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G. Aus der rechtlichen Stellung des Völkerbundssekretariates
folgt, dass es von Rat und Versammlung bindende Weisungen entgegenzunehmen
 hat. Doch können diese ihrer Natur nach für die
Mitgliedstaaten keine juristische Verpflichtung erzeugen, wohl aber
von tatsächlicher Wirkung sein. Fraglich erscheint es, ob die
Mitgliedstaaten durch einen blossen Versammlungs- oder Ratsbeschluss
 verpflichtet werden können, die zu Statistiken, Enqueten,
 Gutachten usw. nötigen Unterlagen zu liefern. Grundsätzlich
 wird die Frage zu bejahen sein, denn die Auskunftserteilung
 ist eine notwendige Voraussetzung für die Tätigkeit des
Völkerbundes und daher eine aus der Mitgliedschaft fliessende
Pflicht, die durch einen Organbeschluss feste Gestalt gewinnt.
Sie ist zudem in Art. 8 Abs. 6 und Art. 15 Abs. 2 des Paktes
für zwei besondere Fälle (Rüstungen, Vergleichsverfahren) ausdrücklich
 stipuliert!) und steht im Einklang mit dem Grundsatz
der Öffentlichkeit der internationalen Politik (Präambel, Art. 18).
Doch kann andererseits eine schrankenlose Ausdehnung der Auskunftspflicht
 nicht anerkannt werden. Wo aber ist hier eine Grenze
zu ziehen? Die Grenzziehung einfach dem diplomatischen Takt
zu überlassen, ist offenbar keine rechtliche Lösung. Die Lösung
dürfte darin liegen, dass eine Auskunftspflicht besteht, soweit sie
im VBP und in Spezialverträgen ausdrücklich stipuliert ist und
soweit sie die notwendige Voraussetzung für die dem VB übertragenen
 Aufgaben bildet. Denn nur so weit, aber auch so weit
haben die Staaten eine Rechtspflicht übernommen,
H. Die Versammlung hat mit Recht für sich die Befugnis in
Anspruch genommen, die Mitgliedstaaten durch eine Resolution
vom 15. Dezember 1920 zu verpflichten, ihren Angehörigen im
Völkerbundssekretariat auf Vorweisung einer Bescheinigung des
Generalsekretärs diplomatische Pässe auszustellen, sowie den
Passinhabern für die Einreise kostenlos das diplomatische Visum
zu erteilen. Es handelt sich auch hier um Massnahmen der Mitglieder,
 die eine notwendige Voraussetzung der Tätigkeit des
VB sind und daher durch Organbeschlüsse in konkrete Gestalt

1) Die Pflicht der Mandatarmächte zur Berichterstattung, Art. 22 Abs. 7
beruht hingegen auf ihrem besonderen Pflichtverhältnis zum Bunde.