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als eine der Bedingungen der Verbindlichkeit gefordert, um zu
einem materiell richtigen, als um zu einem praktisch durchführbaren
 Entscheid zu kommen. Es soll durch die Einstimmigkeit
erreicht werden, dass der Bericht im Sinn der politisch ausschlaggebenden
 Staaten ausfällt. Denn nur dann werden diese — wenn
überhaupt — bereit sein, sich nötigenfalls für die Durchführung
einzusetzen!), Wenn zudem als weiteres Erfordernis der Verbindlichkeit
 die Zustimmung einer Partei gefordert wird, so ist
damit die Gewähr geschaffen, dass sich auf der Seite des Rats
auch die physische Übermacht (wenigstens mit grosser Wahrscheinlichkeit)
 befindet.
B. Mit dem Gesagten sind aber die Wirkungen eines einstimmigen
 Ratsberichtes nicht erschöpft. Diesem kann nämlich
noch eine über die Streitparteien und die Ratsmächte hinausgehende
 indirekte Rechtswirkung zukommen. Wenn eine Partei in
Missachtung eines solchen Berichtes, dem sich die andere Partei
gefügt hat, Krieg führt, so sind alle Mitglieder des VB zur Anwendung
 der Sanktionen nach Art. 16 verpflichtet?). Es ist also
ein durch den Ratsbericht gewollter Zustand, zu dessen Schutz
die Hilfsverpflichtung besteht. Ohne Mitwirkung der Nicht-Ratsmitglieder
 wird dieser Zustand festgesetzt und dadurch eine Pflicht
zwar nicht geschaffen (denn sie besteht auf Grund von VBP
Art. 16), aber‘ konkretisiert. Zwar wird jedem VB-Mitglied die
oberschlesischen Schulkonflikt vom März 1927. Formell handelte es sich um
den Entscheid über eine Petition, gestützt auf den deutsch-polnischen Vertrag
von 1922 (Art. 147 ff.), materiell um ein Abkommen zwischen Deutschland und
Polen; so wurde der Entscheid von der öffentlichen Meinung auch aufgefasst.
1) Vgl. Max Huber, Die konstruktiven Grundlagen des VBV, in Zeitschrift
f, Völkerrecht, XII 13, (auch Ztschr. des bernischen Juristenvereins, 1920).
Das wird zwar nur im äussersten Fall eintreffen. Die Abwesenheit der Pflicht,
den einstimmigen Ratsbericht zwangsmässig durchzuführen, wird vielmehr die
Einstimmigkeit im Rat erleichtern. Schw. Botschaft, S. 132. — Pollock, S. 160,
vergleicht in interessanter Weise das Sanktionssystem des VB mit .‚a fairly
well known form of carrying on enterprises. .. by means of a governing body
whose membres take on themselves to be guarantors to a limited extent“,
Fabre-Luce, Locarno sans reve, 1927, 46, wendet sich gegen die Abschaffung
der ständigen Ratssitze mit dem Argument: „On meconnaitrait donc en vain
le lien qui existe entre la force des garants et l’efficacite de la garantie, entre
{a probabilite des sanctions et l’autorit&amp; de l’arbitrage‘“ (des VBR).
2) Schweiz. Botschaft. 18.