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Meines Erachtens kann auch diese Frage nicht schlechthin in
diesem oder jenem Sinne entschieden werden, Es geht nicht an,
lediglich gestützt auf die Einstimmigkeitsklausel des Art. 5 Abs. 1
VBP in allen Fällen die Zustimmung der Parteien zu verlangen‘).
Wesentlich für die Beurteilung der Rechtslage ist m. E. vielmehr,
dass das Verlangen eines Gutachtens über einen Streitfall keinen
isolierten Beschluss von Rat (oder Versammlung) darstellt, sondern
 dass es lediglich eine Etappe in einem Verfahren, das vor
sinem dieser Organe anhängig ist, bildet. Durch die Überweisung
gewisser Fragen an den StIG zur Begutachtung wird das Verfahren
 vor dem VBR suspendiert und ein Zwischenverfahren vor
dem StIG eingeschaltet. Das Zwischenverfahren schöpft seine
sachliche Rechtfertigung aus dem Hauptverfahren, und es hat
den einzigen Zweck, dem im Hauptverfahren entscheidenden
VBR ein Hilfsmittel in Form eines Gutachtens in die Hand zu
geben. Das Verfahren vor dem StIG ist prozessual ein blosser Annex
des Verfahrens vor dem Rate. Diesem, wie mir scheint unanfechtbaren
 Verhältnis der beiden Verfahren zueinander entspricht es
aber, dass für die Einholung des Gutachtens die gleichen Regeln
gelten wie für das Hauptverfahren selbst. Die Vorschriften, welche
für den endgültigen Entscheid des Rates gelten, finden also auch
Anwendung auf den Beschluss, den StIG zur Begutachtung einzuladen.
 Vielleicht zwar kann dieser Beschluss erleichtert werden.
Das ist z. B. der Fall, wenn sich die Begutachtung auf rein prozessuale
 Fragen, die vom VBR und VBV mit Mehrheit entschieden
 werden können (Art. 5 Abs. 2), bezieht?). Sonst aber
kann die Einladung an den StIG vernünftigerweise nur mit den
gleichen Sicherungen, nicht aber mit stärkeren, umgeben werden,
wie der. endgültige Entscheid des Rates selbst. Denn es wäre
nicht einzusehen, weshalb eine Verbesserung des Ratsentscheides
durch Abklärung einzelner Punkte, insbesondere durch Verstärkung
 seines rechtlichen Elementes, erschwert werden sollte. Das
Stimmenverhältnis, das für den Ratsentscheid gilt, ist daher
auch für die Aufforderung an den StIG. massgebend und es ist

1) Wie das Hudson, Recueil des Cours 1925, IH, 379 tut.
2) Mantoux. a. a. 0.27.