A. Die Versammlung beschliesst mit Mehrheit von zwei Dritteln
die Aufnahme neuer Mitglieder (Art. 1). Der Beschluss ist als
Organbeschluss verbindlich auch für die Minderheit und die
Nichtstimmenden. Diese werden in ihrer Rechtsstellung nicht
nur dadurch berührt, dass sie das neue Mitglied als solches anerkennen
 und seine Mitwirkung im Organismus zulassen müssen,
sondern auch dadurch, dass die Aufnahme in den VB (wenigstens
nach einer verbreiteten Meinung) eine für sämtliche Mitglieder
verbindliche völkerrechtliche Anerkennung einschliesst!) und
somit der diplomatische Verkehr aufzunehmen ist. Schliesslich
wird die Rechtsstellung jedes der bisherigen Mitglieder dadurch
berührt, dass nun zwischen ihm und dem neuen Mitglied das ganze
Völkerbundsrecht gilt, insbesondere also der Garantieartikel 10
und die Normen über Streiterledigung, Art. 12 ff, Beachtenswert
ist, dass den Ratsmächten kein Veto gegen die Aufnahme gewährt
ist?). Kolonialmächte haben ausser den genannten juristischen
Folgen auch noch die günstigen oder ungünstigen politischen

Konferenzen gestellt werden. Weltpostvertrag von 1920, Art. 28, ähnlich
Art. 7 der Zuckerkonvention von 1902.
1) So Schücking-Wehberg, 184; Verdross, Die Verfassung der Völkerrechtsgemeinschaft,
 1926, 144, u. A. Die Sache ist immerhin bestritten; dagegen
de Visscher, R. D. I., III, 166, 169. Die im Text angegebene Ansicht ergibt
sich nicht unmittelbar aus dem Pakt. Der Grundsatz, wonach ein völkerrechtlicher
 Vertrag im Zweifel zugunsten der Freiheit der Parteien auszulegen
ist (Publication de la Cour permanente de Justice internationale, Serie B,
No. 12, S. 25) spricht eher dagegen. Beachtenswert für die Auslegung des VBP
ist, was Seialoja ausführt, II Ass. Pl. 850: er bevorzuge eine Auslegung, welche
auf den Geist einer Bestimmung Rücksicht nimmt (in concreto VBP Art, 18)
„mais la majorite de la Commission €tait d’un avis oppose: le Pacte, disait-on,
n’est pas un acte constitutionnel qui permette une grande liberte d’interpretation;
 c’est un contrat entre les Puissances; il faut, par suite, interpreter
les obligations qu’il impose d’une facon tr&amp;s rigoureuse, tres s&amp;v&amp;re, litterale.“
Neuestens wie Schücking-Wehberg W. Strub, Die Mitgliedschaft im VB,
Basel 1927, 53. Dagegen Hatschek, Völkerrecht, 150.
?) Die Eroberungspolitik, die ein VB-Mitglied gegen ein Nichtmitglied
betreibt, würde durch Aufnahme des letzteren in den VB rechtswidrig. VBP
Art. 10. Allerdings wäre die Aufnahme eines neuen Mitgliedes, das in seiner
Unabhängigkeit von vorneherein gefährdet ist, nicht wahrscheinlich, wie die
anfänglich reservierte Haltung des VBV gegenüber den russischen Randstaaten
 zeigt.