ZB —

Die Verhaltensvorschriften sind der normale, gewohnte Inhalt
völkerrechtlicher Abkommen. Der Vertragstext selbst normiert
Rechte und Pflichten. Der Staat steht demselben unmittelbar
gegenüber, kein fremder Wille, kein fremdes Urteil schiebt sich
zwischen ihn und den Wortlaut des Vertrages. Solcher Art sind
z. B. die Verpflichtungen, welche der VBP in Art. 8 Abs, 6 (Auskunftserteilung
 über Rüstungen), Art. 12 Abs. l, Art. 15 Abs, 1
und 2 (Verpflichtung zur Beschreitung eines friedlichen Weges
der Streiterledigung), Art. 20 (Verpflichtung, das Vertragsrecht
in Übereinstimmung mit dem VBP zu bringen) statuiert. Dieser
Weg, internationale Bindungen zu schaffen, bietet den Staaten den
Vorteil, nur diejenigen Pflichten erfüllen zu müssen, die sich nach
ihrer Auffassung aus den von ihnen unterzeichneten Abkommen
ergeben. Er hat aber den Nachteil, keine Gewähr zu bieten für eine
gleichmässige Auslegung und Anwendung des internationalen
Abkommens. Dieser Nachteil wird vor allem dann empfunden,
wenn ein rasches gemeinsames Handeln auf Grund des Vertrages
stattfinden sollte, wenn also bei Meinungsverschiedenheiten über
den Sinn des Textes der Weg des Vermittlungs- oder Schiedsverfahrens
 wegen des damit verbundenen Zeitverlustes nicht
yangbar ist.
Durch die Zuständigkeitsbestimmungen werden für die Staaten
keine Pflichten geschaffen, sondern es wird lediglich einem Organ
eine bestimmte Kompetenz eingeräumt. Die Kompetenz des
Organs kann einmal dahin gehen, den Mitgliedern durch seinen
Beschluss Rechtspflichten aufzuerlegen. So weitgehende Kompetenzbestimmungen
 zugunsten der VB-Organe finden sich nicht
im VBP, wohl aber in zahlreichen Spezialverträgen, die mit dem
VB zusammenhängen. Weiter kann das Organ die Kompetenz
besitzen, sonstige für das Mitglied rechtswirksame Handlungen
vorzunehmen, wie das z. B. durch den Beschluss der VBV, ein
neues Mitglied aufzunehmen, geschieht (VBP Art. 1 Abs. 2), ein
Beschluss, der für sämtliche Mitglieder Rechtswirkungen auslöst,
Oder die Kompetenz des Organs besteht überhaupt nicht darin,
Rechtswirkungen zu erzeugen, sondern sie erschöpft sich in der
Ausübung politischen Einflusses durch das Mittel von Diskus-