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Der VB ist zum Teil ein korporatives, zum Teil ein gesellschaftliches
 Gebildel). Ein Kern von Angelegenheiten kommt
dem VB als Korporation, als Einheit, als Rechtspersönlichkeit
zu. Die VB-Organe besitzen innerhalb dieses, den VB als solchen
betreffenden Kreises bestimmte Kompetenzen, die auf dem VBP
beruhen. Diese Kompetenzen — sie seien die statutarischen genannt
 — gehen dahin, innerhalb des Zuständigkeitsbereichs Rechtsakte
 zu setzen, die für den VB als solchen und damit auch für
die durch ihre Mitgliedschaft an den VB gebundenen Bundesglieder
 eine Rechtswirkung erzeugen. Innerhalb dieses Bereichs
kann dann wieder eine Abstimmung mit Mehrheit oder Einstimmigkeit
 vorgeschrieben sein. Soweit ersteres der Fall ist,
handelt die Mehrheit rechtsverbindlich für den ganzen VB.
Soweit Einstimmigkeit gefordert wird, erstreckt sich die Bindung
auch auf die von der Sitzung abwesenden und die sich der Stimme
enthaltenden Bundesglieder, denn es handelt sich eben um eine
Verbindlichkeit, welche sich für die Bundesglieder aus ihrer Mitgliedschaft
 im VB ergibt. Es wird sich zeigen, dass die Rechtsstellung
 der Nichtstimmenden eine andere ist, wenn und soweit
der VB nur als gesellschaftliches Gebilde handeln kann.
Um diesen Kreis herum liegt die Schicht derjenigen Angelegenheiten,
 in denen eine nicht körperschaftliche Gemeinschaft,
ein blosses Nebeneinander, allerdings ein besonders normiertes
Neheneinander der Mitgliedstaaten vorliegt?). Von Organkompe-1)

 Die Einwendungen, die Kelsen, Das Problem der Souveränität und die
Theorie des Völkerrechts, 1920, 289 ff., sowie Allgemeine Staatslehre, 1926,
57 u. 200 ff., gegen diese Unterscheidung richtet, sind mir natürlich bekannt.
Kelsens Ausführungen mögen rechtslogisch unanfechtbar sein. Durch ihre
Anwendung auf eine vorhandene rechtliche Gegebenheit wird aber das Verständnis
 des positiven Rechts nicht gefördert, sondern erschwert. Es ist nicht
die Aufgabe der Rechtswissenschaft, das positive Recht gewaltsam in a priori
festgestellte Denkschemata hineinzupressen; vielmehr hat die Rechtswissenschaft,
 soweit sie sich mit dem positiven Recht abgibt, zu versuchen, die dem
positiven Recht mehr oder weniger klar zugrunde liegenden Gedanken zum
Bewusstsein zu bringen und in einen möglichst systematischen Zusammenhang
zu setzen. Das positive Recht darf aber nicht dem System geopfert werden.
?) Diese Unterscheidung fällt nicht zusammen mit der gelegentlich ver-Pratenen
 wonach der Staatenbund ..nach aussen‘ eine Korporation, ..nach