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Mandant. In diesen Fällen handelt der Rat als Organ des Bundes;
seine Akte „bind the League in the sense that they are authentic
manifestations of its will‘!). Ergeben sich aber aus seinen Beschlüssen
 Verpflichtungen der Bundesglieder im allgemeinen?
Die Frage ist zu verneinen. Eine Verpflichtung, die über die
Anerkennung der Rechtmässigkeit der Ratsbeschlüsse hinausgeht,
entsteht nicht. Die Funktionen, die dem Rat übertragen sind,
verpflichten den VB nie zu einem Handeln, das eine Mitwirkung
der Mitgliedstaaten erforderte; insbesondere verpflichten sie
den VB nie zur Anwendung von Zwang, der nur durch einzelne
Staaten — oder doch unter ihrer Mitwirkung — erfolgen könnte.
Doch ist die Anwendung von Zwang, sofern sich einzelne Staaten
dazu bereit finden, auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Im allgemeinen verfügt aber der Rat für die Durchführung der
Spezialverträge über keine andern Kompetenzen gegenüber den
Mitgliedern des VB als auf Grund des Paktes überhaupt?) (siehe
unten). Seine Entscheidungen können — je nach ihrem Inhalt —
natürlich für die betroffenen Staaten Rechtswirkungen erzeugen:
doch ist auch das nicht notwendig. Ein grosser, vielleicht der wezentliche
 Teil der Wirkung der Aktion des Bundes beruht hier wie
anderwärts nicht auf der Rechtsverbindlichkeit der Entscheidung,
sondern auf der durch die Diskussion bewirkten Bearbeitung der
Ansichten der massgebenden Personen sowie der öffentlichen
Meinung‘®).
Es ist selbstverständlich, dass durch Verträge von Staat zu
Staat dem VBR keine Aufgaben übertragen werden können,
ohne dass er zustimmt. Denn es kann nicht zugelassen werden,
dass zwei Staaten durch ein beliebiges Abkommen den VBR zu
1) Williams, The League of Nations and Unanimity. American Journal
of International Law 19 (1925), 479.
.2) Corbett a. a. 0. 146: die betr. Kompetenzen des VB „are contemplated
not as directly binding the States-Members, but as obligations of the organisation
 as such to be carried out by whatever means it can command“‘,
3) W. E. Rappard, International Relations as viewed from Geneva, 1925,
33 ff. schildert anschaulich den grossen Einfluss, welchen die Mandatkommission
 über die Verwaltung der Mandatgebiete ausübt, trotzdem sie nur die Berichte
 der Mandatarmächte entgegenzunehmen und zu Handen des Rates zu
begutachten hat.