commis interesse (vgl. Dernburg, Preuß. PR. Bd. II S. 640)
mird nicht Teilbaber des Unternehnrer8, er ift nur verpflichtet, nicht auch berechtigt, feine
Dienfte zu Teiften, er hat auch kein Kontrollrecht 2c. val. Anoke a. a. DO. 12 und 13, Fomwic
ROHQG. Bd. 16 S. 276 und Iur. Aichr. 1903 Beil. 17, Recht 1907 S. 829; im Bweifel8-jall,
 ob Gejellfchaft oder commis interesse vorliegt, wird Das Tebtere anzunehmen fein
val. Crome a. a. ©. S. 154 ff, Anvoke a. a. OD. S. 13.
8. Keine Gefellfchaft {ft das partiari]he Gefhäft, d.h. ein Gejdhäft, bei dem
der eine Teil lediglich anı Gewinn oder Verluit eine3 vom anderen Teile völlig jelbjtändig
 vorgenommenen oder vorzunehmenden GefchäfteS beteiligt it, vol. Nipr. d. DL®.
(Karlöruhe) Bd. 13 S. 396, ROE. Bd. 57 S. 177 und auch au3Z Früberem Kechte ROS.
BD. 20 S. 163, Bd. 31 S, 33, Bd. 33 S, 129.
, Bei Zweifelsfragen, ob Gefellfhaft oder partiarifdhes Eee HNU vor
liegt, ift aud) fetS zu beachten, daß eine Gefellidhaft nur von foldhen Leuten eingegangen
3a werden uileat, die Kich al8 1ozial aleichitehend betrachten, val. Anoke a. a. DO.
        <pb n="352" />
        14. Titel; Gefellihaft. &amp;amp; 705. 1269

, ‚£. Wenn jtreitig ift, ob Gefellihaft oder partiarifhes Darlehen anzunehmen
Mk, wird die Vermutung für lebtere Auffalfung fprechen, da der Kapitalilt regelmäßig
die günftigere Lage von vornherein haben will, vgl. Anoke a. a. D. Im Übrigen vgl.
über den Unter dien zwilden GejellidhaftSvertrag und einem (partiarifchen)
Darlehen auch ROE, Bd. 20 S. 163, Bd. 31 S. 33, Bd. 57 S. 175, Crome, Bartiaritche
DechtSgeiüfte S 54 S, 374 ff, Seuff. Arch. Bd. 21 Nr. 120, Bd. 36 Ver. 35, Bd. 47
ir 2 Ta in £8. 1909 S. 675 Ir. 14 und Kecht 1909 Nr. 2642, fowie Borbem. 3, a
&amp;gt; 8, Unterfcheidung der Gefellichaft vom Arbeitsvertrage (vgl. biezu Lotmar
er Arbeitsvertrag. Bd. 1 S. 37 ff): Da
„Die Vereinbarung von Arbeit, die dem Arbeitzvertrage wefentlich iit, it aud
beim SGefelljchaftsvertrage möglich; infoweit Lommt der Arbeitsvertrag mit einem Gejell-\Oaftsbertrag
 überein, in welchen ein Teil Arbeit zufagt. Beide Verträge unterfchelden
RO aber wefentlih dadurch, daß im Gefellfhaftsvertrage die Arbeit al3 Beitrag
Wgefagt wird und zwar als Beitrag zur Förderung des gemeinfjamen Bwede8; während
lerner im Arbeitzvertrage dem Bromittenten der Arbeit ein Entgelt für fie En
Man wird ihn bei Gejelljchaftsvertrag wiederum ein Beitrag zugejagt, welcher Der
Pörderung eines gemeint amen Zwece8 dienen fol. Bein Gefelljchaftsvertrag ent“
iteDt zudem eine Vermögensgemeinfbhaft unter den Gefelljhaftern (SS 718, 722),
Dährend die Kontrahenten eines Arbeitsbertrags in eine foldhe nicht gelangen. Baal.
Frner auch Sur. Wichr. 1903 Beil. 17. a . ”
; Vebteres Kriterium Hit insbefondere von Wichtigkeit für die Frage, ob ein Gefell-WaitSvertrag
 oder ein partiariicdher Arbeitsvertrag vgl. oben 4) vorliegt; 1.
Otmar a. a. DO. S. 40 und 41.
if 9, Der BVerlagsvertrag ift auch bei prozentualer et fein Gefell-Me
 eSvertrag (Analogie des Quotalwerkvertrags); vgl. Ruhlenbek Ben. 2 zu $ 705,
NOS. in Sur. Wichr. 1900 S. 59, Verlagsgelek vom 19. Juni 1901 88 24 und 21,
; her au NGE. in HoldbeimsMSchr. 1909 S. 53.
O0, Ueber Unterfcheidung zwildhen einer SGefellfihaft und einem Mäklervertrag
98l. echt 1903 S, 291, Gruchot, Beitr. Bd. 49 S. 619 und 627, Recht 1908 Nrı 499.
n 1f. Nebder die rechtliche TE der Sammlungen zu wohltätigen
nd gemeinnüßigen Zweden vgl. Bd. IV Bem. 1 zu 8 1914 und die dorf ange-3ebene
 Literatur.
(2, Yeber den fog. Kolonnenvertrag vgl. Gzw.Ger. Bd. 9 S. 258.
Q Wegen des fog. gewerblihen GÖruppenakfords Überhaupt vgl. inSbef.
Sotmar, Der Arbeitsvertrag Bd. 2 S. 490—549 und die in Neumanng8 Jahrb. Bd. VI
S. 276 Nr. 3 angegebene Entfch. a GE
ı 13, Üeber Unterfcheidung zwirjdhen Kauf und Geiellihaftsvertrag 1. Sur. Wichr.
907 S, 103, au Recht 1907 S. 829 Nr. 1822.
L4. Auftrag, nicht Gefellfchaft, ROSE. im Zentral-Bl. Bd. 7 S. 202.
15, Werkvertrag, niht Gefellfchaft, Seuff, Arch. Bd. 61 Nr. 105.
R 16. Wegen der Wbarenzung von einfeitigen Verpflichtungen vol. NOS.
Hecht 1908 Nr. 1539.
S 17. Wegen einer im Eigentum der Fabrik {tehenden Wohlfahrtskaffe val.
0. und Kaufın.Ger. 1908 S. 162 (Neumann Sahrb. Bd. VIL S. 289). .
5 18, Wegen der Rechtsitellung eines literarithen Mitarbeiters vgl. Ripr.
. OLG. (Rammerger.) Bd. 18 S. 29.
B 19. Gejellichaft oder Alleinvertriebavertrag? Kipr. d. OLG. (Celle)
d. 18 S, 29.
x 20. Gefellichaft des BGB. oder offene SSG.? RKipr. d. DLSG. Gamburg) Bb. 19
©. 289 und Vorbem. I, 1, a:
„IV. Näheres über ben \OrTeNT nie bertrnn, Die Grundlage der Rechte
und Verpflichtungen aus dem GEelfhaftsverbhältnifje bildet der GefellichaftSvertrag.
1. Der Inhalt des Sejellfchaftsvertrags.
Ueber den zuläffigen Subalt an ih gibt das Gefeß (im Gegenfahbe zu anderen Gefebgebungen)
 Feine fpeziellen Borfchriften.
a) Aiigemeine Schranken ergeben fih aber aus den allgemeinen gefeblichen
 Nenel wonach Verträge über etwas gefeblidh VerboteneS, auf
Anmöglidhe3 oder Unfittlidhes ungültig {ind al. 3. D. über eine
Befellfchaft zum Zwede des SpielenS in auswärtigen Qotterien aus dent
rüheren Nechte Seuff. Arch. Bd. 33 Nr. 24. Bd. 37 Mr. 210. Bd. 43 Mr. 110:
        <pb n="353" />
        VIL Mbichnitt: Cinzelne Schuldverhältnifje.

wenn e8 fich dagegen um eine Vereinigung zu einem nicht verbotenen Spiele
handelt, jo {teht der Gultigkeit des Vertrags nichts im Wege, val. NOS.
Bd. 27 S. 206, Bd. 28 S. 328, Bd. 43 S. 148, Seuff. Arch. Bd. 24 Nr. 30,
Bd. 54 Mr. 149; Zweifel Können in leßterem Falle nur darüber entfteben,
welche Leiftungen die Gefellfehafter in einzelnen vechtögültig übernehmen
fönnen, vol. Rnofe S. 17 und 18 fowie Bem. VI, 2 zu S 762, Dem. +
und 6a. € zu 8763, Bem. 11, e zu $ 764), 1. ferner auch Heil. Mipr. BD. 8
S. 162, Bd. 9 S. 2 und 10 (Veritoß gegen ein Strafgejeß 3. S. Gejell-[haft
 zur Umgehung des Iandesgefeklichen Verbots des Vertriebs von L08-anteilen
 und Losabichnitten). Au3Z der Praxis vol. ferner KÖE. in Sur.
Wichr. 1908 S. 296 (Vereinigung von Unternehmern, um gemeinfchaftlich
eine Erhöhung der bei Submijfionen Ublih gewordenen niedrigen Preiie
anzuftreben), Seuff. Arch. Bd. 65 Yir. 89 (ein Gefellichaitävertrag zu einem
Wuchergefchäft ft nichtig).
Gefeblich verboten ift auch gemäß S 310 die Gefellfchaft des ganzen gegen“
märtigen und Fünftigen Vermögens. Ein SGefellichaft8vertrag, der nur
das gegenwärtige Wermögen oder einen Bruchteil deSfelben betrifft, ijt Dagegen
gültig, wenn er der Form des 8 211 entipricht, val. Me. II, 595. .
Huch während des Beitehen3 einer Gefellfihaft Fann im Ginblit auf die
allgemeinen Schranken eine Kechtsänderung eintreten. Zür den Fall, daß
der Zweck der Sejeilfchaft unmöglich geworden ift, tritt gemäß 8 726 ohne
‚weiteres die Yuflöhung der Gejellichaft ein. .
Eine beitimmte Art der Zeitungen wird nicht erfordert; vgl. aber
ınten Dem. 2. ,
AJeber Ungültigfeit des Gefellfchaftsvertrags wegen mangelnder Beftim mtheit
 vgl. NOGES. in HolbbeimsMSchr. 1908 S. 305.
Neber XufehHtung wegen Frrtums und Täuichung vgl. Recht 1908
Yr. 455 und L3. 1908 S. 545. .
Cine Abänderung des Gefellfhaft3vertrags erfordert Einftimmigkeit Der
BSefellichaiter, foferne nicht im Berirag anderes heftimmt ift. Das Gleiche
‚gilt von Hacdhträgen zum Vertrag. Vgl. RGOR.-Konum. Ben. 2.
| Sn innigem Zufammenhange mit dem Inhalte des Gefell{haitsSvertrag8 ftebt aber
jerner al8 wejentliches Moment
2, die Nichtung auf einen gemeinfamen BZwed. N nn
a) Äbgefehen von den allgenıeinen, oben bereits angeführten Schranken ift der
Saß aufzujtellen, daß jeder erlaubte Zwed fchledhthin den näheren Inhalt
zine8 Gejellichaftsvertrags bilden fann (wie in gemeinen NKechte), Darunter
fallen alfo {owohl Vereinigungen zum Zwece des Erwerbs, wie foldhe
zur Pflege idealer, gemeinnüßiger, gefelliger, Kinftlerijdher Zwede, 3. S.
gemeinfdhaitliche Haltıma von Iandwirtfchaftlichen Mafchinen, Syndikate zum
gemeinichaftlichen Bertriebe von Waren, Kfaufmänniiche SGefellfhaften zum
ämwede von Einzelgefchäften, gemeinfchaftlihe Ausnüßung eines Patents,
Veranügungsgefellfchaften aller Art, weldhe nicht im Vereinzregifter ein“
getragen find, Lejevereine, Bereinigung zur Erbamung eines GetellichaftS
Baufes ze. (zum Teil abweichend Endeniann I S. 819 Anm. 2 a. €). Val.
Hiezu auch Yorbem. I und bayr. Oberft. L®, Bd. 3 In. 3.) S. 516. .
_ Ueber die Verbindung mehrerer KehtSanwälte zur gemein:
fOhaftlichen Auzübung ihres Berufs vgl. Sofef in Sruchot, Beitr. Bd. 44
S. 413 und Btfchr. f. Berficherungswejen 1906 S. 455, fowie Schierlinger
in Bl f RAW. Bd. 72 S. 851 ff. und Friedländer, Komm. 3. RAO., Exkurs
zu $ 40: über die Vereinigung von Nerzten zur Berufsausübung val. die
eingehenden Ausführungen von Yofef in ©ruchot, Beitr. Bd. 48 S. 263 ff.
(wenn hier der Betrieb einer Heilanftalt mitverbunden ift, wird regelmäßig
ein SGefellfchaft8vertrag vorliegen, funft für die IDegel nicht).
Wegen der IechiSverhältnifie aus der Heidhnung zu einem
SarantiefondS vgl. Seuff. Arch. Bd. 55 Ir. 136.
Ueber die Streitaenofifenfchaft als SGefellfchaft val. Frande,
NMecht 1903 S. 11. , .
 Neber einen Vertrag, durch den die Varteien fih verpflichten, den
Zweck, aus dem VBernögenszufanmenbruch eine8 gemeinfcdhaftlichen
SchulduersS fobiel afS müglich zur Deckung ihrer Zurderung zu retten, M
2iner beftimmten Weife zu fördern, val. KOES. Wd. 70 S. 33.
, Yeber Abmachungen jemands, der eine Erfindung gemacht haben
will, mit einen: Gelbdaebher bor der Vatentiermug val. RRGKouum. Bem. 7-K
        <pb n="354" />
        14. Titel: Gefelihaft, S 705. 1271

Beitritten ift, 06 auch eine Gejellihaft ohne jeden vermögensrechtlichen
Charakter unter den Begriff der SGejellichaft nach BSG. fällt. Mot. I,
394, 595 wollen dieje Jrage bejahen, insbefondere im Hinblick auf 5 241,
yonach der Beftand eines Schuldverbältnifie8 nicht davon abhängt, 00 Diefes
ine vermögensrcchtlichen Charakter in NO trägt oder nicht. € werden
ıber gleichwohl die Begriffsbeftimmungen des &amp;amp; 705, {owie ERS
Normen über die Gefellichaft insbefondere Binfichtlih des SGejellichaftsgerntögens)
 ichlechterbingS nicht auf Bereinigungen pafjen, welche in Feiner
Dinficht gemeinidhaftlicdhe Mittel irgendwelcher Urt aufweifen, 3. SD.
Ane Bereinigung mehrerer Perfonen lediglich zu dem Zwecke, um In der
Wohnung von Mitgliedern gemeinjdhaftlih Dramen 3 fefen. Anders {ft
»te Sachlage, wenn hier 3. 3. die Bücher ganz oder teilweife auf gemein:
‚ame ®often angefchaftt werden. Val. Endemann S 180 YUnm. 14, Dertmanı
Borbent. 3, Dernburg, Bürgerl. N. 11, 1 S. 186, Hellwig, Archiv f. D. zei
Praxis Bd. 86 S. 223 .; a. 0. Kohler inı Arch. f. Bürgerl. %. Bd. 12
S. 1M., Anofe a. 0. OD. S.170. Das Reichsgericht (vgl. Sur. Wichr. 1903
Beil. 16) will dieje Streitfrage dahin Iöfen, daß ein Gejelichaftsvermögen
nicht notwendig bei der Gefellfichaft vurausgefebt werde, wohl aber müßten
die Beiträge en gemeinfdOaftliches Bermögen werden. Val. auch
jayr. Oberit. CO. Bd.3 n. SI. ©. 516. Noch weıter geht ROSE. in Sur.
Richt. 1905 S. 719 (Veteiligung ant Einkauf Lediglich unter Gemwinn= und
Berhuftbeteiligung binfichtlich des Endergebnifies ft auch ohne Beitragss
serpflichtung genügend); ähnlich aud RKOS. in Holdheim8MSchr. 1906
S, 44, Seuff. Arch. Bd. 61 Dir. 107, Sur. Wicdhr. 1909 S. 656 Nr. 6; vgl.
aber au aus der Praxis Mipr. d. OLG. (Karlaruhe) Bd. 13 S. 395.
Der Bwed muß aber ftets ein gemeinfamer Der SGefelljchafter fein, nicht
50ß ein egoiftifcher eines der Gefellichafter. Die Abjicht muß Darauf
zerichtet fein, die Ergebnitie der Tätigkeit allen Geiell[haftern zukommen
zu faljen und zwar unmittelbar als Gefhäftsergebnifle, als NRefultat der
mechjelnden Schickiale der Gefellichaft (aus der Praxis vgl. ROE. in Iur.
Wichr. 1907 S. 103). Daß hiebei alle in gleicher MWeije beteiligt find, it
nicht unbedingt notwendig. Bal. Staub, Komm. zum SÖOB. 8. Aufl. Bd. 1
3.411. Au8 diejem Örunde {tz DB. die Jog. societas leonina, bei der
zur einer den Gewinn ziehen Joll, als Getellichaft nicht gültig, vgl. NOS.
Bd. 3 S. 9. (Die betreffende Vereinigung kann freilich al3 Schenkung oder
Sarantievertrag Nechtswirkfamkeit haben, vol. hiezuw Senuff. Arch. Bd. 32
Yor, 134.) Diefer gemeinjame Beck fehlt auch bei den 109. partiarifdhen
Seichäften vgl. oben IN, B, 3 und 4) und bei einer Gewinnbeteiligung der
Arbeiter ober eines Untergebenen im Sinne der Ben MI, B, 4 oben. Die
Bereinbarung, daß ein Gejellfdhafter von der Beteiligung am Berluft
au8gefchloffen fein Joll, it dagegen gültig, vgl. RO. in Sur. Wichr. 1903
Beil. 16 und Oruchot, Beitr. Bd. 47 ©. 403. ,
| Mus der Nechtibrechung val. ferner NOS, Bd. 73 S. 286: Die Ausübung
zinc8 ®Gewerbe8 im Wege einer Gefellichttit ift auch in der Weije denkbar,
aß das Gewerbe in getrennten, untereinander völlig felbtändigen
 Ge{chäften betrieben wird; die Vereinbarung muß aber dahin
xbziefen, daß jeder Zeil verbflichtet Jein Toll, durch prdnungSmäßigen Betrieb
jeine8 eigenen ©e{dhäfts den gemeinjanıen Aweck der Gewinnziehung zu fördern.
Wenn jentand lediglich eine jice Summe als Entihädiaung 3zUyejichert
 erhält, fei c8 für Teine Einlage oder für jeine. Schulbenhattung
der Für feine Zütigkeit, fo liegt gleichfalls — mangelS eines gemeinfamen
3Zwedes im obigen Sinne — feine ®efellichaft vor, denn jener foll die ihm
Hıgeficherte Summe erhalten, gleichviel, ob die Gefellfchaft Gewinn oder
Berhuft hat. Sin garantiertes Minimum dagegen wird dem Begriffe
zer Gejellichaft regelmäßig nicht im Wege jteben; denn hier hängt wenigitens
5er Neberfchuß über dos Minimum von hen Schicfalen der Gejellfchaft ab;
„gl. Staub a. a. O. .
Daß der Gefelli Haftszwecdc in der Förderung von Intereffen beftebt,
‚welche nicht den Gefellichaftern Jelbit, fondern Dritten G. B. Mrmen) zu
zute Ffommt, fchadet natürlich nicht. . ,
Zweifel bietet un der Praxis befonderS oft der gemeinfhaftliche Ein-Fauf
 einer Sache al. auch Borbem, I, 2). 8 erfcheint unzufälfig, bier eine
Sefellichaft. nur dann annehmen zu wollen, wenn die Ab|icht der Varteien
auf gemeinfanes Behalten der Sache gerichtet fei, da hiedurch das Gebiet
her (Mefellichaft in unzuläfitger Weile beichränkt mürde. UWnbherfeits aber

a}

3
        <pb n="355" />
        1272

VIL Mofonitt; Einzelne Schuldverhältniffe.

wird für die Annahme eines Gejelljchaftsvertrag8 hier erforderlich fein, daß
ein gemneinfamer Zwec durch den Zufjanımenfhluß verfolgt wird, &amp;amp; SD
billigerer Einkauf oder fonftige Borteile; val. hiezu Aunoke S. 14, auch Seuff.
Mrch. Bd. 51 Mr. 104,
Die Ausführung eines Auftrags „in Kompanie“ feitenz mehrerer
SGejchäftsleute ift regelmäßig Keine gefellichaftlidhe Verbindung, vgl. YL®.
Dresden, Jäch]. Arch. Bd. 1 S. 247. ,
Ein SGefellichaftsvertrag, der die Teilung des Mäklerlohns Für die
Vermittlung eines Gyundiftücsverkaufs zum Gegenftande hat, muß
zum Inhalte haben, daß die SGefellihafter den Verkauft in gleichartiger
Stellung als Mitunternehmer fördern, Urt. d. U Oberit. 2®. vom 30. April
1903 im „echt“ 1903 S. 291 und Sanımlung Bd. 4 In. F.) S. 294 ff.
as bie fog. Kartelle anbelangt, d. h. Organijationen zum Zwede
gemeinjamer Regelung der Produktion und des Ahfabes (vgl.
Örunzel, Ueber Kartelle, Ketbıig 1902), {fo wird e8 biebei auf die tatfächliche
Ausgeftaltung im Einzelfall ankommen, ob diefe al8 Gefellichaft des bürgerfihen
 KRechteS erfcheinen oder etwa auch al3 Verein 2. € kommt 3. 3.
Häufig vor, daß die Kartellteilnehmer neben der in irgendeiner Handels
rechtlichen Form organifierten Berkaufsftelle nod) befonders eine Gefell-[haft
 des bürgerlichen Rechtes bilden (3. B. die Zechenbefiber neben dem
NRoeinijh-Weftfälifchen Kohlenfyndikat), Vol. KRundftein, Die Konkurrenz
berbote in den Kartellverträgen, im Arch. f. bürgerl. R. Bd. 25 S. 94 ff.
insbejondere S. 104 Anm. 32. Kohler (Enzyklopädie I 8 81 S, 696) nimmt
an, daß die Verbindung dann gefellfhaftlich wird, wenn die Teilnehmer
Vermögen zweds Erreichung eine8 Ziele zufammenfchieBen. Das Reichs
gericht (f. Urt. vom 6. November 1902 RSS. Bd. 53 S. 19 ff.) ninımt ein
quasis-gefellfhaftlidhes Verhältnis au dann an, wenn fein Ver
mögen vorhanden ift, fo 3. 3. bei den Kartellen niederer Ordnung. Inu dem
bezeichneten Falle handelte e8 fi um ein einfaches Preisfartell und der
Vertrag beziweckte Keine Bermögensgemeinfchaft. Das RO. führt hiezw aus:
Vereinigungen von Geiwerbetreibenden, die auf die Feltbaltung von Mindeitpreifen
 gegenüber den Äbnehmern der einzelnen Teilnehmer binwirken, {ind
nicht SGejellfchaften im eigentlichen Sinne des Wortes; aber fie iteben
diefen nach ihrer redhtlidhen Natur nahe. Von Wichtigkeit wird
hier insbe]. die entiprechende Unmendung der VBorfchriften über ündigung
[S 723], vgl. auch weiter unten und Vorbem. X.) In einer Entich. vom
2. Sanırar 1909 Sur. Wichr. 1909 S. 134 Nr. 7 und RGOE. Bd. 70
S. 166 ff.) werden bei Syndikaten zweds Preis- und Produktionsfontingentierung
 aber au RechtSfäße aus dem Gemeinfhaft8-rechte
 (8 743) herangezogen. Val. Dies ferner Xobhler „Aus dem Patent- und
Ve Sief. 1 S. 86, Yolze Bd. 18 S. 402, 403 Ir. 669, Cohn in
D. SIur.3. 1903 S, 13, Ueber Kartelle und ER ofen im
„Hecht“ 1904 S. 233, Girfh in D. Jur.3. 1905 S. 62, Wolff, Die recht“
liche Natur der Kartelle, Syndikate 2. D. Kur.3. 1906 S. 645, Runditein
im Arch. f. bürgerl. NR. Bd. 28 S. 126 (WNechtsformen in Frankreich), Levy,
Rartell= und Truft-Literatur aus dem Sahre 1907, Bank-Urch. Bd. 7 S. 264,
279, Düringer-Gachenburg, 2. Aufl. Bb. 2 S. 69 ff. Von Interelje {ft au
bie dem Reichstag am 28, Nuvember 1905 bzw. 25. März 1906 überreichte
„Denkffchrift über das Kartelliwvefen“, die u. a. 19 NOS. Über Streitfragen
aus Kartellverträgen enthält (val. Neumann SJahrb. Bd. 5 S. 275), f. hiezu
auch Siefmann, Die deutfehe Kechtfprechung über Aartelle nach der Denk
IOrift der KeicdhsSregierung, Soz. Pr. 15. Jahrg. S, 850—852 und S. 873—875,
Aufensfy, D. Sur. 8. 1909 S. 347, Die neuelte Denkffchrift der SL
über Rartelle. Vol. außerdem Baumgarten und Meszleny, Kartelle un
Trufts 26., Berlin 1906 und Fuld in HoldbeimsMSchr. Bd. 15 S. 36 (über
Kündigung eines Kartell mit undeitimmter Dauer). Ueber Kartelle und
VPreisirage, f. D. Iur.3. 1905 S. 1050. ,
Neber Örenzen der Bindung eines Kartell8= ıumd Gefellfchaftzmitglieds8,
 insbe. UnsiGluß des KündigungSreht3 RNOGE, Bd. 73 S. 429.
Mus der Praxis val. ferner: RNGE. in D. Jur.3. 1908 S. 137 Ver“
pflihtung bes VeräußererS, für das Sintreten feines Nechtsnachfolger8
 in den Kartellverband zu forgen?), Warneyer Erg.=Bb. 1908 S. 11,
auch 23. 1908 S, 62, 537, Recht 1908 Nr. 3012 (Uebergang der Kartellpflichten
auf Sondernachfolger): NOS. Bd. 53 S. 19 (Rücktritt meaen Vereitelung des
Qwmeda durch andere Teilnehmer).

x
        <pb n="356" />
        14. Titel: Gejelichaft. S 705. 1273

Neber die Frage der Gültigkeit und der Rechtswirkung der Konsurrenzberbote
 und der Vertragsitrafen, die gerade im Kartellwefen
zine befondere Rolle fpielen, vgl. eingehend Kunditein a. a. ©. und die dafelbft
ET Qiteratur und Vrarıs, fowie unten Bem. VI, c und Bem. 1, d und f
zu 8 344.
Ueber die Anwendbarkeit des 8826 auf Kartelle f. Bem. 3, c, d
zu 8 826 und die dort angeführte Literatur und Vraris.
Neber Truft8 im befonderen vgl. Schöny, Treuhandgejhäfte,
Arch. f. bürgerl. N. Bd. 35 S. 291 HM. insbef. S. 318 ff.
Wegen des jog. gewerblidhen ®ruppenakkor ds und der Kolonnenverträge
 vgl. oben Bem. HL, 12.
_ 3. Form und Mbjchluß des Gefellfchaft8vertrag8 (vgl. hiezu auch Anoke
S. 26 und 27):
a) Der ES TE an fi Gvie im gemeinen Recht, jedoch im
Segenjaße zum BUN. El. 1 Fit. 17 8 170) Feiner befitimmten Forum.
Soweit jedoch einzelne Noreden im Vertrage nad Maßgabe der ihnen zu
zebachten Nechtswirkungen auch fonft formbedürftig find, gilt dies natürlich
auch für den ER 3. B. ein SGefelljchafter hat fich veren
 ein Grundftück der Gefellichaft zu übereignen, val. hiezuw auch S 706
nit Bem.
Der Vertrag gilt als geföloffen, fobald man fih über die wefjent=»
üben Punkte des VBertrag$ geeinigt hat (M. 11, 595). DaB die zur
DU des SGefellichaftszwed® Sienjame Leiftung feitens8 des einzelnen
Sefellichafters bereits gemacht ift, it für den Hofchluß des Vertrags (da er
‚a fein Healvertrag it) nicht N (Windicheid-Ripp, Band. Bd. 2
3 405 a. €. und Seuff. Urch. Bd. 46 Hr. 187, val. ferner NOS. in Sur.
Wichr. 1909 S. 656).
Die Frage, ob auch ein Borvertrag (vgl, Bd. I Vorbem. 8 vor S 145) über
denmächttige Eingehung eines Gefellfchaftsvertrags gultig ift, war fhon bisher
beftritten OR Ent{ch. d. ROHS. Bd. 9 Nr. 14 S. 38, dagegen Staub zu
Urt. 90 HSOB, ä. SF. S 1b); ein {older Borvertrag ift denkbar und rechtlich
muläffig (val. Dertmann Ben. 5, Goldmann-Lilienthal S. 734, Planek Bem. 4.)
Die Nechtsmirkfamkeit derartiger Bereinbarungen wird aber {tet davon
xbhängig fein, ob die Aontrahenten über den wejentlidhen Inhalt des
;päter_zwifdhen ihnen abzufchließenden SHE bereits übereingefommen
ind (Seuff. Arch. Bd. 46 Mr. 187). So ijt beijpiel8weife die ohne nähere
Beftünmung getroffene Worede, jemanden als Aifocie in fein Geichöäft
ufzunehmen, al8 zu unbeftimmt och nicht rechtlich bindend (Seuff. Arch.
Bd. 47 Nr. 190). , .
Von verfdhiedenen Seiten MM. 11, 595; Dertmann Bent 1) wird au die
Möglichkeit des {tillfchweigenden Abihluffes eines Gefellichaftsvertrags
in Üebereinftimmung nit Der bisherigen PniS) vgl. Seuff. Arch. Bd. 20
Yr. 200, 201, RGE. Bd. 7 Nr. 53, Bd. S Nr. 26) {olehthin eingeräumt.
Die8 dürfte mit aroßer Borficht aufzunehmen fein: Die EN
:ine8 fonfreten Gefellichaftszweds wird für die Regel nicht ftill-‘chweigend
 gefchehen Können. Würde man fich auf erlteren Standpunkt
jellen, {o mürde die Folge die fein, daß man 3. B. bei allen gemeinfamen
Erwerbsgefdhäften einen {tilljchiweigenden Sejellfchaftsvertrag unter den
Erwerbern annehmen müßte. Dies ent{pridht aber ficherlich nicht dem
Rillen des SGefebgeber8, hier liegt vielmehr regelmäßig mangels näherer
Berabredungen nur eine Gemeinichaft im Sinne des 8$ 741 {f. vor (Cofad II
5 965 1,3). Bol. hiezuw ferner auch bayr. Oberft. LG. Bd. 4 (n. F.) ©. 294.
Wenn der Vertrag nichtig ift (vgl. hiezu auch oben Ben, IV, 1), fo liegt
ine Gefellichaft überbaupt nicht vor; wegen des gemeinfchaftlichen Vers
nögen8 haben danı die Normen der 88 741 ff. Unwendung zu finden.
Bei Erwerb oder Verwertung von Grundftücen für eine Gefellfchaft
wird Häufig ftrittig, ob und inwieweit die Form des 8 313 einzuhalten ift,
vol zunächit Bem, N, 1 3u 8313, aus der Praxis val. Necht 1905 S. 646,
Sruchot, Beitr. Yd. 49 S. 619, 627, L3. 1907 S. 433, 1909 S, 396 und 674, 1910
S, 79, Warneyer Erg.-Bb. 1908 Nr. 23, 1909 Nr. 287, NOS. Yd. 68 S. 260 ff.,
Sur. Wichr. 1909 S. 160 Nr. 6, S. 656 Nr. 6, Seuff. Arch. Bd. 64 Ir. 149,
JMpr. d. OLG. (Kiel Xb. 17 S. 377, Recht 1908 Nr. 3236, HoldbeinsMSchr.,
1908 S. 102. HierauZ jet hervorgehoben: Ein Sefellihaftsvertrag, der den
zenteinfchaftlichen Erwerb uırd die vorteilhafte Weiterberäukerung bon Örundh

 |
        <pb n="357" />
        VIL Wbicnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

itüclen al8 Gefellfihaft8zmwec vorfieht, unterliegt infoweit nicht der
yorm des S 313. Die Art. 266—270 des alten HOB. murden in daS neue
HORB, nicht aufgenommen. Chenfowenig bedarf die Vereinbarung, derzufolge der
eine ©efellfchafter fich verpflichtet, Orundftücke von einem Dritten zu erwerben,
zu veräußern und den Gewinn unter die Gefellchafter zu verteilen, der
Hocm des $ 313. Dagegen fallen Gefellichaftsverträge, nach denen Orunditücke
 in die Gefellichaft von einzelnen Gejellfchaftern einzubringen Jind,
unter die FZormborfchrift des S 313. Wegen Unterbeteiligung eines Dritten
|. ROGES. Recht 1909 Ir, 3536. Val. hiezu ferner die Ausführungen
von Menudegager, Die Gefellichaft des BGB. im Grundbuchrecht,. Arch. fbürgerl.
 %. Bd. 34 S. 84—88,
Neber die Frage, ob der Teftament8vollitrecder al8 folder einen Sefell
Se etEnG abfcOhließen kann, val. Nipr. d. DLG. (Kammerger.) Bd. 14
S. 322 ff.
V. Hier fohlägt much die Frage ein, ob der Gejellichaftsvertrag ein gegenfeitiger
Vertrag it, wie meiftenteilS angenommen wird, oder nicht über die verfhiedenen
Meinungen val. Planck und Dertmann zu $ 705, Lotmar, Der Arbeitsvertrag Bd. 1 S. 37 ff.
Knole S. 41 MM, RKettig a. a. OD. S. 18 ff, LZige, Unmöglichteit S. 309 #. und in Arit.
Nierteliichr. BD. 45 S. 341 ff, M. IN, 594, Anokfe S. 33, 34. Dernburg 8 357, IN, ROÖOR.-Komm.
 Dem. 3). . ,
Die Leijtungen einer jeden der vertrag[hließenden Parteien follen nicht dem einen
oder dem anderen ausfchließlich zugute Kommen, fondern e8 foll durch die Zufammen“
wirkung der Leiftungen aller ein Erfolg erzielt werden, der allen zugute fommt, vol.
Windfcheid-Ripp.a. a. OD. Noch zutreffender drückt dies Steinbach aus in feinem Werke:
„Iechtsgefchäfte ber mirtfchaftlidhen Organifation“ (S, 3 FF.) wenn er dartut, daß ber
Zwert des GefellfchaftsvertragS überhaupt nicht Austaufh von Oiteräquivalenten it,
jondern Organijation der Wirtfchaft felbit, des wirtihHaftenden Sub:
jeft8. @&amp;amp; fann alfo infofern bier im Orunde nicht von einem zweifeitigen Vertrag im
engeren Sinne des Zivilrecht8 gefprochen werden. Gleichwohl find in einzelnen Beziehungen
die Berhältnifje derart gelagert, daß die Normen über gegenfeitige Verträge (88 320 ff.)
wenig{ten3 ent{predende Änwvendung finden füönnen und müffen.
Sm einzelnen fei bier folgendes hervorgehoben:
a) 9. I, 598 werfen die Hrage auf, ohne fe indefjen felbit zu beantworten,
ob und inwieweit Die Einrede des nicht erfüllten Bertr HE beim
Sefellichaftsvertrage ftatthaft fei. Hierin werden folgende nter-Iheidungen
 zu treffen fein (vgl. DVertınann Bem. 4, c, ferner @nofke
3. 42 ff. uch ROGE, in Iur, Wihr. 1900 S. 841). | se
x) Statthaft wird dieje Sinrede fein, wenn e8 io um wirkliche
Beiftungen der Gefellfchafter für die Gefellfchaft handelt und vers
EEE die Gefellfchafter gleichzeitig zu leilten haben, voraus
gefeßt, Daß nicht auch der Kläger felbit als Gefellichafter fänmig it
(vgl. 88 320 ff.), Freilich kann {ich auch hier aus der Art des Einzel
beitragS oder zufolge befonderer Seltimmungen im SGefellichaftsvertrag
eine Verfhiedenheit ergeben. Ve
Wegen der Frage, ob die Einrede auch dann zuläfltig it, wenn
ein dritter Öefellfehafter mit jenen Beiträgen rüchtändia U, val.
die Ausführungen bei Dertmann Bent. 4, C, #8. ,
Unders aber liegt die Sache, wenn e8 ich um die Erfüllung bejonderer
 Pflichten (alfo nicht um grundlegende Seiftungen) handelt,
melche ich auf der Bafis der Gefellidhaft erft im Laufe Dderfelben
herau8gebildet haben, 3. B. die Vflicht zur RMechuungslegung. Wie
jchon die bisherige Praxis anıahıur (val. Seuff, Arch. Bd. 25 Nr. 105,
237, BD. 29 Dir, 235, Bd. 36 Nr. 34), kann regelntäßig der Klage eines
der Sefellfehafter gegen dem anderen auf Veilung einer derartigen
YVilicht G. 3. Rechnungslegung) nicht die Einrede einer gleichen oder
Tonftigen Verpflichtung des Klägers entgegengehalten werden, außer
e8 wird nachgewiefen, daß nach Lage Des Konkreten Falles die vor“
gängige Erfüllung des Klägers wirklich eine notwendige Borbe-Dingung
 für die Erhillung des Beklaaten @. B. Hir die Hulftellung
feiner Rechnung) ft. rn
bh) Die Leiftung des einzelnen SGefellichafter8 Hat zufolge des Sefellichaftszwed®
an alle SGefellfchafter zu erfolgen, fo daß S 432 (Wehrheit der Gläubiger
bei unteilbarer Leijtung) hier zutrifft übereinftimmend Cojacd IL S, 374
und Oerthunann Bem 4. d: and Inf @nnke S 834 und 35). 63 kann alto
        <pb n="358" />
        ;4 Titel: GejeNidaft. S 705. 1275

‘ein Gefellfchafter den anderen auf Leitung eines verhältnismäßigen. Teils
3e8 diefenı Dbliegenden Beitrags für ich in Anjprucdh nehmen CI. IL, 598).
Dadurch wird auch eine Nufredhnung bezüglich der QeiltungsSpflicht
von Gejellfchafter zu Gejellichafter unmöalih WM. a. a, OÖ.; val. ferner
38 717 und 719). I a .
Kommt ein Gefellihafter mit feiner Leitung in Verzug, jo fönnen die
anderen Sefellfchafter nachträglidh Erfüllung und SchHadenserfaß wegen
Verzögerung oder bloß Schadenzerfaß wegen Nichterfüllung verlangen Dder
om Bertrage zurücktreten (vgl. SS 286, 287). Dod) wird das Verlangen
0 Schadenserfaß, fowie der Rücktritt entiprechend dem nahen VBerhältniffe
er Gefellichafter zueinander wohl nur einftimmig geltend gemacht werden
%önnen (S$ 432). Bei einem gröblichen Verzuge wird anßerden: für den ein=‚elnen
 Gefellichafter ein Kündigungsrecht erwachten (S 723). Val. hiezu auch
Jipr. d. DLO. (Martenwerder) Bd. 8 S. 80. . |
Bei Unmöglichkeit der Leiftung auf Seite eines der Gefellfchafter find
ie 88 323, 324. zu beachten. Eofack 11 S. 375 und Teindfcheid-Kipp, Band.
Bd. 2 S. 784 ff. nehmen an, daß S 323 im Hinbkick auf 8 723 auf die Gefelle
ichaft unanwendbar fei, Planck zu 5 705 mill unterfcheiden, je nachdem Die
Sejellfchaft aus nur zwei Perfonen befteht oder nicht. Die allgemeine Unmend
 barkeit des &amp;amp; 323 ergibt lich hier aber al8 notivenbige Folge, menn
ınan al8 die fraglidhe Gegenleiftung den von dem andern SGefellfchafter zu
eiftenden Beitrag anficht. Eine Auflöhung der Gejellihaft wird dielen
Falles nur dann eintreten, menn bisher weiter nichts vorliegt al8 der No-“Dluß
 Des Vertrags. Bal. hierüber Yertmann Bem. 4, C, 8 und ausführlich
Kuofe ©S. 45 ff. Die Mi. I, 600, Scholmeyer S. 678 ff. und Matthiaß
S. 8354 nehmen die Auflöfung der Gefellfchaft al3 allgemeine Folge durchweg
m, ebento Planck und Eofjack a. a. DD. Vol. ferner auch Kleineidam, Un:
anöglichteit und Unbvermögen S. 162 und Kiich, Die Wirkungen der nach“
iräglich eintretenden Unmöglichleit S. 57. Bei teilmeifer Unmöglidgfeit
 wird im: allgemeinen nur eine verbältnismäßige Minderung der Pflichten
der anderen Sejellichafter einzutreten haben, vol. hiezu auch Bem. dl, d zu
+ 706. Wegen eines RündigungSrecdht8 in Ddiejem Sale 1. 5 723.
Wegen pojitiver BertragsverleBungen eines Sefellichafter8 val.
auch Bent. VI zu $ 723.
VI. Die Pilichten der Gefelfehafter ;
46 4, Neber die Frage, ob die Verpflichtungen des einzelnen Sefellichafters gegen»
über den anderen Gefellichaftern Dbeftehen oder der SGefellichaft gegen»
Uber al8 Toldher und ob die Vorfchriften über gegenfeitige Verträge hier anzuwenden
N |. oben Bem. V; Hinfichtlih der Leiltuna von Beiträgen vol. im befonderen
em. IV zu 8 706.
Sm einzelnen:
) Als allgemeine Pflicht jedes GefellfichafterS ergibt Jih aus dem Wefen
des Gejellfchaftsvertrags die Verpflichtung, Den Gefeilichaftszwed zu
jördern (€ 1 hatte dies im $ 632 noch BeionderS ausgefprochen [W. II,
301, € II aber al8 felbftverftändlichen Jnhalt des Paragraphen betrachtet
3. 11, 416). Sieber zählt das Gefeh insSbejundere die Leiftung von Beiz
:rägen, welche teil8 in Rapitalsbeiträgen, teils in der Leiltung von
Dieniten beftehen fönnen. Näheres über die BHeitragsSspflicht in den
Bem. zu $ 706.) A ,
Sene allgemeine Pflicht wird aber keineswegs durch die Beitragspflicht allein
erichöpft, fie umfaßt vielmehr auch Berpflidhtungen anderer Art.
In den meilten Zällen ift es Sache aller Sejellfchafter, DU OH, (Entfaltung
inner Tätigkeit für den Gejellfehaftszweck polfitib zu wirfen. Daneben
aber befteht die negative Berpflichtung, fih in den eigenen Angelegenheiten
jolcher Handlungen zu enthalten, welche die Erreichung des BZiwedes der
Sefellichaft hindern oder vereiteln fönnen (BP. Il, 416); über die Vilicht zu
üUnterlaffungen vgl. au (S{Bbacher, Unterlafungstlage S, 147, 148.
Fine befondere Einzelnormierung trifft das Gefeß freilich in lebterer
Sinficht nicht dal. aber hieher die widhtigen SS 112, 118 HGB. bei der
fenen Handel8gejellichaft) wepen der Verjchtedenartigkeit der Halle. €
ioll aber das ganze Verhältnis nad) dem Willen des WGefehgeberS (S 242)
ıllgemein von Treu und Glauben getragen fein. Der einzelne Gejellichafter
 darf alio 3. 3. allgemein der SGejellichaft feine Konkurrenz machen,
Me (Boheimnifie der Gefellichaft nicht verraten 2c. Mal. hiezu Hachenburg,
        <pb n="359" />
        1276

VIL Abignitt: Einzelne Schuldverhäliniffe.

Bortr. S. 28; aus der Prazis vgl. ROSS. bei Warneyer Erg. Bd. 1908
Nr. 464). Eine Verfehlung gegen diefe Pflicht wird die Verpflichtung ZUM
SchabenseriaB begründen und kann eventuell die Ausfhließung von der
Sefellichaft nad jich ziehen, val. 88 723 W6f. 1, 737. (Die Folgen des
8113 9®B. wird man mangel8 einer dahin gehenden Borfchrift nicht IUerfennen
 dürfen, val. Anoke S. 32.) ,
Anderfeit3 wird man fich davor zu hüten haben, diefe allgemeine Pflicht
im Einzelfalle zu überfpannen, denn der Gefellfhafter braucht die GefelliOaftszwece
 immer nur im Mahmen des Vertran8, den er gejchloffen hat,
zu fördern (. a. a. DO.)
Ueber die Frage, ob ein Gründer gefellfchaftliche Berpflichtungen ver“
[eßt, wenn ev ein Orunditüc unter gleichen Umftänden an die Octellichaft
verkauft, vol. Warneyer Erg.-Bd. 1909 Nr. 399.
Sn vielen Fällen wird diefe allgemeine Pflicht überdies durch den Gejell-YOhaftsvertrag
 {elbft näher Jpezialijiert und im einzelnen fejtgelegt, 3. B.
durch vertragsmäßige Konkurrenzklaujein (auch für die Zeit nah Beendigung
 der Oetellidait Daw. nach YWusfcheiden auZ diefer) und Vereinbarung
von Bertragsitrafen für Zumwiderbandlungen 20. Der Gedanke, daß Der
Sefellichafter Keinen eigenen Vorteil zum Schaden der Sefellichaft verfolgen
dürfe, Außert fich ferner auch darin, daß der Gefellfchafter nach Maßgabe des
8 713 mit 8 667 herausgeben muß, was8 er für die Gefellichaft oder aus
SefellichaftS&amp;amp;vermögen erworben hat.
Was im einzelnen die Konkurrenzverbote anbelanat, fo nimmt
Anoke a. a. OD. S. 31 mit Recht an, „daß die Leilnahme an einer anderen
aleichartigen SGefellfchaft oder die einfeitige Verfolgung der gleichen Bwede
aud ohne eine befjondere Bertragsvorihrift unzuläffig iff, weil
fie gegen Treu und @lauben verftoßen würde, unter deren Herrichatt Das
AanZe Nerhältnis nach 8242 BGB, fteht“, vgl. hiezuw aber auch Marcus,
Das GefellfchaftZrecht des BGB. und das Ronkurrenzverbot des $ 112 HGB.
echt 1906 S. 674, Jowie allgemein Bem. 1, I zu 8 344.
Hinfichtlich der Konkuırrenzverbote, fpeziell bei Kartellverträgen
dgl. den oben zitierten Auffak von Runditein im Arch. f. bürgerl. NR, Bd. 25
S. 94 ff. und die dort aufgeflihrte Literatur und Praxis.
Neber Bertragsitrafen 5 Erfüllung der Gefellihaftspflichten
val. Recht 1905 S, 679 und auch RNOGES. vom 18. September 1907, Warneyer
Bd. 6 Anh. Nr. 43, fowie allgemein Bem. 1, d zu $ 344.
Ueber den Grad der anzumendenden Sorgfalt vgl. $ 708 mit Bem.
Die Nechtsmwohltat des Notbedarfs gewährt das BOB. dem Gelell-[Oafter
 nicht.
DD Sn Art. 94 Abi. 2 DT (alt) war beitimmt, daß ein zum Schaben$-erfaße
 verpflidhteter Gzfellfichafter nicht die Vorteile aufredhnen fönne,
die er der Gefellihaft in anderen Füllen durch feinen Fleiß verfhafft hat.
Diefe Kechtöfolge ergibt ficdh fhon aus allgemeinen Grundfäßen; denn wenn
der Gefellfchafter in anderen Angelegenheiten, Fleiß aufwandte, fo hat er
damit lediglich feiner Vrlicht genügt. Anoke S, 32.
VIL SinfihtlihH des Gefeljhaitsbermögens und der fih hieran Knitvfenden
ragen f. 88 717—719 mit Bem.
VII. Ueber die Stellung der SGefellihafter im Prozeß und im Konkurs eines
Sefellfchafters f. Bem. IV zu S$ 714 und $ 718 mit Bem. IV.
Neber Borausfeßung des AusfonderungsSrecht3 vgl. D. Jur.3. 1905 S. 1169.
. IX. Daß die Gefellfchaft im Sinne des BGB. einen befonderen Namen im Verkehre
Hüibrt, ft an fich nicht ausgefchloffen, 3. B. Bereinigung von Minderkaufleuten zum Gewerbes
betriebe unter gemeinfamem Namen, vgl. Gierke a. a. DO. S. 8 und Cofad, HR. 8 127, 1,
Sur. Wicdhr. 1906 S, 452 HinlichtlihH der ©rundbucheintragung abweichend bayır. Dienftanw.
 $ 272). Befondere Kecht8jäße jind hierüber aber nicht aufgeitellt; es verbleibt
daher bei den fonftigen Normen. E83 kann alfo 3. B. die Gefellfchaft nicht unter diefem
Namen etiva Hagen val. Bent. 4 zu 8 714). Ein Recht auf den Namen, wie c8 die offene
Sandel8gefellichaft im Hirntenrecht befißt, ft aber der Gefellfidhaft des BGB. nicht zu
erfannt, val. Anofe S, 22 und 2. Ueber das Namensrecht val. ferner aud $ 12 mit Bem.
X. Gefellihaften fönnen auch Träger von Gewerbskonzeffionen fein, val.
(Entich. d. bar. Yermaltunasaerichtshofa a. 24 S. 199.
        <pb n="360" />
        14. Titel: SGefellihaft. 55 705, 706.

1277

8 706.

Die Gejellichafter Haben in Ermangelung einer anderen Mereinbarung gleiche
Beiträge zu leiften.
Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen; fo it im Zweifel
anzunehmen, daß fie gemeinfhaftliches Sigenthum der Sefellihafter werden follen.
Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn
le nach einer Schäßung beizutragen find, die nicht bloß für die Gewinnvertheilung
beitimmt it.
Der Beitrag eines Gefjellfchafter8 kann auch in der Leiftung von Dienften
beftchen.

&amp;amp; I, 680 M6j. 1, 2, 681; Ik 683; IM, 693
S I. Die Beitragspflicht der Gefeljhnfter im allgemeinen ergibt fich bereit® aus
705; vol. Bem. IV und V hiezu.
a) Die Beiträge Können ber fhiedener Art fein: Sachleiftungen (3. 3. Grunditiicfe,
 Waren), Rechte (3. DB. Forderungen), Sandlungen, Dienkte und
Arbeitsleiftungen (un lebterer Hinficht f. im befonderen Abi. 3 und Bem. HN)
ınd zwar einmalige Beiträge vder wiederholte oder fortlaufende (MM. 1, 596).
ABS Beitrag dürfte e&amp;amp; auch genügen, wenn ein Sefellfchafter ih nur
zur fog. moralifcden Förderung der Gefellichaftszwecde hergibt, 3. DB. den
Hebrauch feine8 angefehenen Namen? zur Empfehlung geftattet; vgl. NOS.
Bd. 37 S. 61, und Knoke S. 29 (and. An]. anfheinend PB. 11, 417).
uch „Unterlaffungen“ fünnen einen Beitrag bilden, val. hiezu Lebh-.nann,
 Die Unterlaflungspflicht S. 134. nn
„Dagegen wird der Anteil eines Gefellfihafter3 am Berlult
ir. fich allein nicht als Beitrag im Sinne der SS 705 ff. aufgeiaBE werden
Et ball. Warneyer Erg.-Bd. 1909 Nr. 403, 1. auch Dem. IV. 2, c
US n
M6f. 1 will in Nebereinftimmung mit den: früheren Rechte val. Windfheid-Kipp
 8 405; LM. IL I Dit. 17 88 175, 189, 259) lediglich eine NusS-‚egung8regel
 dahin fchaffen, daß in Ermangelung einer anderen VBereinjarung
 gleiche Beiträge zu leiften find. Maßgebend bleibt aber bei diefer
Xrage immer in erjter Reihe der SGefellfihaftSvertrag, monadh die
Beiträge der verfchiedenen Sefjellichafter nach Art und Größe ungleich fein
%nnen. Nicht felten wird die Ungleichheit der Beiträge, objhon nicht aus-Srücklich
 beftimmt, doch aus dem übrigen Inhalte des Vertrags als gewollt
zu betrachten und im Wege der Auslegung feftzuftellen fein (Me. II, 596).
Räht fich aus dem Gefelljchaftsvertrag Art und Höhe der Beiträge au
nicht durch Auslegung erkennen. fo kiegt eben noch fein gültiger Gefellidhaftssertrag
 vor.
+) Üeber Geltendmachung des Anfpruchs auf die Beiträge f. Bem. IV unten.
I. Die Beitragsleiftung im einzelnen.
„2. 4, Welche Gegenftände oder Leiftungen im einzelnen beizutragen find, ent-!eidet
 der Vertrag. Hienacdh ift 3. B. auch auszulegen, inwieweit Erfindungen,
MM ein Gejellichafter nacht, der Gefellichaft zuzuführen find. Macht er Je auf Koften
der Gefellichaft und unter Verwendung derjenigen Tätigkeit, die er dem SGejchäfte zu
Didmen hat, jo wird anzunehmen fein, Daß er fe Der Getellichaft zuzuführen habe: val.
Staub 8, Hufl. Ann. 5 zu $ 111.
5 2, Die beizubringenden Sachen können entweder zum Eigentum der Gefellidhaft
Der nur zur Nırkung oder zum Gebrauch (quoad sortem oder quoad usum) geleiftet
Deren. (Wurdicheid-Kiyp S 405 Anm. 13 und HGB. Art. 91 &amp;amp;. &amp;amp;.) Ob das eine Dder
08 andere gewollt iit, it Tatfrage, je nach Maßgabe oder Auslegung des Gefellihaft-SO
 Üeber das Nechtsverhältnis im Legteren Falle val. au Bem. IN, 4 zu 8 718.
3. Das eich ftellt ferner zur Erleichterung für die Ausleaung zivei Ansleaunagstegeln
 (val. Bd. I Beh. 7 zu 8 133) auf: re
a) Wenn vertretbare oder verbrauhbare Sachen (f. SS 91, 92; hierunter
 fallen inSbefjondere Geldleijtungen) beizutragen find, fo ift ım Zweifel
zen daß fie gemeinfchaftliches Eigentum der Setellichafter
merden follen.
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        VIL Wbjnitt: Einzelne Sıhuldverhältniije.

‚om

Bei der Einbringung von nicht vertretbaren und nicht verbraudbaren
 Sachen ift gleichfalls im Zweifel anzunehmen, daß fie gemein“
Ichaftlidhes Eigentum der Gefellfcharter werden jollen. VBorausgefeßt wird
bier aber weiter, daß fie nicht nach einer Schäbung beizutragen find, welche
(ediglih für die Gewinnverteilung beftimmt ijt (entiprechend dent Urt. 91
lb. 1 GGOB. &amp;amp;. F.); mit anderen Worten: wenn überhaupt eine Schäßung
ohne weitere Einfdhränfung vereinbart wurde, fo wird vermutet, Daß diefe
venditionis causa amd nicht taxationis causa gemeint ijt. Dabei Muß
gleichgültig fein, ob die Schäbung bereit aufgeftellt ift oder erft bei oder
nach der Einbringung zu gefchehen Hat. Wurde eine Schäbung überhaupt
nicht vereinbart, jo ift im Zweifel natürlich die EigentumSübertragung an
die Gefjfellichaft als gewollt anzunehmen.
Die Vermutungen gelten auch im Verhältnis zu Dritten, f.S 292 ABO. und
NOS. Bd. 31 S. 28.
4. Dei der AnseinanderfeBung der Gejellichaft gelten beiondere VBorfchriften
hinfichtlich der nur zur Benußung überlaffenen Gegenjtände (S 732) und der zu (Eigentum
der SGejellichaft gewordenen Segenftände (S$ 733 Nbi. 2).
TI. Necdhtlihe Natur der Einbringung, Form, Mängel und Gefahrübergatng.
2) Seder Gefellfchafter, der einen Gegenftand einzubringen hat, gilt gerade
durch den Gejellfhaft8 vertrag al8 verpflichtet, alle Yorausfebungen
zu erfüllen, melde nach der Natur des Gegenitandes und ben maßgebenden
NRechtsgrundjäßen zum Einbringen erforderlich Jind, alfo insbefondere, Wenn
die Gegenftände gemeinfchaftlich werden follen, die entfprechende echt
übertragung vorzunehmen. Das „Einbringen“ in die Sefellfchaft Im
Sinne eines Silationsverfprecdhens bewirkt demnach für ih allein
noch nicht die Rechtsübertragung, fondern eS muß erft derjenige Alt hinzu
treten, durch welchen die nad) Inhalt des IlationsverfprechenS eIM3ZW
bringenden Gegenftände der Gefellichaft wirklich zu Eigentum übers
tragen merden; vgl. Staub Anm. 8 zu &amp;amp; 111 ıumd NMendenager. Arch. 1.
bürgerl. N. Bd. 34 S. 41 ff.
— Abdgelehut ift damit das dem Art. 91 GOOD. ä. F. zugrunde liegende
Prinzip, daß durch ein gewilfes Einbringen von Gegenftänden in die Gejell-[haft
 der Üebertragungswille und die Annahme gleichfam erfeßt werden,
desgleichen much der Standpunft de8 gemeinen MechteS, daß bei einer allatmeinen
 Bermögenägefellihaft der unmittelbare Vermögensübergang durch
den Gefellidhaftävertrag felbit fattfinden foll (WR. IL, 599.
Im einzelnen: re
x\ Bei beweglichen Sachen ift alfo notmendig die Uebergabe (&amp;amp;$ 929 ff)
bei Forderungen die Nebertragung, fofern nicht fchon die Sationsvereinbarung
 felbit die Beffion enthält, mas allerdings Häufig Der
Sall it RGE, Bd. 31 S. 29), bei Orderpapieren das Kndokiament
bzw. Blankoiübergabe oder auch BZeffion. *
Die Nebereignung von GOrundftücken bedarf der Yırflaffung
und Eintragung im Örundbuche (SS 873, 925; vgl. hiezu auch 8 48
@®30., wonach das Fonfrete Gefamthandverhältnis im Eintrag angegeben
merden muß, val. die Avmm. zu S 48 GB5BDO., auch 88 269, 272 hayr.
Dienftanw. f. d. GBA, und eingehend Neudegger, Arch. f. hüirgerl. %.
Bd. 34 S. 90—99). Eine Auflajjung und Eintragung ift hier Jowohl
dann notwendig, menn die Miteigentümer eines Syundftücks die[cs
in eine Gefjelljchaft einbringen, die au8 noch anderen Perfonen befteht,
al8 auch, wenn fih nur die Miteigentümer eines Grund fü 8
zu einer Gefellfichaft vereinigen und in dem GefellfchaftSvertrage da5
im Grundbuch auf ihren Namen eingetragene @rundftück als Sefell-[chaftSvermögen
 erflären, da ja auch hier eine Veränderung in den
AnteilSverhältnifjen eintritt Gibereinftimmend Turnau-Föriter Bem.
1, 2 zu 8 925, Bentral-Bl. Bd. 2 S. 429, Dertmann Bem. 3,
Planck and Fuchs zu S 925, Jowie eingehend Neudegger, Arch. 1.
bürgerl. NR. Bd. 34 S. 46 ff, 1. auch ROES. Bd. 54 S. 106, 107,
Bd. 57 S. 432, bayr. Oberft. LS. vom 30. Dezember 1903).
Selbitverftändlih ift, daß der einbringende Gefellichafter zur entiorechenden
 Mitwirkung bei diefen KechtShandlungen aus dem
Gefellfchaftsvertrage felbft ee ilt. ,
Der rehtlihe Charakter der Einbringung zu Eigentum ift eine
NReräußerung und zwar im Grunde eine bejonderZ geartete (alfo

a \
        <pb n="362" />
        J4, Titel; Gefelljehaft. S$ 706 1279

%in Kauf und keine datio in solutum), vgl. Anoke S. 30. Dies it felbftverftändlih
 auch dann anzunehmen, wenn der einzubringende Gegenftand
i8her im Miteigentum aller Gefellfchafter {tand (vgl. oben unter b)
. Da eine Veräußerung vorliegt, {vo kommen hier auch die VBorfhriften
des BOB. über die Folgen eines Mangel3 im Rechte oder eines
Mangels der Sache zur Antvendung (SS 445, 493). Insbefjondeve haftet
er Einbringer einer Zorderung für den Kechtsbeftand berfelben; nicht für
ae Sabhmgstähigfeit des Schuldner3 (&amp;amp; 437), aber für Fehler ift Gewähr
zu Teiften.
„Die übrigen Gefellichafter Können daher bei Mängeln Wandelung oder
Minderung (88 462, 463), unter Umftänden nach 8 463 auch Schadenserjaß
beanfpruchen, bei einer Gattungsfache Lieferung einer mangelireien Sache ($480).
Die Haftımg wegen Mängel wird dadurch, daß einer oder einzelne der ®e-‘ellfchafter
 den Mangel fannten, nicht ausgefchloffen fein, da der Anfpruch
auf die Beitragsleiftung jedem Gejfellfchafter zuftcht, vgl. Anofe S. 51. Wan
delung und Minderung bieten aber hier injofern Schwierigkeiten, als
das Entgelt hier nicht eine einmalige und einheitliche Leiftung darftellt, vielmehr
 ein dauernde8 Verhältnis gefchaffen wird. Die Wandelung kann Des
9alb hier nicht darin beftehen, daß der GefellichaftSvertrag mit den betr.
Sefellfichafter aufgelütt wird; ebenfowenig kann eine Minderung dadurch ftatthaben,
 daß man — außer er würde natlirlich feine befondere Einwilligung
erflären — den Anteil des gewährpflihtigen Gefellichafters am Gewinne
herabießt. Der Wert der Gegenleiftung muß vielınehr auch hier in Geld
eranjchlagt werden. Die Wandelung wird daher dadırch zu vollziehen fein,
5aß die beanftandete Sache zurücdgenommen und die Gegenleitumng in Geld
zergütet wird; bei einer Minderung wird Zuzahlung eines ent{predhend be
vechneten Aufgelde3 auf die in Gejellfichaftsvermögen verbleibende Sache zu
»rfolgen haben. Der Maßitab für diefe Berechnung wird aus dem Werte
ur nehmen fein, den die fehlerhafte Sache bei Mangelfreiheit hätte. Bei
Einlage einer Gattungsfache wird die Forderung auf Lieferung einer anderen
nangelfreien Sache nach $ 480 einen pajfenden. Ausweg bilden. (So Düringer-OO
 Aufl. Bd. 3 S. 167.) Kür die offene Handelsagefellichaft val. aucdh
5% .
Much die 83 932 ff. BOB. und 8 366 GOB. haben hieher Geltung;
daher gehen durch gutgläubigen CErwmerh frübheres Eigentum und frühere
dinglidhe Rechte an dem eingebrachten Gegenftand unter, Hier hindert aber
icon der böfe Glaube des Sinbringenden den autaläubigen Mechtserwerb:;
„ol. ROSE. Bd. 9 S. 143. . .
Bei der Einbringung zur bloßen Nußung kommen die Normen über
Sachmiete im allgemeinen zur Anwendung Hinfichtlih Mängel vol.
8 536); bei Leiftung von Dienften f. Abi. 3 mit Bem. IN.
Nach gleichen Gefichtapunkten bemißt {ich auch der Gefahrübergang. Bei
der Einbringung zu Eigentum geht demnac die Gefahr erft mit der Nebergabe
 der Sache über (der S 447, Uebergang der Zransportgefahr mit der
Abfendung, wird unter keinen Untitänden anzuwenden ein, Da er Den Intens
:ionen des GefellihaftsSvertragS direkt zuwiderläuft; vgl. Cofnd a. a. D.
S. 374). Bei der Einbringung zur bloßen Nußung bleibt die Gefahr heim
Sinbringenden, vol. hierüber S 732 Sag 2. ” . I N
, Eine Verpflidhtung zur Lieferung von Erfaßitücken heiteht an fich
nicht. Der betreffende SGejellfchafter verliert aber, wenn er nicht leiften
fann, den Anfpruch auf die Gegenleiftung (val. Windfcheid-CTipp $ 406 Ynm. 4).
Auch erhalten die anderen SGefellichafter für diefen Fall ein CündiaunasSvecht;
 1. $ 723.
Zr Drt und Zeit der Beitragsleiftungen gelten, fofern der Vertrag keine
Befonderheiten aufftellt, die SS 269 ff.
Ueber Erhöhung der Beiträge und Dedung der VBerlufte 1. 8 707
mit Dem,
ic IV. 3ur Einforderung der Beiträge ift regelmäßig jeder einzelne Gefell»
(after Gehugt. €3 Kann jedoch die Leiftung nur an fämtlihe Gefellidhafter zu
Beumen gefordert werden. Näheres hierüber, fowie über die Sinrede des nicht erfüllten
exrtrags, Verzug, Unmöglichkeit der Leiltung f. $ 705 Bem. V und Knoke S. 33.
m Y. Die Beiträge de8 einzelnen SGefelfchafter8 find feine Einlage. Diele Beiträge
Teen, foweit fie zu Cigentum erfolgen, gemeinfdhaftlidhes Eigentum der Gefellafter
 (Gefellichaftabermögen), 1. S 718 und Bem. Kur Kalle des Ausicheidens des einzelnen

\
        <pb n="363" />
        1280 VII Abignitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

Sefellfhafters aus der SGejfellihaft oder bei Auflöfung der lekteren find jene zurüde-Auerftatten.
 Bal. hieher die SS 707, 732 und 733. ,
Eine Berzinfung der Einlagen ift im Gefeße felbit nicht angeordnet, fie fan
aber vbertragsmäßig vereinbart werden.
VI. 3u Ab, 3:
I, Daß der Beitrag eines Gefellfchafter8 au nur in der Leiftung von Dieniten
Geftehen ann (vgl. oben Ber. X), wird deshalb befonderS herborgehoben, um AN
diefer Stelle Harzuftellen, daß die beigetragenen Gegenftände allen Gefellfchaftern aud
dann gemeinfchaftlicdh werden, wenn ein Getelliehaiter nur perfönliche Dienfte heiträgt;
M. IL, 596. Die Arbeitskraft it „Beitrag“, den Gegenftand einer „Sinlage“ fan He
nicht bilden, da fie immancıter Beitandteil der Verfönlichkeit felbit it, 1. Kiezler, Ar:
j. bürgerl. N. Bd. 27 S, 237. Dan De
2, Daß die zu Teiftende Arbeit einen Geldwert reprüfentiert, it nıdt unbedingt
erforderlich. Baal. &amp;amp; 241 und Windicheid-Ripp 8 405 mit Anm. 14.
3, In Einzelfragen werden die Normen des Dienft= oder WerkvertragS
entfprechende Anwendung finden Können. Bol. hiezuw aber auch Höniger, Vorftudien zum
Problem der gemifchten Verträge S. 12. und 63 ff. und neuerlich Dderfelbe, Unter“
hichungen zum Broblem der gemifdhten Verträge Bd. 1 S. 45 8 5.
4. Ueber Anteilnahme eine3 derartigen Sefellfhafter8 an Gewinn und
Berluft f. 8 722 mit Bem. 1, a.
Neber Erfjaßanfprücdhe desfelben bei Auseinanderfebung f. $ 733 Abi. 2 Saß 3.
5. Staub in Bem. I zu $ 161 H@B. madht geltend, daß der Beitrag eines
SGejellichafter&amp;amp;, der nur in der Leitung von Dienften beiteht, reng genommen
nicht als Einlage im Sinne des Sefellfchaftsrecht8 erfcheinen fönne und man e8 hier
mit einer ungenauen Ausdrucksweife des Gejekes zu tun Habe. Allein das Gejepß wollte
abfichtlich (f. oben 1) wenigftens im rinzipe die perfönlidhe Dienftleiftung der Kapital
einfage gleichftellen (aud ein fozialer Faktor !); e8 fommt diefer Orundiab insbejondere
in 88 722 und 734 wieder zum Durcdhbruche hinfichtlich des Anteilsrechts am Gewinn
und Neberfchuß; auch benennt das Gefeß in S 733 derartige Dienitleiftungen ausdrücklich
als Einlage, {o daß man diefe prinzipielle Gleihftellung des Gejebe8 wird beibehalten
miüflen. SE der Praxis werden freilich meiftens durch den Gefellichaft2vertrag in dieler
Sinfiht Befonderheiten beftimmt merden. Val. auch $ 735 Bem. U, a.
VIT. Neber Einfluß des Konkurfe8 auf die Beitraasleiftung val. RG. in Sur.
Wiche. 1903 Beil. S. 94. 00
VII Neber die Frage der Stempelpflicdht für die Leiftungen der Gefellfchafter
bal. Yiyr. d. DLG. (Kammeraer.) Bd. 11 6S A

8 707.

Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch
Berluft verminderten Einlage ift ein Gefellichafter nicht verpflichtet.
&amp;amp; [, 630 W6f. 33 Il, 647; II, 694,
Die im 8 707 liegende Regel ift folgende: Kein GejfeNlichafter it verpflichtet:
a) den vereinbarten Beitrag zu erhöhen;
b) eine Cinlage, die nad ihrer Einbrinaung durch Berluft vermindert
wurde, zu ergänzen,
Diefe Normen gelten jelbit dann, fallZ der Zweck der Gefellichaft veränderter
Umjtände halber oder infolge der Verminderung des Kapitals durch Berlufte nicht erreicht
werden fonnte (Me. II, 597). Diefe Megelung entfpricht den Art, 92 und 252 Abi. 2
SSR, ä. F. und fteht in teilweifenı Gegenjaße zum BR. a. a. O. 83 190—197.
IT, &amp;amp; ergeben {ih aber folgende Einjhränkungen diefer grundlegenden Sühbe:
a) 8707 feßt voraus, daß die verlorene Einlage bereit wirklich in das Gejell-Ihaftsvermögen
 eingebracht mar. Für den Fall, daß eS fichH um den
WVerluft einer bloß verfprochenen, aber noch nicht tatfächlich geleifteten Ein“
{age handelt, val. Bem, II, d zu 8706. Ob e8 fich um eine Einlage zu
Eigentum oder nur zur Benukung für die Gefellihaft handelt, {it im übrigen
dier gleichgültig.
Die Beftimmung des zero pen trifft nur das Verhältnis unter den
Sefellfchaftern, nicht das zu den Gläubigern der Gefellichaft. ,
Sie ft nur Dispofitiver NMatur, greift alfo nicht Blab, wenn und Toweit
in dem Gejellichaft&amp;amp;vertrag etwas anderes heitimmt murde oder menn alle

2)
        <pb n="364" />
        14, Titel: Gefellihaft. SS 706—708, 1281

SHefellichafter nacdhträgliH über die Erhöhung des Ott an oder den Nach-'Ouß
 einverftanden {ind. €3 fönnen daher auch Iraft Vereinbarung fog.
3Zubußen und ihre Höhe von Mehrheitsbefchlifien abhängig gemacht merden,
29l. RÖR.-Komm. Bem. 3.
Bu unterfcheiden vom Falle des S 707 i{t die eventuelle Verpflichtung der
Sejellfchafter zu einem Nachihuß im AuseinanderfeßungsSber-“ahren
 zum Zwece der Schuldentilgung im Sinne des S 735. Bol. hiezu
auch Wimpfheimer, Die SGejelljchafter des SR. und das bürgerl. N. im
Stadium der Liquidation S. 35 ff.
41. Die Mot. a. a. OD. führen hiezu noch al allgemeinen Srundfaß auf, daß iO
m EAN altee die freiwillig erhöhte Beitragspflicht jeitenS eines anderen Gejellichafters
nicht gefallen zu lafjen brauche und daß er fidh in diefen Falle, unbefchadet feines echtes
© fündigen, der Einbringung weitere De überhaupt mwiderfeben Fönne (Ahnlidh auch
N ojad 8277, I, 6, Staub a. a. O., Knoke S. 31, Crone 8 281 Anm. 55, Plan Bem, 1 a. €). €
en aber wohl fein genügender Orund vor, marum einer freiwilligen Erhöhung feitens eines
efellfchafter8 regelmäßig gerade in Diefer Weife begegnet werden müßte, zumal wenn
man erwägt, daß ja unter Diefen Titel Gefellidhaften mit verfchiedeniter Tendenz (3. B.
CO SDObltGtigTeitSgtedie) Fallen und ein derartiges renges Verbot oft dem wirklichen
ußen und Gedeihen einer Gejellichaft direkt im Wege Itünde. CS wird fich alfo ein der-Arfiges
 Verbot in {oldher Ulgemeinheit nicht rechtfertigen {afjen, fondern nur foviel
Cichtig fein, daß der einzelne Gefellfhafter dann fich widerfegen darf, wenn eine derartige
!xeimillige ‚Erhöhung der Beiträge zugleich eine Ausdehnung der Sefelljchaft in ih
POLöfie, wie fie von Anfang an nicht in der Wblicht der Beteiligten lag. Denn eine
da rtige Erhöhung des Nilikos braucht fih der einzelne nicht gegen feinen Willen auf“
Yüngen zu laffen Go auch DYertmann Bem. 4).
Gi ‚IV. Seine Einlage zu vermindern, ift der einzelne Sejellfichafter einfeitig natlir-I
 Nicht befugt, abgejehen von Jeinem Anfpruch auf Auszahlung Des Gewinnanteils
Wereinftimmend BPland Bem. 2). .
% V, Neber Anwendung de8 8 708 auf den Unterkonfortialvertrag (vgl. auch
em. 1, b zu 8 717) 1. ROE. Bd. 67 S. 394 (Mechtsftelung des Bankiers hiebei):
VL Der Grundfaß de8 8 707 wird in NOS. Bd. 68 S. 96 au auf das Ge-NDifenfmGaftarecht
 ausaedehnt.

I |

8 708.
Ein Gejellfchafter hat bet der Erfüllung der ihm obliegenden VBerpflichtungen
 nur für diejenige Sorgfalt einzuftehen, welche ex in eigenen Angelegenbeiten
 anzuwenden pflegt.
® ]. 6838: IL, 649; NL, 695.
i. 8 708 enthält eine der feltenen Wusnahmen non der regelmäßigen Haftpflicht
128.8 276, daß nämlich ein Gefellfhafter regelmäßig nur für die fog. individuelle Fahr
Feifigteit (culpa in concreto) einzulteben bat; 1. 8 277 mit Bem. Das Gefebß hat e5
oe diejer Regelung vol. E. 1 S 633) belaffen troß vielfacher Anfechtung aus juriftilch-Dotichen
 Gründen vgl. insbefondere RP. 11, 418 F.) und zwar einerfeits mit Rücficht auf
nn jrübere Recht vol. l 72 D. h. t, PLN. a. a. DO. 88 211—214 und insbefjondere
en 94 HO3. ä. 3), anderfeitz auch im Sinblit auf das pfuchifche Moment, daß ji
ämlich bei einer Gejellichaft die Mitglieder für bie Megel gegenfeitig fo nebmen, wie fie
un einmal find. .
\ Diefe befchränkte Haftung bezieht fih aber nur auf jene Fülle, in welchen
bie ESrfüllungeinergefellfidhaftlidhen Verpflichtung in Hrage fteht, der
Befellichafter mithin als f Te zu handeln hat, und nicht auf jene Fälle,
n welchen der einzelne Sefelljchafter infolge eines befonderen ae
perhältnifie8 eine au3 dem SGefellichaftsvertrage nid t ent{pringende VBerz
pflichtung zu erfüllen bat ©. 1, 602), &amp;amp; 3. wenn er der Gefellfchaft etwas
al8 Käufer oder Verkäufer Ichuldet. Legpteren Falle8 enticheiden die allge
meinen Haftungsgrundfäße,
Daß aber der betreffende Gefellfhafter gerade als gefhäftsführender
‘vol. 8 712) handelt, ift für die Anwendung des S 708 feine notwendige Vorausfeßung.
 Er gilt 3. GB. auch dann, wenn ein SGejellichafter einen einzelnen
defonderen Auftrag Für die Gejellfhaft ausführt.
Sür grobes Verfehen hei Erfüllung feiner Verpflichtungen haftet der
einzelne Gefellfhafter troß des &amp;amp; 708, wie fih aus dem allgemeinen $ 277
Standinaer, BGB. IT (Schuldberhälktnifie. Kuber: wefelichaft). 5/6. Aufl. RA
        <pb n="365" />
        1232

VII. Abjhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

ergibt. Liegt ein foldhes vor, 10 fann er fich alfo nicht zu feiner Entfchul
digung auf S 708 berufen; vgl. Bem. zu &amp;amp; 277.
Durch eine Genehmigung der Gandlhung feiten8 der anderen Gefellfchafter
 (was zunächit Sache der gelchäftsführenden if) muß diefe, natürlich
ihren pflichtmidrigen und Ichadenserfaßpflichtigen Charakter abitreifen; vgl.
Staub Ann. 16 zu 8114 HOB. ,
Mas die Bewei8laft anbelanat, fo hat jener Gefellfihafter, dem ein nad
[äffiges Verhalten nachgewiefen mird, darzutun, daß DdiejesS dem vON ibm
Tonit in feinen eigenen Angelegenheiten beobachteten Verhalten entfpricht.
Val. Bem. zu 8 277, übereinjtimmend RKOES., Recht 1907 S. 698. ., ,
8 708 enthält Feinen zwingenden Kechtsfaß. ES kann alfo jederzeit
aß befondere Uhrede eine {trengere oder noch mildere Haftung eingeführt
merden.
Ze Pi Saftung Dritten gegenüber bezieht {id 8708 nicht, vol. Bolze
) r. 630.
Hinfichtlich der Beteiligung eines Kunden an Spekulationen eine8
Er DE (Gelegenheitsaeiellichaft) val. KOE. bei Warneyer Era.=Bb. 1908
Y. 306.
3, Daß der Gefellichafter für die Folgen vborfäglider Pflihtverlekungen ein“
iteben bat, gilt al8 {elbitverftändlich. DBeilpiele hiezu bei Staub Anm. 13 zu 8 114:
wenn der hethäftstührende Gejellfichafter einen Gefchäftsiührungsakt vornimmt gegen den
Widerfpruch eineS anderen gejchäftsiihrenden Gejelichafters (vgl. $ 711) oder wenn ein
von der Gejchäftsführung Ausgefchloffener einen Gefchäftsfiührungsakt vornimmt oder wenn
ein Sefellfichafter eine Handlung vornimmt, die ihm im GejellfchaftSvertrag unterfagt if.
3. Die Folgen der Verlegung der vorgefchriebenen Sorgfalt werden vom
Gefebe hier nicht näher erwähnt. Sie beftehen hauptiächlich in der Haftung für Schaden$-erfaß,
 außerdem kann auch Kündiaung der anderen SGejellichaiter oder AusichlieBung des
betreffenden Gefellichafter8 die Zolge fein (SS 723, 737), Ob ein Schaden wirklid ent“
fanden ift, richtet fich nach dem Gefamtergebnifie des Ge{chäitz. Der zu Keiftende Erfaß
fließt in die GefeNichaftsfaffe und it von dem betreffenden SGefellfchafter ohne Abzug der
eigenen Kate zu zahlen, er fommt ihm aber indirekt wieder zugute.
4. In Art. 94 GHOB. ä. F. wurde noch eigens hervorgehoben, daß der betreffende
Befellichafter gegen dielen Schaden nicht die Vorteile aufrechnen kfönne, weiche et IM
anderen Fällen der Gejellfchaft durch feinen Fleiß verfchafft habe; diefe Worfchrift murde
al8 Jelbftverftändlih geftrihen; f. Bem. VI, I zu S$ 705. Bal. ferner Staub Unm. 15
8 114 und auch Bem. I, 5 zu $ 713.
5. Eine Steigerung der Haftung findet ohne befondere Wbrede auch dann nicht
ftatt, wenn der Gefjellihafter für feine Geichäftsführung eine Vergütung erbält, vgl.
Neumann Dem. 3.

&amp;amp; 709.
Die Führung der SGefjhHäfte Der Sefellfchaft {tehF den Sefelljchaftern
gemeinfHaftlich zu; für iedes Seichäft it die Auftimmung aller Sefellichaiter
erforderlich.
Hat nach dem Sefellichaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen zu entjcheiden,
jo ift die Mehrheit im Zweifel nach der Bahl der SGeteNichafter zu berechnen.
3. I, 633; II, 648; IH, 695,
I. Yngemeines: ,
Die 88 709—713 behandeln die Führung der Gefelihaftsgefchäfte und zwar 1
dem Berhältniffe nach innen zwilchen den Gefellichaftern untereinander, die 88 714, 715
bagegen die Vertrrtungsbefugnis der SGefellfhafter Dritten gegenüber.
l. %m Rahmen der SS 709 ff. ftellt das Gefeß vier Typen auf:
a) 68 fan die Gefchäfteführung fämtlichen Gefeilihaftern gemein“
iO aftlich zuftehen: &amp;amp; 709 Abi. 1. Dies ft zugleich mangels einer befonderen
Ybrede die gefebliche Regel. Näheres unten Bem., IN.
Die Gefhäftsführung kann nach Vertrag jämtlidhen Gejellfchaftern in der
Weife übertragen fein, daß die Entfcheidung jeweils bei der Mehrheit
der Gefellfichafter Niegt: &amp;amp; 709 Abi. 2. Näheres unten Bem. 111. ,
Der Gefellichaft&amp;amp;vertrag kann einem oder mehreren Gefellfchaftern die
Sefchaftafihrunmng in der Weile übertragen, daß dieler oder diele die Gefchäfts-
        <pb n="366" />
        J4. Titel: GefeNihaft, 88 708, 709.

1288

Aührung aus Gließlich d. hb. unter Ausfhluß der übrigen Gefellicdhafter
zu beforgen haben: $ 710.
Bei der lebteren Art ift auch die CScohHattierung vertragsmäßig möglich, daß
‘eder einzelne von den gefchäftsiihrenden Gefelljchaftern für 11h allein
zur Sefchäftsführung befugt ift: $ 711.4
Bari € ift jedoch KfeinesmegS aus8gefchloffen, daß durch GefellfhaftSvertrag ande tie
ariationen eingeführt werden, 3. B. verfchiedene Behandlung von laufenden und außer-Bewöhnlichen
 Gefchäften oder Notwendigkeit des Zujammenmwirken3 zweier Gefellichafter
zu jeder Handlung 2C.
s Hier Ichlägt auch die Frage ein, ob ein Ausihluß fämtlicher SGefellafter
 von der Geichäftstührung möglich it? Hierauf it zu fagen, daß die
ejellichafter zwar gültig vereinbaren Können, daß die Gefhäftsführung durch einen ges
Meinfehaftlichen Angelitellten oder Beauftragten allein beforgt werden folle; durch eine
derartige Weitimmung werden aber die Gefellfehafter nicht behindert, gemeinfchaftlich
xnach dem Regelfalle des $ 709 Abi. 1) in die Gejhäftsführung einzugreifen; dies kann
are Sn Ad einer Kündigung jenes Angeftellten notwendig werden. So mit Recht
N 2, In welchem Umfange der oder die Gefellfhafter jeweils fr Sefchäft8-Mhrung
 berufen find, it im allgemeinen zunächft aus dem GejfellihaftSvertrage
3 entnehmen.
a) Eine Ausfcheidung beftimmter wichtiger GeIHäfte (wie 3. B. in den Art. 99
und 103 des HOB. ä. F.) Kennt das GejeB hier nicht. CSelbftverftändlich
aber iit, daß ein ganz unbejchränkt zur Gefchäftsführung berufener Gefell-‚after
 zu SGeichäjten, weldhe dem Zwece der Seijellichaft fremd Kind (vgl.
5OS. Urt. 103 &amp;amp; 3.) troß feiner unbefchränkten Berufung nicht berechtigt
wird. Um durch derartige Gejchäfte die übrigen Gefellidhafter zu verpflichten,
hedürfte e8 des UbichlufleS eine8 neuen Gejellfchaftsvertrags (WM. 11, 600).
Zn übrigen umfaßt der Begriff der SGefchäftsführung im Sinne der nachjolgenden
 Baragraphen alle SGefchäfte der SGefellichaft, wie folcdhe in der
fonfreten Gejellichaft vorfommen und nötig werden fönnen, * Dagegen
werden alle jene Gefchäfte, welche die Grundlagen der Gefellfchaftt
und die VBorausfegungen der Gefchäftsfibhrung betreffen, nicht
hieher zu rechnen fein und daher nicht den Borfehriften der SS 709—713
unterliegen (vgl. Plane zu 8 709 a. €.)
3, Neber die Entziehung der Gefchäftshihrung handelt $ 712, während die Rechte
und Mflichten des ge{Gäftsführenden SGejellfchafters im einzelnen $ 713 regelt.
x 4. Die Ucbernahme der SGefchäftsführung oder die Beteiligung hieran gehört an
A 3u den Nilichten der Gefellichafter, der er fih demgemöäß nicht entziehen Kann,
wBer er fündigt das Gejellfchaftäverbältnis überhaupt, bal. Vertmann Bem. 6 und Gold-Nann-Lilienthal
 S. 745; val. übrigens auch Wimpfheimer a. a. OD. S. 37 ff.
| 5, Die Au8fhließung eines Mitglieds fällt nicht unter die Gefchäftsfihrung,
Io daß S 709 Hierauf Feine Unmwendung finden kann, f. bayr. Cberit. LG. Bd. I In. F.)
©. 179 {f., BL f. RA. Bd. 73 S. 710.
Ü 6. Auch iuriftifhe Berfonen Iönnen Mitglieder einer Gefellfichaft fein und
N demgemäß zur Führung der Gejcäfte (S 709) und zur Vertretung Dritten gegen-Wer
 ($ 714) befugt, vgl. Sımon 23. 1908 S. 13.
IL. 8 709 UGf. 1 im einzelnen:
; 4, Hierin wird das Prinzip, daß die Führung der Gefellfchaftsgefchäfte den Sefell-Daftern
 N zuftebt und deshalb auch bei der Sührung der SefellichaftS-3elchäfte
 Sinftimmigleit aller Gefellfchafter erforderlich ift, als gefeßlidhe Negel
yangel8 einer befonderen Verabredung hinfichtlich der Gef äftsführung feftgelegt. Diefe
Aoım weicht ab von der Beftummung des Urt. 102 des HOB. ä. F., wonach in
Te engelung anderer Vereinbarung jeder SGefellfhafter zur Führung der Gejchäite
fe eihmüäßig berechtigt und verpflichtet it und nur inı Falle des Widerfuruchs eines Ges
elichafter8 die einzelnen wideriprocdhenen Handlungen unterbleiben müflen. Man jand
tämlich (SD. IT, 602), daß jeneS handelsrechtliche Prinzip für die gem On tcE Gejellichaft
licht gut pafie, ja für eine große Rahl der hier gemeinten Gefellichaften geradezu unanwendbar
 tet.
a Die hier aufgeftellte Regel gilt für alle Gefchäfte der Sefellfchaft, umfaßt
alio fowohl den Abichluß von Kechtegefchäften, mie tatfächliche Leitungen,
Arbeiten, Merrichtungen, wie jolche in der Lonkreten SGefellfchaft vorf{ommen
 und nötig merden können. Val. aber auch oben Bem. 1, 2, b.
RIM

1
        <pb n="367" />
        1284

Au8 der Allgemeinheit der Regel folgt ferner, daß auch für GefellfchaftS*
beidhlüffe Stimmeneinhelligfeit eLfoLDeLLich if.
Zu den Gefellfhaftern im Sinne diefes Baragraphen gehören an fi auch
jene, welche jih Lediglich zu einem Geldbheitrage verpflichtet haben.
Eine gegenteilige, gefeßliche DBeitimmung dahin, daß folche Geielljchafter ON
ser Mitwirkung bei der Führung der Gefchäfte au8gefchloffen feien (vgl.
BL. a. 0. OD. 8 208), wurde nicht aufgenommen MM. a. a. OD).
2, Bermweigert ein Gefellfjdhafter die Zuftimmung zu einem Sefchäfte, Io kant
nach dem Haren Wortlaute des GefekeS hier ein gültiges Geichäft der Gejfellt haft
überhaupt nicht zuftande kommen (etwas irreführend Dt. a. a. D.).
Bei der Frage, ob nicht der Gefellfihaft Mittel gegenüber dem ch Weigernden
zux Seite fteben, fommt folgendes in Betracht die Meinungen eben in diefem Bunkte
ireilich Jebr auseinander, vgl. Dertmann Ver 3, land Bem, 1, Dernburg 8 358, II, 1,
Solad 8 277, Goldmann-Lilienthal S. 744):
a € it möglich, daß ein Gefellichafter in dem SefellfchaftSvertrage je(oft
oder {bäter 3. B. durch Zuftunmung zu einem Belchlufle der übrigen SGejellfchafter)
 {th Dbiejen gegenüber zu einer Sechtshandlung oder zu einem
ewillen tatjächlidhen Berhalten bereits verpflichtet hat. Dann kann er mit
ATade (früher actio pro socio) gezwungen werden, Diefe Berpflichtung
zu erfüllen MM. a. a. DJ; die Bollitredung erfolgt aemäß &amp;amp; 894 £ BD.
al. Anole S. 57).
Yırkerden: ift der Gefelljchafter auch zum CErjaße Des Schadens
verbflichtet, der durch Verweigerung feiner Zujtimmung entitebt, vorausgefeßt,
daß ihn ein Verfhulden trifft (übereinftiummend Plan und Kuoke a. a. DJ.
Die Hilihweigende Verpflichtung zu einem beftimmten Verhalten Tann
aber ferner insbejondere auch in dem SGejellfchaftszwed und in der
allgemeinen Biliht des SGefellidhafterS, diefen Zwed zu unterftüßen,
liegen (vgl. Zem. VI zu $ 705 und DYertmann Bem. 3).
Soweit diefe Vorausfegungen nicht zutreffen, wird ein Zwang nicht geübt
werden fönnen; bei einem fortgejebt böswillig renitenten Benehmen eine5
Gefellihafter8 kann jedoch den anderen SGefellichaftern ein Kündiaunasrecht
auf @rund des S 723 erwachten.
3, Handelt e8 fi um Maßnahmen, Die 3zUr Erhaltung eines gemeinfdhaitlien
 Gegenitandes notwendig find, jo wird eine analoge Anwendung de5
8 744 au8 dem Gemeinfchaftsrechte dazu führen, daß jeder Gefellfchafter biefe Maßnahmen
auch ohne die Zuftimmung der übrigen Gefellichafter und troß ihrer Verweigerung DOTnehmen
 darf. 8744 bezieht fih allerdings nur auf eine Nechtagemeinfhaft nach Bruch:
teilen, er wird aber bei den engeren Bande der Gemeinfcdhaft im alle der Gefamtband
um Io mehr angewandt werden Dürfen; vol. Anoke S. 57. .
4, Der Zuftimmung eines Gefellichafter8 wird e8 felbftverftändlich and dann nit
Gebürfen, wenn e8 fich um die Geltendmachung eines AnfpruchsS der SGejellihafft
ME ibn jelbit handelt, da diefer jonit den Unfprug durch Verweigerung femer 3
Himmung illuforifh maden Könnte; vgl. Anoke a. a. D.
5. Das Vrinzip der Einftimmigkeit ft mangel8 hefonderer anderweitiger YWorede
a bei Gefahr im Verzug anwendbar; e8 wird hier aber Ge OT tSfiDr ung ohne
Auftrag SS 667 FF.) eintreten fünnen (hinfichtlih der offenen Handelsgetellihatt nal.
88 114, 115 X6]. 2 GSGB.). Neumann Bem. 1.
III. Abfaß 2 betrifft den oben I, b berührten Fall. Hier obliegt zwar auch die
Beichäftsführung Jämtlidhen SGefellichaftern, e8 ıft aber durch den GefelL1 mathe
bertrag die Mehrheit ber Gefellfchafter als entfcheidender Faktor für die Ge
fhäitsführung eingefeßt worden:
a) Bei diejer Art der Regelung it die Minderheit an die Befchlüffe der
Mehrheit gebunden, fofern {ich diefe innerhalb der Schranken Halten, Die
nach den Sefellichaftsvertrage Direkt gezogen oder durch Auslegung zu ziehen
jind. (Eine nähere Vorfdhrift, wie fe in Art. 99 und 103 503. a. SF. ent
halten war, gibt das Gefeß hier abfichtlih nicht, val. MM. 11, 609.) Val.
jerner Rnofe S. 58.
€ ift Sache des SGefellfihaftSvertrags, zu beftimmen, ob die Stimmenmebrheit
 für alle oder nur für gewijfe Angelegenheiten der Gefellfchaft ent“
jcbeiden fol. Das Sejeß ftellt im Hbrigen Die ERSTE RE en
daß die Mehrheit im Zweifel nach der ab der SGefelljchafter, Sn na
der abfoluten Mehrheit zu berechnen fei, demnach nicht nach den Anteilen

VIL WbjdOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,

m}
        <pb n="368" />
        (4. Titel: Gejelljhaft. SS 709, 710. 1285

der einzelnen (in UNebereinftinmung mit dem früheren Nechte; 1. Sintenis,
Bivilrecht 8121 Nr. 18 und PLR. a. a. ©. 8 209). ,
—.. Häufig wird in der Praxis für Sejellichaftsbefchlüffe im allgemeinen
Stimmenmehrheit, für gewiffe Angelegenheiten aber Stimmeneinheit nach
dem Bertrage verlangt. Hiebei it zu beachten, daß. eS der Buftimmung
aller GefelliGafter immer dann bedürfen wird, wenn e3 fich um die Vor-1ahme
 eines Gefchäfts handelt, das dem Gejellichaftsstwedde fremd ift.
gt Knokfe a. a. OD. .
Ob der übereinftimmenbe Wille der Mehrheit die Anhörung der
Winderheit entbehrlihd mache, darüber gibt das Gefeß felObit keine
Ausfunit. € wird zunächft auf die Auslegung des Vertrags anzulommen
jaben; im Zweifelsfall aber wird Tich ftetS die Auslegung rechtfertigen,
aß der Minderheit das vorherige Gehör nicht verfagt werden dürfe (WM.
x. a. D.), Val. auch ROGSG. Bd. 16 S. 380 ff. und Bd. 22 S. 292.
Die Frage, ob bei Berufung von Generalverfammlungen der Ver:
A notwendig angegeben werden müfje, wird in
Seuff. Arch. Bd. 41 Nr. 13 dahin entfchieden, daß fih ein allgemeiner
Recht3faß in bejabendem Sinne nicht begründen Iafje, daß vielmehr die
Natur der Sache bloß die entfprechende Ladung aller Mitglieder erfordere,
Jamit jedem die Wahrnehmung feiner Rechte ermöglicht werde.
Ueber die Möglichkeit der Anfechtung von Mehrheitsbefchlühen wegen
ffenbarer Unbilligfeit (Iniquität) vgl. Seuff. Arch. Bd. 48 Mr. 4.
Tine ungleich mäßige Behandlung wird a wenn entweder eine dem
einzelnen S®efellichafter innerhalb der Gefellidhaft eingeräumte Sonder:
itellung nicht berückhfichtigt wird, oder wenn hei gleicher NRechtöftellung innerhalb
 der Gejellichaft eine ungleiche, den einzelnen (wefjentlich) benachtetligende
Behandlung durch den Befchluß herbeigeführt wird. .
Wegen einer Fnterejfenkollifion val. ROSE. in L3. 1907 S, 738 (Ein
Sejellichafter Kann bei einem Befchluffe, durch den ihm ein befonderer
Bortetl zugewendet wird, nur dann mitwirken, wenn der Gefellichaftsvertrag
 dies in unzweideutiger Weife zuläßt; die bloße Beltimmung, daß
MehHrheitsbefhlüffe bindend jein follen, Sen nicht). .
us der Braris8 vgl. ferner ROSE, in L3Z. 1908 S. 855 (Begriff der
Kampfnakreagel im Sinne eines RAonventionsitatuts).

8 710,
Sit in dem Gefellihaftsvertrage die Führung der Gefchäfte einem Gejell-(after
 oder mehreren Gejelljchaftern übertragen, fo find die übrigen Gejelljchafter
von der Sejchäftsführung ausgefchloffen. It die Gejchäftsführung mehreren
Sefellichaftern übertragen, Io finden die VBorichwften des S 709 ent{prechende
Anwendung.
%. 1. 686: [L, 6503; IIL, 697,
8 710 geht von den: Falle aus (vol. Bem. I zu S 709), daß nach dem Gejfellidhaftsptrage
 die Führung der SGefchäfte einen Gefelljhafter oder mehreren ausfehließlih
; ertragen ift, d. b. daß alio die ubrigen Gefellichafter nach der Ablicht des Vertrags
som der Gejchäftsführung divekt ausgefchlofien fein tollen. (Abi. 1 des &amp;amp; 710 entipricht
em 8 114 of. 2 HOB.) N I
a) In diefem Falle haben die berufenen SGejellihafter al8 Ce aus dem
Sefellichaftsbertrag ein ausfchließlidhes Mech t auf die Gefchäftsführung
Sr MAusfchließlichkeit heiteht aber wieder nur im Rahmen der Kecufung.

Wenn die Geichäftsführung mehreren SGefellihaftern in obiger Weife
übertragen it, % Jollen biebei die Borfehriften des S 709 entiprechende Uns
wendung finden, d. b. wenn im Bertrage nicht? anderes beftimmt ift, wird
Rollektiv-®©—efhäftsführung der berufenen Gefellfhafter al8 gewollt
ıngenommen. &amp;amp;3 {tebt alfo die Gefchäftsführung den mehreren Gefelljchaftern
 nur gemeinfchaftlid zu, e8 ift für jedes Sefchäft Cinitimumigfeit
 der Gejchäftsführenden erforderlich (&amp;amp; 709 Ab). 1 und val. Bem. II zu
$ 709) — im Gegenfaße zu Art. 100 GSOB. 6.8.
N 8 XIonn aber leßterenfall8 durch Vertrag für die mehreren berufenen
Aefellichafter auch das Miaioritätaprinzip als makaebend eingeführt
        <pb n="369" />
        1286

VII Abidhnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

ET it of. 2 des $ 709 entfprechend anzuwenden. Val. Bem. I
zu $ 709.
Ueber Nehte und Berpfligtungen der gefchäftsführenden Gefell-Jchafter
 f. 8 713, über KündigungsSrecdht des gefchäftsführenden Teiles
. im bejonderen $ 712 Aof. 2.
Die RKecht8ftellung der nicht gefhäftsfihrenden SGefjellichafter „wird
durch die SS 712 Ab}. 1 (Mecht, die Gefchäftsführung aus beftimmten Gründen
wieder zu entziehen) und S 716 (Mecht ftetiger Sinficht in die Gefchäfts
Hihrung) entfprecdhend gewahrt. ,
Man darf in diefem Falle aud nidht annehmen, daß die nicht Ge
jhäftsführenden Gefellfchafter ih nun in feinem Falle mehr um die Ange:
legenheiten der Gefellfchaft zu KHinmern brauchten. Sie bleiben 3, DB. ver“
pflichtet, bon folchen Umftänden, melde die Erreichung des gemeinf-haftlichen
Bwecke8 gefährden, dem Gejchäftsführer, falls fie hievon erfahren, Mitteilung
zu machen; vol. Anoke S. 59.
Cin Rücktritt8recht kann von den oder gegen die gefhäftzführenden
Sefellfchafter auZgelibt werden, vgl. Bem. 1, e zu $ 356.
Wird Erfab des durch mangelhafte Gefhäftsführung verurfachten Schadens
verlangt, fo gehört zur Begründung des YAnfpruchs eine genaue Darlegung
der Sachlage, eine Angabe der Bunkte, in welchen der geichäftsführende
Sefellichafter feine Milicht nicht erfüllt haben foll, unter Hereinziehung ber
Frage, wie denn das Ergebnis für die Gefellfchaft fich geftaltet haben würde,
wenn anderS gehandelt worden wäre. RES., Hecht 1907 S. 698.
Das ReichsSgericht (Bd. 70 S, 32 ff.) will aber eine weitgehende XI He
Legitimation jedes Gefellfchafter8 zulafien, val. hierüber näher
Bem. IV, a zu S 714. ,
Au3 der Praxis val. RGES. Necht 1908 Nr. 3385 (Beichlüfle einer der
Sabung zuwider nicht vom Vorftande, fondern von anderen Perfonen eW“
berufenen außerordentlichen Generalverfammlung find rechtlich wirkungslos,
au wenn fie von der in der Sabung beftimmten Majorıtät gefaßt find und
der darum angegangene Vorftand die Einberufung der außerordentliche
Generalverfamumluna bflichtwidria unterlafien hatte).

1%

A

3)

9

A}

8 711.5
Steht nach dem Gefelljhaftsvertrage die Führung der Sejchäfte allen oder
mehreren SGejelljhaftern in der Art zu, daß jeder allein zu Handeln berechtigt
ift, Jo fann jeder der Vornahme eines SGejdhäfts durch den anderen widerfprechen.
3m Kalle des Widerfpruchs muß das SGefchäit unterbleiben.
. 1, 687; II, 651; UL, 698.
In dem Gefellfhaftsvbertrage fan A mir beitimmt werden, daß jeder
Sefellichafter zur Gefhäftsführung berechtigt Tein fol, fondern auch daß von mehreren
zux Oethättstübrung berufenen Sefellidhaftern jedem für fi allein das Recht zur
Befchäftsführung zuitehen foll (vgl. Bem. I, d zu $&amp;amp; 709).
1. Sm Falle einer derartigen Regelung der Gefchäftsfiührung muß die Vornahme
giner Handlung, zu welcher der SGejellfchafter an fi berechtigt ijt — gleichviel, ob eine
Kecht8= oder tatfächlihe Handlung in HIrage fteht, — unterbleiben, menn aud) nur einer
der zur Gefhäftsführung berechtigten Sejellijdhafter Widerfyruch erhebt (im
Anichluß an die Art. 99, 100 und 102 des HGB. &amp;amp;. FF.)
a) Die Frage, vb und wann der Widerfpruch unzuläffig ift, Ut im allge:
meinen nach) den Normen über die Bultimmung zu beurteilen, val. hierüber
ingbejondere Bem. II, 2—5 zu $ 709. .
b) Der Widerfpruch muß fich ferner ftets gegen die Vornahme einer be
jtimmten Handlung oder gegen eine Reihe beftimmter Handlungen richten,
während ein generelles Veto gegen die Gefchäftstührung eines Gefellichafters
unbeachtlih it. Bal. Staub Ann. 4 ff. zu 8 115 603.
Sr bat den Charakter einer einfeitigen empfangSbedürftigen Willenserklärung
(SS 130 ff.) und ift demjenigen gegenüber auszufyrechen, ‚Der Das Sefchäft
vornehmen will.
3, Die Wirkung des Widerfprud® (Sag 2) liegt dazım, vaß die betreffende
SHandliluna unterbieiben muß (auch went He fehr wichtig und dringend wäre).
        <pb n="370" />
        (4. Titel: Gejelfchaft. 88 710—712. 1287

ı) Unfadhaemäßer Widerfpruch ann zu Schadenserfaß verpflichten, auch
ME Dntoung und AusichlieBung führen, wenn er wiederholt oder {chifands
arfolgt.
Der Widerfprucdh wird fih aber regelmäßig nur auf das innere Vers
Jältnis der Gefellfchafter untereinander beziehen Können. Nach außen wird
de mit Widerfpruch belegte Handlung an fich gültig fein, fofern nur der
Sefellichafter imerhalb jeiner Vertreiungsbefugnts gehandelt hat. Sie geht
aber auf Gefahr des Gefchäftsführer8 und jtelit jich al8 eine vorfäßlich
jegangene BilichtverleBung dar, für deren Folgen er vhne weitere8 haftet.
Vgl. Bent. 2 zu S$ 708, Staub a. a. D. (DVertmann und Plan halten die
Handlung für unwirkfjam nach außen, wie hier aber Goldınann-Gilienthal
S. 747.) Daß er die Handlung, den Umftänden nach alS im Interejfe der
Sefjellfchaft gelegen halten durfte, entfchuldigt ihn nicht; durch den Nachveis,
 daß fie in der Tat dem Interelie der Gefellfchaft gedient hat, wird
njoweit die Verpflichtung‘ zum Schadenserfabe wieder aufgehoben, der
. Charakter der Nechtswidrigkeit aber verbleibt der Handlung. (Staub a. a. D.)
; 3, Sit das Gefchäft bereits gefhloffen, Io kann der nachträgliche Wider-De
 feine Mechtsmirkung mehr äußern, au nicht etwa eine Rüdgängigmachung des
e)chäfts ermöglichen.
is 4. In Anbetracht des entfchiedenen Wortlautes des Paragraphen und auch aus
Hp LEN Sründen, die aus dem Wefen der Gefellichaft ich ergeben, wird anzunehmen fein,
AB bei einer Regelung der Gejhäftsführung im Sinne des S 711 diefes Widerfpruchsyet
 eine zwingende NRechtsnorm Ddaritellt (vgl. Kuhlenbek zu $ 711 und DYVertmann
Me 3, fowie nofe S. 59; abweichend Goldmann-Litienthal a. a. O.). Wollen die Gefell-5
 öfter einen von ihnen eine unumfchränkte Befugnis zur SGefchäftsführung geben, 10
St eben nicht8 anderes übrig, al8 diefen allein nit der Gefhäftsführung zu betrauen
Kofe a. a. D.).
8 718.
Die einem Gefellihafter durch den Sefellihaftsvertrag übertragene Befugniß
jur Gefchäftsführung kann ih durch einftimmigen Bejchluß oder, falls nach dem
Seiellihaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen entjcheidet, durch Mehrheitsbejchluß
 der übrigen Sejelljchafter entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt; ein folder Grund ijt ingbefondere grobe Pflichtverlegung oder Unfähigfeit
 zur ordnungsmäßigen Gejchäftsführung.
Der Gejellfihafter kann auch feinerjeit® die Sejchäftsführung fündigen,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die für den Auftrag geltenden VBorichriften
de$ 8 671 Noj. 2, 3 finden entfprechende Anwendung.
$ I, 638; 11, 652; ILL, 690
{. RechtsiteNlung des gefchäftsführenden Gefeljchafters im allgemeinen:
„4. Die Fraft des Gefellichaftsvertrags einem oder mehreren Sejellfhaftern
GG eräumte Befugni8 zur SGefhäftsführung Gbedeutet eine unmittelbar im Weien der
efellfhaft murzelnde Vertrauens8ijtellung befonderer Art:
„Der hiemit betraute Gefellfhafter {ft als folder zur Führung der Sefhäfte
verpflichtet, er fan jich feinerfeit8 derfelben nicht willfürlich wieder entziehen (actio pro
30Ci0), anderfeit8 darf ihn aber auch diefe Befugnis feitens her anderen Gefellichatter
wicht willfürlich wieder entzogen werden.
fe: Die Berufung zur SGefchäftsführung Ffraft des Gefellidhaft8vertrags ift alfo
Yen Auftrag im Sinne der 83 662 f., wenngleich auf die hieran entfpringenden
erbflichtungen im einzelnen Grundfäßge aus dem AYuftrage (val. 3. 3. _$ 713) angewendet
werden. Diefe Auffaflung des Gejeßes (val. Mk. IL, 605) fteht im DD A mit dem
Tüheren Rechte (f. insbefondere Art. 101 HGB. &amp;amp;. F., teilmeife abweichend PLR.).
„3. € ift jedoch Keinesweg8 au8gefchloffen, daß einem Gefellfhafter die Führung
ES ‚oder mehrerer Gefchüite nicht direkt in feiner Eigenfchaft als Sejelljchafter, {ondern
je iglich Eraft eineS gewöhnlichen Auftrags KE wird. In diejem Falle
Gticheiden dann auch TückfichtlihH des Widerrufs und der Kündigung die EFT
Tundjäße aus dem Muftraa. Das enticheidende Aritertun: zwifchen beiden Füllen lieat
        <pb n="371" />
        1238

VI, AbfOnitt: Einzelne SoHuldverhältniffe.

darin, ob die Nebertragung der Gefchäftsführung einen Teil des GejellfhaftSvertragsS,
 fei e8 Fraft urjprünglicher oder zufolge fpäterer Seftfebung, bildet oder nicht.
II. Entziehung der Gefhäftsführung. ” en ,
ZTrobßdem, wie in Bem. I betont wurde, der gefchäftsführende Sefellichaiter ee
Gefondere Vertrauensitellung einnimmt, befteht au hier ein abfolutes Bebürinis, den
anderen Sejellichaftern auS befonderen Gründen ein Widerruisredht gegenüber der
Gefhäftstührung einzuräumen (in Nebereinftimmung mit dem {rüheren Mechte, Dal. i1$-befondere
 Art. 101 HSV. &amp;amp; F.). ” en
Nach dem Wortlaute des Gefeke8 bezieht fih S 712 zunächit nur auf den Tall,
daß die Geihäftstührung einem oder einzelnen SGefelljchaitern unter Ausichluß anderer
nach dem Vertrag eingeräumt ift bal. auch M, 11, 606). Allein eine analoge Unwendung
 des $ 712 da die gleichen Erwägungen laß greifen) wird gerechtfertigt fein
Jowohl tür den Zall, daß ein Selellichafter fih der Mehrheit unterworien hat alS auch,
wenn jeder Gejellichalter ohne RNückjicht auf die übrigen zur Gejchäftsführung befugt il.
Dagegen kann die auf der gefeglidhen DiSboftioboLIhrilt (8 709 Wbf. 1) beruhende
Befugnis zur SGefchäftsführung nicht einfeitig entzogen werben, da hier fein Vertrauens:
alt der SGefellfchafter die Wurzel bildet; hier it So0r nur die Auklöfung der Gejelidhatt
am Vlabe (übereinftimmend Dertmann und Kuoke S. 62; a. M. Pland in Dem. 1, 8).
Cine anderweitige BefhHränkung, 3. B. daß der Sefellichafter einen Mit
gejhättsführer erbalten Ioll, fann dem gefchäftsführenden Teile gegen feinen Willen
nicht aufgezwungen werden, val. Anoke S. 65.
‚1. Ein folder Widerruf it jedoch auur Zzuläffig, menn ein widtiger Grund
vorliegt. Das SGejeh Führt in Ddiejfer Richtung zwei Beifpiele an, obne damit die
Materie erfhöpfen zu wollen (e8 werden {ih 3. B. die in Art. 101 in Verbindung mit
Mr Nr. 2-5 HOB. &amp;amp;. X. aufgelitbrten Gründe unter Umftänden verwerten Iafien)
nämlich:

wenn ich der Gefellfchaiter einer groben EN Tchuldig
3emacht hat, alfo bei objeftiver Pflichtverlegung fhuldhaft ©. Do. bier
oorfäblich oder fahrläffig) handelte (mobei aber auch die objektive Bedeutung
der Pilihtverlegung insbe]. der Schaden zu mürbigen it, e8 darf {ich alfo
nicht am eine relativ geringfügige a U handeln); das Wort „grobe
mird auf die objektive Beiafenbeit der Pilichtverlebung zu beziehen jel
und it nicht zu verivechfeln mit arober Fahrläffigkeit, 1. Weyl, VerfchuldensSbegriffe
 S. 246, zuftimmend Derimanıum Bem. 2, a, abweichend Knoke S. 63.
wenn er unfäbig ijt oder wurde zur ordnungsSmäßigen Gefhäftsfihrung
SE DE 8 117 SGB. n. %), aleichviel ob dies verfchuldet murde
oder nicht. ,
Das Vorliegen eine8 diefer beiden Oründe bildet in jedem Falle {Olechthin
zinen. gerechtfertigten Entziehungsgrund (vgl. ME IL 606; im Gegenjaße zu Art. 101
Abi. 3 HGB. ä. F.), während eS in anderen Fällen auf Würdigung des vnrliegenden
rundes noch bejonder8 anzufommen hat, a
Die Beweislaft trifft natürlich die Gefellichafter, welche das Vorliegen des (EntziebungsSgrundes
 behaupten. Die gerechtfertigte (Entziehung wird wirkffam mit dem Bu“
gehen des ein/hlägigen Gejellichaftsbejchlufe8 an den betreffenden Gejellichafter; das m
sinem Prozefje hierüber ergangene Urteil (val. unten 4) kann nur Deklaratori) he
Bedeutung haben, d. b. nur feftftellen, daß der früher ergangene Sefellichaktsbefh luß
rechtmäßig war oder nicht übereinftimmend Kuhlendeck zu 8 712 und Knoke S. 64
Eine grundloje Entziehung entbehrt der Rechtswirkung.
2, Die Entziehung kann fi felbftverftändlih nır auf die befondere Beiugnis
 zur Gefchäftsführung er ftrecden. Darüber, welche weiteren olgen fich an die
berechtigte Entziehung diejer BehugniZ in Aniehung der ferneren Führung der Gefchälte
fnüpfen, ift nichts beitimmt; hierliber enticheidet zunächit der GejellihafjtSvertr ag.
Wenn aber diefer nicht8 enthält, fo wird in zweiter Neihde S 709 PlaB zu greifen haben
N. a. 0. OD.) d. d. e8 fteht bi8 auf weitere8 die Führung der Gejchälte der SGefjfellichatt
den SGejellichaltern gemeinfchaftlich zu, einfOließlih des Abgefebten. Wollen die Gejell-[Oafter,
 daß leßterer in Zukunit mit der SGeichäftsführung überhaupt nichts mehr 3U
tun habe, 10 bleibt nichts anderes übrig, al8 die Gefelljchaft zur Auflöhung zu bringen
und eine Neubegründung ohne jenen efellidhafter herbeizuführen Cogl. Rnoke S. 65).
, Die Kegel des S 709 Abt. 1 wird HorigenS auch dann eintreten müfjen (mangel8
einer Sonderbeftinmung im Bertrage), wenn neben dem a deflen Gefchält?
führungsbeiugnis widerrufen wird, noch andere Gefellfchafter felbitändig mit der Getichätts-Hihrung
 betraut waren Jo mit Recht Anoke a. a. D.).
3. Der Akt der Entziehung kann nicht durch einen einzelnen Sefeljchafter ex
fofaen, Sondern mur durch ein Zulammeninirfen aller SGefjellichafter Gelbitverftändlich

al
        <pb n="372" />
        14, Titel; Gefellfchaft. S 712. 1289

nit Ausichluß des SGefellidhaiter8, um delfen Abberukung e8 ich handelt, daher „idrige”
Sefellichatter), Die NEE near Ausichlieung einzelner Mitglieder von der Geichättsübhrung
 fommt dabei nicht in Betracht, da ja ein jolcher Akt an fich nicht zu den Ge-\Oäiten
 der Sefellfhaft gehört; M. a. a. D.). ES kann indeffen im Sefellichaftsvertrage
beftimnt Tein, daß auch in diefer Hinfidht die Mehrheit der Stimmen (vgl. 8 709 YAbf. 2
enticheiden foll, oder eine andere Yariante vereinbart fein. |
Bei einer au8 nur zwei Gejfelljchaftern beitehenden Gejellichaft fanız auch der von
der Gefhättstihrung Ausgefchloffene dem andern hei Vorliegen eines wichtigen Orundes
die Gefchä’tstührung entziehen. ” ,
Ueber die Möglichkeit der Entziehung durch den Abmwejenheitspfleger des
anderen 1. 8 1911. .
4, Wenn fich der betreffende Gefchäftsführer dem Beichluffe nicht fügt, fo fann
gegen ihn Alage erhoben werden, allentalls in Verbindung mit einem Antrag auf eine
u Hmeilige Nerjügung, val. hiezu NOS. Bd. 22 S. 170 und Seuff, Arch. Bd. 34
Ver.

3 ». Die Wirkung der Entziehung ift die, daß das Gefchäftshührungsrecht Des
etreffenden Gefellichatter8 erlifcht. € wird aber auch anzunehmen jein, daß die Ent»
ebung der Gefchäftsführungsbelugnis des einen Gejellichafters die fatutarifcdhe Anordnung
1 Gef{häitsjührung überhaupt um(tößt, vgl. Fijcher-Genle Note 1, Staub Anm, 4 zu
117 568, Dertmann Bem. 4, abweichend Planck Bem. 1, 1; das Gegenteil würde
unter Ümftänden zu den größten Schwierigkeiten führen.
Berei 6. Die Srape, ob im GefellfchaftSvertrag auf das EntziehungSrecht von vorne
jerein in recht8gültiger Weije vollftändig verzichtet werden kann, dürite zu berneinen
Mon (entgegen Staub zu Art. 101 HGB. a. S., 8 5), da fich dies unmöglich mit dem
; efen der Gefellichaft, einer auf gegenfeitigem Vertrauen aufgebauten Bereinigung, vers
Cägt und wobk auch gegen die guten Sitten (8 138) verftößt Hbereinftimmend Kuoke S. 65
und Ehrlich, Das zwingende und das nicht zwingende Mecht S. 92. Dagegen dürite eine
vertragSmäßige nähere NRegelung, Cinengung oder Erweiterung der „wichtigen Oründe
dal nicht Ampwirkfam jein, vgl. Dertmann Bem. 2, e, Wand Bem. 2. Staub
nm. 5 zu 8 117 G®B. n. S.
u 7, Außerdem wird durch einftmweilige Verfügung das Recht der Sefchäfts-Mbrung
 auch in denjenigen Sällen entzogen merden fönnen, in weldhen eine derartige
Probiforifche egelung beantragt wird und fich als erforderlich erweift zur Bor-He
 eitung und N Siderung des Nehtes auf Auflöfung oder AusiOlieBung,
alfo al8 Vorläufer oder Begleiter einer darauf gerichteten Klage (val. Staub nm. 6 zu
5 117 668).
B, Neber Entziehung der Bertretungsmacht nad außen {. 8 715 mit Bem.
even Für die offene Handelsaefellichaft {ft diefe Materie in S 117 HGB. anderweitig
elt.
II. Kündigungsrecht des gefhäftsführenden Gefelljhafters (Abf, 2).
491: 1. 6). 2 enthält eine Neuerung Argenüber „Dem früheren Rechte (vgl. R. I,
er E. I fannte diefe Borfchrift nicht), daß nämlich dem gefchäftsführenden Teile —
a eichtam al8 Gegenitück zu Wbf. L und in Nebereinftimmung mit den SS 628 und 671 —
nn KündigungsSrecht eingeräumt it. Dies entfpricht der Auffajlung des Verkehr8, fowie
er Erwägung, daß man einen Gefellfchafter, der die Gefchäftstithrung nicht weiter übers
kn al im Snterefle der Gefellichaft telbit nicht zur Fortführung der GSefchäfte
en 1olle.
Der Schuß der Gefellfhaft liegt: ,
a) in dem Umftande, daß die Kündigung Ihon im allgemeinen nur vorgenommen
werden darf, wenn ein wichtiger @rund vorliegt, 3. DB. Krankheit die
Brot. lafien als foldhen @rund auch gelten, wenn (ich ber Betreffende feiner
Aufgabe nicht gewachten fühlt); .
in der Heranziehung des 8 671 Abf. 2 auZ dem Auftrag. Hienach darf der
Sefellfchafter regelmäßig nur in der Urt kündigen, daß rechtzeitig Erfaß ge
“chafit werden Kann, bei einer Kündigung zur Unzeit it er in Diefjer
Richtung erfabpflichtig; eine unzeitige Kündigung kann nur durch einen
&amp;amp; wichtigen @rund ihrerfjeit8 gerechtiertigt werden. Val. Bem. zu S 671.
X Im Interejfe des bisher Gethäftsführenden dagegen liegt die analoge
wendung des Ubi. 3 des S&amp;amp; 671. Gienach i{ft diefer bei Vorliegen eines wichtigen
vr getbft danı zur Kündiaung berechtigt, menn er auf das Ründiaunasrecht ver =
€ at.
, 2, Sür die Wirkung einer derartigen Kündiguna auf das Gefellfchaftsberhältnis
ailt das oben ımter IL. 2 und 5 Gefaate mualoa.
        <pb n="373" />
        3. Abf. 2 gilt au für die offene Handelsgefellfchaft. .
N IV. Auf den Fall, daß ein Dritter mit der Gefchäftsführung betraut {ft Geziebht
ich $ 712 nicht, ebenfowenig auf den Sal, daß ein Gefellichafter im Wege eines gemwöhn“
chen, Hufirans Aal. hiezu $ 671) mit der Gefchäftsführung-s betraut it (fo mit echt
Ylandct in Ben. 4).

1290

VIL Aofchnitt: Einzelne Sqhuldverhältnifie.

8 7138.
Die Rechte und Verpflichtungen der gefhäftsführenden Gejelljchafter betimmen
 {ich nach den für den Auftrag geltenden Borjchriften der SS 664 bis 670,
"oweit fich nicht aus dem Sefellihaftsverhäftnik ein Anderes eratebt.

es 1 689: IL 638° 111 400

£. Die Berufung zur Gefchäftsführung ftellt ich, mie zu 8 712 Bem. I bereitS be
tont wurde, al ein Vertrauensakt befonderer Art dar, der feine Wurzel in dem Sefell-DE
 AALEN hat, €8 müflen deshalb in Unfehung der Nechte und Lflichten des
Berufenen in erfter Reihe die für das Gefellichaftsverhältnis maßgebenden Normen ent“
jheidend fein, erft in zweiter Linie fommen — nicht prinzipiell, jondern nur IM
Wege der Analogie! — gewifle Recht3jäße aus dem AMuftrage zur entiprechenden YUnwendung
 vgl. aber auch unten Bem. W):
Dieje Borfehriften find :;
a) 8 664: der zur Gefchäftsführung Berufene hat in Anbetracht feiner BertrauenSftellung
 die Gejchäfte im Zweifel in Berfon zu führen. Die Zu
ziehung eines Subitituten ift alfo im Zweifel nicht zuläflig, N aber
die eines Gebhilfen. Sit ihnr die Nebertragung aber aeltattet, Io it S 278
beachtlich.
3) 8 665: bezieht {ich auf die Umftände, unter melden der Gefhäftsführende
von einer Anweihung der SGejellichafter abweichen darf.
8 666; Binfichtlih der AuZkunftzerteilung und der RedhHnungS*
Cegung (vol. audh S 721 mit Bem.). Dazu Kommt in Betracht, daß die
Verpflichtung zur Rechnungslegung beiteht, gleichviel, vb der gefhäftsführende
Sejellfchafter außdrücklich oder ftillihmweigend von den Übrigen
Mitgliedern der Gefellfchaft den Yuftrag zur SGeichäftsführung erhielt oder
ob er ohne befonderen Yuftrag im Einverjtändnifje mit den übrigen Sefell-Ichaftern
 die Gefchäftsführung freiwillig übernommen hat, vgl. Urt. d.
bayr. Yberft. LG. im „Recht“. 1902 S, 349; f. auch Kfpr. d. OLG. (Marien:
merder) Bd. 8 S, 80, Bd. 20 Frankfurt) S. 230 und ROEC. Bd. 73 S. 288
Vorausfegungen der allgemeinen Rechen haftspflicht).
&amp;amp; 667: Gerausgabepflicht binfichtlihH des durch die Gefchäftsführung
Erlangten; auch hier {Olägt aber &amp;amp; 721 mit ein.
Hier ift zu beachten,.daß der Gefellichafter, der im eigenen Namen,
aber für die Gejellichaft ermorben hat, obligatorifch verpflichtet it, feinen
Mitgefellfchaftern gegenüber den für die Gefellichaft erworbenen Gegenftand
zum Gejellihaftsvermögen zu maden; folange dies aber nicht
peichebhen ift, it er nodh Sigentümer, da und Jofern er im eigenen
Damen gehandelt hat; vol. ROSE, Bd. 54 S. 106 und CB. 1908 S. 62 Nr. 24;
hinfichtlich der Sormfrage |. audh ROES., Hecht 1907 S. 1529, Kur. WIhT-1907
 S. 830.
;8 668: BerzinfungsSpflicht hinfichtlich des im eigenen Interefle ber“
_ mendeten Geldes,
P) 8669: Anfprug auf Borfchulß wegen!der notwendigen Aufwendungen.
g) 8 670: Anfprug auf Erfaß der zum Zwede der Sefhäftsführung not
mwendigen Nuslagen (über die Pilicht zur vorgängigen RechnungSftelung
ap, Deu Arch. Bd. 36 Nr. 122). Val. hiezu auch Kur. Wichr. 1903 Beil.
SC

4

2, In allen diejen Beziehungen kommt jedoch allgemein in Betracht, daß derartige
nfprüche zunächtt nur dem Sefellfichaftsbermöügen gegenüber beitehen, nicht aber
dem Privatvermögen der anderen Gefellichafter gegenüber (Nie find daher auch erft fällig,
wenn die Zeit der YBerteilung von Gewinn und Verluft gefommen ift); denn fein Gejell-Ihafter
 it verpflichtet, während des Beitehens der Gejellichaft über die vereinbarten Bet
        <pb n="374" />
        14. Titel: Gejellichaft. 88 712, 718, 1291

T09c_ hinaus zu den Roften der Gefchäftsführung beizutragen. Wenn das Sefelichaftsvermögen
 alfo nicht ausreicht, 10 bleibt der betreffende SGejellichafter zunächtt undefriedigt,
A Dei endgültiger ANuseinanderfegung (Auflöhung der Gejellfhaft oder Ausidheiden des
Sefellfhafter8) fanır volle Befriedigung begehrt werden (vgl. 83 733, 735). Dies ergibt
a aus dem Wejen des SGefellichaftaverhältnitfes. Dal. hiezu DM. 11, 607 und 608, Seuff.
ch. Bd. 30 Ir. 208 und NOGHSG. Bd. 13 Wr. 51 S. 145. ;
S 3. Die Frage, ob der Gefellihafter einen 19m bei der Gef häftstührung zuftoßenden
daben von der Sefellihaft erjebt verlangen fann, it na Maßgabe der zu S 670
Te Diddelten Orundfäße zu enticheiden. Val. Gem. 6 zu &amp;amp; 670. Die Yusfihrungen der
8 ot. zu diefer Frage (Me, IN, 609) ud nicht völlig verlälfig. Sine befondere Morichrift
110) enthält nunmehr das HGB. für die offene Handelsgefelichaft.
önt +, Einen Anfpruch auf bejondere Vergütung für feine Bemühungen (Honorar)
At der Geichäftsführende im allgemeinen nur danıt und infoweit, als ihın folde im
me NhaftSvertrage zugeficdhert worden iit. Eine joldhe Zulcherung kann natlirlich
Ye Umitänden auch al8 {tillicO weigend erteilt anzunehmen fein, 3. DB. wenn der
Aelelihafter nicht vorherzufehende Dienite geleitet hat, welche zu Jeinem Berufe gehören
N er3 dagegen, wenn dem Geichäftsrihrer 3. B. einem Rechtsanwalt gerade in Dückjicht
Kugeln Berufsbildung die Gefchäftsfihrung übertragen wurde). Bal. M. a. a. OD,
239 0 a, a. OD. 88 228, 229 und 212, Art. 93 Ab. 3 OG53. ä. ST. ROGHSG. Bd. 3 S. 230,
32, B5. 4 S. 379, jowie RGE. in Yur. Wichr. 1901 S. 406.
Für die Geltendmachung folder Anfprüche gilt das in Bem. 2 oben Sefagte.
des Erfaß der nach $3 713, 670 zu erftattenden Aufwendungen fanı ichon während
Beftehens der Sejellichaft verlangt werden, val. NSS. Bd. 31 S. 141.
Hai 5, Sür die Folgen eines Berfhuldens bei der Gelchäftsführung (über den
Ze tungsmaßitab {; 8 7081) Fommen die allgemeinen Hechtsarundiäße über Schabens-°Tlaß
 bei einem Vertragsverhältnis in Betracht.
de Eine befondere Aufftellung über eine NuSgleichung zwildhen dem Schaden, den
den Gejellfchafter durch feim Verfchulden verurfacht hat, und den Vorteilen, welche er
se leLichaft errang (compensatio lucri et damni) macht das Gefeß nicht (vgl. dagegen
I KR. a. a. 9. 5 215 und Art, 94 HGB. &amp;amp; FF). MM. U, 608 weijen einen Derartigen
ai Aneinen Srundfaß zurück unter dem GHerborheben, daß ja der gefchäftatihrende Teil
% feinen Srtolgen regelmäßig nur feine SefellichaftSpflicht erfüllt hat. Selbnverftändlich
ia, ift, daß ein au3 der Vilıchtverlebung gleichwohl entiprungener Vorteil auf die Er-Bfumme
 anzurechnen tft. Vol. Bem. 3 zu $ 708 und Bem. VI, I zu &amp;amp; 705.
ibö 5, Neber die Gaftung der Gejellichaft für unerlaubte Gandlungen der Ge:
ÖftSführer val. Ben. IN zu &amp;amp; 714.
„7. Der Anfpruch eines Gefellihafter8 gegen einen anderen auf Gerausgabe von
Dei Gefefchatt gefauften @rundjticken it nicht von der Beobachtung der Zorm-Orfchrift
 des 8313 abhängig, f. Jur. Wichr. 1907 S. 830.
Rreit XL. 8713 betrifft nur die Kechtsverhältnife aus der Gefchäftsführung im inneren
iDofte der Gefellichaft felbft zwilchen Den SGerchäitsführern und den übrigen Gefell-;
 altern. Val. dagegen die SS 714 und 715 Hinfichtlıch der techtsverhältnifle nad
außen. Subiekte der Rechte und Bilihten dem Geichäitsführer gegenüber find Die
die m Gefellichafter, aber nicht al8 Einzelperfonen, Jondern als ejamtheit gedacht,
We ihren hefonderen Ausdruck in einer gemwillen Selbftändigkeit des ®ejelljcha:t3-ae
 gens findet. Val. hiezuw oben Bem. I, 2, fowie $ 718 mit Bem. und &amp;amp; 719
ZYPDT

2, TIL Sit ein Gefellihafter nicht al8 folder, fondern fraft eines gewöhnlichen
Auftrags mit einer Gejchättzführung betraut worden, fo kommen die Vorfehriften über
Aultrag von vornherein und allgemein zur Anmendung. Cben]o unterfteht ein Gefell-(Oniter,
 der ohne Berufung durch den Gejellichaft&amp;amp;vertrag oder ohne Auitrag Gejchäite
Ur die Gefellichaft rithrt, den allgemeinen Borfhriften über Geichäftsführung ohue YAufs
Tag, was insbejondere im Halle eines Eingreifens bei Gejahr im Verzuge von, Wichtig-’eit
 it (MM. aa. D). E8 wird aber wohl in allen diefen Fällen der befhränkte Haftungs-Naßftab
 aus S$ 708 maßgebend fein, da ja doch das GejelljchaftSverhältnis in mie
Sinne bie innere und hauptfächlihe Beranlaffung bildet. (Zweirelnd Dertmann Ben. 6.)
IY. Ein Erlöichen der Befugni8 zur SGefchäftspührung tritt em mit Der YAul=Slung
 der Sefellfchaft (8 730 Ab]. 2), ferner durch Entziehung oder Kündigung f. 8 712),
owie felbftveritändlich, wenn jene zeitlich beichränft oder nur für beftimmte Gejchäite
°rteilt war, mit dem Aolaute der Zeit oder der Bollendung der Sefchälte.
Y. Kür offene Hamwdel8aefetIf haften” val. ferner 8 110 SGB.
        <pb n="375" />
        292

VIEL Abjchnitt: Einzelne SchuldverhHältnifje,

8 714.
Soweit einem Sejellfchafter nach dem Sejelljchaftsvertrage die Befugniz ZUT
Geichäftsführung zuftcht, At er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Geiell:
ichafter Dritten gegenüber zu vertreten.
®% I. 640 6f. 1; IL, 654; II, 701.
[. Vertretung der Gefellihaft nad außen. In diefer Hinlicht ftellt S 714 Inc
michtige Nuslegungsregel 4. Bd. I Bem, 7 zu S 133; vol. WER, ZU. | Tit. 17
$8 210, 231) babin auf, daß, Jomeit einem Gejelljihafter nach dem Gefellfchait&amp;amp;vertragt
die Befugnis zur SGefchäftSführung nad innen zufteht (vgl. SS 710, 711), ex im Zweifel
auch al8 ermächtigt gilt, die anderen Gejellidhafter Dritien gegenüber 3
vertreten. Eine meitergehende Befugnis, wie in Art. 114 f. HOB. ä. De daß nämlich
jeder von der Vertretung nicht befonder8 ausgefchloffene SGeiellichafter Die Gejellichaft
nach außen wirkffam vertreten fönne und eine Beichränkung diejer Vertretungsmacht N3V-[äffig
 fei, hat das Sefeß nicht aufgenommen. Dal. hiezu SS 125 f. S@®@B.
a) Die Bertretungsmacht des gefhäftsführenden Geiellichafter&amp;amp; ift in ihrem
Weien al8 eine Hillfchweigende Vollmacht zur Vertretung der anderen
Sefellichafter auzutafien. Gefeglicdhe Vertreter mit der objektiven
Machtbefugnis, im Namen der Gefellichaft allein Rechtsgefchäfte abzufcdh ließen,
fennt da3 Gefellichaftsrecdht nicht. Bol. hiezu auch Seeler im Arch. |
bürgerl. N. Bd. 28 S. 44. .
Die Vollmacht inı Sinne diefer Auglegungsregel hat ibre Schr anfen
darin, daß fie nur fomweit reicht, als die nach dem GefellfchattSver
ag A einzelnen Geiellichafter zuitehende Befugnis zur Gefchäftstiübrung
ch erftreckt. .
— Wein jemand allgemein zur Führung der Sefellichaftzgefchüätte
beftinmt ift, {o fann er im Zweifel alle Kechtsgeichäfte mit Wirkung Hir die
Getellfichalt abichlieBen, die in den durch den Gefellichaltszwecd gegebenen
Kahmen fallen. Wenn er aber nur für einen einzelnen Gefdaättszweig
 beftellt ift, fo famı er natürlich nur die hiezu gehörigen NRechtS“
gefchäfte vornehmen (bal. Anoke S, 75).
Selbitverftändlich kann auch ein nicht gefhäftsführender Gefellihafter pder
ein gefchäftsführender über den Rahmen feiner regelmäßigen GefjchäftS
hrung hinaus eine befondere Sevollmäch tigung im Sinne der
allgemeinen 88 164 ff. zu beftimmten Rechtshandlungen erhalten und dann
die Gefelljhaft ir diefer Richtung direkt vertreten. E83 hefteht aber umg€-fehrt
 Keine gefeßlidhe Bermutung dahin, daß aus einer Befugnis zur VBertretung
 der Gefellichaft nach außen au auf eine Berechtigung zur ührung
der SGefellichaftSgefchäfte nach innen zu fOhließen fei. N
8 714 bildet übrigens nur eine NuSlegungSvorfchrift. Daß Ge:
1Oäftafübhrung und Vollmacht zujammenfallen, ift nämlid
feineSfall® notwendig al. Anofe S. 74). € Kann 3. B. ein gefchäftSjührender
 Gejfellichafter ohne jede Bolnmacht fein, was insbefondere dann
der Fall fein wird, wenn ihm mur tatfächliche Verrichtungen obliegen. AUnderfeit3
 iit z.B. auch möglich, daß ein Gefellfchafter zwar vertretungsberechtigt
it, aber doch nicht allein zur Gefchäftsführung berechtigt ift, fo daß er
li nach den Weihungen aller SGefellihafter zulammen zu richten hat
(Anofe a. a. D.). ;
II. Umfang der Haftına Dur Rechtögeihäite der Geiellichnftsbebollmüöchtigten.

, 1. Verpflichtungen, welche aus RKRechtageichäften der SGefellfchaftsbevollmächtigten
im Rahmen ihrer VertretungSbefugni8 entipringen, verhaften 3zunächit__D0S
Gejellfhaftsvermögen (vgl. hiezu Bem, IN, 2 zu $ 718). Zugleich Kind Ne aber
auch, wenigftens nach der Regel, Privatfhulden der einzelnen Sefellfchafter, 10
daß alfo auch die einzelnen Gejellfchafter mit ihrem Privatvermögen für fe haften. Dies
ergibt fich aus dem rechtlidhen Yuibau der SGefellichaft.
‚3. Soweit eS {ih hiebei um eine v äßige Schuld oder um cine
unteilbare Leitung handelt, befteht in Zweifel Gefanıfihuldhaftung der einz
Sefellichafter, Jonf{t aber Teilbaftung. € findet alfo insbe]. au S 427 aut
ie Gefellihaft Unmendung, fo daß die Gefellfchafter im Zweifel als Gefamtidhulbner auch
dann haften, wenn fie ih durch Bertrag zu einer teilbaren Leiltung verpflichten,
und zwar unmittelbar und mit ihrem ganzen Vermögen, ohne daß der Gläubiger zunächtt
jeine Befriediaunag aus dem Geiellfchafta&amp;amp;vermöaen Tuchen muß: val. VB. IL 430, Biland

Aa
        <pb n="376" />
        14, Titel: Gejelfhaft, S 714.

1298

Bem. 2, Schollmeyer 5 9, 1, 2, b, Mipr. d, DLG. (Gele) Bd. 4 S. 199, Urt. d. RG. vom
- Sanıar 1903 bei Warnener Bd. 2 zu &amp;amp; 714. a
E83 find jedoch Uu8nahmen von Ddiejfer Regel nach zwei Nichtungen möglich:
a) € fann bei der Begründung einer Verpflichtung für die Gefellichaft au5=drüclich
 bedungen werden, daß hiefür das Gejellfichaftsvermögen
allein haften, der Zugriff auf Das Krivatvermögen der Gejellfhafter alfo
ausgefchloffen fein foll. Dies wird aber eine unzweideutige ausdrückliche
oder ftillichweigende Nbmadhung mit dem betreffenden Gläubiger vorausjeben,
 3. 3. wenn ein AusftellungsSfonitee Geichäfte unter Hinweis auf einen
Barantiefond3 abgefchlofjen hat (MOS. Bd. 12 S. 2291.
Hier Ichlägt auch die Frage ein, ob die Gefellidhafter die Bertretungsbefugnis
 des Gejchäftsfiührenden allgemein darauf befhränfen Können,
daß er durch feine Handlungen lediglich das Gefellfichaftsvermögen
und die Anteile der Gefellfchafter an diefem, nicht aber die einzelnen Gejellichafter
 perfönlich haftbar made und mweldhe Wirkung eine derartige Be:
Oränkung gegenüber Dritten habe (al hierüber Bd. I Gem, B, VI zu $ 54
ınd SGierfe 2. Aufl. S. 39 und 40). Von verfchiedenen Seiten (Gachenburg,
Vorträge S. 477, ed Vorträge S. 85, Rehbein S. 43, vgl.
auch Staudinger in D. Iur.3. 1900 S. 377 ff.) wird dies verneint, insbef.
mit dem Hinweije darauf, daß jich Lejahenden alles ja jede SGetfellfchaft
m weientlichen die Stellung einer Gefellfchaft mit befOräniter Haftung
verfchaffen fönnte, was doch TOhwerlidh der GefeBesablicht entipreche.
Allein hiebei ir überfeben, daß cin tiefareifender. Unterfchied ınlofern
heftebht, al8 ja ber Handelnde jelbjt hier auf alle Zälle unbefchränkt
haftet. Bor allem aber ergibt fich Die Se LäMafei einer derartigen be-Oränkenden
 AÄbhrede au8 dem rechtlichen harakter der VBertretungsSs
Befugnis des gefchäftsführenden GejellichafterS, die ia nicht? anderes al8
ne ftilfhweigende Nolklımacht ijt (vgl. oben I, a), fo daß SinfHränkungen
:iner derartigen Vollmacht, wie inı allgemeinen, 10 auch in diefer befonderen
Richtung zuläfitg fein mütfen mangel3 eine8 {peziellen gefeßlichen VBerbot8s.
Dan kann aud nicht einwenden, e8 werde dadurch dem OECD
Sfäubiger eine befondere Prüfung zugemutet, denn der Gläubiger, der ficher
He will, muß ja von vornherein prüfen, ob der Handelnde überhaupt
SBertretungsmacht hat. (Mebereinftimmend Sierke a. a. O., Enneccerus Bd. 1
3. 108, Ahnofe a. a. OD. S. 80, Crome Bd. 1 S. 262, Endemann Bd. 1 846
Anm. 16, Dertmann Bem. 4 und De Bem. 2, h zu 8 54, im an
N Or E "a 8 und 9 in Bb. 18 79, 1. ferner auch Sur. Wichr.
. 298).
Liegt alfo eine derartige Einfhränkung der Vertretungsmacht vor, 10
tann jich, von obigem Standpunkt aus betrachtet, der Gläubiger nur an die
Anteile der Mitalieder; d. h. an das Gejellfhaftsvermögen halten, da eine
Neberfhreitung der Vertretungsmacht dem Bertretenen unfbädlih fein muß.
Sbenfowenig ift ausgefblolfen, daß ein Mefellichafter, {owohl bei NechtSgefchäften
 im Kahmen jeiner Befugnis zur Gefdhäitstührung als auch Tonft,
im eigenen Namen handelt und fo zunächit nur {ich und fein Vermögen
helaftetf. Seine Rechte und Pflichten der Gefjellichaft gegenüber ergeben fich
dann au3 $ 713 (val. Bem. hiezu). ,
. Dies muß auch danıt gelten, wenn ein Gejellihafter bei Abjhluß
zine8 zunächft außerhalb Jeiner Sertretungsbeugnis liegenden RechtSgeichäfts
dem anderen Teile dafür garantiert, daß die efellfichaft bie Genehmigung
3 biezu geben wird.
3. Sit feine Vollmacht erteilt worden und au ein Bufammenmwirkfen
iller Gefelichafter nidgt möglich, fo verbleibt Fein anderer Ausweg, als daß ein oder
7 ehrere Gejellichafter entweder al Bertreter ohne Bollmacht oder in eigenem Namen
andeln (vgl. Knoke S. 73).
4, Die präfumtive Bollmacht ift hier bei der Gefellfhaft nicht wie beim
dienen Handelsgefellfhafter ($ 126 HGB.) und beim Vertreter rechtSfähiger Vereine
8 30) AZ beftimmt; wenn daher der Dritte, der mit dem geichäftsführenden
werellichn ter fontrahiert, jidher gehen will, muß er fich zuvor über den Inhalt der
yertretungsmacht aus dem Gefellichaftsvertrag Auskunft verichaffen. Val. oben unter
+“ 8 a E und KAuhlenbek Bent. 1.
an 5. Neber unmittelbare Wirkung der Willenserklärung der Vertreter für
8 En ‚die Gefellichafter, fowie über unmittelbaren Erwerb für die SGefellichaft

li
        <pb n="377" />
        1294 VII Abihnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

6. Bu beachten bleibt ferner, daß, infoweit ein Gejellfchafter fich im Rahmen tetner
Sefchäftsführungsbefugnis hält, eine Regreßpflicdht einem Mitgefellfchafter gegenüber
nicht in Srage fommen fann, val. ROE., Hecht 1908 Hr. 57, auch Warneyer (Erg. Bd. 1908
Nr. 148 (Beitlidhe Befhränfkfung der Bertretungsmacht, Widerruf).
7, Wegen des fog. Gruppenakkfords vol. Gew. u. Kaufm.Ger. 1908 S. 182,
jowie Lotmar, Arbeitsvertrag Bd. 2 S. 490 ff.
IL Haftung für unerlaubte Handlungen der Gefchäftsführer: .
Eine allgemeine DE der Gefellichaft Für Schadenszufügung ihrer Vertreter,
wie nach 8 31 für juriktidhe Werfonen, befteht hier nicht. BorausfeBung der Haftung
der Gejellfchafter it vielmehr entweder, daß die Gefellichafter 1ämtlich an dem Delikte
direft beteiligt Kind _oder daß ein gelchäftsführender Gefellichafter oder fonft Bevollmächtigter_
 in Ausführung einer gefellichaftlidhen Verrichtung ein Telikt begangen bat,
obne daß {ich die oder einer der Gejellichafter auf einen Entfchuldigungsgrund im Sinne
de8 &amp;amp; 831 berufen fünnen. (CofackS 276, 1, 5). Leßteren Falles ıit alfo die Haltung auSnefhloNien,
 wenn auch nur einer nachweifen kann, Daß er bei der Auswahl die erforderliche
Sorafalt benbachtet hat; denn dann kann gegen ihn fein Unipruch erhoben werden und
damit it auch der Zugriff auf das Gejellichaftsvermügen ausgefchloffen, da diefer VOTAUS
feßt, daß der Gläubiger Hich an alle SGejellichafter halten Kann (Anofe S. 81). Val. hiezu
Bem. B, VI, 6 zu &amp;amp; 54 Bd. I, ferner Ecd-Leonhard, Wortr. S. 84, SGierke S. 19 Unn!. 29,
Cofjack II S, 434 und 450, Crome Bd. I S. 263 Unm. 24, Neumann Bem. 4 zu $ 710
und Bem. 5 zu 8 31, Kuld in Bl f. RA. Bd. 67 S. 159, Nipr. d. OLG. (Stettin) DD. 4
S, 201, au ROES. Bb. 17 S. 93; a. M. Gachenburg, Vortr. S. 488 und Dernburg
Bd. 1867, |. ferner auch Marcus, Recht 1906 S. 674 ff. und in D. Yur.3. 1906 S. 78 NM.
Sm Falle des 8 833 ift, wie Anoke S. 81 zutreffend herborhebt, möglichermweife Nur
eine Gefellichaftstchuld ohne eine Privatihuld der Gejellfehafter begründet, wenn EIN
Tier von der SGefelljchaft aI8 folder gehalten mird. Die einzelnen Gejellfchafter fönnen
mit ibrem Vrivatvermöügen nur dann in Unipru genommen werden. wenn fie ein Ber“
ichulden trifft.
TV, Gefeljdhaftsprozeffe.
a) Dieje werden der Regel nach von fämtlidhen Gefellihaftern al foldhen zu
führen jein. Die SGejellfchaft befibt nicht die Fähigkeit, unter einem hefonderen
Nanıen al8 Partei im Prozeffe aufzutreten, vielmehr müllen die Sefellichafter
Hagen und verklagt werben (megen der nicht rechtSfähigen Vereine 1. aber
dintichtlih einer teilmeifen palfiven Rarteifähigkeit $ 50 Ubf. 2_ZWO., vgl.
hiezu Bem. A, 3 zu 854 in Bd. I und mnöbej. auch Gierke a. a. DO. S. 41 M-(Der
 Prozeß gegen einen Gejellidhafter feiten3 der Gejellfichaft muß von den
übrigen. Gefelljchaftern geführt werden.) Hiebet ift freilich nicht MS
geichtoffen, daß ein oder mehrere Gejrellichafter zur alleinigen ProzeBiiheung
ermächtigt merden, diefe haben aber dann nur die Stellung eines gewöhnfichen
 Brozeßbeuollmächtigten. Anderfeit® wird die Befugnis zur Gefchäfts
fübrung fir die Kegel auch die Vollmacht zur Führung der Gefellichaitäprozefie
in fich Üoließen, jedoch nur im Namen der fämtlichen Gefellichafter (vgl. Roten»
berg, Stellvertretung im Prozefie S. 643 und Neumann SJahrb. Yo. VHS. 292).
(3 {ind daher die der Lartei zugefchobenen und zurücgelchobenen Bar te
eide und die hier awerlegten richterlichen Eide von fämtlichen Oefellidhaftern
zu Teiften (val. nofe S. 76). Die Hufchiebung und Aurücfchiebung der
(Side it natürlich Sache der vertretungsberechtigten Geflichafter. Die
Buftellung der Klage wird an alle einzelnen SGejfellichafter zu erfolgen
haben (nal. Anoke a. a. D.; von verichiedenen Seiten wird freilich die ZU“
jtellung an den gefchäftsführenden Gefellihafter al8 genügend angejehen).
Mal. RKOR.-Fomm. em. 4, 1. auch die Komm. zu &amp;amp; 173 ZBDO. |
Das NeicdhSgericht vertritt dagegen (unter Anlehnung an $ 2039) in
Entfcb. Bd. 70 S. 32 HH. den Standpunkt, daß auch ohne bhefondere Bevollmächtigung
 jeder SGefellichafter (alfo auch Der, dem die Führung der Ser
Ichäfte nicht allein übertragen ift) berechtigt Jet, einen zum Gejellfchaft®
vermögen gehörenden Anfpruch in der Weife einzukflagen, daß er die Leitung
an alle SGejellfchafter (oder an einen von den Gefellichaftern aufgeftellten
Tevolmöächtigten fordert. Diejer Auffalhung dürfte aber nicht beizuftimmen
jein, da dies mit 88 709, 710 nicht harmoniert, anderfeits $ 20°9 nicht ohne
meitere8 au’ die Gefellichaft zu übertragen ift, vgl. dagegen auch DLSG. Kaiel
Recht 1910 Nr. 886 und Seuff. Arch. Bd. 65 Nr. 163, jowie OLG. Frankfurt
Hecht 1908 Nr. 482. .
Ynfoweit die Gefellichafter al3 Kläger einen zum GrfeNljchaft2vermögen
gehörenden Anfuruch verfolgen, nd {fe notwendiae Streitgenoifen
        <pb n="378" />
        ‚4. Titel: Gejellihaft. 88 714, 715. 1295

862 3RO.). Das GMeiche wird dann gelten, foferne die Sefellichafter nur
uf das Gefellichaft&amp;amp;vermögen belangt werden. Eoweit die Gejellichafter
Kt je für fich verklagt wurden, beftcht gewöhnlıche Streitgenofjen{dhaft.
Bgl. RNOR.-Komm. Bem’ 4.
Da die Gefellfhafter Bartei find, Können fie in den Gefellfhaftsprozefjen
auch nicht al Beugen vernommen merden dal. KGE. Bd. 7 ©. 365) oder
eine Nebenintervention erheben.
Yeber die Eriordernifie eines Urteil8 gegen die Gefellichaft und über
Bw EN in das SGefellichattsvermügen 1. Wem. V zu 8 718.
eber Einfluß des AusSicheidenS eines Gefelljchakters, fowie
anderfeit3 des Eintkritt8 eines neuen Sejellichafter8 auf den jhwebenden
Prozeß einer Gefellihaft f. Ben. 11, e zu 8 736, Vem. 11, 3, a, 8 zu S 738
md 88 265 ff. 3BO., {jowie Anofe S. 129 und S. 182 ff.
3um Ganzen bval. ferner SHelwig, Anfprudg und Klagerecht S. 199 ff.
Schollmeyer, Schuldverhältniffe S. 77 f., Endemann I $ 180 Nr. 2, Veterfen-Anger,
 Komm. 3. RBO. 862 Bem. 21, SGaupp-Stein zu S 62 3WO. und
Bem. I zu 8 50 3RO., Seuffert Zem. 2, b zu 862 ZPO. fowie auch Knoke
im Arch. f. bürgerl. KR. Bd. 20 S. 182, Gierfe a. a. DO. S. 43, Weiland
a. a. ©. S. 79, 81, 94, 95, Müller a. a. OD. S. 32 ff.
N Nu der Praxis vol. ROS. Bd. 57 S. 92, Bd. 54 S. 106, Bd. 70
S, 32, Ripr. d. DLG. (Dresden) Bd. 4 S. 202, (Gamburg) Bd. 10 S. 186,
Seuff. Arch. Bio. 62 Kr. 31. .
Wegen der Eintragbarkeit im Grundbuche vgl. DLG. Dresden, Seuff.
Arch. Bo. 64 S. 248, Bentral-Bl. Bd. 10 S. 35.
Eo Y. Hinfichtlih des MebergangesS für bereits beftehende Gefellichaften vol. Art. 170
1908 ipr. d. OLG. (Celle) Bd. 4 S. 199 und Habicht 8 23 (die no dem 1. Yanuar
N entitandenen rechtlichen Beziehungen des einzelnen Gefellichafter8 Dritten gegenüber
ID auch bei einer vor dem_1. Januar 1900 gegründeten Gejellfichaft nach neuem Kechte
ju beurteilen), Sowie bayr. Oberit. L®. Recht 1907 S. 826.

8 715.
. Sit im Gefellihaftsvertrag ein Sefelljchafter ermächtigt, die anderen Sejellafter
 Dritten gegenüber zu vertreten, fo kann die Vertretungsmacht nur nach
Maßgabe des 8712 Aof. 1 und, wenn fie in Verbindung mit der Befugniß zur
Seichäftsführung ertheilt worden it, nur mit diefer entzogen werden.
£ 1, 640 Abf. 2; II, 6553; II, 702.
x 1. Gntziebung der Bertretungsmacht. In diejfer Hinficht find drei Zülle aus-"nander
 zu halten:
a) Die an einen SGefellihafter oder an eine Dritten erteilte gewöhnliche
at fann nach allgemeinen Grundfäßen miderrufen werden (val.
®ründet {ih aber die Bertretungsmacht, auf den Sejellfhaft3-dertrag
 al8 folchen (val. Bem. I zu 8 712), 1o {ft zu unterfcheiden, ob diefe
Vertretung zugleich in Verbindung {teht nut der Beijugnis zur Gefchäftsührung
 nach innen (vol. $ 714) oder nicht. N
Die Entziehung einer gefjellfhaftlidhen BertretungsSmadt überhaupt
 ft mur nach Maßgabe des $ 712 Ubi. 1, alfo nur auß wichtigen
Srinden zuläjfig. Val. Bem. 1 zu 8 712. Bei Zufälfigfeit des freien
Biderruf® würde die Nechtöitelung des betreffenden Gefellichafter8 zu Ichr
zefchmölert werden, da ja die im Gefellfhaft&amp;amp;vertrage mwurzelnde Vers
:retungsbefugni8 ein GefellfchaftSrecht für den betreffenden SGefclichafter
jedeutet. Im übrigen muß eS hier gleichgültig fein, ob ausdrückliche vder
tilfchweigende Ermächtigung zur Bertre:ung vorliegt (oval. Neumann Note 2).
Wenn aber die Vertretungsmacht nach außen in Verbindung mit der Bes
‘ngni8 zur Gefhättsführung erteilt ift, fo jollen wegen des innigen
Zujammenhange8, der hier beitebt, nur beide Befugniffe zugleich entjogen
 werben können, mas felbitverfändlih auch nur aus wichtigen Oründen
$ 712) zulöffig it.
) 2, Die Borfhrift des 8 715 bezieht ih in eriter RKeibe nur auf das Verhältnis
er Befellichaiter untereinander. Kür das Verhältnis zu Dritten (SS 168 ff.) fomnit

dd]
        <pb n="379" />
        1296 VIL Abichnitt: Einzelne SHuldverhHältnifje.

&amp;amp; 715 nur infoweit in Betracht, al8 nad S 168 da8 der Vollmacht zugrunde fiegende
Rechtsverhältni3 auch nach außen erheblich it (NMenumann Note 4). Bal. hiezu auch Eeeler,
Arch. f. hlüirgerl. N. Bd. 28 S. 31.
3. Ueber die Frage, ob der Gefellfhafter feinerfeits die Bolmacht nad außen
Fündigen Könne, gibt das Gefeß keinen direkten Auffchluß (im Gegenjabe zu E. 1, 640.
Da einerfeits gemäß 8 712 Abi, 2 der Gefellfchafter die Gefhäftsführung kündigen fan,
anderjeits das Gefeß, wie aus S 715 zu entnehmen ift, ein Nuseinanderreiken von Ver“
tretungsSmacht und Gefcbäftsfiührung mißbilligt, fo wird anzımehmen fein, daß eine Künbigung
 nach beiden Kichtungen — aber auch mır in diejer Weile — aus einem wichtigen
runde Juwläflig it. GHinfichtlih der Ründigung einer gewöhnlichen Vollmacht, die nit
im Sefellfchaftsvertrage ruht, gelten die allgemeinen Regeln.
4. Wegen der offenen Handelsgefellicdhaft vgl. $S 127 HOS.
8 716.
Sin Gefelljhafter kann, auch wenn er von der Gejqhäftsführung ausge“
jchloffen ft, fich von den Angelegenheiten der Gefelljihaft perjünlich unterrichten,
die SGejchäftsblcher und die Papiere der Gefelljchaft cinfjehen und fich aus ihnen
zine Neberficht über den Stand des Sefellihaftsvermögens$ anfertigen.
Eine diefes Recht ausjchließende oder befhränkende Vereinbarung fteht der
Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme UN“
vedlicher Sejchäftsführung befteht.
&amp;amp;, 1, 0433 II, 656; HT, 708,
i. 8 716 gewährt jedem GejeNlichafter — aud wenn er von der Gefchäftshithrung
On AueReNOLoNe it — ein Juformations- und Kontrollrecdht gegenüber der Gejchält?
ührung, wozu al Vorbild Art. 105 HGB. ä. F. diente. Or hiezu au BLR. a. a. D-€
 9222, 228, ferner au dem neuen H@GB..S5 118 und dazu Staub, .
x) Diejes Mecht erftrectt ich auf Einfichtnahme und Information, nicht jedoch
auf Gerausgabe, Leßtere fönnte nur tm Wege des Bropelies verlangt merden.
Senes Recht IOliekt aber als felbftveritändlih das Hecht des Eintritts IN
das Gefchäftslofal in fih (Art. 105 GO. &amp;amp;. F. hatte dies ausdrüclich her
vorgehoben). Auch darf der einzelne SGefellichaiter fi über den Stand des
Bejellf{chaftävermögens eine Ueberficht anfertigen.
Eine bofitive Verpflidtung, dem einzelnen SGefellfchaiter
Auskunft zu erteilen und ibm Kechenfchait abzulegen, ijft damit den
gefchäftsführenden Gefellfchattern nicht auferlegt. Eine EHE Pflicht
haben leßtere nur der Gefamtheit der SGejellfihafter gegenüber, Sie
De zu geftatten, daß der Gefellicharter Kich felbit unterrichte (land
Bem. 2). . ;
3 erfiredt ih auf alle Bücher, in denen die Verhältniffe der Sefell{chaft
aufgezeichnet find, Jelbft wenn der buchführende CE unzuläjfiger“
weite die Gefellfchattsgefhätte zum Teil in feine Privatbüiicher eingetragen
hätte (ROHSG. Bd. 6 S. 296 uud Staub a. a. D.).
YUu8 den Worte „perfönlich” wird von verfchiedenen Seiten gefolgert,
daß damit das höchft Merfönliche diejfes Nechte8 zum Ausdrucke gebracht fet,
wonach aljo unter allen Umitänden nur der Gefelljhafter in eigener Perfon
diejes Hecht ausüben dürfe. Diefe Schärfe wird aber dem Worte, zumal in
dem allgemeinen Gejellichaitsrechte, nıdt beizumelffen fein. Sie würde MM
SEinzelfalle zu Härten führen, die eine inneren Orundes entbehren. Diefes
Recht zur Renntnisnahme dient einerfeit® nur der SE der aus dem
Sefellichaftsvertrag EEE, Rechte, anderfeit@ liegt jeine Echranke
in dem Rechte der anderen Gejelljdhafter (vgl. Pland Bem. 1). Soweit alfo
nicht Hinderungsgründe auZ dem Zwece der Gefellthaft und dem
SGejellfihaft8vbertrag oder dem allgemeinen 8 157 (wie 3. RX. Kon:
furrenz oder Bertrauensunmürdigkeit des Dritten) anzunehmen find, wird
der einzelne Gefellichafter jenes Necht 3. B. aucH durh Bevollmächtigte
ausüben Können. (Vol. hiezu auch ROLE. Bd. 25 S. 88.) So auch der Che
mann. für jeine Frau, welche SGefellfichafterin it, auf Orund feines Ver:
waltungsSrecht3 (SS 1393, 1374). Wie ferner bereit3 unter a betont, will das
Wort „perfönlih“ überhaupt mehr den Gedanken zum Ausdrucke bringen,
daß Sich der Gefellichafter don feiner Seite au8 jene Iniormation 3
        <pb n="380" />
        14. Titel: Gejellihaft. 88 715—717. 1297

efhaffen habe, ohne einen derartigen NechtZanfpruch gegenüber den SeichäftSührenden
 zu haben, nicht aber unbedingt den Gedanken, daß jene Information
amd Kontrolle immer nur durch den Gejellichatter Höchit perfünlich betätigt
verden dürfe. And. Uni. Staub a. a. DO. und Anoke a. 0. DO. S. 60, vgl. zu
diejfen Fragen überhaupt die Handelarechtliche Literatur und Praxis zu &amp;amp; 118
OB. Aus der Praxis vgl. auch Yipr. d. OLG. em, Bd. 20 S. 229
der Gefellfichafter kann die Notizen, die er fich bei Durchficht der Bücher
gemacht hat, mit nach Haufe nehmen). .
N Wegen der Ynfprüche der Nfaändungsgläubiger vol. QR. 1908
S. 541 Nr. 34.
SGB BD Su Mbj. 2 in Anlehmung an Ad. 2 des Art. 105 HGB. &amp;amp;. SF. und val. 8 118
m SJ:
ä VBertragsmäßige Merzichte vder Befhränkungen hinfichtlich diefe8 Rechtes
and an ich gültig. Sie follen aber nicht im Wege ftehen, wenn Grund zu der Annahme
inrebliher Gefchäftsführung beiteht. ” Diele Zafung gebt weiter al8 Art. 105 SGB,
s S. und 8 642 €. I, welche den „Nachweis einer Unredlichkeit in der Gefchäftsführung“
‚erlangten. Nach S 716 Toll nämlich fchon der Verdacht einer Unredlichkeit bzw. rund
NL einem Tolchen VBerbachte genügen (BB. 1, 425). . _
1 Bu einer „Unvebdlichkeit” in diefem Sinne wird Übrigens Täufchung und VBor-'Viegelung
 nicht notwendig vorausgejebt, {ondern eS wird Hierunter jede Benachteiligung
der Gefellichaftsintereffen zu eigenem ober fremdem Vorteile zu verftehen Jein (val. Staub
u 8 118 H@OB. n. &amp;amp;.).
n ‚3. Der commis interess€&amp;amp; (val. Ben. 1, B, 4 zu 8 705) it berechtigt, Die
eiOäitsbücher zum Bwede der Prüfung der Bilanz einzujeben, vgl. Nıipr. D. DLG,
Wammeraer.) Bd. 2 S. 94 und Seuff. Arch. Bd. 56 Mr. 157.

Die Anfprüche, die den Sejellijdhaftern aus dem Gejelljchaftsverhältniffe
gegen einander zuftehen, find nicht übertragbar. Ausgenommen find die einen
Sejellichafter aus jeiner SGeichäftsführung zuftchenden Anjprüche, joweit deren
Befriedigung vor der Auseinanderfegung verlangt werden kann, Jowie die Aniprüche
 auf einen Gemwinnantheil vder auf dasieniqe, was dem Sefellichafter bei
der Museinanderjebung zufonumt.
SE, I, 0445 11, 557; IH, 740.
$ 717 handelt von der Hebertragbarfeit der Aniprüche, die den Gefellihaftern
Unfereinander zuiehen. , ” ”
. .. Nleber die Rechte der Sefellichafter hinfichtlih des SGeiellichaftsvermögens
|. 88 718 und 719. 8 .
Das Gefjeh untericheidet in erfterer Hinficht wilden unveräußerliden (Sag 1)
und beräußerlichen (Sag 2) Unfprüchen der Gefellichafter untereinander :
1, Die Anfprüche, welche den Gefellfchaftern aus dem Geiellihaftsverhältniffe
Jegeneinander zuitehen, find unveränßerlich. Das dadurch zum Ausdrucke gebrachte
Prinzip lautet: Das Gejellichaftsverhältnis, als © anze8 gedadt, kann nicht über-‚vagen
 werden. (Val. hiezu auch S 719 mit Bem.) Damit dieS Kar zum Ausdrucke ge
ange, {pricht das Gefeß abfichtlich allgemein von „Anfprüchen“ im Gegenfaße zu €. 1:
‚Sorderungen“. Mukßgebend iit hiefür der Umitand, daß der Gefellfhaftsvertrag auf
Zegenfeitigem Vertrauen beruht und das Gefell{chaft8verhältnis nach aftiver Seite an bie
„Berfion“ des Gejellichafter8 gebunden it (Me. 11, 614). .
a) Ym einzelnen fällt unter Kt Begriff Hauptfächlich : der Anfpruch auf
Veittung der verfurochenen Beiträge, auf Teiinahme an der Gelchätts-Yihrung,
 aur Einficht der Geichäitsbücher, Aniprüche gegen den SGejchüättS=‚ÜUhrenden
 aus der Sefchärtsrihrung. Val. auch S 719 mit Bem. (Staub
jezeichnet diefe Rechte zutreifend alS „Herrichaftsrechte”). . .
Much der Anijpruch auf Redhnungslegung aus dem Sefell{haftsverhältnis
 ift nicht ubertragbar, weshalb auch nicht aßzeiforijch auf Nechnungslegung
 geflagt werden kann, 1. ROE. Bd. 52 S. 35 F. und Öruchot,
Beitr. Bd. 48 S. 914, dagegen aber Marcus im „Recht“ 1908 S. 425, vgl.
auch Crome Bd. 1 S. 600; wie Marcus auch DYertmann In Bem. 3.
€ Ian demgemäß fein Gejelffchafter für Kch allein einen NEUEN SGejelljehafter
 in die beitehende Gejellichaft aufnehmen; der Beitritt oder die
Staudinger. BGM. Ib (Schuldberhälmifie. Kober: Gefellidhaft), 5.6. Yufl- 9

8 717.

Y
a
        <pb n="381" />
        1298

VII. UbioOnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

Aufnahme eine8 neuen Gefellihafter8 in eine Geftehende Gefellichaft fann
nur erfolgen mit ausdrücklicher Einwilligung der fämtlichen „Gejellfchaiter,
I aber regelmäßia den AWbichluß eines neuen Geiellichartävertrags
edeutet. ;
Bulälfig it aber, daß der einzelne Gejellihaiter mit einem Dritten
eine befondere Gejell] hatt chließt, von Der jedoch die urfprünalidhe
nicht berübrt werden fann_ (wie nach früheren Recht; vol. hiezu PLN.
a. a. OD. 88 216—218, ROHSG. Br. 13 S. 64 und Bd. 18 S. 398, Tomte
M. Il, 613). Sin derartiges Rechtsverhültnis wird mit dem technifchen
Ausdruck Unterbeteiligung, audH Untergefellidhaft bezeichnet, die von
der Abtretung von Gefellichaitsredhten wefentlih verfhieden it. Sie Des
deutet ihrem inneren Wefjen nach, daß ein Gejellichafter ich einem Dritten
vertragsmäßig verpflichtet, demfelben von den Früchten feiner Beteiligung
(Binfen und Gewinn) einen Teil abzutreten, wobei das Gegenäquivalent
verjchiedener Art fein kann. Der Unterbeteiligte hat aber feint
Rechte gegen die Gefellfchatt (val. I, 47 de R. J.: socius mei socil
socius meus non est), auch nicht nach eingetretener Liquidation. Er fan
bw fich auch feine Redhnungslegung branfpruchen, er kann Nur Mitteilung
28 Schlußrefultat3 der von der Gejellichaft auigeftellten Gewinnbeteiligung
verlangen, feineSiveg8 aber Einficht in ihre einzelnen Haktoren, vol. Anoke
S. 41. Sin Kontrollrecht nach S 716 hat der Unterbeteiligte nicht, vgl.
ROHSG. Bd. 23 S. 120. Seine Rechte gegenüber dem betreffenden Gefellichafter
richten {ich nad dem hefonderen inneren Vertragsverhältnifie mit diefem. Zu
beachten bleibt ferner aber auch, daß dem Sefelljchatter Hiedurch Keine Ver
pflichtungen auferlegt werden dürfen, durch deren Erfüllung er feine Ber“
pflichtungen gegen die übrigen Sefellichafter verlegen würde (vgl. Knofe
S. 40 und 41). Val. au RGE. Bd. 67 S. 394 (Haitunag des BaonkierS Ur
empieblende Meußerungen bei ANofchluß eines Unterkonfortialvertrags).
Nede gegen diefes Prinzip erfolgte Nebertragung it nichtig. Vgl. 8 399
mit Bem. Infolgedefjen kfünnen an derartigen Anfiprüchen auch feine
Befchränkten Nechte, wie z.B. NieBbrau oder Pfandrecht, beitelt
werden. Hinfichtlih einer Pfändung Jofcher Aniprüche f. S 851 3BPV.
Mit Einwilligung Tämtlicher SGeiellfchafter muß freilich au ein€
Vebertragung derartiger Anfprüche al8 zuläffig ericheinen, {oweit diefe nicht
mit den allgemeinen Grundjäken des Setellichattsrechts in Wideritreit kommt.
Vol. 88 705, 719 und 727.
2, Beräußerlich find dagegen — al8 Nusnahme von dem Prinzip unter 1. —
allaemein ausgedrückt alle jene Anfprüche, welche bereits aus dem Sefellfchaftöverhältnifie
 Iosgelöit find, wenn fie auch urfprünglich ihre Kurzel darin hatten, und iobin
al8 davor unabhängig und felbftändig erfheinen (M. a. a. DO.)
a) Darunter fallen:
x) die einem SGefellichafter auZ feiner Gef{häftsführung zuehenden
Aniprüche, foweit deren Befriedigung vor der Auseinanderjebung
verlangt werden kann. Dies trifit regelmäßig zu — abgefehen, von
befonderen Vereinbarungen: — hinfichtlıch der Anjprüche auf Yorichuß
und der Erfaßaniprüche wegen Auslagen und Schäden (f. S 713 mit
88 669, 670); ferner fann der Anfpruch auf einen befonderen Lohn jüir DIE
Gejchäfteführung hierunter fallen. Die Bedeutung der Worte, daß der Une
ipruch nur übertragbar ift, foweit Die Befriedigung vor der ANuzZeinander“
jeßung verlangt werden kann, liegt darin, daß die Nebertragung mit
Wirkung gegen bie beitehende oder in der Yuflöfung befindliche Sefclla
yebaft nur erfolgen Kann, foweit die Befriedigung vor der Auseinanders
jeßung, alfo von der kebenden oder in der Muflöfung befindlichen
Bejellichaft verlangt werden kann, .
. Eelbitverhändlich find die Anfprüche, joweit fie nach der Aus
einanderjeßung verfolgt merden können, ebenialls$ übertragbar, aber
nur mit der Wirkung der Geltendmachung bei der AuseinanderteBung
G. unten; vgl. Staub zu $ 122 HO3.);
die Anfprüche auf einen Gemwinnanteil nach Maßgabe der
88 721, 722, d. bh. foweit Toldhe nach Gefeg oder Vertrag bereit?
NE wegen beftimmter Entnahmen aus der SGufellichaftstaite
(felte Binjen, Rierteljahraraten), die von Gewinn und Kerluft unabhängig
 Jen tollen, f. aber RGE. Bd. 67 S. 13, anderfeits Warneyer
Xabrb. 1907 Anh. Nr. 1 und NON.-Komm. Ben. 3.

pP)
        <pb n="382" />
        14. Titel: Gefellichaft. 88 717. 1299

die Anfpriüche auf dasjenige, mas dem Sefellichafter hei der Auszinanderfeßung
 zukommt, alio auf den dereinigen Auseinandereßungsanteil;
 val. hiezu die SS 733 ff. und 738—740; auch Recht
1905 S, 193. Diefe Anjprüche werden freilich TE, für den
dritten Erwerber fjehr prefärer Natur fein, da ja der Yritte kein
Necht auf Anteilnahme an der Gejchäftsführung erlangen fann und
'ohin_nicht den geringften Einfluß darauf hat.
Die zu 8 und y aufgeführten Forderungen gelten als bereits
Jeitehende (alfo nicht als zufünftige) Aniprüche, }. ROEC, Yd. 60
3. 130. Ybre Höhe freilich ift ungewiß; außerdem Können hier auch
Bejchlülfe der Sejellfchafter einwirken. Leßtere jind hierin an fich
nicht beichränkft, e&amp;amp; Kann aber dem neuen Gläubiger allenfall8 ein
Anfpruch aus S 826 erwachfen, vgl. RKOR-Komm. Bem. 3 und HolhheimsMSchr.
 1909 S, 27.
») Soweit die Anfprüche eines GefellichafterS nach obigem veräußerlilch
jind, Fönnen fie auch von den Gläudigern der Gefellfchafter gepfändet
werden und find ferner rechtägefcbäftlich verpfändbar. }
Das Pfandrecht“ ergreift gemäß '8S 1274 [Abi 2 und 717 nur die
Sewinnanteile und das Künftige Auseinanderjekungsguthaben des Gejellichafter8;
 Nenderungen in der Subftanz des Gefellihaft58-vermögens8s
 haben zwar Einfluß auf die Höhe folder Uniprücdhe, das
Pfandrecht felbft aber berühren fie nicht, da diefes auf dem Gefchäftsanteile
cuht und nicht auf den einzelnen zum SGefellichaftSvermögen gehörigen Gegen-Händen;
 vgl. RKOS. Bd. 67 S. 331, Jur. Wichr. 1908 S. 197 ff. (f. dafelbit
auch über eine Aonkurrenz zwijchen einem NMertragspfandrecht und einem
Rfändungspfandrecht), ferner ROLE. Bd. 67 S. 13 und Recht 1908 Nr. 58). Ueber
veitere ragen und Einzelheiten (Vorrang 2.) vgl. Bem. 1, a, 8 zu S$ 1274
and Dem. 1, € zu $ 1273 (der Teilungsanfpruch al8 Tolcher kann nicht Gegenitand
 eines Piandrecht8 jein), f. auch ROES. hei Warneyer Erg.-Bd. 1910
Nr. 55 Pfändung des AnfpruchS auf Leitung des Gejelkichaftsha
 te ; $ 3 ımzulälfig, weil folcher nicht übertragbar ift, f. auch Bem. IN. 1, a
zu $ .
Mit der Haftung für SGefellfihaftsidhulden kann der Pfandgläubiger
ıber nicht belaftet werden, da er ja nicht die Stellung eines Gefellichafters
überfommt, vgl. NOGE. Bd. 60 S, 130 und RÖR.-Komm, Bem. 1.
Wegen Eintragung der Pfändung im SGrundbuche val. OLG.
Dresden Ceuff. Arch. Bd. 64 Nr. 119.4 .
Die Wirkung einer Nebertragung der übertragbaren Rechte ift* regelmäßig
jene einer Zeijion. Die Gefellichaft Hat intoweit nunmehr einen neuen
Säubiger, $ 398.
i) € Kann JelbitverHändlich vereinbart werden, daß der Gefellfhafter aud
jeine an fih übertragbaren Kechte nTcht folle abtreten dürfen. Ein derırtiges
 Verbot hat auch ®ültigkeit gegen den Beflionar, felbit menn diefer hievon
nichts wußte (8 399). Troß diefes Berbots find derartige Uniprüce aber
„fändbar, joweit der geichuldete Gegenitand der Pfändung unterworfen
it (8 851 8BO.), befonderS alfo, foweit es fih um Geldanfprüche handelt,
Wegen der Nechtsungiltigkeit einer Teilabtretung von Geminnz und Berluftrechten
 vgl. ROSE. in 43. 1909 S. 686.
N 3. Eine Berpfändung von Anteilfdheinen an einer SefellfhaftJilt keine
Serpfändung einer Zorderung, fodaß S 1274 hiefür maßgebend ijt, 1. NG. in
a Wichr. 1904 S. 360, ROES. Bd. 57 S. 414 und Zur. Michr. 1908 S. 197 ff. (= ROE
d. 67 S, 331), fowie oben Bem. 2, b.
4, Die Borjchrift des S 717 gilt auch für die offene Handelsgefell{icdhaft.
5. 8 717 it nach der hHerrichenden Meinung dispofitiv, dagegen mit Recht
Sohm, Der Gegenitand S. 71, foweit die Veräußerung des AnteilS des einen Gefell-Ichafter8
 in Betracht Lommt, denn diefer fteht und 1ällt notwendig mit feiner Mitgliedichaft
Übereinfimmend Dertmann in Bem. 4, ab. KON. Komm. Bem. 4), Val. übrigens auch
ben Bem. 2, d.
6. Wegen Nebergangs7 der Martellpflichten auf Singular fulktzefifo'r ein
dgl. 23. 1908 S. 62 und 537, fowie Recht 1908 Nr. 3012.
8 er Abtretbarkeit der Einlagezinfen des Rommanbditijlten vgl. ROS,

RO
        <pb n="383" />
        1530 VIT. Abihnitt: Einzelne Schuldverhältniffje.
8 718,*)
Die Beiträge der SGejellichafter und die durch die Gefchäftsfihrung für die
Sejellfchaft erworbenen Segenftände werden aemeinichaftliches Vermögen Der Se
jeflichafter (Sefjfellichaftsvermbgen).
Bu dem SGefellihaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines zu dem
Gejellichaft8vermögen gehörenden Rechtes oder als Erjaß für die Zerfiörung, We:
jehäbigung oder Entziehung eines zu dem Sefellichaftsvermögen gehörenden Segenitandes
 erworben wird.
®, 1. 681 26f. 4; Il, 658 bi. 1 Say 2; IL, 705,
I. Das GejeNidhaitsvbermögen im allgemeinen, rn
Das gemeine Hecht kannte zwar ein gemeinfdhaftlidhes Vermögen der Sefelichafter,
nicht aber ein ®efellfichaftsvermögen im Sinne eines Sonderguts; vielmehr Itanden die
Vermögensgegenftände, die infolge des Gejellichaftsvertrags, fowie durch genehamen
Erwerb den Gejellichaftern gemeinfchaftlich aeworden waren, den einzelnen zu heitunmten
Anteilen zu. .
Diefen Grundfägen folgte auch €. I. Nach diefem war die Geicllichaft ein LCIN
obligatorifches Berhältnis, aut Grund delien die SGefellfchafter Lcdıyitch zu gewiffen
Leiftungen im Interefjfe der Gefellichattszwecke verpflichtet wurden. DiejesS rein obligatorifche
 Verhältnis war nur infofern etwas verftärkt, als nach S. I &amp;amp; 644 die aus dem
Sefellfchaftavertrag einen: Gejellfchafter gegen die übrigen SGefellichatter zuftehenden
Horderungen nicht übertragbar fein follten.
— € I führte dagegen das Prinzip der „gefamten Hand“ für die Gefellfchaft
 ein unter Zurüctgehen auf deutfchrechtlidhe Auffaflungen, die bereits teilmeife UM
PER, vgl. insbejundere XL I Tit. 17 $8 198, 263—268, 63, 67—74), im Handelsrechte
Art. 119—122 HG®B ä. F.), fowie im Senoffenidhaftagejche vom 1. Mair 1889 8 64 zum
Durchbruche gefommen waren. Val. hiezw im ganzen . Il, 425—434, D, 87; ferner
Rorbem. I zu diefem Titel, Gierke, Genoffenfchattsrecht 11 S. 923 #., GenoffenichaftStheorie
 S. 339 ff, Privat-Mecht 1 S. 663 ff, Kohler, Gef. Abhandlungen S. 421,
Anofe a. a. ©. S. 7, Joerges, Zur Lehre vom Miteigentum ıumd der gefamten Hand,
in der Beitfchrift f. das gefamte Handelsrecht Bd. 49 S. 212, Nagler, die gefamte Hand
im Gefelljchattsrecht, fäch). Archiv Bd. 10 S. 742, Binder, Stelluna des Erben IN S, 6,
Sohm, Der Gegenftand S. 60 ff.
IN Wejen des Prinzips,
. 1. Da8 DHarakteriftifihe Merkmal der gefamten Hand ruht zunächft im der Be:
iOmränkung der Berfügungsfireiheit des einzelnen Gefellfchafter8.
x Sede Verfügung und Beränußerung eines Anteils ift mährend des DYejtebenS
 der SGejellfdhaft auSgefh offen, Jo wie auch der einzelne Gefelfcdhatter nicht
berechtigt iit, Teilung zu verlangen. Mäheres $ 719 mit Benr) Zu derartigen Ber
Higungen it eine Mitwirkung der Jämtlichen SGejellfichafter eriorderlich.
Den SGegenfagß hiezu bildet die Gemeinfchaft, bei welcher felte Regeln über
die Verteilung der Früchte und des etwaigen Erlöjes der einzelnen Sachen aufgeftellt
en und mwmobei der ideelle Anteil des einzelnen Teilhaber iederzeit frei verfügbar it
al. biezu %. 1, 430.
3, Das Gefellfihattsvermöügen al8 foldhes ift nicht bloß die Summe der
Anteile der einzelnen Gefellihafter, fondern es bildet in gewiflem Sinne ein Sonder:
gut, ein Zwecdvermögen, daS jedoch zwei dHarakteriftilche Seiten aufweift. Cinerfeits
üt e8 nämlich injoiern gebunden, al8 e8 in eriter Reihe dem Gefellfihafitszmwede
zur dienen hat. Anderfeit3 ift e&amp;amp; aber doch wieder fein felbftändigeS RMechtsfudjekt im
Sinne einer Xuriltiicben Berion. da e8&amp;amp; ia der Gefiamtheit der Geiellichafter

* Spezialliteratur: Weiland, Struktur und RKechtSjphäre der GefeNljchaftSjdulden
 und gefelljdhaftsähnliden VBerbindlichtfeiten im BGB. (Diff., Bonn 1902); Müller,
Haftung der Sefellihafter nach dem BGB. (Difi., Leipzig 1903); Wildt, BVerhältnt3 der
SejeNlichaft3fchulden zu den Privatfhulden eines Sejellfchafter3, Difi., Freiburg 1900; Beyer,
Surrogation 1905 S. 328 {ff ; Hvelder, Natürliche und juriftiidhe Perjonen, 1905 S. 326 ff;
Sohn, Der Gegenftand (Fejtgabe für Degenkolb) S. 60 ff; Wiölz, Das GefelighaftSvermögen
nach Bürgerlichem Rechte und bei der offenen Handel8gejeNljchaft, Diff. 1908; Neudegger,
Die Gejelihaft des BGB. im Grundbuchrechte, Arch. f. bürgerl. R. Bd. 34 S, 41—114 und
bie in Bem. I weiter anaecaehbene Literatur.
        <pb n="384" />
        4. Titel: Gefellichaft. &amp;amp; 718. 1301

3ebört, €3 bildet alfo gewiflermaßen eine Mittelituie zwiidhen einer Iuriftifchen
Verfon G. B. Stiftung), die für fich allein befteht, und der vereinigten Vermögensmaife
nehrerer Einzelfubjefte. Val. hiezu auch Bem. MI zu 8 705.
TE 8, Daraus, daß das Sefellihaftsvermögen, wenn e8 au in gewiflem Srade felbländiger
 Matur it, doch den Gejellihaftern als folden gehört, iolat andernteils
Kicder, daß jeder Mefellichatter an dem Gefelljcha'tsvermögen und delfen einzelnen
eitandteilen allgemein mitberechtigt ift, obne daß biefür während des Beitehens
der Gefellichaft ein beftimmter Unteil angegeben werden kann noch darf. Der einjene
 Sefellichatter it alio 3. 3. Mitbefißer, Miteigentümer an den Sachen der
Sefellichaft, {owie Mitgläubiger an den Forderungen dieler. Val. hiezu näher &amp;amp; 719
Rn Bem. 1, 1 und den Literaturangaben dafelbit, Kuoke S. 84 ff., fowie ROE. in Zur.
Ihr. 1904 S, 61. Wegen der Korderungen der Getellichaft val. zuguniten des Schuldners
u $ 720 mit Bem.
IL Beftandteile des GefellidhaftSbermögens.
'. Das Gefellihaftsvermögen fegt fidh normalermeifie zufammen:
a) auS den Beiträgen der SGefellfichafter;
b) aus den durch die Ge{Häftsführung für die Gejellfchalter erworbenen
Segenftänden;
8) aus dem Zuwachs und den Surrogaten des Gefellfhaftsvermögens.
| Sm übrigen fan natürlich der Umfang des Sejellichaftsvermöügens
m Derteng noch erweitert und ergänzt werden, val. ROE. Bd. 54
DD .
Dınfichtlih der Beiträge it das Nähere in den Bem. zu S 706 ent-Jalten.
 Bei der fpäteren Nuseinanderfegung der Gejellichaft gelten
die Veiträge als Schulden der Gefellichaft S 733 Aof. 2 mit Bem. 1 und
3 735 mit Wem.)
. Durch den SGefellichaftSvertrag kanır übrigens auch feftgefebt werden,
daß Ihon die Unfprüche auf die Mitgliederbeiträge zum Sefellichaft8=vermögen
 gehören follen; val. NGESE, Bd. 54 S. 297. it dies nicht der
all, jo Können die erit verfprochenen Beiträge noch nidht zum
Sefellichaftsvermönen gezählt merden, denn erft durch ihre Seiftung werden
He zum Beftandteil des Gejellichaftsvermögens (ebenfo ROE. a. a. U., KAnoke
S, 33, 77, land Vem. 1, a, DVertmann Bem. 2, », ®oldmann-Lilienthal
S. 731, 757; a M. dagegen Dernburg 8 359 I, 1, Gierke, Verein ohne
Rechtäfähigkeit S. 21, Sıhollmeyer S. 143, RNOR-Comm. Bem. 2). .
Die Anfprüche auf Einzahlung der Gefellfchaftseinlagen find nicht
übertragbar, 1. Iifpr. d. VLG. (Cammeraer.) Wb. 20 S. 231.
3u b:

3u a:

x) Der Erwerb von Sachen und Rechten durch und für die SGefelljchaft
unterliegt an fi den allgemeinen Vorfchriften. Damit jedoch der
Erwerb für die Gefellichaft eintretg muß der Gefchäftsahichluß im
Namen der Gejellfdhaft erfolgen, d. h. die Gefellihafter mülfen
deim Gejchäftsabichluß al3 foldhe auftreten und der etwa fpeziell
Bevollmächtigte muß namen8 der SGejellfhaft abichließen.
Hat ein gefehäftsführender Gejellfchafter zwar innerlich fir
die Gefellichaft, nad außen aber im eigenen Namen gehandelt, 10 ift
?2r nach Maßgabe des $ 713 im Zufammenhalte mit 5 667 verbunden,
a8 Erlangte der SGefelfchaft zu übertragen; zunächtt ft er folchen
Salle8 der Berechtigte, alto 3.. B. Eigentümer der erlangten Sachen
gl. ROSE. Yd. 54 S. 106, Jur. Wichr. 1903 Beil. 58 und überhaupt
»e Bem. zu SS 713, 714 im einzelnen, Jowie auch Mipr. d. DLG. (Gamzurg)
 Bd. 10 S. 185. (Abweichend Beyer a. a. ©. S. 329, der den
5Noßen Willen, für das Gefellichaftsvermögen zu erwerben, als genligend
erachtet). Das Gefjagte gilt auch für den Erwerb von Grundtücen,
 f. KRipr. d. DL®. Bd. 10 S. 239. Bal. aber auch bayr.
Oberit. LG. Bo. 9 (n. F.) S. 103, Recht 1908 Yr. 1369 (Schweigen
die (Erfteher eine8 ©rundftücks darüber, ob fie das Eigentum zu
Eruchteilen oder al Gejfellichafter zur gefjamten Sand erwerben
wollen und werden fie hierüber auch vor Erteilung des Zujchlags
ıicht von Yınts wegen befragt, fo Ffommt eS TIediglich auf deren
»rweisbare Willenseinigung beim BZufchlag an, ob Bruchteil8
zemeinfcdhaft oder Gefellichaftsvermögen entitebt), 1. auch RNOGE. Bd. 54
5, 75 und einaehend NMeudeaaer a. a. OD.
        <pb n="385" />
        2

Bu 6:

VII Abjehnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

Die Anfprüche gegen den Gejchäftsführer (3. B. auf Heraus:
gabe des im eigenen Mtamen, aber für Die Sefellichaft Erworbenen
werden gleichfalls zum Gejellidhaftsvermögen zu zählen fein (übereimjtimmend
 Kland zu 8 718 und eingehend Neudegaer a. a. OD. S. 54—57
dagegen Anoke S. 70 Anm). ”
Soll ein mumobiliarrtecht für die GefeNlfchaft erworben werden,
jo _{oll nach der GO. 8 48 die Eintragung in der Weije erfolgen,
daß nicht bloß die Gejellfchafter alz Berechtigte, fondern
zugleich auch als Gefellfchaft3verbältnis im Orundbuch ein“
getragen mwirb.| A .
Sin m Miteigentume zweier SGefellfhafter zu beftimmten Anteilen
 itebendes Grunditüc gehört nicht {hon deshalb zum Gefellfchaftsvermögen,
 weil e5 die Mıteigentümer für die Gefellichaft erworben
haben. BiZ e8 in daS Kechtsverhältnis der Gemeinichaft zur Gefamthand
 eingetreten ift (vgl. hiezu aud Bem. II, b zu S 706), unterliegt
auch der MiteigentumsSanteil eineS jeden Der beiden dem Zugriffe
feiner perfönlihen Gläubiger; f. ROS. Bd. 54 S. 103. .
Hei einer Lotteriefpielgemeinchaft, die regelmäßig al ein
Gefellichaftävertrag zu erachten ift, gehören auch Die bedingten Rechte
zum Gejellichaftsvermögen, val. RKOE, in Iur. Wichr. 1904 S. 360 und
Sruchot, Beitr. Bd. 48 S. 797; vgl. hiezu ferner auch Itipr. d. LS.
(Kiel) Bd. 9 S. 11, Sur. Wichr. 1904 S. 543 und ferner die in Bor“
bem. I, 2 weiter angegebene Literatur und Praxis, fowie ROSE. mn
SiS. Bd. 39 S. 49. a
Unter das Sejellichaftsvermögen fällt auch alles, was auf Grund eines
zum ®ejellfchaftsvermögen gehörenden NedhtesS erworben wird
z. 3. Srüchte, Zinfen, Erlöfe bei Verkäufen 20. inf. der Erlöje a. Me. Beyer
a. a. ©. S. 332 umd val. auch Dertmann Ber, 2, d, f. aber insbe]. ROC-Bd.
 67 S. 331, Zur. Wichr. 1908 S. 197 R.), fowie auch die Surrogate,
d. 0. wa8 als Erfaß für die Zeritörung, Beichädigung oder Entziehung
eineS zu dem Gefjell{haitsvermögen gehörenden Gegenftandes erworben wird,
wie 3. BD. Schadenserfabaniprüche, Verficherungsaelder, Vertragsftraien 2C.
Vol. hiezu auch $ 1370 mit Bem. : Beyer a. a. DO. S. 209 ff. vertritt gegen
die herrichende Meinung die AUnficht, daß als Erwerb auf Grund eines
KRechteS fich nur derjenige Erwerb darftelle, der ganz ohne vermittelndes
Umfabgeichäft erzielt worden it). Diefe Gegenftände werden vorbehaltlich der
Beftimmungen des SGrundbuchrecht3 mit dem Erwerbe Iraft Gejekes Teil
des Gejellichaft8ver mögen 8 (übereinftimmend Plane zu $ 718), aljo
Sefamteigentum aller Gefellichafter; der einzelne Gefelljchafter erlangt alt
4. 3. nicht einen beftimmten Anteil am Kaufpreis, wenn die Gefell-IOhaft
 einen Teil ihres Vermögens 3. B. ein Grunditück veräußerte; dies gilt
zunächtt Jelbft dann, wenn die Setellichait etwa ihr ganzes Vermögen
veräußert, Dal. hiezu ROE, Bd. 67 S. 331 ff. und Sur. Wichr. 1908 S. 197 f.
GfleicheS gilt, menn die Gefellfchaft 3. B. al3 Gegenwert an Stelle eines
Raufpreifes Wertpapiere überlommt, vol. ROSE, a. a. D. ,
Sm übrigen kann Beitandteil des Gefellichaftsvermögen3 fein, was
den Beitandteil eines Vermögens überhaupt bilden kann, SGrundftücke
und Sachen, Forderungen, beichränkte dinglidhe Nechte 2C., auch ein Yieß-6rauch,
 vgl. hiezu ROLE. Bd. 16 S. 1, Knole S, 78 und ROSE. in IWL.
Wichr. 1903 Beil. S. 73 (auch fhon die Unfprüche auf die NMitgliederbeiträge
 fönnen bienach durch Gefellichaftsvertrag zum SGefelljchaftSvermögen
 gezogen werden, vgl. oben Yem. a). N
Die Begründung der Zugehörigkeit zum GefellfchaftS“
vermögen ergibt fich in erfter Yeihe aus S 706, val. daher die Ben. ZU
S 706 im einzelnen, insbef. Ben, MI, b hiezu. |
Sier fchlägt ferner die Frage ein, ob Beftandteil des GefellfchaftSvermögen3
 au unentgeltlide Zumendungen Dritter, fei es vor
Lebenden oder namentlich durch feßtwillige Verfügungen, werden Können.
Die Frage ift zu bejahen, da nicht einzufehen it, warum nicht die Gefellihait
 in der gleichen Weife, wie fie au8 Beiträgen 2. Vermögen
erwerben Kann, durch derartige unentgeltlide Zuwendungen Dritter Vermögen
 jollte erwerben fönnen. Die Schenkung an eine Gefellfchaft bedeutet
eben eine AM am fämtlide Gejellfchafter, die jedoch gebunden ift
durch den Gefellfchattszwed, SEbenfo fanıt eine Einjeßung der SGetfellichaft
zur Grbin mit der Wirkung erfolgen, dark das Erbhvermigen Vermögen Der

AN
4 |
        <pb n="386" />
        14. Titel: Gefjellidhaft, &amp;amp; 718. 13053

DMiitglieder als folder zur Gefamthand und zu ®ejelltchattszweden beftimmt,
ılfo Gefellichaft&amp;amp;vermögen wird. Die Annahme der Schenkung wie die AUnaahme
 der Erbichaft gehört zur Sefchäftsjührung. Val. Bem. B, VI, 3, a
zu $ 54 in Bd. I, fowie Bem. 7 zu 8 2065 in Bd. V, ferner Sierle a. a. OD.
3. 21, Cet-Seonhard, Borir. S. 80, Endemann IH S. 30 Anm. 32; a. Di.
Rehbein Bd. 1 S. 44, Dernhburg 1 8 79 Bem. 11 und Staudinger D. Sur.3.
1900 S. 377, 1. auch Sofef im Yıch. f. bürgerl. N. Bd. 20 S. 229 ff. und
Müller a. a. ©. S. 30.
2. Bun Gefellfchaft8vermögen gehören auch die Gefellfchaftsihulden,
371 „Dies folgt ans der allgemeinen Yatur eines Vermögensinbegriffs, fowie indirekt aus
2.719 Hof. 2. (Datir Cofack $ 276, 1, Dertmann Bem. 2, €, @nofe S. 79, dierke, Vereine
Si 35, Nitller und Wildt a. a. O., Maupp-Stein und Seuffert zu 8 736 3%BD.) Is
m he efelljcha’tsichulden erweifen fich 3. 3. bei der Auseinanderfeßung die Beiträge der
ep %efellichaster (val. oben IN, a), wie aud alle jene Verbindlichkeiten hieher zählen,
Weide direlt als SefellichaftSfchulden eingegangen wurden. ,
Se (Binder, Stellung des Erben S. 16, GHelwig, Anfuyruh S. 203, Ripp-Windfcheid
) A Nr. 6, Goldmann-Lilienthal S. 768 lehnen den Begriff von Gefellichaitsichulden
® en den Schulden der Wefellihaiter gänzlich ab. VBermittelnd Dernburg 8 360, Planck
Sem. 2 zu 8 719, Crome 88 280 Nr. 2, 282, 11, 1, Schollmeyer S. 152.)
a) Sm einzelnen laflen fich hier bei der Gefelljhatt unter|cheiden:
. Heine Gefellichattsfhulden, reine VPrivatfchulden der
Sefellfchafter und foldhe Schulden, welche zugleich Sefellichatts= und
Privarfchulden find (über die verfchiedenen nfichten vol. die oben angeführte
Zpezialliteratur), . . .
x) Reine Gefellfjhattsfhukden find foldhe, jür welche das Gefell-‘Ohaftsvermöügen
 ausichließlich Haftet. AlZ Beilpiel hierfür allen 1ich
ihren: Berbindlichteiten, bei deren Begründung die ausfdhließliche
Haftung des Gefellichattsvermögens ausdrücklich bedungen wurde,
oder eine Haftung aus $ 833 für ein der Gejellichaft_gehörendes Lier.
Val. hiezu Bem. I, 2, a und Bem, MI zu &amp;amp; 714. Die Haftung der
efellichafter it hier eine gefamthänderifche. Sie fönnen alfes beifpielSveife
 nur zujammen verflagt werden und zwar ift das Befriedigungsobjeft
 nur das Sefelljchaftsvermögen, 1. unten V.
Keine Vrivatihulden find jolche, tür melde die Gejellfdhatter
au8ichließlich mit ihrem Privatvermögen halten. Dies tritt haupt
fächlich ein, wenn Die VBerbindlichleit einzelner oder aller Gejellichaiter
ohne Rückjicht auf daS gefellichaftliche Band entitanden ift oder auch
venn der einzelne Gefellichafter außerhalb des Rahmens feiner Ver=IretungsSbefugnig
 handelt. gl. hiezu Bem. I, 2, b zu 8714. Die
cein perfönlıchen @läubiger des Gejellichafters Können als folche das
Sefellichaftsvermögen Telbit nicht in Anfpruch nehmen, jondern nur
eine Vrändung des Anteils des GejellihafterS an jenem Vermögen
&amp;gt;xwirken, 1. unten V. Dieje Gläubiger können aber auch möglichermeije
 die Einbringung von Wegenitänden in das Gefellichaftsvermögen
xach den Grundjägen des Antechtungsgefebes antedhten.
Die Mifdhung von Gefellihafts= und Privatfchuld Jchließlich wird
hei der Mefellıchait fogar die Regel bilden; denn im Zweiiel —
mangel8 befonderer Vereinbarung — haltet für alle Berbindlichkeiten
der Wefellichaft nicht bloß das Gefellichaft2vermögen, jondern aud)
das Privatvermögen der einzelnen Gejellichafter, Näheres hierüber
;- in Bem. I, 2 zu S 714. Die Gefellichafter fünnen hier nicht verangen,
 daß die ®läubiger fich zuerft an das Gejellichaftävermügen
jalten. Ueber die Bollitreckung in leßteres f, unten V.
Hat aber ein Gefellfchafter aus feinem Privatvermöügen zahlen
müffen, {fo fanıt ec Eritattung aus dem Sefellichaitsvermögen vers
langen gl. Auoke S. 81 und 35 ff.)
b) Wegen der Haftumg für unerlaubte Handlungen der Gefchäitstührer
|. näher Ben. IN zu 8 714 und vgl. auch RKOR-Komm. Bem. 5.
Eine Schuld aus ungerecdhtfertigter Bereicherung trifft das
Sefellichaft8vermügen allein, außer e8 hat der einzelne Sefellichafter für Fein
Rrivatvernögen etwas erlangt im Sinne des 8812, vgl. NGIIR.-Konım, Dem, 5.
2) Aus der Vorfchrift des 8 736 ZRO. (vgl. unten Bem. V und Anoke S. 81 ff.)
ergibt jidh ferner, daß als Pajtiva des Gejellichaftäbermögen3 auch ale
Dietenigen Korderungen anzufeben iind, megen deren die Zwangsbvollitrechung
        <pb n="387" />
        1 uQ4

VII. Abidhnitt: Einzelne Sqhuldverhältniffe.

ın das Gefellichaftsvermögen 3zuläflig it. Dadurch können auch jolche
Schulden in das Laffivkonto der Gefellfchaft Kommen, die renggenommen
mit der Gefellichaft an {ich nicht3 zu tun haben, 3. B. Aniprüche au8s einer
Bürgichaft, die jeder einzelne privatım übernommen hat, oder Anjprüche aus
einem gemeinfchattlih begangenen Delikft (vol. Sen. HI zu S 714). en
Ueber Haitung der Eheirau aus gemeinfchaitlichen Geichäften val. Mpr.
5. DL®. Bd. 10 S. 277.
8, Ein dinglihes Recht an dem Gefellichaftsvermögen haben die GefellfchaftSgläubiger
 ohne weitere8 nicht. Sie können jedoch derartige Kechte am efell]chaftSvermögen
 erwerben, 3. B. Piandrechte 2. (vgl. unten Bem. IV).
4. Nicht Ye dem Gefellichaftsvermögen gehören die Anfprüche gegen die einzelnen
Sefellfchafter auf Leiftung von Beiträgen, jowie die Erfaßanfprüche wegen ichtlettung
der Beiträge. Diefe ftehen vielmehr den einzelnen SGejellihaftern ‚gegeneinander, 31.
(Nebereinftimmend Planck zu S 718). ECbhenfowenig gehören zum SGefellfchaftSverntögen
die Meiträge, die in der Leitung von Dieniten befichen, da die Seiltung von Dieniten
fein Vermögensrecht daritellt gl. Anofe S. 77). €E8 kann jedoch durch Sefellfchaftsvertrag
 jeitgejeßt werden, daß auch der Anjpruch auf die Beiträge zum Gefellichafts-N
 m rechnen {ei, val. oben Bent. IN, 1, a, ferner auch Ben. Il, 2 zu &amp;amp; 733 und
Rnofe €. 47. ;
Nicht in das Gefellichattsvermögen gehen ferner diejenigen Megenftände über, ‚die
ein Gefellichalter der Gefjfellfhait zur Benußung überlaflen hat (wegen der Rück
gabe vol. 88 732, 733 mit Bem.). Die Nubungs- und Kebrauchsüberlaffung Tann entmeDer
in die Form des rein obligatorifhen Vertrags gekleidet merden (hier können die SGrundfäße
über Pacht oder Miete Aulerebende Anwendung finden, Io Crome Bd. 2 S. 774, dagegen
für Annahme einer Leibe im Hinblid auf die Unentgeltlichkeit Neudegger im Urch. f.
bürgerl. N Bd. 34 S. 79) oder e8 kann auch der einbringende Sefellichatter den Kbrigen
Genolien an feinem, Grundfkück einen Nießbrauch beftellen (vgl. Neudegger a. a. U.)
IV. Aus dem Begriffe des SGefellichaltsvermögens alS eines Sondergut5s wird
auch zu folgern jein, daß die einzelnen Gejellichafter befondere Kechte an dem
Sefellichattsbermögen für fih allein erwerben fönnen, 3. B. eine Hypothek auf einem
Sejellichaitsarundtücke (leßtere_mird dann weder ganz noch teilveile als Eigentümer“
Oypothel gelten Können: vgl, Cofad 8 277. Wegen der dinalichen echte val. insbel.
Neudeaager a. a. D. S. 41 ff. |
Yus dem gleichen Srunde fönnen auch Forderungen und Schulden zwilden der
Befellihaft und den SGefellichaftern wedhtelfeitig begründet merden, 3. B. der einzelne
Sefellicdhaiter beerbt einen Gefellichaftäfchuldner oder einen Sejellichaftsgläubiger 2C. Val.
hierüber inı einzelnen Anofe S. 99. Auch neue AUnfprüche können zwifchen Sefell-Ichaft
 und Gefellichafter begründet werden. Cbhenfo fönnen Er Iunr ein ‚der
BSefellfchatlt und einem einzelnen SGefellfchafter abaefchloffen werden 3. 3. Kauf, ‚Miete,
Darlehen, Auitrag dal. hierüber Bem. 1 zu 8713, Bem. I, c zu S 714). Bei einem
Aolchluffe von Rechtagefchäften zmwifchen einem einzelnen Gejellfihafter und der Sejfell-“haft
 wird leßtere Durch die übrigen Gefellichafter vertreten (val. ROES. Bd. 32 S. 256).
Die Frage, ob über das Sefellfchaftsvermögen allein ein "vigener Kunkurs er”
öffnet werden fönnte, it fehr beftritten. Val. dafür: X. Seuffert, Konkursprozeßrecht
814 Biff. 11, Cofack a. a. ©. 8276, I, 3; dagegen aber Iaeger, Komm. 3. @D. Anm. 8
zu 8 25 RO. Endemann S 181 Anm. 20, Planet zu S&amp;amp; 728, Knofe S. 21 und 23,
Weiland a. a. OD. S.90 und Rettig a. a. OD. S. 44. Lektere Meinung wird den en
verdienen, zumal ja bie Sefellichaft al8 folche feine Kechtafähigkeit beißt und die Zı
(äffigfeit eine8 befonderen Gefell:haftsfonkurfes ausdrücklich hätte beftimmt werden müften.
Ucberbdies zählt das BGB. im SGegenfabe zum HGB. den Konkur8 der Sejell{chaft unter
iOren Auflötungsgründen nicht mit auf. Jür die handelSrechtlichen Gefellichaften }. aber
88 207 ff. und 209 RD.
Y. Bur Bivangsvollitredung in das Gefellihaftsbermögen ift gemäß S 736
ABO. ein gegen alle Gejellfdhatter ergangeneS Urteil erforderlich.
‚ Diefe Beftimmung entfpricht freilich den: Vrinzipe der gefamten Sand nicht, das
an fich das Gefellidhaftävermögen umur für wirkliche SGefellficdhaftsichulden haften IäRt,
während durch diefe Normierung indirekt eine Erweiterung der SGefellichaftsfchulden
gefchaffen wird (vgl. hierüber oben Il, 2, c); diefer Paragraph feht auch in IiderIprud
mit dem Zwede, warum man das Gefamthandprinzip bet der Gefellfchaft einführte, vgl.
Anofe S. 1 und 82. Diele, Bedenken wurden auch im Schoße der I. Komu. hervor:
gehoben, ohne aber Beriückfichtigung zu finden, vgl. %R. N, 435. Sm übrigen ift die
Tragweite diefer prozeffunlen Borfchritt beftritten, vgl. die Konun. zur 3BO. (ftrittig ft
insbefondere, ob zur Befchaffung einc8 gegen alle Gefellfchatter vollitredbaren Titels die
@{aae aeaen den aelchäftstührenden Geijellichafter genüat; dieS mird zu Derneinen fein

4)
        <pb n="388" />
        14. Titel: Gefelfchaft. SS 718, 719. 1305

entgegen SB. II, 436], die AMage ift gegen jämtlidhe Gefellichafter zu richten; val. Bem. IV
u S 714, Sehferi in Stiche. f notlproseß Bo. 22 S. 362; a. M. Strucmann-Soch
u 8 736 3RO. Eine Bollitrechmng in das Privatvermögen der Gefellfjchafter wird auf
Srund eines Titel8, der die Gejellichafter als foldhe verurteilt, nicht zuläffig fein, bal.
Deuffert in Bem. 3 zu $ 736 ZWBDO. Wal. hierüber ferner Jaeger zu $ 16 und zu S 51 KY.,
Vertmann Bem. 2, d, y, auch RKipr. d. DL®. Yd. 8 S. 81. N
„.. Neber die Pfändung von Aniprüchen und Anteilen der Gejellichakter 1. einereitS
 8 717 mit Bem., anderfeit8 Bem. U, 3 zu $ 719 und 8 725 mit Bem. |
„VL. Ueber die Frage, ob eine SGefellihaft ohne Gefellichaftsbvermögen rechtlich
Möglich it, val. Bem. IV, 1, b zu S 705.

8 719,
. Ein Gefellichafter kann nicht über feinen Antheil an dem Sefjelljchaftsver-Mögen
 und an den einzelnen dazır geförenden Gegenftänden verfügen; er ift nicht
berechtigt, Theilung zu verlangen.
Segen eine Forderung, die zum Sefelljhaftsvermögen gehört, fann der
Schuldner nicht eine ihHın gegen einen einzelnen Gefellichafter zuitehende 7Forderung
 aufrechnen.
©. L 645; IT, 658 M6f. 1; II, 706,
I. Diefer Baragraph zieht in Abf. 1 die HGauptfolgerung aus dem Gefamt-Dandprinze.
 Paragraph zieh Hauptfolgerung
a) Ein Gefellfhaiter Kann über {jeinen Anteil am SGefellidhaftsvermögen und
an den einzelnen dazu gehörenden Segen änden nicht verfügen ;
‚ b) er it nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.
batt Diefjen Kardinalfäßen ift zugleich dingliche Wirkfamfkeit verliehen (SE I
: e die SGefellichatter nur obligatoritch verpflichtet, fich derartiger Verfügungen
u enthalten). i
5 IT. Aus diefen Folgerungen erhellt das zugrunde Kiegende Prinzip, val. auch
Vem. I und 11 zu $ 718, nämlich:
"x 1. Die gefamte Mitberedhtigung des Gefellfiehafters an dem Sefellichaftsenögen
 (vol. biezu Bem. 1, 3 zu 8 718) ft Feine jelbuändige; das SGefellichatt&amp;amp;=Ft.
 des einzelnen in diefem Sinne kann während des Beftehens der Gefellfchatt niemals
Ur fich allein geltend gemacht werden. E83 fıellt nur einen Teil des allen Gefellichattern
JEmeinihaftlich Sn ChrNSeN Rechtes dar. Zugleich hat jeder Geiellfchafter nur in feiner
genichaft alß Mitglied der Gefellihaft Anteil an dem Gefellichaitsvermögen und ar
€N einzelnen dazır gehörenden Gegenitänden. ; .
8 Unter dem Anteil an dem Gefellfhaftzvermügen ift der Anteil an den
Ag lichen Beftandteilen des Gefellihaitsvermögens zu verfteben; vehnerifc beftimmt
di diefe Anteile der Gefellichatter während der Cauer der SGefellichait nicht Üübereinz
Reed Runote S. 91 f., Ehrenberg €. 230; vol. hıezu auch Stobbe-Lehmann, Deutfches
Bo watrecht Bd. 1 8 61, SGierke, Genoffenfchaitätheorie S 510 ff, ROGEC. Bd. 25 S. 252,
89. 30 S. 150 [jür die offene Handelsgefellfchaft] und für das TSGB. Bd. 56 S, 206 ff.,
Sf. Arch. Ud. 54 Nr. 97, Endemann S 180 Nr. 3, Crome S 280 Nr. 2, land zu
. 719. Yuotenmäßige Anteilsrechte [Zheorie der geteilten ME
je bmen dagegen an Binder, Stellung des Erben I S. 6 f., Jöraes a. a. DO. S. 179 ff.
agler a. a. ©. S. 718 ff, f. ferner Dernburg $ 359 Anm. 4, Cofjac $ 276, 1, 1, Goldx
 nN-Silienthal S. 783. Einen Mittel-Standpunkt vertritt Sohn, Der Gegenftand
% 60 ff. [dem Jich Dertmann in VBorbem. 4, € vor 8 705 anfchließt): dem einzelnen follen
Or Teile zufieben, die jedoch keine Bruchteile, jondern Anteile Iraft Berfonen:
En darfiellen [Beftimmung durch den perfonenrechtlidhen @rund des Erwerbs und
erluft3 der Mitgliedichaft in der gefanıthänderifchen Verfonenmehrheit).
Der einzelne Gefellichafter Kann daher BeilpielSweite feinen Anz
:eil an einer zum Sefelljhaftsvermögen gehörenden Forderung weder ein
Magen über den Fall, wenn die Gefelljchaft damit einverlanden ft, vgl.
28.1907 S. 146 und ROSE. Recht 1909 Nr. 1868; vgl. hiezu übrigens auch
Bem. IV zu $ 714), noch ftunden, noch einen Beraleich hierüber Ichließen oder
einen Erlaß gewähren, auch ein Verzicht feinerfeits müßte alS wirkungslos
arfcheinen 20. Er fanıt ebenfowenig wegen Jeines Miteigentums an Sachen
er Gefellichait fir fich allein Eagen oder fonftige Rechtshandlungen vornehmen.
 © {ebt vielmehr die Veriüaung über das Geiellichaftsvermöaen
        <pb n="389" />
        6

VIL Abfhnitt: Einzelne Squldverhältniffe.

und die einzelnen Segenftände der Gefellichaft d.h. den fämtlichen Gefellichaftern
 zujammen zu. Im Verhältnifje nah innen find die Normen
über die Kühn der Gejchäfte der Sefellichaft (SS 709 FM.) nach außen
jene über Stellvertretung und Vollmacht (8&amp;amp; 714, 715) von Belang (nal. die
Bent. zu jenen Waragraphen im einzelnen).
Da der Einzelgefellichafter feinen Anteil nicht übertragen fann, fann er au
feine befchränften Kechte, mie ließ brauch und VYfandrecht Mobiliarpfand,
 Hypothek 2e.) daran Bbeftellen; vgl. auch Entich. 6. (Xammerger.)
35.3 S. 43... (Die Eintragung einer Hypothek auf dem Anteile eines Sefell
jhafterS ift nach S 1114 unzuläffig, fie fanıt auch durch die Buftimmung Der
Niitgefellichafter nicht zufäfltg werden.)
Ueber Biändung sSmöglichfeit val. unten Bem. 3. .
Der Anteil des Gefellihafter8 Tällt auch nicht in feine Konkur8maffe;
erft Das, mas bei der Auseinanderjebung auf den Semeinfchuldner entiällt,
fönnen die Ronkursgläubiger in Anipruch nehmen, vgl. SS 16, 51 RD. und
Anoke S. 87.
Nm übrigen muß e8 freilich den, Gefellihaitern undenommen bleiben, durd
gemeinfdhattlidhen Bejhluß audh unabhängig von dem Sefellimaitszwede
 Berfügungen über das iHefellichattsvermügen zu treffen, da
e8 fich ja ım ®runde mur um ihr Brivatvermöagen handelt. ( Lebereinftimmend
Blanc zu $ 719). . '
Zuguniten des Schuldners ift die Beftimmung des S 720 getroffen
leber Aufrechnung f. W6f. 2 mit Bem. IN.
Leber Befibichuß der einzelnen Gefellihafter vgl. S 866 mit Bem. .
Der Anteil eine8 Gefelljhafter8 gehört, weil nicht übertragbar, nicht IM Dem
Sefamtgut im ebelihen Süterrecht (SS 1439, 1522, 1552).
Bei der Berfügung eines einzelnen SGeijellichafterS über einen Gegenftand
im Shane fommt &amp;amp; 185 in Betracht, val. RGN.-Komm.
Den. 2.
Sn ihrem mirtfhaftliden Erfolge kann aber die Verfügung über
einen Anteil dadurch mittelbar erreicht werden, Daß unter Zuftimmung aller
Sejellichafter der eine Grfelljchafter ausfcheidet und an Jeiner Stelle ein
neuer aufgenommen wird, vgl. Dem. II, 2 zu $ 736 und ROR.-Komm. Bem. 2.
2. Ein gegen obige Kardinalfäße verftoßender Vertrag eines einzelnen
Sefelichaiters mit einem Dritten kanız der Sefellichaft und den anderen GefellfehatterN
gegenüber Feine rechtliche Wirkfamkeit haben. BZwijhen den beiden Vertrags“
teilen ijt er ireilih an fi mwirkffam und verpflichtet den betreffenden Sefelljchafter allen“
Falls zum Schadenserjaß. Eine gegenteilige Yuffallung wird aus S 719 nicht entnommen
werden fönnen. Die allgemeinen zum Schuße gutgläubiger Dritter heftebenden RechtS
Jäße haben felbjtverjtändlich auch bieder Bezug.
Eine Zufagirage ilt hier aber die, oO nicht einem derartigen Abtretungsakte
wenigiten3 die befohränkte Bedeutung zufomme, daß al8 abgetreten das gelten fönne,
was abtretungsfähig it, nämlich der Anfpruch auf vermögenSrecht@ihe Bezüge (vgl. $ 717
mit Ben). E€3 wird dies Sache der Auslegung im konkreten Falle fein und erfcheint
eine Auslegung im obigen Sinne, wenn durch. die Sachlage geboten, an fi als zuläffig:
Val. Staub a. a. D. ES Haben dann hier auch die Regeln von der AWbtretuma und
Neberweifung obligatorijcher Anfprüche Geltung, |
3. Ginfichtlich der Frage, imvieweit eine Zwangsbollitredung in den Anteil
eines Sefellicharters zuläjfig it, Yt nunmehr &amp;amp; 859 ZPO. maßgebend. Hienach ift Der
Mıuteil eines SGefellichatters an den einzelnen zu dem Gelellichaftsvermögen gehörenden
Gegenftänden der Pfändung nicht unterworfen. Dagegen ift Die Bwangsvollftrechung
in den Anteil eine Serellichakters an dem Seiellichaftsvermögen alS Sanzem (in
Ausnahme zu 8 851 der ZBO.) für itatthart erklärt. Die Folgen einer Pfändung
im lesteren Sinne ergeben jich aus 8 725 B'$B. HGiedurch erwirbt der Gläubiger fer
dingliches Recht an dem Anteil, jondern nur an dem AuzeinanderfeBungsanfpruch und
den jonitigen übertragbaren Anfprüchen aus dem Gefellichaftsverhälinis ein Vfandrecht:
ım übrigen hat die Prändung des Anteils nur die Wirkung, daß der @läubiger dadurch
in die age verfeßt wird, die Gejellfihaft zu Lündigen, um den Auseinanderfegßungs“
anfprucdh zur Entitehung zu bringen (vgl. Anke S. 86, Cofad 11 $ 276, Staub a. a. D-)
Auch an der Gefchäftsführung erhält er feinen Anteil. .
Ein DrittfhHuldner it bei der Prändung von Anteil8rechten nicht vorhanden,
zu Di A identiich find mit der Hugebhüriakeit zur Gefellichaft felbit, val. RGE.
7. 57 S. 414

1
        <pb n="390" />
        14. Titel: Gejellichaft. SS 719, 720, 1307

4, Eine Teilung findet vegelmäßig mur bei Auflöfung der Sefellichalt im Wege
)e5 Auseinanderfeßungsverrahren3 {tatt. Val. hiezu SS 730 ff. E€E3 kann aber durch Vers
äinbarung der Sejellichafter ein Anfyrudd auf fofortige Teilung beftimmter oder
ıller Einnahmen begründet werden. Val. KON Komm. Bent. 5, fowie Bem. 2, c zu &amp;amp; 721.
„5. Auch 8 738 enthält feine ANusnahme von dem Prinzipe des Ubi. 1; denn der
11$ der Gefellichait ausicheidende Gejellichatter Kann über feinen Anteil am SGefellihaftös
dermögen nicht verfügen, leßterer wächit vielmehr frait SefeheS den anderen (Bejell=Oberen
 au, vol. bayr. Oberit. LS. in Bl. f. RAU. Bd. 70 S. 100 und in Seuff. Arch.
. 60 S. 97.
0 Zu Hbf, 2: Diejer enthält gleichfall8 eine Folgerung aus dem Sefamthand-Prinzipe.
 Der Schuldner, mweldher eine Forderung zum Sefellihartsvermögen
IOuldet, Kann gegen diefe micht eıne Forderung aufrechnen, welche ihın gegen einen
Einzelnen SGejellichaiter zuiteht, weil eben der einzelne Sefellicha ter während deS Bes
Nehens der Gejellfchait keinen in Bruchteilen beziferbaren Anteil am Sefellichattsver-Qeegen
 hat. (Das Worbild für diefe BVorfehriit war Art. 121 HGB. ä. F.). Zum Schuße
®S Schuldner8 dient 8 720. 2
Bol. zum Ganzen auch Weigelin, DaZ Recht zur Aufrechnung als Piandredht an
der eigenen Schuld, Hannover 1904. . . ” es
; Umgefebrt fann aber ein Gläubiger der Sefellihait aufrechnen mit einer
Forderung eines Gefjellfcha’ter3 gegen ibn, joweit wenigitens Der betreffende Befellfchafter
ür die Gefellihaitsichuld auch perlönlich Hattet. Bal. hiezu Bem. UL, 2 zu S$ 718.
(at Der wegen einer Privatjehuld belangte Sejellichatter fann einer Sorderung der
Cefellichait (quch mit Zujtimmung der Mitgefellichafter) nicht aufrechnen, f. Rip, D. DL.
Dresden) Bd. 6 S. 25. Dies ergibt Ach aus Abj. 1 des S 719; denn da fein Sejellafter
 über feinen Anteil an den gemeinjdha'tlichen Segenitänden verfügen fann, jo_fann
© leinen Anteil an einer gemeinfchattlidhen Forderung auch nicht gegen eine MLrivatfchuld
Mlrechnen (vgl. auch Anote S. 87 und RGE, Bd. 10 S. 50). ,
F Anders iit die Rechtslage bei einer Aufrechnung zwijdhen BPrivatforderungen
ine8 Gefelljchaiter8 und Sefellihaftsfchulden, forern für leßtere Die Wefellichafter auch
On einzelne gejamticdhuldrnerifich haften (val. Bem. 11, 2 zu S 714). RKechnet hier der
Mänbiger der (Sefellichaft auf gegen die Privat’orderung eines einzelnen (Sefeljchatters,
Dos zuläffig fein muß, fo {teht Ddiejem Gefellidhafter ein NRegreßanipruch gegen die
Übrigen Sejellichafter auf Beiriedigunag aus dem Sefellichaftsvermögen zu (val. Anoke
&amp;gt;. 35 ff. und 88). Se . Be
„ . Cbenfo kann der Gefellichafter feinerfeit8 eine SGejelfhaitsfchuld, Hir die er
Mt jeinem Brivatvermögen gefamt|ch WE hHaitet, durch Äuirechnung mit einer
rivatiorderung zum (Erlöfchen bringen (val. Seutf. Arch. Bd. 39 Idr. 172); ein RKegreß:
Infpruch wird ıhm bier aber nur dan zujtehen, wenn er perfünlich vom äubiger auf
Bezahlung belangt wurde oder wenn die Tilaung dem Knteretfe der Seiellichatter ent
"brach (Anote S. 88). . Da
„Wenn ein Gefellichatter wegen einer Schuld vom SGefeNlichaftsgläubiger belangt
Dird, die zugleich Gefellichattsfhuld it, fo kann er mit einer Forderung der Sefellfchatt
Mr dann aufrechnen, wenn er vertretungsSberechtigter Gejellichatter ilt. Ebenfowenig it
:T befugt, mit der Forderung eines mithaftenden Mitgejellichafters aufzsurechnen. „Muf
der anderen Seite kann natürlich auch die Gejellichaft als Jolche, nicht mit einer Brivat-Orderung
 eines Gefellichafter3 aufrecdhnen vgl. ROSE. Bd. 11 S. 216 und Knoke S. 88).
Yo IV. Ueber das Verhältnis des 8 719 zu 8 738 vgl. bayr. OYberit. 26. in BL f.
X. Bd. 70 S. 100, Seuff. Urch. Bd. 60 S. 97. \ _
S 11 Hinfichtlih der offenen Handelsaefellichaft vol. ROSE. Recht 1907

&amp;amp; 720.
„Die Zugehörigkeit einer nach $ 718 Uoj. 1 erworbenen Forderung zum
Sejellichaftsvermögen hat der Schuldner exft bann gegen fich gelten zu fafjjen,
wenn er von der Zugehörigkeit Kenntniz erlangt; die Borichriiten der 88 406
8 408 finden entiprehende Anwendung,
5. IL 656 of. 2; U, 707.
Schuß des guigläubigen Schuldners: ar -
Dem 8 720 liegt folgendes Prinzip zugrunde: Bei Forderungen, weiche Zum
Geier gen eben — {ei e8, daß fie don einem SGejellichafter als Beitrag ein“
3efchiofien murden oder jet e8, daß fe von vornherein al den Getellichartern aemem-
        <pb n="391" />
        ‚308 VII. Abjnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

(chaftlig begründet wurden —, fjoll dem Schuldner daraus, daß der einzelne Geielk
IOhafter über feinen Anteil an der Sorderung nicht mehr verfügen kann, kein Nachteil
entfteben, ausgenommen, wenn er die Zugehörigkeit der Forderung 4UM
SGeijiellidhaftsvermögen gekannt hat
1. Bis zu dem Zeitpunkt, in weldem der Schuldrer von der Bugehörigkeit
der Forderung zum Gefellichaftsvermögen Kenntnis erlangt, ijt demgemäß der Schuldner
zu Der Annahme Gercchtigt, daß nach der Regel des &amp;amp; 420 — Teilbarkeit der Leiftung
borausgefeßt — jeder Gläubiger über einen gleichen Anteil der Forderung verfügen könne.
2. Bis zu jenem Beitpunkte follen auch die Vorfhriiten der $S 406—408
antiprehende Anmendung finden. .
_Sienach kann der Schuldner unter der Borausiekung des 8 406 der Ve’ellichaft
a mit Aniprüchen gegen den betreffenden SGejfellichafter aufredhnen. Die Gefell-Daft
 muß ferner Bahlungen des Schuldners an den Einzelgeiellichafter oder 1onitige
Kechtsakte zwijchen beiden auch gegen {ich gelten Iafien (S 407) und es find Tchließlich
KechtSgechäfte zwifchen dem Schuldner und dent Zeflionar des Einzelaefellichafters MM
gleicher Weije der Seijellidhaft gegenüber mwirffam (S$ 408). .
-__ 3, Bei Hypothekarith aefiherten Forderungen ift außerdem S 1156 3U
eachten.
4, Die Borichrift gilt au für offene Handelsgefellicdhaft.
SS 721.

Ein Gejelljhafter fann den NRechnungsabichluß und die Vertheilung des
Sewinns und Verluftes erft nach der Auflöjung der Sefellfhaft verlangen.
Sit die Gefelljchaft von Iängerer Dauer, Io hat der Mechnungsabijehluß und
bie Gewinnvertheilung im Zweifel am Schluffe jedes Geichäftsiahrs8 zu erfolaen.
&amp;amp;, I, 646; II, 659; IH, 708,
„$ 721 betrifft den Heitbunkt des NRechnungsabichluffes und der Gewinn“
verteilung.
„1. Die Beftimmung des Gefeßes in Abi. 1 ift lediglich dispojitiver NMatur.
Darüber, wann und wie oit ein Redhnungsabichluß, jowie eine Verteilung des Gewinnes
oder VerluftesS ftattzufinden hat, foll in erfter Heide der Gefellidhaftsvertrag
enticheiden. Sit jedoch hierin nichtS beftimmt, io kann ein Mefellichafter den Rechnungs“
abidhluß und die Verteilung des Gewinns und VerlufteS erjt nach der Nuflöfung Der
Sefellicdhaft verlangen hei SGefellidhaften von längerer Dauer f. Abi. 2).
3, bi. 2 enthält eine LE dahin, daß bei Gefellihaften von
längerer Dauer der Rednungsabichluß und die Gewinnverteilung im Zweifel an
Schluffe jedes Geihäftsjahr8 zu erfolgen habe Kaufmänniich märe e8 bielleicht
richtiger 2 fagen: bei Beginn des neuen Gefchältsjahr8). a ;
Der Begriff „längere Dauer“ wird vom Gefeße felbft nicht weitet
Üziert; jedenfalls wird e8 fich um mehrere Gefchäftsjahre handeln müljen,
a ja fonft die Vorfchrift feinen Sinn hätte. (Val. auch die Bem. zu S 617.)
Bu beachten ijt, Daß in Ddiefer Auslegungsregel nur die Geminnberteilung,
 nicht jene des Ver huftes inbegriffen ift. Wenn der Rechnungs“
abichluß einen Verluft ausweift, Io kann nämlich, fomweit nicht anderes
ausgemacht ift, während des Beftandes der Gefellichaft diefer nicht auf Die
Sefell:dhafter verteilt werden, da fonit eine Erhöhung der Einlagen not“
wendig würde; der Verkuft it vielmehr in der nächften Jahresrechnung al8
Baffivum zu buchen und vermindert den in diefem Jahre erzielten Gewinn
oder erhöht einen BVerluft (vol. Anoke S. 54).
Der Gemwinnanteil, der einem Gefellfchafter zufonımt, kann ihn hienacd
Teiten8 der Sefellicdhafter nicht vorenthalten werden... Selbit wenn das Intereffe
 der Geiellidhaft gegen die Auszahlung des SGewinnes Ipräche,
fann gleichwohl jeder Gefellichatter die Nu8zahlıung fordern mangel8 beionderer
 Beftimmungen des Geiellichaitsvertrags (eine Seen wie
5.122 G6OB., fehlt hier!). Ieder Sefellfchafter mird aber auch verlangen
dürfen, daß nicht mehr als der Gewinn verteilt wird. Wem freilich
alle Gefellichafter damit einveritanden find, können e8 Dritte, inbel. die
GefellfhaftSgläubiger nicht hindern. Leßteren wird ja Häufig (vgl.
Bem, ML, 2 zu $ 718) au das Privatvermögen der Sefellichafter haften,
müöalichermeite fönnen fie auch die Auszahluna übermäßigen Gewinns nad
        <pb n="392" />
        14. Titel: Gefellichaft. SS 720—722, 1309

nn Ey Hei des AnfechtungsgefeBeS anfedhten (&amp;amp;al. Anofe S. 53
und 54).
I) Bei fog. Gelegenheitsgefellfidhaften kun eine Gewinnverteilung nur
ausnahmöäweife vor völliger Beendigung der SGefhäfte beanfprucht werden,
, ogl. DLSG. Königsberg bei Warneyer 5b. 7 S. 143.
® 3, Vereinbarungen über periodifch wiederkehrende, lediglich redhnungsSsmäßig
nn Stformation und Kontrolle des Standes der Gefellichaftsangelegenheiten (tattfindende
Onungsabichlü} fe (Geminn- und Verluftberechnungen) werden von Ddiefenı Baradur
 nicht betroffen . 11, 616). |
| . Die Beftimmungen des HGB. über die offene Handels8gefellidhaft
Art, 106—108 &amp;amp;. $., 88 120—122 n. 3.) weichen in Ddiefer Materie wefentlidh ab. Val.
erner Gef. betr. die ErwmerbS- und Wirtichaftsgenoffenfhaften $ 19 Saflung
om 20. Mai 1898) und Gef. betr. die Gefellihaften mit beidhr. SH. &amp;amp; 20 Sahung
dm 20. Mai 1898).
R 5, Bei einer Gefellfihaft, deren Zweck unfittlich ift oder gegen ein gefeßbes
 Verbot verftößt G. B. verbotene Spielen in auswärtigen Lotterien), wurde von
8 neueren Praxis fchon bisher die gerichtliche Klage auf Teilung des Gewinnes8 verfagt.
Sal. Seuff. Arch. Bd. 33 Nr. 24, Bd. 37 Ver. 210, Bd. 43 Nr. 110. Val. hiezu Bem. 4
md 6 zu 8 768.
x 6. Der Anfpruch deS einzelnen Gejellfichafters aus &amp;amp; 721 Hit für Die Megel gegen
e Mitgefellichafter zu richten oder gegen die Gefchäftsführer. .
auf Neber die Subitantiierung der gegen einen Gefelljhafter gerichteten Klage
% Nechnungftellung, fowie darüber, daß Ddiefe Klage auch gegen die Erben des Gejellafters
 zuiteht, vgl. aus der früheren Praxis Seuff. Arch. Bd. 37 Nr. 206. x
- Ueber die Cinrede des nichterfüllten Vertrag bei der Klage auf Kedhnoftellung
 vgl. Ben. V, a zu $ 705. | . en
5 Mus der Yraxis vgl. ferner noch RGE. Recht 19I8 Wr. 498 und DLG. Königstg
 echt 1908 Mr. 1179.
% 7. Bu Einzahlungen, melde den entftandenen Verinft decken Jollen, find die
efellichafter gefeßlich nicht verbunden, {. S 707.

S 728.
. Sind die Autheile der Gejelljhafter am Gewinn und VBerhuft nicht beftimmt,
® Hat jeder Gefellichafter ohne Rückficht auf die Art und die Gröke feines Bei-TA08
 einen gleichen Antheil am Gewinn und VBerlufte,
— Sit nur der Antheil am Gewinn oder am Berlufte heitimmt, jo gilt Die
Beitimmung im Zweifel für Gewinn und Verluft.
€, I, 647; 11, 660: III, 709,
we. 5 722 Handelt von Anteilsberehnung an Gewinn und Verluit. Unter
an tn ift der Betrag zu bverftehen, um den fich da3Z in die Gefellfchaft eingelegte
5 ap tal vermehrt hat, unter Berluft die Summe, um bie fih die Einlage vermindert
hi A die etwa noch außerdem behuf8 Dedung von Berbindlichkeiten der Gefellichaft
ee deichaffen ijt; vgl. Kuhlenbeck zu S 722. Die Örundjäße des gem. K.: onera SCquu„NIUT
A nmoda und des Kanon. R.: qui sentit onus, sentire debet commodum gelten auch
da8 BGB, {. Samnl. v. Entijch. des bayr. Berwaltungsgericht8hofs Bd. 23 S. 177.)
N 1. Zu Abj. 1: Die Beftimmung der Anteile der Gejellichafter am Gewinn und
luft ür zunächft Sache des Sejellfchafı8vertrags. Unter Umftänden it fie
EN erit durch nähere Auslegung des Vertrags felbit zu ergründen Kann eine derf
 De Beftimmung aus dem Vertrage nicht entnommen werden, fo joll nach der gefeß-)
 en Kegel jeder Mefellfchafter gleichen Anteil am Gewinn und Berlulte
üben (in Nebereinftimmung mit Art. 109 und 268 GGOB. &amp;amp;. $.) ,
1) Gleichgültig it für Ddiefen Beredhnungsmodus8 die Art oder Größe der
Sinlage. € hat alfo 3. B. au der nur perfönlihe Dienfte beitragende
Sejellfchafter gleichen Anteil. Sleichgültig ift auch, ob das günftige Crzebni8
 allein der EntichloHfenheit und Umficht eines einzigen Gefellichafter8
zuzubilligen ift, Jur. Wichr. 1909 S. 160. . .
Nicht ausgefchlofjen i{t, daß im Gelellfchaftsbertrage die MNMerteilungsart
dem Ermejjen (arbitrium) eine8 Dritten oder eines SGefellichafter8 an-1
 n vgl. ROGS. Bd. 16 S. 427; in diejem alle areifen die
S . Uslaß.
        <pb n="393" />
        310

VII Abjhnitt: Sinzelne Schhuldverhältnifies

3. Mbf. 2 giot eine Auslegungsregel {f. Bd. I Bem. 7 zu S 133) dahin, daB,
wenn im Gefellichaftsvertrage nur die Gewinnverteilung geordnet ift, der hiebel
feltgefeßte Maßitab auch für die Verteilung des Herkuite8 gelten foll und umgefehrt.
(Die8 entfpricht auch der früheren Praxis; val. Windjcheid-Kipp, Band. S$ 405 Anm. 17.
Staub zu Art. 109 HGB. &amp;amp;. I.)
3, Daß ein Vertrag, nach meldhem ein Gefellihafter nur am KBerlufte teil
nehmen foll, nicht al8 Gejellichattsvertrag gelten fünne (wenigiten8 bei einer Erwerbs
zefeltfchaft im SGegenfaße zu Sefellfchaften mit idealen Zweden, val. ROR.-Komm. Dem. 1)
it bereits in Bem, IV, 2, c zu S 705 erwähnt (vol. Di. II, 617, fowie auch Goldmann:
Lilienthal S. 732 Anm. 17, dagegen aber Dernburg S 361 Aum. 2). Nicht unftatthait
dagegen ericheint es, einzelne Gejellfjchafter von Berluftbeteiligung zu befreien
(@note S. 52 und 53, Seuff. Arch. Bd. 16 Nr. 110, ROSE. Iur., Wichr. 1908 Beil. 26.17)
Wal. hiezuw ferner auch DYertmann Bem. 2. ” , ”
‚Yu das ift zuläffig, daß einem Gejellichafter ein beftimmter Mindeitgewinn
 garantiert wird (vgl. Anofe a. a. D.).
4, Sefellihaftsanteile {ind nicht al Forderungen gegen die Gefellichaft aufzulfallen,
 vgl. ROSE. Bd. 57 S. 414.
5, Neber anteilsweifje Haltung bei der Verbindung zweier KehHtsanmwälte
(mit Teilung der Unkoften und des Gewinnes nah Hälften), wenn auch nur einer eine
erfaßpflichtige Handlung vornahm, val. Urt, d. OLG. Hamburg vom 8, Kuni 1906 bel
Warneyer Bd. 5 S. 87. |
6. Wegen der offenen Handekls8gefelIidhaft |. 8 121 HGB. an Stelle des
Mbf. 1; 906%. 2 atlt auch für diefe.

8 728.
Sit die Gejellichaft nicht für eine beftimmte Zeit eingegangen, Jo kann jeder
Sefellichafter fie jederzeit fündigen. It eine Zeitdauer beftimmt, fo ijt die Kün“
diqung vor dem Ablaufe der Zeit zuläffig, wenn ein wichtiger Grund vorlicgt;
ein jolcher @rund ijt insbefondere vorhanden, wenn ein anderer Gefelljchafter
eine im nach dem SGefelljehaftsvertrag obliegende wejentlide Verpflichtung V0r”
jäßlih oder aus grober FaHrläifigkeit verlegt oder wenn die Erfüllung einer
jolden Verpflichtung unmöglich wird. Unter der gleichen Vorausfjegung Ab
wenn cine Nündigungsfrift beftimmt ift, die Kündiauna obne Einhaktuna der Frilt
zufällig.
Die Kündigung darf nicht zur Unzeit gefchehen, e&amp;amp; jet denn, daß ein
wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Sefelljchafter
ohne folchen Grund zur Unzeit, fo hat er den übrigen Gefellichaftern den daraus
entitehenden Schaden zu erfeben.
Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgefchloffen oder
diefen Borfchriften zuwider befehränkt wird, ft nichtig.
©. I, 648, 649; IL, 661; UI, 710,
A. Allgemeine Bemerkung zu den $S 723-—729:
. 1. Die 88 723—729 Handeln von der Auflöfung der Gefellichaft und ftellen für
diefe Folge Fünf Gründe auf:
a) die Kündigung feitenZ eines GefellfhafterS — SS 723 und 724;
b) A feiten3Z eıne8 ®1äubiger8 eines SejellichafterS —
6) die Erreichung oder das Unmöglimmwerbden des Zwedes3 der Gr“
fellichaft — $ 726; ;
4) der Zod eines Gefellfidhafters — S 727; ;
e) Die Eröffnung des Konkuries über das Vermögen eines Gefell
ichafters — $ 728.
3, Außerdem Können aber au noch folgende Auflöfungsgründe in
Betracht fomnen. wennaleich fie das Gele hier nicht ausdrücklich erwähnt (Me. 11. 617):
        <pb n="394" />
        14, Titel: Gejeljchaft. SS 722, 723. 1311

a) Ablauf der Zeit, tür welde die Mefellichaft eingegangen wurde (val.
insbefondere Art. 123 Ziff. 5 HGB. &amp;amp;. D.); .
b) Eintritt einer auflöjenden Bedingung, unter weldjer die Sefellfchaft
gefchloffen wurde; 5 , a
2) die übereinftimmende Bereinbarung der SGefellihafter, die Gefellfchatt
aufzuheben (val. hiezu Urt. 123 Biff. 4 GOB. 6. 3. ee N
Diefe drei Gründe brauchten im Gefege nicht ausdrücklich aufgeführt
R werden, weil ich ihre Zuläffigkeit und Bedeutung aus allgemeinen
Nechtsgrundfägen, ergibt. ” ,
Die Au8{Oließung eines Gefellichafter8 (val. hiezu BEN. ZN 1 Tit. 17
88 191, 273 - 276, fowie Art, 138 HGB. ä. S.) hat daz BOB. ablichtlich
nicht al8 gefeßlichen Auflöfungsgrund aufgenommen in Nebereint immung
nit dem gemeinen NRechte, da diefer Grund regelmäßig für die nach Dem
CM Rechte zu beurteilenden Gejellichaften nicht bafiend erijchien
M. 1, 617).
Selbitverftändlich ift e&amp;amp; aber einerfeit8 zuläffig, im SGeiellihaft8-dertrage
 die Ausichließung eines GefellfchattersS aus beftimmten Gründen
ju vereinbaren, anderfeit8 enthält nunmehr S 737 (im Gegeniabe zu €.)
hierüber eine befondere Borfchrift. Val. S 737 mit Ben, .
. Yeber die Vereinbarung, daß die GejrNichaft tr oß Sintritts
zine8 Nuflöjungsgrunde3 fortbeftehen fol, 1. SS 736, 737. N
Der Berluft der SGeichäftsfähigkeit einc8 Gejlelljchafter8 ilt an fi
fein @rund zur Aufföfung der Geiellichaft. Unter Umbänden kann er Sich
aber al8 ein wichtiger Orund zur Kündigung im Sinne des $ 723 darftellen.
"Mal. auch M. 11, 624.)
ör 3, In dem Falle, daß die Gefellidhaft ihr ganzes Bermögen veräußert,
Bat nicht notwendig die Auflöfung der Sefellichaft einzutreten; die Gefelfchatt ann
iuß eicht ihre Awecte mit dem erlöiten Bargelde viel heijer erreichen al8 mit den vererten
 Gegenftänden, vgl. RGE. in Yur. Wichr. 1908 €. 197.
3 4. Die Auflöfungsgründe wirken von Necht8 wegen ff. aberzauch SE729 mit
Sem). 8 entitebt damit der Unfpruch auf Auseinanderfekung S$ 730 ff), womit Tih
Kai der Anfpruch auf Herausgabe der Einlage nicht obne hweiteres:tverbindet, Dal.
S©R-Komm. Bem. 1.
5. Allgemein hervorzuheben ift noch, daß S 723 nur auf Gefellichaftsverträge an-Pendbar
 ilt, nicht jedoch auf Kaufverträge, die langjährige Sukzeffivliefes
gen zum Gegenftande haben und mit Konkurrenzflnujeln verfeben find, vgl.
GE. in Sur. Wichr. 1907 S. 103 und Gruchot, Beitr. Bd. 51 S. 954.
Rec B. Die Kündigung eine8 GefcAljchafters im einzelnen. (Aus dem früheren
Taste val. Windicheid-Ripp, Band. $ 408 Ziff, 1; SOG. &amp;amp;. SF. Art. 123 Biff. 5, 6 AO. 2,
4, 125, 261 Biff. 6, 262; WEM. a. a. D. 88 270—272, 191, 192, 290, 291 ff.)
&amp;amp; I. Sm allgemeinen werden hinfichtlich der Sn, die Bem I zu $ 564,
Su Borbem, vor $8 620 ff, bieber entfprechend verBhertbar jein 3. B. wegen einer
edingten Nündigung; f. auch ROE. Warneger Erg.-Bd. 1908 Nr. 616). nn
a) Häufig wird der GefellfchaftSvertrag Yiäheres über die Urt und Weite
der Kündigung enthalten. ”
Db die Kündigung allen anderen Gefellihaftern zugehen muß oder 0b
28 genügt, wenn fie nur den geihäftsführenden zugeht, wird tın Gefeße
nicht augdrücklich beitimmt. Man kann nicht jagen (fo Aufl. 2), daß auch
die Empfangnahme der Kündigung ein ZUC Serchäfts ührung gehürender
Af£t ilt, vielmehr bildet die Auflöfung der Sefellichaft einen bejonderen Uft,
der mit der Gefchäftsführung an fich nichts zu tun bat. Die Kündigung
wird daher wohl regelmäßig (fofern nichts Brfonderes hierüber vereinbart
murde) gegenüber Fämtlichen übrigen Gefcllichaftern notwendig Jen (Aland
ur 8 723, Ripp bei Windicheid Bo. 2 S. 795, Anofe S. 107, Dertmann
Yem. 1, Goldmann-Lilienthal S. 771, Schollmeyer S. 155: vol. aud Ipr.
&amp;gt;. CLQG, [Kiel] Bd. 9 S. 11, NOT. Bo. 21 S. 93, Kur. Wichr. 1904 €, 548,
LS. Rolmar Iiecht 1908 Hr. 3781). , I
Kurde die Kündigung durch bertrags8midrige3 Verhalten einc8 Gefellichafter8
 veranlaßt, 10 ift er den übrigen Gefcllichaftern zum CSriaße des
Scdhaden8 verpflichtet, der ihnen durch die Auflöfung der Gefellichatt erwächft.
 Dies ergibt {ich auS einer analogen Anmendung de3 S 628 Ubf. 2.
Val. Seuff. Arch. Bd. 32 Nr. 264, ROHG. Bd. 16 S. 366€ ud Knoke
S. 106 (Bland in Bent. 5 Hit gegen die Heranziehung des S 628; wie. bier
RN -Aymm. Hem. 2).

2)
        <pb n="395" />
        ‚312

VII Abignitt: Einzelne Schuldverhältnifie.

Eine Kompenfation von Kündigungsgründen findet nicht ftatt (Rnofe
th S „her Ronverfion der Mundıquna val. ROE. HolbbeimsM Sch.
. z
Die berechtigte Kündigung Löit alz folche ihrem Rechtächarakter nad
das Vertragsverhältnis auf; es bedart nıcht erit einer bejonderen
Rage auf Anerfennung der Auflöfung. Val. auch obın Vem. A, 4.
Aa einer verfpbärete, Kundigung vgl. KGE. in £3-}
 . 699.
Wegen Kündigungsbhehrgnis der Prozenbevollmächtigten val. RONR.-Romm.
 Bem. 2.
mt dt Das Gefeb unterfeheidet Hinfichtlich der Kündıgung zwei verfchiedene Säle,
nämlich :
Sub Y wenn eine auf unbeitännte Beit eingıgangene Gefellichaft vorliegt (Hbf. 1
a 3
. 2, wenn die Gefellfhaft auf beitimmte Tau cr gelchloffen wurde (Abi, 1 Saab 2).
E83 fann aber auch felbitveritändlich N
aß X eine beitimmte Kündigungsiriit vertragsmäßig feiltgelegt fein (of. 1
Sag 3).
—. Bun: Bei einer auf undeftimmte Zeit eingegangenen Gefellfchalt befteht ein
ireie8 Kündigungsrecht für den einzelnen (5et-fl}ehasiter, wie dies auch jür Die Handels
zefellichaften anerkannt it. Das ent)pricht nicht allein dem Wejen des DefelljchaltSvervag3,
 jondern empfiehtt ich auch aus Zwecdcmößigfeitägründen (Me. 11, 618). ,
* Eine Gejellichaft gilt at3 auf unbeftimmte Zeit eingegangen, Wenn Die
Dauer weder durch Fejtjegung einer beftimmten Zeit noch in anderer rt
3.3. durch Abichluß zum Zwecke der Vornahme beftimmter (Einzelgeichäite)
jeftgelegt worden it. In übrigen wird die Seftitellung, vb eine SGeiellichalt
auf beiimmte oder unbertinumte Zeit abge:chlofjen wurde, Sjters Tatirage
des Sinzel’alles fein, wobei hauptjächlich Zweck und Ziel der Wejellichatk ZU
beachten find; vgl. Staub zu Urt. 123 HSSG. a, d, ROES, KRecht 1907
S, 128, Sur. Wıchr. 1907 S, 741 und Goldmann-Lilienthal S. 769 (DB.
Oldenburg (vgl. Warneyer Bd. 4 S. 79] nahın als Kegel an, daß eine Ge
jellichart aut unbeltinumte Zeit abgefchloflen Hit, und das Gegenteil daher
aachzuwetfen ft). GHinfichtlich einer nejellichatt, Die zum Zwecde des gemein“
‚chaftlidhen Erwerbs von zu verleigernden ®rundftücken abgeichloffen il,
gl. Sur. Wichr. 1906 S. 742 (dagegen Yertmanır zu S 728). Eine tür DIE
Vebenszeit eines Sefellichahers eingegangene, jowie eine nach dem Ublawe
 der beftimmten Zeit illfhmwmeigend tortgefeßte Sefellichaft
gilt in Ddieier Nichtung al3 eine foldhe aut unbehimmte Zeit S$ 724).
Die Kündigung bewirkt hier grundfäßlich die UNuflöfung des bisherigen
mefellfichartsverhäkltnifjfes — unbefchadet der durch die Yuflöiung
notwendig werdenden und auf Grund des Gejellichattsbertrags zu hemirfen“
‚den Auseinanderießung (7. SS 730 ff).
Dies ift jedoch nur dispofitibv gemeint: aa
Sm Gejellıdhaftsvertrage kann nämlich beftimmt werden, daß Jolchen Falles
die Gejellidhait tortbeitehen foll und daher nur der Fündigende Gejellichatter au S-Icheidet;
 1. S 786, vgl. biezu auch $ 737.
Bu 2. Sit die Dauer der Gefellfchaft dur Fejtiebung einer _gewiflen Zeitfpanne
oder in anderer Weife feitgelegt (val. Hiezu Sur. Wiıchr. 1906 S. 741), Io gilt als
Regel in Uebereinftimmung mit dem früheren NRechte, vol. Windicheid-Kipp &amp;amp; 408 Nr. 1
und Art. 125 HSV. ä. F.), daß das freie MündigungsSrecht während der beitimmten
Dauer im Prinzip ausgefchloffen und nur ausnahm8Sweife unter beinnderer
BorausieBung zuläjfig it.
a) Eine foldhe Ausnahme ijt nah BSOB. (in Anlehnung an Art, 125 HB.
&amp;amp;. S.) nur dann ED wenn ein wichtiger, die Kündigung nach den Um“
jtänden des Falle8 rechtrertigender ®rund vorliegt. (Der Eintritt
de8 Grundes Kann allgemein Jowohl verfdOuldet als un verfehuldet Jein.)
ü ar Geieß führt hieir beifpiel8meile zwei befondere Um“
itänbde an:
x) wenn ein Gefellfhaiter eine ihm nach dem Sefellfhaitsvertrag obliegende
 mejentliqhe Berpilidhtung vorfäblich oder aus grober
Hahrläjfigteit verleßt.
Sn diefer Richtung wird (Staub zu Art, 125 HGB. ä. 5.) nach
ber hiaherigen Vraris 2. B. in Betracht konımen: Nichteinleaung

hi)
        <pb n="396" />
        4. Titel: Gefelljdhaft, S$ 728. 1313

verfprochener Einlagen, AT A NoihlieBung, von Setchäften,
ie Den Rahmen der Gefelljehaft üderfteigen, Unfleiß, verbotene Separatgefhäfte.
 Grobe Fehler und Unregelmäßigleiten in der WBuchibrung
 {ind nicht immer hinreichend, da ja die andern Gefellfichafter
zin Rontrollreht haben: 8 716. Val. ferner auch KOES, Bd. 65 S. 37,
D. Sur.3. 1905 S. 361, Nipr. d. OLG, (Augsburg) Bd. 13 S. 427,
Bd. 15 (Gamburg) S. 305, ROSE. bei Warneyer al Mi 1908
Nr. 511 (Schwinden de8 gegenfeitigen BertrauensS) und Ir. 616,
Bu beachten ift, daß „grobe ilichtverleBung“ hier vom
‚Aubjektiven“ Gicht vom objektiven wie bei $ 712 bi. 1) Standpunkt
 aus zu beurteilen ijt, vol. Wenl, Berfchuldbensbegriffe S. 254
ınd Dertmann Bem. 2, a. ,
_ Maßgebend Kann hier aber auch ein allgemein pflichtmwidriges
m entgegen dem gemeinfamen Zwecke der Sefellihaft werden.
Bol. Bem. VI zu $ 705.
yenn die Erfüllung einer Jolden Berpflihtung un
möglich wird, d. bh. wenn die Erfüllung einer wejentliden Gefellhaftapfliht
 unmöglich geworden ft.
 Hierunter fällt auch das fubjektive Unvermögen des
einzelnen Gelellichafter3, jofern die perfönlidhe Erfüllung gehen
ift ©. IT, 619), aliD 3. %. anhaltende Krankheit oder andere vhyliIdhe
Anfäbigfeitsgründe (auch wenn Diele 3. BD. fchon bei net Des
Bejellichaftsbertrages vorhanden waren), Mangel der erforderlichen
Sn 2c. (abweichend land in Bem. 1, b, val. ferner Knoke
DD .
__ Bu unterfGheiden ift hievon aber der all, daß die einem Gefellafter
 al8 foldjem einem Dritten gegenüber im Interefle der Geiell-(chajt
 obliegende Leiftung von dem Dritten ohne Grund nicht ange:
nommen wird; hier liegt in Mahrheit Unnabhmeverzug des Gläubigers
or, nicht Unvermögen (8 275 Abi. 2) des Gefellfchafters als Schuldners,
Dobei €8 Sache aller SGefellichafter bleibt, den Streit mit dem Dritten
a j. ROS. Warnener 1908 Nr. 616 und ROR-Komm.
Bem. 5.
Beim Vorliegen eine3 diefer zwei Umftände (« oder ß) muß
ser Grund al8 ein die Kündigung rechtfertigender angefehen werden
im SGegenfaße zum früheren Handel8rechte).
. Diele beiden Umjtände werden aber, wie bereits hervorgehoben, nur
deifpielsmeife angefüßrt e&amp;amp; werden ih auch aus anderen Umz
tänden widhtige Öründe für eine Ründigung ableiten laflen und
werden hiebei insbejondere die jonftigen Gründe des Art. 125 HGB. 8. S.
noch entiprechend . vermwertbar fein, 3. DS. Unredlichkeit eineS Gejellichafters,
Mißbrauch des Gefellichaftsvermögens zu Lrivatzweden 20. Val. hiezu
Staub zu jenem Urt, Jowie au Stahl, ie 109. clausula rebus sic stanatibus,
 München 1909 S. 34 ff.
Auch bier bewirkt die geredhtfertigte Kündigung von GSefebeS wegen die
Auflöfung der Gelellichaft ohne weiteres. Wurde im N EHE
über die Mechtfertigung geltritten, 10 hat das ridhterlidhe Urteil ledigli
deflaratorifhe Bedeutung (WM. a. a. D.). Da
„ , Eine nicht gerechtiertigte ündigung dagegen ift wirkungslos. Der
Ründigende bleibt Gefellicdhafter.
Selbftverftändlih kant auch bei der Gefellfchaft auf beftimmte Dauer im
Sefellihaftsvertrage beitimmt fein, daß im Falle der Kündigung
eine8 Gejellichafter8 die Gefellichaft unter den übrigen GefeNlfichaftern for tbeiteben
 fol. Val. $ 736.
„303. It im GefjenfhaftSvertrag eine Kündigunasfriit beftimmt, fo foll, wenn
Wichtiger rund im Sinne des Sab 2 vorliegt, die Kündigung ohne Einhaltung ne
NEE“ SFrift (alfo nach Maßgabe einer außerordentlichen Kündigung) zuläffig
ein — Sag 3.
TIL Die unzeitige Kündigung (%bf. 2): I
a) Eine Kündigung — gleichviel, ob die Beitdauer der Gefellfchalt beftimmt
der unbeftimmt ift — fol niemal8 zur Unzeit erfolgen.
x) WB unzeitig wird jene Kündigung erfcheinen, welche der Gefellichaft
Penn für den betreffenden ZBeitpunfkt erheblidhe Ungelegeneiten
 oder Schäden bereitet, wodurch zugleich gegen die allgemeinen
Siaudinger. BSR, Ib (Scouldverbältutife. Aober: Sefellichafth 5.76. Aufl, RR

1}
        <pb n="397" />
        1314

VIL. Abichnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

Rilichten eines Gefellihafter8 gegenüber der Gefellfchaft (vgl. Bem. vI
zu 8 705) verltoßen wird. ne
Sn fubjektiver Beziehung it voranuszufjeßen, daß dem Fündigenden
bekannt oder aus Fahrläffigkeit unbekannt war, daß die Kündigung
eine unzeitige war. Das Maß der hier in Betracht fommenden ©orp“
jalt beftimmt {ich nach S 708. Argliftig braucht fie gerade 10
zu Jein (vol. Me. II, 620); im übrigen ft für die dolofe Kündigung
feine weitere Spezialvorfchriit (mie im töm. I.) gegeben, € Fommt
vielmehr lediglidhh darauf an, ob fie unzeitig im vorliegenden Sinne
it oder nicht (vgl. Knoke S. 108, Plan und DVertmann M. a. a. ©.
Jowie RGEC. Bd. 61 S. 330. E u 9
Sine Ausnahme beheht nur dann, wenn ein wichtiger Grun
jür die Ründigung vorliegt und zwar gerade für diefe unzeitige
Kündigung. € i{t alfo das oben über wichtige Gründe Gefagte
Ben. 1, 2) au bieder zu beziehen. Dabei bleibt aber ftet? noch zu
prüfen, ob dieje Gründe oder ein folder Grund im Einzelialle triltig
genug find, um auch gerade die unzeitige Ründiaung gebührend ZU
techtiertigen. ne
Die Kündigung unter Einhaltung einer vertragsmöäßigen KündegungSfrift
 wird niemalS al8 eine unzeitige anzujehen fein, da anzunehnien
it, Daß die Intereflen der übrigen Gejellfchaiter durch Einhaltung Der
‚  ®ündigungsirift genügend gewahrt werden (Knoke S. 108).
b) Die unzeitige Kündigung ft jedoch nach der AWuffaflung des BSD. (ME. 0.
a. ©.) aus praftifhen Gründen nicht ungültig, jondern an Jich rechts
wirffanı. Sie legt aber dem Kündigenden die Verpflichtung auf, den aus
der unzeitigen Rindigung den übrigen Gefellichaitern erwachjenden Schaden
zu erjeben (val. 88 249 ff). Mit der SR fanız auch eds
nungslegung begehrt werden, vgl. Urt. d. DLS, (Köln) vonı 6. Dezember
1902 in ©. Jur.3. 1903 S. 576. (Der römifchrecdhtlidhe Sat: „socius a se
socium, sed non se a socio liberat“ ift allo im feiner weıttragenden Be“
deutung nicht au’genommen.) nn N
, Die Haftung für Schadenserfaß auf Mrund unzeitiger Aündigung Ht
jedoch ausgeichloffen, menn ein wichtiger, nad) den Umfjtänden des Falles die
joitortige Muflöjung rechtfertigender rund vorlag {Wi a. a. D.).
[Y. Ausfichluß des Kündigungsrecdhts durch Vertrag? (Abi. 3.) ;
a) Eine meitere Befhränkung des Kündigungsrecht8, al wie fie fich aus
den Nbf. 1 und 2 ergibt, erklärt das Mefeß für nichtig Gwingender
Rechtäfaß_ — im Einkflange mit dem früher geltenden Rechte), Val. hiezu
aud HOHS. Bd. 13 Nr. 132 und Recht 1905 S. 679. nn
Mus der en vgl. ferner Yur. Wichr. 1905 S. 688 (Much die Verein
barung einer BertragSitrafe Mir den Fall, daß von dem nach Ubi, 1
und 2 zuftehenden Kündigungsrechte Gebrauch gemacht wird, ft unzuläffig)
und ROSE. Bd. 61 S. 328 (Eine Vereinbarung, daß ein Gejellfchalter, ver
zine auf unbejtimmte Zeit gelchlolene Gefellıchatt Fündige, eine Abfindung
zur zahlen Habe, it gleichialls Dinjällig); uber die Gültigkeit des Hir einen
Selellidhafter aufgeftellten Annfkurrenzberbhnts val. ROSE in Recht 1907
S. 1319.
Sine vertragsınäßige Erleichterung der Kündigung dagegen muß felbitverftändlich
 al8 ftatthait erfcheinen. .
Ueber die Bedeutung der Worte: „diefen VBorfhriften zumider“ vgl.
WWenl, Berfchuldensbegriffe S. 344. Aus der Praxis vgl. audh VLS. Stuttgart
Recht 1909 Ilr. 2387 (Verlult der Rechte am DE f. Hiezu
aber Bem. I zu 8 738), Ripr. d. OLG. (Kiel) Bd. 18 S. 32 (Uustritt3aeld)
und S. 31 (Gamburg).
Sine Vereinbarung, durch die eine Ründigungsirift von fo langer Dauer fe”
gelegt wird, daß hierin eine Umgehung der BVorfchriften des Abi, 1 und
61. 2 zu erblicen it, wird gleich'alls als aunzu(äffig en (vgl. Knofe
5. 105 und Derndurg II S 364 IHN 5, übereinitimmend auch Pland in Bem. .
of. 3 findet auch auf vor dem 1. Januar 1900 entftandene Gefellichatten
Unmendung; f. ILSES, Bd. 61 S. 328.
Unter Umftänden Können die beftimmte Zeitdauer und die KHündigungsfrift
jo übermäßig lang Jein, daß die Vereinbarung als gegen die guten
Sitten veritoßend (SS 138, 139) nichtia ft, 1. ROR.-Komnm. Bem. 7.
        <pb n="398" />
        14. Titel: Gefellidhaft. SS 723—725. 1315

.,, V. Die Frage, ob fih eine Kündigung wieder befeitigen läßt, wird zu bejahen
lein, jedoch mit dem Abmaße, daß ein derartiger Aft Die Mitwirkung Jämtlicdher Gefell-Icaiter
 bebinat und daß die Nuflötung noch nicht endgültig bewirkt fein darf, Val. Knofke
S. 111 und Dertmann Bem. 5.
al VI: 8723 muß au auf die vor dem 1. Januar 1900 entHandenen Sefellfchaften
ee ven dung finden, vol. Ripr. d. DL, (Kiel) Bd. 6 S. 445 (= Seuff. Arch. Bd. 57
T. 147); wegen Aof. 3 {. oben Bem. IV, £.
5 VII. Ueber die Frage, ob und inwieweit der 8 723 den allgemeinen &amp;amp; 323 bei
et Gefellichaft erfegt, vol. Bem. V, d zu S 705. . 5
38 Äuch bei pofitiven VertragSverlebungen eines Gefellfchafters find nicht
G 325, 326, {ondern nur 8 723 anwendbar, RNGE. Recht 1909 Hr. 2785, 1. auch
3.1909 S, 931 Nr. 13.
CH ‚Hinfichtlih des ZieferungsSsvertragS, den ein Syndifatsmitglied, wenn auch
teter DE mit dem Syndikat .abgefchloffen hat, befteht kein Kündigungsrecht
u$ $ 723, |}. ROE. Recht 1910 Nr. 2814.
; VIIL Neder Rücktritt von einem Kartell vol, ROSE, Bd. 53 S. 19, Fuld
m der Btichr. f. Aftiengefellichaiten Bd. 13 S. 32, 1omie in HoldheimaMSchr.
Be S. 36; 1. ferner ROE, Bd. 73 S. 429 (Grenzen der Bindung eines Kartell- und
eiellichaftsmitgliedE, insbe]. Yusichluß des Kündigungsrecht®). . ;
8 Ueber Ausicheiden bei einer Lorteriegemein| Haft vol. Ripr. d. DLSG, (Kiel)
96. 11 und Sur. Wichr. 1904 S. 543.4
IX. SHinfichtlich der offenen HandelsSgefellfdhaft |. SS 132, 138.

$ 724.
St eine Gefelljehaft für die Lebenszeit eines Sejellichafter$ eingegangen,
10 fann fie in gleicher .Weije gefündigt werden wie eine für unbeftimmte Beit
ngegangene Sejellichaft. Dasjelbe gilt, wenn eine SGejellihaft nach dem MAb-Aufe
 der beftimmten Zeit {tillichweigend fortgefeßt wird.
% I, 650; II, 662; IM, 711.
Noms £ Sag 1 lehut fich einerfeit8 an Art, 123 Abi. 2 HGS3. ä. F. an im gemeinen
die de war die Frage beitritten: vgl. Windfheid-Kipp S 408 Anm. 7), anderjeits war für
= Yufnahme diefer Vorichrift der Erfahrungsfaß maßgebend, daß ein für die Zebhenß-IM
 „eingegangener Gefellichaft&amp;amp;vertrag häufig auf Uebereilung, Selbittäufchung und
» Se Or Val. $ 134 HGB. Ueber die Gefellichaft mit unbeftimmter Dauer
. .1 Sag 1.
dies Saß 1 entbält eine zwingende Rechtsvorfchrift; dies ergibt fih aus dem Zwecke
eier Norm.
mit 2, Sag 2 entipriht dem Art. 123 AUof. 1 Nr. 5 GG. &amp;amp;. SF. und harmoniert auch
It dem gemeinen Rechte (val. ferner $ 134 HGB. n. $.).
m) Zur jtillfhweigenden Fortjebung gehört ein Verhalten aller Gefell-Ihafter,
 aus welchem erfichtlich tft, daß die Gejellichaft troß des Zeitablauts
jortgejebt werden foll. €3 müffen mit anderen Worten die Erfordernille
einer Hillfdweigenden Vereinbarung vorliegen. Bet einer ausdrücklichen
Bereinbarung einer derartigen FortjeBung wird HbrigenzZ das aleiche gelten
nüffen (Staub Anın. 2 zu S 134 HGB. .
Die Würdigung der im Einzellfalle hbeftehenden und erkennbaren Abficht der
Sefellichafter, Die Gefellichatt nur auf eine beitimmte Zeit fortzujeßen,
 it natürlich nicht ausgefchloffen MM. 11, 621). ”
e) Außerdem werden hier auch die Bent. zu &amp;amp; 568 enjprechend anwendbar jein.
R 3, Eine Fortfegung der Gefellfihaft kann auch in anderen U {tattfinden.
„ enn ein Yuflöjungsgrund eintritt, 10 beiteht die Gefellichaft als {oa. ANuseinander-BunasSagefellfchaft
 fort. val. näher S 730 mit Bem.

+)

S 7256.

. Hat ein Gläubiger eines Gejelljchafters die Pfändung des Antheils des
Sefellichafters an dem Sejellichaftsvermöügen erwirkt, jo Kann er die Gejelljchaft
DIne Einhaltung einer Kündigungsfrift fündigen, fofern der Schuldtitel nicht bloß
Dorläufig vollitrecbar it.
        <pb n="399" />
        1316

VII AbfOnitt: Einzelne Souldverhältniffe.

Solange die SGefelljehaft befteht, Kann der Gläubiger die fichH aus dem Ge
fellichaftsverhältnig ergebenden Rechte des Gejellichafter8, mit Ausnahme des Anipruchs
 auf einen SGewinnantheil, nicht geltend machen.
®. I. 668; IN, 712,
Kündigung dur einen Gläubiger eines Gefelichafters.
Dem Gläubiger eines SGefellichafter8 it mührend des Beftehen8 der Gefellichaft
der Zugriff auf die einzelnen Beftandteile des Gefellfchaftsvermögen3 verfagt
S 859 Ubi. 1 Sag 2 3BO. € it ihm aber die Pfändung des Jeinem Schuldner zu
itebenden AnteilZ an dem Sefellfichaftsvermögen als Ganzem ae (8 859 Abi. 1
Sag 2 3BO.). Der $ 725 zeigt den DE den der Gläubiger zur Kealijierung in lebterer
Beziehung einzufchlagen hat, nämliH Kündigung und damit Auflöfung der Ge:
jellfhaft f. unten Bem. 3). (Die Beftimmung lehnt fich im allgemeinen an Art. 126
HSB3. ä. SF. und 8135 HGB. n. Z. an.) Val. hiezu auch Marcus, Jur. Wichr. 1907 S. 539
„Zur Natur des KündigungsrechtS in den Süllen der SS 725 BGB, 135 GHOB. und 66
Sen.®.“, fowie derfelbe in HoldbhbeimsMSchr. 1907 S. 133.
1. Das hier bezeichnete Recht ftebt jedem Privatgläubiger des Gefell-Ichafter8
 zu. Privatgläubiger in diefem Sinne ijt aber auch der GefellihaftSgläubiger,
injoweit er den einzelnen Gefellichafter auf ®rund dejffen perfönlider Haftung in An“
"pruch nimmt. Bol. Bem. I zu 8 714 und Bem. IN, 2 zu 8 718.
a” Diefes Kündigungsrecht des Gläubiger8 ift kein abgeleitete8, fondern
ein Jelbftändige8, vom Rechte des Schuldners unabhängiges Recht, wie
id Ihon daraus ergibt, daß e8 den fih aus $ 723 ernebenden Beichrän“
fungen nicht unterworfen ift.
Auch die Ründigung des U it eine einfeitige, empfangSbedürftige
 Willenserklärung. Ginfichtlich der Frage, ob die Kündigung allen
Sejellfchaftern gegenüber erfolgen miüle oder vb eS genügt, den gefchäfts
führenden gegenüber zu Kfndigen, gilt ba8 gleiche, was in Be. B, I zu
8 723 ausgeführt wurde.
2, Die Yoraus ft RUN diefes echtes ift Lediglich die, daß der S{äubiger die
Piändung des Anteil8 jeines Schuldners an dem Gefellichaftsvermögen (im Sinne
des $ 859 Ubi. 1 Sag 2 3BO.) erwirkt Hat, fowie daß ein nicht bloß vorläufig
vollitredbarer Schuldtitel vorliegt in Anlehnung an &amp;amp; 66 des SGenoffenfchaftsgefehen,
 da die Aündigung einen nicht wieder rücgängig a machenden Eingriff in. die
echtälage der SGejellfichafter enthält). Sin Auszug aus der KNonkırstabelle genügt, ebenfo
ein gerichtlidher Vergleich oder eine notarielle Schuldurkmde (Staub Anm. 4 zu 8 135)
Reine notwendige Vorausfiebung it Gm Gegenfaße zum Handelarechte,
1. oben) dagegen:
a) daß eine befondere KündigungSfrift vom Gläubiger eingehalten
wird, vielmehr wird hier die Aiündigung jofort wirkfam. (Dies gilt auch
dann, wenn der betr. Gefellfchafter eine Aündigungsfrijt einhalten muß;
ferner fann der Gläubiger felbft dann frijtlos Kündigen, wenn die Gejell-Ichaft
 auf eine beftimmte Zeit abgeichlofien it und eine Kündigung durch
den SGefellichafter felbft gar nicht ftatthaben dürfte; ebenfowenig SO es
für den Gläubiger eine unzeitige Ründiaung im Sinne des 8 723 Abi. 2
bal. Anoke S. 109.)
b) daß eine vorherige fruchtiofe Bollftredung in das Yrivatver”
mögen des GefellfdhafterS hereit8 ftattgefunden hat val. B. IL. 439).
3, Zolgen der Kindignnes
a) Sn BE U er Gejellfhaft bewirkt Jie die Nuflöfung der
Sefellfchaft im Wege der Auseinanderfeßung nach Maßgabe der SS 730 ff.
x) Die Gefellfchafter haben e8 aber in der Gand, diefe Folge ab3u“
wenden. BZunächft dadurch, daß fie im SGefellfihaftsvertrage
(vor ber fraglichen Pfändung) vereinbaren, daß im Falle folcher Pfändung
der SGejellichafter ausfcheiden folle unter Fortdauer der
Gefellfhaft zwildhen den übrigen Öliedern (j. &amp;amp; 736 Bem. I, 0.
Eine weitere Berimmung, wie fie &amp;amp; 141 HÖOB. n. X. enthält, {ft aber
bier nicht getroffen.
Selbftverhändlih wird aud dann die Auflöfung verhindert werden,
wenn die Gefellfihafter den Gläubiger befriedigen, f. &amp;amp; 268; denn
durch die Zwangsbvollfiiredung in den Anteil laufen die anderen
Gejelifchafter Gefahr, das Eigentum und den Befiß des Gefellichaft®
vermögenS 3ıu verlieren (SS 731, 752); ob die8 vor oder nach der aus

gg
        <pb n="400" />
        14. Titel: Gefellfchaft, SS 725, 726, 1817

Er Kündigung gefchieht, wird fidh gleich bleiben, da f die
Borjchrift des S 725 lediglich den Dritten Gläubiger fhüßen foll und
jeShalb außer Anwendung bleiben muß, {obald defjen Interelle weg-‘:ällt
 Staub Anm. 6 zu 8 135 HGOB.; and. Uni. Planck zu 8 725 und
Marcus, Sur. Wichr. 1907 S. 5539.
Das gleiche muß natürlich gelten, wenn der betreffende Sefellichafter
TefDft feinen Gläubiger, jet e3 vor oder nach der Kündigung, befriedigt.
) Der Gläubiger hat, wenn eine Befriedigung nicht etwa noch erfolgt
. a), ein abfolute3 Necdht auf Einleitung und Durchführung der gefeßmäßigen
 Auseinanderfeßung, daz er allenfalls auch durch Klage geltend
nachen kann. Er ift alfo 3. 3. nicht an Beitimmungen des GejellichaftsSvertrags
 gebunden, durch welche im Halle der Suflofung eine andere Urt
der A te etwa Naturalteilung, angeordnet ijt, noch weniger
aber an nachträgliche Vereinbarungen der SE nach diefer ne
Yibereinitimmend Staub Anm. 7 zu 8 135 HOS., nofe S. 116, abweichen
Planck in Bem. 4 und NOGR-Komm. Dem, 3, zweifelnd Dertmann Bem, 2).
Die Gefellihafter werden aber eine frühere SUN der SGefellfchaft
Beichließen fönnen, obne daß dem Gläubiger hiegegen ein Widerfpruch zufteht,
. Marcus, HoldheimsMSchr. 1907 S, 133. , 5
— Cbenfo müßten Vereinbarungen, welche diefes Kündigungsrecht der
BPrivatgläubiger etwa aufheben oder beichränken wollten (abgefehen von
en a), als hinfällig erfcheinen.
Muf das RedhtSverhältnis zwifchen dem Gläubiger und den übrigen
Bejellihaftern findet nad der Kündigung auch S 1275 AUnwendung
"al. Blanc a. a. OD). Die Pfändung des MnteilsS des Gefelichafters
an dem Gefellfchaftsvermögen umfaßt die Pfändung des Anfpruchs des
Sefellichafter8 auf den bet der AuseinanderfeBung diejen zZufommenden
Anteil an dem GefellichaftSvermögen. Die Befriedigung aus diefem AUnibruche
 gefchiebt nach &amp;amp; 857 ZPO. Vol. hierüber int einzelnen die Kommenlave
 zu 5 859 Wbof. 1 RO, fowie auS der Praxis Kipr. d. DL®G. Bd. 14
S. 185. Beftimmungsrechte werden dem Gläubiger nicht zufommen, wohl
ber Aontrollrechte, val. Marcus, HoldheimsMSchr. 1907 S. 133, 1. aber
auch ROSS. L3. 1908 S. 541 Nr. 34.
% 4, Nbf. 2: Macht der Gläubiger von diefen KündigungSrechte feinen
S brauch, jo ann er die ih aus dem Gefellfhaftsverhältnis ergebenden Rechte
nes Schuldners nit geltend machen, da er ja durch die Prändung nicht Mitgefellafter
 wurde und die Rechte und Pflichten des Gefellihafters, deffen Anteil aehjanbel
Hatde, unverändert fortbeitehen. Auch die Gefellichafter find dann an fich an weiteren
une igungen über das Gefjellihaftsvermögen nicht behindert (foweit nicht etwa das
: nfechtungsSgefeß einichlägt). Dem Gläubiger fteht in diefem Stadium Lediglich der An-IPruch
 Jeines Schuldrer3 auf einen etwaigen Gemwinnante il al8 Befriedigungsobjekt zu.
N 5. Anfprüche, welde einem Sefellidhafter aus, feiner Gefhäftsführung zu“
een, unterliegen der Viändung, joweit deren Befriedigung vor der Augseinanders
eBung verlangt werden kann. Val. Bem. 2 zu &amp;amp; 717. ”
— Das nämliche gilt von Aniprüchen auf Grund einer fon. Untergefellfchatt:
- hierüber Bem. 1, b zu 8 717.
€3 fann auch im Sinzelfalle me Tüßtn fein, jtatt der N des Anteils
nach $ 859 BRD. nur den AUnfprudg auf ewinnanteil oder auf das Aus»
yoanderfeßungsguthaben ach WMakgabe des &amp;amp; 829 ABO. zu pfänden, Dal.
SR -Aomm. Bem. 1.
, 6. Wegen der offenen Handel8gefellfhaft val. S 135 HSOB.:; Aof. 2
it auch auf diefe anwendbar.
- 7, Auf die ErbengemeinfhHaft ift 8 725 nicht anwendbar, val. Rammerger.
Sahrb. Bd. 31 A ES. 968. Tnpk ik 8 9
. 8. Neber die Frage der Eintragung der Anteilspfändung im Grund-Iche
 val. HLS. Dresden Seuff. Arch. 6. 64 Nr. 119.

a}

5 726,
der vereinbarte Aweck erreicht oder Deffen

_ Die Gefelljchaft endigt, wenn
Erreichung unmöglich geworden it.
S. 1 651: 11. 664: IM, 713.
        <pb n="401" />
        1518 VII. Abihnitt: Einzelne ShHuldverhältniffe.

„Die VBorfchrift, daß die Gefelfchaft endigen foll, wenn der vereinbarte Biwed er
reicht ober defien Erfüllung unmöglich geworden ift, entipricht dem früheren Rechte
(MWindfcheid-Kipp, Rand. $ 408 Anm. 2 und 3, PLN. a. a. D. $ 277). ,
1, Die Auflöfung der Gefellfchaft tritt hier von RehHt8 megen obne weiteres
ein, allo obne daß €8 noch einer Kündigung der Gefellichafter bhedürfte (teilmeife abweichend
 Art. 125 SGB. &amp;amp;. S., der hierin nur einen SE erblicte; mwenen
des neuen HOB, 1. D. 3. HOS. S. 104 und SS 133, 131 Nr. 6 GHOB.. Kommt eS zum
Stireite hierüber, jo hat der Nichter im Prozefie nachzuprüfen, ob die Vorausfeßungen U
8 726 vorlagen; das Urteil wirkt dekflaratorifch, e8 ftellt felt, ob die Nuflöfung ftattgefunden
 haft oder nicht,
2, Ueber Unmöglichkeit der Erfüllung des GefeNichaft8zweces vgl. 88 275, 279
306; jerner die Bem. in Etanb, Komm. zu Art. 125 HOBL. ä. F. und aus der bi8-berigen
 Praxis Senff. Arch. Bd. 44 Nr. 101. Eine Unmöglichkeit Kegt nicht nur dann
vor, wenn die Erreichung des Zwede8 abjolut unmöglich geworden ift, fordern auch, wenn
ch fo große Schwierigkeiten ergeben, daß die Erreichung in der vereinbarten Weile nicht
mehr möglich if. Bol. aber auch ROE. HoldbeimsMSchr. 1909 S, 321. .
8, Neber Rücktritt bei Rartellen wegen Vereitelung des Zwecke durch die
anderen Teilnehmer |. NOS. Bd. 53 S. 19.
4. Hinfichtlih der offenen Handel8gefellfidhaft val. 88 133, 131 Nr. 6 HGB.

8 727.
Die Gejellichaft wird durch den Tod eines der SGefellichafter aufge(öft,
jofern nicht aus dem Setfellichaftsvertrage fich ein Anderes ergiebt.
Sm Fallc der Auflöfung hat der Erbe des verftorbenen Sefelljchafters den
übrigen Gefellichaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Auf
ichube Gefahr verbunden ift, die feinem Erblaffer durch den Gefelljehaftsvertrag
übertragenen Gefjchäfte fortzufähren, bis die übrigen Gejelljchafter in Gemeinfdhaft
mit ihn anderweit Fürforge treffen fönnen. Die übrigen Sefelljchafter find in
gleicher Weife zur einfiweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Gefchäfte
verpflichtet. Die Gefellichaft gilt infoweit al3 fortbeltehenD.
. I, 652; II, 665; 111, 714,
Tod eines Gefelfjchafters.
£. 1. Da die Gefellichaft ein an die Perfon der Gefellfihafter gebundenes Necht?
verhältnis ift, fo {oll nach der gefekß lichen Regel der Tod eines Gefellfchafters die
Auflöfung der Gejellichaft nach ich ziehen (übereinftinumend mit dem gemeinen Rechte,
vol. LH a $ 408 Nr. 2; ROSE. Bd. 16 S. 45 ff, Towie auch HORB. Art. 123 Ziff. 2
127, fi DS
| Die Beendigung tritt mit dem Beitpunfkt ein, in meldhem ein Gefellihafter Htirkt.
Muf das Erfahren der anderen Gefellfchafter Kommt e8 in diejer Hinfiht nicht au.
(M. 11, 623.) Unzuträglichfeiten, welche etwa durch diefe Megeluna entitehen Könnten.
beugt Abf. 2 vor, }. Bem. II. | . .
Sit der durch den Tod eines Gefelichafter8 begründeten Yuflölung der Gefellichatt
Jällt die Verpflidhtung zur Leiftung older Geldbeiträge weg, bie einer Weiterführung
der SGefellfchaft dienen follen; vor der Wuflöfung verfallene Beträge Können auch nachher
noch eingefordert werden, wenn fie nicht zum Weiterbetriebe des Gefchäfts, fondern
zur Erfüllung der Geichäftsverbindlichteiten beitimmt find, val. DLG. Stuttaart, Mecht
1907 S. 1134.
2, Diefe gefeßliche Beftimmung ift aber mır dispofitiver Natur (Abi. 1). In
den Gefellfidhaft&amp;amp;vertrage, fowohl dem urfprünglidhen, mie in einem Machtrage
On fann über den Einfluß des Todes eines Gefellichafter8 auf den Beftand der Gejellhaft
 etwas andere8 beftimmt merden, und zwar ift zweierlei möglich:
a) € fann vereinbart werden, daß die SGefellfchaft mit den Erben des ver:
{torbenen Gcjellfchafter8 fortbeftehen foll.
a) Sn diefem Halle treten dann diefe Erben von Redht8&amp;amp; megen, ohne
baß eine neue Vereinbarung nötig oder ein neuer Gefellfdhaft8vertrag
zu unterftellen wäre, vbollitändig an bie Stelle ihres Erblaffer8, was
Rechte und Berpflichtunagen aus dem Gefellichafts&amp;amp;verhältni&amp;amp; anbelanat.
        <pb n="402" />
        14. Titel: SGefeNlichaft. SS 726—728. 1319

Die dem Verftorbenen etma befonderS übertragene (vgl. SS 709 ff)
SGeichäftsführungsbefhuani? geht aber nicht auf die Erben über, fomeit
nt Aa befondere Abmachungen beitehen. Val. aber auch unten
Bem. 1, d.
5) &amp;amp;8 fann aber auch vereinbart werden, daß die Gefellfchaft im Zalle des
Todes eine8 Gefellichafters unter den übrigen SGefellfchaftern fortbeiteben
 fol. Für diefen Fall ift 8 736 einfhlägig; val. die
Bem. hiezu.
8 3, GHinfichtlih der offenen SHandels8gefellihaft |. S 131 Nr. 4 GOB. (Die
ommanbitgefell{dhaft mird durch den Cod des Komnmanbditiften nicht aufgelöft, 1. 8177 9©B.).
el 4. Wenn ih der Gefellfchaftsvertrag nur auf ein einzelnes Ge[chäft erftrect (fog.
nu egenheit&amp;amp;gefellichaft), daS beim Tode Des Sefellfchafter8 bereits eingegangen
(fu jo {ft nach dem Willen der Gefellfchafter anzunehmen, daß der Tod Keinen Mufe
Öungsgrund bilden fol; vol. ROR.-Komm. Bem, 1.
AI. Abs. 2 will den Unzuträglichkeiten fHenuern, melde fidh aus der mit dem Zeit
bunkte des Todes unmittelbar eintretenden Yuflöfung der Gejellfchaft im Sinne der
Peleglichen Regel des Ubi, 1 ergeben. Die Erben eines verftorbenen Gefell
Oafter8 find hienach verpflichtet, den anderen Sefellfichaftern den Zob underzüglich
AnSuzeigen, ‚War ihr Erblafier Geichäftsführer, fo haben fie außerdem die Verpflichtung,
Se Gefahr im Verzuge die ihm übertragenen Gefchäfte fortzuführen, bis die übrigen
5 Cleltichafter in Gemeinfhaft mit ihnen Fürforge treffen fönnen. Yluch die übrigen Ge:
e Ichatter find ibrerfeit8 zur Fortführung der ihnen übertragenen SGefchäfte verpflichtet.
„Die gleiche Verpflichtung trifft die Erben nach S 673, wenn ihrem Erblafler ein
Semöhnlicher Nuftrag zur Sührung der Gefchäfte erteilt war.
Die Haftung der Erben ift die gleiche, wie die ihres Erblaffer8 war. Eine
Befchränkung ihrer Haftımg auf dolus und culpa lata, irie im gemeinen
Rechte (vgl. Mindiheid-Kipp &amp;amp; 408 Anm. 12) ift nicht aufgenommen. Mal.
Ziezu_ auch die Ausführungen bei Weyl, Berfchuldenabegritie S. 30. .
Die Pflicht zur einftweiligen Führung der Gejchäfte dauert folange, bis
#ine anderweitige Regelung getroffen merden fann. Wird diefe von einem
Teile ichuldhaft verzögert, Io erliicht die Pflicht der übrigen (Anoke S. 114).
18 felbftverftändlich gilt, daß die Erben des Geiellidhafter8 in diefem Falle
jowohl für die von ihrem Exrblafier, mie für die von ihnen Telbit noch beorgten
 Gefchäfte NMechen] haft abzulegen haben. M. 11, 623.
Desgleichen obliegt den Erben, fallS fie in Die SGefellfchaft eintreten, ohne
daß die dem Erblafjer hinfichtlich der Gefchäftefihrung ra Befugniffe
uf fie übergehen, au8 der Unmendung des YOi. 2 die Verpflichtung, den zur
efchäftstührung berufenen Gefellichattern den Tod des ErblafferS anzuzeigen
und bei Gefahr im Verzuge das Erforderliche zu veranlaflen, bis die zur
WO berufenen Gefellfchatter anderweitige Zürforge treffen fönnen.
VB. 1, 439.
Ünterlaffung der Anzeige und der Zürfoage bearündet ShHadenserfaßpflicht
 (88 275 ff, 249 ff. |
X Sinfichtlih der offenen Handelsgefellfichaft 1. 8 137 Nbf. 1 SGB.
( HIT, Nebder Anwendung des $ 727 hei gemeinfamen Spielen in einer Alaffenytterie
 vol. ©. Jur.3. 1908 S. 878, auch KOES. Bd. 28 S. 328 und ROR-Komm.
em. 1. (Solche Vereinbarung it regelmäßig auf fämtliche @laflen zu beziehen.)

Z\

8 728.
Die Gefellichaft wird durch die Eröffnung des Konkurfes über das Ver:
Nbgen eines SGejelljhafter8 aufgelöft. Die Norichriften des 8 727 Abi. 2 Cas 2, 8,
Inden Anwendung.
©, I, 653; IL 675; IH, 715.
: 4, Sag 1: Die Borfchrift, daß die Gefelljhaft durch die Eröffnung des Konlurfes
 über das Wermögen eines GefjeNjckafters aufgelöft werde, entfpricht der Yuf-Allg
 im gemeinem Siechte Windicheid-Kipp &amp;amp; 408 Ir. 3), fjowie dem HGB. Urt, 123
u 3 8. S. und S 131 Bif. 5 N. S, während nach PLN. der Konkurs über das Ver:
Mögen eines Gejellichafter8 den anderen Gefellichaftern nur ein Yücktrittsrccht gab.
a) Die Auflöfung tritt auch hier vgl. &amp;amp; 727) von Kecdht8 megen ein, ohne
bab e8 einer Ründiaung bedarf; nal. aber S 729.
        <pb n="403" />
        1320

VII AbfdHnitt: Einzelne Scohuldverhältnifje.

b) Die fih an die Nuflöfung anfhließende ANusSeinanderjeBung erfolgt
außerhalb des Konkursverfahrens (S 16 Abf. 1 RO.) Die Gefellichafter
 fönnen aber wegen der auf das Gefelljchaftsverhältnis [ich gründenden
Horderungen abgefonderte Befriedigung auS dem bei der Aus
einanderfeBung ermittelten Anteile des Gemein]huldnerS verlangen (8 51
RD). Der gei{häftsführende Gefjellfidhafter it in Aa der
Anfprüche, welche ihın aus der einjtmeiligen DEREN der Gef Däfte nach
5 728 Saß 2 zuitehen, Mafjegläubiger, in Anjehung der iodm nach S 729 3U-Nein
 Anlbeiche, unbefcdhadet der Beitimmung des 8 51, Konkursagläubiger
Eine irkhere Vereinbarung unter den Gefellfhaftern, daß für den
Ronkursfall in Anfebung eine8 Gejellfichafter8 die Gefellichaft unter
den übrigen Gefellichaftern fortbeftehen Tolle, ijt gültig MM. 1, 620.
Sit der Konkurs aber bereitZ eröffnet, fo kan eine derartige Vereinbarung
nicht mehr getroffen werden. Buläffig erfcheint aber, daß durch eine VBerainbarung
 zwifdhen den Übrigen SGefellichaftern und dem Konkursvermwalter
lebßterer mif dem nach Maßgabe des S 738 zu ermittelnden Werte des Un-:eils
 des in Konkurs geratenen Sefellfchafter8 abgefunden wird und daß die
übrigen Sefelljchafter das Sefelljchaftsvermögen ohne eine weitere Aus
zinanderfegung erhalten; leßtere fönnen dann auf der Grundlage der bisherigen
Berhältnifie eine neue Gejellichaft gründen (vgl. Planck zu S 728).
Die Gefellihafts8gläubiger haben im Konkfurfe — im Gegenfabe U
den Mitgefellidhaftern f. unter b — fein Recht auf abgefonderte Verfriedigung
au8 dem bei der N Anteile des Gemeinfhuldner®
vgl. RÖR.-Komm. Bem. 1, auch ROES. Bd. 42 S. 103. en
3, Bu Sag 2 vol. die Bem. zu $ 727. Die übrigen Gefellfihafter ind
hienach verpflichtet, die ihnen übertragenen Sejchäfte, wenn mit dem Auffchube Gefahr
verbunden it, einjtweilen fortzuführen, bis der Konkursverwalter in Gemeinfchaft mit
ibnen anderweit Fürforge retten fanı; die Gefellidhaft gilt infoweit als fortbeitehenD.
Die AUnfprüche, die für He aus der Weiterführung der SGefjhäfte ermachlen, find in diejem
Salle Majfeichulden, da eS fich hiebet um die Erfüllung einer Pflicht handelt, die
den Konfkursgläubigern gegenüber befteht vgl. Knoke S. 114).
. 3, Ueber die Frage der Buläffigkeit eineS gefonderten Konkurie8 über das Gejellihaftsvermögen
 allein |. Bem. IV zu $ 718. ,
4. Ueber die Frage, weldhen Einfluß der Berluft der Gefhäftsfähigkeit
eine8 Sefellfchafter8 übt, vgl. Bem. A, 2, e zu 8 723.
5, Hat ein Verficdherer ih rücdverfidhert und ift er in Konkurs DEE 10
berechnet Oh — wenn der Vertrag nicht anderes beitimmt — der vom Rücverficherer
ur Malle zu leiftende SchadenSbetrag, gleihviel, ob man die Rücverfiherung als Ge:
Fein Haft oder Berficherung betrachtet, nicht nach der Verficherungsiumme des Hanptverticherten,
 jondern nach der maßgebenden Konkursdividende (MOSE. in ur. Wichr. 1908
Beil. S. 94, Recht 1903 S. 429). ze.
6. Wegen der offenen Handelagefellfchaft val. 88 131 Nr. 5, 137 Abt. 2 HGB.
S 729.
Wird die Gefjellihaft in anderer Weije al8 durch Kündigung aufgelöft, {0
gilt die einem Gefelljchafter durch den Gejellihaftsvertrag übertragene Befugniß
zur Gejhäftsführung zu jeinen ©uniten gleichwohl als fortbejtehend, biz ev von
der Auflöfung Kenntnik erlangt oder die Auflöfung kennen muß.
GE I, 654; II, 666; 1, 716.
Diefer Baragraph entipricht dem 8 674 beim Auftrag. Val. daher zunäch ft die
Bem. zu 8 674. .
a) Die Borfdhrift gilt im übrigen niht nur für die vom Gefeße bejonders
behandelten Auflöfungsgründe, fondern allgemein, alfo z. 5. auch heim
(Eintritt einer auflöfenden Bedingung, unter welcher der Gefelljchaftavertrag
gefchloffen murde (ML. IT, 624; vgl. Windfcheid-Kipp S 408 Anın, 13). Nur
wenn die Auflöfung der Gefellfchaft durch Ründigumg herbeigeführt if,
gilt die Befugnis zur Gefchäftsfibrung nicht als forfbeftehend, da in diejem
Salle a ohnedies regelmäßig zur Wirkffamfkeit der Ründiauna
 aehört.
        <pb n="404" />
        14. Titel: Gefelljchaft. SS 728-—730. 1321

Die Handlungen des Gefchäftsführenden dis zu jenem HZeitpunkte, den $ 729
bezeichnet, verpflichten nach wie Dor Die ee Sefellichafter, aleichviel, vb
der Yuflöfungsgrund in der Berfon des Geichäftsführenden jelbft oder aus
ınderen Urfachen entitanden ift. Neber „kennen müffen“ vgl. 8 122
M6f. 2. Die Befugni3 zur GefhHäftsführung fhließt natürliH auch die
Bertretungsmacht nach $ 714 in oO. ,
Analoge Vorlhriften finden fih in den SS 1682 und 1893. Mußerdem it
Jieher S 28 RO, zu vergleichen wegen der Anfprüche des gefhäftsführenden
Sejellichafters im Ron kur3 eineS anderen Gefellichakters. .
Der Beweis, daß der Gefellichafter von der Anflöfung Kenntnis hatte
oder haben mukte, obliegt demjenigen, der das Erlöfchen der Befugnis zur
Del RE behauptet.
Hinfichtlih der Geltung des 8 729 für Dritte f. 8 169 und ROES. U 1909
S. 310 Nr. 11. Wenn die Bollmacht nicht zuguniten des bisher ge häftsührenden
 Gefellichafter8 al3 fortbeftehend gilt, fo kann fich auch der Dritte
1ıicht auf He berufen; au wenn fie aber fortbefteht, fann ih doch der
Dritte nicht darauf beziehen, falls er die YMuflöfung der Gefellichaft kannte
wer weniagitens kennen mußte.

$ 780.*)
Nach der Auflöfung der Sefellichaft findet in Anfehung des Gejellichaftsdermögens
 die Auseinanderfegung unter den SGejellijhaftern ftatt.
Für die Beendigung der jhwebenden Gefchäfte, für die dazu erforderliche
Singehung neuer Sejchäfte, fowie für die Erhaltung und Verwaltung des Sejell-IOaftsvermögens
 gilt die Gejellichaft al? Fortbeftehend, foweit der Zwed der Anseinanderfegung
 e$ erfordert. Die einem Sejellichafter nach dem Sefellichaftsvertrage
 zuftehende Befugntk zur SGcjhäftsführung erlifcht jedoch, wenn nicht
aus dem BVertrage fich ein Anderes ergiebt, mit der Auflöfung der Gefelljchaft;
die Sefchäftsfithrung fteht von der Auflöiung an allen Sefellihaftern gemein:
Vaftlich zu.

%. I, 5553 IL, 667 W6f 1, 2; IM, 717.
Die 88 730 —735 behandeln die endgültige Auseinanderfegung nah Anflöfung
der Gefellichaft (au Liquidation der SGejellichaft oder des Gefellichartsvermögens
benannt), mährend die SS 736 {f. daZ Ausicheiden bzw. den Ausfchluß eines einzelnen
En eliatterS, fowie Die an. ein jolhe8 Sreigni3 fihH anichließende AuseinanderteBung
Unter Sortbeftehen der Gefellichaft betreffen. , ,
N Die Vorfchriften der 88 730—735 find mweder=im öffentlichen Interelje noch im
Snterefje_ der SGefellichaftsgläubiger aufgeltellt worden, fie wollen vielmehr nur die
Öntereffen der einzelnen Gefellicatter hei der Auseinanderfebung wahren ;
DE unten Ben. 3. Als leitender Grundiaß ift bei der Auseinanderfeßung feftzuhalten,
aß der Wert des Gefellihaftsvermögen? 224 erhalten bleibe und EI
tunlichft vermieden werden, val. RKOES. Bd. 5 S. 8, Bd. 44 S. 80, RONR.-Komm. Sem. 3.
N 1. Mit der Auflöfung der SGefellihaft tritt der Zuitand der AuseinanderfeBung
in, der mit dem {chließlidhen Endzwede der Teilung die Bermendung der
Beimeinfchaftlichen Gegenftände zur Erfüllung der Schuldverpflidhtungen, Inmie bie
Nealij terung des gemeinfamen Vermögens zu verfolgen hat. .
+) Dabei it aber das Verhältnis nicht etwa fo gebacht, daß nur die entitandenen
 Schuldverhältniffe im einzelnen nad) den allgemeinen ®rundsjäßen
 über Schuldverhältniffe während des Stadium3 der Auseinanderjeßung
 fortbeitehen, fondern eS foll nach der Auffallung des Gefege3 das
Sefellfhaftsverhbältnis felbft troß der Auflöfung der Sefellichaft
weniglten8 in befdhränkter Weile noch fortdauern, nämlich foweit e&amp;amp; eben
vr Awed der Auseinanderfebung verlanat val. hiezu auch Art. 144
3. a.

N *) QZiteratur: Wimpfheimer, Die Gejellihaften des Handelsreht3 und des
On serien Kecht3 im Stadium der Liauidation. Münden (€. OH. Bet) 1908 (Kiihers Abh.
. eft 9).
        <pb n="405" />
        ‚v.2

VII. Abjhnitt: Einzelne Scohuldverhältnifje.

Die Gefellfhaft al8 foldhe befteht alfo auch während Der
Auseinanderfebung fort, nur ift ihr Zmwed jeßt ein anderer geworden,
nämlich die ANuseinanderfeßung des Gejelltchaftsvermögens herbeizuführen.
Auch die perfonenrechtlidhe Verbindung zwifchen den Gefellfhaftern und
damit das Band, melches das Gefellfchaftsvermögen zufammenhält, beftebt
fort, vgl. Anofe S. 117, ROEC. Bid. 25 S. 152 und nsbefondere Wimpfheimer
z.0. 0. S. 81 ff. (vgl. datelbft auch über die verfchiedenen Liquidationstheorien).
Da die Gefellfchaft al8 Tolche fortbefteht und Lediglich ihre produktive Seite
beendet il, fo fönnen die Gläubiger unter den VBorausfebungen de
8 736 BRO. noch in das Gefellfchaft8vermögen die Bmwangsvollfiredung be“
treiben. € möäre unrichtig, aus &amp;amp;$ 730 Ab]. 2 zu folgern, daß die Sejell-‘chaft
 nur nach innen fortbeftebe. Vol. Weiland a. a. O. S. 15.
Wegen der Klage auf YuseinanderfjeBung vol. BL f. N. &amp;amp;. Bez. D.
Rammerger. 1907 S. 126. .
Der Anfpruch des einzelnen Gefellichafter8 auf fein AusSeinanderjeßungsSguthaben
 bildet ein abtretbares Forderungsrecht, 1. S 717 Sab 2
mit Bem. 2.
. 2. Das vom HGB. angenommene Inftitut der Liquidatoren hat das Geich
hier nicht adoptiert, a8 für die gemöhnlidhe Gefellichaft nicht paflend. ES jteht aber
nicht8 im Wege, daß die Beteiligten entweder von vornherein im Gefellfchaftsvertrag
oder durch nachträglidhe Vereinbarung Liquidatoren beftellen. Der Umfang ihrer Ber
fugnifie ir aus dem Vertrag oder, wenn nicht3 nähere8 beftimmt murde, aus dem
Bwede der Liquidation zu entnehmen, d.h. fie find zur Vornahme der in S$ 730 aufge“
führten Handlungen ermächtigt (@noke S, 117). Val. auch Nivyr. d. DLG®G. (Breslau)
BD. 18 S. 33, fowie 88 145 ff. GG.
a) Sir nichts anderes vereinbart, fo ftebht die Gefchäftsführung während
der AYuseinanderfeBung — vorbehaltlich des S&amp;amp; 729 — allen Gefell:
Ihaftern bzw. den Erben de8 verftorbenen Gefellichafter8 (val. S 727
bi. 1) gemeinfdhaftlich zu; e8 it daher zu jedem Gefchütte die BU
ftimmung aller erforderlich (S$ 709 Abi. 1).
Die Rechte eines Gemeinfchuldrer8 werden durch den KonkurS:
vermalter ausgeübt (vgl. 8 728), Der ®1äubiger, der den Anteil eines
Sefellfchafter8 pfändete und dadurch die Gefellfchaft zur Yurflöfung brachte,
in DC ER Ynfpruch auf Teilnahme an der Geichäftstührung (vgl.
nofe ©. 117).
Die einem Gefelfchafter im GejellidhaftSvertrag erteilte Befugniz zur Ge:
Ichäftsführung erlifcht mit dem SZeitpunite der Auflölung der Gejellichaft
und e8 wird von Ddiefen Beitpunikt ab für jedes Gefchäft die Auftimmung
aller Gefellfchafter erforderlich (I. 11, 626). , .
Ueber Cingehen neuer Sefchäfte und deren Wirkung val. $ 49 mit
Bem. IN, 1, b, fowie eingehend Wimpfheimer a. a. OD. S. 135 ff. ,
©b ein Gejhäft noch fh mebt oder al8 abgemickelt zu a hat, {ft
nach en a des Einzelfalle8 zu beurteilen; val. auch Wimypfheimer
a. a. 8. ©. 135 ff.
Mit der Muflöfhung der Gefellihaft fällt die Verpflichtung zur Leiftung
folder Geidbeiträge fort, die einer Weiterführung des Setchäfts dienen
jofflen; die vor der Auflölung fällig gewordenen können noch eingefordert
werden, foweit fie zur Erfüllung der Gefchäftsverbindlichfeiten befitimmt find.
DL®. Stuttgart Recht 1907 Yr. 2716.
| 3. Die Borfchriften des $ 730 I® fämtlidh nur digpofitiver Natur, wenn
dies audH nur in einer Nichtung fpeziell zum YusSdrucke En mird (M. a. a. D.).
&amp;amp; {tebt alfo den Gefellfchaftern frei, fet e8 im urlprünglidhen Vertrag oder dur
übereinitimmende Vereinbarung Jämtlicher Gefellichafter nach Eintritt der Auflöfung,
en EN hen beS Nerfahren zu beitimmen (val. NG. Bd. 24 S. 143. Fnoke
. 116. .
(Eine derartige abweichende Beftimmung muß auch der Gläubiger, der den An“
teil feines Schuldners am Gefellfchaftsvermögen gepfändet hat, gegen ich gelten
lafien, denn er hat einen Anfpruch nur auf das, was dem Schuldner zukommt; eine
Vereinbarung aber, die erit nach der Kündigung (S$ 725) getroffen wurde, braucht et
nicht gegen jich gelten zu Iafien, denn durch die Kündigung hat er ein unentziehbares Recht
auf das erworben, was fein Schuldner im Augenblicke der Kündiauna zu beanipruchen
hatte (vgl. Bem. 3, b zu 8 725). ,
Da im übrigen die ANuseinanderfeßung nicht im Interefje der Gefellfhaftsgläubiger
erfnlat (val. oben) io brauchen diefe ihr Eraebni8 nicht abzurrarten, können fich vielmebrt
        <pb n="406" />
        14. Titel: Gejellihaft. 88 730, 731, 1323

En wie vor an das Privatvermögen der GefeNlfchafter halten,  foweit ihnen diefes
Don bisher Haftete (Anoke a. a. D.. , |
® Ueber die Vereinbarung verfrühter Teilung einzelner Gegenftände des
ejellichaftsvermögen? vgl. Bem. II, 4 zu $ 719.
4, Hinfihtlid der offenen Handel8gefelI{ haft val. 88 145 ff. DSB.
7 ö. Mit der Durchführung der Auseinanderfegung vgl. auch SS 734,
(59) erlifcht das Gefellichaftsverhältnis. Wenn die Auseinanderfeßung ihren Ab{Oluß
and und fpäter ftreitig wird, ob ein Gefellichafter au8 einem beftimmten Gefdhäfte noch
Det Betrag fchuldet, fo lebt deshalb die Auseinanderfeßungsgefjellichatt nidht wieder auf,
% fanın. jeder Gefellichafter über feinen Teilanipruch auf jenen Betrag verfügen; val.
KG, in Sur. Wichr. 1905 S. 430 und HoldheimsMSchr. 1905 S. 268. ol. ferner auch
em, IN zu S 735 über Jpätere3 Norgehen eines Gläubiger. ,
© Ueber Anfprücde der Gejfellichafter gegeneinander nad Beendigung der
efellfchaft vol. auch ROSE. in HoldheimsMSchr. 1905 S, 4°.
‚6, Beiteht das Gefellihaftävermögen nur in Wertpapieren und find Schulden
1ißt vorhanden, fo Heht nicht im Wege, die AUuseinanderfebung im der Weije vornchmen,
 daß die Wertpapiere 3. B. Aktien, Kıre) in Natur unter die Gefellichafter
nach Maßgabe ihrer Beteiligung verteilt merden. Zurch einen Nefchluß auf eine ders
aige Teilung erlangt der einzelne Gefellichafter einen Anfpruch auf Herausgabe oder
je vertragung der ihn treffenden Bapiere genen feine Mitgefellichafter. Diefer Unipruch
ut aber nicht ein von dem bisherigen Gefellichaftzanteile verfchiedene8 Vermöügensrecht,
6 i{f vielmehr der Gefellfhaft2anteil felbit mit dem ihr durch den Andeinanderjebungss
efhluß verliehenen Snbalte, vgl. RKOE, Zur. Wichr. 1908 S. 197 ff.
si 7. MNegen des Erfordernihfes bormundfdaftagerigtlicdher Genehmigung
m MAuseinanderfebungsvertrag8 bei Beteiligung eines Minderjährigen dal. OLG. Col:
ar echt 1908 Nr. 3140, Rentrak-Bl. Bd. 9 S. 331 Nr. 319.

8 731.
„Die Mugeinanderfegung erfolgt in Ermangelung einer anderen Bereiftbarung
in’ Gemäßheit der 88 732 bi8 735. Im Ucbrigen gelten für die Theilung die
Vorichriften über die Semein|haft.
$ 1 656 2bf. 5, 778; IL, 607 W6f. 8; IIL, 718.
Hinfichtlih der näheren Art und Weife der ANußBeinanderfeßung gelten:
a) zunächft die Gefonderen Vereinbarungen im SGefellidhaftsvertr ao Sp:
fern und {omeit hierin niht8 über diefe Materie enthalten ijt, Lommen
b) die gefe lichen Beltinmungen der SS 732—735 in Betracht.
») Spweit au diefe gefeblidhen Borichriften im Einzelfalle nicht auseichen,
 folen die Vorfchriften über die Gemeinicdhaft SS 741 ff.) als
$ubjidiäres Necht zur Anwendung Kommen. BeionderS wichtig find in
diefer Beziehung die 88 752, 753, 754. (S 755 kann gegemiüber dem S 733
Ticht zur Geltung kommen, vgl. ROR.-Komm. Bem. 2; wegen 5 756 vgl.
Bem. 3 zu 8 734.) Regelmäßig wird indefien eine WBerteilung der Hrüchte
der Nubungen, fowie des Gewinnes möährend der MNusemanderfeßung nicht
tattfinden; Diefe Nubungen und Erübrigungen werden in diefem Stadium
einftweilen zum SGefellidhaftsvermögen gezogen und bei der Schlußverteilung
de8 Neberichufies (S 734) mit verteilt (Aland zu 5 731). &amp;amp;3 fteht jedoch nichts
im Wege, daß die Gefellfchafter vereinbaren, jene Nußungen 20. auch mährend
Jer Uuseinanderleßung zu verteilen.
Eine eingehende Dariktellung der Verfahrens und Rechts
arundfäge bei einer Zwangsberfteigerung zum Zwede der Nufde
 a einer GefjeIlfchaft aibt Neudeager int Arch. f. bürgerl. N. Bd. 34
S. .
ne? 2. In die Nechte der Gefellfhaftsgläubiger greift das Auseinonderfebungss
Seinhren an fi nicht ein. € bleibt diefen allo unbenommen, auch in diefem Stadium
N DangSsbollitredungen zu betreiben wol. auch NGE. Necht 1909 Nr. 663). GHinfichtlich
ME rivatgläubiger vgl. &amp;amp; 725. Eine Verkürzung der Sefelfchaftsgläubiger kann
bt rechtägültig vereinbart werden; vgl. Bem. 3, b zu 8 725. ”
fe SHinfichtlich der Verjährung der Unfprüche gegen die Gefelichafter find bier
ie Sonderbeftimmungen getroffen.
2. Meoen der offenen Handels2aefellichaft 1. 88 145 ff. HOB.
        <pb n="407" />
        VIL. Adjghnitt: Einzelne Shuldverhältniffe.
8 782.
Gegenitände, die ein Gefellidhafter der Gejellidhaft zur Benußung überlafjen
hat, find ihm zurüczugeben. Für einen durch Zufall in Abgang gefonumenen
oder verichlechterten Segenftand kann er nicht Erjag verlangen,
(®&amp;amp;. L 656 65. 1: IL 668 + HILL 719.

1324

Bei der Auflöfung der Gefellfhaft find vor allem folde Einlagen (Gegerr
{tände) zurüczugeben, welde ein Gejellidhafter der SGefellichatt fediglih zur DE
nußung (quoad usum) überlafien hat. Val. hierüber Bem. IL zu $ 706 und Bem. Il, 4
zu 8 718. Soweit Gegenitände Sachen und Rechte) noch während der Zeit der Aus
einanderfeßung erforderlich find 3. SB. für noch fhwebende Seihäfte, vol. S 730 2b. 2)
brauchen fie nicht jofort zurücdgegeben werden; vbal. ROR-Komm. Hem. 1.
Wegen der Einlagen zum Sigentume der Gejellfidhaft 1. $ 733 bi. 2.
Die Abarenzung der beiden verfchieden zu behandelnden Kaflen wird Freilich
dann zweifelhaft, wenn der Gefellfichaft nicht die ganze Sache überlaffen, Jondern Nur
ein Recht hieran befiellt wurde, 3. BY. Beftellung eines Nießbrauchs, einer Dienftbarfeit,
 eines Erbbaurechts. Häufig wird hier ausbrüclih vereinbart Dder e8 ijt als {till
jchweigend vereinbart anzufeben, daß {olches Hecht mit der Auflöfung der Gefell{chaft
ohne weiteres Aa foll. Trifft dies nicht zu, fo ft S 733_Abhf. 2 anzuwenden. (Nebereinitimmend
 Planck in Bem. 4 zu &amp;amp; 733, etwas abweichend DYertmann zu $ 732.)
Ai. Der Gefellichafter, weldher der SGefelfchaft Gegenftände zur Benußung
überlaflen hat, trägt bier den jene treffenden Zufall im Rechtsfinne,. ode daß tom
Erfabanfprüche bezüglich eineS durch Zufall in Abgang gefommenen oder verfchlechterten
Begenftandes gegenüber den anderen Sefellfhaftern zuftehen.
2, Sit der Untergang oder die VBerfchlechterung nicht durch Zufall, fondern durch
ein Berfhulden der übrigen SGefellfhafter oder eines einzelnen GefellfchafterS
entitanden, {fo fanıt der betroffene Gefellichafter den Erjaß des Schadens nach allge:
meinen Grundlägen von den übrigen Gefellichafternm bzw. von dem allein jchuldigen
Gejellfchafter verlangen, Windfheid-Cipp &amp;amp; 406 Nr. 4, jowie SS 275 ff., 708, 280, 281
BOB. Soweit hiebei der Untergang oder die Bejhädigung durch {chuldbafte Ber“
feBung der VertragSpflichten feitenS Der EEE Sefellfchafter DeL
uriacdht wurde, wird der Erfaßanipruch zum Gefellfhaftsvermögen EN jo daß
nicht etwa nur die Ge[häftsführer haften, Jondern au die übrigen Sejellichatter alß
Gejamtichuldrer (S 427). Vol. hiezu auch KAnoke a. a. DO. S. 117 ff; jibereinitimmend
RÖR.-Komm. Bem. 2, abw. ianct Dem. 2.
3. Sür den Borteil, den die Gefellfhaft durch die Benußung des Gegenitandes
gehabt hat, mird eine Vergütung überhaupt nicht geleiftet; vgl. hiezu 8 733 Wo. 2 Saß 3.
4. Bon felbit verfteht fich, daß unter den Gefellfchaftern die Gewährung eineß
han Abnußung folder Gegenftände befouders8 vereinbart werden fanı;
5. Die Yorfchrift des S 732 ailt auch Kir die offene HandelZaefellichaft.

8 733,
Aus dem Gefellichaft8vermögen find zunächit die gemein]haftlichen Schulden
mit Einfluß derjenigen zu berichtigen, weldhe den Gläubigern gegenüber unter
den Sefjelljehaftern geteilt find oder für welche einem Sefellfchafter die übrigen
Sejellichafter als Schuldner Haften, It eine Schuld noch nicht fällig oder if
jic ftreitig, fo it das zur Berichtigung Erforderlidhe zurüczubehalten.
Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig bleibenden Gefelljchafts
vermögen find die Einlagen zurüczuerftatten. Für Einlagen, die nicht in Geld
beftanden Haben, ift der Werth zu erfegen, den fie zur Zeit der Einbringung
gehabt Haben. Für Einlagen, die in der Leiftung von Dieniten oder in der
Ueberlaffung der Benugung eines SGeaenitandes beftanden haben, kann nicht Eriaß
berlanat werden.
        <pb n="408" />
        1325
Zur Berichtigung der Schulden und zur BZurückerftattung der Einlagen ift
das Sefellihaftsvermögen, foweit erforderlich, in Seld umzufjegen.
%. [, 656 Ybf. 2 Say 1, Abi. 3 Sa 1—3 Abi. 4; IL, 669; IM, 720.
. $ 733 behandelt die Schuldenberichtiqaung und Erftattung der Einlagen, Er
gilt alfo nur im Berhältnijfe der Geielljdhafter untereinander, Auf das Recht
der Gläubiger der Gefellichafter bezieht fih $ 733 überhaupt nicht; diefe Fönnen auch
während der Auseinanderfegung ihre Befriedigung aus dem Gefellfchaftsvbermöügen In
derjelben Weife Juchen wie vor der Yuflölung, vol. Ripr. d. DLG®. Bd. 8 S. 81. Sm
übrigen fönnen die Gefellfchafter — unabhängig von dem Willen der Gefellichaft3-gläubiger
 — die BE EG auch auf andere Weife unter fich yurnehmen,
ll. RKOR-Komm. Bem. 1, fowie Bd. 67 S. 332, |
18 gehen MNerteilung des Gewinns f. &amp;amp; 734 und über Verteilung des Merluftes
Soc X. Die erfte Aufgabe der AuseinanderfeBung ijt, wie dieS in der Natur der
Sace liegt, das reine Vermögen der Gefellichaft feitzuitellen und zwar zunächft
uch Schuldentilgung (Abi, DD.
; il. Das Geleß befhränkt bier die notwendige Berichtigung nicht auf die Ge=Il
 Oaftsthulden im engeren Sinne (d. b. diejenigen, welche anläßlich des
etriebsS der Gefellichaft für alle Gefellfchafter al8 foldhe entftanden durch RechtSgefhäft
Dder Jonitige Handlungen und die jelbitverjtändlid aß gemeinf aftlidhe
Schulden bei der Yugeinanderfebung zu berichtigen find), fondern faßt diefen Bearift
Weiter, indem e3 zwei weitere Kategorien hereinbezieht:
a) folde Verpflichtungen, weilde den Gläubigern gegenüber unter
hen GefellfihHaftern geteilt find.
Nach den M. 11, 628 find darunter fjoldhe Schulden zu verftehen,
welde zwar vom Standpunkte des Gläubigers aus nicht als reine Gejellihaftsihulden
 erfcheinen, die aber doch im Verbältnifje der SGefellfichatter
Aueinander bvermöge ihrer Entitehung und nach dent Gefellfchaitsprinzip
al8 gemeinfchaftlich gelten müfjen.
Hierunter dürfen aber nicht bloße Privatichulden der Sefellfchafter
oerftanden werden, jondern folche Verpflihtungen, welche gerade den Ges
iellidhaftern al8 Jolchen obliegen, ohne daß fie {ich al8 eine unteilbare
Schuld der Gefellfihaft jelbit barftellen. ,
die Verpflichtungen der Gefellichafter den übrigen SGejellfhaftern
gegenüber auf Grund de3 SGejellichaftsverhältnifies.
Da daz Gefeß die Rückerftattung der Einlagen (f. Bem. AH) und die
Berteilung des Ihließlidhen Neberichuffes (|. &amp;amp; 734) befonderS behandelt, fo
werden Hiermuter Die fonitigen in dem SGejelljchaftsverhältnis wurzelnden
Aniprüche der Einzelgejellidhafter zu verfteben fein, wobin insbejondere die
Aniprüce für Aufwendungen bei der Sefchäftsführung gl. 3. BD. 88 713,
370) oder auf Auszahlung rücftändiger“ Gemwinnanteile, jowie le
‘orderungen (8 426 Ubi. 2) gehören. Die Hereinziehung derartiger Anfprüche
al8 gemeinfchaftlider Schulden erfdheint nicht nur als billig, fondern auch
418 praktijdh zur Bereinfachung der Auseinanderfeßung. Bal. M. a. a. DO.
Schulden, welde unabhängig von dem Gefellfchaftszwed
»wuchjen, zählen hieher überhaupt nicht, auch wenn fie Solidarfchulden der
Befellichafter find übereinftimmend Plan und Dertmann, KAnoke S. 119
und ©, 117, Crome &amp;amp; 284, Il, RKRONR.-Komm. Bem. 2). ,
SHinfichtlid noch nicht fälliger oder {ftrittiger Forderungen Kind die
zur Deckung diejer erforderlihen Beträge zurüdzubhalten (vgl. Art. 141
OB, &amp;amp;. S. und S 155 n.
Sür bedingte Forderungen ift eine entfprechende Morfchrift nicht
gegeben (a. M. Goßhmann-Lilienthal $ 199 Ann. 54). Daraus folgt zugleich,
daß die Schulden dur die Auflöfung der Gefellichaft an fich nicht fällig
erben (Staub zu Art. 141 HOS. &amp;amp;
Neber die Art und Weije der Zurückhaltung fagt das Gefeß nichtS, es
merden daher regelmäßig die allgemeinen @rundiäbe der SS 372 {f. über
Hinterlegung zur Anwendung zu kommen haben (übereinftimmend Dertmann
n Bem, 2, C, abweichend dagegen Planck in Bem. 2).
Eine Sffentlidhe Aufforderung an die Sefellfhaftsgläubiger
wie bei der Liquidation der eingetragenen Vereine, vgl. $ 50) Ut nicht vorzefchrieben,
 ebenfowenig ein foa. Sperrjahr. Auch ift zu betonen, daß durch
die Morichrift, e8 {ei das zur Tilaung noch nicht fälliger Forderungen Er-#1
        <pb n="409" />
        iO
1023

VIEL Abidghnitt: Einzelne SchuldverhHältniffe.

iorderliche zurücuhalten, nur unter den Gefellichaftern, nicht aber für den
Släubiger ein AUnfpruch begründet wird, vgl. Bem. 2, a und 3 zu 8 730,
Neumann Bem. 2 und f. au $ 2046 AWof. 1.
Sm Berhältnifie zu den Oläubigern genießen die gemeinfhaitlihen Schulden,
die JichH auf daS Gefelljichaftsverhältnis gründen, feinen bejonderen Borzug
vor den fonftigen gemeinihHaftlichen Schulden des Gefellichafter5S, val. Rip.
d. DLG. (Kiel) Bd. 8 S. 81.
Crome behandelt in Bl. f. RA. Bd. 72 S. 1 ff. Moderne Teitungsprob lee)
die Fragen näher, welche auftauchen, wenn Gemein]hafter oder ejelljchafter
N Gemeinjchaftsaktiva ohne Berichtigung einer Schuld der Gemeinichaft
eilen.
. IT. Die zweite Yufgabe der Auseinanderfebung liegt in der Rückerftattung der
Gefellfchafter-CSinlagen (Abf. 2):
Das Gele untericheidet in diejer Beziehung:
A. die Einlagen im engeren Sinne, d. dh. die feinerzeitigen Beiträge ‚der
Sefelljchafter in das Eigentum der Gejellichaft (Gegenitände quoad sortem, val. ins
a 8 Xbf. 1 und S 718): hinkichtlich der Befjtellung von Nechten val. Bem.
zu a. AM.
2, Einlagen in der Leiltung von Dienften;
- ‚Be Einlagen, die lediglich in der Neberlaffung eine8 Gegenitandes zur Benu bung
Deftanden.

Bu 1: SGejebliche Kegel ift, daß die Rücerftattung der Einlagen quoad sortem
— auch folcher, die zunächft nicht in ®eld beftanden haben — im Geldwerte zu €'
;olgen bat. Maßgebend it dabei jener Wert, den fie zur Zeit der Einbringung
gehabt haben (vgl. hiezu Art. 143 HGB. &amp;amp;. F., owie unten b), Im übrigen ift herbox“
zubeben, daß die Hückerftattung der Einlagen erit nach der Berichtigung der Betellichaftäichulden
 erfolgen darf.
“ Mus dem Gefagten ergibt fich, daß einerfeit® der SGefelljhafter Leinen Uns
'pruch auf Mückeritattung in natura hat, anderfeits, daß ihm aber aud nicht
ie Ausfolgung des von ihm feinerzeit Cingebrachten in natura gegen feinen
Willen aufgezwungen werden kann (Mi. 11, 628),
Unter Wert it hier Jelbitverftändlih der objektive Einbringungs
wert zu verftehen. Im übrigen wird hier oft bei Cingehung der Gejell-Ichaft
 eine maßgebende Schäßung vorgenommen (vgl. 8 706 Abi. 2 Sab 2
und Art. 143 HB. ä. SF.)
Die Gefahr des Untergangs oder der Berfdhlecdhterung eingehrachter Sachen
trägt die @Gefellichaft, e3 fommt ibr aber auch ein Steigen des Wertes
ugute (Anofe ©. 120). ” . ,
Sal den Zall, daß das Gefellihaftsvermögen zur Deckung der Ein“
(agen nicht ausreicht, 1. $ 735 mit Bem. .
Ein Gegenitand, der feitenZ der. Gefellihaft gegen Kefonderes Entg elt
von einem SGefellfchafter erworben wurde, gehört nicht zu den zurück“
erftattenden Einkagen, vgl. ROR.-Komm. Bem. 4.
Bu 2: Beftand die Einlage in Dienitleiltungen, Jo unterbleibt die Rück
erftattung der Einlage vollitändig. Eine gewiffe UNusgleichung findet durch S 734 ftatt,
wonach auch derartige Einleger, wenigftens nach der gejeblichen Kegel, an dem Gewinne
teilnehmen dürfen. Bol. hiezu au S$ 706 Uof, 3 mit VBem. VI. Im Falle der Unmögfichteit
 der Eriüllung einer wefentlidhen Verpflihtung ($ 723 Abi. 1 Saß 2) kann auch
ein Bereicherungsaniprudh nad $ 323 Aoi. 3 entitehen, }. Anole ©, 47.
 %3u 8: Bol. 8 732 mit Bem. Die Beftellung eines dinglihen Rechtes, 3. D.
die Einräumung einer @runddienftbarkeit, fällt an jichH nicht unter den Begriff „Ueber:
(affung der Benußung eines Gegenitandes“, Für die Beurteilung derartiger NechtSver-Hältnife
 ift zunächit der Bertragswille maßgebend, allenfalls fommt Ubi. 2 Sakß 2 zur
Anwendung; vol. ROR-Komm. Bem. 5.
III. Zu Ho). 3, Hierin wird zum Ausdrucke gebracht, daß die Verfilberung
des gemeinfdhaftlidhen Vermögens nur infoweit für die Zwede der AuseinanderfeBung
HAN {oll, al8 die Mittel zur Deckung der gemeinfchaftlidhen Schulden und zur Er
tattung der Einlagen (Abi. 1 und 2) beichafkft werden müfen; darüber hinaus greifen DANN
die allgemeinen @rundjäße über die Gemeinfchaft Plab, |. $ 731 oben und SS 749 1;
vol. ferner hiezu MM. II, 629 und BLR. a. a. D. 8 206; 1. dagegen Urt. 137 HGB. ä. Sund
 8 149 n. 3. ;
IV. SHinfichtlich der offenen HandelSagejellfidhaft I. 88 145—158 HGB.

2
        <pb n="410" />
        14. Titel: Gefellfchaft. SS 733—735.

1327

8 734.
Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinjchaftlichen Schulden und der
Kückerftattung der Einlagen ein Neberjhuß, jo gebithrt et den Gejelljchaftern
nach dem Verhältnik ihrer Antheile am Gewinne,
&amp;amp;. 1, 656 X6f. 3 Sag 5; Il, 670 Uof. 1; IM, 721.
$ 734 handelt von Verteilung des NeberfhuffesS unter die Gefelljchafter.
4. Unter Neberfhuß ift jener Melt de8 GejellfchaftsvermögenS zu verftehen,
elder nach Berichtigung der gemeinfhaftliden Schulden und nach Rückerftattung der
Sinlagen im Sinne des $ 733 noch verblieben it. Er {tellt den SchHlußgewinn dar.
„Das Verhältnis zur gefamten Hand bleibt beftehen, bLiS die Merteilung Durchs
geführt ift, nur S 719 Abf. 1 Halbf. 2 hat keine Geltung mehr; vgl. NOR Komm. Ben, 1.
„2, Der Neberfchuß ift unter die Gefellfhafter nach Verhältnis ihrer © ewinnünteile
 (f. 8 722 mit Dem.) zu verteilen. It in legterer Beziehung im SefellichaftSfeirage
 nichts BefondereS beitinumt, fo jtehen allen Gefellfchafterı gleiche Anteile zu,
20 auch jenem, deffen Einlage lediglich in der Leiftung von Dienften beftanden hat.
Vor der Verteilung {teht der Neberjchuß den Gejellicdhaftern zur gefamten Haud zu.
Di 3, Die Art und Weife der Verteilung richtet fih nach den Grundläben über
GE emeinfhaft, f. 8731 Saß 2. Soweit jich alfo daS reitierende Vermögen in
Bleichartige, den Anteilen der Gefellichafter entfyrechende Teile zerlegen läßt, fanır Teilung
n Natur erfolgen, außerdem aber werden Ddejfen Beitandteile verkauft und der Erlö8
Dei: {. 88 752—754 mit Bem. im einzelnen. Ueber Gewähr5spfficht in diejem
Halle vgl. S 757. .
- Neber die Frage, ob und inwieweit Au flafjung notwendig it, vgl. Bent. I, 2, 1
u 5925, Soweit hiebei bisheriges Sefamteigentum in Sonder- oder Miteigentum un
Endet werden foll (z.B. der Inferent Joll das von ihn eingebrachte Orunditiück wieder
NE alten) ift recdhtageichäftliche Verfügung und Yuflallung notwendig, val. insbei. Yeu-“Bger,
 Arch. f. bürgerl. NR. Bd, 34 S.62M nn
" Sraglih erfcheint, ob auf die Gefellichaft auch S 756 Anwendung findet Kfönne,
nach ein Sefelljchafter, der eine fich auf die Gejellichaft gründende Forderung gegen
Omen anderen Gejellidhafter hut, verlangen kann, daß fie aus den: Anteile befriedigt wird,
nen auf feinen Schuldner bei der Teilung entfällt. Die B. IL, 767 und Planck zu $ 733
Omen an, daß S756 bier ausnahmslos durch $ 733 erjeßt werde. Mit Hecht weift
308 Anofe S. 122 darauf bin, daß 8 733 nur foldhe Forderungen im Auge habe, für
en alle übrigen SGejellichafter haften; ber Dielen ijt e8 gerechtfertigt, Daß fie vorab aus
u Sefellichaftsvermögen gedeckt werden ES gibt aber auch Forderungen aus einen
efellichaftsverhältnis, die einem Gejellichafter lediglich gegen einen anderen Gefellichafter
Ylteben; in folchem Falle fann 8 756 eingreifen (vgl. hiezu auch 551 RD.)
4. Mecen der offenen Handelsaejiellichaft {i. 8 155 BOB.

$ 785,
 Meicht das Sejelljhaftsvermögen zur Berichtigung der gemein]Haftlichen
Schulden und zur Rückerftattung der Einlagen nicht aus, jo haben die Gejell-IOafter
 für den Fehlbetrag nach dem Verhältnik aufzufommen, nach welchem fie
den Berluft zu tragen haben. Kann von einem Gejelljchafter der auf iu ent-‘allende
 Beitrag nicht erlangt werden, {0 haben die Hbrigen Gejellichafter den
Ausfall nach dem: gleichen Berhältniffe zu tragen.
&amp;amp;. I, 656 2M6f. 2, Sag 2, 8; IL, 670 of. 2; IN, 729.
Beftimmungen über die Teilung des Fehlbetrags:
x .£. Allgemeines: Wenn das Geiellichaftsvermögen zur Berichtigung der gemein-(Oaftlichen
 Schulden und zur Rückerftattung der Einlagen (vgl. &amp;amp; 733) nicht ausreicht,
10 Liegt ein ®efellidhaftsbefizit vor. Sfleich hier it al8 weientlidher Standpunkt
5 BOB, Gm Gegenfage zu E. I und M. 11, 629) hervorzuheben, daß die Einlagen
der Gejelljchafter tn diefer Hinficht den Schulden der Gefelljchaft gleichgeftellt werden,
10 daß man allo — ent/prechend der im Leben Herrichenden Alan — von einem
Serlufte der Gefellichaft nicht nur dan fpricht, wenn das Gefellfchaftsvermögen zur
Serichtigung der gemeinfchaftlichen Schulden nicht hinreicht, jondern auch dann, wenn die
Sinlagen nicht voll gedeckt werden. (Dem entfpricht auch die tatfächlihe Uebung,
bie Einlagen regelmäßia als Schulden zu buchen.) Bal. hiezu VB. II, 442 und 443.
        <pb n="411" />
        128

VIL Abiqnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

Selbfiverftändlih {ft auch S 735 nur dispofitiver Natur, wie fi jhon auß
$ 731 ergibt.
Il. Im einzelnen : .
, 1. Sag 1: Der Fehlbetrag wird unter die Gefellfhafter nam Verhältnis
LS VBerluftanteike (8 722) verteilt. Demgemäß haben alfo im Zweifel auch bier
alle Gefellidhafter gleiche Anteile zu tragen.
a) Wenn ein Gefellichafter nur perfönlidhe Leiftungen beiträgt, fann
eine Beteiligung am VBerlufte für ihn natürlich vertragSmäßig: auggefchlofien
werden. It dies aber nicht gefchehen, fo trifit auch ihn ein gleicher Anteil
am Verluit. It in einem Gefjellichaftsbertrage zwar eine befondere Ge
minnbeteiligung für einen nur perfönlidhe Dienfte beitragenden Gejellfchafter
vereinbart, über Verlulttragung aber nichts gejagt, Jo Yt e8 zunüchtt Ausag
 des einzelnen Vertrags, ob auch eine entfprechende Beteiligung
am Berhuft überhaupt in der AWbliht des Vertrang8 lag. Erit Tubfidiar
areift 8 735 laß.
Diefe Anteile der Gefellfichafter am Verlufte werden Lei der prakftijchen
Durchführung der Deckung von ihren bei der Auseinanderfeßung 3U berüdjichtigenden
 Erftattungsaniprüchen abzuziehen fein. Der Reft it dann
unmiftelbar von Gefjelljhafter zu Gefellfdhafter in Geld zu
berichtigen Cval. hiezu auch S 28 RL.) Dies wird befonderS wichtig bei
Einlagen zu verfchiedenen Beträgen (val. Anofe S. 122 und 128).
2, Sag 2: Kann von einem Gefellfchafter der auf ihn entfallende Betrag zur
Deckung des VerluiteS nicht erlangt werden, jo haben die übrigen Gefelljchafter den Aus
jall nach dem nämlichen Verhältnule zu tragen, alfo auch hier im Zweifel8falle zu gleichen
Anteilen (vgl. hiezu auch S 426 Abi. 1 Sag 2). Diefe Haftung der übrigen Getellichafter
it aber eine Jubjidiäre; eS wird nämlich voransgefeßt, daß Jener Sehlbetragsanteil tat“
fächlich nicht beigetrieben werden kann, 3. 5. wegen Xonkurfes des betreffenden Gejelljchafter8,
 fruchtlojer Bollitreckung überhaupt, auch wohl Unerreichbarfeit, Berfchollenheit 2.
Bol. Dertmann Bem. 4.)
18 HE Ueber Haftung eine8 auZgefhHiedenen Gefellfhafter8 für Fehlbeträge
4. Auch 8 785 gilt nur für das interne Xerhaltnis der Gefellfchafter
untereinander. Dritten gegenüber gilt $ 427; vol. hierüber Bem. II, 2 zu $ 714 und
Ripr. d. DLG. (Celle) Bd. 4 S. 199. Die Rechte der Gläubiger werden durdh S 73
nicht berührt, jolange die Auseinanderfeßung noch dauert, für nachher vgl. Bem. un
HE, Nah Beendigung der UnSeinanderjegung ift die Gefellfchaft
ad erlojdhen. Stellt ih {päter heraus, daß eine Gefellichaftsfchuld übers
eben wurde, fo kann der betr. Gläubiger aus dem SGefellfchattsvermögen nicht mehr
beiriedigt werden. Er kann, joweit eine derartige Haftung befteht vgl. Bem. 11 zu S 714
und Bem. HN, 2 zu 8 718), das Privatvermögen der Gefellfhafter in Angriff nehmen.
Soweit aber leßtereS nicht mithaftet, wird fich der betr. Gläubiger auf 8 419 berufen
fönnen, wonach die Sejellfhafter gefamt/dhuldnerifch zur Befriedigung herangezogen
werden dürfen, foweit ihnen bei Teilung des Gefellichaftsbermögens etwas zugeflo len
it. Die Srage 1lt beftritten. Neber die verfhiedenen Meinungen val. Sa Ber:
Me auf Leiltung an Dritte 8 61, I, und Anoke S. 123, Windicheid-Rippy Bd. 2 8 408
Butlas 7, b, Planck Bem. 4, KON, Bem. 1. .
IV. Die Borfchrift des &amp;amp; 735 gilt auch für die offene Hand Isgejellfchatl.

8 736.
Sit im Gefellidhaftsvertrage beftimmt, daß, wenn ein Gejellfihafter kündigt
oder jtirbt oder wenn der Konkurs über {ein Vermögen eröffnet wird, die Ge
jelchaft unter den übrigen SGejellichaftern fortbeftehen foll, fo jcheidet bei dem
Eintritt eine8 folden Ereigniffe8 der Gefellichafter, in deffen Berion es eintritt,
aus der SGejfelljchaft aus.
&amp;amp;, 1, 657; HM, 671; II, 723,
IL Der gefeßlidhen Regel nach find die Kündigung der Tod eines Ger
fellfchafter8, fowie die Eröffnung des Ronikiuries8 über das Vermögen eines Sefell-IOafters
 Örunde für die Nuflöfung der Gefellfichaft, f. 88 723, 727, 728.
        <pb n="412" />
        14. Titel: Gejelfhaft. SS 735, 736. 1329

„4, € fann jedoch durch Vertrag (fer e3 bei Begründung der Gefellfhaft oder
Dährend der Dauer der Gejellidhaft) auch noch kurz vor Eintritt des Ausfcheidens (val.
ROSE. db. 16 S, 45) beftimmt werden, daß für diefe Fälle vgl. unten YBem. d) ftatt
ner Anflöfung der Gefellidhaft diefe unter den übrigen GefeNlfichaftern furtbeitehen fol.
Dies liegt zwar an ih nicht in dem Wefen der Gejellfehaft, entfpricht aber, wie
N N, 630 Deinen einem unberfennbaren praftiidhen Bedürfnis, Außerdem {timmt
iefer gefebgeberijche Gedanke auch mit Urt. 127 HGB. &amp;amp; F. und S 138 n. F. überein
im Gegenjaße zum gemeinen Rechte, vol. Windfheib-Ripp &amp;amp; 408). |
Neber den Fall einer Vereinbarung dahin, daß die Gefellfchaft mit den Erben
e5 berftorbenen Gefellfchafter3 fortbeftehen foll, vgl. Bem. I, 2, a zu $ 727.
a) Im um einer derartigen Nbmachung wird troß des AusfcheidensS eines
Sefellichafter8 die alte SGefellidhaft als fortbeitehend_ angenommen,
allo nicht eine Neubegründung der _Gefellfchaft fubfumiert. (Dies will $ 736
Harftellen im Gegentjaße zu der Soflung im €. I.) Der Unterfchied von
ziner juriftifdhen  erlon bleibt aber much in biefem Falle ftrikte aufrecht,
da ja bdiefeS Fortbeftehen bei der Gefellidhaft auf Grund obligatorifidher
Berpflidhtung eintritt. . |
Bon einem Fortbeftande der SGefellfjhaft und damit von einer Uns
mendbarkeit der SS 736 ff. kann aber natürlich nur die Rede fein, wenn nach
dem Ausfcheiden des einen Gefellfchafters noch mindeften3 zwei Gejelljchafter
 in der Gefelfchaft verbleiben; andernfalls müßte Auflöfung der
Sefellfchaft eintreten, vgl. Neumann Note 1, Knoke S, 127, ROGOES. Bd. 7
S, 39, Bd. 36 S. 258, Seuff. Arch. Bd. 30 Nr. 103.
Der Beitpunkt des Ausfcheidens fol — mangel8 einer anderweitigen
Nomacdhung — genau derjenige fein, in weldem ohne eine derartige Neberxinfunft
 die Gefellfchaft durch daS betreffende Ereignis aufgelöft würde je
2a Maßgabe der SS 723, 727, 728.
ine derartige Bereinbarung der „Hbrigen SGefellfjhafter” nad Aufe
(öfung der SGefellfchaft kann nicht Hierunter fallen, da ia joldhen Falles
die alte Gefellfhaft durch das betreffende Ereignis von Rechts wegen
aufgelöjt i{t. Sn einem foldhen Kalle 7 dann in Wahrheit ein neuer
DE De iSpertrag vor (im Gegenfaße zu Urt. 128 HOB. ä. F. und 8 140
DOB. n. 3.
Der Vorausfeßung deS 8 736 würde auch nicht entfprodhen, wenn erft
1a erfolgtem Ausicheiden eines SGefellficdhafters eine ftillidhmeigenbe
Sortfebung in die Erfcheinung fräte; vgl. KRıipr. d. DLG. (Gamburg) Bd. 5
S. 390, fowie au ROSE. Bd. 16 S. 45. .
Das SGejeB will offenfichtlich die NechtSregel des S 736 auf die auSges
rochenen drei Fälle befhränken, fonft hätte e8 nidht diefe im
Detail ohne weiteren Beijaß aufgeführt. Val. audh DLG. Stuttgart Recht
909 Sr. 2887, N
»\ € wird aber im übrigen dem Ausfcheiden eineS einzelnen Gefell-“Oafter3
 aus der Gefellichaft im allgemeinen durch eine freie Bersinbarung
 zwifden ihm und den anderen SGefellfchaftern, alfo
ınter völliger Nebereinftimnung aller SGefellfchafter nichts im Wege
teben (Cojack 8 279). Das Gegenteil wäre von zu fhroffen Ronjequenzen
 begleitet. (Nebereinjtimmend au KOR-Romm. Bem. 1.)
Val. ferner auch unten Bem. II, 2. en
Der Zall, daß ein Gläubiger, der den Anteil eines Sefellihafter8
zepfändet Hat, auf @©rund des S 725 KFündigt, wird ohne
weiteres unter 8 736 zu fubfjumieren fein, da ja Ddiefer ®läubiger
m runde doch nur das Kündigungsrecht des qeriinbgten Sefellj(Oafter8
 ausübt, (Ehenfo Plan zu S 736 und Anoke S. 127, val.
au Staub zu 8 138 HOB. n. Z.) ”
8) Neber die Abfindung des ausgefchiedenen SGejellfchafter8 und deffen
noch fortlaufende Anfprüche und Berpflichtungen beftimmen die $S 738—740.
chat 3, Sit die Vereinbarung getroffen, daß der Tod eines Gefellihafter8 die Gefell-(Daft
 nicht auflöfen foll, fo find die Rechte und Pflichten aus dem Gefellihaftsverhälinis
Denfo bererblich wie alle anderen Rechte und Pflichten des ErblafjerS, nur eine dem
Yblalier bef ondersS übertragene Befugnis zur Gefchäftsführung wird als unvererblich
Belten dürfen Ka Rnofe S. 125 und Dertmann). Für frkgere Schulden haftet
CH Erbe zunächft mit dem Gefellichaftsvermögen; injoweit der. Erblafjer für die
* efell haftäfchuld ‚auch mit feinem Privatvermögen Haftete, geht diefe Verpflichtung in
erjelben Weije wie fonftige Nachlaßverbindlichkeiten auf den Erben über (lebteres gilt
Staudinger. BGE, Ib (Schulbberbhältniife Kober: GeiellidGatt). 5.8. Aufl. &amp;gt;

1)
        <pb n="413" />
        133) VIL Abfghnitt: Einzelne SchuldverhHältniffe.

übrigens auch, falls die Gefellihaft durch den Tod aufgelöft wird); für neue Schulden
haftet der Srbe natürlich wie fonft ein Gefellichafter wal. Ben. Il, 2 zu $ 714 und
Bem. IN, 2 zu 8 718, fowie Anoke a. a. OD.) ,
Sind mehrere Erben vorhanden, fo treten bdiefe als EU an die
Stelle des Erblafiers. E8 Iteht aber nichts im Wege, daß einzelne Miterben wieder
ausfcheiden und ihren Anteil den Übrigen zuwachfen laffen; auch kann im SefellfchaltS
vertrage beftimmt werden, daß die Erben einen der Miterben zu prüfentieren haben.
Bol. hiezu näher Anoke S. 126.
IL. Der Sintritt neuer Gefelichafter.*) . en
Wuffallenderweife läßt das BGB. über den Eintritt neuer Gefelltchatter
nichts Näheres verlauten. Die einzige Beftimmung enthält S 727, wonach die Syben
zine8 Gejellichafter3 — wenn der Gefelljchaftsvertrag dies für ftatthaft erklärt — al8
neue Mitglieder in die SGefellfchaft aud) von Gefekes wegen eintreten Dürfen (vgl.
Bem. II, 1, a zu 8 727).
„Da es an einer weiteren allgemeineren Vorfchrift aber gehricht, wird von mancher
Seite angenommen dal. inSbef. Pfand zu S 736), daß es eine Fortjebung der alten Gejellichaft
mit einent hinzutretenden Gefellfichafter nicht gebe, daß vielmehr ein derartiger Borgang
im Rechtsfinne ftets Auflöhung der alten und Bildung einer neuen Gefellichaft fei. Dies
erfordere aber eine „Mebertragung des Anteil“. Leßtere könne Hinfichtlih der durch
bioßen EEE N HE echte durch den mit dem neueintretenden Mıtgliede
 gefchlolfenen Gefellidhaftävertrag erfolgen und hinfidotlih beweglicher Sachen mit
Hilfe eineS constitutum possessorium im a mit demfelbden VBertrage;. hinfichtlidh
 der Kechte aber, deren Erwerb Eintragung in8 Orundhuch fordere, fei eM
beionderer Nebertragungsakt und Eintragung ins GrundbucH erforderlıch. N
Segen dieje Anficht hat fih mit Recht Gierke a. a. D. S. 25ff. gewendet, da HC
theoretifch unrichtig ift und praktifh zu ungeheuerlichen RKonfequenzen führt (vgl. Hieriiber
Ben. VIl, 5 zu S 54 im Bd. 1, ferner zuftimmend Dernburg I! 8 362 MN, Crome 1555
und 11 8 275 11, Eudemann I 8 46 Anm. 14, GSellwig, Verträge auf Leitung an Dritte
S. 397 Anm. 828, Anoke, Der Eintritt eine8 neuen SGefellfchafter8 in die Gejelljchaft nad
dem BOB. im Arch. f. bürgerl. RN. Bd. 20 S. 177. unter Yufgadbe feines früheren
gegenteiligen Standpunkt8 in „Das Recht der Sefellfichaft“ €. 131, Hoelder S. 16%
Vertmann Bem. 3, Meurer, Yuriftiiche Perjonen S. 144 ff, Neudeager, Arch. f. bürgerl. KR.
Bd. 34 S. 60—62, YLG. Kolmar, Recht 1908 Ir, 2810; val. auch ROSE, Bd. 65 S. 227 if
eine Mittelmeinung vertritt Goldmann-Lilienthal S. 784, vol. unten Ben. d), Die hier
vertretene Theorie wird auch Anwachfungstheorie genannt. € eraeben fich aus
‘Dr folgende rechtliche SGefichtapunkte :
€ fann fi bier um eine Nebertragung von Anteilen durchaus nicht
handeln, da ja nach dem Prinzipe der gefamten Gand übertragbare Anteile
im einzelnen überhaupt nicht vorhanden find CS wird vielmehr ein neUECL
Anteil an dent als Ganzes zu denkenden Gefellichaftsvermögen gefchaffen,
der zugleich ohne weiteres vorn fich aus ein entfprechendes Ahbwachten auf
Seite der MNechte der anderen bisherigen Gefellidhearter bedeutet; die Bes
jichaffenbeit der einzelnen Wermögensgegenftände ift hiefür einerfeits unetbeblich
 und e8 reicht zu diefer MechtStolge anderfeit&amp;amp; ein einfacher Nertrad
($ 413) au8,
„Durch den Vertrag mit dem Sintretenden wollen die SGefellichafter
da8 bisherige Band nicht Iöfen und die VBermögenSverhältniffe nicht völlig
neu aufbauen, fondern in ihrer bi8herigen gefellfchaltlichen Berbunden“
heit mit denr neuen Gefellichafter einen Sefellichaftsvertrag ihließen; Das
Sefellichaftsvermögen foll feinen Augenblick aufhören, ein ge/dhloffene8
Sondervermögen fein, Jondern uur einen neuen Teilhaber empfangen;
mit dem Ubh{hlufte des Gefellidhaftsvertrans wächft gleicham
der neue Gefelljchafter in die Trägerfchaft des Gefellichaftsvermögens hinein.
Dieje Ronjtruktion entfpricht allein dem Brinziye der gefamten
Hand, aus deffen Wefen — und nicht im Sinne des Sozietätsrecht3 — DIE
hier beftehende gefeßgeberifche Lüce zu ergänzen ift.
. Die gegenteilige Anficht dagegen führt zu Ergebniffen, welche die
arößten Schwierigkeiten in fich Ichlieben, 3. B. wenn hinfichtlih einzelner
Segenftände die geforderte Unteilsibertragung unterbliebe oder gar bei
nicht rechtSfähiagen Mereinen, auf die daS Gefellichafttsrecht Anmendung ZU

*) Baal. Knofe, Der Eintritt eine8 neuen SGefjeNlidhafter3 in die Gejellihaft nad) dent
863, Arc. f büraerl. N. Bd. 20 S. 177 K.; Samuelfen, jäch!. Arch. 1909 S, 2925.
        <pb n="414" />
        14. Titel; Gefeljhaft. S&amp;amp; 736. 1331

Anden hat (854): hier wäre hei jeder Aufnahme eine Mitglieds Auflöfung
des alten und Errichtung eineS neuen Vereins notwendig!
Nur das eine ijt hinfichtlih der Smmobiliarrechte im SGefellfchaftsverntögen
 erforderlich, daß nänılich das Grundbuch durch Eintragung
des neuen Gefjellihafter3 beridhtigt wird (val. &amp;amp; 894 fowie S$ 48
$BO.), wozu indefien keine andere Tatfache nachgewiefen zu werden braucht
118 der Eintritt des neuen Gejellichafters. (Eine Auflaitung ift nad) der
dier aufgeltellten Meinung diejen Falles nicht notwendig, val. bie oben ans
zeführten Schriftiteller, insbe. ®ierfe a. a. DO. S. 27 und Knofe_ im Arch.
f. bürgerl. %. Bd. 20 S. 177 f.; dagegen Franke, Recht 1902 S. 415 ff).
Bis dahin aber ift in Anfehung des eingetragenen Rechtes die Mitträgerichaft
 de8 new eingetretenen Gefellfhafters für den gutaläubigen Dritten
ıicht vorhanden. Demgemäß ann auch infolange der uneingeweihte ©läubiger
uf ®rund eines Urteil8, da8 nur gegen die eingetragenen Gefellfchafter
ergangen ift, Zwangsvollitredung in Das Orundftüc fordern (Sierke a. a. D.).
Der Aufnahnevertrag felbft mird, mie der SGefellichaftsvertrag, keiner
Sorm bedürfen, außer wenn fih der neue Gefellfchafter etwa verpflichtet,
ein Grundftück in die SGefellichaft einzubringen. Da durch den Yufnahınes
vertrag feinerlei Verpflichtung Zur Sigentumsübertragung begründet wird,
vielmehr der neue Gefellichafter fchon durch den AWojhluß des Yufnahmes
vertrag8 allein Miteigentümer wird, unen die $S 311, 313 dhieher nicht
einfchlagen; auch wird ja kein beftimmter Bruchteil übertragen (vgl. KAnoke im
Arch. {. bürgerl. N. Bd. 20 S. 183 und Das Recht der Sejellichatt S. 91;
1 M. Nogler im {ächt. Arch. f. bürgerl. N. Bd. 10 S. 745 ff.)
a8 die Irage der Scohuldenhaftung des neueintretenden Gejell=“hafter8
 binlichtlidh bereits Leitehender NMerbindlidhkeiten an“
belanat, fo fehlt hier eine gefeßliche Kegel, wie fie das HGB. in 8 130 für
die olfene Handelsgefellichaft aufftellt. Die Haftımg des neueintretenden
SefellichafterS wird fich auf das Gefellichaftsvermügen zu befchränken haben,
5a ja mur infoweit eine perfonenrechtliche Gemeinfdhaft der Gefellichaiter einz
tritt. (Die Oläudiger find auf diefe Neife dagegen gefchiüßt, daß ihnen aus
dem Eintritte des neuen Sefellfchafter8 Nachteile erwachjen.) Mit feinem
Brivatvermögen aber haftet der neueintretende Gefellfchafter für bisherige
Schulden nicht, da er ja al8 Brivatmann zu diefen Schulden in keinerlet
Beziehung {teht. €E3 ift aber möglich, daß er fich bei Jeinem Eintritt auch
al8 Rrivatınann durch Schuldübernahme oder durh Bertrag 3zUguniten
 der Gläubiger zur Zahlung verpflichtet hat; in diefem
alle fanır er von den Gefellfchaftsgläubigern auch mit Jeinem Brivatvernögen
 in Anfpruch genommen werden (io mit Recht Anofe im Arch. f.
5ürgerl. N. Bd. 20 S. 181 und 182, dagegen Frande, Recht 1902 S. 415;
dal. ferner Seuff. Aıch. Bd. 20 Mr. 200, Crome IL $ 285 Il, Dertmann
Dem. 3, b und bayr. Oberft. LG. Recht 1907 S. 829 Nr. 1828).
Wenn bei Eintritt des neuen Geiellichafter8 ein Nechtsftreit für die
Gefellfchaft anhängig ift, Io wird der neue Sefellichafter gleichfalls
Bartet (fo zutreffend Anoke im Arch. f. bürgerl. N. Bd. 20 ©. 182; and. nf.
Dellwig, Anfpruch und Klagerecht S. 281 5 8 265 3BD. kann hieher Feine
Anwendung finden, da Feine Veräußerung ftattgefunden hat. Bei einen
Prozejie gegen die Gefellfchaft aber wird der neue Gejellichafter nur infoweit
 Bartei werden Können, al8 die Gefellfichafter mit den Sefell]chaft3=zermögen
 in Anfpruch - genommen werden (val. RAnoke a. a. ©. und oben
unter d, fowie Bem. ya $ 714). nn ,
Eine vermittelnde Meinung vertritt Goldmann-Lilienthal S, 784 dahin,
daß dem Eintretenden nicht ohne weiteres AUnteilSrechte ermüchfen, vielmehr
jei eine bejondere Anteilsiübertragung erforderlidh. Segen diefe Meinung,
melche gegen die Orundanuffahlung der Anteilsrechte al3 felbitverftändlicher
Holgerungen aus der Mitgliedfchaft verftößt, val. die zutreffenden Mırs-Mbrungen
 Dertmanns in Ben. 3, d,
ce „3. Da fohin die Aufnahme eines neuen GefellfhafterS in die alte Sefellichaft
°C Ötlich möglich ift, fanır aud) dem nichts entgegenitehen, daß durch Vertrag aller Gefellalter
 an die Stelle eines ausiheidenden GefellihafterS al. aud oben
Ce I, 1, d, «) ein neuer aufgenommen wird (freilich unbejchadet der Rechte der
N äubiger gegenüber dem Ausicheidenden). Hiezu können jich die Gejelichafter ichon im
ES verpflichten und die EEE DE nüber regeln. Val. NGE. Hold
MS YC. Schr Rd 15 S. 955 und NGR.-RAomm. Dem. 2.

“)
        <pb n="415" />
        1332

VIL AbfOnitt: Einzelne Schuldverhältnife.

HI Die Nebertragung des Vermögen8 einer SGefellfihaft auf eine
andere Gefellfhaft it rechtlidh nur in der Weife möglich, daß die einzelnen zum
Gejellichaftsvernıögen gehörenden Gegenftände entiprechend den für {ie geltenden Kecht5-perlonen
 übertragen werden Jo mit Recht Wand in Bem. 3).

8 787.
Sit im SGefelljhaftsvertrage beitimmt, daß, wenn ein Sefellfihafter Fündigt,
die Sefellichaft unter den übrigen Gefeljhaftern fortbeftehen foll, fo fann ein
Gefjelljehafter, in deffen Perfon ein die übrigen Gefelljchafter nach &amp;amp; 723 Wbf. 1
Sag 2 zur Kündigung berechtigender Umftand eintritt, auZ der Gefellichaft aus
gelhloffen werden. Das Ausfchließungsrecht f{teht den übrigen Gefelljdhaftern
gemein]haftlich zu. Die Ausfchließung erfolgt durch Erklärung aegenüber dem
auszufchlieBenden Sejellichafter.
&amp;amp;. IL, 672; HIT, 742,
$ 737 handelt vom Ausfhluß eines Gefellichafters.
1. €. T Datte eine gefeßlide Regelung des Ans8ichluffe8 eines Gefell{chafters
prinzipiell abgelehnt und in diejer Richtung Lediglich auf derartige vertragsmäßige
Abmacdhungen verwiefen Me. 11, 617). Da aber folche Vereinbarungen felten getroffen
werden, jo bielt € 1 (%. IN, 444) eine gefebliche Yusgleidhungsvorfchrut für geboten
(analog dem Art. 128 HGB. &amp;amp; F.) und zwar unter folgendem Teitenden Gedanken:
Wenn für den Fall der Kündignng eines Gefellichafter8 das Hortbeftehen der Sefelljchrft
unter den übrigen Gefelljchaftern vereinbart ift, 10 entipricht eS dem Sinne einer derartigen
EEE U daß beim Borbandenfein eines Grundes, der nach $ 723 Ubf. 1 Caß 2
an fig die Kündigung der übrigen Gefellfchafter dem anderen Gejellfhafter gegenüber
vechtiertigen würde, an die Stelle der die Yuflöfung der Sejellfichaft Gerbeitührenden
Kündigung die NusSfchlieBung des einzelnen Gefellichafters trete. Mit anderen Worten:
Wenn nach dem SGejellfichaftsvertrage die Kündigung des einzelnen Gefellidhafter3 nicht
die Nuflöfung der Gefelljchaft herbeiführen, fondern die Gefellichaft troß der Kündigung
An joll, fo fol das dem einzelnen Gefellichafter gegenüber den anderen Ge“
ellfhaftern zuftebende Kündigungsrecht umgekehrt auch den andern GefeNfchaftern
in der Nidhtung gegen den einzelnen Gefellfdhafter en feinem
braktifchen Erfolge nach aber bedeutet dieles Kündigungsredht der anderen Gefelljchafter
eben nicht8 anderes als ein Nus8]hließungsSrecdht gegenüber dem einzelnen Gefell
Ichafter, Val. au Leilt, Strafgewalt. moderner Vereine, in Schmoller8 Kahrb. Bd. 26
5. 68 F., Aal in IJur. Wichr. 1908 S, 293 f., Dürr dafelbit 1905 S. 3.
&amp;gt; Diefem Ausichlußrechte find aber beitimmte Schranken gezogen:
a) € fann Den anderen Gefelljchaftern nur zuftehen, wenn in der Richtung
gegen den auszufchließenden SGefellichafter ein Gele hLLOeT Kündigung$‘
er im Sinne des 8 723 Abi. 1 Sah 2 zufteht.
8 fanıt nur gemeinfchaftlich, alio nur unter EEE EEE aller
übrigen Gefelljcdhafter geübt werden. Werden die anderen Sefellfchafter in
diefer Ginficht nicht einig, fo bleibt nur der Ausweg, daß ein oder mehrere
Sejellfichafter au8 dem vorliegenden Grunde Kindigen und dadurch die Auf“
Djung der bisherigen Gefelljchaft herbeiführen, worauf die harmonierenden
wieder eine neue Gefellichaft {chließen Können. en
MS gefeßwidrig müßte eine Vertragsbeftimmung erfcheinen, wonach ein
Sefellfichafter ohne widtigen Grund einfach durch Mehrheitsbelhluß
oder EN OU Belhluß der Mitgefellichafter ausgefhloffen mwerden
fönnte, vol. NGC. Bd, 2 S, 216, Bd. 38 S. 120 und Kubhlenbeck A 8 737.
Das Recht zum Ausichluß eines Gefellichafters kann au) einem Nu3] huß
eingeräumt werden. Soweit beftimmte Aus{chließungsarunde feftgefeßt 1ind,
ft aud) der Ausfchluß des Mechtsweg3 zuläffig und möglich. Solchen Falles
hat ber Michter nicht nachzuprüfen, ob die bertragsmäßigen AusfchlieBungsaründe
 einen wichtigen Orund enthalten. Val. Mal in ur. Wichr. 1903
S. 293 if, Dürr dafelbit 1905 S. 3, bayr. Oberft. LG. Bd. 9 {n. %&amp;amp;.) S. 179
(= Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 195).
„8, Der Ausfchluß Jelbft erfolgt durch eine empfangSbedürftige Erklärung
der übrigen Gejellichafter, welche die Wirkung des Ausfchlufes ipso jure in ih fließt.
Würde daher die Nechtsgültigkeit eine8 {olden Üusichlufies im  Yechtamen anaefritten,
        <pb n="416" />
        "14, Titel: Gefellichaft, 88 736—738. 1333

10 fommt dem den Ausfchluß beftätigenden Urteile Lediglich deklaratorifhe Bedeutung zu
im Gegenfaße nr 0 SeS. fie die offene Handelsgefellichaft, wonad die UAus-'OlieBung
 erft durch gerichtliches Urteil wirfjam wird). ,
Neber die Notwendigkeit der Eu Des Ausfehließungsgrundes an bas
betroffene Mitalied vgl. bayr. Oberft. LG. in Bayr. 3. f. N. 1908 ©. 440. .
4, Die Auseinanderfeßung felbfit wird in ‚den 55 738—740 nöüher geregelt.
5. 8 737 gilt auch bei Gefellidhaften auf unbeftimmte Zeit, val. Seift a. a. D.
©. 126 und Dertmann Bem. 3. 5 uber bimoTitie I
‚6, Di , ob die Beitimmung des S 737 zwingend oder dD1ISPOTLLLD NL
Dird dahin Pi en daß eine zwingende Natur infofern dZeiteht, alS die
Ausfchließung eine8 Gejellichafter8 tur unter den in S 737 aufgeftellten Borausiebungen
mit ausdrücklicher Belchlußfafiung zuläffig it, abgejehen von befonderen im Gefelltchaftsdertrage
 vorgejehenen Fällen (vgl. Vertmann Bem. 4 und Blond en A. aus
7. Ein Gefelljchafter, der hbereit3 auSgefhieden ilt, kann nicht mehr auSgen
 GEN alle des 8 737, vol. Sur. Wichr. 1905 S. 315 und D. Iur.3.
. 553.
8. Wegen der offenen Gandelsgelfellfchaft val. 8 140 HGB.

8 738,
Scheidet ein SGefelliehafter aus der SGefelljhaft aus, jo wächft fein Antheil
m Sefellichaftsvermögen den übrigen Gejelljhaftern zu. Dieje find verpflichtet,
dem Ausfheidenden die Gegenftände, die er der Gefellichaft zur Benugung Überaffen
 Hat, nach Maßgabe des &amp;amp; 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinfhaftlichen
Schulden zu befreien und ihr dasjenige zu zahlen, was er bei ber Auseinanderebung
 erhalten würde, wenn die Gefelljchaft zur Zeit feines Ausjcheidens aitfgelöft
 worden wäre. Sind gemeinfdhaftliHe Schulden noch nicht fällig, {o-Fönnen
a, eigen Sefellichafter den Ausicheidenden, ftatt ihn zu befreien, Sicherheit
fen.

Der Werth des SGefelljchaftsvermögens ift, foweit erforderlich, im Wege
der Schäßung zu ermitteln.
&amp;amp; II, 672; I, 724,
x Die 88 738—740 regeln die Auseinanderfeßung beim Ausjhetden eines Gefjell-(Oafters,
 S 738 im einzelnen die Mofindung des ausgefchiedenen A ,
ü Dabei {ft zu beachten, daß nach dem Maren Worlaute des 8 738 deilen VBorichrift
© nur auf den Fall des Ausicheidens eines Gefellichakters au der in Gemöäßheit der
$ 736, 737 fortbeftebenden Gejellichaft {ih bezieht, nicht aber auch) auf den Hall, daß
uch das Ausiheiden des einen von zWei SefeNlfchaftern die HAAN auf
ei wird. Kol. bayr. Oberit. LS. in Seuff, Arch. Bd. 60 Nr. 52 und DL 1. RA.
. 70 S, 180, Kammergeridt Recht 1908 Nr. 2442, Entfh. IS. Bd. 9 S. 122 und 220,
Bentrat-Bl, Bd. 9:S. 297; dagegen aber ROSE. Zur. Wicdhr. 1908 _S. 450 und Rammerger.
Entid. FG. Bd. 9 S. 1; vol. aud Dorit, Rhein. Not.Z. 1907 S. 272.
O6 Mus der Praxis vgl. ferner noch OLG. Colmar Recht 1908 Nr. 2810 b und bayr.
erft. X. dafelbit Nr. 1369,
( I. 1. Während E. I die durch da3zZ Ausfcheiden des einzelnen Sefellfhafter3 veran =
ll Vermögensänderung dabin geregelt Hatte, daß der ausichzidende Gefelliehafter ver-D
 iOhtet fein follte, feinen Anteil an dem Gejellihnltsoermögen ein{hfieBlich der Tor
Un ir nach allgemeinen Nechtsgrundjäßen auf die bleibenden Gejellidatter zu übertragen
DE . IT (vgl. %. 11, 445 —447) in diefer Materie die fog. An wadhjungstheorie ges
DE als Ey Nusfluß des Brinzivs der gefamten Hand in Anlehnung an Art. 131
ä. 8): :
tell Demgemäß wäch ft beim Ausfcheiden eines Gefelljchafter3 defien Anteil am Ges
{aftsvermögen den übrigen SGejellihaftern zu und 3zWIT alß8 unmittelbare ge
Kb lihe Holge des Musfjcheidens5, ohne daß eS alfo einer hefonderen Nebertragung
de ürfte, (Ein Analogon Hier bildet die Vereinigung des Vermögenz der CEIeleute zu
EN Sefamtgute bei der ehelichen Gitergemeinkhalt; vgl. S 1438 und Bent. hiezu.) Dem
SuSfeidenden Gefellihafter gebührt aber al Entfhädigung Hierfür eine Mo Fin:
ung. (Näheres hierüber in Bem. IL)
        <pb n="417" />
        "4
rt

EN

VIT. AbfOnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.

8 Folgerungen aus diefer allgemeinen Regelung ergeben Tich: .
1 SÖinfichtlich der Jmmobiliarrecdhte der Getellichott 3. 3. Srundftücke,
Oypotheken) tritt demgemäß an {ich keine NechtSänderung ein, welde befon:
dere grundbuchnmäßige Rechtsakte mit dem Ausgefchiedenen bedingen würde;
denn der ausfcheidende Gefellichafter gibt nicht fachenrechtlidhe (mangel8
eines auSgefcdhiedeuen Anteil8), {ondern nur gefellfchaftlidhe Beziehungen auf
und braucht deshalb Keinen Anteil auf die zurückbleibende Gefellichaft zu
übertragen (val. Ent{h. FO, [Kammerger.] Bd. 3 S. 99, Anoke S. 129, Neudegger,
 Urch. f. Dürgerl. It, Bb. 34 S. 57- 60, ROE. Bd. 65 S, 240, Bd. 68
S. 413; abw. nur Crome Bd. 2 S. 261 Anm. 17 und 18). Die verbleibenden
Sejellfchafter Können freilich den Snhalt des Grundbuchs EEE der auf
den Namen aller bisherigen Gejellichafter lautenden Grund tücfe im Sinne
der Ausfcheidung berichtigen lafjen, im übrigen befteht aber feine Gefahr,
daß etina der ausgefchiedene Sefellfchafter Iraft feiner noch fortbeftehenden
Eintragung zum Nachteile der SGejellichaft über feinen Anteil verfüge, da
dies ia nach der nunmebrigen materiellen Geftaltung des Sefellichaftsrecht8
ausgefchlofien it CB. 11, 447), Bu folder Berichtigung des Grundbuchs ift
der Ausfcheidende gemäß &amp;amp; 894 verpflichtet feine Einwilligung 3u erteilen
“gl. S 1438 U0f. 3). .
Wer Met file Liquidation des Gefelicdhaftsvermögen3 ftatt. Val. Aof. 2
mit Bem. UN.
Die verbleibenden Gefellichafter Tönnen über das Gefellihaftsvermögen dem
Sefellichaftazweck entfprechend weiter verfügen, ohne durch ein etwaiges
EinfprucdhSrecht des ausgefchicdenen SGefellichafter8 behindert zu merden.
Bol. hiezu B. IT a. a. DO. und ferner auch 8 740.
3. Neber Eintritt eine8 neuen Sefellfchafter8 f. Bem. I zu 8 736.
IT. Die Abfindung des ausfheidenden Gefellichafter8 im einzelnen:
„Aligemein ilt hervorzuheben, dak die maßgebende Vermögen3Zlage jene
a5 ek des Ausficheidens ift; im übrigen weilt der Mbfindungsan vruch folgende
t auf:
1. Gegenftände, welde der Ausfcheidende der Sejellichaft zur Benußung über:
faffen bat, find ihm nach Maßgabe des &amp;amp; 732 zurückugeben; vgl. hiczu die Bem. zu S 739.
‚2 Alle feine fonftigen Anfiprüche find ihm in Geld zu vergüten 1umd
Dabei genau ebenfo anzufeßen, wie fie fig darftellen würden, wenn zur Beit feines Aırsicheidens
 die Gefellidhaft aufgelöft worden wäre:
) Er fon alfo die in die Gefellihaft zu Eigentum eingebrachten Gegen:
Itände (quoad sortem) nicht, auch nicht teilweife, In natura zurücdverlangen,
jene verbleiben vielmehr der SGefellichaft, wie die übrigen infolge des Sees
lellfchaft&amp;amp;verhältniffes aemeinfchaftlich gewordenen Gegenftände (überein
!timmend mit dem VLR. a. a. O. SS 293, 295). ,
Das Sefellfhaftsvermögen ft zu diejenı Behufe nicht in Geld um-3Zufeßen,
 fondern nur defjen Wert im Wege der Schhäßung ® ermitteln.
Semeint i{t hiemit nicht der Wert, der fich bei einer allgemeinen Berfilberung
der einzelnen Bermögensgegenftände ergibt, fondern jener (Erlö8, der fich
ergeben mürde bei einer der Sachlage ent{prechenden, möglichtt vorteilhaften
Verwertung des Gejellichaftsvermögen8, allo durch Veräußerung im ganzen
(der Wert der fog. lebenden SGejellfchaft). Val. Staub zu 8 141
HGB. n. F., ferner ROES. Jur. Wichr. 1899 S. 3935, 1902 S. 590, Mars
nener (Erg.=Rb. 1909 Wr. 138; über Abfhäbung des Werte8 der Kundfchaft
 vol. Ripr. d. OLG. (Gamburg) Bd. 19 S. 313, Recht 1909 Ir. 2697.
Die Zuziehung eines Sacdhbvberftändigen wird dem ausfheidenden
Sefellichafter zu gewähren fein (vol. hiezu NOS. Bd. 15 S, 80 und
Bb. 13 S. 155). Die Schäßung durch beftimmte CSachverftändige kann
übrigens gültig auch fehon im Gefellichaftsvertrage vereinbart fein (val,
NOGHSG. od. 16 S. 427, dann 8 8317 BOB); Vereinbarungen aber, die fich
nur auf die Schäßung für die regelmäßige Gemwinnverteihung beziehen, werden
hieber nicht zu zählen fein (val. Anoke S. 130). Auch SGefellichafter Können
hiezu berufen werden (8 315 BSGB.). Den Verkauf gemeinfchaftlidher ©egentände
 zum Zwecke der Wertsermittelung kann der Ausfcheidende nicht fordern
De E U Die fog. fh webenden SGefchäfte bleiben hiebei außer Anlaß
‚Dal. S$ 740).
ES ijt im übrigen Sache der Gefellihaft allein, wie fie fih die nötigen
Mittel zur Befriedigung des Ausfcheidenden verfchalft, dies kann 3. DB.
auch durch freihändigen Nerkauf von Gefeflichaft&amp;amp;aeaenitänden erfolaen.
        <pb n="418" />
        14. Titel: GefeNXfchaft, S 738. 1335

I) Seinem rechtliden Charakter nad ftellt fidh der MAbfindungsanfpruch
des Ausicheidenden al ein reines Jorderungsrecht auf Auszahlung
Ser feitgeftellten Summe dar (dinglihe NRechte {teen dem bisherigen Gejelfchafter
 an dem Gefellfhaftsvermögen nicht mehr 3u). Diefer Unfpruch
tan auch abgetreten werden und zwar im Wege der Beilion, val. ROSE.
Bd. 18 S. 43. NN
G8 liegt eine mabhre Gefellihaftsfhuld vor, für die au
da8 Privatvermögen der Gejellfchafter gefamt{chuldnerifd) haftet, vgl. Anofe
3, 131 (abweichend DVertmann Bem. 1, c, wie hier dagegen land in Bem. 3
md RONR.-Komm. em. 3). ,
Xrgendweldhhe Sidherheit für die RKealifierung des GOuthabens
zibt da3 BGB. nicht; gegebenenfalls wird es Sache des Ausfcdheidenden
ietit, fich durch Srwirkung von Arreit zu fichern (val. Pland zu S 738 und
Anofe S. 130). .
Sraglich it, ob ein BurücbehaltungsSrecht dem au8fcheidenden
Sefellichafter troß_ der Iraft Oefebes enttretenden Marvachtung 3zuzus
illigen jei. Sur Ilipr. d. DL®. (Stuttgart) Bd. 6 S. 466 wird die Frage
verneint im Hinblick auf die befondere Natur de8 hier fraglichen Necht8ver-Jältnilfes
 (fo aud) Aufl. 1). Die notwendige Konnexität der Anfprüche Liegt
ıber auch hier vor und das Gefeg Hicht Keine befondere Ausnahme vor.
Die Frage wird daher zu bejahen fein fo auch Dertmann Bent. 4, Vlanck
Bent. 4, Neumann Bem, I, 6, Knoke S. 130 md RONR.-Komm, Bem, 3).
Die Zeit der Auszahlung wird im Sejebe nicht beitimmt. 3 ift daher
3 971 maßgebend. Ueber die Zeit des UusicheidenS vol. S3 736, 737
n ‚3. Der ausfcheidende Gefellichafter ift ferner von den gemeinfdHaftliden Schulden
u befreien:
a) Er bat demgemäß cinen befonderen Anfpruch gegen die übrigen Sefellichafter
 auf Bewirkung feiner N eb von Toldhen Verbindlich:
keiten (vol. BER. a. a. OD. 8 300). Wie Ddiefe Befreiung Im einzelnen zu
„ewirfen ıft, Darüber {chreibt das SGefeb nichts Näheres vor; ein Hauptmittel
it 3. B. die Schuldübernahme aus &amp;amp; 414 ff. ” n
‚) Sm übrigen wird an Den aus dem Sefellichaft&amp;amp;verhältniife bereits
hberausgewachfenen Verbindlichteiten Des Yusicheidenden gegen
über Dritten nicht geändert: Er bleibt alfo infoweit den Olä11:
bigern in der gleichen Weite wie bisher verhaftet, vgl.
NM. I, 632; er kan nicht verlangen, daß die Gläubiger ihre Bes
Friedigung zunächt im Gefelfchaftsverntögen fuchen.
Sin Dereit8 anbängiger RechtSitreit Läuft in der bisherigen Art
weiter (3265 ZBRO. it hieher nicht anmendbar, da feine Veräußerung
vorliegt), mr daß die Vollmacht der gefchäftsfiihrenden ®efellichafter
sur Sührung des Rechtöftreits für den ausgefchiedenen Sefellichafter
 erlofchen ift (Blanc zu S 738), fo daß unter Umftänden eine
Unterbrechung in feiner a erlün eintritt, Soweit den Ausicheidende
ireifich auch mit feinem Privatvermögen In Anfpruch genommen war,
bleibt der Prozeß gegen ibn anhängig. Xgl. hiezu Knofe S. 129
jowie die Mommientare zu S 265 ZPO.
Sinfichtlich jog. reiner SGefellidhaitsichulden dagegen (val. Bem, IN
&amp;gt;, a zu $718) wird der Natur der Sache nach eine verfönliche Hort-_
 Gaftung nicht weiter anzunehmen Fein. Ve
Daß die fälligen Gefellidhaftsichulden fofort herichtigt werden, kann der
qu&amp;amp;icheidende Gefellichafter nicht verlangen. Wegen noch nicht fälliger
Surderungen aber kann ev Sicher heitsleiitung (SS 222 ff.) JeitenS der
brigen Gefellfchafter beanfpruchen, jofern Ddiefe nicht vorziehen, ibn auch in
diefer Beziehung abzufinden. . , .
u. Bland zu &amp;amp; 788 (ebenfo Knoke S. 129) will ihn diejen Anfpruch auf
Zicdherheitsleiftung auch binfichtlich ftrittiger Forderungen zugeftehen;
biezu dürfte e8 aber an einer genügenden Orundlage im SejeBe felbit
mangeln, zumal das Gefeß hier (in N zu S 733) bie {ftrittigen
EN nicht erwähnt (wie hier auch NOS. Bd. 60 S. 155 ff. mit ein“
zehender Begründung und zahlreichen Siteraturangaben diefer beitrittenen
Krage, fowie Dertmann Bem, 2, aber auch Dernburg 8 362 Anm. I,
Srome IL &amp;amp; 285 Ann, 18 u. a). a8 gleiche wird von bedingten
Sorderungen gelten (vgl. ROR Komm. Bem. 4).
N (Syenfowenig befteht Ddieler Sicherunasanfpruch bei bedingten
Aorderungen.

3°)
        <pb n="419" />
        1336

VIL Abfohnitt: Cinzehre Schuldverhältnije.

Die Verpflichtung zur Befreiung und eventuellen Sicherheitsftellung wird
aud) dann beitehen, wenn fih zu Laften des ausicheidenden Sefellichafter3
ein Baftfivjaldo ergibt. Er hat zwar leßteren an die Gefellichaft zu
berichtigen, die Gefellichafter werden aber dadurch ihrer Befreiungsverbflichtung
 nicht ledig (Staub Erklurs zu 8 141 Anm. 12).
Sind die Gefellihalter diefer ihrer DBerpflichtung nicht nachgefommen und
it der Nusgefchiedene infolgedefien genötigt worden, einen @läubiger zu
bezahlen, fo fann er gegen die Gefellfchaft und die übrigen SGejfelljchafter
Neagreß nehmen dal. Hiezu NGE. Bd. 11 S. 130). Ccheidet der Gejellichafter
 mit einem Batfivfaldo aus, {o Können in diefent Falle die KRegreß:
aniprüche aufgerechnet werden. Ueber das rechtliche Schifal folder Regreßanfprüche
 im Falle eines Xonkuries der verbleibenden Gejellihafter 3m.
eines Zwangsbergleihs |. ROTE. Bd. 14-S. 178 und Bd. 29 S. 39, fowie
Staub, Erfurs zu S$ 141 und Crome 5285, I, 1, c.
‚4. Neber die Haftung des Ausgefchiedenen für ee 1. 8 739 und wegen
feiner Unfprüche an den noch {Gwebenden SGejchäften f. $ 740.
IL Die Beftimmungen des S 738 find dispofitiver Natur, fodaß andere
Abmacdhungen vor oder nach dem Ausfheiden getroffen merden Können, 3. B. daß hinz
Kchtlih der Örundlage der Berechnung der Abfindungsfumme die Buchwerte ent{cheiden
Jollen oder daß von vornherein die Abfindungen den Gegenftänden oder dem Geldbetrage
nach beftimmt firiert werden oder aber daß der Ausfcheidende gar keine Unfprüche an
das Gefelfichaftsbermögen haben folle (oval. Anoke S. 131) 20. Dagegen wird die grund
Jägliche Regel, daß der Anteil des Nusfcheidenden den anderen Seijellicdhaftern anwadh fen
Joll, infolge ihres innigen Bufammenhang8 mit den Srundlagen der Gefellfchaft in8-befondere
 der gefamten. Hand al8 eine zwingende Norm anfzufaflen fein. AWußerdem
lann unter Umftänden auch $ 343 lag greifen, fofern der den AUus]cheidenden treffende
KRechtsnachteil ih etwa al8 eine übermäßige Bertransitrafe daritellt; val. Dertmann
Bem. 5, fowie auch Gierke a. a. OD. S. 33.
‚IV. Die Vorfchrift des 8 738 gilt auch für die offene Gandelsgefellf{ haft
(f. jedoch au 8 142 HGB. und die Kommentare bhiezw. Zu 0 {ft, daß im Salle
ein bisheriger Gefellfchafter bei Auflöfung der Gefelljchaft da3 Ge häft mit Aftiven und
Laffiven übernehmen und unter der bisherigen zirma fortführen will, Binfichtlich der
®rundftücde Auflaffung erforderlidh wird, val. lem Entid. 36. Bd. 2 S. 146 Seuff,
Arch. Bb. 57 Nr. 242) und Bd. 3 S. 97, Kıpr. d. OLG. Bd. 9 S. 254, 255, bayr. Öberit,
Q®S. in Pf. Urch. Bd. 60 Nr. 52, fomie ROSS, Recht 1907 S. 1212, ROTE, Bd. 68
SS. 410 FH.

N

8 739.
Reicht der Werth des Gejellihaftsvermögens zur Deckung der gemein]dhaftfiden
 Schulden und der Einlagen nicht aus, jo hat der MAusicdheidende den übrigen
Sefelljhaftern für den Fehlbetrag nach dem Verhältnifie feines Antheil® am,
Berlufte aufzufommen.
E. I, 658 261. 6: MI, 673 Of. 2; IM, 726,
1. Ergibt fihH bei der Auseinanderfeßung auf Grund der Vermögenslage zur Beit
des Ausfcheidens eines Gefellichafter8 (als des Diet maßgebenden BZeitpunkts) ein Berluft,
® hat der Musficheidende den übrigen Sefellfchaftern für den Fehlbetrag in demielben
Berbältniffe aufzufommen, nach welchem er bisher VBerlufte zu tragen hatte, f. 8722. €
zntipricht dies ber Billigkeit, da er ia auch umgekehrt an einem etwaigen Leberichuß
zinen ent!prechenden Anteil zieht. , . ,
Scheiden mehrere SGefellichafter zugleich aus, fo wird bei einer derartigen VBermögenSfage
 der Gefellichaft jeder einzelne nur für den ihm felbit zur Laft fallenden An»
teil am Seblbetrag aufzufommen haben und nicht auch dafür, wenn etwa der auf den anderen
 mit ausgefchiedenen Gefellichafter entfallende Anteil nicht beizufhaffen it.
Bur Sicherung diefes Yırfpruchs auf Bahlung der den ausfcheidenden Gejellichafter
treffenden VBerluftquote fönnen die übrigen Gefellichafter die der Sefellfchaft zur EHEN
überlaffenen SGegenftände zurückbehalten. Cbenfo fanıt aber auch) der bisherige GefelliOafter
 die Leiftung des FehlbetragS verweigern, bi8 er von den Seiellfchaftsichulden
befreit ift (Anofe S. 180).
®. Neber die Haftung den Gläubigern gegenüber {. Bem. 3 zu &amp;amp; 738.
3, Diefer Paffivfaldo des Uusgefchiedenen {tellt ich al8 eine reine Geldfhuld
deöfelben an die Gefellichaft dar. Sein Recht auf Beireiung von Berbindlich:
        <pb n="420" />
        14. Titel: Gejellihaft. SS&amp;amp; 738—740. 1337

feiten der SGefellfchaft bleibt aber gleichwohl unberührt; f. Bem. 3, c zu S 738. Anders
en ftebt den Gefellfchaftern gegenüber dem MAusjcheidenden an den von ihm zur
Benußung überlatfenen Gegenftänden (vol. SS 732, 738 Abj. 1 Sab 2) nach Maßgabe
de3 8 273 ein Zurüchehaltungsrecht zu vgl. NOR.-Komm. Bem. 1).
1, Abgefeben von diefem Baffivlaldo hat der Ausgefchiedene alles zu zahlen, was
zr jonit der Gejellfchaft {Ohulbet, z. B. er Hat unbefugt Geld der SGefel{chaftSkaffe
»ntnommen (val. Staub zu 8142 HSGB.). Auch hiefür haftet er perfönlih und kann nicht
»tiwa verlangen, daß Ddieje vom feinem Metivfjaldo abgezogen werden, fondern Hat dieje
Schulden ohne weiteres an die Gefellichaftstaffe zu zahlen, auch wenn fein Gefellichaft8-zuthaben
 noch nicht fällig it (NOH®. Bd. 24 S. 48).
5. Die Borfchrift it auch für die offene Gandelsgefellt haft anwendbar.
Der Ausgefchiedene nimmt an dem Gewinn und dem VBerlufte Theil, welcher
ih au8 den zur Zeit feines Ausjheidenz fchwebenden Gejchäften ergiebt. Die
übrigen SGefelljchafter. find berechtigt, diefe SGejchäfte fo zu beendigen, wie es
innen am vorteilhaftejlten er]dheint.
Der Ausgefjchiedene fan am Schluffe jedes Sejhäftsjahrs Rechen]dhaft
über die inzwijchen beendigten GefchHäfte, Auszahlung des ihm geblihrenden Be-‘rag8
 und Auskunft über den Stand der noch fHıwebenden Sejchäfte verlangen.
®. 1. 658 Wbf. 2, 8; 11, 674; IM, 727,
Die Anfprüche des ausgefdhiedenen SGefelljchafter8 hinfichtlih der nodh fOwWwebenden
 Gefchäfte geftalten {ih wie folgt: )
‚Bei dem Ausicheiden eines Gelellichafters werden fehr häufig eine Reihe von Ge-[hätten
 der Gefellfchaft noch {hmeben, die noch abzuwickeln find fog. Ubmwiclın gs:
CM und für die daher eine ziffermäßige Wofindung des ausgefchiedenen Gefell-Dhafter3
 (vgl. 8 738) noch gar nicht gegeben werden kann.
. 8 740 will die rechtlidhe Beteiligung des Ausgefchiedenen an derartigen noch
iOmebenden Gefchäften näher feftftellen (val. hiezu auch Staub Anm. 5 ff. zu Urt, 130
DSB, ä. $. und zu S141 n. $.). Selbitverftändlich fteht nichts im Wege, daß der Ausgefchiedene
 Fretmillt mit oder ohne Wofindung auf feine AnteilSrechte an ben noch
IdOmebenden Seichäften beim Austritt verzichtet.
- R Bunächft ift fejtzuftellen, mas fhwebende SGefchäfte bier iiberhaupt
edeuten.
na) AS foldhe werden nur diejenigen gelten fönnen, welche eine unmittelbare
Solge deffen darftellen, was Ihon gefhehen ift, d. h. e&amp;amp; muß 1ich
das, was nunmehr noch gefchieht, als Abwidlung eineS zur Beit des Yusicheiden3
 bereit3 {chwebenden Gefchäftes daritellen; vgl. RVGHSG. Bd. 15
3, 204 und Staub 88 zu Art. 130 GOB. &amp;amp;. F. 3
Yu fönnen bierunter nur notwendige Abwicklungsgefchäfte in diefem
4 aa werden. nicht etwa {onitige fpätere Geichäite (Staub
a. a. D.).
2, Al8 Grundprinzip (Mbf. 1 Sag 2) ift aber bier Feftzubalten, daß die
Gefihäftsführung für Derartige Gefchäfte ausfhkieBlidh bei den übrigen
Sejellichaftern Liegt, da ja der Ausgefchiedene aufgehört hat, Gefellichafter zu fein (val.
% NS XD. 15 Nr. 60 S. 207: Seuff. Arch. Bd. 31 Nr. 158 und ROSE.
SD. . 81).
Daraus ergeben fih nadftehende Folgerungen:
a) Der ausgefchiedene SGefellfichafter hat Leinerlei Siniprudsredht bei
derartigen Gefjchäften. € bleibt ausfhließliche Sache der Hbrigen Gefell-Konten
 foldhe Sefchäfte abzuwideln.
Sraglich erfdheint nur, ob {ich jene dem AuSgefchiedenen gegenüber hinfiehtlich
der von ihnen aufsumwendenden Sorgfalt auf die Befchränkung des $ 708
Sorgfalt wie in eigener Angelegenheit) berufen können. Man könnte dies
unter der Begründung verneinen, daß ja der Ausgefchiedene nicht mehr als
Sejellichafter gelten darf; allein die Tätigkeit der verbleibenden Gefellichafter
it in diefer Ginficht doch noch ein gefeßliches Mefiduunm ihrer Gefellidhafterzigenjchaft,
 mie Staub a. a. OD. zu S 141 zutreffend bemerkt, und muß
daher noch vom Standpunkte des Gefellichattarecht3 aus beurteilt werben,

»)
        <pb n="421" />
        LLC}

VI Wb{Aniit: Einzelne Schuwldverhältniffe.

To daß alfa S 708 au biefiür noch zu gelten Hat (übereinftimmend Knoke
S. 130). Wegen fIchlehter Führung folder Gefchäfte Können die übrigen
Sefellichafter Idhadenserfaßpflichtig werden. . ,
Ehenfowenig {teht ihın das fortdauernde Kontrollredht im Sinne
des $ 716 mehr zu. Er hat daher auch Keinen Unfpruch auf Tortmwährende
Sinfiht der Gei/chäftsblicher oder Einziehung fonftiger Informationen, Seine
Cl Rechte in diefer Hinkicht werden in Abi. 2 näher geregelt,
ogl. Bem. 3. I
Daß er für folche fOHmebende Berbindlicdhkeiten Sicherheit zu leiften habe,
ift au3S dem Gefeße nicht zu entnehmen.
. 3. Der ausgefchiedene Sejellfhafter nimmt aber an dem Ergebniffe der Ge-Ichäfte
 in gleidher Weife teil, al8 oO er noch Gefellichafter wäre: er hat daher Anteil an
dem Gewinn und VBerlufte, welche fich aus derartigen Gefchäften ergeben, und zwar nach
den Normen und VBerhältniflen, wie fie zur Zeit feines Austritt8 für ihn als SGejell-Ichafter
 beftanden (Mbf. 1 Sag 1). Wegen eineS VerlulteS vol. auch &amp;amp; 739.
Sein Rontroll- umd Informationsrecht ift dagegen (f. oben Ben, 2, c) darauf
zujammengefchmolzen, daß er am Schlufie jedes GefhHäftsjahres Nechenfhaft
über die inzwilden beendigten Geichäfte und Auskunft über den Stand der noch IHhwebenden
Seichäfte verlangen fann (Wbf. 2), Diefe Mechenfchaftsablegung wird nach S 259 BOB,
zu bemefjen fein, die Auskunftserteilung nach S 242: ein unbedingtes Ftecht auf Vor:
legung der orduungsmäßig geführten Bücher und Schriftitücke hat er nicht (vol. ROEC.
Bd. 15 S. 80), anderfeitZ wird aber durch eine derartige Borlegung jenen Erfordernifie
regelmäßig voll genügt fein; NOGS. Bd. 25 S. 344.
4. Aus dem Geftimmten Wortlaute des Gefebes geht ferner hervor, daß der Aus:
gejdhiedene die Auszahlung des Gewinnes nicht etma jogleidh nach Beendigung des
betreffenden Nowickungsgefchäfts verlangen kann (fo im Handelsrechte; vgl. Staub a. a. D.),
Jondern allgemein für Tämtliche Wbwickugsgefchäfte erft am Ende des jeweiligen
SelchäftSiahrs.
5. Neberträgt der Ausgefchiedene feinen Anfpruch aus einem Ybwickkungs:
pelhülte, To hat der Beffionar nur HKechte auf Bezahlımg, nicht aber auch auf Rechnungsequng
 in Sinne des 8 740. Eriterenm jedoch wird fein Yarfpruch auf Rechnungslegung
troß Der Beffion verbleiben, zumal er ja feinem Beflionar gegenüber die Verpflichtung
hat, Ddiefem die notwendiaen Nachweife zu verfchaften (Staub Anın. 13 zu Art. 130
668. ä 8).
6. Dr die notwendigen Wowickkungsgefhäite zwar mit auf Rechnung des ausgefchiedenen,
 aber nicht mehr mit auf feinen Namen gemacht werden, 10 folgt, daß
er jelbit aus ihnen dem Dritten nicht haftet, zumal ja &amp;amp; 740 nur das Verhältnis
nach innen betrifft. (Nebereinftimmend Anoke S. 131; f. auch ur. Wichr. 1902 S. 445 Nr. 10.)
8.8 740 {ft auch auf den Fall an8zudehnen, in welchem ber eine von Ad
Sejellichaitern ausfcheidet, die Gejellichaft dadurch aufgelöit und das Seichäft mit Aktiven
und Vafjiven von dem andern SGefellfchafter übernonumen und fortgeführt wird, fofern
nicht Die SGefellichafter eine andere befondere Vereinbarung für die MNuseinanderfeBung
trefien. NOS. Bd. 56 S. 19 (= IJur. Widhr. 1904 S. 37).
8. Die Borichrift ailt auch für die nffene Handel8saejfellichaft.

Künfzehnter Titel.
Gemeinfchaft.?)

(Erläutert von. Dr. Karl Kober.)

Einleitung.
I. Der nachfolgende Titel will die obligatorifhen Beziehungen zwijdhen den Teil»
hHabern an einer Nechtdgemeinfhnit allgemein regeln, gleihviel, vd dieje Gemeinichaft durch
RKecht8gelhäft oder dur rect8nerbindlidie Tatjachen (z. B. Berbindung, BVermilchung 20)

„..*) £iteratur: v. Seeler, DaZ Miteigentum nach dem BSGBVB., 1899; Thal:
mefjfjinger, Der Begriff der Gemeinfhait und die Geltung von Mehrheitsbefchlüffen bei
Semeinigaftäberhältnifien, Diff. 1901; Behn, Die Gemeinidait nach Bruckteilen nach BGB.,
Difi. 1900; Kohler, BGemeinichaften mit Awanasteilung, Mrchid fi d. zivilit. Lraris Bd. 91
        <pb n="422" />
        14. Titel: Gefelljhaft. 8 740. — 15, Titel: Gemeinfdaft. Einleitung, 1339

antjtanden ijft. E3 genügt aljo in diejer Hinfight an fig die bloße Tatfade, daß ein
NehHt mehreren Berfonen gemeinfhaftlich zujteht. Unter diefe aNlgemeinen Regeln
jällt auch‘ beifpielSweije das Miteigentum, das im übrigen nur einen Anwen dungsfall
 der Gemeinihaft bildet; in fachenrechtligGer Hinfiht gelten für diefes die befonderen
Vorjchriften der 88 1008—1011. Für eine große Unzahl von Gemeinfdaften
beitehen aber befondere Borfchriften. Val. hierüber NähHere3 in Bem. II zu &amp;amp; 741.
Il. Bei der Gemeinfhaft hat da3 Gejeß die römifchrechtlidhe Auffajung der Gemein
Ichaft fejtgehalten. Jedem Teilhaber fteht ein ziffermüäßig beftimmter Anteil an dem
zemeinfhaftlihen Segenjtande zu, der für fiH ein bejonderes, felbitändiges Ber»
mögen8objeft bildet (im Gegenjage zu der Regelung bei der Sefjelljhaft); jeder Teil-Haber
 Hat daher au einen unveriährbaren AnfpruG auf Mufhebung der
Semeinfhaft.
a) Diefes Prinzip wird nur in einzelnen Richtungen (SS 746, 751 Saß 1) aus
vraktifgen Gründen infoweit dur brocdhen, al hienad beftimmte Mb»
nadhungen zwilden den Teilhabern (3. B. über Ausichluß des NechteS auf
Aufhebung der Gemeinjchaft) au für oder gegen die Sondernachfolger
mirfen follen; ebenfo Hinfichtlih der Berichtigung gemeinfdhaftliher Schulden
88 755, 756).
Bei der Regelung der Nufhebung der GemeinjdHaft weicht daS Gejeß
dagegen vom rtömijchrecdhtlihen Standpunkte wefentlid ab (vgl. die Bem. zu
8 752). Bunächft entjHeiden Hierüber die näheren Vereinbarungen der Teil
jaber. In Ermangelung einer Einigung wird der Aufgebungsmodus vom
Seieß in folgender Weile beftimmt: Wenn der gemeinjdhaftlide SGegenftand fi
one Verminderung des Werte in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber
znijprehende Teile zerlegen läßt, jo Hat Teilung in Natur einzutreten. Ift
feßtere8 ausgefhlofjen, {o erfolgt die Aufhebung der Gemeinjhaft durch Verkauf
de8 gemeinfhaftligen Gegenftande8 nach den Vorjehriften über den Pfandverfauf,
 bei Grundftüden durH Zwangsverfteigerung und durch Teilung des
Frlöje8. Während Hiebei daS rümijche Recht dem Richter eine befondere Machthefugni8
 eingeräumt Hatte, verweift das BSB. den Anfprud) des Teilhaber8
auf Aufhebung der Gemeinjhaft in den gewöhnlichen zivilprozeffualen Rahmen,
Der Kläger hat einen beftimmten Mageantrag im Sinne der 38 752, 753 zu
tellen, ie fon{t bei einer Xlage, Das im TeilungSprozeß ergehende Urteil
Sat deflaratorijhe Bedeutung, nidHt Konftitulive. Bal. die Bem, zu SS 752 und
753, ferner aud v. Seeler a. a. ©. S. 100 ffi., Gierke, Sachenrecht S. 385 und
Dertmann Borbem. vor $ 741.
IH. Das in der Gemeinfhaft ruhende Grundprinzip, nämlih das der Anteils
berechtigung nach beftimmten Bruchteilen, ft abfolnter Natur. E3 Hiegt alfo Hierin die
Brundregel für alle Gemeinidhaften, fofern nit das Sejeg jelbit eine AuSnahHme zuläßt.
A183 eine folche erweift [ih 3. B. daZ Mecht8verhältnis der gefanıten Hand. Die Parteien
änd alfo nicht befugt, für eine Gemeinfhaft durch Bertraq bdiefe8 Nechtsverhältnis einzu
ihren, vgl. Bent. II zu S 741.
Sm übrigen find abweidende Vereinbarungen der Teilhaber — mit obligatoriicher
Wirkung unter ich; val. au S 137 — Teineswea8 auZagefchloffen, wie bereit oben unter

3}

S. 309 F.; GHellmig, Aniprud und Klagerecht S. 182 fF.; Binder, Nechtöftelung des
Erben, Bd. UI S. 14 ff.; Jöürge8, Zur Lehre vom Miteigentum, Ztihr. f. HR. Bd. 49
S. 140, Bd. 51 S. 17; Sohm, Der Gegenjtand S. 62 ff; Gierke, Sachenrecht S, 383 ff.;
Crome, Moderne Teilungsprobleme, in Bl f. RA. Bd. 72 S. 1 ff.; Adamkiewicz,
Niekbrauh am Bruchteil, Archiv f. bürgerl. N. Bd. 31 S. 21 ff; v. Amelunzen, Anuszinanderfeßung
 unter den Miterben, Elj.Lothr. 3. Bd. 32 S. 379 f.; du Chesne, Die
Bermutung de3 8 742 BGB. und da3 Grundbuch, Rhein. Ztichr. f. Zivil und Prozekrecht
1909 S, 459 ff.; Drefidher, Die ZwangSberfteigerung zum Awede der Aufhebung der Ge:
neinichaft an einem SGrunditüce, Stuttaart 1908,
        <pb n="423" />
        1340 VIL Abidhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

IL, a angedeutet; inSbefondere {teht den Teilhabern {tet au die MögligHkeit offen, durch
Abichluß eines GejellihHhaft8vertrag3 im Sinne ber 88 705 ff. ihrer Gemeinichaft ein
fefteres Gefüge zu verleihen.
Bejonderen wirt daftliden Zweden (z. B. HinfichtligH gemeinfdhaftlider Eins
jahrten, Durhgänge, DurchfahHrten 20.) kann entweder durh Vereinbarung des Ausfchluffes
einer Teilung (vgl. 88 749, 751, 1010 und oben Bem. II, a) oder dur Beftellung von
Dienftharkeiten zuguniten der beiderfjeitigen im Aleineigentum ftehenden Nachbargrundfiücke
nad Maßgabe der 88 1009 Ubi. 2, 1018 FF. mwirkfam gedient werden; val. Kammerger. in
“ahrb. 21, A &amp;amp;. 110.

IV. Der EinzelinhHalklt der Borfichriften ift folgender: S 741 enthält die vorjtehend
aufgeführte Srundregel; 8 742 ftellt die AuslegungSregel auf, daß den Teilhabern im Zweifel
zleige Anteile zujtehen. Die 83 743—748 normieren die RechtSverhHältnifje während de8
Beftehen3 der GemeinfHaft und zwar S 743 die Verteilung der Früchte, fowie den Gebrauch
de3 gemeinfHnftlidhen Gegenitandes, die SS 744—746 die Berwaltung und Benugung, &amp;amp; 747
die Berfügung über die Anteile und den gemeinfGHaftliden Segenftand im ganzen, $ 748
die Tragung der Koften und Laften. Die 88 749—758 enthalten die maßgebenden SGrundjäge
 fiir die Mufhebung der Gemeinfhaft; die 88 749—-751 betreffen die Vorausfeßungen
Hiezu, jowie die Wirkung befonderer Abmadhungen zwi[hen den Teilhabern in diefem Punkte,
die 88 752—754 die Durchführung der GemeinjhHaftsaufhebung, die SS 755—757 die Be:
ridgtigung der Schulden und die Gewährleiftung; S 758 erklärt den Anipruc auf Aufhebung
ber Gemeinidaft für unverjährbar.
V. Nebergangsbeftimmungen und Jandesrechtlide Borbehalte: Gemäß Art, 173 ESG.
joNlen auf eine zur Beit des Inkrafttreten des BGB. beftehende Gemeinjhaft nad Bruch»
teilen von diefer Zeit an die Vorfehriften des BGB, Anwendung finden. GHinfichtlih des
Miteigentums vgl. im befonderen Art, 181 Ubi. 2 ES. .
HinfichtligH des fog. Stodmwerkeigentums |. Bem. 3 zu $ 1010 und Art. 182
EG. (Vgl. hiezu auch die Art. 113—115 de8 bayr. NebergangSgefege8 vom 9, KXuli 1899,
ipmie Staudinger, Vorträge für Bermwaltungsheamte S, 391 ff.)
YNeber IandeSgefeglidgen Borbehalt für die dem Ngrarrecht angehörenden
BGemeinfhaften |]. Art. 113 ES, mit Bem.
VI. Ueber die Reederei |. im befonderen &amp;amp; 489 HSB. und val. dazıt auch Dernburg,
 BR. Bd. II, 2 8 373.
Wegen der Fährgeredtfjamen an Effentlidhen Fliffjen val. RGE, in IJur.
ihr. 1910 S. 616 Nr. 7.

8 741.
Steht ein Recht Mehreren gemein]haftlichH zu, fo finden, jofern {ih nicht
aus dem Gefeg ein Anderes ergiebt, die Borfhriften der SS 742 bis 758 Anwendung
 (SGemeinjchaft nach Bruchtheilen).
€ I, 762; IL 677: HL, 728.
‚I. 8 741 {tellt al allgemeine Regel auf, daß, wenn ein Recht Mehreren
gemeinfdaftlich zufieht, Gemeinfdhaft nad Bruchteilen anzunehmen ijt, d. I. nach
wDeellen, zifermäßig beftimmten und im VBerhältniffe zum Ganzen gedachten Anteilen (in
EEE, mit dem gemeinen Kechte). AS geteilt ift dabet daS jeweilige Recht
zu denken, Dd. h. die rechtliche Herridhaft eine jeden erftrect {ih zwar auf den ganzen
Segenftand der Gemeinichaft, jedoch nur zu dem gedachten Anteile (vgl. Wächter, Band. I
8 64, I und Kuhlenbek Vorbem. vor $ 741). Im einzelnen finden hierauf die Borichriften
 der SS 742—758 Anwendung.
!. Allgemein ift bier hervorzuheben (vgl. Borbem. ID!
a) Diefer ideelle Anteil unterliegt hier an fi der freien Verfügung des
Teilhaber8 (val. 8 747 mit Bem.), er unterfteht daher auch der 8 Wang 3
era ung jeitens der ®läubiger bes einzelnen Leilhaber3 (val. $ 857
        <pb n="424" />
        15. Titel: GemeinjhHaft. Einleitung. $ 741. 1341

Wichtige Einfhränkungen diefes8 Prinzips ergeben jidh aber aus
3 746, für @runditüce f. au $ 1010.
Nedem Teilhaber fteht das Recht auf jederzeitige Aufbebung der
emeinichaft zu (f. 8 749), wobei ih jedoch SEinfiOränfkfungen aus den
88 750, 751 ergeben; binjichtlih © rund {tiice vgl. $ 1010.
. uch bei gemeinichaftlidhem Eigentum der im gefeblidhen Güterfande
“ebenden Cheleute an Grundftücken ift gewöhnlidhes Miteigentum nach Bruch-Cem
 vol. biezu ROES, Recht 1907 S. 380, fowie Bem. 3, d
Au .
2, Die Normen über Gemeinfchaft {ollen ich allgemein auf alle Rechte beziehen,
welche in diefer Weile mehreren Verfonen zuftehen Können, alfo nicht bloß auf das Miteigenium,
 Das allerdingS den wichtigiten Anwendungsfall bildet (vol. hierüber die bes
jonderen Vorfehriften in SS 1008 ff). Eine Befchränkung auf VermögenSrechte im engeren
Sinne findet nicht |tatt, in Betracht fommt daher auch 3. DB. gemeinjamer VBefiß Dval.
auch &amp;amp; 866), Individualrechte auf ein gemeinfameSs SOhriftmwerk 2C. (We. IT, 874); vgl. auch
3 6 Des LitUrh®. vom 19. Juni 1901 und 8 8 des Kunffllrh®. vom 9. Januar 1907.
3, Das aus den 88 741 ff. für die Teilhaber ich ergebene Verpflihtungsverhältnis
untereinander trägt den rechtlihen Charakter eines Schuldverhältniffes, woraus
ich feine Stellung an diefer Stelle des BOB. erklärt.
a) Dieles CShuldverhältni8 tritt ohne weiteres von GefekesS wegen, ipso
jure, ein, wobei e8 gleichgültig ift, ob die @Gemeinicdhaft auf einem KR ech t8=zefhäfte
 beruht G. DB. gemeinjamer Kauf mehrerer, Schenkung an mehrere
yufammen 2.) oder ob fie keine rehtägefhäftlidhe Grundlage hat
‘rüber vielfad) communio incidens genannt), 3. DB. durch Verbindung,
Bermifhung, Vermengung val. SS 946 ff), dur Aneignung (val. inShefondere
 S 963: Bereinigung von Bienenfchwärmen) oder bein Zund eines
Schaße3 (&amp;amp; 984) oder durch Vermächtnis (8 2157). Aus der Praxis vgl.
ROSE. Bd. 70 S. 201 (Kein Miteigentum befteht an einem Gebäude, das
om einer daS Orundeigentum teilenden GÖrenzlinie durdhfchnitten wird).
m übrigen unterftehen die Schuldverhältnifie hier den A
Kegeln. Die einzelnen Teilhaber haften bei Erfüllung ihrer Verbindlich:
’eiten nach dem allgemeinen Maßftabe (f. 8 276); eine Beldhränkung auf
Anwendung der a wie in eigenen Angelegenheiten, hefteht hier nicht
im Gegeniaße zur Gefjellfchaft, S 708). |
eder Teilhaber hat dem anderen die Teilnahme an Befiß, dem Ge:
5rauch und den NMußungen des gemeinfdhaftliden Gegenitandes nach
jem Moßitabe des Anteilsrecht3 de3 einzelnen zu gewähren und zu geitatten.
 Die Tragung der Laijten findet in 8 748 ihre bejondere Regelung.
Zubielbezogene Nukungen fönnen zurücdverlangt werden.
Die Anfprüche der Teilhaber untereinander können bereits während der
Dauer der Gemein] haft geltend gemacht merden. Sie treten befonders
x den Vordergrund hei der Teilung; foweit fie hiebei unberücfichtigt
ölieben, Fönnen fie au nachträglich geltend gemacht werden.
. 4, Die Borfdhriften beziehen ich im übrigen nur auf das Recht an dem gemeinjamen
 Vermögensgute, nicht aber weiter auf rein verf önliche Berhältnifie aus der
Semeinfdhaft (Endemann 8 182 AYnm. 2).
5. Soll ein Recht für mehrere gemeinfchaftlich im Orundbuch Ka
werden, {o {oll die Eintragung in der Weije erfolgen, daß entweder der Anteile der Bes
rechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder daS für die Gemeinfdhaft maßgebende
Kechtsverhältnis bezeidhnet wird S 48 GBO.). Bol. hiezu näher die Bem, zu S 742.
. 6. Ein Borkaufsrecdht ift den Teihabern Kraft GefebeS nicht eingeräumt, vgl.
Cr DBem. I, 1, b u 8 747; über rechtSgefhäftlidhe Vegründung eineS foldden vgl. die
Borbem. vor 58 504 ff. Wegen gemeinfchaftlidher Grund ftücke vgl. die VYorbem. vor $ 1094.
7. Ueber Ronkur3 eineS Teilhaber8 vgl. SS 16, 51 AD.
B. Wegen des fog. Neberliegegeld8 vgl. DLG®, Hamburg echt 1908 Nr. 2156.
9, Sinfichtlih eine8 ZBeitungsunternehmens vol. ROSE. Bl. f. RU. Bd. 74
S. 349, Warneyer Erg.-Bd. 1909 Nr. 139, fowie auch ROEC. Bd. 63 S. 57, Bd. 67 S. 86,
Gruchot, Beitr. Bd. 53 S. 982, ab. ROSE. Seuff. Urch. Bd. 59 Nr. 5.
. IT. Die in $ 741 aufgeftellie ÖOrundregel ift eine abfolute, welde willfürlih
durch Privat-Autonomie weder allgemein noch für gewille Iechte außer Anwendunm
gefeßt oder durch ein anderZ geftaltete8 Gemeinfchaftsverhältnis erjeßt werden dan
(MM. 1, 873). Die Barteien find allvo z. B. nicht Lefugt, bei irgendemer Gemeinfchaft

1i_
        <pb n="425" />
        1342 VII Xofdhnitt: Einzelne Scouldverhältniffe.

durch Vertrag. die Nechtsverhältniffe der gefamten Hand einzuführen (da eine foldhe
Hiegelung auch Wirkung gegen Dritte, namentlich gegen Gläubiger, haben würde; vol.
%. Il, 744 und YWorbem, I). €8 fteht aber natürlich nichts im Wege, daß die Teilhaber
eine ®ejellfchaft begründen; vgl. unten Bent. IV und Vorhem. IN,
—. Anwieweit CinzelvorfhHriften über die Gemeinfchaft durch Vereinbarung abgeändert
 werden Können, it aus Ddiefen gefondert zu entnehmen, vgl. Bem. 2 unten,
jerner Crome S 286, II, 1 und Dertmann Yorbem. 2 vor $ 741. '
‚1. Ausnahmen find nur da zuläffig, wo das Gefeß diefe ausdrücklich
befitimmt oder zuläßt.
AXlio foldhe fommen bauptfächlich in Betracht:
a) das deutfchrechtliche Syftem der gefamten Hand, welches das VOGB,
anwendet auf daS allgemeine Gefellfhaftsre ht (SS 705 ff, insbefondere
8$ 718, 719), auf das Mechtsverhältnis der allgemeinen und der fortgefeßten
 SGütergemeinfdhaft (f. 88 1438 ., 1433 ff) und der
Errungen{dhaftsgemeinfh aft (SS 1519 ff), fowie beim NRechtsverhältnie
 der Miterben vor der Uwseinanderfebung (SS 2032 ff); 1. ferner
wegen der Fahrnisgemeinjhaft unter Chegatten $ 1549. € kommen
aber auch hiebet ir gewiffen Fällen und insbefondere fubfidiär die Normen
der Gemeinichaft teilveile zur Anwendung, fo 3. B. in dem SGefellfchaftsrechte
 hei der ANuseinanderfekung, vol. S 731 Sag 2. Bal. hiezu auch Sohm,
Str Ciegenitand S. 62, 63 und Binder, NechtSftellung des Erben, Bd. IN
S, .
Sine befondere Regelung für fich bildet ferner bei Forderungen der
jechite Abidhnitt des zweiten Buches: „Mehrheit von Schuldnern und
SÖläubigern.“ Auch hier bleibt ein allerdings befchränktes Gebiet für
die Vorjhristen über Gemeinfchait. Bal. hiezw im einzelnen die Bem. zu
88 420 ff., insbef, S 432 mit Bem., forner Sohm, Der Gegenftand S. 63,
vo. Seeler a. a. ©. S. 100 ff, Soldmann-Lilienthal S. 786 {f., CEk S, 558,
Dertmanı, Borbem, 1 vor $ 741.
Befondere Normen beftehen außerdem hinfichtlihH gemeinfhaftlicdher
Srenzeinridhtungen, Örenzmauern (Kommunmauern) 20, f. 83 921,
922, fowie bei einem @renzbaume, $ 923, dann über das Miteigentum
 an einer gemeinfhaftliden Sadhe 3 1008—1011), bei BVerbindung
 und Bermifchung SS 947 ff.) bein: Schaße (S 984), beim
Bienen) hiwarme S 963. Ueber Mitbefiß vgl. 8866. Ferner find
hieber noch anzuziehen: S 2093 (gemeinichaftlicdher Erbteil), $&amp;amp; 1172 (Eigen-Me
 Gelamui Uokatbel) jomie die $$ 1066 und 1257 (NießOrauchH und Pfandrecht
 am Anteil eines Miteigentümer8). Ueber Biandaläubiaer mit aleichent
ange vgl. Ben. 3 zu $ 1232.
Die RechtSverhältniffe der Gläubiger im Ronkurfe des Gemeinfhuldners
finden ihre Gefondere Normierung in der Ronkursordnung, eben]o enthält
die ZPO. eine Reihe befonderer Vorfchriften über Gemeinihaftsverbhältniffe
insbejondere bei der ZwangsSvollitrechung).
Ein befonderer Einfluß kommt hier auch noch dem Landesrecdhte zu; vgl.
über das og. StodmwerkSeigentum Bem. 3 zu $ 1010, über Waldgenoffenfdhaften
 Art. 83 E®,, über Iandesrechtlidhe Realverbände,
3. 3. Kommunbrauereien, gemeinfchaftlide Mühlen 2c. Art. 184 E®. Unberührt
 bleiben ferner die landesSgefeBlichen Boriehriften über die © em ein:
heitsteilung (Art. 113 ES.) und über die Regelung der Reallaften
Dei der De eines mit einer Reallaft belafteten Grundftücs (Art. 120
Ab. 2 Nr. 1, Art. 121 EG), Jowie die landesgefeglichen Borfchriften, welche
die Teilung der OÖrundftüde unterfagen oder befhränken
(Mrt. 119 ESG®.). Yuch kann die Landesgejekgebung EEE, Semeinfhaftsberhältnifie
 fetoitändig regeln, welche zu einer, ihr allgemein vorbehaltenen
Materie gehören, z.B. die Gewertichatten im Bergredht Art. 67 EG.
ck der agrariichen „Oemeinheiten“ in Preußen val. befonder8
pieß im Bentral-Bl. Bd. 4 S. 122.
, 3, Soweit nicht das Grundprinzip der Anteilsberechtigung nach befitimmten Bruchteilen
 in Frage kommt, ift e8 natürlich den Teilhabern unbenommen, abweichende
Bereinbarungen zu treffen, insbef. kann hefonderen wirtfchaftlidhen Zweden
durch eine Vereinbarung, daß die Teilung auSsgefOlojfen bleiben foll, oder durch
Se von Dienftbarkeiten Rechnung getragen merden, val. hierüber Borbem. MT
und Il a.

a}
        <pb n="426" />
        15. Titel: Gemeinichaft. 88 741, 742. 1343

AUT. HinfichtlichH des Berhältniffes der Teilhaber zu Dritten kommt es zunächit auf
das der Gemeinfchaft zugrunde liegende MechtSverbältnis an. Im allgemeinen ift zu
detonen, daß das gemeinfchaftlidhe Necht nur von allen Teilhabern gemeinfam gegenüber
Sritten Berfonen geltend gemacht werden darf (ma3 auch von Nechtsakten in weiteren
Sinne gilt, wie Kündigung, Anfechtung 20.); Ausnahmen jehen die SS 732 und 1011 (beim
Miteigentum) vor. Das eigene Anteilsrecht aber kann der einzelne Teilhaber gegenüber
Dritten zur Geltung bringen, vgl. Hellwig, Anfprucdh und AMagereht S. 182 ff, überein:
itimmend Planck in Bem. IV vor 8 741.
„AV. Bon der Gemeinfchaft it zu unterfheiden die Gejelfdhaft. Lebtere Tebt
in ihrem Wefen voraus die Verbindung mehrerer Berfonen zur Förderung eines befons
deren gemeinfdhaftlidhen Zwedes. Soldes8 fehlt im Prinzipe bei der Semeinfchaft.
Sie Ma zwar auch bverfchiedene gegenfeitige Verpflidhtungen im gemeinfdhattlichen
Suterefle, allein jene beruhen hier nicht auf einen beionderen gerade Hierauf absielenden.
 Vertrage, fondern auf gefebliher Vorfchrift. Val. Bem. IN, B, 2 zu $ 705.
reilich kann im fonfreten Falle die Orenzlinie eine Hüfjige werden.
. _ Selbitverftändlich bleibt e8 den Teilhabern ftet8 unbenommen, die Gemetufchaft in
die Organifation der Gefellichaft vertragSmäßig überzuleiten, vol. oben Bem. 11.
V. Eine analoge Anwendung der Normen über die Gemeinfchaft auf andere
SGemeinfOnaftsverhältniffe, joweit ctwa befondere Morfchriften in Einzelfalle fehlen,
jt nicht ausgefchlofen und bleibt der Wiffenfchaft und Praxis überlaffen (Mt. Il, 874).
Hieher gehören z. 5. Fälle, in welchem nicht Towohl das Itccht, Jondern nur der Gegen:
itand alS gemeinichaftlich anzufehen ift, wie 3. BD. wenn Eigentum und Nießbrauch an einer
Sache in der Weife zufanımentreffen, daß dem Niehbrauche nur ein Bruchteil der Sache
ıntermorfen ift. Bal. VB. 11, 744.

S 742.
Im Zweifel Yt anzunehmen, daß den Theilhabern gleiche Autheile zuftehen,
®. I, 764; IL 6783; Il, 729.

{. 8 742 ftellt au Zwechnäßigkeitsgründen eine usleguagsrene (f. Bd. I Bent. 7
ar 8 133) dabin auf, e8 fei im Zweifelsfall anzunehmen, daß den Leilhabern gleiche
Anteile zufteben. Dies jtimmt Uberein mit dem früher geltenden Rechte (val. BER. ZI. I
Lit. 17 82, tächf. GB. 8 328).
2, Eine Befonderbheit ift im S 1109 enthalten für den Fall der Teilung eines
Srundftücks mit Reallaftberechtigung.
3, SinfichtlihH der Eintragung im Grundbucdhe beitimmt S 48 der GBO.
‚Soll ein Kecht für mehrere genmeinfchaftlich eingetragen werden, fo foll die Eintragung
nm der Weije erfolgen, daß entweder Die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen ans
Begeben werden oder has für die Gemeinfchaft nınzaebende Mechtsverhältnis bezeichnet
Nir 4 n

‚Zu betonen ift hiezu aber, daß $ 742, wie oben unter 1 hervorgehoben, nur eine
widerlegbare Vermutung in {ich fchließt und daher den @Orundbuchrichter an fich nicht
dinden kann; eS ift vielmehr vor der Verfügung über einen Anteil deffen Größe grundücherfich
 feltzuftellen (was auch für ältere Einträge von Wichtigkeit wird, 1. Urt. d. OLG.
Dresden vom 11. November 1902 hei Warnevyer, ferner Mıpr. d. OLG. [(Kammerger.]
Bo. 2 S. 4 und 87, Bd. 1 S. 301, Bd. 4 S. 327, Zentral-Bl. Bd. 1 S. 531 F., Seuff.
Arch. Bd. 57 Nr. 149, dagegen aber auch Zentral-Bl, Bd. 1 S. 280 fo vol. ferner die
bei &amp;amp; 1114 in Bd, UN weiter angegebene Literatur und Praxis, fotwie die dortigen AuS-Führungen,
 Be. IV zu 8 1008 und du Chesne, Khein. BifdOr. f. Zivil u. Prz.=R. 1909
S. 459 ff). Qäufig wird aber &amp;amp; 742 doch das einzige Mittel zur Löfung von Schwierigfeiten
 in diefernn Punkte bilden, fofern nur auch im Einzelfalle fein Zweifel dariiber
hefteht, daß e8 fich wirklich um ein Miteigentum nah Bruchteilen handelt, val. Bem. 1, a
y 8 1114, Bem. IV zu 8 1008 und BHentral-Bl. Bd. 2 S. 278 ff.
. 4, Ueber die Frage, ob und inwieweit für Dritte eine NechtSvermutung in S 742
fiegt, val. Bem. IV, e zu 8 1008 und Bem. 7 zu $ 891.
5. Ueber die Behandlung von SGemeinfhaftsverhältniffen bei Anlegung des Örunds
huchS in Bayern vol. S 74 der bayer. FWMBek. vom 1. Oftober 1898 und Kriener in
Bl. f. RAU. Bd. 68 S, 474 ff.
Sinjichtlidch der Neberaanaszeit val. auch Riyr. d. DL. Bd. 6 S. 488.
        <pb n="427" />
        LS

VE. YAbidnitt: Einzelne Sdohuldverhältniffe.

8 748.

Sedem TheilhHaber gebührt ein feinem AUntheil entfprechender Bruchtheil der
rüchte,
SZeder TheilhHaber ijt zum Gebrauche des gemeinfcdhaftlidhen Segenftandes infoweit
 befugt, al8 nicht der Mitgebrauch der übrigen Theilhaber beeinträchtigt wird,
%. I, 765 Wi. 2; II, 679; I, 730.
I. Allgemeine Bemerkung zu den $$ 743—746: ,
Diefe Baragraphen behandelt den Anteil des einzelnen Teilbaber8 an den
Hrüdten, jowie den Gebhraugd Benugung) und die Verwaltung des gemein:
(chaftlidhen SGegenftandes. ; , ,
Hinlichtlid der Benugungsarten Können im Einzelfalle die verfchiedenften Berhältnijfe
 zutage treten. AS SHauptfälle laffen RO berauskehren die Syftematik des
DBefege3 it hier ziemlich unklar):
a) Die fämtlidhen Teilhaber fnnen durch einftimmigen Beihluß eine be:
Jondere BenuBungsart nach freiem Belieben beftimmen (über Wirkung auf
Sondernachfolger }. S 746 mit Bem.). , ,
Sm Sale eine derartige Einigung nicht A tritt, fanıt ein Mehr:
beitSbefdhluß feitens der Leilhaber über Verwaltung und Benußung
gefaßt werden, dies jedoch nur innerhalb beftimmter Schranken, f. S 745
mit Bem.
Sind die Vorausfeßungen zu a oder b nicdht gegeben, fo kannt jeder Teil
era ent{predende Berwaltung oder Benußung verlangen; f. 8 745
Zritt auch leßteres nicht ein, fo kommen die SS 743 und 744 zur Anwendung;
leßtere haben alfo, Otig verftanden, mehr fubfidiäre Geltung. Val.
biezu au Seuff. Arch. Bd. 57 Nr. 34, fowie DLG, München bei Sörgel
Yipr. 1908 S. 229.
„As allgemeiner GefidhtSpunfkt ift hier ferner hervorzuheben, daß bei der
Semeinfchaft ein mehr egoiftijcher Zug obwaltet, im Gegenjaße zur Gefellichaft; denn
jeder Teilhaber nimmt ja an der Verwaltung und Benubung zunächtt um {feiner Jelbf
willen teil, der gemeinfame Zwed im engeren Sinne des SefellfchaftSrecht3 fehlt hier.
Sm übrigen gilt 8 743 nur für das Verhältnis der Teilhaber untereinander,
bal. Bl f. I. i Bez. d. Rammerger. 1908 S. 7.
Das Gegen fiat zu $ 743 bildet S$ 748.
II. $ 743 im einzelnen.
L Bu AMbf. 1:
a) Das Recht des einzelnen Teilhaber8 auf die Früchte hat fi nach feinem
Anteil an dem Kechte überhaupt zu richten, fofern feine andere Wbrede
Gefteht. Neber den Dearilf Hriüchte dgl. S 99. E83 it hier ein Bruchteil am
Meinertrag, nicht am Bruttvertrag zu verftehen, Kammerger, in DL. MN,
i, Bez. d. Kammerger, 1909 S, 34. Eehr häufig, wird e8 fidh hiebei um
Miteigentum am reinen Einkommen an8 dem gemeinfhaftliden Rechte
handeln, das gemeinfam oder für gemeinfchaftliche Htechnung verwaltet wird,
Sine Abtretung oder Verpfändung foldhen Anteil8 an der gemeinfchaftlich
verwalteten Sache wird dem Teilhaber nicht zuftehen, val. Kammerger. a. a. D.
Diefer Anteil am Fruchtertrag it ein f{elbhiändiges Recht (wie im
gemeinen echte, vgl. Dernburg, Band. 8 196). Dies kommt im Gefjeß ind
befondere auch dadurch zum Ausdrucke, daß gemäß $ 745 Ab]. 3 Sa 2 das
Recht des einzelnen Teilhaber8 auf einen jeinem Anteil entfprechenden
Bruchteil der Nußungen nicht ohne: feine Zuftimmung — audH nicht durch
Mehrheitsbefchluß — beeinträchtigt werden kann (einfchränfend aber auf die
bereit abgeerntefen Zrüchte Goldmann-Lilientbal S. 791, ähnlich auch
NROR.-Komm. Bem. 1).
&amp;amp; ift aber freiliG möglid, daß im Einzelfalle die AA unter
die VBerwaltungshandlungen zu rechnen ift und dann nach Maßgabe
des &amp;amp; 744 nur gemeinfam vorgenommen werden kann, 3. BB. Einziehung der
Mietzinfe eines gemeinfamen Haufes (vgl. hiezu L®. Berlin Bl. ? N.
i. Bez. d. Kammerger. 1906 S, 88, abweichend aber Kammerger. ipr. d.
DLG. Bd. 12 S, 66, das ein Verfügungsrecht des einzelnen über den ihn
treffenden Teil der Mieten durchweg annimmt, fowie KON -Komm. Bem. 1)
„Der e8 lieat eine Verabredung vor, daß über die aanze Ernte nur auf einft
        <pb n="428" />
        15. Titel: Gemeinfhaft. S 743. 1345

mal verfügt werden fol (fo mit Mecht Dernburg S 369, I, 3, zuftimmend
auch Dertmann Bem. 2 zu S 743). Bol. Horigen3 auch &amp;amp; 754 ALT. 2.
Wenn ein Teilhaber hartnäckig einen Gebrauch fortfebt, der den Mitgebrauch
der anderen beeinträchtigt, oder wenn er hartnäckig einen der anderen Leilhaber
 an dem ihm zuftehenden Gebrauche hindert, Jo kann auf Schadens-»r]aß
 oder Unterlafjung geklagt werden, vgl. Elgbadher, Unterlafungsflage
 S. 148, 1. ferner auch Lehmann, Die Unterlaffungspfliht S. 33,
Wegen der Anteile bei Verfaufsiyndikaten vol. NOS. Bd. 70 S. 166
‘Anteil am Mehrgewinne bei Lreiserhühungen des Syndifats; Sefchäft8-Jeteiligung
 der Verkaufsfyndikatsniitglieder bei Meränderungen der Wwirtan
 Entwickelung).
j. 2: .
Ynwieweit die Teilhaber zum Gebhraucde des gemeinfhaftlidhen
Segenftandes befugt find, war in der Theorie aber eine Dbeiftrittene
Frage. Im SGegenfaße zum Prinzipe des römifchen Rechtes (1.28 D. 10, 3),
5a3 hier ein Handeln gegen den Willen des -anderen Teilhaber8 überhaupt
1icht vielmehr leßterem allgemein ein jus prohibendi gab, verleiht
08 BGB. dem einzelnen Teilhaber eine Direkte Befugnis zum
Hebhrauche der Sache, foweit nicht dadurch der Mitgebraugh der
übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Dies {cOholießt fih an die
neuere gemeinrechtliche Praxis an, welche hierin mit dent ftarren MWefen des
EU RechteS bereit gebrochen hatte, val. hiezu insbefondere Seuff.
Arch. Bd. 34 ir, 99 und Bd. 38 Dir. 214. Den Unterfchied zwifchen „reinen
Befißhandlungen“ und fonftigen Maßnahmen eine8 socius (Val. D. Seeler
2 a. ©. S.5f.) hat daZ Gefeß nicht weiter ausgeprägt, val. DYVertmann
Dem. 1 zu $ 743. ;
Der einzelne Teilhaber darf alfo grundfäglih — fofernm nidht Die
befonderen, SS 745 und 746 im Einzelfalle zur Anwendung fommen — das
zemeinfchaftlidhe Recht auch gegen den Willen de3 anderen Teilbabers
infoweit gebrauchen, al8 diefer Gebrauch der Beltimmung der Sache gemäß
und dem anderen Teilhaber nicht {hädlih ft, ohne daß er DdieS erft im
Alageweg auszutragen braucht. Dies wird felbft dann gelten dürfen, wenn
28 fich um Verfügungen handelt, weldhe die Subitanz einer gemeinfdhaftlichen
Sache berühren; 3. DB. hat der einzelne Miteigentümer die bon dem anderen
sinfeitig vorgenommene Pflafterung der Ausfahrt in dem gemeinfdhaftlichen
DHofraum unter der Vorausfeßung 3u dulden, daß fie für ihn unfchädlich
and au der Entfernung der Vilajterung für ihr ein Interefle nicht vorhanden
ift; vol. die oben a Enticheidung. Neber die Rechtsverhältniffe
an gemeinichaftligen Brunnen val. Svyrenger im Urchiv f. d. ziwilift.
Praxis Bd. 77 S. 28 ff. . .
Bei der Frage, mie weit der einzelne Teilhaber in diefer Richtung
neben dürfe, merden insbefjondere die Orundjäße von Treu und Ölaubdben
(8 242) maßgebend erfcheinen, au) kann das Schifaneverbhot des $ 226
zer von befonderem Einflufje werden. , ..
. Früher geübte und eingehaltene Einfchränkngen der Benubung
iteben Der Befriedigung neuer Bedlüirfniffle nicht im 0 joweit folche
nnerbalb jenes NubungskreifeS auftauchen; val. Seuff. Arch. Bd. 62 Nr. 207
und ROR.-Komm. Bem. 2. , . ,
ine Streitfrage liegt bier weiter darin, ob ber einzelne Teilhaber bei
jeinem Borgehen mit der SGehraucdhsSsmöglichkeit des anderen Leiljaber8
 im abitrakten Sinne zu rechnen hat oder nur mit dem tatjädlidhen
 ee Des anderen Teilhaber8, foweit ihr Ddiefer im
gegebenen Falle für fih in Unfpruch nimmt. Itach dem Wortlaute des
Sejebe3 und mit Rücficht auf daS allgenıeine Prinzip bei der ®emein-1aft,
 wornach ein nicht unbilliger Egoismus des einzelnen in den VBorderarund
 treten darf (vgl. oben I a. E.), wird man ih wohl für die leßtere
Alternative entjheiden müffen. Val. DVertmann Dem. 1, c zu $ 743, fowie
auch Rümelin in Iherings Jahrb. Bd. 28 S, 464 ff.
Abi. 2 handelt im Hbrigen nicht über die Art und Weije der Benußung
zine3 gemeinjchaftlidhen Segenjtandes, fondern nur über das dem einzelnen
Teilhaber zuftehende Maß der N NS bei gegebener BenußungSart;
ießtere regelt näher S 745. Seuff. Arch. Bd. 57 Hr. 34.
U) Ueber das Mitgebraucdhsrecht an einem Gange zwifchen zwei Häufern vgl.
DLSG. Celle Seuff. Arch. Bd. 62 Nr, 207.
3, Ueber Befibßfchuß der Teilhaber gegeneinander vgl. $ 866 mit Bem.
Staudinger. BGB. Ih (Schuldverbältniffe, Kober: Gentelnfhafth, 5.6. Aufl. 85

33
        <pb n="429" />
        1346

VIL Ybignitt; Einzelne Schuldverhältnifje.

8 744.
Die Verwaltung des gemeinfchaftlichen SGegenftandes |tehHt den Theilhabern
gemeinfdhaftlich zu.
Seder Theilhaber ft berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenftandes nothmwendigen
 Maßregeln odHne Zuftimmung der anderen ThHeilhaber zu treffen; er
fanın verlangen, daß Ddiefe ihHre Einwilligung zu einer joldhen Maßregel im
voraus ertheilen.
&amp;amp;. 1. 765 X6f. 1; 766 Sag 3; I, 680; 11, 731.
2. ou MAbf. 1: SinfichtliH der Bermaltung des gemeinjhaftlihen ‚Gegenftandes
Pn De ejeß an dem Brinzive feit, daß diefe den Teilhabern gemeinfhHaftlich
zuftebe.
Eine Abgrenzung dahin, was unter „Bermwaltung“ im Gegenfake zum Ge=-Grand
 oder der Benußung des gemeinfhaftlichen Gegenitandes zu vertehen fet, gibt
das Gejeß felbft nicht. €S werden Bierumter alle jene Maßregeln fallen, welche irgendivie
— fjei eS in tat[ädlicher oder redtlidher Beziehung — eine Nenderung der
bisherigen Sachlage in fih fchlieBen oder überhaupt in den MahHmen einer ordnungsmäßigen
 @Gejhäftsführung zum Beften der Teilhaber fallen, 3. B. einerfeits Unbau
und Keparatır eine Haufes, eingreifende ANenderungen in der NWirtfchaftsführung 2C.,
anderfeitS 3. B. Vermietung, Berpachtung eines Gegenitandes 2c. In manchen Fällen wird
Freilich die ©renzlinie zwifdhen Benubung und Verwaltung fohwer zu finden fein oder
ee a überhaupt zufammenfließen, In ingbefondere bei der Gemeinfchaft eines
echtes.
IL Das Gefjeß kennt aber zivei Ausnahmen von dem Brinzip unter I:
A, in Anfehung der zur Erhaltung des gemeinichaftlidhen GegenitandeS notwendigen
 Maßregeln (Hbf. 2). .
B. In gewiffem Umfange wird bier auch das Majoritätsbrinzip zugelajfen.
Hierüber Näheres in 8 745 mit Bem.
Bu A: Die zur Erhaltung des Gegenftandes notwendigen Makßregeln kann jeder
Teilbaber ohne Buftimmung der anderen Teilhaber treffen.
4, Diejer Sag gilt aber nur für notwendige Maßregeln. Hierunter werden
im engeren Sinne nur jene zu verftiehen fein, welche in der Lat zur Erhaltung des
Begenitandes notwendig find al analog $ 547 und 8 994), 3. B. dringende KMeparatır
eines Haufes, notwendige Beftellung eines Feldes, aud Bezahlung fälliger Gelder, 3. B.
von. Hybothekzinjen, fofern eine Sämmnis von ungünftigen Folgen begleitet wäre, 3. DB.
drohende Zwangsvollitrechung. Auch eine Veräußerung kann unter Umftänden (3. S. bei
Hrüchten) eine notwendige Maßregel bilden (Io mit Recht Dernburg $ 369, If, 1, zu
jtimmend auch Dertimann Bem. 2). Ueber Verfügung über eine CEigentümerhnpothek und
Beichaffung der Lörjchungsbemwilligung eines Gläubiger8 |. ROS. Bd. 60 S. 269.
2, Der eintelne Teilhaber handelt Hiebei zugleidh für feine Genoffen. Er
wird diefen daher feine notwendigen Auslagen jamt Binjen zu ihrem Anteil in
Rechnung ftellen Können (wie im genteinen Itechte, vgl. Dernburg, Band. $ 196). Die
entfprechenden Erfaganfjprüche können forwohl vor der Aufhebung der Senmeinfchaft, als
nach diefer, wenn ihre Berichtigung nicht erfolgte, geltend gemacht merden; in Aniehung
des Verzugs gelten die allgemeinen NechtSfäße.
Beitimmungen dahin, daß der in diefer Hinficht fäumige Teilhaber dadurch feine
AnteilSrechte verwirke (mie im gemeinen Rechte 3. B. bei der Heparatır gemeinfamıer
Häufer; vol. Dernburg a. a. O.), hat das BGB. ablichtlich nicht aufgenommen (Mb. IL 878
Anm. 3 und Bem. 3 zu 8 748).
3, Neben dem Rechte des einzelnen Teilhaber3 auf Bornahme der in diefem
Sinne notwendigen Maßregeln wird zugleih den andern Teilhabern die Berpflich»
tung auferlegt, zu einer behufs Erhaltung des GegenitandeS notwendigen und von einem
der Teilhaber in AUusficht genommenen Maßregel im voraus ibre Einwilligung
zu erteilen. MNötigenfallz fann der betreffende Teilhaber auch ‚auf Einwilligung
lagen. Die Einwilliqung gilt dann mit der Mechtafraft des Urteils als erteilt nach
$ 894 3BD. .
Neßtere8 hat für jenen doppelten Vorteil:
a) € verfchafft ihm die nötige Bertretungsvollmacht,
Maßrenel den Abhichluk vorn Nechtageichäften bedinat.

wenn die nofwmendiae
        <pb n="430" />
        15, Titel: Gemeinfdhaft. 885 744, 745.

1347

b) Er wird dagegen fihergeftellt, daß die anderen {päter bie Notwendigkeit der
Maßregel etwa anftreiten (MM. a. a. D.).
4. Die in Abi. 2 enthaltenen Befugniffe Hellen ich als ein In dividualrecht des
einzelnen Teilbaber8 dar. E8 gilt daher dazZ Maioritätsprinzip in diefer Richtung
nicht ©. a. a. D.).
5. Selbjtverftändlich kann auch ein einzelner Teilhaber mit der Verwaltung des
Gegenftandes beauftragt werden; dann liegt ein gewöhnlihes AYuftragsverhältnis nach
Maßgabe der SS 662 ff. für Die Megel vor. Eine derartige Wuftragserteilung it aber
nicht nach Art der Gelhäftsführung bei der Gefellihaft zu beurteilen MM. IL, 876).
. 6. Der Haftungsmaßftab des einzelnen Teilhabers iit hier, wie auch fonft bei
der Gemeinichatt, der allgemeine nah Maßgabe der SS 276 ff. Eine Befchränkung auf
die Sorgfalt im eigenen Angelegenheiten, wie hei der Gefellidhaft, tritt hier nicht ein,
da das Gemeinfchaftsverhälinis keine zureidhenden Gründe zu einer derartigen Abweichung
abgibt, insbejondere fehlt das bei der Gefellfchaft fo wichtige befondere WBertrauensverhHältnis
 GM. a. a. OD. und BP. I, 768; abweichend vom gemeinen Rechte).
Die Brot. heben an diefer Stelle auch hervor, daß den Teilhabern als folden —
ohne Dazwildhenliegen eines befonderen Vertrags (Auftrag, Gefellichaft) — gegeneinander
eine Berpflidhtung zur Aufmendung von Sorgfalt behufs der Abwendung von VBer-[uften
 an den gemeinfchaftliden Gegenftänden nicht obliegt.
„7. OinfichtliG der Feuerverfidherung val. für Bayern rt. 10 des Brand:
verficherungsSgejebeS in der neuen Fajlumg durch Art. 164 AG. und vgl. ferner auch
Art. 71 Abt. 2 des gleichen Gejeßes a. a. OD.
. IE. Wird eine Einigung über die Art und Weife der Nerwaltung überhaupt
nicht erzielt, fo fann zunächft der Weg des S 745 Ubi. 2 von Bedeutung jein (in
gemwifjem Umfange fchaffen auch 88 743, 744 Ubi. 2 Hilfe) und al3 leßbtes Mittel zur
Gebung der Uneinigkeit dient die Aufhebung der Gemeinfdhaft S 749).
„IV. Aus $ 744 folgt ferner, daß jeber Teilhaber nur Zeiftung an alle oder
Ginterlegung beanfpruchen kann, val. Bl. f. N. i. Bez. d. Kammerger. 1908 S. 7, Recht
1908 Ir. 2641, 1910 Nr. 88, Nipr. d. VLG. (Nammerger.) Bd. 20 S. 107, aber auch
ROS. bei Sörgel IKıpr. 1909 S. 252.
n YV. Neber StreitgenoffenIdhaft der Teilhaber in einem gemeinfhaftlidh ange
nr val. 8 62 ABO. und Lux, Notwendigkeit der Streitgenoffenf haft
©, „1121.

8 7456,
Durch Stimmenmehrheit kannt eine der Bejchaffenheit des gemeinfhHaftlichen
Segenjtandes eutfpredhende ordnungsmäßige Verwaltung: und Benugung bejcOloffen
 werden. Die Stimmenmehrheit ift nach der Größe der Antheile zu
Jerechnen.
Yeder Theilhaber kann, fofjern nicht die Verwaltung und Benußung durch
Vereinbarung oder durch Mehrheitsbefchluß geregelt ft, eine dem Intereffe aller
Theilhaber nach billigem Ermeffen entfprechende Verwaltung und Benugung
verlangen.

Eine wefjentliche Beränderung des Segenftandes kann nicht beichloffen oder
verlangt werden. Das Recht des einzelnen TheilhHabers auf einen jeinem Antheil
entiprechenden Bruchtheil der Nußunaen kann nicht ohne jeine Zuftimmung beeinträchtigt
 werden.
©, I, 736 Sat 3, 765 Ubi. 8, 772 Sab 1; IL, 681; IM, 782.
I. Der Grundfak der gemeinfhaftliden Berwaltung des gemeinfamen
Segenftandes im Sinne des S 744 wird wefentlih modifiziert durch das Majoritätsprinzip,
 das S 745 im Anfchluß an das neuere Recht val. BLR, TI I Tit. 17 &amp;amp; 12)
in Unjebung der Art der Berwaltung und Benußung zuläßt. GHiedurch fol der
Majorität die Möglichkeit gewährt werden, eine als jachgemäß zu erachtende Maßregel auch
zegen den Willen der Minderheit ET freilich mit gewiljen Schranfen:
|. Bem. 2 und val. auch Niyr. d. DLG. (Kiel) Bd. 13 S. 4928.
        <pb n="431" />
        1348

VIL Abignitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

1, Die Stimmenmehrheit beftimmt u nicht nad) der Ropfzahl, fondernt nach
der Größe der Anteile (Abi. 1 Sag 2). E3 it abjolute Majorität erforderlich
(in Nebereinftimmung mit dem geltenden Rechte; vgl. PLR. a. a. OD. $ 21). Im Falle
der Stimmengleichheit gilt zunächft der Orundiak potior est conditio prohibentis; {j.
ıber Bem. II a. €.
, 2, Der Mehrheitsbeihluß darf nicht nah Willkür gefaßt werden, er kann
vielmehr nur in beftimmten Schranken erfolgen: , ,
a) Cr muß der Beihaffenheit des gemeinfhaftlihen Gegenftandes, Jowie
den Kegeln ordnungSmäßiger Wirtichaft ent{predhen (Art. 1 Sag 1),
SU St Arch. Bd. 65 Nr. 164 (Gehört die AYufftellung eines Vertreter8
7ieher
Eine wefentlidhe Veränderung des Gegenftandes kann nicht be-‚Ofofjen
 oder verlangt werden (Abi. 3 Sag 1). Hierunter mird eine foldhe
Veränderung zu verjtehen fein, welche die Geftalt oder wirtfchaftlihe Art
des Gegenftandes in einfdhneidender Weife ändern würde; auf Ber
[Olechterungen ijt dies durchanS nicht befchränkt; auch relativ zu teuere
Anlagen werden bierunter fallen fönnen (Dertmann Ben. 2). Die für
die anderen unfdhädlidhe Bflafterung einer gemeinfhaftlichen Ausfahrt
z. Bi. ftellt feine derartige wejentliche Veränderung dar (Seuff. Arch. Bd. 38
S, 275). Unverhältnismäßig Koffpielige Anlagen {tehen einer wejentlidhen
Beränderung gleich, val. bayr. Oberft. LO. NKecht 1908 Nr. 2662,
Sin Majoritätsbelchluß darf unter feinen Umftänden das Recht des eins
zelnen Teilhabers auf einen feinem Anteil ent{prechenden Bruchteil der
Nugungen (f. 8 100 —. weitergehend als der engere Begriff Früchte)
beeinträchtigen; der Teilhaber kann aber felbftverftändlich aus rei Stücden
in eine derartige Verkürzung einwilligen (Abfj. 3 Sag 2).
Die NußungSart und die Form, in der der einzelne feinen
Nußungsanteil bezieht, kann aber dur Mehrheitsbeihluß geändert werden,
‘ofern nur darin feine wefentlidhe Beränderung liegt und die Nukungsquote
de8 einzelnen nidht beeinträchtigt mird (Dertmann a. a. D.).
Neber die Art und Weife, auf weldhe der Mehrheitsbefchluß über die
Benußung deS gemeinfchaftlicdhen En zu fallen it, enthält 8 745
(im Segenfaße zu den SS 32 ff. für Bereine) feine Vorfchrift. (ES ift daher
auch der feOhriftlihe Weg nicht ausgefchlofen, val. S$ 491 GHSOB., RGE.
Bd. 9 S. 140 und KROR-Komm. Bem. 2.) Mangels bejonderer AWbntachungen
 hierüber im Vertrage wird man im Zweifel davon au8zugeben
 haben, daß der Minderheit daS vorherige Gehör nicht verfagt
werben dürfe. Daraus ergibt {ich aber nur die Zolge, daß die BerleBung
diefes RechtsgrundfjaBeS die Mehrheit unter Umftänden IhadenSerfabflichtig
macht und für die Minderheit nach S 749 AUbf. 2 BGB. einen wichtigen
rund abgibt, die Aufhebung der Gemeinfhaft auch dann zu verlangen,
wenn eine folche dur Vertrag ausgefchlofien tft. € kann aber daraus
nicht gefolgert werden, daß die Rechtsgültigkeit eines Mehrheitzbefhluffes
und der auf ®rund diefes Befchluffles mit Dritten abgefchloffenen Verträge
bon der vorherigen Anhörung der Minderheit abhängig ijt. Die NechtSjicherheit
 erfordert auch, daß folchen alles der mit der Mehrheit ab-IchlieBende
 OYritte ent{precdhend gefchüikt it, da fich Ddiefer regelmäßig nicht
»ie Gewißheit verfchaffen kann, ob die Minderheit gehört ® Vgl. OLG.
Riel in Seuff. Arch. Bd. 61 Nr, 131 und Kipr. d. DLG., Bd. 13 S, 428.
Sind nur zwei Leilhaber mit Ed Anteilen vorhanden, fo ijft ein
Mebrbeitsbeidhluß nicht möglich. kangels einer Vereinbarung kommt YWbf. 2
zur Anwendung, vgl. RKOECS. Yur. Wichr. 1906 S. 112 Kr. 11. Wenn die
Anteile verfchieden groß find, fo kommt dem einen der Teilhaber von vorne-Jerein
 die Stimmenmehrheit zu und die hieraus Niekende Machtbefugnis
vgl. ROR.-Komm. Bem. 2).
Der dem einzelnen Teilhaber zufommende Bruchteil der Nugungen
4. 88 743, 100) darf ihın auch durch einen Mehrheitsbefchluß nicht entzogen
werben; lebterer kann fih aber darauf eritreden, in weldher Weife die
Nußung erfolgen {joll, 3. B. ob ein gemeinfame8 Landaut von den Teil-Men
 felbft bemwirt]chaftet oder verbdachtet merden Toll, val. ROR.-Komm.
Dem. 4.
3. It die Minorität der Anficht, daß der Mehrheitsbejhluß diefe Schranken
verlebt, fo kann fie die Entfcheidung des Nichter3 hierüber anrufen (M., II, Q76),
a) Aus Orunden bloßer Unzwmedmäßigkeit aber kann mangel8 eines
Nerfehlens aeaen obiae Schranken ein Mehrbeitsbeichluß nicht anaeariffen

®
3
        <pb n="432" />
        15, Titel: Gemeinfhaft. 8 745. ; 1349

erden. Dem Widerfprechenden kann Höchitenz ein KündigungSrecht im
Sinne des 8 749 Adolf. 2 wegen eines „wichtigen SGrundes“ erwachfen (vgl,
Dertmann in Ben. 3). Die Geltendmachung von Willensmängeln Yt
dagegen nicht ausgefchloffen, vgl. ROR.-Komm, Dem. 2.
m übrigen obliegt der Mehrheit der Beweis, daß die Vorausfeßungen
5e3 Abi. 1 vorliegen, während jene des Ubf. 3 die Minderheit zu
beweifen bat.
+, Mehrheitsbefchlüffe, die ich in den aufgeftellten gefegliden Schranken
haften, fönnen auch von der Mehrheit ohne weiteres ausgeführt werden, e8 bedarf Feiner
aorherigen Alage gegen die Wideritrebenden, vgl. OLG. Wiel, Recht 1905 S. 680, Ripr.
5. OLG. Bd. 13 S. 428 und Vertnmann a. a. D.. Someit die Beichlüffe aber über die
zefeBlichen Schranken hinausgehen, find fie nicht verbindlich; ihre Unverbindlichkeit kann
im Aagewege geltend gemacht werden.
5. 8 745 betrifft nur daß innere Verhältnis der Teilhaber untereinander.
Durch den Mebhrbheitsbefchluß werden alle Teilhaber verbunden; auch wer bagegen ftimmte,
muß zur Durchführung des BejchluffeS mitwirken, mas inSbejondere für die Wirkung nach
außen gegenüber Dritten wichtig wird, “ HLS. Rünigsberg echt 1907 S. 972, 973,
Kipr. d. VLG. Bd. 18 S. 34, Cent. Arch. Bd. 63 Nr. 89 Verpachtung eines See8).
IL Bedeutung und Tragweite des Abf. 2:
a) Die Beitimmung, daß die Mehrheit der Teilhaber eine Ordnung ‚der Vers
waltung und Benußung herbeiführen füönne, ijt nicht immer genügend, da
äch oft eine ec Prdeit nicht erzielen läßt, 3. B. der betreitende Segenjtand
gehört zwei Verjonen zu gleichen Anteilen pder ein bzw. mehrere Teilhaber
wollen aus Cigenfinn, aus Böswilligkeit oder um eine Verfchleuderung der
he a Sache zu erzwingen, eine vernünftige Verwaltung ober
Benußung des gemeinjamen GegenfitandeS verhindern. , ,
. Sür alle diefe Fälle räumt Wbi. 2 gan allgemein jedem Teils
haber das NMecht ein, von fih aus eine Verwaltung und Benußung zu
verlangen, welde nach Bbilligem Ermefjjen den gemeinfjamen
Interejjen aller Beteiligten am beiten ent{priht (€. I wollte
dem einzelnen Teilhaber diejfen AUnfpruch nur unter der MVorausjebung
zewähren, daß die YWufbebung der Gemeinfchaft noch nicht verlangt oder
megen Unzuläjfigkeit der Teilung in Natur und Unmöglichkeit des Verkaufs
richt herbeigeführt werden kann; Ddiefe Befchränkung Mi nunmehr gefallen).
Der Begriff diefer entfpredhenden Maßregeln felbit wird vom Gejebe
nicht weiter umgrenzt. Die Mot. führen auf: Teilung nad Raum, Ver:
DEE oder Verpachtung, Nubung der Teilhaber nah einem beftimmten
Wechjel oder nur durch einen Teilhaber gegen entfprechende Entfhäbigung
der anderen. Ueber Wiederaufbau eine8 gemeinfhaftlidhen
EE D C 3 al8 entiprechende Verwaltung val. Ripr. d. DLSG. (Stuttgart)
€ muß aber ftets eine Uneinigfeit über die Art der Benußung des
teen Gegenftandes vorliegen. Ein Streit, in dem Der eine
eilhaber von dem anderen die Beitellung eines gemeinfhattliden Verwalter3
gerlanat, fällt nicht hierunter, vol. Sur. Wichr. 1906 S. 112, . Sur. 3. 1906
S. 429, Seuff. Arch. Bd. 61 Nr. 201.
Der Teilhaber muß aber natürlich eine beftimmte Art der Benußung
und Verwaltung verlangen (vgl. hiezu SS 253 Nr. 2, 308 ZEO., M. IL, 888,
389, Rifch, Urteilslehre S, 128 ff.)
x) Geben die übrigen Teilhaber nicht darauf ein, fo Kann er den Pr 03€ Bmeg
 HefcOhreiten. Die Klage it gegen Jene Teilbaber und zwar
auf Zuftimmung zur begehrten Maßregel, vgl. Oruchot, Beitr. Bd. 49
S. 837 und echt 1905 S. 254) zu richten, mit denen Streit befteht
vgl. NGC. Bd. 1 S. 319). Die anderen Können Widerklage mit
er VBorfchlägen erheben. ,
Das ergebende Urteil ijft ein gewöhnlidhes SLeiftungsurteil, vgl.
Rio a. a. DO. und Dertmanıt a. a. DL.
Die Schranken für Majoritätsbefchlüffe (Bem. I, 2 werden jedoch
zn für Diefe8 Recht des einzelnen Teilhaber8 entivrechend gelten
nüffen.
Zelbitverftändlich Iteht c8 außerdem dem einzelnen Teilhaber für die
Kegel frei, wenn eine friedliche VBerftändigung nicht herbeigeführt
erden kann, die Auflöfung der Gemeinichaft zu verlangen, was auch
Air Die unzufriedene Minorität gilt {f. SS 749 {f.).

p
        <pb n="433" />
        1350

„VIL AWbfOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

d) Da die Verhältnifje ich ändern Können, muß bier aber auch jedem Bes
teiligten das Mecht zuitehen, bei geänderter Sachlage neue AUnfprüche
biefer Art iroß eines etwa früher ergangenen Urteil8 geltend zu machen.
_ 1, Neber die Wirkung von Majoritätsbefhlüfen gegenüber Sondernachjolgern
 f. 8 746.
. IV, Sinfichtlig der Unterfangung Verlängerung in die Tiefe) einer gemeinidhaftliden
 Mauer vgl. Obermeyer in BI. f. KA. Bd. 68 S. 496.
S 746.
Haben die Zheilhaber die Verwaltung und Benugung des gemeinfchaftlichen
Segenjtandes geregelt, fo wirkt die getroffene Beftimmung auch für und gegen
die Sondernachfolger.
E. IL, 682; III, 738.
„4. In den MM. I, 877 war ausgefprochen, daß Vereinbarungen der Teilhaber,
namentlich über Urt der Benugung und Verwaltung des gemeinfchaftlihen
Gegenitandes, nur obligatorij{dhe Kechtsbeziehungen unter den Bertragfchließenden
hervorrufen und daher auch die Sondernachfulger nicht binden Können (val. hiezu
Windfheid-Lipp &amp;amp; 169 Nr. 4, S 449 Nr, 4, PLR. a. a. O. 882, 44). en
‚€. I! und das Gefeßbuch jelbit legt dagegen unter Annahme eineS neuen Brinzips
derartigen Vereinbarungen Wirkung auch gegen die Sondern adfolger bei
und zwar au8S einem unmittelbar praktifchen Bedürfnifie, da nämlich fonft jeder Zeilhaber
derartige Nbmacdhungen durch Veräußerung feines Unteil8 jederzeit iNujortich machen
fönnte (vgl. %. 11, 753; D. 89). .
“ Das Gejeß Ipricht hier von „Regelungen“, worunter die durch einz
ltimmigen (S 744), wie die durch Mebhrheitsbeichluß (&amp;amp; 745 Ab. 1) erfolgten
Vereinbarungen über Verwaltung und Benußung des gemeinfchaftlicdhen
SegenftandeS zu verftehen find, Sraglich erfcheint, ob au Verfügungen im
Sinne des S 745 Ubi. 2 hieher gehören. Der Wortlaut des Gefebes {tebt
ier_ allerdings entgegen, aber dem obigen Prinzipe nad) wird auch eine
deftfeBung auf rund jener BYorfchrift darunter einzufdohließen fein. (Cbenfo
land zu S 746, Dernburg 8 369 Anm. 4, Crome 8 286 Anm. 73, Dertmann
Dem. 1 und Binder, Stellung des Erben, 111 S. 79).
Als Sondernachfolger hat auch der Gläubiger zu gelten, der die Pfändung
des Anteil8 eine8 Leilhaber8 erwirkt hat; vol. aber auch &amp;amp; 751 Saß 2.
Die Wirkung in der Richtung gegen den Sondernachfolger tritt auch dann
ein, wenn diefer die Regelung meder kannte nod kennen mußte, val.
RON-Komm. Bem. 2. Sa
Daß derartige Regelungen für den Gefamtnacdhfolger verbindlich find,
ift felbftverftändlidh (arg. a majori ad minus), ,
Die vedHtlide Konftruktion erfcheint zweifelhaft; man bat e8 im
runde wohl mit einer dinglidh wirkenden Befchränkung und Befonderheit
Sn BEENDEN, im ganzen gebacht, zu tun. Val. DVertmann
DBem. 2. ;
„28 Bei Orundftücen befteht zugunften des dritten Erwerber3 eine befondere
Einihränfung dahin, daß eine derartige Bereinbarung nur dann gegen den Dritten
wirfen foll, wenn fie aus dem Grundbuch erfichtlich ift. Val. $ 1010 mit Bem.
3, Neber die Regelung de8 fog. Stodwerkeigentums f. Bem. 3 zu 8 1010.
4, Neber Wirkung des Ausfchluffes8 einer Aufhebung der Gemeinfdhaft
gegenüber dem Sondernachfolger val. $ 751 mit Bem.
8 747.
Seder Zheilhaber kann über feinen Antheil verfügen, Ueber den gemeinichaftlichen
 Gegenftand im Ganzen fönnen die Zheilhaber uur gemeinfchaftlich
verfügen

1

&amp;amp; 1, 763 Sag 1, 2; 11, 688; IN, 784,
I Dem Wefjen der Gemeinfhaft nach Bruchteilen entfpricht e8, daß Der ein:
zelne Teilhaber in der redhtliden Berfügung über feinen Anteil nicht Beidhränfkt
Hit (in _Nebereinftimmung mit dem früheren Rechte; vol. Windfcheid-Kipp 8 169 a, PLR.
31.1 Tit. 17 88 4, 5, 10 ff). Der Anteil des Teilhaher8 it daher — im Gegentaße zu
        <pb n="434" />
        15. Titel: Wemeinfchaft. 88 745—747. 1351

dem Anteile des Gefellichafter8, vgl. SS 719 mit 717, 718 — ein felbjtändiges freies
VermögensZobijekt desjelben Dal. auch ROS. Bd. 57 S. 435). ,
Neber den Dear} der Verfügung vol. näher Bem. VII, AS, 538 in Bd. 1.
Die Berpachtung oder Bermietung gehört nicht zu den Verfügungen, f. NOS,
Bd. 58 S. 37. , ;
4. Aus diefer felbftändigen Lt a des einzelnen Teilhabers folgt
in8befondere, daß diejer jeinen Anteil nach Belieben an einen Dritten veräußern kann,
welcher dadurch unmittelbar an feine Stelle tritt.
a) Ein Widerfbruchsrecht fteht den anderen Zeilh abern en Gefebe
zicht zu, wenngleich fie aus irgendeinem Grunde durch die Veräußerung
hr Sntereffe für bedroht hakten jolten (WM. 11, 874).
Cbhenfowenig ift den anderen Teilhabern ein VBorkaufs- oder KRetraftsrecht
 eingeräumt — im Segenjage zum PCR. IL 1 Tit, 17 88 61, 65 und
dem Gayrijchen Rechte (val. den bayrifchen Kandtag8ahichied vom 10. Nos
jember 1861, Il 8 928 Dr. 2, Roth, Bayrifches Zivilrecht 11 $ 142). Der
rund für diefe Wolehnung wurde hauptfächlich darin gefunden, daß ein
allgemeines Borkaufsrecht als gefeblidhe Yorm eine zu große Betchränkung
im fich Ichließe, zumal die neuere Zeit diefem Inititute fhon im allgemeinen
wegen jeiner NE uud mit Rückjicht auf die damit verbundenen
Runtroverfen und Streitigkeiten abhold jei (B. II, 746).
(3 bleibt {elbitverftändlich den Beteiligten undenommen, vbertrag8-mäßig
 ein Borkaufsrecht im Einzelfall unter iO EM und die
Einhaltung desfelben durch eine Vertragsitrafe zu fichern CB. a. a. O.). Bei
zemeinfchaftlidhen GOrundftücken Yanıt eine derartige Vereinbarung auch vers
inglicht werden (|. 88 1094 ff).
„3, Der Teilhaber Kann feinen Anteil aud mit beidhränfkten Rechten belaften,
mie 3. B. mit einem Nießbrauch, einem Pfandrecht (©ypotheß, einer Realkajt und einem
Borkaufsrechte, val. SS 1066, 1095, 1106, 1114, 1258 nit Bent. (nicht aber mit einem Erbbaurecht
 und einer rund» oder Lefchränkten verfönlichen Dienfıbarkeit, val. Dem. 2, €
w 8 1008); auß der Vraxis vgl. biezu audh NOE, im „Necht“ 1910 Nr. 1728. Neber
Belaftung einer gemein{dhaftlichen Sache zuguniten einc8 Miteigentümers 1, &amp;amp; 1009
mit Bem. und auch Urt. d. bayr. Oberft. LS. vom 19. September 1902 In Seuff. Arch.
Bd. 58 Nr. 214. S. au Seuff. Arch. Bd. 65 Nr. 231.
3, Au8 diefer freien Berfügungsmöglichfeit des Einzelteilhaber3 ergibt Hich, ferner
al8 notwendige Folge, daß der Dir zuftebende Anteil von Jeinen AU
aebfändet und 3zwangsSweife ar werden Fanrı. Mol. näher SS 857, 828 M., 864
Meta 200. anf S 701 Cap 2 BOB. mit Bem., fowie SS 181 ff. ZWVS., ud HOE.
Bd. 59 S. 180, 186 der Verfügung des Berechtigten ftebt die Verfügung im Wege der
NN gleich), 1. au ROT. Bd. 13 S. 180 und Seuff. Arch. Bd. 61 Nr. 264.
N 90 S Dan fändung des MiteigentumsrechtS eines Chegatten vol. Kammergericht, Recht
1903 ©. 458.
Der Pfändung des gemeinfOaftlidhen GegenftandesS felbit ann natürlich
en der Teilhaber nach $ 771 ZB. widerfbrocdhen werden, vgl. Seuff. Arch.
5. 49 S. 480 und auch 8 751 BG3. .
Der Anteil des Teilhaber8 gehört zu feiner Konkur8zmaffe; f. 88 1, 16,51 KO.
4, Ueber Verzicht auf einen Anteil und deffen Wirkungen f, Bem, 3 zu S 748
und vol. biezu auch SS 755, 756, Tomwie &amp;amp; 959, binfichtlih des Berzichts ‚auf @rundit
 ük8= Anteile vgl. Bem. 3 zu $ 928.
. 5. Eine redhtsgefehäftlidhe Verfügungsbefhränkung 3. 5. eine Vereinbarung,
daß Feiner der Teilhaber feinen Anteil ohne die Zultimmung der anderen veräußern oder
belaften dürfe, kann im SHinblit auf $ 187 nur obligatorifch zwildhen den Parteien
mirfen, nicht aber Sean Dritte MM. 1, 875). Auch dur Eintragung im Örundbuche
fann nach richtiger Anjicht eine derartige Verfügungsbefhränkung nicht verdinglicht
merden, da Dies in direktem Widerfprucdhe mit dem Prinzipe des 8 137 ftünde (vgl.
Bem. IV, 2, a, y zu S 892). Einem derartigen Bedürfniffe fanı abgeholfen
merden durch Beftellung eines dinglihen Borkanufsrecht oder durd) Vereinbarungen im
Sinne der 88 749, 751 und 1010 (vgl. hiezu auch Borbem. IN).
6. Der Mitberechtigte einer Geldforderung kann fi jeine3 ideellen Anteils zur
Aufrechnung gegen eine dem gemein]dhaftlichen Echuldner an ihn allein zuftebende
Sorderung hebienen, RKOE. Bd. 22 S. 252 und Kuhlenbed zu $ 747,
IT. Sn Nebereinftimmung mit dem fritheren Rechte hebt das SGefep (Sag 2)
befonderS hervor, daß über den gemeinfdaftlighen Gegenitand im ganzen die Leilhaber
 nur gemeinfchaftlidh rechtlich verfügen fünnen. Au Dderartiaen Verfügungen

2}
        <pb n="435" />
        VIL AbjHnitt: Einzelne Scqhuldverhältniffe.
bedarf eS daher der Mitwirkung fämtlicher Teilhaber. Bloße Mebhrbheitsbefchlülfe
fönnen nicht genügen,
„1. CEinfeitige Verfügungen eine Teilhaber8 über das Sanze Itehen, wie derartige
 Berfügungen über den Anteil eine8 anderen, rechtlidh der Verfügung über fremdes
Vermögen gleich. Ueber Ronvaleszenz vgl. 8 185.
2, Zur Zwangsbollftredung in den gemeinfhaftliden SGegenftand ift
gegen alle Teilhaber vollitredbarer Schuldtitel notwendig, vgl. auch
. 11, 745.
3. Sonderbeftimmungen enthalten $ 432 (für die unteilbare Reiftung)
und S$ 1011 für das Miteigentum. nn
Bei lebterem fann der einzelne Teilhaber zur Sicherung feines Individualrechts
auch die Rechte der Gemeinfchaft geltend madhen, alfo bindizteren, Konfejtorijdh und
negatorifch zugunften der Gemeinfchaft Hagen kann, foweit dadırch die Itechte der Hbrigen
Teilhaber nicht EEE DE werden; auch darf der Verpflichtete niht in eine nadhteiligere
 Sage gebracht merden. Vogl. RKGE. in Gruchot, Beitr. Bd. 28 S. 947, Bd. 30
S. 440, NOS. Bd. 21 S. 257, Bd. 28 S. 313. iowie ferner Crome II 8 286. IV und
DVertmann Dem. 4.
Sm Übrigen müllen die Teilhaber gemeinfam vorgehen, wa auch für a
Kündigung oder Kücktritt gilt, foweit e8 {ich hiebet nicht etwa um Berwaltungsmaßregelit
im Sinne des &amp;amp; 745 handelt (vol. KON -Komm. Ben. 2). . N
„.. Sein eigenes Anteilßreht an Sachen Kann der einzelne Teilhaber gegenüber
Dritten Jelbitändig geltend machen, 1. 8 1011 mit Bent.

S 748, |
Seder Theilhaber ift den anderen Theilhabern gegenüber verpflichtet, die
Salten des gemein]haftlichen Segenftandes fowie die Koften der Erhaltung, der
Berwaltung und einer gemeinichaftlichen Benußung nad dem Verhältnifie feines
Antheils zu tragen.
E. 1, 766 Sag 1, 2: 1, 684; II, 735
$ 748 vegelt die Pflichten der Teilhaber hinfichtlihH der Tragung von Laiten und
Koften in bezug auf den gemeinfchaftlicdhen Gegenftand.
1; Die jedem Teilhaber gegenüber den anderen Teilhabern obliegende Verpflichtung,
nach Verhältnis feines Anteils die auf dem gemeinichaftlidhen Gegenftande rubenden
Sajten, jowie die Kofjften der Erhaltung zu tragen, entjpringt aus dem Wefen der
Semeinfhaft und war auch im früheren Rechte allenthalben anerkannt (val. Windicheids
Ripp S 449 Nr. 2, c, PCR, EL I Dit. 178.45), , .
a) Das Gejeß geht aber einen Schritt weiter und will den Teilbabern al8
folden gegeneinander auch die weitere Verpflichtung auferlegt haben, die
Koften der Verwaltung und Benugßung nach VYerhältnis ihrer Anteile
zu tragen (2. II, 877). Für die Bemellung der Koften der Benußung
wird N der Umftand maßgebend fein, inwieweit der betreffende
Teilhaber nach der Vorfchrift der 88 743, 744, 745 joldhe zu dulden hat. (Die
regelmäßige tatfächlidhe Benußung fol alfo nicht entfcheiden.) Das gleiche
auf binfichtlig der Berwaltungsfojten. Trifft die Borausfjeßung der
Duldungspflicht nicht zu, fo entfheidet der Orundjab: notior est conditio
prohibentis (9%. IL, 877).
Neber den Begriff der Laften val. im allgemeinen 8 103 mit Bem.
[owie au ROSE, Bd. 66 S. 318, , , ,
Aus 8 744 Wof. 2 G. Bem. II, A Hiezu) it zu wiederholen, daß die zur Erhaltung
 des Gegenftandes notwendigen Maßregeln jeder Teilhaber
auch obne Sam des anderen treffen kann, was insbejondere
für die Fälle dringender Gefahr von Wichtigkeit if, in denen die Einwilligung
eine8 Teilhaber8 nicht rechtzeitig erlangt werden kann (B. II, 748). Zu
derartigen Maßregeln kann auch die Einwilligung der anderen Teilhaber im
borau3 verlangt werden. Da das Gefeß übrigen? allgemein vom AA n“
der Lalten fpricht, werden e8 die Örundfäbe der Billigkeit, fjowie Treu
und Glauben erfordern, daß der einzelne Teilbaber auch in folche Wi
fungen von vornherein einwilligt, die zur NER, er:
waltung und gemeinfamen Benußung erforderlich find, und fi auch
gleich an den Koften Geteiligt. Das Gegenteil mürde eine PflichtverleBung
in fi Iolieken, die unter Umfitänden auch einen Schadenserfaban-3}
        <pb n="436" />
        15, Titel; Gemein[haft, 88 747—749, 1353

ipruch der anderen Teilhaber begründen würde Vertmann Bem., 1, b, überainftimmend
 ferner SGoldmann-Lilienthal S, 794), .
Ein gegenfeitiges Schuldverhältnis, das die Anivendung der SS 323 ff.
zrmöglidhen würde, infoweif für die Regel hier nicht vor; e8 jind aber
befondere gegenfeitige Verträge hier nicht ausgefhlofjen, |. RÖR.-Fomm.
Bem. 1 und vgl. auch S$ 757 mit Bem.
2. Die Vor[chrift des Pen will ferner außer Zweifel ftellen, daß der aufwendende
 Teilhaber den Erfaß des Aufgemwendeten unmittelbar und lediglich
zuf ®rund der Tatfache, daß er die nad dem beftehenden Verhältnis an ih dem anderen
zur Saft fallenden Koften 20. berichtigt hat, fordern Kann, ohne auf die Orundfäße über
Sefchäftsführung ohne Muftrag oder über ungerechtfertigte Bereicherung angewiefen zu
jein (in Nebereinftimmung mit der gemeinrechtlidhen Ausdehnung der actio communi
dividundo; vgl. Windfcheid-Ripp S 431 Nr. 4, a, 8 449 Nr. 11; anderer Yuffaffung TE
auf ©rund des Umftandes, daß die Redaktionskommif fon den Sap 2 des E. 1 8 766 Itrich,
Pland in Ben. 4). ; .
Auslagen, die ein Teilhaber nicht für die Gemeinfchaft, fondern nur für einen
einzelnen anderen Teilhaber perfönlich machte, kann er von den andern nicht
erfeßt verlangen, foweit fie feine Beziehung auf die Gemeinfchaft felbit haben. Für Auslagen,
 die ein einzelner Teilhaber etwa durch feinen alleinigen Gebrauch im Rahmen des
S 743 bi. 2 Hatte, Kann gleichfalls fein Erjaß beanfprucht werden.
„3, Eine VBorfhrift dahin, daß fih der einzelne Teilhaber durh VBerzicht auf
jeinen Anteil der Beitragspflicht entziehen fönne (wie im franzöfifhen Nechte: code civil
art. 656), murde abjichtlih nicht aufgenommen (vgl. B. II, 748—750; eine E Bor:
jchrift beiteht im bayrifchen Berggefeß f. Art. 173 MM. n. SF.) ebenfowenig die Sondervorfchrift
 des gemeinen MechteS für den Fall der Säumnis in der Erftattung der a
jür die Erhaltung eine8 gemeinfamen HaufeS (Dernhurg, Band. I S 196 Nr. 10). Hin-Hchtlih
 beS Verzichtes auf @rundftücke vgl. auch Bem. 3 zu S 928.
4, Neber den GSaftungSmaßi{tab der Teilhaber vgl. Bem, N, 6 zu S$ 744.
5. 8 748 bezieht fih auf das interne Verhältnis der Zeilhaber untereinander,
alfo micht auf die Haftung nach außen. Diefe kann je nach den näheren Umftänden des
Einzelfalle8 verfchiedener Art fein: e8 Kant auch hier von vornherein eine anteil8=z
mäßige Haftung entftehen oder eS kann zunächft ein Teilhaber allein dem Gläubiger
verpflichtet werden (val. hiezu S 756) oder e8 Kann von Anfang an eine Gefamtverbind-[idgkeit
 der Teilhaber vorliegen, was insbefondere gemäß S 427 im Zweifel dann anaunehmen
 ift, menn bie Teilhaber gemeinfchaftlidh dur Vertrag die betreffende Verbind-(ichfeit
 übernommen haben: in lebterer Beziehung val. au S 755 mit Bem.

a)

8 749.7)
Seder Theilhaber kann jederzeit die Aufhebung der SGemeinfjhaft verlangen,
Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für
immer oder auf Zeit ansge[hloffen, fo kanız die Aufhebung gleichwohl verlangt
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Vorausjegung
fann, wenn eine Kündigungsfrift beftimmt wird, die Aufhebung ohne. Einhaltung
der Frijt verlangt werden.
Eine Vereinbarung, durch welche daz echt, die Aufhebung zu verlangen,
diefen Borfchriften zuwider ausge[Aloffen oder befchränkt wird, it nichtig.
® I 767 Bf. 1, 2 Sag 1; IL, 685; HI, 836.
I. Zu Ab), 1: Das Recht des Teilhaber3 auf Aufhebung der Gemeinichaft.
€8 liegt im Wefen der Gemeinfchaft, die regelmäßig nicht für die Dauer beftimmt
ift, daß fein Teilhaber an diefe gebunden fein joll. € kann daher jeder Teilhaber
jederzeit bie Nufhebung der SGemeinichaft verlangen (in Nebereinftimmung mit dem
früher geltenden Rechte; vgl. Windfcheid-Ripp S 449 Nr. 3; WLM. a. a. DO. 88 45 M.;
zode civil art, 815, fädhf. ©B. $S 337).
Die Nufhbebung felbit volkziebt Hch nach näberer Beftimmung der 88 752—757.

*) Spezialliteratur: Kohler, Gemeinihaften mit ZwangSteilung, Archiv fi d.
stbilijt. Praxis Bd. 91 S., 309; Eulenftein, Aufhebung einer Gemeinfchaft an Grund:
itücen und das Recht, die Nufhebung zu verlanaen, Yultizdienftl. BI. Bd. 1 S. 60.
        <pb n="437" />
        1354

VII. AbfjGnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

A}

Bon Aufhebung der Gemeinfhaft, nicht von Teilung jpricht hier
das Gefeß im allgemeinen, weil die Teilung im engeren Sinne häufig ausaefchlofien
 ift; vol. S 753. ,
Das Gejeß fagt: Die Yulhebung „kann verlangt werden“. Daraus
ergibt ich folgerichtig, daß das a al8 obligatorifdher
Anfpruch feiner rechtliden Ronftruktion nach gedacht ijt, nämlich
al8 Anfpruch auf Einwilligung feitens der anderen Teilhaber (vgl. Soldmann-Lilienthal
 S. 796, Dertmann Bem. 1, b, Binder, Stellung des Erben MI
S. 79ff.). €8 ijt daher nicht fonfequent, menn da3Z SGefep ipäterhin (vgl.
8751) von einer Kündigung Jpricht die Kündigung alS foldhe Iöft ohne
meiteres8 da8 obligatorijhe Band, vol. 3. B. S 723 hei der Gefellichaft).
Diejes Necht des Teilhaber3 geht in feinem weiteren Inhalte nach nur auf
YAufbebung der Gemeinichaft im engeren Sinne, d. I. eine Auseinanderjebung,
 welche eine völlige Berichtigung und Ausgleichung von Schulden
erheifcht, Kann nur im Deichränfteren Umfange des 8 755 verlangt werden (im
Segenfaße zu der DOT Auseinanderjekung bei der Gejellfchaft; vgl.
38 730 ff); zur befonderen Sicherung eines TeilhaberS wegen feiner in der
Semeinfchaft ih gründenden Forderungen gegen einen anderen Teilhaber
‚vird durch S 756 vorgeforgt. , ,
Die Aufbebung kann jederzeit verlangt werden. Eine Beftimmung, analog
mie bei der Gejellfchaft, daß die Aufhebung nicht zur Unzeit verlangt werden
dürfe, wurde ablichtlich nicht getroffen (. II, 705—751). Freilich mag hierin
oft eine Härte für die Beteiligten liegen. Indeffen Können diefe, wenn fie
ein befonderes Interelfe daran haben, fich gegen einen Mißbrauch des Rechtes
auf Yufhebung zu fchüßen, durch Begründung einer Gejell{dhaft
oder durch befonbere Vereinbarungen (vgl. 8.751) Vorjorge treffen.
Außerdem handelt e8 fih bei manden GemeinfdOaften, wie 3. B. bei gemeinz
IOaftlichen Brunnen, gemeinfdhaftlidhen Durchfabhrten 2c. häufig um Belajtungen
und Berechtigungen, die mit den Grundstücken zufammenhängen und dann
ohnedie8 dinglicher Natur find,
Der Unfpruch des einzelnen TeilhaberS ift darauf gerichtet, daß dieanderen
Teilhaber ihre Zuftimmung zur Aufhebung der GemeinfhHaft erteilen
(vol. oben unter b); willigen diefe nicht ein, {o fann darauf geklagt
merbden (8 894 3BO.). Der Anfpruch kann Jelbftänbig gegen jeden N
Teilhaber geltend gemacht werden, weldher der Yulbebung widerjpricht
NOS. Bd. 1 S. 319, Bd. 12 S. 198); diejenigen Teilhaber, welche fich mit
der Aufhebung bereits einverftanden erklärten, brauchen natürlich nicht mit-A
 zu werden (val. Sux, Notwendigkeit der Streitgenoffenfchaft S, 47);
bieje Rage bat an fich einen beftimmten Antrag über die Urt und Weite
der Teilung noch nicht zu enthalten, e&amp;amp; kann aber mit ihr zugleich (und dies
ilt regelmäßig praktijh) die Klage auf Bollziehung der Teilung nach SS 732,
753 verbunden werden (fo mit Recht Planck in Bem. 1, c; a. M. Hellwig,
Anfpruch und KMagrecht S. 444), Die Aufhebung ift erft vollzogen, wenn
A aller Teilhaber vorlieat oder Diefe durch rechtSiräftiges
rteil erjeßt if.
Sm übrigen it hervorzuheben, daß der einzelne Teilhaber nur vers
fangen fann, daß ihm Hear die Aufhebung der Gemeinfhaft erfolge,
die anderen Teilhaber {ind nicht gehindert, die ©emeinfchaft fortzufjeben;
vgl. ıpr. d. DLSG. (Cammerger.) Bd. 4 S. 119; durch die SS 752, 753
wird aber dann regelmäßig die Auflöofung der Gemeinfhaft doch hHerbeiges
Führt werden (eben]o Blanc a. a. D.), vgl. hiezu au DLSG. Kolmar Recht 1905
S, 560 und Iifpr. d. YLG. Bd, 12 S. 92. ,
Der Slüger muß au die Gefeßmäßigkeit der von ihm verlangten
Maßnahme (3. 5. die Vorausfekung einer LZeilung in Natur, S&amp;amp; 752) nachweijen;
 vgl. RGR-Komm. DYem. 1. ,
Die Aufhebung der Gemeinfchaft Kann fich entweder auf alle gemeinfwOaftfihen
 Gegenftände oder auch nur auf einzelne derfelben beziehen. Die
Teilhaber brauchen aber auf eine bloß teilwmeife Aufhebung der Gemein-Ichalt
 nicht einzugehen, wenn fie nicht wollen, ausgenommen, wenn e8 fich
um mehrere nur äußerlich zufjammenhängende Gemeinjchaften Handelt.
Sit bei der Aufhebung einer Gemeinfdhaft ein derfjelben unterliegender
Segenitand ungeteilt geblieben, z. B. aus Verfehen, fo kant nicht etwa
deshalb allein die vorausgegangene Teilung angefochten, fondern nur die
nachträglide Teilung diefes Gegenftandes verlangt werden (M. II, 881).
Mnders aber lieat die Sache, menn etwa bei der Aufhebung der Gemeina}
        <pb n="438" />
        15. Titel: Gemeinfhaft, SS 749.

1355

[haft einer der Teilhaber unberüdfidhtigt nen wäre. Hier kann
diejer eine neue Teilung bzw. die Uufhebung der Gemeinfchaft unter Berücfichtigung
 feiner Berjon verlangen, fofern nicht fein UnteilSrecht durch
Sen Er OS en SD SEE ift (DM. a. a. D.; vgl. biezu
au ind{heid-Kipp x. 30). . ne ,
4 A Teilung der Früchte findet ihre felbftändige Erledigung
nad S&amp;amp; 743. , ,
Der AnfpruchH auf Aufhebung der Gemeinfdhaft unterliegt nidt der Bers
Jährung S 758). , N
Sinfichtlih der Anfedhtung der Aufhebung der Gemeinfchaft und über
Willensmängel find die allgemeinen Borfehriften (SS 116 ff.) maßgebend.
Neber die Frage, ob die für einen noch nicht LE Aa Yufpruc auf
SH gemäß 85 749, 753 eingeleitete Zwangsvollitredung nach Eintritt
er Sälligkeit tortgefeßt werden kann oder ob hier bas Verfahren von neuem
degonnen werden muß, |. ROS. Bd. 47 S. 363.
Die Geltendmachung diefes Unipruchs ift unabhängig von der Entfchließung
zineS8 Mitteilhaber8, 1). RGES. Bd. 67 S. 396. (Ueber das Recht des Chenanne8,
 ohne Bultimmung der Chefraun ein gemeinfchaftlich
»rworbenes ®rundftüc zum Zwede der Auihebung der Gemeinfchaft zur
Teilung zu bringen.)
IL. Zu Wof. 2: Ansichluß des Rechte3 auf Aufhebung der Gemeinfdhaft.
Ein derartiger Ausfchluß it möglich fowohl nad gefeglichen Sonderbeftimmungen
mie auch durch Recdhtsgefchäft. In erfterer Beziehung mag e8 genügen, auf einige
Beijpiele hinzuweifen, wie SS 922, 1066 Abf. 2, 1258 Abi. 2, 2042—2045, 2047 6b. 2,
Dem. 3 zu 8 1010 binfichtlih des fog. Stocwerkeigentums, vol. hieber auch die Urt. 119,
131, 182 €®. An diefer Stelle aber intereffiert vor allenı die redhtSgefhäftliche
AusfhlieBung: ;
', AUgemeines :
| Derartige a Yoreden waren Ihonm nah früherem Rechte zuläffig
‘vgl. Windiheid-Nipp 8 449; PLR. a. a. O. 88 48 ff). Sie Können {ih auf alle gemein“
{chaftlichen Gegenftände oder nur auf einen oder einzelne beziehen oder 3wifdhen allen
Teilbabern oder nur zwijchen einzelnen derfelben vereinbart werden. Yuch der Er b=([affer
 fann Derartige Beitimmungen für die Gemeinfchaft feiner Erben treffen nt
N nöher 8 2044 mit Bem., au SGoldmann-Cilienthal S 204 Anm. 9 und ROR.=Tomm.
 Bem, 2). Die Vereinbarung kann auch fMillichweigenbd erfolgen {f. ROE.
Bd. 67 S. 397, 398). UuSibluff
2, Beitlige Befhränkfung diefes Ausfchlufes:
Sin gemeinen Fechte murde in Ddiefer Hinjicht auf da3 Konkrete Bedüirfni8 und
Interelje verwiejen (Windfcheid-KXipp $ 449 Note 14). Verfchiedene neuere Qelehgcbhungen
haben biefür eine beftimmte Beitgrenge abgeftect. Diefen fchloß HH €, IS 767 an, der
ıllgemein für jede Gemeinfchaft den Zeitraum der Wirkfamkeit einer derartigen Verabcredung
 auf 30 Yahre feitfeßte. Lebtere Orenze erfchien jedoch als willfürlih und für
nancdhe Fälle zu weit, für andere wieder zu eng, weshalb €. IL (vol. B. 11, 754) eine
andere, dem praktifihen Bedürfnijfe Jich mehr anpajjende Regelung fchuf!
a) Sm Prinzipe beftebt eine zeitlidhe Sinfdhränkiung für derartige Abceden
 Aber Amun nit. Die Vereinbarung kann für immer oder auf eine
beftimmte Beitipanne irgendwelder Dauer gefchloffen werden. |
Zroß eines folden Ausfchlufies Toll jedoch bei jeder derartigen Vereinbarung
 die Aufhebung gleichwohl verlanat werden können, wenn ein mic =
tiger ®rund vorliegt. nn
x) Was unter einem midhtigen Örunde zu verftehen Jei, {ft Tatfrage
©. IT, 753). Die Öründe in 8 723 bei der Gefellfchaft (vgl. Bem.
diezu) find nicht in gleicher Weife hier anzuwenden, da ja das Wefen
der beiden Rechtsinftitute ein verfchiedenes ijt. UlS Beijpiele werden
ic bier anführen laffen: eigenfinniges Widerfireben der anderen
Teilhaber gegenüber notwendigen Verwaltungsmaßregeln, fOikanifes
Berhalten derjelben, wefentliche VBeränderung der Umftände (3. B.
im gemeinfamer Weg wird feinem ‚Piede durch Unlegung eines
ffentlidhen Wege entirenıdet, |. NOR.-Komm. Bem. 3), dringendes
Bebürinis des einzelnen nah Abteilung aus EN bperfönlichen
Sründen 26. (teilwmeife abweichend v. Seeler a. a. OD. S. 75, val. hiezu
auch Dertmann Bem. 2. S. auch 8 750. ,
5 Jelbftverftändlich eradhtet das Gefjeb, daß eine derartige Kündigung
nicht nur durch einen aewichtiaen RAündiaunasarund aerechtiertiat fein

;)
        <pb n="439" />
        856

VIT. Abfnitt: Sinzelne Schuldverhältniffe. *

müfe, fondern auch nicht zur Unzeit erfolgen dürfe. Val. DHiezu
die Bem, zu S 723. Eine unzeitige Kündigung it nicht bloß direkt
untirkffam, fondern verpflichtet auch den Kündigenden zum Schadenserfaße
 (3. a. a. D.).
Wenn eine KündigungSfrift hinfichtlich der Aufhebung der Gemeinfhaft
vertragsmäßig vereinbart ift, fo kann auch hier die fofortige Aufs
hebung, allo obne Einhaltung diefer vertragsmäßigen Kündigungsfirift,
verlanat werden, wenn ein wichtiger rund im vorigen Sinne («) vorliegt
 (Mbf. 2 Sag 2).
_ 8. Ueber die Wirkung derartiger Abreden gegenüber Sonderna Oiolgern |. im
jejonderen $S 751.
Wegen der Eintragung im Grundbuche val. aud Kammerger. Jahrb. Bd. 35 A
SS. 224, Hecht 1907 Nr. 2279.
4, Ein BeräußerungSverbhot (88 134—136) fteht au der Bollziehung der
Teilung im Wege (val. RKOR.-Komm. Bem, 6). Wegen des redhtSgefhäftlidhen
BeräußerungsSverbot8 f. 8 137 und Bem. I, 5 zu $ 747.
HL Zu Abi. 3: Weitergehende vertragsmäßige Befhränkungen der Aufgebung
 der Gemeinfhaft ind m um eine. mirtidhaftlih unzwedmäßige Bindung
des Vollsvermögens zu verhindern, 3. DB. ein Verzicht auf die Kündigung, auch wenn ein
michtiger Orund ich hiefür ergeben follte. Aus &amp;amp; 139 ift zu entnehmen, ob dadurch die
ganze Wereinbarung oder nur der unftatthafte Teil zu Falle Kommt. Bal. biezu auch Weyl,
Berichuldensbegriffe S. 344.
Solche Vereinbarungen aber, weldhe die Teilung felbit in Woweichung von
88 752—754. regeln (3. DB. daß der gemeinfchaftliHe Gegenftand an eine dritte Perfon
nicht veräußert merden barf, val. $ 753 Sag 2), werden von Abi. 2 und 3 nicht getroffen
‘iibereinftimmend Pland in Bem. 5).
IV. Neber den Einfluß des Konfkfurfes8 eines Teilhaber8 auf eine Ge
meinichaft j. SS 16 und 51 RO., ferner S 2044 mit Bem. 3 a. €, Bem. V zu S 2042,
"owie oben Bem. IT, 1. 7
V, Ueber Ausfohließung der Aufhebung der Erbengemeinfdhaft durch lebt.
millige Verfügung des Crblafier8 f. $ 2044. ;
VI. Wegen Aufhebung der Gemeinfhaft, die durh Bermifdhung eingelagerter
Sachen entftanden ift, durch den Lagerhalter f. 8 419 HOSD.
VIL Sinfihtlig aufrecht gebliebener landesherrlider Borfidhriften
f. Art. 119 und 131 E®. Wegen des Stodwerkseigentums f. Art. 182 CS. und
Bem. 3 zu 8 1010.
. VEIT, Neber die Sean ob der AUnfpruG auf Aufhebung der Gemein»
jhafter als folder gepländet werden kann (beftritten) vgl. Drejdher, Die Zwangsverfteigerung
 20. (Literatur * zu 8 753) S. 14, dagegen RKON-Komm. Bem. 2 zu $ 751.

2)

8 750.
Haben die Theilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinjhaft zu verlangen,
 auf Zeit ausgefHloffen, fo Iritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem
Tode eines Theilhaber3 außer Kraft.
6, 1, 767 Abi. 2 Sag 2; II, 686: IN, 787.

1. Da erfahrungsgemäß bei dem Tade eines TeilhaberS der Ausf en der Teilung
hefonderS drückend wirkt, fo beftimmt S 750 al3 eine dem Parteiwillen entfpredhende
Auslegungsregel 4. Bd. I Bem. 7 zu 8 133), daß durch den Zod eines Leilhabers
zine Vereinbarung, durch welche daS Recht auf Aufhebung der Gemeinfchaft zeitlich aufs
gehoben wurde, ohne weiteres außer Wirkfamfkeit trete.
3, Diefe Regel ijt jedoh nicht abfoluter Natur. ES kanıt einerfeit3 die
Auslegung ergeben, daß die Vereinbarung nicht in diefem Sinne zu verftehen i{t, anderjeit8
 fann die Fortmwirkung einer derartigen Vereinbarung auch über den Tod eines Teils
haber8 hinaus unter den Beteiligten ausdrücklich ausgemacht werden. Soldhen Falles
fann aber auch unter Umftänden der Tod eine8 Teilhaber8 einen wichtigen Grund zu
einer Kündigung im Sinne des S8 749 Abi. 2 abgeben.
3. Ueber Ronkur8 eine Teilbaber8 vyal. Bem. IV zu 8 749.
        <pb n="440" />
        15. Titel: Gemeinjdhaft. SS 749—751. 1357

8 751.
Haben die Theilhaber das Recht, die Aufhebung der GemeinfjchHaft zu ver:
langen, für immer ober auf Zeit ausgejchloffen oder eine Kündigungsfrijft beftimmt,
jo wirft die Vereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger. Hat ein
Gläubiger die Pfändung des Antheil® eines Theilhaber8 erwirkt, [0 kann er odne
Rückjicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Semein]haft verlangen, fofern
der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollitredbar ift.
&amp;amp; IL, 687; ILL, 788,
8 751 handelt von der Wirkung einer Anusfhließung des Rechtes auf Aufs
hbebung der Gemeinfhaft gegenüber Sondernachfolgern,
IL. 1. m gemeinen Rechte Dernburg, Band. I S 197 Note 16) wurde der Vereinbarımg
 eine8 zeitweiligen Ausihlufje8 in obigem Sinne dann Wirkung gegen die Sondernachfolger
 beigelegt, wenn diejer NuSfchluß durch ein in der Befchaffenheit des Gemein-Tchaftsberhältnifes
 begründetes Yntereffe gerechtfertigt wurde. ;ö
SE. I fprad den Vereinbarungen über den Ausfhluß der LZeilung TedigliH obligatorifühe
 Wirkung zu MW. II, 880; IN, 490).
. €. 11 (%. 11, 752 FF) und dos Gefeb felbit 1äßt Dagegen Vereinbarungen, wonach
die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinfchaft zu verlangen, für immer
oder auf Beit ausgejchloffen oder eine Kündigungsfriit beftimmt oben, aud für
und gegen die Sondernadhfolger wirfen. Maßgebend war für diefe Regelung
die Erwägung, daß ohne eine derartige Wirkung die Ddahingehende MBereinbarung
ihren Zweck verjehlen und von jedem NE durch Veräußerung feineS Anteils leicht
Anforiich gemacht werden Könnte. (Val. hiezu den analogen S 746 über die Wirkung
von Mereinbarungen Hinfichtlih Verwaltung und Benußung des gemeinfchaftlihen
Begenftandes).
2, Die Borfchriften zum Schußbe des redlihen Ermerbes find hieber nicht
syftreckt, da man annahm, daß im allgemeinen der Anteil eine8 TeilhaberS an dem
gemein/haftlichen Gegenjtande jeiner Natur nach nicht ein Verkehragegenftand fei, fondern
ein illiquides Bermögensitück, daZ ftet3 eine Auseinanderfeßung erforderlich mache; e3 jet
Sache des Ermwerbers eines derartigen Anteils, fich nad) der für die Gemeinfchaft maß“
gebenden Ordnung im Einzelfalle zu erkundigen 6B. a. a. ©).
3, Die Wirkung gegen den Gefamtnadhfolger ift felbftverftändlich.
IL Das Gefeß fennt aber NusnahHmen, wonach derartige Vereinbarungen feine
der nur befjOränkte Wirkung gegenüber Dritten haben Jollen:
1. zugunften eine Glänbiger8, der die Pfändung des Anteil eines Teilhaber3
 erwirkt hat (Sag 2). (Ueber TE Bedenken gegen Sag 2 1. Seeler
a. a. ©. S. 75, bal. dagegen aber Dertmann Dem. 2).
Diefer Kann ohne Rückficht auf eine derartige Vereinbarung die Uufhebung der
Semeinfchaft (SS 752 ff.) verlangen, Jofern nicht fein Schulbtitel ein bloß vorläufig vollitreckbarer
 ijt. Dies it dem S 725 bei der Gefellichaft nachgebildet.
Ueber die Bewirkung der Zwangsvollfirechung 1. 5857 ZPO. und die Kommentare
Diez. Sür die Zwangsvollftredung in den Bruchteil eines Örundfticks gilt 8 864
b1.2, 866 ZWO.
. Bu den Gläubigern, die in diefer Weife vorgehen Knnen, gehören natürlidh auch
die, welchen der Unteil eine8 Teilbaber8 verpfändet ift. Diefe brauchen für diefen
Endzwec den Anteil nicht erft pfänden zu laffen; bei beweglidhen Sachen kann hier die
Kulbeoung bon dem GE nach Maßgabe des 8 1258 verlanat werden, ohne
daß e8 eine8 vollftredbaren Litels bedarf.
Bu beachten bleibt, daß auch einzelne {Huldredhtlide Anfprücdhe eines
TeilhaberS gegen bie übrigen (val. SS 743 Abi, 1, 748) weder der Pfändung noch der
Berpfändung entzogen find (vbal. RON.-Komm. Bem. 2, fowie Bem. VI zu $ 749.
2, Eine Ausnahme und befondere RKegelung bhefteht ferner durch S$ 1110 für das
Miteigentum an ‚Grundjtücen. Gaben nämlich die Miteigentümer eines O©rund-;tücl®
 das Hecht, die Aufhebung der Gemeinfchaft zu verlangen, für immer oder auf
Beit an8geichlofjen oder eine KündigungsSfrift beftimmt, Io wirkt die getroffene Beftimmung
zegen den Sondernachfolger eines MiteigentümerS nur, wenn fie als Belaftung des Ans
teil8 im Grundbuch eingetragen ijt. Val. Bem. zu 8 1010,
3 Sinfichtlich des Stodwerkeiaentums 1. Bem. 3 zu $ 1010.
        <pb n="441" />
        1358

VI. Abfonitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

IIL. Zür den Fol des Konkurfjes ift beftimmt, daß eine Vereinbarung, durch
welche das Ytecht, die Aufhebung der Semeinihaft zu verlangen, für immer oder auf
Zeit ausgefchloffen oder eine Nündigungsfrift beftimmt worden it, nicht gegen die Ron
ur8mafie wirkt, f. 8 16 Hof. 2 KO. und Bem. IV zu 8.749.

S 7562.
Die Aufhebung der Gemein/Haft erfolgt durch Theilung in Natur, wenn
der gemeinfHaftliHe SGegenftand oder, falls mehrere SGegenftände gemein]hHaftlich
Jind, diefe fihH ohne Verminderung des Werthes in gleichartige, den Antheilen
der Theilhaber entfpredhende Theile zerlegen Iaffen. Die Vertheilung gleicher
Cheile unter die Theilhaber gefchieht durch das Loo8,
®, I, 769 X6f. 1; IL, 688; III, 739,
Bum 3Zwede der AMufhebung der Gemeinfhaft find im allgemeinen zwei
Wege möglich:
A. Die Jämtlidhen Teilhaber einigen ich gütlih über die Art der Teilung.
„Su diejem Falle erfolgt die Aufhebung der Gemeinfchaft durch ent{prechenden
Teilungsvertrag.
a) Bei derartigen Verträgen find zum Bollzuge, foweit eS fiH um bewegliche
oder unbeweglidhe Sachen handelt, felbjtverftändlih die einfhlägigen allge
meinen Borfchriften über rechtsgelhäftlidhe Nebertragung zu beachten {{. in8-beiondere
 SS 313, 925 ff. und 929 ff). Bunächft‘ Ichafft der obligatorifche
Teilungsvertrag für fih allein LedigliH perfönlide Rechte und Plichten
der Teilhaber auf Erfüllung. Gegen oder für die Sondernacdhfolger
wirkt ein folder Vertrag nicht, zumal er nicht unter $ 746 oder 8 751
Sag 1 fällt (vgl. ROR.-Komm. Bem. 1). |
Auch wenn bei einem derartigen Vertrag eine Behörde mitwirkt, bildet die
RE Tätigkeit einen Aft der freiwilligen Geridhtabharfkeit
u 1 a Er bauseinanderfebungen val. im befonderen SS S6—98
ni y
Die 88 752 ff. fommen für ven Ball A überhaupt EEE Anwendung
übereinftimmend v. Seeler a. a. D. S, 82, hbayr. Dberit. LG. Bl. f. KA.
Bd. 66 S. 75, DVertmann Bem. 1). ,
die UnfedHh tbarfkeit folder Verträge richtet fich nach den allgemeinen
Rechtsgrundfäßen. ,
Dandelt e8 NH um ein gemeinfchaftlidhes Recht, bei dem der Gewalt
aber oder Bormund Verpflichtungen zur Bornahme von Verfügungen mr
nit Genehmigung des ULMER T GE Era eingehen fann, fo haben
mc) auf die Vereinbarung, daß an Stelle der Naturalteilung der Verkauf
tattfindenm fann, die SS 1821 Mr. 3, 1643 Anwendung zu finden, Ripr. d.
DES. (München) Bd. 1 S. 309. ;
Neber den allgemeinen redhtlidhen Unterfdhied zwifhen Nufbebungsund
 TeilungsSvertrag vol. Goldmann-Lilienthal S. 797; erfterer it die
Einigung über die Aufhebung al8 folche, lebterer fchließt die einzelnen
Maßnahmen für die Teilung in fih. Mit Recht macht aber DVertmann in
Bem. 1 darauf aufmerkffam, daß beide tatfächlich zujammenfallen fönnen und
daß in8bef. in einem Teilungsvertrage regelmäßig implicite audh der AYufhebungsvertrag
 enthalten fein wird. .
Gleichgültig Für die Beurteilung eines Rechtsgefchäfts als Teilungsvertrag
ift e8, melhes Entgelt w Die einzelnen Beteiligten für die Nebertragung
iDres Anteils ausbedungen haben, vb einzelne alfo  KGentungrietie oder Kaufs
weife übertragen, f. DUO. Kolmar, Btichr. f. El{.-Lothr. 1906 S. 625.
, B. Sn Ermangelung einer Ginigung der Beteiligten — auch wenn Hiebei nur
einer den bei den Bertragsverhandlungen gemachten Vorjchlägen miderfpridht! —
muß die Entfjdeidung des Gerichts angerufen werden. Die Majorität kann hier für
fi allein feine Entidheidung herbeiführen.
1. Srüheres Redht: Im römiflden Redte mar hier dem Richter eine
befonder8 freie autoritative Tätigkeit zugewiefjen, bie dur die actio communi dividundo
angerufen wurde. Das Verfahren war ein eigenartige8: e8 war einerfeits nidt ftreitig
und e8 fonnten bie Beteiligten in dem Verfahren alle Uniprüche aus dem Gemeinfchaft3=verhältnilfe
 geltend machen, anderfeit3 hatte der Richter freielte Madhtbehugnis zur Borz

a)
        <pb n="442" />
        15. Titel: GemeinjGaft. $8 751, 752. 1359

nahme einer ee Teilung. Die Teilung erfolgte dur Kon ftitutives Teilungs:
urteil, Die Klage war zudem eine actio duplex, Vgl. hiezu Windfheid-Kipp $ 449
Yr. 3, Dernburg, Band. I 8 197 und M. II, 882. , 5 ,
Das PL. hatte einen anderen Teilungsmodus: ein Konftitutives Teilungsurteil
ab e8 bier nicht, aber auch keinen erzwingbaren Anfpruch auf Maturalteilung, vielmehr
mar, wenn über die Bejtimmung der Teile kein Uebereinkommen zuftande fanı, jeder
Beteiligte berechtigt, auf Sffentlidhen Berkauf anzutragen. ES gab alfo nur eine
zrzwingbare Teilungsart, nämlich den Öffentlichen MNerkauf des gemein|dhaftlidhen SGegentandes
 und Teilung des Erlöjes. Val. BLR. LI Tit. 17 88 87—90 und M. a. a. DO.
3. Standpunkt des BGBVB.: Im Prinzipe geht das SGefeß von der YAuffafiung
au8, daß regelmäßig die Aufhebung der Gemeinjchaft durch Verkauf und Teilung
des Erlöfes das allein Richtige und Zwedmäßige fei (alfo im SGegenjage zu einer
N Annahme des gemeinrechtlichen MAdjudikationsverfahrenS, da Diejes zu viele
Mängel und Schwierigkeiten in fich fchließe; val. hierüber die näheren Yusführungen in
Me. 1, 893). DaZ Gejeß_ will aber (mit Rücklicht auf das mögliche Ynterefje der Zeilhaber
 auf diefe Art der Löhung im Einzelfalle) den AUnfpruch auf Teilung in Natur
nicht vollftändig ausfchließen, Iäßt ihn vielmehr unter beitimmten Voraus:
TeBungen zu, aber lediglich im Rahmen einer gewöhnlichen prozefiualen Klage.
Im übrigen bedeutet die Boranftellung der „Teilung in Natur“ nicht, daß in eriter Neihe
diefe Teilung verfucht werden müjfe, vielmehr ijt 8752 in diejem Sinne Di$-pofitiver
 Natur (Mipr. d. DL. Bd. 1 S. 310; vul. auch RNGESE. Bd. 62 S. 67 und
Sur. Wichr. 1907 S. 78).
Ueber dos Grenzicheidungsverfahren f. im befonderen S 920, über Grenze
ainridhtungen f. SS 921, 922, über Grenzbäume $&amp;amp; 923.
8 752 behandelt näher die ausnahm8Sweije Teilung in Natur, während
$ 753 bon dem regelmäßigen Sale ausgeht, daß eine Teilung in Natur nicht durdhzuführen
 it.
|. Borausjegungen des Anipruds auf Teilung in Natur:
‚4. Der Anfpruch auf Teilung in Natur it nur dann zuläffig, wenn der gemeinoaftliche
 Gegenitand oder, Falls mehrere Gegenitände gemeintchaftlich find, diefe {ih ohne
Berminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilbaber entipredhende Teile
zerlegen laffen. Hierin liegt Zweierlei:
a) € muß eine Berlegung des gemeinfchaftliden SGegenftandes in gleich=-ırtige,
 den ÄUnteilen der Teilhaber entipredhende Teile
nöglich fein. Die einzelnen Teile müfjen affo von gleidher Art fein;
yaß fie unter {iO gleichen Wert haben, ift keine Borausfeßung, da Ina
Ser einzelne Teil den möglidherweife unter ich bverfchiedenen Anteilen
entfprechen muß. Sm übrigen muß e8 auch genügen, wenn die Öleichartigkeit
vom Standpunkte des Verkehr8 au8 vorhanden ift, vol. hierüber Ripr, D.
DL®. (Rolmar) Bd. 12 S. 92, 1. ferner auch DLSG. Stuttgart, Württemb. Kahrb.
Bd. 18 S. 199.
€ darf {ich aber dadırch der Wert nicht vermindern, d. h. die einzelnen
Teile mülfen, nad) ihrem Werte zufammengerechnet, den wiherigen SG ejamtwert
 des Gegenitandes ausmachen.
_ 2, Wann diefe Borausfeßungen vorliegen, it Tatfrage des einzelnen alles,
Sroß ijt das Anwendungsgebiet der Naturalteilung infolge Ddiefer ftrengen Vorauss
jebungen freilich nicht (vgl. IR. IL, 884; ein Antrag, diefe Vorausfebungen wenigjtens
dahin zu erweitern, daß eine Teilung in Natur auch dan noch zuläjfig fet, wenn zur
Ausgleichung der Teile dem einen oder anderen der Teilhaber nur geringe Geld-(eiltungen
 auferlegt merdem müfjen, wurde abgelehnt, vol. DB. II, 757 ff). _ Die gemetns
cechtlihe Doktrin und Praxis über relative Teilbarkeit der Sachen (vgl. ins
hefondere Dernburg, Band. I $ 76) wird fich hieher noch entipredhend verwerten Lafjen,
a) So find 3. B. nicht teilbar lebende Tiere, Kunftwerke, Spiegelfdheiben ;
teilbar dagegen Flüffigkeiten (3. B. Weinl Vorräte an Hol und Kohlen,
WMetalbarren 2C.
» Orundftüce find im Prinzip an {ich teilbar, fofern obige BDorausfekungen
(f. in8befondere 1, b) zutreffen, was freilich nicht Häufig vorkommt, am eheften
noch bei Baupläben, aber auch da nur in befhränktem Maße,
Ein Berbotägefeß gegen die Pargellierung von Grunditücken aus vollsgie
 Gründen enthält das BGN. felbhit nicht; val. aber hiezw unten
Bem. 3.
Bei GHäufern ift normalerweife eine Teilung nicht möglich (val.
BL f RA. Bd. 53 S. 159), zumal daZ BGB. das Stockwerkgeigentum 111

4}
        <pb n="443" />
        3

VII. Abihnitt: Einzelne Schuldverhältnijje.

sigentlidhen Sinne nicht zuläßt und mır das Iandesrechtlich bereits entftandene
Jortbeftehen läßt; vol. Bem. 3 zu 8 1010.
Neber Teilbarkeit eines a, Beitungsunternehmen8
bagl. NG. in BI. f. RA. Bd. 68 S. 55 ff. und Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 5.
Unteilbarfeit wird ferner im Anfhluß an die gemeinrechtliche Doktrin
und Praxis auch dann anzunehmen fein, wenn die mehreren gemeinfchaftliche
Sache feine felbitändige Sache, Jondern einen Befjtandteil einer im
der real abgeteilten Sache bildet und die Fortdauer der Gemeinihaft
in Unfehung diejes BeftandteilS fir die Eigentümer der übrigen Teile notmendig_ift
 oder ohne unverhältnismäßige Koften nicht erfeßbar wäre.
. Dies trifft zu auf gemeinfdhaftlihe Eingänge, Cinfahrten, Zu
Fahrten und Hausgänge eines unter mehreren real abgeteilten Saufes,
auf gemeinichaftlige Scheunentennen, Schwellen, gemeinjdhaftlidhe SH ofräume,
 wenn diefe von der Art find, daß fie hei einer Teilung nicht mehr
ıl8 Höfe zum Sinfahren, Eingehen 2c. benußt werden Könnten, ohne daß
KU eine Dienitbarkeit für den anderen Zeil heftellt yürde. Baal. hiezu
Bl f. NY. Bd. 41 S. 328, Bd. 43 S. 286, bayr. Dberft. LS. Bd. 7 S. 401,
SE a a. a. ©., Bimmermann, Archiv f. d. zivililt. Yrazis
Die Vorausfjeßungen der Teilbarkeit treffen audh dann zu, wenn mehrere
jelbitändige Sachen unter fih gleichartig find, was insbefondere 3. BD.
Jei gleicdhartigen Wertpapieren zutrifft. Daß diefe mehreren Gegenftände
zugleich gleichwertig unter fich find (wie dies in €. I ausgefprochen
war), it nicht notwendig, 3. B. zwei Teilhaber befiken zu gleichen Anteilen
zin Wertpapier zum Nominalwerte von 1000 ME. und zwei gleichwertige
Wertpapiere zum Nominalbetrage von je 500 ME. Hier kann — den
leihen Kurswert der Papiere vorausgefeßt — zum Zwede der Teilum
der eine das Papier über 1000, der andere die zwei Mapiere über je 500 ME
erhalten CR. II, 759). Anders natürlich bei einzelnen Stücen einer „Garnitur“
oder bei Einzelbänden eines Werkes (vol. DVertmann Bem. 83).
Die Tatfache, daß die Ausführung der NMaturalteilung einen großen Ro {ten
aufmand erfordert, muß auf die Frage, vb Teilung in Natur möglich und
yläfftg jet, ohne Einfluß fein, val. Recht 1901 S. 17.
Wenn das Gemeinfchaftsverhältnis nach feinem näheren rechtliden Inhalte,
der Dauer und der DAN der Muflöfung durch Naturalkteilung überdaupt
 noch nicht geklärt ift, fo ijt für eine Berfteigerung nah $ 753
no) fein Raum, e8 hat zunächft der Prozeßridhter zu entfcheiden, val. VLG.
Darmitabt, Hentral-Bl. Bd. 7 S, 709.
Die perjönliden Berbältniffe der gegenwärtigen Eigentümer fommen
ıicht in Slnfleg, val. ROSE. bei Warneyer Crg.-Bd. 1910 Nr. 113. .
Wegen der Teilbarkeit von Darlehenshypotheken vgl. die Aus
EN in RGS, Bd. 65 S. 7. 5 ,
et einem Gypothekfenbriefe ermöglicht jidh die natürliche
Teilung durch GHerftellung und Aushändigung eines Teilhypothekenbriefs,
 f. $ 1152, ROSE, Bd. 59 S. 318, Bd. 69 S. 42.
3, Die ftritte Unteilbarkeit eines Gegenftandes kann auch vom Gefeßgeber
(deei au8sdrüclioh beftimmt fein. Die8 trifft z. VB. zu hinfichtlich der fog.
Samilienpabiere im Sinne des 8 2047 Wbof. 2, fowie bezüglich der N£tien f. 8179
DOB. (Art. 207 Abi. 3 4. &amp;amp;). .
Sn diefer Richtung fommen ferner HauptfächligH noch landesredhtliche Bor-[Oriften
 in Betracht: fo läßt Art, 119 €. jene LandeSrechtliden VBorfchriften unberührt,
welche die Teilung eines Orundftücds oder die getrennte Beräußerung von Orund-Itücken,
 die bisher zujammen beivirtidhaftet worden find, unterfagen oder befchränken.
Val. Bem. zu jenem Art.; für Bayern gehören hieher auch Art. 20 des Forftgefekes und
Urt. 43 des ZFurbereinigungsgefebe8 vom 29. Mai 1886.
, XI. Die ar SE diefes Anfprucdhs gefchieht, wie oben bereitZ betont, im ordentfiden
 brozefunalen | alolch nach der ZBO., wie eine fonftige Alageerhebung.
a) Der Klageantrag muß bereits auf eine beftimmte Art der NMaturalteilung
gerichtet fein, wie bei einer fonitigen Rage, jo daß alfo der Richter nicht
mehr mit feinem CErmeffen ergänzend einzutreten braucht. (Der Kläger hat
aud) die BHerlegbarkeit des gemeinfchaftlihen Gegenitandes ohne Wert»
minderung zu heweifen.) . . ,
„. Hreilih ijt dadurch nicht ausgefchloffen, daß das Gericht (vergleichsmeife)
 einen zwedmäßigen Teilunasvorfchlag macht. €8 darf aber den Teilx


A
        <pb n="444" />
        15, Titel: Gemeinfdhaft. 88 752, 753, 1361

jabern da3, mwaS e8 für zwedmäßig hält, nicht aufdrängen, muß vielmehr
1a Borfchrift des $8 752 wie bei einer anderen Klagjache erkennen, wenn
ne Einigung nicht erzielt wird (Vacubezky, Bem. S. 182),
Das ergangene TeilungSurteil ift nicht mehr fonftitutiv im gemeinrecdhtlichen
Sinne daS dort neues Eigentum und neue Rechte an den dem einzelnen
zugewiejenen ®ütern und Nechten fhuf), fondern deklariert die Verpflichtung
des Beklagten, oO mit der in AnfpruchH genommenen Teilungsart ” ein
nerftanden zu erklären (vol. Neumann Bem. 2). Der Vollzug des Urteils
ei erfit im der ZwangsSvollitredung nad den gewöhnlichen
Normen.
Bu beachten bleibt, daß für die Nebertragung des zugemwiefenen Teiles
ın den einzelnen Teilhaber das für den betreffenden Gegenftand erforderliche
Rechtägefchäft, Io bei @runditücken insbefondere die Auflajfung S 925)
xotwendig ift (val. Neumann a. a. OD.); inwieweit die erforderlide Einwilligung
 des anderen Teil8 durch das Urteil ergänzt werden kann, ft aus
her BES. zu entnehmen. ,
Eine befondere Beftimmung enthält hiezu Saß 2, wonach die Vers
:eilung aleiner Teile unter die Teilhaber durh das LoS erfolgen Toll.
Bu beachten ift hiebei, daß eine Verlofung demnach nur bei gleichen An-:eilen
 ftattfinden kann. Nähere Beftimmungen trifft das Gejeß in diefem
Punkte nicht. Sag 2 gilt aber auch dann, wenn 3. B. hei VBiertelteilhabern
Bruchteile von '/4, !/4, Ya gegeben find; bier muß über die beiden '/« Teile
3eloft merden, val. RKGR.-Komm. Bem. 3.
„ , Wenn ich ein Teilhaber weigert, die Berlofung mit vorzunehmen, 10
ift hierauf zu Magen; wegen der Vollitredung val. S 887 ZWO.
Wegen der Orundftücke vgl. Bem. MI.
2) Gerät einer der Teilhaber in Konkurs, fo erfolgt die Teilung außerhalb
des Konkursverfahrens (S16 Abf. 1 RO.) Der auf den Gemeinfhuldner
treffende Teil gehört dann zur Konkursmaffe.
HE Bei Orundftücken it natürlich abgefehen von der ANuflaffung f. oben)
auch Eintragung im Grundbuche notwendig, felbit dann, wenn die EntfhHeidung durch
das 2n8 gefhab, |. YDberneck, SGrundbuchrecht S. 552 und DYertmanı Bem. 4.
TV. Neber Gemwährleiftung 1. 8 757.
. V. SinfichtlihH einer Teilung durh den Lagerhalter, falls die Gemeinfchaft
durch Vermilcdhung eingelagerter Güter entftund, |. 8 419 Abi. 2 HOSB.
YI. Wegen landeSrecdhtlidher Befonderheiten val. Art. 113 ESG. mit Bem.
und für Breußen insbejondere Spieß, Grundftücszufammenlegung, Zentral-Bl. Bd. 3
S, 112 ff., 172 ff., 5925.
VII Wegen der Forftgrundftücde it in Bayern Art, 20 des Forftigefeßes zu
beachten (f. oben Bem. 1, 3).
VIEL 8 752 findet au Anwendung auf. die Liquidation der offenen Han del8=LEE
 und AMitiengefellic haft, val. Wimpfheimer, Die Gefellfchatten 20. im
tadiıum der Liquidation S. 22 F. *

S$ 7538. *)
Sit die Theilung in Natur ausgefchloffen, jo erfolgt die Aufhebung der
Bemeinfhaft durch Verkauf des gemeinfchaftlidhen SGegenftandes nach den VorjOriften
 über den Prandverfauf, bei Grundftücken durch Zwangsverfteigerung, und
durch Theilung des Erlöbjes. It die Veräußerung an einen Dritten unitatthaft,
ip Hit der Gegenftand unter den Theilhabern zu verfteigern.
Hat der VBerfjuch, den Segenjtand zu verkaufen, keinen Erfolg, fo kann
jeder Theilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Koften zu tragen,
wenn der wiederholte VBerjuch miklingt.
® L 769 Bf. 92. 4, 772: II. 689: IIL 740.

* Literatur: Drefder, Die Zwangdverfteigerung zum Zwede der Aufhebung der
Bemeinidhaft an einem Grundjtüce (Stuttgart 1908),
Staudinger, BGB, 1b (Sceuldnerbältniffe. Kober: Gemeinihatft). 5.16. Aufl
        <pb n="445" />
        1352 VIL. ÜbjOnitt: Einzelne ShGuldverhältniffe.

„4. Wenn eine Teilung des gemeinichaftlidhen Gegenftande8 in Natur (og. Realteilung)
 ausgefchloffen it $ hierüber Näheres in den Bem. zu 8 752), fo eriolat die
Sul pehung der engel durch Verkauf des Sem Gegenftandes und
Teilung des Erlöfes. Zu beachten bleibt, daß die Löfung der Gemein durch Berkauf
erft ftattfinden kann, wenn das Gemeinfchaftsverhältni8 nach Snhalt, Dauer und Unmög-Äichfeit
 einer Auflöhung im Wege einer Naturalteilung bereit3 geklärt ijt; beftebt über
diejfe Punkte unter den Parteien Streit, fo muß diefer im Bee oa zur Entfcheidung
zebracht werden. DLO®. Darmftadt, ZentrakBl. Bd. 7 S. 708, Recht 1907 S. 885.
Sm Hindblid auf die im allgemeinen feltene Möglichkeit einer Teilung in Natur
Bem. I zu S 752) bildet Diefer Weg fogar die NMegel einer Aufhebung der Gemeinichaft.
1. Sm Falle fih die Teilhaber über den gemeinfchaftlichen Berkauf und deffen
nähere Art und Weije nicht Jelbit einigen und ein Teilhaber gegen die Teilung Wider-=Ipruc
 erhebt, bat der die Teilung Berlangende einen durch Klage verfolgbaren
Aniprugm auf Aufhebung der Gemeinichaft uud zwar gerade im Wege eines Ber
fauf8 nach Maßgabe des S 753.
a) In prozeffualer Hinficht gilt das zu $8 752 Bem. II Sefagte analog
auch bier. Der Widerfpredhende ift auf Cinwillig ung im gewöhnfieden
 Prozeßwege zu belangen. In der Klage ift die beabfichtigte Maßnahme
 näher zu bezeichnen.
Bei OÖrundijtücken aber ift ausnahmsweife die Teilung aud) gegen den
Widerfpruch des anderen Teilhaber8 zuläjfig, ohne daß e8 aliv vorher
zineS Urteils auf Bujtimmung des Widerfprechenden bedarf. €3 bleibt hier
Sache des Widerfprechenden, feine Einwendungen in Form der Wider|pruchs-Mage
 zu erheben (Näheres unten Bem. 3, a).
3. Der Berkauf des gemeinfcdhaftlidhen Gegenftandes — mit Ausnahme der
Srundftücke (f. Bem. 3) — erfolgt nach den VBorjchriften über Bfandverkauf, allo
za Maßgabe der SS 1235 ff. (nah € I ıumd €. II maren die VorfcOriften über
Bwang voll itredung nach der ZBPO. maßgebend; die jeßige Fafjung beruht auf einem
V Er der ReichtagSfomm.). Das Urteil auf Einwilligung (f. oben Bem. 1, a) aibt
den Bollftrecungstitel im Sinne des 8 1233 bj. 2 ab. An fih haben alle Paragraphen
zus dem Pfandverkaufe hieher Bezug, alfo auch 3. BY. die Beftimmung des S 19238, daß
der Käufer den Kaufpreis jofort bar zu entrichten hat, fowie jene des $ 1239, daß das
Debhot des CS zurüdgewiejen werden darf, wenn der Betrag nicht bar erlegt
wird. Dieje Bejtimmungen haben eine gewifie Härte für den Kal, daß einer der bis
Zerigen Teilhaber die Sache einiteigert, bzw. einfteigern mil. € ijt aber a beachten,
daß S 753 dispojitiver Natur ift, fo daß fih die Beteiligten hier z. B. darüber
einigen fönnen, daß der einfteigernde Teilhaber nicht har 3zu bezahlen brauche. Bal.
biezu RTIK. 54.
3, Bei Orundftücden erfolgt der Verkauf durch Bwangsberfteigerung
Sür diefe Art der ‚Zwansabverfteigerung (der Name entipricht hier nicht ganz der Sache
Delle die befonderen Vorfchriften in SS 180—184 ZwB®. Hiezu ift noch hervor:
suheben:
a) Die Verpflichtung der anderen Miteigentimer, fih die Teilung im Wege der
Bmwangsberfteigerung gefallen zu lafjen, bedarf hier Keiner et
Heftftellung durch Urteil; dies ergibt jihH aus S 181 Ybf. 1 ZwV®. (Ein
vollitrecbarer Titel ift hier nicht erforderlich.) Derjenige, der der Teilung
miderfpricht, muß die Widerfpruchsklage aus 8 771 3RO. erheben, bal.
die Komm. zu SS 181 ZwV6. Gerrf{dhende Meinung). (Meber einen Sal ver=‚rühter
 Einleitung des Verfahrens vgl. NGE. Bd. 47 S. 363.) Wenn indes
die Ausichließung der Teilung fih aus dem Orundbuch N fo ift das
Berfahren von AUmt3 wegen aufzuheben, f. SS 28, 19 Bm 3®. Val. auch
ROSE. Bd. 36 S. 357, fowie ferner Ecciu8 in Gruchot, Beitr. 47 S. 632 ff,
aber au Dreicher a. a. D. S, 32 ff.
Mus diefen Normen ift ferner befonder8 S$ 182 von Wichtigkeit hinfichtlich
der Mufftellung des geringiten Gebotes, in das hier u. a., abgefehen
von den gemeinjamen Laften, auch die Sonderlaften, weldhe auf dem einjelnen
 Anteile des Antragiteller8 ruhen, miteinzubeziehen find. Val. hiezu
Recht 1901 S. 526, 402, 486 über Berechnung des geringiten Gebotes.
HinfichtliH der Zuftändigkeit val. für Bayern Art. 2 Ziff. 3 Not.®.,
jerner_ für Ddie Pfalz die Nebergangsvorfchriften in Art. 113—114 des
bayerifhen Uebergangsgefebes vom 9. Suli 1899.
Dem Erfteber fteht hier Fein RündigungSrecht hei Vermietung oder
Berpachtung zu (8 183 AwV®.).

3»
        <pb n="446" />
        15. Titel: Gemeinjhaft. 8 753. 1363

Die Borfchriften gelten auch hinf, der den Grundftücen AO benden
 Gerechtigkeiten (Kure des älteren Rechtes 2C.), val. Steiner, Komm.
3. 3w36. €. 5 und 305.
Eine eingehende Daritellung des ganzen Berfahrens und der
Streitfragen gibt Drefdher a. a. DO.
g) Sinfichtlih der Amwmangsveriteigerung eine8 gemeinidhaftlidhen Grundftücs bei
SCheleuten vol. RKOS. Bd. 67 S. 396, 88 1407 Her. 2 und 1375.
4, Sür beide Arten des Verkaufs gelten übrigens die SohußvorfOriften der
SS 456—458.
__ Die Verteilung des Erlöfe8 hat nach $ 752 zu gefhehen. Sind die Teilhaber
nicht einig hierüber, fo ijt Klageftellung nötig (ebenfo Pland Bem. 4).
5. Ueber die Frage, ob vormundfhaftsgeridhtlicdhe Genehmigung erforderlich
it, f. Bem. V. 8 zu 8 1643 und Bem. 5, b zu 88 1821, 1822.

3)

5. Wie bereit oben unter 2 angedeutet, ift hier nochmals im ar hervor:
‚uheben, daß die Vorfchriften des S 753 dispofitiver Natur find. Die Zeilhaber Können
daher nicht nur einzelne der für den Pfandverkauf maßgebenden Borfchriften ausfhließen
der abändern, fondern auch überhaupt eine andere Art des Verkaufs vereinbaren.
Bal. auch unten Bem. H.

8 7. bl. 1 Sag 2: Fit die Veräußerung an einen Dritten unftatthaft, fo
ijt der Gegenftand unter den Teilhabern zu verfteigern, fo daß alfo der Zujchlag
nur an einen von diefen erfolgen kann (übereinitimmend mit dem PLR. a. a. DO. 8 94).
Hier find insbefondere die gefeß lichen und vor allem die Legtwilligen BeriußerungSverbote
 von Wichtigkeit. Bol. SS 135, 136, fowie Bem. I, 3 N 5 752
über die Durchführung der lektwilligen Beitimmung, daß das NachlaBgrunditück dent
EN de unter den AMbkömmlingen zugefchlagen werden foll, val. ROGES. Bd. 52
SS.
‚ Hinfidhtlid der vertragsmäßigen VBeräußerungSverbote und ihrer
Wirkungen f. einerfeits Bem. I, 5 zu S 747, anderfeitz 88 749 YAbf. 2 und 751, fowie
Bent. 11, 4 zu 8 749.
Wenn wenigitenS die Ausübung des Rechtes veräußert werden kann, wie 3. Y. bei
zinem NieBbrauche (8 1059), fo kann einer Veräußerung in] vweit die GefebesSbeltimmung
zicht hinderlich fein.
Eine gleiche Borfehrift Für die Vorausfeßung, daß der gemeinfhaftliche Sn
nur für die Teilhaber einen Wert habe, wurde abfichtlih vermieden, da ich {Ower
beftimmen läßt, ob ein Gegenjtand nur für die Teilhaber und nicht auch für einen Dritten
Wert hat (M. 11, 885).!
8. YNeber die Rechtslage, wenn das Verfahren fhon vor der Fälligk eit des AnprucdhS
 auf Teilung begonnen wurde, vgl. NSS. Bd. 47 S. 363.
9. Ueber die Frage, wie die Auseinanderfebung und deren DO geichehen
bat, wenn ein vor dem 1. Januar 1900 verftorbener Erblaffer mehreren Berionen ein
Srunditüc zugewendet hat, % ROES. Bd. 52 S. 174 ff.
. 10. Die Beftimmung hezieht {ih übrigen? nur auf die re tlide Unveräuker-(iGkfeit,
 über tatfäcghlidhe Unveräußerlichkfeit {. Bem. IL und IM. ;
11. Selddahn im „Recht“ 1907 S. 564 empfiehlt, bei einer Pfändung von Anteils:
rechten an Sachen die analoge Unwendung des 8 811 ZPO. zu geftatten.
II. Zu Ab). 2: Die Koften der Nr nUng der Gemeinfdhaft find von den
Teilhabern gemeinfchaftlih zu tragen. Für den Fall aber, daß ein verfuchter Verkauf
&amp;gt;rfolglos geblieben ilt, hat jeder Teilhaber das Recht, die Wiederholung des Vers
jucheS zu verlangen. E83 entfpricht dabei der Billigkeit, daß die Koften DdiefeS wieder:
dolten Berfuches im Falle der Erfolglofigkeit von dem Antragiteller zu tragen jind. Ab]. 2
ilt im übrigen bei jeder nad 8 753 angängigen Verwertungsmaßregel, alfo auch bei der
Smangsverfteigerung zum Zwede ber Teilung nach SS 180 ff. ZwVBS. (j. oben Bem. I, 3).
‚. Wenn der erfte Berwertungsverfuch auf Grund einer hefonderen von S 753 abeiDenDEN
 Vereinbarung veranitaltet wurde, gilt Abi. 2 dagegen nicht (val. Wlan in
em. 8).
IH. Neber die Frage, wa8 zu tun ift, menn der Verkauf unmöglich oder ein
folder vergeblidh verfucht wurde, gibt $ 745 Nor. 2 Auffchluß. Val. Bem. IL zu
S 745 (ES. I batte für folde Fälle einen befonderen $ 772 normiert; MM. Il, 772).
RE
        <pb n="447" />
        1364

VII. AbjOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

8 754.
Der Verkauf einer gemeinfhaftlichen Forderung ift nur zuläffig, wenn [ie
noch nicht eingezogen werden kann. Ift die Einziehung möglich, jo kann jeder
Eheilhaber gemeinfhaftliche Einziehung verlangen.
&amp;amp;. L 769 XbB6f. 3: I, 690: IIL 741.

i. Ginfihtlih einer gemeinfdhaftliden Forderung beitimmt S 754, daß deren
Berkauf zum Zwede der Aufhebung der Gemeinfchaft nur dann gefordert werden dürfe,
menn fie no nicht eingezogen werden Kann. It leßteresS aber möglich, fo kann
jeder Teilhaber gemeinfchaftlidhe Cinziebung verlangen.
Sm übrigen ijt das Vorliegen einer Gemeinfhaft binfichtlidh einer Forderung
brattiih jelten, denn für die Regel liegen teilbare ENDE vor, die entf{predhend
der Borichrift des 8 420 von AUnfaug an al8 geteilt zu gelten haben. € kommen daher
Jauptfächlih nur foldhe Forderungen in Betracht, die zu einem Gefamthandverhältniffe
gehören, Das außeinanderzufeßen ift (übereinjtimmend Planck in Bem. 1). |
Bu beachten i{t jerner, daß auch Hir die Aufhebung einer Gemeinfchaft an einer
ED zunächit die Vereinbarungen der Teilhaber maßgebend Kind (val. Sem. A
zu S 752).
2, 8 754 bezieht ich zunächft auf ungeteilte Forderungen; die VBorichrift des
Baragraphen erfireckt {ich aber auch auf unteilbare Sorderungen, bei welchen freilich
im Sinne vde8 S 432 jeder Teilhaber für ich allein den Schuldner auf Leiftung an alle
Teilhaber in Anfpruch nehmen fann. Von um fo größerer Bedeutung aber ift das Recht,
die Mitwirkung zur gemeinfhaftlichen Einziehung der Forderung zu verlangen, für die
jelteneren Fälle, in welchen eine an fich teilbare und der Kegel nach ipso Jure geteilte
Sorderung (f. S 420) au3 einem befonderen Nechtsgrunde von den Gläubigern nur gemein-“haftlich
 eingezogen werden kann (MM, II, 885).
Bu den Forderungen im Sinne des 5 754 gehören auch die durch eine Hypothek
„der Orundfhuld ficher geftellten Forderungen. Val. hiezu auch I, 2, I zu S 752.
8. Ueber die Hageweife Geltendmachung des aus Sag 2 fich ergebenden Anfpruchz
vgl. Jur. Wichr. 1900 S. 329.
4. Der die gemeinfdhaftlidhe Einziehung verweigernde Teilhaber macht {ih nad
Ynverzugfegung fhadensSerfaßpflichtig.
3. Der eingezogene Gegenitand der Leiftung wird zunächft in derfelben
Weile ee dhaftlich, mie e8 die eingezogene Forderung mar; behufs Aufhebung
diefer Gemeinfchaft felbit fommen dann wieder die 88 752 und 753 in Betracht.
6, Die gemeinfhaftlidhe Einziehung nah Saß 2 begründet keine exceptio plurium
 litis consortium, |. Zur, Notwendigkeit der Streitgenofjenfhaft S. 38.
7. Mus 8 754 ergibt fich, daß die a in Natur der Einziehung und dem Berfanufe,
 die N felbft aber wieder dem Verkaufe vorzugehen hat (val. NOS. Iur.
Wichr. 1907 €. 78, ROSE. Bd. 65 S. 7). Val. hiezu aud Müller, Recht 1905 S ‚579 ff.
über das Verhältnis zwifchben Miterben hei Nuseinanderfebung von NacdhlaBforderungen.

S 755,
Haften die THeilhHaber al Gejammtjhuldner für eine Verbindlichkeit, die
fie in Gemäßheit des S 748 nach dem Verhältniz ihrer Antheile zu erfüllen
Haben oder die fie zum Zwecde der Erfüllung einer folgen Verbindlichkeit eingegangen
 find, jo Xfann jeder Cheilhaber bei der Aufhebung der Gemeinjdhaft
verlangen, daß die SHuld aus dem agemeinf-haftlidhen SGegenftande berichtigt wird.
Der Anfpruch kann auch gegen die Sondernachfolger geltend gemacht

werden.
Soweit zur Berichtigung der Schuld der Verkauf des gemeinfHaftlichen
Segenftandes erforderlich ift, hat der Verkauf nach S 753 zu erfolgen.
€ Il, 391; II, 742.
I. Die $$ 765 und 756 beziehen HO auf eine Auseinanderjekgung von Gemein:
FOhaftsfichulden bei Mufbebung der Gemeinicdhaft,
        <pb n="448" />
        15. Titel: Gemeinjdhaft. SS 754, 755. 1365

€ Handelt fich dabei aber nicht um eine vollitändige Bermögensauseinanderjebung
 im Sinne des Gefellihaitsrecht? (vgl. SS 730 {f.), fondern diefe Paragraphen, weiche
mehr den Charakter vor Sonderbeftimmungen Haben, itellen nur gewiffe Ber
richtigungs- und Nusgleidhungsaniprüdhe der einzelnen Teilbaber feft.
IL. Dem 8 755 liegt der allgemeine Gedanke zugrunde, daß e8 unter Um =
itänden mit Rückficht auf den Zujammenhang zwijchen einer Im Laufe der Gemeinidhaft
entjtandenen Gefamt{huld der Teilhaber und der Gemeinfhaft als folder geboten
fei, jeden Teilhaber zu dem Berlangen zu berechtigen, daß die betreffende SGejamtjchuld
porerit aus dem gemein/haftlihen Gegenitande getilgt werde. (SB. 11, 763.)
Das Wefen diefer Borfchrift Liegt allo darin, daß der einzelne Teilhaber auf fein Vers
langen mit der Aufhebung der emeinfchaft zugleich bon derartinen SGemeinfchaitsjchulden
 zu befreien ift.
_ 1. Diefes Prinzip ift aber eingefhränkt auf eine beftimmte Art von Öemein-Ihaftsverbindlichkeiten.
 €3 muß fih nämlich handeln :
a) um eine Verbindlichkeit im Sinne des &amp;amp; 748, d. H. um Laften des gemeins
Schaftlidhen Gegenftande8 oder um Koften der Erhaltung, der Ber»
maltung oder der gemeinf{haftlidgen SBenußung des gemeinfamen
Segenftandes. Weitere Borausfeßung it,
daß die betreffende Verbindlichkeit im Einzelfall als Gef amtfchuld der
Teilhaber entitanden oder dies mwenigjtenS nachträglich ‚geworden ift, nach
Maßgabe der allgemeinen Normen über Gejamtverbindlichkeiten. Mal.
38 420 ff. und außerdem insbe]. Bem. 5 zu $ 748.
N €8 werden KbrigenS hieher nicht Bloß foldhe VBerbindlichkeiten zu rechnen fein, welche
direkt eine Verbindlichkeit im Sinne des Paragraphen tn Kich IMließen, fondern 3. S.
auch ein gemeinfchaftlich aufgenommeneS Darlehen zum Zwede der Erhaltung des gemeinihaftlichen
 Gegenftandes. ,
Auf fonftige Gelamtichulden außerhalb des Rahmens des 8 748 bezieht {ih aber
8 755 nicht. (BB. a. a. OD.) Die8 wird von vielen Seiten überfehen.
3. Die Art der Berichtigung wird fi verfchieden geftalten nach der Natur des
gemeinfhaftlichen Segenftandes: ,
a) Bei Geld und Wertpapieren ift der für die Berichtigung notwendige Betrag
von diefen abzunehmen. | ,
b) Sn anderen Fällen müllen der oder die gemeinfwOaftlihen Gegenftände zu
Diefent Zwede, joweit nötig, dem Verkauf unterftellt werben und zwar
gemäß bj. 3 nach den Normen des $ 7583.
3. Wenn die betreffenden Berbindlihkeiten noch nicht fällig find, {fo wird es
zine finngemöäße Anwendung des Baragraphen mit fich bringen, daß hier der Verichtigungs»
anjpruch fich einitweilen bis zur Fälligkeit in einen Anipruch auf Hinterlegung des zur
Deckung Notwendigen äußert. Val. auch ROGR.-Komm. Dem. 1. #
4. Dat der einzelne Teilhaber die auf dem Anteil eine8 anderen Teilhabers
cubenden Koften und Lajten bereit beridhtigt, Io kommt für ibn $ 756 in Betracht.
II. Bu Abi. 2: Der AnfprudH au8 S 755 erftredt hd auch muf die Sonders
nacdhfolger des einzelnen Leilhabers (im Gegenfaße zu den Orundjäßen des €. 1; vgl.
hiezu Bem. 2 zu 8 756). Durch den Eintritt eines Sondernachfolgers entfieht aber, wie
m beachten bleibt, kein neues SGemeinfchaftsberhältnis an Stelle des bisherigen, vielmehr
ebt der Erwerber die beftehende Gemeinichaft fort in der Hisherigen Geitaltung al.
5 756 und Kuhlenbeck zu S 755). .
] Sine Bejonderheit befteht jedoch bei gemeinfhaftlihen Grundftücen. Hier
fönnen Anfprüche aus 8 755 gegen dem Sondernachfolger eine Miteigentümer8 nur
geltend gemacht werben, wenn te im Grundbuch eingetragen find (S 1010). ,
—Hiniichtlih der Konftiruktion jieht Dertmann hierin mit Recht eine (dinalidhe)
Modifikation des Anteilsrecht8. .
IV. Reichen die gemeinfhaftlidhen Gegenftände bzw. deren Er1i8 zur Berichtigung
nicht aus, jo verbleibt es inj{oweit bei den Normen des S 748, d. h. es ift jeder Seil
jr dem andern gegenüber jhuldia, die betreffende Keftichuld nach Verhältnis feines
Anteils zu tragen.
V. Crome, Bl. f. RA. Bd. 72 S. 1. (Moderne Teilungsprobleme) behandelt die
ragen näher, welche entftehen, falls Gemeinfchafter die Gemeinfhaftsaktiva ohne Be =
richtigung einer Schuld der Gemeinfdhaft teilen,
VI Vol. hieher auch 8 51 RO.: „Wer fichH mit dem Gemeinjhuldner in einem
Miteigentum, in einer SGefelljdhaft oder in einer andern SGemeinfHaft befindet, kann
wegen der auf ein folches Verhältnis {ich aründenden Forderungen abagaefonderte Be=33
        <pb n="449" />
        1366 VIL Abfchnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

friedigung aus dem hei der A oder fonftigen Auseinanderfekung ermittelten Anteile
des Gemeinfchuldner8 verlangen.“ erade den hier zugrunde ÜEeT Kechtsgedanken
bat S 755 Ybf. 2 weiter entwidelt (val. Auhlenbeck zu 8 755). al ferner auch X. IN,
759, ©. 6. 645, {9mie YL®., Stuttaart, Kecht 1907 S. 315 und RGE. Bd. 67 S. 156.

S 756.
Hat ein Theilhaber gegen einen anderen CheilhHaber eine Forderung, die
lich auf die Gemeinjchaft gründet, jo kann er bei der Aufhebung der Gemeinichaft
 die Berichtigung jeiner Forderung auS dem auf den Schuldner entfallenden
Theile des gemein[HaftliHen Gegenftandes verlangen. Die Borichriften des &amp;amp; 755
Mb}. 2, 3 finden Anwendung.
®&amp;amp;. I. 770; IL. 692; II, 7438.

A. Allgemeines: Sm römiihen Rechte Ionnte der Nichter fog. praestationes
personales bei der Teilung berücfichtigen und für Ausgleidhung Jorgen, Auch nach DLR.
LI Tit. 17 88 46, 47, 51 mußte fich jeder Teilhaber auf den feinen Anteil entiprechenben
 Teil der Sache oder des Wertes das anrechnen Ialten, was er aus der Gemeinfhaft
dem anderen zu leiften Hat.
. Sn analoger Weife verleiht das BGB. dem einzelnen Teilhaber, weldem in
der Kidhtung gegen den anderen Zeilbaber eine fih auf die Gemein»
Ihaft gründende Zorderung zufteht, einen Anfpruch darauf, daß die Forderung
bei Yufhebung der Gemeinfchaft aus dem Anteile jenes anderen Teilhabers8 an dem
gemeinfchaftlidhen Gegenftande bzw. an deffen Erlöfe f. unten Bem. 3) berichtigt werde.
Dies ift zur Siherung des Teilhaber3 notwendig, da er ohne eine derartige
Beftimmung nicht in der Lage wäre, die Befriedigung aus dem gemeinichaftlidhen Segenitande
 zu verlangen oder auf irgend einem Wege durchzufeken (das Zurückbehaltungsrecht
allein Hönnte dieje Löfung nicht herbeiführen, auch eine Aufrechnung wäre nur befchränkt
möglich; val. t. II, 886). I
IL 1. Sin folder Anfprucdh auf Berichtigung befteht wegen aller Anfprüche gegen
den anderen Teilhaber, die in der Gemeinidhaft ihre Grundlage haben; e8 befteht
alfo feine Beicdhränkung wie bei 8 755 auf den KMahmen des S 748. AuH muß die
Horderung nicht unmittelbar auf eine Geldleiftung gehen.
Dadurch jollen die gefamten obligatorifhen Beziehungen, welche in der
Semeinfhaft ihren ©rund Haben, bei der Aufhebung der Gemeinfchaft in der Art
mitberücfichtigt werden, daß ein jeder Teilhaber nicht mehr erhält, al8 ihm unter Mitderücfichtigung
 diefer Anfprüche tatfächlich gebührt, M. a. a. O., vol. auch Seuff. Arch.
Bd. 64 Ver. 10. Immer aber muß die Haftung der übrigen Teilhaber ausfchließlich
daraus fih ergeben, daß der Gegenftand ihnen mitgehörte; Forderungen, die etwa für den
Sal der AWuseinanderfeBung zwildhen den Teilhbabern vertragsgemäß feitgefeßt find,
3ehören daher nicht hieher; KRipr, d. DLG. (Siuttgart) Bd. 1 S. 251. Zür derartige
neue Forderungen muB {ih der Teilhaber bei dem Vertrags{chluffe befonder3 fchern.
Dinfichtlih noch nicht tälliger ESrijabforderungen val. 8 257. Mi
. Der Anfpruch ift wie ein anderer RechtsanfpruchH geltend zu machen, ohne daß
hierüber befondere Borfchriften beftehen (val. Bem. II zu S 752).
N 3, Der Anfprud befteht auch gegenüber den Sondernacdhfolgern des einzelnen
Teilbabers (Sag 2 mit &amp;amp; 755 Ubi. 2).
a) €. 1 hatte diefe Wirkung verfagt (M. II, 886); SE. 11 dagegen Konnte fich
der entgegengefeßten, durch die neuere Rechtsentwidlung gebotenen Auf=Taffung
 nicht weiter verichließen (B. II, 764 ff). Die Beitimmung des
GefebesS ent{pricht auch der Silligkeit, da ja auch dem Sondernachfolger
der durch die Auslagen de8 Teilhaber8 erzielte Nußen, zuftatten kommt,
anderfeits Könnte ohne eine derartige Beftimmung der einzelne Teilhaber-Schuldner
 fihH der Erfaßpflicht wg durch die Weitervberäußerung feines
Anteils entziehen, was im hHöchften @Orade ungerecht wäre.
Sm Grunde liegt hierin eine weitere Ausgeftaltung des im 8 44 RO.
a. S. (= 8 51 n. &amp;amp;.) enthaltenen Prinzips, wonadh im Konkur8 eines Teilhabers
 dem anderen wegen jeiner Forderung gegen Diefen al Gemeinichuldner
 eine abgefonderte Befriedigung gegeben Hit (BP. a. a. OD... .
, (Schon im gemeinen Rechte Ionnten übrigens Nuslagen für die gemein=I(aftlidhe
 Sache dem Sondernacdhfolger des Teildaber8 in Rechnung gefellt
werden [Dernhburg, Band. I $ 197 Note 14]. Auch war diefeS Vrinzip landescechtlih
 in einzelnen Richtungen anerkannt. Val. z. 83. Für Bayern Art. 179
        <pb n="450" />
        15. Titel: Gemeinjhaft. SS 755—758,

1367

67. 3 der Subhaftationsordnung mit rt. 39 Ubi. 1 der Novelle zur Subhaftationsordnung;
 Jacubeziy Bem. S. 183.) a
Eine Befhränkung beiteht nur bei dem est an rund:
‘tücfen zufolge des $ 1010 im Hinblik auf das Grundbuch: hier Können Uniprüche
 au8 S 756 gegen den Sondernachfolger eines MiteigentümersS nur
geltend gemacht werden, wenn fie im Örundbuch eingetragen find.
, 3. Hinlichtlich der Realifierung des Anfpruchs wird in Sag 2 durhH Hin:
weis auf Abi. 3 des 8 755 beftimmt, daß, foweit zur Berichtigung der Schuld der Verkauf
des EN Gegenftandes erforderlich ift, ein Verkauf desfelben im Sinne
des S 753 Itattzufinden Habe. Bal. biezu auch RNÖGR.-Komm. Bem. 2.
UL Neber Abfonderungsrecht im Konkurfe f. 851 RO. dal. Bem. VI zu S 755).
.., IV. S 756 ift gemäß $ 2042 bi. 2 ausdrücklich auf die Gemeinfhaft zwildhen
Miterben für anwendbar erklärt, vol. D. Yur.3. 1905 S. M46 und die Bem. zu &amp;amp; 2042.

8 757,

Wird bei der Aufhebung der Gemeinfchaft ein gemein]HaftlihHer Segenjtand
 einem der Theilhaber zugetheilt, fo Hat megen eines Mangels im Rechte
oder wegen eines Mangel der Sache jeder der übrigen Cheilhaber zu feinem
Untheil ir gleicher Weije wie ein Verkäufer Gewähr zu leiften.
% I, 7713 Il, 698; HL, 744.
Die Gewährleiftungspfliht der Teilhaber unter ich geftaltet ih wie folgt:
4. Soon im früheren Rechte war eine dr SGemwährleiftungspflicht im allge-NE
 ORT URT (Vgl. Windfcheid-Ripp &amp;amp; 449 Mote 24 und BER. IL I Tit. 17
) Das BOB. will auf fämtlide Fälle, in weldhden bei Aufhebung der Gemein:
IOaft ein A Gegenftand einem der Teilhaber zugeteilt wird, die
Orundfäße aus dem Kaufe über Gewährleiftung fowohl wegen eines MangelS im
NechHte (SS 434 ff.) al8 au wegen eines Mangels der Sache (88 459 5) ange:
wendet wifjen, fo daß alfo hier durchweg ein VeräußerungsSgefchäft anzunehmen ift, auch
wenn ein Zwang Hiezıu geübt wird. (M. II, 887.)
Dies trifft zu im Falle , . |
a) des 8 752, wenn der vder die gemeinfchaftliden Gegenftände unter die Teil
haber geteilt werden,
b) des S 753, wenn ein Teilbaber den gemeinfhaftlichen, dem Berkauf unter-Itellten
 SGegenftand erwirbt.
2, Wenn die einzelnen, den Teilhabern En Teile durchweg den gleidh en
Mangel aufweifen, fo wird eine gegenfeitige Aufhebung der Haftung als jelbftverftändlich
anzunehmen fein (vgl. Dertmann Bem. 2). Anders ift natürlich die Sachlage, wenn der
betreffende Mangel nur bei einem Teile befteht. } |
3. Der en) von Willenszmängeln bei der Aufhebung der Gemeinfhaft ift
nach allgemeinen Rechtsarundfägßen fu beurteilen. Die im früheren Rechte zum Teil
anerfannte und für den Sal der Lei WR befonderS normierte Anfechtung wegen enormer
Nerlekuna fennt das Sefekbhuch nicht (MM. IL 888).

5 7568,
Der Anfpruch auf Aufhebung der SGemeinichaft unterliegt nicht der Berjährung.

% 1. 768: IL 694: III, 745.
4. Der Grundfaß der Undvberjährbarfeit des AnfprucdhS auf Aufhebung der Ge:
meinjhaft entipricht dem bisher geltenden Rechte (vgl. Windfcheid-KXipp S 106 Nr. 4;
BER. a. ao. OD. 85 76 ff.) und beruht auf der Erwägung, daß fich diejer AnfpruchH fortgefeht
 erneuert und daher eine Zeitgrenze für ihn nicht geftecdt werden darf. Analoge
Beitimmungen finden fih in den S$8 924 und 2042.
2, $ 758 trifft_aber nur den Anfpruch auf Aufhebung der Gemeinfhaft, die anderen
in der Gemeinfchaft ih gründenden Anfprüche (vgl. hiezu insbefondere 8S 744 und 748)
unterliegen Dagegen den allgemeinen Veriährungsarundfäben nach SS 194 #. MM. IL 881).
        <pb n="451" />
        12368

VII Äbidhnitt: Sinzelne Schuldverhältnifje

Sehzehnter Titel.

Leibrente.*)

(Erläutert von Dr. Th. Engelmann.)
Vorbemerkungen,
4, Begriff. Das BSB, überläßt die Begrifisbejtimmung de3 Leibrentenvertrags der
Wiflenjhaft und Praxis (M. II, 637 ff.; vgl. dagegen PLR. LI it. 11 8 606, Jächl. GB.
$1150). 98 zweifello8 erachten die Mot., daß unter Leibrente periodifh miederkehrende
Seiftungen zu berftehen find (WM. II, 638). Vegenitand der Leihbrente Wönnen nicht nur
Seld oder andere vertretbare Sachen, jondern auch Letfjtungen anderer Art (geldwerte firngible
Handlungen, die Gewährung fungibler Rechte zum Unterhalt 20.) fein (vbal. Eccius a. a. OD.
S. 16 und Urt, d. Reichäger. vom 28. September 1906 RGE, Bd. 64 S. 136; and. Anl.
Sepp S. 13 ff., Crome 8 251 Anm. 1, Dernburg $ 201, IV, 2, ROR.-Komm. Bem. 1 zu
$ 759, Gacdhenburg, Das BGB. 2. Aufl. S. 88, Scherer Note 2 zu 8 759; nad land
Borbenı II, 2, a, dem Dertmann Vorbem, 3, a beiftimmt, find in folgen Fällen die für
den Beibrentenvertrag geltenden Vorfhriften entiprehend anzuwenden). Auch die Gegen:
leiftung braucht nicht notwendig in Geld. zu bejtehen (M, II, 637; val. äh. 63. 8 1151).
Der Leibrentenberttag wird fomit al derjenige Vertrag zu bezeichnen fein, dur
den fig jemand (entgeltlidH oder unentgeltligG) einem anderen gegenüber für
dejfen oder eineS dritten Berfjon zu periobifd wiederkehrenden feft»
degrenzten Seiftungen auf einen beftimmten Zeitraum berpfligtet (vol.
Sepb S. 10 ff., land Borbem. II, 2, Kuhlenbek Vorbewm., Dertmann Borbem. 4, SilGer-Henle
 Note 1 zu 8 759, Dernburg S 201, I, Matthiaß S. 357, Schollmeyer S, 163; j, auch
Art. d. Oberft. LG, Münden vom 25. November 1904 Samml. n. &amp;amp;. Bd. 5 S, 595, Urt. d.
ReidhSger. vom 23, Mai 1906 RGE. Bd. 63 S. 324; enger Urt. d. NeihSäger, vom 12. Des
jember 1907 RGES, Bd. 67 S, 212; unter Leibrente Hat man „ein einheitliches nugbares
Hecht zu verftehen, daS dem Berechtigten für die LebenZdauer eines Menidhen eingeräumt {ft
and deffen Erträge aus fortlaufend wiederkehrenden gleihmähigen Leiftungen in Geld oder
vertretbaren Sachen beftehen“; ebenfo Urt, d. OLG, Hamburg dom 7. Juni 1909 Recht 1909
Mr. 2645).
Bildet die Rente daS Entgelt für eine in den entipredenden Beiträumen
Dorzunehmende Gegenleijtung, fo liegt feine Leibrente vor (Eccin8 a. a. OD. S. 13 ff., Dertmann
 VBorbem. 3, b, land Borbem. II, 2, c); folgt aber die Rentengewährung der dafür al?
Entgelt gewährten Dauerleifiung nad, {o ‚JHiegen zwei Verträge vor, von denen einer ein
Vetbrentenvertrag ift (fo mit Recht Bland VBorbem. IT, 2, c; and. Ant. Lotmar, Der Arbeit8:
vertrag Bd. 1.6. 150 ff., Dertmann Borbem. 3, b); daher ift inSbefondere auch ein mit
einem Dienftvertrage verbundener Benfionsvertrag al8 Letbrentenvertrag anzujehen
(land und Ecciu8 a a. DO.; and. Anf. Dertmann Bem. 3 zu 8 761, RSGR-Komm. Bem. 5
zu 8 761, Dernburg 8 201, V; f. auch Lotmar a. a. DO. S. 152 Anm. 3 und Urt. d. OLG,
Srankfurt a. M. vom 6. Juli 1908 Recht 1908 Nr. 2811, da3 die Anwendbarkeit des
S$ 761 bejaht).
Neber die u bejahende) Frage der Anwendbarkeit des $ 326, falls die Verz
bilihtung zur Gemährung der Rente auf einem gegenfeitigen Bertrage beruht, |. Dertmann
Borbem. 5, b, 8 und Bem. 2 zu 8 760, Dernburg $ 201, VII, Goldmann-Lilienthal S. 804,
Siicher-Henie Note 1 zu S 760, land Vorbenı II, 5, RGR Komm. Bem. 2 zu $S 759,
Ob ein einheitlidhes Forberungsrecdht auf die Rente im ganzen mit End.
termin oder eine Mehrheit von bedingten Forderungsredhten anzunehmen feti, laffen die

*) Ziteratur: Ecciu8, Der Leibrentenvertrag des BGB., Gruchot, Beitr. Bd. 45
(1901) .S. 11 {f ; ®. Sepp, Der Leibrentenvertrag nach dem BGV., Miinchen 1905.
        <pb n="452" />
        16. Titel: Leibrente. Vorbemerkungen. 1369

Mot. (IK, 640, III, 543) dahHingeftellt; die erftere Anficht dürfte den Borzug verdienen (ebenio
Endemann I S 189 Anm. 9, Crome $ 250 Anm. 4, Fifder-GHenle Note 1 zu 8 759, NGR =
Romm, Ben. 1, RGE, Bd. 67 S. 210, jowie NGE, Br. 6 S. 210, Urt. d. Neichsger. vom
8. Mat 1908 RGE, Bd. 68 S. 343 und in eingehender Begründung Sepp S. 57 ff.; |. auch
Bland Borbem, II, 4, Dernburg 8 201, VI, Dertmann Vorbem. 5). Neber die fih Hieraus
ergebenden Folgerungen |. Sepp S. 68 ff, ROR-Komm. Bem. 1 zu $&amp;amp; 759, fomwte da3 ermähnte
 Urt. d. Neich2ger. vom 8. Mai 1908, dazZ die Bedeutung der Einheitlichteit de Rechtes
ir die Aufredhnung im Konkurfje behandelt.
Das Rentenrecdht al3 folcheS ift im Zweifel unabhtretbar, abtretbar dagegen find
die einzelnen (menn au nodh) nicht fälligen) Bezüge (fo mit Recht Dertmann VBorbem. 6, b).
Ueber den Begriff. des LeibrentenvertragS im Sinne der Tarifjtelle 36 des preuß.
Stempelfteuergejeke3 vom 31. Fult 1895 f. Urt. d. Neich&amp;amp;ger, vom 28, Sebtember
L906 RSGE. Bd. 64 S. 133 ff.
2, Anwendungsgebiet des 16, Titels. Im E. I (8 663) war auZdrüclihH auZgefprochen,
daß die für den Seibrentenvertrag getroffenen Beftimmungen (€. I 88 660-—662) ent{predende
Anwendung finden follten, menn die Berpflidhtung zur Entrihtung einer Leibrente auf Ber=Higung
 von Zodes wegen, Urteil ober Gefeßg beruhe (M. II, 642), In der II, Komm. wurde
dies heanftandet, weil die Vorfehrift, foweit fie erbrechtlidher Matur jet, in daS fünfte Buch
gehöre, durch Urteil eine Verpflidtung nicht begründet, fondern nur fejtgeftellt werde, und für die
auf Gejeß beruhende Rentenpflicht befondere Beftimmungen nicht erforderlich feien. Daraufs
bin wurde befchloffen, den Fa der auf Urteil beruhenden Verpflidtung unermähnt zu laffen
(BP. 11, 486 f., €. II, 703). Bei der Beratung des fünften Buches wurde befchloffen, im
$ 703 (€, IX) die Worte „auf Berfügung von Todes wegen“ zu {treihen und in daS fünfte
Bug eine Borfhrift aufzunehmen, wonad) die 88 701, 702 (E. IN au Anwendung finden
jollten, menn eine Leibrente vermacht jet. Die Redaktionskomm. Hat dann diefen Belchluß
dur den Vorfhlag erfeßt, unter Streidhung des $ 703 (€. II) den Eingang des S 701
(€, IT) fo zu fajlen, wie 8 759 BGB. nunmehr kautet (BP. V, 201 und Note 1). Bei der
edifion wurde darauf Hingewiejen, daß die beiden AuZlegungsregeln des S 701 (nun $ 759)
ihrer Faffıung nach nicht für gefeßlide Borfehriften pakten. Die Entjcheidung wurde der
Redaktionskomm. überlaffen, die e&amp;amp; jedoch bei ihrem früheren Befcdhluffe heließ (PB. IV, 195).
Die Heftimmungen des 16. Titels finden dbemgemäß Anwendung:
a) wenn die Verpflidtung zur Gemährung einer Leibrente auf KehHt8gef{Häft
deruht, ohne Unterjcdhied, ob e3 fig um ein RMechtagefhäft unter Lebenden
'einjeitigeS RechtZgeihäft, z.B. ANuslobung, oder Vertrag; val. S 761) oder um
sine Verfügung von Zode8 wegen Handelt;
menn die Verpflichtung zur Gewährung einer Leibrente auf Gefeß beruht.
Fälle diejfer Art enthält fowohl das BGB. (SS 528, 843—845, 1351, 1361,
1580, 1612, 1710) al8 au andere Gefege (vgl. inSbejondere S 7 des Haftpflichtgefeße3
 vom 7. Juni 1871 in der burH ES, Urt. 42, IIT feftgefeßten
Saffung).
Die auf Grund der ANrbeiterverfidherungsSgejeße zu gewährenden
Renten beftimmen fihH nad den Borichriften diefer Gefege. ;
AB anwendbar erfjdheint bei einer auf Gefekg beruhenden Vers
pffidhtung zur Gewährung einer Leibrente allerding3 nur die VBorfjchrift des
5 760, und auch diefe nur infoweit, al8 die in Frage ftehende gefeßliche Bez
timmung nit etwas Abmeichenbe&amp;amp; norfchreibt (val. Bem. 1, a zu S 759,
Bem. 3 zu S 760).
8. Verjährung, Die Anfprüche auf riücftändige Leibrenten verjähren in vier
Jahren (88 197, 201); vgl. Eccin8 a. a, DO. S. 24 ff., Sepp S. 85 ff. Da8 Gefamtrecht
‚ann nicht al „Hauptanfpruch“ inı Sinne de3 S 224 erachtet werden (NOGR.-Komm. Bem. 3
zu 8 760; and. Unf. Dertmann Bem, 5 zu 8 760, nach weldem daZ Gefamtrecht in 30 Yahren
Dom der Fälliateit der eriten Mate ab veriähren fol

31
        <pb n="453" />
        1370 ; VII. YbjoOnitt: Einzelne SchuldverhHältniffe.

4. Ueber den Leibrentenbertrag zugunften eine8 Dritten {. S 330 (M. IT, 638), über
den Nießbrauch ‚an einer Leibrente |. 8 1073, Ueber Geldrenten alz Nenllaften |. Bd. III
S. 612 Bem. I, 5, e zu 8 1105, bayr. AG. z. BGY. Art, 85, bayr. Nebergang&amp;amp;ge]. Art. 48,
L16—118, bayr. XG. 3. GBDO. Art. 27; über Neberbau: und Notwenrente {. 88 912 F., 917;
ber Nentenjhulden f. SS 1199 ff.
5, Nah ESG. Art. 96 bleiben die IandeSgefegliden Boridhriften über einen mit der
Ueberlaffung eines Grundjtids in Verbindung ftehenden Leibgedings:, Leibzuchts:, Altenteil8:
oder Anszugsbertrag unberührt, joweit fie das fi au3 dem Vertrag ergebende Schuldverhältniz
ir den Fall regeln, daß nit bejondere Vereinbarungen getroffen werden (val. Bem. Hiezu
im Bd. VI, fowie Jofef, Die Rechtsverhältnifje bezüglich des Altenteil®8 nad dem BGB, in
Srucdhot, Beitr. Bd, 41 S. 302 ff, derjelbe, Neuere Streitfragen zum Rechte des Altenteils,
z»benda Bd. 54 S, 79 ff., Frande, Der häuerliche Nebergabevertrag im heutigen Recht, 1910,
S, 399 ff., derjelbe, Zum LeibgedingZvertrage des Art. 96 EG. z. BGOB., in Gruchot, Beitr.
Bd. 54 S. 551 f., Goldmann-Lilienthal S. S0L Anm. 1 und Sepp S. 35 ff.). Meber die
Anwendbarkeit de3 S 761 auf Joule Verträge f. Bem. 8 Hiezu.
Sür Preußen |. AG, z. BGB. Art. 15, Art. 89 Nr. 5;
Hir Bayern | AG, z. BGB, Art. 32—48, 85, Nebergangsgef. Art. 48, 116—118,
6GBO. Art. 27;
ür Sacdhfen f. AG, z. BGG. 8831, 32;
Ur Württemberg f. Gel, vom 2, Dezember 1904 über den LeibgedingSvertrag
‘bgl. hiezu Landauer im Zentral-Bl. Bd. 5 S, 769 ff); ;
für Baden f. AG. z. BGB. Art. 9 und 26;
ür Geifen |. AG, z. BGB. Art. 37—66.

HG, 2.

6, Infoweit die Verbfligtung zur Gewährung einer Leihrente auf einem Verfiherungs:
berirage beruht, {ft nad ESG. Art, 75 bis zur Erlafiung eine8 ReichSverfiderungsSgefebes
das Sandesrecht maßgebend. Val. nunmehr daz RG. über den Verfiherungsvertrag vom
30. Mai 1908 (RGBL 1908 S. 263 f.). Neber den begriffligen Unterjhied
zmijden VerfjiderungsSvertrag und Leibrentenvertrag |. RGE. Bd. 9
S. 263 f., Bd. 28 S. 316 ff., Sepp S. 37 ff.
7, Nach ZPO. $ 258 Kann bei wiederkehrenden Leijftungen (wie Leihbrenten)
auch wegen der erft nach Erlafiung de8 Urteils fällig werdenden Leiftungen Klage auf Fünftige
Entrichtung erhoben werden (D. z. ZPO. S. 42; vgl. Ecciu8 a. a. DO. S. 22 ff); f. auch
3PO. 88 328, 324, 708 Mr. 6, 850 Abi. 1 Nr. 2, 3, Abi. 3 und 4 {vbgl. Bd. IV VBorbem. 7
and 10 vor S 1601).
8, Neber Feftfegung des Streitwert einer Leibrente j. ZRO. 8 I; über Geltendmadung
 einer Seibrente im Konkurfe |. KO. 88 69, 70, Sepp S. 52 ff., T2f.
9. DinfichtlihH der Anfechtung eine8 Leibrentenvertrag3 wegen Benachteiligung der
Mläubiger gelten die allgemeinen Grundjäge, |. insbel. KO. SS 29 ff., Anf.®. 88 1 ff.

S 7569,
Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ift, hat die Rente im
Zweifel für die Lebensdauer des Gläubiger8 zu entrichten.
Der für die Rente beftimmte Betrag ijt im Zweifel der Iahresbefrag
der NMente.

I. I, 660, 662, 668; II, 701, 703; ILL, 746.
1. 8 759 ftellt zwei Auslegungsregeln auf über den Begriff der Auslegungsregel
 f. Bd. 1 Bem. 7 zu S 133):
a) NaH Ab}. 1 1oll im Zweifel anzunehmen jein, daß die Verpflidhtung zur
Gewährung einer Leibrente mit dem Tode des GÖläubiger3 (Renten
empbfängerS) endige. Demzufolge endigt die Verpflichtung im Zweifel auch
dann, wenn vereinbart it, dak die Rente auf die Dauer de8 Leben3 des
        <pb n="454" />
        16, Titel: Leibrente. Borbemerkungen, SS 759, 760, 1371

SchuldrrerZ oder eines Dritten zu entrichten ijt, und der @©läubiger vor dem
Schuldner oder dem Dritten {tirbt. Nicht ausgefchloffen ijt, daß die Marimaljauer
 der Rente an andere Zatjachen als das Leben einer Perfon GG. SB. Bers
5eiben des MentenempfängerS im Witweritande, Bolljährigkelt des Kenten-»mpfänger8)
 gefnüpft werde (ebenfo Pland Bem. 2, a, Dernburg S 201, IV, 2;
and. Anf, Dertmann Bem. 1 und grundfäblich [jedoch unter Zulajjung, abmeihender
 Nebenbejtimmungen] Urt. d. Reichsger. vom 12. Dezember 1907
ROGE. Bd. 67 S. 210). € kann aber auch vereinbart werden, daß die
Rente auf die Erben des Gläubigers übergehen Toll CM. IL, 638 |f.), Ueber
die Zuläftigfeit andermweitiger Nebenbeitimmungen f. Urt. d. OLG.
Braunfchweig vom 18. Mai 1909 Recht 1909 Nr. 2644. Für das Cr
öfchen der auf ®efeg berubenden Verpflichtung zur Entrichtung einer
Seibrente jind die einfehlägigen gefeßlidden Borfchriften En 0. 3 BD.
88 844, 1581, 1708; val. BMorbem. 2, b). Beruht die Gewährung der Leibvente
 auf Schenkung, fo fommt au $ 520 in Betracht. ;
Sit nur der Betrag der Leibrente, nicht aber die Zeitperiode beftimmt, Fe
die der Betrag zu entrichten ift, fo ft nach der Auslegungsregel des Abi. 2
m Zweifel anzunehmen, daß der feftgefeßte Betrag all;ährliqh zu ent
cichten ift ©. II, 640; vgl. Jäch!. GB. 8 1154 Sat 1)]
. 2, Die Srone ob mit dem Ableben eine8 von mehreren Rentender
 ES dejlen Rente in Wegfall kommt oder den anderen anwächtt, jo daß die
Rente voll bis zum Tode aller Berechtigten zu entrichten it (fog. „Tontinenvertrag” ;
val. Dernburg S 201, 1X, Sepp S. 22ff., Dertmann Bem. 2), kann nur nach dem Inhalte
 desS einzelnen Vertrag8 beantwortet werden M. IL, 639; vgl. BLR. ZI I Lit. 11
SS 616, 617), In der DE STEH wurde beantragt, dem Abf. 1 die Worte bei:
Ach „Wird die Leibrente Chegatten gefchuldet, jo hat der Neberlebende im Zweifel
nur den AnfprucdH auf die Hälfte der teilbarenm Leijtungen“. Der Antrag wurde aber
abgelehnt, weil die Frage, vb nach dem Tode des einen Chegatten die Leibrente desfelben
dem anderen zufalle oder nicht, nach der Abfiht des Bertrag3 zu entfcheiden fei; fet diefe
nicht mit Beftimmtheit zu erkennen, {jo fomme S 414 (nun &amp;amp; 420) zur Anwendung, wonach
 der Leibrentenanteil des Veritorbenen zuguniten des Schuldner erlöfhe (NMETK. 92).
Gaben mehrere die Leiftung einer Kente übernommen, jo Daften fie im
Zweifel als Gefamtichuldner (S 427); die Rente ift alio im Zweifel Ton voll zu entrichten,
 al8 einer von ihnen Iebt (Dernburg &amp;amp; 201 Anm. 11, Schollmeyer_S. 165, RÖR.=xomm.
 Bem, 3, Crome S. 609; val. BLM. II. I Tit. 11 8 617, Sepp S. 13).
83. Das BOSG. enthält feine hefonderen Beitimmungen für den Fall, daß der
Kentenfhuldner die Deit der Entrichtung der Leibrente dadırrch abkürzt, daß er denjenigen,
 auf Ddefjen SebenZdauer die Kente geitellt ft, (vorfäßlich oder fahrläffig) tötet
oder, falls die Ytente auf fein eigenes Leben gefiellt it, durch Selbfitmorbd endigt oder
bie TodeSftrafe erleidet (M. II, 640 ff., IJacubezky, Bem. S. 148; vgl. PLR. ZL. I
Zit. 11.88 621 ff., Tächf. ©B. $ 1155 Sag 3). Für die Beantwortung der Srage ob in
einem folden Zalle die Mente fortzuentrichten ift, obwohl die N 4hres Crlöjchens
zingetreten ift, find die Beftimmungen der SS 162, 823, 826, 844 ent{heidend (vgl. hins
Achtlich der verfchiedenen Anfichten über dbiefe Fragen Sepp S. 98 ff, Wand Bem. 2, c,
Dertmann Bem, 1, Crome S. 609, insbef. Anm. 10, Dernbdburg $ 201, X, ®oldbmann-Qilienthal
 S. 803 f., Endemann I 8 189 Anm. 20, Matthiaß S. 358, Ennecceru3 S. 488,
Kuhlenbeck Note 1, Fijcher-Genle Note 4, Schollmeyer S. 165 ff, CEkLeonhard S. 563,
Xofer in Oruchot, Beitr. Bd. 41 S, 306 {f., Ecciu8 a. a. OD. S. 23
Wird durch eine unerlaubte Handlung derjenige getötet, anf deffen
SebenSdauer die Rente geftellt it, fo hat der Rentengläubiger, weil durch die
Tötung nur mittelbar gelchädigt, gegen den Täter keinen Anfpruch auf CSchaden8=erfaß
 (vgl. Bem. I, A, 4 zu 8 844; and. Anf. M. 11, 641; 1. auch Dertmann Bem. 1.
der den 8 162 analoa anwenden will.

a3

8 760.
Die Leibrente i{t im voraus zu entrichten,
Eine Geldrente ijft für drei Monate vorauszuzahlen; bei einer anderen
Kente beftimmt fi der Zeitabfehnitt, für den fie im voraus zu entrichten ft,
nach der Beichaffenheit und dem Awecke der Mente.
        <pb n="455" />
        1372

VII. bichnitt: Einzelne Scohuldberhältniffe.

Hat der Gläubiger den Beginn des ZeitabfHnitts erlebt, für den die Rente
im voraus zu entrichten ijt, fo geblihrt ihım der volle auf den BZettabjHnitt entfallende
 Betrag.
€ I, 661; II, 702; III, 747.
1. Die Beftimmung, daß die Leibrente im vorau8 zu entrichten ift, ent{pricht
ihrem regelmäßigen Zwece, zum Unterbalte des Berechtigten zu dienen MW. II, 639).
Ginfichtlich der 3 eit, auf welche die Mente im voraus zu entrichten ijt, foll (im An-Iluß
 an 8 1154 Sab 2, 3 des Jächf. BO.) der Gegenftand der Leibrente maßgebend
jein: it Geld Gegenitand der Rente, fo ift fe auf drei Monate vorauszuzahlen,
während im allen anderen Fällen Belhaffenheit und Zwed der Rente
ED © nr Rornrente wird im Zweifel jeweils nach der Ernte zu entrichten
jein, Sepp S. 16).
Die, Beftimmungen des $ 760 Ab]. 1 und 2 find dispofitiver Natur, Können
alfo durch Vertrag abgeändert merden. Dagegen darf bei Anwendung des $ 760 auf die
Kentenanfprüche aus unerlaubter Handlung nah S&amp;amp; 843 BOB, und S 7 Haitpflichtgef.
{f. unten Bem. 3) der Richter nicht von der Regel des S 760 Wbf. 1 und 2 abweichen
und eine andere Zahlungsart (etwa Borauszahlung für ein Sabhr) fejtfeben (fo mit Necht
ah d DE vom 9. Kuli 1908 ROSE. Bd. 69 S. 296 H.; and. Anf. Crome $ 339
nm. 39).
2, Die Vorfchrift des $ 760 Abf. 3 greift Jowohl in den Fällen des Ubi. 2, als
auch dann laß, wenn der Zeitabfchnitt, für welchen die RMente im voraus zu entrichten
ift, durch Vertrag anderweitig geregelt it (f. au Urt. d. YDLSG. Rolmar vom 2. Dezember
1909 Recht 1910 Mr. 681). Aus diefer Borfchrift ergibt fich, daß die Erben des Kentenaläubiger&amp;amp;,
 der den Beginn des fraglichen A erlebt hat, auf die Leiftung des
aoflen borauszuentrichtenden BetragS der Rente AnfpruchH haben, dagegen zur Herauss
AT Erblafier bereits bezogenen Kente nicht verpflichtet jind Mi. II, 639 ff.,
"Der Nahwei8 des Erlebenz obliegt dem Rentengläubiger (ebenfo Planck
Da a aa 8 251 Anm. 15, Schollmeyer S. 165; and. Un]. Zifdher-Henle Note 3);
. au .
3. Die Beftimmungen. des $ 760 finden auf die gemäß 85 528, 834—845
F. aud GHaftpflichtgef. $ 7 in der durch E®. Urt. 42, 11 feftgef. Fallung), 1351, 1361,
1580 zu entridhtenden Geldrenten inhaltlich diejer Vorjchriften Anwendung.
lieber die Frage, ob der Richter bei Teitfeßung diefer Renten von den Normen des &amp;amp; 760
Mbf. 1 und 2 abweichen darf, |. oben Bem. 2 Wobf. 2. Ginfichtlih der Unterhaltspflicht
der Verwandten und des unehelichen Bater8 f. 88 1612, 1710 (val. VBorbem. 2, b).
4, YNeber die Mage auf künftige Entrichtung einer Leibrente (ZPO. &amp;amp; 258)
f. Borbem. 7.
5. Ueber die Berjährung f. Borbem. 3.

8 761.
Zur Gültigfeit eines Vertrag, durch den eine Leibrente verfprochen wird,
ft, Joweit nicht eine andere Form vorgefdhrieben tft, fAHriftliche Ertheilung des
Beriprechens erforderlich.
&amp;amp; L—: IL —: IL —

1. Form. Die Entwürfe gingen von der Anichanung aus, daß fein Grund vorliege,
Hinfichtlidh des LeibrentenvertragS$ von dem Grundjage der Formfreiheit der Verträge
abzumweichen (MM. 11, 638). Dagegen hat die RMeichstagskomm. im Hinblik auf Die
Wichtigkeit folder Verträge und die unter Umftänden lange Dauer ibrer Wirkffamkeit das
Erfordernis der {Hriftlichen Form für die Erteilung des VBerfprechens (nicht auch
jür defien Annahme) aufgeftellt HER. 92; vgl. ZO, VI, 485; hinfichtlidh des in diefer
Beziehung früher geltenden RechteS |. IN. 1, 638 Note 2).
Neber die EN E des Erfordernifies der fhriftlidhen Form f. 8 126 und
Bem. biezu (f. auch Urt. d. NMeichsger. vom 12. Dezember 1907 NOS. Bd. 67 S. 214:
der wefentlide Inhalt des Rechtzgejchäftz muß fih vollitändig und unmittelbar aus der
Urkunde ergeben; die Örenzen zulöfliger Auslegung durch andere Zatumftände dürfen
aber nicht zu eng gezogen werden). I . .
Verjtoß gegen die Vorichrift des S 761 bewirkt Nichtigkeit des Vertrags
(S 125; val. Ecciu8 a. a. OD. S. 12.
        <pb n="456" />
        16. Titel: Leibrente. 88 760, 761. — 17. Titel: Spiel. Wette, 8 762, 1373

Die Schriftform muß fih auf alle Beftandteile des Qeibrentenver='prechen8
 eritreden; {pätere Nenderungen des Seibrentenvertrag8 bedürfen der
Schriftform nur injoweit, als die Verpflidtungen des Schuldners eine Erhöhung erfahren
jollen land Bem. 2, b; val. auch ROR. Komm. Bem. 3 und Urt. d. OLG. Riel vom
9. Dezember 1907 Nipr. d. IC Bo. 18 S. 36). . ,
Sit das Leibrentenverfprechen in dem die VBerpflidhtung 3UT Geibrentens
beftellung begründenden fFanjalen BVertrage noch nicht enthalten, fo bezieht
ich das Formerfordernis des $ 761 immer auch auf den Kkaufalen Bertrag CROES. Bd. 67
S,. 211 Hz f. au unten Bem. 4 und 7).
2, 8 761 {priht mır von dem BVertrage, durhH den eine Seibrente verfprochen
wird. Durch einjeitiges Rechtsgefhäft G. DB. Auslobung, |. Vorbem. 2, a) kann
aljo auch mündlich eine Leibrente mit Rechtswirkfamfkeit verlbrochen werden (ebenfo
Secius8 a. a. ©. S. 11 MKote 1).
3. Die Borfchrift des 8 761 gilt auch für Yentenverfprechen, die dem Bwede der
Ausitattung (S 1624) dienen. Demgemäß bedarf ein MHusitattungsverfprechen, Das die
Hergabe eines nach den Umftänden angemejjenen GeldkapitalzS zum Gegenftande hat,
feiner Horm, während das zum De der Ausftattung abgegebene Kentenverfprechen
jchriftlich erteilt Jeim muß (Urt. d. Reichsger. vom 23. Mai 1906 und vom 28. April 1907,
ROES. Dd. 63 S. 324, N 3. f. N. 1907 S. 349, Urt. d. DLSG. Frankfurt a. M. vom
31. Mai 1907 Necht 1907 S. 1134; val. Bem. 3, a zu S 1624). Ueber die Anwendbarkeit
de8 8 761 auf Benfiongverträge |. Borbem. 1 Ubi. 2.
+, Die Vorfchrift des $ 761 greift nur Plas, foweit nicht eine andere Zorm
Dana Tele den iit. Hienacdh {ft 3. B., wenn das Verfprecdhen einer Leibrente Ki
al8 Schenkung daritellt, gerihtlidhe oder notarielle Beurkundung des Ber] prechens
erforderlich (S 518; IR. H, 638; f. auch SS 311, 312, 313, 2371, 2385 und Bem. 2 zu 8 310).
Erfolgt das Verfprecdhen einer Leibrente durch Berfügung von Tobes wegen, 10
ind natürlich die erbrechtlidhen. Formvorfcdhriften maßgebend.
„9. Die wegen Verftoßes gegen $ 761 eintretende Nichtigkeit wird auch durch
Geiderfeitige WA nicht gebeilt CROE Bid. 67 S. 208); denn eine VBorfhrift,
wie fie 3. 5. 518 Abi. 2 F. auch $&amp;amp; 766 Sag 2) enthält, ijt hier nicht getroffen und ein
allgemeines RE erfennt das BGB. nicht an (f. Yd. I Bem. II, 2
zu S 125; val. Wand Bem. 4, RÖR. Komm. Bem. 3, Dernburag 8 201, IN; and. Ani.
Dertmann Bem. 4). Nach 8 313 Sag 2 wird aber das mündliche Merfprechen einer Leibvente,
 wenn die Gegenleiftung in der Nebertragung des Eigentum3 an einem Grundftücke
beftebt, durch Yuflaffung und Eintragung in das Grundbuch wirkfjam (Dernburg $ 201,
{IL Bland Bem. 6, Eccins a. a. DO. ©. 15 “
6. 8 761 it au anwendbar, wenn das Verfprechen einer Leibrente Beftandteif
 eine8 anderen Vertrags iit (ebenfo Pland Bem. 5); inwieweit foldhenfalls
mangel8 Schriftform der ganze Vertrag nichtig ift, bemißt fich nach S 139.
. 7. Ueber die Frage der Anwendbarkeit des S 761 auf einen fog. Borvertrag
f. Bd. I S. 502 ff, Blank Bem. 3; hinfichtliH des die Verpflichtung zur Beitellung der
Qeibrente begründenden Kaufalvertrags f. oben Bem. 1.
8. 8 761 findet au auf Altenteil8verträge ff. Norbent. 5) Anwendung
rt. d. DLG, Kiel vom 9. Dezember 1907 Ripr. vd. YLG. Bd. 18 S. 36).

Siebzehnter Titel.
Syiel. Wette. 7)

'Erläutert von Dr. Th. Engelmann.)

8 762.
Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet,
Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleiftete kann nicht deßhalb zucückgefordert
 werden, meil eine Verbindlichkeit nicht beitanden hat.

*) Ziteratur: W. v. Seeler, Der Spieleinwand, Arch. j. bürgerl. I. Bd. 24
SS. 1f.; N Nußbaum, Der Spieleinwand (Eine Erwiderung), ebenda Bd. 24 S. 325 f.;
 RAohler, Auslobung und Wette (Nr. S der Studien z. BGB.), ebenda Bid. 25 S. 1 f.;
        <pb n="457" />
        1374 VO. Abignitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

Dieje Borfehriften gelten auch für eine Bereinbarung, durch die der verferende
 Theil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel- oder einer Wettjhuld dem
gewinnenden. Theile gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, inSbefondere für ein
Schuldanerfenntniß.
€. 1, 664; H, 704; IIL, 748.
1. Grundfäglige Regelung nad früherem Redte und nad BGB,
NadhH älterem römijdhen Rechte waren Spielgefhäfte um Geld oder Geldesmert
 nichtig. Sie begründeten keine Klage, das SGezahlte Konnte zurückgefordert werden
und der Rückjforderungsanfpruch verjährte erft in fünfzig YJahren, Eine Ausnahme hievon
 beftand zuguniten gewijffer Kampfipiele. Das gemeine NRecht hat die Unklagbarkeit
auf alle Spieljhulden ausgedehnt, das Nückforderungsrecht jedoch ausgefchloffen, Wetten
ind nach römifchem und gemeinen Ytechte erlaubt und Fagbar (Dernburg, Band. Bd, 2
38 104, 105; teilweife and. Unf. Windfcheid-Cipp, Band. Bd. 2 SS 419, 420; f. aud ROGES.
Bd. 39 S. 163 ff.)
.. NacH BPLR. find Spielfhulden unklagbar. Die Zurücforderung des im erlaubten
Spiele Berlorenen und SGezahlten i{t jo auSgeflofien. Wetten find nur Magbar, wenn
der Einfag bar erlegt und entweder bei Gericht oder bei einem Dritten niedergelegt wird
BLR. ZI Lit. 11 83 577—579).
Doz BLR, LM. IV cap. 12 8855, 6) unterfhied Glücksfpiele, Kımftfpiele und vernifchte
 Spiele. Die beiden leßteren Arten erzeugen ter Verbindlichfeiten und die
Rückforderung des Sezahlten i{t ausgefhloffen, Ks der SinfaE nicht übermäßig hoch ft.
Dagegen find reine Glücksfpiele unklaghbar und das Gezahlte Kann zurücgefordert werden.
Wetten find fagbar, doch. fteht dem Richter ein rmäßigungSrecht zu.
Ueber andere Rechte |. M. 11, 643 Note 2.
„ Das BOGS. ftellt Spiel und Wette vollitändig gleich, läßt aus
Heiden eine Verbindlidghkeit nicht entitehen, TOließt aber die Zurück
jorderung des auf @rund de8 Spiele8 oder der Wette Geleifteten aus.
Die YMot. begründen dieje Regelung Damit, daß fie der in der Gegenwart
gerrichenden, auch in dem modernen Codififationen im wejentlidhen zur Anerkennung ge:
En Rechtsauffaltung ent/preche (MM. Il, 643; vol. 3. HI, 356, VI, 485), In der
IT. ®omm. wurde die Unklagbarkeit der Spieljhulden von einer Seite auf den rechts
aolizeilichen ©edanken EDEN Daß das Gefehdas Spiel wegen der damit möglicherweije
 verbundenen wirtfchaftlidhen und fittÄden Gefahren nicht durh Gemährung
 gerichtlicher Hilfe zur (Frzwingung der von den Spielern gegeneinander Überaommenen
 Verbindlichkeiten fördern dürfe. Von anderer Seite murde diefer Unfhauung
atgegengefreten und bemerft, die Unklagbarfeit der Spielfhulden beruhe auf der Yufjaflung,
 Daß das Spiel und die aus ihm {ih ergebenden Beziehungen der Spieler dem
Debiete der Sitte, nicht dem des Mechte8 angehören und der Spielvertrag nicht ein der
rechtlichen Regelung zu untermerfendes Kechtsgefchäft {ei (BB. 11, 796 ff). Sedenfalls
ergibt {ih aus S 762 und insbefondere auS dem Zweiten Saße des Aoj. 1, Daß Spiel
and Wette an Jidh nit als RNedhtagefhHäfte, die gegen die guten Sitten
geritoßen (8 138 Abt. I), betrachtet werden fönnen (M. 11, 644; val. Hadchenburg,
 Das BGB. 2. Aufl. S. 52 f., Cljter a. a. D., ROSE. Bd. 43 S. 132, Seuff. Arch.
Bd. 54 Nr. 149, Urt. d. Reichsger. vom 4, April 1903 Itecht 1904 S. 193; 1. auch KO.
3240 bi. 1 Mr. 1). Die Unkfagbarkeit dürfte in dem Mangel eines erniten fittlien
 oder mirtfhaftlidhen Zwedes ihre Rechtfertigung finden; vgl. Urt. d. DLG.
Marienwerder vom 13. Oktober 1905 Ripr. d. YDLG®. Bd. 12 S. I7; nach Planet Vorbem.
 II foll die Rücklicht auf die Gefährlichkeit des Spieles die gefebgeberifhe Grundlage
bilden; hiebei bleibt aber die Gleichftelung der Wette mit dem Spiele unerklärt.
N Neber die Frage, ob die N, der Unflagbarfkeit des
Spiele3 („Spieleinwand“, „Differenzeintwand“) als Zerftoß gegen die guten
Sitten zu erachten ift, val. das interejlante Urt. de3 NMeichSger. vom 10. Januar 1908

M. Eijter, Neber den Begriff und die fyftematijhHe Stellung der Spielverträge, ebenda
Bd. 26 S. 34ff.; Niffen, Kegulierung fog. erlaubter Spieljhulden dur Wechfel, Iur.
Wichr. 1901 S, 884 ff.; SG. Pfizer, Spiel und Wette nad) dem BGB., Not.Z. 1900 S. 26 ff.;
Damm, Zum Brozeß Hoensbroedy contra DaZbach, D. Jur.3. 1905 S. 392 ff; F. Arnjeim,
 Ueber Spiel und Wette, Greifswalder Inaug.-Diff., Greifswald 1898; SG. HirjHfeld,
Ueber BWettrennen und Rennwetten, ein Beitrag zur Lehre von Spiel und Wette, Erl.
Ynaug.-Difi., Bremen 1899; X. Reuber, Der begrifflide Unterfchied von Spiel und Wette,
Würzburger Inaug.-Difj., Frankfurt a. M. 1903; €. Majert, Spiel und Glüdsfpiel in der
Theorie und Prari$ de3 Heutigen deutidhen Necht3, Geidelberger Inaug.-Dilf., Berlin 1904.
        <pb n="458" />
        17, Titel: Spiel. Wette. &amp;amp; 762, 1375

ROSS, Bd. 53 S. 266 ff., aber auch Urt. d. Reichsger. vom 14. Oktober 1903 Sur. Wichr.
1904 Beil. S. 38 ff., ferner die gegen erftere Entfcheidung ypolemifierenden, vielfach einjeitigen
 Bemerkungen von Seeler a. a. ©. und dejjen zutreffende Widerlegung durch
Nußbaum a. a. D.; vgl. aud Dernburg $ 213 Ann, 4, Urt. d. Reichsger: vom 9. Mat
1908 und 21. Movember 1908, Kur. Wichr. 1908 S. 467, 1909 S. 59 ff.
Neber das verbotene Spiel 1. unten Bem. IV
JI. Begriffsbeitimmung, Der Begriff des Spiele8 und der Wette und inZhefondere
ie Mbgrenzung beider Begriffe war früher außerordentlich beitritten (vgl. Dernburg,
Band. und Wuntdfcheid-Ripp, Band. a. a. DO. und die dort angeführte Literatur, ferner
OS. in SiS. Bd. 6 S. 175 ff, 423 ff., Bd. 7 S. 24 ff., bayr. Oberft. LO. Bd. 3
S. 422 ff., Bd. 4 S. 635 ff, Arnheim S. 8ff., NReuber S. 36 f., Majert S. 16 ff). Die
praftifjhe Bedeutung diefer Streitfrage ift durch die im S 762 erfolgte Sleichitelung von
Spiel und Wette für das Gebiet des bürgerlichen Rechtes befeitigt. Das BOB. übers
(äßt die Begriffsbeftimmung von Spiel und Wette der Wilfenfhaft X. HI, 643, ZG. II, 356).
1. Spiel ift die EEE nad) welcher vom Eintritt entgegengefeßter Be:
dingungen af ingi BET wird, ob und in welcher Höhe ein Gewinn, dem einen oder
anderen Teile zufallen fol (über die verjchiedenen Definitionen des Spieles f. Vlanck
Borbem. IM, 1, Achilles Note 1, Fijcher-Genle Note 1 und 2, Kubhlenbetk Vorbem., Dernurg
 S 211, Il, Schollmeyer S. 166, Crome S. 280 ff., Ek-Leonhard S. 564 Anm. 1,
Siiter a. a. OD. S. 45, RÖNR-Komm. Bem. 1, Urt. d. Neicdhsger. vom 4. November 1905
Sur. Wichr. 1906 S. 14ff., Urt. d. OLG. Marienwerder vom 13. Oktober 1905 Rivr. d.
LS. Bd. 12 S. 96 ff).
a) Wenn au regelmäßig für die Ent{heidung, melchem Spieler der Gewinn
yufällt, dem Zufall eine mehr oder minder einflußreiche Rolle zufommt
Jo inSbefondere bei den fog. „Glücksfpielen“), fo ift dies doch zum Begriffe
des Spieles nicht erforderlich; auch das Schachfpiel, bei dent aus-IOließlich
 die Anwendung geiftiger Kräfte die Entfdheidung herbeiführt, oder
än Wettlauf mit der Verabredung, daß der Se bon Dem Unterliegenden
:ine beftimmte Summe erhält, it Spiel (ROGES. in StS. Bd. 6 S. 4928,
Sen Um IH, 1, a, Schollmener S. 166; ebenfo nunmehr auch Dernburg
Die Entfaltung irgendmelder Tätigkeit feiten8 der Teilnehmer oder
auch nur eines derfelben it nicht Borausfebung für das Vorliegen eines
Spieles (die im Anfhluß an Thöl früher mebrfach vertretene Unfchauung,
daß gerade hierin der Unterfchied zwifchen Spiel und Wette gelegen jet,
war for Jür daS gemeine Hecht fait allgemein aufgegeben, vgl. Windfcheid-Ripp,
 Band. Bd. 2 8419 Anm. 3, Dernburg, Land. $ 104 Anm. 8). Dem:
JEmöß ift Spiel aud das Segen („Wetten“) am Totalifator md beim
Budmader.
“ Der Totalifator {ft die Veranitaltung des Unternehmers eines
WettrennenS, wonach bis zum Beginne des KennenS auf die anı
Rennen teilnehmenden Pferde Einfäke entgegengenommen werden,
deren Gejamtbetrag (nach Abzug der Steuer und des Gewinnanteils
‚ür den Unternehmer) verhältnismäßig unter diejenigen verteilt wird,
die auf dag fiegende Pferd gefeßt haben. Während der Totalifator
nächit als Wettbureau geduldet war, wurde ex vom Neichsgericht
NROE. in StS. Bd. 7 S. 21 N.) a8 Ölücksjpiel und daher nach Maß-Jabe
 ber SS 284, 285 St@S, {trafbar erklärt. Nachdem in Preußen
dur Birkularverfügung der beteiligten Minifterien vom 30. Auguft
1886 im Interefje, der Pferdezucht und zur Verhinderung des Heimlichen
 Wettens mit Buchmacdhern die Yufftellung bon Zotalifatoren
auf den KRennplägen vorbehaltlich polizeilicher Genehmigung geftattet
yurde, war der Zotalifator für Preußen al3 obrigkeitlich genehmigtes
Slücksfpiel zu erachten; vgl. hiezu ROSE. in SiS. Bd. 28 S. 401 ff.
ROSE. in 3S. Bd. 40 S, 256 ff., Urt. d. iR vom 19. Februar
1903 Bl. f. NA. Bd. 68 S. 503. Urt. d. DLG. Hamburg vom 21.
Dezember 1901 Rfpr. d. OLG. Bd. 4 S. 232 ff, Urt. d. OLG.
Dresden vom 2. Februar 1906 RKipr. d. OLG. Bd. 12 S. 275 ff.
und vom 24. Oktober 1904 Recht 1906 S. 244, Dernburg 8 211
Unm, 2, Crome 8 289 Unm. 12, Majert a. a. OD. S. 27 F. und
in8bef. Sirfchfelb a. a. OD. S. 24 ff.
„.. Yieber die Frage, ob der Betrieb eines Totalifator8 froß yolijeiliher
 Genehmigung nach 88 284, 285 StGB, beftraft werden kann.

»3)
        <pb n="459" />
        ‚076

VIL AbjoOnitt: CSinzelne Schuldverhältnifje.

1. Dernburg a. a. O., Hiridhfelbd a. a. OD. S. 30 ff. und die Kommen:
tare Un StiSB.; vol. aud unten unter d. ,
Die Lätigkeit des BuhHmadher3 hefteht darin, daß er vor Beginn
des KennenS fichH DSffentlich erbietet, auf jede8 Beteiligte Pferd Eins
Jäße entgegenzunehmen mit der Verpflichtung, für den Sall des Sieges
in BielfacheS des EinjabeS oder den Einfab mit einem AYutfchlage
zurüczuzahlen, mährenb im gegenteiligen Jalle der Einfaß ihm verbleibt.
 uch die mit dem Buchmacher abgefchlofienen Redhtsgefchäfte
ind vom NReichsgerichte mit Hecht als Slücksjpiel erklärt worden
‘oal. Dernburg 8 211 Anm. 2, Hirfdhfeldb S. 40 ff, ROES, in SiS.
Bd. 6 S. 172 f., 421 #).
Ueber die fog. Wettfommiffionsbureaus f. Hirfhfeld S, 41 ff,
Majert S. 39 ff.
Kür die Weiten bei Effentlig veranftalteten Pferdes
cennen i{ft nunmehr daS ReihSgefjeß vom 4. Juli 1905
‚KOBL 1905 S. 595 ff) maßgebend. Nach S 1 diejes SGefebes
ijt der Betrieb eine Wettunternehmers für Sffentlidh veranftaltete
Pferderennen ur mit Erlaubnis der Landes-Zentralbehöürde oder der
Jon ihr bezeichneten Behörde zuläffig. Die Erlaubnis darf nur folchen
Vereinen erteilt werden, welche die Sicherheit bieten, daß Ne ihre
Einnahmen, au8 dem Unternehmen ausfchließlih zum Beften der
VandeSpferdezucht vermenden (S 2), S 3 verbietet daS gefchäftsmäßige
Bermitteln von Wetten für Öffentlich im In- ıumd Auslande veranitaltete
 Pferderennen, fomie Yufforderungen und Angebote zum Wb-IOluß
 oder zur Vermittlung folder Wetten, wenn fie Sffentlich oder
durch Verbreitung von Schriften oder anderen Darftelungen erfolgen.
Ya S 6 wird mit Gefängnis von ein bi8 zu feh8 Monaten oder
mit Geldlirafe von 500 bis 1500 ME. (bei mildernden Umftänden mit
Sefängnis bi3 zu einem Monat oder Gelditrafe bi8 zu 500 INKL) be
jtraft, wer ein Wettunternehmen für öffentlich veranftaltete Vierderennen
 ohne die vorgefchriebene Erlaubnis betreibt vder den Vor-Jehriften
 des 8 3 zumwiderhandelt (vgl. hiezu die Ausführungsbeftimmungen
des Bundesrats vom 6. April 1906 ©. u. BVL. 1906 S. 178 ff,
jomie Eichhorn in D. IJur.3. 1904 S. 520 ff., 1905 S. 799 .). Hinz
jichtlih der Stempelpflicht Un Urt. d. Neichsger. vom 28. September
und 16. November 1906, ROGES. in StS. Bd. 39 S. 186 ff. und 269 ff.
Die Alage eines RKennvereinZ gegen ein Mitglied auf BZBablımg
itatutenmäßiger Reugelder fällt nicht unter S 762 (Urt. d. DLG.
arlöruhe vom 12. Mai 1905 D. Jur.8. 1906 S. 436, ebenfo DYertmann
 Vorbem. 2). , ,
Unerheblich it für den Begriff des Spiele8, aus weldhem Motive, inZhefondere,
 ob zum Zwede der Unterhaltung oder aus SGeminnfucht gefpielt
wird (Windfcdheid-Ripp, Band. Bd. 2 S. 801 f., Dernburg $ 211, II, Crome
: TO MO Br ROES. in StS. db. 7 S. 26; cbenfo nunmehr auch Cofadk I
ü) Neber Lotterie und Ausfpielverträge 1. 8 763 und Bem. hiezu
über das Differenzgefchäft |. 8 764 und Bem, hiezu.
3, Wette ift die Vereinbarung eines Gewinns zugunften desjenigen, deffen Be-Hauptung
 ich gegenüber der gegenteiligen Behauptung des anderen Teile8 als richtig
erweift (über die verfchiedenen Definitionen der Wette 1. Wland Borbem. I, 2, Achilles
Note 1, Sijher-Henle Note 1 und 2, Auhlenbecdk Morbem., Dernburg $ 211, IHN, Scohollmeyer
 S..167, Crome S. 831, Kohler a. a. DO. S. 3, ROR.-Komm. Bem.‘ 1, Urt. d.
NeichSger. vom 28. Yunt 1905 ROSE. Bd. 61 S. 155 ff., Urt. d. OLG. Marienwerder
vom 13. Oftober 1905 Kıpr. d. DVLG. Bd. 12 S. 96 ff.) ,
a) Daß von beiden Seiten ein Einfag erfolgt, ift zum Begriffe der Wette nicht
erforderlich; eine Wette liegt vielmehr auch dann vor, wenn nur ein Teil
dir den Fall der Unrichtigkeit feiner Behauptung etwas verfpricht, 3. B.
1000 gegen nicht8 feßt („einfeitige“ Wette; eben]o Dernhurg $ 211 Anm. 7,
land Worbem. IN, 2, a, KOR.-Komm. Bem. 1, Urt. d. Reicdhsger. vom
28. Suni 1905 RNOGE. Bd. 61 S. 156, Urt. d. DLG. München vom 22. Mai
1906 Bl. f. RAU. Bd. 72 S. 39; and. Unf. Menber a. a. OD, S. 12, DVertm
 Sr 2, Ennecceru8 8 409 Anm. 6, Windfcheid-KXipp, Band.
Die „einfeitige“ Wette (f. unter a) zeigt äußerlich eine gewiffe Bermandtichaft
mit der Mu3lobung, ift aber von diefer innerlich verfchieden: der Aıus-
        <pb n="460" />
        17. Titel: ESpiel. Wette. 8 762, 1377

iobende will zu einer beftimmten Tätigkeit anfpornen, mag auch fein Wunich
dahin gehen, daß der Erfolg, an defjen Herbeiführung die Selohnung geknüpft
‚it, nicht eintreten möge; der Wettende hat keinerlei Interefje an der Vornahme
 einer foldhen Tätigkeit, da er lediglich feiner ‚AeberzeHgung von der
Wahrheit der aufgeftellten Behauptung Ausdruck geben will. Val. über
»iefe anläßlich des Vrozefles Dasbach gegen Hoensbrvech neuerlich viel-Jejprochene
 Frage insbejondere Rodhler a. a. D. S. 7 ff. Ciiter a. a. ©.
5, 52 ff., Gamm in ©. ur.3. 1905 S. 392 ff., Xuhlenbek in Sur. Wichr.
1908 S. 646 (da3 Landg. Trier hat mit Urteil vom 1. Juni 1904 die
Erklärung des Kaplan8 Dasbach, er zahle 2000 ®ulden demjenigen, der
nachweife, daß in jefuitijhen Schriften der Sag „Der Zweck hHeiligt das
Mittel“ gelehrt werde, al3 Wette erklärt; das DLG. Köln dagegen hat mit
Urteil vom 30. März 1905 das Vorliegen einer Yuslobung angenommen ;
gl. hiezu auch Winkler im „Recht“ 1904 S. 355 ff, KRöttgen ebenda S. 380ff.,
Urt. d. Landg. München I vom 31. Januar 1906 und des DLSG. München
om 22. Mar 1906 Bl. f. RA. Bd. 72 S. 36.
Behauptung ift die Erklärung einer Tatfache auf Orund der von der
Kichtigkeit diejer Tatfache gewonnenen Neberzeugung; die Behauptung muß
ich aljo auf die Vergangenheit oder Gegenwart beziehen; mird eın
Sewinn zuguniten desSjenigen vereinbart, deffen Meinung über die Geftaltung
sufünftiger Berhältnire fich gegenüber der gegenteiligen Meinung des
ınderen Teiles als richtig erweifen wird, fo liegt Spiel, nicht Wette vor.
Wer alfo 10 ME. für den Sall verfpricht, daß ein am Horizont auftaucdendes
Schiff in weniger alS 3 Stunden die Rüjte erreicht, {hließt einen Spielyertrag
 ab, mährend ein Wettvertrag vorliegt, fall® er unter einem Einfahe
jehauptet, daß das Schiff 3 (nicht, wie der andere Teil behauptet, 2)
Schorniteine habe (val. Dernburg &amp;amp; 211 Anm. 6, Pland Bem. HI, 2, c,
Schollmeyer S. 167, Crome S. 831; and. AUnf. Achille8 Note 1, Kohler
S, 309 und wie e8 {Oheint, RKÖOR.-Komm. Bem. 1).
Meber die fog. Wette „A coup sür“ f, unten Bem. II, 2, c, 8.
Yeber das Verhältnis der Wette zum bedingten Redhtsgefhäft f. Urt.
»&amp;gt;. NMeichsger. vom 28. Juni 1905 ROSE, Bd. 61 S. 153 ff. und biezu Gols
ın ©, Sur.3. 1909 S, 262 ff.
III Rechtliche Natur und Regelung im einzelnen. Spiel und Wette find
Verträge und zmar gegenfeitige Berträge im Sinne der $$ 320 ff. (vgl. Windiheid-Ripp,
 Band. Bd. 2 S. 799 Anm, 2). Sie find nicht nichtig, begründen vielmehr
in unvollifommeneS Kechtsverhältnig nad Art der naturalis obligatio des gemeinen
Kechtes, indem das Gefeß „einem nach allgemeinen Srundfägen an ich gültigen Schuldverhältnis
 aug befonderen Gründen die Anerkennung bi8 auf ein gewifleS residuum
serlagt“ (MM. II, 644; „ehte Naturalobligation“, f. Vorbem. I, 9, b vor $ 241).
Die auf diefer Auffalfung, beruhenden Säge des S 762 ANof. 1 Sab 1 und 2 begründen
 nicht nur eine Einrede, fondern jind von Umt8 wegen zu berücfichtigen
ebenfo Pland Bem. 5, Goldmann-Lilienthal S. 805, Achille8 Note 7, Urt. d. Reichsger.
dom 20. März 1903 ROES. in StS. Bd. 36 S. 205 ff.)
„.. J. Durch Spiel oder Wette wird gemäß S 762 Abj. 1 Sag 1 eine Berbindichfeit
 nicht begründet und zwar weder eine Verbindlichkeit zur Bezahlung des
‚m Spiel oder in der Wette verlorenen Betrags, noch eine Berbindlichteit zur Zahlung
des EinfaßeS oder zur Entfaltung irgendwelcher zum Spiele oder zur Wette erforderlichen
Tätigkeit. Hieraus ergeben fich insbejondere nachftehende ZJolgerungen: ,
a) Eine Forderung aus Spiel oder Wette kann feitensS de3 Gewinners
nicht einfeitig zur Aufrechnung verwendet werden (f. Bem. I, 3 zu $ 387,
MM. IT, 644, NOS, Bd. 1 S. 130, Bd. 38 S. 238, Urt. d. Heichsger. vom
28. Suni 1905 ROSE. Bd. 61 S. 153 ff). Nicht ausgefchloffen it dagegen,
daß der Berlierende mit einer ihm zuitehenden anderweitigen Horderung
zegenüber der vom Gewinner geltend gemachten Spiel- oder Wettforderung
ıufrechnet oder daß zwifchen beiden Teilen ein förmlider Aufrechnunasvertrag
 gefchlojlen wird (f. unten unter 2, b, «).
) Die Bezahlung einer Spiel» oder Wettfhuld kann auch nicht durch Geltendmachung
 eines BurücbehaltungsSrecht8 (S$ 273) erzwungen werden
al. Bem. I, 1, d zu S$ 273, Dernburg 8 212, I, 2, Schollmeyer S, 168, ı
land Bem. 3, b). , ,
Eine Forderung aus Spiel oder Wette Kann nicht gemäß S 607 FE 2 in
:ine DarlehenSforderung umgewandelt werden Ne Bem. VII, c, «
zu 8 607, Neumann Note 2, and Bem. 8, a, Achilles Note 2, Endemann I |
Etaudinaer, BOB. ITb (Schulbberhältniffe. Engelmann: Spiel. Mettch 5.76, Mufl. 87

3)
        <pb n="461" />
        378

VII. bjOnitt: Einzelne Souldverhältnifje.

$ 187, 1, b, Sarnbacher in Bl. f. KA. Bd. 63 S. 509, Urt. d. MeichSger.
vom 14. Mai 1902 Jur. Wichr. 1902 S. 369.
Die Vereinbarung einer Vertrag3iftrafe für den Fall der Nichterfüllung
siner Spiel= oder Wettichuld it unwirkam S 344 und Bem. 1, g bhiezu,
Schollmeyer S. 168, land Bem. 3, €).
Bürgichaft und Pfandrecdht für eine Spiel oder Wett{chuld find un-UM
 (Bem. 6, a, « zu 8 765, Bd. III Bem. I, 2, a, dzu 8 1204; vol. bayr.
herit. LG. Bd. 5 S. 207 ff., ROSE. Bd. 30 S. 214 ff., Bd. 35 S. 289,
Bd. 38 S. 251 f., Urt. d. Meichsger. vom 1. März 1901 Iur. Wichr. 1901
S. 285 ff., vom 25. April 1900 und vom 18. Iuni 1902, RGE. Bd. 47
S. 52, Bd. 52 S. 40). Eine für eine derartige Schuld beitellte Sahatbel
itebt gemäß 8 1163 YA6f. 1 Soap 1 dem Eigentümer des Orundftücs zu.
Ueber den Auftrag zur Bürgichaftsleiftung oder Verpfändung für eine Spiela
 f. Urt. d. Neichsger. vom 25. Oktober 1902 RGE. Bd. 52
8, S
Ein Bergleicdh über eine Spiel- oder Wettfchuld ft nur injofern wirkfjam,
al8 durch den Vergleich der Streit darüber befeitigt werden foll, ob eine
Schuld aus Spiel vder Wette vorliegt, unwirkfanı dagegen, wenn die Parteien
über das Borliegen einer derartigen Schuld einig find (Urt, D. NReichsger.
vom 2, Suli 1901 ROE. Bd. 49 S. 192 ff., vom 13. Se und 8. Suli 1902,
Xur. Wir. 1902 Beil. S. 255, 264, Urt. d. 26. Stuttgart vom
31. Dezember 1900 Ripr. d. OLG, Bd. 2 S. 211 f., Urt. d. DLG. Hamburg
a 1901 Ripr. d. VLG. Bd. 4 S. 234; f. auch ROEC. Bd. 37
S. J).
Sit in einem Spiel- oder Wettvertrage vereinbart, Daß über Streitigkeiten
der Beteiligten ein Schiedsgericht enticheiden fol, fo ift auch dieje Vers
einbarung unverbindlid und nah ZPO, S 1041 Ubf. 1 Hr. 1 kann
von jedem Teile Aufhebung des Schiedsipruchs beantragt werden, eS fei
denn, daß auf den Einwand der Unzuläfjfigkeit des Verfahren3 (insbefondere
durch Verhandlung zur Sadhe vor dem Schiedagerichte) verzichtet worden
ift. Dagegen ift die Vereinbarung verbindlich, daß dem Schiedagerichte
die Enticheidung darüber zufteben fol, ob ein Spiel- oder Wettvertrag vor=(iege
 oder nicht (vgl. ROTE. Bd. 27 S. 378 M., Bd. 31 S, 397, Bd. 36
S, 948 ff, Bd. 43 S. 407 ff, Urt. d. Meidhsger. vom 14. November 1903
and vom 18. Mai 1904, ROSE. Bd. 56 S. 19 f., Bd. 58 S. 151 HH, vom
IN a Tin und 25. April 1905, Kur. Wichr. 1901 S. 285 ff, 1905 ©. 401).
Keber Vereinbarungen bhinfichtlih der Zufjftändigkeit f. das erwähnte
Urteil des Meichagericht3 vom 1. März 1901.
h) Neber Aufträge, Bereinigungen und Darlehen zu Spielzwecden
[. unten Bem. VI.
| 2, Gemäß S 762 Abf. 1 Sag 2 kann das auf Grund des Spiele3 vder
der Wette Geleiftete nicht deshalb zurücgefordert werden, weil eine
Berbindkidghkeit nicht beftanden habe.
a) Die Rückforderung ift auch ausgefchloflen, wenn (inSbefondere feitenZ des
Erben des BVerlierenden) in Unkenntnis de8 Umitandes geleiftet
worden it, daß eS fihH um eine Spiel: oder Wettfchuld handelt (Wi. I, 644,
lirt. d. Landg. I Berlin vom 25, April 1903 D. Yur.Z. 1904 S. 80; and.
Anf. Gachenhurg S. 55, weil folchenfalls nicht „auf ®rund“ des Spieles
oder der Wette geleiftet worden fei).
AB Leiftung im Sinne des 8762 Uof. 1 Sag 2 erfcheint im allgemeinen
nicht nur die Erfüllung S$ 362 fF.), Jondern auch die „Srfüllungsjurrogate“.
 Im einzelnen ift folgendes hervorzuheben : .
x) Während die Nufredhnung feiten8 des Geminners mit einer ihm
aus Spiel oder Wette uftebenden Horderung unzuläffig it {f. oben
unter 1, a), fann der Verlierende nach Maßgabe der SS 387 ff. gegenüber
 der Spiel oder Wettforderung mit einer ibm gegen den Gewinner
EN anderweitigen Forderung aufrechnen; Desgleichen it der
biOluß eines förmlichen Aufrechnungsvertrags zwijfchen Geminner
und Verlierer zuläffig; ein derartiger AufrechnungsSvertrag kann in8-bejondere
 in einem KAontokurrentverhältnis erblidt werden,
wenn feltftebt, daß nicht die einzelnen Anfprüche fich als felbitändige
Einzelpoften gegenüberitehen, jondern nur dem Saldo rechtliche Be:
deutung ae Toll (vgl. Dernburg 8 212 Anm. 3, Sur. Wichr. 1896
S. 160, Urt. d. Reichager. vom 14. Sannar 1903 Recht 1903 S. 153,

vr
%
        <pb n="462" />
        17, Titel: Spiel. Wette S 762.

1379

om 11. Januar und 13. Iunt 1902, Iur. Wichr. 1902 Beil. S. 199,
255, ferner vom 28. Januar 1903, 15. Sn 1903 und 4. Februar
1903, Sur. Wijchr. 1903 S. 123 ff, Beil. S. 35, 40).
Sind die Paffiven höher als die Aktiven, fo werden mangels
zegenteiliger EEE die auf der Baffivfeite enthaltenen Spiel=‚Hulden
 durch die Anerkennung des Saldos nicht voll wirHan:
lie find vielmehr nur verhältnismäßig als gehilgt anzıufeben, d. h.
der Aufrechnung unterliegen nur fo viele der Spielichulden, alS dem Berhältnifje
 der gefamten Aitiven zu den gefamten Bafliven entfpricht
Urt. d. Keidhsger. vom 14. November 1903 und 26. November 1904,
ROS, Bd. 56 S. 23 fi, Bd. 59 S. 192 ff, fowie vom 4. Janıtar
1905 Sur. Wichr. 1905 S. 187; vol. auch land Bem. 8, b, ROÖOR.=Aomm.
 Bem. 3 zu S 764, Regelsbherger in NS Sahrb. Bd. 49
S, 407 ff., Trumpler in Ztichr. 1. Gandelsr. Bd. 50 S. 488 f., Hagen
in D, U 1905 S. 109 {f., Weikbart in Sur. Wicdhr. 1905 S. 311 ff,
Staub HGB. Crıkurs zu S$ 376 Anm. 16 f., Dertmann Bent. 4, b).
Leitung im Sinne de8 8 762 Wo. 1 Sa 2 ift au die Hingabe
ın Erfüllungs Statt, vorausgefeßt, daß biedurch das Schuld
verhältnis unbedingt und endgültig gelött wird (Urt. d. NReichsger.
vom 13. SJuni 1902 Sur. Wichr. 1902 Beil. S. 254 ff.)
Wird zur Tilgung einer Spiel- oder Wett{chuld ein Wecdhfelafzept
 Can Babhlungs Statt oder Zahlungs halber) gegeben, Io liegt
eine Zahlung, fondern die Eingehung einer Wechtelverbindlichteit vor;
:8 fann daher (gemäß S 812) die Rückgabe des Wechfel® verlangt und
een Dt ‚verboten werben; ijt aber die Begebung erfolgt
ınd der Wechfel eingelöft worden, Jo it die Rückforderung des zur
Sinlöfung des WechjelS aufgewendeten Betrags ausgefchloffen (Urt. d.
KeidhSger. vom 25. April 1900 und 5. AWpril 1902, ROGE. Bd. 47
S, 48 ff, Bd. 51 S. 159, fowie vom 3. Oktober 1903 D. Iur.3.
1903 S. 526, Urt. d. DL®. Hamburg vom 30. November 1901
Nipr. d. OLG. Bd. 4 S. 234 ff.), Ueber die Veräußerung eines in
Srfüllung einer Spielihuld gegebenen WechfelS nad erfolgtem Bereiten
 der Schuld 1. Urt. d. OLG, Pofen vom 21. OYktober 1902
Yıipr. d. DLG. DYd. 6 S, 448. Gefcdhieht die Begehung eines derartigen
Wechfels, um dem Wechfeljchuldrer die Geltendmachung des Spiele
einwandeS abzujchneiden, fo kan hierin eine zum Schadenserfaße
verpflichtende unerlaubte ET nach _$S 826 erblickt werden (Urt.
d. Meichager. vom 28. Mai 1902 ROSE. Bd. 51 S, 357 F.) Val.
auch Nıffen a. a. O., Plan Bem. 7, c, RORN-Komm. Bem. 4,
Düringer-Hacdhenburg, HGB. 1. Aufl. Bd. 3 S. 201 ff.
Db die Hinterlegung ($8 372 ff.) al8_„Leifltung“ zu erachten ift,
hängt von den Umitänden des einzelnen Zalles ab; ijt die Mücnahme
1u8gefchloffen (vgl. $ 376), {fo wird die Frage vege mäßig zu bejahen
jeim (vol. . IV, 645, Vertmann Bem. 1, a, RNÖN,-Komm, Bem. 3,
Schollmeyer S. 168, land Bem. 7, b, Meisner S. 247, Dernburg
3 212, I, 3, Goldmann-Lilienthal S. 806 Unm. 10, Crome S, 833,
ziiher-Henle Note 4). P u
Eine „Leiltung“ im Sinne des S$ 762 Abf. 1 Saß 2 wird regelmäßig
xicht anzunehmen fein, wenn eine HBahlung im voraus Zur
Sicherung oder unter der Bereinbarung der nr auf eventuelle
De Spiel- oder Wettfhulden erfolgt {og. „Einfhuß“; -
Bd. 38 S. 232 ff.; |. au Zur. Wichr. 1898 S. 395, Urt. d. RNeichsger.
vom 7. Dezember 1901 FJur. Widhr. 1902 S. 101, Dernburg $ 212,
I, 3, Dertmann Bem. 1, c, ROR.-Komm. Bem. 3 zu $ 762 und Bem. 3
ar S 764, Cofact I 8 156, IH, 3, b, Schollmeyer S. 168, Goldmann
Hilienthal S. 806 Bem. 10, Crome S. 833). ,
$ 762 Ybf. LI Saß 2 verfagt lediglich die Rücforderung auf Grund der im
Sag 1 ftatnierten Unflagbarkeit; nicht ausSgejchloffen dagegen ift die Rück
jorberung des auf ®rund eines Spiele oder einer Wette Geleifteten aus
anderem RedhtSgrunde, 3. B. weil der Spiel= oder Wettvertrag wegen
Ad eines Teilnehmers nichtig war (SS 104, 105).
Das gleiche gilt für den Fall, daß der Spiel oder Wettvertrag G. VB. wegen
Betrugs oder Srriums) anfedhtbar und angefodhten (SS 119, 123,
142) oder gemäß $ 134 oder S 138 (insbejondere, weil e8 fihH um verdotenes
 Spiel [f. unten Bem. IV] handelte, ober wegen VerleBung. der
WE

;}
        <pb n="463" />
        (q5
LEW

VIL Abichnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,

Spielregeln oder Unredlichkeit feitenZ eines Mitfpieler8) nichtig Yt vgl.
Urt. d. Neichsger. vom 14. Oktober 1903 Yur. Wichr. 1904 S. 38ff.). Hervorzubeben
 i{it aber, daß nach 8 817 Sa 2 die Rüdforderung auszefhloffen
 ift, wenn au dem Leiftenden ein Berltoß gegen ein gefeß:
iche3 Berbot oder gegen die guten Eitten zur Lait fällt.
x“ Wenn die Unredlidhkeit, z. B. das Spielen mit gezeichneten
Karten, bei einem fFortgejeßten Spiele alle einzelnen Spiele
Setrifft, Fann Zurückerftattung aller Leiftungen ohne den Nachweis des
Bufammenhangs zwijchen der Unredlihkeit und dem Verlujte beim
einzelnen Spiele beanfprucht werden, weil eine Spiel{dhuld in einen
‘polen Kalle nicht begründet worden ift MM. HM, 645 ff).
Bei einer Wette Kann eine den Anfpruch auf Burückforderung des
Seleifteten begründende Unrtedlichkeit darin Iiegen, daß einer der
Wettenden feine Kenntnis der wahren Sachlage dem anderen Teile
„er{hweigt (fog. Wette „A coup sur“); ob in einem {olden Berfchiwveigen
zine Unredlichkeit zu erbliden i{t, hängt von den Umftänden des ein:
zelnen Salles ab (Me. 11, 646, Dernburg, Rand. Bd. 2 8150 Anm. 5,
Schuldverhälinife S 211 Anm. 3, indicheid-Stipp, Rand. Bd. 2
S. 805 Anm. 3; vol. BER. Il. I Tit. 11.8 580, BER, ZN IV cap.
12 8 6 Biff. 4, bayr. Obherft, LO. Bd. 4 S. 636).
Die Frage, ob, wenn Lei einem die Tätigkeit beider Spieler erheifchenden
 Spielvertrag unter auffhiebender Bedingung geleiftet
worden ift, demjenigen, welcher geleiftet hat, das Rückjorderungsrecht
um desmwillen zufiehe, weil er zu jener Tätigkeit nicht verpflichtet, die
Bedingung alfo nicht eingetreten fet, wird zu bejahen jein f. Me. 1,
645; vgl. Pland Bem. 7, g, Derimann Bem. 1, b, Goldmann-Liklien-Wal
 S. 806 Bem. 11):
[V. VBerbotenes Shiel.
Nach SiGB. 8 284 wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren, eventuell auch Geldfrafe
 von S00— 6000 ME. und Verluft der bürgerlichen Ehrenrechte befiraft, wer aus
Ö Eee ein Gewerbe macht; Ausländer fönnen aus dem Reichsgebiete vermwiefen
verden.!
Nach StGB. S 360 Ubi. 1 Nr. 14 und Abi. 2 wird ferner mit Seldlirafe bis zu
150 ME. oder mit So beftraft, wer unbefugt auf einem Sffentliden Wege, einer Straße,
einem öffentlichen lage oder in einem Sffentlidhen EEE Ö©lücksfpiele halt;
au fann auf Einziehung der auf dem Epieltijh oder in der Bank befindliden Gelder
zrfannt werden, ohne Unter[dhied, ob fie dem Verurteilten gehören oder nicht.
— Daß bei einem gewerbsmäßig betriebenen Giücksfpiele jeder einzelne Spielvertrag,
meil gegen ein geieblideS Verbot verftoßend, nichtig iit (S 134), dürfte außer
Zweifel jiehen; daher kann das auf rund eines folchen Spieles Geleiftete zurüdgefordert
merbden, joweit nicht die Rücforderung gemäß S 817 ausgefchlofjen ift (1. oben em. IN,
2, c, Urt. d. DL®. Breslau vom 17. November 1902 Recht 1902 S. 588, Urt. d. DLG®. Dresden
vom 12. November 1909 Kipr. d. DLG. Bd. 10 S. 233 ff)
Bweifelhaft dagegen erjcheint, ob das gleiche für den Fall des S 360 Ab]. 1 Nr. 14
StGB. anzunehmen ift, da nach S 134 die Nichtigkeit des gegen ein gefeblidhe8 Xerbot
verftoßenden Recht8gehäft3 nur eintritt, menn fJidh nicht aus dem Nerbotsgefebe jelbft ein
Anderes ergibt. Mit NRückficht auf den rein polizeilichen Charakter der fraglichen Strafs
beftimmung muß angenommen werden, daß Dei Bumwiderhandlung gegen fie Nichtigkeit
der einzelnen Spielverträge nicht eintritt, vielmehr die Beftiimmungen des &amp;amp; 762 BGB.
En bleiben (vol. IR. N, 644, Bd. I Bem, 5, e zu $ 134, Pland Vorbem. IV,
RO. Komm. Bem. 6, Goldmann-Lilienthal S. 807 Anm. 14, Cofadk I S 156, UF, 1, b,
Srome S 289 Anm. 11, Ert-Leonhardb S. 565* and. An]. anfdheinend Neumann Note 7).
Y. Berbindlichkeiten. zum Zwegde ver Erfüllung von Spiel- oder Wett:
jhulden. Zur Verhütung einer Umgehung der Vorfehriften des S 762 Ahf. 1 foll nad
AHbf, 2 da3 gleiche mie jür Spiel und Wette au für diejenigen Vereinbarungen
gelten, durch die der Verlierende dem Gewinner gegenüber zum Bwede der Erfül-[ung
 einer Spiel= oder Wettfhuld eine Verbindlichkeit eingeht, insbefondere
 für ein Schuld anerfenntni8 (8&amp;amp; 781; da8 gleiche wird regelmäßig für ein
Schuldverfprecdhen im Sinne de8 $ 780 anzunehmen fein; Goldmann-Lilienthal S. 805,
GHachenburg S. 54, RKOR.-Komm. Bem. 4). Demnach erzeugt eine foldhe Vereinbarung
{eine Verbindlichkeit, doh kann das auf Orunb derfelben SGeleiftete nicht wegen Un»
verbindlichteit der Vereinbarung zurückgefordert merden; |. oben Bem. UI; nach E. I
Tfollte der Schuldner, der über eine Spiel oder Wettihuld ein Schuldverfprechen oder
        <pb n="464" />
        17. Titel: Spiel. Wette. S 762. 1381
zin SchuldanerkenntutS erteilt hat, die Erfüllung der hieraus fidh ergebenden VBerpflihtun
verweigern oder Befreiung verlangen Können; val. Mt. II, 645, %. 11, 799 ff).
. i. Ob eine Verbindlichkeit zum Zwece der Erfüllung einer Spiel» oder Wett
Ihuld eingegangen ift, muß unter Berückfichtigung aller einihlägigen Berhältniffe nach
Yage des einzelnen Falles ent/dhieden werden,
„3. Die Beftimmung des S$ 762 Aof. 2 gilt auch für den Fall, daß zum Zwede der
Erfüllung einer Spiel= oder Wettjchuld eine Wedhfelverbindlichkeit eingegangen
wird (vgl. Urt, d. Reicdhsger. vom 18. Yuni 1902 NGE, Bd. 52 S. 39 ff. und vom
23. Dezember 1903 Jur. Wichr, 1904 S. 124). Begibt der Gewinner den Wechfel weiter,
jo fann allerdings gemäß Wechfelordrung Art. 82 dem Nachmanne der Einwand, daß es
© um eine Spieljchuld handle, nicht entgegengefeßt werden (PB. IL, 800 f.); 1. au oben
Ben. 1, 2, b, 8, RÖNR.-Komm. Bem. 4 und Nijjlen a. a. OD.
3, Sinfichtlih der Schuldübernahme f. S 417; vol. HS Urt. d. Oberft, LG.
München vom 6. Juli 1904 Samml. n. F. Bd. 5 S. 357 ff. und RON.-Komm. Bem. 2.
4, Der Beweis, daß eine Verbindlichkeit zum Zwede der Erfüllung einer Spieloder
 Wettfchuld eingegangen ift, obliegt demjenigen, der” unter Berufung hierauf die
AG heftreitet; DdieS gilt IinZbefondere auch dann, wenn eS fiH um eine Wechlelverbindlichkeit
 handelt (Kuhlenbek Note 3, Urt. d. Reichsger. vom 11. Jınuar 1900 Tıfr-Wichr.
 1900 S. 157).
5. Sn der IL Komm. wurden befhränkfende Beitimmungen au für den Fall bean
tragt, daß der cha einen: Dritten auf Orund eine8 Spieles oder
ziner Weite eine Berbindlichleit übernommen Hat. Die Anträge fanden aber Keine Annahıne.
 Van erkannte zwar an, daß mittel8 der Uebernahme einer Berbindlichteit gegen“
über einem Dritten die BorfchHrift des S 762 Nof. 1 Saß 1 umgangen werden könne,
rachtete aber für entfchzidend, daß der Grundfah des S 762 Ho). LI Sag 2 auch Unwendung
 finden mülfe, wenn der Berlierende fichH verpflihte, für Rechnung des Gewinner8
am einen Dritten zu leiften. Nebernehme der Verlierer in diejer Weife eine Wechjelverbflichtung,
 indem er 3. DB. einen vom Gewinner auf den Dritten indoffierten Wechjel
annehme, fo liege hierin nach der Auffaffung des Verkehr8 eine Leiftung an Erfüllungs
Statt. Chenfo jei e8 zu beurteilen, wenn der Verlierer den Dritten anweife, an den Gewinner
 zu leiften, oder wenn er eine vdon dem Gewinner ausgeltellte Anweihung dent
RE gegenüber anıehme oder wenn er eine Schuld des GemwinnerS übernehme
 (B. IT, 41 ” , , , ,
. Veber die Frage, vb im derartigen Recht3gefhäften eine „Leiftung“ im Sinne
de8 S 762 Abi. 1 Sab 2 erblickt werden kann, 1. oben Bem. II, 2, b (insbef. unter #).
YI. Einfluß der Unklagbarfeit von Spiel: und AWettjhulden auf ander:
weitige Rechtsgefchäfte, insbejondere AMuftrag, SGefellfhaft und Darlehen zu
Spiel- oder Wettzweden. Die Motive (II, 643) bemerken: „Soweit andere Verträge
die Berfchleierung eineS Spiel= oder WettbertragS ergeben, wird in der Praxis nicht
berfannt werden, daß fie troß der Verfchleierung den gleichen Örundfjägen unterliegen“.
Troß der wnbeftreitbaren Richtigkeit diefeS anfcheinend einfachen Srundfabes ergeben fich
im einzelnen vielfach Zweifel und Schwierigkeiten. , |
°  Seftzubhalten ift, daß jeder Zwang zur Beridhtigung einer Spiel: oder
WettfhHuld ansgefdhlotfen bleiben muß.
1. Was den EL zu Spiel oder Wette anlangt, fo it zunädft hervorzuheben,
daß ein „Auftrag“ im eigentlidhen Sinne wegen der hiezu erforderlihen Unentgeltlichkeit
mobl felten vorlommen wird (f. 8 662 und Bem. 2, c dien regelmäßig wird e8 {ich
vielmehr um einen Dienft: oder Werkvertrag handeln, der eine DE DENN zum
Segenftande hat, und daher nach Maßgabe des S 675 den Borfehrijten über den Auftrag
unterliegt (vgl. Urt. d. Meichsaer. vom 8. Juli 1902 in Kur. Wichr. 1902 Beil. S, 264;
', au unten 3iff. 4).
3weifellos ift, daß aus einem folden Vertrag ein Anfpruch auf Mus-NE
 in de8 Auftrags, d. B. auf Vornahme des Spieles oder der Wette,
nicht entfpringt (ebenfo Deruburg S 212, Il, Neumann Note 6, b, Filcher-Dr
 Note 3, Achilles Note 6, Crome S. 834, Schollmener S, 169, Urt. d.
VL. Hamburg vom 26. Oftober 1904 Yifpr. d. DL®. Bd. 10 S, 187 ff. und
aunmehr au Yertmann Bent. 4, e). Hieraus folgt, daß auch ein Aufpruch
uf Schadenserfaß wegen NMidhtvbornahme des Spieles oder der
Wette nicht anzuerkennen ift (MOOS, Bd. 40 S. 259, Urt. d. OLG. Hamburg
aom 15. November 1906 Kipr. d. OLG. Bd. 14 S. 30 ff).
Ebhenfowenig dürfte dem Beauftragten das Recht zuitehen, nach NM
5e8 MuftragS die vereinbarte Vergütung (VProbvifion) Mageweife gelten
ur machen (ebenfo Ulrt. d. Meichsaer. vdanı A. Ayril 1902 in ROSE. Bd. 31
        <pb n="465" />
        ‚352

VII. Abfhnitt: Einzelne Schuldverhältntfie.

S, 156 ff, Urt. d. Ranımerger. vom 29. Oktober 1900 in Ripr. d. DLG.,
Bd. 1 S. 374). . )
Dagegen dürfte dem Auftraggeber ein Anfpruch auf Herausgabe dess
jentigen zufieben, wa8 der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erhalten
der aus der EL EB (inSbefondere al8 Gewinn) erlangt hat
88 675, 667; eben{o Blank Bem. 10, b, ROR-Komm. Bem 5, Dernburg
S 212, 11, Neumann Note 6, b, Achilles Note 6, Crome S. 834, Schollmeyer
S. 169, Urt. d. Reichsger. vom 17. Juni 1904 RGE. Bd. 58_S. 280, Urt.
d. DLG. NE En 21. Dezember 1901 und des DLOG. Dresden vom
27. Sebruar 1906, Nipr. d. ULG. Bd. 4 S, 232 ff, Dd. 12 S. 275 ff). Anderjett3
 wird aber auch dem Beauftragten der AntprucdhH auf Erfaßg feiner
Aufwendungen 88 675, 670) nicht verfagt werden Können (ebenfo
Cofack I 8 156, IV, 1, Urt. d. OLG. Hamburg vom 26. Oktober 1904 pr.
d. DLG. Bd. 10 S. 187 H.; and. Anf. Pland Bem. 10, b, Dernburg S 212, IT,
RÖOR.-Komm. Bem. 5, Staub, Komm. z. HOB,, ECrilur8 zu 8 376 Anm. 79,
Kifdher-Denle Note 3, Achilles Note 6, Urt. d. RMeichsger. vom 5. Aprik 1902
ROSE. Bd. 51 S. 156 ff. [gegen diefes Urteil val. Staub in D. Say 1903
S. 19) Urt. d. Rammerger. vom 27. Oktober 1900 RKipr. d. DLG. Bd. 1
S. 373 ff., Urt. d. Rammerger. vom 7. Oktober 1905 und _d. DL® Hamburg
vom 5. April 1906, Ripr. d. OLG. Bd. 12 S. 96, Bd. 14 S. 31, Urt. d. DLG.
Dresden vonı 24. Oktober 1904 Jächt. Arch. Bd. 15 S. 626 ff).
Daß der Wuftrag zu einem gemäß 8 134 oder $ 138 nidhtigen Spiele (ins
befondere zur Vornahme eine verbotenen Glids{pielS) oder zu einer {olchen
Wette jelbit nichtig ift und daher Kfeinerlei Rechte und Pflichten zu erzeugen
ermag, {tebt außer Zweifel. ;
Neber Aufträge zu Börfentermingefchäften f. Bem. 5 zu S 764.
Üeber Unfedhtbarkeit der Ablieferung des N an den YAufs
traggeber jeiten3 der Gläubiger des leßteren f. Urt. d. OLG. Dresden vom
2. Sebruar 1906 Kipr. d. OLG. Bd. 12 S. 275.
2, Die gleichen Grundfäge gelten hinfichtlidh der Klagbarkeit von Anfprüchen unter
Feilnehmern einer zu Spielzweden eingegangenen Gefellfcdhaftoderandermweitigen
Bereinigung val. Bem. IV, 1, a zu 8 705); daher find insbefondere, foweit nicht der
Sefellichaftsvertrag gemäß &amp;amp; 134 oder S 138 nichtig ijt, die Mitgliederbeiträge einflagbar
Hachenburg S. 53); auch hat jeder Teilnehmer gegen den anderen gemäß S 721 einen
Hagbaren AUnfpruch auf verhältnismäßige Herausgabe des Gewinns und Mittragung des
Berluftes (Crome S. 834, Neumann Note 6, b, Vertmann Bem. 4, f, ROR.-Komm. Bem. 5,
Staub a. a. OD. Anm. 78, Schollmeyer S. 169, RKOE. Bd. 43 S. 148 ff.; vgl. auch ROE.
Bd. 40 S. 259, Urt. d. RNeichsger. vom 17. Juni 1904 ROGES, Bd. 58 S. 280 und vom
31. Mai 1905 Bayr. 3. f. N. 1905 S, 348). ,
&amp;amp; A Vereinigungen zum Abichlufile von BörfentermingefhHäften |. Dem. 5
Au 64.
3, Darlehen zu Spiel und Wettzweclen konnten nad manchen früheren Rechten
nicht zurücgefordbert werden (Dernburg, Band. Bd. 2 &amp;amp; 104 Anın. 10, Windfcheid-Kipp,
Band. Bd. 2 S. 805 ff.; PLRM. TI I Lit. 11 8 581; über andere Rechte f. M. 11,646
Anm. 2). Der € I glaubte von einer derartigen Vorfchrift wegen der möglidherweife
yiemit verbundenen Härte Umgang nehmen zu füllen (Mt. 11, 646, 38. IT, 357). Sn der
Il. ®omm. wurde eine Reihe von Anträgen geftellt, wonach) gewiffe mit dem Spiele
nfammenhängende Darlehen für unklagbar erflärt werden, bet freiwilliger ES
ıber die Rückforderung des Gezahlten ausgefchloffen fein follte ©. 11, 794 ff.; f. au
RTRK. 93). Alle diefe Anträge wurden abaelebnt wegen der Unmöglichkeit, diejenigen
Säle von Darlehen, für weldhe das gleiche wie für Spielihulden gelten folle, durch eine
gefeblidde Borfchrift einwande und 3zweifelSfrei abzugrenzen. Hiebei wurde jedoch ausdrücklich
 die Befugni8 der Mechtfprechung betont, die Borfchrijten des S 762 gegebenenfall8
 im Wege der Auslegung auf derartige Darlehen anzuwenden (®. 11, 799).
— .. GHienadh wird ingbejondere, wenn ein Spieler einem Mitipieler ein Darlehen zum
Spiele oder Weiterfpiele gegeben und ihm dieje Summe wieder abgewonnen hat, häufig
eine Erebitierte Spiel] huld anzunehmen fein, auf welche S 762 Anwendung findet
(vgl. M. N, 646, X. 1, 795, 799). , .
Abgefehen hievon aber find Darlehen zu Spiel und Wettzweden im allgemeinen
gültig, en wenn fie von einem Teilnehmer dem anderen gewährt worden find. Selbftverftändlich
 kann jih aber der Darlehensvertrag unter Berücfichtigung der Umftände des
einzelnen Salle8 al8 unfittlidh und daher gemäß 8 138 (f. insbefondere auch S 138 Abf, 2)
nichtig daritellen; dieS wird insbejondere dann der Fall fein, wenn eS fh um Darlehen
ur Sürderung verbotenen Glückpiel2 handelt; in manchen Fällen wird die Rücforderung

I)
        <pb n="466" />
        17. Titel: Spiel. Wette. SS 762, 763. 1383
nach 8817 Sab 2 ausgefchloffen fein (f. insbe]. Urt. d. Neicdhsger. vom 21. September 1908
ROE. Bd. 70 S. 1). Auf Darlehen zur Bezahlung einer bereitz vorliegenden Spiel»
oder Wettfchuld_ift nmwendbar. ,
tes Dem. I, 1, b zu , Sarnbacher in BI f. RA. Bd. 63 S. 508, Plan
Bem. 10, a, Goldmann-Lilienthal S. 807, Staub a. a. OD. Anm. 80 Cojad I 8 156, IV, 2,
Crome S, 834, Kuhlenbek Note 4, Dertmann Bem. 4, d, ROR-Komm. Dem. 5, Kobler
im Archiv f. d. 3ivilijt. Yraris Bd. 98 S. 360 f., Siber in Iherings Sabrb. Bd. 50
S. 165 f., Neumann Note 6, a, Fijcbher-Denle Note 7, Schollmener ©. 169, Endemann I
8 187 Anm. 10, Gachenburg S. 53 {f., Urt, Dei DS Sjanuer und 21. September
1908, ROE, Bd. 67. .S.. 355 .{1...Bd. 70 SI1 ff., Urt. d. OLG, Marientwerder vom 15. April
1902, des DLSG. Pofen vom 3. Februar 1903 und des OLG. Stettin vom 12. März 1903,
Ripr. d. OLG. Bd. 5 S. 103 ff, Bd. 6 S. 448, Br. 8 S. 83, Urt. d. DL®. Hamburg vom
27. Mai 1905 und des SENDE vom 22. Juni 1905, RKipr. d. YLOG. Bo. 12. S. 93 ff
Urt. d. Rammerger. vom 12. März 1908, des OLG. Frankurk a. M. vom SE 1907
and des Cammerger. vom 10. Oktober 1909, Kipr. d. HDLS®. Bd. 18 S. 34 ff, Dd. 20
S. 232 Er f. 2 Urt. d. OLG. Frankfurt a. WM. vom 29. Oktober 1902 Recht 1903 S. 152,
Urt. d. DLSG. ofen vom 21. Dezember 1905 Recht 1906 S. 374; zu weit geht die Be-Un
 von Dernburg (8 212, 111), daß jedes zur Ermönlihung des Spieles gegebene
arleben gegen die guten Sitten verftoße.
Sit der Darlehensgeber zur Hingabe des DarlehenZ durch eine unerlaubte
Handlung (insbefondere durch Betrug) beftimmt worden, fo wird der ihır zuftebende
Anfpruch aus S 823 oder S 826 durch S 762 nicht ausgefchloffen; der Anfpruch auf
Schabenserfaß wird aber En gemäß S 254 zu verfagen fein (Urt, d. Neichsger.
nom 21. September 1908 NGE. Bd. 70 S. 5 ff).
4, Für den Dienitvertrag gilt grundfäglih das gleiche wie Für den Muftrag
Urt. d. Neichsger. vom 8. Iuli 1902 Gruchot, Beitr. Bd. 47 S. 932). Meber die Anwendbarkeit
 des S 762 auf einen Dienftvertrag, deffen Gegenftand die N von
Wetteinfäßen und deren EEE NO 8 f. Urt. d. Meichsger. vom 1. März 1906 we {chr. 1906
S, 2928 ff. (and. Anf. Urt, d. OLG. Kiel dom 26. Juni 1905 Rfpr. d. VLG. Bd. 12 S. M ff).
5. Beziebt fiG ein Rechtsgefhäft diefer Art auf verbotenes Spiel (f. oben
Bem. IV), jo wird e8 regelmäßig gemäß 8 138 al3 nichtig zu erachten fein (f. DYertmann
Bem. 5, RÖR.-Komm. Bem. 6).
VII Internationales Privatrecht. Gemäß CO. Art. 30 muß die Geltendmachung
 der Unklagbarkeit von Spiel und Wette al8 zuläffig erfcdheinen, aud wenn nach
dem anzumwmendenden ausländifhen Kechte die Verbindlichkeit fich als oe darftellt;
ogl. Bd. VI Bem. zu EG. Art. 30, Hirkehfeld S. 48, Zilcher-Senle Note 3, ROR.-Komm.
Bem. 7, ROSE. Bd. 37 S. 266 ff., Urt. d. Vberft. LG. München vom 6. Juli 1904 Samml.
nn, 8. Bd. 5 S. 357 ff.
N VI. NebergangsSzeit, Die Vorfchriften des S 762 finden auf Spiele und Wetten,
die vor dem 1. Sanızar 1900 vorgenommen worden find, keine Anwendung (C®. Art. 170,
Urt. d. Neichsger. vom 30. Dezember 1902 Yur. Wichr. 1903 Beil. S. 31).
IX. In {trafrechtlidher Beziehung ijt, abgefehen von den in Bent. IV Eee
Beftimmungen, noch zu verweifen auf St@B. S 285, wonach der Inhaber eineS Öffentlichen
 Verfammlungsort8, welder Glücksipiele dafelbft geftattet oder zur VBerheimlichung
jolher Spiele mitwirkt, mit SGeldfirafe biS zu 1500 ME. beftraft wird. Val. auch Bem. 6
zu S 763, incbeflondere unter d.

8 768.*)

Ein Lotterievertrag oder ein Ausipielvertrag ift verbindlich, wenn die Lotterie
oder die Nusfpielung ftaatlich genehmigt ift. Anderenfalls finden die Borfchriften
des S 762 Anwendung.
%, I, 6653 IL, 705; II, 749,
i, Eine Begriffsbeitimmung von Lotterie und Nusipielung enthält das Gefep
nicht (%. MN, 648). Lotterie im weiteren Sinne ilt ein Unternehmen, bei dem
ziner Mehrheit von Perfonen gegen Erlegung eines Einfaßes die Mög lichteit eröffnet
mird. nach Maßaabe eineS Leitimmten Cbtufra im MWeage der Berlolung ober einer

* &amp;amp;%. Brunabend, Ein Beitrag zur Lotterie, Eıl. Inaug.Diff., Münfter 1899;
8, Cighorn; Lottertefpiel und Wettmajchine, D. Yur.3, 1904 S. 520 ff.; 6. Cohn, Die
Lotterie: und Ausfpielgejdhäfte, in W. Endemann8 Gandb. des Handelsrecht Bd. 3 S. 36 ff.;
Xeßh, Aum 8763 BOB... D. Kur.2. 1905 S. 491 f.
        <pb n="467" />
        ‚384 VII Abfnitt: Einzelne Sohuldverhältnifie.

ähnlichen Veranftaltung (bisweilen unter Mitwirkung des Spieler8, 3. VB. bei einem
ED reiskegelfcheiben oder Stkatturnier, val. Urt. d. DLO®. Dresden vom
3. Sebruar 1904 Ripr. d. VLG. Bd. 9 S. 12 ff.) einen Gewinn zu machen; beiteht der
Gewinn in Geld, fo liegt eine Lotterie im engeren Sinne vor, befteht er in
ınderen (beweglichen oder unbeweglichen) Sa {fo {pridht man von einer Aus=Ipielung
 (vgl. Dernburg $ 214, I, Endemann | &amp;amp; 188 DT 1, RON.-Komm. Bem. 1,
Schollmeyer S. 168 Anm. 2, Kuhlenbeck Note 2 und 3, Sifcher-Genle Note 1 und 2,
Staudinger, Vorträge S. 552, Brunabend S. 13 ff, Ieß a. a. D., RÖES, in StS. Bd. 28
5. 238, Bd. 29 S. 66, Urt. d. DLG. Hamburg vom 21. Dezember 1901 Kipr. d. DLG.
Bd. 4 S. 232 ff.: 1. auch die Kommentare zu S 286 St®B., insbe]. Niedel-Sutner,
Komm. 3%. bayr. BStSGOB., 7. Aufl. Bem. 3 und 7 zu S 286 St@B., ferner. Landmann,
Romm. 3. Gew... 5. Aufl. Bd. 1 Bem. 4 zu 8 56, c und die dafelbit erwähnten
Snt/cheidungen).
a) Der Totalifator ift keine Lotterie, Fällt vielmehr unter die Aategorie des
Spieles (Urt. d. DLSG. Hamburg vom 21. Dezember 1901 Ripr. d. YDLG.
Bd. 4 S. 232 ff.; |. Bem. IN, 1, b, « zu 8 762 (and. AUnf. Blank Bem. 2, a);
a8 gleiche gilt von der jog. Rartenlotterie (auch „®ottes Segen bei
Cohn“ genannt) und vom Lotto (MOGE. in StS. Bd. 12 S. 388 ff.
Bd. 18 S. 342 ff}.
Bweifelhaft und bhef*ritten ift die rechtlidhe Natur des fog. „Hydras
[9item8“ (au „®ella=“, „Schneeball=“, „Outichein=“, „Multiplexfyftem“
genannt). *) € fritt gewöhnlidh in der Form auf, daß der Unternehmer
dent Käufer eines Coupon8 die Lieferung einer den Kaufpreis des Coupons
an. Wert erheblich überjteigenden Ware verfpricht, fallS der Käufer eine
beftimmte Anzahl folder Coupons an Dritte abfebt, und Ddiefe ueuerdinas
von dem Unternehmer Coupon3 EN weiteren ÄblabeS erwerben. Das
KeichSgericht hat in wiederholten Entfcheidungen ein derartige8 Unternehmen
1(8 Ausfpielung und daher nach Maßgabe des S 286 St@B, {trafbar erklärt
‚Urt. vom 14. Gabrnnı 1901, 11., 15. und 17. Oktober 1901, ROSE. in StS.
Bd. 34 S, 140 ff., 321 ., 390 f., 403 M.; f. aud ROS, in ZS. Bd. 60
S. 379 ff. und Iur. Wichr. 1902 S, 298), ebenfo EN einer Mitteilung
StanbZ in D. Iur.3. 1901 S. 250) eine Berliner Straflammer, ferner Urt.
d. Oberit. LS. Münden vom 2. Iuli 1901, KReger, Entich. d. Ger. und
erw. Bd. 23 S. 307 ff., während nach der gleidhen Mitteilung) eine andere
Berliner Straffammer und das Schwurgeridht Bayreuth, ferner das bayr.
Dberft. LS. mit Befehl. vom 18. Februar 1901 (Bl. f. RA. Bd. 66 S. 161 ff.)
and das Amtägericht 1 Berlin mit Befhluß vom 18. Mai 1901 (D. Iur,3.
1901 S, 288) den entgegengefeßten AOL vertreten haben. Der reichs-Er
 Anfchauung haben fih angefdloffen Lehmann, Braun, Spohr,
Singer a. a. O., Landmann, Romm. 3. SGem.©. Bem. 4 zu S 56, c,
Binding, Lehrb. d. Strafr., be]. Teil 1. Bd. 2. Aufl. S. 411 fe entgegen:
getreten find ihr Staub und Liszt a. a. ©. Im SGinblik darauf, daß
insbelondere für die weiteren Wonehmer) die Ent}hHeidung darüber, ob der
Anfpruch auf die Ware zur Entitehung gelangt, in der Hauptfache vorn umberechenbaren
 Faktoren, alfo vom Bufall abhängt, dürfte die Auficht des
KeichSgerichts den Vorzug verdienen,
nter Unftänden wird übrigens einem foldhen Unternehmen auch
auf Grund des 8 4 des Gef. zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs
vom 7. Juni 1909 Etpegengeizeten werden fönnen vol. das von Örofchuff
a. a. ©. ermähnte Urt. d. Kammerger. vom 9. Mai 1901).
SHinfichtlih der StempeIptlicht folder SGejdhäfte 1. unten Bem. 8.
Eine Wbart der Lotterie {it die (insbefondere für die preußiiche Staatslotterie
»ngeführte) KAlaffenlotterie, bei der diefelbe Nummer in mehreren
Biehungen mitfpielt und der Nbnehmer berechtigt ilt, gegen Entrihtung einer
weiteren Prämie ein ErneuerungsSivs über diefelbe Nummer für die niit
böberen Geminnen dotierte fvyätere Lo8ziebung zu erwerben val. Dernbura

C)

*) Bal. zu diefer Frage: $. Staub und LisSzt, It das jog. Hydrajyftent eine
Hrafbare Yusfpielung? Zwei Kechtagutachten, D. Iur.3. 1901 S. 193 fli.; Grofhuff,
»benda S. 277 ff.; Lehmann, Sit daS fog. Hydrafyltenı eine firafbare Ausipielung ? ebenda
S, 328; Finger und Liszt, Fit da3 og. Gydrafyjtem eine firafbare Ausfpielung ? ebenda
S. 408 ff.; Braun und Spohr, Ein legte3 Wort zur GHydrafrage, ebenda S. 452 ff.;
Braun, Sit da8 fog. GHydrafyftent eine {irafbare Ausjpielung? MNecht 1901 S, 400 ff. ;
Stadelmayer, Das Hydraiyjtenr, Kecht 1902 S. 137 ff.; f. au D. Jur.3. 1901 S. 250,
Dernburg 8 214 Ynm. 5 und die dafelbit erwähnten Entidheidungen.
        <pb n="468" />
        17. Titel: Spiel. Wette. S 763. 1385

3 214, V, Endemann I &amp;amp; 188 Biff. 1, Brunabend S. 26 ff.; f. auch Urt, d.
Reidhsger. vom 28. April 1902 Sruchot, Beitr. Bd. 46 S. 1179 ıumd vom
3. April 1904 Sur. Wichr. 1901 S, 360 fowie Bem. II zu S&amp;amp; 727).
Eine Lotterie Liegt auch danır vor, wenn jemand die Gewinnchance eines
Votterielofes gegen Anteilfcheine an eine Mehrzahl von Berfonen weiterveräußert;
 joa „Bromeffen“= oder „Heuergefbhäft“ (val. Endemann I
3 188 Anm. 9, Brunabend S. 44 ff, OYlshaufen, Komm. 3. StGB, 8. Aufl.
Bent. 6 zu 8 286, Riedel-Sutner, Komm. 3. bayr. VolL.St@B, Bem. 3, a
bi. 5 zu 8 286 St@B. und die dort erwähnten Entfcheidungen).
; Ueber die fog. Serienloasaefellichaften insbejondere f. ©. Müller
in Bl. f. RA. Bd. 71 S. 613 f., Riedel-Sutner a. a. OD.
” 2, Nechtlige Behandlung bon Lotterie: und Ausijpielvertrag, Das BOS3.
tellt Lotterie: und Ausfpielvertrag völlig glei und unterfcheidet Hin
ichtlich der Rechtswirkung folder Verträge, ob das fraglidhe Unternehmen {taatlich
zenehmigt ilt oder nicht. Im erfterven Falle it der Vertrag in vollem Umfange
 für alle Teile verbindlich, im leßteren fritt die gleiche Behandlung wie bei
Spiel und Wette (S 762) ein, d. h. der Vertrag erzeugt Leine privatrehtlidhe
BerbindlidhHkeit, das auf Grund desfelben Geleiftete fann aber nicht wegen
Unverbindlichkeit des Vertrags zurücgefordert werden (Bent, III zu S 762; Me. MI,
548 ff, 8©. II, 357; Binfichtlih des genteinen Rechtes ES Windiheid-Kipp, Bund.
Bd. 2 S. 862 ff.; 1. ferner BLR, Tl. I Tit. 11 88 547 ff, Kreittmayr, Anm. 3. SER.
3. IV cap. 12 8 6 Biff. 2, b, füchf. GB. 8 1481). Der in der II. Komm. geftellte Untrag,
 wonach auch bet einer ftantlich genehmigten Lotterie fein Anfpruch gegen den Käufer
eines LofeS auf Entrichtung eines N efltnbefen Einfabe8 beftehen follte, wurde abgelehnt,
weil e8 ein Widerfpruch et, eine Lotterie zu genehmigen und doch ihre Wirkfamfkeit zu
befchränfen (9%. II, 805).
a) Buftändig zur Erteilung der Genehmigung ift der Bundesftaat, in dem
da8 Unternehmen feinen Sig hat. Darüber, unter welden VB orau8-jeßungen,
 von wem und in welcher Form die erforderliche {tantliche
Senehmigung zu erteilen ift, ent/dheidet das Landesrecht (WM. II, 649).
zur Yreußen f. Lotterieedilt vom 28. Mai 1810, Kab.Yrd. vom
21. Juli 1841, VD. vom 5. Kult 1867 (Neumann Note 4; vgl. Dernburg S 214
Anm. 4, Rublenbedf Note 5, Endemann I 8 188 AUnm. 24); ,
für Bayern VO. vom 10. Suli 1867 (vgl. Arais, Handb. d. inn.
Bermw, 4. Aufl. Bd. 2 S. 340 ff);
für Baden BO. vom 22. Februar 1881;
für Medienburg-Schwerin 8 42 der BO. 3. Ausf. d. BOB.
vom 9. April 1899;
Hir Sach fen:Weimar Gef. vom 17. Januar 1906 über öffentliche
Lotterien und Ausfpielungen ;
für Medienburg-Strelib 8 41 der BO. 3. Ausf. d. BGB.
om 9. April 1899;
für Oldenburg Gel. vom A 1902;
jr Braunfdhdmweig AG. z. BOB. S 24; en
für Sadhfjen-Meiningen Gef. vom 15. März 1897;
jür Schwarzburg-Sondershaufen Lotteriegef. vom 14. Fe:
Sörnar 1906 nebit Berichtigung: „ ,
für Meuß alt L. Gef. vom 18. Februar 1906 betr. Sffentlicke
otterien ;
ür Sippe AG, z. BOB, &amp;amp; 24;
ur Sübed AG. z. BOG. 8 44;
ür Bremen AG. z. BGG. $ 14;
für Hamburg AG. zz. BGB. 8 26.
Sit die ftaatlihe Genehmigung durch den zuftändigen Bundesftaat ent“
"prechend den Borfchriften diefes BundesftantS erteilt worden, jo find die
auf ®rund der genehmigten Lotterie oder Augsfpielung abgefchloffenen Vers
;räge Für daS ganze NeidhZgebiet verbindlich; dies ergibt fich
zu$ dem Charakter des BGB. als eines Reich 8 zivilgefehbuch3; die Bors
ichrift des ES. Art. 73 kommt HE nicht in Betracht (ebenfo Blanck
Bem. 6, RORN.-Komm. Bem. 2, Goldmann-Lilienthal S. 808, Derndburg
3214, HT, Dertmann Beim. 1, b, Kuhlenbedk Note 4, Neumann Note 2, Fifdher=Denle
 Note 3, Crome S 290, I, 2, EALeonhard S. 566 Anm. 1, Brunz
ıbend S. 46 ff., CEndemann I $ 188 Anm. 25 und in D. Iur.3. 1898 S, 51;ff.,
Tbheifen in Soltdammer8 Arch. Hd. 49 S. 234, Thielmann ebenda S. MM,

bh}
        <pb n="469" />
        1386

VII Ab{Onitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

3eß a. a. D., Winkler im „Gerichtsfaal“ Bd. 65 S, 429, Urt. d.
Neichsger. vom 11. Mai 1901 ROSE. Bd. 48 S. 175 ff. und vom 28. April
1902 ®ruchot, Beitr. Bd. 46 S. 1184; and. An]. Delius in D. Jur.3. 1899
S, 494 f., Cofad I 8157, II, 1, b; unentfchieden Urt. d. Reicdhsger. vom 26. Mai
1900 AGE. in StS. Bd. 33 S. 336). . .
Yeber die Frage, inwieweit die Gültigkeit durch Iandesrechtlidhe Verdote
 des SpielenS in auSwärtigen Lotterien beeinflußt wird,
”, unten Bem. 6.
Sl nach dem Rechte eines Bundesitanat8 zur Veranftaltung einer Lotterie
er Ausfpielung die ftaatlidhe Genehmigung nicht erforderlich
was im Hinblid auf S 286 St®B. wohl nur bei privaten Unternehmen der
als fein wird), fo findet nicht $ 763 Saß 1, Jondern Saß 2 Anwendung
Yo mit Recht Plan Ber. 8). Das gleiche wird anzunehmen fein, wenn
{wie 3. 5. für gewiffe Fälle nach der badifhen VO. vom 22. Februar 1881)
lediglidH eine Anzei ge vorgefdrieben ift und nad Erftattung der Anzeige
zin CinfoOreiten der Behörde nicht erfolgt. Zn
, Sit der Staat felbft der Unternehmer, fo ift ‚eine befondere ftaaten
 Shaun natürlich nicht erforderlih (Staudinger, Bortr. S. 554
Note *).
Ob die Lotterie oder Ausfpielung ein private8 d. b. auf einen durch Beruf,
pberfönlidge Bekanntihaft und dal. begrenzten Verfonenkreiz befhränktes)
der Öffentliches Unternehmen ift, fommt für die Anwendbarkeit des $ 762
nicht in Betracht.
_ 3, Die Rechte und Pflidhten aus einem nach S 763 verbindlidhen Lotterie: oder
Ausipielvertrage bemeflen fh nach dem Inhalte des Vertrags, ‚inZbefondere nach dem
Spielplane, wenn diefer (auSdrücklich oder Nillfhweigend) zum Beftandteile des Vertrags
We worden ijt. Demgemäß hat jeder Teilnehmer einen Hagbaren Unfpruch gegen
en Unternehmer auf Vornahme der Losziehung (oder der anderweitigen
Sen ea hm ent/deidenden Veranitaltung) zu der im Spielplane beftimmten Seit
Ein in der I. Komm. geiellter Antrag, bei ftantliH genehmigten Lotterien zu
gemeinnüßigen, wohltätigen oder ähnlichen Zweden dem Unternehmer das Recht einzuräumen,
 unter gewijjen Borausfeßungen die Ziehung zu verfhieben und vom Vertrage
zurücdzutreten, wurde abgelehnt, da Jich der Unternehmer diefes Kecht in den Lotteriebedingungen
 vorbehalten fönne; tue er die8 nicht, fo beftehe kein ®Orund, ihm durch eine
gefeblide VBorfchrift zu Hilfe zu Kommen (CP. IT, 805 {ff.; vgl. Facubezky, Bem. S. 148 ff).
AUnderfeits ift felbftverftändlich, daß dem Unternehmer daz Recht FE unberfaufte
 Lofe auf eigene RMedhnung mitzufpielen (M. II, 649; vgl. PLR. IL I
Tit. 11 8 553).
_ 4, Die Vorfchriften des S 763 finden nur auf den eigentliden Lotterie= und
Mu8ipielvertrag, alfo auf den zwifden dem Unternehmer (oder feinem Vertreter)
einerfeits und dem Spieler anderfeit8 abgefchlofjenen Vertrag Anwendung.
Andere NechtSgefchäfte, } DB. Kauf eines Lofes von einem andern al8 dem Unternehmer
oder defjen Vertreter („Kollekteur“; vol. Endemann I 8 188 Biff. 2, Brunabend S. 23 ff.)
Berpfändung eine8 Lofe8s, SGefelffhaftsverträge zum Zwede gemeinfchaftlihen
Spielens eine3 Sofes, find Keine Lotterie und Ausfpielverträge und unterliegen daher nicht
den Sonderbeftimmungen des S 763, Sit die Lotterie oder Ausfpielung ftaatlich Ne
fo find felbftverftändlich auch foldhe Verträge rechtSwirkffam; in gegenteiligen Tale dürften
die in Bem. VI zu 8 762 dargelegten Grundfäkbe entiprechende AUnmwmendung finden (val.
Bem. IV, 1, a z $ 705; vgl. au Ieß a. a. D., Planck Bem. IL, Dertmann Bem. 1, d,
RONR-Komm. Bem. 2).
Hinfichtlih der Frage, inivieweit die Gültigkeit derartiger Verträge durch ftrafs
vedhtlidhe Beftimmungen beeinflußt wird, |. unten Bem. 6 a. E.
Neber den Kauf eine gezogenen Sofes f, Urt. d. Reichsger. vom 8. Februar
1902 ROSE. Bd. 50 S. 191 ff.} über den EA binkichtlidh eines zugefandten
Qofes f. Urt. d. Neichsger, vom 11. Mai 1901 und 14. März 1904, ROE. Bd. 48 S. 175. ff.,
Bd. 59 S. 296 ff.; über dos Verhältnis zwilden KAollekteur und Käufer
überhaupt |. ROR.-Komm. Bem. 5.
Neber Losgejellfdhaften val. no VBorbem. I, 2 vor 8 705, Bem. IM, 1, b, d
zu &amp;amp; 718, Bem. VIN zu 8 728.
N 5. Soweit fidh ein Lotterielo8 al8 Inhaberbahier darftellt, finden die Borfchriften
über Schuldverfchreibungen auf den Inhaber (SS 793 ff, 807) Anwendung MM. II, 649;
5gl. Pland Bem. 4 und 5).

3
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        +
Je

17. Titel: Spiel. Wette, S 763.

1387

Strajredtlichhe Beitimmungen und ihr Berhältnis zu Be
a) Nah StGB. 3286 wird mit Gefängnis bis zu zwei Sadren oder Gelditrafe
Dis zu 3000 IE. beftraft, wer ohne obrigkeitlihe Erlaubnis öffentliche
Yale I AllenAlhe Ausfpielungen beweglicher oder undeweglicher Sachen
Jeranftaltet.
Nach S 6 des GefebeS, betreffend die Ynhaberpapiere mit Prämien,
vom 8. Suni 1871 wird mit Geldftrafe von mindeftens 300 ME. befiraft, wer
den Beflimmungen der SS 1—3 diefes GejekeS zuwiderhandelt, ferner mit
Seldftrafe bis zu 300 ME. oder Gefängnis bi3 zu drei Monaten, wer ein im $2
d%er 8 3 diefes GefekeS hezeichnetes Ynhaberpabier mit Prämie öffentlich
En auSbietet oder ‚empfiehlt oder zur Zeitftellung eines Kurswertes
1otiert.
Nach S 7 des GefebesS, betreffend Die Abzabhlungsgefhäfte, vom
16. Mai 1894 wird mit Geldjtrafe bis zu 500 Mi. beftraft, wer Lotterie-[ofe,
 Snhaberpapiere mit Prämien oder Bezug3= oder Anteiljheine auf foldhe
Sofe oder Ynhaberpapiere gegen Teilzahlungen verkauft oder durch fonftige,
zuf die gleichen Zwede abzielende Verträge veräußert.
Nach 8$ 148 Ubi. 1 Nr. 7a, 7b, 56 Abf. 2 Nr. 5, 56 a Nr. 2, 56 c Gew.D.
wird mit Geldjiraje bi8 zu 150 ME. oder Haft bis zu vier Wochen beftraft,
ver Lotterielofe oder Bezugs- und Anteilfcheine auf Lotterielofe im Um =
jerziehen anfauft oder feilbietet oder Beitellungen auf foldhe Papiere
m U auffucht oder Waren im Umberziehen in der Art feilbietet,
»B diefelben im Wege des Glückpiel8 oder der AYusfpiehung (Lotterie) abje
 eßt werden.
m verjchiedenen Bundesftaaten it das Spielen in auzZzwärtigen
Yotterien mit Strafe bedroht, {fo in Vreußen nach Sefeß vom 29. Auguft
1904**) (durch welches das frühere Gefeß vom 29, Iuli 1885 erheblich verihärft
 wurde), in Bayern nad PSIGOB. Art. 57 („Mit Geldftrafe bis
ar 150 ME. wird beftraft, wer in einer in Bayern nicht zugelaffenen Lotterie
‚pielt“; {. au Art. 57a: „An Geld biS zu 150 ME. oder mit Haft wird
zeftraft, wer für eine in Bayern nicht zugelaffene Lotterie oder Ausfpielung
Xofe verkauft oder Teilnehmer fjammelt, ferner mer eine in Bayern nicht
jugelaffene Lotterie oder Ausfpielung Sffentlidh ankündigt, Lofe oder Pronejlen
 hiezuw oder Bromeflen auf Sbramien eine8 in= oder ausländijchen
Yotterieanlehen? ausbietet, oder zur Teilnahme an einer Joldhen Unternehmung
xnlabet“; vgl. bien Rrais, Handbuch der inneren Verwaltung Bd. 2
S. 342 De und Riedel:Sutner, Komm. 3. VSiGB. Bem. zu Art. 57
ınd zu Art. 57 a).
Die beftrittene Frage, ob derartige Strafvorfchriften nicht bereits
nurh S 2 des ES. 3. Si@B. ihre Geltung verloren haben, hat das
Neichsgericht in ftändiger Praxis mit Recht verneint (f. insbejondere Urt.
vom 26. Sanıuar 1900, 26. Mat 1900 und 28. Mai 1903, ROGE. in SiS.
8b. 33 S. 124 ff., 335, Bd. 36 S. 260 ff.; and. Ant. Brüdmann a. 0. ©.
und heiten a. a. O.). , ,
„. GStreitig ift ferner, vb derartige Strafvorfchriften dur die Be:
timmung de8 8 763 ihre Wirkjamfkeit eingebüßt haben. Dies
vird um deswillen behauptet, weil e8 ein unerträglicher Widerfpruc ei,
aß ein NMechtsgefchäft durch Itaatliche Genehmigung privatrechtlide Gültigeit
 erlange, der Abihluß des NRechtsgejhäfts aber mit Strafe bedroht tet
To Endemann, Lehrbuch I 8188 a. €. und in D. Iur.3. 1898 S, 51 ff,
Yrunabend S. 48 und Brücmann a. a. OD. S, 692 F). Allein bei dem rein
inanzpolitijhen Charakter diefer Strafvorfchriften beftebt der angebliche
Mideripruch in Wahrheit nicht, zumal S 134 felbit davon ausgeht, dak ein

3}

*) Bol. hiezu insbel. 5. Endemann, Der Einfluß des BGB. auf die landeSrechtligen
 Lotterieverbote, D. Yur.Z 1898 S. 51 ff.; Delius, Der Einfluß des BGB, und
jeiner Nebengefege auf die landeSgefjeglihen, inbejondere die preukifjhen Etrafgejege, ehenda
1899 S. 494 ff.; Thielmann, Da BGB. und die Lotterieverbote, ebenda 1900 S. 84 ff.;
un?, Lotterie-Vergehen, ebenda 1904 S. 60 f.; €. ThHeifen, Die Gültigkeit des preußijchen
BejegeS beir. das Spiel in außerpreußijhen Lotterien vom 29, Juli 18385, SGoltdammers
Arch. Bd. 49 S, 234 ff.; WB. Brüdmann, Die Ungültigkeit des preußijden SGejeßes, betr.
a8 Spiel in außerpreußijchen Lotterien, vom 29, Juli 1885, Ztihr. f. d. gel. CSirafrecht8-miffen{d.
 Bd. 19 S. 628 ff; Winfler, Da3Z preubiiche Lotteriegefeß vom 29. Yuli 1885,
Sericht8faal Bd. 58 S. 425 ff.
*%) Mal. hiezu Eichhorn in D. Sur. 2. 1904 S. 520 H.: Ririch ebenda S. 1116 ff.
        <pb n="471" />
        VII. AbioOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

Kechtagefchäft troß BerftoBes gegen ein gejeßliches Gebot gültig fein kann
val. Bd. 1 Bem. 5, e und 7 zu $ 134); ein Eingriff in derartige landesrechtliche
 Strafvorfchriften lag dem BGB. vollitärdig fern; f. Me. 11, 649;
daher ft obige Frage zu verneinen (ebenfo Band Bem. 7, wi
3 214, MN, Goldmann-Lilienthal S. 808, DVertmann Bem. 1, e, Kubhlenbe
Note 2, Delius, Winkler und Thielmann a. a. O., Binding, Lehrb. d. Straf
zecht8, Def. Teil, 1. Bd. 2, Aufl. S. 413, Staudinger, Borträge S. 556,
Art. d. Neichsger. vom 2. N 26 Mai 1900, 26. April 1906 und
2. Dezember 1909, ROSE. in StS. Bd. 33 S. 196 ff. und 335 ff., Bd. 39 S. 2,
Bo. 43 S. 57, Urt. d. Rammerger. vom 9. April 1900 D. FJur.3. 1900
S, 209, vom 29. Mai 1900 Recht 1900 S. 414 und vom 10. Dezember 1900
Nahrb. f. Ent{hH. d. Rammerger. Bd. 21 C S. 51ff. Urt. d. Landger.
Bielefeld vom 10. März 1900 Recht 1900 S. 175, Urt. d. preuß. Ober:
verwaltungsger. vom 10. Oktober 1901 D. Yur.3. 1902 S. 203, Urt. d.
Überft. LG. München vom 22. Oktober 1904 amt. n. 5. Bd. 5 6. 83 ff.
und die dafelbit ermähnten früheren Urteile diefes Gerichtshofs, fowie die
bei Dernburg 8 214 Anm. 8 ermähnten weiteren Ent{cheidungen).
In all den unter a—e erwähnten Fällen ift die Frage, vb der einzelne
Botterie= oder Ausfpielvertrag, weil gegen ein gefeßlidhes Verbot verftoßend,
nichtig fei, nad dem Inhalte der fraglihen Strafvorfchrift zu ent/dheiden
(8 134). Dat diefe rein finanzpolitifjhen Charakter (maß inSbefondere Hinfichtlich der
unter e erwähnten Beftimmuungen zutrifft), fo wird Dan daS Verbot die ®ültigkeit
des Lotteries oder AYusfpielverirags (au in denjenigen BundeSftaaten, für welche die
Strafvorfchrift gilt) nicht beeinträchtigt; der Vertrag it alfo troß des Verbots verbindlich,
wenn die Lotterie oder die Ausfpielung (in irgendeinem Bundesitaate, f. oben Bem. 2, b)
En genehmigt ijt, mährend andernfalls die Vorfchriften des 8 762 Anwendung
Anden (vgl. Urt. d. IteihSger. vom 11. Mai 1901 NGE. Bd, 48 S. 178).
Ergibt dagegen die Wuslegung der Strafvorfchrift, daß das gegen die Borfchrift
berftoßende Rechtsgefchäft nichtig fein foll, fo wird die gemäß S 1341 eintretende Nichtigfit
 K durch die fiaatlihe Genehmigung de8 Lotterie oder AWus8sfpielvertraas AU
Sefeitigt.
Nach den gleichen Grundfäßen bemißt fih die zivilrechtliche Gültigkeit der mit
dem Lotterie: oder Ausfpielvertrage zufammenhängenden GefhHäfte
$ MO as abweichender Aniicht Yeß a. a. D., Bland Bem. 11, Dertmanı
em. und €).
Bol. Diezu auch ROT. Bd. 5 S. 124 ff., Bd. 17 S. 299 ff., Bd. 18 S. 242 ff., Bd. 58
S. 277 f., Oruchot, Deitr. Bd. 45 S. 1119 ff. fowie Bem. 5 zu S 721.
" SATO des Spielen8 in außerdeutihen Lotterien 1. au ROR.-Komm.
em. 4.
7. Verjährung. Die Anfpriüche derjenigen, melde Lotterielofe vertreiben, aus
dem Bertriebe der Loje verjähren in zwei Jahren und, wenn die Lofe zum Weiter:
bertriebe geliefert werden, in vier Iahren (88S 196 Abhf. 1 Nr. 5, Abf. 2, 201). .
8. Ueber die von Lotterien und Ausfvielungen zu entrichtenden Stempelahgaben
[ $8 22—31 des Heichsftempelgef. in der Zahl. der Bekanntm. vom 14. Juni 1900; über
ie Stempelpfliht des Bertriebs von Waren nach dem 9 „Oydrafyitem“ (f. oben
Bem, 1, b) f. Urt. d. Reichsger. vom 18. April 1905 RGOSC. Bo. 60 S. 379 ff.
9. Die gefebliche Borfchrift (vgl. SS 659 Aof. 2. Sa 2, 752 Sa 2, 2042 Wof. 2)
der Bereinbarung, daß die Enticheidung einer zweifelhaften Angelegenheit durch
ug N erfolgen joll, hat mit dem Lotterievertrage nichtS zu tun (Goldmann=Lilienthal
4 nm. 1).

8 764.,*)
Wird ein auf Lieferung von Waaren oder Werthpapieren Iautender Vertrag
 in der Abficht aejdhloffen, daß der Unterichied zwijchen dem vereinbarten

*) Literatur: RX. Sdhnütgen, DaZ Differenzgefchäft, feine gefHicdhtlihe Entwicklung
 und Klagbarkeit unter be]. Berückichtigung des 8 764 BGB. und des darin
gewählten ANusSdruckes „Abjicht“, Erl. Inaug.-Difl., Diüfjeldorf 1599; Fr. Breeßfeld, Beiträge
zum Rechte des Differenzgeichäftes, Erl. Jnaug.-Diff., Münden 1902; 6. Wermert, Ueber
Wejen und Bedeutung der Differenzgelhüfte in rechtlidher und wirtihaftlidher Hinjicht, Annalen
d. D. Reich3 1903 S, 401 ff., 498 ff, 593 ff.; Trumpler, Die Differenzgejhäfte nach
BOB. und nad) dent Börfengefeß, Ztihr. f@ d. gel. Handelsreht Bd. 50) S. 388 ff.; der:
lelbe, Das Ende des DifferenzeinmandS, D. Kur.2. 190} S. 103; Staub, Komm. 3.
        <pb n="472" />
        17. Titel: Spiel. Wette. SS 763, 764. 1389

Breife und dem Börfen- oder Marktpreije der Lieferung8zeit von dem verlierenden
Theile an den gewinnenden gezahlt werden foll, jo ft der Vertrag als Spiel
anzufehen. Dies gilt auch dann, wenn nur die Abficht des einen Theiles auf
die Bahlung des UnterichiebS gerichtet ijt, der andere Lheil aber dieje Abjicht
vennt oder fennen muß.
SL IL —: IL —

_4. Entjtehungsgefchicdhte, S. I enthielt Feine Beftimmung über bie og. Differenz«
gefchäfte, Ein wahres Differenzgefjchäft liegt nach den Mot. vor, „wenn bet einem
VieferungsSgefchäft auf Zeit die Beftimmung des KaufpreifeS nur die Bedeutung hat, den
Ausichlag zu geben für die Entfcheidung, ob eine und melde Partei den Unterfchied
‚wijchen dem bedungenen Preije und dem Markt- oder Börfenpreife des StichtageS zu
‚ablen habe, fo doß das Gefchäft fi al wirkungslos ergibt, jofern der Markt- oder
Börfenpreis und der hedungene Preis nicht voneinander abweichen, während andernfalls
der eine oder andere Teil die Differenz zu entrichten hat, oder wenn bedungen ift, Daß
fein Teil die Lieferung oder Abnahme zu verlangen berechtigt, -bzm. zu bewirken vers
pflichtet, vielmehr nur die Differenz zwijchen dem Börfenz oder Marktpreife des Stich»
tage8 und dem hedungenen Preije gefordert merden fönne und geleifiet zu werden brauche“.
Mit Rückficht auf die Seltenheit derartiger Verträge wurde eine gefeglide Beftimmung
Kt Für erforderlich erachtet, während die Frage, vb die diefen Gelcdhäften im prafktifchen
Srfolge naheftehenden Zeitgefhäfte gewilfen Beihränkungen zu unterwerfen feien, Der
Kebijion des HOS. ookDehalien bleiben follte (MR. IL, 647 F., B®. 11, 357, VI, 485 ff.,
Yacubezfy, Bem. S. 148; über das frühere Necht f. Dernburg, Band. Bd. 2 $ 104
Anm. 9, Windicheidb-Cipp, Band. Bd. 2 S. 857 Anm. 3, Staub, Komm. bay 5. Yufl.
Anm. zu Urt. 357 88 21 #f., bayr. Oberft. LG. Bd. 12 S. 44 ff, 297 ff., Bd. 13 S. 410 f.,
ROE. Dd. 12 S, 16 ff., Dd. 23 S. 138 ff, Bd. 34 S. 83 ff, Bd. 39 S, 164 F, Bd. 43
S, 149 ff.) In der II. Komm. wurde ein auf Das Differenzae[häft gerichteter Untrag
nit Rücficht auf die damals noch nicht abgelhlofienen Beratungen der Börfenenaueteommiffion
 EEE (3. 11, 804). Aus dem gleichen ®runde widerfprachen die Vers
iveter der verbündeten Regierungen dem in der KeicdhsStagskommiffion geftellten Untrage,
das Differenzgelchäft ausdrücklich für nichtig zu erklären, Die Mehrheit der Kommiffion
be{hloß jedoch die Aufnahme des nunmehrigen S 764 (RTIK. 93 ff.)
IT. NechtliHe Behandlung des Differenzagefhäfts. S 764 ftellt in Nebereins
jtimmung mit dem früheren Rechte, wie eS 1ich durch die Vrari8s des ReichsgerichtS ent»
wickelt hatte (Urt. d. Neidhsger. vom 8. Oktober 1902 ROES, Bd. 52 S. 250 ff.), gewilfe
auf Lieferung von Waren oder Wertpapieren Tautende Verträge dem Spiele
alei, Io daß alfo 5 ein Joldhes N eine Verbindlichkeit nicht begründet,
a8 auf @rund eines folden Nechtsge/häftz Geleijtete aber nidht wegen Unverbindlichkeit
der Bereinbarung zurücgefordert werden kann (S 762 und Bem. HI Hiezu). US ent=[Oheidend
 erklärt das Gejeb, vb bein Bertragsihlufie die Abfiht beftand, daß nicht
effeftiv geliefert, Tondern der Unterfchied zwifchen dem vereinbarten reife und dem Börfenoder
 Marktpreife der Lieferungszeit des Stichtages) von dem verlieresden Teile an den
zewinnenden gezahlt werden fol (vgl. hiezu Dernburg $ 213, IN. € A aber, daß
die Abiicht bei einem der Vertragichließenden Gelland, vorausgejeßt, Daß der
ındere Teil diefe Abiicht kannte oder kennen mußte, d. b. nur infolge box
Xahrläffigkeit nicht Kannte ($ 122 Abi. 2, Urt. d. Neichsger. vom 23. Oktober 1907 Sur.
Wichr. 1907 S. 744 ff.; infofern geht S 764 über die frühere reich&amp;amp;gerichtlide Zudilatur
yinaus; die Menntnis jeitens des Agenten muß die Jih feiner Hilfe bedienende
Bartei gegen {ich gelten laffen; f. Urt. d. Neichsger. vom 21. Januar 1910 Iur. Wichr.
1910 S. 234 und die dort erwähnten früheren Ent{heidungen). Daß die effektive
Sieferung ausdrücklich ausgefchloffen fei, ft zur Anwendbarkeit des $ 764 nicht eriorderlih.
 Ie nachdem die effektive Lieferung augdrücklih ausgefdhlofien ift oder nicht,
fann man „Teine“ und „ver decte“ Differenzaeichäfte unterfcheiden (Dernburg $ 213, X.

DGS., 8. Aufl. 2. Bd. ExkurZ zu S 376 Anm. 50 ff.; derfelbe, Das Differenzaefchäft vor
und nad dem Börfengefek, D. Jur.3. 1906 S. 397 f.; Lehmann-KRing, Das HS.
En Wr 2, Bd. S. 143 F.; Düringer-Hadenburag, Komm. z. HSGB., 1. Aufl. 3. Bd.
3, ,
Neber die ältere Literatur f. Windf{heid-KXipp, Band. $ 419 Unm. 3,
Srome 8 290 Anm. 16, Kuhlenbed Bem. zu S 764.
Val. au Fur. Wichr. 1904 S. 105 ff., Die neuere Necht{prehung des ReichSagericht?
um Börfenterminhandel und zum Differenzeinwand.
        <pb n="473" />
        1390

VIT. Abfchnitt: Einzelne Schuldverhältnifle.

„Waren“ find Sachen, die beftimmungsgemäß Gegenftand des Handel8-verfehrsS
 find; vgl. Zildher-Henle Note 1, Stand, Komm. z. HGB. Anm. 38a
und 41 zu 8 1, NOE, Bd. 47 S. 106. Ueber den Begrütf der „Wertpapiere“
 |. Borbem. I vor S 793; über den Begriff des „Börfen“= oder
„Maritpreife3” |. Bem. 2 zu 8 385 (der Begrilf Dde8 „Liquidationskurfes“
ft biebon verfchieden, |. ROR-Komm. Bem. 1).
Nicht anwendbar ift S764 auf Tage8= und Aaffagefhäfte, d. h. auf
Räufe mit fofortiger Lieferung gegen {fofortige SS Wenn bei
jolhen Gefchäften auch dem Kaufe {päter ein Verkauf folgt, fo kann zwar
ywifdhen dem Kauf: und Verkanufspreije zugunften oder zum Nachteile des
Spelulanten ein Unterfchied beftehen, aber ein Spiel Keat den beiden, nur
mirtfOaftlich verbundenen Spekrlations- und Realifationsgefchäften nicht zuarunde.
 Sreilih kann much unter der bloßen Form des Kafjagefchäfts ein
wahres Differenzgefjchäft im Sinne des 8 764 {ih verbergen; daher ift biefe
Borjchrift insbejondere anwendbar Kafjakäufe, bei welchen die Abficht
dahin ging, daß in Wirklichkeit das gehandelte Vabier nicht gekauft werde,
iondern dem angeblihen Käufer oder Einkgufsfommittenten nur der
anmittelbar nach dem Vertrage notierte Börfenpreis zu Laiten und fpäter
der Börfenpreis eines angeblichen Verkanufstages gutgefdhrieben werden jollte;
ir die Annahme, daß ein Kafiagefchäft nicht ernitlidh gewollt jei, genügt
aber meder die Spekulationsabjicht der Bertragichließenden, nodh der Um:
jtand, daß die gekaufte Ware nicht in den Befiß des Kommittenten gelangt
oder in der Hand des Kommiffionärs bleibt und weiterverfauft wird, ohne
in das Eigentum des Kommittenten übergegangen zu {fein (Urt. D. Reichsger.
vom 4. Samıar 1902, 8. März 1902 und 30. Mai 1903, Sur. Wichr. 1902
Beil. S. 199, 1902 S. 257 RL 1903 Beil. S. 100, Urt, d. Neichsger. vom
8. Oitober 1902. RGE. Bd. 52 S, 250 ff., 254 #f., vom 21. Dezember 1904
NOS. Bd. 59 S. 321 f. und vom 4. November 1905 D. Sur. 3. 1905 S. 83;
!. au Staub a. a. ©. Anm. 62, Neumann Note I, 1, a, Dertmann Bent. 2,C,
RON.-Komm. Bem. 2, Trumpler in D. Jur.3. 1903 S. 103, Urt. d. OLG.
Yraunjchweig vom 5. Janıar 1909 L3. 1909 S. 485 ff). Neber das 1og.
„Kaffakfontokurrentgefhäft” 1. RÖOR.-Komm. Bem. 2 umd die dort
?rwähnten Entfcheidungen des Reichsgericht8. , ;
‚ Sit zu verneinen, daß ein Differenzgefchäft im Sinne des $ 764
vorliegt, fo bleibt immer no zu prüfen, ob nicht ein Spielgefhäft
im Sinne des S 762 gegeben it; dies wird insbefondere anzunehmen fein,
wenn die Papiere nicht wirklich angefchafft oder verkauft worden {ind (val.
Staub a. a. DO. Ann. 62, Pland Bem. 4, Dertmann Bem. 2, c, Goldmann
Cilienthal S. 809 Anm. 1).
Darüber, daß fh auch das Kommiffionsgefhäft zum Differenzzefhäfte
 geftalten fann, f. Urt. d. Reicdhsger. vom 16. April 1904 Sur. Wichr.
1904 S. 291, Staub a. a. ©. Anm. 64, Blank Bem. 3.
Eine nachträgliche Nebereinkunft der TEE Darüber, daß nicht effektiv
geliefert werden Tolle, macht das Gefchäft nicht zu einem Dilferenzgefchäft
m Sinne des 8 764 (Crome S 290 Anm. 21, Pland Bem. 2, b).
Ueber die vedhtlidhen Zolgen des Umftandes, daß der Vertrag „als Spiel
anzujeben ift“, 7..DBem. 11 zu &amp;amp; 762, Neber Zurücforderung eines Barbetrags,
der zur ne von Anfprücdhen des Bankiers aus abfIhOlieBenden
 Di ezenzge1® üften bingegeben ift, f. Urt. d. RNeichsger.
om 30. Yuni 1909 D, Iur.3. 1909 S. 1267. .
Hinfichtlih des Einfluffe8 der Unkflagbarkeit des DifferenzgelhHäfts
auf andere mit ihn zufammenhängende RMecdht8gefhäfte, insbefjondere
Muftrag, Gefellfhaft und Darlehen, finden die in Bem. VI zu
S 762 entwicfelten Grundfäße entfprechende Anwendung val. Staub a. a. D.
Anm. 78—80, -Düringer-Sachenburg a. a. OD. S. 199 {ff., Vland Bem. 5, b).
JIT. Die binfichtlich der Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Xillenserflärungen und
des ya Detom mr eine8 BertragsS geltenden allgemeinen Beftimmungen (88 116 f.,
5 0 en durch S 764 natürlich nicht berührt (val. Windicheid=-Xipp, Band. Bd. 2
S. 38
| IV. Steht das Borhandenfein der Vorausfebungen des S 764 felt, fo müfjlen die
hieraus jich ergebenden A Holgerungen don Amt? wegen berücjichtigt werden
NOS. Bd. 44 S. 54; vgl. Bem. IN zu 8 762).
Ob die im S 764 eine AWbficht vorhanden war, hat der Nicdhter unter Würdigung
 aller einf&amp;amp;lägigen Berbältnifie nach freiem Ermefjen zu ent{dheiden. Anhalts:

R
        <pb n="474" />
        17. Titel: Spiel. Wette. S$ 764, 1391

punkte für das Vorliegen diefer ANoficht bietet &amp;amp; DB. die Et des al8 Sicher
heit dienenden Depots, häufige Prolongationen, Crfärungen beim Sertragsabihluß („Sie
brauchen fein Geld“, „Sie brauchen nicht abzunehmen“ u. dal.), der Umftand, daß effektive
Abnahme nach den Vermögensverhältnijfen des Käufer und der Höhe der Umjäße auszeichlofjen
 war, oder daß das fraglıde Gefchäft völlig außerhalb der gewöhnlidhen Bes
cufsgehäfte des Käufers lag 2C. (val. NOS. Bd. 30 S. 218 ff., Bd. 34 S. 268, Urt, d.
a vom 6. März 1900 und 4. November 1905, Yur. Wichr. 1900 S. 297, 1906
S. 14 M., Staub a. a. DO. Anm. 60 ff, NOR-Komm. Bem. 1). Der Umftand, daß ver-2inzelt
 aud Effektivgeihäfte zwilhen den Barteien abgefchlol en wurden, fteht der
Annahme eines fortgefeßten Differenzverkehr3 nicht entgegen (Urt. d. Meichager. vom
24. September 1909 echt 1909 Mr. 3340).
, Ueber die Frage, ob die Erhebung des Differenzeinwandes al8 gegen
die guten Sitten verftoßend erachtet werden kann, |. Bem. I zu $ 762.
Y. Börfengefeß.
A, Nedhtszuftand nad dem früheren Börfengefege vom
22. Juni 1896.)
Der Börfenterminhandel war in den SS 48—69 des GefehHeS geregelt.
Nach 8 48 gelten al3 Börfentermingefchäfte in Waren oder Wertpapieren Kauf
ober fonftige Anfhaffungsgefhäfte auf eine fejtbeftimmte LieferungsSzeit oder mit einer
feftbeitimmten Sieferungsfrift, wenn fie nad Gefhäftsbedingungen gejhloffen werden, die
von dem Börfenvorjtande für den Terminhandel fejtgefeßt find, und wenn für die an der
betreffenden. Wörfe gefchlofflenen Gefchäfte {older Urt eine amtlide Feititellung von
erfolgt (val. Urt. d. Meichsaer. vom 4. Dezember 1901 in Sur. Wichr. 1902
SS. Je
‚ ach $ 50 ijt der Bundesrat befugt, den Börfenterminhandel von Bedingungen
abhängig zu machen oder in beftimmten Waren oder Wertpapieren zu unterfagen; Der
Börfenterminhandel in Unteilen von Bergwerk und Fabrikunternehmungen ift unterfagt,
der Börfenterminhandel in Anteilen von anderen Erwerbsgefellfichaften fann nur geftattet
werden, wenn das Kapital der betreffenden Erwerbsgefellfhaft mindeftens zwanzig
Millionen Mark beträgt; unterfagt it ferner der bürfenmäßige Terminhandel in Setreide
und Mübhlenfabrikaten (val. hiezuw Urt. d. Reichsger. vom 1. Dezember 1900 ROSE. Bd. 47
S. 101 ff., vom 4. Dezember 1901, vonı 14. Oktober 1903 und vom 30, Mai 1904, Iur.
Wichr. 1902 S. 139 MM 1904 S. 38 ff, 407, ferner vom 21. Dezember 1904 RÖGES.
3b. 59 S. 321 ff. und hinfichtlidh der an einer ausländiichen Bürfe abgefdhloffenen Ge-Oäfte
 Urt. d. Keichsger. vom 15. Juni 1903 RGE. Bd. 55 S. 183 ff). Laut Bekanntm.
vom 20. April 1899 CKOBL 1899 S. 266) hat der Bundesrat den Börfenterminhandel in
Rammzug unterfagt. , a
. Gemöß S 66 wird durch ein Börfentermingefchäft in einem Gefhäftszweige,
jür welchen nicht beide Barteien zur Zeit des Gefchäftsab{dhluffes in einem Börfenvegijfter
 eingetragen find, ein Schuldverhältnis nicht begründet. Das
zleiche gilt bon der Erteilung und Nebernahme von Aufträgen, fowie von der Ber
einigung zum Moichluffe von Börfentermingefchäften. Die Unmirkffamkeit erftreckt ich
zuf Die beftellten Sicherheiten und die abgegebenen Schuldanerkenntgifje. Eine Yücforderung
 dejfen, mas bei oder nach völliger Nbwicdlung des Gejchäfts zu Jeiner Erfüllung
geleiftet morden ift, findet nicht ftatt (vgl. Urt. d. Neichsger. vom 25. Oktober 1902 und
L4. November 1903, ROES. Bd. 52 S. 362 ff, Bd. 56 S. 19 FM, ferner vom 28. Oktober
1899, 4. Februar 1903, 14. Oktober 1903 und 30. Mai 1904, Iur. Wichr. 1904 S, 54 F.,
1903 Beil. S. 46 ff, 1904 S. 38 ff, S. 407). Durch die dem S 66 Börfengel, vom
Ne gegebene Auslegung iit das Unwerhungsagehiet des &amp;amp; 764 erheblich einjeengt
 worden.
Die Beftimmungen des &amp;amp; 66 finden nach S 68 auch dann Anwendung, wenn das
SGefhäft im Auslande gefhloffen oder zu erfüllen ift. In Anfehung von Perfonen, welche
im Inlande weder einen Wohnfiß noch eine gewerblide Niederlafjung haben, ift die Sin
Iragung ir das ya zur Wirkfjamkeit des Gefchäftz nicht erforderlich (val.
en 43 S. 91 ff, Urt. d. Neichsaer. vom 30. Mai 1903 Sur. Wichr. 1903 Beil.
S, .
„Nach 869 Abf. 1 Tann gegen MAnfprüche aus Börfentermingefhäften, fowie aus der
Erteilung und Nebernahme von Aufträgen und au8 der Vereinigung zum Wofchlufie von

*) Neber das Verhältnis des 8 764 zum früheren Börfengefeße {f.
Dertmann, Da3Z Verhältnis des BGB, zum MMeichabörjengefeß, D. Iur.3. 1897
3. 129 ff.; Werner, Welden Einfluß hat 8 764 BGB. auf &amp;amp; 69 de8 NReihsbörfengefeßes ?
D. Jur.3. 1900 S. 249 ff. Staub a. a. ©. Anm. 52; Trumpler in Zt{hr. f. Handel8r.
S. 454 ff.; Wermert a. a. OD. S. 597 ff.; Düringer-HGachenburag a. a. OD. S. 203
        <pb n="475" />
        ‚592 VIL AbjOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

Börfentermingefhäften von demjenigen, welcher zur Zeit der Eingehung des Gejchäfts
in dem Börfenregifter für den betreffenden Gejdhäft8zweig eingetragen war, fowie von
demjenigen, dejfen Eintragung nach $ 68 nicht erforderlidh war, ein Einwand nicht darauf
gegründet werden, daß die Erfüllung durch Lieferung der Waren oder Wertbapiere ver:
IragSmäßig ausgefchloflen mar (bal. Urt. d. Neichsger. vom 4. Iuli 1904 RGE. Bd. 58
S. 366 ff). Ueber die verhältnismäßige Verrechnung der Schulden aus ungültigen
Dörfentermingelhäiten im Kontokurrent f. Ben. MU, 2, b, « zu 8762 und die dort
zrwähnte Literatur und Praxis.
Neber fog. „Kontogefhäfte” f. Staub a. a. DO. Aum. 6 und 43, Urt. d. Reichäger.
vom 21. Dezember 1904 und 27. April 1907, ROES. Bd. 59 S. 321, Bd. 66 S, 91 ff.
Durch Art. 14, V ES, z. SGB. vom 10. Mai 1897 ift dem S 69 des Börfengefebes
als bi. 2 die Sefeimmung beigefügt worden, daß Ddiefe Borfhrift durch S 764 BGB.
nicht berührt werde (val. hiezu Bland Bem. 8 und 9, Dertmann Bem. 1 und a. a. DO.
Soldmann-Lilienthal S. 810 f., Trumpler, Staub, Düringer-Hachenburg, Werner und
Wermert a. a. DJ.
Das Verhältnis des S 764 BGB. zu den VBorfdhriften des früheren
Börfengefeße8 war hienad folgendes: Das Börfengefeß regelte nur die Börfentermingejchäfte.
 Ein folcheS lag vor, wenn die WorausfeBungen des S 48 des BöriengejeßeS
 gegeben waren (weiter ging die Lraxis des Meichsgericht8; val. an Bem. 7, a,
Soldmann-Silienthal S. 810 Ann. 4, Neumann Note ID. Fehlte eines diejer Erforderniffe,
jo_fanı die Anwendbarkeit des S 764 (und des 8 672) in Frage. Ein Börfentermingefchäft
 war nad Maßgabe des 8 66 ‚wirkung$[o8, wenn nicht beide Barteien im Börjencegijter
 eingetragen waren („NRegijtereinwand”); mar dagegen die Eintragung erfolgt oder
nicht erforderlich (S 68), fo war auch der Einwand, daß ein Differenzge)häft. vorliege
(„Differenzeinwand”) ausgefchloffen. Die gegen $ 50 des Börfengefeßes8 veritoßenden
Beichäfte waren gemäß 8 134 BGB. nichtig.
B, Diefer Redhtszujtand hat eine durdgreifende Nenderung erfahren
dur das Gejeß ham 8, Mai 1908 betr, Aenderung des Börfengefebes (ROB.
1908 S. 183 ff.*)., Yuf rund des Art. VI diefes Gefepes ift der Text des Gefehes in
neuer Salfumg veröffentlicht worden durch Bekanntm. des Reichskanzler8 vom 27. Mai
1908 HOBL 1908 S. 215 ff).
1. Dur die Novelle tft das Börfenregifter befeitint; die Fähigkeit
um östentermwinhanbel wird dur Eintragung in das GandelSregifter
erlangt.
3, Sm Gegenfaße zu $ 48 de8 früheren Gefeße8 hat die Novelle von einer Begriffsbeftimmung
 de8 Na abgefehen. Nach den Beftimmungen des neuen
Sejekes ift das Börfentermingefchäft ein auf Kredit abgefchloffenes Sirnefchäit, das
in folden Waren oder Wertpapieren abgefdhlofen wird, die einerjeit3 an der Bürfe (fei
28 „per Kafla“ oder auf „Termin“) gehandelt werden und für die anderfeitS (auf oder
außerhalb der Börfe) ein Zerminmarkt beiteht (Menkamp a. a. OD.) Bu unterfcheiden find
jogenannte „offizielle“ und „nichtoffizielle“ Börfentermingeldhäfte; erftere ind
loldhe SGefchälte in Waren oder Wertpapieren, die in den zum Börfenhandel zugelaffenen
Waren oder Wertpabieren nach den vom Börfenvorftande feitgefeßten SGe{chäftsbedingungen
tür einen derartigen Handel abgefchloflen werden (S 50); lebtere find Gefjchäite, die in
1icht zum Börfenterminhandel zugefaflenen Waren oder Wertpapieren ftattfinden oder nach
anderen als den vom Börfenvorjtande für den Terminhandel feitgefeßten Bedingungen
abgefchloffen werden (S 51).
3. Die materiellredhtlidhen Wirkungen eines Börfentermingefchäft2 find
verfchieden je nach der Urt der Waren oder Wertpapiere, die den Gegenftand des Ge
1chäfts bilden, und nach der Berfon der Vertragichließenden. Hienach find u unter:
idheiden verbotene, vollmirkfame und unwirkffame Börfentermingefchäfte.
a) Berboten find: | . .
«) EEE ET Mn in Getreide und Erzeugnifjen der Getreide.
müllerei (S 65); | . .
ß) Börfentermingefdhäfte in Anteilen von Bergwerks= und Habrikunternehmungen,
 falls nicht die Genehmigung hiezw vom Bundesrat erteilt

*) Vgl. hHiezu Stranz iu D. FJur.3. 1908 S. 522; Weber ebenda S. 610 ff.;
NMerzbadher im „Recht“ 1908 S. 188 ff; NMeukanmp in Bl. f. RA. Bd. 73 S. 593 ff;
3. Kahn in Bayr. 3. f. RM. 1908 S. 233 fi; M. Jacufiel, Der BörfenterminhHandel in
Wertpahieren unter dem neuen Börfengejeß, Q3. 1908 S. 570 f.; Weber, Die Novelle
‚um Börjengefeg, D. Yur.3. 1908 S. 609 ff.; N. Nufbaum, Der Differenzeinwand gegen
ArbitragegeiHäfte der Produktenhörje, ebenda S. 795 ff.
        <pb n="476" />
        17. Titel: Spiel. Wette. 8 764. — 18. Titel: Bürgihaft. Borbemerkungen. 1393

it (8 63 Wbf. 1; vol. Diezu Bekanntm. vom 29, Mat, 1. Iuli,
30. Oftober und 16. RU 1908, vom 29. April und 27. Dezember
1909, 25. uni 1910, RNOGOBI. 1908 S. 239, 465, 585, 647, 19097
S. 435, 1000, 1910 S. 902). .
die vom Bundesrat im beftimmten Waren und Wertpapieren aus-5rücklich
 verbotenen Börfentermingefhäfte (S 63 Ubi. 2). „
Yeber die redhtlide Behandlung folder verbotenen Börfen-„.
 termingefhäfte }. SS 64, 66—70. , . .
b) Bollmirkfam find alle übrigen Börfentermingefchäfte, wenn auf beiden
Seiten als VBertragsichließende beteiligt find: .
z) Maufleute, die in das GandelSregifter eingetragen find oder deren
Eintragung nach S 36 HGB. nicht erforderlich it, oder eingetragene
Senofjenfhaften;
ß) gewiffe, folden Kaufleuten gleidhgeftellte Berfonen (S 53). N
Ale EEE die nicht den unter a erwähnten Gejchäften
gehören oder die zwijchenm anderen als den unter b bezeichneten Perfonen
abgefchloffen werden, jind unmwirkfam, erzeugen aber eine Art von natüir-‚icher
 Verbindlichkeit nach Maßgabe der SS 52—57. Nach $ 58 Kann gegen
Anfprüche aus „offiziellen“ Börjentermingefdhäften von demjenigen, für
velcdhen das Gefchäft gemäß SS 53, 54, 57 verbindlih ift, ein Cinmand aus
58 762, 764 BSB. nicht erhoben werden; nad) $ 59 gelten die BorfhHriften
der SS 52—58 auch für eine Vereinbarung, durch die der eine Teil zweds
Erfüllung der Schuld aus einem nicht verbotenen Börfentermingefchäfte dent
anderen Teile gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbefondere für ein
Schuldanerfenntnis.
Die unter c_ dargeftellten Normen finden auch Aıuwendung, wenn das
Sefdhäft im Auslande gefhloffen oder zu erfüllen it ($&amp;amp; 61).
4. Die 88 71—87 regeln das Ordnungsitrafverfahren, die SS 88—95 ent
halten (teilweife neue) Strafvorfchriften.
&amp;gt;, HinfihtliH der NebergangEzeit f. Art. V des Gef. vom 8. Mai 1908; vgl.
au Urt. dD. Heichsger, vom 15. uni 1910 Recht 1910 Nr. 3172 (S 64 Ubi. 2 des neuen
Börfengef. hat keine rüchwirfende Rraft).
YI. Sinfichtlich des internationalen BrivatrechtS |. Bem. VII zu 8 762.

4)

MohtzeHnter Titel.
Bürgigaft.*)
‚Erläutert von Dr. Th. Engelmann.) i
Borbemerkungen.
1. Üeberfiht. Die 88 765—778 regeln den Bürgihaftavertrag. S 765 enthält die
arundlegenden Beftimmungen, S 766 ftellt eine Formvorfhrift auf, S$ 767 begrenzt den Umfang
jer Haftırıg des Bürgen, Die 88 768, 770—773 Handeln von den dem Bürgen zufiehenden
Finreden, und zivar die 88 771—773 insbhefondere von der Einrede der Voransklage, S 769

*) Val. Staub, Komm. z. HGB, 8, Aufl. Anm. zu S 349; Düringer-Hadhens
burg, Das HSB., 1. Aufl. Bd. 2 S. 254 ff.; DO. Lidtlen, Die Bürgihaft nad) den
Beftinmungen des BGOB., unter Vergleidhung mit denjenigen des franzöfijhen Rechtes,
Puchelt3 Ztihr. Bd. 31 S. 150 f.; BR. Büttner, Die Haftung des Bürgen nach) gemeinem
Rechte und dem Kechte des BOB, Greifsw. Inaug.Diff., Greifswald 1899; SH. Herm8, Die
Bürgihaft nad dem BGB. des Deutjchen Reichs, RKoftocler Inauqg.Diff., Roftot 1900;
5. Siber, Der Necht3zwang im Schuldverhältnis nach deutjgem KReichSrecht, Leipzig 1908,
S. 237 ff.; W. Wefterkamp, Biürgfihaft und Schuldeintritt, Marb. Inaug.-Diff., Marburg
1907 (enthält nur den erften Teil der Arbeit; die ganze Abhandlung erjchien al8 Heft 33
der recht8= und ftaatswijffenfHaftliden Studien, Berlin 1908); GO. Reichel, Die Schuldmitübernahme
 (Xumulative Schuldlibernahme), Bd. 19 der von DO. Filcher herau8geg. Abhandlungen
 3. Privatr. und Zivilprozeß, Münden 1909, insbe]. S. 66 ff. (Verhältnis der Mitz
üibernahnte zur Bilrgihaft); Sdhneider, Das Eintreten neben die Schuld eine8 anderen,
Bayr, 3. f. N. 1909 S. 2 ff, 33 ff. S. auch die Literaturangabe oben S. 456 Note *,
Staudinger. BGB. Ib (Schuldberbältniife. Cuaelmanıt: Bliraihaft). 5.76. Aufl. SR
        <pb n="477" />
        1394 VIL Abihnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.

von der Berblirgung mehrerer Perjonen für diejelbe Verbindlichleit. Die 88 774, 775 regeln
die Anfprüche des Bürgen gegen den Hauptihuldner, die SS 776, 777 die Befreiung des
Bürgen durg Verfügungen des Gläubiger3 und BZeitablauf, S 778 den jog. Kreditauftrag.
2, Begriff nnd rechtliche Natur:
a) BürgihHaftSvertrag {ft der Vertrag, durd den jemand (der Bürge)
gegenüber bem Gläubiger eines Dritten (des HauptjOukdner8) {iO
verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten
ginzuftehen (8 765 und Bem. Hiezu; f. au Urt. d. DLS. Karlsruhe vom
9. Dezember 1905 Ripr. d. OLG. Bd. 12 S. 98).
Die Mitwirkung des HauptjHuldner8 ift zum Abihluß eine Bürg-Ichaft8vertragS
 nicht erforderlidh; die Blürgichaft kann vhne Wifen und fogar
gegen den Willen des Haupifhuldner8 übernommen werden (Cojad I 8 158
HI, 1, b, land Bem. 2 8 765, Ftiher-Henle Borbem., |. aud Urt. d. Reidh8ger.
bom 14, Juni 1909 NGE. Bd. 71 S. 220). Der Vertrag, durch den fihH jemand
dem Schuldner gegenüber verpflichtet, für die Erfüllung einer Ber
Sindlichteit besfelben einftehen zu wollen, {ft fein BürgihaftSvertrag (Urt, d.
Neichsger, vom 18. Februar 1904 Jur. Wichr. 1904 S. 196 #.; |]. aber 8 328;
val. Bem. 2 zu S 765). Ueber den Fall, dak die Bürgidhaft im Auftrage des
Hauptidhuldners übernommen worden ift, f; $ 775.
Die Nebernahme der Bürgihaft kann unentgeltlich oder gegen Entgelt
folgen (ebenio Crome 8 295 Biff, 5 und nunmehr au Fijdher-Henle Borbem. ;
vgl. SS 775, 662, 675). Neber Schenkung dur Bürgihaftsübernahme f. Bent. 4
zu 8 517.
I) Der Bürgihaftavertrag begründet begrifsmäßtg eine Berbindlichteit nur auf
Seite des Bürgen (M. II, 678; Urt. d. OLG. Hamburg vom 2. Oktober 1905
Ripr. d. OLG. Bd. 12 S. 98 ff.) ft alfo ein unvolliommen zmweifeitiger
Bertrag ({. Bem. 1 zu S 320; vgl. CEofad I $ 158, IV, Urt. d. Reihäger.
vom 29. Dezember 1906 RGE. Bd. 65 S. 48, RNOGE. Bd. 18 S. 238). Der
Siäubiger ijt daher dem Bürgen gegenüber zur NuskunftZerteilung über die
jeweifige Höhe der Schuld nicht verpflichtet (Urt. d. OLG, Rafiel dom 17, Des
jember 1908 Recht 1909 N. 257). Doch kann der Bürgidhaftsvertrag au al3
gegenfjeitiger Bertrag im Sinne der 88 320 ff. abge[hloffen werden
(ebenjo Urt. d. OLG, Dresden vom 22, Mat 1902 Recht 1903 S. 78) fowie
Beftandteil eine gegenfeitigen Vertrag {fein (Urt. d. ReichSger. dom 28. Of-‚ober
 1907 RGE. Bd. 66 S. 426 und vom 1. Fuli 1909 Bayr. 3. f. R. 1909
3, 472).
Ueber die akzefforifhe Natur der Bürgfhaft |. Bem. 6 zu S 765.
e) Die Bürgihaft Kann au bedingt übernommen werden, 3. B. für den Fal,
baß der Gläubiger dem Hauptjhuldner noch weiteren Kredit gibt (Schollmeyer
S, 171). Ueber die Bürgfdhaft für eine bedingte Schuld f. Bem. 6, a, ß
zu 8 765. Sit im Bürgichaftsbertrag eine Beitimmung über {pätere Fälligkeit
anthalten, {o {teht der Bürge erft mit diejem Beitpunkt ein (Urt. d, OLG.
Breslan vom 12. November 1908 Recht 1904 S. 77).
HinfihtliH der NidHtigkett und AnfegHtharkeit de BürgihHaftSvertrags
entiqeiden die allgemeinen Grundjäße; demgemäß bemißt fi inSbefondere nach
&amp;amp; 119 die Frage, ob die Blrgihaftsübernahme wegen Srrtums8 über die Vers
mögen3verhältnijje des Haubtjhuldner8 angefochten werden Tann (bal. Bem. 8
zu 8 765). Dinfidhtlig eines Jrrtums Über die Berjon des Hauptjhuldners
j. Urt. d. DLG. Stuttgart vom 26. März 1907 Ripr. d. OLG. Bd. 18 S. 38 ff.
Die Bürgihaft kann auch, weil gegen die guten Sitten verftoßend, gemäß
8 138 ni®tig fein; über Berblürgung für eine aus einer Unterfhlagung ent-»
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        18. Titel: Bürgidhaft. Borbemerkungen,

1395

jtandene Schuld gegen das Verfprehen des Gläubiger, Stilihweigen zu
bewahren, j. RGE, Bd. 33 S. 3837 ff.
Neber die Anwendbarkeit des 8 130 auf den Bürgjhaftsvertrag |. Urt.
b. HeichZger. vom 10. Oktober 1905 Iur. Wichr. 1905 S. 715 ff.
8, Ueber Zwek und Gegenftand der Bürgihaft {. Dem, 3 und 4 zu S 765, über das
Erfordernis der Schriftform |. S 766 und Dem. Hiezu.
4, Hinfichtlih des Erforderniffes der bormundfehaftsgerichtlihen Genehmigung |. SS 1643
Abf. 1, 3, 1822 %r. 10, 1825.
5. Ueber befondere Arten der Bürgfehaft (inSbejundere Nadhbürgjhaft, Rücblüirg{hHaft
und Schadlosbürg[hHaft) |. Bem. I zu S 765.
6. Verwandte Verträge.
a) Neber die Interzejfjion (Nebernahme einer fremden Schuld) enthält das
BGG. (abgefehen von den 88 414—419) Keine befonderen Befilmmungen
9%, IT, 657; vgl. Dernburg, Band. Bd. 2 8 83, WindjGHeid-Kipp, Pand. Bd. 2
5. 1127 Anm. 2, BLN. ZI. IV cap. 10 8 24). Die für Fnterzeffionen von
Yrauen nad früheren Rechten noch beitehenden Beidhränkungen Hat das BGB,
efeitigt (vgl. Bb. IV S. 133 Borbem. V vor $ 13583). Ueber den Unterfchied
zwifgen Schuldmitübernahme und Bürgihaft }. Insbej. Reichel a. a. D.
S, 86 ff. und in Bayr. 3. f N. 1910 S. 125 ff.
Au der Garantievertrag (Uebernahme der VBerpflihtung, für einen
beftimmten Erfolg einzuftehen) {ft vom BGB. wegen der Verfchiedenheit der
Berträge, die eine Garantieleiftung zum Zwed und Inhalte Haben, nicht zum
Begenitand allgemeiner Borfchriften gemadt worden (M. II, 658; vgl. Bem. 4
‚u 8 306, ferner oben S. 524 Einl. Ziff. 2, e und die dort erwähnte Siteratur,
'owie ROR-Komm. Borbenm. 6, b).
Da der Garantievertrag nicht Bürgihaft ift, unterliegt er. nicht der Zorn
vorfdhrtit des S 766 (Urt. d. Reichsger. vom 29. Süni 1905 NGE. Bd. 61
3. 157 ff. und vom 2. Mai 1906 Bayr. 3. f. N. 1906 S. 247, Urt. d. OLG.
Stuttgart vom 15. Dezember 1904 Recht 1906 S. 619, Urt, d. Kammerger. vom
L4. Mai 1909 Rfpr. d. OLG, Bd. 20 S. 236).
, Neber die Verfchiedenheit des GarantievertragE vom Biürgichaftsvertrage
N. auch Urt. d. Meichager. vom 24. September 1906 Sruchot, Beitr. Bd. 51
"S. 595. Ein al „Bürgjhaft“ GLezeidhnete8 Rechtögefhäft kann in Wahrheit
iSarantievertrag fein und umgekehrt; (vgl. Urt. d. Kammerger. vom 21, Dezember
1808 Mipr. d. DLG. Bd. 20 S. 237, Urt. d. NeidhZger. vonr=22. Februar 1909
Recht 1909 Nr. 2108); maßgebend ijt der InhHalt der übernommenen Verpflichtung
‘Urt. d. ReihSger. vom 26. Oktober 1908 Recht 1908 Nr. 3595). . Ueber Garantie
ir die Sicherheit einer abgetretenen Forderung f. unten unter £
Neber das Verhältnis einer Garantiefrift zur Frift des $ 477 f. Bem. 3, a, «
‚u 8 477; über das Verhältni8 einer Garantiefrift zu dem Erfordernifie ber
Mängelrüge (OSB. 8 377) f. Bem. IV, 13 zu $ 459.
Die Berfidherung einer Forderung durH Afjfekuranzvertrag bemißt fich
gemäß ES. Art. 75 nach Landesrecht (MM. II, 658); f. nunmehr RG. über den
Berfiherungsvertrag vom 30, Mai 1908 (RGBI 1908 S. 263 ff.) Ueber Bürgichaftsverträge,
 die zugleiG VerfihGerungsverträge im Sinne des RO. vom
12, Mai 1901 find, |. Urt, d. Rammerqger. vom 26. Mat 1902 Kihr. d. OLG.
Bd. 5 S. 34 fl.
1) Na römtjhem Rechte war Verbürgung auch dur constitutum (debiti
alieni) möglig. Die Befonderheit diefes Vertrag Beftand hauptjächlih darin,
daß der Konftittent zur Zahlung auch dann verpflichtet war, wenn die Haupt«
'hutld zur Beit der Mage nit mehr beitand. Schon tie hHerrichende Lehre des
20%

3)
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        VII Abfdhnitt: Einzelne ScoHuldverhältniffe.

‚396

gemeinen RechteS erklärte aber dieje Art de3 Konftitutum al? befonderen Bertrag
für antiquiert (Dernburg, Band. Bd. 2 8 77 Ziff. 1, Windiheid=-Fipp and.
Bd. 2 S. 1080 ff.; |. au RGE. Bd. 10 S. 186 ff.; vgl. BLR. ZI. IV cap. 10.
8 22). Dem BGB. it daB Konfittutum al befonderer Vertrag unbekannt
. II, 658; dgl. Kuhlenbed VBorbem., Pland VBorbem. II, 3, DVertmann
Borbem. 2).
Der Delkfrederevertrag ijt im S 394 HGB. geregelt. Hienad hat der
Rommijffionär für die Erfüllung der Berbindlichkeit des Dritten, mit dem er
das Gejchäft für Rednung des Kommittenten abfchließt, einzuftehen, wenn die?
bon ihn übernommen oder am Orte jeiner NMiederlafjung Handel8gebrauch ift.
Hat der Kommiffionär für den Dritten einzufjtehen, jo Yı er dem Kommittenten
jür die Erfüllung im Zeitpunkte des Berfals unmittelbar infofveit verhaftet,
al8 die Erfüllung au3Z dem Vertrag3verhältnifje gefordert werden kann. Er
lann eine bejondere Vergütung (Delkrederveprovifion) beanfpruchen (val. Dernburg
 S$ 285 Anm. 11).
Die GemähHrkeiftung (oft auG „Garantie“ genannt; vgl. oben unter b) für
die Sicherheit einer abgetretenen Forderung (val. SS 365, 438) ift keine Bürg-Ihaft;
 denn fie ift nit NebernahHme einer fremden Schuld, begründet vielmehr
zine eigene, fi au8 dem VeräußerungSgefchäft ergebende Verbindlichkeit (Urt.
d. ReihSger. vom 13. Mpril 1905 RGE, Bd. 60 S, 371). Demgemäß kann
aud in der Nebernahnte der Gemährleiftung fiir die Sicherheit einer abgetretenen
Horderung nicht zugleid) eine Bürg[Gaftsiübernahme gefunden werden (Urt.
d. Reichager. vom 29. Oktober 1909 RGE, Bd. 72 S, 1838 ff). Auch die
Nebernahme der Haftung für eine in: Zahlung gegebene
Hypother bildet eine Nebenabrede über Gemwährleiftung, nicht aber eine Büirg-‘haft,
 und unterliegt daher nicht der Schriftform des $ 766 (Urt, d. Reichäger.
vom 29. Dezember 1906 Jur. Widhr. 1907 S. 105).
Die wedfjelmäßige Verpflichtung trifft nach Art, 81 der Wechfelordnung
jeden, der den Wechjel, die Wechjelkopie, daZ Akzept oder das Indofjament
mitunterzeidhnet Hat, fjelbit dann, wenn er fiH dabei nur als Bürge (per
aval) benannt Hat. Die wechjelmäßige Bürgjchaft begründet eine eigene,
jeldftändige, Mımulative und jolidarijhe Wechjelverpflihtung, ft alfo keine
Bürgihaft im Sinne des BGB. (Urt, d. ReichSger. vom 12. Januar 19083 Fur.
Widhr. 1903 Beil, S. 43, Urt. d. OLG. Münden vom 19. November 1907
Bl. f. NY. Bd. 73 S. 715 [da8 übrigen8 mit Net hHervorhebt, daß die Parteien
troß der Wechijelform eine gewöhnliche zivilredhtliHe Bürgfehaft beabfichtigen
lönnen]; f. au) Urt, d. Reicha&amp;amp;ger. vom 8. Mai 1901 Jur. WihHr. 1901 S. 518,
bayr. Oberft. LS. Bd. 11 S. 459 ff, ROGE, Bd. 4 S. 11 f., Bd. 40 S. 60,
Bd. 48 S. 152 ff, Bd. 51 S, 110 ff,
h) Neber die fog. tumulative Sdhuldübernahme {. Borbem, 3 vor 8 414,
Bem., 5 zu 8 765, Bem. 4, a zu S 766 und RGR.-Komm. Borbem. 6, d.
ij) Neber die Haftung aus Rat und Empfehlung |. S 676 und Bem. hHiezu.
k) Ueber den Kreditauftrag f. 8 778 und Bem. Hiezu.
U) Neber den Unterjchied zwifden Bürgfchaft und einem {og. „HücdfhHein“ f. Urt.
d. RNeidh3ger. vom 23. Iunt 1910 Recht 1910 Nr. 2807.
7. In gewiffen Fällen Haftet jemand fraft Gefeheß für die Schuld eine3 anderen wie
in Bürge, der auf die Einrede der Borausflage verzichtet Hat (SS 571 Ab, 2 Sag 1, 1251
Ubi. 2 Sag 2, Gef. über das Verlag&amp;amp;recht vom 19. Juni 1901 8 36 Ybj. 2 Sag 2).
‚8, Neber Sigerheitsleiftung durg Stellung eine taugligen Bürgen 1. 88 232 Abf. 2,
239. In einzelnen Fällen ijft Sicherheitsleiftung dur Bürgen auZgejGHlojfen (88 278
bj. 3 Sag 2, 1218 Abi. 1, HGB. 8 369 Ubi. 4 Sak 2; f. au ZwVG. 8 69, aber auch

)
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        18, Titel: Bürgichaft. Borbemerkungen. S 765. 1397

EG, Hiezu 8 10 Nr. 2, preuß. AG. 3. ZwVBG. vom 23. September 1899 Art. 10, bayr. NGODO.
vom 9. Juni 1899 Urt. 31).
9, Die Bürg{hHaft endigt auZ den Gründen, die im allgemeinen das Erlöfdhen eines
Schuldverhältnifjes herbeiführen, val. SS 362 ff. und die Borbem. zum dritten AbfHnitte
diefes Buches; Über die Vereinigung von Forderung und Berbindlihteit in einer Berfon
N. au Bem. 6, g zu S 765.
Befondere Endigungsgründe ergeben ih au8 der alzefforifchen Natur der Bürg-‘haft
 (j. Bem, 6, b zu 8 765), fowie aus den 88 776 und 777. Ueber das Erlöfchen der
Bürgfhaft durH SqHuldübernahme f{. 8 418 und Bem, Hiezu; über Kündigung der
Bürgichaft f. Bem. 5 zu 8 777.
Die Berjährung der Anfprüche aus dem Bürgfchaftsvertrag ijt die regelmühige von
30 Jahren, au wenn die Hauptfihuld einer kürzeren Verjährung unterliegt (RGRK.-Komm.
Bem. 7 zu S 765); vgl. aber Ben. 1, b, 8 zu $ 768. _
10, Juternationales Privatrecht, Aus der alzeNorijhen Natur des Bürgichaftsvertrags
folgt, daß Inhalt und Umfang der Verpflichtung des Bürgen in bezug auf die Leiftung der
Sauptfchuld fig nad deren Ertlichem Rechte richtet; für die Berpfligtungen des Bürgen aus
dem Bürgfchaftsvertrage felbit, für die Frage, unter welden Borausjegungen er dem Gläubiger
Hir die Hauptfehuld einzuftehen Hat, {ft dagegen das eigene Örtliche Mecht der BürglHafjt8e
verpflichtung maßgebend. Daz Hecht der Hauptihuld ift maßgebend dafür, wa3 der Bürge
zu leijten hat, das Recht des Bürgihaftavertrag3 dafür, ob er zu leiften Hat; insbejondere
richtet fih nad dem Rechte des Bürgf{chaftsvertrag3 die Einrede der Borausklage und der
Nebergang der Hauptforderung auf den Bürgen (Urt. d. KeichSger, vom 23, AUpril 1903 RGE,
Bd. 54 S. 815 ff. und die dort erwähnte Literatur und Praxis, ROM Komm, Bem, 1
zu 8 765, f. aug Urt. d. DLS, Hamburg vom 12, Februar 1903 RKipr. d. OLG. Bd. 6
S. 365 ff., Uıt. d. NeihEger. vom 12. Oktober 1905, 12. Februar und 3. Mai 1909, RGE.
Bd. 61 S. 344 F., Bd. 62 S. 379 H., Bd. 71 S. 59, fowie ES. Art. 11 und Bem. 5 zu 8 766).

S 765.
Durch den Bürgihaftsvertrag verpflichtet jich der Blirge gegenüber dem
Sfläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Berbindlichkeit des Dritten einzuftehen.
 ,
Die Bürgidhaft kann auch für eine künftige oder eine bedinate Verbindlichfeit
 übernommen werden.
®. I, 668, 689; 11, 706; III, 750. -
Neber Begriff und rechtliche Natur des Bürgfhaftsvertrags |. Borbem. 2.
. 2, Die beteiligten Perjonen, Der EEE wird abgefchloffen zwifchen
dem Bürgen und dem Gläubiger eines Dritten (des anoHOuloneral die Mlitmirkıng
 diefes Dritten ift nicht erforderlich und im allgemeinen ohne Cinfluß auf das
Nechtsverhältnis zwifchen ben Bürgen und dem Et (MM. II, 658 ff.; vgl. Vorbem. 2, b.
Urt. d. Reichaäger. vom 22. September 1904 NGE. Bd. 59 S. 10 ff.)
Die rechtlichen Beziehungen zwilhden dem Bürgen und dem Hauptfhuldner
bemejlen fich nach dem zwifchen ihnen beitehenden Nechtsverhältnis, alfo nach den SS 662 ff.
oder 675, wenn fich der Bürge im Auftrage des Hauptihuldner8 verbürgt hat (vgl. Urt.
d. Rammerger. vom 5. März 1903 Kıpr. d. OLG Bd. 6 S. 453 ff.) nach den SS 677 ff,
wenn fich die Nebernahme der Bürgfchaft al8 Gefchäftsführung vbne Yuftrag darftellt, 20.
Befonbere Beftimmungen über das Verhältnis des Büraen zum Haudtichuldner
»nthalten die SS 774, 775.
Sit die Forderung abgetreten, fo kann der frühere OR nicht mehr zugunften
de8 neuen Gläubiger8 einen Bürgichaftsanfpruch begründen (Urt. d. Reichsger. vom
29. September 1902 RGE, Bd. 52 S. 184). | ,
Neber Bürgfchaftsiübernahme durhH Erklärung gegenüber einem Dritten
|. ROS. Bd. 31 S. 262 ff.
3, Zwed ber Bürgfchaft wie der Verpfändung ift die Siherung einer
Sorderung. Möhrend aber bei der Merpfändung eine Lemealiche Sache in der Meile
        <pb n="481" />
        1398 VII AbfOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

belaftet wird, daß der Gläubiger berechtigt ijt, Befriedigung auS der Sache zu fuchen
S$ 1204), erbält der ®läubiger durch die Bürgfchaft einen zweiten Schuldner, an den
er fich halten fanıt, wenn er vom Hauptichulbdbner nicht befriedigt wird (vgl. Windfheid-Ripp,
 Band. Bd. 2 S. 1079 ., Endemann I S 190 Unm. D).
.., 4, Gegenitand des Bürgichaftsvertrags it die Nebernahne der Verpflichtung
teitenS des Bürgen, für die Erfüllung der Berbindlighkeit des Dritten
einzuifteben; der Bürge haftet allo nicht für den Erfaß des Schadens, der dem
Gläubiger aus der Nichterfüllung der Berbindlichkeit des Ganptfchuldner3 erwächft, {oweit
fich nicht aus $ 767 eine Abweichung ergibt . II, 461; Windlcheid-Kipp, Land. Bd. 2
S. 1081 Anm. 4, RORN.-Komm. Bem. 5; val. Bem. 2 zu 8 767), Die ordern,
deren Sicherung die Bürg{chaft dienen foll, braucht feine Geld Forderung zu fein (MM. 11,
659; 7. aber 8772 Ab4. 1).
Ueber Bürgfhaftsleitung für Fünftige oder bedingte Berbindlihkeiten 1, unten
Bem, 6, a, 8; über Bürgichaft für eine Teilleijtung f. Urt. d. VL®. Breslau vom
11. Mai 1903 Necht 1903 S, 291 ff.
5, Sorm, Nach S&amp;amp; 766 Abi. 1 ift zur Gültigkeit des BürgichaftsvertragS fOrift=LieErteilung
 der Bürg[{Gaftserklärung erforderlich I. näher Bem. zu S 766).
Uu8 8 765 Abf. 1 dat nicht gefchloffen werden, daß der Bürge auZdrücklich vers
Iprechen müßte, fich zu „verbürgen“ oder für die Erfüllung der fraglidhen VBerbindlichkeit
 „einzufjtehen“; e8 genügt vielmehr A Erklärung, aus welder der Wille, eine
Verpflichtung der in S 765 Abf. 1 ermähnten Art zu übernehmen, unzweideutig hervorgeht
‘vgl. Dernburg 8 285 Anm. 10, Crome 8 295 Anm. 33, Urt. d. NMeicdhsger. vom 14. Dezember
 1905 und 17. September 1906, ROS. Bd. 62 S. 174, Bd. 64 S. 84). Ein
Wille wird 3. B. anzunehmen fein, wenn jemand dem Gläubiger gegenüber verpricht,
 „er werde Dafür forgen, daß diejer fein Geld bekomme“, oder „er ee dafür aut,
daß der @läubiger nichtS verliere“ (val. ROES. Bd. 31 S. 266, Urt. d. VLG., Dresden
vom 22. SYuni 1906 Ripr. d. OLG, Bd. 18 S. 38: „Sie follen nicdht8 verlieren“, Urt. d.
ReichSger. vom 4. Sanuar 1906 ROR-Komm. Bem. 51: „wenn B nicht zahlt, zahle ich“).
Ob in no allgemeineren Wendungen, wie He insbefondere häufig feiten8 des Bauz
fapitaliften gebraucht werden, um die Fertigftellung des Baues ER DE (3. VB. e8
möge nur weitergearbeitet oder Wweitergeliefert werden, e8 folle niemand fein Geld verfieren),
 die Nebernahme einer Bürgichaft erblidt werden kann, muß unter Würdigung
aller Umftände des Einzelfals und unter Berüchfichtigung der Gebote von Treu und
Slauben jowie der Verfehröfitte entfchieden werden (SS 157, 242; vol. Urt. d. Meichsger.
vom 6. März 1908 RGE. Bd. 68 S. 126 ff., Urt. d. VLG. Dresden vom 28. April 1905
Hecht 1906 S. 1190). Im Hinblick auf die Formvorfchrift des S 766 ijt Ddiefe Frage
"reilih nur mehr von untergeordneter Bedeutung.
, Ein bloßer Empfehlungsbhrief enthält keine Verblirgung für die Schulden,
die der Empfohlene bei dem Yoreffaten aufnimmt; ebenfowenig wird das MitunterjOreiben
 eineS Sch uld{heins8 regelmäßig al8 Verbürgung erachtet werden können
(Dernburg S 285 Anm. 10, Urt. d. DLG. Banıbera vom 23. September 1905 Bayr.
3.1. 3%. Bd. 2 ©, 46; f. aber au Urt. d. OLG. Münden vom 18. Juni 1903 Recht
1904 S. 189); binfichtlih der bloßen Mitunterzeichnung eines Anufvertrag8 durch, einen
Dritten f. das in Ubi. 1 erwähnte Urt. d. Mel et vom 14. Dezember 1905 und hiezu
Neumann in Sur. Wicdhr. 1906 S, 96 fowie Urt, d. DLG. Karlsruhe vom 3. Mai 1907
Recht 1907 S. 1258; über Bürgihaft für einen Zwangsveraleih durch Unterzeichnung
eg ESSEN f. Urt. d. MeichSäger. vom 17. September 1906 ROGS. Bd. 64
S. 82 ff.
I Wenn derjenige, der dem biSherigen Schuldner gegenüber die Schuld übernimmt,
ic dem Öläubiger gegenüber neben dem bisherigen Schuldner als Gefamtfchuldner verpflichtet,
 fo liegt eine fumulative Schuldübernahme f. Borbem. 3 vor S 414,
Dem. 4, a zu $ 766), feine Bürg{haft vor (Urt. d. VOberft. LS. Münden vom 8. Mai
1903 Samml. n. &amp;amp;. Bd. 4 S. 330 fF.); dagegen it die Erklärung des Bevollmächtigten,
neben der Haftung des Vollmachtgeber8 eine Haftung zu übernehmen, al BürgfhHaft
zu erachten (Urt, d. Neichager. vom 30. Mai 1904 Kur. Wichr. 1904 S. 407).
Yeber das Erfordernis der vormund{hafisgerihtliden Genehmigung
f. Borbem. 4.
6. Alzeforifidhe Natur der Bürgichaft.*) Die Bürg{dhaft ft akzefforiicdher
Natur (M. II, 659; vol. Dernburg, Band. Bd. 2 8 78 Biff. 1, U YBand.
Bd. 2 S, 1083 ff, BLR. LI. IV cap. 10 82, NGE. Bd. 8 S. 367, Bd. 34 S. 156,
bayr. Oberit. LG. Bd. 3 S. 426

“\ Wal. Hiezu insbeil. Neicdhel, Die SoOuldmitübernahme S. 84 fi.
        <pb n="482" />
        18. Titel: Bürgfchaft. 5 765, 1399

a) Bin

»pt das Beitehen einer Hauptverbindlidh keit voraus.
Kür die GN eine8 nigtigen Serien (f. in8befondere SS 134,
138) oder eines Vertrags, durch den eine Her bindlidhkeit nicht
Zegründet wird (f. 3. B. SS 656, 762-—764), fann eine redhtsmwirkffanıe
Bürgjchaft nicht übernommen werden (ogl. Bd. I Bem. 1, 7 zu S 138,
Ber. HI, 1, e zu 8762, Urt. d. Reichsger. vom 13. Suni 1906 ROES.
Bd. 63 S, 371 und vom IL. Üpril 1906 Iur, Wichr, 1906 S, 347 ff.;
„al. Dernburg, Band. S 78 Anm. 4, Mindicheid-KXipp, Pand. Bd. 2
S. 1087 Biff. 2, BLR. ZIL.I Lit. 14 88 249, 251, MHBÜR. DL. IV cap. 10
5 8 Sr. 1). Ueber die Nichtigkeit eines Büroichaftsvertrags für den
all, daß die gemäß S 138 nichtige Hauptfchuld durch rechtSFxäftiges
Anerfenntinisurteil jeftgeftellt ift, f Urt. d. ReichSger. vom 12. Januar
1909 ®ruchot, Beitr. Bd. 53 S. 908 ff. Ilt die Gauptverbindlichkeit
anfehtbar und wird von dem Anfechtungsrechte ae gemacht,
io ift die Bürgichaft al8 von Anfang an nichtig anzufeben. Das
aleiche gilt, menn die zur Wirkjamkeit der Hauptverbindlichteit erforderiche
 Einwilligung eines Dritten (f. } DB. 8 108) verweigert oder
ie Hauptberbindlichkeit durch rechtswirkfamen Widerruf ungültig
mird (Bland Bem. 8, a). . rn
N Dagegen it die Bürgichaft für eine verjährte Schuld wirkam
 (vol. 8 222; 1. auch Bem. 1, b, £ zu S 768). Neber die Buläffig-%it
 der Bürgichaft für eine al8 beftehend angenommene Schuld, der
zunächit eine ({päter weggefallene) Einrede entgegenftand, f. audh Urt.
d. Meichsger. vom 27, Un 1908 RGE. Bd. 68 S. 302 f
Sat der Bürge in Kenntnis der Nichtigkeit der Hauptaerbindlidhfeit
 fih verbürgt, fo liegt ein Bürgichaftsvertrag
2icht vor; 06 eine derartige Vereinbarung gültig ift, muß rad den
Umftänden des einzelnen Falles an der Hand der allgemeinen @rundjäße
 ent{chieden werden,
Die Nebernahme der Bürgjchaft für eine Künftige*) oder eine bedingte
 Verbindlichkeit it nach S 765 Abf. 2 zuläffig; bieber gehört
‘n8belondere der Fall der Kreditbürgi haft I. unten Bem, 9, 1;
jal. Dertmann Ben. 3, bh, ROR.-Komm. Bent. 6, SGoldnann-Lilien-‘hal
 S. 823 Anm. 4) und Berfonalkaution dal. Dernhurg, Band.
Bd. 2 8 78 Anm. 6, BLRN, ILIV cap. 10 88 Züf. 2, 4, BL f. RA.
Bd. 57 S. 319; 1. au Bem. 3 zu 5777 fowie 88 1113 Abi. 2,
1204 of. 2). Buläffig ijft daher auch die Nebernahme ver Bürg{haft
Yir alle au8 der Gefchäftsverbindung zwifhen ©läubiger
and Haupt/huldner künftig entitehenden VBerbindlidhkeiten.
Üeber das Verhältnis zwifdhen Gläubiger und Bürgen bei der Konto:
iurrentbürg{jhaft 1. doth in Q8 1910 S. 355 ff. fomwie Urt. d.
Keichsger. vom 18. Oktober 1909 Oruchot Beitr. Bd. 54 S. 407 ff. j
val. ee 8 356 und KON Komm. Bem. 3. Neber bie Zuläffigkeit
der Bürafchaft zugunften eines von dem Dritten evit auSzumittelnden
 Darlehensgebers8 1. NOS. Wd. 11 S. 248 ff.
Sur. Wichr. 1898 S. 517, Urt. d. Neihsger. vom 18. Hebruar 1904
and 12. Februar 1906, NGES. Bd. 57 S. 66 ff, Bd. 62 S. 382 ff.;
„gl. au Crome 8 295 Anm. 36. , a
Hinfichtlih des ErfordernificS der Schriftform für eine der
Bitrafhaft beigefügte Bedingung oder Zeitbeftimmung f. Bem. 1, c
yur &amp;amp; Y
Neber den Unterfchied zwif} 5 der Bürafchaft für eine Hinftige
Schuld und dem Kreditauftrage 1. Bem. 1, a A $ 778.
Die weitere Beftimmung des €, I, daß die Bürgichaft auch für eine
unbeftimmte Verbindlichkeit übernommen werden fönne, wurde von
der 11. Komm, geftrichen, weil e8 Jelbftverftändlich fei, daß der Umang
 der Verbindlichkeit nicht von vornherein zahlenmäßig beitimmt
— 3u Teim brauche (3@®. II, 364, %. IL 463 ff). ;
Mit dem Erlöidhen der Hauptverbind lichkeit endigt aud die
Bürgfehaft, gleichviel, ob ie Hauptverbindlichkeit durch den Hauptjchuldner
 oder einen Dritten getilgt und ob ihr Erlöjchen durch Erfüllung
ader auf anderem Wege (Hinterlegung, Aufrechnung, Erlak 2C.) herbeigeführt

1

*) Val. Ecctu8, Verblrgung für eine Kinftige Schuld und Kreditmandat, Sruchot,
Beitr. Bd. 46 S. 55.
        <pb n="483" />
        90

VIL Ybfnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,

worden ift GM. N, 659, 3. 11, 461; 1. Bem. 1, a zu S 378, Urt. d. Neichager.
vom 11. Mai 1903 Kur. Wichr. 1903 Beil. S. 96; val. Dernburg, Band. Bd. 2
3 82 Biff. 2, Windicheid-Kipp, Band. Bd. 2 S. 1085 ff, BLM. Il. I Tit. 14
3.385, GEM. Zl. IV cap. 10 816 Biff. 1; vol. au BOB. 88 1163 Ab. 1
N SEC 1252. Neber Zorthaftung des N bei einer gemöß S91 0. 2
3w36. zwilchen Sybothefengläubiger und Erfteber Geo lene Vereinbarung
i. Urt. d. Neichsger. vom 18. März 1909 ROGOE. Bd. 70 S. 411 ff).
Dies gilt auch dann, wenn die Hauptverbindlichfeit durch Unınög-(iOfeit
 der Seiftung endigt (SS 275, 282). Hat der Bürge die Unmögfichfeit
 durch eine unerlaubte Handlung herbeigeführt, fo ift er dem Gläubiger
nach Maßgabe der SS 823 ff. fhadenserfabpflichtig. Liegt der Tatbeftand
einer unerlaubten Handlung nicht vor, fo beftimmt ich die Haftung des
Bürgen nach S 276; auf Grund des 8 242 wird regelmäßig anzunehmen fein,
daß der Bürge verpflichtet it, die Erfüllung der Hauptverbindlichkeit nicht
HE zu machen; über die Möglichkeit der Konkurrenz von WVertragsund
 Deliktshaftung f. Borben. IIL vor 8 823 (MM. II, 666; YJacubezky,
Bem. S, 150, Plant Ben. 8, b, «, Dertmann Bem. 2, b zu 8 767, Derndurg
 $ 290, I, Crome S. 887, Schollmener S. 178; val. Dernbura, Band.
Bd. 2 8 82 Anm. 4, Windfheid-Kipp, Band. Bd. 2 S. 1086 ff. Anm. 19,
20, S. 1089 ff. 3Uf. 6),
Hinfichtlih der Verjährung f. Bem. 1, b, 8 zu $ 768.
Hür die VBerpflidtung des Bürgen ift der jeweilige Beitand
der Hauptkberbindlichkeit maßgebend; durch ein vom Haupt
IOuldner nad der Bürgfdhaftsübernahme vorgenommenes Rech t5ge]häft
NEN Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert S 767 AWbf. 1 Saß 1
und 3).
. € I $ 670) enthielt die weitere Borfchrift, daß, wenn der Bürge fih
zu einer größeren oder befhwerlicheren Leiltung verpflichtet habe, als
zu welcher der Hauptjchuldner verpflichtet ift, oder eine Leiltung, zu welcher
der Hauptichuldner nur bebingt verpflichtet it, unbedingt verfprodhen
habe, ber Bürge als folder nicht weiter Hafte, al8 der en On ver:
bilichtet ift; die II. Komm. hat diefe Beftimmung al8 entbehrlich gefiridhen
30. II, 660 ff., 3G. II, 364, Yacubezky, Bent. S, 150, BP. II, 464 f.; val.
Dernburg, Band. Bd. 2 8 78 Bi. 1, Windfcheid-Aipp, and. Bd. 2
S. 1090 ff., BEM. II. I Tit. 14 58 277 f, BLN. Il IV cap. 10 89
Bill. 4, 5; über andere Nechte f. M, II, 660 Mote 4), Unter Umftänden
ann in einem foldhen Vertrage die Eingehung einer felbftändigen Verbflichtung
 neben der BürgihHaft zu erblicken fein.
Hat fich der Bürge zu einer Leiftung anderer Art al8 die Hauptverbindlidhteit
 verpflichtet, {0 ift im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob Die
Veiltung des Bürgen al3 Leiltung an Erfüllung8 Statt (S 364) für Die
Sauptichuld wirken oder ob der Bürge als gewöhnlicher Bürge haften, sie
berechtigt fein foll, mit der anderen Leiftung die Verpflichtung des Hauptiquldners
 erfüllen zu dürfen ON. IT, 661; vgl. Jächt. GB. $ 1455 Sat 2).
Der Bürge kann die dem Haupt{dhuldner zuitehbenden Cinreben
 geltend machen (3 768 A6f. 1 Saß 1); über NuSnahmen
von diefem Grundfake }. Bem. 3 zu &amp;amp; 768. .
Dur die Bürgfhaftsiibernahme wird der Hauptfhuldner nicht befreit
gl. dagegen 8 414).
Mit der Abtretung einer Forderung gehen die Rechte aus einer für
fie beftellten Bürgfchaft auf den neuen Gläubiger über: mit der Mebernahme
 einer Schuld erlöfhen die für die Forderung heftellten Bürg-Ichaften,
 e8 fei denn, daß der Bürge in die Schuldübernahme einwiligt
(SS 401 A6f. 1, 418 Abi. 1 Sag 1, 3). en
. Neber Abtretung der Bürgfchaftsforderung ohne gleichzeitige Abtretung
der Hauptforderung nach früherem Rechte |. ROSE. Bd. 15 S. 278 ff.
Bd. 33 S, 270, bayr. Dberit, LG, Bd. 16 S. 493 F., D. Kur. 8. 1898 S..104.
Für das BGB. folgt aus der akeflorifchen Natur der Bürgichaft, daß die
HOrDerung au3 der Bürgfhaft ohne die durch fie geficdherte
Yauptforderung nicht wmirkffam abgetreten (und daher gemäß 8 400
und 3%O. S&amp;amp; 851 auch nicht felbitändig gepfändet) werden Kann (Urt. d.
Keichsger. vom 1. Oktober 1909 Kur. Wichr. 1909 S. 685 ff). Neber die
Srage, oO fich die einer Gefellfchaft u. b. HS. geleiftete Areditbürgfchaft auch
uf Kreditgefchäfte erftrecdt, bie nadh Ummwandlung der ®. m. b. H. in eine

2)

J‘

na}

f)
        <pb n="484" />
        1401
AfktiengefeNlfchaft vorgenammen wurde, |. Urt. 5. DLG,. Dresden vom 28. Juni
1910 Seuff. Arch. Bd. 65 Nr. 237.
Xm €. I 8 678) war ausdrücklich ausgefprodhen, daß die Bürgichaft, wenn
5er Hauptfcdhuldner von dem Bürgen oder der Bürge von dem
Bauptfhuldner beer bt wird, infoweilt fortbeitehe, als ihr Fortbeliehen
jür den Gläubiger ein Interefje habe?) (M. IT, 678; vgl. Enno Band.
382 Biff. 2, KO. Tl. I Tit. 16 8 495, füchf. ©B. $ 1465). Bon der
IT. Rommijfion wurde diefe Beitimmung a5 entbehrlich geftrichen (B. IL, 480).
Die praktifche Bedeutung diefes a ottbeltebens liegt für den ©läubiger haupt“
ächlih darin, daß die ererbte Verbindlichkeit Nachlaßverbindlichkeit it, die
zigene des Erben dagegen nicht, und daß dem Gläubiger die für die Ylürg-“daft
 beftehenden Sicherungsrechte Bfandrechte, Nachbürgfchaften, |. unten
Bem. 9, a) erhalten bleiben (al. Windfjcheid-Kipp, Band. Bd. 2 S. 1103 ff.
Scholmeyer S. 179 Biff. 2, Dernburg S 290, I, DVertmanı Bem. 2, c zu
3 767, Bland Bem. 8, b, 8, Crome S. 888). . ,
„ . Seerbt der Gläubiger den RE oder umgekehrt, fo erlifdht
Den SenpEli aucd) die Bürgichaft (f. oben unter b, Crome S 296
Anm. f
Aus der akzefforifchen Natur der AD ergibt fidh, daß (auch bei der
‘eloftfhuldnerifhen Bürgfchaft) die Kündigung ge genüber dem
Daupt{huldner erfolgt Jein muß, um die Fälligkeit der Bürgichaftsichuld
Jroelgulihren (Thiele im Archiv. f. d. zivilijt. Praxis Bd. 89 S. 127 I
Bland Bem. 1 zu S 768, Bem. 1 zu S 773; and. Anf. Binfichtlich der felbite
ichuldnerifchen Bürgichaft NOS. Bd. 2 S. 187 ff}
Die akzefforifche Natur der Bürgichaft ift audh von Bedeutung binfichtlich
der Frage der Stafutenkollilion (vgl. Borbem. 10).
k) Aus der akzeffortidhen Natur der Bürgichaft folgt nicht,
x) daß der Erfüllungsort für den Bürgen ftetZ der gleiche wie für
den Hauptfchuldner fein mühe Gem. I zu S 269; f. Türk in Sruchot,
Beitr. Bd. 44 S. 837 ff, Bd. 46 S. 49 ff, Neumann Note 3, b,
Blanc Bem. 14, ROR-Komum. Bem. 1, Goldmann-Lilienthal S. 813
Anm. 2, Staub, Komm. 3. HOB. 8. Aufl. Exrkur3 zu S$ 372 Anm. 10,
Rohler S. 415, Düringer-Hacdhenburg, HOB. 1. Aufl. Bd. 2 S. 271,
Urt. d. Meichsager. vom 5. SZebruar 1900 Sruchot, Beitr. Bd. 44
SS. 1071 ff. und vom 6. April 1910 NGE, Bd. 73 S. 262 ff.; and. Unf.
Staub in GOruchot, Beitr. Bd. 45 S. 219 ff., Vertmann Bem. 2, a zu
3 767; vol. Bem. 1, c zu 8 767 und hinfichtlih des U DE
ROG. 88. 106. ie Hr 3b. 24 ©. 15 ff BL. 1. AM. 12. Era. Bo.
3. 3
‚aß in prozeffualer Beziehung, insbef. hinfichtlihH des Ges
„iOt8fandes das gleiche wie für den Hauptfchuldner auch für den
Bürgen gelten mülfe. val. Urt. d. DL®. Bamberg vom 16, Iuni
:899 und des Öberft. LS. Münden vom 20. März 1900, Kipr. d.
526. Bd. 1 S. 239 ff, Urt. d. Meichsger. vom 3. Mai 1909
ROE. Bd. 71 S. 59); insbefondere it das Kaufmannsgericdht
ticht zuitändig für die Mage auZ der Bürgichaft, die ein Dritter für
xie au8 dem Dienftverbältniffe herrührende Verbindlichkeit eineS Handee
 Dlien übernommen hat ({. da3 erwähnte Urt. d. MeihSsger.
AGE. Bd. 71 S. 56 ff. und die dort S. 60 erwähnte Literatur);
Daß durch Eröffnung des Konkurfes über das Vermögen des Hauptculdner8
 eine betagte Forderung auch a dem Bürgen
al8 fällig gelte (NOS. Bd. 2 S. 356 ff., Urt. d. VLOG. Hamburg vom
12, Februar 1903 HKfpr. d. OLG. Bd. 6 S. 365; val. RD. 8 65 und
die Kommentare hiezu).
I) Neber das Recht des Bürgen, die Befriedigung des Gläubiger8 wegen des
dem HauptfOuldner zuftehenden N Male tungscets und wegen
der dem Gläubiger zuftehenden AufrehnungsSbefugnis zu ber
meigern, f. 8770 und Bem. hiezu.
n) Neber die Wirkung des zmwifdhen Ange und Hauptf{huldner
eraangenen Urteils aeaenüber dem Büragen 1. Ben. 6 zu $S 767.

4)

*) Val. . Fadreau, Ueber die confusio von Bürafhaft und Hauptiduld. Erl,
Xunayua.. Diff, Maadebhura 1898, in3hel. S. 29,
        <pb n="485" />
        1402 VII. AbjOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

‚/. Beweislalt, Im €. I ($ 668 Wbf. 2 mar ausdrücklich ausgefprochen, daß der
Beweis der Erfüllung der Hauptverbindlichtkeit dem Bürgen obliege (Mi. IL, 659, fi IT,
36, 363, VI, 492), Bon der I. Komm. wurde diejfe Beftimmung als ran) geitrichen
CB. IT, 461). Ueber das echt des Bürgen, ich für dem Beweis der Erfüllung der Haupt
verbindlichfeit auf die Handelshlicher des ®läubiger8 zu berufen, f. Urt. d. MeicdhsSger. vom
5. November 1903 GE. Bd. 56 S. 112 ff.
8. SIertum des Bürgen. Nach gemeinem Rechte fhadet Irrtum des Bürgen
über die Perfon des Gläudbiger8 nicht, wohl aber Irrtum über die Perfon des Schuldners
(Windicheid-Cipp, Band. Bd. 2 S. 1083 Anm. 2. Das fäch|. GB. (S 1453) erklärte die
Bürgichaft für nichtig, wenn ih der Bürge über die Perfon des Schuldner3 geirrt hat,
während Irrtum des hr über die Berfon des Gläubigers vhne Einfluß war, ausgenommen,
 wenn fich der Bürge nur zuguniten eineS beitimmten Gläubiger$ verbürgen
wollte.
— Nach BGB, entiheiden über den Sinfluß eine8 Yırtums des dd auf den
NRechtSbeftand der Bürgichaft die allgemeinen Grundjäße 8 119; IM. 11, 660;
|. Borbem. 2, f; vol. Urt, d. NMeidhäger. vom 23. September 1907 Recht 1907 S. 1320);
die8 gilt insbefjondere Hinfichtlich des Irrtums8 des Bürgen über die EU des
Hauptfchuldners und über dem Umfang der Hauptverbindlichteit Dertmann Bem. 2).
Üeber Anfechtung einer im ZwangSvergleichstermin abgegebenen Bürgichaftserkärung
wegen Irrtums f Urt. d. Reichsger. vom 3. März 1904 Kur. Wichr. 1904 S, 298 ff.
Neber Anfechtung der Bürgfchaft wegen arglijtiger Täufhung f. 8 123.
9, Befondere Yrten der Bürgfchaft.
a) Nachbürgfhaft (Afterbirgchaft, Neberbürgfchaft) ift die Mebernahme
der Bürgichaft dafür, daß der Bürge die ihm nach dem BürgfehHaftsvertrag
obliegenden Verpflichtungen erfüllen werde (M. II, 672; vgl. ra
A Ta 2.879 Biff. 3, Windfheid-Lipp, Band. Bd. 2 S, 1102, Jächt. GB.
Nücbhüurgfdhaft ift die Nebernahme der Bürgfchaft dafılr, daß der Negreßanjprucd
 des BE gegen den Hauptfchuldner erfüllt merde (vgl. Derngura,
Band. Bd. 2 $ 80, HN, 1, b, Windfcheid-Kipp, Band. Bd. 2 S. 1105, VL.
ZI 1 Tit. 14 88 201, 380 ff. BLR. ZI. IV cap, 10 819, fühl. GB. 8 1451,
MR, IT, 676 Note 2, RKOES. Bd. 18 S. 237).
Schadlosbürg{haft (Ausfalbürgfchaft, Kdejussio indemnitatis) ift die
Nebernahme der Verpflichtung, dem Gfäubiger den etwaigen Ausfall zu
erjeßen, den er an feiner Forderung gegen den Dritten erleidet (Me. II, 672;
bal. Derndburg, Band. Bd. 2 S 79 Hilf. 2, WindfhHeid-Ripp, Land. Bd. 2
S. 1093 Unm. 1, BLRN. IL IV cap. 10 820, fächt. ®B. 8 1452, Seuff.
Arch. Bd. 51 Nr. 178). Bei ihr it der NMläger beweispflihtig dafür, daß
und inmieweit er vom Hauptfchuldner Befriedigung nicht erlangt habe (val.
Bem. 6, c zu 8 771).
Neber diefe Arten der Bürgfchaft enthält das BOB. keine befon»
deren Beftimmungen. Sie unterliegen daher, foweit nicht ANoweichungen
vereinbart jind, den Grundfäßen der 88 765 ff. M. II, 672, 676, Urt.
d. ReichsSger. vom 27. AWpril 1905 Recht 1905 S. 528),  Demgemäß unterliegen
der Schriftform des S$ 766 {jowohl die Nachbürafchaft al3 die Kückbürgfchaft
Urt. d. NReichsger. vom 12. Oktober 1905 ROGE, Bd. 61 S. 347, Urt. d.
DL®. Rarkl8rıuhe vom 5. Juli 1905 Kıpr. d. OLG. Bd. 12 S. 100) al8 die
Schadlosbürgfhaft (Crome S 295 Unm, 27, Endemann 1 $ 190 Unm. 17,
land Vorbem. I, 4, e, Dernburg $ 288 Anm. 8; and. Anf. ohne genügende
Begründung Cofack [8158 a. €).
„ ... HinfichtlihH der Cinrede der Borausklage |. Bem. 6 zu S 771,
Hinfichtlih des NegreffesS |, Bem. 7 zu 8 774, hinlichtliH der Unwendbarkeit
 des 8 776 1. Bem. 2, I und k Hiezu.
Ueber die Bürgfchaft auf beftimmte Zeit f. 8777 md Bem. hiezu, über
Bürgichaft auf einen beftimmten Betrag |. Bem. 5 zu 8 767. -
Neber felbitjhuldnerifhe Bürg{GHaft }. 8 773 Nr. 1.
Yeber die fog. Areditbürg]haft deren Zwed darin beiteht, den Schuldner
beim ©fäubiger [Geldgeber] Kredit zu verfchaffen, f. oben Bem. 6, a, ß und
Bem. 3 zu 8 777.
g) SHinfichtlih der Rontokurrenthbürgfhaft |. oben Bem. 6, a, B.
10, Sinfichtlidh des internationalen Brivatrechts |. VBorbem. 10.

3)
        <pb n="486" />
        18. Titel: BürgihHaft. SS 765, 766. 1403

8 766.
Zur Gültigkeit des Bürg]haftsvertrags ift {QGriftlihe Ertheilung der Bürgichaftserflärung
 erforderlich. Soweit ber Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt,
wird der Mangel der Form geheilt.
BL —; 1 —; UL —
. ‚; Form des Bürgfihaftsbertrags. Nach € I {ollte der Bürgichaftsvertrag
formfrei fein (M. IL 659 $#.; Dinfichtlich de früheren Rechtes 1. MLR. ZU I Tit. 14
38 202, 208, BLR. ILIV cap. 10 84 und Art, 3 des bayerifchen GejeßesS vom 14. Januar
1871, die Snterzeffionen betreffend, BL f. RA. Bd. 46 S. 241 ff). Troß der von der
Kritik en erhobenen Einwendungen (vgl. insbefondere ZÖ. H, 368 f., VI, 490 ff.,
Yacubeziy, Bem. S. 150) wurde von der I. @omm. der Antrag, für die Bürglchaftserflärung
 {OGriftliche Form borzufchreiben, und zwar bei der 2. Lefung mit 8 gegen 8
Stimmen, abgelehnt (CR. Il, 461 ff, VI, 196). Sn der Neichstagskomm. dagegen wurde
die Aufnahme des nunmehrigen 8 766 befchlofien, um durch eine Sormborfchrift den {ich
Berpflichtenden zu größerer Vorficht anzufpornen RTIRK. 94). ,
1) Ueber daZ Erfordernis der {chriftlichen Form f. 8126 und Bem. hiezu;
gl. au Urt. d. Meichsger. vom 18. yehruar 1904 ROES. Bd. 57 S. 66 &amp;amp;
amd vom 29. September 1910 Sur. Wichr. 1910 S. 998, Urt. d. DLG.
Arankfurt a. M, vom 16. Dezember 1902 Recht 1903 S. 292 und Urt, d.
5QS. Naumburg vom 1. Suli 1910 Ripr. d. DL®G. Bd. 21 S, 208
UnterfoOrift eine8 BZufaße8 mit „der Obige“). Die Iqhriftlide Form
nird auch durch Unterzeichnung des amtagerichtlichen Protokolls über den
Zmwangsbergleichsternmin gewahrt (Urt. d. Neicdhsger. vom 17, September 1906
ROSE. Bd. 64 S. MM ff, Urt. d, DL®, Rarlarıuhe vom 25. Oktober 1905
Rip. d. OLG. Bd. 12 S. 100 ff). Hinfichtlih der fog. „Akfordbürafchaft“
|. ROR.-Komm. Bem, 2.
Wie aus S 766 Soap 1 erfichtlich, ijt das Erfordernis der fchriftlichen Jorm
aur für die Erteilung der BürgihHaftserflärung aufgeftellt (vgl.
3 761); die Annahme diefer Erklärung fann daher au münd ich erfolgen
‘vgl. das unter a ermähnte Urt. d. MeichSger. vom 18. Februar 1904, ferner
Urt. d. NMeichsager. vom 8. Mürz 1904, vom 22. September 1904, vom
'9, Zebruar 1906, RGE. Bd. 57 S. 258 ff. Yd. 59 S, 14, Bd. 62 S. 381
ınd vom 26. September 1906 Yur. Wichr. 1906 S. 714) und zwar auch dann,
venn fie für den Bürgichaftsvertrag den Charakter der Offerte hat (Crome
3 295 Anm. 35). „Schriftlich erteilt“ ift die Erklärung noch nicht mit der
Unterzeichnung des fie enthaltenden Schrift[tücks; hiezu {ft vielmehr erforderich,
 daß die Erklärung nah Maßgabe der 88 150 #. mirkffam geworden
‚it (Urt. d. Neichsger. vom 27. Oktober 1905 ROES. Dd, 61 ©. 414 {6 Der
Begriff des Erteilen8 erfordert mindeltens eine Entäußerung gegenüber dem
läubiger dergeftalt, daß die Ihriftliche Erflärung Ddiefem zur Verfügung
geftellt wird. Die. Erteilung kann auch gegenüber einent DBertreter des
Öfläubiger8 erfolgen; bi8 dahin aber ilt der Bürge weder dinglid noch
ES gehunden (Urt. d. Reichsaer. vom 9. März 1905 Gruchot, Beitt
N Daß Erfordernis der Schriftlichkeit bezieht ich auf die gemäß 5 765
vejentliden Beitandteile der Bürgihaftserklärung.
Aus dem Schriftitücke jelbit muß daher hervorgehen, daß für
die Berbindlichkeit eine8 Dritten eingeltanden werden will und Für
melde Verbindlichkeit eingeltanden werden will (vgl. Urt. bD.
Reichsger. vom 11, April 1906 ROS. Bd. 63 S. 144). Injoweit
vird der Hormbvorfchrift des S 766 nicht dadurch genügt, Daß diefe
Tatfadhen au8 der Urkunde in Verbindung mit anderen Umtänden
 (insbeiondere durch Zujammenhalt mit dem Inhalt anderer
Schriftftücke) ermittelt merden fünnen; dies rain {ich aus $&amp;amp; 127, woaach
 Briefmechfel nur zur Wahrung ber dur RehHht3geihäft betimmten
 {Oriftlicdhen Form al8 ausreichend ertlärt ift (Urt. d. Reichsger.
bom 8. Mrz 1904 ROGS, Bd. 57 S. 258 ff.; f. aber auch Urt, d.
Reichager. vom 27. Oktober 1904 und 14. Dezember 1905, ROSE.
Bd. 59 S. 217 if, Bd. 62 S, 175, ferner vom 30. November 1905
Sur. Wichr. 1906 S. 88, das die Bezugnahme auf ein anderes Schrift“
tief oder andere Uınftände Fir zuläflig erachtet, fowie Urt. d, VLG,
Stuttgart vonı 3. März 1905 und des VL®G. Hamburg vom 25. März
1907. Recht 1905 S. 194. 1907 S. 685; val. auch Dertmann Bem, 1,
        <pb n="487" />
        1404

VIL W6{hnitt: Einzelne Schuldverhältnifje,

0, 8), Mit erforderlih ift dagegen, daß die Berfon des
Släubiger8 und der Betrag, bis zu welchem die Bürg[dhaft übernommen
 wird, aus der Urkunde felbft unmittelbar hervorgeht; es
genügt vielmehr, wenn dieje Tatfachen auZ der Urkunde in Verbindung
 mit anderen Umftänden im Wege der Auslegung (&amp;amp; 133)
antnommen werden Xfönnen (vgl. Urt. d. OL®. Da bont
23. Dezember 1901 und vom 24. Kuni 1907, Urt. d. OLG, Braunjchweig
 vom 11. Juni 1909, Seuff. Arch. Bd. 57 Nr. 148, Bd. 64
ir. 90, 193; 1. au Sur. Wichr. 1898 S. 290). Wehnlich Urt. d.
KeichSger. vom 12, Februar 1906 RNOE. Bd. 62 S, 382 ff.; „Immerhin
 muß e3 dabei bleiben, daß die nach &amp;amp; 765 BGB. weijentlichen
Merkmale des BürgidhaftSvertragsS fich aus der Urkunde felbit überhaupt
 irgendwie ergeben mülen. Insbefondere fann_ durch eine
Urkunde, in der der Gläubiger nicht in irgendeiner Weije bezeichnet
ft,  niemal8 die in $ 766 erforderte Schriftform ergeftellt
werden . , . € mag fein, daß, wenn Die Hauptichuld in der
Urtunde im übrigen individuell Hinlänglich bezeichnet ift und die
Bin des ©läubiger8 diefes Forderungsrecht® außerdem unter den
ontrahenten fhon feltftand, man darin he auch fhon eine ge
nügende urkundliche Bezeichnung des Gläubigers finden Könnte“
ff. auch Urt. d. N en bom 11. Mai 1906 Kecdht 1907 S. 886 und
vom 3. Mai 1909 RGE, Bd. 71 S. 115: „Der redhtsgefchäftlidhe Ynhalt
 der Verpflichtung muß, wenn auch unter Zuhilfenahme außerhalb
 der Urkunde liegender Umftände, aus der Urkunde {elbit erfennbar
 EN f. ferner Urt, d. OLG. Samburg vom 1. Mürz
1909 Mfpr. d. OLG. Bd. 20 S. 235).
Neber die Zuläffigkeit der Bürgfchaft zuguniten eines erft
auSzumittelnden DarlehenSgeber8 1. Bem, 6, a, ß zu $ 765.
NidGt erforderlich ift ferner, daß der NechtsSgrund der Schuld,
für welche die Bürgihaft übernommen wird, in der Bürgihaft8-urkunde
 erwähnt wird (ebenjo Dernburg 8 285, IN, Goldmann-Lilienthal
 S. 812 Anm. 8, Crome $ 295 Anm. 33, Urt. d. DLG. Karlsruhe
vom 2. November 1903 Seuff. Arch, Bd. 59 Nr. 80; and. An]. Scholz
meyer S. 171 mit der een Begründung, daß außerdenı
nicht erkennbar fei, weldhe von mehreren Schulden des Gaupt/huldners
a fet; unentichieden Urt, d. Neichsger. vom 8. März 1904 RGET.
Bd. 57 S. 258 ff., 1. au Neumann Note 2, a). ;
Durch EN auf eine frühere, noch in Händen des
SlöäubigerS befindliche Urkunde über eine bereits erledigte Bürghaft
 wird der Formvorfchrift des 8 766 nicht SGenüge geleiftet (Urt.
5. Neichsger. vom 29. September 1904 RGE. Bir. 59 S. 42 ff.; 1.
5. DLS. Braunihweig vom 22. Oktober 1903 echt 1903
S. .
Erfolgt die Nebernahme der Bürgichaft durch einen Vertreter, fo
muß die Vollmacht auf fOriftlihe Erteilung der Vürgfchaftserklärung
IS .n (Urt. d. Neichsger. vom 27. AWpril 1903 Fur. Wichr. 1903
eil. S. 80).
c) Nebenabreden fallen infoweit unter &amp;amp; 766, als durch fie die Verpflichtungen
 des Bürgen über das gefeßlidhe Maß bhbinauz erweitert werden;
im ‚gepenteiligen alle find fie wirffam, au wenn fie nur mündlich ge
iroffen morden jind, weil c8 fich infoweit nur um einen Verzicht des
Släubiger3 Handelt (ebenfo Urt, d. Reichager, vom 15. März 1909 und vom
3. Sanıar 1910, Warneyer Erg.-Bdb. 1909 S. 309, 1910 S. 121, Urt. d. DLSG.
Kolnar vom 12. April 1910 Recht 1910 Nr. 1557, Dernburg $ 285, HL,
Crome S. 872, Schollmeyer S. 171, Neumann Note 2, a, Dertmann Bem. 1,
b, d und nunmehr auch Pland Bem, 5; |. auch Brückner, Necht 1900 S. 343,
KRITIK 94 und das nicht Se En begründete Urt. d. DLG®., Bofen vom
14. März 1901 IYpr. d. DLG, Bd. 2 S. 283 ff . |
Die gleichen SGrundjäße gelten für die Wirkffamkeit nachträglicher
YAbänderungen des ur]prünglidhen BürgihaftsSvertrags (Urt.
d. DLG. Hamburg vom 31. Januar 1910 MRipr. d. VL®, Bd. 20 S, 242);
daher bedarf 3. DB. der Schriftform die Erklärung des Bürgen, inhaltlich
deren er einen früheren FJälligkeitstermin der Bürgichaftsfchuld bewilligt
‚ogl. Urt, d. Meichsger, vom 25. Juni 1903 Bl. f. RAU. Bd. 69 S. 403 ff.
Sur, Wichr. 1903 Beil. S. 108], Urt. d. OLG. Karl8rube vom 8. Oktober

j)
        <pb n="488" />
        18, Titel: BürgigGajt. S 766. 1405

1903 Recht 1903 S. 605), nicht aber die Erflärung des Bürgen, durch die
ar {ich mit Der zwijchen Hauptichuldner und Gläubiger getroffenen Vereins
Sarung eine8 früheren Kalligkeitstermin8 der Hauptverbindlichkeit einberitanden
 erklärt (Urt. d. Meichsger. vom 22. September 1904 RGES. Bd. 59
S, 10 #.), und ebenfowenig die Vereinbarung zeitlicher Befchränkung der Sa
iaft (and. Anf. Urt, d. DLG. Bamberg vom 10, Februar 1906 Seuff.
Yrch. Bd. 61 Mr. 203).
__ Sit die Bürgichaft bedingt (f. Bem, 6, a, ß zu $ 765), 10 muß auch
Binjichtlich der Bedingung die Schriftform gewahrt fein, foweit durch die Bes
dingung der Bürge befchwert wird, mährend den Bürgen hefreiende Bez
dingungen auch formloS gültig find (Urt, d. Meichager. vom 29. Dezember
1906 ROSE. Bd. 65 S. 48 ff; |. auch Urt, d. Reichsger. vom 18. November
1907 Warneyer 1. Erg.-Bd. S. 102 ff, Urt. d. OLG. Dresden _ vom
2. Februar 1903 und des DLG. Karlsruhe vom 5. Juli 1905, HKipr. d. DIS.
Bd. 8 S. 84 ff, Bd. 12 S. 100). Cbhenjo find nachträglich mündlicq
sereinhbarte Bedingungen wirkfam, foweit hiedurch die Verpflichtung
5e8 Bürgen gemindert oder befchränkt wird (f. oben; Urt. db. Reichsger. vonı
L6. September 1909 ROES. Bd. 71 S. 415).
. HinfichtlidH des Verziht8 auf die Einrede der Voraus:
{age f. Bem. 1, a, # zu 8 773; GinfichtliH des Verzichts auf das
Recht der Befreiung (8 775) f. Bem. 3 zu 8 775. -
Neber die Frage, vb ein auf Abichluß einer Bürgfchaft gerichteter Do 1=berfrag
 der (Criftligen orm bedarf, f. Bd. I S. 502 ff, Plan Bem. 6,
Dertmann Bem. 2, Neumann Note 1, SHellwig, Verträge auf Leiltung an
Dritte S. 69 und gegen ihn Markus in D. Sur.3. 1906 S. 815; f. auch
mten Dem. 4, e,
RER val. Bin ii der Form des Bürgihaftsvertrags Bem. 5
zu .
Das Erfordernis der Schriftform gilt auch für die NMahbüirgjGaft, die
Rücbürg{ihaft und die SchHadloSbürgfhaft (Bem. 9 zu S 765;
”. auch unten Dem. 2, b).
Nicht unter 8 766 fallen Verpflihtungserflärungen des Gläubiger5
pegenüber dem Bürgen, Erklärungen zur Regelung des Verhült-1i]1e8
 zwilden Bürgen und Hauptihuldner (Urt. 5. Neichsger.
vom 22. September 1904 KOES. Bd. 59 S. 10) und Vereinbarungen me hrerer
Mitbürgen untereinander (Urt. d. MeichSger. vom 12. März 1906
Sur. Wichr. 1906 S. 305).
. 2, Berftoß gegen die Formuvorichrift des $ 766 bewirkt Nichtigkeit ber Bürg- haftserHärunmg
 (S 125).
a) Der Mangel der nach 8 766 erforderlichen Form Ichließt nur die bürgichaftüche
 Haftung aus, nicht auch die Haftung aus einem Wedhfelverfiprechen
als fjoldhem, weil infoweit die fehlende {Oriftliche Bürgichaftsfornr einen
Sriaß findet in der Schriftform des Wechfel jelber (Urt-. Iteichsger. vom
[9. März 1902 RGE. Bid. 51 S. 110 ff.; f. auch Urt. d. Neichsaer. vom
21. März 1907 Recht 1907 S. 636).
Sit für eine nach $ 766 nidhtige Bürgihaft eine Iachb ürgfhaft (Gem.
3, a zu 8765) übernommen worden, 10 tt auch Diefe nichtig, jelbft wenn fie
der Formvorfchrift des S 766 ent{pricdht (Bem. 6, a, « zu 8 765).
Nach &amp;amp; 766 Sag 2 tritt Heilung der Nichtigkeit ein, foweit der Bürge
die Hauptverbindlichkeit erfillt vgl. Urt, d. LG. Bamberg von 23. September
 1905 Bayr. 3. f. RN. Bd. 2 S. 46 ff), Dies beruht auf der Ermägung,
 daß der @rund für das Erfordernis der Schriftlichkeit, den Bürgen
vor der SInanfpruchnahme unüberlegter Bürgidhaften zu fichern, nach freis
milliger Erfüllung feiten8 des Bürgen nicht mehr Defteht (NMTRK, 94). Der
Srfüllung Yteht die Leitung an Erfüllungs Statt und die Aufrechnung
gleich; ob auch die Hinterlegung, it nach den Umftänden des einzelnen
‚SalleS zu entfcheiden (Plan Bem. 8, Dertmann Bem. 1, d. Goldmann-Qilienthal
 S. 813 Anm. 10).
Neber Aufrechterhaltung einer gemäß &amp;amp; 766 nichtigen Bürafchaft als Areditauftrag
 im Wege der Konverfion |. Bd. I ©. 486 Bem. 4 zu 8 140.
Sine nach 8 766 nichtige Bürgfchaftsverpflichtung fann nicht nach S 607
Abi. 2 in eine gültige Darlehens8fhuld unıgewandelt werden (Urt. D.
Reichsaer. vom 7. Diai 1908, Warnener 1. Era.-Bb. S. 400 ff).

4]
        <pb n="489" />
        1406 VII. Abfnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

„3. ah 8350 OSB. findet die Formborichrift des S 766 Sag 1 BOB. auf eine
Bürg{haft, die auf Seite des Bürgen ein Handelsgejchäft ijt (GOB. 58 343 F.), Feine
Anwendung (vgl. Urt. d. Reichsger. vom 30. November 1905 Kur. Wichr. 1906 S. 87 ff.
und vom 4. Oktober 1909 Gruchot, Beitr. Bd. 54 S. 404 ff). Nach SS 351, 4 HGB. gilt
aber diefe Worfchrift nicht für Handwerker und Berjonen, deren Gewerbebetrieb nicht
über den Umfang des Kleingewerbes hinauZgeht {. aud HGB. 58 5, 15, Urt. d. Reichsger.
dom 19. September 1906 Sur. Wichr. 1906 S, 691 ff.)
Ynwendbarfeit des S 766 auf berwandte Recdhtsberhältniffe.
7 Rumulative Schuldübernahme.*) Wie in Borbem, 2 vor $ 414 ermähnt,
 regelt das BGB. nur die og. „privative Schuldübernahme“,
d. D. die Nebernahme einer fremden Schuld in der Weife, ‚daß der Nebernehmende
 an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt. Nicht aus:
gefchlojfen ijt Hiedurch die fog. „Fumulative ScOuldübernahme“,
5. bh. Die Nebernahme einer fremden Schuld in der Weife, daß der Ueber
tehmende neben dem bisherigen Schuldner al8 Gefamtichuldner eintritt.
Wenn ein derartiges Rechtsverhältnis auch Mehnlichteit mit. der felbftjchuldrerifhen
 Bürgidhaft (S 773 Nr. 1) zeigt, fo beftehen zwifchen beiden
doch auch wefentlidhe WVerfchiedenheiten, {o insbefondere um deswillen, weil
der Bürge (und zwar nach der Volksanfchauung auch bei der ‚„Telbit{huldnerifchen
 Bürgfchaft) erft in zweiter Linie haftet, während bei der kumu-(ativen
 Schuldübernahme die Haftung des NebernehmersS der des urfprünglien
 Schuldners völlig gleichfteht; {f. jerner S 767 einerfeits, S 425
anderfeits, Schon wegen biefer Merfchiedenheiten, vor allem aber im Hin:
6lit Darauf, daß Zormbvorfchriften al8 Ausnahmebeftimmungen eine Yusdehnmung
 im Wege der Wnalogie nicht zulafien, jt die Anwendung Des
5 766 auf die fumulative Schuldübernahme ausge] hlofjen.
Die gegenteilige Anficht hat das MNeichsgericht in der befannten Ent{hHeidung
bom 20. März 1902 (ROGOS. Bd. 51 S. 120 ff.) vertreten mit der Begründung,
 daß die gleichen gefebgeberifchen Crwägungen, die zur Bor-Ichrift
 des $ 766 geführt haben, auch für die Kumulative Schuldübernahme
zuträfen. Diele AUnfhOauung hat, abgefehen von bvereinzelten Yusnahmen
gl. Pland Borbem. 2, a vor S 414 [etwas abweichend VBorbem. Ill, 7
vor_ S&amp;amp; 765], Kohler S. 151, 424, Urt. d. OLG. Braunicdhweig vom
2. Oftober 1903 Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 224, Urt. d. YLSG. Roftocdk vom
4. Dezember 1902 und des HLG., München vom 30. März 1904, Kipr. d.
DLO. Bd. 6 S. 449, Bd. 9 S. 284, Urt. d. DLG, Karlsruhe vom 10. uli
1903 echt 1904 S, 45, Urt. d. DOL®, Bamberg vom 23. September
1905 Bayır. 3. f. N. Bd. 1906 S. 46, Urt. d. DLG. Aolmar vom
22. Dezember 1905 D. Jur.3. 1906 S. 828), in Theorie und Praxis faft
allfeitigen Widerfpruch gefunden (vgl. Staub in D. IJur.3. 1903 S, 19,
Schollmeyer S. 171 Anm, 2, Dernburg 8 155 Anm. 4, 8 285 AYnm. 12,
DVertmanın Vorbem. 6 vor S&amp;amp; 414, Cofack I 8 159, Rehbein, DaZ BGB,
Bd. 2 S. 415, IJolef a. a. D., Birkenbihl a. a. O. fowie die von ihm erwähnten
 Urt, d. OLG. Frankfurt a. M. vom 9. Februar 1903 und 6. April
1903, Helbach, David, Silbermann, Martinius, Salinger und [befonders8
zingehenb] Reichel a. a. D©., Brattig S. 32 ff, Wolf S. 34 ff, Urt. d.
DLO®. Celle vom 28. November 1901 und des DLG. Köln vom 4. Oktober
1902, Mipr. d. DLSG. Bd. 4 S. 53 f., Bd. 8 S. 84, Urt, d. DLG. Köln

*) gl. biezu: € Jofef, Bedarf die jog. Kumulative Schuldübernahme der Schrift.
form? D, Jur.3. 1903 S. 422; Hirkenbihl, Bedarf die 109g. Fumulative Schuldiübernahme
der Schriftform? Recht 1903 S. 286 ff.; Hellbach, Die fog. kumulative Schuldübernahme,
ebenda S, 335; A. David, Kann die Kumulative Schuldäbernahme al8 ein abitraktes Schuld
verfbredhen oder SchenkungSverfprechen angefehen werden? ebenda S. 356 f.; €. Silber:
mann, Sjt zur Gültigkeit der fog. Kunınlativen Schuldübernahme die Schriftform erforderlich ?
Bl. f. RN. Bd. 68 S. 365 ff., Bd. 70 S, 157 ff., Bd. 74 S. 46 ff.; Martiniu3, Die Form
der fumulativen Schuldübernahme, Gruchot, Beitr. Bd, 49 S. 181 ff; Salinger, Zur Frage
der Kumnlativen Schuldiübernahntee, Arch, f. bürgerl. N. Bd. 28 S. 81 f.; W. Weiterfamb,
Bürgihaft und Schuldbeitritt (f. Note * zur Borbem.); H. Reichel, Die Schnldmitübernahme
S. 203 ff.; derjelbe, Formitrenge Bürafhaft und formfreie Schuldiübernahme, Bayr.
3. f. N. 1910 S. 125 ff.; ©. Brattig, Die Kumulative Schulditdernahme und ihr Berhältis
 zur Bürgihaft, Leipz. Inaug.Difi., Borna-Leipzig 1907; Rud. Wolf, Wie unterjhetdet
wo AUS MER Schuldibernahme von der Bürgjhaft? Würzd. Inaug.Difl., Würze
Urag 3
        <pb n="490" />
        18, Titel: Bürgihaft. $ 766. 1407

jom 19. webruar 1904 Recht 1904 S. 222) und ift vom ReihHSgericdhte
"efbit aufgegeben morbden in dem Urteile vom 14. November 1904
NOS. Bd. 59 S. 232 {f.) das allerding3 mit Recht betont, daß ein äußer-‚ich
 al8 (fumulative) Se auftretendes Nechtsgefchäft in Wahr
zeit häufig nicht8 anderes al8 eine Bürgfchaft it; daß in folchem Falle 8 766
ınwendbar ift, ftebt außer Zweifel (f. auch Urt. D. bayr. OÖberft, L®. vom
3. Mai 1903 Samml. n. $. Bd. 4 S. 330 ff. und Urt, d. NeichSger. vom 11. März
1905 ROSE, Bd. 60 S. 263). Nicht jede Begründung eines Sefamt{huld-„erhältnijies
 aber, bei der neben den bisherigen Schuldner ein neuer
Schuldner tritt, enthält eine Berbürgung; das {ft dann nicht der Fall, wenn
»er eintretende Schuldner eine eigene {elbitändige Verbindlichkeit übernehmen
nill, deren Fortbeitand von der Verbindlichkeit Des urfprünglidhen Schuldners
EEE fein foll: im diejem Falle fehlt e&amp;amp; an dem Willen, für eine
zemde Schuld aufzufonmmen, und e8 wird eine felbftändige Verbindlichkeit
1a S 421 begründet. Um auf einen folden Willen {chließen zu Können,
Bedarf e3 allerdings Hefonderer Umftände; foldhe Umitände find ‚borhanden
Denn die Vorteile auZ dem Hauptvertrage ganz oder teilweije wirtfehaftlich
den Eintretenden zugute fommen, oder wenn Diefer an den Seiftungen aus
jem Hauptvertrage ein eigenes Kntereile hat. Im Zweifel, menn Jolche be-'ondere
 Umftände nicht ekatellen find, ift die fog. Kumulative Schulditbernahıne
 al8 eine Bürg{dhaft anzufehen {fo Urt. d. Meichsger, vom 23, November
 1906 und vom 3, Mat 1909, NOS. Bd. 64 ©, 318 ff, Bd. 71
S. 117 f.; ebenfo Urt. D. Yeichsger. vom 19. Februar 1906 Sruchot,
Beitr. Bd. 50 S. 946 ff, vom 26. Februar 1907 BL f. RAU. Bd. 72 _S. 941,
3om 30. November 1907 und 28. Septenıber 1908, Zur. Wichr. 1908 S, 31 ff.
576ff., vom 9. Januar 1909 Bentral-DBl. Bd. 9 S, 790 und vom 11. Oktober
‚909 Bayr. 3. f. N. OR S. 38). Ueber das Hinzutreten als Sejamtjhuldner
 unter der Bedingung, daß der urfprüngliche Schuldner nicht zahle,
|. Urt. d. MHeichsger. vom 10. SKanıar 1908 Zur. Wicdhr. 1908 S. 137 und
om 1. Suli 1909 Grucdhot, Beitr. Bd. 54 S. 150.
. Ueber die Unantwendbarkeit des S 766 auf die privative Schuldibernahme
 (BOS. 8 414) 1. Urteil d. OLG. Kolmar vom 22. Dezember
1905 D. Sur.3. 1906 S. 828, Urt. d. Landa. München I vom 25, April 1906
Bayr.. 3. T %. Bd. 1906 S. 299. Vol. ferner Strohal, Schuldlibernahme
Nodruck auZ Yhering8 Jahıb. Bd. 57 Geft 3 f., Sena 1910) S. 163 ff.
Yeber die Frage, ob die Fumulative Schuldübernahme allenfalls auf
rund der 88 518 Abi. 1 oder 780 der Schriftform bedarf, 1.
Bent. HI, 2 zu 8 518, Dem. I, 6 zu S 780 und die dort ermähnte Literatur,
jerner Xofef, Birkfenbibl, Gelbach, David, Silbermann, Martinius a, a. ©.,
ja8 oben ermähnte Urt. d. DL®. Celle vom 28, November 1901 fowie Urt.
5. DL®G. Hamburg vom 6. November 1906 FKipr. d. YLG. Bd. 14 S. 21 S
U Merhältnis des 8 313 zur Schuldübernahme 1. Strohal a. a. L).
S, 164 ff.
Nicht unter S 766 fällt die Beftellung einer Kaution oder eines Pfandes
Hit eine fremde Schuld (Urt. d. Reichsäger. vom 14. Dezember 1908 echt
KO =- Urt. d. OLG. Dresden vom 5. Mai 1902 Ripr. d. DLSG.
. . 323).
Dinfichtlich des Kreditauftrans f. Bem. 2, a, « zu 8 778, binfichtlich
»8 Garantievertrags8 f. Borbem. 6, b. .
Adeber die Unanwendbarkeit des $ 766 auf {ynallagmatifide Verträge
“ Urt. d. Heichsger. vom 1. Juni 1906 Jur. Wichr. 1906 S,. 463.
RNidht anwendbar ift S 766 auf daZ Verfprehen, einen Wecdhfel mit
‘einem ®iro zu verfehen (Urt. d. OLG. Dresden vom 2. Hedruar 1906
Nipr. 5. OLG. Bd. 12 S. 276 #F.; f. au Urt. d. DLOG. Karlsruhe vom
7. November 1906 Recht 1907 S, 886).
Nidht unter &amp;amp; 766 fällt ferner die im einem ZwangSberiteigerungsSs
verfahren zur Erfüllung der dem Bieter obliegenden Sicherheitsleiftung
vom einent Dritten abgegebene Bürgfchaftserflärung (Urt. d. Reichsger. vom
6. Mörz 1908 Recht 1908 Wr, 1745), Ueber Zorthaftung des Bürgen
bei einem nach &amp;amp; 91 Wo). 2 ZwV®. zwilchen Hypothefengläubiger und Erz
Iteher ME Nereinbarung f. Urt. d. Reichsger. vom 18. März 1909
ROES, Bd. 70 S. 41 ff.
5, ST des internationalen Privatrechts |. CEO. Art. 11 und Bem, hiezu,
NON-Komm. em. 1, iowie Urt. d. Meichsger. vom 12. Kehruar 1906 RGE. Bd. 62
S. N

A
        <pb n="491" />
        1408

; VII Abfjchnitt: Einzelne Sohuldverhältnilfe.

S 767,*)
Für die Verpflichtung des Bürgen ijt der jeweilige Beftand der Haupt
verbindlichfeit maßgebend. Dies gilt insbefjondere auch, wenn die Hauptverbindfichfeit
 durch Verjchulden oder Verzug des Hauptjihuldners geändert wird. Durch
ein Mechtsgejchäft, das der Hauptjchuldrer nach der Uebernahme der Bürajchaft
vornimmt, wird bie Verpflichtung des Blürgen nicht erweitert.
Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptjhuldner zu er
jegenden Koften der Kündigung und der Nechtsverfolgung.
&amp;amp; I, 672; II, 708; 11, 751,
i. Der alzeftorifhen Natur der Bürgfchaft entfprechend (Bem. 6, c zu S 765) {tellt
5 767 Abi. 1 Sag 1 den Grund jaß nr daß für die Verpflihtung des Bürgen
der jeweilige Beitand der TEE HROUTEH maßgebend ift (Me. II, 664; val.
Dernburg, Band. Bd. 2 8 79, Windfcheid-Ripp, Band. Bd. 2 S. 1091 Anm. 26, BLR.
ZU 1 Tit. 14 88 258 ff, BLR. IV cap. 1) $ 9 Biff. 3; über andere Rechte f. M. IH,
664 und Note 2, 3). Hieraus ergibt ich insbefjondere, daß, wenn der Hauptichuldner die
Sefahr trägt und ohne fein Verjchulden die Leillung ganz oder teilmeife unmöglich
geworden ijt, der YBürge für die fich hieraus ergebenden Wenderungen der HGauptverbindlichkeit
 einzuftehen hat (ME. II, 664).
a) 05 fih die Haftung des Bürgen auf die durch befonderes VBerfprechen des
HauptihnldnerS begründeten Nebenanfprüche des ®läubiger8 Ber:
irag5zinfen, Vertragsitrafen 2.) erftreckt, hängt von der Aus-{egung
 des OA ab; der im der IL. Komm. geftellte Antrag,
sine Auslegungsregel aufzunehmen, wonach fich die Haftung des Bürgen im
Bweifel auch auf Die vertragSmäßigen Zinfen erfirecden follte, wurde abge:
lehnt, weil fich Ddiefe Frage nur nach den Umftänden des einzelnen Falles
ent{/cheiden Iaffe. Hat der Bürge hei Abjehluß des SiralchaftSbertrags die
VBerzinslichfeit der Schuld gekannt und keinen Vorbehalt gemacht, fo wird
regelmäßig anzunehmen fein, daß er au die SGaftung für die Binfen über-10mmen
 Bat R, IT, 666, 36. II, 365, %. IL, 467; bol. 8 1210 Abi. 1
Saß 1; f. ferner Dernburg, Band. Bd. 2 8 79 AUum. 4, Windfheid-Ripp,
Band. Bd. 2 S. 1091 Yurm, 27—29, Danz, Die Auslegung der Recht8-AN
 2. Mufl. S. 190 ff, Goldmann-Lilienthal S. 814 Unm. 5, Dertmann
Den. 2, d, Seuff. Arch. Bd. 51 Nr. 1797.
Ueber weitere Folgerungen au der aBzeiforifchen Natur der Bürgichaft
 |. Bem. 6 zu S 765; über die Beendigung der Haltung des Bürgen
en der Hauptverbindlichkeif insbefondere |. Bem. 6, b
u .
hier dem „jeweiligen Beftande der Hauptverbindlichkeit“ ift
deren NechtSbeftändigkeit und Gegenftand, nicht aber der gefamte Inhalt der
Gauptverbindlichfeit mit allen. Modalitäten zu verftehen; daher kanır- aus
5 767 hf. 1 Saß 1 nicht gefolgert werden, daß der LeiftungsSort für
SE der gleiche wie für den Hauptfchuldner fein muß val. Bem. 6, k, «
zu d
2, Im Einklange mit dem Örundfaße des S 767 Abf. 1 Sab 1 beftimmt Sak 2,
daß durch Menderungen, weile die Hauptverbindlichleit infolge BVerjehuldens oder
VBerzugs$ des Hauptichuldners (SS 276 ff, 284 ff.) erleidet, auch die Verpflichtung des
Bürgen entiprechendb geändert werde (Mt, II, 664; vol. Dernhurg, Band. Bd. 2 $ 79
Biff. 1, Windfcheid-Kipp, and. Bd. 2 S, 1091 Anm. 26, fächf. GB. S 1456 Sab 2;
ogl. auch Seuff. Arch. Bd. 48 ir. 180). Demgemöß erftreckt fich ingbefondere, menn {ich
der Släubiger gemäß S 326 für den vertraglichen Schadenserfaßanfpruch ent
[chieden hat, bie Haftung des Bürgen nunmehr auf den an Stelle des prinzipalen Er.
üllumngsanfpruchs getretenen Schadenserfaßaniprucm (Urt. D. Kammerger. vom 25. Mai
1908 3ipr. d. DLSG. Bd. 18 S. 41).
Öticht hieher gehört der Fall, wenn nach Nufhebung des Vertrags durch Rück
tritt die Zurückgabe des Seleifteten gemäß S 346 verlangt wird; für diefe Verpflichtung
des Hauptichuldners8 haftet der ON überhaupt nicht (Urt. d. NeichsSger. vom 9. April
1902 Sur. Wichr. 1902 Beil. S. 235 ff).

3)

‚ *)% Bendir, Gibt e8 eine Haftıngq des Bürgen über den jeweiligen Beftand der
Daubtverbindlichteit hinau83? ur, Wichr. 1906 S. 589 ff
        <pb n="492" />
        18. Titel: Bürgfhaft. 8 767, 1409

5 767 2b, 1 Sab 2 bezieht fich ferner nur auf Aenderungen, die nad Abjhluß
des Bürgfbhaftsvertrags eingetreten find; ift die Hauptverbindlichkeit vor diefem
Beitpunkte da Verichulden oder Verzug des HauptfhuldnerS geändert worden, 10 ift
im Wege der Auslegung feftzuftellen, 0b die Bürgichaft ich auf die urfprünglidhe oder
auf die geänderte Hauptverbindlichkeit bezieht.
Neber Haftung des Bürgen für Arglifjt des Hauptfhuldners 1. Urt. d. OLG.
Dresden vom 26. April 1907 lot. 5. DL®G. Bd. 18 S. 42 ff. und Dertmann Bem. 2, d, d.
3. Nach S 767 Nr 2 (bal. SS 1118, 1210 W6f. 2) haftet der Bürge (und zwar
auch der Telbitfchuldrerifhe) auch für gewille vom Hauptichuldrer dem Gläubiger zu
erfeßende Koften, nämlich
a) für die Koften der Kündigung (abweichend vom € I, f. DM. 11, 665,
. IT, 467, 518; über das Erfordernis der Kündigung rm dem Haupt
N als Bedingung der Fälligkeit der Bürgichaftsihuld 1. Bem. 6, h
u ;
/ür die Koften der Rechtsverfolgung (aleidhviel, ob fie durch Prozeßührung
 des GauptfchuldnerS entftanden find oder nicht, M. Il, 685; vol.
3PD. $ 100 Aof. 3 und 4; f, auch Seuff. Arch. Bd. 46 Nr. 188; über die
Unanwendbarkeit des S 767 Ab). 2 auf Roften, die. vor der VBürgichaftsoyfärung
 durch Ausklagung des HauptichulduerS ermwachfen find, f. BL f. AA.
Bd. 67 S. 354). Ueber die Nojten einer Widerflage des Sauptjchuldners
&amp;amp; Or d. DLSG. Hamburg vom 21. Februar 1908 Yifpr. d. OLG. Bid. 18
. Der in der I. Komm. geftellte Antrag, die Saftımg des Bürgen nur für den Fall
zintreten zu Iajjen, daß er von dem Gläubiger vor Selen Schritten gegen den Hauptichuldner
 vergeblich zur Koftenlofen Befriedigung aufgefordert worden war, murde abzelehnt.
 28 fjelbiverhHändlich murde hiebei bezeichnet, daß der Bürge zur Noftentragung
nicht verpflichtet fei, wenn er fih vor Unftellung der Mage gegen den Hauptjchuldner
ur Babhlung erbiete (B. VI, 196 ff.)
N Die Porderung gegen den Bürgen auf Erftattung der Koften der Rechtsverfolgung
it NMebenforderung im Sinne der 88 4, 546 Abt, 2 ZBO. (Urt. d. Meichsager. vom
11. Januar 1904 NOS. Bd. 56 S. 256 ff.)
4. Cine SinfOränkfung erleidet der Orundfaß des 8 767 Abi. 1 Sab 1 infofern,
aß nach Sag 3 durch ein vom Hauptichuldner nach der Nebernahme der Bürgfchaft vorgenommeneS
 NechHtSgefchäft die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert wird (vgl.
8 1210 bj. 1 Sag 2). Gieher gehören insbejondere die Fälle, daß der Hauptfchuldner
nach Nebernahme der Bürgichaft die Schuld anerkennt, Zinfen oder Vertragsftrafe ver=Ipricht,
 auf Cinreden verzichtet (ogl. $ 768 Abf. 2), vergleichsweife eine andere al8 die
urfarünglich gefchuldete Leiltung zujagt 2c. Neber Erweiterung der Bürgfchaftsfchuld
durch eine dem Hauptichuldner vom Gläubiger gewährte Stundung f. Urt. d. Reichsger.
vom 10. Movember 1904 NOS. Bd. 59 S. 223 ff, Urt. d. YLO®. Breslau vom 16. WMärz
1903 Mipr. d. DLSG. Bd. 6 S. 450 ff, NOR-Komm. Bem. 2 und 3, DVertmann Bem, 2, e;
vgl. auch Bem. 1, b, « zu S$ 768, Daß fichH der Bürge auf eine durch Kechtsgefchäft des
SHanptfhuldners herbeigeführte Minderung der GHauptfhuld berufen kann, ergibt fich
1u8 dem Örundfabe des 8 767 Abf. 1 Saß 1, fowie aus S$ 768 Abi. 1 Sag 1.
. Wenn der Beftand der Hauptverbindlichfeit Jich durch ein vom Hauptfchuldner nach
der Nebernahme der Bürgfchaft vorgenommene8 Rechtsgefhäft ändert, bleibt Die Vers
pflichtung des Bürgen beitehen, foweit deffen NechtSlage durch die Den ef nicht verichlechtert
 wird, da durch S 767 A6f. 1 Saß 3 nur eine Erweiterung der Bürgihaftsfchuld
ıu8gefchloffen wird (Urt. d. Meichsger. vom 26. Yanuar 1903 ROS. Bd. 53 S. 356 {f.;
e8 handelte fichH Hiebei um die Lieferung eine8 anderen Gagsmotor$ nach Mücktahme des
erftnelieferten wegen vertragswidriger Befchaffenheit). ,
Darin, daß der Bürge die ihm gemäß S 770 Abf. 2 zuftehende dilatorifhe Ein:
cede durch ein NRechtögefchäft des Hauptidhuldners wieder verliert vgl. Bem. 1, b, 8
zu $ 770), it eine Erweiterung der Bürgfchaftsfchuld nicht zu erbliden (Urt, d. Reichsger.
vom 13. November 1905 AGE. Bd. 62 S, 54).
Neber die fog. Scdhadlosbürgfchaft |. Bem. 9, c zu 8 765.
5, Die Borfchriften des S$ 767 find Dispofitiver Natur; daher kann durch Vertrag
 bie Haftung des Bürgen gegenüber den Beitimmungen des 8 767 eingeidhränft
werden; eine Erweiterung der Bürgjhaftsfchuld über den jeweiligen Beitand der
NE hinaus mwiderfpricht dem Begriffe der Bürgfchaft, kann aber al8 {elbitändige
Sereinbarung gültig fein (vgl. Bem. 6, c zu S 765, Goldmann-Lilienthal S. 812 Unm. 5,
S. 813 um, 1, Windjcheid-Kipp S. 1093 Ziff. 3, Neumann Note 1; f. auch Bendir a. a. D.).
Auch wenn der Bürge feine Haftung bi$ zu einem beitimmten ©@rade begrenzt
at, ijt der jeweilige Beftand der Hauptverbindlichkeit inzbefondere hHinfichtlich der Binfen
Staudinger, BOB, Mb (Schuldverhältniie. Engelmann: Büraichaft). 5./6. Aufl. Ra
        <pb n="493" />
        L410 VII Äbjhnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.

und Koften) für feine Verpflichtung maßgebend, er haftet aber nicht über den beftimmten
Betrag hinaus; dieS gilt insbefondere auch für die Frage, inwieweit die DE
durch Zahlungen des Hauptfchuldner3 berührt mird (Pland Bem. 6, Urt. d. RMeichsger.
bom 17. Januar 1910 Mecht 1910 Nr. 682).
„6. Inwieweit ein im Prozeffe des Haupt{huldners mit dem Gläubiger ergangenes
Urteil auf das Verhältnis des lebteren zum Bürgen von Einfluß ift, bemißt fich nach
3 768 und den Orundfäßen über die fuhjektive Rechtskraft de8 Urteils (ZBO.
5 325; %. II, 665 ff, Seuff. Arch. Bd. 39 Yer. 209, Urt. d. Reichsger. vom 5. November
1903, 28. September 1907 ıumd 3. Mai 1909, NGE. Bd. 56 S. 109 ff, Bd. 66 S. 332,
334, Bd. 71 S. 59, 1. auch M. I, 381: „Selbitverftändlich wirkt auch das gegen den Hauptichuldner
 erftrittene Urteil nicht gegen den Bürgen”; vol. Crome S. 880, Bendix a. a. L.,
Bland Bem. 7, Yertmann Bem, 2, g, Goldmann-Lilienthal S. 818 Anm. 25, Schollmeyer
S.172 Anm. 3, Herm8 S. 29, Dernburg 5287, VI, ROR.-Komm. Ben. 2, Mendelsfohn-Bartholdy,
 Grenzen der Nechtsfraft S. 426, 447 ff., Gellwig, Welen und te Des
zvenzung Der Rechtskraft S. 317 ff, Pagenfteher, Zur Lehre von der materiellen Necht8-xaft
 ©. 407 ff. fowie in Bayr. 3. f. N. 1905 S. 329 ff., Neichel, Die Schuldmitübernahme
 S. 533 ff, Ruttner, Die privatrechtlichen Nebenwirkungen der BZivilurteile
München 1908] S. 14 Ann. 12). .
„Die Nechtskraft eine8 auf Klage des SGläubiger8 gegen den Haupt/chuldner erjengenen
 Urteils wirkt nuch den in &amp;amp; 325 ZBRO. aufgeftellten Grundjake gegen den
HBürgen nicht; der Blürge kann vielmehr auchH noch nach der rechtsSträftigen SEE
des HauptihuldnerS der Klage des GläubigerS gegenüber Einreden geltend machen uni
jelbft den Beftand der Schuld heftreiten. Die Borfchrift des S 767 Uhl. 1 BOB. greift
biegegen nicht durch und der Grundfaß des $ 768 BSB, ift nur für, nicht gegen den
Bürgen zu verwerten“ (Jo mit Recht Urt. d. ReichSger. vonı 10. Juni 1909 Warneyer
Erg.=Bbd. 1909 S, 428). ,
Das gleiche gilt hinfichtlih der Wirkung eines zwifhen dem Gläubiger und Hauptichuldner
 abgefchloflenen ProzeBvergleidhs. .
Daß ih der Bürge auf die rechtskräftige Abweifung der Aage gegen den
Hauptichuldner berufen kann, folgt aus S 767 (Dertmann Bem, 2, e, &amp;amp; zu S 768,
NRORNR.-Komm,. Bem. 1).
7. Durch den rechtskräftig beftätigten Zwangsbergleid wird daz Recht des
Släubiger3 gegen den Bürgen des GemeinichuldnerS nicht berührt (RD. $ 193 Sab 2).

8 768,7)
Der Bürge kann die dem HauptjHuldner zuftehenden Einreden geltend
machen. Stirbt der Hauptchuldner, fo fann fih der Bürge nicht darauf berufen
daß der Erbe für die Verbindlichkeit nur befchränkt haftet.
Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, daß der Hauptfchuldner
auf fie verzichtet,
E I, 671, 672 X6f. 2 Sag 2; HM, 707; II, 752,
1, Die A des S 768 Ab}. 1 Sag 1, daß der Bürge die dem Haupt:
jOuldöner zuitehenden Sinreden geltend maden fann, entfpricht der abzefforifchen
Natur der Bürgjehaft (WM. 11, 661 ff.; em, 6, d zu S 765; vol. Dernburg, Pand. Bd. 2
8 79 Biff. 1, Windfheid-Ripp, Band. Bd. 2 S. 1083 ff, ROSE. Bd. 34 S. 156, BLR.
Il. I it. 14 8 310, BLR. II. IV cap. 10 8 10 Ziff. 1; über andere Rechte f. M. 11,
562 Note 1; dar auch 88 1137 Ybf. 1 Sag 1, 1211 Ubi. 1 Sag 1).
„ Wie in Bd. I S. 631 (Bem. 8 zu 8 194) SEO ilt nach dem Sprach:
gebrauche des BGB. „Cinrede“ ein engerer Begriff als „CEinwen dung“.
Um eine „Einwendung“ handelt e8 fich, wenn geltend gemacht wird, daß ein
Anfpruch überhaupt nicht exiftent geworden oder wieder erlofchen ift; die
Einrede dagegen gewährt die Befugnis, gegenüber einem Anfpruche die ge-Ichuldete
 N verweigern. N
Daß der Bürge befugt ift, diejenigen Einwendungen En zu
machen, die dem Hauptidhuldner gegenüber dem Unfjpruche des Gläubiger8
zuftehen, folgt aus SS 765 Wbf. 1, 767 Ybf. 1 Saß 1. Der Bürge Kann alfo
ebenfowobhl als der Hauptfhuldner dem Gläubiger entgegenhalten, daß das
die angebliche Berbhindlichkeit des Hauptichuldners bearündende NRechtS=*)

 Val. ©. MerdensS, Das Recht des Bülrgen auf Verwertung von Einwänden aus der
Berjon des Haubtidhuldner8 nach gem. N. und dem Recht des BSGB., Freib. Inauyg Diffj., 1900.
        <pb n="494" />
        18, Titel: Blüirgichaft. SS 767, 768. 1411

zefhäft 3. B. wegen Sefchäftsunfähigkeit eines der Vertrag{Oließenden)
1itig (val. MM. II, 662 ff) oder daß die Schuld des Gauptfchuldners
yurch Erfüllung oder deren Surrogate) erlofchen ift. Er kann auch den
Anfpruch des SGaupt{huldner8 auf Vertragsitrafe geltend machen (Urt.
D. Heichsger. vom 26. Januar 1903 ROSE, Bd. 53 S. 256 ff.; and. Anf.
land Bem. 1); er kann ferner Ermäßigung der Vertragsftrafe nach $ 343
verlangen (ebenfo Nußbaum im fäch), Arch. Bd. 10 S. 353, DVertmann
Bem. 2, e, d; and. An]. Bland Bem. 1, weil die Ermäßigung nicht im
Wege der Einrede verlangt werden könne; |. hiegegen Bem. 4 zu S 343).
/ Der Bürge kann daher auch geltend madhen, daß die Verbindlichkeit
5e8 GauptfhuldnerS nicht beftehe; weil das fie begründende Nechtsgefchäft
ınfechtbar und feitensS des Hauptichuldners angefochten, daher nach
3 142 als nichtig anzufehen fei, und ebenfo, daß die Verbindlichkeit des
SauptfchuldnerS infolge der von Ddiefem (oder dem Gläubiger) hetätigten
Xufredh nung alS erlofchen gelte (S$ 389), Neber daS dem Bürgen zu«
tehende Recht, die Befriedigung des Gläubiger8 wegen der dem HauptiOhuldner
 zuftehenden Befugnis zur Anfedhtung oder Aufredhnung
ar berweigern, f. S 770 und Bem. hHiezu; über das Recht des Hürgen zur
Aufrechnung mit einer ihm zuftehenden Forderung f. unter C.
3 768 gewährt dem Bürgen die Befugnis zur Geltendmachung der dem
Dauptfchulduer zuftehenden Sinreden, D. d. das Recht, die den Haupt“
Ouldner zur Verweigerung der Leiftung berechtigenden Tatfachen zu feinen
genen ®unfiten geltend zu machen.
x) Der Bürge kann insbefondere die dem Hauptfchuldner zuitehenden
Finreden des Zurücbhehaltungsrecht8, des nicht erfüllten
Bertrags (vgl. Crome S 296 Anm. 20, no im Urchiv_ ff. d.
jivilift, Braxis Bd. 93 S, 121, Dertmann Bem. 2, &amp;amp;, 7, Niffen in
Zur. Wichr. 1902 S, 460), der ungerecdhtfertigtenBereidherung
za S 821 (Dertinann Ben. 1), der mangelnden Sicherheits:
leiftung (f. 8 202 Abf. 2) geltend machen.
SHinfichtlih der Sinrede aus &amp;amp; 379 Abf. 1, f. Bem, 1, a zu
3 379; binfichtlıch der Geltendmachung des Wahlrecht58, des Ye:
4immungSrecdht8 gemäß 8366 Wh. 1, des Rüctrittsrechts
und des Rechtes auf Wandelung oder Minderung f. Sen. 3
zu 8 770, binfichtlidh der Sinrede aus S 853 1. Bem. 1, a, &amp;amp; zu S 770.
Auch die dem GHauptfchuldner zuftebende .Einrede der
Stundung wirkt zugunjten des Burgen (vgl. Urt. d. Reidhsger. vom
[4. Sanuar 1904 und vom 10. November 1904, ROES. Bd. 56 S. 310 {f.,
Bd. 59 S. 298 f., Urt. d. YLG. Breslau vom 16. Mörz 1903 Kfpr.
&amp;gt;». DL®. Bd. 6 S. 450 ff). Muß dem befhränkenden Zufaße Daß
X e Stundung nur zugunften des Hauptfchuldners wirken. foll) die
Rechtswirkffamfkeit verfagt werden, fo it nicht etwa die Befdhränkung
118 nicht erfolgt anzılehen, {ondern die Stundung hat überhaupt als
zicht vereinbart zu gelten (|. daS ermähnte Urt. „D. Ieichsger. vonı
14, Sanıuar 1904). Soweit durch eine dem SHauptihuldner nachträglich
dewilligte Stundung die Rechtslage des Bürgen verfchlechtert wird,
3raucht diefer die Vereinbarung nicht anzuerkennen (S 767 Ubi. 1
Sa 33; |. Bem. 4 zu &amp;amp; 767 und die Dort erwähnten Entfheidungen).
Ueber die Frage, inwieweit ein zwifchen Hauptfchuldrer und
Sfäubiger ergangene8 Urteil oder abgejchlofener Brozeßvergleich
gunfiten des Bürgen wirkt, f. Bem. 6 zu S 767 und die dort ermähnte
Riteratur und Praxis. |
Sinfichtlich der Verjährung f. zunächft VBorbem. 9 Aof. 3. Auf die
Serjährung der Hauptverbindlichkeit fann fich gemäß SS 768 Ybf. 1
Saß 1, 222 der Bürge (und zwar auch der felbitfhuldnerifche) auch
dann berufen, wenn in der Richtung gegen ihn die Verjährung unterürochen
 ift (88 208 ff.; vgl. ROGE. Bd. 34 S. 158 ff). Anderfeits
wirkt die Unterbrechung der Berjährung der Hauptverbindlichkeit
 nicht gegen den Bürgen und die Unterbrechung der Ver:
jährung der Bürgichaftsfchuld nicht gegen den Hauptfhuldner Me. 11,
363; ebenfo Planck Bem. 7, Dertmann Bem. 1, Neumann Note 3, b
nu: 8 765, Sildher-Genle Note 3, Urt. d. DLG. Kiel vom 27. September
 1906 Seuff. Arch Bd. 62 Nr. 79, Urt. d. OLG. Celle vonı
£, April 1910 NRipr. d. OLG, Bd. 21 S. 208 H.; and. AUnf. Dernura,
 Büraerl. N. Bd. 1 S. 528 Unm. 4 und Kehbein Bd. 1 S. 3418:
Ras
        <pb n="495" />
        [4

VII. Abfhnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

Khan

vgl. Windfheid-Kipp, Band. Bd. 2 S. 1085 Anm. 14.) HGinfichtlich
der Hemmung der Berjährung 1. Bd. I S. 658 Bem. 2 zu 8 205,
Der Örundfag des S 768 Abi. 1 Sa 1 gilt auch Hinfichtlich derjenigen
 Sinreden, die dem Hauptfhuldner nur für feine Berfon
juftehen (f. 3. BD. 88 519, 1579; MM. IE, 662; ebenfo land Bem. 1,
Neumann Note 3, a; and. Anf. Dernburg 8 287 Anm. 5, Dertmann
Bem. 2, a, Siher, Mecht8zwang S. 235; vgl. Dernburg, Band. Bd. 2
8 79 Biff. 1, b, BLR. ZI. IV cap, 10 8 10 Ziff. I.
Ob bie Einrede des Haupt{Huldner8 im BZeitbunkte der Bürgichajt8-übernahme
 bereit3 beitand oder erlt {päter zur Entitehung
gelangte, ijt für die Anwendbarkeit des 8 768 Ybf. 1 Sag 1 unerheblich
‚Dernburg $ 287, II, Crome S. 876, Endemann I $S 191 Anm. 13).
Neber Ausnahmen von dem Grundfake des S 768 Abf. 1 Sak 1
fl. unten Dem. 3.
2) Daß der vom Öläubiger in Anfpruch genommene Bürge auch die in feiner
Berfon begründeten Einwendungen und Einreden G. S.
Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Bürgichaftsvertrags, NichHteintritt der Be:
dingung, unter welcher die Bürgfchaft übernommen worden ift, Verjährung
der BürgichHaftsfchuld, eine ihm yerfönlidh feitens des Gläubiger gewährte
Stundung, ein ihm zuftehendes Zurücbehaltungsrecht) geltend machen kanır,
ft {elbftverftändlidh (val. Dernburg $ 287, 11, Schollmeyer S. 174).
. Er fann daher auch gegenüber der BürgfHaftsforderung mit einer
ihm gegen den Gfäubiger zuftehenden Forderung aufredhnen (ff. Urt. d.
ER vom 7. Februar 1903 ROGE. Bd. 53 S. 403 {f.; vol. auch Ben. 1, b, d
zu A
. 2. Die Beltimmung des S 768 Wbf. 2, daß der BVerzidht des Hauyptj%uldners
 auf eine Einrede dem Bürgen die Geltendmachung diejer
Einrede nicht entzieht, ftebht im Einklange mit dem Örundjabe des $ 767 Abi. 1
Sa 3 (©. 92; Dem. 4 zu S 767; val. SS 884, 1137 Abi. 2, 1211 Aof. 2. Nicht unter
S 768 Ubi. 2 fällt der VBerluft einer Einrede fraft Gejebes G. DB. durch Verfäumnig
einer Ausfhlußfrift, vorbehaltlofe Annahme gemäß 8 341 Abi. 3; f. über leßteren Fall
Urt. d. ReichSger. vom 26. Januar 1903 ROS. Bd. 53 S, 358 ff).
3. Der Örundfag des 8 768 Ubi. 1 Sah 1 erleidet eine Musuahme durch die
Beitimmung des Abf, 1 Sag 2, wonach die beichränkte Haftung des Erben de8 Hauptjchnldners
 (SS 1967, 1975 ff, 1998 ff.) nicht zugunften des Bürgen wirkt. Dies berubt
auf der Erwägung, daß die Einrede der befhränkten Haftung fich auf die Unzulänglichkeit
des Vermögens des Hauptichuldner3 gründet, gegen welche der Gläubiger gerade durch
die Bürgichaft gelichert werden foll (D. 92; vol. 88 1137 Abi. 1 Sat 2, 1211 Wbf. 1 Sag 2).
Ein in der I. Komm. geitellter Antrag, weldher Berallgemeinerung diejer Beftimmung
bezweckte, murde abgelehnt (. IT, 466).
Eine weitere Xusnahme von dem Grundfabe des 8 768 AWobf. 1 Sab 1 enthält
RD. 8193 Sat 2 {f. Bem. 7 zu 8 767.
Nach Dernburg $ 287, IM Joll (dem Zwecle der Bürgfchaft ent{predend) dem
Bürgen die Berufung auf alle Einreden des HauptjchuldnerS$ verfagt Jein, die ihren
rund in der Vermögensunzulänglichkeit haben, gegen melde die Bürgichaft den
Gläubiger fhlüßen follte. Dies widerpricht dem Wortlaut und der Entfjtehungsgefchichte
des GejegeS (PB. II, 466); richtig it nur foviel, daß dem Bürgen die Bezugnahme auf
joldhe NechtSbehelfe des OT GN bleiben muß, gegen die nadh der
Ablidht der Vertrag) hlieBenden die Bürg|haft gerade Schuß gewähren
jollte (fo mit Recht Crome S. 876, 877 Anm. 25 und 26, $ 295 Anın. 18—21; ebenfo
Bland Bem, 5; f. au Erk-Leonhard S. 568 Anm. 2).
4, Berzidhtet der Bürge in dem Bürajhaftsvertrag auf die Geltendmachung einer
dem Hauptidhuldrer zuftehenden SEinrede, {o liegt infoweit, al8 der Haupt{huldner durch
die Einrede gefhüßt ift, kein Bürgfchaftsvertrag, Jondern ein nad allgemeinen Grund-\ipen
 zu beurteilendes Schuldverfprechen (8 780) vor (M. II, 662, Z6. II, 365; ebenfo
land Bem. 4, Dertmann Bem. 3, Goldmann-Lilienthal S, 817 Anm. 21, Filher-Henle
Note 5, Kuhlenbet Note 1; and. Yuf. Dernburg 8 287, 11; val. auch Windicheid-Kipp,
Band. Bd. 2 S. 1084 Anm. 10, S. 1089 Biff. 5 und Ek-Leonhord S. 569 Anm. 1).
Nicht ausgefhloffen ift, daß der Bürge nah Abfchluß des Bürgichaftsvertrags auf (verzi®tbare)
 Einwendungen und Einreden des Hauptichuldner8 Verzicht leiftet.
5. Neber die Einrede der Borausklage {. 88 771—773.

5)
        <pb n="496" />
        18. Titel: Bürg{haft. S&amp;amp; 768, 769.

1413

. 6. Beiveislajt. Soweit der Bewei einer Cinwendung oder Cinrede dem Haupt
ichulduer obliegt, trifft die Beweislaft den ich hierauf berufenden Bürgen.
7. Ob der Bürge bei EN des Verluftes feines Kegreßrechts verpflichtet
ft, die ihın nach 8 768 zuftehenden Einreden geltend zu machen, bemißt fihH nach dem
zwifdhen ibm und dem HauptiHuldner EDER NedHisverhältnis,
alfo 3. B. bei Vorliegen eines Nuftrag3 nach S 670 (vgl. Bem. 2 zu S&amp;amp; 765; Urt, d. Reichsger.
„om 17. Oftober 1904 NOS. Bd. 59 S. 209 ff.).
8. Inwieweit der Bürge zur Zurücforderung deffen berechtigt ift, was er in Unfenntnis
 der dem Saub(ulbnee zuitebenden Sinmendungen oder Sinreden
geleistet hat, ift nach den Grundfägen der S8 812 ff. zu ent{cheiden.
. 9, Der Nambürge (|. Bem. 9, a zu 8 765) kann nicht nur die dem SauptiQuldner,
 fondern auch die dem eriten Bürgen zuftehenden Einreden geltend
nachen Dertntann Bem. 8).

$ 769.*)
Verbürgen fihH Mehrere für diejelbe Verbindlichkeit, fo Haften fie als Geammt{Ouldner,
 auch wenn fie die Bürgfhaft nicht gemein[Haftlich übernehmen.
E. I, 673: IL 709; HI, 753,

L. En nach gemeinem Rechte mehreren Mitbürgen, von gewiffen Uu3-nahmen
 abgejehen, das beneficium divisionis zuftand (Derndurg, Band. Bd. 2 S 81,
[f, 1, Windioeid-Tipp, Land. Bd. 2 S. 1099 ff.; ebenjo BER, Tl IV cap 10 8 19)
haften nad BOB. (wie nach den meiften neueren Nechten, f. DM, II, 667 Iote 2) mehrere
Bürgen, die {ich für diefelbe Verbindlichkeit verbirgt haben, alS Gefjamtidhuldner,
alfo nach Maßgabe der SS 421 ff., gleichviel, ob fie die Bürgichaft gemeinfchaftlich
I. $ 427) oder gefondert, in einer oder in mehreren Urkunden, zu derfelben Oder zu ber-Ichiedener
 Zeit j. €. I 5 673, BR. 11, 467 ff.) übernommen Haben IM. 11, 666 ff. Be. H,
365; Urt. d. Neichsger. vom 27. April 1905 Recht 1905 S. 529). €8 fanız daher jeder
von ihnen, ohne daß ihm die Einrede der Teilung zufünde, von dem Gläubiger auf den
ganzen Betrag, für den er Jich EN hat CGedoch a auf
mehr) in Unfprug genommen werden; diejer Betrag kann bei den einzelnen Mitbürgen
verfchieden fein (Crome $ 295 Anm. 43).
Gemeinfchaftliche Unterfchrift eines WedhfelS zum Zwede der Verfchaffung eines
Darlehens für einen Dritten begründet an fihH noch nicht das Berhältniz der Mitbürgfchaft
ROGE. Bd. 48 S. 152 ff, Urt. d. OLG. Münden vom 19. November 1907 Bl f. NA.
Bd. 73 S, 715).
Cbhenfowenig befteht eine Mitbürgfchaft im Sinne des S 769, wenn mehrere
Berfonen felbitändig nebeneinander für verfhiedene Yuoten einer einheite
(ihen Forderung Bürgjichaft übernehmen (Urt. d. DLG. Braunihweig vom 16. Juni
1904 Seuff. Arch. Bd. 61 Mr. 132). -
‚2. Für den RegreBanfpruch eines von mehreren Mitbürgen, der den Gläubiger
befriedigt Hat, genen die anderen Bürgen {ind die Beftimmungen des S 426 maßgebend
(S 774 Wbi. 2; 1. Bem. 6 zu 8 774).
3. Daß in Abmweidhung von dem Orundfake des 8 769 die Haftung eines
oder einzelner Mitbürgen vereinbarungsgemäß auf einen Zeil der ee Yin efGränft
werben kann, Iteht außer Zweifel (M. IL, 667; DVertmann Bem. 2, Plan Dem. 3, Winde
[eid-ipp, Band. Bd. 2 S. 1102, Urt. d. Neichsger. vom 27. April 1905 Recht 1905
Ss, n

+4, 8 769 gilt auch für die Rücbürgfhaft Bem. 9, b zu S 765; Urt, d. Neihsgervom
 27. Wpril 1905 Recht 1905 S, 471 ff).
, 5. Ueber die Frage, ob die Eintragung einer gemeinfdhaftlidhen le
509 de in das Srundbuch zugunften mehrerer Gefamtbürgen zuläffig it, 1. Betchl.
d. Samen BET, Ka 18. Januar 1904 Sahrb. f. Entfch. d. CKammerger. Bd. 28 A S. 143 ff.
und Hirfch a. a. DO.

*) Bol. GO. Kremer, Die Mithbürgidhaft mit Beiträgen zur Lehre von BilcgihHaft
und Gejamt{uld, Straßb. Inaug.-Diff., Straßburg 1902; N. Hirt] OH, Die Eintragung von
SicherungsShhybotheken für Gefamtbürgen in daS Grundbuch, Recht 1906 S. 610,
        <pb n="497" />
        1414 VII YbjOnitt: Einzelne SdhuldverhHältniffe.

8 770.*)
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubiger3 verweigern, folange dem
Hauptjchuldner das Kecht zufteht, daS feiner Verbindlichkeit zu Grunde liegende
Rechtsgefchäft anzufechten.
Die gleiche BefugniB hat der Bürge, folange fih der Gläubiger durch
Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptjchuldners befriedigen kann.
&amp;amp;. IL, 710: III, 754.

1. NachH ES. I Tollte der Bürge weder berechtigt fein, Anfechtung und Aufrecdhnun
an Stelle des Hauptjhuldner8 zu erklären, noch ih auf die Unfechtbarkeit oder Yun
vehnungSmöglichfeit vor Abgabe der entfcheidenden Erklärung feiten8 des Schuldners zu
berufen (Me. 11, 663, 106 ff, Z®. IN, 264 ff., VI, 492, 294; Jacubezky, Bem. S. 150). Von
der 1. Komm. wmurde der nunmehrige 8 770 beigefügt.
Der Bürge kann hienadh, gleidhviel, vb ihm die Einrebe ber Borausflagezuiteht
 oder nicht (88 771—773; %. 1, 471), die Befriedigung des
Släubigers$ vermeigern, ,
a) wenn und infolange der Gaupt{chuldner berechtigt ift, das feiner Verbindlich:
Feit zugrunde liegende Rechtögelhäft anzufecdhten (88 119 FM. ; R. IL, 465 ff);
oval. Bd. I S, 490 Bem. 5 zu 8 142.
x) Das dem Hauptfhuldner zuftehende Anfechtungsrecht jelb{t auszıuüben,
 ilt der Bürge nicht berechtigt.
Das Recht, die Befriedigung des GOläubigers zu verweigern, fteht den:
Bürgen nicht mehr zu, wenn das Anfechtungsrecht des Seuptihuldners
durch Srijtablauf (SS 121, 124) vder Beftätigung (8 144) erfofdhen
 ift (vgl. Urt. d. Keichsger. vom 28. September 1907 NOGE.
Bd. 66 S. 333).
Dat der Hauptihuldner die Anfechtung erklärt, Io ift der Bürge
Jerechtigt; die Nichtigkeit ($ 142) der Verbindlichkeit des Hauptfchuldnersz
geltend zu machen (Bem. 1, a zu S 768). .
Daß dem Bürgen daZ Kecht zuitebt, die AUnfedhtbarkeit des
Bürgidhaftsvbertrag$ geltend zu machen, ift felb{tverftändlich
DBem. 1, c zu S 768).
Stellt jih der Nofchluß des die Verbindlichkeit des Hauptichuldners
begründenden RechtSgefhäft8 als eine unerlaubte Handlung des
läubigers dar, fo fteht dem Hauptfchuldner nicht nur die Anfechtungsbefugni$
 (f. S$ 123), fondern auch eine Einrede gegenüber dem Anturuche
des Gläubiger nach Maßgabe des S 853 zu. Zur Geltendmachung
diefer Einrede ift gemäß S 768 Aof. 1 Saß 1. auch der Bürge berechtigt
Dernburg $ 287, IV, Crome S, 878, Pland Bent. 4, RÖN.-Komm.
Bem. 2, Goldmann-Lilienthal S. 815 Ann. 9, Kohler S. 418 Anm. 1).
b) Das Recht, die Befriedigung des Gläubigers zu verweigern, feht dem Bürgen
jerner_ zu, wenn und infolange ber Oläubiger durhH Aufredhnwung
(SS 387 #5 gegen eine fällige Forderung des GauptichuldnersS fich befriedigen
fann (%. IT, 470 ff.; vgl. Dernburg, Band. Bd. 2 879 Anm. 5, Windfcheid-Ripp,
 Band. Bd. 2 S. 477. Biff. 1, f, S, 1088 ff, BLNR. IL IV cap. 10
310 Bif. 4). Ueber die Bedeutung der Vorfchrift, daß die Forderung des
Dauptfhuldners Fällig fein Hub, und ihre Ausdehnbarkeit auf analoge
alle N S. 816 Anm. 17; vol. audh Schulz a. a. D.
SS, 9270

X

*) Vgl. Sievers, Bürgihaft und Aufrehnung, Recht 1903 S. 249 ff.; Conrades,
Bürgichaft und AWufredhnung, ebenda S. 308; Nifjen, RNechtsftelung de3 Kanfpreisbürgen
dei mit Gewährsmängeln behafteter Kaufjache, Jur. Wichr. 1902 S. 460 fj.; GStte, Zwei
Streitfragen über die Aufrechnung im BSGB., Arch. f. bürgerl. KR. Bd. 17 S. 164 ff.;
Kohler, Die ANufrednung nad dem BGB., ZtjhHr. f. d. HZivilprozeß Bd. 24 S. 1 ff,
inSbejondere S. 11 {f.; Lipbmann, Rüchwvirkung und Recht3gefhäft der Aufrehnungserflärung,
 Jherings Yahrb. Bd. 43 S. 435 ff., inSbefjondere S. 546 ff.; Shulz, Das
GeiftungSberweigerungSrtedht des Bürgen auf Grund der Nufredhnungslage des Gläubiger8,
Sruchot, Beitr. Bd. 50 S, 269 f.; Mantey, Zur Anwendung des S 770 Abj. 2 BGB,
:benda S, 542 fl.; £. Frieden83burg, Die Wirkung der Aufrehnungslage und des AufsednungSbollzugeS
 auf die vechtlidhe Stellung des Bürgen nach dem deut/dhen BSGB., Breslauer
XYnaua=Dijff., Breslau 19038.
        <pb n="498" />
        18. Titel: Bürgihaft. S 770. 1415

x)

Das dem Hauptichuldner zujtehende Aufrechnungsredht jel bit aus»
‚uüben, it der Bürge nicht berechtigt; er Kann allo gegenüber der
Bürafhaftsforderung nicht mit einer dem Hauptfchuldner gegen den
Sfäubiger zuitehenden Zorderung aufrechnen vgl. Urt. d. DL. Stuttzart
 bom 14. März 1904 Recht 1904 S. 552, Urt, d. DLG. Dresden
vom 14. Sanuar 1904 Recht 1905 S. 224, Urt. d. Meichsger. vom
:7. Oktober 1904 NGE. Bd. 59 S. 210). ,
Da8 Recht, die Befriedigung des Gläubigers zu verweigern, fteht dem
Bürgen nicht mehr zu, wenn der Hauptfhnuldner über feine
Sorderung gegen den Öläubiger bereits anderweitig G. BD. durch
Berzicht, Einziehung, Abtretung) verfügt hat a Note 3,
lang Bem. 5, a, Schulz a. a. OD. S. 272 F., Ecd-Leonhard S. 568
nm, 4). Eine Erweiterung der Bürgfchaftsfchuld im Sinne des S 767
X6f. 1 Sag 3 kann darin, daß durch ein derartiges Recht8gefchäft der
BE die Einrede aus 8770 Aof. 2 verliert, nicht erblidt werden
j. Dem. 4 zu 8767 und daS dort erwähnte Urt. d. Meichsger. vom
13. November 1905). Die Einrede {tebt dem Bürgen ferner dann nicht
nehr zu, wenn der Gläubiger den Hauptfhuldner befriedigt,
ıuf die Hufredhnungsbefugnis verzichtet oder für feine Schuld vom
Haupt{chuldner Stundung erwirkt hat (Bland Bem. 5, a, Kohler
5. 416, Mantey a. a. OD. S, 548 ff.; teilweife and. Anf. Schulz a. a. DO.
5. 273, Dertmann Ben. 4, b, 0).
ft die Aufrechnung feitens des Gläubiger8 oder des Hauptfchuldners
;rfolgt, jo fanıt gleich dem Hauptfchuldner auch der Bürge geltend
nahen, daß die Forderung des Gläubiger3 al3 erlofdhen gilt (S 389;
gl. Bem, 1, a zu S 768),
5elbitverftändlich ijt der Blrge auch berechtigt, gegenüber der Bürghaftsforderung
 mit einer ihm jelbit gegen den Gläubiger
;uftebenden Forderung nach Maßgabe der SS 387 ff. aufzurechnen.
 (VBem. 1, c zu S 768); tut er dies, fo tilgt er zwar biemit
nicht die Hauptfchuld, jondern feine eigene, nämlich die Bürglchafts-"cOHuld;
 die Forderung des Gfäubigers gegen den Hauptfchuldner geht
aber gemäß 8 774 auf ihn über und der ©läubiger ift zur Anftellung
»er lage gegen den Hauptfchuldrer infoweit nicht mehr fegitimiert
Urt. d. Reichsger. vom 7. Februar 1903 ROSE. Bd. 53 S. 403 ff.)
Diefe Aufrechnungsbefhugnis jteht dem Bürgen mangels einer gegen:
‚eiligen gejeßlichen Vorfchrift auch vor feiner Inanfprugnahme durch
en Gläubiger zu (fo das erwähnte Urteil des Keichsgericht5; and.
Anf. Sieber8 a. a, D.; gegen ihn aber zutreffend Conrades a. a. D.).
Sit zwar der Hauptihuldner, nicht aber der Gläubiger
ıufredhnungSberechtigt (fo 3. SB. wenn der Hauptfchuldner eine fällige
Forderung aus einer ihn vom Gläubiger zugefügten vorfäßlichen
Rörperverleßung gegen diefen hat, |. S 393), fo jteht dem Bürgen das
m $ 770 erwähnte Recht nicht zu (ebenfo Bland Bem. 5, c, Cofack I
3.158, 1V, 2, b, ®oldmann-Silienthal S, 816 Anm. 78, Mantey a. a. OD.
5. 545, Schollmeyer S. 173 Anm. 1, Zijher-Henle Note 3 und nunnehr
 auch DYDertmann Bent. 4, b). Die gegenteilige Meinung, für die
nan fih auf die Analogie bei der Anfechtung, auf die Nechtsgefchichte,
ıuf ei argumentum a fortiori und auf die Ablicht Des Sefjehe3
jeruft (Crome S. 879, Lippmann a. a. OD. S. 555 ff., Dernburg $ 287, V,
Mercfen3 [f. Note * zu 8 768] S. 70, RON.-Komm. Bem. 3), fcheitert
an dem faren Wortlaute des S 770 Ubi. 2 (vgl. auch die analoge
Sorfchrift de8 8 129 Abi, 3 HOB.. .
Sit die durch Bürg[chaft geficherte Forderung des Gläubiger größer
ıl38 die Forderung des Hauptichuldner8, 10 fteht dem Bürgen die
Sinrede nur infoweit zu, al3 beide Forderungen ih decken (Planck
Bem. 5, b; f. au Manten_ a. a. OD. S. 546),
Steht der Forderung des HauptichuldnerS eine Einrede entgegen,
jo fanıt der Bürge die Einrede aus $ 770 nicht geltend machen, weil
jer Gläubiger in diefem Falle zwar felbit aufrecdhnen kann, aber Aufrechnung
 feitens des Hauptichuldner8 nicht zuzulafien braucht (Breit
an fächt. Arch. Bd. 10 S. 131 ff.; 1. auch EEE S. 816
um. 17, Planck Bent. 5, c), Das gleiche gilt für den Fall, daß dent
ESTER mehrere Sorderungen gegen den Schuldner zuliehen, die
yurch Bürafchaft gelicherte Forderung aber nicht diejenige ft, auf

2\

11
        <pb n="499" />
        1416

VIL. Woidhnitt: Einzelne SchuldverhHältnifie,

welde gemäß $S 366 eine Leiftung des Schulduer8 zunächft in Anrechnung
 zu bringen ijt (Breit a. a. OD. S. 139),
2, S 770 gewährt dem Bürgen eine Dilntorifche Einrvede (and. Anf. Lippmann
a, a. ©. ©. 552 ff.; über den Begriff der dilatorifchen im Gegenfaße zur peremtorijchen
Einrede |. Bd. I S. 652 Bem. 4 zu 8 202), Seiftet der Bürge in Unkenntnis der ihm
zuftebenden Einrede vor erfolgter Anfedhtung oder YNufrehnung, fo kann er
das Geleiftete nicht zurücfordern, da dem Änfpruche des Gläubigers gegen ihn feine
Einrede entgegenitand, durch melde die Geltendmachung des Anfipruchs dauernd ausgefchloflen
 war (S 818 Abi. 1). Hat dagegen der Bürge nach erfolgter DE
oder Aufrehnung in Unkenntnis diefes Umftandes geleiftet, fo {teht ihm daS RuücforderungSrecht
 zu. Sat der Bürge in Unkenntni8 der ihın zuftehenden Sinrede eleiftet
und macht nachher der Hauptfchuldrer von feinem Anfechtungsrechte Gebrauch, © fann
der Bürge gemäß S 142 das Geleiftete auf Grund des $ 812 zurückfordern (Dertmann
Bem. 3). Will dagegen nachträglich der Hauptichuldner von feinem Aufrechnungsrechte
Sebrauch machen, {jo hat der Bürge kein Rücforderungsrecht, da durch die Leittung des
Bürgen die Hanptfchuld erlofchen und Aufrechnung nicht mehr möglich it (Goldmann
Und S. 816 Anm. 16, Vertmann Bem. 3, RORN.-Komm. Bem. 3; and. Anl. Neumann
 Borbem. 3 vor $ 387.
Weiß der Bürge bei Nebernahme der Bürafchaft, daß die Hauptverbindlichkeit
anfedhtbar ijt, fo wird in der Regel Verzicht des Büirgen auf Geltendmachung der An-Fehtbarkfeit
 anzunehmen fein (B. IT, 466).
„ 3.°) Berfügungen über den Inhalt der Schuld, die von einer einfeitigen
Srflärung des Schuldners abhängen, wie Wahl 88 262 ff), Rücktritt (88 346 ff.
I. auch %. II, 466), Wandelung und Minderung (88 462 ff., 634 ff. fann der
Bürge an Stelle des Haupt{dhuldner8 nicht vornehmen (M. IT, 663; ebenfo Vringsheim
a. a. 9. S. 20 ff.). Wohl aber kann der Bürge bei Leiftung der- Bahlung gemäß &amp;amp; 366
2Ubf. 1 beftimmen, auf welde Schuld die Zahlung erfolge (and. Anf. Urt. d. DLG.
Stuttgart vom 13. März 1908 Iipr. d. YLG. Bd. 16 S. 373 ff.; dagegen mit über:
zeugender Begründung Pringsheim a. a. D.; f. auch ROR-Komm. Bem. 1 zu 8 768).
Bweifelhaft und Leftritten ift, ob die gegenüber dem Anfpruch auf Zahlung des
Kaufpreifes dem Käufer zufiebhenden Einreden auf Grund feines Re ODtes zur
Wandelung oder Minderung von dem Bürgen geltend gemacht werden fünner.
Gemäß S 678 Mbf. 1 Saß 1 wird diefe Frage (auch für die Einrede im Falle des
5 478) bejaht werden müfllen; der Bürge kann demgemäß die Befriedigung des
Släubigers infoweit verweigern, al8 der Hauptidhuldner beredhtigt
wäre, die Zahlung des ®anfpreiies zu bermeigern (anf. An], Niffen a. a. D.,
weil diefe Cinrede nur eine befondere Betätigung der dem Käufer allein zultebenden
MAnfprüche fei; ebenfo Pland Bem. 10, Goldmann-Lilienthal S. 815 Anm. 13; nach Crome
S. 878 foll die Einrede auch dem Bürgen offen ftehen, doch könne er nur Minderung
jeiner Seiftung, nicht Wandelung verlangen, weil e8 dem Wefen der Bürgichaft wider
jbreche, die Hauptfchuld, ftatt fie zu Itüßen und zu befeftigen, durch willfürlichen SEinariff
an Stelle des Hauptichuldners aufzuheben; auch nach Dernburg &amp;amp; 287, IV kann der Bürge
zwar nicht Wandelung beanfpruchen; habe aber der Hauptfchuldner Anfpruch auf Preis:
minderung, fo fönne der Bürge hierauf eine Einrede ftüßen; f. auch Dertmanın Bet. 6
jr 5 478, Dem. 2, e, « zu 8 768; das ReidSgericdht [Urt. vom 28. September 1907
GES. Bd. 66 S, 332 f gewährt dem Bürgen die Minderungseinrede und Beidhränkt
au die Geltendmachung der Wandelungseinrede lediglich injoweit, ‚daß Ddiefe dem
Bürgen nicht al8 eine den Anfpruch des BVerkänfer8 dauernd ausfchlieBende, fondern
nur als auffchiebende und Höchftens folange zuftehen foll, al8 fie noch dem Haupt-[huldner
 De eine EinfoOränfung, die {ih {horn aus S 768 Abi. 1 Sag 1 ergeben
dürfte; vol. Bem. 2 zu S 768. Gegen diefe Ent{heidung wendet fich F. Hriedenthal in
Sur. Bi. 1908 S, 182 ff.; nach ihm kann der Bürge zwar weder wandeln noch mindern,
aber [in analoger Anwendung des S 478] die Zahlung infoweit verweigern, al8 der Haupt-Ihuldner
 auf @rund der Wandelung oder Minderung dazu berechtigt fein mürde, eine
Anficht, die im Ergebnis mit der hier vertretenen übereinftimmt).
Bur Erflärung des in S 341 Aof. 3 erwähnten Borbehalts zu &amp;amp; 768 ift der
Sn at berechtigt (f. Urt. d. Neichsger. vom 26. Sanuar 1903 NOS. Bid. 53
€, X.
4. Die Verjährung des Anfprucdhs gegen den Bürgen wird dadırch, daß diefent
Unfpruche die Einrede des 8 770 entgegenfteht, nicht gebemmt (SS 202 Abi. 2.

*) $. BringSheim, DaZ Recht des Bürgen zu Beftimmung und Wahl, SGruchot,
Beitr. Bd. 53 S. 13 ff.
        <pb n="500" />
        18, Titel: BürgihHajt. 88 770, 771, 1417

. 8, Ob der Hauptfchuldrer dem Bürgen zum Schadenserfaße verpflichtet ift, wenn
er ihm die Geltendmachung der Einrede aus $ 770 3. DB. durch Genehmigung des anjedhtbaren
 NRechtSgefhäfts) unmöglich macht, beftimmt ih nad dent zwijlchen Bürgen
md Hauptfhuldner beftehenden Nechtsverhältniz (Dem. 2 zu $ 765); unter Umftänden
wird hierin eine unerlaubte Handlung (f. insbefondere S 826) zu erbliden fein. Das
gleiche gilt für die Entfcheidung der Frage, ob der Bürge dem Hauptichuldner gegenüber
zur Geltendmachung der Einrede auS 8 770 bei Meidung des BerlufteS feines Hegreßrecht8
 verpflichtet ijt (val. Bem. 7 zu S 768).
6. Analoge Borfchriften, Nach $$ 1137 Aof. 1 Saß 1 und 1211 Aoj. 1 Saß 1
fanı der Sigentümer gegen die Hypothek und der Verpfänder gegenüber
En Pfandgläubiger die nadh 8 770 einem Bürgen zuftehenden Einreden geltend
machen.
Eine ähnlidhe Beftimmung binfichtliG der offenen Gandel8gefellfdhaft ent
Gält HGB. S 129 Abf..2 und 3.

8 771.7
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubiger8 verweigern, folange
nicht der Gläubiger eine Zwangsvollitrecung gegen den Hauptichuldner ohne
Erfolg verfucht hat (Einrede der Vorausklaye).
, I, 764 Xbf. 1, Abf. 2 Sag 1; 1, 711 M6f. 1; IL, 755.
1. Einrede der VBorausfiage, Die Haftung de8 Bürgen ft ogrundfäglich
jubfidiär. Der Bürge erklärt durch die Nebernahme der Bürgfchaft nicht nur den
Willen, erft nad dem Hauptichuldner zu haften, fondern auch den Willen, nur zu haften,
wenn und foweit der IechtZweg gegen den Haupt] huldner frucdhtlos
Setreten morden ift. Das BOB. gewährt daher im Einklange mit dem gemeinen
echte (Dernburg, Pand. Bd. 2 5 79 Si 2, Windicheid-Ripp, Pand. Bd. 2 S. 1093 ff.)
und den meiften neueren Nechten CPLI. Il. I it. 14 88 283 ff, BLR. Il. IV cap. 10
S 11, fähf. ©B. $ 1461, Di, II, 668 Note 1) dem Bürgen die dilatorifhe) Einrede
der Dorausklage (beneficium excussionis oder ordinis), auf Grund deren der Biirge
\gleichviel, ob er gegenüber dem Hauptichuldner regreßberechtigt ift oder nicht) die Bes
jriedigung des Oläubiger8 infolange verweigern kann, als der Gläubiger
nicht eine SmwangSvollitredung gegen den Hauptihuldner erfolglos
verfucdht hat ©. 11, 667 ff, BG. 11, 365 CA VI, 492 ff., ©. 92; der in der I. Komm.
geftellte Antrag auf Befeitigung diefer Einrede murde abgelehnt, WB. IL, 468 ff).
Die Einrede der Borausklage gelangt nicht erft durch die Inanfpruchnahme des
Bürgen feitens des Oläubiger8 zur Entitehung, fteht vielmehr dem Bürgen als
joldem zu. Der Gläubiger braucht aber zur Begründung der Klage gegen den Bürgen
nicht @ behaupten, er habe die Zmwangsvollitredung gegen den Hauptichuldner bereits
ne Erfolg verfucht oder fei hiezu nicht N KHTOE (&amp;amp; 778), die Cinrede der Bor»
ausflage muß vielmehr, um Berücjidhtigung zu finden, vom Bürgen
BEE KO werden (Mt. II, 669; über das in diejer Beziehuag früher geltende
Recht f. ME. II, 669 Note 1). Hinfichtlih der Shadlosbürg[chaft f. unten Bem. 6, c.
Ueber die Beweislalt f. unten Bem. 3.
3, Begriff der Borausklage. Die „BVorausflage“ ift nicht fhon dann betätigt,
wenn eine Verurteilung des Hauptjhuldner8 erwirkt worden it (was ja beim Vorliegen
zineS anderweitigen vollitredbaren Titel gar nicht erforderlich ift), fondern erft, wenn
eine A gegen den Hauptichuldrer ohne Erfolg verfucht
vorden ift. .
. Beiteht die Bürgihaft für eine Geldforderung, fo muß die Zwangsvollitredung
 in die beweglichen Sachen des Hauptihuldner8 an feinem Wohnhik oder dent
Orte feiner gewerblidhen NiederlaNung oder art feinem Aufenthaltsorte verlucht werden
S 772 U61. 1). Beiteht die Bürgichaft für einen anderen Anfpruch, fo genügt c8,
daß irgend eine nach den Beitimmungen der ZPO. zuläffige, auf Erfüllung der Vers
pflichtung des Hauptfchuldner8 gerichtete Zwangsvollitrechung erfolglos ftattgefunden hat
der wenigften&amp;amp; verfucht worden it (M. 1, 669). Für den Fall, daß dem Gläubiger
ein BPfand- oder ZurückbehaltungsSredht an einer beweglidhen Sache des Hauptfchuldners
En muß er au aus diefer Sache Befriedigung juchen (S 772 Abi. 2 Saß 1, F. auch
Saab 2).

*) Gegen bie Einrede der Vorausklage de lege ferenda Unger in Ibherings Yahırb.
Bd. 29 6. 1.:; 1. auG Rohler S. 418 ff.
        <pb n="501" />
        1418 VII AbjHnitt; Einzelne Scouldverhältnifie.

. @8 genügt, daß der Gläubiger einmal die BwangsSvollitrecung gegen den Haupt
ihnfdner vhne Erfolg verfucht hat; der Bürge kann ch alfo nicht darauf berufen, daß
der Schuldner nachträglich zu befjeren Vermögensverhältnifjen gelangt fei oder daß eine
wiederholte Zwangsbollftredung zum BZiele Führen werde (Mi. II, 670, 672; Pland Bem. 4,
Iteumann Note 3 zu S 772, Crome S, 881, Dertmann Bem. 4, ROR-Komm. Bem. zu
3 771, Goldmann-Cilienthal S, 818, Fifdher-Senle Note 1; val. BLR. XL. I Tit. 14 8 306).
Dagegen kann der Bürge allerdings (gegenüber der Bezugnahme des Gläubiger8 auf 8 773
Mor. 1 Mr, 4) bis zum AbfOluffe der Berufungsinftanz geltend machen, daß während des
Kechtäftreits der Hauptichuldner wieder zu Bermögen gekommen jei (Urt. dD. Reichsger.
vom 23. September 1907 Recht 1907 S, 1401).
_ 8. Der Beweis, daß eine Zwangsvollitredung gegen den Gauptfchuldner erfolglos
verfucht worden ift, trifft, menn der Blirge die Einrede der Vorausklage geltend macht,
den Gläubiger MM. II, 669; Pland Bem. 3, Weyl Bd. 1 S. 497, Kuhlendek Note 1,
®oldmann-Lilienthal S, 817 ff, DVertmann Bem. 1, Dernbura &amp;amp; 288, Il, Crome 8 296
Anm, 64, Cc-Leonhard S. 569, Meisner Note 2 und nunmehr audh Schollmeyer S. 177
und Sijher-Henle Note 1).
‘. Die Einrede der Borausklage it ausgefdloffen:
a) in den Fällen des S 773; . ,
b) fie ftebt dem Bürgen ferner nicht zu, wenn die Bürgichaft für ihn ein
Handelsgefchäft {ft (GOB. SS 343 ff), e8 fei denn, daß der Bürge zu
den Handwerkern oder den Werfonen gehört, deren Gewerbebetrieb nicht
über oe! Se des Kleingewerbes hinausgeht (GOB. 88 349 Sag 1, 351, 4;
I. auch 88 5, 15).
Selbitverftändlih kann die Einrede der Vorausklage auch nicht in Frage
fommen, wenn zwar der Bürge, nicht aber der Gauptihuldner
galter (Bem. 3 zu S 768; Wmfcheid-Kipp, Band. Bd. 2 S. 1098, Planck
Bent, 7).
‚85. Die Verjährung des dem Gläubiger gegen den Bürgen zuftehenden Anfpruchs
wird nicht dadurch gehemmt, daß der Bürge auf Grund.der Einrede der Vorausklage
zur Berweigerung der Leiftung berechtigt ift 8202 Abi. 2). -
6. Nachbürgfhaft, Rücdbürgidaft und SchadlosSbürgfghaft.
a) Der Nah bürge ff. Bem. 9, a zu S 765) erfcheint a8 gewöühnlidher Bürge
für die von dem Hauptbürgen eingegangene Bürgihaftsverpflichtung; daher
iteot_ ihm in Beziehung auf die Bürgicdhaftsverpflichtung des Hauptbürgen
die Cinrede der Borausklage zu wie jedem anderen Bürgen dgl. Dernburg,
Band. S 79 Biff. 3). Steht dem Sauptbürgen die Einrede der VBorausklage
nicht zu, fo kann auch der NMacHhürge nicht vorherige ZwangsSvollfiredhung
zegen den Hauptichuldrer verlangen (M. 1, 672), e8 jei denn, daß der
Hauptbürge nach dem ECintritte des Nachblrgen auf die Einrede verzichtet hat
land Bem. 7 zu 8 773).
Auch dem Rücbürgen (f. Bem. 9, b zu S 765) fteht die Cinrede der
Borauskflage zu; der Bürge kann {ich alfo erit, wenn er die Zwangsvoll-}tredung
 wegen Teines KRegreßanfpruchs gegen den Hauptfchuldner ohne
Erfolg verfucht hat, an ihn Halten.
Der Shadlosbürge (|. Bem. 9, c zu 8 765) hat die Einrede der Boraus-Hage
 fchon auf ®yund der der Bürgfchaftsiübernahme beigefügten Ber, Oränkfung;
wie meit dieje Befchränkung reicht, muß im Wege der Auslegung ermittelt
werden (M. II, 672). Nach dem Begriffe der Schadlosbürgfchaft JO aber
(anders al8 bei der gewöhnlichen Biürgfchaft, f. oben Bent. 1) zur Begründung
der Klage gegen den Bürgen die Behanptung, daß die A
gegen den Hauptichulöner vergeblich verfucht und welcher Ausfall hiebei
erlitten worden jet; demgemäß kann der Schadlosbürge nicht fchon dann
belangt werden, wenn über das Vermögen des HauptichuldnerS der Konkurs
eröffnet ijt (vgl. &amp;amp; 773 6]. 1 Nr. 3), onhem erit, wenn das Ergebnis des
Konfursverfahrens und damit der Wusfall des Ofäubiger8 feftiteht vol.
Erome 8 295 Anın. 28, Schollmeyer S. 178, Planck Ben. 8 zu 8 773, Dernburg
 $ 288, VI, Sifdher-Henle Note 1).
N 7. Unzuläflig it die Verbindung der Klage auf Feltjtellung der eventuellen
Haftung des Bürgen mit der Leiltungskfage gegen den Hauptichuldrer J. Urt. d.
Reichsger. vom 20. Dezember 1904 Kecht 1905 S. 224). Nicht ausgefchloffen ijt dagegen,
mit der Klage gegen den Hauptichuldner eine Alage gegen den Bürgen zu verbinden auf
Geiftung für den Zall, daß der Gläubiger dur den Schuldner keine Betriedigung erhält
Planck Bem. 9. Ueber die Zwangsvollitrechung au8 einem derartigen Urteile 6 BNO.,

2)
        <pb n="502" />
        18. Titel: Bürgihaft. 88 771, 772.

1419

S 726 Abi. 1. Durch die Alage gegen den GHauptfchuldner wird die Verjährung der
Bürgfchaftsfchuld nicht unterbrochen (Vem. 1, b, 8 zu &amp;amp; 768).
8. Neber die guwongSbolftrechung au8 dent rechtskräftig beftätigten Ziuangsvergleiche
 gegen den Vergleichsbürgen, der ich die Einrede der Borausklage nicht aus-&amp;gt;rücfiih
 vorbebalten hat, |. RO. 8 194.

8 77.
Beiteht die Bürgjchaft für eine SGeldforderung, fo muß die Zwangsvollütredung
 in die beweglidhen Sachen des Hauptjchuldners an feinem WoHnfik und,
wenn der Hauptfchuldner an einem anderen Orte eine gewerblidhe Niederlaffung
Hat, auch an diefent Orte, in Ermangelung eines Wohnfikes und einer gewerbichen
 Niederlaffung an feinem Anfenthaltsorte verjucht werden.
Steht dem Gläubiger ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht an
einer beweglichen Sache des Gauptjchuldners zu, fo muß er auch aus diejer Sache
Befriedigung juchen. Steht dem Gläubiger ein joldhes Recht an der Sache auch
für eine andere Forderung zu, fo gilt dies nur, wenn beide Forderungen durch
den Werth der Sache gedeckt werden.
&amp;amp; I, 674 90601. 2 Saß’2, 3; IL, 711 Mof 2; ML 756.

” 4, 8 772 Ubi. 1 begrenzt das Erforderni8 der vorherigen erfolglofen ZwangsSvolljtrechung
 gegen den Hauptfhuldner (S 771) für den Fall, daß die Bürgichaft für eine
Geldforderung (f. ZRO. SS 808 ff.) übernommen worden {ft (vgl. Dem, 4 zu S 765).
Sn diejem Falle ijt zur Befeitigung der Einrede der Vorausklage erforderlich und
genügend, daß die Zmwangsbollftreckung (wegen der in Frage ftehenden, nicht wegen einer
Heliebigen anderen Zorderung, f. Urt. d. Reichsger. vom 3. März 1910 Recht 1910 Ir. 1558)
in die bewegliden Sacdhen des Hauptichuldners
a) an feinem WohHnfige ff. SS 7—11 und Bem. hiezu), .
A wenn der Hauptichuldner an einem anderen Orte eine gewerbliche
Niederlafjiung hat (vgl. Bd. I S. 64 Borbem. II, 2 vor 8 7, S. 67
Bem. 5 zu_8 7) auch an diefem Orte, N
menn der Hauptichuldner weder einen Wohnilik noch eine gewerblidhe Nieder-SH
 Dat, an feinem Aufenthaltsorte (vol. Bd. I S. 63 Borbem. I, 1
vor 8 7
verJucht worden it (ML. II, 669 ff., AG. IT, 366 ff., BP. VI, 197, ZWO. SS 803 ff.; 1. au
BOB. 88 773 of. 1 Nr. 2, 775 Nof. 1 Nr. 2). |
Sat der Hauptfchuldner an mehreren Orten feinen Wohnfig S 7 Abf. 2) oder
eine gewerbliche Niederlafung, fo muß die Zwangsvollftreckhung in feine beweglichen Sachen
an fämtlichen Örien verfucht werden. Ve ,
Unter den „bewegliden Sachen” des Hauptfdhuldner8 find nur körperliche
Segenftände (&amp;amp; 90) zu verfiehen; die Einrede der Vorausfklage ift daher bei der Bürg-Ichaft
 für eine a niht begründet, wenn der Hauptichuldner Lediglich
Srundftiüce dgl. ZwVS. 88 1 ff.) oder HZorderungen oder andere Vermögen8reGte
 (vgl. ZRO. SS 828 ff.) befibt: fie ift ferner nicht begründet, wenn
der Hauptfchuldner zwar bewegliche Sachen befibt, diefe jih aber nicht am Wohnfig
oder dem NMiederlafjungs- oder AYufenthaltsorte des Hauptfhuldners befinden ; anderfeits
auß die art nach Maßgabe des 8 772 auch dann verfucht werden, wenn
fi der Wohnjig, Niederlaflungs= oder Aufenthaltsort des Hauptichuldner8 im Uu3=fande
 befindet {f. aber $ 773 Abi. 1 Nr. 2 und 4).
. Neber den Fall, daß die Bürgjchaft für einen anderen AniprugG als eine
SGeldforderung befteht, |. Bem. 2 zu 8 771.
x 23, Wenn die Bürgfihaft fjür eine Geldforderung befteht, ift nad
8 771 of. 2 (vol. ZBO. 8 777) zur Befeitigung der Einrede der Boraustlage für den
Sall, daß dem Gläubiger ein Pfandrecht oder ein EN echt an
ziner beiwveglidhen Sache des Hauptihuldners zufteht (SS 559, 581, 585, 1204 {f., 1257 und
Bem. bhiezu, 273, GWS. $S 369 ff, $ 8 des Depotgef. vom 5. Suli 1896, ABO. 8 804),
au) der vorherige Berfucdh des Oläubiger8 erforderlidh, aus diefer Sache Beiriedigung
 zu erlangen (SS 1228 ff, 1257, GB. S 371, ZPO. SS 814 ff, KO.
S 127; N. IL 670, 8. VI, 197 ff). Ob das Bfand- oder Burückbehaltungsrecht vor oder
        <pb n="503" />
        ‘720 VIL Ybjdhnitt: Einzelne Schufdverhältniffe.

Wut der „eher na ln der Bürgichaft zur Entjtehung gelangt ift, begründet keinen
nterfchied.
Befteht jedoch das Pfand- oder Zurüdbehaltungsrecht audH zuguniften einer
anderen als der durch Bürgichaft TE AN EELUNG {fo gilt die8 nur, menn beide
Forderungen durch den Wert der Sache gedeckt werden. Sit diefe Borausjekung nicht
gegeben, ]o kann der Gläubiger von dem Bürgen auf die vorherige Geltendmachung feines
Pfand: oder Zurückbebaltungsrecht® nicht verwiefen werden CL. VI, 197; f. auch &amp;amp; 773
Mb). 2; vol. BBRO. S 777 Saß 2). | ,
Neber die Verpflichtung des durch Prand und Bürgfchaft geficherten Gläubiger8,
jür Erhaltung der Biandjadhen Sorge zu tragen, |. Urt. d. RNeichsger. vom
12. Oftober 1905 HJur. Wichr. 1905 S. 720 f und vom 25, April 1907 Htecht 1907
S. 698. Die Borfchriften des Abf. 2 gelten nur für den Fall, daß das Wiand= oder
Burücbehaltungsrecht an einer beweglichen Sache (f. oben Bem. 1) befteht; als Pfandcecht
 an beweglichen Sachen gilt aud das Bfandrecht an indofjablen Vapieren und Inhabervapieren
 (85 1292, 12938).
3. Beweislaft. Macht der Bürge die Einrede der Vorausklage geltend, fo hat
der Gläubiger nachzuweifen, daß er den Borfhriften des 8 772 DR 1 N PD geleiftet
hat (vgl. Bem. 3 zu S 771). Daß dem Gläubiger ein Pfand: oder Zurückbehaltungsrecht
zuftehe (S 772 ot. 2 Saß 1) hat der Blirge darzutun. Der Beweis, daß er auch aus
diefem Rechte vergeblidh Befriedigung verfucht habe, obliegt dem Gläubiger, mährend der
Nachweis, daß durch den Wert der Sache heide Forderungen gededt werden (S 772 Aof. 2
Saß 2) von dem Bürgen zu erbringen ift.
s Br Ueber den Wegfall der Sinrede der Borausklage |. 8 773 und Bem. 4
a1 .

8 778.
Die Einrede der Voraustlage ijt ausgefchloffen :
wenn der Bürge auf die Cinrede verzichtet, insbefondere wenn er {id als
Selbftihuldner verblirgt hat;
wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptjhwldner in Folge einer nach
der Uebernahme der BlürgjeHaft eingetretenen Nenderung des WohHnfikes,
der gewerblichen NMiederlajfung oder des Aufenthaltsorts des Hauptichuldurers
wejentlich erjchwert i{t;
3. wenn über das Vermögen des Haupt{huldners der Konkurs eröffnet ift;*)
4. wenn anzunehmen ift, daß die Zwangsvollftredung in das Bermögen des
Hauptjhuldner8 nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird,
In den Fällen der Nr. 3, 4 ift die Einrede infoweit zuläffig, al8 ih der
Sfäubiger aus einer beweglidhen Sache des Hauptfdhuldner8 befriedigen fan, an
der er ein Pfandrecht oder ein Zurücbehaltungsrecht Hat; die Vorfchrift des
SS 772 M6f. 2 Sag 2 findet Anwendung.
€ I, 6753; 1, 712; IL, 757,
1. Die Einrede der Borausfklage fteht dem Bürgen nach 8 773 nicht zu:
a) wenn er auf fie verzichtet hat.
«) Der Verzicht feßt einen Bertrag voraus (vol. 88 151, 305); er kann
fotwohl bei als nad Nebernahme der Büraichatt erfolgen; er fann
yerner fowohl au3drücklich al3Z auch HE bOt TOR MER erflärt
merden (Urt. d. OLG. Karlsruhe vom 5. Oktober 1906 Kipr. d. VL.
Bd. 14 S, 32) und ift insbefondere anzunehmen, wenn der Bürge
jofortige Veiftung zur Zeit der Fälligkeit verfprohen oder {ich al8
‚Selbitihuldner“ oder in einer Ähnlichen Form (3. B. alS „Selbitjabhler“,
 „famtverbindlich“, „fokidarifch“, vol. €. I 8 675 Nr. 1, B. I,
477) verbirgt et (8. IT, 670; vol. Dernburg, Band. Bd. 2 S 79
Anm. 15, Windfheid-Ripp, Vand. Bd. 2 S. 1095 Anm. 7, RLR. N. I

A

A Val. Bendir, Zur Auslegung des8 8 773 Nr, 3 BGB., Bayr. 8. f. RM. 1905 S, 126.
        <pb n="504" />
        18. Titel: Bürgjhaft. 88 772, 773. 1421

Eıt. 14 38 297, 307, BLRN. TI. IV cap. 10 $ 11 Ziff. 2, 3, NOS.
Bd. 34 ©. 157, M. 11, 670 Itote 1).
7b der Berzicht auf die Sinrede der Borausklage der 1Oriftlichen
Sorm S 766) bebarf, {ft zweifelhaft Das eS {ich hiebei um eine die
erpflichtung des Bürgen ber das gefeblicdhe Maß hinaus erweiternde
Nebenabrede handelt, dürfte Die ron? zu bejahen m (ebenfo
Dertmann Bem. 2, a, RON-Komm. Bem. 2, Windfcheid-Kipp, Band.
Bd. 2 S., 1098, der das Erfordernis der Schriftform für felbitverftändlich
 erflärt; and. Anf. Blanck Bem. 1, Achilles Note 1, Goldnann-Lilienthal
 S. 819 Ann. 32, Crome 8 296 Anm. 73, Neumann
Note 1, a zu 8 773 und Note 2, b zu S 766, Fildher-Henle Note 2).
Durch den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage wird der VBürge
1iht Gefamt{Huldner und die afzefforiihe Natur der
Bürgihaft nicht befeitigt, insbejondere die Anwendbarkeit der
38 767, 768, 770 nicht ausgeichloffen (De, 11, 670 f.; vol. Urt. d.
KReichäger. vom 31. Januar 1907 ROS, Bd. 65 S. 139, Urt. d. DLG.
Dresden vom 3. Juli 1902 Recht 1903 _S. 153; hinfichrlich des früheren
Rechtes {. Me. II, 671 Note 1, RMOGHSG. Bd. 20 S. 47 f., ROES.
Bd. 34 S. 156 ff., bayr. Oberft. LG. Bd. 3 S. 16). Neber das Er-U
 un der Kündigung gegenüber dem Hauptichuldrer f. Bem. 6, h
zu ,
Die zum Zwede der Sicherheit8leiftung erfolgte Bürg[{haftSerflärung
 muß den Verzicht auf die Einrede der Borausflage ent
halten (S 239 Ubi. 2; f. auch 88 571 AUof. 2 Sa 1, 1251 Abi. 2
Sab 2, RD. 8 194);
») wenn die Rechtsverfolgung (das iit da8 Verfahren von der Erhebung
5er Mage bi8 zur Durchführung der Zwangsvollitrecung, f. Urt. d. OLG.
Kolmar vom 8. Dezember 1905 Recht 1906 S. 50) gegen den he
;Ouldner S 772) dadurch eine wefentlidhe eh erfahren
jat, daß Diefer nach der Nebernahme der Sürgihaft feinen Wohn]ig,
jeine gewerblide Nicderlafjfung oder feinen Aufenthalt$-art
 f. Dem. 1, a—e zu $ 772) verändert hat, Ob eine wefentlihe
 Erihwerung der Mechtsverfolgung vorliegt, hat daz Gericht nach
reiem Ermefjen zu entfcheiden; unerheblich it, ob die Erfhwerung
ım Wechfel G. B. in der Verlegung ins Ausland) oder in der
Imbefanntheit des gegenwärtigen Wohniikes, Miederlaffungs- oder
Aufenthaltsort? begründet ijt (val. Urt. d. DLG. Kolmar vom 8, Dezember
1905 echt 1906 S. 50). Eine auf anderem Grunde HDeruhende
Erjchwerung der Rechtsverfolgung gegen den Hauptfichulbdner hat den Berluft
der Einrede nicht zur we Si. MT, 671, Z®. 1, 367, SJacubeziy, Bem.
S, 150; val. Dernburg, Band. Bd. 2 879 Anm. 11, Windfheid-Xipp, Pand.
85. 2 S. 1094 Anm. 2, 1024 Yum, 4, NOS. Bd. 6 S. 154 #., PLN. ZL I
Sn m Ey Tr TLIV cap. 10811 Biff. 6, Bl. f, RA, Bd. 46 S. 172 ff.,
MM. I, pte 9).
‚ Bur „Rechtsverfolgung“ im Sinne diefer Vorfichriff gehört auch die
Befriedigung des OfäubigerS ang einem ihnt zuftehenden. Pfand= oder
Burücbehaltungs8recht an einer beweglidhen Sache des Haupt{huldners.
Die Einrede der VBorausklage i{t daher nicht ausgefchloffen, wenn dem
Hläubiger ein derartiges Recht zufteht und defjen Geltendmachung durch die
Veränderung des Wohnfikes, der gewerblichen Niederlaflung oder des Auffhaltsorts
 des Hauptichuldner8 nicht oder nicht wefentlich erfhtvert wird
BIT, 476 ff.; Windfcheid-Cipp, Yand. Bd. 2 S. 1098, Planck Bem. 6 zu
3 a Note 4, di; vgl. 88 772 Abi. 2, 773 Abi. 2 und unten
inter d);
wenn der Hauptfhuldner in Konkurs geraten ift (MM. II, 671; vgl. Dern-Durg,
 Band. Bd. 2 8 79 Anm. 13, Windiheid-Ripp, Wand. Bd. 2 S. 1094
Anm. 4, ROS. Bd. 4 S. 123 ff., PLR. Il. I Tit. 14 $ 300, BLR. IL IV
cap. 10 $ 11 Biff. 6, Me. 11, 671 Note 4). Der GOläudiger braucht alto das
Ergebnis des Konkurfes nicht abzuwarten, Fanıt vielmehr gegen den Bürgen
Jofort feine ganze En geltend machen. ,
Zroß des Vorbandenfein8 diefer Vorausfekung bleibt aber nach
Ubf. 2 die Einrede der Vorausklage dem Bürgen in]oweit erhalten, als
Äü der Gläubiger aus einer beweglidhen Sache des Hanptihuldner3, an der
er ein Pfand= oder Zurücbehaltungsrecht hat, befriedigen kann
‘vgl. RO. 88 48, 49): dieS gilt jedoch, wenn dem Öläubiger ein fjolches Recht

;}
        <pb n="505" />
        422

VII Abichnitt: Einzelne Souldverhältniffe.

auch für eine andere als die durch Bürgfchaft gefidherte Forderung
zuftebt, nur dann, wenn beide Forderungen durch den Wert der Sache (
werden (P. II, 469, 476; Bem. 2 zu 8 772; RL. 83 48, 49, 127; Windicheid-Ripp,
 Land. Bd. 2° S. 1097 ff. ; .
Sit der Konkurseröffnungsbefchluß durch rechtSfräftige Entjcheidung
aufgehoben worden (FO. SS 108, 109, 116), fo werden hiedurch die Mechtsjofgen
 der Ronkursersffnung rüdgängig gemacht und die Einrede der Boraus-Mage
 fteht dem Bürgen wieder zu; dagegen bleibt die Einrede ausgefchloflen,
wenn das Ronkursberfahren eingeftellt (RD. 88 202 ff.) oder gemäß KO.
38 163, 190 aufgehoben wird (BVendix a. a. O., Fijcher-Henle Note 9, Gold
mann-Vilienthal S. 819, Neumann Hote 3, a; nach Blanc Bem. 3 {ol der
Konkurs die CGinrede nur befeitigen, menn er zur Zeit der Inanfpruchnabme
des Bürgen noch dauert; nach Urt. d. Keichöger, vom 23. September 1907
RÖR-Komm. Bem., 4] foll bei Aufhebung des Konkurfes auf Grund ZwangsergleihS
 oder Einftellung die Einrede wiederaufleben, wenn der Bürge
jeweift, daß der Hauptihuldner wieder zu Vermögen gekommen ift). Hinz
üchtlih der SchadlosbürgfiGhaft f. Bem. 6, c zu 8 771;
menn Die Pte in das Vermögen des Haupt/huldner8 vor =
ausfichtlidH nicht zur Befriedigung des Gläubigers8 führen
mürde, alfo ingbefondere bei notorijcher Zahlungsunfähigkeit des Haupt-[OHuldnerS;
 der vorherige Verfuch einer en Dotlitrechung würde in diejent
Salle iQ als zwecklofe Jormalität darftellen N. II, 671 f.; vgl. Dernburg,
Band. Bd. 2 8 79 Ann. 14, Windfheid-Ripp, Pand. Bd. 2 S. 1095 Ann. 5,
BURN. Il Tit. 14 58 284 ff, BLNR, IL IV cap. 10811 Biff. 5, Me. HM, 671
Note 5; vgl. audh S$ 2 des AnfechtungsgefeßesS vom 21. Juli 1879).
Hinjichtlih der Einrede der Borausklage bei Geldforderungen
j. 8 772, Urt, d. Rammerger, vom 25. Mai 1908 und Befehl. d. DLSG. Celle
bom 1. Yunt 1908, KRipr. d. OLG, Hd. 18 S. 41, 42.
. Die einfhränkende Borfchrift des Ab|. 2 (f. oben unter c) gilt auch
in diefem Falle (WB. II, 469, 476; Windfcheid-Kipp, Band. Bd. 2 S. 1098).
„Sit anzunehmen, daß die ZwangsSvollitreching zur teilmeijen Bez
jriedigung des Öläubigers führen wird, fo ift die Einrede für die ganze
VBürgfehaftsfchuld begründet (vol. ROE. Bd. 22 S. 48). Reicht das dem
Släubiger zuftehende Pfand: oder DE O nur zur teilweifen
Befriedigung des Gläubiger8 hin, fo ift die Einrede injoweit zuläflig. Sit
aber die Befriedigung aus dem Pfand: oder Burückbehaltungsrechte nach
Maßgabe des $ 773 Abi. 1 Nr. 2 wejentlidh erfhwert, fo ift, da auch die
Seltendmachung diefer Rechte zur Rechtsverfolgung gehört, die Einrede der
Vorausklage nach Ah. 1 Nr. 2 ausgefchloffen (f. oben unter b). ,
Neber das Recht des Bürgen, gegenüber der Bezugnahme des Gläubigers
auf &amp;amp; 773 Ubf. 1 Nr. 4 die während des RechtSitreit8 eingetretene Bejferung
an. des Hanpt{huldner3 geltend zu machen, f. Bem. 2
zu .
2, Beweislait. Daß eine der Vorausfeßungen des 8 773 Nr. 1—4 gegeben und
baher die Einrede der Vorausklage ausgefchlofjen ift, hat der Gläubiger zu beweifen.
Hinfichtlih des Abt. 2 vol. Bem. 3 zu $ 772. ;
3. Ueber weitere Fälle, in denen die Einrede der Borausklage nicht laß greift,
|. Bem. 4, b und c zu 8 771.

8 774.*)
Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des
Släubigers gegen den Hauptihuldner auf ihn über, Der Nebergang kann nicht

*) Val. RiG. Tielfch, Zur Lehre vom beneficium cedendarum actionung, Öreif&amp;amp;w.,
Ynaug.=Difi., Greifswald 1899; W. Walter, Die Fälle de8 beneficium cedendarum actioaum
 und ihre juriftiihe Natur nad) Pandektenredht unter Berückfichtigung des BOB. f. d.
Deutfche Reich, Erl. Inang.-Difj., Breslan 1899; X. Roth, Das Rückgriffsrecht des Bürgen,
Noftoder Ynaug,-Difi., Breslau 1903; AU. Koban, Der Kegreß des Büirgen und Pfandeigentümer3
 nach Öfterreichiihem und deutfhem Recht, Graz 1904; F,. Schulz, Rückgriff und Weiter:
griff, 1907; €. Zeitimann, Zur Auslegung der Beftimmung, daß der kraft Gejeßes erfolgende
Üebergang einer Forderung nicht zum Nachteile de8 früheren Gläubiger8 geltend gemacht
werden fan, BL {. RA, Bd. 74 S. 77 f.; Bendirx, Teilleiftung des Bürgen — Konkur8 des
Haubtidhuldnera, Recht 1910 S. 686 $.
        <pb n="506" />
        18, Titel: Bürgihaft. 88 778, 774. 1423

zum NachtHeile des Gläubiger geltend gemacht merden, Einwendungen des Haupt-Iuldners
 au8 einem zwijchen ihr und dem Bürgen beftehenden Rechtsverhältniffe
Sleiben unberührt.
Mitbürgen haften einander nur nach S 426.
$ I, 676; IL, 718; IL, 758,
. i, Die rechtliden Beziehungen zwijhen dem Bürgen und dem Haupt:
jOuldner befitimmen fh im allgemeinen nach dem zwifdhen ihnen beftehenden
NRechtsvberhältnis (BVem. 2 zu S 765). HGHienach ift insSbefjondere die Frage zu entheiden,
 ob und in welchem Yınfanae der Bürge, der den Gläubiger befriedigt hat, gegen
den Haupt{huldner Kegreß zu nehmen berechtigt ijt. Liegt ein Uuftrag zugrunde, fo
ändert in diejfer Ginficht S 670 val. Urt. d. Meichsger. vom 12. Oktober 1907 Iur. Wir.
1907 S. 831), liegt eine Ge{häftsführung vobne Auftrag zugrunde (val. Urt, d.
Rammerger. vom 5. März 1903 Ripr. d. DLSG. Bd. 6 S, 453 ff.), jo findet $ 683 (|. auch
5 684) Anwendung val. SI 8676 a. ES, M. NM, 674 ff, B. Il, 479). GSinfichtlich der
Verjährung diefer Anfprüche gelten die allgemeinen SGrundfäße.
‚ Daneben beftimmt aber $ 774 allgemein, daß ohne Nückficht auf das
zwifiden dem An und dem Hauptfhuldner beitehendbe RNehtSver-Hältnis,
 foweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, deffen Sorderung gegen
den Hauptfhuldner auf den Bürgen übergeht. Der Bürge, der den Gläubiger
befriedigt, tut dies (menn er nicht etwa wie ein Dritter nach S 267 leiftet) nicht in der
Abficht, die Schuld des Hauptihuldner8 zu tilgen, fondern um feine Bürgfehaftsverbindtichkeit
 zu erfüllen; durch die BE des Gläubiger8 erlifcht die Bürgfichaft3tchuld,
die Forderung des Gläubiger8 gegen den Hauptichuldner dagegen bleibt beftehen und geht
auf den Bürgen über (vgl. DVertmann YBem. 1, b, Goldmann-Lilienthal S. 819 ff). Das
Sefep ftatuiert alfo hier einen Zall der „Nebertragung einer Jorderung Fraft Gefekßes“
$ 412, cessio ficta, subrogatio), während dag gemeine Recht dem Bürgen lediglich das
jog. beneficium cedendarum actionum in der Jorm der exceptio doli gewährte
0. 11, 672 ff, OS II, 367; val. Dernburg, Band. Bd. 2 8 80, WindfhHeid-Ripp, Band.
Bd. 2 S. 1104 ff, BLR. ZL. L Tit, 14 88 338 ff, BLN. Il. IV cap. 10 88 14, 15,
Er Kl 1. 345, Bd. 18 S. 236 ff, bayr. Öberft. LG. Bd. 11 S. 176 FF, M. 1,
ote 1, 2).
Weichen diefer beiden Anfprüche der Bürge geltend machen will, ift feinem Ermefjjen
 überlaffen (ebenfo Urt. d. Neichsger. vom 17. OÖftober 1904 ROE. Bd. 59 S, 209);
er fann auch beide Anfprüche verbinden; Hat er aber mit der einen Klage SE Befriedigung
 erlangt, fo i{t die andere Klage erlofchen (vgl. Schollmeyer S. 176 ff., Dernburg
 8289, I, 3, Crome $ 297 Anm. 10, Plan Bem. 1, b).
2, Bu 8774 Nbf. 1 Sag 1.
a) ft De 74 Abi. 1 Sa 1 normierte Forderungsübergang tritt ein,
gleidhbiel,
x) ob bie Befriedigung des Ölänubiger8 feitenz des Bürgen durch
Srfüllung (8362) oder in anderer Weife erfolate, z. SB. durch
Veiltung an Erfühlungs Statt (8 364), Hinterlegung“ (88 372 ff., 378),
Aufrechnung (SS 387 ff., 389; vgl. Bem. 1, b, d zu S 770), vder im
Wege der Zwangsvollftredung Meumann Note 2, a); die bloße Sicher
itellung ift Feine Befriedigung (Urt. d. OLG. Naumburg vom 13. Fe:
öruar 1906 Yipr. d. DLS, Bd. 13 S. 430); im Falle des Erlafjes
Ziegt „Befriedigung“ des Gläubigers durch den Bürgen vor, wenn der
Srlaß lediglich zuguniten des Bürgen erfolgt it vgl. DVertmann
Bem. 2, Ftidher-Henle Note 2, Plan Bem. 3, b, Dernburg $ 289
Anm. 6, Hoth a. a. OD. S. 38 ff); .
»% dem Bürgen die CSinrede der Borausklage zufteht oder nicht
{88 771—778; vol. BLM. IL. IV cap. 10 514 Ziff. 2);
ob die Bürgichaft im Einverftändniftie mit dem Hauptfhuldner
»er ohne deffen Wiffen und Willen (f. Borbem. 2, b) über:
Tmmen worden ift (M. IL, 678 ff.; 1. aber Ubi. 1 Sag 3 und unten
Bem. 4).
b) Da die Forderung des Gläubigers durch den Iraft GefeßeS eintretenden
Nebergang inhaltlich nicht verändert wird, befteht für fie nach dem Nebergange
 die gleiche A U wie vorher Mantey in Sruchot,
Beitr, Bd. 42 S. 553 f., Pland Bem. 4, Goldmann-Lilienthal S. 821 UYnm. 5,
Matthiaß S. 367, RNORNR.-Konmm. Bem. 1; and. Anf. Iofef in Gruchot, Beitr.
Bd. 42 €. DD. Hinfichtlich der Verjährung der Anfprüche, die dem Bürgen

3)
        <pb n="507" />
        VIL Ab{hnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

gegen den Hauptfchuldner aus dem zwifdhen ihnen beftehenden Nechtsverhältnifie
 zuftehen, |. oben Bem. 1 A6j. 1.
») Befriedigt der Bürge den Gläubiger nur teilmeife, fo erwirbt er auch
nur einen entfprechenden Teil des Gfäubigerrecht3.
1) Gemäß 88 412, 401 gehen mit der Forderung GEBE den Hauptihuldner auch
die für diefe beftehenden Nebenrecdhte (Gypotheken, Pfandrechte, Konkunrsprivilegien
 u. dal.) auf den Bürgen über, auch wenn fie erft nad) Der
Nebernahme der Bürafchaft Hinzugetreten {ind (M. II, 674; vol. Urt. d.
Meichsger. vom 20. Dezember 1901 äh]. Arch. Bd. 12 S. 746, vom
i. März 1905 ROS. Bd. 60 S. 191 ff. und vom 16. Oktober 1907 Sur.
Wir. 1907 S. 745). Auf Grund des &amp;amp; 401 Abi. 1 gehen auf den Bürgen
inSbefondere auch die Nechte des Gläubiger8 gegen einen Dritten über, der
durch einen zugunften des SGläubiger8 gefchloffenen Erfilungsibernahmevertrag
 neben dem urfprünglidhen Schuldner als Gejamtihuldner in das
Schuldverbältnis eingetreten ijt (Urt. d. Meicdhsger. vom 7. ebruar 1907
NOEC. Bd. 65 S. 169 ff. und vom 16. Oktober 1907 Yur. Wichr. 1907
S. 745 ff). Bei mehrfacher Sicherung des Gläubiger8 gilt die8 jedoch
nur, wenn die Sicherung vom Hauptfchuldner, nicht dagegen, wenn jie von
zinem Dritten gewährt it {f. unten Bem. 8).
Nach SS 412, 402, 403 ijt der Gläubiger verpflichtet, dem Bürgen, der ihn
Defriedigt hat, die zur Geltendmachung der Forderung gegen den Haupt
IcOuldner nötige AnSinunft zu erteilen (vgl. Urt. d. OLG. Braunfchweig
vom 16, Juni 1904 Seuff. Arch. Bd. 61 Nr. 132), die zum Beweife der
Horderung dienenden, in feinem Befiße befindlichen Urkunden al 53:
[iefern und ihn auf Verlangen eine öffentlidhH beglaubigte Urfunde
 über die Anerkennung des HorderungSübergangs
au8szultellen, deren Mojten der Bürge zu tragen und borzufchieBen hat
u 674; f. Bem. 4 zu $ 403; vol. PLR. {. I Sit. 14 $ 339, MM. 11, 674
tote 3).

f) Muh der Anfpruch auf Zinfen gebt nur infoweit auf den Bürgen über,
als diefer den Gläubiger befriedigt hat; dagegen erlangt der Bürge keinen
AUnfpru auf diejenigen Zinfen, die der Gläubiger vom Hauptichuldner zu
fordern hätte, wenn er nicht befriebigt morden wäre (Urt, d. Neidhsger. vom
12. Oktober 1905 ROGES. Bd. 61 S. 347.
g) Der Üebergang der Forderung des Glänbiger8 gegen den SHauptfchuldrer
auf den den Gläubiger befriedigenden Bürgen kaun durch Vertrag au8=-gef
 loffen werden (Urt. d. DLSG. Stuttgart vom 30. Januar 1903 Recht
1904 S. 529).
Sit dem Hauptihuldner (3. B. durch AWkkord) ein Teil feiner Schuld erlaffen
worden, Jo kann der Bürge, der den Gläubiger für den hHiedurch erlittenen
Ausfall fhabdlo8 gehalten hat, nicht Keagreß gegen den Hauptichuldner nebmei,
da die durch Erlaß untergegangene Zorderung nicht auf den Bürgen über
vn fonnte (Urt. d. DLG. Hamburg vont 25. September 1906 Ripr. d.
DL®. Bd. 13 S. 4830 ff).

8, Eine Einjhränfung erleidet der Grundfab des 8 774 Abf. 1 Sab 1 nach Sag 2
infofern, al8 der Nebergang der Forderung auf den Bürgen nicht zum Nachteile des
GläubigerS geltend gemadt werden kann (vol. &amp;amp;8 268 Abi. 3 Sab 2, 426
Abi. 2 Sag 2, 1607 Hof. 2 Sag 3, 1709 Ubi, 2 Saß 2; f. auch 53 1164 Abl. 1 Sab 2,
1176; binjichtlich des in diefer Beziehung früher geltenden Rechtes |. M. 11, 674 Note 2,
Dernburg, Band. Bd. 2 8 80 Anm. 8, ROSE. Bd. 3 S. 184 ff, Bd. 8 S. 293),
Ueber die Bedeutung diefes Sakes f. Bem. 4 zu 8 268; val. en land Bem. 5,
NOR.-Komm. Bem. 3, Dernburg S 289, 11, 2, Goldmann-Lilienthal S. 820 Anm. 3,
Schollmeyer S, 175, Düringer-Hadhenburg, HGB. 1. Aufl. Bo. 2 S. 287 ff, W. Cor.
Du in Bl. f. RA. Bd. 67 S. 237 ff, Zeitlmann und Bendix a. a. D., RÖS. Bd. 53
S. 405.
Hat alfo der Bürge, der fih für eine hypothekarifch geficherte Forderung verbürgt
bat, den Gläubiger zum Teil Bela fo gebt Fraft Gefeßes der entfprechende Teil der
Sorderung mit der entfprechenden Teilbypothek auf ibn über, diefe Teilbhybotherk ftebt
00 der dem Gläubiger verbleibenden N im Range nach (val. Bd. I S. 743
Ob © Rn und 4, a zu $ 1143, Urt. d. DLOG. Stuttgart vom 1. Dezember 1905 Recht
        <pb n="508" />
        18, Titel: Blürg{jhaft. 3 774 1425

Einwendungen des HauptfjhuldnerS gegenüber dem Bürgen,
1) Macht der Bürge, der den Gläubiger befriedigt Hat, gegen den Hauptichuldner
auf Grund des zwifdhen ihm und diefem beitehenden Nedht8-verhältniffes
 (3. B. Auftrag, Gejcbhäftsführung obne Auftrag) Keareßmnfprüche
 geltend 0. oben Bem. 1 Abi. 1), 10 f{tehen dem Hauptichu dner
’e(bftverftändlich die aus diejem RKechtsverhältniffe ‚ich EEE CN Einmyendungen
 zu. Dagegen kann der Hauptihuldrer dief em Unfpruche des
Bürgen gegeniiber nicht mit einer ihm Gegen den Gläubiger zuftehenden
a erung aufredhnen (Urt. d. Reichsger. vom 17. Oktober 1904
ROCS. Bd. 59 S. 207 ff).
Macht der Bürge die nach $ 774 Abi. 1 Sab 1 auf in übergegangene
Sordherung des @läubiger$ gegen den Hauptichuldner geltend (f. oben
Bem. 1 WAbf. 2), fo fteben nach 88 412, 404 dem Hauptfhuldner die Einmendungen
 3zu, die zur Zeit des Horderungsübergangs3 gegen den Gläubiger
begründet waren (3. B. daß die Horderung noch nicht fällig fei, wenn der
Bürge den Gläubiger vor en der Forderung befriedigt hat, vol.
Dernburg 8 289 Anm. 12). Der Bürge für den Ausiteller und Indoffanten
eines WechjelS erlangt durch Einlöfung des Wechfels auch die Rechte gegen
den Alzeptanten, jedoch belaftet mit den dem Abzeptanten gegen den. Muse
;teller zuftebenden Einwendungen (Urt. d. Keichsger. vom 13. Oktober 1905
Seuff. Arch. Bd. 62 Nr. 84; and. Unf. Urt. d. OLG. Hamburg vom
3. November 1906 23. 1907 S. 359 ff.)
Nah S 774 Ab, 1 Saß 3 fan der Hauptfchuldner aber auch dann,
wenn der Bürge die nach S 774 Abf. 1 SaB 1 auf ihn übergeg angene
Sorderung des Släubigers geltend macht, ibm diejenigen Ein»
vendungen entgegenfeßen, die {ich au8 dem zwifden ihm und dem
Bürgen beitehenden Ned tSverhältnis ergeben (. oben unter a).
Dat 3. DB. der Bürge fich in der Abficht verbirgt und den Gläubiger be-"riedigt,
 um dem Hauptichuldner ein Geldhent zu machen, oder ft er dem
Hauptichuldner gegenüber auZ einem befonderen Rechtsgrunde zur Be:
‘riedigung des Släubiger8 ohne Anfpruch auf Erfab verpflichtet gewefen,
‘9 fanı er die auf ihr übergegangene a bes ®läubiger8 gegen den
Dauptichuldner nicht geltend machen IM. II, 674; f. auch das oben unter a
&amp;gt;rwähnte Urt, d. Neichsger.).

J

5. DBefriedigt der Bürge den Gläubiger, ohne eine der Forderung entgegen:
itedende Einrede des Haubtidnldners geltend zu machen, fo verliert er den Negreß
gegen den Hauptichuldner infoweit, al8 die Einrede der Horderung entgegengeftanden
wäre, da die Einrede nunmehr auch ibm al3 Rechtsnachfolger des ®läubigers&amp;amp; entgegenitebt
 (88 412, 404; f. oben Bem. 4, b; vol. BLR. Ihl. IV cap. 10 8 15 Biff. 6, Täch!.
SS. S 1471 Saß 2). Aus einem etwa vorliegenden Auftragsverhältniz oder au der
Sefchäjtsführung obre Auftrag wird er, wenn ihm das Beltehen der Einrede bekannt
war (für den gegenteiligen Zall f. SS 670, 683), regelmäßig um deswillen feine Nechte
ableiten fönnen, weil er in foldem Falle nicht auftragsgemäß bzw. nicht im Interelle
des HauptichuldnrerS gehandelt hat IM. 11, 676; bal. das in Bem. 4, a erwähnte Urt. d.
Heidhsger.). Inwieweit der Bürge vom Öläubiger daz Geleiltete zurücfordern Kanır,
beftimmt jich nach 88 812 ff. DBefriedigt der Dürge ben Oläubiger in Unkenntnis
davon, Daß die Haupifhuld bereits getilgt ift, jo fann ein Nebergang nach
3 774 of. 1 Saß 1 nicht Bla greifen, der Bürge kann aber, insbefondere wenn
?r in entfchuldbarer Unkenntnis gehandelt hat, nach S 670 oder $ 683 regreßberechtigt
jetn; felbftverftändlich muß er folchenfall8 die ihm qcoen ben Gläubiger zujtehende con-Jictio
 indebiti dem Hauptfchuldner abtreten (vol. Vertmann Bem. 1, c und 6, RNONR.-m
 Dem. 4, Bland VBem, 6, g, Dernburg 8 289, IN, 2, Goldmann-Lilienthal S. 821
Anm. 5).
0: 0b der Bürge verpflichtet ift, vor Befriedigung des Gläubiger8 hiezu
die Genehmigung des Hauptjhuldners zu erholen und nach Befrie:
digung des @läubigers dem Gauptfhuldner hievbon Mitteilung zu
machen, beftimmt fich nach dem en ihm und dem Hauptichuldner beftehenden Recht3-verhältnis
 (|. in8be]. SS 666, 681; 3%. II, 675 ff, A®. Il, 468 if.; Dal. BLM. ZU I
Sit. 14 8$ 342 If, BLR. Il. IV cap. 10 8 14 Biff. 3—5, äh. GB. 8 1478).
Bol. hiezu Dertmann Bem. 6, Endemann I 8 192 Anın. 10 und 11, Bland Bem. 6, a,
Soldmann-Lilienthal S. 821 Anm. 5, Sifcher-Genle Note 2, Dernburg &amp;amp; 289, IM, 2, Crome
S 297 Anm. 23, Neumann Note 4, c.
Hinfichtlih der Streitverkündung f. ZBO. 88 72 ff.
Staudinger, BB, Mb (Schuldverhältniffe. Engelmann: Bilralbaft), 5/6, Auf, &amp;gt;
        <pb n="509" />
        ‘26 VII. Abidnitt: Einzelne Schuldverhältnifje,

6.*) Hat einer von mehreren Mitbürgen den Öläubiger befriedigt, jo geht nicht
etwa mit Der Forderung gegen den Gauptfchuldner auch das echt des G©läubigers gegen
jämtliche übrigen Mitbüurgen in vollem Umfang auf ihn über; nah $ 744 Abf. 2 Haften
gielmehr Mitbürgen einander nur nad 8 426, alfo mangelS anderer
Bereinbarung nach Kopfteilen MM. II, 674, RP. 11, 478; 1. hiezu insbefondere
Rremer, Die Mitbürgihaft S. 172 f., Dertmann Bem. 3, a, ROR.- Komm Bem. 5, fowie
anten Dem. 8; Wr Dernburg, Band. Bd. 2 881, 11, 2, Windicheid-Xipp, Pand. Bd. 2
S, 1106, ROSE. Bd. 18 S. 236 ff, bayr. OYberft. LO, Bd. 1 S. 80 ff). Dies muß auch
air den Sn gelten, daß der Vebergang der Forderung auf den Bürgen nicht Kraft
Sefehe3, Tondern auf Grund Vertrags erfolgt (Urt. d. DLS®. Hamburg vom 22. Dezember
1903 pr. d. OLG. Bd. 9 S. 15). GHinfichtlih der Anwendbarkeit des S 774 Abt. 2 auf
mehrere Wecdhjelbürgen f. Urt. d. Reichsger. vom 1. Oktober 1902 NOS. Bd. 52
S, 292 ff. Ueber die Anwendbarkeit des &amp;amp;$ 727 ZPO. f. Urt. d. DLG. Hamburg
vom 21. Samıar 1907 Kipr. d. OLG. Bd. 18 S. 44.
Ueber das Verhältnis mehrerer Mitbürgen gegenüber dem Gläubiger f.
S 769 und YBem. hiezu.
Neber Aufgabe eines Borzug$&amp;amp; oder Sicherheitsrecdht8 durch einen
Mitbürgen f. Bem. 2, h zu S 776; über daZ Kecht eines Mitbürgen, zwedz3 Rücgriffs
gegen die übrigen Mitbürgen von dem Gläubiger NuSkunft zu verlangen, f. Urt. d.
DS. Braunfhweig vom 16. Yunt 1904 Seuff. Arch. Bd. 61 Nr. 132.
7. Bejondere Arten der Bürgfchaft.
a) Die Vorfchriften des 8 774 gelten audh für den Nach bürgen (vol. Bem.
9, a zu S 765). Durch Befriedigung des Gläubiger8 erlangt der Nachhürge
nicht nur die Nechte des Gläubiger8 gegen den Hauptbürgen, fondern auch
Ta Nechte, die dem Gläubiger gegen den Hauptichuldner zufiehen
Mland Bem. 11, Dernburg 8 289 Anm. 4).
Auch für die RMücdbürg]hHaft dgl. Bem. 9, b zu $ 765) find befondere
Behimmungen nicht getroffen; wie Crome S. 883 zutreffend herborhebt,
Handelt e8 fichH bei der Inanfpruchnahme des Rückblrgen durch den Bürgen
nicht um Regreß, fondern um den Hauptanjpruch aus dem Sttefbüroichaftevertrag
 (f. auch RGR-Komm. Tem, 5), Ueber die Haftıng des Rücblürgen
2u8 einem AYuftragsverhältnilfe |. Urt. d. Meicdhsger. vom 7. Oktober 1909
Recht 1909 Nr. 3341.
Hat der Schadlosbürge (val. Bem. 9, c zu $ 765) den Gläubiger teilweije
 befriedigt und der Gläubiger Ddiefe Leiftung unter Morbebalt feiner
Rechte angenommen, fo fann int Konkurfe des Hauptfhuldner8, folange der
Sfkäubiger nicht vollitändig befriedigt it, der Bürge feine nur eventuelle
Rückgriffsforderung nicht geltend machen (Urt. d. Meichsger. vom 2. Mai
1905 echt 1905 S. 312).
8. Entipredende Anwendung des 8774. NachH S 1143 Abi. 1 Cab 2 finden
die Vorichriften des 8 774 Abi. 1 auf den GrundftüczZeigentümer, der, ohne her-Jönlicher
 Schuldner zu fein, den Gläubiger befriedigt, nach $ 1225 Sat 2 die Borfchriften
de8 gefamten 8 774 auf den Verpfänder, der, ohne perfünlicher Schuldner zu fein,
den iandaltubiger befriedigt, entfprecdhhende Anwendung.
zu 8 1143 M6f. 1 Sa 2 f. Bd. I S. 743 Ben. I, 3, a und 4, a zu $ 1143.
. u 81225 CSag 2, insbefondere über die außerordentlich beftrittene Frage, wie fich
die Nechtslage gefaltet, wenn fowohl ein Bürge al3 ein Drittverpfänder vorhanden it
und einer von Dielen den Gläubiger befriedigt, f. Bd. 11 S. 963 N. Vem. 2 zu $ 1225
und die dort (S. 963 Note *) erwähnte Literatur fowie Dertmann Bem. 7.
9. SHinfichtlich des Internationalen Privatrecht8 |. Urt. d. NReichsger. vom
12. Oftober 1905 ROSE. Bd. 61 S. 347 ff.; hinfichtlihH der NMebergangszeit |. Urt.
d. Reichsger. vom 17. Juni 1905 Iur. Wichr. 1905 S. 486,

»°

8 7756)
Hat fiG der Bürge im Auftrage des Hauptichulduers verbürgt oder fichen
im nach den Vorichriften über die Geichäftsführung ohne Auftrag wegen Der

* Bol. DO. Nudorff, Zu BOB. 88 426, 774 Abi. 2, Die Ausgleidhungsforderung
be8 Bürgen gegen Mitbürgen, Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. 101 S. 4083 fli.; ®. Schneider,
Der Ausgleich unter mehreren für eine Kontokorrentjhuld Haftenden Bürgen, HoldheimsMSchr.
Xahrg, 15 S. 1ff.; Sternberg, Die Verteilung der Haftungslajt bet mehrfacher Sicherung
»iner Sorderung, Gruchot, Beitr. Bd. 52 S. 545 ff.
*%) Bal. Roth (NMote * zu 8 774) S. 60 ff.
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        18. Titel: Bürgihaft, 88 774, 775. 1427

YHebernahme der Bürgichaft die Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptihuldner
‚u, {o fann er von diejem Befreiung von der Bürgfjchaft verlangen:
1. wenn fih die Vermögensverhältniffe des Hauptichuldrers wejentlich veriOhlechtert
 Haben;
wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptjehuldnrer in Folge einer nach
der Nebernahme der Bürgjchaft eingetretenen Nenderung des WohHnfiges,
der gewerblichen Niederlaffung oder des Aufenthaltsorts des Hauptjhulduers
mefjentlich erjchwert ift;
wenn der Hauptjchuldner mit der Erfüllung feiner Verbindlichkeit im
Verzug ft;
wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollftrecbares Urtheil auf
Erfüllung erwirft Hat,
Sit die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, fo kann der Hauptichuldner
dem Bürgen, ftatt iHn zu befreien, Sicherheit leilten,
£, 1, 6773; HM, 714; III, 759,
. „8 775 gewährt dem Bürgen, deffen ItechtSlage fich Teit Eingehung der Bürgihaft
 ohne fein Zutun infolge befonderer Umftände (f. unten Bem. 2) ungünftiger geftaltet
dat Anfprucg auf Befreiung von der Bürgicdhaft gegenüber dem Hauptichuldner (eine
Art „antizipierten Negrefle8“, |, Crome S. 886). Da aber durch den Bürgfchaftsvertrag
an fi rechtliche Beziehungen zwilcdhen dem Bürgen und dem Hauptfchuldner nicht ent
Iteben (Bem, 2 zu S 765), Inlipft das Gefeß diefen Anfyruch des Bürgen an die Vorau8-jeßung,
 daß er entweder im Nuftrage des Hauptfchuldrers {ih verbürgt hat
SS 662 {f.), ohne daß ihm al8 Gefchäftsführer obne Auftrag nad Maßgabe der
55 679, 683, 654 die Nechte eines Beauftragten gegen den Haupifchuldner zuftehen (Me. 11,
576 ff, 3. 11, 368; val. Dernburg, Band. Bd. 2 8 80, II, 1, b, Windfheid-Ripp, Band.
U U 1104, PLR. ZA. I Tit. 14 88 356 ff, BLR. IL IV cap. 10 8 17, M. I, 677
Note 1).
a) Dem eigentlichen (unentgeltlidhen) Auftrage wird binfichtlich der Anmendbarfeit
 des 8 775 ein Dienft=-oder Werkvertrag, dereine GefdhHäftsvdeforgung
 zum Gegenftande Hat (S 675), gleidhzuftellen fein (fo mit
echt Sijdher-Genle Note 2, Pland Bem. 2, ®oldmann-Lilienthal S. 822
Ann. 7, Staub, Komm. 3. HOB. Anm. 36 zu 8 349; and. Anf. Düringer-Hachenburg,
 SGB. 1. Aufl. Bd. 2 S. 290, Koth a. a. OD. S. 68).
Die Befreiung des Bürgen kann der Hauptfchuldner entweder dadurch
yerbeiführen, daß er jeine eigene Berbindlichteit tilgt (wodurch auch
5ie Bürgichaftsfchuld erlifcht) oder daß er den ®läubiger veranlaßt, unentzeltlich
 oder gegen Entgelt, eventuell gegen Befchaffung auderweitiger Sicherheit,
 den Bürgen au8 der Haftung zu entlajfen (vgl. Crome S. 886).
BELLE diefer Wege der Hauptichuldner wählen will, ft feinem Ermefjen
iberlaffen.
Die Bollftiredung des auf Befreiung Iautenden Urteil® erfolgt nach
taßgabe des $ 887 ZRO. (vgl. ROGE. Bd. 18 S. 435 ff.) .
Der AnfpruG auf Befreiung Mt beim Vorliegen der im $ 775 erwähnten
Borausfebungen auch dem Bürgen zu, der auf die Cinrede der VBorausflage
 verzichtet hat (DM. IN, 677; vol. ROES. Bd. 8 S. 262 ff.); dagegen
jan der Bürge Befreiung infoweit nicht verlangen, al8 ihm gegen den Haupt-OHuldıuer
 kein Rücgriffsrecht zufteht. ,
Der Verpflichtung, den Bürgen zu befreien, Kann {ih nad) $ 775 AWbf. 2
der Hauptichuldner, wenn die Hauptverbindlidgkeit nod nicht
jällig ilt (alfo nur in den Fällen des 8 775 Abo]. 1 Nr. 1. und 2) dadurch
entledigen, daß er dem Bürgen Sicherheit leiltet und zwar auch dann,
venn er {chon rechtSfräftig zur Befreiung verurteilt ift (SS 232 ff.; PB. I,
479 ff.; vgl. $ 257 Sa 2). Die Sicherheit ift dafür zu eiften, daß bei
Hälligfeit der Hauptverbindlichkeit die Befreiung des Bürgen bewirkt werde,
nicht für die Erfabanfprüche, die fih für den Bürgen aus der Erfüllung
der Bürgfchaftsverpflichtung ergeben (R. IN, 480). Die Anficht von Kremer
Die Mitbürgichaft S, 120 Ed daß der Bürge, der vor Fälligkeit der Haupt
verbindlichfeit Sicherheitsleittung erlangt bat, nicht berechtigt fei, nach Einaf


nn
7
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        ‘28

VIL AbfdHnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

tritt der Fälligkeit der Hauptverbindlichfeit Befreiung zu verlangen, it uns
tree) (Urt. d. RMeichSger. vom 22. September 1904 KOS. Bd. 59
. 10 HM.)
Dem Bürgen fteht ein Anfpruch auf Sicherheitsleitung nicht zu.
®) Neber die Unanwendbarkeit des 8 775 auf die bloße Mitunterjhrift
sine8 Wechijel8 |. Urt. d. DLG. Marientverder vom 11. Sunt 1905
Recht 1905 S. 431.
„2. Die Umjitände, die den Bürgen nach S 775 berechtigen, Befreiung von der
Bürgichaft zu verlangen, find:
a) wefentlide Verfhledhterung der VermögensSverhältniffe des
Saupt{chuldrers (vgl. 88 321, 610); ob eine foldhe vorliegt, hat der Richter
nach freiem Srmefjen zu enticheiden (val. Urt. d. Neichsger. vom 12. Iuli
1906 ROR.-Komm. Bem. 3);
wefentlide Er{hwerung der EN gegen den Hauptichuldner
 infolge einer nach Nebernahme der Bürglchaft eingetretenen Aenz
derung feines Wohnjikes, feiner gewerblichen Miederlahfung oder feines
SEO ES (SM. ML, 677; val. Bem. 1, a—c zu $ 772, Bem. 1, b zu
8 773);
Berzug des HGauptichuldners (SS 284 ff); eine dem Hauptfhuldner nach
Yalligfeit feiner Schuld vom Gläubiger ohne Zultummung des Bürgen gevährte
 Stundung vermag das dem Bürgen nach S 775 Abi: 1 Mr. 3 zuitebende
 Mecht auf Befreiung nicht zu beeinträchtigen (Urt. d. Neichsger.
vom 22. September 1904 ROGES. Bd. 59 S. 10 ff);
Erwirkung eines vollftredbaren Urteils auf Erfüllung gegen den
Bürgen feitens des Gläubigers (%ß. VI, 385); „volljtredbar“ {ft auch Das
ir vorläufig vollitredbar erklärte Urteil (BO. 8 704). Ueber diefe „Reflex
wirkung“ eine5 Bivilurteils f. KAuttner, Die privatrechtlidhen Nebenwirkungen
der Bivilurteile S. 37 ff; 1. auch ebenda S. 220 ff
3, Selbitverftändlih kann der Anfpruch auf Befreiung von der Bürglhaft dem
Bürgen durh Vereinbarung mit dem Hauptihuldner au für den Fall gewährt
werden, Daß die Vorausfebungen des $ 775 nicht gegeben find DR. I, 677 ff.) während
anderleitz Verzicht des Bürgen auf das ihm nach &amp;amp; 775 Mn Recht nicht auszefchloffen
 it; ein_derartiger Verzicht bedarf, da e8 fich hiebet nur um das Verhältnis
des Bürgen zum Hauptihuldner handelt, nicht der {AOriftliden Form (Dertmann Bem., 4,
land Dem. 8, NOR-Komm. Bem. 2.
4, Ob der Bürge, der {ih im a bi des Haupt{huldners Ve hat, gemäß
87669 Borfehuß für die ZUT Erfüllung der Bürgjehaftsverbindlichkeit erforderlichen Yufz
wendungen verlangen kann, hängt von der Auslegung des AuftragsvertragsS ab. In der
Regel wird diefe Frage zu verneinen fein (vgl. SR. VI, 385; ebenfo DVertmann Bent. 3;
nach Bland Bem. 7 feht dem Bürgen ein Recht auf Borfchuß überhaupt nicht zu; ebenfo
Silher-Henle Note 4, ROGRNR-Komm. Bem. 1).
5. Der dem Beauftragten als folden zuftehende Anfpruh ouf Befreiung, von
übernommenen VBerbindlichkeiten (f. Bem. 4 zu 8 670) {tebt dem Bürgen nicht zu, da die
88 670, 257 injoweit durch $S 775 eine Modifikation erleiden (Urt. d. Neichsger.. vom
29, September 1904 ROSE. Bd. 59 S. 12). ;
6. Neber die Fraft Gefebes eintretende Befreiung des Bürgen f. 88 776, 777.

8 776.7)
Giebt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine
für "fie beftehende Hypothek, ein für fie beftehendes Pfandrecht oder das Recht
gegen einen Mitbüirgen auf, fo wird der Bürge injoweit fret, al8 er aus dem
aufgeaebenen Nechte nach S 774 Hütte Eriag erlangen fönnen. Dies gilt auch

*) Val. Marcu3, Der Anfpruch dez Bürgen auf Diligenz des Gläubigers gegenüber
dem Hauptihuldrer nach dem BGB., Recht 1902 S. 456 ff; W. Kramer, Der Schuß des
Bürgen bei Jhuldhafter Behandlung der Haubtforderung durch den Gläubiger, Erl. Inaug.-Difj.,
 Osnabrüd 1907; S. Kaufmann, Die Diligenzbiliht des Gläubiger3 gegenüber dem
Büraen nach heutigem Recht, Erl. Inaug.-Difl., Bona-Leipzig 1909.
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        18. Titel: Bürg{haft. SS 775, 776. 1429

dann, wenn das aufgegebene Recht erft nach der Nebernahme der BürgihHaft
zntftanden if.
3, I, 679; 1, 715; II, 760,
1. Die 88 776 und 777 enthalten befondere Beendigungsgründe der Bürg{chaft;
über weitere Beendigungsgründe f. Borbem. 9. Ueber Kündigung der Bürgichaft
[. Bem. 5 zu $ 777.
2, Treu und Glauben erfordern, daß der Gläubiger die Rechtsftellung des Bürgen
nicht millfürlidh verfOledhtere. Nach S 776 darf daher der Gläubiger ein mit
jeiner Forderung verbundenes Nebenrecht (Vorzugsrecht, Hypothek oder Srundfchuld,
Lfandrecht, Recht gegen einen Mitbürgen, Sicherheitsleiltung; vgl. XD. 5S 61 F., BOB,
58 1113 {f., 1191 ff, 1204 1f., 769), au wenn Diefes echt erit nach der YHebernahme
er Bürglchaft entftanden ift, nicht ohne Zuitimmung des Bürgen aufgeben,
idrigenfals der Bürge infoweit Frei wird, al8 er bei Befriedigung des Släubiger8 und
Nebergang des aufgegebenen KRechtes auf ihır Bem. 2, d zu S 774) auß diefem Hecdhte
SEE EU fönnen MM. 11, 679 N, VB. 1, 480 Pf vgl. BLM. ZL I Lit, 14
S —3839.
Das Sigentum ilt fein VBorzugsrecht im Sinne des &amp;amp; 776 (Urt. 5. OLG. Dam
Surg vom 21. Sanıar 1910 Iipr. d. LS. Bd. 20 S. 242 FF), ebenfowenig der Piandvechtstitel
 des S 648 (MOGONR.-Komm. Ben. 2).
AS Aufgeben eines Nebenrechts fann das bloße yaffive Berhalten des
äunbiger8 nicht erachtet werden {f. Urt. d. Meichager. vom 23. März 1907 ROES.
Bd. 65 S. 397 und das ermähnte Urt. d. DLS. Hamburg vom 21. Sanıar 1910), ebenfo-Se
 die Ummandlung einer gewöhnlichen Bürgichaft in eine Ausfallbürgichaft (Urt. d.
DLQS. Hamburg von 31. Januar 1910 Kipr. d. VLG. Bd. 21 S. 209).
a) Der Orundfab des $ 776 gilt auch dann, wenn dem Bürgen die CSinyede
der Borausklage nicht zufteht 83 771—773, %. 11, 480 ff.; vol. Seuff.
Arch. Bd. 52 Nr. 154). / 2 ,
Uus weldem Grunde die Aufgabe des Nebenrecht3 erfolgt, ijt für die
Anwendbarkeit des &amp;amp; 776 unerheblich (Crome S 298 Unm. 21). ;
Wie fihH aus dem Wortlaute des Gefebe3 ergibt, Hat der Bürge, der feine
Befreiung auf Grund des S 776 geltend macht, nicht uur zu beweifen,
5aß der Oläubiger das Nebenrecht aufgegeben hat, fondern auch, daß er
ver Bürge) aus dem vom Gläubiger aufgegebenen Kechte Hätte (Eriaß erlangen
 fönnen und in welchem Umfange dieS der Fall gewejen wäre (ebenfo
Holdmann-Lilienthal S. 823 Anm. 3, Fijher-Henle Note 6; nad Crome
3 298 Anm. 23 {oll dem Bürgen nur der Beweis der AWufgabe des Rechtes
yurch den Gläubiger obliegen, während diefen die Yeplik ojfenttehe, daß die
zufgegebenen Sicherheiten wertloS waren; ebenjo land Bem. 5, € und
hinjichtlih deS framzöfijchen Rechtes ROT. Bd. 3 S. 349). ,
Hat der Bürge in Unkenntnis der EA des Gläubiger8 geleiltet,
jo tft er gegenüber dem Gläubiger gemäß SS 812, 813 infoweit rück
jorderungsberechtigt, al8 er auS dem aufgegebenen Nechte nach S 774
hätle Erfaß erlangen Können (Crome 8 298 Ann, 24 Kubhlenbet Note 1,
"u a Note 6, Urt. d. Reichsger. vom 9. Juni 1903 RNOR.-Komm,
Bem. 3). .
Ueber die au8 den Grundjäßen von Treu und Glauben Hih ergebende Bers
richtung des durch Bürgichaft und Pfand gefiherten Gläubigers, Für Die
Erhaltung der Pfandfadhe Sorge zu tragen, ]. Urt. d. Keichsger.
som 12. Oktober 1905 Sur. Wichr. 1905 S. 720 ff. und vom 25. April 1907
echt 1907 S. 698 (and. Anf. Pland Bent. 6). .
Der Yulgabe eines Nebenrechts muß die Minderung eine8 Joldden G. BD.
Kangrücktritt) gleichgeftcllt werden (Pland Bem, 5, b).
Eine Haftung des Gläubigers dafılr, daß das Nebenrecht vedHt8bheftändig
jei, wird Durch $ 776 nicht begründet (Urt. d. DLSG. Hamburg vom 2. OL
tober 1905 Itjpr. d. OLG. Bd. 12 S, 98 ff). ,
Auf das Verhältnis mehrerer Mitbürgen zueinander {ft S 776 nicht anmendbar;
 ein Mitblirge it daher, wenn }ich nicht aus dem zwifchen ihm und
den übrigen Mitbürgen beftehenden Rechtsverhältnifie das Gegenteil ergibt,
nicht gehindert, eine ihn vom Hauptfchuldner beftellte Sicherheit aufzugeben
‘Urt. d. Reichsger. vom 17. Juni 1905 Zur. Wichr. 1905 S. 485; 1. aber
auch Dertmann Bem. 4, b), , ,
Soweit nach 8 776 der Hauptblirge nicht haftet, gilt daS gleiche für den
Nadhbüraen Bem. 9, a zu S 765.

Y
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        430

VIL Äofdhnitt: Einzelne Schuldverbältniffe,

S 776 gilt auch für das Verhältnis des Haupthürgen zum Küdbürgen
Bem. 9, b zu S$ 765); der Mückbürge wird alfo, wenn der Haupthürge ein
Nebenrecht aufgibt, infoweit frei, al8 er au dem aufgegebenen Rechte nach
3 774 hätte Erfaß erlangen Können.
Die analoge Anwendung des $ 776 CSaß 2 auf dos Gemwährleiftung ss
gerfprechen Hinfichtlich einer nad) Abtretung der Forderung entftandenen
Bürgichaft ift unzuläffig (Urt. d. Meichsger, vom 29. Oktober 1909 ROES.
Bd. 72 S. 142). Ueber die Anwendbarkeit des S 776 auf daZ Garantie
beriprechen f. Urt. d. Neichsger. vom 13. Iuli 1997 BI f. RA. Bd. 73
S, 407; DinfichtliH. der Anwendbarkeit auf die umulative Schuldübernahme
 1. Dertmanı Bem. 4, a und die dort erwähnten Schriftfteller.
8, A von der Vorfchrift des S 766 (f. auch S 777) und vorbehaltlich abweidhender
 Vereinbarung (f. unten Bem. 4) ift dem Gläubiger eine Diligenzpfilicht
gegenüber dem Bürgen N auferlegt, er haftet alfo nicht für fog. De in
exigendo“ (9%. II, 678 ff., 36. II, 369, Jacubezkfy, Bem. S. 150 H., PB. II, 481, Urt. d.
wu vom 31. Januar und 23. März 1907, NGE. Bd. 65 S. 136, 396 ff., Urt.
d. OLG. Münden vom 18. Juni 1903 und des VLG. Dresden vom 1. Yuni 1904, Recht
1904 S. 1839, 1905 ©S. 369, Urt. d. OLG. Rolmar vom 8. Februar 1907, des DLG. Hamıburg
 vom 12. Kuli 1907 und 14. Kanuar 1908, Kipr. d. DLG, Bd. 18 S. 40 ff., 45 NM;
val. ES Band. Bd. 2 8 82 Anm. 7, Windfheid-KXipp, Band. Bd. 2 S. 1096 Anm.
10, 10a, BER, Il. I Tit. 14 8 328, BLR. IL IV cap. 10 8 16 Biff, 4, Tächf. GB
3 1466, MM. 11, 678 Note 4; f. auch Senff. Arch. Bd. 52 Nr. 154, ROS, Bd. 8 S. 260 ff.
289 ff., Bd. 18 S. 237 ff., bayr. Oberft. LG. Bd. 6 S. 598).
a) Der Bürge ift insbefondere nicht berechtigt, von dem Gläubiger die Be-[
 angung des Hauptichuldrer8 bei Vermeidung gewifjer Nachteile zu vers
[angen, oder dem Gläubiger die Gewährung einer Stundung gegenüber
dem Hauptfhuldner zu verbieten. In der HM. Komm. wurde die Beifügung
ıiner Beltimmung des Inhalts beantragt, daß der Gläubiger, der dem
ne nad) geleiltetfer Bürafcdhaft eine der Geltendmachung der auf
den Bürgen Übergegangenen Anfprüche EEE 0 N Nacdhfrift gewährt,
dem Bürgen für den hieraus erwacdtenden Schaden haften folle. Der Uns
rag wurde aber abgelehnt, weil biedurcdh in übermäßiger Rückficht auf den
Bürgen das Recht des SGläubiger8 zum Schaden des Hauptichuldner3 in
einer mit dem Zwede der Büroichaft unvereinbaren Weife gefhwächt würde
(%. IT, 478 if.; 1. aber auch unten Bem. 5, a, Towie Bem. 4 zu S 767 und
Bem. 1, b, « zu $ 768).
Der Bürge hat auch Keinen AnfpruchH darauf, daß der Gläubiger die
a im Konkfurfe des Gauptihuldner8 anmelde (val. Seuff. Arch.
Bd. 50 Hr. 165, IJacubezky, Bem. S, 151) und wird dadurch, Daß der
Släubiger dem Hauptfchuldrer gegenüber in Annahmeberzug gerät,
vegelmäßig nicht befreit (3. II, 482 {f.; eben]o Pland Bem. 2, b; and. Anf.
Dernburg 8 290 Anm. 10, der dem Bürgen die exceptio doli gewähren
mill, wenn der Gläubiger dem Hauptfchuldner gegenüber unentichuldbar in
Annahmeverzug geraten it).
UnderfeitsS gilt aber der Grundiab der 88 157, 242 au dh für
den Bürgfhaft8vertrag. Hienadh ann in dem Verhalten des
Släubiger8 gegenüber dem Gauptfichuldner oder in der Zurücweifung einer
yon anderer Seite angebotenen Zahlung ein den Gläubiger haftbar machender
Berftoß gegen Treu und Slauben und die Berkehräfitte erblickt werden;
jedoch wird dies nur unter ganz befjonderen Umitänden angenommen
 werden dürfen (im wefentlichen ebenfo Crome S. 889, inSbefondere
Anm. 19, Neumann Note 1, a, Kublenbek Note 1, ROR-Komm. Bem. 1,
Achilles Note 3, Aramer a. a. ©. S. 25ffi, Urt. d. OLG. Kolmar vom
8. Zebruar 1907 Recht 1907 S. 377; zu weit geht Marcus a. a. D., der
us 8 242 eine Haftung des Gläubiger gegenüber dem Bürgen für jede
culpa in exigendo ableiten will; für var Unanmendbarkeit des 8 242
srflären fig Plan Bent. 2, a, Dertmann Bem. 2, a; 1]. auch Kaufmann
a. a. D., der hauptfächlih mit der exceptio doli generalis operiert).
Neber die Haftung des Gfänbiger3 aus einer unerlaubten Sandlung
j. unten Ben. 4; über die Haftung des GläubigerS Fir Nachläffiokeit Dei
Entftehung der Hauptverbindlichfeit (mangelhafte Nebermachung eines Kaffier8)
1. NOS. Bd. 29° S. 1411, ROH. Bd. 20 S. 47. . .
Eine Verpflichtung des Öläubigers, den Bürgen von einem die Vermögens
verhältnife des Schuldner8 betreffenden Borgange, namentlich von der Cin-
        <pb n="514" />
        18. Titel: Bürgihaft, 98 776, 777, 1431

leitung einer Zwang8bollitrecdung, zu ee x, befteht nicht; eine
jolche Verpflichtung kann weder au3 S 242 noch im Wege der Wnalogie aus
3 1166 abgeleitet werden (Urt. d. Meichsger. vom 31. Januar 1907 RGE.
Ed. 65 S. 137).
N +. Die Anfprüche des Bürgen aus (ausdrücklicher ‚oder ftillfhweigender) Zus
Äcdherung des Gläubiger8 hinfichtlich feines BorgehenZ gegen den Hauptihuldner fowie
1u8 einer unerlaubten Handlung des Gläubiger (SS 823, 826) werden durch S 776
1icht berührt MM. II, 679 F.; vgl. Urt. d. Neichsger. vom 31. Januar 1907 ROES. Bd. 65
S, 142, vom 23. März und 1. Oktober 1908, Recht 1908 Nr. 1788 und 3782 fowie vom
ti, Juli 1909 Bayr. ‚3. f. R. 1909 S, 472).
| 5. Schugmittel des Bürgen, Wird durch paffives Verhalten des Gläubigers
die Lage des Bürgen gefährdet, fo kann er
a) beim Borhandenfein der ES febmge des S 775 Befreiung von der
Bürgichaft verlangen (f. inSbefondere Sem. 2, c zu $ 775);
b) den Gläubiger befriedigen und fodanır nach Maßgabe des S&amp;amp; 774 gegen
den Hauptfchuldner vorgehen.
5, Neber Befreiung des Bürgen bei Zzeitlidh befhränkter Bürgicdhaft |. S 777.
7. Eine dem S 776 analoge Borfohrift für das Berhältnis des Sypothekgläubigers
zum perfönlichen Schuldner enthält S 1165 (vgl. die Bem. hiezu in Bd. IM,
Bo DE der Nebergangszeit {. Urt. d. Reichsger. vom 23. März 1907 RGOE

SC
Hat fich der Bürge für eine beftehende Verbindlichkeit auf beftimmte Zeit
verbirgt, fo wird er nach dem Ablaufe der beftimmten Zeit frei, wenn nicht der
Sfäubiger die Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe des $ 772
betreibt, das Verfahren ohne wefjentliche Verzögerung fortjeßt und unverzüglich
nach der Beendigung des Verfahrens dem Blrgen anzeigt, daB er ihn in Anipruch
 nehme. Steht dem Bürgen die Einrede der Voransklage nicht zu, 10
wird er nach dem Ablanufe der beftimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger
im unverzüglich diefje Anzeige macht.
Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, fo befhränkt fich die Haftung des Bürgen
im Falle des Abf. 1 Sag 1 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichfeit zur
Zeit der Beendigung des Verfahren? Hat, im Falle de8 Ab]. 1 Say 2 auf den
Umfang, den die Hauptverbindlichkeit bei dem Ablanufe der beitimmten Zeit hat.
. IL 716; HL, 761.
. 4, 8 777 enthält (wie 8 776) einen befanderen Beendigungsgrund der Bürgichaft;
 über weitere Beendigungsgründe f. Borbem. 9.
2, Ueber das Erlöfgen der Bürgfhaft bei zeitlider Bejdhränkung derfelben
anthielt €. 1 mit Rückficht auf die Schwierigkeit einer angemejfenen Regelung diefer
Srage feine Beftimmung MM, Il, 681 f., ZOG. I, 369 ff, SJacubozky, Dem, S. 151;
ogl. BER. IL I Tit. 14 88 320 ff, BER. IL IV cap. 10 S 16 ZW. 4, 1ächt. GB.
$ 1467, 3. 1, 681 MNMote 2). Die Befliimmung, des S 777 beruht auf Beichluß der
II. ®omm. HGiebei wurde davon ausgegangen, daß die zeitlich befchränkte Bürgidhaft dem
S®fäubiger ermöglichen Tolle, dem Hauptichuldner während der beftimmten Zeit Kredit zu
zewähren (B. II, 483 f., VI, 198), Daher erlifcht die Haftung des Bürgen nicht unmittelbar
 mit dem Ablaufe der Zeit, vielmehr it der Gläubiger lediglich verpflichtet, nach
MHolauf der Zeit unverzüglich d. h. ohne IHuldhbafteS Zögern, f. S 121 Ubhf. 1 Saß 1) den
Hauptichuldner gemäß &amp;amp; 772 in Aniprudh zu nehmen (alfo eventuell durch Kündigung
die Hälligkeit der Forderung Herbeizufithren), daz Verfahren obne wefentliche Verzögerung
‘val. biezu Weyl, Berfchuldensbegriffe S. 25 ff. und DVertmann Bem. 1, a) Jortaufeben
und (JpäteltenS) nach deffen Beendigung ohne fchuldhaftes Zögern dem Bürgen anzıuzeigen,
 daß feine Gaitung in Anfpruch genommen werde. Beritößt der Gläubiger

*) Val. BP. Klein, Anzeigepflidht in Schuldrecht, Berlin 1908, insbhefondere S, 27
Yırm. 56, S. 47, 62.
        <pb n="515" />
        1432 VIT. Abfdhnttt: Einzelne Scehuldverhältniffe,

AseCn dieje Borfchrift, {jo ift der Bürge frei. AuS dem Umftande, daß S 772 nur von
ürgfdhaften für Geldjorderungen fpricht, darf nicht gefchloffen werden, daß die Beltims
mung des S 777 Abf. 1 Saß 1 auf Bürgi{chaften für andere N unanivendbar
fei (Crome S 298 Anm. 28, Schollmeyer S. 179, Bland Bem. 4, a). ürgichaft auf
Beit im Sinne des $ 777 liegt nicht {hHon um deswillen vor, weil die Hauptichuld an
einem beftimmten Tage fällig ijt (Urt. d. DLG. Dresden vom 6. Februar 1902 Jächt.
rh. Bd. 12 S. 498). ;
. Steht dem Bürgen, waS der Gläubiger auf eigene Gefahr prüfen muß (Windicheid-Ripp,
 Band. Bd. 2 S. 1104), die Einrede der Vorausklage nicht zu 88 771—773),
jo muß der St oDbne vorherige Inaniprudhnahme des Haupt»
1OuldnerS dem Bürgen nach AWblauf der befitimmten Zeit ohue Thuldhaftes Zögern
anzeigen, daß er ihn in Anfprucdh nehme, widrigenfal8 der Blirge frei wird.
Bei rechtzeitiger Erftattung der Anzeige dauert die Haftung des
En fort; fie be ränfkt {ih aber auf den NM den die Hauptverbindlichteit
bei EU, be8 Verfahrens gegen den Hauptfchuldner oder, wenn dem Bürgen die
Einrede der Borausklage nicht zufteht, beim Ablaufe der beftimmten Zeit hat. Erweiterungen,
 welche die a nach diefem Zeitpunkt erfährt, berühren alto
den Bürgen nicht; er haftet insbefondere nicht für die [päter fällig werdenden Zinfen.
‚Die „Anzeige“ ift ein einfeitigeS empfangsbedürftiges Nechtsgefchäft (88 130 ff.)
und nicht ALT (Bland Wem. 4, b, Dertmann Bem. 1, a, Ripp in der Feitaabe
der Iur.Gef. zu Berlin für NR. Koch S. 118, Fifher-Henle Note 6, Urt. d. MNeichsger.
„om 24, September 1902, NGONR.-Komm. Bem. 2; teilweife and. Anf. Klein a. a. DJ).
, Daß die Vorausfeßungen der fortdauernden Haftung des Bürgen erfüllt worden
find, hat der Gläubiger zu beweifen (ebenfo Crome $ 298 Unm. 31, Dertmann Bem. 1, b,
land Bem. 5, Zilher-Genle Note 8).
3. Die Beftimmungen des 8 777 gelten nur für den Fall, daß fich der Bürge für
zine beitebende VBerbindlichfeit auf beftimmte Zeit verbürgt hat. Ueber die Büroichaftsiübernahme
 auf Zeit für eine Fünftige Verbindlichkeit (mozu insbefondere die {og.
Rreditblrg{chaft ‚gehört, f. Bem. 6, a, £ zu S 765), enthält daS Gejeß keine VorfchHriften.
In der Kegel wird in folden Fällen anzunehmen fein, daß eine Verbürgung für die inner:
halb der beftimmten Beit entitehenden, wenn auch noch nicht fälligen Nerbindlichfeiten
 gemeint ijt, daß allo der Umfang der Haftung des Bürgen befchräntkt,
nicht die Dauer feiner Haftung zeitlich begrenzt fein foll (M, II, 681, RB. Il, 485,
Windfheid-KCipp, and. Bd. 2 S. 1104, Dertmann Bem. 3, b zu 8 765, Bem. 2 zu 8 777,
Soldmann-Likenthal S. 823 Anm. 4, Plan Bem. 7, Filcher-Genle Note 1, Dernburg
3 286, IL, 3, Ecd-Leonhard S. 573; ebenfo Urt. d. Meichsäger. vom 1. März 1906 ROSE.
Bd. 63 S. 11, vol. auch Urt. d. DL®. Dresden vom 27. Mai 1902 RKipr. d. DLSG.
Bd. 6 S. 450). Ergibt aber die Auslegung bei einer Bürglchaft für fünftige Ver
bindlichkfeiten, daß die Zeitbeltimmung nicht den Kreis der Forderungen, jondern die Bürg-Ichaftsverpflichtung
 fjelbft begrenzen follte, fo ijt S 776 ent{prechend anwendbar (Urt. D.
Neichsger. vom 18. Februar 1909 in RNONR-Komm. Bem. 1).
Hinfichtlidh der Kündigung f. unten Bem. 5.
2 4. 8 777 entbält dispofitives Recht; die Barteien Fönnen alfo (au8drücklih- oder
itilfdhweigend) abweichende Vereinbarungen treffen (vgl. Urt. d. Reichager. vom 13. Suli
1903 Yur. Wichr. 1903 Veil. S. 115, das einen Verzicht des Bürgen auf Die zeitliche
Befhränkung feiner Haftung darin erblickt, daß er der Stundung des Kapitals durch den
Släubiger „auf einige Zeit“ zuftimmp).
5. Ob und unter welden VBorausfeßungen der Bürge berechtigt ift, eine für
fünftige Verbindlichteiten übernommene Bürafchaft zu Fündigen, kann nur nach Lage des
einzelnen Dr dur Auslegung des N ent{chieden merden (MM. IN, 682;
ebenfjo Plan Bem. 8 zu S 776, Neumann Mote 2, Ecciu8 in Sruchot, Beitr. Bd. 46
S. 55ff.; nad Dertmann Bem, 1 zu 8 776 fol bei einer auf unbeftimmte Zeit über
rommenen Aredithblirgfchaft der Blüirge im Zweifel berechtigt fein, nad) Ablauf cine8 den
Umfränden entfpredhenden Zeitraums die Bürgfchaft zu Kfündigen; ähnliH OGOoldmanı-Gilienthal
 S. 823 Ynm. 4, Ennecceru8 S. 509, Dernhurg 8 290, IV; val. au Dernburg,
 Band. Bd. 2 8 78 Anm. 6, NOG®G®. Bd. 19 S. 111). Steht freilich dem
Gläubiger das Widerrufsrecht nach 8 610 zu, fo wird auch dem Bürgen das Recht zur
Kündigung nicht Ne werden. fönnen (Dertmann und Ennecceru8s a. a. D.; |. auch
Ecciu8 a. a. OD. S. 65 Anm. 2).
| 6. Ueber die Unanwendbarfeit des S 777 auf die Wechfelbürgiehaft (WO. Art. 81)
|. Urt, d. Reichsger, vom 12. Januar 1903 IJur. Widhr. 1903 Beil. S. 43; über die Unantvendbharfeit
 des S 777 auf zeitlich begrenzte Verpfändungen f. Urt. d. Neichsger.
vom 1. Wpril 1908 NGE, Bd. 68 S. 144.
        <pb n="516" />
        18, Titel: Bürgjehaft. 88 777, 778, 1433

8 778,*)

Wer einen Anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
 einem Dritten Kredit zu geben, Haftet dem Beauftragten für die aus der
Rreditgewährung entftehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge,
®%, ], 680; It, 717; IIL, 702,
4, 8 778 regelt den fog. Kreditauftrag (AÜreditmandat, mandatum qualificatum,
oal. Dernburg, Band. Bd. 2 877 Biff. 2, Windfcheid-Kipp, Band. Bd. 2 S. 1080 Anm. 3,
S. 817 ff. Un. 19 und 20, BER. ZT. 1 Tit. 14 88 213 ff, BLRN. Il. IV cap. 10 $ 21,
BI. f. YA. Bd. 58 S. 144, M. 11, 683 Note 1). Dem regelmäßigen Willen der Barteien
entfprechend {oll, wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rech»
hung einem Dritten zu Kfreditieren, dem Beauftragten für die aus der erfolgten
A N entitebende Verbindlichkeit des Dritten mie ein Bürge
haften (. IL, 683 ff, Z®. VI, 493, %. II, 485 ff.; nach € I follte daß gefamte MechtSverhältnis
 nach den Vorfchriften über die Bürgfchaft zu beurteilen fein). | |
a) Der Kreditauftrag ift mit der Bürgihaft verwandt, jedoch nicht
dentifh val. hiezu Labe8 a. a. DO., Dertmann Bem. 3, c zu S 765 und
Bem. 2, a zu $ 778), Die Bürgfhaft kann zwar auch für eine Fünftige
Berbindlichteit übernommen werden (8 765 Abi. 2), erfolgt aber regelmäßig
m Hinblick auf eine bereit8 beftehende Schuld; der Kreditauftrag dagegen
dezweckt, die Begründung oder Fortdauer eines Schuldverhältnifies herborzurujen;
 erft infolge der Kreditgewährung entiteht die bürgfchaftlicdhe Haftung
568 Auftraggebers E unten Ben. 3), mührend für das vorhergehende
Stadium regelmäßig die Normen über den Auftrag maßgebend find (|. unten
Bem. 2). Der wejentlidhite Unterfhied des RreditauftragS von der
Bürgfchaft für eine FKünftige Berbindlichkeit Lefteht in feiner Widercuflidtkeit
 (f. unten Bem, 2, a, ß). Neber die Bedeutung des eigenen
Interejfe8 für die Unterfcheidung zwildhen Bürgfchaft und Kreditauftrag
|. Urt, d. Reichsger. vom 11. Iuli 1910 Sur. Wichr. 1910 S. 809.
Die Kreditgewährung entweder dadurch, daß einem Dritten
nm Darlehen gegeben oder ein hereit8 gegebenes Darlehen weiter belafjen
‘geftundet) wird. .
BorausfebBung der Anwendbarkeit des 8 778 it, daß die Kreditgewährung
im eigenen NMamen und auf eigene Redhnung des Beauftragten
erfolgt; handelt der Beauftragte in Namen des Auftraggeber3, fo ijt diefer
jelbit nach Maßgabe des S 164 KAreditgeber; geht der Nuftrag dahin, daß
ür Rechnung des Auftraggebers Kredit gegeben werden Joll, fo liegt ein
zeiwöhnlicher Auftrag vor (©oldmann-Lilienthal S. 813 Anm. 13).
„2. Für die Beurteilung des Rechtsverhältnifjes vor Der erfolgten Kreditges
währung {ind die Bereinbarungen zwijden dem (zukünftigen) Kreditgeber uud feinem
Auftraggeber maßgebend. . , ,
a) 8 779 jeßt, wie fich aus dem Worklaute des SGefjebesS ergibt, daz Vorliegen
zine8 Auftrag8 im Sinne des 8 662 (oder &amp;amp; 675, f. Mıten unter b) vorzu8,
 ift allo nur anwendbar, wenn der Yuftrag, einem Dritten Kredit zu
eben, von dem Beauftragten angenommen worden ift (ebenfo Planck
Bem. 4, ROR.-Komm. Bem. 1, Staub Anm. 53 zu S 349, Urt. d. Reichsger.
vom 5. November 1903 RGOES, Bd. 56 S. 130 ff., vonı 27. September_1909
md 22. SYoanuar 1910, Recht 1909 Mr. 3342, 1910 Nr. 890, Urt. d. HLSG.
Dresden vom 14. Juli 1904 und d. OLG. Marienwerder vom 28. Oktober
:905, Recht 1905 S. 369, 1906 S. 364; and. Anf. Ecciu8 a. a. D., der in

3)

* Literatur: Rothenherg, Der Kreditauftrag, Archiv f, d. zivililt. Praxis Bd, 33
3. 323 ff. (de lege ferenda zu € I 8 680); Weidemann, Der Kreditauftrag, Ztichr. f. d.
jejamte Gandel&amp;amp;recht Bi, 53 S, 429 f.; Lippmann, Der Kreditauftrag des BGB., Iherings
Xahrb. Bd. 48 S. 315 ff.; Ecciu3, Berbürgung für eine künftige Schuld und Kreditmandat,
Sruchot, Beitr. Bd. 46 S. 55 fi.; Bendix, Der Kreditauftrag nad) dem BSGB., Arch. fi
bärgerl. N. Bd. 20 S. 155 ff.; Labe3, Bürgidhaft oder Kreditauftrag, D. IJur.3. 19083
S. 173; €. Jädel, Der Kreditauftrag nach Dem bisher geltenden Rechte und dem BGB.
fd. Deutfjche Reich, Sreif2iw. Inaug.-Difi., Greifswald 1901; OD. Förftier, Der Kreditauftrag,
Eine Studie nad röm. und neuem bürgerl. N, Leipz. Inang.-Difi., Leipzig 1903; NR. Siller,
Der Kreditauftrag des BGB, Leipziger Inaug.Difi., Borna-Leipzig 1904; AM. Rind, Der
Areditauftrag deS &amp;amp; 778 BSGB., Erl. Inaug.-Difi., Borna-Leipzig 1905; Staub, Komm. 3.
6GB, 8. Yufl, Ann, 52°. zu S 349.
        <pb n="517" />
        1434

VII. Abfdhnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

dem Kreditauftrage nur die Ermächtigung zur Kreditgewährung, alfo eine
einjeitige, empfangSbebürftige Willenserklärung erblidt; vgl. aud Goldmann»
Lilienthal S. 813 Anm. 14, Sifdher-Genle Note 1, Förfter S, 186 ff., Labes
a. a. ©, Urt. d. OLG. Marienwerder vom 21. April 1908 und 15. Januar
1904, Ripr. d. OLG. Bd. 8 S. 84, Bd. 9 S. 13 ff.)
x) Der Kreditauftrag bedarf demgemäß (wie der Unftrag überhaupt, 1.
Bem. 3 zu $ 662) nicht De Dun Een
Sorm, unterliegt daher nidht der Boridhrift des S 766
ebenfo Blanc Bem. 4, a, Dertmann Bem, 2, a, KON. Komm. Bem. 1,
Neumann Yote 3, RAuhlenbeck Note 1, Fifher-Genle Note 1, Achilles
Note zu 8 778, Kohler S. 425, Endemann | $ 190 Anm. 12, Scholl
meyer S, 170, Crome S. 891 if., Dernburg $ 291, II, a, Cofark I
3 159, Ee-Leonhard S. 573 {f., Windfheid-Kipp, and. Bd. 2 S. 819,
Meisner Note zu 8 778, Weidemann a. a. OD. S. 461 Ff., Ecciu8. a. a. D.
5, 63, Lihtlen a. a. D. S. 174, Bendirx a. a. DO. S. 163, Jäckel S. 32 ff.
Sörfter S, 183, Germ8 S, 71, Staub Anm. 53 zu $ 349, Düringer-Dadhenburg,
 HGB. 1. Aufl. Bd, 2 S. 280, fowie daS eingehend Dezründete
 Urt. d. Neich3gerihtS vom 31. Ianuar 1902 ROGES.
Bd. 50 S, 160 6 f. auch Urt. d. Reichsger. vom 20. März 1902 ROSE,
Bo. 51 S. 120 Ff. und vom 22. Januar 1910 Recht 1910 Mr. 890,
Urt. d. DL®. Karlsruhe vom 7. Juni 1904 und des DL®G., Breslau
vom 26. uni 1905, Recht 1905 S. 107, 472, Urt. d. YDLG. Naumburg
 vom 17, EST 1907 Nipr. d. DLG. Vd. 17 S. 144; and.
Un]. Hachendurg S. 90 ff. und Scherer Note 2), Der Kreditauftrag
fann alfo Jowohl jOrtifilich wie mündlich erteilt werden G. SD.
„freditieren Sie auf meine Gefahr, auf meine Rechnung, auf meine
Roiten“; vgl. Crome 8 299 Anm. 17).
, Neber die Aufrechterhaltung einer nach S 766 ungültigen mündlien
 Bürgfichaft ats Kreditauftrag im Wege der Ronverfion f.
Bd. I S. 486 Bem. 4 zu 8 140.
Im Segenfabe zum Bürgfchaftsvertrage kann der Kreditauftrag gemäß
5671 26). 1 von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem
Beauftragten jederzeit ({f. aber auch 8671 Aof, 2 und 3) gekündigt
werden; ein „wichtiger Grund“ im Sinne des $ 671 wird regelmäßig
nm dem nachträglichen Bekanntwerden der Kreditunmürdigkeit des
Dritten zu erbliden fein (Crome $ 299 Ann. 19, ROR.-Komm. Bem. 2).
Anwvendbar find ferner auf den Kreditauftrag die Borfchriften
her 88 664 (ebenfo BPland Bem. 4, b, RKOR-Komm. Bem, 2; and. Anf.
Sndemann I 8 190 Aım. 8, Staub a. a. D. Anm. 53, Kind a, a. OD.
5, 40; 1. au ROSE. Bd. 56 S. 133), 672 und 673 (ebenfo Planck
Bem. 4, b, Crome 8 299 Anm. 19, Lichtlen a. a. OD. S. 174, Siller
a. a. ©. S. 33; and. Anf. Endemanı a. a. D., Dernburg_$&amp;amp; 291, II, a,
Staub Annt. 53, Dertmann Bem., 2, a, 8, Rind a. a. OD. S, 39 ff,
Xädel S. 32).
Dagegen wird ein Recht des Beauftragten auf Borfchuß (f.S 669)
jeim Kreditauftrage nach der AWbficht der Parteien regelmäßig nicht
ıngenomMmen werden Können (eben]o Bendix a. a. D. ©. 168, Planet
Bem. 4, b, NOR.-RKomm. Bem. 2, Staub Anm. 53, DVertmann
Ben. 2, a, 8, CEndemann 1 8 190 Ynm. 8, Fijcdher-Henle Note 3,
Hädel S. 32).
Auch beim Areditauftrage Haften beide Vertragsteile einander für B or=Faß
 und Fahrläjfigkfeit f. Borbem. 5 vor S 662; vgl. Weides
mann a. a, ©. S, 471 ff, Pland Bem. 6, DVertmann Bem. 2, a, 2,
Siller a. a. ©. S. 31). Bon befonderer Bedeutung ft dies für
die Frage, inwieweit der Beauftragte verpflichtet ift, den Auftraggeber
‚ dber bie VermögenSverhältnifie des Dritten aufzuklären.
b) Nicht ausgefchloffen ift, daß durch den Kreditauftrag dem Beauftragten ein
Entgelt für die Areditgewährung Provikion) zugefichert wird (Schollmeyer
 S, 170, Plan Bem. 4, c, Dertmann Yem, 2,a, Dernburg S 291, 1;
and. Anf. Bendix a. a. O. S. 162); ift die8 der Fall, Io ift Kein eigentlicher
Yuftrag {f. 8 662 und Bem. 2, c hiezu), fondern ein Dienft- oder Werks
ertrag im Sinne des &amp;amp; 675 gegeben; 8 778 ift aber auch im diefem Falle
anwendbar.
Ziegt weber ein Auftrag8vertrag im Sinne des S$ 662 noch ein
Dienfi=: oder Werkvertraa nach 8 675 vor Io inSbefondere, wenn

y*
        <pb n="518" />
        18, Titel: Bürgihaft. $ 778. 1435

er Beauftragte zur Xreditgewährung A ermächtigt, nidht aber
verpflichtet {9 fo beftimmt {ih das RechtsSverhältnis zwifjdhen den Beteiligten
 vor der erfolgten Kreditgewährung nach dem im Wege der Aus-{egung
 zu ermittelnden Willen der Parteien (vgl. Endemann I S 190 Unm. 13,
YabeS a. ao. O., Planck Bem. 5); ein Areditauftrag im Sinne des S 778
;tebt folhenfall® nicht in Frage, ebenfowenig aber auch eine Bürgfchaft;
daher ift auch auf einen foldden Vertrag S 766 nicht anwendbar (ebenfo
Plan Bem, 5); häufig wird das VBorliegen eines Sarantievertrags (f.
Borcbem. 6, b vor S 765) anzunehmen fein (val. DYDertmann Bem. 2, a, 8).
8. m der Beauftragte dem Auftrag entfvredhend dem Dritten Kredit
gewährt, jo Haftet für die Hieraus entftehende Herbindlichteit des Dritten der Auftrags
geber dem Beauftragten „al3 Bürge“. ,
a) Die Verpflidhtungen des Auftraggebers bemeffen fich demgemäß nicht
nah S 670, jondern nach SS 765 ff, wobei dem Beauftragten die rechtliche
Em des Släubiger8, dem Dritten diejenige des Hauptfchulduers
yfommt.
Da der Auftraggeber gemäß S 778 „als Bürge”, alfo nicht im weiteren Um-‘ange
 wie ein Bürge haftet, mülfen ihın auch die einem joldhen zuftehenden
Rechte zugefprochen werden.
=) Daher Hat der Auftraggeber die Einrede der BVorausklage,
nach 88 771—773 dem Bürgen zufteht (f. auch unten
Bem, 6).
Soweit der Auftraggeber den Beauftragten befriedigt, geht deffen
Sorderung gem den Dritten nah Maßgabe des S 774 auf ihn
über (ebenjo Bendix a. a. DO. S. 168, Pland Bem., 6, ROR-Komm.
Sem. 3, Crome 8 299 Anm. 25, Dernburg 8 291, II, b, EcciuS a. a. DV.
5. 64, Rind a. a. OD. S. 49 und wohl auch DYertniann Bem. 2, b;
md. Anf. Cofjad I S 159, 1, Siller S. 35 ff, Germ8 S. 71).
3775 i{t anwendbar, wenn die Vorausfeßungen diefer Vorfchrift
m Berbältnifje zwifdhen dem Auftraggeber und dem Hauptfdhuldner
‚orliegen (RORN-Komm. Bem. 3; and. Un], Cofack 1 S 159, I, Siller
3, 38ff., Rind a. a. OD. S. 49, Fiiher-Senle Note 4).
Hat der Kreditauftraggeber feine Haftung auf beftimmte Zeit
defhränfkt, fo findet nicht S 777, jondern die in Bem. 3 zu $&amp;amp; 777
entwickelten Grundtäge Anwendung Cebenfjo Pland Bem. 6).
+, Sit eine Verbindlichkeit des Dritten nidht zur Entitehung gelangt 3. 3.
meil das zwifchen dem Beauftragten und dem Dritten über die Kreditgewährung abgeihlollene
 Rechtägefchäft nichtig it), fo haftet der Auftraggeber dem DEE nicht
a8 Bürge, {ondern nach Inhalt des zwijchen beiden Heftehenden Kechtsverhältnifies (|.
oben Bem. 2), alfo beim Borliegen eines eigentlichen AYuftragsvertrags nad S 670 (val.
Bland Bem. 7, DVertmann Bent. 2, c, Neumann Note 4, Endemann I 8 190 Ann. 12,
Schollmeyer S. 170, Crome S. 893, Dernburg S 291 Anm. 3, Unger in Iherings Jahrb.
Bd. 33 S. 305, Weidemann a. a. OD. S. 457, Bendir a. 0. DO. S. 165).
5 Die Vorfchrift des 8 778 ift dispofitiver Natur; eS kann daher durch ausdrückliche
 oder ftillfhweigende) Vereinbarung der Barteien eine abweichende Kegelung
getroffen werden.
N 6. Sit der Areditauftrag für den Auftraggeber ein HandelsSgefchäft, {o tebt
diefem die Einrede der Borausklage nicht zu, e8 jet denn, daß er Handwerker ft oder zu
den Verfonen gehört, deren Gewerbebetrieb nicht über den Umfang des Kleingewerbes
Jinausgeht (GGB. SS 349 Sab 2, 351, 4).
, 7. Verfchieden von dem Kreditauftrag it die Wfreditierung (Kreditbrief); fie it
ine Art der Anweifung und zwar der HE zur Bahlung, nicht zur Kreditierung
‘Urt. d. Neichsger, vom 22. September 1906 RKOE, Bd. 64 S, 109); e8 foll hiebei nicht
zine Forderung des Erfuchten gegen den Akfkreditierten erwachfen, fondern eine Leilkıng
an diefen für Nechnung des Erjuchenden erfolgen ON EN 8GB. 1. Aufl.
Bd. 2 S. 280, Staub a. a. DO. Ann. 58; vol. RYHSG. Bd. 3 S. 13 M., NOS. Bd. 34
3, 35 f.; 1. au Jädel S. 17 ff., Förfter S. 162 ff. und Vorbem. VII, b vor S 782). „Wer
einen A@reditbrief honoriert, erwirbt durch die Auszahlungen kein ED END gegen
den Inhaber des Briefes. Der Afkrveditierte erhält Keinen Kredit, fondern Zahlung.
Die Hechtsfolgen auS der Honorierung betreffen das Verhältuis zwilchen Anmweifendem
und Ängewiefenem; foweit danach der zahlende Angewiefene erfaßberechtigt ift, haftet der
Anweifende al Hauptfchuldner, nicht als Bürge“ (Io das erwähnte Urt. d. NeichSger. vom
22. September 1906). .
8. Neber die Kreditanweiflung |. Bem. I, 2, a zu S 783.

nn
        <pb n="519" />
        LÜß

VE. Mbidhnitt: Einzelne Scohuldverhältniffe.

Neunzehnter Titel.

Bergleich.*)

(Erläutert von Dr. Karl Kober.)
Borbemerkungen.

li. Die Stellung des Vergleichs im Syfteme war bi8her beftritten (vgl. hierüber
MM. II, 650 Ann. 1 und Windiheid-Kipp II S 413 Nr. 18). DaZ SefegbuchH geht davon
au8, daß jedem Vergleid ein obligatorifdher Charakter innewohne und daher der Vers
zleih al8 folder in den Rahmen de8 jpeziellen Obligationsreht3 gehöre; vgl. M. a. a. D.
Im übrigen ift das Gejeß Hier von Inkonifcher Kürze. E23 gibt eine kurze Definition
de8 VergleihZ und ftatıiert zugleich einen hejonderen Fall der Unmwirkfamkeit des Vergleichs —
ılle8 in einem Paragraphen!
II. Strittig ift, ob der im 8 779 feitgelegte Begriff des BergleihH3 nunmehr den allgemein
zibilrechtliden Begriff aud außerhalb de8 jpeziellen NMahmenz des BGB. abzugeben Hat,
wa8 inSbejondere für die ZPO. (Berhältni8 de8 zivilrechtliden VergleihS zum Prozepvergleich)
und fonftige Neichsgejebe von Wihtigkeit ijt (auZ der ZRO. vgl. insbe]. SS 81, 83, 98, 160
Abi. 2 Nr. 1, 296, 510, 794, ferner 821 GKG. und $ 13 Geb.D. f, RA). Die Mot. (II, 650)
bejahen diefe Frage ohne weiteres. Die Literatur und Praxis zur ZPO. folgt im all
gemeinen diejfem Standpunkte der Motive (vogl. inZbef. die Mommentare von Gaupp-Stein,
Beterfen, Seuffert, Strudmann-Foch, Reinde zu &amp;amp; 794 ZBRO., Wolf im Archiv f. d. zivilift,
Praxis Bd. 88 S. 162 ff., Kregfhmar, Vergleich im Prozeß S. 63 ff. und Tröltih, ProzeBvergleich
 S. 12). Dagegen wird von anderer Seite (vgl. Fijdher-Henle Bem. * vor $&amp;amp; 779,
SiÜGHer-Schäfer, ZmwangsvoljtredungsSgejeß S. 104, Kohler in Ztfchr. |. deutihen ZP. Bd. 29
S, 42 f., Freudenthal dajelbit Bd. 32 S. 477, Kammergeright in legterer Zeitfchrift Bd. 14
3. 348 und befonder8 eingehend Hedemann, Der BergleichSirrtum S. 67 ff.) mit zutreffenden
Sründen die Meinung verfochten, daj für das Prozeßredht der Begriff des $ 779 allein nicht
maßgebend ift, daß vielmehr im KahHmen der ZPO. und der damit unmittelbar zujammenhängenden
 Nebengejege alle Verträge, die den Recht8fireit ganz oder teilweije erledigen oder
ihn fonft gegenitandSlo3 machen, al8 gerichtliche oder außergerihtliHe Vergleidhe angejehen
werden dürfen. Wie die Praxi3Z lehrt, reicht die Definition des BGB. trog des ErweiterungsverfuchS
 in Abf. 2 auch gar nicht aus, um insbef. ale Fälle eine VergleihzZ im Sinne der
58 794 und 510 3BO. zu deden (a. M. aber Pland in Borbem. IT, f. ferner RGE. Iur.
Wichr. 1901 S. 138, Bayr. 3. f. N. 1906 S. 22, Ripr. d. OLG. Bd. 6 S, 8, RNGE,, Bb. 48
5, 188 und RGRNR.-Komm. Borbem.).
1. Das BGB. gibt keine Borfehrift über den Schiedsvertrag (Kompromik). Die
Beftimmungen hierüber finden fi in der ZPO. 88 1025—1048; auch über den Vertrag, der
unmittelbar auf Nebernahme der fchiedsrichterlihen Berpflihtung geht, {ft im BOB. keine Be
timmung enthalten. S3 werden Hier die allgemeinen SGrundjäge Plaß zu greifen Haben;
oal. aud RGE. Recht 1909 Nr. 1988 und ROE. Bd. 67 S. 71.
Beide Berträge find nach dem Prinzipe des Sejebbuchs formiret; vgl. hiezu Windicheid-Ripp
 88 415—417; RGES. Bd, 8 Nr. 97, 118, Bd. 10 Ir. 13, Bd. 16 Nr. 77 und 92. Ueber

* Ziteratur: Dertmann, Der BergleihH im Gemeinen Zivilrecht, 1895; David,
Zur Nechtsnatur de8 Bergleichs, Recht 1908 S. 12 ff.; Gedemann, Der BergleichsSirrhum
nach dem NMechte de Deutichen Neich3, 1903 (in FilhHers Zwanglofen Heften); vgl. hiezu
auch die Fritiihen Bemerkungen von Sibher, Jäch|. Ar. Bd. 15 S. 565; Sellner, Der
BergleidH nad BSGB., Bl. f. NA. Bd. 69 S. 28 ff.; Nietfh, X. F., Der befondere Vorauss
jeßungStatbeitand beim Vergleich, Berlin 1906 und Defterr. Not.Z, 1908 S. 307; vgl. das
gegen au BehHrend in Bujh3 Ztihr. Bd. 36 S. 189 ff.; TZraumann, NRüdiritt vom
Vergleich, Recht 1909 S. 62; Förfter, Prozekveraleih für den SGrundbuchrichter, SGruchot,
Beitr. Bd. 54 S. 568 und Vredarti ebenda S., 570.
        <pb n="520" />
        19. Titel: Vergleich. Borbemerkungen, S 779, 1437
:inen Beraleih im Verhältnifie zu einer SchiedSgerigt3flaufel vgl. Nipr. d. OLG.
(Rönig2berg) Bd. 8 S. 85,
IV. Der Schieddeiddertrag (d. H. ein Vertrag, durch welden die Entidheidung Über ein
Recht2verhältni3 von der Wbleiftung eineS außergerihtlihen EideS abhängig gemacht wird)
wich im BGB. nicht erwähnt. Er erfcheint Heutzutage ohne praktijde Bedeutung. Im übrigen
it ein folder an fich gültig, denn das BGB. enthält kein Verbot, wonad) etwa inf Oinbliek
auf die Heiligkeit de8 Eide8 ein derartiges Abkommen nichtig wäre (M. IL, 657).
V. Die Normen über den Ziwangsbergleich al3Z ein fbezifijh Lonkursrechtlihes Fnfritut
änden fiG in den SS 173, 175, 210, 230, 185 ff. und 195, 196 KO.
VI. Ueber die Frage, inwieweit ein Prozehvergleih (vgl. hHiezu audh Bem. € zu S 779)
den unmittelbaren Gegenftand einer Eintragung im Grundbuche bilden kann, find die
Meinungen {ehr geteilt; vgl. OLG. Dresden im „Recht“ 1903 S. 183 Nr. 997, Förfter
dafelbft S. 260, Kregichnar dafelbft S, 357 und Jojef edenda S. 502, ferner NROGE. Bd. 48
S. 183 ff., bayc. Oberft. QG. Samml. n. F. Bd. 4 S. 232, Zentral-Bl. Bd. 8 S. 619
und Sellner in BL f. RAU. Bd. 69 S. 32 und 33, fowie Dronke in Ztichr. f. deutfhen ZB.
Bd. 30 S. 47, Kober in Bl. f. RAU. Bd. 70 S. 274 und Herold, fächj. Arch. 1908 S. 252.
XYedenfall8 kann die Eigentumsübertragung an SGrunditücden im Sinne de8 8 925, aljo eine
Auflafjfung im engeren Sinne (für Bayern vgl. Art. 81 AG. und hayr. Oberit. LO., wie
oben angegeben), jowie au im BergleiGde nicht erfolgen (vgl. aud) bayr. Oberft, LG, BL f.
RA. Bd. 73 S. 509). Dagegen wird die für die Belaftung eines Grundftüds mit einem
Rechte und für die Nebertrogung oder Belaftung eines folgen RechteS erforderliche
dinglige Einigung (und Eintragungsbewilligung) im gerihtliHen Bergleihe wohl erflärt
werden können; e8 ift jedoch Hiebet die entfprechende grundbuchmüßige (vgl. insbe]. SS 29, 13
BO.) Faffung dahin zu berückfihtigen, daß nicht lediglidh die (obligatorijhe) Berpflihtung
zur Beftelung jener KHechte übernommen wird (mas nidht genügen fönnte), jondern vielmehr
von der einen Partei die Eintragung der Gypothe:, Grunddienftbarkeit 20. auf ihrem Grund-Hide
 Ddiveft bewilligt wird, vgl. Fofjef und Sölhner a. a. D., fomwie Neumiler, Hypothek
beftelung im Prozekvbergleidh, BL f. RAU. Bd. 72 S. 288 (eine Unterwerfung unter die
jofortige ZmwangSboNftredung kann dabei aber nicht vereinbart werden; für Bayern vgl. Art. 167
bj. I AG. und Dienftanweijung für die Grundbucdhämter S$ 78 Nr. 3, 8 79 Nr. 2). Die
{ediglig obligatorijd vereinbarte Verpfligtung in einem Vergleich, eine dinglide Recht8=inderung
 vorzunehmen, kann auch nicht etiva eine Einigungserklärung der Moßgabe der
38 794, 894 3BRO. erfeben (val. Gaupp-Stein S 894 Anın, I, 1, Föriter und Sellner a. a. D.).
Bal. ferner Füriter, Gruchot, Beitr. Bd. 54 S. 568 und Predart ebenda S, 560,
Die Form des 8313 wird erübrigt durch Abjhluß des Vergleich vor dem Prozeß:
cichter, val. RGE. Bd. 48 S. 1838 ff, Gruchot, Beitr. Bd. 46 S. 901, Rift. d. OLG. Bd. 2
5. 51 und Kober a. a. D.
VII Meber den VergleiH im edHten Streitverfahren der freiwilligen Gerichts:
barfeit vgl. Fofef in SGruchot, Beitr. Bd. 48 S. 557 ff.
VIIE. Ueber das Verhältni8 des TarifvertragS zum Bergleidhe val. Sotmar, Arbeits:
vertrag Bd. 1 S. 770 ff; f. au Vorbem. IV, 8 vor $S 611,
IX. Ueber den Vergleigh zur Abivendung des Konkurfe® |. Bem. E zu $ 779 a. E.
8 779,
Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über
zin Mechtsverhältnig im Wege gegenfeitigen Nadhgebens bejeitigt wird (Vergleich),
it unwirfam, wenn der nach dem Inhalte des Vertrag als Ffeftftehend zu
runde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht ent{pricht und der Streit oder
die Unaewikheit bei Kenntnik der Sachlage nicht entftanden fein wiirde.
        <pb n="521" />
        1438

VII Abidnitt: Einzelne Schuldverhältnife,

Der Ungewißheit über ein Rechtsverhältnik {teht e8 gleich, wenn die Verwirflichung
 eines Anjpruchs unficher ft.
€ I, 666, 667; IL, 718; II, 763,
8 779 behandelt im Grunde nur einen befonderen Zall der Mnwirkffamfkeit eines
Bergleichs, das Gefeß kann aber an diefer Stelle nicht umhin, zugleich eine Definition
We ES zu geben infolge der Wichtigkeit einer allgemeinen Feftlegung Ddiefes
Begriffs.
Neber die Frage, ob und inwieweit der hier feltgeftellte Vergleichsbegriff auch für
andere Gefjfeße, insbe). die ZRO., von wefentlidher Bedeutung ift, vgl. Borbem. IL.
A, Begriff des Bergleichs :
Der Vergleich ift nach dem BGB. ein Bertrag, durch weldhen der Streit oder
die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegen“
feitigen NMadhgebens befeitigt wird. (In Nebereinftinumung mit dem gemeinen Kechte,
nal. Windfcheid=-Fipp, Band. II $ 413; Dernburg, Band. Bd. 2 $ 109).
I. Notwendige Grundelemente:
Die allgemeine Örundlage für den Yufban eines Vergleichs bildet das Vors
N ETDHLLEIS eines Streites oder einer Ungewikheit der Parteien über ein NRechts$-erhbültnis,

_ Durch dieje De wird von vornherein Nargeftellt (gegenüber den in der Theorie
beitehenden Meinungsverfchiedenheiten), daß die BafiS zu einent Vergleich auch dann vorliegt,
 wenn nur eine Ungemißheit über ein Nechtsverhältnis befteht. (In Neberein-Era)
 mit der gemeinrechtlicdhen Praxis und der Yuffaffung der neueren OGefehgebungen).

‚4. Bon welder Art das Ne oder ungewile NechtSverhältnis ijt, erfcheint
gleichgültig. € braucht fih nicht auf Schuldverhältnifje zu befchränken. Ein Vergleich
fann vielınehr auch über andere RMechtSverhältnilfe abgefchlofjen merden, wie dingliche,
Tamilienrechtliche (3. DB. Anerkennung der Baterfchaft;. 1. aber auch unten Bem. IV, €),
erbrechtliche (Auslegung eines Teitamente8). Der Begriff des Rechtsverhältniffe&amp;amp; it
hiebei fo mannigfaltig, daß er auch die mannigfachen, durch die prozeffuale RechtSverfolgung
 und Rechtsverteidigung fich Fraft Gefeßes entwidelnden, mitunter rein Fjormalen
HechtSbeziehungen mitumfaßt, f. Rıpr. d. VL. (Karlsruhe) Bd. 6 S. 8. AucH ein Bergleich,
 der die Frage zum Gegenitande hat, ob ein unklagbare3 Gefchäft oder ein
gültiger Vertrag vorliegt, muß gültig und rechtämirfHanı fein, |. NOS. Bd. 49 S. 192,
‚8, Hinfichtlih der Strittigkeit it e&amp;amp; nicht notwendig, daß der Streit bereits
in einen Prozeß übergegangen ift.
3. Die Ungewißheit des Recht3verhältnifies kann in tatfäd licher und rechtlidher
Beziehung nach den verfchiedenftien Seiten beftehen. ES kanıt 3. B. zweifelhaft fein die
fünftige CEriltenz des Rechtes (biejesS ift 3. B. bedingt) oder der Umfang G3. B. ein
Nechtsverhültnis auf Lebensdauer eines Teile8) oder auch die Realif}ierbarkeit der
Schuldner it 3. DB. in fchlechter Bermögenslage), YNıuch über eine nich tige Forderung
fann ein Bergleich gefchloffen werden, fofernm mur Ungewißbeit über die Oultigfeit des
Kechtsgefchäfts beftand (f. bayr. ODberit. LO. Samml. n. 5. Bd. 3 S. 522, 527). Die
Ungewißbheit fanır auch nur Hinfichtlich der näheren Modalitäten eines Rechtsverhältnifjes
 insSbef. nach Umfang und Jäligkeit des daraus entfpringenden Anfpruchs beitehen,
ohne daß eine Ungewißheit in Anfehung des Rechtsverhältnifies felbit befteht, val. NOS.
BL f. RA. Bd. 71 S. 674 und Gruchot, Beitr. Bd. 47 S. 936.
ı) Sn leßterer Hinficht fpridht Abi. 2 ausdrücklich und allgemein aus,
daß eS der Ungewißheit über ein RMechtsverhältnis gleihftehen foll, wenn
die VBerwirklidhung des Unfpruchs unficdher ift.
Eine hier einfhlägige Streitfrage geht dabin, ob eine fubjektive oder eine
objeftibe Ungewißbeit verlangt werde. Da das Gefeß in feinen eigenen
Worten von einer Ungewißheit „der Parteien“ Ipricht, wird man die
Frage, wenigftenS allgemein, im erlteren Sinne beantmorten miüffen. (Ueber:
zinftimmend DVertmann zu &amp;amp; 779 und derfelbe in dem Werke „Der Vergleich“
S. 51 ff, Rubhlendek und Neumann zu S$ 779, ROSE. in Sur. Wihr, 1901
S. 138, @ruchot, Beitr. Bd. 45 S. 363, eb 8 202, I, 1, Windicheids-Ripp
 8 414 Anın, 6, Nietfh S. 40 ff., Sellner a. a. &amp;amp;., NOR,-Komm Bem. 2;
dagegen Bilow iur Archiv fd. zivilijt. Praxis Bd. 83 S. 83 ff, Geib in
Arit. Bierteljihr. Bd. 38 _S. 161 ff. und vermittelnd Endemann $ 193
Unm. 11; Gedemann a. a, ©. S. 65 hält dafır, daß wohl die Sal beider:
jeitiger fubjeftiver Ungemißbheit hierunter fallen, nicht aber die Zälle bloßer
Bortkichtsberechnung des etwa Bereit mit vollirecdbarent Titel verfebenen
        <pb n="522" />
        1439
'Mäubiger8.) „Ungemwiß“ ijt demnadh auch, was nur die Varteien nicht wiffen
‚vgl. die oben angeführte ROCS.).- en , ,
8 muß {ich aber immer um eine Ungewißbeit beider Teile handeln.
Viegt nur auf einer Seite eine Ungewißbeit vor, fo Können die Örundfäße
über Anfechtung wegen Irrtums oder argliltiger Täufgdung zur
Anwendung fommen (vol. aber auch RORN.-Komm. Bem. 2). ,
Ueber den Einfluß eines bereit8 vorliegenden rechtSiräftigen Urteils
|. unten Bem. IV, c und B, ML, 2.
4, Die Beilegung muß im Wege gegenfeitigen NadhgebensS erfolgen (WNietlh
a. a. OD. dagegen hält diefes Moment nicht für wefentlich). |
a) Diejer Ausdruck foll nicht im juriftifgH-tehnifchen Sinne, Jondern nach dem
Spradhgebrauche des Schen3 aufgefaßt werden, Val. bien %. IL,
525, R®. in Sur. Wichr, 1903 Beil. S. 100, Gruchot, Beitr. Bd. 49 S. 106 ff.
Recht 1904. S. 576, NOS, DENE 1908 Mr. 1961. Das NMacdhgeben einer
Partei fan dabei ganz geringfügig Jein (3. B. Nachlaß einer verjährten
Forderung als Nachgeben, 1. RG. a. a. D.); jedes Opfer, das eine Partei
zuf fich nimmt, genügt NOGE. Yur. Wichr. 1910 S. 280 Nr. 3).
Das gegenfeitige Zugeftändnis kann nicht bloß darin beiteben, daß der Anipruch
 teilmeife befriebigt oder aufgegeben oder teilweife al8 beftehend
der nicht beftehend anerkannt wird, fondern auch darin, daß er ganz De:
'riebigt bzw. aufgegeben oder durchaus als beftebhend oder nicht beftehend
ınerfannt wird und von der anderen Vartei eine Gegenleiftung anderer
Art gemacht oder verfprochen wird. Vgl. Windfheid-Kipp a. a. D., Seuff.
Arch. Bd. 36 Nr. 38 und NOS, Recht 1907 S. 1463. Diefe Gegenleiftung
rann einen fo verfchiedenen Inhalt haben, wie jede andere Bermögend-Teiftung.
 So Kann 3. B. im Sinne diejer Erledigung auch eine gon8
ındere Sache al8 jene, um welche fich der Streit dreht, dem anderen
EA überlafien werden (vgl. Seuff. Arch. Bd. 35 Nr. 119, Bl. f. AU.
Bd. 44 S. 182, NROGSG. Bd. 1 S. 226 und ROSS. in Iur. Wichr. 1901
S. 138) oder e5 kann ein ganz anderes Forderungsrecht begründet werden;
a8 Nachgeben kann ferner auch in Nebernabme von Roften beftehen.
Wird dagegen nur von dem einen und nicht auch von dem anderen Teile
ein Augeltändnis gemacht, fo liegt fein Bergleich vor, fondern entweder
sin einjaches Änerkenntniz oder ein Verziht G. B. Erlaß einer Forderung)
wer e8 kann auch eine verltecte) Schenkung gegeben fein (vgl. Ken Hart:
mann im Archiv f. d. zivilift. Praxis Bo. 85 S. 38 ff), auch NOS, Hecht
[907 Mr. 3638), Bad. Yılpr. 1908 S, 165 (Karlsruhe), Seuff. Arch. Bd. 62
Nr. 265 (München). , ,
Hiezu gehören inshefondere auch jene alltäglichen Hölle, in denen der
Schulduer dem anderen Teil ich als Bittender nähert und einfeitig Stun
dung, Ratenzahlungen oder fonitige VBergünftigungen durdhzufeben weiß,
ohne daß ein Nachgeben feinerfeitzZ in irgendeiner Kichtung vorliegt (fo mit
echt Hedemann a. a. DO. S. 67, Vertmann, Der Vergleich S. 286; a, M.
Dernhurg, Bürger. N. II, 2 S. 110, Gaupp-Stein Anm. 6 zu S 794 3RO.
Wenn aber der unfichere Schuldner die SHorderung anerkannt und
urfundlich zu zahlen fich verpflichtet, was fonft erit umftändlih einzukflagen
müre, fo fann hierin die Gewährung eines Morteils von jeite des Schuldner2
liegen (vgl. Jur. Wichr. 1910 S. 280 Nr. 3 und RON.-Komm, Bem. 4).
Ueber die Frage, ob Stundung binjkichtlih der Nofjten ein Nacdhgeben
Zedeutet, vgl. Yijpr. dD. DLG. (Dresden) Bd. 13 S. 253.
5. Der Begriff des VBergleih3 wird dadurch nicht ausgefchloffen, daß derjenige, der
darin eine ‚Bahlung verfpricht, feine rechtliche Berpflihtung hiezu beitreitet und die Gemährung
 ausdrücklich al8 einen Liberalitätsakt bezeichnet, bal. ROC. in Gruchot, Beitr.
Bd. 49 S. 106, Seuff. Urch. Bb. 60 S. 275, Recht 1908 Mr. 2663 (Karlsruhe); vol. aber
auch oben YBem. I, 4, c.
IL. Wefen des BergleichS:;
L. Im Grunde läßt fih der BergleihH in zwei Teile zerlegen (vgl. B. a. a. O.);
a) der obligatorifjdhe Beftandteil — diefer ift in allen Rüllen gegeben;
b) das objeftiu wirkende Gefchäft. Diefes it nichts Cinheitlidhes, jondern
nach den Umftänden verfchieden (Anerkennung, Verzicht, Stundung 2C.).
Regelmäßig fMlıeßen beide Teile in derfelben Mechtshandlung zufammen, 3. B.
Ubtretung einer Forderung in dem Vertrag über den Kauf der Forderung, die Ueber
ragung Des EigentumS an einer beweglidhen Sache beim NO Gier dagegen ift
jer oblinatoriiche Beitandteil de8 Vergleichs nur Kaufalgefhätt für die gegen-N


A
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        "1440 VIL Mb{Onitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

wärtige Veiftung, nicht Begründung eines wirklichen, auf eine fÖünftige Seiliung ge
cichteten Schuldverbältnifjes. Kann jedoch der Zwed durch den Vertrag felbft il er:
ceicht werden, 3. B. der eine Teil verpflichtet {ich mur obligatorifch, eine ©runddienft-Sarkeit
 im ©rundbuche Iöjdhen zu Iafjen, fo begründet der Vergleich nur die Verpflichtung,
die SU, herbeizuführen; vgl. biezu Borbem. VI. . , , .
Der Verkehr bezeichnet beide Teile Ihlechthin al Vergleich und diefem fhließt ich
das Gefeb an Oinfichtlidh ber Form 1]. aber unten Bem. V).
3, Der Vergleich ift nad dem SGejeß ein gegenfeitiger Bertrag.
a) €8 find daher bie allgemeinen Rechtagrundfäge über gegenfeitige BVerträge
 (1. 88 320 ff.) auch für den Bergleich maßgebend, alfo insbejondere
Sinjichtlih der Unmöglichkeit der einen Leiftung, der NMidterfüllung
von einer Seite. € A Deshalb auch das RNückirittsredht bei UnmDögligwerden
 der Seiftung ($ 325) und bei Verzug S 326; vgl. hiezu
ES Kipr. d. DLSG. [Gamburg] Bd. 20 S, 238) hienach zu beurteilen. Bol.
A®. in Iur. Wichr. 1903 Beil. S. 57. Beim Kücktritte wird auf das ur
‚prüngliche Rechtsverhältnis zurücgegangen werden Können, val. Zraumann
Recht 1909 S. 62, .
Wegen rechtlicher oder tatfächlicher Mängel der Abhfindungsleiftung
werden die Örundfäge des KaufesS entfprechende Anivendung finden Können,
% S EA Me. 11, 656 und RKOS. Bd. 54 S. 165 und Jur. Wichr. 1903
eil. ©. 57.
Wegen einer Entwehrung oder eines rechtlidhen oder tatfächlihen
Mangels der Sache, auf die fein Gegner vergleichSweife Verzicht geleitet
dat, wird dagegen im allgemeinen dem einen Teile kein Unfprugd zuitehen.
Sal. M. a. a. ©. und DVertmann Bem. 1. b.
HN ED 8 ee nei in Sn Dee m der Ken u
ichten, Jo ift im Zweifel eine Gefam uld anzunehmen, vgl. Bayr.
3. f. N. Dd. 1 ES. 416. ;
, ML. Die Borausjeßungen für die Legitimation zu einem Vergleiche find
die gleichen, wie fonit für eine Hechtshandlung. Eine Befonderheit befteht nur für
den ES des VormundesS, infofern hiezu vormundfdOaftsgerichtlidhe Genehmigung
erforderlich ift (SS 1714, 1822 Nr. 12; wegen des Inhabers der elterlichen Gewalt 1. aber
8 1643 Mbf. 1 und Bem. V, 5 zu 8 1643.
„ Yeber Vergleiche des Konkurzvermwalter$ f. 8 133 RO.; über Vergleiche der
Mitiengefellfihaft hinfichtliH der Anfprücdhe au3 der Gründung f. HÖOB. 58 205, 270;
für Yrokuriften |. 8 49 GG, für Handelsbevollmäcdhtigte f. $ 54 und 8 55
Abi. 2 OOS3., für HandelSagenten 1. S 86 Noi. 1 SGB. .
„Die Prozeßvollmacht ermächtigt in dem KRahnıen des Gegenftandes des NechtStreits
 zu SEELE und außergerichtlichen (vgl. Yur. Wichr. 1894 S. 193 Nr. 4) Bergleichen
 (f. $ 81 3BD0..
IY. Befidränkungen des Vergleichs: ,
a) Nach der ausdrücklichen Borfchrift des römifhen Rechte8 durfte man fich
über Nlimente, die von Zodes wegen hinterlaflen find, gegen eine
Abfindungsiumme nur mit gerichtlicher Beftätigung vergleichen; N diefe
mar der Vergleich für den Alimentenberechtigten unverbindlich. Diele Formsorfchrift
 ift befeitigt. Dagegen befhränkt das BOB. Verzichte, demnach
infoweit aucd Vergleiche über UnterhHaltsanfprüche zwiichen Ver:
wandten und Chegatten. Bgal. hieher die SS 1360 Ubf. 3 Sag 2 (Unterhaltspilicht
 der Chegatten), 1614 (Unterhaltspfliht der Berwandten), fowie
1714 (Unterbaltäpflicht gegenüber dem unehHelidhen Rinde; hier ift zudem
die Genehmigung des Bormundfchaftsgerichts notwendig).
Die im gemeinen Rechte gelehrte Borfchrift des römifdhen Rechtes, daß Berleide
 vor Eröffnung des Teftament8 unterfagt find, befteht für
das BOB. nicht. € erfcdhien nicht gerechtfertigt, die Brivatautonomie
ohne einen wefentliden. Grund durch eine foldhe Borfchrift zu befehränken
©. 1, 653). . Sedoch ift hiezu S$ 312 zu vergleichen.
Die herr{hende Meinung im gemeinen Rechte behauptete die Ungültig»
feit eines Vergleichs gegenüber einent redtsfräftigen
Urteil. Das BGB. ftellt eine derartige Befhränkung nicht auf. €
will jedoch von verfchiedenen Seiten aus einer abfoluten Rechtskraft des
Urteils im Sinne der ZPO. ein derartiger Saß abgeleitet werden (Endenann
 S, 870 Anm. 4, Bülow, Archiv f. d. ziwwilift. Praxis Bd. 83 S. 118 ff).
Diefe Folgerung geht aber wohl zu weit. €3 kommt vor allem in Betracht,
aß nicht einmal dag Gericht die Necht8frafit einer über das Streitverbältniz

pe)
        <pb n="524" />
        19, Titel: Bergleih. S 779. 1441

ergangenen Entfcheidung von Umt3 wegen beachten darf und kann, fondern
zur auf Anruf der Parteien. ES muß Johin auch gegenüber einem rechtS=;räftigen
 Urteil ein Vergleich, wenn anderS feine ÜBEN Vorauss
jeBungen vorliegen, al8 zuläjfig erfdheinen. Bal. hiezu Schwarg, Abfolute
Rechtskraft und heutige3 deutidhes Recht in der „Zeftgabe für Prof, Dernyurg“
 1900. Ueber die Wirkung eines Vergleichs gegenüber einem
cedhtSfiräftigen Urteil im einzelnen f. unten Bem. B, IH, 2 und
auch A, VI, g,
(3 feloftverftändlidh gilt, daß Vergleiche über Uniprüde auS unerlaubten
Sandlungen allgemein zuläffig find MR. I, 652.
Chenfo müfien Vergleiche, weldhe zur Wbmwendung eines Straf»
ıntragsS im Sinne des St@B. gefchlofen wurden, im allgemeinen al8
itatthaft erfcheinen, Joweit nicht etwa hierin im Einzelfall ein unfittlidhes
oder gefeßlidh verbotenes NMechtsgefchäft zu erbliden ft (f. BOB. SS 134,
138, 309 und val. Entich. d. OLG, Marienwerder in Seuff. Arch. Bd. 58
3. 179, fowie ROHOHOG. Bd. 23 S, 226, aber auH ROT. Bd. 33 S. 337 und
Sellner in Sl. f. MU. Bd. 69 S. 34 und 35). Wird der Strafantrag troßdem
geftellt, fo Kann im Rahmen des Strafverfahrens ein derartiger Veraleich
 freilich nicht zur StrafausfchlieBung entgegenhalten werden. AYUnders
ıber liegt die Sache, wenn der Verzicht auf den Antrag oder dejfen Zurüc-1ahme
 vor der zuftändigen Behörde erfolgte. Bal. u Entfch. Dd. bayr.
Yberit. Ger.G. in Strafjadhen Bd. 4 S. 161 ff, RKOC. ©. 42 S. 60 und
RD Arch. Bd. 55 Mr. 9 die Mot. find über diefe Frage nicht Har
gefaßt).
Die Parteien Können aber im allgemeinen fi nur über foldhe RNecht8ver-Hältnijje
 vergleichen, welche auch tatjächlih ihrer BerfügungsSgewalt
unterliegen. € find der Verfügung durch Vergleich insbefondere diejenigen
KechtSfähe ENDEN die zwingendes Recht enthalten val. M. I, 17,
Windfcheid-Kipp I S$ 30, DVernburg I S 31, Bl. f. RA. Bd. 66 S. 1 ff);
gl. 3. 3. au S$ 312, 1. ferner Gruchot, Beitr. Bd. 50 S, 391 Anfprüche
3uß einem wechfelfeitigen Teftamente nach dem Tode des Erftverftorbenen).
Hier Können ferner auch Hinderungsgründe aus dem Sffentlidhen Nedte
ein]chlagen. Hinzuweifen ift ferner Darauf, daß auch beftimmte fFamilienrechtliche
 Verhältnijje der Privatdispolition als entzogen gelten müfjen
vol. Bd. IV S.2 Einl, Ziff. 3, b), wie ih auZ den Vorfchriften des IV. Buches
im einzelnen ergibt (Sireitigfeiten über die vbermögensrechtlidhen Wirkungen
5e8 der privaten Berfügung entrückten RechtSverhältnijfes find dagegen dem
Bergleiche zugänglich; val. RKON.-Komm. Bem. 3, a). Cbhenfowenig kann ein
unjittlidger Vertrag durch einen Vergleich rechtSgültig gemacht werden.
Wegen des Vergleichs über Spiel und Wett{hHulden |. Bem. IM,
ı,f3zu S 762; wegen eines BVergleichS über Differenzgeidhäfte im
jefonderen vgl. NGES. in Oruchot, Beitr. Bd. 47 S. 932 ff. und in
Zur. Wfchr. 1903 Beil. S. 45 und 46, fowie Düringer-Ogfhenburg (1. Aufl.)
Bd. 2 S. 359 ff, 367 Nr. 2.
Hinfichtlich eines Bergleichs über ein fonft Kaglofe? Gefchäft val.
überhaupt NOS. Bd. 49 S. 192 und ferner NOGE. Recht 1906 S. 1375
‚ein Vergleich, der den Streit über die Klngbarfeit eines Vertrags erledigen
[ol ift nicht deshalb unmirffam, weil das Sefchäft in Wahrheit nicht Hagbar
 und die Partei, die diefe Anficht vertrat, im Rechte war).
Vergleiche, die Verpflichtungen zu unmöglihen Leiftungen enthalten,
find nach S 306 BGB. nichtig.
V, Form de3 Vergleichs.
4. Im früheren Rechte war der Vergleich meiltenZ an eine beftimmte Form,
‚nSbefondere die Schriftform, gebunden. So ftand nah BER. der Vergleich in Unfehung
der Zurm unter der allgemeinen Kegel des PL. a. a. &amp;amp;. S 407. Cbhenfo war im code
zivil die Schriftform allgemein feltgefeßt. Nad bayrikchent MNechte (val. bayr. Ger.D.
XVII 81 Nr, 4—8, 11—14 und AG. 3. ZPO. und RD. Art. 86) war entweder Schrift-;ichfeit
 oder fofortige, menigiten8 teilmeife Erfüllung notwendig.
. 2. Nah dem BGB. gefchieht der Nbjhluß des VergleihZ an ich regelmäßig
jorm108. GSelbit wenn ein (abitrafte8) Schuldverfpredhen oder ein Schuldanerfenntni3
 im Wege des Vergleichs erzielt wird, bedarf e8 Hier der fonft notwendigen
SOriftform nicht (S 782). Bal. Dhiezu auch ROSE. in Jur. Wichr. 1903 Beil. S. 100,
Bentral-Bl, Bd. 4 S. 332, RÖOE. in Bayr. 3. f. N. Bd. 2 S. 441.
Staudinger, BGB. IIb (Schuldverhältniffe, Aober: Yeraletdh), 5.76. Aufl.

f)
        <pb n="525" />
        “2 VIL. AbigHnitt: Einzelne SoOuldverhältniffe.

. Soweit jedoch der Vergleich nicht nur eingegangene obligatorifche Verpflichtungen,
jondern auch objektiv wirkende Srfüllung3gefhäfte enthält, fann die Sormlojigkeit
nicht auch für Dieje gelten (mie {ih gerade per argumentum e contrario quS S 782
°xrgibt), vielmehr müflen für lebtere die jeweils ein{Olägigen befonderen Formen erfüllt
werden. € kann allo 3. B. nicht ohne Einhaltung der Schriftform eine Bürgfchaft eins
gegangen werden (S 766). och weniger Fönnen felbjtverftändlich jene Kechtsgetchäfte durch
rormlofjen Bergleich gültig erfolgen, melde gerichtliche oder notarielle Korn erfordern. (Val.
giezu auch bayr. Oberft. L®., Recht 1903 S. 42) MNatürlidh dar] aber das Raufalk
a zu einer dinglichen Rechtsänderung, fomweit e&amp;amp; durch formlojen Vertrag überhaupt
egründet werden kann, auch durch formlofen Vergleich vorgenommen werden, 3. 5. die
bligatorifche Berpflichtung, demnächtt eine Hypothek für dem anderen VergleichSsteil bes
itellen zu wollen (vbal. hiezu Bem. B, I, 1, a und 2, e zu 8873 in Bd. 11 und auch D. Iur.3.
1902 S. 288, Yur. Wichr. 1902 Beil. S. 233). Soweit obige nicht angängig {ft 3. B. Dei
zinem Vertrage, durch den fich jemand verpflichtet, Eigentum an einem ©rundftücke
zu übertragen oder ein ESrbbaurecht zu beftellen, Kann eine folde Verpflichtung auch
nicht in einem formlojen Bergleiche recht8gültig vereinbart werden. Yuch ein Vorverrag
 zu Verträgen, die nad dem Gejeße Ihriftliher Abfaflung vder gerichtlicher oder
notarieller Beurkundung für die vertragsmäßige Verpflichtung bedürfen, kann natürlich
nicht durch formlojen Vergleich rechtSgültig AT EN werden (vgl. hiezu Bd. I Einl. 8
vor 8 145). Yus der Praxis vgl. ferner hin}. der Borfchriften über Erbichaftskauf Zur.
Wichr. 1905 S. 721 und wegen Menderungen eines VertragS, der an fih unter dem
Kormzwange des 8 313 fteht MachlaB am Kaufpreife eines ®runditücs) Kfpr. d.
LS. (Braunfjchweig) Bd. 13 S. 429, fowie ROGE. Recht 1907 S. 447, 1909 Nr. 1281,
Boayr.. Not.3. 1909 S. 208, RGE. Iur. Wichr. 1910 S. 575 Nr. 7 (der Form des $ 313
bedürfen Bergleiche nicht, die bei Streitigkeiten über die Erfüllung von Verträgen über
Srundftüce abgelchloflen werden, um 3. DB. die Wandelungs- oder Anfechtungsabhlicht zu bejeitigen
 2c.; eine Ausnahme befteht nur, foweit etwa eine Veränderung der Cigentumsverhältniffe
 herbeigeführt werden foll, val. oben). Ein Vergleich zwifhen Erbfdhaftsprätendenten,
 durch den diefe den unter ihnen beftehenden Streit durch gegenfeitige Anarfennung
 al8 gleichberechtigte Erben jcMlichten, bedarf der geridhtlidhen oder notariellen
Beurkundung, f ROES. Gruchot, Beitr. Bd. 50 S. 662.
Neber die Frage der Wirkamfkeit eines Vergleichs der in einem gemeinfOhaftlichen
ZEN Teftamente eingefebten Dritten nach dem Tode des Fa VBerfterbenden
über den Nachlaß des zulekt Berjterbenden vgl. ROSE. in Gruchot, SBeitr. Bd. 50 S. 391.
8, Ueber die Form des vor Gericht abgefhkofjenen BergleichS 1. insbef. $ 160
Nr. 1 ZBO.; wegen ber Frage, vb und inwiefern ein folcdher die Örundlage zur unmittelbaren
 Eintragung im SGrundbuche bilden kann, f. Borbem. II und VL
4, Ueber die Formen eines Vergleichs hei Mitwirkung des Gericht au ßerhalb
 eine8 Prozefles f. 88 167 ff. FG.
5. Ueber die NMotwendigkeit der Genehmigung des Bormundjhaftsgericht3
vgl. oben Bem. IM,
6. Die Formborfchriften der SS 2371, 2385 Abi. 1 beim Erbf{Gaft8Xkaufe
werden durch $ 779 nicht berührt, vol. Iur. ihr. 1905 S. 721.
VI Wirkung des BergleichsS:
Die allgemeine Wirkung des Vergleichs liegt darin, daß das ftrittige oder unge
mifle Recdhtsverhältnis eben außer Streit und Ungemwißheit gefebt wird. Im
übrigen ijt zu beachten, daß er als gegenfeitiger Vertrag zu gelten hat mit den HicH
daraus ergebenden Nechtsfolgen, val. näher Bem. IN, 2 oben 6 Ddatfelbit auch wegen der
Mängelanfprüche).
a) Diefe neue FeftfeBung der Verhältnifje it ein freier Willensakt der Parteien,
weshalb der Vergleih auch nicht nachträglich aus den Sefichtapunkt angeariffen
 werden kann, weil etwa Ddiejer Die ftrittigen Verhältnifje unrichtig
zeordnet habe vgl. auch unten B, HM, 2).
Ein Vergleid darf felbitverftändlich nicht über deu Gegenitand, auf den er
fi bezieht, hinausbezogen werden auf andere zwilchen den Vertrags
teilen etwa Dbeltehende Nechtsverbältnijfe (val. aber auch oben A, I, 4, b).
, Eine befondere Nuslegungsregel dahin, daß, wenn die Barteien
lich über ihre gegenfeitigen Anfprüche verglichen haben, der Vergleich nicht
auf die Anfprüche, weldhe erft nad defien Ybfhluß entftanden oder dem
zinen Teile bekannt geworden find, zu beziehen fei vol. 1. 12 D. 2, 15;
PORN. a. a. D. 88427 ff.) wurde — teil als entbehrlich, teils al8 nicht
unbedentklihH — abfichtlich abgelehnt. (M. II, 653; vgl. aber auch RÖOR.=Romm.
 Bem. 3, c). Der Beraleich unterliegt im Übrigen denfelben Wus-3}
        <pb n="526" />
        19, Titel: Vergleich. 8 779. 1443

legungSregeln, wie fonft ein Vertrag, Bal. insbef. die SS 133, 157, 242. Vor
allem wird der Zweck des Vergleich3 eine gewicdhtige Rolle bei der Auszegung
 jeine8 YnhaltS {pielen.
Sin Zurücgreifen auf frühere Rechtsverhältniffe ift aber beim Vergleiche
nicht unbedingt ausgefchloffen (er wirkt nicht durdmeg novbatorifch)),
Jauptfächlich Soweit etwa Xücen vorhanden find, 3. B. für die im Vergleiche
Jerabgefeßte orderung befteht ein Pfandrecdht oder eine Bürgfchaft,
deren beim Bergleichsahihluffe Feine Erwähnung gefhah; hier werden Pfand
and Bürgen regelmäßig Forthaften (Mb. IT, 656). Vol. auch David a. a. D.
S. 12, 13. Val. aber auch $8 780, 781 und 607 Abi. 2.
DinfichtlidH der Wirkung des VergleihS gegenüber Dritten beltehen
eine Defonderen Borfchriften. Die Kecht8regeln find die gleichen wie fontt
jei einem Vertrag. Der Vergleich ftellt Recht nur zwijdhen den Barveien
 ber, val. Ilpr. d. DLG. (Kammerger.) Bd. 13 S. 429. GHinfichtlich
»e3 nicht zugezogenen Schuldner8 val. jene8 Urteil. Hinfichtlih der
Sejamtihuldner vgl. SS 423, 425, 429, bezüglich der Bürgen f. 8 767.
ÜHeber Beitritt eines Dritten zum Prozeßvergleich |. ABO. S 794 Abf. 1
Nr. 1. Beim Zwangsvergleicdhe befteht die Vorichrift des 8 193 KO.
Wird ein itrittiger SohnanfprucGh in eine Vergleihsfumme überfeßt, 10
ind die befonderen Vorfchriften über Arbeits= und Dienitlohn nicht mehr
ınmendbar; dal. Seuff. Arch. Bd. 42 Nr. 173.
Xu8S einem nad) Erhebung der Klage vor einem Gericht abgefchloffenen
Vergleiche findet unmittelbar die Zwangsvollitredung ftatt
8 794 M6f. 1 Nr. 1 und 2 ZRO.).
Neber Einfdhränkung der Wirkung eines Bergleichs gegenüber einem
vorliegenden recdhtsSfräftigen Urteile |. unten B, HI, 2, b,
3ivilprozefiual it noch zu beachten, daß eine exceptio rei transactae
analog wie die exceptio rei judicatae mit der Wirkung, daß eine Klage auf
die im Vergleiche verfprocdhene Leitung unzuläffig wäre, nicht zuläffig ift
‘vol. S©aupp-Stein Ann. IT zu 8 322 840): der Vergleich it dem Urteile
ED Se VBollfreckbarkeit gleichgeftellt (vgl. Gaupp-Stein Ann. II, 3
zu 5.
Au3S der ST axi3 val. ferner bayr. Oberft. LS. Recht 1910 Nr. 683: Wird
ın einem zwildhen Chegatten wegen Aufhebung der vertragsmäßigen
allgemeinen ©ütergemeinfdhaft geführten Rechtsftreite Diefe durch
Vergleich aufgehoben, Jo find dadurch im Seite auch die damit zufamnmenhängenden
 erbrechtlichen Beftimmungen des Chevertrags befeitigt.
ROS. Bd. 69 S. 321 über die Wirkung eines ErbvergleichsS auf die
Berehnung der Erbidhaftsfteuer. , ,
Seuff. Arch. Bd. 63 Nr, 120 (Dresden): Die EEE
Seit au3 einem Bertrage wird dur Noihluß eines Vergleih3Z über den
Streitgegenftand nicht Defeitigt. Yıpr, d. DLG. (Rammerger.) Bd. 18 S. 46
Rechtswirkung einer Zahlungsvereinbarung „für die Amen“).
B, Anfechtbarkeit und Unwirkfamteit Michtigkeit) des Vergleichs. ”
Die Lehre von der Anfechtbarkeit und Unwirkfjamfkeit eines Bergleihs muß möcht
von der NusSlegung des in S 779 aufgeftellten Sonderprinzip3 ausgehen. Dadurch
‘ann allein ein feller Stüßpunft in diefer verworrenen und umfirittenen Materie ges
vonnen werden, (Gierauf hat mit befonderem NMachdruce Hedemann a. a. DO. S, 83 ff.
‚utreffend hingewiefen).
, T. DaZ Gefeg ftellt in S 779 — und die8 i{t der Gauptzwed biefer Borfchrift —
nen befonderen Fall der Unwirffamtkeit, aljo Nichtigkeit auf:
. € fol nämlich jeder Vergleich unmirkfanı fein, wenn der nah dem Inhalte
des Vertrags (Vergleichs) als feftftehend yanyanDe gelegte Sadhverhalt
der Wirklichkeit nicht entfpricht und der Streit oder die Ungewißbheit bei Kenntiniz der
Sachlage nicht entitanden fein wiirde. (Die Beitimmung des €. I 8 667 mit M. I,
654 AS ging nicht fo weit und gewährte überdies nur einen Anfpruch auf Rücgängignachung).

/. Rechtliche Natur diefer Unwirkffamfkeit: Ve
| Nach den rot. val. B. II, 526 ff.) ging man bei Annahme der jebigen Faffung
des GefebeS von folgender Erwägung au8:
8b die Parteien ihrer Vereinbarung einen beftimmten Umftand von der Tragweite
jugrunde gelegt haben, daß bei deffen Nichtbeftehen der Br ON unwirkffam oder
loß durch Rücktritt aufbebhar fein folle, fei eine allgemeine Au8legungsfrage:;
01%

{}
        <pb n="527" />
        144 VII. Abfnitt: Einzelne Schuldverhältnijfe.

;ür den Vergleich foll dies aber in S 779 durdh gefeßliche Heltlegung im erleren
Sinne entichieden werden. Daß Unmwirkfamfkeit eintrete, ergebe, jich gerade aus der
Natur und dem Zwede des Vergleichs. Bon anderer Seite wird hierin eine aus“
nahmöweife Anerkennung des Yrriums im Motiv oder der VorausfiegHung im
Sinne WindfcheidE gefunden vgl. Endemann S 193 Anm. 8). Leonhard, Srrtum ©. 115
Si 5, S. 261 und_S. 380, 435, 480 bringt den $ 779 unter ben Gelichtspunkt des
| EEE in gewillem Sinne an die alte clausula rebus sic
stantibus anfnüpft. Senel im Yıchiv f. d. 3zivililt. Yraris Bd. 79 S. 580 ff. nimmt an,
daß die Unwirkamfkeit hier ihren Grund darin habe, daß ınit dem Fehlen des beiderfeitig
 angenommenen und Daher zugrunde gelegten Sachverhalts der ganze objetz
tive wen der Wbrede hinfällig geworden ilt. .
Sejtzuhalten bleibt (vgl. hierüber ar a. a. OD. insbef. S. 109), daß die
Befonderheit des S 779 lediglich darin hefteht, daß der Irrtum über Punkte, welde
zu der jpeziellen. Vergleidsgrundlage gehören, entgegen den, allgemeinen
Sg mönegeln bier nicht Unfecdhtbarkeit, jondern Unmwircfkffamfeit zur Folge
aben fol.
2, Modurch aber die fog. fpezielle Bergleihsgrundlage (Gedemann nennt fie
auc die „feite Orundlage“) gefchaffen wird, dazu bietet der nähere Inhalt des $ 779
jelbit den Schlüfjel; vgl. biezw aber auch Rietfh a. a. DO. und gegen Hedemanız auch
DC Jächf. Arch. Bd. 15 S. 565. Sie jeßt fich bienadh nämlich aus drei Momenten
afammen:
4) ee nad dem Snhalte des Vertrag zugrunde gelegten Sacherhalt:

u Diefer ift zu entnehmen nicht etwa dur Zurükgehen anf den inneren,
in feinen Tiefen doch nur fchwer oder gar nicht ergründbaren Einzelwillen,
fondern aus dem Sinne der Erklärungen im Anichluß an den
»yfennbaren, au8 den gewünfchten „Natureffeit“ erfichtliden Zwed (val.
GHedemann a. a. ©. S. 85, 86, Beonhard a. a. OD. S. 240, Sidher-Genle
Note 7, Gruchot, Beitr. Bd. 36 S. 1028, Bolze Bd. 10 S. 199 Nr. 378).
Damit kommt Ffreilih auch ein fubjektives Moment hHereht. ROS.
Bd. 61 S. 318 betont, daß _ unter dem zugrunde gelegten Sachverhalt
gerade andere tatfächliche Vorausfebungen zu verftehen Hind, auf welche
der Streit vder die Ungewißheit fi nicht bezieht; vgl. hiezu auch DLG.
a Arch. Bd. 63 Nr. 10, ferner RGE., Sur. Wichr. 1910
S. r. 22.
E8 darf ferner N nur berüchfichtigt werden der „als fejtitebend“ zugrunde
zelegte Sachverhalt (vol. Gedemann S. 88). Auch hier fließt ein fubjektives
Moment herein, da die Annahme der Parteien maßgebend ijt.
€ muß fih um einen {treitausidhließenden Umftand handel, d.h.
°r muß mit zu Den Tatlachen gehören, deren Annahıne das Entftehen des
“Oließlich verglidhenen Streit8, der verglidhenen Ungewißheit derart Geein-Hußt
 bat, daß der Streit oder die Ungewikbeit bei Kenntnis der wirf:
lien Sachlage überhaupt nicht entitanden fein mürde (val. Sedemann
3, 85 ff, Nietlh S. 59 ff). Deifpiele: Der gejeßlide Erbe hat das Teftament
 des Erblafler3 gegenüber dem Teltantentserben fageweife wegen eine?
EA angefochten, e3 wird jedoch zwilchen beiden ein Bergleich ge=Dloflen.
 Hinterher ftellt fich heraus, daß jenes Teftament überhaupt gefälfcht
war (Seuff. Arch. Bd. 3 Yr, 323). In diefem Falle hätte hei Bekanntfein
der Sälfichung der ‚gefebliche Erbe {io auf einen Vergleich wohl überhaupt
ıicht eingelajien. Oder (vgl. Hedemann S. 89): Sm LE auf ein zwei:
yeutiges Vermächtnis vergleichen jich die zwei darin edachten dahin, daß
der eine den Gegenitand des Vermächtnifjes, eine Bibliothek, allein übers
fommen fol, während der andere mit einer Geldentjhäbigung von 1000 ME.
abgefunden wird. Nachträglich ftellt fidh heraus, daß einige Bände dem
Frblaffer gar nicht gehörten. Diefler Punkt gehört hier nicht zu den ftreitzrzeugenden
 Momenten, da wohl audh bei Kenntnis lebteren Umftandes der
Streit entftanden wäre und MN hätte. (Aus der Praxi8 val. auch
a Ar in Öruchot, Beitr. Bd. 50 S. 391 [Erbvertrag und (häterer
Vergleich).
Diefe8 Iebtere Moment (c) hat mehr objektiven Charakter,
IT, Aus dem Borftehenden ergibt fich fohin al. Gedemann S. 124):
, 1, al8 erfter Nichtfaß, wie bereit oben betont, daß ein Frrtum über Bunkte,
die zu obiger Bergleichsgrundlage gehören, hier Unmirkfamfkeit zur Folge hat, nicht
Sl0oße Anfedh tbarkeit, mie beim Srrtum im Sinne des Allgemeinen Leiles (SS 119 ff.)

2)
        <pb n="528" />
        19, Titel: Bergleih. $8 779. 1445

2, Als zweiter Nichtfaß ergibt fih aus dem Wefjen des Vergleichs, der ja gerade
 die heftrittenen und ungewifien Punkte feiner Natur nach erledigen wollte und follte,
daß eine Ipätere Yufflärung über die beftrittenen und ungewifjfen
Punkte hier ohne jeden Einfluß jein muß, fobin auch feine Anfechtung oder
Unwirffamfeit wegen Yırtums noch fich ziehen kann. Bol. B. II, 521, 526, YVYertmanı,
Vergleih S. 283 ff. und Kommentar Bem. 2 und aus der Praxiz Ent{ch. d. DLSG. Kiel
dom 10. Juni 1902 im „Necht“ 1902 S. 556 Nr. 2561 (derjenige Kann Hcdh nicht auf Unwirkjamfeit
 berufen, der einen ihm zuftehenden Ent{ihädigungsanfpruch zu niedrig taxierte,
weil er die Yoloeı nicht überjah oder nicht richtig berechnete), f. ferner audh Nfpr. d. VLG,
NEUE Ss 40 (falfges Kalkulieren) und ROSE. Fur. Wichr. 1905 S. 689, 690,
Ke } }
Nur eine Ausnahme gibt e8 hier, nämlich den Zall der argliftigen Täufdhung,
Hier it eine Anfechtung auch zuläffig, menn die argliftige Zäufhung die beftrittenen und
ungemiffen Punkte betroffen hat und zwar nach den allgemeinen Kegeln, insbe]. 8S 123
und 823, auch $ 826 (val. in lekterer Sicht pr. d. VLG. Bd. 4 S. 204, NOGE. in
Bayr. 3. f. KR. Bd. 1 6S. 263). Im übrigen kann argliftige Täufchung unter Umftänden
zu auf dem oben unter 1 bezeichneten Gebiete der felten Vergleichsgrundlage vorkommen
und dadurch die Unwirkffamkeit fhon im Rahmen des S 779 fchaffen. (Vgl. hiezu Hedes
mann a. a. ©. S. 94, 95, Cofact Bd. 1 S 160, IV, 4. Endemann Bd. I S. 871, auch
RKER.-Komm. Ben. 6, d). Aus der Praxis val. ferner NGE., Gruchot, Beitx. Bd. 49
SS, 918 ff. (wofelbit auch die BeweisSlait behandelt wird).
3, Dritter Nichtfjag: Cin Irrtum, der nidt nad obigen unter 1 und 2
aufgeführten Sonderregeln des Vergleihs zu behandeln ift, Fällt
unter die allgemeinen Kegeln und kann vor allem nad Maßgabe des
$ 119 zur Anfedhtung führen.
—.. DiefeS Reftgebiet ift aber kein fonderlidh weites mehr. E€3 wird fih fait aus
IOließlih — abgefehen von einem Irrtum in der er iunggbandlung jelbft
4. 5. VerfoOreiben, Verfpredhen — um Täufchungen über CEigenfhaften der umrittenen
 Sade handeln; bhiebet ift dann inSbefoudere die Berkehrswefentlichkeit
$ 119 Uof. 2) in Betracht zu ziehen. (Im übrigen Können derartige Irrtümer natürlich
auch unter Umftänden je nach Lage des Falles {treitansfhlieBende Natur beliben
5. oben !, 2, c] und Dadurch Unwirkfamfeit im Sinne des 8 779 Gerbeiführen!) Val.
Debemann S, 109 ff. und das S. 111 angeführte Beifpiel: Ein Kaufmann, der ein be-‚onderer
 Feind Englands ijt, hat einen often Ware beftellt und ih ihm Streite mit
feinem Verkäufer verglichen. Später erfährt er, daß jene Ware aus Eninnn ftammte.
Er fann Ce wegen Srrtums anfechten, da e$ an der Vorausfjekbung des Abf. 2 des
S 119 gebricht.
Gin error in objecto wird hier meilt Jhon auf dem Gebiete der fejlten BVergleichsarundlgge
 liegen und daher unter 1, nicht unter 3 fallen. .
ußer Betracht muß natürlich auch hier bleiben eine falihe VBoritellung über die
Rechtsfolgen der Willenzerklärung f, Seuff. Arch. Bd. 58 S. 91), fowie eine falfche
VBorftellung über das, was nicht unmittelbar zur rechtSgefhäftlihen Crflärung felbft geyört
 3. B. ein Verredhnen beim Kalkuk, f. hierüber kon oben unter II, 2). ”
Ein Vergleich kann auch nicht wegen Yrrtum3 oder BetrugS mit der Begründung
angefochten werden, daß der andere Teil wider Erwarten die üfernommenen Vers
pflidgtungen nit erfüllt und Ihon beim Bertragsabihluffe die Woficht der Nichterfüllung
 gehabt habe, RGS. Recht 1908 Nr. 2921, vgl. aber oben VBem. 1, 2, a.
DO. Spezialfälle: .
AS Dee nahen erfdheinen hier in8befondere das fyätere Auffinden neuer
mefentlidher Beweismittel, Jowie das nachträgliche Bekanntwerden eineS bereit
Irüher er OT rechtafräftigen Urteil8 (im Anfchluß an das römifhe Recht wurde
leßteren ER e8 im gemeinen echte der Vergleich für nichtig bzw. anfechtbar erklärt;
ogl. Windicheid-Kipp 8 414 Nr. 5 und 6 und oben Bem. IV, 0). ;
1. € wird fi bier empfehlen, die für die Aufrecdhterhaltung des Vergleichs
zünftigere Anfhauung (val. B. IT, 523) anzunehmen, zumal ia das Gejeß eine fubjektive
 Ungewißheit im Auge hatte (vgl. oben I, 3), Die Parteien haben das Recht3=verhältnis
 felbit wohl regelmäßig nicht deshalb als ungewiß angefehen, weil wefentlie
 Beweismittel objeftiv nidht vorhanden waren, Jondern lediglich deshalb, weil
iDnen für ihre Perfon_foldhe, Behelfe zur HZeit, des Vergleichs eben nicht zu Gebote
itanden und Damit die Sache en und ungemwiß war (val. oben B, II, 2); durch das
ipätere Auffinden wird aljo die Sachlage zur Zeit des BergleichS nicht verändert.
2, Das VBorhandenfein oder nachträgliche Bekanntwerden eine3 bereits früher erzangenen
 veoföfrältigen Urteil8 fann je nach A der Sache verfchiedene Folgen nach
ih ziehen (vol. in diejer Hinficht Hedemann a. a. DD. S. 1292):
        <pb n="529" />
        Ei}

VII Aofdhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. ;

6 R

Ergibt fich, daß das Vorhandenjein eines Urteils (bielleidht aud nur jene
NRechtagültigkeit oder feine Auslegung 20.) den fog. treitigen VBunkt des
BergleidhS mit auZmachte, fo muß eine {pätere Nufflärung in diefer Hinficht
ohne jede Wirkung fein gl. oben B, II, 2); liegt der Zall fo, daß nur einer
der Veraleich|hlieBenden von der Eriftenz des maßgebenden Urteil Kenntnis
hatte, dies aber Dem anderen Teile argliftig verihwieg, io fonımen
neben der eventuellen Unwirkffamkeit nach $ 779 die Normen über araliftige
Täufhung oder Schadenserfaß in Betracht (ff. oben unter B, 11, 2); haben
beide Zeile die Nichterijtenz einer früher ergangenen richterlichen
Entfcheidung wirklich als feitftebend angenommen, fo muß bei Bekanntwerden
diejes früheren maßgebenden Urteils Unwirkffamfeit eintreten; wenn aber
beide Zeile über die hereit3 erfolgte Ent{heidung unterrichtet waren,
[o fann jene$ Urteil überhaupt nicht weiter von Einfluß fein bezüglich der
KechtSgültigkeit des Bergleichs DGezüglih einer Einfhränkung der Wirkung
des Vergleichs diefen FalleS f. aber unten). Die Kenntnis des. Urteils wird
der Gültigkeit des Vergleichs KbrigenS auch dann keinen Eintrag tun fönnen,
wenn die Marteien dasjelbe noch nicht für rechtSkräftig oder nicht für rechts
wirffam erachteten, jondern 3. B. der Meinung waren, das Urteil jet noch
nicht Sr Sr Snftanz beftätigt Cogl. biezu B. 1, 5283 und Sellner
a. a. ©. S. 30).
(Ueber die verfchiedenen Meinungen vol. im übrigen IM. IN,
656, %. 1, 5923, Cofack Bd. 1 8 160, IV, Wind[Heid-Cipp S 414 Ann. 6,
Entich. d. DLSG. Braunfchweig vom 21. Mai 1898 in D. Iur.3. 1899 S. 220,
Dertmann, Vergleidh S. 198—200 und Komm. Bem, 4, c, Bülow im Yrchiv
7. d. 3ibiliit. Praxis Bo. 83 S. 83 ff, Planck zu $ 779, Crome II S 301
Kr, 1, b, de Note 9, Endemanın | S. 870, Dernburg $ 204,
Schwarg, erliner Sejtgabe für Dernburg, Abfolute Rechtskraft S. 309 ff. ;
NOR.-Komm. Bem. 3, b).
Die Wirkung eines Vergleichs gegenüber einem den Barteien bekannten
vechtöfräftigen Urteil (f. oben unter a) ift nur infofern befchränkt, al8 die
Barteien nicht das VBerfügungsrecht haben, diefes vollftändig aus der Welt
(haffen zu fönnen. Der Vergleich jhafft hier nur eine nach $ 767 ZRDO.
geltend zu machende Cinrede gegenüber der weiteren ZiwangsSvollitrecung;
‘yDird der Vergleich fpäter wieder aufgehoben, fo Kann das Urteil feine Recht
wirkung wieder ungehemmt entfalten vgl. hiezu ROSE. vom 12. Oktober
[900 in Bl. f. RA. Bd. 66 S. 264 = Kur. Widhr. 1901 S. 138 und Sellner
a. a. ©. S. 30).
IV. Die allgemeinen Normen, nach denen ein Vertrag nichtig fein Kann, gelten
zatürlich auch für den Beraleich. Bal. hiezu auch oben A, IV, d und €.
Neber den Fall des Betrugs vol. oben B, I, 2 und IM, 2, a.
V. Eine befondere AnfeGHtbharkeit eines Vergleichs3 wegen laesio enormis
im gemeinrechtlichen Sinne beftebt nicht mehr. Eine laesio enormis fann nur auf ©rund
der fonitigen allgemeinen Kegeln über Unmwirkffamkeit oder Unfechtbarkeit beim Vergleich
in Geltung treten.
. Wegen eines Irrtums im Beweggrund it ein Vergleich für die NRegekveben-Re
 A wie ein Rechtsgefchäft anderer Art, f. DLG, Dresden, füädhf. Arch.
VI. Wenn die Borausfebungen des 8 779 vorliegen, ‚gilt der Vergleich als
nicht gefchloffen, Hiebei it indes zu beachten, daß ich die Untwirfjamfeit zunädft nur
auf den Vergleich als jolcdhen beziehen Kann, d. H. auf den obligatoritchen Vertrag. Die
einzelnen im Anfchluß an ihn vollzogenen abftrakten Rechtshandlungen (3. VB. die Nebergignung)
 werden dadurch noch nicht berührt, e&amp;amp; greifen aber die Orundfäße über unge
gerechtfertigte Bereicherung ein. (Val. Gedemann a. a. VO. S. 96 Anm. 1, M. II, 655,
%. IL, 655 und RGE, Bd. 61 S. 318).
€. Der Prozekbergleich findet feine Regelung zunäcft in der ZBO. vgl. insbef.
88 81, 83, 98, 160, 510, 794 ‚3BY.). Die Behandlung der einzelnen Streitfragen fällt
baber in den Rahmen der Kommentare der ZPO, e ferner %. Kreßfchmar, Der
Charakter der Prozeßvergleichswirkung, Bayr, 3. f. N. Bd. 3 S. 305 ff, NOC. in Seuff.
a) Go 170 und hiezu Horchler, Bayr. 3. f. N. Bd. 2 S. 357 ff, auch ROES.
‚ Mu8 der neueren Praxis vgl. insbe]. Nıpr. d. OLG. (Bofen) Bd. 1 S. 238 der
gerichtliche Beraleich i{t erft abgefchloffen mit der Beurkundung), Bd. 6 (Karlsruhe) S. 8
(das Protokoll braucht nicht notwendig das Wort „Beraleich“ aufzuführen). Wegen des
Nerhältnilic8 zur Netshängiagkett vol. Nıyr. d. OLG. (Dresden) Bd. 5 S. 128.

1,3
        <pb n="530" />
        3 779, — 20. Titel: Schuldverfpreden, Schukdanerfenntnis, Vorbemerkungen. 1447

, Eine befondere Streitfrage bildet auch die Frage der AnfedhHtharkeit eines
ProzeBvergleichs und die Wirkungen folcher N O vol. hierüber insbefondere Hedemann
 a. a. ©. S. 124 f., fowie ferner Schmidt, Die Form der Anfechtung eines ProzeßvergleichsS,
 Bayr. 3. f. 9. Bd. 3 S. 1.
a) Ein geridhtlicdher Prozeßvergleich über foldhe SGegenftände, hinfichtlich welcher an
ich ein Vertrag der gerichtlidhen oder notariellen Beurkundung
vedarf, it durchweg gültig, vgl. RGE. vom 17. Mai 1901 in Seuff. Arch.
Bd. 56 S, 481 und SIur. Wichr. 1901 S. 473; f. aud RGOC, Bd. 48 S. 183
und Bd. 64 S, 82 ff. ; hinfichtlidh eines Yrozeßvergleidhs über Erbverzicdhte
ınd eine8 Vorvertrag8 auf Errichtung eine8 notariellen Chevertrag8 val.
Xipr. d. DLG. Gamburg) Bd. 2 S. 213.
Ueber die allgemeine Jrage, ob und inwieweit die durch S 779 gefhaffene
BergleidhSdefinition auch auf den ne verglei anwendbar ift, vol.
Borbem. II und dal. hiezu auch Kfpr. d. DOL®. Bd. 1 S. 1, fowie Seuff.
Arch. Bi. 60 Nr. 183.
DO und inwieweit ein Prozeßvergleich die Orundkage grundbücherlidher
Sintragung fein kann, darüber f. Vorbem. VI.
leder Wirkung eines Vergleichs über einen recht8kräftig feftz
zeiteIlten Unfprug f. Bem. A, VI, h und B, I, 2, b).
Ueber Nufredhterhaltung eines Vergleichs, der al8 prozeßgericht-‚iher
 unwirkfiam ift, als eine8 außergerichtlidhen, val. RGE.
Warneyer Erg.=Bd. 1909 S, 270 Nr. 294.
Men Wirkung für den Zeffionar vgl. Neumann Kahrb. Bd. 7 S. 314
Nr. 6.
3) Ueber Anfechtung wegen Irrtums vgl. Ripr. d. OL®. (München)
Bd. 17 S. 192.
n) Der den BrozeBbergleic Anfedhtende it berechtigt, in dem gleichen
Verfahren eine Entfheidung des Gericht3 darüber Berbeizuführen, ob der
Bergleidh den Recht3itreit beendet hat oder nicht, vol. NOS.
Sruchot, Beitr. Bd. 50 S. 425, NOS, Bd. 65 S. 422, Kipr. d. OLG. Bd. 15
S. 116 8 (Gamburg) und S. 116 7 (Dresden).
Neber Wirkung auf den Vorprozeß bei Anfechtung im Nadprozeffe
vgl. Seuff. Arch. Bd. 62 Nr. 271 (Dresden).
D, Ueber Verjährung der Anfprüche aus einem vollftredbaren Vergleiche f.
S 218 %bf. 1, hinfichtlidh anderer Vergleiche f. $ 211 mit Bem.
E, Neber den Bergleich zur Abwendung des Ronkurfes8 1]. Iaeger
im D. Yur.3. 1905 S. 754 ff, Kid, Recht 1909 S. 681 FF. und Nolden, Der außergerichtliche
 Sfläubigerakford (Dif.), audy DL®. Breslau Recht 1907 Nr. 3302.
N a0 Bum Vergleich in Brivatklagefadhen vgl. Höniger in D. Yur.3. 1907
S, 3

»

HZwanzigjter Titel.*) 5
Schuldverfprechen. Schuldanerkfenntnis.
(Erläutert von Dr. Karl Kober.,)

Borbemerkungen,
J. Die Bindung an da3Z einfache Gelödnis entjpricht dem alten, deutjdhen Recht8-beiwußtjein.
 Die entgegenftehende Borfchrift de8 rümtidhen NechteS wurde froß der Rezeption
in der weiteren Rechtsentwiclung wieder ‚Überwunden, eS kamen die abitrakten, der Angabe
ner causa ermangelnden Schuldverträge wieder zur Geltung.

*) Ziteratur: Bähr, Die Anerkennung al3 BVerpfligtunasgrund (1. Aufl. 1855,
3, Mufl. 1894); Botmar, Ueber causa im römijhen NedhHt (1875); Hellmann, DBorträge
S. 172 f.; Dertnanun, Das abftrafte Gejchäft im deutidhen BGB., in der ANgemeinen
Siterreichijchen Sericht8zeitung 1897 S, 249 ff. und in D. Jur.3. 1902 S. 105 ff.; Kling»
nuüller, Der Begriff des Hecht8grundes (1901); derfjelbe, Schnldverfprechen und Schuld:
ınerfenntnis (1903 Bei Fiicher, Jena); Nenmann in SGruchot, Beitr. Bd. 45 S. 508,
Zur Yehre von dem Verhflidtungsgrund; Udermann dafelbit Bd. 44 S. 573 ff, Neber
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        1/48 VIL Abfhnitt: Einzelne Scohuldverhältniffe.

Sm gemeinen Kedhte f{elbjt mar bahnbredend fpeziel für die Auffajftung der Anerfennung
 al? eine3 jelbjtändigen BerpfligtungsgrundeS die Schrift von Bähr „Die Anerkennung
al Verbfligtungsgrund”. Im einzelnen waren aber die Meinungen jehr geteilt, e&amp;amp; Mnüpfen
id eine Menge von Streitfragen an das Gebiet de8 abitrakten Schuldverfprehenz und
Schuldanerkentniffes, Val. hiezu Windfheid-Xipp 8412 b, M. II, 689 Anm. 1 und Kling»
müner, Souldverfbredhen und Schuldanerfenninis S. 25 ff.
Au im Geltungsgebiete des PLRK. rang fiH fOließliH die Anerkennung de3 abfirakften
BertragS dur. Vgl. hHiezw insbefondere RGES. Bd. 26 S. 77,
Im Gebiete de HandelZredhtZ Hatten die Art. S0L und 300 HGB. ä. F. diejfen Grund:
Tag anerlannt.
DaZ BGB. Ihließt fiH dem Entwiclungsgange, den die Anerlennung abitrakter Ber:
bindlichfeiten tn der modernen Theorie und Prazi3 genommen Hat, volljtändig an, von der
Erfenntni3 geleitet,. daß ein dringendes Bedürfni8 beftehe, dag Prinzip auch über
den Handelsverkehr hinaus in dem Gejesbuch anzuerkennen. Die Befürchtung, daß
damit dem WuGer Borjdhub geleijtet werde, wurde zurüdgewielen (P. II, 504), al nad
den bisherigen SrfahHrungen unbegründet. Jedenfalls können derartige Bedenken, die Hauptjädlidh
 au3 Iandwirtidhaftligen KXreifen vorgebracht wurden, nicht daS dringende Bedlirfnis
in diejer Richtung überwiegen. Mit RNMecht benrerkt Jacubezky in feinen Bem. S. 152, daß
die Rückficht auf die Gefahren, melde unüberlegtes Eingehen abftrakter Schuldverbindlichteiten
mit fiQ bringt, für eine Gefjeßgebung nit entjheidend fein fönne, weldhe die allgemeine
Wechfelfähigkeit anerkennt u11d jedent Grundeigentümer geftattet, Grundfhulden zu heftellen.
Das BGB. will Überdie8 der Nebereilung und der Nu 3Zbeutung dadurch vorbeugen,
daß eS zwar nicht für den ganzen Vertrag, woHl aber jür die Erteilung des abftrakten Ver:
Ipredhen3 oder Wnerlenntnifjes die Schriftform allgemein vorfhreibt. SCrleidhterung {Hafft
S 782 für den Fall des Vergleidhs3 und der Abredgnung. -
Speziell über die EntftehungSgefhihte der SS 780—782 vgl. die Zujammenelung
 bei Klingmüler a. a. OD. S. 48 ff.
Das BGB. ftellt zwei Unterarten des abfirakten Schuldvertrag3 anf, nämlich das
Schuldverfprehen (S 780) und da3 Schuldanerkenntnis (8 781). Diefe Unterjheidung ift
°reilig mehr theoretijher Natur, denn im VerkehrSleben fließen beide Arten Häufig wieder
zufammen, bal. Bem. I, 4 zu $&amp;amp; 781. (Pagenitedher a. a. OD. erachtet diejfe „FeftftellungSverträge“
al8 Yaufale Verträge.)
IT. OinfichtlichH der allgemeinen Unterfeheidung zwifchen abftratten und Kaufalen Recht3-gefhäften
 jei zunädcdft auf das in Bd. I VBorbem. VI, F vor S 104 Ausgeführte
und die dort angegebene Literatur, jowie auf Borbent. II, 1 in Bd. IL S. 12 verwielen,
woraus hieher folgendes miederhHolt jet: N
a) Jene NechtSgefhäfte, dur welde nad dem Willen der Parteien der eine eine
VermiögenSmehrung dur BermögenSminderung auf Seite de&amp;amp; anderen erfahren

a3 Verhältnis des Schuldverfpredhen3 und des Schuldanerkenntnifjes zu ihrem EHuldarunde;
Wieniftein, Begriff und Zülle de3 abfirakten Nechtsgej-hHäft? im geltenden Rechte, dajelbft
Bd. 48 S. 477 ff. Bußsler in Iur. Wihr. 1901 S. 386, Zur Anwendung der SS 517, 518,
180 BGB.; Neubeder, Der abftrakte Bertrag in feinen HiftorijdhHen und dogmatijdhen
Brundzügen, Berlin 1908; von uhr, Zur Lehre von den abftrakten Schuldverträgen nach
dem B@B., 1903; Hegler, Beiträge zur Lehre vom prozefiualen Anerlenntni8s und Ver-;iOt;
 Erlanger, Der GejegeSmwider[bruh der SS 134, 138 BGB. mit 8 817 BSGB., 1904,
Difl.; Stampe in Ztfhr. f. OR. Bd. 55 S. 387, 561; Schreiber, Zur Lehre vom Schuldverfprehen
 und Schuldanerkenntnis, jäch]. Ar. Bd. 15 S. 573; Bagenjtedher, Zur Lehre
von der materiellen NRecht8kraft, Berlin 1905; Silberfhmidt, Schuldanerlenntnifje bei
Differenzgefhäften an Börfen, HoldheimsMSchr, Bd. 14 S. 173; Rümelin, Zur Lehre vom
Schuldverfpredhen und Schuldanerfenntni3Z des BGGY., Archiv f. d. ziilijt. Praxis Bd. 97
S. 211, Bd. 98 S. 169 und Tübingen 1906; Thiele, DazZ Anerkenntnis, Jur. WichHr. 1906
S. 413 ff.; Klingmüller, Causa und Schuldverfprechen, Soldidhmidtz Ztfchr. Bd. 58
S. 152 f.; Sohöninger, Die LeiftungSgefdhäfte de hürgerlighen Rechtes, Tübingen 1906;
Brütt, Die abjtrakte Forderung nad) dem Deutihen KeichSrecht (1908); Degenkolb, Zur
Ronftruktion und Syftematit des Schuldveribredhens, Xherina8 Kahıb. Bd, 56 S. 183 ff.
        <pb n="532" />
        20. Titel: Schuldverfpredhen. Schuldanerkenntnis. Borbemerkungen. 1449

[oll, werden Zuwendungen genannt (z. B. Eigentumsübertragung, Dar-'ehen3hingabe
 20.). Alle diefe Zuwendungen dienen beftimmten Zweden, Der
ınmittelbare Zwec, der zugleich da3 beftimmende pfydologijdhe Moment des
ZumwendungSwilenz au&amp;amp;madt, wird auch BeftimmungSZgrund, causa,
XHedt8grund, genannt. Solde Rechtsgründe gibt e8 Dveridhiedene (die
;omaniftijde Doktrin {prad von solvendi causa, credendi c., donandi‘ c., conlitionis
 implendae c. 2c.). MKegelmäßig fällt der Rechtsgrund mit dem
BalutenverhHältni8 zwijdhen Schuldner und Gläubiger zujammen; e3
;ann aber audg) Befriedigung oder Sicherftelung eine8 fremden Gläubiger&amp;amp; al8
'oldher Recht8grund gelten (val. Jacubezky, Bem. S. 15).
Die causa felbft bildet, wazZ ihr Verhältnis zur Zuwendung angeht, vielfach ein
mejentlides Element des GejhäftStatheftande8 in der Weije, daß der
Recht3beftand des GefhHäfts Jelbfit davon abhängig tjt, daß die causa [ig
vermwirklidt und der Recht8zwecdt der Zuwendung dadırrcHh erreicht wird. Bei
"oldem Verhältnis und bei folder Abhängigkeit des Erfolgs von der causa
vird das KechtSgefHäft jelbit Fawjal genannt (wie z. B. die meiften Gejchäfte
de8 Obligationenrecht8).
Wenn umgekehrt die Zuwendung vom objektiven Beftande der
zausa, bie an fid immer vorhanden ijt, völlig unabhHängig geftelt it,
’o daß das RedhtZgefchäft auch Leftehen bleiben fol, wenn {ich der Zweck der
Zuwendung nicht verwirkliht, {o wird daS betr. Kechtsgejhäft ein abftrakte3
zemannt. Die AuSgleidhung erfolgt hier durch die Normen über ungereHtjertigte
 Bereigerung (88812 ff.; vgl. Bem. I, 4, b, 8 und c, 8 zu 8812,
iowie Borbem, 3 vor $ 812). Megelmähig abftrakt find 3. B. die dinglihen
Berträge, notwendig abfirait das Wechfelverfprechen.
Scharf zu trennen von dem RKRechtsgrunde der Vermögenszuwendung ift der
oft noch hinter dem RKRechtsgrunde ftehende fonftige Bewegarund, das
„Motiv" (3. B. beim Darlehen hinter der causa credendi daZ Motiv der
SreundfHaft oder der Wunfjgh einer fidheren verzinslihen BermögenSanlage 2C.).
Solde Beweggründe find hier vhHne redHtlide Bedeutung, folange fie
nicht in den Gejchäftsinhalt unmittelbar aufgenommen worden find; ebenf{owenig
‘önnen fie ein Rüdforderungsrecht des Geleifteten begründen, falls fie fi nadhträgliqg
 als ungerechtfertigt erweifen,
Bon mandder Seite (vgl. Pußler in Jur. Wichr. 1901 S. 388) wird für das
abftralte Sefchäft ein weitere Erforderni3 dahin aufgeffellt, daß e8 nämlich
nicht den Teilk eine8 anderen SchuldverhältniffeS bilden könne, das jeinerjeit3
 eine causa enthält (3. B. Vereinbarung eine Höheren ZinsfußeS bei
einem Darlehen im Wege eineS abftratten Recdht3ZgefhHäft3).. Dem praktiidhen
Ergebnifje nad) wird e8 ja Häufig zutreffen, daß in folden Fällen ein abftrakte8
Kecdhtsge[häft nicht vorliegt, aNein da Entjheidende wird hier nicht darin
ütegen, ob die Vereinbarung fig an ein anderweitiges Schuldverhältnis an-'Oließt,
 Jondern nur, welde Stellung die Parteien zu dem Recht8grunde der
zu begründenden Berbindlichkeit einnahHmen; aud in AnfehHung bereitZ ber
tehender SdhuldverhHältnife fünnen die Parteien eine abjtrakte Berbindlichkett
begründen (vgl. Hiezu Neumann in Gruchot, Beitr. Bd. 45 S, 510 und 511).
3) Neber bie Frage der Novation val. unten VII.
‘) Bei meHreren Schuldnern derfelben Leiftung, bei denen der eine nur aus
dem GrundgelhHäfte, der andere aber auZ einen Schulbberfpredhen
oder Shulbanerkenntniffje haftet, kann im GHinblid auf die Verfchieden:
artigfeit bes Schuldgrundes ein Sejamt{huldverhältnis nad SS 421, 426 nicht
befteben, Dal. KO, Bd. 67 S. 128.

a)

{}
        <pb n="533" />
        1450 VIL Xbijghnitt: Einzelne Squldverhältniffe.

IIT, Bei der Regelung abftrakter Schuldverhältnifje muß die Kechtordnung objelktive
 Kriterien für die Wirkfjamfkeit eine abfirakten VBerpfligtungswilen? {haffen, „wenn
anders nidHt die Nechtsanmwmendung in uferloje Unterfudhungen über die pjyhiihen Borgänge
hei den Parteien auSarten {joll“ (KMlingmüller, Schuldverfbreden und Schuldanerfenntnis
S. 61). Soldje objektive Kriterien beftehen meijtenZ in der Aufftelung beftimmter Form:
erjorderniffe, {o der Schriftform in 8$ 780, 781, ober e8 wird ein beftimmter äußerer Bor:
gang zur Grundlage genommen, der fio nach außen Hin abhebt, wie in S 782 die Ab»
vedhnung, die ohnedie3 regelmäßig eine fAriftliGe Unterlage auZweijt. Daneben muß
*reilih in {ubjeftiver Beziehung im SinzelfaNe der abftrakte VerpflidgtungSwille aud) tat[ächlich
zegeben gewejen jein, vgl. hiezu unten V.
1Y. Da3 VBerhältni8 des abfirakten Vertrag3 zur aNlgemeinen Bertragsfreiheit wird
dahin aufzufafjjen fein (vgl. Klingmüller S. 62 ff), daß der Regel nad die Kundmadung
 des RKedhHtSgrundes bei den Vereinbarungen der Parteien al8 notwendig
erjheint und jeine Unterdrüdung nur in den von der Redhtsordnung gegebenen Grenzen
zuläffig it. (Selbftverftändlih Können die Parteien aber, nebenbei bemerkt, jeden Zweck als
Verpfligtungsgrund nach dem Prinzipe der VBeriragSfreiheit vereinbaren, fofern nit Ber:
boi8gejege, Rücjiht auf die guten Sitten 20. entgegenfiehen.) Dies ift auch die in den Prot,
deutlich augefprochene ratio legis (entgegen der Auffafflung, daß der SGrundfaß der allgemeinen
VBertragSfreiheit die mwejentliHe Grundlage abfirakter Berpflihtungen ausmache). Eine vers
hängnisvolle Verwirrung kann fig im Einzelfale nur dann ergeben, wenn dem Erforderniffe
der Eriennharfeit de3 RechHtsgrunde8 eine zu enge Auslegung. gegeben wird, da diefes
Erfordernis mandmal implicite in dem Inhalte der Berpflihtung und in ihrer Beziehung
zu den VBerhältnifjen der Parteien NMicgt. Leßtere8 wurde z. B. in dem bvielangefodhtenen
KeichsSgericht3urteile vom 24. April 1901  (FJur,. Wir. 1901 S. 382) offenbar üÜberfehen,
darin ijt die bloß mündlide Vereinbarung einer RKangauzZmweichung al8 unklagbar hin:
geftellt, da ein „KRecht8grund“ diefeS VBer]prechen? „nicht erfichtlidh“ fer und johin nur entweder
eine Schenkung oder ein Schuldverfpreden nad) S$ 780 vorliegen Könne, während nad Lage
jenes Sales der Gegenborteil für den verfpredhenden Hypothekgläubiger in der Erlangung
alsbaldiger Bao fna und Bermeidung der Zwangsvolitredung lag, vgl. hierüber Klingmüner
a. a. 9. S. 62 —643 und Neumann in Gruchot, Beitr, Bd. 45 S. 503 ff., insbejondere
S, 509; außerdem ijt mit leßtereın au zu betonen, daß eine Schenkung nad der Uuffaffung
des BGB. zwar den animus donandi nicht mehr begriffsmäßig verlangt, wohl aber muß
das SchenkungsSgefhäft au nad) dem BGB. jetnem Hauptzwede nad der Bereidherung des
Zuwendungsempfänger8 dienen, ma3 im gegebenen Falle fiherlid nidht vorlag. Bal. auch
Bem. III, a zu 8 780 (a. M. Schreiber a. a. OD), f. ferner DLS, Dresden Recht 1907
S. 1259, fäl. Arch. Bd. 2 S. 439.
Y. Wegen der Abftraktion, fpeziell Leim Schuldverfprechen, vertraten €, I, im Einz
Mange mit der Fafjung der 8$S 683, 684 €. I, jowie die Motive den Standpunkt, e&amp;amp; jei ein
abfiraftes Schuldverfprechen immer anzunehmen, menn die Schriftlichteit beobachtet und ein
VBerpflichtungsgrund nicht angegeben jet. In der II Kommifjfion gelangte man zur Sinficht,
daß diefer Standpunkt einfeitig fei (. P. II, 500 und 506 ff.) In der nunmehrigen Faffung
ijt der Gedanke zum Ausdrucke gebradt, daß nur dann ein abftraftes Schuldverfprechen vor:
liegen folle, wenn die Berpfligtung zu einer Leijtung in der Weife übernommen wird,
daß fie von dem Verpflihtungsgrund unabhängig it (vgl. Hiezu au RGE,, Gruchot, Beitr,
Bd. 49 S. 888 ff). Tamit {jt dem Richter die freie Beurteilung der Frage zurüds
gegeben, ob der Schuldner in Wirklichkeit eine abfirakte Verpflihtung Habe Übernehmen
wollen, und der Gedanke abgelehnt, daß die Einhaltung der vorgefdriebenen Form ohne
weiteres eine gefeßlide Bermutung der wirklich gewollten Abfiraktion daritellen müfje. Cine
SDeläftigung des Gläubiger werde Hiedırg — nad Anfidht der Protokolle — nicht hervor:
treten, da ja in den meiften Fällen fein praktiides BedürfniS zu einer derartigen Nach»
forfhung beftehe. Bal. Bem. I, 2, a zu 8 780. (NMeubeder a. a. D. erblidt dagegen gerade
int Ddiefer Regelung, welche die Möglichkeit eine8 abitratt=materiellen vbligatorilden
        <pb n="534" />
        20, Titel: Schuldverfpredhen. Schuldanertenntinis. Vorbemerkungen. 1451

Bertrag8 im Grunde darftelle, die Folge, daß bei richtigem Zujehen nunmehr der ganze
abftralte Vertrag des BGB. in der Luft Hänge! Gegen ihn mit guten Gründen Klingmüler
a. a. D., in8bef. Anm. 1 S. 86 und 87.) Val. Hiezw ferner Brütt a. a. D. S. 117 ff.
YI. GinfidtligH der Erwähnung des BerpflichtungsgrundesS Hatte €. I al maßgebend
aufgejtellt, daß „ein befonderer Verpflidhtungsgrund nicht angegeben oder nur im allgemeinen
bezeichnet“ ift. Diefe Faffung wurde in € II de8hHalb aufgegeben, weil eine Unterfheidung
ywifdgen „allgemeiner“ und „befonderer” Bezeichnung des Verpflidhtungsgrundes im Einzelfall
undurhführbar ft (vgl. Hiezu Bähr in Krit. Vierteljichr. Bd. 30 S. 408 ff.).
a) Sınmerhin Lleibt feltzuhalten, daß eine allgemein gehaltene, unvollftändige Anz
yabe des ScohuldgrundeS den abitrakten Charakter de8 Berfprechen8 regelmäßig
nicht bejeitigen wird. (Ausnahmefälle find freilich au Hier infofern möglich,
al8 trogß abftrakter Faffung die Holierung des Veripredhen? in Wirklichkeit nicht
beabfichtigt mar, 3. DB. bei gefhäftsungewandten Leuten, aus VBergehlichtkeit 20.)
Wenn anderfeit8 der Verpflihtungsgrund in aller Bolljtändigkeit angegeben
wird, Io Tann freiligd troßdem nad Lage des Falles ein abftrakter Berpflihtungswide
 no vorliegen, aber für die Regel lehrt die tägliche Erfahrung, daß in
iolden Fällen die Urkunde mehr al3 BeweiZmittel gemeint war und ein au
"ale8 NechtSgefhäft vorliegt. Val. hHiezu Klinamülner S, 87 ff. und KRfpr. d.
086. (Bamberg) Bd. 4 S. 50.
Die Aoftraktheit bedingt übrigens keine vollitändige Nu3Z[Hließung
des urfprüngligen SchuldarundesS (causa) ; diefer ann in verfgiedener Beziehung
wieder feine Wirkjamkeit äußern, wenn auch prinzipiell nur im Wege der Eincede,
 vgl. hiezu Bem. IV zu $ 780 und Bem. IV zu 8 781.
YH. Cine KHodvation im römijdhrecdhtlidhen Sinne bildet das Schuldverfprechen oder
Schuldanerfenntinis ohne weiteres nit, vielmehr ift nad dem BGB. jowohlakzefforifdhes
DHinzutreten der neuen Verbindlichkeit zur früheren mögligH al3 au Annahme der neuen
Verbindlichkeit an Erfüllungs Statt für die frühere, wobei aber zu beachten ift, daß
gemäß S 364 die gefeblidHe Bermutung fogar gegen das leßtere ftreitet. €3 muß alfo
WinenZübereinftimmung bei Schuldner und Gläubiger dahin beftehen, daß die neue Vers
bfligtung wirkligh an Erfülung3 Statt eingegangen und angenommen werde; trifft dies nicht
su, fo befteht an fig die frühere Verbindlichkeit fort. Bejondere Kegeln für den Fall eines
"pldhen Fortbeftehen3 trifft daS Gejeß jedoch nicht. (Neber ein fuldhe3 Berhältni3 beim Wechfel
val. RGE, Bd. 31 S, 109.) E3 wird regelmäßig anzunehmen fein, doß die neue VBerbindlichkeit
 nur zahlungShalber eingegangen wurde, fo daß ein fpäterez Zurücdgreifen auf
a8 alte Schuldverhältni8 nicht ausZgefchloffen erfdheint, falls der Gläubiger ohne fein Ber-“dulden
 daZ ihn Zufiehende nicht erlanat. Val. hiezu Adermann in iuchot, Beitr. Bd. 44
S. 577 ff. Außerdem ijt aber auch S 397 (Erlaß) zu beachten, Übereinftimmend auch Derns
5Surg S 90, I, Dertmann Borbem. 3. HinfichtligH der Abrednung f. jedoch Bem. I, 2
zu &amp;amp; 782,
YEIL, Aug Scohuldveripreden und Schuldanerkenntni3 tragen den Rechtscharakter
eine8 Berfkrags. E83 ift daher WillenZeinigung (au HinfichtliH des felbjtändigen
Charakter8) notwendig (vgl. RGESE. Bd, 58 S. 200, HJur. Wichr. 1906 S. 550 Nr. 18). Ein
zinfeitige8, dom Gläubiger nidht angenommene8 Schuldverfprechen begründet Feine felbjtändige
RechtSverbindlichkeit, e8 kann aber al3 Beweizmitiel oder zur Unterbredung der Verjährung
8 208) dienligh jein, dal. Bem. HI zu S 781, ROR.-Komm. Borbem. 4;
1X, Eine beftritiene Frage bildet daz Verhältnis de3 Schuldanerkenniniffes zum
Pıozekrecht, inZbefondere zum Prozefinalen Anerkeunungsvertrag. Bor allem jchlägt hier
bie Frage ein, welde recdhtlihe Natur dem in 8 307 ZEO. erwähnten gerichtliden Anerlenntnifje
 zuzu{brechen {jt, ob e3 fi hier un einen firengen Formalakt Handelt ohne Unfechtungs«
müöglichfeit oder ob darin ein materiellrechtliheS Kechtsgefdhäft mit Anfedtbarkeit nad den
ılaemeinen MNMormen liege. Die überwiegenbe Meinung fteht auf der Iebteren Seite,

3)
        <pb n="535" />
        1452 VII. Abjhnitt: Einzelne Souldverhältniffe.

wenigjten3 biz zu dem Zeithunkte der Erlaffung de Anerkenntnizurteil8, das dann jeinerjeit8
 nur mehr nad) den prozeffitalen Vorjhriften anzugreifen ift; val. RG, in IJur. Wichr.
1887 ©. 434, 1897 S. 631, Gaubp-Stein Bem. III zu S 307, BPeterfen-Anger Ben. 3 zu $ 306
und Strudmann-Roch Anm. 1 zu 88 306, 307 ZPO., jowie Klingmüller a. a. DO. S. 91 ff.;
val. ferner Gegler, Beiträge zur Lehre vom Hrozefiualen AWnerkenntni3 und Verzicht (1903).

8 780.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leiftung in der Weije veriprochen
 wird, daß das Verjprechen die Verpflichtung jelbftändig begründen joll
(Schuldveriprechen), ift, foweit nicht eine andere Form vorgejHrieben ijt, jAOrifjtliche
 Ertheilung des BerjprechensS erforderlich.
G. I, 638; II, 719; HL, 764.
Der $ 780 behandelt das fog. abjtrakte Seuldveriprecdien, $ 781 dagegen das
NH HL geb ndhte Suldanerfkenntnis, (Sinfichtlidh der Unterfhiede vol. Bem. I, 4
zu S 781.
Ueber die Rechtsentwidkung |. Borbem. I.
I. Begriff und Wefen des fog. reinen oder abitrakten Schuldverfpredens, von
dem $ 780 ausgeht:
Anftatt im Wege einer {päter gefchehenden AWnerkennung (S 781) Können die Be:
teiligten von vornherein ein von dem VBerpflidHtungsgrund unabhängiges
Schuldverhältnis zur Entftehung bringen.
4. Ein foldhes Schuldverfprechen ift abgelöft vom objektiven Beftande der cansı
d. h. des Beitimmungsgrundes, des RKechtsgrundes. Im einzelnen vgl. hierüber
VBorbem. IL. Der Zwed it allerdings auch hierbei, wie fonft bei Schuldverhältnifen, die
Leiftungspiliht des Schuldners. Dies foll aber hier für {ih allein zum Gegenftande
de8 Vertrags gemacht werden, ohne daß dabei ein Jpezielles Forderungsredht al8
®rundlage hervorgehoben wird. Vebteres foll juriftiich Uberhaupt nicht weiter in Been
 Men (Bu unterfcheiden von der causa ijft der fonftige Beweggrund, f.
Borbem. IN, c.
a) Ein mirtfhHaftlihes Bedürfnis zur Begründung einer folden abjtraften
 Verbindlichkeit tritt mannigfadh hervor (val. hiezu auch Adermanın
in @ruchot, Beitr. Bd. 44 S. 591). Bejonder8 lebhaft ijt dies dann, wenn
jemand einem Dritten vermittelit jeine3 eigenen SchuldnerS eine Leiftung
verfchaffen mil; für den Drittten ift ein ToldheS Forderungsrecht um fo annehmbarer,
 wenn Ddiefer ich mit dem Schuldner in keine Crörterungen über
die rechtliche causa der Verbindlichkeit des Keßteren mehr einlafjen muß,
vielmehr diefer alattweg zu leiten hat. Sin bejonderer Fall ift hier die
Annahme einer Unweifung (|. 8 784).
Häufig wird aber auch tros des Beftehens8 eines Schuldgrundes unter
den Näcdhftbeteiligten felbit ein abitraktes Schuldverhältnis vereinbart.
 €3 dient insbefondere zur Sidherung des Gläubiger8 und zur
leichteren und fchnelleren RechHt8verfolgung ff. b) für diefen (Ahnlich
mie bei einem Wechfel). AnderfeitS ift hier aber der Schuldner noch nicht
den Gefahren wie heim Wechjel ausgefekt, bei weldhem Einreden aus der
Berfon eineS Bormannes ausgefchlofjen {ind. (WB. 11, 502) Auch der Feititellung
 zweifelhafter Anfprüce tft das Schuldverfprechen (oder Schulbdmerfenntni3)
 dienlich, vol. NOS. Warneyer Erg.-Bd. 1910 Nr. 276,
Die abftrakte Yatur gibt dem Gläubiger eine begünftigte Angriffs:
EEE gegenüber dem Schuldner. Bei jedem Konkreten Schuldverhält-1ille
 G . Kauf) muß der Gläubiger den hefonderen VBerpflihtungsg rund
zeltend machen und auch bemweifen, Hier beim abitrakten Gculdberipredhen
dagegen fällt dies weg.
Wegen der Einwendungen des Schuldners f. unten 2, a und IV,
Ein abitraktes Schhuldverfprecdhen kann auch zur Sidherun &amp;amp; einer anderen
Korderung gegeben werden, val. Mercdkens, D. Not... 1905 S, 559 ff.
Neber die og Zeftitellungsverträge val. Bem. IN, 4 zu $ 781.
Wegen der Verpflichtung, für die Schuld eines andern alS Bürge ein“
zuftehen oder eine Hypothek zu errichten, vgl. nüäher Bem. 6 unten.
2. Wejentlich ift aber für ein derartiges Schuldverfprechen, daß diefe Luslöfung
des reinen Schuldverfprecdhens8 von dem Schuldarund al8 folche in der wahren Intention

)
        <pb n="536" />
        20. Titel: Schuldverfprehen. Schuldanerfenntnis. Borbemerkungen. $ 780. 1453
der Beteiligten gelegen ift. In vielen Fällen will nämlich lebiglihH eine Beweisurfunde
 hergeftellt werden.
“ Tine gefeslidhe Bermutung für das Vorliegen eine8 foldhen einfeitigen
Schuldverfprehens (EI und Mot. erblicten fie {Olechthin in der Schrift:
Äichfeit und in dem Umftande, daß ein Verpflihtungsgrund nicht angegeben
{4} ftellt das Gefeß abfichtlich nicht auf. €3 fol nämlich im Prinzipe
dem Richter die freie Beurteilung der ZJvage, vb der Schuldner in
Wirklidhkeit eine abfjtrakte Berpflidhtung habe Übernehmen
wollen, unbedingt gelafflen werden. Eine Beläftigung für den @läubiger
Dird Dane regelmäßig in Wirklichkeit nicht eintreten, weil der Richter in
jen meiften Jällen ohnedies feine Beranlaflung haben wird, einen befonderen
Bewei8 für den abftrakten VBerpflichtungswillen zu fordern, wenn die Schuld:
ırfunde in der Weile abgefaßt wird (vol. B. 11, 507), fofern fich nicht der
Schuldner ausdrücklich auf daS Gegenteil beruft. Val. hiezu Borbem. V und
3u8 der Praxis Seuff. Arch. Bd. 65 Nr. 141 BVeripredhen der Schadlos-Haltımg
 bei einem Kraftwmagenunfall).
Die Angabe der causa foll im allgemeinen nicht fhaden und das Berhältnis
1iGt verändern, fofern nur das Kar it, daß troßdem die Leiftungspflicht
on dem Berpflichtungsgrund unabhängig gemacht werden wollte, daß alto
ie Abfiht der Parteien auf einen Telbitändigen VerpflichtungsSaft
 gerichtet war und nicht bloß auf Heritellung einer Beweisurkunde
Air ein Kaufalgefchäft ging bgl. auch ROS. Warneyer Erg-Bd. 1910
Yr. 276). Deshalb wurde auch eine befondere Borfchrift hierüber unters
'alfen und feine Bee R DE Vermutung nach einer der beiden Richungen
 oufgeftellt; Ol . 11, 506, Borbem. VI und Bem. IV unten, fowie
Seuff. Arch. Bd. 48 Mr. 23, K/pr. d. DLG. Bamberg) Bd. 4 S, 50 und Bd. 6
(Dresden) S. 454. € kommt alfo, wie Rümelin a, a. OD. S. 250, 255, 293,
317 mit Mecht betont, in erjter Meihe weniger auf die Form als auf den
Sinn des Berfprechen3 an; daz Schuldverfprechen oder Schuldanerkenninis
nuß ftetß fachlich ein folches im Sinne der abitraften RechtsSgefchäfte der
38 780 ff. fein; die Einhaltung der vorgefchriebenen Zorm (f. Bem. IN) allein
nacht das YNechtsgefchäft nicht abftrakt, wenn nicht auch die Abficht der
Parteien auf Begründung eine8 foldhen ging vgl. auch DL®. Bamberg
Seuff. Arch. Bd. 62 Nr. 253), anderfeitZ hadet die Angabe der causa nicht,
venn jene Wbficht der Barteien Feltfteht. Val. auch DVertmann in Borbem. 4.
xz) Giebei Kommt in Betracht, daß die fog. „abfoluten“ ZJormen des
ıbftraften SchuldverfprehenS und Schuldanerfenntniffes („IH vers
‘preche, dem A 100 IE. zu zahlen“ und „Ich befenne, dem A 100 ME.
“Duldig zu fein“) im Berkehre nicht beliebt find. Gewöhnlich wird
der Berpflichtungsgrund mit größerer oder er Beitimmtheit
ıngegeben. DBeifpiele: Ih verfpreche, 100 IE Schadenserfaß zu
zahlen; ich befenne, 100 0. aus einem Viehkaufe fchuldig zu ein.
In foldhen Fällen {pricht man auch von einer „relativen“ Abftraktheit,
sol. Adermann a. a. ©. S. 575 und B. a. a. OS. I hatte auf diefe
Sepflogenheit hefonders Nückficht nehmen wollen und im Texte davon
zefbrochen, daß „ein befonderer Verpflichtungsgrund nicht angegeben
der nur im allgemeinen bezeichnet i{t“ (bal. bhiezu Borbem. VD.
Yedenfall8 benimmt eine allgemein gehaltene Angabe oder Bezugnahue
 auf die causa (oft hijtorifch gemeint!) den abitrakten Charakter
5e8 Berfprechen8 an fich nicht. In derartigen Fällen wird daher
auch der Iichter — falls nur au die Schriftform. beachtet, Neberzabe
 und Annahme der Urkunde richtig erfolgt ift — für die Regel
den Vertrag auch al8 abitrakten anzufeben haben. Ausnahms-Fälle
 dahin, daß troß einer abftrakten Zahlung fjolde nicht
5eabficdhtigt war, wie 3. B. bei gefhäftsunkundigen Leuten oder
aus Vergeßlichteit, find natiürlidh auch denkbar. Val. Klingmüller
a. a. ©. S. 87 ff., Nümelin a. a. O., fowie Brütt a. a. DO. S. 117.
Wenn anderfeitz der Verpflihtungsarund beitimmt und fpezia-{ifiert
 in die Urkunde aufgenommen wurde, wird der Nichter Jelbftverftändlih
 für die Megel vorlichtiger in der Annahme fein müfjen,
daß glei mohl nodh ein abitraktes Berlprechen gegeben jet (vgl.
Ziezu AMlingmüller a, a. D.), da hier nach der praktifhen Erfahrung
»hex die Schaffung einer Beweisurkunde für ein Kaufalgefhäft in
%rage fteben wird.

})}
        <pb n="537" />
        VII. A6jhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

1.54

€ (afien ih aber auch bier Nusnahmen in der Weite
denken, daß die Parteien troß fpezialifierter Angabe des
Berpflidtungsagrundes im Sinblic auf gewifie Umftände des
Sales einen abftrakften Shuldvertrag abfchlieBen wollten.
Beifpiel einer foldhen Urkunde: Ich habe von A mit‘ Vertrag vom
1. Sehruar 1904 zwei Ochfern für den Vreis von 800 ME. gekauft und
mich verpflichtet, Den Aaufpreis in zwei Raten am 1. Mat und 1. Augult
1904 zu je 400 Mi. dem A abzutragen. „IH erkenne hiemit an, daß
ich die erften 400 ME am 1. Mai 1904 zu zahlen habe,“ Hier wird
offenbar die leßtere Hervorhebung der erlten Schuldrate aus dem
Örunde erfolgt fein, um dem A die Möglichkeit zu geben, daz AUnerfenntnis
 al8 ein abitrakteS fofort zu verwerten (oreen nicht etwa bes
jondere Anhaltspunkte im Einzelfalle diejer Annahme widerfireiten).
Baal. Alingmüller a. a. OD. S. 89 und 90 mit Anm. 1, Dernburg S. 197,
bon Tubhr a. a. DO. S.3 Anm. 1.
Hinfichtlih der Bemweislaft kommt hier aber in Betracht,
daß derjenige, der troß des auf einen Schuldarund hinweijenden Wort
laut3 der Urkunde ein abftraktes Schuldverlprechen behauptet, en
auch EEG ift, vgl. RGE. Recht 1908 Nr. 2322 und Brütt
a. a. 9. 6. ,
Wenn der Schuldner.gegenüber einem abitrakt lautenden Schuldz
verfprechen fih darauf beruft (mas an fih nicht unzuläffig it), daß
jener Urkunde nur die Matur eines Beweismittels für ein auf
einem beftimmten Schuldarunde berubendes RechtSverhältni3 zukfomme,
Yo trifft. ihn die Beweislaft, f. Seuff. Arch. Bo. 64 Nr. 129 Waffel).
. Dat der Schuldner im RechtSitreite den Nachweis erbracht,
daß Feine Jelbjtändige Verbindlichkeit begründet wurde, fo wird nunmnehr
 der Gläubiger feine Alage auf das urfprüngliche Schuldverhältnis
ftüßen müften, worin eine Rlageänderung für die Regel nicht zu
zrblicfen ift (vgl. ROR.-Komm. Bem. 3).
Sin jelbftändiges Schuldverfprechen kann au in der Weife erteilt
merden, daß der ih Berpflidhtende bekennt, ein Darlehen empfangen
u haben, das ihm in Wirklichkeit nicht gegeben worden ift und nicht
gegeben werden follte, um fidh fo zum Schuldner zu machen, wie es
durch den Empfang eines DarlehenZ im angegebenen Betrage geidhehen
 würde. DaB ein Schuldbekenntnis über ein wirklich gewolltes
Darlehen in einem Joldhen Zalle ausgeftellt morden ift, muß beweifen,
wer fih darauf beruft. Bayr. Oberit. LG. n. F. Bd. 4 S. 774 ff.
Bal. aud unten Bem. 9.
Mus der Praxis vol. über Unter hHeidungsfälle noch NOS.
echt 1906 S, 858, Btfchr. f. Elj.-Lothr. 1906 S. 349, ROGES. SHur.
Wichr. 1906 S. 463, 709, 742, Kammerger. Recht 1907 S. 1065, NOS.
Zur. Wichr. 1908 S, 33, Necht 1908 Yer. 2322, 1909 Nr. 665, NGE,
DD. 48 S. 229, Bd. 58 S. 200, Bd. 61 S. 319, Bd. 62 S, 38, Bd. 67
S, 262, Nipr. d. DLG®. Bd. 4 S. 50, Bd. 6 S. 454, Bd. 8°S. 41
und 75, Bb. 9 S. 8, Kahrb. d. m. Bd. 22 A S. 307,
Sn A S, 278, Bad. Kiyr. 1908 S. 53, Warneyer Erg.-Bd. 1910
Y. 151.
3. Ueber die Frage, ob ein abitraktes Schhuldverfpredhen auch den Teil eines
faufalen RNecht8gefhäfts bilden Kfönne, f. Borbem. II, c.
4. Die Frage, ob und inwieweit in einem Schuldverfprecdhen eine Nobation liegt
oder ob auch auf das frühere Schuldverhältnis zurücdgegriffen werden fönne, das Schnldver[predhen
 johin nur afzejforifcdhen Charakter hat, it in VBorbem. VII näher behandelt.
N Bu beachten bleibt, daß für Inhalt und Umfang der Verpflichtung des
Schuldners aus dem Schuldverfprechen nur das maßgebend fein kann, was die Parteien
im Schuldveriprechen ee haben (weitergehbend Bland in Bem. 3, c und f. ferner
Nümelin a. a. DO. S. 219 ff.)
5. Neber das Verhältnis des abftrakten Schuldverfpredhen8 zur allgemeinen
Bertragsfreiheit |. VBorbem. IV.
6. Ueber die Frage, ob auf die (00. fumulative Souldüberunhme S 780 anzuwenden
 fei, vol. Bem. 4, a zu S$ 766, Sojef in D. Sur 3. 1903 S. 422, Birkenbibl, Recht
1903 S. 286, Sallbach dafelbit S. 335, David ebenda S. 356, Silbermann in Bl. f. KA.
Bd. 68 S, 365 und Bd. 70 S. 157, Martinius in GOruchot, Beitr. Bd. 49 S. 181 ff.,
Kipr. d. OLG. (Celle) Bd. 4 S. 53ff.,. Bd. 14 S. 21, Wefterkamp, Bürafhaft und

N
Rp
        <pb n="538" />
        20. Titel: Schuldverfprechen. Schuldanerfenntnis. S 780. 1455

Schuldbeitritt, Rümelin a. a. OD. S. 226, 228 ff., Hellwig, Verträge auf Leitung an
Dritte S. 270 und insbe]. Reichel, Die Schuldmitiüidernahme S. 180 ff. Die Frage wird
ur berneinen fein, da 1a der Schuldübernehmer geradezu in die causa des Urvertrags
»intritt, diefe fich aneignet (jo mit Recht Reichel a. a. DV). CS Tann jedoch im Einzelfall
au8 den maßgebenden Erklärungen der befondere Wille fich ergeben, eine felbftändige,
vom Verpflihtungsgrunde IoSgelöfte Verpflichtung new zu begründen. Dies ft dann aber
dem Wejen nach nicht mehr die Nebernahme einer fremden Schuld, fondern ein völlig
jelbftänbigeS, abftraktes Schuldverfprecdhen in Sinne des S 780, val. hierüber nüher
Reichel a. a. D., au NGE. Recht 1910 Nr. 891.
, Bei der Verpflichtung, für die Schuld eines andern als Bürge einzuftehen oder
eine Oypothek zu errichten, handelt e8 {ih nicht um Begründung eine8 vom Vers
flictungsgrund unabhängigen Schuldverhältniffes, da ja jene Verpflichtung von der
Schuld eines andern abhängig it, vgl. OL®. Stuttgart, Bl. f. RA. Bd. 72 S. 677,
Towie Rümelin a. a. ©. S. 226, 238 ff. und Wefterfamy a. a. D.
7, Ueber das Verhältnis der 8$ 780, 781 zum SchhenkfungSverfpredhen f.
8 518 26f. 1 Sab 2 mit Bem. N, 2 Hiezu, fowie auch unten Bem, IV, 2, a, «.
8. Neber das Verhältnis des $ 780 zu S 329 (Erfüllungsübernahme) val.
Bem. IN, a a. €
9, Ueber Schuldummandlung in ein Se und die Frage nach der RMechtSnatur
 joldher Ummandlung vol. 8 607 Ybf. 2 mit Bem.
„40, Wegen des MotivS vol. ROES., Kecht 1910 Nr. 1243, auch Borbem. II, c,
fowie Bem. I, 1, a oben.
11. Eine al8 felbftändige Berpflichtung anderer Art 3. B. als Wechfel) gewollte,
wegen ZormmangelS aber rechtsungültige Berpflidhtungserfärung kann im Wege
Des $ 140 als felbitändiges Schuldverfprechen des S 780 aufrecht bleiben; dies gilt
aber ww bon einem erlofchenen oder verzjährten Wechiel, vol. RNGOE. Bd. 48 S. 223 und
ROR. Komm. Bem. 3. Val. auch Seuff. Urch. Bd. 65 Yr. 206.
. II. Die Form, Das Gefeß ftellt für die Gültigkeit des Schuldverfprechens
das Erforderni3 der Schriftform — val. 8 126 — auf.
L. Diefe Borfchrift war dem früheren Nechte nicht bekannt. Sie rechtfertigt ih
1er damit, daß die BZuläffigkeit bloßer Mündlichkeit hier_die RehHtSfidherheit zu
jebr gefährden würde, da eine beliebige Neußerung des Schuldrer8 unter Umftänden
Ion in diefem Sinne gedeutet merden fönnte. Anderfeits foll durch die Schriftform gerade
der Schuldner vor einer Nebereilung bewahrt werden. Die NusZhHändigung einer
iOriftlidhen Erklärung bildet einen wichtigen Behelf für die Annahme, daß in der Tat
»ine bindende Feftlegung gewollt war.
a) Die Formalifierung der BerpflidhtungSurkunde felbft richtet fihH nad S 126.
Ueber einzelne Streitfragen (3. B. Namensunterfhrift, Vertretung 2C.) in
5iefer Beziehung f. die Bent. zu S 126. Hervorgehoben fei hier nur, daß
eine „förmlidhe Urkunde“ im Sinne eines ganz felbitändigen Schriftitückes
nicht erforderlich ift; auch in einem Briefe oder einer Boftkarte des Schuldners
ın den Öläubiger kann eine VerpflitungserHärung i1ul* Sinne der SS 780,
{81 gültig niedergelegt werden, fofern jene Schriftücke nur dem S 126
‚insbef. NamensunterfOrift! vol. Bem. 5 zu S 126) genügen. Die Bezeichnung
Ie8 Gläubiger8 ift notwendig, vol. ROSE. Bd. 71 S. 113, abw. Recht 1909
Yır. 2388 (Stuttgart). Ueber den Zeitpunkt des WirkffammwerdensS der Ber:
oflihtung val. 8 130, Jur. Wicdhr. 1909 S. 719, RGE. Bd. 61 S. 414.
Das Erfordernis der Schriftform ift aber nur jür das vom Schuldner abs
‚ugebende Leiftungsverfpredhen aufgeftellt. Die zur Vollendung des VBertrag8
 erforderliche Annahme des N Meuipeens feitens des Gläubiger5s ift
dagegen formfrei und kann auch ftillfhweigend erfolgen. In der
Regel gejchiebt fie durch Entgegennahme der vom Ausiteller überreichten
Urfunde. (Ausnahmsfälle, in denen troß erfolgten Vertragsichlufjes der
Ausfteller doch im Befige des Papier geblieben ift, find natürlich denkbar,
;. 5. der Gläubiger hat aus VBerfehen die Urkunde beim Schuldner zurück
zelaffen, vgl. Klingmüller S. 78),
Der Gläubiger, welher im Befiße der von dem Schuldner ausgeftellten
Urfunde über das Schuldverfprechen {ich befindet, hat aber, wie fich aus
allgemeinen ©rundfägen bereit3 ergibt, nicht erft noch den Ab 1Oluß des
Bertrags8, d.h. die Tatfache zu beweifen, daß der Schuldner ihm die Urkunde
Ele und die Erklärung des Schuldners auch angenommen habe

y}
        <pb n="539" />
        1456

VIL Abfdhnitt; Einzelne Shouldverhältniffe.

2, Dieje Formborichrift hat nur fublidiären Charakter, d. Dh. At das Gefeb
eine andere Form vorfchreibt, bleiben derartige Borfchriften voll in Kraft. Val. 3. GB.
S$ 311, 313; für das SchenkungsSverfprecdhen mird dieSs in S 518 hefonder8 hervor:
gehoben, val. hiezu auch ROES. Bd. 71 ©. 289 und 8 2301.
3, € gibt [Oließlih beftimmte Ausnahmen von diefem Jormzwange:}
a) ad S 782 it Schriftform nicht erforderlich, menn das Shuldverfprechen
auf ®rund einer Nbredhnung oder im Wege des Vergleichs erteilt
mird. Val. die Bem. zu S 782. ,
DD) Zür das DandelSredhtli He Schuldverfbrechen ergibt fih aus $ 350 GG,
die Zormfreiheit mit der in $ 351 GSGB. aufgeitellten Beldhränkung.
4, Ein mündliher Borvertrag auf Abgabe eine8 abitrakten Schuld:
verfprechenS oder AWnerkenntniffeS in fOriftlidher Zorm muß ftatthaft erfcheinen (ebenfo
mie auch auZ dem mündlichen pactum de cambiando auf Wechfelausitellung geklagt
werden kann: vol. NOS. Bd. 14 S. 93 und Neumann Bem. 6 vor 8 780). Dem Aınipruch
 auf Abgabe des fchriftlihen SchuldverfyrechensS Können aber alle au8 dem Kaufalen
0 a zu entnehmenden Einwendungen entgegengefeßt werden, val. Neumann
a. a, ©.
5. Mündlide Nebenabreden werden an jiH auch neben dem fehriftlihen
Schuldverfprechen nicht ungültig fein, jedenfalls jind fie dann rechtSwirkffam, wenn fe auf
eine Einfhränkung des Schuldverfprechen3 gerichtet find. Allgemein hat aber (wie fonft
bei mündlidhen Nebenabreden gegenüber einem Ichriftlihen Bertrage) der fich A Tolche
Abreden Berufende dazulegen, daß daZ mündlich Verfprochene troß des InhaltZ der
Urfunde wirklih gewollt murde, val. ROSE. Warneyer Erg.-Bo. 1910 Nr. 277.
HL Das reine Schuldverfprechen ftellt Jih al8 ein einfeitiger Vertrag dar vol.
Vorbem. VII.
a) Gegenftand des Vertrags kanıt jede beliebige Leijtung Jein. Am
häufigiten wird freilich ein folder Vertrag auf Zahlung einer beftimmten
Seldfumme lauten. An ih Können aber au unvertretbare Sachen
den Gegenitand abftrakter Berbindlichkeiten ausmachen fowie auch Handlungen
Dagegen Neubecker a. a. OD. S. 76); allein verfehrSitblih ijt dies nicht und
e8 wird daher gerade diefe Verkehrserfcheinung den Richter regelmäßig gegen
die Annahme eines abftraften BerpflichtungsmwikenS bei Schuldverpflichtungen
auf er Ar trete Segenftände einnehmen dürfen val. Alingmüller
a. a. 0. ©, 109).
Neber die Frage, vb 3. B. auch die Vereinbarung eines Rang rück=Irift38
 oder ähnlicher Bergünftigungen des anderen TeilS, die oft einent
SchenkungSverjpredhen nahe fommen, Gegenjtand eines abftrakten Ber-Iprechen8
 fein Kann, f. Borbem. IV. ,
YXuch eine Erfüllungsübernahme im Sinne des 8 329 BOB.
‚ann an 11h den Gegenftand eines abftrakten Schuldverfprechens bilden
biebei ift aber befonderS genau zu prüfen, ob wirklih eine LvSlöfungsabficht
der Parteien von dem Rechtsgrunde Leftand, vol. NOS. Bd. 58 S. 200 ff.
und Itfpr. d. DLG., Bd. 8 S. 41, Bd. 14 S, 21.
Der Inhalt der Leiftung muß durh das Verfprechen felbjit Genau
jiriert werben. Dies ergibt ih aus dem Zwede des abftrakften Vers
Ipredhen8, da fich der Umfang des Unfpruchs felbft aus der Verpflichtungsarfunde
 zu ergeben hat. Gebricht eS im Einzelfall an einer genauen Feltitellung,
 fo fpricht die Wahrfcheinlichkeit mehr für das U eine8
Ds Bol. Mingmüller a. a. ©. und Kfpr. d. OLG. Bamberg)
Das abitrakte Schuldberfprechen und Schuldanerkenntnis verträgt an fich
uch die Beifügung einer Bedingung und Befriftung (ebenfo Staub in
Anm. 14 zu S 350 G®6®B,, Brütt a. a. OD. S. 92, |. auhH ROSE, Recht 1906
S. 858 und Ecciu8, Oruchots Beitr. Bd. 50 S. 9, Rümelin a. a. D. S. 244,
dagegen allgemein Rlingmüller a. a. D.; f. aber audh unter d).
Streit befteht, ob in das Schuldveriprehen auch eine Gegenleijtung des
Släubiger3 aufgenommen oder damit zZufammengelegt werden kann?
Dogmatijche und praktifhe Erwägungen fprechen Ef egen. Kegelmäßig
ıft in folchen Fällen durch das Hereinziehen der Entgeltsfrage fein abitraktes
Schuldverhältnis mehr vorhanden, fondern ein Kaufales, das entweder den
Austaufch von Leiftungen zum SGegenftande hat oder eine unentgeltliche Zıuwendung
 mit einer uflage enthält. Xu im Verkehr ft e8 bei der AofichHt,
ein abfjtraftes Schuldverfprechen zu fOhaffen, nicht üblich, eine Gegenkeiftung

ß)
        <pb n="540" />
        20, Titel: Schuldverfprechen. Schuldanerkenntnis, S 780. 1457

inmittelbar hereinzuziehen (bei Kaufmännifchen BerpflihtungsSfcheinen wird
die Sreiheit bon einem zujammenhängenden Verhältnifie zu einer Gegen&amp;gt;
‚eiffung in 5363 HOB. ausdrüclich gefordert!). Infofern muß auch ers
zänzend zu € bemerft werden, daß, fjoweit die Seßung einer Bedingung
ch im Sinzelfall al3 die unmittelbare Vereinbarung einer SGegenleiftung
darftellt, der abfirakte Charakter regelmäßig dadurch CE wird. (Vgl.
RAlingmüller a. a. ©. S. 110 und 111 und 11, 501, 509, Düringer-Hachenburg
 1. Aufl. Bem. VI, 2, c und 3, £ zu 8 350 HGB. RKOR.-Komm. Bem. 3,
abweichend Cofack I S 162, IV, 1, teilmeije au Dertmann VBorbem. 5, fowie
Nümelin a. a. ©. S. 245, vgl. auch ROSE. Kecht 1908 Ir. 3783. Inwiefern
aber eine befonder8 vereinbarte fonftige Gegenleiftung im übrigen eine
Sinwendung befchaffen fann, f. unten Bem. IV, 2, c. en allanmati{de
 Verträge fönnen nie al8 abliraktes Schuldverfprechen aufgefaßt
werden, vgl. NOS, Seuff. Urch. Bd. 61 Nr. 244, Zur. Wichr. 1906 ©, 463.
2) Die aus dem Schuldverfprechen und dem Schuldanerkenntnis entfpringenden
Horderungen fönnen auch die Grundlage einer Hypothekbeijtellung
bilden; vgl. Bem. I, 5, d zu $ 1113.
P) Die den Erforderniffen des S 363 GHOB. entipredhenden Faufmännifdhen
VBerpflihtungsficheine fönnen durch Jndoffantent übertragen werden.
IV. Mängel de8 abitrakten Vertrags, Einwirkung des Mechtsgrundes, der
zausa, und Einivendungen des Schuldners:
, 4. Da das Schuldverfprehen (und Schuldanerfenntnis) fiH als Vertrag darftellt
J. oben Bem. IM), fo unterfteht e8 natürlihH den allgemeinen OLE TEE des
BOB. über KRechtsgefchäfte (SS 104 Ff.). ES ftehen fohin dem Schuldner alle aus jenem
Abichnitte fidh ergebenden Einwendungsmöglichkeiten offen, um die Nichtigkeit des
Rechtsgefhäft8 megen Gefchäftsunfähigkeit, wegen Simulation, megen mangelnder Ernft-Äichkeit,
 wegen FormmangelS oder feine Anfedhtbarkeit megen Jrrtums, Arglilt oder
Bwanges geltend zu machen oder um Ddarzutun, daß die notwendige Willensübereins
timmung beim Vertragsichluffe gefehlt habe.
N Eine befondere Streitfrage liegt hier aber darin, ob und inwieweit das abftrakte
Schuldverfprechen und Schuldanerkenntnis aus dem Grunde der SS 134 und 138 (Verftoß
gegen cin gefeßlides Berbot und gegen die guten Sitten, inbef. auch hei Wuch er)
nichtig fein kann? €8 find hiebei allgemein auseinanderzuhalten Mängel, die dent abitratten
 Akte felbft anbaften und foiche, welche der causa zugrunde liegen. Aus dem
abitraften Akte felbft werden inhaltlich nur felten Verlöße gegen jene Paragraphen
zu entnehmen fein (e8 ıft aber freilich denkbar, daß 3. B. im Schuldverfprechen felbit divekt
°tiwa8 Unfittliches oder Verbotenes zugefagt wird oder daß 3. B. ein Schuldanerkenntnis
mit den eigenen Worten auf eine verbotswidrige oder gegen die guten Sitten verftoßende
zausa erfennbar Bezug nimmt oder daß der Gläubiger gerade durch die Annahme des
AnerfenntnilfeS oder Verfprechens gegen das Wucherverbot verftoßen habe, vgl. Bad. Kipr.
1907 S, 235); regelmäßig aber wird gerade durch das Wefen des abftrakten Vers
iprechens, nämlich durch die Ausicheidung Der causa, das Nechtsgefhäft felbft
jeinem Inhalte nach nicht gegen jene Gefeßesvorführiften veriteßen, fo daß nur auf
die Normen über ungerecdhfertigte Bereicherung eine Rücforderung vder eine
Sinrede geftüßt werden kann (vgl. unten 2, c). Leßtere8 wird 3. SB. auch regelmäßig
det einem wucdherifchen Schuldverfprechen zutreffen. Ein befonderer Stübpunkt Iiegt
jür diefe Mleinung auch in der Fallımg des &amp;amp; 817. Bol. hiezu Bem: 4 a. €. zu 8 138
n Bd. 1, Bem. 6 zu 8 817, ferner Dertmann in_D. IJur.3. 1902 S, 105 F. und Komm.
zu $ 817; Collag in Sherings Sahrb. 3b. 40 S, 141, Ennecceru3 Bd. 18 420, Eccius
in ©. Sur.3. 1903 S. 42, v. Zuhr S. 12 ff, ROE._ Bd. 63 S. 179, Bd. 64 6. 146.
‘Die gegenteilige Meinung füßt ich insbe]. auf eine weitere ANuffaflung des S 138,
vonach jchon die Berwerflichteit der Beweggründe (Inhalt, Motiv und Zwec) ein unfittches
 Gefdhäft im Ytechtsfinne begründe, fowie darauf, daß S 138 dem S 817 ae U
vorgehe, {o daß alfo im Gebiete der SS 134, 138 troß Vorliegens des abitrakten Aktes
unentwegt und ne nach der causa ohne weitereS geforfcht werden dürfe! Infolgedefjen
 wird der allgemeine Sag aufgeftellt, daß ein gegen jene Paragraphen verftoßendes
Schuldverfprechen und Schulbdanerfenntnis nichtig Ten auch dann, wenn die8 aus den
abftraften Witte felbft nicht u So Dernburg S 90 Nr. II, 5, Cofnad 8 162
Nr. IV, 3, Crome 8 322 und 306 Nr. 2, Endemann I Bd. 1 S. 901, Düringer-Gacheneh
 1. Aufl. Bem. VI, 5, a zu S 350, Neubecker S. 85 ff. und befonders eingehend Klingmüller
 S. 131 ff. (Vgl. hiezu ferner Nümelin a. a. OD. S. 328 ff. und 345 ff, aud S. 275 ff.
und 322 ff. Offenbar unfittlichen oder gefeßmwidrigen Bejtrebungen wird jedoch ein
KechtSfcdhuß nicht zu Teil werden dürfen NOR-Fomm. Bem. 3 zu &amp;amp; 781).
Staudinger, BGB. Ib (Schufladverbältnife. Rober: Schuldverfpr. Scdhuldanerfenntni8, 5./6. Aufl. 92
        <pb n="541" />
        1458 VII Abionitt: Einzelne Schuldverhältnifie.

3, Eine Einwirkung des Recdhtsgrundes (ober der causa) kann fich ergeben aus
gemein awingenden Rechtsborfehriften und aus befonderen Vereinbarungen der
Rarteien.
a) 3 jolde Rechtavorfchriften Lommen in Betracht: ”
x) $ 518 of. 1 Sa 2: Das Schenkungsverfpredhen bedarf der
gerichtlichen oder notariellen Beurkundung; gegen ein abitraftes
Schuldverfprechen, da8 al8 reine Schenkung fidh darfteilt, obne jene
verftärkte Zurm aufzumeifen, ann daher der beklagte Schuldner die
Nichtigkeit feiner EA RE geltend machen. Baal. hiezu
auch Martinius in Oruchot, Beitr. Bd. 49 S. 211 ff.
8 656 of. 2: Dem Ch emaflerlohn bilit die Cinfleidung in ein
abftrakftes Berfprechen nicht; der vom Schuldner aufgedeckte Zweck
des VBerfprechen3 führt die Wbmweifung der Klage herbei.
&amp;amp; 762 Ubi. 2 in Verbindung mit SS 763, 764. Das gleiche wie borber
 gilt bei einer Spiel- oder WettfhHuld, fowie auch bei einem
Differenzgefhäft, menn diefe ‚Gefcdhäfte die causa eines {felbitändigen
 VBerfiprechen8 find. Vol. hiezu Bem. V zu 8 762 fowie auch
al des neuen Börfengefeße3 vom 8. Mai 1908
Bem. V, B zu 8 764.
Die mit dem abftraften Gefhäfte verbundenen befonderen Barteiz
vereinbarungen fönnen natürlich infofern von Einfluß fein, als aus
nen fih beftimmte Einreden ergeben fönnen. Auf eine {olde Veranbarung
 hinzuweifen ift jedoch Sache des Schuldners, Die {ih hieraus
zrgebenden Einwendungen unterliegen aber (im Gegeniaße zu den unter a
znthaltenen) dem Verzidhte des Schuldners (val. Dernburg, Bürgerl. N. II
3.90 Sr. IM und Klingmüller a. a. OD. S. 139, fowie Cola a. a. D..
m HandelSverkehr iit daher die AMaufel bei abitrakten Verpflichtungs-‚Deinen
 üblich: „unter Berzichtleifiung auf alle Ausflüchte und Einreden,
ie mögen Namen haben, welche fie wollen“; damit jind alle Einwendungen
En foweit fie nicht unter a fallen; vgl. Alingmüller a. a. DO. S. 139.)
Sol. biezu ferner über die fog. Felt itellung$Sverträge Bem. IN, 4 zu
3 781 und die dortigen Bitate bei Rümelin, {owie außerdem Ecciu8, BVerxagSmäßiger
 Verzicht auf Einreden, OGruchot, Beitr. Bd. 50 S. 1. Val.
erner au oben Wem. II, 5. ; |
Sm übrigen ift aber davon auszugehen, daß eine fonftige allgemeine
Einwendungsmüöglichfeit für den Schuldner nur infjoweit beiteht,
218 die Nücforderung der Leiftung nad den Normen über ungerecht:
;ertigte Bereicherung (SS 812 ff.) rechtlidH zuläffig it, wobei barauf
unauweifen ijt, daß hiebei unter Leiftun &amp;amp; im Sinne des 8 812 auch die
Singehung einer abitrakten Verbindlichkeit Cohuldverfprechen 8 780) zu ver=‚teben
 ift, fowie ferner nach ausdrücklicher Vorfchrift f. $ 812 Abi. 2) die
durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Beltehenz oder des Nicht-Deftehens8
 eines Schuldverhältnifje8 (S 781). Bol. hiezu M. IT, 693, N. U,
696—717 und D. 93 Ubf. 5, Bernburg, Bürgerk. NR. Bd. II S. 198, Neu
mann Borbem. 2 vor S 780, Dertmann zu &amp;amp; 781, Schollmeyer Si 187,
Rlingmüller a. a. D., v. Zuhra. a. ©. S. 9 ff, Rümelin a. a. DO. S. 280 ff.
Brütt a. a. OD. S, 117, ROSE. Bd. 61 S. 318, Bd. 67 S. 240, Bd. 68
S. 302; vol. auch Shering in Verh. d. IX. D. Juriftentages8, insbefondere
Bd. 3 S. 79 ff. Dieje Auffalfung ftimmt auch mit der Kegelung der abftrakten
See im Sachenrecht überein, vol. 3. 3. Bem. B, VI, 2 zu $ 873.
x) € Können fih aber hier von vornherein Modifikationen jener Normen
infofern ergeben, als bei der Freiheit der Rarteien in der Regelung
des Berhäültnifies, das zwifhen dem Kaufalverhältniz und der abürakten
 Verpflidtung nach ihrer Abficht beftehen foll, jet zu
prüfen bleibt, ob nicht der Schuldner durch Ausftellung des Vers
pflichtungS{chein8 ausdrücklich oder {tillfchweigend auf die ihın nach
jenen ©rundjägen an fch zuftehenden Sinwendungen verzichtet
hat. Dies muß insbefondere dann gelten, wenn das Chuldbertpredhen
nad Entitehung des Schuldverhältnifles und in Kenntnis der Cinwendungen
 abgegeben wird. Beftimmte Regeln oder Vermutungen
faften u im der Beziehung nicht aufftellen, e3 Bleibt uk 7
a6 I X aa S. 140; zum Teil abweichend Cofad I
3 , ).
Sauptfächlich fommen zwei Arten von Einwendungen in Betracht,
durch die der Schuldner dag Verhältnis zur causa aufdecfen Kan.

A
        <pb n="542" />
        20. Titel: Schuldverfprechen. Schuldanerkenntnis. S 780, 1459

nämlich einerfeit&amp;amp; nach den G©rundjäßen der condictio sine causa,
ınderfeits nach jenen der condictio causa data causa non secuta
vgl. Bem. zu 8 812).
Sn erfterem Sinne kann der Schuldner geltend machen, daß
der Mechtsgrund, um defflenwillen verfprochen und anerkannt wurde,
nicht Beftanden hat oder {päter EEE ift. Val.
hiezu auch S 821. (Wer ohne rechtlihen Grund eine Berbindlichkeit
»ingebt, fann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anfpruch
auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ift.) Dal. auch Seuff.
Arch. Bd. 62 Nr, 253 En .
Wurde das abitrakte VBerfpredhen solvendi causa (an
Zahlungs Statt oder zahlungshalber) gegeben, fo kommen die BereiungSgründe
 oder Einwendungen aus SS 813, 814 in Betracht.
Nach $813 Aof. 2 ift aber die Einrede des Schuldrer8 unzuläffig,
der aus Jrrtum bei einer betagten Zorderung ein fofort HR
Schuldverfprechen abgegeben hat, vol. auch Brütt a. a. D. S. 117 NM).
he emet NOS. Bd. 68 S. 302 wegen dilatorifdher Einreden
überhaupt.
Die Bereicherungseinrede berfagt aber (S 814), wenn das Schuld:
serfprechen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit erteilt murde und der
Beriprechende in jenem Beitpunkte mußte, daß die Verbindlichkeit
icht Dan (val. RKOES. 3b. 60 S. 419 wegen der Beweislaft und
KOR-Komm. Dem. 6), Liegt etwa in Wahrheit ein Sdhenkungsverjbrecdhen
 vor, {fo Kkanıt auch Formmangel nach S 518 geltend
Ca werben (vgl. oben a und v. Tuhr a. a. OD. S. 7), fowie auch
rütt a. a. ©. S. 117 ff.
Die Grundjäße der condictio causa data causa non secuta
betreffen bie Frage, ob und inwieweit der Einwand zuläffig ift, e8 fei
die Gegen- oder Vorleiftung nidht vollzogen worden. Man
wird hier der Anficht beizuitinmen haben, daß das bedingende Ver-Jültnis,
 in welchem die abftrakte Berbindlichtkeit des Schuldners zu
dem bvont @läubiger gemäß den Barteiberedungen zu bewirkenden
Segenbvorteile {teht, der Schuldner in jedem Falle und in weitem Um-*ang
 al Einwand der nicht voNlzogenen Segen= oder Vorleiftung dem
Aniprucdhe des Gläubiger entgegenfjeßen dürfe (Alingmüller a. a. DO.
S. 142 ff). Val. das bei Cojad S$ 162 Mr. IV, 3, h gegebene Bei:
'piel: A Bat dem B „1000 ME. am 1. April 1902“ verfprochen; A kann
3ntvenden, der Schuldgrund diejes VBerfyrechensS fei, daß B ihm für
den 1. April 1901 ein Darlehen von 950 ME. verfprochen habe; B habe
ıber diefes Verfprehen nicht gehalten; damit fei auch fein eigenes
Schuldverfprechen troß deffen „Weinheit“ unverbindlich. .
Nozuweifen wird hier aber insbefondere der Standpunkt fein, dent
Schuldner damit etwa die Möglichkeit von Einwendungen gewähren
zur wollen, die ihm, alS einem au3 dem Örundgefhüfte beflagten
Schuldner an ih zuftehen mürden 3. B. der Einwand der Preisninderung),
 denn normalerweije muß ja gerade in der Ausftellung
zine8 abffrakten VBerpflihtungsiheinz ein Verzicht des Schuldners
auf jene Einreden gefunden werden val. Ihering in Rerh. d.
IX, Suriltentages Bd. 3 S. 79 und 93, Klinamüller a. a. OD. und
R.cht 1902 S. 372).
N Stand in Anm. 14 zu 8 350 GOSV. bertritt den entgegengefeßten
Standpunkt, daß nämlih eine Befchränkung auf die Normen der ungerecht-'ertigten
 Bereicherung überhaupt feine genügende gefepgeberifhe Balts fei,
nan müffe vielmehr, wie beim Wechfel (vgl. Staub, WO. SS 14 und 33 zu
Urt. 82), einen Einwand inmer dann zulajffen, wenn die Geltendmachung
de8 formalen Rechtes fihH als dolofer Mißbrauch des wahren Rechtes
(exceptio doli generalis) darftelle, Bol. hiezu auch 8 817 mit Bem., ROES.
85. 68 S, 302 und ROR.-Komm, Bem. 7 a. CE
Die dem Schuldner gegen den urlprünglihen Gläubiger aus dem abftrakten
Verpflichtungsakte zuftebenden Einreden bleiben (im Gegenfake zu Urt. 82
WO.) auch dem HBeffionar gegenüber EEE vol. S 404, Neumann in
Bem. 3 vor S 780, v. Tuhr a. a. OD. S. 9 ff, MRiümelin a. a. OD. Bd. 97
S, 280 ff., Bd. 98 S. 224 ff. en
Die Beweislaft für feine Einwendungen trifft hier zunächft
en Schuldner zufolge der bevorzugten Stellung des Gläubigers. Wegcu
(DES

a}
        <pb n="543" />
        CO

VII. Abfnitt: Einzelne Schuldverhältnijfe.

der weiteren obligatorifchen Beziehungen der Varteien und deren Folgen ifi
in8bef. auf SS 818, 397 BGB, SS 883, 894 ZRO. zu verweifen. Vgl. hiezu
auch Brütt a. a. D. S. 157 fi. Wegen der Beweislajt vol. übrigens au
oben Bem., I, 2, b, ß.
P) Hinfichtlich der RückforderungsSklage und deren Richtung vol. SS 818 ff.
in8bej. 822.
3. Ueber die Frage, ob und inwieweit der Gläubiger auf ein früheres
Schuldverhältnigs zurückgreifen darf, JallS er vom Schuldner die Leiftung nicht erhält,
1. Borbem. VN.
Y. Der Anfpruch des Gläubiger3 aus dem abftrakten Schuldverfprechen kann inner-Galb
 des Mahmen3 de8 8 592 ZBO. im Urkundenprozeffe verfolgt merden.
VI. Ueber Anfpruch des DE auf NMücdgabe des ShHuldfheinsS und
Zuittungsleiftung |. SS 368 ff, 371.
VIL Zür die Verjährung des Anfpruchs aus dem Schuldverfprechen ift Die
Rn Verjährungsfrijt maßgebend, wenn auch für die frühere Forderung eine
ürzere Berjährungsfrift maßgebend war, Den Parteien bleibt jedoch unbenommen, nach
Maßanbe des S 225 Saß 2 hinfichtlih der Verjährung aus dem Schuldverfprechen eine
befondere Frijt zu vereinbaren, unter Umftänden ijt das auch ftillfhweigend anzunehmen
‘val. AMinamüller a. a. ©. S. 126).

8 781. *)
Bur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Beftehen eines Schuldverhält
nijfe8 anerfannt wird (ScHuldanerkenntniß), ift j-Oriftliche Ertheilung der An:
zrfennungserflärung erforderlich. . Iit für die Begründung des Schuldverhältniffes,
vefjen BeftehHen anerkannt wird, eine andere Form vorgejchrieben, jo bedarf der
Anerfennungsvertrag Ddiejfer Form.
&amp;amp; I, 688; Il, 720; 1, 765.
As befondere Art des abitrakten DE ern das Gefeß außer dem
Schuldverfprechen ($ 780) das Schuldanerfenntnis (au Anerkenntnisvertrag genannt)
berbor.
L Begriff und Wejen des Shuldanerkenntiniffes.
4, Yu3 dem Verpflichtungsgrunde, der rechtlichen Unterlage des Schuldverhältnifjes,
fönnen fich im Laufe der Zeit einerfeits Befdhränkungen der Berpflidhtung aus
inneren Gründen ergeben (3. B. Gewährleiftungspflicht des Gläubiger8 2C0.), anderfeits
fann aber auch eine Nenderung des In haltS eintreten durch eine Wirkung von Umjtänden,
 die an fich außerhalb der Schuldverpflihtung liegen G. BB. Verwendungen des
Schuldners 20.) E3 befteht im Verkehre daz dringende Bedürfnis, das endgültige Erebni3
 aus allen {oldhen Umftänden zu ziehen und zu vereinbaren, daß das gemeinfOaftfiche
 Ermitteln nunmehr als der eigentlidhe Inhalt der Obligation dienen toll. Dabei
tönnen au Wirkungen, die fi etwa noch für die Zukunft ergeben möchten, ‚ausge:
Ichloflen werden, wobei ferner beftimmt werden darf, daß andere alS die bereits bekannten
Wirkungen nicht eingetreten feien. , ,
Durgh eine Vereinbarung in diefem Sinne wird aber im Grunde das Schuldver-Hältni8s
 von dem bisherigen Verpflihtungsgrund abgelöft und erhält die Anerkennung
als {olche den rechtlihen Charakter eines neuen Verpflihtungsgrundes in der Art,
daß der Inhalt des Schuldverhältniffe8 nun nicht mehr durch ein Zurücgehen auf den
früberen Verpflihtungsgrund, jondern eben durch den AWnerfennungsvertrag beitimmt
mird (SB. 11, 502).
2. SZür die Kegel ift das Wnerkenntnis nur auf eine Beitätigung eineS bereits
ge SchuldverbältniffeS, jedoch in neuer abftrakter Rechtsform gerichtet; häufig
aber fommt e8 im Berkehre vor, daß die Schuldbefenntnifie direkt wahrheitSmwidrige
Angaben enthalten (3. B. der Schuldner bekennt 100 ME. Darlehen zu Ihulden, ohne daß
ibm der Gläubiger je einen Pfennig gezahlt hat), dies gefchieht jeweils aus bheftimmten
Sründen 3. B. der Kürze wegen, um nicht vielleicht mehrere Schuldaründe nennen zu
müffen oder u einer befonderen Sicherung des Gläubiger$ oder e8 Joll der Außenwelt
etwa verfchleiert werden). Im folden Fällen muß ‚direkt eine Konjtituierenbe
Willensrichtung der Barteien angenommen werden, wie dies fcOhon in der gemeinrechtlidhen

£) Hinfichtlih der Literatur val. die Note * vor S 780.
        <pb n="544" />
        20. Titel: Schuldverfprechen. Schuldanerlenntnis. 88 780, 781. 1461

Praxis dispofitive Kraft derartiger DarlehenSfchulbfcheine) überwiegend gefchabh, die in
Diefer Beziehung noch voll verwertbar erfcheint_ (vol. Windfheid-Kipp &amp;amp; 364, Bähr, Anerk.
S., 275 ff, Unger in Da Sahrb. Bd. 8 S. 206, Collag dafelbit Bd. 40 S. 130 ff.,
Alingmüller a. a. DO. S. 105 ff; Seuff. Urch. Bd. 16 Wr. 255, Bd. 27 Nr. 236, Bd. 29
Nr. 36, Bd. 23 Mr. 118, 119, Bd. 24 Yr. 113, Bd. 25 Nr. 26, Bd. 29 Mr. 117, 228,
Bd. 36 Nr. 104).
Veber die fog. Feftftellungsverträge vol. unten in Bem. IN 4 und auch I, 6.
, 3. Auch Hier ift, wie beim Schuldverfprecdhen (8 780), wefentlicdh, daß die Paur-;eien
 diefe abftrakte Soslöfung im vorigen Sinne auch wirklich gewollt haben. Mit
ınderen Worten (vgl. Windfcdheid=Ripp $ 412, a Anm. 1): In der Anerkennung kann ein
derartiger Vertrag liegen, aber er muß nicht notwendig in der Anerkennung liegen (ins-Sefondere
 regelmäßig Dann nicht, wenn die AWnerfennung einem Dritten gegenüber
abgegeben wird), So fällt auch ein deklaratorifdhes Mnerkenntnis, das Lediglich
die Entftehung und das Beftehen der bereit3 vorliegenden Schuld beitätigt,
nicht unter $ 781 (das Anerkenntnis im Sinne des S 781 it ftet8 ein Fonftitutives),
val. ROSS. Sur. Wichr. 1906 S. 742, 1910 S, 229, RNGE. Bd. 61 S. 318, Bd: 68 S. 302,
Warneyer Erg.-Bb. 1908 Nr. 457, 1909 Nr. 90. Meber die fog. Feitftellungsverträge
vgl. weiter Ben. IN, 4 und auch 1, 6 unten.
E58 muß die WillenZrigtung der Barteien gewejen fein, abzufehen von
jer individualifierten Geftalt der Schuld, wie fie fich im Kaufalverhältnifie
mit allen ihren Nebenumftänden und Mängeln darftellt, und die Schuld in ihrer
Moftraktheit herauszulöfen. Auch hier it eS, wie beim Schuldverfprechen,
die ent/cheidende Aulanle des EST, Ddiefen SI SBLEN
der Parteien Fe ellen. gl. im einzelnen hieher Borbem. V vor
3.780 und Bem. I, 2, a zu S 780. Aus der Vraxis8 vgl. ROE. Bd. 67
S, 262, Warneyer Erg.-Bd. 1909 S, 83 Nr. 90.
Ob der urfprünglidhe Berpflidtungsgrund G. B. Darlehen) in
dem AÄnerfenntnisvertrage felbit no genannt wird oder nicht, bildet in
diefer Ginficht kein maßgebendes Kriterium, denn dies kommt auch bei
einem auf eine abftrafte Anerfennung gerichteten Bertrage vor (val. auch
Kipr. d. HDLG. [Kammergericht] Bb. 3 S, 359). Entjcheidend bleibt auch
er, mie bei Schuldverfpredhen bal. im einzelnen Bem. I, 2, b zu
3 780), ob wirflich ein Solierungswille der Parteien bheitand, mas aus den
Imftänden des Einzelfalles mit zu entnehmen ijt (gefchäftsungetwandte Veronen
 lieben e&amp;amp; 3. B., den Kaujalen Borgang fr jchildern, mehr gefchäfts:
zewandte wenden eher eine mehr abftrafte KRedeform an), Der Inter
oretationsalt de8 MichterS darf hier nicht an einfeitige Dogmen gebunden
werden, (val. Klingmüller S. 103—106). Nur auf das eine muß bier, wie
jeim Schuldverfprechen hingewiefen worden, daß, je fpezieller und erviQ
 5pfender in dem Anerkenntniffe die fog. zuriftifhen Tatfadhen
ıngeführt werden, defto mehr die Urkunde zu einem bloßen Beweisnittel
 herabgedrückt wird und von einem Ab'iraktionsmwillen abzufehen it.
Dagegen wird bei mahrheitswidrigen Angaben des Schuldners (vgl.
bierlider oben Bem. 2) regelmäßig ein Schuldanerfermtni8 im Sinne des
3 781 angenommen werden dürfen (vgl. Alingmüller a. a. D.). Aus der
Praxis vgl. ROS. Recht 1905 S. 618. .
Der Einwand, das AYnerkenntni8 fei obdne Britfung der De edmung abge
zeben worden, um den anderen (Franken) Teil zu beruhigen, it undes
ıchtlich, weil darauf, was der Erkflärende inSgeheim gewollt hat, nichts
mfommt; |. ROE, vom 17. Dezember 1902 in Jur. Widhr. 1903 Beil. S. 21.
Das Telbftändige ÄWnerkenntnis im Sinne des $ 781 it ein von dem Erüllungsakte
 getrenntes, u KOGES. in Gl. |. RA. Bd. 70 S. 426.
Sine Urkunde, in der vom Cigentümer eine8 mit einer Sidherungsdypothef
 behafteten Grundftüds der Betrag, der ihm vom Gläubiger auf
rund des Schuldverhältniffes gemachten Leijtungen anerkannt und in der
ie Ynerfennungserflärung vom Oläubiger angenommen wird, enthält ein
Schuldbekfenntnis, das einen felbftändigen Berpflichtungsgrund bildet. Bayr.
Überft. LG, Recht 1907 S. 1134, Samml. Bd. 8 In. SZ.) S. 277. _
Ueber ein Schuldanerkenntnis „nur der Form wegen” val. Seuff. Uroh.
Bd. 63 Mr. 240. .
. 4. Daß in der Bahlung von Zinfen für eine Schuld oder in dem bloßen Nach»
uchen einer Stundung für die Erfüllung der lebteren eine vertragsmäßige Anerkennung
n diejem Sinne nicht liegt, ilt felbitverftändlih und folgt überdies für die Kegel
uch auS dem Mangel der Schriftform A. unten Bem. II; M. 11, 692.

) 5
        <pb n="545" />
        1462 VIL Abichnitt: Einzelne Scohuldverhältnijfe.

5. Der Unterfchied von einem Schuldverfprechen (&amp;amp; 780) liegt im ©runde nur
in der Form des Ausdruck, daß nänlid beim AUnerkenntniffe der Schuldner anerfennt
 oder bekennt, eine beftimmte SLeiftung maden zu müffen während beim
Schuldveriprechen der Schuldner verfpricdht, die Leiliung zu madhen (M. a. a. OD.)
— Diefer Unterjchied wird freilich im VBerkehre wenig beachtet, ES Mießen vielmehr
häufig Schuldverfprechen und Schuldanerkenntnis ineinander. Sür das praktiihe Ergebnis
 wird eine foldhe Bermifcdhung regelmäßig nicht von wejentlidhem SEinflufte
jein, Da ja beide auf Ma nämlich dem abfirakten Vertrag überhaupt, beeuhen
 und die Unterfcheidung in vielen Fällen ohnedieS nur eine mehr formelle ift. Val.
auch AMingmüller a. a. ©. S. 107, Berhandlungen de8 IX. D. Iuriltentag3 Bd. 3 S. 87,
96 und Collaß a. a. DO. S. 127, ferner Schreiber, fädhf. Arch. Bd. 15 ©, 573 ff... Nümelin
a. a. ©. S, 270, Dertmann Worbem. 2.
Au3 der Vraxis vol.-hiezu NOS. Bd. 61 S. 318, Bd. 62 S. 38, Yd. 68 S. 302,
D. Kur.3. 1906 S, 201, Jur. Widhr. 1908 S. 403.
6. Bon dem Vergleiche (S&amp;amp; 779) unterfcheidet fih das Anerkenntnis darin, daß
e8 einerjeit3 die Tendenz hat, beftehende ItechtsverhältnilNle zu beftätigen, nicht inhaltlich
zu ändern, anderfeit3 jind hier Beltrittenheit und Ungewißheit, Jowie gegenjeitiges Nachgeben
 feine unbedingten Erfordernifie. Sehr oft N trägt das Anerkenntnis auch
einen veraleihsweijen Charakter infofern, als beitehende Rechtsverhältniffe nach dem Be-Geben
 der Barteien geändert oder neue mit Hereingezogen werden, ). auch S 782. Bol.
ierıer die interefjanten Ausführungen bei Rümelin S. 295. über die neben dem Ver
3leich denkbaren anderen Feftellungsverträge und f. au unten Bem. IN, 4.
. 7. Prinzipiell verfchiedben von dem Anerkenntnisbertrag ift das aukergericht:
liche Geftändnis. Diefes betrifft, richtig berftanden, nur Tatfachen, nicht NechtSberhältnie
 und kann höchjtens ein Beweismittel abgeben. €3 it daher prozeifual von
befonderer Bedeutung. Val. hieher die BVorichritten der ZBO. 88 85, 138, 288—290,
298, 617, 670, 641, 509, 532.
, € bleibt aber im Einzelfalle noch zu prüfen, ob nicht in dem vertragsmäßigen
Seftändniffe, daß eine Tatfache ich zugetragen vder nicht zugeiragen habe, in Jet
oder negativer Weife doch ein AnerfkennungSvertrag enthalten ft, 3. B. ein Anerkenntnis,
daß eine gewilfe Summe al8 Darlehen gezahlt oder eine al8 Darlehen empfangene Summe
zurückbezahlt worden ift. Val. hiezu SS 415 und 416 ZPO. und M. 1, 692,
8, Darin, daß jemand eine fremde Schuld zu zahlen veriprict, liegt
cegelmäßig nicht ein verpflichtendes Anerfenntnis der Schuld, noch ein bhefonderes Schuldverfprechen
 Dem x gegenüber, fondern eine Schuldübernahme im Sinne des $ 414
Dayr. Oberit. L®. in BL f. RU. Bd. 70 S. 452).
9, Sn der Auszahlung einer Schuld al vermeintlidher Maifefhuld durch
den Ronkursverwalter lieat fein Anerfenntni8 im Sinne des $ 781, ROEC. in Bl f. RA.
Bd. 70 S. 426, Zur. Wicdhr. 1905 S. 389 ff.
10. Ueber da3 Verhältnis des 8 781 zu 8222 Abi. 2 („vertragSmäßiges Anerfenntni8“)
 vol. NGE. Sur, Wichr. 1910 S. 280 Nr. 3, Ripr. d. OLG. Bofen) Bd. 12
5, 246, aber au DL®, Hamm, Recht 1906 S, 371.
11. Hinfichtlih der Anerkennung des Saldos im Aontoforrentverkehr vgl.
Dem. I, 2, € zu 8 782. m
12. Neber die Frage, ob der Schuldner, der feinem Giüäubiger ein Schuldanerkenntnis
ausgeftellt hat, damit er Die anerkannte Forderung bverpfände, gegen die verpfändete
Horderung, die der Pfandgläubiger einziehen will, eine Gegenforderung aufredhnen
fann, die ihın zur Beit des Schuldanerkenntnifies gegen den Gläubiger zuftand, val.
KOE. Bd. 71 S. 184.
IX. Die Form.
Das Gefeb verlangt auch hier (f. S 780) die TOriftlicdhe Form (S126) und zwar
aus den gleichen Gründen, die bei S 780 maßgebend find. Im einzelnen vgl. die
Bem. zu 8 126 und Bent, II zu 8 780. Yuch hier it hervorzuheben, daß eine fürmliche
Urkunde im Sinne eines ganz felbitändigen Schriftftücks nicht verlangt wird, 10 daß Das
Anerkenntnis 3. B. auch auf einer Boftfarte oder in einem Briefe liegen Fanır, fofern nur
den Erforderniflen des S 126 (insbe. NamenZunterfchrift!) genügt it.
Daß die gebrauchten Worte ausdrücklich ein Bekenntnis zu cıner Schuld ent“
halten, wird nicht erfordert; e8 genligt jede Erklärung der Lereitwilligkeit, eine als
beftehend bezeichnete Schuld zu bezahlen (vol. ROES. Bd. 71 _S. 102), fofern He nur
ernitlich gemeint i{t und vom Bertragsgegner als folche aufzufalfen ift (ROSE, Sur. Wichr.
1903 Beil. 21 Nr. 42). Yırch die Bewilligung, daß ein von dem Erklärenden hinterlegter
Betrag an den andern Teil ausgezahlt werde, kann ein Anerkenntnis nad S 781 Dareflen
 NONR-Komm. Bem. 3).
        <pb n="546" />
        20. Titel: Schuldverfpreden, Schuldanerkenntnis. 8 781, . 1463

. Diele Formborfchrift it nur eine fubfidiäre, d.h. foweit das Gefeß im Einzel
falle für die Begründung des Schuldverhältnifies, deffen Beiteben anerkannt wird,
äne andere Zorm beftimmt, bedarf der AnerkenmungsSvertrag Ddiefer dom (Sag 2);
vgl. 3. DB. SS311, 313, 518. Sm SE zum Schhuldbverfprecdhen it zu beachten,
daß 8 780 von einer andern Form für das Schuldverfprechen jelbft {pricht, mährend in
5 781 die andere Form auf die Begründung des anerfannten Schuldverhältnifies abgeftellt
wird; eit fachlicher Unterfchied ergibt fih dadurch aber nicht, vol. KOR.-Komm. .Bem. 4,
!; übrigens auch Bem. IV, 2, c, 8 zu 8 780 wegen der Schenkung. N
Die Angnahmen find bier die gleichen wie beim Schuldverfprechen, nämlich:
w) Wird ein Schuldanerkenntni8 auf @rund einer Nörecdhnung oder im Wege
des Bergleichs erteilt, fo ift die Beobachtung der in $ 781 vorgefdhriebenen
Horm nicht erforderlich (8 789). ,
») Sür das HandelSredhtlicdhe AÄnerkenntnis gilt Sormfireiheit, f. 8 350
aber auch $ 351 SO.
Herner ift hier zu beachten :
e) SE jog. negativen Schuldanerkenntnisvertrag8 f. unten
em. .
1) Die Schriftform der AUnerkenntniserfärung wird erfeßt durch die Erklärung
zum Beugenbernehmungsprotofoll des Ronkursricdhter8 f. die bei Warneyer
 zu S$ 781 Bb. 1 Mr. 2 angegebene Entfcheidung). nn
Aıralog wie im Falle des S 780 bedarf Hbrigenz nur die einfeitige Anerfennungserflärung
 des Schulduers als folche der {christlichen Form; nicht dagegen
die (ausdritckliche oder Ttilljehweigendo) Annahme des anderen SLeiles, Die Annahme
wird regelmäßig erfüllt durch Entgegennahme der Anerfenntnisurkunde (vgl. hiezu
auch Bem, 1, 1, a zu $ 780), (Schriftlidhen Aufzeichnungen des Schuldners, die fig in
defjen Wefiß befinden und offenbar nur zur Unterftüßung jeines GedächtnifieS dienen
follen, fan daher regelmäßig die RAraft von Ddispofitiven Anerkenntnisurkunden nicht
jugefprochen werden, vgl. Klingmüller a. a. DO. S. 108)
| Wird eine formnichtig S 125) eingegangene Schuld fchriftlich anerkannt, fo ift
das AÜnerfenntui8 gültig, wenn für Eingehung der Urverbflihtung ebenfall8 nur einfache
ESchriftlichteit vorgefchrieben ift, dagegen nichtig, wenn für Eingehung der Urverpflichtung
mebr als Schriftlichkeit, inSbef. gerichtliche oder notarielle Beurkundung borgefchrieben iit.
Meichel, Archiv f. d. ziwvilijt. Praris Bd. 104 S. 7. .
Ueber die Frage, ob aus einent formlos erklärten Schuldanerkenntnis dann ein
vecht&amp;amp;giltiger felbitändiger Unfpruch entfpringe, wenn vor der Entftehung der Schuld
TOriftlich Sormlofigkeit der Anerfennungserflärung vereinbart worden ft, val. Spieß,
Bentral-Bl. Bd. 9 S, 21, aber auch Kotef edenda S. 398.
JE. Das Schuldanerkenntni8 ift, wie das Schuldverfprechen ({. Borbem. VIN,
Bem, IN zu S 780), ein einfeitiger Vertrag. ;
1, Zu beachten bleibt, daß das Anerkenntnis inı Sinne des S 781 immer einen
Vertrag mit dem Öläubiger rechtlich bilden muß. Das einfeitige Ünerkenntnis des
Schuldner8 erzeugt re feine rechtliche Verbindlichkeit, wenn e3 auch als Beweismittel
für das Beftehen eines Schuldberhältnilfes (oder als Unterbrechung der Verjährung 8 208)
in Betracht kommen fann. Val. RKOE. Jur. Wicdr. 1907 S, 709, Gruchot, Beitr. Bd. 52
S. 1003 und Vordem. VI. .
3. Das Anerkenntni8 kann fih im Grundfaß auf alle NechtSverhältniffe beziehen,
auch auf andere a8 obligatorifiche Verhältnifie (aus der bisherigen Praxis vol. z. B.
Seuff. Arch. Bd, 47 Nr. 27, Zeftitellung deutfchrechtlicher Reallaften durch Anerfennungsverträge).
 YUlein einem Änerfenntni8 über ein Rechtsverhältnis nicht obligatorifcher
Natır kann nicht allgemein die Wirkung beigelegt werden, daß eS das Traglidhe Rechts
verhältnis felbft zur Entitehung bringe. €8 bleibt vielmehr aus den einzelnen Teilen
des BGB. zu entnehmen, welche Wirkung einem derartigen Anerfenntniffe zufomumt, und
in8befondere, welche echtsverbältnilfe in ibrem Beftand oder Nichtbeftand der Wrivat-Dispofjition
 der Varteien, alfo aud) einem Ynerfennungsvertrag entzogen find, fowie
36 und weldhe formalen Erfordernifje neben der Willenserklärung der Barteien zuni
5wede der Entftehung beftimmter Rechtsverhältniffe zu erfüllen find MM. II, 687). Eo
Can 3. GB. eine Orunddienftbarkeit nicht entftehen durch blues Anerkenntni8 im Sinne
de8 S 781, 1. 8 873; ebenfo_ift ferner beifpielSweife die Anerkennung des nicht einge:
tragenen Eigentümers von Seite des Bucheigentümer8 ohne entfprechende Berichtigung
68 @rundbuchs rechtlich belanglos.
3. Ueber die Frage der Zuläjffigkeit einer Bedingung und Befriftung vgl.
Bem. HN, c und d zu $ 780.
„ 4. Bon mancher Seite wird auch eine ED a bie fih nur auf gewiffe
Miängel erfiredt 3. DB. der Form, der Beweisbarkeit) hieher bezogen. Man wird hier
        <pb n="547" />
        (464 VIL AbjOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

aber nicht von einen Schuldanerkenntini3 in dem allgemeinem Sinne des &amp;amp; 781 fprechen
fönnen, jondern hHöchftens von einem Verzicht auf Sinreden 2c, Val, hiezu Bem. IV, 2 zu
S 780. Sr Jehr beachtenswerten, Ausführungen legt Mümelin a. a. ©. S. 290 ff. und
ferner S. 295 ff., 301 If. dar, daß eS fich hiebet überhaupt um ein hefonderes NechtSnftitut,
 einen 109. Feititellungsvertrag handelt, der vom Anerkenntnis im Orundfake
ver]chieden ijt; durch einen derartigen Vertrag fol regelmäßig keineswegs eine neue Ver-3indlichfeit
 neben der bisherigen gefchaffen, eS foll vielmehr die an ich fortbeltehende
ılte Verbindlichkeit lediglich gegen die Nechtswirkungen gewiffer Mängel fihergeftellt
werden, fei e8 daß Ddiefe wirklich oder daß fie nur in der Borftellung der Parteien
beftehen. Yehnlich audh Vagenfteher a. a. OD. S. 94 ff. Vol. ferner Thiele, Das
Anerfenntnis, Zur. Wir. 1906 S. 413 ff., fowie Ecciu8, Rechtsgefhäftliher Verzicht auf
Sinreden, Gruchot, Beitr. Bd. 50 S. 1. und Zeiler, Unfprucdhsverjährung und Schuldanerfenntnis,
 Archiv f. d. zivilijt. Praxis Bd. 103 S. 461 FH.
Soviel ift aber richtig, daß ein Schuldanerkenntini$ nicht weiter erftrect werden
darf, alS €e8 fich nach der Willensridhtung der Parteien beziehen follte.
IV. Mängel des Anerkenntiniffes, Einfluß der urfjpräünglidhen causa und Ein:
wendungen des Schuldners,
1, AI8 Regel gilt Lei der Anerkennung, daß diefe die rechtlihen Beziehungen der
Beteiligten {fo geltaltet, wie fie anerkannt merden. Das anerkannte NMecht befteht jebt,
auch wenn e8 bisher nicht A war (f. aber unten Bem. 2 und 3) und daS anerfannte
 Necht hat nunmehr den durch die Anerkennung beftimmten Jnbhalt, auch wenn
berfelbe ein anderer al der bisherige if.
‚€8 Kann alfo beifpiel8weife der NechtSgültigkeit des Anerkenntnifies
an Jih nicht fhaden, wenn die urfprünglidhe, aber fpäter anerkannte Forderung 3zZUr
Zeit des AQnerkenntnifies Ihonm verjährt war (vgl. Seuff. Arch. Bd. 36 Nr. 269;
|. aber auch 8 821) oder wenn der früher angenommene Rechtsgrund überhaupt keinen
cechtlidhen Beltand hatte vgl. Seuff. Urch. Bb, 45 Nr. 250). Cbhenfo_ find Cinwendungen
 dahin, daß der Inhalt des AnerkenntnilfeS der objektiven Sad lage
nicht ent{prodhen habe, für Die NKegel unzuläffig und unbehelflidh; z, DB. A anerkennt
in Darlehen fchuldig zu fein, während, wie er Jelbit wußte, die Forderung aus einem
Kaufe MHammte oder er weniger ober gar nichts Tchuldig war, vgl. in leßterer Beziehung
oben Bem. I, 2 und die dort angeführte gemeinrechtliche Praxis. Eine Entkräftung wäre
nur möglich 3. B. durch den NMachwei3 eines recdhtserheblichen erh, in dem fich der
Berfprechenbe befand, oder wegen araliktiger Täufchung, |. unten Bem. 2; vgl. ferner Seuff.
Arch. Bd. 49 Nr. 93. Das Gefjeß weift KbhrigensS, nebenbei bemerkt (}. S 607 Wo]. 2), beim
Darlehen felbit auf eine derartige Vereinfachung durch Verwandlung einer ver mi delten
Sorderung in eine Darlehen 3 fhuld hin, (Val. die Bem. zu 8 607 Abi. 2. Chenjowenig
 fönnen Gründe der Unbilligkeit oder fonftige perfönlidhe Motive bei Nbfchluß
des Anerkenntnisbertrag3 die Grundlage einer Unfechtung bilden, .
Ueber die zuläffigen Einwendungen, fowie Nichtigkeit und Anfechtbarfeit
 des AYnerkenntnifjes f. Bem. 2 und 3.
2, € Iann fi aber eine Nichtigkeit und Anfedhtbarkeit des Anerkenntnijfjes
 ergeben aus den allgemeinen Borfehriften des BOB. über RechtSgefchäfte
88 104 ff.), da fih ja das Schuldanerkenntnig als Vertrag dariiellt. Bol. hierüber im
einzelnen Dem. IV, 1 zu 8 780, inZbefondere auch über die Frage, vb und inwieweit
zin Schuldanerkenntnis aus dem Rechtsgrunde der SS 134, 138 (Verftoß gegen ein gefeß-Men
 Ber bot und gegen die guten Sitten und bei Wucher) nichtig oder anjechtbar_
 if.
Der fein Anerkenntnis Anfedhtende muß den Anfedhtungsgrund beweifen, val.
RKROE. in Bayr. 3. f. N. 1906 S. 80.
. 3, SHinfihtlih der Einwirkung des Recdht8grundesS (causa) umd die hierauZ möglien
 Einwendungen des Schuldner8 ergibt jich daS gleiche Bild, wie beim Schuldverfprechen.
 €3 Kanır fich alfo eine derartige Einwirkung ergeben entweder aus direkter
gefeßlidher Borfchrift 4. insbefondere SS 656 Abi. 2, 762 Aof. 2, 764 und 518)
oder aus hefonderen Vereinbarungen der Parteien; die fonftigen Einwendungen
müffen ji aber im allgemeinen im ahnen der Normen über ungeredhtrtertigte
Bereidherung (88 812 ff.) bewegen. Näheres hierüber f. in der Bem, IV, 2 zu S 780
und vol. hiezu au ROSE. in Eif.-Lothr. Zt{hr. 1904 S. 209.
4. Neber die Frage, ob und inwieweit der Gläubiger auf das alte Schulbberhältnis
 zurüdgreifen darf, falls er aus dem neuen abitraften Bertrage feine Be-Friedigung
 findet, f. Borbem. VN.
„8. Ueber Schuldanerkenntniffe bei Differenzgefdhäften an Börfen vgl. Silber-IOmidt,
 SoldbeimaMSchr. Bd. 14 S. 173.
        <pb n="548" />
        20. Titel: Schuldver[preden. Schuldanerfenntniz, 88 781, 782, 1465

5. Die Einrede des nicht erfüllten Bertrag3 wird einem Schuldaner-‚enntniffe
 gegenüber nicht ftatthaft erfdheinen, da ja das Wnerkenntnis für die Regel einen
Berzicht auf Einreden in Hch {Oließt. Hat KO alfo z.B. der Anerkennende vorbehalten,
daß der andere Teil gleichlam al8 Entgelt für das Wnerkenntnis noch gewiffe Kontraktlie
 Seiftungen mache, fo kann Beklagter die8 einredeweife nicht geltend machen, i{t vielehr
 auf den Weg befonderer Klage vderwiefen, vgl. Seuff. Arch. Bd. 45 Ir. 89.
_. V. Die Wirkungen der Anerkennung befhränken fich nicht auf die Beteiligten.
Sie wirkt für die Zukunft gegen Dritte in gleicher Weife, wie ein unmittelbar auf
Derftellung bes anerkannten ZultandesS gerichtetes Rechtsverhältnis. ,
a) Beitehende (auch bedingte) Rechte Dritter bleiben ıumberührt, aber, foweit
die rechtlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander für fünftige Recht3-verhältniffe
 Dritter von Bedeutung find, müffen die Dritten fie fo hinnehmen,
Du {ih durch die Anerkennung geftaltet Haben; val. Jacubeziy, Bem.
S, .
Sit jedoch für die rechtlidhen Beziehungen der hei der Anerkennung Beteiligten
zueinander daS betreffende, mitanerkfannte Rechtsverhältnis nur mittelbar
 von Einfluß 3. B. das gefeblidhe CErhrecht eine vermeintlichen Vers
wandten des Erhlaffer8 wird von einem Nachlaßichuldrer anerkannt), 10
fann die Unerfennung über den Rahmen der beftehenden rechtlichen Beziebungen
 der Beteiligten nicht hinauSmirken und geht auch regelmäßig
die AWblicht der Beteiligten nıcht weiter. ,
| Soll anderfeit® aber abfichtlich eine über die gegenwärtigen Beziehungen
der Beteiligten Hinanuswirkende SFeftftellung getroffen werden, {0
mird dem Bertrage, foweit er fich in diefer Beziehung hinauserftredt, mangels
ner befonderen Borfchrift nur obligatorijhe Wirkung zukommen. E83 beftebt
ud) Fein zureidhender rund, der Vertragsfreiheit eine weitere Geftaltungsiraft
 für die Zukunft einzuräumen (FJacubeziky a. a. O.).
Ueber die Wirkung eines Anerfenntnifies für den Bürgen f. S 767 und
Bent. 4 hiezu.
VI. Cine Unterart der Anerkennung bildet der fog. Wbrechnungs: oder BerednungsSbertrag.
 Gierüber Nühere8 in Bem. I, 2 zu 8 782.
VIL Ueber den fog. negativen Schuldanerfkennungsvertrag, d. b. den Vertrag,
durch den der Gläubiger anerkennt, daß das Schuldverhältni8$ nicht beftehe, ). S 397
Ab]. 2. Diefer Vertrag ift Form1o08.
VIA. Ueber Beitätigung eines nicdhtigen oder anfedhthbaren Rechts»
ge[häfts bal. SS 141, 144 mit Bem., fowie auch Bem. II oben a. E.
IX. Wegen der abftrakten Verpflidhtungskraft des AnweifungSakzepts
1, $ 784 mit Dem.
. X. Ein befonderes Kapitel, daZ jedoch zunächft in den Mahmen des pr
fällt, bildet das geridhtlide Anerkenntnis (S 397 3PO.). Strittig ilt dejjen rechtliche
Natur, womit insbefondere die Streitfrage zujammenhängt, ob jenes Ünerfenntnis nach
den Orundjägen des bürgerl. Rechte8 anfechtbar it oder nicht (für erftere8 NO. in
Sur. Wichr. 1887 S. 134, 1897 S. 631, Gaupp-Stein Bem. IM zu $ 307 ZRO., Beterfen-Anger
 Anm. 3 zu S 306 ZBO, und Struckmann-Koch zu SS 306, 307 ZPO. Anm. 1,
kn King Mer a. a. ©. S. 100. Val. zum Ganzen Klingmüller S. 91 ff. und
Dealer a. a. OD.

2)

S 782.
Wird ein Schuldverfprechen oder ein Schuldanerfenntniz auf Grund einer
Mbrechnung oder im Wege des Vergleichs ertheilt, {o ft die Beobachtung der in
den 88 780, 781 vorgefdhriebenen {Oriftlichen Form nicht erforderlich.
%. Il, 721; IL, 768.
4. Sowohl das Schuldveriprechen nach S 780, al8 aud das Schuldanerfenntnis
nach S 781 find frei von der in jenen Maragraphen verlangten Schriftfornt, wenn fie
auf Grund einer Abrechnung oder im Wege eines Bergleidhs erfolgen.
Man erwog, die Schriftform erfcheine hier entbehrlich, weil Uhrednung und VBer-Ne
 mit voller Sicherheit erfehen Iajfen, daß eine bindende Zeftlegung gewollt fei und
die Schriftlichfeit in diefen Fällen den Gewohnheiten des Verkehr8 ferne liege. Beim
Vergleich ift ohnedies nach S 779 der yrinzipielle Standpunkt des Gefeges, mündlich
xbgefdloffene Bergleiche anzuerkennen, und BENeNt daher fein Anlaß, für Anerfenntniffe
»iva eine Ausnahme einzuführen. Ueber eine erfolate Abrechnung pflegt zwar im Ber:
        <pb n="549" />
        1466 VII. WbiGnitt: Einzelne Soulbverhältniffe

febhr ein fchriftlicher Vermerk gemacht zu werden, jedoch entfpricht ein foldher nicht einer
iOriftlihen Form im Sinne der S$ 780 und 781 und es fchien nicht veranlaßt, hier eine
Erihwerung des Verkehrs herbeizuführen. Ohnebin Mießen im Leben DU und YAbcechnung
 Häufig ineinander, (Val. hiezu B. 1, 509; € 1 enthielt diele Yusnahme-Sotieiit
 noch nicht).
: 1. Neber den Begriff des BergleicdhS und die weiteren Einzelfragen vgl. die Bem.
zu S 779.
3, Ueber den Begriff der Wbrednung ift hier noch näher zu handeln:
a) Der fog. Wbredhnungs- oder Beredhnungsvertrag bildet eine Un te rart
 des Anerfenninisvertrags. Er ijt begrifflich ein Vertrag, in welchem der
eine Teil — Jet e8 im eigentlichen Laufenden Rehnungsverhältnis
(Contokurrent $ 355 GOB.) oder im uneigentliden KednungsSver-Bältnis
 — anerfennt oder bekennt, dem anderen Teile nach gepflogener Wbrechnung
 oder Berechnung noch einen Saldo zu feOulden, während die
zinzelnen Kechnungspoften und der jedem einzelnen often zugrunde liegende
Sach= oder Tatbeitand in dem Vertrag unermähnt bleiben (M. Il, 691). Im
der Ünerfennung des Refultates einer Abrechnung wurde am früheften ein
jelbftändiger Schuldarund gefunden, vgl. Bahr, Anerkennung $ 55, ROH®S.
5 =: 56, Seuff. Arch. Bd. 26 Nr. 234, Windfdheid-Ripp S 412 b
‚20€
Unter den Begriff der Abreihnung kann hier aber auch fallen jede
unter Mitwirkung des Gläubigers und Schuldner? vorgenommene Zeftitellung
ziner Neihe von einfeitigen Scdhuldpoften auf einen Sefamtbetrag
 durch Salem en pe NN, {fofern nur ein felb{tändiger BerpflichtungsSmwille
 anzunehmen ift (val. unten b); f. NOS. Iur. Wihr. 1908 S. 31,
echt 1908 Nr. 291.
, Bei nüherem Bufehen ftellt {ich freilich das MbrechnungsSgefhäft vom
juriftifchen aöberem S aus als ein Borgang dar, der Jh aus einer Mehrheit
 von Nechtsgeihäften zufammenfebt: aus mehreren Änerfenntnisverträgen,
mindeftens zwei, in der Hegel drei und aus einem AufredhnungSvertrag; 10
zutreffend MNegel8berger in Iherings Jahrb. Bo. 46 S. 1 N, 9.
Aber au hier ift maßgebend der Wille auf Lo8löfung von den vorauszegangenen
 Berechnungen und auf Feitlegung des Endergebniffes,
insbe). die Zufammenfajfung ineiner Summe mit dem Willen der
Parteien, daß die einzelnen Seichäfte befeitigt werden follen und der Vertrag fir
und fertig in diefe Summe zufammengefaßt werden Joll. Die Vereinbarung
muß alfo abitrakten Charakter in fih tragen durch Abftrahierung von den
einzelnen Boften, Ahnlich wie die Zurückfiührung der mehrfachen obligatorifchen
Beziehungen unter den Parteien auf die eine NechtSbeziehung des Wechfels.
Auch der Erfolg ijt Dderfelbe: die Begründung einer einfeitigen Schuldverpflichtung
 und die Befchränkung der Einwendungsmöglichkeiten auf Seite
des Schuldner3 (3. 3. Ausfjchluß der Einrede des nicht richtig erfüllten Bertrag8
 und einer eventuellen Preisminderung bet einem der WbredhnungsSpoften).
 Bal. Klingmüller, Nechtsgrund S. 68 und 80, fowie „Schuldveriprechen
und Schuldanerkenntnis” S, 81 Unm. 2, IWering in Verh. D. IX. D. Yur.
Tages Bd. 3. S. 91, Goldmann-Lilienthal S. 831 Anır. 13. Das bloße
Aujammenzählen mehrerer Schuldpoften ijt keine Abrechnung, val. DL®G.
Breslau Recht 1903 S, 360 und Regelsberger a. a, ©. Bon mancher Seite
wird dagegen in der „Zujanimenfaflung in einer Summe“ ein Kaufalvertrag
erblickt, val. v. Tuhr a. a. D. S. 5 (das Verfprechen it kein abftrafte8, da
und foweit die causa im Akte felbjt, allenfallS durch die Worte „im Wege
der Äbrechnung“ 20. angeführt wird) Ahılidh Leonhard, Allgem. Teil S. 266
und Crome $ 301 Unm, 36, 8 305 Anm, 28. Val. ferner Brütt a. a. D.
S. 101 und 145 ff.
Der Gebrauch von Worten, wodurch die Anerkennung der Abvechnung
 ausdrücklich erklärt wurde, i{t hier nicht notwendig, e8 kant
vielmehr, entfprechend der für fonitige rechtSgefchäftliche Erklärungen
geltenden Megel, auch eine andere Form der Kundgebung genügen, NGE.
Bd. 71 S. 102.
Bei Prüfung eines fog. SeibnucdhesS, wie es hei fortlaufenden Einfäufen
 in Ddemfelbden Gefchälte Häufig geführt wird. werden KechnungsSee
 m Dt Yegel den abitrakften Charakter tragen (Seuff. Arch.
Bd. Tr. d

2
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        20. Titel: Schuldverfbrechen. Schuldanerkenntnis. &amp;amp; 782. 1467
Ueber die Frage, ob eine Vermutung für Bollitändigkeit
befteht, vgl. unten Bem. €.
Die HillfHhweigende Annahme eines KehnungsSanu8zug8 enthält
regelmäßig noch feine Anerfennung des Paffivfaldos (vgl. Seuff. Arch. Bd. 35
Nr. 313, Bd. 42 Yr. 95); e8 hefteht auch keine Zrift für Erhebung von Cinwendungen
 vol. RKOGHGSG. Bd. 3 S. 426). Wohl aber wird die Genehmigung
3etätigt durch SFortfebung des Aontokurrentverkehrs (NOGHS®. Bd, 2 S. 117)
ınd durch eine Yuittung über den Betrag, der zur Begleichung der Saldo-Ould
 überfendet murde (NOHSG. Bd. 10 S. 359).
ine fehr befirittene Frage liegt darin, ob und inwieweit in der Norechnung
ne Novation zum Bollzuge fommt (val. über die verfchiedenen Meinungen
te SA rnin ran bei Staub, Komm. zu S 355 HGB. Anm, 6 und
27 {f., ferner Cofjfad S 161, Dernburg Bd. 1 S, 271, Seuff. Arch.
Bd. 11 Mr. 228, Bd. 24 Nr. 260, NOHSG. Bd. 11 S. 276, ROSE. Bd. 10
3. 55, Bd. 18 S. 248, hefonder8 eingehend Negelsberger a. a. ©. S. 10,
a 1. Aufl. Komm. zu 8 355 HOB. Note VUN. Das Natlirche
 wird jein, den Mobationgswillen hier als Regel anzuerkennen. Mit
Kecht bemerkt KRegelsberger a. a. ©. S. 12 und 13: „Die Parteien ftehen
hier vor einent Entweder — Oder. Wollen fie tilgen, {jo müfjen fie den
Äntergang der Forderungen in den Kauf nehmen. Wollen fie den Torf
jeftand der Forderungen, fo mülen fie auf das Tilgungsgefchäft verzichten.
Man fanır nicht Sierkuchen backen, ohne die Eier zu zerichlagen.“ Der ent»
gegengefebte Wille (al8 der NovationSwille) würde das Zuftandekonmen des
ÄÜbredhnungsgefchäfts vereiteln. Die Annahme einer Nobvation bedingt aber
z(8 Folge, daß jämtlicdhe in die Berechnung hereingezogene Einzelfordberungen
aufgehoben werden, einfcdhließlidh der mit ihnen etwa verbundenen Nebenrechte
 (Bürgichaft, Vfandrechte 20.) ; Leine Partei Kann eine verrechnete Jordesung
 durch Klage, Aufrechnung 20. mehr, zur gefonderten Geltung bringen
fo mit Mecht Kegelsberger a. a. OD, S. 10, ferner Niümelin a. a. SD.
3. 194 ff., 211 und vol. biezu NOGE, Bd. 10 S. 55, dagegen aber Seuff,
Urch. Bd. 12 Nr. 144, Bd. 24 Nr, 260 und Nießer in Werh. der XV D.
Yurifientags Bd. 1 S. 13 ff.; val. ferner auch RNOGES. in Iur. Wichr. 1903
Beil. 96 Ir. 219 und 1902 S. 97, GÖruchot, VBeitr. Bd. 46 S. 1129. (Das
Neichägericht fteht hienacdh auf dem Standpunkte, daß der Abrechnung außer=Jalb
 eines Rontokurrentverhältnifjes der novatorifche Charakter abzujyrechen
jet; ebenio Düringer-Sachenburg Borbem. 2 vor SS 355 ff, Staub, Crfurs
a 8 357 Anm. 5 und Yland in Bem. 4, €.)
Ander3 Dbezüglih der Sicherungen beim handelsSredhtlidhen
Rontokurrentgefhäft auf Orund des S 356 GB.
. Megen der Frage, inwieweit die Feftftellung eines Kontokurrentjald0o8
 das Burücdgehen auf die Sch uldverhältniftie A
ogl. ROSE. vom 28. Oktober 1903 in Gruchot, Beitr. Bd. 48 S.117 und ferner
u NOS, Bd. 56 S. 10, ur. Wichr. 1908 Yeil. 4 S. 35 und Sur. Wir. 1905
5. 186. Sn leßterer Enticheidung wird zugleich ausgefjihrt, daß die Zejtitelung
 und Anerkennung des Saldos im Kontokurrentverfkehr eine doppelte
Bedeutung Habe, nämlich die Bedeutung eines Unerkfenntniffes de3 gefundenen
Saldvs als Schuld und die Bedeutung einer bvertragsmäßigen Aufrechnung
der Einzelpoften ; das Änerfenntnis macht die ungliltige Schuld nicht gultig;
die vertragsmäßige Aufrechnung aber tilgt die 3WwWar flaglofe, aber
rfüllungsfähige Verbindlichkeit. Vol. ferner NOS. Bd. 56 ©, 23, Bd. 59
S. 193, Sur. Wichr. 1902 S. 189, NegelSberger a. 0. OÖ. S. 407 ff, Kling:
müller in der Btjchr. f. GR. Bd. 583 S, 181, Staub Anm. 31 zu S$ 355,
Syfur8 Anm. 15 3u $ 376 HGB, Nümelin a. a. ©. S. 206 f., OL ff.
Ueber den fvog. uneigentlidhen Aontokurrent val. Mipr. d.
DSG, (Bamberg) Bd. 14 S. 374.
Eine befonders wichtige Anwendung findet das Abrechnungsgefchäft im vers
:ragsmöäßigen Rontokurrentverhältnis. Bol. hiezu 55 355 ff.
D6OS5., die Kommentare von Staub, fowie von Düringer-Hachenburg hiezu
erner RKRegelsberger a. a. DO. S. 18.
Der Umfang der Abrechnung kann von den Parteien beliebig eng oder
weit beftimmt werden. CS it aber zu beachten, daß bei einer wirklichen
Abrechnung jede Partei nicht bloß anerkennt, daß die dem Gegner aut
gebrachten Poften richtig find, fondern auch, daß ihr felbit Guthaben8poften
ıußer den in Äbrechnung einaeftellten aus dent der Berechnung unterzogenen

D

a)
        <pb n="551" />
        GR

VII Abignitt: Einzelne Schuldverhältnifie.

NechtSfreije nicht zukommen; f]. NegelSberger a. a. OD. S. 22, ROHSG. Bd. 10
S. 358 ff. und 8 397 A64. 2 BOB. . ,
Sm Zweifel ift übrigenz bei einer definitiven Abrechnung im
anzen ftet8 anzunehmen, Daß fie alle „gegen feitigen Horderungen habe um
Kon wollen @ Seuff. Arch. Bb, 33 Yr. 114), val. dagegen aber Kipr. d.
DLSG. (Karl8ruhe) Bd. 12 S. 101, 1. au Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 247
“Braunfdhweig). , .
Daß _die Beteiligten eine NihtfhHuld als vermeintlich beitebende
 Schuld in die Abrechnung einbezogen haben, fteht einer BE
ım Sinne des &amp;amp; 782 nicht im Wege und ift da8 daraufhin erteilte ner
fenntnis an {ih rechtsgültig, |. NOS. ur. Wicdhr. 1908 S. 31, Recht 1908
Nr. 292 und val. unten £, 8.
Mängel der Abrechnung: Da die Abrechnung ein Vertrag ift wie das reine
Anerfenntnis, fo unterliegt fie natürlih den allgemeinen Nicdhtigkeits8=und
 Anfedhtbarkeitsgründen, wie ein Rechtögefchäft Überhaupt.
Befondere Crwähnung verdienen aber hier:
x) Die Bedeutung eines RedhnungsSverftoß es bei der Abrednung.
Eine befondere Regelung hat des BGB, hierüber nicht, Da der
KedhnungSfehler (den ohnedie8 beide Parteien SO ) nicht dem
Schreibverftoße gleichfteht, ift er nicht dem S 119 BGB. unterworfen.
Seine Korrektur faun nur. nach den Normen über a
Bereicherung erfolgen (f. auch S 821), Vgl. Regelsberger a. a. DD.
S, 24 und 25.
Henn ein in Wirkkigkeit niht beftebender Boften in der
Abrechnung aufgenommen murde (vgl. oben € a. E.), fo Kann die Korrektur
nur im Wege der Normen über ungerecdhtfertigte Bereidherung
zrfolgen; 1. 88 812, 814. (Eine On Irriums nad $ 119
ift bier nicht möglich, denn die irrtümlidhe Annahme, die eingejeßte Boit
beftehe, war für die Anerfkennenden nur Bewegarund, die Anerkennung
ausSzufprechen,) Dies ift herrichende Meinung (val. auch NOS. Bd. 62
S. 51, Sur. Wichr. 1906 S. 550 Nr. 18, 1908 S. 31 Nr. 6); a. M.
Riümelin a. a. ©. Bd. 98 S. 205 ff.
Das gleiche muß gelten, wenn au8 Verfehen eine Forbes
cung oder SE in die ÜYbrecdhnung nicht aufgenommen wurde.
Bol. hiezu Kegelsberger a. a. OD. S. 29 und 30 und auch ROHSG.
Bd. 3 S. 426, Bd. 11 S. 276.
Dagegen wird eine Anfechtung wegen argliftiger TZäufdhung
wohl zuläffig fein.
Wenn einer Rechnungspoft ein mucdherifhes Gefbhäft zugrunde
liegt, Jo muß der Angriff ar auf jene Normen geftüßt werden
val. Kegelsberger a. a. L. S, 25 ff. Wenn eine Poft aber aus Spiel,
Wette, Differenzgefhäft oder einem verbotenen oder unwirk-Jamen
 Börfentermingefdhäft vgl. Bem. II und VB zu 8 764)
herrührt, wird eine derartige Anfechtung nicht möglich fein, ‚da ja
die Yufredhnung mit dem Willen de8 anderen Teil gefchah und bei
jenen Forderungen zwar feine erzwingbare, wohl aber eine erfüllbare
Berbindlichkeit entfteht (1. Regel8berger a. a. DO. und Düringer-Sachenburg
 1. Yufl., Bd. 2 S. 367, 369; zum Teil abweichend zwei ROGES.
bei Bolze Bd. 17 Nr. 482, Bd. 19 Hr. 425, val. auch Bem. IN, 2, b, «
zu 8 762).
3) Wenn im Einzelfall ein einzelner often mit Erfolg angefochten
werden fonnte, jo wird dadurch nicht daS ganze Woredhnungsgefdhäft nichtig,
vielmehr wird nur eine Berichtigung des Ergebnifjes nach Maßgabe der
Anfechtung herbeigeführt (val. Neegeleberger a. a. ©. S. 30, Staub 8 355
Anm, 31, Seuff. Yrch. Bd. 19 Nr. 25; a. MM. Düringer-Hachenburg, 1. Xufl.,
Note X, 4 zu $ 355 HOB..
IX. Erlaffen wird nur die in 88 780, 781 vorgefchriebene Schriftform. Die
EU nach anderen SGefebeSitellen werden daher nicht berührt, ins
efondere {ft hiebet hinzuweifen auf S 318 (Orundftücsveräußerung). Cine Erfhwerung
der Zorm ergibt fih ferner bei der Schenkung S 518 Ab]. 1 Sag 2) und bei der
Schenkung von Todes wegen (f. 8 2301 mit Bem.).
HILL Wer die formloje Gültigkeit der hier begünftigten DE ET E
En a Müßt, bat dies auch zu bemweifen (ebenfo Vertmann Bem. 4 und ROÖOR.=omnm.
 Ben. 5).

)
        <pb n="552" />
        S$ 782, — 21. Titel: Anweifung. Vorbemerkungen.

14169

Sinundztwanzigiter Titel.

Anwveifung. ©)

KErläutert von Dr. Karl Kober.)

Vorbemerkungen,
1. Das Anweifungsredht des BGB. kommt den Bedürfniffen des modernen Verlehr3-lebens
 entgegen — aud) über den Rahmen de8 rein hHandelsrechtlidhen Verkehr8 hinaus! —,
iließt ich aber in der Hauptjacdhe den Lisherigen HandelSrechtliHen Normen an.
Die ältere Theorie (vgl. insbejondere Thil, Handelsrecht I S 325) faßte die Anweifung
 al8 eine Berbindung zweier Aufträge (Doppelmandat) auf, nämlich eines Einfaffierungs3=
 und eines Zahlungsmandats.
Die neuere Doktrin drang zu der Erkenntni3 vor, daß weder ein Einkajfierungs»
mandat für den Anmweijungsempfänger noch auch ein Zahlungsmandat für den Angewiefenen
aotwendig mit dem Begriffe der Anmweifjung verbunden fei, daß vielmehr die Anweifung
än jelbjtänbiges Redht3inftitut feti, das den veridgiedenften mirtidaftiiden
Bwerden dienen könne.
Septerer Auffalfung fließt [ih das BGB. an und betrachtet die Anweifung al8
die von dem Anweifenden dem Anweifjungsempfänger erteilte Ermächtigung, unabhängig
 von dem ihr zugrunde Kegenden Necht2verhältnis eine Leiftung bei dem Ange:
ibiefenen in eigenem Namen zu erheben, verbunden mit der Ermächtigung des
Angewiefenen, für Nednung de Anweiflenden an den Anweifungsempfänger zu leijten
(f. 8 783 mit Ben).
JE, Bufolge diefer ihrer felbftändigen Natur i{ft e&amp;amp; bei der Anweijung nunmehr gleich:
gültig, welde Umftände den Zwed und Grund der Anweifung bilden, ob fie 3. B. zur
Tilgung einer Schuld des Anweifenden an den An weifungsempfänger dient oder
ob fie erft das Mittel zur Begründung einer Schuld des Anmweijungsempfänger8 an den
Unwejenden fein fol oder ob fie aus bloßer Liberalität des Anwefenden erfolgt 20. Diele
8o8löfung ift die gleiche wie bei dem Schuldverfbrechen (S 780) und dem Schuldanerkenntnifie
8 781).
Cbenfo ft Hinfihtlih der Berfon des Angewiejenen einerlei, ob diefer bereits
Schuldner des Anweifenden war oder nicht. Val. hiezu 8 783 mit Bem., fjowie 8 787
mit Bem.
JIL, Das Gefjegbuch regelt aber nur die fehriftliHe Anweilung, welche die Leiftung
von Geld, Wertbahbieren oder anderen vertretharen Sagen zum Gegenftande
jat. Neber andere Formen f. Bem, II zu 8 783 und val. Hiezu auch Bem. III zu &amp;amp; 783.

*) Qiteratur: ©. Cohn in Endemannz Handbuch des Gandel8reht3 Bd. IN
S. 1098 {ff.; ©. Wendt, Das allgemeine Anweijungsrecht 1895; LZenel in Hherings SJahrb.
Bd. 36 S, 113 ff.; Plucin8ki im Archiv f. d. zivilijt. Praxis Bd. 60 S. 352 f,; KuhHlenbed,
 Bon den Bandekten z. BGB. II 8 36 S, 239 ff.; Kahl, Die bürgerlidhe Anweifung,
Diff. Erlangen 1899; Zahand Paul, Anweifung, Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. 74 S. 331 ff.;
Wieland, Die Ermächtigung zum Leijtungsempfang, dafelbjt Bd. 95 S. 161 f.; SYakobi,
Wertpapiere (1901) S. 292 ff.; Gunz, Das Vollgiro zu Inkaffozweden, Berlin 1903;
9. uhr, Zur Lehre von der Anweifung in IJhering3 Yahrb. Bd. 48 S. 1ff.; |. ferner aug
Dertmann, Aufrednung und Anweifung, Recht 1905 S. 33 f.; Wienjfjtein, Zur Frage
ber Abgrenzung de8 Gebiet3 der Anweijung, Recht 1906 S. 1418; Lent, Die Anweifung
als Bollmacht und im Konkurje, 1907; Danz, Widerruf von Kreditzufagen, Bant-Archiv
85.6 S. 97; Zaur, Zur fog. mündlichen Anmweijung, Bayr. 3. f. N. 1907 S, 73; Nez,
Nehtlidhe Betrachtung des Giroverlehr3, Arch, f. bürgerl. R, Bd. 30 S. 47; Kiechl, Die Anweilung,
 Münden 1908; Ndler, Goldihmidi3 Biichr. Bd. 64 S. 159 ff,
        <pb n="553" />
        70 VII Abignitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

IV, Die Anweijung ift zu unterfheiden ;
a) von der Delegation im Sinne de römifchen Kechte8; denn diefe befaß ins
befondere novdierende Wirkung, während der modernen Anmeifung für fich
allein noch keine [iberierende Wirkung innewohnt — „Anweifung it
Feine Bahlung“ (8 788);
b) von der Zeffion, denn dieje {tellt eine völlige Nebereignung der Forderung
de Zedenten dar und ift daher au unwiderruflich, die Anweifung
dagegen i{t bloß Neberweijung einer Geldzahlung und aus biefem Grunde auch
widerruflidh. Baal. S&amp;amp; 790,
Bon dem Auftrag unterihHeidet fi die Anmweifjung hauptfächligh darin, daß der
Angewiejene nicht im Namen des AUnweijenden feiftet, Jondern In eigenem
Namen, und daß die Anweijung zugunfien des An weifungsempfängerS
erfolgt, während der Auftrag zum Vorteile des Auftraggeber8 gefhieht. Bal.
hiezu auch Urt. d. OLG. Bamberg vom 7. Janıtar 1905 in RN{pr. d. OLG, Bd, 10
3, 183.
Freilich wird fi im Berfehre Häufig mit der Anweifung ein Auftrag
zur Zahlung verbinden. Allein, dadırd$ wird daun ein weitere3 be:
jonderes Recht8verhältni$ begründet, daS der prinzipiellen Selbftändigkeit
der Unweijung keinen wejentligen Abbruch tun kann.
4) Ueber daz Verhältnis der Anweijung zur „Bollmacht“ vgl. Bem. 7 zu S 164,
jerner Ben. 5 zu 8 166 und insSbe|. Wieland a. a. ©. S. 161 ff., fowie Lent,
Die Anwetjung al3 Bolmacht und im Konkurje 1907.
V, Der Juhalk der nachfolgenden Paragraphen ift Im einzelnen folgender :;
$ 783 fiellt das Wefjen der Anweijung auf; S 784 behandelt die AnnahHme der
Mnweifung; S$ 785 f{bridt au8, daß die Leiftung nur gegen MuZ3hHändigung der Ane
meijung zu gejhehen braude; S$ 786 bezieht fiH auf die Verjährung der Anfprücdhe aus
der Annahme; 8 787 behandelt im bejonderen die Anweijung auf Schuld; 8 788 enthält
die nähere Darlegung des Sapes: Anmweifung {ft keine Zahlung; S$ 789 regelt die
Anzeigepflidt des Anweijenden, $ 790 den Widerruf der Anweijung, $ 791 den
Einfluß des TodesS oder des Eintritt3 der SGefchäftzunfähigfeit eine2 der Beteiligten, während
S 792 die Nebertragung der Anweijung normiert.
VI, Die Tanfırännifche Antweifung Hat ihre befondere Regelung durch SS 363—365
6GB. gefunden (bgl. insbel. die Kommentare von Staub, fowie von Diüringer-Hadjenburg
‚u diefen Baragraphen, ferner Riehl, Die Anweijung S. 60 ff.).
a) Die faufmännifche Anweifung Hat an fihH die gleiden Erfordernifje wie die nach
Bürgerligem Rechte, außerdem aber no folgende:
x) Der Angewiefene muß Kaufmann jein,
BB) die Leiftung darf nicht von einer Gegenleiftung abhängig fein,
y) die Anweifung muß an Order lauten.
b) Huch für daS Handelsrecht ift eine mündlidhe Annahme der Anwetjung nicht
borgefehen (vgl. Bem. II, b zu 8 788), Eine folge kann aber unter Umftänden
als ein nad 8 780 BGB. und S 350 HSSB. verbindlihHeS Sqhuldveriprechen in
Betracht Fommen (val. Neumann Borbem. 4 vor 8 783).
VIL Eine befondere Rolle kommt der Anweifung im Handelsredht außerdem al8
gezogener Wechfel, Kreditbrief und als Schenk zu.
a) Die Normen über den gezogenen Wedhfjel enthält die WO. Zu beachten
UYt, daß ein wegen Zormmangels ungültiger (nicht jedoch ein formell gültiger,
aber erlofügener) gezogener Wechjel als Anmweijung wirkjam jein kann, f. S 140,
ROGE. Bd. 48 S, 223, RGOR.-Konmm. Bem. 1 zu S$ 783.
Der Kreditbrief (Affreditiv, Kreditiv; einfader oder Zirkular-Kredithrief) it
diejenige Form der Anmweifung, bei mwelder der Ausfteller, gewihnlig ein
Bankier, eine andere, zumeift eine auf Reifen gehende Rerjon ermächtigt, bei

a]
        <pb n="554" />
        21, Titel; Anweifung. Vorbemerkungen. 1471

dem Adrefjaten Gelder zu erheben. Er enthält regelmäßig ein beftimuntes
Simitum, bis zu welchem die altreditierte Rerfon erheben darf. Val. Bem. 7
ix 8 778 und die dort ermähnte Literatur und Praxis. Val. hiezu ferner auch
Raufmann, Marburger Diff. 1907, die Maujel: rebus sic stantibus S. 49 ff.
und Danz, Bank-Arch. Bd. 6 S, 37 ff.
Zür den Schenk find nunmehr die Voridhriften de RG. vom 11. März 1908
NOVBL S. 71 ff; Scheckgefep) maßgebend. Die wefentliden Erfordernifie
2ine3 Sched3 zählt S 1 jenes Gefege8 auf. Sofern der Sched eine Angabe
über den Zahlungsempfänger nicht enthält, gilt er al8 auf den Inhaber geftelt
$S 4). Die 88 783—792 BGB. find auf den Sched infoweit anzuwenden, als
nicht die Vorfchriften des SchedgefeßeS ober die rechtliHe Natur des Schedf3
m einzelnen widerfprechen, insbe]. ift der Sab anzumenden: Anweifung ift
feine Zahlung (SS 783, 788 BGB.). Von der Anweijung im Sinne der
38 781 ff. unterfheidet fih der Schek nach Maßgabe des Schedgefeße8 hHaupt-'ächlih
 darin, daß er kein Akzept berirägt (S 10 Sdhed®.) und nicht widerrufen
‘verben fann, wenn er einmal au8 der Hand des Ausfjteller8 begeben wurde
und die VBorlegungSfrift noch nit abgelaufen {ft (8 13), ferner durch feine Be:
‚iedung auf ein Bankguthaben (SS 2, 3) und durch jeine EinjOränkung auf
:#ine Geldfumme (S 1 Nr. 1, 88 3, 14), dur die Möglichkeit der Ausftelung
auf den Inhaber (S&amp;amp; 4), durch die vobligatorijche Auf-Siot-Stelung (8 7) und
yurd die gefeblihe Einfjhränkung der Vorlegungsfrift. Val. hierüber Gareis,
Das deutfhe HandelSreht S 68 und &amp;amp; 107 a.
x) Au8 der früheren Literatur über Schedfrecht vgl. insbefondere Koh in
Bufch, Arch. f. OR. Bd. 37 S. 85 ff., Bd. 43 S. 1928 fj., Kuhlenbed, Der
Sched, jeine mwirt{haftlide und juriftilhe Natur, zugleich ein Beitrag zur
Sehre vom Gelde, vom Wechfel und der Girobantk, ferner v. Canftein,
Scheck, WechHjel und deren Dedung, 1890 S. 62 ff. und Kein in D. SIur8.
1903 6. 37 ff., fowie Düringer-Gachenburg Bd. II S. 442 und 378, Simon:
'pdn, Bank-Arh. Bd. 4 S. 70 ff., 82 ff. und Gruchot, Beitr. Bd. 50
S, 45 ff., Hoffmann dafelbit S, 130 ff.
Yeber den Sohekdgefeßentwurf bvbal. insbej. Rieffer, Das Bez
dürfnis nad einem deutjhen Schedgefeg, 23. 1907 S, 81 ff, und im
Bank-Arch. Bd. 6 Nr. 21 und 22; SElgbacher, D. Sur.8. 1907 S, 441,
Breit im Jächt. Arch. 1907 S. 464 ff. und in Bl. f. RA. Bd. 73 Nr. 2 und 3
ind Dgl. weiter die bei Warneyer Bd. 6 zu 8 783 Zufammengeftellte
Siteratur. Aus der Krarxis vgl. Seuff. Arch. Bd. 42 S, 184 (Haftung
jer Schedfunden dafür, daß die Formulare nicht in die Hände Unbefugter
gelangen), ferner Bd. 61 Nr, 245, Ripr. d. OLG. (Hamburg) Bd. 12 S. 47,
Zum Schedgefeße felbft vgl. Breit, Bl. f. RA. Bd. 73 S, 672 ff.
Babvlicek, Goldihmidts Ztichr. Bd. 63 S, 19 ff. und die Kommentare zum
Yelep, ferner Gareis, Daz deutfhe Handelsrecht $ 107 a, aud Slorad,
deber Haftung und Erfaßanfprüche aus dem Schedverkehr, DBayr. 3.f. N.
1909 S, 309 ff.
Der She {ft nach der einen Anficht (fo Yakobi, Wertpapiere S. 295
Ynm. 2) Fein eigentlides Inhaberbapier, aud wenn er die Inhaber:
Maufel trägt, da er einerjeit® ein Recht vor der Ausbezahlung gar nicht
verbrieft, anderfeit3 das Veripredhen nicht dem Inhaber geleiftet wird,
jondern einer beftimmten Berfon. Zahlung an den Inhaber befreit
nur. Für den Inhaberichen f. aber jegt 8 4 Sched®., Merzbader Bem, 5
Diez, fJowie Bem. VI zu 8 808. Jedenfalls ft er in die Kategorie der
‚gezogenen Geldpapiere“ zu ftellen, val. Garei8 a. a. D. 8107a

e)
        <pb n="555" />
        172

VII. WojghHnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,

mit 8 70, 77. Bgl. ferner Ernjt Jacobi, Der She alz Wertpabier,
Gold]hmidt3 Ztjchr. Bd. 63 S. 86 ff.
») Wegen Fndoffabiltität des Schedl3 f. 83 363 ff. HSB., jomwie 88 6,
8, 15 und 17 des Schekgejeße3.
8) Ein BorbehHalt für die Lande3ZgefehHgebung befteht hier gemäß
Art. 17 des ES. z. HGB.
:) Neber falfhde und gefälfhte Sched8 vgl. D. Iur.3Z. 1906 S. 4083,
fowie ferner $ 23 des Schedgefjehe8.
Ueber den Schek im Konkurje des AuzZiteller8 vgl. Simonjohn
Sruchot, Beitr. Bd. 50 S. 43.
Bum BoftfhedverkeHr val. für das RMeichHspoftgebiet die Boft{hecordnung
 vom 6. November 1908 RGBI. S, 587 mit Nachtrag vom
20. März 1910 RGYL. S. 593, für Bayern Poftjdekordnung vom 17. November
 1908, $. ferner Conrad, L3. 1907 S. 338 und Kirjehberg, Der
Boftided 1906. Der Boftjhek wird auf eine oftfhecanftalt als Bes
zogene ausgeftellt und ft nidtindojfierbar.
Der den Ueberweifungen im GiroverkehHr der ReidhH3Zbank dienende
tote Shed fällt nicht unter den Begriff der Anweijung, vgl. ROGOES.
Bd. 54 S. 329 und NGR-Konmm. Borbent. 4 vor $ 783. Wegen des
Girosverkehr8 überhaupt vgl. Bem. X zu S 783, f. Ferner auch
Bem. VI zu 8 788 und Bem. 5 zu S 790.
VIH, Ein Inftitut für {ih bildet die Poftanweifung, die nit unter die An weifung
im Sinne der nadhjtehenden Baragrabhen gebracht werden kann.
a) Die Anfidhten über die redhtlide Natur der Boftanmweifung find {ehr geteilt;
val. hierüber BL f. NA. Bd. 54 S, 209, 225, Seuff, Arch. Bd. 34 Wr. 116,
Bd. 44 Nr. 257, ferner Mitteljtein, Beiträge zum BPoftrecht, insbefondere
Nr. VIT, vgl. aud Bem. VI zu 8 651, Mandry-Geib, Zivilrechtl. Inhalt der
Reichägefehe 8 47 Anm. 5, a, Crome, Syftem $ 271 Anm. 2, Helwig, Verträge
auf Leiftung an Dritte S. 530 {f., Cörmann, Gruchot, Beitr. Bd. 48 S. 414 ff.
‘mit Literaturangaben) und im jächf. Arch. Bd. 14 S. 549. Die Anficht MittelteinZ
 dürfte die richtige fein, wonach der Poftanweijung2vertrag ein eigen»
artiger Mealvertrag Hit, der nit bloß Ausftelung und Annahme der Poftanweifung,
 fondern auch tatfächlidh die Einzahlung des Geldes vorauSjebht,
wobei aljo der Poftanweihung al8 Urkunde nur formale Bebeutung zukommt.
Au8 der reichSgerigtligen Prazi8 ift hinzuweilen auf KGES. Bd. 41 S. 102
Gaitung der Bojtverwaltung), Bd. 43 S. 98 (Anjpruch des Adreffaten),-Bd. 60
S, 24 (Anfprüche im Falle einer FäljhHung), RGE. in Bl. f. RA. Bd. 69 S. 504
'Eigentumserwerb der Poftanitalt der Abfendungsfjtelle am eingezahlten Gelde),
Yur. Wichr. 1905 S. 172 (der Poftfisius kann fih bei Nichteinzahlung feitens
des Abjender8 nur an diejen Halten ; ebenjo DLSG, Dresden, Jäch]. DLSG. Bd. 26
3, 291); {. ferner DL. Kolmar in EH.Lothr. Ztihr. Bd. 31 S. 265 (volle
Haftung der oft Hinfihtlig der auf Poftanwveifungen eingezahlien Beträge).
Bal. au LG. Leipzig LB. 1908 S. 718,
Ueber Bfändumng und Arrejftierung von Poftanwveijungen vgl. Bl. RN.
Bd. 60 S. 33ff., die unter a erwähnten Urt, au Seuff. Arch, ferner Herb in
D. Zur.3. 1903 S. 390, Tachau dafelbit S. 495 und Scheda in SGruchot, Beitr.
Bd. 47 S. 98 ff.
HinjichtligH der Frage, ob die Poftverwaltung für den durd berfpätete
AuSzahHlung entjtandenen Schaden haftet, vgl. Seuff, Arch. Bd. 60 Nr. 51,
Ripr. d. OLG, Bd. 10 S. 52, D, IJurZ. 1905 S. 1176.
Die pofttedHnifden Beftimmungen finden fig in der Boftordnung für
das Deuticdhe Neih vom 20. März 1900 88 20 ff., Jowie fiir Bayern in der

a
        <pb n="556" />
        21, Titel: Anweifung. Borbemerkungen. 8 783. 1473

bayrijden Poftordnung vom 27. März 1900 88 17 ff. und 42, SG. u. BB.
S. 227 if. Vgl. ferner auch die Uebereinkunft vom 15, Juli 1898 (ROGOBI, S. 1183).
{X, Neber die Verwendung der Anweifung beim Binkukationsgefchäft bgl. Garei8
1. a. ©, S. 393 und 592 Anm. 2 und vgl. hiezu Bem, I, k zu S 433 in Bd. IIa dieje8 Kon
mentar3 und die dortigen Zitate,

8 783.
Händigt Jemand eine Urkunde, in der er einen Anderen anweift, Gel,
Werthpapiere oder andere vertretbare Sachen an einen Dritten zu leiten, dem
Dritten aus, Jo ift diefer ermächtigt, die Leiftung bei dem Angewiejenen im
genen Namen zu erheben; der Angewiefene ift ermächtigt, für Rechnung des
Anweifenden an den Anweijungsempfänger zu leiften,
5. I, 6053; IL, 619; IIL, 767.
Wefen der Anweifung.
‚+ Die herrfchende Meinung im gemeinen Rechte erblidte daz Wefen der An:
weifung (Affignation) in einem Dopppelmandate, nämlich einerfeit8 in dem von dem
Anweijenden dem Anweijungsempfänger erteilten Einfaffierungsmandat und in
dem Zahlungsauftrage des Anweifenden an den Angerwiefenen, wobei e8 ftrittig
war, ob Gegrifflich der Anweifungsempfänger den Gegenitand der Anweijung für fi,
allo in eigenem Namen, einzuziehen habe. Val. hiezu Aindfheid-Ripp $S 412.
Die neuere Gefeßgebhung normierte den Begriff der Anweifung obne Bezug auf
den befonderen Zwed derjelben als SchuldtilgungsSmittel im Anfchluß an die Auffaflung
 al8 Doppelmandat.
„Au das BL. hatte als Normalfall denjenigen vorangeftellt, wenn bei der Anweifung
 die Abficht zugrunde liegt, eine Schuld des Anweijenden an den Anweifungsempfänger
 3zu tilgen, und zwar durch Auftrag an den Gläubiger, eine Horderung des
Anweijenden bet einem Dritten jür die eigene Rechnung zu erheben (XL. I Tit. 16
38 251, 252). €8 hatte aber auch weiter den Sall vorgejehen, wenn die Anweifung nicht
zur Tilgung einer Forderung des Anweifungsempfänger8 an den AUnweijenden gefchiebt
SS 293, 299) und menn ein Schuldverhältnis zwijdhen dem Unweifenden und dem Angewiefenen
 nicht befteht (8 259).
Ss Der Standpunkt des BGB. it hievon mefentlidh verfdhieden (M. II,
555 ff).
a) Das HGB, behandelt die Anweifung int Sinne der SS 783 ff. al8 ein felbitändigesS
 Rechtsinftitut, d.h. der Begriff der Anweifung ift 89, unıbhängig
 bon demjenigen Itechtsverhältniffe, welches die engere Veranlafımg
 für die Anweifung felbit. bildet (im AUnfchluß an Art. 300 HOB,
d. 3.).. Man ging dabei von der Ermägung aus, daß die Unweihung den
berfiedenften wirtidhaftliden Zweden dienen fönne, Yone daß dies auf
{br Grundwefen einen Einfluß ausüben fole. Die Unweifung bildet nur
an allgeneines Mittel, um eine Leiltung aus einem Grunde und zu
zinem Zwede, welche außerhalb der Anmwetfung felbft liegen, Herbeiyuführen.
 So Kann 3. B. die Anweifung den Zweck Haben, eine Horderung
»eS Anweilenden an den Angewiefenen zur Einziehung zu bringen An:
veifung auf Schuld; val. 8 787), aber fie kann auch) ergeben, ohne daß der
Angewiefene Schuldner des Anweijenden ift (Anweifung auf Kredit; val.
3 788), wobei alfo erft durch die Gonorierung ein Schuldverhältnis zwifdhen
dem Änweifenden und dem Angewiefenen begründet wird. Auch eine Anveifung
 zur Schenkung i{t möglich 20. — Die rechtliche Natur foll dabei
tet8 bie gleiche bleiben. DasZ nähere Verhältnis zwifchen dem Anweifenden
and dem Anweifungsempfänger, das man als die innere Seite des An:
veifungSverhältnifieS bezeichnen kan, bildet demgemäß eine Sache für fich.
Das BOB, bricht ferner im Anfchluß an die neuere Doktrin mit der Yuf-‘aflımg
 der Anweifung als eine8s Doypelmandats, erblickt ‚vielmehr bas
Srundwefen der AUnweilung in einer doppelten Ermächtigung:
=) einer Ermächtigung des Anweifungsempfänger38, eine
Beiftung beim Angemwiefenen im eigenen Namen zu erheben
verbunden mit , ,
einer Ermächtigung des Angewiefenen, für Nednung des
Anweifenden an den AUnmweifungsempfänger zu leiften.
Staudinger, BGB, Ub (SoOuldverhältniffe. Kober: Anmweihung). 5./6, Aufl. 93

3)
        <pb n="557" />
        “=VIL

 Ab{Onitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

Zür den Anweifungsempfänger enthält nämlich die Unweijung zunädhft
 nicht den Auftrag zur Einziehung, fondern, abgefehen von dem
unterliegenden Rechtsverhältnijie, die Befugni8, die Leiftung in eigenem
Namen zu erheben, ohne daß irgendein Zwang für ihn biezw beftebt.
Berade darin tritt aber die felbftändige Bedeutung des Inftitut?Z wefentlich
mit zutage. Soll nicht jene Befugnis, fondern bloß ein Auftrag zur Cinziehung
 (im Namen des Machtgeber8) erteilt werden, fo dient foldhem Zwecke
a8 Snkajfomandat. Bon Lenel in Ierings Ya. Do. 36 ©. 1 ff.
murde freilich die Lehre von der Ydentität der Anweitung und der
Suyfaffovollmacht anfgeftellt, ihr hat ih auch für das neue Recht
angefchloffen Sellwig, Verträge auf Leiftung an Dritte S. 100 ff.; die
herrichende Meinung verhält fich aber mit Recht ablebhnend, val. Bem. 5
zu S 166 in Bd. I diefes Kommentars, Supka, Bolmacdht S. 74 ff, Schloß:
mann, Stellvertretung Bd. 2 S. 611, Crome S. 924, Endemann $ 195
Note 10, Düringer-Gadhenburg Bd. 2 S. 415, Iakobi, Wertpapiere S. 292,
Sofack Bd. 1. S, 626, Bland Vordem. 1 und Dertmann Borbem. 1 vor S 783,
Yowie auch Recht 1905 S. 33; weder die Volkziebhung der a
noch die der Kreditanweifung fchließen ja eine Vertrefiung für den Anmeijenden
 in fich, das Wejen der Vollmacht liegt aber gerade in der Cr
mächtigung zur Veriretung; eine Reihe weiterer Gefihtspunkte, die gegen
eine jolhe GMeichftellung {prechenm (wie insbe]. die Verfchiedenheit der
Recdhtamirkungen von BVolmacdht und Anweihung, Faffung des S 787
Ab). 1, Berfchiedenheit der gerade hier vermeinten Zahlungser mäcdhtigung
des Angewiefenen und einer Bolmacht, des EigentumsSermerb8 bei Yukajlovollmacht
 und Anweihung), entwicelt von Tubhr in Kerings Jahrb. Bd. 48
S. 1 ff.; vol. ferner auch Wieland a. a. OD, S, 185, Lent, Die Anweijung als
Bolmacht und im Konkurfe S. 72, Riehl Die Anweihung S. 7 ff.
YUnderfeits ft mwefentlidh, daß der Angewielene für Redhnung des
Unweifenden leiften foll und die bewirkte Leiftung nur mit diefemt zu
verrechnen hat. AWber auch für den Ungemiefenen Dbefteht kein ANufz
trag, zu leiften. Er darf leiften, aber er muß nicht.
Sreilih kann mit der Anweijungsermächtigung auch ein wirklicher
Auftrag im Einzelfalle verbunden werden, jowohl an den Angemiefenen,
 als auch an den Empfänger; aber dies gehört nicht zum Wejen
ber Anweijung.
Der Sprachgebrauch bes BOB, ift hinfihtlihH der drei hier auftretenden
BPerfonen der Folgende:
a) der Anweifende (Alfignant), von dem die Unweifung ausgeht;
8) der Anweifungsempjänger (Affignatar), dem die Anweifung
außgehändigt wird und den daS SGefeß auch den „Dritten“ nennt;
y) der Angewiefene (Affignat), der die Leiftung zu bewirken hat.
d) Die Verbindung diefer drei Verfonen in dem Anmweijungsgefchäfte ft
wefentlidher Art. Wegen Anweifung an eigene Order f. Bem.II, d
unten. Wegen Anweifung auf den Inhaber f. unten Bem, IL, e.
8, Neber die Unterfheidung der Anweifung von Delegation, Zeffion,
Nuftrag und Bolmacdht vol. Borbem. IV zu diefem Titel.
4, Die Ermächtigung kann bedingt fein, fie kann auch im Gegenfaße zur kaufmie
 Anweijung vol. Borben. VD von einer Gegenleiftung abhängig gemadt
werden.
5. Ueber die Ermächtigung zur Erhebung f. au S 185 Abf. 1, zur Leiftung S 362
Abt. 2; über Ronvaleszenz f. S 185 Abf. 2.
El. Form der Anweifung.
BR) Das BGB. befaßt ch nur mit der fOriftlidhen Anweifung — (Urfunde)
 —, da nur diefe von praktifher Bedeutung ift.
208 Beifptel kann folgendes Schreiben dienen;
Datum.
Nach 3 Monaten zahlen Sie gegen dieje meine Anweifung an B
2000 Mi. A.
An C. in H.
„€8 wird jedoch die Anweifung, die fi an den Angewiefenen richtet,
nicht diefem, fondern dem Anweilunasempfänger bebändiat (val. Bem. IV unten).
        <pb n="558" />
        21. Titel: Anweifung. S 783. 1475

Fine andere Form al8 die Ihriftliche, z. DB. die mündliche, etwa bei gleichzeitiger
 Unmejenbeit des Empfänger3 und des Angewiefenen, ift arundfäßlich
1icht ausgefchloffen (and. Anf. Riehl a. a. DO. S. 57 ff. und Yanx, Bayr.
3. FR. 1907 S. 73 ff). Hier Iommt eS zunächft auf Ermittlung des Willens
der Beteiligten und auf die Anwendung allgemeiner Grundjäße an. E3 werden
ıber bie Borfchriften über die fchriftlidhe Anweifung mit Ausnahme der
38 784, 785 und teilweije des $ 790 ent{prechende Anwendung finden können
AR. IT, 557 und 558). Bal. auch Mipr. d. OLG. Frankfurt) Bd. 8 S. 835,
Recht 1902 S, 588 umd 1908 S. 605, Dertmann Vorbem. 2 vor 8 783, Rümelin
m Archiv f. d. zivilijt. Yraris Bd. 97 S. 259 NM, ferner DLG®. Zwei:
hrücen Mecht 1907 Yr. 446, LG. Leipzig 25. 1907 S. 846.
Serade au der Nbfafjfung der maßgebenden Unmweifungs=Urfunde
 muß oft entnommen werden, ob wirklich eine Unweilung, im Sinne
er S$ 788 ff. feiten® der Beteiligten gewollt war. Eine Anweihung liegt
4. 3. insbef. dann nicht vor, wenn nicht die Erlangung eine3 abitrakten
SchuldverfprecdhenS feitenz des AUngewiefenen gegenüber dem Anweifungsampfänger
 gewollt war, vielmehr lebterer nur infoweit eine Bahlung oder
Veiftung verlangen darf, als der Angewiefene dem Unweifenden aus einem
beftimmten RechtSverhälinis etwas fchuldig geworden ift oder noch fchuldig
wird, bal. Seuff. Arch. Bd. 58 Nr. 32. |
Sn der Saflung (und zwar der abftrakten) wird auch regelmäßig der
Unterjchied zwijden Anmwmeifung auf Schuld und Inkaffovollmadht
tegen, bal. biezu im einzelnen von uhr a. a, ©. S. 10 ff.
a an eigene Orber ift nicht zuläffig, vol. ROS. Bd. 69
S. 261.
Auf den JndHaber kann die Anweilung des BOB. nicht ausgeftellt werden.
Wegen Inhaberfheds val. dagegen Borbem. VIIL c, b.
III. SGegenitand der Anweifung.
N Int SGegenfage zu ES, I, der hier eine Befhränkung ausfhloß (WM. II, 558), kann
1 nunmehr der Znhalt der UAnweifung mur auf Geld, Wertpapiere oder andere ver»
tretbare Sachen (f. $ 91) erfireden. Unter Wertpapieren find, wie ich auZ der Zus
lammenfjtelung des Gefeßes ergibt, nur foldhe Papiere zu verftehen, die im HandelSverkehr
als Ware betrachtet werden, der Zahl nach beitimmt und Zräger des Wertes&amp;amp; find, val.
ROR-Komm. Bem. 4. Man ging bieder von dem Gedanken aus, daß bei den Gefahren,
welche Fir die gefchäftsungewandten Bolfskreife notoriih mit der Anerkennung der Hormalobligationenm
 verbunden feien, derartige Schuldbverhältniffe nur infoweit durch das
Tele Kg FEDER dürften, al8 e8&amp;amp; durch ein dringendes Bedürfnis geboten fei. Bal.
®. IL, un .
Braktifch am häufigften ft die Anweifung auf eine Geldleiftung,
Die Leiltung kann fofort bei Borzeigung der Unweifung („auf Sicht“) zu bevirken
 fein, aber auch erft nad AWblauf einer Srift.
[V, Der AbjehIuß des Anweifungsgelhäfts. |
Das Auweifungsgefchäft feßt {ih im einzelnen aus zwei Rech t&amp;amp;akten zufammen.
„1. Bunäcdhit muß ein Zormalvertrag zwijden dem Antweifenden und dem Anmeifungsempfänger
 zujtande Kommen. Diefer befteht darin, daß der Unweifende ein-)eitig
 die Anweifungsurkunde (f. oben II) ausftellt und diefe Urkunde dem Anweifungsempfänger
 denı („Dritten“) aushHändigt. (Vgl. hiezu auch Vertmann Bent. 3 und Langen,
Areationstheorie S. 110 ff). Val. weiter unten Bem. V. .
Die Urkunde muß, wie herborzuheben ift, Het in die Hände des Unweifungszmpfänger8
 gelangen, auch 3. SB. dan, wenn der Angewiefene von der Anweijung
benachrichtigt wird (in Nebereinftimmung mit der Nebung des Gefchäftslebens). Der
Angewiefene felbft bleibt gegenüber diefem Rechtsakte zunächit für jeine Verfon yaffıb.
Bol. Bem. I zu 8 784. .
DBloße Einzahlung bei einem Bankhaus auf Veranlailung des A. Für
Rechnung des GB. ift keine Anmeifung, vgl. ROT. Bd. 45 S. 236 und Kudhlenbek Bem, 1
u &amp;amp; 783, ebenfowenig eine bloße Weifung an eine andere Perfon, eine Leiftung an einen
Öritten für Rechnung des Ausfteller8 zu machen, obne daß dem Dritten eine Ermächtigung
erteilt mird, die Leiltung zu erheben MOSE. Bd. 43 S, 167).
‚3. 8 zweiter Reh t3Zakt kommt dann hinzu die Aırnahme feitenz des Anzewiejfenen.
 Hierüber Näheres in $ 784 mit Bem.
„8. Der Anweijungsempfänger und der Angewiefene Handeln, wenn fie die Anweifung
 zur Ausführung bringen, im eigenen Namen; fie Yeti alfo injoweit nicht
118 Bevollmächtigte oder Vertreter des Anweifenden. Infolgedefien it auch, joweit Vor-Q8:


4)
        <pb n="559" />
        1476 VII AbfOnitt: Einzelne ScohuldverhHältniffe.

(Oriften über guten ®Olauben in Geltung treten, der gute Glaube diefer — und nicht
der des Anweitenden — maßgebend. Bal. RNGR.-Komm. Bem. 7.
Y. Aus der Erteilung der fehriftlidgen Anweifung an den Anweijungs:
zmpfänger allein (f. IV, 1) entiteben an fi noch feine NKechte und Pilichten: einerfeits
raucht der Angewiejene weder anzunehmen noch zu zahlen, anderfeits haftet der Anweifende
 ohne weitere3 nicht dafür, daß der Angewiefene 300 Der Anweilungsempfänger
ijt für die Iegel nicht verpflichtet, Die Anweihung zur Annahme oder Zahlung zu präjentieren
 (val. aber S 11 Sched®.). Sine Pflidht aber legt ihm das Gefeß In allen
Sällen auf: verweigert nämlih der Angewiefene die Annahme auch vor dem Ablaufe
der LeiftungsSzeit oder verweigert er die Leiftung oder will vder kann der Unweifungs:
&amp;gt;mpfänger die Unweihung nit geltend machen, jo hat er dem Anweifenden unverzüglich
Anzeige zu machen, 1.5789 mit Bem. Es können aber freilich, wie bereit® oben herborzehoben
 wurde, die befonderen, Der Anweifung im Einzelfalle zugrunde liegenden Yedht8=verbältnifie
 zur SZolge haben, daß bereit8 mit der bloßen Erteilung der Anweifung an
den Unweijungsempfänger zwijchen den Beteiligten weitere Nechte und Niüidhten
zntfteben. Hiebet darf aber nicht überfehen merden, daß dies nicht Holgen der AUnweifung
jelbit find, fondern eben eines anderen, diefer zugrunde liegenden KRechtsverhältniffes.
Bol. Sakobi, Wertpapiere S. 293, Wendt a. a. DO. ©. 100,
VI. Doz materielle Rechtsverhältnis zwifdhen dem Anweilenden und dem AnmeifungSempfänger,
 das au Bakutaverhältnis genannt wird, fowie jenes zwifdhen dem
Anweifenden und dem AÄngewiefenen, daS man im Verkehr Dedungsverhältnis nennt
Anweifung auf Schuld [S 787] oder auf Kredit), hat eine DBafi8 in den befonderen
NedhtSheziehungen, die zwifchen jenen Berfonen im Einzelfalle beftehen. Hienach regeln
ic insbef. die Fragen:
\ inwieweit dem AnmeifungSempfänger die Befugni8 zujteht, die eins
gehobene Seijtung zu behalten, oder ob er zur HeranZgabe diefer an den
Anweifenden verpflichtet ift. Daß Hich auch die etwnige Verpflichtung des
N zum Einzuge bienach bemißt, wurde bereit® oben
in Bem. V und I, 2, b a. E. angedeutet;
ob und inwieweit der Anweifende verpflichtet ft, dem Angewiefenen Dedung
zu gewähren. Hiebet ift darauf hinzumweifen, daß zur Begründung der fog.
KevalierungsSklage Gweds San Jolcher Deckung) der Ange:
miefene nicht nur darzutum hat, daß er der Anweijung gemäß gezahlt habe,
jondern auch, daß eine Verpflihtung zur Schadloshaltung ausweislich des
zwilchen ihın und den Anweifenden obwaltenden Rechtsverhältnifjes befteht;
val. ROES. in Seuff. Arch. Bd. 35 Nr, 283 und Neumann in Dem. 3, b vor
8783; bei Unweifung auf Schuld f. 8787 Ab. 1.
VII Neber die Frage eines Regrekanfpruds im Falle der Ni thonorierung der
Anweifung vgl. Bem. III zu S 789.
VIII Aus den vorjtehenden Ausführungen (vol. oben Bem. I, 2,a, b, IV und V)
{ft der Schluß zu ziehen, daß die Unweifung für {ih als ein nbjtrakfes Necht3gefhäft
aufzufaflen it, d.h. al8 ein durch die unterliegenden RechtSgefchäfte nicht bedingtes, vgl.
auch Bem. IL, 2 zu S 784 (übereinftimmend Pland zu S 783, Wendt a. a. ©. S. 19,
Neumann Borbem. 2 vor $ 783, Tuhr a. a. OD. S. 13. und Dertmann in VBorbem, 3
vor S 783. Dagegen aber Wieland a. a. DO. S. 169, der die Anweijung als eine Neben-Seredung
 auffaßt; val. ferner Crome 5307 Anm. 6, Bekfer in Iherings Jahıb. Bd. 49 S. 28,
ROES. Bo. 11 S. 136, Düringer-Dachenburg 1. Aufl. Bd. 2 S, 417, 419, die eine Unmeifung,
 in die ein Hinweis auf die Schuld aufgenommen ift, für möglich Halten).
IX. Ueber die Frage, wie {ih das Rechtsberhältni3 geftaltet, wenn über den Unmweifenden
 der Konkurs ausbricht, vgl. ROSE. Bd. 39 S. 373, Seuff. Arch. Bd. 58
Nr. 32, Wieland a. a. O. S. 198 f., Iaeger in Anm. 17—21 zu S 23 und Anm. 4 zu &amp;amp;8
RO., {. danegen aber audh Seuffert, KonkursprozeB S, 174 Anm, 7, Düringer-Hachenburg
 1. Aufl, Bd. 2 S. 433; vgl. ferner Kuhlenbedk zu S 791, v. Tuhr a. a. DO. S, 24,
Yent, die Anweifung al8 Bollmacht und im Konkurfe, Riebhl, Die MAnweifung S. 49 ff.
and NGOR-Komm. Sem. 2 zu $ 791. , , .
Ueber die Frage der Vrändbarkeit der Anweihung vor Akzeptierung vol. Dernburg
 S. 218, Kaeger Anın. 20 zu 523 RV., Crome S 308 Note 5.
X. Au8 der Braxis find ferner noch hervorzuheben:
Yırt. d. DL®. Breslau, Recht 1903 S. 340: Die Annahme der Unweifung des
Unternehmers durch den Baugeldgeber ändert nichts an der Borausfegung für die
Külligfeit des Baugeldteils, wenn die Anweihung die Borausjekung erwähnt oder die
Annahme die Befchränkung enthält. Der Anweilungsempfänger genießt in diefem Zalle
Fein weiteraehendeS Recht als e8 der Anweifende gegenüber dem Angewiefenen befaß.
        <pb n="560" />
        21. Titel: Anmweijung. 88 7883, 784. 1477
Allerdings fan der Angewiefene nach der Annahme nicht zum Nachteile des Anweifungsempfänger8
 handeln. ,
Urt, d. DLSG, Hamburg in Seuf, Arch. Yd. 58 Nr. 74: Die leitende Bank kann
nach technerifch richtiger und für erfolgt erklärter Abrechnung die Honorierung einer
Anwveifung eine8 der Abrechnenden nicht deshalb verweigern oder anfechten, weil fich
nachträglich berausftellte, daß das Giroguthaben eines anderen Wbrechnenden nicht
ausreichte, um deffen bei der Abrechnung feltgeftellten Debetfaldo zu begleichen. 8
Wegen des GirobankverkehrS vgl. ferner ROSE. vom 5. März 1904 in Seuff.
Arch. Bd. 49 S. 447, ferner ROGE. vom 25. April 1903 in € Bd. 54 S. 329, 1. auch
D. Sur8. 1903 S. 297, Nipr. des OLG, (Kammerger.) Bd. 6 S. 76 und Borbem. VI,
©, +. Val. hiezu allgemein Meg, Kechtlice Betrachtung des Giroverkehrs, Arch. f.
dürgerl. N. Bd. 30 S. 47.
XL Neber Faufmännifche Anweifungen f. Borbem. VI.
XIL Neber Wechjel und Sheds f. Borbem. VII, c.
XIIL, Neber Poitanweifungen |. Borbem. VI.
XIV. Wegen des BinkulationSgefchäfts vgl. Vorbem. IX.
‚AV. Yu die Nadnahme beim FradHtgefhäft ift eine Anweihung, verbunden
mit einent Jnfafjo-Auftrag. Der Frachtbrief, in dem die Nachnahme verzeichnet ift, bildet
die Anweifungsurkunde. Die Annahmeerklärung des Angewiefenen (des Frachtgutempfänger3)
wird nad) $ 436 HGB, durch die Annahme des Oute3 und de3 Frachtbriefs erfeßt. Val.
Sendpiehl, Speditionsgefhäft S. 217 ff.

S 784,
Nimmt der Angewiefene die Anweifung an, fo ift er dem Anweifungs:-zmpfänger
 gegenüber zur Leiftung verpflichtet; er kann ihm nur foldhe Einwendungen
 entgegenjeßen, welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder fich aus
dem Inhalte der Anweijung oder dem Inhalte der Annahme ergeben oder dem
Angewiefenen unmittelbar gegen den Anweijungsempfänger zuftehen,
Die Annahme erfolgt durch einen fAHriftlihen Vermerk auf der Anweifjung.
ft der Vermerk auf die Anweijung vor der Aushändigung an den Anweifungs:
zmpfänger gefeßt wurden, fo wird die Annahme diefemt gegenüber erft mit der
Aushändigung wirkjam.
&amp;amp;. 1, 607; HM, 620; IL, 768,
Die Annahme der Anweifjung durch den Angewiefenen:
Z. Aus dem Rechtakte der An weifung allein (val. Bem, IV und V zu $ 788) kann
der Anweifungsempfänger noch feine Rechte gegen den Angewiefenen erlangen, folange
nicht eine Annahme feitenz des Angewiefjenen erfolgt ift. Dies gt auch dann, wenn
‚eßterer Schuldner des Anweifenden ift und das von ihm Gefchuldete den Gegenftand der
Anweifung bildet. (Anders PLR. III Tit. 16 8 256). Das zwilchen dem Anweifenden
und Angewiefenen beftehende Schuldverbältni8 bleibt hier überhaupt außer Betracht und
28 ift eine Zrage für fich, ob aus demfelben eine Verpflichtung des Angewiejenen zur
Annahme abgeleitet werden kann oder nicht (WM. II, 559). Nur die eine Frage läßt lich
28 8783 — auch odne Annahme — ableiten, daß nämlich der Angewiefene an {ich fchon
rmächtigt ift, für NMechnung des Anweijenden an den Unweihungsempfänger zu leiften.
Der Anweifungsempfänger anderfeit8 kann aber felbit nicht auf Zahlung Hagen, wenn
ber Yngewiefene nicht zahlen will. ,
DaZ entfheidende Moment liegt bei der Anweifung erft in der Annahme.
IL. Die Annahme im einzelnen.
L., Im allgemeinen ijt berborzuheben:
a) daß ein Zwang zur Annahme nicht Leiteht obne eine befonderS hierauf
gerichtete Verbindlichkeit, f. S 787 Abi. 2;
daß durhH bloße Annahme der Anweihung an dem zwifhent dem Anr
zemiefjfenen und dem An wmeifenden etwa beftehenden Sch uldverhältniffe
aicht8 geändert wird. Eine allgemeine Beftimmung, wie Joldhe das VER,
za. ©. in $ 292 enthielt, daß nämlich die Annahme der Anweihung auf Schuld
jeitenS des Schuldner8 als erneutes Schuldbefenntnis zum Beften des Unveifenden
 mirke, enthält daS BGB. nicht. (MM. a. a. OD.)

9)
        <pb n="561" />
        178

VII Ybidhnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

Da die Annahme der Anweifung einen felbftändigen Berpflihtungsgrund
{unabhängig von der Verpflichtung des Angewiefenen gegenüber dem Unmweijenden)
 darftellt, fo Folgt auch, daß durch Einklagung der angeblich erwähnten
ee de3 Anweijenden gegen den Angewiejenen der Anfpruch aus der
Annahme der Antweifung nicht rechtähängig wird. ROS., Necht 1903 S. 78,
Xur. Beitfhr. 1902 S. 606 Yr. 9.
Wejen und rechtliHe Natur der Annahme.
a) Die Qrage, ob und wie der Angewiefene aus der Annahme der Anweifung
dem Anweifungsempfänger verpflichtet wird, war genteinrechtlich beftritten.
Val. hiezu Windfchetd-Kipp 8 412 I. 16. Nach dem PL, wird durch die wenn
auch nur dem Anweijenden gegenüber erfolgte Annahme der Anweifung
durch den Angewiefenen die Verpflichtung des leßteren gegen den Empfänger
zur Veiftung begründet, felbit wenn der Angemiefjene leßterem 3zu nichts
verpflichtet wäre, Nach dem HGB. Art, 300 &amp;amp;. $. wurde der Angemwiefene
dem Anweifungsempfänger aus der Annahme der Anweifung nur dann zur
Leiftung verpflichtet, wenn er bie Annahme diefernn felbit gegenüber erklärt
der ihm die Zahlung verfprochen hat und es wurde dadurch ein felbfjtändiges
Schuldverhältnis zwilchen dem Anweifungsempfänger und dent Angewiefenen
begründet („die auf jDOriftlidhe Anweifung gefchriebene und unterfOhriebene
Annahmeerklärung gilt al8 ein dem Aifignatar geleifteteS Zahlungsverfprechen“).
 Diefen Handelsredhtlidhen Standpunkte folgt das BGB.
Durh die Annahme erhält der Anmweifungsempfänger ein un»
mittelbaresS felbitändiges Horderungsrecht in der Mihtung gegen
den AUngewiefenen, völlig unabhängig von den NechtSbeziehungen zwijdhen
dem Angewiefenen und dem YAnweijenden (Abf. 1). Mit anderen Worten :
durch die Annahme wird ein abftrakltes Schuldverhältnis zwifchen dem
Angewiefenen und dem Anweifungsempfänger begründet (vgl. auch ROS.,
Kecht 190383 S. 78). Dies ift auch Jachent}prechend, denn der Die Anweitung
Annehmende betrachtet dem Anweilungsempfänger gegenüber daS zwijdhen
diefent und dem Anweifenden beftehende Balutaverbältni® als geordnet, das-Telde
 geht deshalb den Angewiefenen ebenfowenig an, wie z. DB. den Gläubiger
da8 innere Verhältnis zwijhen Schuldrer und Bürgen; f. Iacubeziy, Bem.
S. 152 und val. Sakobi, Wertpapiere S. 297 ff. Val. hiezu ferner v uhr
x. a. ©. S. 14 und Dertmann in Bem, 4. ;
Die bloße Tatfache der bewußten Niederfhrift allein, wie beim Wechfelakzept,
nenügt aber nicht, fall8 fein rechtSgefhäftlicher Wille vorhanden ift. Die
Haftung des Annehmenden ift vielmehr auf die Abgabe der rechtSgefHäftchen
 ErkHärung zu gründen.
Die Annahme ift für den Anweifungsempfänger Deftimmt und kann
nicht eber in Wirkjam keit freten, als bi3 fie diefem zuge ht. Die Willens:
»rflärung ift alfo nach den Willengerkärungen zu beurteilen, „die einem
anderen gegenüber abzugeben find“ (S 130 Sag 1), 1. Sakobi a. a. DO. S. 296,
und vgl. unten Bem. 5.
E8 handelt ich ferner hier nicht um einen Bertrag, fondern um eine
ginfeitige Willenserklärung; die Bindung tritt ja bereit8 mit der Niederichxiit
 ein, ohne daß der bedingt Berechtigte davon etwas zu wiffen braucht,
anderfeits braucht der Empfänger fie auch nicht glei anzunehmen; bval.
eingehend Sakobi a. a. DO. S. 296 und 297 mit Anm. 1 dafelbft Feoen Planck
zu &amp;amp; 784, der hier einen Vertrag annimmt; wie bier auch Vertmann int
Bent. 3 und ROR.-Aomm. Bem. 1. Für die Einfeitigkeit der Willenserklärung
[pricht ferner die Fafjung des S 784, verglichen mit €. I $ 607 und Art. 300
do. HGB. a. &amp;amp;. (Annahme gegenüber dem Anweifungsempfänger) vgl. Neu:
mann Bem. I; gegen die Annahme eine8 Vertrag8 auch Crome S. 926
Ann, 58, f. ferner Lent a. a. ©. und Riehl a. a. O. S. 4 ff. S. 36 ff.
Darau3 ergibt ih auch, daß eine befhränkte Annahme, 3. DB. unter
einer Bedingung, innerhalb der Befdhränkung wirken kann, denn für die
Berpflidhtung kommt e8 lediglich auf den Willen de8 Annehmenden,
nicht auf die Annahme durch den Berechtigten an (f. Satobi a. a. Y., val.
auch Wendt S. 172, RNOE. bei Bolze Bd. 3 Nr. 616, DVertmann Bem. 2).
Der rechtsbhegründende Akt ijt, mie betont, durch die Niederfhrift
gejhebhen, die Pflicht aus der Annahme ift dadurch entftanden und zwar uns
miderruflich, fie it jedoch an eine Bedingung geknüpft, nämlich abhängig
Dal, DoR der Anweijende das Bapier dem Empfänger aushändigt (Yakobdi
N CH
        <pb n="562" />
        21. Titel: Anweijung. S 784.

1479

Die Form der Annahme. ,
a) Diefe hat, wenn fie die or Wirkung haben fol, fOriftlih zu erfolgen,
und zwar muß fie auf der AnweifungSurkunde felbft, nicht ettva auf
einem eigenen. Schriftitück erklärt werden (Abt. 2 Sat 1). Durch diefe ver-TOärfte
 Schriftform wird der Angewiefene auf die abftrakte Bedeutung der
Annahme unmittelbar hHingewiefen (WM, II, 560). N
Art. 21 der WO. wird analog angewendet werden dürfen, fo daß
x. SB. die bloße Unterfchrift genügen wird, bloße Vermerte, wie „Sefehen“,
„Sidi“ aber wohl nicht, vol. hierüber Staub in Anm, 9 zu 5 363 HGB.
Eine bloß mündliche Annahme kann unter feinen Umftänden die Wirkung
ziner abfirakten Verpflichtung im Sinne de8 S$ 784 haben, fondern nur im
Rahmen des bisherigen beftimmten Schuldverbältnifjes wirken; unter Um-Mn
 Tann fie auch den Angewiefenen verpflichten, ein Formentiprechendes
Afzept abzugeben, oder al8 jelbftändigeS Schuldverlpredhen nach S 780 gelten,
joweit Tolche8 einer Ichriftlidhen Form nicht bedarf (val. 88 350, 351 GG.
ınd RÖR.-Komm. Bem. 2). Val. aber auch Bem. II, b zu S 783.
Sine ‚ner {chriftliche, aber nicht in der Form des Ab]. 2 erklärte
Annahme (3. B. auf einem befonderen Schriftftücke) kann nach den Normen
de8 8 780 al3 abftraktes Schuldverfprechen gültig fein.
Direkte Schreiben des Anweifenden an den Angewiefenen und umgekehrt
fog. Nvisbriefe) gehören zum Anmweifungsgefchäft an fich nicht, haben
stelmehbr nur für daS Verhältnis diejfer Perfonen zueinander Bedeutung
"val. Crome S. 922).
+, Zeitpunft, Die Annahme kan fowobhl vor als nach der Aushändigung der
Urfunde am den Anweifungsempränger erfolgen. Erfteren FalleS, wenn alfo der Vermert
 auf die AUnweiflung vor der Aushändigung an den Anweifungsempfänger gefeßt
worden it, wird die Annahme diefem gegenüber er ft mit der Aushändigung wirkfam.
(bj. 2 Sag 2.)
5. Ginwendungen des Angewiefenen nach der Annahme val. hiezu auch
9. Tuhr a. a. ©. S. 50.)
a) Die Befonderheit des in dem Anweikungsakzept enthaltenen abitrakten
Schuldverhältniffes ergibt, daß auch die Sinwendungen des Angewiefenen
jehr befdGränfkt find. Er kann fih nämlich nur folder Einwendungen
bedienen, welche
x) die Gültigkeit der Annahme betreffen (3. B. Gefchäftsunfähigkeit
jur Beit der Annahme); bhiebei ift die Natur des AkzeptS als einer
»infjeitigen empfangSbedbürftigen Willenserklärung (val.
en unter 2, c) zu berückfichtigen, ein geheimer Xorbebalt
88 116 ff.) ift alfo nicht zu beachten; eine Simulation wie der
Mangel an ESrnitiichkeit Könnte nur dann erheblich fein, wenn
jer Annehmende erwartete, e8 werde diefer Mangel vom Anmweifungszmpfänger
 nicht verkannt werden; Zrrtum ft unter den VBoraus-"ebungen
 de8 S 119 erheblich; widerrechtliHe Drohung (au durch
Dritte) muß immer als Anjedtungsgrund auch-Gier gelten, Dagegen
mird eine Anfechtung wegen BetrugS nur begründet fein, wenn der
Anweifungsempfänger felbit getäufcht wurde oder doch die Täufhung
;annte oder fennen mußte (8 123 Wo}. 2); vgl. Jakobi a. a. Ö8. S. 298.
Auläffig find ferner Einwendungen, die fih aus dem Inhalte der
Änweijung ergeben (3. B. aus Bedingungen, Befriftungen, Jonftigen
Befchränkungen oder Vorbehalten), Soweit alfo aus dem Inhalte der
Anweifung felbft eine beftimmte Beziehung auf die inneren RechtSverhältıife
 unter den einzelnen Barteien zu entnehmen it, fönnen fich auch die
Einwendungen des Angewiejenen darauf ftüßen; denn die Annahme
ainıntt inhaltlich auf, mag die Anweifung fundaibt (vgl. Endemann
S. 879 Anm. 14).
Weiter find zuläffig Einwendungen, die {fihH auS dem Inhalte der
Annahme ergeben, 3. B. der Angewiefene hat gelegentlich feiner
Annahme dem Anweilungsempfänger gegenüber einen auZdrücklihen
Vorbehalt gemacht oder eS geht aus der Urkunde felbft hervor, daß
die Annahme dem nunmehr alS berechtigt auftretenden Empfänger
zegenüber nicht abgegeben werden wollte, vder daß mit dem Empfänger
jerabredet morden jei, daß fie ihn gegenüber nicht erfolgen folle.
Serner Können felbftverftändlih Einwendungen aus den unmittel-Jaren
 NRechtsbdeziehungen zwilhen Angewiefenem und

)}
        <pb n="563" />
        ‘480

VIEL Abjonitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

Anweitlungsempfänger unbefhränkt geltend gentadht werden,
y. DB. Erlaß, Zwang, argliftige Zäufdhung, wohl auch die exceptio
doli dadhin, daß mit dem Anweifenden vereinbart worden fei, daß die
Annahme nicht dem Empfänger gegenüber abgegeben werden follte
und dies der Empfänger bei Uebergabe der Anweifung gewußt habe
(vgl. Staub 8 7 zu Art. 300 HOS. &amp;amp;. F.).
Einwendungen au3 dem Verhältnifje des Angewiefenen zu dem Anweifenden
 oder aus dem Verhältniffe zwildhen dem Legteren und dem
Anmweifungsempfänger kann der Angewiefene dem Empfänger gegen
Aber nur geltend machen, wenn und foweit fie au8S dem Ynhalte der
Unmweifung oder der Annahme (ff. oben) hervorgehen (Mi. IT, 651).
Vol. au S 792 mit Bem. . a
Durch diefe Beftimmung des Gejeße8 find ausgefülojfen die Ein:
mendungen aus dem RNaufalverbältnifie zwifhen dem Anweifenden und
dem Angewiejenen (De dung s verhältnis), fowie aus dem Verhältnilie des
Anweifenden zum Anweifungsempfänger (WB aluta verhältnis). Infolgedeffen
At die Verpflichtung aus einer akzeptierten Anweifung noch im höheren
Maße abftrakt als ein Schuldverfprechen des S$ 780 (vol. v. Tuhr a. a. DO.
S. 50, Mappaport, Einreden au3Z dem fremden Kechtsverhältnijle S. 115 ff.;
“erner Seuff. Arch. Bd. 58 Nr. 74, Goldmann-Lilienthal S. 840, abweichend
Dernburg $ 241, HIT). Eine Ausnahme gilt auch dann nicht, wenn der Anmweijungsempfänger
 von derartigen Einwendungen Kenntni3 hatte, vgl. Wien:
jtein, Hecht 1906 S. 1418, ®ruchot, Beitr. Bd. 48 S. 480. € fönnen
ıber bier die Beftimmungen über ungerechtfertigte Bereiherung
eingreifen, wenn beide Raufalverhältnijfe zugleich mangelhaft find oder
wenn das DedungSverhältnis mangelhaft ft und das Valutaverbältnis in
ziner freigebigen Zuwendung oder einem Yuftrage zur Einziehung oder in
einem ®e\chäfte beiteht, daS Tomobhl auf Seite des Unweifenden wie aud) des
Anweifungsempfänger8 gegen ein gefeßliche8 Verbot oder gegen die guten
Sitten verftößt (vgl v. Tuhr a. a. ©. S. 50 ff. in ent/predender Anwendung
der 55 816, 817, 821, 822, zuftimmend auch Dertmann in Bem. 4, c und
ROR. Komm, Bem, 4, dagegen aber Plane in Bem. 2, a hiezu), Jowie auch
ine exceptio doli generalis (bgl. Crome 8 308 Nr. 13, Endemann I
S 195 Unm. 28; binfichtlich des Spieleinwandes vgl. ferner ROGOES. Bd. 52
Yir. 11, teilweife dagegen v. Tuhra. a. OD. S. 56 ff). , |
Ber Nebertragung des AnfpruchS müllen die dem Angewiefenen
gegen den Unweijungsempfänger zuftehenden Einwendungen auch dem neuen
Öläubiger gegenüber befteben bleiben (f. $ 404).
6. Da8 durch die Annahme im Sinne de8 8 784 zwilchen dem Angewiefenen und
dem Empfänger begründete Schuldverhältnig fteht im übrigen in Anfehung der Er-Füllung
 unter den allgemeinen Grundfägen. € ann daher 3. B. der Angemiefene dem
Empfänger gegenüber auch eine ihm gegen diefen zuftehende Forderung zur Yufrechnung
 bringen (M. a. a. OD.)
‚797. Yeber die Frage, ob bei einer Siontration die leitende Bank die auf Un:
mweihung eines Wbredhnenden vorgenommene Gutfhrift feines WoredhnungsSfaldos3 anfechten
fann, weil einem anderen Nbrecdhnenden, Schuldner des erfteren, ein genügendes Gut:
haben nicht zuftand, vgl. Seuff. Arch. Bd. 58 Nr. 74 jowie Bem. X zu &amp;amp; 783.
7 Gr Yeber Einfluß der Annahme auf die Zuläffigkeit des Widerrufs vgl. $ 790
mit Bem.
9. Eine Anweifung, die zum Zwede der Siherftellung des AUnweifungs:
empfängerS wegen defjen Zorderung gegen den Anweilenden gegeben wird, wird nicht
HU wenn das Bertragsverhältnis zwifchen dem Unweifenden und dem Ängewiefenen
aufgelöft wird, bal. die bei Warneyer Bd. 1 zu S 784 zitierte ROSE. vom 20. November 1891.
IIL. Wegen des Scheds vol. S 10 Schek®. (Der Scheck kann nicht angenommen
werden, Ein auf den Schef gefeBter Annahntevermerk ailt al8 nicht gefchrieben.)

D)

S 785,
Der Angewiefene ift nur gegen MusHändigung der Anweijung zur Leiftung
verpflichtet.
@. 11, 620; Il], 769,
1. 8 785 wurde erft vom €. II eingefügt (%. II, 584), Man ging hiebet von der
Erwägung aus, daß der Angewiefene nicht nur unter der Vorausjebung des S 371 an
        <pb n="564" />
        21. Titel: Aniveijfng. 88 784—787, 1481

dem Befiße der Anweifungsurkunde ein erheblihes SIntereffe habe, fondern auch in
den Fällen, in welchen er die Anweifung honorieren wolle, ohne vorher dem Anweifungs:
mpfänger eine [hriftlide Annahmeerflärung abgegeben zu haben. ,
Der Befiß diefer Urkunde verfchafft ferner gegenüber dem Angewiefenen dem Anmeifenden
 den urkundlichen Nachweis, daß er ermächtigt gewefen fjei, an den UAnweifungs»
empfänger zu leiften und daß das, was er geleiftet habe, auf Rechnung des Anweifenden geleiftet
 jet. Dies gewinnt nod) eine befondere Bedeutung im Jake der Uebertragung der
noch nicht angenommenen Anweifung, da bier der Befiß der Urkunde dem Angewiejenen
gine Erleichterung des Beweifes dafür gewährt, daß er die Legitimation feines Gläubiger8
gehörig geprüft babe, Val. hiezu auch Sakobi, Wertpapiere S, 299,
3. SZür den Anfpruch aus 8 785 {ft e8 ohne Belang, ob die Mnweifung ange =
nommen wurde oder nicht; bagl. Dertmann Bem. 2.
3, Der Unfpruch des Angewiefenen, eine Yuittung über feine Seiftung im Sinne
des 5 369 zu verlangen, wird durch S 785 nicht ausgefchloffen (übereinftimmend Planck
Bem. 4, DVertmann Bem. 2).
. 4, Bei fog. Birkularkreditbriefen wird {ih aus der Natur der Sache eine
Ausnahme vom Sabe be3 8785 ergeben, da ja bier jeder der in dem Rredithrief Yngewiefenen
 nur eine Teilleiftung bewirkt (B. IL 385).
‚ „5. Ein Aufgebotsverfahren für abhanden gelommene oder ver:
nichtete Nekta-AUnmeifungen ift in der ZRO. nicht vorgefehen (val. R.Komm. Ber.
nur 3BO. S. 222). Wenn die Unweifung vor der Annahme abhanden gekommen it, 10
wird der Anweifende am geeignetften die zahlungähalber gegebene (8 788) Anweifung
dem Angetwiefenen gegenüber gemäß S$ 790 widerrufen und dann eine neue Anweihung
ausfiellen. Wenn die Antveifung bereit3 angenommen war, er{cdheint S 371 Sag 2 dienlich,
vodurch in Verbindung mit SS 405 ff. ein Schub für den Schuldner eintritt. Val. Neumann
 Bem. 2. HinfichtlidH der an Order geftellten Faufmännifchen Anweilung f.
yagegen 88 363, 365 Nbf. 2 GOB. mit 8 1004 3RO.
6, Wegen des Schedk8 val. 8 13 (Aushändigung de8 quittierten Sched8 nach
Bezahlung) und 8 27 (SraftloSerHärung abhanden gefommener oder vbernichteter Schecka),

8 786,

Der Anfpruch des Anweijungsenpfängers gegen den Angewiejenen aus der
Annahme verjährt in drei Yahren.
%. II, 620: 111. 770.

1. 8 786 ift dem Art. 77 der Wechfelordnung nachgebildet. € wurde gleichfalls
erft in €. II eingefügt (%. IT, 385).
ES liegt jhon im Wefen und Bwede der Anweifung, daß die bier fOwebenden
Schuldverhältnifje zu einer jchleunigen Abwicklung gelangen. € kann insbefondere
dem Angewiefenen nicht A werden, die auf ihn angewiefene Summe bis zum
EU der ordentliden Verjährung immer für den Anweifungsempfänger bereit zu
dalten.
®. Bon einer Nachbildung des Art, 83 der Wechfelordnung wurde Abfjtand ge:
nommen. (%. IL 386.) ES bleibt alio Fein BereidherungsanfprunG beftehen. Beim
Schet f. dagegen $21 Schek.Gef.
„3, YNeber den Beginn und Ablauf der Verjährung f. 88 194 f., 186 ff, zu beachten
ind in8bef. SS 198, 202, Die Verfährung beginnt mit der Aushändigung der Anweifung
ın den Empfänger oder, falls ein Berfalltag angegeben ift, von dietem an zu laufen. €
&amp;gt;mpfieblt fi daher in Fällen, in welchen ein befonderer Berfalltag nicht beftimmt it,
die Unnahme zu datieren; val. Kublenbeck zu &amp;amp; 786.

8 787.
Sm Falle einer Antweifung auf Schuld wird der Angewiefene durch die
Seijltung in deren Höhe von der Schuld befreit.
Zur Annahme der Anweijung oder zur Leiftung an den Anweiiungsempfänger
ft der Angewiefene dem Anweifenden gegenüber nicht 1chon bdeßhalb verpflichtet,
weil er Schuldner des Anweijenden ift,
€. I, 606, 608; II, 628; III, 771.
        <pb n="565" />
        ‚489

VII. Abjghnittz Einzelne SchuldverhHältniffe,

IL. Bu Mo. 1.
1. Das Gefeb geht Hier von einer Antweifung auf Schuld aus, d. h. c&amp;amp; muß ein
Schuldverhältnis zwifhen dem Anmweifenden und dem Angewiefenen vorliegen. Diefer
Umitand genügt für Hi allein jedoch noch nicht (We. II, 562), fondern e8 ift ferner ein
hefonderer Hinweis gerade auf diefe Schuld gelegentlidh der Unweilung (wenn auch
ticht unmittelbar in der Anweifungsurkunde, val. Düringer-Hachenberg 1. Aufl. Bd. 2 S. 424)
notwendig; denn nur in einer derartigen Unweifung auf die Schuld liegt — auch un-1u8gefprochen
 — die Nebenahrede, daß der Angewiejene durch die Befolgung des Ans
jinnenS unmittelbar von der Schuld befreit werden foll, wie der Schuldner immer befreit
wird, wenn er zum Zwede der Erfüllung mit Einwilligung des GläudbigerS an einen
anderen leitet ($ 362), Val. hiezu auch v. Tuhr a. a. ©. S. 9 Anm. 14, aber auch
Yent a. a. D.
2, Liegt eine derartige Anweifung vor, Jo tritt unmittelbar Befreiung des Anzewiefenen
 in feinem Schuldverhältnijfe zum Anweifenden ein, foweit der Angewiefere
an den Anweifungsempfänger geleiftet hat. €3 wird alfo in diefer Hinkicht Die Sache
rechtlich genau fo angefeben, al8 vd der Angewiefene an feinen ur]prünglichen Gläubiger,
nämlich den Anweijenden felbit geleiftet hätte. Unter der Leiftung Find hier wie fonfi
alle Erfüllungshandlungen und Erfülungsfurrogate zu verfiehen, vgl. Vertmann Bem. 1, €,
Qent S. 91 ff, fowie Bem, III zu S 788.

Wird hiegegen die Berpflihtung auz dem Grundverhältniffe früher getilgt,
io wird die Anweifung infolge ihrer felbftändigen Natur nicht hinfällig; der durch die
Doppelleiftung Bereidherte muß aber das zuviel Erlangte nach 88 812 ff. WR
zventuell entitebt eine ent|prechende CEinrede gegen die Leiftungspflicht felbit, val. Crome
S., 926 und 927.
8, Durch die Annahme der Anweifung Teiten3 des Angewiefjenen erhält der Angewiefene
 im Orunde zwei Gläubiger; denn der Anweijende gibt als Gläubiger feine
er TU ze fich nicht auf. (E83 gilt au hier der Sag: Anweifung ijt keine Zahlung;
vgl. :

a) Diefe GOläubigerfchaft wird aber für die Kegel jeitenS des Anweifenden
in der Zwifhenzeit bis zur wirklidhen Leiftung feitenz des Angewiefenen
nicht weiter ausgeübt werden fönnen, D. bh. er wird in diefem Beitpunfte fein
Horderungsrecht dem Angewiefenen gegenüber nicht geltend machen Können;
denn dies wäre dem praktifchen RNefultate nach nicht8 anderes al8 ein Wide rruf
 der Anweifung, ein folcher ift aber gemäß S 790 nach der Annahme
jeiten8 de8 Angewielenen nicht mehr 3zuläfjig. Bal. hbiezw auch v. Canftein
a. a. ©. S. 71 und Kublenbed Bem. 1.
Regelmäßig wird auch nach der Parteiablicht die Anweilungsichuld 31 =
näch it erfüllt werden follen. Der Angewiefene wird fich daher der Zwangsvollitredung
 wegen der urfprüngliden Schuld bis zur Rück
zabe des von ihn ausgeftellten Anweifungsakzept8 widerfeben dürfen, val.
Sc Y 3 zu 8 408 und Crome S, 927, jowie au ROES, in Zur. Wichr. 1901
SS. 867.

hp)

4. Die bloße Benadridhtigung des Ungewiejenen von der Anweifung hat
nicht, mie bei der Zeffion, die Wirkung, daß der Angewielene nur dem Anweifungszmpfänger
 leiften füönne, um von der Schuld befreit zu werden, da die Anweifung bis
zur Annahme widerruflich ft; vol. SS 790, 788 und Kubhlenbek Bem. 1.
II. Zu Mbf. 2. Da die Annahme für den Angewiefenen eine eigenartige {trenge
Haftımg fchafft (vol. S 784), To ift nach allgemeinen Regeln nicht jeder
Schuldner auf @rund feines Schuldverhältniffes allein Ihon verpflichtet, die Anweihung
anzunehmen, bzw. an den Empfänger zu leiften. E8 befteht alfo in diefer Hinficht Fein
aefegßlidher Zwang. Der Schuldner gerät daher auch wegen feiner Schuld durch die
Ablehnung der AUnweijung nicht in Verzug, vgl. RHKON. Komm. Bem. 1.
Eine direkte DerplliOtung biezu fanın aber durh befonderen Vertrag
entfteben, 3. B. aus einen befonderen hierauf abzielenden Nuftrage des AUnweifenden
an den Ungewiefenen, den diejer annahm, Infoweit eine vertragsmäßige Verpilichtung
des Angewiefenen zur Annahme oder Leiftung gegenüber dem Anweifenden vorliegt, Haftet
eriterer auf Schadenserfaß wegen Nichterfüllung (vgl. v. Tubhr a. a. OD. S. 3 ff.).
(€. I und E€. II enthielten [606 bzw. 623] weitere Borfchriften dabin, daß ich das
Verhältnis des Angewiefenen zum Anweifenden allgemein im Bweifel nach den NMormen
über den Auftrag richten fol. Dies wurde geftridhen, da fih eine allgemeine Regel in
diefer Ginfcht nicht aufftellen Laßt.)
        <pb n="566" />
        21, Titel: Anweifung. 88 787, 788. 1483

‚ , IL Das Gegenitück der Anweifung auf ShHuld bildet die Anweihung auf Kredit,
Die jedoch im Sefeßbuch nicht näher geregelt ijt, val. näher Lent S. 100 f., jowie aud
$ 788 mit Bem. IL
IV. Wegen des Giroverkehr8 val. Mez, Der Giroverkehr, Arch. f. büirgerl. N.
Bd. 30 S. 72 und Bem. X zu 8 783,
8 788.
Ertheilt der Anweifende die Anweijung zu dem Zwecke, um feinerfeit eine
Veiftung an den Anweijungsempfänger zu bewirken, {jo wird die Leitung, auch
menn der Angewiefene die Anweifung annimmt, erft mit der Leiftung des Arne
gewiejenen an den Anweijungsempfänger bewirkt.
®. I, 609; IL, 622; 11, 772.
. 1. 28 S 788 ift zunächft das Prinzip abzuleiten: „Anweifung i{t feine Zahlung“,
mwa8 insbefondere für daS interne RechtSverhältnis zwifden Anweifjendem
und Anmeifungsempfänger von Wichtigkeit ift. ,
Schon im früheren Rechte (vgl. für die gemeinrechtlihe Doktrin und Praxis
Windfcheid S 412 Nr. 17 und Seuff. Arch. Bd. 36 Nr. 32; ähnlich BLR. aa. ©. 58 282,
283; bal. aber auch Senel a. a. OD. S. 128 F., Wendt S, 44 ff.) war diejer Sak anerkannt.
Shn hat nunmehr auch das BOB. übernommen. Er ergibt fihH aus dem Wefen der
modernen Anweifung, die ja feine effektive Leiftung ift, fondern, richtig betrachtet, nur
ein Mittel, zur Erreihung eines außerhalb der Anweihung liegenden Zwede3 eine
Veiftung herbeizuführen (solvendi causa), nicht Gingabe an Zahlungs Statt, in solutum.
Val. hbiezu au Lent a. a. D.
. t. Wenn alfo der Anweilungsempfänger Gläubiger des Anweifenden ilt, {over
tritt auch die angenommene Anweifung für den Empfänger noch nicht die Stelle
der Zahlung, fondern erft durch reale Leitung (oder ihre Surrogate; val. Bem. ILN)
Jeitens des Ungewielenen an den Empfänger gilt auch die von dem Anweifenden feinerleit3
 an den Empfänger gefchuldete Leiftung als bewirkt. Der Anweifende wird all
durch die Anweifung von feiner Schuld an den Anweijungsempfänger nicht befreit,
leßterer fol vielmehr nur verfuchen, beim Angewiejenen Zahlung zu erbalten und
fann deshalb feine Forderung gegen den Anweilenden geltend machen, wenn jein Verfuch,
a er enen Babhlung zu erbalten, erfolgio3 blieb. Val. 8 364 Abf. 2 und ROES,
2, Eine Gewährleiftungspflidht des Anweifenden für den Beftand der angewiefenen
 Sorderung ijt — abgefehen von befonderen Beftimmungen nach Maßgabe des
Kaufalverbältniffes zwifjdhen Anweijendem und Anweifungsentpfänger — im allgemeinen
nicht anzunehmen. Dies folgt auch daraus, weil die AUnweihung auch auf ungedeckten
Rrerit gegeben fein kann, anderfeitz der AUnweifungsSempfänger ja die urfprüngliche
Horderung gegen den Anweifenden behält (f. Kublenbed Bem. zu S 788 und von Canftein
x. a. ©, S. 71). Bol. aber auch 8 789 mit Bem. ,
3. In der zahlungs8hHalber erfolgenden Nebergabe und nnabıe einer An:
weifung ift regelmäßig als Wille der Parteien anzunehmen, daß der Unweifungsempfänger
jeine Befriedigung zunächit beim Angewiefenen fudhen foll und erft
dann befugt fei, {ich wegen der urtprünglihen Schuld an den An mwmeifenden zu halten,
wenn die Anweifung nicht eingelöft mird, f. RG. in IJur, Wichr. 1901 S. 867 ıumd
bgl. Recht 1902 S. 44, auch Crome S. 927, Düringer-Gachenburg S. 421 ff., Wieland
a. a. ©. S. 201, Satobi, Wertpapiere S. 294, jowie Bem. I, 3, b zu &amp;amp; 787. Wegen der
ehtgfolgen der Ausftellung eines Areditbhriefs in diefer Hinficht vgl. NOS. Bd. 64
S, 108.
4. Die Anweifung unterfheidet fi allo einerfeit8 von der Hingabe an
HE ERER Statt (8 364), ferner aber auch — foweit Unweijung behufs Zilgung einer
Berbindlichkeit des AUnweifenden gegen den Anweifjungsempfänger in Frage ftebht — von
der Schuldübernahme (88 414 ff... | .
IL. Die Bedeutung des $ 788 reicht jedoch infofern weiter, al8 diefer nicht bloß
Seltung hat, wenn e8 ji um Zilgung einer Schuld feitens8 des AUnweifenden an den
Unweifungsempfänger andelt, Jondern auch dann, wenn die Anweifung den Zweck ‚ber:
Iolat, eine andere Seiftung des Anweifenden an den Anweifungsempfänger zu bewirken
3. 3. der Anweifende will dem Empfänger ein Darlehen geben und bedient fichH, um
den Gegenftand des Darlehens dem Empfänger zu befchaffen, der Anweijung, oder die
Anweifung dient zu den Zweden einer Schenkung 2. Auch in allen diefen Fällen wird
2rft durch das Bewirken der realen Leijtung (vder der Surrogate, Bem. IN) dem
verfolgten Bwecde genügt und der Raufalakt verwirklicht.
        <pb n="567" />
        A881

VIL Abidnitt: Einzelne SHuldverhältnifie.

JIT Ueber Bedeutung und Tragweite des Begriffs „Seiftung des Angewiefenen“
äußern fih die WM ot. (II, 568) in folgender Weile:
„Was al Empfang der Leijtung zu gelten habe, darüber entfcheiden die
„allgemeinen“ Grundjäße. Gienad) ift 3. B., wenn der Unweifungsempfänger und
der Ungewiejene einen Vertrag {Oließen, durch welchen beftimmt wird, der Angewiefene
"olle ftatt der durch die Unnahmeerflärung verfprodhenen Leiftung eine andere bewirken
und die Nebernahme der neuen Verbindlichkeit an Erfüllung Statt dienen, oder
wenn der Unweifungsempfänger mit dem AUngewiefenen die Forderung au3Z der Annahme
der Anweifung gegen eine Sorderung des AUngewiefenen an ihn aufrecdhnet, die in der
Annahmeerflärung verfprochene Seiftung troßdem bewirkt und damit „empfangen“. Biel
ju weit ginge eS aber, jeden Vertrag, welcher zwifhen dem Anweijungsempfänger und
dem Angemwiejenen abgefchloffen wird und durch welchen die in der Unnahmeerkärung
ih gründende Berbflidhtung irgendeine WNenderung erfährt, 3. B. einen Stundungsvertrag
Dal. PLR. a. a. U. SS 289, 290), in gleicher Weife zu beurteilen“. Vol. hiezw auch
Dertmann in Bem. 3.
„IV. Neber den fonftigen Einfluß des Grundverhältniffes zwijldhen dem Anweifenden
 und dem Anweilungsempfänger ftellt das BOB., abgejehen vom S 789, Keine
Beftimmung auf. | . ,
a) €3 enticheidet hierüber das Grundverhältnis jelbfit im ESinzelfalle, fo
y. 5. darüber, ob der Anweifende die Valıta beitreibden kann und mangels
rechtzeitigen Cingang3 Schadbenzerfaßaniprücdhe wider den AUnweifungsempfänger
 bat 2c.
Ueber die Frage des MegreffeS im Falle der NMidthonorierung {f.
Bent III zu S 789.
21 Wegen der Widerruflidhkeit val. S 790 mit Bem.
d) Hinfichtlidh der Behandlung im Konkurfe val. S 791 mit Bem.
'V. Das Prinzip des S 788 gilt au für den Scheck, vol. RNiefjer, Bankarchiv
Bo. 7 S. 135. ;
VI. Wegen des Girovberkehr8 bei der Reichsbank für den {og. roten Schec
‘vol. aud Borbem. VII, c, 4) 1. NGE. Bd. 54 S. 329 und RGE. VB. 1908 S. 778.

8 789.

Verweigert der Angewiejene vor dem Eintritte der Leiftungszeit die Annahme
der AUnweijung oder verweigert er die Leiftung, fo hat der Anweifungsempfänger
dem Anweijenden unverzüglich Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, wenn der
Anweijungsempfänger die Anweifung nicht geltend machen kann oder will.
S. I, 610, 611; IL, 624; IN, 778.
A. 8 789 ftellt eine zweifade Anzeigebflidht des Anweifungsempfängers gegen
über dem Anweifjenden auf. Damit erfhöpft ch nach dem Anweijungsrechte des BOB.
die fog. Diligenzpflicht des Anweifungsempfänger8 (binfichtlich des früheren Rechtes
ogl. VLR. Il I Lit. 16 88 277 f., Jächt. GB. $ 1337); weitere und fonitige Wilichten
önnen aber aus dem Grundverhältniffe ich ergeben (vol. auch Bem. II unten,
\owie Bem. V zu S 783).
Man wird nicht fehlgehen, wenn man — ohne in den früheren Mandatsftandspunkkt
jur verfallen — die hier in $ 789 aufgeftellte Pflicht als eine „Eraft pojitiven Ge-1eBe8“
 erachtet (übereinftimmend I. II, 110, 111, Vland und DVertmann zu S 789 und
SUN SS 932; a. 2%. Endemann II S. 879 Anm. 9, Wendt a. a. DO. 109 ff., Wieland
S. X.
Bol. biezu au B. Kein, Die Anzeigepflicht im Shuldrechte, Berlin 1908, insbe].
S. 44, 64, 88 und derfelbe, Die Zurücnahme von WillenZmitteilungen, Aıch. f. bürgerl.
N. Bd. 33 S. 265.
i. Bu Say 1. Der Anweifende {it {Hor aus Orundfäßgen der bona fdes zu der
Erwartung berechtigt, daß ihn der Unweifungsempfänger im Zalle der Nidhthonocierung
 benachrichtigen werde, un ihn zur rechtzeitigen Wahrnehmung feiner Itechte initand
 zu feßen. Das Dee fpricht aber ausdrücklich eine unverzüglicdhe (S 121) AUnzeigeoflicht
 des AnweifungsempfängerS aus: ,
a) wenn der Angemwiejene vor dem Eintritte der Leiftungszeit die Unnadhme
verweigert (obgleich der Anweifungsempfänger nicht verpflichtet ift, die Uns
nahmeerfärung zu fordern und anderfeitz der Ungewiejene nicht verpflichtet
ft, diefe Erklärung abzugeben); ,
wenn er fi fpäater weigert, überhaupt zu Leiften (MM. II, 565).

3}
        <pb n="568" />
        21. Titel: Anweijung. 88 788—790. 1485

, 2. Bu Sag 2. Die gleihe Anzeigepflicht beftebt, wenn der Antweifungsempfänger
bie Anweilung nicht geltend machen Fanı oder nicht geltend machen will (3. B. bei
Crteilung eine8 KXreditbrief8).
‚3. Cine Berfäumnis diejer Pflidht begründet nah allgemeinen Grundfäßen und
da hier eine gefeßlihe Biliht unmittelbar aufgeftellt ijt (vgl. oben), eine Crfabpflicht
wegen bes dem Anweifenden durch die Nichtanzeige entftandenen ‚Schadens (€. I
hatte dies ausdrücklih ausgefprochen). Val. M. II, 564, 565. Bei diefer Schaden3=berechnung
 find aber auch eventuelle Vorteile in Anrechnung zu bringen, vgl. hierüber
eingehend Wieland a. a. OD. S, 223 ff.
IL. Eine allgemeine Berpflichtung des AnweihungsempfängerS, den Ungemiefenen
 zur Leitung aufsufordern, beiteht nach dem Gefebe nicht (E. I 8 610 und
GE IT 8 624 of. 1 hatten dies ausgefprochen). Eine allgemeine Regel Läßt jicd in diefer
Hinkicht um deswilen nicht aufftellen, weil e8 jih nicht immer rechtfertigt (3. DB. nicht
hei Kreditbriefen oder bei fchenkungshalber erfolgter Anweifung), von den Anweifungsempfänger
 zu verlangen, daß er aktiv gegen den Ungewiefenen vorgehe. E83 kommt hier
auf den Einzelfall und die näheren internen Verhältnifje an. Val. hiezu BP. II, 387 ff.
Düringer-Gachenburg 1. Wufl, S. 421 ff, Dertmann Bem. 5, teilweife abweichend Wieland
 a. a. ©. S. 211 ff.
‚..JIT. Hier fhlägt aud die Frage ein, ob der Unweifungsempfänger im Falle der
Nidthonorierung der Anweifung einen Regreß gegen den Anweifenden habe? ,
. Su der früheren Doktrin und Praxi8 wurde angenommen, daß im allgemeinen
ein derartiger Regrebanfpruch zu berneinen fei (vol. hiezu NOHSG. Bo. 13 S._ 313;
N EEE Bo. 29 Kr. 26, Bd. 37 Nr. 135, Bd. 47 Nr. 215; Staub zu Art. 301 HGB.
ö. 8. .
Das allgemeine Anweifungsrecht hat einen foldhen Regreß nidt aufgeftellt im
Begenfage zu Art. 25 ff, 41 ff. WO. Dieje Frage it daher im allgemeinen nach dem
Srundverhältnis oder nach den befonderen Wbmachungen anläßlich der Begebung der
Anweihung zu beurteilen (vgl. Crome S. 931, Kubhlenbed Bem. 2 zu 8 782 und Ladenburg,
 Ztichr. f. GandelSrecht Bd. XI S. 79 ff.)
„ „Der Anweijende kann im Einzelfall auch eine Garantie der Gonorierung au8=drüclich
 übernehmen. Anderfeits kann auch aus Gründen einer Verkehrsgewobhn:
heit die ftillfomweigende Nebernahme einer derartigen Gaxrantiepflicht im Einzelfall
anzunebnen fein; IeßfereS wird hauptfächlih dann der Hall fein, wenn die Anweifung
gegen Entgelt erteilt wurde (Dernburg, Band. II S 119 mit N, 6). Vol. hiezuw ferner
Wieland a. a. ©. S. 202 ff. und DVertmann Bem. 4. en ,
Wegen des Schedk8 val. dagegen bie befonderen Borfchriften in 88 15 ff. Schekf®,
8 790.
Der Anweijende kann die Anweijung dem Angewiefenen gegenüber widerrufen,
 folange nicht der Angewiejene fie dem Anweifungsempfänger gegenüber
angenommen ober die Leiftung bewirkt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Anweijende
 dur den Widerruf einer ihm gegen den Anweijungsempfänger 0b-(teaenden
 Verpflihtung zuwiderhandelt,
&amp;amp; I, 612; II, 625; III, 774
[, Widerruf der Anweifung:
. 1. Die Grundlage bildet nach dem Gefeße die Widerruflichkeit der Anweilung
in Nebereinftimmumng mit dem früheren Rechte, val. hiezu ROGSG. Bd. 22 Nr. 31, ROES.
Bd. 11 Dr. 26, Seuff. Urch. Bd. 21 Nr. 232. (Gerade in den für den Widerruf geltenden
NechtSfäßen zeigt ich auch wieder der Gegenfab zwilchen Anweilung auf Schuld und Infaffovollmacht,
 vgl. v. Tuhr in Yberings Sabhrb. Bd. 48 S. 1 ff, insbel. S. 35 ff. und
oben Bem. I, 2, b zu 8 7883.) Ve
Die Unwiderruflichkeit foll jedoch mit dem Augendlid eintreten,
a) in welchem der Ungewiefene die Anweifung dem Anweifungsempfänger gegenüber
 angenommen bat, DiesS rechtfertigt fi damit, daß durch die Unnahme
 ein felbitändiges Schuldverhältniz zwifchen dem Anweijungsempfänger
und dem Angewiefjenen begründet wird (val. S 784 mit Bem.), das durch den
Widerruf nicht mehr beeinträchtigt werden kann. Diefes felbf{tändige Verhältnis
muß dann auch der Wnweifende gegen HKich gelten lafjen, |. M. II, 566;
jobald die Leiftung bemirkt il. Daß ein nach erfolgter Leitung des
Unweifenden an den Anweilungsempfänger erfolgender Widerruf wirkunasa)
        <pb n="569" />
        186

VII A6jhnitt: Einzelne Schukldverhältniffe.

108 fein muß, ift natlirlidh; denn der Anweifende muß eine Keittung gegen
ch gelten laflen, die er felbft gewollt hat. (Das frühere Recht ftimmt
biemit überein; Windicheid, S$ 412 Anm. 16, BLR. a. a. OD. 8275.)
2, Form des Widerrufs. Aus den Worten des Gefege3 ijt zu entnehmen, daß
er Widerruf durch einfeitige, empfangsSbedürftige (SS 130 ff.) Erklärung des Unweijenden
egenüber dem Angemiefenen zu erfolgen hat. Denn e8 handelt iO hiebei um Yuf-Tebung
 der Ermächtigung nad außen hin. Deshalb wird auch ein bloß dem Empfänger
gegenüber erteilter Wiverruf wenigiten nach außen hin wirkungslos fein; inwiefern der
Empfänger dadurch gebunden wird, hängt von feinent inneren Verhältnifje zum AUnweifenden
 ab. Bal. DYertmann zu S 799 und auch Lenel S, 120.
3, Der dem Angewiefenen gegenüber in diefer Weile erklärte Widerruf ift_felbit
dann an jich mwirkfam, wenn nach dem näheren Verbältniffe zwijchen dem Anweijungs:
smpfänger und Unmeijenden leßterer zu dem Widerrufe nicht berechtigt ift (Sag 2).
Dies {ft im Interefle des Angewiefenen, dem eine Nachprüfung erfpart bleiben foll,
wenn der Unweifende, al8 die id zunädhft maßgebende Perfönlichkeit, widerrufen hat.
Würde der AUngewiefene den Widerruf nicht beachten, Io würde er auf feine Gefahr
leiten, f. 3. II, 566. (Wenn der Angewiefene nach Widerruf leiftet, Io erlangt er
feinen Rückgriff au3 der Yntaffovollmacht, wird aber unter Umitänden nach den Bes
timmungen über Sefchäftsführung [SS 677 ff.1 oder ungerecdhtfertigte Bereicherung [SS 812 ff.
Schadloshaltung beanipruchen dürfen, vgl. Ruhlenbeck zu $ 790.)
Hiebet i{t aber zugleich zu beachten: .
3) Saß 2 gilt nur, folange der Angewiefene die Annahme noch nicht erklärt
„der noch nicht geleiftet hat.
Fin gegen das innere Berhältnis zu dem Anweifungsempfänger verltoßender
Widerruf des Anweifenden (wenn diefer alfo nach dem Örundverhältnis ich
‚enemt verpflichtet hat, die Unmweifung aufrecht zu erhalten) madht
den leßteren |hadenSerfaßpflichtig, wenngleih der Widerruf dem
Angewiefenenen gegenüber gültig wirkt. Sal. Seulf. Arch. Bo. 58 Ir. 59. Zur
VBerichaffung eines unwiderruflihen Einziehungsrecht8 {ft dienlich die Cinztehungsvollmacht
 nach S$ 168 oder die Abtretung der Jorderung des Unveifenden
 gegen den Angewiefenen zur Einziehung, val. RKOES. Bd. 53 S. 416,
Warnever Erg. Bo. 1908 Nr. 123 und RÖR.-Komm. Bem. 4.
4, Au8 den Grundlagen der Anweifung, insbefondere aus dem Umftande, daß das
Sefeß allenthalben eine unbedingte Annahmeermächtigung unterftellt, wird zu folgern
ein, daß auch eine Annahme vor Verfall den Widerruf ausichließt, mwenialtenS als
Regel, abgefehen von hefonderen vbwaltenden Berhältnifjen (übereinftimmend SZacırbeziy,
Bem. S. 143, Dertmann zu S 790; dagegen Dernburg, Band. II S 119 der. 11 im Un-Oluß
 an ROGHSG. Bd. 1 S. 71, der indelfen felbfit zugibt, daß in den Verkehrdkreifen
Aebung fei, daß derartige Anweifungen auch vor dem BVerfalle bindend akzeptiert
werden dürfen).
5. Bei den Girobanfen haben die Neberweifungen, ihr Widerruf und die
vertragSmäßig feitgejeßte Srift für die Zuläfligleit diefes Widerrufs eine Bedeutung
 nicht bloß für die Banken und ihr Verhältnis untereinander, fondern zugleich
jür die Bank im BVerhältniffe zu ihren Runden, val. hierüber näher RKOEC. in
Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 256.
5. Düringer-Hachenburg (Aufl. 1) S. 432 hält e8 für möglich, daß der Anweifende
a der Anweifung jelbit dem Angewiefenen gegenüber auf den Widerruf verzichten
fönne, dagegen mit Recht v. Tuhr a. a. OD. S. 35 Anm. 47 (leßterem zuftimmend auch
ER Hay Bem. 1 und Bland Bent. 1, b, dagegen aber wieder Windfcheid-Xipp Zuf. 5
u ;
IT. Neber die Frage, vb der Anweifungsempfänger berechtigt fei, die ihm
ausgebändigte Unweihung dem Anweifenden zurüczugeben, gibt das SGejeß feinen Yufchluß.
 Sm allgemeinen wird man diefes Necht, folange die Anweifung noch nicht voll=‚ogen
 ijt, dem Empfänger wohl zufprechen dürfen. ES wird aber jtet8 au auf die Umtände
 des einzelnen Salle8 ankommen. (M. II, 565.) Val. auch Dertmann Bem, 5 und
Bland Bem. 1, fowie ROR.- Komm. Bem. 5, b.
III. Sinfichtlid der Kreditbriefe vgl. ROSE. Bd. 64 S, 108 und BI. f. RA.
Bd. 72 S. 859.
IV. Wegen des Schek8 f. 8 12 Aol. 3 Sched®.; vgl. hiezu aber auch Breit, BL. f. RU.
Bd. 73 S. 676—678.
Y. Aus der Praxis vol. ferner Warneyer Erg.-Bbd. 1909 S, 323 Nr. 354: Recht
des Anweijenden auf "Zabluna an ibn jelbijt, wenn die Zahlung an den An-
        <pb n="570" />
        21. Zitel: Anweijung. 88 790—792, 1487

meifungsempfänger unmöglich geworden ift. Einen weiteren Er1öjhungs-En
 bildet der Untergang, der Anweifungsurkunde, vgl. Hhiezu auch S 785. Meber
'raftloserflärung vgl. Bem. 5 zu 8 785.

S 791.
Die Anwetfung erlijht nicht durch den Tod oder den Eintritt der Gefchäfts:
unfähigkeit eines der Betheiligten.
6, I, 613; II, 626; IIL 775.
.., ‚Ueber den Einfluß des Todes oder der Gefhäftsunfähigkeit eines der Be
teiligten ift zu bemerfen (vgl. biezu auch Riehl a. a. OD. S. 47 ff):
‚1. Im SHindlik auf Art, 297 HGB. ä. F. war bereit8 für die faufmännifdhe
Anweifung der Tod ohne Einfluß. Dagegen ging im Gebiete de8 gemeinen Rechtes die
herrichende Meinung dahin, dak die Unweihung durch den Tod eines der Beteiligten erlöfche,
Das BGB, das den Boden eine8 Doppelmnandatz hei der Anweihung verlafjen
6nt (vol. S 783), adoptierte auch Hier den handelSrechtlihen Standpunkt in
Konfequenz des allgemeinen Prinzip3 in &amp;amp; 153 BOB. und in der Erwägung, daß es
fi bei der Anweilung regelmäßig nicht unı eine Sache des yperföünlihen Vertrauens,
fondern um rein bermögenSrechtlidhe Leiftungen handelt. (MM. II, 566, 567.) € erlifcht
demnach die Anweifung nicht durch den Tod oder den Ginkritt der Gef{häft8-unfädhigfkeit.

a) Gleihgültig ft, ob e8 fich um die Perfon des Anweifenden, des Anweifungsempfängers$
 oder des Angewiefenen handelt.
Das Prinzip gilt auch für die noch nicht angenommene Anmweifung.
(We. a. a. DO.) . ;
Die Erben können aber felbverftändlih ihrerfeit8 im Rahmen des S 790
gleichfalls widerrufen.
‚S8. Die VBorfchrift de8 8 791 ift nur al8 di8yofitive aufzufafjen. €8 Tann
alfo eine entgegengefeßte Willensmeinung (3. B. daß mit dem Tode das Recht&amp;amp;=verhältnis
 erlöfchen foll) aus der Anweifjungsurkunde oder aus den Umftänden bherborgeben.
 (Vgl. Art. 297 HGB. ä. F.).
3. Zür den Fall des Konkurfes eineS der Beteiligten beftehen keine Sondervor-(Oriften,
 val. ME. a. a. OD. (binfichtlich des bloßen MNuftrags f. dagegen 88 23, 27 RO).
a) Wegen des Konkurfes des Anweifenden vol. Ben. IX zu &amp;amp; 783.
» Die Wirkungen de3 Konkurfes des Ange miefenen erledigen fich durch 8 787.
Die Anweihung ift dem Konkursverwalter zur Annahme oder Zahlung zu
Oringen. Wenn diejer annimmt, fo entfteht eine Mafelchuld; der Unfpruch
aus einer bereit erfolgten Annahme bildet dagegen eine Konkursforderung.
Val. RON. Komm. Bem. 2. | |
Der Konkur8 des Anweifungsempfänger8 bringt Helene Befonderheit
 mit }ich, jedoch if S$ 108 RO. (offener Arreft) beachtlich: Val. Kubhlenhet
 zu S 791 und Jaeger Anm. 20 zu $ 23 RD. Dagegen ‚nimmt Zubhr
3.0.0. S. 24 ff. an, daß der Anweifende nur gutgläubige Leiftung an den
Empfänger vor Kenntnis der Konkurseröffnung gegen fich gelten laflen
müfle. Wgl. auch ROR.-RKomm. Bem. 2.
U) Weaen des Scheds8s 8 24 Scheck.

8 792.
Der Anweijungsempfänger kann die Anweifung durch Vertrag mit einem
Dritten auf diejen übertragen, auch wenn fie noch nicht angenommen worden ift,
Die Mebertragungserfärung bedarf der. fAHriftlihen Form. Zur Nebertragung
Hit die Aushändigung der Anweifung an den Dritten erforderlich.
Der Anweifende kann die Nebertragung ausfchließen. Die Ausjchließung
ft dem Angewiejenen gegenüber nur wirkjam, wenn fie aus der Anweifung zu
entnehmen Öt oder wenn fie von dem Anweijenden dem Angewiefenen mitgetheilt
wird, bevor diefer die Anweijung annimmt oder die Leiftunag bewirkt.
        <pb n="571" />
        438 VII Abichnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

Nimmt der Angewiefene die Anweijung dem Erwerber gegenüber an, fo
fanız er aus einem zwijchen ihm und dem Anweifungsempfänger beftehenden
Rechtsverhältnig Einwendungen nicht herleiten. Im Nebrigen finden auf die
UHebertragung der Anweijung die für die Wbtretung einer Forderung geltenden
Borfchriften ent]jprechende Anwendung.
®. HM, 627; HL, 776,

[. Nebertragung der Anweifjung, SE, I hatte eine Borfchrift über eine Ueber:
-ragung der Anweihung aufgeftellt, von der Annahme ausgehend, daß die verfchiedenen
nöglichen Konkreten VBerhältnijje hier maßgebend fein würden. Die Vorfchrift des S$ 792
get im €. IL aufgeitellt. Bal. im einzelnen WB. IL, 8389 ff. und IJacubeziy, Bem.
S. 143.
Im früheren Rechte war beftritten, ob die Anweifung im allgemeinen frei über:
;ragbar Jet; nur im GandelSrechte Konnte nach Art. 301 HGB. ä. F. die Anweilhung 1ogar
 an Urder geftellt werden. (Hinfichtlich des römifchen RechteS val. Wendt S. 122 ff,
e8 preuß. Mechtes Dernburg, Privatrecht II S 52.)
1, Nach dem Gefeg it nunmehr die Nebertragung der Anweilung auf einen
Dritten allgemein zuläffig. Die gilt audh dann, wenn die Anweijung noch nicht
ıngenommen ift (Mbj. 1 Saß 1). ;
23, Die Uebertragung tft aber an zwei formale Borausjekungen geknüpft:
@) Die Nebertragungserklärung bedarf der fhriftliden Zorm (Mbf. 1
Sag 2). Daß der Vermerk gerade auf der Anweijungsurkunde felbft gefchehe,
wird aber nicht verlangt. Man wollte e8 vermeiden, der Anweifung im büirgeruchen
 Berkehre den Charakter eines Berkehrapapier8 zu geben (B. a. a. DJ.
b) €3 muß außerdem zur Wirkfamkeit der Uebertragung (zugleich als Annahme
der Neberlegung, vgl. $ 398) die AnweifungsSurkfunde dem Dritten
ıu8gehändigt werden. Dies entfpridht der Megel des Lebens und ift
zugleich zwecdmäßig 6. a. a. D.).
1. Zu Wbfj. 2: Die Befugnis zur Uebertragung der Anweifung kann durch den
Anweifenden ausgefchloffen werden. Diefe Ausfchließung ift aber in der Nihtung
gegen den Ängewiejenen nur dann wirkjam, wenn fie entweber aus der Anmeifungsurfunde
 zu entnehmen ift, oder wenn fie-von dem Anweifenden an den Ungewiejenen
9or der Annahme der Anweifung oder vor der Leiftung mitgeteilt murde.
Der Nachdruck liegt in lebterer Beziehung darauf, daß die Mitteilung (al8 ein-“eitige,
 empfangSbebdürftige Erklärung, SS 130 ff.) von dem Unweifenden an den Anzewiefenen
 gemacht werden muß. . | ,
Eine ander8woher erlangte Kenntnis des Angewiefenen ijt alfo in diejfer Beyiehung
 rechtlig wirkungslos. .
IX. Neber die rechtlide Natur der Nebertragung geben das Sefeb und die
Materialien keinen Yuffchluß. | |
Eine Zeffion kann in der Nebertragung nicht liegen, denn der Erwerber erhält
nur die Ermächtigung nah Maßgabe der SS 783 ff., wie fie auch dem Anweifungsmpfänger
 zunächft zuftand. Dies wird vor allem dann Mar, wenn e8 ih um eine Neberiragung
 der Anweifung vor der AnnaHme handelt, in welhem Zeitpunkt am went
von der Nebertragung eine3 KechteS im Sinne der BZeffion gefprochen werden kann.
Underfeits wird angenommen werden miffen, daß das Gefeß die rechtliche Natur der
Üebertragung unter gleichem Gefichtspunkt angefebhen haben will, vb nun die Annahıne
hereit3 vollzogen ift oder nicht. Das Gefeß wendet auch die Borichriften über die Abtretung
 einer Zorderung nicht divekt an, fondern fpridht nur von entfpredhender Anvendung
 (Wbj. 3 Sag 2), Val. hiezu DVertmann Bemr. 1, Lenel a. a. ©. S. 121,
Hellwig, Verträge auf Leiltung an DYritte S, 102, Wieland a. a. D. S. 171, v. uhr
S. 32 ff Kuhlenbeck zu 8 792, RNOGR-Konım. Bem, 1. Abweichend Crome S 309 Nr. 2, a
und Wendt S. 139, fowie Pland in Bem. 3, a, Niehl a. a. DO. S. 42 ff.
a AV Einwendungen des Angewiejenen gegenüber dem weiteren Sriverber der
Anweifung:
Selbftverftändlich ift, daß dem Angewiefenen auch dent Erwerber gegenüber die
Einwendungen au S 784 zufjtehen; im übrigen wird zu unterfcheiden fein, ob die Anzahme
 der Anweifung zur Zeit der Nebertragung bereit vollzogen war oder nicht.
1. War die Unweihung dem Empfänger gegenüber noch niht angenommen
und nimmt He der Angewiefene nunmehr dem weiteren Erwerber gegenüber an, Io fOheidet
die Berjon des Anweilungsempfänger8 in diefer Richtung überhaupt aus. Der Angewiefene
        <pb n="572" />
        $ 792. — 22. Titel: Shuldverfhreibung auf den Inhaber. Borbemerkungen. 1489

fann alfo Feinerlet Einwendungen au8 einem zwildhen id und dem erften Empfänger
beftehenden Rechtsverbältniffe herleiten.
3, War die Annahme aber bereit dem Empfänger gegenüber vollzogen, fo
follen die allgemeinen Borfchriften für YWbtretung einer Forderung hier entiprecdhend
zur Anwendung gelangen, nämlich die 88 398 ff. ,
a) Gier find befonder8 wichtig die 88 401, 402 (Auskunftspflicht des Zedenten),
405 (fimulierte Forderung), 406 (Aufrechnung). ,
IS unanwendbar dagegen erfcheinen die 88 399, 400, 401, insbefondere
deshalb, weil Borzugsrechte bei der nicht angenommenen Anweifung nicht
in Betracht fommen fönnen, vgl. Goldmann: Lilienthal S. 842 und zultimmend
Dertmann Bem. 4. ,
Die 88 403, 407—410 werden durch Sonderbeftimmungen im AUnweifungs:
rechte felbft erfekt. N
Die Anwendung des S 404 Hit ausgefchlofien, val. hiezu die Ausführungen
bei Yakobi, Wertpapiere S. 299 und Vertmann Bem. 4, b.
V. Unter feinen Umftänden liegt in diefer Nebertragung eine Abtretung der dem
Anweifungsempfänger gegenüber dem Anmweifenden zuitebenden Rechte; es
findet alto hier kein fog. {pringender Negreß ftatt. Bol. M. II, 569.
. VI. Sinfichtlih der Nebertragung faufmänniider Anweifungen {. die 88 363
bis 365 G@B. Auch bei diefen ift nur ein Nückariff gegen den unmittelbaren Bormann
auß dem Schuldverbältniffe jtatthaft (8 365 HGOB.).
VIT. Wegen des Boftfchedk8 f. aber Vorbem. VIT, c, x. Wegen der Scheds {.
Ss 8 Schef®. und über den Rückgriff 88 15, 18 Scheck.

e)

Schuldverfhreibung auf den Inhaber.*)
(Erläutert von Dr. Karl Kober.)
Vorbemerkungen.
I. DaZ BGB. behandelt das Necht der Wertpabhiere nicht zufammenfaffend und eins:
heitlig unter einem bejonderen Titel, jondern e8 find die hierauf bezügligen Normen teils
in den einzelnen Partien des Gejeßbuchs zerftreut, teils aud) in anderen fortgeltenden
RNeidhsSgefeßen enthalten, Zugleich kommt hier aud) in mandjen Einzelbeziehungen noch
dem LandesSredt eine nambafte Bedeutung zu.
Den Begriff des Wertpapier. definiert das BGB, fo wenig mie dig, anderen vorangegangenen
 Reich3gefeke (vgl. z. B. das RG. vom 5. Iuli 1896). Die Meinungen Hierliber
find von jeher fehr geteilt geweien (vgl. die Bufammenftelung bei Brunner in Endemanns

BZweiundziwwanzigiter Titel,

*) Siteratur: Brunner in Endemanns Handbuch des Handelsrecht Bd, II
S 141 ff.; Genie, Kommentar zunt Bayr. Gef. über InhHaberkabiere vom 18, März 1896;
och Richard, Ueber Inhaberpapiere mit NMealficherheit, Worträge und Auffäße, Berlin 1892,
S. 87—108; Burchard Iodh., Teiljguldverfhreibungen mit Realficherheit, Berlin 1900
(Sonderabdruck der „Feftaabe für $. Dernburg“); Schmidt Gerh., Der Begriff des Werts
babier3 nad BOB., Difi. Sreiburg 1901; Zeitidrift fir das gefamte Aktienivejen 1901
S. 837 ff. Schuldverfhreibungen auf den Inhaber; Fakobhi, Die Wertpapiere im bürgerl. N.
des Deutiden ReicheS, Jena 1901 und Das Wertpapier al8 Legitimationsmittel, 1906;
Kitter, Die allgemeinen Lehren des Handel8recht8 mit einem Anhang, betr. das Recht der
Inhaberihuldverfhreibungen, Berlin 1900; Müce, Einfluß des BGB. und feiner Neben:
gefege auf die preuß. Schuldverfhreibungen, VBerwaltungsargiv Bd. 10 S, 837 ff.; SGunz,
Das VBollgiro zu Inkaffozweden, Berlin 1908; Gierfe, Sachenrecht 88 108 ff. ; derfelbe,
Einlöfung von Inhaberpabieren durch Sefhäftsunfähige, D. IJur.3. 1905 S. 932 f.; Dertz
mann, SVeiftung an den gefhäftsunfähigen Bräfentanten eines Inhaberpapier8, D. Iur3.
1904 S. 1127; Langen, Erkennt das BGL. bei Inhaberfhuldverfchreibungen die Kreationsheorie
 an? Urch, f. blüirgerl. N. Bd. 27 S. 261 f.; derfelbe, Die Areationstheorie im
heutigen Neicharecht, Berlin 1906; derfelbe, Arch. f. hürgerl. N. Bid. 30 S. 7 ff; Miezler,
Der Betrüger al3 Präfentant des Hnhaberbapieres, BI. f. RAU. Bd. 71 S. 29 ff.
Staudinger, BGB. Ib (Schuldverhältniffe. (Kober: Schuldverfretbn. auf d. Anhaber), 5/6 Mur 94
        <pb n="573" />
        00 VII, Abignitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

Handbuch Bd. II S. 141). Die einen meinen, daß jede Urkunde vermögenSrechtlidhen
Ynhaltz Ihon zu den Wertpapieren gehöre (Io 3. B. Thöl, HandelSredht S. 632; ähHnlidh auch
Dt. III, 588). Undere rechnen hHierunter jene Urkunden, deren Befig zur Ausübung des
Rechte3 notwendig ijt (vgl. insSbefondere Brunner a. a. DO. und Lehmanıt, Theorie der Wertbabiere
 S. 338 ff.). Eine dritte Meinung zählt nur folche Urkunden Hieher, bei denen das
Recht aus dem Papiere dem zufieht, der nad den Yegeln des Sadhenrecht3 Eigentümer des
Papier Hit. Eine Bergleidung aller Hier ein{hlägigen Gejege8jtellen, insbejondere au in
jer ZRO., ergibt al8 übereinftimmende Grundlage, daß alS Wertpapiere regelmäßig jene
Bapiere zu erachten find, deren Sunehabung zur AuZübung des in ihnen
„erbrieften RedhteS notwendig ift (val. die eingehende Begründung bei Jakobi,
Die Werthapiere im bürgerl. NR, des Deutihen Reih3 S. 1—28 und au Crome, Syftem
Bd. I 863 Ziff. IL und Bd. II S 310).
IL. Die gebräuglihite Einteilung der Wertpapiere {ft jene nad der Berfon des
Berechtigten, nämliH in Rektapapiere, Orderpapiere und Inhaberabiere.

L, Für die Nektapapiere felt das Gejeß nur wenige Normen allgemeiner Art auf.
Hieher zählen S 808 Ciber {og qualifizierter Segitimations8papiere), ferner 8 810
(Recht auf Einfihtnahme einer im fremden Befige befindlichen Urkunde) und &amp;amp;8 952 (die Urs
hinde hat dem Redhte zu folgen), Leptere beiden Beftimmungen haben Übrigenz aud auf
sinfacdhe Beweisurkunden Bezug.
2, Hinfichtlid der Orderpapiere greift das BGB. in daz frühere Hecht nur ganz
Befhränkt ein, nämlich mit einigen Beftimmungen über NiekbrauG und Pfandrecht
an Orderhabieren, vgl. hHieher die 58 1081, 1084, 1292, 1294, 19295.
Ueber Orderpapiere im HandelZredhte f. insbefondere 8 363 OSB. und val. auch
Bem. zu S 1292. Wegen Orderjhedk8 val. 88 4, 8, 9 Sched®,
3, Eingehender dagegen befaßt [id das BGB. mit den Inhaberpapieren, .
Die frühere Gefeßgebung war in diejer Materie jehr mangelhaft und lücenhaft; zudem
 Inüpfte fih eine Reihe von Rontroverjen an diejeS Gebiet,
Das Frühere HGB. enthielt gleichfalls nur wenige jachen redhtlicdhe Vorfchriften Über
dieje Bapiere und das fonftige NeihHsrecht Hatte fich ledigliH damit begnügt, die An3gabe
zewiffer Ynhaberpapiere zu beidränfen und zu verbieten, Vol. hHiezu Art. 4 Biff. 3,
Art. 96 Biff. 3 Wechjelornung und das Geijeß vom 8. Juni 1871 über die Inhaberpapiere
nit Prämien, jowie da3 Keichsbankgeleß vom 14, März 1875.
Das BGB. {ft dagegen im Hinblid auf die Wichtigkeit gerade der Inhaberhabiere
ir den Berlehr beftrebt, die bisherige Mechtäzerfplitterung zu bejeitigen, frühere Küntro-Jerien
 endgültig zu entjheiden und die Qücen der älteren Gejekgebung möglihit auszufüken.
HL. Die Fnhaderpapiere jelbit
1, lajjen {ih in zwei Antegorien abiheiden:
a) Inhaberpabiere, in denen ein ForderungSredt verbrieft ifjt, d.h. joldhe
Schuldver[Hreibungen, in denen der AusfieNer dem jeweiligen Inhaber eine
Retftung im Sinne des Obligationenrecht3 verfpricht.
)) Inhaberpapiere, in welden ein andere3 Recht inbegriffen ijt. Gieher zählen
nsbejondere die Papiere über die MitgliedfHaft in einer Xorboration,
3. B. MAtien auf den Inhaber (vgl. hHiezu 88 179, 183 ©®B.), Kuze im
Bergrechte 26.
Sm nadfolgenden Titel XXI hat das Sefeß nur Inhaberpapiere
riterer Gattung im Auge, wa von vornherein feftzuhalten {ft
Die Gruppe a läßt fih wieder abteilen :;
x) tn folde Inhaberpapiere, welche die LBeiftung einer Summe Geldes
zum Snbalte haben (jog. Geldhpapiere) und
        <pb n="574" />
        22. Titel: Schuldverfhreibung auf den Inhaber. Vorbemerkungen. 1491

ß) joldje, bei denen nicht die Zahlung einer Gel djumme, jondern eine
andere Leiftung in Frage fteht (3. B. Talons, Erneuerungsfheine). But
leßteren gehören auch die TraditionZpahiere auf den Inhaber
3. B. Lageriheine, vgl. ROHSG. Bid. 25 ES. 352), ferner Bilet8 des
TransportverfehrS 26., foweit {foldhe im Einzelfale wirklich auf den ns
jaber geftellt find, vgl. 8 807 mit Bem.
2, Außerdem fol diefer Titel aber auch nicht die Necht3Zmaterie diefer Pahiere hier zue
jammenfaffend regeln, fondern er greift nur eine Seite herau8, welche jpeziell im Rahmen
des MechtesS der Schuldverhältniffe intereffiert. Wie nämlich ausdrücklich zu betonen ifjt, regelt
der nachfolgende Titel nur die au8 diefjen Schwldverfehreibungen entipringenden (obligatorijchen)
Berpflichtungen des Ausitellers gegen den Inhaber derartiger Vabiere.
3, Die fonftigen Nechtsfähe finden fih in anderen Teilen des Seijegbuch®, ins.
befondere ift hier der fadenre Htlide Teil von Wichtigkeit, da den Inhaberhapieren dort
SadeigenfGaft vgl. au $$ 91, 92, Inhaberpapiere al8 vertretbare bziv. verbraucgbare
Sachen) verliehen wird und zugleich verfhiedene Bejonderheiten über fie aufgeftellt
werden; jo beim EigentumSerwerb an Inhaberpapieren, |. 88 935 mit 932 BGB,
wozu au bie SS 366 und 367 HGB. zu vergleichen find; f. ferner wegen des Nieß:
braucdhS an Inhaberpapieren 83 1081—1084, Hinfichtlidh des Pfandrecht8 88 1293 — 1296,
Neber Eigentum8vermutung zugunften des Beligerxr3 f. S 1006 (Schuß des Ber:
TiBßer8 gegen den [publiziantjden] Anfprucd de8 früheren Befißer8).
Yeber Inhaberpapiere im ehelichen Süterrechte vgl. SS 1362, 1392, 1393, 1525
1550; über elterliche Bermögensverwaltung an Inhaberpapieren |. SS 1646, 1667,
1686: über vormund{haftlice Verwaltung f. SS 1814 ff., 1853.
Ueber Fnhaberbapiere im Nadlaffje bei NMacherb{haft val. SS 2116 ff., 2136 {ff
IV. Ueber die Segitimationspapiere im allgemeinen |. Bem. I zu 8 808.
Den InhHaberpapieren jtehen bejonder8 nahe die {og. qualifizierten Zegitimations:
babiere (undollfommene, hHinkende Indaberpapiere (d. db. folde Schuld
verfhreibungen, die auf einen benannten Gläubiger, jedoch mit dem Abmaß ausSgeftellt find,
daß die in der Urkunde veriprochene Seiftung rtechtSqültig au an ieden Inhaber bewirkt
werben fan, vgl. S 808 mit Bem.
V. Im Verkehr (und auch in früheren Gefeßen bal. 3. DB. Art. 271 HGB. ä. F.) Hit
häufig von Handelspapieren die Rede. Diejer Begriff {ft nach wirtjdhaftliden Momenten
abzugrenzen. € fommt (wie da3 alte HGB. richtig definierte) darauf an, ob daz Papier
für den Handel beftimmt war, d. 5. ob e8 nad) der ihm eigenen Art von vornherein
dem Handelsverkehr angepaßt wurde. Bal. hierüber Jakobi a, a. D. S. 8.12 und 22.
Einen allgemeinen und allgemein gültigen Begriff der Schuldverfchreibung hat das BGG.
nicht aufgeftellt. Auch die Vorjchriften über die SchuldverfOreibung auf den Inhaber ergeben
einen derartigen allgemeinen Begriff nicht und büirfen auf andere Fälle (3. VB. im Sinne
eine® Stempelgefege8) nicht ausgedehnt werden (NGE. vom 14. Mai 1907 het Sörgel Xahrb.
85, 8 S, 273).
VI. Ueber die Frage, inwieweit der Berkäufer eines Wertbadier3 dem Käufer
haftet, |. 8 4837 mit Yem.
VIT. Au8 der Reihe der Vorfchriften des nadfolgenden Titel8 find
1. im allgemeinen für da Wefen des Inhaberbabier zwei Haubt{ähe herborz
zuheben:

A) DaZ Gefeßhuch hat zu der bisherigen Streitfrage, vb die Entftehung
der Verbindlichkeit hier auf einen Vertrag zurüczuführen jet ([og. Ber:
tragStheorie) vder auf eine einfeitige Ertlärung des Schuldrer8 (fog.
Kreationstheorie), Stellung genommen und die leßtere Auffaffung
adoptiert. Die verbindende Kraft ruht alfo bereit3Z in der einfeitigen
AusSftellung der Urkunde feiten8 des Schuldrers, Val. hHiezu Bem. II zu
5 793, Uu8 Ddiefem Grunde wird der Ausiteller fjelbit dann aus jeiner
DAX
        <pb n="575" />
        9
4

VII. AbidHnitt: Cinzelne Schuldverhältnifie.

Schuldverfhreibung verpflichtet, wenn fie ihr geftohlen worden oder verloren
gegangen oder fonft ohne feinen Willen in Verkehr gelangt iftz auch {ft es für
'hre Wirkfamkeit ohne Einfluß, wenn die Urkunde au8gegeben wird, nachdem
„er Ausfteller geftorben oder gefhäftzunfähig geworden ift (S 794).
Das Recht au8Z der Schuldverfhreibung if grundfägliH nit an die Inne
jabung de8 RPabier8 al8 jolde gefnüpft, Jondern wurzelt im Gigentum on
ser Urkunde. Daneben aber befteht die gefeblige Bermutung, daß der
Xnhaber al8 Gläubiger des Rechte au3 der Urtunde zu gelten Hat,
vodurdh jene Grundprinzip weniger in die Ericheinung tritt. (Val. Bem, III
u 8 793.)
2, m einzelnen ift der Inhalt der nadfolgenden Paragraphen in Kürze
‘ofgender:.
88 793 und 794 enthalten die prinzipiellen Srundnormen; 8 795 Handelt von der
Notwendigkeit ftaatliger Genehmigung zum Snvertehrbringen; S 796 bezieht fi
auf die zuläjfigen Einwendungen des Ausfieller8; 8 797 {prigt aus, daß der Ausfteller
aur gegen Nu3hHändigung des Papiers zu feiften brauche; S 798 regelt die Erteilung
Aner neuen Schuldverfchreibung bei BefhHädigung oder VBerunftaltung der bisherigen;
3 799 bezieht fig auf die Rraftioserklärung einer abhanden gefommenen oder ver:
nichteten Schuldverjhreibung im Wege bes Aufgebotaverfahrenz und S 800 auf die Rechte
auf Grund der KraftloZertlärung; S 801 Handelt von den fog. Borlegung3friften und
ser Berjährung, 8 802 von der Hemmung der Borlegungsfrijt bzw. der Verjährung,
3 803 bezieht id auf BinS{hHeine, S 804 auf den Verluft und die Bernichtung von
Binzjheinen, 8 805 auf den Berlujt eines Erneuerung3fihein8; S 806 normiert die
SeitmadHung von Snhaberpapieren dur Umfhreibung auf den Namen, Im 8 807
erden die FnhHaberpapiere FMeineren Stils, wie Karten, Marken ıc. behandelt,
vührend fihH S 808 auf die fog. qualifizierten Legitimation8papiere bezieht.
Neber LegitimationZpapiere im allgemeinen {. Bem. I zu 8 808, Hinfichtäh
 der redhtlihen Natur der ZinZ] Heine (Coupons) [. Bem, I und II zu $ 803, der
Erneuerungsjheine Bem, IV, b zu $&amp;amp; 803.
VI Die pfandrechtligen Wertpapiere finden ihre Erledigung gleichfaN8 im Rahmen
des SadhenredHt3. Hier find von bejonderer Wichtigkeit der HyHothHeken brief
(f. in8bejondere 8 1116 mit Bem.), der jedoch felbit nicht auf den Inhaber oder an Order
lauten darf, ferner der Grundihuldbrief, der ftet3 auf den Inhaber auZgeitellt werden
darf (8 1195).
Für Forderungen auZ einer Schuldverjhreibung auf den Inhaber, au8 einem Wechjel
zder au8 einem anderen hurd Indofjlament übertragbaren Rapiere fan zur Sicherhett” auch
ne Gypothek beitellt werden, jedoch nad der augSdrüclidhen Borfchrift des S 1187 nur in
5er Form einer SigerungsShyb othef. Val. Hiezu die meiteren Sonderbeftimmungen
in den 88 1188, 1189, Meber Pfandrecht an Schiffen für Forderungen aus Inhaber
gapieren ]. 8 1270.
IX. Die Fragen auZ dem Gebiete de öffentlichen NechteS wollte da3 BOB. mit naditehendem
 nicht regeln. 8 gelten daher in diefer Beziehung die Borfdhriften des Reich3-5310,
 des Landesrechts fort. Hier Lommen Hauptjächlih die befonderen gefeglidjen Beftimmungen
 bolizeiliden, verwaltungSredHtliden oder finanzpolitifden
Eharakter3 in Betracht. (M. IX, 595 und Bem. I, 1, c zu 8 795.)
X. Yu3 der neueren NeidH3Igefekggebhbung find Hieher insbefondere zu
vergleichen:

a) das Hypothekenbankgefeß vom 13. Juli 1899 (NGBl. S. 375 ff);
b) das Neichögejeß, betreffend die gemeinjamen Nedhte der Befiger von Schuldverfchreibungen,
 vom 4. Dezember 1899,
Die NMeichsihnuldenordnung vom 19. März 1900 NGBYBl. S. 129) enthält eine
Sonderregelung für die Reich2fhuld.
        <pb n="576" />
        22, Titel: Shuldverfhreibung auf den Inhaber. Vorbemerkungen. $ 793. 1493

d) gl. ferner das SchemgefeBg vom 11. März 1908, insbe]. S 4 (Inhaberfhed).
XI. 23 MebergangsSvorfhriften kommen in Betracht die Urt. 174—178 ES., {. Bem.
Hiezu; ferner für Bayern Art. 8 bayr. Nebergang8gef. Val. ferner Habicht S, 325 ff.
XI. Ueber Kandesgefeblihe Vorbehalte val. Art. 98, 100—102 ES.
Bu Art. 100 ES. ift inZbefondere zu vergleichen ;
a) für Preußen AG. z. BOB, Art. 17, 18;
b) für Bayern AG. z. BGB, Aıt. 49—57, val. ferner auch Art. 90 a, a. DO. über
Bekanntmad ung des Berlufte8 von Inhaberpabieren ;
6) für Sachfen $ 11. 8%. 3. U. d. BGB.; ;
d) für Württemberg Art, 176—189 AG. z. BOB.
e) für Geffen Art. 61—67 AG. z. BGB.
XHL Ein jtrafredhtlidher Schu der Inhaberbapiere findet fich in den 88 149, 360
Nr. 4—6 SiGB.

8 793.
Hat Jemand eine Urkunde ausgeftellt, in der er dem Inhaber der Urkunde
eine Seiftung verfprigt (Schuldverfhreibung auf den Inhaber), jo Kann der
Inhaber von ihm die Leiftung nad) Maßgabe des Veriprechens verlangen, e8 {ei
denn, daß er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ift, Der Ausfteller
wird jedoch auch durch die Leiftung an einen nicht zur Verfügung berechtigten
Inhaber befreit,
Die Gültigkeit der Unterzeihnung kann durch eine in die Urkunde aufge
nommene Beftimmung von der Beobachtung einer bejonderen Form abhängig
gemacht werden, Zur Unterzeichnung genligt eine im Wege der mechanifchen
Bervielfältigung Hergeftellte Namensunter [chrift.
€, I, 685, 687; IL, 722; IL, 777.
L Begriff der Schuldberfhreibung auf den Inhaber.
1. Das Gefeß definiert fie al8 diejenige Schuldverfchreibung, in welcher der
Ausfteller dem jeweiligen Inhaber der die Schuldverfhreidung enthaltende Urkunde
eine Zeiftung verfpricht, mit anderen Worten alfo: in welcher ein Forderungsrecht
 verbrieft ift. . . , ,
a) Die Borfchriften des S 793 befaffen fihH demgemäß nicht mit Snhaberpabieren,
 in welchen andere Rechte al8 Forderungsrechte enthalten find,
Le nicht mit foldhen, in denen Mitgliedfchaftsredhte (z. 3. Aktien 20.) oder
a (3. B. Grundfchuldbriefe 20.) inbegriffen find. Bal. Borbem. IM
un ;
Sn übrigen ift e8 aber gleichgültig, von welcher Art die in dem
Hnhaberpapiere verfprodhene Leiftung it. Sie braucht nicht notwendig
in einer Geldforderung zu heftehen; z. B. Theaterbillete, Eijenbahnfahrfarten,
 Sotterielofe auf andere Sachen alS Geld 20. Val. auch &amp;amp; 795 Abi, 1,
Jowie ROSS. Bd. 13 S. 153. , ,
Das Gefeß untericheidet jedoch in diefem Rahmen wieder zwifchen den Sn
baberpapieren größeren Stiles, für welde bie Jämtlidhen nadh=}tebenden
 Vorfchriften gelten, und den fog. Eleinen Fnhaberpapieren
(Karten, Marken oder ähnlihe Urkunden im Sinne de8 8 807), auf welche
EOS % N ein Teil der nachitehenden Morfchriften erftreckt, val. Bem.
zu . .
IS Gauptbeifpiele der Schulbdberfhreibung auf den Inhaber
alfo ber Inbaberpabiere größeren Stile8 laffen fich aufführen: Schuld»
ber{chreibungen des Staates und der Gemeinden, die fog. Prioritäten der
Mitiengefellichaften, insbefondere der Eifenbabn= und OInduftrie-Aktiengefell-[dhaften,
 Indaberpapiere mit Prämien, Lotterielofe, die Noten der Hettelbanken
 (vol, MOOS, Bd. 22 S. 267), RKetchökafjeniheine (vgl. RS. von
30. April 1874 $8 1, 5, 6 und RG. vom 5. Yani 1906), Schabanweifungen
des MeichesS (val. Meichsfchukldenordnung bouı 19. März 1900 88 1, 7, 8), die

{)
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        “x

VII Abidgnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

Rentenbriefe, ferner die fog. Nebenbapiere der Haupt oder Stammpapiere,
nämlich die Zins{dheine vder Coupons bei verzinöälichen Inhaberpapieren,
Sewinnanteil= oder Dividendenfcheine 2C.
_ Die Unteilfdheine der Gefell] haft mit beführänfiter
Haftung find lediglich Beweisurkunden, nicht jelbftändige MWertträger, f.
RGE. Bd. 53 S. 109. Wegen der Koupon8 der preußijhen Rentenverficherungsgefellichaft
 |. Ben, 2; wegen der Lagerfcheine }. ebenda.
eber den Begriff der fog. Legitimationspapiere f. Näheres in
Bem. I zu 8 808.
2, Inhaberflanufel.
Das Verfprechen in einer Schuldverfhreibung auf den Inhaber braucht nicht in
jem Sinne formalijiert zu jein, daß die mörtlihe Aufnahme der Ynhaberklaufel
meientlichesS Erfordernis märe. ES genügt, wenn auS dem Sunhalte der Urkunde
überhaupt mit genügender Deutlichkeit hervorgeht, daß der Ausfieler an jeden Inhaber
 die in der Urkunde veriprochene Leiftung bewirken will ({. MM. II, 697 und dgl.
biezu auch ROE. Bd. 13 S. 154). Bei vielen Schuldverfchreibungen gilt zudem Diele
Qualität nach der Verkehrsanfhamung als etwas Selb{tveritändliches, fo 3. B. hei den
Yinsicheinen der StaatZpapiere. Die Coupons der Rentenverfchreibungen der preuß.
Nentenverjichberungsgefellichaft zu Berlin find dagegen feine Inhaberpabiere, da
hiebei das fortdauernde Leben beitimmter Verficherter wefentlich ift, vgl. hierüber
Yipr. d. DLSG. (Celle) Bd. 5 S. 147.
Die Benennung eines Gläubiger8 auf dem Inhaherpapiere ift an {ih zuläflig,
3. SB. in der Formel: Babhlbar an A oder den Neberbringer; He kommt {dom im Berfehre
jelten vor (bal. audh VLS. Dresden Seuff. Arch. Bd. 63 Ir. 224). Auf den Inhaber
lautende Lagerfheine find rechtögiiltig, auch wenn fie nicht von einer nach $ 363 HOB.
z&amp;gt;rmöächtigten Anftalt ausgeftellt find, vgl. Mipr. d. VLG. (Hamburg) Bo. 9 S. 35 und
ROSE. vom 12. Dezember 1904 in D. Yur.,3. 1905 S. 267 und ROGOE. Bd. 59 S., 374 ff.
fowie Düringer-Hachenburg Bd. 2 S. 437 (a. M. Makower Bem. I, a, 2 hiezu).
3. Die Schuldverfhreibung auf den Inhaber feßt ein in {Oriftlider Form
zrteiltes Berfprechen voraus. Hieraus folgt in Anwendung des S 126, daß die eigenjJändige
 Unterfhrift des Ausiteller8 ein wefentliches Erfordernis der Johriftlien
 Zorm ift.
a) Bur Erleichterung des Verkehr8 werden aber hier Ausnahmen zugelafien:
a) Mbi. 2 Sag 2: €8 Toll zur Unterzeichnung eine im Wege der
mecdhanijdhen VBerbielfältigung hergeitellte Namensunterfchrift genügen
 (jog. Satfimile), was insbefondere bet der fog. Maffenemijfion
von Snhaberpabieren von Wichtigkeit ijt. Borausgefeßt ift Dabei aber
natürlich, Daß bie mechanijdhe Herftellung auf den Willen des Aus:
iteller8 zurüczuführen ift, vgl. NOS. Bd. 14 S. 97.
Yenes Erfordernis fällt vollftändig weg bei den Heinen Inhaber:
yabieren im Sinne des S 807.
3) Ybj. 2 Sagl: Bei der Jog. Maffenemiffion werden ferner regelmäßig 3. ei
befondere Momente Herbortreten, nämlich die Gerftellung der Ehekten-Sormulare
 und die AUuSfertigung diefer Formulare, Eritere umfaßt gemöhnlih
 Ihon das Datum der Yusitellung, die Bezeichnung der betreffenden
Behörde 2c., die fakfimilierten Unterfchriften ihrer Mitglieder. Hier beiteht
ıber die Gefahr für den Ausiteller, daß er auf Grund eines Joldhen, noch
nicht au8gefertigten Formular8, das durch irgendeine Manipulation in den
Berfehr gebracht wird, haftbar gemacht werden kann (vgl. den Hall Grün
hal). Bur Vermeidung einer derartigen Gefahr fiebt das Gejeß die Be-{immung_
 vor, daß die Qültigfeit der Bollziehung noch von der Beobachtung
ner weiteren befonderen Form abhängig gemacht werben Kann, 3. B.
Ditunterfchrift des Kontrolleurs oder Beifügung eines beftimmten Siegel8 2c.
Die8 febt aber voraus, daß auf diefe weitere Zormborlhrift in jeder Nr
Funde auzdrücklich hingewiefen wird (eine BVeröffentlidung Der hetreffenden
 Beftimmung des Ausiteller8 in öffentlichen Blättern genügt alfo
nicht). Bal. hiezu auch ROSS. Bd. 14 S, 96 ff.
Sinfichtlich befonderer LandeSrechtlidher Normen in diefer Beziehung
vol. Art, 100 Mr. 1 E®. mit Dem.
+, Freiheit der Ausftelung,
Das Gefeß ftellt im Prinzipe die MAusftellung und Ausgabe von Schuldver-IOreibungen
 auf den nbhaber frei.

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        22. Titel: SchuldverfhHreibung auf den Inhaber. &amp;amp; 793, 1495
8 ergeben {ich aber gewichtige Ausnahmen :
a) Bu der inländijchen Emiffion einer Mehrheit von Schuldverfchreibungen,
im melden dem Inhaber die Zahlung einer beftimmten SGeldfumme
vom Ausfteller verfprochen wird, it faatlidhe Genehmigung im
Rahmen des S 795 notwendig, fofern jene nicht vom Reich oder von einem
BundesSftaat ausgeftellt werden NMäheres in S 795 mit Bem.). .
Aufrecdht bleiden alle reihEgefeblidhen Borfehriften, melde die Au3-aabe
 von Inhaberpapieren mit Prämien nur auf ©rund eines
HeichsgefeßesS zum Zweck einer StaatSanleihe geftatten, fowie jene, welche
die Yursgabe von Banknoten, Kaffenfcheinen oder fonitigen auf den Inaber
 geitellten undverzinslihen Schuldverfohreibungen als Privilegium der
Keichsbank, unter gewiffen Bedingungen auch anderer Banken vorbehalten
oder von einer Teidhsgejeßlich zu erteilenden Konzeflion abhängig machen
(2. IT, 695). Bal. hiezu insSbejondere RO. vom 8. Juni 1871, betr. die Yn-‚aberpabiere
 mit Prämien, S1 und Reichsbankgefeß vonı 14. März 1875
(88 1, 16ff., 42ff., 54, 55). Serner fOlagen ein: Urt. 4 Biff. 3, Art. 96
3iff. 3 der Wechjelordnung, fowie $ 179 Abf. 3, 180 HOB. über Nichtigkeit
der Inhaberwechjel und der auf den Inhaber geftellten Jnterimsicheine und
Ynhaberattien.
Ehenfo bleiben unberührt jene Bejchränkıngen, welche fraft befonderer
gefeßlicher Beftimmungen polizeilihHen, verwmaltungsredhtlidhen
oder finanzpolitifdhen Charakters für beftimmte Unternehmungen
3. B. Lotterten) oder allgemein für gewifje Rorporationen 20. gefeßt {ud
N. IT, 695).
„IL Das Schuldverhältnis aus dem Inhaberpapier (vol. hiezu die eingehenden
Ausführungen bei Sakobt a. a. DO. S, 172 ff., ferner Fellner, Die rechtliche Natur der
Snhaberpapiere, Lehmann, Cheorie der Wertpapiere):
Sn der genteinrechtlichen Wijfen| haft und Wraxi3 war, wie fhon in der VBorbem. VII
1, a zu Diefem Titel angedeutet ift, die Frage beftritten, ob al8 Entftehungsgrund für das,
Schuldverhältniz aus dem Snhaberpapier ein Vertrag anzunehmen fei, der fi zu:
fammenfeßt aus der Emiffion JeitenzZ des Schuldner3 und der Begebung des Vapiers
bom Schuldner zum Gläubiger (fog. VBertragstheorie, insbefondere vertreten von
Thöl, Unger und Brunner) oder aber, ob die einfeitige Erklärung des Schuld-Une
 zur genügend fer (fog. Areationstheortie, Hhauptlächlich vertreten
on Kunze).
Das BOS. hat Legtere Auffaffung, welche in der neueren Doktrin und Praxis
(vgl. die Zitate in M. IT, 695 Nr. 2) an Boden fhon gewonnen Hatte, endgültig adoptiert:
Die rechtlidhe Berpflidhtung zu der in der Urkunde bezeichneten Leiftung ruht fchon in
der verbindlichen Kraft des in der Urkunde erklärten einfeitigen Verpflidhtungs:
willen8 feiten8 des AusSftellerS; mit anderen Worten: da grundlegende
Moment liegt in dem einfeitigen, an fih nicht empfangsSbedürftigen Akte der „Aus:
ftellung“ oder der „Kreation“ des VapierS, vhne daß e3 der Begebung bedarf. Dies
fan insbe]. im Hinblick auf S 794 feinem Aweifel mehr unterliegen, Bal. 8 794 mit
Bem., ferner Windicheid-Ripp 8 304, ROGSG., Bd. 17 S. 150 ff. Seuff. Arch. Bd. 31
Nr. 277, ROSE, Bd. 4 S. 177, Crome S. 938, Dernburg S 147, II, Endemann &amp;amp; 196
Yr, 3, a, Pland Bem. 2 Dertmann Borbem. 5 vor 8 793, Manigk, Willenserklärung und
AWillenzgefchäft S. 324 ff, und 640 Anm. 728, ROR.-Komm. Bent. 3, ferner insbe]. Langen,
Ylrch. f. bürgerl. N. Bd. 27 S, 261 f., Bd. 30 S. 7 MM. und „Die Krentionstheorie im
heutigen Neichsrecht“, 1906 (gegen die Krentionstheorie und für die Vertragstheorie aber
Salobi, Die Wertpapiere S, 166 ff, und „Das Wertpapier als LVegitimationsmittel“,
sena 1906, jedoch nicht überzeugend); gegen Yakobi vgl. insbe]. Langen a, a. OD. und
Pappenbeim in Arit. Biertelj{hr. Bd. 44 S. 334. Gegner der Kreationstheorie {it ferner
Sierte (vol. DRP. II S, 112 {f.); er erachtet die Haftung des Musiteller3 nach S 794
al8 eine Erfaßberbindlichteit aus Schadensverurfachung. Eine vermittelnde Stellung
nimmt Breit, Gefhäftsfähigkeit S. 189 ff. ein. Gegen Gierke und Breit vgl. DVertmann
in Vorbem. 5 vor 8 798.
Allerding3 mühen, damit zugleich ein GLlänbigerrecht aus dem Papier erwächft,
noch andere Nechtsborgänge hinzutreten. Allein lebtere liegen Tozufagen
außerhalb des Bereichs des Schuldner3.
a) Gewöhnlich wird die materielle causa in der Schuldverfhreibung
nicht erwähnt, vielmehr ein abftrakte3 Schuldverfprehen (val. S$ 780)
abgegeben. €3 ift jedoch die Angabe des Schuldarundes in der Schuldver-IOreibung
 in dem Sinne ftatthaft und kann vorlommen, daß jich der Austeller
 damit die au8 dem Schuldarund entivringenden Cinmendunagen gegen

1%]
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        14/00

VII Abjhnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

jeine Berpflihtung vorbehalten will (vgl. Hbrigenz auch Bem. 2 zu &amp;amp; 796
und MR. IL, 696).
Da im übrigen die Ausftellung des BapierS ein Recht82gefhäft il,
wird fie den gleidhen allgemeinen Regeln biniichtlih Reh tsgültigkeit, An-“echtbarfeit
 ıc. unterliegen, wie fonftige, nicht empfangSbedürftige RechtSzefchäfte
 überhaupt. Ein Rechtsmangel der Ausftellung in diefer Hinficht
mird jedem Kinftigen Erwerber des Bapier8 entgegengehalten werden
*önnen. (Val. hiezuw Bem. 1, a zu S 796 und Cofjack II $ 258.)
Bon einer Forderung wider den Ausfteller Kann aber natürlich immer erft
bann die Rede fein, wenn ein Dritter al lenitimierter Befiper
je8 Papiers wirklich auftritt. Vorher gelten die Orundjäße der Verznigung
 (confusio), wa8 3. B. für den Zall eines Konkurfes von Wich-Mgfeit
 werden fann, wenn der Gemeinfchuldner vorher nur einen Teil der
ScOuldverfchreibungen au8gegeben Hat, vgl. hiezu Crome S. 939 Ann. 10
und Anm. 25, fowie auch Dernburg S 147 Ziff. II; 1. ferner auch Affolter
in Bufh3 Btfhr. Bd. 31 S. 469.
HI. DazZ Forderungsrecht aus dem Inbaberpapier :
I hatte dem jemeiligen JInhaber der Urkunde fOlehthin und aus»
nahbm8108 das Gläubigerrecht zugefprochen, alfo das Recht aus der Schuldver]hreibung
febiglidh an die Tatiadhe der Innebabung des VBapiers8 geknüpft. Hienach hätte
ıljo 3. B. au der Dieb durch den Diebftahl das ForderungsSrecht aus dem Lapier
&amp;gt;rwerben fönnen.
Dieler Standvunkt wurde aber, al8 über die Berkehr3bhedürfniffe hinausgehend
D bu EEE Rechtsgefühle mwiderfprechend, Lebhaft belämpft (vgl. Z®. II, 374 ff,
, Infolgedefien haben €, II und das Sefekbuch felbft diefen Standpunkt verlaflen
'oal. hiezu %. II, 529 H.) und folgendes andere Grundprinzip an die Stelle gefebt:
N 1, DaS Forderungsreht fol nicht an den bloßen Befik des NapierS geknüpft
jein, fondern an das Recht an der Urkunde. Das Recht an der Urkunde als einer
Sache kann aber anderfeitsS grundfäßlich nur dem Eigentümer zuitehen (val. hiezu Yakobi
za. ©. S. 108 ff).
a) Der EigentumSerwerb an den Yubaberpapieren fteht alfo an ich
unter den gleichen Mormen, wie der Erwerb des Einentums an einer
deweglichen Sache überhaupt. Er kann durch vertragsmäßige Nebereignung
‘Nebergabe, constitutum possessorium 2c., vgl. 88 929 ff), durch Aneignung,
zurch Sund, Erfißung, durch Familien- oder erbrechtlidhen Erwerb gefchebhen.
Bei redlichem Ermerbe wird hier auch durch die Nebertragung Jeitens
des NidhteigentümerS Eigentum an dem abier erworben und zwar
aier jelbit dann, wenn das Vapier dem bisherigen Eigentümer geitohlen
worden, verloren gegangen oder fonit abhanden gekommen ift
“vgl. biezu S 935 mit Bem.). Bal. aud 8 367 HGB.
Der Erwerb des Eigentums am Papiere Iann jih im VBerkehre fo und fo
oft wiederholen, wobei hervorzuheben it, daß bier jeweils immer wieder
zin neues Gläubigerrecht entiteht (nur beim Erbgang erwirbt der
Erbe das gleiche Recht, daS der Erhlalffer befaß).
Selbftverftändlih kann aber auch ein abgeleitetes Berfügungsredht
uch NRechtsgelchäft oder Gefep für einen anderen begründet fein, 3. B. den
Nießbraucher, Pfandaläubiger, Bevollmächtigten, val. Kuhlenbeck Iote 3
ınd unten Bem, IV, .
Umgefehrt kann dem Eigentümer felbit die Berfügungsberecdhtigung wicder
antzogen werden, 3. 5. während des Konkurfes pder zufolge des eheherrlichen
 Berwaltungsrecht8, vgl. Goldmann: Lilienthal S, 849 und ODertmann in
Bent. 3, c. Mangelnde Gejchäftsfähigfeit gehört aber hieher nicht, vl. Goldmann-Lilienthal
 a. a. ©. Anm. 7 und zuftimmend DVertmann a. a. D.
, 2. Diefes Grundprinzip, wonach das Gläubigerreht grundjäglih nur dem
Eigentümer zuftehen foll, wird aber gleihlam Überdedt und in feiner praktiichen Bedeutung
erheblich eingefhränkt durch die weiter vom Gefeß aufgeftellte Hecdhtsvermutung,
daß der Inhaber der Urkunde {Ohledhthin al Sigentümer und damit auch alS Gläubiger
der verbrieften Forderung gelten {ol — ausgenommen, e8 wird nadgewieijen,
daß er zur Verfügung über diefe Urkunde nicht berechtigt ift. (Näheres hierüber
|. unten Bem, V, BeanftandungsSrecht des Ausfteller8.)
a) Diefe Vermutung erftrect {ich in ihren Wirkungen zugleich auf Schuldner
und Gläubiger (val. %. IL, 529—530

nr)
        <pb n="580" />
        23, Titel: Schuldverfehreibung auf den Inhaber. 8 798. 1497

Der Schuldner, nämlihH der AusSfteller, darf den Inhaber (wie
beim einfachen Legitimationspapier) alS verfügungsSberechtigt anfehen
und de8halb insbefondere an ihn leiften.
Der Snhaber kann, ohne fein Eigentums- oder fonftiges Verfügungscecht
 darzulegen, die Leiltung erheben und überhaupt das ®läubigercecht
 ausüben. € bleibt lediglich Sache des Ausiteller8, den Mangel
zine8 BerfügungSrecht3 im Einzelfalle darzutun (vgl. unten Bent. V).
Die Tragweite diefes Sapes geht hier Jogar über den Hahmen einer
bloßen Vermutung hinaus, Das Gejfeß will nämlich durch feine
Safjung (vol. %. IX, 532) zugleih zum Ausdrucke bringen, daß der
3nbhaber geradezu einen materiell-redhtliden Antpruch
darauf habe, als Gläubiger zu gelten; mit anderen Worten: er
wird, felbft wenn ihn daS SGläubigerrecht im konkreten Zalle fehlt,
als Gläubiger geradezu fingiert.
Sm Sinne diejer beiderfeitigen Wirkungen kann man daher auch fagen :
Das Inhaberpapier erweift fich dem praktijhen RKefultate nach al8 ein
doppelfeitigeS Legitimationspapier, nämlih fowohl für den
Schuldner als auch für den Gläubiger.
Für den Fall, daß dem Inhaber ein VerfügungsSrehHt über die
Urkunde zurzeit nicht zukommt, befteht nicht etma eine Süde des
Sefebes in dem Sinne, daß dann auch kein Gläubiger vorhanden fet und
mithin das Schuldverhältni8 des Ausfteller8 nicht länger fortbefteben könne,
jondern eS$ wird (ich hier die Auffalfung vertreten lafjen, daß eben unter
deflen das Gläubigerrecdht einftweiken ruht (B. II, 531).
3. Der Eigentümer eines Inhaberbapier8 hat gegen den unredlichen (f. aber 8 935)
a bie VBindikationsklage If. 8 985 und aucddH S 1007), Baal. Kuhlenbeck
Note 5.

HF

IV. Die Legitimation des Inhabers,
Die Legitimation des Inhabers befteht in der VBerfügungsmacht über die
Urkunde, mit anderen Worten: die Faktifde NuSübung des in dem Papiere ver:
brieften RNechteS ijt von der Innehabung des Bayier8 abhängig, nicht aber das Recht
felbit f. oben III, 1).
a) YUSs Inhaber erfcheint hier allo, wer das Bapier derart in feiner tatfäclidhen
Gewalt hat, daß er e8 jederzeit vorlegen kann (bal. hiezu Cofack II S&amp;amp; 260).
Der Begriff des Jnhabers dedt ih hier mit dem des Befibers
nicht durchweg. Sr ijt zum Teile meiter — denn e8 Kann 3. BD. auch
in bloßer Befißdiener (S 855) im einzelnen Falle als Inhaber erfcheinen —,
zum Teil enger, denn der Inhaber muß die unmittelbare gegenwärtige
Sewalt über da3 Papier haben, während dem Befiger folche zeitweile mangeln
fan, 3. B. der Befiker hat das Papier verlegt. Er bleibt zwar noch Bes
über, kann aber in diefem Stadium nicht mehr al8 Inhaber gelten.
Der Inhaber kann feine Gewalt au durch einen Stellvertreter
geltend machen. Infolange und infoweit kann er aber Day au das Recht
2u$ dem Papiere nur durch eben diefen Stellvertreter geltend machen, was
ich wieder auZ dem Begriffe des Inhaber8 ergibt. (Cofadk a. a. D..
Die Legitimation de8 Yubaber3 in diefem Sinne befhränkt fih im übrigen
nicht auf das Recht, die Leiftung zu erheben. Der Inhaber ift auch legitimiert,
 mit dent Ausfteller Vergleihe und ähnliche Rechtögefchäfte abzır=IchlieBen,
 in8befondere dem Ausiteller bei der Einlöfung durch Aushändigung
der Schuldverfchreibung das Eigentum an diefer zu verfchaffen. Db ftein
Berfügungsrecht auf dem Eigentum oder einem anderen ItechtSgrunde berubt
MNießbrauch, Pfandrecht oder Ermächtigung des Eigentümers 20.), kommt
diebei nicht weiter in Betracht (B. II, 532).
o) Ueber das Recht des Ausftellers, die NuShändigung der Schuldverfhreidung
 gegen Leiltung zu verlangen, 1. $ 797.
V. Das Beanitandungsremt des Ausitellers,
€ II und damit das Gefegbuch felbit haben Den Standpunkt des €. I, daß der
Ausiteller dem Inhaber unter allen Umftänden und daher fogar dem unredlihen Ermerber
 gegenüber leiften müfle, aufgegeben (vgl. hiezw oben Bent. IIND. Die Kückficht
auf Tre und Ölauben verlangt eine Einfohränkung des undbedbingten Schuße3 des Yn=Oabers.
 Man verlieh deshalb dem Ausfteller ein Beanftandungsrecht (vgl. hieher
33. II, 532—537) mit dem rechtliden Jubalte, die Leiftung verweigern zu dürfen,
als Snhaber zur Berfügung über die Urkunde nicht berechtiat ift.
        <pb n="581" />
        498

YIL Abfhnitt: Einzelne Schuldverhältnife.

„ d. Diefes Recht des Ausitellers {ft feinem Wefen nah nicht etwa ein allgemeines
 Prüfungreht binfichtlih der Rechte und Befugnijfje des Inhaber im
einzelnen, {jondern e3 darf .fihH bloß auf Mängel im VBerfügungsredhte des
Xnhaber8 erftreden, mit anderen Worten: bloß auf die Legitimation des Inhabers
an Bem. IV). Neber fonftige Einreden des AusitellerS vgl. 5 796
mit Bem.
a) Jeder Mangel im VerfügungsSrechte des Inhabers berechtigt aber ben
Ausiteller, die Leiftung zu verweigern, allo nicht nur dann, wenn der
Mangel in einer Ungültigkeit des Erwerbsaktes8 beftebt, jondern
auch, wenn er 3. B. nur darin feinen Grund hat, daß die Vollmacht des
mit der Einziehung eines Indaberpapiers Beauftragten vor der Borlegung
Ser Urkunde durch eine nur an den Ausfteller gerichtete Witteilung midercufen
 wurde (%B. IL, 533).
Sranlich ijt, ob auch der Einwand beacdhtenswert ijt, daß das Recht des
Snhaber8 ein nur anfedhtbare8, nicht angefochteneS jei? Dem Wort-'aute
 de3 GefeBeS entfprecdhend verneinen die Brot. (II, 533) diefe Frage, da
ur der Einwand, daß der Inhaber nicht verfügungSberechtigt fei, zuzulajjen
jet, verfügungSberechtigt an jih aber auch derjenige fei, welcher Das Ver-4igungsrecht
 auf @rund einer anfedhtbaren Willenserklärung übernommen
habe. Diefes Refultat muß aber direkt al8 unbefriedigend erfcheinen: dent
Dieh darf der Schuldner einwenden, daß er nicht verfügungsberechtigt fet,
dem Erpreffer vder Betrüger A aber müßte er ohne Widercede
 unter allen Umftänden zahlen. Mit Recht bemerkt hiezu Yakobi a. a. DO.
S. 63 f., daß nicht abzujehen ift, weshalb der Schuldner das Hehlen des
Släubigerrecht8 dem Snhaber vorhalten darf, folen Mangel aber, wie er
» 3. beim Betruge vorliegt und der diefelbe Wirkung herbeiführen kann,
:nfa® ignorieren fol. Nebereinitimmenb anfcheinend auch Crome S 311,
3, y und Anm. 36; gegen die hier vertretene Meinung aber mit beachten$:-merten
 Gründen Niezler, Der Betrüger als Bräjentant des Jnhaberbapiers,
n Bl. f. RA. Bd. 71 S. 29 ff.
. 2, Die Beweislaft iu diefer Beziehung trifft aber auSihHließlidh den ANusiteller.
 Gerade aus diefent Orunde ft auch die in diejem Beanftandungsrechte des
Ausfteller8 liegende Einfohränkung des Inhabers ‚ihrer praktifchen Bedeutung nach keine
ip erhebliche, al8 man von vornherein annehmen möchte. .
3. Eine Verbilichtung des Aus fjteller3 zur Prüfung der Legitimation
5e8 Ynhaber8 in diejem Sinne bhefteht aber nach dem Gefebße nicht. Sie wäre in
Orer Allgemeinheit eine zu große Lajt für den Musfteller, die auch im Widerfpruche
itünde mit der ganzen rechtlichen Natur des Inhaberpapiers. Anderfeits kann e8 nicht
Sache des Ausiteller8 fein, die Ynterelfen des Eigentümer wahrzunehmen und Jeiner-'eit8
 etwa einen Nechtsitreit mit dem Inhaber im Intereffe de3 Eigentümers zu führen.
| Der Schuß des Sigentümers ruht insbefondere in dem Inititute der Zahlunas-'perye
 (vgl. biezu Bem, III zu 8 799) und der Kraftlosertlärung (SS 1008 ff. ZPO),
ınderfeits auch indirekt in Der ftrafrechtlichen Ahndbung der Begünftigung und Hehlerei
88 257 ff. St@B.); außerdem kann fih der Eigentümer natürlich auch der allgemeinen
YtechtSbehelfe des Arreites und der einitweiligen Verfügung (88 916 ff. ZPO.) bedienen.
+4, Eine andere Jrage ift aber die, ob der Ausfteller durch Zahlungen, die er
wiffentlich an den Unberechtigten leiftet, fOadenserfakbflictig wird? Die Mot.
(II, 694 ff.) und die rot. (II, 536) eben auf dem Standpunkte, daß Der Seiftende hier
ja immerhin fein Necht ausübe und daß er deshalb zivilrechtlich nicht als dolos foldhen
alle erfcheinen fönne. € wird fih aber jeweil8 im Einzelfalle darum handeln, ob
nicht der Leiftende durch feine Zahlung an den Unberechtigten vorfäßlich gegen die
guten Sitten verftößt und damit aus S 826 fchabenderfjagpflichtig wird. Dieje Frage
ann freilich nur von Fall zu Fall unter Würdigung aller Uuktände entfchieden werden,
8 werden vor allen Liquide präfente Beweismittel dem Schuldner (der an jich ia
fein eigenes Interelje daran bat, wem er zahlt) zur Verfügung ftehen müffen, wenn
nan ihn in folcher Weife verantwortlich machen will. Die Ausführung der Brot, erfheint
nfofern verfehlt, al8 fie bie Frage, inwieweit der Schuldner dem Legitimterten die Qeiftung
serweigern muß, überhaupt gänzlidh außer Betracht lafıen und fih nur auf das zuge:
illigte Briüfungsrecht erftreden. Bal. die eingehenden AuzfühHrungen bei Yakodi, Die
Wertpapiere S. 64 ff, 1. ferner über die verfchiedenen Meinungen Dernburg S 149,
[ %r. 2, Dertmann Bent. 4, Strohal in Yherings Iahrb. Bd. 33 S. 387, Landsberg,
Eine Frage au8 den Stripturobligationen S. 86 und 91 ff., Enneccerus 8 340 Ver. IT, Yland
Ben. 3, b und Crome $ 311 Anm. 27, val. auch Gierfe in D. Yur,Z. 1905 S. 94,
Naeger Ann. 21 zu 8 8 RO., Matthiaß S 137 umd Mein, BI. f. RA. Bd. 74 S. 25.

4}
        <pb n="582" />
        22, Titel: Schuldverfhreibung auf den Inhaber. &amp;amp; 793. 1499

| Weiter fragt fih, ob in einem folcdhen alle der Schuldner, wenn er alfo weiß und
Äidher dartun Kann, der Legitimierte jei nicht der Gläubiger, troßdem durch Zahlung an
den Legitimierten frei mird. Yakobi a. a. ©. S. 65 ff. und Strohal a. a. DO. S, 378
nehmen au8 allgemeinen Rechtsgründen an, daß diefe Folge hier nicht eintreten könne,
allein dies bürfte angeficht8 des WortlauteS des GefebeS zu weit gehen, außerdem wird
ja dur den Schadenserfaßanfpruch jede Verkürzung des wirklichen Gläubiger8 ausge:
Ihlofen (fo au Landsberg a. a. ©. S. I1 ff, der inSbejondere betont, daß die Schadens:
zrfaßpflicht hier unter Umitänden auch in der Pflicht zur Herausgabe der Urkunde oder
In einer Nenausitellung beftehen könne).
VI Sinfichtlid der Erfüllung der dem Ausfteller zukummenden Berpflich:
tungen Iommen die allgemeinen Borfjchriften in Betracht. E83 ergeben Jh aber nach-Itebende
 Befonderheiten:
a) Die Schuld tft hier der rechtlichen Natıtr des Schuldverhältnifes entfprechend
zine Holfchuld vgl. Bem. 1 zu S 797, An {ich fteht freilidH nicht im
Wege, durch Vertrag eine Menderung Hherbeizuführen; dies wird jedoch
graktifch felten fein, val. Pland Bem. 4.
Das in 8 247 ANof. 1 dem Schuldrer an {ih eingeräumte Kündigung srecht
 wird bier nach Hof. 2 dafelbft befeitigt,
Daß der Ausfteller nur gegen Aushändigung der Schhuldver-Dan
 zu Teiften verpflichtet ift, ergibt fich aus S 797 Saß 1, vgl.
ent. biezu.
Der Auslegungsregel in 8 271 Mof. 2 kann hier nur eine befchränkte
Beltung zufommen.
Sine von Dertmann in D. Iur.3. 1904 S. 1127 und 1128 und Kommentar
Bem. 5 angeregie Frage Iautet dahin, ob der Augsiteller eine8 Inhaber
papier$ durch die Veiitung an den Inhaber auch dann befreit wird, menn
diefer gefchäftsunfähig oder in der Gefchäftsfüähigfeit befdränkt
ft. Dertmann nimmt bier eine Befreiung nur in foldhen re an, in denen
die Seiftung ih nicht in VertragSfiorm vollzieht, alfo 3. B. insbefondere da
1icht, mo die Leiftung durch Nebergabe und namentlich durhH SGeldzahlung
zu erfolgen hat, mobf aber 3. 3. bei Erfüllung eineS in einem Zheaterbillet
oder einem Bahnbillet abgegebenen Verfprecdhens. O®ierke hingegen kommt
in ©. Yur.3. 1905 S. 92 ff. im Hindlik auf das Wefen des Inhaberpapier5,
wonach in8be]. zur Geltendmachung des ®©läubigerrecht8 der Inhaber
IOolechthin legitimiert ift (val. oben Bent. IV und V), und auf die undeilvollen
Kolgen der Dertmannichen Ynficht für das Berkehrsleben zu der Auffaflung,
daß al8 Regel die Leitung an den Inhaber ohne Rückjicht auf Mängel der
Sefchäftsfähigkeit befreit. Auch hier werde freilich (vgl. oben 4) eine Ausnahme
 von foldher Regel dann anzunehmen fein, wenn die Leiftung an den
Rräfentanten wider Treu und Glauben verftößt, d. 9. wenn der Ausfteller
aicht nur weiß, Daß der Präfentant undefugt handelt, jondern auch in der
Lage ift, den Nachweis hiefür zu erbringen, ohne eine thın nach den Umjtänden
 nicht zuzumurtende Gefahr oder Lalt zu übernehmen. Diefer Anficht
ft beizutreten. Wie Für RORN.-Comm. Bem. 3. -
VII Ueber Berpfändung von Inhaberpabteren val. SS 1293 ff., über Nießbhrauch
an Ynhaberpapieren f. 88 1081 N.
N VI. Beim Berfaufe von Inhaberpapieren haftet der Verkäufer im Zweifel nur
für Echtheit und Begebbarkeit des Bapier3 (f. $ 437 mit Bem.). Die noch nicht fälligen
Soubon8 gelten als mitverkauft beim Verkaufe des HauptpapierS. Die 109g. Stückzinien
die vont leßten Zinstermine biS zum Lieferungstage laufenden Zinfen) werden ujancemäßig
 erfeßt, val. Saling, Börfenpapiere S, 29 ff. und Kuhlenbek Note 5.
 , IX. Sinfichtlidh der gemeinfamen Rechte der Befiker von Schuldverfohreibungen
it bier auf das einfchlägige Heichsgefeß vom 4. Dezember 1899 Kurz zu bverweijen.
DHienach haben Befchlüfte, welche von einer Berfammlung der Gfäudiger zur Wahrung
Orer gemeinfamen Jutereffen gefaßt werden, unter beitiumten BorausfeBungen
Rraft für alle Gläubiger; auch kann die Verfammlung insbefondere zur Wahrnehmung
der Rechte der Gläubiger einen gemeinfamen Vertreter für diefe beftellen. (Für
Bayeru bal. hiezu Zuftändigfkeit8verordnung vont 24. Dezember 1899 $ 10, SG. u. WB.
1899 S. 1231.)
X. SHinfichtlih der RKeidhZanleihe val. ReichsSfichulden-Drdnung vom 19. März
1900 (ROBL S, 129) 88 3, 4.
XI Säufig werden Schuldverfohreibungen auf den Inhaber auf Grund fog.
Wrofbeklte ausgegeben, die nähere Anaaben über die Bebinaungen der Ausaabe, Ver:

x)
        <pb n="583" />
        ‚500 VIT. Wöfgnitt: Einzelne Squldverhältniffe,

yinfung 2c. enthalten. Diele Profpekte bilden an fih keine Grundlage für die Verpflichtungen
des Ausfteller8, foweit nicht etwa im Papiere felbft Darauf gefondert Bezug genommen
wird. Sofern freilih im Brofpekt unrichtige Angaben gemacht wurden, erwachjen unter
Umftänden dem Erwerber des Papiers Einwendungen wegen Mängel (8S 459, 437) oder
Anfprüche wegen Betrugs. Bol. Blank VBem. 5.
XII Aus dem RAonkur3rechte vol. Bruno Stern, Die Schhuldverfhreibungs:
3aläubiger im Ronkurfe der Hypothekenbank, Berlin 1904.

S 794,
Der Ausfteller wird aus einer Schuldverjchreibung auf den Inhaber auch
dann verpflichtet, wenn fie ihn geftohlen worden oder verloren gegangen oder
venn fie jonft ohne feinen Willen in den Verkehr gelangt ift.
Auf die Wirkffamfkeit einer Schuldverfchreibung auf den Inhaber ft es ohne
Sinfluß, wenn die Urkunde ausgegeben wird, nachdem der Ausfteller geftorben
der gefchäftsunfähig geworden it.
&amp;amp; I, 686; II, 828; ML, 778,
i, Bu Abf, 1. Die Haftung des Ausfteller8 einer Schuldverfhreibung auf ben
Inhaber ilt von der Ausgabe, d. bh. davon, daß er das Papier felbit in Umlauf feßt
Degibt), unabhängig. Seine Haftung tritt infolgedefjen auch dann ein, wenn die
‘vollzogene) Schuldverichreibung dem Ausiteller geftohlen, von ihm verloren oder in
ınderer Weife ohne feinen Willen in den Verkehr gelangt fit, z. VB. durch ein Beriehen
 eine8 Angeftellten. ;
a) Diefer Grundlag {ft mit eine Folge des Prinzips, daß fhon die AuSitellung
 des Papiers als folche ein RehHtsgefchäft für {ih Ddarftellt,
308 vollendet ift, fobald das fertige Papier von dem Schuldner unterfchrieben
»er mit feinem Fakjfimile verfehen ift. Näheres in Bem. II zu 8 793 und
„gl. inSbefondere auch ROGHS. Bd. 17 S. 150 ff.
Hauptfächlich entfpringt biefer Saß aber — gleichviel, vb er fiH vom theoetifchen
 Standpunkt aus genügend rechtfertigen 1äßt (vol. hiezu inSbefondere
die Ausführungen bei Jakobi a. a. O. in 8532 Die Kritik der Kreationstheorie
und ferner S. 181 ff.) — einem unabmweisbaren Bedürfniffe des Vers
febrs. Man kann nämlich dem Erwerber nicht zumuten, daß er die
Schuldverfchreibung daraufhin prüft, ob fie von dem Ausiteller auch wirklich
ielbit ausgegeben wurde, oder vhne feinen Willen in den Verkehr gelangt
it CC. IL, 697; SB. II, 539).
Da der erfte NMehnter des Bapier8 nur Eigentümer und vollberechtigter
Släubiger wird, wenn er nach den Grundlägen des Sachenrecht3 Eigentümer
and nach jenen des Obligationsrechts Gläubiger geworden ft, kann &amp;amp; 794
reilich regelmäßig nur für dritte Srmerber in Betracht Kommen, Als
iolche werden alle jene in Betracht kommen, die von dem Nichteigeritümer
einer gültig ausgeftelten Schuldverfhreibung auf den Inhaber durch Sutaläubigfeit
 Eigentum erworben haben. €3 wird jeder, Der das Papier vom
Nihtausfteller erwirbt, an wenn er den Beräußerer für den Eigentümer
öielt, auch wenn jener daS Vapier geftohlen, gefunden oder unter{chlagen
jaben follte; auch kommt noch 8366 HOB. in Betracht. Bal. Jakodi a. a. D.
$S. 180 und 181.
Zür den Begriff des „Verlorengehen3“ muß nicht erit unterfucht
merden, ob der Sefig des Ausfteller8 aufgehört habe oder aber vielleicht
juriftifch noch fortbejtehe. Diebftahl und Berluft werden hier zudem al3
Mittel bezeichnet, durch weldhe Sachen in den Verkehr gelangen
önnen. Bol. Brücmann im Arch. f. bürgerl. NR. Bd. 23 S. 336 ff.
2, Bu Mbf. 2: Die Verpflichtung des Yusftellers Toll au dadurch nicht auslen
 werden, daß die Schulbverfhreibung erft in Verkehr gelangte, naddem der
Ausiteller geftorben oder gefhäftsunfäbhig S 104 Hr. 2, 3) geworden ift. Auch
otefe Vorfchrift ijt durch ein dringendes Verkehrsbedürfnis bedingt. Wi, a. a. D.)
„Auf den Fall, daß der gefebliche Vertreter die Schuldverfhreibung begibt,
bezieht fich der Ab). 2 nicht (vgl. Breit, Gefhäft8fähigkeit S. 313 ff).
3, Neber die Folgen eines Abhandenkommens® vor der tır &amp;amp; 795 gebotenen ftaatlichen
Senehmigung ff. Bem. ILL, 1, b zu 8 795.

ı)
        <pb n="584" />
        23, Titel: Schuldverfchreibung auf den Inhaber. 88 793—795. 1501

8 795.
Sm Inland ausgeftellte Schuldverfhreibungen auf den Inhaber, in denen
die Zahlung einer beftimmten Geldjummme verfprodhen wird, dürfen nur mit ftaat:
licher Genehmigung in den Verkehr gebracht werden.
Die Genehmigung wird durch die Zentralbehörde des Bundesftaat3 ertheilt,
in defjen Gebiete der Ausiteller feinen Wohn]ig oder feine gewerbliche Mieder-(affung
 hat. Die Ertheilung der Genehmigung und die Beftimmungen, unter denen
fie erfolgt, Jollen durch den Deutjhen Reichsanzeiger bekannt gemacht werden.
Eine ohne ftaatliHe Genehmigung in den Verkehr gelangte Shuldver
ichreibung ift nichtig; der Ausiteller Hat dem Inhaber den durch die Ausgabe
verurjachten Schaden zu crjeßgen,
Diefle Borfchriften finden keine Anwendung auf Schuldverfchreibungen, die
von dem Reiche oder einem Bundesitaat ausgegeben werden.
®, I, 701 %6f. 1—8; MM, 724; IN, 779,
1. ANgemein:
1. Sm Grundfage befteht binfichtlid der Nusgabe von Schuldverfchreibungen auf
den Inhaber Smiffionsfreiheit, Sine der AMusnahmen bhievon bildet S 795 (vgl.
Ben I, 4 zu $ 793), der für Schuldverfhreibungen auf den Inhaber, in welchen die
Zahlung einer befitimmten Geldjumme bveriprochen wird, hinfichtlih YWusitellung und
Emiffion Haatlide Genehmigung verlangt,
. 2. Der Grund für diefe Anordnung liegt hauptfächlih in dem Schube des
Publikums gegen Ausbeutung durch unfolide Unternehmungen, fowie auch in dem
Schuße des Stanate8 vor den Gefahren, die ihm aus einer Neberflutung des Geldmarktes
mit geldähnlidhen ZahlungSmitteln erwachfen fönnen (Me. II, 718; KR. II, 557). Eine
Sefondere Belaftung des Verkehr8 {ft damit nicht gegeben. €8 kommt in Betracht, daß
3. 3. für den Faufmännifdhen Verkehr infofern Emiffionsfreiheit befteht, als durch
Ausftellung von Orderpapieren und dırrh die Begebung derfelben mittels Blankoindoffament
 der gleihe Zweck wie mit Yuhaberpapieren der in S 795 bezeichneten
Art erreicht wird. Gemeinden, Iommunale und Kirchliche Behörden bedürfen ohnedies zur
Aufnahme von Darlehen an und für fih in der Kegel der Genehmigung der AuffichtSbehürde,
 fo daß auch für diefe eine befondere Befhränkung durch die VBorfchrift nicht entitebt.
 3 Iommen alfo in der Hauptfadhe Emiffionen von Privatperfonen in
Betracht (BB. II, 557). (In Bayern beftand bereit3Z in Gemäßheit des GelegesS vom
18. März 1896, das fih in diejfer Materie (Urt. 16 FF] Ihon im voraus an die Beftimmungen
 de8 in Sicht ftehenden GWS. eng anichloß, das Erfordernis Itaatliher Ges
EP Dieles Gefeb Hit nunmehr durch Art. 175 Ziff. 35 bayrifjches AG, 3. DOGS.
uufgehoben. -
8. Gerborzuheben ift ferner, daß bei Ausftelung von Schuldobligationen auf
Namen eine Genehmigung nicht erforderlich ift. .
4. Sn diefen Zufammenhang it auch darauf hinzuweifen, daß ferner ef ränkt ift
a) die Ausgabe von FnhHaberpapieren mit Prämien nach dem RG,
vom 8. Yuni 1871, jowie
b) die Ausgabe von Banknoten (vgl. 88 4 f., 13 F. des Bankgejekes vom
14. Mürz 1975). .
e) Neber die RMeihsStkaffenfiheine vol. RO. vom 30. April 1874 und vom
5. Juni 1906,
d) Ganz ausgefchlofjen ijt der Inhabermedhfel (Art. 4 WO.) und der Inhaber-Interimsfcdhein
 (8 209 HGB.)
5. Val. zum Ganzen aud Brunner in Endemann8 Handbuch Bd. II S, 200 und
Stobbe-Lehmann Bd. III S. 478 ff., fowie Kakobi a. a. D. S. 256 ff.
II. Geltungsgebiet des 8 795: .
1. Die VBorfchrift des 795 bezieht {ih nur auf die Ausgabe von Schuldver=JO
 reibungen (Plural!) auf den Inhaber, in welchen die Bahlung einer betimmten
 Geldf{umme bverfprochen wird. , ,
a) Keiner ftaatlidhen Genehmigung bedarf alfo bie Ausftellung von Papieren,
welche auf Rablung einer unbeitimmten SGeldlumme lauten, oder auf
        <pb n="585" />
        VII. Abihnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

andere Leiftungen al$ Geld gerichtet find, 3. 5. Gemwinnanteilfheine,
Mitien auf den FnuhHaber oder die Ausgabe von Interimsfheinen,
die lediglich den Anfpruch auf einen fpäteren Bezug des Papiers decken follen
‚wohl aber dann die fpäter auszugebenden Bayiere fjelbit), val. auch ROES,
Bd. 18 S. 154. .
Ebhenfowenig gehören hierher Orderpapiere, in denen eine
beitimmte Geldfumme verfprodhen wird, auch wenn fie in blanco indofitert
ag oben a. E.), auch nicht LegitimationSpapiere (vgl. Ben.
zu 1
Auch die Ausftellung fog. Bons fallt nicht hierunter, fo wenig wie
die Ausftellung von Scheck8 (diefe ift ein Babhlungsge[häft, kein RAreditzefchäft),
 vgl. aud Borbem. VII, c vor 88 783 ff. N
Wegen der Lagerfheine f. jedohH 8 363 Abi. 2 GGOSB. Gür
Bayern in Berbindung mit S 27 der Aal. BO. vom 25. Dezember 1899),
jerner Urt. des DLG®. Hamburg vom 16. Mai 1904 in Kipr. d. DVLSG. Bd. 9
S. 35, NOE, vom 12, Dezember 1904 in Jur. WichHr. 1905 S. 267 und ROS.
Bo. 59 S, 374 ff. (gegen Makower Bem. I, a, 2 hiezu), fowie Behrend in
D. Sur. 3. 1905 S. 540 uud 541.
Die Ausgabe neuer Coupons8sbögen (Zinsjdheine) für bereits ouspegebene
 Wapiere bedarf der Genehmigung nicht, wohl aber wird Ddiefes
Erfordernis anzunehmen fein, wenn e8 fidh um die Ausgabe neuer, auf den
Hnhaber geftellter Zinsfheine für auf Iamen lautende Geldlchuldverfhreibungen
 Handelt (ausgenommen, eS find diefe Zinsfcheine lediglich als
Legitimationspapiere zu erachten); bei Zinsjcheinen von Orderpapieren,
die felblt der Genehmigung nicht bedürfen, wird aber eine Genehmigung
nicht notivendig fein, da e8 doch geradezu miderfinnig wäre, wie Dertmann
in Bem. 1, b mit Recht hervorhebt, für ein bloBeS Nebenpapier eine Form
yu verlangen, der das Hauptpapier nicht unterfteht. Bal. zunächft Henke,
Somnt. zum bayrifchen SGefeß über Inhaberpapiere S. 130 und Recht
1900 S., 362, ferner über bie verichiedenen Anfichten Ritter in D. Yur.3.
1901 ©, 159: Bedarf die Ausgabe von Zinsfcheinen ftaatlidher Genehmigung?
Ytudorff, Necht 1900 S. 445: Bedürfen Zinsfcheine auf den Inhaber auf
Srund des S 795 BGB. der Staatsgenehmigung ? SGoldfeld dafelbit S. 537,
Apt in der Monatsfchrift für Handelsrecht 1900 S. 253, Staub im Bank
ırchiv Bd. 2 S. 17 und Simon, Die namenlofen Zinsfcheine der Ordervapiere
 im HolddeimsM Schr. Bd. 11 S, 213. . .
Ausgenommen find ferner durch augdrüclidHe VBorfchrift des &amp;amp; 795 in
Ubi. 4 Schuldverfchreibungen, die von dem Neiche oder von einem
Bunde3itaate felbit ausgegeben werden. Val. hiezu au S 24 d. RG,
en 2 Rechte der Befiker von Schuldverfchreibungen vom
. Suli .
Die Befchränkmgen, welche Iraft befonderer gefeßlidher Beftimmungen vermaltungsrecdhtlidhen,
 polizeilidhen oder finanzpolitildhen
Sharakter8 allgemein oder für beftinmte Unternehmungen gelten, wie 3. B.
»e Borfchrift einer Stantskuratelgenehmigung für die Annahme vön gemeindlichen
 oder Stiftungsanlehen, Hr Lotterien 2c. bleiben natürlich aufrecht.
Dies gilt au von den reichSgefeßlidhen Borfchriften, welche die Ans-HR
 De Suhaberpapieren mit Yrämien betreffen. Val. hiezu Bem. I, 4
zu ;
Befondere Befchränkungen und Beftimmungen beftehen ferner binfichtlich
der Ausgabe von BPfandbhriefen feiten8 der Hypothekenbanfen.
Val. hiezu daS NG®. vom 13. Yuli 1899. , .
Beitritten ift die Frage, vb S 795 au Anwendung zu finden hat auf die
Ausgabe von Grundfhuldbriefen auf den Inhaber. Da die gleichen
SHründe, die zur Befehränkung in S 795 überhaupt führten (f. oben), auch
ieher Bezug haben, anderfeit® eine beftimmte Ausnahme aus dem SGejege
nicht abzuleiten ift, wird die Frage zu bejabhen fein. Bol. Ent{h. Z®.
Bd. 1 S. 37, Nipr. d. DL. (Kammerger.) Bd. 1 S. 104, ROES, Bd. 59
S. 386, Senff. Arch. Bd. 56 S. 49, Langen, KXreationstheorie S. 73, Bem.
2, a zu 8 1195; and. Anf. Dernburg, Sachenrecht S. 664. €8 muß fich
‚aber um eine Mehrheit von Briefen handeln,
2, Die Borfchriften beziehen fich nur auf derartige Schuldverfchreibungen, welche
m Inland ausgeftellt murden und dafelbit in den Verkehr gebracht werden.
a) € fol demgemäß die NuSftellung daZ wefentlidhe Moment in diejer
Nichtung fein, Dd. bh. e8 enticheidet daS dem WBayier aufgedruckte Drtsdatum.

2)
        <pb n="586" />
        22, Titel: Scohuldverjdhreibung auf den Inhaber. S 795, 1508

Die8 hat den Vorteil, daß das entfheidende Merkmal aus dem Papiere
jelbft entnommen werden kann. re
Ein Zuwiderhandeln durch willfürlihe Verlegung der Aus:
Stellung in das Ausland, ohne daß eine Beziehung zu dem betreffenden
iremden Lande befteht, würde als Handeln in fraudem legis zu behandeln
Sein; auch fönnten derartige Mapiere von der NMotierung auf der Börfe und
vom Börfenverkehr ausgejchlofen werden; f. ferner unten b, ß. ;
Ausgenommen find daher von diefem Erfordernifie (val. Genle a, a. D.
und ROH®S®. Bo. 12 S. 301) ,
x) derartige Bapiere, melde zwar im Inland ausgeftellt Kind, aber nur
außerhalb Deutfhlands3 ausgegeben werden; ,
8) derartige auslänbdijche Papiere, welche zwar im Inland in Umlauf
gelebt, aber außerhalb DeutihlandS auSgeftellt wurden und
zwar bon Berfonen, welche in Deutichland weder einen Wobhniliu
10h eine gemerblidhe Niederlaffung haben. Hat der Mus:
iteller dagegen in Deutfchland feinen Wohnfik oder eine gewerbliche
YNiederlaftung (vgl. 8 269 mit Bem.), fo ft {tantlihe Genehmigung
notwendig, auch menn das Bapier tim Ausland ausgeftellt ijt. Leßteres
muß indirekt aus AUbf, 2 Saß 1 entnommen werden. ,
Die Emiffion im Inlande durch eine Perfon, die weder
Wohnfig noch gewerblidhe Niederlafung im Inlande Hat, muß mangels
ziner jür die Erteilung der erforderlidhen Genehmigung zuftändigen
Stelle unzuläffig fein, dal. Neumann Bem. 2 zu S 795.
II. Die ftantlighe Genehmigung im einzelnen.
Sm allgemeinen {ft hervorzuheben, daß die ftaatlidhe Genehmigung ein formales
Erfordernis {it und nicht etwa eine ftaatlihe ®Garantie für das betreffende Unternehmen.
 Immerhin aber find die berufenen ftaatlihen Organe in der Lage, aus dem
Sefichtspunkte deS nötigen Schukes des Publikums wie des Staatsfredits nicht nur die
Cmiffion zu verfagen, fondern auch vor allentı auf die Geftaltung der EmiffionsSbedingungen
einzumwirken und hievon die Erteilung der ftaatlichen Öenehmigung abhängig zu machen
insbefondere durch AYufftellung fog. Normativbeftimmungen ; val. z. S. für Bayern 8 4 der
Agl. Berordnung vom 18. März 1896). ; .
| Eine Unweifung, auf welche einzelnen Punkte bei der Prüfung Rücficht zu nehmen
it, wird im BOB. nicht gegeben, da Dies nicht der Ort hiezu ijt CM. II, 721).
1. Buftändigkeit. Nach SE. I, 701 war die Staatsgenehmigung den Bentralbehörden
 der HBundeSftaaten zugewiefen, ohne daß jedoch eine nähere Beftimmung
über die Örtliche Zuftändigkeit verbunden war (We. IL, 719). €, II wollte den Bundescat
 alg allein maßgebende Behörde für Erteilung diefer Genehmigung aufftellen (val.
yiezu 8. IT, 557). €. III ımd damit das BGG, it zur Anordnung des EI zurücgelehrt
 und regelt nunmehr die örtliche Zuftändigkeit genauer, |
&amp;gt; Buftändig it die Zentralbehörde des BundesitaateS, in deflen
BSebiete der Ausfteller feinen Wohnfik (dal. S 7) oder feine gewerbliche
Niederlaffung (vol. 8 269) hat, und zwar zur Zeit der Ausitellung, Die
Worte: „Jeine gewerbliche Niederlaffung“ find jedoch nicht fo zu verltehen,
ıl8 müßte der Ausfteller in dem betreffenden Bundes{taate feine einzige
Itiederlaffung haben, eS genügt vielmehr, wenn er dort eine feiner Niederfaflungen
 hat, bal. Henke a. a. ©. S. 129. . N
Im übrigen obliegt die nähere Beftimmung dem einzelnen Staate,
Das Staatsrecht der einzelnen Bundesftaaten hat ferner darlider zu ent:
icheiden, vb bie Bentralbehöürde vor Erteilung der Genehmigung au noch
die LandeSherriidhe Auftimmung einzuholen hat.
nn. a en val. prenß. BO. vom 16. November 1899 Art. 8 und Gefeß vom
, Dr .
. Sn Bayern ift maßgebend 8 9 der Verordnung vom 25. Dezember 1899 (fog. Zus
jtändigfeitsverordnung, ©. u. VBYl. S, 122): Hienach wird allgemein die erforderliche
Genehmigung durch das Staatsminifteriunm des Innern im Benehmen mit den Staatsninijterien
 der Yultiz und der Finanzen erteilt. .
Für Schuldverfchreibungen, die von BerkehrSunternehmungen ausgeftellt
werden, erfolgt die Genehmigung durch das Staataminifterium für VBerkehrSangelegenheiten
 und das Stanatsminifterium des Yunern im Benehmen mit den Staatsminifterien
ber Sultiz und der Finanzen.
Soweit e8 fich aber um induftrielle Unternehmungen oder andere al8 Hypothekenbanfen
 handelt, erfolgt die primäre Behandlung und die Befdheidung durch das Kol. SM,
de8 Mal. Haufe und des YNeußern, da diefernt nunmehr die Aufficht über Handel und Ge:
merbe oblieat (Ent!chl. von 4. Milärz 1905).

)}
        <pb n="587" />
        ‚504

VII. Abjdhnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

HZür Schuldverfhreibungen der pfälzifhen Cifendbahnen wird die Genehmigung
auf Orund LandeSherrlidher Ermächtigung durch das Staatsminifterium des Agl. Haufes
und des NMeußern und das Staatsminifterium der Finanzen erteilt.
N Württemberg I. AG. 3. BOB. Art. 176 Minijterium des Innern);
ür Sacdhfen f. Aust.BO. vom 6. Suli 1899 $ 11 (Gemeinjame Berfügung des
Minifteriums8 des Innern und der Zinanzen);
für Baden f. Aust. BO. vom 11. November 1899 $ 14 (Minijterium des Yınern
‘m Sinvernehmen mit den Minifterien der Suftiz und der Finanzen); .
für die Konfulargeridht8bezirke mird die Genehmigung vom Reidhskanzler
erteilt; f. ©efeß über die Konjulargerichtsbarkfeit vom 7. April 1900 (RGBI. S, 213) $ 34.
Vgl. ferner für Heifen AG. z. BOB. Urt, 67; jür Medlenburg:-Schwerin
B, 3. U. d. BOB. S 43; Medlenburg-Strelig VB. 3. U. d. BGB. 842; Braun-ThOmweig
 AG. z. BOB. 825; Sachfen-Altenburg 3. 3. U. d. BOB. 8 12; Sadhfen-Roburg-Gotha
 VB. 3. U. d. BOB. 8 4; Schmwarzburag-Kubdolitadt AG. z. BOB,
Art. 44; Scohmwarzburg-SonderShaufen AG. z. BOB. Urt. 17; Walded VB. 3. U.
d. BGB. Art. 8; Reuß G. Q. VB. 3. A. d. BOB. S 6; Neuß j. L. AG. z. BOB. 847,
B. 3. U. 83; Gamburg AG. z. BOB. S 27; Lübek AG. z. DOB. S 45; E1faß-Qothringen,
 Bel. vom 3. Dezember 1900,
2, Beröffentlidhung:
a) Die Erteilung der Genehmigung, fowie die Beftimmungen, unter denen fie
erfolgt, folen durch den Deutidhen ReidhZanzeiger bekannt gemacht
merden. Diefe Borfchrift trägt den Charakter einer Ordnungsvorfchrift
(MM. a. a. D.). Ein notwendigeS Erfordernis für die Wirkfamkeit der |tanatlichen
 Genehmigung ift diefe Veröffentlichung alfo nicht (M. a. a. D.). Durch
je wird das Publikum in den Stand gefeßt, ih darüber zu vergewilfern,
G die Genehmigung erteilt morden ift oder nicht, und erfteren Falles, unter
melden Bedingungen die Genehmigung erteilt murde. ;
Selbftverftändlich ift, daß die Zentralbehörden daneben auch die Publikation
in amtliden Blättern der einzelnen Staaten anordnen können. (In Bayern
jat die Veröffentlichung au im Gefeb= und Verordnungsblatte zu erfolgen ;
vgl. 8 3 der Kgl. Verordnung vom 18. März 1896.)
Die Publikation hat ferner nicht die Bedeutung, daß die Verpflichtung des
YAusiteller8 nicht allein nach dem Inhalte des Bapier3, fondern auch nad
den veröffentlichten Bedingungen beftimmt ift, unter welchen die
Senehmigung erteilt worden, vielmehr Können die Bedingungen der Staatgzenehmigung
 nur infofern zur Ergänzung des Papieres dienen, al8 legteres
mindeftens8 auf diefelben Bezug nimmt.
€ bleibt Sache der maßgebenden Zentralbehürde, foweit die Bedingungen
 wefentlich find, auf die Nebereinftimmung, des BapierZ mit den
Bedingungen oder wenigjtenS darauf zu dringen, daß das Papier auf jene
deutlich Bezug nimmt.
3. Die in einem Bundesftaat erteilte Genehmigung hat Jelbftverftändlih Wirkung
ir das ganze ReichsSgebiet. u
IV. Folgen der Zumwiderhandlung gegen diefe8 gefebliche Berbot.
1. Die ohne diefe ftaatlidhe Genehmigung in den Verkehr gebrachten Schuldver-[Oreibungen
 jind z3ivilrechtlih nichtig (AandeSrechtlidh waren zum Teil andere Folgen
aormiert; vol. Mt. II, 720 Anm, 1), Wal. hiezu au ROSE. Bd. 14 S. 102 ff.
a) Aus derartigen Papieren entfteht alfo einerfeit8 fein Forderungsrecht gegen
den Ausfteller, anderfeitS kann derjenige, der ein jolhes Papier inı Verkehr
erwirbt, nach allgemeinen Rechtagrundläßen aus dem Nebertragungsgefchäfte
lich regreßmweife an feinen Bormann halten, da ihn diefer ftatt eines Wert:
Perlen Ci Se IS Stiüc Papier übergeben bzw. verfbhbafft hat. (Genle
a. a. ©. S, 1835.
Sleichgültig ift für diefe Folge, ob der Ausiteller felbft oder ein Dritter
die Papiere vor der erteilten Genehmigung in Verkehr bringt. Dies gilt
alfo mu für den Dieb, worin zugleich indirekt ein gewifler Schuß für den
Yusfteller gegen Mißbrauch liegt.
Die vor erfolgter Genehmigung auZgegebene Schuldverfchreibung wird zwar
nicht etwa ohne Weiteres gültig, menn die Genehmigung zur Ausgabe nachiräglich
 erteilt wird. Sie wird aber gültig, menn fie von der Genehmigung
1u8drücklich umfaßt wird oder wenn der Ausfteller die noch in der Hand
de8 erften ErmwerberS oder eines fich legitimierenden f{päteren Erwerber3
Sefindlichen Wapiere auZdrücklich al von ihm ausgegeben und zu der nun

N
        <pb n="588" />
        22. Titel: Schuldverfhreibung auf den Inhaber. S 795, 1505
genehmigten Emiffion gehörig anerkennt. Val. Staub, Komm. 3. 903,
(ä. 3.) zu Art. 215 c 8 7.
2. Der Yusiteller hat ferner dem Inhaber den durch die Ausgabe
vberurfadhten Schaden zu erfeßen. N
Diefe Folge ergibt fich in der vollen Tragweite nicht etwa als jelbftverftändlich
nach allgemeinen Nechtsgrundläßen. Darum ift {ie ausdrücklich aufgenommen worden.
Sie foll nämlich auch für folche Fälle gelten, in welchen der Snhaber nicht der erfte
Yehmer des BabierS ift, oder in denen der Snhaber hätte wifjen können, daß das Bapier
ohne ftaatliche Genehmigung ausgeftellt worden ijt. Auch für leßteren Fall und abgefeben
von dem Falle eines Betrug® rechtfertigt ih die Verpflichtung des Ausiteller8 zum
Schadenserjaße, weil ohne eine foldhe durchareifende DBeftimmung der Zwed des Berbot8-gefeßeS
 gänzlich verfehlt mürde (WR, a. a. O.; %. IL, 558).
‚ Der Umftand, daß der Ynhaber bei dem Erwerbe des Bapier8 den Mangel der
Itaatlichen Genehmigung divreft gekannt hat, fließt die SchadensSerfaßpflicht im Prinzipe
aleichfall8 nicht aus. € Fan aber hier im einzelnen Falle der Schadenserfaßanfpruch
im Hinblick auf $ 254 gemindert oder ausgefchloffen werden: denn da Die allgemeinen
Borfchriften der 853 249 If. über Schadenserfaß anzuwenden find, ft kein Grund erfichtlich,
marum anderfeits S 254 etwa ausgefchlofen fein fol. Val. Dertmann Bem. 4, b,
Bland Bent, 4, Crome S 310 Anm. 77, Cofjack II 8 225, IN, 2, Dernbura 8 418 Anm. 7.
Matthiaß $ 137, gegen die Unwendung des S$ 254 dagegen Hakobi a. a. ©. S. 261.
a) Die erfte Vorausfekung der Schadenserfaßbpflicht it, daß der Aus-BeLler
 Ep ein Dritter in feinem ANuftrag das Bapier. „aus
pegeben“ bat.
„Die Tatfadhe, daß das Bapier überhaupt in den Verkehr gelangt tft,
zenligt für fig allein alfo noch nicht (M. a. a. D.). Ebenfowenig it die
Schadenserfaßpfliht an die bloße Tatfache der Ausftellung des Papiers
gelnüpft. €$ muß vielmehr der Ausfteller felbft oder ein Dritter in jeinem
Yuftrage das Vapier in den Verkehr gebracht haben. In Falle des 8 794,
in dem e8 zu einer Ausgabe nicht kanı, bleibt e3 bei der bloßen Nichtigkeit
de8 BapierS (a. IM. hier Langen, Arch. f. bürgerl. NR._ Bd. 27 S. 182,
Bd. 30 S, 26). Val. hiezu Sakobi a. a. D. S. 259, 260, Dertinann Bem. 4
Soldmann-Lilienthal S. 848 (Dernburg Bd. II, 1 S. 314 will die Au8=‚tellung
 allein fchon haftbar machen lafien), wie bier ROR.-Komm. Ben. 2.
Weitere Borausfeßung ift, daß die Schuldverfchreibung vor der Erteilung
ber ftaatlidhen Genehmigung ausgegeben wurde. Wenn aber die
Senehmigung erfolgt ift, 19 fommt e8, ebenfo wie in Unfehung der Nichtigkeit
ff. D), nicht darauf an, vb fie öffentlich bekannt gemacht oder in den Schuld
verfchreibungen erwähnt it (M. a. a. D.). .
Sind die beiden Borausfebungen (a und b) gegeben, ‚fo tritt im
Äbrigen die Schadenserfaßpflicht ein ohne Ruckjkicht darauf, ob die Entitebung
»e8 Schadens von dem Ausfteller vorausgefeben wurde oder vorausagefehen
verden mußte.
Die Schadenserfaßpflicht befteht aber immer nur dem leßten derzeitigen
3nbaber, nicht alfo allen Zwifgheninhabern gegenüber, f. %. IL, 558 (©. I
Jatte im Texte den Plural „Inhabern“; im Handelsrechte ‚beftand hierüber
u Art. 215 c HOB. eine Kontroverfe), Solange das Papier in der Hand
zine8 [päteren Erwerber8 ift, Kann alfo der frühere Snbaber feinen Schadens:
zrjaßanfpruch erheben. Er kann aber den derzeitigen Knhaber {hadlos
halten und fo in den Befiß des Papiers zurücdgelangen. Dann ftebt ihn
’eloftverftändlih der Schadenserfaßanfpruch zu. Val. Genle a. a. DO. S. 137.
Der Erfaß des Schadens befteht in der Leiltung alles deffen, was der In-Jaber
 des unglültigen BapierS verloren Hat, einfchließlich des Entganges au
Seminne; val. 85 249 ff, 252 (gegen die Haftung für entgangenen Gewinn
Sakobi a. a. OD. ES. 262, wie hier aber Dernburg a. a. DO.)
3, Serner ift auf ein derartiges Bumiderhandeln auch eine Strafe gefebt (I. ES.
;. BOB. Ärt. 34 Ab}. 4 = $ 145 a St®3.), nämlich eine SGelditrafe, welche dem Hinften
Teile des Nennwerte8 gleihkommen un, mindelten8 aber 300 ME. beträgt. Bol. im
oinzelnen Bem. D zu Art. 34 ESG.
4, Ueber das Erfordernis vormundihaftsgerichtlicdher Senehmigung
|. SS 1822 Mr. 9, 1825, 1643.
‚ 5. Einen Einlöfungszwang binfichtlih der verbot&amp;amp;midrig in Umlauf gefebten
Babiere legt das Gejeß dem Ausiteller nicht auf, da dies im Wivderfpruche mit der MNichtig:
feit der Bapiere ftehen würde. Seloftverftändlich kanız die Regierung durch Ausichreiben
Staudinger, BGB.IIb (Sculdverhältniffe, Kober: SchuldveriGreibn. auf d. Inhaber). 5.16. Nun. 95

o)
        <pb n="589" />
        L506 VIL Abjhnitt: Einzelne SchuldverhHältniffe.

er gem Grabe der Bapiere warnen und dadurch die Babiere au dem Verkehre bringen
‘Denle a. a. OD.)
Y. Ueber die Frage, ob und inwieweit der Grundbucdhrichter bei Einträgen
a8 Erfordernis der jtaatlihen Genehmigung nachzuprüfen hat, val. RGE. Bd. 59 S. 381 ff.
ınd Bem. 2, a zu 8 1195 in Bd. IIL

8 796.*)

Der Ausiteller Kann dem Inhaber der Schuldverfhreibung nur foldhe Einyendungen
 entgegenfeben, welche die Gültigkeit der Ausftellung betreffen oder ich
3u8 der Urkunde ergeben oder dem Ausiteller unmittelbar gegen den Inhaber
uftehen.

$ I, 689; IL 725: IIL 780.

| Auläffige Einwendungen des Ausiteller® (über das befondere Recht des Yur8=tellerö,
 die Segitimation des FnhHaberSzu beanftanden, f. Bem, V zu 5793). Das Geijeß
cheidet jelbit die BerteidigungSmittel (Cinwendungen im weiteren Sinne) des
NusSfteller8 bet einer Schuldverfchreibung auf den Iıuhaber in drei @ruppen (vgl.
yiezu MN. II, 699—701):
. 4. Einwendungen gegen die Gültigkeit der Ausitelung d. i. der Bollziehung,
ıicht der Begebung der Urkunde nach S$ 794):
8) Derartige Einwendungen, weldhe auf die Nichtigkeit oder Anfedhtbarkeit
 der Au Stellung abzielen, find nach allgemeinen Grundjägen
begründet (vgl. insbe]. Langen, KAreationstheorie S. 115 ff., fowie Manigk,
WillenserNärung und Willensgefchäft S, 325 ff); 3. B. die Unterfchrift
des Ausitellers ft geföliht oder ein fonftiger Inhalt der Urkunde; der
Ausfteller war zur 3 der Ausftellung bereit8 gefchäftsunfäbhig (binfichtich
 eine8 {päteren Zeitpunktes 1. 8 794); fie war nicht ernitlidh gemeint
nd ge/habh in der Erwartung, daß der Mangel der Ernitlichkeit nicht werde
zerfannt werden; e8 lag ein wejentlicher Wilensmangel auf Seite des Austeller8
 zur Beit der Ausftellung vor 20.
x) Durchweg ift aber hinfichtlich diefer Einwendungen davon auszugehen,
daß die Ausftellung des PapierS ein einfeitigeS, nicht empfangsbedürftigeS
 Rechtegeichäft ijt. E32 können daher alle jene Borfchriften
über Willensmängel nicht zur Anwendung kommen, welche ein
&amp;gt;mpfangSbedürftiges Rechtögelchäft vorausfeBen. Wegen des Un-=jedhtungsgegnerS
 bgl. 8 143 Abi. 3. .
REN einer notwendigen Genehmigung f. 8 795
mit Bem.,
Sm übrigen geben die Anfichten über die Behandlung fpeziell der
Ynfedhtbarkeitsfälle bier fjehr auseinander, val. DVertmann
Ben. 3, a, Crome 8 310 Nr. 2, Scholmeyer S. 198, Jakobi, Wertvapiere
 S. 204, Breit, Gejchäftsfähigteit S. 165, Langen, KXreations-‘heorie
 S. 115 ff, 125 ff, 141 ff, Manigk, Willenserflärung und
Willensgefchäft ©. 497, RNORN. Komm. Bem. 2.
%) Einwendungen, weldhe Kidh gegen die Gültigkeit der MNusftellung
richten, müfjen gegen jeden Inhaber zuläffig fein. Solche, melde fich
lediglich gegen die @ültigfeit der erften Begebung richten, find dagegen
unzuläffig (val. biezu $ 794), fofern fie nicht unter eine andere der nadch-'plgenden
 Kategorien fallen,
Einwendungen, welche {ih aus dem Befonderen Inhalte der Urkunde ergeben:
3) Sm allgemeinen muß der Nusiteller zweifellos für befugt gelten, gegen jeden
Snpbaber alle Einwendungen geltend zu machen, deren Erhebung er {ih in
der Unkunde vorbehalten hat. | ,
x) Sieher fchlägt auch die Frage ein, vb die an {ih 3zuläffige, wenn auch
nicht häufige Angabe eines beftimmten SouldagrundesS (vgl.
Bem. II, a zu 8 793) zugleich die ErfHärung des Ausfteller3 in fich
icohließt, daß und bzw. welche Einreden er au3 dem Schuldarunde
gegen jeden Inhaber fich vorbehalte. Diele Frage läßt Kich aber
öl a. a. OD.) nicht allgemein beantworten. €3 wird vielmehr in

&amp;gt;

. *) Qiteratur: BahHlbruch Paul, Einwendungen, welche die Gültigiett der Austelluna
 von Schuldverihreibungen auf den Knhaber betreffen, Diff., Göttingen.
        <pb n="590" />
        22, Titel: Schuldverfehreibung auf den Inhaber. 88 795, 796. 1507

edem ernzelnen SZalle zu prüfen fein, welder Sinn einer folden
Angabe beizulegen ijt, wobei unter Umftänden befonders die Vers
iebr8f ifte für die Auslegung wichtig wird (val. biezu ROES. Bd. 5
S. 255 ff.). In vielen Fällen trägt die Angabe des Schuldarundes
nur einen aufflärenden Charakter und wohnt ihr daher hier keine
rechtliche Bedeutung im vorliegenden Sinne inne. .
Die Kennzeidhnung der Forderung al3 Zinsforderung fchließt die
Seltendmacdhung von ZinfeSzinfen aus, vgl. RNOES. Bd. 5 S. 254 ff.,
Bd. 14 S. 167 und Neumann Ben. 2.
» Aus S 796 ergibt fih aber mittelbar, daß im allgemeinen Befchränfungen
 der VBerpflidhtung durch den Inhalt der Urkunde ftatthaft ind.
€ fönnen in folder Weile der Verpflichtung 3. B. Beitbeltimmungen, Be:
dingungen oder fonjtige Modalitäten beigefügt werden.
Sind die beigefügten Befchränkungen mit der Natur der Schuldverfchreibung
 auf den Inhaber unvertiräglich, fo wird dadurch das
Schuldverhältniz nicht etwa vhne weitere3 hinfällig, fondern die Urkunde
wird regelmäßig, zwar nicht als Inhaberpabier, wohl aber in anderer rechtlicher
 Auffaflung gültig fein. (Mt. a. a. DO.)
6) Ueber Einwendungen aus Profjpekten vgl. Bem. XI zu 8 793.
fie 3. Einwendungen, welde dem Ausfteller unmittelbar gegen den Inhaber
zufteben.
Hierunter find jene Einwendungen zu bverftehen, welche in einem zwifchen dem
Ausfteller und dem Inhaber beftehenven perfönlichen RedhtSverhältniffe ber
aründet find.
a) Die Zuläffigteit derartiger Einwendungen au8 den perfünlidhen RNecht8-beziebungen
 zwifhen dem Ausfteller und derzeitigen Yubaber fteht im
Sinflange mit der bisherigen deutfdhen Gejeßgebung (vgl. hieher in8befondere
Art. 82 Wechfelordnung und Art. 303 HGB, &amp;amp;. $.) und entfpridht auch der
allgemeinen de Das gleiche Prinzip fommt auch in anderen
Teilen des Gefeßbuchs zum Durchbrud. Val. z.B. S 784 (bet der Anz
veifung), ferner $ 1187.
€. I, 689 hatte hier die weitere Wortfafjung: „Einwendungen, welche
‚nm dem zwifchen dem Ausfteller und dem Inhaber beftehenden perfönlichen
Mechtsverbältnilfe {ih gründen“ 20., da er die Faffung der Wechtelordnung
bedenklich kurz fand. ©. IT, 701.) , ,
€ IT ift aber ablichtlig zu der im Berkehre bereits eingebürgerten
Wortiafhung der Wechfelordnung und des HOB. zurüdgekehrt (WB. II, 541).
Sm einzelnen find bier insbefondere zu nennen: Der Gläubiger hat
3. 35. die Horderung geftundet oder das Sorbderungsrecht des @läubiger8
ft durch Hahlıung, Erlaß 20. erlofchen; au eine Aufredhnung zwijchen
EEG SIndaber muß zuläfitg ericheinen, ferner eine Berufung
zu i
Chenfo wird eine exceptio doli generalis bier zuzulafjen fein.
Bol. MW. IL, 700 und die Literatur und Praxis zu Art. 82 Wechfelordnung
‚vgl. inSbef. Staub hiezu), Dieje Einrede wird nicht nur dann begründet
lein, wenn der Erwerb de8 Papiers in der Ablicht gefhab, die Einmendungen
 des Ausfteller8 gegen den VBormann abzujhneiden, fondern auch,
menn der Inhaber nach dem Erwerbe, fer e8 auch erit im Laufe des Prozefies,
die bon dem Ausfteller in Anfprucdh genommenen Einwendungen erfährt
ınd nunmehr daS ihm zuftehende formale Recht dazır mißbraucht, die
Seltendmachung derfelben Lediglich zum Vorteile feines Bormanns
und zum Nachteile des Ausiteller8 zu verbhrdern, ball. Kublenbed Bem. 2,
erner bie Bem., zu $ 242 und Bem. VII zu 5 123, ROECS, Bd. 11 S. 5 ff, 9,
Bd. 4 S. 100 ff., Sur. Wichr. 1904 S, 89, 482 und 555, Silbermann in
Boyr. 3. f. N. Bd. 1 S. 35 Crome 8 311, 3, y uud ROR.-Komm. Bem 4;
SEN glaubt Pland Bem, 5 mit Anmendung der SS 226, 826 auskommen
zu fönnen.
Bu beachten bleibt auch, daß rtedlicher Erwerb überall da nicht angenommen
merden kann, wo nach gewöhnlichem menfchlidhent Ermefjen hinreichende Ber:
dacht8- und Zweifelgründe über die Berechtigung des Bormanns beftehen
und der Erwerber aleichwohl unterlafjen hat, die zur Erforfchung der Wahrheit
 geeigneten Mittel anzuwenden, val. Ruhlenbek a. a. OD, und Seuff.
UrO. Bd. 50 S. 417. Val. auch 8 367 HGB. und unten Bem. 4. b, fowie
NOS. Hy 87 SS 77

a}
        <pb n="591" />
        1708

VIT. Abjhnitt: Einzelne SchuldverhHältniffe.

d) Hieher gehört auch vor allem die NuZgabe oder Weiterbegehung des Papiers
zu3 verbotenem 3. 3. unfittlihem Orunde. (Bol. biezu Crome
3 311, 3, y Anm. 37 und 14). Unter diefem GSefichtapunkte Itehen dem Inhaber
 allenfallZ au Einwendungen aus der Perfon der Bormänner
»ntgegen, bal. hierüber Crome a. a. O., Kakobi a. a. DO. S. 209 ff, 223, fowie
Ziteratur und Praxis zu Art. 82 WO. |
Eine Cinrede auZ dem herlönlihen Rechtsverbältniffe ftebt dem Gläubiger
auch dann zu, wenn der Snhaber, der das Gläubigerrecht geltend macht,
nach den zwifchen int und dem Ausfteller obwaltenden Rechtsbeziehungen
dem leßteren die Papiere herauszugeben verpflichtet ijt, 3. 3. im CEigentum8prozeß
 ihm weichen müßte (WR. IL, 700).
en, N irfungen der Kecht8kraft dal. Hellwig (Recht8kraft)
S, )
4, Weitere Einreden ftehen — foweit 8 796 allein in Frage {teht — dem Aus:
iteller nicht zu, insbefondere find Sinreden aus den rechtlichen Beziehungen zwifchen
dem Ausfiteller und einem früheren Inhaber verjagt, da eine Bufläffigfeit folder mit
der Selbftändigkeit der echte des gegenwärtigen Snhabers im Widerfpruche ftünde
9. IT, 701). E83 iit aber folgendes zu beachten:
a) 6 HM Einreden befonderer Art fpeziell für das Inhaberpapier;
nämlich:
a) a ee ler it BabhlungsSfiperre berbängt (vgl. Bem. II
u 8 799); |
8) Das Mopier it durch gerichtliche Ausiolußurtel für Eraftlos
ertlärt (f. 8 799); ,
v) die BorlegungsSfrift oder die zweijährige Verjährungsfrift ft a Dgelaufen
 ($ 801);
8) TEEN ift durch Ablauf der dreißigjährigen Berjährungs:
rilt erLlofchen.
b) Ferner fteben natürlich dem Ausiteller jeweils die Einwendungen gegen das
BerfügungsSrecht des Inhabers nad 8793 Saß 1 zu, was wohl zu
beachten it, val. hiezu insbef. Bem. V zu 8 793 über das Beanjtandungscecht
 des ANusijteller8!
5, Der Inhaber, defjen Recht vom MAusfteller beftritten wird, ft felbftverftändlich
auf den x der Klage verwiejen. Ein Antrag, daß der Inhaber hier Jofort die Hinterlegung
 des fälligen Schuldbetrag3 folle verlangen bürfen, wurde abgelehnt CB. II, 540),
vobet zugleich darauf hingewiefen, wurde, daß der Ynbaber, im Urbundenprozelle Magend,
regelmäßig in Bälde ein vorläufig volftreckbares YÜrteil erhalten werde.

T)

8 797.
Der Ausiteller it nur gegen Aushändigung der Schuldverfchreibung zur
Zeiftung verpflichtet. Mit der Anushändigung erwirbt er das Eigenthum an der
Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über {ie nicht berechtigt -iit.
@. I, 688; IL, 726; II, 781.
Schon durch die Verbriefung des VBerfprechenZ in der Urkunde an fih gibt der
Ausiteller einer Schuldverichreibung auf den Inhaber zu erkennen, daß er feine Berflichtung
 zur Leiftung davon abhängig mache, daß ihm das Bapier vorgezeigt und
TH De m werde; denn nur durch die Nughändigung der Urkunde wird auch der
öglichfeit der Weiterübertragung der leßteren und der Schaffung weiterer Gläubiger
vorgebeugt (IR. II, 698).
I. Die allgemeine RNeael (Saß 1) geht daher dahin, daß der Ausiteller nur
gegen MNushändigung der Schuldverichreibung zur Seiftung verpflichtet Hit, Seine
Keiftung erfcbeint zugleich als Einlöfung des Rapiex8, Van kamır deshalb infoweit auch
pon einem „Rräfjfentationspapiere“ jprechen.
a) Sm Sinne diefer Regel ericheint die Berpflihtung aus dem Babier alS eine
“Solichuld“. Der Schuldner braucht im allgemeinen nur an dem Orte
jur leiften, wo er zur Si der Ausftellung des Papier3 feinen Wohnfig
oder feine gewerbliche Itiederlafiung Hat (val. 5 795 bl. 2 Sag 1). Die
jonftige Negel bei Gelbjhulden, daß der Schuldner das Geld dem Gläubiger
zu überfenden habe (S&amp;amp; 270), {it bier nicht anmendhar,
@ fann fich aber auS der Natur der Leiftung ein Anderes
»raeben, z. B. bet einem Eifjenbahnbillet.
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        22, Titel: Schuldverjhreibung auf den Inhaber. 88 796—798, 1509

b) Neber den Zeitpunfkt der Leifltung des Schuldners f. Bem. I’ zu 8 801.
Die Verpflichtung des Inhabers, dem Ausfteller überdies eine Yuittung
zu erteilen, wird durch den Saß 1 nicht berührt (SS 268, 379; val. hiezu
SB. Art. 303 &amp;amp;. F. und S 364 Ab]. 3 n. F., Wechlelordnung Art. 39).
8 tritt Glänbigerverzug ein, wenn der Schuldner (in Ueber:
zinjtimmung mit feiner Verpflichtung 3. B. durch öffentliche Bekanntmachung)
den Gläubiger zur Abholung auffordert (&amp;amp; 295), Wegen Ialendermäßig
beftimmter ZahlungSzeit |. S 296, Cbhenfo dann, wenn der Oläubiger der
Berpflichtung zur YWushändigung der Schuldverfchreibung (8 797) oder zur
Quittungsleiltung nicht nachkommt (S 298). Val. Neumann Bent. 2.
Eine Ausnahme befteht natürlich, falls die Borausfegungen der SS 799 ff.
and 804 gegeben find; vgl. auch ROES. Bd. 14 S. 159 ff.
Ueber Klage des Inhaber8 der Schuldverfchreibung, der nicht im Befibe des
3inscouvon3s ilt, weil der Ausiteller die vertrag3mäßige Ausfolgung der
neuen Couponferie widerrechtlidh verweigert, f. NOS. Bd. 31 S. 145 und
Neumann Bent 1.
a} Neber ANufhören des ZBinfenkaufs vol. 8 301.
2, Bu Sag 2: Sienah fol der AWusfteller — bet Leiftung feiner Verpflichtung
und Aughändigung der Urkunde feitenz des Inhabers — in allgemeiner Kegel das
Sigentum an der Urkunde erwerben. Dies gilt felbit dann, wenn der Inhaber zur
Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ift. Bol. hiezu PR. IL, 540. (E. I
388 und Dt. II, 698 haben diefe weitere Folge nicht gezogen, fondern den Yusiteller
diefen Falles nur ermächtigt, auf der ausgehändigten Schuldurkunde zu vernterken, daß
die Beiltung erfolgt und die Schuldverfhreibung Iraftlos geworden ift, fowie auch Lebtere
3u vernichten).
« Diefer Sag ift eine weitere Folge aus dem Prinzipe (vgl. Bem. III, 2, a, # zu
5 793), daß der Inhaber beim Jnhaberpapter als Gläubiger geradezu fingiert
wird, felbit menn ihm das Gläudigerrecht in Wahrheit fehlt. Da durch die
Beiftung das Gläubigerrecht erlijcht ($ 793 Abt. 1 Sag 2), fo foll auch die
Hauptwurzel diefes Öläubigerrecht8, nämlich das Eigentum an der Urkunde,
dem Schuldner gegenüber nicht mehr in Geltung kommen Können, vielmehr
2rwirbt leßterer unbedingt das Eigentum an der eingelöften Urkunde,
Dadurh fol zugleiH auSgefhloffen werden, daß ein Dritter
3. 3. der wirklidhe Eigentümer) das Papier nachträglich vindizieren könne.
Yan wird aber nicht foweit gehen Können, in diefem Saße zugleich eine
Nusnadhme von dem allgenteinen Brinzipe der SS 932 und 935 erdlicken
zu mollen und dem unredlichen Ausfteller, d. h. dem, der das NichHtzigentum
 des derzeitigen Inhabers Lannte oder infolge grober Zahr-(äffigfeit
 nicht kannte, aud in diefem Falle den Eigentumsübergang ohne
weiteres zuzujprechen. E3 liegt zu wenig Anlaß vor, weshalb hier das
Sefjeß eine Annahme von dem fachenrechtlidhen Prinzipe jener Paragraphen
hätte machen wollen. And. Anf. Strohal, Der Sachhefiß des BSB. in
SheringS Yahrb. Bd. 38 S. 125 und ROR.-Komm. Gem. 2. Bol. über die
verfchiedenen Anfichten zu diefer Frage auch DVertmann Bem. 2, Pland Bem. 2,
Crome $ 311, 3, b und Ann. 40, Goldmann-Lilienthal S. 852,
| 3. Bei vorkommenden Teiklzahlungen wird man dem Ausiteller das Recht zuprehen
 müffen, um {ich gegen die fpätere Geltendmachung der ganzen Zorderung durch
einen anderen Ynhaber, als den Empfänger der Teilzahlung, zu fichern, einen ent{prechenden
 Vermerk auf der Urkunde zu machen; val. hiezu Wechfelordnung Art. 39 Abi. 2.

2)
x

8 798.
It eine Schuldverjhreibung auf den Iırhaber in Folge einer Beichädigung
oder einer Berunftaltung zum Umlaufe nicht mehr geeignet, fo kann der Inhaber,
joferm ihr wejentlicher Inhalt und ihHre Unterjeheidungsmerfmale noch mit Sicher-Geit
 erfennbar find, von dem Ausfteller die Ertheilung einer neuen Schuldverichreibung
 auf den Inhaber gegen Aushändigung der beichädigten oder vermi:
italteten verlangen. Die Koften Hat er zu tragen und vLorzuichiehen.
&amp;amp;. I, 699: II. 782 * HL 782.
        <pb n="593" />
        ‘9

VII. AWoidhnitt: Einzelne Sohuldverhältnijfje.

L. Umtauf befhädigter Urkunden,
. € entipricht der Billigkeit (und ijt bereit8 in vielen anderen Gefegen al3 Bor:
jchrift enthalten, vgl. WM. IL, 713 Yım, 1 und insbefondere Neichsbankgefeß $ 4), daß
er Yubhaber anftatt eines befhädigten oder verunftalteten Stüdes die Erteilung
ner neuen Schuldverfchreibung gegen MAuZhändigung der erfteren verlan A en fann,
ke ja der Ausfteller eines Inhaberfchuldfcheine8 jedem Inhaber auch den orteil der
Berkehrsfähigkeit des betreifenden Bapier3 zuwenden will. Für die neue Urkunde
ft bier der tedhnijhe Ausdruck „Erfaßurkunde“ üblich.
a) Borausießung it aber, daß der wejentlihe Inhalt des Papiers
und feine Unterfheidungsmerimale noch mit Sicherheit auZ dem noch vorgandenen
 Stüce erkennbar find, alfo daß mit anderen Worten das Bapier
in feiner Fndividualität trog der eich8digung oder Berunftaltung
noch erkannt werden kant (WM. a. a. D.). Nähere Mindefterforderniffe
bezüglich des noch vorhandenen Stückes in äußerlicher Hinficht (wie 3. BD.
54 des Bankgefeges bei befchädigten Noten f., unten) ftellt das Sefeb nicht auf.
„Wird jene Norausfebung mit dem vorhandenen Stücde nicht mehr
zrfüllt, {o ijt der Snhaber auf den Weg des Aufgebotsverfahrens
{8 799) vermwiefen, in Anfebung von Bin8-, Renten: und Gewinn»
ınteilfdheinen auf den Weg des &amp;amp; 804.
Ein befonderes Ediktalver fahren findet im Rahmen des S 798 nidHt ftatt.
Durch die neue Ausitellung werden die etwaigen Anfprüche eines Dritten
aus dem Bapiere felbftverftändlih nicht berührıt.
2, Sonderregelungen Tbeftehen : ,
a) Durch das Gefeg betr. die Ausgabe von NeichStaffenfheinen vom
30. Wpril 1874 (NOGBI. S. 40):
86 Aof. 2. Die Reihä{huldenverwaltung hat für beichädigte oder
unbrauchbar gewordene Eyemplare für Redhnung des NReihH3 Srjaß zu
'eiften, wenn da3Z vorgelegte Stücd zu einem echten ReichSkaffeniheine
jehört und mehr al3 die Hälfte eineS Jolden beträgt, Ob in anderen
Fällen au8snahmsweije ein Erfaß geleiftet merden kann, bleibt ihrenı
pfligtgemäßen SErmefjen überlafen.
b) Bankgefeß vom 14. März 1875 (ROBl. S. 177):
S 4. Jede Bank ift verpflichtet, ihre Noten jofort auf Präfentation
zum vollen Wennwerthe einzulöfen, aud) foldhe nicht nur an ihrem
Hauptfig, fondern auch hei ihren Zweiganftalten jederzeit zum vollen
Nennwerthe in Bahlung anzunehmen.
Für befhädigte Noten hat fie Srfaß zu leilten, fofern der Inhaber
ıntweber einen Theil der Note yräfentirt, weider arößer {ft als die
Hälfte, oder den NMachweiZ führt, daf der Reft der Note, von welcher er
nur die Hälfte oder einen geringeren Theil al8 die Hälfte bräfentirt,
aernichtet jet.
Für vdernidGtete oder verlorene Noten Erjaß zu leiften.
ilt fie nicht verbflichtet.
c) Wegen Aktien und Interim] hHeinen f. 5 229 GG. N
3, 8798 trifft allerdings zunächft nur für InhaberfhuldverfHreibungen Beftimmung,
Der Borfchrift wird aber im übrigen aud eine allgemeine Bedeutung zuzumeffen
jein. Bgl. Sakobi a. a. D. S. 186 Anm. 2,
N 4, &amp;amp; 798 findet auch auf die fhon vor dem Inkrafttreten des BGB. au8geftellten
Schuldverjhreibungen Anwendung; f. Art. 174 ES. ,
5. Bei Bernichtung befteht im allgemeinen eine Pflicht zur Ausftellung einer
Eriagurkunde nicht (vol. aber für Ddiefen Fall S 799 mit Bem.). Nur bei Reichs
jchuldverfOhreibungen und ReichsSfchaganweifungen ift, wenn die Vernichtung nadhgewiefen
werden kanıt, daz Recht auf eine Erjagurkunde gefeßlihH gewährt (f. Reihsichuldenordnung
om 19. März 1900 $ 16).
8 799”)
Eine abhanden gefommene oder vernichtete Schuldverjhreibung auf den
Xnhaber kann, wenn nicht in der Urkunde das Gegentheil beftimmt it, im Wege

*) Ziteratur: Bedretti, Zur Lehre von der Amortijation der Inhaberpapiere,
Diff. Erlangen; Bowinkel, Beiträge zur Amortifation der Wertpapiere, Diff. Erlangen ;
Yakohi a. a. DO. S. 114 ff. 8 20; Ndelmann, Die KraftloderMärung abhanden gefommener
U EL Urkunden im Aufgebotsverfahren nach HeichSrecht und baner. KandeSrecht,
München .
        <pb n="594" />
        22. Titel: Schwldverfhreibung auf den Inhaber. SS 798, 799, 1511

des Mufgebotsverfahrens für fraftlos erklärt werden. Ausgenommen find Zins-,
KRenten- und SGewinnantheiljdheine, jowie die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen
Schuldverfchreibungen.
Der Ausfteller ift verpflichtet, dem bisherigen Inhaber auf Verlangen die
zur Erwirkfung des Aufgebots oder der Zahlungsjperre erforderliche Auskunft zu
ertheilen und die erfurderliHen Zeugniffe auszujtellen. Die Koften der Zeugniffe
hat der bisherige Inhaber zu tragen und vorzujchießen.
£. I, 692; II, 728; IH, 783,
Nbhandenkommen und Vernichtung einer Schuldverfchreibung auf den Inhaber.
{. Allgemeines:
„4. Sit ein Papier dem isheigen Snbaber weggefommen, und ift ihm der de rzeitige
 Befiger bekannt, fo Iteben dem bisherigen Inhaber der petitorijche Belißanfpruch
 aus $ 1007 und die Vindikation im Sinne des S 985 zu, fofern nicht jener {ich
auf redlidhen Erwerb, insbefondere im Sinne der 88 932 und 935 berufen kann.
„. Diefen FalleS wird er au ein VBeräußerungSverbot im Wege einer einftweiligen
 Berfügung (vgl. insbefondere 5 938 ZPO.) beantragen können (WM. II, 707 wollen
dies allgemein berneinen, weil er nicht mehr Snbaber ift), Gegenüber dem gutgläubigen
Erwerb ift felbftverftändlich auch diefeS Berbot ohne Wirkung.
2, Die HFeftftellung des Begriffs „Abhbandenkommen“ ift in erfter Meihe aus
5 935 Hof. 1 BOB. zu entnehmen, e&amp;amp; muß fi alfo um Schuldverfhreibungen handeln,
die dem Eigentümer geftohlen worden, verloren gegangen oder fon ft abhanden gefommen
find; e8 muß fi Tobin um einen ohne den Willen des Inhaber8 einge»
tretenen Berluft der Inhbabung handeln, val. biezu Bem. I N $ 935 in
Bd. III, f. ferner im einzelnen AWdelmann a. a. DO. S. 28 ff, Staub, WO. Art. 738 1,
Dernburg S$ 280 Kr. 1.
N Eine Bernichtung der Urkunde {ft anzunehmen, wenn die Urkunde infolge
äußerer Einwirkung in ihrer Subftanz zerftört oder ihr Inhalt in wefentlihen Teilen
unfenntlich geworden ijt (3. B. fie wurde durch Brand verzehrt, von Tieren zernagt oder
durch Flecken 2c. unkenntlich) vgl. biezu im einzelnen ANdelmann a. a. DO. S. 33 ff, Staub
a. a. ©, Seuff. Komm. 3. ZPO. Bem. 3 zu $ 1003, Gaupp: Stein Bem. III zu 8 1008 ZPO.
Gleichgültig ift daber, ob die Vernichtung durch elementare Einwirkung oder durch
Menfchenhand gefchab, fahrläffig oder vorfäßlich, dur den Berechtigten oder durch den
YNichtberechtigten, vgl. AWdelmanıt a, a. ©. (Die Wirkung der Vernichtung einer Urkunde
mit dem Willen, über die Urkunde dadurch zu verfügen, tft beftritten, dal. hiezu Adelmann
x, a, D., Veterfen-Anger Bem. 1 und Gaupp-Stein Bem, IN zu 8 1003 ZBO.)
" u den Fall einer nur teilweifen Berunftaltung oder Befchädigung 1. $ 798
mit Bem,
3. Weiß der bisherige Inhaber nun nicht, in weffen Befibe die Schuldverfchreibung
 fich berzeit befindet und ift diefe fohin abhanden gekommen, fo Iteber
om Drei Hilfsmittel zur Verfügung:
a) Er fann feinen Berluft durch die Polizei im NeidhsSanzeiger bekannt
mad en laffen (in Bayern haben gemäß Art. 90 des bayr. AG. 3. BGB,
die Diftriktspolizeibehörden diefe Unträge — auf Koften des Antragltellers —
zu übernehnten; vgl. biezu auch S$ 8 der Zuftändigkeitsberordbnung bvonı
24. Dezember 1899, SG. u. VBBL 1899 S. 1231). |
Dadurch wird erreicht, daß Bankier3, welde das Papier nach der
Bekanntmachung an fich bringen, für die Regel ohne weiteres als Ihlechtaläubig
 gelten (Nährere8 hierüber &amp;amp; 367 HGB. und Bem. II zu $ 935).
Beim Berlufte von Banknoten und anderen auf Sicht zahlbaren
unberzinslihen Inhaberpapieren kann nad Art. 90 des bayr.
UGS. die Bekanntmachung nicht verlangt werden. Hür abhanden gekommene
Bin8s-, Renten: oder Gewinnanteilfdheine fann fie nur verlangt
werden, wenn der Schein Jpäter al8 in dem nächtten auf die Bekanntmachung
folgenden Einlöfungstermine fällig wird.
d) Er kann die Araftloserklärung des Papier8 beantragen (Näheres
Bent, IN). Die8 gilt ebenfo im Falle einer Bernichtung des Papiers
({f. bierüber oben 2).
Hiemit, zum Teile {hon vorher, kanır das mirkfanıe Mittel der Zahlıunas-‚perre
 berbunden werden (Näheres Bem. IIND.

z\
        <pb n="595" />
        ET
“43

VIL Abjdnitt: Einzelne Schuldverhältnifje,

IT. Die Kraftlogerflärung (Amortifation) im einzelnen.
N Wenn auch die Buläffigfeit einer RraftloZertlärung aus der rechtlidhen Natur der
Snhaberpapiere und der an fie geknüpften Berbindlichkeiten theoretifch nicht gefolgert
verden kann, fo wird jene doch durch ein überwiegend praktifidhHe3 SB edürfnis ge:
ordert zur Abhilfe gegen die Gefahren, weldhe au® dem Wefjen der Ynhaberpapiere
und des Verkehr mit folden dem in Verluft gekommenen Inhaber drohen. Deshalb
war Ddiefes Infiitut Jon früher in den meilten deutfchen Staaten, fowie in der
Neichsgefeßgebung heimifch (vgl. z. B. für Bayern die Art. 1 ff. des Mefebes “vom
18, März 1896).4
1. Die Amortifierbarkeit it nicht befhränkt auf die eine Geldzahlung
verheißenden Papiere, Jondern auch bei Schuldverfchreibungen auf andere Beiftungen
gegeben. Gleichgültig ift ferner, ob die Berfallzeit zum voraus beftimmt ijt oder erft
ach der Ausgabe durch Kündigung, Berlolung oder jonftwie beitimmt werden foll, oder
ob die Entitehung der Forderung oder der Betrag nach den Ausgabebedingungen noch
oon befonderen Umftänden abhängig ift (vgl. Henle a. a. DO, S. 81).
; en TE der fog. Heinen nhbaberpapiere (Karten, Marken 20.) f. Bem. II,
3 zu .
Wegen der Schek3 f. $ 27ISHeÄ®. ;
2, Die nähere Negehung de8 allerdings weitläufigen und Kfoftipieligen Verfahrens
ft nunmehr (im Segenjaße zu €. I, vgl. insbefondere 83 698 ff. und M. IE, 707 ff.) Toft
auSichließlich in die Bivilprozeßordnung verwiefen (SS 946 ff. und im befonderen
die 88 1004 ff. 3BO.). .
‚ Das Gefeß enthält nur die Beftimmung (Abdof. 2), daß der Yusiteller dem bisberigen
 Inhaber auf Berlangen die zur Ermirkung des Aufgebots und der Zahlungsiperre
 (f. unten IID) erforderlide NuSkunft zu erteilen und die erforderlihen 3 eugniffje
 (bal. SS 1010 FF. 3BRO.) auszuftellen habe, daß jedoch die Moften der Beugnijje
ver bisherige Inhaber zu tragen und vorzufchieBen Habe.
, „Aus den Vorfchriften der ZPO. feien hier nur einige Grundzüge hervorgehoben
(im einzelnen val. die Kommentare zur ZPO. und Adelmann a. a. S. 7 ff):
a) Das Verfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt it der
bisherige Inhaber (S 1004). Das Papier tft in dem Antrage genau zu bezeichnen
 und der Verluft jowie die näheren Berechtigungstatfachen zu dem
Antrage jind glaubhaft zu machen (S 1007). MNeber fachliche Zuftändigkeit
"gl. $ 23 VG, S 3 ES. z. GVO, und 8 11 3. ZRO.; über örtlihes
Kedht vol. ROS. Bd. 4 S. 138. |
3 erfolgt fodanı ein Nufgebhot des abhanden gekommenen Vapiers,
‘Dorin der gegenwärtige Ynhaber des Vapier® aufgefordert wird, {päteftens
%$ zu einem beftimmten Termine das Papier unter Unmeldung feiner Rechte
zorzulegen, widriaenfallsS die Araftlogerklärung der Urkunde erfolgen wird
58 1008—1015 3%BO.). Vol. hbiezu ROS. Bd. 11 S. 371 für den Hall,
daß in der Urkunde beftimmte Blätter für die Publikation vorgefehen find.
Bleibt das Nufgebot erfolglos, fo wird die Kraftloserflärung des
Bapiers ausgefprocdhen durch gerichtlihes Nu3|HIuRurteil(S 1017 ZRO..
chung der Kraftloserkflärung: , wi
Der Ynbhaber kann den in dem abhanden gekommenen Bapiere verbrieften
Anfpruch nunmehr ohne das Papier gegen den Ausfteller geltend niachen
(838 1018 3RO) oder Kich auch ein neuesS Yubaberpapier gleichen Inhalts
yon diefemn ausftellen lafıen; f. unten S 800 mit Bem.
Der derzeitige Yefißer fowie der {pätere Ermerber des abhanden gekommenen
Papiers verlieren alle ihre Mechte au8 dem Papiere, auch wenn fe von
dem Aufgebot2verfahren nichts erfuhren.
c) HinfichtliH Aktien uud Interimöfcheine val. S 228 HOB.
A) Sür den Nebergang val. Art. 174 ESG. mit Bem.
Unzuläffigfett einer RraftloserMNärung. 5
8) Nach ausdrücklicher gefehlicher Borfchrift find von der Kraftloserklärung
ausgefOloffen (At). 1 Cab 2): , , en ,
x) Zin8-, Renten= und Gemwinnanteilfheine (Dividenden heine).
(Uebereinftinmnenb mit den früheren Rechten, val. 3. B. für Bayern
rt. 1 Ubf. 1 des früheren Gefebe8). ,
Die befondere Natur diefer meift über Kleine Beträge Iautenden
 Papiere und die infolgedefjen aus der Wmortifierbarkeit derfelhen
drohenden Gefahren erfordern hier den arundfäglichen Austchluß der
Amortifation GM. IX, 706). Die Amortifation diefer Papiere ift auch
“icht bei Berluft durch Eiementarereiauifte zu0elalien.

3
        <pb n="596" />
        22, Titel: Schuldverfhreibung auf den Inhaber. &amp;amp; 799, 1513
Der nötige Erfaß für diefen Ausfhluß wird in 8 804 gewährt;
f. Dem. biezu. , ;
” Neber Vorbehalt anderweiter Iandesgefeßlidher Be:
itimmungen f. Art. 174 Aoöf. 1 Sag 2, 175, 218 ESG. mit Bem. und
au Übdelımann a. oa. OD, S, 9. , U
Diefer Ausfchluß der Amortifation für die Zind, Rentenund
 Gemwinnanteilicheine bezieht {ih aber nur auf die Frage einer
Telbftändigen RAraftloserflärung diefer Papiere; verfchieden davon
ift die Unterfuchung, inmieweit die AraftloSerkärung der Haupturfunde
 einen Einfluß auf diefe Nebenurkunden ausübt, vgl. hiezu
5,803 mit Bem., Art. 174 ES. mit Bem. und Art. 8 hayr. Neberg.®.;
nfichtlich Aktien oder Aktieninterimöfcheine lt in diefer Beziehung
3 228 Ubi. 2 SGB. und Art. 25 ESG. z. GG . , .
‚ Erneuerungsfcoheine (Talon8) find gleichfalls nicht amorti-Jattonsfähtg,
 da fie feine felbitändige Schuldverfchreibung auf den
Inhaber, fondern vom Hauptpapier abhängige Legitimationspabiere
ind. Val. hiezu S 805 mit Bem.;
alle auf Sit 3zahlbaren unverzin8lidhen! Schuldverfchreibungen:

Diefe Ausnahme entfpricht dem reihsgefegliden AusfOLuffe
der Umortifation der Banknoten (der in &amp;amp; 4 des Neichsbankgefeßes
bom 14. März 1875 ausdrücklich ausgefprochen i{{t) und beruht auf der
zeldähnlicdhen Natur und Funktion folcher Bapiere (M. a. a. D.). Un:
verzinslihe Schuldverfchreibungen mit anders beftimmter Ver:
‘allzeit (3. B. foo. Spibfcheine) {ind dagegen amortifierbar. Val.
Denle a. 0. OD. S. 25 Unm. 22.
„Wit dem Untergang derartiger Papiere verliert allo der
bisherige @läubiger feine Forderung endgültig. Ueber teilmeife
Vernichtung oder Befchäbigung val. $ 798 mit Bem.
h) € ift ferner im Orundfage möglich, daß der Ausjteller der Urkunde
(Staat, Rorporation oder Private) die Zuläffigkeit der Amortifation
der HauptfhuldverIhreidungen in diefen felbit ausdrüclih ausidhließt.
Snfofern it alfo S 799 nur dispofitiver Natur.) M. a. a. D.
‚Bei den in S 795 genannten Schuldverfchreibungen wird jedoch an-(äßlih
 der ftaatlidhen Genehmigung zu prüfen fein, ob der Ausfchluß der
Rraftlogerflärung obne Schäbigung der Inhaber zugelafjen werden kann,
ind e8 wird für die Megel die Genehmigung zur ANusgabe von Ynbaberpapieren
 bverfagt werden, wenn der Ausjchluß der Umortifation bedungen
ein fol; val. Genle a. a. OD. S. 84.
Ginfichtlich der fog. Keinen Inhaberpapiere, wie Karten, Marken 2C.
{. Bem. II, 83 zu 8 807.
‚5. Ueber Erfaß von Reihsihuldverfhreibnungen und Schhaßan:
meifungen vgl. ReihsS{huldenordnung vom 12, März 1900 (RGB. S. 129)
33 16—19, 21 und für Anteilfheine der Reich sbanfk val. YOeedont 3. September
1900 betr. Yenderung des Statut3 der Neichabank 8 8.
6. Neber Aitien und InterimsS{hHeine vol. &amp;amp; 228 HGB.
MIX. Bon befonderer Wichtigkeit für den Glänbiger, deffen Bapier zu Verluft
aefommen ift, ift das von dem BGB. und der ZVO. nunmehr allgemein eingeführte
Inftitut der Zahlungsjperre (das Iandesrechtlidh bi8her Ihon vielfach Beftand; vgl.
Mt. IT, 707 Anm. und bayrifche8 Gefeß Urt. 3). Die näheren Beftimmungen find in
38 1019 ff. 3BO. enthalten vol. hiezu im einzelnen die Kommentare zur ZWOD., fowie
Adelmann a. a. OD. S, 4 und S, 87 ff): 5
1) Die Zahlungsfperre it im ihrem Wefen ein ridhterlides Berbot an
den NusSiteller, dem Inhaber de8 Bapier8 zu Leiften, in8befondere
1eue Bing8-, Kenten= oder Geminnanteilficheine oder einen Erneuerungsfchetn
au8zugeben. ,
Sie wird nur auf Antrag erlaffen und ift regelmäßig nur in Verbindung
 mit dem gleichzeitigen AmortifationSberfahren
itatthaft. AusnahmsSweife kann fie auch vor der Einleitung des Amor»
tifationgberfahren beantragt merden, wenn nämlich zwar die allgemeinen
VBorausfeßungen des Aufgebot8 vorhanden find, gleichwohl aber Kraft einer
für bie betreffende SchuldverIchreibung maßgebenden befonderen Unordnung
das Aufgebot felbft erft nach Nolauf einer befonderen Krilt erlallen werden
fanın (88 1020 mit 1015 RO. und 9%. II. 707)

a}
        <pb n="597" />
        1-4

VII Aöjdhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

Die Wirkung des ZahlungsSverbotes liegt darin, daß Leijtungen, die dem
Berbote zuwider an einen Dritten gemacht werden, dem Antragiteller gegen
iber unwirkfam find; nur die vor dem Verbote bereit ausgegebenen
3in8»-, Renten- oder Geminnanteilfdheine werden von dem Verdote
 nicht betroffen ($ 1019 Aof. 3 3PO.). Sie können daher ungeachtet
er für die Hauptfchuldverjchreibung {päter ergangenen Zahlungsfperre ausbezahlt
 werden (Mi. a. a. D.). Eine weitere Wirkung Liegt in der Hemmung
der Borlegungsfrift und der Verjährung gemäß 8 802.
Die ‚HZahlungsfperre ijft von Amt3 wegen wieder aufzuheben, fobald
a8 aufgebotene Papier dem Gerichte vorgelegt wird und dem Antragfteller
Selegenheit gegeben ijt, daS Papier zu befichtigen (8 1022 3RO.).
‚IV, SinlichtliH des AufgebotSverfahren bei den auf Namen umge
\Oriedenen Papieren f. Bem. II, 2 und 3 zu S 806.
‚ V. Soweit eine ®raftlosertlärung nicht ftattfindet, was insbe]. bei Nektabapieren
 der Fall ift (binfihtlidh der Ausnahmen bei Fubaberpapieren vgl. oben Bem. II, 4),
ann das echt aus S 799 nicht geltend gemacht werden (jo Gierke a. a. DO. S. 141 und
Dertmann in Bem. 6; a. MM. binfichtlih der NRektaanweifungen Neumann zu S 785
Dem. 2, der auf S 371 Sag 2 verweilt).
VI Nebergang: $ 799 findet auch auf die vor dem Inkrafttreten des BGB.
xu8geftellten Schuldverfchreibungen Anwendung, f. Art. 174 E®. mit Ben.

a)

$ 800.
Sit eine Schuldverfhreibung auf den Inhaber für kfraftlos erklärt, jo kann
derjenige, welcher das Ausfjehlußurtheil erwirkt Hat, von dem Ausfteller, unbeichadet
 der Befugnik, den Anjpruch aus der Urkunde geltend zu machen, die Erteilung
 einer neuen Schuldverjchreibung auf den Inhaber an Stelle der für
‘raft(os erflärten verlangen, Die Koften hat er zu tragen und vorzufchieBen.
@. I, 6953 IL 728; II, 784,
Anfprücge aus dem Ausfehlußurteil,
. il. Der HauptaniprudhH aus dem AusZidhlußurteile, nämliH der An-Ipruch
 aus der Urkunde, d. dh. die in der Schuldverfhreibung verfprochene Seiftung
— nach Eintritt der Fälligkeit — von dem Ausfteller zu jordern, wird vom Gejeße hier
nur ver mweifend erwähnt, da Jein eigentlider Stüßpuhkt in S 1018 ZPO. rubt.
Neber die Folgen einer AnfehHtung des AusZfhlußurteil8 f. Aof. 2 des
S 1018 a. a. ©.
3, derner wird dem VBerluftträger (entfprechend ähnlichen Beftimmungen vieler Landeszefeße,
 bal. A. II, 708 und Art. 1 Abi. 3 des früheren bayrifchen Gefeßes) ausdrücklich das
Hecht gewahrt, von dem AusfjteNler an Stelle der Für kraftlo8 c.Iärten Schuldverfhreibung
 eine neue zu verlangen.
a) Die Koften biefür Hat der Gläubiger zu tragen und auf Berlangen des
Ausfteller3 vorzufchießen.
Die Verpflichtung ft nicht davon abhängig gemacht, daß die Schuldver=[Oreibung
 noch nicht fällig ift; denn der Yntragfteller Kann unter Um-Itänden
 ein befonderes Interelje haben, troß der Zülligkeit in den
Befiß einer Berichreibung zu gelangen (WM. II, 708). Selbitverftändlih aber
‚anız auf der Erteilung einer neuen Schuldverfchreibung nicht beftanden
werden, wenn Schuldverfchreibungen von der Art der verlorenen nicht mehr
außgeftellt werden, fjondern zur Zahlung eingerufen find, oder wenn die
zufgebotene Schuldverfchreibung ausgeloft ift (Genle a. a. OD. S. 86).
Ueber die Form der neuen Schuldverfhreibung beftimmt das Gefeß nichts,
ingbefondere nicht, daß fie diefelbe Form wie die frühere haben müffe.
Dies wäre zu beengend. Auch muß 3. B. der Ausfteller im Falle einer
noch nicht beendigten Maffenemifiion befugt fein, an Stelle der amortifierten
Berfchreibung eine -neue aus der BHahl der noch nicht emittierten BVerjOreibungen
 zu geben. Mit anderen Worten: Die Form der neuen Urkunde
‚ann nicht abfolırt beftimmt werden, He Toll den wefentlichen Knbalt der
ir fraftlo8 erklärten Urkunde enthalten, fo daß fie im Berkehre lieferbar ift.
Wird ein Duplikat ausgeftellt, fo muß e8, mit Rückficht auf feinen Nebergang
 in die Hand Dritter, mit einer dasSjelbe don der amortilierten Urkunde
ınter[heidenden Bemerkung verfeben fein, um im Sale der RoNifion bemeffen
        <pb n="598" />
        22, Titel: Schuldver[hreibung auf den Inhaber. 88 799—801. 1515

ju fönnen, weldhe der Urkunden die dem Ausjteller gegenüber gültige ift
{MM a. a. DO. und Heule a. a. OD.) ,
Die Geltendmachung des Anfpruchs auf Ausftellung einer neuen Urkunde
ft an feine befondere Frift gebunden, fo wenig wie der Anfpruch auf
Babhlung im Gegenfake zu verfchiedenen früheren Rechten,
3, Eine allgemeine Beftimmung (mie in Art. 4 des hayerifhen GefeBes vom
29. September 1861), wonach der Verlufiträger berechtigt wäre, eine auf die aufgebotene
Urfunde mährend des YufgebotsverfahrenS fällig werdende Leiftung gegen Sicherheits:
leiftung zu fordern oder deren Hinterlegung zu verlangen oder an Stelle der Urkunde
während des Verfahrens eine andere gegen Sicherheitsleiftung zu begehren, enthält das
BGB. nicht; vol. M. a. a. D.
‚4. Ueber den Anfprudh auf Erteilung einer neuen Schuldverfehreibung im Falle
:iner BefGHädigung oder einer Verunftaltung der alten Urkunde f. $ 798 mit Bem.
5. Wegen des NebergangsS val. Art. 174 E®. mit Bem.
5. SinfihtliH Aktien und Interimsfdheine val. S 228 GOB.
Neber Reih3ihuldverfehreibungen und Reihsfhaganweifungen
vgl. S 21 der ReihHäfdhuldenordnung vom 19. März 1900; binfichtlih Reid 8Sbanfkanteilfheine
 vgl. 8 8 de8 Reichsbankftatut8 nach der BO. vom 3. September 1900.

1}

8 801.
Der Anfpruch aus einer Schuldverjhreibung auf den Inhaber erlifcht mit
dem Ablaufe von Dreißig Jahren nach dem Eintritte der für die Leiftung be:
Itimnıten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablaufe der dreißig Yahre dem
Ausfteller zur Einlöfung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, jo verjährt der
Unipruch in zwei Jahren von dem Ende der Borlegungsirift an. Der Borlegung
Itebt die gerichtliche Geltendmachung des AnfpruchHs aus der Urkunde gleich.
Bei Zins-, Kenten: und Gewinnautheilfcheinen beträgt die Vorlegungsfrift
vier Jahre. Die Frijt beginnt mit dem Schluffe des Yahres, in welchem die für
die Leiftung beftimmte Zeit eintritt.
Die Dauer und der Beginn der Borlegungsfrijt Wnnen von dem Ausfteller
in der Urkunde anders beftimmt werden.
£ I, 691; IL, 729: III, 785.
Erlöfdgen des Anfpruchs au3Z einer Schuldverfchreibung auf den Inhaber.
{. Allgemeines,
‚A. Im allgemeinen i{t bier zunächft zu unterfheiden, ob in dem Papier ein
Beiftungstermin ausdrücklich beftimmt ift oder ni®f. .. ,
„ Die 88 801 und 802 gehen davon auS, daß für die Leiftung eine beftimmte
Beit Teitgefeßt ift. Daß diefe Befltimmung der VeiftungSzeit in der Schuldverichreibung
‚elbft getroffen ift, tft nicht unbedingt notwendig, fie kann ich auch auS den Berlofungsund
 KündigungsSbedingungen ergeben, foweit folde in Gemäßbheit der Schuldverjchreibung
getroffen werden. (%. II, 544.)
B Mi bie Säle, daß eine folde Terminsbeitimmung mangelt, 1. Näheres unter
Bem. II.
3, Der frühere Buftand in Anfehung der FIrage der Beriährung oder des
SrlöfhenS des Anfpruchs aus Schuldverfchreibungen auf den Iubaber durch Zeit:
ablauf war ein äußerft mannigfaltiger (vol. M IX 708 und Anm, 2; für Bayern vol.
Sefeß vom 29. September 1861 Urt. 1, 2, 6, 7). Teils waren die allgemeinen Ver
jübrungsgrundfäge geltend, teils fpezielle Vorfchriften, teil8 Bräklufivfriiten oder auch
eine Art Anortifationsverfahren eingeführt.
3. Das BOB, ftellt im Prinzipe beftimmte AusfOlußfriflten (im Gegenfabe
u der Verjährung und den VBerjährungsfriften; über den Unterfchied vgl. Ben. 3 zu S 186)
jeit, innerhalb deren die Schuldverfdhreibung dem Ausiteller zur Einlöfung vorgelegt
verden muß, widrigenfalls der Unfpruch aus der Urkunde erlifcht. Man ging davon
us, daß die allgemeine Verwendung des Ynftitut3Z der Verjährung im Sinblik anf die
befondere Natur diefer Papiere, namentlich in AUnfehung des Beginnes, der Hemmung
and der Unterbrechung der DBeriährumg, zu arobe Schmieriakeiten und Aweifel bereite
        <pb n="599" />
        1516 VIL Aoijdhnitt: Einzelne Scdhuldverhältniffe.

al. M. a, a. ©. und D. 91, 92). Die Ausfchlußirift für Borlegung der Urkunde zur
Sinlöfung trägt hier den typildhen Namen „BZorlegungsSfrift“.
Das Inititut der Berjährung kant indelfen nicht ganz entbehrt werden, da {ich
in einer Reihe von Fällen daS Schuldverhältni8 nicht mit Ablauf der Ausichlußfrijt er-[edigt,
 3. B. wenn die Urkunde vor Ablauf der Frift vorgelegt, aber nicht eingelöft wird
und dann ausgellagt werden muß, vder menn eine Aofchlagszahlung geleiftet it. Auch
it e8 nicht angängig, daß ein einmal zur Einlöjung vorgelegtes, aber nicht eingelöftes
Inbhaberpapier undertährbar fet.
Deshalb läßt das Gefeb neben der Ausfchluß- oder Borlegungsfrilt noch die
allgemeine Berjährung zu (im Gegenfaße zu €. I und Mot., val. B. II, 545), jedoch
nur in befhOränfkter Tragweite:
Die Verjährung kommt nämlidh nur dann in Frage, wenn die Urkunde innerhalb
 der Austhlußfrift vorgelegt worden ift. Eine Gemmung oder
Unterbrechung, welche vor diefen Zeitpunkt fällt, fommt nicht in Betracht.
IL Sur einzelnen:
il, Die gefeglidhe VBorlegungSfrift (f. aber Bem. 3 unten) beträgt allgemein
 für die Schuldverfhreibung auf den Yuhaber jelbit dreißig Jahre bon dem
Sintritte der für die Leiftung beftimmten Zeit an (vgl. oben I, 1), für Zins-,
Renten: und G®ewinnanteilidheine aber vier Jahre von dem Schluffe des
Xahres ab, in welchem die für die Leiftung beftinunte Zeit eintritt (Wbf. 2). Ginfidhtlich
der ErneuerungsSfheine (Talons) enthält das Gejeß Keine beiondere Beftimmung.
Val. Bem. IV, b zu 8 803 und ferner S 805.
Die Borlegung felbit hat duch VPräfentation dem AusSfteller gegenüber
zu erfolgen.
Diefer tatfächlihen Borlegung fteht in ihrer Wirkung gleich die geridhHtlidhe
SGeltendmadhung des Unfpruchs aus der Urkunde (vgl. Ab. 1 Sab 3).
a) Wird die Urkunde innerhalb der VBorlegungsSfrift nicht vorgelegt oder der
DE ‚Aerichtlich geltend gemacht, fo find die Anfprüche des Oläubigers
vbermwirtt.
Erfolgt die Borlegung innerhalb der Zrift, fo ift das Recht des Gläubigers
einftmeilen gelichert. Erft von dem Ende der VBorlegungsSirift an
Jeginnt eine zweijährige Berjährungsfrift binlichtlih feines Ans
"pruchs zu laufen (Io auch DYertmann Bem. 4 und Fijcher-Henle Bem. 5, da:
zegen aber Plan Ben. 3, der die Frift mit ber erfolgten VBorlegung beginnen
‚äßt, zweifelnd Yakobi }. S. 268 und 269).
Der Beginn und der Lauf der BorkegungsSfrift, fowie der Verjährung
mird durch die ZahlungSfperre zuguniten des Antragfteller3 ge hen mt.
Näheres 8 802.)
Die fonftigen Gründe der Hemmung und Unterbrechung der Verjährung finden auf
ie VBorlegungsirift feine Anwendung, wohl aber fteht die [ih etwa weiter anfOließende
meikäDrige Verjährungsfriit (I. vorher b) unter den allgemeinen Normen der Ber:
(äbhrung.
2, Die Beweislaft ift, mie aus der Fajfıng des Gefebe8 zu entnehmen ift (vgl.
zu %, II, 544), iu der Weife geteilt, daß der Ausiteller, der fih auf den Wolauf der
BorlequngsSfrift beruft, dies beweifen muß, während dagegen der Oläubiger eventuell
einerfeitg die Borlegung der Urkunde innerhalb ber gefeßlidhen Frijft Dartunm muß.
3, Dem Aussteller bleibt vorbehalten, die Dauer und den Beginn der
Borlegungsfrift in einer von den gefeßlichen Borfchriften abweidhenden Art zu bes
[timmen, alfo 3. B. die Fri abzukürzen oder zu verlängern. Dabei find jedoch
jolgende Schranken aufgeftellt.
a) Entipredend dem Prinzipe des S 796 muß eine derartige abweichende Be-4immung
 in der Urkunde enthalten fein (We. IL, 704).
Der Ausfteller it nicht berechtigt, die Borlegungsiriit gänzlich auszu-“cOliehen
 und dantit jede Zeitliche Schranke für den Unfpruch aus der Urkunde
zur befeitigen (D. 91, 92); ebenfomenig kann er aud auf die Vorleagung der
Urkunde verzichten (RR. a. a. D.).
II Sit in dem Bapbier ein Termin für die Geiftung nicht enthalten, fo
befteht auch feine VorlegungSfrift. Der Gläubiger kann die Leiftung zu jeder Beit
fordern (vgl. &amp;amp; 271). Für den AnipruchH des Gläubigers läuft die allgemeine Ber»
jährungsfrift bon dreißig Jahren (S 195) und zwar von dem Tage an, an meldem der
Hläubiger das VBapier erworben Hat (8 198). (Nebereinftimmend Sifcher-Genle Note 3

2)
        <pb n="600" />
        22, Titel: Schuldver[chreibung auf den Inhaber. SS 801, 802, 1517
und Plant Bem, 2, b, dagegen aber Eofad $ 257, IV, 1, Wendt, Archiv f. d. zivilift.
Praxis Bd. 92 S, 216, Dertmann Bem. 5 und ROR.-Komm. Bem. 1). ;
© IV. Nebergangsbeitimmungen f. in Urt. 174 und 175 ES, und vgl. außer:
dem für Bayern Urt, 8 des bayrifchen Üebergangsgejebes,

8 802,

Der Beginn und der Lauf der Borlegungsfrift Jowie der Verjährung werden
durch die Zahlungsjperre zu Sunften des Antragftellers gehemmt. Die Hemmung
beginnt mit der Stellung des Antrags auf Zahlungsiperre; fie endigt mit der
Erledigung des Aufgebotsverfahren8 und, falls die Zahlungsfjperre vor der Einleitung
 des Berfahrens verfügt worden ift, auch dann, wenn feit der Befeitigung
de8 der Einleitung entgegenftehenden Hindernijfes fechs Monate verftridhen find
und nicht vorher die Einleitung beantragt worden ift. Auf diefe Frijt finden die
Borichriften der SS 203, 206, 207 entjprechende Anwendung.
(®&amp;amp;. L 694: II, 780: II, 788.

Die Borfchrift des $ 802 entfpringt einer billigen Rücfihtnahme auf den bisherigen
Snhaber, dem die Urkunde zu Berluft gegangen ijt und der deshalb Rechte aus ihr geltend
machen fann. Vor allem it hier die Ermägung maßgebend, daß das Aufgebotsvertahren
an fih (mangels einer Beteiligung des Ausiteller8 an dem Verfahren) kein GHemmungsgrund
 allgemeiner Art ift und e3 im Hinblick auf die notwendig längere Dauer des AufpebotSberfahrenS
 vorkommen fönnte, daß mährend der Dauer desfelben die Vorlegungs-{rijt
 oder die Beriährungsfrift ablaufe, DaS wirkffame Mittel für den VBerlultträger, die
Hemmung der Sorlegungsfrift oder der Beriährung herbeizuführen, bildet
die Zahlunagsfperre (vgl. hierüber im allgemeinen Bem. III zu &amp;amp; 799). ($ 802 ftimmt
überein mit Yrt. 11 de8 früheren bayrijhen GefeBes.)
1. 3u Sag 1: Die Bahlungsfperre hemmt fowohl den Beginn, wie den Lauf
der VBorlegungsifrift, allo auch die Jih an das Ende der Vorlegungstirift anfchließende
Verjährung bal. bierüber S 801 mit Bem.).
a) Diefe Hemmung erfolgt aber nur zuguniten des Antragiteller8.
b) € tritt lediglich eine Hemmung ein und keine Unterbredhung. Mit
der Befeitigung des Zahlungsverbot3 läuft die früher bereit3 he»
gonnene Seift (unter Einrehnung der Zeit bis zum ZahlungsSverbote) weiter.
Die Erhebung der Anfechtungsklage im Sinne des 8 957 3BO. bewirkt keine
Hemmung zugunften des AUnfechtungsklägers.
2, Bu Sag 2;
a) Der Beginn diefer Gemmung mürde nad Saß 1 erit mit der Erlaffung
der Bahlungsfverre durch das Gericht eintreten. Zugiiften des AUntrag-[teller8
 fol jedoch nach Sag 2 die Hemmung, die mit der BahlungsSfperre
eintritt, rücwärts auf den Zeitpunkt, in welchem die Zahlungsiperre be
antragt ift, bezogen werden. €8 würde daher auch dem Antragfteller
nicht fchaben Fönnen, wenn etwa im Beitpunkte der Erlaffung der Zahlungs
jperre die Frijt bereits abgelaufen i{t, wenn fie nur nod) zur Beit der Un»
tragftelung im Laufe war (Genle a. a. ©. S. 106).
b) Die durch die BahlungsSfperre bewirkte Hemmung endigt:
«) mit der Erledigung des Aufgebotsverfahrens;
8) fall8 bie Bablungs{perre vor der NK 0 8 des AufgebotSverfahrens
verfügt worden it (vol. SS 1020 mit 1015 ZPO. und Yen, IN, b zu
3 799), auch dann, menn feit der Befeitigung des der Einleitung ent:
gegenftebenben Gindernifles feh3 Monate verfirichen find und nicht
borber die Einleitung beantragt worden ft.
Diefe Beftimmung foll die Verzögerung des Antrags auf Einleitung des Aufgebot3
verfahren und eine ungemeffene Dauer der Zahlungsfperre verbhlüten. GM, II, 708.)
Yuf die leßtere Frijt von feh8 Monaten follen die Borfchriften der 88 203, 206,
207 entfprechende Anwendung finden.
3. Neber Geltung des S 802 für Schuldverfhreibungen auf den Shoe die dor
dem SKInkrafttreten des BOB. ausgeitellt wurden, |. Art. 174 ES. mit Bem.
        <pb n="601" />
        L518 VIEL AbjoOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

8 803.*)
Werden für eine Schuldverjhreibung auf den Inhaber Zinsicheine ausgegeben,
jo bleiben die Scheine, fofern fie nicht eine gegentheilige Beftimmung enthalten,
in Kraft, auch wenn die Hauptforderung erlijcht oder die Verpflichtung zur VersinJung
 aufgehoben oder geändert wird,
Werben folche Zinsfcheine bei der Einlöjung der Hauptfehuldverjchreibung
nicht zurücdgegeben, fo ijft der Ausjteller berechtigt, den Betrag zurüczubehalten,
den er nach No]. 1 für die Scheine zu zahlen verpflichtet it.
* 1 690: HM, 731; UL 787.

1. Nechtlide Natur der Zinsfheine auf den Inhaber im allgemeinen.
Die rechtliche Natur der in felbjitändiger Geitalt, getrennt bon der Hauptfchuldverfchreibung
 (Mantel, Titel, Hauptobligation) ausgegebenen, auf den Inhaber lautenden
Binsiheine (Coupons, ZinzabfOnitte) mar bisher beftritten (bgl. ur. a. Gareis in Buch
Arch. f. Handelsrecht Bd. 34 S. 108 ff, Ritter, Die allgemeinen Lehren des Handel8-recht8
 S. 180 {f., Nagel, Die rechtliche Natur der ZinscouponsS, Kunke, Die Lehre von
dem Ynhaberpapieren S. 608 F., Jakobi a. a. OD. S, 278 ff). , , ,
, Nach der einen Meinung (insbejondere von Kunge vertreten) it der Zinsfchein
zin durchaus felbijtändige8 Inhaberpapier, völlig Lo3gelöft von dem Hauptpapbier, alfo
zine felbjtändige, abftrafte Obdligation. Nah der anderen Anfchauung i{t der Binsichein
 zwar ein zum felbitändigen Umlaufe beitimmteS und fähiges Papier, gleichwohl
 bleibt er ein Papier über eine Binsobligation und hat infoweit im VBerhältnifie
yam Anfpruch aus der Hauptobligation akzefforifhe Natur.
Leßtere Auffaffung war in jüngerer Beit die übermiegende in Dolktrin
und au in der Broaxi8 der Gerichte (val. Seuff. Urh. Bo. 20 Nr. 59, Bd. 28 Nr. 162,
Bo. 32 Mr. 179; ROGOS, Bd. 10 S, 213), und ihr {Ohließt ih aud das BGB, an.
‚ Die Zin8fdheine haben alfo eine Doppelnatur, einmal find fie BezugSmittel
der in der Hauptobligation verfprodhenen Zinfen, außerdent aber find {ie zugleich Träger
von felbftändigen und zwar_von Stripturobligationen. SJakobi a. a, DO. S. 281. Val.
hiezu ferner Callmann a. a. D.
II. Sm allgemeinen ergeben fiH au8 diefent Brinzipe nachftehende Folge:
ungen;
4. Infomeit die Zinsfcheine im Berkehr al8 Träger der ZinSforderung 3zirkulieren
und daher auch im Verkehr als Wertpapiere fowie als Taufch- und Zahlungsmittel bes
außt werden, find fie vom Hanptpapier unabhängig und gelten al felbijtändiges
Inbaberpapier.
a) Sie Können daher, jeder einzeln und vbne die Haupturkunde, wie ein Inhaberhapier
 überhaupt erworben werden und unterliegen au im Verhältnifje
 zwijchen den fiH folgenden Inhabern den befonderen Grundfägen
über Sigentumsermwerb und -Verluft. Kapitalgläubiger und Zins
zläubiger find infoweit verfhiebene Berfonen.
Dementfprechend i{t zur Sinziehung einer Zin8rate au die Borlegung
und die Rückgabe de8 betreffenden Zinstdheine3 erforderlich. Der Schuldner
muß die Zinjen auf den Zinsfchein ohne Gaupturkunde zahlen.
Uu3 diefer Selbitändigkeit des Zinsfcheine8 zieht das Gefeß im he
jonderen in Mbf. 1 die weitere Folge, daß derartige Zinsfcheine — fofern
nicht etwa eine befondere Gegenbeftimmung getroffen it; val. unten
Bem. d — auch dann in Kraft bleiben, wenn die Hauptforderung
erlifcht 3. B, infolge einer Auslohung) oder die Verpflichtung zur Veryinfung
 aufgehoben oder beendet wird, 3. B. im Falle einer Zinsreduktion
anf der Couyvon zu dem nominellen Betrag ausbezahlt werden, auch wenn

1}

*) Literatur: Nagel, Die rechtliche Natur des ZinZcoupon8, Diff. 1891; Raehmel,
Ueber Kealifierung auZländijdher Zinscoupons, Diff. 1896; Endemann, Handbuch des
Dandel8techt3 Bd. II S. 200 f.; Beifert, Materialien zur Frage der international Über
inftimmenden Gefeßgebung über InhHaberbapiere, Berlin 1879; Jakohi, Hecht der Wert
babiere S. 45 ff. und im Bant-Arch. Bd. 7 S. 20 (Einlöfung von BZinsfiheinen auZgelofter
Schuldverihreibungen); WerthHeimer, Die Einldjung von ZinsjHeinen verlofter Obligationen,
 Bank-IArch. Bd. 6 S. 52; Freund dafelbjt S. 117 und au in Nr. 3; Callmann,
 Nochmals die Ainsicheine der Orderpabiere, HvldheimSMSchr. 1906 S. 265.
        <pb n="602" />
        22, Titel: Schuldverjhreibung auf den Inhaber. &amp;amp; 808. 1519

die Hauptforderung nicht mehr zu dem in dem Zinsfheine bezeichneten Be-!rage
 zu bverzinfen ift (WR. IL, 702).
x) Die Jonftige allgemeine Kegel im Rechte der Schuldverhältniffe, daß
mit Erfüllung oder fonftiger Aufhebung der Kapitalfchuld auch
die betreffende Binsfchuld al8 aufgehoben zu gelten hat, gilt bier
alfo nicht. Sm Gegenteile muß der Schuldner die einzelnen Zins:
Theine felbit Dann einlöjen, wenn er 3. 5. die Kapitaljehuld Längft
bezahlt hat. (Ueber den rein theoretifchen Streit, ob foldhen Falle3
zine apitalrentenpfliht vorliege oder die Fortdauer einer Kapital=‚huld
 fingiert werde, vgl. einerfeit3 Dernburg IL, 1 S. 85, anderfeits
Nagel a. a. DO. S. 50, 51.) . ,
Durch die Beftimmung des Ubf. 1 wird ferner die Vorfchrift des
5 224, nach der mit dem Hauptanfpruch auch der Anfpruch auf die
von ihm abhängigen Nebenaniprüche verjährt, modifiziert, val. Dertz
mann in Bent. 1, a.
Die Zin8fcheine bleiben insbe]. auch dann voll aufrecht, wenn das
„. Sauptpapier als Iraftlos erklärt wurde (vgl. 8 799 mit Dem.)
Diefe gefeglicdhe Regel foll aber, wie das GefeB Telbit ausipricht, nur
bispofitiver Natur fein, Der Schuldner kann fe ausfichließen,
ndem er beftimmt, daß er fich zur Cinlöfung der ausgeftellten Zin8fcheine
zur auf fo lange verpflichtet, al8 die Hauptfhuldverfchreibung felbit zu ver:
yinfen jei, Cine derartige Beftimmung muß aber entiprechend dem S 796
in der Binsidhuldverfhreibung Telbfit enthalten jein, fonft kann
ich der Wusfteller mit Erfolg nicht darauf berufen (I. IL, 701).
Ueber die Frage, ob die Zinsfdheine eine UnterfOrift tragen follen, val.
Goldfeld, Hecht 1906 S. 537 und Liebmann, D. Kur. 2. 1900 S. 524.
n ie Aus der gleichzeitigen akfzeforiichen Natur der Binsicheine ergibt fich
anderfeits:
a) daß der Zinsihein troß feiner Selbjtändigkeit im Verkehre materiellrechtlich
doch eine Verfchreibung über eine Zin8{Huld bleibt und demagemäß
allgemein hienacdh zu Beurteilen ijt. € Können daber, wenn Binsicheine
ji eine Schuldverfchreibung ausgegeben, wurden, Zinfen nur auf @rund
der Binsicheine gefordert werden. „Die8 {ft ferner von Wichtigkeit 3. B. bei
der Enticheidung, vb Binfen von Bin Ten zu zahlen find, und bei ähnlichen
ragen (vgl. 8 289). Die Natur einer Zinsfchuld muß fich außerdem zeigen
hei der Srage, welche Berjährungsfrift gilt (val. SS 197, 201), ferner dabei,
ob der Ausiteller, dem Hauptpapier und CouponS3 bei Fälligkeit gleichzeitig
präfentiert werden, in Verzug gerät, falls er nur die Zinsficheine einlöft;
al. Kuhlendef Bem. 1 S. 257, RYOGHSG. Bd. 10 S. 213, Bd. 24 S, 388,
Bd. 25 S, 257, ROES. Bd. 5 S. 257, Bd. 14 S. 154, Bd. 31 S. 147.
Eine befondere Folgerung hieraus bildet ferner das Iiecht des Ausitellers auf
Rürzung um den Betrag der nod nicht zurücdgegebenen Zinsicheine
dem Gläubiger der Haupkurkunde gegenüber, wie dies Ab}. 2 aufftellt:
x) Der Ausiteller {ft hienach berechtigt, wenn ihm befder Einlöfung der
BEN nicht zugleich fämtliche bereits ausgegebenen
Binsfcheine zurücgegeben werden (oder zurücdgegeben Jind), den zur
Deckung der noch nicht zurüdgegebenen BZinsicheine nötigen
Betrag zurüczubehalten, oder mit anderen Worten: den durch die nicht
‚urüidgegebenen Zinsfcheine repräfjentierten Rinfenbetrag an der Haupt:
'orderung abzuziehen. Ve
Wird der Zinsichein nachgeliefert, fo wird die Auszahlung des
gefürzten BetragsS auch vor der Fälligkeit der Zinsfcheine nicht veragt
 merben fönnen. Im übrigen wird der Inhaber des Haupt:
papier die Eritattung .de8 zurücbehaltenen DBetrags verlangen Können,
wenn und foweit er nicht in der Holge zur Einlöfung der Zinsicheine
verwendet merden muß. Dies entfcheidet fih je mit dem AÄolanufe
der VorlegungsS= bzw. BVerjährungstrift für jeden einzelnen Coupon
f. 88 801, 802 und val. auch 8 804).
öraglich ilt, ob die Beltimmung des S 273 Abi. 3, der zufolge der
Släubiger die Ausübung des Hurücbehaltungsrechtes durh Sicher:
jeitsleiftung abwenden kann, auch auf das hier gegebene Zurück
JehaltungsSrecht angewendet werden dürfe. Die Frage wird mit Dertnann
 Bem. 2 und Pland Bem. 3) zu bejahen jein. Im übrigen kann
er Berechtigte bei VBerluft der Scheine auch die Rechte auZ &amp;amp; 804
geltend macben.

3}
        <pb n="603" />
        ‚520

VIL AbjoOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

. (In Bayern beftand bei der bayr. Staatsfihuldenvermaltung
ichon früher die Berwaltungsvorihrift, von dem Rechte des Abzugs
ür fehlende Zinsficheine feinen Gebrauch zu machen, fal8 für den
Betrag diejer Binsfcheine Sicherheit geleiftet wird, val. 8 281 der
Dienft-Fnftr. von 1845, diefer Vermaltungseinrichtung foll auch weiter
nifprochen werden, vgl. Henle-Schneider Bem. 2 Abi. 2 zu Art. 8 des
ayr. Neberg.®., Berh. d. Kammer dD. Abg. 1898 Beil.-Bd. XX Abt. I
3. 35 und 132 und 1899 Beil.=Bd. XX Abt. I S. 269).
Aeber die Frage, ob der Betrag der nah Berfall der Hauptfchuldverfchreibung
 erhobenen Zinsfcheine bei der endlichen Einköjung des
Stanımpapier8 in Wbzug gebracht werden kann, vgl. Wertheimer,
Bank-Arch. Bd. 6 S, 52 und Freund dafelbit S, 33.
Ss ift felbftverftändlich nicht ausgefhloffen, daß im Einzelfalle die afzefjorifhe
 Natur ausnahmSmweife gänzlich fehlt, wenn etwa die
Scheine ohne Angabe des GOÖrundes (BZinfen) abftrakt lediglich auf
zinen beftimmten Betrag ausgeftellt find. Dies wird aber praktijh höchft
jelten vorkommen. (Genle a. a. ©. S. 26 Anm. 23).
8, CSinwendungen gegen die Zinsfcheine werden regelmäßig nur nach 53 794
796 zuläffig fein. Da fie aber zugleihH Bezugsmittel der bereit? im Stammpapier veriprochenen
 Leiftungen find, wird fich der Inhaber der Sheine auch auf daS Stammvapier
 berufen fönnen, foweit er Rechte hieraus ableiten will (Yakobi a. a. DO. S. 284, 285).
. 4. Auf Binsfdheine, die zu einer auf Order oder aufeine beftimmte Berfon
lautenden Schuldverfchreibung ausgeftellt merden, werden die Borfchriften des $ 803 ent:
‘prechenb anzuwenden fein, vgl. hierüber Callmann a. a. O., Langen, KAreationstheorie
5. 64, BPland Bem. 7, aber auch Simon, Die namenlofen Zinsfcheine der Orderpapiere, 1903.
5, Ueber NieBbhrauch an Papieren, für die Zinsfcheine ausgegeben murden, val.
88 1081 ff., fowie Sader, Der Nießhrauch von Prämienpapieren 2C., HoldbeimsM Schr.
1906 ©. 151, wegen des Bfandrecht8 f. 8 1296 und val. hiezw auch 8 1019 Abf. 3 ZBO.
IM. Sn diefent Zufammenhang tft miederhokt darauf binzuweifen, daß binfichtlich
zu Werluft gegangener oder vernichteter Zinsfcheine ein ANmortijationsverfahren
 nicht Hattfinden kann (vol. 8 799 mit Bent. IL, 4a). Ein Schuß des bi8-herigen
 Fnbhaber8 liegt in S 804, f. Bem, bhiezu.
Snfolgebeffen it auch eine ZBahlung3]perre bet Zinsf{heinen unzuläffig.
Wird über die Haupturkunde die Zahlungsiperre verhängt, fo darf der Schuldner gleichwohl
 alle vorher ausgegebenen Binsfcheine einlöfen, nur neue Binsf{cheine darf er von
aun an nicht mehr auSgr-ben. Val. 8 1019 ZBO. und Bem. IIL c zu 8 799.
IV. Die Beftimmungen de8 S 803 beziehen fihH im übrigen nur auf Zin8-eine,
 nit dagegen auf Dividendenjcheine noch auf Erneuerungsfcheine.
a) Die Dividendenfheine und ähnliche, auf den Inhaber Iautende Urkunden
über Anfprüche von ungewifjjem Werte und ungewiffer Nälligkeit G. B.
Sewinnanteilfcheine) find regelmäßig Jnhaberpaptiere, jedoch
ijt der Ausfteller in Gemäßheit de8 unzweideutigen Inhalt der Berbriefung
nur dann zu einer Zahlıumg verpflichtet, wenn wirklich eine Dividende erlangt
mird. Im übrigen können diefe Urkunden natürlihH die verfchiedenartigite
Natur je nach der im ihnen niedergelegten Erklärung haben (vol. Sakobi
a. a. ©. S. 282), der Regel nah aber verfyrechen fie die verbriefte Leiftung
dem Inhaber.
x) Der Unterfchied vom Binsfcheine Liegt darin, daß diefer eine felte
Summe nennt, mährend beim Dividendenfheine der Betrag nach Beitand
 uud Höhe zunächft noch unbeftinmt ift, Steht der Betrag
zinmal objektiv feft, fo tft auch die Obligation aus dem Dividendeniein
 eine beitimmte (vgl. ROS, Bd. 15 S, 97, Bd. 22 S. 114 und
Sakobi a. a. OD. S. 283). Das Recht des Dividenden fchein-Inhabers ift
mfofern, aber auch nur infoweit ein hebingtes8 (vgl. Yakobi a, a. D.,
l. au Sänger, HoldbheimsWSchr. 1909 S, 179. So ift bei ber
Aftiengefellichaft, die hier vor allem in Betracht kommt, mr
der Gewinn verteilbar, der „mittels der Ergebniffe des Gefchäft3-‘ahr8
 und ihre Verwendung feltfeßenden AbfohluBakte an die Aktionäre
ıngewiejen morden ijt“ (vgl. ROES. Bd. 15 S. 100).
Strittig ft, ob bier mit dem ESrlöfchen des Rechte8 au3 der
Stammurkunde die Kraft der felbftändigen Dividendenfdheine endet.
Die Miot. (II, 702) beiahen die Frage, diefer Meinung it al8 Regel

2)
        <pb n="604" />
        22. Titel: Schwldverfohreibung auf den Inhaber, 88 803, 804, 15321

heizupflidhten (dagegen HJakobi a. a. OD. S, 2841; zweifelnd ROG®G
Bd. 18 S. 157). ,
Bei Aktien fOreibt dies HGB. 8 228 6). 2 ausdrücklich vor.
v) Wegen der Einwendungen gilt das oben in Bent. I, 3 Sefagte,
5) Wegen eines Cr{abes für zu Berluft gegangene Gewinnanteilfcheine
 f. 8 804 mit Dem, 2 ,
9) Die Erneuerungsfcheine (Talons, Bin8- und Dividendenleiften), welche
regelmäßig mit verzinslidhen Inhaberbapieren und mit Aktien neben den
Soupons und Dividendenf Heinen ausgegeben zu werden pflegen, gelten nach
der überwiegenden Yuffaffung im heutigen Berkehre nicht als felb:
'tändige Snbaberpapiere, fondern als Legitimationspapiere, und
war nur als unbollfommene (übereinftimmend Sakobi a. a. OD. S. 289,
NROGE. Bd. 31 S. 147, Henle a. a. D. S. 28 nm. 24, M. II 702, Adel:
mann, KraftloserfNärung S. 11, Dernburg, Breuß. Yrivatrecht Bd. II S. 245,
Dagegen hält Brunner in Endemann8 Handbuch Bd. II S. 203 den Talon
Üür ein AInhaberpapier; val. ferner Denele, Der Erneuerungsfchein, in
3hering8 Sahrb. Bd. 42 S, 353 ff).
x) Der Befiber der HSaupturkunde behauptet hier den Borzug, der
rneuerungsfchein wird mit der SGinfälligkeit der Haupturkunde gleich:
'all8 bedeutungsSlos (vgl. ROSE. Bd. 23 S. 269, Bd. 31 S. 147). Auf
ihn finden auch die Srundfäkße, welchen die Snhaberpapiere in bezug
auf den Erwerb und den Verluft des Cigentums$ unterliegen, Leine
Anwendung CM. a. a. DD.)
Ueber die Folgen einer felbftändiagen Beräußerung des Talons
vgl. ROT. Bd. 23 S. 270 und Sakobi a. a. D. S, 299, 291. Die
regelmäßige Unberäußerlichteit des Talon8 ohne Hauptpapier ftellt
19 nad rticdhtiger Meinung al8 eine tatfächliche Holge dar. (Ueber
Berpfändung eine&amp;amp; Talon8 allein bal. ROEC. Bd. 3 S. 154, 155
Sakobi a. a. ©. S. 291). -
Selbitverftändlih kann der Erneuerungsfchein im Einzelfalle durch
äne in ibm enthaltene befondere Erklärung zum felbftändigen Sr
jaberpapiere geftempelt werden.
Der Erneuerungsfchein ift nit amorti fierbar (vgl. Sakobi
a..0. ©. S. 291 und Adelmann a. a. OD. S. 11 und 86); er wird ja
mit der Haupturkunde bedeutungslos und Iraftlos.
Wegen der Ausgabe neuer Erneuerungsfcheine und des Einfluffes
eines Widerfpruchs feiten3 des Inbaber8 der Schuldverfchreibung
). $ 805 mit Bem.
nwieweit in Bayern für die Erneuerungsfcheine noch das frühere
Hecht maßgebend bleibt, val. Wbelmann a. a. O, S. 11 und 12.
Die Rentenf Heine werden hier bei 8 803 ebenfallS nicht erwähnt, f. aber
38 804 und 805, Die Coupons der NRentenverfhreibungen der Kreukßifchen
Kentenbvberfiderungsanitalt a Berlin find überhaupt keine Inhaber:
bapiere, bal. Nipr. d. DLSG. (Celle) Bd. 5 S. 146.
| V. Nebergangsbeftimmungen val. Art. 174. 175 €®. und für Bayern auch
Urt. 8 Nebera.G6.

+ }

$S 804.
Sit ein Zins, Renten oder Sewinnantheilidhein abhanden gekommen oder
vernichtet und hat der bisherige Inhaber den Berluft dem Ausfteler vor dem
Ablaufe der Vorlegungsfrift angezeigt, Jo fann der bisherige Inhaber nach dem
Ablaufe der Frift die Seiftung von dem Ausiteller verlangen. Der Anfpruch ift
ausgefchloffen, wenn der abhanden gekommene Schein dem Ausfteller zur Ein-‘Dfung
 vorgelegt oder der Anfpruch aus dem Scheine gerichtlich geltend gemacht
morden ift, e&amp;amp; fei denn, daß die Borlegung oder die gerichtliche Seltendmachung
nach dem Ablaufe der Frift erfolgt it. Der Anfpruch verjährt in vier Sahren.
Sn dem Zins, Nenten- oder Sewinnantheilfheine fann der in Abi. 1 betimmte
 Anfpruch anSgefchloffen werden.
&amp;amp;. 1, 697; IL, 782; III, 788.
Staudinger BOB, Hb (Schuldverhältniffe. Anber: Schuldveridreiba. auf d. Inhaber). 5.76, Mu
        <pb n="605" />
        ‚522

VIT, AbjgHnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

L ANgemeines. 8 804 Joll demjenigen, dem ein Zins-, Renten- oder Gewinnanteilfchein
 zu Berluft gegangen ift, ein Mittel an die Hand geben, um {ich fein
Släubigerrecdt möglichft zu mahren.
u Sn der früheren Gefeßgebung wurden verfchiedene Wege in Ddiefer Hinficht
ingefchlagen (3. II, 709). Teils murde ein Amortifationsverfahren gewährt, teils wurde
eine entfprechende Anzeige an den Ausfteller, mit oder ohne Glaudbhaftmachung des VBer-(ufte8,
 vorausgefeßt, um nad eingetretener Berjährung Zahlung verlangen zu können
10 3. 3. im bayr. Gefeße vom 29. September 1861 Art. 4). Anderwärts wieder wurde
überhaupt nur dem Inhaber der Haupturkunde im Falle rechtzeitiger Anzeige ein derartiger
 Anfpruch eingeräumt. Vielfach wurde auch der Verkuftträger auf den Weg der
Srwirkung gerichtlidher Zahlungsjperre verwiefen.
3, Der Standpunkt des BOB, ift im allgemeinen folgender:
a) Amortifation und Bahblungsfperre find bei diefen Bapieren als un:
vaflend und unpraktifch (Me. a. a. D.) grundfäglidH ausgefhHioffen.
Der Berluitträger kann fih aber fein Gläubigerrecht dadurch
mahren, daß er dem Ausfteller den Berluft vor dem Ablaufe der BorlegungSfrift
 anzeigt. Diefe VBerluftanzeige hemmt gewifjermaßen_ die
urfprüngliche BorlegungsSfrift zugunften des {ich meldenden Verlierers. Den
Berluftträger erwächtt gegenüber dem Ausfteller ein Anfpruch auf Zahlung
1ach Aolauf diefer Zrijt, fofern diefer nicht durch beftimmte Oründe (f. unten
Bem, II, 2) wieder ausgefchloflen wird. In fait völliger Nebereinftimmung
hiemit ftebt Art. 12 des hayr. GefebeS vom 18. März 1896; vgl. hiezu Henle
2.0. 9. S. 107 ff).
8, Der Begriff „Verluft“ erfheint hier in S$ 804 ausnahmaweije als der weitere,
der den des Abhhandenkommens in fih aufnimmt, vgl. Brüdmann im Arch. f. bürgerl. RK.
Bd. 23 S. 339.
IL. Im einzelnen.
1, Borausjegung des Anfpruchs.
a) Die wefentliHe Boransfegung für den Anfpruc bildet die Anzeige an
den Ausiteller. Eine beftimmte Form {jft dafır nicht vorgefchrieben, Der
Berluftträger hat fih aber den Beweis für die yätere Geltendmachung
jeine8 Anfpruchs zu jichern. Zu diefem Behufe kann er fich auch der
Vermittlung eines Gericht8vollzieber8 (vgl. S 132) bedienen. nn
Ein weiteres Erfordernis al8 diefe Berlultanzeige ift vorläufig nicht zu
erfüllen. Die Vorausfeßung des €. I, daß nämlich dem ANusiteller auch der
Beweis des Verlultes zu erbringen fei, wurde wieder geftrichen. Bol.
5tezu DB. II, 549. Für den ANusfteller beiteht um deswillen feine Gefahr,
veil er nach Ablauf der Borlegungsfrift zur Einlöfung des ScheinesS einem
Dritten gegenüber nicht mehr verpflichtet it,
Die Frage, ob der Ausiteller dem Inhaber gegenliber, der den Schein ver-[oven
 hat, in Verzug kommen kann, jofern ihın diefer nit auch den Ve r=[uft
 mach meift, ift nad den allgemeinen GOrundjäßen Über den Verzug
jur entfcheiden. Berzug ift im allgemeinen jedenfalls dann nicht anzunehmen,
menn der Ausfteller Jich in einem entfhuldbaren Srrhum über den Anfpruch
befindet, wenn er aljo genlügenden Grund hat, die Unzeige des BVerluftes,
der die Borausfeßung des Anfpruchs bildet, zu bezweifeln. Cbhenfo wird er
im Sale eine8 Prozeffes8 die Koften desfelben nicht zu tragen Haben,
menn nach den Umftänden anzunehmen ift, daß eS nur deshalb zum Yrozeife
gekommen tft, weil der Kläger dem Ausiteller nicht vor Anftellung der Klage
die zur Begründung des Anjuruch3 erforderlichen Tatlachen in glaubwürdiger
Weife mitgeteilt hat. Die Sachlage it alfo genau jo wie bet anderen Uns
‚prüchen, deren tatlächliche VBorausfekbung törer Natur nad dem Schuldner
1u8 eigener Wilfenichaft nicht bekannt zu fein braucht. (BP, II, 550). Mit
anderen Worten: Der Beweis des Berluftes ift Lein Erfordernis des
Anfpruchs au8 8 804, fondern wird Jür die Megel nur nötig fein, um den
Ausfteller hinfichtlih des Anfpruchs in Verzug zu fegen. In der Hegel
wird der BVerluftträger vhnedies fchon in eigenen Intereffe, um fich Weiterungen
 zu erfparen, bei der wirklichen Geltendmachung des AUnfpruchsS den
Nachweis führen, daß ihm der Schein zu VBerluft kam. Direkt wird diefer
Beweis freilich nur felten geführt werden können, fondern aus anderen
AImftänden, 3. B. wenn der Verluftträger zugleich das Hauptpapier befißt,
1u8 der Vorlage der Urkunde und aus dem Umftande, daß _der Schein
’nnerbalb der Frijt nicht vorgelegt wurde. Bal. Henke a. a. OD. und auch

))
        <pb n="606" />
        22, Titel: Schuldverjhreibung auf den Inhaber. &amp;amp; 804. 1523

Yakobi a. a. ©. S. 288. U. M. aber Pland in Benz. 3 und Dertmann Bent. 3,
die durchwen Hachweis des VBerkuftes beim Anfpruche auf die Leiftung fordern:
gl. au ROR.-Komm, Ben. 1. .
3 804 gilt Towobhl dann, wenn ein einzelner Sein, al8 auch, wenn mehrere
joldhe oder eine ganze Serie zu Berlult gegangen ift. ®leichgültig it ferner,
36 der Berluftträger Beftber der Gaupturkunde ift oder nicht. Die Zeit des
VBerluftes {ft gleichfalls ohne Belang. Der Baragraph gilt alfo auch für
ie erft nach der Einlöfung des HauptpapierS fällig werdenden Scheine,
2, Ausfchliegung des Anfpruchs (Sag 2). Der eigentliche Bweck des Berfahrens
nach $ 804, das gewiffermaßen einen Erfaß für das Aufgebotsverfahren bildet, liegt darin,
zu ermitteln, ob das vermißte Bapier überhaupt noch vorhanden ift. Diefer Nachweis it
aber geliefert, wenn da8 Papier dem Ausfiteller zur Cinlöfung vorgelegt wird.
al €8 ijft daher much der Anfpruch des Verluitträger8 aus 8 S01 ausge:
"Oloifen, wenn der abhanden gelommene Schein dem Ausiteller zu Cin-Sjung
 vorgelegt oder der Unipruch aus dem Scheine gerichtlich geltend
m worden it. N
iefe Borlegung oder gerichtliche Geltendmachung muß aber vor dem Ablaufe
 der Borlegungsiriit (f. 8 801) erfolgt fein, Yon{t bewirkt fie den Au8-Ichluß
 des Anfpruch? feitens des Berluftträger8 nicht.
Der Beweis der Borlegung (oder gerichtlichen Geltendmachung) trifft
den Nusfteller. Dagegen hat den Nachweis, daß die Borkegung oder
zerichtlihe Geltendmachung erft nach dem Aolaufe der Vorlegungsfrift
2rfolgte, derfenige zu führen, der den Verlult angezeigt hat. Lehteres
rechtfertigt fih daraus, daß dem Yusfteller nicht zugemutet werden Lkanır,
bei der Einlöfung jedes Scheine8 Vorkehrungen für den etwaigen {päteren
Beweis des BHeitpunkte8 der Einlöfung zu treffen (val. BD. II, 550; nach €. I
war die Beweislaft gerade umgekehrt). ,
Der Au8ftelker it troß der Berluftanzeige nicht gehindert, den Schein
mirkffam einzulöfen, wenn ihm Diejer vor Ablauf der Vorlegungsirift
vorgelegt wird; e8 beiteht alfo keine gefeßliche Pflicht für ihn, mit der Ein-‚jung
 zuzumarten. Der Augsfteller wird aber wohl für bie Menel dem
Verluftträger Mitteilung von der Borlegung mache, und e&amp;amp; ift dann Sache
des Verlierers, die Anerkennung feineS befferen Rechte3 auf den Beliß des
Bapier8 gegenüber dem BVBorlegenden zu erftreiten und fich allenfalls durch
Erwirkung einer einftweiligen Verfiigung zu fichern (Genle a. a. D.).
3. Bu Sag 3: Der dem Berlultträger gegen den Ausfteller zuftebende Anfpruch
auf Zahlung verjährt in vier Jahren (nach den früheren bayerifchen Gefeßen in
Fünf Sahren). Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Verluftträger
 feinen Änfpruch geltend machen Kann, alio mit dem Zeitpunkt, in weldem die
Borlegungsirift abgelaufen ift, vgl. &amp;amp; 801 Abf. 2 mit Bem. (Die Meinungen geben bier
auseinander.)
4. Zu Abf. 2: €3 it zuläffig, daß der Ausiteller den Anluruch au8 8 804 von
vornherein ausfchließt. 2 4
‚Eine folde Ausfchließung muß aber (gemäß dem Prinzipe des S 796) in dem
Scheine beitimmt fein. Da ein folder Ausichluß aber eine unbiflige Bereicherung des
Ausiteller8 auf Koften de8 Jnhaber8 bewirkt, {o wird er wohl bei dem Papieren, deren
Ausgabe der ftaatlihen Genehmigung unterftebt ({. S 795), für die Negel nicht
sugelafjen werden. (Val. hiezu Henle S. 110.) . . ,
” Semäß Art. 100 Nr. 2 CEO, Können ferner bei Schuldverfchreidbungen eines Bundes:
Itaate8S, einer ihın angehörenden Korporation, Stiftung oder Anftalt des Sfentlihen Rechtes
jene landes8gefeglidhen VBorfchriften in Kraft bleiben, welche den Anfpruch des $ 804
au danır ausfchließen, wenn die Nusfchließung tn dem Zins oder Rentenicheine nicht
beftimmt ift. Val. die Bem. zu Diefem Artikel. ,
Bei Schuldverfchreibungen und Schabanweifungen der Neihstihuldenverwaltung
 ift der Anipruch aus Adf. 1 ausgefchloffen, ohne daß e8 der ANusichließung in
dem Scheine felbit bedarf (f. Neichsfhuldenordnung vow 19. März 1900 8 16 of. 2,
'. aber aud) 2bf. 3, RGOBI. S. 129 ff). | , ;
Chenfo bei Schuldverfchreibungen des Preußifchen StaateS oder eine8 Preußifchen
Kommunalverbandes, fowie bei Rentenbriefen der zur Vermittlung der Ablöfung von
Renten in Preußen beftehenden Rentenbanken, {. preuß. AG. 3. BSB. Art, 17 8 2 und
ogl. hierzu Daude, Aufgebotsverfahren S. 114.
dur Bayern val. auch Ben, II, 2, b, 8 zu &amp;amp; 803.
. 5. Die Beitimmungen des $ 804 gelten audh für Zins, Kenten= oder Gewinnanteilfcheine,
 die vor dem 1. Sanıar 1900 oder nach dem 1. Sanıtar 1900 zu den vor diefem
986*
        <pb n="607" />
        ‚524, VIL AbjoOnitt: Einzelne SchuldverhHältniffe.

Zeitpunkt au8geftellten Schuldverfchreibungen ausgegeben find. Bal. Art. 174 AbT. 1 und
[75 €®. mit Ben, fowie auch Art. 12, 15 Ubi. 2 d. hayr. Gef. vom 18. März 1896 und
Ndelmann a. a. OD. S. 10 und 12 Ynm. 1.

8 805
Neue Zins: oder Kentenfcheine für eine Schuldverfhreibung auf den Ingaber
 dürfen an den Inhaber der zum Empfange der Scheine ermächtigenden
Urfunde (Erneuerungsichetin) nicht ausgegeben werden, wenn der Snhaber der
Schuldverfchreibung der Ausgabe widerjprodhen hat. Die Scheine find in diejem
Kalle dem Inhaber der Schuldverfhreibung auszuhändigen, wenn er die Schuldverfchreibung
 vorleat.
&amp;amp; IL, 698; IL, 783; IIL, 789,
Die Vorichrift des S 805 entfpricht im allgemeinen dem früheren gefeblidhen Zu-Hand
 in dem überwiegenden Teile Deutfchlands8 (vol. M. I, 712 Anın, 1 ımd Art. 18
bayrifhen GefebßeS vom 18. Weärz 1896) fowie der Reihsgefekßgebung, Bol. die ver-“Oiedenen
 ReihSanleihegefebe, welche in diefer Beziehung auf den übereinijtimmenden $&amp;amp; 2
Saß 2 des BundesgefeßeS vonı 9. November 1867 (ROY. S. 157) Bezug nehmen.
8 foll bieburch der Inhaber der Schuldverfchreibung zunächft für den Fall des
BerIuites eines Erneuerungsicheins gefchlüßt werden. ES gilt aber ferner 5 805 ganz
allgemein au dann, wenn Schnldverfchreibung und (ErneuerungsSichein fi in bver-Schiedenen
 Händen befinden und der Inhaber der erfteren gegen die Ausgabe der neuen
Scheine an den Inhaber des ErneuerungsSfcheins Widerfpruch erhebt, fo daß alfo nach
diejer weiteren Bedeutung des Raragraphen gleichgültig ift, ob der Verluft des Er:
nenerungsfheinz oder ein anderer Umfitand den Anlaß zum Widerfpruche gegeben
hat. Diele Tragweite erhielt $ 805 erft in €. IL Val. hiezu DB. IL, 551 ff. € I hatte
die Vorfchrift auf den Fall des BerlufteS befchräntkt, |
Die Vorfchrift des Baragraphen bezieht ih im Hbrigen nur auf ErneuerungsSs
iheine binfichtlih 3 in S= und KRentenfheine. GeminnanteilfdhHeine
änd bier nicht hereinbezogen (im Gegenfaße zu Art. 13 des bayeriihen SGejeßes von
18. März 1896).
41, Neber die rechtliche Natur des Ernenerungsfcheins (Talons) val. zunächit im
zinzelnen Bem. IV, b zu $ 808,
uch auZ den Beftimmungen des S 805 geht hervor, daß der Erneuerungsfchein
regelmäßig nicht eine Schuldver[chreibung auf den Inhaber, fondern ein Segitimationsh
 er vn UM den Inhaber desfelben zur Erhebung der neuen Scheine legitimiert
ff. aber Bem. 2).
Sir die Megel gilt daher auch der Inhaber des Erneuerungsicheinz als berechtigt
zur Erhebung der neuen Scheine gegen Kücklieferung des Erneuerungsfcheins, und gilt
yie8 zugleich a3 Auglieferung an den Yuhaber der Hauptichuldverfchreibung. ‚Dieje Legitimation
 des Inhaber8 des Erneuerungsiheinz beftebht jedoch nur fo lange, al8 fie nt durch
en Widerfpruch des Inhabers der SauptiOuldverihreibung aufgehoben ijt.
a) Seiner rechtlidhen Natur nad it diefer Widerfpruch feine rechtSzefchäftliche
 WillenserHNärung, fondern eine unmaßgebliche Willensäußerung,
gl. Eigbacher, Handlunasfähigkeit S. 194, 195,
Sin derartiger Widerfpruch hat die Wirkung, daß der Ausfteller neue
Bing= und Rentenfheine dem Präfentanten des Erneuerungsicheins nid t
5ehändigen darf; die neuen Scheine müfjen vielmehr an den Inhaber der
Schuldverfhreibung felbit auf die Vorlage leßterer hin auzgefolgt werden
(Sag 2). Würde der Augfteller gleichwohl an den Inhaber des ErgeuerungsSicdheine8
 leiften, jo würde er fih der Gefahr einer Doypelyahlıng
 ausfeßen. Durch diele Regelung bedarf e8S Feiner Amortifation
don Erneuerungsfcheinen und wird zugleich dem Verkaufe der a
auf So IS der meilt mucherifcher Natur ift, vorgebeugt. Vgl. Henle
a. a. ©. S. 112,
Wenn die neuen Scheine in diefer Weife, alfo ohne Nückgabe des ErneuerungSfcheinS,
 an den Snhaber der Hauptfchuldverfchreibung ausgefolgt
ind, Kann feloftverftändlich der Ausfteller verlangen, daß die erfolgte Auseferung
 auf der Schuldver hreibung felbft erfichtlih gemacht werde, damit
er von einem fpäteren Erwerber der Hauptfchuldurkunde nicht noch einmal
nn Anforuch aenommen merden könne.

J)
        <pb n="608" />
        22, Titel; Schuldverfchreibung auf den Inhaber. 88 S04-—806. 1525

Sür diefe Wirkung des Widerfpruchs ift aber erforderlich, daß er von dem
3nbaber der Hauptifiduldver] Oreidung ausgeht. Dabei wird
verlangt, daß bei der Widerfpruchserhebung die Schuldverichreibung felbft
Mantel, Titel) vorgelegt wird. An eine beftimmte Horm ift der Widerfpruch
uicht gebunden (Ghnlich wie die Verkultanzeige im Halle des S 804); der
Wideriprechende Kann {ich aber auch der Vermittlung eines GerichtsvoNzieher?
U ih den Beweis des Widerfpruchs zu HKichern. Val: 8 132 und
2, € {tebt felbftverftändlih nichts im Wege, da ja S 805 Keine zwingende
Norm it, dem Erneuerungsfcheine fchon von vornherein die Eigen{haft eines YnhaberbapierS
 dur befjondere Beitimmung beizulegen, indem der Ausiteller dem Inbaber
 der Haupturkunde das Recht auf Empfangnahme der neuen Binsicheine entzieht,
{3 a. a. D.) SoldhenfaNs fonmen dann die Deftimmungen des 8 805 nicht zur Geltung,
dem Berechtigten verbleibt nur die Vindikation des Schein8 und der Binsfjcheine gegen:
über dem unberechtigten Inhaber, foweit fjoldhe überhaupt noch möglich {ft (vol. 3. DB.
88 982 umbd 935), oder etwaige ErJaßanfprüche.
3, Soweit der Erneuerungsfchein nach der Regel SegitimationsSpapier ift, finden
auf ihn die Orundfäße, weldhen die Inhabherpaypiere hinfidhtlih Erwerb
und Berluft des Eigentuns unterliegen, keine Anwendung (val. hierüber näher
Beim. IV zu 8 803). Er richtet fihH nach der Haupturkunde und wird auch ınit der
Ginfälligfeit diefer Fraftlos. Der Ausfteller kann freilich auch tn Knterefje der Ordnung
einer Gefchäfte den Erneuerungsfchein felbft infofern einer Borlegungsfrift unterwerfen,
218 ev beitimmt, daß neue Zinsfcheine einzig und allein an den Präfentanten der Haupt-(Ouldverfchreibung
 ausgegeben werden, fofern der Talon nicht innerhalb beftimmter Zeit
‚om vorgelegt wird.
| 4. Sinlichtlidh der Erneuerungsfcheine zu Aktien val. die entfprechende Beitinmung
in 8 230 HGB.

»}

8 806.
Die Umfehreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverjhreibung
auf den Namen eines beftimmten Berechtigten kann nur durch den Ausiteller
srfolgen, Der Ausfteller ift zur Umfohreibung nicht verpflichtet.
&amp;amp;, I, 700; IL, 734; III, 790.
Seitmacdhung der Schuldverfchreibung auf den Inhaber:
Durch Verknüpfung des Gläubigerrechts mit dem Eigentume bzw. Befiße des
Babier8 und durch die Belchränkung der Eigentumsverfolgung bei diejen Papieren anderjeit8_
 ift an {ih eine nicht geringe Gefahr für ben jeweiligen Snhbaber verbunden.
Häufig wollen au die Inhaber folder Schldverfchreibungen diefe nicht weiter in Vers
teht bringen, fondern als Rapitalsaniage auf lange Zeit behalten. Dies gilt hauptfächlich
det der Anlegung von Mündelgeldern, fowie des Vermögen? von Gemeinden, Stiftungen 2C.
Auch die Depofitalbehörden haben ein Interejfe, durch Nbfchnetdung jener Gefahren eine
Minderung ihrer VBerantwortlichkeit herbeizuführen 2c. Diefen Berbältniflen trägt eine
Seftmadung des Inhaberpapiers Rechnung.
I. Im früheren Nechte traten hier drei ver chiedene Inftitute herbor
9. IT, 714 ff): LEE
a) die fog. Nußerkursfeßung des Papiers durch einfeitigen Vermerk
der Nußerkursfeßung eiten8 des Ynhaber8 felbft. Diefes Syfterr wurde
megen feiner hoben Gefährlichkeit und der erheblichen mit ihm verbundenen
Beläftigungen im inländt{chen mie ausländifchen Berkehre Ihon bisher heftig
befämpft (val. M. II, 716 und Verhandlungen des VIL Deutichen Kuriftentags
IS. 123 ff., 168 ff, II S, 48 f. und 271); .
die UmfHreibung auf den Namen eines Heitimmten Berechtigten
durch den Yusfteller felbjit oder unter delfen Miitwirkumg, wodurch den
Papieren der Charakter von Inbabervabieren abaeltreiit und fie zu Namen»
papieren werden;
die fog. Binkulierung (die hauptfächlih in Bayern beftand: vol. bayrifce
VO. vom 17. Muguft 1818; Soc, Finanzverwaltung III ‚S. 279—283).
„.. Diele ift, foweit fie durch den Ausiteller oder bie maßgebende Be-Jörde
 der betr, Schuldverwaltung erfolgt, im Grunde nichts anderes al8 die
UmfOreidbung auf Namen im Sinne des unter b erwähnten Inftitut3. Sie
ft nur infofern ein eigentümliches Inftitut, als Je auch in anderer Weile
als durch bloße Unttchreibung feiten8 des Ausfteller3 bewirkt wird, närılich
        <pb n="609" />
        526

VIL Wbionitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

Jauptfächlich, mie 3. B. bei Dienfitautionen, durch Abgabe der Binkulationsjermerfung
 auf dem Papiere feitenzs de8 die Kaution eiftenden Beamten
'elbit und die Mebergabe de8 mit diefer Erklärung verfehenen Pabier3 an die
Behörde, bei welcher die Kaution zu leiften ift.. Eine derartige VBinkulierung
bezweckt den Verzicht des Aabventen auf die Verfügung über das Vapier fowie
»a8 Verhältnis, bezüglich deffen die Dispofition EnOREN und die Kaution
geleiftet ift, zum formellen Ausdrucke zu bringen, ijt daher ihrem Wejen
nach al Pfandbeftellung in erweiterter Zorm aufzufajfen.
{TI. DaZ BGB. hat al8 gefeglicdhe Regel das Inftitut der Umfehreibung auf den
Namen des Berechtigten f. vorher b) angenommen.
Die Form der Nußerkursjeßung (a) läßt da3 Gefeß von nun ab überhaupt
nit mehr zu. Eine bereitS erfolgte Augerkursfeßung verliert mit dem Sntrafttreten
08 BOB. ihre Wirkung (f. Art. 176 EG. mit Bem.). .
Die oben unter I, c erwähnten Binkulierungen von Inhaberihuldberichreibungen
werden, foweit fie durch den Wusiteller oder die maßgebende Behörde der Schuldvermaltung
 erfolgt jind, al8 eine Umfehreibung auf den Namen im Sinne des S 806 erachtet
merden Können, vol. Adelmann a. a. OD. S. 16 Ynm. 2.
1. Cine derartige Umfebreibung {ft aber nur dann zuläflig und wirkfam, wenn fie
durch den AuSjteller, alfo den Schuldner, erfolgt. Dies i{t eine juriftifche Notwendig
Zeit. Denn ohne den Willen des Ausfteller8 können die Verhältnifje einer Forderung
1icht in fo einfOneidender Weife geändert werden, Dem Ausiteller bleibt auch anheimgeftellt,
 die Förmlichkeiten der Umfchreibung auf den Namen von ich aus (autonomifch)
reftzuftellen.
2, Durch eine derartige UmfHreibung wird daS feitherige Ynhaberpapier einer
Eigenfchaft als foldheS entkleidet. E83 wird NMamenpayier. Val. hiezw auch Langen,
Rreationstheorie S. 67.
a) Bon der Umfchreibung an finden die Borfchriften diefeS Titel8 keine Unwendung
 mehr auf das umgefdhriebene Papier. Der bloße Inhaber
fann alto die Zahlung nicht mehr fordern, der Ausfteller ift nicht mehr
berechtigt, an den Inhaber Zu leiften, die befondere Borfchrift über den Erwerb
 des Eigentums an geftohlenen oder fonft abhanden gekommenen
Snhaberpapieren (vol. $ 935 Ubi. 2) findet feine Anwendung. Auch die Bermutung
 aus S 1006 ift nicht anwendbar, vgl. bayr. Öberft. L®, Bd. 5
'n. 8.) S. 64.
Anderfeit8 wird die Schuldverfhreidung durch die Umfhreibung nicht zu
einer Dloßen Urkunde, jondern fie bleibt immer noch Wertpapier.
Der Ausiteller ift alfo nur gegen Aushändigung der Schuldverfhreibung
zur Zahlung verpflichtet, und der Befib des Bapier8 ift zur Legitimation
5e8 läubiger3 notwendig.
Auch it Araftloserklärung möglich; f. 88 1003 ff. 3BO. und für
Bayern im befonderen binfichtlih auf Namen umgefchriebener Staat3-papiere2c.
 Art, 49 H., 54, 55, 57 und 166 Ziff. XIV des bayr. AG., fowie
im einzelnen Adelmann a. a. VO. S. 16 ff.
a) Das in ein Namenpapier umgewandelte Inhaberpapier Ian nach den Orundfäßen
 des Rektapapier8 übertragen werden, vgl. Ruhlenbeck in
Dem, 1 zu 8 807.
3, Neber Umfhreibung mit der Beftimmung einer Verfügungsbefhränfung
 des VormundesS oder des elterlidhen Gewalthabers f. SS 1815, 1820 und
ES Bem.; binfichtlih des Borerben 1. 8 2117, HinfitliH des Chemanns
+, Zu Sag 2: Dem Ausfteller i{t aber keine gefeklidhe Berpflidhtung
auferlegt, dem VBerlangen des Inhabers auf Ummwmandlung durch Umfchreibung zu entiprechen.
 € bleibt ihm anbeimgeftellt, die Umwandlung in der Urkunde zu verfprechen;
dann ift er felbftverftändlich daran gebunden. Cbhenfo ift der Ausiteller darin felbjtändig,
 ob er die Ummwmandlung auf die Gauptfchuldverfchreibung beichränken oder aber
auch für Zinsfcheine, Talons 2C. gewähren will. 5
_... Sandesgejeslidh kann aber beftimmt werden, daß hinfichtlih der SchuldverjOreibungen
 des StaateS oder fonftiger Anftalten des Sffenilidhen Rechtes eine
Berpflidtung zur Umfehreibung auf den Namen eineS beftimmten GOläubigerS, wenn
lie verlangt wird, Deftehen foll, und e8 Können überhaupt die fih aus der Um -
OO reibung einer folden Schuldverfchreibung ergebenden Kechtsverbhältnile, einfchließlich
der KXraftloserflärung, landesredhtlidh befonders geregelt werden; f. Art. 101
S®.; für Bayern val. hiezu Art. 49—57 des bayertichen NO. und die Bolzuagbekannt:

2)
        <pb n="610" />
        22, Titel: Schuldverjhreibung auf den Inhaber. 88 806, 807. 1527

machung der Staatsfchuldentilgungsfonumtffion vom 23. November 1899 (IMBL 1899
SS U .). Die einfblägige Bekanntmachung vom 1. September 1860 ift außer Kraft
getreten.

5, Das in diefer Weife umfhriebene Labier bleibt Namenpapier bis zu feiner
Rüdvermandlung in.ein Ynbaberpapier. Auch deren örmlichkeiten find, wie jene
der Umwandlung, vom Ausfteiler zu beftimmen. Für Bayern val. hiezu Art. 50 ff.
de8 bayerifchen AS.)
. 6. Eine Stempelpflidht nad dem Neichäftempelgefeße vom 27. April 1894 wird
durch die Umfehreibung auf den Namen und die Befeitigung der Umfohreibung nicht be:
gründet, f. NOS, Bd. 40 S, 131 ff.
TIL Ein befonderes Inftitut an Stelle der Um fhreibung auf den Namen
befteht im Reiche, jowie in verlhiedenen Bundesitaaten, durch die Eintragung des
Släubiger8 in das 1og. Meichs: vder Stantsjhuldbuch. Bol.: ,
a) für das MeichH Gef. betr. das RMeichsfchuldbuch vom 31. Mat 1891 (f. aug
die Ausführungsbeitimmungen des Bundesrat hiezu von 2. Sanuar 1892,
»gl. bayr. IMBl. 1892 S. 95 ff.), fowie RG. vom 6. Mat 1910 betr. Abänderungen
 jeneS Gefebes. .
für Preußen f. Gef. vom 20. Juli 1883 mit Nachträgen vom 12. April 1886
und 8. Juni 1891, abgeändert durch Art, 16 AG, z. BOB. fowie durch Gef.
vom 24, Suli 1904;
tür Sachfen f. Gef. vom 25. April 1884, abgeändert durch S 52 AG. 3.
BGB. und durch Gef. vom 11. Un 1906;
A) für Geffen |. Gef. vom 27. März 1898;
8) für Sadhfen- Weimar |. Gef. vom 20. Januar 1900 {f. aud UYu8f,.BO.
vom 30. Juli 1900);
D für Sad fen-KAoburg-©®otha Gef. vom 17. März 1905 8 3;
g) für Bremen f. Gef. vom 2. Dezember 1898;
h) für Gamburg Gef. vom 14. April 1902;
i) für ElfaßB-Lothringen 8 43 AG. z. BOB.
Val. ferner au ES. 50 und 97 mit Bem.
EV. Wegen des Nebergangs vol. Art. 174 Abf. 1 EG. ;

)}

8 807.*)
Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger
nicht bezeichnet ift, von dem Nusiteller unter Umftänden ausgegeben, aus welchen
"ich ergiebt, daß er dem Inhaber zu einer Leiftung verpflichtet fein will, fo finden
die Vorfjchriften des &amp;amp; 793 Abf. 1 und der 8S 794, 796, 797 entiprechende
Anwendung.
&amp;amp;. I, 702; If, 735; Il, 791,
‚I. Da Gefeß fpricht in 8 807 von Karten, Marken oder Ahnlidhen Urkunden,
Semeint find hierunter im allgemeinen Urkunden kleineren Siiles („Meine Inhabers
papiere“ Fönnte man fie nennen), welde fih von den eigentlihen Schuldverfchreibungen
ıuf den Inhaber dadurch untericheiden, daß fie regelmäßig den. Gegenftand der
Veiftung (der bier für die Regel nicht auf eine Geldzahlung geht) nur febr unvolliommen
 angeben, Öfter8 nicht einmal den Ausfteller nennen, auch faft durchnehends
der Unterzeichnung entbehren. Beifviele Kind: Fahrkarten, Tbeaterbillet8

*) Literatur: Kohler, Die Briefmarke im Recht; zugleich ein Beitrag zur Lehre
von den Wertpapieren, Urch. f. bürgerl. R. 1592 S. 316 ff.; Steuer, Die rechtlide Natur
de8 Theaterbillet3 nach gemeinem und nad dem Rechte des BGB., Berlin 1902; Sommer,
Der Kauf des Theaterbillet3, Diff., 1896; Bicheroux, Die rechtliche Bedeutung de8 Theaterbillet8,
 Diff., 1897; FuchH3, Die Karten und Marken de8 tägliden Verfehr8, in der Allgem.
Öfterreich. Gerichtszeitung 1880 Nr. 88—98; Kempner, Der rechtlihe Charakter des Straßenbahnbillet8,
 Berlin 1902; BayerSdorf, Die rechtliche Natur der Eijenbahnfahrkarte, Berlin
1903; Seelmann, Das Straßenbahnbillet, Arch. f. bürgerl. %. Bd. 25 S. 186 fl.
Yafobi, DaZ Recht der Wertpapiere S. 363 ff.; Gorden, Die DrdnungSvorjriften der
Straßenbahnreglement3 und die Folgen ihrer Verlegung, Eijenbahnrechtl. E. u. „AbG.,
JerauSgegeben von Eger, Bd. 16 S. 77 ff.3 Heinzmann, Deut[hes Theaterrecht, Münden
1905; Gumpredt, Die rechtlide Natur des Sepäcicheinz, Sijenbahnrechtl, E, u. Ubh.
Bd. 23 S. 309 ff, 413 #.
        <pb n="611" />
        1528 VIL Abfchnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.

und‘ ähnlide Sintrittsfarten, Speife- und Biermarken, Gutfdheine der
Per [DieDeniien Art 20.; vgl. aber im einzelnen Bem. 4 unten (über Briefmarken
. Dem, 2).
" Shrer redtligen Yualifikation nad Icheiden {ich diefe Napiere in verfchiedene
rubben:

4. Sehr häufig wohnt biefen Bapieren nur der Charakter eines Segitimation3-papters$
 inne, fo daß der Ausfteller dem Yıuhaber zwar ohne Prüfung der Legitimation
zur leiften berechtigt, aber dem Inbaber als folddem zu keiten nicht verpflichtet
ft. Näheres über Legitimationspapiere f. in Bem. I zu S 808,
„= 3, Gewile Marken verbriefen überhaupt kein Recht, fondern find Erfaßmittel
‚ür ®e15d, wie insbef. die Briefmarke, val. Robler a. a. DO. S. 321 ff. und Jakobi
a. a. ©. S. 364 Anm. 3. Derartige Geldfurrogate gehören überhaupt nicht hieber.
83. Einzelne Marken wieder (menn auch in der Minderzahl) haben Lediglich die
Natur von Beweismitteln, z. B. Marken über einzelne Fuhren zu Bauten (3. B. f0g.
Sandbillette 20.), Marken für Alkkordarbeiten 2C.
. 4. Auch bei diefen Papieren ift aber möglich, daß fie, gerade wie die SchuldveriOreibungen
 auf den Yubhaber, dem Indaber als foldem ein {elbitändige3, nicht
abgeleitete Släubigerrecht verfchaffen follen.
®) Eine gefeglide Vermutung dabin, welder Wille des MNusiteller3 (ob nach
1 oder 4) im allgemeinen zu vermuten ift, ftellt das Gefeß nicht auf. €
ıft bielmebr als Vorfrage in jedem Falle, erforderlichenfall® an der
Hand der VBerkehrsSfitte, der Wille des Aus8iteller8 zu er:
mitteln. Gerade die Verkehr8{itte it von befonderer Wichtigkeit hin
üchtlih der Abgrenzung; wenn der Ausiteller für den Verkehr beftimmte
Marken zu fchaffen beabfichtigte, wird regelmäßig ein wirkliches Ynbabers
papier als gewollt anzunehmen fein, vgl. insbejondere Gierke, DVRM, II
S. 161 {f., Sakobi a. a. OD. S, 370 ff übereinftimmend Dertmann Bem. 1.
Der Wille, dem Inhaber ein für allemal leiten zu wollen, ift
». 3. dann nicht anzunehmen, wenn an einen beftimmten reis von
Abonnenten Marken zur Erleichterung der Abrechnung abgegeben werden,
ogl. Neumann in Bem. 1 und OLG. Marienwerder Recht 1904 S. 45.
YNehnlich find Marken, die ein Outsbefiber den Kartoffelarbeitern in
Zahlung gibt (fog. Rartoffelmarfken), regelmäßig keine Inhabermarken,
venn fie nur einem beftimmten Kreije von Naufleuten in Zahlung
gegeben werden dürfen, val. Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 155.
€ fann aber au durch einen befonderen Vermerk auf der
Karte felbit in concreto der Charakter eines Inhaberpapier3 aus:
drücklih entzogen fein, wie dies häufig der Fall ift bei Sifenbahn-Fahrkarten,
 Äbonnementskarten 26,
Sm übrigen bemüht fidh die Bahn ohnedieS bei den regelmäßigen
Sifenbahnbillet8, die nur zu jedem Zuge und nur gewifje Beit vor
Nbgang verkauft werden, nicht dem Inhaber, fondern womögliH nur
dem Käufer verpflichtet zu werden und jeden Dt mit den Karten un:
nöglich zu machen. Sabrtarten aber, die die Badhır nicht bloß für einzelne
Büge, fondern vorher in Maffe verkauft, 3. B. auf Yuhaber Laufende
Rilometerkarten 2C., werden al8 Inhaber marken gelten dürfen. |
Seiner rechtliden OÖrundnatur nach wird das Eifenbahnbillet
regelmäßig als Yuittung oder Zahlungsbeleg aufzufaffen fein, val.
Bayersborf a. a. ©. und Stölzel, Schulung f. d. zivilift. Wraxis S. XI.
Gerborzuheben {ft ferner als ein Charakteriitikum beim Eifenbahnbillet, daß
28 der Befiber, um die Leiftung überhaupt zu erhalten, vorher bpräfentieren
nuß und daß er fih gerade dadurch als berechtigt answeift; val. im übrigen
die zitierte Spezialfchriit von BayerSdorf und die dafelbft angeführte Literatur
md VBraxis, fowie delfen Auflaßg in Eger8 Eijenbahnrechtl. €. und Aobd.
5b. 20 S. 79. Bol. biezu au Borbem. IM, 3, a vor S 611, Goldmann-Vilientbal
 S., 844, Dertmann Bem. 1. ,
Bei den Theaterbilleteu it gleichfalls die Tendenz feitenZ der
Berwaltung vorherrichend, diefe nicht zu Jnhabermarken werden zu laflen,
vgl. Yakobi a. a. OD. S. 372; auch die vorermähnte Befjonderheit des Eijen-Jahnbillets,
 daß nur der Befißer des Billet8 die Leiltung verlangen kanr,
trifft bier analog zu; im übrigen val. über die einfchlägigen Einzelfragen
»ie erwähnten Spezialfehriften von Steuer, Sommer und Bicheroux; feiner
:echtlidhen ©rundnatur nach wird auch das Theaterbillet als Ynittung oder
Bahlungsaugweis aufzufaffen fein; gegen die Auffafhung al Quittung Staub,
        <pb n="612" />
        22, Titel: Schuldverfhreibung auf den Inhaber. &amp;amp; 807. 1529
EN 58 Bd. 1 S. 27 (6. und 7. Auflage). Vgl. au Borbem. II, 3, b
J0T .
. Yu das Stiraßenbahnbillet (Trammaymarke) ift kein Ynbaberpapter
 in diefem Sinne. Die überwiegende Meinung erachtet e3
ıl8 eine Quittung oder wenigitenS einen ZahlungSauSwei8 oder
Zahlungsbeleg (vgl. biezu uhs a. a. ©. S. 33, Gorden a. a. ©. S. 77 ff.
Kemper a, a. OD. S, 27, 80, 47, 48, Stölzel, Schulung f. d. zivilift. Praxis
Bd. 1 (4. Aufl.) S. XII, Seuff. Arch. Bd. 52 Nr, 235 und Kobler a. a. D.
S. 319); Seelmann a. a. ©. S. 186 if. verlegt den Schwerpunkt in die
Rontrollfunkrion des Billet8; interefjant i{t beim Straßenbahnbillet
auch die rechtlide Konftruktion der verichiedenen Nebenbverpflihtungen, wie
in8befondere der Vorzeigungsklaufel 2c., val. hHierliber das erwähnte Urteil
in Seuff. Arch. und eingehend Seelmann, der hier &amp;amp; 242 zur inneren Recht»
jertigung anzieben will; im iibrigen wird wohl die lex contractus allein
'Oon genügen fönnen.
. Eine BalkeintrittSkarte ift regelmäßig Kein Ynbaberpapier,
'ondern dient zur Segitimation, vgl. OLG, Darmitadt in D. Iur.Z. 1903 S. 252,
Wenen des Gepäcfheins val. Sumprecht, Die rechtlidhe Natur
des Gepäckcheins, Eifenbahnrechtl. SE. und A659. Bd. 23 S. 209 ff, 413 ff.
Die VBerfidherungsmarken der Sndaliditätsberficherung fallen
unter &amp;amp; 807, val. Kofin, AWrbeiterberlicherung Bd. 2 S. 415, zuftimmend
Vertmann in Bem. 1.
Ergibt fih aber durch diefe nähere Erforfhung, daß nicht eine bloße Legiti
mationsurkunde vorliegt, jondern das LeiftungSverfpredhen des Ausftellers
bein Ynhaber als foldhem gewährt werden fol, fo joll für derartige
Arbunden 5 807 maßgebend werden, d. hb. auch foldhe Bapiere gelten im
allgemeinen als Schuldverfhreibungen auf den Inhaber
im Sinne bdiefeS Titel8 und e8 finden auf {te die grundlegenden Baragraphen
veSfelben Anwendung.
x) Die Rechte, welde durch diefe Urkunden begründet werden, entfteben
durch einfeitigen Kreationsakt des Ausiteller8; 8 793 Ab]. 1. Auch
für fie gilt alfo grundfäßlih die Areationstheorie, val. Langen, Arch.
. bürgerl. N. Bd. 27 S. 181, Bd. 30 S, 13 ff.
Auch 8 794 findet auf fie Anwendung. Der ANusfteller wird auch aus
zeftohlenen oder fonft abhanden gekommenen Urkunden
verpflichtet (vgl. aber au unten Dem. IT, 1); diefe können anderfeits
uch von dem gefeblihen Vertreter oder den Erben des Ausfjteller8
n den Verkehr gebracht werden. Val. hiezu ferner ErH-Leonhard
S, 592, fowie Dertmann in Ben. 2.
Der Ausfteller ft dem Inhaber gegenüber auf die CSinreden be:
chränft, weldhe gegen den Inhaber einer Schuldverfhreibung geltend
zemacht werden dürfen; S 796. ,
Der Ausiteller wird durch die Leiftung an jeden Inhaber be-=Freit
 und ift nur gegen Augshändigung der Urkande zur Leiftung
berpflichtet; $ 797.
IL. Die fonftigen Beftimmungen aber find im Hinblick auf die hier obwaltenden
defonderen VBerhältnifie der gefeßlidhen Regel nach nicht anwendbar. In diejer Hinficht
ft Derborzubeben:
„.., „1, Die bier gemeinten Inhaberpapiere Können wirkfjam in der jeweils verkehr8-übliden
 Zorm ausgegeben werden (vgl. Gofomann-Lilienthal S, 846), Sie unterliegen
1icht den VBorfchriften über die Notwendigkeit ftaatliher Genehmigung (S 795).
Sie bedürfen der Unterfchrift oder des Fakjimile des Ausftellers nicht.
Aus diefer Unvollitändigkeit diefer Papiere ihrem Inhalte nach ergibt {ich aber
zuch anderfeit8, daß fie die hier notwendige Ergänzung erit durh die Nu8gabe im
Sinne des jeweiligen Gefhäfts8betriebs erhalten, d. h. daß der Ausfteller, welcher
derartige Urkunden zum Zwede einer Jpäteren Verwendung bat anfertigen lafjen, dem
Snbaber noch nicht haftbar werden Kann, wenn er mit der Ausaabe des WabierS in
diefem Sinne noch nicht begonnen hat (%. II, 562).
‚%, Die für andere Inbaberpapiere beftehenden befonderen Borklegungs= und
Beriäbhrungsfriften gelten für {ie nicht.
„8. Na der allgemeinen gefeblidhen Regel Können fie nicht für fraftios
erflärt merben oder mit einer Zahlungs{perre belegt werden. ‚(Der Hauptgrund
diefür liegt darin, daB {te venelmöäßig außreichender Mennzeichen, unt fie von anderen Ur:

a}
        <pb n="613" />
        530 VII Abjgnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.

(unden derjelben Art zu unterfhbeiden, entbehren und daher den Erfordernifjen des 8 1007
Nr. 1 3BO. nicht genügt werden kann.)
. Gemöß Art. 102 Ubf. 1 ESG. (vgl. Bem. hiezu) kann jedoch LandesSgefeßlih auch
ke Na Urkunden die Kraftloserflärung und die Zahlungsiperre eingeführt werden
zw. bleiben.
, 4, Im Salle einer Befhädigung kan der Berechtigte nicht die Austellung
zine8 neuen CEyemplar8 beanfpruchen.
5. Eine Umfhreibung auf den Namen fieht das SGefeB nicht vor. € muß
aber felbftverftändlich dem Yuslteller freifteben, im Wege einer Bereinharung mit den
Yndaber die Urkunde auf den Namen eine8 beftimmten Berechtigten umzufchreiben (ebenfo
Bland in Bem. 3 zu 8 807).

8 808.”)
Wird eine Urkunde, in weldher der Gläubiger benannt ift, mit der Betimmung
 ausgegeben, daß die in der Urkunde verfprochene Leiftung an jeden
Suhaber bewirkt werden kann, fo wird der Schuldner durch die Leiftung an den
Snhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ft nicht berechtigt, die Leiftung zu
Jerlangen.
Der Schuldner ft nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leitung verpflichtet.
 Sit die Urkunde abhanden gefommen oder vernichtet, Jo kann fie, wenn
nicht ein Anderes beftimmt ift, im Wege des Aufgebotsverfahrens für Iraftlos
erflärt werden. Die im $ 802 für die Verjährung gegebenen VorfeHriften finden
Anwendung.
€ I, 708; IL, 786; II, 792,
8 808 handelt von den fog. qualifizierten Segitimationspapieren, Diefe ftellen
eine befondere Art der Legitimationspapiere dar.
I. Neber die LegitimationSpapiere im allgemeinen (vgl. biezu Crome
S 315, Sakobi, Wertpapiere S. 237 ff, und Das Wertpapier als LegitimationSmittel, 1906,
Endemann I 8 196 Anm. 7) ift folgendes hervorzuheben: | ,
DaZ LegitimationZpapier jtebt in direkter Beziehung zu einem beftimmten
Horderungsrecht. Sein innerer Zwedk ift, dem Schuldner eine Erleidhterung
ur verfchaffen, nämlich dahin, daß der Schuldner die ihn obliegende Leiltung auch an
den Inhaber des Papiers bewirken dürfe, ohne prüfen zu müffen, wie der Inhaber das
Bapier an jih gebracht hat. | . . ,
Begrifflich ijt das Legitimnationspabier an ih verfohieden von einem Wertvaptere,
 fpeziell von einem Indaberpapier.
1. Dei einer Reihe von Legitimationsbapieren fIritt diefer Unterfchied ganz befonder8
hervor; 3. B. bei Garderobemarfken, Aontrollmarfken in Gefchäften 20. Der
Berechtigte kann bier fein Forderungsrecht audh dann geltend madhen, wenn er bas
Bapier felbit nicht mehr hat. Er muß {ich nur dem Gläubiger gegenüber anderweitig
und entfprechend legitimieren. Freilich muß er riskieren, daß inzwijdhen ein Dritter das
Vabier vorgezeigt und der Schuldner an diefen geleiftet hat.
2, € Kann aber aud ein und diefelbe Urkunde zugleidH fowohl Wertpapier
 als au SegitimationSpapier fein. In zwei Zälen beftimmt dies
as Gefeß Togar felbit: u ,
a) Gemäß S 793 Abf. 1 ift jede Shuldverfhreibung auf den Inhaber
Et au Legitimationspapier (ball. Bem. III und IV zu
b) Gebört 8 808 Abf. 2 Sag 1 bieher; {unten Bent. IT, 3.
Sr übrigen it die Grenzlinie zwifdhen Legitimationspapier und Inhaberpapter
 oft fehr flüffig. .
3, Das fog. qualifisierte Segitimationspahier — mobon 8 808 im befonderen
handelt -— ift feinem Wefen nach gleichfalls Fein Wertpapier und damit auch kein
*) Ziteratur: Strohal, Das Sparkafjenbuch im Sachenrecht, Recht 1901 S. 158;
Meili, Die juriftilgHe Bedeutung der PoftempfangS{heine, in MonatSfchr. f. Handel8recht
L900 S, 132; XZafobi, Das Werthahyier alS Leagitimation3Zmittel, 1906,
        <pb n="614" />
        29, Titel: Schuldverjhreibung auf den Inhaber. 88 SOT, 808, 15831

Snbaberpapier. € erfcheint jedoch im Verkehr einem Inhaberpapier ähnlich,
10 daß e8 auch hHinkendes Inhaberpapier genannt wird. (Näheres Bem, I.)
x {T. Die Grundidee bei den qualifizierten Legitimationspahbieren (oder hinkenden
Snhaberpapieren) liegt Darin, daß der AWusfteller zwar nur eine beftimmte Berfon bzw.
deren wirklichen RechtSnachfolger al8 Gläubiger und damit als Forderungsberechtigten
anerkennt, daß aber dem Musiteller die Bewirkung der verfprochenen Leiltung an jeden
Inhaber Bräfentanten) der Urkunde ohne Prüfung feiner Legitimation geitattet
tein foll mit der Wirkung, daß er unter allen Umitänden von feiner Schuld befreit wird.
„ Sn diefem Sinne werden beifpiel8mwmeife für die Regel ausgeltellt: Seihhaus-Iheine
 (über Verpfändung diefer vol. Bem. 2, b, « zu $ 1205), Sparfaf{ffebücher
 ({. hierüber aber näher unten Bem. 3, 4, a und Bem. HI; an lich Ht nicht
ıusgefchloffen, daß das Sparkaffenbuch auch al8 wirkliches SnuhHaberpapier aus-Beftellt
 wird, e8 ijt dies aber im Berkehre felten, val. auch DLG. Dresden Seuff. Arch.
Bd. 63 Nr. 224; DL®. Hamm Recht 1907 Hr. 3803; Gläubiger wird beim Sparfaffenbuch
 bderienige, der bei der Einzahlung der Sparkafje gegenüber al8 folder zu
gelten hat, aljo nicht immer derjenige, aus defjen Mitteln die Einzahlung gefehab, bval.
NOS. Bd. 73 S. 220). VerficherungSpolicen (wegen BVerficherungspolicen auf
den Snhaber vol. Mipr. d. OLG, [Oldenburg] Bd. 8 S. 86, [Hamburg] S. 87, ROSE. in
Sruchot, Beitr. Bd. 27 S. 968, Bendix_in d. ZYor. f. BVer].W. Bd. IV S. 262, 266,
271 und Ruhlenbecf dafelbit S. 10 ff), Depotjheine Giezu val. Adler, Die Bank
depotgefchäfte nach ibrer zivilrechtlichen Seite S. 85 {ff.), Niederlagefheine der Hauptzollämter.
 (Seloftverftändlih können folde Urkunden auch al8 Yuhaberpapiere von
bornberein ausgeftellt werden.) Wegen der rechtlidhen Natur des Gefhäfts8gutdabenbuchs
 bet einer SGenoffenfchaft vol. BL. f, Genofj.2. 1906 S, 177. Wegen der
Vagerfheine vol. OLG. Hamburg Bank-Arch. Bd. 7 S. 365, Hanf. GerB. S. 198.
„. DaZ Interefle des Ausiteller8 daran, daß er ohne meitere Legitimation8-vbrüfung
 dem Inhaber, gerade wie wenn diejfer der wirkliche Gläubiger wäre, leiften
fann, hat diefe Vapiere hervorgerufen. Sin derartiger Wille des AusftellerS ift aus der
Urkunde bzw. der Berkehröfitte zu entnehmen.
1. Bu Abf, 1 Sag 1: Die Leitung an den bloßen Inhaber mit der gleich:
wohl befreienden Wirkung ift hier das gute Necht des Ausftellers und Schuldners.
a) € it feine Sache, ob er von dem Inhaber die Legitimation im Einzel:
‚alle (db. b. den Beweis feines Gläubigerredht3 nach den Regeln der
gewöhnlichen, im Rektapapier verbrieften Zorderungsrechte oder den Grund:
Jäßen der Orderfchuldverfhreibungen, vol. Crome S. 973) verlangen will
wer nicht. Bis zur Erbringung des NMachweifles kann der Schuldner auch
xicht in Verzug fommen, vgl. Crome a. a. OD. (Er wird fie aber regelmäßig
nicht verlangen, weil er von feiner Schuld doch befreit wird.)
Die Frage, ob der Ausfteller bei einer Leiftung an den Inhaber hier auch
dann befreit wird, wenn er weiß (oder willen muß), daB Ddiefer nicht
verfügungsberechtigt ift, ift an der Hand der Prot. (f. P. II, 563, 564)
im allgemeinen zu befaben. Man wollte ablichtlich den ANusfteller nicht
ber Gefahr ausfegen, im alle einer Berweigerung der Senn an den Zn:
Jaber in einem RKechtsftreit mit diejem oder allenfalls in einen weiteren mif
dent wirklichen Gläubiger verwidelt zu werden, zumal ja auch hier meiftens
Yufgebotsverfahren und Zahlungsiyerre zuguniten deS Verluftträger8 wirken
vgl. unten Bem. 4). Der Ausiteller kann ja auch annehmen, daß der be:
‘reffende Inhaber an den wahren Berechtigten abliefern werde 20. Der
Schuldner und Ausiteller mird aber gleichwohl — analog wie bei den reinen
Indaberpapieren, val. Bem. V, 4 und 5 zu $ 793 — dem wahren Be:
vehtigten gegenüber nach allgemeinen Grundfäßen (vgl. SS 823 Abi. 2,
826 BOB. und 5 257 RSIGB.) in Haftung kommen, wenn er in Kenntnis
der Nichtberechtigung des Fordernden oder in befonderer Zahrläffigfeit
 dem leßteren anftandSlos leiftet, vol. die vorzit. Bem., ferner Crome
a. a. ©. 8815 Anm. 29. Die Meinungen gehen hier aber fehr auseinander,
gl. Gierfe in D. Jur.3. 1905 S. 99 und DPR. II S, 190, Dernburg $ 149
Jr. 4, Dertmann Ben. 2, a und Band Bem. 3, b, VL. Kiel bei Warneyer
SJahrb. Bd. 6 zu &amp;amp; 808, VOLSG. Kolmar, Elf. Ztichr. 1905 S. 390, Kammerger.
in Bl f. RN. L Dez. d. Kammerger. 1906 S. 101, RONR-Komm. Bem. 2.
„8. Bu Abi. 1 Sag 2: Diefe Leiltungsbefugni8 an den Inhaber ohne Legitimationsbrüfung
 it aber anderfeit8 Leine Verpflichtung des Schuldner8. Dies bringt
Xbf. 1 Sa 2 noch befonders8 zum Ausdruck.

a)
        <pb n="615" />
        L532

VIT. Aöjohnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

. Der Jnbhaber als folder kann den Schuldner (Ausjteller) bier nicht
zwingen, ibm die Leiftung zu gewähren, Jondern der Schuldner darf verlangen, daß
N der Inhaber über fein Hecht auf die Leiftung näher legitimiere.
3. Bu Wbj. 2 Sag 1: Die Vorfchrift, daß hier der Schuldner nur gegen Au8-jJändigung
 der Urkunde zu leijlten verpflichtet ft (analog wie beim Inhaberbapiere;
 val. $ 797 Sa 1), beruht auf der Erwägung, daß fich hier der Ausfieller zwar
einer eingehenden Unterfuchung der Berechtigung des Inhaber entfchlagen, keineswegs
aber für die Megel auf die Prüfung der an die Borlegung der Uıkunde {ich Inüpfenden
Formellen Legitimation verzichten mil. Dies war fchon früher durch Bartei:
vereinbarung im Verkehre (3. B. bei Sparkaffen, Banken und ähnlichen Inftituten) üblich;
da3 Gefeß hat biefe beftehende Verfehrsitbung nunmehr durch Aufftellung einer di5=-pofitiven
 GefebeSvorfchrift fanktioniert (BP. II, 564; €. I Hatte diefe Borfchrift nicht).
4. Bu Abf. 2 Saß 2 und Sag 8: Hiedurh wird das ANmortifationsver-Fahren
 und die BahlungSfperre im Wege einer dDiSpofitiven Borfehrift auch
auf die LegitimationSpapiere im Sinne des $ 808 ausgedehnt. (€. I Hatte
zine derartige Ausdehnung für überflüffig gehalten und der SandesSgefeßgebung die Yufitellung
 derartiger Normen im Einzelfall überlaffen, €. II gina dagegen von dem Gedanken
 aus, daß ein dringendes Bedürfnis vorliege, derartige Legitimationsbapiere, ins
befondere 3. B. Sparkajlenbücher, Leihhansicheine, Berjigerungspolicen, Depotjcdheine und
ähnlide Urkunden allgemein der Kraftloserflärung zu unterwerfen, zumal ja auch die
OÖrenze zwildhen den Yuhaberpapieren im engeren Sinne und den Legitimationspapieren
oft eine Müjfige fei; VW. II, 564, 565). 5 .
a) Das formelle Verfahren binfihtlih der Araftloserfklärung, die hier ein
“acher geftaltet ift, wird durch $ 1023 ZPO. geregelt. Die Landesgefebe
‘önnen jedoch Hber die Beröffentlichung des Wufgebots und der hier vorgefchriebenen
 Bekanntmachung, fomie ber die Aufgebotsfrift abweichende
Borichriften erlaffen. (&amp;amp; 1023 Z3BRO.) Zür Preußen vgl. $7 AG, 3. ZBO.,
jür Bayern vgl. Art, 166 Ziff. XIV des bayrifhen A®. (Art. 69a und b
de83 bayrilchen AG. 3. ZWO. und RO. nu. F.).
Unbderührt bleiben ferner gemäß Art. 102 Adf. 2 E®, diejenigen
[andesgefebliden Borfchrilten, weile für die KAraktlosertlärung fjolcher
Urkunden ein anderes Verfahren al geridhtlihes Aufgebotzverfahren
jeftimmen; vgl. 3. GB. für Bayern hinjichtlih der Sparurkunden öffent:
idher Sparkalien Art. 111 HH. des bayrifchen AG, und die Kommentare hiezu.
Die Beftimmung der ZahlungsSfperre (vgl. Bem. II zu $ 799) fol auch
Jier verhüten, daß der Gläubiger während und troß der Durchführung des
Amortifationsberfahren3 in Gefahr komme, feine8 NMechtes inzwifchen
jerluftig zu geben.
Zu beachten ijt aber, daß das ANuSthHlußurteil hier nur die Bedeutung
yat, die Borlegung der Urkunde zu erfegen und daß deShalb der Austeller
 von dem Gläubiger, auch wenn diefer das Ausfchlußurteil erwirkt hat, noch
‚inen weiteren Nachweis feines Gläubigerrechts verlangen kann (3. II, 565).
Die in S 802 für Berjährung gegebenen Borfchriften finden gleichfalls
bier. Anwendung, Die ZahlungsSiperre hemmt allo audh hier den
Beginn und Lauf der Verjährung. .
Die Borfchriften über Amortijation und BZabhlungsfperre find aber nur
dispofitiver Ytatır, d. h. der Ausiteller Kann im Einzelfalle die Anwenddarfeit
 diefer Ynftitute durch vorherige augsdrüclidhe Beltimmung
ausSichließen.
II. Im übrigen aber bleiben, wie befonderS herborzubheben ft, die Sigen:
tümlichfeiten_ der jeweils in Frage jtehenden Forderungsgattung gewahrt (val.
Srome a. a. DO. 8 315 Nr. 2), da ja die Legitimationspapiere des $ 808 keine
Snhaberpapiere find.
a) €3 finden demnach die befonderen fachenrechtlidhen Normen über den
nee wer an SJnhaberpapieren (vgl. 3. 5. 8 935 YMof.2) feine
nen dung,
Die Nebertragung der Forderung erfolgt durch Abtretung |. 88 398 ff.
E38 kann demnach z. DB. die Nebertragung von Sparkatfebüchern
nur durH Zorderungsabtretung erfolgen, alfo nicht durch Ueber-'ragung
 DeS Cigentum$ am Sparfkaffenduch; e8 fanız jedoch nach Lage der
Sache in der Neberagabe eine Sparkajjenbuds eine Abtretung der Forderung
zrölidt werben, Val. Urt. d. OLS®, Rolmar vom 28. Yunt 1901 in D.
Sur.3, 1903 S, 348, ROEC. Recht 1902 S. 508 Nr. 2338, bayr. Oberft.
2®. Bd. 4 {n. 3.) S. 459, ferner wegen der Frage des EinentumsS im Berbältuis

yÖ
        <pb n="616" />
        S 808. — 23. Sitel: Borlegung von Sachen. Borbemerkungen, 1533

yır @läubigerfchaft au Bem. 1, e zu S$ 952 und die bei YWarneyer A
Bd. 2 und 3 zu 8 808 zitierten Entfch., fowie RGES. Iur. Wichr. 1910 S. 329
Nr. 2 (Zeitpunkt des Forderungslibergangs) und 1909 S. 413 (Klage des
3effionar8 gegen den Bedenten auf Einwilligung der Auszahlung).
Die Berpfändung von Legitimation&amp;amp;papieren bat regelmäßig nach
$8 1280 ff. zu erfolgen; die8 auch bei Sparfaffeeinlagen (WGerftändigung
 der Sparkafjenverwaltung!), val. Bem. 3 zu S 1280. Eine „Verpfändung“
 des Sparbuch? allein fanıt nur al3 CEinräumung eine8 vertragsmäßigen
 ZurücbehaltungSrecht8 rechtlich aufgefaßt werden, vgl.
Bem. I, 1, e zu $ 1204. Neber Verpfändung von WAHL
durch Nebertragung des mittelbaren BejibHes (3. DB. bei Leihhausiqgeinen)
 vgl. Bem, 2, b, « zu $ 1205,
Ueber die Frage, vb und inwieweit der Ausfteller von Legitimationspapieren
ür wider Willen abhanden gekommene Haftet, vol. Langen, Arch.
}. bürgeri. N. Bd. 27 S. 181 und Bd. 30 S. 18 ff.
IV. Einen allgemeinen Yorbhehalt für die LandeSgefeggebhung enthält
Art. 99 ES. bhinfidhtliG der öffentliden Sparkaffen, f. die Bem. hiezu. .
Y. Wenen der Schuldverfchreibungen an Order 1. 8363 SGB. und die Art. 9 ff.
36, 74 der WO.
YL. Auf Sched8s, die auf den Inhaber Lauten, {ft 8 808 nicht anmendbar, da nach
$ 4 Ubi. 2 Sched®. der Sched auf den Inhaber als wirkliHes Inhaberpapier gelten
Soll (anders natürlich beim DOıberfchec), f. Merzbadher Bem. 5 zu S 4 Sched®. Wegen
de8 früheren RechteS |. au Hoffmann über Inhaberfcheds, Bank-Arch. Bd. 4 S. 133.
VIL Wegen des Berfidherungsicheins auf den Inhaber vgl. im befonderen
SS 3 und 4 des RG, über den Berfich.=Bertrag vom 30. Wat 1908, fowie Blumbardt
Hecht 1910 S. 788.
VIIL NebergangsSbeitimmungen f. in Art. 177 und 178 ES. mit Bem.

ı]

Dreiundzwanzigiter Titel.
Borkegung von Sadhen.*)
/Erläutert von Dr, Kart Kober.)

VBorbemerkungen,
I. m allgemeinen hat das Recht das Beftreben, den einzelnen nicht nur gegen
dbivefte Pörperlidje Eingriffe Dritter zu jHiülgen, Jondern die Privatintere{fenteniphäre
 des einzelnen überhaupt abzugrenzen gegen unbefugte Einblide der Außenwelt. So
mird z.B. durd $ 299 St@B. das Briefgeheimnts gehlitet (vgl. Hiezu au $ 823, fomwie
Bem. IT, 1, d zu 8 809) und in 8 300 die unbefugte Offenbarung von Privatgeheimnifien
 dur Rechtsanwälte, Nerzte 20. mit Strafe bedroht. Bal. ferner 88 120 {f. de?
Bew.-UnfaNverfiderungsgejege&amp;amp; vom 30. Juni 1900 (Verrat von Betriebsgeheimnifjen)
und des S 17 de8 RG. gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7, Juni 1909 (Verrat von Ge=Ihäftageheimnijfen),
 Vgl. hiezu inZbel, Giesfer, Das Recht der Brivaten an der eigenen
Seheimiyhäre, 1904.

*) Literatur: Demelins, Die Erhibitionspfligt 1872; Kohler, Prozeßrechtliche
Studien (Exhibition u. Gewerbegeheimni8) S. 78 f,; derfelbe im Arch. f. d. zivilift.
Lrayis Bd. 79 S, 1. „Zur Editionslehre“; Unger, actio ad exhibendum in Iherings
Yahıb. Bd. 33 S. 305 f.; Apt, Die Pflicht zur Urkundenedition in dogmengefchichtlicher
Entwicklung, Berlin 1892; Huagagenberger, Die Pflicht zur Urkundenedition nad ber
BO. u. dem Entwurfe eines BSGB., mit einer hiftoriihen Einleitung und einem Anhange:
Die Ardhivbenubung, München 1889; Dierfhke, Die Borlegung von Sachen zur Be-Tichtigung
 nad 5GB., Jena 1901 (Fijher3 Zwangloje Hefte); Heldmann, Die Pflicht zur
Borlegung von Augenfeheinzobjekten, Ztichr. f. Deutihen Zivilprozeß Bd. 26 Geft 4;
Siegel, Borlegung von Urkunden im Prozeß, 1904; Gie83ker, Das Recht der VBrivaten
an der eigenen SGSeheimiphäre. 1904.
        <pb n="617" />
        1534 VIT. NofHnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

Hievon bedingen die nachfolgenden Paragraphen in gewifjem Sinne eine, wenn freilich
befdhränkte Nusnahnme.
Neber das frühere Recht vgl. die Bem. I zu 88 809 und 810.
IL. Im einzelnen beirifit &amp;amp; 809 den allgemeinen Anfprugm auf VBorlegung einer
Sache, 8 810 auf Borlegung einer Urkunde, während S&amp;amp; 811 über Ort, Gefahr und
often der Vorlegung Handelt.
I. Die nachfolgenden VBorfjehriften find inZbef, auch von Wichtigkeit für das Gebiet
des Zivilprozeffe8, val. Bem. VII zu S 809, Bem. I, 1 und 4 zu 8 810.

8 809.
Wer gegen den Befiger einer Sache einen Anipruch in Anfehung der Sache
hat oder fih Gewikheit verfchaffen will, vb ihm ein folcher Anfpruch zufjteht,
fann, wenn die Befichtigung der Sache aus diefem Grunde für ihn von Intereffe
It, verlangen, da; der Befiger ihn die Sache zur Befichtigung vorlegt oder die
Befichtigung geftattet,
GE I, 774; 11, 6953 HI, 798,
$ 809 normiert den aNlgemeinen YniprucdhH auf Borlegung von Sacheit,
L Im allgemeinen, Im gemeinen und römifchen Rechte war Hinfichtlih der
Borlegung von Sachen die actio ad exhibendum von Bedeutung (oval. hiezu Windicheidipp
 S 474). Diejfe war von verhältnismäßig fehr leichten Vorausiekungen abhängig:
E3 bedurfte LebiglihH des NMachweifeS oder auch nur der bloßen BefchHeinigung eines
dinglichen und perfönlihen Rechtes, fowie eines an Diefes Ytecht ih Kniüpfenden
Sntereffe8s an der Vorzeigung der Sache; diefe Rage Konnte unter jener Borausjeßung
 gegen jeden Inhaber der Sache gerichtet werden.
. Das BOS. hat die Zuläffigkeit eines derartigen AnfpruchsS in 8 809 einge:
ih ränkft, da eine zu weite Ausdehnung zu Miklichkeiten führt, im den allgemeinen
Yecht8grundfäßen keine Stübe findet, ferner gegen das Prinzip verftößt, daß niemand
zinen Eingriff ir den durch die Rechtsordnung abgefchlofjenen Kreis feiner Privatrechte
‚vgl. Borbem. 1) zu dulden hat und IchließlihH aucH mit den maßgebenden Grundläßen
jer 3WBD. nicht im Einklange fteht (Me. IL, 890). ,
‚„, Unter dem Schuße des heutigen Rechte3 benötigt man auch eine derartige Klage
nicht mebr in dem Umfange, wie in8befondere im römijchen Rechte, weil vielfach Ichon
die Muslegung de3 einfhlägigen Recdhtsbvberhältnifjes, jomie eine Neide anderweitiaer
ipezieller gefeblidher Beitimmungen (vgl. unten Bem. VII, fowie Bem. VI und VII
yr S 810) zu dem gleichen Ergebnifje führen, und weil ferner auch eine Bindikation
von verbundenen Sachen ohne vorherige Trennung nah BSG®B. zuläflig ft. (Vgl.
unten IIL, c.)
N. Borausjegungen diefes Anfpruchs.
4. Der AnfpyrudH aus $ 809 Hezieht fih im allgemeinen nur auf Sachen, Val.
Diez au in fonftiger Beziehung Borbem. I.
a) SinlichtliH Urkunden ift S$ 810 gefondert maßgebend, val. Bem. hiezu.
8 kann aber im Sinzelfalle Vorlegung der Urkunde zur Befichtigung ver-(anat
 werden, ent{prechend der Alternative de8 8 809, wenn der Borlegungs-Jucher
 {ich erft Gewißheit verfchaffen will, ob ein Anfprucdh aus 8 810 wegen
der Urkunde bhefteht. Man gelangt damit zu einem Kombinationdanfipruch
af N und 810. Val. Siegel, Die Borlegung von Urkunden im Prozeß
S. 82—84.
Ob e8 fi um bewegliche oder unbeweglidhe Sachen handelt, ift
aleichgültig. (Sm gemeinen Rechte mar die actio ad exhibendum nach
ziner verbreiteten Unficht auf bewegliche Sachen befüränkt). €3 wird allo
%, DB. der Eigentümer eineS Haufe die SEHEN des benachbarten
HaufeS verlangen Können, wenn feitgeftellt werden fol, ob die Feuchtigkeit,
a berntuten fei, von dort aus eindringt. Wal. Endemann S 197
Anm. 6.
Der menfhlide lebende Körper gehört nicht hieher, e&amp;amp; Können daher
ıu Unterfuchungen am Körper de8 Gegners nicht verlangt werden, val.
Bem. 2, a zu 8 90, ferner RGE. yom 18. Oktober 1897 im Tächf. Arch.
BD. 8 S., 124 (zitiert bet Warneyer Bd. 1 Nr. 2) und Seuff. Arch. Bd. 49

3)
        <pb n="618" />
        28, Titel: Borlegung von Sachen. Vorbemerkungen. S 809. 1535

Nr. 162, Seuffert Borbem. 4 vor_S$ 371 ZBO. und die dortigen Literaturangaben
 (vgl. aber auch Mfpr. d. CLSG. [Hamburg] Bd. 3 S. 245: Ein Chegatte
 fan im @lagewege verlangen, daß der andere Ehegatte über feine
Sefihlecht3frankhett zuverläffige Auskunft gibt, insbe], feinen Arzt von
der Verpflichtung der Berkchwiegenheit entbindet).
Wegen der menfdhliden Leidhe f. dagegen Bem. 2, a zu S 90,
Bem. IV, 2, d zu S 1922 und die Bem. zu $ 1968, ,
Ueber den Anfpruch gegen den Erben auf Nusgrabung der Leiche
des Erblaffer8 im Interefje der Anfechtung des Teftament8 vol. Befchl. d.
DES. Münden vom 2. Juli 1900 in Seuff. Arch. Bd. 56 Nr. 119, f. ferner
auch BGareis in Bl. f. RU. Bd. 70 S, 308 ff. (über Recht&amp;amp;verhältniffe ar
Begräbnisftätten), v. Daflel, Recht 1908 S. 410. Ein yrivatrechtlicher Anjpruch
 jedeS Yntereffenten gegen die zuitändige Behörde auf Geitattung
der ANusgrabung einer Leiche ift vom NReichsgerichte für daz Gemeine Kecht
verneint worden (vgl. KOEC. Bd. 16 S. 153). Ein folder Anfpruch ift für
die Megel auch unter der Herrichaft des BOB. nicht anzuerkennen, f. Seuffert,
Borm. 4 vor $ 371 BBO., aber au RGE, Bd. 71 S. 20 ff. (Ausnahme,
wenn ganz befonder3 dringende Gründe vorliegen).
Die SS 809 ff, ftellen eine Durchbrehung des prinzipiellen Schubes der
privaten Geheimiphäre dar, SS find daher, mo die vorzulegende Sache
oder Urkunde) Geheimniffe des BefißerS oder eine Dritten enthält,
von NechtS wegen die zur Womehr unnöütiger Yndiskiretionen notwendigen
Maßnahmen zu treffen; vgl. Giester, Das Recht des Privaten an der
eigenen Geheimfphäre S. 73 ff., 76, 80 ff. fowie ferner Bem., II, 2, c zu $ 810
wegen Urkunden.
Ob eine Sache oder Urkunde nur dem Borlegungsfucher yerfünlicdh oder
auch einent don ihm En vorzulegen i{t, entfcheidet {ich
nach den näheren Umitänden des Einzelfalle8, wobei Hückjicht zu nehmen {ft
zuf den Grad der Vertraulichkeit des Inhalt und auf die Vertrauens
mürdigkeit der in Betracht kommenden Perfonen. Sachverfjtändige
dürfen der Kegel nach zugezogen werden. Bal. KOR.-Komm. Bem. 1 zu &amp;amp; 811.
2, Auf Seite des die Borlegung Verlangenden muß ein Anfpruch (val. S 194) in
Anfehung der Sache, und zwar gerade in der Michtung gegen den Ddermaligen
Befiger gegeben fein.
a) Welch näherer Art diefer Anfpruch it, macht keinen Unterfchied. ES kann
ein dinglicher fein (der Hauptfall ift bier das Eigentum, aber auch
andere dinglihe Unfprüche, 3. B. derjenige, welchen eine Holzgerechtigfeit
zujtebt, verlangt die Zulaffung zur Belichtigung des belafteten Waldes behufs
Ermittlung, ob ein zur Ausübung der Servitut erforderliher Holzbeitand
vorhanden ift 20.) oder ein perfönlicher Anfpruch, auch ein alternativer
 (3. 3. des wahlberechtigten Gläubiger8).
Bweifelhaft ift, vb 8 809 auch auf ein Wiederkaufs8= oder Borlaufsrecht
 Anwendung finden kann, vol. dagegen Dierfihke a. a. DO. S. 43,
aber auch Blanc in Bem. 2, c. Die Frage dürfte zu beiahen fein (ebenfo
RONR.-Komm. Bem. 4).
Der zugrunde Liegende Anfpruch, den der ECditionsfucher geltend machen
will, muß aber in „Anfehung der Sache felbft“ gegeben fein oder
menigitens$ geltend gemacht werden wollen, d. bh. jich rechtlich unmittelbar
auf die vborzulegende Sache beziehen (ohne daß er natlirlich gerade auf eine
rn made der Sache abzuzielen braucht), Bal. biezu Dierichke a. a. D.
SS, 47.
Daß diefe Beziehung zur Sadhe Ichon gang Tier feft!tebt,
verlangt aber das Gefeß nicht, fondernm gewährt den Vorlegungsanfpruch
au jenem, weldher {ich erft Gemißheit ver haffen will, vb ihm
zin (older Anfpruch zufteht, d. b. ob die Sache, weldhe er hei dem
anderen vermutet, wirklich Ddiejenige iIft, wegen Der er den geltend 3u
machenden Anfpruch fich beilegt, 3. B. dem Kläger find Bücher geftoblen
worden, die fihH in der Bibliothek des B befinden follen. Diefe Ausdehnung
 ift aus Biligkeitsrückichten geboten; ein Mißbrauch wird nicht
zu beforgen fein; eventuell fönnte hiegegen auch $ 226 verwendet werden.
Weitere Anmwendungsfälle find 3. B. gegeben, abgefehen vom Eigen-‚um8anfpruche,
 beim Schadenserfaßanfpruche gegen den Tierhalter ($ 833)
der im Falle der 88 836 ff. oder aus dem Gelichtsvunkte des Urheberrechts
'val. auch ROSS. Bb. 69 S. 401).

)
        <pb n="619" />
        136

VIE. AbjOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

Auch demjenigen, dem ein Bauhandwerker feinen Anfpruch auf
Vergütung für Arbeiten an einem Gebäude abge treten Dat, ftebt ein
AnfpruH „in Anfehung“ des Grundjtücs zu, ev kann Befichtigung zweds
Vermefjung verlangen. DLG., Stettin Ripr. d. VLS®. Bd. 18 S. 47.
Der Anfpruch, der geltend gemacht werden will, muß ich ferner direkt
zegen den Befißger der Sache richten.
| $ 809 trifft alfo 3. 3. dann nicht zu, wenn durch die Borlegung feitens
de8 A erft ein Unfpruch gegen den B geftüßt oder vermittelt werden fol.
Eine Borlegungsklage, bie lebigliH. den Zwed hat, Information oder
Bemweife in Beziebung auf Dritte zu erlangen, kennt das BGB, nicht
{jo wenig wie daS gemeine Recht; val. Seuff. Arch. Bd. 46 Nr. 1983).
” Der Begriff „Befiber” wird hier im Sinne der SS 854 ff. zu veritehen
 fein. €3 fällt alfo fowobl der mittelbare wie der unmittelbare
 Befiber darunter (S 868), (Der mittelbare Befißer kann möglichermweife
 auf ©rund de8 dem mittelbaren Befige zugrunde liegenden Recht8=verbältniffeS
 einen Unfprucdh gegen den unmittelbaren Befißer auf Borlegung
der Sache oder auf Gewährung der Befichtigung haben oder er kann fich
durch jeneS Verhältnis jederzeit in den unmittelbaren Beliß der Sache feben
and damit dem Borlegungsanfpruche entfprechen. Die Verurteilung wird
'n beiden Zällen auf Borlegung fih richten Können; vgl. Endemann I 8 197
Unm, 5; abweichend land in Bem. 2 und ROR.-Komm. Bem. 3). ,
Die Befichtigung der Sache muß für den Gläubiger von Sntereffe fein
Ind zwar gerade aus diefem Örunde, d. dh. zur Borbereitung feines
DYauptaniprucdhs (b), 3. BD. zur Feftitellung der Sdentität. Ein vermögenssechtlicheS
 Snterefie ft nicht erforderlich; auch ein befonderer Orad des
Sntereljes (3. BD. rechtlihes Interefje) wird bier nicht aufgeftellt, val.
DHierfchke a. a. OD. S. 50 ff.
Neber die Frage, ob S 76 ZRO, auf den AnfpruchH aus S 809 Anwendung
Änden kann, vol. Schollmeyer S. 206 Anm. 1, aber auch Windfcheid-Ripp II
5 474 Aufaß 3.
3, Gegenüber dem Bfändungspfandglänubiger befteht der Anfpruch aus
3 809 nicht. Er ift auch nicht zur Vorbereitung einer Klage aus $ 771 ZRO. gegeben,
gl. RMiedinger, Befiß an gepfändeten Sachen S. 96.
IIT. Wefen des Anfpruchs. .
Der Anfipruch it lediglich ein obligatorifdher, der aber unmittelbar auS der
öloßen Tatfache des Befißes8 auf gegnerifcher Seite entfpringt. Seinem näheren
Sharakter nach {ft er ferner lediglich vorbereitender Natur im Verhältniffe zu dem
m Hintergrunde ftehenden Hauptan]pruche, dem er den Weg ebnen fol.
[V. Enödziel de8 Anfpruchs. ,
Das Endziel des Anfpruchs ift die Befidhtigung der betreffenden Sache.
a) Leßtere kann entweder dadurch erfolgen, daß die Sache vorgelegt wird,
häufig bei beweglichen Sachen) oder daß die BefichHtigung der Sache
geftattet mird (mie regelmäßig bei @rundftücden, Bauten 2C.). Darin liegt
von felbit, daß dem Berechtigten der Eintritt und eine nähere Unter:
iuhung zu gewähren ift. Das Reichägericht führt in Ent{dh. Bd. 56 S, 66
über den Begriff „Sorlegen“ aus: „Worlegen“ bedeutet die Handlung,
modurch dent anderen der Gegenftand tatfächlih zur Hand oder doch vor
Augen geftellt, feiner finnlihen Wahrnehmung unmittelbar zugänglich gemacht
 wird. Die bloße Erwähnung, Fnbezugnahme einer Urkunde al einer
in Händen des Erflärenden befindlichen it keine VBorlegung. Val. ferner
uch HLSG. Stettin Rfpr. d. OL®, Bd. 18 S, 47: AZ Belichtigung kann
anter Umftänden auch eine eingehendere Unterfuchung veritanden werden;
azır wird oft ein Betaften, au ein Berühren zum Zwede der Vers
nejfung, geeignetenfallS unter Zuziebung Sachverftändiger nicht ausge
ichlofien jein, falls damit nicht eine Bejchäbigung oder Wenderung der Sache
zerbunden it. Ang früherer Praxis val. aber auch NOGE. Seuff. Arch.
Ed. 53 Nr. 197. Eine Prüfung oder Unterfuchung, die den Beftand der
Sache oder Urkunde verändert, und eine Benußung der Sache braucht
der em S Pf fig aber nidht zu dulden; vol. RGES. Br. 69 S. 401.
Neber Ort, Gefahr und Koften der VBorlegung beftimmt Näheres 8811.
Xegelmäßig wird e8 fih im einzelnen um SFeftftelung ber Jdentität oder
ım Prüfung des Zuftande3 handeln, in welchem {ich die Sache befindet.
Eine LoStrennung der Sache aus ihrem bisherigen ‚Zufammenhange (mie
die8 der Hauptzweck bei der actio ad exhibendum im römtichen Rechte war)

1
        <pb n="620" />
        23. Titel: Borlegung von Sachen SS 809. 1537

fann nit verlangt werden, Dies bildet auch nunmebhr keine Voransfeßung
ir die Eigentumökflage mehr.
Y. Durchführung des Anfpruchs: . , , .
Berweigert der Befißer des Belichtigunasobjelt8 die Vorweifung, ‚fo
fann die Verpflichtung biezu nur auf dem Wege eines befonderen rozeffes “im
ordentlichen Verfahren eritrilten werden, val. Plancd, Lehrb., d. ZB. Bd. 2 S. 265, Seuff.
Arch. Bd. 59 Nr. 119, DLG. Karl8rube Bad. Nipr. 1908 S. 233.
v' Bu beachten ift hier inSbefondere, daß mit Hilfe der prozeffunalen B or=‚OHriften
 über die fog. Siherung des Beweifjes (88 485 ff. ZRO.)
»ie Borlegung von vornherein nicht erzwungen werden kann, wenn der
Sachbefiger nicht zur Borlegung bereit ijt. € kann aber die Borlegung
im Wege einer einftweiligen Verfügung erwirkt werden und in
Xahmen diefer Verfügung eine Sicherung des Yeweifes erfolgen. .
Beweisfragen. Anfprud und Interefje find in der Negel zu beweifen.
Die Mot. a. a. DO. S. 891 fordern {trikften Beweis und wollen eine bloße
Slaudhaftmachung al3 nicht genügend fchlechthin ausfchließen.. Dies geht
entichieden zu weit. Man kann jedenfalls vonı Kläger nicht durchweg verlanger,
 daß er fhon jeßt einen {jtrilten Beweis über feinen Unfprucg bis
'n8 einzelne führt, da ia fonft der {pätere HauptprozeB {hon in Ddiefem
Stadium geführt werden müßte, wa8 auch dem Charakter Des Anfpruchs
2u8 $ 809 (j. IV) widerfprehen würde. Für den Richter wird daher öfters
ne mehr „iummarifche Rognition“ (wie im gemeinen Rechte) genügen dürfen.
‚Bol. auch Kubhlenbeck zu 8 809 und Demelius a. a. OD. S. 168: Der Richter
/oll fich ein Urteil bilden können, ob Kläger mit Ernit und ohne Unredlichfeit
 (Schifane] feine Hauptkage al8 bevorftehend anfündigen kann). Die
herrichende Meinung fteht jedodh auf dem Standpunkte der Motive und
jordert ftrikten Nachwei3 entgegen der hier vertretenen Auffaffung, vol.
inSbef, Dertmann Bem, 2, Planck Bem. 2, Dierfchke a. a. OD. S. 61 ff., 75,
Siegel a. a. OD. S. 75, 76, ROR: Komm. Bem. 7 u. a. ,
. Bei dem Anfpruche des wahlberedhtigten Oläubiger8 ernibt fich
das VE der VBorlegung fehon aus der Natur der Sache, val. Dierfchke
a. a. 0. S. 66.
e) Die ZwangSvollitredung hat ih nah S&amp;amp; 887 3BO. zu richten.
VI. Die rechtligen Folgen der Nidhterfüllung der Vorlegungspfliht — abaejeben
 von einer Hageweifen DuroOführung des Unfprudhs — richten fih nach allgemeinen
Srundfäßgen. E3 wird jedoch {tet2 eine yräzife YMufforderung der Vorlegung vorangehen
müljen; e8 tritt dann auch bier eine Haftung bei Verzug und {chuldbafter Unmögplich:
machung der Erfüllung ein (MW. II, 892 und vgl. 5S 276, 287). Bei einem gefliNentlichen
Sumwiderbandeln gegen biefen Anfpruch, 3. B. abfichtlichem Weggeben der vorzuzeigenden
Sache (qui dolo desiit wird au &amp;amp; 826 herangezogen merden fönnen (val.
auch Dierfchke a. a. D. S. 82 ff). , ,
. Herner ift zu beachten, daß in jenen Fällen, in denen {ich die Vorlegung fchon aus
ainem zwijdhen den Beteiligten obwaltenden befonderen Rechtsverhältnis ergibt, 3. SB. bei
ner Wahlobligation, einem Wahlvermächtntjje, hei der Miete (S 636), beim Yuftrage
'85 666 ff.), die Folgen einer Nichterfüllung zunächft aus den Borfchriften über das bes
treffende befondere Kechtsbverhältnis zu entnehmen find (vol. Neumann zu S 809).
‚.. VIL Sinfichtlih der Frage, ob im Bivilprozeffe der ProzeBrichter, Fraft feines
Nichteramtes in weiteren Fällen die Vorzeigung und SGeftattung der Befichtigung ans
rbnen bzw. erzwingen darf, verweifen die Mi. a. a. D. indirekt auf die 3BPOI. Da Par
Jinnfere ZPO. eine allgemeine Edition8pflicht behufs Einnahme eine8 Yugen-IOeing
 im Sinne einer Sifentlich-rechtlichen Verpflichtung (wie beim Beugenkeweife) nicht
;ennt, und au fonftige Beftimmungen diefer Art in der ZBO. nicht enthalten find, bildet
‚edenfallS S 809 auch im Prozeß eine wichtige materriellredhtlide Ö®rundlage da-[ür,
 wie weit eine Verpflichtung des Gegners zur Borlegung oder Geftattung der Be-Hchtigung
 beiteht; denn in diefer Hinficht Hit das bürgerliche Hecht auch für das Prozebverfahren
 maßgebend. Auch wenn der derzeitige (Dritte) Befiber des Befichtigungs-Dbiel8
 die Borweifung verweigert, Kanıt feine Berpflihtung Hiezu nur im Wege einer
Jejonderen auf S 809 geftüßten Klage erftritten werden. Bal. die Kommentare zu S8 371 ff.
Sm insbef. Saupp-Stein Borhem, IN vor 8 371, Seuffert Borbem. 3 vor $ 371,
erner Seuff. Arch. Bd. 53 Ir. 197 und Bd. 56 Nr. 119, Bl. f. RA, Bd. 683 S, 384 ff.
und Blanc, Lehrb. d. ZPO. Bd. 2 S. 265. ,
Wegen der Ausgrabung einer Leiche val. oben in Bem. MH, 1, c,
Wegen der Frage, ob eine Bartei nah BrozeBrecht oder bürgerlidem Recht ange:
halten werden kann, {ich felbit als Augenfheinsobjekt unterfuchen zu lafien, val.
Standiunger, BGB, Ub (Sdhuldverbhältniffe. Kober: Vorlegunag von Sadew. 5/6. Aufl. 97
        <pb n="621" />
        L538 VIL Ab{Onitt: Einzelne SchuldverhHältniffe.

ei DE 4 vor $ 371 3BO. und die dortigen Literaturangaben, fowie oben
Bem. IL 1, c.
Sim Strafprozeife mird dem Richter in diefer Hinficht freilidh eine weitergehende
Machtbefunnis gewährt; f. 88 94 fi. StBD.
VIII Befoundere Beitimmungen ähnlicher Art,
1. Sn diefer Hinficht find zu vergleidhen: S 867 (Auffuchung und Wegichaffung
vom Sachen, welche auZ der Gewalt des gegenwärtigen Befibers auf ein im Befiß eines
anderen befindlihes Grundftück gelangten); S$ 1005 (gleicher Anfpruch des SEigentümer3),
erner S 96 HS®B. (Warenprobe des Handelsmäkler8). .
Neber befondere Anfprücdhe auf VBorlegung von Urkunden, ECinfihtnahme von
Büchern, Regiftern 2. f. die Bem, III und IV zu 8 810.
Ueber die Berpflidhtung des Mieter3, die Belichtigung der gekfündigten Wohnung
yurch Dritte zu geftatten, 1. Bem, V, 1 3zu 8 536.
2, Bon der Borlegung {ft zu unterfheiden die Herausgabepflicht.
Die Serausgabeaniprüche bei der EigentumStlage find durch SS 985 ff. geregelt ;
oval. ferner den allgemeinen Herausgabeanfpruch des 8 1007 auf rund früheren Befibes;
". au 8 1632, Aniprucdh de8 Gewalthaber8 auf Herausgabe feine Kindes,
Das BGB. kennt außerdem ein befonderes Recht auf Wegnahme (abgefehen von
den bereit oben erwähnten SS 867 und 1005) nämlig im Rahmen der Selbfthilfe,
88 9299 {f., fowie die Wegnahme einer Sinridgtung (allgemein $ 258 und im befonderen
58 500, 547, 558, 601, 606, 1049).

8 810.
Wer ein rechtliches Interejfe daran Hat, eine in fremdem Befibe befindliche
Urkunde einzujehen, kann von dem Bejiker die Geftattung der Sinficht verlangen,
wenn die Urkunde in jeinem Intereffe errichtet oder in der Urkunde ein zwijchen
ihm und einem Anderen beftehendes Rechtsverhältniz beurkundet ft oder wenn
die Urkunde Verhandlungen über ein NechtSgefchäft enthält, die zwifdhen ihm und
»inem Anderen oder zwijchen einem von beiden und einem gemein [Haftlihen Bernittler
 gepflogen worden find.
E. I, 775; II, 6963 IL, 794.
£. Anfpruch auf Einfihtnahme einer Urkunde;
L. Sm gemeinen Rechte war die Orundlage für eine matertellredhtlidHe VBormetfungSpflicht
 von Urkunden beftritten., Bol. hierüber WindfhHeid-KXipp $ 474 Ziff, 6
und ROS. Bd. 32 S, 166.
Die zivilprozeßredhtlidhe Norm bildete zulekt 8 387 ZPO. &amp;amp; F. und zwar
imöSbefondere Ubi. 2, weldher den Prozeßgeaner dann zur Vorlegung verpflichtete,
wenn die Urkunde ihrem Inhalte nach eine für den Beweisführer und den Gegner
emeinfhaftliche war, US gemeinfchaftlich gilt eine Urkunde ingbefondere für die
N exJoneH in deren Interelfe fie errichtet ift, oder deren gegenfeitige Nechtsverhältniffe
darin beurkundet find. YIS gemeinfchaftlidh gelten auch die über ein RechtSgelhäft
zwifchen den Beteiligten oder zwijchen einem Derfelben und dem gemeinfamen Vermittler
Des Sefchälts gepflogenen Ihriftlidhen Berhandlungen. Für den Dritten war (und if)
die gleiche Milicht in S 394 (nunmehr S 429) BO. befiimmt.
Das BGB, hat den rechtlidhen Inhalt diefer Paragraphen, die an fidh (wenn auch
Seftritten) nur im Rahmen des Rechtöitreits zur Geltung kommen Könnten, abftrabiert
and daraus in $ 810 eine allgemeine materielrechtlihe Norm dahin gebildet, unter
weichen BorausjeBungen jemand (auch ohne Vorliegen eine3 Necht8[ireits) berechtigt fein
foll, von einer im fremden Befige befindlichen Urkunde Einkicht zu nehmen (BP. IL, 772),
Die ZBO. verweift nunmehr in 8 422 lediglihH auf diefe materiellrechtlidhe Norm; S$ 394
(= 8 429 n. 8.) 3BO. blieb beftehen.
2, In 8 810 Niegt aber zugleih eine Einfhränkung auf die hier fpeziell bezeichneten
 Fülle, € beftehbt allo keine allgemeine Borlegungspflicdht (analog
mie bei der Heugnispfliht in dem Sinne, daß beim Vorliegen eine3 rechtlih erheblichen
Hntere[jeS etwa die Borlegung jeder Urkunde Ichlechthin verlangt werden Könnte).
3. Die Borlegungspfliht aus $ 810 ift im Weigerungsfall im Wege der Klage
zu erzwingen, die Jich hieran anfchließende Zwangsvollitredung hat fich nach SS 883 ff.
3WO. zu richten. Bal. unten Bem. IV. m Rahmen eine8 bereits anbängigen Rech t5=
        <pb n="622" />
        23. Titel: Vorlegung von Sachen. 88 809, 810. 1539

itreits hingegen feßt die Borlegungspfliht einen gerichtliden Beweisbefchluß im Sinne
des 425 B3BDO. voraus.
„4. Ueber Anfpruch auf Urkundenvorlegung im Prozeffe f. allgemein S 422 RO.
gegenüber den Gegner und S 429 ZRO. dem Dritten gegenüber. Begrifflich find die
jelbftändige auf materiellem NRechte berubende Vorlegungsklage und die Im Rahmen des
Prozefies geforderte prozeffunle Borleagung verlchieden. Val. näher Siegel a. a. D.
S, 111 ff, 117, 195, zuftimmend au Dertmann Bem. 6.
‚5, Erben fönnen von demjenigen Miterben, in defjen Bezirke ich der Nachlaß
befindet, Borlegung der Schuldurkunden verlangen, welde über die zum Nachlaffe ge=Hörigen
 Forderungen Auffchluß geben, f. Ripr. d. DLS. (Bamberg) Bo. 2 S. 134.
N 6. Der AnfprudH aus $ 810 verfolgt nur den Zwed der Högitperfönlidhen
EA des BorlegungsfucherS, dient aber nicht dazu, anderen Perfonen einen
Beweis zu liefern. Vogl. Siegel, die Vorlegung von Urkunden im Prozeß S. 21 ff.
Der AnfprucH aus S 810 feßt voraus, daß derjenige, der die Einficht verlangt,
nad) dem Inhalte der Urkunde felbft an ih Deteiligt Hit. €3 kann daher auch bet
Jdebermweifung einer Zorderung zur Einziehung der Gläubiger. vom Dritt-JO
 uldner die Borlage der Urkunden über da3Z zugrunde liegende Recht8verhältnis
veder auf Grund des S&amp;amp; 810 BGB. noch des S 952 BGB. verlangen, |. OLG. Hamburg,
Seuff. Arch. Bd. 61 S, 420 und KRipr. d. OLG. (Karl8ruhe) Bd. 14 S. 185.
{X. Borausjegungen des An]pruchs,
„A. Der die Einfiht Verlangende muß ein „rehHtlidhes Yntereffe“ an der
Einfichtnahne haben, €8 gebt zu Weit, darunter jedes von der Rechtsordnung al8
ihugmwürdig anerkannte Zuterefje zu verftehen. Wie Siegel a. a. DO. S. 66 nıit Recht
uursführt (zuftimmend auch DYVertmann Bem. 2, a), fteht dieleS8 rechtliche Interelfe nur
demjenigen zu, der des GegenftandeS bedarf zur Förderung, Erhaltung oder Bertetdigung
jeiner rechtlidhen (rechtlich gefiübten) Berhältniffe. Nicht notwendig ijt, daß eS fich
gerabe um ein derartiges BermögenSinteretfe handle, auch 3. DB. ein familienrecht-‚ichesS
 ae fanız unter den Begriff fallen. Val. au ROES. Bd. 49 S. 384.
Irfunden, die ausfchließlidH imeigenen Intereffe des Inhaber8 errichtet
 find, brauchen nicht vorgelegt zu werden, val. hierüber NGE. in Seuff. Urch.
Bd. 49 Nr. 214.
2, € muß fi um Urkunden jener Art Handeln, welde das SGefeß in S 810
genau begrenzt. Im Rahmen des 8 810 kommt im allgemeinen nur die fOriftliche
Urkunde in Betracht, vol. KON Komm. Bem. 1.
a) Die aufgeführten Modifikationen find an ih nicht beifpielSmweife gewählt,
jondern wollen prinzipiell aufgefaßt werben (3. II, 774, 775). Die Praxis
Toll jedoch nicht hebindert fein, das in der VBorfcheift erkennbare Prinzip,
wenn nötig, analog anzuwenden (VB. a. a. O.). Diefes Grundprinzip beruht
aber darin, daß der Berechtigte nah dem Inhalte der Urkunde bei diejer
beteiligt erfdheint (vgl. auch Kfpr. d. DLG. [Polen] Bd. 4 S. 52).
Sm übrigen gilt als Urkunde alles, wa3 eine Gedankenäußerung oder
Ytiederlegung von Tatfachen enthält: Dokumente, Pläne, VBerzeichniffe, Notizen,
Briefe, Tagebücher, überhaupt Mapiere, auch gewifje Filder, VPohotograpbien,
Rhonogramme 2c. Alle diefe Objekte fallen hinfichtlihH ihres Inhalts
nicht unter $ 809, fondern &amp;amp; 810. Val. Giesker a. a. D.. S. 76.
Die Editionspflicht HinfichtlihH Urkunden erleidet jedoch zugunften der
Geheimiphäre des Individualberechtigten (der nicht notwendig mit dem
Befiber der Urkunde identifh ift) Nu3nahmen, fo dei Selb {taufzeichzungen
 (Tagebücher) und vertrauliden Schhriftftüden (Ge|/häftspapieren).
 Vgl. au KOES. Bd. 69 S. 401 (Vorenthaltung gewiffer Teile
bei Briefen). Diefe Ausnahme fällt aber unter Unftänden weg bei Gejdhäft3=-büchern
 und Gejchäftsbriefen nach Maßgabe der SS 45—47 GHSOB3. Val.
hiezu Gie8fer a. a. ©. S. 78 ff. bi8 81, {owie au Siegel, Die Borleaung
von Urkunden im Prozeß S. 56—59, , . .
. Mus der Praxis vol. wegen der Auffchreibungen eines Gewerbevereins
für eine Ausftellung bayr. Oberit, LS. Recht 1904 S, 552 unten in Bem. VII,
d) Außerdem muß die nach S 810 vorlegungSpflichtige Urkunde ftet3 einen
rechtägefhäftliden Charakter tragen, vol. Siegel a. a. Y. S., 18—20.
8) Sn einzelnen find diefe alternativ gejtellten Bejonderheiten (bal. hiezu
die Komm. zu 8 387 ZRO. &amp;amp;. F. und die IJudiklatur hiezu):
z) Die Urkunde muß im eigenen Intereffe des Antragenden
errichtet morden jet. Nicht notwendig ift alfo, daß die Urkunde im
Interefie beider Teile errichtet wurde, fondern eS genügt, wenn fie

y}
        <pb n="623" />
        ‘E40

VI. Abicdhnitt: Sinzelne Schuldverhältnifje.

m einjeitigen Ynterejje des Antragenden oder in jeinem und eines
Dritten Interejfe errichtet ift (vol. ROS. Bd. 50 S. 334 und Bd. 69
S. 401). Bei der Errichtung der Urkunden muß beabfichtigt worden
jein, auf rechtlide Beziehungen des Untragenden einzuwirken oder
‚oldhe zu fichern (vgl. Seuffert8 Comm. 3. ZBPO a. a. O.). Diefes
Snterelfe wird fon zur Zeit der Errichtung beftanden haben müflen.
Bei einer Bollmacht wird ein folches Interefle für ale jene
anzunehmen fein, die mit dem Bevollmächtigten in Rechtsverkehr treten
'val. Neumann in Bem. 2.
Oder e8 muß in der Urkunde „ein zwifden ihm und einem
ınderen beftehendes Kecdht8verhältnis“ beurkundet morden
jein, alfo gegenteitige KechtSverhältnifje. Daß dies gerade RechtSverbältnijte
 des Antragenden und des Befißer8 der Urkunde find, wird
sicht verlangt; Das hier fragliche NechtSverhältnis kann vielmehr auch
mit einem Dritten beftehen. Hieher gehören alle Arten von Vertragsarlunden,
 3. B. Miet- und Kaufverträge (hei boppelter Ausfertigung wird
jeder Bertragsteil auch bie Borlegung des anderen Eremplars verlangen
‚Öönnen), Schuldfcdheine, Yuittungen, die von einem KechnungSpflichtigen
geftellten Rechnungen, die im Gefchäftsverkehre zwijhen Gewerbe:
treibenden oder RMaufleuten und ihren Kunden Kblichen Rontobücher,
Befchäftsbiücher einer Syparkafle (val. biezu Seuff. Arch. Bd. 37
der. 348), Briefwechfel im Falle des S 127. Aufzeichnungen in Haus,
RechnungS-, Haushaltungsbhüichern werden nicht unter diefen Begriff
‘allen (and. Anf, Neumann a. a. O.). Bol. hiezu au im einzelnen
Siegel a. a. OD. S. 34 —42. Auch hier wird für die Frage, oO ein
Jemeinfchaftliche® Recht&amp;amp;verhältnis$ beurkundet ift, der Zeitpunkt der
Entftebung der Urkunde entfdheidend fein.
Die Urkunde beurkundet auch dann ein „beftehendes Recht3-verhältnis“
 wenn Ddiefes abgewickelt, „erledigt“ ijt. €8 genügt,
4 1 überhaupt beftanden Haben (Siegel a. a. Sr
S, ).
Oleichgültig ft aber, ob da3 beurkundete NechtSgefhäft gültig
it oder nicht.
uch find hier nicht etwa nur folche Urkunden genteint, die das
zanze RechtSverhältniz umfafjend beurkunden, eS genügt vielmehr
im Rahmen des S 810 eine objektive und unmittelbare Beziehung der
Beurkundung auf ein folches, vgl. RNGE. Bd. 56 S. 109 und 112.
Der Vertragsteil, der dem Vertrage zuwider bei Dritten gelauft
 bat, ift außerhalb eines RechtSftreit3 zur Borlegung der betreffen:
n BEP nicht verpflichtet; val. Ripr. d. OLG. (Bofen)
Die Ge{häftsbüicher von Nichtfkauffeuten, die nach den
Borfchriften des HOB. keine Berpflidhtung zur Führung von Büchern
jaben, find feine Urkunden im Sinne des S 810, vgl. RGE. vont
Ne On 1908, Recht 1903 S. 605 und OLG. Colınar Recht A
Nr. 3764. MS)
Das gleiche gilt von Büchern, die nur Eintragungen zu inneren
BetriebSzweden enthalten, 3. 3. über Prüfung fertiger Ware
zuf Güte und Brauchbarkeit, |. KOR.-Komm. Bem. 4 und oben Bem. 1a. €.
Wegen Einfichtnahme der Chefrau in die SGefchäftsbücher
des Chemanne8 nah Scheidung der Che bei Errungenfchaftsgemein:
haft vgl. ROSE. Bd. 50 S. 334. .
Ueber die Anwendung de8 8 810 auf die Handakten des
Rechtsanwalts vol. Müller in Jur. Wihr. 1903 S. 368 ff., fowie
Nieyer in Bl. f. RA. Bd. 68 €. 11.
Wegen des Bürgen vgl. unten Bem. 5.
Wegen des Dienftregifter8 des Gericht8vollzieher8 für
den Empfang eines Auftrags vgl. MOSE. in Straff. Bd. 7 S. 252
und ROGR.: Komum. Bem., 4. .
Bei Akten Öffentlicher Behörden ift zu unterfheiden, ob
fie lediglich den inneren Dienfte der Behörden in Befolgung Öffent-ÄAcher
 ntereffen dienen oder ob fie zugleich auch Urfkundszwede für
arivate Rechtsverhbältnifje verfolgen (x. 3. Gerichtsakten), vgl. Seuff.
Arch. Bd. 49 Nr. 214 und RÖN.-Komm. Bem, 4 a. &amp;amp;.
Wegen der Gandelsbücher der Kaufleute |. Bem. II.

3)
        <pb n="624" />
        23. Titel: Borlegung von Sachen. 8 810. 1541

Val. ferner auch die in Bem. VIII angegebene Praxis.
Öbder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein NechtSgefäft
 enthält, die zwilden ihın und einem anderen oder zwilchen
einem von beiden, und einem gemeinfhaftlidhen Bermittler
gebflogen worden find. Alfo 3. DB. die vor oder nach dem Gefchäfts:
abfchluffe geführte Korreipondenz zwifchen beiden und ihren ‚Stellbertretern,
 fowie die Korrefpondenz eineS der Bertragsteile mit dem
gemeinfjamen Bermittler, gleihviel, ob die Briefe von dem oder an
den Vermittler gefchrieben find. Diefje Alternative muß Übrigens
au dann zutreffen, fall8 die Verhandlungen nicht bis zum Abfohluffe
des Nechtsgefchäfts gebiehen find. Nicht gemeinfhaftlidh in
diefem Sinne ift dagegen die Korrelpondenz zwildhen dem anderen
Bertragsteil und dem von diejem einfeitig für Jidh aufgeftellten
Vermittler.
. 8, Auf das Eigentum an den Urkunden wird e3 im Rahmen diejer Vor:
JO rift überbaupt nicht anfommen. Val. hiezu Seuff. Arch. Bd. 49 Nr. 252, NGE.,
35. 32 S. 116. Steht daZ Eigentum dem Kläger zu, fo kann er die Urkunden felbite
verftändlich auch vindizieren. Wichtig it iur Ddiefer Hinlicht vor allem $ 952, welcher
allgemein über daS binglihe Necht an einer Urkunde beitimmt.
4. Die Borausfebungen des $ 810, alfo auch der die Borlegung begründende Inhalt
 muß entiprechend befcheinigt werden, vgl. Bent, V, b zu S 809, aber auch Siegel
3. a. ©. S, 60—62. Eine ROGE. in Oruchot, Beitr. Bd. 49 S. 832 führt hierüber aus:
Zur Bezeihnung der vorzulegenden Urkunden und der hiedurch zu beweifenden Tatfachen
müfjen wenigiten3 einigermaßen beftimmte Anhaltspunkte angeführt werden, die darauf
ichließen lafjen, daß zwifchen dem Inhalte der Urkunden und dem Recht8verhältnife, zu
defjen Klarjtellung fie dienen Jollen, nicht bloß ein Iofer, nur Vermutungen anregender,
'ondern ein erbeblidher objektiver und unmittelbarer Bufjammenhang beftebt.
5. Der Bürge hat das echt, für den Beweis der Zahlung des Hauptfhuldner8
VBorlegung der Handelsbücher des Gläubiger8 zu verlangen, val. NOS. Bd. 56 S. 112.
Vgl. wegen des Mitfchuldners au Heichel, Schuldmitübernahme S. 478.
IIT, Neber die Borlegung von Handelsbüchern |. im befondern SS 45 ff. HGB.
Dabei ift zu beachten, daß das Gericht die Borlegung von Sandelsbüchern nicht zu dem
Bwede anordnen darf, um der beweispflichtigen Rartet das zur näheren Begründung ihrer
Behauptungen erforderliche Material zu verfchaffen, val. ROSE. vom 26. September 1902
;n Sur. Wichr. 1902 S. 545; wegen des Mäkler-LTagebuchs f. 8 102 HGB.
Neber den Anfpruc des ZeffionarS auf Au8iieferung der Urkunde über
die Zorberung oder das fonftige Recht f. SS 402, 412, über den AnipruchH des Käufers
zuf VBorlegung der auf die Kauffache bezüglidhen Urkunden f. S 444. |
Hinkichtlih des AnfpruchS auf Einreichung des Hypyothekenbriefs feiten8 des
Befiber3 zum Zwede einer Grundduchsberichtigung f. &amp;amp; 896.
IV Der Anfpruch geht auf Geitattung der Sinficht, , |
» Der Unipruch geht gegen jeden, der die Urkunde befißt, ohne daß eine
meitere rechtliche Beziehung zum Befibe nötig ift. Der Inhaber der Urkunde
muß fie berausfuchen und an den VorlegnugSort {haffen. Val. Siegel a. a. D.
S. 21—29, Das Gefeß beftimmt nicht näher, welde Art von Beiiß zur
Paffivlegitimation erfordert werde. Auch der mittelbare Bejißer kann den
Anfpruch in der Michtung gegen den unmittelbaren anftrengen. dal. Siegel
a. a. ©. S., 147 und Dertmann Bem. 2, d.
Eine Beihränkung auf beftimmte Teile der Urkunde ftellt das Gefeg
im Prinzipe nicht auf (BP. II, 778). €3 kann jedoch in einzelnen Zöllen
das rechtliche Interefje des Editionsfucher8 fi nur auf einen beftimmten
Teil erfirecdden und dadurch eine Befhränkung in diefer Hinkicht von felbit
lic ergeben. Bol. ferner oben Bem. II, 2 c. | en
Mit einer bloßen Ab{hrift der Urkunde braucht fi der ECbitionsfucher
nicht abfinden zu Iafıen. (B. a. a. ©; val. aber hiezu auch S 435 BRD
Ueber die Frage, vb der Berechtigte eine AWbjchrift der Urkunde für {ich
agehmen oder entfprechende Notizen für fih machen darf, enthält das Gefeß
feine allgemeine Borfehrift, es foll dies von den Umftänden des Konkreten
Salle8 abhängen (WM. II, 892). Sn allgemeinen wird ihnt JoldheS nicht verwehrt
 werben Können. Selbit AbiGOriften zu geben, ft der Befißer der
Urkunde nicht verpflichtet, val. RGR.-Komm. Bent. 1 3zu S 811.
leber Art, Gefahr und Koften der VBorlegung f. $ 811.
Die Borlegung kann fiH au zwilhen Bertretern abipielen. Unter
Umftänden kann jedoch die Anwendung des 8 242 dazu führen, dab der Vers

a}
        <pb n="625" />
        + 7A
ed

VII Abidgnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

pflichtete die Urkunde nur dem Berechtigten perfönlihH vorzulegen braucht
(fo mit Recht Wand in Bem. 4; a. NM, Siegel a. a. D. S. 24, val. auch
DL®. Bofen, Bank Arch. Bd. 3 S. 98).
V. Ueber die Folgen der Nigterfülung der Borzeigung f. Bem. VI zu $ 8309.
VI. Neben dem aNgemeinen $ 810 enthält:
I, das BGB, noch eine Reihe von Sinzelbejtimmungen über das Recht auf
Sinfightnahme von Urkunden,
Dier ift einfchlägig: &amp;amp; 716 (Necht des Gefellihafter3, audh wenn er nicht
Seichäftsführender it, auf die Einfichtnahme der Gefchäftzbücher und Papiere
der Gefellfchaft); 8 1342 (Einficht in die Erflärung betreffend die Anfechtung einer
Ehe nach dem Tode eines Chegatten); $ 1597 (der Erklärung betreffend die Anfechtung
der EChelichtkeit eineS verftorbenen Kindes); S 1799 bei der Gegenvormundichaft);
$ 2081 (der Erklärung betreffend die Anfechtung einer Ießtiwilligen Berfügung);
5 1953 (Einficht der Erklärung betreffend Ausfihlagung einer Erbfhaft); S 2010
(Einficht des Iachlaßinventar8); S 2146 (der Anzeige betreffend den Eintritt der
Hacherbfolge); S 2228 (der maßgebenden Erklärungen hinfichtlih des Teftament5-vollitreder38);
 82264 (Einfidchtnahme in ein eröffnetes Teitament); S 2384 (der
Anzeige betreffend Erbrhaftskauf). Ueber die VBorlegungspfliht wegen eines nicht
in amtlidher Berwahrung befindlidhen Teftament8 |. S 2259. ;
3, Weitere Sondervorfhriften,
a) Neber das Mecht auf Einlichtnahme der verfchiedenen RKegifter vgl. 8 79
MereinSregifter), S 1563 (Müterredhtsregifter), ferner HOB. $ 9
Handelsregifter).
Ueber Einfidhtnahme des Grundbuchs f. 85 11 und 93 GBDO. (für Bayern
vaf. biezu auch binfichtlig ®©rundbucdhfachen überhaupt Art. 8 AO, 3.
BO. und ZW3G,, und ferner wegen Einfihtnahme des Grundfteuerkatafter5s,
Hideifommikmatrifel 2c. Art. 134 AG. 3. BOB).
Bgl. außerdem au au8 dem Gebiete der Freiwilligen Gericht8-barfeit
 8®©. 88 34 (Cinfiht der GerichtSakten, val. biezu bayr.
Dberit. L®. Bd. 4 [n. &amp;amp;.] S. 851), 78 und 75 (HinfichtliH NadHlaß- und
TeilungSfaden).
Aus dem Zwangsverfteigerungsgefebe vgl. SS 42, 144 ZwBG.
Wegen Einfiohtnahme notarieller Urkunden find Landesrtedhtliche
Beftinmungen maßgebend (für Bayern vgl. Art. 22 Not.G. und Art, 194 ff.
der SGelch.D. für Notare). .
Neber Urkundenedition durh öffentlidhe Behörden enticheidet gleich»
"all8 in erfter Reihe das Landesrecht (für Bayern val. Art. 3 des US. 3.
3BO. und biezu Henle-HGabel).
3. Wegen der prozeffualen Borlegung val. oben in Bem. I, 4.
VIL € I (8 777 und MM. II, 898) Hatte in diefem Zufammenhang auch einen
ıllgemeinen Baragrayhen eingeftellt über Borlegung eines Berzeidhnijfes bei der Herausabe
 eineS Inbegriff von Vermögenggegenftänden. Diefer wurde fpäter zu dem allge
meinen Teile des ObligationenrechtS gezogen, f. nunmehr 8 260 mit Bem.,
Vebterer BaragraphH Ipridht audh von einer AuskunftSpflicht; vgl. biezu SJacubezky,
Bem. S. 184 und die Bem. zu $ 260.
Neber RecdhenfHaftsablegung |. S 259 mit Bem.
VIII. Au8 der Praxis vol. noch weiter:
_ Der commis interesse darf die Handelsbücher nur in Perfon einjehen, vgl.
Yipr. d. DLG. (Vofen) Bd. 8 S. 95.
Ein Recht, von Aufzeichnungen und protokfoNarifchen Bormerkungen eines SGemerbevereins,
 bie diefer anläßlich einer von ibm veranftalteten MafdHinenaustellung
 für den inneren Dienit feiner Angeftellten gemacht hat, Einficht zu nehmen,
tebt den Ausfitellern auch dann nicht zu, wenn ein Angeftellter des Verein8 auf den
Xnbalt jener Aufzeichnungen bei feiner Bernehmung als Zeuge Bezug genommen hat;
DO bayr. Oberft. LS. Urt. vom 1. Oktober 1904, Recht 1904 S. 352.
—.. OL6. Köln, Bant-Arch. Bd. 4 S. 27 (Anfprucdh der Erben auf Akteneinficht troß
rüberer Rechnungsausziige 7).
‚DL. Dresden, Jächf, Ar. Bd. 15 S. 623 (Beibücher eine ReftaurateurS über
Tierabnabme von der Brauerei).
QQ®. Rolmar, DD. Kur. 2. 1905 S. 80 (Vorlage des FuftonSvertrags ?).

.}
        <pb n="626" />
        23. Titel: Borlegung von Sachen, 88 810, 811. 1543

ROS. 23. 1908 S. 448 (der Borftand einer Aktiengefellihaft, der
wegen gefeßwidriger Gefchäftsführung in Anfpruch genommen wird, kann fi auf die
Bücher der Gefellfichaft berufen).
. HLS. Kiel Ripr. d. DLSG. Bd. 16 S. 91 (NMecht der Witwe des SGefelfchafter®
einer offenen Handel8gefelfchaft auf Büchereinficht).
DLS, Karlsruhe Bad. Ripr. 1908 S. 166 (RehHt des Ronkursverwalter8
auf Einficht einer im Intereffe des Gemeinfdhuldner3 errichteten Urkunde).
Wegen eine8 Hypotheken hriefs8 vgl. DLG. Naumburg Recht 1908 Nr. 2158.

8 811.
Die Vorlegung hat in den Fällen der 83 809, 810 an dem Orte zu erfolgen,
 an welchem fich die vorzulegende Sache befindet, Jeder Theil kann die
Vorkegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Die Gefahr und die Koften Hat derjenige zu iragen, welcher die Borlequng
verlangt. Der Befiger kann die Vorlkegung verweigern, bis ihm der andere Theil
die Koften vorfchießt und wegen der Gefahr Sicherheit leiftet.
&amp;amp; I, 776; IL, 697; III, 795.
$ 811 behandelt Ort, Gefahr und Koften der Borlegung im Sinne der
SS 809, 810.
1. Regelmäßig hat die Borlegung Gin Nebereinftimmung mit dem früberen
Rechte) an dem Orte zu erfolgen, wo {ich die Sache oder Urkunde zur Beit befindet.
a) Unter dem Begriff des Ortes ft aber nicht die engere räumliche Be»
arenzung des Gegenitandes nach den WB, II, 77 zu verfteben, der Ausdruck
ft vielmehr als geographifcher Ortsbezirk zu verftehen, der dırrch Landes:
zefeßlidhe GebietSeinteilung beftimmt wird, val. KOES. Bd. 67 S. 190 und
5 269 mit Bem. An welder beionderen Stelle des geograpbifchen
Örte8 die Vorlegung zu erfolgen habe, ift nach den Grundfäßgen von Treu
ind Glauben und mit Rücjicht auf die BerkehrSfitte zu beftimmen;
ie Borlegung braucht nicht notwendigerweife gerade in den Wohn: ober
Sefchäftsräumen des VBerpflichteten zu erfolgen.
Ss 1oll aber jeder Teil auch die Vorlegung an einem anderen Orte
verlangen fönnen, wenn ein wichtiger rund vorliegt (Abi. 1 Sag 2),
4. 5. Aranlkdeit.
Selbftverftändlich erfcheint, daß durch S 811 die Beftimmungen der ZBO.
nicht geändert werben follen, foweit fie für den Jall einer im Prozeijfe ver
langten Borlegung davon ausgehen, daß die Vorkleauug am GeridhtZorte
zu erfolgen babe (%. II, 778).

3)

2, Gefahr und Koften der Vorlegung treffen denjenigen, welder die Vorlegung
verlangt. Dies ent{pridht der Billigkeit, da hier dazZ einleitige Interefle des Cbitiong-IucherS
 vbwaltet, Zur die Noften trifft BE eine Borkeiltungspflicht
und binfichtliH der Gefahr eine hefondere Sicherungspflicht (SS 332 ff). In
beiden, Richtungen kann der Befibßer bi8 zur Erfüllung diefer Pilichten die Vorlegung
berweigern.
Die Tragung ber Gefahr im allgemeinen wird dahin aufzufaffen fein, daß der
Antragfteller für die Folgen eines VerlufteS oder einer Belhäbigung au ohne be =
Ionderes Berfhulden aufzukonımen hat; der Erfaß wird ih nad SS 249 ff. zu
richten haben, da eine Befchränkung auf den reinen Sachwert das Gefeß offenbar nicht
im Sinne hat. Val. DVertmann zu 8 811.
, 3, Bon dem Rechte, Koftenvorfhuß und Sicherheitsleiftung zu verlangen, kann
jedoch immer nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn dorausjichtliH wirklich Koften
entiteben oder ein Schaden zu befürchten ift, val. pr. dD. OLG. (Bamberg) Bd. 2 S. 134.
4, Wenn der VBorleaungspflichtige die vorzulegende Sache, in der Abficht, dem
Berechtigten Schaden zuzufügen, an einen anderen Ort gebracht hat, Kann unter Umitänden
eine Ertabpflicht nach S 826 eintreten. Val. Bem. VI zu S 809.
        <pb n="627" />
        5'4

VIT. Abidnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,

Bierundzwanzigiter Titel.

Ungeredhtfertigte Bereicherung.)
(Erläutert von Dr. Th. Engelmann.)

Vorbemerkungen,
‘, YNedberficht. Die 88 812—822 Handeln von der un geredhtfertigten Be:
ceiderung. Die SS 812, 816, 817 regeln die VBorausfekungen des Herau8gabeanfpruchs,
3 813 erläutert den Begriff der Leiftung einer Nichtjhuld, die SS 514, 815 Ichlieken die
Burüdfordberung für gewiffe Fälle aus. Inkden 88 818—820 wird Inhalt und Umfang des
Gerau8gabeanfpruchs näher begrenzt. S 821 enthält eine befjondere Beftimmung für den
all, daß eine Berbindlihteit ohne rechtlichen Grund eingegangen, der Anfpruch auf Bes
ixeiung von diefer Verbindlichkeit aber verjährt {ft SS 822 endlich regelt die Herausgabebilicht
 dritter Berfonen, denen der Empfänger das Erlanate unentgeltlich zugewendet hat.
2, Verhältnis der Anjprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zu den Kondiktionen
be8 früheren Rechtes; Grundgedanke,
Die Anfprüßhe aus ungeredhHtfertigter Bereigerung entfpreden im
ıllgemeinen den Kondiktionen de8 früheren RedHtes,
Nach römijhem Redhte erzeugte Erwerb aus freindem Bermögen oHne rechtfertigenden
Srund eine perföünlide Klage auf Küderftattung („condictio‘“), Bon befonderer Bedeutung
waren bie Kondiktionen zur Rückforderung dejfen, was außerfontraftlih ungerechtfertigtermetje
 erworben war. Man unterfchied Kondiktionen wegen jubjeltiv widerrechtlidhen Erwerbs
‘condictio furtiva, condictio ob turpem causam, condictio ob injustam causam) und
jolde wegen objektiv ungerechtfertigten VermögenSübergangs (condictio indebiti, condictio
ob causam datorum oder causa data causa non secuta und condietio sine causal, Die
neuere gemeintedhtlidhe Lehre bezeichnete die Kondiktionen vielfad} a13 Bereicherungs-Magen,
 obwohl ein Teil derfelben nicht blok auf Mückerftattung bis zum BVetrage der Be:
veiherung ging, fonbern Leiftung des vollen Interefje8 bezivedte (Dernburg, Band. Bd. 2
5 138, Windfcheid-Nipp, Band. Bid. 2 S, 865 ff).

*) Siteratur: W. Collaß, Ungeredhtfertigte VBermögensverfhiebung, Berlin 1899;
SE. Haa8, Die condictio indebiti nud) gem. N. und BGB, Koftoder Inaug.- Diff. 1900;
S. Klingmüller, Ueber den Begriff des Recht2grundes, Breslauer Hnang.=Diff., Breslau
1901; € Jung, Die Bereidherungsanfibrüche und der Mangel des „rechtliggen Grundes“,
Beipzig 1902; X, Freund, Der Eingriff in fremde Nechte al8 Grund des VBereicherungs:
anipruchs, Breslau 1902 (7, Geft der don RK. Leonhard herauSgegebenen Studien zur Erläuterung
 des bürgerl. KR); Rud. Stammler, Zur Lehre von der ungerechtiertigten Bereierung
 nad) dem BSGBV. (Feftgabe für H. Fitting), Galle 1903; %. Klein, Die Natur
der causa solvendi, ein Beitrag zur causa- und Kodiktionenlehre, Bonner Inaug.=-Difi.,
Bonn 1903; S. Wolffenftein, Das Wefen der condictio im römijchen und heutigen
büirgerligen Recht, Erl. Inaug.-Difl., Berlin 1906; KR, v. Mayr, Der Bereicgerungsanibruch
be8 deutihen hüirgerl. Rechtes, Leipzig 1908 (jehr eingehend); A. v. Tuhr, Bur Lehre von
der ungerechtfertigten Bereicherung (Au8 römijchem und büirgerlidjem Hecht, Fejtgabe für
ES. 3. Belfer, Weimar 1907 S. 291 ff.); N. Pieffen, Die ÖOrundlagen der modernen conlictio,
 leipzig 1904; U, Hartmann, Der BereigGerungsanipruch des BGB, Ach. ff.
bürgerl. R. Bd. 21 ©, 224 ff.; OH. Meyer, Zur Lehre von den Bereicherungsklagen, Recht
1906 S. 174 ff.; Staffel, Borausjegung und Zwed, fächt. Urh. Bd. 13 S. 497 ff.; Bezold
Der Bereiderungsanfpruch des Güterzertrümmerers bei odenzinzablöfung, BL f. RAU. Bd. 783
S. 679 ff.; 9. KYeinftrom, Zum Bereicherungsanfipruc des SGüterzerträmmererS bei Boden:
ytnsablöfung, Bl. f. RA. Bd. 74 S. 125 ff.; A. Sturm, Die Form des Recht, Hannover
1911 S, 79 ff. (Die Formen der Bereicherungsflage); Fr. Schulz, Syftem der Rechte auf
den Eingriffserwerb, Archiv f. d. ztvilift. Prozis Bd. 105, insbef. S. 473 ff: „Die fogenannten
Bereicherungsaniprüce“. (Ueber die Grundgedanken diefer Mohandhung, die zur „Wuflöfjung
Stefer ganzen Unfpruchsfategorie“ führt [S. 478], und die dagegen fpredhenden Bedenken
1. oben Bem. 5 zu 8 323; val. au IS. KohHler, Arch, f. bürgerl. N. Bd. 35 S, 91 ff.
        <pb n="628" />
        24. Titel: Ungerechtfertigte Bereicherung. Vorbemerkungen. 1545

Dem PCR. liegt daZ Prinzip zugrunde, daß niemand fih mit dem Schaden eines
anderen bereidern dürfe (Tl. I Tit. 18 $8 230, 232, 262 ff., Tit. 16 88 166 f.; Förfter-Ecciu8,
 Preuß. Pr. N. 2. Bd. 7. Aufl. 88 147, 148, 150).
Das BER. ftellt auZdrückliH den Grundfag auf, daß „Keiner mit des Anderen Schaden
bereichert werden fol“ (TI, VI cap. 13 8 1 Ziff. 2) und regelt die einzelnen Kondiktionsfälle
im wefentliden entipredjend den Vorichriften des gem, R., |. ZI, IV cap. 13 88 5, 6 (condictio
 indebiti) 8 7 (condictio causa data causa non secuta), $ 8 (condictio ob turpem
causam), $&amp;amp; 9 (condictio sine causa), Neber die condietio furtiva f. Tl. IV cap. 16 85
(bayr. Oberft, LG. Bd. 8 S, 439 ff).
Neber andere Rechte |. M. II, 829 Note 2.
€ I behandelte die hHieher gehörigen Fälle unter dem Titel „Bereicherung“ mit fol:
genden Unterabteilungen: „I, Leiftung einer Nihtihuld, II. Nichteintritt de8 bei einer
Veiltung bvorausgefeßten Fünftigen Creignifje8 oder rechtlihen Erfolges, IM. Wegfall des
Rechtsagrunde8 einer Seiftung, IV. Berwerflider Empfang, V. SonftigeS arundlofes Haben“.
Die IL Komm. befchloß, im Fntereffe der Neberfichtlidhfeit und Klarheit daS die ganze Lehre
beherrfchende Prinzip in SGeftalt des nunmehrigen 8 812 an die Spige zu fielen (B. IL 684;
gl. R@. IT, 420 ff., Jacubeziy, Bent. S. 177).
Die Normen des BGB. über die ungerechtfertigte Bereigerung beruhen auf dem
Srundgedanfen, daß ein perfönliger Anfpruch auf KRücdgängigmacdhung
eine8 an id na den maßgebenden Vorfdhriften eingetretenen Recht8-and
 VBermögenZerwerbhe8 zu gewähren ift, wenn der Erwerb eine8 redt-Aigen
 Orundes (vgl. hierüber Bem. I, 4 zu $ 812) entbehHrt (M. II, 829); e8 werden
‚die NRechtswirkungen des an fiH gültigen Vertrag8 den Höheren Anforderungen der
'nateriellen Gerechtigkeit untergeordnet und eingefhräntt“ (Urt, d. eichSger. dom 17. Dezember
1907 ROES. Bd. 67 S. 243; f. au Dertmann VBorbem, 1, c und Sturm a. a. D. ES. 100).
Die Fälle des 8 812 entfpredhen im allgemeinen der gemeinrechtlidhen condictio indebiti,
 condietio sine causa, condictio ob causamı finitam und condictio causa data
causa non secuta, bie de8 $ 817 der condietio ob turpem causam und ob injustam causam.
Ein befonderer Fall ft im 8 816 behandelt. Der Tatbeftand der gemeinrechtliden condictio
furtiva fällt unter S 828 (f. aber aug 8 819 Abi. I und Bem. 1, a zu 8 819),
8. Bon befonderer Bedeutung für die Lehre von der ungeredhtfertigten Bereicherung
ft der Gegenfag zwijchen abftrakten und Taufalen NechtSgefchäften; zu erjteren gehören in3-bejondere
 die dingligen Verträge. Die Wirkfamkeit des faujalen IehHt3gefhäfts {jt abhängig
von der Erreidhung des einen wefentlidjen Beftandteil des NechtSgefhäfts bildenden Zwedes ;
5asS abftratte Recht2gefHäft dagegen ift wirkjam, aud wenn der von Yen Vertragidhließenden
Dorausgefeßte Rechtsgrund nicht vorhanden oder ungültig mar oder wenn bie Bertrage
Oließenden verjhiedene Nechtsgründe borausgefebt haben; die rechtlide Wirkung de8 abitraften
 Rechtsgefhäftz fann aber im Falle eines Mangel im RechtSyrunde nah S 812
rückgängig gemacht werden (WM. II, 830, vgl. Bem. I, 4, b, # und c, ß zu S 812, ferner
Dd. I S, 355 ff. Ziff. VI, F und die S. 355 Note * erwähnte Literatur, Bd. II S. 12 Boroem,
 IT, A, 1 und Vorbem. II vor $ 780, Bd. III S. 96 ff. Bem. B. VI 2 zu 8 873 und
S. 329 ff. Bem, IV, 3 zu 8&amp;amp; 929,
4, Die Anjprüdhe an ungerechtfertigter Bereicherung find grundfäglig perfönliche
Anfprüche, {tehen allo nur dem Benadteiligten gegenüber dem Bereidherten
{bgl. Urt. d. NMeidhager. vom 12. Kanıar 1905 RGE. Bd. 60 S. 24 ff) zu (Bem. I, 2
zu $&amp;amp; 812), Der Vertreter und der Vertretene gelten Hiebei nach dem Prinzipe der freien
Stelvertretung (SS 164 ff.) nicht als Dritte im Mechtsfinne (WM. II, 830). Eine AUu8=mayıme
 don diefem Grundfake macht &amp;amp; 816 Abf. 1 Sag 2 für den Fall, daß ein Nicht:
berechtigter mit Wirkjamkeit gegenüber dem Berechtigten eine unentgeltliche Verfügung über
zinen Gegenftand trifft, und 8 822 für den Fall. dak der Empfänger das Erlanate unent:
3eltfich einen: Dritten zumwendet.
        <pb n="629" />
        5 VIL Abjhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

5. Gegenftand*) des Anjpruch3 auf Herausgabe kann alle8 fein, durch deffen Nebergang
 aus dem Vermögen des einen in daZ eineS anderen der lektere bereichert wird (M. II
330; f. $ 812 bj. 1 Saß 1: „etwa8“ und hiezu Bem. I, 3 zu $812; vgl. Dernburg, Band.
Bd. 2 8 138 Anm. 6—9, WindfHeid-Kipp, Band. Bd, 2 S. 867 ff. Anm, 4—14).
Hiezu gehört in8befondere au der Befiß, da diefer, wenn er auch nicht al8 dingfihe8
 Recht betrachtet werden kann, doch eine Sfonomtidh wertvolle Recht8pofition begründet,
{(condictio „possessionis‘; val. €. I, 737 Ubi. 3: „Die Rücforderung findet au dann ftatt,
wenn die Leiftung nur in der Einränumung des Befige8 oder der Inhabung befanden Hat“;
WM. IT, 830 ff., 36. II, 426, BR, II, 694; vgl. Bd. III S, 14 ff. Borbem. IV, B und VII vor
8 854, Mayr S. 128 fi, Sturm a. a. OD. S. 104 ff., Urt. d. OLG. Hamburg vom 26. März
1906 Ripr. db. OLG, Bd. 14 S, 32; vgl. Dernburg, Band. Bd. 2 8 138 Anm. 12, Windihetd-Kipp,
 Band. Bd. 2 S, 868 Anm. 7). Ift die Rücktbertragung des Befige8 nicht
möglich, jo ift fein Wert nad freiem Ermejfen feftzujegen (S 818 Abi. 2). Die Geltendmacdhung
 Petitorifcher Cinreden gegenüber der condictio possessionis ift zuläffig, da diefer
Anfbpruch fein poffejjoriihes NechtSmittel i{t (WM. II, 831).
Ueber Inhalt und Uınfang des GerauZgabeanjpruchs |. SS 818—820 und Bem. Hiezu;
über die gefamtfehnldnerifche Haftıng gegenüber der Bereicherungsklage {. Bem. 1 Ubi. 4
Au 8 818,
6, Der Unfpruch aus ungerechtfertigter Bereicherung {ft nicht fnbfidiärer Natur, {o
daß er auSge[Aloffen wäre, wenn bem Sefjchädigten andere Nechtsbehelfe (3. B. Anfiprud auf
Schadenzerfag wegen unerlaubter Handlung gegen den Bereicherten oder einen Dritten) zu
itehen; felbjtverftändlich {ft aber die BereicherungSklage auf Nücgewähr des Cigentum8 dent
jenigen verjagt, ber fein Eigentum nicht verloren Hat (ebenfo Stammler a. a. ©. S. 167,
Pland Borbem. 5, SchoNlmeyer S, 209 Anm. 2, Neumann Borbem. 1, Goldmann-Lilienthal
S. 866, Dernburg S 374 Anm. 6, Kohler S. 461, Achilles Note 6 zu 8 812, Klefjen S. 58 ff.,
Urt. d. Keichsger. vom 25. Wpril 1901 RGSE. Bd. 48 S. 139 ff.; |. nunmehr auch Endes
mann I 8&amp;amp; 198 Anm. 12 und Filder: Henke Note 9 zu S 812; and. An]. Mayr S. 356 f,,
ıber au S. 418 ff., Jowie Dertmann Borbem. 4; vgl. au Sturm a. a. OD, S. 99 ff., Uht.
d. MeidhSger. vom 13. April 1908 Jur, Wichr. 1908 S, 403 ff.), Der Bereigherungsanfpruch
auf Herausgabe einer Sade al condietio possessionis (}. oben Bif. 4) kann aud) dem
Sigentümer zuftehen und wird dur den Unıftand, daß dem Eigentümer auch die Befikgllage
sur Berfügung fteht, niGt ausgefchloffen (Io mit Recht Plan Borbem. 5; vgl. auch Dertmann
 Borbem. 2, a, ß.)
Ueber das Verhältnis der Anfprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zum Au riedtungSredHt
 auf Grund des3 8 123 f. Bd. I Bem. VII zu 8 123. Ueber Bez
;eigerung aus Patentvberleßung f. Urt. d. RMeihHSger. vom 8. Juli 1908 Recht
1909 Yr. 3020 und die in diefent Urteil ermähnten früheren Ent{h. d. Meihsger.
7. Sinfichtliq der Berjährung der Anfpriüce aus ungeredhtfertigter Bereicherung gelten,
joweit nidt für einzelne Fälle eine gegenteilige Beftimumung getroffen it (val. 3. B.
SS 977, 1301, 1302, 2287, 2332 %6f. 2), die allgemeinen Grundjäge der SS 194 fj.; der
Mnfbruch verjährt alfo in 30 Jahren (ebenfjo Urt. d. ReichSger. vom 23. Dezember 1909 NGE.
Bd. 72 S, 336; and. Anf. Jofef in ruchot, Beitr. Bd. 50 S. 228 ff., nach welchem die
„objektive Natur des AnjpruchsS“ entigheiden {oll).
Die durch ungerechtfertigte Bereicherung begründete Ginrede (vgl. Bem. III zu S 812)
verjährt mit dem Anjpruche felbft (IM. II, 831); nad S 821 kann aber, wer voHne rechtlihen
Srcund eine Verbindlichkeit eingeht, die Erfüllung au dann verweigern, wenn der Anfyruch
auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ift
8, Zür den Fall des Konkurfes über das Vermögen des Bereicherten folte nach
zinem in der II. Komm. geftellten AUntrage dem HücfjforderungsSberechtigten durch Gewährung

N *) Val. U. Stieve, Der Gegenitand des BereiherungsanipruG3 nad dem BSGB.,
Strabburag 1899: Mayr a. a. DO. S. 589
        <pb n="630" />
        94, Titel: Ungerechtfertigte Bereicherung. Borbemerkungen. 1547

eines Ausjonderungsrecht3 gegenüber den Konkuragläubigern zu Gilfe gefommen werden.
Bu diefem Zwede wurde beantragt, nad S 36 KO. ä. F. folgende Vorfchrift aufzunehmen :
„Sit der GemeinfHuldnrer verpflichtet, einen ohne recdhtliden Grund erlangten Gegenftand
Zerauszugeben, Jo kann der zur Rückforderung Berechtigte die HeranZgabe verlangen, joweit
der Gegenftand fih zur Zeit der Eröffnung des Verfahren in der Konkursmafie befindet.“
Der Antrag wurde aber mangel8 eineS auZreihHenden Bedürfniffes für eine derartige Sonderbeitimmung
 abgelehnt %. II, 721 f.; val. Kacubeziy, Bem. S. 177 f.).
9, In zahlreigen Fällen finden die Borfdhriften über die Herausgabe einer ungerecht:
jertigten Bereidherung entjprechende Anwendung.
a) Au dem BOB, felbit find zu erwähnen die SS 323 Abf. 3, 327 Saß 2, 516
M6j. 2 Sag 3, 527 Mb). 1, 528 Abf. 1 Sap 1, 531 Abj. 2, 543 Ubf. 2, 628
Abf. 1 Sat 3, 682, 684 Sag 1, 852 Abt. 2, „591 Abj. 1 Saß 1, 977 Sog 1,
988, 993 YAbf. 1, 1301 Sag 1, 18399 Mbj. 2, 1455, 1487, 1519, 1549, 1584
Xbi. 1 Sag 2, 1973 Abj. 2 Saf 1, 1989, 2021, 2196, 2287 Wbi. 1, 2329
Abf. 1 Sag 1 (vgl. Hiezu Mayr S. 614 ff, Jung S. 121 ff). Durch diefe
Borfehriften fol teil außer Zweifel geftellt werben, daß der Tatbeftand des
8 812 vorliegt, teil der Umfang der Herau8gabepfligHt nach Maßgabe der
SS 818 ff. begrenzt werben.
Wird in der Berufungsinftanzg unter Zurüchveifung verfgleppter Berteidigungsmittel
 mit Borbehalt derfelben geurteilt, fo ft, wenn [ih im weiteren Vers
jahren ergibt, daß der Hagend geltend gemachte Aniprug unbegründet war, das
irühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anfpruch abzuweijen und auf
Antrag zur Erftattung des von dem Beklagten auf Grund desS Urteil? Gezahlten
der Geleijteten zu verurteilen, {omwie über die Koften anderweit zu entidheiden.
Die Erftattungzpfligt bdbe3 Klägers beftimmt [id nad den
Borfihriften über die HerauZgabe einer ungeredtfertigten
BereidHerung. Bird der Antrag geftellt, fo ijt der Anfprug auf Erftattung
al8 zur Beit der Zahlung oder der Leijtung recht8Hängig geworden anzufjehen ;
die mit ber Hecht8hHängigkeit nad den Borjchriften des bürgerlichen Rechtes
verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leiftung aud) dann ein,
wenn der Antrag nicht geftellt wird (ZPO. SS 540, 541, vgl. $ 529, DentkiHr.
;, 3RO. S.65f., EI, 746 Ybf. 2, MIT, 847 ff., ZOG. II, 430 ff., BP. IL, 683,
717 ff). Der von der II, Komm. befchloffene $ 689a der ZPO. („Soweit fich
crgibt, daß die in den 88 686, 687 bezeichneten Einwendungen begründet find,
ijt der Gläubiger verpflichtet, dasjenige, was er durd die Zwang8voNjtredung
»rlangt hat oder was ihın zur Abwendung der ZwangsSvoNftredung geleiftet
worden ift, nad den Boridhrijten über die Herausgabe einer
ıngeredtfertigten Bereigerung zurüdzuerftatten; die Erfiattungsbificht
 beftimmt fig {o, wie menn der Anfpruch auf die Erftattung zur Beit des
EmpfangeS recht3Hängig geworben wäre“) ift nicht Gefeß geworden (B. IT, 720 ff. ;
i, au Dem. I, 4, c, d zu $ 812).
Nach Art. 83 der WeGfelordnung bleiben Ausfteler und Akzeptant eines
Wechjels, wenn ihre wechjelmäßige Verbindlichkeit durch Berjährung oder Verabjäumung
 der zur Erhaltung de8 Wechfelrecht3 gefeblih vorgeildhriebenen Handlungen
 erlojdhen ift, den Inhaber des Wechjel8 [o weit verpflichtet, als
jiefid mit defjen Shaden bereigdern würden. Gegen die Indoffanten,
 deren wecdhfelmäßige Verbindlihkeit erlojhen ft, findet ein focher
Anfprud nicht ftatt (vgl. Hiezu insbe]. Mayr S. 71 fi.)
N Nah S&amp;amp; 21 des Schekgefege8 vom 11. März 1908 (RGBY 1908 S, 75)
bleibt der Ausfteller eine Sched8, Ddeifen KegreBverbindlichteit dur Unter:
faffınna rechtzeitiger NMorleauna oder durch Verjährung erloichen it. dem Inz

3}
        <pb n="631" />
        548

VIT. Abfchnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

aber des Sched? fo weit verpflidhtet, alS er [ih mit deffen Schaden
Dereidern würde.
Na 8 59 Nr. 3 MO. find Mafjejdhulden u. a. die Anjprüdhe auZ einer „red f-‚ojen
 Bereiderung der Majfje".
Bal. au RD, SS 7 Ubi. 2, 38 und UnfS. $ 7 Abi. 2, ZwVBG. 8 50 Abi. 3
‘omwpie 8&amp;amp; 37 Saß 2 des Gef. über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901.
10, Eine felbjtändige Verfionstiage (actio de in rem verso) ift dem BOB. fremd,
‘, Borbem. 11 vor 8 677; vgl. aud Dernburg 8 380, V, Goldmann-Lilienthal S. 879 Anm. 25,
Srome $ 317 Unm. 3, $ 321, III, Mayr S. 334 ff., Urt. d. NeichSger. vom 15. Dezember
1904 Sur. Wir. 1905 S. 80, vom 6. Mai 1907 D. FJur.3. 1907 S. 965 und vom 7. Mai
1908 Sur. Wichr. 1908 S, 432,
il. Unberührt bleiben nad ESG. Art, 104 die Iandesgejeblihen Borfhriften über
den Anfpruc auf Rückerftattung mit Unrecht erhobener Sffentlider Nbgaben oder
Kofjften eine3S BerfahrenS (vgl. bayr. AG, z. BOSG. Art. 195 AWbi. 3, 126 Abi. 2).
Soweit eine landbeSgejeßlidHe Regelung nicht erfolgt, ft der fraglide Anfprug nad den
88 812 ff. zu beurteilen (vgl. Bd. VI Bem, zu CS. Art, 104, ebenjo Urt, d. OLG, Brauns
‘Oweig vom 8. Oktober 1907 Nipr. d. OLG. Bd. 18 S. 53; and. Anf. Mayr S. 60}.
Nach ESG. Urt. 103 hleiben ferner unberührt die Iande2gejeßlihen Borfchriften, nach
melden der Staat fowie gewiffe Verbände und Anftalten Erjaß der für gewährten
Aanterhalt gemad ten Uufmendungen von dem Unterftüßten fowie von den
anterhaltspflicghtigen Berfonen verlangen können (36. II, 422 ff., VI, 518ff.; vgl, die Bem.
zu €®, Art. 103 in Bd. VI, Vorbem. 12 vor 8 677, fowie Bd. IV S. 782 ff. Vorbem. 13, a
vor $ 1601, S. 788 Bem. 4 zu $.1602, S. 799 ff. Bem. 6, a zu 8 1607, Urt. d. OLG. Polen
yom 6. Mai 1908 KRipr. d. OLG. Bd. 18 S, 54 ff. .
Ueber Bereicerungsanfprüche des Sffentligen Redhte3 überhaubt |. Mayr S. 54ff.,
50ff., S2ff. Ueber Bereicherung bei BodenzinSablöfung |. Bezold und Rheinftrom
a. a. D., Urt. d. MeichSger. vonı 15. Janızar 1909 Recht 1909 Nr. 821 und 824.
12, Sinfihtlio der Nebergangszeit |. Habight S. 220, Mayr S. 84 ff., 92 {f., Urt, d.
KeichSger. vom 30, September 1904 Kecht 1904 S, 552 f.; Hinfichtlih des internationalen
Brivatrecht8 |. Mayr S. 99 ff. und Urt. d. Kammerger. vom 27. September 1907 Ripr. d. OLG.
Bd. 18 S, 56 (für den BereicherungsanfpruG ift das Perfonalitatut des Schuldner8 maßgebend).
18, Ueber den Gerichtsftand der Bereicherungsklage {. Mayr S. 708 f.; über die Unz
anmendbarfeit des S$ 29 ZPO. (Gerichtsjtand des Erfülungsortes) j. Urt. d. Reichager. vom
16. September 1905 Bayr. 3. f. MN. 1906 S. 15.

3}

8 812.
Wer durch die Leiftung eines Anderen oder in fonftiger Weije auf deffen
Roften etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ft ihn zur Herausgabe verpflichtet.
Die Verpflichtung beftehHt auch dann, wenn der rechtlihe Grund fpäter wegfällt
oder der mit einer Leiftung nach dem Inhalte des Rechtsgefchäftz bezweckte Erfolg
nicht eintritt.
Als Leijtung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Be:
itehens oder des MicHtbeftehen3 eines Schuldverhältniffes.
S, I, 787 M6f. 1, 3, 742, 745 Wbr. 1, 748, 290 Mbf. 4, 684 Mbl. 1, 2; II, 737; IM, 796.
A. 8812 beftimmt (neben den SS 816 und 817) die VBorausiekungen, unter denen
der Anfpruc auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereiderung begründet
it. VBorausfeßung des Anfpruchs ijt hienach, daß der zu Belangende entweder durch
die Seiftung eineS anderen oder in Jonftiger Weile 8 Biff. 1) auf deffen
often (f. Ziff. 2) etwas {f. Ziff. 3) ohne redtliden Grund (). Biff. 4) erlangt
bat (val. Mayc S. 110 #.).
        <pb n="632" />
        24. Titel: Ungerechtfertigte Bereiderung. Borbemerkungen. $ 812. 1549

i, Neber den Begriff der „Beiftung“ f. Bem. 4 zu $ 241,
a) Der Leiftung febt hinjichtlidh der Anmendharkeit des S 812 die Gingabe
an Erfüllungs Statt (8 364) aleidh (vbal. Urt. D. Rammerger. vom
7. Januar 1901 Kfpr. d. DLSG. Bd. 2 S. 74M).
Ob die Leiltung durch den Schuldner felbfit oder für ihn durch einen
Dritten (|. SS 267 ff.) erfolgt ift, Kommt nicht in Betracht (WM. IL, 831;
val. Mayr S. 219 ff). Ueber Leiftung „für Nechnung“ eines Dritten f.
Urt. d. Meichsger, vom 2. Juni 1910 Jur. Wichr. 1910 S. 752.
Neber „indirekte“ Bereicherung f. Mayr S. 211 f., Urt. des
Reichsger. vonı 19. Iuni 1902 in Gruchot, Beitr. Bd. 47 S. 937 f. und vom
7. Mai 19083 IJur. Wichr. 1908 S. 432, Urt. d. OLG, Braunihweig vom
26. Mai 1908 Ripr. d. OLG. Bd. 18 S. 49; über Unmwendbarkeit des $ 812
Sei Bahlung durH Boftanmeifung f. Mayr S. 261 ff., Urt. d. CL®G.
Dresden vom 17, Oktober 1903 RKipr. d. OLG. Bo. 8 S. 87 ff., Urt. d.
RE vom 12, SJanıar 1904 RGE. Bd. 60 S. 24 ff; vol. Borbem. VIII
vor $ .
A183 Leiltung gilt nach S 812 Mbf. 2 auch die vertragsmäßige An-&amp;gt;rlennung
 des BeltehensS oder NidhHtbeftehens eines Schuldzerhältniffes
 (88 397 Abi. 2, 781; val. €. I, 290 Ab. 4, 684 Abof. 1, 2,
Me. IL, 1150, 693, B®. IL, 62 ., 374, VI, 304, 498, %. I, 376, IL
510 ff., 697 ff., 708; vol, Art. 294 des HGB. ä. F., Urt. d. Reichsger, vom
2, Oktober 1905 ROSE, Bd. 61 S. 321, fowie Bem., 4 zu 8397, Bem. IV, 2, c
zu $ 780, Bem, IV, 3 zu $ 781, Mayr S. 177). Enthält das Schuldanerfenntnig
 den Verzicht auf den Einwand, daß eine Schuld nicht erwachfen
jei, fo greift die Borfchrift de 8 812 nicht Was (Urt. d. OLG. Jena vom
19, Dezember 1903 Kecht 1904 S, 45 ff). Unanwendbar ift S 812 Abi. 2,
wenn die NE OB des Nichtbefteben3 eines Schuldverhältnifjes in dem
Sinne erfolgt ft, daß durch neuen Bertrag die Mechtslage feftgeftellt und
zventuell geändert werden follte (Urt. d. Reihsger. vom 30. September 1910
echt 1910 Nr. 3490).
, YNuf das gerichtlige Anerkenntnis (3BO. 8 307) ift $ 812 Abt. 3
nicht anwendbar (Urt. d. DLG. Köln _vom 19. Januar 1906 und des DLOG.
Selle vom 21. Mat 1908, Kfipr. d. DL®. Bd. 13 S. 150, Bd. 18 S. 57;
and. Anf. Urt. d. OLG, Karlsruhe vom 10. Mai 1902 echt 1902 S, 588),
mohl aber auf das Schuldvanerkenntnis nach SS 1708, 1717 (Urt. d. Reichsaer,
pom 6. unit 1910 Iur. Wichr. 1910 S, 752 ff).
Ueber die Unmendbarkeit des $ 812 YWbf. 2 auf das Schuldver-Ipredhen
 (S 780) 1. auch Acdermann in Oruchof, Beitr. 1900 S. 586 ff;
über Nogabe eines Unerkenntniffes in Ausführung eine8 vorausgegangenen
SS öfereinformmenS f. Urt. d. Meichsger. dom 9. Kebruar 1909
Yr. 1122.
Ein vergleicdhsmeife abgegebene8 Schuldanerfenntnis oder Schuld»
verfprechen fan nur nach Maßgabe des S 779 Kkondiziert werden,
In der Reichstanskomm. wurde beantragt, zu beftinmen, daß als Seiltung
auch die auf Orund eineS Vertrags mit einem anderen erfolgte Vermendung
 der Arbeitskraft in den Nuben des Bereicherten gelten
fjolle. Der Antrag wurde aber abgelehnt. Vilan wolle hiemit den Zall
treffen, daß ein Urbeiter infolge eineS8 mit dem Unternehmer gefchloffenen
VBertragsverhältnifleS einem Dritten Arbeit geleiftet und nun vom Unternehmer
 den bedungenen Lohı nicht erhalten habe. In diefert alle fet aber
der Dritte keineswegs bereichert, da er dem Unternehmer die Vergütung
gezahlt babe oder Jchulde. Selbit wenn der Wert der Veiftung die Vers
gütung überfteigen jollte, erfcheine diefe Bereicherung nicht als eine grund«
‚oje, werde bielmehr durch da3Z Vertragsverbältnis he8 Dritten mit hem
Internehmer begründet (MIK. 96). ,
Die Bereicherung braucht nicht durch Leiftung eine8 anderen, kann vielmehr
auch „in fonfiiger Weife”, 3. B. durch eine Handlung des Bereicherten
jelbit (Verbrauch einer fremden Sache) erfolgt jein (vgl. biezu DVertmann
Borbem. 2, c, 6). Gieher gehört (außer den vom Gejeß ausdrücklich gevegelten
 Zällen, vgl. 3. B. 88 951, 977) insbefondere der Erwerb durch
ine unerlaubte Handlung val. $ 852 Abdf. 2). ,
N Neber Anredhnung der Leiltung bei mehreren Schuldverbältniffen 1.
88 366, 367,
„23. NaddH SE. I follte der Herausgabeanfpruch demjenigen zufteben, „auS deffen Bermögen“
 ein anderer bereichert it. Sn der II. Komm. wurde diefe Faffıung alZ zu ena

a
        <pb n="633" />
        ‚550 VIEL AbjOnitt: Einzelne Sculdverhältniffe,

beanftandet., Wa3Z man lediglich im feiner Inbhabung habe, z. B. als Vermwahrer, als
Berwalter_fremden Vermögens, fönne nicht wohl zum Bermögen des Yuhaber8 gerechnet
werden. Habe jemand eine ihır angefallene Erbfchaft ausgejchlagen, jo habe diefe niemals
 zu feinem Bermögen gehört, der nüchftberufene Erbe erlange fe nicht auS dem Ver“
mögen des Wusfchlagenden. Chenfo verhalte eS ih, wenn von zwei mit Unwachfungsrecht
 eingefeßten Nacherben der eine die NMaherb{haft ausfohlage, Jo daß Ddieje ganz dem
anderen Macherben gebühre. Um auch diefe Fälle zu Ireffen, in denen daS Objekt der
Bereicherung, ohne bereit3 in das Vermögen des Kondiktionsberecdhtigten
übergegangen 3u fein, doch deffen VBermögensftand berühre, wurde die
Saflumg „auf deffen Koften“ gewählt. Die ebenfalls vorgefchlagene Zaffung: „von
Seite eine3 anderen“ murde abgelehnt, weil fie unter Umitänden zu undilligen Ergeb:
nifjen führe. Habe 3. B. der debitor cessus in Unkenntnis der Zeflion an den Zedenten
gezahlt, jo müjle die Mondiktion dem Zeffionar zuftehen, während fie nach diejem ÄAntrage
dem debitor cessus zuftehen mürde (BB. II, 684 ff.), Bal. hiezu Bland Bem. 1 zu S 818,
Dertmann Borbem. 2, b, Hartmann a. a. OD. S. 237 f., Mayr S. 192 ff, Urt. d. Reichsger.
„om 11. Dezember 1902 Sur. Wichr. 1903 Beil. S. 24.
Die Vermögensverfchiebung, zu deren Ausgleihung S 812 beftinunt ift, muß jidh
daher unmittelbar zwifihen den Barteien vollzogen haben (val. Borbem. 4, ferner
Urt, d. Neichsger. vom 15. Dezember 1904, 4. Mat 1905, 26. April 1907, 21. September
1908, Sur. Wichr. 1905 S. 80, 391, ROGOES. Bd. 66 S. 80, Bd. 69 S, 247, vom 10. Juni
1907 Di. f. RAU. Bo. 73 S. 177, vom 7. Mai 1908 Iur. Wichr. 19083 S, 432, vom
23. März 1910 ROGE. Bd. 73 S. 177, Urt. d. OLG. Karlsruhe vom 10. Mat 1906 Recht
1907 S, 181, Urt. d. DL. Kiel vom 8. Yanıuar 1908 Kipr. d. VLS. Bd. 18 S. 57 ff;
ebenfo Dertmann Borbem. 2, d; and. An]. Eunecceru8 S. 565 ff); fie liegt alfo nicht
bor, wenn die Seiftung infolge Vertrags mit einer Mittelsperjon gefchieht und gegen
diefe einen Unfpruch begründet (Mrt. d. KReidhsger. vom 6. Mai 1907 D. Jur.3. 1907
S. 965). Neber Erwerb durch eine Zwiihenperfon f. aud Urt. d. OLG. Karlsruhe
vom 14. Mai 1901 Kipr. d. VLG. Bd. 2 S, 505.
„Auf Koften“ bedeutet nicht notwendig: durch Geldaufwendung des anderen;
mmerbin fanıt eine Seiftung obne eigentlichen Bermögenswert den Anfpruch aus 8 812
2icht begründen, wenn je auf das Vermögen des anderen nicht einmal in Geftalt von
Erfparung notwendiger Ausgaben einwirkt (RONR.-Komm, Dem. 4, vol, binjichtlih der
N One FiSiOE. Räume Urt. d. Reichsger. vom 23. Wai 1903 Yur. Wichr. 1903
Beil. S. .
Neber den AnfyruhH auf Herausgabe des zur Bolziehung einer Auflage Zuge:
mendeten bei Nichterfüllung der Auflage f. Urt. d. Kammerger. vom 23. Februar 1906
Xfpr. d. DLSG, Bd. 12 S. 353 ff.
3, Durch den Gebrauch des Wortes „etwas“ bringt das Gejeß zum Ausdrucke,
daß S 812 in allen Zällen Anwendung finden kann, in denen durch den Nebergang aus
dem Vermögen des einen in das Vermögen eines anderen eine Berbefjerung der Ver»
mögenölage des leßteren eingetreten it (vgl. Borbem. 5, Mayr S. 113 ff leiten
S, 16 ff); biezu kann auch die bloße Nebertragung des Bejibe8 ausreichend fein (f. die
erwähnte Bordem.). AWuch auf den Fall einer unrichtigen Eintragung im Grund»
Huche dürfte $ 812 anwendbar jein (DVertmann Vorbem. 2, a, «, Achilles Note'2, c, Urt.
d. NMeichager. vom 7. Juni 1902 FJur. Wichr. 1902 Beil. S. 255; vgl. 8 894); über die
yrage der Unwendharkeit des S 812 auf ungeredhtfertigte Priorität im @Orundduch
 1. Urt. d. Meichsger. vom 18. Wpril 1901 RGE. Bd. 57 S. 283). In Betracht
fommt biebei die Gefamtheit des Hinübergelangten unter gleichzeitiger Becücdfihtigung
 der dafür gegebenen Werte und der auf dem Empfangenen ruhenden
Vaften (Urt. d. Reichsger. vom 14, März 1903 und vom 18. Mürz 1905, ROS. Bd. 54
S. 137 ff., Bd. 60 S. 291, fowie vom 29. AYpril 1904 Senff, Arch. Bd. 60 Nr. 35); val.
S 818 und Bem. hiezat.
. Die Bermögensmehrung kann auch in der Befreiung von einer Schuld be:
jtehen (Urt. d. Meichsger. vom 10. November 1902 Zur. Wichr. 1903 S. 8 ff. und vom
L. Dezember 1906 Gruchot, VBeitr. Bd. 51 S.. 966; Uber irrtümlich erfolgte Decdhargezrteilung
 gegenüber einen fchadenserfaßpflidhtigen Bormundfchaftarichter f. Urt. d, Reichsger.
vom 10. Suni 1902 Sur. Wichr. 1902 Beil. S. 255 f.; vol. auch Urt. d. Reichager. vom
2. März 1908 NOS. Bd. 68 S. 45 ff. über daS Verhältnis des S 812 zu S 844), desleiden
 in der Seijtung von Dieniten (Urt, d. Neichäger. vom 22. Oktober 1903 Jur.
Widhr. 1903 Beil. S, 142), in der Eriparung von Aufmendungen oder Koften
Urt, d. DLS®, Braunfhweig vom 12. November 1907 Ripr. d. VLG. Bd. 18 S. 48) und
dal.; val. Achilles Note 2, a und Neumann Note B, I, 1, der (Hierin wohl zu weitgehend)
uud abitrakte Willengerflärungen, wie die Einwilligung, die Genehmigung, die Adotretungsınzeige
 des 8 409, als fondizierbar erachtet.
        <pb n="634" />
        24. Titel: Ungeredhtfertigte Bereiderung. $&amp;amp; 812. 1551

Neber Bereicherung durhH Verzicht |. Urt. d. NMeichsager. vom 7. Sanıar 1907
Bl. f. NA. Bd. 72 S. 534 ff, Urt, d. OLG. Frankfurt a. WM. vom 28. Öfktober 1904
Apr. d. OLG. Gb. 12 S. 102 ff. , .
Keine Bereidherung im Sinne des S 812 liegt vor, wenn jemand auf eine Fordesung
 diejenige Bahlung erbält, die er in der Höhe, in der Art und zu der Heit Zu be:
ınfpruchen hatte, da er in diejem Falle durch die Annahme der Bahlung nur ein ihm
yıftehendes Hecht verwirklicht (Urt. d. DLG®. Stuttgart vom 10. Oktober 1905 IYfvur. db.
VLS. Bd. 11 S. 424).
. 4,*) Der Vermögenslibergang muß, um al ungerechtfertigte Bereicherung zu er=[(Oeinen,
 ohne redtliden Grund erfolgt fein; dem Miangel eine8 rechtlichen rundes
itebt nach $ 812 Wbf. 1 Sag 2 der fpätere Wegfall des rechtlichen Grundes fowie
der Michteintritt des mit einer Letitung nach dem Inhalte des NRechtsgefchäfts
beziedten Erfolgs gleich.
Wann eine Vermögensverfchiebung „ohne redhtliden Grund“ erfolgt ift, fagt das
Sefeß weder im S 812 noch anderwärts; die Feftftellung diefer Borausiekung
des BereidherungsanivruchsS Ijt daher der Wiffjenfihaft und Praxis
überlaffen (fo mit Recht Dernburg S&amp;amp; 374 Anm, 12 gegen Hellwig, Berträge auf
Veiftung an Dritte S. 135, der aus dem Mangel einer gejeßlichen Erläuterung des Beariffs
 den Schluß ableitet, daß 8 812 keinen NechtSfaß enthalte, aus dem obdne Hinzu-;ommen
 anderer gefeßlidher Beitimmungen ein Bereiherungsanfpruch abgeleitet merden
‚Örnne). Ein rechtlidher rund im Sinne des $ 812 {ft nicht nur gegeben, wenn eine ver=:ragsmäßige
 Seiltungspflicht oder eine Gegenleiftung vorlag, vielmehr genügt jeder Grund
Zwed), der nach dem Willen der Beteiligten für das NRechtägefchäft beftimmend war;
ein folder Grund kann 3. B. eine Gefälligkeit, eine fittlicdhe oder Anftandapflicht fein
(Urt. d. Reichger. vom 27, Oktober 1909 Warneyer Erg. Bd. 1910 €. 16 ff.)
‚Mad dem Grundgedanken der Normen des BGB. über ungerechtfertigte Beteiherung
 (f. VBorben. 2) wird daZ Fehlen eines rechtlichen SGrundes immer dann anzıtnehmen
 fein, wenn eine BermögenSverfchiebung zwar innerhalb der vom Nechte gefeßten
Schranken vor fih gegangen i{t, daher (formell) zu Necdht beiteht, im Berhältnijfe
 zwifjdhen dem VBerlierenden und dem Gewinnenbden aber al8
materiell) ungeredht erfheint; das Gefeß läßt zwar (aus Gründen der Sicher:
heit des Berkehr8, der Zwecknäßigkeit, der Einfachheit uud dal.) die Nechtsänderung zZ,
gewährt aber dem Hiedurch SGefcdhäbdigten einen obligatorifchen Anfprucdh auf Ausgleichung,
28 „heilt die Wunden, die e8 Jelbit 1chlägt“ (Dernburg $ 374, IV).
Die Borfchriften der SS 812 ff. verfolgen fohin den Zwed, dem Prinzipe der Ge:
cechtigfeit zum Siege zu verhelfen gegenüber den Härten, die das Mecht um feiner formalen
 Natur willen nicht felten mit fih bringt („summum jus, summa injuria“), Statt
dom Mangel eineS „rechtlichen“ Grundes, wäre eS daher angenteffener, vom Mangel eines
„rechtfertigenden“ GrundesS zu fprechen (vgl. die Titelüberfehrift „ungerecdhtfertigte“
Bereicherung). Bol. hiezu Urt, d. Reihager. vom 29, November 1905 Jur. Widhr. 1906
S, 70: „Der Rückjforderungsanfpruch der SS 812, 813 beruht auf dem allgemeinen Grundjaße
 der Billigkeit und Gerechtigkeit. Er fol die Ausgleihung einer eingetretenen VernögenSveränderung
 da herbeiführen, wo diefe Veränderung vbre rechtfertigenden Grund
oingetreten ift, Die Zubilligung des Anfpruchs darf demnach nur erfolgen unter Berück:
üchtigung der gefamten zwilchen den Parteien vbwaltenden Kechtälage und unter Berückichtigung
 des Orundfakes, daß jedermann fein Berhalten fo einrichten muß, wie eS Treu
ind Glauben mit Rückhicht auf die Berkehröfitte Fordern.“ Sin durch unerlaubte Handug,
 auf unerlaubtem Wege erlangter Bermögensvorteil ft immer obre rechtlichen Grund
srlangt (Urt. d. Neichsger. vom 18. November 1909 Recht 1910 ir. 57).
Diefer Grundgedanke darf aber nicht dazu führen, überall da einen Anfyruch aus
5 812 zu gewähren, mo allgemeine Billigkeitzermägungen einen foldhen zu fordern Icheinen;
der Anfpruch ift vielmehr nur anzuerkennen, wenn und foweit das Gefeß auSsdrüclich
herborhebt, daß dem Gefchädigten der Ausgleihungsanfpruch zufommt, oder die Au8=legung
 der gefeßlichen Borfehrift, auf welcher der BermögenSübergang beruht, zu diefent
Ergebnife führt (vgl. Urt, d. Reichsger. vom 21. September 1908 RÖES. Bd. 69 S. 246 ff. :
„Bloße Billigkeitsermägungen aber können niemal8 dazu führen, einen unter dem Schube
wi E erlangten Ermerb dennoch als bes Nechtsarundes ermangelnd zu beandeln“).

Sm Hindli auf die Entftehungsgefchichte des S 812 (f. Vorbem. 2) wird davon
ausgegangen werden dürfen, daß der $812 AO]. L Saß 1 im allgemeinen die Fälle der
zemeinrechtlichen condictio indebiti und condictio sine causa umfaßt, während $ 812
Ubi. 1 Sag 2 Ihon feinem Wortlaute nach auf die gemeinrechtlihe condictio ob
causam finitam und condictio causa data causa non secuta hinweilt (nach Dertmann
*) Mal. die in Note * zur Borhbem. erwähnte Differtation von Alinamüller.
        <pb n="635" />
        L552 VIT. Abfchnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

Borbem. IT, f, 8 fällt die condictio indebiti unter 8 812 Ab]. 1 Sat 2 ; wie bier dagegen
Soldmann-Lilienthal S. 867 Annt. 1, Dernburg 8 375, D).
Sm wefentlichen ebenfo Dernburg &amp;amp; 374, II—V, Stammler a. a. O., Crome S. 979,
Schollmeyer S. 211, 215 ff.; nad Collak S. 20 foll der rechtlide Grund immer dann
jeblen, wenn ein Schuldverhältnis, kraft deifen der Empfänger die Leiltung 3u fordern
berechtigt war, entweder nie beftanden hat oder doch fpäter weggefallen it; Wellen
S.45 ff. erachtet im Unfchluß an Yung jede Bereicherung al8 ungerechtfertigt, die nicht
ine @rundlage in den relativen Beziehungen der Parteien hat; nach Mayr S. 423 he:
deutet der Mangel des rechtlichen Grundes, daß die Vermögensverfhiebung „zwar ihrer
xbfoluten, dinglichen, nicht aber ihrer obligatorifchen, die relativen Beziehungen zwilchen
pen Parteien beftimmenden Rechtzwirkung nach gerechtfertigt it“.
+*\ Ein befonderS wichtiger Fall einer Leiftung ohne rechtliden Orund Hit der,
aß zum Zmwede der Erfüllung einer Berbindlichkeit geleiftet
 worden ift, mährenbd die Verbindlichkeit in Wirklich-Teitnicht
 beiteht (€ I, 737 Ubi. 1: „Wer zum Zwece der Erfühung
einer Verbindlichkeit eine Leiftung bewirkt hat, kann, wenn die Verbindlich:
‘eit nicht Beftanden hat, von dem Empfänger das Geleiftete zurücfordern“ ;
IR. IT, 831 ff., 3®. II, 425 ff., VI, 522 jf., 9%. II, 690; über die condictio
indebiti des gem. %. f. Dernburg, Band. Bd. 2 8 141, Windicheid-Kipp,
Band. Bd. 2 S. 893 .; vgl. PLR. ZI Tit. 16 88 166 ff, BLR, Ti. IV
cap. 13 58 5, 6; Dayr. Oberft, LOG. Bd. 15 S. 406 ff.)
Neber die Kucforderung des auf @®rund einer ungültigen
WedhHfelverpflichtung Seleifteten f. Urt, d. Meichsger, vom 29. Mo:
vember 1905 Sur. Wichr. 1906 S. 69; f. auch Urt. d. Meichsger. vom
25, April 1901 NGE. Bd. 48 S. 142.
x) Unerbeblich ift, ob die Verbindlichkeit überhaupt nicht beftanden
dat oder zur Zeit der Leiftung bereits erlofdhen war (SE. I, 737
Abf. 2; vgl. 85 362—397).
Dem Nichtbeltehen der Verbindlichkeit itellt 8 813 Ab). 1 Sak 1 den
Sal gleich, daß ‚dem Anfpruch eine feine Geltendmachung dauernd
augfchließende Einrede entgegenitand (vgl. Bent 1 zu 8 813).
Beiftung einer Nichtichuld liegt ferner vor, wenn eine auffchiebend
Jedingte Verbindlichkeit ($ 158 Adf. 1) vor Eintritt der Bedingung
erfüllt wird (f. Urt, d. Meichsger. vom 5. Kult 1909 ROSE. Bd. 71
S. 817; vol. Dernburg, Band. Bd. 2 8 141 Anm. 13, Windicheid-Kipp,
Band. %d. 2 S. 895 Yun, 5), nicht aber bei vorzeitiger Erfüllung einer
betagten Verbindlichkeit (8 813 6f. 2, vol. Bem. 2 und 3 zu 8 813).
Der Unfpruch auf Herausgabe fteht auch dem Schuldner zu, der an
einen anderen al8 den wirfkflihen Gläubiger geleiftet hat
(al. 5 362 Ubi. 2), eS fer denn, daß der Schuldner fraft befonderer
Beftimmung (vol. Bem. 2, b zu S 816) hiedurch befreit worden it
vgl. Dernburg, Band. Bo. 2 8 141 Biff. 2; über den Anfpruch de8
wirklichen ®läubiger8 gegen den Empfänger f, $ 816 Ybf. 2 und
Bem. 2, b zu 8 816). N
Dagegen kann eine Leiftung nicht um deswillen zurüdgefordert
werben, weil der Leiftende von der ihm zujtehenden Nufrehnungsbefugnis
 (8 387) feinen Gebrauch gemacht oder das ihm zuftebende
Unfedhtungsrecht (SS 119 ff.) nicht ausgeübt habe (IM. IL, 832; 1.
Bem. 1 Abi. 2 zu S 389; ebenfo Pland Bem. 2, b; and. Anf. in
beiden Beziehungen Dertmann Bem. 1, a, « und 8 zu 8 813 und
ROR.-Komm. Bem, 2 zu 8 813; über den Herausgabeanfpruch bet
nachträglich erfolgter Anfechtung f. unten unter c).
‚ Bezahlt jeniand die Schuld eines anderen in der Meinung,
2y fet biezu verpflichtet, fo ift er rücfordberungsberechtigt, da er eine
Nihtfhuld bezahlt hat Beiftet er dagegen für den Schuldner
(8 267) in der irrigen Meinung, er fer biezu verpflichtet, fo hat er
lebiglicH den Bereicherungsanipruch gegen den durch feine Leijtung
befreiten Schuldner (ebenfo land Bem. 2, b, Dertmann Bem. 1, c

*) Val. die in Note * zur Borbem. erwähnte Differtation von Haas; H. 6. Mards
wald, Die condictio indebiti bet Zahlung in Unfenntni8 der AufrednungsSbefugni8 nach
gem. N. und BGB, Inaug.=Diff., Roftol 1901; HG. Reidhel, Zur Dehandlung formaichtiger
 VerpflichtungSgefchäfte, Archiv f. d. ztvililt. Praxis Bd. 104 S. 1 ff., insbe]. S, 3f.:
[. Abidnitt: Condietio indebiti: Mayr S. 444 f.
        <pb n="636" />
        24, Titel: Ungerechtfertigte Bereicherung. 8 812. 1553

zu 8814, ®oldmann-Lilienthal S. 868; f. auch Urt. d. OLG. Stuttgart
nom 21. Mai 1909 Recht 1909 Nr. 2390). ,
Neber Rüdforderung bei Sat auf ®rund eines alter:
nativen Schuldverhbältniffes f. Pland Bem. 2, b.
Ueber den Aniprucdh auf Rücgabe des im Wege der ZwangSaollitredung
 Erlangten bei Unwirkfamkeit der Vollitredungshandlung
 (Mangel eines Schuldtitel8) f. Urt. d. NMeichsger. vom
27. November 1903 ROS. Bd. 56 S. 70 ff. Neber den Fall 5loßer
Anfechtbarfeit der Vollftreckungshandlung f. Urt. d. DL®. Marien:
werder vom 7. Oktober 1904 Recht 1904 S. 553; val. auch Urt. d.
CS. Stuttgart dom 12. November 1907 Recht 1907 S. 1463 ff. =
Recht 1908 Ir. 667 (feine Rückforderung des odne ordunungsmäkige
Zuftellung des Bollftrecungstitels Gepfändeten); über unrichtige Ber-‚eilung
 in Subbhaftation8verfahren |. Urt. d. Heichsger. vonı 20. Of
ober 1906 Sur. Wichr. 1906 S. 742 ff.
Zroß Nichtbeftehen8 einer Berbindlichkeit kanıt das Geleiftete Kraft
befonderer gefeßlider Befltimmung nicht zurückgefordert
werden in den Zällen der SS 656, 762—764 (f. au 88 813 Abi. 1
Sag 2, 222 Ubi. 2).
Nach 8814 {ft ferner die Burücdforderung ausgefhloffen,
wenn der Seiftende gewußt hat, daß er zur Leiltung nicht verpflichtet
mar, oder wenn die Leiftung einer jittlidhen Rflicht oder einer
auf den Anftand zu nehmenden Rücklicht ent{prach.
Beweis. Wer die Herausgabe des zum Zwecke der Erfüllung einer
Verbindlichkeit ÖSeleifteten wegen Nichtbefteben3 der Verbindlichkeit
verlangt, hat nicht nur die Leiftung, und zwar die Leiltung zu m
Bwede der Erfüllung einer Verbindlichkeit (RB. IL, 697),
‚ondern auch das Nichtbeftehen der Verbindlichkeit zu be:
weifen (ebenfo Dernburg S 375, II, 2, Scholmeyer S. 212, Crome
3 318, II, land Bem. 4 zu 8 818, Dertmann Bem. 1, a zu 8 814,
Urt. d. Reichsger. vom 30. September 1904 Recht 1904 S. 552 ff.
Urt. d. Rammerger. vom 7. Januar 1901 Rfpr. d. DeS. Bd. 2
S. 74 ff.; vol. Dernburg, Band. Bd. 2 8 141 Biff. 4, d, Windicheidipp,
 Band. Bd. 2. S. 899 F., 902 ff, ROSE. Bd. 1 S. 95, BR.
Zi. IV cap. 13 8 6) nicht aber auch, daß er irrtümliherweife das
Sa der Verbindlichkeit angenommen habe val. Bem. 1, a, 8 zu
. Diefe Orundfäße finden auch Anwendung, wenn die Leitung in
der vertragsmöäßigen Anerkennung des BeftehenZ eines SchuldverbältniffeS
 (S 812 Yo). 2) befteht; der Kläger hat daher nur darzutun,
daß er eine Niht-Schuld anerkannt habe, nicht aber, daß die Anerfennung
 aus Srrtum erfolgt fet (Urt. dD. Reichöger, vom 31. März 1906
und 30. November 1907, ur. Wichr. 1906 S, 351, 1908 S. 32).
9) Auch abgefeben von den unter a erwähnten Fällen kann ein Vermögens
übergang des recdhtlihen GOrundes entbehren (SE. I, 748: „Derljenige,
 aus deffen Vermögen nicht Kraft feines Willens oder nicht Kraft feines
vechtSgültigen Willens ein anderer bereichert worden ift, kann, wenn biezu
ein rechtlider @rund gefehlt hat, von dem anderen die Herausgabe der
Bereicherung fordern“; MM. II, 851 ff, BG. II, 432, VI, 598: über die
sondictio sine causa de8S gemeinen Rechtes |. Dernburg, Band. Bd. 2
58 143; vol. BER. Il. I Tit. 13 88 262, BLR. Zi. IV cap. 13 89,
Jahr. Oberft. LG. Bd. 1 S. 259, 476 F., Bd. 3 S. 182, 476, Bd. 14 S. 248).
z) AnmwendungSfälle diejes Prinzips enthalten die Beitimmungen
der SS 682, 684, 951 (val. Urt. d. Meichsger. vom 18. März 1902
KOES. Hd, 51 S. 80 #., vom 11. Dezember 1902 Iur. Wichr. 1902
Beil, S, 24 und vom 4. Oktober 1904 Seuff. Arch. Bd. 60 Mr. 168,
iowie land Bem. 3, b, „), 977, 988, 1399 Ubi. 2, 1455 (f. auch
35 1487 Ylbf. 1, 1519 67. 2, 1525 Abi. 2, 1549). Weitere Bei:
Ipiele bieten bie Abgabe eine Briefe8 an eine falfihe Äbreife, die
unerlaubte Aneignung fremden Gutes, das Verzehren einer fremden
Sache in ber Meinung, e$ fet die eigene, die Hingabe einer Draufgabe
dei Nichtigkeit des Hauptvertrags (f. Bem. 4 zu 8 337). Aus dem
eichen Gefichtspunkte find, wenn jemand ein fremdes Gelchäft in der
Meinung beforgt, e8 fei fein eigeneS, beide Teile einander zur Heraus:
Staudinger, BGB, Ib (Schuldverhältniffe. Engelmann: Ungeredtfertigte Bereidha. 5/6 Mu. RR
        <pb n="637" />
        1554

VIL Abignitt: Einzelne Shuldverhältnifje.

a Zn aus der SGefchäftsführung Erlangten verpflichtet (Ben. 2
zu ,
Ueber den Aniprucdh auf Herausgabe des aus BVerfehen dem
Schuldner ausgehändiagten Wechjelbriefs f. Urt. d. MeichSger. vom
5. Sult 1902 Sur. Wichr. 1902 Beil. S. 263.
Sit das LeiftungsSgeichäft Jelbit (3. B. wegen Gefhäftzunfäbigkeit
des Leiftenden oder wegen Zumwiderhandlung gegen ein gefeßliches8
Berbot oder gegen die guten Sitten) nichtig, Io kann das Öeleiftete
vom Eigentümer vindiziert werden (S 985), Daneben aber hat der
Beiltende den Herausgabeanfprudh nach Maßgabe des S 812, was inSbefondere
 dann von Bedeutung ift, wenn die Bindikation (wegen
inzwifchen erfolgten UntergangS der Sache oder weil e8 Jidh um ge:
leiftete Dienfte handelt 20.) nicht zum Ziele führt WM. II, 853; vgl.
Bd. I Bem. 3 zu S 105, Bem. 3 zu S 134, Dem. I, 7 zu 8 138).
Sit da8 Seiftungsgefhäft felbft gültig, 10 kann bei
Nichtigkeit der unterliegenden causa im Falle eines
faufalen Recht8gefchäfts das Geleiftete vindiziert und KLondiziert, im
Nut eine3 abitraften Recht8gefchäfts uur KIondiziert werden (val.
Vorbent. 3, fowie Bent. 6 zu S 817). |
Ueber Zurücforderung des Geleifteten bei AUnfedHtbarkeit
des LeiftungsSgefhäfts oder der unterliegenden causa f, unten unter C, 8.
Bal. ferner KO. 8 7 Abi. 2. ,
Neber den dem gutgläubigen Erwerber einer Gypothek nach
3 892 zuftebenden Schuß |. Urt. d. Meichsger. vom 28. Februar 1906
zur ihr. 1906 S. 226 ff,
ein HerausnabeanfprucGh befteht zuguniten deSjenigen, der
durch Erfigung, Verjährung oder durch die Borfchrift des $ 927
einen Yecht8verluft erleidet (Bd. III Bem. 4, a zu 8 937; eben{o
Schollmeyer S. 215 ff., Crome S. 981 und Anm. 17 ff.; teilw. ab-STE
 Anficht hinkidhtlidh der Srfigung Dertmanı, RMecht 1910
S, ).
‚Kein Herausgabeanfpruch befteht im Falle des 8 964, da
die bienach fich ergebende VBermögensverfchiebung gerade wegen der
Vorfchrift des S 964 des rechtlichen Orundes nicht entbehrt CM. IM,
374; f. Bd. III Bem. zu S 964 und die dort erwähnte Literatur;
ebenjo Mayc S. 383 Anm. 2, Pland Bem. 3, b, y, Goldmann-Lilienthal
 S. 865 Anm, 17, Kohler S. 459, Colag S. 40 Anm. 4,
Sturm a. a. OD. S. 129 und I. Brigl in Bl. f. RA. Bd. 66 S, 464;
and. AUnf. außer Lehmann [f. Bem. zu 8 964] audh Schollmeyer S. 216
und Ann. 1, Matthiaß S. 404, Crome S$ 317 Anm. 19, Stammler
a. a. 0. S. 165 ff). Das gleiche gilt für den Fruchterwerb des
zutgläubigen Beliger8 (88 955 ff).
Kein Bereidherungsgrund dürfte ferner gegenüber den andern
Ronkursgläubigern einen: Konkfursgläubiger zufteben, deffen
Horderung aus Verfehen nicht in die Tabelle und das Schlußverzeichnis
zufgenommen und daher bei der Schlußverteilung nicht berückichtigt
morden ift (Urt, d. DL®S®. Stuttgart vom 7. April 1905 RKipr. D.
DLD. Bd. 11 S. 366 ff. ; f. aber auch die in diefem Urteil erwähnten
Vertreter der gegenteiligen Anfchanung). Ueber Kondiktion des von
der Berfteigerung ausgenommenen ZubehörS, das dem leßtausgejallenen
 Sypothekar überwiefen wurde, f. Urt. d. OLG. Braunfchweig
vom 25. Oftober 1906 Rfpr. d. OLG. Bd. 14 S. 33 ff. Neber die Uns
ıntwendbarkeit des $ 812 auf den Zall, daß das Recht eines Hypothekengläubigers
 bei Seititellung des geringiten Gebot8
aus Berfjehben übergangen wurde, f. Urt. d. Meichsger. vom
3. Dezember 1904 RNOGES, Bd. 59 S, 276 ff. (gegen Urt. d. Rammerger.
vom 17. Januar 1905 Recht 1905 S. 134). Cbhenfowenig haftet aus
8 812. der Hybotbelengläubiger, der infolge irrtümlidher Löfhung
3ner ibm vorgehenden Hypothek aus dem Orundftücke befriedigt
mird, dem Inhaber der gelöfchten und an fpäterer Stelle wieder
ingefragenen Hypothek (Urt. d. Meicdhsger. vom 21. September 1908
NOS. Bd. 69 S. 245 ff.).
Der Beweis, daß eine Bermögensverfchiebung des rechtlichen
rundes entbehrt, obliegt dem Kläger, Hiedber genügt jedoch nicht
5er bloße Nachweis der Hingabe eine8 nicht gefchuldeten BetragsS, der

1
        <pb n="638" />
        24. Titel: Ungeredhtfertigte Bereicherung. S 812, 1555

Kläger hat vielmehr darzutun, in weldem Sinne die Leiftung er-'olgte
 und inwiefern e$ an einem wefentligen Grunde für den
Erwerb des Beklagten fehle (Urt. d. Reichsger. vom 11. Suli 1901
ROES. Bd. 49 S. 49 ff, vom 4. Mair 1905 Sur. Wichr. 1905 S. 391,
yom 27. Oktober 1909 Recht 1909 Mr. 3765).
Sit auf @rund eines rehHt8fräftigen (wenn auch materiell un
richtigen) Urtei18 geleiftet worden, fo {teht der condictio sine causa
die Einrede der rechtsSfräftig ent{dhiedenen Sache entgegen
1. Dernburg in D. Jur.8. 1905 &amp;amp;. 472, Pagenftecher in Sur. Wir.
1908 ©. 187 ff, Urt. d. Reichsger. vom 28. April 1900 ROES. Bd. 46
S. 75 ff., Urt. d. Nammerger. vom 27. September 1907 Kipr. d. DLS.
85. 18 S. 56 F., }. au KOES. Bd. 36 S. 205). Ueber den Anfpruch
auf Rückerftattung für den Fall, daß das Urteil durch eine unter 8 826
fallenden Handlung erwirkt worden ift, f. Bem. 3, c, d zu 8826 und
die dort ermähnte Literatur und Praxis.
2) Dem Mangel eine8 rechtliden Grundes fteht der [pätere Wegfall des
vorbandenen rechtliden ®rundes gleich‘ (E I, 745: „Wer eine
Seijtung aus einem Nechtsgrunde bewirkt hat, welcher fpäter weggefallen ilt,
fann von dem Empfänger das Geleiftete zurücdfordern“ ; Wi. IL, 846 H., HG. II,
129 ff., VI, 527, %. IT, 685 ff., 692; über die condictio ob causam
Iinitam des gemeinen Kechte3 |. Dernburg, Band. Bo. 2 8 143, b, Wind:
‘cheid-Kipp, Band. Bd. 2 S. 883 Yum. 12, 13). Val. hiezu befonders
Diayr S. 538.
x) Stenach Fanın insbefondere eine auf Grund auflöfend bedingter
Der mit Endtermin verfehener causa erfolgte Leiftung zurüc:
gefordert werden, wenn die Bedingung oder der Termin eintritt
85 158 bi. 2, 163).
Aus dem gleichen Grunde kann eine Leiftung zurücdgefordert werden,
men das VeiltungsSgefchüft {elbit  ANTEDIONT Hit und nad-En
 die Anfechtung erfolgt; das gleiche gilt, menn das Leijtungszelhäft
 gültig ift, aber dba3 zugrunde liegende Recht8=zeichäft
 anfedhtbar ift und nachträgliH angefochten wird
S 142 Ab). 1; vgl. Urt. d. Meichsger. vom 25. Oktober 1901 NGE.
Bd. 49 S, 421 ff. und vom 15. März 1902 Sur. Wichr. 1902 Beil.
5.229). Öleichgültig ift hiebet, ob die Anfechtung durch den Leiftenden
der den Empfänger betätigt wird. ‚Sat der Leiftende in Kenntnis
der Anfechtbarkeit geleiftet, fo wird in der Regel Beftätigung (8 144}
anzunehmen und demgemäß die nachträglidhe Anfechtung ausgejchloffen
‘ein (€, II, 846 {f.). Ginfichtlih des dem Leiltenden zuftehenden
HBindifationsanfprucdhsS und des in diefer Richtung bedeut:
'amen UnterfhiedsS zwifjfdhen abftrakten und faufalen
RedhHhtsgefhäften gilt das oben unter b, £ Bemertte. ,
. Weitere hbieher gehörige Fälle enthalten die Vor-'Oriften
 der S8 323 Abi. 3, 327 Sag 2, 337 Aof. 2, 371 (vgl. Urt. dD.
Sanda. Dresden vom 28. Februar 1902 Necht 1902 S, 235), 528, 531,
1584; 1. au Bem. 6 Ab]. 2 zu 8 255. Meber die Burückforderung
des aus einem gegenfeitigen Vertrange Geleifteten im alle
des 8 821 1. Bem. 2 zu S 821. N
Dieher gehört auch der Anfpruch auf Rückgabe deffen, was auf Grund
zineS vechtäfräftigen, {päter nach Wiederaufnahme des Vers
iahren3 (3BD. 88 578 f.) aufgebobenen Urteils oder auf
Srund einer durch fpäteres Urteil für ungerechtfertigt erklärten norläuftgen
 Ndminiftrativentfheidung geleiftet worden
ft (DD, IT, 848 ff; vgl. Sur. Wir. 1900 S, 143, RKuttner, Die
privatrechtlichen Nebenwirkungen der Zivilurteile S. 241 ff.).
Nach €. I, 746 follte au in den Fällen der SS 274, 563 Wbf. 2 und
555 My]. 2 3RO. (ä. F.) der Anfprucdh auf Herausgabe des Geleifteten
begründet und mit dem Beitpunkte der Seiltung ol8 TA
zeworden anzufehen fein (Me. II, 847 ff, Z®. Il, 430 ff, %. IL,
{17 ff.). Abweichend bhievon gewähren die nunmehr an die Stelle
diefer Beftimmungen getretenen SS 302 Ubf. 4, 600 Abi. 2 ıumd
717 of. 2 BBO. Anfpruch auf Schadbenserfaß (val. Borbem. XI, 2
dor 5823). Ueber den Zall des S 541 Aof, 2 ZVUO, 1. Vorbem, 9, b.
Wie tn der IL, Komm. bemerkt wurde, kommt der Wegfall des beim
Empfanae vorhanden gewelenen Kechtsarundes nicht nur hei
aX*
        <pb n="639" />
        ‚556

VIL Abfqnitt: Einzelne Schuldverhältnifje, .

Zeiftungen vor. So wird 3. B. eine Verfügung, die der Borerbe
vifit, nachdem der Nacdherbe die NMacherb{haft ausgefchlagen hat, inoige
 der Anfechtung der Ausichlagung nach Maßgabe der SS 2113 ff.
mwirkffanı (PB. II, 685 ff., 692).
5infichtlih des UmfangS des HerausSgabeanfpruch3 |. S&amp;amp; 820 Ab}. 1
Sag 2 und Abf. 2, .
Der ch daß der rechtliche Grund fpäter weggefallen ijt;, obliegt
dem Kläger.
DE der analogen Anwendbarkeit des 8815 f. Bem. 1, b
tezut.
1*) Die Herau8gabepflicht it endlich au dann begründet, wenn der mit
giner Leijltung nad dem Jnhalte des RehHtsgeihäfts bezwedte
rechtliche oder tatlächlidhe) Erfolg nicht eintritt (€, I, 742; „Wer
anter der ausdrücklich oder fiillihweigend erklärten NorausfeBung des Einiritte8
 oder NMichteintritteS eines künftigen EreignifjeS oder eineS rechtlichen
ErfolgeS eine Leiltung bewirkt hat, kanız, menn die Borausfebung {ich nicht
»rfüllt, von dem Empfänger das Geleiftete zurücfordern“; I. II, 842 ff.
3®. II, 427 ff, VI, 523 f#., %. 11, 692 {.; über die gemeinrechtlidhe conlictio
 causa data causa non secuta [condictio ob rem datorum,
zsondietio ob causam datorum] f{, Dernburg, Band. Bd. 2 5 142, JWindicheid-Ripp,
 Band. Bd. 2 S. 908 ff; vgl. VLR. Il. I Tit. 16 SS 199 ff.
BR. TIL IV cap. 13 87; über andere Rechte f. MM. II, 842 Note 2). Val.
hiezu inSbefondere Mayr S, 526 ff. ,
a) 28 Beifpiele wurden in der IL Komm. ermähnt die Hingabe
ner Summe mit der Auflage an den Empfänger, fie ganz pder teil:
veife zu einer beftimmten Mitgift zu verwenden, während die Che
ipäter nicht zuftande fonmmt, die im voraus erfolgte Ausftellung eines
Schuldbfchein8 oder Wechfel8, auf welchen Zahlung feitenS des in Auslicht
 genommenen ®läubiger8 nicht gewährt wird 2. (BP, IL, 693; val.
Urt, d. Meichsger. vom 10. Juni 1909 Iur. Wir, 1909 ©. 415).
Weitere AUnwendung3fälle bieten die Borfchriften der
38 516 6. 2 Sab 3, 527, 543 Abi. 2, 628 Abi. 1 Sag 3, 1301,
2196; 1. au AD. 8 26; val. ferner Urt. d. Neichsger. vom 16. Januar
1904 NGE, Bd. 56 S. 320 (Hingabe eines WechjelS al Deckung für
:inen Kauf, der nicht zur Ausführung kommt), Urt. d. Reichsger, vom
27. Mai 1905 RGE. Bd. 61 S. 42 ff. (Vorrangseinräumung für Bau»
zelder), Urt. d. Reichsger. vom 13. März 1902 Iur. Nichr. 1902
Beil. S. 220 und Urt. d. OLG. Dresden vom 10. Juli 1908 Seuff.
Arch. Bd. 59 Nr. 102 (AnfpruchH auf Rückgabe deffen, was zur Hintmbaltıunmg
 einer Strafanzeige gegeben wurde, wenn Anzeige erfolgte ;
agl. auch ©. Meyer a. a. D.), Urt. d. MeidhSger. vom 14. Mürz 1907
Sur. Wichr. 1907 S. 250 ff. (Rückgnabepflicht bei Nichtzuftandekfonmen
de8 in AYuslicht geftellten Darkehensvertrag3), Urt. d. Reichsger. von
3, Sanuar 1903 RGE. Br. 53 S. 237 ff, Urt, d. OLG. Kiel vom
3. Suli 1901 und des Rammerger. vom 6. Februar 1902, Ripr. d.
DL®S. Bd. 3 S. 209 ff, Bd. 4 S. 237 (Anfpruch auf Rüdgade des
Raufpreifes, wenn die Annahme, daß nachträglich Auflaflung oder
Abfchluß eine8 formagültigen Vertrag3 erfolgen werde, fich nicht erfült;
|. au Urt. d. Keichsger. vom 29. Januar 1909 Itecht 1909 Yr. 822
‚Bahlung in der Erwartung, daß demnächft formgültige Abtretung
Ie8 Gejchäftsanteil8 einer ®. m. b. ©. erfolgen werde]; vgl. Bem. 1,
a, y zu S 814), fowie Ber. 3, b, 8 zu 8 378.
Auch die condictio causa data causa non secuta bezieht fi
aur auf Rechtögefcbäfte, die unmittelbar zwifden dem
Leiftenden und dem Empfänger der Seiftung, dem angeblich
Bereicherten, zuftande gekommen find (f. oben Bem, I, 2 Abf. 2);
nicht aber {it damit ein Bereicherungsanfprudgh des Leijtenden gegen
den an echtägefchäfte felbit nicht beteiligten Dritten gegeben, dem
One fein Dazutun der wirt/chaftliche Erfolg des Gefhäfts fOließlich

+)

*) Bal. E. Kimpen, Die Beweislaft bei der Rücdforderungsklage wegen Nichteintritt3
de8 mit der Leiftung bezwedten Erfolges, Leipziger Inaug.=-Diff., Borna-Leipzig 1903;
Sy Bore, Die Borausfeßungen der condictio causa data causa non secuta de8 gem. KR.
HC der ihr entipredhenden Klage de8 Bbürgerlihen Recht3, Erl. Inang.=Difi.,
Berlin N
        <pb n="640" />
        24, Titel: Uugerechtfertigte Bereiherung. S&amp;amp; 812. 1557

zugute Lommt (Urt. d. NMeichsger. vom 21. September 1908 ROSE.
Bd. 69 S. 247). , ,
Daß ein beftimmter Erfolg den Zwed der Leiftung bilde, braucht
nicht ausdrücklich ausgelprochen zu werden, kann vielmehr auch {till
ih meigend vereinbart fein. Vorausfjeßung des Rückforderungs:-amfpruchs
 ift aber, daß die Zwedbeftimmung vereinbarungsgemaß
yuınm Snbhalte des Kechtsgefhäfts gemacht it. Da3 bloße
Motiv einer Leijtung kommt alfo nicht in Betracht, fo daß der
KückforberungSanfpruch nicht gegeben ift, wenn Lediglich Erwartungen,
on welchen der Leiftende ausging, fih nit verwirklichen (Urt. db.
Reichsger. vom 2. Juli 1909 Recht 1909 Nr. 2389). Ob daS eine vder
ındere der Fall it, kann allerdings im einzelnen Zalle Ihwer zu ent-‘cheiden
 fein. .
Die dem E. I zugrunde liegende Windfheidfihe Sehre von
der BorausfeBung (Windfcheid-Ripp, Band. Bd. 1 S. 507 ff.
Bd. 2 S. 882 ff.) wurde wegen der mit Ihr verbundenen Gefährdung
der Sicherheit des BerkehrS von der II Komm. abgekehnt (®. II,
690 fi.; val. 36. II, 421, 427 .; 1. auch Bd. I diefes Kommentars
S, 527 ff, Urt. d. Reicheger. vom 9. Yanıar 1906 und 5. April 1907,
ROE. Bd. 62 S. 267 ff., Do. 66 S, 132 ff., Urt. d. OLG. Bamberg
Jom 23, Februar 1901 Ripr. d. OLG, Bo. 2 S. 383 und binfichtlich
des früheren Rechtes ROGE. Bd. 24 S. 169 ff, Yd. 28 S. 30).
Bei gegenfeitigen Berträgen (SS 320.) gibt der Unıltand,
daß der eine Teil feine Berbindlichteit nicht erfüllt, dem anderen an
ich nit das Recht, das zur Erfüllung feiner Berbindlichteit bereitz
Seleiltete zurücdzufordern; das Nückforderungsrecht ift vielmehr nur
Jegründet, wenn die BVorausfeBungen des $ 812 Ubi. L Sak 2 vor
egen, wenn alfo mit der Leiftung nach dem Inhalte des Recht
zeichäfts bezwedt war, den anderen Teil zur Erfüllung feiner Verbindlichfeit
 zu veranlaflen (WM. II, 842, €. I, 360, Z3G. IV, 525, VI, 625,
(I, 692; Urt. d. Reidhsger. vom 5. Aprik 1907 NOS. Bd. 66 ©. 133 f.,
Urt. dD, OLG. Dresden vom 21. März 1902 Recht 1902 S. 236; val.
38 323 Ab}. 3, 8327, ROSE. Bd. 3 S. 87 f., Jacubezky, Bem. S. 178 ff. ;
). auch Bem. 1, a zu $ 815). Val. aber au Bem. 2 zu S 821.
Welche Bedeutung einer Leitung unter Borbebhalt ff. Bid. 1
S, 389 ff. Vorbent. IT, 4 a. SE.) zufommt, ann nicht allgemein, Jondern
nur nach den Umftänden des einzelnen Halle beurteilt werden (vgl.
ben Bem. 4 zu S 362 und die dort erwähnte Literatur, ferner
Bem. 1, a, &amp;amp; zu 8 814, Bland Bem. 3 zu 8 362, Dertmanın Bem. 6 zu
5 362, Aublended Note 2 zu $ 814, Neumann Note 4 zu S 814, Dern-Jurg
 S 376, II, Mayr S. 522 f., Crome $ 318, IIL, Urt. d. Reichsger.
om 18, November 1907 L£3. 1908 €, 313). | |
Die Rückforderung wegen NMichteintritts deS mit einer Seiltung Dbej‚wedten
 Erfolges {ft auSgefhloffen, EN Eintritt des Er-‘olge3
 von Anfang an unmöglich war und der Leiftende dies gewußt
Jat, oder wenn der Seiltende den Eintritt des Erfolges wider Treu
ınd Glauben verhindert hat (8 815 und Bem, hiezu). Ueber die Un»
ınwendbarkeit des S 814 auf die condictio causa data causa
ıon secuta f, Dem. 1, a, C zu 8 814.
Sinjichtlich des Umfang des Herausgabeanfpruch3 1. S&amp;amp; 820 Abi. I
Zaß 1 und YWbf. 2.
Der Beweis; daß ein beftimmter Erfolg nach dem Inhalte des
Rechtsgefhäfts den Zweck der Leiftung bildete, obliegt dem Kläger.
Dinjichtlih der Frage, weın der Beweis obliege, daß der Erfolg nicht
Angetretem fet, wurde von der IL Komm. eine Beitimmung unt desvillen
 nicht getroffen, weil diefe Jrage durch einen allgemeinen,
iberall pajlenden KechtSfaß nicht beantwortet werden Könne, fondern
on dem HYnhalte der vorläufigen causa, d.h. davon abhänge, in
veldhem Sinne die Seiftung vor der m! über die Erreichung
8 Zwedes gemacht morden fei und waS die Wartetien für die Zeit
5e8 EN beabfichtigt haben (WB. II, 693, MM. II, 843,
326. II, 429, VI, 525; val. Dernbura, Band. Bd. 2 8 142 Ann. 17,

a

*%* Bgl. € Behren8. Die Erfüllung unter Vorbehalt, Göttinger Inaug.=Diij.
Mlielh 1900.
        <pb n="641" />
        1558

VIL Woicdhnitt: Einzelne SchuldverhHältnifie.

Windfcheibd: Ripp, Pand. Bd. 2 S. 909, ROE. Bd. 14 S, 225 ff); 1. über
siefe beftrittene Frage Piand Bem, II, Dertmann Vorbem. 5, RÖR.-Romm.
 Bem. 11, Goldmann Lilienthal S. 870 Anm, 3, Kuhlenbeck
Note 9, Kifcher-Genle Note 14, Endemann I S 198 bei Ynm. 36, Mayr
S, 698 f#., Dernburg S$ 377, III, Marcus, Zur Lehre vom Rück
forberungsrecht im „Recht“ 1902 S, 543 f., Rimpen a. a. O., Crome
8 319, II. Mit lebterem wird dem Kläger nicht nur der Machweis
aufzuerlegen fein, daß (zum Zwede des Erfolgs) geleiftet worden ift,
Tondern auch, daß die Entfheidung gefallen und wie fie ausgefallen
it (vgl. Urt, d. Meichsger. vom 10. Junt 1909 Kur. Wichr. 1909 S, 415).
IX. Ueber die Perfon des Rücforderungsberecdhtigten 1. VBorbem, 4.
HL Der Anfpruch aus S 812 kant au im Wege der Sinrede geltend gemacht
werden (val. S 821 und Bem. hiezu).
® En YNeber IndHalt und Umfang des Gerausgabeanfpruchs f. SS 818—820 und
em. biezu.
__V. Sinfichtlih der Mebergangszeit, des internationalen Privatrechts und des
SGericdtsitandes |. Norbem. 12 und 18.

$ 8183.
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleiftete kann auch
dann zurückgefordert werden, wenn dem AnfjpruchH eine Einrede entgegenfiand,
durch welche die Geltendmachung des Anfpruchs dauernd ausgejchloffen wurde.
Die Borfchrift des &amp;amp; 222 Abj. 2 bleibt unberührt.
Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, jo ift die Rückforderung
ausgefchloffen‘; die Eritattung von Zwijdhenzinjen fann nicht verlangt werden.
G. 1, 737 %6j. 2, 738; 1, 788; II, 797.
1, Der Anfpruch auf Herausgabe des zur Erfüllung einer Berbindlichfeit
 Geleifteten it nicht nur dann Gegründet, wenn die Verbindlichkeit überhaupt
niemal8 Dbeftanden hat, fondern auch dann, wenn fie zur Zeit der Leitung bereits
erlofden war (Bem. I, 4, a, « zu 8 812). Nach S 813 Abf. 1 Sag 1 kann aber die
Herausgabe auch dann verlangt werden, wenn die Verbindlichtfeit zur Zeit der Leiftung
zwar beftanden hat, dem Anfpruch aber eine feine Geltendmachung dauernd aus-[cOließende
 Einrede entgegenitand (DM. II, 832, 3. II, 426, SB. IT, 694; 1. auch 83 886,
1169, 1254; vgl. Dernburg, Vand. Bd. 2 8 141 Unm. 8, Windiheid:-Ripp, Band. Bd. 2
S. 894 Anm. 5, NOS. Bd. 21 S. 198). .
a) Das BGB. fpriht von „Einwendungen“, wenn geltend gemacht wird,
daß der Anfpruch überhaupt nicht zur Eriftenz gelangt oder bereit3 erlofchen
iit, mährend als „CSinrede“ die Befugni8 bezeichnet wird, gegenliber einem
Anfpruche die gefchuldete Leiftung zu verweigern (f. Bd. I Bem. 8 zu, S 194).
Die Einreden zerfallen in dilatorifche (verzügernde, anfpruchhenımende)
und peremtorifche Gerftörenbe); erfiere berechtigen den BVerpflichteten
vorübergehend zur Verweigerung der Leiltung; leßtere ftehen der
Seltendmachung des Anfpruchs dauernd entgegen (f. Bd. I Bent. 4 zu
8 202). Beifptele für dilatorifche Einreden enthält 8 202 Ab). 2 hinfichtlich
der Einrede au8 S 478 {. Bem. I, 3 Hiezu); die wichtigfte beremtorifche
Finrede it die Einrede der befhränkten Haftung bes Erben (SS 1973, 1975,
1990 FF; vgl Bd. V Bem. VI zu 88 1990—1992; IN. II, 832 Vote 2, 38. Il,
426; 7. ferner SS 821, 853, 1166, 1973, 2187). Für die Anwendbarkeit
des 8813 kommen nur die peremtoril den ESinreden in Betracht
 (Urt. d. Neicdhsger. vom 17. April 1908 NGE. Bd, 68 S, 304;
vgl. Bem. 2 Abi. 2 zu 8 390 und HinfichtlihH der SEinrede des Zurücbebaltungsrecht®
 Bem. I, 1 leßter Abfaß zu $ 273). .
Eine peremtorifhe Einrede ift audhy die Sinrede der Beriährung
(&amp;amp; 222 Abi. 1), Nach S 222 Mbi. Z kann aber das zur Ale | einer
verjährten Verbindlichkeit Geleiftete nicht zurüdgefordert werden, auch wenn
die Leiftung in Unfenntni8 der Berjährung bewirkt worden ft
(f. Bd. I Bem. 6, a zu S 222). Der ausdrüclihe Hinweis auf Ddiefe Be-Himmung
 imS 8313 Abf, 1 Sag 2 wurde durch die ReichStagsSkomm. bei:
defügt (RTK. 97). Sit die Leijtung in Menntnis der Beriädhrung
des Anfpruchs erfolgt, fo ift die Rückforderung nach &amp;amp; 814. ausgefchloffen.

hp)
        <pb n="642" />
        24. Titel: Ungerechtfertigte Bereiherung. SS 812—814, 1559

y. über
ROÖR.:
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2) Der Umftand, daß der Leiftende von der ihm zuftehenden Befugnis zur
MAufredhnung feinen Gebrauch gemacht oder ein ihm 3Iujtehendes Un -
jedhtungsSrecht nicht ausgeübt hat, gewährt feinen Anfpruch auf Gerausgabe
 des Geleifteten (Bem. I, 4, a, I zu $ 812).
2, Sit eine betagte Berbindlichteit (f. 8 163 und Bem. hiezu) in Unkenntnis diefes
Umftandes dor ihrer Fälligkeit erfüllt worden, fo kann das SGeleiftete. nach S 813
Mbf. 2 nicht um deswillen zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit zur Leitung
nicht beftanden habe SM. IT, 835; vgl. Dernburg, Band. Bd. 2 8 141 Anm. 11, Windfcheid-Ripp,
 Band. Bd. 2 S, 895 Anm. 8, bayr. Öberit. LG. Bd. 12 S. 443 ff, PUR.
ZU. I Dit. 16 88 168 ff; über andere Rechte f. Mi. II, 835 Note 2), Dem in der IL Komm.
gemachten VBorfehlage, bhiebei zu unterfcheiden zwifhen Forderungen, bei welchen die
Entitehung der Verbindlichkeit erft in Zukunft eintrete, und foldhen, bei denen nur die
Seltendmadh ung hinausgefchoben fei, und in den Fällen der eriteren Art die Zurück-Forderung
 des vor Entftehung der Verbindlichkeit Geleifteten zugelafjen, wurde feine Zolge
gegeben, weil diefe Unterfcheidung lediglich theoretifcher Natur fer (WB. IT, 694).
, Wegen der Schwierigkeit der Fejtftellung des VBorteils, den der Gläubiger durch
die Leiftung vor der Fälligkeit erlangt, {pridht das Gefeß dem LVeiftenden auch das Recht
26, bei vorzeitiger Erfüllung von dem Gläubiger die Erftattung von Zwifhenzinfen
yır verlangen (RN. II, 835, BP. II, 694; vol. S 272 und Bem. hiezu; für das gemeine echt
|. Dernburg, Band. Bd. 2 5 141 Anın, 12 und anderfeitz Windfehetd-Kipp, Band. Bd. 2
S. 895 YUnm. 8; |. au PER. Tl I Tit. 16 $ 168).
ECbenfowenig kann bei vorzeitiger Nebergabe einer gefhuldeten Sache Erfiattung
der Nußungen verlangt werden (Hilcher-Henle Note 9). , ,
Neber die Unanwendbarteit des S 813 Mbi. 2 auf die vorzeitige Leiftung durch einen
gefbäftsunfäbhigen oder inder Gefhäftsfähigkeit befhränkten Schuldner
“, Bem. 2, a und b zu $ 362, DVertmann Bem. 1, b.
‚8 813 Aof. 2 enthält nicht zwingendes, fondern nacdhgiebige8 Recht (Urt. d
Keichsger. vom 20. November 1908 Recht 1909 Nr. 260).
3. Sit dagegen eine auffchiebend bedingte Verbindlichkeit (S 158 Abt. 1, vor
Eintritt der Bedingung erfüllt worden, fo kann (megen Leiftung einer Nicht{huldb) Heraus-3abe
 nach $ 812 Abf. 1 Saß 1 verlangt werden (Bem. I, 4, a, y zu $ 812).
Auch nach BGB. gilt aber (auf Grund der exceptio doli generalis) der Saß
„dolo facit, qui petit, quod redditurus est“ (f, Bd. I Bem. VIII zu $ 128). Daher
fann, wer eine auffchiebend bedingte Verbindlichkeit bor Sintritt der Bedingung
erfüllt hat, nad Eintritt der Bedingung nicht die Leiftung felbft, fondern
mx das zurückforderıt, um maS der Empfänger durch die vorzeitige Leiltung bereichert
ift (MM. IT, 835, Urt. d. OLG. München vom 5, Dezember 1900 Kfipr. d. VLG. Bd. 2
S. 44, Dertmann Bem. 1, b und Vorben. 2, f, 9, Bland Ben. 2, bb, ROGOR.-Komm.
Bem. 4; vol. äh]. BSG. $ 1520 Saß 2).
4. Berhältnis des S$ 813 zu $ 478, Wa3Z der Käufer nad dem in S 478 bezeichneten
 Zeitpunkt, insbefondere nad der Mängelanzeige geleiftet hat, Kann er auch nach
Berjährung des WandelungsanipruchsS gemäß S$ 813 Nor. 1 zurücdfordern; was dagegen
vor diefem Zeitpunkte geleiftet ift, Ut zu einer Zeit geleiftet, während welcher die Ein
rede Des Käufers zwar eine ausfchließende, nicht aber eine dauernd ausfchließende gewefen
it (Urt, d. DLS. Hamburg vom 31. Oftober 1905 und vom 24. November 1906, Nipr.
5. DL®. Bd. 12 S. 266 ff, LB8. 1907 S. 234; and. Anf. Lanaheineken, Anipruch und
Sinrede S. 241).
5, Gemöß $ 814 fann das zum Zwece der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleiftete
 troß Vorliegen8 der Borausfjegungen des S 813 nicht zurücgefordert
verden, wenn der Leiftende wußte, daß er zur Veiltung nicht verpflichtet war, oder
wenn die Leiftung einer fittlidhen Pflicht oder einer auf den Anftand zu nehmenden
Kückficht ent{prach; f. ferner Ben, I, 4, a, &amp;amp; zu 8 812.
8 Be Hinfichtlich der Beweislait. f. Bent. I, 4, a, n zu 8 812 und Bem. 1, a, 3
ur € _

8 814.
Das zum Zwede der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleiftete kann nicht
surlidgeforbert werben, wenn der Leiftende gewußt Hat, daß er zur Leijtung nicht
verpflichtet war, oder wenn die Leiftung einer fittlichen Bflicht oder einer auf
den Anftand zu nehmenden Rückficht entiprach.
&amp;amp; 1. 727 65) 4- II. 7a0- HL 79
        <pb n="643" />
        1560 VIT. AbfHnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.

1. Bon dem Orundfabe, daß das zum Zwecde der Erfüllung einer Verbindlichkeit
Seleijtete (vgl. Urt, d. DLG®. Hamburg vonı 30. November 1901 Recht 1902 S. 236)
zurücdgefordert werden kann, wenn die Berbindlichkeit nicht befteht (Bem, I, 4, a, zu 8 812),
gelten na $ 814 zwei Ausnahmen:
a) Die Hücforderung ift ausgelchlofjen, wenn der Leiltelde zur Zeit der
Leiftung, val. We. IT, 833, Urt. d. DLS, Hamburg vom 5. Yanuar 1909 Rfpr.
d. DLG. Bd. 18 S. 95) gewußt hat, daB er zur Seijtung nicht ver:
bilichtet war (9. IT, 833 H., 3. 11, 425 ff., VI, 523, . IL, 694 ff.; vgl.
Dernburg, VPand. Bd. 2 8 141 Ziff. 3, WindihHeid-CWipp, Band. Bd. 2
S, 897 f., 899 If PCR. XL. I Dit. 16 88 166, 178, 181 FF, BLR. IL IV
cap. 13 8 5 Bit. 1, 2, 86, NOGE. Bo. 21 S. 198 ff., Bd. 44 S. 141 ff.
bayr. Oberft. LG. Bd. 1 S. 69, Bd. 2 S. 307 ff, Bd. 5 S. 834, Bd. 7
5. 734 ff., Bd. 8 S. 166, Bl f. RA. Bd. 37 S. 300 ff.) nn en
«) Der Rücdforderungsanfpruch ift demgemäß (mie die condictio indebiti
des gen. RK.) nur begründet, wenn die Leiftung in der irrtümlidgen
 Annahme der Berpflihtung hiezuw erfolgt ift (vgl. Urt. d.
ReichSger. vom 10. Suni 1902 IJur, Wichr. 1902 Beil. S. 255 und
vonı 2, Noventber 1909 Recht 1909 Nr. 3766). Der Irrtum bildet
eine (negative) Borausfeßung des Anfpruchs; die Nenninis der wahren
Nechtälage Ichliekt der Anfprudh aus (Urt. d. MeichSger. vont 8. De:
zember 1909 Kur. Widhr. 1910 S. 109).
Ob der Irrtum entfhuldbar oder unentf{huldbar,
NechtSirrt tum oder Yrrium über Tatfa hen war, kommt nicht
im Betracht (Urt. d. Iteichsger, vom 8. Mat 1905 NGE. Bd. 60
S, 421, Entf. d. bayr. Berwaltungsgerichtshofs vom 11. November
1907 Samml, v. Ent{h. Bo. 28 S. 199, Urt, d. DLG®. Hamburg vom
5. Januar 1909 Nipr. d. OLG. Bd. 18 S. 95; vgl. ROSS. Dd. 44
S. 141, Urt. d. DLSG. München von 5. Dezember 1900 RKipr. d.
OL6. Bd. 2 S. 43.)
Der bloße Zweifel am Beftehen. der Verbindlichkeit {teht der
Kenntnis des Nichtbeftehens nicht gleich, fließt alto (ebento wie bloßer
Irrtum über den Rechtsgrund der Seiftung, |). Neumann Note 1) das
KRückjforderungsrecht nicht aus (Urt. d. Keichäger, vom 14. Oktober 1903
Sur. Wicdhr. 1904 S, 39, vom 8. Dezember 1904 RGES. Bd. 59
S. 352 ff. und vom 8. November 1909 ROES. Bd. 72 S, 199). Hit
allerdings die Leitung in der Nolicht erfolgt, daß eS dabei verbleiben
foll, auch wenn die vorausgefeßte Verbindlichkeit nicht beftehe, 10
liegt ein Berzicdht auf den Rückforderungsanipruch vor, der defjen
Seltendmachung au3foließt (MM. II, 834; Urt. d. ReichSger. vom
25. Sanızar 1904 RGESE. Bd. 56 S. 353 ff). ;
, Hat der Leiltende irrtümlicdhermweife angenommen, er könne eine
Ibm zuftehende Einrede nicht beweifen, fo dürfte die Rücforderung
außgejchloffen fein (NOS, Bd. 59 S. 354 f.; and. Anf. für das gem. RX.
ROSE, Bd. 21 S. 198). Bei Leiftung in Kenntnis einer Einrede
und Unkenntnis einer zweiten Cinrede dagegen ift die Rückforderung
zuläffig (Urt. d. RMeichsger. vom 14. Oktober 1903 Jur. Wichr. 1904
S. 39; vol. NOS. Bd. 21 S. 198 ff, Blank Bem. 3, a zu $ 813,
Dertimann Bem, 2, a).
Bemweislaft. Der Irrtum des Leiftenden ift nicht in dem Sinne
Vorauzfeßung des Rückjforderungsrechts, daß er vom Kläger behauptet
und bemwiefen werden müßte, vielmehr obliegt dem Empfänger der
Qeiftung der Beweis, daß dem Leiltenden das Nichtheftehen der Ver:
bindlichkeit bekannt war (Urt. d. Keichsger. vom 30. September 1904
Recht 1904 S. 552 ff, von 8. Mat 1905 ROE. Bd. 60 S. 420, vom
31. März 1906 Kur. Wichr. 1906 S. 351, vom 28, Mai 1909_ Recht
1909 Nr. 2248, vom 8. Dezember 1909 Iur. Wicdhr. 1910 S. 109,
vom 17. September 1910 BR. 1910 S. 850, Urt. d. Oberft. LG.
München vom 12. Mai 1902 KRecht 1902 S. 323, Urt. d. Kammerger.
von: 7. Yanuar 1901 RKfpr. d. YLSG. Bd. 2 S. 74, Urt. d. DLSG.
Stuttgart vom 3. April 1903 Recht 1904 S. 529, Urt. d. YLG.
Naumburg vom 21. November 1908 Recht 1909 Nr. 44); val. Bem. I,
4,8, n &amp;amp; 8 812. ,
Troß Kenntnis des MangelS einer Verpflichtung zur
Qeiftung befteht der Rückforderungsanipruch bei Veiftung auf
rund nichtiger causa, wenn die Leiltung in der Annahme fpäterer

y)
        <pb n="644" />
        24. Titel: Ungerechtfertigte Bereicherung. S 814, 1561

Heilung der Nichtigkeit erfolgte und diefe Heilung nicht eintritt (vgl.
8 812 bi. 1 Saß 2 und die in Bem. I, 4, d, « zu S 812 erwähnten
Urt. d, DLS. Kiel und des Rammerger. fowie Urt. d. DL®. Frank-Art
 a. MM. vom 12, April 1906 Kecht 1906 S. 1138 ff).
Nidtanwendbar ift die Borfchrift des S 814, wenn nicht freiwillig,
 fondern zur Vermeidung eines drohenden richterlihen oder
ıdminiftrativen ZwangSverfahreng geleiftet worden ift (Sicher: Henke
Note 1, Neumann Note 4, Dernburg S 376, IIT, „Crome 8 318, IIN).
Ebenfowenig it S 814 anwendbar, wenn die Leiltung unter Borbehalt
 erfolat ijt (vgl. Ben. I, 4, d, d zu 8 812). Daß unter Borjehalt
 geleiltet worden ift, hat der Zurüdfordernde zu beweifen
Neumann Note 4, ZiflGer-Denle Note 1). .
Das Anwendungsgebiet des S 814 befchränkt fih auf die Fälle der
seinen condictio indebiti (f. Bem. I, 4, a zu 8812); $ 814 findet
ıllo feine Anwendung bei der condictio causa data
zausa non secuta (Bem. I, 4, d zu S 812) allo insbefondere,
wenn eine aufichtiebend bedingte Verbindlichkeit wiffentlich vor Eintritt
der Bedingung erfüllt wird (Urt. d. MeihSger. von 5. Juli 1909
_ ROSE. Bd. 71 S. 316 ff). N
) Die Rückforderung {ft ferner ausgefhloffen, wenn die (in der irrtümlichen
Annahme einer rechtlichen Verpflichtung erfolgte) Leiftung einer fittlidhen
Rilicht oder einer auf den Anftand zu nehmenden Kückhicht entjprad
val. S8 534, 1446 Abf. 2, 1641 Sag 2, 1804 Sag 2, 2113 YAof. 2 Sab 2,
2205 Sag 3, 2207 Saß 2, 2330, Stammler, Das Necht der Schuldverhältniffe
 in _Teinen allgemeinen Lehren S. 30 ff, Jacobi in Yherings IJahrb.
Bd. 41 S, 90 Note 42, Schierlinger in Bl. 1. RA. Dd. 72. S, 661 f.). Der
SE. I hatte eine derartige Beiftinmung abgelehnt; von der IL Komm. wurde
te VBorfehrift aufgenonımen, weil das NRecht nicht feine Gand dazu bieten
dürfe, das fittliche Bewußtfein des Bolkes zu verleben; fei von dem Veiften:
den jelbit ein der Sittlichkeit entiprechender. Zuitand hergeftellt, fo gehe e3
nicht an, Ddiefen mit rechiligen Mitteln wieder rükdgängig zu madhen. Su:
joweit müfjje das Recht mit der Moral in Einklang gebracht werden W. II,
595; bal. AN. II, 832 ff, 3®. IT, 426, Sacubezky, Bem. S. 177; vol. Derndurg,
 Band. Bd. 2 8 141 Biff. 2, VON. Il. I Tit. 16 88 178. 179. cod.
iv. art. 1235, ROSE. Bd. 37 S. 323 ff). 2
Ob eine Leiftung einer Hittlichen Pflicht oder einer auf den Anftand
zu nehmenden Rückficht entfpricht, hat der Richter unter Berückfichtigung
aller Umftände des einzelnen Jale8 nach freiem Ermeffen zu entfcheiden.
Soweit die Leiftung diejes Maß Überfteigt, ft die Zurücforderung zuläffig.
m einzelnen ift folgendes hervorzuheben:
Sin Fall diefer Urt wird regelmäßig gegeben und die Rüdforderung
daher ausge chloffen Jein, wenn jemand Verwandten, denen gegenüber
#r nicht unterhaltspflichtig ift, z.B. Gefchwiltern oder VBerfhwägerten,
Unterhalt gewährt hat in der irrtümlihen Annahme, bhiezu verpflichtet
 zu fein (f. Bd. IV Ben, 3 zu S 1601). Val. hiezw Urt. d.
Keichsger. vom 8, März 1906 ROGOES. Bd. 63 S. 41 ff. (feine Nücjorderung
 des während des Scheidungsprozelfes vom Manne der Zrau
zeleifteten Unterhalt?), Urt. d. DL®. Dresden vom 19. April 1905
Kipr. d. DLG. Bd. 12 S. 102 (Rückforderung des von dem möglichen
unebelichen Vater abgegebenen Zahlungsverfuredhens8), dagegen aber
Urt. d. Neichsger. vom 6. Iunt 1910 Sur. Zichr. 1910 S, 752 ff.
‘Die bloße Annahme, Vater eine8 unehelichen Kindes zu fein, genügt
nicht zum Nachweife, daß die Anerkennung der Unterbaltsverbindlichkeit
ner fittliden Pflicht entfprach), f. ferner Urt, dD. Neichsger, vom
14. November 1907 RÖR.-Komm. Bent. 2 (feine Rückforderung eines aus
Ychtung de8 leßten Willens erfüllten nichtigen Vermächtnifies).,
Dagegen wird die Rückforderung regelmäßig zuläflig Tein, wenn
sicht gefhuldete Zinfen entridtet worden find (De. IL, 833,
3®. II, 426; ebenfo land Ben. 3, b zu $ 813, Goldmann-Lilienhal
 S. 869 Anm. 183; vol. dagegen cod. civ. artı 1906; 1. auch
Dernburg, Band. Bd. 2 8 141 Anm. 10). .
Dinfichtlih der Bedeutung der gefeblidhen Zormvorfhriften
yurde in der IL Komm. die Erwartung ausgefprochen, eS werde nicht
erfannt werden, daß, wenn das Gefeß die Beobachtung einer Form
jet Bermeidung der Nichtiakeit vorfchreibe, derienige, melcher das (He:

3)
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        1
‚SB

VII. Ybjnitt: Einzelne Schuldverhältuifje.

leiftete unter Berufung auf die Nichtigkeit zurücfordere, nicht deshalb
zurüclgewiejen werden dürfe, weil Sitie und Anftand erfordere, auch
eine formell nichtige Zufage zu erfüllen, oder weil eS unanftändig fei,
fi auf den Zormmangel zu berufen (BB. II, 696). Daher wird regelmäßig,
 foweit nicht die bejonderen Umftände des einzelnen Jalle8 eine
abweidhende Beurteilung rechtfertigen, die Nücforderung bdesijenigen
zuläflig fein, wa8 auf ©rund eine8 wegen Zormmangel8 nichtigen
KechtSgerhäft8 in ‚der irrtümlichen Annahıne des Beltehen3 einer
Verbindlichkeit geleiftet worden it; „wo das Gefeß die @ültigfeit
einer Willenserklärung an eine beftimmte Form Inüpft, fann die Nicht»
erfülung oder Nichtbeachtung derfelben nicht als eine Verlegung von
Treu und Glauben oder als ein Berftoß gegen die guten Sitten an:
gefehen werben, mag immerhin ein Mann von vornehmer Sefinnung
Bedenken tragen, von dem Einwand des Formmangel8 Gebrauch zu
machen“ (Urt. d. NMeichsger. vom 1. Juni 1904 ROE. Bd. 58 S. 218;
bal. Bd. I Bem. II, 3 zu S 125, Reichel Im Archiv f. b. 3ivilift.
Praxis Bd. 104 S. 3 ff.,_Urt. d. Meichsger. vom 7. Juni 1902 RGOE.
Bd. 52 6. 5, vom 830. Oftober 1902 D. Iur.3. 1908 S. 31 f., vom
20. Yovember 1908 Kecht 1909 Nr. 259, towie vom 7. Kanuar 1910
KOS. Bd. 72 S, 343, Urt. d. DLO. Jena vom 6. Dezember 1902
Kipr. d. DLG. Bd. 6 S. 228, Urt, d. VLG. Dresden von 23. November
1904 jächf. Arch. Bd. 15 S. 108 ff.; 1. audH Bem. 3, c, « zu S 826).
Yeber die Zuläffigkeit der Rückforderung des auf Grund verbotener
Börjenterminsgefdhäfte (f. Bem, V zu S 764) Sefleifteten f, Urt.
d. Neichsger. vom 15. Juni 1904 Necht 1904 S. 576, vom 14. Oktober
1903, 30. Mat 1904, Sur. Wichr. 1904 S. 39, 407, von 19. Januar
1906 echt 1906 S. 257, vom 9. Mai 1908 Jur. Wichr. 1908 S, 467 ff.,
bom 15. Juni 1910 Warneyer Erg.=Bb. 1910 S, 358 (leßtere8 zu
8 64 Mbl. 2 des neuen Börfengel.).
Zweifelbalt und befiritten it, ob die Rückforderung ausgefchloffen it,
wenn der Gemeinfhuldner (in der irrtümlihen Annahme einer Berpilichtung
 biezu) nad Beendigung de3 Konkurfes durd ZwangsS&amp;gt;-vergleich
 feinen ®läubigermn mehr al8 die ihnen nach dem
Zmangsbergleiche zukommen de Yuote bezahlt hat (vgl.
RO. 8 181 und die Konım. hiezu). Nach den Motiven (II, 833; val.
36. 11, 426) fol die Zurüdforderung zuläflig fein. Mit Recht wird
jedoch von anderer Seite betont, daß der Gemeinfchuldrer auch nach
Abichluß eine3 ZmwangsSvergleih3 zu vollftändiger Befriedigung der
Ronkursgläubiger morali{dh verbilichtet bleibt, bie Rückforderung folder
Mehrleiftungen daher gemäß S 814 ausgefdhloffen ift (Meisner
Note 4, SGoldmann-LilienthHal S. 869 Anm. 13, Dernburg S$ 375
Unm. 18, Dertmann Bem. 5, Aubhlenbed Note 1, Hachenburg S. 66,
Weyl I S. 519, Iaeger, Romnu. zur RO., 2. Aufl. Ann. 5 zu S 193,
Urt, d. DL®G. Kolmar vom 28, April 1903 Kipr. d. OLG. Bd. 8
S. 89, Urt. d. Neihsger. vom 29. April 1909 Kur. Wicdhr. 1909 S, 361;
vgl. binfichtlidh des8 früheren Nechtes ROS. Bo. 6 S. 227 {ff., Bd. 35
S. 216 ff, Bd. 42 S. 118 #.; nach Planck Ben. 3, b zu $ 813 fol
eine fittlidhe Biliht zur Leiftung nur unter ganz befonderen Uı-[tänden
 anzunehmen fein). Ueber die Burücforderung de3 zur Er-Füllung
 eine8 gemäß S 181 ®D. nichtigen Aötommens Geleifteten
EM De HL. Dresden vom 30. Januar 1902 fächf. Arch. Bd. 12
©, (ÖL MM.
HinfichtlihH des Wechfelregreffes8 vol. Urt. d. Neichsger, vom
25. April 1901 ROS. Bd. 48 S. 148 (wird im ale des Kücklauf?
des WechjelS der Vormann vom Negreije des Hintermannes frei, 10
ergibt {ich daraus, daß erfterer den Wechfel an leßteren verkauft hat,
für den Vormann feine moralijdhe Verpflichtung, für Nachläfjigkeiten
des HintermanneS einzuitehen und Nachteile abzuwenden, die diefer
lich dur Berfehen (8. BB. ungültige Protefterbebung] zugezogen hat;
and. nf. Urt. d. DSG. München vom 5. Dezember 1900 Akipr. d.
DLS, Bd. 2 S, 44.)
Der Beweis, daß die Leiltung einer fittlidHen Pflicht oder einer
auf den Anftand zu nehmenden KRückiht entfprach, obliegt dent Be-Hayten
 (ebenfo RGR.: Qomm. Bem. 2.

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        24, Titel: Ungerechtfertigte Bereicherung. S8 S14—816. 1565

2, Weitere Fälle, in weldhen das zum Zwede der Erfüllung einer Berbindlichkeit
Seleiftete nicht zurücgefordert werden kann, obwohl eine Verbindlichkeit in Wirklichkeit
en ga Manben hat, enthalten die SS 656, 762—764 (f. auch SS 813 Abi. 1 Sag 2, 222

8 815.
Die Rückforderung wegen Michteintrittz de8 mit einer Leiftung bezwecten
Erfolges ft ausgefchloffen, wenn der Eintritt des Srfolges von Anfang an
unmöalih war und der Leiftende die8 gewußt Hat oder wenn der Leiftende den
Eintritt des Crfolges wider Treu und Ölanben verhindert hat.
$. I, 743 Sir, 2, 8; II, 740; IM, 799.
1. Nach 8 812 Abf. 1 Saß 2 kann Rückforderung des Geleifteten verlangt werden,
wenn Der mit der Leiltung nach dem Ynbhalte des Rechtsgefchäfs bezwerkte Sıfolg nicht
eintritt (Bem, I, 4, d zu 8812). Bon diefeın Grundlakge macht 8 815 zwei Nusnahmen.
a) Die Rückforderung ift ausgefchloffen, menn der Eintritt des Erfolges von
Unfang an (aus tatfächlichen oder rechtlichen ®ründen) unmöglich war
und der Leiltende dies newußt hat (WM. IT, 844; der in der IL Komm.
ka fa auf Streichung Ddiejer Beitimmung wurde abgelehnt,
„II, J.
Erfolgte die Leiftung in der Annadhnee, daß die zur Zeit der Leiftung
beftebende Unmöglichkeit [väter gehoben werden könne, fo ift S$ 815 nicht
anıpenddar.
2 Beiteht der mit der Leiftung bezwedte Erfolg in einer dem En pfänger
 auferlegten Seiftung und wird diefe ohne fein VBerfchulden
anntöglich, fo bleibt c8 bet dem Orundfage des S 812 (Mt. II, 844; val.
Windicheid-Cipy, Band. Bd. 1 S. 5171, Bd. 2 S. 908, PLR. ILI Tit. 16
3 202, BER. Sl. IV cap. 13 8 7 Biff. 3, fächf. GB. 8 1536 Sag 3).
Ueber den Umfang des Herausgabeanfpruchs für den Fall, daß mit
der Leiftung ein Erfolg bezwect war, deffen‘ Eintritt nad dem Inhalte des
DER DNS als unagemiß angefehen wurde, f. 8 820 Abt. 1 Sag 1,
“2.
Die Rückforderung ft ferner ausgefchloffen, wenn der Leiftende den Eintritt
5e8 mit der Leiltung nach dem Inhalte des Rechtägefchäft3 bezwedten Eı-'olges
 wider Treu und Glauben (f. 88 157, 242 und Bem. hiezu)
verhindert hat (WM. II, 844; vgl. fächt. SS. $ 1537). Die Aufnahme
diefer dem Orundjaße des S 162 entfprechenden BYeftimmung erfolgte zu
dem Zwede, um eine Inkongruenz zwildhen den ich bvielfadh berührenden
Bedingungen und Zweckbeftimmungen zu vermeiden (BP. IL, 702), Die
Weigerung, einen Vertrag in bindender rechtsgültiger Form abzulchließen,
lan al8 ein den Eintritt des Srfolg8 wider Treu und Glauben bverhinderndes
 Verhalten nicht aufgefaßt werden (Urt. b. Neichsger. vom
9, November 1909 Sur. Wichr. 1910 S. 17; 1. auch Urt. d. RMeidhsger. vom
7. Sanuar 1910 RGE, Bd. 72 S. 342, wo auf die Möalichkeit ber Anmenbung
des S 826 hingemwiefen if}. . I
Die analoge Anwendung diefes GrundfabeS auf die condictio ob
zausam finitam (Bem. I, 4, c zu 8 812) dürfte erheblichen Bedenken unters
liegen (ebenfo ROR.:Komm. Bem, 1; and. Auf. Goldmann-Lilienthal S, 870
Ann, 6; gegen analoge Ausdehnung des 8 815 auch Urt. d. ReichSger, vom
7. Sanıar 1907, Oruchot, Beitr. Bd. 51 S. 977).
. Ueber den Ausfchluß des UnfpruchS aus 8 1301 auf Grund des &amp;amp; 815
1. Bd. IV Bem. 1 zu $ 1301.
2, Der Bewei8, daß die Boransfekungen deS S 815 gegeben find, obliegt dem
Empfänger der Leiltung (ebenfo Bland Bem. 2, a, Dertmann Ben. 3, ROR.-Komup.
Bem. 27 and. Anf. Cühber3, D. KXur.28. 1905 S. 214).

8 816.%)
Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenjtand eine Verfügung, die dent
Berechtigten aeaenüber wirflam it. Io ift er dem Berechtiaten zur Herausaabe

*) Bol. NMeumann, ZwangsvoNfiredung in bewegliche, dem Schuldner nicht gehörige
Sachen, D. Iur. 2. 1901 S. 16 F.: Dertmann, Die Frage der BereicherunasShaftung des
        <pb n="647" />
        1564 VIL Abichnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfligung unent
geltlich, jo trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Ber:
figung unmittelbar einen rechtlichen Vortheil erlangt.
Wird an einen Michtberechtigten eine Leijftung bewirkt, die dem Berechtigten
gegenüber wirkjam ift, fo ift der NMichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe
des SGeleifteten verpflichtet.
&amp;amp;. I, 839, 880; IL, 812, 850, 2282; IIL, 800.
4, Sntjtehungsgefdhichte. €. I enthielt in dem SS 839. und 880 Beltimmungen
zum Schuße desjenigen, welcher nad den Vorfchriften über den Sffentlidhen Glauben des
SrundbucdhsS oder nach deu SGrundfaße „Sand wahre Hand” einen RechtSverhuft erleidet.
Eine weitere derartige Beftimmung enthielt €. II SS 2232 zugunften des Erben, der auf
Srund der Vorfchriften über ben Öffentlichen Olanden des Erbicheinz durch eine unentgeltlidhe
 Verfügung zu Schaden kommt MM. III, 224 ff, 350, Z®. III, 101, 168 ff.
%. IN, 87 ff., 215 {f., V, 677, 685 ff; vol. Me. IL, 853, V, 572). Bum Erfaße diefer
Beitimmungen und zur Ergänzung der Borfchriften über die ungeredGtiertigte Bereicherung
wurde don der 11. Komm. die Aufnahme des uunmehrigen 5 816 befhlofjen, weil eS
richtiger fer, anftatt mehrerer gleichartiger, unter die verfchiebeniten Materien zerftreuter
Beitimmungen eine allgemeine Borfchrift da einzuftellen, wo die ungerechtfertigte Bereidherung
 im Hufanmmenbange behandelt werde (3. VI, 199 ff).
, 2, 8 816 ijt von außerorbentlid aroBer praktifdher Bedeutung; er
dient zum AuSgleiche für die durch die Begünftigumng der Berkehrsfiherheit
und des gutgläubigen Erwerbs bedrohten Ynutereffen der Eigentümer
und Gläubiger Dertmann Bem, 1). Die Borfchrift enthält einen doppelten RedtsSfaß:
a) Abi. 1 Sag 1: Ein NidHtberedhtigter, der mit Wirkfamfkeit
gegenüber dem Beredhtigten über einen Gegenftand verfügt, il
dem Berechtigten zur HerauSgabe des durch die Verfügung Erlangten
verpflichtet.
x) Neber die Begriffe „Gegen tand“ und. „Berfügung“ f. Bd. I S.295 ff.
Biff. IL, S. 358 ff. Biff. VIIL A.
$&amp;amp; 816 Wbf. 1 Sag 1 umfaßt insbefondere die Jälle, in denen nad
den VBorfchriften über den Sffentlidhen Glauben des GOrundduhH8
 und des ESrbiheins fowie nach dem GÖrundfage „Hand
wahre Band“ Rechte erlölcdhen, obwohl der Berfügende zu der von
ihın vorgenommenen Verfügung nicht berechtigt mar; val. SS 135
%bf. 2, 136, 161 Abi. 3, 163, 405, 892 ff., 932 ff., 956, 957, 1032, 1188,
1155, 1157, 1192, 1200, 1207, 1208, 1242, 1244, 1257, 1262, 1272, 1507
Saß 2, 1984, 2113 Abi. 3, 2114 Sag 3, 2129 Wof. 2 Sag 1, 2211
Ubi. 2, 2366 {ff., 2370, GGB. 88 366 F., WO. Art. 36, KO. 87, ZRO.
88 325 of. 2, 898; f. auch Urt. d. Neichager. vom 11. Juli 1908 1umd
vom 28. Sun 1910, Sur. Wichr. 1903 Beil. S. 115, 1910...S. 810,
Urt. d. DLG, Bamberg vom 29. Oktober 1904 Seuff. Ar. Bd. 60
Nr. 88, Ein VBerfihulden des Verfügenden ift zur Anwendbarkeit
des 8 816 Abi. 1 Sag 1 nicht erforderlich (f. das erwähnte Urt. D.
Keichsger. vom 28, Juni 1910 und unten Ben. 4).
War die Verfügung eine unentgeltlide (f. Bd. I. S. 355
Biff. VI, E), fo it nach S 816 AWbf. 1 Saß 2 (vgl. $ 822) zur Herausgabe
 auch der Dritte verpflichtet, der auf @rund der Verfügung
unmittelbar (d. b. ohne Vermittlung eineS weiteren Rechtsgefchäfts)

y'

VBollfirechungSgläubiger8 bei Pfändung fremder Sachen, Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. 96
S. 1ff.; 8. Gro8feld, Die Anfiprüche des Dritteigentümer8 au unredhtmäßiger Mobiliar
voflftredung vor und feit dem BSGBH., Roftoder Inaug.-Difj., Münfter 1901; €. Rieß, Der
Anipruch des Berechtigten auS KMechtsHandlungen eine3 Unbherechtigten (S 816 BSGB.), Breslau
1902; ©. OD. Houterman38, Die Borausjekungen und der Inhalt der Meftitutionspflicht
eine3 YNihtberechtigten, der eine dem Berechtigten gegenüber mwirkjame Seiftung angenommen
Hat, nad) der Lehre des BGB, 8 816 Abf, 2 BGB., Leipz. Inaug.-DYf., Borna-Leipzig 1902;
NM. Wolff, Die ZwangSvolijtredung in eine dem Schuldner nicht gehörige bewegliche Sade,
Berlin 1905; Schöninger, Der Bereicherungsanipruch gegen den Vollitredungsgläubiger
bei Pfändung fremder Sachen, Bl. f. RU. Bd. 70 S, 685 ff.; Mayr S. 257 ff, 272 ff.
/omwie die in Note * zur Borbem. erwähnte Abhandl. von KR. Freund S, 12 ff.
        <pb n="648" />
        24, Titel: Ungerechtfertigte Bereiderung. &amp;amp; 816. 1565

vol. Dertmann in Bl. f. RA. Bd. 71 S, 284) einen rechtlidhen Vorteil
erlangt (vgl. Bd. V Bem. III, B-zu SS 2112).
BmwangSvollitredung. Bon großer praftijcher Bedeutung {ft
die Frage, vb die Vorfchrift des $ 816 Abf. 1 Sap 1 auch Anwendung
Andet, wenn dem Schuldner nicht gehöriges Geld durch den SGerichtsvollzieher
 gepfändet und dem Gläubiger bebändigt worden {ft oder
Begenftände, die dem Schuldner nicht gehören, gepfändet und verjiteigert
 wurden und der Srlds dem Gläubiger behändigt worden ift,
ob alfo folchenfall8 der Gläubiger dem Eigentümer jener Gegenitände,
der die Widerfpruchskflage nach S 771 ZBDO. zu Itellen unterlaffen
hat, zur Gerausgabe des Erlöfes verpflichtet it. Die Irage {Mt zu
jejahen: die Vorfchrift des $ 819 ZRO., wonach die Empfangnahme
des Erlöfes verfteigerter Sachen al8 Zahlung jeiten8 des Schuldners
ailt, feßt ein Mändungspfandrecht im Sinne des 8 804 ZRO. voraus
und ein dem Eigentümer gegenüber wirkffames Pfändungspfandrecht
wird bei Pfändung von Suchen, die dem Schuldner nicht gehören,
auch für den gutgläubigen Gläubiger nicht begründet, Jo daß diefer
jur Verfügung über die Sache durch Verfteigerung nicht berechtigt
ft; gemäß 88 1244, 1233 61, 2 erwirbt aber der gutgläubige Cinteigerer
 Eigentum an der berfteigerten Sache, daS auch dem früheren
Eigentümer gegenüber wirkfam tft; der Erlös der Verfteigerung
zr\cheint hiebet als „da8 durch die Verfügung Erlangte“; der Gläubiger
jeinerfeit$ ann gemäß $ 812 vom Schuldner Herausgabe der voll:
tredbaren Ausfertiqung verlangen (fo insbefondere Neumann Note IL,
l, a, « und Note IV, fowie in D. Jur.3. 1901 S. 16 ff, Landsberg
n ©. Iur.3. 1893 S. 143, Pland Bem. 1, Kuhlendeek Note 4, Achilles
Note 2, Goldmann-Lilienthal S. 871 Anm. 3, Mayr S. 286 ff, FUHer-Denle
 Note 3, Dernburg $ 378 Ann. 3, Crome $ 321 Anm. 7,
Jeisner_ Note zu $ 816, Cd Lronbhard S. 595, OGrosfeld a. a. OD.
Urt, d. OLG. Stuttgart vom 22, März 1901 Iipr. d. DLG®, Bd. 2
S, 353 ff., Urt. d. OLG. Naumburg vom 4, März 1902 Seuff. Arch.
Bd. 57 Nr. 143, Urt, d. OLG. Dresden vom 22. Mair 1903 Recht 1904
S, 503, Urt. d. OLG. Frankfurt vom 27. Mai 1909 IlYfpr. d. DLG. Bd. 19
S, 155; and. Anf. Freund a. a. DO. S. 29 ff. und neuerdings DVertmann
m Archiv f. d. zivilijt. Praxis Bd. 96 S. 1 ff, Jowie im Komm. Bem. 1, b
nu 8 816, Teßterer tm wefentlidhen mit der Begründung, daß der GOläubiger,
 weil er feine Forderung verliere, nicht bereichert fei; allein von
ner „Bereicherung“ {ft im S 816 nicht die Ftede; gegen Vertmann,
jedoch mit abweichender Begründung, auch Wolff a. a. L. fowie Schöninger
 a. a. D.; f. aud Sr. Schulz im Archiv f. d. zivilift. Praxis
Bd. 105 S, 409 ff, RG. Komm. Bem. 2, und die weitere bei DVertnann
 Bem. 1, b erwähnte Literatur; über die frühere Ichwankende
Braxis des Reichsgerichts |. NOS. Bd. 13 S. 180 ft.,_Yd. 40 S. 288 ff,
85.42 S. 90, Bd. 43 S. 179 ff.; vol. auch baya Oberft, LG. Bd. 2
5, 196 ff, 199 ff). Die hier vertretene Anficht wird insbefondere
uch geteilt vom NeidhSZgericht; val. Urt. vom 20, November 1905
ur. Wfchr. 1906 S. 15 .: „In der Tat liegt fowohl der allgemeine
Satbeftand des 8 812 BGB. vor, daß der Gläubiger, der nur ein
Recht auf Befriedigung anZ dem Vermögen feines Schuldners hat,
nf Roften des Eigentümer3 der Pfandftlicke etwas ohne rechtlichen
rund erlangt, alS auch der befondere des S 816 BOB., indem der
Sfäudiger, der durch den Gerichtsvollzieher dem Schuldner nicht
zebörige Gegenftände zum Zwece feiner Befriedigung nehmen und
verfteigern läßt, als Nichtberechtigter über Ddiefe Gegenftände eine
Verfügung trifft, die mit Rückhficht auf die Rechte des gel tigen
Srwerber3 dem Eigentümer gegenüber wirkffam if.“ Daß der Eigenümer
 infolge unrichtiger NRechtsauffajfung zunächft der Zwangss
ooflftrecung nicht entgegentrat, begründet, wie das Reichagericht in
diefer Entfheidung zutreifend ausführt, nicht die Sinrede der Arglift.
Gegenüber dem fhlehtgläubigen ©läubiger Iteben
jemt früheren Eigentümer der verjteigerten Sache außer dem Un-'pruch
 au3s 8 816 unter Umftänden auch die Unfprüche aus 8 687
Ubf. 2 oder $ 823 zu (). unten Bem. 4). ,
u Sit dem Einfteigerer bekannt oder infolge grober Fahr
[äffiafeit unbefannt, baß da8 ViändungsSpfandrecht des Gläubiger8
        <pb n="649" />
        366

VIT. Abjhnitt: Einzelne Schuldverhältnijie.

nicht zu echt beiteht, jo wird er nicht Eigentümer (SS 1244, 932}
und Der bisherige Eigentümer fann von ihm die Herausgabe der
Sache verlangen ($ 985); ob er felbit vom Gläubiger Herausgabe des
Erlöfes und diefer von ihm Schadenzerfaß verlangen kann, bemißt
fich nach 88 812 und 823 (ff. Neumann a. a. DJ. DaB der Einfteigerer
IOlechtgläubig war, hat der vom Eigentümer auf Herausgabe des
Er15öfeS belangte Gläubiger zu beweifen (Neumann Note IL, 3 und
D. Jur.3. 1901 S. 17).
Neber die Unmenddharkeit des 8 816 Abfl. 1 Sag 1 auf den Ber:
mieter, der feinen Unfprud aus $ 805 ZPO. im Vollitredungsverfahren
 nicht geltend gemacht hat, f. Bem. I, 3 zu S 563 und die
dort erwähnte Literatur und Wraxis. ,
» Wo, 2: Ein NMihtberedhtigter, an welden eine Seijtung mit
Wirkfanm keit gegenüber dem Berechtigten bewirkt wird, Mt dem
Berechtigten zur Herausgabe des Geleifteten verpflichtet Mt. II, 852 ff.
%. II, 603 ff, VI, 199 ff); vgl. 88 169 f., 406 ff, 412, 413, 574 Fa 720,
792 bf. 3 Sag 2, 793 AW6of. 1 Sag 2, 797 Sab 2, 807, 808 Abi. 1 Sag 1,
8351, 893, 969, 1056 6}. 1, 1058, 1070, 1138, 1155, 1158, 1159, 1248, 1275,
1493, 1473 bf. 2, 1497 Abf. 2, 1507 Sab 2, 1524 Aof. 2, 1546, 1549, 16653
MO). 1, 1959, 1984, 2019 YWbf. 2, 2041 Sag 2, 2111 Abf. 1 Sah 2, 2135,
2367, 2368 bi. 3, 2370, HGB. 8 365, WO. Art. 36, RO. 88, ZPO. SS 836
Hof. 2, 1018 Aof. 2; f. auch Urt. d. OLG. Dresdem vom 11. Dezember 1903
Nipr. 5. OLG, Bd. 9 S. 15 ff. fowie Urt. d. Reihsger. vom 4. Iuli 1906
Sur. Wichr. 1906 S. 557 ff, Wirkjankeit einer an den Konkursverwalter
erfolgten Bahlung von Verficherungsgeldern für berhrannte Mafjchinen gegen“
über dem Hybothekengläubiger und Unfteigerer; vgl. Urt. d. OLG. Kiel vom
27. Mai 1905 NRecht 1905 S. 472).
Sat der Schuldner an einen anderen al8 den wirkliden Släubiger
geleiftet, ohne hiedurh befreit worden zu fein, fo hat er feloft
aemöß S 812 gegenüber dent Empfänger der Leiftung den Anfpruch auf
Herausgabe (Bent. I, 4, a, I zu 8 812).
. 5. Sür den Umfang des HerausSgabeanfpruchs find au in den Fällen des S 816
die Borfchriften der SS 818 ff. maßgebend; insbefondere it auch S$ 818 Ab]. 3 anwendbar
(Nrt, d. Rammerger. vom _ 22. Yunt 1905 Kipr. d. YLSG. Bd. 12 S, 127). Dies gilt auch
Hür die Entfcheidung der Frage, ob der Beklagte die für den Erwerb gemachten Gegen“
leijtungen in Anfaß bringen darf (vgl. biezu ingbefondere Dertmann Bem. 2).
4, Bildet die Verfügung des Nichtberechtiaten oder die Annahme der Leiftung
durch ihn den Tatbeftand einer unerlaubten Handlung, fo hat der Gefchädigte neben
dem Anfpruch aus S 816 auch AnfprudhH auf Schadengerfaß nach Maßgabe der SS 823 ff.
(Dal. Urt. d. OLG. Breslau vom 1. Dezember 1903 Recht 1903 S. 527), Hat der Verfünende
 oder Annehmende als Gefhäftsführer ohne Auftrag gehandelt, fo haftet er
nach $ 681; bat er ein fremdes Gefchäft als fein eigene8 behandelt, obwohl er wußte,
daß er nicht dazır berechtigt ift, fo ftehen dem SGefchädigten auch die im 8 687 Abi. 2
erwähnten Anfprücde zu (vgl. Goldmann:Lilienthal S. 872 Anm. 6). un
Sn übrigen it der gute oder JHlehte Glaube des nichtberechtigten Ber»
fügenden oder Empfängers Lediglich für den Umfang feiner Gerausgabepflicht {. Bem. 3)
von Bedeutung.
5. Ueber das Verhältnis des 8 8163u 8817 Sag 2 f. Urt. d. Neichsger.
vom 28. Sunt 1910 Sur. Widhr. 1910 S, 810.

&amp;amp; 817.*)
War der Zweck einer Leijtung in der Art Geftimmt, daß der Empfänger
durch die Annahme gegen ein gefebliches Verbot oder gegen die guten Sitten
verftoßen hat, jo it der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rück

* Val. hiezu Dertmann, Abftrakte Beripredhen auS rechtSwidrigem Verpflichtungsgrund,
 D. Hur.3. 1902 S, 105 ff.; Neubedker, Die ziviliftijdhe Stellung des Wucherers
nad neuem Necht, ebenda 1902 S. 568 ff.; Ecciu8, Kondiktion des Wucherers nah BOGSGH.,
ebenda 1903 S. 41 fi.; Cohn, Kann der Wucherer die HerauZgabe der ungerechtfertigten
Bereicherung fordern? ebenda 1904 S. 854 ff., v. Mayr S. 550f.; Th. Erlanger, Der
GejegeSwiderfpruch der SS 134, 138 BGB. mit S 817 BSG®SG,, Erl. Inang -Difj., Neuftadt
a, ©. 1904; RHilipbp, Der Bordelverkauf (88 138, 817 BGB), Bayr. 3. f N, 1905 S. 382 ff,
        <pb n="650" />
        24. Titel: Ungerechtfertigte Bereiderung. SS 816, 817. 1567

‘orderung Yt ausgefehloffen, wenn dem KLeiftenden gleichfull®$ ein jolcher Verftop
‚ur Saft fällt, e8 fer denn, daß die Leiftung in der Eingehung einer Verbindlich
eit beftand; das zur Erfüllung einer Toldjen Berbindlichkeit Öecleiftete kann nicht
surlüickaefordert werden.

®. I 747 X6f. 1, 3, 684 Abf. 3; U, 741; IL, 801.
1. Neben den in den 88 812 und 816 erwähnten Zällen gewährt das. BGB. einen
Anfpruch auf Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung auch dann, menn durch
die Annahme einer Seiftung nad) deren Zwedbeitimmung der Empfänger gegen
ein gejegliches Berbot oder gegen die guten Sitten verjtoßen hat (E. I, 747 bt. 1:
‚Sit von dem Empfänger einer Veiftung durch deren Annahme nach dem Yuhalte des
‘:Kechtsgefchäfte8 gegen die guten Sitten oder die Öffentliche Ordnung verltoßen worden,
fo fann der Geber das Geleiltete zurückjordern“; M. II, 849 ff, ZG. II, 431, VI, 522,
527, %. II, 689, 702, RER. 97; über die condictio ob turpem cansam des
zemeinen Rechtes f. Dernburg, Pand. Bd. 2 S 140 Biff. 1, Windfcheid-Ripp, Pand. Bd. 2
S, 881 Anm. 5, ROSE, Bo. 10 S. 191 f., bayr. Öberft. LS. Bd. 6 S. 188 ff, mn. SF.
Bd. 1 S. 699 ff.; dgl. PLR. Ti. I Tit, 16 88 205 ff, BER. Xi. IV cap. 13 $ 8; Über
andere Rechte f. MM. II, 849 Note 1). Das Sefeß bezwect durch die Zulaflung der Kück-Forderung
 nicht, für die Zukunft ein verwerflihes Verhalten zu verhindern, vielnteht Toll
die im der Annahme der Veiltung fich Eurndbgebende verwerfliche Gefinnung des Empfängers
getroffen werden, um in Bollsleben den Sinn für gute Sitten und für das Interejfe
der öffentlichen Ordnung zu ftärfen DE. IL, 849). Ueber das Verhältnis des S 817 zu dent
Srundgedanken des S 812 f, die zutreffenden Erörterungen von Pland Bem. 1.
‚Bon der Aufftellung eine8 hefonderen, der gemeinrechtliHen condictio ex
injusta causa ent{prechenden Anfpruchs hat das Gefeß mangels eines Bedürfniffes
dtefür Umgang genommen (Me, IL, 851; 1. SS 823 ff. und inSbefondere S 852 Ab]. 2; vgl.
Dernburg, Band. Bd. 2 8 140 Riff. 2, Windicheid-Cipp, Band. Bd. 2 S. 873 Anm. 5.
ROS. Bd. 36 S. 202 H., Bd. 45 S. 33 ff, 173 ff.)
SHinfichtlich der gemeinrechtlihen condictio furtiva f. Borbem. 2 a. €.
8 Kleber das Verhältnis des8 8 817 zu den 8$ 134, 138 und 812 ff unten
Dem. OÖ:
2, Borausfegungenr des Herausgabeanfpruhs nach S 817. .
a) $ 817 findet nur Anwendung, wenn eine „Seiftung“ erfolgt ift, nicht alto,
wenn fich jemand durch eigene unfittliche oder verbotene Handlung bereichert
"Schollmeyer S. 213 Anm. 1). ,
Neber den Begriff der Leiftung, Ben, I zu $ 812; als Leiftung gilt
‘n8sbefondere (mie im Halle des 8 812, {. Nof, 2 diefes Paragraphen) die
yurch Vertrag erfolgte Unerkennung des Beftehen3 oder des Nichtbeftehens
eine SchuldverhältniffeS fowie die Eingehung einer Berbindlichkeit (Urt, db.
Jteichsger. vom 3. Oktober 1906 ROE. Bd. 64 S, 148; 1. unten unter d, 7).
Heber Letftung durch bloße Gebrauchsüberlaffung (3. B. Darlehen) f. Urt.
d. DL®. Dresden vom 2. Oktober 1902 Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 81.
Der Zwed der Leiftung muß in der Art heftimmt gewefen fein, daß
der ESinpfänger durch die Annahme gegen ein geießliches Ber:
bot (f. 8 134 und Bem. hiezu) oder gegen die guten Sitten (|. 8 138
ınd Bent. hiezu) verftoßen hat al. Wenl, Verfchuldensbegriffe S. 342 ff.)
Sin Beifpiel für die eritere Alternative Hit die Annahme von Geld feitens
zine8 Beamten für die Vornahme einer Amtshandlung (StGB. S 331); die
zweite Alternative ift 3. B. gegeben bei Annahme von Geld gegen das Ber-‚predhem,
 R ee nern En überzutrefen, oder gegen die Dan
eine ftrafbare Handlung des Sebers at AITZUE U ALNS SEN "5. NeichSder.
ont 830. Mai 1904 ROTE. Bi. 58 SS A), ng aber bet Annahme des

3}

100 ff., 420 ff.; Sörfter, Beräußerung von Grundiktüden mit Bordellbetrieb, Recht 1905
5, 356 ff.; R. Klein, Kann da3 abftratte Rechtageichäft der EigentumsSiibertragung nad
jeutfhem BGB, jemals wegen Unfittlihfeit nichtig fein? Angem. Dft. Gerichtazeitung 1903
3, 391 f.; derfielbe, Nebt im Sale der Unwirfjamfkeit der Seiftung die an fich gültige
Zwecjaßung einen Einfluß aus; Gef. Rechtjpr. 1905 S. 143 ff.; Neidhel, Die Bordelljybothek,
 D. Kur.3. 1907 S. 109 f.; MatthHießen, Zur Gültigkeit der Bordellhyhother,
benda S. 534 ff.; $&amp;amp;. Eichler, Kann der Wucherer nah dem HGB. das dem Bewucherter
Seleiftete fondizieren? Leipzig 1908; Graff, Kann der Wucherer das von ihm Geleiftete
urüdverlangen? D. Fur.3. 1908 S, 1102 ff.; Werner, Bordellhnbothef, Recht 1909 S, 103;
Nilfen ebenda S. 213
        <pb n="651" />
        68

VIEL Mbfnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

auf Grund eines nichtigen Börjengerhäfiz Geleifteten (Urt. d. ReichSger.
vom 30. Mat 1904 Kur. Widhr. 1904 S. 407). GinfichtlihH des fog. Hydroaoder
 Sellafyitems Bem, 1, b zu S 763) vol. Urt. d. Landa. I Berlin vom
30. Januar 1902 D. Yur,3. 1904 S, 416; über Begünftigung einzelner
®f[äubiger bei einem Privatakkord 1]. Urt. d. QDL®. Braunfdhmweig vom
13. Oftober 1905 ©. Iur.3. 1906 S. 211.
x) Das bloße Mitwirken unfittlidher Beweggründe genügt nicht, erforderlich
 it vielmehr, daß der unmittelbare Zwen der Leiftung 10
beitimmt ijt, daß der Empfänger durch die Annahme ege Gejeb
oder Moral verftößt (Urt. d. OLG. Dresden vom 2. Öftober 1902
Seuff, Arch. Bd. 59 Nr. 81, Urt. d. Reicheger. vom 29. Mai 1906
ROSE. Bd. 63 S. 350 ff).
Der Zweck der Leiftung Ianıt ein volllomımen einwandfreier fein, wenn
nur im Hindlid auf ihn die Annahme der Leiftung fi al8 gefeßoder
 fittenwidrig daritellt (fo im Falle des 8 331 St®WB. oder bei
Gingabe von Geld gegen das Verfprechen, ein geplantes Verbrechen
zu A val. Schholmeyer S. 213, Crome S. 1003, Matthiaß
SS, 408.
Zur Anwendbarkeit des S 817 Sag 1 ift erforderlich, daß der
Empfänger den Zwed der Leiftung gekannt bat, nicht aber,
daß dem Empfänger au der ihm zur Saft fallende Berftoß gegen
das GefeB oder die guten Sitten zum Bewußtfein gekommen ift
(ebenfo Matthiaß S. 403, Mayr ©. 576 und im Ergebnis auch Goldmann-Lilientbal
 S. 872 Anm. 4, ferner Urt. d. Rammerger. vom
3. Oftober 1909 NRipr. dD. DLG. Bd. 20 S. 247 und [hinfichtlih des
Verftoßes gegen ein gefebliches Berbot] Urt. d. Reidhager. vom 4. Oktober
1909 NGE. Bd. 72 S, 48 FM. ; and. Anf. Crome S. 1008, Fi{her-Genle
Note 2, anfcheinend auch M. II, 849),
Maßgebend it die Zeit der Annahme; war zur Zeit der
Erfüllung eines SchuldverhältnifjeS die Annahme des Were nchenen
nicht mehr verbots- oder fittenwidrig, fo kann die Erfüllungsteiftung
nicht aus $ 817 Saß 1 zurücdgefordbert werden (Urt, d. Reichsger. vonı
4. Februar 1909 Recht 1909 Nr. 982).
Der Anfpruch auf Herausgabe ift nicht nur dann gegeben, wenn die Leiftung
im SHinblic auf einen fünftigen Erfolg oder ein {päteres Berhalten
des Empfänger angenommen wurde, fondern auch dann, wenn der Grund
der Leiltung der Vergangenheit angehört, 3. BD. bei Bezahlung geleifteter
Dienfte, für welche Bezahlung zu nehmen dem Gefeß oder den guten Sitten
widerftreitet.
DVBorausfekgung des Herausgabeanfpruchs ift endlich, baß der Verltoß gegen
zin gefeßlicdheSs Berbot oder gegen die guten Sitten ausfchließlicdh dem
Empfänger der SE NE zur Saft Fällt. Liegt ein folder VBerftoß
au auf Seite des Leijftenden vor, fo ijt nad $ 817 Sa 2 die RNüdforderung
 ausgefchloffen (WM, II, 850; val. Dernburg, Band. Bd. 2 8 140
nm. 4, RR. Zi. I Tit. 16 $ 206, BLR. ZLIV cap. 13 88 Biff. 1,
Seunff. Arch. Bd. 51 Nr. 183, bayır. Oberft. LOG. Bd. 5 S. 462, Bd. 6 S. 188 ff.).
€ fann daher 3. 3. die Draufgabe nicht zurüdverlangt werden, wenn der
Vertrag wegen eineS auch dem Geber der Draufgabe zur Laft fallenden
Beritokes gegen ein gefeblihe8 Verbot oder gegen die guten Sitten nichtig
it (1. Dem. 4 zu $ 337); das gleiche gilt im Falle des 8 333 St®B. (aktive
Beftechung), Val. auch Urt. d. Reichsger. vonı 2, Februar 1901 ROSE. Bd. 48
S. 298 ff. (Schenkung aus Mitteln, die durch Verbrechen erlangt wurden),
Urt. d. RMeichsger. vom 30. Mai 1904 ROSE. Bd. 58 S. 204 ff. (Gingabe von
Geld, um den Empfänger zur Unterlaffung einer Strafanzeige zu beitimmen),
Urt. d. OLG. Hamburg vom 10. Dezember 1900 Rfpr. d. VLG®. Bd, 2 S. 219
MBermietung eines SGrundftüds zum Bordellbetrieb; 1. auch ROES, Bd. 38
S. 199 ff), Urt. d. Reidhsger. vom 29. Mai 1906 ROT. Bd. 63 S. 353 (Bahlung
de8 Kaufpreifes8 für das Iıbentar eineS VBordell8), Urt. d. OLG. Marien“
mwerder vom 15, April 1902 Kfpr. d. DLSG. Bd. 5 S. 106 ff. (Gewährung von
Geld zur Zortfebung des Spiel8), Urt. d. DLSG. Kiel vom Et 1908 Kipr.
5. DES. Bd. 9 S. 16. Anfpruch auf Rückauflaffung eines Bordellgrundftücks),
Urt. d. Neichsger. bom 21. April 1906 ROES. Bd. 63 S. 186 (Verkauf eines Orundjtüd8
 mit Ynventar und SGefchäft zweds Fortfeßung des Bordellgefchäfts),
Urt. d. DL®. Frankfurt a. M. vom 10. Juli 1906 Recht 1906 S. 1194 und
Urt. d. OLG. Nürnberg vom 11. Januar 1907 BI f. RA. Bd. 72 S. 404 ff.

2)

uf
        <pb n="652" />
        24. Titel: Ungerechtfertigte Bereicherung. S&amp;amp; 817. — 1569

Bahlungen zur Ermöglidhung der Fortfebung des Bordellbetriebs), Urt. d.
Keichsger. vom 19. Dezember 1908 Warneyer (Erg. Bd. 1909 S, 175 (Au8-jeutung
 des Irrtum eine8 Gelchäftsunkundigen), Urt. d. Heichsger. vom
t. Oftober 1909 ROSE. Bd. 72 S. 47 ff. (Abichluß eineS gegen S$ 181 Sag 3
#9. veritoßenden Wbkommens), Urt. d. OLG. Dresden vom 28. Yunt 1907
Ripr. d. OLG. Bd. 18 S. 58 (Rückforderung der Vertragskoften bei Kauf
eine8 Bordell8), Urt. d. Meichsger. vom 2. November 1908 SGruchot, Beitr.
Bd. 52 S. 685 ff. (Bablung und Annahme eines Schweingegeldes), Urt. d. DLO.
Dresden vom 12. November 1909 Ripr. d. DLG®. Bd. 20 S. 234 (Nück-“orderung
 des Einfabes vom Buchmacher), Urt. d. Reichsger. vom 15. Yumt
1910 echt 1910 Nr. 3173 (8 817 Sag 2 fteht der RMücforderung einer ge
jablten Borprämie bei einem verbotenen Börfentermingelhäfte nicht entgegen).
x) Daß der Leiftende jich bewußt war, durch die Leitung gegen Gefeß
oder Moral zu verftoßen, {ft zur Unwendbarkeit LeS8 S 817 Sag 2
aicht erforderlih (f. oben unter b, 7). ,
Die Borfhrift des 8 817 Sat 2 entzieht Lediglich dem Leiftenden den
Anfpruch auf Rückforderung, Ichließt dagegen nicht aus, daß Dritte
Berfonen die Nichtigkeit des Rechtsge{häft8 auf Grund der SS 134
der 138 zu ihren SGunften geltend machen (Meumann Note 3, HROES.
Bd. 48 ©. 2938)
Befteht die Leiftung in der Cingehung einer Berbindlidhkeit,
'D greift der Herausgabeanfpruch gemäß 8 817 Saß 2 wiederum Plab
‘al. Urt, d. Neichsger. vom 3. Oktober 1906 KOES. Bd. 64 S. 148 ff.
Urt. d. DLG. Nürnderg vom 11. Januar 1907 Bl. f. AA. Bo. 72
S. 406). Der Seiftende fann alfo fowmobhl Rage auf Befreiung von
der Verbindlichkeit erheben, als ihre Erfüllung verweigern; nur Die
Zurücforderung de8 zur Erfüllung einer joldhen Berbindlichteit
 Geleifteten ift auch in diefem Falle aus:
gefchloffen vgl. € I, 684 Abt. 3, ME. II, 850 ff., 693 ff, ZOG. VI,
(98, 522, %. II, 702, Urt. d. OL®. Bamberg vom 23, IJunt 1905
Bl. f. RA, Bd. 70 S. 616). Selbftveritändlich fann der Klage unter
defonderen Umftänden die exceptio doli generalis (f. Bd. I Bem. VII
zu 8 123) entgegenfteben; vgl. POilipp a. a. OÖ. S, 386.
Die Einräumung rein dinglidher Rechte, wie 3. B. die
Beftellung einer Grund{hnuld oder die Abtretung einer
ESigentümergrundichuld, Hit als Eingehung einer Verbindlichkeit
im Sinne des 8 817 Sag 2 nicht anzufeben (Urt. d. Reichsger. vom
5. März 1910 RGE. Bd. 73 S. 143 ff).
ach Urt. d, Neichsger. vom 21. April 1906 RGES. Bd. 63 S. 186 ff.
"ol $ 817 Sag 2 überhaupt, auf Tachenredhtlidhe Erfüllungszeichüfte
 Feine Anwendung finden. Wer allo durch einen nach $ 138
richtigen Raufvertrag (alfo in8befondere durch den Kauf eines Bordell8)
zin Orundftüc erworben und für den Kaufpreis Sypothet beitellt
jat, fönne zwar nicht von Verkäufer auf Rückgabe des Orundftlickhs
jelanat werden und auch felbfi den bar gezabtten Kaufpreis nicht
arückfordern; er fönne aber nicht außerdem auch noch die Hypothek
;ondizteren, D, h. die Uufhebung des HybothekenrechtS verlangen; Die
xinglihe Verhaftung des Orundftückz bieive vielmehr auch binfichtlich
ver Binfen beftehen; SS 1163 Abi. 1 und 1137 feien unanmendbar,
weil fie zu einent dem 8 817 Sag 2 widerftreitenden Ergebnifje führen
würden bereinltiunnend Reichel und Werner a. a. O., 1. auch Nifjen
x. a. ©.; and. Anf. Matthießen a. a. D.). Diele Anficht it aufgegeben
 durch Urt. d. Neichsger. vom 5. Februar 1908 NOS. Bd. 68
5. 97 ff., weil bei Nichtigkeit eine8 Bordelliaufs die für die Kanfpreisiorderung
 bewirkte Hypothekbeftellung feine „Seiftung“ im Sinne des
3 817 ift. 8 befteht daber an fJich bet Nichtigkeit DeS Kaufvertrags
jemäß 88 812, 817 ein perlönlicdher Konditionsanlpruch auf tücgängigmachung
 der formell noch beftehenden Kaufpreishypotbet und der Käufer
de8 Bordell3 wäre an fich befugt, Jomwobhl die Befreiung von der perfönlichen
 Haftung mie auch die Aufhebung der Hhpothekenberechtigung zu
verlangen. Mit Recht hat aber das bedeutungsvolle Urt d. Reihsger,
vom 8. Oktober 1909 (NOS. Bo. 71 S. 432 ff.) ausgefprochen, daß
ziner dahin gehenden Clage die exceptio doli generalis ent
zegenitehe, wenn der Kläger Befreiung von feiner Verbindlichkeit be
jehre, das auf unfittliche Weife erlangte Unwefjen aber nicht beraus-Z{audinger,
 BOB. ILL (SoOulbverbälintffe. Engelmanıt: Ungerecdtfertiate Bereldag.). 5.16. Huf. 99
        <pb n="653" />
        L “77

VII AbiOnitt: Einzelne Schuldverhältnufje.

peben, fondern unentgeltlich behalten wolle; ein folches Verhalten tet
araliftig, verftoße gegen die Orundläße von Treu und Glauben und
gegen alles Anftands= und Rechtagefühl; e8&amp;amp; könne daber durch die
Rechtsordnung nicht gefchüßt werden. Die Einrede der Arglift gelte
auch gegenüber Anfprüchen au8 ungerechtfertigter Bereicherung; „denn
Treu und Ölauben und gute Sitte beherrichen den gefamten Necht8-verfehr
 und kommen überall zur Geltung, wo mit Sicherheit anzu
nehmen ift, daß der GefeBgeber Ddiefe Orundfäße angewendet wihien
mil, um einem damit in Widerfpruch {tehenden Gebaren feinen Schuß
zu verjagen“.
Salt nur dem Seiftenden, nidht aber dem Empfänger der
Beritoß gegen ein nefeblidhes Verbot oder gegen bie guten Sitten
zur alt, fo ift ein Gerausgabeanfpruch nach S&amp;amp; 817 Sag 1 überhaupt
nicht begründet (gl. € 18 743 Nr. 1, M. II, 844, ZOG. II, 429, VI,
526, Hachenburg S. 60, Urt. d. RMeihsger. vom 19. Februar 1908
D. IJur.8. 1908 S, 593), Selbfiverftändlich kann und wird Häufig
in einem Tolchen Zalle das Leifiungsgefchäft gemäß S 134 oder S 138
nichtig und daher an fich der Mückfkforderungsanipruch nach 8 812 (val.
Bem. I, 4, b, 8 hiezu) begründet fein. AZweifelhaft und beftritten aber
it, ob auch diefem Anfpruche mit der Sinrede au3 $ 817 Saß 2
begegnet, d. h. geltend gemacht werden kann, daß der Leiftende durch
die Leiftung nach deren Zweckbeftimmung gegen ein gefeßlidhe8 Vers
bot oder gegen bie guten Sitten verftoßen habe. Da S 817 Sag 2,
wie nad der Stellung und dem Wortlaute („gleichfalls“) der Borfhrift
 nicht bezweifelt werden kann, jih XIediglich auf die Zälle des
8817 Sag 1 bezieht, daher nur demjenigen entgegenfteht, der Jein Rücd-TorderungSrecht
 auf die verwerfliche Gefinuung des Empfängers {tügt,
ein allgemeiner Sag des Inhalts aber, daß eine gejeß= oder fittenwidrige
 Seiftung: nicht zurücgefordert werden könne, dem BOB.
jremb ift, muß die Hrage verneint werden. Demagemäß kann insg:
beiondere auch der Wucdherer das von ihm Geleiltete gemäß SS 138
Uof. 2, 812 (fallS ihın nicht die Vorfchrift des S&amp;amp; 814 entgegeniteht)
zurücgaforbern (vgl. Bd. I S. 483 BYem. IL, 4, d zu 8 188; ebenfd
Soldmann-Lilienthal S. 873 Anm. 7, EcciuS a. a. O., Cohn a. a. D.
[mit abweichender Begründung und entaegen feiner früher in Oruchot,
Beitr. Bd. 41 S. 792 {f. vertretenen Anficht], Oraff a. a. OD. und nunmehr
 au Yland Bem. 4; f. auch Neumann Note 1, Eichler a. a. D.
und Dertmann Bent, 6, a, der jedoch die Rückforderung nur zulafien
will, foweit der Wucherer solvendi causa geleiftet hat; and. Unihauung
 Neubecfer a. a. O., Urt. d. MeichSger. vom 29. Mai 1906,
vom 22. November 1907, vom 21. September 1908 und 23. Mai 1910,
OS. Bd. 63 S. 353 ff, Necht 1908 S. 54, ROES. Bd. 70 S. 4,
Warneyer Erg. Bd. 1910 Nr. 286, Urt. d. DL®. Dresden vom
2, Oktober 1902 Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 81).
Die Vorfchrift des $ 817 Sag 2 bezieht fidh nur auf Leiftungen, bie
unmittelbar auf Orund des Vertrags gewährt werden, nicht auf
Leiftungen, die (mie die Beftellung eine8 Pfandes für eine aus dem
Vertrag entfpringende Forderung) als foldhe einem erlaubten Zwede
dienen; der einer foldhen Leitung zugrunde liegende Nebenvertrag if
nur wegen Nichtigkeit des Hauptvertrags, allo nach Maßgabe des
8 812, hinfällig. 9118 Leiftung im Sinne des 8 817 Sag 2 {ft ferner
nur die Gewährung eines VBermögensvorteilsS anzufehen, der endgültig
 in bas Vermögen des Empfänger8 übergehen Joll, nicht eines
Jolchen, der (wie 3. B. eine Sicherheit) fhon feiner NMatur nach
zurücdgewährt werden muß (Urt. d. Neichäger. vom 14. Januar 1908
ROT, Bd. 67 S. 321 ff.)
Ueber da8 Verhältnis des $ 817 Sag 2 zu 8 816 f. Urt. d.
NeichSger. vom 28. Juni 1910 Iur. Wichr. 1910 S, 810.
” 3. Da 8817 nicht vorausfebt, daß dem Empfänger oder dem Leiftenden der Beritoß
 gegen. Gejeß oder Moral zum Bewußtfein gekommen iit (f. oben Bem. 2, b, y und
d, «), dürfte Für eine entfpredjende Anwendung der Borfchriften Der SS 827 ff. fein
Kaum fein (and. Anf. Neumann Note 2).
4. Beiveisiajt. Dak die Leitung erfolgt ift und daß nach deren Zwedbeftimmung
der Empfänger durch die Annahme gegen ein gefebliches Verbot oder genen die auten

}
        <pb n="654" />
        24. Titel: Ungerechtfertigte Bereicherung. SS 817, 818. 1571

Sitten verftoßen hat, muß der die Herausgabe verlangende Kläger beweifen; der Nachmei8,
 daß dem Leiftenden ein gleicher VBerftoß zur Laft fällt, obliegt dem Beklagten (vgl.
Srome S. 1008 ff., Pland Bent. 6, ROR.- Komm. Bem. 6).
5. Ueber den Umfang des Herausgabeanfprudhs im Zalle des $ 817 1. 8 819
Xof. 2 und Bem. 1, b zu 8 819.
6. Verhältnis des $ 817 zu den S$ 134, 138, 812 und 814.
Die allgemeinen Borichriften der SS 134, 138 über die Nichtigkeit der gegen ein
zefebliches Verbot oder gegen die guten Sitten verftoßenden Rechtsgejhäfte werden durch
8 817 nicht berührt. Iit das Leiftungsgefhäft nach S 134 oder &amp;amp; 138 nichtig, fo fteht
dem Leiftenden, neben der Vindikation (S 985) auch die Condiktion nah Waßgabe des
8 812 (condictio sine causa), foweit {ie nicht durch S 814 ausgefchloffen ift, zu (über
den Sal der Gültigkeit des Veiftungsgefhäfts bei Nichtigkeit der causa und den in
diefer Nichtung bedeutfamen Unterfchied zwilchen kaufalen und abftrakten Rechtagefchäften
|. Bem. I, 4, b, 8 zu 8 812). Regelmäßig wird in folgen Fällen auch der Tatbeftand
des 8 817 Sa 1 gegeben fein. Hit dies der Fall, fo kann (abgefehen von dem
VBindikationsanfpruch ‚des S 985) Herausgabe der Bereicherung entweder mit der
condietio sine causa ($ 812) oder mit condictio ob turpem causam ($ 817 Saß 1)
verlangt werden (vgl. Urt, d. Rammerger, vom 8. Oktober 1909 Mipr. d, “LG. Bd. 20
S. 247 {f.), Ob der Kläger feinen Unipruch in der einen oder anderen Weife begründet,
ift feinem Ermefien überlaffen die Rückforderung auf Grund des S 817 kann insde-Jondere_im
 Hinblick auf S 819 Abf. 2 für den Kläger vorteilhafter fein); nur der auf
8 817 Sat 1 geftüßten Alage aber ann mit dem Einwande begegnet werden, daß auch
dem Kläger ein Verftoß gegen Gefeß oder Moral zur Laft falle (f. oben Bem, 2, d, d).
_ -GSelbfitändige Bedeutung hat $ 817 für die Fälle, in denen die Rück
Torderung auf rund des $ 812 durch S 814 ausSgefchloffen Hit, fomwie für die Fälle, in
denen tiroß VBorhandenfeins der Vorausfeßungen desS 8 817 Sag 1 Nichtigkeit de8 NechtSzeichäfts
 na Maßgabe der SS 134 oder 138 nicht vorliegt und daher der Heransgaber
anfpruch auf S 812 nicht geltüßt werden kann GinfichtliH der verfchiedenen AUnfichten
über diefe Frage val, die in Bd. I S. 483 Bem. II, 4, e erwähnte Literatur und Praxis,
Vertmann Bent, 4, land Bem, 1 und 2 und in D. Jur.3. 1902 S, 105 ff., Jakob! in
Shering8 Jahrb. Bd. 41 S. 93 Note 46, Dernbura 8 379, II, Crome S 322, Mayr
S. 5583 ff, Erlanger a. a. OD. S. 56 f., Förfter und Philipp a. a. DO. fowie das vben in
Bem. 2, d, y erwähnte Urteil des DOLS. Bamberg).
. Neber die Frage, ob da8 dinglihe (abftrakte) ErfüllungsSgefhäft
durch die Nichtigkeit des (obligatorifdhen) Kaufalgefhäfts berührt
wird, f. Bd. I S, 351, 482 und die dort erwähnte Literatur und Wraxis fowie Urt,
d. Reichsger. vom 9. Februar 1907 Recht 1907 S. 374, vom 5. Februar 1908 ROT.
Bd. 68 S. 100 ff. und vom 19, Oktober 1909 Iur, Wichr, 1909 S. 715 ff., Urt. d. DLG.
Dresden vom 16. Mat 1904 Jäch). Arch. Bd. 15 S, 104 f. Aus S 817 fOließt das
Reichsgericht (Urt. vom 21, April 1906 RNGES. Bd. 63 S. 185), daß das abfirakte Erüllung83gefhäft,
 auch wenn ihın eine Unfittlidhkeit anhaftet, niemals nichtig ift;
bagegen mit Necht Mathießen a. a. D. Sat 188
7. 83 des Wuchergefekes vom TO ent TE ift durch €®. Art, 47 aufgehoben
morden (vbal. Bd. VI zu E®. Art. 47).
8, Erfüllt die Annahme einer Leiftung den Tatbeftand einer unerlaubten Hand-(ung,
 fo ift der Empfänger nach Maßgabe der 88 823 ff. Ihadenserfaßpflichtig.
| 9. Die Vorfchriften der SS 817 und 138 finden auch auf Abzahlungsgefhäfte
Anwendung, weil gemäß E®. Art. 32 im Ginblid auf den Hrohibitiven Charakter jener
Borfchriften die Beftimmung des $ 1 des Gef. vom 16. Mat 1894 betr. die Abzahlungszefchbäfte
 unanmendbar ift, wenn gemäß 88 138, 817 Saß 2 die Rückforderung der Leiftung
ausSaefchlofien it (Urt. bd. Meichager. dont 29. Mat 1906 ROE, Bd. 63 S. 349 FF).

; $ 818,*)
Die Verpflichtung zur Herausgabe erftreckt fichH auf die gezogenen Nugungen
jowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Orund eines erlangten Rechtes oder
ıl8 Srjaß für die BZerftörung, Befchädigung oder Entziehung des erlanaten
Segenftandes erwirbt.

a Val. Stieve (Note * zu Ziff. 5 der Borbem.); v. Tuhr (Note * zur Borbem.)
S, 303 f.;: Mayr S. 589 FF; Sturm &amp;amp;S. 110 ff.

DC*+
        <pb n="655" />
        L572

VIL Abfdhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,

Sit die Herausgabe wegen der Bejchaffenheit des Erlangten nicht möglich
oder ift der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außer Stande,
fo hat er den Werth zu erjegen.
Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Erjabe des Werthes ft aus
gelchlofjen, Joweit der Empfänger nicht mehr bereichert it.
Bon dem Eintritte der Rechtzhängigkeit an Haftet der Empfänger nach den
allgemeinen Borfchriften,
&amp;amp;. 1, 789, 740, 744, 745 261. 2, 748 26f, 33; 11 742; II, 802.
Li Inhalt des Bereidderungsanfpruchs, Der wegen ungerechtfertigter Bes
reidherung gewährte AUnfpruch geht auf Herausgabe (SS 812 Abf. 1 Sah 1, 816 Abf. 1
Saß 1, Aot. 2, 817 Saß 1). Nach dem, was der Bereicherte erlangt hat, beftimmt fich,
in welGer Weije er diejem Anfpruche zu genügen hat. Sind Sachen zu Cigentum
übertragen worden, fo kann Rückübertragung des Eigentums (SS 873, 925, 929 ff.) ge“
Jordert werden; i{t der Befibß übertragen worden ({. Borbem. 5), fo i{t der Beliß wieder
einzuräumen (vgl. auch Neuberker in Bayr, Z. f. NR. 1905 S, 166). Sind Rechte an
einer Sache beitellt oder aufgehoben morden, {jo hat der Empfänger die zur Wiederaufbebung
 oder Wiederherftellung diefer Rechte erforderlichen Handlungen vorzunehmen
(vol. 36. VI, 523. Urt. d. Meichsger. vom 10. November 1902 Jur. Wichr. 1903 Beil.
S. 8 ff, Urt, d. OLG. Bofen vom 30. September 1904 echt 1905 S. 44). Sit eine
Verbindlichkeit eingegangen morden, fo hat der Empfänger den Schuldner zu befreien
(val. Bem. 1 zu S 821). Eine erlaffene Verbindlichkeit ft wiederberzuftellen,
eine abgetretene Forderung ift zurüczuübertragen. . ,
, Sit ein Orundftück mit Zuftimmung des Cigentümer3 von einer Gemeinde zu einem
öffentlichen Wege verwendet morden, jo it die Gemeinde um Die EntichädigungsSfumme
bereichert, die fie im EnteignungsSverfahren dem Eigentümer zur bezahlen gehabt hätte
(Urt. d. Meichsger. vom 11. Yanuar 1907 Recht 1907 S. 308).
Hat der Empfänger mehr erlangt als der Benachteiligte gehabt hat (3. B. er ift
al gutgläubiger Erwerber Eigentlimer geworden, während der andere nur Bejiger war)
fo erbält der leßtere durch die Herausgabe unter Umftänden (%. B. in dem erwähnten
a a Nebertragung des Eigentum®) mehr, al8 er vorher gehabt hat (vgl. Yland
em. 1).
Die Pflicht zur Gerausgabe des auf Grund eine3 nichtigen Vertrags Geleifteten
befhränkt ih audh bei Gefamt{huldnern auf das von jedem einzelnen
Schuldner tatfächliH Erhaltene (Urt. d. RNeichsger. vom 5. April 1909 Iur.
Wiche. 1909 S. 274 ff.; and. An]. Urt. d, OLG. Braunfchweig vom 16. Juni 1908 Kecht
1808 Yr. 2664; für den Fall der Anfechtbarkeit des Vertrags f. Urt. d. Meichäger. vom
19. Dezember 1907 NOS. Bd. 67 S. 260 {f.).
2, Mit dem erlangten Gegenitande oder au Stelle desfelben hat der
Empfänger berauszugeben:
=) Die au8 dem erlangten Gegenftande gezogenen Nußungen (S 100, PR. HI,
709 #f.; anders €. I, 740 Mof. 2; 1. M. IL, 839, Urt. d. Neichager. vom
28. Yanıuar 1903 RGOES. Bd. 53 S. 371 und vom 29. November 1909 Recht
1910 Y%r. 59; vgl. Dernburg, Band. Bd. 2 S 241 Unm. 29, 30, WindlhHeid-R@ipp,
 Band. Bd. 2 S. 887 Anın. 2, Seuff. Arch. Bd. 47 Nr. 111, RNGE.
Bo. 9 S. 174 ff). Das gleiche gilt für NubBungen, die aus einem an Stelle
des Erlangten getretenen Gegenitande gewonnen find (Urt. d. OLG, Braun:
IOweig vom 8. Dktober 1907 Rıpr. d. DLG. Bor. 18 S. 53 H.); für nicht ge:
gezogene Nußungen haftet der gutgläubige Empfänger nicht (vgl. binfichtlich
der Verzinjungspflicht des Fiskus für zurüczuzahlende Stempelbeträge Urt.
d. Reichsger. vom 17. Februar 1903 und von 29. Oftober 1909, NOS. Bd. 54
S, 27, Bd. 72 S, 151 f.);
was der Empfänger auf Grund eine8 erlangten Redhtes G. DB.
durch Einziehung der erlangten Forderung) erwirbt; ,
wa8 der Empfänger al8 Erfaßg für die Zerftörung, Belhädigung
oder ESntziebhung de8 erlangten GegenjtandeS (3. B. al3 Berlicherungs:
fumme oder als Entfhädigung bet Enteignung des erlangten Orundftücs)
erwirbt („Surrogationsgrundfaß“; val. S 281 und YBem. hiezu). .
Gat der Empfänger durch RechtSgefhäft für den erlangten Gegenftand einen
anderen Gegenftand erworben (3. B. mit dem erhaltenen Gelde ein HauZ gekauft), fo if
wicht der bırrch das Necht8gefchäft erworbene (lucrum ex negotiatione), fondern der ur“
Iprünalich erlanate Gegenitand oder, wenn dies unmöalich Ht (f. unten Bem. 4), deffen
        <pb n="656" />
        24, Titel: Ungerechtfertigte Bereiherung, $S 818. 1573

Wert herauszugeben (%. II, 709; val. Mi. II, 838 ff, AO. II, 427, bayr. Dberit. LG,
Bd. 8 S. 119 ff. und anderfeitZ 8$ 1370, 2019; ebento BPland Bem. 3, Matthiaß S. 405,
Neumann Note 1, a, RÖON.-Comm. Bem. 3, Derndurg 8 381, III, 2, Fijher-Genle Note 4,
Achilles Note 1, Crome S 323 Anm. 37, Goldmann: Lilienthal S. 875 und nunmehr auch
Dertmann Bem. 2, c, «; and. Anf. Schollmeyer S. 217; 1. audh Schulz im Archiv f. d. zivilift,
Praxis Bd. 105 S, 339 ff). Hat alfo der Empfänger das Erlangte an Dritte weitergegeben,
It er aber in der Lage, die verausgabten Beträge von feinen Schuldnern wieder einzuziehen,
0 bleibt er verpflichtet, den Werk des Empfangenen zu erfeßen, foweit er noch bereichert
It; der Kläger braucht fi nicht damit zu beanügen, daß ihm der UnfpruchH des
EmpfängerS gegen die Dritten abgetreten wird (Urt. d. Meihsner. vom 28. Mat 1907
Recht 1907 S. 829).
8. Ueber einzelne Fälle, in denen die Herausaabe durch Zahlung abgeiwendet
verden kann, f. SS 528 Abdf. 1 Sag 2, 1972 UWbf. 2 Sat 2, 2329 Mol. 2.
4, Sit der Empfänger wegen der Befhaffenheit des Erlangten oder aus anderem
SHrunde, 3. B. weil er die erlangte Sache verzehrt, verbraucht oder veräußert hat (vgl.
Urt. d. Meichsger. vom 30. Yanuar 1904 RGE. Bd. 56 S. 383 ff.) zur Herausgabe
nicht imjtande, fo hat er nach S 818 Mb, 2 (abweidhend von der Megel der SS 275,
280) den Wert Dd. h. den gemeinen Berfkehrsmert) des Erlangten zu erjeken; den über
den Wert des Erlanaten hinaus (3. B. durch eine glünftige Beräußerung) gemachten
Sewinn darf der Empfänger behalten. Hienacdh bemißt fich inZhbefondere die Verpflichtung
des Empfänger2, wenn die Bereiderung in der Zeiftung von Dieniten (vgl. Urt. d.
DS. Stettin vom 30. Juni 1903 Nfpr. d. DLG. Bd. 8 S, 77 N.) oder in der Neberlaffung
 einer Sache zum Gebrauch oder Frucdhtgenuffe beftanden hat, wenn
der erlangte Gegenftand zu Berluft gegangen iit oder wenn der Gläubiger für einen
nur teilweije zu Recht beitehenden Anjpruch durch Leiftung an Erfüllungs Statt (S 364)
defriebigt worden ijt (WR, II, 834 ff., 837, Stieve a. a. OD. S. 52; vgl. PER, IL I
Sit. 16 $ 191). Neber analoge Unmendharkeit des S 255 f. Pland Bent. 4 Avf. 2.
Teilweifje Unmöglichkeit, 3. 3. Bejhädigung der Sache, Hit kein Hindernis der Nücgabe
in Natur (RONR. Komm. Bent. 4).
Der Örundfag des S 818 Abi. 2 gilt auch für den Fall, daß Gegenftand der
Veiftung eine Yuantität vertreiharer Sachen (S 91) mar (MM. IL, 837,
Stieve ©, 31 ff.)
Dinkichtlih des Zeitpunkts, nach weldem der Wert zu beftimmen it,
Oweigt das Gejeß (Wi. II, 837). AI3 entjcheidend dürfte der Zeitpunkt zu
jefrachten fein, in welchent der Gegenftand von dem GHerausgabepflichtigen
:rlangt worden ift (ebenfo Crome S. 1008, Pland Bem. 4, ROR.-Komm.
RO Se Senle Note 9, Urt. d. Reichsger. vom 12. Juni 1907 BL f., RA.
Ob die Unmöglichfeit der Herausgabe auf Berichulden WVorjaß oder
Yahrläffigkfeit) des Empfänger8 oder auf Zufall berubt, ift für die Anz
vendbarkeit Des I TA ,
Beweislaft, Det Beweis der Unmöglichkeit der Gerauzgabe obliegt dem
Empfänger, der Beweis des behaupteten WerteS dem Qurückfordernden.
5, Die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten oder zum Eriake des Wertes
;it ausgefd offen, menn und injoweit der Empfänger, gleichviel, ob mit oder ohne
Serfhulden, nicht mehr bereichert ijft S 818 Abf, 8). Der Empfänger {ft
Jienad) haftfrei, foweit ec das Empfangene bzw. defjen Wert nicht mehr hat oder die
yurch den Empfang eingetretene Bereicherung, aleihviel aus welchem Grunde, wieder
veggefallen ift (val. Urt. d. Reichsger. vom 13. April 1908 Iur. Wichr. 1908 S. 404 ff.)
Seine Verpflichtung befchränkt fich auf die Gerausgabe deffen, wa8 er von dem Öeleifteten
der dem Werte des Geleifteten noch hat, und defjen, um was er hiedurdh 3. 3. durch
Eriparung anderweitiger Ausgaben) bereichert ift, mobei die gefamte VBermögens=‚age
 des Empfänger8 zur 8° der Alageitellung zu berücfidhtigen ijt
3. IT, 836 ff, 36. II, 426 ff., B. IT, 702 ff, Stieve S. 58 f.; vgl. Urt. d. Reichäger,
Jom 14. Mürz 1903, 18. März 1905 und 14. März 1907, NOS. Bd. 54 S. 137 ff, Bd. 60
S. 291 ff., Bd. 65 S. 297 ff, ferner vom 12. Yanıar 1904 Gruchot, Beitz. Bd. 48
S, 1090 ff., vom 18. März 1909 Yur. Wichr. 1909 S. 274, vom 8. Sult 1910 Recht 1910
Jr. 2817, Urt. d. OLG. Braunichweig vom 17. März 1908 Kipr. d. OLG. Bd. 16
S, 379 ff.; |. aud ROEC. Bd, 29 S. 2, Bd. 44 S. 144). Fit Geld dem Vermögen des
Beklagten zugeführt worden, fo ift die Bereicherung weggefallen, wenn entweder die feinen
Bermögen zugeführten Summen auf irgendeine Weife aus diejem wieder ansgefchieden
der zu befonderen Zwecken verbraucht worden find, die eine Eriparung von Ausgaben
ıuf der anderen Seite ausfehloffen (Urt. d. Neichsger. vom 13. April 1908 RGE, Bd. 68
S, 269 ff.), Neber den Fall, daß der Aedent einer Briefhybothek den Syyothekenbrief dem

2
        <pb n="657" />
        1574 VII Abihnitt: Einzelne Schuldverhältnifie,

Beilionar nicht ausgehändigt hat und fodann im Zwangsbverfteigerungsberfahren die
Oypothek erkofchen und ausgefallen ijft, f. Urt. d. NeichsSger. vom 23. Yunt 1906 ROSE.
Do. 63 S, 428 ff.
Aus dem Begriffe der Bereidherung ergibt fiH ferner, daß der Empfänger den
Wert aller von ihn auf die herauszugebende Sache gemachten Berwendungen, 3. SB.
die durch die Ziehung der Nubungen (|. oben Ben. 2, a) erwachfenen Koften (val. €. I, 740
Hof. 3, Me, IL, 839 ff, Z®. II, 437, VI, 523, %. I, 710 {f., Jacubeziky, Bem. S. 178),
jowie eine durch den erlangten Gegenftand herbeigeführte Bejhädigunag feines Ber
mögen8 in Abzug bringen darf (MM. II, 837; ebenfo Blank Bem. 5, v. Zuhr a. a. D.
S. 310, Goldmann-Lilienthal S. 876 ff; and. Anj. in leßterer Beziehung Vertmann
Dem. 3, a, 8). Die Frage, ob $ 1003 entfpredhend anwendbar ift, dürfte zu verneinen
fein (and. Un]. Planck Bem. 5).
Desgleichen wird die Bereicherung befeitigt oder gemindert durch diejenigen U u fwendungen
 oder Ausgaben, die der Empfänger vermieden haben würde, wenn er
die Leiltung nicht erlangt hätte, fofern diefen Aufmendungen oder Ausgaben kein durch
fie erlangter ent{prechender BVermöügenSmwert gegenüberfteht (MM. II, 838, RR. IL, 706 ff.,
Urt. d. Meihsger. vom 11. uni 1909 RGE. Bd. 72 S. 1f.; vol. Dernburg, Pand. Bd. 2
8 141 Anm. 28).
„Inwieweit der Empfänger zur Zurücbehaltung des Erlanaten berechtigt it,
bemißt fi nach den SS 273, 274, 292, 1000 (WW. II, 837 ff., Stieve S, 30 ff.), während
die Frage, inwieweit der Empfänger felbit rüdforderungsberechtigt ift, menn
er mehr herausgegeben hat, al3 wozu er gemäß S 818 verpflichtet war, nach den Orund-Täßen
 der SS 812 WAbf. 1 Sag 1, 813 Abof. 1 Sag 1, 814 zu beantworten ift (Me. II, 840).
Der Bemwei8, daß die durch die Leiftung herbeigeführte Bereicherung nicht mehr
oder nicht mehr vollftändig vorhanden ift, obliegt den Empfänger (WM. IT, 837); behauptet
diefer, im Hinblid auf das Erlangte andere Ausgaben gemacht zu haben, fo muß er nicht
mut diefe Ausgaben, fondern auch deren KXaufalzujammenhang mit dem Erwerbe beweifen
(SB. 1I, 707, Stieve S. 99 ff, Urt. d. Neichsger. vonı 4. Oftober 1904 Necht 1904 S, 553,
vonı 12. Sanıar 1904 Gruchot, Beitr. Bd. 48 S, 1090 ff. und vom 14. März 1907 ROGES.
Bd. 65 S. 298; vgl. auch NGC. Bd. 44 S, 144 fowie Urt. d. Reichsger. vom 14. Dezember
1909 Yu. Wichr. 1910 S. 108 ff.)
‚Wird mit dem Bereicherungsanfpruch oder gegen ihn aufgeredhuet, To ift für
die Frage, vb die Bereicherung weggefallen ift, der Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung
maßgebend (Wand Bem. 7).
6. Die in Bem. 1—5 dargeftellten Grundfäge gelten nur bis zu dem Zeit“
punkt, in dem der Anipruch auf Herausgabe redtshängig geworden
Lit (3RO. SS 263 Abi. 1, 267, 281). Bon diefem Zeitpunkt ab haftet der Empfänger
nemäß S$ 818 Ybf. 4 nach den allgemeinen Vorfchriften (MM. II, 838, 841), alfo nach
Maßaabe der 88 275 f., 291, 292, 987, 989, 994 ff.
Weitere Abweihungen von den SGrundfäßgen des S 818 Abi. L—3 enthalten
die SS 819, 820 (f. auch ZRO. 8 541 Abi. 2 Saß 3; vol. Borbem. 9, b).
Die Beftimmungen über den VBerzug (S8 284 ff.) und über den Schadenzerfaß
wegen unerflaubter Gandlungen (8$ 823 ff.) werden durch 8 818 nicht berührt
"pal. MM. IT, 841, 845).

8 819.

Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen SGrundes bei dem Empfang
oder erfährt er ihn fbäter, Jo ft er von dem Empfang oder der Erlangung der
Renntniz an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anjpruch auf Herausgabe
 zu diefer Zeit rechtshängig geworden‘ wäre,
Verftößt der Empfänger durch die Annahme der Leijtung gegen ein gefeb-(ie
 Verbot oder gegen die guten Sitten, jo ift er von dem Empfange der
Seiftung an in der gleichen Weije verpflichtet.
(€. I, 741, 744, 745 Di. 2, 747 A601. 2, 748 Hbf. 3; IN, 748; IM, 803,
1. Nach 8 819 unterliegt in gewifjen Fällen die Geransgabepflicht des Empfänger$
[don vor dem Eintritte der RKedHtahängigkeit den an {ih erft von diefem Beitvbinkt
 ab geltenden Grundläßen (8 818 AWof. 4 und Bem. 6 zu 8 818), Dies {it der Fall:
        <pb n="658" />
        24. Titel: Ungerectfertigte Bereicherung. 88 818, 819. 1575

wenn der Empfänger nah 8812 Abf. 1 Sag 1 zur Herausgabe des
ohne rechtlichen Grund Erlangten verpflichtet ift und den Ma des rechtlichen
 rundes beim Empfange kennt oder fpäter in Erfahrung
bringt (mala fides superveniens), Das Rennenmüffen fteht hier dem
Rennen nicht gleich (val. S 122 Abi. 2; die8 gilt auch binfichtlich des Fiskus,
}). Urt. d. Neichager. vom 29. Oktober 1909 RGES. Bo. 72 S, 155). Die nad
3818 of. 4 mit der Recht&amp;amp;hängigkeit des Herausgabeanfpruchs verbundenen
olgen treten in diefen Falle JHon im Zeitpunkte des Empfanges
der in dem Zeitpunkt ein, in dem der Empfänger den Mangel des rechtlichen
 Grundes erfährt CM. II, 340 {f., 845 {ff., 847, 853 ff... ZOG. IT, 426 ff.,
VI, 526 f., 8. IL, 711).
, Der wichtigfte hieher gehörige Fall ift die Annahme des zur Erfüllung
einer. Verbindlichkeit Geleifteten in Kenntnis des NichtbeftehenS der Verbindlichfeit
 (nach gemeinem Rechte war in  diefem Falle die condictio
jurtiva begründet; val. Dernburg, Band. Bd. 2 8 130 Anm. 11, S 141
Anm. 19, Windfheidb-Kipp, Pand. Bd. 2 S. 898 Aum. 16), HGieher gehört
jerner der Fall der Leiftung auf Grund eineS anfechtbaren Rechtsgefhäfts,
zeffen Unfechtbarkeit der Empfänger kannte (S 142 Hol. 2; ebenfo ®oldmann-Lilienthal
 S. 877 Ann. 16, Windicheid=Kipp, Band. Bd. 1 S, 434, ROR.:
Romm. Bent. 1 und nunmehr au DVertmann Bem. 1, a, ferner Urt. d.
DL®. Köln vom 22. Februar 1907 Recht 1907 S. 306; DE Pe
Neußerung der Motive [II 847] kommt nicht in Betracht, da die Borfehrift
de8 8 142 Abi. 2 dem € I undekanut war; and. Anf., wie es fcheint, Pland
Bem. 2 zu 8820; val. auch Urt, d. OLG. Hamburg vom 27. November
1909 fpr. d. OLG. Bd. 20 S. 246 ff. . (Weiterbegebung von Wechfelnm, die
jür Börfjentermingefchäfte gegeben wurden).
Der Beweis, daß der Empfänger den Mangel de3 rechtlichen
rundes heim Empfanage gekannt oder fpäter erfahren habe, obliegt dem
Aäger (MM. IL, 842). Wil der Empfänger geltend machen, er habe ange:
nommen, daß auch dem Leiftenden der Mangel des KRechtsarundesS bekannt
war, fo ift er biefür beweispflichtig (%. II, 711).
Xit der Empfänger nach 8 817 zur Gerausgabe verpflichtet, fo treten bie
nach $ 818 Wof. 4 mit der RechtShängigkeit des HerausgabeanjpruchS verdundenen
 Folgen fhon mit dem Empfange der Seiftung ein, ohne
Rückhicht darauf, ob {ih der Empfänger des Verftoßkes gegen das gefeBliche
Berbot oder die guten Sitten bewußt war oder nicht (We. II, 850, ZOG. IL,
431, %. II, 712). Mala fides superveniens ijt bier ausgefOloflen. Kommen
zeit nach der Annahme Umftände zur Kenntnis des CmpfängerS, die
‘on von der Annahme hätten abhalten müfjen, fo verbleibt eS bei den Grundäben
 des 8 818 Ahr. 1—3 (Me. II, 850; ebenfo Goldmann-Lilienthal S. 878
Anm, 21; and. Anf. Pland Bem. 2). . .
Der Bewei3, daß der Empfänger durch die Annahme der Seiftung
gegen ein geleßlidhes Verbot oder gegen die guten Sitten verftoßen hat, ob-Sn
 äger (Urt. d. Neihsger. vom 4. Mai 1985 Kur. Wichr. 1905
3, A
Wußte der Empfänger, daß der mit der Leiftung bezwedte Erfolg un m 5g1ih
eintreten fanıt (oder wegfallen muß), fo gilt daS gleiche wie in dem unter a
zrwähnten Falle. War dem Leijtenden die Unmöglichkeit de8 Eintritts
de3 Erfolgs bekannt, fo ijt die Rückforderung nach S 815 ausgefchloffen.
leber den all, daß der Eintritt des EriolaS al ungewiß anagefehen
murde, f. S 820.
2, Sit der Empfänger gefbäftsunfähig, fo tritt die verfhärfte Haftung ein,
wenn die VorausfeBungen de8 S 819 Abi. 1 oder 2 in der Perion des gefeblichen Ver:
ireter38 vorliegen fo nunmehr auch Fifcher-Henle Note 3).
, 8. Die Grundfäße über die weitergehende ea nah Maßgabe der VBorfchriften
iber unerlaubte Handlungen (SS 823 ff., 1. ingbefondere SS 848 F.) werden durch
3 819 nicht berührt (X. IL, 847, 854; %. IL, 712). Vol. binfichtlih der Anwendbarkeit
de8 &amp;amp; 393 Urt. d. ULG®. Dresden vom 16. Februar 1910 Hipr. d. DLG, Bd. 21 S. 194.
4. Ueber den Fall des 8 541 ZPO. |. Borbem. 9, b.
. 5. Die Frage der Anwendbarkeit des S&amp;amp; 819 gehört zur Zeftitellung des Grundes
des Anfpruchs und darf daher nicht in das Nachverfahren über die Höhe des Anfpruchs
RN werden (Urt. d. MeichSaer. vonı 22. Kanuar 1910 Warnener Erg.-Bd. 1910
S. ).

u)
        <pb n="659" />
        1576

VII. Abidhnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.

8 820.*)
War mit der Leiftung ein Erfolg bezweckt, deffen Eintritt nach dem Inhalte
des Nechtsgefchäfts als ungewiß angefehen wurde, fo ift der Empfänger, falls der
Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe fo verpflichtet, wie wenn der Anfpruch auf
HerausSgabe zur Zeit des EmpfangeS rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche
gilt, wenn die Leiftung aus einem Rechtagrunde, deffen Wegfall nach dem. Inhalte
des Rechtsgelhäfts als mbalidh angefehHen wurde, erfolgt ft und der Nechtsgrund
wegfällt.
Binfen hat der Empfänger erft von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in
welchem er erfährt, daß der Erfolg nicht eingetreten oder daß der Mechtsgrund
weggefallen ift; zur Herausgabe von Nußungen ift er infoweit nicht verpflichtet,
al3 er zu Ddiefer Zeit nicht mehr bereichert i{ft.
&amp;amp; 11, 744; HIT, 804,
1. Wie 8819, fo beftimmt auch S 820, daß in gewiflen Fällen die Herausgabepflicht
des Empfänger8 {Hon vor dem Cintritte der RedhtShängigkeit den an fich erit
von diejem Zeitpunkt ab geltenden Grundfägen (S 818 Adf. 4 und Bem. 6 zu $ 818) unter“
liegt. Dies ift der Fall:
a) wenn der Empfänger einer Leiftung zur Herausgabe verpflichtet ft, weil
der mit der Leijtung nach dem Inhalte des Rechtögefchäft8 bezwedte Erfolg
nicht eingetreten ift (S 812 26. 1 Sag 2; vgl. Bem. I, 4, d zu $&amp;amp; 812 und
der Eintritt des ErfolgS nach dem Inhalte des RechtsSgefhäfts al8
ungemwiß angejehben wurde. Diefe Borausteßung i{t immer dann gegeben,
wenn auS dein Inhalte des RechtSgefchäfts hervorgeht, daß der mit Der
Leiftung bezwecdte Erfolg erft in der Zukunft eintreten kann und foll; ob
die Parteien an die Möglichkeit des Nichteintritt® des Erfolgs gedacht oder
feinen Eintritt für fidher gehalten haben, kommt nicht in Betracht (fo mit
überzeugender Begründung Plane a. a. DO. und Bem. 1 zu &amp;amp; 820; and. Unf.
Windfheid-Kipp, Band. Bd. 2 S. 890, Enneccerus S. 584 Anm. 12 und
Dertmann Bem. 1, a).
. Auch die Leiftung unter Vorbehalt (f. Bem. I, 4, d, d zu 8 812)
fällt unter &amp;amp; 820, wenn die Barteien darüber einig waren, daß die Leiftung
nur eine vorläufige fein folle (vgl. Wand Bem. 3, Derkimann Dem. 1, a,
Ennecceru8 a. a. O.);
wenn der Empfänger einer Leiftung wegen fpäteren Wegfalls des rechtlichen
rundes zur Herausgabe verpflichtet ft (S 812 Wbf. 1 Sag 2; vgl. Bem. I,
4, c zu 8 812) und der Wegfall des RechtSgrundes nach dem Inhalte
des Rechtsgefchäft8 al8 möglich angefehen wurde.
Yun beiden Zällen treten die nach S 818 Ab]. 4 an die Redhtzhängigkeit des Heraus
ta gefnüpften Nechtsfolgen Ichon im Zeitpunkte des EmpfangesS der
eiftung ein,
Bet der yon der IL. Komm. befloffenen Beifügung diefer Beftimmung ging man
von der Erwägung au8, daß in diejfen Fällen der Empfänger mührend der Schwebezeit
auf die Verpflichtung zur Herausgabe des Empfangenen gefaßt und deshalb zur Un-ORT
 ordnungsmäßiger Sorgfalt bei Erhaltung des Empfangenen verpflichtet fein
mülfe (3. II, 712 ff.; vol. ME. IL, 845 ff, B®. VI, 526 ff). ,
Der Beweis, daß nach dem Inhalte des Rechtsgefchäftz der Eintritt des Erfolgs
al8 ungewiß oder der Wegfall des NechtsgrundeS al8 nıöglih angefehen wurde, obliegt
dem die ftrengere Haftıng des EmpfängerS in Anfpruch nehmenden Kläger.
Ueber den Fall, daß der Eintritt de8 mit der Leiftung bezwecdten Erfolgs al?
unmöglich angefeben murde, f. Bem. 1, c zu $ 819.
32, Die im 8 820 Abf. 1 beftimmte Erweiterung der Haftung greift mur in Ans
febung des empfangenen Gegenitandes felbft Plab.
Bur Entrichtung von Zinfen ift der Empfänger (abweichend von dem GÖrundjahe
des 8 291) erft von dem Beitvyunkt ab verpflichtet, in welchem er Renntnisg davon erhalten

4}

*) Bol. Blank, Vorausjekungen der ftrengeren Haftung wegen ungerechtfertigter
Bereicherung im Kalle des 8 820 BGN. D. KZur.2. 1906 S. 23 ff.
        <pb n="660" />
        24, Titel: Ungerechtfertigte Bereicherung. SS 820, 821, 1577
bat, daß der Erfolg nicht eingetreten oder der Rechtsgrund weggefallen it (über die Höhe
der zu entrichtenden Zinfen |. 8 246). , ,
‚ ÖGezogene Nugungen ($ 100) braucht er nur infoweit herauszugeben, als er in
diefemn Beitpunkte noch bereichert ift (BB. II, 712; val. Dem. 2, a und 5 zu S 818).
, Der Beweis, daß der Empfänger vom Nichteintritte des Erfolgs oder von Wegjalle
 des Rechtsgrundes Kenntnis erhalten habe, obliegt dem Kläger, wogegen der die
Herausgabe von Nußungen ablehnende Empfänger darzutun hat, daß er im entfheidenden
Beitbunite nicht mehr bereichert mar (val. Bem, 5 zu S 818).
8 821.7
Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung
uch dann verweigern, wenn der Anipruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit
verjährt ft.
© I, 684 261. 1; 11 745; IT, 805.
dl. Grundgedanke. AZ Leiltung im Sinne des S 812 Abf. 1 Saß 1 {ft au
te Eingehung einer Berbindlichtfeit anzujehen (val. 8 817 Sag 2). Daher kann, wer
ne rechtliden Grund eine Berbindlichkeit eingegangen ift, gemäß S 812 Herau3zgabe
gerlangen. Der Anfpruch auf Herausgabe nimmt in diefent Falle die Gejftalt eines Anibruchs
 auf Befreiung von der eingegangenen Verbindlichkeit an (f. Bem. 1 zu &amp;amp; 818).
Daneben ftebt dem Herausgabeberechtigten gegenüber dem Unfpruch aus der von ibm
hne rechtliden Grund eingegangenen Verbindlichkeit eine Einrede zu. Nach €. I {ollte
nur für den Fall, daß die Leiftung in der Erteilung eine8 abftrakten Schuldverfprechens
oder SchuldanerkenntnifleS bejtand, diejle Einrede eine felbftändige, d. h. unverjährbare
ein (I. II, 693, 36%. VI, 498); der nunmebhrige S 821 beruht auf Befhluß der IL. Komm.
A. I, 121 f., 236 ff, II, 510 {f., 713 ff, VI, 200; vgl. Jacubeziy, Bem. S. 39 #., Strohal
in Serings IJahrb. Bd. 34 S. 366 {f.). Durch die gewählte Safıng follte zum Mus:
drucke gebracht werben, daß demjenigen, gegen den jemand obne rechtlidhen Grund eine
Korderung erlangt babe, neben dem aus den Kondiktionsgrundfägen folgenden Anfpruch
ıuf Wiederaufhebung der Forderung und neben der aus diefemn Anfpruche {ich
&amp;gt;rgebenden unfelbftändigen ESinredeeine von der Verjährung des Anfpruchs
unabhängige Sinrebde gegen die Forderung zuftehen folle (B. IT, 715; „Perpetuterung“
der Einrede; eS&amp;amp; Handelt {ih hiebei um eine „Schuld ohne perfünliche Gaftung“; vgl. Bd. I
BE N e zu 8 222, RNegelsbherger in SheringS Jahrb. Bd. 41 S. 334 f., Vertmann Bem. 1
| Die Verjährung des AnfpruchS auf Befreiung unterliegt den allgemeinen Vorichriften
 (88 195 ff.; val. Borbem. 7). , .
Neber die praktijhe Bedeutung des $ 821 |. Schreiber oa. a. OD. S. 308 ff.
3, Macht bei einem gegenfeitigen Bertrage (SS 320 ff.) der eine Teil vor dem
Nehte Gebrauch, die Erfüllung zu bermweigern, jo lann auch der andere Teil das
jeinerJeit8 {chon Geleiftete zurüdfordern. Der in der IL Komm. geftellte Antrag, dieS ausdrüclich
 auszufprechen, murde wegen der Enthehrlichfeit einer dergrtigen VBorichrift ‚abzelehnt.
 Wenn bei einem gegenfeitigen Bertrage der eine Teil berechtigt fei, die ihm
obliegende Leitung zu verweigern, und von Ddiefer Rechte Gebhrauch mache, fo werde
vermöge des im Wefjen de8 gegenfeitigen Vertrags begründeten ANohängigkeitsverbältnifes
‚wijchen der Verpflichtung und Berechtigung eine8 jeden Bertragsteils auch fein Kecht
auf die Gegenleiftung hinfällig; foweit er die Gegenleiftung fchon Da Dder teilweife
zmpfangen habe, falle mit ber Erklärung, daß er von der ihm zuftehenden Einrede Ges
rauch mache, der Nechtsgrund für den Empfang der Gegenletitung fort, fo daß der
ındere Teil diefe mit der condictio ob causam finitam zurücfordern könne (®. II, 717,
Bem. I, 4, c zu S 812; vol. Urt. d. Meichsger. vom 15. März 1905 NGE. Bd, 60
S. 295 |f., fowie Bd. 26 S, 187; f. auch Mayr S. 50 ff). Baal. Bem. I, 4, d, 7 zu 8 812,
3, Neber die (zu verneinende) Frage, ob die Bereicherungseinrede von Anıt8
wegen zu berücdjichtigen ift, vgl. Mümelin in Archiv f. b. Mbilift, Vraris Mb. 97
S, 344 ff. und Dertmann Bem. 3.
, 4. Eine dem 8821 analoge VBorfchrift für den Zall, daß eine Forderung durch
eine unerlaubte Handlung erlangt ift, enthält 5 853 (f. auch SS 478, 490, 639, 651,
2083, 2345, RO. 841 Abf. 2). Bal. audhH S 1169.

* Schreiber, Anfechtung und WiederhHeritelungsanfpruG (zur Auslegung der SS 853
ind 821 BGB., Gruchot, Beitr. Bd. 53 S. 298 ff; CEcciu38. Schadenserjaß durch er:
‚wunaene Bertraadaufhebung, ebenda S. 309 ff.
        <pb n="661" />
        1578

VIL Abjonitt: Einzelne Schuldverhältnifie.

8 822.
Wendet der Empfänger dos Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, {0
ift, foweit in Folge defjen die Verpflichtung des EmpfängerS zur Herausgabe der
Bereicherung ausgejchloffen ft, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn
er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten Hätte,
6, IL 806.

1. Die Anfprüche auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung find pers
jönlidhe Anfprüche, allo grundfäßlig nur gegenüber dem Bereidherten felbft
begründet {f. Borbem. 4.). Eine wichtige Ausnahme hievon macht der von der IL. Komm.
bei der zweiten Lejung befchlofiene 8 822, indent er unter beftimmten Borausfegungen
auch dritte Berfonen zur Herausgabe verpflichtet CB. VI, 211 {ff.; vgl. IJacıbezky,
Bem. S. 178). Der Kondiktionsanipruch erhält hiedurch in gewiffem Umfange din glien
 Charakter (nach Hachenburg [S. 157] foll die Klage in die Kategorie der Anfechtungsflagen
 gehören; f. au Dertmann Ben 1). Ob der urfprünglide Empfänger
nach 8$ 812, 816 oder 817 zur Gerausgabe verpflichtet war, fommt für die Anwendbarkeit
des 8 822 nicht in Betracht.
2, Die Herausgabepflicht dritter Perfonen greift nur unter einer doppelten
VBorausfegung Bla.
a) Der Dritte muß daS vom A Empfänger Erlangte von diefem
unentgeltlich (vgl. $ 516 und Bent. hiezu) zu gewendet erhalten haben,
US unentgeltlide Zuwendung wird regelmäßig auch die Pfandbeitellung zu
erachten fein (Dertmann Bem. 2, b).
‚Dem Erlangten düriten defjen Nugungen und Surrogate (&amp;amp; 818 Abf. 1)
gleichzuftellen fein.
Was dagegen der urfprünglide Empfänger durch Verfügung Hber
den erlangten Gegenftand ermorben und fodanın dem Dritten unentgeltlich zugewendet
 hat (3. B. eine mit dem erlangten Gelde gekaufte Sache) braucht
der Dritte nicht herauszugeben (eben]o Cofacd I S. 711, ROR.-Comm. Bem. 1
und nunmehr auch Dertmann Bem. 3; |. auch Urt, d. DLSG. Naumburg vom
27. Mai 1902 Recht 1902 S. 434; and. Anf. Crome &amp;amp; 317 Anm. 45, Ficher-Henle
 Note 2, Mayr S. 330 ff, Pland Bem. 2, b, Goldmann-Lilienthal
©, 880, Stieve S. 46; vgl. Bem. 2 zu $ 818).
Lieat eine Zuwendung feitenzZ de8 urfprüngliden EmpfängerS nicht
vor (3. B. wenn der Dritte den Gegenftand dem Empfänger geftohlen hat),
fo fanın der Dritte auf Grund de8 8 822 nicht in Anfpruch genommen werden;
e8 ift vielmehr nach S 818 der urfprünglidhe Erwerber zur Gerausgabe der
ibn gegen den Dritten zuftebenden Anfprüche verpflichtet (ebenfo Planck
Bem. 2, b, Dertmann Bem. 2, a, Matthiaß S. 405, Dernburg S 381 Anm. 10,
Dan S- 383, Crome 8317 Anm. 48, Fijher-Senle Note 6; and. Anf. Cofad
a. a. 9.).
Snfolge diefer Zuwendung muß die Gerausgabepflidht des
urfprünglihen EmpfängerS ausgefchloffen fein (Unmöglichkeit
der Herausgabe z. B. wegen Zahlungsunfähigkeit genügt nicht; ebenjo DVertmann
 Ben. 1, ROR.: Komm. Bem. 2). Dies it nach 8 818 Ab. 3 regelmäßig
der Fall, infoweit der urfprünglidhe Empfänger durch die Buwendung an den
Dritten nicht mehr bereichert ijt (vgl. Bem. 5 zu S 818). Wenn und foweit
aber der Empfänger nach 88 818 Abi. 4, 819, 820 (f. aud ZRO. S 541 Adi. 2)
troß der Zuwendung deß Erlanaten an den Dritten zur Herausgabe der
Bereicherung ($ 818 Abhf. 2) verpflichtet bleibt, ft der Dritte zur Herausgabe
des ihm Zugewendeten nicht verpflichtet.
3. Beim Borbandenfein der in Bem. 2 ermähnten Borausfeßungen ift der Dritte
zur Gerausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zumendung vom Gläubiger felbit
ohne rechtlichen ®rund erhalten hätte. Der Umfang feiner Gerausgabepflicht benißt
ich alfo nach 8$ 818—820 (}. Bem. hiezu).
4. Der Beweis, daß die Vorausfeßungen de3 S 822 gegeben find, obliegt dent
gegen den Dritten vorgehenden Gläubiger. Den Wegfall der Bereicherung hat der Be-Hagte
 nachzuweifen (vgl. Bem. 5 zu $ 818).
— 5. Sür die Verjährung des dem Gläubiger nach S 822 gegen den Dritten
zuftehenden Anfpruchs {ind die allgemeinen VBorfchriften_ (SS 195 ff.) maßgebend. Die
NMerjährung beginnt alfo erft mit der Zuwendung an den Dritten (&amp;amp; 198; vgl. B. VI, 212).

bh
        <pb n="662" />
        &amp;amp; 822, — 25. Titel: Unerlaubte Handlungen. Borbemerkungen. 1579

6. Hat der Dritte das Erlangtie wiederum einem andern unentgeltlich zIuzeiwendet,
 jo findet &amp;amp; 822 entfpredhende AUnmwendung; der legte Erwerber haftet daher
immer nur, wenn und foweit die a feiner fämtliden Bormänner ausgefchloffen
 it (@®oldmann-Lilienthal S. 880 Anm. 30).
„7%, Yieber die Herausgabepflicht des Dritten, der durch unentgelilihe Ver:
jügung eine8 Nidtberedhtigten unmittelbar einen rechtliden Vorteil erlangt Hat,
. 8816 Abi. 1 Sag 2.

Sünfundzwanzialter Titel.

Unerfaubte Handlungen?)
(Erläutert von Dr. Th. Engelmann.) .

Vorbemerkungen,
I. Neberficht. Die SS 823—853 Handeln von den unerlaubten Handlungen. S 823
regelt die Srfakpflicht bei Necdhtaverlegungen und dem BVerjtoße gegen Schukgefeße, $ 524
die Erfabbfliht für gewijfe Arten von Ehrverlegungen, S 825 die Erjagpfligt für Angriffe
auf die weiblidHe Gefchlecht3ehre, S 8326 die Erfagpfliht für fog. iloyale Handlungen. In
den 88 827—829 wird die Deliktsfähigkeit, in den SS 830, 840 und S41 die Haftung mehrerer
ın einer unerlaubten Handlung Beteiligter Perfonen im VBerhältnifje zum Gejhädigten und
‚ueinander, in den SS 831 und 832 die Haftung des Gejqäftzherın und der auffihtSpflidhtigen
Berfonen normiert. Die 88 833 und 834 behandeln die Schadensijtiftung durh Tiere, 8 835
den Wildihaden, die SS 836—838 den durch Einjturz eines Gebäudes und ähnliche Ereignifje
zintretenden Schaden, 8 839 die Haftung der Beamten für Berlegung von Amtspflichten.
Inhalt und Umfang des SchadenZerfaßanfprudHS wird in den SS 842—850 näher begrenzt.
S 851 {tatuiert eine Sonderbeftimmung zugunjten deSjenigen, der Erjaß an eine nit erjaßberechtigte
 Rerfon Teiftet, S 852 regelt die Verjährung des Erlapanfjpruhs, 8 853 endlich
gewährt dent infolge einer unerlaubten Gandlung VBerbflichteten eine jelbitändiae Einrede.

*) Qiteratur: M. Rümelin, Die Gründe der Schaden3zurehnung und die
Stellung de8 deutidhen BGB. zur objektiven SchadenZerfagpfliht, Freiburg und Leipzig 1896;
ES, Yung, Delitt und SchadenZverurfachung, Heidelberg 1897; v. Li3zt, Die Delilts:
obligationen im Syftem des BGV., Berlin 1898; Henrict, Ueber die Vorausfebungen des
Unipruchs auf Erfaß eine8 dur unerlaubte Handiungen verurjachten Schadens nad gem. KR.
und dem Mechte des BGB., Gruchot, Beitr. Bd. 42 (1898) S. 625 ff.; ©. Müller, Der
Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne des BGG, Bl. f NA. Bo. 65 S. 373 f.;
enel, Zum Begriff der unerlaubten Handlungen im BSGB., D. Iur.3. 1897 S. 409 ff;
X. Weyl, Syfrem der Berjhuldensbegriffe im BSGB., München 1905 S, 257 fl.; 8. Zindelk
mann, Die Schadenzerfagpfliht au unerlaubten Handlungen nad dem HGB. fd. Deutiche
Neich 1898; derfelbe, Die Bedeutung gefeblidher ZwangsSpflihten für das SchadenZerjaßrecht,
 Aroh. f. bürgerl. N. Bd. 13 S, 79ff.; CE. Mittmeg, Die unerlaubten Handlungen
nach BGB., Erl. Fnaug.-Diff., Trier 1899; NM. LUHl, Gründe und Arten der Delift8Haftung
nad) dem neuen BGB. f. d. D. Reich, Erl. Ynaug.-Difi.; W. Müller, Der Begriff der
unerlaubten Handlung nach dem BGB, f. d. D. Reich, Halejche HInaug.-Diffl., Halle 1900;
Q, Träger, Der Kaujalbegriff im Straf und Zivilrecht, Marburg 1904 S. 193 ff.; Riedel,
Bejeke3Haftung bei unerlaubten Handlungen, Recht 1907 S. 1172 ff.; %. Eigbadher, Die
DHandlungsfähigkeit nach deutfchent bürgerlihen Recht 1. Bd. Berlin 1903 S. 274 f.; Otto,
Unerlaubte Handlungen, [äh]. Archiv Bd, 9 S. 8ff.; du CheSne, Der Schadbenserfaß bei
Berlegung abfoluter Rechte, ebenda Bd. 12 S. 16 ff.; I. Mauczka, Der Rechtsgrund des
SchadenzerfageS außerhalb befrehender Schuldverhältniffe, Leipzig und Wien 1904; Rotering,
Schadenderfabverbindlichteit und Strafe, Ardh. f. bürgerl. X. Bd. 33 S. 45 f.; A. Lobe,
Die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, Bd. I: Der unlautere Wettbewerb als Recht8-verlegung
 nach dem BGB, und den Nebengejeßen, Leipzig 1907; GS. A. Fijdher, Die Recht8=mwidrigkeit
 mit befonderer Berückfightigung des Privatrechts (Bd. 21 Heft 2 der von Otto Kiicher
berausagen. Nbhandl. 2. Vrivatrecht und Aivilbr.) München 1911.
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        1580 VII AbfjOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

HL. Grundfäglide Regelung nach früherem Rechte und nach BGB.; Sprachgebrauch.
1, Srüheres Recht. Die Delittsflagen des römijden Rechtes verfolgten
zum Teil firafrechtlidhe Zwede, zum Teil waren fie zugleich auf Entjhädbigung des Verlepten
gerichtet, Im gemeinen Hedte wurde der SGefichtspunkt der Entihädigung ausfghlieblid
maßgebend (Dernburg, Pand. Yd. 2 S 129). Die wichtigjten Deliktskagen waren die actio
furti (Dernburg, Pand. Bd. 2 8 130, Windfheid-Xipp, Band. Bd. 2 S. 963 ff.), die actio
vi bonorum raptorum (Dernburg $ 129 Unm, 2, Wind[hHeid-Lipp S. 968 ff), die actio
legis Aquiliae (Dernburg $ 131, Wind[Heid-Kipp S. 972 ff.), die actio de pauperie (Dernburg
 $ 133, Windjheid-Xipp S. 985 ff.), die actio de dejectis et effusis (Dernburg S 134,
Windfheid-KXipp S. 984), die actio doli (Dernburg $ 136, Windjheid-Lipp S. 959 ff., 1001 ff.)
und die actio injuriarum (Derndurg S$ 137, WindjhHeid-Kipp S. 1054 ff). Hinfichtlich eines
Teile8 diejer Klagen war Übrigen3 die fortdauernde Geltung beftritten. Meber die fog.
Quafidelikt3ubligationen {. Dernburg, Pand. Bd. 2 8 6 Anm, 6, WindfhHeid-Kipp, Band.
Bo. 2 S. 238 Ynm. 1.
Das PUR. beftimmt allgemein, daß, wer einen anderen auZ Borfaß vder groben:
VBerjehen beleidigt (d. H. ihın vhne Recht Schaden zufügt, Tl. I Tit. 6 $ 8) ihm volftändige
Senugtuung lKeiften (d. 5. m den gejamten Schaden und den entgangenen Gewinn erfjegen)
muß (88 10, 7). Die gleiche Haftımg mwicd dem auferlegt, der eine dem anderen {duldige
Pflicht aus Borjag oder grobem Verfehen unterläßt und dadurch demfelben Schaden verurjacht
(8 11). Wer dagegen nur aus mäßigem VBerjehen einen anderen durch eine Handlung oder
Unterlaffung beleidigt, Haftet nur für den darauZ entftandenen wirklichen Schaden ($ 12,
|. audg 88 13—15). Der aus einer Handlung entftehende zufällige Sehaden muß nur dann
vergütet werden, wenn die Handlung felbjt einem Berbhotsgejeße zuwiderläuft, oder wenn ber
Gandelnde dırrh ein foldhe&amp;amp; gejeßwidriges Verhalten in die Umftände, woburd) er zu der
Handlung veranlaft morden, fih felbjt verfeßt Hat (S 16). Auch bei den Worfichriften über
einzelne zum SchadenZerjaße verpflidhtende Handlungen (Tl. I Tit. 12 88 82 ff.) {ft der Grad
bes Berfhuldenz des Täters von maßgebender Bedeutung (vgl. Förfter-Ccciu8, PRCK.
7. Xufl. Bd. 1 88 89, 90, Bd. 2 88 151, 152).
Das GLR. Handelt im 16. Kapitel des 4. Teile8 „von Verbrechen und der daraus ent:
Ipringenben Berbindlichteit“ und erklärt al3 Berbredhen „ANes, wa uon gegen Gejeß und
Verbot aus freiem Willen tut oder unterläßt (8 1), Wer ein Verbrechen begeht, verbindet
fi gemäß S 2 ftilljhmweigend gegenüber dem Befhäbdigten zum Schadenserfaßg. Beionders
erwähnt werden die actio legis Aquiliae (8 6), die actio de pauperie (8 7) und die actio
de effuso vel dejecto, posito vel suspenso (8 8). Deliktsartigen Charakter Haben auch die
im Anfhluß an da8 römifche MNecht geregelten Fülle der operis novi nuntiatio, cautio damni
infecti und actio aquae pluviae arcendae (88 9—11.) _
Das äh]. GB. ftellt den Grundjaß auf, daß, wer widerrechtlidh daz Necht eines
anderen verlegt, im Falle des VBerfhuldenz jHadenZerfaßgpflichtig it (SS 116 ff., 778 ff.), ent:
hält aber daneben (SS 1483 ff.) eingehende Vorfehriften über einzelne Delikte (widerrechtliche
Schadenszufügung, Beraubung der perfönliden Freiheit, Entwendung, verleßende Nachrede,
Sewalt und Drohung, Betrug und Arglijt, Verlegung beionderer Beruftspflichten, Ver:
änßerungen zur Benachteiligung der Gläubiger).
Neber andere RedHte f. M. II, 725.
2, €. I gab im 1.. Titel des Nbfhnitte8 über Sehuldverhältnifie aus unerlaubten Hand-(ungen
 zunächft „allgemeine Borfdhrijten“, während der 2. Titel bejondere Bejftimmungen für
einzelne unerlaubte Handlungen (Tötung, Körperverlegung, Freiheitsberaubung, Verbrechen
wider die Sittlichteit, Bejdhädigung dur Aus8gießen, Auzwerfen, Herabfallen von Gegenjtänden,
 durch Tiere und durch Einfturz, Pflidtverlegung von Beamten) enthielt. Die grund:
legenden Beitimmungen enthielt &amp;amp; 704, wonach {HadenZerfaßbpflichtig fein jolte,
a) wer dur eine aus Borfjag oder Fahrläffigkeit begangene widerrechtliche Hand-Iung
 einem anderen einen Schaden zugefügt hat, defjen Entitehung er vorausgejehen
 hat oder vorausiehen mukte;
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        25. Titel: Unerlaubte Handlungen. Vorbemerkungen, ” 1581

b) wer au3 Borfag oder FahHrläfligteit dur eine widerrechtliGe Handlung das
Recht eine8 anderen verleßt hat, au wenn die Entitehung eines Schadens
nigt vorauszujehen war.
8) QU3 miderrechtlih folte nad S 705 auch die fraft der allgemeinen Freiheit an
RQ erlaubte Handlung gelten, wenn fie einem anderen zum Schaden gereicht
und ihre Bornahme gegen die guten Sitten verftößt.
Die SchadenZerfaßpfliht murde hienad nicht an einzelne beftimmte Tatbejtände ges
Inütpft, Jondern allgemein al8 die möglige Folge einer jeden unerlaubten Handlung hingejtelft.
 „Unerfaubt“ fjoHlte eine Handlung jein, wenn fie widerrechtlih it, d.h. wenn fie einem
abfoluten Gebot8= ober Verbot8gefeß, inZbefondere einem Strafgefebe, zuwiderlänuft (8 704
Ab1. 1) oder die Verlegung des einem anderen zufiehenden abfoluten Rechte3 enthält (8 704
X6f. 2) oder, ohne durch ein fubjektives Recht geftattet zu fein, gegen die guten Sitten ver:
tößt (8 705; M, II, 725 ff., 3®. II, 394 ff., VI, 510 ff.)
Im der IL Komm. wurde gegenüber dem S 704 Abi. 1 des €, I eingewendet, e8 gehe
zu weit, jeden Befchädigten ein Recht auf EntjqHädigung zu gewähren, ohne Rücficht darauf,
ob da verleßte Gefjepg zum Schuße der gefchädigten Interefjen Geftimmt fei. Anderfeit®
verfümmere der Entwurf da3 Mecht des unmittelbar Betroffenen, indem er defjen Anfpruch
davon abhängig mache, daß der Urheber des Schaden3 deffen Entftehung Habe voransiehen
fönnen (BB. IT, 571 fi.; Dal. Jacubeziy, Bem, S, 161). Demagemäß beftimmte € II 8 746
Abi. 1 Sag 1:
„Wer vorfäglich oder fahrläffig ein Recht eines Anderen widerrechtlich
verleßt oder wer gegen ein den Schuß eine Anderen hezwedendes WGejeß ver
ößt, Yt dem Anderen zum Eriaße des dadureh verurlachten Schaden3 ver:
pilichtet.“
Von der ReihStagsfomm, wurde die SchadenzZerfakpfliht wegen fog. iNoyaler Hand»
lungen auf Handlungen ausgedehnt, die in Ausübung eine8 fubiektiven Rechte vorgenommen
merden (KRITIK, 99).
3, Ju feiner nunmehrigen Geftalt Inüipft das Gejeß die SchabenZerfaßpfliht wegen
unerlaubter Handlung im allgemeinen an die Borausjegung, daß jemand
a) vorfäßlich oder fahHrläffitg da8 Recht eine8 anderen widerrechtlih verleBßt
(8 823 Ybf. 1) oder
b){iHuldhHaft gegen ein den Schuß eineS anderen hezwedende8 Gefeß verftohen
{8 823 Ybf. 2) oder
+) in einer gegen die guten Sitten verftoßenden Weile einenı anderen vorfjäßlich
Schaden zugefügt Hat (8 826).
Danchen enthalten die SS 824, 825, 831, 832, 833 Say 2, 834, 836—839 den Tat-Jeftand
 einiger befonder3 geregelter unerlaubter Handlungen; au fie jeßen ein Berz
iqQulden des Erfaßpflichtigen voraus, doch ift die Beweislaft in einzelnen Fällen (88 831,
332, 8383 Sag 2, 834, 836—838) zugun{ten des Verlegten geregelt. Unter gewijfen Boranslegungen
 endlich tritt die Erfaspfligt unabhängig von jedem VBerfjhulden des
Eriaßpflichtigen ein (SS 829, 833 Sag 1, 885; dem €. I waren {olde „Quafidelitte“ uns
befannt, j. M. II, 744 ff.) *) Neber die weitere Ausgeftaltung der „SGefährdungshaftung“
[. de lege ferenda bie beachtenZwerten Bemerkungen von Riedel a. a. D.; vgl. auch Bem. II,
Czu 8 828, Pland Borbem. 1, ferner-S8&amp;amp; 1 ff. des Haftpflihtgef. vom 7. Juni 1871 und
58 7fi. des Gel. Über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909.
Neber die Gründe, aus welden daz Gefjeß einzelne Lefondere Delikte de8 früheren
Mechte3 nicht felbjtändig geregelt hat, {. M. II, 746 ff. Die der gemeinrechtliden actio de
dejectis et effusis und actio de posito vel suspenso nadchgebildeten Beftimmungen der
8S 729—733 des €. I hat die II. Komm. al8 entbehrlich befeitigat (M. II, 803 ff, AG. IM,

&amp;gt;) Vgl. hHiezu inZbejondere N, Müller-Erzbach, Gefährdungshaftung und Gefahr
ragung, Archiv f. d. zivilıt. Braris Bd. 106 S. 309 ff. (Weitere Literaturangaben datelbit
5. 312 Mnu. 4).
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        1582 VII Abjchnitt: Einzelne Shuldverhältniffe.

414 ff;, VI, 517, %. II, 641 ff). In der ReichStagSfomm. murde die WiederhHerjteNlung diejer
VBorjhriften vergeblid) beantragt (KIN. 107).
4. Sprachgebrang. „Unerfaubte Handlungen“ im Sinne des BGB. (val. 3. BD.
SS 1415 %r. 1) find alle in nadjtehendem Titel geregelten Tatbeftände, aljo inSbejondere auch die
fein Verichulden voransjegenden Fälle der SS 829, 833 Sag 1, 835 (val. Urt. d. Reichsäger. vont
13. Februar 1902 RGESE. Bd. 50 S. 408 ff). In weldem Sinne andere SGefjfebe 3. SB.
340. 8 32; f. unten Ziff. XIM) den Begriff der „unerlaubten Handlung“ verftehen, muß
aus diejen Seießen felbjt entnommen werden (val. Pland VBorbem. 6, Goldmann-Lilienthal
S. 881 Anm. 2; j. ferner Bem. 9 zu S 833, Bem. 13 zu S 835 und Hinfichtlih des HajtpflichtgefegeS
 Bem. 1 zu S 840). Ueber die rechtlige Natur anderweitiger Schaden 38-erjaßanjpriücHhe
 |. unten ZU. XII
IH. Verhältnis der Berbindlichleiten aus unerlaubten Handlungen zu denjenigen auß
anderen Nechtsgründen.*) Die Schuldverhältntfje auz unerlaubten Handlungen ftehen
in begriffligem Gegen fage zu den aus RehHt3gejHäften, insbejondere VBerlrägen,
 und aus anderen unabhängig vom Willen dez3 Schuldner8 ein
tretenden Schuldverhältnifien (}. S. 12 ff. diefes Bandes Ziff. II A und B)., GHinfidhtlihH des
Verhältnijje8 verfdiedener derartiger Berbindlidhkeiten zueinander
it folgendes hHerborzuheben.
a) Ein Tatbeftand, der nad dem Gefeßg au ohne das Bor-[iegen
 einer unerlaubten Handlung eine Berbindligeit
begründet, ann daneben jämtlidhe Tatbeftand3merkmale
einer unerlaubten Handlung enthalten. So wird Häufig die
unecdhte Gejhäftsführung im Falle des 8 687 Abj. 2 oder die Verarbeitung eine?
geftohlenen Nohftoffes (S 950) a3 unerlaubte Handlung im Sinne des 8 825
oder S&amp;amp; 826 erjdheinen. SIit die8 der Fall, jo ft der Gläubiger befugt, nach
feiner Wahl entweder den Anfprud au3Z dem in Frage ftehHenden befonderen
Recht3verhältnifje geltend zu madhen oder SchadenZerfag nad) Maßgabe der
88 823 ff. zu verlangen, aleichviel, ob daß Gejeß dies auZdrückliH hHervborhebt

*) Vgl. hiezu insbefondere: DO. Chr. FilhHer, Die Verlegung des Gläubigerrechts
al8 unerlaubte Handlung nach dem BGB. f. d. Deutjdhe Reich, Jena 1905 (Bd. 12 H. 3 der
von ©. Sijcher hHerau8g. Abhandl. z. Privatr. u. Zivilpr.); Werner, Die SchadenzZerjaßpflicht
 wegen Verjchuldenz dei Erfüllung einer Berbindlichteit, Recht 1903 S, 308 ff.;
W. v. Blume, VBertragshaftung und Delift3hHaftung, Tiergefahr und VBertragsSgefahr, Recht
1905 S. 481 ff.; M. Golde, Wa Verhältni3 der Haftung auS unerlaubten Handlungen
zur Haftung für vonı Schuldner zu vertretende nachträglihe Unmöglichteit der Leiftung,
Bernhöft und Binder3 Beitr. z. Au3l. d. BGG. 6. Geft S. 394 ff.; Dertmann, Der
Schadenzerjaßanjbruch des obligatorifdh Berechtigten, 1900 (Sonderabdruk au3 der Feftgabe
für Dernhurg); Crome, Der Aniprudh aus unerlaubten Handlungen in Konkurrenz mit
anderen Anfprüchen au3 demfelben Tatbeftande, D. Jur.3. 1904 S. 14 .; X. Goldmann,
Bur Frage der Verlegbarkeit obligatorijdher Rechte durch Dritte, Grucdhot, Beitr. Bd. 54 S. 56 ff.;
NM. Dörinfel, Steht dem Käufer, wenn die Kaufjadhe vor der Nebergabe fahrläifig ver:
nichtet oder befhädigt wird, ein Uniprucdh auf SchadenZerfag nad) Maßgabe der VBorjdhriften
über die unerlaubten Handlungen zu? SGreifsw. Inaug.Difi., Greifswald 1900; H, Behrend,
Die Konkurrenz der Kontraktäklage mit der Deliktskage, Greifsm. Jnaug.-Difj., Greifswald 1900;
S. Stipen3ki, Sonkurrenz der Kontraktsklage mit der Deliktsklage, Sreif3w. Inaug -Difj., Öreifswald
 1901; Uljr. BurkhHardt, Der Schadenserfaganfpruch des ForderungsSbherechtigten bei
BeihHädigung de GegenjtandeS der Leitung durch einen Dritten, Inaug.=Difl., Tübingen
1901; €. Brym, Die Konkurrenz des Anfpruchs auS dem Bertrage mit dem Anfjpruche aus
unerlaubter Handlung nad dem Rechte des BGB. f. d. Deutidhe Reich, Bonner Inaug.-Difl.,
Naumburg 1905; GH. Bürgner, Das Berhältni8 des AnipruchS au3 unerlaubter Handlung
zum BVertragsanjpruche, Heidelb. Inaug,=-Diff., Berlin 1909; Sinkelmann, Ueber die
Rechtslage bei argliftiger Täufhung, Iur. Wihr. 1905 S. 226 ff.; U. Weiftrum, Ueber
die Rechtslage hei argliftiger Täufdhung, Jur. Wichr. 1907 S. 39 f.; OH. Waldmüller,
Verlegung von Schuldnerpflicht und unerlaubte Handlung, Tübinger Diff., Zübingen 1907;
f. ferner NMeumann Borbem. F, Dertmann Borbem. 5, Dernhburaqg 8 383, IV, 2,
Scohollmeyer S, 20 f., Crome S. 1014 ff., Endbemann I 8 200 3if. 1.
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        25. Titel: Unerlaubte Handlungen, Vorbemerkungen, - 1583

wie im Falle des &amp;amp;$ 951 Abi. 2 Saß 1) oder nicht (vgl. 8687 und Bem. 3, d
ziezu). Daß jede auf einen der Anfprüche erfolgende Leiftung wegen der
jiemit verbundenen SchadenzZminderung auch der Erfüllung de&amp;amp; anderen Anjbruchs
 dient, {ft felbjtverftändligH (Neumann VBorbem, F, I, 2). Ueber die Ber
deutung der VertragShaftung neben der Delittshaftung hinfichtlig der Bemei8laft
 f. Urt, d. NeichSaer. vom 13. Februar 1908 Senff. Arch. Bd, 63
Nr. 201,
o) Die Berlegung einer Bertrag3hflicht, alfo die NidHterfüllung
 einer Berbindligkeit durg den Schuldner, {ft, auch
wenn fie auf Berjdhulden (Borjag oder Fahrläjfigteit) beruht, an 1t keine
unerlaubte Handlung im Sinne de3 25, Titel? (M, IL, 727, II, 392,
36. II, 396, %®. II, 572; SFijher a. a. D. S. 91, Kiß in D. Yur.Z. 1908
3, 685, Urt. d. OLG, Dresden vom 21. März 1902 Recht 1908 S. 237, Urt.
DL. Celle vom 12, Iuli 1904 Recht 1904 S. 447, Urt. d. MeichSger. vom
L9. Dezember 1902 RGE. Bd. 53 S. 201, Urt, d. OLG. Frankfurt a. M. dont
18. Juni 1906 Recht 1906 S. 1375 ff.)
Die Verlegung einer Bertragsbilidht kann aber zugleig den Tatbejftand
siner unerlaubten Handlung erfüllen (vgl. Fijher S. 92 ff., Urt. d. Meichsger,
vom 4. Februar 1904 und 13. Februar 1908, Yur. Wichr. 1904 S. 166 ff., 1908
3. 237, fowie vom 28. Wpril 1908 Warneyer Erg.=Bd. 1908 S, 393; and.
Xnf., mie e8 Icheint, Urt, d. OLG. Stettin vom 26. Januar 1909 Mfpr. d.
386. Bd. 20 S. 122 ff.). Der Arzt, der durch einen Kunfifehler den Zod des
Batienten herbeigeführt, Handelt nicht nur vertragSwidrig, [ondern verlegt auch
‘ahrläffig und mwiderrechtlig das Leben eine8 anderen (8 823 bj. 1); der
Yuwelier, der dem Kunden arglijtigerweijer einen vergoldeten Ring al3 maffiv
golden verkauft, verftößt nicht nur gegen feine Vertragspfliht, jondern auch
jegen ein den Schuß eine8 anderen bezwedendes Gefeg, nämlich gegen S 263
5168. (S 823 Abi. 2); der Schuldner, der nicht leiftet, um den für diejfen Fall
ınausbleibligen Konkurz des Gläubiger8 Herbeizuführen, fügt durch fein Der:
‚rag8widriges Verhalten in einer gegen die guten Sitten verftoßenden Weife
nem anderen vorjäglig Schaden zu (S 826). In all diefen Fällen farın
der Gläubiger (wie in den Fällen unter a) nad feiner Wahl entweder den
Anfpruch auZ dem Vertragsverhältnis oder den AnfprudH auf Schadenzerjaß
nad Maßgabe der 88 823 ff. geltend machen (vgl. Dernburg, Band. Bd. 2
8 1831 nm. 22, WindijhHeidb-Nipp, Rand. Bd. 2 S. 950, Liszt, Delikt3obligas
tionen €. 11 f., Dertmann Borbent. 5, Goldmann-Lilienthal S. 882, Müller in
Bl. f. RA. Bd. 65 S, 374 {f., Neumann a. a. D.; and. Anf. ohne übers
zeugende Begründung, Endemann a. a. D.; |. au Cojad I S. 688).
Von diejem Grundfage foll nach Liszt (a. a. DO. S. 13 ff.) eine bobbelte
Ausnahme gelten: ;
x) Soweit durch befondere gefeklihe Beitimmung die vertragsmäßige Haftung
ıuf [Owerere Schuldarten befhränkt ift, ergreife dieje Einjeränkung auch
den Deliktsanipruch. Gabe aljo der Schenker (der nad S 521 für gemöhnlidhe
 Fahriäffigkeit nicht Haftet) durch die von ihn einem anderen
zefchenfte Sache diefent fahHrläffig Schaden zugefügt, Jo Fönne er auch
nit aus 8 823 Abi. 1 in Anipruch genommen merden (val. Dernburg,
Band. Bd. 2 8 131 Anm. 22, b).
Wenn der Gläubiger dem Schuldner die Hastung für FaHrläffigfeit erlaffen
 habe (S 276), fönne der Gläubiger nicht nah 8 823 Abi. 1 wegen
iahrläffiger Verlegung jeines Rechte SchadenZerjaß beanjpruchen.
Allein wirklige Ausnahmen von dem erwähnten SGrundjage dürften
hierin nicht gelegen fein, meil die Handlungsweile des Schuldner8 mit Rücklicht

2
        <pb n="667" />
        1584

VIL Abfdnitt: Einzelne SchuldverhHältniffe.

auf den ihm nad Gejeß oder Vertrag obliegenden Grad der Sorgfalt in beiden
Sällen nicht al3 „mwiderrechtliH“ im Sinne de8 8 823 erfcheint (vgl. Bem. II, B, 1
zu S 823; ebenjo Neumann VBorbem. F, II, Urt. d. RMeichsger. vom
11. Oftober 1910 Recht 1910 Nr. 3916; f. aucH Dertmann Bem. 5, a zu
8 276 und Vorbem. 5, a, vor S 823, Fijdher S. 114ff., ROR.-Komm. Borbem. 4,
WindichHeid-Kipp, and. Bd. 2 S. 950, Pland Borbem. 5, Alfeld in der Krit.
Mierteljihr. Bd. 43 S. 60 ff, Urt, d. OLG, Kafjel vom 19. Januar 1910 Ripr.
d. OLG. Bd. 20 S. 279; im Ergebnifje nit wefjentlid) abweichend, aber mit
anderer Begründung, Crome a. a. OD.)
DurG einen Dritten kann das VertragSverhältni8 {elbjt (da8 vineulum
obligationis) nit verlegt werden (Dertmann Bem. 3, d, 8 zu S 823), wohl aber
der Gegenftand der Leiftung. Berftört C eine dem A gehörende Sache, die
diefer auf Grund Vertrags an B herauszugeben Hat, fo erjcheint al8 verlegt
und daher fhadenzerjaßberechtigt an ih nur A, nidt auch B (ein Recht „zZUT
Sache“ [jus ad rem] erfennt daS BGB, nicht an; val. oben S. 3 Ziff. 2, 1. auch
unten Bif. V).
Ob der obligatorijh Berechtigte wegen Berlekung feines Befigreht8
gegen den Dritten gemäß 8 823 Ab]. 1 vorgehen kann, hHängt von der Ent
[Heidung der Frage ab, ob der Befiß alS ein „Jonftige8 Itecht“ im Sinne des
$ 823 Ubi. 1 betrachtet werden kann; val. hierüber Ben II, A, 2, €, «, 8 zu S 823,
Außerdem fanın, wie in der II. Komm. Herborgehoben wurde, die Verleßung
 eineS Forderungsrecht3 dur einen Dritten fiH als Belhädigung eines
Vermögensftück3 darftellen und daher, wenn die verleßende Handlung gegen
ein den Schuß des Intereffes des Befhädigiten an diejem Vermögensftücke
hezwedendes SGefebß verftößt, unter S 823 Ab]. 2 fallen (%. II, 572; f. auch
M. IL, 727, Sacubeziy, Bem. S. 161).
Endlich kann die GHandlungSweife des Dritten möglicherweife als ein
den Gläubiger gemäß 8 826 zum Anfprudg auf SchadenZerfag berechtigendes
Verhalten zu erachten fein.
Ein Hecht im Sinne des 8823 Abi. 1 ift daZ Forderung Scedht
 nicht (Bem. II, A, 2, e, zu $ 823).
Val. Hiezu Fijdher a. a. DO. S. 76 f., 182 ff., land Vorbemt. 4 und
Bem. II, 1, £, £ zu 8 823, Crome S. 1020 ff., Wind{Heid-Kipp, Rand. Bd. 2
S, 948, Goldmann-Lilienthal S. 592 Anm, 59, Dernburg S 383, IV, 2, Schollmeyer
 S. 220 ff., Neumann Note B, V, 2 zu S 823.
Der Tatbeitand einer unerlaubten Handlung kann auch dann vorliegen, wenn
jemand durch argliftige Täufdgung oder widerrechtlih durch Drohung zur
Abgabe einer Wikenserkärung beftinumt worden ift. In diefem Falle kann der
Berleste nach feiner Wahl entweder von feinem AnfehHhtung3rechte (S 1238)
Bebrauch maden oder mit der Mage auf ShHabenZerfaß BWiederaufhebung
ber Nechtawirkungen feiner Willenserklärung S&amp;amp; 249) und Erjaß des jonftigen
Schaden3 (val. Urt. d, OLG. Braunihweig vom 20, Ottober 1902 Seuff. Arch.
Bd. 59 Nr. 147) beanfbruchen, wa inZbefondere wegen der Präklufivfrijten des
Anfedhtungsreght3 (8 124) von Bedeutung {ft (vgl. M. II, 756 ff., ferner Bd. I
diefes Kommentar Bem. VI zu 8 128, f, au 8 853 und Bem, hiezu).
Mat der SGetäufchte oder Bedrohte von feinem AnfedhHtungSrechte Ges
Brauch, fo muß jeder Beteiligte da8 von dem anderen Empfangene zurüdgewähren,
da der gleiche Zuftand Herzuftellen ift, al3 menn der Vertrag nicht ge[hloffen wäre
{&amp;amp; 142); der Anfechtende kann nicht daz Erfüllungsinterefje, fondern nur Erfaß
de8 fog. negativen BertragSinterefjes (3. B. Erjag unniüig aufgewendeter Koften)
verlangen. Wird SchadenSerfaß nach SS 823 {f. begehrt, fo {ft der Zuftand
herzuftellen, der mangels Verübung der unerlaubten Handluna beftehen würde.

3
5

A}
        <pb n="668" />
        25. Titel: Unerlaubte Handlungen. YBorbemerkungen. — 1585

ach der Anfhanung des Keihägericht? joNXen in diejenı Fale für den Schadens=»rjaß
 die vertragsmäßigen Fejtjekungen, Tomweit fie nicht durch den Betrug be:
icoffen werden, maßgebend jein; Habe 3. BD. der Getäujchte infolge des Betrugs
äh zur Bewilligung eine Höheren Kaufpreife8 bverftanden, jo lönne ev Er:
mäßigung oder Srfaß biz zu dem Betrage verlangen, den er vertragsgemäß
dne den Betrug gegeben Hätte, ohne Rückjiht darauf, ob der Betrüger zu
diefern Preife verkauft Hätte (Urt, d. Meichsger. dom 12. November 1904 RGES,
Bd. 59 S. 155 ff. und die dort S. 158 Mote 1 erwähnten weiteren Ent:
iheidungen, vom 28. März 1906 RKGE. Bd. 63 S. 110 ff., vom 2. Dftober 1907
RGES. Br. 66 S 335 ff. [unter Bezugnahme auf 8 463], vom 23. Januar 1904
und 7. Dezember 1904, Jur. Wichr. 1904 S. 141, 1905 S. 71, vom 1. Apıil
1909 Sur, Wichr. 1909 S, 309, vom 3. Juni 1905 Recht 1905 S, 563, vom
16. November 1909 Recht 1910 Mr. 71, Urt, d. OLG, Kafiel vom 6. Dezember
1906 Recht 1907 S. 53 ff. ; and. Anf. Lindelmann in Fur. Wir. 1905 S. 226 f.,
Weftrum in Yur. Wihr. 1907 S. 39 ff, Matthießen in Jur. Wihr. 1908 S. 60 ff.
und im „Recht“ 1908 S. 670 ff; gegen leßteren Modestus Lipsiensis, Hecht
1908 &amp;amp;. 500 ff., 739 ff.) Ueber die UnHaltbarkeit diefer Anfiht j. Bd. I
diefes Kommentars Bem. VI Abf. 3 und 4 zu 8123 (vgl. gegen die Anficht des
KeichHSgeriht8 au NOR.-Komm. Borbem. 4 und Urt. d. DLS®. Dresden von
30. März 1909 Seuff. Arch. Bd. 65 Nr. 144 Jowie Urt, d. ReihS2gerichtS vom 1. Oktober
1910 Warneyer Erg.-Bd. 1910 Nr. 383, daS die analoge Anwendung des S 463
aur für den Fa der Borfpiegelung von Eigenjdhaften der Kaufiache — nicht
aber bei Täufhung über den Selbftkoftenpreiz — für Iuläffig erachtet).
; Daß nach Umfluß der Präffufivfrift des 8 124 auf Grund der SS 823 ff,
249 Aufhebung des Rechtagefhäft3 und Rücdgängigmaochung feiner Wirkungen
verlangt merden fönne, verneint das KeihHägericht (Urt, vom 2, Mai 1906 RGE,
Bd. 63 S. 268 ff.), weil außerdem S 124 gegenftand8108 fei und dur die Spezial»
Surichrift des S&amp;amp; 124 die Geltung der SS 249, 826 eingefhränkt werde; vgl.
dagegen Bd. I diefes Kommentars Bent. VI Abt. 2 zu S 123; 1, auch Urt, d
Reichager. vom 22. April 1910 Recht 1910 Ver. 2388.
a) Neber daz Verhältnis der Haftung des Tierhalter aus 8 833 zur Haftung
1u8 bvertragsmüäbhiger Üebernahme der Tiergefahr f. Bem. 10 zu S 833; Zins
üchtlidH der Anmendbarkeit des S 836 hei Vertrag&amp;amp;verhältniffen |. Bem. 10
zu 8 836.
Ueber das Verhältni8 der SS 823 ff. zur SGewähHrleiftungspfligt des
Berfänufer8 |. Borbem. 8 vor 8 459, über das BerhHälfhis des 8 823 zu
3 618 f. Urt. d. OLG. Bamberg vom 20. April 1907, des OLG. Braunjhweig
am 17. Sanuar 1908, des OLG. Celle vom 17. Juni 1908 und des OLG.
Dresden yom 22. Februar 1907. Kipr. d. DLS. Mb. 17 S, 409 f., fomwie unten
Biff. XI, 5.
Neben dem SchadenZerfaßanfpruch au 88 823 ff., kann auch der Anfprudh auf
HerauZgabe der ungeredtfertigten Bereicherung (88 812 ff.) bearündet
iein (J. au S 852 Abi. 2).
Hinfichtlih der Anwendbarkeit des 8 847 | Bem. 3, a hHiezu.
Ueber das BVerhHältni3 der 88 823 f. zu den 58 987 ff. |. Dem. 8 zu
3.987 fowie ©. A. Fifdher a. a. OD. S. 265 Anm. 9 und die dort ermähnte weitere
Riteratur.
IV. Deliktsfähigkeit juriftijher Berfonen.*) IJuriftijdhe Perfonen find infoweit
nicht delikt8fähig, al8 die unerlaubte Handlung ein Verihulden borausjeßt (1. oben Ziff. IL, 3;
*) Val. Hiezu die in Note * zu &amp;amp; 31 (Bd. I S. 175) fomwie Bd. IS. 130 Note * er:
mähnte Literatur. ‘
Standinaer, BGB. Ib (Schukdberbältniffe. Engelmanı: Unerlaubte Handlungen), 3./6. Aufl.

Fr}
        <pb n="669" />
        1586 VIL Abjgnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.

ebenjo Urt. d. Keichager. vom 23. März 1903 Jur. Wichr, 1903 Beil, S. 65). Nah S 31 {ft
aber ein Verein für den Schaden verantwortlihH, den der Vorftand, ein Mitglied des
Borftandes oder ein anderer verfaffungsnäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung
der ihm zujtehenden Verrihtungen begangene, zum Schabenserjaße verpflidtende Handlung
einem Dritten zufügt (vgl. Bd. I Bem. zu 8 31; f. aud ebenda S. 130 ff. Ziff. VI). Nach
S 86 findet diefe Beftimmung auf Stiftungen, nad 8 89 Abi. 1 auf den Fi8ku8,
jomwie auf die Körperjhaften, Stiftungen und Anftalten des Ööffentligen
Rechte8 entipredende Anwendung.
Im übrigen ijt dem Sejek eine Haftung de3 VBertretenen für Delikte des
gejegligen Vertreter3 unbekannt (M. II, 737, 31 Note 1, Urt. d. Reichsger. vom
8, Suli 1905 und 2, Dezember 1907, RGES. Bd. 61 S. 211 ff., Bd. 67 S. 153 ff, vom
29, September 1908 und 16. Februar 1910, Iur. Wichr. 1908 S, 678 ff., 1910 S. 280; vgl.
auch 88 278, 831 und Bem, hHiezu, fowie Bent. 7 zu S 818).
Ueber die Haftung der GejeIlfchaft für Delikte des gefehäftsführenden SGefellidhafterS
|. Dem. IM zu 8 714; über die Haftung der Aktiengefellihaft für Fahrläffigkeit de?
Borftandes f. Urt, d. Oberit. 26. Münden vom 16. Februar 1906 Recht 1906 S, 369,
. V. Eine Haftung für unerlaubte Handlungen dritter Perfonen greift nur in den
Fällen der 88 831, 832 Pla (val. die Bem. hHiezu), Ueber die DeliktsHaftung uechrerer
Berfonen |. SS 830, 835 Abi. 3, 840 und Bem. hHiezu.
VI. Griagberechtigt ft (im SGegeniage zum € I) grundfäglig nur, wer dur die
unerlaubte Handlung direkt und unmittelbar bejhädigt HYt, der „BerlegHte“ (eben ]o
land Bem. V zu S 823, Dertmannt Bem, 5 zu 8 823, Matthiaß S. 413, Endemann I
S. 1267, Urt. d. OLG. Hamburg vom 20. Mai 1903 Seuff, Arch. Bd. 60 Nr. 54 und vom
8. März 1904 Recht 1904 S. 529, Urt. d. Qandg. Pforzheim vom 14. Dezember 1900 Recht
1901 S. 485; and. Uni. Cofad I S. 683 ff.). Daher kann der Dienftherr, der feinem durch
einen Mefjerftid arbeitsunfähig gewordenen Angeftellten gemäß 8 63 HGB. auf feh3 Wochen
Gehalt und Unterhalt gewährt Hat, nit von dem Urheber der R®örberverlegung Erjaß beaniprucdhen
 (Urt. d. OLS, Köln vom 26, Mai 1904 Recht 1904 S, 481). Nach Kofef (Archiv ff.
d. zivilift Praxis Bd. 104 S. 438 ff.) fon, wenn der GHofbefiger den Leihgedinger vorjäßlich oder
fahrläffig getötet Hat, dem Erben des LeibgedingerS gegen den Hofbefißer g-mäß 88 812,
818 Abi. 3 der Anfpruc auf ein Kapital zuftiehen, das in dem SKahresmwerte de8 Altenteils
Hir die vorausfichtlihe LebenZ3bauer des Leibhgedinger2 befteht; allein von einec Bereicherung
„auf Rolten“ des LeibgedingerS kann hier doch wohl Taum gefprochen werden.
Eine Nu83nahHme von dielem Grundjaß enthalten die SS 844, 845 zugunften dritter
Rerfonen, denen gegenüber der Verlegte zur Gewährung von Unterhalt oder Leijtung von
Dienften verpfligtet mar (vgl. Bem. IV, a zu S 823, Bem. 4 zu 8 826, Bem. 1II zu 8 844,
Bem. 1 zu 8 845).
Werden durch eine unerlaubte Handlung mehrere Perfonen (unmittelbar) verleßt,
jo fann jeder von ihnen Sriag deS vollen ihm zugegangenen Schadens beanfpruchen.
VII Inhalt und Umfang des Anjpruchs auf Erfah des durch eine unerlaubte Hand:
{ung erwachfenen Schadens bemikt fih im aNgemeinen nach den SGrundjägen der 88 249 ff.
gleichviel, ob eine vborfäßlich oder fahrläffig begangene Handlung oder ein voHune Vers
jAulden zum Erfage verpflichten der Tatbeftand in Frage fteht (M. II, 729 ff., 738 ff; 1.
auch 3RDO. 8 287).
Dies gilt inZbefondere au Hinfihtlig der Anwendbarkeit des 8 254 (val. $ 846
und Bem. hHiezu, Bem, IT, C, 1 zu 8823 fjomwie 8. Cohn in Gruchot, Beitr. 1899 ©, 386 ff).
Ueber die Frage, inwieweit hHiebei der Verlegte für ein Berfigdulden feines
gejeblidhen Vertreter3 oder der für ihn Handelnden Hilfaperfonen einzuftehen
Hat, f. Bem. 5 zu S 254, Bem. 6, d zu 8 2E31 und die dort erwähnte Literatur und Praxis,
jerner X. Mahn, Kulpakompenfation und Gehilfenhaftung, Arch. f. bürgerl. . Bd. 34 S, 350ff.;
über die Frage, inwieweit die Erfüllung einer [ittliden Pflicht ein Verjhulden im Sinne des
8 254 ausichliebt, {. Urt. d. Reichsger. vom 16. Sehtember 1907 Jur. Wir. 1907 S. 673 ff. ; über
        <pb n="670" />
        25, Titel: Unerlaubte Handlungen. Vorbemerkungen. 1587

die Umfehrung der Beweislaft, faNlZ der Berleßte fidh weigert, fihH ärztlider Behandlung
im einer geldlofjenen Anftalt zu unterziehen, f. Urt. d. MeichSger. vom 13. Februar 1905
ROT. Bd. 60 S. 147 ff.; über Verfchulden bet Verweigerung eine3 operativen Cinz
zriff8 feiten3 des Verlekten f. Bem, 2, c Ab]. 4 zu 8 254, Borbem. IV, 1, c, 8 vor 8611
und die dort erwähnte Literatur und Praxis.
Neber den Grundfjag der compensatio Iucri cum damno | oben S. 53 fl.
Ziff. 7 und die dort erwähnte Literatur, Bem. 3 zu S 843, Bem. V, 3, b, 8 zu S 844, Ueber
Berechnung des Schaden, wenn der Käufer eines Grundftüd3 von einem Dritten argliftig
getäufcht morden ijt, f. Urt. d. MeichSger. vom 20. September 1905 MGE. Bd. 61 S. 250 fi
Gefjondere Beitimmungen enthalten;
1, 8 842 DHinfigtlih aller gegen die Perjon geridteten unerlaubten Handlungen;
2, bie SS 843—847 Hinfihtlih gewiffer gegen die Berfon gericdhteter unerlaubter HGHandhingen
 (Verlegung des Körper8 oder der GefundHeit, Tötung, Freiheitsentziehung);
3, die S8 8348—851 HinfichtlihH der durch eine unerlaubte Handlung erfolgten Ent:
yiehung oder Befchädigung einer Sache.
4. S. au 88 829 und 835 Abi. 1 Sab 2. z
ZweifelhHaft und beftritten ift, ob au3 einer unerlaubten Handlung eine Klage auf
Unterlaffung erwächtt.*)
DaZ ReichSger. (Urt. vom 11. April 1901 RGE, Bd. 48 S. 114 .) bejaht die Frage;
eine Joldhe Kiage jei „mwmenigjien3“ da zu gewähren, wo ein unerlaubtes Verhalten bereits
verwirklicht wurde, aber weitere Eingriffe zu beforgen find, wo mit der Klage die Fortiebung
oder Bollendung der verübten bzw. begonnenen Schädigung verhütet werden fol; f. auch
Urt. dom 11. November 1902 Kur. Widhr. 1903 Beil. S. 11 ff., vom 10. Juli 1902 Kur.
Wichr. 1902 Beil. S, 264 f., vom 20. Juli 1902 Recht 1903 S. 79, vom 14. Dezember 1902
GE. Bd. 56 S, 271 ff., vom 21. Oktober 1904, 18. Janızar und 3. März 1905, Jur. Wichr.
1905 S. 20, 174, 239, vom 2. Januar 1905 RGE. Bd. 60 S, 2 und vom 5. HKannar
1905 RGES. Bd. 60 S. 7 fi. Die leßterwähnte EntjHeidung will fogar in analoger Anwendung
 der SS 12, 862, 1004 au bei ledigligH objettiv miderrecdhtlihHen Einzriffen
 in gefeßlich gefdüßte Rechte eine Klage auf Unterlaffung al actio quasi negatoria
zulaffen, wenn weitere Eingriffe zu beforgen find (f. auch Urt. d. NMeidhSäger. vom 16. Oktober
1905 ROS. Bd. 61 S. 369, vont 29. November 1906 und vom 9. SZuli 1907, Jur. Bichr.
1907 S, 48, 505, vom 14. Januar 1908 Fur. Wichr. 1908 S. 133 ff., vom 22. April 1909
Recht 1909 Nr. 1773). Während die Anficht de3 MeihSgeriht8s mehrfach Biligung gefunden
Jat (vgl. Mannhardt a. a. O., Pland Bem. IV, 2, Markus im „Recht“ 1901 S. 426, Befchl.
9. OLG. Dresden vom 19. Oftober 1900 MNipr. d. OLG. Bd. 2 S. 482 ff, Urt. d. OLG,
Selle dom 5. Mat 1902 und vom 19, Janızar 1907, Ripr. d. OLG. Bd. 5 S. 239 ff., Bd. 14
S, 430 ff., Urt. d. OLG. Hamburg von 21. Juni 1902 und 18: März 1904, Mecht 1903
S. 79, 1904 S. 447, Urt. d. OLG. Dresden vom 18. Mai 1906 Kecht 1906 S. 1260 und
15, Juni 1906 D, Fur 3. 1907 S, 1091 ff., des OLG. Karlsruhe vom 23. Dezember 1905
Recht 1906 S, 802, des DLSG. Köln vom 13. September 1906 Recht 1906 S, 1194 {j., des
DLG. Frankfurt a. M. vom 23. Februar 1906 und 9. März 1906, Recht 1906 S, 1195,
des Kammerger. vom 15. Janızar 1907 Recht 1907 S. 378 ff., des DLSG. Hamburg dom
3, Sebruar 1910 MNMipr. d. OLG. Bo. 20 S, 258, des OLG. Jena vom 4. Januar 1909
Seuff. Arch. Bd. 65 Nr. 167. L auch Ruld in Bruchot. Beitr. 1903 &amp;amp;S. 373. KAnhler in

*) Wal. hiezu insbejondbere Mannhardt, Der UnterlaffungSaniprug bei den aboluten
 Rechten, D. Iur.3. 1903 S. 416 fi; Dertmann, Unterlafungsanfprüche aus
unerlaubten Handlungen, ebenda 1904 S. 616 ff.; Lau, Der Unterlafungsanjpruch aus den
SS 823 ff. BWB., Gruchot, Beitr. 1903 S, 497 ff; RP. Eigbacher, Die Unterlafiungsklage,
Berlin 1906; ©. Lehmann, Die Unterlaffungspflight im bürgerl, Recht, Münden 1906;
N. Stephan, Die UnterlaffungsStfage, Münden 1908 S, 138 ff.; Fuld, Unterlafungs:
{age und Schadenderjaßflage, Jüchi. rd. Bd. 12 S. 257 f.; A. Nofenthal, Die Wieder
JolunaSgefahr al$ Borausiegung der Unterlafungstlage, 22. 1910 S. 588 ff

Ai
        <pb n="671" />
        1588 VII AbfeHnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

Goltdanımer8 Archiv Bd. 47 S. 154), wird fie von anderer Seite, fo yon Sau a. a. DO. und
in8bel. von Dertmann a. a. D. und Vorbem. 4 (f. auch Biberfeld in SGruchot, Beitr. 1898
S. 372, 378, 385, 387) al8 zu weitgehend betämpft (Jo aud RKOR.-Komm. Vorbem. 6, c).
Mit Recht führt Dertmann auß, daß unterfhieden werden muß, ob die unerlaubte Handlung
der Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft angehört. Liegt die unerlaubte Handlung beveit8
 abgefhloffen vor, ohne daß eine Wiederholung zu befürchten ft, fo ift für eine Unter-(afiungsklage
 fein Raum (daß dur die bloße Möglichkeit der Wiederholung einer Beleidigung
die Klage auf Unterlaffung nidt gerechtfertigt wird, erfennt auch ein Urt. d. Neih3ger. vom
15. April 1909 Bayr. 8. f. NR. 1909 S. 232 ff. an); {jt die unerlaubte Handlung erft für die
Zukunft zu befürdghten, fo ift eine Unterlaffungsflage nur infoweit begründet, als fie das
Gejeß bei drohenden Angriffen gegen abfolute Rechte ausdrücklich für zuläffig erflärt (vgl.
88 12, 862, 1004, 1017, 1027, 1029, 1058, 1065, 1068, 1090, 1184, 1227), @chört dagegen
die unerlaubte Handlung der Gegenwart an (fo insbefondere bei fog. Dauerdeliften), jo kann
allerdings Unterlajiung der jhädigenden Handlung begehrt werden, jedoch lediglich infofern,
al8 Hiemit WiederhHeritellung (S 249) begehrt wird. E83 kann daher (beim Vorliegen einer
unerlaubten Handlung; vgl. Bem, II, A, 2, Ad zu S 823, Bem. 3, c, d zu 8 826) geklagt
werden auf Unterlafiung des Bordellbetrieb3 im Nachbaranmejen (Urt. d. Reihsger, vom
9, April 19014 RGE. Bd. 57 S. 242, Urt, d. OLG, Karlsruhe vom 26. April 1901 Seuff.
Yrch. Bd. 56 Nr. 199 und vom 25, Februar 1903 Recht 1903 S, 527, Urt. d. OLG, Kulmar
bon: 28. Juni 1901 D. Iur.3. 1908 S. 348 und vom 10. Oftober 1902 RKfpr. d. OLG,
Bd. 5 S. 387 ff., Urt, d, OLG. Celle vom 27. Mai 1903 Seuff. Arch. Bd. 60 Nr. 11, Urt.
d. DOLLS. Dresden vom 2. März und. 18. Oftober 1905 KecdhHt 1906 S. 1195), auf Unters
fajfiung der Ausftelung einer beleidigenden Photographie (vgl. Blume im „Recht“ 1505
S, 117, Urt, d. OLG. Hamburg vom 20. November 1900 Itipr. d. OLG. Bd. 2 S, 313 ff.)
auf Unterlaffung Freditjdhädigenden Berhaltens (BVejchl, d. OLG, Dresden vom 19. Oktober
1900 Ripr. d. OLG. Bd. 2 S. 482 ff), auf Unterlafiung der Störung der Nachtruhe dur
Hundegebell oder Klavieripiel u. dgl., aber nur um deSwillen, weil die Unterlaffung der
Störung in folden Fällen als geeignetes Mittel erjdheint, den bereitS eingetretenen jhädigenden
Buftand der Beunrzuhigung oder Verwertungsbefhränkung zu befeitigen und den folihHeren
Buftand miederherzufjtellen (Dertmann a. a. OD. S. 622 ff)
Val. Hiezu auch oben S. 17 ff. Bem. 5, d zu 8 241, S. 55 ff. Bem. 3 zu S 249 und
die weitere dort ermähnte Literatur und Praxis. Ueber daZ Erfordernis der Gefahr ver
mögen8rechtlicher Shädigung f. auch Urt. d. OLG, Dresden vom 28. Mai 1909 Ripr. d. OS.
Bd. 20 S. 259 ff.
Neber die Unzuläffigkeit einer Mage auf Widerruf aus S 824 f. Bem, 7, a hiezu;
val. aud Bent. 6, d zu 8 853.
Ueber die Unzuläjfigkeit einer Klage auf Unterlaffung des Ehebruchs gegen
den andern Ehegatten oder einen Dritten }. die zutreffenden Ausführungen des Urt. d. Heichs&amp;amp;ger.
vom 22. April 1909 RGE. Bd, 71 S. 85 ff.
VIIL Der AnfprugG auf Erfaßg des durh eine unerlaubte Handlung erwacjenen
Schaden ijt aktiv und pafitb bererblich, Eine Ausnahme hievon enthält &amp;amp; 847 Abi. 1 Sab 2
(M. IT, 730).
Ueber die Verjährung des Anfjpruchs j. SS 852, 853 und Bem. Hiezu; Hinfichtlich der
Nebertragburfeit j. 88 398, 847 Abi. 1 Sag 2, Bem. 6, b zu 8 843, Bem. V, 5, b zu S 844.
IX. Güterrechilicdhe Befonderheiten.
1. Beim ordentlidgen gefjegliden Güterjtande fallen im Berhältniffe der Che
gatten zueinander die Berbindlichkeiten der Frau au3 einer von ihr während der Ehe be:
gangenen unerlaubten Handlung oder au3 einem wegen einer folden Handlung gegen fie
gerichteten Strafverfahren, fowie die Kojten eine8 von der Frau Über eine foldhe Berbindlichteit
 geführten Kechtaftreit3 dem Borbehaltsgute zur Lafjt (8 1415 Nr. 1, 3; vgl. Bem. 2,
a, b und d zu 8 1415. Das aleiche qilt nad 8 1660 im Verhältniffe zwilgen SGemwalthaber
        <pb n="672" />
        25. Titel: Unerlanbte Handlungen. Vorbemerkungen. - 1589

und Kind für die Ausgleidhung zwiilhen freiem und nicht freiem Vermögen; val. Bent. 2, a
und c zu S 1660).
2, Bei allgemeiner Gütergemeinjdaft fallen im Verhältnifje der Cher
zatten zueinander die Verbindlichkeiten au einer unerlaubten Handlung, die ein Ehegatte
nach dem Sintritte der Gütergemeinfchaft begeht, oder auZ einem wegen einer Tolden Handlung
gegen ihn gerichteten Strafverfahren, fjowie die Moften eines Recht3ftreitz Über eine jolche
Verbindlichkeit dem Ehegatten zur Laft, in deffen Berfon fie entftehen (S&amp;amp; 1463 Nr. 1, 3; val.
Bei. 2, a, b und d zu 81463). SHinfightliH der fortgejegten Gütergemeinfdaft
8 1499 Nr. 2 und Bem. 2, b und c, « und / zu 8 1499.
8, Bei der ErrungenihaftSgemeinfhaft fallen im Berhältniffe der Ehegatten
zueinander die Verbindlichkeiten des Manne&amp;amp; aus einer von ihın nach dem Eintritte der
Errungen haftsgemeinidhaft begangenen unerlaubten Handlung oder aus einem wegen einer
unerlaubten Handlung gegen ihn geridteten Strafverfahren, jowie die Roften eines vom
Manne über eine folde Berbindlichleit - geführten Recht3fjtreitz dem Manne zur Laft (S 1536
Nr. 3. 4; vgl. Bem. 2, c, d und e zu S 1536).
4, HinfichiligH der FahHrni83gemeinfgHaft f, $ 1549 und Borbem. IV, 4 vor 8 1549.
X. Für vorfählich begangene unerlaubte Gandlungen gelten einzelne befon dere
Borfihriften:
1. Dem zur Herausgabe eine Gegenjtandes SVerpflichteten fteht kein Zurüd-=dehHaltung3recdht
 zu, wenn er den Gegenfiand durch eine vorjäklid begangene unerlaubte
Handlung erlangt Hat (8 273 Abi, 2; Dal. Urt. d. Meichsger. vom 19. Oktober 1909 MGE,
Bd 72 S. 65 ff.)
2, Gegen eine Forderung aus einer vorfäßlih begangenen unerlaubten Handlung if
die NufredHnung nicht zuläffig (8 393; vgl. Urt. d. Reihs&amp;amp;qer. vom 30. Dexember 1908
Warneyer Erg.-Bd. 1908 S. 170 ff.).
8, Da BurüchehHaltungZredht des BefigerZ wegen der ihn zu erfegenden
Verwendungen greift nicht lab, wenn er die Sache durch eine vorfäßlih begangene un:
zrlaubte Handlung erlangt Hat (8 1000, f. au S$ 1007 Wbi. 3 Sag 2).
xl. Die Borfehriften über den Erjaßg des durch eine unerlaubte Handlung erwachienen
Schaden? finden Anwendung :
1. auf die Haftung des gefhäftzunfähigen oder in der Ge/hHäftsfähigkeit befhrtänkten
SeihHäftsführer8s (8 682);
2, auf die Haftung des Befiger8, der [ih durch verbotene Eigenmadht oder durch
sine {trafbare Handlung den Befig verichafft hat (8 992, f. auch SS 1007 Ah. 3 Saß 2. 1065
'owie Bem. 8 zu 8 987); ae
8, auf die Haftung des Erb{haftsbejiker3, der einen ErbjHaftsgegenftand durch
#ine ftrafbare Handlung oder eine zur Erbfchaft aehörende Sache durch nerbotene Eiagennacht
:rlaugt hat (8 2025 Sak 1). .
4, Die VBorfchriften der SS 827, 828 finden nah &amp;amp; 276 Abi. 1 Sag 2 auf die Haftung
des Schuldner3 in Anfehung feiner Berpflidhtung zur Leiftung Anwendung
3. Yem. I, 2, c zu 8 276).
5, Die Borichriften der S8 842—846 finden ent/predhende Anwendung auf die Schadens:
erjaßbiliht des Dienftberedtigten, der die ihm in Anfjehung des Sebenz und der
Sefundheit des Verbflihteten obliegenden VerpfliGtungen nicht erfüllt (&amp;amp; 618 Abi. 3; vgl.
Urt. d, Neichäger. vom 5. Mai 1908 Jur. Wichr. 1908 S. 449 {f.; f. au SGB. 58 62 Abf. 3,
76 Wb6f. 1, fowie Art. 59 Abi. 2 d. bayr. AG. z. BSGB.). Neber die Frage der Anmendharfeit
525 8 847 in den Fällen de8&amp;amp; S 618 |. Bem. 3, a zu S 847,
XI. RechtlidHe Natur anderweitiger Schadenserfahanfprüche, Cine „unerlaubte
Handlung“ im Sinne des BGB, i{t nicht jede eine SchadenZerfjakpfliht begründende Vers
jalten, fondern grundfäßlidH nur die im 25. Titel des 2. Buches geregelten
Tatbeftände (|. oben Riff. IL 4; and. Anl. ROR Komm. Borken: 2). Dies Ht von
        <pb n="673" />
        1590 VII. Abichnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

befonderer Bedeutung für die Anwendbarkeit der Borfhriften Itder den Umfang der Schaden8-erfaßbflicht
 (8S 812 ff.), die Verjährung des Anfpruchs (88 8352, 853) und den Gerichtajtand
(3BO. 8 32, |. unten Bif. XII).
1. NidHt deliktiigHer Natur find zunächft zıhlreihe im BSG, jelbf{t geregelte
Hülle der SchadenSerjagpfliht; hieher gehören bie SS 42 Abi. 2 Sag 2 (53, 86, 89), 1292,
160, 163, 179, 228 Sag 2, 231 (and. nf. Hinfichtlih der 88 228 und 231 RNGR-Komm.
Borbem. 2), 307 (vgl. DVertmann VBorbem. 8, Goldmann-Lilienthal S. 883 Anm. 10, Gelmann
in der Krit. Vierteljidhr. 1900 S, 64), 309, 463, 523, 524, 678, 694, 795 Abi. 3, 867, 904,
962 Sag 3, 1005, 1298 und 1299, 1664, 1787 Ubf. 1 und 1833 (WM, II, 745). i
Ueber die rechtliche Natur der Anjprüche aus SS 663, 858, 861, 862, 1708 und 1715
f. Bem. 3 Abf. 2 zu S 668, Bem. I, 2, b zu 8 858, Bem. II, 4 zu 88 861, 862, Bem. 2 zu
S 1708, Ben 5 zu S 1715; über die deliktijHe Natur der Anfprüde au 83 1674 und 1848
in. Bem. 2 zu 8 1674, Bem. 2 zu 8 1848.
2, Auch die gemäß 3 PO. 88 89 Abi. 1 Sag 3, 302 Ubj. 4 Say 3, 600 Abi. 2, 717
Mbf. 2 und 945 eintretende Erfakhfliht Hat keinen deliktsartigen Charakter, weil fie ohne
Hücficht auf das Borhandenjein eine Verfihulden8 lediglich an die VBoraudfjegung gelnüpft
ift, daß fi das formell zuläffige Borgehen einer Partei jpäterhin al8 materiell ungeredtfertigt
 erweift (W. II, 757, B@, IX, 402, 430 {f., VI, 25, %. II, 671 ff., 724 ff., Denkgr., z.
RO. S. 20, 46, 72, 101 ff, 165 ff., Urt. d. Oberfjt, LG. München vom 13. Yanıtar 1903
Samml. n. $. Bd. 4 S, 17ff., Urt, d. MeihsSger. vom 6. Juni 1904 RGE. Bd. 58 S. 236 ff.
und vom 27. Mai 1905 Jur. Wihr. 1905 S. 431; and. Auf, Urt. d. OLG. Breslau vom
12. Oftober 1907 Sjpr. d. OLG. Bd. 15 S, 297 ff. HinfichtlihH des 8 945 ZRO. und der Anwendbarfeit
 des S 852 BGB, jowie überhaupt KGR.-Komm. Borbem. 2; f, au Bem. I,.4, c, d
zu 8 812 und die eingehenden Ausführungen von Kuttner, Die privatrechtlidhen YWeben:
wirfungen der Zivilurteile S, 17 ff. nebjt der dort erwähnten Literatur; Hinfichtlich des S 717
vgl. au S. A. Fijher, Die Recht2widrigkeit, Münden 1911 S, 127 ff). Gegen die analoge
Ausdehnung diefer Vorichriften erklärt fig mit Recht Urt. d. Keichager, vom 7. Dezember
1905 Sur. Wichr. 1906 S. 8If. und vom 12. Januar 1906 Bl. f. RAU. Bd. 71 S, 411 ff.
(Gaftung des Widerjpruchskläger8 für den au3 Einftelung der Zwangsvollitredung ent:
ltandenen Schaden nur im Falle de3 Berjdhulden3).
3, Ueber die außerordentlidh Befirittene rechtliche YWatur des AnfedHtungsSanıpruds
 auf Grund der KO. und des Anf.G. f. die Kommentare 3. RO,
RORN.-Komm. Borben. 2, d, Urt, d. ReichIger. vom 12, März 1901 NGE, Bd, 48 S. 401 ff,
R. Meyer in Bl f. RU. Bd. 65 S. 258 ff. uud die dort erwähnte Literatur und Praxis.
4, Ueber die Deliftsnatur der Aniprüche au3 dem Haftpfligtgejege f. Bd. VI
Ben. zu ESG, Art. 42 und die dort angeführten Entjcheidungen des NeihZgericht3 fomwie
RON.-Komm. VBorbem, 2, db.
XI. Gerichtsjtand. Nah 8 32 ZPO. ijt für Magen auZ unerlaubten Handlungen
dasjenige Gericht örtlich zuftändig, in deffen Bezirke die Handlung begangen ijft. (Für
die quafinegatoriiche Klage auf Unterlafjung [f. oben Ziff. VII] wird die Anwendbarkeit des
$ 32 3%BO. verneint durch Urt, d. OLG. Celle vom 19. FJanıar 1907 RKipr. d. OLG. Bd. 14
S. 430 ff.) GHinfichtligH der durgH die Preffe begangenen unerlaubten Handlungen 1.
Urt. d. ReichZger. vom 10. April 1905 RGE, Bd. 60 S, 363 {f., neuerding3 aber Befhl. der
vereinigten Zivilfenate de8 RKeidhsSgericht® vom 18. Oftober 1909 MGE, Bd. 72 S. 41 ff.
(die Zuftändigleit des Gericht2, in dem eine ober einige der Einzelhandlungen begangen find,
au dem fig die unerlaubte Handlung zufjammenjekt, {ft für ale Anfprücdhe aus der uner-(aubien
 Handlung Gegründet). Ueber die Anwendbarkeit des $8 32 auf die Fälle der S8 833
und 835 und auf die Anfprüche au3 dem Gaftpflichtgejege |]. Bem, 9, b zu 8 833, Bem. 18
zu $ 835 und Bem. 1 zu 8 840. Ueber die JadHlide Zuijtändiglkeit für Anfprüche
aus $ 839 f. Ben. 15 hiezu. Val. ferner ROGR.-Komm. Borbem. 9.
XIV. Internationales Privatrecht. Semäß Art. 12 ES. Können au3 einer im Au3-(ande
 beqgangenen unerlaubten Handlung gegen einen Deutichen nicht weiteraehende Anipritche
        <pb n="674" />
        95, Titel: Unerlaubte Handlungen. Borbemerkungen. „1591

geltend gemacht werden, al8 nad den deutjhen Gefeben begründet find (vgl. Bem. Hiezu im
Bd. VI, Mein im „Recht“ 1902 S. 290; f. auch S, II 8 2243).
Sür die Frage, ob eine Handlung als unerlaubt anzujehen ft und welde RedhHtSfolgen
 fie nach fi zieht, {ft das Hecht des Orte3 der Begehung maßgebend (Urt, d.
Reichager. vom 12. März 1906 Fur. Wichr. 1906 S, 298, Urt. d. Kammerger. vom 27. Sehtjember
 1907 Yiipr. d. DLSG, Bd. 18 S. 55; f. auch Urt, d. eichsger. vom 8. November 1906
Seuff, Arch. Bd. 62 Nr. 150). Val. auch Bem. 8 zu $&amp;amp; 826 und Borbenm. 5 vor S 827 fowte
RSGR.- Komm. Borbem. 7.
Ueber die Delift8fähigfkeit der Nuzländer [. Bd. VI Bem. zu €®S. Urt. 12
‘Dgl. nucd Liszt S. 112 ff, Dernbura &amp;amp; 384 Anın. 12, Auhlenbek Note 7 zu S 828).
XV. Sinfichtlih der Nebergangszeit it für Schadenserfaganiprüche aus unerlaubten
Handlungen ESG. Art. 170 maßgebend, wonad) ein vor dem 1. Januar 1900 entftandenes
Schuldverhältni? nach den bisherigen Gejegen zu Beurteilen ift (vgl. Bem. zu ESG. Art. 170
in Bd. VI, Habicht S. 176 f., ROR.-Lomm. Borbem. 3, Urt. d. Meihsger, vom 3. Juli 1902
i4. Dezember 1902 und 9. November 1905, RNRGE. Bd. 59 S. 119 {f., Bd. 56 S. 272 ff.
Bd. 62 S. 33, Urt. d. NeichHäger. vom 11. November 1902 Jur. Wichr. 1908 Beil. S. 11 ff,
Urt, d. Oberft. LG. Münden vom 22. Dezember 1902 Samml. n. $%. Bd. 3 S. 1057 ff.)
XVI Aufrechterhaltung reicht: und kandesremhtlicher Borfhriften.
1. Gemäß EG. Art. 32 bleiben die in anderen Reid3Igefepen enthaltenen Borichriften
 über unerlaubte Handlungen in Sraft, fomweit fih nicht ihre Aufhebung aus dem
BGB. oder dem SS. ergibt (vgl. M. II, 746, Bem, zu ESG. Urt. 32 in Bd. VI, ingbefondere
Bem. V, Neumann Borbewm. G, IT, Liszt S. 44 ff). Hieher gehören insbefondere
a) die Beftimmungen über die Buße (vgl. StiOB, SS 188, 231, StRO. 88 443 ff.
495 und die bei Qöwe-Helweg, Komm. z. StPO., 12. Aufl. Ben. 1 zu 8 448
erwähnten weiteren reichSgefeblidhen Burfchriften, ferner 8 26 des Gef, gegen
sen unl. Wettbewerb vom 1. uni 1909). 8 721 €. I, der aus8drücklich au8:
ipracd, daß die Borichriften der Reichsgejege über die Buße unbderührt bleiben,
wurde von der II. Konım. al8 entbehrlich gefirihen (M. IT, 744, ZG. II, 410,
22, %. II, 612 ff., VI, 579); vgl. Hiezu die wider[predenden EntjHeidungen
be8 Oberft. LS. Münden vom 19. April 1902 Samml. n. F. Bo. 3 S. 337 ff.
und des OLG. Kiel vonı 31. Januar 1902 Ripr. d. OLG. Bd. 4 S., 244 if.,
jowie Omelin in D. Yur.3. 1908 S. 121 ff.; f. ferner Bem. 9 zu 8 824 und
Bem. 6 zu 8 847;
88 36 ff., 40 ff. des Gef. vom 19. Juni 1901, betr. da3 Urheberrecht an Werken
der Literatur und der Zonkunft;
2) 88 31 ff. des Gef. vom 9. Janızar 1907, betr. das Urheberrecht an Werken der
bildenden Künfte und der Photograbhte; a
d) 88 45 ff. des Börfengej. vom 8. Mai 1908;
a) 8 14 de8 Gel. vom 11. Nanuar 1876, betr. das Urheberrecht an Muftern und
Modellen ;
N 88 34 ff. des Batentge]. von 7. April 1891;
g) 88 4, 9 de8 Gef. vom 1. Juli 1891, betr, den Schuß von SebrauchZmuftern (val.
Urt. d. Neichager, vonı 28. Januar 1905 Fur. W{Or. 1905 ©. 214 ff.);
h) 88 14 ff. de8 Gef. vom 12. Mai 1894 zum Schube der Warenbezeihnungen ;
j) 88 2—5, 9 de8 Gef. vom 19. Juni 1901 über das Verlagsrecht;
k) OSB. 88 37 Abi. 2, 98, 485 ff., 734 (vgl. CEO. 3. 63. Art. 7;
88 3 (vgl. Urt. d. Neihager. vom 16. Mai 1906 RGE. Bd. 63 S, 308 ff.), 4, 22
Sat 3, 58, 59, 77, 117 Mr. 7, 118 des Gef., betr. die brivatrechtlidhen VBerhältniffe
der Binnenfchiffahrt in der durch Bek. vom 20. Mai 1898 feltgefebten Faffung;
88 22, 23, 30 Abf. 1 Nr. 3 des Gef. vom 15. SYutnt 1895, betr. bie hrivatrecht«
lien VerhHältniffe der Flößherei;
n) 8 57 Ubi. 3 der Seemannsordnung vom 2. uni 1902;

mn}
        <pb n="675" />
        79

VIL Abihnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

o) 88 1, 8, 6, 8, 10, 11, 12, 13 Wbf. 2, 14, 16 Wbj. 2, 17—19, 21, 24, 26 des
Ge]. gegen den unerlaubten Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (val. Bem. 7, a
zu 8 826);
p) 853 ff. des HaftpflidhtgefegeS vom 7. Juni 1871 in der durH ESG. Art. 42 feftgefebten
 Faffung (val. aud oben Ziff. XII, 4) und 88 7 ff. des Automobilgel, vom
3. Mai 1909;
85 135 ff. de8 Geiwerbeunfallverficherung2gefeße8, SS 146 fi. des UnfallverficherungsSgejeßeS
 für Land» und Forftwirtidhaft, S 45 des Banunfalverfiherung3-gefebeS,
 $8 133 ff. des SeeunfalverfiherungSgefebe3 ([ämtlide Sejege vom
30. Juni 1900 in ber Fafıung der Bekanntmachung vom 5. Juli 1900), val.
hiezu Neinhard im „Recht“ 1905 S. 1 ff, 29f., W. Nikkalt in der Bayr. 8.
1. 1905 © 97, 3. Hilje in Bl. j. RU. Bd. 71 S. 597ff., MichHel in
Bayr. 3. f. RM. 1908 S. S4 ff, Hagen ebenda ES. 142 ff., MichHel ebenda
S. 202 ff., S®rünebaum in SGruchot, Beitr. Bd. 52 S. 565 ff, Urt, des OLG,
Bamberg vom 6. März 1909 Bl. f. RA. Bd. 74 S. 566 f.; j. auch Art. 20
de8 Gef. vom 22. Mai 1893, beit, einige Wbänderungen und Ergänzungen der
MilitärpenfionSgejege 20., SS 23 ff. des Gef. vom 30. Juni 1900, betr. die Unfallfürforge
 für. Gefangene, $$ 10, 14 des Unfallfürforgegejeges für Beamte
und Berfonen des Soldatenftande3s vom 18. Juni 1901 (val. Hiezu Schöller,
Recht 1905 S. 665 ff.); Hinjichtlih des Anfpruhs auf SchmerzenSgeld |. Bent. 7
zu 8 847;
85 29 ff., 42 der RO. und S8 3 ff. des GejehHeS betreffend die Anfechtung von
KechtSHandlungen eines Sdhuldner8 außerhalb des Konkurjes (val. RTK. 117;
1. aud) oben Ziff. XII, 3, jowie 8. Cohn in Fur, Widhr. 1900 S, 695 ff).
2, Borbehalte für die LandeSZgejeggebung enthält das ESG, in den Art. 67
bj. 2, 69, 70—72, 77—79, 89, 105 (val. Urt. d. OLS. Königsberg vom 19. Januar 19083
Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 8&amp;amp; und Urt. d. ReichSger. vom 8. Februar 1904 NRGE. Bd. 57
S. 56 ff.), 106—108, 109 (vgl. Urt. d. Meihsger. vom 21. März 1907 Iur. Wichr. 1907
S. 299 ff.), |. die Bem. Hiezu im Bd. VI. Für das Gefindereht f. ES. Aıt. 95 Abf. I
und 3; nad Abi, 2 finden die SS 831, 84V N6f. 2 audh auf das Gefindereht Anwendung
Ginlichtlih der Berjährung val. Bem. 10, b zu 8852. .

*)

8 823.*)
Wer vorläglih oder fahHrläffig das Leben, den Körper, die SefundGHeit, die
Sreiheit, das Eigenthum oder ein jonftiges Recht eines Anderen widerrechtlich
verleßt, ift dem Anderen zum SEriabße des daraus entitehenden Schaden3 verpflichtet.

Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schuß
eines Anderen hezwedendes GefeB verltbht. Sit nach dem Inhalte des Sefeges

*) W. SchHaufuß, Die Verleßung des Eigentums oder eines jonftigen Privatrecht?
eine3 anderen nad 8 823 BGB., Bonner Inaug.-Diffj., Köln 1899; X. Schönfeld, Zum
S 823 BOB., Mündner Inaug -Diff., München 1899; W. Yde, Der Begriff des „fonftigen
Kecht2“ im $ 823 Abi. 1 d. BGB. f. d. Deutihe Reich, Greifswalder Inaug.-Dijff., Greifswald
 1900; M. ©. Göring, FIft die fahHrläffige Täufjdhung eine unerlaubte. Handlung im
Sinne des BGB. 8 823 Abj. 1? Freid. Inaug.-Dijl., Münden 1900; M. Luthardt, Die
Grundlagen der Haftpflidht aus S 823 BGB., Inaug.-Difi., Saalfeld 1900; H. Boß, Der
Schadenzerfaganfprudg auS 8 823 Ubi. 2 des BSGB., Freib. Inaug.=Difj., Berlin 1901;
®. Beling, Erläuterung des 8 823 Abi. 2 des BGB. f. d. Deutidhe Reich, Jen. Inaug.-Difi.,
Yena 1904; ®. Detmold, Der Begriff des SchukgejebesS, Feftg, d. Göttinger Jur. al. 1.
Negel8berger, Leipzig 1901 S. 317 ff.; Fr. WündijhH, Die SoHubgejepbeftimmung in $ 823
Ab]. 2 BOGB., Straßb. Inaug.-Diff., Straßburg 1905; N. Bauer, Der Begriff des Schuß»
gefeße3 in 8 823 Ubi. 2 BGB, Xranffurt a. M. 1907: SchhHmölklder, Die Haftuna der Wirte
        <pb n="676" />
        25. Titel: Unerlaubte Haudlungen. Borbemerkungen, S 823, - 1593

in Berftoß gegen diefes auch ohne Verjehulden möglich, fo tritt die Erjaßpflicht
aur im Falle des Verfhuldens ein.
© 1.704: IE 746 265.1, 747; IM, SO7
1. Grundfäglige Regelung. S 823 Mb}. 1 fmipft die Verpflichtung zum Schadben8-erfab
 an die fhuldhafte widerredhtlidhe Verlegung gewiffer HechHtsgüter
und Rechte eineS anderen, 8 823 Abi. 2 an den Jhuldhaften Verftoß gegen
ein den Schuß eineS anderen bezwedendes Gejeß, S 823 bi. 1 entipricht
im wefentlichen dem zweiten, S 823 Abi. 2 den erfien ANofaße des $ 704 €. 1 (vol. Bordent.
 11, 2). Neber das Berhältni8 des Abi. 1 zu Abi. 2 f unten Bem. Vi. Ueber
m Gntfehungsgefdidhte des 8&amp;amp; 823 5. Borbent. IL 2 ifowie unten Bem. IN, A, 2
um ‚A, 2
II. Borausfegungen der Schadenserfakpflicht nach $ 823 Mor. 1,
A. Verlegung gewiffer Rectsgüter oder Rechte eines anderen.
ı. Die Berleßung kann nicht mur durch pofttives Handeln, fondern auch durch
UAnterlaffung begangen werden, was inZbefondere für die Fälle der Fahrläifigen NechtSverleBung
 4. unten unter C, 1) von Bedeutung ijt WM. I, 727); vgl. Dernburg S 383, VIL,
land Bem. 11, 2, Hellbach im „Necht“ 1904 S. 100 ff, Niffen ebenda S. 162, Urt, d.
Jteichsger. vom 30. Oktober 1902 RGE, Bd. 52 S. 373 FF. (Schadenserfaßpflicht des
BelißerS eine8 morfchen Baumes).
2, Als Gegenftand der BerleBung erwähnt das Gefeh Leben, Körper,
Sefundheit, Freiheit, Sigentum und fonitige Hechte eines anderen. Für die Aus-(egung
 diefer vielumftrittenen Beitimmung (in8bef. der Worte „Jonftiges MEN f. unten
unter e) ijft ibre Entitehungsgeldhidte von erheblicher Bedeutung. €, I enthielt
im S 704 261. 2 Saß 2 die Beftimmung: „AS Verleßung eines Rechtes im Sinne der
vorjtehenden Borfehrift it auch die Verlegung des Lebens, des Körpers, der Gefundheit,
der Freiheit und der Chre anzujehen“. Von den Mot. wird als zweifellos bezeichnet,
daß zu den abjoluten Mechten iur Sinne des S 704 Adf. 2 (€. N) das Eigentum und die
anderen Rechte an Sachen gehören. Dagegen fet die befondere Erwähnung des Lebens,
5e8 RürperS, der Gefundheit, der Freiheit und der Chre notwendig, weil mit @rund
dezweifelt werden fönne, ob biefe Höheren Oüter al8 Rechte bezeichnet werden fönnten,
aber gerade fie auch des Schube3 bedüriten, der ihnen bei einer engeren Auffaflung der
Schadenszufügung oft gefehlt habe Mi. 11, 728). Bon der Il. Komm. wurde der Antrag,
auch den Befiß al8 ein Hecht im Sinne diefer Vorfchrift zu erklären, abgelehnt, weil
der Befibß durch das Verbotsägefelz des 8 814 (€. I, num S 858), welches die Anwendung
de8 8 704 Abi. 1_ CE. I, num S 823 Abi. 2) ermögliche, genügend gelchüßt fei und die
viffenfchaftliche Frage über das Wejen des BejibHes nicht entfchieden werden folle.
Sodann wurde der ganze Saß geftrichen, weil die befondere Ermähnung des Lebens, des
Rörper8 und der Gefundheit als unnötig ericheine, während e3 bedenklich fei, die fahr
‚älfige BVerlekung von Freiheit und Chre unter befonderen Hrivatrechtlichen Schuß zu
iellen . 11, 572 #.). Sm Gegenfabe hiezu wurde bei der Beratung des 5.727 €. 1
der Anlicht Ausdruck gegeben, daß die Sreeit ein Recht abjokuter Natur im Sinne des
3 704 ©. I jei, deffen VBerleBung zum Schadenserfaße verpflichte, aleichviel, v0 die Vers
(eßung auf Borfaß oder Fahriäfligteit beruhe (BP. 11, 630 ff). Die Kedaktionskomm. trug
diefer Yurffajfung Rechnung durch Beifligung des S 747 €. I: „Wer widerrechtlih einem
anderen die Freiheit entzieht, hat demfelben dem dadurch verurfachten Schaden auch dann
zur erjeßen, wenn im nur Sahrläjfigfeit zur Laft Fällt“. Bei der zweiten Lefung wurde
von der IL. Komm. die nummehrige Satfuna des 8 823 Ubf, 1 bheflofen. Der Antrag:
iteller führte au8, daß fein Vorfchlag in der Hauptfache redaktioneller Natırr fei. Bei
der früheren Beratung habe man den Schluß des S 704 €, ] mit echt geftrichen, da die
Jeutige Wiffenfchaft ein perfönlidhes Itecht im weiteren Sinne annehme; darnach aber
inde fih im € ! nirgendS unmittelbar ausgefprochen, daß die Verlebung diejer @üter
“ch 2ivilrechtlich al8 Delift darftelle. Den Antraae murde entaegenaehalten, dak eS nach

ir Unfälle ihrer Gäfte, D. Yur.3. 1905 S 829 ff; Brücner, Die Haftung derjenigen,
velde die ihrer Berfügung unterftehenden Räume dem Öffentlichen Verkehr gewidmet Haben,
dir die ordnungsmäßige und verfehrSlichere Beichaffenheit diefer Räume, Recht 1905 S, 329 ff.,
358 ff.; € Miezler, Arbeitstraft und Arbeitsireiheit in ihrer privatrechtlidhen Bedeutung,
Arch, f. blrgerl. N. Bd. 27 S. 219 fü; € Yofjef, Bemerkungen zur Lehre von der Haftung
ür die Verfehraficherheit von privaten und Berufsräumen, Örucdhot, Beitr. Bd. 52 S. 525 ff.
Vol. au die in NMote * zur Vorbemerkung diefes Titels erwähnte Literatur, in3:
jejondere A. Lobhe, Der unlautere Wettbewerb als Mechtsverlegung nach dem BOB, und den
Nebenaefeben, Leipziqa 1907 €. 140 ff
        <pb n="677" />
        1594 VID Abijhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

feiner Zaflung traglich erfdheine, ob alle RechtSgüter gedeckt feien; die Schlukklaujel „oder
ein Tone echt“ Ihließe fih an „Sigentum“ an und fönne daher enger verltanden
werden (B. VI, 200 ff). Ob vom Antragiteller oder von anderer Seite diefer Auffallung
entgegenaetreten wurde, ift auS den Prokt. nicht erfichtlich; jedenfallS aber wurde fie von
der Mehrheit der Aommijfion nicht geteilt.
Sm einzelnen ift folgendes hervorzuheben:
a) AS Verlegung des Leben3 erfcheint die BE alfo Mord (St@GB.
&amp;amp; 211), ZN (StGB. 58 212 ff.) und fahrläflige Zötung (St@B. $ 222).
Mol. über dieje Begriffe die Kommentare zum StB. Hinfichtlih der KürperverleBung
 mit Todesfolge (St@B. 8 226) und anderer Straftaten, bei denen
der od des Verlebten einen Straferhöhungsarund bildet, f. Bem. IV zu
8 844. Ueber den Umfang des Schadenserfakes und die Verjon des Erfabberechtigten
 |. S 844 und Beim. DHiezu.
Der Begriff der Verlegung des Körpers oder der GefundhHeit deckt
ih mit dem ftrafrechtlichen Begriffe der „Körperverlegung“ (St6OB.
88 92923 ff.; vgl. die Kommentare hbiezu; ebenfo Urt. d. Reichsger, vom 26. Januar
1909 Recht 1909 Yir. 1125). Daß unter &amp;amp; 823 Abf. 1 auch die Verlegung
der pfyhifden Gefundheit fällt und daß die Körperliche Gefundheit
au durch pfyYyhifdhe ESindrücde GG. DB. Schrecken) verlegt werden kann,
iteht außer SR (Crome S. 1018, Ruhlenbeck Note 5, Plane Bem. II, 1, c,
DYertmann Bem. 2, c, RKSOR-Komm. Bem. 5, Filher-Senle Note 4 und 5).
Ueber Infektion durch SGeidhledhtsverkehr f. unten unter B, 5 a. €.
Hinfichtlich derjenigen Straftaten, bei welchen die KRürperberlebung einen
Straferhöhungsgrund bildet {f. 3. 3. St@OB. 88 229 Ubi. 2, 239 Ui. 2),
gilt das aleiche wie im Falle der Tötung f. Bem. IV zu S 844).
Ueber den Umfang der Schadenserfaßpflicht |. 8S 842, 843, 815—847
und Bem. hiezu; über die Buße f. Borbem. XVI, 1, a.
AS VerleBung der Sreiheit im Sinne des 8 823 Ubi. 1 _erfcheinen nicht
oloß die Verbredhen und Vergehen wider die perfönliche Freiheit (St@G.
88 234—9241), fondern alle Eingriffe in die ungeftörte WillenSbetätigung,
alßo 3. B. au Zwang zur Ausibuug oder Nichtausiübung des Stimmrechts,
zur Niederlegung oder NYufnahmne der Arbeit bei Streiks, u. dal. (eben{o
Vi8zt S. 24 ff., Sildher-Henle Note 6, Planck Bem. II, 1, d, Kuhlenbed Note 6,
Crome S. 1018, Dernburg $ 390, II, Kober in Bl, 7. RAU. Bd. 64 S. 220;
zine engere Hırffallung vertreten Neumann Note B, IM, DVertmann Bem. 2, d,
ROR-Komm. Bem. 7, Goldmann Lilienthal S, 890 Ann. 48, Urt. d.
Reichager. vom 11. April 1901 RGE. Bd. 48 S. 114ff.; 1. auch Riezler
a. 0. ©. €. 246 und Urt. d. Neichsger. vom 27. Februar 1904 RNOGE. Bd. 58
S, 28, fowie vom 17. September 1908 ur. Wichr. 1908 S. 679). Ueber
Haftung des ArzteS wegen angeblich widerrechtlicher Unterbringung oder
Kelthaltung in einer Jrrenanftalt |. Urt. d. Neichsger, vom 30. Mai 1910
Warneyer Erg.-Bd. 1910 Ir. 279. Ueber das NedhHtauf Bereinsbildung
f. Bd. 1 S. 144 Biff. V, 2. HinfichtlihH des Umfangs der Schadenserfaßvflicht
 1. 88 845—817 und Dem. hiezu.
Der Begriff des Eigentums ergibt fih auZ S 903 (f. die Bem, hiezu im
Bd. IN), Cine Verlegung des EigentumS wird nicht nur durch völlige Ber
jtörung oder Entziehung einer Sache (Sachbefchädigung, Diebftahl, Unter»
ichlagung; u €t0B. 88 303, 242, 246 und die Kommentare hiezw), jondern
auch durch Beichädigung (Sachbefhäbigung, |. St@B. S&amp;amp; 303 und die
Kommentare bhiezu) oder VBerunftaltung (Verringerung des Berfkehrswerts,
f. Urt. d. Meichsger. vom 15. März 1909 Yur. Wichr. 1909 S. 275) begangen
‘val. Urt. d. Meichsger. vom 9. Februar 1905 KOES. Bd. 60 S. 138 d Dinfichtlich
 der Befhädigung eines Grundfticks durch hinüber gewehten Sand,
Jowie Urt. d. DLSG. Frankfurt a. M. vom 14. März 1907 Recht 1908 S. 125);
die bloße Gefährdung genügt nicht (MOR-Lomm. Bem. 8). Borausgefebt
wird {tet8 eine (unmittelbare oder mittelbare) Einwirkung aufdie Sache
felbit; wird obne Toldhe OS A die einem anderen gehörige Sache
(ediglich in ihrem Werte gemindert, {o legt zwar eine NMermögensbhefchäbigung
%. unten unter €, «), nicht aber eine Eigentumsverlebung vor (val. Urt. D.
eichager. vom 1. Movember 1906 NOS. Bd. 64 S. 251 ff). Nur beim
Borhandenfein einer derartigen Einwirkung (3. 5. Beläftigung durch Gefchrei,
unanftändige Lieder u. dal.) kann daher der Betrieb eines Bordell8 als eine
zemäß 8 823 Abi. 1 zum Schadenserfabe verpflidhtende BerleBung des Eigen:
tum8 am NMachbaranwefen erachtet werden (fo mit Itecht Urt. d, Reichsger.
bom 9. Anril 1904 ROSE. Bd. 57 S. 239 ff. und Kieler im „Recht“ 1901
        <pb n="678" />
        25. Titel: Unerlaudbte Handlungen. &amp;amp; 828. 1595

S, 490 f.; vol. aber au S 826 und Bem 3, c, d&amp;amp; hiezu; Hinfichtlich der
lage auf Unterlaffung des Bordellbetriebs f. Borbem. VI Abi. 4 und die
dort erwähnten Entjcheidungen; f. auch S 966 und Bem, hiezu im Bd. U.
_ Eine weitere Einfihränkung ergibt fih aus $ 992, wonach der
Befiger dem Eigentimer nur dann nach den Borfchriften über den SchadenS-&amp;gt;rfaß
 wegen unerlaubter Handlungen haftet, wenn er jih den ch durch
verbotene Eigenmacht ober durch eine {trafbare Handlung verfhafft hat,
nährend anderenfalls8 bhinfichtlih feiner Haftung die Beftimmungen der
38 989, 990, 993 maßgebend fjind. Mit Recht wird hieraus vom Reichszerichte
 der Saß abgeleitet, daß S 823 Abf. 1 infoweit unanwenddar it, als
die Verlegung des Eigentumsanfprudhs im BOB. befonderS geregelt ift
“Urt. vom 15. Sanuar 1904 RGESE. Bd. 56 S. 313 ff.; vol. Bd. 11 Bem. 8 zu
3987 und Bem. I, b zu 8992). Ueber die Konkurrenz der dinglichen Klage
mit dem Anfprucdh auf Schadenserfaß gemäß SS 823 ff. 1. auch Bland VBor-Sem.
 5, Dertmann Vorbem. 5, d. . |
. Ueber WerleBung des Eigentum8 durch Pfändung oder Ber:
tHeigerung nit dem Schuldner gehöriger Sachen f. raus im
„echt“ 1907 S. 439 ff, Weißler in D. Jur.3Z. 1902 S. 635, Seuf. Arch.
Bd. 56 Nr. 198 (DLS. Boten), Bayr. 3. f. N. 1905 S. 135 (DLG. Augsburg),
Urt. d. Reichsger. vom 7. November 1905 ROES. Bd. 61 S. 432; über Pfändung
on Bubehör entgegen der Vorfchrift des S 865 ZPO. 1. Urt. d. $eichsger
20m 7. Juni 1905 Seuff. Arch. Bd. 60 Nr. 249. ,
Außerordentlich beftritten und in Hohem Orade zweifelhaft it die Bedeutung
der Morte „fonftiges Recht“.
Bu weit gebt jedenfalls die Behauptung von Liszt (Deliktsobl. S. 26),
daß jedes rechtlich geichitßte Interefie unter $ 823 Nof. 1 falle, weil hienach
wie Liszt allerdings felbfit annimmt) der Tatbeftand des 8823 Abt. 2 in
5bijektiver Beziehung mit dem des Ab. 1 volljtändig zufammenfallen würde,
ma3 der Gefebgeber unmöglich gewollt Haben kann (gegen Ddiefe Uırlicht auch
Alfeld in Krit. Vierteljidhr. Bd. 43 S, 62 ff). ,
, Die Fafjung des Gejekes läßt Zweifel darüber, vb lebiglih das
Eigentum oder auch die vorher erwähnten Rechtsgüter als Nechte bezeichnet
werden follten. Aus der Entitehungsgefdhidhte des S 823 bi. 2. 0. 0.) dürfte
ii aber ergeben, daß die Worte „oder ein fonftiges Recht“ fich nicht auf
a8 unmittelbar vorhergehende „Sigentum“ beziehen, daß aljo auch die
KechtSgüter bes Lebens, der körperlichen Integrität, der SGefundheit und der
reihbeit Für den Geltungsbereich des 8 823 Ubi. 1 vom Gelebjeber
 al8 „Nechte“ Berfönlichkeitsredhte) anerkannt find (and. Uni.
land Bem. I, 1,f, 4, Dertmann Bem. 1, KOR-Komm. Bem. 9, Urt. d. Heichsger.
Jom 29. Mai@902 3nd vom 27. Sebruar 1904, ROGES, Bd. 51 S. 373, Bd. 58
S. 28 ff). Ynwieweit noch andere alS die erwähnten Recht5=en
 als Nechte im Sinne des 8 823 Ab{. 13u gelten haben,
hängt von der weiteren Entwidlung der Theorie der Berjönlidhkeitsrecdhte
 ab (oal. hiezu die Ausführungen in Bd. 1 S. 27 ff.
yiefes Rommentar8 und die dort erwähnte Literatur, ferner Staudinger,
Borträge für Verwaltungsbeamte S. 60 ff, Matthiah S. 407, 549 ff,
Rohler S. 515 ff., Lobe a. a. DO. S. 145 ff, Kober in Bl. f. AU. Bd. 64
5.221, Müller ebenda Bd. 65 S. 378, Shollmeyer S. 219 ff. NRiezler a. a. ©.
5. 241 ff, Q. Aunfel in Bayr. 3. f. N. 1907 S. 286 ff., 314 ff. und Neus
nann Note B, V). Die Lehre von den Berfönlichkeitsrechten wird (als „noch
nicht zur AokHärung und Anerkennung gelangt“) vom Reicdhsgericht (Urt. vom
29. Mai 1902 RGE. Bb. 51 S. 369 ff.) grundjäßlih abgelehnt im praktifhen
Ergebnis aber mebrfach adoptiert (f. unten unter #. Vgl. insbefondere
Urt. d. Meichsger. vom 7. November 1908 ROES, Bd. 69: ©. 403 (betr. die
Veröffentlichung von Niekfches Briefen); „ein allgemeines re Ber:
jönlichfeit&amp;amp;recht it dem geltenden bürgerlidhen Nechte fremd. €8 gibt nur
5efondere, gefeblich geregelte Berfönlichkeitsrechte, wie DaS Namensrecht, das
Marenzeidhenrecht, da3 Mecht am eigenen Bilde, die perfönlichkeitsrechtlichen
Beitandteile des Urheberrecht3“); 1. auch unten unter h,
x) Rechte im Sinne des 8 823 Abi. 1 find zweifellos die fog, abfoluten
“gegen jedermann gefchüßbten) Rechte (val. Urt. d. Reidhsger. vom
29. Februar 1904 ROSE. Bd. 57 S. 353 f.). Giezu gehören:
xx) die dinglidhen Redhte außer dem ausdrücklich genannten
Eigentum, alio das Erbbaurecht, die Dienftbarkeiten, Das (ding-(iche)
 Morkaufsrecht, die Meallait, die Hypothek (f. über Weg:
        <pb n="679" />
        1596

VIT. AbjOnitt: Einzelne Schuldverhäftniffe.

“Oaffung eingebauter Materialien Urf. d. Keichsger, vom 7. Mar
1910 ROSE. Bd. 73 S. 335 und die dort erwähnten weiteren
(Ent{heidungen, [owie vom 24. Oftober 1910 Warneyer Erg.-DD.
1910 S. 417), die Grund: und Rentenfchuld, das Wiandrecht;
der Belig ff. Bd. IN VBorbenm. IV, B und VII vor S 854 und
die dort erwähnte Literatur; ebenfo Urt. d. Meichsger. vom 7. März
1906 ®ruchot, Beitr. Bd. 50 S, 968, Urt. d. VLSG. Kolnar vom
13. November 1903 Hecht 1903 S. 576, d. DL®. Bofen vom
17. Dftober 1904 Mecht 1905 S. 134, des YL®. Breslau vom
24, Oktober 1905 Yecht 1905 S. 648; val. Jacubeziy, Bem. €. 161,
Qiszt S. 21, Dertmann Bem, 3, d, Goldmann-Lilienthal S. 890,
Neumann Note 3, V, 1, a, 8, Ed-Leonhard S. 601 Anm. 1, Kudlenbecf
 Note 8, b, Fiicher-Henle Note 8; and. Unf. Planck Bent. I, 1,
f, d). Dengemäß fteht der Schuß des S 823 WAbf. 1 insbefondere
dem in den Befiß der Cache gefeßten Mieter zu (Urt. d. KReichsger.
vom 28. Dezentber 1904 ROSE. Bd. 59 S. 326 ff); e8 kann alfo
der Mieter eines Ladens von denıjenigen, der die Scheibe eines
Vabdenfenfters eingeworfen hat, Schadbenserfaß beanfpruchen (Urt.
d. Landa. München I vom 24. Dezember 1904 BL f. RA. Bd. 70
S. 128 .); 1. au Urt. d. DL®. Hamburg vom 7. Januar
1910 NRipr. d. DL®G. Bd. 20 S. 281 GinfichtlichH des Pfand-GefißeS
 des Bermieter8);
das Namensrecht (S 12; val. Urt. d. DLG®. Dresden vont
13. Xuli 1907 SL. f. YA. Bd. 72 S, 1009), das Firmenrecdht
HOB. 88 17 ff., 37 Abf. 2), die Statusrechte (vgl. StGB.
3 169, 7. auch Befchl. d. DL. Dresden vom 19. Oktober 1900
Yıipr. d. DLG. Bd. 2 S. 482);
das {og. „geiftige Sigentum“, foweit e8 in den Gefeßen zum
Schube des Urheberrecht8 Gj. Borbem. XVI, 1) zur Uns
erfennung gelangt ift.
Unter 8 823 fällt auch das dem Jagdrecht entfpringende aus:
IolieBliche Aneignungsrecht (Urt, d. Reichsger. vom 5. Februar
1907 NGE. in StS. Bd. 39 ES. 429 ff.; val. Bd. 11 S, 400
Bem. II, 2, c, 8 zu 8 958 umd die dort ermähnte Literatur), das
Sifdhereiredht fomie das WalfergebraucdhSrecht des
UfereigentümerS (Urt. d. Oberft. LS, München vonı 5. Februar
1906 BI. f. RA. Bd. 71 S. 530 H.). Ueber dos Kecht auf den
Hemeingebraucg an Difentlidhen Saden }. Dertmann
Bent. 3, I (der zutreffend das Landesrecht für maßgebend erachtet).
Daß zu den durch $ 823 Wo). 1 gefchüßten abfoluten Mechten
auch Zamilienrecdhte, 3. DB. das Recht der Ehegatten auf
den Sortheftand der ehelichen Lebens8gemeinfchaft, gezählt werden
fönnen, dürfte nicht zu bezweifeln jein. Meit Hecht hat aber
das Neichsgericht (Urt. vom 26, Oftober 1909 ROSS. Ud. 72
S. 180 f}) dem wegen Ehebhruchs gefchiedenen Chenmanne den
MAnfpruch gegen den Chebrecher auf Erfaß der durch die
Scheidung GHerbeigeführten WVermögensnachteile abgefprochen
f. auch unten unter IM, 2, c, « und d, 7); die Höhnijche Kritik
diefes Urteils durch €. Fuchs (Iur. Wir. 1910 S, 268) iit
ganz ungerechtfertigt. Val. hiezu auch X. Strupp, Schadenserjaß
 wegen Chebruchs, Cheverlaffung und in ähulihen Fällen,
Sotha 1910 S, 34 ff., fomwie Dertmann Bem. 3, d, v7, Meber
die Unzuläffigfeit der KMage auf Unterlaflung des Chebruchs
i. Borbem. VII a. €. Neber die Yuwendbarkeit des S 823
Mbf. 1 auf die dem Gewalthaber nad SS 1627, 1631
zufiebende Hecht 1. Urt. d. Meidhsger. vom 23. Mai 1910
Aarneyer Erg.-Bd. 1910 Nr. 286. .
B) 8 „Mecht“ im Sinne ves &amp;amp; 823 Aof. 1 kann (mangel8 jeder feften
Umgrenzung) nicht erachtet werden die Befugnis zur Ausübung eines
Gewerbes vgl. Gew.D. 8 1; and. Unf. Lobe a. a. OD. S. 183 ff., Hinz
fichtlich der gewerblichen Vetätigung; f. inSbefondere S. 193 ff.) zur
Verwertung der AWrbeitsfraft (vgl. Urt. d. Meichsger. vom 29. Mai
1902 und vom 27. Sebruar 1904, ROES, Bd. 51 S. 369 ff, Bd. 58
3, 24 F.; and. Anf. Riezler a. a. OD. S. 243 ff.) fomie die bloße Aus-DE:
        <pb n="680" />
        25, Titel: Unerlaubte Handlungen. S 828. 1597

ücht auf Ermerb oder Kundfhaft (vol. Crome $ 325_ Ann, 19, Urt.
&amp;gt;. Meichsger. vom 22. Februar 1907 RNGES. Bd. 65 S. 213).
. Dagegen hat das KReichSgericht troß feiner arundfäglichen UAb-(ehnung
 der Berfönlichkeitsrechte ({f. 0.) mit Recht den (rechtswidrigen)
Singriff in den bereits eingerichteten und ausgeübten
SemwerbebetriebeineS anderen als unter 8823 Udf. 1 fallend
&amp;gt;yHärt *) (Dal. Urt. vom 14. Dezember 1902 NROGE. Bd. 56 S. 271 ff.,
Urt. vom 27. Februar 1904 RGE. Wb. 58 S. 24 ff.; 1]. ferner Urt.
bom 6. Marz 1902 Zur. Widhr. 1902 Beil. S. 227 ff. [Betrieb einer
Vrivatkfrankenanftalt], vom 21. Oktober 1904, 27. Mai 1905 und
9. Suli 1907, Sur. Wfchr. 1905 S. 20, 431, 1907 S. 505; ebenfo
Art, d. DLG. Hamburg vom 27. Oftober_ 1906 und de8 OLG,
Bamberg vom 7. Dezember 1906, Kipr. d. DLG®. Bd. 14 S. 40 ff.
36 ff.5 ya aber aud) Urt. d. Meichsger. vom 12. Iuli 1906 ROGE.
Bd. 64 S 55 ff. [Koalitionen gewerblidher Arbeiter zur Erlangung
zünftiger Zohn- und Arbeitsbedingungen find nicht fhon deshalb
"echt8widrig, weil durch fie beftehende Jelbjtändige ®ewerbebetriebe
zefchädigt werden; and. Auf. Urt. d. DLS. Hamburg vom 27. Oktober
[906 9iyr. d. DLG. Bd. 14 S. 40 ff.) vom 4. Okober 1906 ROE.
39. 64 S 155 ff. (die Ausübung des ärztlichen Berufs ohne gleich-‚eitigen
 Betrieb eines gewerblichen Unternehmens, 3. VB. einer Privat
‘anferanftalt, fällt nicht unter 8 823 Abi. 1), vom 22. Sebruar
1907 ROEC. Bd, 65 S, 210 ff. [unlauterer Betrieb des eigenen
SewerbeS Jällt nicht unter $ 823 Ubi. 1, weil die dadurch bewirkte
Beeinträchtigung der Ausficht eines anderen Gemerbhetreibenden
auf Gewinn feinen Eingriff in defjen Gemwerbebetrich enthält),
om 13. Iuli 1909, Sur. Wichr. 1909 S. 493 ff. [nur unmittelbar gegen
die Betätigung des Ermwerbawillen8 im Rahmen des eingerichteten
Sewerbehetriebs gerichtete Störungen kommen in Betracht, Eingriffe
n die materiellen Grundlagen des ®ewerbebetriebS dagegen nur dann,
wenn hiedurch ein an diefen Örundlagen {elbit beftehendesS IubjeftiveS
Recht widerrechtlich verlebt ft, vom 3. Februar 1910 ROS, Bd. 73
S. 111. [8 823 Wbf. 1 dit nicht anwendbar auf einen Rabatt und
Handelsichubberein, der felbit feinen Gewerbebtrieb auZubt], Urt. D.
OLG. Zweibrücen vont 16. Januar 1907 Recht 1907 S. 251 [Au3=ihluß
 der Widerrechtlichkeit durch Ddienftliche Intereffen]; gegen die
Among des Reichagericht erklärt {ich ohne überzeugende Yes
arlindung land Bem. 1, 1, %, 7.
Neber die Ünanwendbarkeit des 8 823 bei Schädigung eines
Bewerbebetriebs8 durdh einen Alt des MilitärhobeitsSredhts
‚Sperrung, der Zugänge zu einer Mühle wegen militärifcher Schieß-Abungem)
 f. Urt. d. Neichsger. vom 5. Hebruar 1906 Kur. ichr. 1906
3, .
Nicht unter 8823 Abi. 1 fällt, wie nach der Entftehungsgeldhichte
des 8824 (j. Bem. 1_hiezu) nicht zweifelhaft fein Kann, Die WVerleBung
der Ehre (ebenfo S. Mietfchel im Archiv f. d. ztboilift. Praxis BD. 94
S, 147 Note 11, Blank Bem. 11, 1, £ £, Goldmann-Lilienthal S. 890
Anm. 48, Dertmann Bem. 1, Crome $ 327, HI, Neumann Note 1 zu
3 824, Filcher-Genle Note 8, Achilles Note 2, c, Urt. d. Reichäger.
vom 29. Mai 1902 und 2. SZanıar 1905, NGE. Bd. 51 S. 369 {f.,
Bd. 60 S. 4ff., vom 26. Januar 1909 Warneyer Erg.-Bd. 1909
S, 272, Urt. d. Kammerger. dom 28. Oktober 1903 Recht 1904 S. 139,
Ürf. d, DL®. Hamm vom 31. Oktober 1903 Rıipr. d. DLG. Bd. 8
S. 16, Urt. d. DLS. Kolmar vom 2. Dezember 1904 Kipr. d. DL.
Bd. 10 S. 135 ff, Uri. d. Kammerger. vom 25. Oktober 1905 Yipr.
5. OLG. Bd. 13 S. 395; and. Ant. Dernburg S 383, IV, 1, 390, 11
und in Sur. Wichr. 1905 S. 161 ff, Endemann 1 &amp;amp; 200 Anm. 28).
Das gleiche gilt von der weibliden Gejhledhtsehre im
befonderen (|. Bem. 1 und 2 zu 8825). N
Lieber den yrivatrechtlihen Schuß diefer Nechtsgüter |. S5S 824,
RI5, 8926 und Dem. biezit.

*) Bol. hiezu A. Kofenthal, Der Standpunkt des Reich3gericht3 gegenüber Beein-AMufiungen
 de8 AbnehHmerfreijes eines Gemwerbetreibenden, ZA. 1910 S. 107 f.; RX. Jiay,
Das Recht am Unternehmen. Berlin 1910 S. 7 ff.
        <pb n="681" />
        798

VII Abijonitt: Einzelne Schuldverhältnifje

weine Mechte inı Sinne des 8 823 Ab}. 1 find ferner Forderungsrechte;
 vgl hiezu Borbem. MI und die dort ermähnte Literatur und
Broxis, ferner land Bem. II, 1, 1, « der jedoch bei Verleßung des
Öläubigerrechts durch einen Dritten $ 823 Abi. 1 für anmendbar
Hält), SH. A. Zilcher, Die MNechtsmwidrigkeit München 1911 S. 155,
8. Goldmann in Gruchot, Yeitr. Bd, 54 S. 56 ff. der $ 823 Aof. 1
für anıyendbar erachtet, wenn ein NMichtberechtigter dem Gläubiger
gegenüber wirkfjam über defjen Forderung verfügt), Dertmann Bem. 3, d,
Soldmann-Lılienthal €. 891 {f, Achilles Mote 2, c, EchLeonhard
S. 601, Brückner in Gruchot, Beitr. Bd. 50 S. 798; ebenio Urt. d.
Reidhsger. vonı 29. Februar 1904 (mit reichen A
vom 1. Dezember 1904, 28, und 19. Dezember 1904, ROSE. Bd. 57
S, 353 If, Bd. 59 €. 236 ff, 327, 38357, vom 27. April 1905
Sur. Wichr. 1905 S. 367 ff, vom 4. und 5. YApril 1906 Recht 1906
S. 561, 1319, Urt, d. CL®. Pojen vom 17, Oktober 1904 Recht 1905
S, 134, Urt. d, DL. Hamburg von 16. Februar 1906 Seuff. Uroh.
Bd. 63 Yr. 138; and. Unf. Matthiaß S, 407, ferner für den Zall
miderrechtlicher Bfändungsbenachrichtigung Ilrt. d. DLSG. Kolmar vom
2. Hebruar 1904 Mipr. d. OL®G®. Bd. 9 S. 39 ff; unentichieden Uıt.
d. Iieichager. vom 25, Februar 1904 ROSS. Bd. 57 S. 138 f. Noch
meniger fann demgemäß die bloße Befugnie, durch die Annahme eines
VBertragsantrags einen Anfpruch zu erwerben, al8 Recht im Simne
des $ 823 Ubi. 1 erachtet werden (fo mit Recht Staub in D. Kur.3.
1902 S. 427 und Ooldmann-Lılienthal S. 891 Anm. 15 gegen das
Urt. d. DeichSger, vom 8, Februar 1902 ROGE. Bd. 50 S. 195), eben
Jowenig die bloße AUnwartichaft auf den dereinftigen Bezug einer
Snbvalıdenrente (io mit Recht Brückter in Oruchot, Beitr. Bd. 50
S. 787 gegen Appelius im Arch. f. bürgerl. N. Bd. 21 S. 20; f. auch
Urt. d. Cammerger. vom 11. April 1905 Recht 1906 S, 802). Bedenklich
 erfcheint auch die Annahme des DLS. Hamburg (Urt. vom 5. Kuli
1905 Seuff. Arch. Bd. 61 Nr. 321, das dem Bauunternehmer zuftehende
NE {nr Entfernung eingebauter Zeile fei ein Recht im Sinne de&amp;amp;
582 ‚3.
Nicht unter S$ 823 Aof. 1 Fällt endlich die Befhädigung des Ver
mn ögens eines anderen, wenn fie {ich nicht al Verlekung eines durch
5 823 Ybf. 1 gelchüßten MechtSauts oder Rechte darftellt (eben]o
DVertmann Bem. 3, g, Neumann Note B, V, 3, NON-Komm. Bem. 1,
Urt. d. Reichsger. vom 15. OE 1902 27, Februar 1904, 4. Oktober
1904 und 22. Zanuar 1906, RGE. Bd. 51 ES. 92 fi, Bd. 58 S. 24 ff.
Bd. 59 S. 49 ff, Bd. 62 S. 317, vom 27. April 1905 und 29. September
 1909, Sur. Wichr. 1905 S. 367 ff., 1909 S. 684, vom 7. Mörz
1906 Sruchot, Beitr. Bd. 50 S. 966 H., Urt. d,. CLS. Königsberg
vonıt 14. Februnr_1902 Seuff. Arch. 4b. 57 Nr. 186, Urt. d. OLG.
Samm vom 31. Oktober 1903 Iipr. d. OLG. Bd, 8 S. 16, Urt. d.
DES. Bojen vom 11. Oktober 1904 Recht 1905 S. 134). Zur Ergänzung
 wird Dielfadh die Vorfchrift des Abi. 2 Dienlich fein
„(f. unten Bem. VD). .
Der in der NReichstags$fommiffion geftellte Antrag, auch die Arbeitskraft
al8 geichübte8 Kechtsgut befonders zu erwähnen, wurde zurückgezogen, nadhdem
 fargeftellt mar, daß die VerleBung der Arbeitskraft {tet eine Ver-TeBung
 der Gefundheit vorausfebe (KMTRK. 97 ff, vol. BG. Il, 400, VI, 511;
f. au) oben unter c und e, ?, ferner Ylanct Bem. NM, 1, 1, y, Dertmann
Dem, 3, b, Riezler a. a. D. S. 229). .
Ueber das fog. „Hecht am eigenen Bilde“ f. Bd. I S, 100 ff. Ziff, VUN
und die dort erwähnte Literatur, Jowie Urt. d. OL®, Hamburg vom
20. November 1900 Iipr. d. OLG. Bd. 2 S. 313 ff, daZ ein foldhes Necht
am Bilde nicht anerfennt; ebenfo das in Bl. f. RA. Bd. 70 S. 271 F. erwähnte
Urt. d. OLG. Munchen von 4. März 1905; vol. dagegen Urt. d. Neichsger.
vom 7. November 1908 RGES, Bd. 69 S. 402.
. Miaßgebend ift nunmehr S 22 des Gef, betr. daS Urheberrecht an
Werken der bildenden Kunfte und der Vhotographie, vom 9, Januar 1907.
Dienach durfen Bildniffe grundfäglih nur mit Einwilligung des Abgebhildeten
verbreitet oder öffentlich zur Schau geftellt werden. Die Einwilligung gilt
im Bmeifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er fich abbilden
Tieß, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abhagebildeten Hit biz zum

t)

x)
        <pb n="682" />
        25, Titel: Unerlaubte Handlungen. S 828. 1599

X6lauie von 10 Kahren die Einwilligung feiner Angehörigen (Cbhegatte,
Kinder, eventuell Eltern) erforderlich. Yusnahnen von Dielent OÖrundiage
enthalten die SS 23, 24 deS Sefjehes. . ,
Hinfichtlih des Rechtes an eigenen Briefen äußert fich ein Urteil des
jteichägerıcht8 vonı 7. November 19U8 (Hetr. die Veröffentlidhung der Briefe
von Friedrich Niegfede, ROE. Bd. 69 S. 404 ff.) zutreifend wie folgt: „Ein
Perfüönlichkeitsrecht an den eigenen Briefen — abgejehen von deren urhebervechtlıchenı
 Schuße — ift bisher nicht durchgedrungen, Ein RechtSichuß der
Berfönlichteit it daher auf diefenı Gebiete nur gegen unerlaubte Handlungen
gegeben, und zwar gegen begangene im Wege der Schadenzerfaß- und Wieder-EEE
 in Austicht ftchende in Wege der Unterlahunssklage.“
48 eimichlägige Borichritten fommen daher hier nur die 85 825 bi. 2 vgl.
3.299 StB), 824 und 826 in Betracht. Sinfichtlich der Unterlafiungsklage
3gl. übrigens auch VBorbem. VL
5 823 bi. 1 ift auch anıyendbar auf den Schub bedinater Rechte:
ı. Dertmann Vem, 3, h.
_ B.#) Die Verlegung des RKechteS eines anderen muß, um die Verpflichtung zum
Schabenserfaße zu begründen, mwiderrechtlich erfolgt fein; „eS liegt in dent Begriffe
:ine8 foldhen {ubjeitiven Rechtes, da jeder Dritte dasjelbe achten muß und nicht verleßen
jarf“ (ME. 11, 726). Die Widerrechtlichkeit einer Necht8verfeßung wird dadurch, daß fte 11ch
auf polizeiliche Ermächtigung zu Hüßen vernıag, nicht NO ONE (f. Urt. d, DL®G.
Carlaruhe vom 26. April 1901 Kipr. d. VLSG. Bd. 2. S. 457 ff. Dinfichtlich des Bordellbetrieb3;
 f. auch Urt. d. DL®. Kolmar vom 21. Februar 1906 Recht 1906 S, 560):
ınderfeits erfcheint eine Handlungsweife noch nicht un deswillen al3 widerrechtlich, weil
ie fremde Mechtsgüter zu gefährden geeignet ıft ff. Urt. D. Sberft. LO. Wünchen vor
L. Dezember 1902 Recht 1908 S. 79 entgegen der früheren en diefes Gerichtshofs:
1. au Urt. d. OLG. Kolmar von 25. Oftober 1901 NRipr. d. LG Bd. 4 S. 55
Ueber die Frage, inwieweit Drohung mit einer Strafanzeige widerrechtlich ein
fann, f. Urf. d. OLG. Kolmar vom 2. Degember 1904 Iipr. d. LLG, Bo. 10 S. 135 MM.
| ‚Die in $ 823 Abi. 1 vorausSgejebte Widerrechtlichkeit ijt übrigens ein rein vbjeftiver
 Begriff (ebenio Weyl, Verfchuldensbegriffe S. 365, Dertmann Wem. 7, Gold»
mann-Lilienthal S. 884 Ann. 13, Urt. d. Reichsger. vonı 30. Dezember 1901 NROES. Bd. 50
S. 66); über den Jubjeftiven en des Verfichuldens f. unten unter C
Von dem Grundfaße, dak jede VerleBung eines der in S 823 Abi. 1 ermähnten
Rechtagüter oder Rechte widerrechtlich ift, beitehen wichtige Nusnahmen:
1. Durch ein dem Handelnden zuitehbendeS eigene8 Necht, die Handlung oder
Anterlaflung vorzunehnien, wird die Widerrechtlichkeit ausgefchloffen, weil das Necht eines
anderen {tet8 als Beichränkung des eigenen NRechteS zu verliehen ıft (9. 11, 726). Die
Befugnis zur Werlegung fremder Kechte fann fowodl auf privatrechtlicher al8 auf öffentlich»
rechtlicher Grundlage beruhen; in eriterer SHinficht jet 3. B. auf 8 906 oder &amp;amp; 859 (val.
Urt. d. Neichsger. vom 22. Oktober 1903 D. Iur.3. 1903 S. 574), in leßterer auf Das
dem Vehrer zuftehende ZüchtigungsSrecht vermwiejen. Ueber die Anwendbarkeit des S 823
M6f. 1 bei Neberfchreitung des BücdhtigungSrecht8 f. Urt. d. Neichsger, vom
14. Dezember 1905 ur. Wichr. 1906 S. 85 F. vgl. binfichtlich de8 BüchtigungSrechts
des Lehrers die ın ON Komm. Ber, 10 erwähnten Entich. d. Neichsger. in StS.);
über Ausfchluß der Widerrechtlichkeit durch Dienhkvorfchriften über den Waffenge b rauch
|. Urt. d. RNeichsger. vom 16. Oktober 1906 Jur. Wfchr. 1906 S. 745; über den Umfang
des Rechte8 des Pfandfchuldner8 zum Nerkaufe von ZBubehörktücen 1 Urt. d
Neichsger. vom 20. Wpril 1907 Sur. Wichr. 1907 S. 332.
2, Nach &amp;amp; 227 {ft eine durch Notwehr gebotene Handlung nicht widerrechtlich.
Notwehr iit diejenige Verteidigung, welche erforderlich ift, um einen gegenwärtigen recht$-midrigen
 nor von fich oder einen anderen abzuwenden (MD. 11, 728 ff.,_769 {f.; vgl.
die Bem. zu 8 227 fomie 8 53 St@B. und die Kommentare biezu, ferner SH. A. Fijcher
a. a. OD. S. 201 #.; binfihtlidh des früheren RechteS f. bayr. Oberft. LO. Bd. 16 S, 60 ff.)
A) Ueber die einzelnen Elemente des Notwehrbeariffs 1. Bd. I Ben. 2,
a-d zu $ 227. VL N
bh Der Äusichluß der SchadenZerfaßpflicht greift mur Plab, foweit es fich um
eine Schädigung des Angreifer&amp;amp;, nicht auch, foweit es fich um eine
Schädigung dritter Berfonen handelt; vgl. Bem. 3, a zu 8 227.
eXstmehr acaen Notmehr ilt ausgefchloften; val. Bem. 3, c zu $ 227.

*) Wal. €. Zitelmanıu, YUu8ichluß der Widerrechtlichkeit, Archiv F. d, 3ivilift, Praxis
Bd. 99 S. 1 FF; OH. AU. FijhHer, Die Kecht3inidriafeit mit beionderer Berückfichtiaung des
Privatrecht3a, München 1911.
        <pb n="683" />
        KA

VIT Aojchnitt: Einzelne Schuldverhältnijje.

NachH S 53 Aof. 3 StOB. it die Neberihreitung der Notwehr
NMotwehrexzeB) nicht {trafbar, wenn der Täter in Beftürzung, Furcht
oder Schrecken über die Grenzen der Berteidigung hinausgegangen 1lt. Den
BGB. ijt eine folche Vorfchrift unbekannt; hei Neberfchreitung der Notwehr
wird daher die Wivderrechtlichfeit der Handlung im Sinne des S$ 823 Aof. 1
nicht Gefeitigt umd die Verpflichtung zum Schadenserfaße bleibt beftehen;
Freilich wird die Erfaßpflicht in Jolchen Fällen häufig mangels bes erforderlichen
 VerjchuldenS f. unten unter C) zu verneinen fein, fo inSbefondere,
menn die betätigte Nbmwehrhandlung ohne Fahrläjfigkeit für erforderlich erachtet
 werden fonnte (Urt. d. Neichsger. vom 13. Februar 1902 Yur. Wichr.
1902 S. 193, Urt. d. DLG, Karlsruhe vom 2. Oftober 1903 Kipr. d. OLG.
Bd. 9 S. 39); auch kanır die Vorfchrift des 8 254 mobifizierend_ eingreifen
Dal. Bem. 4 zu $ 227, M. I, 349, II, 728 ff, SJacubeziy, Bem. S. 165 und
binfihtlich des früheren Rechtes ROE, Bd. 21 S. 295 MM.)
Auch die irrtümliche Annahme der Notwehr BGutativnotmehr)
Töllt nicht unter 8 227 umd {Oließt daher die Miderrechtlicdhkeit der Handfung
 nicht aus. Auch hier {f. oben unter d) mird aber häufig das zur Bes
gründung der Erfaßpflicht erforderlidhe Berfchulden fehlen oder die Vor:
jchrift des &amp;amp; 254 anımendhar fein (Bent. 5 zu S 227; Me. 11, 728 ff.; Urt. d.
OLG. Karlsruhe vom 2. Oktober 1903 und des ZLO. Koftodk vom 24. Oktober
1907, Mipr. d. DLG. Bd. I S. 39, Bd. 18 S. 71 ff, Urt. d. MeichSger. vom
12. März 1906 Jur. Wicdhr. 1906 S. 297 ff.; |. au unten unter C, 4).
Abweichend von den Grundjägen des Strafrechts muß der Beweis der
Notwehr demjenigen auferlegt werden, der unter Berufung Hierauf feine
Schabenserfaßpflicht beftreitet (ebenfo Urt. d. ReicdhSger. vom 12. März 1903
Yu. Wichr. 1903 Beil. S. 54 ff, vom 18. Dezember 1906 Ktecht 1907 S. 251
und vom 18. Sanırar 1907 Iur. Wichr. 1907 S. 138 f. [mit Literaturangaben]
fowie für das frühere Necht RKOESC. Bd. 33 S. 352 ff.; and. An]. Urt. d.
Neichsger. vom 16. Oktober 1906 YJur. Wichr. 1906 S. 745).
3, Notitand. Nach S$ 228 Handelt nicht widerrechtlich, wer eine fremde Sache
beichädigt ober zerftört, um eine durch fie drohende Gefahr von Kich ober einem anderen
abzumenden, menn die Befchädigung oder die Berftörung zur Abwendung der Gefahr
erforderlich ift und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr ftebt; hat aber
der Gandelnde die Gefahr felbit verfchuldet, fo ift er zum ScOhadenserfabe verpflichtet
8. 11, 729, 770; vgl. die Bem. zu $ 228, H. U. Filder a. a. ©. S. 221 ff., fowie $ 54
SB. und die Kommentare hiezu).
a) HE «x einzelnen Elemente des Notftandsbegriffs 1. Bd. I Bem. 4,
a—d zu 8 228.
Sinfichtlih der irrtümliden Annahme eines Notftandes gilt das gleiche
mie bei der Notwehr (f. oben unter 2, e; val. Bem. 6 zu &amp;amp; 228).
Der Beweis des OO oblieat demjenigen, Der unter Berufung
biezonf U Schadenserfabpflidht beftreitet (Bem. 7 zu S 228; vgl. oben
unter 2, BD.
Liegen die Borausjebungen des &amp;amp; 228 nicht vor, fo fällt die Schadbenzerfaßpflicht
 nicht um deswillen weg, weil die Handlung nach den {trafrechtlihen
Beitimmungen über den NMotitand (St@®W. &amp;amp; 54) ftraflo3 it (ME. 11, 729,
770; Dernburg, Band. Bd. 2 8 131 Unm. 9, Windfcheid-Kipp, Band. Bd. 2
S. 975 Anm. 11, ROE. Bd. 5 S. 160 ff). Von der_1. Komm. wurde daher
al8 5 746 Wbi. 2 die Borfchrift beigefügt, daß die Schadenserfaßpflicht, nicht
dadırd ausgefchloffen werde, daß die jchädigende Handlung im Notitande
SEO worden ft (9. Il, 578). Bei der zweiten Lefung wurde jedoch
dieje Beitimmung mit Rücficht auf den neugejhaffenen $ 818 a (nun $ 904)
wieder geftrichen (%. VI, 212 ff.)
jeher Di fog. „angreifende Notftandshandlung“ f. 8 904 und
em, biezu.
4, Nicht miderrechtlich ijt ferner die nach Maßgabe der SS 229, 230 betätigte Selbit
hilfe (vgl. S 859). Wer aber eine der im S 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen
Annahme vornimmt, daß die für den Yusichluß der Widerrechtlichteit erforderlichen Xorau8jeßungen
 vorhanden jeien, {ft dem anderen Teile zum Schadbenserjaße verpflichtet,
auch menn der SHrrtum nicht auf Fahrläffigkeit beruht (S 231); vol. die Bem. zu
88 229—2831 im Bd. I, fowie ©. A. Fildher a. a. OD. S. 256 ff.
5. Ginwilligung des Verlegten.*) €. IS 706 enthielt die Beftinmung, daß dem
Beichädigten, der in die befhöäbdigende Handlung eingemwilligt hat, ein alba auf
*) Val. S. AM. FiihHer, Die Recht&amp;amp;mwidrigfeit, Münden 1911 S. 271 ff.
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        25, Titel: Unerlaubte Handlungen. $S 823. . 1601

Schadenserfaß nicht zujtehe (Mi. I, 730, 36. II, 402 ff, VI, 514; Sacubeziy, Dem.
S., 195 ff). Bon der I. Komm. wurde diefe Norichrift aus folgenden Erwägungen gejtrichen:
 €3 fei jelbitverftändlich, daß die Einwilligung des Berlekten in die verlebende
Gandlung den Schadenserfaßanfpruch des Verlepten ausfchließe, wenn und foweit die
Handlung durch die Einwilligung die Eigenfhaft der Widerrechtlichkeit verliere. Ob dies
im einzelnen Falle anzunehmen jei, Tüte nach den allgemeinen @rundfäßen ent/chieden
werden. Die Beftimmung des 8 706 fei aber in ihrer allgemeinen Zajfung nicht richtig;
denn in verfchiedenen Jüllen bezwede der Gefehgeber, den VBefchädigten gerade gegen
defjen Einwilligung zu {Hırben; die Einwilligung Itebe daher dem SchadenserJaßanfjpruche
nicht entgegen. Sedenfalls treffe e8 nicht &amp;amp; wenn der Entwurf ON. IL 730) davon auszebe,
 daß die Einwilligung immer den Charakter eines KRechtsgefchäfts habe; fie fönne
And verichieden zu cHarakterifieren fein. DakR Schwierigkeiten in_ diefer Richtung entteben
 fönnen, fet nicht zu leugnen, durch einen {fo allgemeinen Saß aber, wie ihn der
3 706 aufftelle, nicht zu ändern (8. 11, 578 ff).
Demnach ift im Gegenfage zu den Mot. (IL, 730) davon auszugehen, daß der
Schadbenserfaganfipruch durch die Einwilligung des Berlebten jedenfalls infomeit nicht
ausgejhlojjen wird, al8 die Handlung troß der Einwilligung widerrecdhtlicdh,
nsDelunbere rafbar bleibt (val. St®@B. 88 142, 216, 237; ebenjo für den Zall
des 88 216 St®B. Urt. d. Reihsger. vom 16. September 1907 NOS, Bd. 66 S. 306 ff).
Ob in der Einwilligung ein im voraus erkflärter Verzicht auf Erjaß des durch die
verleßende Handlung entitebenden Schadens zu erbliden und vb ein folder Verzicht etwa
nach &amp;amp; 134 oder 138 al8 nichtig zu erachten it, Kann nur nach Lage des einzelnen Zalles
entichieden werden. (HGienach wird 3. B. die lebenslängliche Einjperrung eines Menichen
widerrechtlich fein, auch menn fie mit Einwilligung des Eingefperrten erfolgt; Goldmann-Lilienthal
 S. 883 Ann. 12), Ein im Iteihstage geftellter Antrag, wonach Verträge
Ben jein jollten, durch welche die Erjaßpflicht für Verlegung gewijfer NRechHtsgüter
aufgehoben oder eingefOränkt werde, fand keine Unnahme (StB. 306 fe + vgl. 36. IL, 4038).
_  Neber die Frage, inwieweit die Einwilligung des Verlekten feloftändige Schadbenserfabaniprüdhe
 dritter Berjonen auSzu{@lichen vermag, f. Bd. VI zu 8 844,
Bem. 5 zu 8 845; f. au Bem. 2 zu S 825.
Sür die Wirffamkeit der Einwilligung einer gef häftsunfähigen oder in der
SGe{hGäftsfähigkeit beihränkten Berfon find im allgemeinen die Orundjäbe der
58 104 ff. maßgebend (IR. II, 730, 753, 799; Sacubezky, Bem, S. 165 ff., Plan Bem. I, 3;
vol. au HS. X. Filcher a. a. ©. S. 275 ff, Urt. d. VOLG®. Darmitadt vom 16. November
1906 Seuff. Arch. Bd. 62 Nr. 157, Urt. d. Reichzger. vom 21. Yuni 1907 Iur. Wichr. 1907
S, 505. und unten Ziff. 7). Nebrigen8 ann auch in den Fällen, in welchen die Wider“
vechtlichfeit der Gandlung durch die Einwilligung des Verleßten nicht befeitigt wird, bie
Schadenzerfaßpflicht um deswillen ausgefchloffen jein, weil der Läter infolge der Einmwilligung
 die Handlung au3 ent{Hulddarem Irrtume für erlaubt gehalten hat (f. unten
unter C, 4). Mögliherweije find in foldhem Falle au die VBoransfeBungen der
88 254, 846 gegeben (vgl. Urt. d. DL®. Kiel vom 25. November 1905 Recht 1905 S. 647).
Ueber den Beweis der Widerrechtlichkeit bei zwangZweifer IYnternierung eines
Ol N a durch einen Arzt f. Urt. d. Neichsger. vom 30. Mai 1910 Kur. Wichr,
Nach diefen Orundfägen ift auch die Frage zu entfcheiden, =b bei Tötung oder
Verlegung im Zweifampfe dem Verlegten oder dritten Perfonen Erfabßanfprüche zus
jtehen (0. 11, 770 {f., 795, 799, 36. 11, 402, %. IL, 633 ff.; vgl. Liszt, Deliktsobligationen
S, 9% HH Kudlenbeck Note 9, Siiher-Genle Note 10, Dertmann Bem, 7, d, Höniger, Die
Rechtsfolgen des ZmweilampfeS nach dem BGB., Recht 1901 S. 228 MM). nn
Nicht au8gefchloffen wird die Widerrechtlicdhteit dadurch, daß der Berlekte Lediglich
im diejenige Handlung, gelegentlidh deren die Verlegung erfolgte, nicht aber in die
Verleßung felbft eingewilligt hat, Jo bei Berlegungen im Spiel, gelegentlich eines {port
lichen Wettfampfes, bei Infektion durch (ehelichen oder außerehelichen) SGejchledhtsverfehr
‘oal. Kublenbedt Note 5; and. Anf. für Verleßungen bei Spiel und Sport anfgheinend
Neumann Borbem. C, II, 2, a, 7. Freilich kann au in foldhen Jällen das fonkurrierende
Verfchulden des Werlebten (Wornahme der Handlung troß Kenntnis der Gefahr) nach
MaHgabe des 8 254 von Bedeutung werden 6 X. bei GejchledhtSverkehr mit einer Berion,
von der man weiß, daß fie erft Kürzlich gefülechtstfrank 1war). :
, 6.*) Bindender Befehl und Nötigung. Daß die Widerrechtlichkeit ausgefchloffen
ift, wenn bie verleßende Handlung infolge eines Befehls vorgenommen worden it, dem

*) Baal. RP. Bauer, Die rechtlidHen Grenzen der Gehorjamspflicht und die Verantiwvortichteit
 filr auf Befehl begangene unerlaubte Handlungen, Annalen des Deutidhen Reichs
1902 ©S. 886 ff.
Standinaer. BGB. IIh (Schuldverhältniffe, Engelmann: Urrerlaubte Handlumagen). 5./6, Aufl. 107
        <pb n="685" />
        1602 VIL AbfOnitt: Einzelne SoOuldverhältniffe,

der Handelnde Iraft Gejeße&amp;amp;s zu gehorchen verpflidhtet mar, hat das Gejey als jelbitverftändlidh
 nicht ausdrücklich auSgefprochen (DM. Il, 730; Goldmann Lilienthal S. 883
nm. 11, Siicher-Henle Note 10; vgl. BLNR. Tl. I Tit. 6 88 45 ff.; 1). auch bayr. BolSt®S.
rt. 122 Ybf. 1).
Das gleiche gilt für den Fall der Nötigung vgl. StGB. $ 52 und die Kommen“
tare biezu; nach Liszt, Deliftsoblıgationen S. 94 ff. Joll im diefen Fällen ein Yotftand im
Sinne des 8 904 BO. vorliegen).
7. Nach Bitelmann Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. 99 S. 104 ff.) Toll die objektive
Widerrechtlichfeit und damit die Anwendbarkeit der SS 823 ff. ausgefchloifen fein, wenn
jemand als Gejfhäftsführer im Rahmen des S 677 ne hat. Diele TE AT
it mit überzeugender Begründung widerlegt von Pland Borbem. V vor S$ 677 (and. Ant.
SH. A. Sicher a. a. DO. S. 283 ff). Zweifel erregt insbefondere der Fall, daß ein Arzt
eine nach feiner Neberzeugung notwendige Operation vornimmt, obwohl die Einwilligung
des Patienten 3. B. wegen defjen Bewußtlofigkeit) oder feines gefeßlichen Vertreters Ö
oben Biff. 5) nicht eingeholt oder nicht abgewartet merden kann (vgl. hierüber oben S. 999 ff.
und Die dort erwähnte Literatur und Praxis, ferner AWohrens | Vorbem. 13 vor S 677),
Bitelmann a. a. ©. S. 111 ff, S. U. Ficher a. a. O. S. 279 Ff, Hamm in D. Iur.Z. 1907
S. 447 ff., Pland Bem. N, 3 zu 8 823), Nach unferer Anficht dürfte die Widerrecht-(ichfeit
 einer berartigen Handlung nicht zu leugnen, eine Schadenserfaßpflicht des
Arztes aber regelmäßig mangels Verfchulden8 (f. unten unter C) ausgefchloffen fein (vol.
auch Urt. d. DLSG. Darmitadt vom 16. November 1906 Seuff. Arch. Bd. 62 Nr. 157, Urt.
d. Neichsger. vom 21. Juni 1907 und 27. Mai 1908, Yur. Wichr. 1907 S. 505 ff., 1908
S. 480 {f.). Neber die Stage der Widerrechtlichkeit einer Yperation, die mit Einwilligung
de8 gefeblichen Vertreters, aber gegen den Willen des Minderjährigen vorgenommen wird,
1. ®. Cohn, SGerichtsfaal Bd. 73 S, 354 ff.
C, Die Verlegung muß ferner, um die Verpflichtung zum Schadbenserfaße zu be
gründen, fOuldhaft erfolgt jein, d. h. auf Borfag ader Fahrläffigfeit des Täters be
ruben (. 11, 727); die mehrfadh unternommenen Verfuche, das Berfhuldungsprinzip
 (I. Vorbem. II, 3, vgl. auch Wehl, Berfhuldensbegriffe S, 563 ff.) dur das
angeblich deutidhrechtlide Beranlajfungsprinzip zu erjeßen, hatten feinen Erfolg
(vgl. 36. 11, 396 ff, VI 511%, N. IL, 568 M, CR, 97 ff}. Einzelne NuSnahmen
vom Werfchuldungsprinzip enthalten die SS 829, 833 Saß 1, 835; f. audh &amp;amp; 848. Nach der
Wnfchauung des Reichsgericht8 fjollen weitere Ausnahmen von dem Verfchuldungsprinzipe für
alle Fälle anzuerfennen fein, in denen dem Verlekten die Befugni3 entzogen it, an {ich
widerrechtliche Eingriffe in fein Sigentum abzuwehren und dadurch dem Schaden vor:
zubeugen (Urt. vom 11. Mai 1904 umd 13. Juni 1906, ROES. Bd. 58 S. 134, Bd. 63
S, 376), eine Anficht, die mit Hecht von Wand Bem. 1 a. €. al3 „nicht unbedenklich“
hezeichnet wird.
Ueber die EA „Borfaß“ und „Sahrläffigkeit“ |. Vorbem. II vor
38 275 ff. (val. auch Weyl, Berfhuldensbegriffe S. 32 ff., 38 ff, 99 ff., 388 ff). Ueber den
Begriff des Eventualdolugs f. Urt. d. Reichsger. vom 18. Oktober 1910 Warueyer CErg.-Bb.
1910 S, 427 ff. Hervorzuheben ift, daß gemäß S 276 nicht nur die int Verfehr übliche,
Jondern bie im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu vertreten ijt; eine Verfehrzübung
it dann außer Betracht zu laffen, wenn fe Jich al8 ein Mißbrauch Ddarftellt (Urt. d.
Meichsger. vom 9. April 1906 HJur. Wichr. 1906 S. 352 und vom 24. IJuni 1907 Recht
1907 S. 1135). Drohende Gefahr kann den Mangel an befonnener UÜeberlegung entjhuldigen
 und daher troß fachwidrigen Verhaltens das Vorliegen von Sabrläffigteit
ausichließen (Urt. d. Reichsger. vom 9. Januar 1902 RGE. Bd. 50 S. 95).
, 1. Vorlas und Fahrläffigfeit braucht nur hinfichtlihH der vberlegenden Handlung,
nicht hinfichtlich des entjtandenen Schadens gegeben zu fein. €3 genügt alfo für die
Schadbenserfaßpflicht, daß der Handelnde gewußt und gewollt hat oder bei Anwendung der
im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte vorausjehen müflen, daß durch feine Handlungsweife
 eine8 der gejchüßten KRechtSgiüter oder Rechte eineS anderen verlebt wird, mag auch
die hiedurch bewirkte Schädigung des Berechtigten von ihm nicht beabfichtigt bzw. für ihn
nicht vorausfebbar gewefen jein (€. I, 704 Wbfj. 2 Sag 1: „auch wenn die Entftehung
eines CSchaden8 nicht vorauszufehen war“, Me. II, 728, ZG. 11, 400 ff.; val. hiezu Wind-Icheid-Ripp,
 Band. Bd. 2 S. 948 ff., CErome 8 325 Ann. 9, Pland Bem. IL, 4, Vertmann
Bem, 4, e, Neumann Vorbem. C, II, 1, Liszt S. 28, 25, Senel in D. Sur.8. 1899 S. 412,
Träger, Raufalbegriff S. 197 f.; 1. auch Chlinger in BL f. RU. Bd. 69 S. 173 Note *,
Urt. d. Neichsger. vom 3. Oktober 1903 Iur. Wichr. 1903 Beil. S. 125 ff).
„Die Verpflidhtung zur Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt trifft
übrigens nicht nur den Eigentümer einer gefahrdrohenden Sache, fondern jeden,
ber in der Lage ijt, über die Sadhe zu verfügen (Urt. d. Keichsger. vom
15. Oftober 1910 Warnevyer CEra.=Bd. 1910 &amp;amp;. 459); daher bat insbefondere jeder,
        <pb n="686" />
        25, Titel: Unerlaubte Handlungen. $ 823. 1603

der fein @Orundftüc dem Sffentlihen Berfehr eröffnet, bei Meidung der Haftung aus S 823
M6f. 1 dafür zu forgen, daß den Anforderungen der Sicherheit des Berkehrs
Kechmug getragen wird (val. auch Hofef in Bayr. 3. f. IR. 1909 S. 333).
7 Sm einzelnen vol. Urt. d. Meichager. vom 23. Februar 1903 ROS. Bo, 54
©, 53 f. Verpflichtung einer Gemeinde zur Bejtrenung einer glatten Treppe), von 18. Mai
1903 RGE. Bd. 55 ©. 24 ff. (Unterlaffung der Sicherung einer gefährlichen Brücke feitens
ziner ©emeinde), vom 24. Juni 1904 ROES. Bd. 58 S. 333 WM. (Haftung des Vächters
&amp;gt;iner SGaftwirtfchaft Hir verkehrajicdheren Buftand der Angänge zur Wirtichalt), vom
28, November 1904 Zur. Wichr. 1905 S. 45 (Verpflichtung des Galtwirts zur Beleuchtung
dom Wirtfchaft und Zubehör) vom 8. Dezember 1904 ur. Wichr. 1905 S. 48 (BVerpflihtung
 eines Bahnhofwirts SE Verwahrung von DVeffnungen), von 16. März und
8. Sun 1905, Iur. Wfchr. 1905 S. 284 ff, 486 ff. (Sällung eines Baumes, Aufreißen des
Pflafter8 feitenS einer Stadtgemeinde ohne Wbiperrung der Straße), vom 24. März 1905
Recht 1905 S. 252 (Verpflihtung zur Beleuchtung eines Hofes), Urt. d. OYberft. LS.
München vom 22. Dezember 1902 Recht 1903 S, 79 (Haftung der Gemeinde für Werfehr8-jicherbeit
 auf Sffentlichen Wegen), Urt. d. KReichsger. vom 9. April 1906 Sur. Wichr. 1906
S, 351 ff. (Oaltung des Wirtes8 eines Konzertlofals für Sicherheit des Podiums), vom
3, Mai 1906 Zur. Wichr. 1906 S, 378 Gattung der Stadtgemeinde für den Zufjtand der
Stırabenpflafterung Jowie für Beleuchtung von Nebengaffen), vom 30. Mai 1906 Iur.
Wichr. 1906 S. 459 ff. Nückfiht auf die Möglichkeit, Daß ein Blaß von Kindern betreten
wird), vom 14. uni 1906 Sur. Wichr. 1906 S. 465 (Verpflichtung von Huhrwerkslentfern
zur Borficht im der Nähe von Straßenbahnhalteltellen), vonı 5. Juli 1906 Sur, Wir.
1906 S. 546 ff. (Haftımg des HausbefiberS für den Zuftand einer Treppeniiufe), Dont
1. Oftober 1906 Sur. Wichr. 1906 S. 746 ff. (Haftung einer Dorfgemeinde für Straßenbeleuchtung),
 vom 14. März 1907 Sur. Wichr. 1907 S. 315 F. Aufitelung eines SGerüjtes
auf dem Bahniteia), vom 22. Mai 1905 Sruchot, Veitr. X. 50 S. 361 ff. (Unfall im
Serichtsgebäude durch Schadhaftigkeit einer Strohmatte), vom 28, März 1906 Gruchot,
Beitr. Bd. 50 S, 984 ff. Verpflichtung einer Stadtgemeinde zur Sicherung vor den Gejahren
 einer elektrifchen Beleuchtungsanlage), vom 11. Sanuar 1906 Hecht 1906 S. 299
"Haltung der bayrijchenm Diftriktsgemeinde für Unterhaltung der DiftriftsitraBen), vom
19. Oftober 1905 Recht 1906 S. 181 (Gaitung einer Straßenreinigungsgefellichaft), vom
|. Februar 1906 Hecht 1906 S. 683 (Haftung eine8 Gewerbetreibenden für KReinigung der
Straße), vom 5. Februar 1907 Recht 1907 S, 378 (Verpflichtung des HausbeiißerS zur
Verwahrung des Kellereingangs), vom 1. Juli 1906 Recht 1907 S. 1136 (Wegeunterhaltungspflicht
 hinfichtlichH einer Vrovinzialitraße), Urt. d. Kammerger. vom 15. Oftober
1906 echt 1907 S. 1402 (feine Verpflichtung des Gaftwirtz zur Beleuchtung des Hofes,
der von Bäften Itatt des Wifjoirs benüßt wird) Urt. d. Meichsger. vom 16. September
1907 Recht 1907 S. 1403 (Haftung der Stadtgemeinde für verkehröficheren Buftand des
Bürgerfteigs), Urt. d. Neichager. vom 15 November 1907 Zur. Iichr. 1908 S. 9 (Haftung
des Mermieters für den Zuftand einer Treppe), Urt, d. Meichsger. vom 27. Mai 1908
Sur. Wichr. 1908 S 451 Veleuchtungspflicht eines Ländlichen Gajtwirt3), Urt. d. Neichsger.
vom 19. Oktober 1908 ur. Wichr. 1908 S. 715 (Bedeutung der Deffentlichfeit eines den
Zugang zum Bahnhof erleichternden Weges), vom 26. Oktober 1908 ebenda S. 744 ff.
“Beleuchtungspflicht hinfichtlidh eine vom ublikum nur mißbräucdlih benußten Weges),
vom 29. Oftober 1908 ebenda S. 745 ff. (Anbringung von Schubborridhtungen an
Sprengmagen), vom 23, November 1908 RGOES. Bd. 70 S. 48 ff Oaftung des Che
nann8 für Körperliche Verlegung eines Dritten durch die geifteskrante € befrau; val.
Jiezu ©. Strupp im Bl fi MY. Bd. 75 S. 315 ff), vom 11. Januar 1909 Sur. Wöfchr.
L909 S; 134 ff. (Stehenlafflen unbeleuchteter Wagen auf Straßen), vom 25. Sanıar
1909 ebenda S. 161 (Haftung der Gemeinde für den Zuijtand einer noch nicht ausgebauten
Straße), vom 5. November 1909 Sur, Wichr. 1909 S. 723 Gajtung des Gailtwirts für den
Zugang zum Wort), Urt. d. DL, Dresden vom 29. Oktober 1909 Ripr. d. DLG. Bd. 20
S, 253 ff. (Rorridorbelag in einem Rathaus), Urt. d. OLG. Koftock vom 26. Februar 1910
»benda S. 277 ff. (Haftung der Gemeinde für Sicherheit der Treppe in einem Schulhaus),
Urt. d. Reichsger, von 1. Suli 1908 D. Yur.3. 1908 S. 1169 (Haftung des formellen
Xnhaber8 einer Schankwirtfchaft gegenüber Gäften), Urt. D. NeichSger. vom 16. Juli 1908
Recht 1908 Mr. 2923 (Gaftung eines Wirtes für Werkehr8ficherheit eines Borgarten8), vom
23. April 1909 Recht 1909 Nr. 2109 (Haftung des Wirtes für den Buftand einer Kegelbahn),
 vom 8. Suli 1909 ebenda Nr. 2395 (Haftung des Ynhaber8 einer Dienftwohnung),
vom 18, April 1910 Sur. Wichr. 1910 S. 618 feine Haltung der Stadtgemeinde für die
Berfehröiicherheit unausgebauter Verbindungswege), Urt. d. NeichSger. vom 9. Mai 1910
Recht 1910 Nr. 2531 (Sicherungspflicht bei ländlichen Saftwirtihaften), vom 26. April 1910
»benda Nr. 2535 Benißung von Böllern durch Zeine_ Gemeinde), vom 11. Mai 1910
sbenda Nr. 2538 (Anlegung von Riefelfeldern durch eine Stadtgemeinde), vom 5. Wpril 1910
ebenda Nr. 2540 (Haftıma des Galtwirtz für den Auftand des BilfoirS), vom 27, Oktober
101%
        <pb n="687" />
        1604 VII Abfhnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
1910 Warnecyer Erg.-Bd. 1910 S. 461 Verpflihtung des Saftwirtz zur Beleuchtung des
Wege3 zum Wort).
. Bon befonderer Bedeutung ift in derartıgen Hällendie Voridh rift
des 8 254 (f. Borbem. VI); e8 ift insbejondere eine DS der im Berkehr erjorderlichen
 Sorgfait, wenn ein Balfant ein ihır bekanntes Verkehröhindernis nicht
beachtet oder in der Dunkelheit auf unbekannten Wegen jede Borficht außer acht läßt
(Urt. d. Neichsger. vom 30. Januar 1905, 22. Juni 1905, 3. Mai 1906, 2. Suli 1906,
29, Oktober 1906, Sur. Wichr. 1905 S. 200, 491, 1906 S. 378, 540 ff, 739,
vom 17. September 1906 ©. Yur.3. 1906 S. 1261, Urt. d. DL®. Zweibrüden vom
10. Oktober 1905 Bayer. 3. f. N. 1906 S. 126; 1. ferner Urt. 5. NMeichsger. vom 4. Oktober
1906 Saurr. Wichr. 1906 S. 710 (Mitfahren auf einent von einem Knaben geleiteten unde-(euchteten
 Zubhrwerk), vom 15. Januar 1906 und vom 21. Februar 1907, Hecht 1906
S, 299 ##., 1907 S. 378 (Venüßung von Nebenwegen), vom 30. März 1908 Bayr. 3. f. N.
1908 S. 220 ff. (Betreten eines geländerlojen Steges), Urt. d. OLG. Dresden vom 18, Sftober
1908 Seuff. Arch. Bd, 64 Nr. 91 (Unvorfichtigkeit bein Ausfteigen aus der Straßenbahn),
Urt. d. Neichsger. vom 4. Februar 1909 Seuff. Arch. Bd. 64 Nr. 130 (Verhalten des Fußaänger8
 auf der Landfiraße), Urt. d. Keichsger. vom 2. November 1908 Recht 1908 Kr. 3793
(Mflicht des HußgängerS zur Vorficht auf Straßen Heiner Landgemeinden), Urt. d. DLG.
Bamberg vom 15. Februar 1910 Seuff. Arch. Bd. 65 Nr. 211 Gegehung eines glatten
Weges zur Nachtzeit).
Yeber die Unmendharkeit des S 823 auf Öffentliche MNaijferftraßen (Kaifer
Wilhelm-Kanal) f. Urt. d. Neichsger. vom 24 April 1908 ROES. Bd. 68 S. 358 ff.
Hat der Gausbhefißer das Haus im ganzen vermietet, fo trifft die BVerantwortlichtfeit
 Für Die im Ynterefje der Berkehraficherheit gebotenen Maßregeln den Mieter ; hat
er die einzelnen Wohnungen an mehrere Parteien vermietet, jo bleibt er felbit verantwortlich,
 auch wenn er außerhalb des Haufes wohnt (Urt. d. Keichsger. vom 12, Dezember
1904 Sur. Wichr. 1905 S. 80 F); 1. auch Urt, d. Meichsger. vom 25. September 1905
D. Sur.3. 1905 S. 1121, vom 29. Oktober 1906 Iur. Wichr. 1906 S. 738 und vom 19. Mai
1908 ROSE. Art. 68 S, 161 f., ferner vom 1. Juli 1909-Jur. Wichr..1909 S. 493 (SHaftın
de8 Mieter3 neben der des Eigentümer8), vom 24. Februar 1910 Iur. Wichr. 1910 S. 333 Ca
(Haftung des Hausbefiker3 neben der des LadenmieterS), vom 4. Oktober 1910 ebenda
S. 1008 ff. (Gaftung des HausbefiberS gegenüber den Angehörigen des Mieters).
Als Fahrläffigkeit erfdheint insbefondere regelmäßig die Unterlaffung des Sand-Hreuens8
 bei Olatteis feiten8 de8 hiezu Berpflichteten, vgl. Urt. d. Reichsger. vom
27. Juni 1904 Zur. Wichr. 1904 S. 470, vom 23. Janıtar 1905 Sur. Wichr. 1905 ©. 144 ff.,
vom 4. April 1907 und 6. Mai 1907, Kur. Widhr. 1907 S. 332, 364, vom 25. Sanuar
und 1. März 1909, Sur. Wichr. 1909 S, 135 ff., 218, vom 6. Dezember 1909 Sur. Wir.
1910 S. 65, vom 28. Februar 1910 ebenda S. 333, vom 17. Mürz 1910 ebenda S. 468 f.,
vom 19. Oktober 1905 Recht 1905 S. 681 und 1906 S. 181, vom 8. Januar 1906 Kecht 1906
S. 683, vom 14. und 21. Februar 1907 Recht 1907 S. 377 ff, vom 10, Januar 1910 VBayr.
8.7. $. 1910 S. 134, vom 26. September 1910 Recht 1910 Ver. 3763, Urt. D. OLG. Roftoef
vom 10. April 1902, d. OLG. Oldenburg vom 8. Februar 1902, 5. DLG. Stettin vom
6. Mai 1902, d. DL®. Kiel vom 11. Zuli 1902, KRipr. d. OLG. Bd. 5 ES. 240 ff,
241 {f, 242 ff, Urt. d. DL®G. Naumburg vom 6. Oktober 1905, d. HQL®. DBrauniOweig
 vom 29. uni 1905, des DL® Maumburg vom 15. Dezember 1905, 5. DL®.
Ytoftock vom 19. gt 1906, des HL®. Kolmar vom 10. Februar 1906, Ripr. d. YDLG,
Bd. 12 S. 108 ff, 109 ff, Bd. 13 S. 358 ff, Bd. 14 S. 24 ff, Urt. d. DLSG. Kaflel
vom 7. März 1907 Recht 1907 S. 448, d. DL®. Hamm vom 15. Yumi 1907 Itecht
1907 S. 1402, Urt. d. ®ammerger. vom 22. November 1904 D. Yur.3. 1905 S. 508,
Urt. d. DL®G. München vom 27. März 1909 Bl. f. RU. Bd. 74 S. 746, Urt. d. OvL®G.
Roitok vom 23. November 1907 und d. OLG. Celle vom 14. Mai 1908, Ripr. d. DL®.
od. 18 S. 72, Urt. d. OLG. München vom 2. Januar 1909 imd des OLG. Kolmar vom
6. April 1909, ebenda Bd. 20 S. 124 ff, Urt. d. Meichsger. vom 6. Dezember 1909 und
10. Januar 1910, echt 1910 dr. I 688, 690. Ueber die Ausdehnung bdiefer Berbflichtung
 auf die Nachtitunden f. BE FRA. Bd. 72 S, 58 ff.
Hinfichtlich der EN zur Treppenbeleucdhtung |. oben Bem. B. IT, 4
zu 8 536 und die dort erwähnte Literatur und Praxis, ferner Urt. 5. Meichsger. vom
21. Dezember 1905 und 29. Oktober 1906, Iur. Wichr. 1906 S. 110 F., 738... Urt.
5. OLG. Rafiel vom 18. Oktober 1906 NMecht 1906 S. 1136 ff, Urt. d. NeichSsger. vom
21. Mai und 10. Oktober 1907, Recht 1907 S, 829 ff, 1402 und vom 10. Iuli 1909 Sur.
Wichr. 1909 S. 415 (Gaftıung des Chemann3 beim gefeblichen ®üteritand); 1. auch Urt.
5. OL®, Breslau vom 9. April 1908 Ripr. d. OLG. Bd. 18 S. 74 ff, Urt. d. DLG.
Dresden vom 26. Zebruar 1909 Seuff. Arch. Bd. 64 Nr. 165 (Gaftung des Erben und
des minderiährigen SHausbhefibers).
        <pb n="688" />
        25. Titel: Unerlaubte Handlungen. $S 823. - 1605

Ueber Fahrläffigkeit feitens eines RKadfahrerS f. Urt. d. Reidhsger. vom 21. März
1901 ROSE. Bd. 48 ©. 343 ff. und vom 1. Öfktober 1903 Sur. Wichr. 1903 S. 403 ff.
"Zandem), fowie Urt, d. OLG, Kolmar vom 5. Dezember 1902 Recht 1902 S. 613, ferner
hinfichtlich eines Motorrads) Urt. d. Reichsger, vom 4. Januar 1908 Zur. IWifchr. 1908
Se 106 Hu 20. Februar 1908 Recht 1908 S. 198 ff. und 24. September 1908 Recht 1908
vr.
Neber die Haftung für Automobile nach früherem Rechte 1. VBofjen in D.Iur.3.
1902 S. 432, ®. Eger, Die Haftpflicht der Automobile, D. Iur.Z. 1904 S. 192 ff, Hagemann,
 Zur Ken für Automobilfchaden, ebenda S. 549 $ SDehlert, Zur Automobik
Haftpflicht, Bl. f. RA. Bd. 73 S. 12 f., M. Iaac, Das Recht des Automobils, Berlin
1905, Srenmuth, Die Haftung für MAutomobilunfälle Kur. Wichr. 1908 S. 540 ff, Urt.
do. Meichsger. vonı 20. September 1906 Zur. Wihr. 1906 S. 680 ff. da8 im Hinblick auf
die außerordentlidhen Gefahren des AutomobilbetriebE vom Lenker eineS UYutomobilS „ganz
oefonder8 große Aufmerkffamkeit und VBorficht“ fordert), Urt, d. YLG, Zweibrücen vom
14. Yovember 1906 Necht 1907 S. 246, Urt. d. YDLG®. Dresden vom 12. N fach.
Arch. Bd. 14 S. 124 ff, Urt. d. Neichsger. vom 23. April 1908 Recht 1908 S. 368, vom
27. Mai md 2. Juli 1908, Iur. Wir. 1908 S, 473 ff, 524 ff, vom 15. 2März 1909
Sur. Wichr. 1909 S 276 (Bilicht des Automobilfahrer3 zur Kenntini8 der einfchlägigen
a vom 13. und 24. Sanıar 1910 Sur. Wichr. 1910 S. 184 ff, 234,
Urt. d. OLG, München vom 30. November und 29. Mürz 1909, Bl. f_RU. Bd. 75
S. 152 ff., 222 ff.. Urt, d. OLG. München vom 2. April 1908 Ripr. d. DL®. Bd. 18
S. 73, Urt. d. NMerchsger. vom 8, Oktober 1908 Recht 1908 Nr, 3602, Urt. d. DLG.
Hamburg vom 2. AÜpril 1909 Recht 1909 Nr. 1482, Urt. d. Meichsger. vom 22. April
[909 ebenda Ir. 1989. vom 19. November 1908 ebenda Ir. 2255, vom 7. Oktober
1909 ebenda Mr, 3071; val. audh BYem. 4, a, y zu 8 881. Nunmehr jind
maßgebend die Beitimmungen der 887—20 bes NG. über den
Berkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909; nach 8 16 diefes Gefebes
leiden aber die reichsgefeßlichen Morichriften unberührt, nad weidhen der Fahrzeughalter
mir den durch das Fahrzeug verurfachten Schaden in weiterem Umfang al8 nach den Borichriften
 diefe8 GefebeS haftet, oder nach welchen ein anderer für den Schaden verant-A
 Rn S. auch Bekanntm. d. Reidhstanzlers vom 3. Februar 1910 RGOBL 1910
S, .
| Neber die Gdeliktifche) Haftung des Arztes für fahrfäifige Ge{undheitsbefhäbigung
;nfolge eine8 Aunftfebhlers ]. Urt. d. Keichsger. vom 22. Kun 1907 edht 1907 S. 698 M.,
om 9. Oftober 1908 Recht 1908 Nr. 3413, Urt. d. DOL®. Karlsruhe vom 8. Oftober
1904 bad. Nechtspraris 1905 S. 49 ff. Ueber die Haftımg wegen Nichtvermahrung eines
geladenen Gemehr3 f. Urt. d. Neichäger. vom 18. Mai 1905 D. Iur.3. 1905 S. 698;
über Sabhrläffigfeit bei Ausübung der Jagd f. Urt. d. Meichsger. vom 7. Februar 1907
echt 1907 S. 309, vom 15. Juni 1908 Itecht 1908 Nr. 2815, vom 5. Suli 1909 Recht 1909
Nr. 2401, Urt. d. DLSG. München vom 4. Yımi 1909 BI. f. RAU. Bd. 75 S, 328 ff.; über die
Haftung des Unternehmers von SprengungsSarbeiten f. Urt. d. Reihsger. vom
1./18. Sebruar 1907 Recht 1907 S. 447; über Jahrläffige Handhabung einer Schuß:
waffe f. Urt. d. Meichsger. vom 9. Dezember 1907 Sur. Wichr. 1908 S. 38.
2. Der Beweis, daß der Täter vorfäßlid oder fahrläfftg gehandelt hat, obliegt
dem Kläger DM. II, 729, Urt. d. Reichsger. vom 15. Juni 1908 Yua Zöfchr. 1908 S. 525;
gl. Windfebeid-Kipp,, Band. Bd. 2 S, 975 Anm, 12, Liszt S. 111, RGE. Bd. 10
S. 140 ff); Doch tft nicht ausgefhloffen, daß einer durch Eriahrungstatlachen etwa Des
zründeten faktiidhen Vermutung Itechnung getragen werde (Urt. d. Meicdhsger. vom 13. Se
Fa Sur. Wir. 1908 S. 237 und vom 15. Suni 1908 Banr. A. f. IR. 1908
3. . .
3. Ueber den Ausfchluß des Verfchulden8 wegen Mangels der Deliktstähigkeit
). 88 827, 828 und Bem. Giezu.
4. Sertum**) 8 707 des E. 1 enthielt die Beftimmung, daß nicht {hadenserfaßpflichtig
fei, wer die befichäbigende Handlung auS entfchuldbarem Yrriume für erlaubt gehalten
hat (IR. IL 731, RG. IL 403. Sacubezfu. Wem. S. 166). Bon der HM. Romm. wurde

*) Bgl. zu diefem Gejege Zübhbert in IJur. Wihr. 1909 €, 125 ff.; Dehlert in Bl.
RA. Bo. 74 S. 539 ff.; M. Yiaac, Da3Z RG. it. d. Verkehr mit Kraftfahrzeugen (Vortrag)
Berlin 1910; Eger in D. Jur,3. 1908 S. 993 ff. und Kommentar 31 diefem RG, S. 430 ff.;
Damm ebenda 1909 S, 745 {f.; Seuffert in Bayr. 3. fi RN. 1909 S. 241 ff., 266 ff.3
Dalldauer in Gruchot, Beitr. Bd. 54 S. 41 ff.; Duna3, Recht 1910 S. 102 ff; Höbftel
nm Bl. f. MA. Bd. 75 S. 448 ff., 495 ff.
*%) Wal. Hiezuw insbejondere Dertmann., Der KechtSirrtung im bürgerlichen Rechte,
Bl, f. A. Bd, 67 S. 1 AH, 25 FF, 45 ff.
        <pb n="689" />
        1606 VIL. Abichnitt: Einzelne Sohuldverhältniffe.

diefe Borfhriit geftrichen, weil fie nur eine felbjtverftändliche Solgerung aus Dem
Verichuldungsprinzip ausfpreche CB. II, 584). Die Schadenzerfaßpflicht {ft alio mangels
Werichuldens ausgerchloffen, wenn der Täter feine Handlung aus entidhuldbarem
Sryrtume für erlaubt hielt Windicheid-Ripp, Pand. Bd. 2 S. 950; nach Liszt S. 56 ff.
joll der Srrtunm, foweit er fich auf den zu vertretenden Umftand bezieht, den Borfat um
bedingt, die Fahrläffigkfeit dann ausfchließen, wenn er ent{chuldbar ft, während Hyrtum
über die Normmwidrigkeit einflußlo8 bleiben {oll; hiegenen f. Dertmann a. a. ©. S. 47 ff.;
val. auch Henrict in Oruchot, Beitr. 1898 S, 633 ff. und Vertmann Ben. 8). Ob der
Sretum entihuldbar ijt oder nicht, muß nach Lage des einzelnen Falles entichieden werven
Hienach kann auch Kecht3irrtum, wenn er entfchuldbar ift, die Erfaßpflicht ausfchließen
(chenfo Urt. d. Neichager. vom 4. März 1907 und vom 7. Mai 1910, Iur. Wichr. 1907
S. 251, ROE. Bd. 73 S. 387). It aber der Irrium unent{huldbar inSbejondere durch
yahriäffigkeit des Frrenden veranlakt), fo ift er ohne Einfluß auf die Verpflichtung zum
Erfaße des durch die verleßende Handlung verurfachten Schadens (ebenfo Urt, d. Keichsger.
vom. 27. Mai 1908 ROGOES. Bd. 68 S. 437 % binfichtlidh der irrtümlidhen Unnahme des
Ylrzte8, e8 licge die Zujtimmung des gefeblidhen Vertreters des Patienten zur Vornahme
oiner Operativr vor; vgl. auch 8 231 und Liszt S. 59 ff).
3, Ob Verfchulden im Sinne des 8 823 Abf. I vorliegt, ft eine NechtSfrage,
unterliegt alfo der Nachprüfung de8 Nevifionsgericht8 (Urt. d. Derjt. SO. München
vom 22. Dezember 1902 echt 1903 S. 79).
6. Aal Existenz und Umfang des Schadenserfaßanfpruchs kanır gemäß S 254 auch
das Verichulden des VBerlegten von Bedeutung jein (|. Vem. zu S 254, fowie S 846
und Bem. Hiezu).
D. Erfordernis des KaufalzujammenhangsS. Vorausfeßung des Cchabenserfaßanipruchs
 ift endlich, daß der eingetrefene Schaden durch die eine VBerleBung des NechtSgut3
 oder Mechtes bildende Handlung (oder Unterlaflung) verur]acht worden ift.
a) Ueber den Begriff des Kaufalzufammenhangs 1. oben S. 42 ff.
Borbem. MI vor 8 249 ff. Neber die leitenden Örundjäße für die Felt“
{tellung des urfächlichen Zufammenhangs zwifchen od und Unfall als
MorauSieBung von Anfprüchen aus Unfallverficherungen |. Urt. d. Reichsger.
vom 12. Sebruar 1907 BI. f. NA. Bo. 72 S. 592 ff.; über od durch Narkofe
f. Urt. d. Neichsger. von 25. Oktober 1907 ROS, Bd. 66 S. 4.7 ff. Die
oloße Möglichkeit, daß ohne die fdhäbigende Unterlafflung der Schaden
dennoch hätte eintreten können, hebt den Kaufalzufammenhang nicht auf
(Urt. 5. Reicdhsger. vom 13. Oktober 1905 Yur. Wichr. 1905 S. 690, vom
25. SYanıuar 1906 und vom 17. Oktober 1907, echt 1906 S. 375, 1907
S. 1464). Cbhenfowenig ft erforderlich, daß der Schaden durch den ver“
pflichtenden Umftand allein und unmittelbar herbeigeführt worden ft
(Urt. d. Neichsger. vom 2. Dezember 1907 Hecht 1908 S. 55, Urt. d. OLG.
Karlsruhe vonı 6. Iuni 1906 Itecht 1906 S. 1375). Darüber, daß „hohe Wahr:
jOheinlidkeit“ für den Bufammenhang einer Krankheit mit einem Unfall
ausreicht und „mathematijche ®ewiBheit“ nicht gefordert werden kann, f.
Urt. d. Neichager. vom 13. Januar 1908 Iur. icor. 1908 €. 197, ferner
Dont 26. November 1908 Bayr. 3. f. R. 1909 S. 90. Vol. auch Urt. D.
DL®. Stuttgart vom 10. Dezember 1907 RKipr. d. DLG, Bd. 18 S. 69 MM.
(Haftung des Fabrikanten für VBerleßung durch eine Mafchine).
Hür cine ungewöhnliche Seftaltung des Kaufalverlaufg braucht der fahr-(äfjige
 Urheber einer Kecht8gut8= oder Rechtsverlebung nicht aufzukfommen
— Erfordernis des „adäquaten“ Aaufalzujammenhangs (f. oben S.48, KON.
Romm. Vorben:. 5, a, fowie Urt, d. Reidhsger. vom 28. Februar 1908 Sur. Wichr.
1908 S, 299 ff). Ent{cheidend i{t in diefer Hinfihtdernatürlideund regelmäßige
 Verlauf der Dinge (Urt, d. KeichsSger. vom 25, September
1902 in ®ruchot, Beitr. 1903 S, 108 ff, vont 9. Juli 1903 Yur. Wicdhr. 1903
Beil. S. 114 und vom 8. Februar 1907 Recht 1907 S, 378; vgl. auch Urt.
5. DL®G. Hamburg vom 20. Mai 1903 Seuff. Urch. Bd. 60 Nr. 54, Urt. d.
OLG. Kiel vom 24. Januar 1906 Recht 1906 S. 181 ff., fowie [binjichtlich
des Kıunftfehler8 eines Arztes] Urt. d. Reicdhsger. vom 22. AWprik 1907 Recht
1907 S. 698 ff.) Ueber Kaufalzufammenhang zwifchen einem {häbigenden
(Ereiani3 und der durch den hierüber angeftrengten Prozeß Herbeigeführten
Gefundheits[häbigung f. Urt. d. Reichsger. vom 5. März 1906, 14. April
1908 und 19. Suni 1908, Sur. Wichr. 1906 S, 231 ff., 1908 S, 405, 526 ff.
Jowie die Sulreliende Aritik der leßteren Entfheidung von Katfer, Sur. WIchr.
1909 S. 33 ff.; vol. au Krücmann in Iherings Nee Bo. 55 S. 126 ff.
und Urt. d. Neichager. vom 1. Oktober 1910 ur. Wichr. 1910 S. 1003.

F
        <pb n="690" />
        25, Titel: Unerlaubte Handlungen. S 823. 1607

Sit der erforderliche Raufalzufammenhang zwifchen der verlebenden Handlung
 und dem eingetretenen Schaden gegeben, 10 wird die Erfabpflicht
dadurch, daß der Handelnde den Umfang des eingetretenen Schadens
Ef berloden onnte, weder ausaefchloflen noch eingefchränft WM. ML,
727
Ueber die Einwirkung eines Fonkurrierenden Verihuldens des
Berlebten auf den Koufalzulammenhang 1]. 8 254 und Bem. hiezu.
Der Beweis, daß der erforderliche Kaufalzufammenhang gegeben ift, 0beat
 dem Kläger (vgl. Neumann Vorbem. C, IV, 2, 1. auch Urt, d. YLG.
Koftock vom 23. Dezember 1903 Yipr. d. DLG. Bd, 9 S. 36 M.). Vers
nutungen für das Vorliegen des Kaufalzufammenhangs beiteden nicht,
j. Urt. d. Neichsger. vom 16. Mai 1904 Iur. Wichr. 1904 S, 408, Urt, d.
L®. Dresden vom 22. Januar 1901 Nipr. d. YDLG. Bd. 2 S. 483 ff, Urt.
X. DL®. Bweibrücen vom 5. März 1907 BI. f. RAU, Bd. 72 S. 679 f.; vgl.
auch unten unter 111, D, Ueber Erleichterung des Beweifes durch Berüick
Achtigung von Erfahrungstatfacdhen f. Urt. d. Reichsger, vom 7. Sanuar
1909 Sr. Wichr. 1909 S. 136, 1. auch Urt. d. Meichsger. vom 25. Öftober
1909 Recht 1909 Nr. 3769. Ä
Il. Borausiegungen der Schadenzerfakpfliht nad $ 823 Mbf. 2.
. A. Beritoß gegen ein den Schuß eines anderen bezwedendes Gefeßg. Nad
ES. 1 föllte die Buwiderhandlung gegen jedes abfolute Berbotsgefeß zum € hHadenserfaße
verpflichten (MR. 11, 726). Hienad jollte jeder verlangen dürfen, daß das Gefeß nicht zu
einem Schaden verleßt werde, aleichviel, ob es zu feinem Schube oder zum Schuße
anderer Interejfen beftimmt ift. Bon der 1, Romm. wurde diefe Hegehumg al8 zu weitgehend
 durch die Beitimmung des nunmehrigen $ 823 YWbf. 2 erfeßt (f. Borbem. II, 2).
1. Der VBeritoß gegen ein den Schub eine8 anderen hezwedendes Gefjfeß kann nicht
nur durch pofitives Handeln, fondern (wenn Das Schubaeleb ein Gebot enthält) auch
yurch Unterlafung begangen werden (SE. 1: „Tun oder Unterlafien”; vgl. oben Bem.
I, A, 1, Urt. d. DLS. Bamberg vom 18. März 1904 Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 204).
2, Ueber den Begriff des den Schuß eines anderen beziweddenden Gefeges
Herr fcht Iebhafter Streit. Die Protokolle der Il. Komm. (auf deren Beichluß die Vorjchritt
 beruht) bezeichnen als den maßgebenden Gefichtspunkt für die Annahme der BorcOrift,
 daß hiedurch der Richter darauf hbingewiejen werde, aus dem Inhalte des
verlchten GefeBe3S zu ermitteln, welche Sntereffen durch daszjelbe
geihüßt werden follen; ermachfe hieraus auch eine {dOwierige Aufgabe für Die
Gefchesauslegung, fo dürfe man darum doch den richtigen @rundfaß nicht aufgeben: 25
fönne darauf vertraut werden, daß die Schwierigkeiten verfhwinden, wenn fich erft einz
mal eine Jefte Praxis gebildet haben werde (4. II, 571). ”
Der Antrag, die Vorfchrift lediglich auf Berftöße gegen Strafgefebe zu befchränfken,
wurde von der IL Komm. abgeleont, weil, wenn auch die Gauptanwendungsfälle auf
trafrechtlichem Gebiete lägen, doch au foldhe Gebote und MNerbote in Betracht känızen,
auf deren Beobachtung bzw. Verlegung keine Strafe angedroht fet (B. IL 572). ,
3 Beilpiel für ein den Schuß eines anderen bezwedendes Gejeß wurde in der
il. Xomm. 8 299 St®@B, (Verbot der Verlegung des Briefgeheinmifie8) angeführt, weil
diefe Vorfchrift nur zum Schupe des Empfängers und des Abhtenders heitimmt fei,
möhrend 3. B. die Strafbeftimmungen der SS 360 Nr. 6 (Verbot der Heritellung von
bapiergeldähnlihen Druckjachen) und 368 Nr. 2 (Gebot des Raupen) im allgemeinen
Interelje aufgeftellt feien (33. 11, 568). ve
a) Bu eng ift Hienach jedenfall8 die Auffaflung, nach der die Anwendung des
3 823 of. 2 auf polizeilihe Borfhriften befhränkt fein fol; ungenau ift
ınderfeitS die in der MNeichstagslomm. von Seite eines Vertreters der Res
zierung geäußerte Bemerkung, e8 fei jelbftverftändlich, daß cin Gefep,
welches die Gejamiheit fchüßen folle, au Den einzelnen. fdlüße, und daß
alfo die BerleBung eine8 folden Gejeßes nach &amp;amp; 823 Aof. 2 erfaßpflichtig
mache (RETK, 101); denn maßgebend ijt nicht, ob das Gefeß den einzelnen
(hüßt, jondern vb e8 den Schuß des einzelnen ber w edit.
Aweifellos it ferner nad der EntitehungsSgefchichte des Gejekes, daß
unter $ 823 Abi. 2 nicht nur eigentliche „Oefebe“ im ftaatsrechtlichen Sinne,
jondern jede Rechta8norm, 3. B. auch eine Berordnung oder Te
Borichrift, fallen kann f. ES. Art. 2 und Bem. hiezuw in Bd. VI; vgl.
Urt. d. DIS. Karlsruhe vom 31. März 1903 Hecht 1903 S, 576) und daß
ch das Anwendungsgebiet des S 823 Ab]. 2 nicht auf ftrafrechtlidhe Normen
a "a auch das weite Gebiet vrivdatredhtlidher SchußzefeBe
 umfaßt.

4}
        <pb n="691" />
        1508

VII. Abf{Onitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

Ein Gegenfaß Befteht aber nur zwijhen der zur Staatsordnung
 zufammengeichlofjenen Gefamtheit und dem einzelnen,
 nicht zwilhen der Gefamtheit als Summe der eins
zelnen dem Bublikum) und dem einzelnen. GejeßBe, melde die
SGejamtheit in leßterem Sinne zu [Hüßen bezweden G. SB.
Normen zum Schubße der Verfehröficherheit), find ftet3 audhH zum
Schuße des einzelnen beftimmt; nicht unter &amp;amp; 823 Ubi. 2
fallen dagegen Berlegungen folder Gefebße, die den Schuß
des Staatsganzen bezwecden, 3. B. St®@B. 88 81 Nr. 2—4, 85, 87 ff.
105 (Jo mit überzeugender Begründung DVertmann Bem. 4, b und RORK.=®omm.
 Bem. 14, a).
Hinfichtlidh der vielfach auseinandergehenden Anfichten über den Begriff
 des SchubgefeßesS val. ferner Venel in D. Sur. 1897 S. 409 F., Liszt
S, 33 ff., Bland Bem. HI, 2, Goldmann Lilienthal S. 884 f., Neumann
Note C, II, Fifcher-Genle IMote 15, Achilles Note 3, Ek-Leonhard S. 601 ff.;
Meisner S. 289 ff, Cojad I S. 677 ., Endemann 1 S. 1263 ff., Matthiaß
407 ff, Weyl, Borträge Bd. 1 S. 525 ff, Schollmeyer S. 221 f., Derndur
8 383, V, 1, Crome $ 326, Lobe a. a. ©. S. 243 f., Sinkelmann im rc,
|. bürgerl. N. Bd. 13 S. 84 ff., BoHlen in D. Iur.3. 1902 S. 432, L. 0
in ©ruchot, Beitr. 1899 S. 390 ff, Beling a. a. D., Schönfeld a. a. VD.
S, 45 ff., ©. Träger, Der Raufalbegriff Anhang) S. 376 ff., Voß, Wündi{cdh,
Bauer und Detmold a. a. OD.
Das Reidhsgericht läßt eine beftimmte Stellungnahme zu diefer bedeut-Jamen
 Streitfrage bisher vermiffen. Während ein Urt. vom 9. Januar 1905
(Sur. Widhr. 1905 S. 142 ff.) al Schußgefebß dasjenige Gefeß bezeichnet, das
„den einzelnen im ÖGegenjage zur Gejamtbheit“ zu jhüßen bezwedt, führt
ein Urteil vom 6. Oktober 1904 (SIur. Wichr. 1904 S. 554) aus, der Begriff
des SchußgefeßeS febe nicht voraus, daß die Norm in eriter Linie den eins
zelnen Thüße, falls fie nur „werigiten3 felundär“ den Schuß des einzelnen
bezwede; noch weiter gebt ein Urteil vom 1. Dezember 1904 NGES. Bd. 59
S. 237 ff.: „Bu den Schußgefegen im Sinne de3 $ 823 AWbf. 2 gehören von
den Strafgefeben nicht bloß diejenigen, die den Schuß eine3 größeren oder
engeren Areifes von Vrivatinterefjen fih zu ihrer nächiten Yufgabe geftellt
haben, fondern auch jolche, die in erfter Keihe Höheren Interefjen der AUgemeinheit
 zu dienen beftimmt find, wenn je nur nebenher auch den eins
Bm zum Schuße gereichen. Auf eine durchgreifende Ybagrenzung des
Begriffs kommt eS hier nicht an (?); die Örenzen Fi eng zu Eden verbietet
fi fhon deshalb, weil dann das Fehlen eines allgemeinen Erfaßanfipruchs
jür Jahrläffige Vermögensbefchäbigung im BOB. um {o drücdender empfunden
werden würde“, Daß die Örenzen des Begriffs auch „nicht zu weit“ gezogen
werden dürfen, betont ein Urt. d. Reichsger. vom 23. Mai 1906 ROS. Bd. 63
S. 329. S. auch Urt. d. Reichsger, vom 4. Februar 1910 RNOE. Bd. 73S. 32ff. „Db
ein Gejeß (oder eine Jonftige Kechtsnorm) ein den Schuß eineS anderen bezwedendes
 Gejek it, ift aus dem in Frage fonmmenden Gefeß felbit, aus feinem nbhalt
und inSbefondere auch aus den VBerhältniffen, die eS regeln will, und deu Hielen,
die e8 verfolgt, zu entnehmen; .. . . auch bei ftrafrechtlichen gefeßlichen Beftimmungen
 ift daher {tet3 zu brüfen, welfen Interejfe durch das von dem
Gefeßgeber_gehotene (oder verbotene) Tun oder Unterlaffen berührt wird und
durch die Strafbeltimmung einen Schuß Hat erbalten follen.“ -
Au8 der fajt unüberfehbaren NedhHtf{predhung zu 8 823 AWof. 2 feien folgende
Sinzelheiten hervorgehoben:
x) Al3 Schubagefebe murden erklärt:
StiOB3. 88 153 und 163 (Urt. d. Meichsger. vom 1. Dezember
1904 NGE. Bd. 59 S. 236 ff. und vom 25. Januar 1908 Warneyer
L. Erg.-Bd. S, 155);
StGB, 8 172 (Urt. d. DLG. Hamburg vom 2. März 1906
ipr. d. DOLG. Bd. 14 S. 39 {f.; bedenkkich !). OU hat das Reichsgericht
 durch Urteil vom 26. YVktober 1909 ROEC. Bd. 72 S. 128 ff.
mit Recht verneint, daß der Chemann, der die Scheidung wegen Che
brucdhs erwirkt hat, auf ©rund des S 823 Ubi. 2 (vder des S 823
6f. 1, f. oben unter HN, 2, e, «, X von dem Chebrecher Erfaß der VBermögen&amp;amp;nachteıle
 verlangen fönne, die ihın durdh die Scheidung erwachfen
über die Unzuläffigfeit der Unterlafiungsklage f. Borbem. VII a. €);
$. auch unten unter d, 7:
        <pb n="692" />
        25. Titel: Unerlaubte Handlungen. S 823. 1609

StOB. 88 185—187 (Urt. d. Neichsger. vom 29. Mai 1902 und
om 2. Sanuar 1905, ROSE. Bd. 51 S. 369 ff., Bd. 60 S. 4 ff, Urt.
5. OLG, Hamburg vom 20. November 1900 und vom 9. Mai 1902,
Yıpr. d DL®, Bd. 2 S. 313 ff. Bd. 5 S. 246, Urt. d. OLG. Dresden
om. 22. November 1902 Recht 1903 S. 312, Urt. d. VOL®G. Hamm
Dom 31. Oftober 1903 Ripr. d. OLG. Bd. 8 S. 16 ff, Urt. d. Kammerger.
.. a der 1905 Yipr. d. DLG®. Bd. 13. ©. 395; vol. Bem. 2
zu 8 824); ;
StiGOB. &amp;amp; 253 (Urt. d. Reichsger. vom 11. April 1901 ROSE.
Bd. 48 S. 114 ff);
St@3. 8 257 (Urt. d. Neichsger. vom 5. März 1908 Hecht 1908
S. 265 ff.; 1. aber auch Urt. d. Neichager. vom 11. Februar 1909 Kur.
Wichr. 1909 S. 161); . .
SiOB. &amp;amp; 268 Mrt. d. Reihsger. vom 11. Iuli 1901 und vom
22, Sanuar 1906, ROE. Bd. 49 S. 51, Bd. 62 S. 316, vom 7. Dezember
1905 Sur. Wichr. 1906 S. 60 ff, Urt. d. DLSG. Braunfhweig vom
29. Mai 1903 D. Zur.3. 1905 S. 272 und vom 8. April 1904 echt
904 S. 252; über das Berhältni8 des S 463 Sab 2 zu StiOB3. 8 263,
BOB. 88 823 Abf. 2 und 826 f, Urt. d. NeichSger. vom 26. November
1907 Sur. Wichr. 1908 S. 36 ff); % .
StiOBH., 8 288 (Urt. d. OLG. ör vom 2. Juli 1901
Recht 1901 S. 435, Urt. d. Meichsger. vom 19. eptember 1910 Sur.
Wichr. 1910 S. 940);
N SIGB. 8 366 Nr. 2 (Urt. d. Reidhsger. vom 9. Januar 1905
Sur. Wichr. 1905 S. 142 ff;
StGB. 8 366 Nr. 7 Urt. d. Landg. Münden I vom 24. Dezember
1904 Bl. f. RU. Bd. 70 S. 128 ff; ;
 Gr®S. 8 367 Nr. 8 (Urt. d. Reichsger. vom 13. März 1902
Sur. Wichr. 1902 Beil. S. 220, Urt. d. Kammerger. vom 19. Mai
[901 Ripr. d. DLG. Bd. 2 S. 455 ff);
StGB. 8 367 Nr. 12 (Urt. d. Neichsger, vom 28. November.
1901, 3. April 1902, 1. November 1904, 7. Dezember 1905, Sur.
Wichr. 1902 S. 11, Beil. S. 231 f., 1905 S. 17, 1906 S. 59 ff,
som 11. Oktober 1909 Recht 1909 Kr. 33583, von 25. Oktober 1909
und 27. Suni 1910, Warneyer Erg.-Bd. 1910 S. 5, 343, Urt. d.
526. Bamberg vom 18. März 1904 Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 204,
Urt. d. DLS. Naumburg vom 7. Februar 1902 Recht 1902 S. 180,
zz DS Hamburg vom 4. Kanıar 1906 Ripr. d. OLG. Bd. 14
StGB. 8 367 Nr. 14 Urt. d. Reidhsäger. vom 12. April 1902
ROES. Bd. 51 S. 177 f., vom 7. Dezember 1903 Zur. Wichr. 1904
S. 62, vom 20. Yanıtar 1909 RGE. Bd. 70 S. 207, vom 13. 9looember
 1909 Sur. Widhr. 1910 S. 12, Urt. d. DHLSG. Hamburg vom
16. Mürz 1901 RKipr, d. OLG. Bd. 2 S, 456 if, Urt. d. OLG, Srankjurt
 a. Me. vom 13. Suli 1903 Recht 1903 S. 551);
StGB. 8 368 Nr. 4 (Urt. d. Reichsager. vom 15. SKanıar 1908
ROT. Br. 67 S, 339); N
BOB, 88 618, 907—909, 923 (Urt. d. DLG. Münden vom
13. Hunt 1903 Recht 1904 S. 447, Urt. d. DLG. Braunfchweig vom
17. Sanuar 1908 ipr. d. DLG. Bd. 17 S. 410; [and. AUnf. Urt, d.
HLS. Braunfhweig vom 4. November 1910 Necht 1910 Yr. 3749];
Sinfichtlich des 8 906 f. auch Urt, d. OLG. Karlsruhe vom 11. Oktober
905 Sipr. d. OLG. Bd. 12 S. 123, hinfichtlih des S 909 f. Urt. d.
Keichsger. vom 12. April 1902 NOS. Bd. 51 S, 177 ff. und vom
25. Oktober 1905 Seuff. Arch. Bd. 61 Nr. 34, hinfichtlidh der SS 903
und 906 Urt. d. OLG. Fronkhurt a. M. vom 14. März 1907 Recht
1908 S. 126);
BGB. 8 858 (Urt. d. Reihsger. vom 28. Dezember 1904 RGES.
Bd. 59 S. 326 ff. und vom 8. Oktober 1906 Gruchot, Beitr. Bd. 51
S. 986, Urt. d. OLG. Dresden vom 14. Juni 1904 Necdht 1906 S 859,
Urt. d. Kae, München I vom 24. Dezember 1904 Bl. f. RU Bd. 70
2. 128 ff);
BOB. 88 1134, 1135 Urt. d. MeihSger, vom 5. Juni 1909
Bl. f RA. Bd. 75 S. 110 ff. und vom 6. Suni 1910 Marneyer
Fra.-Bd. 1910 Nr. 281)
        <pb n="693" />
        VII. Abidhnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

BOB. 8 2356 AYbf. 2 (Urt. d. OLG. Kiel vom 19. November
1904 Nipr. DD. DLG, Bd. 11 S. 272); .
Sew.D. S 153 (Urt. d. ReichSger, vom 12. Iuli 1906 ROGECS.
Bd. 63 S. 57 Dinfichtlih der Arbeitgeber), SS 147 Mr. 2 und 16
(Urt d. Reichsäger. vom 13. Yuli 1909 HJur. Wichr. 1909 S. 494),
S 120a (Urt. d. DLG. Kaffel vom 19. Januar 1910 Kipr. d. OLG.
Bd. 20 S. 279): |
MWettbewerbegef, $ 7 (Urt. d. DLSG. Celle vom 5. Mai 1902
Nipr. d. DLG. Bd 5 S. 239 ff);
GenoHenfhaftsgef. $ 69 (Urt. d. ReicdhSger vom 4. Oktober 1904
NGE. Bd. 59 S. 49 ff), S 147, nicht aber 8$ 19, 34, 38, 41, 146
Urt. d_Reichsger. vom 20. November 1909 ur. Wichr. 1910 S. 109);
Die gemeinrechtlichen interdicta ne quid in Humine publico
und quod in flumine publico (Urt. d. Meicdhsager. vom 1. Movember
1906 ROSC. Bd. 64 S. 252);
8 49 des Krankenverf.Gef. (Urt. d. Neidhsger. vom 7. April 1910
ROES. Bd 73 S 215);
„ $241 RD. (Urt. d. NMeidhEger. vom 19. September 1910 Iur.
Wichr. 1910 S. 940);
®ew.Unf Ber].®. 8 63 (Urt. d. OLG. Stuttgart vom 29. De:
zember 1905 Recht 1906 S. 244);
OB. 88 246, 249 (Urt. d. DL®. Frankfurt a. Mt. vom
17. Oktober ‚1905 Recht 1906 S. 859), 8 314 Mr. 1 (Urt. d. RMeichsger
vom 16 September 1908 BI f. RA. Bd. 73 S 966);
. Gef. betr. die Gefellich. m. befchr Haftung S 64 (Urt d.
Kammerger. vom 25, Januar 1906 Recht 1906 ©, 1004); ,
ferner eine Jächt. BO vom 3. April 1901 betr. den Verkehr mit
Kraftfahrzeugen (Urt. d. OLG. Dresden vom 12. März 1903 Recht
1903 ©. 605), eıne preuß. BO. vom 29. September 1877 betr. das
Streuen bei Ölatteis (Urt. D. Me vom 20. März 1902 Iur.
Widhr. 1902 Beil. S. 221), eine hef]. BO. vom 10. Oftober 1899 betr.
Hahrräder und Automobile (Urt, d. Reichsger. vom 9. Yanıar 1905
Sur. Wichr. 1905 S. 142 F.), eine Polizeiverordnung über den Verkehr
von Schiffen (Urt. d. Meichsger. vom 26. September 1903 NGE.
Db. 55 S. 316 ff), die Signalvorfchriften vom 13. Auguft 1898 (Urt.
d. ReichSger. vom 6. Oftober 1902 Iur. Wichr. 1903 Beil S. 9 ff),
die OT Landratsamtes (Urt. d. Reichsger.
bom 13. März 1905 Jur. Wichr. 1905 S. 284), das Berliner Strakenpolizeireglement
 vom 7, April 1867 betr. das .Streuen bei ©latteis
(Urt. d. Reichsger. vom 6. Oktober 1902 Iur, Wichr. 1903 Beil.
S. 9 ff.) eine {tädtijhe Bauordnung (Urt. d OL®. Karlsruhe von
31. März 1903 Recht 1903 S, 576), die Beftimmungen über den
MWaffengebrauch der Volizeibeamten (Urt. d. Neidhsger. vom 16. Oktober
 1906 Sur. Wichr. 1906 S. 745), die bayr. oberpol. Borfchr. über
den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (Urt. d. DL®. Bamberg vom
28. April 1906 Bayr. 8. f N. 1906 S. 298), 8 52 der Straßen
orduung für Berlin vom 31. Dezenıber 1899 (Urt. d. Meter vom
5 April 1909 Zur. Wichr. 1909 S, 312), 8 16 der bayr. BO. vom
5. Dftober 1863 (Urt. d. OLG. München vom 9. Juni 1909 Bl f KA.
Bd 75 S. 328 {f.), 5 28 des Kurbheffifchen Iagdael. vom 7. September
1865 (Urt. d. OLG. Kafiel vom 24. Yuni 1907 Ripr. d OLG. Bd. 18
S 67) berabolizeilihe Borfchriften zum Schuße eine8 benachbarten
BergbaucS (Urt. d. Keichsger. vonmt 1. Dezember 1909 Kecht 1910
rc 506), die Seeftraßenordnung (Urt. d. MReichsger. vom 29. Januar
1910 NOS. Bd 73 S. 12 ff)
Verneint wurde die Eigenfhaft eines Schubgefeße3 für
bie 88 180 und 361 Yr. 6 St®B, (Urt. d. Meichsger. vom
9. April 1904 Sur. Wichr. 1904 S, 291 ff);
8 367 Nr. 3 EtiOB. (kein EN zum Schuße der Apothefen,
 Urt, d. OLG. Hamburg vom 19. Mai 1910 Hecht 1910 Nr. 3175);
die Borjchriften, durch, weldhe den im S 832 En Ber»
Tonen eine Auffichtspflicht auferlegt ift, 3. B. S 1627 BOB, (Urt. d.
HeichSger. vom 19. Januar 1903 ROSE. Bd. 53 S. 312); ,
&amp;amp; 249 SOB. Hinfichtlich der Haftung von Auflichtsratsmitalicdern
 gegenüber Dritten Verfonen (Urt. d. Meichsger. vom 23. Mai

ß8)
        <pb n="694" />
        25. Titel: Unerlaubte Handlungen. S 823. 1611

1906 ROSE. Bd. 63 S. 327 ff, ebenfo hinfichtlid des Aufiichtsrats
a bo. 5. Urt. d. Neichsger. vom 19. April 1910 GE. Bd. 78
3. Dj
die 8$ 41—43, 64, 83, 84 bes Sefehe8 betr. die ©. m. D. GH.
"Urt. d. NMeichsger. vom 4. Februar 1910 RGOE. Bd. 73 S. 30 ff),
3 592 diefe8 Gejebes in Verbindung mit 5 246 SGB. (Urt. d. ReichSger.
Dom 19. April 1910 Sur. Wichr. 1910 S. 617); ,
S 3 Nr. 1 des Unf.®. (Urt. d., Neichsger. von 5. April 1906
ex HEN S, 1319 ff. und vom 19. September 1910 Sur. Wichr. 1910
S. dr
die bayr. SubhaltationSordnung (Urt. 5. OLG. Münden vom
18. uni 1903 Recht 1904 S. 447);
8 992 8BO. Urt. d. Kammerger. Dont 24. Sanuar 1905
D. Sur. 3. 1905 S. 652); .
die auf Orund der Unfalverfidherungsgefebe erlaflenen Unfallverbütungsvorfchriften
 Der Berufsgenoifentchaften (Urt, D. KeichSger.
„om 18. November 1901 Kur. AWfchr. 1902 S. 11 {f.. vom 18. April
1907 Recht 1907 S. 699, vom 21. Oktober 1909 Recht 1909 Yr. 3547,
3om 29. November 1909 und 22. September 1910, Warneyer Erg. BD
1910 &amp;amp;S. 12, 398, Urt. bd. DL®. Zweibrücen vom 18. März 1908
Yayr. 3. f. N. 1908 S, 343 ff, and. Ant. Urt, d. OLG. Bamberg
vom 21. Oktober 1905 Bayr. 3. f. It. 1906 S. 126);
N die Borfchriften Des KnvalidenverfiherungsSgefehes über die
Strafbarfeit de Arbeitgebers, der Die Mitwirkung bei Einziehung der
BerficherungsSbeiträge unterläßt (Urt. D. Yeichsager. vom 12. Würz 1906
NOS, Bo. 63 S. 54);
8 90 de8 Ven!.®. vom 27. März 1872 (Urt. d. Reihsger. vom
20. Dezember 1907 Itecht 1908 S, 54);
die Borichriften der StRO. über die MNerfolaung von Vers
(7 (Urt. 5. DLSG. Hamburg vom 21. März 1908 Recht 1908
S. 302);
811 Preßgel, (Urt, d. DSG. Samburg vom. 7. Januar 1908,
mitgeteilt von Daliel im „Recht“ 1908 S. 505 ff); ;
die Borfchriften über Anmeldung der Merticherungspflichtigen
Urt. d. DL®G, Stuttgart vom 12. Hebruhr 1907 echt 1908 S. 425);
| SE im allgemeinen Interefje erlaliene OrdnungsvorfOriften,
vie 829 S@®B. (Urt, d. Reichger. vom 4. Februar 1910 NRGE. Bd. 72
3. 411 ff.; LeineSfall8 fei S 29 HGB. ein Gele zum Schube derjenigen
 Verfonen, deren Unfallverficherung nach Geiw.Unf.VBer1.®G. S 1
Nr. 7 von der Eintragung des Betriebsunternehmers abhängt);
rt. 4 Nr. 5 der Wechfelordnung (Urt. d. OHLSG. Kiel dom
30. Sanıar 1909 Iipr. d. OLG._Bd. 20 ©. 252);
8 4 Nr. 2 des Ag, Ger.D. I, 6 Urt. d. DLG. Hamm vom
5. uni 1909 Mipr. d. DLG, Bd. 20 S. 281); .
Beftimmungen einer Gebammenordnung, welche die Hebammen
zur Anzeige gewifjer @rankheiten des Kindes verpflichten (Urt. d. DL®.
„ Yamburg vom 11. Noventber 1909 Recht 1910 dir. 507). .
N) Einzelheiten aus der Literatur vgl. inabel. die Zufammenitellung bei
Schönfeld a. a. DO. S. 63 ff.) , 7
x) Die Eigenfhaft eines SchubgefeheS wird bejaht für 8 49 des
Arantkenverf.®. von Adam (D. Kur.3. 1904 S. 644 ff., Dertmann
Bem. 4, a, &amp;amp;, vv) für StOB, 55 139, 288, 297, 299, 300 B®OS.
38 42 S{Df. 1, 119, 123, 138 Of. 2, 225, 226, Gew.&amp;amp;. 88 15a (€®.
;. 9GB. Urt. 9, 1), 120a, 126, 153 HOB. S 62 und $9 der ypreuß.
SejindeD). von £. Cohn (Gruchot, Yeitr. 1899 S. 390 ff), für Gew.D.
38 120—120 e, HB. 8 226 Aoj. 2 und „fait jämtliche“ VBorfchriften
der 88 169 —304 St@B, von Qindelmann Arch. f. bürgerl. It. Bd. 13
3. 88, ähnlich Planck Bent IM, 2, a, Yertmann em. 4, a, €, «c), für
BOB. 85 456, 457, 618, 858, 907—909 von Silcher-Henle AMote 15),
Hr BOY. 8226 von Neumann Note CO, I, 2), für BGB. $ 858 von
Srome (&amp;amp; 226 Anm. 16), für BGB. 88 617—619, GO. S 62 von
land Bem. I, 2, A), für das Nahrungsmittelgejeß von Planet
Morbem. 5), für BOB. SS 42, 53 von Planck BVem. IN, 2, d), für
BGB. 88 138 „vielleicht au $ 226“ von Dertmann (Bem. 4, a, €, dd),
7 BGH S 492 Ubi. 2 Saß 1, 50—52 von ®oldmann-Cilienthal
        <pb n="695" />
        1612

VIL Yb{dhnitt; Sinzelne Schhuldverhältniffe.

‚S. 885 Anm. 20), für BGB. 88 544, 617, 618, 904, 909 von Windiich
’a. a. OD. S. 50 ff), für 8 139 des Ynvalidenver).®. von Hilfe und
Qeonhard in Kur. Wichr. 1907 S. 40 ff, 825, für S$$ 1 und 5 des
GefehHes über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Iuni 1909
von Stier-Somlo (Die neuejte Entwidlung de3 deutfchen Gewerbe und
Arbeiter kußrechtesS, Nürnberg 1910 S. 37; 7. auch die weitere Literatur
»benda Anm. 50), für die auf ®rund des Automobilgefekes vom
Bundesrat am 3. Februar 1910 erlalenen Verordnung (Höpfel in GI.
} MA. Bd. 75 S. 451 ff.; vol. auch DVertmann Bem. 4, a, €, #8);
verneint für St®S. 88 123, 242 von L. (a. a. O.), für StOB.
8 121 YWbf. 2 binfichtlich der Erlaßpfliht des Fi8kus von W. Schöller
echt 1904 S. 410), für $ 185 St®B, von Kotering (Arch. f. bürgerl. N.
HD. 33 S. 65), für die 88 617—619 BOB. von Dertmanın Bem. 4, a, €, dd,
für alle „gefeblichen Bivang8pflichten“ (mie 3. B. Straßenreglements,
Berfehrs= und Yaupolizeiordnungen u. dgl.) von Sindelmann (a. a. DO.
S. 88), für die 88 140, 141, 176 des Invalidenverf®. von Brückner
Gruchot, Beitr. Bd. 50 S. 788 f.) für S 13 Abi. 3 des Schedgef.
von Breit (Bl. f. RAU. Bd. 73 ©. 676 ff). 8
Dinfichtlich des S 172 St®@B. f. Zeiler im „Recht“ 1908 S, 414 ff.,
S, 582 If, ®. Strupp (f. oben Bem. IL, 2, e, «, X) S. 45 ff., Horchler
in Bayr. 3. f. N. 1909 S. 431, Dertmanıt Bem. 4, a, &amp;amp;, «« val. auch
Borbem.. VII a. E., ferner oben Bem. Ik, 2, e, «, 5 und IM, 2, c, «);
BO des 8 139 St®OB. 1. Klein, Anzeigepfliht_im Schuldrecht,
erlin 1908 S. 98 ff., binfictlidh des 8 274 Nr. 2 StOB. {. Bd. 1
Dem. I zu 8 919.
Hinfichtlich des 8 9090 BOB. f. audH Bem. 1, £ hbiezu im Bd. MI
diejes Kommentars.
e) Sinfichtlig der VBerbreden und Bergehen wider die Sittlidh keit
(StOB 88 171-—184b) f. Bem. 2 zu 8 825 und die dort ermähnte Literatur.
8. Der VBerftoß gegen ein niht den Schuß eines anderen bezwedendes
Befeß begründet an jKich feine Verpflidhtung zum Erfjaße‘ des hiedurch verurfachten
Schadens. Doch fanıt felbftverftändlich in einem folden Falle der Tatbeftand des S 823
bt. 1 (in8Zbef. fahrläffige KechtSverleBung) oder des &amp;amp; 826 gegeben fein (ebenfo Lenel in
D. SJur.8. 1897 S. 412; f. au Liszt S. 31 und unten Bem. VI.
BB. Auch die Scdhadenserfaßpfliht auf Grund des $ 823 Ab], 2 jept Widerrechtlichkeit
 der Gandlung voraus (|. oben unter U, B), Daher fällt die an fih nach S 823
67. 2 in Verbindung mit StGB. 88 185 ff. gegebene Erfabpflicht weg, wenn die Vorausjebungen
 des S 193 St®B. (Wahrung berechtigter Interefjen) gegeben find (Urt. D.
Neichsger. vom 29. Mai 1902 ROES, Bd. 51 S. 369, Urt. d. OL®. Hamburg_ vom
9. Mai 1902 und vom 26. September 1906, Kipr. d. DLSG. Bd. 5 S. 246, Bd. 14 S. 42,
Urt. d. DLG. Karlsruhe vom 7. April 1903 Recht 1903 S. 482 und des DL®. Hrankjurt
) Sn vom 19. März 1906 Mecht 1906 S. 1194; val. auch $ 824 AUbhf. 2 und Bem. 4 zu

)
z

C. Desgleichen {ft auch die Schadenserfaßpfliht auf Grund des S 823 Woj. 2 an
die Vorausfeßung geknüpft, daß dem Handelnden ein Berfhulden (VBorfjag oder Fadhrfäffigfeit)
 zur Laft fällt bgl. oben unter HH, C). Sin in der IL Komm. geftellter Untrag,
wonach bei Verftoß gegen ein Strafgefeß die Crfabpfliht unabhängig vom Berfhulden
des Täter8 eintreten follte, wurde abgelehnt (BP. Il, 572). Nach dem Inhalte des vers
lebten Gefebes heftimmt fih, ob nur ein vorfäßlidheS oder auch ein fahrläjfiges Handeln
die Erjaßpflicht begründet (D. 100). Ift aber nach dem Inhalte des Gefebes ein
VBerftoß gegen dasjelbe au ohne Berfchulden möglich, fo tritt die Erfabpflicht
GE 8 823 Mbj. 2 Sag 2 nur im Zalle des Verfhuldens ein (3. IL, 593). In
TEE Commt hiebei Hauptfächlidh die Nebertretung gewerbe= und fteuerpolizeilicher
orfOriften.
Verpänt ein StrafgefeB nur vorfäßlidhe8s Handeln vgl. 3. 5. St@®B. 8 221
Mbf. 1), fo fällt eine Fahrläffige Zumwiderhandlung gegen Ddiefes Li nicht unter
$ 823 Abi. 2 A aber unter 8 823 Y6f. 1; Goldmann-Lilienthal S. 8&amp;amp;86
Anm. 22, land Bem. IH, 4, Fildher-Genle Note 18).
Nach € I follte die Scdhadenserfakbpflicht nur eintreten, wenn der Handelnde die
Entftehung des SchadenS vorausgefjehen hat oder vorausfjehen mußte (Mi. Il, 727). Nach
der nunmehrigen, von der 11. Komm. befchlofenen Fajflung (- VBorbem. I, 2) ift dagegen
nur erforderlich, daß die gegen das Schubgefeß verfioßende Handlung felbit auf
Vorjaß oder Fahrläjligkeit beruht, d. bh. daß der Täter wiffentlich und willentlich a
das Schubaefeb verftoBen bat oder bei AUnmendung der im Berkehr erforderlichen Sorg-
        <pb n="696" />
        25, Titel: Unerlaubte Handlungen. $&amp;amp; 823. 1613

jalt hätte erfennen müjjen, daß feine Handlungsweife dem Schubgefebe zumwiderläuft (vgl.
lanct Bem. IN, 4, Liszt S. 34 ff, Cola ! S. 681, Kuhlenbet Note 11, Filder-GHenle
Note 18, Dertmann, Bem. 4, €, &amp;amp; Cohn in SGruchot, BYeitr. 1899 S. 392 {f., Urt. 5.
YNeichsger. vom 18. November 1901, vom 16. Mat 1904, 15. April 1909 und 3. Oktober
1910, Sur. Wichr. 1902 S. 11 ., 1904 S. 408, 1909 S. 313, 1910 S. 1003, vom 12. YNovgember
 1908 Warneyer Erg.:Bd. 1909 S. 80, Urt. D. DHLS. Bamberg vom 18. März 1904
Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 204). ,
_ Da entfchuldbarer Srrtum ein Berfhulden ausfchließt (f. oben Ben. IL, C, 4), it
gemäß &amp;amp; 823 of. 3 nicht haftbar, wer aus entfchuldbarem Syrium gegen ein Schubgefeb
verftößt (3. B. eine Gemeinde, die auf Orund einer ungültigen Polizeiverordnung annahm,
 daß die Streupflidht Dei Slattei8 den Straßenanliegern oder Der Rreisgemeinde
obliege; |. Urt. dD. Neichsger. vom 4. Sftober 1906 und vom 4. März 1907, Sur. ich
1906 ©. 711, 1907 S. 251 Jowie vom 7. März 1907 D. Kur. 2. 1907 S, 539 und vom
5 Mn 1908 Recht 1908 S. 230).
 Aonfurrtierendes Berihulden des Verleßten kann au in den Fällen
des S&amp;amp; 823 Abi. 2 die Gaftung nach Maßgabe des S 254 mindern oder ausichließen (Urt.
d. Reichsger. vom 23. Mai 1905 Sur. Wichr. 1905 S. 388).
 ..D. Sinlichtlih des Srfordernifies des Kaufalzufammenhangs gilt das gleiche
mie für die Fälle des S 823 Abf. 1 (1. oben unter 4, D).
Beweispflichtig ift auch hier der Sat eben des In»
halts, daß der eingetretene Schaden ur die umiderhandlung gegen das Hußgefeß
verurfacht worden jet, befteht nicht (lirt. d. Neichsger. vom 3. Suli 1902 ROGOS. Bd. 52
S. 126, vom 27. Februar 1902, vom 6. Sttober 1903 und vom 16 Mai 1904, Sur. Wichr.
1902 Beil. S. 212, 1908 Beil. S. 126, 1904 S. 408 [gegen uümelin im Archiv f. d. 3zivililt.
Praxis Bo. 90 S. 293], Urt. d. HLG. Zweibrücken vom 5. März 1907 Bl. f. KU. BD. 7.
S. 679 ff; and. Anf. anfheinend Dernburg 8 388, VII; vgl. oben unter IL D, €)
IV. Berechtigte und verpflichtete Perfonen,
a) Erjaßberedhtigt ijt grundfäßlih nur der unmittelbar, nidht der
mittelbar durch die unerlaubte Handlung Gef{chädigte; Ausnahmen
von diefem GOrundfaß enthalten die SS 844, 845 (vol. Borbem. VD
ı Yun den Fällen des 8823 Abi. 1 iteht der Anfpruch auf Schadens
zriaß nur demjenigen zu, Ieffen Rechtsgut oder Kecht durch die un“
»rlaubte Handlung (unmittelbar) verleßt worden ijt. Bei der Ver»
eßung de8 Lebens (Tötung) tritt an die Stelle des Verlegten Telbitverftändlih
 defjen Erbe I. 8 844 und Bem, hiezu).
Xn den Fällen des 8 823 Ab. 2 fteht der Schadenserfabanfpruch
nur demjenigen (unmittelbar) Beichäbdigten zu, delien Schube das
verleßte Gejeg dienen foll CB. II, 569 ff Urt. d. OLG. Hamburg
vom 20. Mai 1903 Seuff. Arch. Bd. 60 Nr. 54, Urt. d. DLG. Kafjel
dom 18. Juni 1906 Recht 1906 S. 802); der andere, deffen Schuß das
Sefep bezweckt, muß Der Beichädigte fein Urt. d. NReichSger, vom
23. Mai 1906 und vom 4 Februar 1910, NOS. Bd. 63 S. 327,
Bo. 73 S. 32). Geht aljo dur Unterlaffung der Verwahrung eines
Brunnens ein Tier zugrunde, fo kann der Eigentümer des Tieres
nicht auf rund des $ 823 Ubi. 2 Erjoß Beaniyruchen, da S 367
Yr. 14 StOB. mır den Schuß von Menfchen a (Urt. d. DLG.
Naumburg vom 7. Februar 1902 echt 1902 . 180); verleßt ein
Nedhtzanwalt das Berufsgeheimniz (St®@B. S 300 jo fan nur ber
Mandant, nicht auch ein hiedurch gefMhädigter Dritter aus S 828
bj. 2 Hagen (Küngel in Sruchot, Seitz. 1896 S. 678); fährt ein
Ruticher entgegen einer polizeilichen MNorfchrift ralch über eine Brücke,
fo haftet er nicht auf @rund des &amp;amp; 823 bi. 2 dem Eigentümer eineS auf
dem Wagen befindlichen, durch die Erfchütterung zerbrochenen CSpiegels
‘Cofact 1, 4. Aufl. S. 605); wird durch Veritoß gegen 5 367 Nr. 12
SGB, ein Menich-getötet, {fo kant dellen Witwe nicht um deswillen
Schadenserfaß fordern, weil den Rindern gegenüber nunmehr fe
umterbaltäpflichtig fei, da das Gebot des 8 367 Mr. 12 StGB. nur
zum Schube der Paflanten, nicht auch zum Schuße ihrer Ungehörigen
beitimmt ijt (Urt. d. Reichsger. vom 22., Oktober 1906 ROS. Bd. 64
S. 344 f.); 8 368 Nr. 9 StOB. if ausfchließlich zum Schube des
durch die Zuwiderhandlung Schaden erleidenden Örundeigentümers
beftimmt (Urt. d. DLS®. Münden vom 30, April 1907 RNipr. d. DL®.
Bd. 18 S. 64); val. auch Sacubezky, Bem. S. 160, Träger, Kaufjalbeariff
=" "908 4% Pitmelin im Archiv ft D. aibiliit. Braris Bd. 90 S. 306 ff.
        <pb n="697" />
        14

VI. Wbidnitt: Einzelne Sehuldverhältnifje,

Mond Bem., IV, 1, Dertmann Bem. 4, c, Goldmann-Lilienthal S. 887.
Unter Umftänden wird in foldhen Sällen der Erfaßanfprudh auf $ 823
Mol. 1 geitüßt werden Können {{. unten Bem. VD).
b) Ueber die Deliktstähigkeit jurijktijdher Berjonen ]. Borbem. IV;
über die Haftung für Delikte dritter Perfonen und die Delikt5
Haftung mehrerer Perionen |, Borbem. V, Hinfichtlich der Schadens:
erjaßpfliht unzuredhnungsSfähiger, iugendliher und taub
Hummer Berfonen |. 88 827-—829 und Bem. hiezu.
Y. Neber Iudhalt und Umfang des Schadenserfabanfpruchs (ingbefondere bie
Statthaftigkeit einer Riage auf Unterlaffung) |. Borbem. VIL
V£. Berhältnis des $ 823 Ab}, 1 zu Abf, 2. Daß diefelbe Gandlung jowohl
einen Schadenzerfabanfpruch aus S$ 823 Abf, 1 als auch einen jolden aus &amp;amp; 823 Wbf. 2
u begründen geeignet Jein fann, fteht außer Zweifel. So haftet der Urheber einer vor»
Belicen Rörperverlebung fowohl wegen Verlegung des NechtSaut3 der körperlichen Intearität
 (of. 1) al wegen Veritokes gegen das Schnkgefeb des S 223 StOB. (Abi. 2).
Xu folchen Fällen ijt e8 felbjtveritändlih dem Belieben des Klägers überlaften, wie er
feinen Anfpruch begründen will; die Zugrundelequng des S 823 Ubhf. 2 bietet den VBorteil,
 daß biebei Borfaß oder Zahrläffigieit des Täters nur hinfichtlich der SGejeBeSiübertretung,
 nicht auch hinjichtlich der WerleBung uacdhgemwiefen zu werden braucht (f. oben
unter II, C, I und Il, ©), .
In zahlreichen anderen Jällen it aber ein Erfaßanfpruch nur entweder nach
Mb6f. 1 oder nach Aof. 2 begründet; die beiden Vorfchriften regeln keinesweg3 durchweg
die gleichen Tatbejitände, ergänzen fih vielmehr gegenfeitig. Wührenb Ni. 1
nur gewille Nedhtegüiter und Rechte IOhiüßt, dient Abf. 2 dem privatrechtlichen Schube
noch weiterer, im Abi. 1 nicht ermähnter Sntereffen; fo kann 3. BG. für eine durch Betrug
oder EA verübte Vermögensbefchäbigung (da das Vermögen als folche8 nicht zu
den gemäß 264. 1 gefchüißten Rechten gehört, }. oben unter II, A, 2, e, £) lediglich auf
rund des Abi. 2 Erjaß begehrt werden, AWnderfeit3 fegt Hbf. 1 nicht voraus, daß einem
Geftimmten Gejebe zumwidergehandelt morden ijt, gewährt aljo 3. B. einen Erfaganfpruch
auch bei der (nicht unter Strafe geftellten) fahrläjfigen Sreiheitsberanbung oder Sachbe-IOäbdigung
 vgl. Blanc Bem. IN, 1, DVertmann Bem. 4, £, Neumann Note A, 1, R. Bauer
a. a. ©. S. 65 ff).
VIL Ueber das Verhältnis des Anfpruds aus $ 823 zu Anfprüdien aus
anderem Rechtsgrund, inSbefondere aus Vertrag, f. Borbem. IM.
VII SHinfichtlig des internationalen Privatrechts, der Mebergangsfragen
und des Borbehalts landesrechtliher Beitimmungen |. Borbem. XIV, XV und XVI.

8 824.*)
Wer der Wahrheit zuwider eine Thatjache behauptet vder verbreitet, die
geeignet ift, den Kredit eines Wnderen zu gefährden oder fonftige Nachthetle für
deifen Erwerb oder Fortfommen herbeizuführen, hat dem Anderen den daraus
entftehenden Schaden auch dann zu erfeßen, wenn er die Unwahrheit zwär nicht
fennt, aber fennen muß.
Durch eine Mittheilung, deren Unwahrheit dem Mittheilenden unbekannt
ift, wird Ddiefer nicht zum Schadenserfaße verpflichtet, wenn er oder der Empfänger
der Mittheilung an ihHr ein berechtigtes Interefje hat.
S, I, 704 bj. 2 Sag 2; II, 748; IL, 808.
u Entitehungsgefchichte. m 8 704 Abi. 2 Sab 2 des E. I war au3drüclich
ausSgefprocen, daß als NRechtsverleBung au die Verlegung der Ehre anzujehen {ei
S. 11, 728, 750 #). Von der Il. Komm. wurde, zunächft die Aufzählung der einzelnen
Kechtagüter gefirichen, {päter jedoch wiederhergeftellt {f. Bem, IL A, 2 zu $ 823). Hir-*)

 Bal. Biberfeld, Zur Auslegung des $ 824 BGB., SGruchot, Beitr. 1898
S, 67 f.; Dernburg, PrivatrechtlihHer Shuß der Ehre, IJur. Wihr. 1905 S. 161 {f.;
%. RohHler, Ehre und Beleidigung, Goltdammer8 Archiv Bd. 47 S.150 ff.; A. Fränfkel,
Der Schuß der Ehre nach bürgerlichem Recht (Heft 27 der von Leonhard Herausgeg. Studien
3. Erl. d. birgerl. N.), Breslau 1908; Notering, Arch. f. bürgerl. RN. Bd. 33 S, 64 ff;
MM. Qobe (I. Note * zu 8 823) S, 253 ff.
        <pb n="698" />
        95, Titel: Unerlaubte Handlungen. SS 823, 824. 1615

jichtlich des Rechtaguts der Ehre wurde die Beifügung einer je(oftändigen Vorichrüit in
der Geftalt des nunmehrigen 8 824 beichloffen. Maßgebend hiefür war die Erwägung,
daß, nachdem Die Komm. Die Hervorhebung der Chre als eines heionderen ItcchHtSguts
bejeitigt habe, e8 iO immerbin bezweifeln Iafje, ob auch eine außerhalb der Zälle des
St®B. vorfommende Ehrberlegung zum Schadenzeriaße verbflichte ÖB. IL 637 F.. VI, 201).
3 Grundgedanke,
Strafbar {ft , ,
a) nach 8 185 St@B. die einfache durch Worte oder mittel8 einer Tätlichfkeit
begangene Beleidigung; ”
») nach &amp;amp; 186 St@B. die in Beziehung auf einen andern erfolgte Behauptung
oder Berbreitung einer Tatjache, melde denfelben verächtlich zu machen Dder
°n der Öffentlichen Meinung herabzumwürdigen geeignet ift, menn nicht Diefe
Tatjache exrweislich wahr it (Hble Nachrede); | , Sn
nach $ 187 St®B5. die wider Dbefferes Willen un Beziehung auf einen
anderen erfolgte Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatfache,
welche denjelben verächtlich zu machen oder in der Öffentlichen Meinung
1 oder defien Kredit zu gefährden geeianet ift. (verlennıderiiche
Beleidigung).
N Soweit eine Chrverlekung nach diejen Beftimmungen ftrafbar ift, ergibt {jich Die
Schadenserfaßpflicht des BeleidigerS au3 S 823 Ab]. 2, da diefe Strafvorjchriften zweifel-L(o3
 Schubgejeke im Sinne des S 823 Abi. 2 daritellen (Bem. UN, 2, c, « zu S 823). |
GHienachH fan insbefondere auch die einfache Beleidigung des S 185 StOB. die Ber:
pflichtung zum Schadenzerfaße herbeiführen (ebenfo Biberfeld a. a. OD. S. 383 Aum. 26,
Windjcheid-Lipp, Band. Bd. 2 S. 951; and. Unt. Liszt S. 23 und 38). Durch $ 824
wird aber unter gewiflen Borausfegungen eine Schadenserjaßpflict auch für diejexmigen
 Fälle fejtgejeBt, in denen eine Itrafrehilid verfolgbare Ber:
leßung der Ehre nicht vorliegt, alfo insbejondere für die FaHrlällige Arebit-EN
 (val. Urt. d. DL®G. Hamburg vom 7. Vanıtar 1908 iyr. d. DLG.
Die Subfumtion der Chre unter die durch S 823 Abf. 1 gefhüßten RechtsSgüter
und Rechte ift durch die (EntitehungSgefchichte des &amp;amp; 824 (f. oben Bem. 1) ausgeichloften
Dem. 1, A, 2,e, vy zu 8 8283); wohl aber fan durch eine Ehrverleßung auch der
Tatbejtand des 8 826 verwirklicht werden.
Während fohin die Chre im eigentlichen Same fchon durch die 88 823 Ubi. 2 und
826 gefchüßt ift, dient &amp;amp; 824 in eriter Linie wirtihaftlidhen Interefifen, dem
Schube der „öionomijdhen Bofition“ (Kuhlendeck Note 1).
3. Borausiegungen der Schadenserfakpflicht gemäß $ 824 Abf. 1.
al Behauptung oder Berbhreitung einer Tatfache, die geeignet ift,
Jen Kredit eineS anderen zu gefährden dder jonijtige Nadsteile
 Für deffen Erwerb oder Sortfommen Gerbeizuführen.
Die Seifen, diefeS lebteren (im S 187 StGB. nicht erwähnten) Umitandes
 mit der Kreditgefährdung beruht auf der Erwägung, daß die Vers
Ihaffung von Kredit nur eineS von den vielen Mitteln jei, deren id jemand
Ad Bwede des Ermerb3 oder des hefferen Sortfommens8 bedienen fönne
Der in der Il. Komm. geftellte Antrag, nach welchem die Chre gegen jeden
jahrläffigen Angriff Gef ügt werden follte, wurde als zu weitgehend abge='ehnt,
 da e8 nur darauf anfomme, gewijfe periönliche SInterellen bor Bers
leßungen zu bewahren (. II, 638).
x) „Tatjache“ ift ein fonkreter Vorgang, etwas VBorhandene3 oder
ejhehenes, {ei e8 äußerliher oder innerlicher Natur; vgl. die Kom:
nentare zu S&amp;amp; 186 St@B. und in8bejondere RNGES. in SiS. Bd. 31
S, 282. Unbeftunmte Berbächtigungen allgemeiner Urt ohne Angabe
fonfreter Tatfachen fallen nicht unter S 824, mögliherweife aber unter
3 823 Ubi. 2 oder 8 826 (vol. Urt. D. Neichsger. vom 30. November
1903 Bl. f. NA. Bd. 69 S_ 482 ff). Yuch die Mufftellung einer Anjicht,
 eineS fubjektiven Urteils kann eine Behauptung tatJächlicher Yrt
:nthalten (Urt. d. Reichsger. vom 31. Mat 1904 NOS. Bd. 58
S. 209 und vom 28. September 1909 Sur. Wichr. 1909 S. 670).
Sm Gegenfaße zur „Behauptung“ jeßt die „Berbreitung“ die
Mitteilung an einen Dritten voraus; der Behauptende ftellt etwas
al8 Gegenftand AT Wijjens, der Berbreitende ftellt e&amp;amp; al8 wahr,
aber al8 fremde Mitteilung him (vgl. die Kommentare und die reichszerichtliche
 Judikatur zu S 186 St@OB.). Auch die vertrauliche Mit-"eiluna
 am einen einzelnen it Verbreitung (Urt. d. DLSG. Kolmar vom
        <pb n="699" />
        ‘316

VIL Übidnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.

3, Zebruar 1906 und des OLG. Hamburg vom 4. Mürz 1909, ipr.
d. DL6. Bd. 14 S, 422, Bd. 20 S. 255, vol. 8 14 Ubi. 2 des
Wettbew.®.).
Die Gbebauptete oder verbreitete Tatfadhe muß geeignet fein, den
RAredit eine anderen zu Ahle Adi d. h. das Vertrauen in die
Sicherheit feiner wirtfchaftlihen Stellung zu erfhüttern (vgl. DVertmann
 Bem 2, a), oder fonitige Nachteile Für Erwerb oder
%ortfommen eine8 anderen herbeizuführen, 3. B. den Verhuft
feiner Stellung zu bewirken, die Erlangung eines Amte3 oder die Ervreichung
 günftigerer Lohnverhältniffe zu verhindern oder zu erfhweren.
Segenüber einem Arbeitgeber erfcheint als ein derartiger Umftand auch
die ungünitige Beeinflufiung feines VerhältnifjeS zu feinen Arbeitern
und die Erihwerung der Gewinnung tüchtiger Arbeiter (Urt. d.
eichsger. vom 16. Oktober 1905 ROGES. Bd 61 S. 369); bei Berfonen
weiblichen Gelchlecht8 Kommt auch die Minderung der Au3jicht auf
Verheiratung in Betracht, Nicht erforderlich ift, daß gerade die Chre
de3 anderen durch die Behauptung angegriffen wird; 10 Kann 3. B. die
6loße Behauptung, jemand gehöre einer beftimmten Bartei vder Ke-HgionSgemeinichalt
 an, eine tan fei gefchieden oder lebe von ihrem
Nianne getrennt, ein Kaufmann habe beim Zufjammenbruch einer Bank
fein ganze$ ON verloren, jemand {ei erblich belaftet, u. Dal.,
von erheblichftem Nachteile für Kredit vder Fortkiommen diefer Verjonen
 fein (vol. Xobhler S. 517 und a. a. D, Wiberfeld a. a. OD.
S, 368 ff., Notering a. a. DO. S. 69). Ueber die Bezeichnung eines
Arates8 al „Arzt für Naturheilverfahren“ 1. Urt. d. Reichsger. vom
10. 4 1902 Sur. Wichr. 1902 Beil. S. 264 und vom 3. März 1904
KOT. Bd. 57 S. 158; über die Bezeichnung eines BuchhändlerS al8
„Schleuderer“ 1, Urt. d. Meichsger. vom 14. Dezember 1902 ROES.
Bd. 56 S. 284; über Bearbeitung von Jamilienvorgängen als Theater:
Stück f. Befchl. d. Kammerger. vom 26. Oktober 1908 Apr. d. OLG.
5. 20 S. 257; über die Bezeichnung eines Naturheilfundigen als
a f. Urt. d. DL®G. Hamburg vom 21. Juni 1909 ebenda
S, .
Die Tatfache braucht nicht ein beftimmtes Individuum oder auch
nur Menjchen im allgemeinen betreffen, kann fi vielmehr auch auf
Buftände, Ereignifje u. dal. beziehen G. B. in einem Kurort
jei eine anftedende Krankheit ausgebrochen); vgl. Biberfeld S. 369 ff.
b) NE Unmwmahrbheit der behaupteten oder verbreiteten Tatfache;
die Anwendung de3 S$ 826 wird durch die Wahrheit der behaupteten oder
verbreiteten Zatfadhe nicht ausgefchloflen (Urt. d. Reidhager. vom 8. April
1907 Sur. Wichr. 1907 S. 333). Neber Angriffe in einer Beitung durch
Hervorhebung der für und Weglaffung der gegen einen Verdacht fprechenden
Ümftände f. Urt. d. Reichsger. vom 27. April 1905 Recht 1906 ©. 244. Die
Bekanntgabe der Angaben des offiziellen Theaterzettels wird durch nachträgliche
Nenderungen in der BejeBung u. Dal. nicht zu einer „Verbreitung urnwahrer
Tatjachen“ (Urt db. NeichSger. vom 19. Iuni 1907 NOS. Bd. 66 S. 231).
Sinfichtlich der Beweislaft f. unten Bem. 5, a, 8. Auch eine an fich richtige
Tatiache Kann fo vorgetragen werden, daß fie im Publikum den Eindruck
einer unridtigen Tatjache hervorruft (Urt. d, DOLSG. Hamburg vom 4. März
L909 Kipr. d. DLG®. Bd. 20 S. 255).
Auf FZahrläffigkeit f. S 276 und Bem. bhiezu) beruhende Unkfenntni8
 de3 Täter8 von der Unmahrheit der behaupteten oder
verbreiteten Tatfache 8 122 Abf. 2). Daß bei RAenntnis der Unmahrheit
 der behaupteten oder verbreiteten Tatjache die Verpflichtung zum
Schadenzerfaß eintritt, ergibt fih fchon aus $ 823 Ubi. 2 in Verbindung
mit St®B. 8 187 (f. oben Bem. 2). Wider hefjeres Wiffen in diefem Sinne
handelt auch, wer etwas beftimmt behauptet, obwohl er feine beftimmte
@enntnis hat vgl. Urt. d. NReicdhsger. vom 21. November 1904 Recht
1905 S. 44), und wer durch Verfhweigen wefentlidher Umftände den Sachverhalt
 vorjäßlich entitellt (Urt. d. Keichsger. vom 27. April 1905 NOR.-Komm.
 Bem. 5).
Wer eine Tatfacdhe der im S 824 hezeichneten Urt in Unkenntnis ihrer
Unwahrheit mL oder verbreitet, ohne daß fihH diefje Unkenntmzi8
 als Sabrläffigkeit daritellt, ift nicht auf Orund des 8 824

RY
        <pb n="700" />
        25. Titel: Unerlaubte Handlungen. S 824. 1617

iGadenserfaßpflichtig, Kann aber nach StGB. 88 185 oder 186 ftrafbar und
yaher nach S 823 WUb). 2 zum Schadenserfabe verpflichtet je.
x) Die Fahrläffigkeit braucht fidh nur auf die Kenntnis der
Unmwahrbheit der behaupteten ober verbreiteten Tat-"acdhe
 zu beziehen; zur Begründung der Erfaßpfliht aus S 824
genügt e8 alto, Daß der Täter bei Anwendung Der int Verkehr er=‘orderlidhen
 Sorgfalt hätte willen mitjfen, daß die von ihm behauptete
der verbreitete Zatfache der Wahrheit nicht ent{pricht; nicht erforderäch
 it dos Bewußtiein davon, daß die Tatfache zur Kreditgefährdung
der Herbeiführung {onftiger Nachteile geeignet jei, und ebenjowenig
„orfäßliche Herbeifthrung oder auch nur Norherfehbarkeit des entitandenen
 Schadens (Biberfeld S. 369 ff. Qiszt S. 37, Pland Bem 2, d,
Dertmann Bem. 1, Dernburg 8 390, HI, 1, Crome $ 327 YUnm. 23,
Filcher-Henle Note 8; 1. auch Träger, Kaufalbeartff S. 204 ff.
md ROR Komm. Bem 5).
Maßgebend für das VBorhandenfein der nah 8 824 erforderlichen
Sahrlafligkeit ft der Zeitpunkt, in dem die Tatfache behauptet oder
Jerbreitet worben ift (Biberfeld S. 370).
Hinfichtlih der Bemweiskaft |. unten Ben 5, a, ß.
Äeber den Fall, daß jemand eine ihn bekannte Tatfache der Wahrbeit
 ent{prechend mitteilen wollte, hiebet aber fahrläjlig eine Form
wählte, die etwas Unmwahre8 ausdrückt, |. Urt, d. Reichsger. bom
3. März 1904 ROE. Bb. 57 S. 157 ff. und hiezu Yertmann em, 5, C;
ogl. auch Urt. d. Meichsger, vom 10. Sult 1902 Jur. Wichr. 1902
Heil. S. 264 ff. und Urt. d. DL®. Stuttgart vom 2. März 1906
A S. 375 ff. (unwiflentlidhe Webanuptung einer unmahren
Tatlache).
Neber die Haftıuna des RedakteurS, der eine ihm vor einer 3Userläfftigen
 Berion gemachte Mitteilung ohne weitere Erkundigung
veröffentlicht, |. Urt. d. DLG. Frankfurt a. M. vom 9. Dezember 1904
KRecht 1905 S., 165.
d) Ranfalzufammenhang zwifhen der Behauptung oder Verbreitung der
Eee Tatfache und dem entitandenen Schaden (val. Bem. IL, D und IN, D
zu N
4. Nah 8 824 Mbi. 2 ift die Schadenserfaßpflicht ausgefchloffen, wenn die
Mitteilung in Unkenntni8 ihrer Unwahrheit erfolgt und der Mitteilende
)der der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Sntereffe hat.
Diefe dem S$ 193 StGB. („Neußerungen zur Wahrnehmung He SIntereffen“)
nadhgebildete Borfchrift wurde für erforderlich erachtet, weil außerdem der Berkehr allzujehr
Jeenat, inZbefondere die Tätigkeit der Auskunftsbureaus unterbunden werden würde (B. 11, 638;
ogl. 8 14 YUbi. 2 des Gejeke8 gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Iunt 1909:
„Handelt eS ich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger
der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Sntereffe, Jo ift der Unipruch auf Unterlaflung
nur zuläffig, menn die Tatfachen der Wahrheit zuwider behauptet der verbreitet Hund.
Der Anfpruch auf Schadenserlaß kann nur geltend gemacht werden, wenn der Mitteilende
die Unrichtigfeit der Tatjachen kannte oder kennen mußte.“ Ueber die Haftung der Au8samftshureauß
 gegenüber dem „Anaefraaten“ 1. auch Ber. 5 zu S 676 und die dort erwähnte
1Terallur.

2

„Berechtigte Intereffen“ ind diejenigen eigenen oder fremden Inz
ieveljen, deren Wahrnehmung rechtlich erlaubt it, die nicht dem Nechte oder
den guten Sitten zumwiderlaufen (Urt. d. Reichsger. vom 99, Mai 1902 ROES,
Bd. 51 S. 378, Urt. d. Kammerger. vom 28. Oftoher 19083 Recht 1904
S. 139; vol. au die Kommentare zu $ 193 Si@B., Ein Recht der
Tage3prei fe, angebliche Mikftände in objektiv heleidigender zorm Zur
Sprache zu bringen, Dbefteht nicht; bagegem wird der Zadhpreite
hinfichtlidh der ihr Zah Gerührenden Vorgänge ein Tolches Kecht nicht
abzuiprechen fein (vgl. Dertmann Bem, 5 und das in RÖR-Komm. Bem, 7
&amp;gt;xmähnte Urt. d. Keichsger. vom 4. März 1904). Die Anwendbarkeit des
5.193 St®@B. und damit des 5 824 Ubf. 2 ift 3. BD. bejabt worden für
die abfällige Kritik eines Geheimmittel8 („SJavol“) im Brodhausichen KXonverfation8lerifon
 durch Urt. d. NReichsger. vom 2. Jamınr 1905 RGE. Bd. 60
S. 1 ff); denn „e8 muß al8 ein gutes Itecht eines Iıterari{dhen Unternehmens,
508 {ich die aroße und verdienftlihe Aufgabe ftellt, auf allen Gebieten des
men{dOliden Willen eine der allgemeinen Durchfchnittsbildung zugängliche
Staudinger, BGM. IIL (Schulbverbältniffe. Enaelmann: Unerlaußte Sandhunaen), 5/6 uf. 109
        <pb n="701" />
        VIL Abidnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

21

ınd entiprechende Untermeifung zu geben, erachtet werden, auch auf dem
Webhiete des Geheimmittelwefens ım Wweiteften Sinne nach der wirt]haftlichen,
mie nach der Seite der OO aufflärend und Gelehrend einzu“
greifen“ (S. 5 a. a. D.). Auch die Mitteilung unglinftiger Gerüchte durch
eine AuSfunitei zweds VBerfchaffung einer zuberläffigen Unterlage für bie
Auskunft it durch S 824 Abi. 2 gedeckt (Urt. d. OLG. Hamburg vom 15. April
1908 Ripr. d. DLG. Bd. 18 S. 779). S. au Urt. d. DLSG. Hamburg
vom 8. Februar 1910 NRipr. d. DLG., Bd. 20 S. 257. Warnung des
Bublikums vor einem WafchHmittel durch die Medizinallommiffton),
, War e8 dem Beklagten nicht darum zu tun, dem Publikum eine ob.
jeftive Beurteilung zu ermöplichen, fondern DC darum, den Kläger zu
ichäbigen, fo kann vou Wahrung berechtigter Intere ten feine Rede fein (Urt.
d. Reichager. vom 8. April 1907 SJur. Wichr. 1907 S, 333.) Ueber die
Anwendbarkeit des S 824 Abi, 2 auf eine fahrläffig falihe Anzeige f. Urt. d.
DL®S. Hamburg vom 26. September 1906 Iipr d. OLG. Bd. 14 S. 41 ff.
Borausteßung der Unmendbarkeit des $ 824 Abi. 2 ift, daß die Unwahrheit
der Mitteilung dem Mitteilenden unbekannt ijt; ob dieje Unkenntnis auf
Sahriläffigleit beruht oder nicht, ijt unerheblich.
Sin berechtigtes Interefie in dem unter a erörterten Sinne muß bei dem
Mitteilenden oder dem Empfänger der Mitteilung wirklich (objektiv)
vorhanden fein; die irrtümlicdhe (menn auch nicht auf Fahrläffigkeit
beruhende) Annahme des Mitteilenden, daß ein foldhes Interelfe bei dm
oder dem Empfänger der Mitteilung vorhanden fei, ft anderS als im
Halle des 5 193 StOB,, f. die Kommentare hiezu) nicht ausreichend, um
die Anwendbarkeit des $ 824 Abf. 2 und damit den Wegfall der Schaden3-erJaßpflicht
 herbeizuführen (ebenjo Ruhlenbeck Note 3, Neumann Note 2, Liszt
S. 38, Sijdher-Denle Note 12, Scholmeyer S. 223, Dernhurg 8 390, IN, 1,
Soldmann-Lilienthal S. 894, Pland Bem. 5, Dertmann Bem. 5, b, Crome
8 327 Ann. 27, Urt. d. NMeichsger. vom 29. Mai 1902 und 14. Dezember
1902, RGE. Bd. 51 S. 379, Bd. 56 S. 285; and. Anf., wie eS {Heint, Urt.
d. SH EAET. vom 25. Oftober 1905 Ripr. d. YL®G. Bd, 13 ©. 395).
Ueber die Frage, ob auch bei Anwendbarkeit des S 824 Ubi. 2 auf Unte rfaffung
 geklagt werden fann, |. unten Bem. 7, b.
e) ©infichtlich der Bemweislaft f. unten Bem, 5, b und c.
5, Beiveislaft (al. hiezu Biberfeld S. 377, Goldmann-Lilienthal S. 895 Anm. 75,
Blanc Bem. 3 und 5, DVertmann Bem. 8, ROR-Komm. Bem. 9, Neumann Note 1,
Silcher-Oenle Note 1 und 9, Kuhlenbek Note 2, Crome 8 327 Anm. 27, Beckh, Die Be:
weislaft nad) dem BGB. 1899 S. 214, Urt. d. Reichager. vom 29. Mat 1902 und
14. Dezember 1902, ROSE. Bd. 51 S. 380, Bd. 56 S. 285, ferner vom 28. Januar 1907
echt 1907 S. 378).
a) Der auf Grund des S 824 Abi. 1 Schadenserfag beanfpruchende R1äger
hat zu beweijen:
a) Daß Er% Beklagte die in Frage ftebende Tatfache behauptet oder verreitet
 hat; .
daß diefe Zatfache objektiv unwahr ift und daß ihre Unwabhrbeit dem
Beklagten nur infolge von Eden unbekannt geblieben ift:
daß die Tatfache geeignet ijt, den Kredit des Klägers zu gefährden
EEE Nachteile für defflen Erwerb oder Zortfommen herbei
zuführen;
daß der AMäger durch die Behauptung oder Verbreitung der Zatfache
den behaupteten Schaden erlitten hat (f, oben Ber. 3, d).
Der gemäß 8 823 Abi. 2 feine Erfaßpflicht beftreitende Beklagte bat zu
semeilen, OR er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes
Xnterejje hatte.
Daß &amp;amp; 824 Aof. 2 unanwendbar ei, weil die Uniwahrheit der Mitteilung
dem Beklagten bekannt gewejern fei, hat Kläger zu beweifen.
6. Erfaßberehtigt iit auch bier (vgl. Borbem. VI und Bem. IV, a zu $ 823)
nur der unmittelbar, nicht auch der mittelbar Gefchädigte.,
Ueber die Erfaßpflicht unzurechnungsSfähiger, iugendliher und taubftummer
Berfonen f. 88827—829 und Bem. hiezu; über die Haftung für Delikte dritterBerfonen
und die Deliktshaftung mehrerer |. Vorbem. V.
7. Znbalt und Umfang des SchadenserfaganiprudHs.
a) Wer auf Grund des $ 824 zum Schadenserfake verpflichtet ift, Hat gemäß
8 9249 den Auftand herzuftellen, der hefteben mürde, wenn die Behauptung

3
        <pb n="702" />
        25, Titel: Unerlaubte Handlungen. $ 824. 1619

der Verbreitung der unwmahren Tatfadhe nicht erfolgt wäre (SGrundjaß
der Naturalreftitution), Sit durch die Kundgebung ein Bermögen Ss:
ihaden eingetreten (vgl. über Ddiefen Begriff Vem. 3 zu S 253), fo kann
ür diefen nach Maßgabe der algemeinen Örundjäße der $8 249—252 Entihädigung
 in Geld verlangt werden (vgl. Urt, d. Kammerger. vom 25. April
1905 Kipr. d. DLG. Bd. 12 S. 104 FH. hinfichtlich der durch Wereitelung einer
Heirat entgangenen BermögenSvorteile). . ,
Sür den gerade in den Fällen des 8 824 häufigen idealen Schaden
‘dommage moral) fann nach 8 253 Ent{häbdigung in Geld nicht verlangt
werden; dagegen ift auch in diejen Fällen der Anfpruch auf Naturalreftiaution
 nicht ausgefOlofjen, 1oweiteine Wiederherftellung (DBefeitigung
de8 entitandenen Schadens) möglich ft ({. BVorbem. I vor 85 249 ff.
'n8be]. S. 37). Freilich beiteht diefe Möglichkeit nur mn befhränktem Um-Jange,
 fo 3. B., wenn {id die Kundgebung in einem länger dauernden Zuıtande
 mit forfgejeßt jich erneuernder f-hädigender Wirkung verfürpert, wie
bei Anfchlag eines ET Rlakats. Ueber die Zuläfjigkeit einer KUage
auf Wiederzulaflung zur Rennbahn |. Urt. d. Nammerger. vom 25. Ykiober
1905 Mipr. d. HLG. Bd. 13 S, 394 ff. .
Aber audH ein Recht auf Widerruf en wird dem Ge=[häbdigten
 nicht abgefprochen werden fönnen, d. dh. ein Anfpruch darauf, Daß
die unwmahre Kundgebung derart richtig geftellt werde, daß, Joweit möglich,
derfelbe Merfonenkreis bhievon Kenntnis erlangen Fann, dem die unwahre
Tatfache durch die Behauptung oder Verbreitung zugänglidh geworden 1.
Die Formulierung des SQ EEIOS und des Urteilsiage3 wird {ich den Be-"onderheiten
 des einzelnen Sales anzupajjen haben; die Zwangsvollitrecung
regelt ji nach S$ 888 ZRO. Das NeichHsgericht (Urt. vom 9. Januar
1905 ROSE. Bd. 60 S. 12 ff.) erkennt zwar an, daß ich Zälle denken laflen,
mn benen die [hädigende Wirkung einer Witteilung für die Zukunft nicht wohl
anders al8 durch eine von ihrem Urheber ausgehende Rücknahme mit Erfolg
serhütet werden kann, verfagt aber eine Klage auf Widerruf bei Seröffentchung
 einer Geleidigenden Hehauptung in einer vder mebreren LCageSjeitungen,
 weil Diedurch noch KeineSfall® ein Zuftand mit fortgefeßt ich
»rneuernder {chädigender Wirkung gefhaffen fei und die actio recantatoria
nancher früherer Rechte dur CEO. 3. SRO. S 11 befeitigt morden ei.
Beide Gründe find nicht durchihlagend: auch daS mehrtägige Aufliegen von
Tageszeitungen in Kaffeehäufern {haft einen fortdauernden Zujtand, ganz
ıbgefehen davon, daß die Entfcheidung unmöglich davon abhängig gemacht
werden kann, ob eS ih um eine Tageszeitung, Wochen- oder Monatsfhrift
Jandelt; die Bejeitigung der Verpflichtung zum Widerruf alS emer [trafzechrLichen
 SrahTeeL aber Ichließt nicht aus, daß eine zvilredhtliche Klage
auf Widerruf zuläjffig it, foweit hierin eine (wenigften8 teilmeife) Wieder:
heritellung im Sinne der 8 249 erblidt werden kann (Ghnlih Neumann
Note 3, Dernburg in Kur. Wichr. 1905 S. 161 ff.; gegen die Zuläjligleit
der AMage auf Widerruf und SD Urt. dD. Rammerger, vom
25. Oftober 1905 RKfpr. d. DL®. Bo. 13 S. 394 ff, für die Zuläffigleit
dagegen Urt. d. OLG. Hamburg vom 15. April 1908 Seutf. Arch. Bd. 64 Nr, 29).
Uebrigen8 hat daz Reichsgericht jelbit in einem früheren Urteile (vom
L4. Dezember 1902 ROGE. Bd. 56 S. 286) anerkannt, daß unter Umitänden
eine ®lage auf Zurüchahme der aufgeftellten pder verbreiteten SE N
der fonitige die Kundgebung außer Wirkung febende Maßnahmen — Nehabilisation
 — 3u(äffig Jei; ähnlich Urt, d. eichsger. vom 29. November 1906
Sur. Wichr. 1907 S. 48, das die Berpilihtung des Beklagten zur Zurüczahme
 einer widerrechtlidhen Behauptung, deren Holgen fortdauern, aus
jeiner Verpflichtung zur Befeitigung ableitet (vgl. aud Derndburg S 390,
11 und Crome $ 327 Uum. 11, 12; beide Halten auch eine Klage auf
Shrenerkärung oder auf Zurücnahme der AusichlieBung aus einem Vereine
Air zuläffig; ein Anfpruch der leßteren Art kann aber aus SS 824, 249 ff.
vobhl nicht abgeleitet werden).
Sinfichtlich der Zuläffigkeit der lage auf Unterlaffung f. Borbem. VIM.
Sind die VorausfjebBungen des &amp;amp; 824 Ub|. 2 gegeben, fo kann mangels des
BorliegenS einer unerlaubten Handlung nicht nur nicht auf Schadenserfab,
jondern aud) nicht auf Unterlaffung geflagt werden (and, Ant. Kohler a. a. I.
S. 151, Neumann Note 2, Urt. d. Retchsger. vom 5. Januar und vom
16. Oktober 1905, ROGES. Bd. 60 S. 7, Bd. 61 S. 370 ff).
») deber den Umfang des zu erfebenden Schadens 1. auch $ 842 und Bem, hiezu.
1N0%
        <pb n="703" />
        ‚620 VIL Abfhnitt: Einzelne Sdhuldverhältniffe.

8. Privileg der Mitglieder gefeßgebender Körperfhaften. Nach Art. 30 der
KeichSverfafilung darf kein Mitglied des Reich Stag8 zu irgendeiner Zeit wegen der
in Ausübung feines Berufs getanen YNeußerungen gerichtlich oder disziplinarijh verfolgt
oder jonft außerhalb der Verlammlung zur Verantwortung gezogen ‚werden; die gleiche
Borfehrift enthält S 11 St@B3. bhinkichtlih der Mitglieder eines Landtags oder
einer ®ammer eine3 zum Heiche gehörigen Staates. Cb hiedurch auch privatrecht-Lidhe
 Aniprüche gegen diefe Perjonen auf Grund des S 824 wegen der in Ausübung
des Berufs erfolgten Neußerungen ausgefhloffen find, erfdheint zweifelhaft. TroB des
anicheinend entgegenitehenden Wortlaut$ der fraglidhen Borfchriften dürfte die Bejahung
der Frage alS dem Sinne und Zwede jener Beftimmungen mehr entiprecdhend den Vorzug
verdienen (eben]o Yishaufen, Komm. $ HOB,, 8. Aufl. Bent. 4 zu $ 11, inding, Handbuch
des Strafrecht8, Bd. 1 S. 676; and. Unf. Biberield S. 390, YOppenhof, Komm. 3. StGB.,
14. Aufl. Note 6 zu $ 11, Frank, StGB, 5.—7. Aufl. Bem. IV zu S 11).
9. Buße. Nach S 188 StGB. fanrı in den Fällen der SS 186 und 187 StOS.
auf Verlangen des Beleidigten, wenn die Beleidigung nachteilige Folgen für die VBermögenSverhältnijie,
 den Erwerb oder das Zortfommen des Veleidigten mit {ich bringt,
neben der Strafe auf eine an den Beleidigten zu erlegende Buße bis zum Betrage von
6000 IE erfanıt werden. Eine erkannte Buße Ichließt die Geltendmachung eines weiteren
(EntihädigungsanfipruchS aus. Diefe Beftimmungen werden durch S 824 BGB. nicht
berührt WVorbem. XVI, 1, a).
40, MNeber das Verhältnis des S 824 zu den Beftimmungen des RG. gegen den
unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909, insbejondere SS 14, 15, 26 diefes Gefebzes
j. Borbem. XVI, 1, 0; val. auch Biberfeld ©. 373 ff, DVertmann Bem. 7, Lobe, Die Bes
fämpfung de8 unlauteren Wettbewerbs Bb. 1 S. 259 ff.
11, Neber den Schub der weibliden Gefchledhtsehre |. 8 825 und Bem. hiezu.

8 825%)
Wer eine Frauensperfon durch Hinterlift, durch Drohung oder unter Mikbrauch
 eines AbhHängigfkeitsverhältnijfes zur Seltattung der außerehelihen Bei:
mohnung beftimmt, ift ihr zum Erjage des daraus entftehenden Schadens ver:
pflichtet.

&amp;amp;, 11, 7488 IH, S0On.

id. DEE u Während der E. I in Konjequenz des GOrundfages, daß
niemand aus feiner eigenen unfittlichen Handlung Unfprüche ableiten dürfe, einer außer
ehelich geichwächten oder gejdhwängerten FrauenSperfon auf ©rund des Beifchlafs al8
Tolchem feinerlei Entichädigungsanfprüche einräumen wollte MM. 11, 752 ff), wurde von
der 11. Komm. anerkannt, daß für gewilfe Källe diefer Art aus Billigkeitsagrüunden ein
Anipruch auf Schadenserfaß gewährt, merden müffe. €8 wurde daher befüloffen, als
8 748 a die Borichrift einzuftellen, daß, wer eine Frauensperfon durch Anwendung hinter-{tiger
 Kunftgriffe zur Geftattung des außerehelidhen Beifchlafs verleite, ihr zum -Crfaße
des daraus entlehenden SchadenZ verpflichtet jei (B. IV, 694 .; vol. Yacıubezky, Bem.
S, 174, 314, 36. 11, 414). In der Reichstagskomm. wurde die nunmehrige Zahlung be-{loffen;
 der Antrag, die Erjagpfliht Jhon an die Verführung al8 jolde zu Inübpfen,
wurde abgelehnt (NETK. 98 ff.)
— 2, @rundgedanfke. Wer fich eines Verbrechen oder Vergehens wider die Sittlichfeit
 (St@B. 85 171—184b) fchuldig macht, ift für den hieraus erwachjenden Schaden
dem Berlebten gemäß S 823 Abi. 2 erfabpflichtig, wenn die fragliche Strafbeltimmung
ich als ein den Schuß eine8 anderen hezwedendes Gefeß darftellt (vgl. Bem. MIT, 2 zu
8 828). Solde Gejebe find zweifellos die SS 172, 174, 176—179, 181, 182, 184 Ubi. 1
Nr. 2, 184a St@B. (val. aud) $ 48 des Gel. über das Auswanderungswefen vom 9. Yuni
1897), nicht dagegen die S$ 175, 180, 183, während hinfichtlih der Hbhrigen Strafbeltimmungen
 die Ent{heidung zweifelhaft ijt (vol. BPland Vem. 1, Neumann Note 1, Wind-Icheid-Ripp,
 Land. Bd. 2 'S. 951 f., Achille8 Itkote 1, FJijdher-Henle Note 5, Soldmann-Lilienthal
 S. 894, Schollmeyer S. 223, Crome S 327 Ynm. 28). Nach S 825 aber vervpfüichten
 gewijte VerleBungen der weiblichen Gefchlechtsehre aud dann zum Schadenserfaße,
 wenn eine {trafbare Handlung nicht vorliegt.
* ®. Frhr. v. Lynder, Der 8 825 des BGB. Marburger Inaug.=Dif., Marburg
1901; ®. Hacia, Die Anfprüdhe der Fran aus dem außerehelichen Beifchlaf, Würsb. Inaug.:
Difi., GOnelen 1901 S. 52 ff.
        <pb n="704" />
        25, Titel: Unerlaubte Gandlungen, SS 824, 825. - 1621

„Die Subfumtion, der weiblichen Gejchlechtsehre unter die durch S 823 Abi. 1 ge
Ihüßten Rechtsgüter it nach der (Sntftehungsgerchichte des &amp;amp; 825 (f. oben Bem. 1) auszefhloNen
 (Bem. II, A, 2, e, y zu S 823); wohl aber Kann durch eine Verlegung der
weiblichen Gefchlechtsehre der Tatbeitand des S 826 ertüllt werden (val. Windfcheid=Kipp,
Band. Bd. 2 S. 952) . .
, Die Einwilligung der SGejbhädigten fchließtXden Unfpruch aus &amp;amp; 825 nicht aus
‘vgl. Bem. 11, B, 5 zu 8 823).
3. Borausiegungen der Schhndenserfaßpiliht gemäß S 825.
a) Beitimmung einer FranenSperfon zur Geitattung der außer-‚helihen
 Beimohnung.
z) Der Begriff der GBeimwohnung jeßt Sereinigung der Ge{chlecht3-‚eile,
 nict aber inımissio seminis voraus (vgl. Bd. IV Ben. 2, C, «
nı 8 1300, Bem. 1, a zu S 1565). ” nn
Der Anfpruch aus $ 825 ftehbt nur Frauen3Zperfouen, Diefen aber
ohne Kückjicht auf ihr Alter zu. Ob die Frauensperion ledig, ver:
heiratet, gefchieden oder verwitivet ift, Fommt nicht in Betracht, ebeniowenig,
 ob fie unbelchokten ift oder nicht vgl. dagegen $ 1300 und
Bem. 2, d hiezu); daher kann beim Vorliegen der übrigen BorausjeBungen
 auch eine Dirne (3. B. wegen Schädigung durch Infektion)
zuf Grund des 8825 Erjaß beanfpruchen (Kober in Sl. f. AU. Bd. 64
S 295, v. Lynder S. 17, Goldmann-Lilienthal S. 894 Anın. 71,
Dertmann Bem. 1, b, land Bem. 2, a; ROR.-Komm. Bem, 2).
Berfonen männlichen SGefchlecht3 ftebt ein Eriaganfipruch
wegen der durch Berkeitung zum außerehelıchen Beifchlaf ent)tandenen
Schädigung nur nach Maßgabe der 88 823, 826 zu (Dinfichtlih der
Anaben unter 14 Jahren kommt insbefondere S 823 Ubi. 2 in Vers
bindung mit $ 176 AUbf. 1 Nr. 3 StGB. in Betracht: 1. auch Bem. 11,
B, 5 zu $ 823).
db) Die Beftimmung zur Geftattung des VBeiichlafs muß erfolgt fein durch
Hinterlift, EC oder unter Mikbrauch eines Abhängig
feitaverhältni{lfe8. ;
x) Bum Begrifte der Hinterlift gehört, daß der Täter mit Borbedacht
und unter Verdedung feiner wahren Uoficht verfährt, umnı den UND
dereiteten Buftand eine8 anderen zur Verwirklichung feines Vlanes
zu benußen (ROE. in StS. Bd. 2 S. 75, Bd. 22 S. 312; vol. StOS.
58 181 Ubf. 1 Mr. 1, S 223 a und die Nommentare hiezu; ebenfo Urt.
d Reichsger. vom 5 April 1906 Sur. Wfchr. 1906 S. 352). AIS Beipiele
 wurden in der ReichStagskomm, genannt: Vorfpiegelung unwmahrer
Satfachen, einer Scheintranung, Verabreichung beraufchender Getränke
RKTIK 99. Der Umftand allein, daß die Initiative vom Manne
MASERATI ijt, genügt nicht, um „Hinterlilt“ als vorliegend anzu
ıebmen (B. IV, 696); val. Liszt, S. 39, Schollmeyer S. 224 Anm 2,
Crome 8 327 Unm. 31, Kuhlenbek Note 2, Lynder S. 22 ff, Weyl,
Berichuldensbegriffe S. 57, 469 ff. Das Schweigenmdes Mannes darüber,
aß er verbeiratet ift, in Berbindung mit einem Cheverfprechen wird
:egelmäßig als Hinterlift zu erachten fein (f. das erwähnte Urt. D.
Keichsger. vom 5. April 1906), unter Umftänden wohl auch das nicht
rnftlich gemeinte Cheverfpredhen überhaupt (vol. Planck Bem. 2, b, «,
Zcholmeyer S. 224 Anm. 2). Dagegen dürfte die Vorfpiegelung der
Bezahlung al8 Hinterlift im Sinne des S 825 nicht zu erachten fein
ebenjo Robler S_ 519; and. Ant. anidheinend Schollmeyer S. 224,
der den Erjaßanfpruch auch einer Dirne einräumen will, die durch
Zuftecung eineS falichen Hundertmarficheins zur Beivohnung beitimmt
vurde; ebenfo Dernburg S 390, IM, 2.
Drohung it die Ankündigung eine8 herbeizuführenden NebelS oder
5e8 Beftehenlaffen8 cines Ihon vorhandenen Nebels, zu defjen_BYejeitigung
 der Drohende rechtlich verpflichtet märe MÖGE, in SiS,
8d. 14 S. 264; vol. Bd. IV Bem. 3, a zu S 1335), Aud Drobung
mit einer erlaubten Handlung (3. B. mit Eritattung einer Strafanzeige)
sällt unter S 825.
Sit die Beimohnung durch Gewalt oder durch Drohung mit
gegenmärtiger Gefahr für Leib oder Leben erzwungen
worden, fo ift der Tatbeftand des S$ 177 St®B. gegeben und daber
3 8923 bi. 2 BGB. anwendbar (f. oben Bem. 2).
        <pb n="705" />
        VII AbfOnitt; Einzelne Schuldverhältniffe,

C22

Mißbrauch eines AbhHängigkeitsverhältniffes8 liegt vor,
wenn die SGeftattung der Beiwohnung erreicht wird durch Ausnugung
der auf wirtfchaftlidhen oder anderen Örlnden beruhenden Macht»
itellung des Mannes vgl. bayr. Oberft. LS, Bd. 12 S. 309 ff.)
Beifpiele bieten das Verhaltnis des DienitmädchenS zum Dienftherın,
der Zabrikarbeiterin zum Direktor oder Werkfführer, der Yadnerin zum
Aoteilungschef eine8 Kaufhaufes, der Schuldnerin zu dem mit gericht“
licdhem Borgehen drohenden Gläubiger (Liszt S. 40, Kuhlenbeck Hote 4,
zweifelnd Hadenburg S. 122), das Verhältnis einer Zrauensperfon
zu Dem Manne, von dem He fhenkungsweife fortlaufende Unter-Hüßungen
 erbält (Liszt S. 40, Silher-Genle Note 4, SGoldmann-Qilienthat
 S. 894 Anm. 69, Kober in BI. f. RA. Bd. 64 S. 224), ferner
das Verhältnis des Mündels zum Bormund Dertmann Bem, 1, a)
Jowie vbermwandtfhaftliche Beziehungen (Verhältnis der Stieftochter zum
Stiefvater u. dal). Wuch in den Beziehungen einer ZrauenSperfon zu
ihrem Yrzte, Kechtsbeiftande, Lehrer vder Geiitlichen kann unter
Umfitänden ein Abhängigfeitsverhältuis im Sinne des $ 825 erblickt
merden (val. Crome 8 327 Unm. 33, DVertmann Bem. 1, a, y, Pland
Bem. 2, b, 7, ROR-Komm. Bem, 5, Scholmeyer S. 224 Anm. 3,
ynder S. 26 ff). Selbit das Abhängigkeitsverhältnis anderer Berlornen
 (3. B, des Vater der Frauensperfon) kann in Betracht Kommen,
wenn biedurch die freie Willenshetätigung der Frauensperfon felbft
beeinträchtigt wird (fo mit Recht Kohler ©, 520).
_.. Nicht genügend it aber das bloße Beftehen eineS derartigen
Adhängigkeitsverhältniffes; erforderlich ijt vielmehr, daß die Geftattung
der Beivohnung erfirebt und erreicht wurde „unter Mißbrauch“,
5. h. unter ausdrüclicher oder ftillichweigender Bezugnahme auf Ddiefes
Verhältnis, alfo 3. S. durch Abbhängigmachung einer Lohnerhöhung
von der Vreisgabe. val. Urt. d. DLG. Hamburg vom 6. Juli 1901
NKipr. d. DLG, Bd. 3 S. 210 ff, Urt, d. DL®, Karlsruhe vom
13. März 1902 und vom 17. Februar 1904, Recht 1902 S. 482, 1904
S. 503).
e) Die Beftimmung zur Geftattung der außerehelidhen Beiwohnung muß, wie
aus den vom Gefeb erwähnten Mitteln hervorgeht, vorjäßlich erfolgt
jein (Filher-Genle Note 5, Weyl, Verfhuldensbegriffe S. 377 Anm. 5). Daß
der der Zrauensperfon ermachlende Schaden beabfichtigt oder auch nur vorausfehbar
 gemefen wäre, ift zur Anwendbarkeit des &amp;amp; 825 nicht erforderlich
(Windfheid-Ripp, Land. Bd. 2 S. 951 FF, Träger, Aaufalbegriff S. 214,
Dertmann Bem. 2, BPland Bem. 2, c, Fiidher-Henle Note 7), ebenfowenig,
daß Jih der Täter der durch fein Vorgehen herbeigeführten Beeinträchtigung
der freien WillenZheftimmung der FrauenSperfon bewußt gewefen fei (and.
Anf. Urt. d. DLSG. Karlsruhe vom 17. Februar 1904 Recht 1904 S. 513).
Der Schaden muß durch die Geftattung der außerehelidhen Sun ent»
ftanden fein (Erjordernis des Kaujalzufammenhang8; vgl. Bem, II, D
und 1, D zu 8 823), fo 3. B. VBerluft der Stellung infolge der durch die
Beimohnung bewirkten Schhwangerfchaft (vgl. auch Urt, d. Neichsger. vom
19. Mai 1909 Sur. Wichr. 1909 S. 415 HM. Über die Unanwendbharkeit
des 8 1717).
_ 4, YNeber die Erfabpfliht unzurednungsfähiger, jugendlider und tanbitummer
Berjonen |. SS 827—829 und Bem. hiezu.
5. Inhalt und Uınfang der Schndenserfagpflicht. Da Naturalreititution
(8 249) in den Zällen des $ 825 jelbftverftändlih ausgefchloffen ift, hat der Srjaßpflichtige
die Frauensperfon in Geld zu ent{chäbigen ($ 251) und zwar in erfter Linie für den ihr
zugegangenen SA (Roften der Entbindung bei eingetretener Schwangerfchaft,
Yufvendungen für Arzt und Apotheke bei Infektion, Verlult einer Stellung u. dal);
Hinfichtlih des UmfangsS der Erfaßpflicht f. auch S 842 und Bem. 2 hHiezu.
Nach 5 847 Ab}. 2 kannt die FrauenSperfon (abweichend von dem @rundiake des
8 253) auch wegen de8 ihr erwachfenen immateriellen SoOaden8 eine billige Ent-Ihäbdigung
 in Geld verlangen; im Gegenfabe zu dem AUnfpruch auf Erfaß des Vermögens-Ihadens
 iit diefer Anfpruch grundfäßlich unübertragbar, unbvererblih und unpfändbar
(S&amp;amp; 847 Abi. 1 Sa 2; 1. Bem. 5 zu S 847). Die Vergütung für den immateriellen
Schaden nach &amp;amp; 847 und den Vermögensfchaden nach ES 249 ff., 842 kann ohne befondere
AD, a! a Sefamtfumme erfolgen. (Urt. d. Keidhsager. vom 5. April 1906
‚he . 6201

„\
        <pb n="706" />
        25. Titel: Unerlaubte Gandlungen. S8 825, 826. . 1623

I Der der Frauensverfon zu vergütende BermögenSfchaden mindert JG jelbjtverjtändlich
 um das, mag fie allenfalls auf Grund der SS 1300, 1715 oder 1716 (f. unten
Bem. 7) bereitZ erhalten hat Menumann Note 3, Kuhlenbedk Note 5).
. 6. Buitändigkeit, Für Anfprüche anZ S 825 ift die ausihließlihe fachliche Zus
jtändigfkeit des Amtsgerichts (G@BSG. &amp;amp; 23 Nr. 2) nicht gegeben, weil Rechtsgrund des
Anfpruchs die unerlaubte Handlung, nicht der außereheliche Beifchlaf ijt (eben}o ROÖON =
Aomun. Bem. 7, Urt d. OLG. Dresden vom 31. Mai 1902 Ripr. d OLG. Bd. 5 S. 87,
Meyer in Bl. f. NA Bd. 67 .:S. 88 ff. und der dort erwähnte Befchl. d. DLG. Minden
dom 28. anıar 1902, Gaupp-Stein, Komm. 3. ZRO, 10. YMufl, Bem. 11,2, 1 zu S$1:; vgl.
zu Bem. 9, a zu 8847 und Bem, 6, a zu 81300. Hinfichtlich der Brtlichhen ARultändigkfeit
 f. ZBO. 8 32.
7. Neber den EntfhHädigungsanfprucdh einer unbefcholtenen Verlobten, die ihrem
Berlobten die Beiwohnung geitattet Hat, 1. 8 1300, über die Anfprüche der unehelichen
Mutter gegen den Vater fe indes 1. 88 1715, 1716. Die gemeinrechtlide Def [ocationsSflage
 hat das BGB. hefeitigt (f. Bd. IV Bem. 1 zu 3 1715).
en 8. Nach gemeinem Rechte Hand dem Vater wegen moralijher Schädigung
feines HauskindeS eine Ent{häbigungsSflage gegen den MVerführer zu (actio de servo corrupto
 utilis), die von der Mraxis bisweilen auch dem Chemanne wegen Verführung der
rau, der Herrichaft wegen Verführung des Gefindes 2C. eingeräumt murde (Dernhurg,
Band. Rd. 2 8 129 Anm. 4, ZeinDjhe0-SEiun, Band. Bd. 2 S. 923 Ziff. 9 Unm. 18; 4.
auch BLR. U I cap. 4 838 Biff. 1, bayr. Yerft. LO. Bd. 12 S, 110 ff). Das BOB.
at eine derartige Beftinmung nicht aufgenommen; unter Umftänden fann in einem Joldhen
alle die Erfagpfliht des Verführers nach &amp;amp; 823 Ubi. 1 ober S 826 hearündet fein (Mi. II,
733 ff. Dernbura 8393 a. €).

8 826.)
Wer in einer gegen die guten‘ Sitten verftoßenden Weile einem Anderen
vorfäßlidh Schaden zufügt, ft dem Anderen zum Erlage des Schadens verpflichtet.
&amp;amp;. 1, 705; H, 749; Ill, 816.
ji, Entitehungsgefchichte. Nah SE. I Tollte eine aus Vorfaß_ oder Sahrläffigkeit
begangene wiberrechtliche Handlung oder Kechtsverlegung zum Schadenserjaße vers
bilichten und al8 mwiderrechlich auch die Kraft Der allgemeinen Sreideit an fi erlaubte
Handlung gelten, wenn fie einem anderen zum Schaden gereicht und ihre Vornahme
jegen die guten Sitten verftößt (€. I, 704, 705). €83 jet eine alte und zum Teile nicht
unberechtigte Alage, fo führen die Mot. aus, daß das geltende materielle Recht, von dent
iranzöfijhen Nechte abgefehen, zum Schuße der Befhädigten nr A jei. Die durch
3.705 bezwedte Erweiterung diefes Schußes beruhe auf den edanken, daß zwar Dderenige,
 welcher ein befonderes Recht ausibe, inımer Haftfrei fein müfle, auch wenn er aus
Schifane handle. Wer dagegen nur Ffraft feiner natürlichen Freiheit handle, dürfe biefe

*) Val. Dertmann, Sittenmidrige Handlungen (Vemerfungen ZU 8 826 BGB.),
D. Yur.3. 1903 S. 325 ff; derjelbe, Die Verrufsertlärung (Boykott) und ihre privatcechtlihen
 Wirkungen, Bl. f. RA. Bd. 72 S. 21 ff., 274 .; 3. 8 oHTer. Preisbeftimmung
und 8826 BGSG., Arch. f, bürgerl. R. Bd. 29 S. 140 ff.; derjelbe, Ehre und Beleidigung,
Gold. Arch. Bd. 47 S. 150 ff.; N. Stammler, Die Lehre von dem richtigen echte,
Berlin 1902 S. 442 {f., 486 fi; X. Hagen, Die guten Sitten als Recht8begriff, Sruchot,
Beitr. Bd. 52 S. 497 {f.; N. v. Bröüker, SchadenzZerjaganjprüche aus dem Lohnkampf nach
BGB, Erl. Inaug.:Difl., Hamburg 1906 S. 31 ff.; Bland, Zur MNuslegung und Anwendung
des 8 826 BGB., D. Jur.3. 1907 S. 7f.; Hölder, Das gegen die guten Sitten verftoBende
Recht3gefhäft, D. Yur.3. 1908 S. 46 ff; Sobe, Die zivilrechtlichen Folgen von Verrufs:
srfärungen in den modernen Lohnkämpfen, ebenda S. 934 ff.; ©. Die, Der „Verjtoß gegen
die guten Sitten“ in der gerichtligen Praxis, Arch. f. bürgerl. X. Bd. 33 S. 74; Dertmann,
 Die Auläffigleit der Sayungen des Zechen-VerbandS in Ejien (Ruhr), ebenda
S. 221 f#.; derjelbe, Noch einmal die jYwarzen Lijten des Zechen-VBerbandS, ebenda
Bd. 34 S. 261 ff; N. Klein, Beiträge zur Lehre von der Anzeigepflicht im Zivilrecht;
[. Inwieweit legt BOB. S 826 eine Anzeigepfliht auf? Delterr. Bentral-B. f. 5. jurift. Praxis
Bd. 27 Gelt 6; H. A. Fijdher, Die Hecht8widrigkeit, München 1911 S. 70 ft, 140 ff.;
Rud. Jiay, DaZ Recht am Unternehmen, Berlin 1910; BerhHandlungen des 28.
Deutidhen Jurijtentags Bd 2 S. 38 ff. (Gutachten don Dertmann) und des 29.
Deutihen FJurijtentagS Bd. 4 S. 185 FF. (Gutachten von Ettinger), S. 246 ff.
‘Gutachten von Bape), Bd. 5 S. 172 ff., 777 ff; Sobe (j. Note * zu 81823) ©S. 255 ff.;
* auch die Witeraturanaaben zu S 138 und zu S 226 fomie in Bem, XIV zu 8 611.
        <pb n="707" />
        1624 VII Abfjdhnitt: Einzelne Schuldverhältniffje.

nicht zum Schaden anderer mißbrauchen. Ein Mißbrauch fei eS aber, wenn feine HandlungSweife
 den in den guten Sitten ih ausprägenden Auffaffungen und dem UnftandSgefühl
 aller billig und gerecht Denkenden widerjpreche. Die Handhabung diefes Prinzips
erjordere allerdings Umticht und Behutfamfkeit, indelfen dürfe darauf vertraut werden,
daß die Gerichte die Aufgabe zu löfen mwiffen werden (Me. II, 726 ff).
Bon einem Teile der Kritik wurde Ddiefe Borfchrift als „quecfilberartiger Mecht8-Rn
 MET befämpft, von einem anderen Teile als „Höchft wertvoll“ begrüßt (36. IL,
1 #., VI, 514).
Durch die Befchlüfie der II. Komm. wurde die Schadenserfabpflicht auf vorfäßliche
Handlungen Lefchränkt, weil in der fahrläffigen VBerleßung einer [remden Intereffenjphäre
fein {fo j{hwerer Werktoß gegen die Sittlichkeit zu finden fei, daß der Gejebgeber ein:
zu{QOreiten veranlaßt jei (vgl. Jacubezky, Bem, S 165). Des weiteren wurde der Erfaßan]pruch
 lediglich demjenigen zugeftanden, gegen welchen die iloyale Gandlung fichH richtet.
Der Antrag, die Vorfhritt auch auf foldhe Handlungen auszudehnen, zu deren Vornahme
ein befonderes Recht beftand, wurde abgelehnt. E€3 fer zwar nicht zu verkennen, daß auch
bei der Ausübung von Rechten in erheblichem Maße gegen die guten Sitten verttoßen
werden Kfönne. Ulein grundjäßlih müfle man fordern, daß das Gefeb, wenn e€8 die Ent
ef von Rechten ermögliche, auch deren Ausitbung geftatte. Soweit jemand auf ©rund
der allgemeinen Sreiheit handle, habe er die Interefjen anderer zu berückfichtigen, eben
weil jeine Befugnijffe nicht größer feien al8 die aller anderen. Soweit ihm aber das
Befeß ein befonderes Necht gemwähre, habe er auch eine bhefondere Werfügungsmacht, und
wenn er fein YNecht ausibe, könne er kein Unrecht tun. Die Forderungen der Ethik hätten
durch die Worfchriften der (nunmebhrigen) SS 138, 157, 242 in gewiffem Untfange rechtliche
Anerfennung gefunden. Weiter zu gehen und ganz allgemein die Ausübung der Rechte
A EEE auf die guten Sitten zu befhränfen, fei bedenklich CP. 11, 575 ff, f. auch
, Bon der Reichstagsfomm. dagegen murde die Befchränkung auf Handlungen, die
nicht in Ausübung eines fubjektiven Rechtes vorgenommen werden, befeitigt, da e8
nicht gebilligt werden fönne, wenn jemand, felbft in Ausübung eines formellen Rechtes,
einem anderen vorfäßlich in einer gegen die guten Sitten verftoßenden Weile Schaden
zufüge (RINK. 99).
2, Grundgedanfe, Während die Schabenserfaßpfliht nad S 823 Abf. 1 nur bet
Verlegung eine8 beftimmten Rechtsgutes oder MechteS, nach S 823 Abi. 2 nur bei Verfioß
gegen ein befonderes Schußgefeß la greift, tritt die SchadenSerfaßpflicht nach S 826
auch ohne das Vorhandenfein diejer Vorausjebungen bei jeder vorfäßlidhen, gegen
die guten Sitten verftoßenden Schädigung eine8 anderen ein. $ 826 bıldet
alfo eine michtige Ergänzung zu den allgemeinen Normen des $ 823 (Urt.
d. Neichsger. vom 9. April 1904 RGE. wd. 57 S. 241) und dient zugleich als Erfaß der
en actio_doli und exceptio doli generalis (Neumann Note 1, Goldmann
ilienthal S. 888 f., Sholmeyer S. 224, Dernburg $ 393, II, Crome 8 330 Anm. 1,
Urt. d. Meicdhsger. vom 80. Juni 1904 NOS. Bd. 58 S. 356 F.; 1. au Silbermann in
Bayr. 3. 1. 3. 1905 S, 35 ff. ; '
Yon ganz befonderer Bedeutung ijt S 826 auf dem Gebiete des induftriellen, gewerblidhen
 und faufmännifjchen Zohnkampfes und Wettbewerbes; dur Anerfennung
 der „guten Sitten“ als eines auch iuriftifh bedeutfamen Moment8 wird das
„freie Spiel der wirtfdhafilidhen Aräfte“ zwar nicht gehemmt, aber infofern geregelt, als
über die Zuläffigkeit der Formen, Arten und Mittel des KampfesS nicht das
jhrantfenloje Belieben des Einzelnen, fondern die geläuterten fittlihen Anfhauungen
eine8 gerecht und billig denkenden Mannes enticheiden follen (vgl. insbefondere ROGE.
Bd. 48 S, 119, 125, Bd. 51 S. 384, fowie die weiteren in Bem. 3, c, d erwähnten Ent-Iheidungen).

3. Borausfegungen der Schadenserfakßpilidht nach $ 826,
a) Qufigang eines Schadens, Neber den Begriff des „Schadens“ f. oben
. Auf die Natur des verlegten Recht8gut8 ILommt eS (anders als
im alle des 8 823 Abi. 1) nicht an; auch die Beeinträchtigung einer bloß
tatfächlichen CErwmerbsausficht (3. B. des N fann unter
$ 826 jallenm (Urt. d. Meichsger. vom 11. April 1901 RKOES. Bd. 48 S. 124).
Desgleichen fällt unter $ 826 die fittenwidrige Beeinträchtigung der Zwecke
eines nicht auf einen wirt{dhaftlichen Gefchäftsbetrieb gerichteten Vereins
(Urt. d. Neichsger. vom 7. Juli 1910 Recht 1910 Nr. 2995).
Ob die Schäbigung durch pofitive8 Zun ober durhH Unterlaffen
erfolgt, ift unerheblich; freilich werden bloße UnterlaNungen felten als VBerftoß
 gegen die guten Sitten erachtet werden Können val. Liszt S. 72 ff.,
        <pb n="708" />
        25. Titel: Unerlaubte Handlungen. S 826, - 1625

Bland Bem. 2, e, Goldmann-Lilienthal S. 888 Ann 35, Crome S 330 Anm. 3,
Dernburg 8 393 Unm. 4; wie hier andh Lang [Note * zu &amp;amp; 847] S. 47
Unm. 80; zweifelnd Neumann Hote 4; f. au Urt. d. Neichsger. vom
2. Sanıuar 1906 Gruchot, Beitr. Bd. 50 S. 970 [„vorausgefeßt {ft Dabei nur,
5aß nach Lage der Sache eine Kechtspflicht zum Reden beftand“) und vom
13. Sanuar 1906 Bayr. 3. 1. RM. 1906 S. 163, Urt. d. DLG. Dresden vom
3. Sebruar 1905 Itecht 1906 S. 859 betr. Verfhweigung der UnehHtheit eines
Äßzept8, Urt. d. DLSG. Kiel vom 8. Mai 1907 Iipr. d. OLG, Bd. 18
S. 78 #., Urt. d. Meichsger. vom 19. Mai und 11. Oftober 1909 Recht 1909
Jr. 2658, 3358 und vom 14. März 1910 Iur. Wichr, 1910 S. 470: „ein
Berftoß gegen die guten Sitten kann durch Unterlaffung auch ohne Verlegung
ziner HechtSpflicht begangen werden, fofern ein Handeln nach der Anfchauung
billig denfender Menichen geboten war“). Bal. hiezu in8befondere Did
3. a. ©. S. 80 ff. und KMein a. a. D.; nad Di follen nur Veritöße gegen
Moralverbote, nicht auch foldhe gegen Moralgebote unter $ 826 fallen; dagegen
überzeugend Rein: „Der Verhuch Diks {heitert daran, daß jedem Gebot ein
Verbot entfpricht und umgekehrt, daß eS keine Sittennormen qibt, bei denen
bie VBerbots- oder Gebotsjeite überwiegt“.
Borfag, d. b. Bornabhme der Handlung mit dem Bewußtfein,
daß hiedurch der andere geihäbdbigt werden könne. Daß
die Schäbigung den Zweck der Handlung gebildet habe (animus nocendi},
;{t nicht erforderlich, während e8 anderfeits nicht genügt, daß der Täter bei
EEE der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Ihädigende Wirkung
jeiner HandlungsSweife hätte vorausfehen müfjen; den Umfang des einges
'zetenen Schaden8 braucht der Täter nicht vorhergefehen zu haben (RB. 1,
576, VI, 202; f. au oben S. 136 ff ; ebenfo land a. a. ©. S. 8 und
Komm. Bem. 2, b, Goldmann-Silienthal S. 889, Neumann Note 2, Träger,
Raufalbegriff S, 214, Fildher-Senle Note 3, Yote 13 u 8 823, Schollneyer
 S. 226, Dernburg S 393, 11, 2, Crome S. 1042, Liszt S. 43, Wind»
icheid-Fipp, Band. Bd. 2 S. 949, Urt. d. Reichsger. vom 9. Ayril 1904,
L. Suni 1904, 11. Suli 1904, 9. Dezember 1905, 11. AWpril 1906, ROES.
Bd. 57 S. 941, Did. 58 S. 216, 397, Bd. 62 S. 139, Bd. 63 S. 148,
Urt. d. Neichsger. vom 6. Oftober 1902, 4. Oktober 1903, 17. April 1905,
29. Sanıar 1907, IJur. Wichr. 1902 Beil. S. 276, 1903 Bel. S. 142 ff.,
L905 S. 369 ff., 1907 S. 201, vom 2. Mai und 18. September 1907, Necht
1907 S. 766, 1408, bom 13. Mai 1907 Bl. |. RU. Bd. 73 S, 43; and. Yırl.
©. Friedrichs im „Recht“ 1901 S, 587 f., nach weldem die Abficht der
Schädigung erforderlih fein fol). Eventualdolns f. oben S. 137 und
Urt. d. ED 0 vom 18. Oktober 1910 Warneyer Erg.-Bd. 1910 S. 427 ff.) ge
mügt (Urt. d. Neichsger. vom 9 Juli 1906 D. ur. 3. 1906 S, 1095 und vonı 25. Utober
 1906 BL. f. KU Bd. 72 S. 380 #.; {. auch Urt. d. Reichsger. vom 2. Mai
1907 Bayr. &amp;amp; f. ©. 1907 S. 276, vom 4. November 1907 Hecht 1907 S. 1465
und vom 18. November 1907 L3. 1908 S. 163). Wit die Handlung dagegen er-‚außt
 und wird fie in berechtigtem Interelfe vorgenommen, fo wird He nicht
dadurch zu einer gegen die guten Sitten berftoßenden, daklie zugleich durch ein
ättenmidriges Motiv GG. 3. Schädigungsablicht aus Hachhucht) beeinflußt
wird (Urt, d. Neichsger. vom 13. Mai 1909 ROSE Bd. 71 © 173).
Daß fich der Täter des ihm zur Saft fallenden Veritoßes gegen die
auten Sitten bewußt gewen Jei, it nicht erforderlich Cebenfo Pland
Bem. 2, b, Dertmann Bem. 2, b, ROR-Komm. Bem. 2, Sicher-Senle
Note 3, Träger a. a. O., Kuhlenbek Note 2, Scholmeyer S. 226, Dernburg
 S 393 Ann. 6, Crome S. 1042, Liszt S. 43, Windiheid-Tipp a. a. D.,
Kotering im Arch. für bürgerl, R. Bd. 33_S. 67; 1. au Urt. d. Meichsger.
jom 29. September 1909 RGE. Bd. 72 S. 7 und Die a. a. D. S. 106 KH).
Dagegen fommt die Kenntnis des Täters von der wirklichen
Sachlage infofern in Wetracht, als S 826 unanmendbar ift, wenn der
Täter feine Handlungsweife nach feiner (irrtümlichen) Anficht über die
tatfächlichen Berhältnifje al8 gerechtfertigt anfehen durfte (fo hinfichtlich der
Ausfperrung durch einen Arbeitgeberverband Urt. d. Meichsger, vom 3. Mai
1909 RGE. Bd. 71 S. 112; | auch Urt. d. NeichSger. vom 5. Iuli 1909
EEE Erg.-Bd. 1909 S. 489, das fogar bei nicht unverfhuldetem Yrrtum
S 826 für unanmendbar erklärt). 5 ,
Ein dolofes, argliftiges Handeln {ft nicht erforderlidh; au die NMußerachtlaffung
 der im Berkehr erforderlidhen gorgfalt fann in
heignders aearteten Källen einen Berftoß gegen die auten Sitten enthalten
        <pb n="709" />
        “BIR

P

VIL Abfhnitt: Sinzelne SchuldverhHältniffe,

und auch hiebei kanıt fichH der Handelnde der Möglichkeit des Eintritt3 einer
VermögenS]chädbigung bewußt jein (Urt. d. Reichsger, vom 15. November 1.909
ROES. Bd. 72 S. 176). .
 Sür den Fall, daß durch den Anfpruch aus $ 826 die Einrede der
Verjährung befeitigt werden fol f. unten Bem. 5), fordert das
NReichsgericht (Urt. vom 26. Oktober 1906 NGC. Bd. 64 S. 223) wohl mif
Recht, daß die Arglüt {peziell auf Verhinderung einer Unterbrechung. der
Verjährung gerichtet war. , . .
Die fhädigende Handlung muß fih als Beritoß gegen die guten Sitten
darftellen (vgl. 85 138, 817, 819, E®. Art. 30).
«) Neber den Begriff der „guten Sitten“ f. Bd. I Bem. 2 zu
8 138. Mie dort näher auZgeführt, ijt der Begriff der „guten Sitten“
fein abfolut und für alle Zeiten feitftehender, vielmehr dem Wandel
der Zeiten und Anfchauungen unterworfen; maßgebend {ind für den
Richter diejeweiligen Unfhauungen des jozialen Kreife3,
innerhalb beifen das GSandeln vor fich geht; die Rücjichtnahme
 auf die fittlidhen Begriffe eine8 beftimmten Boliskreifes G. SG.
des Raufmannsitandes) ift keineswegs ausgefchlofjen; die8 darf aber
nicht dazu führen, moralwidrige Unkfitten nur um deswillen al8 maßgebenbd
 zu erklären, weil fie vielleicht tatfächlich innerhalb gewijfer
Kreije in Nebung find (MOES. Bd. 48 S. 124 ff ; vgl. Urt. d. Neichsger.
vom 7. Dezember 1905 Iur. Wichr. 1906 S. 60; „eine dem Sitten:
gebot und der Unfchamung des redlichen Kaufmanns widerfprechende,
tatfächlich etma im Verkehr aufgelommene Gepflogenheit wäre aller:
ding8 als Unjitte zu verwerfen”); vgl. hiezw audh Did a. a. OD
S. 99 ff. und S. AU. Fiicher a. a. D. S. 81 ff.
Mit Recht hat das Reichzgericht wiederholt beiont, daß bei
Ent{heidung der Frage, vb eine beftimmte Handlungsweife gegen
die guten Sitten. verftoße, ein allgemeiner, gewiffermaßen dıurd5-jOnittlidher
 Maßitab anzulegen ift. Während aljo einerfeits
die in manden. KAreifen herrichende Iaxe Anfchanung dem Handelnder
nicht zur ECntichuldigung dienen kann, darf anderfeits eine Handlung
 nicht Jchon deshalb als WVerftoß gegen die guten Sitten erklärt
werden, weil fie der DenkungsSart eines vornehmen Mannes oder der
Faufmännifchen Kulanz wideripricht. Demgemäß handelt ein Käufer
nicht {ittenwidrig, der auf Erfüllung eines Kaufgefchäfts befteht, obgleich
 er zu einer Beit, als er noch ohne Schaden in die Yufbebung
des Vertrags willigen Konnte, von einem Recdhenfehler in der
Preiskalkulation des Berkäufers Kenntnis erlangt hat (Urt. d.
Neichsger. vom 16. Oktober 1903 ROS. Bd. 55 S. 367 F.; f}. aber
auch Urt. d. Meichsger. vom 18. Januar 1910 HJur. Wichr. 1910
S. 187 und vom 22. Februar 1910 Warnever Erg.-Bd. 1910 S. 145 ff.,
vol. ferner Dertmann in D. Jur.3. 1909 S. 743 ff). Cbenfowenig
fann, wenn da3 Gejeß die Gültigkeit einer Willenserklärung an eine
beftimmte Form Inipft, die Geltendmachung des Mangels diefer
Sorm als Verftoß gegen die guten Sitten angefehen werden, mag
mmerbin ein Mann von vornehmer Gefinnung Bedenken tragen, von
dem Einwande des Formmangels Gebrauch zu machen (Urt. d.
Yeichsger. vom 1. SYuni 1904 RNOGS. Bd. 58 S. 214 ff. und vom
29. Septenber 1909 Warneyer Erg.=-Bd. 1909 S. 525 ff, vom
7, Sanuar 1910 KOES. Bd. 72 S. 343, Urt. d. OLG. Kolmar vom
9. April 1907 Recht 1907 S, 699; 1. auch Bem. 1, b, y zu S$ 814);
wohl aber fann Die Berufung einer Partei auf Formungültigkeit eines
MechtSgeichäfts unter S 826 fallen, wenn die Kartei jelb{t die Nicht
beobadhtung der Form veranlaßt bat (Urt, d. Ieidhsger. vom
15. November 1907 Seuff. So Bd. 63 Nr. 196). NochH weniger
fann die Erhebung des Differenzeinwandes (8 764)
al8 eine fittenwidrige Handlung im Sinne des S$ 826 erachtet
werden (fo mit Recht Vertmann Bem. 4, c_ gegen Heilbron in
D. Kur.3. 1903 S. 499). Bol. auchH die zutreffende Bemerkung in
dem Urt. d. Reichsger. dom 30. Mai 1910 Iur. Wichr. 1910 S. 706:
„®erade beim Wettlauf gefährdeter Gläubiger wird, menn dabei
obligatoriflhe Kechte eines MitgläubigerS wijentlich verleBt werden,
von der Unmendung des 8 826, den vielfach der anzurufen pflegt,
der felbit auf Roften der übrigen al8 erfter das Biel zu erreichen
        <pb n="710" />
        25. Titel: Unerlaubte Handlungen. S 826. 1627

A

zefucht hatte, nur mit Borficht und Zurüchbaltung Gebrauch gemacht
werden dürfen.“
Nicht erforderlich ift zur Anwendung des S 826, daß ein gröblicdher
Berftoß gegen die guten Sitten vorliege (vgl. StGB. S 184 a; and.
Anf. anfcheinend Urt. d. Kammerger. vom 2. Yuli 1903 Recht 1903 S. 527).
Daß au vorfäßlihe Schädigung eineS anderen dur Nicht-&amp;gt;rfüllung
 einer Bertragspflicdht den Tatbeftand des 8 826
zrfüllen fann, dürfte nicht zu bezweifeln Jein (ebenfo_D. Chr. Filcher
%. S. 1582 Note *] S. 102, GH. U. Fildher a. a. D. S. 155 und Urt.
d. Neichsger. vom 13. Mai 1907 BL f. RA. Bd. 73 S. 44; and. Anf.
Liszt S. 43, Gadhenburg S. 62). Das gleiche für die Befeiligung
am Bertragsbruch eines anderen fowie für die Anftiftung
eine3 anderen zum Bertragsbrug”*) Urt. d. Reihsger. vom
23. November 1905 Sur. Wichr. 1906 S. 16 ff., vom 30. November
1907 Recht 1908 S. 55, vom 26. Januar 1910 Warneyer Erg.-DBd.
1910 S. 181, vom 30. Mai 1910 Fur. Widhr. 1910 S. 705; 1. aber
auch Urt. d. Neichsger. vom 31. Mai 1906 Zur. Wichr. 1906 S. 465 {f.,
508 au8 Gew.D. $ 154 Abf. 1 in Verbindung mit &amp;amp; 125 Mof. 1 mit
Recht den Schluß Zieht, daß wilentlihe Verleitung zum Vertrags:
Eruche nicht unter allen Umitänden unter $ 826 fällt, ebenfo Urt. b.
Reichsger. vom 4. Sanuar 1909 Recht 1909 Kr. 679), unter befonderen
Imftänden auch {hon für die Beranlaffung eines anderen
zur (nicht vertragswidrigen) Qöfung eine3 Vertragsverhält-=niffes
 (bal. Urt. d. Neichager. vom 20. Februar 1906 Iur. Wichr.
1906 S. 198 ff., Urt, d. DLG. Hamburg vom 21. Februar 1905 Ripr.
d. DL®. Bd. 12 S. 112 ff). Üeber die Frage, ob ein Warenhaus
au8 $ 826 Daftet, das einen Sortimenter veranlaßt, der zwijdhen den
Sortimentern und den Verlegern getroffenen Vereinbarung zuwider»
‚ubandeln, |. das bei Kohler a. a. UL. erwähnte Urt. d. DLSG. Haumzurg
 vom 6. Dezember 1905 und die berechtigte Bolemit Kohlers
diegegen, ferner Urt. d. NeichsSger. vom 16. Sani 1906 D. Iur.3. 1906
S. 1026 ff. und vom 21. Februar 1908 Recht 1908 S. 199. ‘
Die Entfheidung darüber, ob ein VBerftoß gegen die guten Sitten
vorliegt, hat der Richter unter jorgfältiger Mbwägung aller
Umiände des einzelnen Falles nad) freiem Ermejfen zu
ireffen. So Iehrreih daher die Betrachtung der ENT in$-befondere
 derjenigen des Neichsgerichts, hinfichtlidh der Frage it, was
zurzeit Don eutden Gerichten al8 den guten Sitten entiprechend
oder widerfireitend erachtet wird, fo fehr muß anderfeits gerade
hier vor hlindem LVräjudizienkultus gewarnt werden (vgl. Dd. I
Bem. 8 zu &amp;amp; 226). Mit diefem Borbehalte feien einige Der wich
Hoften bisher ergangenen Einzelentiheidungen erwähnt.
, AB Veritoß gegen die guten Sitten ann e8 erfcheinen, wenn
un Transportunternehmen einzelne von dem MMC
gültigen Tarife zum Bwede unlauteren MWettbemwerbe8 ausichließt
‚Urt. d. Meichsger. vom 11. April 1901 ROS. Bd. 48 S. 114 ff.
AT f. auch Urt. D. Meichsaer. vom 6. März 1907 MKecht
907 ©. . .
Der Betrieb eine8 Bordell8s verftößt gegen die guten Sitten
mb verpflichtet daher, auch wenn er materiell nicht in das Nachbararundjtück
 hinüberwirkt, zum Erjaße des durch diefe Benüßungsart
ir das Nachbaranwefen entftebenden Schaden3; nicht das gleiche gilt
Jagegen bon dem Betrieb eines mit Feuer3- oder Erplofions-3efahr
 verbundenen Gewerbes (Urt. d. ReichSsger, vom 27. Februar
[902 und 9. April 1904, ROGE. Bd. 50 S. 225 ff. in8bef. S. 2928,
Bd. 57 S. 241; hinfichtlich des Bordellbetriebs vgl. ferner Vorbem. VIl,
Bem. II, A, 2, d zu 8 823, Yertmann Bem. 4, b, Kohler S. 533,
Riefer im „Recht“ 1901 S. 490 ff. Si Meyer ebenda S, 553, ER.
RriedrichS ebenda S. 587 ff., Urt. d. DLG. Dresden vom 18. Oktober
1905 Seuff. Arch. Bd. 61 Nr. 136, Urt. d. NMeichSaer. vom 17. Avril

. *) Val. hiezu W. Gein, Die VBerleitung zum BVertragabruG nad) BGB. (Heit 18 von
Zeonhards Studien 3. Erl. d. bürgerl. K.), Breslau 1906, insbe. S. 69 f.; Rip, Die Ver:
eituna zum Vertraasbruch, D. Kur.2. 1908 S. 684 fi.
        <pb n="711" />
        1628

VI. AbigOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

1907, vom 6. und 29. Sebrunr 1908, Recht 1907 S, 636, 1908
S. 163 ff., 232).
Unter &amp;amp; 826 fällt die Begebung eines Wechfel8 zu dem Zwecke,
um dem Wechfelfchuldner die Einrede aus 8 66 des Bürfengefebes8
abzufihneiden Urt. d. KReichager. vom 28. Mai 1902 und 16. Januar
1904, RGES. Bd. 51 S, 357 ff., Bd. 56 S. 321; vol. M. I, 755 und
NOGE. Bd. 11 S.

Streif, Boykott, Verrufserkflärung, Ausfiperrung
von Arbeitern, „jJhmwarze Liften“ und ähnlide Waffen des
gewerblichen Sohnkampfes find an fih nicht unfittlich, fönnen
aber unter Umftänden al3 Verftoß gegen die guten Sitten erfdheinen.
(Dinfichtlich der fog. Maiausfperrung im befonderen |. Dertmann
Dem. 4, a, «). Nach der zutreffenden Anficht des NReichsgerichts (f.
insbe]. Urt. vom 17. September 1908 Iur. Wichr. 1908 S. 679)
jallen derartige Handlungen nur dann unter S 826, wenn entweder die
aıngemandten Mittel an ich unfittlich find 3. B. unwahre oder
aufdeßende Darftellungen) oder der dem Gegner zugefügte Nachteil
jo erheblich it, daß er deljen wirtfchaftlidhen Kuin hHerbeiführt, oder
wenn diejer Nachteil zu dem erftrebten Vorteil in keinem erträglihen
Verhälkltniffe ftebt, oder wenn der erfrebte Sr folg felbft nicht alg
berechtigte8 Biel zu erachten ijt. Vol. Urt. d. Keichsger. vom 29. Mai 1902,
17. Mörz 1904 und 2. Februar 1905, RGS. Bd. 51 S. 369 ff., Bd. 57
S.418ff., Bd. 60 S. 94 ff, vom 8. November 1909 BI. f. RA, Bd. 75
S. 514 ff., vom 17. Oktober 1910 Warneyer Erg.:Bb. 1910 S, 466, Urt. d.
DL®. Hamm vom 31. Oftober 1903 und d. OLG. Bofen vom 12. Oktober
1903, Iipr. d. DL®. Bd. 8 S. 15, 18 ff, Urt. d. DL®. Hamburg vom
2. Dezember 1904 Seuff. Arch. Bd. 60 Nr. 122; f. auch AU. Brücmann,
Das NReidhsgeriht und die Ihmarzen Liften, ur. Wichr. 1902
S. 626 ff., M Stammler a. a. D., Meyer, Ausfperrung von Arbeitern,
Recht 1904 S, 357 ff., RNiezler im Arch. f: bürgerk. NR. Bd. 27 S 244 ff.
DVertmann und Lobe a. a. O., Panda. a. DO. S. 9 f., Verhandlungen
des 28. und 29. Deutfhen Yuriftentag3 a. a. OD. und das im „Recht“
1905 S, 524 erwähnte Urt, D. Oberft. Gerichtshofs in Wien; f. ferner
Urt. d. Neichsger, vom 12. Iuli 1906 ROSE, Bd. 64 S. 61 ff. die
durch die Brefie an das Bublikum gerichtete Nufforderung, nur bei
Sewerbetreibenden zu Kaufen, die die Forderungen der Arbeiter be
willigt haben, fällt ebenjowenig unter S 826, wie die Aufforderung,
nicht in Warenhäufern oder nur bei Hrijtlidhen Gewerbetreibenden zu
faufen; vgl. hiezu Planck a. a. OD. S. 9 ff), vom 4. Oktober 1906
NOS. Bd. 64 ©. 157 ff. nicht unter S 826 fällt der BefhHluß, durch
den ein ärztlider Standesverein feinen Mitgliedern den beruflichen
Verkehr mit einem Ärzte unterfagt), vom 14. Oktober 1907 ROES.
BD. 66 S. 379 ff. der Boykott it an fich kein unerlaudhtes Kampfr
mittel, aud) wenn dur die Prefje die Unterftüßung unbeteiligter
Rreife angerufen wird, er kann e3 aber durch die Art feiner Aus:
führung merden, fo insbefondere durch Verwendung allgemeiner und
aufreizender Schlagworte ftatt mahrheitögemäßer Darftellung des
Sachverhalts), Urt. d. Neichsger. vom 2. Dezember 1907 Iur. Wichr.
1908 S. 40 ff. (ob der Boykott unter $ 826 fällt, beftimmt fiH nach
Biel und Zwed des Kampfe8, den angewendeten Kampfmitteln und
danach, ob diefe Mittel in gerechten Verhältniffe zu den umftrittenen
Interefjen ftehen; „Eifenacher Bierkrieg“), Urt. d. Meichsger. vom
17. Septenber 1908 Sur, Widhr. 1908 S. 679 ff. (Warnung vor
Zuzug durch einen Beitungsartifel fällt an fih nicht unter 8 826),
Urt. d. DLOG. Hamburg vom 23. September 1904 Nipr. d. OLG,
2b. 12 S. 114 (Weigerung organifierter Arbeiter, mit einem nicht
organifierten Arbeiter zufjammenzuarbeiten) und vom 6. Februar 1907
Seuff. Arch. Bd. 62 Nr. 190 („Buzug ift fernzuhalten“), Urt. d. OLG.
Dresden vom 25, Yuli 1906 Seuff. Arch. Bd. 62 Ir. 228 (Boykuttierung
von Bäckereien durch AWrbeiter), Urt. d. Kammerger. vom 3. Yanıtar
1908 Yifpr. d. DLS. Bd. 18 S. 65 ff. und Urt. d. RNeichsger. vom
23. Dezember 1908 Yur. Wichr. 1909 S. 109 HF. (Boykott eines
Airtes, um ihn N Hergabe feiner Säle für Barteiverfammlungen
3 bewegen), Beichl. d. DLG. Rolmar vom 5. Juli 1907 ebendr
        <pb n="712" />
        25. Titel: Unerlaubte Handlungen. S 826. 1629

S, 67 („Cavete N“ als Warnung an Merzte vor Anftelluna an einem
Aranfenhaus). .
Bu betonen ift aber anderfeits, daß der GOÖrundfaß der
Apalitionsfreiheit (Gew.D. 8 152) für die Arbeitgeber im
zleihen Maße Geltung hat, mie tür die Arbeitnehmer
Urt. d. Reichsger. vom 28. Ypril 1902 Sur. Wichr. 1902 Beil.
5, 256). So wenig daher {og. „SympathieftreitS“ oder die Verweigerung
der Vornahme von „Streifbecherarbeit“ als unfittlih anzufehen ift,
fan e8 al8 Beritoß gegen die guten Sitten betrachtet werden,
wenn ein Arbeitgeber zur Unterftüßung anderer Mrbeitaeber eine
»igenen Arbeiter entläßt (Urt. d,. Reichsger. vom 26. März 1903
ROSS. Bd. 54 S. 255 ff.) oder KIontraktbrüchige Arbeiter anninunut
Urt. d. Kammerger. vom 8, Oktober 1901 Iipr. 5. CL. Bd 4
S. 54 ff.) oder wenn ein Arbeitgeberverband durch Verjagung eines
‚og. „Handzettels“ einem Arbeiter, der nach feinen förperlichen oder
zeiftigen Eigen]Ohaften für ungeeignet 3zUr BVefchäftigung in den dem
Kerein angehörenden Werkftätten erachtet wird, die Erlangung von
Arbeit in gewiffen Bezirken unmöglich macht (Urt. d. Reichsger, vom
4. April 1907 ROSS. Bd, 65 S. 423 F.), -oder wenn ein Lehrling
wegen ungehörigen Verhaltens gegenüber feinem Lehrherrn von der
Beichäftigung in allen einem Arbeitgeberverband angehörigen Betrieben
auSgefchlojjen wird (Urt. d. Reichsger. vom 3. Mai 1909 KOGES. Bd. 71
S. 108 ff.); vol. auch Miezler a. a. OD. S, 248 ff. ,
_. @Ebenjo it eine genoffen{haitliche oder vertragSsmähige Bereinignna
 von Gewerbetreibenden zur SHerbeiführung und Erhaltung
ingemeljener reife für ihre Erzeugniffe (Kartell; vgl. Bem. X
zu 8 611, Dem. IV, 2, h zu &amp;amp; 705 und die dort erwähnte Literatur,
‚erner Urt. D. ReichSäger. vom 8. November 1909 Bl. f. MU. Bd. 75
S, 515 über die rechtlihe Natur eines „GemwerkfchaftskartellS”) an
äh nicht verwerflich; $ 826 wird aber anıyendbar, wenn (3. 3. durch
VieferungsS{perre oder ihr gleich tommende Maßregeln) der gefanıte Ge-“Däftsbetrieb
 des Gegner8 lahmgelegt und jein Kredit in der SefHäjtSwelt
 dauernd gefchädigt wird (Urt. D. Meichsger. vonı 14. Dezember 1902
ROS. Bd. 56 S. 271 ff, insbe]. S. 278, betr. das Vorgehen des
Börfenvereins der deutiden Buchhändler gegen die fog. „Schleuderer”;
bal. auch Urt. d. Neichsger. vom 2. Februar 1905 ROC. Bd. 60 S.94 ff.
som 24. Oftober 1902 Kur. Wichr. 1902 Beil. S. 283 F., vom
7. Oltober 1907 Recht 1907 S. 1403; 1. ferner Bitta, Die rechtliche
Behandlung der gewerbliden Kartelle, D. ER 1902 S. 253 ff.
Rohler a. a. DO. und Stammler a. a. DO. S. 443 ff). a
Das jog. pactum de non licitando ijt nur dann unfittlich,
wenn die bejonderen Umftände des einzelnen Falles eS zu einem
unfittlichen Bertrage ftempeln (Urt, d. Reichager. vom 11. Suli 1904
ROSE. Bd. 58 S. 393 f., insbe]. S. 400, Beichl. d. vereinigt. Bivilf.
vom 17. März 1905 ROT. Bd. 60 S. 273 ff, Urt d. Reichsger. vom
{5. Mörz 1909 Itecht 1909 Nr. 1487, Urt, d. Kammerger. Dom 18. Seoruar
 1902 ipr. d. DLSG. Wb. 4 S. 243 ff, Urt. D. LG, Nürnberg
vom 30. Sami 1908 Bayr. 3. f. N. 1909 S. 154; ‚weitergehend Urf.
d. DL6. Rolmar vom 26. April 1901 D. Fur.3. 1902 ©, 156; vgl.
auch Urt. des Keichsger. vom 29. Yanırar 1907 Sur. Wichr. 190%
5. 201 ff. über Vereinbarungen der Hypothefengläubiger, durch Unterlaflung
 des Mitbietenz zu bewirken, daß ein Dritter das @®rundftück
billig ermerbe, ferner Bd. I diefes Kommentars Bem, I, 6 zu S 138
Ind die dort erwähnte Literatur und Braxis, I. Müller in Fur.
Richr. 1906 S. 639 ff. [über die Anwendbarkeit des S$ 270 des preuß.
StiOB. vom 14. April 1851 auf Submiffionenl, Zuld in BL. ft. MÜ,
Bo. 70 S. 592 ff). . . .
Unter 8 826 fällt e8, menn jemand zur Bekämpfung eines politifhen
 Gegner8 bei der Poftanftalt feine8 WohnortS eine politiiche
Beitung unter einen gewiffen Nanıen zum Poftvertrieb anmeldet, um
dem Gegner die Verwertung diejes Namens ee zu machen
‘Urt. d. Neichsger. vom 11. Dezember 1902 RGE. &amp;amp;d. 53 S, 171 ff.
” Die formale Berechtigung zu einem beftimmten Vorgehen
4+ebt der Anwendung des &amp;amp; 826 nicht entgegen, da, wie aus der Entehunasneichichte
 der Borichrift (f. oben Bem. 1) erhellt, auch die
        <pb n="713" />
        1630

VII. Abihnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

Ausübung eınes 1ubjektiven Rechtes unter S$ 826 fallen
fann (val. Urt. d. NMeichsger. vom 11. Ypril 1901, 16. Oktober 1903
und 1. Suni 1904, ROGS. Bd. 48 S. 124, Bd. 55 S, 372, Bo. 58
S. 219 %. vom 14. Mai 1909 Warneyer Erg.-Bd. 1909 S. 432 ff.)
Dies gilt au binfichtlih der Bollitredung eines zu
Unredht ergangenen, aber redhtSkräftig gewordenen
Urteils oder Bolkitredungsbefehls (Urt. d. Keichsger. vom
6. Juni 1901 ROGE. in StS. Bd. 34 S. 282 ff., {owie vom 14. Oktober
1905 ROSE. Bd. 61 S. 364 ff. ; f. inSbefondere S. 365: „Die Wirkung
der Rechtskraft muß da zeffieren, wo fie bewußt rechtswidrig zu dem
Zwede herbeigeführt ift, dem, was nicht Recht ift, den Stempel des
YHecht8 zu geben“; vgl. Urt. d. NReichsger. vom 15. Januar 1908 Bet
1908 S, 124 ff., Urt. d. OLG. Rolmar vom 12. Oktober 1909 D. Kur. 8.
1910 S. 975; f. au land Bem. 2, f, Dertmann Bem. 4, g, Some
S. 1042, RÖR-Komm. YBem. 5, d, Dernburg, Ausbeutung der Recht:
[rajt gegen die guten Sitten, D. Yur.3. 1905 S. 465 ff, Göniger
ebenda S. 1005 fe Nehbein ebenda S. 1109 ff. und hinfichtlıch des
Irüheren Rechtes ROS, Bd. 46 S, 78 ff., ferner DO. Geib, Rechts
"Oußbegehren und Anfpruchsbetätigung im Ddeutfchen BZivilprozeß,
München 1909 S. 60; f. auch ©. Kuttner, Die privatrechtlidhen Nebenmirfungen
 der Bivilurteile, München 1908 S. 198 ff., inSbejondere
S. 202 ff.; and. Anf, ohne überzeugende Begründung SG. Keinfeller
in Bayr. 3. f. N. 1906 S. 1 ff, SS. ©oldichmidt, Ungerecdhtfertigter
Volunrecungsbetrieb, Münden 1910 S. 40 Unm. 14, Gellwig,
RechtSfraft und Cinrede der Aralijt, Recht 1910 S. 713 ff,
WM. BPagenftecher in Jur. Wichr. 1908 S. 187 ff. (vgl. auch die weitere das
felbit S. 188 Anm. 3 und 14 und bei Goldijhmidt a. a. O. erwähnte
Siteratur, H. Fucdhs8 in D. Jur.3. 1910 S. 1295 ff, Heim, Rechtskraft und
Einrede der Arglift, Recht 1910 S. 812 ff., ferner Urt. d. Reichager.
vom 25. Oktober 1909 Recht 1909 Nr, daD der ANusnußung
eines rechtSfräftigen, nachträglich alS materiell unrichtig erfannten Urteils
durch einen Rechtsanwalt). In einem Urteile vom 2. Dezember 1907
NOS. Do. 67 S, 151 ff.) verneint das Reichsgericht die Anwendbarkeit
des S 826 auf den Fall, daß der Kläger infolge fahrläffigen Faljdheide8
der Kindsmutter und hiedurch bewirkften Mißlingens3 der exceptio
plurium rechtäfräftig zur Unterhaltsleiftung verurteilt worden ift, weil
dadurch, daß jemand angehalten wird, eine ihm aus einem rechtSkräftigen
Urteil obliegende Berbindlichfeit zu erfüllen, ihn kein Schaden zugefügt
merde; val. hiezu die treffenden Bemerkungen von Pagenftecher a. a. D.
Solange übrigens auf dem Wege der Iteltitutionsflage (3RO. $ 580)
Abhilfe getchaffen werden kann, dürfte $ 826 um deswillen unanmwmendbar
 fein, weil eine (definitive) Schädigung noch nicht eingetreten ift
wgl. Diezu Bagenftecher a. a D.). Ueber die Einrede der rechtSfräftig
ent{dhiedenen Sache gegenüber der condictio sine causa f. Bem. I,
4, b, © zu $ 812; binfichtlihH eines Vergleichs | Urt d. Meichsger.
vom 15. Oktober 1907 Itecht 1907 S. 1403 und Dertmann Bem. 4 a. €.
&amp;amp; 826 ift au) dann anwendbar, wenn da8 mißbrauchte Formale
Recht ein die bloß perfünlidhen Anfprüche überwindendes dingliche8
Recht an einem Srundftück i{t fo Urt. d. Reicdhsger. vom 9. Dezember
1905 ROSS. Bd. 62 S. 137 ff. hinfichtlih des Falles, daß bei der Auf-(aflung
 eines Grundftücs der Erwerber Kenntniz von dem älteren
perfönlichen echte eine8 Dritten auf Auflaflung desfelben Grundftücks
hatte: f. über diefes Urteil Plane a. a. DO. S. 11 ff. und H. N. Filcher
a. a. ©. S. 157 ff.; vol. au Urt, d. Reichäger. vom 17. Februar 1906
Sruchot, Beitr. Bd. 50 S, 971 ff. hinfichtlih der CErwerbung eines
Srundftücs zweds Vereitelung des Anfpruchs eine8 Dritten auf ESıne
A einer ©runddienfibarteit) und vom 11. Oktober 1906 Gruchot,
Beitr. Sb. 51 S. 987 ff. hinfichtlih der Vereitelung des Nechtes eines
andern auf Eintragung einer Hypothek mit einem beftimmten Range;
ebenfo Urt. d. Kammerger. vom 10. Dezember 1906 Ripr. d. YDLG. Bd. 14
S, 58 und Urt. d. Neichsger. vom 17. Oktober 1908 ROGES, Bd.69 S. 280).
. &amp;amp; 826 fann auch auf Zamilienverhältniffe Anwendung
finden, Wenn 3. B. der Vater aus verwerfliden Gründen die erforderliche
 Ce an Zur ehe der Tochter verweigert
und Dbiedurch die Löfung des VerlHbnifteS berbeiführt, kann der
        <pb n="714" />
        25. Titel: Unerlaubte Handlungen. S 826. 1631

Bräutigam Erfaß der in Ermartung der Che gemachten Yırz
yendungen beanfpruchen (Urt. d. Keichsger. vom 6. Juni 1904 ROGOE.
35. 58 S. 248 ff). Neber die Unwendbarkeit des $ 826 auf das ers
gältni3 zwiihen CShegatten f. Urt. d. Neihsger, vom 4. Mai und
5. unit 1905, Sur. Wichr. 1905 S. 391 F., 431 Mo fowie vom 26. Df-:ober
 1909 ROGE. Bd. 72 S. 131 1. ud über die Unwendbarkeit des
3 996 auf familienrechtliche Werhältnifje Urt. d. SReicdhsger. vom 15. Nvıspember
 1906 Sur. Wichr. 1907 S. 7, ferner RX. Strupp, Schadenserfaß
wegen Chebruchs, SEheverlaffung und in ähnlichen Fällen, ®otha 1910
5,53). Ueber Vereitelung des UnterhaltSsanfpruch3 des
unfhuldigen gejchiedenen Ehegatten durch den anderen Chegatten
"Urt. d. Meichsger. vom 19. September 1910 Necht 1910 Y%r. 3769.
Weber Abihluß von Cheverträgen zweds Schädigung des
Anterhaltsberechtigten f. Bd. IV Bem. 2, d zu 8 14832 und die Dort
erwähnte Literatur.
Fin Unternehmen, das offentichtlich in erfter Linie den Zweck
verfolgt, angeficht3 bie Allgemeinheit gefährdender Erfcheinungen
das Bublikum zu marnen und Zu belehren, fann nicht als
ein gegen die guten Sitten verftoßendes Handeln erachtet werden
(Urt. d. Neichsger. pom 2. Januar 1905 RNRGE. Bd. 60 S. 1 f., betr.
bie Alage gegen den a des Brocdhausichen Konvertations-Geritons
 wegen abfälliger Kritit des Haarwajjers „Iavol“, 1. au
Urt. d. Reichsger. vom 20. Februar 1908 Recht 1908 S. 232 betr.
Warnung der Wirte vor dem Bezug von Balmin durch einen
Hremdenderein).
Unter 8 826 fällt ferner regelmäßig die miffentlide Er-;eilung
 einer jalfhen Auskunft oder eine8 falfchen
Beugniffe8 (Urt d. Reichsger. vom 6. Oftober 1902, 17. April
"md 19. April 1905, Sur. Wihr. 1902 Beil. S. 276, 1905 S. 369 ff.,
370, Urt. d. Reichsger. vom 9. Yuli 1906 D. Sur.3. 1906 S. 1095
md vomı 27. April 1908 Recht 1908 S. 369, Urt. d. DL®. Dresden
vom 5. Suli 1905 Mipr. d. OLG. Bd. 14 S. 36, Urt. D. OLR®. Hanı=-burg
 vom 26. Oktober 1907 echt 1907 S. 1465; val. auch Bem. 1, b
zu 8 676), ferner bie {heinbare Anpreifung einer au8geftellten Ron -
‚urrenzmware, um das hiedurch angelockte Publikum vor dem Kaute
diefer Ware zu warnen (Urt. d. Reichsger. vom 11. November 1902
Sur. Wichr. 1903 Beil. S. 11 {f.), die Verwendung des ZUr Sinlöfung
zıne8 Nizept8 erhaltenen Geldes zu anderen Zwecken (Urt. d.
Keichsger. vom 20. Dezember 1902 Iur. Wichr. 1903 Beil. S. 35 ff.)
der vom Vertreter einer Handel8gefellihaft und einen
Dritten zum Nachteile der Sefellichaft begangene Betrug Urt. d.
Keichsger. vom 6. Mpril 1903 Kur. Wichr, 1903 Beil. S. 74), die
abfällige ffentlide @ritif der Qeiftungen eines Konkurrenten,
um Diefem feine RAundfchaft zu entziehen (Urf.n.D. Neichsger. vom
21. Oftober 1904 Sur. MWichr. 1905 S. 20: 1. au Urt. D. OLG.
Hamburg vom 27. März 1903 RKipr. D. OHLG. Bd. 8 S, 14 ff.), die
Ohne berechtigtes Interelle erfolgte Mitteilung wa hrer Zatfachen
 über einen Dritten, um Diefen zu Ichädigen (Urt. D. Reichsger.
aom 30. November 1903 Bl. f. RA, Bd. 69 S. 482; 1. auch Urt. d.
Keichsger. vonı 8. April 1907 und 9. A 1908, Sur. Wir. 1907
S. 383, 1908 S. 272 ff.; binfichtlih der in joldhen Sällen den Kläger
treffenden Beweislajt |. Urt. d. RMeichsger. vom 28. Sanıuar 1907
Recht 1907 S. 378), das Abfchreiben von Nenntelegrammen
zes Publikation unter le Abonnements (Urt, d. DLG.
Hamburg vom 25. Sanuar 1902 Kipr. d. DLG. Bd. 4 S., 242 ff.)
der Abichluß eines Schheinvertrags zur Täuichung dritter Berfonen
‘Urt, d. DL@. Naumburg vom 2. Kulı 1901 Recht 1901 S. 435), das
öffentliche Au3 bieten einer Qorberung unter Nennung des
Namens des Schuldners (Urt. d. OLG. Dresden vom 23. November
1901 Mecht 1902 S. 208), die Au Slegung von Waren in Schau
tenitern unter Ankündigung billigerer Lreije, als fie beim Verkaufe
tatfächlich verrechnet werden (Urt. d. ReihSsger. vom 27. Sumt 1905
echt 1905 S. 472), da8 108. „Anreißen“, d. hd. Wegloden von
Aunden (Urt. d. Kammeraer. dom 28. November 1905 D. Kur. 8. 1906
        <pb n="715" />
        "a9

VIL Abi{dnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

S, 205), die Beeinträchtigung der KHechte des Vertragserben
durch den Erblaffer und einen Dritten (Urt. d. Oberit. LG. München
vom 22, November 1902 Recht 1903 S. 17; vgl. auch Bd. V
Bent. zu 8 2287), das Uusdingen von Dienjtboten (Urt. d.
DLG. RAönigsberg vom 12. Februar 1903 Recht 1903 S. 340), die
wiffentlide Anmeldung eine8 nicht neuen Gebhrauchsmujter8 zum
MNegifter (Urt. d. DL®. Breslan vom 26. Juni 1903 Recht 1908
S. 361), die unrichtige Ankündigung des Erlöfichens einer Kon
turrenzfirma (Urt. d. DL®. Dresden vom 24. September 1902
echt 1905 S. 107), die MachHbildung einer gefeßlich nicht ge-Ihüßten
 Beihnung zur Empfehlung eines gewerblichen Erzeugnifes
Urt. d. DL®. Kallel vom 9. Juni 1904 Recht 1905 S. 107), die ver
bot8mwidrige Benüßung eines Namen8 zu Kekflameziwecen (Urt, d.
DLS. Hamburg vom 22. November 1904 Recht 1905 S. 501), das
aralijtige Berfhmeigen der Shwammverbächtigkeit eine8
SaufeS feitens des Unterhändlers (Urt, d. Reichsger. vom 11, April
1906 ROSE. Bd. 63 S. 146 ff.) die Erwirkung des Warenzeidhen-Ihubßes,
 um das Publikum über die erkumit der Ware zu tänfchen
und die Ware eineS andern Tabrikanten vom Marykte zu verdrängen
(Urt. d. Neichsger. vom 21. Juni 1907 ROEC. Bd. 66 S. 236 ff.) der
Verkauf von Waren unter dem wirklihHen Werte  zweds
Schädigung eines Konkırrenten (Urt. d. Reichsger. vom 22, Februar
1907 Sur. Wichr. 1907 S. 252), die argliftige TZäufchung des
jenigen, mit dem der Täufchende in Unterhandlungen Ce Yb-‘OhluffesS
 eine8 Vertrags {tebt, in bezug auf einen für den Ubjchluß
dder den Inhalt des Vertrags wejentlichen Umftand, 3. DB. Vers
Idhweigung des wahren Charakter3 der Wechfelfihuld al8 einer Ver:
bindlichfeit zur Zahlung eines Chemakellohns (Urt. d. Reichsger. vom
2. Januar 1906 Sruchot, Beitr. Bd. 50 S. 968 ff ,; 1. auch Urt. d.
OL®. Braunfchweig vom 3. November 1909 Yıpr. d. VLG. Bd. 20
S, 282 $.) Spekulation eines BanfkierS auf Unkenntnis
des Kunden (Urt. d. DLG. Hamburg vom 8. März 1905 RKipr. d.
DL®. Bd. 12 S, 112); f. ferner Urt. d. Reichsger. vom 25. Oktober
1906 Bl. f. NY. Bd. 72 S. 380 ff. Mißbraucd des Iaufs
männifcdhen Aredit8), vom 23. Februar 1907 ebenda S. 940
(argliftige Angaben über die ErtragsSfüähigfkeit eines
Sef® äft5), Urt. dD. OLG. Kolmar vom 16. Februar 1906 Hecht 1906
S, 47 (Erwirkung eines Berfäumnisurteil8 im Koftenpunkt
 tiroß Sinigung über die Burücnahme der Klage), Urt. D.
Rammerger. bom 15. April 1907 Kecht 1907 S. 572 VBefltimmung
des zunächft Berufenen zur CErbihGaft3ausihlagung 3zweds
Schädigung feiner Gläubiger), Urt. d. Meichsger. vom 17. Oktober
1908 ROSE. Bd. 69 S. 277 ff. Erwerb durh Zufchlag in der
Smangsbverjteigerung unterargliftiger Ausnüßung de8
Srrtums eine3S Gydothekgläubiger8), vom 24. Februar 1909
KOES. Bd. 70 S. 333 F. (Cinziehung einer Hypothek durch
den Rorerben zwed8s a A des Rechtes der Nacherben)
 vom 19. Oktober 1909 ROEC, Bd. 72 S, 68 NM. (Aus:
beutung eines Geiftesjhwadhen zweds Erlangung eines
außergewöhnlidenVorteilsoder Zufügungeines{oldhen
Schadens), vom 15. November 1909, ebenda S. 175 ff. (grob-Fahrläffige
 Behauptungeines Arzte8S, jemand fei geiitesSfrank
 und bedürfe der Entmündigung), Urt. d. Neichsger.
vom 14. Mai 1905 Warnever Erg.-Bbd. 1908 S, 414ff. Ginter-Liftige
 Berleitung zur Wechjelbürgfhaft), vom 19. Oktober
1908 ebenda 1909 S. 92 FM. Beftehung des Agenten des
®egner8), vom 24. November 1908, ebenda S. 131 ff. (arglijtiges
Verhalten gegenüber dem Unterhändler), vom 25. Januar
1909 ebenda S. 199 ff. (Bezeihnung einer Konkurrenzware
al8 „minderwertig“), vom 14. Mai 1909 ebenda S. 431 ff.
Gebraucdgd einer Warenbezeihnung zur Zäufghung des
Bu b1iku nt 8), vom 16. September 1909 28. 1910 S. 159 ff. Gaftung
ungetreuer Mitglieder des Gläubigerausihuffes gegenüber
 dem Gemeinfhulder), vonm 16. November 1909 Recht 1910
Nr. 71 (aralilktige Angabe über Güte einer Hyyothek
        <pb n="716" />
        25, Titel: Unerlaubte Handlungen. S 826. 1638

jeiten3 de3 ZBedenten) vom 7. Wpril 1910 ROT. Bd. 73 S. 294 ff.
Nadhahbmung von Grammophonplatten).
Dagegen bverftößt eS nicht gegen die guten Sitten, wenn ein
Nerzteverein feine Mitglieder verpflichtet, einer Kranken faffe nicht
anter einem Dbeftimmten Mindeltiage Dienite zu leiften (Urt. d.
Heichäger. vom 19. IJanızar 1903 Iur. ZWfchr. 1903 Beil. S. 40),
venn die im früheren Dienitverhältniife gemachten Erjahrungen
 nach der Beendigung des Verhältnifies zu eigenem
Vorteile verwendet merden (Urt. d. Meichsger. vom 13. März 1903
Sur. Wichr. 1903 Beil. S. 60, vom 5. Hebruar 1907 Recht 1907
S. 309 und vom 14. März 1907 ROSS. Yd. 65 S. 336 ff. („dem Intereffe
 des BetriebsinhaberS8 an der Wahrung feiner Gefchäfts= und
Betriebageheimnifje und daran, daß ihm nicht unter deren Nusnußkung
son früheren Angeftellten Konkurrenz gemacht wird, {teht deren nicht
minder berechtigtes Interefle gegenüber, die Nenntniffe und Zertigfeiten,
 die fie {ich in 1hrer Tätigkeit erworben haben, zu ihrem Forts
fommen au8zunuBen“], Urt. d.. ammerger. vom 21. Februar 1908
pr. d. DLG®. Bo. 18 S. 78; 1. aber auch Urt. d. Meichsger. vom
i1. März 1904 D. Kur.3. 1904 S. 553, fowie Urt. d. Kammerger.
om 2. Suli 1903 Recht 1903 S, 527, ferner Bem. IV, c zu 8 611
und die dort erwähnte Literatur) wenn eine Theaterzeitung die
Angaben des offiziellen Zheaterzettel8 wiedergibt (Urt. d. Reichsger.
Jom 19. Suni 1907 NOS. Bd. 66 S. 230 ff), wenn ein Raufmann
die wahre Tatfache Sffentlih bekannt macht, daß fein Konkurrent auf
jeine Coften das Publikum abfichtlich täufcht (Urt. d. Meichager. vonı
23. März 1908 ya Wichr. 1908 S. 333 ff), wenn der Vatent-;nhaber,
 den fein Vertrag bindet, fein Patent unbefümmert um
ındere Benüßer verfallen 1Iäßt (Urt. d. OLG. Zweibrücken‘ vom
30. Oftober 1906 Bl. f. RA. Bd. 73 S. 380), wenn ein Chemann
nach Aufgabe feines Gefchäfts feiner Chefrau in deren Gefchäft un:
antgeltlich Dienite leiftet und dadurch feinen G®läubigern den Ertrag
jeiner wirt/dhaftliden Tätigkeit entzieht (Urt. d. Reichsger. vom 5. November
 1907 ROES. Bd. 67 S 169 ff., f. auch Urt. d. Reihsger. vom
23. Dezember 1909 Recht 1910 Nr. 511), wenn eine unter dem Siegel
der Berfhwiegenheit gemachte Mitteilung weiter verbreitet wird
‘Urt. d. Neichsger. vom 9. April 1909 Warneyer Erg.=-Bd. 1908
S. 366), wenn die Lieferanten eine Kaufmanns unter Androhung des
Abbruchs der eigenen Gefhäftsverbindung aufgefordert werden, diejem
ıicht mehr zu liefern, mag Hiebei auch die auS einem Rachegefühl
ant)prungene Abjicht der Schädigung obgewaltet haben (Urt. D.
Keichsger. vom 13. März 1909 ROS. Bd. 71 S. 170 ff), wenn die
Ware eines Konkurrenten mit einem Draftifchen, aber nicht
unrichtigen Ausdruce belegt wird (Urt. des Meichsger. vom 11. Zuni
1908 Bayr. 3. f. N. 1908 S. 337 f), wenn ein Kaufmann über das
Borleben jeine8 Aonkurrenten ungünftiggs aber wahre AUnyaben
 macht (Urt. d. Meichsger. vom 22. März 1909 ebenda S. 231 ff.),
wenn durch Ortöftatut die Gasabgabe aus der ftähtijhen ©a8-ınftalt
 den Abnehmern eines privaten Slektrizitätswerfs verweigert
wird (Urt. d. RMeichsger. vom 3. Februar 1909 Recht 1909 Nr. 1304).
Ob eine Handlungsweije al8 Berftoß gegen bie guten Sitten erachtet
werden muß, ift NedhHtsfrage und unterliegt daher der Nachprüfung
 des ItevifionSgerichtS (Urt. d. KeidhSger. vom 11. April 1901,
29. Mai 1902 und 1. Juni 1904 [2 Ent{dh., ROGES. Bd. 48 S. 129,
Bd. 51 S, 383, Bd. 58 S, 216 und 220, ferner vom 19. April 1905
Nur. Widhr. 1905 S. 370 und vom 18. Kebruor 1907 Seuff. Arch.
Bd. 61 Nr. 182).
d) Raufalzufammenhang zwifhen der iNoyalen Handlung und dem ent
Itandenen Schaden (vgl. Bem. II, D und I, D zu $ 823).
4. Erfabberechtigt ijt lediglich derjenige, gegen den die iloyale Handlung fi
richtet und der durch fie unmittelbar gefhäbigt An (f. oben Bem. 1, Voxbem. vr 5
Bem. IV, a zu 8 823, BR. II, 576; ebenio ®oldmann-Lilienthal S. 889, SFijher-Henle
Yote 2, Urt. d. Reichsger. vom 6. Iuli 1908 Warneyer Erg.:Bd. 1908 S. 507; and. Un].
N S. 99, Vland Bem. 4 und Dernburg 8 393, II, 4, nach welchem 3. DB. der Lebens
erficherungsgefellfhaft ein Schadenserfaßanfprudh auf ®rund des S&amp;amp; 826 gegen den
Staudinger, BEL. ITb (Schhuldiberbältnifie. Engelmann: Unerlaubte Gandiqunaen). 5./6. Aufl. 103
        <pb n="717" />
        1634 VIT. AbiHnitt: Einzelne Souldverhältniffe.

Mörder des bei ihr Berficherten zuftehen fol). Darüber, daß ein eingetragener Verein
zur Förderung gewerblicher Intereilen nicht befugt ift, für feine Mitglieder Eraganfprüche
aus 8 826 geltend zu machen, f. Urt. d. Meichsger. vom 17. Iunt 1904 RGE. Bd. 58
S, 281 ff. Bol. dagegen 8 13 des WettbewerbsgefebßeS vom 7. Iuni 1909.
Neber die Erfaßpflicht unzuredhnungsfähiger, jugendlicher und taubftummer
VBerfonen f. 8$ 827—829 und Bem. hiezu; über die Haftung für Delikte dritter
Verfonen und die Deliktshaftung mehrerer f. Borbem. V.
5. GHinfichtlih des Inhalts und Umfangs des Schadenserfabanfpruchs gelten die
allgemeinen ®rundfäße (oval. Vorbem. VII, insbe]. hinfichtlich der Zuläffigkeit der Klage
auf Unterlaffung: f. oud Bem. 7, a zu 8824, DVertmann Bem. 5, jowie Urt. d.
eichsSger. vom 21. uni 1907 ROES. Bd. 66 S. 240. Nach Urt. d. DLG. Köln vom
12. Öftober 1905 Necht 1906 S. 51 foll unter Umftänden dem Kläger auch ein Unipruch
auf Veröffentlichung des DE was au8 88 826 und 249 wohl kaum
abgeleitet werden kann; vgl. auch Urt. d. DES. Hamburg vom 15. Februar 1904 Seuff. Arch.
BD. 62 Nr. 257. Ueber die Anwendbarkeit des 8 254 |. RKONR-Komm. Bem. 7 und
die dort erwähnten Urt. d. Reidhsgerichts.
Beiteht der eingetretene Schaden in der Begründung eineSs Shuldverhültnifjes,
 {fo ift der Schadenserfaß vor allem dadurch zu keiften, daß der Gläubiger
jeinen Anjpruch nie geltend macht (Urt. d. Neichsger. vom 30. Juni 1904 RGES. Bd. 58
S. 356 ff.; 1. au 8 853 und Ben. hiezu). Ueber das angebliche Necht des durch arg-{ijtige
 Täufchung beim VBertragsabihlufe Betrogenen auf Crfaß des Srfüllungsintereffes
{. Vorbem. 11, d und die dort erwähnte Literatur und Praxis. ;
Der Einwand, daß der Käufer die Sache troß Kenntnis ihrer Mangel:
haftigfeit angenommen habe (S 469), i{t auch gegenüber der auf ®rund des $ 826
AN Rage zuläffig (Urt. d. Reidhsger. vom 16. Oftober_1904 RGE. Bd. 59
Neber die Befeitigung v rt, ınrede der NE den auf 8 826
geftüßten Anfpruch f. Urt. d. A vom 26. Oftober 1906 RNGE. Bd. 64 S. 220 ff.,
vom 21. September 1907 Bl. f. AA. Bd. 73 S. 538 F. und vom 11. November 1907
Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 128.
6. Ueber das Berhältnis des 8826 zu 8226 (Schifaneverbot) befteht Streit. Nach
lanck Bem. 2, d {f. au a. a. DO. S. 7 ff.) Toll $ 826 im Hindbik auf $ 226 einfhränkfend
auszulegen jeim: bei einer Handlung, die nicht in Nusübung eines befunderen Rechtes
vorgenommen wird, genüge die Fejtitellung, daß die Handlung gegen die guten Sitten
verftößt und in Schädbigungsabficht vorgenommen wird; bei einer Handlung dagegen, die
in Ausübung eines Rechte8 vorgenommen wird, fei $ 826 nur anwendbar, wenn die
Handlung Kediglih den Zwed gehabt haben Könne, dem anderen Schaden zuzufügen
(ebenfo Suld in Bl. f. RA. Bd. 63 S. 504 ff). Diefer auch in der erften Auflage diefes
Rommentar8 vertretenen) Anficht ift Dertmann (D. Jur. 3. 1903 S. 325 fF.) mit zutreffender
Begründung entgegen ak Daß die Ihikandfe Rechtsausübung fhadenserfaßpflichtig
macht, ergibt fich bei VerleBung eine der im $ 823 Abi. 1 erwähnten MechtSglüiter oder
echte au8 diejer Borfchrift, anderenfals aus S 823 Aof. 2, da 8 226 zweifellos ein Schuß:
gejeß daritellt; dafür aber, daß S 826 auf Rechtsausübungshandlungen nur Anwendung
finden folle, wenn die Borausfebungen de8 S 226 vorliegen, bietet weder die Entfiehungsgelchichte
 noch der Wortlaut noch Sinn und Zwerk beider Borfchriften genügende AnhaltSpunkte.
 Das Bedenken, daß nicht die gleiche Gandlungsweife bald erlaubt (meil den nach
8 226 zulälfigen Rahmen der Rechtsausübung nicht überfchreitend), bald unerlaubt (weil
nach 8 826 zum Crjaße verpflichtend), fein könne, wird durch die Erwägung befeitigt, daß
8 826 an gewijfe Handlungen zwar die Erfaßpflicht ankniütpft, fie damit aber noch nicht
zu rechtswidrigen macht (ebenfo Endemann I $ 200 Unm. 41, Dertmann Bem, 1 und 3, b,
Neumann Note 6, Goldmann-Lilienthal S. 887 Anm, 31, S. 889 Anm. 40, Crome $ 330
Anm. 11, Dernburg 8 393, II, 2, Aober in Bl. f RA. Bd. 64 S, 207 ff. und insbefondere
NUrt. d. Reidh8ger. vom 1. Kuni 1904 ROSS. Bd. 58 S. 214 ff; gegen Dertmann_ohne
überzeugende Begründung GH. U. Sr a. a. ©. S. 141 f.; f. audh Urt. d. DLG.
Hamburg vom 15. Dezember 1903 Seuff. Arch. Bd. 60 Nr. 147, Urt. d. KeichSger. vom
ST Da 6 Recht 1906 S. 620, Urt. d. DLG. Dresden vom 25. Yktober 1904 Recht 1904
7. Berhältnis des 8 826 zn anderen VBorfehriften,
a) Berhältnis des 8 826 zum Gejebke gegen den unlauteren
Wettbewerb vom 7. Juni 1909. ,
Wie Ichon in Vorbem, XVI, 1, o erwähnt, ft das Wettbewerbsgefeß,
auch {oweit e8 ih mit der Regelung unerlaubter Handlungen befaßt, neben
dem BGB, in Kraft geblieben; anderfeits wird durch die Sondervorfchriften
jeneS Spezialgejebe8S nicht ausgefchloffen, daß gemwifle Fälle unlauteren Wett-
        <pb n="718" />
        25. Titel: Unerlaubte Handlungen. 8 826. Vorbemerkungen zu den 88 827—829. 1635

dewerbes, obwohl von jenem Gefjeße nicht getroffen, gemäß S 826 zum
Schadenserfaße verpflichten (vgl. hiezu insbe]. Lobe a. a. D., ferner Finger,
Komm. 3. Wettbewerbägef, 3. Aufl. S. 14 f., 20 ff, 28 ff, 364 ff, Dertmann
Bem. 7 und a. a. O. S, 328, RÖR.-Komm. Bem. 1, Marcus, Zur Frage
nach dem Verhältnijie des Gef, z. Bekämpfung des unl. Wettbewerbs zum
3GB, Recht 1901 S. 425 ff, Neumann Note 7, Dernburg 8 394, Crome
3 328, Bem. zu Art. 32 ESG. in Bd. VI diefes Romm., Urt. d. Reichsager.
Jom 11, April_1901 ROES. Bd. 458 S. 119 und vom 2. März 1905 Iur.
Wichr. 1905 S. 239, Urt. d. OLG. Nürnberg vom 3. Iuli 1905 Bayr.
3. f_ 3, 1906 S. 277, Urt. d. RNeichsger. vom 12. Iunt 1906 Recht 1906
5. 859 ff. und vom 14. Mai 1909 Warneyer Erg -Bd. 1909 S. 431 ff.)
Das gleiche gilt hinfichtlich des Berhältnijies des S 826 zu BerleBungen
»e5 Urheberrechts (Dertmann a. a. O., Urt. d. Reichsger. vom 7. April
A ES Bd. 73 S. 294 ff, binfichtlich der Nachahmung von Grammophonsatten).

leber das Verhältnis des 8 826 zum Warenzeihengefeße 1. Urt. d.
KeidhSsger. vom 21. Juni 1907 ROSE. Bd. 66 S. 240, vom 7. Februar
1908 ©. Sur.3. 1908 S. 482 ff., vom 14. Mai 1909. Warneyer Erg.=Bd. 1909
S, 431 m, Urt. d. DL®, Dresden vom 25. Oktober 1904 Recht 1906
S, 1260.
Ueber das VBerhältniz des S 826 zum AnfedhtungsSgefeße |. Ortlieb im
Arch. f. bürgerl. It. Bd. 30 S. 32 ff, Urt. d. OLG. Breslau vom 15. Des
jember 1905 Seuff. Arch. Bd. 61 Nr. 135, Urt d. Meichsger. vom 23. Juni
1904 D. Sur.3. 1904 S. 1041, vom 18. Jamıar 1906 Recht 1906 S. 443,
vom 23. Mai 1908 Warneyer Erg.-Bd. 1808 S. 414, vom 26. November 1909
»benda 1910 S. 22 ff., vom 19. Ceptember 1910 Hur. Wfchr. 1910 S, 939 ff.
(die fraudulofe Rechtshandlung Kann über den AÄnfechtungstatbeitand hinaus
die Merkmale einer unerlaubten Handlung nach S 826 erfüllen).
leber das Verhältnis des $ 826 zu 8 314 GGOBH. |. Urt. d. Keihsger. vom
13. Sannar 1908 Warneyer 1. Erg. Bd. S, 168 ff.; über das Verhältnis des
5 826 3u 5463 Sab 2 HGB. 1. Urt. d. Meichsger. vom 26. November
1907 ROS, Bd. 67 S. 147 ff. ;
‚leber da8 Verhältnis des S 826 zu 8 123 BGB, f Urt. d. Reichsger.
vom 19. Mai 1909 Necht 1909 Nr. 2607 fowie Borbem. IM, d.
8, 8 826 findet auch auf Ausländer Anwendung Mrt. d. Reichsaer. vom 3. März
1905 Sur. Wichr. 1905 S. 237 ff).

Borbemerkungen zu den SS 827—829.

1. Delittsfähigkeit. Der aNlgemeine Begriff der Handklung3fähig keit umfaßt einerleit8
 die Ge{häft3Zfühigkeit, d. h. die Fähigkeit, rechtSge[häftlidHe Wilenzerklärungen mit
Wirkfamkeit abzugeben, anderfeitZ die Delikt8fähigkeit, d. hH. die zivilredhtlidHe Berantwortlichfeit
 für unerlaubte Handlungen (36. II, 404, VI, 515). Die Se häftSfähigkeit ift in den
SS 104—115, die Deliktäfähigkeit in den 88 827—829 geregelt (val. Bd. I Bem. IM zu &amp;amp; 2
und Borbem. 1 vor 8 104).
2, Die Deliktsfähigkeit wird außgefehloffen bzw. befhränkt: ;
a) durg UnzurednungsSfähigkeit (8 827);
b) dur jugendliqhesS Alter (8 828 Abi. 1, Abi. 2 Sag 1):
€) dur) Taubftummbheit (8 828 Abf. 2 Sag 2). ;
Mus Billigkeitserwägungen wird jedoch, auch wenn nad) den SS 827, 828 die
Deliktsfähigleit des Täters auZgefhloffen ft, unter beftimmten Borausfegungen und in
gewiffem Umfange dem BVBerlegten Anfpruh auf ScohadbensSerjaß gewährt (8 829).
3. Geltungsgebiet der SS 827—829, Trog der Stellung der SS 827, 828 {t zweifel=(03,
 daß diefe BVorfchriften nicht nur für die Fälle der 88 823—826, fjondern auch für die
örage der Beamten Haftung (8 839) maßgebend find (vgl. bayr. AG. z. BGB. Art. 61).
Unanmendbar find fie nad der Natur der Sache in den Fällen, in denen die Erjagpflicht
unabhängig von jedem Ver/hulden de3 Erfagpflihtigen eintritt (SS 8333 Sag 1, 835, |. Bent. 9, a
zu S 833, Bem. 5 zu S 835). Soweit die Erfagpfliht durg den Beweis der Anwendung der
erforderlidhen Sorgfalt ausgefchloffen wird (SS 831. 832. 833 Sag 2, 834, 836—838) dürften
19%
        <pb n="719" />
        1636 . VII Abfjchnitt: Einzelne Scohuldverhältniffe.

die Grundjäge der S8 827, 828 hei Prüfung der Frage, ob die erforderliche
Sorgfaltangewendet worden ift, von Bedeutung fein (ebenjo Windiheid-Kipp, Band.
Bd. 2 S. 953; vgl. Viszt S. 103, 106 ff.).
Dagegen greift die Nu83nahHmebejtimmung des 8 829 dem Haren Wortlaute
des Gejepes8 zufolge nur in den Fällen der S$$ 823 bis 826 lag (Vem. 3, a zu
8 829; ebenfo Crome 8 331 Anm. 24, £. Cohn in Gruchot, Beitr. 1899 S, 386, Heinsheimer
im Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. 95 S. 237, Neumann Note 3, a zu 8 829, Fijdher-Henle
Note 1 zu 8 829; and. An]. Windiheid-Lipp, Band. Bd. 2 S. 953 ff., Liszt a. a. D.).
Die Anwendbarkeit der 88 827 und 828 auf die Berlegung obligatorifder
Berbflidtungen ift in S 276 Ab]. 1 Sag 2 au8drücklich vorgefchrieben; die SS 827, 828
find auch anwendbar, wenn eine gefjhäftsunfähige oder in der Gejchäft3fähigkeit befchränkte
Berjon durch die VBorfpiegelung undejchränkter Geichäftsfähigkeit einen Dritten gejhäbigt hat
‘Bland Borbem. vor S 827; |, aucdH Bem. 2, c zu 8 228).
Die Vorfchriften der 88 827 und 828 finden ferner im Falle des 8228 Sag 2
zntipredende Anwendung, f. Bd. I Bem. 9, d zu &amp;amp; 828,
Neber die Unanwendbarkeit der 88 8927 ff. auf S 817 1. Bem. 3 hiezu.
Neber daZ Verhältnis der 88 827—829 zu 8 254 1. Dem. 2, d
zu 8 254, Urt. d. Meichsger. vom 5. Mat 1902, 11. Mat 1908 und 1. November 1904, RGE.
Bd. 51 S. 276, Bd. 54 S. 404 ff., 407 f., Bd. 59 S. 221 ff., vom 27. Februar 1902,
10. April 1902, 28. Mai 1903, 7. Dezember 1905, Fur. Wichr. 1902 Beil. S. 212 {f., 234,
1903 Beil. S. 101 ff., 1906 S, 55, vom 24. Oktober 1904 Recht 1904 S. 601, vom 1. März
1906 Bl. f. MA. Bd. 71 S. 380 ff., vom 18, Oftober 1909 YJur. Widhr. 1910 S. 37 ff., Neu:
mann Note 2 zu &amp;amp; 827, ROR.-Komm. Bem. 1, 2 und 4 zu S 828, FiihHer-Henle Note 13
zu $ 823; bgl. aud) &amp;amp;b. Pfizer, Verjehulden eine8 Rinde8 unter fieben Yahren, D. Iur.3.
1904 €. 712 {f., %. Krücmann, Berfhuldensanufrehnung, Sefährdungsaufredhnung und Delilt8-fähigfeit,
 JheringS Yahrb. Bd. 55 S, 1 ff. und Bem. 2, a zu 5 828,
4, Ueber die Delittsfähigleit juriftiiher Perfonen und die Haftung des VBertretenen
für den durch eine unerlaubte Handlung des Bertreters berurfachten Schaden |.
Borbem. IV vor S 823, Bem. 7 zu 8 827, Ben. 7 zu $. 828.
5. Ueber die Delittsfähigkeit der Ausländer |. Borbem, XIV vor 8 823, Da [ih E€E®.
Art. 7 nur auf die Geichäftsfähigkett bezieht (f. Bem. hHiezu im Bd. VI, müffen die DVorfcHriften
der 88 827—829 auch auf Ausländer Anwendung finden, die im Snland eine unerlaubte
Handlung begehen (Bd. VI Bem. zu ESG. Art. 12; ebenio Dernburg $ 384 Anm. 12, Liszt
3, 112 #., Sicher-Genle Note 3 zu 8 827).

8 827.*)
Wer im Zuftande der Bewußtlofigkeit oder in einem die freie Willensbeftimmung
 ausihliegenden Zujtande Irankhafter Störung der Geiftesthätigkeit
einem Anderen Schaden zufügt, Yt für den Schaden nicht verantwortlich. Hat
er {ich durch geiftige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden
Buftand diefer Art verfegt, jo if er für einen Schaden, den er in diefem Zus
ftande widerrechtlihH verurfacht, in gleicher Weifje verantwortlich, wie wenn ihm
Tahrläffigkeit zur Laft fiele; die Veraniwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne
Verfchulden in den Zuftand gerathen i{t.
&amp;amp;, I, 708; IL 750; HI, 811.
1. 8 827 behandelt den Ausfchluß der zivilrechtlichen Deliktsfähigkeit infolge von
Unzuredhnungsfähigfeit. Nach dem Vorbilde des $ 51 St@B. verneint $ 827 Sag 1

*) Wal. €. Schhulge, Pjychiatrifhe Bemerkungen zum BOB, Arch. f. bürgerl. N.
Bd. 17 S, 89 ff, 94 ff.; Dertmann, Privatrechtsfihnug gegenüber UnzuredhnungsSfähtgen,
Dil. f RU. Bd. 74 S. 573 ff., insbe]. S. 582 ff.
        <pb n="720" />
        25, Titel: Unerlaubte Handlungen. Borbemerkungen zu den SS 827—829, 8 827. 1637

die Verpflichtung zum Erfaßge des durch eine unerlaubte Handlung verurfachten Schadens,
wenn tich der Tater zur Zeit der Begehung der unerlaubten Handlung
a) im Auftande der Bewußtlofigkeit Oval. S 105 Uof. 2 und Dem. 4 zu
8 105, Liszt S. 48 ff., Nuhlenbek Note 1. Crome Bd. 1 &amp;amp; 83 Anm. 8, DVertmann
 Bem. 1, a) oder ,
in einem Die freie Willensbeftimmung ausfdhließenden Gauernden oder vorübergehenden)
 Zuftande Frankhafter Störung der GeilteStätigkeit
. wol $ 104 %r. 2 und Bem. 4 zu S 104, Liszt S. 49, Auhlenbet Yote 2)
defunden hat DM. 1i, 731 ff; vgl. Windicheid-Kipp, Band. Bd. 1 S. 527, BLM. ZL 1
Tit. 6 8 39 ff, HLR. Tl. IV cap. 16 $ 6 Hiff. 8, Jächt. GB. 88 119, 81; über andere
Rechte f. MD, IT, 731 Note 2). ” . ,
. Die Entmündigung (&amp;amp; 6) als {oldhe übt feinen Einfluß auf die Deliktsfähigkeit;
daher ift ein GeifteSkranker, {elbft wenn er entmündigt ift, für die von im mährend eines
joa. Ligten Zwildenraum8s begangenen unerlaubten Handlungen verantwortlich
(Staudinger, Vortr. S. 566, BPland Bem. 2, RON-Komm. Bem. 2, Filcher-Henle Note 1
und 2). Das gleiche gilt für den Sal der Genefjung, auch wenn fie vor Der Aufgebung
 der En eingetreten i{t AR. 1, 732; val. dagegen binfichtlich der Se-Ichäftsfähigfeit
 Bd. I Bem. SG, 3 zu S 6). nn
. 2, Eine Ausnahme von dem Grundfaße des $ 827 Sab 1 befteht nah Saß 2
ir den Fall, daß die Bewußtlofigkeit oder der die freie Willensbeftimmung ausichließende
Buftand Franfhafter Störung der Geijtestätigkeit nur vorübergehend it und von
dem Täter jelbit durch geiltige Getränke oder ähnlihe Mittel G. DB. Morpbium,
 Rokain, Gafchifch, 1. %. IF, 590) herbeigeführt worden ijt (fog. „actio libera in
causa“), Liegen diefe BVorausfekungen DOT, 10 f zu ımterfcheiden, ob der Täter in diefen
Buitand ohne Berfchulden d. h. ohne daß ihm VBorfas oder Fahrläfligkeit zur Saft
rällt, vgl. Sem. Il, C zu 8 823) geraten ijt oder nicht. Sm erfteren Jake GG. S. wenn
zr die beraufchende Eigenichaft des Getränkes nicht gekannt oder das Mittel auf ärztliche
Anwendung genommen hat) verbleibt e3 bei dem SGrundfaße des S 827 Sag 1 f. aber
auch 8 8297), im leßteren Falle dagegen wird es 10 angefehen, als ob dem Täter hinficht-Lid
 der unerlaubten Handlung felbit Sahrläfligkeit zur Lajt fiele; et
daftet alfo für einen von ihn in diefem Zuftande widerrechtlich j. Bem. 11, B zu 5 823) veraırfachten
 Sen infoweit die von ihm begangene unerlaudte Handlung auch im Halle
'ahrläjffiger Begehung zum Schadbenserfaße verpflichtet (|. 3. BB, 8 823), während eine
Haftung ausgefchloften it, menn die unerlaubte Handlung felbft nur bei vorfäglicher
Begehung {hadenserfakpflichtig macht ({. S 826; Me. 11, 732, 6. IT, 405 ff, ©. 1, 590;
vgl. Windfcheid-Kipp, Band. Bd. 1 S. 527 Anın, 13, PLR, ZI Tit. 6 5 40, 1üch]. OB.
3 120). Dies muß nach dem unzweidentigen MWortlaute des Gefege8 auch gelten, wenn
GO der Täter vorfäßlih in den Zuftand verfeßt hat, um eine unerlaubte Handlung zu
begehen (fo mit Recht Liszt S. 50 f.; and. An). Wlan Bem. 3, a, DYertmann Bem. 3,
ROR.-Komm. Bem. 4, Kohler S. 488, nach welchen Haftung wie für eine vorfäßliche
Handlung eintreten foll; vgl. auch die Kommentare zu 5 51 StGB. .
Hat ein Dritter 3. %. durch Hypnoje) den Täter in einen Zuftand der im $ 827
erwähnten Art verfebt, fo haftet für den durch die unerlaubte Handlung erwachjenen
U a Dritte nach Maßaabe der allgemeinen Grundfäkße, der Hupnotikierte nach
3 . &amp;gt;
3. Der Bewei8 der Unzuredhnungsfähigkeit obliegt dem Beklagten bzw. feinem
zefeblihen Vertreter (ebenjo Beckh, Die Beweislalt nad dem BGG. S. 209 ff., Yland
Bem. 3, c, SGoldmann-Lilienthal S. 896, Dertmann Bent. 4, Crome. 8 331 Anm. 23,
Neumann Note 1, a, Filcher-Henle Note 10, Achilles Note 2; and. An]. Liszt S. 1117).
Daß der Täter fich TJelbit in einen vorübergehenden Zuftand ‘Diejer Urt gebracht habe,
Jat der Kläger zu beweifen, während der Nachweis, daß er vbhne fein Berfchulden in den
Zuftand geraten fei, wiederum dem Beklagten obliegt GB. 11, 590, D. 101; Beckh a. a. D.
S. 211, land Bem. 3, c, RKOR.-Komm. Ben. 5, Crome $ 331 Yum. 23. Neumann
Note 1, b und c, Fifher-Henle Note 10, Acdhille8 Note 2.
4, Auch menn die Verantwortkichkeit des Täter8 nach 8827 ausgefhloffen it,
fann er nad Maßgabe des $ 829 zum Erfaß angehalten werden.
, 5. Neber das Geltungsgebiet des 8 827 |. Vorbem. 3, Über die Unmendbarkeit
diefer Borfchrift auf Ausländer f. Borbem. 5 vor $ 827.
. 6. Die Verpflichtung der auflichtspflidtigen Berfonen zum Criabe des von
einem UnzurechnungSfähigen einem andern miderrechtlidh zugefügten Schadens bemißt
ich nach $ 832,
7. SinfihtlihH der Haftung eines Unzurednungsfähigen für Delikte feines
gejegliden Vertreters3 gilt das gleiche mie im alle der Minderjährigkeit, 1. Yorbem. LV
dor 8 823 und Ben: 7 zu S 8928.

y]
        <pb n="721" />
        VIEL Abfdhnitt: Einzelne SchuldverhHältniffe.
8 828.*)
Wer nicht das jiebente Lebensjahr vollendet Hat, it für einen Schaden,
den er einem Anderen zufügt, nicht verantwortlich.
Wer das fiebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet Hat, ft
für einen Schaden, den er einem Anderen zufiigt, nicht verantwortlich, wenn er
bei der Begehung der [Häbigenden Handlung nicht die zur Erfenntniß der Verantwortlichfeit
 erforderliche CEinficht Hat, Das Gleiche ailt von einem Taubftummen.
&amp;amp;. I, 709; Il, 751; HILL, 812.
1. $ 828 regelt die zivilrechtliche Deliktsfähigkeit ingendlider und taubitummer
Berfonen. ;
3. Hinfichtlich der Deliktsfähigkeit jugendlider Perfjonen unterfcheidet das Gefeß
drei Altersftufen IM. II, 732 ff, Z®. IT, 404 ff, %. 11, 584; vol. Windfheid-Ripp,
Band. Bd. 1 S. 527 Anm. 12, PCR. ZLI Tit. 6 8 41, BER. IL IV cap. 16 5 6
Bilf. 8, 1äO0l. ©B. SS 47, 81, 119; über andere Rechte 1. M. II, 732 Note 2; 1. a
NOS. Bd. 37.S. 155 ff, bayr. Oberft. LG, Bd, 8 S, 532 ff, Bd. 17 S. 277 ff. Bl. f.
NY. Bd. 15 S. 187 ff., Bd. 30 S. 29 ff.
€) Wer zur Beit der Begehung einer unerlaubten Handlung das jiebente
VebenSjahr nicht vollendet hat, ift für den durch die unerlaubte Handlung
einem anderen zugefügten Schaden Überhaupt nicht berantwortlidh
(vgl. $ 104 Ir, 1, wonach Berjonen unter fieben Jahren gefhäftsun:
Fäbig jind, und St®©B. 8 55, wonach Perfonen, welche bei Begehung einer
Itrafbaren Handlung das zwölfte Leben8jahr nicht vollendet Haben, wegen
derfelben nicht ftrafrecdhtlich verfolgt werden können).
Cine Unterfuchung darüber, ob ein Kind. unter Heben Jahren im
fonfreten Jalle die zur. Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Eins
ficht befeffen habe, it alfo unbedingt ausgefchloffen Mi. II, 733: and. Anf.,
jedoch ohne überzeugende Begründung, für den Fall, daß e8 Jich um das
Berfhulden des Verleßten [S 254] handelt, Zh. Km in ©. IJur.3. 1904
S. 712 BD f. dagegen Urt, d. Reichsger. vom 11. Mai 1903 RGES. Bd. 54
S. 407 M. und vom 7. Dezember 1905 Jur. Wichr. 1906 S, 55).
Wer zur Beit der Begehung einer unerlaubten Handlung das fiebente,
aber nicht daß acdhhtzehnte Leben8jahr vollendet hat, ift für den durch
die unerlaubte Gandlung einem anderen zugefügten Schaden dann nicht
berantwmortlidh, menn er bei Begehung der Handlung nicht
die zur Erienninis der Berantwortlidhfeiterforderlidhe Cinfit
 hatte vol. $ 106, wonach Minderjährige, die das fiebente Leben8jahr
vollendet Haben, in der Gefchäftsfähigkeit befhränfkt find, und
St@B. 8 56, wonach eine Berfon, weldhe bei Begehung einer ftrafbaren
Handlung das zwölfte, aber nicht da3 achtzehnte Leben8jahr vollendet hat,
freizufprecdhen it, wenn jie bei Begehung derfelben die zur Erkenntnis ihrer
Strafdarfeit erforderliche Einficht nicht befaß, während im gegenteiligen Falle
VBeltrafung nach Maßgabe des 8 57 eintritt), Der in der II. Komm. geftellte
Antrag, nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit, fondern die
zur Crfenniniz der Gefährlichkeit der Handlung erforderliche Ha als
maßgebend zu erklären, murbde abgelehnt (f. aber unten unter «); der Srienntnis
der Strafbarkeit im Sinne des S 56 St®B. ent{predhe die Erkenntnis der
VBerantwortlichkeit, d.h. die Erfenntnis der Pflichten, welche das Zufammen-(eben
 der Menfchen im Staate dem einzelnen auferlege; e8 komme auch nicht
darauf an, ob der Täter den angerichteten Schaden vborausgefehen Habe, fondern
darauf, ob er fich bewußt gewefjen fet, daß er widerrechtlih in eine fremde
Interefienfphäre eingreife (3. Il, 582 {f.; vol. auch IM. II, 733, Z®, II, 406).
u) Erforderlich it hienach lediglich, daß der Täter bei Begehung der
[äbigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlidhfeit
 erforderliche Einficht, nicht etwa, daß er die Erkenntnis
der Berantwortlichfeit felbit befefien hat (Kuhlenbek Note 2). Die
hienach erforderliche Einficht definiert daS Reichsgericht in einem Urteil
vom 8. Dezember 1902 (ROSE. Bd. 53 S, 159) zutreffend al8 „die:

9):

*) Vgl. ®. Dittenherger, Der Schuß des Kindes gegen die Folgen eigener Hand-Iungen,
 Berlin 1908, S, 57 ff.: Dertmann (|. Note * zu 8 8297).
        <pb n="722" />
        25, Titel: Unerlaubte Handlungen. S 828. «1639

‚enige geiftige Entwicklung, die den Handelnden in den Stand feßt,
a8 Unrecht feiner Handlung gegenüber dem Mitmenidhen und zualeich
 die Berpflihtung zu erkennen, in irgendeiner YWeife für die
‚Solgen feiner Handlung jelbft einfteben zu müllen“ (ebenio Urt. d.
Keichsger. vom 10. Februar 1904 Sur. Wichr. 1904 S. 202). Einer
jeitimmten VBoritellung des Handelnden, in welcher Weije die Vers
geltung von ihm verlangt und erzwungen werden Könne, bedarf e8
nicht, in8bejondere nicht einer deutlichen Unterfcheidung der ftrafredhtlien
 und zivilrechtlichen Vergeltung, fofern nur ein VBerftändnis für
bie Milicht der Vergeltung überhaupt angenommen werden kann ROES.
Bd. 53 S. 160; weniger präzis Urt, d. Reichsger vom 3. Hebruar 1902
ROSS. Bd. 51 S, 30 ff. . ,
. Sn vielen Fällen freilich feßt die in dem Begriffe der Erkenntniz
der Merantwortlichkeit enthaltene Erkenntni3Z des Unrechts die Er
Senntnis der Gefährlichkeit der Handlung voraus, ins
Defondere ift bei Fabhrläffigkeitsdelikten die erftere Erfenntnis ohne
ie leßtere nicht denkbar MOGE. Bd. 53 S. 158 ff); bet einer Hand:
hung, durch die eine Berfon : im Alter von 7 bis 18 Sahren [ich
jelbit beichäbigt, deckt fich fogar regelmäßig die Cinficht zur Erienntnis
jer Verantwortlichteit für die Handlung mit der Einficht zur Erkymtnis
 ihrer Gefährlichkeit (Urt. d. Meichsger. vom 31. Nlai 1906
Xur. Wichr. 1906 S. 473, vom 1. März 1906 Ri. f. NA. Bd. 71
S. 381 und vom 27. Mai 1908 Warneyer Erg.-Bd. 1908 S. 460);
gl. auch Urt. d. NReichsger. vom 18. Oftober 1909 Sur. Wichr. 1910
3. 37. (Neberfchreiten eine8 Bahnaeleife8 durch einen 9iährigen
Änaben).
BorauSfehbarkeit des Schadens ift ebenfowenig Bere hug
ser Erfaßpflicht des iugendliden wie des ermachfenen Täters (vgl.
Bem. 11, C, 1 und I, C_zu S 828; ebenfo Sijdher-Genle Note 5,
Art. d. Neichager. vom 3. Februar 1902 KOESE. Bd. 51 S. 32, Urt.
»”. DLG. Dresden vom 20. September 1901 Nipr. d. OLG. Bd. 3
5, 287, Urt. d. DLG®. Zweibrücen vom 9. April 1902 Seuff. Arch.
Bd. 57 Nr. 214; and. Ant. Liszt S. 52 ff., CErome Bd. 1 S. 484, Laß
md Maier, Haftpflidhtredht, 2. Aufl. S. 31). . .
Daß der Täter die zur Erfenntni8 der Verantwortlichkeit erforderliche
Sinticht befellen hat, ift für jeden einzelnen Hall befonderS fefitzutellen;
 durch Erwägungen allgemeiner Urt, 3. 3. den Umftand,
aß der Täter dem 18. Lebensjahre nahe war, wird Ddieje Feftftellung
2icht erfeßt (Urt. d. Neichsger. vom 17. November 1904, vom 31. Mai
nd 20. September 1906, Yur, Wichr. 1905 S. 48, 1906 S. 473 {f., 666).
Die Zeftitellung ift tatjächlicher, nicht rechtlicher Natur (Urt. d.
Keichsger. vom 5. Mai 1902 NGE. Bd. 51 S. 276).
Wer das adhtzehnte LebenSjahr vollendet hat, ift (Toweit ih nicht
au3 8 828 bj. 2 Saß 2 und 8827 Abweichungen ergeben) für den Schaden,
den er durch eine unerlaubte Handlung einem andewen zugefügt bat, in
vollem Umfange verantwortlich, audh wenn er das einundzwanzigfte
VebenSjahr noch nicht vollendet hat und daher nach S 106 in der Sefchäfts-“äbigfeit
 befchränft ijt. Dies ift ingbefondere für den Hall von Vedeutung,
daß eine Delittsfähige, aber in der Geichäftsfäbigfeit beichränkte Berfon fich
betrügerifcherweife für gefhäftsfähig ausaibt (MM. IL. 733; val. Mi. 1, 140 ff.
Hachenburg S. 458 ff.). .
Neber die Berechnung des Lebensalter3 f. &amp;amp; 187 Aof. 2 Sah 2.
3, Taubitumme {tehen nach S 828 AUbf. 2 Sag 2 Perfonen x die das fiebente,
aber nicht da3 achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, jind alfo für den durch eine un
erlaubte Handlung einem anderen zugefügten Schaden nicht verantwortlich, wenn
jie bei Begehung der Handlung die ZU Srienntnis der Berantwortlichkeit
 erforderlidhe Cinjidht nidt Datten (3%. 11, 584 f.;  Sacubeziy, Dem.
S. 166; vgl. StGB. S 58, wonach ein Tauditummer jreizufprechen ift, welcher die zur
Erfenntini8 der Strafbarkeit einer von ihn begangenen Handlung erforderliche Sinficht
nicht befaß). Verfonen, welde nur taub oder nur ftumm find, fönnen nach &amp;amp; 1910
Ab). 1 einen Pfleger erhalten, find aber, aud) wenn fie unter Pflegichaft itehen, in nollem
Umfange delittsfähig (vgl. Bb. IV Bem. 6, a zu S 1910). ;
4. Der Beweis, daß der mehr als Heben, aber weniger al8 adhtzehn Iahre alte
öder taubihumme Täter bei Begehung der unerlaubten Handlung die zur Erkenntnis der

p)
        <pb n="723" />
        L640 VII. AbfoOnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.

Berantwortlichkeit erforderliche Einficht nicht hatte, obliegt (auch 4oweit ‚&amp;amp; 254 in Zrage
fommt, {, Vorbem. 3 vor $ 827) dem Beklagten (ebento Beckh, Beweislatlt S. 209 f
Vertmann Bem. 2, lang Bem. 2, RON Komm. Bem. 4, Neumann Note 1, Ruhlenbed
Note 4, Fildher-Henle Note 6, Achilles Note 2, Dernburg $&amp;amp; 384 Anm. 8, Goldmann
Silienthal, S. 897, Urt. d. Reichsger. vom 3. Februar 1902 und 13. Suli 1905, ROGES.
8b. 51 S. 32, Bd. 61 S, 239 ff, vom 31. Mai und 20. September 1906, Sur. Wichr.
1906_S. 473, 686, bom 11. Januar 1909 Recht 1909 Mr. 680, vom 18. Oktober 1909 und
30. Juni 1910, Iur. Wichr. 1910 S. 37, 810, Urt. d. VOLG. Bamberg vom 23. Dezember
1904 Seuff. Arch. Bd. 60 Nr. 95, Urt. d. OLG. Naumburg vom 15. Dezember 1905
Yijpr. d. OLG. Bd. 12 S. 110, Urt. d. DLSG. Hamburg vom 9. Februar 1910 echt 1910
Jr. 3497; infonfequent Liszt, der eine Vermutung der Deliktöfähigkeit für den taub-Ütummen,
 nicht aber für der jugendlidhen Täter annimmt [S. 53, 111 ff.). Eine Prüfung
der Frage von AmtS wegen findet nicht {tatt (Urt. d. Reichsger. vom 27./30. Suni 1910
Recht 1910 Nr. 2998).
5. Auch wenn die Verantwortlichkeit des Täter8 nad $ 828 AUbf. 1 oder 2 au8-geidhloffen
 ift, fann er nad) Maßgabe des $ 829 zum Eriag angehalten werden,
6, Ueber das Geltungsgehiet des &amp;amp; 828 {. Vorbem. 3 vor &amp;amp; 827; über die Anwendbarkeit
 des S 828 auf den Fall, daß eine jugendliche Verfon fich jelbit verlegt hat,
f. Urt, d. Meichsger. vom 1. Dezember 190% Kur. Wichr. 1905 S. 15 ff.; über die Deliktsrähigfeit
 der Ausländer {. Vorbem. 5 vor 8 827.
7. Eine Saftung des Minderjährigen für Delikte feines gefebliden Vertreters
erfennt das BGB. nicht an (f. Vorbem. IV vor $ 823). I |
‚„„.., KSandelt e8 fidH um Schadenzzufügung durch Unterlafung, fo ift der Minderjährige,
 auch wenn er nach &amp;amp; 828 deliktSfäbhig it, von der Haftung frei, wenn das Gebot,
dem 3zumwidergehandelt worden ift, ich auf eine Angelegenheit bezieht, deren Beforgung
Sache de8 gejeBlidhen Vertreters {ft (3. 3. Unterlaffung der Treppenbeleucdhtung in dem
einem Minderjährigen gehörigen Haufe); val. Mi. 11, 733 ff., Goldmanrn-Lilienthal S. 897
Ann. 10, land Wem. 2, a zu 8 829, Neumann Note A, IV, 2 zu $ 823, Silcher-Senle
Note 6, Crome 8332 a, E.
8. Ueber die Haftung aufftdtsSpflichtiger Perfonen {. &amp;amp; 832. ;

8 829.7)
Wer in einem der in den SS 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen
von ihm bverurjachten Schaden auf Grund der 83 827, 828 nicht verantwortlich
üt, Bat gleichwohl, fofern der Erfag des Schadens nicht von. einem auffichtspflichtigen
 Dritten erlangt werden kann, den Schaden infoweit zu erfjeßen, als die
Billigfeit nach den Umftänden, insbefondere nach den Verhältniffen der Betheiligten,
eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren
er zum ftandesmäßigen Unterhalte jowie zur Erfüllung feiner gefeßlidHen Unter-Haltspflichten
 bedarf. .
&amp;amp;. IL, 752; II, 813,
1. EntijtehungsSgefchidte. Im Segenfabe zu einzelnen neueren echten, welche
dem durch eine 3Zibilrechtlidh nicht verantwortliche Berfon Gefchäbdigten in gewifem Umfang
 Anfpruch auf Schadbenserfaß gewährten (f. insbefondere PLM. ZI. 1 Lit. 6 88 41 ff),
hatte der €, I jede derartige auf Billigkeitsermägungen beruhende VBorfchrift al8 mit
dem Berfchuldungsprinzip unvereinbar abgelehnt Mi. Il, 734, 3. II, 404, Kacubezky,
Dem. S. 166 ff). Der nunmehrige 8 829 1jt von der IN. Komm. beigefügt worden . II,
581 ff, 1. inSbejondere S. 589 ff.) Hiebei wurde anerkannt, daß hiedurch allerding8 dem
Iichter cine Owierige Aufgabe zugemiefen werde; e8 jet jedoch darauf zu vertrauen, daß
die NRechHtiprechung im einzelnen Falle unter Würdiaung aller in Betracht kommenden

*) Val. &amp;amp;. HeinZheimer, Die Haftung UnzurechnungsSfähiger nach 8 829 BGB,,
Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. 95 S. 234 ff.; FI Chr. Shwarg, Das Billigleitzurteil des
8 829 BGS., Halle 1904; A. Zipperling, DaZ Wefen des beneficium competentiae in
gejhichtlider Entwidlung, Marburg 1907 S, 154 ff.; Dittenberger ({f. Note * zu 8 828)
S. 78ff.; Dertmann (f. Note * zu 8827) S. 585 f.; X. GH. Lang {{. Note * zu 8 847)
S., 88 ff.; €. Oöchfter, Grenze der Haftung UnzurednungsSfähiger ($ 829: BGBY.), Archiv
f. 5. zivilift. Praxis Bd. 104 S. 427 ff.
        <pb n="724" />
        25. Titel: Unerlaubte Handlungen. SS 828, 829. - 1641

Berbältniffe zu einer dem gefunden Rechtögefühl entfprechenden Ent{hHeidung gelangen
werde, Nach €. IL, 752 follten den Fällen, in welchen der Zäter wegen Unzurednungs-Jähigfeit,
 jugenblihen Alters oder LZaubitummbeit nicht verantwortlich ft, die Fälle
ba im denen Verfchulden de8 Täters zum deswillen ausgefchlofjen if, weil ihm
Borjaß oder Fabhrläffigkeit nicht zur Laft fällt, Durch den Bundesrat vgl. €. IN, 813)
wurde diefe Erweiterung wieder befeitigt. Der in der ReichstagsSfomm. geftellte Antrag,
die Beftimmung auf alle Fälle fhuldlojen UnrechtS oder menigi{tenS auf Diejenigen Sale
für antwendbor zu erklären, in welchen die Verantwortlichkfeit des Täters infolge eines
ent/huldbaren Srrtums ausgefchloffen ift, fand feine Unnahme (RETN. 99 ff).
_ 3. 8 829 enthält (mie die 88 833 Saß 1 und 835) eine Nusnahme bon dem das
Obligationenrecht des BGB. im allgemeinen beherrichenden Berfnldungsprinzip,
3. Borausjekungen und Umfang des Schadenserfakanjbruchs.,
a) €&amp;amp;3 muß eine unerlaubte Handlung der in den $$ 823, 824, 825
oder 826 bezeichneten Art vorliegen; eine entfprechende Anwendung auf
andere unerlaubte Handlungen ift ausgefdhloffen (ebenfo ROR.-Komm. Sem. 1
und Urt, d. Neichsger. vom 30. YJuni 1910 SIur. Wichr. 1910 S. 811, das
jedoch mit Dtecht S 829 auch auf die Fälle des $ 830 SaB 1 und 2 für ans
wendbar erklärt), Der hei der zweiten Lefung in der IN, Komm. geftellte
Antrag, die Erfaßpflicht auch bei anderen unerlaubten Handlungen eintreten
sr laffen, wurde abgelehnt (%. Vi, 218). 8 829 ift alto insbejondere auch
in den Fällen des Beamtendelikt3 (8 839) unanwendbar (vgl. Borbem. 3 vor
&amp;amp; 827, Urt. d. Meichsger. vom 12, Oktober 1903 Iur. Wichr. 1908 Beil. S. 122).
Das gleiche gilt Für die Fälle der SS 831, 832 (J. Bem. 6, e zu 5 831, Bem. IV,
1, € zu 8 832) und 836 (Bem. 8 zu S 836). Die gegenteilige Antidht von
Sang a. a, OD. S. 39 beruht auf der fcherlih unzutreffenden Antchauung,
aß die 88 831—839 Schußgejebe im Sinne des S$ 823 Abi. 2 Teien, jede
unter diefe Baragraphen fallende Handluna daher zugleich den Catbeffand
des 8 823 Aof. 2 erfülle.
Die Berantwortlidhkeit des Täters muß auf Grund der
38 827, 828, alfo wegen UnzurechnungsSfäbhigfeit, jugendlichen YUlterS oder
Tauditummbeit, ausgefchloffen, der Täter müßte, wenn er nicht unzucechnungSfähig,
 jugendlichen Ulters oder taubftumm märe, nad SS 823—826
srfaßpflichtig jein. Würde dagegen auch abgefehen von den LEE
5er SS 8927, 828 eine Haftung des Täters nicht begründet fein, 3. DB. weil er
m Salle des $ 823 in ent{chuldbarem Irrtume feine N für erlaubt
gehalten hat . Ben. 11, C, 4 zu 8 823) oder weil er nur als Werkzeug eines
anderen (Des „intelleftuellen Urheber8“) gehandelt hat (Crome S 331 Un. 38)
der weil ihm bei einem Verftoße gegen die guten Sitten nur Kahrläffigkeit
zur Laft fällt (8 826), {0 Kann von ihm auch auf Grund des &amp;amp; 829 Erfaß
2icht beanfprucht werden (X. IL, 593), Die Unficht von Henrici (Gruchot,
Beitr. 1898 S. 668), daß 8 829 analoge Anwendung finden müjle, wenn die
VBerantwortlichkeit durch entfchuldbaren Irrtum ausgefchloffen fet, ftebt mit
Wortlaut und Entftehungsgefhichte des Gefege8 (I. oben Dem. 1) in unlös-5arem
 Widerfpruch (wie hier auch Neumann Note 3, b, Wland Bem, 5,
Soldmann-Likienthal S. 898). | .
Die Unfhamıng von Heinsheimer a. a. O., $ 829 fei nur anwendbar,
Denn auch die fubjektiven VBorausjeBungen der SS 823—826 (Borfaß oder
Sahrläffigkeit) gegeben feiem fo auch ROR.-Komm. Yem. 3, DVertmann
Bem. 2, d und a. a. ©. S, 583 F), ft mit dem Örundgedanken der 88 827,
828 (und wohl auch des 8 829) unvereinbar (val. inSbeiondere die zutreffenden
Ausführungen von Höüchfter a. a. OD.) , DE
Die Erfabpflicht des Täters auf Grund des S 829 ift fubfidiär infofern,
al8 fie vorausjeßt, Daß der Erfaß des Schaden? nicht von einem auffichtspflichtigen
 Dritten erlangt werden kann, fei e8, daß die Vorausfebungen der
Haftung nach S 832 nicht vorliegen (f. inSbef. $ 832 Ubi. 1 Sab 2), oder
daß der nach S 832 begründete Anfpruch (3. B. wegen Abhwejenhett oder
wegen Vermögenslofigkeit des Yuftichtspilichtigen) nicht zum Ziele führt
(11, 606; vol. BER. IL I Tit. 6 S 42). Sit in dem leßteren Falle
jowodl der Täter al8 der Auflichtspflichtige verantwortlich, fo haften fie dem
Verleßten al8 Sejamtichuldner, während in ihrem VBerhältnife zueinander
der Auftichtspflichtige allein verpflichtet ift (S 840 Abi. 1, 2). N
Kann der Erjag des Schaden8 teilweife von einem auffichtSpflihtigen
 Dritten erlangt werden, fo Haftet der Täter für den AusSfall
nach Makaahe des &amp;amp; 829 (val. Kuhlenbek Note 4).

X
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        1042

VII. Ab{dHnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

Die Erfaßpflidht tritt nur infoweit ein, als die Billigkeit nach
dem 3urc Beit der Erlaffung des Urteil8 ff. Schwarz a. a. ©.
S, 21 f., RORNR.-Komm. Bem. 5, Dertmann Bem. 1, b, y; and. Ani.
Dernburg $ 384 Anm. 15, nach weldem der Zeitpunkt der Tat entfcheiden
fol) vorbandenen Umftän den, insbefondere nach den WVerhältnifjen
der Beteiligten, eine Sohadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht
nur binfichtlich der Frage, vb überhaupt ein Erfaßanfpruch zu gewähren ift,
fondern auch hinfichtlich feines Umfangs. Db und inwieweit die Billigkeit
nach den Umitänden eine SchadbloSHaltung erfordert, hat der Michter nach
freiem Ermellen zu entfcheiden. In Betracht fommen hHiebei alle Berhältnifte
der Beteiligten, in erfter Linie natürlidh der Bermögensverhältnifje; allein
au andere Umitände können von Bedeutung fein, 3. B. die Erwägung, ob
nicht troß des Mangels der zur Erkenntnis der Berantwortlichkeit erforder
lien Einficht angenommen werden muß, daß der geiitige Bultand des Täters
der ihrer Matur nach fchmwankfenden ©renze zwifdhen ECrienntnis und Nichterfenntni8
 der Verantwortlichkeit Jehr nahe liege (3. 11, 589), Das eigene
Verhalten des Befhädigten (f. unten Bem. 6 Ubf. 2), ulm. Gienah kann
unter Umftänden der Erfaß des gefamten Schadens zugebilligt werden. Auch
darüber, vb ein Kapital oder eine Rente ijt, ent{cheidet das
billige Ermefien des Nichters (ROR.-Komm. Bem. 5, Im Übrigen find für
Mt A Höhe des SchadenserfabeS die BorfoOhriften der SS 249 ff., 842 ff.
maßgebend.
Eine nad träglide Abänderung des Urteils ilt nur unter
den VBorausjekungen des $ 323 ZPO. zuläflig Yo mit Recht RONR-Komm.
Bem. 5 gegen Schwarz a. a. OD. S. 38 ff. und Vertmann Bem. 2, b, 7).
Endlih darf der Täter durch die Anerkennung feiner Schadenserfaßpflicht
nicht der Mittel beraubt werden, die
a) zu feinem eigenen ftandesmäßigen Unterbhalte @ 1610; val.
%b. 1V Bem. 3 zu 8 1610) und )
PB) zur Erfüllung feiner gefeßlidhen Unterhaltspflidhten
(88 1345, 1351, 1360, 1361, 1578f., 1601 ff., 1700, 1703, 1708 ff.,
1715, 1786 ff., 1757, 1762 ff.)
erforderlich find („Rechtswohltat des Notbedari3“, Ä Ritter in Gruchot,
Beitr. 1902 S. 43 ff. und BHipperling a. a. D.; vgl. PLR. IL I Tit. 6 8 43).
Ohne Erhebung eines dahin gehenden befonderen AnfprudhHs8 Kann
eine Ent/chäbigung aus $ 829 nicht zugefprocdhen werden (Urt. d. Meichsger.
vom 27./30. Sunt. 1910 Recht 1910 dir. 2999).
Neber die Zuläffigkeit einer FeftitellungSklage aus 8 829 |. Urt. d.
Keichsger. vom 11. Juli 1910 Recht 1910 Ir. 3348).
4. Sind mehrere Berfonen vorhanden, die für den auS einer unerlaubten Hand-{ung
 entitehenden Schaden nebeneinander verantwortlich wären, wenn nicht ihre
Verantwortlichkeit gemäß SS 827 oder 828 ausgef[Aloffen märe, fo haften fie, Jomweit ihre
Erfagpilidht gemäß S$ 829 begründet ift, als Gefjamtfhuldner (8 840
9b). 1); die Örundjäße des S 829 find in diejent Zalle auch für die Beantwortung der
Srage TEA inwieweit einer Dderfelben von den übrigen NuZgleidhung verlangen
fan (vgl. &amp;amp; 426; ebenfo Sijcher-Henle Note 4 und im Ergebnis auch Neumann Note 6;
f. auch oben Bem. 3, c). Das gleiche gilt, wenn die Erfaßpiliht gemäß $ 829 nur bei
einem von mehreren Erfaßpflihtigen gegeben ift.
, 5. Beweislajt. Daß eine unerlaubte Handlung im Sinne der SS 823—826 vorliegt,
 daß der Erfaß von einem auffichtspflichtigen Dritten nicht erlangt werden kann und
daß die Billigkeit nach den Umftänden eine Schadloshaltung erfordert (f. oben Bem. 3,
a, c, d), hat der Kläger zu beweifen. Dagegen obliegt dem Beklagten der Nachweis, daß
jeine Berantwortlichteit auck abgefehen von den SS 827, 828 nicht gegeben wäre oder daß
(63m. inwieweit) durch die ECrfaßleiftung ihın die zum ftandesmäßigen Unterhalt oder zur
Erfüllung feiner gefebliden Unterhaltspflidhten erforderlichen Mittel entzogen würden
({{. oben Bem. 3, b, e; ebenjo Dertmann Bem. 3, Wand Bem. 3, RÖR-Komm. Bem. 7,
Neumann Note 1 und 2, Kuhlenbeck Note 5, Filher-Senle Note 8, Crome 8 331 Anm. 34
und 37; and. Anf. Schwarz a. a. OD. S. 149ff.; dejfen Anficht, auZ der zwilhen den
Parteien Leftehenden Verlultgemeinichaft ergebe Jh ihre Verpflichtung, gemäß S 260 über
ibre Verhältnifie Ausfunit zu erteilen, eventuell den Offenbarungseid zu leiften, ift auS
dem geltenden Rechte wohl nicht zu begründen).
‚6. Ueber die Frage, ob S 829 auf die Verantwortlichkeit wegen Verlegung obligatoriicdher
 Berbflichtungen Anwendung findet, val. VB. IL 590 F.., Bem. I, 2, c zu $ 276

U)
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        25. Titel: Unerlaubte Handlungen. SS 829, 830. «1643
nd die dort erwähnte Literatur, anderfeit3 aber BD. Klein in Bl. f. RAU. Bd. 72 S. 313
Unm. 23 und Dertmann a. 0. OD. |
Ueber die Unanmendbarkeit des 8829 auf die Fälle des 8 254 f.
Dem. 2, d zu $ 254, NONR-Komm. em. 1, ferner von Lippmann in Bl ff. RA. Bd. 72
3. 1070, Dernburg S$ 384 Anm. 16, Urt. d. Keichsger. vom 12. Oktober 1903 IJur. Wichr.
1903 Beil. S. 122, vom 1. November 1904 ROGE. Bd. 59 S. 222 ff. und vom 7. Dezember
1905 Sur. Wir. 1906 S. 55; die legtere Ent{heidung läßt die Irage offen, ob nicht
5 829 „ih mit dem Grundlage des &amp;amp; 254 in Verbindung feben ließe und dadurch unter
Umitänden eine etwaige Unbilligkeit_ausgeglihen werden Könnte“; |. auch Hiümelin im
Archiv f. d. 3zivilift. Praxis Bd. 90 S. 316 {ff., Krücmann in Ierings Iahrb. Bo, 55 S. 6
um. 1, S. 198 ff, Oertmann Bem. 2, e, y zu 8254 und die dort erwähnte Literatur,
ferner a. a. ©. ©. 587, Göüchfter a. a. D. S. 432, Dungs in Gruchot, Beitr. Bd. 54 S. 548.
Daß in den Kreis der Billigkfeitsermägungen des S 829 daS eigene Verhalten des Be-Iehäbigten
 auch dann fallen kann, wenn bieje eine deliktzunfähige Berfon it, fteht außer
Bweifel (vgl. ROR.-Komm. Bem. 1).
S A Hinfichtlich der Verjährung des. Anfpruch3 aus S&amp;amp; 829 f..Vem. 2, c und 7
ar )

8 830.7) |
Haben Mehrere durch eine gemeinfHaftlih begangene unerlaubte Handlung
einen Schaden verurfacht, fo it jeder für den Schaden verantwortlich. Das
Sleiche gilt, wenn fihH nicht ermitteln läßt, wer von mehreren Betheiligten den
Schaden durch feine Handlung verurfacht hat.
MAnitifter und SGehülfen {tehen Mitthätern gleich.
E. I, 714; IL, 753; IE, 814,
1, Die Beteiligung (im weiteren Sinne) mehrerer Berfonen an der Be:
gebung einer unerlaubten Handlung kann eine berfchiedenartige jein, nämlich entweder
eine folche, bie den Tatbejtand der Teilnahme, (Mittäterfchatt, Anftiftung, Berhilfe)
erfüllt, ober eine folcdhe, bei der dies nicht der Sal ijit Beteiligung im engeren
techni{chen Sinne; von der erfteren handelt S 830 AWof. 1 Saß 1 und Ubi. 2 A. unten
Bem. 2), von der leßteren S 830 Ab). L Sag 2 (1. unten Bem. 3). , N
Neber den Fall, daß weder „Teilnahme“ nod „Beteiligung“ vorliegt, 1.
anten Bem. 4; über Schabenäftiftung durch dos Zufiammenmirkfen mehrerer Veronen
 f. unten Bem. 5.
Hinfichtlih des früheren Rechtes vgl. Dernburg, Rand, Bd. 2 S 131 Anm. 16—18,
Windjcheid-Ripp, Pand. Bd. 2 S. 979 Anm. 26, S. 220 Anm. 15, BLM. TIL I Dit. 6
38 99 ff, BLR. UM. IV, cap, 16 8 4 Biff. 5, Jüchf. GB. 58 777, 778, 1495; über andere
echte 1. M. 11, 738 Note 2; 1. aud RGE. Bd. 1 S. 91 ff., Bd. 10 S. 132 M., Bd. 28
S. 160 ff., Bd. 28 S. 166 ff, Bd. 42 S. 175, bayr. Oberft. 26. Bd. 4 S. 668, Bd. 10
S 151 #, Bd. 11 S. 49 ff, BL f. RA. Bd. 35 S. 395 ff, Seuff. Arch. Bd. 51 Nr. 263.
2, Haftung mehrerer Teilnehmer. ($ 830 Abj. 1 Sag 1 und Abi. 2.) Für
den Schaden, der durch eine von mehreren Teilnehmern begangene unerlaubte Handlung
 entftanden ijt, haftet jeder Teilnehmer, gleichviel, ob er Mittäter, Anitifter
der Gehilfe it (eine weitere Auslegung des S 830 Ubi. 1 Sat 1 vertreten Bland
Bem. 1, Dertmann Bem. 2, b und, wie e8 fheint, auch Urt. d. Heichsaer, vom 30. Suni
1904 RGOE. Bd. 58 S. 359). ,
. Mittäter|hHaft liegt vor, wenn mehrere eine unerlaubte Handlung genteinjhaftlich
 DD. {As bewußtem und gewolltent Zufammenwirken; ebenfo RON.-Komm, Bem. 2
und Urt. d. Neichsger. vom 15. Oftober 1906 ebenda Bem. 1) ausführen; auf Art und
Maß der Tätigkeit des einzelnen fommt e$ hiebei nicht an, auch intelleftuelle Mitwirkung
;{t au8reichend (Urt. d. Heichager. vom 19. November 1906 Oruchot, Beitr. Bd. 51
5 094 #.). Neber die Auläfitafeit der Feititellung der Mittäterihaft durch alternative

*) Wal. ©. Träger, Der Kaufalbegriff in Strafz und Zivilrecht S. 2783 ff. 9.
E1l8ner, Die Gejamthajtung mehrerer au8 unerlaubten Handlungen im Halle des 8 830
Abi. 1 Sag 2 BGS., Greif8w. Fnaug.-Difi., Greifswald 1901; 6. Het, Der 8 830 BGB,
Roftoder Ynaug.-Difl., Bromberg 1902; H. Tuzina, Die zivilrechtliche Haftung mehrerer
Delinguenten nad dem BSGB., Koftoder Inaug.-Diff., Koftok 1902; M, Rumpf, Die TeilnaHme
 an unerlaubten Handlungen nach dem BSY., Göttinger Inaug.-Difi., Oldenburg 1904;
A. Gramfow, Die Recht3jäge des S&amp;amp; 830 Abi. 1 BGG. im BVerhältnifie zu den Mecht3-jägen
 des aqem. R., Erl. Inauag.=-Diff.. Bergedorf 1904.
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        1644 VII MbigQnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

Heftftellung der verfdhiedenen Tätlichkeitsakte f. Urt. d. Meichsger. vom 24. Mai 1909
Recht 1909 Nr. 2259. Anftifter ijt, wer einen anderen 3zu der von ihm begangenen
unerlaubten Handlung durch SGefchente oder Verlprechen, durch Drohung, durch Mißbrauch
des AnfehenS oder der Gewalt, durch ablicdhtlidhe Herbeiführung vder Beförderung eines
Srrtum8 oder durch andere Mittel vorfäßlich beftimmt hat; Gehilte ift, wer dem Zäter
zur Begehung der unerlaubten Handlung durch Rat oder Tat wiffentlich Hilfe geleiftet
hat (vgl. St@©B. 58 47, 48, 49 und die Kommentare hiezu Jowie Vertmann Ben. 6, a).
Liegt Teilnahme in diefem Sinne (alfo Mittäterfchaft, Anftiftung oder Beihilfe)
vor, {fo haftet jeder Teilnehmer für den ganzen durch die unerlaubte Handlung
verurjachten Schaden ohne Rückficht darauf, inwieweit der Schaden gerade durch feine
Tätigfeıt verurfacht oder mitverurfacht. worden ijt (Crome S 338, I, 2, c, Urt. d. Reichsger,
vom 3. Dezember 1903 Recht 1904 S. 252; val. dagegen hinfichtlich der ftrafrechtlichen
Haftung des Gehilfen StGB. 8 49 _Abf. 2), e8 fei denn, daß jeder Teilnehmer einen meßbar
 begrenzten Teil des gefamten Schaden8 herbeigeführt hat, wie 3. B. wenn von zwei
Dieben einer dem {Hlafenden Pafjagier die Uhr, der andere die Börfe {ftiehlt (Crome
$ 338, I, 3; f. unten Bem. 5). .
SGemöß $ 840 Abf. 1 haften mehrere Teilnehmer (vorbehaltliH der Borfdhrift des
&amp;amp; 835 Ubi. 3) als Gefamtihuldner (M. HN, 738, ZG. 11, 408 ff). N
Gegenüber delikt8unfähigen Berfjonen (SS 827, 828) ift Anftiftung und
Beihilfe nicht möglich, doch kann eine Jolche Tätigkeit als jelbjtändige unerlaubte Handlung
anzufehben fein (KSR-Komm. Bem. 5).
3, Haftung mehrerer Beteiligten im engeren tecdhnifdhen Sinne (8 830 Ubf. 1
Sag 2). Sind mehrere Perfonen an einer unerlaubten Handlung beteiligt, aber
nidht als Mittäter, Anitifter oder Gehilfen f. oben Yem. 2), und üt nicht
durch das Zufammenmwmirken der mehreren Beteiligten (über diejen Fall
j. unten Bem. 5), fondern durch die Handlung eine8 von ihnen ein Schaden ent:
Itanden, ohne daß feitgeftellt werden kann, mer von den Beteiligten den Schaden durch
jeine Handlung verurjacht hat, fo haften nach 8 830 Abi. 1 Sab 2 jämtlidhe Beteiligte
 (Wit. II, 738).
R) Neber den Begriff der „Beteiligung“ (im engeren tedhnifhen Sinne
des 5 830 Abi. 1 Saß 2) herrfcht Streit (vgl. Dernburg 8 386 Riff. 3,
Kümelin, Die Verwendung der Kaufalbegriffe im Strafrecht und Bivilrecht
S. 174, Liszt S. 76, Pland Bem. 2, Dertmann Bem. 3, Crome S. 1069 ff.,
Träger a. a. D. S. 281 ff., Goldmann-Lilienthal S. 899 f., Kohler S. 486).
Während einerfeits Teilnahme im Sinne des 8 830 Ab]. 1 Sab 1 und Abi. 2
‚alfo MittäterIchaft, Anftiftung oder Beihilfe) nicht vorliegen darf, it anderjeit8
 ein gewiffer (nicht rechtlicher, aber tatfächlicher, nämlich) zeitlidher,
räumlicher und inhaltlider Zufammenhang der Handlungsweile
mehrerer Berfonen erforderlidh val. Urt. d. Reichsger. vom 30. Juni 1904
NOS. Bd. 58 S. 361: „Da8 Zufammentreffen diefer Borausfeßungen führt
notwendig auf einen Vorgang, der zeitlich und räumlich die mehreren in eine
Ireilih von der Gemeinfchaftlichkeit des Zufammenwirkens des Sabes 1 ganz
verfchiedene Gemeinfamfkeit des ZunS zufammentjaßt, im defjen Bereich der
rechtswidrige Erfolg fällt und eine gemeinfame Örundlage des Verfchuldens
in der von jedem bewirkten Gefährdung findet“; f. ferner Urt. d. Meichsger.
vom 11. Sımt 1908 Warneyer Erg.-Bd. 1908 S. 507 f., vom 11. Sanuar
und 14. Oftober 1909 Sur, Wichr. 1909 S. 136, 687; vol. audh St®@SB,
&amp;amp; 227 9b). 1 und die Kommentare hiezu). Cine „Beteiligung“ diejer Art
fiegt 3. 3. vor, wenn jemand durch einen von mehreren Wagen einer Hochzeit&amp;amp;gefellfhaft
 überfahren wird, oder wenn bei einem Kejjeltreiben durch
einen der Jagdgäfte ein Treiber erfchoffen wird {f. auch daZ Beifpiel unter bL),
nicht aber, wenn ein Unfall durch eine8 von zwei unabhängig voneinander
die gleiche Straße paffierenden Automobilen verurfacht wird, oder wenn
el Ailderer gleichzeitig, jedoch jeder ohne Willen des anderen, nach einem
Horfibeamten fchieBen und einer diefer Schüffe trifft (über Fälle Ddiefer
leßteren Art |. unten Bem. 4).
Weitere VBorausfeßung der Anwendbarkeit des 8 830 Ubi. 1 Sak 2
ijt, daß von mehreren an einer gemeinfamen Handlung Beteiligten einer
den Schaden verurfacht hat, daß der Schaden von einem jeden der Bes
teiligten verurfacdht fein Fann und daß die Handlungsweife jedes Beteiligten,
wenn {ich nachweijen ließe, daß er der Schädigende it, als unerlaubte Hands
lung im Sinne der 88 823 ff. fih darktellen würde MR. II, 606; 1. auch
MW. IT, 738). Dies trifft 3. B. zu, wenn bei einem Raufhandel mehrere, die
nicht Teilnehmer im Sinne des Abi. 1 SaB 1 und Abi. 2 find, auf einen

h)
        <pb n="728" />
        25, Titel: Unerlaubte Handlungen. $S 830. 1645

anderen Tosfiagen und von den Schlägen einer den Tod herbeiführt, ohne
daß fich nachweijen läßt, von wem gerade der töblidhe Schlag ausgegangen
ft (SB. 11, 606). Steht dagegen hinkichtlich eines der Beteiligten nr daß
der Schaden von ihm nicht verurfadht fein kann (3. 3. weil die
Tötung durch einen Mefferftich erfolgte und er nachgemwiefenermaßen nur
mit der Fauft zugefchlagen hat, oder weil der tödliche Stidh vor oder nach
einem Eingreifen erfolgte), fo fcheidet diefer Beteiligte aus dem Kreije der
verantwortlichen Berfonen aus; das gilt, wenn einer der Beteiligten
auß Gründen, die in feiner Perion liegen, 3. BB. meil er nicht wider:
cechtlih {f. Bem. HM, B und IN, B zu S 8323) oder nicht fhuldhaft f. Bem.
U, CO und IN, C zu 8 823) gehandelt hat, oder gemäß S 827 oder $ 828
f. aber auch 8 829 und Bem. 4 hiezw) nicht haftbar gemacht werden kann
‚ogl. Neumann Note 3, Sifher-Henle Note 4, DVertmann Bem. 3, c, ß,
Yoldmann-Lilienthal S. 899, Schollmeyer S. 228, Dernburg S 386 Anm. 5,
Srome S. 1069 ff, Urt. d. OLG. Karlarıde vom 12. Hunt 1903 Ripr. d.
N 90 Bb. N S. 41 ff., Urt. d. DLG. Stuttgart vom 12. Janızar 1905 Recht
. 194). .
0b das gemein]daftlihe Handeln an fih der „allgemeine Tatjejtand“)
 eine unerlaubte Handlung bilden müfßle, erjcheint zweite
jaft. Die Frage wird bejaht von Dertmann Bem. 3, ROR.-Komm. Bem. 4,
Urt. d. Neichsger. vom 30. Juni 1904 ROGOES. Bd. 58 S. 361, vom 11. Sun
1908 Warneyer Erg.-Bd‘ 1908 S. 507 und vom 14. Oktober 1909 Sur.
ihr. 1909 _S. 687; and. Anf. Pland Bem. 2; f. auch die weitere bei DVertnann
 a. a. DO. erwähnte Literatur. Da weder der Wortlaut noch die Ent-HehungsSgefchicdhte
 des S$ 840 Hbf. 1 Sag 2 zur Annahme diefes ErfordernijjeS
 nötigen, dürfte die Frage zu berneinen fein. Das Bedenken Dertnann8,
 wie das SGefeß dazu omme, alle Beteiligten Haften zu lafjen, wenn
Or gemeinfames Handeln an ich nichts Gefährdendes, VBerbotswidriges aufwie8,
 ift wohl nicht burchichlagenb, da jedenfalls zu fordern ift, Daß die Hand-IungSweite
 dene Beteiligten, wenn fich nachweifen ließe, daß er den Schaden
verurfacht Habe, als unerlaubte Handlung zu betrachten wäre (f. oben unter b).
Huch die nach S 830 Abi. 1 Saß 2 verantwortlichen mehreren Beteiligten
Haften gemäß 8 840 Abi. 1 al8 Gefamt{huldner.
Ueber die Unzuläffigkeit analoger Anwendung de8 S 830 Abt. 1
Sat 2 f. Urt, d. RNeichsger. vom 19. Dezember 1907 NOS. Bd. 67 S. 261.
4, Qieot weder Teilnahme ([. Bem. 2) noch Beteiligung im engeren Sinne (ff.
Bem. 2) vor, Io kann von mehreren Berfonen, die als Urheber eines durch unerlaubte
 Handlung verurfadhten Schadens in Betracht Lommen, NUr
derjenige haftbar gemacht werden, hinfichtlich deffen die Berübung
per unerlaubten Handlung feftfteht. Läßt ih alfo in den in Bem. 3, a ermähnten
 Beifpielen nicht ermitteln, weldhes Automobil den Verunglückten überfahren oder
welcher Wilderer den Forjtbeamten getroffen hat, fo find Jämtliche al3 Täter in Betracht
fommende Perfonen von der Haftung frei (Crome S. 1070, Dernbura &amp;amp; 386 a. €.; val.
Urt. d. Meichsger. vom 7. Februar 1908 Mecht 1908 S. 164). N
5. Möglih, wenn auch praktifoh ohne erhebliche Bedeutung, ft auch, daß mehrere
Berfonen durch ihr Zufammenwirken einen Schaden verurjacht haben. Laßt fi
‚oldhenfall8 der Schaden zu meßbaren Teilen auf jeden einzelnen zurüchüihren, fo ilt (auch
im Ce der Teilnahme, f. oben Bem. 2) jeder nur für feinen Anteil verantwortlich
3. DB. eine VBiehherde, von welcher 12 Stück dem A, 6 dem B, 3 dem C gehören, weidet
auf fremdem Srunditück; erfabpilichtig it A zu 4/7, B zu Zr, C zu */7); vol. Crome S 338,
!, 2, b (and. Anl. ROR Komm. Bem. 6). Läßt fi dagegen nicht feltitellen, welder Teil
des gefamten Schadens auf jeden einzelnen entfällt 3. 3. A, B und C bringen dem D
Mikbandlungen bei, von denen keine an fich tödlich ijt, die aber durch ihr Zufammentreffen
den od des D herbeiführen), fo haftet im Falle der Teilnahme (]. Bem. 2) jeder für den
zefamten Schaden (alfo in dem erwähnten Beifpiele nad Maßgabe der 5$ 844 ff.)
anderenfall8 (f. Bem. 3 und 4) dagegen jeder NUT injoweit, al8 der Schaden nachmeisbar
jerade durch feine Tätigkeit veruriacht morden ift. |
Der Grundfak des $ 830 greift auch dann Plas, wenn mehrere teil8 erlaubte,
teil8 unerlaubte Handlungen alBeinheitlidhe Urjade einen Schaden herbei
geführt haben; dann ijt nur derjenige, dem eine unerlaubte BE zur Qaft fällt, für
den ganzen Schaden haftbar, während die anderen, deren Mitwirkung auf erlaubten
Sandlungen berubt, nicht haften. Das gleiche gilt, wenn diefe mehreren Handlungen von
einer und derfelben Berjon begangen jind; in diefem Falle haftet fe für den
Janzen Schaden, fofern nur eine ihrer Handlungen, die für den herbeineführten Schaben

1)
        <pb n="729" />
        1646 VI. Wbidnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

gefamtIaujal mar, eine unerlaubte ift (fo Urt. d. Neichsger. vom 10. März 1910 RGE.
85. 73 ©. 289 ff. binfichtliH des Falles, daß zwei Auskünfte insgefamt den ganzen
Schaden verurfacht haben).
6. Die Beftimmungen des 8 830 gelten für aNe unerlaubten Handlungen im
Sinne des 25. Titels, alfo inZbelondere auch für die Sl ber 88 831—838 (eben{o
Windfheid-Kipp, Pand. Bd. 2 S. 954 und nunmehr auch Fifcher-Genle Note 3 zu &amp;amp; 830).
Ob die Normen des 8 830 AUbl. 1 Sa 1 und Ubi. 2 auch für jahrläffige
Delikte gelten, hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob auch bei diefen Delikten
Mittäterfchaft, Anltiftung und Beihilfe möglich ijt, was die herridhende ftrafrechtliche
Sehre verneint; jedenfalls müffen aber in {olchen Hällen die Fragligen DBeitimmungen
entipredende Anwendung finden (Liszt S. 77 ff.; 1. anch Crome S. 1069, Dernburg
S DE da Bem. 1 und 3, Schollmeyer S. 227, Kubhlenbek Note 1 und RGE.
Daß $ 830 auch anwendbar ift, wenn die unerlaubte Handlung in einer Unter:
faffung beftebt, ift zweifellos (val. Liszt S. 76 f.). ne
7, Eine hefondere Beitimmung über die Haftung des Begünftiger8 und des
Hehlers (vgl. StOB. SS 257 ff.) hat das Gefeß nicht für erforderlich erachtet MM. II,
738; vol. fü. ©B. SS 778, Sab 2, 3, 1500). Soweit der Begünftiger oder Hebhler durch
eine eigene Handlung einen andern fehädigt, ift er natürlich nach Maßgabe der SS 823,
826 erfaßpflichtig CM, IT, 749). S 830 ift auf den Begünftiger, nicht anıyendbar (Urt. d.
Heichsger. vom 5. März 1908 Recht 1908 S. 265 ff. Ob ein Dritter, den der Füter
an dem durch die unerlaubte Handlung erlangten Vorteile teilnehmen läßt, auf Herausgabe
 der Bereicherung belangt werden kann, beftimmt jiH nad den $8 812 ff.
8. Das Verhältnis mehrerer au8 einer unerlaubten Handlung fchadenserfaßpflichtiger
 Berfonen zueinander ift in den SS 426, 835 Abi. 3, 810 Abi. 2, 3, 841 geregelt.
Die nach $ 426 Abi. 1 dort etwa begründete AusgleidhungsSpflicht wird, fofern fich nicht
aus befonderen Umftänden ‚ein anderes ergibt, nicht dadurch berührt, daß ein Gelamt:
IOuldner infolge eines nur für ihn wirfjamen Umftandes (3. B. eine8 feine Haftung
berneinenden rechtsfräftigen Urteils) dem Gläubiger gegenüber befreit wird (Urt. D.
RMeichSger, vom 16. November 1908 RGE. Bd. 69 S. 422 ff. ;
9. Neber den Einfluß der {trofrechtlicdhen Verurteilung eines Mittäters zur Leiftung
einer Buße auf die Schadenserfakpflicht der übrigen Beteiligten {. Bem. 9 zu $ 824,
Vorbem, XVI, 1, a und die dort erwähnten Enticheidungen.

8 831.*)
Wer einen Anderen zu einer Berrihtung Beftellt, Yt zum Srfaße des
SchadenS verpflichtet, den der Andere in Ausführung der Berrihtung einem
Dritten widerrechtlich zufügt. Die Erfagpflicht tritt nicht ein, wenn der Sefchüfts-*)
 Nöldekfe, Die außerfontraktliche Haftung für fremdes Berihulden nad den 88 831,
832 BGOB3., Gruchot, Beitr. 1897 S. 766; Brücner, Die (privatrechtlide) Haftung für das
rechtSmidrige Verhalten anderer, inshejondere der Vertreter und Sehilfen, nach dem
BSGB. und nad) fonftigen NeichSgeleßen, Recht 1901 S, 299 f., 8338 ff., 373 {f., insbefondere
S. 339 ff.; £. Fijder, Die nicht auf den Barteiwilen gegründete Zurednung fremden
Berfhuldenz, Münden 1904, insbefondere S, 71 f,; W. Pfeiffer, Die außerkontraktliche
Haftung für Handlungen dritter Perionen nach 88 831 und 832 des BGB. f. d. Deutiche
Reich, Erl. Jnaug.-Difj., Erl. 1900; M. Jakobijohn, Haftung bes Notar8 für den Bureaus
borfteher, D. Jur 3. 1903 S. 237 f.; Hinze, Zur Haftung für fremdes Berjchulden bei
fonfkurrierendem außerbertragligem Berjchulden, Sur. Wir. 1908 S. 230 f.; Winter,
Haftet der Bejchädigte für jHuldhaftes, zur Entftehung des Schaden mitwirkendeS Verhalten
jeiner Angeftellten? Bl. f. RAU. Bd. 73 S, 352 ff; Örünebaum, Brobleme der Schadens:
Haftung, D. Jur.3. 1908 S. 321 ff; Levifjon, ebenda S. 533 f.; Grüneb aum, MitwirfendeS
 Berfhulden der Hilfaperfonen des Beichädigten, Recht 1908 S. 98 f.; Bodenhein,
Haftung des Theaterunternehmer8 für Berjchulden des Bühnenkünfiler8, D, Jur.3. 1905
S. 10083 fi.; Srombherz, Haftung des Theaterunternehmer8 für Berfhulden des Bühnen
fünjtler8, ebenda 1906 S. 539 ff.; v. Stempel, Wer haftet für den Schaden, den der Lenker
eines „Krümperfuhrweri3“ mit diefem anrichtet? ebenda 1907 S. 1023 ff.; S. Rahn, Kulbafompenfation
 und SGehilfenhaftung; eine Studie zu den SS 254, 278, 831 BOB,, Yrch. f. blirgerl. N.,
55.35 S. 350 f.; Huber, Zum Begriff der „Beftelung zu einer Berrichtung“ des &amp;amp; 831 BGB,,
D. Iur.3. 1910 S. 479 {f.; Brad, Zur Auslegung der 88 278, 831 BGB., Recht 1910
S. og damer, Bur Haftung des Geihäftsherrn auZ S 831 BGB., D. Sur.8. 1910
S, ;
S. au) die Literaturanaabe oben S. 142 Note *
        <pb n="730" />
        95, Titel: Unerlaubte Handlungen. SS 830, 831. + + 1647

gerr bei der Auswahl der Geftellten Perfon und, fofern er Vorrichtungen oder
Seräthichaften zu befchaffen oder die Ausführung der Berrichtung zu leiten hat,
ei der Beichaffung oder der Leitung die im Verfehr erforderliche Sorgfalt beobachtet
 oder wenn der Schaden auch bei Anwendung diefer Sorafalt entitanden
fein würde. .
Die gleiche Berantwortlichkeit trifft denjenigen, welder für den Gejchäftsherrn
 die Beforgung eines der im Mol. 1 Sag 2 bezeichneten Sefjchäfte durch
Bertrag übernimmt.
%. I, 711, 712: IL 754; IIL 815.

1. Grundfäglide Regelung. Im Gegenfabe zum franzöfi[hen Rechte, jedoch im
Anfoluß an die herrichende Lehre des gemeinen Kecdhtes erfannte €. 1 eine Erfaßpflidht
de8 Geichäftsherrn al3 joldhen für den durch Delikte feiner Angelftellten
oder Arbeiter in Ausübung ihrer gejhäftlidhen Berrihtungen verurjahten
 Schaden nur injoweit an, al8 den Gejchäftsheren Felbit ein Berjehulden treffe.
Der Gefchäftsherr follte hienach verpflichtet jein, die zur Verrichtung einer Handlung
beftellte Berfon forgfältig auszuwählen und zu beauffichtigen, und nur bei Verlegung
diejer Mflicht für den Schaden haften, Den die heftellte Perfon durch eine in Ausführung
ihrer Verrichtungen begangene unerlaubte Handlung einem Dritten zugefügt hat, vorausSgefebt,
 daß der Schaden ohne die PflichtverleBung nicht entjtanden fein würde, TroH der
gegen diefe Regelung erhobenen Einwendungen hat die 1. Komm. an diefem Örundjabe
feitgebalten und lediglich die Umfebrung der Beweisla ft für en erachtet. Die
in der Reichstagskomm. geftellten Wbänderungsanträge blieben ohne Erfolg (Me. IT, 736 ff.
86. 11, 406 ff., VI, 515, %. 11, 596 _ff., in8befondere S. 603, D. 101 ff, NEIN. 102 ff;
Sal. Windiheid-Kipp, Band. Bo. 2 S. 975 Anın. 12, S. 979 Anm. 27a, VER, ZL I Tit. 6
58 53, 60ff, 65, Sit. 13 8 36, fühl. ©B. S 779, cod. civ. art. 1384; ROSE. Bd. 8
S. 14 €. 283 {f., batır. Oberit. LG. Bd. I S. 689 ff, Bd. 12 S’212 ff. Bd. 16
S, 143 f.).
8 831 enthält alfo nicht (mie die SS 829, 833 Sak 1, 835) eine Ausnahme vom
Serihuldungsprinzipe, begründet auch Feine „Haftung für fremdes Werfchulden“ (fo
mit echt Goldmatnn-Lilienthal S. 900 Anm. 1), ftellt vielmehr nur eine Bräfumtion
jür das Veridhulden des Gejichäftsherrn (und der von diefent verwendeten
Mittelsperfonen) {owie für das Vorliegen des erforderliden Raufalzu) ammenhangs
auf, die durch Gegenbewei8 entfräftet werden kann (ROES. Bd. 50 S. 409, Urt. d. Reichsger.
vom 6. November 1908 Gruchot, Beitr. Bd. 53 S. 1021, Pland Borbem. vor SS 831,
289, Dertmann Bem. 1, a, ROR-Komm. Bem. 1, Crome 8 333 Anm, 5, Siicher-Genle
Note 1, Silher S. 72, 89).
Während 8 831 Ab]. 1 die Haftung, des „Gefhäftsherrn“ für die von Jeinen U
gefenten hegangenen unerlaubten Handlungen zum SGegenjtande hat, regelt Abi. 2 die
a derjenigen Verfonen, die auf Orund Vertrag? mit dem Geihäftsherrn
die Beitellung anderer übernommen haben, für die von diefen andexen begangenen uner-(aubten
 Handlungen. In den U des Mbi. 1 fommt ein Vertragsverhältnis überhaupt
xticht in Frage, in denen des Abf. 2 liegt ein folche8 lediglich zwijchen dem Gejchäftsherrn
and dem Erjagpflihtigen vor; zwifdhen dem ESrfjagpflichtigen und dem Erjaßberechtigten
 beiteht ein VertragSverhältnis weder in den Fällen des
Xb65. 1 noch in denen des Abf. 2 4. unten Bem, 6, b).
2, Eriagbflidhtig i{t:
a) nach Wbf. 1, wer einen anderen zu einer VBerridtung beitellt
der „SGefhäftsherr”).
Ob die Verrichtung eine oder mehrere Handlungen umfaßt (vgl.
E. I, 711, 712), ob fie tatfädlicdher oder rehtögefhäftligher
Natur Ut, fommt nicht im Betracht (f. Urt. d. ReichSger. vom 7. Juni
1910 ROE. Bd. 73 S. 436 ff.), ebenfowenig, vb fie gegen Entgelt
oder unentgeltlich übernommen wird, ob fie mit Bertkretungss
macht für den Beltellter verbunden it oder nicht, ob die Nebertragung
zugbrücklich oder till] hmweiaenb erfolat (val. Crome S. 1050,
Sifcher S. 74).
Nicht erforderlich ift, daß die Beftellung nad außen hin ertonnbar
 herborgetreten ijt (ebenfo Crome S. 1050 Anm, 13, Plan
Rem 1, a: and. Anf. ohne überzeugende Vearündung Dernburag &amp;amp; 387,

2)
        <pb n="731" />
        L648

VIL Abfonitt: Einzelne Squldverhältnijfe.

KO 1). Beitellung durch eine juriftifjhe Berfon f. unten
Dem. 6, c.
„Set Dede im Sinne des 8 881 ift nicht jeder, der in feinem
nterefle einen anderen zu einem Zun veranlaßt; voransgefeBt wird
vielmehr, daß der Beftellende die erforderlichen YÄnordnungen für die
Ausführung der Verrichtung zu erteilen hat, daß diefen Anordnungen
von dem Veftellten Folge zu leiften ijt, diefer allo bei Musführung
der Verrihtung von dem Willen de3 Befteller8 abhängig
ijt. Wird dagegen von dem Beftellten eine Tätigkeit verlangt, bei
deren Ausführung er nach eigenem Ermefjen fo handeln joll, wie er
28 auf rund feiner eigenen Sachkunde und Erfahrung für zweck
mäßig erachtet (mie 3. 3. bei dem Berhältnifje des Bauherrn zum
jelbftändigen Vanunternehmer), {o hat der Wefteller nicht die Stellung
e5 Seidhäftsherrn (jo mit Hecht Urt. d. Reichsger. vom 17. Ypril
1902 KOE. Bd. 51 S. 199 ff, vom 19. September 1907 Necht 1907
S. 1404, vom 9. Suni und 13. November 1909, Sur. Wichr. 1909
S. 416, 1910 S. 11, vom 15. Dezember 1909 Recht 1910 Kr. 903,
vom 13. Zuni 1910 Sur. Wichr. 1910 S. 747 f.; and. Un]. Dertmann
Dem. 2, 4, Goldbmann-Silienthal S. 901 Anm. 3; vgl. auch Sicher
S. 76 ff, Crome S. 1050, Neumann Note 11, 1, a und Dinfichtlich
de8 Verhältniffes von Ehegatten zueinander Huber a. a. O.). Nach
BPiand Yem, 1, a fol 8 831 alle Beftellungen umfallen, bei denen
eine Prüfung der Zuverläffigkfeit der beftellten Berfon möglich und
verfehrSüblich ift, was bei der Beftellung eines Rechtsanwalts zu
zinem Prozeß nicht der Fall fei ©). ,
Ein Verhältnis der im 8 831 vorausgefebßten Art kann ins:
befondere vorliegen beim Auftrag (SS 662 {ff}, Dienftvertrag (SS 611 ff.),
Werlvertrag (SS 631 ff.) und bei der Sejellichaft (SS 710, 714); val.
Brücner a. a. DD. S. 341, Dernburg S 387, II, 1, Neumann
Note 1, 1, a, 8. Ueber die Haftung des RedhtSanmwmalt8 für eine
vom VYureauvorfteher erteilte Yuskunft {. Urt. d. eichsger. vom
16. Mörz 1906 Ytecht 1906 S. 505; über die Daftung, des Notar8
3ür Berjehen feines Bureauperfonals f. Urt. d. eichSger. vom
28. Suni 1901 ROSE, Bd. 49 S. 26 ff. (und hiezu Safobfohn a. a. ©.)
lerner bom 15. Oktober 1907 Kur. Wichr. 1907 S. 741 ff.
Die Beftellung 3zu einer Verrichtung i{t ein RechtsgefhHäft oder
menigjten8 eine NRechtshandlung rehtsgelhäftlidher Natır,
daher bei Gefhäftsunfähigkeit oder beihränfter ©efchäfts=[äbhigfeit
 des Befiteller8 oder des Beitellten hinfichtlich ihrer AWirk-‚amfeit
 nach den Vorfchriften der 88 104 ff. zu beurteilen; ijt bie
Seftellung bienacdh nichtig, 10 it S 831 unanmwmendbar (jo mit Recht
Neumann Note II, 1, a, «; and. Un). Fijher S. 75, Pland Bem. 4,
NOR.-Komm. Bem. 2, Dertmann Bem. 2, a, Windfheid-KXipp, Band.
8b. 2. S. 987). Gervorzubeben ift aber, daß die Beltellung einer
gefchäftsunfähigen oder in der Gefhäftsfähigkeit befdhränften Berjon
Häufig eine Erjaßpfliht des Beitellenden auf ©rund des $ 823 be:
gründen wird.
Neber Deliktsfähigkeit des Beiteller3 und des Beitellten
f. unten Dem. 3, a und 6, e. .
b) Nach Ybf. 2 it in gleichem Umfang erfaßpflichtig, wer e8 durch ‚Bertrag
mit dem Gejchäftsherrn übernommen hat, eine zu einer Verrihtung zu
beitellende Berfon auszuwählen, die erforderlichen Vorrichtungen und Gerät:
Jhaften zu beichaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten (vgl.
58 832 %bf. 2, 834 Sa 1, 888; nach Bland Bem. 6 {oll zur Anwendung
des 5831 Abf. 2 ein Vertrag mit dem Gefchäftsherrn nicht erforderlich fein,
vielmehr Schließung des Vertrags mit einem beliebigen Dritten genügen,
ebenfo RORK.-Komm. Bem. 9; diefe Unfchauung dürfte aber dem Berhältz
nifje des Ubf. 2 zu Ab). 1 nicht gerecht werden). Hieber gehören in8-Gefondere
 die Kategorien der Unteralfordanten, Paliere, Vetriebsleiter,
Werkführer 20. (vgl. Urt. d. Neichsger. vom 10. Dezember 1906 Öruchot,
Beitr. Bd. 51 S. 997 ff). Auf BVerfonen, die nicht auf Orund Mertrags,
jondern nur tatfächlich, insbefondere als Geichäftstihrer ohne Auftrag,
li Sejchäften diejer Urt unterzogen haben, findet $ 831 Abi. 2 feine Anwendung
 (NIN, 103, f. auch Brückner a. a. DO. S. 341, Nöldeke a. a. DO.
S, 774 ff). Sit die Beftellung aus einem anderen Rechtsarund ale
        <pb n="732" />
        25. Titel: Unerlaubte Handlungen. $ 831. ; 1649

Bertrag erfolgt G3. B. durch den Bormund oder Chemann fraft des ihm
yuftehenden Wermwaltungsrecht5), jo haftet der Befieller nach Makagabe des
3831 Ubf. 1 Meumann Note N, 3).
Nicht ausgefchlofen i{t, daß der Berlebte fowohl nad) Abf. 1 als auch
nach bj. 2 erfaßberechtigt ift, 10 3. B. wenn der Saumeijter einen
Werfführer, diefer einen Vauarbeiter auZgewählt hat und durch Berichulden
5e8 leßteren ein Baffant befchäbigt worden it. Gelingt in diefem Ialle
veder dem Baumeilter noch dem Werkführer der Entlaftungsbeweis des
3 831 Wbi. 1. Sag 2 (vol. Urt. d. OLG. Augsburg vom 31. Aftober 1902
Recht 1903 S. 17), fo hatten beide (neben dem nach S$ 823 erfaßpflichtigen
Bauarbeiter) und zwar gemäß S840 Abi. 1 als Gefamtfhuldner, während
n idrem Berbhältnifje zu dem erfagpflihtigen Bauarbeiter diefer allein verpflichtet
 it (S 840 %bf. 2); vgl. land Bem. 6, Schollmeyer S. 235, Crome
S. 1052, Neumann Note IN, 1. Die Ausgleidhung zwifchen dem nach $ 831
Abi. I und dem nach Wbf. 2 Erfakpflichtigen regelt ji nicht nach S 840
Mb). 2, jondern nach dem zwijfchen ihnen beitehenden Bertragsverhältnis
Windicheid-Ripp, Band. Bd. 2 S. I88 if, NGOR.-Komm. Bem. 9, Neumann
Note I, 3, b).
Borausfegungen der Erfakpflicht nach $ 831.
Die zur VBerrichtung beftellte Berfon muß miderrecdhtlich einem Dritten
Schaden zugefügt haben. Neber den Begriff der Widerrechtlichteit |. Bem. 1,
B und 11, B zu 8 823. Daß die beftellte Perfon IOhuldhaft ©. h. vortäglich
 ober fahrläffig, vol. Sem. IL C und N, C zu $ 823) gebandelt habe,
ılt, wie fich au3 8 840 Abi. 2 ergibt, nicht Borausfekung der Haftung des
Geichäftsherrn, diefe wird alfo insbefondere durch Deliktsunfähigkeit 85 827,
328) des Beftellten nicht ausgefdhloffen (eben{o Windiheid-Ripp, Band. Vd. 2
3. 987 #., Liszt S. 102, Blank Bem. 1, c, Dertmann Bem. 2, d, RÖORN.-Romm.
 Dem. 4, Dernhbura S$ 387, MU, 3, Goldmann-Lilienthal S. 902, Heu
mann Note U, 1, d, Fifcher-Henle Note 6, Achille8 Note 2, b, Brücher a. a. DO.
S. 341, Sildher S. 79 ff., Urt. d. Neichsger. vom 30. Dezember 1901 und
2. Dezember 1908, RNGE. Bb. 50 S. 60 ff, Ub. 70 S. 76, ferner_ vom
6. November 1902 und 5. November 1903, Kur. Wichr, 1903 Beil. S. 12,
132 ff.: unentichieden Urt. d. Meichsger vom 5. Juni 1902 Kur. Wichr. 1902
Beil. S. 256; and. Anf. Cofack | S. 683).
(&amp;amp; genügt allo, dak objektiv der Tatbeltand einer unerlaubten
Handlung vorliegt. Die Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung und damit
die Anwendbarkeit de8 $ 831 kann nicht nur wegen des orbandenleins von
Umftänden, die in der Verjon des Beltellten liegen 3. B. Notwehr oder
Yotftand), fondern auch im Hinblick auf ein dem Öefchäitsherrn zuftebendes
echt ausgefchlofen fein (nach Schollmeyer S. 235 joll die Widerrechtlichteit
überhaupt nur nach der Berjon des Gejchäftsherrn zu beurteilen fein; 1,
zuch Dernbura $ 387 Anm, 4). , ,
. 8 jchädigende Handlung im Sinne des &amp;amp; 831 gilt auch die Unter-[affung
 einer auftragS= oder pflichtgemäß vorzunehmenden Tütigkeit (Urt.
d. ReichSger. vom 24. Sebruar 1910 Sur. Wichr. 1910 S. 335.
Die Bufigung des Schaden8 muß in Ausführung der Berrihtung
erfolgt jein; für den Schaden, der nur bei der Berrichtung oder ge-Legent
 lim derjelben verurfacht worden ijt, haftet. lediglich der Zäter
felbft (. IT, 736). Die fchädigende Handlung muß alfo in den Kreis derjenigen
 Maßnahmen fallen, welche die Ausfithrung der BVerrichtung darftellen,
nicht erforderlich ijt, daß gerade die den Schaden unmittelbar verurfachende
förperlidhe Handlung felbit dem Beltellten aufgetragen war (Urt. d. Reichsger.
vom 1. Oftober 1906 Gruchot, Beitr. Bd. 51 S. 607 und vom 29. April 1909
Sur. Wichr. 1909 S. 360). Demagemäß Daftet 3. B..der Malermeifter, wenn
jeine Leute bei Austührung einer Malerarbeit in einem fremden Haufe Möbel
beihnubBen, nicht aber, wenn {ie bei Diefer Gelegenheit einen Diebltahl be
aehen (Bland Bem. 1, b, Dertmann Bem, 2, c, 4 und ß, S®oldmann-Lilienbat
 S. 902 Anm. 8, Ciszt S. 103 Note 6, Nöldeke a. a. OD. S, 778 ff,
Brücher a. a. OD. S, 341, Meisner Bem. 2, Zilher S. 79 ff; vol. ROGE,
Bd. 24 S. 125, 333 ff, Urt. d. OLG. Karl8ruhe vom 3, DVezember 1902
Recht 1903 S. 154). Iicht ausgefchloffen ift N Daß der Ges
‘häftsherr, Der einen ihm al8 DdiebifH bekannten SGejellen jict, hiedurch
elbit gemäß &amp;amp; 823 verantmwortlidh wird (Crome $ 333 Anm. 17, Dernburg
3 387, 11, 2, Urt. d. Meichsger. vom 25. April 1910 Iur, Wihr. 1910 S. 653).
Staudinger, BEL. Ib (Sceuldverhältniffe, Ennelmanıt: Unerlaubte Sandkungen). 5.16. Naurfl, 104

VI
        <pb n="733" />
        L550

VIEL. MbidhHnitt: Einzelne Sdhuldverhältniffe.

Eine willfürlihe oder irrtümlidhe Neberfhreitung der Grenzen
des Auftrags Ichließt die Unwendbarkeit des S 831 nicht unbedingt aus;
anderfeits genügt zur Anwendung des 8 831 nicht die irrtümlidhe Annahme
 des Täters, er handle in Ausführung der ihm aufgetragenen Vers
richtung; entjcheidend i{t in derartigen Fällen, ob nach Lage des Einzelfjalls
noch der vom Gefebe verlangte innere Zufammenbhang zwilchen der Berrichung
 und der vorgenommenen Handlung befteht (Urt. d. RMeidhsger. vom
25. April 1910 Sur. Wichr. 1910 S, 652 ff.)
Die beitimmte Bezeidhnung der Berion, die von dem Beklagten zu
einer Verrichtung beftellt war und den Schaden zugefligt hat, ift zur Bes
aründung der Klage aus &amp;amp; 831 nicht erforderlich; eS genligt die Ungabe de8
Artes, der Zeit und der Hegleitenden Umftände des Vorgangs in Verbindung
mit dem Nachweis, daß eine vom Beklagten beftellte Verjon den Schaden
Jerbeigeführt hat. Wer von verfchiedenen zu derfelben Verrichtung bes
}tellten Berfonen den Schaden verurfacht Hat, kommt nur für den ESnt-"aftungSbeweis
 des Abi. 1 Say 2 in Frage; e8 it daher Sache des SE
diefen AUngeftellten zu ermitteln, wenn er den Bewei8 Hihren will. Der Ent»
(altungsSbeweiß fanız aber auch in der Weife geführt werden, daß er auf alle
Berjonen erftrecdt wird, die al8 beteiligt in Frage kommen fönnen (fo mit
echt Urt. d. RKeidhsger, vom 11. März 1909 AROGE. Bd. 70 S. 379 ff. gegen
BPland Vem. 1, a a. E; f. auch Urt. vom 1. Iuli 1909 Warneyer Erg.=Bd.
1909 S. 490 binfichtlih der Benennung des8 einzelnen Betriebsbeamten hei
einem Eijenbahnuntall).
| +. Ausfchluß der Haftung. Auch die Crfabpfliht nach $ 831 fegt Berfhulden
des Erjabpflichtigen ({f. oben Bem. 1) und Naufalzufammenhang zwijchen diefem
Berfchulden und dem eingetretenen Schaden (f. Bem. II, D und II, D zu $ 823) voraus.
Gemäß S 831 Wbi. 1 Sa 2 (val. SS 832 Ubi. 1 Sab 2, 833 Sab 2, 834 Sab 2, 836
Abt. 1 Saß 2, Wolf, 2) tritt daher die Erfaßpflicht des Gefchäftsherrn nicht ein, wenn er
bei der WuZwahl der beftellten Perfon, bei der BefdhHaffung der erforderliden Vor:
richtungen vder Gerätfchaften oder bei der Leitung der ustührung der Verrichtung
die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet (RP. II, 604) oder wenn der Schaden
troß Anwendung diefer Sorgfalt ermacdhfen märe. Das aleidhe gilt nach S 831 Mbf. 2
ir Die dajelbit bezeichneten Verfonen.
a) Neber den Begriff der im Verkehr erforderliden Sorgfalt f.
Bem. I, 2, a zu S 276.
* Sür die Beurteilung der Frage, ob bei der Au3wahl der beftellten
Werfon die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet murde, ift
don wefentlicher Bedeutung, weldherlei Berrichtungen in Frage ftehen.
Handelt e8 1ih um BVerrichtungen ganz einfacher Art, fo wird es
regelmäßig als genügend An werden miühlen, wenn der Beitellte
nach feinem Beruf, Alter und Sefchledht als tauglich ericdheint und
Anhaltspunkte für das Gegenteil nicht beftehen (Urt. d. OLG. Stuttgart
 vom 7. März 1902 Ripr. d. OLG. Bd. 9 S. 42). Je Ichwieriger
und vberantwortungsboller anderfeit8 die in Frage {tehende Berrichtung
:1t, um fo größere ÄUnforderungen werden an die forgfältige UnSmwahl
der zu beftellenden Berfon zu erheben fein; Ddie8 gilt vor allem hin-‚Actlich
 folder Berfonen, deren herufliche Tätigkeit mit einer erhebelien
 Gefährd ung des Publikums verbunden ift, mie Sokomotivührer,
 Motorwagenführer, mit Exrplofionsftoffen befdhäftigte Arbeiter
4. dal. (vgl. Urt. d. Meichaäger. vom 10. Dezember 1906 Sruchot,
Beitr. Bd. 51 S. 1000 ff. und vom 21. Februar 1907 Necht 1907
S. 379). Mit Recht Hat daher daZ Reichsgericht (mit Urt. vom
28. März 1904 ur. Wichr. 1904 S. 288 ff.; f. auch Urt. d. Reichsger.
vom 20. September 1906 und vom 23. April 1908, Jur. Wichr. 1906
S. 681 1f., 1908 S.405 ff., vom 15. Juni 1908 Bayr. 3. 1. N. 1908 S. 338,
dom 19. Movember 1908 Recht 1909 Yir. 2260, y. 30. September 1909 ebenda
Nr. 3076, Urt. d. DLS. Kolmar vom 3. November 1903 Recht 1903 S.551,
Urt. d. DL®G., Karlsruhe vom 30. Yanıar_ 1907 D. Iur.Z. 1908
S. 1175, Urt. d, DL®, Hamburg vom 29. September 1908 Kipr. D.
DS. Db. 18 S. 79 f., Urt. d. OLG. Braunjhweig von 15. April
1910 ebenda Bd. 20 S. 261 ff.) ausgefprochen, daß bei Auswahl eines
ChauffeurS das NE lin der erinrderlichen tehnifchen Ger
icOiclichkeit nicht ausreiche, vielmehr auch zu prüfen (ei, ob die zu
beiteNende VBerfon die zu Diefer Tätiafeit nötigen moralitfchen
        <pb n="734" />
        25, Titel: Unerlaubte Handlungen. S 8831, «1651

Sig enjchaften (Charakterftärfe, Befonnenheit, Verantwortlichkeitäzetihl)
 beiibe. Mach Urt. d. Reichsger. vom 6. Februar 1908 Bl. f.
AA. Bd. 73 S. 502 ff. muß auch geprüft werden, ob dem Chauffeur
Je polizeilichen Borichriften des zu durchfahrenden Landes bekannt
ind (vgl. auch Urt. d. OL@,. Braunichweig vom 15. April 1910
Xecht 1910 Sr. 1736 über das Erfordernis unmittelbarer Erkundigung
Sei dem früheren Dienftherrn). Bal. hHinfichtlig der Auswahl eines
RAutidher3 auch Urt, d. Reichsger. vom 23. Sunt 1904 und vom
15. Sebruar 1906, Yur. Wichr. 1904 S, 471 ff... 1906 S. 199, vom
20. September 1906 D. Yur.3. 1906 S. 1206 #. und vom 6. April
[908 Sur. Wichr. 1908 S. 402 f.,_Urt. d. DLG. Rolmar vom 1. Juni
1906 Yecht 1906 S. 986, Urt, d. DES. Hamburg vom 30. Juni 1909
Kipr. d. DUO. Bd. 20 S. 262 ff. Hinfichtlidh der Auswahl des
Wagenführer8 einer elektri) den Straßenbahn 1. Urt. d.
Yeichsger. vom 19. April 1906 Jur. Wichr. 1906 S. 377; Dinfichtlich
der Nuswabhl eines StraßenbahnichaffnerS f. Urt. Dd. Meichsger.
vom 11. März 1909 KLEE. Yd. 70 S. 382 ff. (Beugnis des StationsooriteherS
 über Zuverläffigkeit aller in Betracht fommenden Schaffner
ft für genügend erflärt). Die Prüfung wird fich insbefondere häufig
auch darauf zu erftrecden Haben, ob der Ausgewählte eine nüchterne
der eine dem Trunke ergebene Veriönlichteit it (ebenfo Urt, d.
Reichsger. vom 4.Mai 1908 Recht 1908 Dir. 2929, Urt. d. OLG,
Röln vom 13. uni 1906 Recht 1906 S. 936 ff, Urt. d. OHL6S. Sa
5urg vom 13. Zuli 1910 echt 1910 Nr. 3344 Hinfichtlih eines Bierjuhrer8),
 unter Umftänden auch darauf, ob der Beitellte die in Frage
“ommenden Bolizeivorichriiten kennt (Urt. d. Meichsger. vom 21. September
 1903 ©. Iur.3. 1903 S. 502 fowie das oben erwähnte Urt.
d. Meihsger. vom 6. %ebruar 1908). MNeber die Haitung Des oit-H8fu3
 aus dem Boumotormagenverkehr 1 Urt. d. DL.
Weünchen vont 22. April 1908 Bl. RU. Bd. 74 S. 109 ff.
, Wie im einzelnen der Beweis der Anwendung der erforder-(ichen
 Sorgialt bei Auswahl der zu beitellenden Berton zu führen
ft, Laßt fi nicht allgemein beftimmen, Yegelmäßig wird die Yor-‚age
 bon Beugniffen über frühere Zötigkeit, Erkundigung bei früheren
Arbeitgebern u. dal. in Frage kommen (vol. Urt. D. Keichsger. vom
18. Dezember 1905 Recht 1906 S. 244 und vom 19. fitober 1910
Warneyer Erg.-Bb. 1910 S. 467); Erwägungen allgemeiner Art
ind zur Führung des Entlaftungsbeweifes FeineSfall8 ausreichend
(Urt. d. Neichsger. vom 2. Mai 1904 Iur. Wichr. 1904 S. 361: f
auch Urt. d. Neichsger. vom 13. Oktober 1904 ROET. Bd. 59 S. 208 MM.
und vont 21. Oftober 1909 Recht 1909 Mr. 3557, ferner hinfichtlich Der
Auswahl eines Ofenfebers Urt. vom 18. Dezember 1905 Zur. Wichr.
1906 S. 113 ff., binfichtlih der Auswahl des Leiter8 von Telephonarbeiten
 Urt. vom 1. Oktober 1906 Sur. Wichr. 1906 S. 707, Hinfichtlich
der Auswahl eines Aranmärters8 Urt. D. Mei vom 3. Mai 1909
Recht 1909 Nr. 2958). Staatlihe Approbation muß im allgemeinen
 al8 Nachweis der erforderlichen Sachkunde angefehen werden
(Urt. d. Iteichsger. vom 23 Oktober 1908 Recht .1908 Ir. 3606 hinz
Hichtlih_ eines Gefängnisarzte8); bval. hinfichtlih des Führers eines
raktfahrzeugs 82 des Automobilgef. vom 3. Mai 1909.
Der Umftand allein, daß die Handlungsweije der ausgewählten
Berfon im vorliegenden Falle je als ungeeignet erfcheinen Läßt,
ichließt nicht aus, daß bei ihrer Auswahl mit aller erforderlichen
Sorgfalt vorgegangen worden {ft (Urt. D. Keichager. vom 14. April
1905 Sur. Wichr. 1905 S. 340); das gleiche gilt für Nachläffigkeiten,
die fich der Beftellte nach der Schadenszufigung zu {hulden kommen
läßt (Urt, d. Reichsger. vom 30. Mai 1906 echt 1906 S. 860). Anderjeit&amp;amp;
 freilich begreift die Berpflidhtung 3U jorgiäftiger Muswahl auch
die Milicht in fich, fortgefebt zu erwägen, ob eine zu dauernden Vers
richtungen früher beftellte Berfon auch gegenwärtig noch hiezu befähigt
it, To daß alfo der Gefchäftsherr unter Umftänden beweifen muß, Daß
her Beitellte die erforderlichen Eigenfchaften au zur Zeit der
Schadenszufügung noch hatte (Urt. d. MeichsSger. vom 20. Mos
vember 1902 ROSE. Bd. 53 S. 57; f. auch Urt. d, Neichsger. vom
5. Sırli 1905 und 8. Nebruar 1906, Kur. Wichr. 1905 S. 529 ff., 1906
4%
        <pb n="735" />
        1652

VIL Abfhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

S, 196 ff, Urt, d. OLG. Köln vom 13. Juni 1906 Recht 1906 S. 936 ff.
amd binfichtlich der Verwendung vor radfahrenden jugendlichen ers
jonen zur Beitellung von Depejchen Urt. d. Neichsger. vom 7. Jebruar
1910 Sur. Wichr. 1910 S. 287 ff). ,
Zur Anwendung von Sorgfalt bei Beidhaffung der zur Ausjübhrung
 der Berridhtung erforderlichen Borridhtungen
oder Gerätfcdhaften ijt der Gefchäftsherr nur verpflichtet, fofern
er Vorrichtungen oder Gerätichaften zu befhaffen hat; ob dies der
Sal ift, muß nach den Umftänden des einzelnen Falles entichieden
merden, wobei auf die Berkehrsfitte befunderes Gewicht zu legen
it ol. au Bem. IV, b zu 8 611); beweispflidhtig hiefür {ft
ber Kläger Gf. unten Bem. 5). Nebrigen8 fjeßt auch die Verpflichtung
zur Anwendung von Soratalt hei Befchaffung von Vorrichtungen
oder Gerätfchaften nicht voraus, daß der GSefchäitsherr in jedem
Sinzeliall aus den vorhandenen Stucken da8 entjprechende ‚Gerät
perfönlih auswählt und dem Angestellten fpeziell zuweift, eS kann
dieS vielmehr unter Umftänden durch allgemeine Unweijung geregelt
oder dem fachkundigen Ermefjjen eines Betriebsleiters, Maliex8 20. hir
ben jeweiligen GebrauchSiall überlafjen werden (Urt. d. Meichsger.
vom 4. EN 1902 ROS. Bd. 53 S. 124). ,
Auch die Verpflichtung zur Anwendung der im Verkehr erforderlidhen
Sorgialt bei Leitung der Auslührung der Berrichtung greift nur laß,
ipfern der Gelchäitsherr die Ausführung der Berrichtung zu leiten har.
Unter der „Leitung“ ifr hiebei nicht die allgemeine Nebermachung
 deS Gefchäfts= oder Gewerbebetrieb im ganzen, fondern die
UNeberwachung der Ausführung einer Kfonkreten VBerrichtung zu vers
frehen. Ob eine Seitungspflicht beiteht, mird fi regelmäßig aus dem
VBerhältniffe des Sejchättsherrn zum Angeftellten ergeben; aber auch
da, wo fie gegeben ift, fanır fie nach Inhalt und Umfang verfchieden
iein. Den Maßitab bilder auch hier die vernünftige VBerkehrsanfchauung
 und die Rückjicht auf die befonderen VBerhältnitte des Jalles.
Reiner „Leitung“ bedürfen 3. B. die gewöhnlichen Dienfte eines Handlanger8
 bein Zransporte don Baumaterialien (Urt. d. Meichsger. vom
5. uni 1902 Zur. Wichr. 1902 Beil. S. 256), Na den gleichen
Sehichtspunkten beitimmt {ih auch, ob und inwieweit der Gejchäft3-herr,
 falls ihm eine LeitungSpflicht obliegt, die Leitung pertönlich
zu8zuüben hat oder feiner Leitungspflicht durch Beitellung eines geeigneten
NMertretersGenügeleiftet(Urt.D.Keichsger. vom 4. Dezember 1902 ROSE.
&amp;amp;d. 53 S, 125 und vom 18. Dezember 1905 ur. Wichr. 1906 S. 113).
Ginfichtlich der Nebertragung einer Kanalijation an einen Ingenieur durch
ne feine Stadtverwaltung f. Urt. d. Reichsger. vom 13, November 1909
Sur. Wichr. 1910 S. 11ff.; hinfichtlich der € elbftändigkeit eines Paliers
©. Urt. d. Meichsger. vom 23. Dezember 1909 Sur. Wichr. 1910 S. 111
, Eine befondere Aufficht8pflicht (Kontrollpflicht) ift im &amp;amp; 831
nicht feltgefeßt; jedoch Kann Die Unterlaffung ber nach Lage ber Sache
zrforderlichen Aufficht oder Uebermwachung Den Sef{hättsherrn
jelbft auf rund des $ 823 erfaßpflichtig machen (vgl. Urt. d.
Reichsger. vom 20. November 1902, 4. Dezember 1902 und 15. Januar
1903, RE. Rd. 53 S, 56 ff., 125, 281 ff, Urt. d. Neihsger. vom
12. Oftober 1903, 18. Oktober 1906, 19. September 1907, 23. Sep:
tember 1909, Sur. Wichr. 1903 Beil. S. 118 ff., 1906_S. 745 ff., 1907
S, 674, 1909 S. 659 f., vom 6. Yuli 1905 und 19. September 1907,
echt 1905 S, 472, 1907 S. 1320, vonı 2. März 1906 und 28, Februar
1907, Bayr. 8. f. N. 1906 S. 247 Ff., 1907 S. 194, vom 17. September
1906 ®. Yur. 3. 1906 S. 1261, Urt. d. OLG. Pofen vom 15 Oftober
1901 und d. DLS. Stettin vom 2. Februar 1902, Kipr. d. DLSG, “d 4
S, 57, 284 Ff., Urt. d. NMeichsger. vom 2. März 1903 und des EMO
vom 10. Sanuar 1905, Recht 1904 S, 193, 1905 S. 134, Urt, d. DS.
Aweibrüden vom 23. Mai 1906 Bl. f. NA. Wd. 72 S. 40 ff). Dies
gilt natürlich vor allem für befonders gefährliche Arbeiten (Urt. d.
Hteichsger. vom 11. Oktober 1909 Recht 1910 Wr, 3494). Neber Konfurrenz
 der Verantwortlichkeit des Hausbefibers mit derjenigen des
YadenmieterS f. Urt. d. Neichager. vom 24. Februar 1910 Yur. Widhr.
1910 S. 333 ff. Bemeispflidhtig für die Verlegung diefer Uuf-Achtanpflicht
 der @läaer 4. unten Bem. 5).
        <pb n="736" />
        25. Titel: Unerlaubte Handlungen, S 831. 1653

Ueber die Verpflichtung des mitfahrenden Automobil-Gefiber$
 zur Beauffichtigung des Chauffeurs nach BGB. |. Urt. d.
Reichsger. vom 9. März 1905 und 23. April 1908, Yur. Wichr. 1905 S.287 F.,
1908 S. 405 ff.; vol. auch Urt. d. Meichsger. vum 19. Suni 1905 Sur.
Wichr. 1905 S. 492 #., vom 21. Juni 1906 Recht 1906 S. 987, vom
3. Sanırar 1907 und 27. Februar 1908, Recht 1907 S. 182 ff, 1908
S. 231, vom 13. Dezember 1909 Sur. Wichr. 1910 S. 105 NM, Des
DQ8. Bambera vom 28. April 1906 Bayr. BZ. t. IL. 1906 S. 298
und des DLG. Zweibrücken vonı 14. November 1906 Recht 1907 S. 246.
Naßgebend find nunmehr die VBorichriften der SS 77
des Gel. über den Verkehr mit Rraftfahrzeuagen vom
3. Mai 1909.
3) Die Erfabpflicht ift ferner mangel8 des erforderlichen Kaufalzufammenhangs
ausgefdhloffen, menn der Schaden auch durch die Mnmendung der
anfer a näher bezeidhneten Sorgfalt nicht abgewenbdet
worden märe (vgl. Urt, d. Keichsger, vom 9. SZuli 1906 Sur, Wichr. 1906
3. 547 ff. Jowie Warfchauer a. a. U.) Der bloße Nachweis dafür, daß auch
bei Anwendung diefer Sorgfalt der Schaden möglicher weije entlianden
märe, Ichließt die Haftung nicht auZ (Urt. d. Reichsger. vom 25. Samıar
1906 Recht 1906 S. 376 und vom 11. Üpril 1907 Zur. 3$fchr. 1907 ©. 333);
srforberlich ijt vielmehr der Machweis, entweder, daß der Schaden auch
Aingetreten wäre, wenn Eine andere, uberläffigere Werfon mit der Vers
richtung betraut worden wäre, oder Daß das Ergebnis von Ermittlungen
iiber die Zuverläifigkeit des Beitellten zur Auswahl destelben berechtigt hätte,
mag auch die Aritellung folder Ermittlungen unterblieben fein KORK -omm.
Dem. 7, Urt. d. Reichsger. vom 18. Dezember 1905 Kecht‘ 1906 S. 244, Urt.
d. HLSG. Zweibrücden Bayr. 3. f. NR. 1906 S. 448).
3. Die Beweislait it durch S 831 dabin geregelt, daß der Sejchüädigke febig lich
darzutun hat, daß die zur Berrichtung beftellte Berion in Ausführung der Berrichtung
miderrechtlidh den Schaden verurfacht hat; dem Beklagten obliegt der Nachweis, dak et
die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder daß der Schaden auch bei Unwendung
 diejer Sorgfalt entitanden fein würde 3. 11, 598, Urt. d. Neichsger. vom
23. SZunt 1904 IJur. Wichr. 1904 S, A71 ff). Daß dem Beklagten die im &amp;amp; 831 Ubi. 1
Saß 2 erwähnte Belchaffungs- oder Leitungspflicht vblag, hat der Kläger nacdhzuweifen (Henman
 Note 11, 2, a, #, Fiuher-Henle Note 8, Urt. d. Meichsaer, vom 6. Oktober 1402
Xur. Wichr. 1908 Beil. S. 9 ff. und vom 4. Dezember 1902 ROS. Bd. 53 S. 125; 1. auch
oben Bem. 4, a, ß und 7). _ .
Ueber die Frage, ob der Mlüger die zur Berrihtung beitellte Berion beftimmt
hezeichnen mülle, f. oben Bem. 3, c.
6. Berhöltnis des $ 831 zu anderen Borfghriften.
Verhältnis zu 3 823. Durch die nach $ 831 eintretende Schabenser]abpflicht
 des Gefchäftsberrn und der ihın nach Wbi. 2 gleichgeftellten Perfonen
wird die Schadenserfaßpflidht des Täter8 jelbıt nicht berührt
vol. insbef. Urt. d. Heichsger. vom 25. April 1910 Sur. Wichr. 1910 S. 653
betr. die Beitellung eines Seiftestranfen als Wächter), Sind Feide Teile
verantwortlich, fo haften fie als Sefamtichuldner, während in ihrem Vers
3älinife zueinander der Täter allein verpflichtet ift, wenn. fich nicht aus ihrem
Werhältnifie zueinander etvaS anderes ergibt S 840 901. 1, 2. Ein den
Sefchäftsherrn felbjit nach &amp;amp; 823 neben dem Täter) haftbar machendes Berichulden
 kann, audh wenn eine Verpflichtung zur Seitung der Ausführung
der Berrichtung nicht heiteht, unter Umttänden mn der Unterlaffung der nach
“ En Sache erforderlichen Wufficht oder Nebermwachung erblieft werden
5. oben Bem. 4, a, 7). N
Berhältnis8 zu 8278. Nach 8 278 hat in Anjebhung der Erfüllung
einer Berhbindlikeit der Schuldner ein Berfhulden der Berfonen,
deren er fich zur Erfüllung feiner Verbindlichkeit bedient, in gleidhem Umfange
 3u vertreten wie eigenes Werjchulden. Su SGegenfabe Hiezu finden
die Beitimmungen des 8 831 nur außerhalb beitehender (rechts
gefchäftlicher oder gefeßliher) X erbindlidhfeiten Antyendung (f. oben
Bem. 1 a. €). 8831 bildet aljo_ Feine Ausnahme von dem Srundiabe
des S 278, enthält vielmehr eine befondere Kechtöregel für Zälle, die Durch
8 278 nicht gedeckt find (ebenfo Liszt S. 104 I, Kudlenbeck Yote 1, Sifcher-Senfe
 Note 2, Achilles Note 1; and. Unf, Endemann 1 5 116 Anm. 23,
Dertmann Bent. 5, 1. auch Sticher S. 89 ff, ME. Gnlde in Bernhöft und

{X
        <pb n="737" />
        1654

VIL Abidhnitt: Einzelne Squldverhältniffe.

Yinder3 Veitr. 3. Ausl. d. BGB. 6. Gejt S. 411 ff. und RKOR-Komnt.
Bem. 1, wonach unter Umftänden fowohl S 278 als $ 831 anwendbar fein
joll), Ob der Ihädigende Eingriff des Beftellten die durch das Schuldbverhältnis
geordneten Beziehungen der Parteien trifft oder einen außerhalb des Schuld-NOT
 fallenden (und daher nach S 831 zu beurteilenden) Tatbejtand
darttellt, muß nach den Unftänden des einzelnen FalleS entfchieden werden
“Neumann Note I, 2, a). Unter $ 278 (und daher nicht unter S 831) fällt
3. 3. die Schädigung eines Baflagier3 durh den Mangel eine verkehr8:
jicheren MusgangS aus dem Bahnhof (Urt. d. KeicdhsSger. vom 5. Oktober 1903
NGOGE. Bd. 55 S. 335 ff; 1. auch Urt. d. Neichsger. vom 1. Dezember 1905
HOSE. Bd. 62 S. 119. über die Haftung einer Motormagengejellidhait für
den Unfall eineS ValiagierS au8 dem Zransportvertrage), die Verlegung
»ine8 Theaterbefucher8 durch Fahrläfjigkeit eines Artiften (Urt, d. DLG.
Dresden vom 10. Dezember 1903 Ripr. d. DLG. RS, 431 . und des
Reichsger. vom 27. September 1904 ROGE. Bd. 59 ©. 22 ff.; and. An).
Bodenheim a. a. O., gegen ihn aber zutreffend Zromherz a. a. D.), die Bes
‚häbigung eineS8 vertragsmäßig aufgenommenen Patienten durch den Uns
geftellten eine8 Aranfenhaufes (Urt. d. MReihsger. vom 30. Oftober 1906
Sur. Wichr. 1906 S. 807 ff., 1. auch Urt. vom 12. November 1909 Iur.
ihr. 1910 S. 17 ff., über Haltung für Befchäbigung durch Röntgenbeitrahlung),
 die VerleBung des Befucher8 eines von der {tädtijhen Kurverwaltuna
 gegen Eintrittsgeld veranftalteten Feuerwerfes (Urt. d. Reidhsger.
vom 24. September 1906 D. Iur.3. 1906 ©. 1262 FF), während bei Ver-(eBung
 einer nach dem Inbalidenverfiherungsgefeß in einem Krankenhaute
der BVerficherungsanftalf untergebrachten Berfon da hiebei nicht die Crjüllung
 einer Schuldverbindlichkeit in Frage {teht) nicht S 278, fondern $ 831
Anwendung findet (Urt. d. Reichsger. vom 3. Oktober 1904. ROS. Bd. 59
S. 197 ff.) Ueber Anwendbarkeit des S 278 auf die Srfülung nachbarrechtlicher
 Berbindlichkeiten f. Urt. d. DLOG. Röln vom 7. November 1906
Recht 1907 S. 54.
Neber die Frage, ob der Schuldner nad S 278 für felbijtändige
Delikte feiner Hilisperjonen haftet, |. Dem. IV zu 8 278.
Verhältnis zu S 31. Nach SS 30, 31, 89 Abi. 1 haften (vdne Zulaffung
des im S 831 bj. 1 Sag 2 erwähnten Entlaftungsbeweijes) Vereine, der
Fiskus und Sffentlichrechtlidhe KörperIhaften, Stiftungen und Anftalten für
den Schaden, den ihre verfaffungsmäßig berufenen Vertreter durch eine in
Ausführung der ihnen zufiehenden Verrichtungen begangene, zum Schaben8:
erfaße verpflihtende Handlung einem Dritten zufügen. Ueber den Begriff
der „ver fafiungsmäßig berufenen Vertreter” vielfach „Willensorgane“
 genannt) vgl. Bent. 4—6 zu 831 und die dort erwähnte Literatur
und Braris. Nah dem Heidhsgericht ift das rechtliche Merkmal, das
viefe Berfonen von fonftigen Ungeftellten unterfcheidet (für die die Rörper-[haft
 nicht nach Maßgabe des S 31, fondern nur nach S 831 haftet), ihre
Berufung zur Tätigkeit innerhalb_eine8 SGefchäftsbereihs durch die
Saßung der örperfchaft, bei dem Stanate und anderen öffentlichrechtlichen
Rörperfchaften durch die ihre erwaltungsorganijationregelnden
 Beitimmungen; diejenigen Beamten und Angeftellten dagegen, die
nicht durch die Saßung oder die organifatorifchen VBerwaltungsbeitimmungen
zu ihrer Zätigkeit berufen find, fondern ihren dienftliden Auftrag wiederum
auf diefe berufenen Perfonen zurückführen, find nicht Vertreter im Sinne
de8 8 31, Jondern zu Verrichtungen im Sinne des S 831 beftellt, ohne Rücklicht
 darauf, ob diefe Verrichtungen mehr ober weniger felbftändig jind, ob
fie den Charakter recht8gefchäftlicher Vertretung tragen oder nicht, ob einzelne
oder mehrere, vorübergehende oder dauernde Berrichtungen in Frage fehen
(Urt. vom 15. Januar 19038 und 29. Juni 1903, ROES, Bd. 53 ©. 276 ff.,
Bd. 55 S. 230, wofjelbit ein Bahnmeilter alS ein im Sinne des S 831 zu
Verrichtungen beftellter Beamter erklärt iit; ]. auch Urt. d. Reidhsger. vom
22. Suni, 5. und 12. Oftober 1908, Jur. Wichr. 1903 Beil. S. 92 f., 117 W.,
118 ff., und 19. Februar 1904 Kur. Wichr. 1904 S. 165 ff, nach welchem
der Hausmeifter eine8 N unter 8 831 fällt, ferner Urt. d. Neichsger.
vom 9. November 1905 ROSE. Bd. 62 S. 31 ff, nach welchem ein Kreisbaumeifter
 im Hinblict auf Jeinen Gefchältskreis und den Umfang feiner
Befugniije al3S verfaflungsmäßig berufener Vertreter des Kreifes im Sinne
der 88 30, 31, 89, ein ChauNeeauffeher dagegen nur als unfelbitändige
Silfaperion zu erachten iftf, Urt. d. Meichager. vom 1. Oktober 1906 Hur.
        <pb n="738" />
        25. Titel: Unerlaubte Handlungen. S 831. ‘ 1655

Wir. 1906 S. 707 [ein Boftaffiftent ift kein Vertreter des Poftfisfus im
Sinne des 8 31 oder des S 30 BGB.) Urt. d. DLG. Kafiel vom 23. Cktober
1905 ip. d. DLG, Bd. 12 S. 110 ff. [Straßenmeifter und Straßenaufieher
ind nicht Vertreter der Stadt], Urt, d. DLS®. Celle vom 8. Januar 1906
Xipr. d. OLG. Bd. 14 S. 2 ff. [Voftillon it nicht Vertreter des Neichspoftfisfus],
 Nrt. d. Reichsger. vom 29. Februar 1908 Yur. Wichr. 1908
S, 269 [Stadtingenieur ijt Vertreter der Stadigemeinde], Urt. d. Reichsger.
vom 2. Suli 1908 Sur. Wichr. 1908 S. 543 ff. [Garnitonkommandant und
Kegimentsfommandeur al3 Vertreter des Militärfisius], vom 14. Dezember
L908 NGES. Bd. 70 S. 119 ff. [Stadtbaumeifter ijt vertaflungsmäßiger Ber
treter der Stadtgemeinde, erforderlich it nur, „daß die Berufung des Bertreter8
 in Beltimmungen der Vereinsjaßung ober der Verfaflung der öffente
(ichen ®örperichaft ihren rechtlichen ©rund hat, daß fie darauf zurücgeführt
werden kann“; ob der jo Berufene als Vertreter zu erachten ift, „enticheidet
lich im der NRegel nad) der Selbitändigkeit feiner Stellung, Jowie nach der
Wichtigkeit und dem Umfang des ihm zugewiefenen SGefchärtsbereichs“], Urt.
d. DL®. Dresden vom 11. Kuni 1908 [Schulvorftand ft verfaflungsmäßiger
Vertreter einer fächfiichen Schulgemeindel, Urt. d. DLSG, Rürnderg vom
17. Suni 1910 BI. f. RA. Bd. 75 S. 721 If. [MDaftung bes Militärfiskus hür
Unfälle bei Mandvern). .
Der im Sinne des S 831 zu einer Verrichtung Beftellte muß allerding8
 von einem biefür zuftändigen Vertreter der juriftiflchen Perjon
beftellt fein, wenn Ddiefe als Gefchäftsherrin gelten Toll; nicht erforderlich
it aber, daß der Beitellte den Auftrag zu der einzelnen VBerrichtung uns
mittelbar von einem foldhen VertretungSorgan erbalten haben muß; Die
Beitellung kann in der Anftellung des Beamten, der Auftrag zur VBerrichtung
 in einer allgemeinen Dienitvorfhrift begründet fein (Urt. des
Keidhsger. vom 29. Juni 1903 ROES. Bd. 55 S. 176 ff, das den $&amp;amp; 831 auf
nen mit der Prüfung von fiskalifchem Material betrauten OYifizier für anz
vendbar erklärt), Meber die Hattung des Moitfigkus für unerlaubte Handungen
 von Vofjtbeamten 1. Urt, d. OLG. Stuttgart vom 30. Januar 1903
Jlpr. d. DES. Bd. 9 S. 22 ff, Urt. d. Neichsger. vonı 1. Oktober 1906
und vom 3. Dezember 1907, Sur. Wichr. 1906 S. 706 ff, NOS. Bd. 67
3. 182 ff.: über die Haltung von Staat oder Kommune für den durch einen
Bwangslotjen verurfadhten Schaden 1. Urt. d. OLG. NRoftodl vom
16. Mat 1906 RKıpr. d. DLG. Bd. 14 S, 3 H.; über die Haftung des Militär-18fus_
 für “m. durch den Leiter eines Rrumperfuhrwerks
iv. Stempel a. a. O.; über die Haftung des Staates für Schädigung eines
Beiftesfranfen durch Bfilihtverleßung der in einer jtaatlichen Srrenanftalt
angeitellten Wärterin {. Urt. d. Meichsaer, vom 25. Januar 1907 Recht
1907 ©. 309. , .
. Unter S$ 831 fallen auch Nerrichtungen, die zwar in HE
öffentlicher G@. B. militärifcher) SoheitSrecdhte erfolgen, zuglei
aber der ftaatlichenm Bermögensverwaltung angehören und den Erfordernifjen
de8 bürgerlichen Berfehr8= und Rechtsiebens zu dienen bezweden, fo 3. B.
Berricdhtungen, die das Publikum vom Betreten eines durch Schießübungen
zefährdeten Bereichs abhalten jollen (fo Urt. d. NeichSger. vom 21. September
1909 Sur. u 1909 S. 654 hinfichtlih des VerftauenS von Salutnunition
 eine8 Kriegsichiffs nad dem Einlaufen in den Daten).
Berhältnig zu 8 254. Auf das im S 254 erwähnte „Berfhulden des
Beidhäbigten“ if 8 831 unanwendbar; e8 kann alfo nicht etwa die Haftung
ım Ddeswillen abgelehnt werden, weil zwar fein eigenes Berfhulden des
Berlebten, aber ein Berfchulden feines Angeftellten vorliege, für Das der
Berlebte al Gefchäftsherr nach 8831 hafte; denn hienach würde der SefhäftS:
herr jich felbit gegenüber daS Verfchulden feines Angeftellten zu vertreten
haben, während S 831 nur von der Haftung des Gefdäftsherrn gegenüber
Dritten ipricht fo mit Recht Heuer im „Recht“ 1902 S. 147 gegen Kofpatt
&amp;gt;Genda S. 96 f.; 1. au Urt, d. DLG. Köln vom 24. Iuni 1905 D. Jur.83.
1906 S. 660). Fraglih kann nur fein, ob und intvieweit auf @rund der
durch S 254 Abi. 2 Sag 2 vorgelchriebenen entfpredhenden Anmendung
de8 8 278 (Sah 1) die Eriabpflicht ausgefchloffen oder gemindert wird;
vol. hierüber Bem, 5 3zu S 254, ferner die Jich_widerfprechenden Urteile des
Reichsger. vom 28. November 1905 ıind 29. Januar 1906, NOS, Bd. 62
3. 106 ff, 346 ff, Urt. d. Rammerger. vom 25. Mai 1906 D. Jur.3.
S. 108 Hi, 346 Mr UEt d Sef Dom 6. Mai 1907 Seutf. Arch, Bd. 63
        <pb n="739" />
        656

VII. AöjOnitt: Einzelne Schuldverhältnifje,

Nr. 90, Urt. d. DL®. Roftok vom 8. Kuli 1907 Rfpr. d. DLSG. Bd. 16
S. 350, RONR.-Komm. Bem. 8, Hinze a. a. D., Winter a. a. DO. und Grünes
baum im „NMecht“ 1908 S. 98 ff. .
Daß der gemäß S 831 belangte Gefchäftsherr fihH nad Maßgabe des
S 254 auf das eigene Verfhulden des Beihädigten berufen kanır,
ijt jeloftverftändlich (Urt. d. Reichsger. vom 23. Yuni 1903 Kur. Wichr. 1903
Beil, S. 92 ff. Dies gilt auch dann, wenn der zur Berrichtung beftellte
vorfäßlich gehandelt hat (MOSE. Bd, 71 S. 217 MH. [grobe Zahrläffigkeit des
Klägers One Arglift des zur Verrichtung Beftellten]). N
Jeber die Anwendbarkeit der Grundfjäge der SS 827, 828 auf die Fülle
des 8 831 1. Borbem. 3 vor $ 827. Die Ausnahmebeltimmung des S 829
fanıt nach ihrem unzweideutigen Wortlaut auf die Fülle des &amp;amp; 831 keine
Anwendung finden (ebenfo RÖR. Komm. Bem. 1; and. Anf. Vland Bem. 3,
Dertmann Bent. 3, C). ”
leber das Verhältnis des $ 136 des Gew. Unf Ber]. Gef. vom
30. Juni 1900 zu 8 831 1. Urt. d. RNeichsger. vom 3. Mai 1906 ur.
Wichr. 1906 S. 403 f.; vol. au Urt. d. OL®. Kaffel vom 14. März 1907
Zeuff. Arch. Bd. 62 Nr. 161.
ie. Anwendung des S 831 ift ausgefüloffen auf dem durch Sonder
„eltimmungen geordneten Gebiete des Schadenserfaßes hei Verlekungen des
Patentrechts, Gebrauchsmulterrehts und Warenzeichen»
vedhtS (jo mit überzeugender Begründung Urt. d. Reichsger. vom 2. Des
jember 1908 ROS, Bd. 70 S. 74 .
Ueber das Verhältnis zwilden 8831 BGB. und S$ 14 des
ES a engef. f. auch Urt, d. OLG. Aöin vom 12. April 1907 Recht
7. Eine weitergehende Haftung ijt durch die SS 701 F. Gaftwirten auf
erlegt, die gewerbSmäßig Fremde zur Beherbergung aufnehmen vgl. Dem. I, 7 zu 8 701,
Dem. 2, c zu &amp;amp; 702). MNeber die Haftung des Staates, der Gemeinden und anderer
Kommunalverbände für den durch Beamte zugefügten Schaden, ferner über die Haltıma
der Beamten fir die von ihnen zur Gefchäftsführung für. einen Dritten beftellten Werjonen,
 fowie für die von ihnen angenommenen Stellvertreter und Sehilfen 1. ES.
Art. 77, 78, BO. 88 839, 841 und Dem. hiezu. Die Haitıng auffichtspflichtiger Ber-Jonen
 ijt im $ 832 geregelt. Neber die Haftung für Delikte des gefeblichen Vertreters
|. Borbem. IV.
8. Nach Art. 95 of. 1 Sa 1 ESG, bleiben die dem SGefinderecht angehürenden
landesSgefeßlichen Borichrijten unberührt; eine Abweichung von den Beitimmungen des
3 831 fanır aber durch die Vandesgefekgebung nicht eingetührt werden (Art. 95 Abf. 2;
vgl. preuß. US. 3. BGB, Art, 14 5 1 Aof. 2). Weitere Vorbehalte für die Qandesgefeggebung
 enthalten ESG. Art. 105—108. .
„ Nach Urt. 69 Abi. 1 Zi. 6 und 7 de8 bayr. revidierten ForfigefeßeS in der
Dajlung der Bekanntm. vom 4. Iuli 1896 find zibilverantwaortlidh die Gejdhäitsgeber
wegen der Zorjtfrevel ihrer Arbeiter und Gefchäftsträger, wenn der Srevel in oder
bei der Ausführung der aufgetragenen oder anvertrauten Verrichtungen gefchab, fowie
die Dienftherrichaften wegen der Horftfrevel der aufgeftellten Hirten oder Hüter, Jofern
der Zrevel hei deren Dienftverrichtung geihab (f. auch Urt. 13 Abi. 1 Bf. 6 des Ar
ftrafgef, für die Pfalz in der durch Art. 138, 11 des hayr. AG, z. BOB. treftgef. Fayung).
9. Nach S 485 HGB. ijft der Reeder für den Schaden verantwortlich, den eine
Verfon der ER einem Dritten durch ihr Berfchulden in Ausiührung ihrer
Dienftverrichtung 3Zufügt. Vgl. aud SO, SS 702 Abt. 3, 734 AS. 1, ES. z. HAB.
Art. 7, innen 1 bitahrtögef. 58.3, 92, Slößereigefeß SS 22, 23. MNeber die Haftung des
Prinzipals für falfche Auskunft, die ein Prokuriit namens des Prinzipals argliftig
erteilt Dat, f. Urt. d. Meichsger. vom 10. Oktober 1899 Gruchot, Beitr. 1900 S. 1062 ff.;
über die Haftıma der Eifenbahn für die Gebäcdträger 1. ®. Eaer in Ener8 Eifenbahnvecht{.
 CEntich. Bd. 17 S. 2892 F#.

8 832.) ;
Wer fraft SGejebes zur Führung der Aufficht über eine Perfon verpflichtet
it, die wegen Minderjährigleit ober wegen ihres geiftigen oder körperlichen Aus

*) Bgl. die in Note * zu S 831 ermähnte Literatur; ferner Riedel, Auflicht8= und
Erziehungspfliht, D. Yur.3. 1905 S. 693 f.;z OD. Mayr, Die Auflichtäpfliht der Eltern
nach dem BSGB., Bl. ff. RA. Bd. 71 S. 109 F.: € Schulbe, Schadenseriabbflicht des Anz
        <pb n="740" />
        25. Titel: Unerlaubte Handlungen. 88 831, 832. . 1657

tandes der Beauffichtigung bedarf, ji zum Erfjage des Schadens verpflichtet, den
diefe Perfon einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Erfagpflicht tritt nicht ein,
wenn er jeiner Auffichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei aehöriaer
Xuffichtsführung entftanden fein würde,
Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der
Anfficht durch Vertrag übernimmt.
&amp;amp; 1 710: II, 755: 1IL 816

N I. Grundfäglige Regelung. Nach 8 8532 bildet die Verlegung der Mu7-ihtspflidht,
 abgefehen von der Hierin liegenden Verfäumung der Berbindlichkeit gegenüber
 dem &amp;amp; Beauflichtigenden (f. unten Ben. VID, unter gewiffen Vorausfeßungen auch
eine zum Oadenzerjake gegenüber Dritten Berfonen verpflichtende unerlaubte Handlung
N. 11, 734). Wie S 831 I. Bem. 1 hiezu; vol. auch SS 833 Sab 2, 834 Say 2, 836
Abi. 1 Sab 2, Ubf. 2) enthält auch $832 keine Ausnahme von dem Berihuldungsprinzip
 und begründet auch Keine „SHaftıma für iremdes Verfchulden“, regelt
vielmehr nur die Beweislaft zugunfien des Bejhädigten durch Mufitellung einer
Bräfumtion für das Verfhulden de8 MAuffidhtspflidhtigen (NMGE. Bd. 50
S. 409) und. für das Korliegen des erforderlichen Kaufalzufammenhangs (Me. IL,
734 ff, 38%. 11, 406 ff, VI, 515, Iacubezky, Bem. S. 167, BP. 1, 598 ff, D. 102; val.
Windfcheid-Ripp, Band. Ld. 2 S. 975 Ann. 12, LER. Tl. 1 Fit. 6 $ 57, Tächt. GB.
3 779, code civil art. 1384; über andere Rechte |. Me. 11, 735 Mote 1; f. au Seuff.
Da 7 35 Nr. 204, Bo. 47 Nr. 196, Bd. 53 Nr. 226, bayr. Oberit. SS. Bd. 8
IL SErjagbilichtig it:
A. nach Mb). 1, wer Eraft Gefege5s zur Führung der Mufiicht über eine wegen
Minderjährigkeit oder megen ihres geiftigen oder fürperlidhen Zus
itandesS auffihtsbedürftige Berfon verpflichtet ft. Nach S. 1 jollte jede VerleBung
ziner gefeßlidhen Wuffichtspflicht erfabpflidhtig machen, fo daß audh die aus dem Gewerbes
cedhte, Schulrechte, Gefinderechte 2C. {ich ergebenden Fälle gefeblicher Auffichtöäpflicht mitımjaßt
 maren (MM. IL, 735, 3©. IT, 406 ff Non der Il. Komm. wurde dies als zu
veitgehend erachtet und die nunmehrige Kalımg beichloffen. Die minderjährigen und die
Onen wegen geiltiger oder Lörperlicher Müöngel gleichgeftellten Berfonen feien wegen ihres
Buftandes, der in ihrem eigenen Interefje die Yuriicht über fie notwendig, mache, gefährtich;
 die AMuflichtsführung müle fi deshalb auch darauf erftrecfen, daß den Setahren
vorgebeugt werde, welche von dem a En EG anderen drohen, die ih nicht um
On zu befümmern haben. Die Aujiicht über Bolliährige dagegen, wie jie in Heeres:
dienit, im Staate und in der Kirche im Nerhältnifie des VBorgefeßten zu den Untergebenen,
im Hauswefen im Verhältnilfe des Dienftherrn zu dem Sefinde fattfinde, Habe nicht den
Se, Dritte vor Befhädigungen zu Ihüben, fondern diene anderen Ynterejfen. Der zur
Sührung der Aufficht YBerufene begehe demnemäß durch Vernachläjfigung der MutjichtSlicht
 kein Unrecht gegen denjenigen, welchem der zu Beauffichtigende einen Schaden
Jufüge, und dürfe daher auch nicht für den Schaden haften, wenngleich der leßtere hei
ordnungsmäßiger Führung der Aufficht nicht angerichtet worden WAVE; ein Volliähriger,
der in ein Gejtndeverhältnis trete, merde Hiedurch dritten Berfonen nicht gefährlicher, als
er e8 vorher gewejen fei (3. 11, 594 ff., D. 102).
a) Sefeblidhe Auffichtspflicht über Minderiährige.
Nach BGG. obliegt die Auffichtspikiht über Minderjährige als Bes
itandteil der Sorge für bie Werfon (88 1631 Abi. 1, 1800) demjenigen,
dem die Sorge für die Perfon des Kindes zufteht. Dies ut, wenn
5a3 ind unter elterlidher Gemalt Itebt, regelmäßig Der u -
jaber der elterlihen Gewalt (SS 1626, 1627. 1684—1686:
1. auch 88 1699 ff., 1719, 1736, 1757, 1765).
Steht die Sorge für die Perfon des Kindes einem Elternteile
zu, der nicht vder nicht mehr Subhaber der elterlichen Gewalt tit
%. Bd. IV Vorbem. IV vor $ 1631), 10 obliegt Die Muffichtspflicht Diefein
S{ternteile (dies gilt inSbefondere gemäß 8 1707 Sab 2 für die
unebeliche Mutter).

taltsarzte8 für die Handlungen der feiner Aufficht unterftellten Seiftesfranten, Arch, f, bürgeri,
Bd. 17 S. 99 f.; DO. Ferufalem, Die Haftpflicht der Uuffigtsherjonen nach S 852 des
B@B. f. d. Deutiche Reich, Leipziger Inaua.-Dili., Borna-Leipzia 1903
        <pb n="741" />
        ‚658

VIL ÄWojchnitt: Einzelne Schnldverhältniffe,

Gegenüber einer der tür igen Cheirau it meber der
Sewalthaber noch der Chemann zur Mufficht verpflichtet 1. S 1633
und Bem. 1, b, « hiezu; ebenfo Siiher S. 93 Unm. 4, Pland Bem. 1, a,
|. au Urt, d. DLG. Zweibrücken vom 10. Februar 1904 Kecht 1904
Sn “_ HinfichtlihH der volljährigen Chefrau 1. unten
unter b, «&amp;amp;,
Steht die Sorge für die Perfon de8 minderjährigen Kindes einem
Bileger zu, fo it Ddiefer auffichtSpflichtig (SS 1794, 1909, 1915
Mb). 1, 1800, 1631 Abf. 1), während dem B eiftande keine AuffichtSvflicht
 gegenüber dem Kinde obliegt (Bem. 1 zu S 1689).
Gegenüber bebormundeten minderjährigen Kindern obliegt
die Yufiichtspflicht dem Vormund oder Pfleger (SS 1794, 1800,
1631 2bf. 1, 1915 of. 1; hinfichtlih einer minderjährigen Chefrau
1. Bem. 1 3u $ 1800), e8 fei Denn, daß die Su für die Perfon
md damit die Auffichtspflicht) den Leiblidhen Eltern oder dem
Annehmenden zuiteht I. Bem. 4 zu 8 1800). ,
Sn einzelnen Fällen fteht die Sorge für die Perfon des Kindes
We erfonen zu, 10 nach S 1634 während der Dauer der Ehe der
Neutter neben dent Vater, nach S 1676 Abi. 2 Sab 2 dem Vater
neben Mutter oder Bormund, nach 8 1698 der Mutter neben Vormund
 oder Pfleger Bem. 2 zu S 1634, Bem. 3 und 4 zu $ 1676, Bem.
zu 8 1698). An Ddiefen Füllen find beide Werfonen auffichtspflichtig
and daher dem Verleßten nach Maßgabe der SS 832, 840 al8 GefamtiOhuldrer
 haftbar (Ben. 2 zu S 1634; f. auch Sifcher S. 108 ff.)
Mit diefen im BGB, felbit geregelten Jällen ift aber der Kreis derjenigen.
 Verfonen, die Kraft Gefebes zur Zührung der Aufficht über
minderjährige Berfonen verpflichtet find, nicht abagefchlofien. So hat
insbejondere das IteichSgericht auf Orund der SS 127 und 127 a der
Sew.D. (in der durd Bekanntm, vom 26. Iuli 1900 feltgefeßten
Saffung) mit Recht ausgefprochen, daß auch dem Lehrherrn gegenüber
dem minderjährigen Lehrling die Auffichtspflicht im Sinne
de8 8 832 obliege, und zwar ohıre Müıckficht darauf, vb der Lehrling
au in Roft und Pflege des Lehrherrn fteht oder nicht (Urt. D.
Reidhsger. vom 23. Juni 1902 NGE. Bd. 52 S. 73 HN.; eben]o auch
Urt. vom 12. Juli 1902 Iur. Wichr. 1902 Beil. S. 265, VPland
Bem. 1, a, Ooldmann-Lilienthal S. 904 Unm. 21, Heumann
Note 2, d, Filher S. 95 f.; nach Nöldeke a. a. ©. S. 782 ff. und
Brücner a. a. ©. S, 342 joll die8 nur gelten, wenn der Lehrling in
Roft und Pflege des Lehrherrn fich befindet).
Das gleiche dürfte auf Grund des S 76 HGB. für den
Yrinzipal im VBerhältniffe zu minderjährigen Handlungs3-[ehrlingen
 anzunehmen fein vgl. Fifcdher, Nöldeke und Brückner
a. a. ©. ebenfo ROR.-Komm. Bem. 5; and. Anf. Pland Bem. 1, a,
Soldmann-Lilienthal S. 904 Ann. 21).
Auch der Lehrer einer öffentlichen Unterrichtsanftalt wird Iraft
Sefeße8 al8 zur Führung der Aufficht über die minderjährigen Schüler
verpflichtet zu erachten fein, felbit menn eine ausdrückliche gefeßliche
Borichrift diefes Inhalt nicht nachweisbar it (ebenjo ©®umbinner in
D. Sur.3. 1901 ES. 430, Pland Bem. 1, 2, Sijdher S. 96; and. An].
Nöldeke a. a. D. S. 782 f.. Soldmann-Lilienthal S, 904 Anm. 21,
Winter im „Recht“ 1902 S, 39, leßterer mit der unrichtigen Bezrünbung,
 daß „Gefepg“ im Sinne des 8 832 nur eine Privatrecht
norm fet [vgl. dagegen E®. Art. 2]; wie hier Urt. d. Meidhsger. vom
14. März 1907 RKGS. Bd. 65 S. 290 f., Urt. d. RKammerger. vom
18. November 1905 D. Kur.3. 1906 S. 544 ff., Urt. d. Meichsger.
vom 13. Februnr 1908 Recht 1908 S. 199 ff. und vom 24. Februar
1910 Recht 1910 Mr, 1578; vol. auch [insbefondere Dinfichtlich der
Haftung für Unfälle beim Turnunter richte] Wehl, Berfchuldensbegriffe
S, 138 ff. und die dort S. 168 Anm. 7 ff. ermähnte Literatur jowie
Urt. d. DLG. Zweibrüden vom 24. Dezember 1907 BI. f. RA. Bd. 73
S, 513 Mc HinfichtlihH des Grades der erforderlihHen Aufficht f. au
unten Dem. IV, 1, £.
Nicht ausgefchloffen tft, daß durch das Landesrecht noch
anderen Nerfonen eine Auffichtspflicht gegenüber Minderijäbriaen
 auferleat werden kann, vorausagefebt, daB e8 ih um
        <pb n="742" />
        25. Titel: Unerlaubte Handlungen. $ 832, „1659

b) Gefe

;fentlichrechtliche oder der Tandesrechtlidhen Regelung vorbehaltene
arivatrechtlidhe Winaterien handelt f. 3. B. dem Dienftherrn gegenüber
ninderjährigen Dienftboten).
| Yeber die Aufficht8pfliht des Infpektor8 einer Kinderarbeits-Sn
 Tr Urt. d. Neichsger. vont 6. Oktober 1908 ZIur. Wichr. 1908
S. 674.
Durch die Aurffichtspflicht des Lehrbherın, Lehrer3 und ähnlicher Ratezorien
 (f. oben unter 8) wird Die in Familienrechte wurzelnde Auficht8pflicht
 der Eltern, des Bormundes oder Pflegers8 (1. oben unter «)
nicht befeitigt. Je nach den Kfonkreten Umftänden wird fich entfcheiden,
Der al8 der nah Lage des Falles Auffichtspflichtige
&amp;gt;rfcheint und daher auch die Verantwortung ZU tragen hat NROGE.
Bd. 52 S. 74). Handelt es fich 3. BD. um einen Schaden, den ein
Schüler während des UnterrichtS_ oder bei einem unter Leitung des
Zehrer8 unternommenen Schulausflug (val. Kammerger, In D. SO)
1906 ©. 544 ff.) oder bei einem Schulieft ({f. NOS. Bd. 65 S. 290 ff.)
zinem Dritten zugefügt hat, fo kann felbftverftändlih nur die Haltung
pe3 Lehrer8 in Frage Kommen, während für die in der {Ohulireien
Aeit veritbten unerlaubten Handlungen des Minderjährigen regelmäßig
S{tern, Bormund oder Pfleger verantwortlich fein werben (ogl. auch
Urt. d. DIS. Kolmar vom 31. Oktober 1907 Recht 1907 S. 1465 ff).
Sinfichtlich der Haltung des Lehrer8 für die Beit während einer
Schulpanie {ft entidheidend, ob der Lehrer Zur Beauffichtigung der
Schüler mührend der Raute verpflichtet it oder nicht (vgl. Urt. D.
ILS, Königsberg vom 7. März 1908 Seuff. Urch. Bd. 64 Nr. 130).
3liche UAuftihtspflicht über VBolljährige .
Nah BGB. obliegt die Auffichtspflicht über Bolliährige, die unter
Bormundfdhaft oder Nilegihaft ftehen, als Befiandteil der
Sorge für die Perfon dem Bormund oder BPileger, jedoch nur
nfoweit, al8 der Zwed der Bormundichaft es erfordert (SS 1897, 1901,
1906, 1909, 1910, 1915; f. Bem. a Ubi. 1 3zu 8 1900).
Steht ein Volljähriger weder unter Bormundhaft
 noch unter Kilegichaft, fo it, audh wenn er wegen feines
Mr oder körperlichen Sülandes (3. B. weil er an epileptifchen
Unfällen leidet) der Beauftichtigung bedarf, eine fralt des BOB. auf“
üchtäpflichtige Werfon nicht vorhanden Sicher S. 92). , .
_ Diele Grundläge gelten auch gegenüber einer volljährigen
Shefrau (binfidhtlih der minderjährigen Chefran 1. oben unter a, a);
dagegen kann die Haftung des Chemann8 gemäß SS 823, 276, 1353,
1354, 1360 in Frage Kommen, wenn er 63 pflichtwidrig verabläumt,
‚eine geiftesfranfe und infolgedefjen genrteingefährlidhe Chefrau in einer
Heilanftalt unterzubringen, Feine Maßnahmen 3zU ihrer Neberwacdhung
ırifit, ihr gefährliche Gegenftände zum Gebrauch überläßt und infolge
hiebum Die Geiftesiranke einen Dritten verleßt_(fo_mit Recht Urt. d.
Keichager. vom 28. November 1908 (RES, Bd. 70 S. 48 ff. ; and. Unf.
®. Strupp in Bl. f. RA. Bd. 75 S. 315 ff. der” S 823 für unanmendhar,
 dagegen anf Grund des 8 1353 den $ 832 für anwendbar erachtet;
„auch %. Rein ebenda S. 420 FF). Ob das gleidhe für die Chefranu
jegenüber dem geiftesfranfen Chemann anzunehmen tft (10 Strupp
a. a. ©. Anm. 3), erfcheint zweifelhatt; jiberwiegende @ründe dürften
hir die Verneinung der Srage iprechen. _ In Hrafrecdhtlicher
Sinficht vol. Borbem. X vor 8 1353 umd Strupp 0. a. ©. S. 316 ff.
Yidht ausgefchloffen, it, Daß durch das Landesrecht nodh anderen
Berionen eine Auffichtapflicht gegenüber Bolljäbrigen auferlegt wird,
Ye megen ihre8 geiftigen oder körperlichen BZufjtandes der Beauffich-‚igung
 bedürfen, vorausgeleßt, daß e8 ich um öffentlichrechtliche oder
jer landesrechtlidhen Regelung vorbehaltene privatrechtlihe Materien
Jandelt G. WB. den Yerzten oder Pflegerm einer öffentlichen Srren-Initalt;
 vol. Nöldeke S. 782). Hinkichtlih Des Verhältnifjes Ddieler
Auffichtspflicht zu der des Vormundes pder Bileaer8 gilt das oben
unter 2, ” Bemerkte. Ve , , N
Dagegen Fällt nicht unter &amp;amp; 832 diejenige Auflichtapflicht gegenüber
Nolljährigen, die nicht auf dem geiltigen oder förperlichen Buftande
des zu Beauflichtigenden, jondern auf anderen Kückhidhten beruht
oben unter 1). Dentaemäß haftet nicht aus S 832 der Offizier, unter
        <pb n="743" />
        660

VIT. Abfdhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,

defjen Leitung Schießübungen vorgenommen werden, vder der Ges
Fangenenwärter, falls durch, Unvorfichtigkeit eine8 Soldaten oder
Gefangenen einem Dritten Schaden zugefügt wird (unter Umftänden
fann freilich in folchen Fällen die Haftung aus S$ 823 begründet fein).
2, Die gleiche VBerantwortlichkeit trifft nach S$ 832 Wbf. 2 denjenigen, der die
Billa der Nuflicht über eine wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geiftigen oder
Sörperlichen Bultandes auffichtsbedlirftige Perion durch Vertrag überommen hat.
Nach €. 1 jollte außer den fraft SGefeges auffichtSpflichtigen Perfonen erfaßpflichtig. nur
jein, wer die Aufjichtsführung für den durch das Gefeß Verpflichteten Über
nommen hat. Der in der Il. Komm. geftellte Antrag auf Befeitigung diefer Einfhränkung
wurde abgelehnt. Durch die nunmehrige, auf Beichluß der ReichstagSfomm. beruhende
Saflung fol Margeftellt werden, daß einerfeits Berjonen, welde nur tatfädh lich (ich
ENTE haben, nicht haften, daß aber anderfeit3 Der vertragsSmäßig
 zur AufiichtSführung Berpflichtete au dann hafte, wenn eS an einem fraft
GejegHes Berpflichteten tehit (Mi. !I, 735 ff, Z®. I, 406 ff., PB. IL 596, RTK.
103; vgl. 88 831 Abf. 2, 834 Sag 1, 838; 1. auch Nöldele S. 774 ff).
Ob der Vertrag mit der Kraft Gefeke8 auffichtspflichtigen Perfon oder mit der
der, Aufficht bedürftigen Perfon bzw. deren gejeblichem Vertreter oder mit einem
EN NE worden it, fommt für die Anwendbarkeit des S$ 832 Abi. 2 nicht
in Betracht.
Unter 8 832 Abi, 2 fällt insbefondere die AWuffichtspflicht des ArankenmwärterS, der
YNerzte und Pfleger einer Privatirrenanftalt (val. hiezu €. Schulbe a. a. D.), des Erzieher8,
des RindermübchensS, des Inhabers einer Schülerpenfion, der Lehrer einer Privatuntervichtsanftalt
 u. dal. Hieher gehört auch der Kall der Unterbringung von Rindern außerhalb
 des elterlichen Haufes, foweit ein (ausdrücklich oder ftillfchweigend) auf Hebernahme
der Auffichtsführung gerichteter Vertrag vorliegt, was regelmäßig anzunehmen fein wird
vgl. Sildher S, 97; f. aud) Nöldeke S, 782, 783).
Sit der Vertrag nichtig, fo kant von der Anwendbarkeit des S 832 UWbf. 2 Leine
Rede fein (ebenjo NıR.-Komm. Bem. 9; and. Ani. ohne überzeugende Begründung
Dertmann Bem. 1, b). .
3. Nicht ausgefchloffen ift, daß fowohl eine Kraft Gefleges als eine auf Grund
Bertrags auftichtspflichtige und nach S 832 verantwortliche Verfon vorhanden ift (3. BD.
wenn ein Rind, das unter Aurfficht der Mutter und der Gouvernante im arten jpielt,
zinen unbewachten Augenblick benüßt, um einem Dritten Schaden zuzufügen), Gelingt
in Diefem Halle feinem der beiden WuftichtSpflichtigen der Entlaftungsbeweis des &amp;amp; 852
Mbf. 1 Sag 2, fo haften beide als Gefamt/chuldrer ({. auch S53 829 und 840 Abf. 2);
die Ausgleichung zmwifchen ihnen erfolgt nach PMiakgabe des beftehenden Vertragsverhältnifies
Windicheid-Cipp, Band. Bd. 2 S. 989, Pland Bem. 5; vol. Bem. 2, c zu $ 831).
U Borausjegungen der Erjagpflicht nad $ 832.
ij. Der Schaden muß dem Dritten durch eine minderjährige oder eine wegen
ihres geiftigen oder förperlichen Zuktandes auffichtSbebürftige volliährige Verjor
zugefügt fein.
1) Handelt e8 fih um einen Minderjährigen, {fo ft eine Prüfung der
Srage, ob er nach feinem geiftigen ober Körperlichen BZuftande der Be
auffichtigung ons nicht veranlagt. Das Geieß unter[Gheidet nicht zwijchen
Düinder jährigen, die der Auflicht bedürfen, und jolchen, bei denen dies nicht
der Hall lt; ai Minderzährige gilt vielmehr {hon um Teiner Minderährigfeit
 willen ohne weiteres al8 auffichtSbhedürftig im Sinne des $ 832
“Urt. d. Meichsger. vom 23. Yuni 1902 MGE, Bd. 52 S. 73, Neumann
Vote 1, a, Sifcher S. 92); die individuelle Entwiclung des Minderjährigen
in SEO des Entlaftungsbeweites von Bedeutuna (f. unten Bem.
dA „4, al,
Sit dagegen der Schaden dem Dritten von einem VBolljährigen zuge
nüigt worden, fo kann die Haftuna des Yuifichtspflichtigen nur dann in Unipruch
 genommen werden, wenn der Bolljährige wegen feines geiftigen vDer
‚örperlichen BHuftandes der Beauffidhtigung bedarf. Der Nachweis
der Muffichtsbebürftigfeit ft felbft dann erforderlich, wenn der Bolljährige
unter Bormundfchaft oder Wilegfchaft {teht f. oben Bem, If, 1, b, «). Die
Entmündigung al8 folche erleichtert diejen Nachweis, erjeßt ihn aber nicht;
_ Für eine analoge Anwendung des $ 115 (f. Fifcher S. 93) ift alfo Fein Raum.
N 2, Der Minderjährige oder auffichtsbedürftige Bolljährige muß wider re Ti
Schaben geftiitet haben. Ueber den SEE der Widerrechtlichtkeit |, Bem, 1, B und IN,
zu 8 893. Daß der Täter Ichuldbatft (d. b. vorläblich oder fahrlättia, val. Bem. IL

I)
        <pb n="744" />
        25, Titel: Unerlaubte Handlungen. S 832. . 1661

3 und HI, C zu 8823) gehandelt Habe, ift nicht VBorausfeßung der San des Auffichtspflichtigen,
 Diele wird alfo insbefondere durch die (gerade ın diejen Fällen Häufig vorhandene)
 Deliktsunfühigkeit_(SS 827, 828) des Täter8 nicht auggefchlolen (ebenfo Soind-Icheid-Sipp,
 Band. Bd, 2 S. 989, Liszt S. 106, Bland Vem. 1, bh, DVertmann Bem, 2,
Soldmann-Lilienthal S. 904 Unm. 19, Neumann Iote 5, SFildher-Genle Note 5, Achilles
Note 2, Urt. d. Meichsger. vom 30. Dezember 1901 und 19. Januar 1903, RGE, Bd. 50
S. 65 ff... Bd. 53 S, 315, Urt. d. HLCS. Dresden vom 15. Oktober 1901 fächtf. Arch. Bd. 12
S. 54, Urt. d. OLG. Aönigsberg vom 7. Mürz 1908 Seuff, Arch, Bd, 64 Ir. 131; val.
Bent. 3, a zu 8 831). In dem Umftande, daß der Auffichtsbedürftige durch fein Verhalten
lich felbit gefährbet, Kann eine die Anwendbarkeit des 5 832 rechtfertigenbe objeltiv recht8=midrige
 Handlung desfelben nicht erblickt werden (Urt. d. Keichsger. vom 19. Zamnıar 1903
ROC. Bd. 53 S, 312 ff; vgl. biezu Krückmann in Yherings Iahrb. Bd. 55 S. 198 ff.)
, 8. Der Schaden muß einem Dritten zugejligt fein. Für den Schaden, den
zine anflichtsbedürftige Perjon ich felb{t zufügt, haftet Der Aufjichtspflichtige nicht nach
5 832, {ondern ledialich nad Maßgabe der ihm obliegenden Aufiichtspflicht (f. unten
Bem. VIV, unter Umftänden au nach S 823 wal. land Bem. 4, Crome &amp;amp; 333
Anm. 38, DVertmann Lem. 2, Neumann Note 4, Filcher-Genle Note 4, Sicher S. 99,
Liszt S. 107, Urt. d. DL®. Karlsruhe vom 22. Yuni 1906 Recht 1907 S. 252).
. IV. Ausihluß der Haftung. Auch die Erfaßpfliht nach 8 832 feßt Vers
ichulden des Erfabpflihtigen (f. oben Ben, 1) und Raufalzufammenhang zwiichen
diefem Berihulden und dem eingetretenen Schaden (f. Bem. Il, D und ML, D zu S 823)
oorau8, Daher Iiritt die (Erfabpfliht gemäß &amp;amp; 832 Ybf. 1 Saab 2 (val. SS 831 Abi. 1
Saß 2, 833 Sa 2, 834 Sag 2, 836 Adi. 1 Sag 2, Ubf. 2) nicht ein, wenn der Auf
Ächtöpflichtige jeiner Nuffidhtspflicht genügt oder wenn der Schaden au bei
kb er Anffichtsführung entitanden fein würde. Dies gilt au für die auf
rund Vertrags auffichtspflichtigen Perfonen (8 832 Abi. 2).
i. Db der Auffidhtapflidhtige feiner Auffidhtapflidht genügt bat,
it nach dem diefe Pflicht begründenden Sejeß oder Vertrag unter Würdigung der Umitände
 des einzelnen Zalle8 zu ent}cheiden.
a) Von Bbefonderer Bedeutung find hiebei das Alter, die Anlagen und
Tigenichaften, die Entwiclung und Ausbildung, khırz die In dividarali-‚ät
 Des Weinderjährigen oder auflichtsbedürftigern Boll
‚äbhrigen (Urt. d. eichSsger. vom 23. HIunit 1902 ROSE. Bd. 52
S_ 73, f. auch Urt. d. Neichsger. vom 10. Februar 1904 und 3. November
1904, Sur. Wichr. 1904 S. 202 f., 1905 S. 21 ff, vom 28. Januar 1909
Warneyer A 1909 S. 274 ff., Urt. d, DL®. Zweibrüden vom
3. April 1902 Seuff. Arch. Bd. 57 Nr. 216 und vom 2. Hebruar 1909 Banr.
3. f. 9%. 1909 S. 173 ff). | 5
Anderfeit3 find aber au die mirtfhaftlidhen Verhältniftie der
ıufiichtspflidhtigen Perfon zu berüclichtigen; dies gilt inSbefondere
zinfichtlich der Frage, ob vermögenSlofen Eltern, die untertags dem Erwerbe
nachzugehen gezwungen find, die Verpflichtung obliegt, für Mebermwachung
‘hrer Rinder durch andere Berfonen Sorge zu tragen (Urt. d. Me
vom 3. November 1904 Sur. Wichr. 1905 S. 21 ff. 1. auch Urt. d. OLG.
Rolmar vom 21. uni 1905 Ripr. d. OLG. Bd. 12 &amp;amp;115 ff.
Bon Wichtigkeit YUt ferner, durch weldherler Tätigkeit der Schaden
antitanden it. So wird 3. DB. der AWutfichtspilichtige die Züdrung einer
SohHußwatfe einem Minderjährigen nur gettatten dürfen, wenn er fich
oonm der Wefonnenheit, dem SGeichid und Verftändnife des Minderjährigen
‚berzeugt hat oder wenn er in der Lage ift, den Gebrauch U ag“
wachen zu fönnen (Urt. D. Reichsger. vom 23. Iuni 1902 ROES. Bd. 52
S. 75; 4. auch Urt. d. Keichager. vom 3. November 1904 Zur, Wir. 1905
SZ. 21. und vom 13. März 1902 Kur. Wichr. 1902 Beil. S. 220 fomie
Urt. d. DLG. Dresden vom 15. Oktober 1901 1ich]. Arch. Bd. 12 S. 55 11.)
Sreilich it nicht jedes Spielzeug al8 ein gefährliches anzufeben, durch
Delches unter befonder8 unglücklichen Verhältnilien eine erhebliche Ver:
(eßung zugefügt werden Iann (vgl. Urt. D. Reichsger. vom 30. Dezember
1901 NROGE. Bd. 50 S. 65 hinfichtlih eines „Sligbogens“ [gegen Urt. D.
DS. Stettin vom 31. Mai 1901 Kıpr. d. DLIG. Sr. 3 S. 23 11.) Urt, d.
Reichsger. vom 10. Februar 1904 Iur. Wichr. 1904 S. 202 ff. hinfichtlich
einer „Mundziehichleuder“, Urt. d. Kammerger. vom 18. November 1905
SD. Sur.3. 1906 S. 544 ff. hinfichtlich eines „Anallblättchens“, Urt d. DLG.
Zweibrücken vom 25. Februar 1908 Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 114 hinkichtlich
de8 Schieken8 mit einer Armbruft).

3}
        <pb n="745" />
        VII Abighnitt: Cinzeine Schuldverhältniffe.

‚562

d) Für den Erfolg der Erziehung einzuitehen, find Eltern nicht verpflichtet;
zu prüfen ijt vielmehr mur, „was unter den vorlieg enden Umftänden
beritändige Eltern nach den vernünftigerweije zu ftellenden Anforderungen
zur Erfüllung ihrer Muffichtspflicht hätten tum mülfen“ (Urt. d. Neichsger.
vom 30. Dezember 1901 ROE. Bd. 50 S, 60 {f., inSbef. ©. 64 ff.; vgl. biezu
Staub in D. ur 3. 1902 S. 427, 1. auch Haake ebenda 1903 S. 145 ff.)
War die fchädigende Handlung eine foldhe, die eine befondere Mufficht exforberlich
 machte, {p genügt eS allerdingS nicht, wenn nur Um allgemeinen
die zur Yurfficht erforderlidhen Maßnahmen getroffen worden {ind (and, nf.
anfcheinend Urt. d. DLSG. Kiel vom 29. April 1901 Kipr. D. OLG. Bd. 2
S, 458 ff). Chenjowenig kann fih der Auffichtöpflichtige Durch das bioBe
Berbot der {häbigenden Handlung entlajten, falls er Orund zu der Unnahme
 hatte, daß diefes Verbot feine Beachtung finden werde (Urt. d. DLSG
Rolmar vom 18. Oktober 1901 Recht 1902 S. 236).
Yeber die Anwendbarkeit der SGrundfäge der 88827, 828 auf den Huffichtspflichtigen
 |. Borbem. 3 vor 8 827 (vgl. auch Urt. d. OLG. Kolmar
vom 21. uni 1905 Rıpr. d. DL®G. Bd. 12 S. 115 ff). Die UuSnahmebeftimmung
 de8 8 829 ijt auf die Fülle des S 832 nicht anwendbar (val.
Bem. 6, € zu $&amp;amp; 831, f. aber au unten em. VI).
Darüber, daß die an die Auffichtspfliht des Lehrer3 zu itellenden AUnforderungen
 nicht überfpannt merden dürfen, f. insbefondere die zutreifenden
Bemerkungen von Dertmann Bem. 1, a.
„2, Die Erfaßpflicht_ift ferner mangel8 de8 erforderlichen Kaufalzufammenhangs
aus8geldhloNen, menn der Schaden aum durch gehörige Nuffidhtsführung nicht
bermieden worden märe Dval. Bem. 4, b zu $ 831 und Urt. d. NeichSger. vom
1. November 1909 Recht 1910 Nr. 72). Durch die bloße Möglichkeit, daß die Schädigung
auch bei gehöriger Äuflichtsführung eingetreten wäre, wird die Erfaßpflicht nicht befeitigt
(Urt. D. Meichager. vom 9. Dezember 1909 Warneyer Erg.-Bb. 1910 S. 61).
YV. Beweislait. Den: Köäger obliegt der Nachweis, daß der Schaden durch die
widerrechtlihe Handlung einer minderjährigen oder wegen ihres geiftigen oder körper:
(ichen Buftande3 der Beauffichtigung bedürftigen volljährigen Berfon verurfacht worden
und daß der Beklagte frajt GeiekeS oder Vertrags auflichtöpflichtig ift. Der Beklagte
dagegen hat darzutun, daß er feiner Auffichtspflicht genügt hat oder daß der Schaden
auch bei gehöriger Nuffichtsführung entftanden fein wiirde Nach €. I follte au dhinfichtlich
 diefer beiden Latiachen der Kläger beweispflichtig fein; Die IL ®omm. erachtete
e8 jedoch Tür zwecmäßiger, von dem Yuffichtspflichtigen, der ‚Teicht imftande fei, die
Oründe feines Verhaltens darzulegen, die Erbringung des (Entlaftungsbeweifes zu fordern,
al8 von dem Bejchädigten die Herbeifchaffung der belaftenden Viomente SR. I, 735,
8. 11, 595 {f., cod. civ. art. 1384); vgl. Neumann Note 3, Kuhlenbeck Note 2, Ficher-Genie
 Note 7, Crome S 333 Anm. 40, 41, 45, 47.
WI ©6 der Täter felbjt für den von ihn verurfacdhten Schaden verantwortlich
it, bemißt {ih nach den SS 827, 828. Ift hienadh Die Haftung des Täters en 10
mird jeine Erfabpilicht durch die gemäß S 832 begründete Crfabpflicht des Yufjichtspilichtigem
 nicht berührt. Sind beide Teile verantwortlich, fo Gatten fie als GefamtjOuldner,
 mährend in ihrem Merhältnifje zueinander der Täter allein verpflichtet ift, falls
lich nicht aus ihrem VBerhältnifje zueinander etwa3 anderes ergibt (8&amp;amp; 840 Abi. 1, 2; vgl.
SR. 11, 735). Sit von dem Yaurlichtspflichtigen Erlaß nicht zu erlangen, fo kann der nach
den 88 827, 828 nicht verantwortliche Täter nach Maßgabe des $ 829 zum Schadenserfaß
angehalten werden. Ir ihrem Verhältnifje zueinander {it in dieflem Kalle der AWuffichtSvpMichtige
 allein verpflichtet (S 840 YAbf. 2).
VI Ueber die Haftıuna des Gewalthaber8, Bormundes und Pflegers gegenüber
Sr au Eee De MRerion |. SS 1664, 1686, 1833, 1897, 1915 (f. auch oben
Dem. 11, 3).
 . VIIT. Die Haftung des Gefchäftsherrn für die Berlebung Teiner YuffichtSpflicht
üt im $ 831 geregelt. Ueber die Haftung der Gaftwirte f. 88 701 ff., über die Haftung
für den durch Unterlaflung der Aufficht über Tiere entftehenden Schaden 1. 55 833, 834;
über die Wuflihtäpflicht der Beamten 1. 88 839, 841, ES. Art. 77, 78 und Bem. hiezu.
IX. Sandesrechtliche Vorbehalte enthalten die Art. 105—108 des E€®. Nach
Art. 69 Ubi. 1 Ziff. 1-5 des bayr. revidierten SForfigefeßes in der Safl. d. Belanntm.
vom 4. Suli 1896 find zivilverantmortlih die Chemänner, Väter, Mütter, Bormünder,
 Kuratoren, Pflegeeltern, Dienftherr/chaften, Sehrmeilter und Gewerbsleute wegen
der Zorfitfrevel der Chefrauen, Kinder, Pflegebefohlenen, Dienftboten, Zöglinge,
Geiellen und SGehilfen 8. auch Urt 13 bi. 1 Riff. 1—5 des Korfititraiaef. für die Bialz

j)
        <pb n="746" />
        25. Titel: Unerlaubte Handlungen. SS 832, 833. 1663

x der durch Art. 138, II des bayr. AG. z. BOB. fejtgel. Saffung). Val. ferner StGB. S 361
6). 1 Nr. 9, Crome S 333 Anm. 37, fowie bayr. MolStOB. Art. 122.

8 833.*)
Wird durch ein Thier ein Menfch) getödtet oder der Körper oder die Ge
jundheit eines Menjchen verlegt oder eine Sache befhüdigt, fo Yt Derjenige,
welcher das Thier Hält, verpflichtet, dem Verleßten den daraus entiiehenden
Schaden zu erjegen. Die Erjagpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch
ein Haustier verurjacht wird, das dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem
Unterhalte des Tierhalter3 zu dienen beftimmt ft, und entweder der Tierhalter
bei der Beauffichtigung des Tierc8 die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet
 oder der Schaden auch bei Anwendung diefer Sorgfalt entftanden jein würde.
&amp;amp;. I, 734 Y6f. 1; II, 756; II, 817; Meichsgef. betr. Neuderung des S 853 des BGB. vom 30. Mai
1908 (RGMBl. 1908 S, 313).

1. Früheres Kecdht. DasZ gemeine Recht gewährte eine actio noxalis (actio
de pauperie und actio de pastu) gegenüber dem Eigentümer eines Tieres, das entgegen
 Dem gewöhnlichen Laufe der Dinge ohne Verfchulden eines Menfdhen Schaden
geltiftet oder ein fremdes Gelände abgeweidet Hat (Derndburg, Band. Bd. 2 S 133, Wind
icheid-Kipp, Band. Bd. 2 S, 985 ff). Die neueren GefeBe nahmen einen verfchiedenen
Standpunkt ein, f. PLR. II. I Lit. 6 88 70 ff, BER. IL IV cap. 16 8 7, fächt, GB.
"8 1560-—1564, code civil art. 1585 (vol. biezu v. Sippmann mn Bl. f. A. Bd. 72
5. 1021 #f.); über andere Rechte f. M. 11, 810 ff. FT. auch NOS. Bd. 14 S, 316 H., Bd. 20
5. 199 #f., bayr. Oberft. £®%. Bd. 5 S. 433 ff, 697 ff, Bd. 6 S. 872 ff, Bd. 8 ©. 5738 ff.
Bd. 9 S. 330 ff., 3b. 10 S. 126 ff., 234 if., BI. f. NA, Bd. 47 S. 119 ff, 8. Erg.Bb
3.15 ff, Seuff. Urch. Bd. 39 Nr, 214, Bd. 48 Nr. 33).

*) Aus der überreichen Literatur zu $ 833 find Hervorzuheben: Jiay, Die Ber
yntmortlichteit des Eigentümer8 für jeine Tiere, IheringS Jahrb. Bd. 39 S. 209 ff. (mit
ingehender Hiiturtfcher Einleitung); SZ. Sitten, Die SEriagpfliht des Tierhalter im
Rechte des BGB, Berlin 1905; W. EI. Frande, Die Haftung des Tierhalters
nach S&amp;amp; 833 BGB., Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. 96 S. 144 ff.; Sleifdauer, Zur
Auslegung des 8 833 BGS., IJur. Wichr. 1901 S. 880 ff.; Ruhlenbed ebenda S. 851;
Rudlenbek, Nochmals zur Auslegung de3 &amp;amp; 833 SGB, ebenda 1902 S. 2; OD. v. Rönigs-Lö
 m, Weitere Bemerkungen zur Auslegung des $ 833 BGG, ebenda S. 61; Fleildhauer,
Zu 8 8333 BGB., ebenda S. 115 ff.; W. NIt{Hul, Weiteres zur Auslegung von 8 833 BSGB.,
;benda S, 902 f.; U. Brücdmann ebenda S. 204ff.; Kuhlenbed ebenda S. 205;
Ruhlenbek, Bom jurijtijhen Kaujalzufammnenhang, mit bejonderer Bezugnahme auf $ 833
BGB., ebenda S. 237 f.; FErael, Schäbigung durch Tiere, ebenda S. 258 ff.; v. KönigS-[5w,
 Nocdhmal3 zur Auslegung des 8 833 BGB., ebenda S. 240 ff.; FleifhHauer, Bu
3 8833 BOS., ebenda 1903 S. 267; Neumann, Zur gefeggeberijdhen Regelung der Haftung
5e8 Tierhalter8, ebenda 1905 S. 193 ff.) MM. Weftrum, Die Haftung des Tierhalter8,
»benda S. 275 ff.; Gumbinner, Schadbenserjaganfibrüche bei Beihädigungen dur Suhrverte,
 D. Yur.3. 1902 S. 97; Endemann ebenda 1903 S. 161 ff; Jfay, Die Grenze der
Verantwortlichkett für Tierfhäden, ebenda S, 399 ff.; Dertmann, Zur Frage der
Daftung für Tierjhäden, ebenda 1904 S. 136 ff. (de lege fer); Siber, Zur Haftpflicht
ür Tiere und Automobile, ebenda 1905 S. 138 ff. (de lege fer); F. Litten, Bur YAbänderung
 des 8 833 BGB., ebenda ES, 339 ff. (de lege fer); Danz, Zum vertragsmäßigen
Ausichlhifz der Haftung, ebenda S. 383 H.; Merz, Begrenzung der Schadenzerfaßpfliht des
Tierhalter8, Bl. f. KU. Bd. 67 S. 165 f.; Schneider, Zu 8 833 BOGB., Recht 1903 S. 203;
Sleildauer, Zu &amp;amp; 833 BGB., ebenda S. 258; W. v. Blume, Vertragshaftung und
Delittshaftung, Tiergefahr und Vertragägefahr, ebenda 1905 S, 481 ff.; Go3lich, Wo Kiegt
»ie Grenze der Haftung des Tierhalter3? Gruchot, Beitr. 1903 S.1{f.; Fleifjhauer, Die
DHaftungSgrenze au3 S 833 des BGB., ebenda S. 308 ff; Jiay, Die Begrenzung der
Haftung des Tierhalter8, ebenda 1904 S, 511 ff.; ShHmoller, Ueber den Haufjalzufanmenhang
 beim Tierfhaden, Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. 98 S. 1 f.; BernhHöft in Bernhöft
ınd Binders Beitr. 3. Au8l. d. BGB. Geft 1 S. 4.; I. Levy, Die Haftung des Tier
jalter&amp;amp; nach 8 833 BGB., Freib. Inaug.=Diif., Hamburg 1901; H. ShGumann, Haftung
jür Tiere (BGB. 88 833, 834), Leipziger Inaug.-Difj. 1902; Gorsti, Wer ijt der Halter
des Tiere8 im Falle des &amp;amp; 833 BGB.? RKoftocfer Inaug=-Difl., Halle 1903; W. Hoffer2,
        <pb n="747" />
        1664

VII Ab{gnitt: Einzelne SouldverhHältniffe.

2. Entitehungsgefchicdhte Des $ 833.
‚€. I erflärte den Halter eineS Tieres für verpflichtet, unter Anwendung der Sorgfalt
 eine8 ordentlichen HausSbater8 diejenigen Borfichtsmaßregeln zu ireffen, welche er-Forderlich
 find, um das Tier an der Zufügung von Bejchädbigungen zu hindern; nur für
den au8 einer Verlegung diefer Pilicht einem Dritten entitandenen Schaden Jollte der
erjaßpflichtig fein (Mi. 11, 811 F., 3. IL. 415 ff, VI 517, Sacubezky,
em. S. x
Abweichend hievon befchloß die II. Komm. in _Anfehnung der Haustiere die Beweis:
fait unzufehren, während für den durch andere Tiere entandenen Schaden unbedingt
gehaftet werden follte. Mit dem Halten wilder oder gefährlicher Tiere feien außergewöhnliche
 Gefahren verbunden und die daranSZ entftehenden Schäden feien aus dem
Unternehmen ar decken ohne Unterfchied, ob dem Unternehmer bezüglich der von ihm zur
Mowehr der Gefahren getroffenen Vorkehrungen ein Berfchulden zur Laft falle oder nicht.
Dagegen recdhtfertige es {ih nicht, aud hei dem Halten vorn Haustieren die ENT
Haltung eintreten zu lafien, weil das Halten von Haustieren durch die moderne Kulturentmichıng
 bebinat jei, der Ailgemeinheit zum Nußen gereiche und der Verkehr fich auf
das Halten von Haustieren eingerichtet Habe (. II, 647, VI, 202, D, 102 #.).
Die KReichstagsfomm, befchloß dagegen mit NRücficht auf die Öffentliche Sicherheit,
auch denjenigen, der ein Haustier Hält, jur den durch das Tier verurfadhten Schaden
unbedingt boten zu laflen (RINK. 108). .
Bei der Dritten Lefung des GefekeS im Neichstagsplenum wurde zunächft Die
egierungsSvorlage mit einer nnwefentlichen Modifikation wieder hHergeftellt, gelegentlich
der definitiven Abitimmung aber die von der Neichstagsfommiffion befhloffene, dem nun
mehrigen Sab 1 des S 833 entiprechende Sefhung angenommen (St&amp;amp;. 833 f., 886 ff.)
. Schon bald nach dem Inkraittreten des BGB. aber Jeßte eine Bewegung ein, die
(insbefondere im Interefje Iandwirtfchafitlicher Kreife) die Bejfeitigung oder wenigitens
eine weitgehende MMilderung diejer frengen Haftung erfirebte. Durch Die Abg. v. Treuenfel8
 und Gen. wurde im Heidhstage der Antrag auf Wiederherftellung der Heichstagsborlage
 eingebracht; der Antrag wurde am 4. März 1905 einer Kommiifion von 14
YMitaliedernm übermielen, die den Antrag vd. TIreuenfel3 mit einem. CEventualantrag

Grund und Grenze der Haftung des Tierhalter8, KRoftoder Inaug.-Diff., Berlin 1908;
W, Holfeld, Die Haftung des Tierhalter&amp;amp; nach bürgerl. Recht (S 833 BOB.), Leipziger
Ynaug.-Diff., 1904; X. Kleefeld, Der Begriff des Tierhakter8, jowie Grundlage und Umfang
 der Haftung aus S 833 BOB, ZFreib. Inaug.-Difi., Berlin 1904; 6, Stierle, Die
Saftımg für Tiere im BGB., Tüb. Inaug.-Difj., Stuttgart 1904; I. Zeh, Der TierjHaden
(8 833 BOB.), Erl. Inaug.-Difi., Münden 1905; ©. Bielenberg, Die Haftung des
Mienenzüchter8 für Bejdhäbigung durch Bienen, zugleich ein Beitrag zur Lehre von ber
Haftung für Tiere, Erl. Inaug.-Diff., Erlangen 1908; € Hagelberg, Der Begriff des Tierhalter3,
 Berlin 1905 (mit reichem hiftoriidhen Material); Scdhumadher, Wer ijft Lierhalter ?
Kur. Wichr. 1906 S. 156 {f.; derjelbe, Zur Nenderung des $ 833 BGB., ebenda 1907
&amp;amp;, 238 ff. (de lege fer); $. Roh1, Ein Kompromikvorichlag zur geplanten Abänderung des
8 833 BGY., D. IJur.3. 1905 S. 1146 ff. (de lege fer.); vd. uhr, Zur KeichStagSvorlage
betr. die Haftıtng für Tierfhäden, ebenda 1906 S. 389 ff. (de lege fer.); Senel, Die Ge:
jahren der Gelegenheitsgefeßgebung; der neue 8 833 BGB., ebenda S. 626 fj. (de lege fer.) ;
Hellmig, Gefepeskonkurrenz und Tierhaftung, ebenda €. 1289 f.; Bozi, Zierhaftung,
Recht 1906 S. 41 ff.;z Z. Träger, 8 833 und der Gejegentwurf vom 24. Februar 1906,
ebenda S. 343 ff. (de lege fer.); Matte8, Tierhalter und Eijenbahn, edenda 1907 S. 43 ff.;
vv. Lippmann, Zur Abänderung des S 833 BOG., Bl. f. RA. Bd. 72 S. 1015 ff.
1063 ff.; Verhandlungen des3 28. DeutfhHen FJurijfientags Bd. 2 S. 86 ff.
115 ff. (Gutachten von Marwik und Träger); Bd. 3 S. 71 ff, 620 N. (vgl. hHiezu Beonhard,
 Recht 1906 S. 1125 ff, A. Brücdmann in Jur. Wir, 1906 S, 618 ff., E. in Bl.
f. RU. Bd. 72 S. 586); v. Lippmann, Das Gef. hetr. Nenderung des S 833 des BOB.
vom 80. Mai 1908, Bl. f. RAU. Bd. 73 S. 649 f.; B. Krücdmann, Verfhuldensanfredhnung,
Gefährdungsaufrehnung und Deliktsfähigkeit, Ihering3 Jahrb. Bd. 55 S. 1 ff.; Cohn, Wird
der Tierhalter durch den NachweiS, daß er bei der WusSwahl des Tierhiüter8 die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, von der Erjaßpflidht aus S 833 befreit? Jur. Wichr. 1909
5.264 f.; €. Jofjef, Diejelbe Frage, ebenda S. 353 ff.; U. Fürnrohr, Zur Erfagpflicht
des TierhHalter8, Fur. Wichr. 1910 S. 95 ff.; Fr. Fürit, Zur Erjasbfliht des Tierhalter8,
ebenda S. 571 f.; Serint, Rechtiprehung zu &amp;amp; 833 BGB., D. Jur.3. 1909 S. 1258 ff.;
€. Jofef, Der Wachhund, Recht 1909 S. 505 ff.; derfelbe, Die praftiide Anwendung der
Tierhalter-Novelle, Gruchot, Beitr. Bd. 53 S. 28 ff; X. Strupp, Das Verhältnis des &amp;amp; 8531
zu 8 833 bj. 2 BOS., Bl f. RA. Bd. 75 S. 686 ff.; B. Chr. Frande, Zierhalterhaftung,
Hannover 1911; €. Yojef, Findet auf den Tierhändler die Tierhalternovelle Unwendung ?
echt 1910 SS. 770
        <pb n="748" />
        25. Titel: Unerlaubte Handlungen, $ 833. 1665

Dietrich zur Annahme empfahl; S 833 follte hienadh einen dem nunmehrigen Saß 2 fait
wörtlich entfprechenden Zujaß erhalten. Die Refolution fand am 24. Mai 1905 auch im
Keihstag Annahme (Stenogr.Ber. über die VBerh. d. Keichstag8, 11. Legislaturperivde
(. Seffion, Druckfachen Nr. 32 1. Anl.DBd. S. 71, 7. Bd. S. 4995—5007, Druckjachen
Yır. 727 7. Anl.DBd. S. 4119 ff. [Kommiffionsbericht], 8. Bd. S, 6116 ff}.
Ein diefer Refolution entfprechender Entwurf nebit Begründung, Yatiftijcher Neberficht
und Zufammenftellung der Rechtsgrundjäße des Heichsgericht® wurde am 21. Dezember
1905 bom Keichstanzler dem Bundesrate vorgelegt; durch den Bundesrat erhielt Sa 2
jeine nunmebhrige Sajflung; in diefer Form wurde der Entwurf am 24. Februar 1906 dem
eichstage vorgelegt (Stenvar. Ber. über die Verh. d. NeichsStagsS, 11. Legislaturperiode
I. Sejfion, Druckfachen Nr. 255 4. Anl.Bod. S. 3229 ff; f. auch Sur. Wichr. 1906 S, 210 ff).
Die erfte Beratung des Entwurfs im Meicdhstage tand am 25. Ypril 1906 jtatt (a. a. DD.
3. Bd _S. 2686 ff.); die Weiterberatung wurde durch die am 13. Dezember 1906 erfolgte
MAuflöfung des HeichstagsS verhindert.
Der neue RMeichstag erfuchte am 23. April 1907 unter Bezugnahme auf einen mit
dem Regierungsentwurf übereinftimmenden Initiativantrag die verblindeten KRegierungen
um Vorlage eines jenem AÖntrag entiprechenden SGefegentwurfs. Um 2. Oktober 1907
(egte der Keichskanzler den unveränderten Entwurf nebit Begründung, jtatijti{her Neber:
jiOt und Zufammenftellung der Rechtsgrundfäße des Reichsgerichts dem Bundesrate vor.
Nach Annahme im Bundesrate wurde der Entwurf nebft Beilagen am 10. Dezember 1907
dem Reichstage vorgelegt (Verh. des ReichstagsS 12. Legiglaturperiode l. Sejfion Druck
Jadhen Nr. 538), Die erite Beratung fand am 11. Ianuar 1908 ftatt und endigte mit der
Nolehnung des Antrags, den Entwurf an eine Kommiffion zu verweifen (a. a. VO. S. 2337 ff.)
Die zweite Beratung erfolgte am 23. Januar 1908 und führte zu dem Befchluffe, den Ent.
wurf einer Kommijfion von 14 Mitgliedern zu überweijen (a. a. DO. S. 2659 ff.)
Die Berhandlungen der Rommifjion fanden am 12. und 20. Februar 1908 ftatt;
unter Ablehnung aller Wbänderungsanträge wurde die unveränderte Unnahme des Entwurfs
 empfohlen (Rommiffionsbericht, Druckjachen Nr. 858). Die FJortfegung der 2. Bes
catung im Plenum (Sigung vom 5. Mai 1908) Hatte da3 gleiche Ergebnis; fie führte
auch zur Annahme einer ({hon in der Rommiffion empfohlenen) Refolution, welche die
Ausdehnung der UnfallverficherungsgefeßBgebung aut bas bisher nicht verficherungspflichtige
Sahr= und Stallperfonal verlangt (a. a. ©. S. 5139 f., 5147), Bei ber dritten Beratung
(Sigung vom 7. Mai 1908) murde der Entwurf ohne Debatte angenommen (a. a. DD.
S, 5224). Die Beröffentlidhung des Gef. betir. Nenderung des &amp;amp; 833 des BOB.
vom 30. Mai 1908 ift erfolgt in der am 6. Juni 1908 ausgegebenen Nr. 31 des Reichs:
gefeßblattes (1908 S, 318); die neue Zafjjung it daher gemäß Urt. 2 der HeichSverfaffung
am 20. Juni 1908 in Araijt getreten. .
Vol. hiezu Dertmanın in D. Sur.3. 1904 S. 137 ff., Siher ebenda 1905 S. 138 ff.,
Qitten ebenda S. 339, Neumann in Zur. Wichr. 1905 S. 193 f., Wefltrum ebenda
S. 275 ne Schumacher ebenda 1907 S. 233 ff.,_ Kohl, Tudhr, Lenel, Träger a. a. XD. 10wie
die Verh. d. 28. Deutfchen Yuriktentags8 a. a. D.
3, Grundfäglide Regelung.
a) $ 833 _Sag 1 enthält (wie die $$ 829 ıumd 835) eine Au8nahme von dem
das Obligationenrechtdes BOB. im allgemeinen beherridhfhden
 VerjhuldungsSprinzip. Der Tierhalter haftet hienach jür den
durch das Tier verurfachten Schaden nicht um deswillen, weil e8 „eine
unerlaubte Handlung ift, ein Tier zu Haltern, obdne die damit verbundenen
Befahren von anderen fernzuhalten“ (fo Neumann VBorbem. A vor S 828);
denn feine Haitung wird dadurch nicht ausgefchloffen, daß er zur Fern-Haltung
 diefer Gefahren alles Menichenmögliche getan hat; er haftet vielmehr
deshalb, weil das Halten von Tieren mit gewiffen Gefahren für andere
verbunden ift und der Gefehgeber eS für angezeigt erachtet hat, diefes Yifiko
demjenigen aufzuerlegen, der von dem Tiere regelmäßig Vorteil zieht.
HE ift Das Tier (auch daS gezähmte und zahme) Darum, weil e$
zinerjeit8 (im Gegenjaße zu anderen beweglichen Sachen) die FJöhigfeit zu
zigener Bewegung und felbjtändiger Kraftentwicklung beißt, anderfeits aber
der diefe Tätigkeit regelnden und leitenden Bernunit entbehrt. € handelt
ih alfo im $ 833 Sag 1 um einen Jall jog. „SefähHrdungshaftung“
jo mit Recht Kümelin S. 79, Litten, Erfaßpfliht S. 14 ff, Dertmann
Sem. 2, b, HÖR -Komm. Bem. 1, Schollmeyer S. 236, Kuhlenbed Note 4
jJowie im Sur. Wichr. 1902 S, 237 ff, Sleilchauer in Gruchot, Beitr. 1903
S. 305, Urt. d. Heichsger. vom 20. März 1905 GES. Bd. 60 S. 308 und
vom 19. Oktober 1905 Kur. Wichr. 1905 S. 734, Urt, d. DLG®. Dresden
28. November 1902 Sei. Arch. Bd. 58 Nr. 186).
Staubinger, BGB. 1b (Sdeuldbverhältniffe, Engelmann: Unerlaubte Gandlunaen) 5./6. Aufl.

‚05
        <pb n="749" />
        "66

VII Abihnitt: Einzelne SchuldverhHältniffe,

Bon diefem S®rundfaße macht Sag 2 eine Ausnahme hinfihtlich Jolden
Schadens, der durch gemwijfe Haustiere verurjacht it. gr Schaden
nämlich, der durch Haustiere verurlacht wird, die dem Berufe, der Ermerbstätigfeit
 oder dem Unterhalte des Tierhalters zu dienen beftimmt
and, die alfo nicht lediglich um des Vergnügens, fondern um wirtfchaftlicher
DT willen gehalten merden („Nubtiere“ im Gegenfaße zu „Surustieren“),
aftet der Tierbalter grundf{äßlig nur wegen BVBerfhuldens. Im
Änterefie des VBerlebten it aber (mie ir den Jällen der SS 831, 832, 834)
die Beweis laft infofern umgekehrt, al8 das GefeH eine Präfumtion
für da3 Berfhulden des Tierhalter und für das Vorliegen
de8 erforderlidhen Kaufalzufammenhangs aufftellt, die durch
Segenheweis entfräftet merden kann al Bem. 1 zu $ 831, Bem. 1 zu $ 832,
Ben. 1 3u S 834; |. auch 8 836 und Bem. 1, 4, b und 7 hiezu). Näheres
über 8 833 Saß 2 1. unten Bem. 7.
t. Borausfiegungen der Schadenserfabpflidht nach $ 833,
a) Der Schaden muß durch ein Tier verurfacdht fein. Ob daZ Tier wild,
gezühmt oder zahın i{t 4. 8 960 und Bem. hiezu in Bd. 111), kommt (abgejehen
 von der im Sag 2 für Haustiere gemachten Ausnahme,
 {. unten unter 8) nicht in Betracht, ebeniowenig, ob e8 als
„gefährlich“ oder „bösartig“ im Sinne des 8 367 Ab. 1 Yir. 11 StOB.
zu erachten ilt.
x) Unanwendbar {ft 8 833 auf den durch Bazillen angerichteten Schaden,
zwar nicht deshalb, weil ein willfürlidhes Tun bet ihnen ausgeichlofen
wäre (jo Endemann | 5 202 Anm. 11; ähnlich Hausmann in Örucdhot,
Beitr. Bd. 49 S. 286 ff. und Jofef ebenda Bd. 53 S, 30 Anm 3)
jondern weil Bazillen nach dem gegenwärtigen Stande der Naturwifjenfhaft
 überhaupt nicht al8 Tiere, fondern. als Pflanzen zu
zracten jind (ebenfo Sitten a. a. D. S. 17 f., Dernburg S 396, 1,
Zrande Tierbalterhaftung S. 21, Holfeld S. 33 Anm. 1, Stierle
S, 29 ff, im Ergebnis au ROR.-Romm. Bem. 2, a;. and. Anl.
Dertmann Bem. 3, a, Matthiaß S. 416 Anın, 3, Scholmeyer S. 237,
S$arael in Sur. Widhr. 1902 S. 238 Note 1, unentfchieden Crome &amp;amp; 336
Anm. 5: nach Bland Bem. 2, a foll in jedem Einzelfalle durch Sachverftändige
 feitzuftellen fein, ob die in Frage (ebhenden Lebewelen
Tiere find oder nicht).
Hür den durch gewije Arten von Haustieren verurfachten Schaden
greift die mildere Haftung nach Maßgabe des S 833 Sen Yilag; f.
unten Bem. 7. Neber den Begriff des HaustierS f. unten Dem. 7, b, «.
Die Behauptung vor Yfay (in Iherings IJahrb. Yd. 39
S. 313 ff), daß für Haustiere jhon auf rund des $ 833 Sab 1
eine mildere Haftung wie für gefährliche Tiere Pag greife, entbehrt
ee AN Srundlage {io mit Recht Litten, Erfabpfl. dD.
iech. S. J.
Huch der durhH Bienen ociiate Schaden fällt unter S 833 (val.
86. IL 416, %. II, 648, S. Brigl in Bl. f. RA. Bd. 66 S. 465,
Strauß in ©. Yur.3. 1903 S, 367, Pland Bem. 2, a, Crome $S 336
Anm. 6, Achilles Note 2, a, Urt. d. OLG. Karlsruhe vom 9. Juni 1905
echt 1905 S. 529), und zwar unter $ 833 Saß 1, da die Biene nicht
als Haustier erachtet werden kann (f. unten Bem. 7, b, ).
Neber Wildihaden f{. 8 835; über den durch Wild in Gehegen
entftebenden Schaden insbefondere f. Bem. 8 zu S&amp;amp; 835. Die bei der
Beratung des 8 833 Sag 2 mehrfach gemachten Berjuche, bet diefer
Geleaenbeit eine Wbänderung des S 835 herbeizuführen, blieben ohne
Srfolg (vgl. die in Bem. 2 erwähnten Materialien).
b) Der Schaden muß durch daS Tier verurfacht worden fein (Erfor»
dernis de3z Raujalzufammenhangs), val. Bem. Il, D und IM, D
zu S 823 fowie Borbem. IN vor &amp;amp; 249.
Diefje Borausfebung ift nicht Ichon dann gegeben, wenn der Schaden
ohne das Tier nidht eingetreten wäre, fondern nur, wenn der
Schaden durch eine (al8 Ausfluß der tierifchen Natur erfcdheinende) mill-Fürlihe
 Handlung de3 Tieres herbeigeführt worden ift; {0
(im Gegenfaße A dem Urt. d. OLG, Naumburg vom 7. Juni 1901 Seuff.
Arch. Bd. 56 Nr. 223) die ftändige Rehtfpredhung des NeichsSs
gericht8 (Urt. vom 6. Sehruar 1902, 20. Februar 1902, 26. Februar 1903,

x
        <pb n="750" />
        25, Titel: Unerlaubte Handlungen. S 833.

1667

11. Mai 1903, 30. Januar 1905, ROSE. Bd. 50 S. 180 Ff., 219 f., Bd. 54
S. 73 ff., 407 ff., Bd. 60_S. 65 M.); 1. auch Urt, d. DL. Stuttgart vom
19. Sant 1902 und des DLG. Darmitadt vom 15. Mpril 1904, Itecht 1904
S. 335, 1905 S. 17, ferner Sleifchauer in Sur. Wichr. 1901 S. 880 ff.
Rublenbec ebenda S. 881, Altfhul ebenda 1902 S. 202 F, Brückmann
ebenda €. 204 {f., Rubhlenbet ebenda S. 205, Bernhöft a. a. OD. S. 4.
Sm einzelnen it in diefer Hinfiht folgendes hervorzuheben (vgl.
hiezu inSbeiondere Litten S. 24 ff, fomwte die fcharffinnigen, wenn auch nicht
Surchweg überzeugenden Ausführungen von SGoslidh a. a. D.):
x) Die Anwendung des 8 833 ift zunächft ausgefchloffen, wenn ber
Schaden zwar (äußerlich) durch das Tier hervorgerufen worden it,
diejeS jelbft aber gar nicht tätig geworden, fondern ausfchließlich
ur eine außer ihm liegende Energiequelle in Bewegung gefeßt
yorden it, {Io 3. B. wenn ein Tier der Schwerkraft aus irgend
veldhen Gründen, 3. B. wegen zu ftarker Belaftung, nicht zu miderftehen
ermag und zu Boden ftürzt (Urt, d. OLG. DYDresden vom 28. November
1902 Seuff. Arch. Bd. 58 Nr. 186, Urt. d. OLG, Frankfurt a. M.
Yom 18. Dezember 1906 Kecht 1907 S. 251 ff.), wenn ein Tier (durch einen
Yienichen oder ein anderes Tier) mit unwiderftehlidher Gewalt fort»
0 wird (vgl. Urt. d. Keichsger. vom 2. Oktober 1905 RGE.
Bd. 61 S. 318), oder wenn e8 von einem Mlenichen als Wurfgefthoß
benüßt_mwırd (ein Bagabund fchleudert das Schoßhündchen einer Dane
nem Dritten ins SGelicht, |. Fleifhauer in ur. Wichr. 1901 S. 881,
SYoslich a. a. D. S. 10). Das gleiche gilt, wenn die zur Berlekung
:reibende Kraft nicht von dem Tiere ausgegangen tft, DiefeS fich viel
mehr vollftändig paffıv verhalten hat, 3. B. wenn ein Eijen-Jahnzug
 durch Neberfahren von Küben zum Entgleifen gebracht wird
Urt. d. DLOG. Königsberg vom_28. März 1907 Recht 1908 S. 12; 1
uch Urt. d. Reidhsger. vonı 27. September 1906 Recht 1906 S, 1317 M.),
er wenn ein Kadfahrer durch einen auf der Straße liegenden Hund
zu Fall Fommt (teilweife ab. Anf. Dertmann Bem. 3, €).
Bu MeinungsSverfchiedenheiten hat inSbefondere der praktijch außerrdentlich
 wichtige Zall Anlaß gegeben, daß durch ein unter menich=‚iher
 Seitung befindliches Tier 3. B. ein an einen Wagen
gefpanntes, vom Kutfcher geleitetes Pferd) Schaden geftiftet wird.
Sm Gegenfabe zu dem oben unter b ermähnten Urteile des DLG.
Yanmburg, daS auch in diefenn Falle den Tierhalter für Hafıbar
zrachtete, bat das MHeichSgericht mit Mecht den S 833 für unanmendbharerflärt,
 wenn daS Tierdem Willen feine8 Lenfers
3eborcdht hat, da es folcdhenfalls Tebiglich Werkzeug, Urheber des
SchadenzZ dagegen der Lenker ift (Urt. vom 6. Sebruar 1902 ROSE.
Bd. 50 S. 180 HF, dom 14. Mai 1903 Gruchot, Beitr. 1903 S. 948 ff.
vom 13. und 19. März 1908 Recht 1908 S, 267 F., 1. auch Urt.
d. DLG, Hamburg vom 19. September 1901 Iur. er 1902 &amp;amp;, 2,
Urt. d. CLG. Hamburg vom 5. Mai 1902 und des DLG. Frankfurt
a. MM. vom 18. April 1902, Recht 1902 S. 508, 613, Urt. d. OLG.
Sena vom 15. YJanıar 1902 Mfpr. d. DL®. Br. 4 S. 246 f., Urt. d.
LS. Clbdenburg vom 26. Februar 1902 RKipr. d. DLO®. Bd._4
S, 248, ebenfo fajt die gefamte Literatur; and. AUnf. Israel a. a. D.,
Sofack I S. 699). Unter der Leitung des Auticher8 Yteht daZ Vferd
auch dann, wenn e8, entfpredhend dem Willen des Kutfcher3 (mag
dıefer auch die Zügel nicht in der Hand haben) ruhig feines Weges
weiter gebt, poransgejeßt, daß die Unmwefenheit des KutfdherS genügt,
um das Vferd in diefer Gangart zu erhalten (Urt. d. RNeichsger. vom
L7. Januar 1907 ROES. Bo. 65 ©. 103 ff.; vol. auch Urt. d. Meichsger,
om 4. Juni 1908 Warneyer Era. Bd. 1908 S 462, Urt. d. VLOG,
Rolmar vom 22. November 1906 Mipr. d. VLG. Bd. 14 S. 52, Urt. d.
Yandg. Ulm vom 13. Juli 1904 D. Iur.3. 1905 S. 1176 hinfichtlich
be8 unter Leitung eine Farrenmwärter$ eine Kuh befpringenden Zarren
und Urt. d, CL®. Karlsruhe vom 29. März 1906 D. Yur.3. 1906
S. 1380 binfichtlih eines Deckhengfte8). AUnderfeits fchließt der
Amftand, daß fich ein Pferd im allgemeinen unter der Herrfhaft
eines Qenkfer8 befindet, nicht fülechthin die Entfaltung eines will
Mirlichen, der tierı]dhen Matur ent/pringenden Zuns des Pferdes
105%

)
        <pb n="751" />
        1668

VIL Abfnitt: Einzelne Sculdverhältnife.

(3. B. Beißen, Ausichlagen, Socdhfteigen) aus (Urt. d. Meichsger. vom
4. Mürz 1909 Kur. Wichr. 1909 S. 218). |
, Ob der Lenker des Tieres vorjäglich, fahrlälfig oder überhaupt
nicht fehuldhaft gehandelt hat, kommt nur für defjen Haftung (aus $&amp;amp; 823
oder 834), nicht aber für diejenige des Tierhalters in Betracht (and.
MAnf. ohne überzeugende Begründung Goslich a. a. ©. S. 19 ff).
Abweichend zu beurteilen find die Fälle, in denen die Tätigkeit des
Tieres zwar durch men]hlihes Handeln veranlaßt oder
ermöglicht worden i{t, troßdem aber al8 willkürlich erachtet
werden muß; 10 3. B. wenn ein Dritter das Tier von der Kette
gelölt ober aus inch Bwinger gelafjen hat, wenn ein auf einen
Menichen geheßter Hund diefen gebifien hat oder wenn Bugtiere, fei
e8, daß fie überhaupt ohne Auflicht find oder daß fie fchewen und fich
der Leitung ihres Venker8 entziehen, mit dem Wagen durchgehen und
fo Schaden anrichten (Urt. d. RMeichsger. vom 20. HKebruar_ 1902 und
vom 26. Februar 1903, ROSE Bd. 50 S. 219 ff., Bd. 54 S. 74, Urt.
d. OL@. Naumburg vom 26. Februar 1904 Senff. Urch. Bd. 59
Nr. 258, Sleiflhauer in Iur. Wichr. 1901 S. 880 Ff., Goslich a. a. D.
S. 17 ff., Crome S. 1062 ff).
Much hier {ft e8 für die Haftung des Tierhalters ohne Belang,
ob und inwieweit derjenige haftet, der Das Tier zu feinem fOhäbigenden
Tun veranlaßt (3. B. den Hund gehebt) oder durch feine NMachkäjfigkeit
ermöglicht hat, daß ich daS Tier der menfOhlichen Leitung entzogen
hat (ebenjo Urt. d. NReichsger. vom 27. November 1902 Oruchot,
Beitr. 1903 S, 404 ff, Urt. d. OLG, Stuttgart vom 17. Januar 1902
Se A aa S. 204; and. Anf. v. Liypmann in Bl. 1, RA. Bd. 72
. ff).
Von einem willfürlidhen Handeln des Tieres kann nicht gefprochen,
die Erfaßpflicht des Tierhalters daher nicht in Anipruch genommen
werden, wenn ein äußereS Ereignis auf den Körper oder die
Sinne be3 Tieres mit einer Gewalt eingewirkt hat, welcher Tiere
der in Zrage kommenden Urt nach phyliologifchen Gefeken nicht
mwiderftehen fönnen, und wenn e8 im BZujtande eines folchen
Zmwanges Schaden anrichtet. Der Schaden Hit in einem folchen
alle nicht durch das Tier, fondern durch das mit unwiderftehlicher
Gewalt über das Tier Pe äußere Ereignis verurfacht
morden (fo mit Recht Urt d. Reichsger. vom 26. Februar 1903 RSS.
BD. 54 S. 74 ff.; and. Anf. Goldmann-Lilienthal S. 914 Anm. 12,
land Bem. 2, b). AUS derartige unmider ftehliche äußere Ereignijfe
erfcheinen aber nicht alle plößlichen Einwirkungen, die ein Tier zu
gewaltfamer Keaktion zu veranlafien geeignet find; denn e8 liegt in
ber tierifhen Natur namentlich der Pferde, daß fie durch plögliche
Einwirkungen auf ihre Sinne erichrecit und fchew gemacht werden
und daß joldhe Erregung fich zu jähen, gewaltiamen Bewegungen veranlafien
 fann, zu einen Verhalten, daß zwar durch den äußeren Ynreiz
 gewecdt und von dem NMatıurtrieb beherricht, aber — von bloßen
Neflerbewegungen abgejeben — immerhin al8 ein willfürlidhes anzufeben
 ift; gerade darin, daß das Ichew gewordene Tier die Bande
des Gehorfam8 und der Dreffur durchbricht und Jelbftändig feine nach
Richtung und Wirkung underechenbare Energie entfaltet, zeigt iQ
eine A Tiergefahr“ (Urt. d. Reichsger. vom 31. Sanuar
1905 ROGE. Bd. 60 S. 65 ff). Die Haftung des Tierhalters wird
daher nur ausgefchloffen bei Einwirkungen von außergemwöhnlider
 Art und bejonderer Gewalt, durch die das tierifche
Tun ausgefchaltet mird, nicht dagegen bei Häufig eintretenden und
vom Tierhalter zu gewüärtigenden Borkommnifien des gewöhnlichen
KA $ 833 bleibt demgemäß anwendbar, menn Pferde jcheuen Durch
das Vorüberfliegen von Bögelnm (Urt. d. NeichSger. vom 11. Januar
1906 Mecht 1906 S. 244 ff.), durch den Anblik von Wälche, die durch
einen plößliden Winditoß aufgebläht wird (Urt. d. Meichsger. vom
30. Januar 1905 ROES. Bd. 60 S. 65 ff.) oder durch den Pfiff einer
Lokomotive Urt, d. Reichager. vom 6. Juli 1905 Kur. Widhr. 1905
S. 531 und vom 11. Juni 1906 Recht 1906 S. 860 oder dadurch,
daß ihnen beim BZiehen eines Wagens8 ftändig Eisitücke auf die Hacken
fallen (Urt. d. Yreichsaer. vom 30. März 1905 Sur, MWichr. 1905
        <pb n="752" />
        25. Titel: Unerlaubte Handlungen. S 833,

1669

5, 318 ff), oder infolge des Bellen8 eines Hundes (Urt. d. DOL®S.
Hamburg vom 26. Oktober 1903 Hipr. d. DLSG. Bd. 9 S., 44 ff.;
ji. auch Urt. d. Meichsger. vom 2, Oktober 1905 HIur. Wir. 1905
S, 691), oder menn ein Tier infolge eines Aniektenitiches oder eines
erhaltenen Veitfhenfchlages8 ausfchlägt (Urt. d. Neichsger. vom 8. Wat
1905 Sur. Wichr. 1905 €. 392 ff., Urt. d. OLG. Kolmar vom 12. Ya
auar 1906 Ripr. d. DLG. Bd. 14 S. 49), wenn ein Hund von einem
anderen Hunde angegriffen wird, davonrennt und hiebei einen Menichen
verlegt (Urt. d. DLS. Celle vom 22. Dezember 1903 Ripr. d. DLOG.
Bd. 9 S. 43 ff), wenn ein Pferd infolge AnprallenZ eines Segen-"tandes
 ausfchlägt und auf das ihm undbequeme Hindernis tritt (Urt.
5. Heichsger.. vom 2, Oktober 1905 ROES. Bd. 61 S. 317) oder von
zinem berabfallenden Telephondraht getroffen wird und fcheut (Urt.
5. DL®. KaHel vom 22. Novenıber 1906 KWpr. db. LG, Bd. 14 S, 51).
‚, Mad diefen Orundfäßen ift auch die Frage zu beantworten,
inmiemeit die Haftung des Tierhalters dadur ausgefchloffen wird,
daß bie Tätigkeit des Tieres durH höhere Gewalt veranlakt
worden it (über diefen Begriff f, Bd. I Bem. 4 zu $ 203 und die
dort ermähnte Literatur); nur wenn infolge der höheren Gemalt ein
milfürlihes Tun des Tieres ausgefchloflen it, ft au der Schaden
uicht durch das Tier vernrfacht (Urt. d. Keichsger. vom 11. Mai 1903
ROES. Hd. 54 S. 408; f. auch Urt. d. DLG. Hamm vom 14. OÖftober
1902 Itecht 1902 S 588 und Michel in Bayr. Z. f. N. 1906 S, 292).
„Mus den gleichen Ermägungen ift die Haftung gemäß S 833
auSgefchlofen, wenn ein Tier unter der unwiderftehlidhen
Einwirkung ihm angetaner Gewalt Schaben ftiftet, jo 3. VB.
wenn ein Pferd während des Verfhneiden8 unter der Einwirkung des
Schmerzes frampfhafte Bewegungen ausführt oder wenn ein Tier
mährend des SchlachtenS durch eine derartige Bewegung jemanden
Derlegt (Urt, d. Keichsger, vom 5. November 1908 ROSE. Bb. 69
S. 399 ff.; and. Anf. Serini a. a. D. und Urt. d. Reichsger. vom
17. Dezember 1908 Necht 1909 Nr. 470; f. auch Urt. vom 7. AWpril
und 22. Oktober 1910, Zur. Wichr. 1910 S. 579 ff., Warneyer Erg.-Bbd.
L910 S. 468 ff. binfichtlich fog. „Reflerbewegungen“).
Nicht erforderlich ift zur Anwendbarkeit des 8 833, daß der Schaden
unmittelbar durch das Tier verurfacht worden it, eS genügt vielmehr
auch mittelbarer Raufalzufammenhang (val. Dernburg
5 396, IV, 3, Crome 8 336 Anm. 12, Urt. d. Reichsger. vom 30. Januar
1905 ROT. Bd. 60 S. 65 ff. und vom 5. März 1906 SGruchot, Beitr.
Bd, 50 S. 973 ff, Urt. d. DL®G, Stettin vom 31. Mai 1901, des
Rammerger. vom 21. Januar 1902, des YDL®. Hamburg vom 5. Mooember
 1906, des DL®. Koftof vom 18. Dezember 1908, Ripr. D.
DL®. Bd. 3 S. 25 DD. 4 S. 248 ff., Bd. 14 €. 45, BD. 18 S. 84).
Demgemäß haftet der Tierhalter auch dann, wenn fein Hund Schafe
anbelkt und diefe vor Schreck in einen Abgrund fpringen (Say a. a. D.
5. 308), wenn nicht durch das Tier felbit, fondern durch den von
Om gezogenen Wagen einem Menichen Schaden zugefügt wird (Urt.
d. Neichsger. vom 20. Februar 1902 RGE. Bd. 50 S. 219 ff, Urt.
d, DLG. Naumburg vom 7. Yuni 1901 und vom 26. Januar 1904,
Seuff. Arch. Bd. 56 Nr. 223, Bd. 59 Nr. 258), wenn jemand fich
dadurch verlegt, daß er beim Cheumerden der Pierde aus dem Wagen
ıprinat (Urt. b. ee vont 18. uni 1906 Oruchot, Beitr. Bd. 51
S. 200 ff., vom 25. März 1907 Yur. Widhr. 1907 S. 307 ff, Urt. d.
DL®. Augsburg vom 31. Oktober 1902 Recht 1903 S. 17), wenn
‚emand aus Zurcht vor dem Bellen eines Herzulanfenden billigen
Dundes entflieht, ftürzt und ich hiebei verleßt (Urt. d. Neichsger.
vom 11. April 1906 Yur. Wichr. 1906 S. 350; |. aber au Urt. d.
Reichsger. vom 9. Dezember 1907 HJur. Wichr. 1908 S. 41 ff., da
darauf abftellt, ob das Verhalten des Hundes cine wirkliche Gefahr
herbeigeführt hat und daher 8 833 Hir unanmwmendbar erklärt, falls eine
nerbenfchwacdhe Berfon, durch das bloße Bellen eines gutmütigen
Hundes erfchrect, zu Boden ftüirzt), wenn ein Tier durch fein äußeres
Zun auf ein anderes Tier einwirkt und diefe8 dadurch &amp;amp; der Ihadenitiftenden
 Bewegung beftimmt wird (Urt. d. OLG. Stuttgart vom
28. September 1906 Yipr. d. OLG. Bd. 14 S. 45 f.; der Hund des
        <pb n="753" />
        12793

VII. Abfhnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

Beklagten hatte die Rabe des Müger3 verfolgt, diefe flüchtete fih in
den Stall, hiedurch {heute eine Kuh des Kläger8 und verlegte defjen
Frau; vgl. au Urt. d. Meichsger. vom 2. Oktober 1905 und vom
7. Sanıuar 1909, Sur. Widhr. 1905 S. 691, 1909 S. 136 ff.) wenn
der Kuticdher das {heuende Pferd zurücreikt und hiedurch der Wagen
umf{türzt (Urt. d. Neichsger. vom 11. Januar 1906 Recht 1906
S. 244 ff); 1. au Urt. d. OLG. Dresden vom 11. April 1902 Hecht
1903 S. 312 umd des DL®. Karlsruhe vom 19. April und 7. November
1904 Recht 1904 S, 603. Neber die Anwendbarkeit des $ 254
1, ımten Bem. 6, €.
Sür die Fälle des 8 833 Sag 2 {tellt das Gefeß eine (durch Segen:
beweis widerleghare) Lräfumtion des KaufalzufammenhangS auf (f
oben Bem. 3, b und unten Bem, 7, c, 8 und 8, b).
Nach Sfay fol auch ein „Berfhulden” des Tieres erforderlich Jein; die
Haftung des Tierhalter fer immer dann ausgefchlofjen, wenn bei Schadenszufügung
 Jeiten3 eines Menichen von defjen Verfhulden nicht geiprochen
werden könnte; Notwehr und Notftand (SS 227, 228) entfchuldige auch das
Tier; außerdem fei ein Verfchulden des Tieres auSgefchloffen, wenn e8
men{Olicher Leitung folge (D. Jur.2. 1903 S. 399 F., @Öruchot, Beitr. 1904
S. 511 ff... Jberings SJahrb. Sb. 39 S. 314), Diefje (im einzelnen viel
fach gar nit durhführbare) Anfchauung tt fhon um deswillen unannehmbar,
 weil die Haftung aus $ 833 Sag _ 1 von einem Verjhulden überhaupt
unabhängig ift (vgl. gegen Sfay insbefondere die zutreffenden. Bemerkungen
von Litten a. a. VD. S, 93 Fr f. auch v. Lippmann in Bl f. RA. Bd. 72
S. On Urt. d. DL®. Stuttgart vom 17. Sanuar 1902 D. Iur.3. 1902
S, .
‚Bon Bedeutung ift diefe Frage namentlidh für den De daß zwei
Tiere fih gegenfeitig verlegen. Nah Iiay (Sberings Sahrb.
Bd. 39 S. 314) foll e&amp;amp; in diefem Falle darauf anfommen, welches Tier den
Kampf begonnen hat; der Halter des angegriffenen Tieres fol Haftfrei fein
‘ebenio Dernburg 8 396, IV, 5); ähnlich DVertmann Bem. 6 unter ent
Iprechender Anwendung des S$ 254, weil das angreifende Tier den Schaden
vorwiegend verfchuldet habe. Da aber von dem Verfhulden eines Tieres
doch wohl nicht gefprochen werden kann, erübrigt in jolden Züllen nur, den
alter jedes Tieres für den von feinem Tiere verurfachten Schaden haften
zu lafıen. Unter Umftänden wird ein unbilliges Ergebnis dadurch vermieden
werden fönnen, daß ein den Erjaganfpruch gemäß S 254 ausfchließendes oder
befchränfendes Berjchulden des Halters des angreijenden Tieres anzunehmen
üt (vgl. Litten S. 95, Crome S 336 Anm. 10, Schumann a. a. &amp;amp;. S, 36,
Soölich a. a. OD. S. 23 F., Pland Dem. 2, b, Silcher-Genle Note 7, Urt. d.
Reichsger. vom 26. Februar 1908 D. Yur.3. 1908 S. 537).
3. Eriagspilichtig it „derjenige, weicher daz Tier hält“ der „Tierhalter“).*
Da weder das Gefeß felbit, noch die GejekeSmaterialien eine (Erklärung diefeS Begriffs
enthalten, ift bei der Auslegung der gewöhnliche Sprachgebrauch zugrunde zu legen.
Nach diefen it das Halten eine8 Tieres ein rein tatfächlihes Verhältnis
(oal. Urt, d. DLSG, SKallel, vom 1. Februar 1904 NRipr. d. ULSG. Bd. 9 S. 42 ff.)
und Tierhalter derjenige, der „in eigenem Intereffe durg Gewährung
von Obdadh und Unterhalt die Sorge für daS Tier über
nommen Hat, und zwar nicht bloß zu einem ganz borübergehenden
3Zwede, fondern auf einen Zeitraum von einer gewiffen Dauer“ 40 zutreffend
 Urt. d. Reichsger. vom 3. Suli 1902 ROSE. Br. 52 S. 118; ebenfo RGE.
Dd. 62 S. 81; f. auch Urt. d. Reichsger. vom 27. November 1902 in Sruchot, BYeitr.
br ff. und Urt. d. DLG. Münden vom 31. Januar 1908 Bl. ff, MA. Bd. 78
Die Anihanungen über den Begriff des Tierhalter8”gehen übrigens außerordentlich
weit auseinander; vgl. z.B. Litten S. 129: Tierhalter ijt „derjenige Gemwalthaber des Tieres,
vor deffen Standpunkt aus der auf @rund der (von ihnı erfannten oder Der) ex ante bei
normaler Einficht und Umficht erfennbaren Bedingungen fich als eine NRealifierung der Tier-Se
 daritellende Anfangserfolg abäquat verurfacht erfcheint“; Bernhöft a. a. D. S. 5:
jerhalter fei derjenige, Ddefjen Wille die Urjache jei, daß daS Tier unter menichlicher Herr-Ichaft
 eriltiere: Bpröfi a. a. DO. S. 68: „Halter des Tieres im Falle des 8 833 it der

*) Bal. 8 7 des NG. über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mat 1909: „der
Halter des Kahrzenas* und die Rommentare hiezu.
        <pb n="754" />
        25. Titel: Unerlaubte Handlungen, S 883,, 1671

jenige, welcher die Gefahr des zufälligen Unterganges8_de3 Tieres auf Grund Ber
Beziehung zu diefem trägt“; ]. ferner Bland Bem. 6, Dertmann Bem. 4, a, RNÖR.-Komm.
Bem. 4, Goldmann-Lilienthal S. 913, Kohler S. 496, Endemann I, &amp;amp; 202 Anm. 9, Kubhlenbeck
 Note 2, Neumann Note 3, a, eo Note 4, Schollmeyer S. 237, Dernburg
$ 396, IV, 1, Crome S, 1063 ff., WMatthiaß S. 416, Sinsmayer in Bl. f. NA. Bd. 68
S. 28 ff... Hay in IWering8 Jahıb. Bd. 39 S. 315 f., Hagelberg a. a. O., Schumacher
a. a. D., v. LQippmann in SL. ;. NA. Bd. 72 S. 1025 ff., Stierle S. 70 ff.
Sm einzelnen ift folgendes hervorzuheben :
a) Der Halter des Tieres braucht mit deflen Eigentümer nicht identijh zu
fein, Da e8 fi hiebei immer nur um ein tat{ächliches Berhältniz handelt
‘Urt. d. Neichsger. vom 2. Iuli 1903 NOS. Bd. 55 S. 164, 165, Urt. d.
YLSG. Frankfurt a. Me. vom 20. Sun 1902 Recht 1902 S. 533, Urt. d. DL@.
Hamburg vom 22. Mai 1906 Ripr. d. DLG, Bd. 14 S. 44, Urt. d. DLG,
Damm vom 26. Mai 1909 Rfpr. d. DLG. Bd. 20 S. 270 ff. (Staat, nit
Stadt it Halter eineS Volizeihundes], Litten S. 113 ff., v. Königslöm in
Zur. Wichr. 1902 S, 61, Rubhlenbeck Note 2, Fijher-Genle Note 4, Crome
S. 1063: and. Unf. Schneider im „RKecht“ 1903 S. 203; gegen thır aber
Keifhauer ebenda S. 258).
Auch der Befiß eines Tiere3 fällt mit dem Halten nicht notwendig (menn
zu außerordentlich Häufig) zufammen (f. hierüber die eingehenden Au8s-Hihrungen
 von Litten S.115 ff; and. Anf Cofachl S.699, nach demder unmittelbare
Befiß entfcheiden fol). Insbefondere braucht der Eigenbefiger {f. 8 872
und Dem. hiezu in 3d. 1 nicht notwendig y des Tieres und der Tierhalter
 nicht unbedingt Eigenbefißer zu Jein (Litten a. a. U., Derndburg 8 396
Anm. 12, Crome S. 1063, Urt. d. eichsger. vom 2. Juli 1903 NOS. Bd. 55
S. 165; and, Anf. Stay in Iberings Yahıb. Bd. 39 S, 317, Ed-Leonhard
S. 607, ©. Dittenberger, Der Schuß des Kinde8 gegen die $olgen e-S.
 62, W. Müller, Begriff der unerlaubten Handlung S. 37
Note 1, Stande, Tierhalterhaftung S. 35).
| ‘Bei Beratung des $ 833 Sag 2 wurde beantragt, an Stelle des „Halter3“
den Eigenbefiber des Tieres haften zu Iatfen. Diejer Antrag wurde aber
zurücgezogen, nachdem ein Itegierungsvertreter bemerkt hatte, die Bezeichnung
 ierbalter“ habe ich bisher in der Rechtfprechung durchaus bewährt, die
Bezeichnung Eigenbefißer dagegen würde zu vielen Unbilligfeiten führen in
Anjebhung der häufig vorkommenden Pacht» und Veihverträge zwildhen dem
Tierhalter und anderen Verfonen, fvwie w des Nießbrauches, wodurch
Jag Tier zeitweife gänzlich der Aufficht und Einwirkung des Eigenbelibers
enizogen werde (Komm.Ber. vom 7. April 1908 12. Legislaturperiode
{. Seffion 1907/09 Druckfachen YKır. 858). .
Qiegt mittelbarer Befigß S 868) vor, {fo wird regelmäßig (anders
im Sale bloßer Verwahrung, |. Crome S. 1063 {f., Dernburg $ 396, IV, 1,
Schollmeyer S. 237) der unmittelbare, nicht der mitfelbare De:
jißer (alfo der Mieter, Rächter, nicht der Vermieter, Verpächter 2.) al8
Halter erfcheinen (ROGES, Bd. 55 S. 165 {f.; and. Anf. Urt, d. OLG. Ctuttgart
 vom 30. Juni 1905 Recht 1905 S. 472 M.; vgl. hinfihtlihH des Vers
mwalter8 Urt, d. NReichsger. vom 27. November 1902 Öruchot, Beitr. Bd. 47
S, 404, binfichtlidh des Pfändungspfandoläubiger8 Urt. d. DLG®. Kolmar vom
14. März 1906 Kipr. d. DL®G®. Bd. 14 S. 50 ff). Ueber TON eine8 Ver:
vahrungSvertrags hinfichtlich eines gekauften Pferdes 1. Urt. d. DLSG. München
Dom 12. Sımt 1909 IYpr. d. OLG. Bd. 20 S. 270 f. Der Hefigdiener
(8 855) wird faum jemal8 al8 Halter erachtet werden Können.
Inerheblich tft, zu weldem Zmwece das Tier gerade im Beitpunkte der
Schadbenäitiftung gebraucht wurde. Daher ift Halter eines preußifdhen GendarmenpferdesS
 nicht der Fiskus, fondern der Gendarny, auch wenn er das
Vferd zur Beit der Schadenöitiftung zu Dienftliden Zweden BLenüßte
KROE. Bd. 55 S. 166); ebenfowenig wird der Verwalter einer Gewerffchaft
hadırch zum Halter, daß er ein der Gewerkfchaft gehüriges Pferd ww
zu Brivatzwecen verwendet (Urt. d. NMeichSger. vom 3. Suli 1902 RGOES.
Bd. 52 S. 118; and. Ant, Endemann in D. Sur.3. 1908 S. 161 {f., fowie
das vom Reichsger. aufgehobene Urt. d. DLG, Breslau vom 7. März 1902
Recht 1902 S. 180), oder der Zislus dadırd, daß gelegentlich der Itaatlichen
Vierdemulterung oder zum Zwecke der Anförung ein Wferd vorgeführt wird
‘Urt. d. Neichsger. vom 6. Juni 1904 und vom 14. Iunt 1906, Iur. Wichr.
1904 S. 408 $., 1906 €. 466); f. auch Urt. d. Rammerger. vom 21. Januar 1902

;)
        <pb n="755" />
        1672

VIT, AbjOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,

Ijpr. d, DLG. Bd. 4 S. 248 ff. Hinfichtlih des von einem Landbhriefträger
benüßten Pferdes.
Wer jedoch an dem Tiere und defjen Nußungen keinerlei Intereffe
hat, fan nicht al8 Tierhalter erachtet werden (fo Urt. d. Meichsger. vom
11. April 1907 NGE, Bd. 66 S. 1 ff. [gegen Urt. d. DLSG. Hamburg vonı
29. Mat 1906 Kipr. d. OLG. Bd. 14 ES. 44 ff] hinfichtlich einer Landwirt»
jhaftsfammer, die für Landwirte den direkten Abfaß_ von Schlachtvieh an
einen fräbtijcben Schlachthof vermittelt; vgl. Urt. d. OLG. Karlsruhe vom
16. Mai 1904 D. Zur.3. 1906 S. 152 hinfichtlih deS Werhältniffes zwijchen
CB und Gemeinde und Urt. d. Meichsger. vom 20. Februar 1908
D. Sud 1908 S. 537 binfichtlidh des VBerhältnifies zwifchen Trainer und
Kennftallbefißer, Urt. d. DLSG. Kafiel vom 13. November 1905 Seuff. Arch.
Bd. 61 Nr. 154 hinfichtlich der Haltıng eines GemeindebullensS, Urt. d. VLG.
München vom 26. Oktober 1909 Bl. 1. RAY. Bd. 75 S. 42 f.: der Vater
ift Halter des zum Vergnügen des Sohnes8 gehaltenen Hundes).
Die Nebergabe eines Tieres an einen andern zur Wartung und
Pflege IchlieBt die Tierhaltereigenfdhaft nicht unbedingt aus (Urt. d
Meichäger. vom 20. Yuni 1910 Recht 1910 Nr. 2825).
Wie Ihor erwähnt, jorbert der Begriff des Tierhalter auch eine gewilfe
Dauer infofern, als feine Beziehung zum Tiere nicht ganz vorlibergehender
Natur fein dart (Jo außer dem bereits erwähnten Urt. d. Neichsger. vom
3. Yuli 1902 auch Urt. d. Keichsger. vom 2. Iuli 1993 ROEC. Bd. 55 S. 166,
vom 15. Sehruar 1906 ur Wichr. 1906 S. 197 ff, Urt. d. DL®. Iena
vom 15. Januar 1902 Ilpr. d. OLG. Bd. 4 S. 246 ff., Urt. d DLSG. Nayımburg
 vom 22. Mai 1903 Seuff. Arch. Bd. 58 Nr. 210, Urt. d. DL® Frank
Furt a. 3. vonı 20. Juni 1902 Mecht 1902 S. 533, Urt. d. DLG. Karlsruhe
bom 16. Mai 1904 Hecht 1904 S. 314, Urt. d. DLS. München vom 7. November
1905 Seuff. Arch. Bd. 61 Nr. 174; ebenfo BPland Bem. 6, Kuhlendeck Note 2,
vo. ®önigslbm in Iur. Wichr. 1902 S, 6, Hagelberg S, 88 F., and. Ant.
Litten S. 123 ff, Linsmayer in Bl. ff. NA. Bd 68 S 28 ff, Endemann
in D. Yur.3. 1903 S. 161 ff. und Fleifhauer in Jur Wichr. 1902 S 115 ff.,
der auch den SonntagSreiter, der auf eine Stunde ein Pferd entleiht, als
Tierhalter erflärt; dagegen wiederum v. Aöninslim ebenda S. 240 #.; 1.
auch Schubmacher a. a. D.). , . R
MNMaßgebend it aber hiebei nicht, mie lange fihH zur BHeit der
Schadensftittung das Tier bereit3 hei der als Halter in Anfpruch genommenen
Berfon tatfächlich befunden hat, fondern, ob die Ubficht diefer Berfon
‘menigften8 eventuell, 3. B. bet Nichtzuftandekommen des geplanten fojortigen
Weiterverfaufs) auf längeres Behalten des Tiere8 gerichtet war (vgl. Urt.
d. Rammerger. vom 22, Mai 1903 Recht 1903 S. 340 und Urt d. Reichsger.
bom 20. Noventber 1905 ROS. Bd. 62 S. 82). Demgemäß erfcheint derjenige,
 dem ein Tier zugelaufen ift, al8 Halter, wenn er beablichtigt,
das Tier zu behalten, nicht aber, wenn er her ift, e&amp;amp; dem Eigentümer
urüczuftellen (ebenfo Dertmann Ben. 4, a, I, Zijher-Henle Note 4). Ander-Ks
 wird bie Anwendbarkeit des 8 833 nicht dadurch ausgeichlofen, daß das
Tier nur mehr fIurze Beit behalten werden foll (jo Urt. d
KeidhSger. vom 26. Mai 1910 Iur. Wichr. 1910 S. 706 hinfichtlihH eines
verkauften, bi8 zur bevorftehenden tatfächlihen Mitnahme heim Berkäufer
belaffenen Pferdes). , | ,
Wenn der Eigentümer des Tieres {ih der tatfächlihen Herrichaft
über das Tier dadurch entäußert, daß er eS einem anderen zu Ddeften
eigenem felbjitändigen Gebrauch ohne jedes Entgelt übergab, fo fol
nach Urt. d. Neichsger. vom 20. November 1905 RGE. Bd. 62 S. 79 ff.
der andere, audhH wenn er das Tier nur vorübergehend in feinen
Betrieb einftellte, a8 Tierhalter Gmwar nicht nad dem Sprachgebrauch, aber
nach dem Sinne und Grundgedanken des 8 833) anzufehen jein; dagegen
mit NechHt Plane Bem. 6 a. E., Enneccerus S. 1179 Bem. 17, DVertmann
Bem. 4, a, d, Frande, Tierbalterhaftung S. 38, Urt. d. DLG. Katfel vom
12, November 1908 Seuff. Arch. Bd. 65 Nr. 72). nn
Da das Halten eines Tiere8 kein Rechtsgefchäft, fondern ein rein tatfächliches
 N DE ift, fann auch eine gef äft8unfähige oder in der
SGefhHäftsfäbhigkeit befhränkte Perfon ohne Nückficht auf die Ein
een ihres gefeßlidhen Vertreters Tierhalter und daher nach Maßgabe
de8 S 833 haftbar fein (ebenfo Kohler S. 496 ff.; and. Anf. Pland Bem. 8,
weil das Halten eine3 Tiere8 eine Recht8handlung fei); aleichgültig ft daber

A}
        <pb n="756" />
        25. Titel: Unerlaubte Handlungen. S 833. 1673

auch, ob daß Tier auf rund eines redhHtSwirkfamen vder nichkigen
Nechtsnefchäfts erworben morden ift (ebenfo Kohler S. 492; and. Anl. Dertmann
 Bem. 3, d, Goldmann-Lilienthal S. 913 Ann, 8). Ueber die Uns
EP EEG der 83 827—829 auf die Haftung des Tierhalter8 1. unten
Bem. 9, a.
” Erfaßpflichtig ift grundlägßlih, wer in dem Zeitpunkt, in dem die Schadens
Hiltung erfolgte, da3 Tier gehalten hat NROE. Bo. 52 S. 117). Zweifel
ergeben {ich fir die Fälle, in denen ein Tier Schaden ftiitet, nachdem e8 {ich
ber Verfligungsgewalt des bisherigen Galters entzogen bat. Daß die
DHaftımg des Tierhalter8 nicht {hon in diejem Augenblick endigt, Ddürite
unbeftreitbar fein; die Beendigung der Haltung wird vielmehr erft Plaß
greifen, wenn das Tier entweder von einem anderen aufgenommen if oder
jeine natürliche Freiheit wiedererlangt hat. Demgemäß haftet aus &amp;amp; 838
ber Beliber eines entlaufenen Bären, als diefer auf der Ilucht einen feiner
Verfolger zerreißt, nicht aber, wenn der Bär in einem benachbarten Walde
Unterfchlupt findet und von dort aus Raubzlüige unternimmt; felbftverftändlich
fan aber die Haftung des früheren Halter8 au8 anderem Rechtsgrunde
2 B. wegen nachläffiger Verwahrung: 1. insbef, S 823 Abf. 2 in Ber:
Dindung uut $ 367 Ubi. 1 Nr. 11 StB.) begründet jein GhnlihH Neumann
Yote 3, b, Crome 8 336 Anm. 14, Dernburg &amp;amp; 396, IV, 1, Frande, Tierbalterhattung
 S. 42; and. An]. Say in Yherings Jahrb. Bd. 39 S. 817 ff.). Die
leihen Grundfäge gelten, wenn das Tier durch die Handlung eines Menichen
3. 3. durch Diebhitahl) dem bisherigen Halter entzogen wird Cbal. Wland
Bent. 6). Bal. übrigens audh S&amp;amp; 960 mit Bem.
Kein „Halten“ im Sinne des $ 833 it natürlich das Behaftetfein mit
Tieren (3. 5. Ungeziejer); eben1o DÖertmann Bem. 4, a, d, Ruhlenbeck Note 3,
Vitten Si 112 Hin
Halten mehrere ein Tier gemeinfbhaftlidh, 1o haften fie fämtlih nad
Maßgabe des S&amp;amp; 833 und zwar al8 Gejamt{ihuldner (SS 830, 840 Hbf. 1;
]. auch $ 840 Ab]. 3; val. Me. IL 814, fühl. ©B. S 1564; ebenfo Planck
Bem. 7, Sicher-Genle Note 8, DVertmann Bem, 4, c, Litten ©, 158 ff.
Crome S. 1064, Achilles Note 2, c, Neumann Note 5, Urt. d. Meichsger,
vom 23. März 1905 RGE. Bd. 60 S. 315, Urt. d. DLS, Celle vom 10. Iuni
1902 Nipr. d. DOL®, Bd. 5 S. 250 ff.; and. Anf. Ifay a. a. DO. S. 319).
Hinfichtlih des Anfprudhs auf Ausgleichun ent/dheidet das
gwifhen den mehreren Tierhaltern beftehende Yecbtzverhältnis (Neumann
ote 3, a,) nicht etwa S 840 YUbf. 3 (f. Urt. d. Reichsger. vom 24. November
1902 ROGE. Bd. 53 S. 123).
Sit der Schaden durch das Zufammenmwirken mehrerer
Tiere herbeigeführt worden, fo haften ebenfalls dem Verlepten fämtliche
Tierhalter al3 Gefamtihulduer; für ihr Merhältnis zueinander
;ft 8 426 maßgebend, mobei die Zahl der von jedem Tierhalter gehaltenen
Tiere enticheidenDd fein dürite (vgl. das intereffante Urt. d. DL®. Stuttgart
vom 28, September 1906 Nfpr. d. DLS. Bd. 14 S. 45 ff. und diezu Krück
mann in SXheringSs Sahrb. Bd. 55 S. 186 ff, ferner Urt. d. Iteichsger.
vom 5. März 1906 Sruchot, Beitr. Bd. 50 S. 973 fF. und Urt. d. VIG.
Koito vom 18. Dezember 1908 Ripr. d. OLG. Bd. 18 S. 83 ff).
Daß auch eine juriitifhe Perfon Tierhalter fein ann, Iteht außer
Zweifel; binfichtliH der Gefell{chaft 1. oben S. 1294 Bem. HI m 8 714.
Heber die Anwendbarkeit des S 833 Saß 2 auf eine iuriltifhe Berion 1.
unten Bem. 7, b, 8, v7.
Sit ein Tier Befiandteil des ejamtgut8, fo ift al8s Tierhalter regel»
mäßig nur der Mann, nicht auch die Fran anzufehen (ebenfo ROR.-Romm.
 Bem. 4; vgl. Urt. d. OLG. Köln vom 23. Januar 1908 Itecht 1908
S. 164 ff.} and. Anf. Dertmann Bem. 4,a, d). Das gleiche gilt, wenn das Tier
beim ®üteritande der eheherrlihen Verwaltung und Nußnießung zum e _ngebrachten
 @ute gehört (ebenfo Yertmann und NGR.-Komm. a. a. D.).
5. Inhalt und Umfang des Erfaganipruchs.
Bu erfeßen ijt gemäß S 833 nur derjenige Schaden, der aus der Zötung eines
Menfhen, der Verlebung des Körper oder der Gefundheit eines Menfchen oder der Be-‚häbigung
 einer Sache entiteht; im Übrigen find für den Snbhalt und Umfang des Erjaßanfpruchs
 die allgemeinen Vorfchriften der SS 249 ff. maßgebend.
a) Ueber Schadenserfaß bei Tötung oder Verlegung des Körpers vder
der Geiundheit eines Menichen f. Bem. IL, A, 2, b zu S 823, fomwte

£
        <pb n="757" />
        174

VIL Ybinitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

85 842—847 und Dem. hiezu die Anwendbarkeit der 88 844 und 845 wird
mit Unrecht beitritten von Liszt S. 108; val. dagegen Litten S. 139; 1. aber
au) unten Bem. 10, b, Jowie Bem. VI zu $ 844, Bem. 5 zu $ 845). Daß
ohne Rückficht auf VBerfchulden des Tierhalters au SchmerzenZgeld
S 847) beaniprucht werden kann, ift zweifelloS; vgl. Bem. 3, a zu 5 847; f.
auch unten Bem, 9. |
AUis BerhHädigung einer Sadhe im Sinne des $ 833 ijft wohl A
vollftändige Vernichtung oder Entziehung derjelben zu erachten (ein Pferd
frißt fremden Haier auf; ein Habe ftiehlt einen Rıng und läßt ihn ins
Waller tallen; ein Hund verjagt einen Vogel, der nicht mehr zurückfehrt) ;
ebenjo land Bem. 2, c, DVertmann Bem. 3, b, RKOR.-Komm. Bem. 3,
Soldmann-Lilienthal S. 913 Anm. 4, Liszt S. 108, Litten S. 22 {f., Neu»
mann Note 1, b, Ruhlenbek Note 5, Fildher-Genle Mote 3; f. auch die
Kommentare zu 5303 St®B. . , , ,
Hinkichtlich des Umfang der Erfaßpflicht finden die Vorfehriften
der 88 848—851 Anwendung (f. unten Bem. 9. Die Behauptung von SIiay
(S. 306), daß unter Sachen nur bewegliche Sachen zu verftehen feien, ift
offenbar unrichtig (Litten S. 23 Anm. 11).
Hür anderen al8 den im $ 833 genannten Schaden 3. B. Aufwendungen zur
Aowendung einer Gefährdung durch daZ Tier) haftet der Tierhalter nicht
auf rund des 8 833, möglicherweife aber nach S8 823, 826 Planck Bem. 5,
Neumann Note 1, b, Schollmeyer S. 237, Dertmann Bem. 3, b, Dernburg
3.396 um, 2, Goldmann-Lilienthal S. 913, Litten S. 20 ff.)
Ein Anfpruc auf Unterlaffung BGefeitigung der durch ein Tier
drohenden Gefährdung) oder auf Vornahme der zur Wbwehr einer
Schädigung erforderliden Maßnahmen ift aus $ 833 nicht abzuleiten
(ebenfo ©oldmann-Lilienthal S. 913 Unm. 6, RGR.-Komm. Bent. 5, Dertmann
 Bem. 8; and. An]. Dernburg S 396, VI; vol. Vorbem. VI vor $ 823).
Mus der Anwendbarkeit der allgemeinen Vorfchriften über Schadenserfaß
(SS 249 ff.) ergibt {ich in$befondere die entiprechende Unwendbarfkeit
dDes8 S$ 254 bei eigenem Berfichulden des Verlegten und zwar
auch auf die Fülle des 8 833 Saß 1; denn ein Verfchulden des Erjaß-EAN
 wird im $ 254 nicht vorausgefebt (Bem. 2, a zu $ 254; f. M. HM,
813, 5. 1, 647 ff.; bei der Dritten Vefung des Gefeges im Reichstags
plenum wurde diefe Beftimmung insbefondere für den Zall als anwendbar
bezeichnet, daß jemand beim undefugten Betreten eines fremden Grundfücs
von einem als Wache gehaltenen Sunde gebifjen werde, falls er wußte oder
den Umftänden nach wifjen mußte, daß er diefes Orunditüick nicht betreten
dürfe; StB. 834 ff); Io auch Urt, d. Neichsger. vom 20. Februar 1902 und
vom 5. Mai 1902, ROS. Bd. 50 S. 219 ff., Bd. 51 S. 275 ff., ferner vom
26. Januar 1903, 12. März 1903, 11. April 1906, 11. Oktober 1906, 29, fs
tober 1906, 25. März 1907, Yur. Wfchr. 1903 Beil. S. 42 ff., 66. 1906
5. 350, 739, 740, 1907 S. 307 X , .
x) Sit das Verfchulden des BefchHädigten die ausSsfhHließ liche Urfache
der Verlegung, fo kann fchon nach den allgemeinen SGrundfägen über
EEE von einer Haftung des TierhalterS nicht die Rede
fein (OS. Bo. 51 S. 277 ff., Urt. d. Keichsger. vom 26. Xanuar
1903 Sur. Wichr. 1903 Beil. S. 42 ff.) , .
Liegt (in den Zällen des $ 833 Sag 1) ein Verfchulden des Tierhalter3
 nicht vor, fo könnte allerdings eine Abwägung von beiderjeitigem
 Berfhulden im Sinne des 8 254 nur in dem Sinne
Seinen, daß geprüft würde, ob der Schaden vorwiegend durch die
atfade des Tierhalten8 oder durch das Verfchulden deS Berlegten
verurfacht morden jei. UWllein auch wenn diefe ent{yrechende Anwendung
 des S 254 nicht für zuläffig erachtet werden follte, fo kann doch
jedenfalls das Maß der Verfchuldung auf Seite des erlebten von
Bedeutung fein (MÖGE, Bd. 51 S. 278, Urt. d. OLG, Bamberg vom
23. Yuni 1906 Bayr. 3. f. RM. 1907 S. 70, Urt. d. RMeichsger. vom
20. Februar 1908 Itecht 1908 S. 200 und vom 7. Januar 1909 Sur.
Xfchr. 1909 S. 136 f.; noch Wweitergehend Hält Dertınann Bem. 5, a
den $ 254 fhon dann für anwendbar, wenn der Berlekte die Gefährdung
 durch das Tier überwiegend Herbeigeführt hat).
$ 254 ift auf die Haftung de8 Tierhalters auch infoweit anwendbar,
al8 der Umfang des zu leitenden Erfabes, alfo namentliQ die Zu-(älfiafeit
 einer Teiluna des Schaden8, in race fteht (NOE. Bd. 51

'))

)

1;

3}

y}
        <pb n="758" />
        235, Titel: Unerlaubte Handlungen. $ 833.

1675

3. 279, Urt. d. Neichsger. vom 12. November 1906 und 20. Sebruar
L908, Sur. Wfchr. 1906 S. 808 ff, 1908 S. 235 ff, Urt. d. OLG.
Yamburg vom 5. Novemtber 1906 Kfpr. d. DLSG, Bd. 14 S. 48). Bur
yölligen Abweihung der Klage kann daher daS eigene Verfhulden des
Nerlebten in den Fällen des S 833 Sag 1) nur führen, wenn e3 in
dem Maße die Urfache des Schaden3 gewefen ift, daß ihn gegenitber
die durch das Halten des Tieres hervorgerufene Gefahr volljtändig
arrücktritt (Urt. d. Meichsger. vom 24. September 1903 Sur. Wichr.
1903 Beil. S. 143, vom 2. März 1908 Warneyer Erg.-Bd. 1908
S, 207 und vom 24. September 1908 Iur. Wichr. 1908 S. 680 ff).
Ueber die Bedeutung einer Vernachläffigung der Wunde durch den
Berlebten {. Urt. d. Neichsger. vom 9. Dezember 1909 Sur. Wichr.
1910 S. 65 ff.
Bei Prüfung der Frage, ob ein Verichulden des Befchäbigten vorliegt,
änd die Bor] hriften der SS8827, 828 zu beachten ({f. Bem. 2, €
md d zu S 9254, Borbem. 3 vor S 827 und die Dar Bitate).
Daher kann, wenn ein Kind unter 7 Jahren durch ein Tier verlegt
pird, die Umvendung des $ 254 überhaupt nicht in Frage kommen
Urt. d. Neichsger. vom 11. Mai 1908 ROES. Bd. 54 S. 410 ff.) Ein
*onfurrierendes Berjchulden der Eltern des Kindes (3. B. Mangel der
syforderlichen Mufficht) Kommt Ge dem Erfabanfpruche des bes
ihädigten Kindes nicht in Betracht (Urk. D. OQLS. Hamm vom 14. Ok
*ober 1902 Recht 1902 S. 588).
Bon einem Berihulden im Sinne des S 254 kann nit gefprochen
werden, wenn jemand in Erfüllung einer redhtlidhen oder fittlihen
 Bflicht eingreift und Hiebei verlebt wird, 3. DB. fhenw ge
wordenen Pferden fih entgegenftellt, um die Beichädigung anderer zu
„erhinden, e$ fer denmn, aß er biebei ir einer Weife unvorfichtig und
‘ppflo8 gehandelt hat, die mit der im Bertehr erforderliden Sorgialt
xicht vereinbar ift (Urt. d. Neichsger. vom 20. Februar 1902 ROGE
Bd. 50 S. 219 f., vom 5. Mai 1904 und vom 30. Januar 1905,
Sur. Wichr. 1904 S. 356, 1905 S. 170 ff, vom 9. November 1908
Hecht 1909 Nr. 2268, Urt. d. Rammerger. vom 4./11. Oktober 1901
Yipr. d. DLSG. Bd. 3 S. 290 ff). ;
Dagegen wird ein Berfchulden des Merlebten regelmäßig vorfiegen,
 wenn et Da3 Tier gereizt hat, wenn die befhädigte Sache
nangelhaft beauffichtigt worden it, unter Umftänden auch dann, wenn
Don dem Rechte der Notwehr oder des Motftandes8 kein Gebrauch
En worden ijt (L. Cohn in Gruchot, Beitr. 1899 S. 398, Kuhlenec
 Note 6).
Dem Berfchulden des Verlekten im Sinne des S 254 BOGS. ijt die
idn nad S 833 treffende Berantwortlich keit gleichzuftellen,
auch joweit fie (nach Sag 1) ohne Berfchulden BPlaß greift; „Der
Befhädigte hat in foldhem SZalle ebenjo wie der Schäbiger in gefebkch
verantwortlicher Weife eine Miturjache für den Iqhadenbringenden Er:
iolg gefchaffen und eS 1äBt fich nicht abjehen, warum für Ddiefen Zall
jeine Jonit begründete Haftbarfeit völlig ausgefhloffen fein foll“ (Urt.
d. Reichsger. vom 21. November 1907 ROGCS. Bd. 67 S. 120 f.; durch
den Hund des Beklagten war das Pferd des Kläger3 Ichew geworden,
mobei der Kläger verleßt wurde). Nach Urt. d. ReichSger. vom
22. März 1909 ROSE. Bd. 71 S. 7 F. 1oll dieS aber nur gelten,
wenn auf beiden Seiten Gefährdungshaftung vorliege; habe dagegen
der Beklagte Ihulddhaft gehandelt (3. B. durch unvorfichtiges Jahren
mit einem Motorrade das Pferd des Klägers zum Scheuen gebracht),
jo {ei 8 254 nicht anwendbar, wie fichH aus dem Im 8 840 Abi. 3 zum
Ausdruce gefommenen Rechtsgedanken ergebe (vol. Urt. D. Neichsger.
vom 20. Januar 1910 Warneyer8 Erg.-Bo. 1910 S. 131). So jehr
dieje Ankicht der Billigkeit zu entiprechen {cheint, fo ftehen ihr doch
erhebliche Bedenten entgegen, da die analoge Ausdehnung der Sonder
vorichrift des 8 840 Ubi. 3 auf das Verhältnis zwijchen @läubiger
und Schuldrer wohl Kaum für zuläffig erachtet werden kann; zudem
en ft bei Anwendung des S 254 im Hinblick auf die Sahıung diefer
) 4x“ 4 unbillige Ergebnifie {ehr wohl verwendbar (val. Bem. 2, b
zu .

)
        <pb n="759" />
        676

VIL Wbfnitt: Einzelne Schuldverhältntffe,

Ueber die ent{predende Anwendung des $ 278 (j. 8 254
Ab). 2 CSaß 2) |. Urt. d. Rammerger. vom 25. Mai 1906 D. Sur3
1905 S. 970, ferner Bem. 6, d zu &amp;amp; 831 und die dort erwähnte
Literatur und Praxis.
7, Eine Ausnahme von der jtrengen Haftung des $ 833 Sag 1 gilt nad
Sag 2: Die Erfaßpflicht tritt hbienad nicht ein, menn der Schaden durch ein
Haustier berurfacht wird, das dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem
Unterhalte de8 Tierhalter8 zu dienen beftimmt ift, und entweder der Tierhalter bei
der Beauffichtiqung des Tieres die im Verkehr erforderlihe Sorgfalt beobachtet oder
der Schaden auch bei Anwendung diefer Sorgfalt entitanden fein würde.
a» Grundgedanke. Die Beftimmung des $ 833 Sab 2 entf richt im wefentlichen
 dem Standpunkte, den die verbündeten Regierungen don bei Beratung
des BGB. eingenonımen haben (j, oben Bem. 2). Sie beruht auf der Erwögung,
 daß die ftrenge Haftung des 8 833 Sabh 1 mit den jonftigen ©rundfäßen
 des BOB. nicht im Eınklange fteht und, abaejehen vom franzöfifchen
Rechte und defjen Nachfolaern, den neueren Gefebgebungen des Auslandes
unbekannt ift;, eine derartige ohne jede NRückicht auf VBerihulden, eintretende
Haftung Fithrt insbefondere zu unerträglihen Härten, wenn e8 {ich um Be-IOäbigungen
 durch Haustiere handelt, die nicht des Vergnügens halber, fondern
um wirt{haftlicher Zwecde willen gehalten merden. Die Milderung entfpricht
den Erfahrungen, die feit Snkrafttreten des BOB, mit der Borfchrift des
$ 833 (Sag 1) gemacht worden find, fie ftebt auch im Einflange mit den
Wünfchen der preußifchen Sandwirtichaftskammern, der meiften preußifchen
Handelskammern, des Deutichen Vandwirtichaftsrat$ und des Verbandes
Deutfher Sohnfuhrunternehmer (mährend fich allerbings der 28. Deutiche
Suriftentag mit großer Mehrheit grundfäßlich gegen jede Einfhränkung der
Haftung des TierhalterS ausgefprocdhen hatl. Vom €. IM 8&amp;amp; 817 (. oben
Dem. 2) weicht $ 833 Saß 2 nur darin ab, daß e8 hienach bei der ftrengen
Haltung verbleiben {oll, wenn das fchadenftiftende Haustier weder dem Beruf
Dder der Erwerbstätigkeit noch dem Unterhalte des Tierhalters zu dienen
beitimmt ift. Gegenüber dem BLR, ift der Verleßte auch nach &amp;amp; 833 Sab 2
infofern günftiger geftellt, al3 er vollen Schadenserfaß, nicht nur Erfaß für
Kur- und Heilungsfoften, beanfpruchen kann (f. oben Bem. 6); aud i{t die
Beweislaft zuguniten des Verlebten geregelt durch Yufitellung einer
Präfumtion hir das Verfchulden des Tierhalter8 und für das Vorliegen des
erforderlichen Kaufalzufammenhangs (val. die amtliche Begründung ‚des
Entw. eines Gef. zur Abänd. des &amp;amp; 833 BGB, Verh. b. RKeichst. 12. Legisl.-Periode
 I. Seffion 1907/08 Drucfachen Nr. 538; |. auch oben Bem. 3, b
Y'omwie unten Bem, 8, b).
Borausjeßungen des 8 833 Sab 2. ,
x) Der Schaden muß durch ein Haustier verurfacht fein (vol. fächt.
©. 83 1561—1564). Eine Begriffsbeitimmung des Haustiers gibt das
Sefeß nicht, enticheidend ijft daher der gewöhnliche Sprachgebrauch
(ebenjo v. Lippmann in Bl. f. RA. Bd. 73 S. 651). Hienach find
Haustiere die „Durg Zähmung und Züchtung dem menfichlien
 Haushalt einverleibten Tiere“ (Sanders, Wörterbuch
der deutjhen Eprache Bd. 2 S. 1312; vol. M. Heyne, Deutiches
Wörterbuch, 2. Aufl. Bd. 2 S. 79: Haustier = „für Dienft und Vers
wendung in einem Haufe gezähmtes Tier”; nach Bälz in D. SIur.3.
1908 €. 416 foll daS Unterfcheidungsmerkmal der Haustiere von
anderen Tieren ihre Beherrichbarkeit, Ausnußbarkeit und Aufzucht
durch den Menichen bilden, ebenfo Jofef in Oruchot, Beitr. Bd. 53
S. 20). Enticheidend ift ftet8 der Charakter der Tiergattung,
nicht die Eigenfhaft des in Frage ftehenden Tierindividuums
(ebenjo Bälz a. a. D.). Das Haustier i{t eine Unterart des „zahmen“
Tieres (I. Dem. 1 zu 8 960), mährend ein „gezähmtes“ Tier (. Bem. 2
zu S 960) niemals al Haustier erachtet werden fann (vgl. die zus
treftende Bemerkung des Staat&amp;amp;jefretärs Dr. Niederding in der Sikung
des Meichstags vom 5. Mai 1908: „folange e8 [ein im Haufe gebhaltenes
eb] ih im Haufe hält, ift e8 ein gezähmtes Stück Wild; e8 wird
aber niemal8 ein Haustier“; daher ft auch ein Am Bär Fein
Haustier; die gegenteilige Unfhanung des Abg. Bargmann [Verh. d.
KeichSt. 11. Leaisl.-Beriode I. Seifion S. 6120] berubt auf der unrichtigen
 Anficht, jedes Tier fönne durch Räbhmunag und Semöhnung
Haustier werden).

a
        <pb n="760" />
        25, Titel: Unerlaubte Handlungen. &amp;amp; 833, 1677

— Haustiere find zweifellos: Pferd, Ejel, Diaulefel, NMaultiere,
Kindvieh, Schafe, Hunde, Ziegen, Kaken, Schweine, Geflügel (auch
Tauben und Pfauen), nicht aber Aıfen, Bapageien, Kaben, Kanarienvögel
 (fo mit Yecht Frande, Tierhalterhaftung S. 24), Nicht auss
getchloften i{t, daß Durch Fortichritte Der Tierzucht gewijfe Tiergattungen,
 die zurzeit noch nicht als Haustiere zu betrachten find, Diefe
SEigenichaft erwerben fönnen ; auch kann ein Tier unter Berückfichtigung
des Klimas, der Srtlihen Verhältnifje und der Verfehrsjitte unter
Umftänden in einzelnen Landesteilen als Haustier gelten, während
ES nicht der Hall ift Cval. Frande, Tierhalterhaftung
S, X.
— Rein Haustier it die Biene; die bei Beratung des S 833
Sa 2 mehrfach geftellten Anträge, das Gegenteil ausdrücklich auszufprechen,
 fanden feine Unnahme und wurden ingbefondere feitenS der
Kegierung um deswillen befämpft, weil die Biene dem menfchlichen
Haushalt zu ferne, nicht in dem engen Kulturzulammenhange mit dem
Boltsleben und nicht fo in der Macht des Eigentümers ftehe, daß
man in gleicher Weije darüber verfügen Könnte wie über die anderen
mn Wirtfchaftsleben unentbehrlichen und in einer Jangen Kulturentmwichung
 gezähmten Tiere (j. Verh. d. Neichst, 12. Vegiöl-Beriode
|. Seflion S. 2347, 2352, 2353, 2354, Drucfachen ir. 858, 943,
3. 5139f., 5146; ebenfo RKGR.-Komm. Ben. 8, Bielenberg a. a. D. S.97,
Srandke a. a. ©. S, 24, v. Sippmann in Bl. 1. RA. Bd. 73 S. 652 ff.
ind Sofef a. a. ©. S. 29; and. Unf. Bälz in D. Iur.3. 1908 S. 415 ff,
Dertmann Bem. 9, b, «; val. audh SS 961—964 und Bem. hiezu).
Sofef in @Oruchot, Beitr. Bd. 53 S. 30 fordert zur Anwendung
des 8 833 Sag 2, daß das Tier gerade in feiner Sigenfdhaft
113 Haustier gehalten merde, fo Daß die Vorfchrift unanmendbar tei,
wenn ein Profeljor ih Kaninchen, Hunde oder Hagen zu bakterivogijchen
 oder phyliologifdhen Unterfuchungen halte (ebenjo KÖN.
Komm. Ber. 8). Dieje Anficht ift aber mit dem Wortlaute des GeeBeS
 wohl nicht vereinbar. , er
Das jchadenftiftende Haustier muß dazu beitimmt ein, dem
Berufe, der Erwerbätätigkeit oder dem Unterhalte des
Fierhalter8 (über diefen Begriff 1. oben Bem. 5) Zu dienen. Nach
ver Erflärung de8 Stantsjekretärs Dr. Nieberding handelt eS fi
Ziebei im wejentliden un den Gegenfaß zwifdhen Zurustieren und
jenjenigen Tieren, die dem Wirtichaftäleben der Bevölferung dienen
Verh. d. RMeichst. 12. Legisl-Beriode I. Seflion S. 2338). Dem
Berufe des Tierhalters dient beifpielSweije_ Dda3 Dienfipferd des
Dffizier8; der Erwerbstätigkeit der den Karren des Haufierers
siehende Hund, der zur Pferdezucht gehaltene Deckhengft (f. Verb. d.
KReichSt. a. a. D. S. 2343, 2678), die zZUr Vertilgung von Mänfen_von
nem Wurfihändler gehaltene Kaße, das zu Handelsziwecken vom Tier=Jändler
 angefchaffte Tier (fo mit Recht SKofef in Gruchot, Beitz. Bd. 58
3, 39 und im „Hecht“ 1910 S. 770 ff. ; and. An). Urt. d. DLG. Celle vom
24. Sebruar 1910 und des DLSG®. Frankfurt vom 2. Februar 1910,
Kipr. d. VLG. Bd. 20 S. 272 ff), daS zur EE beim Aderbau
der zur Veräußerung beftimmte Iungbvieh (Urt. D. 4 LO. Köln vom
{. Suni 1910 Her. 2188), dem Unterhalte die Mildhkuh oder ein
zum Schlachten beftimmtes Schwein. Weitere reiche Kafuiftik gibt
Iofef in Öruchot, Beitr. Bd. 53 S. 30
za) Nach der Begründung des Entwurfs fol Vorausfegung der Anwendbarkeit
 des S 833 Sag 2 fein, daß die Zwecbeltimmung eine
gegenwärtige und irgendivie erfennbar geworden {ei Das
zritere ift zweifello8 richtig: für ein früheres Arbeitspferd, Das
zunmebhr wegen AUltersichwäche das Gnadenbrot genießt, haftet
der Tierhalter nach S$ 833 Saß 1, nicht nach Saß 2; das gleiche
gilt, mie die Begründung herborhebt, wenn die Fünjtige Beftimmung
eineS zurzeit andermeit Denußten Tieres zu einem jener Bwede
DeaOT ION aber noch nicht verwirklicht ijt. Nach dem unzweideu“
tigen Wortlaute des Gejebe3 genügt e8 aber zur Anwendung Des
58833 Saß 2, wenn im BZeitbunfte der Schadenäftiftung die Zwedbeftimmung
 bereit3 getroffen ift; nicht erjorderlidh ift, daß
das Tier im diejem Beitpunkte dem fragliden Zwede
        <pb n="761" />
        1678

VIL Abjdnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

bereit8 dient (f. unten unter ee). Richtig ift ferner, daß die
3wecdbeltimmung im Falle der Beftreitung (und zwar von dem Tier:
halter, f. unten Bem, 8, b, «) bewiefen werden muß; nicht erforderlich
it aber, daß diefe Beftimmung (etwa für den Verlebten oder
einen Dritten) erfennbar gewejen Jein müßte; ebenfo ROR-Komm.
Bem. 9 val. hiezu die Bem. des Abg. GyBling a. a. OD. S. 2350.
Daß das Tier ausSfchließlich einem der bezeichneten Zwecke zu
dienen beftimmt ift, wird zur Unwendung des S 833 Saß 2 nicht
erfordert (Vegründung des Entm). Dient ein Tier {owohl einem
biefer Zwecke al8 auch anderen Zweden (3. B. der Hund, den jich
ein Landarzt teils zum Werganiügen, tfeil8 zu feinem Schuße bei
Ausübung der Praxis hält, das Meitpferd eines Out8bejiher8, das
ausnahm$Smeije auch zu Iandwirtfchaftlidhen Arbeiten verwendet
mird), jo ijt entfcheidend, welchem Zwede das Tier vorwiegend
zu dienen beitimmt it. Die Löfung diefer Frage kann freilich im
einzelnen Zalle erheblihe Schwierigkeiten bereiten (val. aud Berh.
d. Neichst. 12. Legisl.-Beriode I. Seffion S_ 2354 ıumd S. 2682,
fowie v. Tuhr in D. Iur 3. 1906 S. 394, Lenel ebenda S. 627,
v. Lippmann in Bl. f. RA. Bd. 72 S. 1018) Der Umftand, daß
ein Haustier nur ganz nebenbei im Erwerbsgefchäfte des Tierhalter
 Verwendung findet, kann die Unmwendung des &amp;amp; 833 Sat 2
nicht rechtfertigen (Urt. d. RNeicdhsger. vom 27. Oktober 1910 Ware
neyer Erg.-Bd. 1910 S. 469 ff).
Die Vorausfeßungen des S$ 833 SaB 2 können auch gegeben fein,
wenn eine juriftifdhe Verfon Tierhalter i{t (f. oben Bem. 5, 1;
an die Stelle bes „Berufs“ treten hier die Aufgaben, die für die
jurifiifche Berfon durch ihre Zwechbeitimmung und die darauf gearündeten
 Verwaltungseinrichtungen gegeben find (Begründung des
Entw.; hiedurch erledigen {ih wohl die Bedenken von. Lenel in
D. Iur.3_ 1906 S, 627; vol v. Lippmann in BL f. RA. Bd. 72
S. 1018, Bd. 73 S 654). Sieber gehören 3. B, die Zuchtpferde
[taatlidher Geftüte, der Polizeihund, der Gemeindebulle Kofef in
Sruchot, Beitr. Bd. 53 S. 41), das Gefpann einer Mafchinen:
EU (Urt. d. DLSG. Celle vom 29. November 1909
ipr 5. DLSG. Yo. 20 S. 271 ff).
Wird ein Tier zur Sidherheit (Bewachung) gehalten, fo wird
Bäufig die BorausfeBung gegeben fein, daß das Tier dem Beruf oder
der Erwerbstätigkeit des Tierhalter8 zu dienen beftimmt ift (fo ein
zur Bewachung eines Holzlager8 gehaltener SGund). SIft dies aber
nicht der Zall (dient ein Hund 3. DB. lediglich zur Bewachung eines
Landhaufes), fo findet S 833 Sab 1, nicht Saß 2 Anwendung.
„Die Milderung der Haftpflicht auch da eintreten zu laffen, wo
das Tier zwar zur Sicherheit gehalten wird, aber zu dem Beruf
oder der Erwerbstätigkeit des Tierhalter8 in keiner Beziehung
ftebt, ift durch ein mirtichaftlidhes Bedürfnis nicht geboten und
auS praftifgen runden nicht zu empfehlen“ (Vegründung des
Entw., ff. au VBerh. d. Neichst. 11. OLE 1. Seffion
Drucfadhen Nr. 727; vol. v. Lippmann in Dl. f. RA. Bd. 73 S. 654,
Hrande, Tierhalterbaftung S. 28 ff., Jofef im „Recht“ 1909 S. 505 ff.
und in @Oruchot, Beitr. Bd. 53 S. 31.)
Entidheidend it, ob das Tier den erwähnten Zweden zu dienen
beitimmt ift, nicht, ob _e8 im Beitpunkte der Schadensftiftung
einem Ddiefer Zwede tatfächlich dient (|. oben unter ««), Daher
haftet der Bauer nur nach $ 833 Satz 2, der mit einem Vferde,
das ihm fonft auf dem Acer dient, {pazieren fährt, wenn e8 bei
biefer Öelegenbeit Schaden ftiftet (val. Werh. d. NMeichst. 12. Legisl.
Beriode I. Seffion S. 2683; vgl. au v. Tuhr ın D. Kur. 3. 1906
S. 394, Lenel ebenda S. 627, v. Lippmann in Bl. f. RA. Bd. 73
‚ S. 655 ff., JofeF in Oruchot, Beitr. Bd. 53 S. 38 ff.)
Sind die beiden unter b erwähnten Vorausfjebungen gegeben, {o tritt die
Haftung bes Tierhalter8 nicht cın, wenn ihn kein Berfchulden trifit
oder der Kaufalzufammenhang unterbrochen ift. Die Haftung des Tierhalter8
ift bienad au8gefchloftjen: .
a) wenn er bei der Beauffidhtigung des Tiere8 die im Ver
febr erforberlidhbe Sorafalt beobachtet.

Ar

2}
        <pb n="762" />
        25, Titel: Unerlaubte Handlungen. S 833, 1679

x)
36)

Neber den Begriff der im Verkehr erforderliden Sorg-‘alt
 f. Bem. 1, 2 zu 8 276,
Die im Berkehr erforderlige Sorgfalt muß bei der Beauffich-A
 des Tiere8 beobachtet jein. Der bei Beratung des
3 833 Sag 2 geitellte Antrag, allgemein die im Verkehr erforderfie
 Sorgfalt fir maßgebend zu erklären und demgemäß die
Worte „bei Beauflichtigung des TiereS“ zu ftreidhen, wurde abzelehnt,
 nachdem feitens der Regierung darauf hingewiefen worden
mar, daß der Begriff der Beauffichtigung nicht in dem engen
Sinne aufgefaßt werden dürfe, daß der Mann {ih unmittelbar
mit dem Tiere zu {haffen gemacht haben müfje; zur Sorgfalt bei
Beauflichtigaung des Tieres gehöre 3. B. auch, daß nicht ein un“
geeignetes Tier an den Wagen gefpannt werde; S 8333 treffe nur
die Sale, in denen daS Tier aus eigenem Antriebe Schaden {tifte,
28 handle fich alfo ftets um anterindlene Aufficht; durch Streihung
der Worte „bei der Beauffichtigung des Tieres“ würde der UniQein
 erwecdt, daß der Tierhalter für jeden durch das Tier angerichteten
 Schaden aus 8 833 haften {olle, jodaß er auch dann,
wenn das Tier nicht aus eigenem Antriebe Schaden geftiftet habe,
hen Entlaftungsbeweis führen müßte, während ihm in foldjen
Fällen nah &amp;amp; 823 ein Verfchulden nachgemwiefen werden müfle
Verb. d. Keichst, 12. Legial-Periode 1. Seffion_S, 2670 ff., 2673,
2684 ff, Druciachen Nr. 858; vgl. hiezu aud v. Tuhr in D. IJur.Z
1906 S. 393 ff.)
Ob der Tierhalter bei Beauffichtigung des Tieres die im Berfebr
 erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, ijt unter Berückfichtigung
der Umftände de8 einzelnen Zalle8 vom Richter nach freiem Cr.
mellen zu entfcheiden. Won Bedeutung find hiebei felbftverftände
ch nicht nur die Eigentümlichkeiten der in Frage ftehenden Tierzattung,
 fondern_ auch Charakter und fonftige Eigenfchaften des
Ichadenftiftenden Tierindiviwuuums.
Der Entlaftungs8bewei8 wird nicht fhon durch den NachweiS geliefert,
 daß der Tierhalter regelmäßig bei Beauflichtigung des
Tiere8 die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachte, fondern
nur durch den Nachweis, daß er diefe Sorgfalt bei dem in
Frage itebenden Unfall beobachtet habe (Urt. d. DLG.
Rolmar vom 21. Januar 1910 Kecht 1910 Yr. 697), während
anderfeit® diefer Nachwei8 die Haftung ausfchließt, mag der Tierhalter
 auch bei anderen Gelegenheiten diefe Sorgfalt vernachläffigt
5jaben. Der bei der Beratung des &amp;amp; 833 Soap 2 geftellte Antrag,
tatt „beobachtet“ die Worte „beobachtet hat“ einzujfeßen, wurde
ıl8 überflüjfig und der ent{prechenden Zaflıng der SS 831 Abd]. I
Soap 2, 832 Ubf. 1 Sag 2, 834 Saß 2 widerfprechend feitenZ Der
Regierung bekämpft und fchließlih zurücgezogen (val. Berh. d.
Reichst. a. a. D. S. 2342, 2354, 2355, 2671, 2672, 2682, 2683 ff., 2689).
Befindet fich das Tier unter der Aufficht eine8 Tierhüters
%® 834), fo wird der Entlaftungsbeweis nach $ 833 Sa 2 nicht
unbedingt durch den Nachweis geliefert, daß bei Auswahl des
Tierhüter8 die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet worden
ift (jo Sofef a. a. ©. unter unzutreffender Bermeifung auf $&amp;amp; 831);
erforderlich ift vielmehr der Nachweis, daß das gefamte Verhalten
des Tierhalters ira der Beauflichtigung des Tieres zur
Beit der Schadenöftiftung {{. oben unter yy) der im Verkehr erforder-Äicen
 Sorgjalt entfpricht im wefentlidhen ebenfo Zürnrohr a. a. DO.
und wohl auch Fürft a. a. OD. fowie KOR.-Komm, Bem. 10; 3zu
meit gebt die Anfiht von Cohn a. a, D., der Tierhalter habe
darzutun, daß der von ihm beftellte Tierhiüter im Momente der
ER EG bei der Beauffichtigung des TiereS die im Ver»
fehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe). Bal. auch Yertmann
Bem. 9, c, der im Ergebnifje Jofef beiftimmt, und Strupp a. a. D.
uch wem der Tierhalter bei der Beauffichtigung des Tieres die im
Nerfehr erforderliche Sorglalt nicht beobachtet hat, ift (eim Worfiegen
 der unter c erwähnten Borausfegungen) feine Haftung mangels
de&amp;amp; erforderlichen Kaufalzufammenhangs ausgefchloffen, jJall3 ber

a

38)

32V
        <pb n="763" />
        1680

VIL. AWbidnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.

Schaden aud bei Anwendung diejer Sorgfalt entftanden
‚fein mürbde (vgl. Bem. 4, b zu 8 831, Bem. IV, 2 zu $ 832).
d) Sinfichtlih der Bemweislait |. unten Bem. 8, b.
Beweislaft.
» Dem Kläger obliegt der Nachweis, daß ein Schaden in dem behaupteten
Umfang entftanden ijt, daß Ddiejer Schaden „durch“ daZ Tier verurfacht
murden ijt (Urt. dD. Nammerger. vom 4./11. Oktober 1901 Nipr. d. DLG,
Bo. 3 S. 290) und daß der Beklagte das Tier gehalten hat. Demnach hat
bei SchadenSftiftung durch Pferde, die an einen Wagen gefpannt waren,
der Kläger insbefondere zu beweijen, daß die Pferde im BZeitpunkte der
SchadenSftiftung ihrem eigenen Initinikt und nicht der Leitung des Suter
gefolgt find. Steht aber tatfächlich felt, daß der Kutfcher in jenem Beitpunkte
 feft fchlief, und ijt eS Deshalb ausgefchloffen, daß er bewußt den
Yferden die von ihnen eingefchlagene veränderte Richtung gegeben hat, 10
hat der beflagte Tierhalter darzutun, daß die Tiere die Richtung infolge
einer unbewußten Zügelhandhabung des Kutfcher3 geändert haben (Urt. d.
Hteichsger. vom 13. Hunt 1904 Recht 1905 S, 17). DVesgleihen obliegt dem
Beklagten der Nachweis dafür, daß das Tier unter einem die Widlkürlichkeit
feines Tuns ausfchließenden unwiderftehlichen ET (f. oben Bem. 4, b, d)
4 a (Urt. d. Reichsger. vom 8. Mai 1905 Iur. Wichr. 1905
S. 392 ff).
Behauptet der Beklagte, daß feine Gaftung gemäß $ 833 Sag 2 auszefchloffen
 fei, To hat er darzutun: en
«) daß das Ihadenftiftende Haustier feinem Beruf oder feiner Erwerbs
tätigfeit oder feinem Unterhalte zu dienen beftimmt ift (ebenfo Urt. d.
NE OSET- vom 27. Oftober 1910 Warneyer Erg.-Bd. 1910 S: 469 ff.)
und da
?ntmebder er bei der Beauffichtigung des Tieres die erforderliche
Sorgfalt beobachtet hat ober der Schaden auch bei Anwendung diefer
Sorgfalt ent{tanden fein mürde (vgl. Verh. d. Neichst, 11. Segi8l Beriode
1, Seffion S. 2699, 12. Legisl.Keriode I. Seifton S. 2672 Ff., 2683).
c) Neber die Beweislaft beim Borliegen eines Vertragsverhältniffes
f. unten Bem. 10, d.
„, 9. Rechtligde Natur des Anjpruchs, Der Anipruch aus S 833 ift, obwohl S 833
Saß 1 ein Verfchulden des Tierhalter nicht voransjebt, ein Unipruch aus8 einer
„unerlaudten Handlung“; dies folgt nicht nur aus der {yitematiidhen Stellung
De5 S 833, fondern vor allem zwingend aus 8 840 Abi. 3 (fo mit Recht Litten S. 133 ff.;
N. au NRGS. Bd. 60 S. 304 {f.). . ,
„. Demgemäß finden auf die Haftung des Tierhalter8 grundjäglid alle Be:
Himmungen Anwendung, die für die Haftung aus einer unerlaubten
Dandlun g gelten; eine Wusnahme hievon gilt jedoch infojern, als die ein Verfhniden
des Erfagpflichtigen vorausjeßenden Vorfchritten nur für den Bereich des $ 833 Sag 2
in a Bomen, “ Fic nacht Gend l
ieraug ergeben fich nachftehende Folgerungen:
a) Die VBorfchriiten der SS 827, 828 über die Verantwortlichkeit unzurednungSfäbhiger,
 jugendlicher und taubftummer: Perfonen finden
hur infoweit Wnmendung, als nach S 833 Sag 2 zu prüfen ift, ob die im
Werfehr erforderliche Sorgfalt beobachtet worden it. Liegen dagegen Die
Vorausfekungen des S 833 Sag 2 nicht vor, fo haftet der Tierhalter in
vollem Umfang, auch wenn er fich im Beitpunkte der RENT TE in
ainem Der in den SS 827, 828 erwähnten Zuftände befindet (f. Borbem. 3
30x $ 827, ebenio Bland Bem, 8, Dertmann BYBem, 3, f, Linddelmann S, 87,
Schollnteyer S. 236, Dernburg &amp;amp; 395, VI, S 396, IN, Towie au Vitten
S. 137 ff.,_Ddiefer jedoch unter Behauptung einer Ausnahme für den Fall,
„Daß der Tierhalter zufolge übernormaler Umficht und Einficht über das
2x ante Erfennbare hinaus weitere Bedingungen kannte“ (?]; für die Un
mendbharfeit der SS 827, 828 auf die Zälle des S 833 Saß 1 erklären ich
ohne überzeugende Begründung Liszt S. 107, Endemann I 8 202 Ann. 9,
Erome 8 336 Anm. 4).
DaB S 829 keine Anwendung finden kann, folgt fhon aus dem Wort“
laute diefer Beitimmung (f. Borbem. 3 vor 8 827; and. Unf. Liszt S. 107,
Crome 8 336 Unm. 4). . ,
Unwendbar dagegen find (auch auf die Fälle de8 S 833 Saß 1) die Vor-Ichrilten
 des S 852 (Berjährung; über den Zeitpunkt des Beaginns der Vers

a
        <pb n="764" />
        25. Titel: Unerlaubte Handlungen. $ 833. 1681

Ehrung 1. Dem. 2, b zu $ 852) fowie de8 S 32 ZRO. (SGericht8itand der
unerlaubten Handlung); f. Urt. d. DLG. Celle vom 10. Juni 1902 Ripr. d.
HL®. Bd. 5 S. 250 ff, Urt. d. OLG. Dresden vom 20. April 1906 Seuff,
Arch. Bd. 61 Mr. 183, Dernburg 8 395, VI, Scholmeyer S. 236, Achille8
en KT Bd. 50 S. 410, Bd. 60 S. 305; val. auch die Kommentare
zur ; ;
Neber die Mnwendbarkeit der 88 830 und 840 f. oben Bem. 5, h, über
die Anmendbarkeit der SS 842—851 |. oben Bem. 6, a und b.
10, Bertragsverhältnis zwifchen dem Tierhalter und dem VBerlekten,
8 833 al (wie alle Anfprüche aus unerlaubten Handlungen) einen Zall
ıußeriontraftlidher Haftung. Lebhabft beftritten aber ijt, ob die Unwendbharkeit
3e8 8 833 dadurch auggejchlofjlen ober modifiziert wird, daß der Verlekte in einem
BertragSsverhältnifie zum Tierhalter fteht. Die Erörterungen über diefe
We haben metjt an den in dem Urt. d. Meihsger. vom 26. Februar 1903 (NRNGES.
Bd. 54 S. 73 ff.) behandelten Fall angekniüpft (der Beklagte hatte einen Wanderer auf
deffen Bitten in fein Fuhrmerk aufgenommen; durch das Werfdhulden eines vorbeifahrenden
betrunkfenen AnechteS ging das Pferd des Beklagten durch, der aufgenommene Fahrgait
wurde herausgefchleudert und ftarb an den erlittenen VBerlekungen; das Reichsgericht N
den Beklagten für ent{dhäbigungspflichtig erklärt). Während jeitenS mancher Schrittiteller
die getrotfene Entfcheidung als hart, aber nach dem geltenden Gefeß unanfechtbar bezeichnet
mird (DVertmann in D. Iur.5. 1904 S. 141 ff., Siber ebenda 1905 S. 138, v. Lippmann
in Bl. f. RM. Sb. 72 S, 1020 ff), ft von anderer Seite die Anwendbarkeit des S 833
auf diejen Fall beftritten morden (Fleijdhauer in Iur, Wichr, 1903 S, 267, Litten in D.
SYur.3. 1905 S. 341, Danz ebenda S. 383 ff, v. Blume im „RMecht“ 1905 S. 481 ff.
Träger, Kaujalbegriff S. 319 Unm. 1). .
* Daß S 833 grundfäßlidh aud anwendbar ift, wenn zwifhben dem
Berleßten und dem Halter des Tieres cin Bertragsverhältnis hefteht, dürfte
nicht zu beziveifeln jein (ebenfo Dertmann Ben. 5, b, «, v. Lippnann in
BL f. RU. Bd. 72 S. 1068; and. AUnf. Blume im „Recht“ 1905 S. 481 ff.
Hellwig in D. Iur.Z. 1906 S. 1289 ff; gegen leßteren jedoch zutreffend
Rand Bem. 3); der Lierhalter haftet alfo an JihH auch für den Schaden, der
yuch ein von ihm gehaltenes Tier feinem DVienfiboten (Kutfcher, Anecht
un. dgl.) oder dem Entleiher oder Mieter des Tieres zugefügt wird (Urt. d.
Keichsger. vom 6. März 1902 RGE. Bd. 50 S. 240 ff, vom 27. November
1903 und 8. Mai 1905, Jur. Wichr. 1904 S. 57, 1905 S. 392 ff, Urt. d.
DL®. Naumburg vom 4. Oktober 1901 Kipr. d. VLG®. Bd. 3 S. 288 ff. und
yom 26, Sanıar 1904 Seuff, Arch. Bd. 59 S. 258, Urt, d. DLG. Kolmar
dom 12. Se 1906 Nipr. d. DLSG. Bd. 14 S. 49).
Die den Tierhalter nach S 833 treffende Haltung kann aber (da ein dem
85 des Haftpflichtgefebes entfpredhendes Verbot hier nicht beftebht) SE Ver:
‘rag ausge[Oloffen oder befchränkt werden al. hiezwu insbejondere
Danz in SD. Iur.3. 1905 S. 383 ff). Eine Vereinbarung diefes. Inhalts
‚anıt nicht nur ausdrücklich, fondern auch ftillfchweigend getroffen
werden (Urt. d. DLG®. Dresden vom 18. April 1905 Kecdht 1905 S. 592 f.,
Urt. d. DL®G. Karlsruhe vom 29. März 1906 D. Jur.3. 1906 S. 1380)
und mird ingbefondere regelmäßig dann anzunehmen fein, wenn Gegenftand
es Haubtbertrag3 eine Tätigkeit ift, die gerade mit der fpezififchen
Tiergefahr im Zufammenhange {teht, 3. 3. jemand übernimmt die
Yureitung eineS ihm als befonder3 ftörrifh und mwiderfpenftig bezeichneten
Bferde8; ein Tierbändiger produziert fich auf ®rund Vertrags mit dem
Menageriebefiger im Sömenkäfig; ebenfo hinfichtlih des Trainer8 im Verhältniffe
 zum KRennftalbefiger Urt. dD. Reichsger. vom 13. Suli 1904 ROGOE, Bd. 58
S. 410ff., binfichtlich des mit der Zureitung eines ierdes betrauten Stallmeifter8
 Urt. d. Neichsger. vom 9. Januar 1905 Jur. Wfchr. 1905 S. 143).
Nicht das gleiche gilt für einen Kuticher (Urt. d. NReichsger. vom 4. Juni 1908
Kecht 1908 S. 451; f. auch unten unter d), für den Tierarzt, der an dem
Tiere eine Operation vornimmt (Urt. d Reichsger. vom 27, November 1903
Sur. Wichr. 1904 S, 57, Urt. d. DLG, Nürnberg vom 11. Oktober 1909
Bader. B. f. N. 1909 S, 477), für den Hufjdhmied, der e3 übernimmt, ein
Pferd im Beifein des Tierhalter8s zu befchlagen (Urt. d. NMeichsger. vom
28. Juni 1906 Kur. Wichr. 1906 S. 533, f. aud unten unter d), für den
Begleiter eine8 VBiehtransportes (Urt. d. VLSG. Zweibrüden vom 30. Oktober
1906 und Urt, d. RMeichsger. vom 3. Juni und 30. Oktober 1907, Bl. f. RA.
Bd. 72 S. 960 ff., Bd. 73 S. 625, Urt. d. Meichsger. vom 8. Februar 1906
Kecht 1906 S, 443 und vom 14. Mai 1908 Recht 1908 S. 397), für den mit
Staudinaer, ABB. 1b (Schildverhältniffe. Engelmann: Unerfaubte Sandlungen). 5./6. Aufl. 106

{|
        <pb n="765" />
        682

VIL Abfchnitt; Einzelne Schuldverhältnifie,

dem Kupieren von Prerdefchweifen betrauten Stallmeifter (Urt. d. Reichsger.
„om 17. Dezember 1908 Recht 1909 Nr. 469).
Möglich i{t ferner, ein Nebereinkommen, auf ®rund delfen jemand
z nen anderen an einer Hahıt unentgeltlich teilnehmen Iäßt, gemäß
8 157 dahin auszulegen, daß in allen nicht befonder8 beiprochenen Bunkten
der Billigfeitsmaßitab als gewollt und daher die den Tierhalter nach S 833
treffende Haftung al8 aus8gefcdhloffen gelten foll (1. Urt. d. Neichsger,
vom 28. Mai 1906 Hecht 1906 S.803, vom 18: Yärz 1907 NGE. Bd. 65 S. 313 ff.
nal. biezu Schneider in D. IJur.3. 1908 S. 218 ff.) vom 2. Hanıar und
19. März 1908, Zur. Wichr. 1908 S, 108 ff, ROTE. Bd. 67 €. 431 ff, vom
19. Dezember 1907 Warneyer Erg.-Bd. 1908 S. 111 f., vom 21. September
1908 Hecht 1908 Nr. 3262, Urt. d. DL®. Dresden vom 18. April 1905
Seuff. Arch. Bd. 61 Nr. 220; f. aber auH Urt d. DLSG. Hamburg vom
14. Mai 1906 und d Meichsger. vom 14. März 1907 Seuff. Arch. 3b 62
Nr. 255). AS Auslegungshebelf kann dabei auch der Umftand verwertet
werden, daß der Tierhalter gegen den aus &amp;amp; 833 erwachfenden Schaden ver =
)idhert ift (Urt. dD DL Stuttgart vom 7. November 1907 WI. f. NA. Hd. 74
S. 148 ff, Urt. d. Iteichsger. vom 29. Oktober 1908 Oruchut, Beitr. Bd. 53
S. 688 ff). gl. auch Urt. d. Meichsger. vom 29. März 1909 Bayr. 3. f. N.
1909 S, 298, das den Ausfchluß der Haftung des Tierhalter8 für derartige
Sälle au3 dem Gefichtepunkte des „Handeln8 auf eigene Gefahr“
ableitet; ähnlich Urt. d. Reichsger. vom 13. Oktober 1910 Warneyer Erg.-Bd.
1910 S. 460 ff. Durch ein derartige8 Nebereinkommen wird auch die Ent
tebung von Erfaßanfprüchen dritter Verfonen nach Maßgabe der SS 844,
345 ausgeichlofien (1. Bem. VI zu 8844, Bem. 5 zu 8 845: eben]o Dertmann
Bem. 5, b, 7, 88, RON-Komm. Bem. 7, a). Neber den Begriff der „Gefällig:
keitSvberträge“ f. au Krücmann in Bl. f, RA. Bd. 74 S. 115 ff, 153 ff.
Much der Umitand, daß der Verlebte durch Vertrag mit dem Tierhalter
die SZührung der Nufficht über das Tier übernommen Hat (ff. 88341 und
Sem. biezu), ftebt an fih der Haftımg des Tierhalter nah &amp;amp; 833 nicht
&amp;gt;nigegen.
Inter Umftänden kann aber das Verhalten des Befchädigten als eine | hu 1d-Jafte
 BertragSverlegung ericheinen, {fobin nach Maßgabe des S 254
den Erfaßanfpruc ausfchließen oder befchränken; hiebei it der Aläger dafür
beweispflidhtig, daß er die ihn nach dem Vertrag obliegende Sorgfalt
beobachtet, alip feine Vertragspflicht erfüllt Habe, oder daß der Mangel an
Sorgfalt für den Eintritt des Schaden8 nicht Kaufal gewefen fei (Urt. d.
Neichsger. vom 13, Yuli 1904 ROE. Bd. 58 S. 413 ff, Urt. d. ReichSger,
dom 9. Februar 1905 [hinfichtlich des Viehtreibers], vom 8. Mai 1905, 6. Suli
1905 und 26. September 1907 [hinjichtlih des Kutjcher3], vom 18. Mai 1905
Hinfichtlih des Auffeher8], vom 29. Mai und 6. November 1905 [Hinfichtlich
de8 Huffchmied8], vom 6. Februar 1908 [hinfichtlich des Reithrecht8l, Sur.
Wichr. 1905 S. 212 {f., 392 ff., 393. 1907 ©. 710, 1905 S. 432, ROEC, Bd. 61
S. 54 ff, Recht 1906 S. 117, Warneyer Erg.-Bd. 1908 S, 232; f. auch
ÄArt. d. DLG. Naumburg vom 4. Oktober 1901 Nipr. d. HLG. Bd. 3 S, 288 ff).
Berhältnis des $ 833 zu anderen BorfchHriften,
n) Dicht ausgefchloffen ift, daß neben dem Tierhalter auch eine nach 8 834
erjagpilidhtige Berfon vorhanden ift; in diefem Falle haften die beiden
Erfaßpilichtigen den Verleßten gemäß $ 840 Abf. L al Gefamt{Huldner
‚ebenfo Guvldmann-Lilienthal S. 915, Fifcher-Senle Note 4 zu 8 834, Achilles
Note 2 zu S 834, Ruhlenbeck Note 1 zu S&amp;amp; 834, Dernburg 8 396, V, Uns
mayer in Bl. f RU. Bd. 68 S, 31, Urt: d. Meichsger. vom 23. März 1905
NOS. Bd. 60 S. 315, Urt, d. DLG. Stettin vom 31. Mai 1901 Ripr. d.
DLS. Bd. 3 S. 25 ff., Urt. d. OLG. Kolmar vom 13. Dezember 1906 Seuff.
Arch. Bd. 62 Nr. 136; unrichtig Liszt S. 108, der in diefem Falle den Tier-Jalter
 nur für culpa in eligendo ober in custodiendo haften lafien will:
sbenfo anfcheinend Endemann I S&amp;amp; 202 Aum. 13; val. auch M. 11, 813). Die
Ausgleichung zwifchen beiden erfolgt nach Maßgabe des bheitehenden
nn (8 840 20f. 3 ift auf diefen Fall nicht anwendbar; unrichtig
 Endemann 1 $ 202 Anm. 13, der 8 840 Abf. 2 für anwendbar erklärt;
i. auch 30. 1, 813). Neber die Ye bes Tierhalter gegenüber dem
Auffichtspflidhtigen felbit j. oben Bem. 10, © und d.
Selbitverftändligh kann die Verpflichtung zum Erfaße des durch ein Tier
serurfachten Schadens au auf Grund anderer Beftimmungen, ind
defondere auf @rund des S 823 (3. B. bei Scheumachen eines Bierdes, Heben

3
        <pb n="766" />
        25, Titel: Unerlaubte Handlungen. 88 833, 834, 1683

eineS Hundes, Deffnen des KäfigS eine Raubtier8), gegeben fein. Als „ÖSejfebe,
welde den Schuß eine anderen bezweden“ (8 823 Ubi. 2), Fommen hier in8-befondere
 in Betracht die Borfchriften des Si@GH. 88 366 Yr. 5, 6, 367 Abi. 1
Y%r. 11, fowie die Iandesgefeßlicdhen Beftimmungen über Hundepolizet 2. (val
hayr. WolSt@®3. Art. 83—85). It neben demjenigen, der das Tier hält,
auch ein Dritter erfaßpflichtig, fo haften beide als SGejfamtihuldner,
in ihrem Berbältniffe zueinander ift aber der Dritte allein verpflichtet (&amp;amp; 840
Ubi. 1, 3; BU, 618)
Ueber das Berhältnis des S 833 zu 8 254 |. oben Bem. 6, e und 10, a
Neber das Verhältni3Z des nach &amp;amp; 833 Srfabpflichtigen zu dem gemäß 8 1
des Haftpflidhtgefe Bes Erfabpflichtigen | Urt. d Reichsger. vom 27. Juni
1904 RGE. Bo. 58 S. 335 N. (val. Ben. 2, b zu S 840) fowie Mattes a. a. O
und Rrücdmann a. a. ©, S. 156 ff : über das Verhältnis des S 833 zu 8 25
des preuß. Eijenbahngef, vom 3. November 1838 f. Urt. d. Meichsger. vom
19. Oktober 1905 Jur. Wichr. 1905 S. 734 ff. ,
Die Borfchriften des S 833 find unanwmendbar, foweit nach den gemäß E®.
Urt. 32 aufrechterhaltenen Vorfchriften der BerfiherungsSgefebe (f.
Vorbem. XVII, q) Erjaßanfprüche der Berficherten und ihrer Hinterbliebenen
ausgefchloffen oder beichränkt find (val. insbe], SS 135, 140 des Gew. Unf.:
Ver].®., SS 146, 151 des fandw. Unf.Berf.®. und hiezu Urt, d. OLG, Rarlsruhe
 vom 16. Mai 1904 Necht 1904 S, 314 und des OLG. Miinchen vom
21. Sebrunt 1907 Bl. f. RA. Bd. 74 S, 73, fowie Vem. 7 zu &amp;amp; 847). Val.
jerner biezu aud Dem. V, e und VI zu 8 618, Bem. IV, 6 zu 8 617,
Michel in Bayr. 3. f N. 1906 S. 291 ff.
Die Haftung des Pofthalter3 auZ S$ 833 wird durch die Vorfchriften der
58 11, 12 des Poftgel, vom 28. Oktober 1871 nicht berührt (Urt, d
Heichsger. vom 23. März 1910 Yur. Wicdhr. 1910 S 470 f.).
Val. auch 8 18 Abdf. 3 des GefehHe8 über den Verkehr mit Araftfahr:
zeugen vom 3. Mat 1909.
13, HinfichtlihH der Borbehalte für die Landesgefebgebung {. ES. Art. 89, 107
und Dem. hiezu in Bd. VI, Crome 8 336 Anm 21; für Bayern kommt insbefondere in
Vetracht das Feldfchadengefes vom 6. März 1902 (vol. hiezu Linsmayer in Bl. f. NA
Bd. 68 S. 27 ff).
13, Ueber den Anfpruch des Verleßten auf Befichtigung des Tieres f. 8 809 und
em. biezu (insbef. Bem. II, 2, bh).

8 834,*)
Wer für denjenigen, welcher ein Thier hält, die Führung der Aufficht über
das Thier durch Vertrag übernimmt, ijt für den Schaden verantwortlich, den das
Thier einem Dritten in der im 8 833 bezeichneten Weile zufügt. Die Ver:
antwortlichkeit fritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufficht die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung
biejer Sorgfalt ent{tdnden fein würde.
S. I, 734 36f. 2; 11, 757; 1, 818,
i. Grundfäglidhe Hegelung, Während nach S 833 derjenige, der ein Tier hält
(der „Tierhalter“), für gewifle durch das Tier verurfachte Schäden verantwortlich ft,
haftet gemäß S 834 derjenige, der Für den Halter des Tieres (f. Bem. 5 zu S 833), die
ökbrung der Auffidht über daS Tier durch Vertrag übernimmt (der
„Tierhüter“) in beidränkterem Umfang. 8 834 enthält nicht (wie Die SS 829,
833 Sag 1, 835) eine Yusnahme vom Berfhuldungsprinzip, ftellt vielmehr
nur eine Bräfumtion für das Berfdhulden des Zierhüter8 fowie für das
Vorliegen des erforderlihen Kaufalzufammenhangs auf, die durch Gegenbeweiz
entfräftet werden fann (vgl. Bem. 1 zu S 831, Bem. 1 3u S 832, Bem. 3, b zu &amp;amp; 833).
‚©. Srfospflichtig it nah S 834, wer für den Tierhalter die Führung der
Aufficht über das Tier durch Vertrag (und zwar durch Vertrag mit dem Tierhalter,
nicht mit einem Dritten; and. Anf. Blank Bem. 1 und RONR.-Komm. Bem. 3) überz
nommen bat, ie B. der Pferdeknecht, Hirte, Biehhüter, Biehtreiber, Berwahrer des Tieres
(val. au NOS. Bd. 50 S, 248 ff. fomwie Urt. d. Meichsager. vom 9. Februar 1905 Sur.
Wichr. 1905 ©. 202 ff.
*) Vgl. die Literaturangabe in NMote * zu &amp;amp; 833.

‚U6
        <pb n="767" />
        L684 VII Äbjonitt: Einzelne Sqhuldverhältnifie.

| Durch die Befchränkung der Erjaßspflicht auf denjenigen, der die YuffichtSführung
durch Vertrag übernommen hat, fol zum Ausdrucke gebracht werden, daß die Haftung
jolche Perfonen nicht trifit, die nur tatfächlich fidh der Beauffichtigung unterzogen
Haben (NER. 103). Wer die Anfficht nur tatfächlih führt @. B. Familienangehörige
des Tierhalter8), haftet IedigliH nad Maßgabe der allgemeinen Grundjäße, insbejondere
nach 8 823. Das gleiche gilt für Berfonen, die Irajt Gejehkes auffichtSpflichtig find,
3. Borausfegung der Anwendbarkeit des S 834 it, daß der Auffichtspflichtige
nicht felbft als Tierhalter im Sinne des S 833 (ff. Bent. 5 hiezu) zu erachten ft, da er
Toldhenfall® der SHaftımg nach &amp;amp; 833 unterlicgt NMenmann Note 1)-4,
 Die Berantmwortlichfeit des Tierhüters ift ausgefchloffen :
a) wenn er bei Zührung der Aufjicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
beobachtet hat (über den Begriff der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt f.
Bem. I, 2 zu S 276); ,
b) ivenn der Echaden auch bei Anwendung Ddiefer Sorgfalt enti{tanden fein
mürde (Mangel des erforderlichen Raufalzufammenhangs). .
N MM. N, 812 FF, VB. U, 648; vol. SS 831 Abi. LI Sag 2, 832 Abi. 1 Sag 2, 833
Sal 2, 836 Abi. 1 Sat 2, AWbf. 2.)
5, Inbolt und Umfang des Erfagenfpruchs. Zu crfeben ft nach S 834 nur
derjenige Schaden, der aus der Tötung eines Menfcdhen, der Verlegung des
Rürpers oder der Gefundheit eines Menfhen oder der Befdhädigung einer
Sache entiteht („in der im 8 833 bezeichneten Weifje“); für anderweitigen Schaden
EEE Tierhüter Lediglich nad Maßgabe der allgemeinen Grundläße (vgl. Bem. 6
u Ss A
. 6, Beweislalt. Dem Kläger obliegt der Nachweis, daß der Beklagte im Beitpunkte
 der Schabenäftiftung Tierhiter war und daß der Schaden in dem behaupteten
Umfange „durch das Vier“ Op“ Dem. 4, b  w $ 833) zugefügt worden ift, während der
Beklagte darzutun hat, daß er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat
der daß der Schaden auch bei Untwendung diefer Sorgfalt enttanden fein würde, Ueber
den Entlaftungsbeweis bes TierhalterS nach $ 833 Saß 2 für den Zall, daß das Tier der
Mufficht eines Tierhalters unterliegt, f. Bem, 7, c, «, dd zu 8 833. ;
‚#9. Sit neben dem nach $ 834 Erfaßbflichtigen ein Dritter auf Grund anderer
Bellimmungen (f. Bem. 14, b zu 8 833) erfaßpflichtig, fo haften dem Verleßten beide alz
EEE der a A in iOrem Berbältniffe zueinander der Dritte allein verpflichtet
ft (S „1, 3.
Auch die den Halter des Tieres nad) S$ 833 treffende Erfaßpfliht wird durch
8 834 nicht berührt; find hienad Tierhalter und Tierhüiter verantwortlich, fo haften fe
dem Verlegten als Sefamtfchuldner, für die Ausgleichung unter ihnen ift das Bertragsverhältni8
 maßgebend (em. 11, a zu S 833).
. 8. $ 834 regelt lediglich bie Haftung des Tierhüters gegenüber Dritten Perjonen;
 inmieweit cr für eine dem Tierhalter durch daS Tier zugefügte
Schädigung haftet, beftimmt fih nad dem Inhalte de8 zmifdhen ihnen abgefchloffenen
Vertrags (Neumann Note 2). .
Yeber die Haftung des Tierhalters gegenüber dem Tierhüter |. Bem. 10,'c
und d zu S 833.

8 835.*)
Wird durch Schwarz-, Roth-, Elch-, Dam- oder Rehwild oder durch Fajanen
ein Grundftück befhäbdigt, an welchem dem Eigenthümer das Jagdrecht nicht zuiteht,
 Jo tft der Iagbberechtigte verpflichtet, dem Verlekten den Schaden zu er:
jeßen. Die Srjaßpflicht erftreckt fih auf den Schaden, den die Thiere an den
getrennten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugniffen des Orundijtücks anrichten.
Sit dem SigeuthHümer die Ausübung des ihm zuftehHenden Jagdrecht? durch
das Gefjeß. entzogen, fo Hat derjenige den Schaden zu erfekgen, welcher zur Aus:

*) 5. Meyer, Forderungen au® Wildjhaden nach Ddeutjchem Recht unter Berüctfichtigung
 der fHweizertichen Berhältnifje, Berner Inaug.-Difi., Luzern 1897; Ungewitter,
Anmeldung des AnfpruchS auf Eriaß des WildihHaden?, Bayr. 3. f. 3. 1907 S 107 ff.;
E. %. Müller, Die WildfhadenZerjaßvorfhriften des deutidhen bürgerlichen RechtS, Sri.
Inaug.=Diffl., Erlangen 1903.
        <pb n="768" />
        25, Titel: Unerlaubte Handlungen. SS 834, 8335. 1685

übung des Jagdrechts nach dem Gefege berechtigt ift. Hat der Eigenthlimer eines
Grundftücs, auf dem das Yagdrecht wegen der Lage des Örundftüds nur ge
meinfchaftlich mit dem Jagdrecht auf einem anderen Grunditück auggelibt werden
darf, das Vagdrecht dem Eigenthlimer diefes @Grundftücks verpachtet, {0 Yt der
leßtere für den Schaden verantwortlich.
Sind die Eigenthümer der Grundjtüce eines Bezirkes zum Zwede der ge
meinjhaftlihen Ausübung des Iagdrechtz durch das Sejeg zu einem Berbande
vereinigt, der nicht als folcher Haftet, Jo find fie nach dem Verhältniffe der
Größe ihrer SGrundjtüce erfagpflichtig.
&amp;amp; IL 758: IH, 819.

ı, 8835 regelt die vielumftrittene Materie des WildiGadenserfages. Ueber den
früheren Mecht83zujtand in Deutichland f. die eingehende Darftellung in der Anlage
nn 173. Brot. $. IL Komm. CS. I, 820 ff.) fowie ©. Meyer a. a. ©. S. 26 F. Die
Regelung des Yagdrecht8 it nach Mahgabe des Art. 69 ES. dem Landesrechte
vorbehalten.
2; Entitehungsgefchichte. Nach E. I follte die Regelung des Erfabe3 von Wild-(bäden
 in vollent Umfange der Landesgefebgebung Küberkaflen bleiben (M. U, 814, €. I
€®. Art. 43, Mot. z. ES. 164, ZG. VI, 60 F). Den vieliach geäußerten Wünfchen
nach reichsrechtlicher Iegelung der Mauterie oA tragend, befdhloß die 1. Komm,
Een grundlegenden Beitimmungen im BGB. zu treffen, während eine Reihe
von Cinzelfragen der LandesgefeBgebung vorbehalten bleiben follte (BB. HN, 811 ff). Im
einzelnen ent/prechen die Beichlülte der II. Komm, mit unmwmefentlichen ANoweidhungen dem
nunmebhrigen $ 835 fowie den Urt. 70—72 E®. (B. II, 827-842). Bon der Reichstagsfommiffion
 wurde die Ausdehnung der Erfagpflicht auf den durch Hafen und durch Jajanen
angerichteten Schaden fowie die Aufnahme einer Beftimmung über den Regreß bei
Schwarz- und Kotwildihäden befhloften (NTK. 103 ff). Bei der zweiten Lejung des
Gefebes im Reichstagsplenum wurde nach langwieriger Debatte der Erjaßaniprucdh für
den durch Hafen angerichteten Schaden wieder befeitigt und die Negelınig des Yegreßvrecht8
 der Landesgejekgebung iüberlaffen (StB. 367 {5 Der bei der Dritten Lefung
geitellte Antrag auf Wiedereinfügung der Worte „durch Hafen“ murde mit 168 gegen
85 Stimmen abgelehnt (StR. 841 {f.).
3, Grundfäglidhe Regelung, Der Grundgedanke des S 835 ift, daß, wer die
Borteile und Annehmlichkeiten der Jagd genießt, auch gewijfe damit notwendig verbundene
wirtfchaftliche Nachteile zu erfeben habe, ohne Rücklicht darauf, vb der Schaden auf ein
Berichulden des Fagdberechtigten zurüczuführen ift oder nicht (val. B. II, 818 ff). S 835
enthält alfo (wie die 88 829 und 833 Sag 1) eine Yusnahme von dem das OYbhligationenredht
 des BGB. beherridhenden Berihuldungsprinzip.
| +. Erfahpflidhtige Berfonen, Sinfichtlich der Frage, mer erfabpflidhtig Uft,
find verfhiedene Fälle zu unterfcheiden:
a) Wird ein Grundfjtück befhädigt, an weldem dem Eigentümer je bit
das Jagdrecht zufteht, jo it ein Erfjaßanipruch Hberhanupt nicht ge
geben, da der Eigentümer in diejfem Falle in der Sage ift, {ich gegen die
bon dem Wilde drobende Geiahr mit allen Mitteln, namentlich auch durch
die Ausübung der Yagd, zu IhHüßen. ,
Stebt das Jagdrecht auf einem Örundftüde nicht dem Eigentümer des
Srundftücks, Sondern einem anderen zu, jo ijt Ddiefer erfaßpflichtig (S 835
bi. 1 Sag 1). In Frage Kommen Hiebet die ingbefondere in Mecklenburg
noch beitehenden Fagdgerechtigkeiten auf fremdem Grund und
Boden (%. Il, 812). ,
Vielfach fteht dem Eigentümer eines Orundftükz das Jagdrecht an fich
zu, während ibm die AYusiübung desfelben zugunften Des Sigentümers
eine8 anliegenden größeren Grundktücs enf30gen ift, fei e8, Daß Diefer
gefeßlih zur Ausitbung der Yagd auf dem FHeineren Orundftücke berechtigt
oder daß der Eigentümer des feineren ®rundftücks verpflichtet it, den
Eigentümer des größeren Srundftiicks die Ausübung pachtweife zu Über:
(afjen, oder daß der Eigentümer des Keineren Orundftücks die Wahl hat, ob
er bie Jagd ruhen laflen oder ihre Ausübung dem benachbarten @rundeigentümer
 überlalten will ({og. „Sagdenklaven“, „Jagdeinfchlüffe”,
„Sagdanichlüffe‘“). Gemäß S 835 Mol. 2 it in diefen Fällen erfaßs

()
        <pb n="769" />
        ‚386

VII. Abfnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

pilıchtig, wer zur Wusibung des JagdrechtS auf dent beichädigten Grund-Hüce
 gefeßlidh berechtigt it oder das SZagdrecht vom Eigentümer Ddiefes
Srunditücds gepachtet hat. Laßt der Eigentümer des beichädigten Orund-‘tücßs
 die Yagd ruhen, ohne ihre Ausübung dem benachbarten Eigentlimer
N a fo bat er feinen Erfaßanjpruch (. II, 833 ff.; vol. auch ES.
Urt. r. 3).
Endlich ift den Orundeigentümern vielfach die ANuziübung de8 ihnen an Yich
zuftebenden Jagdrecht8 im Sffentlidhen Intereife roten größerer Ber:
Jände entzogen, entweder in der Weile, daß die zu einem foldhen Berbande
gehörigen Grundeigentünier eine Jagdgemeinjchaft bilden, oder daß
te bei der Verpachtung der Jagd durch die Gemeinde vertreten find,
der daß die Gemeinde Jelbft zur AuzZübung der Sand berechtigt it.
Nach 8 835 Abf. 2 Sag 1 ift in Dieten Sällen an fih der Jagdverband als
loldher erfaßpflichtig (. 11, 834 f.; vol. ES. Art. 71 Nr. 6 und Art, 3 des
bayrifchen GefeßeS vom 15. Juni 1850, den Erfaß des Wildjhadens be:
treifend, in der durch AG. 3. BOB, Art. 144 IN Feftgefebten Haffung). Die
Organijation de8 Jagdverbandes und die Verteilung des Schndenserfabes
unter Die Mitglieder ift dem Landesrecht überlafien. € Könnte daher
ein foldher Berband Iandesrechtlich al8 bloße Gefellichaft geftaltet werden
mit der Zolge, daß die einzelnen Mitglieder für den Wildihaden nach den
Negeln 5e8 SGefellichaftsrecht8 haften würden. Zur NMermeidung diefeS ıunangentefjenen
 Ergebniffes beftimmt &amp;amp; 835 Ab6f. 8, daß in joldhen Fällen die
Verbandamitglieder nach dem Verhältniffe der Ordße ihrer
Srundjtüce erfaßpflichtig fein follen (R. I, 835; f auch &amp;amp; 840 Abi. 1
und €®. Art. 71 Nr. 5).
8) Neber ES. Art. 72 f. unten Bent, 14.
5. Da 8 835 ein Verfehulden nicht vorausfebt, finden die Borfchriften der $$ 827,
828 im Salle des $ 835 keine Anwendung (ebenio Yland Ber. 6, RONR- Komm.
Bem. 7, Goldmann-Lilienthal S. 917 Anm. 31). Daß $ 829 unantwendbar iit, ergibt fich
Ichon aus dem Wortlaute diefer Beftimmung (VWorbem. 3 vor 8 827; and. Anf. in beiden
Beziehungen Liszt S. 108).
„6. Erjaßberechtigt i{t „der Verlegte“, alfo in erfter Linie der Eigentümer des
beichädigten Grundftücds I. auch EG, Art. 72). Kit das Orundftück verbachtet, fo fteht
der Erjabanfpruch dem Bächter ‚zu (%. II, 832, D. 103). Dies gilt jedoch nur, wenn
der Örundeigentümer nicht felbjt jagdberechtigt ijt 4. oben Bem. 3, a). Hat der jagdberechtigte
 Eigentümer das Orundfiück verp achtet und fih hiebei daZ Jagdbrecht
vorbehalten, fo ift aus dem Inhalte des Bachtvertrags zu enticheiden, vb der Vächter
Unipruch auf Crfaß des Wildfehaden8 hat oder nicht; unter Umftänden fönnen fich Anbaltspunkte
 biefür aus der Höhe de8 Bacht{chillings ergeben. Mangel8 einer ausdrücklichen
oder ftilichweigenden Vereinbarung fteht dem Vächter ein Erjaßanfpruch nicht zu (RM. I,
831 ff.). Hiedurch ift jedoch nicht ausgefchlolNen, daß auf @rund des Bachtvertrag3 der
Lächter Nachlaß am Bachtzins oder Entichädigung von dem Verpächter verlangen kann,
wenn Ddiejer gegen den Sinn des nach Treu und Ölanuben auszulegenden Vertrags (S$ 157)
te . a Weife Wild hegt und dadırch den Fruchtgenuß des Vächters beeinträchtigt
SUB, 413).
„eu (+ Crfeßt wird nur der durch beftimmte Arten von Wild, {og. „Schaden:
wild”, verurfachte Schaden. AWIS Schadenwild erklärt das BOB. felbfit Schwarz-, Kot,
Sich-, Danız, Nehwild und Fafanen. Die leßterenm wurden von der Neichstagefomum.
beigefügt; die ebenfall8 von der RNeichsStagsfomm. beigefügten Hafen wurden vom Reichs:
tage wieder aus der Kategorie des Schabenwildes gefirichen (7. oben Bem. 1). Nach
ES. Art, 71 Nr. 1 bleiben aber die landesgefjeblidhen Dorf riften unberührt,
nach welchen die Verpflichtung zum Erfaße des Wildihaden3 auch dann eintritt, wenn
der Schaden durch jagdbare Tiere anderer al8 der im S 835 BOGLV. bezeichneten
attungen angerichtet wird (vol. für Bayern Art. 2 des Wildfhabengefeße8 vom 15. uni
1850 in der durch AG. z. BGB. Art. 144 II feligefebten Fajung, Art. 1, a des Yagdes
 vom 30. März 1850 in der durch AG. 3. BGH. Urt. 143 Abf. 1, I feltaefehten
a Verordnung vom 11. Iuli 1900, die jagdbaren Tiere betreffend, ®. u. WBL. 1900
S. 698 FF).
8, Yuf Tiere, welche „gehalten“ werden, findet nicht $ 835, fondern die SS 833,
834 Unwendung. Dagegen it S 835 aud) auf den Schaden anıyendbar, der durch das aus
cinem Gehege ausgetretene Wild angerichtet worden ift. Sn der 1. Komm. wurde insbefondere
 hervorgehoben, daß in foldhen Hallen, folange fih das Wild auf freier Wild»
onhn bewege, von einen „Halten“ desfelben im Sinne des &amp;amp; 833 nicht gefprochen werden
‚önne (3, 11, 840 ff). Nach ESG. Urt. 71 Nr. 2 kann aber durch LQandesgeleß beitimmt
        <pb n="770" />
        25. Titel: Unerlaubte Handlungen. S$ 835, 1687

werden, daß für den Wildfhaden, der durch ein aus einem Gehege ausgetreteneS 7agdbares
 Tier angerichtet wird, der Eigentümer oder der Befiger des Geheges verantwortlidh
 ift.
9. Gegenitand des Erfages ift der Schaden, welcher angerichtet worden ft:
a) an einem G runditüce, gleichviel, ob e8 {ich um and: und forliwirt/dhaftliche
N IT ae oder um ein Grundftück anderer Art (3. B. einen Garten) handelt
b) an den nochH nicht getrennten Erzenugniffen eines SGrunditücs
(vgl. 88 93, 94);
e) an den Erzeugniffen eine8 OÖrundftücks, die zwar IhHon getrennt,
 aber noch nicht eingeerntet find. Der in der MEN
fomm. geftellte Antrag, ausdrücklich auszufprechen, daß als Heer ie
Erzeugniffe auch dann gelten, wenn fie in Dienien, Mieten, Beimen und
dal. zufammengebracht {ind, wurde zurücdgezogen, nachdem bon Seite der
NRegierungsSvertreter erflärt und von verfchiedenen Seiten beftätigt morden
war, daß dies nach den Beltimmungen des GefepesS über die Früchte ohnehin
unsweifelhaft fei CRETK. 108 ff.; vol. WB. II, 829°
d) Der einer Rerfon oder einer beweglidhen Sache zugefügte Schaden
fällt nicht unter S 835.
Hinfichtlich der Feftftellung des Wilbihadens und der Frift zur Geltendmachung
 des Yıufprudhs entfcheidet das Landesrecht (f. E®. Art, 70 und Bem. hiezu).
10, Liegt ein Berfhulden des Berleuten vor, {6 finden die Beftimmungen des
8 254 Anwendung . I! 837). Sin foldhes Verichulden kann insbefondere darin gefunden
werden, daß der Örundeigentümer die Anbringung von Schußvorrichtungen unterlafjen
hat, deren Heritellung die im Berkfehr erforderliche Sorgfalt erheifht (Cinzäunen wert:
voller Baumfchulen 20.; vgl. ES. Art. 71 Nr. 4 und Art. 5 de8 bayrifchen Wildbihadens
pefehr8 vom 15, Sunt 1850 in der durch AG. z. BGB. Urt. 144 IV feitgefeBten Fahung;
. auch Urt. d. Meichsger. vom 24 Oktober 1902 RNGE. Bd. 52 S. 349 f. und vom
24, Mürz 1905 Jur. Wichr. 1905 S, 367).
Auf Grund des S 254 kann ein Eriaßanipruch auch dann verfagt werden, wenn
Vodenerzeugnifie in der Woficht, Schadenserfah zu erzielen, gezogen oder über die ge
wöhnlidhe CErntezeit hinauZ auf dem Felde bhelaffen werden (D. 104).
11, Sind mehrere Jagdberechtigte vorhanden, fo Haften fie vorbehaltlich der
Morfchrift des S 835 Abf. 3 ıf. oben Wem. 4, d) als Gefamtfhuldner 8840 Abi. 1;
3%. 11, 833, 835 ff). Das gleiche gilt, menn für den Schaden neben dem nach $ 835 Criaß:
pflihtigen noch ein Dritter auf Grund einer unerlaubten Handlung verantwortlich ft
(3. B. der Wilderer, der das Wild in ein Kornfeld getrieben hat), während in ihrem Berbältnifie
 zueinander der Dritte allein verpflichtet ift (S 840 Aof. 1, 3). It nach Landes
recht der Sagdpächter neben dem Jagdberechtigten erfaßpflichtig, fo kann ber leßtere nicht
al8 Dritter im Sinne des S 840 Ab. 3 angefehen werden (W. II, 836). Sin jelbltändiger,
 auf Verfchulden bei Ausübung der Yagd 3. B. Ueberhegung des Wildes)
gegrünDdeter Anipruch auf Erfaß des Wildfhadens (etwa auf Orund des S 823) fteht dem
erlebten nicht zu (fo mit zutreffender Begründung Urt, d. VL®, Zweibrücden vom
30 Oktober 1905 Bayr. Z f. N. 1906 S. 44 ff.)
‚ SinfichtlihH des Regreßrechts |. E®. Art. 71 Nr. 7; vgl. au Urt. d. DLG
Rafiel vom 24. Juni 1907 Seuft. Arch. Bio. 63 Nr 91.
4%, SelbitverftändlihH kann im Wege des Vertrags die Jrage des WildihadenerjaßeS
 abweichend von den Vorfchriften des S 835 geregelt werden; dies gilt insbefondere
auch binfichtlih der Frage des RKegreffe8 (Urt. d. Keichsger. vom 11. Oktober 1907 Recht
1907 S. 1466). Ein in der I. Komm. geftellter Antrag, folde Verträge für nichtig zu
erflären, murde zurücgezogen (. 11, 839).
33. Auch die auf Grund des S 835 beftehenden Erfaßanfprüche find Anfprüche
aus einer „unerlaubten Handlung“ (|. Borbem. II, 4 vor $ 823). Hieraus ergibt fih:
a) GinfichtlihH der örtliden ZBujtändigkeit ift $ 32 ZPO. anwendbar
(über die jadhlide Buftändigkeit f. unten Ben. 15).
b) Die Verjährung des Anfpruchs auf Erfaß von Wildfhabden beftimmt fi
nach S 852 (%. 11, 839). Nah E®. Urt. 70 bieiben aber die Iande8s
gefeblidhen Borfohriften unberührt, nach welchen foldhe Anfprüche innerhalb
einer Präklufjivfrift bei der zuftändigen Behörde geltend zu machen find
‘Dal. Urt. 8, a des hayrifhen WildichadengefeßeS vom 18. Iuni 18519 in der
durch AG. z. BOY. Urt 144, V jeftgefebten Fajfung, Ungewitter a. a. D.).
14. Ueber die der Iandesremtliden Regelung vorbehaltenen Bunkte |. E®.
Art. 69—71 und Bem. hiezu im Bd. VI
        <pb n="771" />
        688

VIEL AbjOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

Keinen Borbehalt für die Landesgefebgebung, fondern eine Ergänzung des
S 835 enthält €®. Art. 72; hienach finden die DBorfchriften des 8 835, wenn in Unfehung
eine8 Orundftücs ein zeitlich nicht begrenztes NMußungsSrecht beitebt, ‚mit der
Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Cigentümer8 der Nußungsberechtigte tritt
(vgl. die Bem. hiezu im Bd. VD.
15. Buftändigkfeit. Nach GVG. 8 23 it für Streitigfeiten wegen Wildichadens,
lofern. fie auf dem Rechtsweg auSzutragen find, obne Mückficht auf den Wert des Streit»
nn \ Amtsgericht fachlich zuijtändig. Ueber die örtlidhe Buftändigkeit
. oben Bem. 13, a.

8 836,*)
Wird durch den Einfturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem
Srundjtüce verbundenen Werkes oder durch die Ablöfung von Theilen des Gebäudes
 oder des Werkes ein MenfchH getödtet, der Körper oder die GefundhHeit
eines Menfchen verlegt oder eine Sache beihäbigt, {0 ift der Befiger des Grund-Its,
 fofern der Einfturz oder die Ablöfung die Folge fehlerhafter Errichtung
oder mangelhafter Unterhaltung it, verpflichtet, dem Verleßten den daraus ent-Itehenden
 Schaden zu erfjeken. Die Srjagpflicht tritt nicht ein, wenn der Be:
iger zum, Zwede der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorg:
falt beobachtet hat, .
Ein früherer Befiger des Srundfticks it für den Schaden verantwortlich,
wenn der Einjturz oder die Ablöfung innerhalb eines Sahres nach der Beendigung
eines Befige8 eintritt, e&amp;amp; jei denn, daß er während feines Befiges die im Ver:
feOr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein jpäterer Befißer durch Beobachtung
 diefer Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.
DBefiber im Sinne diefer VBorfchriften ft der Eigenbefiger.
E. I, 735 26f. 1; Il, 759; IL 820,
. ı. Früheres Recht. Nach gemeinem Rechte beitand eine Verpflichtung zum Erjaße
 des durch Ieblofe Sachen angerichteten Schaden8 nur im Halle pojitiver f6uLobafter
Tätigkeit (actio legis Aquiliae), Dies galt auch für den Schaden, der durch fehlerhafte
Befchaffenheit eines GOrundftücs oder der darauf befindlichen Anlagen, inSbefondere durch
Einiturz eines Gebäudes, verurfacht worden it. Einen gewijlen Crjab gewährte die fog.
cautio damni infecti, mit welcher das BVeriprechen des Eriaßes für etwaigen Schaden,
der einem Örundfticke durch die Be[dhaffenheit eines anderen Srundfticks  roßie eventuell
Befibeinweifung erlangt werden Konnte (Windfheidb-Kipp, Band. Bd. 2 €. 991 {f.). Weiter
ti Beftimmungen enthielten die meilten neueren Kechte, {. RLR. TI. 1 Tit. 8 $$ 37 ff.,
BER. ZU IV cap. 16 8 10, cod. civ. art 1386, Täc]. ©B. S 351; über andere Nechte
iM. 1, 815 ff; vgl. auch bayr. Oberit. LG. Bd. 3 S. 183 f., Bd. 4 S. 792 ff, Bd. 9
S. 185 {f., Bl. f. KU. Bd. 39 S. 409 ff.
2, Grundfäglide Regelung. Nach € 1 follte der Befiber eines Grundftücks
verpflichtet fein, unter Unmendung der Sorgfalt eine8 ordentlichen Hausvater3 dafür zu
Jorgen, daß ein auf dem Grundnücke befindliches Sebäude oder Tonftiges Werk nicht
a fehlerhafter Errichtung oder infolge mangelhafter Unterhaltung einftürzt, und nur
dei Verlegung diefer Pflicht für den Schaden Dollen, der einem Dritten auS dem dadurch
verurfachten Einfturz entfianden ijt (M. 11, 817 ff. 36. II, 416 ff.; Sacıubezky, Bem.
©. 175). Den gegen diele Negelung erbobenen Einwendungen hat die IL. Komm. infofern
Rechnung getragen, als fie die Beweislait zugunften des Bejchäbigten umkehrte. (SB. I, 653).
Ein in der NeichStagsfomm. geftellter Antrag, wonach der Beliber des Srundftüds erfaßpilichtig
 fein follte, auch menn er zum CA der Abwendung der Gefahr die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt beobachtet habe, fand keine Annahme CKEK. 107 ff).
8 836 enthält alio nicht (mie die 88 829, 833 CSaß 1, 835) eine NuSnahme vom
Verfhuldungsprinzip, ftellt vielmehr eine Dur Gegenbeweis widerlegbare

i i ‚Diff ; liu8
*) Zr. Zaun, Haftung für Hauzeinfturz, Erl. Inaug.:Difi., Berlin 1899; $. De $
Ueber de alone A Einfturz von Gebäuden und anderen Werken, Göttinger Inaug.=Difi,
 Ößttinaen 1900.
        <pb n="772" />
        25, Titel: Unerlaubte Handlungen. 88 835, 836. 1689

Bräfumtion für das Verfihulden des Grundftücsbefigers auf (vgl. Urt. d.
Reicdhsger. vom 4. Januar 1904 Fur. Wichr. 1904 S. I1 ff), Des weiteren enthält $ 836
zwar nit eine Präfumtion für das Vorliegen des Kaufalzufammenhang3 zwifdhen der
(objektiv) fehlerhaften Errichtung oder mangelhaften Unterhaltung und dem Eintritte des
Schadens, wohl aber für das Vorliegen des Kautalzufammenhangs zwifhen dem (vermuteten)
 Verfchulden des Befibers und dem eingetretenen Schaden (f. unten Bem. 5, a a. E.
und Vem. 7, vol. Bem. 1 zu 8 831, Bem. 1 zu $ 832, Yem. 3, b zu $ 833, Vem. 1 zu $ 834).
Nach Urt. d. Reichsger. vom 30. Oktober 1902 (ROSE. Yd. 52 S. 379, f. aucd Urt.
vom 23, Februar 1903 RNOEC, Bd. 54 S. 58 und vom 2. Mai 1905 IJur. Wichr. 1905 S. 370)
joll $ 836 1 eine einzelne Unmendung des allgenıeinen Eahe8 fein, daß jeder für
TUE: ur feine Sachen infoweit auffommen folle, al8 er bie Vefhädigung bei
billiger Mückhichtnahme auf die Intereffen des anderen hätte verhüten mülfen (P).
3. Erfabpflidhtig it: -
a) nach S 836 Wof, 1 der Befißer des Orundftüds und zwar gemäß $ 836
Mb. 3 der Eigenbefiger, d. h. derjenige, der das @runditück als ihm
ehörend Dbefibßt (S 872 und Bem. biezu, DM. Il, 818 ff, 2®. HL, 417 W.,
R II, 653, 655 ff, ©. 105), Der Eigentümer des Orundjtids it daher
nicht al8 joldher, jondern nur dann erfabpflichtig, wenn er zugleich Vefißer
ift, was 3. SB. nicht der Fall ift, wenn er als Erbe von dem ihm angefallenen
Eigentum feine Kenntnis hat oder wenn ihm der Befig widerrechtlich vorenthalten
 mird. N
Ob der Eigenbefiker mittelbarer oder unmittelbarer Beliger
(f. 8 868 und Bem. hiezu, Bem. 3, a zu 8 872), gut- vder bSöSgläudig
it, fommt_ nicht in Betracht. , ,
DBeligen mehrere das Örundftüc Ua als Eigenbefißer
f. 8866 und Bem. hiezu), fo haften fie gemäß S 840 Ubi. 1 dem Berlebten
als Gefamt{huldner.
do) Um zu berhüten, daß jich der Befiger durch Aufgabe des Befipes der Verantmortlichfeit
 entziehen könne, erflärt $ 836 Hbf. 2 au den früheren
Befigber für haftbar, jedoch nur unter der Borausfegung, daß das fhädigende
Ereignis innerhalb eines Jahres nad der Beendigung Jeines Befibes
eintritt (%. II, 656). Neber die Ber edhnung der einjährigen Frijt ]. 88 187
Mbf. 1, 188 Abi. 2; über die Beendigung des Befikes und des Eigen:
befißeS im befonderen f. &amp;amp; 856 und Ben, hiezu, Dem. 6 zu 8 872,
Auch der frühere Befiber ft gemäß 8 S36 Abi. 3 nur haftbar, wenn
er Stan peitner war (f. oben unter a).
ehrere friühbere Befißer haften dem Verleßten als Sejamt-{huldner
 S 840 Wbl. 1); dies gilt nicht nur, wenıu fie Mitbefißer waren
S 866), fondern auch dann, wenn fie (innerhalb der einjährigen Zrilt)
nacheinander Beliber des Grundfktücks gewejen ind.
Sit 1owobhl der AH Befißer (nach S 836 Abi. 1) als der
frühere Befißer nach S 836 Aof. 2) N ES {fo BHaften beide dent
Verlekten als GefjamtfhHuldner (S840 Abof. 1), Für ihr Verhältnis
zueinander ijt in erfter Linie ein etwa zwildhen ihnen beftehendes Vertragsverhältnis
 maßgebend; mangels eine8 folchen greift S 426 las; die Vor-IOrift
 des 8 840 Abt. 3 ift auf diefen Fall nicht anwendbar.
VBorausjekungen der Erfakpflidht nacdı $ 836,
a) Der Schaden muß durch den Cinjturz eines Gebäudes3 oder eines
anderen mit einem ©rundftüce verbundenen Werkes oder durch die A b-[öfung
 von Teilen des Gebäudes oder des Werke8 entitanden fein,
x) Ueber den Begriff des Gebäudes f. Bem. II, 3, a zu S 648,
Bem, I, 1, a zu 8 912: val- aud) bayr. Oberit. LS. Bd. 17 S. 44,
ROSE. in StS. Bd. 10 S, 104, fowie die Kommentare zu &amp;amp; 243
Yr. 2 und 5367 Nr. 14 StOB. |
AB „andere mit einem GÖrunditücde verbundene Werke“
ericheinen 3. B. Mauern, SGerüfte (Urt, d. Reicdhsger. vom 10. Fedruar
1910 Zur. Wichr. 1910 S. 288; and. Anf. Urt. d. OLG, Celle vom
29. April 1908 ipr. d. DLG. Bd. 18 S. 86), Buden, Kanäle, Häune,
Denkmäler, Dämme, Terrafjen, Böldhungen, Brunnen, elektrifche
Leitungen, Raruffel8 (vol. Plan Bem. 1, a, KAuhlenbed Note 2,
ZHılher-HGenle Note 3, Derndburg S&amp;amp; 398, II, Achilles Note 3, Crome
3 335 Ynm. 2), Torpfeiler (Urt. d. DLG. Naumburg vom 9. No:
vember 1901 Seuff, Urch. Bd. 57 Nr. 62), Firmen]childer (Urt. d.
teichager. vom 23. Mai 1906 Sur. Wicdhr. 1906 S. 4923 *.)

I
        <pb n="773" />
        L690

VIT. ofchnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

Zchleufen (Urt. d. OLG. Kiel vom 7. Februar 1906 Recht 1906 S, 301
und vom 30. Septenber 1908 Seuff. Arch. Bd. 64 Nr. 92), Bohndanım
nit Schienengeleife (Urt. d. KeichSger. vom 13. Januar 1908 Sur.
Wichr. 1908 S, 196), Wafferleitungen (Urt. d. OLG. Rolmar vom
5. Dobenber 1903 Hecht 1903 S, 551), Zelte (Urt. d. YHeichsager. vom
21. Ceptember 1908 D. Iur.3. 1908 S. 1341), nicht aber natürliche
Selsöblöde oder Bäume (Crome a. a. O., Dernburg S 398 Anm. 7,
Pland Bem. 1, a, RONR-Komm. Bem. 2, Dertmann Bem. 2, b; and.
Un). Cofack I S 165, IX, 2) und ebenfowenig eın zufammengefchütteter
Erdhaufjen („Sandkippen“), da als Werk nur „ein nach gewiijen Kegeln
der Kunft oder der Erfahrung hergeftellter Gegenftand“ erachtet werden
fann (Urt. d. CE vom 9. Sebruar 1905 ROES. Bd. 60 S. 138 ff.;
and. Anf. Urt, d. VLSG. Kiel vom 9. Februar 1904 Nipr. d. OLG.
Bd. 9 S.46 ff. und Certmann Bem. 2, b; 1. au Dem. B zu S 631).
Teile eines Gebäudes oder Werke8 find z. B. Erker, Schornfteine,
Balkone, Dachziegel, Fußboden, Decke und Steinflieken (Urt. d.
MeichSger. vom 6. Oktober 1902 ROSE. Bd. 52 S. 238), Telearaphenitangen
 (Urt, d, OLG. Kolmar vom 17. Yımt 1903 Ripr. d. DLG.
Öd. 5 S. 246 FH), SFeniterjcheiben (Urt. d. OLG. Hamburg vom
21. Sumi 1902 Ripr. d. OL®. Bd. 5 S. 249), SGefimSftücke (Urt. d.
Neichsger. vom 6. Iuli 1903 Yur. Wfchr. 1903 Beil. S. 115 ff), Dachzuffäße
 (Urt, d. Heichsger. von 4. Yanıar 1904 Kur, IWichr. 1904
S. 91 ff.) Fenjterläden (Urt. d. Meichsger. vom 8. Mai 1905 GE.
Bd. 60 S. 421 ff. und vom 9. November 1908 Bayr. 3. f. M. 1909
S, 24), Salonfielticke (Urt. d. OLG, Karlsruhe vom 4. Juli 1906
Jifpr. d. VLS. Bd. 14 S. 52 ff.) Zorflügel (Urt. d. Kammerger. vont
23. Sebruar 1903 Iipr. d. OLG. Bd. 14 S, 53), die Nette eines
KlappfenfterS (Urt. d. Meichager. vom 7. Sebruar 1907 Bayr. 3. FR.
1907 S. 237), Sahnenftangen (Urt, d. DLS®. Hanım vom 24. März
1905 Itecht 1905 _S, 473, Urt. d. OLG, Koltodt vom 26. September
1905 Mipr. d. OLG, Bd. 12 S. 277 ff.) Dröhte einer elektrifchen
Yeitung (Urt. d. OLG. Dresden dom 24. Februar 1908 Seuff. Arch.
Bd. 64 Ir. 30 und des DL®G. Zweibrücken vom 22. Kanuar 1908
Bayr. 3. f. N. 1908 S, 423), Treppengeländer (Urt. d. OLG. Hamburg
vom 3, Dezember 1908 Yfpr. d. OLG. Bd. 18 S. 86) und dol., nicht
aber BMlumentöpfe (Crome S 335 Anm. 3) oder eine mit einer Kette
an einem Gebäude befeltigte bewegliche Treppe (Urt. d. Neichsger. vom
10. +... NRecht 1907 S, 1404); val. auch 88 93, 94 und Bem.
hiezu im Bd. I.
AS Ablöfung von Teilen einc8 Gebäudes8 oder Werkes val. R. 1,
358) erfcheint 3. B. der Durchbruch des zwei Stocdwerke trennenden
Sußbodens, fowie das Wbitürzen einzelner Steine, Balken, Stuckbe:
‚Jeidungen (Urt. d. Heichsger. vom 6. Oktober 1902 HGE. Bd. 52
S, 236 ff., Urt, d. DLG. Hamburg vom 28. Februar 1902 MRipr. d.
DL®. Bd. 4 S. 285 ff), das Durchbrechen von Brettern eines Heuodens
 (Urt. d. DLG. Stuttgart bom 23. November 1903 Ripr. d.
DL®. Bb. 9 S. 45 ff), der Bruch des eine Luke verfchliebenden
Deckels (Urt. d. Heichsger. von 4. Juli 1904 Kur. Wichr. 1904 S. 486),
3a$ Berfplittern einer ®Insfcheibe (Urt. d. OL®. Hamburg vom
21. Yuni 1902 Kfpr. d. OLG. Bd. 5 S. 249) und dgl.
Unerbeblich it, ob der Einfturz oder die Ablöfung (äußerlih) von
jelbit oder durch eine nnchweisbare befondere Beranlafjfung
‚Sturm, Hegen, Menichenhand) ftattfindet, vorausgefeßt, daß der er-‚orderlidhe
 Kaufalzujammenhang f. unten unter b) feftfteht (Crome
5 335 YUnm. 9, Urt, d. DLG. Nauntburg vonı 9. November 1901 Seuff.
Urch. Bd. 57 Nr. 62 [Einfturz eine8 Pfeiler8 infolge Anfahren8 mit
einem Erntewagen], Urt. d. OL®. Stuttgart vom 30. Hunt 1905
Hecht 1905 S. 478, Urt. d. Reichsger. vonı 16. März 1908 Recht 1908
Ti Un [Seltbalten eines Rindes an einem ungenügend Bbefeltigten
Sfeilerkopf).
Der eingetretene Schaden braucht nicht unmittelbar durch den
Sinfturz oder das Ublöjen entftanden zu fein, e&amp;amp; genügt vielmehr,
daß er mittelbar biedurdh verurfacht worden ijt (ebenfo Urt. d.
Neichsger. vom 6. Oktober 1902 RGES. Bd. 52 S. 239, vom 2. Mai 1905
Sur. Wfichr. 1905 S. 370 und vom 7. Februar 1907 Bayr. 8. f RK.
        <pb n="774" />
        25, Titel: Unerlaubte Handlungen. S 836, 1691

1907 S. 237, Urt, d. DL, Stuttgart vom 23. November 1903 pr.
d. DLS. Bd. 9 S. 45 ff, Urt. d. DLO. Kiel vom 7. Februar 1906
Necht 1906 S. 301 und vom 30. September 1908 Seuff. Arch. Bd. 64
Yr. 92, Urt. d. DLG. Dresden vom 24. Februar 1908 ebenda Nr. 30,
Urt. d. DLG. Hamburg vom 3. Dezember 1908 KRipr. d. DL®G.
Bd. 18 S. 86). Immerhin muß der Schaden durch die bewegende
Kraft des Einfturzes oder der Loslöfung von Teilen N erbelge niit
fein; $ 836 i{jt aljo unanwendhar, menn ein Io8gelöfter Gebäudeteil
auf der Straße liegen bleibt und hiedurch eine Verlegung verurjacht
wird (Urt. d. Meichsger. vom 3. Oktober 1910 Recht 1910 Mr. 3921).
o) Der Einfturz oder die Ublöfung der Teile des Gebäudes oder Werkes muß
durch die fehlerhafte Errichtung oder durhH die mangelhafte
Unterhaltung des GebäudeS oder Werkes verurfacht morden fein. &amp;amp; 836
ift alfo nicht anwendbar, wenn der Einfturz oder die Ablöfung (ausfchließ-(ic)
 durch Erdbeben, Sturm, Senkung des Bodens 2C. Herbeigeführt worden
ift. Anderfeits feßt aber 8 836 nicht voraus, daß die fehlerhafte Errichtung
oder mangelhafte Unterhaltung die alleinige Urfache des Einfturze8 oder der
Yblöfung war; eS genügt vielmehr, daß hiedurhH in Berhbindung mit
anderen Zakftoren G. SB. menfehlidhen Handlungen oder Witterungs:
einflüfen) der Sen oder die Nolöfung bewirkt worden ift (Urt, d. DLSG,
Stuttgart vom 21. Oktober 1903 und des DLS®. Rolmar vom 5. November
1907, Recht 1904 S. 335, 1907 S. 1466; 1. auch oben unter a, €),
Die Haftımg des früheren BefiBers (Abi. 2) ift noch an die weitere
VBorausfeßung geknüpft, daß Einfturz oder AWblöfung innerhalb eines
SYahres feit Beendigung feines BelibeS eingetreten ift (ff. oben Bem. 3, b).
Die Erfaßpflidht fommt in Wegfall:
a) für den gegenwärtigen Befiber, wenn er zum Zwede der Abwendung
der Gefahr die im Berlehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
a) Ueber den Begriff der „im Verkehrerforderlidhen Sorgfalt“
Dan 1,2 zu $ 276.
Bei Prüfung der Frage, ob die erforderliche Sorgfalt angewendet
worden it, kommt der Beichaffenheit und örtlichen age des
in Hrage Itehenden Gebäudes oder Werkes und der hiedurch hervor:
gerufenen Gefährdung anderer wefentlidhe Bedeutung zu. Im Hin:
olie hierauf kann 3. DB. eine in Zwildhenräumen von 10 Yadhren
erfolgte Yachfchau feitenS des HausbefißerS als ungenügend erfcheinen
Urt. d. Reichsger. vom 4. Januar 19014 Iur. Wichr. 1904 S. 91 ff;
1. aber auch Urt. d. NReichsger. vom 8. Iovember 1906 Iur. Wichr.
1907 S. 45 ff. über die Verpflichtung zur Prüfung der Sicherheit
von Dachfenitern und vom 22, März 1909 ur. Wichr. 1909 S. 275
über die Haftung des BefliberS eines Thcaterfanle8), Eine VBerpflichtung
 des Hausherrn zur Kevıfion der KXlofetiS nach Au8zug des Mieters
wird (mit Hecht) verneint durch Urt. d. DLSG. Hamburg vom 8. Juni
1901 (Mipr. d. LG. Bd. 3 S. 27 ff); die Verpflichtung des Ermerber8
einc8 HaufeS zur Bornahme einer eingehenden N Prfertantung Des be:
bäudes unmittelbar nach deffen Nebernahme verneint Urt. d. Reichsäger.
vom 10. Januar 1910 Recht 1910 Mr. 699. Läßt die vorgenommene
Nevifion keinerlei Schaden und Gefahr erkennen, fo it der Beliger
außer Berantwvortung (Urt. d. Reichsger. vom 13. Yuli 1904 Iur
Zichr. 1904 S. 487). Die Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt
wird vielfach anzunehmen ein, wenn der nicht Sachkundige einen Sachverftändigen
 BEE hat, gegen defjen Zuverläffigkeit fein Bedenken
befieht (Urt. d. DLSG. Dresden vom 27. Januar 1902 und des DLG®.
DE vom 28. März 1904, Ikipr. d. VLG®. Bd. 4 S. 281 ff., Bd. 9
S. 47, Urt. d. Meichsger. vom 28. Januar 1909 Warneyer Erg.-Bbd.
1909 S, 278 ff.); die Auswahl eines befähigten Sachverftändigen allein
aber ift zur Wbwendung der Haftung nicht unter allen Umftänden
genügenb (Urt. d. Reichsger. vom 5. April 1906 FJur. Wichr. 1906
S. 336); 1. au Urt, d. VLOG. Hamburg vom 15. Mat 1907 Recht 1907
S. 830, das eine periodiflche Kontrolle des aufgeftellten Gausverwalters
forbert, und Urt, d. Meichsger. vom 10. Februar 1910 Recht 1910
Nr. 1256, daZ die Mufftellung eine8 Valiers zur Auffidht über die
Serüfte durch den Yauunternehmer für ungenügend erklärt.
Daß durch bie Vornahme der erforderlichen Keparaturen KM
Roten entftanden fein mürden, zu deren Auflwendunag der Befiber

)
        <pb n="775" />
        ‚692

VI. Wojcdhnitt: Einzelne Schwldverhältnifje.

nicht in der Lage war, fchließt defjen Haftımg auß S 836 nicht aus
fo mit Recht Dernburg $ 398, IM, 3, Urt. d. DLG. Kiel vom
5. Se 1903 pr. d. OLG. Bd. 9 S. 47 ff.)
Daß die Erfabpflicht nicht eintritt, menn der Schaden auch bei Anwendung
 der im Berkehr erforderlidhen Sorgfalt entftanden
fein würde, hebt das Gefeß Hier nicht ausdrücklich hervor (val. dagegen
58 831 6). 1 Sab 2, 832 Ab). 1 Sag 2, 833 Sat 2, 834 Sag 2). Da aber
durch diefen Nachweis der vermutete) Raufalzujammenhang zwifhen Vers
ichulden des Befibers und Schaden (f. oben Bem. 2) aufgehoben wird, muß
die Klage auch in diejfem Falle verfagen fo 3. B. wenn nacdhgewiefen ft, daß
der Einfturz die Folge fehlerhafter Errichtung ijt und der Befiger zwar nicht
dargetan hat, daß er die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, wohl aber,
daß der SZehler auch bei forgfältigiter Unterfuchung nicht hätte entdeckt
werden fönnen (fo zutreffend KONR.-Komm. Bem. 8, b).
Die Erfabpflicht des früheren BefißerS Kommt in Wegfall:
a) wenn er während feiner Befibzeit die im Verkehr erfjorderlidhe Sovrgfalt
 beobachtet hat (f. oben unter a); .
ß) wenn ein {päterer Befiber durh Beobachtung diefer Sorgfalt bie
Gefahr hätte abwenden Können 3. IT, 656).
‚6. Salt und Umfang des Srfabanibpruchs. Zu erfeßen ift gemäß S 836 nur
derjenige Schaden, der aus der Tötung eines Menfchen, der Verlegung des Körpers oder
der Gefjundheit eines Menichen oder der Befchädigung einer Sache entfteht, während im
übrigen die allgemeinen Borfehriften SS 249 ff.) maßgebend find.
a) Ueber Schadbenserfaß bei Tötung oder Verlegung des Körpers oder
der Gefundheit eines Menfchen f. Bem. II, A, 2, b zu $ 823, S$ 842—847
und Bem., hiezu. Daß insbefondere auch Anfpruch auf Schmerzensgeld
$ 817) beftebt, ift zweifello3 (Urt. d. OLG. Kiel vom 5. Februar 1903 Ripr.
5. DLG. Bd. 9 S. 47 ff.)
Ueber Schadbenserfaß bei Sachbefchädigung |. insbe]: 88 849,
351 und Bem. hiezu.
Hür andermeitigen Schaden 3. VB. Freiheitsentziehung; vol. Crome
3.335 Yıy. 10) fann auf Grund des S 836 Eriaß nicht begehrt werden.
DÖroht einem Örundftück eine Gefahr der im S 836 bezeichneten Art von
dem mit einem Hacbararundftüce verbundenen Gebäude oder anderen
Werte, Jo ann der Eigentümer des gefährdeten Grundftücks von demjenigen,
‚veldher nad den SS 836 Abi. 1, 837, 838 für den eintretenden Schaden verıntmwortlichH
 fein mürbde, HN daß er die zur Ybwendung der
Sefjfahr erforderliche Borfehrung trifft (f. $ 908 und Bem. hiezu im
Bd. IM. Ein in der II. Romm. geftellter Antrag, wonach diefer Anipruch
;‚ebem zufteben follte, der von einem Gebäude oder fonftigen Werke wegen
Sefahr des Einfturzes mit Schaden bedroht ift, wurde alS8 zu weitgehend
1bgelehnt_ (B. IT, 657). .
Hat bei Entitehung des Schaden8 ein VBerfhulden des BefhHädigten
‚nitgewirkt (3. B. Betreten einer wegen Einfturzgefahr abgefverrien oder
On Fenntlih gemachten Stelle, Berfäumung der dem Mieter nach $ 545
obliegenden Anzeigepflicht), fo finden die Borfchriften des &amp;amp; 254 Anwendung
‘Dernburag 8 398, 1, 5, Blanc Bem, 1, b, Urt. d. DL®G. Naumburg vom
9. November 1901 Seuff, Arch. Bd. 57 Nr. 62, Urt. d. DLG. Hamburg
vom 8. Yuni 1901 YMipr. d. DL®. Bd. 3 S, 28).
7. Beweislait. Der Kläger hat zu beweifen, daß der Schaden in dem behaupteten
 Uımfange durch Sinfturz eines Gebäudes oder eineS anderen mit einem Örundftücke
derbundenen. Werkes oder durch Aolöfung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes
amtitanden ift, und daß der Einfturz bzw. die Ablöfung die Folge (objektiv) fehlerhafter
Errichtung oder (objektiv) mangelhafter Unterhaltung i{t (val. Urt. d. Meichsger. vom
17. Mai 1907 Hecht 1907 S, 830). Gegenüber dem Prüberen Befiger hat er weiter zu
veweifen, daß von der Beendigung des BefikeS desjelben ab bis zum Einfturz oder der
Aolöfung noch fein Jahr verflofien ift. Daß den Beklagten ein Werfchulden treffe und
daß der Schaden mit diefem VBerjchulden im Kaufalzujammenhange ftebt, braucht Kläger
nicht nachzuweifen (f. oben Bem. 2; val. Urt. d. Meichager. vonı 22. November 1906 und
vom 13. Sanıuar 1908, Yur. Wichr. 1907 S. 16 ff., 1908 S. 197). Dem beklagten
An en Befliber obliegt der Nachweis, daß er während feiner Befikzeit
Y. Urt. d. Reihsger. bom 13. Juli 1904 Kur. Wichr. 1904 S. 487) zum Zwede der Abwendung
 der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, oder daß der
Schaden auch bei Anwendung diefer Sorgfalt entftanden märe (f. oben Bem. 5, a), mährend
        <pb n="776" />
        25. Titel: Unerlaubte Handlungen, 88 836, 837. 1698

der beklagte frühere Befißer darzutun hat, daß er während feines Befibes die
im Verkehr erforderlidhe Sorgfalt beobachtet hat oder daß ein {päterer Befiger durch
Weobachtung diefer Sorgfalt die Gefahr abzuwenden in der Lage gewefen wäre (B. 11, 655).
8. Da die Haftung aus $ 836 nur bei Verfchulden eintritt, finden die Vorjdhriften
über die DekliktSfähigkeit (83 827, 828) entfpredhende Anwendung. Der Belißer oder
jrühere Befiker {ft alfo nicht verantwortlich, wenn er fih während feiner ganzen Befißzeit
 im Bultande der Bemwußtlofigfeit oder in einen die freie Willensbeftimmung aus-{chließenden
 Zuitande Frankhajter Störung der Geiftestätigkeit befunden hat; das gleiche
gilt für den Befiber, der das fiebente Lebensjahr nicht vollendet Hat, während ein DBefiber,
der das fiebente, aber nicht daS achtzehnte LebenSjahr vollendet hat, nicht verantwortlich
ift, wenn er nicht diejenige Cinficht befißt, die erforderlich ift zur Erkenntnis feiner durch
Unterlafung der im Verkehr erforderlidhen Sorgfalt begründeten Verantmortlichkfeit
(Borbent. 3 vor &amp;amp; 827; val. Dernburg 8 398, IN, 3, Planck Ben. 2, DYertmanı Bem. 6,
Schollmeyer S. 240).
Neber die Haftımg des VBertretenen für Delikte (ingbefondere Unterlaffungen)
des gefeßlidhen Vertreters f. VBorbem. IV vor S 823, Bent. 7 zu $ 827, Bem. 7
zu 8 828 (für entfpredhende Anwendbarkeit des S 278 erflärt fi obne überzeugende
Begründung Planck Wem. 2; nach Dittenberger, Schub des Kindes S. 63 }f. Toll der gefebliche
 Vertreter nach &amp;amp; 838 haften; val. dagegen Dertmanın Sem. 6; über die den Gewalt:
haber al8 NußnießungsSberechtigten [S 1654] treffende Verantwortlichkeit |. em. 1,b zu 5838).
8 829 iit nad) jeinem Haren Wortlaut auf die Haftung aus $ 836 nicht anwendbar
(Bem. 3, a zu 8 829, ebenfo RONR.-Romm. Sem. 1; and. hf. Scholmeyer S. 240, Blanek
Bem. 2; zweifelnd Cofad I S, 698).
9. Die Verpflichtung zum Eriaße des durch den Einfturz eines Gebäudes oder
erfes oder durch die Ablöfung von Teilen eines Gebäudes oder Werkes entftandenen
Schadenz kann auch auf Grund anderer Beitimmungen gegeben fein. Insbefondere
haftet, wenn durch den auf fehlerhafter Erridhtung beruhenden Einfturz eines
Gebäudes oder Werkes oder durch die auf fehlerhafter Errichtung beruhende
NAolsfung von Teilen eine8 Gebäudes oder Werkes Leben, Aörper, SGefundheit, Jreiheit,
Eigentum oder ein fonfjtiges Recht eine8 anderen widerrechtlich verleßt worden ift, Der
CErhbauer, wenn er vorfägliH oder fahrläffig gehandelt hat, nach $ 823 XD. 1
(MM. 11, 818). Für die Anwendbarkeit des 8 823 Abi. 2 kommen vor allem die Normen
des StB. 88 330, 367 Abi. 1- Nr. 13, 14, 15, die Iandesgefeßligen Borfchriften baupolizeilicher
 Natur vgl. bayr. Pol.St®#. Art. 101 #3; 1. auch ROSE. 3. 6 S. 260 ff., Yd. 8
S, 236 MM)., fowie die nadbarrechtlidhen Veftimmungen des HGB. (f. SS 907 ff.) in Vetradcht.
Sit bienadh neben dem nach S 836 Erjagpflichtigen ein Dritter für den Schaden
verantwortlich, jo haften beide als Gefamtichuldner, während in ihrem Berhältnifie zueinander
 der Dritte allein verpflichtet it, wenn fih nicht auS diejem Verhältnifje etwas
anderes ergibt (8 840 Abi. 1, 3; B. IT, 651, 652, 657; vol. bayr. Oberft. LG. Bd. 12 S. 124 ff).
10. Durch das Beftehen eines VertragsverhältniffesS zwifchen den Befißer und
dem Verlebten GG. B. Miete) wird die Anwendbarkeit des &amp;amp; 836 nıcht ausgefchloffen (val.
Norbent. III vor S$ 823, Bem. 10 zu 8 833, Neumann Note 8, Urt. d. VLO. Hamburg
vom 8. uni 1901 RKipr. d. OL®. Bd. 3 S. 27 ff).
11. Ueber die Haftung des Befibers des Gebäudes oder Werkes jowie des zur
Srhaltung eines Gebäudes oder Werkes Berpflichteten |. SS 837, 838 und Sem. hiezu.
12, Borbehalte für die Landesgefeggebung. Nah ESG. Art. 106 bleiben die
landesgefeglidhen Borfehriften unberührt, nad welchen, wenn ein dem Öffentlichen
Gehrauche dienendes Grunditück zu einer Anlage oder zu einem Vetriebe benußt werden
darf, der Unternehmer der Anlage oder des Betriebs für den Schaden verantwortlich
it, Ser bei dem Sientlihen Gebrauche des O®rundftücks durch die Anlage oder den Yetrieb
verurfacdht wird (al Bem. hiezu im Bd VI); 1. ferner CEO. Art. 105, 107 und Wem.
hiezu fowie €S. Art. 67 Hinfichtlih der beim Bergbau eintretenden Vefchäbigungen,
13. Neber den Anfpruch des Verlegten auf Sefigtigung des Gebäudes vder Werkes
f. 8 809 und Dem. hiezu (insbef. Bem. 1I, 2, b).,
„3i4. Die gemeinrechtlige actio de dejectis et effusis und actio de
posito velsuspenso hat das BGG. befeitigt {. Borbem, II vor $ 823 a. €).

8 837.
Befißt Jemand auf einem fremden Grundftück in Ausübung eines Rechtes
ein Gebäude oder ein anderes Werk, jo trifft ihn an Stelle des BefikersS des
Srundftücs die im S 836 beftimmte Verantwortlichkeit,
&amp;amp;. I, 735 Bf. 2; II, 7860; HL, 821.
        <pb n="777" />
        694 VIL Abfgnitt: Einzelne Souldverhältniffe.

‚ 4, 83837 entbält eine Ausnahme vor dem Grundfabe des &amp;amp; 235 für den Fall,
daß jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechtes ein Gebäude
 (vgl. Dem. 4, a, « zu $ 836) oder ein anderes Werk (vgl. Bem. 4, a, 8 zu
5 836) bejigt. In Ddiefemn Falle trifft die im S&amp;amp; 836 näher beftimmte Berantmwortlichkeit
nicht den Befiker des Srunditücs, Jondern den BeliBer des Gebäudes Dder
Werkes, da nur er in der Lage it, die Zur Vermeidung von Gefahren erforderlichen
Yorfehrungen zu treffen (DE. IT, 819, %. 11, 657). ,
. Ob das in Frage ftehende Hecht ein dinglihes G. B. Erbbaurecht) oder per-Tönlihes
 (3. B. Bacht) ft, fonımt für die Anwendbarkeit des S 837. grundfäßlich nicht
in Betracht. Ein Hecht im Sinne des 8 837 hat auch derjenige, dem ein Gebäude Am
3Mobruch verkauft und übergeben iit (Urt. d. Neichsger. vom 22. Yanuar 1906 Bay. 3. f.
3%. 1906 ©. 162), der SGaltwirt hinfichtlich eine8 von im auf gemietetem Plabe errichteten
NKeftaurationsSzeltes (Urt. 5. Heicdhsger. vom 21. September 1908 Recht 1908 Nr. 3265),
der Bauunternehmer hinfichtlich des auf fremden. (rundftücke hergeftellten Gerüftes
Urt. d. Meichsger, vom 10. Februar 1910 Mecht 1910 Nr. 1257). nn
Eine Einf Oränkung aber ergibt ich aus dent Sinne und der EntitehungsSgefchichte
MR, HM, 819, B. II, 657) des S 837 binlichtlich der Miete. Der im 8 837 borausgefeßte
Defiß muß Io geartet fein, daß die Haftung für fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte
Unterhaltung anftatt des EigenbefißerS des Orunditücs dem Befiker des Gebäudes zuz
jällt. Für den Befiß des Mieters eines Haufes trifft das nicht zu, da der Mieter nach
8 536 zur Unterhaltung des genieteten Gebäudes nicht verpflichtet ift; $ 837 jeßt ferner
voraus, daß der Befiß am Gebäude abgefondert von dem Beliß am Orunditücke beitehen
‚ofll; der Beliß eines gemieteten Haufes aber umfaßt in gleicher Weije den Vefibß des
Gebäudes und den des Örundftücks, anf dem e8 fteht; cine Scheidung zwilchen dem Yeliß
am Gebäude und anı Grundftück ft nur da möglich, wo das Gebäude nicht Beftandteil
des Grundftücks ft; dieS Irifft zu, wenn jemand in Ausübung eines Kechte8 an einem
rundjtüc ein Gebäude mit dem Grundftücke verbunden hat (S 95 Ab. 1 Sab 2; vgl.
Tem. 3 zu $ 95); dann ift der Verechtigte (alfo 3 B. audh der Mieter) Sigenbeliber des
Gebäudes, mit dem der Eigenbhefiker des Orundjtücds nichts zu tum bat (fo nut Recht
Urt. D. Meichsger. vom 22. September 1904 ROES, 5. 59 S, 8 #. und vom 9. Mai 1910
Sur, Wichr. 1910 S. 653; ebenfo land Wem. zu $ 837, Dertmann Bem. zu $ 837, Dernburg
 8398 Ann. 10; and. Unf. Neumann Note 1, anfcheinend auch Urt. d. Hteicdhsger. in
St©. vom 7. Juli 1904 Yur. Wichr. 1904 S. 581).
2, Ueber Borausfekungen der Erfabpfliht, Wegfall derfelben, Inhalt und
EEE ER des Erfabanfpruchs, Bemweislaft und Deliktsjähigkeit f. Wem. 4 big &amp;amp;
zu .
3, Sit neben dem nach 8 837 Erfabpflichtigen ein Dritter (3. BD. der Erbauer;
vgl. Bent. 9 zu $ 836) auf ®rund einer unerlaubten Handlung verantwortlich, {o haften
beide als Gefamtfchuldner, während in ihrem Verhältniffe zueinander der Dritte
allein verpflichtet ijt, wenn fidh nicht aus dielem Verhältnifie etwas anderes ergibt
(&amp;amp; 840 bi. 1, 3; B. N, 657). .
Die nach $ 836 Ab. 2 den früheren Beliber des SÖrundftücks trefende
Berantwortlichkeit wird durch S 837 nicht berührt. Sit bienadh fowohl der frühere Befißer
 des Örundftücks alS der gegenwärtige Helißer des Gebäudes oder Werkes verantwortlidh,
 fo haften beide als Sefamt{huldner (8840 Abf. 1). Für ihr Verhältnis zueinander
 it mangel8 anderweitiger vertragsmäßiger Negelung 8 426 maßgebend, da S 840
Ubi. 3 auf diefen Fall nicht anwendbar it.

8888,
Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Srundftücke
verbundenen Werkes für den Befiger übernimmt oder das Gebäude oder das
Werk vermöge eines ihm zuftehenden Nubungsrechts zu unterhalten hat, ijt für
den durch den Einfturz oder die Ablöjung von Teilen verurlachten Schaden in
gleicher Weife verantwortlich wie der Beitber.
- €. I, 735 961. 3; IL, 761; LI, 822.
‚1. Gemäß 8838 haftet in gleicher Weife wie die nach $S 836 oder $ 837 erfaßpflichtige
 Nerjonen:
a) wer bie Unterhaltung eines Gebäudes (val. Bem. 4, a, « zu 8 836)
vder ecine8 mit einem Grundftückle verbundenen Werkes (vgl. Bem. 4, a, ß
zu $ 836) für den BefiHer des Gebäudes oder Werkes übernimmt
OD. IE, 819; vgl. 88 231 Wbi. 2, 832 Ubi. 2, 834 Saß 1) und zwar durch
        <pb n="778" />
        25. Titel: Unerlaubte Handlungen. 88 837—889. 1695

Bertrag (wie 3. B. der Hausmeifter einer zeitweife nicht bewohnten Billa),
nicht lediglich als Geichäftsführer ohne urttrag (Ruhlenbeck Note 1, DVertmann
 Bem. 2, a, Plan Bem, 1, ROR.-Komm, Bent, 1, SCShollmeyer
S. 241, Dernburg 8 398, IV, 2) oder Kraft gefeßlidher Verpflichtung (wie
Dittenberger, Schub des Kindes S. 64 annimmt; vgl. Bem. 8 zu $ 836);
wer das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihn zuftebenden NußBungsSvechtS
 zuunterhalten bat. Durch diefen von der 11. Komm. befchloffenen
Bujaßg follte verdeutlicht werden, daß auch derjenige, welcher fraft einc£
YieBOhrauchs, Wohnungsrechts 2c. das Gebäude benußbt, uicht nur gegenüber
dem Figentümer, fondern auch gegenuber Dritten zur Inftandhaltung des
Gebäudes verpflichtet fei (MB. II, 657; val. 88 582, 1020—1022, 1041, 1090,
1093, 1384. 1654 Sag 2). Hinfichtlih des Mieter3 |. Bem. 1 zu S 837.
2, Ueber VBorausfebBungen der Erfagpflicht, Wegfall derfelben, Fn halt
zn Mn des Erfabaniprudhs, Beweislaft und Delikt8sfähigkeit I. Bem. 4—8
zu $ ;
3, Sit neben dem nach S$ 838 Erjabpflichtigen ein Dritter G. BD. der Erbauer,
val. Bem. 9 zu S$ 836) auf @rund einer unerlaubten Handlung verantwortlich, fo haften
beide alS Getiamt{dhuldner, während in ihrem Berhältnife zueinander der Dritte
allein verpflichtet iit (8 840 Mb). 1, 3; B. 11, 657). ,
Die nach den S$ 836, 837 den Befiber oder früheren Befiger des Grund:
itüds oder den BejiBer de3 Gebäudes oder Werkes treifende Verantwortlichkeit
wird durch S$ 838 infofern berührt, als für den Befiger der Machweis der Beobachtung
der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (SS 836 WOf. 1 Sag 2, 837) in Betracht kommt
(vgl. Bland Ben. 4, Windfcheid-Fipp, Pand. Bd. 2 S, 998). Sind hienach mehrere
Berfonen erfaßpflichtig, fo haften fie als Gefamt{huldner (S 840 Ubi. 1), Zur ihr
Verhältnis zueinander aber ift, da S 840 Ab). 3 auf diefen Fall nicht zutrifft, S 426
maßgebend, eS fei Denn, daß auf Grund Vertrags die Haftung den Unterhaltımg8-pflichtigen
 allein trifft, was allerdings regelmäßig der Fall fein wird al. Windfcheibtipp
 a. a. D., Achilles Note 1, Kuhlenbek Note 2, Neumann Note 3, RÖON-Komm. Ben. 3,
Dernburg &amp;amp; 398, IV, 2, Goldmann-Lilienthal S. 906 Anın. 12, Fifher-Senle Note 4).

))

8 839.*)
Verlegt ein Beamter vorfäglich oder fahrläjfig die iHın einem Dritten gegenüber
 obliegende Amtspflicht, fo hat er dem Dritten den daraus entftehenden

*) Vgl. NMöldeke, Die zivilrechtlidhHe Haftung des Richters nad) dem BSB., Gruchot,
Beitr. 1898 S, 795 f.; Delius, Die Haftpflicht des Beamten, Berlin 1901; Schneiber,
Die Haftbarkeit des fog. Spruchricdhter3 nach dem BSGY., Archiv f. d. 3zivilift. Praxis Bd. 91
S. 209 ff.; Winter, NMomalS die Haftpflicht der Lehrer, Recht 1902 S. 69; €. Melk,
Die Beamtenhaftpfliht nah S$ 839 BGB., Leipzig 1904; Delius, Die Haftpflicht der Be:
amten unter Berückfichtigung der neuen Kechtiprechung, D. Jur.3. 1904 S 525 ff.; Brettner,
Zur Haftung des GrundbuchrichterS, Recht 1902 S. 430; Boden, Haftung der Beamten der
jreiwilligen Gerichtsbarkeit für Berfehulden, Zentral-Bl. Bd. 2 S. 244ff.; Dertmanuy,,
Die Haftung der Notare, indbeijondere nad) bayerifhem Kerht, ebenda Bd. 4 S. 771 ff;
S$. Walter, Haftııg des Serticht8voNzieher$ wegen bverzögerter Dienftleiftung, Zeitichr. f.
Yollfiredungs-, ZuftelungS: und Koftenwelen 1901 S, 106 ff., 113 ff., 125 ff.; I. Ohbben-Hof,
 Berantwortlichfeit der Richter au3 $ 839 BGOB., D. Jur.3. 1902 S. 480 ff.; ®. Brie,
Die richterlighe Hafınng bei Urteilen (8 839 Ab]. 2 BGB); Breslau 1906; I. KR. v. Schelhorn,
 Die Amt3Haftpfliht gegenüber Dritten nach deutihem und bayerifchenm bürgerlichem
Kechte, HirthHs3 Annalen 1906 S, 439 ff., 525 ff., 606 F., 662 f.; €. Jofef, Der Schadens:
erjaßberechtigte bei Umt8pflihtverlegungen des Beanıten, insbefondere des Notar3, Archiv f.
d. AtDilift. Praxis Bd. 98 S. 426 f.; derfjelbe, Unrichtige Anwendung des Gejege8 al8 fahrläffige
 Verlegung der Amtspflicht in der freiwilligen Gericht8barkeit, Zentral-Bl. Bd. 8 S. 1 f.;
Delius, Neber Haftpflicht der Beamten, Recht 1906 S. 649 ff; W. v. Krat3, Zur Frage
der Beamten Haftpflicht, Bl. f. adminift. Praxiz Bd. 50 S. 29 ff,; Delius, Die BeamtenhHaft:
bflichtgejeße des MeicheS und der Bundesitaaten, 2. Aufl., Berlin 1909; Kraft, Die Haitbflicht
 des Richter, D. KYur,3. 1909 S. 1415 f.; Fofef, Zur Haftpflicht des Michter8, ebhanda
1910 S. 475 f.; Grünebaum, Haftung fit Amtspflichtverlegungen, Recht 1908 S. 770 ff. ;
OD, Gierke, Haftung des Staates und der Gemeinden für ihre Beamten, D. Jur.3. 1909
S. 17 ff.; Mertin, Das prenßifjhe Gejeg Über die Haftung des Staates für Umtsöpflichtverleßungen
 von Beantten, ebenda S. 1459 f.; Heuer, Neber die Hattung des Beamten nad
S 820 YUbf. 1 im BerhHältni8 zu 8 823 BSGSB., D. Yur.3. 1910 S. 141 FF; v. Beftalozza,
Haftung des bayerifhen Bürgermetjter3 aus der Beglaubigung von Brivaturkunden, Bayr. 3,
. N. 1910 S. 1927
        <pb n="779" />
        L696 VIL Wbidhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
Schaden zu erjeben. Fällt dem Beamten nur FaHrläffigkeit zur Laft, jo kann
er nur dann in AnfpruchH genommen werden, wenn der Verlebte nicht auf andere
Weije Erfjaß zu erlangen vermag.
Verlegt ein Beamter bei dem Nrtheil in einer KRechtsjache feine Amt8pflicht,
io ijft er für den daraus entfiehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn
die Pflichtverlegung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu ver
ängenden Sffentlichen Strafe bedroht ift. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung
der Verzögerung der Muslibung des Amtes findet dieje BVorfchHrift keine Anvendung.

Die Erjaßpflicht tritt nicht ein, wenn’ der Verlegte vorfäßlich oder fahrläffig
Anterlajfjen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittel8 abzuwenden.
%, I, 736 20]. 1, 5: 1, 762; IM, 823.
4. Früheres Recht, Im gemeinen Rechte war die Lehre von der Haftung aus
Verlebungen der Amtspfliht (SyndikatSflage) außerordentlich beftritten. Streitig war
inSbejondere, vb der Veamte nur für dolus und culpa lata oder auch für culpa levis
hafte (vgl. Dernburg, Band. Bd. 2 8 135 Anm. 5 und 6, Windfheid-Ripp, Rand. Bd. 2
S. 1048 Anm. 1, KOES, %d. 40 S. 202 ff), ob die Gaftung des Beamten eine {ubjidiäre
fei oder nicht (Dernburg a. a. O., Windfoheid-Kipp a. a. O., Bl f. RA. Bd. 34 S, 202 ff.
Seuff. Arch. Bd. 50 Nr. 18, Bd. 51 Mr. I1), und ob neben dem Beamten auch der Etaat
Gafte, der ihn angeftellt hat (f. WindfGheid-Kipp, Land. Bd. 2 S. 1051 Anm. 3, a, 4 und
die dort erwähnten Enticheidungen). ,
Nach der Praxis des De (ZU. HH Tit, 10. 88 88 F., 127 ff.) haften Beamte im
allgemeinen auch für geringes Berfehen, der Epruchrichter dagegen nur für dolus (Förfter-Fecius,
 PRR, I'd. 2 5 151, ROSE. &amp;amp;d. 35 S, 214 ff, Bd. 38 S, 339 ff.)
Das BLR. enthält keine allgemeine Vorfehrift über die Haftımg der Beamten;
ij. aber ZU I cap. 7 8 29, XI. IV cap. 16 8 10 Ziff. 7, Kreittmayr, Anm, TI, V cap. 24
88 8, 9, SGerichtsordnung von 1753 cap. 16 $ 3 Bif. 1; vol. auch bayr. Gyp.®. 88 96,
98—100 und Art, 46 des {rüheren Not.®. Ueber die bayrıjche Wraxi8 f. die in Danzer8
Ausgabe des BLM, zu der erwähnten Stelle der Gericht3ordnung erwähnten Enticheidungen,
jerner bayr. Oberfjt. LG. Bd. 15 €. 171, 836, Bd. 17 S, 11 ff.
Nach S 1506 des fächf. GB. hat Anfpruch auf Erjaß, wer durch abfichtlihe Ber-Jehuldung
 oder grobe Zahrläffigkeit eine8 richterlidhen Beamten bei Verhandlung oder
Entfcheidung eines Rechtöftreits oder in Gefchäften der freimiligen Gerichtsbarkeit € chaden
erleidet. Diejer Anfpruch fällt weg, wenn der Verlegte Hechtsmittel nicht gebraucht hat,
durch welche er die ihm EC€chaden bringende richterliche Handlung hätte abwenden Können.
Die gleiche Haftung obliegt nach $ 1507 den vom Stante oder von Gemeinden angeftellten
Berwaltungsbeamten. ,
9 EUEr andere Rechte |. Me. 1, 820 ff.; über $ 13 des Reichsbeamtengefebe8 f. unten
Dem. 13.
3. Entitebungsgefhidhte, Nach €. I follen Veamte im allgemeinen für den
aus borfäßglicdher oder fahrläfliger Verlegung der gegenüber Dritten ihnen gefeßlich
obliegenden Umtspflicht erwachjenen Schaden haften, während die VerleBung der Umtspilicht
 bei der Leitung oder Entjdheidung einer Rechtöjache nur dann verantwortlich machen
jollte, wenn die PflichtverleBung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens
zu verhängenden Öffentlichen Strafe bedroht ift (M. IN, 822 ff 86. IL, 417 ff). Gemäß
Art. 55 des € I des €@®, follten aber die Borfchriften der Vandesgejeße unberührt
bleiben, nach weldhen ein Beamter wegen des aus fahrläffiger Aımtspflichtverlebung ent
‚tandenen Schadens nur haften fol, menn der Befchädigte auf andere Weifjfe nicht Crfaß
zu erlangen vermag (We. II, 824 ff., Mot. z. EG. 184, 28. IT, 418, VI, 67).
Die IL. Komm. lehnte den Antrag ab, Veamte überhaupt nur für VBorfab und
arobe Fahrläffigfeit haften zu laffen, und nahm einen dem nunmehrigen $ 839 Aof. 2
Sa 2 entiprechenden Deifaß auf, weil bet pflichtwidriger OU DDder Sersögerung
ver Amt3Zauslibung Fein ®rund beftehe, die mit der Leitung und nt/cheidung von KechtSladen
 betrauten Beanıten in geringerem Umfang al8 andere Beamte Hatten zu Iafıen.
Sie befchloß ferner, im BGB. fjelbft A daß die Haftung des Beamten bei
[ahrläffiger Bflichtverlebung nur eine Jubfidiäre fet, und in das ES. Vorfchriften einzu
Itellen, die den nunmebhrigen Yrt. 77—79 entjpredhen (B. 11, 658 f., 670 F.). Der bei
Der zweiten ‚Lefung in der I. Komm. geftellte Antrag, die Haftung des Beamten für
Sahrläffigkeit auszufchließen, wenn der Beichädigte durch Gebrauch der zuläffigen Recht8-
        <pb n="780" />
        25. Titel: Unerlaubte Handlungen. S 839. 1697
Et Schaden hätte abwenden Können, fand keine Annahme (BR. VI, 202 ff.; vol. MU,
662 ff.). .
Dagegen enthielt E. III S 823 Abi. 3 die VBorfhrift, daß die Erjakpflicht über-Haupt
 weatalle, wenn der Befchädigte unterlaffen hat, den Schaden durch den Gebrauch
eine8 RechtSmittel3 abzuwenden.
Sn der RNeichstagafomm. wurde der Antrag, die Haftung des Beamten ohne Rück
ficht auf Verfchulden eintreten zu laffen, abgelehnt und der Ausfehluß des Eriaßanipruchs8
 auf den Zall {Oulharter Unterlaflung der Einlegung eines RechtSmittels
befchränkt. Die bei der erften Lefung befchlofenen VBorfchritten über die Jubfidiäre
Haftung des StaateS wurden hei der zweiten Lejung geftriden und durch eine Kefolution
ähnlichen Inhalts erfeßt (MIR. 109 f , ,
Sm Reichstagsplenum endlich wurden gelegentlich der zweiten Lehung die Worte
„bei der Leitung oder Ent{hHeidung einer Kechtsfache“ erfeßt durch die Worte „bei der
Enticheidung einer RechtSfache“, mährend bei der dritten Lejung die nunmehrige Zajlung
(„bei dem Nrteil in einer Kechtsjache“) N wurde. Die weiteren Anträge, die
Haftung aller Beamten ohne Nückicht auf Berfchulden, eventuell die Haftung des Yichter2
bei grober Fahrläffigkeit eintreten zu laffen, fowie die Haftung des Staates für feine
Beamten im BOB. arundjäßlich zu En wurden abgelehnt (StB. 431 {f., 846 HF.)
3. Berhältnis des $&amp;amp; 839 zur Erfagpflidht auf Grund der allgemeinen Bor:
JOriften der SS 823, 826. | ,
Huf Grund des S 823 ift (mie jeder andere) ein Beamter, der vorfäßlih oder fahrläffig
 Leben, Körper, Gefundheit, Zreiheit, Eigentum oder ein fonftiges Kecht eines anderen
widerrechtlich verleßt (Abf. 1) oder gegen ein den Schuß eineS anderen bezwecfendes Gefet
veritößt (Abi. 2), dem anderen zum Erfage des daraus entftehenden € hHadens verpflichtet.
Sit aber das Gefeß, gegen das der Beamte verftoßen hat, eine Dienitvorfhrift, fo
jo nach 8 839 der Beamte dann haften, wenn durch den VerftoB eine AmtSpflicht verleßt
worden ijt, die nach dem Inhalte der Dienftvorfchrift dem Beamten nicht nur gegenüber
 jeinem Dienftherrn (Staat, Gemeinde 20.), Jondern auch gegenüber dem
SGefchädigten obliegt (ff. unten Bem. 5, a). Entjcheidend ift alfo nicht, ob die Dienftvorjchrift,
 welcher der Beamte zZuwidergehandelt hat, ein den Schuß eineS anderen
bezwecfendes Gefjeß_ilt, Jondern, ob die durch fie begründete Amtäpfliht dem Beamten
auch im Berhältnifje zu dem SGejhädigten auferlegt ift. Nach S 839 it demzufolge die
Gaftung des Beamten in manchen Zällen gegeben, in denen fie auf. @rund des S 823
6j. 2 nicht eintreten mürde, mährend in anderen Zällen, die den Tatbeftand des S$ 823
Aof. 2 erfhöpfen, gemäß S 839 die Haftuna des Beamten ausgefchloffen ift.
8 839 enthält alfo eine Modifikation, nicht aber eine Erweiterung
des 8 823 Abi. 2, während die Erfagpfliht auf Grund des $ 823 Nbf. 1 gegenüber
einem Beamten in gleicher Weije wie gegenüber jedem anderen Täter eintritt. Nimmt
allerding8 der Beamte eine Umtshandlung vor, die nur deshalb eine unerlaubte Handlung
it, weil fie eine Verlebung der Amtspflicht bildet, fo finden die befonderen Borfchriften
des 8 839 Anwendung, auch wenn der Tatbeftand des S 823 Abi. 1 gegeben ift (f. auch
unten Bem. 7, b Abi. 2. |
Die Erfabpfliht auf Grund des &amp;amp; 826 wird durch den Umitand, daß der
Täter ein Beamter ift, nicht berührt (ebenfo Urt. d. Reichsger. vom 21. September 1908
Sur. Wichr. 1908 S. 654); e8 Haftet alfo hienadh 3. B. ein Gerichtsvollzieher, der „an
einem Sonntagnachmittag in der nachweisbaren Abficht pfändet, den Schuldner vor den
Augen feiner geladenen Tijchgäfte zu diskveditieren, obwohl das Verbot, ohne richterliche
Erlaubniz an Sonn= und Feiertagen Vollftrechungshandlungen vorzunehmen, eine nicht
unter 8 839 fallende Ordnungsvorfchrift darftellt ({. unten Bem. 5, a, «); 10 zutreffend
DVertmann a. a. OD. S. 772 ff.
Val. zu diefer Frage WM. II, 822 ff, D. 105, ferner Pland Bem. 1, RGR.-Komm.
Bem. 1, Windfcheid-Cipp, Rand. Bd. 2 S. 952, Goldmann-Lilienthal S. 907, VYertmann
Bem. 2, c und a. a. OD. S. 772 ff, Nöldeke a. a. DV. S. 809 ff, Hachenbhurg S. 429 ff.,
Qi8zt S. 44, Müller in Bl. f_ RA. Bd. 65 S. 382 ff, Delius, Haftpflicht S. 27 ff.
Achilles Note 1, Schelhorn a. a. DO. S. 535 ff., Urt. d. OLG. Kolmar vom 16. Januar 1908
ipr. d. OLG. Bd. 16 S. 300 ff.
4. Die Sondervorichriften des S 839 gelten nur für Beamte vgl. über diefen
Vegriff Sohelborn a. a. DO. S, 445 ff.
a) Reihsbeamter ift nad S1 des Gefebes, betreffend die RechtSberhältnifte
der Neichsbeamten, vom 31. März 1873 in der Fafl. der Vekanntm. vom
18. Mai 1907 „jeder Weamte, welcher entweder ‚vom KRaifer angeltellt vder
nach VBorfchrift der NReichsverfalung den Anordnungen des KaiferS Folge zu
(eiften verpflichtet it“. Nach 8 156 diefes GefegeS haben die Reich Stan8sbeamten
 die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten. Ueber die Unwendbarkeit
 de3 8 839 auf ReichSbeamte |. unten Bem. 13.
Staudinger, BGB, Mb (Schuldbverbältniffe. Engelmanı: Unerlaubte Handlungen), 5/6. Yufl.

107
        <pb n="781" />
        1698

VII. Abfhnitt: Einzelne SoOuldverhHältniffe.

h}

Wer als Landes bheamter anzufehen ift, ent{heidet das Landesftaatsrecht.
Miangel8 einichlägiger Beftimmungen werden auch hinfichtlich der Anwend-Garfeit
 des S$ 839 (vol. Bd. IV Bem. 4 zu S 1315) al8 Landesbeamte alle
Mr zu erachten fein, die in einem deutjhen Bundesitaate (wozu nach
EG. Art. 5 auch EHaß-Cothringen gehört) im öffentlichen Dienfte des Ctaates,
der Gemeinde oder der Kirche angeftellt find, gleichviel, vb jie befoldet oder
unbejoldet, mit einem Amte betraut oder nur zu Dienftleiftungen berufen
jmd (vol. auch $ 359 St®@B. und die Kommentare hiezu). Im einzelnen
mag folgendes ermähnt werden:
x) Hotare find wohl in fämtlidhen deutfhen Bundesftaaten al8 Beamte
anzufeben (Dertmann a. a. DO. S. 771, land Bem. 2, Brückner im
„Hecht“ 1908 S, 468 ff, f. au St®B. 8 359); vgl. für Preußen
Srome ©, 1036, Urt. d. Meichsger. vom 20. Suni 1901 und vom
29. Mai_1906, HOSE, Bd. 49 S. 269 ff, ur. Wichr. 1906 S. 467,
Urt. d. OLG. Marienwerbder vom 29. Oktober 1903 Ripr. d. DLG.
Bd. 7 S. 473 ff. nad Dernburg $ 392, 11, 1 foll der Notar, obwohl
Beamter, nicht aus S 839 haften); für Bayern f. Art. 8 Abf. 1 des
Not.®, vom 9. YJunt 1899 („die Notare find Öffentlihe Beamte“; f.
zuch Urt. d. Oberft.. £®, vom 15. Dezember 1902 Samml. n. F.
Bd. 3 S. 1030 F.; daß der hayrifche Notar nicht Beamter im Sinne
des BeamtengefeßeS vom 16. Augufjt 1908 ift [Urt 1 diefes Gef.], Iteht
der Unwendbarkeit des $ 839 felbitverftändlich nicht entgegen). Ueber
das Verhältnis zwifhen Notar und Partei f. Vorbem. IV, 1, c, « vor
5 611, fowie Bem. 3, c zu 8 675. Val. auch RKausnik in D. Yur.8.
1910 ©. 956 ff. (de lege ferenda).
Au der Gerichtsvollzieber ift Beamter und haftet daher nicht
nur dem Schuldner, fondern auch dem Gläubiger (abgefehen von feiner
aus dem Yuftrage fich ergebenden Verantwortlichkeit) nach Mabgabe
des S$ 839 (vgl. HS. Walter a. a. DO. und das dort erwähnte Urteil
d. DL®, CEtettin vom 23. März 1901, Brückner im „Recht“ 1908
S. 467 If, Dertmann Wem. 2, a, Urt. d. Neichager. vom 14. April 1902
und 1. Mini 1902, ROSE. Wb. 51 S. 186 ff, 238 ff, vom 5. Februar
1907 ©. Yur.3. 1907 S, 427, vom 13. November 1908 Sur. Widhr.
1909 S. 14 ff., vom 26. Oktober und 19. November 1909, Recht 1909
Ver. 3364, 1910 Nr. 73, Urt. d. DL®. Hamm vom 8. November 1901
Yipr. d. DLG. Bd. 4 S.58ff., Urt. d. DL®. Kolmar vom 10. Nobember
 1903 echt 1903 S, 576, Urt. d. DL®. Stuttgart vom 27. Ceps
jember 1906 ipr. d. OLG. Bd. 13 S. 346 ff., Urt. d. Neichsger. vom
[8. Februar 1908 Recht 1908 S. 196; and. Anf. Dernburg S$ 392, I, 1,
Urt. d. DLG®. Hamburg dom 8. Yuli 1907 Recht 1907 ES. 1404; val.
auch Urt. d Meichsger. vom 11. Oktober 1901 und vom 15. Juni 1906,
D. Iur 8. 1902 S 27, Zur. Wichr. 1906 S 452; f ferner Wem. 3, d
zu 8 675 und die dort ermähnte Literatur und Praxis, fowie ZRO. 8 109).
Hinfichtlich der Haftung des Gerichtsfchreiber8 f. Urt. d. Meichsger.
vom 14. Dezember 1903 ıumd vom 15. Juni 1906, Kur. Wihr. 1904
S. 85 {f., 1906 S. 452 fowie 3%D. S 102 (val auch Bem, 3, e zu
S 675); binfichtliHG der Haftung von Gemeindebeamten {. Urt.
d. VLG. Yldenburg vom 4 Kult 1903 Ripr. d. DL®. Bd. 7 S. 140 ff.
und des DLSG. Iena vom 5. März 1903 Kecht 1903 S. 209 ff. ; Hinfichtlich
der Haftung des preußilhen SchiedE8manns f. Urt. d. Reichsger,
vom 24. März 1905 ROS, Bd. 60 S. 321 ff.
Neber die beichränkte Gaftıung des fog „Spruchridhters“ f unten
Dem. 6; über die befonder8 geregelte Haftung des Grundbuch:
Ep und des Bormundfhaftsricdhter8 |. unten
em. 11.
Nedhtsanwälte find nicht Beamte und haften daher nur nach Maßgabe
 der allgemeinen Vorichriften (vgl. audh St@®B. $ 359), ‚Das gleiche
gilt im allgemeinen von Herzten; Amtsärzte dagegen find Beamte
im Sinne des 8 839 (vgl. Crome S, 1036, Dernburg 8 392, N, 1).
Neber die vertragsmäßige Haftung von Arzt und Anwalt |. Borbem.
IV, 1, c, « ımd ß vor 8 611, Bem. 2, c, y zu 8 662 und Bem. 3, a
und b zu $ 675.
Ueber die Anwendbarkeit des _S 839 auf VolkS{hullehrer nach
Inyerifchem Rechte f. Urt. d. DLSG, Zweibrücen vom 28. April 1908
Bl. f. RAY. Bd. 73 S. 773 F.

1}
        <pb n="782" />
        25, Titel: Unerlaubte Handlungen. S 839, 1699

7) IS Beamte im Sinne des 8 839 find audh Offiziere anzufeben
(DVertmann Bem. 2, a). ,
Die {og. Privatbeamten (3. B. Verfidherungsbeamte, Bankbeamte uflw.:;
vgl. $ 622) fallen nicht unter $ 239.
Sacdhverftändige, in8bejondere Schäßmänner, haften nach Maßgabe des
S 839 nur, wenn {te Beamte find, mährend {ich außerdem ihre Verantwort-Tichleit
 nach den allgemeinen Grundfäken beitimmt (M. II, 827 ff, ZG. I,
419 ff., VI, 517 if, Sacubeziy, Bem. S. 176 ff., Urt. d. DLS. Hamm vom
5. Juni 1909 Kipr. d. VLG. Bd. 10 S, 281 ff.; |. auch bayr. Öberft. LG.
Bd. 15 S. 368 ff). Nach ESG. Art. 79 bleiben aber die landesgefeßlichen
Vorfchriften unberührt, nach melden die zur amtlichen Deftftellung des
Wertes von Orunditücken beitellten Sachverftändigen für dem aus einer
Verlegung ihrer Berufspflicht entjtandenen Schaden in weiterem Umfange
als nach dem BGB. haften val. Bem. hiezu im Bd. VI, bayr. AG. 3.
BOB. Art. 88, $ 29 der IMBek. vom 14, Juli 1909, die Anweihung für
die amtlidhe Seftitelung des Wertes von ©rundftücken betr., IMBl. 1909
S. 320, Urt. d. DIS. Münden vom 1, SYuli 1907 BL f RA Bd. 79
S. DS 5 a 5. bayr. Oberft, LS. vom 29. Januar 1902 Samml.
m. 3. DD. . 711).
Der Bormund, Gegenvormund, Pfleger, Beiftand, das Familienratgmitglied
 und der Teitament3vollftreder find als foldhe nicht
„Beamte“, obwohl das SGefeß mehrfach (val. 3. B. SS 1694, 1752, 1799, 1844,
1854, 1862, 1869, 2202) vom „Amte“ diejer Berfonen fpricht (val. Bem. 1
of. 2 zu $ 1789).
Borausjekungen der Erfagpfliht nach S 839.
a) Der Beamte muß eine Amt8pflicht verleßt haben, die ibm nicht nur
gegenüber feinem Dienftherrn, dem Staate, der Gemeinde 2C., Jondern auch)
gegenüber dem GejhHädigten obliegt. Ob diefe VorausjeBung gegeben
 ift, ift nad dem Inhalte der Dienitvorfchrift zu entfcheiden, Weiher
der Beamte zuwidergehandelt hat. Die Enticheidung kann im einzelnen Falle
ebenfo zweifelhaft fein al8 die, ob ein Gefeß den Schuß eine8 anderen hezwect
 (j. Bem. IN, A, 2 zu 8823, Nöldele S. 812 {f., Schelborn a. a. ©
S. 543 If, ROR.-Komm. Bem. 3, Vertmann Bem. 2, b, £, Goldmann-Lilientbafl
 S. 908). Val. Urt. d. NMeichsger. vom 22. Dezember 1909 Recht 1910
Nr. 700: „Die Frage, mem gegenüber dem Beamten eine Amt8pflicht obliegt,
läßt fi nur im Sinblit auf die befondere Art der dem Beamten zur AmtS3-pflicht
 gemachten Tätigkeit, unter Berücfichtigung des Zwedes und der
Önterefjen, dem fie dienen fol, beantworten.“
. Eine Amt3pfliht gegenüber Dritten wird regelmäßig anzunehmen
jein, menn dem DYrıtten ein Rechtsmittel oder Belhwerderecht zujteht (val.
Dertmann Bem. 2, b, 5, Pland Bem. 3, ‚Crome S, 1036, Fijcher-Genle
Note 3, Jofef im Archiv f. d. zivilijt. Praxis Bo. 98 S. 427 ff). Im ein:
zelnen it folgende8 herborzuheben:
«) Nicht unter S 839 fällt die aroße Bahl der DienftvorfOriften,
welchen lediglidH der Charakter von Ordnungsvorfhriften zUfommt
 (8. 1, 823), 3. B. das Verbot, ohıue ricdhterlidhe Erlaubnis
an Sonrn- und Feiertagen Zuftellungs= und Volitredungshandlungen
vorzunehmen (3RO. SS 188, 761; ebenfo Vertmann a. a. OD. S. 772 D
die WBortchriften über Beginn und Ende der Bureauzeit 2C. ‚ Chenjoen
 fällt unter $ 839 die Pflicht des Lehrer3, durch Beauflichtigung
der Schiller Befchädigungen Dritter Berfonen zu verhindern (Winter
im „Recht“ 1902 S. 69), die Unterlaflung telegrapbijcher Mitteilung
von der Aufhebung eines BeweiserhebungsterminZ an den Yrozeß:
bevollmächtigten feiten3 des beauftragten Richter8 (Urt. d. DLSG.
Solmar vom 14. Oftober 1907 Recht 1907 S. 1321). Die Vilicht
der Bolizei zur Bollziehung eines Haftbefehl? i{t keine Amtspflicht
gegenüber dem Oläubiger des zu Verhaftenden (Urt. d. DLG. Ham:
burg vom 21. März 1908 Kıpr. d. OLG. Bd. 18 S. 101 ff.).
Dagegen find zweifellos AmtSpflidhten, die dem Beamten
gegenüber Dritten vobliegen: die iicht des Richters, binnen
24 Stunden Zermin anzuberaumen (ZPO. 8 216 Abi. 2; val. 36. II,
418, NOS. Bd. 33 S. 246 ff), vor gewiffen EntidHeidungen den
Segner des Antragiteller8 zu hören (3BO. 85 99 Ab. 3 Saß 2, 891
Sa 2), den zu Entmünd genden perfönlidh unter Zuziehung von
Sachverftändigen zu vernehmen (ZPO. S 654), den Verhafteten
107%

n
}
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        E70

VIL AbjoOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

‚pätellens am Tage nach feiner Einlieferun verhören (StPO.
3 115), den Haftbefehl nach Wegfall des CH tgrundes aufzuheben
(StBO. S 123), Belchwerden fjpätelten8 vor Ablauf von drei Tagen
da. einer Woche dem Befchwerdegerichte vorzulegen Dont $ 751,
StPO. $ 348 Abi. 2), die Verpflichtung zur Amtsver cOwiegenheit
al. Vertmann a. a. ©. S. 772, Jofef im Archiv f. d. 3zivilift. derart
3b. 98 S. 428), die dem ‚Konkursridhter nah KO. S 83 Dbliegende
Zt Spflicht (Urt. d. Meichsger. vom 20. Dezember 1904 Hecht 1905
S. N
‚Bon der Praxis find ferner als unter $ 839 fallende Amt8-pfliüten
 gegenüber Dritten u. a. erklärt worden: die Ver:
pflihtung des Telegraphenbeamten zur Vergleichung der behutz Ronz
trolle von der Enditation abgefandten Rückdepejche mit dem Original
Urt. d. END vom 1. Februar 1904 G®ruchot Beitr. Bd. 48
S, 929 ff.), die Verpflichtung des SGerichtSvolziehers, die Verfteinerung
nicht über das nach 350. $ 818 zuläfjfige Maß auszudehnen Urt. d.
NeichsSger. vom 14. April 1902 RGE. Bd. 51 S. 186 #.) und den
8 809 A005, Re beachten (Urt. d. OLG. Kolmar vom 16. Januar 1908
Nipr. d. DLG, Bid. 16 S. 300), die dem Serichtsbollzieber nach
38 21 Biff. 3 und 22 Ziff. 2 der preuß. Gefchäftsanweihung vom
1. Dezember 1899 auferlegte Prüfungspflicht (Urt. d. Keichsger. vom
L. Mai 1902 RGE. Bd. 51 S. 261; f. auch Urt. d. DLSG. Kolmar
oom 10. Itovember 1903 Necht 1903 S. 576), die Verpflichtung des
Serichtsfchreiber8, angemeldete Forderungen nach Vorfchrift des8 &amp;amp; 140
Ubf. 2 in die Ronkurstabelle einzutragen (Urt. d. Heichsger. vom
14. Dezember 1903 Zur Wichr. 1904 S. 85 H.), die Verpflihtung des
Boftbeamten zur Beobachtung der vorgefchriebenen VBorfichtsmaßregeln
bei_ Auszahlung poftlagernder telegraphifcher Boftanweifungen (Urt,
5. DLO, Kolmar vom 5. Suli 1905 Ripr. d. DLG. Bd. 12 S. 117 ff),
die Verpflichtung des Richter8, auf Borlegung eine8 ordnungsmäßigen
VBermögensverzeichniffe8 vor Abnahme des OÖifenbarungseidesS zu
dringen (Urt. d. Reichsger. vom 30. Yanuar 1906 NOGE. Rd. 62
S. 351 ff), die Verpflichtung des Notar8, vor Erhebung eines Wechfelbrotefte8
 3u yrüfen, ob der Wechfelinhaber durch den Inhalt des
Wechtelbriefs als Wechfelgläubiger ausgewiefen wird (Urt, d. Reichsger.
vom 29. Mai 1906 Iur. Wichr. 1906 S. 467 ff.), die Verpflichtung des
Zuchthausdirektor8 zur Verhütung von VerleBungen der Gefangenen
durch Arbeitsmafjchinen (Urt. d. DLG, Kolmar vom 14. April 1905
pr, d. DLSG. Bd. 12 S. 105), die Pflicht des Sudhaftationsrichter8
und des Aktuars8 zur Beobachtung des 88 BwBVSG. (Urt. d. KReichsger.
vom 22. Oftober 1907 Kur. Wichr. 1907 S, 828), die ilicht des
Semeindevorftands zur Beachtung der Yuartieranweifung (Urt. d.
Keichsger. vom 10. Juni 1910 Wecht 1910 Nr. 3002). Neber die
Verpflichtung des Notars zur Einfichtnabme vom SOrundbuch f. Urt.
d. Neichsger. vom 28. Juni 1907 Jur. Wichr. 1907 S. 514. Neber
Verlegung des $ 176 Z®. durch den Notar 1. Urt. d. Neichsger. vom
26. April 1910 Recht 1910 Nr. 2190; über die Haftung des Notar8
für Verfehlungen feines Berfonals ff. Urt. d. NReichsger. dom
14. Oftober 1910 Warneyer Erg. Bd. 1910 S. 1004. Hinfichtlich des
Srundbucdhamtes f. unten Bem. 11, b und insbel. Urk. d. Reichsger.
vom 22, Dezember 1909 ROES. Bd. 72 S. 329 ff.
N der Fiskus kann GG. B. gegenüber einem Gemeindedeamten)
 Dritter im Sinne des 8 839 fein (val. das interefjante
Urt. d. Reichsger. vom 7. Mai 1909 Recht 1909 Nr. 1886). ,
Die Verpflidtung zur Beobachtung der für fegtmwilklige
Berfügungen befitehenden Formdvorichriften obliegt dem
mit der Errichtung der Urkunde befaßten Beamten nicht nur gegen
über dem Erblaffer, fondern gegenüber allen Intereffjenten;
er haftet alfo dem eingefeßten Erben oder Vermächtnisnehmer für den
aus der Nichtigkeit der legtwilligen Verfügung fich ergebenden Echaden
nach S 839 tebenfo Marcus in D. Jur.3. 1899 S. 356, DVertmann
Dem. 2, b 8, ««, Jur Wichr. 1901 ES. 815 ff... Sofef im Archiv f. d.
a Praxis Bd. 98 S, 434 ff., Urt. d. Meichsger. vom 20. uni 1904
ROT. Bd. 58 S, 296 ff [mit weiteren Literaturangaben] und vom
19 Kanuar 1909 Sur. Wichr. 1909 S. 139 F. (hinfichtlich des Erben

7)
        <pb n="784" />
        25. Titel: Unerlaubte Handlungen, &amp;amp; 839. 1701

bei Nichtigkeit eines Erbberzicht8], Urt. d. OYberft. LS. München vom
10. Januar 1908 Hl. f. RA. Bd. 73 S. 464, Urt. d. OLG. Oldenburg
vom 4. Zuli 1908 Rfpr. d. YLG. Bd. 7 S. 140 ff., Urt. d. Kammerger.
vom 16. Sebruar 1904 Recht 1904 S. 193; and. An). Jur. Wichr, 1901
ST SE Recht 1906 S, 653 ff, Goldmann-Lilienthal S. 909
nm. 14).
Die Verlebung einer Amtspflicht kann nicht nur durch das Tun des
Unzulöffigen, fondernm auch durch das NMichttun des Gebotenen, alfo
durg Handlungen wie durgd Unterlaffungen, begangen
werden G3. B. Nichtablieferung gepfändeten Geldes durch den Gerichts:
DO NacDet f. Urt. d. Reidhsger. vom 29. Oktober 1903 ROGE. Bd. 56
S, 92).
Nicht erforderlich ift zur Anwendbarkeit des S 839, daß der Beamte
zur Entwidlung amtlicher Tätigkeit verpflichtet mar, eS8 genügt
vielmehr, daß er hiezu berechtigt war. Daher haftet der Beamte,
ber eine von ihm erbetene amtliche Auskunft erteilt, für den aus
der Unrichtigfeit der Auskunft ermachfenen Schaden auf Grund des
$ 839, au wenn er nicht verpflichtet gemefen märe, dem Srfuchen
um Yushunft ftattzugeben (fo mit Recht Urt. d. Reichsger. vom
20. Februar 1902 Jur. Wichr. 1902 Beil, S. 214 und vom 3. April
1908 ROES. Bd. 68 S. 282 ff, Urt. d. DLS. Marienwverder vom
29. Oktober 1903 Ripr. d. VLSG. Bd. 7 S, 473 ff., ferner hinfichtlich
des NMotars Urt. d. DLS®. Frankfurt a. M. vom 14. November 1905
Recht 1906 S. 1196, des DL®. Köln vom 12. März 1907 Recht 1907
S. 506, des OLG. Rolmar vom 18. November 1909 Kipr. d. DL®G.
Bb. 20 S, 263, de8 DLO®. Stuttgart vom 29. Oktober 1909 Recht 1909
ir. 3776 []. dagegen Urt. d. OLG. Kolmar vom 31. Mai 1905 Ripr.
d. OLG. Bd. 12 S. 116 ff]; and. An]. Planck Bem. 3, Delius in D.
Sur. 3. 1904 S 530 und Itecht 1906 S. 654 Ff., Urt. d. DL®. Oldenburg
 vom 29. Mat 1908 Recht 1908 Nr. 2933; vgl. auch S 676 und
Ben. hiezu fowie hinfichtlich der Belehrungspflicht des Notars Urt.
b. Kammerger. vom 21. Movember 1905 und des Neichsger. vom
25. September 1906, Ilfpr. d. OLG. Bd. 13 S. 348 ff, Urt. d. DL®.
Braunichweig vom 15. Den 1907 und des OL®. Kolmar vom
11. Sebruar 1908, MRipr. d. YVLG. Bd. 18 S. I7 ff; über die Haftung
des eine Rechtsauskunft erteilenden Gerichtsvollziehers 1. Urt.
d. DES. Braunfchweig vom 4. Juni 1907 Recht 1907 S. 830).
Die Pflicht des Yeamten, die Grenze jeiner Buftändigfleit
einzuhalten und fih daher folder Handlungen zu enthalten, die
auSichließlich Beamten anderer Art vorbehalten find, ft eine Amts:
pilicht, die ihm nicht nur dem Gemeinwefjen, fondern jedem gegenüber
obliegt, der von der Folge der AmtsSiüberfchreitung betroffen werden
fan (fo mit Necht Urt, d. Neichsger. vom 4. Miai 1909 ROE. Bd. 71
S. 60 ff. binlidhtlich der Beglaubigung einer Unterichrift durch einen
breußiichen Gemeindevorfteher und das ebenda S. 60 Anm. 1 [f uch
Sur. Wichr. 1909 S. 494 ff.) erwähnte Urt. d. Neichsger. vom 1. Juli
1909 binfichtlich der Beglaubigung eine bayrifchen Bürgermeifter8,
unter WÄbweichung von der in Urt. vom 24. März 1905 ROE. Bd. 60
S. 321 ff. enthaltenen gegenteiligen Anficht; vol. zu dem Urt. vom
L. Suli 1909 au vo. Vejtalozza a. a. O. und L, Eßlinger in Bayr.
. 38.1. ®. 1910 S. 38).
Die VerleBung der Amtspiliht muß {huldhaft, alfo v SEAT „oder
Tahrläffig erfolgt fein. Ueber die RA VBorfaß und SFahrläffigtkeit
1. VBorbem. LI vor S 275; val. au Bem. II, C und IH, C zu 8823. Der
Srad des VBerichuldens ijt für die Unwendbarkeit des S 839 ohne Belang.
OS. Bd. 51 S. 191).
x) Borfaß und Sahrlöffigkeit braucht AHA der AUmtsbilidhtverleBung,
 nidhtauch hinfichtlich des enfitandenen
Schadens vorhanden zu fein; zur Anwendbarkeit de8 S 839 ift alfo
nur erforderlich, daß der Beamte wiffentlih und willentlih feine
AUmtspflicht verlegt hat oder bei Unmendung der erforderlichen Sorg:
{alt hätte vorausfehen müfjfen, daß er feiner Amt8pflicht zuwider:
Jandle, nicht auch, daß er die hiedurch bewirkte Schädigung des Dritten
beabitchtigt hat oder hätte vorausjehen mülen wal. Bem. Il, C, 1 zu
3 823; ebenfo Liszt S. 44, Neumann Note I, 3, Träger, Kaufalbearift

A

b)
        <pb n="785" />
        --q4

em

VIL Abjgnitt: Einzelne Sohuldverhältiniffje.

S. 214, Crome S. 1037, Iofef im Archiv f, d. zivilift. Praxis Bd. 98
S, 438 ff, Dertmann Bem, 3 und a. a. OD. S. 772, X. Cohn un
Sruchot, Beitr. 1899 S. 399, Urt. d. Keichsger. vom 22. Oktober 1907
Sur. Wichr. 1907 S, 828 F., vom 22. Dezember 1909 Recht 1910
er. 701 und vom 26. April 1910 Recht 1910 Nr. 2189). ,
Bei Prüfung der Frage, vb Fahrläffigkeit vorliegt, it nicht der
Maßitab eines ideal volllommenen Miufterbeamten, fondern der
eines pflidhtgetreuen DurdhfchnittSbeamten anzulegen (fo mit
Recht Delius in D. Iur.3. 1904 S. 529, Urt. d. DLS. Rolmar vom
26. Hebruar 1907 Recht 1907 S. 766; vgl. auch Boden a. a. D..
Sahrläffigfeit wird daher regelmäßig anzunehmen fein, wenn- ein
Beamter Klare und unzweidentige VorfOhriften (Gefebe, Berordnungen,
 dienitlidhe Anweifungen u. dgl.) nicht oder nicht richtig anivendet
“pal. Urt. d. Neichsger. vom 13. April 1904 RGE. Bd. 57 S. 179 hin
lichtlich der BerleBung des 817 GBO. feitenZ des Grundbuchbeamten,
Urt, d. Neichsger. vom 20. November 1908 Jur. Wir. 1909 S. 11 ff.
Hinfichtlih der Verlegung des S 313 durch einen Notar, Urt. D.
KeichSger. vom 26. Oktober 1909 Recht 1909 Nr. 3774 Hinfichtlich
des Berftoßes gegen $ 176 Abi. 3 FG. durch einen Notar, 1. auch
Urt. d. Neichsger. vom 26. April 1905 ROGE. Bd. 60 S, 392 ff, und
bom_ 13. April 1906 Jur. Wichr. 1906 S. 132 ff, ferner Urt.
d. DL®. Hamburg vom 16. Samıar 1905 Ripr. d. DLS. Bd. 10
S. 320 {f., betätigt durch Urt. d. Meichsger. vom 17. November 1905
Sruchot, Beitr. Bd. 50 S. 832 ff. Hinfichtlih eines Berftoßes8 gegen
8 177 Xbf. 1 FO. durch den Notar) oder wenn er bei einer Nenderung
der SGefeHgebung eS verabfäumt, fich rechtzeitig die für die Auzübung
jeinesS Amtes erforderlichen Kenntnijie de8 neuen NechteS zu verfchaffen
‚Urt, 5. DL®, Dresden vom 13. Juni 1902 Kipr. d. VLG. Bd. 5
S. 210 ff.) nicht aber, wenn er unflare oder Lüdenhafte Gejebe
unrichtigoderentgegenderherrf chenden An fichtauslegt (f. Urt. d.
ReichsSger. vom 18 SJamnuar 1905 ROSE. Bd. 59 S. 381 ff. binfichtlich
eines ©rundbuchrichtersS, der die Eintragung einer Orundfchuld und
die N des auf den Indaber ausgeftellten Orundfchuldbriefs
 ohne den Machweis ftaatlidher Genehmigung betätigte, Urt. d.
Heicdhsger. vom 19. Sanıar 1909 Warneyer Erg.-Bd. 1909 S. 161 ff.
hinfichtlih unrichtiger Auslegung des S 880 BOB. durch den
Berfteigerungsrichter, Urt. d. DSG. Senna vom 5. März 1908
Recht 1903 S. 209 ff. Hinfichtlich eines DorfbürgermeifterS, der bei
Errichtung eines Dorfteftament3 den 8 2242 BOB. unrichtig aufs
jaßte, Urt. d. Neichsger. vom 28. November 1905 Kur. Wichr. 1906
S. 53 I. binfichtlich einer ‚Zumwiderbandlung gegen 98. $ 176 Nr. 2,
20m 6. Februar 1906 Jur. Wichr. 1906 S. 162 ff. Hinfichtlich der
Unfenntni8s völlerrechtlicher Fragen feitens eines NotarS und vom
6. Suli 1906 Yur. Wichr. 1906_S. 539 hinfidhtlich der VerleBung
des Art. 176 EG. TeitenS eines Subhaftationsrichter3, Urt. d. Oberft.
S®, Münden vom 10. Januar 1908 Bl f. RAU. Bd. 73 S. 464
Yinfichtlih einer Berlekung des S 2242 Ab). 2 feiten8 des NMotars,
Urt. d. Meichsger. vom 16. Oktober 1908 Recht 1908 Nr. 3611 hin-Kchtlih
 der Unterlaffung von Ermittelungen im Salle des $ 2262).
Nach diefen Gefichtspunkten beantwortet fich insbhejondere Die
Örage, inwieweit RedHtSirrtum entihuldbar ijt und daher die Anwendharkeit
 des S 839 ausfchließt (j. Bem. Il, C, 4 zu S 823; vol.
Sa DL®SG., Frankfurt a. M. vom 17. März 1903 Recht 1903
S. &amp;amp;
‚Ueber die Frage, inwieweit bewußte Abweichung von der ober:
per lid Kechtfprechung oder Unkenntnis derfelben, fowie über:
aupt unridhtige Anmendung des Gefebes8 den Richter der freis
milligen Geridht3barkeit oder den Notar erfaspflihtig macht
j. in8bel. ‚Sote? im Bentral-DBl. Bd. 8 S, 1 ff, fowie Urt. d. Reichsger.
vom 20. Movember 1908 Kur. Wicdhr. 1909 S. 11 ff.
‚Ueber die Bedeutung der Nichtbeobachtung oder Unkenntnis der
reihSgerichtlidgen Redhtiprechung 1. auch Zrefe im A A
Bd. 6 S. 865 ff., Hachenburg in D. Kur. 3. 1906 S. 299, Heiliron im
„Necht“ 1906_S. 287 und das erwähnte Urt. d. Meichsger. in Sur.
Wichr. 1909 S. 12.
        <pb n="786" />
        95. Titel; Unerlaubte Gandlungen. $ 839. 1703

Daß an -einen LändlihHen Gemeindebeamten nicht die
gleichen Anforderungen geftellt werden dürfen wie an einen befonders
vorgebildeten Berufsbeamten, betont mit Kecht Urt. d. Reichsaer. vom
17. Dezember 1907 echt 1908 S. 56 und vom 22. Oktober 1909
Nur. Wihr. 1909 S. 727 (Verftoß gegen 8 2234 Nr. 2 BOB, durch
einen Gemeindevorfteher ım alle großer Dringlichkeit). a
Die Vorichriften der SS 827, 828 über die D elittsfähigfkeit finden
auch auf die Haftung des Beamten aus S 839 Anwendung; Dagegen
iit 8 829 nach feinem Haren Wortlaut auf S$ 839 unanmendbar
(Borbem. 3 vor $ 827; and. Anf. Spahn, Berwandtichaft und Bor»
mundichaft S, 87). Ce
Bei mitmirkendem Berihulden des Beihädigten wird die
ns des Beamten nach Maßgabe des S 254 modifiziert, |. unten
em. 7, a, €
Ueber die Subfidiarität der Haftung des Beamten dei fahr-(äifiger
 PflichtverleBung f. unten Bem. 7, b; über die beichränkte
Haftung des Sprudhrichter8 f. unten Bem, 6.
Neber die Bedeutung eines Befehls des Borgefeßten |. Urt.
5. Reichsger. vom 21. September 1908 Yur. Wichr. 1908 S, 654;
„Der Untergebene braucht eine gefeblich verbotene oder fittlich verweriliche
 Handlung auf Befehl des Borgefeßten nicht auszuführen“.
2) Der dem Dritten entftandene Schaden muß Dur dh die Verlegung der Umtspflicht
 bewirkt worden fein (Erfordernis Des Kaufalzufammenhang8;
 vol. Bem. Il, D und IN, D zu &amp;amp; 828). Daher hat mit Kecht ein
Urt. d. DSG. Celle vom 9. April 1904 (Kecht 1904 S. 222) die Eriaßpilicht
 des Telearaphenbeamten verneint, weil der Adreffat der verftümmelt
angefommenen Depefche deren Unrichtigkeit hätte erkennen müfjen, der eingetretene
 Schaden daher ledigliH durch defjen Zahrläffigkeit verurjacht jet.
6. Privileg des „Spruchrigters“. Bon dem Grundfabe des S 839 Abi. 1
Sa 1 macht Mbf. 2 im Interefje der richterlihen Unabhängigkeit eine Ausnahme
ugunften des fog. „Spruchrichter$“, d.h. für den Hall, daß die PflichtverleBung Dei
dem Urteil in einer Nedht8{ache erfolat ift (gegen die Zwedmäßigkeit Diefer Be:
itimmung de lege ferenda Hofer a. a. D.), Die Haftung des Beamten tritt in diefent
Kalle nur dann ein, wenn die Pflihtverlebung mit einer im Wege des geridhtlihen
Strafvberfahren8 zu verhängenben öffentliden Strafe bedroht ift @. IL, 824,
36. IL, 48, . 11, 663, ©. 106; vyal. ZBO. S 580 Ubf. 1 Nr. 5, StPO. 85 399 Wr. 3, 404
Nr. 3; hinfichtlih des PLI. 1. NOES. Bd. 38 S. 338 ff.)
a) AB einfchlägige Strafvorfidh riften kommen wohl nur die SS 334 (Be»
tecßhung) und 336 AED des SiGB. in Betracht nicht au StGB,
&amp;amp; 339, wie Schneider a. a. U. S. 245 ff. und. Goldmann-Lilienthal S. 911
annehmen). Daß die Pflihtverlegung mit Di 83ziplinärer Aondung bedroht
iit, reicht zur Anwendbarkeit des S 839 Abi. 2 nicht aus; anderfeitS {ft nicht
Area daß ein Strafverfahren bereit eingeleitet ift (Rublenbec
ote 4).
Die Ein/hränkung der Haftung greift nad) dem Maren Wortlaute des Ge:
feße8 nur Plaß für die bei einem Urteile begangenen Vflichtverlekungen.
3 „Urteil“ bezeichnete der Antragjteller im Keichstage „Diejenigen
Ent{heidungen, durch welche das rozeßrechtsverhältnis für die Inftanz bes
endigt wird, aljo bei Straffachen die Endurteile, bei Zivilfadden au noch
die Bwijchenurteile und die Teilurteile“ (StB. 847). Cine ausdehnende
Auslegung diefes Der De Begriffs it nach Wortlaut und EntftehungsSgefhichte
 der Vorfehrift I. oben Ber. 2) ausgefl Oh loffen (ebenfo
öldeke a. a. D. S. 820 f., Band Bem. 6, ROGRKR.-Komm. Ben. 7, Kuhlenbdeck
Note 4 und 5, Lindelmann S. 103, Fifcher-Denle Note 8, Achilles Note 5,
Crome 8 329 Anm. 28, Iofef a. a. S, Schelhorn_a. a. DO. S. 618 ff, Urt.
d, DL®. Köln vom 8. Sanıar 1902 Kipr. d. OLG. Bd. 4 S. 286 ff.;
and. Un]. ohne überzeugende Begründung Delius, At S. 74 ff. und
in SD. Sur.38. 1904 S, 531 F., Gadhenburg S. 433 ff, Neumann Note I, 1,
Dernbura $ 392, IN, Kohler S. 507, Sholmeyer S. 221, (Endemann I 8 202
Anm. 5, Kraft a. a. O.). Mzulehnen Kind auch vermittelnde Anfchanungen
wie die von Schneider a. a. ©. S. 246 ff, wonach unter S 839 Ab]. 2 alle
rechtöfelttellenden Beicheide im Gegenfaße zu den das MNerfahren leitenden
Beicheiden und den VBerwaltungsverfigungen fallen follen (ebenfo ®oldmann-Silienthal
 S. 910_ Anm. 22 und Dertmann Bem. 3, b, 8), oder die von
S Dyppenbof a. a. D., nach welchem mindelten3 die mit [ofortiger Befchwerde

2}
        <pb n="787" />
        1‘

VII. Abjgnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

anfedhtbaren Entfcheidungen den Urteilen gleichftehen follen, vder die von
Brie a. a. D. (insbejondere S. 63 ff.), der die analoge Anwendung des S 839
Abf. 2 auf „Urteilsfurrogate“ (3. B. Strafbefehl) und die das Urteil materiell
vorbereitenden Enticheidungen des erfennenden Richters insbe]. Beweis:
EEE efiewuthei (dagegen mit Mecht Michaelis in D. Iur.3Z. 1906
Daß Privileg des &amp;amp; 839 Abi. 2 findet alfo zwar Anwendung auf
Ausfchlußurteile (3RO. S 952), nicht aber auf richterlidhe Enticheidungen,
welche Keine „Urteile“ find (vgl. ZPO. S 160 Abi. 2 dir. 5, eiD. $ 273
Abt. 1), 3. B. Beweisbefchlüfe, EEE BD ED Haftbefehle (ebenio
Urt. d. Meichsger. vom 6. Februar 1906 RGE. Bd. 62_E, 367 ff.; and. Ant.
Urt. d. Rammerger. vom 14. Juli 1905 Recht 1905 S. 473, fowie Daffis
in D. SJur.3. 1906 S, 1017 ff), Befdhlagnahmebejchlüfie, Bejchlüfte über
Eröffnung des Konkurfes, über Erteilung des Bufchlags, über Eröffnung
des Hauptverfahrens (Köhler, Recht 1408 S. 848) ıc. Der Richter, der
über einen Ärreitantrag zu entfcheiden hat, haftet daher nach S 839 Abi. 1,
wenn er durch Befchluß, dagegen nach S 839 Ubi. 2, wenn er auf ®rund
mündlicher Verhandlung durch Urteil entfcheidet vgl. ZPO. SS 921, 922).
Daß dieje Konfequenz wenig befriedigt, ft zugegeben, nach dem geltenden
Beleb aber nicht zu ändern (ebenfo ROR-Komm. Bem. 7). ,
Den eigentlichen Urteilen werden übrigens diejenigen Enticheidungen
aleidhzuftellen fein, weidhe zwar nicht „Urteil“ heißen, ihrem Wefen nach
aber Urteile [ind, wie die „Enticheidungen“ der Schiedagerichte gemöß
88 112 ff. des AnvalidenverficherungsgejebeS vom 13. Yuli 1499 (in der
Saflung der Wekanntmachung vom 19. Sult 1899).
| um „Urteil“ im Sinne des 8 839 Abi. 2 gehört aud der „Tatdeftand
 (BO. S 313 Abf. 1 Nr. 3; eben]o Goldmann-Lilienthal S. 910;
and. Anf. Delius a. a. ©. S. 532, Neumann Note HM, 1; f. aber ROGES.
Bd. 38 S. 341).
Eine Pflichtverlegung „bei einem Urteile“ liegt auch vor, wenn das
Urteil auf ungenügender Prüfung feiner gefeblidhen Borausfiekungen
Deruht, menn alfo 3. B. ein Berläumnisurteil ohne genügende Prüfung der
Ragezuftellung erlaffen wird (ebenfo Schneider a. a. ©. S. 245 Ff., Nöldeke
a. a. ©. S. 821, Delius, Haftpflicht S. 73 F., Dertmann Bem. 3, b; and.
nf. Hachenburg S. 434; Dal. StB. 442 ff., 457).
Auch die Ausnahmevorfchrift des 8 839 Yo}. 2 gilt nur für „Beamte“
%. oben Bem. 4), findet aljo zwar Anwendung auf Beamte, welche, ohne
MKichter im engeren Sinne zu jein, Kechtsfachen zu enticheiden haben (Me. II,
824, RIK. 109), 3. W%. Mitglieder eines Berwaltungsgerichtshots, nicht aber
auf Richter, die nicht Beamte find, wie Schöffen, SGefchworene, Gewerbeaerichtsbeifiker
 2c. (and. Anf, hinfichtlih der Schöffen, umd Sefchworenen
Delius, Haftpflicht S. 72 ff). Hieraus ergibt ih die feltfame Konfequenz,
daß wegen der gleichen auf Fahrläfligkeit beruhenden Bilichtverlegung unter
Umftänden der rechtsunkundige Beifiker, nicht aber der rechtsgelehrie Bors
Äßende haftbar gemacht werden kann. Freilich wird gegenüber dem erfteren
biele8 nicht al8 SabrLäifigfeit erfcheinen, waß gegenüber dem Berufsrichter
al8 folche zu erachten fein würde. |
Us Beamte im Sinne des S 839 Abi. 2 find gemäß GVBES. &amp;amp; 116
auch die HandelSridter zu erachten.
Hür den Schiedsrichter (3BRO. SS 1025 ff), dem die Beanteneigenjchaft
 fehlt, gilt das Mrivileg des $ 839 Wbi. 2 nicht Cebenfo Fifcher-Henle
Note 8, Crome 8 329 Anm. 11 und Urt. d. Reichsger. vom 8. Februar 1907
NOS. Bd. 65 S. 175 ff., da8 jedoch auS anderen Erwägungen zu dem
Schluffe gelangt, daß der Schiedsrichter nicht Fir Sabrläiigfeit halte
"val. Diem Schneider in D. Jur.3. 1908 S. 217 ff. und DVertmann Bem. 2, a];
f. au RGE. Bd. 41 S. 251). .
Auch auf RNidhter der freimilligen Gerigt8barfkeit ijt S 839
Mo]. 2 nicht anwendbar, da bei ihrer Tätigkeit „Urteile“ nicht in Hrage
fommen (and. Auf. Schneider a. a. DO. S. 249 Anm. 20, Neumann Note I, 2);
dies gilt insbejfondere auch für den Grundbuchrichter (ebenfo Delius
in D. Yur.3. 1904 S. 531, Bretiner a. a. O.; and. Anf. Derndurg, Sachenrecht,
 3, Aufl. S 35, Il, 3)
Das Privileg des 8 839 Ab]. 2 greift nur Bag, foweit die Haftung des
Beamten aus 8 839 Ubi. 1 in Sage fommt, nicht dagegen, wenn feine
Baltung auf Orund andermweitiger Gefebesbefltimmungen G. DB.

4)

4\
        <pb n="788" />
        35. Titel: Unerlaubte Handlungen. S 839. 1705

Bi 826; f. oben Bem. 3) in Anfpruch genommen wird (Rubhlenbeck
pte 6).
Die gemäß Abf. 2 Sag 2 beftehende Unterausnahme, wonach das Privileg
des Spruchrichter8 auf pflichtwidrige Bermeigerung vdder Derzögerung
der AmtzauZübung keine Anwendung finden fol (BP. II, 663, D. 106),
ift praftifch bedeutungslos, weil durch ein Urteil unmöglich der Tatbeftand
der Verweigerung oder Verzögerung der Amtsauzübung hHergeftellt werden
fanın (NMöldeke a. a. OD. S. 822 ff, Schneider a. a. DD. S. 268, Goldmann-Lilienthal
 S. 911 Anm. 28).
Wegfall der Srfagpflicht,
a) Gemäß S 839 Nbf. 3 tritt die Erjabpflicht nicht ein, wenn der Verleßte
vborjäßlicdh oder fabhriäffig unterlaffen hat, den Schaden durch
Gebrauch eine8 Redht8mittels abzuwenden CB. I, 662 ff, D. 106,
RKTIE. 109 ff). Db der Beamte felbit vorfäßlih ober fahrläffig ge
Handelt. „int, fommt in diefer Beziehung nidht in Betracht (f. dagegen unten
unter b).
x) Nebır die Beariffe Borfaß und Fahrläffigkeit f. Borbem. II
vor 8 275; val. auch Bem. Il, C und IN, C zu 8 823. Zum Ausichluffe
der Haftung des Beamten ft eS allo nicht genügend, daß der Vers
[eßte überhaupt von Einlegung eines Rechtamittel8 Umgang genommen
hat, e&amp;amp; muß vielmehr iele Unterlaffung fih al8 ein  Berfihulden
des Berleßten daritellen. Ob Ddiefe VBorausiebung gegeben it, kann
nur nach Lage des einzelnen Falle8 entfchieden werden. Ein Ver-(hulden
 des Verlebten wird 3. DB. zu verneinen fein, wenn ein in
Unterfuchungshaft befindlidher Ungeklagter gegen das eine Haftitrafe
von wenigen Tagen ausjprechende Urteil Berufung nicht einlegt, um
eine mehrwöchentlidhe Unterfuchungshaft zu vermeiden (val. auch Ende
mann I &amp;amp; 202 Anm. 6). ,
Dem Berihulden des Verlebten muß U feine8 gefeß-(iden
 Bertreters gleichgeftellt werden (1. Bd, IV Bem. 1 zu &amp;amp; 1674,
Tb. Engelmann in Bl. f. U. Bd. 65 S. 27, Crome $ 329 Ann. 36;
val. aud 8 254 Ubi. 2 Sag 2 und Bem. 5 zu S 254).
Ob die Begründung des NechtSmittel8 zutreffend war,
fommt felbftverftändlidh nicht in Betracht (£. Cohn in Gruchot, Beitr.
1899 S. 399 nm. 54).
Der Begriff des „Rehtsmittel8“ ift nicht im ftreng technifchen
Sinne der 88 511 ff. ZBO., 338 F. StBO, zu veritehen, umfaßt viel
mehr alle Hechtsbehelfe, die auf dem Wege des behördlichen Ynftanzen-308
 eine Befeitigung der .verlegenden Verfügung ermöglichen (and.
nf. Goldmann-Lilienthal S. 911 Anm. 29, Schelhorn a. a. O. S. 611;
wie bier dagegen Dertmann Bem. 4, ROR.-Komm. DBem. 8,
Urt. d. OLG. Rolmar vom 16. Januar 1908 Ripr. d. OLG. Bd. 16
S. 301). Hiezu AO z. B. der Einipruch gegen das Verfäumnisurteil
 und den Bollitrekungsbefehl (3RO. SS 338, 700), die Unfechtuwmag8:
fHage der SS 664, 957 BB die Wiedereinfeßung in den vorigen
Stand (3BO. 88 230 ff, StVO. SS 44 ff) bie Nichtigkeit3= und
Reftitutionsklage DOT 88 578 ff.), der Widerjpruch gegen einen
Bahlungsbeiehl (3BO. S 694), die Wiederaufnahme eine durch recht8-frärtiges
 Urteil gefhloffenen Berfahrenz (StBO. SS 399 ff), der Cin-(pruch
 gegen einen Strafbefehl (StBO. ES 449 {f.), der Antrag auf
AU Enticheidung (StPO. 58 454, 460), die Befchwerde im
erwaltung8verfahren, die Auffihtsbefchwerde (and. Anf. in diefer
Sinficht Urt. d. OLG. Celle vom 19. Februar 1907 Iipr. d. VOLG.
Bd. 18 S. 102 ff.), die Befchwerde in der freimilligen Gerichtsbarkeit
(@BD. 85 71 ff, ZOG. 88 19 ff.) u. Dol. I ,
Die Vorichrift des &amp;amp; 839 Abi. 3 gilt fowohl für die allgemeine Haftung
aus &amp;amp; 839 Abi. 1, als auch für die gemäß S 839 Abi. 2 befchränkte
Da des Spruchrichters (Delius in D. ZJur.3. 1904 S. 530, Fijcher-Si
 11, Rubhlenbedk Note 7, X. Cohn in Gruchot, Beitr. 1899
S, .
Selbftverftändlich areift der Orundfaß des 3 839 Abi. 3 nur Plaß,
wenn der Gebrauch eine8 Rechtsmittel nicht mehr möglich it,
da vorher von einer definitiven Schadenszufügung nocht nicht gefvrochen
werden fanıt (val. VB. VI, 205).

a

7
        <pb n="789" />
        706

VIL Abihnitt: Sinzelne Schuldverhältnifie,

Dat bei der Entitehung des Schaden3 ein anderweıtıges Vers
jOulden des BVerlegten mitgewirft, {vo find die ©Orundfäbe des
3 254 maßgebend (MM. 11, 825, ©, Cohn in Gruchot, Beitr. 1899
S. 399). Cin foldhes Berfchulden fan unter Umftänden Jchon darin
zrblidt werden, daß bei einem wichtigen Telegramme zahlenmöäßige
Beträge nur in Ziffern, nicht au in Buchitaben angegeben werden
(Urt. dD. Reichsger. vom 1. Februar 1904 Sruchot, Beitr. 1904 S. 929 ff.
und vom 29. Zebruar 1904 fächf. Arch. Bd. 14 S. 363).
zur fahrläjfige Pflihtverlekungen haftet der Beamte nach 8 839
Abi. 1 Sag 2 überhaupt nur jubf{idiär, uämlih nur dann, wenn
der Verlebte nicht auf andere Weife, inshefondere durch Ynanfprucdhnahme
eine8 anderen Erfakpflichtigen (auch des Staates, f, Urt. d. VL®. Düfjeldorf
vom 14. SYuni 1909 Ripr. d. OLG. Bd. 20 S. 264 ff.) oder des durch die
Berfügung des Beamten ungerechtfertigt Bereicherten, Erfab zu erlangen
vermag (%. IL, 662, Urt. d. Reichsger. vom 29. Hebruar 1904 Tächt. Arch. Bd. 14
S. 362 ff.; vgl. BLR, IL I Tit. 10 891 und binfichtlihH des gem. N. bayr.
Öberft. LS. n. &amp;amp;. Bd. 3. S. 1038 ff), Dem Nichtvorhandenfein eineS andermeitigen
 Cr{aßpflichtigen fteht der Umftand gleich, daß der Erfaßanipruch gegen
sine andere Berjon wegen deren SE nicht zum Ziele führt. Hat
der Verleste dDurdH eigene Schuld den Erjakanipruch gegen den vor
dem Beamten Haftenden verloren, fo fteht feiner Berufung En die exXceptio
 doli entgegen (Urt. d. OL®, Kolmar vom 5. Yuli 1905 Kipr. d.
DL®G. Bd. 12 S. 117 f.). Wird die Haftung des Gerichtsvollzieher3 oder
Yotars nicht aus S 839, fondern aus dem Auftrag in Unfpruch genommen,
jo findet die Vorfchrilt des S 839 Abf. 1 Sag 2 feine Anwendung (Urt. d.
Keichsger. vom 11. Oktober 1901 und 29. Mai 1906, D. Jur.3. 1902 S. 27,
Sur. Wichr. 1906 S. 467). Neber die Unanmendbarkeit des 8 839 Abi. 1
aß 2 dei Haftung mehrerer Beamten f. unten Bem. 9.
Unanmendbar ift die Vorfchrilt des S&amp;amp; 839 Ab]. 1 Sab 2 ferner,
menn die Haftung des Beamten nicht auf S 839, Jondern auf $ 823 oder S 826
(f. oben Bem. 3) geftüßt wird (fo mit Hberzeugender Begründung Heuer
a. a. D.; vgl. auch die weitere dort erwähnte Literatur und Braxis, jowie
Schelhorn a. a. DO. S. 539 ff.)
8, Erfaßberechtigt ift (im SGegenjabe zu €. I) nicht jeder, der durch die Pilichtberlekung
 unmittelbar oder mittelbar gefchädigt worden Alt, fondern nur derjenige Dritte,
dem gegenüber der Beamte feine Umt8Spfliht verlegt hat. II, 660); daher
fann 3. 5. der Makler keinen ErfabBaniprucH gegen den Notar erheben, wenn fein Provi-Konsanfpruch
 nicht zur Entftehung gelangt, weil der Vertrag wegen eines Formfehlers hei
der Beurkundung nichtig ift fo für das gem. N, NOS. Bd. 46 S. 213 {f., val. auch oben
Dem. 5, a, 7). Aus der Verzögerung einer Ausfertigung haftet demgemäß der Notar nur denjenigen
 Berfonen, die ein Recht auf die Ausfertigung haben (Urt. d. Meichsger. vom
11. Sebruar 1910 Sur. Widhr. 1910 S, 234 ff).
9, Mehrere Erfagpflichtige. SIft neben dem nad 8 839 erfaßpflidhtigen Bes
amten ein anderer (gemäß 8 839 oder auf @rund einer anderen unerlaubten Handlung)
I © U erfaßpflichtig, jo haften beide nach $ 840 Ah. 1 als Gefamtfhuldner
vgl. 2. UL, .
Gegenüber mehreren Beamten, die hienach als Gefamtfchuldrer haften, ift die
Borfchrift des 8 839 Abi. 1 Sab 2 unanwendbar: denn außerdem fünnte jeder
Beamte, dem nur Fahrläffigkeit zur Laft Fällt, geltend machen, der Bejchädigte müfje erft
nachweifen, daß er von den anderen Beamten Erjaß nicht erlangen Könne; der Befchädigte
Fönnte alfo feinen Beamten in Anfpruch nehmen, wenn nicht zufällig einer bon idnen zum
Schadenserfaß unfähig fein follte, ein Jo widerfinniges Ergebnis, daß eS vom Gejebgeber
nicht gewollt fein fann (fo mit Recht Urt. d. Meichsger. vom 1. Mai 1902 ROSE. Bd. 51
S, 262; val. biezu Schelborn a. a. DO. S. 627 und RKON.-Komm. Bem, 6). , ,
N Hinlichtlidh der Haftung von Mitgliedern eines Xollegiums gelten keinerlei
Sondervorfchriften, e8 haftet alfo jedes einzelne Mitglied nur dann, wenn ihm gegenüber
die BorausfjeBungen des S 839 vorliegen; eine Haftung des Kolegiums al joldhen ift
dem BGB. unbekannt (M. I, 826, ZOG. HN, 418, D. 106; WindfiHeid-Kipp, Band. Bd. 2
S, 1048 Anm. 1 a. €.; val. VOR. Tl 1 Fit. 1088 127 ff, NOS. Bd. 29 S. 250, Seuff.
Urch. Bd. 54 Nr. 224). Hieraus ergibt fich, daß dasjenige Mitglied eines Kollegium,
welche3 gegen die die PflidhtverleBung enthaltende Ent{heidung geftimmt hat, nicht haftbar
gemacht werden fan. | ,
Neber das Verhältnis des nach S 839 erfaßpflichtigen Beamten zu einem
neben ihm erfagßpflichtigen Dritten |. S 241 und Bem. hiezu.

1}
        <pb n="790" />
        25. Titel: Unerlaubte Handlungen, $ 839. 1707

10, Beweislalt, Dem Kläger obliegt der Beweis, daß der Beamte vorfäglich
oder fahrläffig eine ihır gegenüber beftehende Ämtspflicht verlekt hat und daß ihm hiedurch
ein Schaden in dem behaupteten Umfang entftonden ift. ,
Handelt e8 fihH um eine fahriäffige Pflichtverlebung, fo hat der Aläger weiter
zur beweifen, Daß er auf andere Weife Erfaß nicht zu erlangen vermag (ebenio Crome
8 329 Anm. 24, Goldmann-Lilienthal S. 909, DVertmann Bem. 5, Pland Bem. 5, Echelhorn
 a. a. ©. S. 607 ff; and. Anf. Lindelmann S. 101; unentichieden Urt. d. Reichsger.
vom 14. April 1902 ROSS, Bd. 51 S. 192). Wenn freilich aus dent feftgeftellten Eachverbhalte
 von vornhere erhellt, daß für den Kläger die rechtliche und tatfächliche Möglichkeit,
 auf andere Weife Erfaß zu erlangen, gar nicht in Frage kommt, wird von dem
Kläger ein weiterer Yemweis diefer Negative nicht verlangt merden können (fo mit Recht
daS ermähnte Urt. d. Meichsger.).
Sn den Zällen des 8 839 Abhf. 2 obliegt dem Kläger der Nachweis, daß dem Beamten
 eine VilichtverleBung zur Laft Fällt, die mit einer im Wege des geridhtlidhen Ber:
fahren8 zu verhängenden Öffentlichen Etrafe bedroht ift.
Der Beklagte dagegen hat den Nachweis zu führen, daß der Berlebßte TOLI-IE
 En die Abwendung des Schaden8 durch den GehrauchH eines RechtSmittel8 unteralien
 habe.
Der Beweis, daß ein aus S 839 in Anfprudh genommenes Kollegialmitglied
der Ent{heidung zugeftimmt habe (|. oben Bem. 9), obliegt dem Kläger (ebenfo Nöldeke
a. a. 9. S. 826; and. Anf. Delius, Haftpflicht S, 41 1., Echerer Note 7, Bretiner
a. a. D.), Neber die Vemeislaft binfichtlich der Rechtswidrigkeit der durch Waffengebrauch
bon einem Beamten Herbeigeführten KörperverleBung f. Urt. d. NeichSger. vom 16. DE
tober 1906 Sur. Wichr. 1906 ©. 745.
.- 1% Befondere Borfhriften gelten für den VBormundfdhaftSridter und den
SGrundbucbeamten. a
a) Verlesgt der BormundfhHaftsridhter vorfäßlih oder fahrläffig die ihm
obliegenden Vilichten, fo ift er dem Rinde oder Mlündel nach $ 839 Ab). 1,3
verantwortlich (SS 1674, 1848; vgl. die Bem. hiezu in Bd. IV fowie Urt. d.
Reichsger. vom 15. Februar 1910 Iur. Wichr. 1910 S, 288 ff). Nebder die
Haltung der Mitglieder des Zamilienrats |. $ 1872 Abi. 2 Cab 2.
Verlegt ein Grundbuchbeamter vorfäßlich oder fahrläffig die ihm obliegende
 Amt8äpflicht, fo trifft den Beteiligten gegenüber die im S 839 BOB.
beitimmte BVerantwortlichkeit an Stelle des Beamten den Stant oder die
Rörperfchaft, in deren Dienfte der Beamte fteht; das Recht des EtaateS oder
der Aörperfchaft, von dem Beamten Srfaß zu verlangen, bleibt unberührt
(®BO. 812, Urt. d. NeichsSger. vom 1. Mai 1907 ROGE, Bd. 66 S. 107 ff.,
vom 29, uni 1907 D. Iur.3. 1907 S. 1146 ff, vom 22. Dezember 1909
ROS. Bd. 72 S. 324 ff., vom 24. März 1909 Recht 1909 Nr. 1681 beir.
Eintragung einer Sicherungshypothet auf ®rund Arreftbefehl8; vgl. die
Rommentare zur GBO., CSchelhorn a. a. ©. S. 630 F, Iofef im Archiv
f. d. zivilift. Praris Bd. 98 S. 429 f., fowie preuß. NG. 3. GVO. Art. 8;
infichtlichh des SrundbuchrichterS nach früberem Rechte |. Oruchot, Beitr.
Bo. 46 S. 855 ff). Meber Verfchulden des Grundbudanlegungs»=beamten
 in Bayern 1. Urt. d. bayr. Dberft, LS. vom 30. Dezember 1907
Samml. n. 3. Bd. 8 S. 590 ff.
12. Weitere VBorfriften binfichtlidh der Beamten enthalten die SS 411, 570, 1315,
1784, 1888; bal. auch &amp;amp; 663 und Bem. hiezu. _
13. Nach &amp;amp; 18 des NReichsSbeamtengefeßeS vom 31. März 1873 in der Fall. d.
Bekanntm. vom 18. Mai 1907 it jeder Reichsbeamte für die GefeBmüäßigkeit feiner amtlien
 Handlungen verantwortlich. Die Auslegung diefer Borfdhrift ift Itreitig. Während
nach Laband CKeichsitaatSrecht 4. Aufl. Bd. 1 S. 447 ff.) hierin ausgefprochen BO
foll, daß der Reichsbeamte für jedes gejegmwidrige Berhalten ohne Rücjicht auf Berfchulden
verantwortlich ift, erblidt die Herrfchende Meinung in diefer Beftunmung nur den Au8-druck
 dafür, daß die nach den allgemeinen Grundjäkßen begründete Haftung des Beamten
in Anjehung der gerichtlichen Verfolgbarkeit hefonderen reihSrechtlicdhen Befchränkungen
nicht unterliege (vgl. DB. II, 662, KTK. 109, Er*B. 447, 458). SIJedenfalls find nunmehr
auch für die Haftung von Reichsbeamten die Beftimmungen des S 839 BGB. maßgebend
(ebenfo Nöldeke a. a. DO. S, 813 Note 13, Delius, Haftpfliht S. 8 Note 1).
14, Borbehalte für das Landrecht.*)
a) Nah €E®. Art. 78 bleiden unberührt die IandeSgefeßlidhen Bor-[Oriften
 über die Haftung des StanateS, der Gemeinden und
*) Bal. Dertmann, Die Haftung des Stante8 für VBerfhulden von Beamten,
9, Sur.R. 1906 S. 922 ff.

7)
        <pb n="791" />
        1708

VII. AÄbjnitt: Einzelne Schuldverhältnife.

anderer Kommunalverbände für den von ihren Beamten in Ausübung
der diejen andvertrauten Sffentliden Gewalt zugefügten Schaden, Jowie die
(andesgefeßlichen Worfehriften, welche das echt des Befchädigten, bon dem
Beamten den Erjaß eine8 joldhen Schadens zu verlangen, infoweit ausSjOließen,
 al3 der Etaat oder der Kommunalverband haftet; vgl. die Bem.
hiezu im Bd. VI, ferner Schefold im Archiv f. d. zivilift. Wraris Bd. 47
S, 468 ff., Delius im „Recht“ 1906 S. 649 ff.
Hür Preußen ]. Gef. über die Haftung des EtanteS und anderer
Verbände für Umtspflichtverlegungen von Beamten bei Ausübung der öffent
lien Gewalt vom 1. ANugujt 1909. Nach S1 Abi. 1 diefes Gefehes trifft,
wenn ein unmittelbarer Etaatsbeamter in Wusübung der ihm anvertrauten
öffentlichen Gewalt vorfäßlich oder fahrläffig die ihın einem Dritten gegenüber
obliegende Umtäpflicht verleßt, die in $ 839 BGB. beftimmte VBerantwortlichteit
 an Stelle des Beamten den Staat. Nach 54 gilt diefer Orundfaß
auch für Xommunalbeamte. Näheres f. bei Delius, Die Beamtenhaftpflichtgejebe
 S. 362 ff, val. au Griünebaum, SGierfe und Mertin a. a. D.
Hür Bayern beftimmt Art. 60 des AG, z. BOH., daß, wenn ein Bez
amter Des Sfaate8, einer Gemeinde oder eine8 anderen Kommunalverbandes
in Ausübung der ihm andvertranten Öffentlichen Gewalt vorfäßlıcdh oder
“ahrläflig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verlekt,
dem Dritten gegenüber die im $ 839 BOB. beftimmte Verantwortlichkeit an
Stelle des Beamten den Staat oder den Verband Irifft, in defjen Dienfte der
Veamte ftebht, wogegen der Beamte feinem Dienftherın den diefem aus der
Berlegung der_ UmtSpflicht entftehenden Schaden zu erfeben hat (vgl.
Ehelhorn a. a. ©. S, 665 ff). Nach Art. 60 Ab]. 1 Sak 2 gilt die8 bei den
AmtSgefhäften der Gerichtsvollzieher auch für die Verlegung der Pflichten
gegenüber dem Auftraggeber (vgl. Urt. d. VLG. München vom 16. November
1906 Hecht 1907 S 59); da in diefer Mihtung der Gerichtsvollzieher nicht
im Ausübung der ihm anvertrauten Öffentlichen Gewalt handelt, wird die
Miechtsgültigkeit diefer Beftimmung mit Hecht bezweifelt in den Literarifchen
Mitteilungen der Annalen des Deutfchen Reichs 1901 S.5f.; val. hiezu
auch ©. ®eib, Mechtsihußbegehren und Anfpruchsbetätigung im Deutichen
Bivilprozeß, München 1909 S. 84 und Anm. 4. Ueber die Haftung des
Etaates fur Pflichtverlekungen der Notare und NotariatSvermwefer
nach bayrifbem Nechte f, bayr. Not.®. Art. 126, Sdhelbhorn a. a. OD. S. 675 ff.
und Dertmann a. a. OD. S. 784 ff.
Wie in Bem. 2 zu E®., Urt. 77 hervorgehoben, handelt e3 fich bei
diefem Vorbehalte Iediglidh um denjenigen Schaden, den Beamte in Au8-übung
 der ihnen anvertrauten Sffentlichen Gewalt einem Dritten zu:
jügen, während die Haftung des Staate8 und der übrigen Rorporationen
deS Öffentlichen Rechtes für den von Beamten in Ausübung ihrer privatcechtlidhen
 Bertretungsmacht verurfacdhten Schaden jich nach SS 89 und 31
BOB. bemißt (StB. 438; f. Bem. 11 zu 8 31, Bem. 5 zu 8 89); vol. hinjichtlich
 militärfisfalifjdher Anordnungen Urt. d. Neichsger. vom 29, Yuni
1903 NGC. Bd. 55 S. 171 ff., hinlichtlih der Strakvollitrecung Urt. d.
NeicdhSsger. vom 10. Dezember 1903 ROSE. Bd, 56 S. 215 ff., hinfichtlich der
Tätigkeit des GerichtSvollziehers Urt. d. Meichsger. vom 29. Oktober 1903
ROE. Wb. 56 S. 84 ff., binfichtlich des Umtaulchs von Yuittungskarten Urt.
d. NMeichsger. vom 14. November 1901 Yur. Wichr. 1902 S. 83 ff, hinfichtlich
der Anwendbarkeit des Art, 77 ES. auf den Reichsfisius Urt. d, Reichsger.
vont 30. Wiärz 1903 HJur. Wichr. 1903 Beil. S. 65, hinfichtlich des Art. 89
Nr. 2 des preuß. AG. &amp;amp; BOB. Urt. d. Reichsger. vom 19. November 1907
KOS. Bd. 67 S. 117 M., hinfichtlih des Art. 5 des babdifchen AG. z. BOB.
Urt. d. Neichsger. vom 18, Februar 1908 Yur. Wichr. 1908 S. 233 ff., hinfichtlihH
 der Ausübung des ZüchtigungSrecht8 durch den bayrifhen Volksjhullehrer
 Urt. d. DLS. Ameibrücen vom 28. April 1908 Bl. f. RA. Bd. 73
S. 773 ff, binfichtlich der Einziehung von Gebühren durch einen Bolizeiz
beamten Urt. d. DL, Hamburg vom 1. Dezember 1908 Necht 1909 Iir. 408.
Die Haftung des HeichsS für feine Weamten ijt geregelt durch das
Sei. vom 22. Mai 1910 (MOBIL 1910 S. 798 ff), Nach 8 1 Abf. 1 diefes
SejeBeS trint, wenn ein Reichsbeamter in ‚Ausübung der ihm anvertrauten
öffentlichen Gewalt vorfäßlih oder fahrläffig die ihm einem Dritten gegen:
über obliegende AmtSäpflicht verlebßt, die im S 839 BOB. hefitimmte Werıntwortlichfeit
 an Stelle des Beamten daS Meich. Nach &amp;amp; 1 Ubi. 3 ftehen
Berfonen de8s Soldatenftandes, mit Ausnahme derjenigen des bayriichen
        <pb n="792" />
        25. Titel: Unerlaubte Handlungen. SS 839, 840. 1709

Kontingent8, im Sinne diefe8 GejeßeS den Reidhsbeamten gleich. Sinfichtlich
der Weamten der Schukgebiete 1. 84. Nach S7 ftebt Ausländern ein Criaßanfpruch
 auf ®rund diefes GejekeS nur zu, wenn die Gegenfeitigkeit ver
bürgt ift, Ueber die nn der Poft- und Lelegraphenverwaltung {. eichert
in ©. SXur.3. 1910 S. 963 ff. ,
b) Nach ES. Art. 78 bleiben unberührt die Iandesgefeßliden Borfchriften, nah
welchen die Beamten für die von ihnen angenommenen Stellvertreter
und Gehilfen im weiteren Umfange al8 nach dem BGB. haften (val. die
Bem. hiezu im Bd. VI). Ueber die Haftung des Notar8 für Notariat8-verweier
 Dal. für Bayern Not.G. Art. 115, Schelhorn a. a. OD. S. 678 ff.
und Dertmann a. a. D. S. 778 ff; f. au Urt. d. Neidhsger. vom 28, Juni
1907 NOS. Bd. 49 S, 26 ff.
Weitere Vorbehalte für das Landesrecht enthalten die Art. 79—81 EO.;
ogl. die Bem. hiezu im Bd. VI. ,
Koch ES. z. GV. &amp;amp; 11 Abi. 2 bleiben die Iandesgefeblihen VBorfchriften
unberührt, durch welche die Verfolgung der Yeamten an die Vorentfheidung
 einer befonderen Hehörde gebunden it. Daß diefe
Beftimmung und die auf Grund derfelben erlafjenen landesgefeglichen Vor:
jchriften durch das BGB. nicht berührt werden, fteht außer Zweifel und
murde in der IL Komm. ausdrücklich anerkannt (WB. 1, 671; vgl. M. II, 826,
XacubezEy, Wem. S. 176), VBal. für Preußen Kuhlenbeck Note 8 und hın-Schtlih
 der Aufrechterhaltung des S 6 des ypreuß. Gef. vom 11. Mai 1842
Urt. d. Neichsger. vom 15. Mai 1902 ROS. Bd. 51 S. 327 ff. und vom
29. Mat 1902 Gruchot, Beitr. Bd. 46 S. 1103 fF., für Bayern Art. 7 des
Gef. vom 8. Auguft 1878, betr. die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes
und das Verfahren in VBerwaltungsrechtsjachen, in der Sallung des Art. 165 1
AG. 3. BOB, Krais a. a. D., Schelhorn a. a. DO. S. 682 ff. fowie Urt. D
bayr. Oberft. LG. vom 14. November 1402 Sammf. n. 5. Bd. 3 S. 945 ff,
für Eifap-Lothringen Urt. d. RMeichsger. vom 12. November 1907
ROS. Bid. 67 S. 77 ff.
Neber die Haftung des Beamten gegenüber dem Staate, der
Bemeinde und anderen Kommunalverbänden f. für Preußen
S 3 des Gef. vom 1. ANuguft 1909, für Bayern Art. 13 des DBeamtengef.
vom 16 Auguijt 1908 und Urt. 60 AWbf. 4 des AG. 3. BGB. vom 9. Juni
18.9 in der Durch Art. 226 des Beamtenge]. abgeänderten Zajlung; vgl. auch
über die entipredhende Anwendbarkeit der 88 611 F. Dertmann Bem. 8 und
die dort erwähnten Entich. Neber die Haftung des Staates gegen
über dem Beamten für Gejundheitsichädigung durch AmtSräume 1. SSiloto
in Bl f. RAU. Bd. 72 S. 83 #., Urt. d. Meihsger. vom 6. November 1903
Mecht 1904 S. 17; vgl. audh oben S. 992 ff. Borbem. Il, 5 vor 8 611 und die
dort erwähnte Literatur und Vraxis.
15. ER Hinfichtlih der fadhliben Zuftändigkeit für Anfprüche
mis 8 839 1). ©VG®. &amp;amp; 70 Abi. 2 Nr. 2 und Abl. 3, HhinkichtliH der örtliden Zu-Händigkeit
 1. audh ReichSbeamtengejeß $ 154.

8 840.*)
Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entjichenden Ccohaden
Mehrere neben einander verantwortlich, fo Haften fie, vorbehaltlich der Vor|chrift
des 8 835 Abj. 3, als Gejammtichuldner.
Sit neben demjenigen, welcher nach den SS 831, 832 zum Erjaße des von
einem Anderen verurfacdhten SchadenZ verpflichtet ijt, auch der Andere für den
Schaden verantwortlich, fo ijft in ihrem Verhältnijje zu einander der Andere
allein, im Falle des 8 829 der Auffichtspflihtige allein verpflichtet.
Sit neben demjenigen, weldher nach den SS 833 bis 838 zum Erjaße des
Schadens verpflichtet ift, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, fo ft in
ihrem Verhältniffe zu einander der Dritte allein verpflichtet.
€. I, 713, 714, 786 Dr. 2; II, 764; III, 825.
*) Bol. DaunagS in Gruchot, Beitr. Bd. 54 S. 548 ff.
        <pb n="793" />
        1710 VIL Abichnitt: Cinzelne Schuldverhältnifie.

„4. Verhältnis nad) außen. Sind an einer unerlaubten Handlung mehrere
beteiligt, fo haften für den aus biefer Handlung entjtehenden Schaden alle Beteiligten
und zwar nicht nur dann, wenn fie als Teilnehmer (Mittäter, Anftifter, Gehilfen) gehandelt
 haben, fondern auch, wenn dies nicht der all ft und fich nicht ermitteln 1äkt,
wer bon den mehreren Veteiligten den Schaden verurfacht hat (8 830 und Bent Diezu).
Semäß S 840 Abf. 1 haften aber nicht nur in den Fällen des 8 830, jondern überall
da, wo für den aus einer unerlaubten Handlung erwacdhijenen Schaden
mehrere nebeneinander verantwortlich find, die fämtlidhen verantwortlidhen
 Berfonen als Gefamt{huldner, alfo nach Maßgabe der 88 421 ff.
IM. 1, 737, 738; vgl. Dernburg, Band. Bd. 2 871 Ziff. 2, a, 8 131 Anm. 17, Windicheid-Xipp,
 Band. Bd. 2 S. 220 Anm. 15, S. 979 Unm. 26, VLR. Il. 1 Fit. 6 88 29 ff.,
BER, IL IV cap. 16 8 4 Ziff. 5, bayr. AG. 3. CiPO. Art. 30 [aufgehoben durch AG.
3. BGB. Art. 168]; über andere Rechte 1. M. IL, 738 Note 2; f. auch KOC, Bd. 16 S. 147 ff.
8b. 19 S, 385 f., 3b. 23 S, 329 ff,‘ Bd. 33 S. 350 M., bayr. Oberft. LG. Bd. 16
S. 35 ff., Seuff. Arch. Bd. 50 Nr. 249; vgl. Bem. 3, c und 4 zu S 829, Bem. 2, c und
6, a zu S 831, Bem. 11, 3 und VI zu 8 832, Bem. 5, h und 11, a und b zu 8 833, Bem. 7
zu $ 834, Yem. 11 3u S 835, Bem. 3, a, b, c und 9 zu S 836, Bem. 3 zu $ 837, Bem. 3
zu 5 838, Bem. 9 zu $ 839). ,
AS „unerlaubte Handlung“ im Sinne des 8 840 Ab]. 1 erfcheint au die Vers
antmortlichfeit des Cifenbahnunternehmers aus dem Neih3haftpflidhtgefieß:; es haften
baber_der Unternehmer und eine neben ihm auf Grund einer unerlaubten Handlung für
den Schaden verantwortliche Perfon als Gefamtichuldrner (Urt. d. Reichsger. vom
24. November 1902 und 27. Juni 1904, KOT. Bd. 53 S. 120 f., Wd. 58 S. 336 {IT , fowie
vom 20. März 1905 NGE. Yd. 60 S. 300 ff.; diefe8 Leßtere Urteil bejaht auch mit über
jeugender Begründung die Anwendbarkeit des 8 32 ZPO. entgegen den früheren Ent-Icheidungen
 vom 30. HYanızar und 13, Februar 1902, Kur. Wichr. 1902 S, 162, ROE.
Bd. 50 S. 408 ff.; vgl. auch Urt. d. Reichsger. vom 14. Oktober 1909 Sur. Wichr. 1909
S. 724). Sinfichtlich der Ausgleichung |. unten Bem. 2, b.
Eine Ausnahme vor dem Srundjaße des 8 84) Ab). 1 enthält &amp;amp; 835 Mol. 3,
wonad) in dem dort bezeichneten Falle die mehreren Srundftückseigentüumer für den
Wild Zn aden nicht al Gefamtihuldner, fondern nach dem DVerhältniffle der Größe
ihrer @©runditüce erfaßpflichtig find (Bem. 4, d zur 8 835).
Unanwendbar ift S 84), wenn zwei Perfonen 3u einer fahrläffig begangenen
unerlaubten Handlung zufamımenwirken, die Haltung de8 einen von ihnen aber durch Verz
trag mit dem Befchädigten ausgefchlofen i{t (Urt. d. Meichsger. vom 24. September 1910
Warneyer Erg.-Bb, 1910 Nr. 375),
2. Berhältnis nach innen, Gemäß &amp;amp; 426 Abl. 1 Sab 1 find Sefamt{chuldner
im Berhältnifje zueinander zu gleichen Anteilen vi jomweit nicht ein YUnderes
beftimmft ijt. Der hienach beftehende Ausgleichungsan prucd) wird dadurch nicht berührt,
daß die Haftung eines Gefamtfchuldner8 gegenüber dem Gläubiger durch rechtskrättiges
Urteil verneint ift (f. Bem, 8 zu S 830 und da3Z dort erwähnte Urt. d. Reichsgericht8).
Anderweitige Beitimmungen im Sinne des 8 426 Abi. 1 Su 1 enthält 8 840 im Abi. 2
und 3. (Nach Urt. d. DLSG. Stuttgart vom 18. Februar 1909 Recht 1909 Nr. 1114 ol
dinfichtlich des Ausgleidhungsanfpruchs davon auszugehen fein, daß der übereinftimmende,
wenn auch nicht ausgefprochene Wille der Schadensitifter auf Verteilung des Schaden8
„nach Billigfeitsgrundjäken“ ging, eine gerade bei unerlaubten Handlungen jehr willfürlihe
 Annahme !) n
2) Nach SS 831, 832 haftet unter gewiffen Vorausfeßungen neben dem Täter
der Gejchäftsherr, die ihn nach 8 831 Abi. 2 gleichgeitellten Berfonen und
der Kraft Gejekes oder auf ®rund Vertrags Auffichtspflichtige. m Vers
hältniffe diefer Perfonen zu dem Täter ijt der leßtere allein
verpflichtet, foweit fi nicht aus dem Verhältniffe der mehreren Erfaßpflichtigen
 zueinander eine abweichende Verteilung der Erfabpflicht ergibt,
was inSbejondere in den Fällen der S8 831 AT, 2, 832 Abt. 2 der Sad
jein Tann (We. 1, 737 ff.; vol. Bem. 2, c und 6, a zu S 831, Bem. VI zu
8 832; 1. au Pland Bem, 2, d),
Hievon gilt jedoch miederum eine Au8nahme für den Fall des 8 820.
Nach diefer Vorfehrift kann der wegen Unzurechnungsiähigkeit, Zauditummbeit
oder jugendlichen Alter8 nicht verantwortliche Täter zum Schadenserfaß
angehalten merden, wenn bon dem nach 8 832 verantwortlichen MuffichtSbflidtigen
 SErfaß nicht zu erlangen ijt. In Verhältnifje des Täters zu dem
Aufitchtspflichtigen ift in diefem Falle der Leßtere allein verpflichtet (WB. IN,
606; Bem. 3, c zu 8 829).
Neben den nach den SS 833—838 erfabpflichtigen Berfonen kant auf Grund
der anderweitigen Beitimmungen über unerlaubte Handlungen ein Dritter

31
        <pb n="794" />
        25. Titel: Unerlaubte Handlungen. &amp;amp; 840. 1711

verantwortlich fein. Sit dies der Fall, io ift im Berhältnitfe diefer
Berfjonen zu dem Dritten der legtere allein verpflichtet,
e8 jei denn, Daß fih aus dem Verhältnifie der mehreren Erfaßpflichtigen
zueinander eine abweidhende Verteilung der Erfaßhfliht ergibt, was inSbefondere
 in den Fällen der SS 834, 838 der Fall fein kann (vgl. Bem. 11, b
zu 8 833, Bem. 7 zu 8 834, Bem. 11 zu 8 835, Bem. I zu S$ 836, Bem. 3
u:$ 837, Bem. 3 zu 8 838; f. audh Wland Bem. 2, d, Dertmann Bem. 2, b
ie SenTE Note 7). Sit der Tierhalter nicht nur auf Grund des S 833,
Jondern auch aus anderem KHechtsgrunde 3. B. gemäß $ 823) haftbar, fo
indet S 840 Abi. 3 feine AUnmendung (Urt. d. VDLG®. Stuttgart vom 17. Dezember
 1909 Recht 1910 Mr. 908).
„Dritter“ im Sinne des 8 840 Abt. 3 it audhH der auf Grund des
Saftpflidtgefeß es verantwortliche Eijenbahnunternehmer; ift alfo neben
Ddiefem eine andere Perfon auf Grund der $S 833—838 für den ent{tandenen
Schaden verantwortlich, fo haften zwar beide dem VBerleßten als GefamtjOuldner
 (f. oben Bem. 1), dagegen ift in ihrem VBerhältnifie zueinander der
Eifenbahnunternehmerallein verpflichtet (fo mit eingehender und
überzeugender Begründung Urt. d. Reichsger, vom 24. Novvember 1902 RGE.
Bo 53 S. 121 Ff.; vol. hiezu die Kritijdhen a von Ed-Leonhard
S. 610 Anm. 3 und Aohler S. 487 Anın. 1; 1. aud NOS. Bd, 58 S, 336,
Bd. 61 S 63, Urt. d. Reichager. von 20. Januar 1910 Zur. Wichr. 1910 S. 235).
Anderfeits fan {ich der Eifenbahnunternehmer nicht etwa gegenüber
dem nach SS 833—838 neben ihın Erfaßpflidhtigen auf $ 840 Abi, 3 berufen,
fo daß im Berhältniffe zwifcen ihnen wiederum die U des 8 426 lab
griffe; denn die NuSnahHmevorfchrift des $ 840 Abi. 3 1äßt eine
analoge Ausdehnung auf ähnliche Zälle nicht zu (fo mit Recht
Urt. d. Meichsger. vom 27. Juni 1904 RGE. Bd. 58 S. 327 F.; and. Anf.
Dungs a. a. ©, zweifelnd Dertmann Bem. 2, d; f. auch Urt. d. Reichäger.
vom 19. Oktober 1905 Iur. Wichr. 1905 S. 734 ff).
Nach ROS, Bd. 58 S. 337. fol, wenn zwei Perfonen gemäß
38 833—838, 840 Abi. 1 als SGefamt{huldner haften, jeder nur zur Hälfte
Haften, meil jedem von ihnen dag Wusnahmerecht des S 840 AYbf. 3 zuitehe.
Diejer Anficht ftehen erhebliche Bedenken gegenüber (vgl. Bem. 5, h Abi. 2
zu $ 833 und RKOES. Bd. 53 S. 123). Noch bedenklicher erfcheint die Anficht
des Meichagerichts (Urt. vom 22. März 1909 RGE. Bd. 71 S. 7 ff; 1. auch
Urt. vom 20. Sanızar 1910 Warneyer Erg.-Bd. 1910 S. 131), daß der NRecht8=gedankfe
 bes S 840 Wbf. 3 dazu führe, im VBerhältnifje zwifchen ©läubiger
und Schuldner, wenn auf der einen Seite GefährdungsShaftung, auf der
anderen Seite Haftung aus Verfchulden vorliegt, den Urheber der {Huldhaften
Handlung den Schaden allein tragen zu Iaflen (val. Bem. 6, e, &amp;amp; zu 8 833);
ähnlich Urt. d. YDLG. Naumburg vom 3. Mai 1910 Recht 1910 Mr. 3177.
Haften zwei Eifenbahnunternehmer dem Berlekten aus dem Haftpilichtgefebe,
 {jo mird das Recht de8 einen UnternehmerS auf Ausgleichung
nach S 426 nicht dadırch ausgefühlofen, daß er dem Verlebten auch aus
dem Vertrag erfabpflichtig it (Urt. d, Meichsger. vom 29. Mai 1905
NGE. Bd. 61 S. 56 ff.) .
Neber die Bedeutung des S 254 für die Unmwendbarkeit des S 840 f.
Urt. d. OLG. Dresden vom 24. Mai 1910 Seuff. Arch. Bd. 65 Nr. 213, fowie
RNGOR.-Komm. Bem. 3 und 8, Neber die Unanwendbarkeit der SS 840, 426
auf das Verhältnis des nach S$ 136 und des nach S 140 des GewUnfBerf®.
der Berufagenoffenfchaft gegenüber Haftpflichtigen f. Urt. d. NMeidhsger. vom
1. Juli 1910 Hecht 1910 Nr. 3329.
e) Eine weitere Ausnahme von dem Grundfaße des S 426 enthält 8 841
(f: die Bem. hiezu); val. auch S 1833 Abf. 2 Saß 2 und Ben. 10 3u S 1833,
{owie Art. 115 Saß 2 des bayr. Motariatsgef, vom 9. Juni 1899.
Soweit hienach im Verhältnifje mehrerer Erfabpflichtiger zueinander einer allein
verpflichtet ijt, fann der andere, wenn er Schadenserfaß geleiftet hat, gegen den allein
VBerpflichteten Regreß nehmen, wenn er Schadenserfaß noch nicht geleiltet hat, von dem
allein Berpflichteten verlangen, daß diefer ihn von der Verbindlichkeit zum Schadenserfaße
befreie (8 257; MM. II, 737 f.; 1. auch S 426 und Bem. hiezu). Ueber die Frage der
Anwendbarkeit des 8 422 |. Urt. d. Meicdhsger. vom 11. Janıar 1906 Kecht 1906
S, 293 ff; vol. au Urt. d. Reichsger. vom 1. Yuli 1907 Recht 1907 S. 1136.
8. Nach ESG. Art. 95 bleiben die dem Gefinderedht angehöürenden landesgefeglichen
Vorfchriften unberührt. Eine Abweichung von den Beftimmungen des S 840 WUbf. 2
BOB. kann aber durch folche Vorfchriften nicht fejitgefebt werden (E®. Art. 95 Ybi. 2).
        <pb n="795" />
        1712 VII. Abjgnitt: Einzelne Schuldverhältniffe, ;

„#4. SZür den‘ Negreßaniprucdh mehrerer Reeder gegeneinander bei Schäden aus
Schiffszutammenttößen ft ausfchließlih $ 735 Abi. 2 HOB., nicht auch &amp;amp;$ 840, 426
BOB. maßgebend (Urt. d. Reidhsger. vom 27. September 1905 D. Sur.3. 1905 _S, 1122).
GHinkichtlich der Haltung der Schıiffseigner aus dem Frachtvertrag und des Schif{3=-en
 aus &amp;amp; 7 des Binnenfhiffahrisgef. f. Urt. d. Meichsager. vom 6. Februar 1909
echt 1909 Mr. 1115.
5. Üeber den Zall der „Gefamtkaufnalität“ einer erlaubten und einer uner:
Jaubten Handlung |. Bem. 5 Aobj. 2 zu S 830.

8 841.
Sit ein Beamter, der vermöge feiner Amtspflicht einen Anderen zur Ge:
ichäftsführung für einen Dritten zu DGeftellen oder eine {oldhe SGefhäftsführung
zu beauffichtigen oder durch Senehmigung von Rechtsgejchäften bei ihr mitzuwirfen
 Hat, wegen Verlegung diejer Pflichten neben dem Anderen für den von
biejem verurfachten Schaden verantwortlich, jo Yt in ihrem VerhHältnifje zu einander
 der Andere allein verpflichtet.
&amp;amp;. 1,’736 2X6f. 2; I, 764 Abf. 3; 111, 825 Abi. 3.
ii. CSntitehungSgelhidhte. Einem von der II. Komm. gefaßten Befchluffe zu
jolge follte ein Beamter, der vermöüge feiner Umtspflicht einen. anderen zur Gefchäft8-führung
 für einen Dritten zu beftellen oder eine folde Gefchäftsführung zu beauffichtigen
oder durch Genehmigung von NRechtsgefchäften bei ihr mitzuwirken Hat, nicht erfabpflihtig
ein bhinfichtlih des Schadens, deffen Entitehung außerhalb des Bereichs der Wahrichein-Tichteit
 lag oder nach den Umitänden, die‘ der Beamte kannte oder kennen mußte, als
außerhalb diefes Bereichs Kiegend angefehen werden durfte (MW. 11, 669 {ff., 842 ff., €. ML,
763, €. II, 824). Sm &amp;amp; 825 A6f. 3 des € MI mun &amp;amp; 840 Abi. 3) war diefer Fall,
ent{prechend dem S 736 Ab). 2 des E. 1, neben den Zöllen der S$ 817—822 Gebt
88 833 -— 838) erwähnt. Da num von der Reichstagskomm. der 8 824 des SE. IM in
Ronfequenz des zu S 248 Adi. 2 des € IN (nun $ 254) gefaßten VejchlufjeS geftrichen
wurde, erfchien die Neueinftellung des 8 825 a (nun $ 841) erforderlich (KTK, 115 ff).
2. 8 841 enthält gleich S 840 Abi. 2 und 3 eine Nusnahme von dem SGrundfaße
des 8426. Sit gemäß S 839 ein Beamter, der vermöge feiner Umtspflicht einen anderen
zur Gefchäftsführung für einen Dritten zu beitellen oder eine foldhe SGefchäftsführung zu
beauffichtigen oder durch Genehmigung von Rechtsgefchäften bei ihr mitzuwirken hat, neben
dem Gefchäftsführer erfaßpflichtig, jo Hhaften beide nach außen al8 Gefamtihuldner
(8 840 Abi. 1); in ihrem Berhältniffe zueinander aber ift der Gejhäftsführer
 allein verpflidhtet (WR. II, 825 fe ®P. 1, 663, 842 ff). Der Beamte kann
alfo, wenn er bereit8 Crjaß geleiftet hat, am den Gefchäftsführer Kegreß nehmen, im
gegenteiligen Falle Befreiung von feiner Schadenserfabpflicht verlangen (vgl. Bem. 2 zu
8 840). Sn Betracht fommt hiebei Hauptfächlih der VLormundfchaftsrichter im Berhältnitte
zum SGemalthaber, Bormund, Gegenvormund und Pfleger (val. SS 1694, 1789, 1821 ff.,
1837, 1897—1915; 1. Bd. IV Bem. 3 zu &amp;amp; 1674 und Bem. 3 zu S&amp;amp; 1848), der Nachlaßrichter
 gegenüber dem Nachlakpfleger (SS 1960 ff.), der Konkursrichter im Verhältnifie
zum Ronkuräverwalter (vgl. RL. SS 78, 83, 110, 129), der Bollnredungsridhter im Vers
bältnifie zum ZwangsSverwalter (3wVG. 58 146, 150, 153, 154).
Hält dem Beamten nur FJahHrläffigkeit zur Laft, fo haftet er nach S 839
Abi. 1 Sag 2 nur, wenn der Berleßte nicht auf andere Weife Erfaß zu erlangen vermag.
Diele Borausjekung ift auch gegeben, wenn der Gejchäftsführer erfaßpflichtig, aber
zahlungsunfähig ijt (Bem. 7, b zu S 839); e8 haften alfo in diefem Kalle der Beamte
und der Gejchäftsführer dem Berleßten a8 SGefamtfchuldner, mährend für ihr Verhältnis
N $ 841 maßgebend ijt (ebenfo Plan Bem. 2, c; and. Unf, Nöldeke in Gruchot,
Beitr. Bd. 42 S. 827 und Hachenburg S. 435 auf @rund der unrichtigen Gegenüber
Hellung von „Jubfidiär“ und „famtverbindlich“).
„3. ANbgefehen von den im $ 841 erwähnten AN bemißt Jih das Verhältni8
 einer nach S 839 erfaßpflichtigen Berfon zu einem auf Srund einer anderen uner-Se
 Handlung erfaßpflichtigen Dritten nach S 426 (8 840 Abf. 1; M. II, 825 ff,
4. Eine analoge Beftimmung über daS Verhältnis des Bormundes Ze Mitbormund
 und Gegenbormund enthält 8 1833 Wbi. 2 Sag 2 4. auch Art. 115 SaB 2 des
bayr. Xot.®. vom 9. uni 1899).
        <pb n="796" />
        25. Titel: Unerlaubte Handlungen. 88 840—842,

[718

S 84.
Die Verpflichtung zum Schadenserfaße wegen einer gegen die Perjon ge
richteten unerlaubten Handlung erftreckt fichH auf die Nachtheile, welche die Hand:
hung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verlegten Herbeiführt.
G. II, 765; IL, 826.
1. Grundgedanke. Das Gejeb betrachtet al8 zu erfeßenden Schaden, von den
in den S$ 847 und 1300 erwähnten Ausnahmefällen abgefehen, nur einen Vermögens:
Ihaden ($ 253). Um nun den Zweifel zu befeitigen, ob die Nachteile, welche eine unerlaubte
 Handlung für den Erwerb und das Fortfommen des Verleßten herbeiführt,
al3 BermögenS{chaden anzufjehen find oder nicht, beftimmt der auf Beichluß der II Komm.
beruhende S 842. (analog dem $ 53 Abf. 2 des fchweizerifchen Obligationenrechts), daß die
Berpflichtung zum Schadenzerfaße wegen einer 000mm die Werfon gerichteten unerlaubten
Handlung fihH auch auf folde Nachteile erftrect (. II, 635 ff, Sacubezky, Bem.
S. 165; vgl. IR. 1, 751, ferner $ 824 Abi. 1 und StOB. S 188).
uf die BerleBung vertragsmäßiger Verpflichtungen {ft 8 842 nicht anwend-Dar,
 wie fichH aus der Entkehungsgefchichte (W. II, 637) und per argumentum e contrario
 aus $ 618 Mbf. 3 ergibt (ebenfo DVertmann Bem. 5, Blang Bem. 2; and. Anf.
ohne überzeugende Begründung ROÖR.-Komm. Dem. 1; zweifelnd v. Tuhr in D. ur. 3.
1901 S. 426).
3. MB8 unerlaubte Gandlungen, die ge @ en die Perfon gerichtet find, erfdheinen
in8befondere die Verlegung des Körper8, der Gefundheit und der Hreiheit (8 823 Abi. 1),
ferner der Tatbeftand der SS 824, 825 und wohl auch eine Verlebung des NMamensrechts
(8 12, Bem. 11, A, 2, e, «, yy zu 8 828).
$ 842 gewährt weiblidhen Berfonen einen Unfprucdh auf Schadenserfaß auch für
den durch S 825 nicht gedeckten Fall, daß e3 zum Vollzuge der Beivohnung nicht ge
fommen ift, die durch die unerlaubte Handlung (SS 823 Aof. 2, 826; 1. Bem. 2 zu 8 825)
Berleßte aber einen Nachteil für ihren Erwerb oder ihr Fortkommen, wenn au nicht
gerade einen abidhägbaren Bermögensfchaden 3. B. Minderung der Ausficht auf Heirat),
erlitten hat (%. 11, 636 ff.; vgl. Liszt S, 64, Dertmann Bem. 2, 0).
&amp;amp; 842 muß übrigen8 au Anwendung finden, wenn in den Fällen der SS 833, 834,
836—838 eine Verfon verlebt wird, obwohl von einer gegen die Berfon „gerichteten“
Handlung im eigentliden Sinne hier nicht gefprochen werden kann.
Ueber die Anwendbarkeit des S 842 auf den ErfaßanfpruchH einer verheirateten
Zrau f. Urt. d. Reichsger. vom 23. April 1906 ROGES. Bd. 63 S. 197 und vom 18. Fe:
bruar 1907 BI. f. RA. Bd. 72 S. 883; vgl. au Bem. 8 zu $ 845.
Sit der Berlegte ein Rind, fo fann auf Feftitellung nach Maßgabe des 8 842
geflagt werden (Urt. d. VLG®. Kolmar vom 4. Oktober 1904 Recht 1904 S. 529; f. auch
Urt. d. OLG. Jena vom 21. Iuni 1905 und des DL®., Karlsruhe vom 23. Suni 1906,
NKipr. d. DLG®, Bd. 12 S. 119 f., Bd. 14 S. 55 ff. über Anwendbarkeit des 8 842 auf
unfittlidhe Handlungen gegen Kinder). .
Auf Nachteile für Erwerb oder Fortfommen des Verlekten, die durch eine (aus
{Oließlih) gegen das Vermögen gerichtete unerlaubte Handlung herbeigeführt find
(3. 5. durch fahrläflige Vernichtung eines wertvollen Manujkripts oder Modells), ift 8 842
nad) feinem unzweideutigen Wortlaute nicht anw$endbar (and. Unf. Dernhburg S 388, IL, 1,
land Bem. 1, Crome 8 399 Yun. 109).
3, is Nachteil für Erwerb oder Fortfommen erfcheint, wie aus der
Ausdrucdsweife des S 824 hervorgeht, auch die Areditgefährdung (Liszt S. 63). Im
übrigen val. über diefen Begriff Bem. 3, a, y zu 8 824.
. 4, Im SGegenfjaße zu dem AnfpruchH auf Schmerzensgeld (S&amp;amp; 847 Abl. 1 Sag 2) ift
der Anfpruch aus S$ 842 undefhränkt vererblid und übertragbar. .
5. Ueber die prozeffiuale Feftfjtellung des gemäß S 842 zu erfeßenden
Schadenz f. ZRO. S 287; vol. auch Urt. d. DOLG. Iena vom 21. uni 1905 Ripr. d.
DLG, Bd. 12. S. 119 ff., Urt. d. Reihsger. vom 14. Januar 1907 Mecht 1907 S, 252
und vom 28. Juni 1909 Iur. Wichr. 1909 S. 495.
‚6. Auf Anfprüche aus dem Haftpflidhtgefjeß it S 842 nicht anwendbar (Urt.
d. Keichsger. vom 8. Februar 1904 RGE. Bd. 57 S, 55); dagegen ijt der @rundfaß des
S 842 au) maßgebend für die Berechnung des gemäß S 2 des Gef, betr. die Ent{chädir
gung der im Wiederaufnahmeverfahren freigefprodhenen Verfonen vom 20. Mai 1898 zu
erjegenden Schadens (Urt. d. Meichsger. vom 11. Dezember 1905 ROSE. Bd. 62 S. 160)
. 7. 8842 bezieht fich nur auf den Erfag von Vermögensfhaden (S 253); über.
den Anfpruch auf Erfag immateriellen Schadens |. S 847.
Staudinger, BGB, Ub (Schhuldverbältnifje, Engelmann: Unerlaubte Gandkungen), 5./6. Aufl,

108
        <pb n="797" />
        1714

VIL Abjchnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

8 843.
- Wird in Folge einer Verlegung des Nörpers oder der SGejfundheit die ErwerbSfähigkeit
 des Berlegten aufgehoben oder gemindert oder Iritt eine Vermehrung
jeiner Bedürfniffe ein, {fo ift dem Verlegten durch Entrichtung einer Geldrente
Schadenserjag zu leiften,
Auf die Rente finden die Borfehriften des 8$ 760 Anwendung. Ob, in
welcher Art und für welchen Betrag der Erjagpflichtige Sicherheit zu leiften hat,
heftimmt fi nach den Umftänden.
Statt der Rente kann der VBerlegte eine Abfindung in Kapital verlangen,
wenn ein wichtiger ®rund vorliegt.
Der Anfpruch wird nicht dadurch ausgejhloffen, daß ein Underer dem Ber:
legten Unterhalt zu gewähren hat,
5, I, 726, 724 Y6f. 5, 7, 83 II, 766; ML, 827.
1, Grundfäglidge Regelung. S 843 enthält (mie die SS 844—551) eine Au 8-nahme
 von dem Grundfaße, daß für Inhalt und Umfang der Schadens:
erfaßaniprüdhe auS unerlaubten Sandlunaen die allgemeinen Bor:
Ihriften der SS 249 ff. maßgebend find vol. Borbem. VID. Während nämlich
nach den 88 249, 251 der Erfaßberechtigte im allgemeinen Herftellung vder den zur Heritellung
 erforderlidhen Geldbetrag oder, foweit die Heritellung nicht müglich oder Zur
Ent/chäbigung nicht genügend Mit, Geld, alfo ein Rapitalk, verlangen fann, it gemäß
8 843 Sn dr der Schadenserfaß durch Entridhtung einer Geldrente zu leiften,
vodDrausgefeßt,
a) daß die unerlaubte Handlung eine Verlegung des KörperS oder der
Sejundheit I. Bem. N, A, 2, b zu 8 823) zur Folge hat, und
daß durch diefe Verlegung die ErwerbSfähigkeit des Verlesten (dauernd
oder zeitweife) aufgehoben oder gemindert, oder feine Bedürfniffe
3. DB. durch das Erfordernis Kräftigerer Nahrung, jährlicher Badereijen,
eineS ftändıgen Vfleger8) vermehrt worden find.
/M. 11, 793; vgl. 883 a und 7 des Haftpflihtgefebes vom 7. Juni 1871 in der durh ES.
Art. 42, I feftgejeßten Faflung, Eger, Komm. 3. Sa ttDIhfEIen, 6. Aufl. Bem. zu diefen
Varagraphen, $ 9 Ubi. 1 Yr. 2 des Gewerbe-Untall-Berficherungs-Gefekes, S 8 Abf. ı
Nr. 2 des Unfall-VBerficherungs-SGefeges für Land- und Sonia 8 9 des Bau-Unfall-Verficherungs-Gefeges,
 8 9 Ubi. 1 Mr. 2 des See-Unfal-Berficherungs-SGefepes,
8 3 des Gef. vom 30. Juni 1900 betr. die Unfallfürforge für Gefangene, 88 1 und 13
Abt. 1 des Automobilgef. vom 3. Mai 1909).
Beim VBorhandenfein der Vorausjekungen des S 843 Abi. 1 it Naturalherfitellung
 au3gefhloffen, auch wenn ein „wichtiger ®rund“ dafür fprehen würde;
28 ift alfo nicht zuläffig, daB der wegen Neberfahrens eines Menfchens erfaßpflichtige Arzt
km Gerabminderung der Rente fich gegen den Willen des Verlekten zur freien ärztlichen
Behandlung desjelben erbietet Gachenburg S. 43). , ,
. Ausnahmömeife kann jedoch der Verlekte (aud nachträglich) eine Abfinz
dung in Rapital verlangen, wenn ein „midhtiger rund“ vorliegt; ob dies der
be ft, bat der Richter unter N der Umftände des einzelnen Falles nach freiem
rmejfen zu entfcheiden (8 843 Wbf. 3: €. I, 726 Abi. 1 Sag 5, 724 Abi. 8, M. II, 793,
785; vol. 8 1712 bj. 2, 87 Abi. 2 Sab 1 des HaftpflidhtgefebeS in der Fajjung des CS.
Art. 42, 1, 8 16 des Gefeße8 betr. die Unjalfürforge für Gefangene, $ 13 Abi. 2
Saß 1 de8 YMutomobilgef, vom 3. Mai 1909). Ein wichtiger Grund dürfte 3. B. ans
zunehmen fein, wenn der Erjaßpflichtige mit Hinterlaffung zahlreicher Erben verftorben
it (We. IL, 785), wenn der Kläger im Muslande lebt (Urt. d. OLG. Münden vom
21. November 1905 Seuff. Arch. Bd. 62 Ir. 108), wenn der Verlepte feinen Wohnfig
verlegt und die Erhebung der Kente infolge diefes Umftandes für ihır mit erheblichen
Mehrfoften verbunden fein würde (Eger S. 554), wenn der Erfaßpflichtige Keinerlei
Sicherheit für die Sahlung der Rente zu gewähren vermag (Urt. d. DLG, Stuttgart vom
11. April 1901 Ifpr. d. LG. Bd. 2 S. 440 ff), wenn die Gewährung einer Abfindung
borausfichtlich von günftigem Einfluß auf den Zuftand des Verleßten ein wird (Urt. D.
N HUN er vom 28. Sanıuar 1909 und vom 23. Mat 1910, Iur. Wichr. 1909 S. 137,
ROC, Bd. 73 S. 418 ff); _f. auch Delenheinz im „Kecht“ 1907 S. 1125. .
„ Die Frage, ob gemäß 8843 eine Nente oder aus wichtigen Gründeneine Abfindung in
Rapital zu gewähren iit, betrifft (im Sinne des 8304 3BO.) den Grund des Anfpruchs (Urt. d.

33
        <pb n="798" />
        25. Titel: Unerlaubte Handlungen. S 843. 1715

Heichsger. vom 20. September 1906 und 16. Mai 1907, Jur. Wichr. 1906 S. 687, 1907
S. 389; f. aber auch Urt, d. NMeicdhsger. vom 15. Juni 1908 Bayr. 3. f. N. 1908 S. 339).
Die zeitlide Begrenzung der Kente (f. unten Bem. 3) darf dem NMachHverfahren über-(affen
 werden (Urt. d. Neichsger. vom 4. Oktober 1906, 6. Mai 1907 und 15. November
L907, Sur. Wicdhr. 1906 S. 711, 1907 S. 366, 1908 S, 9).
. Sind mehrere Erfaßpflidhtige vorhanden, fo kann die Frage, auf welche
Weife Schadenserfaß zu leilten ft, nur einheitlich allen Verpflichteten gegenüber beantwortet
 werden; eS ift diejenige Form zu wählen, die fih aus den Berhältnijfen des
Berechtigten und aller Verpflidhteten al die geeignete ergibt; nach der Gefamtheit der
hienach zu ermittelnden Umftände ift zu beurteilen, ob ein „wichtiger Grund“ im Sinne
des S$ 843 Mof. 3 vorlieat (Urt. d. Reichsger. vom 27. Mai 1908 RGE, Bd. 68
S, 429 ff.; and. Anf. Dertmann Bem. 3, b, 8).
. Ein Recht des CErfakpflidhtigen, den Verlekten durch eine Abfindung in
Kapital zu ent/häbigen, befteht nicht.
Sit der Berlekte eine wegen jugendlidhen Alters noch nicht ermerbsfähige
Verfon oder ift aus anderen Gründen nicht vorausfehbar, mie die Erwerbsverhältniffe
 des Klägers ih in Zukunft geftalten werden, Io kann wegen
der daraus entfpringenden Schwierigkeit, eine Rente 3zifermäßig feitzujeßen, in der Hegel
nur ya {tellung der Rentenzahlungspflidht geklagt werden (Urt. d. DLG. Rolmar
vom_4. Öftober 1904 Mecht 1904 S. 529, Urt. d. Meichsger. vom 31. Mai 1406, vom
30. Oftober 1907 und vom 19. Mai 1909, Jur. Wichr. 1906 S. 473, 1907 S. 832, 1909
S. 392 ff. Ueber ausnahmZweife Zuläjfigkfeit der LeiftungSfklage f. Urt. d.
NeichsSger. vom 1. März 1906 BL. f RAY, Bd. 71 S. 382 ff. und vom 14. Mai 1906
D. Sur.3. 1906 S, 877; vgl. au ZPO. $ 259 und Pland Bem. 4, a.
Neber den Fall, daß eine Chefrau verlegt ift, und das Verhältnis ihrer
Anfiprücdhe zu denen des Chemanns |. Bem. 8 zu $ 845.
2. Auf die zu entrichtende Geldrente finden nach S 843 Abf, 2 Sag 1 die gemäß
8 760 für die Seibrente geltenden Vorfehriften Anwendung (€. I, 726 Wbf. 1 Sa 5,
724 Hbf. 7; M. 1, 794, 788 ff). Die Rente ift demgemäß um voraus zu entrichten und
für drei Monate vorauszuzahlen; hat der Verlepkte den Beginn de8 Bierteljahr3 erlebt,
Jo gebührt ihm der volle auf diejfen Zeitahfchnitt entfanende Betrag (f. Bem. 1 und 2 zu
S 760; vgl. auch 87 Abi. 2 Sag 1 des HaftpflidhtgefeBeS in der Fafjflung des EG. Art. 42,
HI, Eger S, 549 ff). Eine andere Art der Zahlımg G3. B. Nachzahlung oder Zahlung
in anderen Zeitabjhnitten) anzuordnen, ft der Richter nicht befugt (Url. d. Meichsger.
vom 9. Suli 1408 KOES. Bd. 69 S. 296 ff, and. Ant. Dertmann Yem. 3, a, ).
3. Sür die Bemeffung der Rente oder des als Aofindung zu leiftenden Kapitals
ift maßgebend, inwieweit dur die unerlaubte Handlung die Erwerbsfähigkeit des
Verlebten aufgehoben oder gemindert oder feine Bedürfniffe vermehrt worden find (Urt.
d. Nerchsger, vom 28. Juni 1909 Sur. Wichr. 1909 S. 445). Der Vegriff der Erwerbsfähigkeit
 i{t hiebei nicht (mie nach dem Arbeiterverficherungsgefebe) abitrakt zu a
zu erfeßen i{t vielmehr nur bie durch die WVerlekung herbeigetührte tatfächlide Crwerbseinbuße
 (Urt. d. Meichsger. vom 25. November 1403) Iur. Wicdhr. 1910 S. 19).
Wer alfo von den Einkünften feines Bermögens8 lebt, von feiner Ermerbsfähigkeit bisher
feinen Gebrauch gemacht bat und vorausSfichtlih aud Künftig feinen Gebrauch
machen wird, hat durch dem Berluft feiner Erwerbsfähigkeit keinen Schaden erlitten, es
fann ibm daher auch keiner erfeßt werden (Urt. d. Neichsger. vom 5. März 1908 Seuff.
Arch. Bd. 63 Nr. 250). Die künftige Geftaltung der Berhältniffe, die für
die Dauer und den Umfang des Mentenanfpruchs maßgebend find, hat der Kichter infoweit
zu berückfidhtigen, alS fich diefe Küinftige Entwidlung nach dem gewöhnlichen Laufe der
Dinge und nach den bejonderen Umftänden des Einzelfale8 im voraus ermefflen läßt
(Urt. d. RNeichsger. vom 23. März 1905 Iur. Wichr. 1905 S. 283, f. auch Urt. d. Reichsger.
vom 2. März 1905 und 14. Januar 1907, Recht 1905 S. 194, 1907 S. 252, fowie
Bem. V, 3 zu $ 844). . |
Hienach kann 3. 3. eine zeitliHe Begrenzung der Rente um deswillen er-=Jorderlich
 werden, weil vorausfichtlih der Berlekte auch ohne die Verlegung wegen feines
Alters oder wegen Rränklichleit von einem beftimmten Zeitpunkt ab ermerbsunfähig oder
erwerbsbefhränkt geworden wäre (Urt. d. Reichsger. vom 23. März, 15. Iunt und
2. November 1905, 15. Februar, 19. März, 28. Junt 1906, 16. Januar 1908, 11. Oktober
1909, 6. Dezember 1909, 23. Wärz 1910, Iur. Wichr. 1405 S. 283, 493 ff, 1906 S. 27,
204, 308 ff., 548, 1908 S. 140, 1909 S. 686 ff., 1910 S. 65, 471, ferner vom 1. Mörz
1906 Bl. }. RA. Bd, 71 S. 383 und vom 27. November 1905 Sruchot, Beitr, Bd. 50
S, 673 ff.), mährend anderfeit8 die wadhfenden Bedürfniffe eine8 Kindes bei zu“
nehmendem Alter oder AlterSzulagen, die der Berlebte bei Zortdauer feiner Be-[häftigung
 ficher erhalten hätte, zu berücdfichtigen find MM. I, 789; vgl. ROES. Bd. 16
1NR%
        <pb n="799" />
        ‚716 VII Abjgnitt; Einzelne Schuldverhältnifie.

S. 82 ff. und binfichtlich der Berücfichtigung regelmäßig anfallender Trinkgelder ROE.
5d. 7. S. 112 ff). Demgemäß kann der Kentenanfpruch einer Frau au dadurch eine
Modifikation erleiden, daß fie wegen Schwangerjchaft ohnedies zeitweilig erwerbsunfähig
oder erwerbsbefchränft fein mürde (and. Uni. ohne Begründung Fifcher-Henle Note 2—4).
Ueber die Berücklichtigung einer nad Rechtskraft des Urteil8 eintretenden
Menderung der Verhältntfje f. unten Bem. 10.
AllerdingS gibt e8 auch Fälle, bei denen davon ausgegangen werden darf, daß ein
beftimmter Ermerb dem Verlekten ohne den vom Gegner zu vertretenden Vorgang bis
ins hobe Sreifenalter möglich gemwefjen märe, und ferner Fälle, in denen die Beurteilung
der künftigen Geftaltung der Dinge zufolge der Einwirkung desS fortfchreitenden Alters
des Verlegien dem Gerichte nicht mit der nötigen Beftimmtheit möglich und daher auch
nicht erforderlich ıjt. Inu Züllen diefer Art ift die Zuerfennung der Rente ohne zeit-(ide
 Begrenzung auf Lebensdauer des Klägers nicht ausgefchlofien (val. Urt. d.
O0 16. und 20. Sanuar 1908, 11. Iuli 1910, Jur. Wichr. 1908 S. 140, 141 ff.
1910 ©. .
Ob und in weldhem Umfange Borteile, die der BVerlebte infolge der Verlegung
erlangt, in Anrechnung zu bringen find „compensatio lucri et damni“), hat das
Sefeß wegen der €chwierigkeiıt einer alle Möglichkeiten dedenden Regelung nicht ausrücklih
 beftimmt; die Entfheidung ijt aus dem Vegriffe des „Schadens“ zu entnehmen
SM. 1, 794; 1. Vorbem, 7 vor S 249 und die dort erwähnte Literatur und Vraxis, Dertmann
 BVem. 5, Plane Bem. 3, Urt. d. DLS®. Hamm vom 12. November 1901 Nipr. d.
DLS. Bd. 4 S. 56 f. und des DL®. Zweibrücden vom 4 Februar 1903 dtecht 1904
S., 252; vol. aud) Dernburg, Rand. Bd. 2 8 45 Riff. 4, RGE. Bd. 17 S. 47 ff. und
Bem. V, 3, b, # zu S 844). Ueber Anrechnung der auf eine einftweiligen Ber-Fügung
 geletfteten Zahlung f. Urt. d. Reichsger. vom 9. Juli 1908 Necht 19U8 Nr. 2934.
Sinfichtlich der Unrehnung von Verficherungsfjummen und Venfionen ift
zu unterfdeiden: Berlige, Die dem Verleßten auf Grund eines privaten Vertrags (Ver:
licherungsvertrag) zufommen, find nicht anzurechnen, weil das Recht auf jolcdhe Bezüge in
eriter Linie nicht durch das fhäbigende Ereignis, fondern durch den Abichluß des Vers
fcherungsvertragS und die Zahlumg der Prämien mitbedingt {ft (ebenfo, wenn ein Dritter
eine Joldhe Berficherung zum Beften des Verleßten genommen Hat); Dagegen unterliegen
gefeßlidhe Penfionen der Anrechnung, weil der infolge des Unfalls penfionierte Beamte
nicht um feinen vollen Gehalt, fondern nur um die Differenz zwijchen Gehalt und
Benfion gefchäbigt ijt fo in eingehender Begründung Urt. d. Neichsger. vom 5. November
1906 RGE, Bd. 64 S. 350 ff. mit weiteren Nachweijen aus Literatur und Recht{prechung,
ferner Urt. d. NMeichsger. vom 13. Yuli 1908 Jur. Wichr. 1908 S. 554 und vom 1. Oktober
1910 Kecht 1910 Mr. 3923, f. auch Vertmann Bem. 5, c und die dort erwähnte Literatur).
Dem Falle einer gefeblichen Venfion ift e8 gleichzuftellen, wenn ein Arbeitgeber Kraft
einer 3zwifdhen ihır und feinen Angeftellten feltftehenden Gepflogenheit zum Vorteil aller
diefer beftändig eine Unfallverfidherung auf Teine Aoften aufrecht erhält (Urt. d. Reichsger.
dom 10. Dezember 1908 RGES. Bd. 70 S. 101 ff.). Val. auch S&amp;amp; 4 Haftpflichtgef., 8 135
Nbf. 2 Gemw.Unf.Verf.Gef. und Dertmann Bem. 5, c. .
Neber Minderung der Rente auf den Betrag, den der Verlekte infolge Dienftunfähig
 feit von einem beitimmten Zeitpunkt ab voraustchtlich als Venfion beziehen
 würde, f. Urt. d. Reichsger, vom 17, März 1910 Recht 1910 Kr. 2191.
Sit der VBerlegte zwar unfähig geworden, feine bisherige Erwerbstätigkeit fortzufeßen,
 jedoch noch in der Lage, durch eine andere Zätigkeit Erwerb zu
jinden, fo fann er nidht in dem Umfange € Hadenserfaß beanfpruchen, wie wenn er
gänzlich ermerbhöunfäbig müre; er ift aber berechtigt, einen feiner Borbildung und feinen
bisherigen Verbältnifien entfpredenden neuen Beruf zu wählen, fjelbjt wenn er
im einen anderen Berufe mehr verdienen und daher einen geringeren Ausfall an feinem
Einkommen erleiden mürde (Urt. d. Heicdhsger. vom 20. November 1902 MGESE, Bd. 53
S. 48 f., Urt, d. DLG. Dresden vom 24. Yuni 1907 Seuff. Arch. Bd 63 Nr. 13; f auch
Auhlenbef Note 2), Zu dem Verfuche, fich auf anderem Wege Erwerb zu verfchaffen, ift
der Verleßte auch dann verpflichtet, wenn er genötigt ift, zu Ddiefem Zwede fich Fertig
feiten und Kenntnijie anzueignen, die ihm bisher fehlen (Urt. d. Neichsaer vom 28 Kuni
1909 Sur. Wichr. 1909 S, 495 ff). Neber die Bedeutung eine8 BerufSwecdhfels
‘, Urt. b. Neichsger. vom 8. Oktober 1908 ROSE. Bd. 69 S. 306 ff. und Vertmann Bem. 4.
Die auf Grumd diefer Erwägungen etwa erforderliche zeitlihe Begrenzung der
ente Darf gemäß 3BO. S 304 dem NadhHverfahren überlaffen werden (f. oben
em. 1).
4, Ein Anfpruch des Verlekten auf Sicherheitsleiftung befteht arundfäßlich nicht,
doch gewährt &amp;amp; 843 Ahr. 2 Sag 2 dem Verleßten diefen Anipruch, wenn die Umftände
Des Zalles e8 rechtfertigen. Dieje Borausfeßung wird insbejondere dann gegeben fein,
wenn die Vermögensverhältniffe des Erjakpflichtigen ein Gefährdung des Erlaßanfpruchs
        <pb n="800" />
        25. Titel: Unerlaubte Handlungen: S 83438. 1717

EN

befürchten Iaffen. Hat der Berlepte Anfprucdh auf Sicherheitsleiftung, 10 entfheidet das
cichterlihe Ermefjen aud) darüber, in meldher Art und für welden Betrag
Sicherheit zu leiften ift; der Michter ift alfo bei Fejtjebung der zu leiftenden Sicherheit
an die Borichriften der SS 234 ff. nicht gebunden (€. I, 726 A6f. 1 Sab 5, 724 Aovf. 5,
MN. 11, 794, 789; and. Auf. Dertmann Bem. 3, a, d und Urt. d. Reichsger. vom 14. Mai
1906 Sur. Wichr. 1906_S, 439). ;
Nach S&amp;amp; 324 ZRO. kann der Berechtigte, aud menn bei der Berurteilung
zur Entridgtung einer Geidrente nicht auf Sicherbhbeitsleifltung erfannt
ijt, aleichwobl Sicherheitsleiftung verlangen, wenn fih die NMermögenSverhältnifje des
Berpilichteten erheblih verfchlechtert haben; unter der gleichen BorausjeBung fanıı er
eine Erhöhung der in dem Urteile beftimmten Sicherheit verlangen (E. 1, 726 Ubi. 1
Sab 5, 724 Abi. 6 Sag 3, Mi. II, 794, 791; vgl. auch S 13 Abi. 3 des MAutomobilget.
vom 9. Mai 1909; über das Verhältnis des 8 324 ZRO. zu S 843 BGB. f. Baichke im
„Recht“ 1906 S. 796 ff.) .
Handelt e8 ih night um Leiftung, fondern nur um Feititellung der Verpflichtung
 zur Rentenzahlung © BB. menn der Verlekte wegen Iugendligen Ylter3 noch
nicht erwerbäfähig ift, |. oben Bem. 1 o. €), To ift für einen An)pruch auf Sicherheits:
(leitung fein Raum (Urt. d. ReichsSger. vom 4. Mai 1905 ROSE. Bd. 60 S. 416 ff.)
5. Das Recht des Berlesßten auf eine Geldrente oder eine Abfindung in Kapital
wird nach $ 843 Wbf. 4 nicht dadurch ausgefchloffen oder gemindert, daß ein
anderer als der Ynterhattspflihtige dem Berlebten gegenüber (auf rund Gefebe8 oder
Wertrags) unterhaltspflicdhtig it MR. I, 791, 782, %. 1, 628, ROSE. Bd. 25 S. 52,
Seuff. Arch. Bd. 37 Nr. 116; vol. S 7 Aol. 2 CSaB 1 des Haftpflichtgefeßes in der
Hafjung des ES. Urt. 42, 11, Eger S. 555, S 13 AUol. 2 Sag 1 des Automobilge). vont
9, Mat 1909). Da3 gleiche muß wohl auch für den Zall gelten, daß der Unterhalt von
dem Dritten tat]ächlich gewährt worden iit (and. Anf. Dertmann em. 5, b).
Dies gilt auch für den Anipruch auf Erjaß der Heilungskfoften (|. unten Bem. 11; vgl.
Reinhard im „Recht“ 1902 S. 583, Urt. d. Reichsger. vom 28. Januar 1901 und
14. Sanuar 1909, Sur. Wichr. 1901 S. 142, 1909 S, 137; daher kann der Rage auf
Crfab der Heilungstoften nicht mit dem Einwande begegnet werden, der hiezuw erforderfiche
 Aufwand jet bereits von einer dem Berlegten gegenüber unterhaltspflichtigen Berfon
gefragen worden (Urt. d. Reichsger. vom 7. Zehruar 1907 ROS. Bo. 65 ©. 162 ff. und
vom 28. SYımi 1909 Yur. WichHr. 1909 S. 496).
Anderleits ann für die Frage, ob die Unterbaltspflidghteinesanderen gegeben
it, der Umitand, daß der VBerlegte Anfpruch auf Schadenserfaß nach 5 843 Hat, infofern von
Bedeutung fein, al hiedurch die Bedürftigkeit des Verleßten Dbefeitigt oder gemindert
wird (vgl. 88 1602, 1360 Ubf. 2, 1361 Wof. 2, 1578, 1579, 1351, 1345). Meber den An-Ipruch
 des Unterhaltspflidhtigen gegen den Schädiger aus $ 677 oder 8 812 1. Urt.
d. NMeichsger. vom 12. November 1908 Warneyer Erg.:Bd. 1909 S. 80, ferner das erwähnte
Urt. d. Neichsger. vom 14. Januar 1909 fowie Urt. d. Meichsger. vom 24. Zebruar 1910
Sur. Wichr. 1910 S. 389 ff. .
Dem oben (Bem. 3) hbinkichtlich der Anrechenbarkeit gefeßlicher Penfionen erwähnten
Srundfaße f{teht die VBorfchrift des S 843 Abi. 4 nicht entgegen (vgl. ROES. Bd. 64
S, 354 ff.; nicht völlig zutreffend Urt. d. Neichager. vom 25. September 1905 ROGE.
Bd. 61 S. 295 ff.; vol. auch Bendir in Bl. 1. RAU. Bd. 72 S. 863, Dernburg S 388, #, 2,
Dertmann Bem. 5).
6. Nedhtlidhe Natur der Rente, Der dem BVBerlebten gemäß S 843 zujtehenbde
Anfpruch auf Entrichtung einer Geldrente it nihtUnterhaltsanıprudh, jondern
ScoOadenserfaßanipruch. Auf ihn finden daher die für Unterhaltsanibrüche
geltenden Sonderborichriften (f. Bd. IV Borbem. 10 vor $ 1601) keine Anwendung. Der
Anfprudh aus S 843 ft jedoch in gewiffen Beziehungen einem gefeblichen Unterbalts:
anfpruche gleidhgeftellt. , .
a) Nach ZPO. 8 708 Nr. 6 find auch obe Antrag Urteile für vorläufig
vollfitrechar zu erflären, melde die Berpflichtung zur Entricdhtung einer
nach den SS 843, 844 BO. gefhuldeten Geldrente ausiprechen, foweit Die
Entrihtung für die Zeit nad der Erhebung der Alage und für das der Er-Hebung
 der. Alage vorausgehende leßte Vierteljahr zu erfolgen hat (MM. IN,
794, 36. IL, 412 ff, Sacubeziy, Bem. S. 173, BR. I, 629; val. Worbem. 10, €
vor $ 1601, 8 7 Wbi. 2 Sab 1_des Haftpflichtgefebe8 in der Sahlung des
€, Art. 42, I, 8 13 Abi. 2 Saß 1 des AMutomobilgef. vom 3. Mat 1909).
Gemäß 3BO. 8 850 Abi. 3 ift die nah 8 813 BOB. zu entridhtende Geld
rente (von den Ausnahmefällen des Ab]. 4 abgefehen; f. Bd. IV S. 779 ff.
unter «) nur foweit der Pfändung untermorfen, als der Gejanıtbeitrag
 die Summe von 1500 Mi. für jedes Yahr überjteigt (vgl. Beichl. D.
HL®S. Hamburg vom 25. September 1906 Ripr. d. OL®. Bid. 14 S. 183 ff.)

pn}
        <pb n="801" />
        1718

VII Abidhnitt: Einzelne Schuldverhältnife,

3n dem gleichen Umfange fann der Anfpruch auf die Rente nihbtabgetreten
und nicht zum Gegenitand eines NießbranchsS oder Bfandrecdht8 ge
macht werden, auch findet in gleidem Umfang ihm gegenüber Au fre Onung
nicht jtatt und ift feine Zugehörigfeit zur KonkursSmaijfe ausgelchloffen
8 400, 1069 bf. 2, 1274 900, 2, 394 SaB 1, 1. auch 8 393, RO. 81
Ubf. 1; Me. II, 794, 36. II, 412 ff, %. IL, 629; vgl. Bd. IV S. qI8 ff.
unter f, 8 7 bj. 2 Saß 2 des HaftpflichtgefebeS in der Hajjung des E®.
Urt. 42, IM, $ 13 Abi. 2 Sag 2 des Automobilge). vom 3.Mai 1909. Hin:
ichtlich des früheren Rechtes f. bayr. Dberft. LG. Bd. 11 S. 272 FO
NacdhH S 9a Abi. 2 de8 KeidsgerichtskoftengefeBe8 wird bei An-Iprüchen
 auf Entrihtung einer Geldrente gemäß 88 813, 844 BOB. mie bei
Unterbaltsanfprüchen, welche auf gefeßlicher DBorfdhrift beruhen, der Wert
des Mechte8 auf die wiederkehrenden Veiltungen, falls nicht der Gefamtbetrag
 der geforderten Leiltungen geringer ift, auf den fünffachen Betrag des
einjährigen Bezugs berechnet.
 £,. Der Anipruch auf Gewährung einer Geldrente gemäß 8 843 endigt mit dem
Tode des a E Nach 88 845 Abf. 2, 760 Abf. 3 haben aber die Erben des
erlebten, der den Beginn des Aierteljahr8 erlebt hat, auf weldheS die Rente im voraus
zu entrichten ijt, Anfpruch auf Leifung des auf diefes Vierteljahr entfallenden Betrags
(1. oben Bem, 2 und Yem. 2 zu $ 760). Ob durch den Tod des Verlebten Dritten
Berfonen Erfaßanfprüche erwachfen, bemißt {ih nad den 88 844—846. . .
8, Die Borjhriften des 8 843 finden auf ale unerlaubten Handlungen im Sinne
des 25, Titels, allo auch auf die Fälle Anwendung, in denen die Erfaßpflicht ohne
Kückficht auf Verfchulden eintritt (SS 829, 833 Sag 1: 1. binfichtlich der Erfaßpflicht des Tier-Halters
 Urt. db. Neichsger. vom 6. März 1902 ROGE, Bd. 50 S. 253: nach E. 1 Jollte die
Berpflichtung zur Entrichtung einer Geldrente nur hei vorfäßlicher oder fahrläffiger
üörper- oder SGefundHeitSverlegung eintreten; val. M. 11, 792, %. 11, 629).
. 9. Daß auch wegen der erit nad CErlaffung des Urteils fällig wer:
denden Geldrenten Klage auf Künftige Entridtung erhoben werden kann, ergibt
fich aus 30. 8258 (vgl. Mi. Il, 794, €, 1, 190 Abf. 2).
10, Abänderung des Urteils, Nach AWO. 8 323 fann, wenn im Salle der Vers
urteilung zu fünftig fällig werdenden wiederkehrenden Veiftungen eine mejentlidhe Veränderung
 Dderjenigen Berhältniffe eintritt, welche für die Verurteilung zur Ent
richtung der Leiltungen, für die VBeftimmung der Höhe der ST Dder der Dauer
ihrer Entrihtung maßgebend waren, jeder Teil im AWege der Klage eine ent{prechende
Abänderung des Nrteil8 verlangen; bie x ift mur infoweit zuläifig, als die @ründe,
auf welche fie geiüßt wird, erjt nach dem Schlufle der mündliden Berhandlung, in der
eine Erweiterung des Kagantrags oder die Geltendmachung von Einwendungen {päteftens
hätte erfolgen mülfen, entfianden find und durch Einipruch nicht mehr geltend gemacht
werben Können, auch darf die Übänderung des Urteils nur für die Beit nach der Erbebung
 der Klage erfolgen (€. I, 726 Ubi. 1 Sab 5, 7924 bj. 6 Sakı, 2, M. IT, 794,
789 ff., 3°. IT, 629; vgl. auch 58 88 ff. des Gewerbe-Unfall-Verficherungs-Gefehes, SS 94 f
de8 Unfall-VBerfidherungs-Gefeßes für Land: und Forftwirtichaft, S 37 des Bau-Unfall-Verficherungs:
 Gefebe8, 88 92 {f. des See-Unfall-VBerfidherungs-Gefebes, 8 13 des Gef. betr.
die Unfallfürforge für Beamte).
Ueber die Pflicht des Michters, {don bei A der Rente auf die
PEN fünftige Geftaltung der Verhältniffe, Joweit möglich, Rücficht zu nehmen,
I, oben Bem, 3.
. Sit auf rund des 8843 Ab]. 3 eine Abfindung in Kapital gezahlt worden,
19 fann, wie fih aus dem Begriffe der Abfindung ergibt, megen nachträglidher Meränderung
 der Verhältnifje weder eine Rüczahlung noch eine weitere Zahlung verlangt
werben, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich oder illichweigend vereinbart it,
Neber den Gericdht8{tand für die Klage aus ZPO. $ 323 f. Urt. d. Meichsger.
vom 23. Oktober 1902 und 5. Januar 1905, ROEC. Bd. 52 S. 344 ff, Bd. 59 S. 338, Urt.
5. DL. Hamm vom 11. Februar 1902 Ripr. d. DLO®. Bd. 5.S, 20 ff. ,
„41. Die dem Verlesten auf Grund der 88 249 ff. 3zuitehenden Wweitergebenden
Unibrücde werden durch S 843 nicht berührt val. SE. I, 726 Ubf. 2, DM. 11, 794 ff.
TE J, 629). Dies gilt inbefondere von den Koften der Heilung, binfihtlidh deren
. 1 ausdrücklich herborbhob, daß fie dem VBerlesten nicht allein zu erjeken, fondern auch
vorzuichießen feien (WM, N, 793, Ruß in Bl. f. RA. Bd. 64 S. 44; vgl. VLR. IL I
Sit. 6 88111, 118, BER, IL IV cap, 16 86 Biff. 4; f. auch $3a des Haitpflichtgeiehes
in der Saffung des Ei, Art. 42, I, 89 Mof. 1 Nr. 1 des Gewerbe-Unfall-Verficherungs-Seiehes,
 $8 Uhl. 1 Nr. 1 de8 Unfall-Verfidherungs-Gefeße8 für Land: und Horftwirt-Icbaft,
 8 9 des Bau-Unfall-VBerfidherungs-SGefjekes, &amp;amp; 9 Abj. 1 Nr. 1 des See-Unfall-Bercherungs-Gefehes,
 $3 des Gef. betr. die Unfalfürforge für Gefangene, 81 Abi. 6 des

9)
        <pb n="802" />
        95, Titel: Unerlaubte Handlungen. SS 8438, 844. 1719

Untallfürforgegef. für Beamte und Berfonen Des Soldatenitandes). Durch die von Der
[1 ®omm. bejchloflene Streidhung Ddiejer Vorfhrift jollte das Mißverftändniz vermieden
werden, als ob nur die Geilungskoiten, nicht aber die Rolten der Schhmerzenslinderung,
jowie die Koften folder Hilismittel erfeßt werden müßten, die zur tunlichjten Ausaleichung
 eine förperliden Gebrechens infolge der Merlebung notwendig werden, wie
He rücken, Fünftlihe Glieder, Bruchbänder 20. (vgl. ROE. Bd. 25 S. 50). Daß der
erlebte den Anfpruh auf die Geilungskoften nicht erft dann erbeben kann, wenn er die
CA BEE bat oder wenigiten8 {huldig geworden ft, ergibt fidh aus 8 249 Sag 2
. 1, Ä.
Hinfichtlich der Anwendbarkeit des 5 843 Nor. 4 auf den Anfpruch auf Erfaß der
Heilungskfolten |. oben Bem. 5.
12, Neber den AnfpruchH des VBerlebten auf Schmerzensgeld |. 5 847 und Dem.
biezu; über die aus einer Körper- oder GefundhHeitSverleBung Dritten Rerfonen erwachienden
 Erfaßanfprüche 1]. S 845 und VYem. DHiezu; über das Verhältnis der Any:
jprüche aus 8843 zu den Anjprüchen aus den Verficherungsgefeben f. Borbem. XVI,
1, q, ferner hinfichtlih der Ausjebung des Nechtsitreit3 bs zur Entfcheidung der Ver:
Hcherungsinitanzen Urt. d. Reichsger. vom 20. September 1906 Sur. Wichr. 1906 S. 686 ff.

8 844.*)
Sm Kalle der Tödtung Hat der Erfjaßpflichtige die Roften der Beerdigung
demjenigen zu erfeben, welchem die Verpflichtung obliegt, diefe Koften zu iragen.
Stand der Getödtete zur Zeit der Verlegung zu einem Dritten in einem
Berhältniffe, vermöge deffen er diejem gegenüber Iraft Gejeges unterhaltspflichtig
war oder unterhaltspflichtig werden Konnte, und Yt dem Dritten in Holge der
Tödtung daz Necht auf den Unterhalt entzogen, fo Hat der Erfasbflichtige dem
Dritten durch Entrihtung einer Geldrente infoweit Schadenserfaß zu leiften, als
der Getödtete während der muthmaßlihen Dauer feines Lebens zur Sewährung
des Unterhalt verpflichtet gewefjen fein würde; Die Vorfchriften des $ 843 Ab]. 2
6i8 4 finden entjprechende Anwendung. Die Srjagpflicht tritt auch dann ein, wenn
des Dritte zur Zeit der Verlegung erzeugt, aber noch nicht geboren war.
&amp;amp;. I, 722-—725; IL, 767; 111, 828,
£. Entitebungsgefchidte € I ging von dem Örundfaß aus, daß, wenn dur
eine unerlaubte Handlung der Zod eines Menfchen verurfacht worden ift, der SGetötete
6zw. deffen Erbe als fjoldher nach S$ 704 Abi. 2 (E. I, jeßt S 823 Ab]. 1), dritte Perjonen
nach S$ 704 Wo). 1 (E. I, jebt S 823 AWot. 2) vollen Erjaß des ihnen durch die Tötung
erwachlenen Schaden? verlangen Können. Sine Ausnahme follte nur infofern befteben,
al8 das Erfordernis der Vorausfehbarkeit des Schadens in gewiljem Umfang in Wegfall
fommen follte (€. I, 722—725, M. If, 768, 791 ff, 3®. II, 410 ff.) Demgemäß follte
der durch eine unerlaubte Handlung herbeigeführte od eines Menfchen folgende Berbindlichkfeiten
 begründen:
1. die Verpflichtung zum Erfaße der Koften der verfuchten Heilung S 722 Abo}. 1);
3, die Verpflichtung zum Erfaße der Beerdigungskofjten (S 722 All. 1).
3. Zür den el ‚Daß durch den Tod ein an die Verfon des Getöteten geknüpftes
Bermögensrecht (3. B. ein Nießbrauchärecht) erlofchen it oder der Erwerb eines Ver:
mögenSrecht3 verhindert wurde, welches der Setötete erworben haben würde, wenn
feine mutmaßliche Lebensdauer nicht verkürzt morden wäre (3. B. der Erwerb einer
Erbichaft), Jollte infoweit, al8 fein Nachlaß dur den vorzeitigen Tod eine Verminderung
erfahren hat, er {jelbit al8 beichäbigt anzufehen und der Schuldige erfabpflichtig fein
&amp;amp; 722 6. 2).
4, Kür den Fall de8 nicht fofort erfolgten Zodes jollte der von dem Verlegten er-OO
 Eaa a A aus 8 726 (jebßt 8 843) und 8 728 (ijebt $&amp;amp; 847) unberührt bleiben
S. Wenn durch die Tötung das Recht eine Dritten auf Unterhalt erloichen ft,
jollte der Schuldige dem Dritten infoweit erfaßpflichtig fein (SS 723, 724).
*) W. Bargmann, Steht der LebenZverficherungSgefellfchaft ein jelbftändiger Schadens:
erjaßanjprud gegen denjenigen zu, welcher den Vod des VBerficherten jchuldhaft verurfacht
Hat? RKoftoder Inaug.-Difl.
        <pb n="803" />
        1720 VIT. Abfhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

6. Cnblid) jollte das Recht eines Dritten unberührt bleiben, nach Maßaabe des
$ 704 Ubi. 1 (jeßt 8 823 26f. 2) wegen eines fonftigen durch die Tötung entitandenen
Schadens SrfaB zu fordern (S 725).
YUuf Grund der Befchlüffe der I. Komm. wurden die fämtlichen Beftimmungen
erleßt durch den nunmehrigen &amp;amp; 844 (%. IT, 613 ff).
” IL. Wie &amp;amp; 845 bildet auch &amp;amp; 844 eine Ausnahme von dem Grundiabe, daß Cr:
jag für den aus einer unerlaubten Handlung entitehenden Schaden nur der un:
mittelbar VBerlekte verlangen kann (f. Borbem. VD.
IL. Der Kreis der erfaßbherechtigten Berfonen ift verlchieden, je nachdem die
Verleßung den fofortigen Tod des Berlebten herbeigeführt hat oder nicht,
A. Sit der Tod des Berlekten fofurt eingetreten, jo find in feiner Perfon
Erjaßanfprüche überhaupt nicht zur Cntftebung gelangt, da die Nechtsfähigkeit mit dem Tode
erlijcht (B. II, 614, 618; f. Bd. I Vorbem. I vor 8 13). Erfabanfprüche dritter Ber:
fonen erkennt das Gefeß in folgendent Umfang an:
N 1. Der zur Tragung der RNoften der Beerdigung Verpflichtete kant von dem
&amp;lt;Zäter Crfaß diefer Kolen beanjpruchen (IN. 11, 775 ff... IL 616; vol. Dernburg, Band.
Bd. 2 5 132 Anm. 11, PORN. Z. | Tit. 6 85 98, 110, 83 Abi. 1 Sab 2 de8 HaltpflichtpefeßesS
 in der Hajjung des ESG. Art. 42, I, Eger S. 382. 8 15 Mbf. 1 Mr. 1 des
Sewerbe-Unfall-Verficherungs-Gefebes, $16 Ubf. 1 Nr. 1 des Unfall-Verficherungs-Gefebes
für Land- und Horfiwirtjchait, S 9 des Bau-Unfall-VBerficherungs-WGejebes, 8 21 of. 1
Yr. 1 des See-Unfall-VBerficherungs Gefebes, S 2 Ubi. 1 Nr. 1 des Unfalijürforgegef. für
Beamte und für Perjonen des Soldatenftandes, 8 10 Abi. 1 Sah 2 des Yutomobilgef,
vom 3. Mai 1909; val. ferner Hilfe im Arch. f. bürgerl. N. Bd. 27 S. 283 ff. und bayr.
Überft. L®. Bd. 6 S. 880 ff.)
a) Nach $ 1968 hat der Erbe die Rolten der ftandeSmäßigen Beerdigung des
Crblaffers zu tragen, nad &amp;amp; 1615 Ab}. 2 obliegt die Tragung diefer Koften
dem UnterhHaltspflidhtigen, foweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben
zu erlangen ift (f. aud) 58 528 bi. 1 Saß 3, 1580 61. 3, 1713 Abt. 2,
D®S. 8 554 A6f. 1).
Der Anfpruh auf Erfaß der Beerdigungstoften {tebt auch demjenigen zu,
dem auf @rund Berfrags die Verpflichtung zur Tragung diefer Koften
liegt (Filher-Genle Note 3, Schollmener S. 232, Dertmann Bem. 5, a,
ROR-Komm. Bem. 3, Goldmann-Cilienthal S. 920 Anm. 6, Achilles Note 2,
Srome S. 1080, Ruß in Bl. f. NA. Bd. 64 S. 45; and. An]. Planck Bem. 3).
Selbitverftändlich befteht die Erfaßpflicht des Täter8 nur in dem gleichen
Umfang, in welchem die Pflicht zur ZTragung der Beerdigungskfoften dem zur
Tragung diefer Roften Berpflichteten obliegt ff. Bd. V Bem. 3 und 4 zu
3.1968; vgl. auch Urt. d. DLSG. Kolmar vom 16. Mai 1905 echt 1905
S. 312). Ueber die Frage, ob die Koften des Transports einer Leiche
su den Beerdbigungstoften gehören, f. Urt. d. Meichsger. vom 16. September
1907 ROGES. Bd. 66 S, 308 ff. .
3. Anipruc auf Erjaß bat ferner, wer gegenüber dem Getöteten zur
Beitder Berlegung kraft GefeBes unterhaltsberedhtigt mar oder unter:
Jaltsberecdhtigt werden konnte, foweit ihm infolge der Tötung das Recht auf den
Unterhalt entzogen worden ijt GM. Il, 778 ff, ZG. IL, 411 ff.; vol. Deo, Band.
Bd. 2 $ 132 Ynm. 8, Windfcheid-Kipp, Band. Bd. 2 S. 977 Anm. 19, PLR. ILI Tit. 6
88 99 f., BEN. IL IV cap. 16 8 6 Biff. 5, NOS. Dd. 7 S. 141 ff., bayr. Oberft. LG.
05. 16. S, 95 ff, 5 3 bj. 2 des Haftpflihtgelebes in der Faflımg des E@. Art, 42, I,
Eger S, 384 ff, 8 15 Abf. 1 Nr. 2 des Gewerbe-Unfall-Berficherungs-Gefebes, 8 16
Ubf. 1 Nr. 2 des Unfall-Verfidherungs-Gefeges für Land- und Horitwirtfchaft, $ 9 des
Bau-Unfall-VBerficherungs-SGefeges, &amp;amp; 21 Abi. 1 Mr. 2 des See-Unfall-Berficherungs-Ge-1eBeS,
 $ 4 des Sejehe8 betr. die Unfallfürforge für Gefangene, $ 2 des Unfallfürforgegef.
hir Beamte und für Berfonen des Soldatenjtandes, $ 10 of. 2 Sag 1 des Automobilget.
vom 3. Mai 1909).
Neber Inhalt und Umfang diefes Anfpruchs f. unten Bem. V.
BorausieBungen des Rentenanfpruchs :
a) Der Dritte muß zur Beit der Verlegung bereits gelebt habeu oder
mwenigften8 erzeugt gewefen fein (Abf. 2 Sag 2, M. Il, 780, ®. 11,
524; vgl. $ 3 Wof. 2 Sag 2 des Haftpflichtgefebes in der Hafung des ESG.
Art. 42, I und S 10 Abi. 2 Sag 2 des Automobilgef. vom 3. Mat 1909).
„Sit ftreitig, ob der Dritte zur Zeit der Verlebung bereits erzeugt war
oder nicht, fo hat der NMichter hierüber nach dem Örundfake der freien
Beweiswürdigung (3BO. S 286) zu entfcheiden, ohne durch die Be-'timmungen
 des BOB. über die Empfängani8zeit (88 1592, 1717 Abi. 2)

hl
        <pb n="804" />
        25. Titel: Unerlaubte Handlungen. $&amp;amp; 844. 1721

gebunden zu fein vgl. Bd. V Bem. 6 zu $ 1923; ecbenjo Eger S. 428,
land Bent. 4, a). ”
Ein in der IL. Komm. geitellter Antrag, nad welchem der Erfaßaniprudg
 dem Dritten auch dann zuftehen Jollte, menn er zwar zur Heit der
Verlegung noch nicht erzeugt war, die Che aber, au welcher er abitammt,
%ereitS beftanden hat, wurde al8 zu weitgehend abgelehnt (. II, 622 ff.
Sacubezfy, Bem. S. 172).
Ueber die für den naseiturus unter Umftänden einzuleitende Pfleg-1haft
 f. 8 1912 und Sem. hiezu. , .
b) Der Dritte ift nur dann erfaßberechtigt, wenn der SGetütete ihın gegenüber
zur Beit der Verlegung Iraft GefegeS unterhaltäpflidhtig mar
oder unterhaltspflichtig merden Konnte. ,
x) Wer fraft Gefekes unterhaltspflichtig ift, beitimmen die SS 1345,
1351, 1360, 1361, 1578 ff., 1601 f., 1708, 1715, 1736 M., 17539, 1757,
1762 {f., 1766 (WI. 11, 779). Nicht hieher gehört der Anfivruch des
Bejidhenkten auf Grund des 8 528 Ubf. 1 Sab 2 Cebenio Pland
Bem. 4, a; and. Anf. Eger S. 392). _
In der ReichstagSkomm. murde beantragt, den Erfaßanfipruch
auch den Berfonen einzuräumen, denen der Getötete nur tatfäch-Lich
 Unterbalt gewährt Hatte oder vertragSsmüäßig Unterhalt zu
gewähren verpflichtet mar. Der Untrag wurde jedoch abgelehnt, weil
Hinfichtlih eines nur tatfächlich Unterftüßten nicht nachzuweijen fei,
daß er den Unterhalt weiter . hätte, wenn die Tötung nicht
erfolgt wäre, während der auf @®rund Vertrags Unterhaltsberechtigte
ticht anders wie jeder andere @fäubiger des Verlebten zu behandeln
jei (WER. 116; 1. auch IM. 11, 778, %. II, 620, fowie Urt. d. DL.
Stuttgart vom 11. April 1901 Ripr. d. DLG. Bd. 2. S. 440 f., Urt.
d. Reichsger. vom 10. YJuni 1907 Iur. Wichr. 1907 S, 480). Seloit“
verftändlich verliert ein gefeblidher Unterhaltsanfprucdh diejen feinen
Charakter nicht dadırch, daß er im Wege des Vertrags lediglich an:
erfannt oder näher geregelt wird (vgl. Eger S. 388 fowie Bd. IV
S. 777 Borbem. 10). DVb die rechtlihH beftehende Unterhaltöpflicht
jemal8 in Anfpruch genommen und tatfächlich erfüllt wurde, {ft
ür die Anwendbarkeit des S 844 ohne Belang (Urt. d. Reichsger.
SO * St 1907 und vom 25. November 1909, Recht 1907 S. 309,
x. 75).
Erfaßberechtigt find ferner diejenigen Perfonen, weldhe im BZeitpunkte
der Werleßung zu den Kraft Gefeße3 unterhaltsberechtigten Verfonen
gehören, Unfprud auf Gewährung des Unterhalts aber mangel8 eines
Jeleplichen ErfordernifjeS (3. B. weil ein zum Unterhalt ausreichendes
Bermögen oder ein näherer Verwandter vorhanden il) noch nicht zu
erheben vermögen, fofern Pe diefes Erfordernis
2intritt (9. Il, 779; vol. ROES. Bd. 4 S. 105 Bd. 33 S. 279,
Eger S. 388; f. aud unten Bem. V, 3, a, Y). a
AS entfdheidenden Zeitpunkt für die Beltimmung des Kreiies
der unterhaltsberechtigten Perfonen bezeichnet Das Ge nicht die Zeit
des Todes des Verleßten, weil der Zod nicht einen Beitandteil der
von dem Täter zu vertretenden Handlung bildet, fondern die Heit
der Verlegung.
Di aljo der Verleste nach diefem Zeitpunkt eine Ehe
gefchlofien, fo fteht der Witme und den aus diefer Che ftammenden
Kindern ein A ze) nicht zu (9 II, 779f., %. U, 623;
val. ROS. Bd. 1 S. 49 ff, Eger S. 385 f., 8 16 Ahf. 3 des Geiwerbe-Unfoll-VBerficherungs-Gefjeges,
 5 17 Abi. 3 des Unfall-VBerficherungs-Sefege3
 für Land: und Foritwirtichaft, S 9 des Bau-Unfall-BVerlicherungsS-Gejepes,
 5 22 Ubi. 3 des See-Unfall-Verficherungs*Mes
leßeS, S 4 Ubi. 4 Sag 2 des Gef. betr. die Unfallfürforge für Ge-Tangene;
 $ 2 Hof. 4 des Unfalliürforgegef. f. Beamte u. |. Berf. d.
SoldatenitandeS; hinfichtlih des nasciturus f, oben unter a), Das
gleiche gilt für Rinder, die erft-nadh der Zeit der Verlegung legitimiert
 oder an Rindes Statt angenommen und hiedurch unterhalt58-berechtigt
 geworden find (land Bem. 4, a). N
, ie Beit der Verlegung ift au dann maßgebend, wenn fie
mit der Beit der Begehung der unerlaubten Gandlung nicht zufammenfällt,
 z 8. wenn ein fehlerhafter Bau, für deflen Fehler

/}
        <pb n="805" />
        VII Abihnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,
der Baumeijter verantwortlich ift, erft längere Zeit nad der Bollendung
 einftürzt (9. 11, 780). ,
Der einer Chefranu nad S 844 zuftehende Anfpruch wird daduroh
nicht ausgefchlo)jen, daß fie zur Beit der Tötung des Mannes von ihm
getrennt in ehbebrecherifchem Verkehr lebte (Urt. d. ReichsSger. vom
‚22. Juni 1908 Bayr. 3. f. N. 1908 S. 311 ff). ,
e) EndlihH it VorausjeBung des Erfabanipruchs, daß dem Dritten
infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen
Lift. Dieje Borausfeßung {ft, wenn die Unterhaltspflicht des Getöteten auf
5efien Erben übergeht (SS 1582, 1712), nur infoweit gegeben, al8 die Nechts-‘tellung
 des Unterhaltsberechtigten durch die dem Erben des Verpflichteten
yuftebende Befugnis zur Herabjeßung der Rente bzw. Abfindung (SS 1582
Mbf. 2, 3, 1712 WbT. 2) fichH verfchlechtert (Windfcheid-Ripp, Band. Bd. 2
S, 956, Plan Bem. 4, b; vol. Urt. d. Reichsger. vom 12. Dezember 1907
Recht 1908 S, 90). Erlifcht dagegen die Unterhaltspflicht des WVerlebten
mit feinem Zode, fo i{ft dem Unterhaltsberechtigten infolge der Tötung das
Hecht auf den Unterhalt entzogen, mag auch eine andere, bis dahin fublidiär
erfaßpflichtige Berfon nunmehr zur Gewährung des UnterhaltS verpflichtet
‚ein. Da aber in diejem Falle, wenig{ten3 bei Solvenz des {ubjidiär Unter-Haltspflichtigen,
 bezweifelt werden Könnte, ob dem BE N
überhaupt ein Schaden ermachjen ift, befitimmt das Wejeb ausdrücklich
85 844 YUbf. 2 CSaß 1, 843 Ab. 4), daß der Erfabanfprudh dadurch nicht
zu8gefOloffen wird, dak an Stelle des Gethteten ein anderer den
Unterhalt zu gewähren hat (MR. IT, 782, 9%. 11, 624, bayr. Cberft. L®. Bd. 16
5.37; vol. Dem. 5 zu $ 843 und unten Bem. V, 3, b, 8).
Nicht erjeßt wird auf @rund des S 844 der Schaden, den jemand dadurch
erleidet, Daß infolge der Tötung des primär Unterhaltspflichtigen die Unter-Haltspflicht
 auf ihn übergegangen ift. Die Witwe kann alio nicht Erfaß dafür
verlangen, daß infolge der Tötung ihres Chemanne8 nunmehr fie felbit ihren
unmündigen Kindern Unterhalt gewähren muß (Urt. d. Reichsger. vom
22. Oftober 1906 und vom 8. Oktober 1906, KÖOES. Bd. 64 S. 344 ff., fowie
vom 5. November 1906 ROSE. Bd. 64 S. 360 f., vom 16. Mai 1907 Kur.
Wir. 1907 S. 388 f. und vom 18. Februar 1907 Recht 1907 S. 449;
Dertmann Bem. 8).
3. Ueber die Erfaßanfprüche derjenigen Perfonen, weldhen der Getötete zur
a Te ftung im Hauswefen oder Gemerbe verpflidgtet war, |. S$ 845
und Bem., Hiezu.
4. Die Beftimmungen der SS 722 Abf. 2 und 725 de8 E. I (f. oben Bem. I Ziff. 3
und 6; MM. II, 776 F., 791 Ff., BZ. II, 411, 412, VI, 516, Sacubeziy, Bem, S, 171 ff.)
murden von der IL. Romm. geftrichen, und zwar bie erftere Borfchrift mangel8 eines Bedürfnifies
 hiefür CB. 1, 616 ff.), die Iektere, weil fie auf dem Orundjaße berube, den der
€. I im $ 704 Ab. 1 für die Schadenzerfaßanfprüche der mittelbar Beihädigten
aufftelle und daher mit der Ablehnung diefes Orundfabes wegfalle X. 1,
627; bal. Worbem. VI). Nidhterfaßberecdhtigt i{t daher, wer (abgejehen von den
in den 8$ 844, 845 genannten Perjonen) durch die Tötung mır mitte 1bar gejchäbigt worden
ift, 3. 5. der Verficherer, bei dem daS Leben des Getöteten verfichert war (val. aber
8 170 des RG. über den Verficdherungsvertrag vom 30. Mai 1908), der Rentengläubiger,
Deffen Rente auf die Lebenzdauer des Setöteten geftellt war, der Chemann, dem durch
die Tötung der Zrau die Nußnießung an deren Vermögen entzogen ift IM. II, 791, {.
auch 728), der Angeftellte, der durch die Tötung feines Dienftherrn brotlos geworden ift ıc.
(unrichtig Dernburg S 391 Anm. 9, ©. Zuld in Bl. f. RA. Bd. 63 S. 258 f.; vgl. das
gegen BPland Bem. 2, Goldmann-Lilienthal S. 920 Anm. 5, Crome $ 339 Anm. 82 und
eumann Note II, 1, b und 2). | |
B. Sit der Tod des Berlepten nicht fofort aM fo fönnen außer den
unter A erwähnten Anfprüchen dritter Berfonen auch joldhe Erfabaniprüche in
Frage eg die bereit8 in der Perfjon des Verlekten Aur Entitehung
gelangt jinDd.
, 1. Sind dem, Verleßten für den Verfuch einer Heilung Koften erwachten, fo
it der Täter gemäß S 843 hiefür erfaßpflichtig geworden (val. Dem. 11 zu 8 343). Diefer
dem Verlekten erwachjene Anipruch geht allgemeinen Grundfäßen zufolge auf feinen Erben
über (€. I, 722 Ab. 1, M. U, 774, . II, 615; vol. BER. Tl I Fit. 6 88 98, 110,
BER, Il. IV cap, 16 8 6 Ziff. 4, 8 3 Abi. 1 Sah 1 des HaftpflichtgejeBeS in der Saffung
des ES. Art. 42, I, Eger S. 438, $ 10 Abi. 1 SaB 1 des Automodilgef. vom 3. Mai 1909).
en all gilt Einfichtlich anderer dem Verleßten erwmachjener Schadbenserfaßanfprüche
Dem. zu S 843).

1722
        <pb n="806" />
        25. Titel: Unerlaubte Handlungen. $ 844. 1723

. 2, Der Verleßte kann ferner Anfpruch auf Entf{häbigung nah Maßgabe
de8 &amp;amp; 847 erworben haben (vol. €. I, 722 Ubhf. 3, 728, IM. II, 776, %. II, 620). Üeber
die befhränkte Vererblidhkfeit diefes Anfpruchs |. S 847 Abi. 1 Sag 2.
3. Der Anfpruch des Berlekten auf Entrihtung einer Rente gemäß
8 843 endigt mit dem Tode des Verleßten (vol. €. I, 722 Ubi. 3, 726, M. II, 776,
Bem. 7 zu 8843; vol. au S3 AUbf. 1 Sag 1 des HattpflichtgefeßeS in der FJaffımg des
(£®%. Art. 42, I). Ueber den Musfhluß der Rückforderung eines als Abfiindung gezahlten
 Capitals |]. Dem. 10 zu $ 843.
IV. Borausfegung für die Anwendbarkeit des $ 844 ift, daß durch eine unerfaubte
 Handlung im Sinne des 25. Titels ein Menicdh getötet morden ijt. Während
allo nach €. I, 722 Abf. 1 nur eine auf Vorfaß oder Fahrläfligkeit beruhende widerrechtliche
 Handlung in Betracht kommen jollte, greifen die Bejtimmungen des $ 844 auch
in den Fällen Pla, in denen daS Gefeß die Erjaßpflicht unabhängig von jedem Ber]chulden
eintreten läßt (88 829, 833 Saß 1; vol. M. 11, 768, 771 F, B. IL, 613 F.; |. Bem. 8
zu S 843 und hinfichtlih der Eriaßpflicht des Tierhalter8 Urt. d. ReichSger, vom 6. März
1902 RGE Bd. 50 S. 253; unridhtig Liszt S. 108).
Tötung im Sinne des 85844 (val. Bem. II, A, 2, a zu $ 823) liegt auch vor,
wenn der Tod des Verleuten nicht fofort, fondern erft nach einiger Zeit einge:
treten ijt, vorausgefeßt, daß der nach allgemeinen Grundfägen erforderlidhe KXaufalujammenhang
 vorliegt (Me. 11, 768 f.; vol. Bem. II, D und I, DD zu $ 823), Diele
orausfeßung fehlt 3. B., wenn der Verlebte Selbftmord begeht (val. Scherer Bem. 3
zu £&amp;amp; 823; and. Anf. für den Fall des SelbitmordS infolge traummatijcher YHeurofe Urt.
d. Reichsger. vom 8. Oktober 1906 ROGR.-Komm. Bem., 2), mährend fie bei fahrläffiger
Tötung (St®B. S 222) gegeben ft (Urt, d. DL®G. Stuttgart vom 11. April 1901
ipr. d. DLG. Bd. 2 S. 440 ff). Soweit aber die in Trage ftehende unerlaubte Handlung
Vorfjaß oder Fahrläffigkeit des Täters vorausfeßt (alfo inSbefondere in den
Sällen des S 823), it zur Unwendbarkeit des S 844 erforderlich, daß der Tod des Verlegten
dem Täter ee werden fanız, während außerdem der Täter nur nach den für
Körper und Gefundheitsverlebung geltenden Borfchriften erfaßpflichtig it SM. 1, 770.
Salt alio dem Täter eine vorfäßlide Körperberlekung zur Laft, durch die der
Tod des Verlebten veruriacht worden ift (StGB. 8226), fo ift zu prüfen, ob die Herbei:
a des Todes dem Täter als Fahrläffigfeit zugerechnet merden kann; ift dies nicht
der Fall, jo bemißt ich die Erfabpflicht des Täters nicht nach S 844, fondern nach S 843
R. IT, 614 ff., ebenfo Urt. d. OLS. Stuttgart vom 2. März 1905 Recht 1905 S. 194 und
vom 10. Suli 1906 BI f. KU. Bd. 72 S. 79, Urt, d, OLG. Karlsruhe vom 24. Oktober
1906 9ipr. d. OLG. Bd. 14 S. 54 f., Neumann Note I, anfcheinend_ auch Liszt S. 29;
and. Anf. Rümelin im Archiv f. d. zivililt. Praxis Bd. 90 S, 240 ff., Pland Bem. 1,
DVertmann Bem. 3, ROR.-Komm. Bem. 2, Urt, d. Reihsger. vom 1. Iuli 1907 ROCS.
Bd. 66 S. 251 f., Urt. d, DL®. Oldenburg vom 28. April 1909 Iecht 1909 Kr. 2805;
unentichieden Urt. d. DLS. Stuttgart vonı 11. April 1901 Kipr. d. DLS. Bd. 2 S. 440 ff.
und Urt. d. DL®. Bamberg vom 31. Oktober 1903 Bl. f. RA. Bd. 70 S. 459. Das
gleiche gilt für die Delikte der SS 178, 229 Ab]. 2, 239 bi. 3, 307 Nr. 1, 312, 314, 315
6). 2, 321 bf. 2, 322 Ubi. 2, 323, 324 St@OB. 1
Neber Tötung im Raufhandel f. Bem. 3, b zu 8830 (vol. M&amp;amp;.. IT, 769).
Y. Inhalt und Umfang der Erjaßpflicht desjenigen, der durch eine unerlaffbte
Handlung einen Menfhen getötet Hat, bemißt ch im allgemeinen nach den SS 249 ff.
Morbem. VID. Abweichend von dem Grundlage der 88 249, 251 beftimmt jedoch S 844
b{. 2, daß der dem Dritten wegen Entziehung feines UnterhaltsanipruchsS zu leiftende
Exfaß {f. oben Bem. III, A, 2) in Form einer Geldrente zu gewähren ift (M. 1,
785; vgl. Bem. 1 zu $843, 87 Abf. 1 des HaltpflihtgefebeS in der Saflıma des CO.
rt. 42, IN. Im einzelnen ift in diefer Beziehung folgendes hervorzuheben:
1. Ausnahmsweife Kann der Dritte eine Wbfindung in Kapital verlangen,
wenn ein wichtiger rund vorliegt (SS 844 Abf. 2 Sat 1, 843 Ab]. 3; M. IT, 785; vgl.
87 Moj.2 Sag 1 des HaftpflichtgefeBeS in der Jaflung des ES. Art. 42, IIK, bayr.
Öberit. LS. Bd. 16 S. 37). Dem Erfakpflidhtigen it das Necht, den Dritten durdh
eine Abfindung in Kapital zu ent{hädigen, nicht eingeräumt (anders €. I; vgl. B. IT, 625,
Bem. 1 zu 8 843).
2, Auf die zu entridhtende Geldrente finden die nach S&amp;amp; 760 für die Leibrente
geltenden Vorjehrirten Unmendung. Die Kente ift demgemäß im DvorauS zu entrichten
und für drei Monate vorauszubezahlen; Hat der Dritte den Beginn des Biertelijahr8s
erlebt, jo gebührt ibm der volle auf diefen Zeitraum entfallende Betrag (SS 844 Abi. 2
Sag 1, 843 Ubi. 2 Saß 1, M. IT, 788 {ff.; vol. &amp;amp; 7 Abi. 2 Sal des Haftpflichtgejeßes
in der Zahlung des E®. Art. 42, IM, Bem. 2 zu S 843). NacH E. 1 follten auch die Be:
immunagen der 88 660 und 662 Gebt 8 759 Abi. 1 und 2) entfpredhend anwendbar fein.
        <pb n="807" />
        724 VIL AbjHnitt: Einzelne Schuldverhältnijfe,

Die IL Komm. dagegen hielt lediglich die Verweifung auf $ 661 Gebt 8 760) für angezeigt,
mie bie fraglidhe Kentenpfliht nicht nur heim Mangel einer gegenteiligen Vereinbarung,
Sondern fchledhthbin nur für die Lebensdauer des CEriaßberedhtigten befteht
(vgl. Bem. 7 zu 5843) und eine die Auslegungsregel des 8662 (jebt 8 759 Abi. 2) er-Joxrderlih
 machende Ungenauigkfeit der Fajfung des richterlichen Urteils nicht wohl vorauszufeßen
 fei (%. IT, 625).
3. Sür die Bemeffung der zu entrichtenden Rente ift maßgebend, inwieweit
der Getötete während der mutmaßlidhen Dauer feines Leben8 gegenüber dem Drıtten
zur Gewährung des Unterhalt3 verpflichtet gewefjen wäre und inmietveit infolge der
Tötung dem Dritten das Mecht auf den Unterhalt entzogen worden it (M. II, 782 ff.;
Det 2 Saß 1 des HaftbflichtgefeßeS in der Fajlung des ES. Art. 42, I, Eger
S. ).
„, uch bier hat der Richter (wie im Falle des S 843, 1. Bem. 3 hiezu) die künftige
Seitaltung der Verhältnitfe, joweit fie {ih nach dem gewöhnlichen Laufe der
Dinge und den Umftänden des Einzelfall im voraus ermeflen (äßt, Ion bei Feftitellung
der NRente zu berüchichtigen, mährend bei nach träglicher MNenderung der Verhältniffe
S$ 323 30. (f. unten 3iff. 6) maßgebend ift (Urt, d. Neichsger. vom 5. Sanıuar 1905
und 19. Sanuar 1905, ur. Wichr. 1905 S. 143 f., 152 ff; vol. auch die in Ben. 3 zu
8 843 erwähnten Enticheidungen des Keichsgericht8). |
, Dies gilt Jowohl hinfichtlidh der Dauer al8 binfichtlihH der Höhe der zu ent
vichtenden Rente.
a) Dauer der Rente, x
x) Bur Seftftellung der Zeit, auf welche die Rente zuzubilligen ift, muß
nicht nach den Grundfäßen der Wahrfcheinlichteitsredhnung unter
Berückfichtigung der Umjftände des einzelnen Falles (Gefundheitäzuitand,
 Alter, Beruf, Lebensgewohnheiten des Verlebten) ermittelt
werden, mann vorausfichtlich der Tod des Verlebten
eingetreten märe, wenn Die feinen od verurfachende unerlaubte
Handlung nicht begangen worden wäre. An beftimmte Mortalitätstabellen
 (val. 3. B. 8 14 des bayrifchen Erbichafts{teuergefebes vom
11. November 1899, jäch]. @B. S 35; f. auch I. 68 Dig. 35, 2, Areittmayr,
 Ann. 3. BER. IL cap. 6 8 14 Biff. 12, bayriiches SMBl.
1886 ©. 279 if., Urt. d. DL®, Karlsruhe vom 21. Yovember 1900
©. Sur.3. 1902 S. 56, Urt. d. DLG. Dresden vom 9. März 1903
fächt. Arch. Bd. 14 S, 128) ift der Kichter hiebei nicht gebunden.
YUuf einen längeren al8 den hienach ermittelten Beitraum darf die
Mente FeineSfalls zugefprochen werden (M. II, 786 ff., WB. 11, 624; val.
Eger S. 419 ff, ROGE. Bd. 5 S. 108 ff., Bd. 7 S. 50 ff, Bd. 13
S. 7ff., Bd. 23 S. 217 ff). Darüber, daß die Rente au mit dem Tode
des erfaßberechtigten Dritten endigt, f. oben unter Biff. 2.
uf die ganze LebenZdauer des Mläger8 kann die Rente aber
nur zugefprochen werden, menn fejtfteht, daß der Verlebte mindejtens
ebenfolange al8 der AMäger gelebt haben würde. Die Ent{heidung
diefer Zrage darf (anders als im Falle des S 843, f. Bem. 1 Hiezu)
nicht dem Nachverfahren im Sinne des 8 304 ZRO. vorbehalten
werden (Urt. d. Meichsger. vom 5. Iuli 1906 ROT. Bd. 64 S, 33ff.,
vom 3. Juni, 15. November und 23. Dezember 1907, ur. Wichr. 1907
S. 483, 1908 S, 9, 109); Dagegen darf die Kalendermäßige Begrenzung
 der Zeit, für welche die Mente zu gewähren ift, dent Ver:
tahren über die Höhe des Anfpruch3 vorbehalten‘ werden (f. das
zuleßt erwähnte Urt. d Reichager. Sur. VWichr. 1908 S. 110 und Urt.
DdD. Meicdhsger. vom 13. Kuli 1908 ur. Wichr. 1908 S. 554).
Die mutmaßliche Lebensdauer des Getöteten bildet die Maximaldauer
der Mente, während Erwägungen anderer Art dazu führen Können,
fie auf einen fürzeren Zeitraum zu befchränfen. Der Anfvruch auf
Rente muß nämlich in dem Beitpunit endigen, in welchem der
Dritte gegenüber dem Getöteten, fal8 diefer am Leben geblieben
wäre, nicht mehr unterhaltsberedhtigt gewejen fein
mürde, fei e8&amp;amp; daß der Unterbaltsanfpruch des Dritten überhaupt
zeitlich begrenzt ift (vol. 5 1708 Wbf. 1 Saß 1) ‚Jei e8, daß der
Dritte in diefem Zeitpunkte vorausfichtlich erwerbäfähig und auf Orund
diefer Tatfache nicht mehr unterhaltsherechtigt fein würde (val. $ 1602
Abt. 1 und Urt. d.. Reichsger. vom 5. Januar 1905 Sur. che, 1905
S. 143 ff., wofelbit ausgeführt it, 08 Kinder mit dem vollendeten
14 SebenSiabre regelmäßig noch nicht in der Lage find, ich felbit zu

\
        <pb n="808" />
        95, Titel: Unerlaubte Handlungen, $S 844. 1725

anterhalten; 1. auch Urt. d. Meihsger. vom 19. Januar 1905 und
23. Dezember 1907, ur. Widhr. 1905 S. 152 ff, 1908 S. 109), fei
28, daß der Getötete vorausfichtlih fchonm vor feinem mutmaßlichen
Tode (inshefondere infolge der durch Alter herbeigelührten Minderung
der Ermwerbsfähigfeit) zur Unterhaltsgewährung unfähig geworden
und daber nicht mehr unterhaltspflichtig gewefen wäre (bal. S 1603
Abi. 1 jowie Urt. d. Reichsger. vom 30. September 1909 Iur. Wichr.
1909 S. 687 {f.). ; .
AÄnderfeit3 ijt, wenn der Unterhaltsanfprudh des Dritten zur Zeit des
Todes des Verleßten mangel8 einer gejeßlichen BorausieBung n0 CO
nit zur Entftehung gelanat war (f. oben Ben, IN, A, 2, b, 8), die
Rente erft von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in weldjem der
Nerlebte, fall8 er nicht getötet worden wäre, zum Unterhalte ver
pflichtet Eon wäre (9%. II, 781 FF). Nicht ausgefchlofien ijt aber,
daß die Klage auf Entrichtung der Mente von diejem Beitpunkt ab
[horn vorher erhoben wird (Urt. d. Oberft. LS. München vom 9. April
1902 Samml. n. $. Bd. 3 S.303 F.; }. auch Urt. d. OLG. Münden vom
21. November 1905 Seuff. Arch. Bd. 62 Nr. 108; and. Anf. Planck
Bem. 4, c) oder daß geklagt wird auf Feftitellung, daß bei Eintritt
der zurzeit noch nicht gegebenen VorausfjeBung (3. B. Bedürftigkeit
des volljährigen Kindes) die Erjabpfliht des Beklagten beftehe (Urt.
d. RMeichsger. vom 17. Oktober 1907 Zur. Wichr. 1907 S, 710 ff, und
vom 25. November 1907 Recht 1908 S. 56). Hinlichtlih des S 258
BO. f. unten Ziff. 6. Sit freilich die Wahr] heinlichkeit, daß Der
Getötete dem Dritten gegenüber {päter unterhaltspflichtig geworden wäre,
eine ganz fernliegenDde, fo wird ein Anfpruch aus S 844 überhaupt
zu verfagen fein (jo mit Recht Urt. d, OLG. Hamburg vom 22. Mai
1903 ©. Yur.3. 1904 S. 752 bhinfichtlich einer Klage, mit der die
etwa 40 Jahre alten Eltern eine8 getöteten vierjährigen Kindes Anfprüche
 aus $ 844 Adi. 2 erhoben hatten; ebenjo Urt. d. DLG. Dresden
vom 20. November 1908 MKipr. d. OLG. Bd. 20 S. 267 für den Fall
der Tötung eine3 fünfjährigen Mädchens; and. Un). binfichtlih der
Rage des Bater8 eines Heben Sahre alten Kindes Urt, d. Neichsger.
bom 25. März 1909 ur. Widhr. 1909 S. 314 und dinfichtlih der
@lage der Eltern von dreizehn und neun Jahre alten Söhnen Urt. d.
Keichsger. vom 15. März 1910 Warneyer (Erg.-Bd. 1910 S. 217 ff).
Ueber den Einfluß jpäterer Verheiratung auf die Unterhaltspflicht der
getöteten Tochter |. Urt. d. NMeichsger. vom 27. September 1909 Iur.
Wichr. 1909 S. 660.
Eine Beftimmung des Inhalt3, daß der Eriabanfpruch der Witwe
mit ibrer Wiederverheiratung endigt, hat das Gefeß nicht aufgenommen
 (9. 11, 785 ff.; vgl. dagegen BER: UI Dit. 6 8 10%
ewerbe-Unfall-Verfidherungs-Gefeb S16 AWbhf. 2, Unfall-VBerficherungs-Gejeb
 für Land: und Forjtwirt/chaft S 17 Abi. 2, Ban-Unfall-VBer-Varel“
 8 9, See-Unfall-Berficherungs-Gejeg: $ 22 Ubh. 2,
S 4 Abi. 3 des Gef. betr. die Unfallfürforge für Gefangene, S$ 2
bj. 1 Nr. 2a des METER für Beamte und für Berfonen
des Soldatenftande3; f. auch Eger S. 400 F.). Durch die dem zweiten
Ehegatten obliegende Unterhaltspflicht wird der Anfpruch nicht ausgefchloffen
 (f. oben Bem. III, A, 2, c), Die {fpätere Wiederverheiratung
der Witwe ift daher nur infofern von Bedeutung, al8 hiedurdh ihre
Nermögensverhältnifje eine den Unterhaltsanfpruch modifizierende
Nenderung erleiden Können. Das Gericht hat demgemäß nicht die
Rente von vornherein der Witwe lediglich bis zum Beitpunkt ihrer
zventuellen Wiederverheiratung zuzubilligen, vielmehr bleibt eS dem
Eriappflıchtigen überlaffen, die bhiedurch bewirkte Wenderung der
Verhältnilie im Wege des S$ 323 ZWO. {f. ıumten Ziff. 6) geltend
zu machen (Urt. d. Meichsger. vom 5. Januar 1905 Yur. Wichr. 1905
S. 143 #. und vom 5. Oktober 1909 Seuff. Arch. Bd. 65 Nr. 73; vgl.
Mattbiak S. 412, Neumann Note II, 2, 5, Filcher-Henle Note 12,
Dernburg 8 391, II, 3, e, Crome $ 339 Unm. 75, DVertmann Dem. 5, b, 7,
Solßdmann-Lilienthal S. 922 Anm. 17, Ruß in Bl f. RA. Bd. 64 S. 50.
Die Zeitdauer, auf welche die Nente zu entrichten wäre, muß, foweit
hunlich, auch berückfichtigt werden, wenn ftat£ der Mente eine U bzinduna
 in Kapital zugefprochen wird (WM. IT, 788; f. oben Biff. 1).
        <pb n="809" />
        1726

VII Abighnitt: Einzelne Schuldverhältnifje,

h)

Die Höhe der zu entrichtenden Rente bemißt fi nach dem Betrage, für
ben der Getötete dem Dritten gegenüber EOS gewefen fein
würde, wenn er am Leben geblieben wäre: von X edeutung fann hiebei ins:
befondere auch jein, vb neben dem Getöteten andere unterhaltspflichtige Berjonen
 ge Örade8 vorhanden waren (M. II, 782 ; 1. 81606; vol. Seuff.
Arch. Bd. 37 Nr. 222, Urt. d. OLG. Hamburg vom 2. März 1909 Recht
1909 Nr. 1310, Urt. d. Reichsger. vom 25. November 1909 Recht 1910 Ir. 75).
x) Ob die Bermögens: und Erwerbsverhältniffe des Dritten
in Betracht zu ziehen find, hängt davon ab, ob fein Unterbaltsanfpruch
gegen den Getöteten durch jeine Bedürftigkeit bebingt war oder nicht.
Die Bermögens= und CErwerbsverhältniffe des Erfab:
vflidhtigen Können feinerlei Berückfichtigung finden, da e8 {ich um
?ine Erfaßpflicht, nicht um eine Unterbaltäpflicht deSfelben handelt
N. IL, 7883; f. unten 5). .
Die Enticheidung der Frage, ob und inwieweit bei Bemeffung der
Seldrente BermögenZvorteile anzurechnen find, die dem Dritten
infolge der Tötung zufommen („compensatiolucriet damni“)
fann nur unter Berückfichtigung der Umjtände des einzelnen Halles
getroffen werden. In der IL. Komm. wurde vorgefdhlagen, das dem
Unterhaltsberechtigten infolge der Tötung zugefommene Vermögen
auf den zu Tleiftenden Erfaß infoweit anzurechnen, als der Verlekte
eS, wenn er am Beben geblieben wäre, ‚zur Erfüllung feiner Unter:
baltöpfliht verwendet haben würde 0 Sacubeziy, Bem. S. 173).
Der Antrag wurde aber abgelehnt, weil die in Betracht kommenden
Fälle zu verfchiedenartig geftaltet feien, al8 daß fie gleichmäßig ent:
Jbieden werden Könnten. Die vorgefchlagene Beftimmung fer nur für
Die Zälle richtig, in weldhen der Unterhaltsanipruc von der Bedürftigfeit
 des Berechtigten nicht abhängig jei. ür diefe Fälle werde
aber bie Nechtfprechung Idhon an der Hand der allgemeinen Orund-Jäüße
 3u- dem gleichen Ergebnifie gelangen. Sei dagegen der Unter=Daltsanfpruch
 von ‚der Bebürıtigkeit des Berechtigten abhängig, fo
müfle alles EDEN werden, was der Berechtigte infolge der
Zötung aus dem Vermögen des Getöteten erlange. Denn die Unter-Haltsberechtigten
 feiem durch die Tötung nicht gefhüäbigt, wenn fie
zur Zeit derfelben einen Unterbaltsanfpruch deshalb nicht gehabt haben,
weil der Zall der Bedürftigkfeit hei ihnen nicht vorhanden gewefen jet,
und das gleiche müfle gelten, wenn die Berechtigten unmittelbar aus
dem Bermögen des Getöteten foviel erlangen, daß jie als bedürftig
nicht mehr angefehen werden können (M. 1, 783 ff., 8. 11, 411, %. IL,
625 ff.; vgl. Dem. 3 zu 8 843, Vorbem. 7 vor $ 249; f. and RGE.
Bd. 10 S. 51 F., Bd. 15 S. 114 ff.) ;
N Was den Hinterbliebenen auf rund eines pribaten (Ben:
ltonS= oder Verficherungs-) Vertrags zufällt, it auf den gemäß
5 844 zu leiftenden Erfaß nicht anzurechnen (fo Urt. d. Reichsger. vom
13. Zuli 1908 echt 1908 Nr. 2940), wohl aber gejekbliche
Benfionen (Witwen= und Waifengelder), da in Höhe diejer Anz
Iprüche der eingetretene Schaden ih verringert; vol. Bem. 3 zu
3 843 und das dort erwähnte Urt. d. Reichsger. vom 5. November
1906, Wie in diefem Urteile hervorgehoben it, fteht einer Anrechnung.
der Witwen- und Warfengelder auf die Entfhädigung au die Vor
‚Orift des S$ 843 Ubj. 4 (f. oben Bem. I, A, 2, c) nicht entgegen,
meil der Unterhaltsanipruch der Angehörigen gegenüber dem Getöteten
5i8 zum Betrage der fortdauernden Bezüge nicht befeitigt, {ondern
gedeckt ift. Neber die Bedeutung des Eintritt8 der fortgefekten
Sütergemeinfchaft auf die Erfaßanfprüche der Witwe und der
Rinder f. da3 gleiche Urteil fowie Urt. d. NeichsSger. vom 6. Suli
1908 ROGS, Bd. 69 S. 293 ff. und vom 21. zebruar 1910 Warneyer
Erg.-Bbd. 1910 S, 159 ff. ol. auch Urt. d. Meichsger. vom 24. Dez
ruar 1908 ur. Wichr. 1908 S, 241 über die Bedeutung der An-‚prücße
 gegen einen @nappfdaft8verein, fowie vom 11. Mai
1908 Necht 1908 S. 398.
Neber die Berückjfichtigung deffen, was die unterhalts:
berechtigten Berionen aus dem Nachlaffe des Ver
leßten erben, {owie des Umftandes, daß die ihnen bisher nach
S$ 1856, 1617 obliegende Dienftleiftungspflidht in Wegfall

M
        <pb n="810" />
        25, Titel: Unerlaubte Handlungen. S 844. 1727

zefommen ılt, 1. Urt. d. Neichsger. vom 17. Dezember 1906
Sur. Wichr. 1907 S. 130 F. Erhält der Unterhaltsberechtigte au8 dem
Yachlafie des Getöteten foviel, daß die Koften feines {tandesmäßigen
Unterhalts vollftändig gedeckt find, fo ift Mir ihn ein Erfaßanfpruch
nicht begründet, da ibm ein Schaden durch die Zötung nicht erwachfen
it (Urt. d. Meichager. vom 20. Yanıar 1910 Recht 1910 Nr. 702).
Neber den all, daß ein HandelSge]dHäft deS Getöteten von der Witwe
fortgeführt wird, |. Urt. d. Neichager. vom 10. Februar 1910 ROGE.
Bd. 72 S. 437 ff. Der Schaden, den eine Frau durch den Zod ihres
unterhaltspflichtigen Chemanns erleidet, wird nicht dadurch gemindert,
daß fie ihre Arbeitsfraft jebt dem eigenen Ermerbe widmen fann (Urt.
d. Reichsger. vom 25. Oktober 1909 Recht 1909 Yir. 3559).
Nach den gleichen GOrundfäßen ift, foweit hunlich, zu verfahren, went
jtatt der Rente eine Abfindung in Rapital zugefprochen wird
{f. oben Ziff. 1).
+. O5, in welcher Art und für welden Betrag der Srfaßpflichtige dem Dritten
Siherheit zu leiften hat, beitimmt {ih nad den Umftänden (SS 844 Abi. 2 Sag 1,
843 Nof. 2 ee 1, 9%. Il, 789, 9. Il, 624; f. auch S 7 Uof. 2 Saß 1 des SHaftpflichtgefebeS
 in der Faflımg des C®, Art. 42, {M, 8 13 Abi. 2 Saab 1 des Automobilge}. von
3. Mat 1909; vgl. RKOS. Bd. 20 S. 132 Ff., Jowie Bem. 4 zu 8 848). Sit bei einer nach
S 844 erfolgten Verurteilung zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleiftung
erfannt, fo fan der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleiftung verlangen, menn fich die
VermögenSverhältniffe des Verpflichteten erheblich verfchledhtert haben; unter der gleichen
MorausjeBung kann er eine Erhöhung der in dem Urteile befitimmten Sicherheit verlangen
(30. 8 324; val. M. 11, 791, PB. 11, 625, S 13 bi. 3 des Automobilgef. vom 3. Mai 1909).
3. Rechtliche Natur der Rente. Gleich dem Anipruch aus 8 843 ift auch
der durch S 844 gewährte Anfpruch auf Entrichtung einer Geldrente nicht Unterhaltsaniprud,
 fondern SchadenserjakanipruG (Me. 11, 780 {f., ZSG. 11, 411 f.; Urt.
5. Neichsger. vom 18. Mai 1903 RGE. Bd. 55 S. 30 und vom 17. Dezember 1906 Fur
MWichr. 1907 S. 130; val. ROES. Bd. 1 S. 231 ff, bayr. Dberft. LG. Bd. 16_S. 37,
Eger S. 366 ff). Auf ihn finden daher die für Unterhaltsanfprüche geltenden SondervorldOriften
 ({. Bd. IV Vorbem. 10 vor S 1601) Keine Anwendung. In gewiffen Bes
ziehungen ift jedoch der Mentenanfpruch des 8 844 AWof. 2 einem gejeblichen Unterhaltsan]pruche
 gleich geftellt. ,
A) Nach AZRO. S 708 Nr. 6 find Urteile auch ohne Antrag für vorläufig
vollitredbar zu erklären, melde die Verpflichtung ZUr Entrichtung einer
nad) 8 844 BGB. gefchuldeten Geldrente ausiprechen, (oweit die Entrichtung
fir die BHeit nach der Erhebung der Klage und für das der Erhebung der
age vorausgehende legte Vierteljahr zu erfolgen hat (M. II, 788, ZG. N,
412, %. II, 624: vol. Bd. IV VBorbem. 10, € vor $&amp;amp; 1601, 8 7 Ubi. 2 Sat 1
des Haftpflichtgefeßes im der Saflung des E®. Art, 42, II, S 13 Abi. 2
Zaß 1 des Uutomobilgef. vom 3. Mai 1909, ROGOS Bd. 1 S. 231 ff).
Semäß ZBDO. 8 850 Aof. 1 Nr. 2 it die nach S 844 BOB. zu entrichtende
Beldrente der Bfändung nit unterworfen, der Anfpruch auf Diefe
Nette fanıt daher nicht abgetreten und nicht zum ®enenftand eires
NießBbrauchs oder Yfandrecht3 gemacht werden, eS findet ihm gegen“
über Aufrechnung nicht jtatt und der Unfpruch gehört nicht zur Kon-(ur8amafie
 (BOB. 88 400, 1069 Abi. 2, 1274 or 2, 394 Saß 1, 1. au
5 893, @0. 81 Ubf. 1, M 11, 788, R. 11, 624; val. Bd. IV S. 778 fl.
unter f, 87 Ubi. 2 Sag 2 des HaftpflichtgefeßesS in der Saflung des E®.
Art. 49, I, 8 13 Aof. 2 Sag 2 des Automobilgef, vom 3. Mai 1909).
SS 89a Mol. 2 des ReihZgerichtskoitengefebe8 1. Bem. 6, © zu
6. Ueber die Buläffigkeit der AMage auf Fünftige Entrihtung der erit nach Er-(affung
 des Urteil8 fällig werdenden Geldrenten (80. &amp;amp; 258), {owie Der Alage auf
Abänderung des Urteils wegen Veränderung Der Berhältniffe (3RO. S$ 323)
.. Bem. 9 und 10 zu 8 843 (M. IL, 788, 789 ff, PB. UI, 625).
YI. Die durchH 8 844 dritten Verfonen eingeräumten SErlabanfprüche find, weil fie
diefen Verfonen Fraft eigenen Rechtes zujtehen, der Verfügung des Berlegten ent:
zogen, werden alfo dadurch nicht berührt, daß der Berlebte in die verlebende Handlung
eingemilligt bat Or daß nicht hiedurch ein Erfaßanipruch feinerfeits überhaupt
au&amp;amp;ge{chloffen wird; vol. Dem. II, B, 5.3u &amp;amp; 823) oder feine ErjaBaniprüche durch Vers
jährung, Berzicht oder Bergleich erlofdhen find (MD. Il, 730, 773, BP. 11, 633 M.,
498 + ebenfio Urt. D. Meichsger. vom 18. Mai 1903 ROSE. Bd. 55 S. 31; val. ROE.

v)
        <pb n="811" />
        1728 VIL Wbichnitt: Einzelne Sohuldverhältniffe,

Bd. 1 S. 52, Dertmann Bent 4, Dernburg S&amp;amp; 391 Ann. 13 und Bem. II, B, 5 zu &amp;amp; 823).
Dies gilt nicht nur infofern, al8 der bereits entitandene Anfprucdh des Dritten in feinem
Hurtbeftebhen der Verfügung des unmittelbar Verleßten entzogen ift; der Anfpruch des
Dritten ift vielmehr auch in feiner Entitehung infoweit felbitändig, daß er auch durch
zim mitwirfendes Verfchulden des Dritten heeinflußt werden fann f Dem. 1 3zu 8 846).
Waren dagegen in der Berfon des unmittelbar Verlekten die DBorausiebungen für die
Entftedung eines ErfabBanfpruchs gar nicht gegeben, &amp;amp; DB. infolge ausdrüclicher oder
Fillidhweigender Vereinbarung über den Ausichluß der Daftung, fo fann auch von einem
Erfatanfpruche der in S 844 erwähnten dritten Berjonen keine Iede fein (Urt. d.
Yerchsger. vom 18. März 1907 RGE. Bd. 65 €. 315 {f.; 1. au Urt. vom 9. Sanıar
1905 und vom 13. Yuli 1908, Yur. Wichr. 1905 S. 143, NOS. Bd. 69 S. 186 ff, Urt.
d. Da bom 26. Mürz 1906 Ripr. d. OLG. Bd. 14 S. 50, Jomwmie Bem. 2 Abi. 2
zu S 846).
VIEL Nach E. 1, 727 follten au im Falle der Entziehung der Kran den
Nreibeit den hiedurch in ihrem gefeblidhen Unterhaltafpruche gefchäbigten dritten Ver-‘onen
 Erfaßanfprüche zuftehen, weil biefer Hall unter Umftänden ähnlich wie der Hall der
Tötung zu Geurteilen fer (IM. II, 795 ff, 36. IF, 413), Die IL Komm. Hat diefe Bes
Itimmung al8 entbehrlich geitridhen. Handle e8 fih nur um eine vorübergehende FreiheitSentziebung,
 fo fönnten fich die Unterhaltsberechtigten durch Pfändung des dem
Berleßten gegen den Täter zuftehenden Erfabanfpruchs wegen ihrer Unterhaltsanfprüce
befriedigen. Sei die Freiheit anhaltend oder dauernd entzogen, fo biete die Beftelung
eines PilegerS für den der Freiheit Beraubten das geeignete Mittel, um den Unterhaltsberechtigten
 zur Erfüllung ihrer Anfprüche zu berhelfen (®. II, 630 ff). Der in der
HeichstagSfomm. gefiellte Wntrag, die VBorfchriften des zweiten AbiaßeS auf den Fall der
Hreiheitsentziehung entiprechend anzuwenden, wurde abgelehnt, da die Hreiheitsenkziehung
dem Dritten das Mecht auf den Unterhalt zu entziehen feineSwegS geeignet fei (NIE.
116). al. aber auch SS 1 Mbj. 2, 2 Abi. 2 des SG. vom 20. Mai 1898 betr. die Ent-Ihädigung
 der im Zöiederaufnahmeverfahren freigefprochenen Verfonen, fowie SS. 1
Nbf. 2, 3 Mof. 2 des RG. vom 14. Kult 1904 betr. die Entfchädigung für unfhuldig erlittene
 UnterfuchungsSbhaft.
VIEL Neber die Anwendbarkeit des 8 254 auf die dritten Perfonen gemäß 8 844
nftebenden Erfabanfprüche f. S 846 und Bem. biezu.

S 845.*)
Sm Kalle der Zödtung, der Verlegung des Körper8 oder der Sejundheit
jowie im Sale der Hreiheitsentziehung hat der Crjaßpflichtige, wenn der VBerlegte
frait Gefeßes einem Dritten zur Leitung von Dienften in deffen Hauswefen oder
Sewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden Dienfte durch Ent:
vichtung einer SGeldrente Erfag zu leiten. Die Borfchriften des &amp;amp; 843 Abj. 2
6i8 4 finden entjprechende Anwendung.
&amp;amp;. 1, 768; IH, 829.
1. Grundfjäglidhe Regelung. Der auf Belchluß der IH. ®omm. berubende &amp;amp; 845
enthält (wie S 844) eine Ausnahme von dem Srundjaße, daß aus einer unerlaubten
Handlung nur der biedurch unmittelbar Befchäbigte Erfaßanfprüche ableiten Kann
(vgl. Borbem. VI, Bem. II zu &amp;amp; 844; 1. auch Mrt. d. Heicdhsger. vom 5. Mai 1904 Sur.
Wichr. 1904 S. 357 ff). Maßgebend für die Auinahme diefer Beitimmung war die Ermägung,
 daß durch die Entziehung von Dieniten in die Familie eine ähnlidhe Qücde gerillen
 werde wie durch die Entziehung der Tätigkeit des zur Unterhaltsleiftung berpflichteten
 Jamiliengliede8; der Wegfall folder Dienfte fönne unter Umftänden, 3. DB. bei
der Tötung des einzigen Sohne8 einer Bauerswitwe, die infolge der Tötung zur Bewirt-Ihaftung
 des ®ute8 einen Rnecht annehmen mülle, von [hweren Folgen fein; die Billig
Feit verlange, daß auch diefer Schaden ausgeglichen werde (. II, 631; vgl. 9. II, 791 ff
795, Sacubeziy, Bem. S. 173; Hinfichtlich Des gemeinen Kechte3 j. Dernburg, Band.
Bd. 2 8132 Unm. 9, 10 und anderfeits ROSE, Bo 35 S. 142).

*) Bol. Nilmann, Die Unjprüce der im Giüterftande der Verwaltung und Nußnießung
 lebende Ehefrau aus einer Körperverleßung, Yur. Wichr. 1903 S, 233 ff.; Doffs
mann, Anfprudh des Chemannes8 aus $ 845 BOB, mit Nücficht auf Arbeitsleiltungen der
Srau, Recht 1908 S, 584 ff; S&amp;amp;. Endemann, Das RNecht der Chefrau auf Schadenzerfaß
gen ee oder Minderung ihrer Erwerb3fähigkeit, Recht 1909 S, 6 f.; derfjelbe,
ebenda ©, 286 ff.
        <pb n="812" />
        25. Titel: Unerlaubte Handlungen. 88 844, 845. 1729

2, Erfaßberedtigte Perfonen. Der Erfabanfpruch gemäß S 845 Ifeht denjenigen
VBerfonen zu, welchen der Berleßte Fraft GefeBesS zur Leiftung von Dieniten
inihrem Hauswefen oder Gewerbe verpflichtet mar.
a) Cine gefeb liche Verpflichtung ai Leiftung derartiger Dienfie befteht:
x) für die Chefrau (ohne Rücklicht auf den Güterftand) nad Maßgabe
DdesS 8 1356 Wbf. 2 dal. die Bem. hiezu im Bd. IV); .
für ebelide Rinder nad Maßaabe bes S 1617 (vgl. bie Bem.
hiezu im Bd. IV), Den ehelichen Kindern ftehen Hinfichtlich der Anwendbarfkeit
 des &amp;amp; 1617 Kinder au8 nidhtiger oder anfedhtbarer
ECbhe, legitimierte und an Kindes Statt angenommene
Rinder gleich, foweit folde Rinder „al3 ehelih gelten“ oder „die
rechilidhe Stellung ehelidher Rinder“ haben j. Bd. IV S. 817 VBorbem.
 2; val. Bem. 3 zu S 1699, Bem. 7 zu S 1719, VBem. 2 zu
S 1736, Bem. 1 zu 81757). Gintichtlih unehelidher Kinder f.
Dem. 1, d zu S 1705, Borbem. 2 vor $ 1616. ,
War der Verlebte auf Grund Vertrags zur Leiftung von Dienften verpflichtet,
 Jo findet 8 844 Keine Anwendung; der SGefchäftZinhaber, deffen
Handlungsgebhilfe unbegründeterweife eingejverrt war, kann daher für den
ihm biedurh entftebenden Schaden Erjaß nicht beanfpruchen Cunrichtig
Dacdhenburg S. 437; vgl. Bem. IM, A, 2, b, « zu 8 844).
Chenfowenig findet S&amp;amp; 845 zuguniten beSlenigen Anwendung, dem der Verleute
 ledigliH tatfächlich (ohne rechtliche Verpflichtung Dhiezu) Dienfite
geleiftet hat. MNeber die Frage, inwieweit die Anwendbarkeit des S 845 dadurch
 Geeinflußt wird, daß die rechtlich beitehende Werpflichtung zur Dienft-(eiitung
 Sen des Berlekten tatfächlich nicht erfüllt worden it, f. unten
Bem. 3, b.
Neber die Unantwendbarkeit des S 845 auf Stellvertretungskfoften des Staates
für die entzogenen Dienfte eines Beamten {. Urt. d. Reichsger. vom 25, Seps
tember 1905 ROSE, BD. 61 S. 295.
VBorausfeßung des Erjakanfpruchs ift,
a) daß durch die unerlaubte Handlung eine Tötung, Aörper- oder GejundheitzZverleßung
 oder Zreiheitsentziehung (val. über diefe
Begriffe Bem. II, A, 2, a—c zu $ 828) herbeigeführt morden ift. Ob dem
Täter Vorfaß oder Fahrlöffigkeit zur Laft fällt oder ob feine Erfaßpflicht
ohne Rückicht auf jedes Verfchulden eintritt ($S 829, 833 Sag 1), Fommt nicht
in Betracht (vgl. binfichtlih der Anwendbarkeit des $ 845 auf den Tierhalter
Urt. d. RNeichsger. vom 6. März 1902 ROGE. Bd. 50 S. 253).
Weitere Borausjegung ift, daß durch die Tötung, Aörper- oder GefundheitsverleBung
 vder Freiheitsentziebung dem Dienftberechtigten die ihm von dem
VBerlegten Iraft Gejepes gefchuldeten Dienfte ganz oder teilweije entkyogen
 werden. Ob die Rentenpfliht auch eintritt, wenn der Verleßte zur
Dienftleiftung zwar Iraft Gefeges verpflichtet war, diefe Verpflichtung aber
tatfäcdlidh nit erfüllt hat, erfcheint zweifelhaft; der Wortlaut des
3 845 {pricht für die Merneinung, die Analogie des S 844 (val. Dem. UA,
2, b, « zu $ 844) für die Bejahung der Zrage; die leßtere Unficht dürfte den
Vorzug verdienen (ebenfo Wieruszomwäkht, Handbuch des ECherecht3, Teil I
S. 15 Anm. 12, land Bem. 2 und RR. Komm. Bent. 3; and. Anf. Fifcher-Denn
 Note 4 und die früheren Aufl. diefes Romm.). ;
Gemäß SS 845 Saß 2, 243 Abf. 4 wird der Anfpruch aus 8 845 nicht dadurch
 ausgefchlofjen, daß ein anderer dem Dienitherechtigten UnterhHalt
u gewähren bat (vgl. Bem. IM, A, 2, c zu 8 844).
4. er Snbhalt und Umfang des dem Dienftberechtigten gegen den Täter zu
ltehenden Erfaßanipruchs find im allgemeinen die Borfichritten der S$ 249 F. maßgebend
(VBorbem. VIN. Abweichend von dem Orundfake der SS 249, 251 i{t aber auch hier Dal.
88 843, 844 YUbf. 2) der Schadenserfakß in der Zorm einer Geldrente zu feiften. Sm
einzelnen ift folgendes zu bemerken:
3) Ausnahmsweife kann der Dienftherechtigte eine Nbfindung in Kapital
verlangen, wenn ein wichtiger ©rund vorliegt (SS 845 CSaß 2, 843 Ubi. 3).
Dem Erjaßpflidhtigen ift das Hecht, den Dritten durch eine Wbfindung
in Sr zu ent{chäbigen, nicht eingeräunt val. Bem. 1 zu 8 843, Bem. V, 1
u .
uf die zu entridhtende Geldrente finden die nach $ 760 für die Leibrente
geltenden Borfehriften Anwendung. Die Kente ift daher im voran? u ent:
richten und für drei Monate vorauszuzahlen; hat der Dritte den Beginn
Staudinger, BGB, ILb (Schuldverhältniffe. Engelmann: Unerlaubte Handhungen). 5./6. Aufl. 109

3)
        <pb n="813" />
        17897

VIL Abf{Onitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

des BierteljahrsS erlebt, fo gebührt ihn der volle auf diefen Zeitraum ent:
jalende Betrag (88 845. Sab 2, 843 Ubi. 2 Sak 1; vgl. Bem. 2 zu S 843,
Bem. V, 2 zu 8 844; 1. auch unten Ben. 7).
ur die Bemeffung der Rente ift maßgebend, inwieweit dem Dritten
durch die Tötung, Körper- oder GefunpheitSverleung oder Hreiheitsentziehung
 Dienfte entgehen, zu deren Leitung der Ver ebte ibm gevenüber
fraft SefeßeS verpflichtet war. Dies gilt fowohl hinfichtlich der Dauer
als Pr der Höhe der zuzubilligenden Rente. Die als Erfaß für
Dienite der im S 1617 bezeichneten Urt zu entrichtende Rente i{t daher nur
auf den Zeitraum zuzufprechen, innerhalb deffen das verleßte Rind vorausjtchtlich
 dem elterlichen GBausftand angehört hätte und von den Eltern erzogen
 oder unterhalten worden wäre (ebenjo Urt. d. DL®. Vofen vom
13. Februar 1903 Kipr. d. DLG. Bd. 9 S. 49); die vom Chemanne für
Entgang der Dienite der Chefrau beanfpruchte Rente kann nur auf die
Dauer der Che begehrt werden (Urt d. VL®G. Stettin vom 26. Samıar
1909 Iipr. d. DL®G. Vd. 20 S. 123, |. auch Urt. d. HeichBger. vom
16, Juni 1910 Sur. en 1910 S. 812). Für die Srmittlung der
Döhe der Rente gibt der Lohn, der einem an Stelle des Verlegten anzu:
nehmenden Dienitboten unter Serülichtigung der ortsüblichen Lohnverhältnifte
 gegablt werden muß, einen gewiffen Unhaltspunkt (vgl. auch Urt. d.
DSG. Augsburg vom 27. Oktober 1906 Bayr. 3. f. NR. 1907 S. 24).
AnderfeitS find aber auch die Segenleiftungen in Betracht zu ziehen, Die
dem Dritten für den Empfang der Dienjte oblagen (WB. II, 632; vol. auch
Bem. 3 zu 8 843 und Bem. V, 3 zu 8 844). Ueber die Beendigung
M SE durch den Tod des erfaßberedhtigten Dritten f. unten
Bem 7.
26, in welcher Art und für welchen Betrag der Erfaßpflichtige dem Dritten
Sicherheit zu leiten hat, beuimmt ich nad den Umfitänden (SS 845
Sas 2, 843 Ubi. 2 Sag 2; vol. Bem. 4 zu &amp;amp; 8413, Bem. V, 4 zu 8 844).
Sit bet einer nach &amp;amp; 845 erfolgten Verurteilung zur Entrichtung einer Gelds
vente nicht auf Sicherheitsleiftung erkannt, fo kann der Berechtigte aleichwohl
 Sicherheitsleiftung verlangen, wenn fich die Vermögensverbältnife des
VBerpflichteten erheblich verfchlechtert haben; unter der gleichen Vorausfeßung
‚an er eine Erhöhung der in dem Urteile beitimmten Sicherheit verlangen
BRO. 8 324).
Yeber die Zuläffigkeit der Mage auf Fünftige Entrihtung der erft nach
Srlaffung des Urteils fällig werdenden Geldrenten (3RO. &amp;amp; 258) jowie der
lage auf Abänderung des Urteils wegen Veränderung der Verhält:
aifle (8RO. $ 323) f. Bem. 9 und 10 zu S 843 (RB. 11, 632).
. 5. Sinfichtlih der Frage, inwieweit der in S 845 erwähnte Anfprudh der Ver:
jägung des BVerlekten entzogen ift, gilt daS gleiche wie für die Untprüche au &amp;amp; 844
1. Bem. VI zu $ 844, M. N, 795).
G, Neber die Anwendbarkeit des $ 254 auf den dem Dritten gemäß S 845 zu:
ltehenden Erfaßanfpruch f. $ 846 und Bem. hiezu.
. 7. Der Anfpruch aus 8 845 {ft nicht vererblich, endigt vielmehr mit dem Tode
de8 erjabberechtigten Dritten (val. Bem. V, 2 zu 8 844); er it ferner (im Gegenjabe zu
den Anfprüchen au8 SS 813, 8414, vgl. Bem. 6, b zu S 843, Bem. V, 5, b zu 8 844)
unbefcdhränft übertragbar und pfändbar (ebenfo Sücher-Senle Note 5, Achilles Note 3).
8, Berhältnis des Anfyruchs aus 8 845 zu den Anjprüchen aus 8$ 842, 843,
Durdh S 845 ijt nicht ausgefchloffen, daß die verlegte Chefrau felbit wegen der durch
die unerlaubte Handlung hervorgerufenen Aufhebung oder Minderung ıhrer Erwerbs:
Fähigkeit gemäß 88 842, 813 Erfaßaniprüche erhebt, vorauSgefebt daß tat[ädhlicdh
ein Bermögensnachteil für jie ermachfen ijt. Soweit eine Chefran beim
ordentlichen gejeßlichen @üterftande lediglich im Rahmen des &amp;amp; 1356 Dienfte geleiftet hat,
tritt wegen Yustalls diefer Dienite ein unmittelbarer Vermögensfchaden für fie nicht ein,
da ja der hiedurch erzielte Erwerb dem Manne zufiel (Bem. 5 3u 8 1356). Erbhält alfo
der. Chemann eine Entihädigung auf Srund des 8 845, fo wird damit regelmäßig ein
Erfaßanfpruch der Frau ausgeichlofjen jein, da felbftverftändlich nicht wegen des Ausfall2
der von der Frau geleifteten Dienite doppelter Erfaß begehrt werden kann. Sm Hinblick
darauf aber, daß dasjenige, was die rau durch ihre nicht unter S$ 1356 fallende Arbeit
erwirbt, Yorbehaltsgut wird (Bem. 5 zu &amp;amp; 1356, Bem. 1 zu S 1367), it regelmäßig zu
prüfen, ob und inwiefern der von der Frau behauptete Ermwerbsverluft {ich in dem
unter &amp;amp; 845 fallenden Schaden des Mannes8 erfchöpit und auch für fünftia vorausfichtlich

2
4
        <pb n="814" />
        25. Titel: Unerlaubte Handlungen. SS 845, 846, 1731

Darin aufgehen wird (fo mit Mecht Urt. d. Meichsger. vom 23. März 1905 Kur. Wichr.
1905 S, 341; 1. auch Urt, d. Reichsger. vom 26. November 1900 ROE. Bd. 47 S, 87, 92 M.).
. SHinfihtlidh der fämtlidhen Erfaßanjprücdhe, melde Chegatten aus
einer Berleßung der Cheirau erwmachfjen können, gilt alio folgendes (f.
Urt. d. Neichsger. vom 18. Zebrunx 1907 Bl. f. RU. Bd. 72 S, 883 ff):
4) Der verleßten Chefrau fteht nach SS 842, 813 der Anfprucdh auf Erfaß der
Geilungs= und Pflegekoften zu, und zwar auch dann, wenn der Chemann diefe
Roften verauslagt hat.
Sie hat ferner nach 8 842, 843 Anfpruch auf eine Rente wegen Berminderung
der Ermwerbsfähigkeit und Vermehrung der Bedürfnifje; in erfterer Bes
ziehung ift aber (f. oben) ihr Anfpruch eingefhränft auf den felbjtändigen
Erwerb, dem fe außerhalb des Haushalts und SGefchäjtz des Chemannes
nachgeht (S 1356 Abt. 2) und auf die etwaige Einbuße in einer möglichen
fünitigen Ausmußung ihrer Erwerbskraft nach Auflöfung der Che.
Der Unfpruch aus 8 845 fteht ausfdhließlidh dem Monne zu; Tebiglih infoweit,
 al8 bie Bermehrung der Ausgaben für Gaushalt und Gejchäft eine
Nücwirkung auf das Maß des vom Manne der Frau zu leiftenden Unter:
halts (S 1360) mögliderweife ausüben würde, kant auch für die Frau mittel»
bar eine Vermögenseinbuße entitehen und daher von einem felbftändigen
Schabenserfaßanipruch ihrerfeits die Rede fein, der aber felbitverftändlich
durch den vom Manne wegen feine8 Schadens erhobenen Anfpruch aufs
gezehrt wird und nicht neben Diefent beftehen Kann, da der ErfaB des
Schadens des Chemannes denjenigen der Frau aufhebt. |
ür den Fall, daß die Chegatten in allgemeiner Gütergemeinfchaft
leben, ergibt fich eine Modifikation diejer Orundfäße auZ der Erwägung,
daß der Erwerb der Frau Gejamtgut wird; vgl. Urt. d. Neichsger. vom
28. April 1910 RGOE. Bd. 73 S. 311 und vom 7. Kult 1910 a
1910 S. 401; binfichtlicdh der Fahrnisgemeinfhaft |. Urt. d. Neihsger.
vom 7. SYuli 1910 Recht 1910 Nr. 3345.
; Hür den Fall, daß die Frau erft zukunftig 3. B. bei Aulöfung der Che) auf
eigene Erwerbstätigkeit angewiefen fein würde, muß fie zur Sicherung ihres Schadens:
erjabanfpruch den Weg der Feititelungsklage befchreiten.
Vogl. hiezu Hoffmann a. a. O., Ullmann a. a. DO. S, 235, Urt. d. Heichager. vom
23, April und 8. Oktober 1906, NOE. Bo. 63 S. 195 F., Bo. 64 S. 323 ff., vom 3. November
1903, 22. Februar 1906, 14. Juni 1906, 12, November 1906, 1. Fuli 19U9, Sur. Wichr.
1903 Beil. S. 146 ff., 1906 S. 313 ff., 469, 1907 S, 11, 1909 S, 483, von 16. Dezember 1907,
5. März und 14. Mai 1908, echt 1908 S, 56, 233 ff., 398, vom 30. September 1909
Recht 1909 Nr. 3365 (Klagerecht des Mannes bei allgemeiner Oütergemein] haft); 1. auch
Urt. d. Neichäger. vom 10. Iuli 1908 Recht 1908 S. 522 und Endemann a. a. OD.
Neber die Zuläffigfeit einer gemeinfhaftlidhen Alage der beiden Chegatten
j. Urt. d. Reichsger. vom 18. Januar 1909 Recht 1909 Mr. 836 und vom 4. März 1909
BI. f. RA. Bd. 74 S. 771 f., fowie Endemann a. a. D., aber auch Dertmann Bem., 3.
Önwieweit der Mann befugt ift, die der Frau zuftehbenden Anjprüche geltend
zu madhen, beftimmt {ich nach) den Normen des eheliden Süterrecht8 (SS 1380, 1438,
1439, 1519, 1522, 1525, 1519, 1550, 1552; val. Bem. 2 Abi. 6 zu S 1467, Bem, 2-a zu
$ 1439, Bem, 10 zu $ 847; f. auch Urt. d Keichsger. vom 30. September 1909 Bl. f. RU.
Bd. 75. S. 464, vom 21. April und 7. Juli 1910, Kecht 1910 Nr. 2193 und 3347.
. Die gleichen Grundfäße gelten hinfichtlih der Konkurrenz des von den Eltern
im Hinblick auf $ 1617 erhobenen Erfabanfpruchs aus &amp;amp; 845 mit dem Sein banlpındt
de3 verlegten Kindes vol. Bem. 7 zu $ 1617, Urt. d. Meichsger. vom 15. Yktober
1903 Sur. Wichr. 1903 Beil. S. 123 und vom 14. Mai 1908 Recht 1908 S. 398); über
die Berückfichtigung des aus dem Wegfalle der Unterhaltäpflicht {ich ergebenden VBorteil8
f. Urt. d. DLG. Frankfurt a. M. vom 20. Oktober 1909 MRecht 1909 Kr. 3560.
9. Yuf Anfprüche aus dem Hajtpflidhtgefeß i{t $ 845 nicht anwendbar ({. Urt. d.
Neichsger. vom 8. Zebruar 1904 NGE. Bd. 57 S. 52 ff. und die dort S. 54 erwähnte
Siteratur, Urt. d. OLG. Kolmar vom 25. Oktober 1907 Recht 1907 S. 1321; val. auch
NOS. Bd. 475. 4 F, 92 FF).

{

8 846.
Hat in den Fällen der 88 844, 845 bei der Entftehung des Schadens,
den der Dritte erleidet, ein Verjchulden des Verlegten mitgewirkt, jo finden auf
den Anjpruch des Dritten die Borfehriften des S 254 Anwendung.
&amp;amp;. IL, 769: II, 830.

„09%
        <pb n="815" />
        L732 VII Abfdnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

. L. Auf die SchadensSerfakanfprücdhe aus unerlaubten Handlungen Anden grund-(äßlidh
 die Beftimmungen der $8 249 ff. Anwendung; dies gilt insbefondere
auch HinfjicgtlidH des 8 254 (Vorbem. VI). Hieraus folgt, daß die gemäß SS 844,
345 dritten Berfonen zuftehenden Erjabanfprüche ich mindern oder vollftändig in Wegfall
fommen, wenn bei der Entftehung des Schadens ein Verfjdhulden des erfaßs
berechtigten Dritten (3. B. mangelhafte Pflege des verleßten Unterhalt&amp;amp;= oder
Dienftpflichtigen feitenS des Dritten) mitgewirkt hat (eben]jo L. Cohn in Oruchot, Beitr.
1899 S. 401 und Urt. d. Meichsger. vom 18. Mai 1903 ROGOES. Bd. 55 S. 28 ff.; 1. auch
Urt. d. NMeichsger. vom 11. Januar 1907 Recht 1907 S, 246 hinfichtlih der Unterlaffung
er dem Manne al3 Mieter gemäß S 545 obliegenden A
2. Dagegen würden diefe Unfprüche, weil fie dem Dritten Kraft eigenen NRechtes
zufteben (Bent, VI zu $ 844, Bem. 5 zu S 845), a ein Berfdhulden de8 unmittelbar
 Berlekten an fihH nicht berührt werden (M. IL, 772; 1. audH ROS. Bd. 14
S, 254 ff). Gierin erblickte aber die II. Komm. eine „UNebertreibung der Iogijchen Ronfeıuenzen“.
 Der Anfpruch der Hinterbliebenen eines Getöteten Habe feinen Grund in der
Tötung; e8 liege in der Natur der Sache, daß diefe Merfonen mit Rückficht auf ihre
Veziehungen zu dem Verlegten auch die Jolgen aus defjen jahrläffigem Verhalten, infojern_
 Ddiefes den dar Ausgang herbeigeführt oder befcfleunigt habe, auf {ih nehmen
müflen BR. 11, 639; 1. auch Urt. d. Meichsger. vom 5. Mai 1902 ROGES. Bd. 51 S. 276,
Bem. VI zu S 844 und die dort erwähnten CEnt/heidungen). Demoemäß beitimmt fih
auch dann, wenn bei der Entftehung des dem Unterhalt8= oder DYVienftberechtigten erwacdhfenen
 Schadens ein Berihulden des verlegten Unterhalt8- oder DYDienitpflidhtigen
 mitgewirkt hat, die Erfaßpflicht des Täters fowie der Umfang des zu
leitenden Erfabßes nach den Umftänden, insbefondere darnacdh, inwieweit der Schaden
vorwiegend von dem Täter oder von dem Verleßten verurfacht worden ijt; alS Vers
Ichulden des Verlegten gilt hiedbei auch die Unterlaflung der Ubwendung oder Minderung
des SchadenS, jowie das Verjchulden feine8 gefeßlichen Vertreter und der Perfonen,
deren er ih zur Erfüllung Jeiner Berbindlichkeit bedient {f. die Bem. zu $ 254; vgl. auch
51 des Gaftpilichtgel. und Yertmann Bem. 1, c und d).
Nach Urt. d. Keichsger. vom 18. März 1907 (NOS. Bd. 65 S. 318) Toll S 846
feine Ausnahmevorfchrift, jondern die Anwendung eines allgemein gültigen Recht8-arundfaßges
 Tein, wonach ebenfo, wie die eigenen Anfprücde des Verlesten in der Ent-Hebung
 von feinem Verhalten beeinflußt werden fönnen, auch die Uniprüche der nach
3$ 844, 845 Erfaßberechtigten einer von feinem Verhalten ausgehenden Einwirkung
ausgefeßt feien; hieraus folgert das Reichsgericht (Urt, vom 13. Iuli 1908 NOS, Bd. 69
S, 186 ff.) weiter, daß, Joweit der mittelbar Gefdhäbigte das Verhalten des Getöteten in
gleicher Weife wie das eineS NechtSvorgängerS vertreten müfle, ihm gegenüber auch die
CideSzufchiebung ftatthaft jet. Dieje Unficht erfcheint unvereinbar mit dem Orund«
[aße, daß Die durch 88 844, 845 Dritten eingeräumten Anfprüche diejen Perfonen kraft
eigenen Rechtes zuftehen (Bem. VI zu S 844, Bem. 5 zu $ 8451.
3. Das Verfchulden des Verlegten kann Borfaß oder Fahrläffigkeit fein
‘vol. Bem. U, C_ zu 8 823, Urt. d. Meichsger. vom 2, April 1903, 20. Mai 1903 und
11. re 1903, Sur. Wichr. 1903 Beil. S. 67, 93 f., 102, fowie das intereffante Urt, d.
DLS. Stuttgart vom 11. April 1901 Ripr. d. DLG, Yd, 2 S, 440 ff; diefeS verneint
die Unwendbarkeit des S 846 gegenüber der Klage der Witwe des beim Chebruche mit
der Frau des Beklagten in Nagranti ertappten und getöteten ChebrecherS, weil bei der
EntHehung des Schadens, nämlich der Tötung, kein Verjchulden des Verlekten mitgewirkt
habe; die SRofemit von Dertmann Bem. 1, b, 8 gegen diejes Urteil dürfte Kaum überzeugen).
4, Yieber die Anwendbarkeit der SS 254 und 846 auf den Fall der Tötung oder
Berlekung im Zweikampf 1. Bem. N, B, 5 zu $ 823 fowie Dertmann Bem. 1, b, 8.
— 5, Gegenüber der Klage des Berlegten Kann fih der Beklagte auf das
Verfchulden eines Dritten fJelbftverftändlich nicht berufen {f. Urt. d. Reichsger. vom 11. Mai
1903 RGE. Bd. 54 S. 410 Hinfichtlih des Einwandes, daß der al3 gefeßlidher Vertreter
des verlekten Kindes Hagende Vater feine Auflichtapflicht vernachläffigt habe),

8 847.*)
Sm Falle der Verlegung des Körper8 oder der GefundHeit fowie im alle
der Freiheitsentziehung kann der Verleste auch wegen des Schaden8, der nicht

*) 3. Sr. Strauß, Die Buße de8 deutfhen Strafreht3 nnd der Erfaß des nicht
vermögenSrtechtligen Schadens im BGB, Freiburger Inaug.Difi. 1901; Seng, Zur Frage
der Vergütung nichtökonomijdhen Schadens anuz Delitten, Arch. f. bürgerl. R. Bd. 5 S. 356 f.;
R. HS. Lang, Der Genugtuungsanjpruch des BOBH., Stuttgart 1909; Hertel, Kann bei
Betriebsunfälen Schmerzensgeld verlanat merden? D. Kur. 8. 1910 S, 1227 ff.
        <pb n="816" />
        95. Titel: Unerlaubte Handlungen. SS. 846, 847. 1733

VBermögenzichaden ift, eine billige Entfhädigung in Geld verlangen. Der Anfpruch
it nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben über, c8 fer denn, daß er
dur BVerirag anerkannt oder daß er rechtsHängig geworden it.
Ein gleicher Anjpruch [teht einer Trauensperjon zu, gegen die ein Verbrechen
oder Vergehen wider die Sittlichfeit begangen oder die durch Hinterlift, durch
Drohung oder unter Mißbrauch eines Abhängigkeitzverhältniffes zur Geftattung
der außerehelihen Beiwohnung beftimmt wird,
&amp;amp; I, 728; II, 770; II, 881.
A. Früheres Recht. Nah römijchem Rechte war bei Berlekung einer Perfon
nur Entfchädigung wegen der Kurkoiten, wegen verfäumten Erwerbes und wegen Minderung
 der EC CEe zu leilten; Die gemeinrechtliche Praxis billigte aber dem
Werleßten auch einen nt{hädigungsan{pruch wegen der erlittenen Schmerzen (fg.
„Schmerzen8geld“) zu (Derndurg, Band. Bd. 2 5 132 Biff. 1, Windfheid-Ripp, Pand. Bo. 2
S, 980 Anm. 29 ff, NOGES. Bd. 8 S. 117f., bayr. Öberft, LO. Hd. 5 S. 436 f., Bd. 13
S, 299 ff, Bd. 17 S. 279 ff, BL f. RA. Bd. 59 S. 161 ff).
Das LM. (Tl. I Tit. 6 88 112 ff, 128 ff.) gewährte unter gewiffen VBorause
feßungen dem Verlegten Anfpruch auf Ent{Gädigung wegen erlittener Schmerzen und
wegen einer durch die förperliche Verlegung verurfachten Berunftaltung (vgl. bayır. Öberft.
26. Bd. 5 S. 696 ff.).1
SinfichtliH des BLR. 1. Kreittmayr, Anm. zu Tl. IV cap. 16 86 Biff. 7, C, DAaYr.
Oberft. LG. Bd. 3 S. 425 f., Bd. 4 S. 666 ff.
Nach jächt. GB. ift bei Berunftaltung oder Verftümmehung durd, eine Körberver-[eßung
 Schadenserjaß nach richterlidhem Crmejfen zu leilten; im SJalle der Hreiheitdberaubung
 ilt ferner der Anfpruch auf die fog. „Sachfenbuße“ begründet (SE 1490, 1497).
Neber den fog. „dommage moral‘“ des franzöfiihen Rechtes 1. NOS. Bd. 7
S. 295 fi, bayı. Oberft. X. Samml. n. F. Dd. 6 S. 263 ff.; über das Bamberger Recht
j*bayr. Oberft. LG. Bd. 7 S. 738 ff.; über andere Rechte |. M. 1, 799 ff.
2, Grundgedanke. Nah BGB. kann grund! äßlich nur wegen Vermögen:
jchadens, nicht aud wegen des fog. „inmateriellen Schadens“ Erfaß gefordert werden
(8 253 und Bem. hiezu). ABS Mermögensfchaden gelten bei einer gegen die Verfon ge
richteten unerlaubten Handlung nach 8 842 auch die Nachteile, die eine unerlaubte Handfung
 für den Erwerb oder das Fortiommen des Verlekten hHerbeiführt. Ausnahmen
von dem SGrundjaße des 8 253 enthalten die 3S 847 und 1300. Die VBorfchrift des $ 847
beruht auf der Erwägung, daß nach S 231 StiOB. auch der Strafrichter befugt ift, im
alle der KörperverleBung dem Verlepten auf defjen Verlangen wegen eines anderen al8
zines Mermögensichadens eine Buße zuzuerkennen M. Il, 80V, 38®. II, 414; val. ROC.
in StS. Bd. 15 S. 352 ff).
„AB nit vermögensSrt echtlicdher, gemäß S 847 zu erfebender Schaden eriOeint_
 insSbejondere au der infolge der unerlaubten Handlung erduldete phul liche
und piychifche Schmerz (ebenfo Urt. b. DLS. Hamburg vom 18. Iumi 1903 Yeipr.
5. DLS. Bd. 7 S. 159 für Schaden, den jemand „Jeelifch erleidet“, Urt, D. DHLSG. FJena
vom 21. Sunt 1905 Ripr. d. HL®G. Bd. 12 S. 120 hinichtlihH des „Mißbehagens, das
der angegriffenen Verfon [im Salle des S$ 847 of. 21 aus der Erinnerung an das Se:
ichehene ermachfen muß“, Urt. d. DSG. ®arl8ruhe vom 23. Juni 1906 RKipr. d. DLG.
Bd. 14 S. 55 für den De Fall hinfichtlih der Kränkung der Ehre und des fittlichen
Embpfindens, Urt. d. DLSG. Hamburg vom 24. September und 24. Oftober 1907, Recht
1907 S. 1321, 1405 Hinfichtlich der durch die Verlegung herbeigeführten „förperlichen
und feelifchen Berfaliung“ und der „Störungen des geiftigen und fürperliden Wohl-Befindens“,
 Urt. d. OLG. Selle vom 6. Yunt 1909 Kipr. d. OLG. Bd. 20 S. 268 ff.
binfichtliH Beeinträchtigung des NaturgenufieS infolge Verminderung des Sehvermögen5,
Urt. d. OLG. Augsburg vom 13. März 1908 Recht 1908 Nr. 2822 hinfidhtlidh der Anglit
vor Tollwut; vgl. Yland Bem. 3, Dernburg S 388, II, 3 und nunmehr auch DVertmann
Den. 3), ferner eine durch die unerlaubte ET herbeigeführte Verunftaltung,
auch) wenn N Nachteile für den An nicht herbeiführt Me. IN,
801). Nach Liszt (S. 65 ff) 1oll unter S$ 847 nur der Schaden an den Nechtsgütern
fallen, deren Verlegung &amp;amp; 847 vorausfebt (ebenfo Vertmanın Bem. 3 fowie Urt. d. DL,
Ganıburg vom 13 April 1908 Recht 1908 S. 370). Sür diefe einfhränkende Auslegung
dürfte aber das Gefeß Feine genügenden Anhaltspunkte bieten (wie bier Dernburag $ 388
il 3 und Crome 8 339 Anm 52).
        <pb n="817" />
        1734

VII Abjgnitt: Cinzelne SHuldverhältnifje.

. Der Anfpruch aus 8 847 fteht nur dem unmittelbar Berleßten zu (alio
nicht 3. B. dem Vater wegen des Schmerze8 über den Verluft eines Kindes; j. Pland
Bem. 4, Aohler I S. 124.)
Nach 8 847 ift der immaterielle Schaden in folgenden Fällen zu erjeben:
a) wenn durch eine unerlaubte Handlung im Sinne des 25. Titels) eine
Rörper- oder Gefundheitsverlegung oder FreiheitsSentziehung
gl. über bdiefe Begriffe Bem II, A, 2, b und c zu 8 823) herbeigeführt
worden ijt (f. daS interefjante Urteil des OLG Hamburg vom 18. Juni 1903
Ripr. d. DLSG. Bd. 7 S. 156 ff., durch welches dem Mitglied einer Schüfsfapelle
 megen Nötigung zur Verrichtung gewöhnlicher Dienftleiltungen eine
Entfchädigung nach 8 847 zugebilligt murde). „Freibeitsentziehung“ ift mit
HreiheitSverlebung im Sinne des 8 823 AWobf 1 identilh Lang a. a. D. S. 11).
Ob dem Täter Yorfaß oder Fahrläffigkeit zur Laft fällt oder
feine Erfaßpflicht unabhängig von jedem Berfchulden eintritt
88 829, 833 Saß 1), fomnt nicht in Betracht (and. Unf. ohne überzeugende
Begründung Merz in Bl. f. NA. Bd. 62 S. 165 {f.); 8 847 findet daher auch
in den Fällen der 88 831 und 833 (Sa 1 und 2) Anwendung (ebenfo Urt.
d. Neichsger. vom 6. März 1902 NOE. Bd. 50 S. 252 ff, vom 19. April 1906
Xur. Wichr. 1906 S. 377, Urt. d. DL®. Kolmar vom 14. März 1906 Kipr.
d. DL®. Bd 14 S. 51, Urt d. DLSG. Hamburg vom 5 Juli 1907 Recht 1907
S. 1168, vom 7. Januar 1908 Ripr. d OLG. Bd. 18 S. 103 und vom
9, Dezember 1909 echt 1914) Nr. 3501; and. AUnf., wie e8 fOheint, Urt. d.
DL®6. Hamburg vom 13. Februar 1905 Rfpr. d. DLG. Bd. 12 S. 120).
Auch bei einer im DE erfolgten Verlegung des Körpers
oder der Gefundheit val. Bem. N, B, 5 zu $ 823) ift die Anwendbarkeit des
8 847 nicht grundfäßlich ausgefchlofen; freilid wird im Hinblick auf die
A Anfchauungen dag Erfordernis der „Billigkeit“ (f. unten
Or S hen Sällen Kaum jemals gegeben fein (ähnlich Höniger, Itecht
. Bei Erfaßanfprüchen, die ausSfhließlid auf Bertrag beruhen,
it 8 847 unanwendbar (Urt. d. Neichsger. vom 13. Dezember 196 ROE.
Bd. 65 €. 20 f. und die dort ermähnte Literatur; |. auch Urt. d. Neichsger,
vom 17. Dezember 199 Sur. Wichr. 1910 S, 112 und vom 11. März 1910
Recht 1910 Nr. 1584 hinfichtlih der Haftung _de3 Gaftwirts Für Unfälle im
Billoir, fowie Urt. d. OLG. Celle vom 5, Oktober 1905 Kipr, d. OLG.
Bd. 13 €, 15); dies gilt inSbefondere auch für Anfprüche aus S 618 (Urt.
d. DLSG. Bamberg vom 21. Oktober 1905 Senuff. Arch. Bd. 61 Nr. 80).
Bildet aber die Verlegung der Vertragspflidht zugleidh eine unerlaubte
Handlung (f. Vorbem. 11), fo kann, wenn die Klage auf die unerlaubte
Handlung gehübt wird, au Schmerzen8geld nad) S 847 verlangt werden
(Urt. d. Reichsger. vom 28. März 1906 Gruchot, Beitr. Bd. 50 S, 984 ff,
vom 1. OÖftober 1907 Mecht 1907 S. 1314 und vom 1. November 1907 Iur.
Wichr. 1907 S. 830, Urt. d. CLG®. Diüfjeldorf vom 6. Februar 1908 Ripr.
5 OLG. Bd. 18 S. 103 ff., Urt, d. DLSG. Kaljel vom 19. Januar 1910
ebenda Bd. 20 S. 278ff. und vom 21. Juni 1909 Itecht 1909 Wr. 2383,
Yang a. a. OD. S 8; and. Anf. vhne überzeugende Wegründung das ermähnte
 Urt. d. DL®, Bamberg); ,
wenn gegen eine Srauen8perfon ein Verbredhen oder Vergehen
mider die Sittlichkeit vgl. 8 823 Abi. 2 in Verbindung mit Ci®B.
88 174, 176, 177, 179, 182; %. auch $ 48 des Gef, über das Auswanderungswejen
 vom 9. Juni 1897) begangen worden ift MEIN. 116; nach E. 1 follten
nur die Fälle in Betracht kommen, in denen durch den Vollzug der Beimohnung
 eine firafbare Handlung diefer Art begangen worden ift), Den
Sal des S 182 St@OB. (Verführung eine8 undbercholtenen MödchenS3 unter
jechzehbn Jahren zum Beifchlafe) will Liszt (S. 41 ff.) vom Anwendungszebiete
 des S 847 ausfchließen, falls nicht zugleich der Tatbeftand des S 825
gegeben ift, eine Anficht, die mit dem Wortlaute des SGejebges unvereinbar
ut gegen Liszt auch Yland Bem. 2, b und Lang a a. OD. S. 73 Anm. 176).
Ueber die Unmendbarfeit des S 847 Abf. 2 auf Rinder 1. auch Urt. d. OLG.
Rarlsruhe vom 23. Juni 1906 Ijpr. d. OLG. Vd. 14 S. 55; .
wenn eine SrauenSperfon durch Hinterlift, durgH Drohung oder
unter Mißbrauch eines Abbhängigkfeitsverhältniffes zur Se:
tattung der außerehelidhen Beimobnung beftimmt worden ift (vgl. S 825
md Bem, hiezu, Z®. HM, 447, Jacubeziy, Bem. S. 174, PB. IV, 694 ff.
HTK. 116); binfichtlich der Bultändiakeit }. unten Bem. 9.
        <pb n="818" />
        25. Titel: Unerlaubte Handlungen. &amp;amp; 847. 1735

Sn der IM. Komum,. und in der ReichstagStomm. wurde beantragt, den unter
3Ze erwähnten Fällen auch den Zal der Chrverkeßung gleichzultellen.
Der Anırag wurde aber abgelehnt, weil eine foldhe, Beftimmung die Rüdfehr
 zu dem längft übermundenen Rechte der actlo InJunar ur bedeute und
e8 nad) der allgemeinen Bolfsanlicht nicht ehrenvoll fei, fich Heleidigungen
RM DD abtaufen zu laflen CB. 11, 640 ff. REIK. 116, 97 {f.; val. MD. IL,
e) Neber den Zall der Tötung f. Bem. I, B, 2 zu 8 844 (val. 38. 1, 414).
Vieat einer diefer Fälle vor, fo bedarf e3 in dem über den Grund des Anfpruchs
ont{cheidenden Bwijdenurteile (BBO. 8 304) nicht einer beionderen Feftitellung, daß
ein Schaden der im S&amp;amp; 847 erwähnten Art entftanden ift (Urt. d. Reichsger. vom 21. Fe
Eruar 1907 Sur. Wichr. 1907 S. 202; and. An]. Urt. d. Reichsger. vom 22. März 1906
Kur. Wichr. 19U6 S, 339 ff).
4, Sür den Umfang der auf ©®rund des 8 847 zuzulprechenden Entfhädigung {ft
das richterliche Ermellen maßgebend (dal. ZRO. 8287). DaB der Ausdruck „billig“ nicht
dazu führen darf, die Entjchädigung allzır niedrig ZU bemelfen, bedarf kaum der Erwähnung
G. aber 3®. VI, 512 f.). Die Zubilligung einer Nente auf ®rund de8 8 847 ift ausgefchloffen
 (eben{o Blanc Bem. 3; and. Uni. Dertmann Bem, 4, ROR.- Komm. Bem. 5
ınd Dernburg S 388, IT, 3). Bei FeitjeBung des Beitrags Find die perfönlichen und Mermögen&amp;amp;verhältnilfe
 beider Teile in Betracht zu ziehen, nicht dagegen eine etwatge Ver-Ächerung
 des Beklagten gegen derartige Schadensfälle (Urt. d. RKeichager. vom 21. März
1906 NOGE. Bo. 63 S. 104 ff. und vom 11. März 1910 Bayr. 3. 1. N. 1910 S, 218)
oder der Grad des Verfchuldenz des Beklagten (f. daS erwähnte Urt. d. NReichSger. vom
11. März 1910. Ein mitwirfendes Berjhulden des Verlegten ilt nach Maßgabe
des 8 254 zu berückfichtigen.
Die Hrage, ob die zugefprochene Entihädigung al3 billig zu erachten ift, unterliegt
nicht der Nachprüfung des KedvilionSgericht? (Urt, b. Neichsger. vom 29, Mai 1902
Sur. Wir. 1902 Beil. S. 247).
5. Der dem Verlebten nach S 847 Aof. 1 oder 2 zuftebende Anfpruch auf Erfaß
de8 nicht vermögenSrechtlichen Schaden? ift, weil höchitperfünliher Natur, nicht vers
erblich (val. Borbent, VIM) und nicht übertragbar (val. Windicheid-Cipp, Band. Bd. 2
S. 917 Anm. 33), €8 fann daher an ihın weder Nießbraucdh noch Pfandredht
beftellt merden (SS 1069 bi. 2, 1274 Ab}. 2); der Anfpruch fann nicht gepfändet
werden (ZERO. S 851 Ab]. 1), gehört nicht zur Konkur8maffe (RD. $ 1 6f. 1) und
28 findet ihın gegenüber feine Aufredhnmung ftatt (S 394 Sa 1, 1. au 8 393).
Sn allen diefen Beziehungen gilt aber das Gegenteil, wenn der Anipruch durch
Vertrag ancrfannt (8 781) oder redhHtShängig (3BO. 88 263, 281, 693) geworden
tft DE. I, 802 #., |. aud 8 1300 Abf. 2; val, Bernburg, Band. Bd. 2 8 132 Biff. L,
jäch!. ®B. 8 1490 Sag 2, Bl. f. RA. 10. Erg.-Bb. S. 68 3
Sm SHindblid auf diefe Befonderheiten empfiehlt eS fi, wie Plan Bem. 5 mit
echt bemerkt, über den Anfpruch aus S 847 im Urteile gefondert zu entfdheiden (vgl.
auch Urt. d. Neichsger. vom 9. Juli 1908 echt 1908 Nr. 2943).
6. Der auf Grund firafrechtlicher MVorichriften etwa De Anfpruch auf Buße
wird durch S 847 nicht berührt; dagegen {Ohließt nach Sti@GB. 88 188 und 231 eine erfannte
 Buße die Geltendmachung eines weiteren Entfchädigungsanipruchs (auch gegenüber
dritten Verfonen) aus (|. Borbem. XVI, 1, a, Li8zt ©S. 66 Ta Dertmann Bem. 4).
” Berbältnis des $ 847 zu den Arbeiterverficherungsgefeben,
Nach ES. Art, 32 bleiben die in den anderen NeichSgefeßen enthaltenen
YKorfehriften über unerlaubte Handlungen in Arait, Joweit fich nicht ihre
Aufhebung aus dem BGG. oder dem E®. ergibt; dies gilt auch Für die
»nichlägigen Beftimmungen der ArbeiterverfidherungsSgefeße (vgl. Vorbem.
XVI, 1, q und die dort erwähnte Kiteratur und Praxis).
Nach S 135 Nbi, 1 Des GemerbeunfallverfigerungsSgefeßes
fönnen die nach Maßgabe diefes Gejebes verficherten Berfonen, auch wenn
lie einen Unfpruch auf Mente nicht haben, einen Anfpruch auf Erfaß des
infolge eines Unfall8 erlittenen Schaden3 gegen den Betriebsunternehmer,
beiten Bevollmächtigten oder Repräfentanten, BetriebsS= oder Arbeiterauffeher
nur dann geltend machen, wenn durch Itrafgerichtlidhes Urteil feftgeftellt
worden it, daß der in AUnfpruh Genommene den Unfall vorfäßlih Gerdetgeführt
 hat gl. S 133 des Seeunfallver[icherungsgei.. Nach den
Motiven, zu Ddiefer Gejebe8itelle fteht außer Aweifel, daß bhienadh für die
nach diefen Gefeben verficherten Berfonen ein Anfpruch auf ESchmerzensgeld
gegen den BetriebSZunternehmer und die ihın gleichjtehenden Berfonen, die
nicht vorläblich gebaudelt haben, (auch in Der Sorm der Geltendmachung

33}
        <pb n="819" />
        L736

VII. Abicnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.

nes Ynfpruchs auf Buße im Strafverfahren, {. Borbem. XVI, 1, a) auß:
lo ift (Viloty, Die Unfallverficherungsgefeke, 3. Aufl. S, 345,
Tußer-Keidel, Das Unfallverfidherungsgejeß für Land: und Horftwirtichaft,
3, Aufl. S. 351, ROEC. in SiS. Bd. 21 S. 397 ff, ®oltdArch. Bd. 53
S, 173, Urt. d. OLG. Hamburg bei Neger, Entjch. d. Gerichte und VBervaltungsbehörden
 Bd. 14 S. 271 f., Urt. d. OLG. Dresden ebenda 1. Een
% ff Urt. d. OLG. Celle vom 26. Februar 1901 Seuff. Arch. Bd. 56
ir. 197).
3 146 Mb. 1 des Unfallverfidherungsgefebes für Land: und
Sorftwirtfchaft (val. S 45 Ubf. 2 des Bauunfallverfidherungs:
gef eße8) enthält eine mit 8 135 bf. 1 des GewUBVerf®. gleichlautende
Beltimmung. Dagegen beltimmt Ubi. 3 des S 146 des LmUBerf®. (vgl.
545 Wof. 1 des BaullVeri®.):;
„Die auf gefeglihen Beftimmungen beruhenden Anfprüche eines
Berlebten auf Erjaß des infolge des Unfal8 erlittenen Schaden? für
die Dauer der erften breizehn Wochen nach dem Unfalle bleiben vor
behalten, wenn nicht durch die SandeSgefeßgebung oder durch ftatutarijche
Veltimmung eine den VBorfchriften der 88 6 und 7 des Krantenverfiches
ungsSgefegeS beziehungSweife der 88 137 ff. de8 Gef. vom 5. Mai 1886
‚ROÖB3L S. 182) mindeftens gleide Fürforge für den Verlekten und
‚eine Angehörigen getroffen {ft oder der Verlegte auf Grund des 8 136
a. a. ©. von der Kranfenverficherungspflicht befreit ijt.“
. Liegen diefe VBorausfeßungen vor bal. für Preußen Urt, d. DLG.
Kiel vom 23. De 1909 Seunff. Arch. Bd. 64 Nr. 210, für Bayern Trußer-Keidel
 a. a. ©. S. 352 und RKißfealt in Bayr. 3. f. 9%. 1905 S, 100), fo
erhebt fich die Hrage, vb der Anfpruch auf Schmerzensgeld (oder auf Buße
wegen der erlittenen Schmerzen) unter die „auf gefeblichen Beftimmungen
beruhenden SO U auf Crjaß des infolge de8 Unfall8 erlittenen
Schadens” gezählt werden fanın oder nicht. Die Hrage dürfte zu bejabhen
und daher der Anfpruch aus 8 847 durch S 146 Abi. 3 des LmUBeri®.
und S$ 45 Mof, 1 des BauUBerf®. nicht ausgefhloffen fein; demn der
Anfpruch auf Schmerzensgeld berubt auf „gefeblicher a und ift
ebenjo wie für den Bereich des S 146 bi. 1 als Anfpruch auf ,, rjaß de8
infolge des Unfall8 erlittenen Schadens” zu erachten; e8 ift auch feineswegs
unmöglich, bei Bemejfung des Schmerzensgeldes (vder der Buße) die zeitliche
Beldhränkung auf 13 Wochen entfprechend berückfichtigen (ebenfo KOT. in
SiS, Bd. 24 S, 82 ff, Neinhard im „Recht“ 1905 S, 2, Urt. d. DL.
Raflel vom 16. Mai 1904 Senf. Arch. Bd. 59 Nr. 226, Urt. d. DLOG. Bofen
vom 15, Juni 1909 Yipr. d. VLG. Bd. 20 S, 19 ff. und [mit eingehender
Begründung) Urt. d. Öberit. A München vom 3. Dezember
1908 Samml. von Entich. in StS. 5.9 S. 118 ff.; and. Anf. Kihkalt
a. a. ©. S. 99, Gertel a. a. OD. Urt, d. OLG. Celle vom 26. Hebruar
1901 Seuff. Arch. Bd. 56 Nr. 197, Urt. d. DLS. Stuttgart vom 5. Dezember
 1907 und d. DL®. München vom 21. Februar 1907, pr.
d. DL. Bd. 17 S. 67 ff, Bd. 20 S. 18 ff, Urt. d. DL®G. Kiel vom
23. März 1909 Seuff. Arch. Bd. 64 Nr. 210, Urt. d. Reichsger. vom
5. Juni 1910 Sur, Wichr. 1910 S. 764 ff
8, Auf Ent/Hädigungsanfprüche aus dem Haitbflimtgefe it 8 847 nicht an:
wendbar (Urt. d. Meichsger. vom 8 Hebruar 1904 ROS, Bd. 57 S. 55, Urt. d Meichsger.
vom 13. Sn 1908 Sur. Wichr. 1908 S. 196, Urt. d. DL, Celle vom 5. Oktober 1905
Kipr. d. LG. Bd. 13 SE. 15).
9% 3Zuftändigfeit, (Vol. Bo. IV Bem. 6 zu 8 1300.)
% Sadlidhe Zuftändigkeit. Für an aus S 847 ift, au wenn einer
der in Bem. 3, b und c erwähnten Fälle vorliegt, die auSichließlidhe Zuitändigfeit
 des Amtsgerichts gemäß ©VSG. 8 23 Nr. 2 nicht gegeben, da
Rechtsgrund des AUnfpruchs die unerlaubte Handlung, nicht der außerebsliche
Beifchlaf ift (ebenfo Urt. d. OLG. Dresden vom 31. Mai 1902 pr. d.
D8®. Bd. 5 S. 87, Ruchta in Bayr. 3. f. N. 1906 S. 79 ff, Meyer in
BL f RU. Bd. 67 S. 90 und der dafelbit erwähnte Befchl. d. OLG.
München vom 28. Kanuar 1902, ©aupp-Stein, Komm. 3. 3BO. 10. Aufl.
Bem, IT, 2, F£ zu 81; val. Bem. 6 zu 8 825).
Dinfitlich ber örtlidhen Zuftändigkeit f. ZRO, $ 32. ,
Die Frage, ob in Bayern zur Beurkundung eines Neberein:
fommen8 zwilhen dem unebeliden Vater und der Mutter über deren

R
        <pb n="820" />
        25, Titel: Unerlaubte Handlungen. 88 847, 848, 1737

Anfprüche aus S 847 Abi. 2 neben den NMotaren die Amtsgerichte zuftändig
lind (vgl. Art. 15 Nbf. 2 des bayr. AG. 3. GV. in der durch AG. 3.
BOB. Art. 167, I fejtgef. Faffung) wird von Buchta (f. unter a) im Gegen»
jage zu S 9 der bayr. Bormundfhaftsordnung vom 19. Sanuar 1900 ohne
überzeugende Begründung verneint (vgl. gegen ibn die zutreffenden Yusührungen
 von Kraus, Bayr. 3. f. N. 1906 S. 313 FF
10, Ob der Chemann zur SCinklagung des der Frau gemäß $ 847 zuftebenden
 Anfpruchs berechtigt ijt, bemikt fi nach dem Orundfäßen des ehelichen Giiterrecht8,
 Beim Güterftande der eheherrlidhen Verwaltung und Nußnießung
ift der Anfpruch eingebrachtes Gut und der Mann baher nach S 1380 Saß 1 zur gericht:
lien Geltendmachung berechtigt (val. Bem. 2 of. 6 zu S 1367; ebenfo Urt. d. OLG.
Kiel vom 29. Januar 1908 Kipr. d. DLG. Yd. 18 S. 75; and. nf. Urt, d. Rammerger.
bom 19. Dezember 1908 ebenda, das den Anfpruch mit Unrecht auf Grund des S 1366
für Borbehaltsgut erklärt). Das gleiche gilt, weil der Anfpruch unübertragbar ift (f.
oben Bem. 5), bei allgemeiner SGütergemeinfdhaft gemäß SS 1439, 1525 bl. 2,
1380 SaB 1 (Urt. d. HLG. Bomb bom 22. Dezember 1909 Recht 1910 Nr. 1259; val.
Den. 2, a zu S 1439), bei rrungen]haftsgemeinfhaft gemäß 88 1522, 1525
Abf. 2, 1380 Saß 1, bei Fahrnisgemeinfhaft gemäß 88 1552, 1550 3b6f. 2, 1525
Ab). 2, 1380 Sag 1 (Urt. d. DLS®. Köln vom 28. Februar 1905 Mfpr. d. OLG. Bd. 11
S. 281), Val. auch Bem. 8 zu 8 845.

8 848.

Wer zur Rüdgabe einer Sache verpflichtet ift, die er einem Anderen durch
eine unerlaubte Handlung entzogen hat, Hit auch für den zufälligen Untergang,
eine auS einem anderen Örunde eintretende zufällige Unmöglichteit der Herausgabe
oder eine zufällige Verfchlechterung der Sache verantwortlich, es fei denn, daß
der Untergang, die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe oder die Ber:
fchlechterung auch ohne die Entziehung eingetreten fein würde.
€ I, 716; IL 771; II, 882,
1. Grundfäglidhe Regelung. Wer einem anderen den durch die Ent
ztehung einer Sache (8 90) entftehenden Schaden zu erfeben hat, it nach SS 249 ff.
berpflichtet, die entzogene Sache herauszugeben und, f{oweit die Herausgabe nicht möglich
oder zur Entfhädigung des Crfaßberechtigten nicht Sm it, diefen in Geld zu ent:
Icbäbigen; ift durch Vorfaß oder Fahrläffigkeit des Schuldners die Herausgabe unmöglich
geworden, fo wird feine Erfaßpflicht hiedurch nicht befeitigt (8 276). Dies gilt auch dann,
wenn die Erfaßpflicht durch eine unerlaubte Handlung (3. B. Diehftahl, Unterfhlagung,
Betrug, Sachbejchäbigung) begründet ijt (vgl. Vorbem. VII). Nach $ 848 wird aber die
Erfaßpflidht desjenigen, der einem anderen eine Sache durch eine unerlaubte Hand:
(ung entzogen Bat, (entgegen dem Orundfaße des 8 275) auch dadurch nidht aus-Reim
 (offen, daß ohne fein Verfdhulden, alfo durch Zufall, die heranszugebende
ache untergegangen oder aus einem anderen Grunde (3. 3. infolge CrfiBung durch
einen Dritten) ihre Herausgabe unmöglich geworden oder die Sadhe verfhlecdhtert
worden ft. Seine Erfaßpflicht fommt nur dann in Wegfall, wenn auch ohne die
Entziehung die Sache untergegangen oder die anderweitige Unmöglichkeit ihrer Heraus:
gabe oder die a eingetreten wäre. € greift alfo die gleiche Haltung lab,
wie gemäß &amp;amp; 287 Sag 2 im Sale des Verzugs M. II, 740, 64 ff.;_vgl. Bem. N, 2 zu
$ 287; 1. auch 8 292 und Dem. hiezu). Der Verfdhlechterung einer Sache ift auch bier
ihre Entwertung durch eine nach der HEN eingetretene Preisminderung
gleichzuftellen‘ (vgl. Bem. II, 2, c zu 8287; nicht das gleiche gilt aber für die Wertminderung
ah ST Sinten des Kurfes8; f. Urt. d. Reichsger. vom 6. Kebruar 1907 Recht
Neber die Entbehrlidhkeit der Mahnung (ff. Bem. 1, 2 zu S 284) val. Urt.
d, DL®. Kiel vom 21. April 1904 Ripr. d. DLG. Bd. 9 ES. 282, aber auch Dertmanıt
Bem. 5, der mit Recht bemerkt, daß nach 8 848 nur gewiffe Verzugswirkungen ohne die
Borausfeßungen des Verzugs eintreten.
2, Nach €. I follte der Erfaßpflihtige nur dann befreit fein, wenn derfelbe
Bufall, der die Sache nach der Entziehung getroffen hat, fie auch bei dem Befchäbigten
getroffen haben würde. Durch die nunmehrige, auf Beichluß der IL. Komm. beruhende
an it zum Ausdrucke gebracht, daß e8 hierauf nicht ankommt, DE des
rjabpilichtigen vielmehr auch dann eintritt, wenn überbaunt irgend ein Bufall bei
        <pb n="821" />
        L738 VIT. Abihnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,

bem Beichädigten den gleichen Schaden herbeigeführt haben wurde, wie er nach der Entziebung
 entftanden ift 8. II, 607; |. Bem. 1, 2, a zu $ 287).
x 3. Der Beweis, daß der Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit der
Herausgabe oder die Verfchlechterung der Sache auch ohne die Entziehung eingetreten
märe, obliegt, wie fiH aus der Zahlung des 8 8418 ergibt, dem Beklagten. Behauptet der
Rläger, daß er, falls die Entziehung der Sache nicht erfolgt wäre, über je in einer
Weile verfügt hätte, weldhe die Einwirkung des Zufall8 auf die Sache ausgefchloffen hätte,
jo ift er biefür beweispflichtig (f. Bem. II, 2, b und c zu $ 287; ebenfo Windfcheid-Kipp,
Band. Bd. 2 S. 957).
4. Sit gemäß S 250 infolge Sriftablaufs an die Stelle des GHerausgabeanfpruchs
 der Anfpruc auf Gelderfaß getreten, fo find Bufälle, welche die Sache nach
diejem Heitpunkte treffen, auf die Haftung des Erfaßpflichtigen obne Einfluß (X. I, 6077
vgl. Bem. U, 2, d zu 8 287).
N 5. Mit dem Anfpruch auf Rückgabe der durch eine unerlaubte Handlung entzogenen
Sache fönnen Anfprücdhe aus dem Eigentum, aus dem Befliß, aus ungeredhtfertigter
 Bereicherung Kfonkırrieren. Ueber die Haftung des Befikers8, der {ich
durch verbotene Cigenmacht oder durch ftrafbare Handlung den Befiß einer Sache yer-‘Dafft
 bat, f. 8 992 und Bem. hiezu.
6. 5 254 findet auch im Falle de3 8 848 zuguniten des Erfaßpflihtigen Anwendung
‘Cohn in Gruchot, Beitr. Bd. 43 S. 402, Dertmann Bent. 2.
S 849.
Sit wegen der Entziehung einer Sache der Werth oder wegen der Beichädigung
einer Sache die Werthminderung zu erfeben, fo kann der Verleßte Zinjen des
u erjeßenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Beftimmung
des Werthes zu Grunde gelegt wird.
&amp;amp;. I, 717; IL, 7723; II, 888,
1. Bwed der Borfchrift. Sit durch eine unerlaubte Sandhung eine Sache
jemanden entzogen oder befchädigt worden, fo kann der VBerleßte nad Maßgabe der
358 249 ff., 848 Erfaß des Wertes oder der Aertminderung verlangen. Will er auch
Erfaß für die ihm durch die unerlaubte Handlung entzogenen Nukgungen der Sache
beanfpruchen, fo müßte er nachweifen, weldhen Schaden er durch die Entziehung diefer
Nubungen erlitten hat. Aus Billigkeitsgründen befreit aber 8 848 den Verlebten
mie $ 290 den @fäubiger bei Serzug des Echuldner8, |. Bem. Hiezu, vol. auch S 668)
von diefem Nach meis und gewährt ibm obhue weiteres Anfpruch auf die Zinfen
U ee der Entziehung oder Bejchädigung der Sache zu erfebenden Betrags8
MM. I, 741.
Der Binsfuß beträgt 4°, (S 246).
_ Die dem BVerlekten auf Grund der 88 249 ff. etwa zuftebenden weitergehenden
Erjaßanfprüche werden hiedurch nicht berührt.
2. Sür die Frage, von wann ab der Crfaßpflichtige Zinfen des zu erfebenden
DBetragS zu entrichten hat, it der Beitpunkt maßgebend, welcher ber Beltimmung des
WerteS der entzogenen oder befchädigten Sache zugrunde Eel wird. Nah € I, 715
Jollie für die Beftimmung des Wertes der Zeitpunkt der Entziebung oder VBerfchlechterung
der Sache, unter befonderen Umftänden aber auch ein fpäterer Beitpunkt maßgebend fein
DM. N, 741, 740, 3®. 1, 409, Sacubezty, Bem. S. 168). Mon der Il. Romm. wurde
dieje Beftimmung en und ausdrücklich ausgefprochen, daß der zu erfeßende Betrag
von der Zeit der Entziehung oder Befchäbigung an zu verzinjen ft (BR. I, 606, 607).
Die nunmehrige Fafung beruht auf Befchluß der Neichstagsfomm. (RTIK, 116, 58).
Welcher Zeitpunkt der Beftimmung des WerteS zugrunde zu legen iit, hat der
Richter gemäß 8 287 ZPO. unter Berücftehtigung der Umhände des einzelnen Unp
nach freiem Crmefjen zu entfcheiden (BVem. 2 zu S&amp;amp; 290). Mit dem gleichen Reit
punkte beginnt gemäß $ 849 die Berzinfungspflict (ogl. PUR. ZU. I Dit, 16
5 66. ROS. Bd. 8 S. 237).
‚3. Die Entwp. I—IH enthielten auch die Beftimmung, daß der Släubiger, welcher
Binfen des zu erfeßenden Betrags fordert, nit außerdem auf diefjelbe Zeit Erjaß
Für die entzogenen NMußBungen verlangen fann (MW. II, 66). Die Reichstagskomm.
hat diefe Beftimmung geftrichen, weil man Die Ent{dheidung der Kechtiprechung . über-Iafien
 wollte (RI. 116, 58). In der Kegel wird davon auszugehen fein, das durch
den Anfpruch des Verlebten auf VBerzinfung des ihm zu erfeßenden Betrag fein volles
ntereffe gedeckt ift. Erbrinat er aber den Nachweis, daß der durch den Entaana der
        <pb n="822" />
        25. Zitel: Unerlanubte Handlungen. 83 848—851. 1739

Öubungen ihın erwacdhtene Schaden fich höher beläuft, fo muß ihın auch die bienadh fich
ergebende Differenz erfebt werden (f. oben Bem, 1 a. €); ebenio nunmehr auch en
Senle Note 4. Ueber die Unzuläffigkeit des Anfpruchs auf Zinfen neben dem Erfaß fix
entgangenen Gewinn f. Urt, d. OLG, Hamburg vom 15. Suni 1908 Recht 1908 Nr. 2823.
+, Die Beftimmungen des 8 849 finden auch N wenn dem Verleßten
Seld entzogen worden if al. €. I, 717 Abt. 1, 248 Abi. 3, ME II, 740 fi. 62, 36. II,
409, %. II, 607, I, 326 f.). Eine analoge Ausdehnung des S 849 auf andere Gegen
jitände al8 Sachen G. B. auf die Entziehung eine8 Patentrecht3) dürfte unzuläffig
tein (and. Anf. Rohler S. 116).
S 850.
Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Berpflichtete Berwen:
dungen auf die Sache, fo ftchen ihm dem Verlegten gegenüber die Rechte zu,
die der Befiger dem Eigenthiimer gegenüber wegen Verwendungen hat.
&amp;amp; I, 718; IL, 773; HI, 834.
i. Nach S 850 Meht der zur Herausgabe einer durch eine unerlaubte Handlung
erlangten Sache Verpflichtete hinjichtlih feines Anfpruchs auf Er{aß der auf die
berauszugebende Sache gemachten DBerwendungen dem Befiber gleich, der
eine Sache dem Eigentümer herauszugeben hat (M. 11,741, 8. N, 409, %. 1, 607;
vgl. dagegen füächf. ©B. S 1499 Sag 2); e8 finden alto injoweit die Orundfäße der
85 994—1003 Anwendung.
2, Ein Burücbehaltungsrecdht (teht dem Herausgabepflichtigen wegen Jeines
Anfpruchs auf Erjaß für die gemachten Verwendungen nicht zu, wenn er die Sache
a a begangene unerlaubte Handlung erlangt hat (vgl. 88 273 Abf. 2
un. ab 92).

$ 851.*)
SVeiftet der wegen der Entziehung oder Beichädigung einer beweglidhen Sache
zum Schabenserfaße Verpflichtete den Erjag an denjenigen, in deffen Befige fich
die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Befhädigung befunden hat, {o wird
cr durch die Leiftung auch dann befreit, wenn ein Dritter Eigenthlimer der Sache
war oder ein fonjtiges Recht an der Sache hatte, e8 jet denn, daß ihm das Recht
des Dritten bekannt oder in Folge grober ahrläifigkeit unbekannt ift.
&amp;amp; 1, 774; Ill, 885,
4 3wed der Borfchrift. Die durch die I. Komm. beigefügte Borfchrift des
$ 851 enthält einen Anwendungsfall des in den 88 932 (f. auch 88 1032, 1207) und 1248
(f. au $ 1006) anerkannten Gedankens, daß der DBefibßer einer beweglichen Sache zuunften
 eine8 Eoliudigen Dritten al8 Eigentümer legitimiert erfcheint. Man ging
Biebet bon der CErmägung aus, daß der Erfaßpflichtige das größte Intereffe daran habe,
zu willen, an wen er leiften fönne. Zwinge man ihn, auf den Nachweis des Eigentums
SE halten, fo fönne der Befchädigte in eine üble Lade fommen, mährend anderfeits der
Sr{aßpflichtige Gefahr laufe, doppelt zahlen zu mülfen, da im Sn eines HechtsSitreits
zwijfchen ihm und dem Befißer da3Z Urteil zwar zuguniten des Befißer8, aber nicht zu
ungunften des wirklichen Eigentümers Recht {haffe. Demgemäß fol, wer wegen Ent:
ylebung oder Befchäbigung einer beweglichen Sache dem Eigentümer Erfab zu leiften hat,
wenn er in gutem ®flauben it, den Sefiber der Sache al8 Eigentümer an:
fehen dürfen und jich durch die Leiltung an denjenigen, der zur Beit der Entziebhung
oder Befchäbigung Beliber gewefen ift, befreien fönnen, ohne daß e8 dabei auf das
Eigentum oder fonktige dingliche Recht eines Dritten ankommt (. IT, 607 {f.; val. Sacubeafy,
 Bem. S. 168). Ginftchtlid der Bedeutung des S 851 für die Nedhtskraft
1. Hellwig in D. Yur.3. 1899 S. 473, aber auch Wejen und fubj. Begr. der Mechtätralt
 S. 4923,
3, Borausfeßung für die Anwendbarkeit des &amp;amp; 851 ilt:
a) daß durch eine unerlaubte Handlung eine beweglidhe Sadje (Gegeniab:
Srundftüc) jemandem entzogen oder beichädigt worden it:

*) 8. Berghoff, Ber if Gläubiger bei Schadenserfaßforderungen wegen Entziehung
oder Befichäbigung einer Sache? Roftocder Inaug.-Dili., Wyk 1901,
        <pb n="823" />
        1740

VIL Abfdhnitt: Einzelne Schuldverhältnife.

Daß der hiemegen Erfaßpflihtige denmzenigen Crfaß geleiftet bat, in deffen
(unmittelbarem oder mittelbarem) DBefibe (]. 88 854 5 die Sache zur Zeit
der Entziehung oder Befhädigung fi befunden Dat;
daß für die Entziehung oder Befdhäbdigung voller Erfaß geleiftet worden
it (von Bedeutung {ft dies insbefondere für den Sal, daß an der Sache ein
Nießbrauch oder Biandrecht beftand, f. Plan Bem. 2, b).
3, Die Befreiung des Crfaßpflihtigen durch Leiftung an den Befiber tritt nicht
eın, wenn er (zur Zeit der Eriaßleiltung) nicht in gutem Glauben war. War ihm
alfo bekannt, daß ein Dritter Eigentum oder ein fonitiges Recht an der entzogenen oder
Sefdhädigten Sache habe, {o bleibt er troß feiner Crfaßleiftung an den Befiber der Sache
dem wirklich Berechtigten gegenüber erjaßpflichtig. Der Kenntnis des NechtesS eines
Dritten {teht die auf grober Sahrläffigkeit {f. oben S. 138 ff.) berubende Unfenntnis
 Ddieje8 Rechtes gleich. Der Beweis, daß dem Erfaßpflichtigen das Recht
de8 Dritten bekannt oder intolge grober Sahrläffigkeit unbefannt war, obliegt dem Ber:
leßten, der den Erjaßpflichtigen troß des von diejent dem Befiker der Sache geleitteten
Erfases in Anfpruch nimmt. Bei Leiftung an den unmittelbaren Befißer (f. oben Bem. 2, b)
it die Vermutung des S 1006 bi. 3 für die Outgläubigkeit des Veiftenden von Bedeutung
‘val. land Bem. 2, c).
4, Daß der Befiber dem wirklich Berechtigten gegenüber zur Herausgabe des
Empfangenen verpflichtet ift, wenn der Grfaßoflichtige gemäß S 851 durch die Leiltung
beireit it, ergibt Jich aus 8816 Abi. 2 (®. 11, 608 ff.; Bem. 2, b zu 8 816).
5. Bei Beratung der DBeftiunmungen über die ungerechtfertigte Bereiherung
u der IL Komm. wurde die Aufnahme einer dem &amp;amp; 851 entjprechenden VorfeOrift zuqumiten
 deBjenigen beantragt, der zur Vergütung des Wertes einer ohne rechtlichen
rund erlangten Sache verpflichtet 3 Die Mebrbeit der Komm. vermochte indefjen ein
Bedürfnis hiefür nicht anzuerfennen, da nach den Normen des Sacdhenrecht3 die Vorfchrift
nur felten zur Anwendung kommen werde, für diejfe Ville aber die zutreffende Ent-Iheidung
 fich durch analoge Anwendung des S 718 a {num $ 851) ergebe (B. II, 713).
a dürfte eine ausdehnende Auslegung des &amp;amp; 851 mit Rückhicht a den Ausnahme:
arafter diefer Beftimmung kaum zuläflig fein. Demgemäß ft auch eine analoge Aus:
dehnung des S 851 auf den all ausgefchloffen, daß bei Crfaßpfliht gegenüber dem
obligatorifch zur Nußung der Sache Berechtigten die Leiltung an den früheren Befißer
BE erfolgt (fo mit Hecht Pland Bem. 5 gegen Windfcheid-Ripp, Rand. Bd 9
a 6. Ueber den dem Befißer al8 foldem auf Grund des &amp;amp; 823 of. 1 und 2
jujtebenden Erfaßanfpruch f. Bem. IT, A, 2, e, «, 88 und II, 2, c, « md d zu $ 823.
$ 852.
Der Anfpruch auf Erfaß des aus einer unerlaubten Handlung entitandenen
Schadens verjährt in drei Jahren von dem BZeitpunkt an, in weldem der Ver:
legte von dem Schaden und der Perjon des Erjaßpflihtigen Kenntnik erlangt,
ohne NMiücjicht auf dieje Kenntnik in breißig SJahren von der Begehung der
Handlung an.
Hat der Erfagpflichtige durch die unerlaubte Handlung auf Koften des
Verlegten etwas erlangt, fo ift er au) nad) der Vollendung der Verjährung
zur SGerausgabe nach den Vorfhriften über die Herausgabe einer ungerecht:
fertigten Bereicherung verpflichtet.
&amp;amp; I, 719, 720; II, 7753 III, 836.
1. Berjährung der Anfprücdhe aus unerlaubten Handlungen. Im Anfhluß
an das PER. (Tl I Tit. 6 88 54, 55; über andere Nechte f. M. II, 742 Note 1) unter»
wirft $ 851 Abf, 1 den Anfpruch auf Eriaß des aus einer unerlaubten Handlung ent-Itandenen
 Schadens einer doppelten Verjährung:
a) der ordentlichen dreißigjährigen (val. 8 195), beginnend mit dem
Beitpunkte der Begehung der unerlaubten Handlung;
einer befonderen dreijährigen, beginnend mit dem EURE in
dem der Verleßte von dem Schaden und der Verfon des Erfaßpflichtigen
Kenntnis erlangt.
©. 11, 742 ff, 36. 11, 409 ff, B. II, 609 ff.; vgl. 88 198—201, f. auch 88 124, 1571
Mbf. 1, 2082, 23892 20. 1, ferner HSOB. SS 61 bi. 2, 113 WUbf. 3, 236 bf. 3, 326

b)

e)
        <pb n="824" />
        25. Titel: Unerlaubte Handlungen. 88 851, 852, 1741

bt. 3, RO. S 41 Abf. 1, Anf.Ge). 812). Der in der NReichsStagSkomm. en Antrag,
die VBerjährungsfrift auf vier Xahre np Pe wurde abgelehnt NTIK. 116 ff.).
Ueber die Beredhnung der Frijten f. 88 187 Abi. 1, 188 A0f. 2.
2. Beginn der Berjährung. .
a) Zum Beginne des Lauf8 der dreizährigen Verjährung ift erforderlich,
daß der Berleßte von dem Schaden nicht auch vom Umfange des Schadens,
f. Urt. d. Reichsger. vom 25. März 1907 Sur. Wichr. 1907 S. 302, vom
21. Dezember 1908 RGE. Bd. 70 S. 157 und vom 8. November 19u9 Sur.
Zichr. 1909 S, 725; and. Anf. Goldmann=Lilienthal S. 928) und von der
Verfon des Erfagpflichtigen 0. Urt. d. OLG. Rolmar vom 14. April 1905
und des HLSG. Marienwerder vom 29. November 1906, Ripr. d. DLO. Bd. 12
S. 106 ff., Bd. 18 S. 107 ff., des OLG. Dresden vom 24. uni 1907 Seuff.
Yirch. Bd. 63 Yer, 14 und des Reichsger. bom 11. November 1907 Sur, Wit
1908 S. 11) Kenntni8 erlangt. Sinfichtlih Schadens durch Ausfall im Kon-£urfe
 f. Urt. d. DLG. Dresden vom 24. Juni 1907 Ripr. d, DL®. Bd. 18
S. 106 ff. Bloße Vermutungen find in diefer Beziehung nicht genügend.
Underfeits genügt e8, wenn der Verleßte die Urfache des Schadens in ihren
allgemeinen Umrifjfen fennt; auf die Kenntnis der Einzelheiten des
Ihädigenden Ereigniffes oder an fommt e8 nicht an (Urt. d. Meichsger.
vom 12. Oktober 1909 Yur. Wichr. 1909 S 724). Unbegründet ijt die in der
II, Romm, geäußerte Anficht, daß der Täter, wenn er im Strafverfahren die
Tat abgelengnet habe, ich nicht im Zivilverfahten auf eine angebliche Kenntnis
des Gejchäbigten berufen fönne (%. IT, 611).
Die auf FahHrläffigkeit beruhende Unkenntnis (oval. $ 122
0. 2) Heht der Kenntnis nıcht gleich (ebenfo Urt. d. OLG. Marienwerder
vom 29. November 1906 Kfpr. d. CL®. Bd. 18 S. 108; f. aber auch) Urt.
d. Neichsger. vom 26. November 1907 Recht 1908 Yr. 315, wonach die auf
SefegeSunkfenntnis beruhbende Unkenntnis des Erfaßpflichtigen den Lauf der
Veriährung nicht hemmt).
Tritt eine Bergrößerung des Schadens {yäter ein, {o beginnt
die Berjährung des daraus erwachfenden weiteren AUnfpruchs ebenfalls erft
mit ber Kenntnis des Berlekten hievon (MM. 11, 742; f. auch Urt. d. Reichsger.
vom 11. und 29. Oftober 1907, 43. 1908 S. 2831 ff, 1907 S. 906, von
11. November 1907 IJur. Wichr. 1908 S. 11, vom 21. Dezember 1908
NOS. Bd. 70 S. 157, vom 1. Iuli 1909 Bayr. 3. f. N. 1909 S. 433 fa
vom 8 November 1909 Iur. Wichr. 1909 S. 725 und des DL. Kolmar
vom 13. Dezember 1904 Kipr. d. DLSG. Bd. 12 S. 32. Im Sinne des
5 852 ijt aber der gefamte au3 einer {Häbigenden Handlung entftebende
Schaden als ein einheitlicher, nicht al8 eine Summe einzelner felbjtändiger
Schäden anzufehen (fo hinfichtlich des Yurftretens neuer Yilfe in einem Bauwerf
 Urt. d. Meichsger. vom 12. Oftober 1909 Kur. YWichr. 1909 S. 725;
j. aud) Mrt. d. Meichsger. vom 10. November 1908 Bl. f. NA. Bd. 74
S. 514 ff., ferner Urt, d. RMeichsger. vom 8. März 1909 Recht 1909 Nr, 1497
über den Zall, daß zunächft nur eine äußerlide WVerleßung oder eine teiDte
Sefundheitsftörung fich gezeigt hat, während Jpäter ein innere8 Leiden oder
eine {Oiwere Ohronifche, nicht oder nicht leicht heilbare Krankheit auftritt).
Siegt eine Wiederholung der ihädigenden Handlung vor, fo beginnt
mit jedem Derartigen Akt eine neue Verjährungsfriit: anders, wenn Lediglich
die Zorkdauer der Wirkungen in Frage {teht und eine gewifje Dauer derjelben_von
 vornherein zu erwarten {fand (Urt. d. KReichsger. vom 29. Oktober
197 Sur, Wichr. 1907 S. 833). , |
Sür den Beginn des Laufs der dreißig jährigen Verjährung ift die Zeit
der Begehung der unerlaubten Handlung auch dann maßgebend, wenn der
Schaden erit fpäter eingetreten oder erkennbar geworden Ulf. Dies gilt auch
N 4a TE den SS 844, 845 dritten Verfonen zuftebenden Erfaganfprüche
, 41, 778).
Die Fefttellung des BZeitpunfts, in dem eine unerlaubte
Handlung begangen worben i{t, kann unter Umftänden mit Schwierigkeiten
verbunden fein. In den Fällen der 88 831, 832 und 833 Sag 2 wird nicht
der Zeitpunkt der Zufügung der Verlegung, fondern derjenige BZeitpunfkt
maßgebend fein, in welchem der Gefchäftsbherr, Auffichtspflichtige Dder Tier-Selen
 die ihn obliegenden Verpflichtungen Guleßt) vernachläfftgt hat; in den
Sällen der SS 833 Saß 1 und 835 {it der Zeitpunkt der Sodendzufügung
entjcheidend; in den Fällen der S&amp;amp; 836 hf. 1, 837, 838 {ft als BegehungsSzeit
der Zeitpunkt anzufehen, in welchem das Gebäude oder Werk errichtet oder

3)
        <pb n="825" />
        L742

VII Abjhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

die Pflicht der Unterhaltung zum leßtenmale verfänmt worden ft, in den
Källen des 8 836 Aof. 2 entfcheidet der Zeitpunkt der Beendigung des Be-BeS
 des früheren Befikers (ebenjo Filcher-Genle Note 7; teilweife ab. Ant.
Pland Bem. 1, b, ROR.-Komm. Bem. 5).
Die Berjährung des Anfpruhs aus 8829 (j. unten Bem, 7) beginnt
exit, wenn felt/tebt, daß von einem auffichtspflıchtigen Dritten Erfaß nicht
erlangt werden fann, und erft mit erlangter enntni8 des Verlegten von
jeinem Erfabanfpruche nad Beftand und Umfang (vgl. hierüber die ein:
zehenden und (Harfüinnigen Ausführungen von Schwarz [f. oben Note * zu
8 U 17 f#.; f. auch Sifjdher-Genle YMote 5, ROR.-Komm. Bem. 4 und 5
jur
Neber den Beginn der Verjährung von Erfaßanfprüchen einer in Güter =
zemein{dhaftt Lebenden Ehefrau f. Urt. d. Meichsger. vom 28. April
1910 ROGES. Bd. 73 S. 311 ff.
3. Sit die unerlaubte Handlung zugleih mit Strafe bedroht, fo tritt die Ver:
‚ährung des Schadenserjaßanipruchs ohne Rücklicht darauf ein, ob auch die Straf
verfolgung berjährt ijt oder nicht (IM. II, 742; val. StGB. SS 66 ff.). Die in der
II. ®omm. geftellten Anträge, die in diefer Beziehung Üebereinftimmung zwildhen Privat-„echt
 umd Strafrecht herbeizuführen fırchten, wurden abgelehnt (WB. II, 609 ff).
4, Soweit $ 852 nicht befondere Beftimmungen enthält, unterliegt auch die VBerjährung
 des AnfpruchsS auf Erjaß des au8 einer unerlaubten Handlung entftandenen
Schadenz den allgemeinen BVBorichriften der 88 194 ff. (vgl. B. II, 611). Dies gilt
in8befondere:
a) binfichtlichH der rechtliden Wirkung der Verjährung (S 222);
b) binfichtlidh der Hemmung und Unterbrechung der Verjährung (88 202 ff.,
208 ff.3 " binfichtlich der Unterbrechung der Verjährung Urt. d. NMeichsger.
vom 25. März, 11. Oktober und 11. November 1907, ROT. Bd. 65 S. 398 ff.
48. 1908 ©S. 231 ff., Sur. Wichr. 1908 S. 10 ff., vom 10. November 1908
NOS. Bd. 70 S. 35 FM, vom 24. Mai 1909 NKecht 1909 Ir. 2265, Urt. d.
DL. Rüln vom 19. Dezember 1906 Recht 1907 S. 53, Urt. d. DLG. Naumburg
 vom 9. November 199 Ripr. d. DLG, Bd. 20 S, 269);
c) binfichtlih der Berjährung rehtSfräftig feftgeitellter und diefen
gleichttehender Uniprüche (SS 218 {f.);
Ü) binfichtliH der Unzuläffigkeit rechtsgeiGäftlider AusfchlieBung
oder Erfichwerung der Berjährung S 225).
| 3. Die Borfchrift de3 8 197, wonadh Anfyrüche auf Rücjände von Renten der
in den SS 843—845 bezeichneten Art in vier Jahren verjähren, wird durch S 852 Ubi. 1
nicht berührt {f. auch $&amp;amp; 218 Wbf. 2).
‚6. Gemäß 8852 Ub. 2 ift der Erfaßpilichtige audh nad Vollendung der
Verjährung des Schadenserfabßanfpyruchs zur Heran8gabe defjen verpflichtet, was
er durch die unerlaubte Gandlung auf often {f. Bem. I, 2 zu S 812) des Berleßten erlangt
 hat; für die Herausgabepfliht jind die Borfehriften über die ungerecdhtfertigte
Bereicherung (88 812 0 maßgebend; dies gilt ingbefondere Hinfichtlidh des Ynhalts
und UmfangS Diefer Verpflichtung (M. II, 743 ff, B. IL, 611; vgl. SS 818, 819 und
Dem. Hiezu).
Die Berzährung diefes BereidherungsanfpruchsS bemißt fih nad den
allgemeinen Grundfäßen der 58 194 ff. (vol. Vorbem, 7 vor $ 812). Ter dem Verlepten
nach $ 852 Abi. 2 zuftehende Anfpruch verjährt alfo in dreißig Jahren, die Verjährung
 beginnt aber nicht etwa erjt mit dem Zeitpunkt, in welchem der SchadenserjJaßanipruch
 nach S&amp;amp; 852 Ubof. 1 verjährt ift fo Strohal in Iherıngk Jahıb. Bd. 34
S, 368 {f.), fondern mit dem Zeitpunkt, in dem der erlebte nach den SS 812 F. zur Erhebung
 der Herausgabeanfpruchs berechtigt mar &amp;amp; 198 Sag 1; val. B. VI, 205, Pland
Dem. 4, Goldmann-Lilienthal S. 928 Ann. 3, Neumann Note 3, il Oele Note 10,
Schollmeyer S. 233, Dernburg $ 389, Il, CErome 8 340 Anm. 17).
Der Nebergang des durch eine unerlaubte Handlung VBerlekten vom Schadens
erfaßanfpruche zum Bereicherungsanfpruche nach 8 852 Aof. 2 ift meder als Klageänderung
noch als Erhebung eines neuen UnfpruchS im Sinne des S 529 ZPO. anzufjeben (fo
St er geugenber Begründung Urt. d. NeichSger. vom 28. Yuni 1909 RGE. Bd. 71
7, Die Beftimmungen des S 852 gelten für alle unerlaubten Handlungen im
Sinne Ddiefes Titels, alto insbejondere auch für die Fälle, in denen ein Verfchulden des

4;
        <pb n="826" />
        95, Titel: Unerlaubie Handlungen. S 852. 1743

A nicht vorliegt (SS 829 [f. oben Bem. 2, c], 833 Saß 1, 835; RTIK. 117),
und für die Anfprüche der mittelbar Verlebten (SS 844, 845; Urt. d. NReichsger. vom
16. November 1918 ROES, Bd. 69 S. 428). Neber Berjährung des Unterlajfungsanipruchs
 1. Urt. d. Meichs&amp;amp;ger. vom 22, Mai 1908 Hecht 1908 S. 467, über Verjährung
des Anfpruchs auf Schadenserfaß megen unzuläfliger Immiffionen (58 906, 1004) f. daS
nicht unbedenkliche) Urt. d. Reichsger. vom 21. Dezentber 1908 NOS. Bd. 70 S. 154 ff.
Anderfeits werden durch S 852 diejenigen Unfprüche nicht berührt, weidhe dem Werleßten
etwa auf Grund anderweitiger Beftimmungen 3. DB. nach den 58 985 ff.) zuiteben
 (De. 11, 743).
Aonkurriert mit dem Anfipruch au8 der unerlaubten Handlung ein
vertragsmäßiger Anfpru (f. Borbem. IIN, Io zieht die Verjährung Des Deliltsanfpruchs
 nicht den Wegfall des vertraglichen Schadensanfpruhs nach fich; ke der diefer
Aujprücdhe folgt vielmehr hinfjidhtlih der Beriährung feinen befonderen
 Beitimmungen (Urt. d. NReichsger. vom 26. April 1907 NOS. Bd. 66
S. 86 #). Die kurzen Verjährungsiriften der SS 558, 606 und 1057 greifen dagegen auch
dann Mlab, wenn der Anfpruch auf eine unerlaubte Handlung geftüßt wird (1. Bem. 4
zu 8558, Bem. zu S 606, Bem. 1 3u 5 1057, Urt. d. Neichsger, vom 8. Oktober 1907 RKROES.
Bd. 66 S. 363 ff, Urt. d. DLG. Köln vom 3. November 1904 Recht 1905 S. 16).
. 8. Unanuwendbar ijt S} 852 auf Anfprücdhe, Die nicht Kdeliktijdher Natur find
(j. Borbem. XIX, in8hefondere :
a) auf die Aufprücdhe aus S 618 (f. Bem, V, c, z S 618, Urt. d. DLG, Zwei:
brücden vom 29. November 1905 Itecht 1906 S. 50);
b) auf die Anfprücßhe aus HGB. SS 62 Aof. 3, 76 Abi. 1;
e) auf den Anfprudh aus argliftigem Verfhweigen eines Fehlers nad S 463
BOB. {f. das in Bem. 7 erwähnte Urt. d. Reichsger. vom 26. April 1907);
d) auf die Anfprüche aus 88 658, 606, 1057 BGB. (f. oben Bem. 7);
e) auf die Anfprücde aus ZPO. SS 302 AWof. 4, 600 Abf. 2, 717 bi. 2, 945
(ebenio ®oldmann-Lilienthal S. 929 Anm. 6, 1. auch Dernburg $ 395, VIL;
and. Anf. ROR Komm. Bem. 2, Urt. d. OLG. Breslau vom 12. Oktober 1907
Kipr. d. DUG. Bd. 15 S. 297 ff);
f) auf den Ausgleihungsanfpruch, der nach S$ 426 Ubi. 2 einem Oejamtfchuldner
 (S&amp;amp; 810 Abt. 1) gegen den anderen Zufieht (Urt. d. Reichsger. vom
16. November 1908 ROOTS. Bd. 69 S. 426 ff; 1. auch Urt. d Meichsger. vom
20. Sanuar 1910 Sur. Wichr. 1910 S. 255 Hinfichtlih des Ausgleichungsanfpruchs
 aus $ 840 Abt. 3).
9, Neber die dem BVerlesten zuftehende felbjtändige Einrede gegenüber einer
durch eine unerlaubte Handlung erlangten Zorderung f. &amp;amp; 853 und YBem. hiezu.
10. Borbehalt reis: und Tandesredhtlidher Borfehriften.
a) KeihZgefeblihe Borfdhriften, durch weldhe die Verjährung von
Anfprüchen aus den in diejen GefeBen befonders geregelten unerlaubten
Handlungen abweidhend von $ 852 normiert ift (vgl. 3. 3. S$ 21 des Gel.
gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Suni 1909, 88 47 ff. des Kunfit-Ichußgef.
 vom 9. Yanıar 1907, $ 14 des Automobilgef. vom 3 Mai 1909),
ofeiben nach Maßaabe des Urt. 32 ES. im Kraft (vgl. Borbem. XVI, 1;
f. auch Crome in D. IJur3. 194 3 15). Ueber das Verhältnis des S 852
zu 88 96 und 97 des früheren AInfallver].®. f. Urt. d. Reichsger. vom
22, Dezember 1904 und vom 18. Kanuar 1907, ROT. Bd: 59 S. 388 ff.
Bd. 65 S 107; f. auch Urt. d. Deo. Rarlöärube vom 23. Yanıar 1907
Recht 1907 S 511.
b) Cbenfo kann, foweit landes S efeblidhe Borfhriften aufrecht erhalten find
al. Borbem. XVI, 2), die Berjährung der Uniprüche auf CErjaß des aus
einer unerlaubten Handlung entftandenen Schadens abweichend von den
Srundfägen des S 852 geregelt werben (vgl. 3. B. preuß. AG. 3. GBO.
rt. 8 Sag 2, bayr. AUG. z. BOB. Art 58 Ubi 2, Art. 59 Yol. 4, Urt, 60
3b). 4 Sag 2, bayr. Beamtengef. vom 16. Wuguft 1908 Urt. 13 Wof. 3).
11. Nebergangszeit. Ueber die Frage, inwieweit S 852 auf Schadbenserfaßanfpriüche
 auS unerlaubten Handlungen, die vDr Snfrafttreten des BOB. begangen
find, anwendbar it, |. E®. Art. 169 und Bem. hiezu, Urt, d. NReichsger. vom 26. Yiobember
 1907 ROES. Bd. 67 S. 141 K. und vom 7. Juni 1910 ROES. Bd. 73 S, 438 ff.
        <pb n="827" />
        1744 VIT. Abjnitt: Einzelne Scohuldverhältniffe.

8 853,*)
Erlangt Jemand. durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine
Horderung gegen den Verlegten, jo kann der Verlepte die Erfüllung auch dann
verweigern, wenn der Anfpruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ift.
®, II, 786; IH, 837,
ı. Grundgedanke. Hat jemand durch eine unerlaubte Handlung &amp;amp; DB, Cr
prefjung, Betrug) eine Forderung gegen den BVBerleßten erlangt, fo fteht diejem neben
dem Unfpruch auf Aufhebung der Zorderung auch eine Einrede gegen die Forderung zu
(S 249). Hür die Verjährung des Anfpruchs auf Aufhebung der Forderung und der
ihm ent{predhenden Einrede find die Orundfäße des S&amp;amp; 852 maßgebend. Der auf DBefchluß
der IL Komm. beruhende S 853 gewährt aber dem BVerlepten gegenüber einer Da
unerlaubte Handlung erlangten Forderung eine felbitändige, von der et:
jJähbrung des Un) ruhs5 auf Aufhebung der Zordberung unabhängige
Sinrede (X. Ad, 121 R 236 ff., II, 612, 713 ff., VI, 200; vgl. . 11, 755 ff., 759, 36. I,
259, IT, 410, NOS. Bd. 2 ©. 159, $ 821 und Bem. 1 hiezu; f. auch 35 478, 490, 1169,
2083, RD. S41 Abi. 2). €8 handelt fich hiebei um eine Art von exceptio doli generalis
Dal. Urt. d. RMeichsSger. vom 30. uni 1904 ROT, Bd. 58 S, 357, Auhlenbek Note 1;
L. au Bd. I Bem. 8 zu 8 194). | ,
, Die früher von DYertmann vertretene Anficht, daß S 853 auf alle gelegentlich
einer unerlaubten Handlung erwachfjenen Anfprüche anwendbar fei, ericheint dem Worte
laute des Gefebes8 gegenüber nicht haltbar und ijt von Dertmann felbit in der 2. Aufl.
DBem., 1) aufgegeben.
3. Macht bei einem gegenfeitigen Bertrage (88 390 {f.) der VBerlebte von
dem Nechte, die Erfüllung zu verweigern, Gebrauch, fo kann auch der Erfagpflichtige das
[einerfeits Ichon Seleiftete zurücfordern (Bem. 2 zu S 821). Wil der Schuldner das
Necht8gefchäft beftehen Iafjen und nur CErfaß des durch den Inhalt des RMechtögefchäfts
erwachlenen Nachteil® verlangen, fo ift S$ 853 unanmwendbar (Urt. d. Meichager. vom
15. März 1905 RGE. Bd. 60 S, 295 ff.; vgl. hiezu Schreiber a. a. D..
‚8. Das dem Verlegten nach den SS 123, 124 zuitehende Anfedhtungsrecht
wird durch S 853 nicht berührt (val. ME. IT, 756 ff, 758 ff Borbem. II, d; f. auch ROSE.
3b, 60 S. 295, Dertmann Bem. 2, Vlanck Bem. zu $ 853, RÖR.-Komm. Bem. 1 und
Schreiber a. a. OD.)
4. Ueber da8 Necht auf Burücforderung des troß der Einrede aus &amp;amp; 853
Seleifteten 1. 88 813, 814 und Bem. hiezu.

8 *) Vgl. SoOreiber, Anfedhtung und WiederherjtelungsunfpruG, Gruchot, Beitr. Bd, 53
5. 298 ff.; Ecciu8, ESohadenserjaß durch erzwungene Vertragsaufhebung, ebenda S. 309 ff.
        <pb n="828" />
        Mlphabetifhes NRegiiter,
Bearbeitet von Frigz Keidel, X. Landgerichtsrat.
Die Zahlen bezeichnen die Seite,

jiger$ und früheren Befigers DE
ix lHücdes 1688; — be8 an dem Gebäude
Mbbrud: Verkauf auf X. 535. oder Werke Berechtigten 1693; — des
Abfindung eines ausjcheidenden Gejell- Unterhaltspflichtigen 1694; — Verhält-[mafter?
 Ka Mal be buch ni8 mehrerer Verantwortlicher 1709,
eine unerlaubte Handlung Berleß Ablöfungsredht gegenüber dem Gläubiger
für bie Gelbrente 1714; — ber Sr bei ZmwangSbollitredung 104, 105.
bliebenen des Getöteten 17/19, 1723, venanmMe der Dienitleijtung beim Dienft-1727;
 — des Dienfthberecdhtigten für die vertrag 10183; — der Kauffache 529
Entjhäbigung wegen entgangener Dienfte Bid: Roften 590, 593: — a. der
1728, 1720; — Ginifuß Des %itver  Yuiekfache 798; — des Werkes 1106,
Joulbens de Serlebten L7SL 3% 1121; — Mbnahme eines Teiles 1110.
ei Vermögens oder GutzZübernahme Abnubung der Mietjache 828
284 .
ES x 17 “ y z I P
gaben: Saftung de8 Verkäufers für "ra auf Grund a 1405; — Man.
Hreiheit von SÖffentlihen A. 555; — gel, Anfechtung der A. 1468: 2 9. Beim
Saft des Vermieters 824; — Rüder- Werkvertrag 1085. : .
jtattung mit Unrecht erhobener A. 1548 AbreGnungsvertrag “1465, 1466
A gefommene EEE RE Abruf: Kauf auf 2 531° )
— RegitimationSpapiere 0, K— ) n ea hat
RraftloserHärung a. A nee AbiMlagssnu hung 99; — beim Werkvertrag
[Hreibungen 1510, 1511; — BZins-, nt x
Renten- und Gewinnanteiljcheine 1521, N null ri Neuss ung 1595
Abhängigfeitsberhültnis: Schabenzerfaß- Abitrafte Nechtsgejhüfte 1545. .
prficht auß ber Beltimmung 3ur Of Ypjrafter Vertrag 12, 1448, 1545; — Forjtattung
 be3 andere Se bezungsabtzetung 421. }
unter Mißbrauch „+ineS {li We — Mbitraftes Sculdverfpreden 1451; — a.
Des DA vermögensredtliden Scha- Sch. zur Sicherung einer anderen For-Abholung
 der Leiftung, Gläubigerverzug Oel — fiehe au „Schuldver-194.
 ; . ;
Xbkfömmlinge: Vermutung der Schenkungs- EEE ah ES ; Ua
a Unterhaltögemährung an EL ne3:;: Anzeige an den Schuldner 421
ern . r A Ey
Möfürgung der Gewähefeijt beim Biehhau- A a
del * funftpflicht de8 bisherigen SGläubigers
Ablehnung des AuftragS durch zu ge- 483; — Ausfhluß der Abtretung höchitmijfen
 Gejdhäften Öffentlich Beftellte 1180: berfünlidher Forderungen 420, 428; —
— bei einem auf Gefchäftsbeforgung Aus{hluß ber Ybtr. durch Vereinbarung
gerichteten Dienjt- oder Werkvertrag 428, 430, 439; — Ausfhluß der Abtr.
1203; — WM. der Annahme der Leijtung unpfändbarer Forderungen 421, 431; —
nach Mblauf der gefekgten Frift 166; — Ausfchluß der Einrede des Scheingewegen
 Verzuges des SdhulbnerS 178; — jchäft3, deß Ausfchlujjes der Abtretung
beim gegenfeitigen Vertrag 2683; — MA. 439; — Beurkundung der YWbtr. 434;
der Schenkung 741, 746; — der — Einreden gegenüber dem neuen Gläu-Wiederherftellung
 des früheren Zujtan- biger 435; — Bet beurfundeten Fordedes
 durch den Schabenserfagberechtig- rungen 439; — Form der Abtretung
ten 38, 58. . . (Vertrag) 423, 426; — Gegenftand 423,
Mblieferungsort: Aufredhnung bei Verfchie- 425; — Saftung für ZahlungsSjähigkeit
denheit des MU. 405. bes Schuldners beim Forderungskauf
Mblöfung von Teilen eines Gebäudes oder 561; — Gerausgabe von Beweizurkuneine3
 Werkes: Verantwortlidhkeit des Be- den an den neuen Skäubiger 433; —
Eiaudinger, BGB, Mb (Engelmann, Souldserhältnife). 5./6. Aufl. 110

9.
        <pb n="829" />
        ‘746 Die Zahlen bezeidhnen die Seite.

Kündigung durch den neuen Gläubiger
151; — Leijftung an den bisherigen Gläubiger,
 RechtSgejdhäfte mit demjelben in
Anfehung der Forderung 443, 446; —
Mahnung dur den neuen Släubiger
451; — Uebergang afzefforijdher Rechte
432; — Nebertragbarfeit ber Forderungen
425; — mehrmalige Abtretung der Forderung
 feiten8 des bisherigen Olüur
biger8, gerichtliche Uebermweifung der abygeiretenen
 %. an einen Dritten 446,
— urfundlider Nachweis der AWoire.
tung gegenüber‘ dem Schuldner 451;
— Wirkung der YWbtretung 423; —
Eintritt der Wirkung gegenüber dem
Schuldner bei der Anzeige von der Ab:
tretung 448; — YM. beim paffiven Ge
jamt{huldverhHältnis 504; — beim ak
tiven 516; — Wirkung der M. für eine
Bürgihaft 1400; — Wahlrecht des
neuen Gläubiger? bei Alternativobliga
tion 92;.— fOenfkfungSweije Y. 428,
752; — Haftung für Zahlungsfähigkeil
bes Schuldners 561; — GemwähHrleiftung
des abtretenden Gläubiger3 422; —
Haftung bei Wbiretung erfüllungshalber
558,580; — Ausübung des ZurücbehalktungSrecht3
 gegenüber dem Zeffionar
119; — Y. zur Einziehung 427; — anzumenbdendes
 NKecht 428;
- Einzelne Zälle der Abtretung:
N. des Erjabanfprucdhes für Verluft einer
Sache oder eine3S Recht3 78; — aus
Unmöglichfeit der Leiftung 163; — A.
der Forderung auf Eigentumslüibertrar
gung an einem SGrundjtüc, Zorm 225
— von Gehaltsanfprüchen 452; — AU
de3 HerauSgabeanfpruchs durch den Ver:
täufer 567, 575; — MM. der Mietzin8-forderung,
 Einfluß der Veräußerung des
Mietgegen{tande3 910, 911; — der Forderung
 au3 qualifizierten Legitimationsbapieren
 (Sparkajfeblichern) 1532; —
der Miet und Bachtrechte 834; —
UNebergang des Pfandrechtes des Vere
mieter3 bei ber X. von Horberungen
aus dem Mietverhältnis 857; — Abtr.
des Bortefjenilles 426; — Befchränkung
der AWbir. des AnfprudhH3 auf die Geldrente
 mwmegen unerlaubter Handlungen
1718, 1727; — auS[ändifjdher Fordee
rungen an Inländer 436.
Abmeidung vom Auftrag 1183; — bei
einem auf Gejhäftsbeforgung gerichteten
 Dienft- oder Werkvertrag 1203; —
vom VermahrungsSvertrag 1239.
Abwendung des Schaben3, Folge der Unterfajfung
 70.
AbmwejenHeitspflegfhaft zum Zwede des
Widerrufs eines Auftrag3 1195.
Abzahlungsgefbäfte: Nüctrittsrecht des
Verkäufer3 598; — Eigentumsvorbehalt
601; — Vorbehalt der Rechtsvermirfung
 318, 334; — Gerau8gabeanfpruch
bei geleßmwidrig abagefchloffenen 1571.

Adptzehntes Lebensjahr: Grenze für KIuntrafflides
 VBerfhulden 147, 150; —
S$renze der Verantmwortlichkeit für un»
erlaubte Handlungen 1638.
Actio de in rem verso 1210, 1548.
Actio doli 1624.
Actio noxalis (de pauperie de pastu) 1663.
Adäguate Berurfacdhung 48, 58, 71.
Addictio in diem 708.
Afieitionsintereffe 63, 69.
Afterbürgjdaft 1402; — (Einreden des
Aiterbürgen 1413; — Einrede der VBorausflage
 1418.
Witermiete 830; — außerordentliche Kündie
gung megen verbotsmidriger U. 843,
845; — Einfluß der Beenbigung des
Mietverhältnijfes 849, 852; — vertragsSmidriger
 Gebrauch der Sache durch den
Untermieter 838.
Witerpadt 953.
Agent: Biliht zur Vorlage eines VerzeichnifjeS
 über feinen SGefhäftzverkehr
gegenüber dem Sejhäftsherın 85.
Agenturvertrag 1001, 1143; — Wogrenr
zung vom Dienift- und vom Werkvertrag
 1001, 1079.
Atfordbau: rechtliche Natur 1080.
Mifordlohn 996; — rechtliche Natur des
Afktordlohnvertrag3 1075; — Beendie
gung des Dienftverhältnijfes beim Ak
fordverhältni3 1050; — Einfluß aufßere
ordentlicher Kündigung 1067.
Affreditierung 1435.
Mffreditiv 1470.
Miftie: Verkauf 560, 561.
Allgemeine Gütergemeinfhaft: Daftıma
der Ehenatten au3 unerlaubten Yand-{ungen
 1589.
Ältenteilsvertrag 1370, 1373.
Alternative Klagenfonfurrenz 89.
Alternatives: SqHuldverhältnis: Begriff 587,
88; — Verhältni8 zur bedingten Leijung
 88; — {fubjektive Wahlobkigation
39; — Wahlrecht GhinfidhtligH Modalitäten
 ber Leijtung 89; — Wahlrecht
5e3 Schuldners 91; — Yorm der Wahl
92, 93; — Wirkung der Wahl 92, 94;
— Bedingung, Befrijtung der Wahler-Härung
 94; — Yusübung der Wahl
durh den Gläubiger in der BollitrekfungSinjtanz
 93, ‚95; — MBVerluft des
Xahlrechte3 des Schuldner8, des SGläubiger3
 95; — Unmöglichfeit einer der
Leiftungen 97; — enntiniz von der
Unmöglichfeit 212; — Verjtoß einer Leijtung
 gegen ein gefeblidheS Verbot 217.
Altersitufen: 7. Jahr : feine Verantwmorte
lichtfeit für unerlaubte Handlungen 1638;
— 18. Jahr: Grenze für Kontraktlidhes
VBerfhulden 147, 150; — Verantmort-Tichfeit
 für unerlaubte Handlungen 1638.
Altersverfidherung: Haftung für Einkleben
der Marken 1013.
Amortifation Jiehe „Kraftlozerkfäs
zuna“.
        <pb n="830" />
        Seiten 1—924 = 1. Teil; Seiten 925— 1744 = 2. Teil, 1747

Amortifationsqgusten 34.
Umtsgerict: Zujtändigkeit zur AWbnahme
des Offenbarungseides 86; — Zufiändigkeit
 für den Erfaßanfprucdh wegen
außereheliden SGefchledhtSverkehr3 1623,
1736; — Bujtänbdigleit für Wildjhadensitreitigfeiten
 1688.
Amtspflidght: Haftung aus Verlegung derjelben
 1695, 1699; — Haftung des Beamten
 neben einer mifverantmwortlicdhen
erfon 1706, 1712.
Anatozismus: Verbot 35.
Anbieten der Leiftung als Borausfiegung
des Verzug 190; — Erforberni3s orbnungsmüäßigen
 Angebots 193; — wörtiches
 Angebot 194; — Koften erfolg-{ojen
 Angebot8 202.
Nenderung des InhHaltZ eine8 SchuldverhHältnijfes
 dur Vertrag 206; — Eine
Huß der Me. der Hauptverbindlichkeit
auf die Bürgfchaft 1408; — Ye. des Urteil8
 über NRentenleiftungen 1718, 1727,
1730; — fiehe auch „Beränderung“.
Androhung der Preisgabe eine Grundftüds
 bei Unnahmeverzug des Gläubhtyer3
 201; — ber Verfteigerung zur
Dinterlegung nicht geeigneter Sachen
391.
Anerfenntnis des Schulderlöjdhen3 bei Unmöglichfeit
 der NRücdgabe des Schulbe
jheine3 371; — UM. des BeftehenS einer
Schuld 1460; — nach Wotretung der
Horderung 438; — U. ohne Necdht8-grund
 1548, 1549; — rechtlidhe Natur
des gerichtlihen YA. 1465.
Anerfennung der EmpfangSberechtigung
des Gläubigers8 Hinjihtlidh einer Hinterlegten
 Sache 386; — des Nidhibejtehen3
 eines Schuldverhältnijjes 417.
Mnerfennungsvertrag 367, 417; — Ver.
hHältnis zum Schuldanerfenntnis 1451.
Anfangstermin bei unmögliden Leiftungen
 215; — beit Verträgen, die gegen
die guten Sitten verftoßen 217.
Anfechtung: Abtretbarkeit bes Anfechtung
anjbruches 428; — U. des abjitrakten
Schuldverfpredhen? 1457; — des SchuldanerfenntinijfjeS
 1464; — N, der Au8-jtellung
 von InhHaberfhuldverfHreibungen
 1506; — WU. ber SBeftimmung der
Qeiltung dur einen Dritten 233; —
— X von RedhHtögefdhäften: An
fedhtungSgegner nad Abtretung der For
derung 437; — nad Schuldübernahme
470; — Einfluß der M. auf den Aniprudh
 des Mälkler3 1150; — Rücfordee
rung ber Leiftung wegen ungerechtfertigter
 Bereicherung 1552, 1554, 1559;
— Einfluß der Anfedhtbarkeit auf die
Verpflichtung des Bürgen 1414; —
SchabenzZerjaß hei anjedtbaren Vertrügen
 56; — U. von Schenkungen 740;
— A. der Schuldübernahme 464; — A.
der VertragSfiirafe 312; — AM. des Vers
aleich8 1443, 1446: — MX. einer Milfenserklärung:

 Unterjdhied vom
Nückritt vom Vertrag 315.
Angebot der Leiftung, Borausjegung des
®lüäubigerverzug3 190; — CErfordernis
ordnungSmäßigen X. 193; — wörtliches
 N. 194.
Angebotstheorie bei Schuldübernahme 461.
Angeld 293, 295.
Angemejfenheit des Preijes: Bemweislait
beim Kauf 537; — beim Werkvertrag
1037,
Angejtellte: Haftung des Sefchäjtsherın
jür deren Verjhulden 1646, 1647; — UM.
höherer Art: Kündigung des Dienfte
verhältnijjes 1053; — außerordentliche
®. 1064; — Solge derfelben 1065.
Ankündigung der Leiftung durh den
Schuldner 198.
Annahme der Anmweijung 1477; — des
Auftrags 1177; — ftilljdhmwmeigende Unnahme
 bdesjelben 1178.
- der Seijtung: Ablehnung megen nicht
rechtzeitiger Erfüllung nad) recht8fräftiger
 Verurteilung 166; — nädh Rüdtritt
 vom Vertrag 328; — feine Pflicht
hHiezu 192; — Unterbleiben der Unnadme
 190, fiehe au „Berzug des
SGläubiger3"; — Bedeutung der YA.
der Sache Geim Kauf im Falle von
Nechtsmängeln 567.
- an Erfüllungs Statt 357; — SGemähre
feijtung bei berjelben 360. ;
- einer mangelhaften Kauffadhe 642; —
einer mangelhaften Mietjacdhe 808, 810;
— Ausfchluß der außerorbdentliden Kün-DE
 818; — MM. ber Schenkung 741,
746.
Annahmevermweigerung des Gläubigers 194.
Annahmeverzug 190; — fiehe auch „VB eTtzug
 dbe3 Gläubiger8“.
Anpflanzungen: Wegnahme durdg) den
Pächter 947.
Anpreifungen beim Kauf 621.
Anrednung der Draufgabe auf die ge-Jh
 uldete Leiftung 295; — auf DiseSchadenzerfagleiftung
 wegen Nichterfüllung
296; — WU. bes Erfparten ufw. bei vom
Släubiger zu vertretender Unmöglichkeit
der Leiftung au3Z einem gegenfeitigen
Bertrag 257; — U. von Kranken- und
UnfallverfidherungsSrenten auf den Lohn
bei Verhinderung de3 Bebienfteten an
ber Dienftleiftung 1027; — A. einer
Leiftung auf eineS von mehreren Sdhuldverhältnijjen
 362; — auf BZinjen und
Koften 365.
Anfprug: Begriff 4; — jhuldredhtlicher
und Ddingliher 5.
Anitandsrüdfidht: Ausjhluß der Rücfore«
derung einer Leiftung zur Erfüllung
einer X. 1559, 1561; — X. bei Schenfungen:
 Ausfhluß der Rüdforberung
und des Widerrufs der Sch. 775.
Anitifter: Schabenzerfagpfliht 1643;
gefamtfhuldnerijdhe Haftung 1710.
110%
        <pb n="831" />
        1748 Die Zahlen bezeichnen die Seite,

Anteil: Kauf eines YU. einer Sache 534.
Anwadfung: X. des Anteil3 eines
SGejellidhafter8 1265, 1333; — A.
der Leibrente heim Tode eines YBerechtigten
 1871.
Anweijung 1469; — Begriff und Wefjen
1469, 1473, 1476; — erhältni8 zu
verwandten Rechtagefjhäften 1470; —
VBerhältniz zum Auftrag 1175; — Wbe
ichluß des Anmweifjungsgejhäft3z 1475; —
Annahne 1477; — Anzeigepflidt bes
Anweifjungsempfänger8 von ber Une
nahme- oder LeijtungsSvermeigerung des
Angewiefenen, von Unterlajjung der
Seltendmacdhung 1484; — Aufforderung
des Angewiejenen zur Zahlung 1485; —
Aushändigung der AUnmweijung bei der
Leiltung 1480; — Bedingung, Segenfeiltung
 1474; — Wirkung der Anweijung
 1476; — beteiligte Perfonen 1474,
1476; — Einwendungen des Angewiejenen
 gegenüber dem Anmweijungsempjänger
 1477, 1479; — im alle der
Nebertragung der Anweifung 1487; —
Zurm 1469, 1474; — Gegenftand 1473,
1475; — Ge[dhäftSunfähigkeit eines Beteiligten
 1487; — Megreß ‘des Unweiungsempfänger3
 bei Nidthonorierung
der A. 1485; — Kücgabe der A. durch
Sen Empfänger 1486; — Tod eine Beteiligten
 1487; — MUebertragung der U.
1487; — Verjährung des Anfpruches
5e3 Empfänger3 1481; — Widerruf
1485;
‚ befjondere Arten: A. auf Schuld
1481; — WM. zur Tilgung einer Scquld
zegenüber dem Empfänger 1483; — maferielles
 Kedhtsverhältni3 zwijdhen den
beteiligten Berjonen (Valuta-, Dedung$-verhältnis)
 1476; — zum Zwede der
SZicherftellung 1480; — Xaufmännifche
MM. 1470.
Anzeige von der Abtretung einer Vorderung
 421, 423, 424; — Wirkung „448,
451; — A. von der Abtretung von GehHaltsanfprüchen
 ufw. Beamter 452; —
von der Annahmemeigerung des Angewiejenen
 1484; — von der Ablehnung
eines Muftrag3 1180; — A. von AWbmeidhung
 von Weifjungen des Auftrag»
geber3 1183; — bei einem auf Ger
Ihäftsbeforgung gerichteten Dienfi- oder
Werkvertrag 1203; — AM. an den Büre
gen von feiner beborjtehenden Inanjbruchnahme
 Bei zeitlih befchränfkter
Hürgihajft 1431; — U. an den Gaftwirt
 bom BVerluft oder der Befhäbigung
gingebrachter Sachen 1259; — von ber
Sefchäftsführung ohne Auftrag 1219;
— X. von der Hinterlegung 378, 387;
— A. von Mängeln der Kauffache, Ein-Muß
 auf die Verjährung der Anfprüche
hiemegen 677; — auf die Aufrechnung
mit Schabenzerjaganfprücden 681; —
X. von Gewährsmänageln beim Viehkauf

595; — Rolten der Anzeige 701; —
MX. von Mängeln und gefahrdrohenden
Zuijtänden des MietobjektS 822; — von
jer Veräußerung bdesjelben, Bedeutung
*ir die Mietzinszahlung 916; — A.
von YWenderungen in der Vermahrung
12389; — vom Tode des Beauftragten
1197; — vom Tode eines Gejfellfchafer8
 1318; — U. von Neberjchreitung
de8 Voranfchlag3 beim Werkvertrag 1132:
— A. von der Annahme- oder Zah:
(ungsweigerung des Angemwiefenen 1484;
- A. an den VBorkaufsberechtigten 732.
Anzeigepflidt hinfichtlid Unmöglichkeit ber
Keiftung 141.
Arbeiter: Haftung des SGefchäftzherrn für
deren Verfhulden 1647.
Arbeiterverfigerung: Berhältniz zum UAUn-Jprudh
 auf Erfaßg immateriellen Schaden8
 wegen unerlaubter Handlung 1734
Xrbeitsämter: rechtlidHe Stellung 1145.
Mrbeitsfämpfe: 1015, 1628,
Xrbeitsfraft: 3Zivilrechtsfhuß 1598.
Xrbeitsiohn: Befdhränkung der Aufrechnung
 gegen Anfprücde auf Y. 409,410;
— iändung 1004; — Vergleich über
den LohHnanjpruch 1443.
Xrbeitsräume: Einrichtung für Bedienftete
1038, 1040.
Xrbeitsvermittelung 1144.
Arbeitsvertrag 994; — Unterfhied von
der Gefellfhaft 1269.
ML des Dienftverpflichteten 1038,
043.
Mrbeitszeugnis beim Dienftvertrag 1070.
Wrgliftige Täufdgung: Anfechtung der Beftimmung
 der Leiftung durch einen Dritten
 wegen a. X. 233; — Anfechtung
des Vergleih2 1445; — Verhältnis der
Haftung megen unerlaubter Handlung
zum AnfedhtungsSrecht 1584.
Xrglijtiges Berfdhweigen don Mängeln
der Kauffacdhe: Nichtigkeit von Er-(aß
 und Befhränkung der SGemährleijtungSpflicht
 bei Rechtsmängeln 576; —
bei Sadhmängeln 669; — Haftung 1ro8
jahrläffiger Unkenntnis des Käufers von
dem Mangel 627; — Schabenzerfaßanfpruch
 ftatt Wandelung oder Mindecung
 637; — a. B. von Mängeln bei
SattungsSfadhen 682, 687; — Einfluß
zuf die Verjährung von Erfaganfprüchen
571, 672, 677; — auf die Zuläjfigkeit
der Aufrehnung mit Erfaganfprüchen
681; — a. %. von SGemührsmängeln
beim SBiehtauf 693, 695, 696; — bei
ber Miete 810; — a. V. von Mängeln
 bei der Leihe 960; — a. B. von
Mängeln der gefdhenkten Sadhe 759, 760;
— von Mängeln im Recht bei der
Schenkung 757; — von Mängeln heim
Werkvertrag 1102.
Arreitvollziehung: Einfluß auf das Rücktritt&amp;amp;recht
 327; — auf ba3 Wiederkauf3-
        <pb n="832" />
        Seiten 1—924 = 1. Teil; Seiten 925—1744 = 2. Zeil. 1749

recht 721; — GCinfluß der A. in die
Kauffadhe auf die Wandelung 652, 655.
Mırha 293, 294.
Artiiten: VBertragSverhältnis 1077, 1083.
Artijtenagenten 1158.
Nerzte: Rechtsverhältnis zum Patienten
996, 999; — Anfprücdhe aus unNaufgejordert
 geleifteter Hilfe 1211, 1212; —
Anfprüche aus Gejchäftsführung ohne
Auftrag gegen den Ehemann aus Be-Handlung
 der Frau 1212, 1217; —
Haftung aus Kunjftfehlern 1583, 1605,
1606; — Haftung des VBefhHüdigenden
für Runftfehler des vom Bejdhädigten
zugezogenen Arzte8 76; — Haftung aus
Handlungen als Gefhäftsführer ohne
Muftrag (Behandlung Bewußtlofjer uf.)
1602; — Baftung au8 Raterteilung
1206; — Haftung au3 Pflihtverlegungen
 1698; — Verkauf der Praxis 536;
— Bereinigung von Yerzten Zur Bee
rufsausübung 1264, 1270.
Herztlidge Behandlung Des Dienitpflichtigen
 1032, 1035.
Afjefuranzvertrag 1395.
Aifignation 1473.
Aufbewahrung (fiehe au „Verwahrung“)
 1229; — Erfaß ber Aufwendungen
 für A. bei AUnnahmeverzug 202.
Aufbewahrungstoiten: Berfteigerung vegen
unverhältnismäßiger A. jtatt Ointerfegung
 389.
Aufforderung des Gläubiger3 zur VBornahme
 zur Leijtung des Schuldner3 notmwenbdiger
 Handlungen 194.
Aufgabe des Bejiges an SGrundftüden megen
 AnnahHmeverzugs des Gläubiger?
301; -— be8 Eigentums an Grundjtücen,
Sorm der Verpflichtung hiezu 225,
Aufgebot zur KraftloSerkflärung von
Inhaberfchuldverjhreibungen 1511; ---bon
 qualifizierten LengitimationSpabieren
1530, 1532.
Yufhebung der Gemeinfdaft: Recht
eines8 Teilhaber3 darauf 1353; — Au3-Iluß
 und Befhränkung des Nechts
1353; — Wirkung des Ausfhluffes 1356;
— Recht des GläubigerS eines TeilhHaber8
 auf A. 1357; — Unverjährbarfeit
 des Rechts auf A. 1367; — Kealteilung
 1358; — X. bei Unmöglidhe
feit derjelben 1361; — AM. Binfichtlich
Sorderungen 1364; — Hinfichtlid) Schul»
den 1364; — U. des Schuldverhältni{fe3
 durch Vertrag 206; — des
Werkvertrag8 1113, 1118.
Muflage bei der Schenkung 761; — Verweigerung
 megen Mängel der gefühentten
 Sache 764; — Nücforderung ber
Schenkung megen Nichtvollziehung der
N. 766.
Auflaffung: often beim Kauf 591; — X.
von Gefelljhafts-Grundftüden an einen
Gefellfchafter bei Auflöfung der Gefellichaft
 1327, 1336.

Auflöjende Bedingung beim Kaufvertrag,
Gefahrübergang 584.
Auflöfjung der Gejelljhaft 1310.
Hufrednung: Allgemeines: Begrüf
und rechtliche Natur 393; — Unterjchied
 der außergerichtlidhen von ber
proze[fualifchen 395; — enden
396, 397; — Beweislaft für diefjelben
399; — %M. bei Verfchiedenheit des Qeijtung8ort8
 405; — zeitliche Bufläjfigfeit
 398; — A. gegen einen durch Urteil
 feltgeftellten Anjpruc 404; — Sorm
der A. 399; — Unzuläffigteit von Bedingung
 und Befrijtung 399; — Prozeifiales
 399, 400; — durch den
Brozeßbevollmächtigten 399; -— MM. bei
Mehrheit der zur A. geeigneten Zordetungen
 418; — beim aftiven 515; —
beim paffiven Gejamtfdhuldverhältnis
497; — Unwirkfamteit des Rüctvitts
nach A. 331; — Einfluß auf die Verpflichtung
 des Bürgen 1414; —- ein
NRückforderungsredht wegen Unterlajjung
der UM. 1552, 1559; — Wirkung 402;
— Einfluß der Verjährung einer FJorderung
 auf die Zuläfjfigfeit 404; —
Befugni8 des Bürgen zur AU. 397; —
Beihränkungen der A: Beichlagnahıne
 der Forderung 406; — Unpfändbarfeit
 bderjelben 409; — entgegenitehende
 Einredben 404; — Vereinbarung
pine8 beftimmten Leijtungsort3 ober einer
Reiftung8zeit 405; — Unzufläffigfeit
gegen Forderungen auß unerlaubten
Handlungen 409; — Vefchräniung gegenüber
 dem Rentenanfpruch wegen uns
erlaubter Handlungen 1718, 1727; —
vertragsmüßige U. 396; — Ausfchluß
durch Vertrag und Iraft GefepesS 406,
108, 409.
Befondere Fülle: U. hei Hauptund
 Nebenforderungen 413; — bei
Teilfhuldverhältniffen 493; —  gegenüber
 dem Gläubiger bei Ausübung
 des Ablöfungsrechtes 104% 105;
— bei Schuldübernahme 470, 473; —
zegenüber dem neuen Gläubiger nach
Sorderungsabhtretung 441; — gegen
Forderungen au3” einem Verirage auf
Seijftung an einen Dritten 292; — mit
der Schuld eineZ Dritten 103; — mit
Sem Anteil an einer gemeinfhaftlidhen
Forderung 1351; — ‚gegenüber dem Unmeifungsempfänger
 1480; — A. durd
den Bürgen 1411; — Einrede aus der
Aufrechnungsbefugni3 des Gläubigers
1411, 1414; — beim Dienftvertrag 1021;
—— gegenüber der Gefellfhaft 1265, 1275,
1305; — gegen Gehalts und Penfionsjorberungen
 410, 412; — gegen Sohnjorberungen
 des GefindeS 413; — gegen
Korberungen des OYinterleger? Beim depositum
 irregulare 1248; — gegen Mietzinsforderungen
 nad) Veräußerung des
MNMietohiefte3 915: — Einfluß der A
        <pb n="833" />
        "750 Die Zahlen bezeihnen die Seite.

gegen Mietzinsforderungen auf das
außerordentlidhe Kündigungsrecht 846;
— mit Schadbenserfaßanjprücdhen des
Säufer3 681; — heim Viehkauf 702; —
mit dem UnfprucH auf Wandelung und
Minderung 636, 1097; -— bei Spielund
 Wettjchulden 1377, 1378; — gegen
Hocrderungen des Staats und GHffente
tier Verbände 413; — gegen die Yor-TE
 auf Nüdgabe bermahrtier Sachen
409.
Aufrednungsvertrag 396.
Yuffdiebende Bedingung: Einfluß DDrZEitiger
 Letjtung 1559; — a. B. beim
Raufvertrag, Gefahrübergang 584; —
beim Kauf anf robe oder Beficht 712;
— beim Eigentum8vorbehalt an der verfauften
 Sache 598; — beim Mäklerlohn
1143, 1149; — bei unmöglidjen Leitungen
 215.
Xufficht über die Gefhäftsführung eines
Dritten durch Beamte 1712; — über
minderjährige und auffichtSbedürftige
Berfonen 1656, 1657; — über Tiere 1683.
Yuffidtspfligtige Beamte: Haftung wegen
Pifichtverlekung 1712.
Aufficdhtspfligtige Perjonen: Schabenserfaßpfliht
 aus Handlungen zu Geauf-Jichtigender
 Perfonen 1656, 1657; —
Fir Schabensftiftung durch Tiere 1688; —
Kegreßanfprucdh gegen Mitverantmortlie
 1709; — Haftung des Tierhalters
bei Verlegung des Auffichtspflichtigen
1682.
Auffirhen eines neuen Dienjtverhältnijfes
1069.
Auftrag: Begriff und rechtliche Ratur
174; — Verhältnis zu verwandten
Rechisbegriffen 1175; — zum Dienitvertrag
 1001; — zum Merfvertrag 1079;
— ent{predende Anwendung der VBorichriften
 über den U. 1176; — Verhältnis
 zur Anweijung 1470; — Geltung
der Vorfchriften über den Y. für einen
Dienit- oder Werkvertrag, der eine GeiOäftSbeforgung
 zum Gegenjtanb Hat
1200; — Vorausfebungen des Auftrags
1177; — Form 1178; — Gegenitand
1179; — Inhalt und Umfang 1178; -—
Mehrheit der Auftraggeber oder Beauftragten
 1176; — Unübertragbarfeit des
Ua des Anfpruchs auf Ausführung
1180.
- Bilidten des Auftraggebers:
Haftung im allgemeinen 1176; —
Hajtung für Zufall 1192; — Vor-Ihußpfliht
 1190; — CErfabpfliht für
Aufwendungen 1191; — für Schädigung
des Beauftragten 1192.
- Pilidten und Rechte des Beauftragten:
 Verpflichtungen 1177; — Abfehnungspflicht
 bei öffentl. Bejtellung zu
gewiffen Gejdhäften, bei öffentlichem oder
befonderem Erbieten 1180; — Nachrichterteilung,
 Auskunfterteilung, Nechen-‚Haftsahlegung

 1185; — Herausgabe
pflicht 1186; — ‚Binspflidht bei Verwendung
 von Geld des Auftraggebers 1189:
— Haftung im allgemeinen 1176; —
UNebertragung der Ausführung des A.
an einen Dritten 1181; — Zuziehung
bon Sehiljen 1183; — YWbweidhung von
Weijfungen des Auftraggebers 1185;
— YNeberfcdhreitung der Grenzen des Auftrag3
 1184; — Haftung bei unzeitiger
Kündigung 1193; — Zurückbehaltungsrecht
 1189, 1192; — MBeftedhung von
Beauftragten eines Gefhäft8s 1187.
Beendigung: durch Konkurs des Auftraggeber3
 1196, 1200; — durch Kündigung
 1193; — durch Tod des Be.
auftragten 1197; — durch Widerruf
1193, 1199; — Wirkung der Beendizung,
 Fortdauer zugunfien des Beauf-Iragten
 1199; — GEinfluß des Kon
furjes des Beauftragten 1198, 1200; —
des Todes und eintretender Gefchäftsunfähigfeit
 des Auftraggebers 1195; —
des Erlöfchens einer jurijtijdhen Berfon
1196; — Verjährung der Anfprüche aus
dem A. 1176; — M. zur Bürgfchaft
1426, 1427; — AM. zu Spielzweden 1381;
Untreue des Bevollmächtigten 1177.
Yufwendungen: Begriff 80, 82; — Crjaß
S0; — Befreiung des Erfaßberechtigten
bon eingegangenen SVerbindlichteiten,
Sicherheitsleijftung 81; — Crfaß beim
Annahmebverzug 202; — Verzinfung 80;
— Erfaß im Falle des Unterganges des
Schuldverhältniffes durch Zwederreichung
(concursus causarum Iucrativarum) 346;
— des Beauftragten: Vorfchußpflicht
 des AMuftraggeber3 1190; — Er.
‚abpfliht 1190; — YA. bei dem auf eine Ge-IOhäftsbeforgung
 gerichteten Dienft- oder
Werkverirag 1203; — des Beijchenkten
auf Erfüllung einer Auflage 764% —
des Gejhäftsführers ohne Auftrag 1221,
1224; — bes gef[Oäftsführenden Gefell-‚Hafter3
 1290; — UM. des Mükler8:
Erjaß 1143, 1154; — Ausfhluß wegen
verfragSwidrigen Verhaltenz 1156; —
A. des Mieter8 auf daS Mietobjeft
325; — gut Befeitigung von Mängeln
8305; — Verjährung des Erfaganfpruchs
8354; — U. des Schuldners, Erfaß beim
Släubigerverzug 202; — des Verkäufers
vor Uebergabe der Sache 592; — UA.
des Verwahrer3 1239; — bei vorborzeitiger
 Rüdgabe 1243; — des Werk
Anternehmer3 zur DBejfeitigung von
Mängeln 1088, 1092; — des MWiederberfäufer3
 722, 723; — (Erfaß von A.
auf dur unerlaubte Handlungen entzogene
 Sachen 1739,
Augenentzündung der Pferde, Ejel, Maulejel
 und Maultiere: Gewährfrijt 692,
Xusbefferung LandwirtjhHaftlicher Bachtobjelte
 935; — bes Mietobjekts:
Biliht Hiezu 792; — Duldung durch
        <pb n="834" />
        Seiten 1—924 = 1. Teil; Seiten 925— 1744 = 2. Teil. 1751

den Mieter 844; — Pfandrecht für U.
beim Werfvertrag 1121.
TE ZANDELEHNG der Gefjfellfchaft 1321,
Ausfallbürgfaft 1402.
Nusgleidung unter Gejamtgläubigern 517;
— unter Gejamt{dhuldnern 498, 507.
Austunftei: Haftung des Inhaber3 1079
Husfunfterteilung: rechtlidhe Natur 1001,
1079; — WMbtretharfeit des Anjpruhs
auf X. 429; — MM. über den Beftand
eine Sadhinbegrijfe® 85; — Haftung
au3 der Erteilung 1206, 1207; — Haftung
 von Beamten aus YA. 1701.
Ausfunftpflidght des Ausiteller3 von Inhaberpapieren
 zur Erwirkung des Aıufgebot3
 ober der ZahlungsSjperre 1511;
— be8 Beauftragten 1185; — des bis
herigen GläubigerS hei Forderungsabtretung
 434; — bei dem auf Gejdhäftsbejorgung
 gerichteten Dienit- oder Werk
vertrag 1203; — des Gefchüftsführers
ohne Auftrag 1219; — de8 ge[MäftZführenden
 Gefellfchafter3 1290; — des
BerfäuferS 577.
Muskunftsbureau: Haftung aus Raterteifung
 1205, 1206, 1618,
Auslagen: Erfag beim Dienftvertrag 1018.
Musiänder: Deliktzfähigkeit 1591, 1636.
Musländijde Währung 30.
Muslegung von Mietverträgen 786; —
Hausordnungen al3z Auzk-Ouelle 794.
Ausliejerung von Beweizsurkunden bei
Forderungsabtiretung 434; — heim Kauf
577.
Huslobung: Begriff 1162; — rechtliche
Natur 1162; — praktijdhes AntwvendungSgebiet
 1163, 1165; — einzelne Begriff3»
merfimale 1164; — Drt der Erfüllung
1166; — Berechtigter 1165; — Müngelhaftung
 bei der NM.’ 1166; — mehr.
malige Bornahme der verlangten Handfung
 1168, 1169; — MSerteilung ber
Belohnung unter mehrere 1168, 1170;
— MWiderruf und Verzidht 1167; —
Einfluß des Todes, eintretender GejdhäftSunfähigfeit
 ber Auslobenden 1168:
— Mreisausfchreiben 1163, 1171, 1172.
Ausichlagung der Erbjdhaft, des VBermächtnij{je8:
 rechtliche Natur 748.
Ausichließung der Aufhebung der Gemein-{daft
 1353, 1356; — eines SGejellfchafe
ter3 1332,
Ausflug der freien WillenZbeftimmung:
Einfluß auf gefeglidhe und vertragsmäßige
 Verbindlichtkeiten 147, 150; —
Ausfhluß der Hajtung für unerlaubte
Handlungen 1636. |
Ausjhlugfriit für den Anfprugh aus einer
Inhaberfhuldverfchreibung 1515.
Musfhlwpurteil im AufgebotSverfahren zur
Rraftloserflärung von Inhaberpapieren:
Anfprüche aus demfjelben 1514.
Außerehelide Beimohnung: Entjdhädigung
mweaen Beitimmung duch Sinterlkift,

Drohung ujwy. 1620; — Erjaß nicht vermögenSrechtlihen
 Schadens 1733,
U von Fnhaberpapieren
525.
Wusfperrung von Arbeitern: Beritoß gegen
die guten Sitten 1015, 1628.
MAusfpielvertrag 1383.
AMusitattung: Verhältnis zur Schenkung
740, 751; — Sorm des fjhenkungsweijen
VBerfpredhens 751.
Mustaufdhtheorie 247.
MAusmwahljendung, -Beftellung 714.
neun gu iarjeRG Sonderborfchriften
4.
Auszugsvertrag 1370.
Wutomaten: rechtliche Natur der Entnahme
aus {joldjen 530, 533.
Mutomobil: Beförderung mit U. 1083.
Automobilgefeß, fonkurrierendes Verfchulden
 72.
Aurtomobilfhäden: Haftung 1605, 1610.

3,

Badeanftalktsbefiger: Haftung 1252.
Baden, Genehmigung der Emijjion von
Schuldverfhreibungen 1505.
Balleintrittskarte 1529.
Bankdepofitengefjchäft 1232.
Banfkgefihäftsinhaber: Zinsvergünftigung
für Einlagen 35.
Bankier: Haftung au3 Raterteilung 1205,
Banknoten: Ausgabe 1495, 1501; — Um:
taufd befhäbdigter 1510.
Barattohandel 737.
Barfauf 530, 542.
Banghfehlägigfeit der Pferde, Maulefjel,
Maultiere, Gemährfrift 692,
SM OEM EE TE Baugeldervertrag
Baufälligfeit: Haftung des Grundijtücsbejiger8
 und früheren Befißer3 1688; —
de3 dinglih oder perfüönlihH Berechtigten
 1693; — bde8 Unterbhaltungspflichetigen
 1694.
BYauforderungen: Sicherung 1124.
Baureife: Zufidherung bet Grundftücsverfauf
 625.
Baufg und Bogen: Kauf in B. u. GB. 530;
— Gefahrübergang 584; — Erlaß der
Gemwährleiftungspflidht 669.
Bauvertrag: rechtlide Natur 1079; —
Wandelung 1096.
Bauwerk: Haftung des Unternehmer3 für
Fehler 1090; — Sidherung3hyhothek des
UnternehmerS eine8 3. oder eine8 Tei-Ie3
 bdesjelben 1123; — Verjährung der
Anfprüche wegen Mängel des Werkes
1102, 1104, 1105; — Mertkkieferungsbertrag
 1133, 1135, 1136; — Jiehe auch
„Gebäude“. Ä
BE NE Vergütung der Herftellung
018.
Bauzinien 32.
        <pb n="835" />
        1752

Die Zahlen bezeichnen die Seite,

Bayern: Eigentumsübertragungsvertrag
226; — Genehmigung der Emijjion von
Schuldverfchreibungen 1503; — Gefindetecht
 1005; — Haftung des Staats und
öffentlider Verbände aus Amt8pflichtverlegungen
 Beamter 1708; — Hinter«
fegungsordnung 377, 378; — Aufrech-Hung
 gegen Gehalts und Dienftlohnanjprüche
 412; — Nebertragung von
Staatsjhuldverfhreibungen 428; —
Bin8fuß in der NebergangSzeit 33.
Bazillen: Schadenzerfagpflidht wegen Züch:
ten8 von 3. 1666.
Beamte: Begriff 1697; — Anfprüche wegen
 Mängel der Dienfträume 1039; —
Aufrechnung gegen beren Sehalts= 11.
Benfionsforderungen 410, 412; — Be:
nachrichtigung der auszahlenden Kaffe
bon Abtretung ihres Gehalts uf. 452
— Haftung wegen UAmt3pflichtberlegung
 1695, 1696; — Verhülte
nis zu den allgemeinen DVorjhriften
über Haftung au8Z unerlaubten Hande
lungen 1697; — Haftbare VBeamtenfategorien
 1697, 1698, 1699; — Begriff der
UAmt8pflichtverlegung 1699; — Verfchulden,
 VBorfaß, SFahrläffigkfeit 1701; —
Tonfurrierenbes Verfchulden des VBerleß:
jenm 1703, 1705; — aufalzufammenhang
 1703; — Vorausfekung der Haftung
 für Fahrläffigteit 1695, 1696, 1701,
1706; — Haftung neben Mitverantwortfihen,
 von Mitgliedern eines Kollegium®
 1706, 1712; — Erfaßberechtigter
1706; — Betweislajt 1707; — Wegfall
der Erfaßpflicht wegen Unterlaffung der
Rechtsmitteleinlegung durch den Ver.
legten 1696, 1705; — Befdhränkiungen
ber Deliktsfähigfeit 1708; — Haftung
der fog. Spruchrichter 1703; — Sonbderborjchriften
 1707; — Vorbehalte zugunften
 de8 Sandesrecht8 1707; — Hafe
tung für ihre Gehiljen und Vertreter
1709; — Örtliche und fachliche Zufjtändigkeit
 1709; — Haftung aus Erteilung
bon Rat oder Empfehlung 1207; —
Haftung bes Staat3 und Öffentlicher
Verbände aus UmtSpflidtverlegungen
bon 3. 155, 1707; — Kündigung
ber Miete hei VerfeBung 895: — der
Bacht 952.
Bramtenrecht 993.
Beauffichtigung Minderjähriger und fonft
auffichtsbedürftiger Berfonen 1656, 1657;
= bon Tieren 1683; — fiehe au
„Aufficht, Auffichtapflichtige”.
Bedingte Verbindlihleiten: Bürgfhaft hiefür
 1397, 1399,
Bedingung beim GefamtfOuldverhältnis
496; — für den Rücktritt vom Vertrag
329; — beim Kauf auf Probe oder
Beficht 712; — beim Eigentumsvorbehalt
 an der verkauften Sache 598; —
3. bei Mahnung 174; — BY, beim Müklerbertrag
 1143, 1149, 1151: — beim

Schuldverfprechen 1456, 1457; — Leim
Widerruf des Auftrages 1193; — Bee
jeitigung der Unmöglichteit ber Beijtung
vor Einiritt der B. 215; — Befeitigung
2ineS gefeßliden Verbots, gegen das ein
Bertrag verftößt 217; — Einfluß vorzeitiger
 Seiftung 1559; — CGinfluß der
Erfüllung vor Eintritt der B. 1552; —
Kücforderung einer Leiftung nad) Eine
tritt der auflöf. DB. 1555; — bei der
Aufredhnungserflärung 399; — Bei der
Kündigung des Mietverhältnifjes 880;
— bei Kündigung des Auftrages 1193;
- bei Ausübung des Wahlrecht3 hei
Alternativobligation 94.
Bedingungstheorie bei Schaden8ftiftung 45.
Bedürftigkeit des Befcheniten 770; — des
Schenkfer8, Nichterfüllung des Schene
fungsverfprechen8 754; — Unfprugh auf
Herausgabe des Gefchent3 767; — Ause
[Ofuß bes Anfpruchs 770.
Bedbürfniffe: Haftung für vermehrte SB.
des durch unerlaubte Handlung Verleßten
 1714.
Beerdigungskojften: Crfaß im Halle der
an 8 durch unerlaubte Handlung 1719,
0.
Befehl, bindender: Uusjhluß der Schas
denserjaßpflicht aus der anbefohlenen
Handlung 1601.
Befreiung von einer Should, unge
vechtfertigte Bereicherung 1550; — %.
bon ber Verbindlichkeit durch Hinterlegung
 383; — durch Unmöglichteit
ber Veiftung 145; — VB. des für Yufe
wendungen Erfaßberechtigten von über
nommenen VBerbindlicdhkfeiten 81; — SB.
des ausjcheidenden Gejellichafter&amp;amp; von
gemein{chaftlidhen Berbindlichkeiten 1333,
1335,
Befriedigung des SGläubiger3: durch
den Bürgen 1414, 1422; — durch einen
Dritten 282; — dur einen GefamtjOuldner
 507, 510; — durch Nebernahme
 einer neuen Verbindlichteit dur
den Schuldner 357; — B. des Pfandgläubiger8:
 Berhältnis zwilcdhen Berpfänder
 und Bürgen im Falle der Be.
friedbigung des Gläubiger3 durch einen
bon ihnen 1426.
Befriedigungsredt eine8 an der BVereitefung
 der Bwang8vollitredung Inter«
ejfierten 104, 105.
Befriftung beim Schuldverfprechen 1456;
— Befeitigung der Unmöglichteit der
Leiftung vor Eintritt des Anfangstere
mine8 215; — SBefeitigung eines gefeße
fiden Verbot8, gegen das ein Vertrag
verftößt 217; — Ausfhluß der Nüc-’orderung
 vorzeitiger Letjtung 1558; —
KRüdforderung der Leiftung bei Eintritt
des Enbtermines 1555; — B. der Yutfe
sednungserNärung 399; — Ausfhluß
der Befr. bei Ausübung des Wahlrecht8
jei Aternativobligation 94.
        <pb n="836" />
        Seiten 1—924 == 1. Teil; Seiten 925—1741 =— 2. Teil. 1753

Begina der Gemwährsfjrift 694.
Beglaubigung der Abtretung der Forderung
 434; — von DieniteinkommenSs-,
Kuhegehaltsforberungen 452; — B. des
Anerfenntnijfes der Scdhulderlöfhung
371; — des Auszuges au3 Urkunden
über verkaufte Sachen 577.
Begräbnisitätten: Miete 782; — Hehe aud
„Beerdigung“.
Begründung des Schuldverhältnijfes durch
Vertrag 206.
Begünftigung: zivilredhtlicdhe Haftung aus
DB. 1646.
Behauptung unmahrer Tatfachen, Schabenserfaßpflidht
 1614, 1615.
Behörden: Recht auf Vollziehung einer
Auflage bei einer Schenkung 761,
Beifglaf: Entfhädigung wegen Verfühtung
 oder Zwang zum DB. 1620; — Er
faß immateriellen Schaden3 1733.
Beijtand: Haftung für Verfhulden desfel
ben 155.
Beiträge der Sefelljhafter 1277, 1300.
Befanntmadung, Öffentlide: der AusSlobung
 1164; — der Genehmigung zur
Ausftellung von Schuldverfchreibungen
auf den Inhaber 1501, 1504; — des
Berluftes von Schuldverfchreibungen
1512; — ber Veriteigerung zur Hinterfegqung
 nicht geeigneter Sachen 389.
Belajtung einer Sache: Erfiredung auf
Zubehör 229; — Gemährleiltung wegen
Mängel der Sache 707; — Ausfchluß
des RMücktritt3 vom Vertrag 322, 326,
327; — SB. gegen Entgelt, Haftung für
Nedhtzmängel 579; — DB. des Kaufgegenftandes,
 Befeitigung 554, 564; —
Einfluß der B. der Kauffadhe auf die
Wandelung 655; — VB. des Mietvbjefte8:
 Einfluß auf bass Mietverhältni8
 917; — SB. vor Neberlafjung des
vermieteten SGrundftüds 919; — Be-Taftung
 durch den Erwerber des Mietobjeftes
 921.
Belege zur Nedhnungftellung 83,
Beleidigung: zivilredhtlidhe Haftung 1614.
Beleudhtungsaniagen: Anbringung anı
Mietobjekt 837; — Lieferung und Einrichtung
 1074, 1080; — SidherungsShyhpothef
 für Anfprücdhe aus Einfügung in
ein Gebäude 1126.
Beleudhtungspflidt: bei Mietobjekten 797,
1603, 1604.
Belieben bei Beftimmung der Vertragsleiftung
 230; — bei Beftimmung der
Seiftung dur einen Dritten 233.
Belohnung: Sffentlihes VBeribrechen einer
VB. 1164.
Benadhridktigung von der Abtretung der
Horderung 421, 423, 424; — Wirkung
448; — von ber Wbiretung von Gehalt8-und
 fonftigen Anfprüden Sffentlicher
Diener 452; — B. von der Hypothes
fenübernabme beim ÖSGrunditücsermerb

465; — von der Verfteigerung zur Yıinterlegung
 nicht geeigneter Sachen 391.
Beneficium cedendarum actionum 1423,
Beneficium competentiae 99, 754.
Beneficium excussionis, ordinis 1417.
Benugung einer Sache: Vergütung heim
Rücktritt vom Vertrag 317.
Beregnungsvertrag 1466.
Berechtigtes Intereffe Dei Feftfjehung der
Ronbventionalitrafe 306; — an freditjhädigenden
 Behauptungen 1614, 1617.
Bereigerung: bei Unnöglichkeit einer Leie
tung aus einem gegenjeitigen Vertrag
251; — beim vertragSmüßigen Rücktritt
273; — iiehe aud „Ungeredhtfertigte
 B.“.
Berichtigung der Gefellfchaftsfchulden hei
YNuflöjung der Gefellfjdhajt 1324, 1325.
Befhädigung durch Sebäude und andere
Werte, Haftung des Befigers8 und des
jrüheren BefigerS des Grundftücds 1688;
— bde8 dinglih oder perjönlih Berechtigten
 1693; — de8 Unterhaltungspflichtigen
 1694; — 3. einer Sade:
Schabenzerfabpflidht 54, 56, 1592, 1594;
— Haftung mehrerer 1643; — VYejreiung
 durch Erfaßleiftung an den Befiber
1739; — SVerzinjung des Werterfabes
und ber Wertminderung 1738; — BY.
von Gejfelljdhaftsvermigen 1300, 1302;
— des Pachtobjeftes 932, 933; — einer
Schuldverfdhreibung 1509; — des Ge:
gen{tandeS der ungerechtfertigten Bereiderung
 1571.
Bejdhälvertrag, redhtlidhe Natur 1083.
Bejihlagnahme einer Forderung: Einfluß
 auf Zuläffigfeit der Aufrechnung
406; — B. eine3 Gebäudes: ECin-Fuß
 auf Bachtverhältniffe 934.
Beidränite Gefdhäftsfähigfkeit: Einjhuß b.
SG. des Schuldners auf die Erfüllung
351; — 5. ©. des Gefhüftsführers 1220;
— beS Inhaber3 einer Schuldverichreie
bung 1499.
Beidhränfte Haftung des Erben: Haltung
des Bürgen des Erblaffer3 1410, 1412.
Befgränfung des Schuldverhältnijjes auf
eine beitimmte Sache 22, 26; — ber
SGemwmährleiftung beim Kauf 576, 669; —
bei der Miete 810; — beim Werkvertrag
 1102.
Befiht: Kauf auf DB. 712.
Befichtigung: SGeftattung der B. von Sa“
den 1534; — Ort, Gefahr und Koften
der Borlegung 1543; — VB. der Miet
wohnung dur den Vermieter, durch
Mietluftige nach Kündigung 799.
Befip: Aufgabe des B. durh den Schuldner
 bei Verzug des Gläubiger3 in der
Annahme eines SGrundftüds 201; —
Rückforderung wegen ungerechtfertigter
Bereicherung 1546; — Schadenserjaß
wegen Verlegung 1596; — Störung des
Nieters 791, 795.
        <pb n="837" />
        1754 Die Zahlen bezeichnen die Seite.

DBefißer: Ablöfungsredhi gegenüber dem
fäubiger eine8 Dritten 104 105; —
Eriabpflidht des Grundftücksbefiger3 für
Schäden durch Gebäude 1688; — des
Sebhäudebefiker3 1693.
BHejigitörung des Mieter3Z 791, 795.
DBeitandteile: Kauf, Verkauf vor ber Trennung
 535.
Beitätigung nicdhtiger RechtSgefchäfte durch
Strajfverjprecdhen für den Fall der Nicht»
erfüllung 312.
Beitellungsfoften des Bachtgrundftücs,
Ausgleidhung bei Rüdgabe während des
Bachtjahres 948.
Beitimmter Gegenitand: LZeijtungsverzug,
Solgen ber Kechtshängigkeit des Leis
jtungsanjprucdhes 187.
Beitimmung der Gegenleijtung durch den
HordberungsSberechtigten 231; — der Lei
jitung durch einen Vertragichließenden
230; — dur) einen Dritten 232, 233.
Belt mungsgrund zum Nechtsgefhüäft
449.
Betagte Berbindlichfeiten: Vorzeitige Er-Füllung
 1558; — Jiehe au „Befriftung,
Beitbeftinmung“.
Betreten der Mietwohnung durch den VBermieter
 799.
Betrug beim VBiehkauf 694; — fiehe auch
„Araliit, Täufgung“.
Beurkundung des VertrageS über Verpflidhtung
 zur CigentumsSübertragung an
Srundjtücen 221; — des Vertrages unter
 Erben über einen Erbteil 220; —
B. der Forderungsabtretung 434; —
Vorlegung der Urkunde an den neuen
Gfäubiger 448; — Aushändigung, Borzeigung
 an den Schuldner 451; — SB.
des KaufeS eines Grundjtücks, Grundjtücdsrechts,
 RKojten 591; -— des Ver.
trageS unter Erben über einen Pflichte
teil 220; — des Schenkungsverfprechens
749; — des Vertrages Über ein gegenmärtiges
 Vermögen 219.
Bevollmächtigter;: Leiftung an B. 354.
Bewegarund zu einer Recht3hHandlung 1449.
BemwegliHe Sagen: Miete an b. S. 781;
— ündigung des MietverhältnifjesS an
5. S. 882; — Haftung für Mängel im
Recht beim Verkauf b. ©S. 566, 574,
575; — Verjährung de3s Minderungsund
 Wandelungsanjpruches 670; — Ver.
fauf unter EigentumSvorbehalt 598; —
Erfaßleijtung für Entziehung oder Be-Ihädigung
 an den Befiger, Wirkjame
feit gegenüber dem Eigentümer 1739.
Beweistaft für AmtspflichtverleBung durch
Beamte 1707; — für Erfüllung der
Hauptverbindlichtkeit bei der Bürgicdhaft
1402; — bei der Darlehen8fage 980;
— Bei Geldzahlung 114; — für mangelnde
 oder undolljtändige Erfüllung
nach Annahme einer Leiftung 355; —
für Angemefjenheit des Raufpreifes 537;
- für Bahlunag des Raufpreifes 543;

— für Mängel im Recht beim Kauf
575; — beim auf auf Probe 714; —
beim auf nach Probe 711; — bei
der Kreditgefährdung 1618; — für den
Leijftungsort 112; — für Kündigung der
Miete 881; — für das außerordentliche
KündigungsSrecht bei der Miete 813, 817;
— für Mängel des Mietgegenftandes
798, 805, 807; — für Renntnis oder grobrahrläjfige
 Unkenntnis des Mieters 809;
— für Erfüllung beim Vorbehalt des
Rücktzitt3 für den Fall der Nichterfül-[ung
 331; — beim Schadenserfaßanjpruch
 bei Seldforderung ftatt Wiedere
hezitellung 60; — für Kaufalzufammen-Yang
 bei Schabenöftijtung 54; — beim
Schabenserjakanfpruch megen unerlaubter
 Handlung 1605, 1613; — bei Schadensitiftung
 durch Einjturz eines Gejäudes
 ufjfmw. 1692; — bei SchadenSeitiftung
 durch Tiere 1680, 1684; — bei
Seltendmacdhung der Haftung au3Z unzrlaubten
 Handlungen aus BYilligkeitSgründen
 1642; — bei Jnanjprudnahme
des Gefdhäftsherrn aus unerlaubten
Handlungen Angejtellter ujm. 1653; —
;ür die Haftung auffichtSpflichtiger Per-‘onen
 1662, 1683; — für UnzuredaungSfähigfeit
 bei Begehung unerlauber
 Handlungen 1638; — für Vorliezen
 einer Schenkung 747; — für Vere
Dirkung der Vertragsitrafe 312; — für
Unmöglichfeit der Leijtung 143; — für
a8 BVerfhulden bei Unmöglichkeit der
Veiltung 165; — für Eintritt des Ver-8ug3
 177; — beim Wahljhuldverhültni3
 92; — beim Rücktritt vom Werk
vertrag megen nicht rechtzeitiger Hcre
Hellung des Werks 1100; — für Zah-(ung8zeit
 116.
Beweisführung: Erzwingung der VYBorles
Jung von Sachen zum Zwede der B.
537.
Beweisfidherung: DB. beim Minderungsoder
 WandelungSanfprudh 671; — zur
Aa der Gewährfrijt beim Viehkauf
95.
Bemeisurfunden: Auslieferung bei ForderungSabtretung
 434; — Aushändigung
heim Verkauf einer Forberung 577.
Bewirtf{haftung eine3 Iandmwirtjqhaftlidhen
Grunditücks dur den Pächter 936.
Bewußtlofigkeit: Einfluß auf gefeßlidhe u.
vertragSmäßige Verbindlichfeiten 147,
150; — 3. bei Begehung von unerlaubten
 Handlungen, Ausfchluß der Haftung
1636; — Haftung aus Billigkeitsgrüneden
 1640; — Haftung Auffichtspflichetiger
 1656, 1657.
Bienen: Haftung für Schaden8ftiftung
duch DB. 1666, 1677.
Bierbeaugsvertrag und DarlehenSvertrag
77.
Bierlieferungsvertrag 527; — NRüctrittsrecht
 5738.
        <pb n="838" />
        Seiten 1—924 = 1. Teil; Seiten 925—1744 = 2, Teil. 1755

Bieten: Verbot für den VerfteigerungS-Beamten
 und jeine Gehilfen Dei BmwangSverfäufen
 601; — Wirkung der Nicht
beachtung des Verbots 604.
Bild: Recht am eigenen SB, 1598.
Billet: rechtliche Natur 1528,
Billiges Ermejjen bei Berteilung der Bee
fodnung nad) Ausiobung 1170; — eine8
VertragihlieBenden bei Beftimmung der
Leiftung 230; — ei Verwaltung und
Benüßung der gemeinfchaftlichen Sache
1347; — 5. € eine8 Dritten bei
Beitimmung der Leiftung durch einen
Dritten 232; — Form der Beftimmung,
Anfechtung 232, 233; — Wirkung un-Billiger
 Beitimmung 233.
Bittleihe 955.
Blankvzejlion 424.
Blankoindofjament fiehe „Orberpapiere”.
Bodenbejtandteile: Vertrag über die Ger
minnung 927, 929.
Bodenzinjen: auf dem verkauften Grunditück
 Caftende 555.
Bons: Emiffionsfreiheit 1502.
Bordell: Rechtagefhüfte in bezug auf Bote
deilbeirieh 1568.
Bordellbetrieb: Veritoß gegen Die guten
Sitten 1627.
Böriengefhäft: Prämie bei Zeitfänufen 333.
Börjenpreis beim Differenzgefhäft 1389;
— Bertauf der gefdhuldeten Sache zum
A Annahmeverzug des Gläubigers®
391.
Börjenterminhandel 1391, 1392,
BörfenvereinsgefMüfte: NKücforderung Der
Qeijtung 1562.
Bösliges Unterlafjen von andermweitigent
Erwerb de8 Dienjtverpflichteten 1023,
1026; — beim Werkvertrag 1129.
Boykott: Verftoß gegen die guten Sitten
1628; — Unzuläjfigieit von Strafabe
reden 311.
Brandverfiherung: Erhebung der Beiträge
vom Mieter 825.
Brevi manu traditio: Gefahrübergang beim
auf 582.
Brief: Recht am eigenen Dr., Bivilrecht8-jchuß
 1599; — Abgabe an faljdhe Abreffe
1553.
Briefmarke: rechtlide Natur 1528.
Bringihuld: SGeldfchuld 118; — Gfäubigerberzug.
 199; — MNietzinZ 840.
Bruchteil: Gemeinjdhaft nad) B. 1340; —
Obligatorijcher Vertrag über einen S.
de8 gegenwärtigen Vermögen3z 219; —
des künftigen Vermögens 218.
Buchmader 1375.
Bühnenengagementverirag 1076.
Bundesitaat: Aufrechnung gegen Forbes
rungen eines BG, 413; — Ausgabe von
Schuldverjhreibungen dur einen SG.
1501; — Genehmigung ber Ausgabe von
Schuldverichteibungen 1501, 1508.

Bürgihaft 1393; — Begriff und rtechtide
 Natur des Bürg|dhaftsvertrages
1394; — vermandte Verträge 1395; —
Unterfhied von der fumulativen Schuldübernahme
 1398; — befjonbere Arten
1402; — B. für künftige und bedingte
Berhindlichkeiten 1397, 1399; — be
dingte Uebernahme der 3. 1394; —
gejeblihe Bürg[chaft 1396; — Kredite
auftrag 1438; — beteiligte Berjonen
1897; — Gegenftand und Zwed der SB.
1397, 1398; — SZorm der Bürgfdhaftserflärung
 1398; — afzeffjorifdhe Natur
1398; — Schriftform des Vertrages
L403; — Umfang der Haftung des Büre
gen 1400, 1408; — Ginfluß der UÜbe
tretung der Hauptforderung 432, 1400;
— Einfluß des VergleihS über die
Hauptforberung 1443; — YWotretung der
Bürgichaftsforderung 1400; — gefamtjhuldnerifjhe
 Haftung mehrerer Bürgen
1413; —. Beweislajt für Srfüllung der
Hauptverbindlichkeit 1402; — Nebergang
der Rechte au8 der B. hei Abtretung
der F. 433; — beim WahljhHuldverhHälini8
 94; — Ansfhluß der Geltendmachung
 des Wahl-, KücktrittSrecht$S,
des BWandelungs- und Minderungsanjpruchs
 durch den Bürgen 1416.
Einreden des Bürgen: in feiner Perjon
 begründete 1412; — aus der Hauptjorderung
 1400, 1410; — aus der Unjechtungsbefugnis
 bes Hauptjhuldners
und der Aufredhnungsbefugni3 des Gläubiger3
 1414; — Einrede ber Vorauslage
 1417; — Ausfchluß berfelben
1418, 1420; — Befeitigung durch
Zmwang8vollitredung gegen den Hauptjhuldner
 1419; — Einfluß eines dem
läubiger zuitehenden Pfand- oder BucücbehaltungsSrecht8
 1419, 1420; — VBer-Hältni3z
 zwijchen Bürgen und Haupt-[huldner
 nach Befriedigung des Glänbiger8
 durch den Hauptjhuldner 1422,
1423; — Aufrehnungsbefugnis deSBürgen
 397; — Einfluß des SIrrtums des
BHürgen über die Perfon des Gläubiger8
oder des Schuldner3 1402; — Negreß
unter Mitbürgen 1423, 1426; — Une
ipruch auf Befreiung von der B. gegen
den Hauptjhuldner, auf Sicherheitsleijtung
 beim Auftrag ZU B., bei Ge.
Ihäftsführung ohne Auftrag 1426, 1427;
— Befreiung infolge Aufgabe anderer
Zicherheiten durch den Gläubiger 1428;
— im Falle zeitlicher Beichränkung der
. 1431.
- Endigung 1397, 1399; — Erlöjcdhen
infolge Schuldübernahme 473, 1400; —
Einfluß der Konjufion von Bürgfhaft
und Hauptfjhuld 1401; — kündigung
der BGB. für KHünftige NBerbindkichkeiten
1432; — B. zur Abmwendung de8 ZucüchehaltungSrecht3
 ausgefchloffen 118,
122: — Erfüllungsort für den Bürgen,
        <pb n="839" />
        L756 Die Zahlen bezeichnen die Seite.

Serichtsijtand 108, 1401; — Sicherheits.
feiftung durch Bürgfchaftsftellung 1396;
— fOenkfungsweife Leijtung oder Aufgabe
 748; — Ausfchluß für eine Spieloder
 Wettfhuld 1378.
Buße 1591; -— wegen DBeleidigung 1620.

Barzow'fde Methode zur Beredhnung ber
Bwifdhenzinfen 117.
Causa beim YKechtsgefchäft 1449; — Be
deutung beim abitrakten Schuldverfpreen
 1452, 1457; — beim Schuldanere
fenntni3s 1464,
Seffion fiehe „Nebertragung, Abtretung
 der Zorberung“..
Shauffeur: Haftung für defjen VBerfchukden
 1650.
Shed fiehe „Sched“,
Chifaneverbot 9; — Verhältnis zur Hafı
tung megen VerfioßesS gegen die guten
Sitten 1634,
Sif-Klaufel 589.
Sirfularfreditbrief 1481.
Bipilobligation: vollfommene und undoll
fommene 10.
Clausulm, rebus sic stantibus 205, 316.
Blearingverfehr 396.
Commis interesse 1268, 1297.
Commodum, {tellvertretendes 144, 163,
Compensatio Iucri cum damno 53.
Concursus causarum lucrativarum 348
Condictio 1544; — c. indebiti, sina
causa, ob causam finitam, causa data
causa non secuta 1545, 1551, 1553,
1555, 1556; — e. ob turpem causam,
ex iniusta causa 1567; — c. furtiva
1545, 1574,
Confusio 337; — fiede „Erlöfdhen
be8 Sduldverhältniffes, Ber.
einigung“.
Confusio unedhte 339,
Constititum debiti alieni 1395.
Constitutum possessorium: Sefahrübergang
 beim Kauf 582,
Contractus aestimatorius 1143.
Contractus mohatrae 972,
Contrarius consensus 343,
Sulpa levis, lata 138, 1543; — c. in
concreto 139; — levissima in concreto
148, 150.

8

Z

Dampfheizungsaniage: rechtliche Natur des
Vertrags 1080.
Dämpfigkeit der Pferde, Ejel, Maufkefel,
Maultiere: Gemührfrift 692. .
Dammild: Wildfhadenserfaß 1684.
Dampferkajüten: Haftung für eingebrachte
Sachen 1252,
Darlehen: Begriffsbejtimmung 966, 970;
— rtedhtlidher Charakter 967; — Erfül-(ungsort
 110; — Gegenftand 970, 971;
— Abgrenzung von anderen verwandten

KechtSverhältnijjen 968; — Verhältnis
zur Leihe 955, 966; — Unterjchied vom
Mietvertrag 783; — Unterfchied des
bartiarijdhen D. von der SGefjelljchaft
1269; — Bbefondere Arten des D. 972;
— Horm des Darlehensvertrages 978:
— dühigfeit, D. zu gewähren und iO
durch D. zu verpflichten 978; — Were
pflidgtungen des Darlehensempfänger8
970, 979; — Beweislajt 980; — Binde
zahlung 984; — Gewährleiftung wegen
Müngel beim Sachdarlehen 707; — Säle
ligfeit und Kündigung 984; — Eine
vede bes nicht erhaltenen Geldes 979;
— Umwandlung einer Geldfhuld in ein
D. 970, 981; — D. zu Spiel- und Wette
zweden 970, 1882; — Ausjchluß der
Ummwandlung einer Spiel- oder Wett
Ihuld in eine D-Schuld 1377; — ®.
an Wertpapieren 967; — Müklergebiühr
für bie Vermittelung 1145, 1149; —
Antwvendung der VBorfehriften über D,
beim depositum irregulare 1246.
Darlehensverfpredien: rechtlidhe Natur 968;
— Unübertragbarfeit 968, 976; — Wie
derruf 987; — Mbtretbarteit des An
Toruchs auS einem Darlehensverfprechen
Datio in solutum 857
Dauerndes Dienjtverhältnis: 1032, 1083.
Dedungstkauf 530; — Pflicht hiezu 578;
- Folge der Unterlaffung 72.
Dedungsverhältnis bei der Anwveifung
1476.
Deflorationsflage 1623,
Delegation 358, 460, 1470.
Deliftsfähigkeit: Ausjchluß und Bejhränfungen
 1635; — ®. Sugenblicher und
Taubftummer 16388.
Delfrederevertrag 1396.
Depositum irregulare, miserabile 969,
1231, 1246.
Drpotgefeß 1256.
Sn) de 1236; — rechtlige Natur
531.
Dereliftionsredht 337.
Diehitahl an Schuldberfchreibungen, Ein-Muß
 auf die Haftung 1500.
Dienftdarfeiten: Schabenserfaß megen Berlegung
 1595; — Wacht 927.
Dienftboten: Aufrechnung gegen bie Lohne
forberung 413; — Draufgabe an D.
294, 295, 297, 1005; — Haftung des
Dienftherrn bei Verlegung durch feine
Tiere 1681.
Dienjtbotenwejen 992, 1004, 1711.
Dienite: Begriff 1008; — Haftung aus
unerlaubten Handlungen wegen entgane
gener D, gegenüber dem Dienfthberecdhetigten
 1728; — Vergütung beim Rüd-!ritt
 vom Vertrag 317; — D. al8 Ge
zenjtand des Beitrags zu einer Ge
‚ellfhaft 1277, 1280; — eine (Er
TG bei Yuflöfung ‚der Gefellfchaft
3286.
        <pb n="840" />
        Seiten 1—924 = 1. Teil; Seiten 925— 1744 = 2, Teil. 1757

Dieniteinkommen: Benachrichtigung Dder
auszahlenden Kaffe von der AWotretung
452; — SBejdhränkung ber Aufrechnung
gegen ben Anfpruch auf D. 410.
Dienijtherrfhaft: Haftung auZ einem un
richtigen Zeugni3s über Treue 1207,
Dienfleiitungen, unentgeltlidhe, Schenkung
Dienitiohn der Dienjftboten 1011; — Pfändung
 1004; — Befdhräniung der Auf
rtedhnung gegen den AYnfjpruch auf .D.
411, 413; — Vergleig über den Lohnanfprucy
 1443,
Dienitvermittelung: Mäklerlohn für die
jelbe 1158.
Dienitverfdhaffungsvertrag 1001, 1008,
Dieniivertrag 990; — Allgemeines
Anwendungsgebiet des NeicdhSrecdhts 990
991; — Begriff 1006; — rechtliche
Natur 994; — vermandte Recht3verhältnifjfje
 995, 996; — Verhältnis zum
Auftrag 1175; — zum Werkvertrag
1075; — Mijdung mit anderen Ver.
trägen 1003; — Zuftändigfeit für Klagen
 au3 D. 1004; — Klagen und Vollredung
 aus dem D. 1014; — Eingehung
 des Dienftverhältniffes zur
Probe 1052; — Subjekte des D. 1008;
— G®egenftand 994, 1006, 1008; —
VertragsSfreiheit, zwingendes Recht 994;
— Unübertragharfeit des Anfpruchs auf
die Dienjie 1019; — Einfluß des To.
de8 edine3S VertragSteiles 1019, 1051;
— Unmöglichfeit der Leijftung 1023,
1027; — Sffentlidhrechtlidhe Normen 992.
NedhHteund Pflichten bes Dienft
beredtigten: Pflicht zur Annahme
des Dienfte3 1013; — Wirkung des
Annahmeverzuges 1023; — Pflicht zur
Vergütung der Leiftung 1006, 1011; —
Hürforgepflidht bei Erkrankung des
in häuslicher Gemeinfchaft befindlichen
Dienjtverpflichteten 1032; — für Leben
und Gefundheit des Bedienfteten 1088;
Verbot des Ausfchluffes oder der
Beidhränkung bdiefer Verpflichtungen
1046; — DedungSmittel des Dienite
berechtigten 1021, 1022.
NedHte und Kflidhten bes Dienitberpflidhteten:
 Pilidt zur Dienite
feiftung überhaupt 1006, 1009; — Vorfeiftung8Spflicht
 1020; — Befolgung be
jonderer Anordnungen 1014; — Vilichi
zur perfönliden Lleijtung der Dienfte
1019; — WVerbot von Konkurrenzgejhäften
 1014; — Haftung bei mehr
jacher Vergebung der Dienjte 1015; —
Rechte bei Verhinderung an der Dienftleiftung
 1027; — bei Erkrankung eine8
in bäuslidher Gemeinjdhaft mit dem
Dienftberecdhtigten Lebenden 1032.
- Bergütung: rechtlide Natur 1011:
— Art der Vergütung 1012, 1017; —
©öhe der Vergütung 1012, 1016, 1017;
— Pilicht zur Leitung 1006, 1011: —

tillijdhweigende Vereinbarung 1016; —
Zeit der Leiftung 1020; — V. bei Anrnahmebverzug
 des Dienftberecdhtigten 1023;
— Bei Verhinderung des Verpflidhteten
1027; — {fonftige NecdhtSverhältnifje hin-Hichtlid
 der Vergütung 1013; — im
Halle außerordentlicher Kündigung 1065;
— Anrechnung der Koften gemwährter
Rranfenpflege 1032, 1036; — CErjaß
von Auslagen 1018.
- Beendigung de3 Dienftverhältniffes:
 Gründe überhaupt 1046; —
Beitablauf 1047, 1049; — ftillfhweigende
 Fortfegung 1057; — ordentlige
 Kündigung: rechtlide Natur,
Sorm, Arten 1047; — Sonderbejtimmungen
 1049; — regelmäßige RündigungSfrijten
 1052; — Frijft bei Dienftleiftungen
 höherer Art 1053; — bei
Dienjtverhältnijjen ohne eine nach Zeitab{hnitten
 bemefjjene Vergütung 1056;
— Borgeitige Kündigung lebens-Tänglidher
 ober mehr al fünfjähriger
Dienftverhältnifje 1056; — Außerordentlidhe
 Kündigung 1058; —
bei Dienftleijftungen höherer Art 1064;
— zwingende RAraft der Borfchriften über
a. ©. 1064; — Einfluß der a. ©. auf
bie zu Teijtende Vergütung 1065; —
Schabenserfagpfliht des fhuldigen Tei-Ie8
 1065, 1067; — MNecht8verhältnis
nach ungerechtfertigter Kündigung 1068;
- Gewährung einer angemejfenen Zeit
zum Yuffuchen eines neuen Dienftes
1069; — Beugniserteilung nad) Beendigung
 des Dienftverhältnijjes 1070; —
Befondere Arten: Spezialbeftimmungen
 für DBbejitimmte Dienftverhältnijje
 991, 992; — Dienftvertrag mit
Dienftboten 1004, 1005; — auf eine
Sefhäftsbeforgung gerichteter D. 1200.
Dienitzeugnigs 1070; — Haftung aus Erteilung
 eine3 unrichtigen D. 1207; —
D. für Dienftboten 1006, 1070.
Dies interpellat pro homine 175% —
beim Gläubigerberzug 195.
Differenzgefdhäfte 1388, 1389; — Ma.
furalobligation 11; — Vergleich über
D. 1441.
Differenztheorie 247, 249.
Dinggeld 293.
Dinglife NRedjte: Schadenzerfaß wegen
Verlegung 1595.
Diskontierung eines Wechfels, rechtliche
Natur 531, 969.
Dispofitionspapiere: Gefahrübergang auf
den Käufer 583, 588.
Dispofitionsijtellung der Ware 646.
Diftanzgefhäfte: Begrijf 108.
Diftanzkauf: Gefahrübergang 585.
Dividendenkeijten: recdhtlidhe Natur und
NKecht8verhältnijfje daran 1521; — Tiehe
aud „Erneuerungsfchein‘.
Dividendenfddeine 1520; — fiehe auch Gewinnanteilidheine.
        <pb n="841" />
        L758 Die Zahlen bezeichnen die Seite.

Dolus eventualis 137.
Draufgabe: Begriff, Bedeutung 293, 294;
— Gegenftand 295; — Anrednung auf
die vertragSsmüßige Leiftung, Kücgabe
bei Vertragsaufhebung 295; — Anrechnung
 auf den Schadbenzerjakanfpruch
wegen Nichterfüllung, Rücdgabe bei Leijtung
 des Schadenderjakes 296; — Einnn
 der Nidhtigfeit deS Hauptvertrags
BE hei Dienftboten 294, 295, 297,
1005.
Drei Jahre: Ausfchlußfrijt für Wiedere
IaufSrtecht. bei bemweglihen Sachen 724.
Dreißig Jahre: Frijt für VBorlegung von
Hnhaberfchuldverfhreibungen zur Eine
föjung 1515; — SFrift für Erlöfjchen
des NRecht3Z des Gläubiger8 auf einen
hinterlegten Betrag 387; — Mietvertrag
 für 30 3. 890; — Ausfhlußfrift
jür bie Anfedhtung der Beftimmung der
Veiftung burcdh einen Dritten 233; —
AuSfhiußfrift für Ausübung des Wiederkaufsrechtes
 an Grundjtücden 724.
Dreflamnafdine: Vertrag über Benübung
783; — Gefahr des Transports 794;
- Bermietung 1074, 1079,
Dritte: Beitimmung der Leiftung nach
billigem Ermefjffen 232; — Form und
Anfechtung der Beitimmung 233; —
Unverbindlichteit der Beitimmung 233;
— SHaftung für Verfhulden Dritter
142, 154; — für Verfhulden Dr. hei
Erfüllung von Berbindlichteiten 154; —
für Verjchulden Dritter beim Mietver.
Hältni3z 791; — Herausgabe einer un:
gerechtfertigten Bereidherung 1578; —
ebensSverficherungsSvertrag, Leibrenten:
vertrag zugunjiten eines Dr. 284; —
Seiftung an ‚einen nicht bevollmächtigten
 Dr. als Erfüllung 351, 354; —
Veiltung dur Dr. 101; — Rechte
Dritter am Mietobjekt, Erwerb vor
ber Neberlaffung an den Mieter 919;
— nad) ber Neberlaffung 917; — am
Segenjtand des Wiederkaufrecht® 721:
— MNeberlaffung der geliehenen Sache
an Dr. 961; — Rücforderung von dem
Dr. 962.
‚Berfpredhen der Leitung an Dr.
Vertrag zugunjten Dr.) 275, 279:
— Bei Seijftung nach dem Tode des
Verfbrechensenpfänger8 287; — Beftimmung
 des Seijungsempfängers durch
den Verfprechensempfänger 288; — Zurüdmweifung
 der Leijtung dur den Dr.
289; — Einwendungen aus dem Verfrag
 289; — Anfprud des BVerfpredHenzZempfänger3
 auf Leijtung 292; —
Vertrag über den Nachlaß eines noch
lebenden Dr. 220.
Drohung: Anfechtung der Beltimmung
ber Leijtung durch einen Dritten 233; —
Serhältnis des Anfechtungsrechte8 zur
Haltung megen unerlaubter Handluna

1584; — Beitimmung zur Geftattung
des Beijhlafs dur Dr. 1620; — Ere
U vermögenSrechtlihHen Schadens
Ku recdhtlide Natur der Benügung
Dulden al LeiftungSgegenftand 18.
Dummfkoller der Pferde, Ejel, Maulefel
und Maultiere 692,
Dünger: Zurücklaffung bei Beendigung der
acht 949.
Dur {Anmittsfhumme bei Beftimmung der
Leitung durch mehrere Dritte 232.

Sditionspflidt im Prozeß 1537; — iehe
au „Borlegung“.
Ehe: Vermittelung der €. 1159.
Ehefrau: Dienfjtverträge derjelben 1008,
1069; — Anjprücdhe im Falle der VBerfegung
 einer € durch unerlaubte Hand-{ung
 1730; — $Mageredht auf Erfaß
immateriellen Schadens nad Maßgabe
des Öüterjtandes 1737; — Haftung aus
unerlaubten Handlungen derjelben 1588;
— Haftung für Mietzins 789; — Ver.
padtung eineS zum eingebrachten Sut
gehörigen LandguteS 931.
Ehegatten: . Haftung für Mietzinszahlung
789; — ®ündigung der Miete 881; —
Haftung auS unerlaubten Handlungen
der Cheqg. 1588, 1589,
Ehemann: Dienjtvertrag mit der Frau
1008; — Einfluß der Kündigung eines
Dienjivertrages der Frau auf die Verzütung
 1069; — Haftung aus ärztlicher
Behandlung feiner Frau 1212, 1217.
Shevermittlung: Xlaglofjigkeit des Lohnverfpredhen3
 1159; — Sohnverfprechen
Wi Sn abjtraiten Schuldveriprechens
458.
Ehre: Zivil-Kecdhtsihußg 1597, 1614.
Sigenfaften: Gaftung des Verkäufers
wegen zugejicherter €. 613, 618; — bei
fahrläffiger Nidhtfenntnis des Käufers
628; — Schabenserjaß wegen Nidhterfül-Yung
 beim Fehlen z. € 637; — OYafr
tung beim Örundftückskauf 659; — beim
Rauf von SGattungSjacdhen 682, 687; —
BZujicherung beim Viehkauf 691, 694,
703; — Verjährung des Schhadenserfaßanfprudhes
 670; — Haftung für zUgejidherte
 €. ber Mietfache 800, 803; —
des Werkes 1088, 1099.
$igentum: Schabenserjabpflidht megen Ber-Teßung
 fremden € 1592, 1594,
Sigentumserwerb an nacdhgefchafftem Inventar
 des Pachtgrundjtücke3 942; —
an Inventarjtücken, deren Nebernahme
der Verpächter bei NRücdgabe ablehnt
944; — (Ermerb am Mietgegenftand
durch den Mieter 782.
Sigentumsübertragung an berfauften Sahen
 529, 533, 538.

SS,
        <pb n="842" />
        Seiten 1—924 = 1, Teil; Seiten 925—1744 = 2, Teil. 1759

Gigentumsvorbehalt heim Berkauf bewegliher
 Sachen 540, 598; — Verzicht auf
benfelben 600; — beim Verkauf von
Grundftücden 601.
Einbehaltung der Vergütung beim Dienftvertrag
 1022,
Einbringung von Sachen bei SGajtwirten
1251, 1254.
Ginbringlidteit: Haftung für E. verkaufter
Forderungen 558, 562.
Ginfriedungen: Ausbefjerungspfliht bei
der Pacht 935.
Fingebradhte Saden des SGalfte3: Hafr
tung des Gajtwirts 1251; — Befcdhränfung
 der Haftung bei Geld, Wertpapier
ren und Kojtbarkeiten 1257; — Au8-Jchluß
 der Haftung 1256; — Ausiehluß
bei Berfäumung der Anzeigepflidht von
dem Schaden 1259; — RPfandrecht des
Gaftwirtes daran 1260; — €. S. d
Mieter3: Pfandrecht des Vermieter?
855; — CErlöfdhen bdesfelben 866, 869,
870; — Seßf{t9ilfe bei Weg hHaffung
durch den Mieter 870; — des äh.
ter3: Pfandredht des Verpächters 938
Fingebradites Gut ber Frau: Miete
daran 781.
Gingriffgerwerb: Recht auf denjelben 254.
Einheit des Schuldverhältnijfes bei Teilverpflidhtungen
 bzw. Teilforderungen
481, 484, 486, 493.
Einigung beim Kaufvertrag 581.
Einfajfierungsmandat 1473.
Ginfanfsgefellfhaft 1271.
Finlagen der Gejelljchafter 1277; — feine
Ergänzungspfliht 1280; — Zurüceritattung
 1324, 1325; — Binsvergünftigung
 für €. bei Sparkafjfen, Rrebitan-{talten
 35.
Finlöfungsremt gegenüber dem Gläubiger
hei Bmang8volljtredung 104, 105.
Ginreden: Arten 1558; — rveOtlidhe und
wirtjdhaftlide Bebeutung der Zerftörlien
 €. 336, 337; — Verzicht auf €.
207; — Ausihluß der Aufrechnung durch
€. 404; — Rückforderung einer Seiftung
wegen entgegenftehender beremtori]dher
Einreden 1558; — €. gegen den neucn
Gläubiger nad Abtretung der Forderung
 435; — Schuß des gutgläubigen
Erwerber3 einer beurkundeten Zorbee
zung 439; — € des neuen Schuldners
bei Schuldübernahme 470; — CEinzelfälle!
 € des Angewiejenen gegen den
Anmweifungsempfänger 1477, 1479; —
gegen bdeffen Rechtsnachfolger 1487,
1488; — des Ausiteller3 von Inhaberichuldverfdhreibungen
 1506;.— gegen
Binsjcheine 1520; — des Bürgen 1400,
1410; — Haftung des Bürgen des Erbfaffer3
 1410, 1412; — € des nicht
erfüllten BVertrag3 bei dem Ver:
trag auf Leiftung an einen Dritten 290;
— Beim gegenfeitigen Vertrag 237, 238;
— Einfluß der Geltendmachung im Prozeß

 244; — nah Schuldanerkenntnis
1464; — DBemweislajt für die €. nad
Annahme einer Leijtung 355; — beim
Dienftvertrag 1020; — €, des nicht erfülften
 Gejellfchaftsvertrages 1274; —
E. des nicht erfüllten Vertrags beim
auf 549, 569; — beim Werkverirag
1090.
Finrigtung jiehe „Wegnahme”.
Sinfeitige Redtsgefhäfte 13.
Finjeitige Vertrüge 205, 207, 255; —
Gläubiger und Schuldner 7; — NichHtige
SE wegen Unmöglichkeit ber Seiftung
Finfeitige Willenserflärungen 204, 207,
Finfigt von Urkunden: Anfpruch hierauf
 1538; — Ort, Gefahr und Koften
der Vorlegung 1543; —-— SondervborjOhriften
 1542.
Sieden jür die Leiftung eine anderen
Einjtellen von Tieren 783.
Finitellung der Bollftzedung in ein Orund-{ftüc
 wegen Ablöfung des Gläubiger 107.
Finiturz eines Gebäudes, Werkes: Schadenserfabpfliht
 bes Befiger3 und Des
früheren Befiber3 des Grundftücks 1685;
-— de8 dinglih oder perfönlid Berechtigten
 1693; — be8 Unterhaltungspflichtigen
 1694; — Verhältnis mehrerer Ber.
antiwortlicher 1709.
Finitmeilige Berfügung auf Borlegung von
Sachen 1537; — e. 8. auf Verfteigerung
eines mit Gemährsmängeln behafteten
‚Tieres 701.
Gintrittsfarten 1528, 1529.
Einwendungen: Begriff 1558; — €. aus
Verträgen zuguniten Dritter 289; —
€. gegen den neuen Gläubiger nach
Forderungsabtretung 435; — des neuen
Schuldner bei Schuldübernahme 470;
— fiehe aud „Einreden“.
Einwilligung zu Berlegungen: Ausjhluß
 der SchadenZerfaßpflicht 1600; —
Einfluß auf die Erfjaßanfprücdhe dritter
Rerfonen wegen der Verlegung” 1727.
Einziehung der Forberung: Abtretung zur
€ 427; — € von gemeinfdhaftlidhen
Forderungen 1364.
Eifenbahn: rechtliHe Natur des TransportvertrageS
 1078.
FGijenbahnbetrieb: Verhältnis des Unter»
nehmer zu mitverantwmortliden Bere
jonen in Haftpflichtfällen 1711; — Hafe
tung für befördertes Gut 1250.
Fifenbahnbillet$: rechtlidhe Natur 1527,
1528; — SInhHaberpapiere 1493.
Eifernviehvertrag 925.
Eihmitd: Wildfjhaden 1684.
Slektrifhe Leitung: Nechtsverhältnis bei
der Gejtattung der Anbringung von
Trägern 959.
Gleftrifger Strom: Vertrag über Liefeuna
 929, 1080.
        <pb n="843" />
        1760 Die Zahlen bezeidhnen die Seite.
Sfeftrizität: Abhtretbarkeit des Anfpruches
auf Sieferung 429. N
Sitern: Haftung fir Schadensftiftung durch
bie Rinder 1657, 1659; — Vermutung
der Schenkungsabhfjidht bei Unterhaltsgewährung
 an Nokfommlinge 1225,
Emiffionsgefdäfte 969.
Empfangene, nodj nidt geborene Berfonen:
 Erjaganfjpruch bei Tötung des
Unterhaltäpflichtigen 1719, 1720.
Smpfangnahme der SLeiftung durch den
Gläubiger 353.
Empfangsbedürftige Nedtsgefhäfte: Aufvednungserflärung
 399, 400; — Rück
tritt vom Vertrag 321; — Schenkungsmiderruf
 773,
Empfangsbefenntnis über eine Leiftung
366; — fiehe auch „Yuittung“.
Empfehlung: tecdhtlidhe Bedeutung, Haftung
aus derfjelben 1204,
Emtio spei, rei speratae 529.
Endtiermin, fiehde „Befriftung“.
Engagementverirag 1076.
Entfernung von Sachen de3 Gaftes, Ein-Muß
 auf das Pfandreht des MWirtes
1261; — €&amp;amp; von Sachen des Mieters,
Erlöfhen des Vermieterpfandrecdhtes 866,
870; — MWiderjpruch des Vermieters
gegen bie €. 866, 870.
Entgangener Seminn: Erjag 40, 51, 63.
Entgegengejeßter Vertrag 343.
Entreprifebau: rechtlide Natur 1080.
Ent{dädigungsanfprud: des Unternehmers
de3 Werks hei Unnahmeverzug des Befteller3
 1111.
Entwehrung beim Kauf 566, 574; — bei
der Miete 810.
Entziehung der Sefchäftsführung für bie
Sefellfhaft 1287; — der Vertretungsmacht
 eine8 Gefjellfjdhafter3 1295; —
von Gefelljhaftsvermögen 1300, 1302:
— be8 Mietobjekt3 810, 917, 919; —
des Bachtobjekt3 932; — € von Saden
 durch unerlaubte Handlungen: Umjang
 der Haftung des Rücgabepflichttgen
 1737; — Serzinfung des Wert
erfabe3S und der Wertminderung 1788;
— Anfprud auf Erfaß von Verwendungen
1739; — Befreiung durch SErfagleijtung
ın ben Befiber 1739; — €. der unge
rtechtfertigten Bereicherung 1571.
Erbbauredmt: Form des Vertrages über
Beftellung und Nebertragung 222; —
Beftellung am Mietobjekft 918; — SchadenserJaß
 für Verlegung 1595.
Erbe: Sonderfälle: € des Auftrag
geber3 1195; — de3 Beauftragten 1197;
— € eines GSefelljhafter8: Pflichten
1318; — € bes Mieter8, Kündigung3-vet
 893; — des Schenfer8, Wider.
rufsrecht 771, 772.
Erbmiete: 890.
Srbfhaftstauf 526.
Erbigein: Ausgleichung eine3 infolae des

öffentliden Glauben? eingetretenen
NRechtSverluftes 1564.
Sin Vertrag Über einen künftigen €.
220.
Erfindung: Nechte des Dienftherın an
einer € be8 Bebdienfteten 1007; — €.
eines SGefelljdhafters 1277. ;
Srfolg: Rücforderung. einer Leiftung wegen
 Nichteintritt des bezwedten €. 1548,
1556; — Einfluß der Unmöglichkeit des
Erfolges, der Verhinderung jeine8 Eintritt3
 1563.
Srfüllung der Schuldverhältniffe: Begriff
347; — rechtliche Natur 348; — Wire
fung 336, 351; — Mnrednung teilweijer
 €. bet Mehrheit von Verbinde
Üüchfeiten 362, 363; — bei Haupt und
Nebenverbindlichkeiten 365; — € an
ben Meberbringer der Quittung 369;
— EmpfangsSbeftätigung 366; — Rüdgabe
 des Schulbjdheins 371; — € beim
aftiven 514; — beim pafjfjiven Gefjamt-Ihuldverhältnis
 497; — Beweislaft für
nicht gehörige €. im Falle der Annahme
ziner Leiftung 355; — € Zug um Zug
5er Geltendmachung des ZurückbehallungSrecht3
 123; — beim NRüdtritt vom
Vertrag 321; — €. durch Hinterlegung
383; — €. unter Vorbehalt 352; —
Siniluß mangelnder oder befchräntkter
Ge[häfts- oder Verfügungsfähigkeit des
Schuldner3 351; — Einfluß mangelnden
 VerfügungsSrecht3 Yes Gläubigers
353; — Befreiung dur gutgläubige
Neiftung an NMidhtgläubiger 354.
Erfüllungsintereffe 639.
Erfüllungsort 107; — Vermerk auf der
Haktura 532; — Recht des €. bei Schuldverhältnijjen
 525; — €. bei der Aus-[obung
 1166; — €. beim Kauf 549;
— in Fällen der Ueberfendung einer
zefauften Sache 585; — für die Wandezung
 beim Kauf 658; — für die Rück
zewähr nach Rücktritt vom Vertrag 319;
— €. für die Verbindlichkeit des Bürgen
108, 1401; — € für die Abnahmepfliht
 des Käufers 548; — beim ForderungSkauf
 558.
Srfüllungs Statt: Annahme an €. 357;
— Gemährleiftung 3607 — A. a. E. bein
aftiven 514; — beim pajfiven GefamtiOuldverhältni8
 497; — Hingabe an
€. ohne Rechtsgrund 1549.
Erfüllungsübernahme 282, 283, 459, 464;
— al8 abftraktes Schuldbverfpredhen 1456.
Srfüllungsvertrag 348.
Srnüngung ber Einlage des Gefellfchafters
Srhaltung der vermieteten Sache 792.
Srhaltungsfolten der entliehenen Sache
960; — ber gemeinfchaftliHen Sache
1352; — des gefuldeten Gegenjtandes
heim Gläubigerverzug 202.
Srhöhung des Gefellfidhaftsbheitrane® 1280.
        <pb n="844" />
        Seiten 1—924 = 1, Teil; Seiten 925—1744 = 2. Teil. 1761

SErhohungszeit des Dienjtverpflichteten 1038,
1043.
Erflärung des SGläubiger3 über SOuldübernahme
 461. x
Erkrankung eines Dienitverpflidhteten 1032
Eriaß der GewährleiftungsSpfliht für
Nedhtsmängel 576; — für Sadhmängel
669; — bei der Miete 810; — beim
Werkvertrag 1102; — €. der Haftung
megen VorjageS 147, 152, 154; — &amp;amp;
ber Squld 416; — €. beim aktiven
Gejamtfhuldverhältnis 515; — beim
pajjiven 498; — Ausgleim unter den
Gejamt{huldnern beim E. 509; — €
des Mietzinjes, Einfluß der VBeräußezung
 des Mietobjekt3 914.
Erlaßvertrag 367, 417.
Erlöjgen des ShHukldverhHälkltniffe3:
Gründe 336; — im einzelnen: An
nahme an Erfüllungs Statt 357; —
Aufrechnung 402; — concursus Causarum
 lucrativarum 343; — entgegengefeßter
 Vertrag 343; — Erfüllung 336,
8351;— Srlaß 417; — Hinterlegung 374,
383; — durch gutgläubige Leijftung an
Nichtgläubiger 354; — MNovation 340;
— Tod eines Vertragsteiles 339; —
BmwangSbollitredung 351; — Zwederceihung
 343; — Vereinigung von
KedHtund Berbindlicdh keit in einer
Berfon 8, 337; — beim aktiven 514; —
beim bafljiven SGefamt{huldverhältnis
501, 504.
Ermäßigung des Mäklerlohnes für Vermittielung
 von Dienjtverträgen 1158; —
der Vertragsitrafe 306.
Ermefjen jiehe „billiges Ermeijfen“.
Erneuerung bejdhäbigter Schuldberjchretbungen
 1509; — für fraftlo3 erfärter
Schuldverfchreibungen 1514; — des
Mietvertrag durch {tilljhmweigende Ver-Jängerung
 891.
Erneuerungsfcheine: rechtliche Natur und
Kechtsverhältnijje daran 1521; — Ause
{Ofuß der Kraftloserffärung 1513; — Facultas alternativa 89. .
Schuß bei Verluft von €. 1524. Yahrfarten 1527, 1528, 1529.
Errungenfdhaftsgemeinfdhaft: Haftung aus Fahrläffige Unkenntnis des Känfer3 von
unerlaubten Handlungen der Chegatten Mängeln der Kauffadhe 627, 628; —
1589. beim Viehkauf 693; — des MieterS von
Srfaß der Beftelungskoften von Früchten Mängeln der Mietjadhe 808; — von
an den Pächter bei Beendigung der Mängeln im Recht 810, 811; — Ausacht
 mährend des Bachtjahres 948; — [Oluß der außerordentlidhen Kündigung
von Nußungen beim SGläubigerverzug 818.
201; — von Verwendungen nad Recht3- Fahrläffigkeit: Begriff und Arten, HafhHängigteit
 des Herausgabeanfpruches tung für ®$. 138, 147; — DB emwußte
hinfidhtlidh einer Sache 187; — Heraus- $%. 139; — Schabenserfaßpflicht wegabe
 des ©. für den gefdhuldeten Ger gen unerlaubter Handlung 50, 1592,
genjtand bei Unmöglichfeit der Leiftung 1602; — Daftung bon Beamten we-163;
 — beim gegenjeitigen Vertrag 250, gen $. 1695, 1696, 1701, 1706; — Safe
254, 260, 262. tung des Gefhäftsführers ohne Auftrag
Srfabanfprug, Für einen gefhuldeten Ge. 1209, 1218; — %®%. bei Materteilung
genftand, Abtretung des au3 Unmög- 1204; — MBVertretung infolge Verzuges
fighteit der Leiftung entftandenen 163; 180.
— € gegen Dritte aus der Haftung — grobe F.: Begriff 151; — Vertretung
für unerlaubte Handlungen 1709; — | Bei Sorgfalt mie in eigenen Angelegen-Staudinger,
 BOB. UM (Schuldverbältntije. Keidel, Reatiter.) 5/6. Aufl. 17

Notretung de3 SE. für den gefHulbeten
SGegenjtand bei Unmöglichkeit der Leijtung
 beim gegenjeitigen Vertrag 250,
254; — € bes Verleiher3 wegen
Veränderung und Verjhlechterung 961;
— Verjährung 965; — des Vermieter3
 wegen Veränderung und Ver.
jlechterung des Mietobjekt3 828; —
Verjährung 854.
Erfaglieferungsanfprug beim Kauf von
Sattungsjachen 683. _
Erwerb: Schädigung bes E. dur unerlaubte
 Handlung gegen eine Berfon
1713; — dur Verbreitung unwahrer
Tatfadhen 1614.
Ermerbsfähigfeit: Haftung wegen Aufhebung
 oder Minderung durch unerlaubte
Handlungen 1714,
Srwerbsgefdäfte: Pacht 926.
Erzeugnifje: CEritredung des Pfandrechts
des VBerpäüchters auf €. 939; — Wilde
jhaben an €. 1684, 1687.
Erzieher: ordentliche Kündigung ihres
Dienjtverhältnijjes 1053; — außerotdentlide
 ®. 1064; — Folge derfelben
1065.
Sramingung von Leijtungen ohne VermögenSmwert
 9. .
Siel: Gewährfhaft 690; — Gewährmängel
und Arien 692.
Sventnalaufredhnung 398, 401.
Eviftion beim Kauf 566, 574; — bei
ber Miete 810.
Exceptio doli 1624.
Exceptio non adimpleti contractus 237,
238, 244; — non numeratae pecuniae
4 — non rite adimpleti contractus
55.
Srhmlerung einer Leiche zur Unterfuchung
Ermiffion des Mieter 851.
Srpromifjion 456.
        <pb n="845" />
        762

Die Zahlen hezeidnen die Seite,

heiten 154;  — eines Gefelljdhafters,
Kündigungsgrund 1310; — Mängelhaftung
 des VBerkäufer3 627; — des Ger
JOäftsführers ohne Auftrag 1218; —
gr. S. des Mieters bei AbihHluß des
Vertrags 808, 810; — Ausfchluß der
außerorbentliden Kündigung 818; —
SHaftung des Schenfer8 757; — gr. &amp;amp;.
bei Herbeiführung der Dürftigkeit des
Schenfers 770; — Haftung des Vere
leiher3 959; — Befdhränkung der Haftung
 auf gr. $. beim Gläubigerberzug
199; — gr. $. des Dienftpflihtigen
en Herbeiführung einer Krankheit 1082,
035.
yaktura: Vermerke auf der F. 532.
ülligfeit der Forderung: VBorausfjetzung
 bes Verzug3 170, 172; — Beginn
der Verzinfung von SGeldfchulden 186;
— Mozug von Zwijdhenzinjen bei vorzeitiger
 Zahlung 116; — $. der Dar
lehensfhuld 984; — der Darlehens
zinjenm 984; — der Leiftung: Beit
114; -— SS. be8 Mietzinjes 838; —
des Pachtzinjes für Iandwirtfhaftliche
Srundjtücde 937; — ber Vergütung
beim Werkvertrag 1110; — in
Hüllen des Ausfhlufjfjes der YWbnahme
des Werks 1121; — F. der Zinfjen 33.
Falsa demonstratio im obligatorijden
Smmobiliarvertrag 227.
Yamilienredhte: ShadenZerfaß wegen Ver-Tegung
 1596.
Familienredtlidhe Anfprücde, Berhältniffe:
Unterfchied vom Schuldverhältniz 6.
Hajanen, Wildjhabenerjaßg 1684.
Sehler der in bie Gefellihaft eingebrachten
Sache 1279; — der Kauffjadhe: Gemwähr-Teijtung
 613, 614; — SF. der geliehenen
Sache 960; — der Mietfacdhe: Einjlnß
 auf die MietzinSzahlungspflicht 800,
803; — Schadenserfagpflicht des Vermieter8,
 Befeitigung durch den Mieter
805; — Wegfall der Haftung 808; —
VBejhränkung der Haftung dur Ver.
trag 810; — $. ber gefdenkten Sache
759, 760; — de8 Werkes 1088; — fiehe
au) Gewährfkeiftung, Mängel.
Nehlerhafte Befhaffenheit eine Gebäupr
 Haftung für Schäden 1688, 1693,
694.
Heniter: Miete zur Befichtigung eine8
Heftzugs 1079.
Hernkauf: Gefahrübergang 585.
a Unübertragbarkeit
Feitjtellungsflage, nidht geeignet, den
Schuldner in Verzug zu feben 175.
Feitjtellungsvertrag 1464.
Heuerberfidderung eine gemeinfhaftlidhen
Srundftücs 1347,
HidnziarifGe Zeffion 427.
Sinnen der Schweine, Gemwährfrijt 693,
Sirmenredt: Schadenserfaß wegen Verlekung
 1596.

Sirmen{dilder: Anbringung am Mietobjekt
796, 837.
Yifdereireht: Form des Vertrages darüber
 888; — acht 927, 930, 935;
— rechtlide Stellung des Pächter 9383.
Xistus: fein Binsprivilegium 33.
Sirgefäft: Nücktrittrecht bei nicht rechtzeitiger
 Erfüllung. 334; — beim Han-DelSfauf
 334. ;
Sorderung: Srfüllung (fiehe au Ddiefe)
347; — Crlaß 416, 417; — Buläffigfeit
 teimeijer Geltendmachung durch den
Släubiger 101; — Uebertragung
burg RechtSgefdhäft 421, 423; — Iraft
Sejebkes 453; — Verkauf von F.535,
41; — Haftung des Berkäufer3 für
Bejitand der F. 557; — für ZahlungsS-‘ähigieit
 des Schuldner3 561; — KLeihe
einer %. 958; — Ueberweifjung an Erjüllungs
 Statt 358; — Uebermeifung
zum Nennwert 362; — Einziehung,
Berkauf gemeinfdhaftlider F. 1364; —
Wirkfamfkeit der Nebertragung an die
Sefjellfichaft al Gefelljdhafterbeitrag 1307;
- S. aus der Gemeinjhaft 1366.
a unerlaubte Verlegung
HurderungsverleBung 140.
yorm der NechtSge[dhäfte: Formen einzelner
 RedHti8gefhäfte u. Rech tS-Handlungen:
 S. des abftrakten Schuldverfprehen3
 1450, 1452, 1455; — auf
rund AWbredhnung 1465; — der Notre.
tung der Forderung 423, 426; — der
Abtretungsurfkfunde 434; — der Aniwveijung
 1474; — ihrer Annahme 1477,
1479; — ihrer Nebertragung 1487; —
der Auslobung 1164; — des Widercufes
 bderfelben 1167; — des Bürge
"HaftSvertrage3 1403; — des DarlehenSjertrages
 978; — des Eigentumslüiber-‚ragungSvertrages
 Hinfichtlih eines
Srundftücks 221; — des Erlaßvertra-3e38
 417; — %$%. bde8 Gefellfhaft8ver-‘rage3
 1273; — $. des Kreditauf-;rageS
 1434; — 8. bes Mietvere-:5ag5
 784; — über Srundftücke 886;
— mündlidhe Nebenabreden 8389; —
5. der Aufhebung 890; — ber Ber
itellung bes NießbrauchS an einem gezenmwärtigen
 Bermögen 219; — F. des
Bacdhtvertrages 930; — F. der Quite
lung 366; — F. des Schenkungsveriprehen3
 749; — bes Schuldanertenninijje8
 1460, 1462; — auf Grund
Abrechnung 1465; — der Schuldübernahme
 753, 1406, 1454; — der Schuldber/Ohreibung
 auf den Inhaber 1493,
1494; — $. ber Nebertragung gegenmwärtigen
 Vermögen? 219; — des Vers
trags über ein ganzes Vermögen 219;
— Über den gefeblidhen SErbtieil oder
Bilichtteil unter Küinftigen Erben 220;
— der Einräumung bes Vorkaufsrecht8
Srunditücen 727; — der Ausübung des
        <pb n="846" />
        Seiten 1—924 = 1, Teil; Seiten I925—1744 — 2. Teil. 1763

Borkaufsrechts 728; — %. der Erklärung
über Nusübung des Wiederkaufsrechts8
Horitfrevel: Haftung ber Arbeitsgeber für
VBebienftete 1656; — Haftung für Far
mil enangehörige, Bevormundete uf.
Hortfommen: Schäbigung durch unerlaubte
Handlungen gegen eine Berfon 1713;
— dur Verbreitung unwahrer TZatfae
den 1614,
Kortfegung des Dienjtverhülinijfes 1057;
— bder SGefellfhaft 1315; — des Miete
verhältnifjeS durch ftilljdhmweigende Verfängerung
 891.
a Haftung für befördertes Gut
Fradtjuhrleute: Yebergabe der Kauffache
an $., Gefahrübergang 587.
Hradhtgefäft: Sondervorfchriften 1073.
Fradtvertrag: Fälligkeit der Fracht 1110;
— Verhältnis zur Miete 783,
Franko-Aaufjel: Bedeutung für den Erfüllungsort
 110.
Frauensperfon: miderrechtlidhe Beftimmung
zum außerehelihen Beifchlaf 1620; —
Erfjag immateriellen Schaben3 wegen
Beitimmung zum außerehelidhen Beifchlaf
oder Sittlichfeitsvergehen gegen Ddiefelben
 1733.
Freies Belieben bei Beftimmung der Lei
{tung dur einen Dritten 233.
Freihändiger Verkauf der gefhulbeten
Sache bei Verzug de3 Gläubiger8 391.
Vreiheitsentziehung: Begriff 1594; — Erjaß
 des Schadens 1592, 1594; — Er.
jaß von Schäden im Ermerb und Forktommen
 1713; — Erjaßanfprüche Ddritter
 gefhädigter Berfonen 1728; — Er«
[aß nicht vermögenSrecdhtlihen Schadens
1733; — für verfäumte Dienftleiftungen
an den Dienitherechtigten 1728; — Einiluß
 des Mitverfchuldenz des Verlebten
17381.
Nrijt für die Annahme des Antrages bei
Auslobung 1167; — S$. für Billigung
beim Kauf auf Probe oder Befjicht 715;
— %&amp;amp; für Aündigung de8 Darlehen?
984; — des Dienftverhältnijfe8s 1052;
— für die Kündigung der SGejfellidhafi
1310; — be8 Mietvertrag 882; —
für die Erklärung über Fortjegung des
Mietverhältnijfes 891; — SS. für AUus-Übung
 de8 Vorkaufsrecht3 732; — F.
jür die Wandelung beim Kauf 651; —
für Geltendmachung des Erfaglieferungsanfpruches
 bei Gattungsfachen 685; —
für Ausübung des Wiederkaufsrecht3
DOf} — für Widerruf der Schenkung
Nriftbeitimmung: beim Leiftungsverzug
beim gegenfeitigen Vertrag 247, 263,
265; — für Erfüllung ziner urteil3mäßie
gen Seiftung 166, 260, 262; — aus
einem aegaenfeitigen Vertrag 260, 262:

- bei der Preisbewerbung 1171; —
für Kiückgabe der Sache heim Rücktritt
vom Vertrag 328, 329; — für Befeitigung
 bes Mangel3 des Werkes 1092,
1093; — für Vornahme von Handlungen
des Beiteller3 des Werkes 1113; —
für Wiederheritellung des früheren Zujtandes
 im Falle der Schadenserjaßbflicht
 38, 58.
Hrüdte der geliehenen Sache 959; — Fr.
einer gemeinfdhaftlidhen Sache 1344; —
de3 Pacdhtobjekts: Ermerb durch den
Nächter 926, 928; — Pfändung für
Gläubiger des Verpächters, des Pächter8
 934; — Fr. des Iandmwirtfchaftfihen
 Badtobjeft8, Pfandrecht daran
938; — Ausgleichung zmwifchen Pächter
und Verpächter Hinfichtlidh der Kolten
der Erzeugung bei Beendigung der Pacht
während des Pacdhtjahres 948; — Kauf
itehenber oder hHängender Fr. 535.
Yuhrleijtung: rechtliche Natur 1002, 1079.
Hührungszeugnis beim Dienftvertrag 1070.
Yufion von Sefellfdhaften 479.
Sütterungsfojten für daS entliehene Tier
960; — für daS gemietete Tier 825;
— CErfag im Falle der Wandelung beim
ViehHkauf 700.

SB.

Ganapaftung bei Mehrheit von Schuldnern
2,
Garantie: Verhältnis zur gefeglidhen GemwährleiftungSpflidht
 612; — ®. beim
Kauf 612, 621, 624, 637.
SGarantiefondszeid nung 1264, 1270.
Sarantiefjrift beim Kauf 673.
Sarantieübernahme 301.
Sarantieverfpredhen 212, 279; — beim
Werkvertrag 1089, 1099; — Verlänger
rung der Verjährungsfrift wegen Mängel
1104; — Sarantieverfpredhen der Trüchtigfeit
 eine8 Tieres 706; — ®. des Ver.
mieter3 806.
Sarantievertrag 524, 1395; — in=bezug
auf ein Srundfjtück, Form 225.
SGarderobemarfen 1530.
Saas: Vertrag über den Bezug 527, 535,
781, 929; — Gefahrübergang beim Gas
NieferungSvertrag 584; — YWotretharfeit
des Anfpruches auf Lieferung 429.
Saftipielenzanement: recdhtlidhe Natur 1076.
Sajtmirte: Verpflichtung zur Aufnahme
von Fremden 1250; — Anfprüche Bei
Erkrankung, beim Tode eines Saftes 829,
1250; — Buftändigfeit für Streitigkeiten
mit Reijenden 1250; — Verjährung
hrer Anfprüche 1250; — Haftung
jür eingebradhte Saden von Gäıten
 1251; — SDBefdhränkfung ber Harfe
hıng bei Geld, Wertpapieren und Kolt-Sarfeiten
 1257; — Ausjhluß der Hafr
tung 1256; — Yusjhluß bei Verfäue
mung der Anzeigepflidht vom Eintritt
des Schadens 1259; — Mifandrecht an
111%
        <pb n="847" />
        ‚754 Die Zahlen bezeichnen die Seite.

eingebrachten Sachen 1260; — Haftung
für Schäden bei Benügung von Wirtk-Ichaftseinridtungen
 1250; — Haftung
für Verfehrsjicherheit 1608.
Sattungsfauf: Anfprücdhe mwmegen Müngel
6085, 681; — Beim Biehlauf 703.
Sattungsmüngel 23.
Sattungsfaden: Leiftung 22; — Unmög-Iichtfeit
 der Leijftung 159; — Unmöbglichfeit
 der Leiftung beim gegenfeitigen Ver.
trag 253; — aftung für Untergang
und SVerjchlechterung beim Gläubigerverzug
 199; — Anjprüche wegen Mängel
gefaufter ©. 681; — Haftung bei der
Schenkung von G. 760.
Sattungsfhuld 22; — Umwandlung in
Speziesfchulb 22, 26; — begrenzte ®.
(gemifcht generijche Obligation) 24; —
Teilbarkeit und Unteilbarfkeit 492; —
Unterfdhied von der Wahlfihuld 25, 89,
Sebäude: Ausbefjerungspfliht bei Pacht
935; — Schadenserfaßpflidht Lei Ein:
fturz oder Mblöfung von Teilen: des
Befiger8 und des früheren Befibers des
Srundijtk.I3 1688; — de3 dinglih oder
berfönlighH Berechtigten 16983; — des
Unterhaltungspflichtigen 6194; — er:
Hältni3 mehrerer Verantwortlicher 1709,
Sebi: Vertrag über Anfertigung eines
fünfilidhen 999.
$ebraud: unentgeltlide Einräumung des
SG. eine3 Gegenftandes 780; — {jchenfungSmweife
 Neberlaffung 744; — SG. der
geliehenen Sache 958, 961; — der ge
meinjdhaftliden Sache 1344; — des
Mietobjekt3: Gebrauchsrecht 788; —
Umfang des Gebrauchsrecht3 hei WnhnungSmiete
 795; — eine Gebrauchsbfliht
 798; — Oindernis im SG. 800,
805; — Wirkung des Nichtgebrauches
829, 841; — bvertragswidriger ©. 835;
— @®. bes Bachtobjekltes 926, 928.
Sebraugsanmajung hinfichtlidh einer Sache
0.
Sebraucdhsleihe (jiehe „Leihe”) 956.
Sebredhlide: Haftung der auffichtspflichtie
gen Berfonen au Handlungen derfelben
1656, 1657.
Seburt des Dritten, an weldhen eine
Seiftung erfolgen foll, nad dem Tode
des Verfpredhensempfänger8 287,
Sefahr: Abwendung von SG. durch den auftragSlojen
 Ge[{Häftsführer 1218; — &amp;amp;.
beim contractus mohatrae 972; — bei
Einbringung von Sachen zum Gefell-Idaft3vermögen
 1278, 1279; — bet Entziebung
 von Sachen durch unerlaubte
Handlungen 1737; — bei der Dienftmiete
 1027; — beim depositum irregulare
1248; — Bei der Dienjtmiete 1027;
— Tragung bei der GattungsS{Ould
unb ber Speziesfchuld 24, 29; — Fra
gung bei gegenfeitigen Verträgen 246,
250, 251; — bei Geldzahlung 113; —
mährenb SGinterleqaung der agelcdhuldeten

Sache 384; — beim Kauf von Sachen
380; — von GattungsSjadhen 681, 683;
— von Redhten an Sachen 593; —
beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt
600; — B%eim SViehkauf 695; — bei
Ueberfendung der Kauffache 585; —
Verwendungen des Verkäujer3 auf die
Sache nach Gefahrübergang 592; — bei
der Pacht eines Grundjtüds Jamt Insentar
 941; — im Falle der Ueber
nahme bes InventarS zum Schäßungsvert
 942; — beim Rücktritt vom Ver-:cag
 322, 323; — Mebergang auf den
S$läubiger heim Verzug desfelben 199;
— 6. bei Borlegung von Sachen 1543;
- beim MWerkvertrag 1114, 1121; —
Geim Werklieferungsvertrag 1138; —
Haftung für ungewöhnliche 6. 70.
Sefährdung der Gefundheit durch die
Mietwohnung 819.
Sefdlligkfeitsverträge 204, 524.
Segenanfprüde: ZurücbehaltungsSrecht 117.
Segenleitung: Beftimmung durch den KorderungsSberechtigten
 231; — Oıinterlkejegung
 bei Recht auf ©. 377; — Ein-Iuß
 ber Unmöglichtfeit 241; — Mitt
zabe wegen Unmöglichfeit der Leiftung
251, 25%; — SBVerweigerung bi8 zur
Beiftung 237; — Einfluß der Geltendmachung
 des Recht3 zur Verweigerung
der SLeiftung bis zur Bewirkung der
$. im Prozeß 244; — Verzug des
Skäubiger3 durch Unterlaffung der Anbietung
 197; — Verweigerung bei vom
VBerpflidhteten verfhuldeter Unmöglichveit
 der Leijftung 260, 262; — 6. beim
abfiraiten Schulbverfpredhen 1456.
Segenjeitiger Vertrag: Gläubiger und
Schuldner 7; — Erfüllung 237; —
Wahlichuld beim gegen]. Vertr. 92; —
Einrede des nicht erfüllten Vertrages
237, 238, 244; — unverfhuldete Une
möglichfeit der SLeiftung 246, 250; —
vom anderen Teil zu vertretende 246,
257; — vom Verpflichteten verfchuldete
246, 260; — Verweigerung der Vore
leijtung wegen {hlecdhter Vermögenslage
5e8 Gegner3 241, 242; — Einfluß der
Berweigerung im Prozeß 244; — BVerzug
 bes LeiftungsSpflidtigen 246, 263;
— Verweigerung der Erfüllung der
Veiltung wegen mangelnden KRechtsgrundes
 ber Eingehung der Verbindlichkeit
hiezu 1577; — NRücdforderung der
Veijltung megen Nichterfüllung Teitens
des anderen Teil3 1557; — Abtretung
der Forderung au einem g. V. 426,
429; — Rücktritt beim Firgefhäft 334.
Segenfeitigfeitsvertrag 205, 235. ;
Sehaltsanfjprüdge: Abtretung 452; — Yufrednung
 gegen Ddiefelben 410, 412.
Sehiljen: Haftung für ©. 154; — beim
Auftrag 1182; — bei der Verwahrung
1237; — Haftung für 6. von Be
amten 1709; — Schadenzerfagbflicht der
        <pb n="848" />
        Seiten 1—924 == 1. Teil; Seiten 925—1744 = 2. Teil. 1765

®. Sei unerlaubten Handlungen 642,
- gejamt{Ouldnerifhe HYajtung 1710;
— Verbot des Bietenz für SG. bei
3mangSverkfäufen 601, 603; — Wirkung
der Nihtheadhtung 604.
Beiftestranfheit: VBerjäumung der Aufe
TietSpiricht über Geiftestranfe 1656,
BSeiltesitörung: Einfluß auf gefeßliche
unb bvertragsmüßige Verbindlichkeiten
147, 150; — Musichluß der Hajtung
au3 unerlaubten Handlungen 1636; —
Haftung au3Z Billigfeit 1640; — Hal-Dung
 auffidhtSpflidhtiger Perfonen 1656.
Beijtiges Eigentum: Schuß wegen Verlegung
 1596.
Beijtlidge: Abtretung der Gehaltsanjprüche
452; — Mufredhnung gegen ihre OGehHalt3-
 und Benfionsanfprüche 410, 412
— Ründigungsrecdht hei BerfjeBung 895
Geld: Begriff 29; — SG. alS Gegenftand
der Unmweijung 1473, 1475; — al8 Gegenitand
 des Darlehens 970; — Hintere.
Tegung von ©. zur Erfüllung 375, 376;
— SBVerzinfung durch unerlaubte Hand-Iung
 entzogenen Geldes 1738; — Kauf
und Zaufh von ©. 534; — Haftıma
des Sajtwirt3 für eingebrachtes G. 1257;
— Berzinfung beim Küdtritt vom
Vertrag 319; — Verzinfung verwendeten
 Geldes durch den Beauftragten
1189; — dur den Verpflichteten aus
einem auf eine Sefdhäftsbejorgung gerichteten
 Dienjt- oder Werkvertrag 1203;
— dur den gefhäftsfüihrenden Gefell-[hafter
 1290; — durch den GefHüftsführer
 ohne Yuftrag 1220; — durch
den Verwahrer 1245. ;
Seldbhrief: Anfprucdh des AWdrejfaten auf
Aushändigung gegen die Poft 282,
Geldentfhädigung zur Erfüllung der Schadenserfaßpflicht:
 fakultative 55, 58; —
primäre jtatt Wiederherjtellung bes
früheren ZujtandS 39, 60, 61; — nach
Ablehnung der Wiederherftellung 38, 58;
- für nicht vermögenSrechtlidhen Schaden
 68, 1732, 1733.
SGeldpapiere 1490.
Seldrente: Entridhtung an den durch unerlaubte
 Handlungen Verlekten 1714;
— an die Hinterbliebenen des Getöteten
1719; — Prozeffuale Borfcdhriften 1717,
1718, 1727, 1730; — Entridhtung an
den Dienftberecdhtigten für entgangene
Dienfte des Verlegten 1728; — Einfluß
des Mitverfhuldens des Verleßten 1731;
- Aufrehnung gegen die megen Rör«
perberlegung oder Sefundheitsbefchäbtgung
 zu entridhtenbe 410; — Voraus-Teijtung
 ber Beibrente 1371.
Seldfhuld: Begriff 29; — Münzforte 31;
— MNeberfendung an den auswärtigen
Gläubiger 113; — Verzinfung von
der Recht3hängigfeit an 186: — BZeim

Verzug 183; — Unterbrechung der Verzinjung
 beim G®läubigerverzug 200; —
Aomwendbung de3Z Verzug3 177; — Wühe
rung 29; — Ummandlung in Darlehen
970, 981.
Seldjortenfhuld 31.
Selditrafe: perjönlicdhe Leijltungspflicht des
Schuldner3 102,
Seldwecdhjein 534, 737.
Seldzahlung: Vebermittiung an den Gläubiger
 1138.
SelegenhHeitsgefellfäaft 1263.
Sellafyjtem 1384, 1568.
Seldbnigs 1447.
Semeindebramte: Aufrechnung gegen deren
®Gehaltz- und Penfjionsanjprüche 412;
— Haftung aus Amtspflihtverlegungen
1698, 1703.
Semeinden: Aufrechnung gegen Forbezungen
 Dderfjelben 413; — Haftung jür
Schabdbenszufügung dur Beamte 155,
1707; — Haftung für Verfehrajicherheit
1603. ‘
Semeinf{haft: Gemährleiftung für Mängel
einer Sache bei der Teilung 707; —
Unterfchied von der Sefellihaft 1268.
nad DBrucdHiteilen 1338; — Unter.
{hied von der Gefellfchaft 1343; —
Borausfegungen des Eintritt3z 1340;
— Ausnahmen 1342; -— Größe der
Anteile, Eintragung ins Grundbuch
1343; — AnteilSrecht an Früchten 1344;
— Recht auf die Nußungen 1347; —
Sehraudh der gemeinfhaftlidhen Sache
1344; — Verwaltung 1346; — Beftims
mung der Teilhaber Über Gebrauch
und Verwaltung 1347; — Wirkfamfkeit
der Verfügung für und gegen Sondere
vechtSnachfolger der Teilhaber 1350; —
Haftung für die Verwaltung 1347; —
notwendige Maßregeln zur Erhaltung
einer gemeinfdhaftlihen Sache 1346; —
MAusSfhluß mejentlicdher Nenderung des
gemeinfdaftlidhen Gegenftande8 1347; —
Berjägungsrecht der Teilhaber 1350; —
Roften- und Laftentragung 1352.
Aufhebung der G.: Recht jedes
Teilhaber3 darauf 1353; — Pfändung
des Anfpruch3 auf Aufhebung 1356; —
zeitliche Beihränkung des Necht3 1353,
1355; — MNidHtigieit der Befchränkung
&amp;gt;der des Ausjchluffes des Recht3 1353,
1356; — Einfluß des Todes eines Teiljaber3
 1356; — Wirkffamkeit des Aus-"Oluffes
 für und gegen SonderrechtSzachfolger
 1357; — Recht eines Gläubiger8
 auf Aufhebung nach Pfändung
eines Anteiles 1357; — Mealteilung
nach Aufhebung 1358; — Aufhebung
'm Salle Unmöglichkeit der Naturaltei«
ung bei @®rundftüden 1361; — Tei-[ung
 gemeinfhaftlider Forderungen
1364; — Museinanderfegung Hinfichtid
 SGemeinfhHaftsfhulden 1364; — Er.
jaBanfprücde unter den Teilhabern, Dek-
        <pb n="849" />
        ‚766 Die Zahlen bezeihnen die Seite.

Iung 1356; — ®emwährleijtungSpflicht
unter den Teilhabern nach. Aufhebung
der Gemeinjhaft 1367; — Unverjährbarfeit
 des AUnjprucdhsS auf Aufhehung
1367; — Rojten der Aufhebung 1363;
— Anwendung der Normen auf andere
Gemeinfcdhaftsverhältnijfe 1343; -— UebergangSbejtimmungen
 und andesrechtfiche
 Borbehalte 1340.
Semeinfhaftlide Verpfligtung 513.
Semifchte Schenkung 744; — Form des
Veripredhenz 753; — Widerruf 773.
Semijt generifGe SqHuldoverhältnifje 22,
Bemijdhte Verträge 525; — Verbindung
NS anderen Verträgen mit der Miete
783.
KenehHmigung der GefhHäftsführung
ohne Muftrag 1224; — Haftung der
mitwvirfenden Beamten wegen Pflichtverlegung
 1712; — SG. der SqhHuldübernahme
 460, 461; — bei Ueber
nahme von Hypothekforderungen 465;
— zur Ausgabe von InhHaberjhuldverjchreibungen
 1501, 1503; — Vrüfung
dur den SGrundduchridhter 1506.
Gepädfjdhein: rechtliche Natur 1529.
Beridhtlide Beurkundung des Vertrages
über die Berpflidhtung zur Eigentum8-Übertragung
 an Grunditücden 221; —
des Vertrag3 über ein gegenwärtiges
Vernügen 219; — des Vertrages her
einen Eröteil oder Kflichtteil 220; —
des Schenkungsverfprechens 749; — der
Einräumung eines Vorkaufstecdhts an
einen: @rundfilick 727.
Serichtsidhreiber: Verhältnis zur Partei
1202; — aftung wegen Pfilichtverlete
zung 1698; — Amtspflidhtverlegungen
Serigtsitand [ür den Bürgen 108, 1401;
G. des Erjüllungsortes 108; — für
Schadenzerfaßanfprüche au außerehelicher
 Beimohnung 1623, 1736; — für
Klagen aus unerlaubten Handlungen
1290; — für die Anfprüde auf Erfaß
nicht vermögenSrechtlihen Schadens au3
unerlaubten Handlungen, inSbefondere
der mißbrauchten FrauenZperfon 1736;
— Jjür Geltendbmadung der Vertrags.
itrafe 301; — für GStreitigfeiten über
Viehmängel 689; — für WildjhadenSerjaßflagen
 1688; — der Wandelungsund
 Minderungsklage 648.
Seridtsvollzieher: rechtliche Stellung 1202;
— BBeamteneigenfchaft, Haftung aus
Amtspflichtverlegungen 1698; — Haftung
 aus allgem. Borfdhriften 1697; —
Amtspflichtverlegungen 1700; — Hafer
tung de8 Staat3 1708; — Verbot des
BietenZ bei Zmwangsverkäufen 601; —
Wirkung der Nichtbeachtung 604.
Sejamte Hand 1264.
Sefamthandforderungen, -Schulden 489.

Gejamtpreis: Minderung eines Gejamtfaufpreije3
 665; — Wandelung beim
Verkauf mehrerer Sachen zu einem ®.
661, 664; — Auzübung des VBorkaufsrecht3
 an einem von mehreren zU einem
®. verkauften Sache 730.
Kefamtfhuldnerifde Haftung mehrerer
Bürgen 1413; — mehrerer au8 uner»
a Handlungen Verantwortlicher
709,
Sejamt{Huldverhältnis 480, 485; —- unvollfommeneS
 (unechte3) 489; — Cr.
jülungsort 108; — Ausübung der
Wahl beim alternativen SchuldverhHültni3
 93.
aftives: Entitehungsgründe 488; —-Ynhalt
 5183; — Verhältniz der Gejamtgläubiger
 zueinander 488, 517; —
Bereinigung von Forderung und Schuld
in der Rerfon eines Gefamtgläubigers
514; — Verzug eines GläubigerS 514;
— Wirkung anderer rechtlid) relevanter
Tatfachen 514; — Zuläjfigkfeit von Be-Singungen
 und BZeiibeftinumungen 496;
- Ausübung des RKRiücktrittsrecht3 330.
— paffives: Begriff 494; — Entjtehungsgründe
 487; — Eintritt dur Vertrag
bei teilbaren Leiftungen 487, 512; —
fraft Gejege3 hei unteilbaren Leiftungen
487, 518; — Art der Haftung 494; --Se
 %itändigkeit der Verpflichtung jedes
Schuldner3 501; — Wirkung der Ere
'ülhung und der Srfüllungsjurrogate
197; — be8 Erlafje8 498; — des Vers
zleiche8 498; — der Schuldübernahme
199, 504; — Mirkung des Konkurfjes
197; — bes Verzugs des Gläubiger
199; — anderer rechtlich relevanter Tate
‘achen 501; — SBerhüältnis der Ges
'amtfhuldner unter fich 488, 507; —
Zuläffigfeit von Bedingungen und Zeitjeftimmungen
 496; — Streitgenojfenihaft
 497; — Ausübung des Rüdtrittärechtes
 330; — Berichtigung von
Berbindlichfeiten bei Haftung der Teilhcber
 einer Gemeinfdhaft als Sefamtjduldner
 1364.
Sefhäft: Verkauf 535.
Heichäftsbeforgung alz Gegenftand Des
Dienjt- oder Werkvertrag3 1001, 1200;
— Beit ber Entrichtung der Vergütung
1020; — Yolehnung eine3 Auftrages
durch einen Kaufmann 1180; — SG. bei
Ca Gefchäftsführung ohne Auftrag
Seihäftsbücger: Sinjicht und VBorlegung
1539, 1540.
Seiqäftsfähigfeit: Verluft feitenz eines
Gefjfellfchafter3 1311.
Sefghäftsführung der Gefellfjhafter 1282;
— einzelner Gefjellfihafter 1285; — Entziehung
 und Kündigung 1287,
- ohne Auftrag 1208; — Begriff und
cechtlidhe Natur 1209; — Vorausfjegunzen
 1211; — Mehrheit der Gefhäfts-
        <pb n="850" />
        Seiten 1—924 = 1. Teil; Seiten 925—1744 = 2, Teil. 1767

hexın oder Ge{häftsführer 1209; —
Mererblichkeit der Anfprüche aus der
®. 1209; — Verjährung der Anfprüche
1209; — 6. in Widerfpruc) mit dem
Willen des Gejchäftsherrn 1215; — im
eigenen Intereffje 1298; — Vermutung
der Schenkungsabficht bei UnterhHaltS:
gewährung zwijdhen Eltern und Kin
dern 1225; — Irrtum über die Perfon
des Gejhüftsherın 1227; — Bürg:
ichaftzübernahme in ®, 1426, 1427;
— Rechte des GefhHäftsführer3.
Zurüdbehaltungsrecht 1220; — Erfaßananfpruch
 für Aufmendungen 1221, 1224;
— Ausjohluß desjelben bei Schenkung
abficdht 1225; — Herausgabean]pruc bei
nicht genehmigter Gefhäjtsführung 1224;
_— "bei der unecdhten SGefchHäftzführung
1227, 1228; — BflidHten des Ges
ihäftsführers: Wahrnehmung des
Intereffe8 des SGefchäftsherın 1211,
1214; — Unzeigepflicht gegenüber dem
Sejdhüäftsherrn, Austunftspiliht, DHerau8yabepflicht,
 KRechenfchaftZablegung
1219: — Schadenzerfagbpfliht bei SG.
in Widerfpruch mit dem Willen des
SGefjchäftsherrn 1215; — Haftung: im
allgemeinen 1209; — bei Abwendung
dringender Gefahr für den SGefchüftsherren
 1218; — Haftung bei SGefchäftSunfähigkeit
 und bei Befhränkung in der
Gejchäftsjähigkfeit 1220; — Haftung des
Se{dhäftsführers aus widerrechtlidhen
Handlungen 1602; — EPflidhten des Ge-{häftsherrn:
 Erjabpflidht für Aufe
mwendungen 1221, 12234; — Heraus
gabepflidht bei nicht genehmigter Gefchäftsführung
 1225; — Burüchbehalhingarecht
 des Sefchäftsherzn 1224,
1225; — Nedhte des Gejhäfjtsherzn
 im Falle der Vornahme einer
unerlaubten Handlung durch den Ge.
jhüäftsjührer 1210; — ent{predende
Anmendung der Vorjhriften
über $. vo. X. 1210; — Anwendung
der Grundfäge bei Verwendungen des
Verkäufers von Uebergabe der Sache
592; — Anwendung bei Verwendungen
des Käufer im Falle der Wandelung
657; — VBrozebiihrung ohne Auftrag
1210; — Vertretung ohne Vertretungsmadct
 1210, 1214; — unedhte 6. 1227,
1228.
Seihäftsgeheimnis: Wahrung dur Bee
dienftete 1011. .
Seihüftsherr: Haftung de3je en und
jeine3 Vertreter? für Verjhulden der
Angeftellten oder Arbeiter 1646, 1647;
Tz0s fm gegen den Dritten
Beihäftsunfähigfeit: SG. eine3 Beteiligten
bei der Anweifung 1487; — des Aufe
traygeber8 1195; — bes Au3jteller3
einer SnhHoberfhuldverfdhreibung 1500;
- hbe3 Beauftragten 1197: — des Ges

jhäftsführers ohne Auftrag 1220; —
Giniritt der ®G. eines Gejellfhafters
1311; — ©. des Inhaber8 einer Schuld»
verfHreibung 1499; — SG. des Schuldner8:
 Einfluß auf die Erfüllung 351.
eidhledhtsehte: Zivilredhtsfhug 1597, 1620.
SeidgledtSuerfehr: Haftung aus Anjtetfung
 1601.
Sefhmorene: Haftung wegen Amt3pflichtverlegung
 1704.
Sefellfhaft 1262; — AlfgemeineS:
Begriff 1267; — rechtliche Natur 1274;
— Name 1276; — AMogrenzung von
anderen Rechtsgehilden und RechtSverhHältnijjen
 1267; -— Verhältnis zum
Darlehen 968; — Unterfchied von der
Gemeinfchaft nad Bruchteilen 1343; —
Unterfchied von der acht 930; — Unwendung
 des GSefellfchaftSrechts 1262;
-— dispofitive Natur der Vorjhriften
des BOB. 1266; — Angabe des Gejell-[haftsverhältnijjes
 im Srunibuch 1302;
— SSndhalt des Gefell{haftsvertrag3
 1267, 1269; — Form und Nb-{oluß
 1273; — bei Einbringung eine3
Grundjtücs 225; — VBorvertrag 1273;
— Unmöglichteit der Erfüllung 1275;
_— (Einrede de3 nichterfüllten Bertrages
1274; — DVerzug eines Sefelljcdhafters
1275; — Mechtsverhältnifje Hinfichtlid
des Gefellihaftsvermögens 1300.
Bilidhten der Gejellfdhafter
1275; — BBeitragspflicht, Behandlung
vertreibarer oder verbrauchbarer ober
nach einer Schägung beigetragener Saen,
 Dienjtie als Beitrag 1277; —
vechtlihe Natur, Form der Eintragung
1278; — MüängelhHaftigkeit Hinfichtlich
beigetragener Sadhen 707, 1278; — Se
jahrübergang 1278, 1279; — Dienftfeijtungen
 der Gefellfchafter 1277, 1280;
— feine NadhfhHußpflicht 1280; — von
den Gejellichaftern zu vertretende Sorgfalt
 1281; — Wirkung der ilidhtverlegung
 1310. -
SGefhäftsführung: 1282; — durch
einzelne Sefellfhafter 1285; — Wider
ibruchsrecht gegen Handlungen eineS Gefjeilfchafter8
 1286; — rechtliche Stellung
des gefhäftsfilhrenden Gejellfhajters
1287; — Nechte und Pflidhten des ge-“chäftsführenden
 SGefelljchafter3 1290; —
m Falle der Auflöfung der Gefjellihaft
 1820, 1321; — Rechte der nicht
zefhäftsführenden SGejellidhafter auf Ein»
Ächt und Kontrolle 1296; — MAMuzübung
be3 Rüctrittsrecht3 329; — Berufung
der Generalverfammlung 1285; — GejeilfchaftSbefchlitjje,
 Abftimmung 1282,
1284, 1285; — Minoritätsrechte 1284,
1285; — MAnfedhtung von Mehrheitsbefchlüjfen
 1285; — Entziehung und
Kündigung der Gefchäftsführung 1287.
. Stellung der GefellfhHafter
nach innen: Anteilsrechte, Ausichluß
        <pb n="851" />
        1768

; Die Zahlen bezeidhnen die Seite.

des Unfpruches auf Teilung 1305; —
Verzinfung der Einlagen 1280; — AnteilSberehnung
 am Gewinn und Berluft
1309; — Zeit des NedhnungsabjHIujjes
und der Gewinnverteilung 1308; — Bes
jOränkfung ber Nebertragharfeit der Aniprüche
 aus dem Gejellfjdhafts&amp;amp;verhältnijje
1265, 1297; — Bejdhränkiung der Prände
barfeit und Verpfändbarkeit, Berpfändung
 von Anteilfjheinen 1299; — nach
außen: Rechte der Gläubiger eines
Sejelljdhafter8 1265; — Zmwangsvollkredung
 in Anteile 1306; — Eintritt
eines neuen Gefelljdhafter8 1330; —
DYaftung desfel ben 1291.
- Stellung ber Gejellfhaft nad
außen: .DBertretung 1292; — (Ente
ziehung und Kündigung der VertretungSmacht
 1295; — Brozeßführung,
Stellung der Gejelljdhafter im Prozeß
1294; — Haftung aus RNechtsgejhHäften
der SGefellfchafter 1292; — aus uner»
(aubten Handlungen 1294; — Gefell-[Ouftsfhulden
 1303; — Zwangsvoll-Üredung
 in das Gejellfchaltsbermöügen
1265, 1304; — BivangSvollitzedung in
ben Anteil eines Sefelljhafters 1306;
— fein onkiurs der 6. 1304; — Konz
fur® eines Gefjellfjhafters 1306; —
Wirkfjamkeit der Uebertragung von Forberungen
 zum Gefellfühaft2vermögen
1307; — Aufrehnung gegenüber ber
®. 1265, 1275, 1305.
- Yufföfung: Kündigung eines Gefell-[hafter3
 1310, 1311; — Kündigung bei
der Gefellfchaft auf Schen8zeit 18315; -—
£. eines Gläubiger3 eines Sejellfchafters
1315; — Beendigung durch Erreidhung
oder Unmöglichkeit des Zwecde8 der SG.
1317; — od eines Gefelljhafters 1318;
— $onlurs eines Gefelljdhafter8 1319;
— GSonjtige Auflöifungsgrüände 1810,
1311; — Fortdauer der Befugnifje der
gefchäftsführenden Gefelljhafter 1320;
— Forffegung der Gefelljdhaft nach Ausicheiden
 eines Gefellfjhafters 1338; —
nah Ausfhluß eines Gefelljdhaufter8
1332; — UuZeinanderfekung im
Halle der Auflöfjung 1321; — Urt
und Weifje der Auseinanderfeßung 1323;
— KRücdgabe der Gefellfhaft zur Bes
nußgung überlaffener Sachen, Haftung
für Verluft und Verfchledhterung 1324;
— Gef{dhäftsführung während der Auseinanderfjegung
 1321; — Sculdenbhetictigung,
 Erftattung der Einlagen 1324;
— Ueberfhußverteilung 1327; — Haftung
 der SGefelljhafter für das Gefell
Ihaftsbefizit 1327; — Auseinanderjegung
 beim Äusidheiden eines
Gefellfdhafter38: Abfindung des Aus.
[eidenden 1333; — Rechte hinfichtlich
‚Owvebender Gefchäfte 1337; — Bufhußebflicht
 desfelben bei einem Gefelljhaftsdefizit
 1386; — Nebertragung des Ges

‚ei OhaftSvermögens auf eine andere Gen
jellfchaft 1832; — Erfordernis der Aufs
laffung von Srundftücden bei Uebernahme
durch einen Sefelljdhafter nach Auflöfung
der Gefelljhaft 1327, 1336; — Ueber
gangSbeftimmungen 1266; — ®. zu
Spielzweden 1382.
Sejellfhafterinnen: Kündigung des Dienjtvberhältnijjes
 1053; — ohne Einhaltung
einer Ründigungsfrijft 1064; — Verglis
tung im Falle der Kündigung 1065.
Sejellfhaftsanteile: Pfändung 1815; —
Gefhränkung der Prändbarkeit, Vera
pfändbarfeit, BVerpfändung von Anteiljheinen
 1299.
Sejelljhaftsverhältnis: Befchränkung der
Uebertragbarfeit der Anfprüche aus dem
®. 1297,
Sefellfhaftsvermögen 1265, 1300.
$ejelljdhaftsvertrag: Verhältnis zum Dienijtvertrag
 1008; — Verhältnis zum. Raufvertrag
 528; — Zorm 1273; — bei
Sinbringung eines Grundjtucs 225; —
Haftung jür Mängel im Recht bei
Yebertragung von Sachen 579; — Vera
mittelung eine8 faufmännijdhen 1145.
kejeß: Schabenserfaßpflicht wegen Verftoß
gegen ein ©. zum Schuß eine8 Dritten
1592, 1607.
Sefeglidje Vertreter: Haftung für one
traftlihes Verfhulden von g. V. 154;
— Haftung für Delikte desjelben 1585;
— Fonfurrierendes Verfhulden bes g.
V. des Befjchübigten 70, 75,
Sefeplides Güterredt: Haftung au3 un»
erlaubten Handlungen der Ehefrau 1588,
Sejebliches Pfandrecht des Gaftmirtes 1260;
— des Pächter3 946; — des Bermieters
355; — des VerpächterS Landmwirt/haftlicher
 Srunditücde 938; — des Unter.
nehmerS eines Werke8 1121.
Sejeblides Verbot: Nücforderung einer
Seijtung wegen Verftoß der Annahıne
gegen ein g. %. 1566; — Umfang
des Herausgabeanfpruchs 1574; — Vers
jtoß eines Vertrages gegen ein g. V.
217; — Nerftoß des abfirakten Schulde
berfprecdhen® 1457; — des Schuldanerfenntnifjffe®
 1464.
Sejeblige Zinfen 32; — NebergangsSvor-IOrift
 33.
Sefinde: Aufredhnung gegen die Lohnforderung
 413; — Haftung für Verjchulden
 desfelben 154.
Sefinderedht 992, 1004, 1711; — Draufgabe
 294, 295, 297, 1005; — BGatyrifches
®. 1005.
Sefindevermieter 1144.
Seitändnis: Unterfchied vom Schuldanerfenntni3s
 1462,
Seitohlene Schuldverfhreibungen auf den
Önhaber, Haftung aus denfelben 1500;
— raftloserflärung 1511.
        <pb n="852" />
        Seiten 1—924 = 1, Teil; Seiten 924—1744 =— 2, Teil, 1769

Gejundheit: Sefährdung dur die Mietwohnung
 819; — Schuß der SG. des
Dienftpflidhtigen 1038.
Hejundheitsbefjhädigung: SchadenSerfaßpilicht
 1592, 1594; — Hajtung wegen
Minderung oder Aufhebung der ErmwerbSfähigfeit,
 Bermehrung der Bedbürfnijje
 1714; — CErfaß von Schäden im
Erwerb und Fortiommen 1713; — Ent-[häbigung
 wegen nidht vermögenSrtechtlihen
 Schadens 1732, 1733; — Hair
tung für Entgang der Dienjte des VBerlegten
 1728; — Verhältnis mehrerer
Verantmwmortlidher 1709; — Einfluß des
MitverfhuldenZ de3 Verlekten 1731; —
®. durch Einjturz eines Gebäudes, Wer
fes, Ablöfung von Teilen: Haftung des
Befiger8 und des früheren Befigers
des SGrundftücs 1688; — des dinglich
oder perfönlidh Berechtigten 1693; —
des Unterhaltungspflichtigen 1694; — ©
durch Tiere 1663, 1673, 1688.
Sewührfrijten heim Viehhandel 691, 692;
- Beginn 694; — Verlängerung und
Aokürzung 696; — Vereinbarung bei
vertragsmäßiger Negelung der Semwähr-Tetftung
 704.
Bewährleijtung bei Hingabe an Erfüllungs
Statt 360; — bei der Abtretung von
Forderungen 422; — für Sicherheit
einer abgetretenen Forderung 1396; —
beim Sachdarlehen 707; — bei der
Semeinfchaft 1367; — bei der Gefellfhaft
 1278; — beim Kauf für Müngel
 ber Sache 605, 613; — biSpofitives
Recht 607; — Verhältnis zu den Normen
 über Unmöglichfeit der Srfüllung
611; — Umfang der Haftung 613; —
Erlaffung und Befhränkung 140; —
für Mängel im Rechte 561, 605; — Erlaffung
 und Befhränkung 576; — AusiOluß
 der Haftung durch Kenntnis des
Räufer8 von dem Mangel 627; — G.
bei teilmeife mangelhafter Ware 665;
— Beweislaft für Mängel 626; — Anmendung
 der Vorfchriften auf andere
Veräußerungs- und auf Belaftungsver:
träge 579, 707; -— bei der Leihe
360; — bei der Miete für Müngel
der Sache 800; — Erlaffung oder Be:
[Oränkung 810; — für Mängel im
Necdhte 810; — beit der Schenkung
für Mängel im Necdhte 757; — lr
Sachmängel der gefjdhenkten Sache 759,
760; — beim Siehhandel (fiehe auch
„BiehgewähHrfhaft”) 688; — beim
WNerkvertrag: für Mängel im Rechte
1088; — am Werke: VBorausjegungen,
Umfang und Wirkung der Mängelhaftung
 1088; — Wandelung und Mindetung
 1093, 1095; — Schadenserfaß me
gen Nichterfüllung 1097; — bei UAWbnahme
 des mangelhaften Werk3Z 1106;
— Musfhluß und Befdhränkung ber
Mängelhaftung 1102: — NMeriähruna

der Anjprüche 1102, 1105; — Verhülte
ni8 der Gemwmährleiftungspflidht zur Dar
tung wegen unerlaubter Handlungen
612; — vertragSmäßige ®. (Sa
rantie) 612.
Gewerbebetrieb: SchhadenzZerfakpflidht wegen
 Eingriffe 1597.
Gemwerbegerichtsbeifiger: Haftung aus
Amtspflidhtverlegungen 1704.
Gewerbetreibende: Seijtungsort 107, 111;
— Erfüllungsort für Geldzahlung 113.
SGewerblige Niederlajfung: SLeiftungsort
107, 111; — bet Geldzahlungen 113.
Sewinnanteile: Zeit der Verteilung bei
der Gefelljhaft 1303; — Art der Ver.
teilung 1309; — MNMecdhte des GIäubie
ger3 eines Gefjellfhafter3 baran, Pfändung
 1315, 1316.
Zewinnanteilfdeine: Inhaberpapiere 1494;
— Freiheit der Ausjtellung 1502; —
Ausihluß der Kraftloserkflärung 1511;
— SDBorlegungsfrift 1515; — Wahrung
der Rechte aus abhanden gekommenen
oder bvbernichteten ©. 1521.
u beim Dienftvertrag
Sewinnentgang: Ent{Häbigung 40, 51, 63;
— beim Verzug des Schuldner8 179.
Siroverfehr 1477, 1486.
S$irovertrag 350.
Siatteis: Sandjtireuen 1604.
Släubiger: Begriff 7; — Ungemißheit de8
®., Hinterlegung 375; — Verzug 188
(jiehe näheres unter „VBerzug”); —
Wahlrecht bei Alternativobligatton 95;
— Unmöglichtfeit einer ber Leijtungen
97; — Mehrheit von SG. 480, 490, 513.
Sfäubigerredit: unerlaubte Verlegung 1598
Stücfpiel 1375.
$nndengehalt: Befjhränkung der Aufrecdhnung
 dagegen 410.
Soloflaufel 31.
a YAusbefferungspflicht bei Pacht
Srobe FadHrläffigkeit: Begriff 1ök; {iehe
Näheres unter „FahHrkäffigleit”.
a Pfligtverlebung des Sejellfhafters
Sröße: Zufidherung einer beftimmten SG,
beim Grundftücstkauf, Wandelung Mwegen
 MangelS 659; — bei der Grundtücdsmiete
 800, 803.
Srundbuch: Ausgleihung des infolge des
öffentliden SGlauben3 bes Gr. eingetretenen
 RechtSverlujte8 1564; —- Eintragung
 auf Grund eine8 Prozeßvergleichs
1437; — Eintragung des Verkaufs von
Grundftücden und Kechten daran, Wirfung
 580; — often 591. }
SZrundbudbeamter: Haftung 1704, 1707,
SGrunddienjtbarfeit: Beftellung an Miek
objeit 918; — Pacht 927.
Srundfhuld: Uebernahme bei Grundjtücdsveräußerung
 469; — Verpflichtung des
        <pb n="853" />
        1770 Die Zahlen Lezeichnen die Eeite.
VerfüuferS eines Srundftücde3 zur Bes
jeitigung 564,
Grundjguldbhrief: ftaatlide Genehmigung
zur Austellung auf den Inhaber 1508.
$runditüde: Zorm des Vertrages über
Eigentumsübertragung 221; — Form
der Verpflidhtung zur Aufgabe bes
Eigentum 225; — WAbwendung der
3ZwangSbetfteigerung durch Befriedigung
durch einen Dritten 107; — Berzug
des Släubiger8 in der Annahme eine?
Sr. 201; — Befigaufgabe hei Annadmeverzug
 bes OGläubigers 201; — Horm
des SGefjfellfdaftsvertrags bei Er.
merb von Ör. 1273; — Horm der
Einbringung in eine Sefellfchaft 1278:
— MAuflaffung an einen Sefellfchafter
bei AHuflöfung der Sefelljchaft 1327,
1336; — auf von Gx.: Ausfunftspflicht
 des Verkäufers 577; — eine
Saftung für Hreiheit von öffentlichen
Valten 555; — Yorm der Buficherung
von Eigenfchaften beim Verkauf 621:
— Huijidherung der Baureife 625; —
Haftıng für die augefidherte Größe,
Wandelung wegen Mangels bderfjelben
659; — Form der Wandelung 647; —
Sefahrübergang 580; — Roften der
Auflajfung und Eintragung 591; —
Löfdhung eingetragener, nicht beftehender
Rechte 554; — Verjährung des Mine
berungs= und Wandelungsanfpruches
671; — Cinfluß der Bwangsverfteigetung
 auf die Wandelung 655; — Ver.
fauf unter EigentumsSvorbehalt 601; —
Miete von Gr.: Form des Vertrags
886; — Beit ber Mietzinsentrichtung
838; — Kündigungsfriften 882; —
Piandrecht des Vermieters 855; — Ver.
äußerung bvbermieteter Gr. 898; — Bufierung
 einer beftimmten Größe 800,
808; — Bacht: Nenderungen in der
wirtjdhaftlidhen Beltimmung durch den
Büchter 936; — Ausbefferungspflicht
935; — Fälligkeit des Pachtzinje8 937;
— Pfandredht des Verpächter3 938; —
KRücdgabe 946; — Auseinanderfeßung
bei Beendigung der Pacht während
bes acdhtjahres 948; — Crbaltung,
 Erjaß des Inventars 939, 940;
— Nebernahme zum Schhäßungswert 941;
-  Sefahrentragung in diefem Falle
942; — Rücdgabe, Hbogleidhung des
Schäßungswertes 944; — gefeßliches
Pfandrecht des Bächters für Forbderungen
 binfichtlih des Inventars 946; —
Schenfung eines Sr., Zorm 752; —
Teilung gemeinfchaftlicdher 1359, 1861;
— obligatorijdhe8 VBorkaufsrecht,
Stundung des Kaufpreifes 731; — Form
der Einräumung des VBorkaufsrecht8
#27; — Werkvertrag über @r., Ver.
jährung ber Anfprüche megen Mängel
1102, 1105; — Srift für die Ausübung
des Wiederkaufsrecht3 7924.

$rundftüdsbefiber: Haftung aus Einfturz
bon Gebäuden, Ablöfung von Teilen
1688; — Verhältnis mehrerer Verantmwortlidher
 1709.
$üte: Haftung für SG. verfaufter Forderungen
 uf, 558, 562; — Haftung für
S. einer verkauften Oypothek 563,
Sute Sitten: Verlegung durch RechtSgefhäfte
 9; — Verlegung dur) Verträge
 211; — Wirkung 217; — Bere.
‘egung durch abftraktes Schuldverfprechen
1457; — durch Schuldanerkenntnis 1464;
— Serftoß des Spiel-, DifferenzeinwandS
 1374; — KRücforderung einer
Seijtung wegen Verftoß der Annahme
gegen die g. S. 1566; — Umfang des
HYerau8gabeanfpruchs 1574; — Schodenserjakpflicht,
 Verftoß gegen bie g.
S. 16238,
Sutfdjeine 1528,
Sutideinfyftem 1384, 1568.
Sutsübernahme: Schuldenhaftung des
Nebernehmer3 477; — ®. mit Verpflichtung
 zur Abfindung eines Dritten 284.

x

Daftgeld 293.
Saftpflidt der Unternehmer von Eifenbahn-
 und anderen Betrieben: VBerhältni3
 zu mitverantwortlidhen Berfonen
1710, 1711; — Verhältni8 der O9. zur
Haftung de3 Tierhalters 1683; — Ionfurrierendes
 Verfchulden 71.
daftung: Begriff 2; — VBefdränkfung auf
zinen Teil de3 Vermögens 11; — Örade
derfelben 139; — für pofitive VertragsSverlegungen
 152; — für fremdes Ver.
Ihulden 142, 154; — für Verfhulden
Dritter bet Erfüllung von Verbindliche
leiten 154; — für Verfhulden von
Angeftellten 20. 1646; — Verhältnis der
beiden Vorfchriften zu einander 1653;
— für Schabenöftiftung durch aufficht3-bedürftige
 Perfonen 1656, 1657; —
Sinzelfälle: Haftung aus dem Yufe
!ragSverhältnis 1176; — bei Uebertragung
 bes YWuftragS auf einen Dritten
1181; — von Beamten 1695, 1696; —
jür ihre Stellvertreter und Gehilfen
1709; — von Gaftwirten für einge»
bradte Sachen 1251; — bes Gefchäftsführer$
 1209, 1218; — des Gefell{hafier8
 1281; — des Schenfers 757; — bet
der Verpflihtung zur Nücgabe durch
eine unerlaubte Handlung entzogener
Sachen 1737; —  be8 Verleiher3 959;
— für Mängel im Rechte und an der
Sade 960; — bes Verkäufer8 einer
Horderung eines Kechte3, eines Wert»
bapier8 557, 561; — bes VBermahrers
1230, 12837; — bes Wiederverkäufers
720.
Daftungsverfpreden in bezug auf ein
Srundftüc, Sorm 225.
        <pb n="854" />
        Eeiten 1—924 = 1, Teil; Seiten 924— 1744 = 2. Teil, 1771

Hamburger Normen 1087.
Handakten des Rechtsanmwmalt3: Einfiht u.
Vorlegung 1540.
Handelsagent: Begrijf 1141.
MT EES VBorlegung und Einficht
Handelsgehilfe: Bertragsftrafen 303, 310.
Handelsgefäft: SchuldenhHaftung des
YNebernehmer3 477; — Baht 926, 927.
Handelsgefhäfte: Erfüllungsort 108; —
Zeit der Leiftung 115; — AWbzug von
Zwifjdhenzinjen bei vorzeitiger Zahlung
117; — Viehkauf 689, 690.
SHandelstkauf 526; — Firgefhäft 334.
Handelsmükfler: Begriff 1140; — Verkauf
von Sachen zum Börjen- oder Miariktprei3
 beim Annahmeberzug des Gläubiger3
 391.
SHandelspapiere 1491.
SHandelridter: Haftung aus Amt8pflichtverleßungen
 1704.
Handgeld 293,
SHandiauf 530, 543.
Handlung, der Gattung nad befitimmte,
al38 GSegenftand der Leijftung 24; —
unerlaubte 1579; — {iehe Näheres unter
„unerlaubte OD.“
SHartflägigfeit: SGewährfrijft 692.
Hartfnaufigfeit der Pferde, Ejel, Maulefel
 und Maultiere: Gemwährfrift 692.
A bei Viehgewährfchaft 691,
Hansbefiker: Haftung für Verfehrsficherheit
 1603, 1604.
Hausfriedensbrucd dez Vermieter3 799.
Häuslide Gemeinfhaft von Dienjtverpflichteten:
 Unterbringung, Verpflegung, Er-Holung$zeit
 1038, 1043; — Pflichten der
Dienftherren bei Erkrankung 1032, 1038,
Haugordnungen 844; — Auslegungsquelle
 794; — BZuläffigfeit 800.
Hausfdhneiderin: rechtliche Natur des Vertrage3
 1078.
Haustiere: Schadensitiftung durch OH. 1663,
1664, 1666, 1676.
Heerde: Viehgewährfhaft 699.
Hehler: zivilrechtliche Haftung 1646.
Heilanftalten: Haftung für eingebrachte
Sachen 1253,
Heilung de3 FormmangelS ber Bürg-{daftZerfHärung
 1403, 1405; — beim
obligatorijdhen SJmmobiliarvertrag 221,
227; — 5. des Formmangel3S des
Schenkungsverfprechen? 749, 753,
Heilungskofjten: Erjaß bei unerlaubten
Handlungen, Borfhuß 1718, 1722,
Heiratsvermittlung: Alaglofigieit des
Sohnverfpredhens 1159.
Hemmung der Berjährung: Wirkung
beim aftiven 515; — beim pajfiven
Sefamt{huldverhältnis 501, 503; — GH
b., VB. des MinderungsS-, WandelungsSoder
 Schadenserfabanfpruchs heim Kauf
671, 676; — beim MWerkvertraag 1105,

1106; — ©. der Vorlegungsfrift
jür Schuldberfhreibungen 1517,
Herabfjegung des KaufpreijeS: VBorausjegungen
 632; — Vollzug 645; — Um-Tang
 665; — ©. des Möklerlohnes 1158;
— ber Vergütung beim Werkvertrag
1093, 1095; — ber VertragSjtrafe 306.
Herausgabe: Verbindung der. Klage auf
©. mit der Klage auf Nedhnungslegung,
Keiltung des Difenhbarungseides 85, 86;
— bes Erfage3 für den gefhukldeten
Gegenjtand bei Unmöglichkeit der Leitung
 163; — beim gegenfeitigen Ver-Irag
 250; — ©. eines Grundijitücds:
Wirkung des UnnahmeverzugS 201; —
©. eine3 Inbegriffes von Sachen
55; — ©. von Nußgungen: hei Gläubigerverzug
 201; — beim Rücktritt vom
Vertrag 319; — von Nugungen nach
Kechtshängigieit des Unjpruchs au!
Herausgabe einer Sache 187; — DO.
von Sadhen: Wegnahme von Einrichtungen
 82; — Verweigerung wegen Vermwendungen
 oder Schadenzerfakanfprüchen
117; — Ünteilbarfeit der Leiftung 491;
— ©. der Schenfung: im Falle der
Ablehnung 741, 747; — wegen Unterhalt3gefährbung
 767, 770; — im Falle
dez Widerrufs 773; — O. durch unerlaubte
 Handlungen entzogener
 Sadjen: Umfang der Haftung des
Herausgabepflidhtigen 1737; — Berzinjung
 des Werterfaße3 und der Wert.
minderung 1738; — Erfaßanfpruch
wegen Verwendungen 1739; — Eintritt
be3 Verzug3 ohne Mahnung 177; —
D. der ungeredtfertigten Beteiherung
 1548; — des durch Ver-‚ügung
 eines Nichtberechtigten Erlangten,
 der Leiftung an einen Nichtberech-Higten
 1563, 1564; — wegen BVerijtoß der
Annahme der Leitung gegen ein gefeblidhe3
 Verbot und bie guten Sitten 1566,
1567; — Umfang des Herausgabeanfpruch3
 1571, 1572; — im FallePöfen
S$laubenz des Empfängers 1574; —
— bei Nichteintritt des Erfolges oder
Wegfall des Recdhtsgrundes 1576; —
Pflicht eines Dritten zur Herausgabe
1578; — Unmöglidhfkeit ber O.:
Eintritt während des BerzugS 180, 184;
Eintritt nach RechtshHängigfeit des UAnfprucdh8
 187.
Heransgabepflidt des Beauftragten 1186;
— bes Verpflidhteten aus dem auf eine
Gefchäftsbeforgung gerichteten Dienitoder
 Werkvertrag 1203; — des Ges
[Oäftsführer3 ohne Auftrag 1219; —
de8 cefhäftsführenden Gefellijdhafters3
1290.
Sean uSgeben bei Bahlung einer SGeldfhuld
Berkellung de3 früheren Zuftands
Un Schadenserfagpilichtigen 36,
54, 56.
        <pb n="855" />
        1772

Die Zahlen bezeichnen die Seite,

SevergejAüft 1385.
Silfsfafjen: Aufredhnung mit gefdhuldeten
Deiträgen 409,
Silfsperfonen: Haftung für Verfhulden
bderjelben 154,
Silfsredte: Uebergang hei Abtretung der
Forderung 432.
Dingabe an Erfüllungs Statt 357; — zur
Ablöfung des GläubigerS eines Dritten
106; — ohne Rechtsgrund 1549.
Sinterbliebene des Getöteten, RKentenanfprüche,
 Rapitalsabhfindung 1719.
Hinterlegung: Verhältnis zur Berwahrung
1233; — ©. zur Erfüllung einer
Verbindlidg keit 373; — Allgemeine3:Borausjegungen
 375; — Gegen
jtand 375, 376; — nach Landesrecht 376;
— Berechtigung zur ©. 376; — Ort der
©. 378; — Beit ter ©. hei Neberfjendung
dur bie Bolt an die Hinterlegungsjtelle
 378; — Pflidten des Schhulbe
ner5: Anzeige von der ©. 378; — We
gabe einer die EmpfangSberechtigung des
Skäubiger8 anerfennenden Erklärung
386; — Schabenserfaßpflicht wegen untere
[ajffener OQinterlegungsSanzeige, . wegen
Hinterlegung am unrichtigen Ort 378;
Kojlten 387; — Wirkung: oblie
gatorijdhe und fachenrechtlihe 374; —
Wirkung ber redhtmäßigen O. 383; —
der unredtmüäßigen OD. 384; — Bee
Oränkung der Empfangsherechtigung
bes Gläubiger3 im Falle eines Rechts3
auf Gegenleiftung 377; — Wirkung beim
aftiven Gefamt{huldverhältnis 376, 514;
— Wirkung beim paffiven Gefamt[huldverhältnis
 376, 497; — KRKüdnahme
der Sache 379; — mährend des Konfurjes
 des Schuldner3 381; — nach Bere
jährung des Erhebungsrecht3 des Gläubiger8
 387; — Wirkung der Nücnahme
384; — Ausfhluß der NRücnahme 379,
380; — Wirkung des Ausfchlujfes 383;
— Unpfändbarkeit des Necht8 auf Rücnahme
 381; — AYbtretbarfeit des Nechts
381; — DVerluft des Srhebungsrechte3
durch BZeitablauf 387; — Befondere
Fälle der H.: Zur Ablöfung des Gläubiger8
 eines Dritten 104, 105; — bei
ber Ausiobung bei Streit über die Verteilung
 der Belohnung 1170, 1171; —
©. des Erlöjes zur Ointerlegung nicht
geeigneter Sachen 389; — des Erlöfes
aus dem Verkauf eines mit Gewähr»
mängeln behafteten Tieres 702; — der
unteilbaren Sache bei Mehrheit der
Släubiger 520; — ©. von Werte
papieren 1246; — ©. für eine Spieloder
 WettfchHuld 1379.
Yinterfegungsitellen: örtliche Zuftändigfkeit
Dinterliftige Beftimmung zum Beifchlaf:
Schadenserjaßpfliht 1620; — Erfaß
nichtvermöagenSrechtlichen Schadens 1733.

Dofbeamte: Aufrechnung gegen Gehalts
und Benfionsanfprüce 412.
Doffmannfde Methode für Beredhnung d.
Bwifdhenzinjen 116.
Doffnungsfauf 529, 534.
Döhere Gewalt bei Verlegung durch Tiere
1669; — MAusfhluß der Haftung des
„ Gajtmwirt® 1251, 1257. ,
Dolfgald: Eintritt des Gläubigerverzugs
194, 200; — bes Schuldnerverzugs 174;
— Gefahrübergang beim Gläubigervere
zug 200; — Kücgabepflidht des Vers
mwahrer8 1244,
Honorar des gefhäftsführenden Gefell-{hafter3
 1291.
Doiel garni, Haftung für eingebrachte
Sachen 1253,
Dydrafyitem 1384, 1568.
dypothefen: Haftung für Güte beim Ver.
fanf 563; — MNebergang auf ben neuen
Släubiger mit ter Forderung bei Uebertragung
 ber leßteren 432; — Wirkung
der Uebernahme einer Schuld für die
Safür beftehende Hypothek 473; — Nebere
nahme einer hypothekarifdh verficherten
Horderung zur Tilgung bei Grunditückse
»rwerb 464, 465; — Verpflichtung des
Verkäufers zur Befeitigung von Oyboe
ihefen auf dem Kaufgegenftande 564.
Dypothekendarlehen 980.
Dypotheienmüäfler 1140.
Öypothefenübernahme 465.

Sagdberemtigter: Wildfdhabenzerfaß 1684,
1685; — Haftung mehrerer 1687.
Yagdbezirf, gemeinjdhaftlidher: Wildfchabenzerjaß.
 1685, 1686.
3agdpadt: SZocm des Vertrags 888; —
Einfluß der Veräußerung, Belaftung des
Bacdhtobjekfte3 908, 927; — Mitervere
pachtung 927.
jagdrecht: Pacht 927, 930, 935; — rechte
lide Siellung des Kächter8 933; — Hafe
tung des Verpächter3 931; — Schar
denserfjaß megen Verlegung des Kagdrechtes
 1596.
Smmaterieller Sqaden: Entfhäbigung in
Geld 68; — Källe bes Erjabe8 hei u1-erlaubten
 Handlungen 1732, 1733.
Smmiffionen auf ein Mietohjekt 795.
$mmobilinrvertrag, obligatorijder 221.
mprejario: rechtliche Natur feiner Dienfte
1008, 1077.
Inbegriff von Sadjen: Auskunfterteilung
über den Bejtand bei Herausgabe 85;
— Serausgabe dur den Beauftragten
1188,
n diem addictio 708.
Induftrielles Eigentum: Segenitand des
aufs 535.
Snformationsredt des nicht gefqhäftsführenben
 Gejelljdhafter3 1296.
Ynbhaberaftien 1495, 1502.
        <pb n="856" />
        Seiten 1—924 = 1, Teil; Seiten 924—1744 = 2. Teil. 1778

Sun her tkawiet bei Schuldverjhreibungen
1494.
Inhaberpapiere: Arten 1490; — unvollfommene,
 hinfende 1491; — Hingabe
al8 Darlehen 973; — Haftung beim
Berkauf, 1499; — Einfluß der Rück
fehr des RapierS in die Hand des YUu3ejteller8
 338; — Tiehe auch „Schulbe
verfhreibungen“”.
- mit Brämien: Ausjtellung 1494, 1501
SInhHaberwedjfel 1495, 1501.
Inkfaffoinjtitut: AbrechnungsSpfliht 1186.
Snfaffomandat, Inkaffovollmadt 1474,
Snfajfozejfion 422.
Snfinuation von Schenkungen 749.
Initandhaltung des Mietgegenftandes 797.
Intereife: Erjag 40; — Koinzidenzintereije,
 tranfitorijdhes Intereffe 40, 41:
. &amp;amp;. an ber Befichtigung einer Sache
1534; — beredtigte3 SF. bei der
Bertragsftrafe 306; — an einer Iree
ditfhädigenden Mitteilung 1614, 1617;
— negative? SX., Erfjag bei UnmSgefichteit
 einer Leiftung 212; — hei Veritoß
 des BertragS gegen bie guten Site
ten 217; — öffentlidhes SF. an der
Gejchäftsführung ohne Auftrag 1216; —
an der VBollziehung. der Auflage bei
einer Schenkung 761; — rtehHtlidhe3
3. an der Einficht einer Urkunde 1538.
Interimsjheine auf Snhaber 1495, 1501,
Interufurium 116.
Snterzeifion 457, 1395.
Invalidenpenfion: Befjhränkung der Auf
rechnung dagegen 410.
SInvaliditätsverfidgerung: rechtlide Natırz
der Verfidherungsmarfen 1529; — Haltung
 für Einfleben der Marken 1018.
Xnventar: X. des verpadteten
SGrunditüc3: Erhaltung und Ergünzung
 939, 940; — Nebernahme zum
Schäßungsmwert durch den Näcdhter 941;
— Erhaltung, Haftung für Zufall,
Sigentumsermerb an Ergänzungen in
diefem Falle 942; — Gefahrentragung
941; — im Falle der Nebernahme bes
Inventar8 zum Schäbungswert 942; —
Rücgabe hei Beendigung der Pacht 944:
— bet Nacht eine8 Landguts 950; —
Rfandredht und Zurüdbehaltungsrecht
des Büchters am I. 946.
Sertum: entfhuldbarer und unentf[huldbarer,
 Einfluß auf das Verjhulden 151;
— bte8 Bürgen über bie Berjon des
Gläubiger8 oder Schuldners 1402; —
des Gejhäftsführer3 über die Eigenjchaft
 des Gefjchäfts al8 eines fremben
1227, 1228; — über die Perfon bes Ge
jchäftsherın 1227; — bei der Preise
faltulation beim Werkvertrag 1085; —
über Vorliegen einer Wahlobligation 95;
— iiber das Beftehen einer Verbinde
fichteit, Rückforderung der Leiftung 1560;
— Beim Veraleichsabihluß 1437, 1444,

1445, 1446, 1447; — beim Liehkauf
694; — über Solvenz des Käufers 542;
— MAusjhluß der Schadenzerjagpflicht
au8 unerlaubten Handlungen wegen F.
1600, 1605; — bei Berjtoß gegen Schußgejege
 1613; — Yusjchluß des VBerzugs
dur 8. 178; — AnfedhHtung mwegen
 S&amp;amp;.: der Bejtimmung der Seiftung
durch einen Dritten 233.
Sudikfatzinjen 33.
Sugendlidge Perfonen: Haftung auS un
erlaubten Handlungen 1638; — Erfaßpfliht
 aus Billigieit 1640; — Haftung
Muffichtspflichtiger 1656, 1657; — Haltung
 alz Tierhalter 1680,
unge von Tieren: Verwendung bei der
Kacht zur Ergänzung des Inventars
939, 940.
Suriftifdge Berfon: Einfluß des Erlöfdhens
auf einen von ihr erteilten Auftrag
1196; — Haftung aus unerlaubten Hande
(ungen ihrer Vertreter und Vorjtände
1585, 1654; — Oaftung alz Tierhalter
1678.
Jus ad rem 3.
Jus offerendi 104.
Jus tollendi 82.

x.

Kaiferlihe Verordnung Dhinfichtlih der
Nüängel und Frijften bei der Viehgemwährjhaft
 691, 692,
Kalendermonat, -Bierteljahr, -Wodhe: Kündigung
 des Dienftvertrags 1052; —
der Grundjtücsmiete 882.
Kalenderzeit: Verzug des Gläubiger3 bei
Beitimmung der Vornahme einer Handfung
 durch ihn nach ®. 195; — des
Schuldner3 bei Beftimmung der SErfül-Iung8zeit
 nad) ®. 171, 172, 175.
Rakifalzvertrag 930.
Rakkulationsirrtum 1085.
ehr Qajt des Vermieters
Rammermitglieder: zivilrechtlide VBerfole
gung megen unerlaubter Handlumzen in
Ausübung ihres Berufes 1620.
Anpitalabfindung des durch unerlaubte
Sandlungen Verlegten 1714; — ber
Ginterbliebenen des Getöteten 1719,
1723, 1727; — bde8 Dienftberecdhtigten
für die Entfhäbigung wegen nicht ger
(eijteter Dienjte 1728, 1729; — Einfluß
bes Mitverfhuldenz des Verleßten 1731.
Rartelle 1015; — rechtliche Natur 1272;
— BZufläffigfeit von Vertragsitrafen SLL'
— Beritoß gegen die guten Sitten 1629
Karten: auf den Inhaber Iautende 1527.
Kartenlotterie 1384.
Kartoffelmarfen 1529.
Raffa-Stonto 542.
a Kaufel: keine Vertragsjirafe
Raffen: Aufrechnung gegen Forderungen
yon SHentlidhen ®. 413.
        <pb n="857" />
        1774 Die Zahlen bezeichnen die Seite,

RajfenfGeine: Ausgabe 1495.
Kaffenfranffad: Miete 923, 19281.
auf: Allgemeines: Begriff 526; —
Unterfchied von anderen Verträgen 527;
— lUnterfhied von der Miete 783; —
von der Padht 929; — Abgrenzung
vom Werkvertrag 1077; — wefentliche
Erfordernijfje 581; — MVertragsantrag
532; — Ubfihluß für einen unbejtimmten
 Xäufer durch den Möäkler 1154; —
Sorm des KaufvertragS, Formfreiheit
528, 532; — mögliche Gegenitände des
Kaufvertrag 533; — Bflihdten des
Verkäufer3: Nebergabe, Verfhaffung
des EigentumS oder RechteS 529, 583,
538; — Befeitigung von Kechten Drit
ter 551; — insbefondere beim Bere
fauf bon Grundjtüden, Schiffen oder
Rechten an foldhen 554, 564; — Aus:
funftserteilung, Urkundenauslieferung
577; — 'Erjaß der Vertragskojften im
Halle der Wandelung 652, 658; — Bere
tragSflage gegen den Verkäufer 568; —
Einrede des nicht erfüllten Vertrages
549, 569; — Haftung für Mängel
im Redhte: für Freiheit von Orunditüden
 von Sifentliden Abgaben und
Sajten 555; — Haftung beim Verkauf
von Forderungen, Rechten und Werte
papieren 557, 561; — Ausfhluß der
Haftung 564; — Art der Haftung 566,
567; — beim Verkauf von Rechten an
einer bemeglichen Sache 575; — Bee
wei8lajt für den Mangel 575; — Au8-[iuß
 und Befhränkung der Haftung
576; — Haftung für Zahlungsfähigtkeit
beim Verkauf einer Forderung 561; —
Pilidht des Käufer8 zur Raufpreiszahlımg
 529, 541; — zur Abnahme
ber Sache 529, 544; — zur Berziniung
des Kaufpreifes 593; — Musfchluß des
Kücktrittsrecht® bei Stundung des Kaufbreifes
 596; — Eigentumsvorbehalt bis
zur Bahlung des Raufpreifes 598; —
Nebergang von Nugungen und Laften
580, 584; — @olten der Nebergabe der
Sache, der Nebertragung des Rechts
590; — Gefahrübergang 580; —
bei BVerjendung der Sache 585; —
Verwendungen des Verkäufer3 auf die
Sache nach S. auf den Käufer 592; —
©. beim Berkauf eines Nechte8 an einer
Sade 593; — Gewährleiftung we:
gen Mängel der Sache 605; —
DiSpojitives Necht 607; — Umfang der
Haftung 613; — Haftung für Größe
eines Srundftücks 659; — Ausfhluß
berjelben 627; — Bet Sffentlicher Vere
fÜeigerung 631; — Wandelung und Mine
derung (fiehe auch diefe) 632; — SchabenZerfaß
 megen Nichterfüllung 637; —
Ausfhluß der Anfprüche durch borbehaltlofe
 Annahme 642; — Ausjhluß
und Befchränkung der Gemwührleijtungsbfliht
 669; — Anfprüche bei Lieferung

mangelhafter SGattungSfjadhen 681; —
Beweislajft für Mängel 626; — Wer.
Jältniz zu den Mormen über Unmöglichteit
 der Leijftung 611; — Verhältnis
zur Haftung megen unerlaubter Handefungen
 612; — vertragsmüßige Gevührleiftung
 612; — Verjährung der
Anfbrüche 670, 671; — Einfluß der
Anzeige von dem Mangel auf die Verührung
 677; — Verbot des Bietens
 für beteiligte Beamte 601, 603;
- Wirkung der MNMidhtbeacdhtung 604;
— Einzelne Arten: Hande oder
Nealkauf 530, 543; — Hoffnungsfauf
529, 534; — ®. auf Probe oder Bee
Jiht 712; — Frift für die Billigung
715; — ®. nad) Probe ober Mufter 708;
— zur Probe 708; — BVorkauf 725;
— Wiederkauf 716; — X. mit Vorbehalt
eineS befjeren Angebotz 708.
kauf bricht Miete hei Veräußerung bes
Mietobjekts vor Ueberlaffung an den
Mieter 920.
Kauf brigt nicht Miete 777, 780, 899:
— Ausnahme 920.
Ranfähnlige Verträge: Pflichten der Vertragöteile,
 Haftung für Mängel im Recht
579; — Gemührleijftung wegen Mängel
der Sache 707.
Kaufmännijde Anweijung 1470.
Kaufpreis: Arten 531; — Erfordernifje
536; — Beweislaft für Angemeffenheit
537; — B3ahlung 541; — Beweislaft
für die Zahlung 543; — Berechnung
des Marktpreijes 595; — Minderung
de3 ®. 632; — Vollzug 645; — Art
und Umfang 665; — Stundung 542,
593, 596; — Verweigerung der Zahlung
vegen Mängel nad Verjährung der
Sewährleiftungsanfprüche 677; — beim
Biehkauf 702; — Aufrechnung mit Schadenserfaganjprüden
 nad Verjährung
681; — Verzinfung 33, 593; — ZahfungSmobalitäten
 541; — Nüdzahlung
im alle der Wandelung 657.
taufale NRehtSgefhäfte 12, 1448, 1545.
taufalgaftung 48, 52.
taufalzufammenhang bei Schadensftiftung
42; — Unterbrehung 46; — adäquater
$. 48, 52, 58; — Beweis des R. 54;
— bei Ionfurrierenbem Verfchulden 70;
— Unterbredhung 74; — . bet uner-[aubten
 Handlungen 1606, 1613; — Bei
Schaben8ftiftung durch Tiere 1666, 1669.
tehlfopfpfeifen der Pferde, Maulefel und
Maultiere, Gewährfrijt 692.
kennen und fennen müffen: des Srld-[Oen3
 des Auftrag8 1199; — der Ges
fahr ungewöhnlich großen Schadens 70;
— bder gefahrbrohenden Befidhaffenheit
5er hinterlegten Sache 1241; — ber
Unmöglichteit einer Leijtung 212; —
deS VerjtoßeS eine Vertrag3 gegen die
auten Sitten 217; — der Unmwmabhrheit
        <pb n="858" />
        Seiten 1—924 = 1. Teil; Seiten 925—1714 = 2. Teil. 1775
einer freditgefährdenden Tatfacdhe 1614,
1616.
Kenntnis von der Abtretung der FJorderung
 441, 443, 446; — ®. des Küufer8
 von Mängeln der Kauffache 627;
— beim Kauf don SGattungsfjachen 682,
684; — beim SBViehkauf 693; — des
Mieter von Fehlern des Mietohjekte?
808; — von Mängeln im Recht 810,
811; — Ausfchluß des RKechtS zur außerordentlichen
 Kündigung 818; — X. des
mangelnden Nechtögrundes bei Empfang
einer Letjtung 1574; — der UnmSg-Lichkeit
 des Eintrittes des Erfolges einer
Leiftung 1568.
Ries: Gewinnung durch den Pächter 928.
Rinder: Haftung aus unerlaubten Hand-Lungen
 derfelben 1589.
Rindsfauf 734.
Rirgenitühle: Miete 782.
Alagbarfeit der Schuldverhältnifije 10;—
Vergleich bei Streit über Kl. 1441.
Alngeerhebung al3 Mahnung und Borausfeßung
 bes Berzugs 172; — zur Wahan
 der Gemährsfrijft beim VBiehkauf
Klagloje Gefqäfte: Bergleih darüber 1441,
Alnaffenkotterie: 1384.
Aeider: rechtliche Natur der Verträge über
Sertigung 1078.
Anappfhaftsfafjen: Auftehnung mit gejhuldeten
 Beiträgen 410.
San von Arbeitern, Arbeitgebern
015.
Sun TEE RSE ‘gewerblicher Arbeiter 1597,
1628.
Koinzidenzintereffe 40.
Rollegialbeamte: Haftung aus Pilidhtverlegungen
 1706.
Roller der Pferde, Ejel, Maukefel, Maultiere:
 Gemwährfrift 692.
Rommiffionär: Auskunftspflicht, NRedheniOhaftsabhlegung
 1185; — Haftımg aus
Erteilung eineS unrichtigen Kate oder
unrichtiger Auskunft 1207.
OHNE Unterfchied vom Kauf
FE RSBETÄUEGG rechtliche Natur
Rommunalverbände: YWufrehnung gegen
Forderungen berjelben 413; — Haftung
für Schadenszufügung durh Beamte
1707, 1708.
Rompenfation 393; — von Gewinn und
Schaden 53; — fiehe au „Aufre dh.
nung“.
Kompetenz: Nichterfüllung des Schenfungsverfpredhen3
 754.
Kompromiß 1437.
Rondiktionen de3 früheren Redhtz 1544.
Konditionslieferung 11438.
Konfufion: Erlöfchen des Schuldverhältniffe8
 337; — ©. von Bürgfhaft und
Saubdtfchuld 1401.

Ronkretijfierung des Schuldverhältnifjes
22, 26.
Ronkurrenzgefhäft: Aufnahme durch den
Vermieter 795.
Ronfurrenzflaufel heim Dienjtvertrag 1014.
Konkurrenzverbot: Abtretharkeit des An-Ipruchs
 aus einem ©. 429; — Veriragsjtrafe
 311; — ©. für Gefjellfchafter 1276;
— BVerlegung durch gejeglidhe VBertreter
 und ESrfüllungsSgehiljen 157.
Ronkurrierendes Verfhulden 69; — Einjluß
 auf die Haftung aus unerlaubten
Handlungen 1604, 1607, 1613; — bei
Haftung für Verfjhulden Angeftellter
uf. 1655; — bei Amtspflichtverletzungen
 Beamter 1696, 1705; — bei
Verlegung durch Tiere 71, 74, 1674,
1682; — beim Wildjhaden 1687; —
Einfluß £. DV. de8 Verlegten auf die
Anfprüche megen Tötung und Schäbigung
 bes Dienftheredhtigten 1731.
Konkurs: ‚Aufrechnung im ®. 407; — Aufrechnung
 im ©, des Gläubigers, Einjluß
 des Verziht3 auf Aufr. 406; —
Aufredhnung mit einer angemeldeten
Xorderung 404; — Einfluß auf die
Haftung bes Bürgen 1420; — Wirkung
des Eigentumsvorbehaltz 601; — Ein-Muß
 auf die Gemeinjhaft 1356, 1358,
1361; — Einfluß auf Mietverhältnijfe
779; — Behandlung von Veriragsfirajen
 8301; — GCinfluß auf das Vore
faufSrecht 735; — auf dba Wiederkaufsecht
 721; — Geltendmachung von Anfprüchen
 wegen ungerechtfertigter Bereiherung
 1546; — Rüdnahme vom Gemeinfhuldner
 Hinterlegter Sachen 381;
— Kückforderung einer nad ZwangSvergleich
 gemachten Beijtung über Die
Quote 1562; — Zurüchbehaltungsrecht
an einem Maffegegenftand 122; — Ein-{luß
 auf das Müctrittsreht vom Vertrag
 327; — Anfprüche des im Schlußverzeichni3
 nicht berückfichtigten RXonfursgläubiger3
 1554. ,
— ®. beitimmter RedHt8fubjekte:
des Anweijenden 1476; — des Aufe
traggeber3 1196, 1200; — de8 Beanuf-Iragten
 1198, 1200; — de8 Berechtigten
2u8 einem auf eine Gefchäftzbeforgung
gerichteten Dienit- oder Werkvertrag
1208; — eine8 Gefamt{huldners oder
mehrerer 497; — eines Gemeinfhajtsteilhaber3
 18356, 1358, 1361; — ber
Gefellfchaft 1804; — eine Gefellichafter8
 1306; — Muflöfung der Gejellfchaft
 1319; — Fortjegung unter den
übrigen Gejelljchaftern 1328; — des
Hauptfhuldner3, Einfluß auf die Bürgjchaft
 1420; — des Mieter3, Einfluß
auf das Vermieterpjandrecht 877; -—
be3 BächHter3 eine3 Iandwirtjchaftlichen
Grundftücks 939; — des Unternehmers
der Korderung hei der Schuldübernahme
        <pb n="859" />
        1776 Die Zahlen bezeichnen die Seite.
474; — des Mieter8 844; — des Werk
ünternehmers ‚1122,
Konkursvermwalter: Abf{hluß von Mietverträgen
 781; — Verbot des BietensS hei
Verkäufen 603, 604; — Berfügungen
de3 ®.: Einfluß auf das Rücktrittsrecht
327; — Ginfluß auf die Wandelung
beim auf 652, 655; — auf das Wiederkaufsrecht
 721; — Ausfhluß des
Da gegenüber Verkäufen des
Ronfolidation 338,
Kunfjortialverträge 1263.
Konftitutum 1396.
Rontokorrentverhältnis: Wbredhnung, Saldofejtjtellung
 1467; — Mängel, Anfechtung
 der A. 1468.
Rontoforrentveriehr 396; — MBVerzinfung
von Ueberfdhüffen 35.
Rontoforrentvertrag: Bedeutung der Yufnahme
 einer Yorderung in den Kontoforrent
 341.
Ronfrollmarfen 1530.
Runtrollredt des nicht gefchäftsführenden
Gejellfchafter8 1296.
Ronventionalitrafe 297; — fiehe Näheres
unter „BertragsSftrafe“.
Ronverfion hei Nichtigkeit einer Verpflichtungserflärung
 wegen Formmangels
1455.
Ronzentration 26.
Ronzertbillet: rechtliche Natur 1078.
Roppen der Pferde, Ejel, Maulefel, Maul»
tiere: SGewährfrift 692.
Rörper: kein Anfpruch auf Körperliche Unterjucdhung
 des Gegner3 1534.
RörperverleBung: Sohadenserfakpflicht
1592, 1594; — Crfjaßpflidht für Schäden
 im Erwerb und ortkommen 1713;
— wegen Aufhebung oder Minderung
der Ermwerbäfühigkeit, Vermehrung der
Bebürfnifje 1714; — Erfaß von Schüden
 im Erwerb und Fortiommen 1713;
— CErfaßpflicht gegenüber Dritten für
entgehende Dienjte 1728; — Einfluß
des Mitverfhuldenz des Verleßten 1731;
— BWerhüältnis mehrerer Verantwort-Äidher
 1709; — Entfhäbdbigung wegen
nicht vermögenSrecdhtliden Schadens
1732, 1733; — ®. dur Einfturz eines
Gebäudes oder Werk3 oder Ablöfung
bon Teilen: Haftung des Befißer3 und
Vorbefiger3 des Grundftücds 1688; —
des binglidh oder herfönlih Berechtige
ten 1693; — bde8 Unterhaltungspfliche
tigen 1694; — ®. dur Tiere 1663,
1673, 1683.
Rorrealobligation 483; — fiehe auch „Gefamt{dhuldverhältni8“.

Nojtbarfeiten: Haftung des Gajtwirts für
eingebrachte ©. 1257; — Ointerlegung
zur Erfüllung 375, 376.
often des. Angebots, der Aufbewahrung
und Erhaltung des gefduldeten Gegenfitande8
 beim Gläubigerverzug 202: —

der Auflaffung beim Kauf 591; — ®.
im Falle der Aufrechnung 402; — der
Ausitellung neuer Schuldverfdhreibungen
1509; — der Aufhebung der Gemein»
jhaft 1363; — der Beurkundung des
Raufs von Grundjtücen, Grundftiückscechten
 591; — ®. der Erneuerung für
fraftlo® erflärter Schuldverfhreibungen
1514; — ber Fütterung von Tieren,
Erjaß bei der Wandelung 700; — der
Seldzahlung 113; — der Hinterlegung
387; — A. der Erhaltung, Nußung
und Verwaltung bei Gemeinjhaft 1352;
— ber Kündigung und KRedht8-berfolgung:
 Haftung des Bürgen
1408, 1409; — ®. der Mahnung 179;
— ber Müängelanzeige heim Viehkauf
701; — der Abnahme des Offenbarungseides
 86; — ber Quittung 369; — R.
ber tierärztlidhen Unterfucdhung und Behandlung
 und der Tötung eine Tieres,
Erfag bei der Wandelung 700; — RX.
der Nebergabe der Kauffache 590, 593;
- ber Nebertragung eine8 Recdht3 590;
- &amp;amp;, der Verjendung der Kauffache
590, 593; — der Verfteigerung oder
des freihändigen Verkaufs zur Ointerfegung
 nicht geeigneter Sachen beim
Verzug bes Gläubiger8 392; — ber
Vorlegung von Sachen und Urkunden
1543; — Aufredhnung zunächit auf Roten
 413; — ®. al8 Teilleijftung 100;
— Tilgung der £. dur Teilleiftung
vor ber Hauptjadhe 365; — KRückerftate
tung mit Unrecht erhobener Verjahrensfojlten
 1548, ;
Rojtenvoranfdilag: Vergütung 1086, 1088;
- ®. beim Werfvertrag, Ueberfchreitung
 1132.
toupons: Inhaberpapiere 1494; — RE.
ber preuß. Mentenverficherungsanftalt
1494; — Emij[ion8freiheit neuer Kouponghögen
 1502.
traftfahrzeuge: Haftung aus dem Ver.
fehr mit ®. 1605, 1610.
Prafilogerflärung von Anweijungen ausgefchloffen
 1481; — ®. von qualifizierten
 Legitimationspapieren 1530,
1532; — von Schuldverfchreibungen auf
den Inhaber 1510, 1511; — Erneuerung
jür raftlo8 erflärter Schuldverfchretbungen
 1514.
tranfenhaus: Vertrag über Aufnahme
eines Verficherten 10083,
Tranfenkajjen: Anredhnung von Kranken»
geldern auf die Vergütung des Dienftpflidhtigen
 1027, 1080; — Aufrechnung
mit gefchuldeten Beiträgen 409.
Rranfenpflegerin: RechtSverhältni8 1008.
Aranfenverfiderung des Dienftpflidhtigen:
Einfluß auf die Bergütung im Krank
heit3fall 1027, 1030; — auf die Yflicht
zur ®ranfenpflege 1032, 1036.
Aranfheit des Dienitpflichtigen 1032, 1034.
Areationstheorie 1491, 1495.
        <pb n="860" />
        Seiten 1—924 = 1. Teil; Seiten 925—1744 == 2. Teil. 1777

Areditanjtalten: Verzinfung rücjtändiger
Binjen 35.
Rreditauftrag 1432.
Rreditbrief (Kreditiv) 1435, 1470.
Krediterfundigungsvertrag: rechtlidhe Natur
 1079.
Areditgefährdung: Schadenzerjagpflicht
1614; -— Haftung für Schäden aus
jolcher 1713.
Kreditfauf 530, 542.
Areditvertrag 968.
KriegSihäden am Pachtobjeit 933,
Rumulative Schuldübernahme 457, 1398,
1406; — Anwendung der VBorjehHriften
über abitraktes Schuldverfpredhen 1454.
Ründigung: Unterfhied vom Rücktritt vom
Vertrag 314; — RX. des Auftrag 1193;
— de8 DarlehenZ 984; — ber Bürge
jdhajft für ünftige Verbindlichfeiten
1432; — ®. des DienjtverhHältniffe8:
 vtechtlige Natur, Form, Arten
1047, 1048; — orbdentlidhe 1049; —
KündigungSjrijten : regelmäßige
1052; — bei Dienitleiftungen höherer
Urt 1058; — bei den Dienftverhältniffjen
 ohne eine nad ZeitabiÖnitten
bemeffene Vergütung 1056; — vorezeitige
 lebenSlänglidher und mehr als
Hünfiähriger Dienfjtverhältnijje 1056; —
außerorbentlidge 1058; — bei
Dienitleijtungen höherer Art 1064; —
Einfluß der außerordentliden Kündigung
 auf Die zu feiftende Vergütung
1065; — Sonderbeitimmungen 1063; —
®. des Dienjiverhältniffes mit Dienftboten
 1006; — Rechtsverhältnis nach
ungerechtfertigter Kündigung 1068; —
®. der Forberung: Vorausfeßung
des Verzugs des Glüubigers 195; —
des Schuldner8 171, 172; — Haftung
der Bürgen für Koften ber X. 1408,
1409; — ®. durch einen Gejamtgläu«
higer 515; — gegenüber einem Ges
jJamtjhuldöner 501, 502, 505; — ®. bei
Teilfhukdverhältnijjen 494; — durch SAgeenel N faufmännijdheS 1233; —
den neuen Sfkäubiger nad Abtretung agerung vertretbarer Sachen 1248;
der Forberung 451; — RX. wegen hohen Kückgabe des Gutes 1244.
Binsjages 34; — X. der Gemein- Zagerhalter: Vergütung besfelben 1233,
{daft 1353; — bder SGefjfelljdhaft 1237; — Fälligkeit derjelben 1246; -—
durch einen Gejelljhafter 1310; — Sort Erfaß feiner Aufwendungen 1241; —
jeßung der ®. unter den übrigen Öe- Recht auf Rücknahme des eingelagerten
jell{haftern 1328; — durch einen Gutes 1244,
Gläubiger eines Gejelljdhafters 1315, Lagerfcheine auf Inhaber 1494, 1502.
1316; — ®. der GefHäftsführung Zandesbeamte: Begriff, Haftung aus
durch einen Gefelljhafter 1287, 1289; Amtapflichtverlegungen 1698; — OHafr
— @. der Vertretungsmacht durch dene tung bes Staat3 1707, 1708.
jelben 1295; — ®. des Gefindever- Zandgut: acht: Teilung der SErzeugniffe
trag8 1006; — ®. der Seihe 965; hei Beendigung 949; — HerauSgabe
— @. des Möklervertrag3 1141, des X. nach Beendigung der Pacht auj
1147; — ®. ber Miete 878; — rEdHt- Grund Schägung 950; — Verpachtung
liche Natur 879; — BZuläffigfeit und eine8 zum eingebrachten @ut gehörigen
%orm 879, 880; — Bemweislajt 881; Q. dur die Chefrau 931.
— @. bei Mehrheit von Mietern ober Zandtagsmitglieder: zivilrechtlidhe Berfol-Bermietern
 881; — Frijlten 882; — gung wegen unerlaubter Handlungen in
vereinbarte Friften 885; — im Falle | Musübung ihrez Berufes 1620.
Staudinger, BOB. M (Schuldverhältniffe, Keidel, RNegifter). 5./6. Aufl. 9

Q.
        <pb n="861" />
        ‚778 Die Zahlen bezeichnen die Seite.

LandwirtfHaftlihe Erzeugnijfe: Teilung
bei Beendigung der Pacht eines Lande
gut 949; — Eritredhung des Pfandrecht3
 dez Verpächters auf I. €. 939,
Zandmwirtiqhuftlide Srunditüde: Pacht:
Yenderung in der wirtfHaftlihen Bee
jtimmung ber Gr. dur den Pächter
936; — Yusbefferungspflicht des Püchter$
 935; — Fälligkeit des Bachtzinfjes
937; — Pfandrecht des Verpächters 938;
— Rüdgabe 946; — Ausgleidhung zmwijhen
 Bäcdter und Verpächter Hinfichtlich
 der Koften der Erzeugung von
Hrücdhten bei Beendigung der KBacht
während des Vachtjahres 948; — fiehe
au „Landgut“.
Zajften des gemeinfchaftlihen Segenftandes
1352; — Haftung für die Laften beim
auf 580, 584; — bei der Miete 824;
bei der acht 9832.
Beben: Gefahr für das X. des Dienftpflichtigen
 1038; — CErfjaßpflidht mwmegen
widerrecdhtlicher Verlegung 1592, 1594.
Sebensperfiderungsvertrag zugunijten einc8
Dritten 282, 284; — Einfluß des Nicht»
ermerbS des NechtZ aus dem Vertrag
289.
Rebenszeit: Dienftverhältnis für L., Kündigung
 1056; — Gefelljhaft für 2.
1315; — Mietvertrag für L. 890; —
Leibrente für L. 1370.
Vegitimationspapiere 1528, 1530; — qualifizierte
 1491, 1530.
eehm: Vertrag über die Geminnung 929.
Behranitalt: Vertrag Über den Befuch
einer Öffentliden £. 996.
dehrer: Auffichtapflicht 1658, 1660; —
Haftung aus Amtspflichtverlekungen
1698; — NWotretung ihres Gehalktzan-1prucdhs
 452; — ordentlide Kündigung
ihres Dienjtverhältnif{c3 1053;
— außerordentliche 1064; — Folge derfelben
 1065; — Ründigung der Wohnung
 bei Verjegung 895.
Sehrherr: Auffichtäpflicht über den Lehrling
 1658.
Sehrvertrag: Verhältniz zum Dienftvertrag
 1002; — zum BWerkvertrag 1079.
eibgedingsvertrag 1370.
Seibnikfidhe Methode zur Berehnung der
Bwifchenzinjen 117.
Seibrente: AnmendungSgebiet der Vor-Ichriften
 des BGB. 1369; — Begrijf
des Leibhrentenvertrages 1368; — Schrifte
jorm 1372; — Dauer der Leibrentenverpflidhtung
 1370; — Fälligkeit, Borausleiftung
 1371; — Verjährung rückjtändiger
 X. 1369; — Rage auf Hinftige
 Entridhtung 1370; — Anmadhfung
bei mehreren Berechtigten 1371; —
Seibrentenvertrag zugunijten eine8 Dritten
 284; — Anfechtung deS Leibhrentenvertrag
 1370; — WGeltungSgebiet des
Landesrecht 1370.
ZeibzuditSbertrag 1370.

Seinbibliothet 957.
leide: Anfpruch auf Exrhumierung 3ZUL
Unterfucdhung 1535; — Begriff 954,
356; — rechtliche Natur 955, 966; —
Verhältnis zum Darlehen 955, 966; —
Unterihied von der Miete 783, 954;
— von der Verwahrung 1232; —. Gezenjtand
 der X. 957, 958; — Pflichten
638 Verleiher3 956; — Haftung des-'elben
 959; — wegen Mängel im Recht
ınd an der Sache 960; — BVerändezung
 und Verfchledhterung der Sache
361; — AMrt und Umfang des Gebrauchs
 der geliehenen Sache 958; —
SehraucdhSrecht des Entkeiher3, Berbot
der Weiterverleihung 961; — SGehrauchsSpflicht
 962; — Laften deSjelben 960; —
Berwenbungen auf die Sache, Wegnahme
von Einridhtungen 960; — Beendigung
des Leihverhältnijjes 964; — Küdgabe
der Sache nad Beendigung 962; —
Kündigung der L. 965; — gerichtliche
Beltendmadhung der gegenfeitigen Un»
[brüche 964; — Verjährung bderfelben
Zeihhausfheine: rechtliche Natur 1531; —
DBerpfändung 1533; — MNMebertragung
15832; — raftloserflärung 1532,
Zeihmöbel: Pfändbarkeit 104,
Zeiftung: Inhalt 7, 14; — Arten der
©. 15, 18; — Art der Bewirkung der
®. 18; — teilbare £. 490, 512; —
unteilbare £. 491, 518; — teilmeife
©. 100; — mwahlweije X. 87, 91; —
©. einer SGattungsSjadhe 22; — unübertragbare
 £. 428; — Wirkung der L.,
Erlöjdhen des SchuldverhältnijjeS 336,
351; — %. durch Dritte 101; — ©.
ı1u8 gegenfeitigen Verträgen 237; —
Beitimmung der ©. durch das Ermefjjen
»ine3 VBertragSfdhkießenden 230; — eincs
Dritten 232, 233; — nad freiem Bes
lieben eines Dritten 233; — X. unter
Vorbehalt 1557, 1561; — Verurteilung
zur @2., Folge ber Nichterfüllung nach
Berurteilung 166; — Unmöglichkeit
Ser 8. 124, 145; — bei der Alternativobligation
 97; — bei Gattungsfachen
159; — fiehe au „UnmS5glicdhfeit“;
 — Z. an Erfüllung3 Statt
357; — beim aftiven 514; — beim
vaffiven Gefamtfhuldverhältniz 497; —
Berfpredhen der L., an einen
Driften 275, 279; — Bei Leijtung
ta) dem Tode des Verfprechensemp-‘änger$
 287; — Menberung des Emp-‘angSberechtigten
 288; — Zurücdmetjung
 dur den Dritten 289; — Forder
rungSrecht des VerfpredhenzsembfängersS
292; — Einwendungen au8 dem Vertrage
 289; — ©. an ben bisherigen
Släubtiger nach Abtretung der Forderung
 443; — nad) mwieberholter Abtretung,
 gerichtlidher Nebermweifung 446;
— an einen Nidhtberedhtiaten, Nücdfurbe-
        <pb n="862" />
        Seiten 1—924 = 1. Teil; Seiten 925—1744 = 2. Teil 1779

cung 1563, 1564; — an ben Ueberöringer
 der Quittung 369; — S. ohykne
Kedhtsgrund 1548, 1549.
Zeiitungsfriit nad) Verurteilung zur Bet
tung 166; — ‚au8 einem gegenjeitigen
 Vertrag 260, 262; — SS. beim
Verzug beim gegenfeitigen Bertrag 246,
263, 265.
Zeiftungsort 107; — bei SGeldleiftung 113;
— Einfluß des Q. auf die Aufrechnung
105; — £. für Rückgabe der geliehenen
Sache 962; — Für die Abnahmepflicht
des Käufers 548; — Verfteigerung zur
Hinterlegung nicht geeigneter Sachen am
@, 389; — Q. für Rückgabe verwahrter
Sachen 1244, 1246; — für die VBorfequng
 von Sachen und Urkunden 1543.
Zeijtungsübernahme 282, 283,
Reittungsverzug 169, 172.
Zeittungszeit 114; — Einfluß auf den
Verzug des Gläubiger 195; — 8. beim
Darlehen 984; — bei der Leihe 962,
963; — bei der Verwahrung 1243;
— Bei Bermahrung vertretharer Sachen
1246.
Zeßtmillige Verfügungen: Haftung von
Beamten megen Verlegung von Zorme
vorfdhriften bei Errihtung 1700.
Lex commissoria 314, 331, 333.
Liherationsregreß 81.
Zieferungsfauf 529.
Vieferungsprämie 333.
Rieferungstheorie 27.
Qieferungsvertrag 528; — EigentumSübertragung
 beim faufmünnijden ©.
533.
Liquidation der Gefelljhaft 1821.
Lizenzvertrag: rechtlide Natur 535.
Bohn: Anrechnung der Draufgabe 295; —
Q, der Dienftboten 1006; — Vergleich
über den LohHnanfprudh 1443.
Zohnforderung: Beichränkung der Aufrechnung
 dagegen 409, 410; — Burückbehaltungsredht
 118.
Rohnkampf: Schabenzerfabpflicht hei Ver:
{toß gegen die auten Sitten 1624,
LoHnvermirkungsklaufel 412.
208: Entjheidung durch L. bei ber Aus-Iobung
 1169, 1170; — bei der Aufe
Hebung der Gemeinfhaft 1358, 1361.
fung: VBerpflidhtung des Grunditüicksverkäufers
 zur X. eingetragener Mechte
554; — SBerpflidhtung bes Verkäufers
De Schiffes zur L. eingetragener Rechte
554.
Lusgefellfgaft 1264.
Lotterielos: SInhaberpapier 1493,
Lotteriefpielgemeinfhaft 1302.
Quotteriebertrag: BoransSjebung ber Verbindlichfeiten
 1383; — Nichtigkeit megen
Verftoß gegen Strafgejebe 1387; —
Verjährung der Anfjprücdhe au3Z dem
Vertrieb von Lotterielojen 1388,
Qunagenfeuche: Gemüährfriit 692.

MM,

Mahnung: Erjas der Roften der M. durch
den Schuloner 179; — Vorausfegung
des Verzuges 171, 172; — M. durch
einen Gejamtgläubiger 515; — bdurd
den neuen Gläubiger nach Aotretung
ber Forderung 451; — M. bei Teil-{Ouldverhältnijen
 494.
Mahnverfahren: Verzug nad Einleitung
des M. 172.
Mukler: Raterteilung 1205.
Müklervertrag 1139; — Begriff und In-Halt
 1140, 1143; — Formlofigkeit 1145;
-— rechtlidhe Natur 1001, 1142; — Ver-Hältnis
 zum Dienitvertrag 1001; — Ber-Hältni3
 zum Werkvertrag 1081, 1141; —
Mflichten des Mükler3 1143, 1146; —
Verwendung von Hilfs- und AZwijchenberfonal
 1152; — Mechte und Pflichten
des Auftraggeber3 1143, 1147; — Borausfeßungen
 der Fälligkeit des Mäft-'erlohn3
 1143, 1148; — i{tillfqmetegenbe
 Bereinbarung 1155; — HShe des
Mütklerlohn8 1155; — Berechnung 1154;
— tichterlide Ermäßigung 1158; —
Leijtungsort 1154; — Erfag von Aufmwendungen
 des Müklers 1143, 1154;
— Ausjhluß der Anfprüce des Mük-(er8
 wegen bvertrag3midriger Doppeldienite
 1156; — Erfakpflicht wegen Treuverlegung
 1158; — Leiftungsort für die
Vergütung 1154; — Verhältnis des
Mäflers zum SGegenkontrahenten feines
Auftraggebers 1154; — Kündigung bes
M. 1141, 1147; — Beendigung durch
ben Tod des Müklers 1142; — Widerruf
 dur den Auftraggeber 1147; —
Vermittlung von Dienjtverträügen 1158;
— von Chefdhließungen 1159, 1458; —
Vertragsabhihluß für eine unbeftinımte
Berfon 1154; — Gefelljdhaft von SGrundfitüdsmäflern
 1272.
Mandatum praesumtum 1179.
Mandatum qualificatum 1433.
Mandatum tua gratia 1204. «*
Mängel der Leijtung: Beweislaft im Falle
der Annahme 355; — M. der Lei
ftung bei der Gattungsfhuld 23.
Müngel im Redhte: Gewährleiftung bei
Hingabe an Erfüllung Statt 360; —
bei Aufhebung der SGemeinfhaft 1367;
— Gemwährleijtung bei der Gejfellfchaft
1279; — beim Kauf 529, 557; —
Ausschluß der Haftung 564; — Erlafjung
 und Bejdhränkung 576; — Ume
fang 566; — Bemweislajit 575; -— Geltung
 der Borfjchriften hei anderen Veräußerungs-
 und Belaftungsverträgen
579; — Gemährleijtung bei der KLeihe
960; — bei der Miete 810; — beim
Sachdarlehen 707; — bei der Schenfung
 757, 758; — Verweigerung der
Erfüllung der Schenkungsauflage mes
gen Mängel 764.
        <pb n="863" />
        780 Die Zahlen bezeichnen die Seite.

Müngel der Sadje: SGewährleiftung bei
Yufhebung der Gemeinfchaft 1367; —
bei ber Sefelljdhaft 707, 1278; — bei
der Hingabe an Erfüllungs Statt 360;
— beim ®auf 613; — Wandelung
oder Maufpreisminderung 682; — SchabenserjJaß
 637; — Musichluß der Haftung
 627; — bei Sffentliden BVerfteigerungen
 631; — Erlaß und Befcdhränfung
 der Gemührleiftungspflidht 669;
— Verzicht 642; — einredemeije SGeltendbmadhung
 677; — Unfprüche bei GattungSjacdhen
 681; — teilwmeije Mangelhaftigteit
 der Ware 665; — Gewührefeijtung
 bei anderen BVeräußerungsS- und
bei Belaftungsverträgen 707; — Ges
wüährleijtung bei der Leihe 960; —
Semwährleijtung bei der Miete 800,
805; — Ausfhluß bei Renntni3z ober
[(Ouldhafter Unkenntnis des Mieter3 von
den Mängeln 808; — Erlaß und Be-[Oränfung
 810; — Anzeigepflicht des
Mieter3 822; — bei der Schenkung
759, 760; — Verweigerung ber Ere
Füllung der Yuflage megen Mängel
764; — beim Werkvertirag 1088;
— MBWandelung und Minderung 1093,
1095; — Schabenzerfaß 1097; — Uu8-jdluß
 und Befhränfiung der HYaftuna
1102; — GEinfluß der Abnahme des
mangelhaften Werks 1106,
Mängelanzeige beim Kauf, Einfluß auf
die Verjährung der Gemwährleiftungsanfprüche
 677; — M. auf die Aufe
cechnung mit Schadenserfaganfprüchen
681; — bei der Miete 822; — beim
TOP 695; — Eriaß der Koften
01.
Müngeleinrede beim Kauf 677.
Marken auf den Inhaber 1527.
Marktpreis: Begriff und Höhe 595; —
beim Differenzgefchäft 1389; — Verkauf
der gefhuldeten Sadhe zum M. beim
Verzug des Gläubiger3 391.
Mofdinen: CigentumsSvorbehalt an eingebauten
 M. 601; — Sicdherungshypothef
 für Anfprüche aus CEinmontierung
in ein Bauwerk 1126.
Maulejel, Maultiere: Gewährleiftung 690;
— Gewährmängel und Frijten 692.
Mehraufmendungen infolge Verzug des
Gläubiger3 202.
Mehrheit von Beteiligten: bei der
Auslobung 1168, 1170; — bei Aue
übung des Rüctrittsrecht3 329; —- hei
Minderung des Kaufpreifes 668; —-beim
 Vorkaufsrecht 785; — beim Wie.
derkaufsrecht 723; — M. von Bürgen
1413; — MM. von Forderungen: Aufe
cednung 413; -— von GefdhHäftsherrn
 oderGef{hHäftsführern 1209;
— MM. von Gläubigern: bei teilbaren
Seijtungen 490; — bei unteilbaren Leitungen
 518; — Beim aktiven Gefamte
Oulbverhältni8s 513: — von Mäubie

jern beim gegenjeitigen Vertrag 237,
240;— infolge Wbtretung der Forderung,
Kojlten der Quittung 369; — von Hinterlegern
 oder Verwahrern 1230; —
MM. von Kaufobjekten: Minderung
63 Saufpreijes 665; — Wandelung
561; — Ausübung des VBorkaufsrechts
7830; — M. von Leitungen: Anrechzung
 bon Teilleiftungen 362; — Wahlcecht
 des Schuldner3 (fiehe auch „altertatives
 Schuldverhältnis“) 91; — M.
»»n Schuldnern 480; — bei teils
baren Seiftungen 490; — bei unteilbaren
 Seiftungen 518; — beim Ge
Tamt]Ouldverhältnis 494; — von Schuldnern
 beim gegenfeitigen Vertrag 237,
240; — M. von Verantwortlichen
bei unerlaubten Handlungen, Schaben8-?rjaßpflicht
 1643; — gefamt{huldnerifche
Haftung, Regreßanfprüche untereinander
1709.
WEEZE Tal Ausübung des Borkaufsrechts
730,
Mefjen des KaufgegenftandS, Koften 590.
Miete 777; — Allgemeine8: Unter.
Ichied von ähnlidhen Verträgen 782; —
Unterfjdhtiedb von der Bacht 928; —
30m Werfvertrag 1078; — Gegenftand
#81; — Anmendung der Vorfchriften
über SGrundjtücsmiete auf die Miete
von Wohn- und anderen Räumen 923;
— Verbindung mit anderen Verträgen
783; — Bedeutung von Nebenleijtungen
ı1eben WohHnungsSmiete 208; — Aus-Aluß
 der Eintragung im Srundbuch
187; — Unmöglichkeit der Leiftung 800;
- Rlageredht au8s dem Mietverhältnis
790; — Einfluß des Konkurfes . 779;
— Abfidhluß: Form des Mietvertrags
784; — über Grundftüce 886; — mündie
 Nebenabreden 889; — Form der
Aufhebung 890; — Inhalt, Vertrag3-‚teiheit
 784; — mwefentlidhe Erforderniffe
de3 Mietvertrag3 780; — rechtliche Naur
 787; — Auslegung der Mietver-:räge
 786; — Hausordnungen als Ausl.-Ouelle
 794; — {tilihmweigende Ber.
‚Ängerung 891; — Mbihluß für LejenSzeit
 890.
Rechte und Bflidten des Bermieter8:
 dem Vermieter verbleibende
Rechte 799; — Pflicht zur Gebrauchs»
zemährung überhaupt 780, 788; — zur
leberlaffung der Sache in geeigneten
zZuftande 792; — zur Wiederherftellung
99; — Haftung für Mängel im Recht
310; — Haftung für Mängel der Sache
300; — Schabenserfagpflidht wegen
Mängel der Sache 805; — Ausfchluß
der Müngelhaftung wegen unterlaffener
Mängelanzeige 822; — Einfluß der
®enninis des Mieter3 von Mängeln der
Sache 808; — Haftung des Vermieters
in bezug auf den Gebrauch und die
YebraucdhsSfähtatkeit der Sache 795, 796;
        <pb n="864" />
        Seiten 1—924 = 1. Teil; Seiten 925—1744 = 2, Teil. 1781

- vertragsmäßige Befdhränkung ver
Haftung, Nichtigkeit bei arglijtiger Bere
(Omweigung des Mangel8 810; — OHaftung
 gegenüber Dritten 800; — Haltung
 beim Verkauf der Mietfjadhe 898,
906; — Raftentragung 824; — Ere
Jaßpflicht für Aufmendungen 825, 826;
— Anfprüde überhaupt 801; —
Kecht zur Veräußerung der Mietfache
799; — zum Betreten der Mietwohmung
 799; — NRechte bei vertragsmwidrigem
 Gebrauch 835; — Pfandrecht 855;
— Erfabanfpruch bei außerorbentlicher
Kündigung 846; — Verjährung der Erjaßanjprüche
 des Vermieters 854; —
Selbithiljerecht bei Entfernung einge
bradter Sachen 870; — Verbot der
Untermiete 830.
- Redhte und PflihHten des Mieter8:
 Pflicht zur Abnahme der Sache
798; — zur Mietzinzzahlung 780, 788;
— Anzeigepflidt von Mängeln und gefahrdrohenden
 Zujtänden 822; — Rüdgabe
 nach Beendigung des Mietverhältniffe8
 849; — Schabenzerfaßpflicht megen
 Verzögerung der Rückgabe 853, 854;
— BSaftung Für Abnüßgung 828; —
Haftung für Nidhtbenüßung 829; —
für Verfhulden Angehöriger und Bedienjteter
 828, 833; — für Berfhuldben
des Untermieters 830; — Sicherheits-Leiltung
 des Pfandrechtes 874; — Eine
Fluß der Veräußerung des Mietobjekt8
auf eine geletitete Sicherheit 909; —
Abtretung und Pfändung der Mietrechte
834; — Tragung der FütterungsSkojten
eine8 gemieteten Tieres 825; — Er
jabanfpruc für Vermendungen, Wege
nahme von Einrichtungen 825, 826; —
Verjährung diejer Anjprücdhe 854; —
Schabenserfaßanjpruch des Mieters megen
 Verlegung der Mietfache 1596; —
Haftung der Vertragsteile für Verfchulden
 Dritter 791; — Schubmittel gegen
Dritte 790, 791; — Mietzin3: Ge
genitand 788; — Pflicht zur Entrichfung
 im allgemeinen 780, 788; — Oafe
tung für die Entrichtung 789; — Beginn
 der Berpflidhtung 790; — Fälligfeit
 838; — Vorausfekungen und Zolgen
 des Verzug3 846; — Zahlungsori
840; — Qeiftungsort für die Mietzinse
zahlung 110; — Bahlungsempfänger
790,- 840; — Steigerung 882; — Bes
jreiung von der BVerpflihtung wegen
Mängel im Recht 810; — wegen Müngel
 der Sache 800; — Einfluß der Verhinderung
 des Mieter an der Benützung
 841; — Einfluß der Veräußerung
des Mietohjektes auf Verfügungen des
Vermieters Über Künftigen Mietgins
910; — auf NRechtagejhäfte mit dem
Mieter über künftigen Mietzins 914;
— Einfluß der Anzeige von der Ver.
äußeruna 916: — Yıfrechnung im Falle

berjelben 915; — außerordentliche Stünbigung
 wegen Rücjtandes 846; — Rüde
gewähr gezahlten Mietzinjes im Falle
vorzeitiger Kündigung 812, 818, 849;
— SFortentridhtung nach Beendigung des
Mietverhältniffes wegen nicht erfolgter
Rückgabe des Mietobjett3 854; — Zahhungsempfänger
 bei Veräußerung des
Mietobjekt3 904.
Beendigung: Ueberficht der Gründe
878; — Beitablauf 878, 879; — Fort
jeßung des Mietverhältniffes nad) UAWbfauf
 ber Mietzeit 891; — vrbdents
ide Ründigung 878, 879; — recht»
liche Natur 879; — Bemweislajt 851;
— Bulüäffigfeit und Form 879, 880;
— Friften 882; — Kündigung bei Mehrheit
 von Perfonen auf einer Seite 881;
— ündigung eines von ECheleuten gemeinfdhajtlidh
 abgefhlojjenen Mietvbere
trag3 505; — Kündigung im Falle
der Beräußerung des vermieteten Grunde
jtüds 898, 904; — vorzeitige &amp;amp;.:
der mehr als dreißigjährigen Miete 890;
- wegen Tod des Mieters 893; —
wegen Berfeßung 895; — wegen Vermweigerung
 der Erlaubnis zur Untere
miete 830; — außerordentliche &amp;amp;.
des Mieter3: wegen Nichtgewährung
oder Entziehung des Gebrauchs 812,
818; — Verluft des Kündigungsrechts
822; -— @®. wegen GefjundhHeitsgefähr-Äichteit
 819; — de3 Vermieters:
wegen. vertragsmidrigen SGebrauches
843; — wegen Mietzinsrückftand 846;
— Einfluß des Eigentumsermwerb8 des
Mieter3 an der Mietjache 782; —
NebergangsSbeitimmungen 779.
Ntietfaution 874; — Einfluß der Ver.
Äußerung der Mietfacdhe 909.
Mietredte: Abtretung und Pfändung 854.
Miietstaler 293.
Mietverhältnig: ESinjiuß der Vere
änßerung des beweglidhen Mietobe
jett8 908; — von Grundjtügen 898;
— Einfluß auf eine geleiftete Sicherheit
909; — auf Necht8gefhäfte mit dem
Mieter über künftigen Mietzins8 914;
— auf Berfügungen des Vermieters
über fünftigen MietzinS 910; — auf
das Recht zur Aufredhnung 915; —
Wirkung der Anzeige ber Veräußerung
916; — miederholte Veräußerung 921;
— Veräußerung vor Neberlaffung bes
vermieteten Grundftüds 919; — ECin-Auß
 der Belaftung des Srundftlicks
mit echten Dritter nach Ueberlajffung
an den Mieter 917; — vor der Neberfaffung
 919; — der Belaftung durch
ben Erwerber 921.
Mildgpadtvertrag 528, 929.
Militärperfonen: Abtretung von Dieniteiniommen,
 Wartegeld ufw. 452; —
Beichränkung der Aufrtednung gegen
        <pb n="865" />
        1782 Die Zahlen bezeidhnen die Seite,
deren Dienjteinfonmensanfpruch 410; ---Kündigung
 bei Verfegung 895.
Minderjährige: Ermächtigung zu Dienftund
 Yrbeitsverträgen 1008; — Haftung
von MM. Für Mietzinsentridhtung 789;
— Haftung aus unerlaubten Handlungen
 1638; — Haftung aus Billigkeit3-gründen‘
 1640; — Haftung aus ver
Yäumter YAufficht über M. 1656, 1657:
— Nrebitieren an M. 968; — Kein Binßbrivilegium
 33.
Minderjährige Chefran: feine Pflicht zur
Mufficht über diefelbe 1658.
Minderung bei Annahme an Erfül-[ung8
 Statt 362; — M. der ErwmerbSfähigfkeit,
 Schadbenserfaßepflidht
 1713; — M. Hinfichtlih des Ein-6ringenS
 bei der Gefelljihaft 1279; —
%. des Kaufpreife8: Vorausjeßungen
 632; — Vollzug 645; — gericht.
lie Geltendmachung 647; — Grad der
MM. 665; — M. bei Nebenleiftungen
neben dem Kaufpreis 666; — hei Mehrheit
 von. Käufern oder Verkäufern 668;
— Vollzug durch Minderungseinrede
677; — Verzicht auf M. durch Aue
nahme ber fehlerhaften Sache 642; —
Schadbenserfaßanfprucdh an Stelle der M.
637; — Verjährung des Anfpruchs 670;
— Husfhluß beim VBiehhandel 697; —
Verhältnis zur Wandelung 668; —
Verhältniz zum Nachkieferungsanfpruch
684, 686; — wiederholte Minderung
668; — M. beim Kauf von Gattungsjaden
 681; — M. des Mietzinfes:
bei Mängeln der Mietfache 800, 803; —
bei Mängeln im Recht 810; — VBerluft
bes Rechtes bei unterlafjener Mängel
anzeige 822; — AuSichluß der Geltendmachung
 der M, durch den Bürgen
1416; — MM. des Schaben3 bei unerlaubten
 Handlungen: Wirkung ber
Unterlaffung 70; — MM. beim Taufch
668; — beim Vertrag zugunften
eine8 Dritten 292; — M. beim
Werkvertrag 1093, 1095; — Ver.
jüährung des Anfpruchs 1102, 1105; —
X. des Wertes des Kaufgegenitandes
613, 614.
Mineralien: Vertrag über Gewinnung 929.
Mifßbraucd: Verleitung zum Beifchlaf unter
 M. eines Abhängigkeitsverhältnif-1e8,
 Schabenserfaßpfliht 1620; — Er-MR
 nicht vermögenSrtechtlihen Schadens
733,
Mitbieten: Verbot für den Verfteigerungsbeamten.
 und feine Gehilfen hei Zwangsverfauf
 601; — MWirkung der Nichte
Beachtung 604.
Mitbürgen: gefamtihuldnerifhe Haftung
1413; — Haftung untereinander 1423,
L426; — Mirkung der Haftentlajffung
eine3S M. 1428.
Miteigentum: Aufhebung der Gemeinfhaft
und Kündigung 1357: — Miete an

M.: Vermietung 780; — Empfang des
Mietzinfes 790.
Miterben: Umfang der Auskunftpflicht gegenüber
 den anderen Erben 86; — Necht
auf Einfiht von Schuldurkunden über
Naclafforderungen 1539.
Mitgift: Verhältnis der Schenkung zum
M.-VBerfprecdhen 740.
Mittäter bei unerlaubten Handlungen:
SchadbenSerfaßpflicht 1643; — gefantihuloönerijdhe
 Haftung 1709.
Mitteilung der Schuldübernahme 461; —
bei Oypothekenübernahme bei Grunde
itücsveräußerung 465; — hei Veräußetung
 des Mietobjekt3 898, 907; —
M. an den Vorkaufsberechtigten vom
Verkauf 732.
Mittelbarer Schaden 42.
Mittlere Art und Güte der Leijtung 22.
Mitverfdhulden des Befhäbigten 69; —
Einfluß auf die Haftung aus unerlaubtem
 Handlungen 1604, 1607, 1613; —
bei AmtSpflichtverlegungen Beamter 1696,
1705; — bei Verlegung durch Tiere 71,
74, 1674, 1682; — beim Wildjchaden
1687; — Einfluß auf die Anfprüche
wegen Tötung und wegen Schäbigung
bes Dienftberechtigten 17381.
Möbel: WerklieferungSvertrag 1137.
Monat: Dienftverhältnis mit monatlicher
Vergütung 1052; — Mietverhältnis nach
MM. 882.
Motiv einer Rechtahandlung 1449.
Mühle: acht 930, 931.
Maultiplerfyjtem 1384.
Münzforte: Bezahlung einer Selsdfehul
in einer beitimmten M. 31.
Mujter: Kauf nach M. 708,
Mutuus dissensus 207.

N.
Mg Pa an ber verkauften Sache 609,
Rachbürgfehaft 1402; — Einreden des Nach»
bürgen 1413; — inrede der Borausklage
1418; — Wirkung der Befriedigung des
Gläubigers 1426,
Nadlaf: Vertrag über den Nachlaß eines noch
lebenden Dritten 220; — N. des Bachtzinfes
932, 938.
En bern kier Abichluß von Mietverträgen
Nadglieferungsanfpruch beim Kauf von Sattungsjachen
 683.
Nacdınahme des Kaufpreijes 542.
Nachrichterteilung dur den Beauftragten
1185; — dur den Gefchäftsführer vhne
Muftrag 1219.
Racdfchüffe der SGejelljchafter 1280.
Rachweis der Gelegenheit zum Abjchluß eines
Vertrages 1143, 1153; — eines Dienftvertrage3
 1158; — der Gelegenheit zur Eingehung
 einer Che 1159.
        <pb n="866" />
        Seiten 1—924 = 1. Teil; Seiten 925—1744 = 2. Zeil. 1783
fluß auf den Anjpruch des Möklers 1150;
— %. des Vergleich 1243, 1246.
Nichtjhuld: Rückforderung der Leiftung 1548,
1551; — Renntni8 von der N. 1557; —
@enntni8s von der Unmöglichteit des mit
der Leiftung bezwecten Erfolges 1563.
Nießbrauch: Ausihluß an dem Anfpruc auf
Ausführung des Auftrag8 1182; — Ein-Huß
 der Nießbrauchbejtellung am Mietgrundftück
 918; — auf Verfügungen über
fünftigen Mietzins 913; — N. an Forderungen:
 Beichränkung am Anjprudh auf
die Geldrente megen unerlaubter Hand-{ungen
 1717, 1727; — am Anfpruch auf
Eriaß des Schadens, der nicht Bermögensjchaden
 ift 1785; — N. an einem VBermögen:
 Form des obligatortfjchen Vertrage8
 über Verpflichtung zur Beftellung
219; — Michtigfeit der Verpflichtung ZUr
Si anf an einem fünftigen Bermögen
Notar ; Beamteneigenjchaft, Haftung aus AmtSpflichtverlekungen
 1698; — Haftung des
Staatz 1708; — MechtSverhältnis zum
RLienten 998, 1202; — Verbot des Bietens
bei Zwangsverfäufen 601, 603; — Wirkung
der Nichtbeachtung 604. *
Notarielle Beurkundung des SchenfungsSveriprechens
 749; — Des Vertrages unter
Erben über Erbteile und RPflichtteile 220;
— über ein gegenmwärtiges Bermögen 219;
— über die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung
 an Grundftücen 221; — an
einem SGrundftüc 727.
Notbedarf: Sinrede des N. gegenüber einem
Schenkungsverjprechen 754; — Gelteudmachung
 durch den Nebernehmer der
Schenkungsihuld 473.
Nuten der Zettelbanfen : Inhaberpapiere 1493.
Nötigung: Ausjhluß der Schadenzerfaßpflicht
aus der erzwungenen Handlung 1601.
Notftand: Ausfhluß der Schadenzerfaßpflicht
wegen unerlaubter Handlungen 1600.
Notverkanf 551.
Notwehr: Ausjhluß der Schadbenserfaßpflicht
au8 unerlaubten Handlungen Fa —
Notwehrerxzeß, Putationotwehr 1600.
Notzucht: Erjaßanjpruch der FrauenSperfon
1620; — Erjaß nicht vermögenSrechtlichen
Schadens 1733.
Rovation 207, 340, 456, 1451; — beim aktiven
 Gejamtjdhuldverhältnis 515; — N. bei
Anerkennung einer Abrechnung 1467.
KNugzungen: Sinfluß der Kechtshängigkeit auf
den obligatorijchen Anjpruch auf Herausgabe
 187; — Einfluß des BVBerzugs des
SMäubiger3 auf den Anjpruch auf Herausgabe
 ober Erjaß 201; — Erjaß während
Hinterlegung der Sache 384; — Herausgabe
oder Erjaß beim Rücktritt vom Vertrag 319;
— Herausgabe durch den Beauftragten 1188;
— Herausgabe durch den Sejchäftsfithrer
ohne Auftrag 1219; — Herausgabe bei
ungerechtfertigter Bereicherung 1571, 1576;
— 9%. der Kauflache, Nebergang auf ben

Name der SGefellihaft 1276; — Umidhreibung
von Schuldverfhreibungen auf
Namen 1525.
Bang SEES Schadenzerjag wegen Verlegung
RNamensfhild: Anbringung am Mietobjekt
796, 837.
Naturatobligation 10; — Abtretung 425; —
fein Zurüchaltungsrecht für N. 119.
Raturalreftitution 36, 54, 56; — beim Verzug
 bes Schuldners 178.
Ratnuralteilung bei der Gemeinjdhaft 1358,
Nebenabreden; mündliche, beim {jcOHriftlichen
Mietvertrag 890.
Nebenforderungen: felbjtändige Vebertragbarteit
 425; — MNebergang bei AWbtretung
der Hauptforderung 432.
Nebenleiftungen: vom Vorkaufsberechtigten
nichterfüllbare N. 729; — N. als Teilleiftungen
100; — Behandlung bei Kaufpreisminderung
und Wandelung 666; — Erftrecung der
Schuldibernahme auf %. 460.
Nehenrechte: Uebergang bei Abtretung der
Forderung 432.
Nebenfarhen: Erftrechung und Bejhränfung
der Wandelung auf N. beim Kauf 661, 663;
— de3 Nachlieferungsanjbruchs beim Genus-Yauf
 685; — Lieferung durch den Unternehmer
beim Werkvertrag 1133, 1136,
NegativeS Beriragsintereffe bei Unmöglichteit
einer vertragSmäßigen Leiftung 212; — bei
Veritoß des Vertrags gegen die guten Sitten
217; — beim Vertrag über ein fünftige®
Vermögen 218.
Nennwert: Begriff 31.
Netto Kaffa-Kaufel 542, 549.
Nenjahröprämie 1017.
Nichtberechtigte: Herausgabepflicht bei Berfügung
 über einen Gegenftand, Erlangung
einer Leitung 1563, 1564,
Nichtigkeit des Aus{hluffjes ober der
Beichränkung der Gemwährletftungspflicht
beim Kauf für Mängel im Recht 576; —
ber Sache 669; — bes Ausfchluffe8 oder
der Befchränkung des Nachlieferungsanjpruches
 682; — der GemährleiftungsSpflicht
bei der Miete 810; — beim Werkvertrag
1102; — der Kündigung der SGejelljchaft
1310, 1814; — bes Nechtes auf Aufhebung
der Gemeinjchaft 1353, 1356; — N. der
MAusftellung von Inhaberfhulbverfchreibungen
 1506; — ohne ftaatliche Genehmigung
1501, 1504; — Rückforderung der Leiftung
wegen ungerechtfertigter Bereicherung 1554;
— N. des abitrakten Schuldbverfprechens
1457; — des Schuldanerfenntnijjes 1464;
— RN. de8 Strafverfpredhens 310; —
%. des BVertrage3 wegen Unmöglichkeit
der Leijtung 208, 212; — des gegen die
guten Sitten verftoßenden Vertrags 217;
— e8 Vertrags über ein KHinftiges Vermögen
 218; — über den Nachlaß eines
noch lebenden Dritten, über Pilichtteil und
RNermächtnis aus demielben 220; — Ein-
        <pb n="867" />
        1874 Die Zahlen bezeidhnen die Seite,

täufer 580, 584; — (Erfaß durch uner-(aubte
 Handlungen entzogener N. 1738; —
Erjaß bei Wandelung beim Viehlauf 697,
699; — Raufvertrag über Hinftige N. 533.
Nugungsredht an Gebäuden: Verantwortlichteit
 des Berechtigten für Schäden 1694.

©,
Objektiviernng des Schuldverhältniffes 7.
Obligation: Begriff 2.
Öffenbare Unbilligfeit der Beftimmung der
Leiftung durch den Dritten 233.
Oifenbarungseid über eine Redhnungsjtellung
83, 84; — über einen heranszugebenden
Inbegriff von Gegenjtänden 85; — Zu-Hänbigfeit
 zur Eidesabnahme, Verfahren,
Roften 86; — DO. des Beauftragten über
;eine Musfkunftpflicht 1186; —- Über feine
Herausgabepflicht 1189; — des SGefchäft8-führers
 ohne Auftrag 1219; — des ge-Ichäftsführenden
 Sejelljhafter8 1290; —
Motretbarkeit des Anfpruchs auf Leiftung
des DD. 429.
Offenbarungspflicht des Käufers 549; — des
Verkäufers 541, 577.
Hffentliche Nbgaben; keine Haftung für Freiheit
 eines verfduften Örundftüds von 5. A.
555; — MNebergang der Haftung für 5. U.
beim auf 585; — Lat des Vermieters
825; — Anfpruch auf Rückerftattung zu
Unrecht erhobener N. 1548.
Deffentlihe Beglanbignng fiehe Beglaubigung.

Deffentliche Bekanntmachung jiehe Befannitmadung.

Deffentlidhe Beftelung zu gemwiijen Sejchäften,
öffentliches Angebot, Auftrag 1180; — auf
Sejchäftsbeforgung gerichteter Dienft- oder
Werkvertrag 1203.
Deffentlidhe Diener: Aufrechnung gegen Ge-Halts-
 und Benfionsanfprüche 412.
Deffentlide Hinterlegnng fiehe „Hinterfegqung“.

Deffentlidhe Kaffen: Zahlungen aus 6. ©. 114,
Deffentliche Lajten fiehe „Abgaben“.
Deffentlihe VBerjteigerung fiehe „Ber jteigerung“.

Deffentliher Gebrauch: Miete an dem 5. G.
geimidmeten Sachen 782,
Deffentlider Glaube des Erbjheins; Ausgleidhung
 eines infolge desfjelben eingetretenen
Nechtsverluftes 1564; — 5. Gl.des Grund
5u03: Ausgleichung eines infolge desfelben
eingetretenen Nechtsverluftes 1564.
Deffentliches Intereffe an der Gejchäftsführung,
gegen ben Willen des Gefchäftzherrn 1216; —
an der Gollziehung von Auflagen bei Schentungen
 761.
Dffisiere ; Darlehen an DO. 968; — Haftung aus
Amtspflichtverlekungen 1699.
Operation: fonkfurrierendes Verfchulden durch
Ablehnung einer foldhen 73.
OÖptionsHanfel beim Mietvertrag 888.
Urderpapiere 1490 ; — Emiffionsfreiheit 1502;
— Haftung des Verkäufer8 560: — Einfluß

der Rückkehr des Papiers in bie Hand des
Ausftellers 338.
Ordunugsmüäßige Benügung der gemeinjdhaftlichen
 Sache 1347,
Drduungsmüßige Verwaltung der gemeinchaftlichen
 Sache 1347.
Ort der Leitung 107; — alternative Beitimmung
 89; — bei Geldzahlung 31, 113;
— beim Kauf 549; — für bie Abnahmepflicht
 des Käufers 548; — Berüchichtigung
von Treu und Glauben 21; — Einfluß des
Leiftungsortes auf die Aufrechnung 405; —
Ointerlegung am Leiftungsort 378; — Ber-‚teigerung
 zur Ointerlegung ıticht geeigneter
Sachen am Leiftungsort 389; — DO. der
Müdgabe verwahrter Sachen 1244; — bei
vertretbaren Sachen 1246; — DO. der Borlegung
 von Sachen, Urkunden 1543.

.

Panre von Tieren: Gemwährichaft 699.
badıt 925; — Wejen des Pachtvertrags 926;
— Unterfchied von der Miete 782, 928; —
bon anderen Verträgen 929; — Verhältnis
zum $aufvertrag 527; — rechtliche Natur
938; — Form bes Pachtvertrages 888, 930;
— Inhalt, Auslegung 930, 931; — Gegenjtand
 der %. 926; — Teilpacht 930, 933,
949; — analoge Anwendung der VBorfchrijten
über Miete 926, 935; — NedhHte und
Pflidten des Verpächters 931; —
Bejchränkfung des Kündigungsrecht3 952; —
Stellung des Bächter3 933; — Rechte
unb Pflichten überhaupt 932; — Gebrauchscecht
 926, 928; — ruchterwerb 926, 928 ; —
Pachtzinszahlung 926, 932; — Abtretung
und Pfändung des Pachtrechts 835, 953; —
Sefahrentragung (Mipwachs 20.) 932, 933; —
Entziehung des Bachtobjettg 932; — Schaden3=&amp;gt;rjaßpflicht
 megen bverfpäteter MRücdgabe des
Bachtobjektes 953; — Wirkung der Zmwangsoollitredung
 gegen den Bächter oder Veroächter
 934; — Einfluß des VerkaufeS des
Bachtobjeft3 935; — Kündigung 951,
952; — %. eine Grunditucs mit
Inventar: Erhaltung und Ergänzung
des Inbentar8s 939, 940; — Uebernahıne
de8 Inventar8 zum Schägungsmwert 941; —
echtsverhältniffe hinfichtlidh des Grundtüdsinventars
 in diefeın Falle 942; — Rück
zabe bei Beendigung der Pacht 944; —
Pfand- und Zurücbehaltungsrecht des Pächter3
 am Inventar 946; — BP. eine3 Land-3ut8:;
 Nechtsverhältnis Hinfichtlidh der Erzeugnijje
 bei Beendigung 949; — Herausgabe
 des Landguts im Falle der Nebernahme
auf Grund einer Schägung 950; — %.
zine3Slandmirtf{hHaftiliden GrunDditücds:;:
 Ausbefferung und Erhaltung 935;
— Erhaltung der wirtjchaftlidhen Beftimmung
 bes achtobjefts 936; — Fälligkeit
des Bachtzinfes 937; — Pfandrecht des Versächters
 938; — Rüdgabe nach Beendigung
er Bacht M6: — Auseinanderlebung bin-
        <pb n="868" />
        Seiten 1-—924 = 1. Teil; Seiten 925—1744 — 2. Teil. 1785

jichtlich der Stojten ber Zrüchteerzeugung Det
Beendigung der BP. während des Pachtjahres
 948.
N arikale a 931.
Yargtjahr bei der Pacht landwirtjhaftlicher
Grundjtüce 937.
Bachtrecht: Ausjhluß der Eintragung in das
Grundbuch 931 ; — Unpfändbharfkeit 934, 953.
BE Bahlungspflicht des Pächter3 926,
932; — Fälligfeit bei der Pacht Landivirt-A
 SGrunditice 937; — Nachlaß 932,
Pactum de non cedendo 430.
Pa de mutuo dando, accipiendo 968,
987.
Pactum de non licitando : Unfittlichteit 1629.
Barteifjtellen 843.
Rartinlobligation 483, 490.
KBartiarijhe Mietverhältnijfe 790.
Kartiarifhes Rechtagefehäft: Unterjhted von
der Gejelljchaft 1268, 1271.
BarzelliernugSvertrag 223.
Batent: Haftung des Verkäufer? 558,
Benfion : Beichränkung der Aufrechnung gegen
Renfionsanfprüche 410, 412; — Verhältnis
zur Miete 784.
BF Haftung für eingebrachte Sachen
O0,
Benfiongvertrag, rechtliche Natur 1368,
Beremtorijihe Einvedeu: Rückforderung der
Leijtung wegen folder 1558.
Berkkufionsrecht 870.
Perpetuatio obligationis 258.
Berpetnierung der Mängeleinrede 677, 678;
— Dei der Wandelung beim Viehkauf 702.
Berfon: Schadenserjaß wegen Verlegung von
®. 54, 56. ;
Verfonalhaftung 2.
% En en ernugSvertrag, rechtliche Yatur
Verfönlidhe Leijtung beim Dienftvertrag 1019.
% Er EEE z Schadenserfaßpflicht
wegen Verlegung 1595.
Bfandbeftelung: SGemährleiftung für Mängel
der Sache 707; — {henkungsmweije Pf. 748
— verftedte Pf. 717; — Leihe zur Pf. 958
Pfandbriefe der Hypothekenbanfen 1502.
Bfaudleiher: Aotretung von DarlehenSforde:
zungen 429, 983.
Bfandredht: Einfluß des Vergleichs über die
Forderung 14483; — an beweglichen
Sachen: Pf. des GajtmwirtS an einge.
brachten Sachen 1260; — bes BädHters
an Inventarjtücen des verpachteten Grunditüc3
 946; — Bf. des Bermieter$ an eingebrachten
 Sachen 855; — Inhalt, Ent-Stehung
 und Geltendmachung 856 ; — Gegenjtand
 858; — nicht pfändbare Sachen S61 ;
— Pfandaläubiger 857; — geficherte Forberungen
 864; — CErlöfhen der Pf. durch
Entfernung der Sachen 866, 870; — Kechte
bei brohenber oder erfolgter Entfernung 870;
— GSidgherheitsleijtung zur Abmwendung der
Bfandhaftung 874; — Verhältnis zum
Niändunaspfandrecht 866, 868, 875; —

Einfluß des Konkurjes des Mieters 577;
— Strafichuß des Bermieterpfandrechts 866 ;
— %f. des Berpächter3 bei landwirtjehaftlidhen
 Grunditicden 938; — des Un ter.
nehmers eines Werf3 1121; — Uebergatig
auf den neuen Gläubiger hei Abtretung der
Forderung 432; — Einfluß auf die Haftung
de8 Bürgen 1419, 1420; — Verhältniz des
Berpfänder8 zu einem Blürgen im Falle der
Befriedigung des SGtäubigers durch einen
von ihnen 1426; — Untergang infolge von
Schuldübernahme 473; — Befeitigung beim
Verkauf der belafteten Sache 564; — Ausichtuß
 für Spiel- oder Wettfchulden 1378;
— Bejhränkung an der SGeldrente wegen
unerlaubter Handlungen 1717, 1727; —
an dent Anfpruch auf Erjaß nicht vermögensrechtlichen
 Schadens 1735; — Ausfhluß
In A auf Aufhebung des Auftrags
Pfändung: Herausgabe de3 Erlöjes_ dem
Schuldner nicht gehöriger verjteigerter Sachen
1565; — SchabenzerJaßpflicht megen Pf. folher
 Sachen 1595; — Verhältnis zum Pfandrecht
 bes Vermieters 866, 868, 575; — Ein-Anß
 der Unwirkjamteit der VBolljirechungshandlung
 1553; — Bf. einer genieiujdhaftfichen
 Sache, Widerfpruchstecht des Teilhaber
1351; — des Anteiles an der Gemeinichaft
1351, 1357; — bde8 Anteile eines Gejelljchafters
 1315; — des Arbeits- und Dienft-(ohnesS
 1004; — von Miet- und Pachtrechten
834; — Einfluß der Veräußerung des Mietobjeft8
 auf bie Pf. der Mietzinsforderung
911; — Ausfchluß der Pf, von Fordecungen,
 Verbot der Aufrechnung gegen die
der Bf. nicht unterworfenen Forderungen
409, 410; — bder Pf. des Rechts auf Nücnahme
 einer Hinterlegten Sache 381; —
des Bachtrehts 953; — Befdhränkung
der Bf. des Anfpruchs auf die Seldrente
wegen unerlaubter Handlungen 1717, 1727;
— des Anfpruches auf Erjaß von Schaden,
ber nicht. Bermögensjchaden ift 1735.
Pfandverkanf: Ausjchluß der Mängelhaftung
631; — Verbot des, Mitbietens «03; —
Wirkung der Nichtbeachtung 604; — Ver-Kauf
 gemeinfchaftlidher Sachen im Wege des
MR. zum Zmede der Teilung 1361.
Bfandverleiher, Öffentliche, Unabtretbarfeit
 ihrer DarlehHensforderungen 429, 983.
Bfeiferdampf der Pferde, Ejel, YMaulejel,
Mauktiere, Gemährfrift 692.
Pferde: Gemährjhaft 690; — Gemährmängel
und -Hrijten 692.
Bferderennen: Wetten bei Pf. 1375, 1376.
Pilegeanftalten: Haftung für eingebrachte
Sachen 1253.
Pitegstoften von Tieren: Erjagß bei Wandelung
Pfleger: Auffichtspflicht, Haftung 1658, 1659;
— Haftung für Berfchulden desjelben 155.
Pilichtteil: Vertrag über einen Pf. an dem
Nachlaß eines noch lebenden Dritten 220.
        <pb n="869" />
        1786 Die Zahlen bezeichnen die Seite,
Pflichtteilsaufpruch; Aufrechnung gegen denfjelben
 411. .
Pilichtverlekung von Beamten 1695, 1699.
Pitichtmidrigkfeiten des Gefjelljhafter8 1287;
— Ründigungsgrund 1310.
Ploziernugsburcan 1158,
PA S Vergütung beim Werkvertrag 1086,
lagfarten in der Eijfenbahn 1078.
Boliceu: rechtlide Natur 1531.
Portefenile: Abtretung des RP. 426.
Pofitive Vertragsverkegungen 140, 152, 250;
— echte des Gläubigers bei {huldhafter
Gefährdung des Vertragszswedes 263, 271.
Boft: Aufgabe der zu Hinterlegenden Sache
zur B. 378; — AnfpruchH des ANoreffaten
auf Aushändigung eines SGeldbhriefes 282.
Bojtanmweifung: rechtlide Natur 1472; —
KRechtsverhältnifje daran 1472; — ungerechteig
 Bereicherung bei Zahlung durch BR.
Boftfhließfächer 924.
Bufwertzeichen: rechtliche Natur des Erwerbs
DU, #
Prümic bei Zeitfäufen 333.
Präunmerationsfanf 530,
Praestare 15.
Breisausfchreiben 1163, 1171, 1172.
Preisgabe von Srundjtüicen bei AUnnahmeveraug
 des Gläubigers 201; — feine
einer gejdhuldeten beiwegliden Sache 201, 373.
Ereisminderung während des Verzugs 182
— ber durh unerlaubte Handlung ent
zogenen Sache 1737; — fiehe auch „Minderung”.

Prekariun 955.
Senn e Wahrnehmung berechtigter Intereilfen
OL,
Breiunßen: Haftung des Staats und öffentlicher
Verbände aus Amtspflichtverlegungen Ber
amter 1708; — Gefinderecht 1005; — Genehmigung
 der Emiffion von Schukdverjchreibungen
 1503.
Prioritäten: Inhaberpabiere 1493.
Brivatbeamte: ordentlide Kündigung des
Dienjtverhältnijjes 1053; — außerordentliche
1064; — Vergütung bei legterer 1065; —
Haftung aus PflidhtverleBungen 1699.
Rrobe: Dienftverhältnis zur BP. 1052; — Kauf
auf 8. 712; — Frift für die Billigung 715;
— nad) %. 708,
Brogreß 454.
Fromeffengefchäft 1385.
Promissio in solutum 360.
Krofpefte über Ausgabe von Inhaberjchuldverfchreibungen
 1499.
Nrotafulfführer bei Zwang3verfäufen, Verbot
des Bietens 601, 603; — Wirkung der Nichtbeachtung
 604.
Proxeneta, proxeneticum 1139.
Prozeßbeuollmächtigte: Befugnis zur Auf
rechnung 399,
Prozeßführung ohne Auftrag 1210; — für
bie Gejellfhaft 1294.
Erozeßkoiten jiche „&amp;amp; oiten“.

Prozefvergleich 1437, 1446; — über EigentumsSübertragung
 an Srunditüden 225.
Prozeßsinfen 186.
Purgatio morae beim Schuldnerverzug 171;
— beim Gläubigerverzug 193.

tere Legitimationspapiere 1491,
Ztartierleiftung:; Laft des Mieters ober Vermieter3?
 825.
Änittung: Begriff, rechtliche Natur, Form,
Snhalt 366; — Anijpruch des Schuldners
auf diejfelbe 367; — Koften 369; — Kecht
des Neberbringers zur Empfangnahme der
Veiftung 369; — Qu. als Erlaß- oder
Schuldanerfennungsvertrag 367, 418; —
Borausquittung 367.
ÄutittungSfched 367,
Atotaldienftvertraung 1017.

NR,

Kadfahrer: Haftung 1605,
Natenzahlung fiehe „Teilleiftung“.
Katerteilung: rechtliche Natur 1079; — Haftung
ie E 1204; — Verjährung der Anfprüche
Rände der Schafe: Gewährkeiftung 692.
Kaufhandel: Schadenserjabpflicht auz Verleßungen
 im NR. 1644.
KRünme für Dienftboten, Befchaffenheit 1038,
1040; — Miete von NR. 923; — Kündigung
4 des gemieteten
Räumung des Mietgegenftande3 849, 851.
KäumungsSfriften für Mietgegenftände 778, 850.
KänmungsSflage 851,
Kealfanf 530, 543,
Kenlobhligntion 193, 194.
Kenlteilung der SGemeinjhaft 1358,
KehenfhnaftSahlegnng, RKRedhnungsiteluug:
Inhalt der Verpflichtung 83; — Abtretbarfeit
 des Anipruch3 auf N. 429; — NR. des
Beauftragten 1185; — NR. aus der Gejchäft3-heforgung
 beim Dienft- oder Werkvertrag
1203; — X. des Gejchäftsfiührers ohne Auftrag
 1219; — des gefdhäftsführenden GefelljhafterS
 1290, 1308; — KR. gegenüber einem
au8gejdhiebenen Sejellfihafter 1337.
Rednnugsabfehluß bei der Gejelljchaft 1308.
KedunngSauszug: Anerkennung 1465,
Redzt ant eigenen Bilde 1598.
Redte zur Sarhe 3.
Redte: Anmaßung von KR. an der Mietjache,
Anzeigepflidht bes Mieters 822; — Be-{ajftung
 der Mietfache mit R. Dritter vor
der Neberlafjiung an den Mieter 919; —
nach der Ueberlaffung 917; — KR. alZ Gegen-Itand
 des Kaufvertrags3 529, 535; —
Verpflichtungen des Verkäufer3 von Rechten
529, 540; — Haftımng für Bejtand 557; —
jür Mängel im Recht 575; — Gemährleiftung
5eim DVBerkauf 605, 606: — Gefabhritber-
        <pb n="870" />
        Seiten 1—924 = 1. Teil; Seiten 925—1744 = 2. Teil. 1787

gang 581; — Zeihe von RK. 958; — Koften
der Begründung oder Nebertragung von
Rechten 590, 593; — Schadenserjaßpflicht
wegen VerleBung fremder RK. 1592, 1595,
1596; — MUebertragung 455; — VBorausjeßung
 der Entjchäbigung für den Verluft
eines RR. 78.
Kechte an Grundftücken:; Koften der Begründung
 und Uebertragung beim Verkauf 591;
— Qöjhung darauf eingetragener Rechte
beim Verkauf 554; — Haftung für Freiheit
von öffentlichen Lajten beim Verkauf 555.
Kechte Dritter; Befeitigung beim Verkauf 551.
Kehtlihes Interejffie an der Einficht einer
Urkunde 1538.
Rechtsanwälte: Ablehnung eines Mandats
1180; — Haftung aus Pflichtverlegungen
1698; — Haitung aus Katerteilung 1206,
1207; — Gebühren für diejelbe 1208; —
Rechtäverhältnis zum Klienten 997, 1202
— Wereinigung zur Berufsausübung 1264,
1270; — Verkauf der Praxis 536; — VBorfegung
 jeiner Handakten 1540,
Rechtögefchäft: Arten 12; — Vornahme in
auftrag&amp;amp;lojer Gejchäftzführung 1213.
Rechtsgrund beim Rechtsgelhäft 1449; —
Bedeutung beim abitraften Schuldverfprechen
1452, 1457; — beim Schuldanerfenntnig
1464; — mangelnder R.: Kenntnis von
dem m. R. 1574; — vorausgefehene Mög
[ichteit des Wegfjalles des K. 1576; — Ein
gehung einer Verbindkichteit ohne KR. 1577
— BGerausgabeanjpruch wegen ungerecht
fertigter Bereicherung 1548, 1551.
Nechtshäugigkeit : Beginn der Verzinfung einer
Geldfchuld 186; — Umfang der Haftung
beim Herausgabeanfpruc 186; — Einrede
der N. beim paffiven Gefamtfhuldverhältnis
5307; — Mebernahme einer recht3hängigen
Schuld 460; — N. des AnfpruchS wegen
ungerechtfertigter Bereicherung 1572, 1574
YNechtsirrtnmn: Einfluß auf das Verfchulbder
148; — Einfluß auf die Haftung aus un:
erlaubten Handlungen 1606.
Merhtsfraft: Wirkung gegenüber dem neuer
Släubiger nach Forderungsabtretung 443
— Wirkug gegenüber dem Bürgen 1410;
— $. bde8 Urteils: Schabenserjaßpflicht
wegen Nichterfüllung 166; — bei DBerurteilung
 aus einem gegenjeitigen Vertrag 260,
262; — %. des Urteils für oder gegen einen
Sejamtaläubiger 516; — für einen Gejamtjchuldner
 501, 504, 506.
KRehtamängel jiehe „Mängel im Recht”.
Rechtamittel : Einfluß unterlafjener Einlegung
von RM. auf die Haftpflicht eines Beamten
1696, 1705.
NHecztafache: Verlebung der Amtspflicht bei
Enticheidung einer NR. 1696, 1708,
Rechtsichusanfpruch 5.
a A über eine abgetretene Forderung
Mg eselehnng Schadenseriag 1592, 1595,

KRechtSverwirkung: Vorbehalt der NR. 314,
331, 333.
Receptum nautarum, cauponum, stabulariorum
 1251.
Redakteur : Vertragsverhältnis 1001; — Hattung
 au Veröffentlidung unrichtiger Mitteilungen
 1617.
Reeder: Haftung für Berjhulden der Schiff@&amp;amp;
befaßung 1656.
Kegieban : rechtliche Natırr 1080,
RKegreßanfpruc aus der Haftung für uner-Jaubte
 Handlungen 1709.
RKehnbikitation 56.
Rehwild: Wildjhabdenzerfag 1684.
Reich: Aufrechnung gegen Forderungen des
R. 413; — Schuldverjhreibungen des KH,
Ausgabe 1501.
Reigsänuzeiger: Bekanntmachung der Senehmigung
 zur Musgabe von Schuldverihreibungen
 1501, 1504; — DVefanntmachung
 des Verluftes von Schuldverjchreibungen
 1512.
KeichSbehute: Begriff, Haftung 1697; —
Haftung wegen Pflidhtverlegung 1707, 1708.
Reichsgericht: Amtspflidhtverlegung durch
Nichtbeobachtung der RKechtiprechung des
%. 1702.
ReichStaffenfheine als Bahlungsmittel 30;
— Umtaufh befhäbigter 1510.
ReichSfchnldhuch 1527,
ReidhStagSmitglieder: zivilrechtliche Verfolgung
 wegen unerlaubter Handlungen in
Ausübung ihres Berufes 1620.
Neichäwährung: Zahlung in R. 29.
Reklame: Miete von Raum an Srundftücen
796; — in Eijenbahnwagen 784.
Rekftapapiere 1490,
Religiöfes Bekenntni8 von Dienjiboten, Rück
Hichtanahme darauf 1038, 1043. ;
Relocatio tacita 891; — im Salle der Beräußerung
 des Mietarundftücks 907
Remnneratorije Schenkung 739, 776.
Kentenbrief: Inhaberpapier 1494.
Rentenfcheine : Vorlegungsfrift 1515 ;— Rechte
aus abhanden gefommenen oder veznichteten
R. 1521; — Ausgabe neuer R., Legitimation
zum Empfang 1524; — Ausichluß der Kraft
logerflärung 1511.
Rentenfehuld: Befeitigung beim Grundftücsverkauf
 564; — Uebernohme bei SGrundftücksveräußerung
 469.
Reparaturen am Mietgegenjtand 792, 794,
799, 844.
Keftaurateure, Haftung 1252.
Retraktrecht der Teilhaber an einer Gemein-{haft
 1351.
Reugeld: Draufgabe alz KR. 294; — N. für
Rücktritt vom Vertrag 332,
Reuvertrag 314.
Richter: Haftung aus Amtspflichtverlegungen
der RK. 1696, 1703.
Rindvieh: SGemährichaft 690; — Semwährsmängel
 und -Frijten 692,
Kinuge: Aulälfiateit von Vertragsitrafen 311
        <pb n="871" />
        1788 Die Zahlen bezeichnen die Seite,
Rohren der Pferde, Ejel, Maulejel und Maultiere:
 Gemäbhrfrijft 692.
Serien Hormerfordbernis 888,
Kotlauf der Schweine : Gemährfrijft 692.
Rotwild: Wildjhadenserjag 1684,
Kos der Pferde, Ejel, Maulejel und Maultiere:
 Gemährfrijt 692. -
Kücbürgichaft 1402; — gejamtichuldnerifche
Haftung der Rücblürgen 1413; — Einrede
der Borausflage 1418; — Einfluß der Be.
friedigung des Gläubiger3 1426.
KRüderftattung zu Unrecht erhobener Abgaben
und VerfahrenSkfoften 1548: — des Dar-Tehens
 984,
Rücfallsrecht bei Grundftüden 107.
Kücforderung der Schenkung: wegen
unterbliebener Erfüllung einer Auflage 766 ;
— megen Dürftigkeit des Schenfers 767,
768; — Ausichluß der N. bei Pilicht- und
Anftandsfchenkungen 775; — wegen felbitverjhuldeter
 Dürftigkeit des SchenferS, wegen
Dirftigfeit des Bejdhenkten 770; — nach
Widerruf, der Schenkung 773; — KR. der
ungeredhtfertigten Bereigerung
wegen mangelnden Rechtsgrundes . 1548;
— wegen einer dem Anfpruch  entgegenjtehenden
 Einrzede 1558; — Ausichl. der RK.
vorzeitiger Leijltung 1558; — Ausichluß bei
Kenntnis von dem Nichtbeftehen einer Schuld
1559; — bei Erfüllung einer fittlicdhen ober
AnftandSpflicht 1559, 1561; — im Falle
5er Unmöglichteit des mit der Leiftung beziwedten
 Erfolges, wegen Verhinderung des
Eintritt des Erfolges 1563; — KR. wegen
Verftoß der Annahme gegen ein gefebliches
Verbot oder die guten Sitten 1566, 1567;
— I. wegen NicdhHteintritt des Erfolges
oder wegen Wegfall des RMechtsgrundes
1576; — Umfang des Rücforderungsvecht3
 1571, 1572; — bei böfem Sauben
des Empfängers 1574; — bei Nichteintritt
des Erfolges oder Wegfall des Mechtsgrundes
 1576; — KR. gegenüber einem
Dritten 1578; — RK. der verwahrten
Sache 1242,
Rürfgabe: KR. der Draufgabe wegen Auf
Hebung des Vertrags 295; — bei Schaben8-erjaßleiftung
 wegen Nichterfüllung 296; —
des Inventar3 des Pachtobjekets 944; —
ber Mietjache 849; — des Iandwirtjchaftlichen
 Pachtobjett3 946; — Entfchädigung
wegen nicht rechtzeitiger RK. eines Pachtgegen{tandes.
 953; — . der durch uner-U
 Handlung entzogenen Sache, Haftung
Kücgängigmadhung des Kaufs (Hiehe auch
„‚Wandelung“) 632; — des Werkvertrags
1093, 1095.
Nücgewähr bei der Wandelung 652.
Müdgriff des Bürgen auf den Hauptichuldner
1422, 1423; — Forderungsübertragung zur
Vermittelung eines NR. 453.
Müdnahme der hinterlegten Sache 379;
— Wirkung 384; — Nebertraabarfeit des

echt3 381; — Unpfändbarkeit des Yechts
381; — %. mwmährend des Konkurfes des
Schuldners 381; — nach Verjährung des
ErhebungSrechtes des Gläubiger 387; —
KR. der vermwahrten Sache 1243.
Nürprämie 333.
Rüdtritt vom Verirag 313; — Vorbehalt
desjelben 314; — Wejen, Unterfchied von
anderen Arten der Vertragsaufhebung 314;
— rechtliche Natur 314, 316, 321 ; — Form
der Erflärung 321; — Unmwiderruflichkeit
322; — Erfüllungsort für die Rüdgemähr
319; — gzeitlidge ®renze, Frijtbeftimmung
für die Ausübung 329; — Vererblichteit
und Üebertragbarfeit des Necht3 316; —
AUnverjährbarfeit des Rückkritt3rechts 316; —
Ausübung bei Mehrheit von Berechtigten
»%er Verpflichteten 329; — Wirkungen
jer Rücktrittserflärung 315, 317; — Schajenserjaßpflicht
 bei Unmöglichkeit der Herauszabe,
 Herausgabe von NußBungen, Erjaß von
Sermendungen, Verzinfung von Geld 319;
— Criaß undverhältnismäßig Hoher BVermendungen
 326; — Bug um Zug-Leiftung
bei Erfüllung der gegenfeitigen VBerpflichungen
 321; — N. wegen veränderter Bor-Jältnifie
 316; — Erflärung wegen VBerzugs
»8 Schuldners 178; — Erklärung wegen
eilweijer Unmöglichteit der Leiftung 160,
62; — Erlöfchen bei Mehrheit von Be:
;eßhtigten 329; — Einfluß des zufälligen
Intergang$ der Sache 322, 323; — AusS-Hluß
 wegen Veräußerung oder Belaftınıg
»r Sache 322, 326, 327; — nach Verırbeitung
 oder Umbildung 522, 326; — bei
»erfchuldeter Berfchlechterung, Untergang oder
Inmöglichfeit der Herausgabe der Sache
322, 324; — Unwmirfjamfeit der Rücktritts-»rflärung
 infolge Berzugs in der Hauptjache
328; — Erlöjchen durch Frijtablauf 329; —
Berzicht auf das Kecht 329; — Befjundere
Yülle: N. megen Nichterfüllung der Berndlichfeit
 331; — Beiveis des Kücktritt3-orbehalts
 und der Erfüllung 331; — KR.
zegen Entrichtung eines RNeugeldes 332; —
beim Vorbehalt der Nechtsvermwirkung 333;
— beim Sirgeldhäft 334; — N. vom gegen»
jeitigen Bertrag wegen BerzugS des
Schuldner 247, 264; — bei verfhuldeter
Unmöglichteit der Leiftung 247, 260; —
wegen Nichterfüllung der jubikatmäßigen
Veiftung 260, 262; — Form und Wirkungen
des N. 273; — . vom Vertrag über An-1ahme
 einer Sache an Erfüllungs Statt
362; — beim pajfjliven Gefamtjhuldverhältni8503;—%.
 vom Vertragzugunjten
eine3s Dritten 290; — vom Kaufvertrag
 550, 659; — M. wegen Mängel
im Recht 566, 570; — Musichluß bei
Stundung des Kaufpreijes 596; — NR. im
Halle Eigentumsvorbehalts bis zur Kanfpreiszahlung
 598; — Unwirffamteit ber
Vereinbarung des KR. beim Borkaufsrecht
729; — %. vom Merkvertrag wegen
‚ticht rechtzeitiger Heritellung bes Werks 1100
        <pb n="872" />
        Seiten 1--924 = 1. Teil; Seiten 925--1744 == 2, Teil. 1789

Nüchwirkung der Aufrechnung 402; — der
Hinterlegung bei Ueberjendung mit Der
oft 378.
Kuhegehalt; Beidhräntkung der Aufrechnung
dagegen 410, 412; — Benachrichtigung det
Aauszahlenden Kaffe von der Abtretung 452.

&amp;gt;,

Zachbefehädigung: Erjagleiftung 54, 56; —
Schadenzerjaßpflicht  megen unerlaubter
Handlung 1592, 1594; — Ausfchluß der
Schadbenzerfagpflidht bei Notftand 1600; —
bei erlaubter Selbithilfe 1600; — Verzinjung
 der Wertminderung 1738; — Ve:
freiung durch Erjagleiftung an den Befiber
1789; — S. durch Einjturz eines Ge:
Bäudes: Haftung des Befiker3 und des
früheren Befiger3 des Grundftücks 1688; —
de8 dinglich Berechtigten 1693; — des Unter-Halktungspflichtigen
 1694 ; — S. burch Tiere
1663, 1678; — Haftung des AuffichtSpflichtigen
 1683; — Verhältnis mehrerer
Verantwortlicher 1709.
A Entjhädigung für VBerluft einer €.
78; — ©. al8 Gegenjtand eines Kaufvertrage8
 529, 533, 534; — Vorlegung von ©.
1534; — Ort, Gefahr und Koften derjelben
1543.
Sachgefamtheit 85; — Verkauf unter Eigentumsvorbehalt
 599.
Zacdhhaftung 2.
Zuchinbegriff: Auskunit über den Beftand bei
Herausgabe 85; — Herausgabe burdh den
Beauftragten 1188.
Zachfen: Genehmigung der Emijfion von In-Haberfchuldverjdhreibungen
 1504.
Sarhverftündige: Haftung aus ilichtver-Teßungen
 1699.
Safes 929, 1231.
Zammeldepot 1248.
Zammelfendung beim SGenustauf, GSefahrübergang
 589.
Zammelvermögen: rechtlide Natur de3
Spendungsgelhäfts 740; — Beichnung eines
Beitrages 207.
Sand: Gewinnung durch den Pächter 928.
Sandbillete 1528.
Sandjtrenen bei Ölatteis 1604.
Sänger: Engagementsverirag 1076.
Schaden: Begriff 37.
ZSchadenzZerfat : Prinzip der NKaturalreftitution
36, 54, 56; — Ausnahmen 38, 39; —
Vorausjebung des Erjabanfprudh? 55; —
Kaufjalzujammenhang 42; — Beweis desfelben
 54; — Art ber Erjableijtung 54, 55,
— Friftbeftimmung für Wiederherftellung,
Geldentihädigung nad Frijftverfäumung 38,
58; — So. bei anfechtbaren Verträgen 56;
— Abtretbarfkeit der Schadenserfagforderung
424; — Umfang 839; — Erjaß entgangenen
Gemwinnes 40, 51, 63; — primäre Geldentihädigung
 39, 60, 61; — Umfang bei
mitwirfendem Verfchulden des Bejchädigten
69: — Sch. bei nicht vermögensrechtlichem

Schaden 69; — Abtretung der Anfprüche
des Erfabberechtigten auf @rund des Eigentum8
 an der Sache oder des NechteS gegen
Dritte 78; — compensatio lucri cum
damno 53.
zhndenserfatanjprud des Vermieters bei
außerordentlidher Kündigung 846.
ZSchadenserfagpflicht bei Aufrechnung mit
einer Forderung mit anderem Leijtungsort
405; — bei Ausgabe von Inhaberpapieren
ohne Genehmigung 1501, 1505; — des
Dienftberechtigten bei ungenügender Sorge
jür Leben und Gefjfundheit des Bedienfteten
1088, 1043; — von Dienftboten 1006; —
bei außerordentlicher Kündigung des Dienftverhältnijies
 1064, 1065, 1067; — bei Gejehäftsführung
 in Widerlpruch mit dem
Willen des Sejchäftzherzn 1215; — bet
der Sejellfchaft Für Mängel an der eingerachten
 Sache 1279; — des Gejellihafters
wegen unzeitiger Kündigung 1310, 1314;
— wegen Hinterlegung am unrichtigen Ort,
wegen unterlajjener Hinterlegungsanzeige
378; '— bde8 Hinterlegers wegen unter-(affener
 Berjteigerungsanzeige 391; — bes
Hinterleger3 für Schäden infolge der Bejchaffenheit
 der Sache 1241; — bei der Leihe
960; — bes Mieters wegen unterlafjener
Müngelanzeige 822; — Sch. wegen Nicht
erfülfung: Rückgabe oder Anrechnung
des Draufgeldes 296; — heim Kauf wegen
Mängel im Recht 566, 570; — wegen
Mangel einer zugeficherten Eigenfhaft 637 ;
— SBerjährung des Anjpruches 670; —
Aufrechnung mit demfjelben 681; — bei
Lieferung mangelhafter Gattungsjachen 681,
686, 687; — bei der Miete: des Bermieter8
 wegen Mängel im Recht 810; —
wegen Mängel der Sache 805; — Ausfhluß
bei Kenntnis des Mieter3 von den Mängeln
808; — Ausfchluß bei außerordentlicher
Kündigung 813; — Ausjchluß bei unterfajjener
 Mängelanzeige 822; — Haftung
des Erwerber8 des Mietgrundtücds 895,
906; — Sch. bei Unmöglichkeit ber
Herausgabe, Verichlechterung einer Sache
187; — im Falle des Rücktritts Som BVertrage
 319; — bei verfchuldeter Un mög-(ichkeit
 der Leiftung 160; — au3 einem
Vertrag 212; — auS einem gegenjeitigen
Bertrage 247, 260; — bei nicht rechtzeitiger
Erfüllung einer urteilsmäßigen Seijtung
'66, 260, 262; — Minderung des Erjaßanipruches
 bei Unmöglichkeit der Veiftung
um den Wert erlangten Erfage3 163; —
Berhältni3 des Schadenserfaganfpruches zum
Anfpruche auf Bertragsijirafe wegen Nichtsrfüllung
 301, 302; — wegen nicht ge-5öriger
 Erfüllung 3083; — Ausichluß des
Schadbenserfabanjpruchs bei nicht in Selb
beitehender Vertragsitrafe 304; — Sch. beim
Verzug des Schuldners 178; — beim
gegenieitigen Vertrag 247, 263; — beim
Werkvertrag 1097; — Verjährung des
Mniyruchs 1102, 1105; — Sch. des Päch-
        <pb n="873" />
        1790 Die Zahlen bezeichnen die Seite,

ter5 wegen verfpäteter Rückgabe des Wachtobjeftes
 953; — bes Schenfker3 bei
Mängeln im MKecht 757, 758; — bei
Mängeln der Sache 759; — bei Veritoß
eine$ Vertrages gegen die guten Sitten 217;
— wegen Verzuges 178; — beim VBiehkauf
699; — beim Wiederkauf 720.
Zehadenserfagpflicht wegen unerlaubter Handtungen:
 Begriff der unerlaubten Handlungen
1589; — DBorausfegungen im allgemeinen
1581; — Inhalt und Umfang der Erfagpflicht
 1586; — Erjagberechtigter 1586; —
VBererblichteit des Anjpruch3 1588; — Gerichtöjtand
 für bie Alage 1590; — Haftung
aus im Auslande begangenen unerlaubten
Handlungen 1590; — Sonderfälle der Haftung
 nad) den SGrundjägen über Haftung
au8 u. ©. 1589; — Einzelfälle: wegen
Verlegung fremder Kecdhtsgüter,
Verftoß gegen Schußgefeße 1592,
1607; — Widerrechtlichkeit und Ausfchluß
derjelben 1599, 1612; — SchuldhHaftigkeit
der Verlegung 1602, 1612; — Raufalzıu&amp;gt;
jJamımenhang zwijchen Handlung und Schaden
1606, 1613; — Schubgefege 1607; — Er.
fagberechtigter und Berpflichteter 1586, 1613;
— wegen Xrebitgefährdung, Benachteiligung
im Erwerb und Fortiommen 1617; —
wegen Beitinmung zum außerehelidhen Bei-‘chlaf
 dur Hinterlift zc. 1620; — wegen
SchabenSftiftung unter Berftoß gegen bie
guten Sitten 1623; — Ausfchluß und
Seidhränkfung der Haftung: Allgemeine3,
 Geltungsgebiet der beichränfenden
Borjehriften 1635; — Einzelfälle: UnzurechnungSfähigtfeit
 des Täters 1636; —
jugenbliches Alter desjelben, Taubitummheit
1638; — Haftung aus Billigfeitsgründen
in beiden Fällen 1640; — Haftung für
SchadenSftiftung durch Dritte: des
Sefchäftsherrn für Angeftellte‘ oder Arbeiter
1646, 1647; — Verhältnis zu anderen Bor-Icriften
 ($8 823, 278, 31, 254) 1653, 1654;
— Haftung des Auffichtspflichtigen bei
Schabensftiftung durch Minderjährige und
jonft. Auffichtsbedürftige 1656, 1657; —
Hajtung für Schadensftiftung
durch Tiere: Haftung des TierhHalters
1663; — Begriff des Tierhalters 1670; —
VBorausfegungen der Haftung 1666; —
Kaufalzujammenhang 1666, 1669; — Kfonfurrierendes
 Verjchulden des Verlegten 71,
74, 77, 1674, 1682; — Inhalt und Umfang
des Erfaganipruchs 1673; — bei Haustieren
1676; — Beweislaft 1680, 1684; — recht
lie Natur des Anjpruchs, Folgerungen
daraus 1680; — Haftung gegenüber einen
in einem Vertragsverhältnis zum Tierhalter
itehenden Verleßten 1680; — Verhältnis
der Vorjchrift zu verwandten Vorfchriften,
Haftung neben anderen 1682; — Haftung
mehrerer Halter eines Tieres, der Halter
mehrerer jOhabdenftijtenber Tiere 1673; —
Hajtung des Auffichtspflichtigen 1683; —
Wildichadenzerfaß 1684, 1685: — Hafttung

 aus Einjturz von Gebäuden,
Werfen, Abklöjung von Teilen: Hafzung
 des Grundjticksbefigers 1688; — des
Befiber3 des Gebäudes ober Werkes 1693;
— des Unterhaltungspflichtigen 1694; —
Sch. von Beamten (jiehe auch „Beam te“)
1695, 1696; — neben mitverantmortlicdhen
Berfonen 1712; — Art und Umfang
der Haftung: Haftung mehrerer Be-:eiligter,
 von Anftiftern und SGehilfen 1643,
1709;  — gefamtjdhuldnerifche Haftung
nehrerer Verantwortlicher, Regreßanfprüche
Jerjelben untereinander 1709; — Umfang
der Schabenserfaßpflicht megen einer gegen
die Berfon gerichteten unerlaubten Handlung,
Yaftung für Schäden im Ermerb und Fortfommen
 1713; — Qeiftungen bei Aufhebung
oder Minderung der Erwerbsfähigkeit,
Mehrung der Bebürfnijje infolge von VBer-‚eßung
 bes ®ürpers oder der GefjfundHeit
1714; — RQeiftungen im Falle der Tötung
719; — Einfluß der Einwilligung des Ger
iöteten 1727; — Entfhäbigung des Dienftberechtigten
 für entgangene Dienjte des Verfeßten
 1728; — Einfluß des Mitverjchuldens
des Verlekten auf bie Anfprüche wegen
Tötung und Schäbigung des Dienftberechtigten
 1731; — Crfaß nicht vermögenSrechtlien
 Schabens 1732, 1733; — BVerjährung
 der Erfaßanfprüche 1740.
STREIT 1402; — Cinrede der
Voraustklage 1418; — Wirkung der Bejriebigung
 des Gläubiger3 1426.
Schafe: Semwährfchaft 690; — Mängel und
Hrijten 692, 693.
Schaufwirte: Haftung 1251.
Zdag: Fund im Pachtobjett 928,
SGG AHEES Haftung aus Pflichtverlegungen
Schäßung des Gefelljhaftsvermögens beim
Ausicdheiden eines SGejellfjchafters 1333, 1334 ;
— Sch. be8 gepachteten Landgutes 950.
SchäHungSwert des Ynventars bei der Pacht
941, 944; — beim Wiederkauf 723.
Schaufpieler: Engagementsvertrag 1076,
Or 1471, 1480, 1533; — Emiffionsfreiheit
502; — rechtliche Bebeutung der Hingabe
342; — Ermächtigung des Ueberbringers
zur Empfangnahme der Zahlung 370; —
Hingabe zahlungshalber 359.
heinge(DRit; Abtretung der Forderung aus
einem Sch. 439.
Schenkung 737; — Begriff 737, 741; —
cechtliche Natur 746; — Arten 739; —
Rechtshandlungen, melde feine Schenkung
daritellen 748; — Beweislaft für Vorliegen
ner Sch. 747; — Verhältnis zur Ausitattung
 und zum Mitgiftverfprechen 740;
— gefeßlicdhe Bejchränkungen der Bornahme
740; — GSonderborjchriften 738; — Anz
nahme und Ablehnung 741, 746; — Hafe
ung des Schenfers 757; — Gemährleiftung
Hr Mängel im Recht 757; — an der
Sache 759, 760; — Keine Verzinfung 757;
— Anfechtung 740: — Nüdforderung
        <pb n="874" />
        Seiten 1—924 = 1. Teil; Seiten 925—1744 = 2, Teil. 1791

wegen Unterhaltsgefährdbung 767, 768; —
Ausiehluß derjelben 770; — bei Pflicht- und
Anftandsfchenkungen 775; — Widerruf:
Rorausjebungen 771; — Vererblichteit des
Recht8 771, 772; — Yorm 773; — Wirkung
773; — Exlöjchen des Rechts 774; — Au8-ihluß
 774, 775; — Verzicht auf das Widercuf8recht
 775; — Einzelne Arten und
yälle: SH. unter einer Auflage
761; — Verweigerung der Bollziehung der
Auflage 764; — Kückkorderungsrecht wegen
Nichterfüllung 766; — gemiichte SO. 744:
— remuneratorijche 739; — {henkungsStmveife
Bürgfchaftsleiftung, Riandbeftellung 748; —
Sch. durch SGejchäftsführung ohne Auftrag
1225; — Sch. durch Zahlung einer Schuld
103; — {fOenkungsweije Abtretung einer
Forderung 428.
ZdheniungsSverfprechen ; Form 749; — BVerweigerung
 der Erfüllung 754; — Sch. von
wiederkehrenden Leijtungen 756; — Haftung
bet Nichterfüllung 757, 758; — Einrebe des
Notbedarf® 754; — Geltendmachung durch
den Nebernehmer einer Schenfungsjehuld 473.
ZchiedZeidvertrag 14537.
Schiedagericht: Entjcheidung über Spiel- ober
Mettfchulden 1378.
Schiedsrichter : Vertragsverhältniz 1003; —
Haftung aus Pilichtverlegungen 1704.
Zehiedavertrag 1436. ;
Schiffe: rechtliche Natur des Vertrages über
Beförderung auf Sch. 1078; — Miete von
Innenräumen (Kajüten) 9283; — Haftung
beim Verkauf von Sch. oder Rechten an Sch.
SS 3 — aftung für eingebrachte Sachen
Schiffer: Haftung für bhefürbdertes Gut 1250.
Schifrsmicte 783.
Schifsregifter : Qöjhung eingetragener Rechte
beim Berkauf des Schiffes 554.
Schifaneverbot 9; — Verhältni3 zur Haftung
wegen Berftoßes gegen die guten Sitten 1634.
Schlachtvich: Gemwährichaft 692, 693.
Schlafräume: Bedienfteter 10838, 1043.
Schlafwageugefelljehaft: Haftung 1252.
SchlafmagenbenüHung 784.
Schleppvertrag, rechtliche Natur 1082, 1086.
Schlüfjelgewalt der Chefrau: Ausübung
bei Miete 781.
SchmerzenZgeld 17833.
Schneebalfyijtem 1384.
St Haftung wegen AnmtapilichtverleBung
Schriftfornt der Anweijung 1469, 1474; —
der Annahme der Unweifung 1477, 1479:
— er Nebertragung bderfelben 1487; —
Sch. der Bürgihaft 1403; — bes Leib:
rentenvertrages 1372; — bes Mietvertrags
über Grundjtücde 886; — von Pachtverträgen
 888; — ber Mitteilung von der
Hypothefenübernahme durch den Erwerber
eine3 SGrundjtüds 465; — des Pachtvertrag3
 930; — ber Quittung 366; — des
Schuldanerkenntniffes 1460, 1462, 1465; —
des abitraften Schuldveriprechens 1450, 1452,

1455, 1465; — ber fumulativen Schuldübernahme
 1454.
Schuld: Begriff 2.
Zquloanerfenntnis 1460; — Begriff 11170
Wejen 1460; — eine Novation 341; —
Korm 1460, 1462; — Formlofigfeit des auf
Grund Abrechnung oder Vergleichs abge
gebenen 1465; — rechtliche Natur und Znhatt
 1463; — Bedeutung des NKechtsarunds
1464; — Bedingung, Befriftung 1456, 1457;
— Mängel des Ynerkenntnifjes, Cintwvenbungen
 des Schuldners 1464; — Wirkungen
1465; — Hypothekbeftellung für die Forderung
 1457; — Anfechtung, Nichtigkeit 1464;
— Form des jchenkungsweifen Sch. 749;
— ÜUnverbindkichkeit bei der Spiel- und
Wettchuld 1874, 1380; — Sch. ohne
Rechtsgrund 1548, 1549; — Verhältnis
zum Prozeßrecht 1451; — Sch. Hinfichtlich
des Lohne3 für Nachweis oder Vermittelung
der Chefchließung 1159.
SchuldanerfennungSvertrag 417.
Zquldbefreinng fiehe „Befreiung“.
Schulderlaß 416; — gegenüber einem SGejanıtjchuldner
 498.
Zulohaftung 48.
Zehuldintervention 457.
Schuldner: Begriff 7; — Mehrheit von
Sch. 480; — bet teilbaren Keiftungen 490;
— bei unteilbaren Leijtungen 518; — beint
Sefamtfchuldverhältnis 494; — Wahlrecht
des Sch. bei der Alternativobligation 91;
— Berluft des Wahlrechts 95; — Uumög-BEI
 der einen Leiftung 97.
Schulofhein: Rückgabe nach Erlöichen der
Cepuld 371. 19
Zquloübernnhme 456; — Arten (privative
und humulative) 456, 457; — SD. durch
Vertrag mit dem Gläubiger 459; — durch
Vertrag mit dem Schuldner 460, 461; —
infolge Vertrag über das Vermögen eines
anderen 474, 475; — Einfluß auf atzefforifche
Rechte 473; — Einwendungen des NebernehmerS
 gegen die Forderung, Aufrechnung
470; — Anfechtung 464; — Konkurs des
Uebernehmer8 474; — Nenderungsund Auf-Hebung
 des Vertrages mit dem Schuldner
461; — MUebernahme einer HypothHefartjch
verficherten Forderung ZUF Tilgung bei
Srundjtücksveräußerung 464, 465; — Sch.
bei einem bajffiven Gejamtichuldverhältuis
499, 504; — Det einem aftiven Gejamtfehuldverhältnis
 516; — Wahlrecht des
neuen Slänbiger8 bei Alternativobligation
91; — tumulative Sch. 457, 1398, 1406;
’ Anwendung der Vorjchriften über abjtrafte3
 Schuldverjprechen auf die Fumulative
Sch. 1454.
Zchuldummwandlung 340, 342 ; — beim aftiven
SGejamtjhuldverhältnis 515.
Schuldverhältnis ; Begriff 2, 3; — Entftehung,
Arten 12; — einzelne Sch, 523; — Segenjtand
 7; — Erforbderniffe 8, 9; — Inhalt
14; — Bwec, Erfolg 7; — Subjelt 7; —
Bearündunag, Nenderung des Inhalts durch
        <pb n="875" />
        „792 Die Zahlen bezeichnen die Seite.

Vertrag 206; — Mebertragbarfeit 6; --@agbarfeit
 10; — Wirkung 3, 4; — Unbeftimmtheit
 495; — Gattungsjhulb, Bejhränkung
 auf eine Geftimmte Sache 22,
26; — Aufhebung durch Vertrag 206; —
Erlöfjdungsgründe 336; — Erlöfhen
durch Annahme einer Leijtung an Erfüllungs
Statt 357; — durch Aufrednung 402; —
durch concursus causarum lucrativarum
343 ; — durch entgegengefeßten Vertrag 343;
Surch Erfüllung 351; — durch gutgläubige
Leiftung an Nichtgläubiger 354; — durd
Srlaß 417; — durch Erreichung des Zwedes
der Obligation 343; — durch Novation
340; — durch Hinterlegung 356, 383; —
Rückgabe des Schuldbjheins 371; — Zwangsvollfirecung
 351; — Anrechnung einer Teilleiftung
 bei Mehrheit von Sch. mit gleichartigen
 Leiftungen 362; — anzumendendes
Kecht 525.
Schuldverfhreibnug auf den Iuhaber 1489;
— Begriff 1493; — rechtliche Natur des
Schuldverhältnifjes(Vertrag3- oder KreationStheorie)
 1491, 1495; — Austellung:
%orm 1493, 1494; — InhaberHaufel 1493,
1494; — Sorm der Unterfhrift 1493, 1494;
— Freiheit der Ausftellung und DBefchräntungen
 1494, 1495, 1501; — Mängel der
Ausitellung 1496; — Erfordernis {taatlicher
Genehmigung zur AUusgabe 1495, 1501;
— Prüfung durch den Grundbuchrichter
1506; — Einmendungen gegen die ültigfeit
 der Austellung 1506; — Ausgabe auf
Grund von Profpekten 1499; — Stellung
des Inhabers: Forderungsrecht aus
dem Bapier 1493, 1496; — Legitimation
des Inhaber3 1497; — gemeinfame Rechte
der Befißer von Sch. 1499; — Stellver-'retung
 1497; — ©chuß des Eigentümers
1489, 1511; — NRechtöverhältnis beim Vers
fauf 1499; — Haftung beim Verkauf 560;
— Stellung des AusitellerS: Leijtung
an einen Nichtberechtigten 1493, 1497; —
Beanftandung des Ausfteller3 1497; —
Einfluß des Mangels oder der Bejichränkung
der Geichäftsfähigfeit des Emfängers der
Veiftung 1499; — Schabenserfagpilicht des
Ausiteller8 bei Zahlung an einen Nicht
berechtigten 1498; — Haftung aus geftohlenen,
verlorenen oder jonjt ohne feinen Willen in
Berfehr gelangten Sch., Ausgabe nach dem
Tode oder eingetretener Gejchäftzunfähigteit
5e8 Ausitellers 1500; — Auskunftspflicht
zur Erwirkung des AUufgebots oder der
Zahlungsfperre 1511; — Einwendungen des
Ausiteller3 1506; — echt auf Nushändigung
der Sch. bei Leiftung, Wirkung der Uushändigung
 1508; — Teilzahlungen 1509;
— Rflicht zum Umtaufch befchädigter Urtunden
 1509; — Herftellung von Erjaßgurlunden
 bei Vernichtung 1510; — Aus
jhluß der Kündigung wegen Hohen Bin
jaßes 34; — ErLöjcdhen durch Serjährung,
Vorlegungsfrijt 1515; — Hemmung ber
Borleaungstrijt und der Verjährung durch

Bahlungsiperre 1517; — Kraftloserflärung
 1510, 1511; — Erneuerung
der Schuldberfchreibungen nach bderfelben
1514; — UmjOreibung auf den Namen
1525; — Nebertragung umgefjchriebener Sch.
128; — Bin8-, Kenten-, Geminnınteilfdeine:
 rechtliche Natur 1518,
1520; — fortdauernde Kraft der Zinsheine
 bei Erlöjhen der Hauptforderung,
Zurüchbehaltungsrecht an dem ZinSbetrag
Sei Einlöfung der Sch. 1518; — Anjpruch
zu8 abhanden gekommenen oder vernichteten
Bin8-, RKenten-, oder Gemwinnanteiljdheinen
1521; — Ausgabe neuer Zin8- und Rentenicheine
 1524; — Binjeszinjen 35; — Bejondere
 Arten: Karten, Marken und
äOnlidge Urkunden 1527; — qualifizierte
Legitimationspapiere 1491, 1530.
Schuldverjprechen 1447, 1452; — Begriff und
Wejen 1452; — eine Novation 341; —
Sorm 1452, 1455; — mündliche Nebenabreden
 1456; — SFormlofigteit des auf
Grund Arechnung oder Vergleichs abgegebenen
 1465; — rechtlidHe Natur und
Snhalt 1456 ; — Bedingung, Befriftung
"456, 1457; — BDBedeutung des Recht8-zeundes
 1458; — BVorvertrag 1456; —
3Zuläffigfeit einer Gegenleiftung 1456; —
Oypothekbeftellung für die Forderung 1457;
— Mängel des Vertrags, Einwendungen
des Schuldner3 1457; — einjeitiges SA.
207: — fhenkungsmeifes, Form 749, 1458;
— Verjährung der Anjprücde au3 dem Sch.
1460; — Anwendung der Vorjchriften auf
bie Fumulative Schuldübernahme 1454; —
Sch. über ein nicht gegebeneS Darlehen 983;
at hinfichtlih Spiel- und Wettihulden
Zchullehrer:; Haftung aus Amtspflichtver-Teßungen
 1698.
Zchulvertrag 996.
Sehuttabladen: Sejtattung 956.
Zubgefen : Schabenserfaß wegen Verftoß dagegen
 1592, 1607,
Schwarze SLijten: Verjtoß gegen die guten
Sitten 1015, 1628, ; 7
Zchwarzwild: Wildijhadenzerfaß 1684.
Zehweine: Gemährjhaft 690; — Mängel und
Frijten 692, 693.
Zelbfthilfe des Mieters 805, 824; — bes
Nermieter8 bei Entfernung eingebrachter
Sachen 870; — Ausfhluß der Schadens»
erfaßpflidht bei erlaubter S. 1600.
Zelbithilfeverfanf 550; — bei nicht hinter-Iegbaren
 Sachen 389; — Verbot des Mitbieten3
 für beftimmte Berfonen 603,
Zelb{t{hukdnerijdhe Bürgjehaft 1420.
Senn tesconsalaum Macedonianum 968,
Zequeftration 1231.
Zerienkosgefellfhaft 1264.
Ziherheit: (henkungsmeije Beftellung und
Aufgabe 748.
Zicherheitsleifiung für Aufwendungen 81; —
Hr Gefellichaftaichulden beim Ausicheiden
        <pb n="876" />
        Seiten 1—924 = 1. Teil; Seiten 925—1744 == 2. Teil. 1793

sine Gefellichafters 1333, 13835; — bes Einfturz 20. 1688, 1691; — des über Tiere
Hauptjhuldner8 an den Bürgen 1427; — Auffichtspflichtigen 1683,
S. des Mieter8 zur Abwendung des VBer- Sparfajfen ; techtlihe Natur der Einlagen 974;
mieterpfandrecht3 874; — Einfluß der Ver- — Binsvergünftigung für Einlagen 35.
äußerung ber Mietjache 909; — Einfluß der Sparkaffenbücher : rechtliche Natur 1531; —
Belajtung der Mietjache 917; — der wieder- RAraftloserflärung 1532; — Mebertragung,
holten Veräußerung oder Belaftung durch Berbfändung 1532, 1533; — Schenkung
den Erwerber 921; — S.beiunerlaub- 750, 751.
ten Handlungen; für die Rente des Spediteure: Gefahrentragung nad) Nebergabe
Verlegten 1714, 1716 ; — der Hinterbliebenen der Sache an Sp. 587.
1719, 1727; — für die Entjhädigung wegen Zpeifenarfen 1528.
entgangener Dienfte 1728, 1730; — des Zperr-Recht des Vermieters 870,
Verpächter8 für Anfprücdhe des Pächter8 hin- Sperrverpflihtung beim Kauf von Wertsichtlich
 des Inventar 946; — des Bor- papieren 530.
faufsberechtigten bei Stundung des Kauf- Zpezialifierung des Schuldverhältnifes 22, 26.
preifes 731; — S. für Koften der Borlegung Spezieöfihul» 22, 26; — Teilbarleit und Uneiner
 Sache 1543; — zur Erlangung der teilbarkeit der Veiftung 492.
Vorleijtung auZ einen gegenfeitigen Bertrag SpezifikationSfanf 91, 533, 1134; — Verzug
241, 242; — ©S. für Schäbigung durch des Käufers 194; — Schadenserjaß wegen
Wegnahme einer Einrichtung 52; — zur Nichterfüllung 248.
Womendung des Zurüdbehaltungsrechtes 118, Spiel 1373 ; — Begriff 1375 ; — rechtliche Natur
122, 1377; — REN 4 ME VO ie
Sicherung der Bauforderungen 1124; — S. trägen und Spieljhulden 1373, 1377; —
A 8 en weife8 ii Mangeln der Kauf» Ausihluß der NRücforderung des auf Grund
jache 671; — Antrag auf Beweisficherung bes Spieles Öeleifteten 1378, 1378; — bere
beim Viehtauf zur Wahrung der SGewähr- boteneS Spiel 1380; — Berbindlichteiten zur
feijt 695. Ar U en a ö - Gin
Siherungshunothek des UnternehmerS eines uß der Unflagbarieit auf ANDETIDEKIGE
Werkes oder eine3 Teiles eine folden 1123; Nechtögeichäfte 1381; — Internationales
} Recht, Uebergangszeit, Strafrechtliches 1383.
Nebergang bes Anipruchs auf Beftellung zu; . „ai
; Spieljhuld: Naturalobligation 11.
bei Abtretung der Forderung 1128. = ) 7 x
. Spruchridhter: Haftung wegen Amtspflicht-Sicht;
 Schulbverfehreibungen auf S., Ausihluß verleung 1696, 1708.
der KraftloserHärung 1511. Staat: Haftung aus Pflihtverlegungen Be-SiehenteS
 Lebensjahr: Grenze der Verant- amter 155, 1707.
wortlichteit für Kontraktliches VBerfchulden Stantsfchuldbuch 1527.
147, 150; — Grenze der Verantmwortlichkeil ZtantSfchnldverfhreibungen: Uebertragung
für unerlaubte Handlungen 1638. 428.
Sitten: fiehe „gute Sitten”. StahHlfanmer: Vertrag über die Benußung
Sittliche Bfliht: Ausijchluß der Nücforberung 923, 1281.
der Leiftung zur Erfüllung einer f. P. 1559, Stalwirte: Haftung 1252.
1561; — Schenkung zur Erfüllung einer Standesgemüßer Unterhalt: Verweigerung
j. %.: Ausfehluß der Rückforderung und des der Erfüllung des Schenkungsverfprechens
Widerrufes 775. wegen Gefährdung 754; — Anjpruch auf
Sittlihkeitzverbredjen und Vergehen: Snt- Rüdgabe des Gefdhenkes 767; — Ausichluß
jchäbigung der Frauensperjon für Schaden, des Anfpruchs 770. .
ber nicht Vermögensjchaben ijft 1733. Ztatusrechte : SHadenzerjag wegen Verlegung
Sfontration 396, 1480. 1596.
Societas leonina 1271. Steigerung des Mietzinje8 882,
Zold von Militärperfonen: Bejhränkung der Steine: Gewinnung durch den Vächter 928.
Aufrechnung dagegen 410. ; Stellenvermittler 1144.
Solidarobligation 483; — jiehe auch „SGe- Stellvertreter: Haftung fir St. von Beamten
jamtjhuldverhältnis“. 1709.
Solutionis causa adjectus 355. Stiellvertretung bei Ausübung des Rechtes
Sommativn 194. au8 einem Snhaberpapier 1497.
Sorgfalt wie in eigenen Angelegens Zterbegehalt: Bejhränkung der Aufrechnung
heiten: Umfang der Haftung 154; — des dagegen 410, 412.
GSefjellichafter3 1281; — des Vermwahrers Zterbekaffen: Aufredhnung mit gejhuldeten
1237; — im BerkehHrerforderlidhe S. Beiträgen 410.
147; — Anmendungszfälle: des Ge- Stiftung: Aufrechnung gegen StiftungsSbeziüge
jchäftsheren bei Auswahl feiner Angeftellten 409.
der Arbeiter, hei Befchaffung der Vorrich- Stilljgmweigende Bereinbarung einer Vertungen,
 Geräte, bei Leitung der Ausführung gütung beim Dienftvertrag 1016; — beim
1646, 1647; — bdes Grundjtüdsbefigers, Müklervertrag 1155; — bei Verwahrung
Einfluß auf die Haftung für Shäben durch | 1235, 1236; — beim Werfvertrag 1087.
Staudinger, BGB. (Schuldverhältniite, Keidel, Megliter). 5/6. Aufl, 173
        <pb n="877" />
        1794 Die Zahlen bezeichnen die Seite.

Stilfgweigende . Verlängerung des Dienjtvertrages
 1057; — des Mietvertrages 891.
Stipendien: Aufredgnung dagegen 410.
Stoff beim Werkvertrag: Lieferung durch
den Unternehmer 1133; — Müngel 1118;
— Untergang oder Verfehlechterung vor
Abnahme bes Werts 1114.
Störarbriter: rechtliche Natur des Vertrages
1078; — fein Pfandrecht am Werk 1122,
Störung der SGeijte3tätigieit: Einfluß
auf gefeßlidhe und vertragsmäßige Berbindfichtfeiten
 147, 150; — bei unerlaubten
Rage 1636; — Haftung aus Billigeit
 1640; — Haftung Auffichtspflichtiger
1656, 1657, Sn Spt
Strafantrag: Vergleich zur Abwmendung 1441.
Strafverjprechen: Ermäßigung der Strafe 306,
Strafvertrag, jelbjtändiger 306, 308,
Strafzinfen 35,
Straßenbahn: Haftung für Verfhulden von
Wagenführern 1651.
Straßenbahubillet: rechtliche Natur 1529.
Straßenreinigung: Laft des Vermieter3 825
Streif: VBerftoß gegen die guten Sitten 1628,
Streitgenaoffenfchaft mehrerer Gläubiger oder
Schulduer bei teilbaren Leiftungen 493; —
der Gejamtjhuldner 497; — der Teilhaber
an einer Gemeinjhaft 1347.
Streitige Berbindlickeiten bei Liquidation
der Sefellichaft 1324.
Streitverfündung an den erften Berfäufer bei
Mängeln der Kauflache 677, 680; — zur
Sog rung der Sewährfrijt beim Viehkauf
Streitwert des Anjpruchs auf die Geldrente
wegen unerlaubter Handlungen 1718.
Stroh: Zurüclaffung bei Beendigung der
acht eines Landguts 950.
Stüreklohn 1012, 1018; — DVBeendigung eines
Stüclohnvertrags 1050; — Kündigung des
Stüclohnvertrages 1056; — Einfluß der
Verhinderung des Dienftpflihtigen 1028,
Stundung: Einfluß der St. auf die Haftung
des Bürgen 1409, 1411; — St. des Kauf»
preifeS 542, 593, 596; — Ausichluß des
Kücktrittärechtes 596; — Verzinjung des
Kaufpreijes 593; — beim VBorkauf 731; —
St. des Mietzinfje8: Einfluß der Ver:
äußerung be3 Mietobjekt3 914.
Subhjtitution fiehe „Vertretung“.
Zutzeifivgefehäfte 100.
Sufzejlivlieferung: Haftung für Vertragsverlegungen
 152; — Wandelung 663; —
Anfprüche des Gläubigers bei Mangelhaftigfeit
 einer oder mehrerer Lieferungen 263;
— Kückrittsrecht wegen MangelS einer
Lieferung 571.
SukzeffivlieferungSgefchäft: zufällige Unmöglichteit
 einer Leijtung 253,
Sufzefüvlieferungsvertrag: Einfluß der Ber-Tegung
 271.
Summe der Leiftung: Beftimmung durch
Dritte 232.
Surrogation bei Gegenfjtänden des Gefell&amp;gt;
Ihaftsvermögens 1300, 1302: — Bei Un

möglichfeit der Leijtung 163; — des Gegenjtandes
 ber ungerechtfertigten Bereicherung
1571, 1572.
Zurrogativustheorie 247.
Zyuallagntatifger Vertrag 205, 235, 237,
1457; — Gläubiger und Schuldner 7.
EEE Buläffigkeit von Vertragsitrafen
Syndifatstlage 1696,

Ze

Tag: Berechnung des Dienftverhältnifjes nach
Sea — Mietzinzberedhnung nad T.
Talon8: rechtliche Natur und Rechtsverhältnifje
 daran 1521; — Ausfjhluß der Krafte
[o8erflärung 1513; — fiehe au „ErneuerungSjcdhein”.

Tänzer: Engagementsvertrag 1076,
Enrife 1087,
Tarifvertrag 1002, 1018,
Täter: Haftung mehrerer X. bei unerlaubten
Handlungen 1643; — gefamtfhuldnerijfche
Haftung 1709.
Tatfachen rechtlich erhebliche 13.
Fanofiunmme: Haftung für Lontraktlicdhes Verjhulden
 147, 150; — Haftung aus unerfaubten
 Handlungen 1638; — Erjaßpflicht
aus Billigkeit 1640; — Haftung aufficht3-pflichtiger
 Berfonen 1656, 1657; — Haftung
al Tierhalter 1680.
aufch 526, 735; — Pflihten der Vertragsteile,
 Haftımg Fir Mängel im Necht 579;
— Gemwährleiftung wegen Mängel der Sache
107; — Minderungsanfpruch 668; —
Schadenzerjag megen Nichterfüllung 248;
— X. von Geld 534.
Taufchbertrag über Srundftücke, Heilung der
Nichtigkeit wegen Formmangels 228,
Fänfchung, arglijtige: Verhältnis des AnfechtungsSrechts
 zur Haftung wegen uner-(aubter
 Handlung 1584; — Anfechtung der
Beitimmung der Leiftung durch einen
Dritten 233.
Enge beim Möklervertrag 1155; — beim
Eat 1087; — bei ber Verwahrung
Teil eines Werkes: Abnahme 1110.
Teilbare SLeijftungen: Begriff, Haftung bei
Mehrheit von Gläubigern oder Schuldnern
490, 491; — gefamtjdulbnerijhe Haftung
für t. 2. 487, 512.
Feilbarfeit der Leijtung 491.
Seilhaftung bei Mehrheit von Schuldnern 482,
Teilleiftung: durch Aufrechnung 403; — nach
vecht3£fräftiger Verurteilung 166; — bei Unmöglichfeit
 eines Teile8 der Leijftung 212,
214; — bei Verftoß eines- Teiles des VertragS
 gegen die guten Sitten 217; — I.
beim aftiven Gefamt{jhuldverhältnizs 514;
— Beim gegenjeitigen Vertrag 238, 240;
— beim Werkfvertrag 1110; — Anrednung
bei Mehrheit der Scqhuldverhältnijfe 362;
— auf Binfen und Roften 365: — Gewähr»
        <pb n="878" />
        Seiten 1—924 = 1. Teil; Seiten 925—1744 = 2. Teil. 1795

‚etftung bei teilmeijem Mangel der Ware
565; — Verbot, Ausnahmen von dem Verbot
 99, 100; — Geltendmachung nur eines
Teiles der Forberung durch den Gläubiger
101; — Quittung über X. 368.
Teilpacht 930, 933, 949; — UnterjOhied von
der Gefellfchaft 1268.
Zeilfehnloverhältniffe nach deutjhem Recht
482; — nach gemeinem Yiecht 483: — nach
BOB. 485, 490.
Teilung der gemeinfdhaftlighen Saden
1358; — be8 gemeinfcdhaftliden Grunbdjtüds
1359, 1361; — X. des Gejellfchafts-=vermögensS:
 Ausjihluß des Anfpruchs
hierauf 1305; — X. nach Auflöfung 1327
Teilungsvertrag bei der SGemeinfchaft 1358.
Teihweife Unmöglichkeit: der Leiftung 160,
162; — Einfluß von Kenntnis oder Kennenurüfjen
 der U. 212, 214; — unverfhuldete
u. beim gegenfeitigen Vertrag 247, 250;
- verjchuldete 247, 260.
Teilzahlung: Verweigerung der Annahme
99; — X. auf eine IndHaberfchuldverfchreibung
 1509.
Telephon: Vertrag über Benüßung 783.
TelephHonaukagen: Anbringung von Mietobjeiten
 837.
Tejtament8volftreder: Abflug von Mietverträgen
 781.
Theater; rechtlidhe Natur des Engagement3-vertragS
 1076.
Thenteragenten 1143, 1158,
Thenterbillete: Inhaberpapiere 1493, 1528;
— rechtliche Natur des Ermerbe3 1078.
Tierärzte: Kojten der Unterfuchung im Falle
der Wandelung beim Viehkauf 700.
Tiere: FütterungsSkofjten gemieteter X.
825; — Haftung für SchabenSftiftung
 durch X.: Haftung des Tierhalter3
 1663; — Begriff des Tierhalters
1670; — SBorausjegungen der Haftung
1666; — Inhalt und Umfang des Erfaßanfpruches
 1673; — bei Haustieren 1676;
— fonfurrierendes Verfchulden des Berlegten
71, 74, 1674, 1682; — DBeweislaft 1680,
1684; — rechtliche Natur des Anjpruchs,
Folgerungen darauz 1680; — Haftung
mehrerer Tierhalter eine3 Tieres, ber
Halter niehrerer f(Hadenftiftender Tiere 1673;
— gegenfeitige Verlegung von Tieren 1670;
Haftung gegenüber einem in einem Bertrag8verhältni3
 zum Tierhalter jtehenden
Verlegten 1681; — Haftung des Dienftherrn
bei Befchäbigung Bebdienfteter 1046 ; — Ber-Hältnis
 zu verwandten Borfehriften, Haftung
neben anderen 1682; — Haftung des Au fjidht8pflidhtigen
 1683; — Haftung für
ein unter menjchlicher Leitung {tehendes Tier
1667; — Megreßpflicht gegen einen Mitverantmortlidhen
 1709.
Tierfunge: Verwendung zur Ergänzung des
Inventar des bverpachteten Grundftlids
939, 940.
Tod: Einfluß auf Schuldverhältntjje 339; —
T. beitimmter Berionen: eines Beteiligten

 bei ber Anmweifhung 1487; — des
Auftraggebers 1195; — des Ausftellers von
SInhaberfchuldverfchreibungen 1500; — des
Muslobenden 1168; — des Beauftragten
1197; — des VBefchenkten, Ausjdluß des
Schenfungswiderrufes 774; — X. des Dienftberechtigten
 oder -Berpflichteten 1019, 1051;
— des Entleihers 965; — eines Gaftes im
Safthaus, Erjaganfprüche 829; — T. eines
Teilhabers an einer Gemeinfchaft 1356; —
eines Beteiligten hei dem auf eine Gejdhäftsbeforgung
 gerichteten Dienjt- oder Werkver-:xag
 1203; — eines GSefellfichafters 1318;
— ortjegung der SGefellichaft unter den
übrigen Gefelljchaftern 1328; — des Hauptichuldner8,
 Einfluß auf die Bürgjdhaft 1410,
1412; — des Mäflers 1142; — des Mieters,
Ründigung des Mietverhältnijjes 893; —
X. eines SajteS im gemieteten Zimmer
829, 850; — X. des Pächters 953; — X.
des Schenters 756, 771; — X. des VerjprechensempfängerS
 bein Vertrag auf
Leiftung an einen Dritten 287; — des Beftellers
 ober Unternehmer3 eineS Werks
1129, 1130,
Ton: Vertrag über die Gewinnung 929.
Tötung: Schadenzerfabpflicht wegen T. eines
Menfdhen 1592, 1594; — Haftung für T.
durch Tiere 1663, 1673, 1683; — Haftung
des Befiger3 und früheren Befikers des
rundftüics für X. durch Einfturz eines GehäudesS
 oder Werkes ober Ablöfung von Teilen
1688; — des dinglih Berechtigten 1693; —
des Unterhaltungspflidhtigen 1694; — Hafr
tung für DBeerbigungskoften, Erjaß entgangenen
 Unterhalt an Dritte 1719; —
Erjagleiftung für enigangene Dienftleiftungen
Se8 Getöteten 1728; — Einfluß fonkurrierenden
 Verjehuldenz des Getöteten 1731; —
Verhältnis mehrerer Verantwortlicher 1709;
— X. dez Leibrentenempfänger3 1371.
TötungsSfoiten ; Erjag im Salle der Wandelung
beim Viehkauf 700.
Toiketteräume: Vertrag über die“ Beaufiichtigung
 1002.
Eontinenverirag 1371.
Dorf: Vertrag über Gewinnung 927, 929,
Eotalifator 1375, 1384.
Früchtigkfeit eines Biehjtücds, Zuficherung 706.
Eraditionspapiere 1491.
Erambahn : rechtlidhe Natur des Vertrages über
Beförderung 1078.
Frambahnbillet: rechtliche Natur 1529.
EranSportgefahr beim Kauf 585; — beim
Werkvertrag 1114; — beim Werklieferungsvertrag
 1138.
Eransportiojten beim Rauf 590, 593.
Eransportleijtung: Natur als Werkvertrag
1078, 1082.
Trausportvertrag: Werkvertrag 1074.
Treppenbeleuchtung: Haftung aus der Unter-Taffumg
 797, 1603, 1604,
a Vertrag über Benügung 923,

m
        <pb n="879" />
        1796

Die Zahlen hezeidhnen die Seite.

Treue: Haftung aus einem unrichtigen Zeugni8
 über X. 1207,
Tren und Glauben: Leiftung nad . u. SG.
18; — bet Leiftung von Sattungsjachen 25;
— bei Erfüllung bes gegenfeitigen Bertrags
2838; — bei Geldzahlung 30; — beim Werkvertrag
 1086; — Verhinderung des mit
einer Leijtung Bbeziwedten Erfolges mwider
Z. u: 6. 1563.
Trichinen der Schweine: Gemwährfrift 693.
Trinfgelo 739, 776, 1012, 1178.
Trödelvertrag 1143.
Trottvir: Pflicht zur Reinigung 825.
Truckjyjtem, Berbot 1017.
Trujt3: Zuläifigkeit von Vertragsftrafen 311.
Tuberkuloje bei NindviehH und Schweinen:
(emähririit 692, 693,

ebertragnug der Anweifung 1487, 1488,
Nebertragung der Forderung 418; — Arten
421; — Iraft Gejeges 453; — durd) Vertrag
 (fiebe „Abiretung“) 423; — auf
Grund richterliher Anordnung 422; — Ne.
der Forderung eines Gejamtgläubigers 516;
— Ye. de8 gegenwärtigen Vermögens 219;
— bde8 Hinftigen Bermögens 218; — Schulden-Haftung
 des Nebernehmers eines Vermögens
474; — Ye. der vom Beauftragten erworbenen
 Forderungen an den AWuftraggeber
 1188; — Me. von Rechten 455.
Meberweifung der Forderung an Zahlungs
Statt 358; — einer abgetretenen Forderung
446; — ber dur Pfandrecht geficherten
Horderung 483; — Haftung bei Ne, einer
gepfändeten Geldforderung zum Nennwert
Imbilonug der Sache: Ausfehluß des Rück
trittes vom Vertrag nach U. 322, 326; —
UL. der Kauflache, Einfluß auf die Wandefung
 654; — Einfluß auf den NachlieferungsSaniprucdh
 bei SGattungsfachen 686.
Umrechnung ausländijcher Währung 30.
mfagitener: Tragung beim Srundftidsverkaut
Al ie nng von Inhaberpapieren auf Namen
An beichäbigter Schuldverfchreibungen
Amwandlung der SGattungsjhuld in Speziesjchuld
 22, 26; — einer SGeldjhuld in ein
Darlehen 970, 981; — von Geiellichaften
Anbekellte Waren: Zujendung 532.
Zubejtiumtheit der Leijtungszeit, Eintritt des
AnnahmeverzugS 198.
Mnbinligkeit der DVeftimmung der Leiftung
durch einen Dritten 233.
YNurdank: Widerruf der Schenkung 771; —
Verzicht auf da3 Widerrufsrecht 775.
Uuchelihes Kind: Aufrechnung gegen beffen
Unterhaltsanfpruch 411.
Uneutgeltlige Zuwendungen: Begriff 738,
741; — u. 3. an die Gefjelljchaft 1302; —
u, 3. unter der Auflage einer Leijtung an
einen Dritten 284; — u. 3. einer ungerechtfertigten
 Bereicherung 1564, 1578; jtehe auch
„Schenkung“.
Üneutgeltlichfeit der YWufbewahrung 1235,
1237; — bde8 Auftrags 1177; — der Leihe
954, 956; — der Schenkung 741, 742,
Unerlaubte Handlungen 1579; — Allgemeine8:
 Grundjäglide Kegelung nach
feüherem Rechte und nach BSG. 1580; —
Begriff der u. H. 1589; — Verhältnis der
Haftung zu der aus anderen Schuldverhältnijjen
 1582; — Verhältnis der Haftung
zur gejeglihen GewährleiftungsSpflicht beim
Kauf 612; — ®onkurrenz des Unfpruchs
wegen u. ©. mit dem Bereicherungsanfpruch
1566, 1571; — Inhalt und Umfang des
Exjaganfpruches, Anfpruch auf Unterlaffung
1586; — Vererblichteit der Unjprüche 1588;
— Yeine Aufrechnung gegen Vorberungen

u.
lleberbringer der Yutittung, Ermächtigung zur
Bahlungsannahme 369.
Heberbürgihaft 1402; — Einreden bes Neberer
 1413; — Einrede der VBorausklage
Hebergabe: Ne. der Kauffacdhe: Pflicht des
Verkäufers 529, 538; — Zeitpunkt des
NebergangS der Gefahr, der Kugungen und
Laften 580; — Koften 590, 5953.
üebergaug der Forderung bei Ablöfung
des Gläubiger3 104, 105; — bei Befriedizung
 durch einen Gejanttfchuldner 507, 510;
— Ye. abeiforijdher Rechte mit der abgetretenen
 Forderung 432; — Ne, der Mietjorderung
 auf den Erwerber des Mietobjeits
398, 903, 916; — Ue. ber Gefahr beim
Kauf 580.
deberlaffung der verntieteten Sache 793.
Hebernahme der Befriedigung des Gläubigers
eine8 Dritten 282, 283; — Ve. der Haftung
jür Bahlungsfähigteit des Schuldners bei
Sorderungsabtretung 561; — Me. eines
Handelsgefchäfts 477; — einer Hypothekarifch
verlicherten Forderung zur Tilgung bet
Brundfticsveräußerung 465; — Me, einer
Schuld (jiehe Näheres „Schuldibernahme”)
456; — Ne. einer Verbindlichkeit exfüllungsjalber
 357; — Ne. des VermögenzZ eines
anderen, Haftung des NebernehmersS für die
Schulden des anderen 474.
Neberfchreitung des Koftenboranjchlags beim
MWerkvertrag 1132.
Meberfchuldnig des Gefelljchaftsvermögens
1328, 1336.
MHeberfhuß vom Gefelljchaftsvermögen, Verteilung
 1327.
Heberfendung von Geld an den Sfäubiger
Wen — ber gefauften Sache, Gefahrübergang
Heberftunden-Arbeit 1018,
YNebertragbarfkeit der Schuldverhältniffe 6; —
der Anfbrücdhe aus dem Sejellidhaftsverhältnis
 1265, 1297; — des RNücktrittsrechtes
vom Vertrag 316; — des AnfprudhsS aus
der Vertragsiirafe 299; — des Wiebderfauf8rechta
 719.
        <pb n="880" />
        Seiten 1—924 = 1, Teil; Seiten 925—1744 = 2. Teil. 1797

au8 u. ©. 409; — Ausjhluß des Zurücbehaltungsrecht3
 an durch vorjägliche 11. $.
erworbenen Sachen 117, 122, 1589; — Zujtändigteit
 für Klagen aus u. Q. 1590; —
Bergleich Uber Anfprüche aus u. D. 1441;
— Cxrfüllungsort für die Verpflichtungen
au8 u. ©. 110; — SHaftımg jurijtiicher Perjonen
 1585, 1654; — u. ©. der Chefrau
1588; — bes Kindes 1589; — des auftrag-(ofen
 Gejchäftsführer3 1210; — eines Gefelljehafter8
 1294; — Haftung aus im Yu3-[ande
 begangenen u. OH. 1590; — Crjaßberechtigter
 1586; — rTeichS- und landesrechtliche
 Sonderborjchriften 1591, 1592; —
NebergangsSbeftimmungen 1591.
Sinzelfälle: Verlegung frember
Necdhtagüter und Rechte 1592, 1595;
— Widerrechtlichteit und Ausichluß derfelben
1599, 1612; — Schuldhaftigkeit 1602; —
Raufalzujammenhang 1606; — Berechtigter
und Verpflichteter 1586, 1613; — Berftoß
zegen Schubgelebße 1592, 1607; —
Tiderrechtlichteit 1599, 1612; — Schulbd-9aftigfeit
 1602, 1612; — Kaufalzufammen-Gang
 1612; — DBerechtigter und Ver:
pflichteter 1618; — Verhältnis bes 8 820
of. 1 zu Wbf. 2 1614; — Kreditgefährdung,
Benachteiligung im Erwerb und Fort
fommen 1614; — Beftimmungen zum außerehelichen
 Beijchlaf durch Hinterlift zc. 1620;
— ESchadensitiftung unter Verftoß gegen
die guten Sitten 1623; — Ausihluß
und Befhränkung der Haftung:
Allgemeines, Geltungsgebiet der befchränfenden
 Borfchriften 1635; — Einzelfälle: Ausichluß
 der Haftung wegen UnzurechnungsSfähigfeit
 des Täters 1656; — wegen jugend
lichen Alter3 16838; — Haftung aus Billigfeitsgründen
 in beiden Fällen 1640; —
Sajtung für Schabensftiftung
durch Dritte: des Gefhüäftsherrn für
Angeftellte oder Arbeiter 1646, 1647; —
Verhältnis zu anderen Borjhriften 1653;
— SGaftıng des Auffichtspflichtigen bei
Schadensftiftung durch Minderjährige und
fonftige Auffichtsbedürftige 1656, 1657; —
Haftung für Shabensfjftiftung
durch Tiere: Haftung des Tierhalter3
1668; — Begriff des Tierhalters 1670; —
Borausjeungen der Haftung 1666; —
Kaufalzıujammhang 1666, 1669; — Snhalt
und Umfang des Erjaganfpruches‘ 1673; —
bei Haustieren 1676; — _Konkurrierendes
Verfchulden des Verlebten 71, 74, 77, 1674,
1682; — Beweislaft 1680, 1684; — rechtlie
 Natur des Anfpruchs, Folgerungen
daraus 1680; — Haftung gegenüber einem
in einem Vertragsverhältnis zum Tierhalter
itehenden Verleßten 1681; — Verhältnis
ber Borfchrift zu verwandten Borjchriften,
Haftung neben anderen 1682; — Haftung
des Auffichtspflichtigen 1683; — Haftung
mehrerer Halter eine8 Tieres, der Halter
mehrerer {dhabenftijtender Tiere 16758; —
Mildichadenseriagß 1684, 1685: — SqhadensSjtiftung

 durch Einfturzg eines Gebäudes,
Werkes, Ablöfung von Teilen: Haftıng bes
Srundjtücsbeligers 1688; — des Befibers
des Gebäude8 oder Werkes 1693; — des
Unterhaltspflichtigen 1694; — Scdhadenstiftung
 durch Beamte (Jiehe aud) „Beımte”)
 1695, 1696; — Haftung neben
mitverantwortlichen Berjonen 1712; — Art
ınd Umfang der Haftung: Haftung
nehrerer Täter oder BVeteiligter, von Antiftern
 und Gehilfen 1643, 1709; — gejamt-"hHuldnerifhe
 Haftung mehrerer Verantmortcher,
 Kegreßanfjprliche berfelben unter
einander 1709; — Umfang der Haftung
vegen einer gegen die Berfon gerichteten
1. ©., Haftung für Schäden im Erwerb und
orttfommen 1713; — Leiftungen bei Aufjebung
 oder Minderung der ErmwerbSfähigfeit,
 Mehrung der Bedürfnifje infolge von
Verlegung des Nörper8 ober der SGefundhHeit
1714; — Qeiftungen im Falle der Töhug
1719; — Einfluß der Einwilligung des
Yetöteten 1727 ; — Entjhädigung des Dienitberechtigten
 für entgangene Dienjte des Verleßten
 1728; — Einfluß des Mitverfhuldens
de3 Verlebten auf die Anfprüche wegen
Tötung und Schädigung bes Dienftberechtigten
 1731; — Erjaß nicht vermögensrechtlichen
 Schadenz 1732, 1733; — Eutziehung
 von Sachen: Haftung des
Herausgabepflichtigen 1737; — Eintritt des
Berzugs ohne Mahnung 177; — Verzinfung
des Werterfaßes und der Wertminderung
zntzogener oder bejhäbigter Sachen 1738;
— Rechte megen Verwendungen auf die
Zache 1739; — Wirkfamfkeit der Erfjagleiftung
jür Entziehung oder Bejhäbigung einer
Sache an den Befjiger gegenüber dem Eigenäimer
 1739; — Verjährung der Anprüche
 auß u. O. 1740; — Einfluß der Verjährung
 auf die Verpflichtung zur Herausgabe
 des auf Xoften des Verlekten Erlangten
1740; — ©. de8 durch unerlaubte Handlung
auf Roften des Berlegten Erlangten, Einfluß
der Verjährung des Schadenzerfakanfpruches
1740; — Verweigerung der Eefüllung einer
durch u. O. erworbenen Forderung nach
Verjährung des Anfpruchs auf Aufhebung
der Forderung 1744.
Unfähigkeit des SGefellichafter3 zur vrduungsSmäßigen
 Sejhäftsführung 1287.
Unfallrente: Anrednung auf die Vergütung
des Dienftpflichtigen 1027, 1030.
Ynfallverfiherung: Anfpruch auf Eriaß immateriellen
 Schadens (Schmerzensgeld) 1735 ;
— U. des Dienftpflichtigen 1027, 1030; —
Einfluß auf die Haftımg des Dienfjtherru
1044; — Uebergang der Rechte des Ver-(eßten
 auf die Berufsgenoffenichaft 455.
Angeretfertigte Bereicherung 1544; — Bes
rechtigter 1579, 1580; — Gegenftand der
Herausgabe 1550; — Rechtliche Natırr des
AÄnipruches, Schuldner 1545; — VBorausfegungen
 des Bereiherungsanjpruches 1548;
— im einzelnen: Mangel des Nechtsgrundes
1136
        <pb n="881" />
        ‚798 Die Zahlen bezeichnen die Seite,

1551; — Beweislaft für den Mangel des
YRechtägrundes 1554; — Nichtbefjtehen einer
Verbindlichteit 1552; — Tonftige Fälle
mangelnden Rechtzgrundes 1553, 1554; —
durch Verfteigerung von dem Pfandrechte
des Vermieters unterliegenden Sachen 866,
376; — Wegfall des Kechtsgrundes 1551,
1555; — Michteintritt des bezwedten Erjolge8
 1556; — DBeiwveislaft 1557; — Entgegenftehen
 von Einreden 1558; — Ber-Higung
 eines NMichtberechtigten, Leiftung an
einen Nichtberechtigten 1563, 1564; — Ver.
fteigerung gepfändeter nidht dem Schuldner
gehöriger Sachen 1565; — Verftoß der Anaahme
 der Leiftung gegen ein gejeßliches
Berbot oder die guten Sitten 1566; —
Musfchluß des Anfpruchs bei Erfüllung einer
üttligen oder Anftandspflicht 1559, 1561:
— bei Renntnis von dem Nichtbeftehen der
Schuld 1559; — bei Unmöglichfeit des Erjolges,
 Verhinderung des Eintritt des Er.
jolge8 1563; — G®egenftand, Inhalt, Umjang
 des Anjprudhs 1546, 1571, 1572; —
bei büjem Glauben des Empfänger8 1574;
— bei Verftoß der Annahme der Leiftung
gegen ein gejeßliches Verbot oder die guten
Sitten 1574; — bei Ungemwißheit über den
Erfolg ober den Rechtsgrund 1576; —
flicht eine Dritten zur Herausgabe 1578;
— Einfluß des Konkurjes des Berechtigten
1546; — Verjährung der Anjprücdhe und
Finreden 1546; — Haftung nad den
Srundfägen über u. 3. 1547; — im
Ainzelnen: bei außerordentlicher Kündigung
be8 Dienftvertrags Hinfichtlidh der vorauszeleijteten
 Vergütung 1065; — des Bes
Igenkten bei Ablehnung der Schenkung
741, 747; — wegen Nichterfüllung einer
Auflage 766 ; — bei Widerruf der Schenkung
773; — im alle des KRücktritt8 vom gegenjeitigen
 Vertrag 273; — des Empfängers
der Leiftung im Falle der Unmöglichkeit der
Segenleiftung beim gegenjeitigen Vertrag
251, 260, 262; — be8 gefchäftsunfähigen
oder in der GejchäftSfähigkeit bejchränkten
Geichäftsführer3 1220; — des Sejchäftsherzn
 1224; — bei unerlaubten Handlungen
1740; — bei Unmöglichteit der Leiftung
251; — bde8 Vermieters für Rückzahlung
vorausgezahlten MietzinjeS 818.
Ungewifheit des Stäubigers, Hinterlegung
375; — U. über den Erfolg einer Leiftung,
Rücktrittsrecht 1576; — über Rechtsverhältnijie,
 Vergleich 1437, 1438.
Ingeziefer: Haftung damit Behafteter 1673.
Universitas rerum, juris, personarum 481.
Unfenntni8 des Käufers von Mängeln ber
Kaufjache 627; — des Mieters von Mängeln
der Mietjache 808, 810, 811; — AusSfchluß
der außerordentlichen Kündigung 818.
Anlauterer . Wettbewerb: VBerhältniz zur
Oaitung wegen VerftoßeS gegen die guten
Sitten 1634; — DBeftechung von AngefHellten,
 Beauftraaten eine Gefichäfts 1187.

Unmöglichteit der Benüßung des Mietobjelts
841; — ber Befeitigung des Mangels beim
Werkvertrag 1090, 1093; — U. des Eintritt3
 des bezimeckten Erfolges einer Leijtung,
Einfluß auf die gemachte Leijtung 1563;
— ber Erfüllung des Gefjfelljchaftsvertrags
1275; — U, der Herausgabe: eines detimmten
 SGegenftandes, Haftung nad) Einiritt
 ber MRechtshängigkfeit 187; — Der
ZerauSgabe des Gegenjtandes des Wieder-‘auf8recht3
 720, 723; — durch unerlaubte
Handlungen erlangter Sachen 1737; — U.
er Herausgabe durch den Beauftragten
L189; — 1. der Herausgabe der ungerecht-'ertigten
 Bereicherung 1572; — Haftung
Deint Rücktritt vom Vertrag 319; — Aus-'Hluß
 des Rücktrittz bei verfchuldeter U.
322, 324; — Einfluß auf die Wandelung
zeim Rauf 653, 656; — Einfluß auf den
Nachlieferungsanfpruch bei Sattungsiachen
382, 685.
der SE 124; — objeftive und furbjeftive
 126, 132, 145, 160, 211; — anfängliche
 und nachträgliche 128, 132, 145, 163,
208; — vollftändige und teilweije 130; —
abjolute und relative 126; — dauernde
ind zeittweilige 129; — zu vertretende und
ıicht zu vertretende 132; — Wirkung nachxväglicher
 unverfchuldeter Unmöglichteit 145;
— verfcdhuldete 160; — Beweislaft für das
Berichulden 165; — VBeweislaft für bie Unmöglichfeit
 143; — Anzeigepflicht 141; —
Eintritt nach rechtsfräftiger Verurteilung
166; — Herausgabe des als Erjag für den
zejhuldeten Gegenftand Erlangten 163; —
Berzinfung des Erfaßanfpruchs beim Berzug
 184; — Nichtigkeit des auf eine uNnmögliche
 Leiftung gerichteten Vertrags 208;
— {tellvertretendes commodum 144, 163;
— Einfluß der Hebbarkeit 215; — Einfluß
der Renntniz der U. bei Vertragsabichluß
212; — U. d. Q. beim gegenfeitigen Verrag,
 unverfhuldete 246, 250; — vom
ınderen Teil zu vertretende 246, 257; —
om Berbflichteten zu bvertretende 246, 260;
— der Gegenleiftung 241; — Unmöglichteit
der Unterlaffung 131; — U. d. L. dei
ber Alternativobligation 97, 212; — beim
Dienftvertrag 1023, 1027; — bei Gattungs-'achen
 159; — beim aktiven SGefjamtfhuldserhältnis
 515; — beim pajffiven Sejamt-'Ouldverhältniz
 501, 503, 506; — beim
Bertrag auf Leiftung an einen Dritten 293;
— Ginfluß auf die Bürgichaft 1400; —
Behandlung der Draufgabe im Falle der
1. 296; — beim Kauf 533, 567; — Ver-Zältni8
 zur Gemwährleiftungspfliht 611; —
1. 5. X. bei der Miete 800; — Haftung
yes Schenfer3 757; — beim Werkvertrag
1075, 1129; — Musfehluß des Verzuges
bes Gläubiger3 196; — des Schuldners
L77:; — Eintritt nach Verzug des Schuld-1er8
 180; — 1. der WiederhHerftellung
des früheren Zuftandes durch den Schaden3-»r{aßbflichtigen
 39, 60, 61.
        <pb n="882" />
        Eeiten 1—924 = 1. Teil; Seiten 925—1744 = 2, Teil. 1799

Uupfäudbare Forderungen: Ausfchluß der
Abtretung 431; — der Aufrechnung 409.
Unpfündbare Sarhen: Ausichluß des Pfandrecht3
 de3 Vermieters 856, 861; — vertragS:
mäßige8 Zurüchbehaltungsrecht an u. CS.
862; — Erftredung des Bfandrecht3 des
Berpächter8 eines Iandwirtjdhaftlidhen Grunditücds
 auf u. S. 938; — Ausichluß des
BPfandrecht3 des SGafjtmirts 1261.
Unpfändbarfeit des Anfpruchs auf Ausführung
des Auftrag 1182; — der Anjprüche, aus
dem Gejelljchaftsvertrage 1299; — des Nech-Ser
 auf Nückhtahme der Hinterlegten Sache
Unredliche CE de eines Sejell-Ichafters
 1294, 1296.
Unteilbare Leiftungen 491; — Haftınıg bei
Mehrheit der Gläubiger 519; — der Schuldner
 518; — Unteilbarfeit der Belohnung
bei der Auslobung 1169; — des Rücktritt3Srecht3
 vom Vertrag 329.
Unteilbare Sachen: Aufhebung der Gemeinjchaft
 an u. S. 1360, 1361.
Unterbrechung der Verjährung: beim aftiven
 Gelantichuldverhättnis 515; — beim
baffiven 501, 508, 506; — Bei Teiljdhuldverhältnifjen
 494; — 1. d. B. des Minderungs-,
MWandelungs- oder Schabenserfaßanfpruches
beim Kauf 671, 676; — beim Werkvertrag
1105, 1106.
ılutergaug einer Sache: nach Eintritt des
Qeiftungsverzuges 180; — Verzinhung des
Werterfage8 heim Verzug 184; — Haftung
nach Rechtshängigfeit bes Herausgabeanipruchs
 187; — Haftımg beim Rücktritt vom
Vertrag 319; — Mücktritt nach zufälligen
u. 322, 323; — Ausihluß des Nücktritts
beim verfchuldeten U. 322, 324; — N. be
ftimmter Sachen: 1. von Gegenftänden
eine8 SGefelljdhafter3 1324; — des Invertars
des verpachteten Grundftücs 941; — im
Falle der Nebernahme zum Schäßgungswerte
942; — der Raufjache 580, 582; — der
verkauften beweglichen Sache 566, 575; —
des Gegenftandes eines verkauften Mecht?
an einer Sache 593; — der Kauffache vor
Vollzug der Wandelung 653, 656; — beim
Kauf von Gattungsjachen 682, 685; — beim
contractus mohatrae 972; — der Mietjache
 799; — zufälliger U. der durch uner-[aubte
 Handlung erlangten Sache 1787; —
des Werkes 1118; — des Stoffes beim Werkvertrag
 1114; — des Gegenftands3 des
Wiederkaufsrechts, Haftung 720; — Befreiung
 beim Wiederkauf zum Schägungsmert
Uutergefellfehaft 1298.
Uuterhalt, Unterhaltsanfpruch: Abtretbarfeit
von Unterhaltsanipriüchen 430; — DBe-[(Oränkung
 der Aufrechnung gegen einen
gefeglichen U. 409, 410; — Verhältnis zum
Schadenserfabanfpruch megen KXörperverfeßung
 ober Gefundheitsbejchäbigung 1714,
1717; — Vergleich über Unterhaltsanfjprüce
1440: — Erlabaniprüche des Staats und

öffentlicher Verbände für gewährten N. 1210,
‚548; — Geldrente, Wapitalsabfindung für
Entziehung des Unterhalt8 durch Tötung
des Unterhaltspflichtigen -1719; — N. der
Abkömmlinge: Vermutung erjabfreier
Semährung durch Eltern ud Boreltern 1225;
— Vermutung erfagßfreier Semährung durch
MAbfömmlinge 1225.
Interhaltspflicht: Erfüllung einer gefeblichen
ML. durch den Gefjchäftsführer ohne Auftrag
1216; — Verweigermig der Erfüllung eines
SchenkungSverfprechens wegen Gefährdung
einer gefeßlichen 11. des Schenfers 754; —
Anfpruch auf Herausgabe des Sefjchentes
wegen Gefährdung 767, 768.
IuterHaltung eines Gebäudes: Schadenserfabpfliht
 bei Sinfturz 20. 1688; — Haftung
des UnterHaltungspflichtigen 1694.
Interhaltungsgejellfchaften 1263,
Interhäudler 1140; — fiehe auch „Müklke rbertrag“.

Unterfunftshäufer, alpine: Haftıng Air eingebrachte
 Sachen 1253.
{nterfajffen: Sintritt der Rechtsiulge ohne
Nomahnung 176; — rechtlidhe VBebeutung
der Erfüllung der Pflicht Hiezu 348.
Interlaffung al8 Leijtungsgegenitand 14, 16;
— Erfüllungsort 108; — Unteilbarfeit des
Anfpruches auf U. 492; — Unmöglichtfeit
ber U. 131; — U. als Gegenitand des
Zurückbehaltungsrechts 119; — Wälligkeit
der BVertragsitrafe fir Zumiderhandlung
300; — Ermäßigung derfelben 306; — UL.
nes Vermögensermerbs feine Schenkung
748; — lage auf U. bvertragstmwidrigen
Sebrauchs der Mietjache 835; — Schadeusittftung
 durch U. 45; — Haftımy für [Hulde
hafte U. Dritter 156; — Schabenserfaßoflicht
 aus durch U. begangenen unerlaubten
Handlungen 1593, 1603 ; — Haftung Minderjähriger
 1640; — Kagerecht auf 11. aus
3iner unerlaubten Handlung 1587; — bei
der Areditgefährdung 1619; — U. von
Beamten 1701.
Unterlaffuugsflage 17, 55. .
Untermiete 830; — Einfluß der Beendiguug
des Mietverhältniffes 849, 852; — außer
orbentlidhe Kündigung megen verbotSmwidrig
jortgejebter U. 843, 845 ; — vertragsmidriger
Gebrauch durch den Untermieter 538,
üUnterpacht 953.
Unterrichterteilung: rechtliche Natur des Vertrag3
 über 1. 1001.
Unterfehrift: mechantfche Verbielfältigung bei
SInhaberfhuldverfchreibungen 1493, 1494.
En Ang ihenfungsmeile SGemühruitg
Uuterzeichunug von Inhaberfhuldverjchreibungen
 1493, 1494.
Untrene 1177, 1188.
Inübertragbarfeit des Auftrags und des Anfpruchs
 auf defjen AHusführung 1181; —
des Anfpruches auf Dienfte aus cinem
Dienftvertrag 1019; — der Anfprüche ats
sem Gefellichaitzuertraage 12655, 1297: —
        <pb n="883" />
        00 Die Zahlen bezeichnen die Seite,

des EntjhädigungsanfprucheS megen nicht
vermögenSrechtlicdhen Schadens 1733, 1735,
— höchitperfönlicdher Forderungen 428; —
WM. infolge vertragsmäßigen MAusichlufjes
428, 430; — Verluft der Einrede des Uu3-KORTES
 439; — U. bes Vorkaufsrechtes
735.
Invererbligfeit des Entjhäbdigungsanfpruches
megen nicht vermögensrechtlidhen Schadens
1733, 17835; — von Erjabanfprüchen des
Verlegten aus unerlaubten Handlungen
1718; — des Dienftberechtigten 1730; —
U. von Verbindlihkeiten: der Verbflichtung
 zur Leibrentengewährung 1370;
— der Schenkung mwiederfehrender Leiftungen
756; — U. des Vorkaufsrechts 735.
Uuverjährbarfeit des Anfprudhs auf Auf
Hebung einer Gemeinfchaft 1367.
Uusermögen des Schuldner3 zur Leiftung 126,
130, 133, 145; — bei Berpflihtung zur
Leitung von Sattungsjachen 159.
Auverziuslidge Sıhuldverfhreibungen: Au3-{chluß
 der Kraftloserkärung 1511.
Unwahre Tatfadhen: Schadenzerfagpflicht
wegen Behauptung und Verbreitung 1614.
‚InzurenuungsSfähigteit bei Begehung uner-{aubter
 Handlungen 1636; — Haftung aus
Billigfeitsgründen 1640; — Haftumg Auf-Jichtspflichtiger
 1656, 1657; — Haftung
Unzurechnungsfähiger als Tierhalter 1680.
Urheberrechte; Nebertragung 455; — SchabenSerjaß
 wegen Verlegung 1591, 1596.
Artunden: Anfpruch auf Einfichtnahme 1538;
— Ort, Gefahr und Koften der Borlegung
1543; — Auslieferung der N. Über eine
abgetretene Forderung an den neuen Släuiger
 433; — AusSHändigung der N. Über
die Abtretung an den Schuldner bei Leijtung,
Vorzeigung bei Kündigung oder Mahnung
451; — Auslieferung der U. über eine ver-Saufte
 Sache 577; — Ausitellung über Ab-’retung
 einer Forderung 434; — Wirkung
der VBorlegung an den neuen Gläubiger
448; — U. über Leiftungen an den Injaber
 1527; — Gegenitand der Hinter-‚egung
 zur Erfüllung 375, 376.
Urfache bei Schadensiftiftung 43, 45.
Urteil: Wirkung beim baffıden SGefamtihuldverhältnis
 501, 504, 506; — beim aftiven
516; — Wirkung gegenüber dem Bürgen
1410; — Beftimmung der Leiftung durch
U. an Stelle eine8 Bertragidhliekenden 230;
— an Stelle eines Dritten 233; — Vergleich
 gegenüber einem rechtsfräftigen U.
1440, 1445; — Vollftredung eines zu Uncecht
 ergangenem 1. 1630; — Verlegung
der Amtspflicht bei Urteilsfällung 1696,
1703; — urteilzmäßiaqe Zinjen 33.

1

Balntaverhältnis bei der Anweijung 1476.
Beränderung der geliehenen Sache 961; —
Verjährung der Anfjprüche HYietvegen 965;
— ber RaufHache beim Miederkauf 720: —

der Mietjache 828; — Verjährung des Erjabanfpruches
 854; — X, einer Sache als
Gegenitand des Werkvertrages 1081.
Berantwortlichfeit für Scdhhadenszufügung :
Ausichluß 1636, 1638; — Haftung aus
Billigkeitsgründen 1640; — Haftung Auf-Jichtspflicdhtiger
 1656, 1657.
Berarbeitung: Ausichluß des NRücktritts vom
Vertrag nach VB. 322, 326; — V. der Kaufe
jache: Ausfchluß der Wandelung 654; —
Ausichluß des Recht3 auf Nachlieferung bei
Sattungsjadhen 686; — X. auf Grund
MWerkvertrags 1123.
Beräußernug: BD. gegen Entgelt, Haftung für
Rechtsmängel 579; — Erfirechung auf Zubehör
 229; — W. des empfangenen Gegenjtandes
 oder eines Teiles be8jelben, CEmfluß
auf das Mücktrittsrecht 322, 326, 327; —
©. einer Sache, SGemährleiftung wegen
Mängel derfelben 707; — Einfluß der VB.
der Kauffache auf die Wandelung 655; —
X. des vermieteten Örundftiücs:
Einfiuß auf das Mietverhältnis 898, 900;
— auf eine geleiftete Sicherheit 909; — auf
Rechtögefchäfte mit bem Mieter über den
Sünftigen Mietzins 914; — auf fonftige Vergungen
 über den künftigen Mietzins3 910;
— auf das Recht zur Aufrechnung 915; —
Wirkung der Anzeige von der Veräußerung
für bie Mietzinszahlung 916; — Einfluß
auf das Bermieterpfandrecht 857; — VB. vor
Neberlaffung des vermieteten Srundftide
919; — wiederholte Beräußerung 921; —
X. der vermieteten beweglichen
Sache 908.
Berbindlichteiten: Befreiung des für Aufsmwendungen
 Erjagberechtigten von eingegangenen
 3. 81; — Eingehung ohne NechtSgrund
 1577.
Verbindung mehrerer Verträge 208,
Berbot gefjeßliche8: BVeritoß eines VBertrage
 dagegen 217; — Verftoß der Unnahme
 einer Leiftung dagegen 1566; —
Umfang der GHerausgabepflicht in Ddiejem
Falle 1574.
Berbrandbarc Sadjen als Beftandteile des
Gejellichaftsvermögen3 1277; — Kauf 534;
— Verkauf unter Eigentumsvorbehalt 599;
— Qeihe 958; — Miete daran 781.
Berhreitung untmwvahrer Tatjaden: Schadenserjaßpflicht
 1614, 1615.
Berderb: BVerfteigerung von dem V. aus
gelegten Sachen ftatt Hinterlegung 389.
Berein: Unterjchied von der SGefelljchaft 1268;
— Haftung aus unerlaubten Handlungen
der Vertreter und Vorftände 1586, 1654;
— nicht redhtafähige, Anwendung des GefellfchaftSrecht3
 1265.
Bereinigung von Forderungund Sqhuld
in einer Berjon 8, 337; — beim aktiven
338, 514; — beim baffiven Gefamtfhuldverhältnis
 338, 501, 504; — 3. zu Spielzweden
 1382; — unechte confusio 3589,
Bererblichfeit der Anfprüche aus der Gejqhäfts-Hihruna
 1209: — be8 Rücktrittsrechtes vom
        <pb n="884" />
        Eeiten 1—924 = 1, Teil; Seiten 925—1744 = 2. Teil, 1801

Vertrag 316; — der Anfprüche aus unererlaubten
 Handlungen 1588; — des Anjpruchs
 auf Bertragsjtrafe 299; — ber Une
[prüche aus dem Vermwahrungsvertrag 1231;
— bde8 obligatortihen Borkaufsrechtes 735;
_. be8 Wiberrufsrechtes Hinfichtlih einer
Schenkung 771, 772; — des Wiederkaufsrechtes
 719.
Verfügungen eineS Nichtberechtigten über einen
Gegenftand: Herausgabepflicht 1563, 1564;
— B, de8 Vermieters über künftigen Mietzin8
 910, 911.
Berfügungstheorie bei Schuldibernahme 461.
Berfügung von Todes wegen: Henderung der
Beftimmung des Empfangsberechtigten aus
a Vertrag auf Leiftung an einen Dritten
BerfügnngsSrecht eines Gefelljhafters über
jeinen Anteil 1305; — eines Teilhabers
über jeinen Anteil an der Gemeinfdhaft 1350.
Yale zum Beifchlaf: Schadenzerjaßpflicht
1620; — Eriaß nicht vermögensrechtlichen
Schadens 1732.
Bergleich 1436; — Begriff 1436, 1438; —
Wejen 1439; — Legitimation zum Abihluß
1440; — Form 1441; — Wirkung 14425 —
Haftung für Mängel im Recht, Pilichten der
Bertragsteile 579; — Folge der Nichterfüllung
 einer vergleichstweije verfprochenen
Beiftung 167; — Unfechtbarfeit 1443, 1446 ;
— Wirkung des . mit einem Sejamtgläubiger
 517; — mit einem Gejamtfhuldner
498; — Unmirkjamfeit 1437, 1443; — Bejränfungen
 1440; — Unterfchied vom
Schuldanerfenntnis 1462; — Schuldanerfenntnis
 und Schuldverfprechen im Vergleich
1465: — Gemährleiftung wegen Mängel
der Sache 707; — Prozeßveraleich 14537,
1446; — Eintragung im Grundbuch auf
Grund Prozekvergleichs 1437; — X. über
Spiel- und Wettjhulden 1378; — fiehe
au „Brozeßvergleich“.
Bergiütung des gejchäftsführenden Gejelljchaftex8
 1291; — ®. von Nugungen nach
RechtahHängigkeit des Herausgabeanipruchs
Binfichtlich einer beftimmten Sache 187; —
beim Rücktritt vom Vertrag 319; — beim
MWerkvertrag 1087.
Verhinderung des Dienitpflihtigen 1027; —
es Gintritt8 des mit einer Leijtung bezmweckten
 Erfolges 1563. ;
Verjährung: Naturalobkigation 10; — Yufe
rechnung mit verjährten Forderungen und
gegen joldhe 404; — Burücbehaltungsrecht
für verjährte Anjprücde 119; — Geltendmachung
 der B. durch den Bürgen 1411;
— Gemmung bei Anjprüchen aus Schuldverfchreibungen
 auf den Inhaber 1517; —
ei Anfprüchen wegen Mängel aus dem
Kaufvertrag 671, 676; — aus dem Werk
vertrag 1105; — Unterbrechung bei Unjprüchen
 wegen Mängel aus dem Kaufvertrag
 671, 676; — bei Anfprüchen aus dem
Werkvertrag 1105.
Ginzelne Fälle der B.: VD. des

Anfpruhs des Anweijungsempfängers 1481;
— der Anfprüche aus dem Yuftrag 1176;
— des Anfpruchs auf Befreiung von einer
ohne Rechtsgrund eingegangenen Berbindlichfeit
 1577; — beim aktiven SGejamticuldverhältniz
 515; — beim pajjiven
501, 503, 506; — des Musgleichungsanfpruchs
 unter Gefamtjhuldnern 511; —
der Aniprüche von Saftwvirten gegen Güfte
1250; — der Anfprüche au der SefchäftSjührung
 1209; — der Anfprüche auf Wandelung
 und Minderung des Kaufpreijes, des
Erjaganfpruches wegen Mangel zugeficherter
igenidhaften 670, 671; -— Einfluß rechtzeitiger
 Mängelanzeige 677; — Aufrechnung
5e8 Schadenzerjaßanfpruches nach GB. 681;
— B. des Erfaglieferungsanfpruches beim
Rauf von Gattungsjachen 686; — der Uniprüche
 megen Gemährmängel beim Biehkauf
702; — Bei vertragsmäßiger Regelung der
Gewährfriften 704; — des Anfpruchs auf
rücjtändige Leibrenten 1369; — der AUniprüche
 aus dem Leihvertrag 965; — der
Anfprüche aus dem Vertrieb von Lotterie
jofen 1388; — von Erjaßanfprüchen aus
dem Mietverhältniz 854; — des Anfpruchs
zu8 qualifizierten LegitimationSpapieren 1530,
1532; — der Anjprüche aus Raterteilung
„208; — von Anfprüchen aus Schuldver-‘Oreibungen
 auf den Inhaber 1515; — bei
Feilfchuldverhältnifien 494; — der Anfprüche
zu8 unerlaubten Handlungen 1740; — des
Anfpruchs auf Aufhebung einer durch uNn-&amp;gt;rlaubte
 Handlung erworbenen Zorberung,
Verweigerung der Erfüllung nach VB. 1744;
— %. der Anfprüde und Einrzeden wegen
ungerechtfertigter Bereicherung 1546 ; — Ver
veigerung der Erfüllung nach VB. des Anjpruch8
 auf Befreiung von der ohne RechtSgrund
 eingegangenen Verbindlichkeit 1577;
— be8 Anfpruchs auf daS negative Vertragsinterelfe
 bei Unmöglichfeit einer Leiftung 214;
— bder Anfprüche aus dem VBermahrungsvertrag
 1231 ; — der Anfprüche wegen Mängel
des Werke8 1102; — Hemmung und Unterbrechung
 der B.,, Wirkung dee vollendeten
. 1105, 1106; — des Wildfehadenzerjakanfbruches
 1688; — der Zinjen 33; — des
Anfpruchs aus abhanden gekommenen Zin8-,
Renten- oder Gemwinnanteiljdheinen 1521.
Berkauf für Rechnung eine3 Dritten, Bejcehränfung
 bes Bieten8 603; — im Wege
der Zwang3volljiredung: Befchränfung
 des Bietenz 601, 608; — Ausichluß
des Vorkaufsrecht3 734.
Berkaufs{yndiiate 1345.
a Haftung für . 1603,
BerkehrSfitte bei Vertragserfüllung 18, 20;
— SBerückfihtigung bei Bejtimmung des
Erfüllungsort3 109.
Berlagsvertrag 1001, 1080; — Unterfchieb
von der Gefelljehaft 1269.
Berlängerung des Dienftvertrages 1057; —
der Gewährfrift beim Biehkauf 696; — ftill-
        <pb n="885" />
        ‚802 Die Zahlen bezeidhnen die Seite,

{icweigende 3. bes Mietvertrages 891; —
der Verjährungsirift für Anfprüche wegen
Mängel beim Kauf 671, 674,
Verlegung einer Berfon: Schadenserfaß 54,
56, 1592, 1594; — ®. frember Necht3-züter
 und Rechte 1592, 1595, 1596: —
Ausichluß der Widerrechtlichteit 1599, 1612;
— Umfang der Erfaßpflicht 1714, 1728,
1732; — im Falle der Tötung 1719, 1728;
— Einwilligung des Verleßten 1600.
Berleumdung: Schadenzerfabpflicht 1614.
Verlorene Schuldverfehreibungen: Haftıma
aus bdenfelben 1500; — Kraftloserflärung
1510, 1511. ;
Berluft einer Sache oder eines Recht3: Bebingung
 der Schadenserfaßpflicht 78; —
Anteil am V, bei der Gejellicha £ 1309.
Bermüctnis: auf eine unmögliche Leiftung
gerichtetes B. 216; — WVerftoß des V. gegen
ein gejeßliches Verbot 218; — Erftreckung
des S. auf Zubehör 229; — Vertrag über
zin $. aus dem Nachlaß eiues noch lebenden
Dritten 220; — Erwerb eines Mietgrunditüds
 durch VB. 900, 908,
Bermittlung eines Dienftvertrages 1158; —
ber Che 1159; — eines Vertrages 1143,
1152.
Bermögen:; Vertrag über gegenwärtiges V,
219; — über fünftiges 8. 218; — Schulden-Haftung
 bes UebernehmerS bein Vertrag
über bass ®. eine anderen 474, 475; —
Schenkung eines ganzen X. 739,
VermögensSbefchädigung : Zivilrechtsjchug 1598.
Bermögenserwerb: Unterlaffung 748.
Bermögensfehaden : Begriff 69; — Ent{hädigung
 für einen Schaden, der nicht V. ift
(ig bei unerlaubten Handlungen 1732,
Bermögensühernahme mit Abfindung eines
Dritten 284; — Schuldenhaftung 474, 475.
Bermögenswert der Leiftung Leim Schuldverhältnis
 8, 14; — Erzwinaqung der Leiitung
ohne 3. 9.
Bermutung der Annahme der Schenkung 741,
746; — für Borhandenfein von Semährsjehlern
 beim Viehkauf 695; — erfabfreier
Unterhaltägemährung zwijdhen Eltern und
Abfömmlingen 1225.
Beruidtete Anweijungen 1481; — v. Legitimationspapiere
 1530, 1532; — raftlos-»rflärung
 vb. Schuldverfhreibungen 1510,
1511; — vo. Zin8, Renten= und Geivinnunteiljdheinen
 1521.
Bernichtung von Schuldverfchreibungen, Kraft:
Ioserflärung 1510, 1511.
Verordnung: V. über Gemährsmängel und
-Hriften 691, 692,
Berpfändung von Segitimationspapieren 1533;
—®. der Mietzinsforberung, Einfluß der Ver-Äußerung
 bes Mietgegenftandes 910, 911.
Berpfändungsvertrag 528: — Pflichten des
Verpfänder8 579; — Sewährleijtung für
Sachmängel 707.
Berbpfleanng ‚des in häuslicher Senmeinichatt

befindlichen BYebienjteten 1038, 1043; —
bei Erkrankung 1032, 1035,
VerrufserFlärung: Veritoß gegen die guten
Sitten 1628.
Berfhlechterung der Sache: Ausichluß des
MRücktrittes vom Vertrag 322, 324; —
Haftımg beim paffiven Gejamtidhuldverhältni3
 503; — Haftung nach Nechtshängigkeit
des Herausgabeanfjpruches 187; — beim
Müdtritt vom Vertrag 319; — beim Verzug
 182, 184; — einzelne Fälle: &amp;amp;.
der geliehenen Sache 91; — Verjährung
 der Anfprüche hiemegen 965; —
®. der Gefelljchaft überlaffener Sachen 1324;
— bes Inventar8 des Pachtobjeftes 941;
— bei Nebernahme zum Schäßungswert
942; — der Rauffjadhe 580; — beim
Verkauf eines Rechtes an einer Sache 593;
— Einfluß bei der Wandelung 653, 656;
— Einfluß auf den Nachlieferungsanfpruch
beim Kauf von Sattungsjachen 685; —
beim contractus mohatrae 972; — beim
Biehtanf 697, 699; — BV. der Mietjache
328; — Verjährung des Erfabanfpruches
354; — ®, durch unerlaubte Handlung er-:angter
 Sachen 1737; — bes Stoffes beim
Werfvertrag 1114; — bes Werke8 1118;
— De8 Gegenitandes des Wiederverkaufscechtes,
 Haftımg 720; — Befreiung beim
Wiederkauf zum Schäßungswert 728; —
SB. der Vermögensverhältniffe des
Vertragsgegners, Verweigerung der Vorleitung
 241, 242; — %, der Vermöügenslage
 des Hauptfchuldners, Anfprüche bes
Bürgen 1427,
Serfehunlden: Begriff, Vertretung 134, 147;
— Fonfurrierendes VB, 70; — bei uner»
faubten Handlungen 1604, 1607, 1612; —
bei Umtspflichtverlegungen 1696, 1705; —
bei Schabenöftiftung durch Tiere 71, 74,
1674, 1681; — beim Wilbfchaden 1687;
— Ausfchluß des Rücktrittes vom Vertrag
durch %. 322, 324; — B. al Vorausfebung
5e5 Verzuges 177; — V. eines Gefamtyläubiger8
 515; — eines Sefamt{huldners
&amp;gt;01, 502, 506; — MBVertretung fremden X.
142, 154; — %. Dritter: des gefeßlichen
Vertreters und Dritter. 154; — des Subitituten,
 Gehilfen beim Auftrag, Vertretung
1181, 1183; — eine8 Dritten bei der Miete
/91, 828, 833; — des Gehilfen bei Vermwahrung
 1237; — V. eines Tieres 1670.
Berfegnldungsform 153.
Berfdnuldungsgrade 147.
Beridweigen fiehe „argliftige3 B.“.
Berfehwiegenheit: Pflicht des Dienftverbflichteten
 hiezu 1011,
Berfendung der Xauffache: SGefahrenübergang
 585; — often 590; — ®. ber
Ware: Leijftungsort 108, 109; — des beitellten
 Werke8: Gefahrenübergang 1114;
— beim Werklieferungsvertrag 1138.
Serfeßung bon Beamten, Militärperfonen 2C.:
Kündigung der Miete 895; — V. des
Mächters 952. 953.
        <pb n="886" />
        Seiten 1—924 = 1, Teil; Seiten 925—1744 =— 2, Teil. 1803
Verfiherung zugunften Dritter 284.
Verligerungshaftung 48.
Berficherungsmarfen der Invaliditätsverficherung:
 rechtliche Natur 1529,
Berfiherungspolicen rechtlide Natur 1531.
Berlidherungsverirag auf Gewährung einer
Leibrente 1370; — Mbtretharfeit der Fordetung
 aus dem V. 424; — Mbtretung des
Bortefenilles 426.
Berfionsflage 1210, 1548,
Berfprechen der Leijltung an einen Dritten 275.
Berfteigerung: Herausgabe des Erlöfes nicht
dem Schuldner gehöriger verfteigerter Sachen
1565; — GSchadenserjabpflidht Hhiewegen
1595; — Ausfchluß der Mängelhaftung bei
öffentlicher 3. 631; — B. gemeinfchaftlicher
Sachen zum Zwecde der Aufhebung der Gemeinf{dhaft
 15361; — %. zur OHinter-{egung
 nicht geeigneter Saden
389; — Undrogung 391; — Benachrichtizung
 von der erfolgten VB. 391; — Roften
391; — ®, mit Gewährsmängeln behafteter
Tiere während des Prozefies 701.
Seriteigerungskeante; Verbot des Bietens
OL 603; — Wirkung der Nichtbeachtung
604.
Rertrag: Begriff 203; — Arten 12; — einfeitige,
 ztwweijeitige 235; — gemifdte VBerträge
 525; — (GEinheitlichteit oder Verbindung
 mehrerer Verträge bei Mehrheit
von Leijltungen 208; — Verhältnis der Berl(eBung
 einer Bertragspflicht zur unerlaubten
Handlung 1582.
Hertrag über Schuldverhältniffe: Begründung,
 Nenderung des Inhalts des Sch. 206;
— 3, auf eine unmögliche Leiftung 208;
— Einfluß der Kenntnis von der Unmöglichfeit
 212; — Gebhung der Unmöglichkeit 215;
— Verftoß des VB. gegen ein gefeßliches Ber:
bot, gegen bie guten Sitten 217; — Gegenjeitiger
 B.: Begriff 235, 237; — Er-‚üllung,
 Einrede des nicht erfüllten Vertrages
237, 238, 244; — teilweife Letftung 238,
240; — Verweigerung der Leiftung wegen
Anficherheit der Gegenleiftung 241, 242; —
Einfluß zufälliger Unmöglichteit 246, 250;
— vom Gläubiger zu vertretende Unmöglich-“eit
 246, 257; — vom Schuldner zu vertrefenbe
 246, 260; — Einfluß des Ver-3ugeS
 be3 LeiftungsSpflichtigen 246, 263; —
Norm und Wirkung des Küctrittsrechts 273 ;
— SBerurteilung zur Leijtung Zug um Zug
244; — ®%. auf Leiftung an einen
Dritten 275, 279; — Leiltung nach dem
Tode eines Berfprechensempfänger3 287; —
Menderung ber Perfon des Bedachten 288:
— Zurücdweifung bes Rechtes durch den
Dritten 289; — Einwendungen aus dem
VB. 289; — Geltendmachung des Rechtes
aus bem X, dur den Verfprechensempfänger
 292; — $. zu Laften eine8
Dritten 278; — einzelne Fälle: .
über Eigentumsübertragung an Grundjtüden
 221; — %, über den Nachlaß eines
noch lebenden Dritten 220; — iiber ein

Vermächtnis eines Dritten 220; — über ein
gegenwärtige Vermögen 219; — über ein
fünftiges Vermögen oder einen Bruchteil
218; — Schuldenhaftung des Vebernehmers
des Vermögens 474,
Bertragsantrag: Unterlaffung der Annnahme
feine Schenkung 748; — beim Xauf 532;
— Bufendung unbeijtellter Ware 532.
Ser Or DBerftoß gegen die guten Sitten
27,
BertragSfreiheit S, 204, 523, 524; — WM. bei
Miete 778, 784.
Bertragsftrafe : Begriff, rechtliche Natur, Arten
297, 289; — Fälligkeit der auf Zaylunmg
einer Geldfunmme gerichteten 300; — Entcichtung
 ftatt Erfüllung 301; — wegen nicht
zehöriger Erfüllung 303; — Vorbehalt bei
Annahme nicht gehöriger Erfüllung 303;
— andere Leijtungen al8 Zahlung einer
Seldjumme 304; — richterliches CrinäßizuugSrecht
 in diejemn Falle 309; — Beweise
Tajt für bie MVertragserfillung 312; —
richterliches Ermäßigungsrecht 306; — Uebertragbarfeit,
 Bererblichfeit des Unjpruchs auf
die VB, 299; — Ausbedingung durch einen
Vertreter 300; — Gerichtsjtand für die
Seltendutachung 301; — jelbitändiger Straf
ertrag 306, 308; — Mebergang des An-‚pruchesS
 bei Abtretung der Forderung aus
dem Vertrage 432; — Ungültigfeit des Vers
IprechenS wegen Unmwirtjamfeit des Vertrage8
 310; — Einfluß der Schuldübernahme
 474; — Geltendmachung der %.,
des Ermäßigungsanfpruchs durch den Burgen
1411; — ®%. zum Schuß einer Leiftung obue
Vermögenswert 9; — Ausihluß für Spielund
 Wettjhulden 1378.
Beriragstheorie bei Ausitellung von Yıurhaberfhuldverfchreibungen
 1491, 1495.
BeriragSverlet ungen, vofitive 16, 140.
BertrauenSintereife 312, 217.
Bertretbare Sachen: Leijtung, Unterfchieb von
der Beftimmung nach Gattung 24, 25; —
v. S. als SGegenjtand der Anweijung 1473,
1475; — bes Darlehens 970, 97h; — des
Beitrages zum SGefelljchaftsvermögen 1277;
— ber Leihe 958; — der Miete 78i; —
der Verwahrung 1246; — Werklieferungsvertrag
 1133, 1137.
Bertreter: Leiftung an 3. 354; — Haftung
für Vertreter von Beamten 1709,
Vertretung ohne Bertretungsmacht 1210, 1214;
— %. der SGefellfchaft 1292; — Unzu-(äffigfeit
 und Sefhränfkfung: beim
Auftrag 1181; — beim Dienftvertrag 1019;
— bei der Gerhäftsführung eines SGefell-Ihafters
 1290,
Bee einer Berfon, SGeldentfhäbtgung
1eoo) — %. von Schuldverfchreibungen
Bervielfältigung der NMamensunterjchrift bei
Schuldverfchreibungen 1493, 1494.
Berwahrnug 1229; — DVegriff und rechtliche
Natur 1230; — dispofitive Natur der Vorfchriften
 1230; — Verhältnis zu äbnlichen
        <pb n="887" />
        ‚04 Die Zahlen hezeidhnen die Seite,

Vertragsverhältntjjen 1232; — Unterfchied
vom Yuftrag 1175; — Bbefondere Arten
{231 ; — Borausjebungen des Verwahrungsgertrage8
 1233; — Form des Vermwahrungsvertrags
 1235; — Borvertrag (Pactum de
deponendo) 1234; — Debdeutung des
Depotfcheins 1236; — Mehrheit von OHinterjegern
 oder Verwahrern 1230; — Weiter-Hinterlegung
 bei einem Dritten 1237; —
Art der Aufbewahrung 1239; — undefugter
Sehrauch der vermahrten Sache 1239; —
Befigverhältnijje 1231; — Beit ber Rück
gabe 1242, 1243; — Ort der Rüdgabe
1244; — Rechte und Pflidten des
Vermahrers: Recht auf Vergütung 1234,
1235; — ftilljhmeigende Bereinbarung der
Vergütung 1235, 1236; — Zeit der Entsichtung.
 1245; — Recht auf Rücknahme der
Sache 1243; — Zurüchehaltungsrecht 1243;
— Mufrechnung gegen den Anfpruch auf
NRitdgabe der verwahrten Sache 409; —
Verwahrungspflicht iiberhaupt 1233, 1237;
— Mebenleiftungen 1232; — Abweichung
von Der. vereinbarten AWufbewahrungsart,
MAnzeigepflicht 1239; — Rüdgabe der Sache
1236; — Nerbot der Weiterhinterlegung
1237; — Haftung des Vermwahrer3 UÜberhaupt
 1230; —. bei unentgeltlicdher 8. 1237;
— bei Weiterhinterlegung 1237; — für Gebiljen
 1237; — MBerginfung verwendeten
Geldes 1245; — Nechte und Pflichten
des Hinterlegers: Hücforderungsrecht
1242; — 3Zurücbehaltungsrecht 1240; —
Erfabpflicht für Aufmendungen des Ver:
wahrer8 1239; — Befreiung von Verbindlichfeiten
 1240; -— Erfjaßpflicht Hır Schäden
infolge der Befchaffenheit der Sache 1241;
— Entrichtung der Vergütung 1234, 1235;
— Vererblichteit der Anfprüche aus dem
Verwahrungsvertrag 1231; — Verjährung
der Anfprüche 1231; — Befondere Fälle
der 3.: Hinterlegung vertretbarer Sachen
'depositum irregulare) 969, 1246; —
Sewährleijtung wegen Mängel bei der uneigentliden
 B. 707; — X. der an mehrere
$läubiger gefhuldeten unteilbaren Sache
519; — von Wertpapieren 1246,
Berwahrungsdepot 1248.
Berwahrungspflict dez Verkäufer3 541.
Bermaltung: Rechnungftellung über eine V.
83; — ®%. be8 gemeinjdaftlidhen
BGegenjtandes 1346, 1347; — often
1352; — Wirkung von Anordnungen Uber
die S. für die Sondernachfolger 1350.
Berwaltungsgerichht8hof: Haftung der Mitglieder
 aus AmtspflichtverleBungen 1704.
Berwaltungsvertrag 1179.
Eerweigerung der Amtsausiüibung durch Richter
1696, 1705; — bder Gegenleijtung bei vom
Verpflichteten verfhuldeter Unmöglichkeit der
Veiftung 260, 262; — bder Genehmigung
der Schuldübernahme 461, 463; — bei
Nebernahme von Hypothekforderungen 465,
469; — %. der Leiftung aus einem gegenleitigen
 Vertrag bis zur Geagenleiftuna 237;

— Bei Unficherheit des anderen Vertrags3-teiles
 241, 242; — Einfluß im Prozeß 244.
Serwendungen: Begriff 80, 82; — Zurücbehaltungsrecht
 für 3. 117, 121; — Erfas
von ®. bein Rücktritt vom Vertrag 319;
— CErjaß unverhältnismäßig hoher SB. 326;
—@inzelfälle: VB. des Beauftragten : Vorichußpflicht
 des YWuftraggebers 1190; —
Erfagpflidht 1190; — VB. des Geichäftsjührers
 ohne Yuftrag 1221, 1224; — des
Derausgabepflichtigen: Erjaganfprucdh für B.
nach Nechtshängigkeit des GHerausgabeaniprucdhes
 187; — V. des Verkäufers vor
Uebergabe ber Kaufiache 592; — Erjaß von
3. auf die Kauffache bei Wandelung 657;
— ®. bei der Leihe 960; — Verjährung
des Erfaganfpruches des Entleihers 965; —
bei der Miete, Erjabpflicht des Vermieters
325; — Verjährung des Erfaßanfpruches
354; — ®, auf durch unerlaubte Handungen
 erlangte Sachen 1739; — VB. des
Bermwahrer3 1239; — V. des Wiederverfänfer3,
 Erjag 722; — Befreiung von der
Erfaßpflicht beim Wiederkanuf zum SHägungswert
 723.
Beriuirkung der Vergütung beim Dienftvertrag
 1023.
SerwirfungSflanfel 314, 331, 333; — feine
Vertragsitrafe 299. .
Berzeichni8 Über einen Inbegriff von
Sachen 85.
Berzeihung des Undankes bes Schenfer3 774.
Rerzicht: jhenkungsmeifer B. 744; — VB, auf
ein angefallenes Recht, feine Schenkung 744;
— X. auf Nufredhnung 406; — auf
den Eigentumsvorbehalt 600; — auf Einveden
 207; — Einfluß auf die Haftung
bes Bürgen 1410; — auf die Einrede der
Borauskflage 1420; — auf Kündigung des
Muftrages8s 1194; — auf den Mindecung3S-,
 Wandelungs- ober Schadenzerjaßınfpruch
 642; — auf Nücnahme der hinter-'eaten
 Sache 379; — Einfluß der Ver.
jährung bes Recht3 des Gläubiger8 387;
— auf das Rücktrittsrecht vom Vertrage
329; — auf den Widerruf des Auftrage8
 1193, 1194; — der Auslobung 1167;
— der Schenkung 775; — auf Binfen„ 33.
Repzinfung bon Aufwendungen 80; — von
Geld beim Rücktritt vom Vertrag 319; —
des Kaufpreifes 5938; — ber Schenkung 757;
— ber Vergütung beim Werkvertrag 1110;
— von Neberfchüflen im Kontokorrentverkehr
35; — verwendeten Geldes durch den
Beauftragten 1189; — bei dem auf eine
Sejchäftsbeforgung gerichteten Dienfjt- oder
Werkvertrag 1203; — durch den Gejfchäft8-jührer
 one Auftrag 1220; — durch den
zeichäftsführendben Sejellfichafter 1290; —
durch den Verwahrer 1245; — des Werte
erfaße8 für Entziehung und VBejchäbigung
on Sachen 1738; — de8 WerterfageS beim
Verzug 184; — Unterbredhung der ©.
vährend des Gläubigerverzuags 200.
        <pb n="888" />
        Seiten 1—924 = 1. Teil; Seiten 925—1744 = 2. Zeil. 1805
Berzögernitg der Uıntsausübung durch Richter
1696, 1705.
Verzug des Gläubiger8 : Borausjekbungen:
Angebot der Leiftung 189, 190, 194; —
Angebot durch einen Dritten 102; — Nicht»
annahme 190; — unterlaffenes Angebot
der Gegenleiftung 197; — Eintritt durch
Yeitablauf oder Kündigung 195; — Eintritt
bei Teilfchuldverhältnijjen 493; — V. bei
Angebot oder Verlangen einer Teilleijtung
L01; — 3. in der Annahme bei Zug um
Zug-Leiftung 123, 197; — Aufhebung 190;
— Ausfhluß wegen Unmöglichkeit der
Leiftung 196; — bei vorübergehender Ver-Hinderung
 der Annahme 198; — Wirfungen
 190; — Umfang der Haftımg des
Schuldners, Uebergang ber Gefahr auf den
Gläubiger 199; — CErjag von Mehraufmendungen
 des Schuldners 202; — Unter-Srechung
 des ZinjenlaufeS 200; — Wirkung
Hinfichtlih der Herausgabe von NMugungen
201; — Hinterlegung 375; — Verfteigerung
der gefhuldeten nicht hinterlegbaren Sache
389; — Verkauf zum Börfen- ober Marktpreis
 391; — Wirkung beim aktiven 514;
— beim paffiven Sefamtjchuldverhältnis
499; — Aufhebung der Wirkungen des V.
durch die Parteien 193; — Beendigung
193; — %. beim gegenjeitigen Vertrag
 123, 244, 245; — Wirkung bei Uninöglichfeit
 der Gegenleijtung 257; — S.
in der Hbnahme der Kauflache 546, 550;
— %. in der AMonahme von Srundftücken
201; — %. des Dienftberechtigten mit Ynnahme
 der Dienfte 1023,
des Schuldners: Vorausfjeßungen 170,
172; — GHindernije des Eintritt3Z des VB.
177; — Eintritt bei Teilfhuldverhältnifjen
193; — X. bei Angebot einer Teilleiftung
101; — Beendigung 171, 177; — Beweislaft
 für Eintritt des VB, 177; — Wirfungen:
 Erjagpflicht 171, 178; — erhöhte
Haftung 171, 180; — BZinspflicht 183; —
Verzinjung des Erfaßanipruchs 184; —
älligfeit der Vertragsitrafe 300; — Auf
Hebung der Rechtsfolgen des VB. 171; —
%. beim gegenfjeitigen Vertrag 246, 263;
— %. des Wahlberechtigten bei der Alternativobligation
 95; — Mnfprüdhe des
Bürgen bei V. des Hauptfchuldner8 1427;
— Einzelne Fälle: B. des Schuldners
beim aktiven 515; — beim pajfiven Gefjamt-IOuldverhältnis
 501, 502, 505; — VB. eines
Sejellfchafters mit Leiftungen gegenüber
der Gefellichaft 1275; — eines Bertragsteile®
 beim Kauf 550; — des Räufer8 bei
der Wandelung 659; — des Mieters mit
der Mietzinszahlung 846; — mit der Nücgabe
 des Mietobjeklt3 850, 853; — des
Mächter8 mit Rückgabe des PachtobjettS 953;
— des Rücktrittsberedhtigten mit der Rück
yewähr 328, 329; — 3. bes Verkäufers
570; — %. des VerfäuferS bei Lieferung
mangelhafter SGattungsjadhen 684; — 3.
de8 Beiteller3 beim Werkvertraa, Entichäbizungsanjpruch

 1111; — Nücktrittsrecht des
Unternehmers 1113; — des Unternehmers
beim Werkvertrag 1100; — mit Befeitigung
von Mängeln 1088, 1090, 1091; — des
Vermieterz mit Bejeitigung von Mängeln
im Recht 811; — von Mängeln der Sache
805; — internationales Recht 172.
Berzugszinfen 183; — aus dem Erfabanfpruch
beim Verzug 184; — Ausfchluß bei der
Schenkung 757; — NebergangsSvorjchrift 33.
Biehgewährfehaft: Frühere Recht 688; —
Syltem bes BGB. 689; — Gerichtsftand
689; — Tiergattungen, bei meldhen fie eintritt
 690; — Umfang der Haftung 691; —
vertragsmäßige VBejtimmung der Haftung
694, 704; — GHauptmängel und Dauer der
SewähHrfrijten 692; — AUnzeigepflicht bes
Käufers 695; — Beginn und SBeredmung
der Frift 694 ; — Vermutung für Borhandenjein
 des Mangel3 zur Zeit des Gefahrüberzanges
 695; — Verlängerung und VBerfürzupg
 der Frijt 696; — Ausihluß der
Minderung, Vollzug der Wandelung 697;
— Crjaß von MRußungen 697, 699; —
Schadenserjaßanjpruch 699; — Anfprüche
im Falle der Wandelung 700; — Verjteigerung
 des Tieres während de3 NRechts-}treites
 über Wandelung 701; — Aufrechnung
 702; — Verjährung bes WandelungsSund
 Schadenerfaßanfpruchs 702; — Lieferung
zine3 mangelireien Tieres beim SGattungs-Tauf
 704; — analoge Anwendung der Borjchriften
 bei anderen Beräußerungsgefchäften
707; — beim ViehhandelSkauf 689, 690.
Biehhandelsfanf 689, 690.
Biehverjtellung 925, 942.
Bier Jahre: Borlegungsfrift für Zins-, Rentenund
 SGeminnanteilfjcheine 1517.
Bierteljahr: Kündigung des Mietverhältnijfes
882; — de3 Dienftverhältnifjes nach VB. 1052.
HinfnlationSgejOüJt 104,
Binkufation8tfanf 530.
Binfnliernng von Jnhaberpapieren 1525; —
fiehe au „Umfhreibung“.
Bitalizienverirag 476. -
Baftsfchullehrer: Haftıng aus Amtspflichtverlegungen
 1698,
Bollmadt: Verhältnis zum Auftrag 1175; —
Verbindung mit Dienftvertrag 1003; —
Formfreiheit der zum AWbichluß eines Immobiliarvertrages
 erteilten B. 223; — X.
7 „Geihäftsführenden Gefellichafter3 1285,
Roraunsklage: Cinrede der Y. 1417; — Ausfhluß
 1418, 1420; — MBefeitigung durch
Bivangsvollitrecdung gegen den Hauptfchuldner
 1419.
Barausleijtnng des Dienftlohnes, Erfah bei
Auflöfung des Dienftverhältniffes 1065: —
der Leibrente 1371.
Soransfehung 1557.
Borauszahluug des MietzinfeS: Erjag bei vorzeitiger
 Aünbdigung 818; — Einfluß der
Veräußerung des Mietobjektt3 914; — Ein-Auß
 der Belaftung der Mietlache 917; —
        <pb n="889" />
        506 Die Zahlen bezeidhnen die Seite.
der wiederholten Veräußerung oder der Befaftung
 durch den Erwerber 921.
Vorbehalt bei Erfüllung, Zahlung 352; -
bei der Hinterlegung zur Erfüllung 377; —
Veiftung unter 3. 1557, 1561; — ®%, ber
Rechte bei Annahme der mangelhaften Saufe
iache 642; — des mangelhaften Werkes 1106,
1108; — %. der MechtSvermirfung 314, 333;
— ®. des Rücktritt8 vom Vertrag 314 (fiehe
auch „Rücktritt”); —. des Wiederkaufs
716, 718.
Borbehaltsgut der Frau: Miete an X. 781.
Borent{dheidung einer befonderen Behörde im
Dan gerichtlicher Verfolgung eines Beamten
09.
Borkaufsrenht, obligatorifhes: Begriff, Ent:
ftedungsgrund, rechtliche Bedeutung 725,
726; — Gegenjtand 726; — Vorausfjebung
der Ausübung 726, 727; — Horm ber
Ausübung 728; — Form der Einräumung
an einem Grundftück 224, 727; — Änzeigepiliht
 vom Verkauf an den Berechtigten
7/32; — Frift für die Ausübung 732; —
unzuläffige Vereinbarungen des Verpflichteten
und des Dritten. 729; — Nusübung bei
Mehrheit von Berechtigten 735; — bei Mehr:
Jeit gefaufter Sachen (Mengekauf) 780; —
bei Vereinbarung von Nebenleiftungen neben
dem Kauffchilling 729; — Sicherheitsleijtung
bei Stundung des Kanfpreifes 731; — Unübertragbarfeit
 und aktive Unvererblichfeit
des Rechts 735; — Wirkung der Ausübung
728; — Ausfehluß beim Verkauf an den
yejebliden Erben 734; — beim 3iwwangsverfauf
 und Verkauf durch den Konkursvermwalter
 734; — Schadenserfab wegen Berleßung
 1595; — %, der Teilhaber an einer
Semeinjchaft 1351,
Boriage eines Verzeichniiies über den Beitand
eines Inbegriffes von Sachen 85.
Korlegung von Sachen 1533; — Unfprug
Hierauf 1534; — von Urchinden inSbejondere
1538; — rt, Gefahr, Koften der VB. 1548.
Borlegungsfrift für Huhaberfchuldverfchreibungen
 1515; — Hemmung durch Bahlunasjperre
 1517.
Rurfeifiung des Dienfiverpflichteten 1020; —
3. beim gegenfeitigen Vertrag 237; — BVerweigerung
 wegen f{chlechter Vermögenslage
bes Gegners 241, 242; — lage auf
UL gegen Empfang der SGegenleiftung
Yormerkung im Grundbuch, Befeitigung beim
Srundftückverfauf 564; — VB, zur Sicherung
bes AWiederfaufrechtes 722,
Kurmiecte 779.
Bermund: Haftung für Verfchulden desfelben
155; — Haftung für Schadensftiftung durch
Bevormundete 1658, 1659.
NormnundfhnftSrichter : Haftung aus Amtspflichtverlegungen
 1707.
Sorprämie 333.
Sorräte: Nebernahme durch den Lächter eines
Kandguts, Nırdaabe 950.

Rorfag: Begriff 136; — Vertretung 147; —
nach Verzug des Gläubiger8 199; — Hufzung
 für ®: des Gelhäftsführers ohne
Muftrag 1209, 1218; — des Schenfers 757;
— bei Serbeiführung der Dürftigkeit des
Schenfers 770; — des Verleiher3 959; —
bei unerlaubten Handlungen 1592, 1602;
— Bei Berftoß gegen die guten Sitten 1623,
1625; — bei Amtspflichtverlegungen Beımter
 1695, 1701; —. Schadenseriabpflicht
für vorfäßgliches Handeln 49,
Aurjchufß: vechtliche Natur 970; — V, des
Yuftraggebers für Verwendungen des Beauftragten
 1190; — beim Dienft- und Werk
vertrag, melde eine Gefchäftsbeforgung zum
Segenjtand haben 1208; — X. für Aufmenbungen
 des gefchäftsführenden Gefjell-Ichafter8
 1290; — 3. für often der Vor.
legung von Sachen 1543.
Sorfchußvereine: Zinsvergünftigung für Einlagen
 35,
Sorjtelungstheorie 136.
Sprteilsausgleich 53.
Borvertrag: Äbtretbarfeit von Anfprüchen aus
Vorverträgen 430; — auf Abgabe eines
Schuldverfprechens 1456; — zum EigentumsübertragungsSvertrag
 an einem Grundftück,
 orm 224; — über DarlehenZhingabe
968, 087; — Widerruf 987, 988; — zu
einem Gefelljdhaftsvertrag 1278; — zum
Mietvertrag iiber ein Grundftück 887.
Sorzeitige Zahlung 116.
BorzugSmietredt 779.
Borzugrect: Einfluß der Aufgabe auf die
Haftung des Bürgen 1428; — Vebergang
auf ben neuen Gläubiger bei Abtretung der
Forderung 433; — Verlkuft dur Schuldübernahnte
 473.

Wügen des Kaufgegenftandes 590.
Wahlobligntiun: Unteilbarfeit 492; — Kenntnis
von der Unmöglichteit der einen Leiftuung
212; — BVerftoß einer Leiftung gegen ein
gefeßlidhes Verbot 217.
ahlrecht unter mehreren Leiftungen:
WW. des Schuldners 91; — Ausübung der
Wahl 92, 93; — Wirkung der Ausübung
der Wahl 92, 94; — Ausübung beim
pajjliven Gefamtjhuldverhältnis 504; —
beim aktiven 516; — Ausübung durch den
Släubiger in der Vollftrecdungsinftang 95;
— Unmöglichteit einer der Leiftungen 97;
— fenntnis von der Unmöglichteit 212; —
Verluft des Wahlrecht3 des Gläubigers 95,
97; — Ausfhluß der Ausiubung des Wahlrechts
 des Hauptjhuldners durch den Bürgen
1416; — W. beim Kauf 533.
Wahliduld 87, 91; — Verhältnis zur bebdingten
 Öbligation 88; — fubjektive Wahlobligation.
 89; — Wahl Hinfichtlich einer
Modalität der Leiftung 89; — Beweislaft
92; — Unterjchieb von der begrenzten
Sattungsfhuld 24, 25, 89.
Wahlichnlverhältut3, fubijeftives 494.

3,
        <pb n="890" />
        Seiten 1—924 = 1, Teil; Seiten 925—1744 == 2. Teil, 1807

Währung bei SGelbjhulden 29.
Waifengeld: Befchränkfung der Aufrechnung
dagegen 410, 412.
Wandelpün 332.
Wandelung: Ausichluß der Geltendmachung
dur den Bürgen 1416; — bei Annahme
an Erfüllungs Statt 362; — bei der SGefeltichaft
 1279; — X. beim Kauf 632;
— SFrift für Geltendmachung 651; — Boll
zug 645; — gerichtlidge Geltendmachung
647; — Vollzug durch Wandelungseinrebe
677; — Wirkungen der vollgogenen W.
652; — Erjiredung und Befhränkung auf
Nebenfachen 661, 663; — Behandlung von
anderen Gegenleiftungen al3z Geld 666; —
bei Mehrheit von Käufern oder Verkäufern,
Ausfchluß 668; — bei Mehrheit der verfauften
 Sachen 661; — Verzicht auf die
3, durg Annahme einer mangelhaften
Sache 642; — Verjährung des Wandelungsanjpruchs
 670, 671; — Verhältnis der WB.
zur Minderung 668; — Schadenserfaßanfpruch
 an Stelle der Wandelung 637;
— W. beim Kauf von Sattungsfachen 681 ;
— beim SGrundjtücdstanf 659; -— beim
Viehkauf 697, 700; — beim Vertrag
zugunjten eines Dritten 292; —
3%. beim Werkvertrag 1093, 1095; —
Verjährung des Anfpruchs 1102, 1105.
Waren: Differenzgefchäfte mit W. 1388, 1389,
Wartegeld: Benachrichtigung der auszahlenden
Kaffe von der Wbtretung 452.
Woffer: Vertrag über den Bezug 527, 535,
781, 929.
WaffergebrancghSrenht: Schadenserfjaß wegen
Verlegung 1596.
Wafferfhäden anı verpachteten Grundijtic 933.
Walferfucht der Schafe, Gemährfrift 693,
Wechfel: rechtliche Bedeutung der Hingabe
342; — Einfluß der Rückkehr in die Hand
des Musitellers 339; — Haftung des Verfäufers
 560; — Hingabe zahlungshalber,
an Bahlungs Statt 5359; — Zahlungsort
113; — SVeilzahlung auf W. 100; —
wechfelmäßige Bürafhaft 1396; — IWW. für
eine Spiel- ober Wettjhuld 1379, 1381.
Wechjeldisfontierung: rechtlidhe Natur 531,
969; — Sajtung für Unverfälfchtheit des
Wechjels 558.
Wechfelregreß 1562.
Wehfeln von Geld 534, 737; — bei Zahlung
einer Gelöfhuld 30,
Wege: Ausbejferungspflicht bei der Pacht 935.
Wegfall des rechtlichen Grundes einer VBerpflichtung
 1551, 1555.
Wegnahme von Anpflanzungen durch den
Pächter bei Beendigung der Pacht 947; —
W. einer Einrichtung: dur den Entfeiher
 960; — Verjährung des Anfpruchs
9365; — durch den Mieter 826; — Verjährung
 des Anfpruchs 854; — Wegnahme
dei Herausgabe einer Sache 82; — W. burch
den Wiederverkäufer 722; — Pflichten bei
der W. einer Einrichtung 82.
WNeihnachtSaratifitation 1017,

Weinkauf 293.
Weifungen an den Beauftragten 1183; — an
den gefchäftsführenden Sejellichafter 1290.
Weitergriff 454.
Werk: Befhäbdigung durch Einfturz oder
Ablöjfung von Teilen des W.: Haftımg des
Bejiters und früheren Bejiker3 des Grundits
 1688; — BVerantmortlichkeit des an
dem W, binglidh oder perfönlich Berechtigten
1693; — des Unterhaltungspflicdhtigen 1694 ;
— DVerhältni3Z mehrerer Berantmortlicher
1709; — Eigentum3übertragung
am 38. bei der Muslobung 1172.
Werkfieferungsvertrag 528, 1133; — unregelmüßiger
 1139; — im SandelSrecht 1139.
Werkvertrag 1073; — Allgemeine3: Begriff
 und Wefjen 995, 1074; — Abgrenzung
gegenüber verwandten RKechtsverhältnifjen
1075; — Verhältnis zum Auftrag 1175; —
Unterfchied vom Dienftvertrag 995; — Unterichieb
 von ber Miete 783; — dispofitive
Natur der Vorfchriften des BGB. 1081; —
Seltılng der VBorfjehHriften im Handelsrecht
1081 ; — Begriff des Werkes 1081; — Yorm-’reiheit
 des Vertrags 1083; — auf eine
Sefchäftsbeforgung gerichteter W, 1200; —
Rechte und Pflidten des Beftellers:
Mitwirkung bei Herftellung bes Werk3 1111;
— SFrijtfegung für diefelbe, Wirkung der
Hrijftverfäumung 1113; — Pflicht zur Wbnahme
 des Werks 1106; — Entfchädigungspfliht
 bei Annahmeverzug 1111; — Ge-‘ahrentragung
 bei Unnahmeverzug 1114; —
Pflicht zur Entrichtung der Vergütung 1081,
L085; — zur Verzinfung derfjelben 1110; —
Nebenverpflidhtungen 1086; — WanbdelungsSund
 Minderungsanjpru) 1093, 1095; —
Kechtsmittel bei Fehlerhaftigkeit des Werks
1090; — Rücktrittsrecht wegen nicht rechtzeitiger
 Gerftellung bes Wert 1100; —
Nechte des Unternehmer 3: Recht auf die
Vergütung 1081, 1085; — AUnjprüche bei
unverfdhuldeter Nidhtvollendung bes Werks
1118; — gefegliches RPfandredht 1121; —
Sicherungshypothek des Unternehmers eines
Bauwert3 oder eines Teile8 desjelben 1123;
— ilidhten des Unternehmers: Anzeigepflidht
 von Ueberfchreitung des VBoranjhlages
 1132; — DHerftellung des Werts
1074, 1081, 1083; — Buläffigfeit von Ge-Hilfen
 1074, 1083, 1084; — der Vertretung
1083; — Ablieferung des Werkes 1084; —
Art der Gerftellung 1088; -— MNMebenverpflidgtungen
 1086; — Bemweislaft für die
zegenjeitigen Verpflichtungen 1086; — Gemährleiftungspflidht:
 für Mängel im
Xecdht 1088; — für Mängel am Wert:
Borausfeßungen, Umfang und Wirkung der
Mängelhaftung 1088; — Wandelung und
Minderung 1093, 1095; — Schhadenserjaßpflicht
 wegen Nichterfüllung 1097; — Hafı
tung bei nicht rechtzeitiger Herftellung bes
Werk3 1100; — SGemwährleiftungspflicht bei
Abnahme des fehlerhaften Werks 1106; —
YMichtiakeit des Ausfichluffes oder der Be-
        <pb n="891" />
        J8 Die Zahlen bezeihnen die Seite.

icränfung der Gemährleiftungspflidht 1102
— Verjährung der Anfprüche wegen der
Mängel 1102; — Unterbrechung und Hemmung
 ber Verjährung, Wirkung der vollendeten
 Verjährung 1105, 1106: — Verzütung:
 Art und Umfang 1087; — TEL
idhiveigende Vereinbarung 1087; — Min:
derung wegen Mängel des Werks 1093,
1095; — älligfeit 1110; — in Fällen des
Au8sfchlufies der Abnahme des Werk3 1121
— Verzinfung vom Beitpuntt der Hälligkeii
ıb 1110; — Vergütung bei underjchuldeter
Nichterfüllung des Werks 1118; — im Falle
der Kündigung 1129; — bei Yeberfchreitung
des Voranfihlages 1132; — SGefahren-'ragung
 1114; — Untergang, Verfchlechterung,
 Unausführbarfeit des Werks aus
Berfchulden des Befteller8 1118; — Beenbdizung:
 Beendigungsgründe überhaupt 1129;
- Annahmebverzug des Vefteller3, EntjchäbigungSbflicht
 1111; — Rücktrittsrecht bes
Unternehmers 1113; — Wirkung desjelben
uf die Leiftung der Vergütung 1118; —
Aufhebung wegen unterbliebener Mitwirkung
de Beftellers 1113; — Kündigung 1129;
a Neberfchreitung des Boranichlanes
Werterfag im Falle ungerechtfertigter Beveicherung
 1571, 1572; — Verzinjung des
3. beim Verzug 184; — Verzinfung des
Wertes durch unerlaubte Handlung entzogener
 Sachen 1738,
Wertminderung, -Crhöhung während bes Ber-3ug3
 182.
Wertminderung des Kaufobjelt3, Gemwährleijtung
 613, 614; — Verzinfung der W.
beim Verzug 184.
Wertpapiere: Begriff 1489; — Arten 1490;
— 8. al8 Anweijungsgegenftand 1473, 1475;
— Differenzgefchäfte mit W. 1388, 1889;
— Haftung bes Gaftwirts für eingebrachte
2%. 1257; — Haftung des Verkäufer3 von
3. für Gültigteit 557, 560; — Gefahrübergang
 beim auf 581; — Gemwährleiftung
beim Verkauf 606; — Kauf mit Sperrverpflichtung
 580; — Hinterlegung an Er.
üllungs Statt 375, 376; — Leihe oder
Darlehen 967, 973; — Verwahrung von W.
1246; — pfandrechtlidhe W. 1492,
Wertfachen: Haftung des Gaftwirts für eingebrachte
 W. 1257; — fiehe aud „R oftbarfeiten“”.

Wertiteigerung während bes VBerzugs 183.
Wettbewerb: Schadenzerfaßpflicht hei Verftof
gegen bie guten Sitten 1624,
Wette 1373; — Begriff 1376; — rechtliche
Natur 1377; — Unverbindlichteit von Wettberträgen
 und Wettjchulden 1573, 1377; —
Ausfchluß der Nücforderung bes auf Grund
der W. SGeleifteten 1373, 1378; — Verbindlichfeiten
 zum Zwede der Erfüllung von
Wettjhulden 1380; — Einfluß der Unklagbarfeit
 auf anderweitige Kechtsgefchäfte 1381;
=— internationales Recht, Vebergangszeit,
Strafrechtliches 13838.

Wettfhnld: Naturalobligation 11.
Widerkinge: Inverzugjebung durch W. 175.
Widerredtlidhkfeit: Vorausjebung derSchabenderjaßpflicht
 für unerlaubte Handlungen 1592,
18987 — bei Verftoß gegen Schubgejebe
Widerruf der Anweifung 1485; — des Yufe
trag3 1193, 1199; — ®. der Auslobung
1167; — bes DarlehensSverfprechens 987;
— bes Müöflervertrags 1147; — W, don
Schenkungen: VBorausfegungen 771; —
Yusfhluß 774, 775; — Form 773; —
Wirkungen 773; — Vererblichteit des Recht?
{71, 772; — Erlöfchen des Rechts 774; —
Verzicht auf dasjelbe 775; — W. von Verträgen:
 Unterjchied vom Rücktritt 314;
— Anfpruch auf X, behaupteter oder verbreiteter
 untwahrer Tatfachen 1619.
Yiderfpruch eines gejchäftzführenden Gefell-Ichafter8
 gegen Vornahme eines Gejchäfts
1286; — bes Schuldners gegen bie Seiftung
durch einen Dritten 101.
Wiederanfuahme 5c83 Verfahren8: Rücforderung
 des auf Grund des aufgehobenen
Urteil Geleijteten 1555.
Wiederheritekung: W. der Mietjache 799; —
®. des früheren Zuijtandes: zur
Schadbensabmendung 36, 54, 56; — Wo
lehnung wegen HrijtverJäumung 38, 58; —
Unmöglichteit der W. 39, 60, 61; — WW. im
Halle der Wegnahme einer Einrichtung 82.
Wiederherfchungspflicht des Vermieters 799:
— be8 Verpächters 931.
Wiederfanfsredht 716; — Inhalt, Recht8-natur
 716, 717; — Ausübung bei Mehrheit
 der Berechtigten 723; — der Verpflidhteten
 724; — Vererblichteit und Veräußerlichfeit
 des Rechts 719; — Form der
Ausübung 718; — Wirkungen der Ausübung:
 Heranusgabepflicht 720; — Haftung
des Wiederverfäufers für Verfechlechterung,
Untergang, Unmöglichteit der Herausgabe
720; — Befreiung beim W. zum Schägungswert
 723; — Befeitigung entgegenftehen der
Rechte Dritter 721; — Erfatß von Verwendungen,
 Wegnahme einer Einrihtung 722;
— Srilt für die Ausübung 724; — BWiederfaufspreis
 719; — feine Verzinfung 720;
— Biederkauf zum Schägungswert 723;
— Yorm der Einräumung an einem Orundfü
 225,
Wiederfehrende SLeiftungen: fOenkfungsSiveife
mw. 2. 756,
Wilde Tiere: Schadenäftiftung burg ww. X.
1666, 1681. % |
Wildfhaden: Erjaß 1684, 1685; — W, am
Bachtobjett 932; — Haftung mehrerer VBerantmortlicdher,
 RegreBanfprüce 1709: —
Partialfchuld 490.
WillenSbefimmung: Einfluß des Ausfihluffes
ber freien W, auf gefebliche und vertragsSmäßige
 VBerbindlichteiten 147, 150; — Ausjdluß
 der freien WW, bei unerlaubter Handungen
 1636; — Haftung aus Billigkeit
        <pb n="892" />
        Seiten 1—924 = 1. Teil; Seiten 925—1744 — 2. Teil. 1809

1640; — SH aftung aufflichtspflichtiger Perjonen
 1656, 1657. Hichtöpfichtig
Willenstheorie 136.
Winterfenfter 794.
Wirtjihaft: Pacht oder Miete 926.
Wirtfehaftsgebäude: Ausbefferungspflicht bei
acht 935.
Witwenbezüge: Befchränkıng der Aufrehnung
gegen Aniprüche auf W. 410, 412.
Wode: Dienftverhältnis nach W. 1052;. —
Mietzinsberechnung nach W. 882,
Wochenkohu 1052.
Wohngebäude: Ausbefferungspfliht bei der
acht 935.
WohHnränme: WW. von Bebdienfteten 1038, 1043;
— Miete von W. 781, 923; — Pflichten
des Vermieters 794, 795; — außerordentfie
 Kündigung mwmegen Sefundheitsgefähr-Yichteit
 819.
Wohnfig des Schuldrer8 alz KLeiftungsort
107, 111.
Wohnung: SGefundheitS[häblichkeit 819.
WohHnungSumiete 781, 923,
U UI dingliches, Beftellung am
Mietobjekt 918.
Yucher beim Dienftvertrag 1012.
Wurm der Pferde, Ejel, Maulefel und Maultiere,
 Gemährfrift 692,
Württemberg, Genehmigung der Emijfion
von Schuldverjchreibungen 1505.

3,

Bahlung: Begriff im engeren und weiteren
Sinne 350; — 38. unter Vorbehalt 352;
— vorzeitige 3. 116; — 8. fremder Schulden
101; — einer in auslänbiidher Währung
ausgebdrücten Geldjhuld 30; — 3. in einer
beftimmten SGeldforte 31; — aus öffentlichen
affen 114; — fiehe au „Erfüllung“,
‚Leiftung“.
BahlungSauftrag 1473.
Zahlungsbefehl als Mahnung und VBorausjeßung
 des Verzugs 172.
BahlungSfähigfeit: Nebernahme der Haftung
für 3. bei Verkauf einer Forderung 561.
Zuhiungsfriften: Gemährung durch ben
Sichter 99,
3Zahlungsort 31, 113; — für den Mietzins
840; — fiede au „Erfüllungs-,
Beiftungsort“.
Zahlungsfperre bei Rraftloserflärung von In-Haberfchuldverfchreibungen
 1513; — Gemmung
 der. Borlegungsfrift und der Ver
jährung 1517 ; — 3. bei qualifizierten Legitimationzpabieren
 1532; — AYusichluß bei
Binsfcheinen 1520.
Zahlungs Statt: Leijtung an“3. 357; — zur
Ablöjung des Gläubiger8 eines Dritten 106.
Bahlungsunfähigkeit: Bedeutung für die Hajtung
 bes Schuldners 146, 178.
ZahlungSzeit 31, 114; — für Darlehen 984 ;
— für Darlehenszinjen 984; — für die
MNeralitung bei Dienitmiete 1020: — für

den Mietzins 838; — fiehe auch „Zeit, E€rfüllung8-,
 ZeifkungsSzeif”.
Zahnarzt : Nechtsverhältnis zum Patienten 999.
Zapfgela 926.
Zeichnung eines Beitrages zu einem Sammelvermögen
 207,
Beit der Leitung 114; — alternative Be-{timmung
 89; — beim Darlehen 984; —
bei Darlehenszinjen 984; — Beim Kauf
549; — bet ber Leihe 962, 963; — bei
der Verwahrung 1242, 1243; — Hinfichtlich
der Vergütung 1245; — bei Zahlung einer
Seldjhuld 31, 114; — DVBerüchichtigung von
Treu und Glauben 21; — Eintritt des
Stäubigerverzugs bei beftimnmter Leiftungszeit
 195.
Zeitablauf: Borausjekung des VBerzugs 171,
172; — Släubigerverzug 195; — Beenbigung
 des Dienftverhältnifjes 1047, 1049 -
—- be8 Mietverhältnifjes 578.
Zeitheftinmmug: Befeitigung der Unmöglichteit
der Leiftung vor Beginn des Anfangstermines
215; — SDefeitigung eines gefebßlidhen VBerbot8,
 gegen bas ein Vertrag bverftößt 217;
— Ausfchluß bei der Aufrechnungserfärung
399; — Ausjhluß bei Ausübung des
Wahlrecht3 bei Alternativobligation 94; -—
Ausichluß der Kückforderung vorzeitiger
Veiltung 1559; — 38. beim Gefamt{chuld-DEtAltmis
 496; — beim Schuldverfprechen
Zeitiuhn 996, 1012; — rechtliche Natur des
Beitlohnvertrag8s 1076; — MVeenbigung
des Dienjtverhältnijes beim Zeitfohnvertrag
1050; — Einfluß außerordentlicher Kündigung
 1067.
Zeitungsahonnenment: rechtliche Natur 535.
Bentralbehörde des Bundesijtaats: Genehmigung
 der Ausgabe von Inhaberjchulbverjchreibungen
 1501.
Zentralheizung: Vermietung einer Wohnung
mit 3. 1074.
Zeritörung von Gegenftänden des SGejelljchaft2-vermögen3
 1300, 1302; — bes GegenitandeS
 der ungerechtfertigten Bereicherung
1571, 1572. ‚ -
Beffion: fiduziarijdhe 427; — fiehe auch
‚„‚Uebertragung, Abtretung bder
Forderung“.
Zeugnis über ein Dienftverhältniz 1070; —
3. des Ausftellers zum Zweck der Araftloserflärung
 von Inhaberbapieren 1511.
Zinfen: Begriff 32; — Vorausjegungen der
Verpflichtung zur Zinszahlung 32; — Välligfeit
 33; — ©5öhe 32; — ultra alterum
tantum 33; — Vertragsfreiheit Hinfichtlich
3 32, 34; — Verbot des Anatozismus
35; — Rückforderung nicht gefhuldeter 1561;
— 3. aus Neberfchüfjen im Xontokforrentverfehr
 35; — 3. beim Verzug 183, 184;
— Aündigung wegen Hohen Zinsjabes
34; — als Feilleiftung oder felbjtändige
Reiftung 100; — Anrechnung von Teilleiftungen
 auf 3. 365; — Uufrehunng zu-4ächit
 auf 8. 413; — felbitändige Rlag-
        <pb n="893" />
        810 Die Zahlen bezeichnen die Seite,

darfeit 33; — Unterbrechung bes Zinjen-‚aufes
 während der Ointerlegung 384; —
mährenb des Gläubigerverzugs 200; —
Entrichtung beim MNKücktzitt vom Vertrag
319; — Verjährung 33; — Nebergang bes
Anjpruchs auf 3. bei Abtretung der Hauptforderung
 433; — Erftredung der Schuld-‚bernahme
 auf 3. 460; — Sonderfälle:
Zahlungszeit für 3. aus einem Darlehen
34; — Sonderbejtimmungen in bezug auf
3. 34; — Jiehe au „Berzinfung“.
ZinfesSzinfen: Verbot 35; — Ausfjchluß beim
Verzug mit der Zinszahlung 184, 186.
3Zinöfuß: gefebßlider 32; — beim Verzug
183, 186; — für Prozekzinjen 186.
Zinsfeiften: rechtliche Natur und RNechtsverhHültniffe
 daran 1521; — fiehe auch „ErneuerungsSfchHein“.

3Zinsfcheine: Inhaberpapiere 1494; — GenehHmigung
 zur Ausftellung 1502; — redhthe
 Natur 1518; — Mechtsverhältnijje
daran 1518; — fortdauernbde Geltung nach
Ertöjlden der Hauptforderung 1518; —
Zurücbehaltung des Zinsbetrages nicht
yurücigegebener 3. bet Einlöjung der Schuldverfchreibung
 1518, 1520; — Vorlegungs:-irift
 1515; — Musichluß der Kraftloserflärung
 und Zahlungsfperre 1511, 1520;
— Wahrung der NKechte aus abhanden gelommenen
 oder vernichteten 3. 1521; —
Ausgabe neuer, Schuß bei Verlufjt des ErneuerungSfcheineS
 1524,
Zirfularfreditbrief 1481.
BirfuS: Vertrag über Aufftellung 788.
Zivilobligation: volllommene und undvollfommene
 10,
Zubehör: Belajftung und Veräußerung mit
der Sache 229; — 3. der vermieteten Sache,
Neberlaffung an den Mieter 794, 796; —
Erxitrecdhung bes Wieberkaufsrechtes auf 3.
720; — Herausgabe durch den Beauftragten
 1188; — durch den Gejdhäftsführer
ohne Auftrag 1219.
züctigungSrerht Dritter 1218; — Meberfreitung
 des 3. 1599.
Zufall: Einfluß auf gegenfeitige Berträge 246,
250, 251; — MKüctritt vom Vertrag nach
jufälligen Untergang der Sache 322, 323;
Haftung für 3.: beim Auftrag 1192;
— bei der Gefelljchaft 1324; — beim Kauf
580, 582; — bet ber Pacht 941, 942; —
bei Entziehung von Sachen durch unerlaubte
Handlungen 1737; — nach Verzug 180; —
deim Werkvertrag 1114.
zug um Bug-Leiftung: Erforderniz ber
Mahnung 174; — VorausfeBungen des
{äubigerverzugs 197; — beim Rücktritt
vom Vertrag 321; — bei der Geltendmachung
des Zurüchbehaltungsrecdhts 123; — Beim
Bollzug der Wandehung 658; — beim VBollzug
 des Erfaglieferungsanfpruches 685; —
Verurteilung bei der Klage aus einem gegeneitigen
 Vertrag 244.
ZuredhnungsSfähigfeit: Erfordernis bes Ver-Ichuldens
 150.

Zurücbehnaltung des Zinsbetrages von Ynhaberjhuldverfchreibungen
 für nicht zurüdgegebene
Binsjcheine 1518:
Zurücbehakltungsrecgt: Borausjegungen 117,
118; — MWefjen und Wirtung 118; —
Wirkung gegenüber der Leijtungstlage 123;
— Unterjchied von der Einrebe des nicht
erfüllten Vertrags 239; — Ausübung gegenüber
 dem neuen Släubiger nach Yorbe-&amp;lt;ungsabtretung
 437; — Einfluß auf die
Haftung des Bürgen 1419, 1420; — Zufäjligfeit
 an ber Pfändung nicht untermworfenen
 Forderungen 411; — Ausfhluß
an burd vorjägliche, unerlaubte Handlung
»&amp;gt;rlangten Sachen 117, 122, 1589; — Aus-Oluß
 für eine Spiel- oder Wettfjhuld 1377;
— Einzelne Fälle; 3. des Beauftragten
1189, 1192; — Beim Dienftvertrag 1021,
1022; — bes Gefchäftsführers ohne Auf
ag 1220; — bes Gejchäftsheren 1224,
1225; — des ausfcheidenden Gejelljdhafters
1335; — bes interleger3 beim Ber:
mahrungsvertrag 1240; — bes Mieters bei
der Grundftüchniete 849, 852; — bes Untermieter3
 852; — bes Pächters am Inventar
946; — des Verwahrers 1242; — am Werk
be 1126; — 3. an unpfändbaren Sachen
Zurücforderung der ungerechtfertigten Beveicherung
 1548; — des zum Zwede der
Erfüllung einer Berbindlichteit SGeleifteten
wegen entgegenfiehender Einreden 1558; —
Ausfhluß wegen Kenntnis der mangelnden
Verpflichtung, wegen Leiftung auf Grund
“ittlicher Pflicht 2c. 1559; — im Falle der
IAnmöglichfeit de3 mit der Leiftung bezwecdten
Erfolges, wegen Verhinderung des Eintritts
3e8 Erfolges 1563; — 3. gegenüber einem
Dritten 1578; — 3. des Geleifteten wegen
Berftoß gegen gefeßlidhes Verbot oder gute
Sitten 1566, 1567; — Umfang der 3.
1571, 1572; — im Falle böfen Glaubens
des Empfängers 1574; — 3. bei Nichteintritt
 des Erfolges oder Wegjall des Recht5-grundes
 1576.
Zurücweifung des NechteS au8Z einem Ver:
trag auf Leiftung an einen Dritten 289; —-ber
 Rücktrittserflärung vom Vertrag wegen
mangelnder Reugeldzahlung 332.
Zufendung unbeljtellter Ware 532; — fiehe
au „Derjen dung“.
Zufiderung der Abmwejenheit von Fehlern der
Rauffadhe 627; — 3. von Eigen-Iqaften
 der Kauffache 613, 618; —
Schabenserfjabanfprucdh megen Fehlen3Z der
Figenjdhaften 637; — Verjährung desjelben
570; — 3. beim Gattungstauf 682, 687;
— beim Viehtauf 691, 694, 703; — Verjährung
 der Anfprüche bei biefemn 702, 703;
— 3. von Eigenjdhaften der Mietfache 800,
803; — beim Werkvertrag 1088, 1099; —
beftimmter Größe beim OGrundjtüdskauf,
Wandelung wegen Mangels 659.
3Zuftündigkeit zur Ubnahme des zivilrechtlichen
        <pb n="894" />
        Seiten 1—924 — 1. Teil; Seiten 925—1744 = 2, Teil. 1811

Offenbarungseides 86; — fiehe auch „Ges
ridhtsjtand“.
SU Lieferung beim Werkvertrag 1138,
Sn Herausgabe durch den Beauftragten
Buwendung: Begriff 1449; — einer ungerechtfertigten
 Bereicherung 1564, 1578.
Zuwendungen unentgeltliche: unter ber
Auflage einer Leiftung an einen Dritten
284; — u. 3. an die Gefelljchaft 1302.
Zuwiderhandeln gegen Unterlafiungspflicht,
Fälligkeit der Vertragsijirafe 300.
Zwangsaufredhnung 393.
Bwangsenteignung: Anwendung der VBorjOriften
 über Kauf 708,
Zwangserfüllung 351. .
Bwangsvergleich: Rückforderung der über die
Quote gemachten Leiftung 1562; — Einfluß
 auf die Bürgihaft 1410.
BwangsSverfauf: Ausichluß des Vorkaufsrechts
734; — Verbot des BietenZ für Verfteigerungsbeamte
 und deren GehHilfen 601; —
Wirkung der Nichtbeachtung des Verbots 604,
ZwangSverfteigerung eine run dftücds:
Abmendung durch Befriedigung des Gläubiger8
 durch einen Dritten 107; — Gefahrübergang
 auf den Anfteigerer 584; —
3. des Mietobjekts 900, 921; — Einfluß
auf Bachtverhältnijje 934; — Mebernahme
einer hypothekarijch verficherten Schuld 470;
— Serkauf von gemeinfdhaftlichen GÖrundjtücen
 im Wege der Z. zum Zmwede ber
Gemeinjchaft 1361.
BZwangSverwaltung: Abjchluß von Mietverträgen
 durch den Verwalter 781.
Zwangsvollitredung: Ablöfungsrecht des Dritten
 gegenüber dem Gläubiger 104, 105; —

Anrechnung des Erlöfes bei Mehrheit der
gejichuldeten Leiftungen 363; — 3. bei Alternativobligationen
 93, 95; — 3- bei Berurteilung
 zur Zug um Zug-Leiftung 123,244; —
Einfluß der Unwirkjamfkeit der Solfirechungshandlung
 1553; — Herausgabe des (Erlöjes
nerfteigerter, nicht dem Schuldner gehöriger
Sachen 1565; — Schadbenserfaßpflicht hiewegen
 1595; — Ausichluß vom Bieten bei
3. 601; — Wirkung der Nichtbeachtung des
Berbots 604; — 3. gegen den Hauptichuldner,
VBorausjeBung der Haftung des Bürgen
1419, 1420; — Einfluß der 3. auf das
Rücktrittsrecht vom Vertrag 327; — Ausichluß
 des Vorkaufsrechts gegenüber der 3.
784; — Einfluß auf da3 Wiederkaufsrecht
721; — 3. in den Anteil an einer Gemeinjchaft
 1351, 1357; — in den gemeinfhaftlichen
 Gegenftand 1352; — im Gefelljihaft8-vermögen
 1265, 1304; — in den Anteil
eines Gefjelljchafter3 1306; — 3. in die
Rauflache, Einfluß auf die Wandelung 652,
655; — gegen den Bächter und den Verpächter
 934.
3werf der Obligation: Untergang der DO. durd
Erreichung des Zweces 343.
Zwecferreichung: Untergang des SchuldverhHältnifies
 durch Zw. 543.
Zwei Jahre: Verjährung des Anjpruchs aus
SInhaberichuldverjhreibungen 1515.
Zweikampf: Erjaganjprüche wegen Verlegung
im 3. 1601,
3weifeitige Verträge 235, 237.
Zwingendes Recht bei Schuldverhältniffen 525.
3Zwifdhenzinjen: Ausjichluß des Wbzuge3 bei
Bahlung vor Fälligkeit 116; — bei vorzeitiger
 Erfüllung einer betagten VBerbindlichteit
 1558.
        <pb n="895" />
        4 0
        <pb n="896" />
        25. Titel: Unerlaubte Sandıd “

g
Cr
{=;®@

5
F
3
&amp;gt;
3
Oo
N
OO
N

Daß an -einen Ländli
gleichen Anforderungen geftellt 14
vorgebildeten Berufsbeamten, D
17. Dezember 1907 Kecdht 190
Sur. Wichr. 1909 S. 727 (BVerff‘
sinen Gemeindevorfteher um Fa
Die Borfchriften der SS 827, 82
auch auf die Haftung des Bear
jt 8 829 nad feinem inven
Morbem. 3 vor 8 827; and. WU
nundichaft S, 87).
Bei mitwirkendem Ber1M]
Haftung des Beamten nach Ve
Bem. 7, a, € .
Ueber die Subfidiarität de
‚üffiger Pflichtverlekung 1. un
Haftung des Spruchrichter
Üeber die Bedeutung eines 5
d. Keichsger. vom 21. Ceptem
„Der Untergebene braucht ein
werilicdhe Handlung auf Befehl
Der dem Dritten entftandene Schaden
pflicht bewirkt worden fein (Erfor]
hang8; bval. Bem. 1, D und IN, D
Urt. d. OLG. Celle vom 9. April
pflicht des Telearaphenbeamten vernet
angefommenen Depefche deren Unrich
gefretene Schaden daher lediglich du
6. Privileg des „Spruchridhters“. Bon
SaB 1 macht bj. 2 im Interefle der richterlich
zugunften des fog. „SprucdhrichterS“, d.h. für
dem Urteil in einer Rechtssache erfolat if
jtimmung de lege ferenda Sofef a. a. D.). Die.
Salle nur dan ein, wenn die Pflihtverlekung m
Strafverfahrens8 zu verhängenden öffentlid
38. II, 48, %. 11, 663, ©. 106; vgl. ZRO. S 580 U
Yır. 3; hinfichtlih des PLN. |. AOS. Bd. 38 S, 3i
a) AB einfhlägige Strafvorfhrifte
kHechung) und 336 (NechtSbeugung) des
&amp;amp; 339, wie Schneider a. a. &amp;amp;. S. 2
annehmen). Daß die Pilichtverleßung
ijt, reicht zur Anmendbarkeit des $ 83
erforderlich, daß ein Strafverfahr
Dr efhränkung der Saft ;
Die Einjhränkung der Haftung grei
febe8 nur Blag für die bei einem N
AS „Urteil“ bezeichnete der U
Ent{heidungen, durch welche das Pro,
endigt wird, alfo bei Straffachen Die
die Swilhenurteile und die Teilurteil
Auslegung Ddiefes a A
jtebungsSgefhichte der Morfchrift (f. 0
Nöldeke a. a. I. S. 820 f., Wland Be
Note 4 und 5, Lindelmann S. 103, 3
Crome &amp;amp; 329 Anm. 28, Iofef a. a.
d. DLSG, Köln vom 8. Januar 19
and. Anf. ohne überzeugende Begrün
in ©. Yur.3. 1904 S, 531 ff. Hache
Dernburg $ 392, IN, Kohler S. 507,
Anm, 5, Kraft a. a. DJ. An
wie die von Schneider a. a. O. S. 2
recht8fefiftellenden Befcdheide im SGeg
Bejcheiden und den Vermaltungsverfit
Lilienthal S. 910 Anm. 22 und Dı
5, Oppenbhof a. a. D., nach weldhem

A
3

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wo
©

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©
(®)
(0)
wo
D

1708

debeamten nicht die
5ie an einen befonders
Urt. d. NeichsSger. bom
‚om 22, Oftober 1909
4 Nr. 2 BOB. durch
glichfeit). ,
"EtSfähigkeit finden
Anwendung; dagegen
‚ $ 839 ıumanmendbar
:wandtihaft und Vors
e[hädigten wird die
54 mobifiziert, 1]. unten
3 Beamten bei fahrüber
 die befchränkte
5.
orgefeßten f. Urt.
ihr. 1908 S. 654;
atene oder fittlich vernicht
 auszuführen“.
ı Berlekung der Uımts-Raufalzufammen=

 hat mit Recht ein
4 S. 222) die Crfaß-‚xcefJat
 der verftünmelt
ennen müfjen, der ein-‘äffigleit
 verurfacht fei.
ıBe des S 839 Aof. 1
feit eine NuSnahme
ie PflichtverleBung bei
edmäßigkeit diefer Be-‚eamten
 fritt in diefemnt
ge des gerichtlichen
Jedrobht it (MM. II, 824,
WO. SS 399 Nr. 3, 404

X nur die 88 334 (Bes
‘acht (nicht au St@OB,
nann-Lilienthal S, 911
ärer Ahndung bedroht
8; anderfeits ift nicht
‚geleitet ift (Aublenbeet

ren Wortlaute des Genen.
 Pflichtverlekungen.
Reichstage „diejenigen
nis für die Inftanz be:
i Bivilfacdhen auch noch
Cine ausdehnende
» EPgtTl a en
:3ge offen (ebenfo
mm. Bem. 7, Aublenbeck
ote 8, Achilles Note 5,
‚a. ©. S. 618 ff, Urt,
IE ST
1aftpfli ; . un
„ Neumann Note I, 1,
221, Endemann I 8 202
nittelnde Unfdauungen
ınter $ 839 bf. 2 alle
a8 Verfahren leitenden
‚len (ebenfo Goldmann
3, b, B), Dder die von
it fofortiger Belchtverde
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      </div>
    </body>
  </text>
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