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rungen‘ aller Art ergeben‘!). Es dürfte also nicht auf Zufall beruhen,
 wenn für den Völkerbund eine gleiche Rechtsform geschaffen
 wurde.
C. Es handelt sich nun darum, summarisch festzustellen, wie
die verschiedenen Beschlussesgegenstände von VBR und VBV
auf diese beiden Kategorien verteilt sind, um die bezüglichen Beschlüsse
 nachher im einzelnen zu behandeln. Dabei ist klar, dass
dem VB als Korporation nur diejenigen Kompetenzen zukommen
können, die ihm ausdrücklich übertragen sind oder die sich aus
seinem Wesen und seinen Aufgaben als notwendig ergeben. Alle
übrigen Gegenstände, die überhaupt ein denkbares Objekt für
die Tätigkeit des VB bilden, fallen dem VB als gesellschaftliches,
auf ein Parallelhandeln der Mitglieder angewiesenes Gebilde zu.
Im Zweifel gehört also eine Angelegenheit zur letzteren Kategorie.
Die Darstellung beschäftigt sich nur mit denjenigen Angelegenheiten,
 die durch Beschlüsse von VBR und VBV geregelt
werden können. Es fällt also von vorneherein, wie schon erwähnt,
alles weg, was zur „Individual-““ und „Sondersphäre“ der Mitglieder
 zu rechnen ist?). Es fällt aber auch alles weg, was schon
im VBP seine Regelung gefunden hat und daher nur auf dem
Wege des Revisionsverfahrens (VBP Art. 26) geändert werden
kann. Der VBP selbst bildet die Grundlage sowohl für den korporativen,
 wie den gesellschaftlichen Charakter des VB.
Es genügt hier, die Befugnisse des VB als solchem (als Korporation)
 aufzuzählen. Alles übrige kommt dem VB als gesellschaftliches
 Gebilde zu.
Zum VB als solchem gehört: Aufnahme und Ausschluss von
Mitgliedern, Bestimmung im einzelnen der Organisation und
Funktion der vom VBP vorgesehenen Organe: Versammlung,
Rat, Ständiger Internationaler Gerichtshof, Internationale Arbeitsorganisation,
 Sekretariat, die Schaffung von technischen
Organisationen, Spezialkommissionen usw. Nicht in die Beschlussestätigkeit
 von Rat und Versammlung als Korporationsorgane
 fällt hingegen die Umschreibung der Kompetenzen der

1) a. a. 0. 927.
2?) Schücking-Wehberg 110.