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gebracht werden können. Man könnte sich nur fragen, ob nicht
die Versammlung hätte weiter gehen und den Generalsekretär
hätte ermächtigen können (wie es beantragt war)!) selbst den
Beamten des Sekretariates solche Pässe auszustellen, die in allen
Mitgliedstaaten ohne Visum gültig gewesen wären. Die vorberatende
 Kommission stellte sich auf den auch von der Versammlung
 angenommenen Standpunkt, dass „la delivrance des passeports
 est un acte administratif,.acte d’autorite et de souverainet&amp;.
‚. ‚Ja delögation, par les Etats, d’un droit de souverainet&amp; au
Secrötaire general, ne pouvant se r6aliser au moyen d’une r&amp;solution
 de l’Assemblee, n&amp;cessiterait plutöt un nouvel accord international,
 soumis ä la ratification des Gouvernements“?), Die
Richtigkeit dieser Auffassung ist zweifelhaft, denn die Ausstellung
eines Passes hat keinerlei konstitutive, sondern bloss deklaratorische
 Bedeutung. Auch die Erteilung des diplomatischen
Visums an Beamte des Völkerbundes ist eine Formalität;, zu
deren Vornahme die Staaten gemäss ihrer Mitgliedschaft im VB
wohl verpflichtet sind und auf die sie daher überhaupt hätten
verzichten können, ohne in ihrer Souveränität berührt zu werden.
J. Eine verbindliche Beschlussfassung findet schliesslich in
jenen Angelegenheiten statt, die dem VB durch Spezialbestimmungen,
 die in den Friedensverträgen enthalten sind, oder damit
zusammenhängen, übertragen wurden. In der Fähigkeit des VB,
solche Aufgaben zu übernehmen, zeigt sich auch wieder sein
Charakter als Rechtspersönlichkeit. Denn die Aufgaben. kommen
dem Bund als solchem®) oder dem Rat als solchem zu, ohne Rücksicht
 auf die augenblickliche Zusammensetzung. Hierher gehören
die Funktionen des Bundes als Treuhänder des Saargebiets, als
Schutzmacht für Danzig, als Patron der Minderheiten und als

1) I Ass, €. I 215.
*) I Ass. C. I 243, Pl. 555.
*) Das ist politisch u. a. deshalb bedeutungsvoll, weil ein Staat, der
Minderheitenschutzverträge unterzeichnet hat, sich eine Überprüfung seiner
Minderheitenpolitik eher durch einen internationalen Organismus als durch
sinzelne Mächte gefallen lassen kann. In diesem Sinn Clemenceau im Begleitbrief
 zum polnischen Minderheitenvertrag; zit. Corbett in British Year Book
of International Law 1924, 145/6.