Erster Teil:

DER AUSGANGSPUNKT DER
UNTERSUCHUNG

I. Es ist ein Grunddogma des Völkerrechts, dass ein Staat
nur mit seinem Willen rechtlich gebunden werden kann. Eine
internationale Verbindlichkeit kommt für ihn grundsätzlich nur
zur Entstehung durch die Zustimmung seiner zur völkerrechtlichen
 Vertretung zuständigen Organel). An diesem Dogma hat
auch der Völkerbund nichts geändert. Eg@ beruht auf einem
Vertrag, dem die Mitglieder in rechtlich freiem Willensentschluss
zugestimmt haben. Immerhin hat der Völkerbundspakt durch
die Schaffung internationaler Organe gewisse Brechungen jenes
Grundsatzes mit sich gebracht, die es im folgenden zu erörtern gilt.
Die Bestimmungen des VBP lassen sich, wenn wir von den
organisatorischen Normen absehen, in zwei Gruppen einteilen,
die, wenn sie auch häufig vermischt auftreten, doch grundsätzlich
auseinander zu halten sind. Sie unterscheiden sich danach, ob
sie unmittelbar Rechte und Pflichten der Mitglieder — sei es gegenüber
 andern Mitgliedern, sei es gegenüber dem VB — statuieren,
der ob sie den Völkerbund, resp. eines seiner Organe, mit Kompetenzen
 ausstatten. Es handelt sich um den Unterschied von
Verhaltensvorschriften und Zuständigkeitsbestimmungen?). Beide
beruhen, wie es im Völkerrecht nicht anders sein kann, auf vertraglicher
 Grundlage.

1) Dabei soll die Frage, in welcher Weise ein Staat an völkerrechtliches
Gewohnheitsrecht gebunden wird, unerörtert bleiben, denn wenn im folgenden
von Beschlüssen des VB gesprochen wird, so handelt es sich ausschliesslich
am gewillkürtes Recht, für welches jener Satz unbestritten gilt.
2?) Nach der Terminologie von Niemeyer, Rühland, Spiropoulos, Der Völkerbund,
 Verfassung und Funktion, 1926, S. 11, 22. Vgl. auch Burckhardt, Die
Organisation der Rechtsgemeinschaft. 1927. 17 €.