Aber es ist eben doch eine Kodifikation, eine, wenigstens teilweise
Umgiessung von Politik in Recht. Die folgende Untersuchung hat
denn auch nur zu untersuchen, wie weit das Recht in der Beschlussespraxis
 des VB reicht. Sie verfolgt nicht die Tendenz, alle Lebensänsserungen
 des Bundes rechtlich zu konstruieren; sie wird
vielmehr neben der Feststellung des Inhalts des Rechts auch die
Erkenntnis seiner Grenzen und seines Zusammenspiels mit der
Politik anstreben. Denn wenn auch kein Lebensgebiet mit einer
ausschliesslich rechtlichen Regelung auskommt, sondern das Recht
überall auf die, sei es fördernde, sei es hemmende Wirkung ausserrechtlicher
 Kräfte zählt, so ist das doch in der Tat in keinem
Organismus so sehr der Fall wie im VB. Die Schöpfer des Paktes
haben mit Bewusstsein politische Wirkungsmöglichkeiten in den
Dienst der Bundeszwecke gestellt. Aber auch soweit den Beschlüssen
 nur politische Bedeutung zukommt, lässt sich das Recht nicht
entbehren. Seine Rolle besteht dann darin, die Formen und das
Verfahren für die Ausübung des politischen Einflusses festzusetzen
und damit diese Ausübung nicht nur zu regeln, sondern auch zu
legitimieren*).
Die enge Verschmelzung von Recht und Politik, die schwankende
 Grenzziehung zwischen rechtlichem und politischem Einfluss
 im VB rechtfertigt überhaupt erst die vorliegende Untersuchung.
 Denn die Verbindlichkeit der Beschlüsse wird erst dort
zu einem Problem, wo für gewisse Beschlüsse die Verbindlichkeit
in Zweifel gezogen oder wo eine Abstufung im Mass der Verbindlichkeit
 festgestellt werden kann. Das ist nur möglich, wo die
Beziehungen nicht ausschliesslich rechtlich normiert sind. denn
das Recht ist seinem Begriff nach verbindlich. Im Verhältnis
zwischen. Individuum und modernem Staat kann die zur Erörterung
 stehende Frage nicht aufgeworfen werden. Die blosse
1) Auf die Bedeutung der dem positiven Recht zugrunde liegenden Legitimitätsvorstellungen
 hat verschiedentlich Carl Schmitt hingewiesen, für den
VB in: Die Kernfrage des VB, 1926, 38. Nur irrt er, wenn er dem VB lediglich
die Legitimierung des status quo zuschreibt und die ebenso bedeutungsvolle
Legitimierung des politischen, auf Änderung (allerdings friedliche) des status
quo tendierenden Einflusses übersieht. Der VB hat nicht nur für ein statisches,
sondern auch für ein dynamisches Flement gesorgt. S. unten S. 70 über Art.
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