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schieden; doch wird hier nur eine Differenzierung untersucht, diesich
innerhalb der ordentlichen Beschlüsse der VB-Organe vorfindet.
Aber auch historische Präzedenzfälle einer solchen Unterscheidung
 fehlen nicht. Die Eidgenössische Tagsatzung hatte,
obschon grundsätzlich Einstimmigkeit galt, doch im Jahre 1515
beschlossen, dass Mehrheitsbeschlüsse zulässig sein sollen in
Sachen, welche die Ehre und das Wohl der Eidgenossenschaft
betrafen und den Bünden, sowie dem alten löblichen Herkommen
nicht entgegen waren*), ein Beschluss, der allerdings wegen der
Glaubensspaltung bald wieder dahinfiel. Nach 1815 wurden unterschieden
 Gegenstände, welche durch den Bundesvertrag als Angelegenheiten
 des Bundes erklärt werden, und solche, welche
durch einmütige freiwillige Zustimmung der Bundesglieder zur
Bundessache gemacht werden (zu den letzteren gehörte z. B. die
Linthkorrektion)?). Das Recht des Deutschen Bundes kannte
sogar drei Arten von Bundesgesetzen: Grundgesetze, organische
Gesetze und einfache Gesetze; für letztere genügte Stimmenmehrheit,
 für die beiden andern Arten bedurfte es der Stimmensinhelligkeit?).

Ferner findet sich in der deutschen Rechtsgeschichte noch
eine grosse Zahl weiterer historischer Präzedenzfälle für das
Nebeneinander korporativer und gesellschaftlicher Bindung in der
aämlichen Assoziation. Es gab Vereinigungen, in denen nebeneinander
 für bestimmte Beziehungen die Grundsätze einer organisierten
 Bundeskörperschaft und für. andere Beziehungen die
Grundsätze einer blossen Rechtsgemeinschaft zur Geltung
kamen‘). Es existierten „manche aus einem Keim erwachsene
und mit einem Namen bezeichnete Verbandskategorien..., in
denen wir bei näherer Betrachtung nebeneinander korporative
und nicht korporative Ausgestaltungen jenes Keims vertreten
finden. Das hat sich uns beispielsweise auf politischem Gebiet
bei ‚Landfrieden‘, .Bünden‘, ‚Vereinigungen‘ und „‚Verschwö-1)

 Stettler, Das Bundesstaatsrecht der schweiz. Eidg. vor 1798, 1844, 5. 77.
?) Stettler, Das Bundesstaatsrecht der schweiz. Eidg. seit 1798, 1847, S.154/6.
3) Westerkamp, Staatenbund und Bundesstaat, 1892, S. 310 £.
) Gierke. Das deutsche Genossenschaftsrecht. Il. 839.