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Beschlusses des Rates, so dass also jedes Ratsmitglied die Vergrösserung
 des Rates, die (rein mathematisch betrachtet) eine
Verminderung seines Einflusses bewirkt, durch sein Veto verhindern
 kann. Da die Bezeichnung der Staaten, welche die nichtständigen
 Sitze einzunehmen haben, hingegen allein Sache der
Versammlung ist, folgt daraus eine faktische Abhängigkeit des
Funktionierens des Rates und damit der ständigen Mitglieder
(man denke an die Aufgaben des Rates nach dem Westpakt von
Locarno) von der Versammlung. Doch sind das keine rechtlichen
Bindungen, sondern faktische Abhängigkeiten. Ergibt sich eine
rechtliche Verbindlichkeit für die Gewählten selbst? Ihnen liegt
offenbar die Rechtspflicht ob, sich an den Ratsbeschlüssen zu
beteiligen, auch übernehmen sie einen Teil der politischen Verantwortlichkeit.
 Doch lässt sich bezüglich dieser Organpflichten
nicht von einer Fremdverpflichtung sprechen; eine solche läge
aur vor, wend ein Staat gegen seinen Willen in den Rat gewählt
werden könnte, was aber, wenn nicht rechtlich, so doch praktisch
ausgeschlossen ist.
D. Eine direkte rechtliche Verpflichtung der Mitglieder ergibt
sich aber aus dem Beschluss der Versammlung nach Art. 6 Abs, 5:
„Die Kosten des VB werden von den Mitgliedern des VB in dem
von der Versammlung festgesetzten Verhältnisse getragen‘“. Die
Pflicht der Kostentragung wird erst konkretisiert durch den
Beschluss der Versammlung; dieser ist eine notwendige Bedingung
der Entstehung der Zahlungspflicht. Es ist ein Beschluss, der,
trotzdem er einstimmig gefasst werden muss, richtigerweise als
Organbeschluss aufzufassen ist, weil er einen Gegenstand betrifft,
der notwendige Voraussetzung für alle Tätigkeit des VB ist.
Wenn überhaupt je Versammlung und Rat als Organ der Rechtspersönlichkeit
 VB aufzufassen sind, so ist es hier der Fall. Daraus
ergibt sich die praktisch wichtige Folgerung, dass der Beschluss
der Versammlung nach Art. 6 Abs, 5 auch für diejenigen Mitglieder
die Zahlungspflicht begründet, welche sich der Stimme enthalten.
Dieses Resultat entspricht offenbar auch dem Sinn des Paktes:
die Kosten sind von „den Mitgliedern“, d.h. sämtlichen Mitgliedern
 zu tragen, sie werden auf Grund der budgetierten Aus-