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nehmen‘). Zweifel steigen aber auf, wenn gefragt wird: wie verhält
 es sich mit den dagegen stimmenden oder sich der Stimmabgabe
 enthaltenden Staaten und, bei Ratsbeschlüssen, wie mit
den nicht im Rate vertretenen Mitgliedern des VB?
A. Zwei extreme Ansichten sind hier möglich: entweder wird
eine Bindung angenommen, da ein Gemeinschaftsorgan, wenn es
innerhalb seiner Zuständigkeit handle, alle Mitglieder der Gemeinschaft
 verpflichte, oder sie wird nicht angenommen mit der Begründung,
 dass die „Beschlüsse‘“ in Wirklichkeit bloss Vertragschliessungen
 und daher nur für die ausdrücklich Zustimmenden
verbindlich seien. .
Weder die eine noch die andere Ansicht ist in dieser äussersten
Form annehmbar. Die erste lässt sich deshalb nicht halten, weil
für Rat und Versammlung nicht schlechthin von einer Organzuständigkeit
 im Sinne des Staatsrechts gesprochen werden kann.
Denn wenn Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 5 bestimmen, dass der
Rat resp. die Versammlung „connait de toute question qui rentre
dans la sphere d’activite de la Societe ou qui affecte la paix du
monde‘‘, so spricht gerade die beinahe schrankenlose Weite dieser
Formulierung dafür, dass damit keine Entscheidungskompetenz
übertragen werden sollte?). Die zweite Ansicht ist deshalb nicht
ohne weiteres annehmbar, weil es auf Grund ausdrücklicher Vorschriften
 des Paktes eine Reihe von Beschlüssen gibt, die selbst
für eine opponierende Minderheit Rechtswirkungen erzeugen
können, und deshalb die Frage aufgeworfen werden muss, ob
diesen Vorschriften nicht ein allgemeinerer Gedanke zugrunde
liegt, der über die ausdrücklich aufgezählten Fälle hinaus Geltung
beansprucht. — Die beiden Ansichten sind aber zum Teil richtig.
B. Der VBP, die bisherige Praxis und allgemeine Überlegxungen
 führen m. E. zu folgender Lösung:

') Für nähere Ausführungen vgl. unten S. 35 ff,
2) Ebenso C. Schmitt, a. a. O0. 6. Baak, Der Inhalt des modernen Völkerrechts
 und der Ursprung des Art. 10 der Völkerbundsatzung, 1926, 192, unterscheidet
 zutreffend abstrakte Aufgabenormen von konkreten Erlaubnisnormen.
Hier liegen keine „Erlaubnisnormen‘* vor. Vgl. auch Burckhardt. Die. Organisation
 der Rechtsgemeinschaft. 1927. 385.