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scheid formell von jenen Beschlüssen, die sich inhaltlich einer
Vertragsschliessung annähern und für welche natürlich die Zustimmung
 sämtlicher Beteiligter erforderlich ist!). Andererseits
aber weist der Ratsentscheid wesentliche Differenzen auf gegenüber
 dem herkömmlichen Begriff des Schiedsspruches. Er geschieht
 nicht wie dieser „sur la base du respect du droit‘““?), jedenfalls
 wird er, zwar nicht begriffsnotwendig, wohl aber praktisch
regelmässig, von politischen Erwägungen beeinflusst sein®). Das
ist eine Folge der wesentlich politischen Natur des Rates, die
sich nicht nur aus seiner Zusammensetzung ergibt, sondern auch
aus der Art seiner normalen Funktion, die sich mehr der Regierung
 als der Justiz annähert. Die Vereinigung richterlicher und
politischer Funktionen, deren Trennung doch ein Grunddogma
der Staatslehre ist, in einem Organ, ist keine blosse Verlegenheitslösung.
 Vielmehr ist die politische Beeinflussung des Spruches
gewollt; ja es ist zuzugeben, dass sie in gewissen Fällen unentbehrlich
 ist, nämlich dann, wenn ein Entscheid auf Grund der
Achtung vor dem Recht wegen Lückenhaftigkeit des Rechts nicht
möglich wäre oder wenn er der Hauptaufgabe des VB, der Friedensbewahrung,
 widersprechen würde, kurz beim Vorliegen politischer
 Streitigkeiten‘). Es werden denn auch in der Regel solche
Streitigkeiten und nicht solche rechtlicher Art sein, welche dem
VBR statt einem Schiedsgericht (oder dem StIG) unterbreitet
werden. Der VBR wird am ehesten in der Lage sein, den Spruch

‘) Darüber unten S. 14. Auch Williams, American Journal of International
Law, 19, 484, unterscheidet die Fälle, in denen der VBR „is acting judicially**
von denjenigen, in denen er „is not acting judieially‘‘. Es leuchtet ein, dass
die inhaltliche Unterscheidung dieser beiden Kategorien von Entscheiden
— die hier nicht durchgeführt werden kann — von Wichtigkeit ist für die Frage,
ob die Stimmen der Parteien bei Berechnung der Einstimmigkeit zählen oder
nicht.
2) Art. 37 der Haagerkonvention vom 18. Oktober 1907 über die friedliche
Erledigung internationaler Streitigkeiten.
83) Vgl. das erwähnte Gutachten des StIG, a. a. O. 26.
4) Dazu meinen Aufsatz „Werdende Rechte‘“ in der Festgabe für Fritz
Fleiner, 1927,