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gaben auf dieselben verteilt!) und können somit nur vollständig
gedeckt werden, wenn alle ihre Quote entrichten. Die ganze Verteilung
 würde hinfällig werden, wenn man den Mitgliedern gestatten
 wollte, durch Stimmenthaltung sich der Zahlungspflicht
zu entziehen. Durch diese praktische Überlegung wird die Richtigkeit
 der oben gegebenen grundsätzlichen Auffassung bestätigt.
Die rechtsverbindliche Natur des Verteilungsbeschlusses?)
kommt auch in dessen Wortlaut zum Ausdruck. Die Formel:
„l’Assemblöe. .. approuve pour les annees... le bareme pour la
repartition des depenses...‘“, unterscheidet sich wesentlich von
den zahlreichen blosse Empfehlungen enthaltenden Resolutionen
der VBV.
E. Ein weiterer, praktisch wichtiger Punkt ist folgender:
VBR und VBV können vom StIG Gutachten verlangen über „alle
Streitfälle und Rechtsfragen“ (Art. 14). Kann aus dem Beschluss,
ein Gutachten einzuholen und aus dem Gutachten selbst eine
Bindung für die Bundesglieder folgen?
Es ist klar, dass ein Gutachten nach VBP Art. l4 keine
rechtsverbindliche Wirkung hat. Denn es ist seinem Begriffe nach
sine blosse Meinungsäusserung (avis consultatif, advisory opinion)
und unterscheidet sich gerade dadurch vom verbindlichen Urteil.
Allein dem Gutachten kann doch eine sehr wichtige tatsächliche
Wirkung innewohnen. Wenn z.B. der VBR über einen bei ihm
anhängigen Streitfall oder über einzelne Punkte d:sselben ein
Gutachten einholt, so werden sich weder der Rat selbst, noch
(wenn dieser sich das Gutachten zu eigen macht) die Parteien der
Rechtsauffassung des Gerichtshofes entziehen können. Die Parteien
 sind praktisch fast ebenso gebunden, wie wenn es sich um
ein Urteil handelte. Sie sind dies, obschon sie sich nur dem
Verfahren nach Art. 15 unterworfen haben, das nur unter gewissen,
 bereits erwähnten Bedingungen zu einer rechtlichen Ver-')

 Art. 21 des Finanzreglements vom 29. Sept. 1922, III Ass. PJ. II 215.
?) Die auch von Williams, The League of Nations and Unanimity, American
Journal of International Law 19, 480, anerkannt wird, trotzdem Williams
eine verbindliche Beschlussfassung sonst nur anerkennt für Fälle „covered by
the express or implied exceptions in the Covenant‘‘.