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Freiheit der Auslegung darüber zustehen, ob wirklich eine Ver-Jetzung
 von Art. 15 Abs. 6 vorliegt; der VBR kann in dieser
Hinsicht keinen für die Mitglieder rechtsverbindlichen Beschluss
fassen. Aber die Ansicht des Rates wird in diesem Falle, wo es
sich zur Hauptsache um die Auslegung seines eigenen Beschlusses
handelt, von besonderem Gewicht sein.
Die indirekte Rechtswirkung kann schliesslich noch nach einer
andern Richtung gehen, je nach dem Inhalt des einstimmigen
Ratsberichts. Wenn z. B. durch einstimmigen Bericht der Staat A
aufgefordert wird, dem Staa B einen Teil seines Gebietes abzutreten
 und A sich weigert, dem Bericht Folge zu leisten, so kann
B sich dieses Gebiet mit Gewalt aneignen. B ist daran nicht
gehindert durch Art. 10 des Paktes, noch kann A gestützt auf
diesen Artikel die Hilfe der übrigen Mitglieder anrufen!). Im
Gegensatz zu dem vorhin erwähnten Fall bewirkt also der Ratshericht
 die Befreiung von einer aus dem VBP fliessenden Pflicht”).
(Vgl. weiter unten die analogen Wirkungen der Empfehlungen
nach VBP Art. 10 und 16.)

ITIT. Sonstige Beschlusseskompetenzen,

Kommt den Beschlüssen von Rat und Versammlung ausserhalb
 dieses schiedsrichterlichen und quasi-schiedsrichterlichen
Bereiches, also in einem Gebiet, das seiner materiellen Eigenart
mit Gesetzgebung, Verwaltung und — vor allem — Regierung
Analogien aufweist, verbindliche Kraft zu und unter welchen
Bedingungen? Dass ein einstimmig gefasster Beschluss für die
zustimmenden Staaten eine Bindung erzeugen kann, ist anzu-1)

 Wehberg im Annuaire de l’Institut de Droit international, 1923, 84.
Ebenda S. 30/1 der Bericht Adatei-de Visscher.
2?) Der Wegfall der Garantie nach Art. 10 kann sich auch aus Tatsachen
ergeben, die ausserhalb des VB liegen. Solange z. B. Bessarabien zwischen
Rumänien und Russland streitig ist, vermag auch die Anerkennung des rumänischen
 Anrechtes durch einige VB-Mächte gemäss dem Pariser Vertrag
vom 28. Oktober 1920 keine VB-Garantie zu erzeugen. So zutreffend Dr. Oeri
nn den „Basler Nachrichten“ vom 10. März 1927.