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Regeln der Art. 12 ff. VBP unterworfen!); eine darüber hinausgehende
 Bindung kann der Bericht des VBR resp. der VBV nicht
bewirken. Dies ergibt sich aus der Überlegung, dass der „Rapport“
nach einem für jede Rechtsprechung geltenden und hier mangels
ausdrücklicher abweichender Bestimmung auch zur Anwendung
gelangenden Grundsatz nur verbindlich sein kann für die Streitparteien
 und nur für den Fall, über den entschieden worden ist.
Die gleiche Überlegung führt aber auch zu einer weiteren, praktisch
 wichtigeren Folgerung. Auch der nicht einstimmige Ratsbericht
 stellt so gut wie der einstimmige den formellen Abschluss
des Parteiverfahrens vor dem Rate dar.*) Auch ihm kommt eine
Rechtswirkung zu, nur die gegenteilige des einstimmigen. Wähzend
 der einstimmige Bericht eine Bindung erzeugen kann, bewirkt
 der blosse Mehrheitsbericht die befristete Auflösung einer
Bindung, nämlich die Aufhebung des Kriegsverbots des Art. 12,
das drei Monate nach Erstattung des nicht einstimmigen Berichts
Jahinfällt. Auch der nicht einstimmige Bericht kann nach dem
angegebenen. Grundsatz nur zwischen den Parteien, die am Streit
beteiligt gewesen sind, eine Rechtswirkung erzeugen. Nur diese
gewinnen daher gegeneinander freie Hand, nicht aber die. übrigen
Bundesglieder®). Diese bleiben vielmehr in ihrem gegenseitigen
Verhältnis und in ihren Beziehungen zu den Streitparteien den
Normen des gemeinen VB-Rechts unterstellt.
Mit aller Deutlichkeit ergibt sich sodann aus dem System des
Art. 15, dass die Ratsmächte selbst insofern an den Bericht gebunden
 sind, als sie dafür die politische Verantwortlichkeit
tragen‘). Denn die Einstimmigkeit des Rates ist weniger deshalb
1) So auch die Schweiz. Botschaft, 133, und Schücking-Wehberg, 597/8, mit
anderer Argumentation als oben im Text.
2) Was im folgenden vom nicht einstimmigen Bericht gesagt wird; gilt
auch für den einstimmigen, von keiner Partei angenommenen Bericht.
3) Wie Paul Müller, Die Rechtsnatur des VB, 1926, 64, behauptet. Dadurch
 würde ja der VB beim ersten Verfahren nach Art. 15, das nicht mit
sinem einstimmigen, von einer Partei angenommenen Katsbericht schliesst,
praktisch aufgelöst. Gegen diese, auch von Bourgeois vertretene Auffassung,
die Schw. Botschaft, S. 132 £., Schücking-Wehberg, 599, Gralinski, Le reglement
pacifique obligatoire des differends internationaux, 1925, 226.
4) Besonders deutlich zeigte sich das im Entscheid des Rates über den