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einem Eingreifen zwingen und damit die politische Verantwortlichkeit
 des VB engagieren. So hat der VBR z. B. die Protokolle
über die Wiederaufrichtung Österreichs genehmigt und beschlossen:
 „il consent ä accepter les devoirs et les responsabilit&amp;s
qui en decoulent. . .‘l), Daraus ergibt sich, dass er die Übernahme
der Aufgaben auch ablehnen könnte.
K. Wichtig ist die Feststellung, dass das System der Friedenssicherung,
 wie es der VBP vorsieht, nicht Gebrauch macht von
rechtsverbindlichen Beschlüssen von VBR und VBV. Die einzige
Ausnahme bildet der einstimmige Beschluss des VBR und der
entsprechende Beschluss der VBV nach VBP Art. 15, der aber,
wie erwähnt, nur bedingt verbindlich ist. Sonst sind vom VBP
für die Friedenssicherung die drei andern Wege eingeschlagen
worden: unmittelbare Verpflichtung der Staaten (VBP Art. 10,
12, 15, 16)?), rechtlich unverbindliche Empfehlung des VBR
(Art. 10, 16)%), und Schaffung der Möglichkeit einer Parallelaktion
 (Art. 11), welch letztere allerdings zu einer gegenseitigen
rechtlichen Bindung führen kann’).

V. Die Beschlüsse als Vereinbarungen parallelen Handelns.

A. Wie verhält es sich mit den Beschlüssen von Rat und Versammlung,
 welche ausserhalb dieses engeren Kreises liegen, die
sich also nicht mehr auf den VB als solchen beziehen, sondern
die Staaten selbst betreffen? Können auch hier verbindliche Beschlüsse
 gefasst werden? Williams®) macht die Bemerkung: „The
“voeu” is the general rule, the ordinary atmosphere, of the
League... it would therefore he remarkable to find that, except
in matters of the internal constitution of the League and the
relations of the League to the specific points dealt with in the

1) J.O. 1922, 1455,
?) oben S. 2.
3) unten S, 78.
‘) S. das Folgende. Deshalb ist beim Sanktionskrieg nach Art. 16 VBP nicht
der VB, sondern es sind die Mitgliedstaaten kriegführende Partei, wie v. Waldsirch,
 Die dauernde Neutralität der Schweiz. 1926, 62. zutreffend bemerkt.
5) a, a. O. 480 f.