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in der Weise zu fällen, dass er in der Linie der allgemeinen VB-Politik
 liegt).
Mit dieser Eigenart hängt ein weiterer Unterschied des Ratsentscheides
 gegenüber einem gewöhnlichen Schieds- oder Gerichtsspruch
 zusammen — und damit wird das hier zur Diskussion
stehende Thema der Verbindlichkeit berührt. Während der
Schieds- oder Gerichtsentscheid nur für die Parteien verbindlich
ist, die Mitglieder des Gerichtes in ihrer persönlichen Rechtsstellung
 aber völlig unberührt lässt, ist der Ratsentscheid auch
für die im Rate vertretenen Staaten, wenigstens in einem gewissen
 Masse, wirksam. Diese übernehmen zwar keine rechtliche,
wohl aber eine politische Verantwortlichkeit für den Entscheid.
Je nach ihrer geographischen Lage und der Weite ihrer Interessen
haben sie auch — ob sie wollen oder nicht — die praktischen Konsequenzen
 (le poids et les consequences)?) des Spruchs zu tragen.
Daraus ergibt sich schliesslich mit Notwendigkeit die dritte
Eigenart des Ratsentscheides. Die Staaten, die durch die Handlungsweise
 des Rates in ihren Verhältnissen so eng berührt werden,
wollen sich auf den Ratsentscheid einen massgebenden Einfluss
sichern. Deshalb: folgen die Staatenvertreter im VBR bei der
Ausübung schiedsrichterlicher Funktionen nicht den Grundsätzen,
 die ihnen persönlich als rechtmässig oder zweckmässig
erscheinen, sondern sie stimmen nach Instruktionen des sie
delegierenden Staates (im Gegensatz z. B. zu den Mitgliedern
der Eidgenössischen Tagsatzung unter der Mediationsverfassung
Art. 36, die, wenn die Tagsatzung als Schiedsgericht, „Syndikat“,
tagte, keine Instruktionen empfangen durften und über keine
Pluralstimmen verfügten)?). Sie sind, wie der StIG sagte, „des
1) Doch lässt sich die schiedsrichterliche Funktion sehr wohl in ein und
demselben Streitfall mit andern Verfahrensmethoden vereinigen. Wright weist
zutreffend darauf hin, dass das Verfahren zur Lösung der Mossulfrage war „in
part litigous, in part mediatory, in part investigatory, and in part deliberative“.
American Journal of International Law, 20, 462.
2) Vgl. das erwähnte Gutachten des StIG a. a. O. 29, der mit diesem Arzument,
 nebst andern, das Erfordernis der Einstimmigkeit der Ratsentscheide
begründet.
3) Der gleiche Grundsatz galt in den Generalstaaten der Republik der
Vereinigten Niederlande, während die Mitglieder der Bundesversammlung