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personnes mandat&amp;es par leurs Gouvernements respectifs, dont elles
recoivent les instructions et dont elles engagent la responsabilit€““l),
Es ergibt sich also, dass die schiedsrichterlichen Entscheide
der Völkerbundsorgane nicht nur — was selbstverständlich ist —
für die Streitparteien verbindlich sind, sondern auch die Stellung
der Mitgliedstaaten dieser Organe beeinflussen, in dem Sinne,
dass sie sie zwar nicht rechtlich binden (obschon auch das möglich
ist)?), wohl aber politisch verantwortlich machen.

IT. Quasi-schiedsrichterliche Kompetenzen.

A. Der nächsttiefere Grad von Verbindlichkeit kommt den
nach Art.15 Abs. 6 und 10 zu fassenden quasi-schiedsrichterlichen
Beschlüssen des VBR und der VBV zu®). Diese Beschlüsse (Bericht,
 Rapport) sind an sich nicht verbindlich; sie werden es erst,
wenn eine Streitpartei „sich den im Bericht niedergelegten Anträgen
 fügt‘ (Art. 15 Abs. 6). Auch dann besteht die Verpflichtung
lediglich darin, gegenüber der sich fügenden Partei keine „kriegerischen
 Massnahmen zur Anwendung zu bringen“ unter Androhung
 der Sanktionen des Art. 16*). Dieses spezielle auf Art. 15
Abs. 6 gestützte Kriegsverbot gilt aber nur für die Gegenpartei
und nicht für die übrigen Mitglieder des VB. Diese sind in ihren
Beziehungen zu den beiden Streitparteien nach wie vor den

des Deutschen Bundes von 1815 nach Instruktionen stimmten. Westerkamp,
Staatenbund und Bundesstaat, 304, 316.
a. a, 0, 29.
?) s. unten S. 38.
3) Abs. 6 verlangt für Ratsbeschlüsse Einstimmigkeit; Abs. 10 für die
Beschlüsse der Versammlung Zustimmung der Vertreter der Ratsmitglieder
und Mehrheit der andern Mitglieder. In beiden Fällen werden die Stimmen
jer Vertreter der Parteien nicht gezählt, gemäss ausdrücklicher Vorschrift
les Art.‘15, Abs. 6 und 10,
4) Ein positiver Rechtsanspruch kann daraus nicht abgeleitet werden. So der
StIG im Gutachten vom 21. November 1925 betr. Mossul, S. 28: „Une telle
recommandation en effet ne trancherait pas le differend; en outre, il en pourrait
resulter une inegalit&amp; au detriment de l’Etat qui ne serait pas en possession
du territoire que la frontie&amp;re recommandee lui attribuerait, car, au cas o0ü la
recommandation du Conseil lui serait favorable, cet Etat n’aurait pas un
veritable droit d’exiger la remise de ce territoire“.