23 —

Konsequenzen zu tragen, die sich aus der Aufnahme ihrer Kolonien
als selbständige Mitglieder ergeben können.

Der Ausschluss eines Mitgliedes, der nach Art. 16.4 „durch
Abstimmung aller andern im Rate vertretenen Mitglieder des
Völkerbundes“ erfolgt, löst das Völkerbundsrecht zwischen sämtlichen
 Bundesgliedern und dem Ausgeschlossenen und wirkt
somit über den Kreis der Ratsmächte hinaus, Der Rat handelt
als Organ, der Beschluss wird dem VB als solchem zugerechnet.
Neue Verpflichtungen werden aber dadurch nicht geschaffen.
B. Die Ernennung der Nachfolger des ersten Generalsekretärs
(Rat und Mehrheit der Versammlung, Art. 6 Abs. 2) und die Verlegung
 des Völkerbundssitzes durch den Rat allein (Art. 7 Abs. 2)
können von bedeutender tatsächlicher Wirkung für sämtliche
Bundesglieder sein, ohne aber die Rechte derselben zu berühren,
Die Verlegung des Sitzes wird natürlich nur in einen Staat geschehen,
 der zustimmt; dieser wird also in seinen Interessen nicht
ohne seine Zustimmung betroffen werden, Es lässt sich aber die
Frage aufwerfen, ob nicht neben dem neuen auch der bisherige
Sitzstaat nach ‚Art. 4 Abs. 6 zur Beratung zu laden ist (denn er
ist durch den Entzug des Sitzes sicher „in seinen Interessen besonders
 berührt‘) und daher der Beschluss nur mit seiner Zustimmung
 stattfinden kann. Doch ist es zweifelhaft, ob der Pakt
dem Sitzstaat ein Veto gegen die Verlegung des Sitzes einräumen
wollte; ist das nicht der Fall, so würde allerdings der bisherige
Sitzstaat durch die Sitzverlegung ohne die Möglichkeit entscheidender‘
 eigener Mitwirkung in seinen Interessen wesentlich
berührt werden.

C. Die von der Versammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossenen
 Vorschriften betreffend die Wahl der nichtständigen
Mitglieder des Rates (Art. 4 Abs. 3) begründen an sich keinerlei
Pflichten der Mitglieder, ausser derjenigen, sich bei Ausübung der
Wahlen daran zu halten. Ebensowenig folgen Pflichten aus der
Ernennung neuer ständiger oder der Vermehrung der Zahl der
nichtständigen Mitglieder des Rates (Art. 4 Abs. 2); beides bedarf
 neben der Mehrheit der Versammlung des einstimmigen