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Zweiter Teil:

DIE RESOLUTIONEN

I. Schiedsrichterliche Kompetenzen,

Die Untersuchung beginnt am besten mit der Darlegung derjenigen
 Entscheide der Völkerbundsorgane, die sich auf der Linie
der im Völkerrecht von jeher möglichen verbindlichen Entscheide
halten: der schiedsrichterlichen. Auf Grund des Paktes können die
Völkerbundsorgane keine solchen Entscheide treffen; die Verbindlichkeit
 einstimmiger Ratsbeschlüsse zur Regelung von Streitigkeiten,
 wie sie aus dem Entwurf eines Völkerbundsvertrages vom
14. Februar 1919 (Art. 11) zu folgern gewesen wäre und wie sie
im Genfer Protokoll vom 2. Oktober 1924 (Art. 4 Ziff, 3) vorgesehen
 war, hat in der gegenwärtigen Satzung keine Aufnahme gefunden.
 Doch haben die Friedensverträge und verschiedene damit
zusammenhängende Abkommen dem Völkerbundsrat (der praktisch
 allein in Frage kommt) schiedsrichterliche Kompetenzen
übertragen!). Diese Kompetenzen können als schiedsrichterliche
bezeichnet werden insofern, als die Befugnis des Rates zur Entscheidung
 und deren verbindliche Kraft auf einem Abkommen
der Streitparteien beruht, und insofern, als der Schiedsspruch
eine Fremdentscheidung ist, d. h. ausschliesslich in den Händen
derjenigen Mitglieder des Rates liegt, welche nicht Streitparteien
sind?). Durch dieses letztere Merkmal unterscheidet sich der Entı)

 Zitate bei Schücking-Wehberg, 320.
2) Im Gutachten Nr. 12 des StIG vom 21. November 1925 betr. die Mossulfrage
 ist es als allgemeine Grundsatz anerkannt worden, dass die Stimmen der
Streitparteien bei Berechnung der Einstimmigkeit nicht gezählt werden,
„Il s’agit... de la rögle bien connue d’apres laquelle nul ne peut &amp;tre juge
dans sa propre cause‘ (S. 32). —- Die Literatur war verschiedener Meinung
anders z. B. noch Bülow, Der Versailler VB, 185.