8 —.

„Gemeinsphäre‘, wie es im Kommentar Schücking-Wehberg
(S. 111 ff.) geschieht, beruht m. E. auf einem Übersehen wichtiger
Unterschiede. Die Anwendung der Theorie vom Staatenbund, die
neben Individual- und Sondersphäre (die auch beim VB unterschieden
 werden können, im folgenden aber ausser Betracht
fallen) nur eine einheitliche Gemeinsphäre kennt, auf den VB‘),
führt zu einer zu starken Vereinfachung.
Die Unterscheidung zweier formell verschieden geordneter
Tätigkeitsbereiche innerhalb des VB wurde schon auf der ersten
Völkerbundsversammlung angedeutet von Politis. Anlässlich der
Diskussion des Statuts des StIG führte er aus: „L’Assemblöe
peut sans doute prendre des decisions liant les Etats, mais seulement
 dans les limites de ses pouvoirs statuaires definis par le
Pacte“. Eine Vollmacht zur Schaffung des StIG habe aber die
VBV durch VBP Art. 14 nicht erhalten. „En tant qu’elle est
appellee ä examiner le projet de la Cour de Justice, l’Assemblöe
a le caractere d’une conference diplomatique‘?). Eine ähnliche
Unterscheidung lag auch dem columbischen Antrag zugrunde,
an Stelle der Einstimmigkeit die Zweidrittelmehrheit an der Versammlung
 einzuführen für Beschlüsse „ayant pour but le developpement
 pratique des prescriptions ou des principes contenus
dans le present Pacte‘“?). Für alle übrigen Beschlüsse solle die
Einstimmigkeit beibehalten werden. Die Unterscheidung verschiedener
 Beschlussesarten war grundsätzlich richtig, doch war
der Antrag zu wenig präzis, um eine brauchbare Regel bilden zu
können. Ein ähnlicher Gedanke lag dem schweizerischen Vorentwurf
 zu einem VB zugrunde*), der einen Bundesvertrag und
eine mit qualifizierter Mehrheit revidierbare Verfassung des VB
anterschied. Auch der gegenwärtige VB behandelt die Revision
des Paktes und die ordentlichen Beschlüsse der VB-Organe ver-1)

 Schücking-Wehberg, 103 ££.; G. J. Ebers, Die Lehre vom Staatenbund,
1910, bestimmt 5.303 #, den Staatenbund einleuchtend als Gemeinschaft
zur gesamten Hand.
2) I Ass. C. I 300/1,
3) II Ass. C. I 177.
1) Botschaft vom 4. August 1919, Beilagen I, 6, S. 228.