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Der in dem zitierten Passus aus dem Mossulgutachten gegebene
Hinweis auf die Instruktion der Staatenvertreter im VB ist
besonders lehrreich bei einem Vergleich mit der internationalen
Arbeitsorganisation. Dort stimmen wenigstens die Hälfte der
Vertreter ohne staatliche Instruktionen!); die Beschlüsse der
Allgemeinen Arbeitskonferenz werden mit Zweidrittelmehrheit
gefasst; es kommt ihnen aber auch keinerlei verbindliche Kraft
gegenüber den Mitgliedern?) zu, da sie, nach Vorschrift des Art. 405
Vers, Vertr.®) nur entweder die Form eines „Vorschlages‘“ für
Parallelgesetzgebung oder eines Konventionsentwurfes, der von
den Mitgliedstaaten ratifiziert werden muss, haben können.
Wäre für den VB eine ähnliche Beschränkung auf unverbindliche
Beschlussfassung gewollt gewesen, so hätte dies im Pakt ausdrücklich
 stipuliert werden müssen. ‚Dies wäre um so eher zu
erwarten gewesen, als der Pakt und das Statut der Arbeitsorganisation
 Bestandteile des gleichen Vertrages und zudem
sachlich auf’s engste verbunden sind.
Dass den über den Völkerbund als Rechtspersönlichkeit
hinausgehenden Beschlüssen von Rat und Versammlung wichtige
Rechtswirkungen zukommen können, ist auch die Auffassung der
Vertragskontrahenten des Westpaktes von Locarno vom 16. Oktober
 1925. Nach Art. 2 gilt das Verbot des Angriffs, der Invasion
und des Krieges unter anderem dann nicht, wenn ein Staat
handelt „en raison d’une decision prise par l’Assembl&amp; ou par
le Conseil de la S. d. N.‘“. Hier sind offenbar Beschlüsse gestützt

wenn „eine Selbstbindung oder Selbstverpflichtung des VB“ angestrebt werde.
5. 96 wird gesagt, dass die Mitglieder durch die Abstimmung ihrer Vertreter
gebunden werden.
') Nämlich die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeiter. Die Regierungsvertreter
 können instruiert werden, notwendig ist es nicht, da sie keinesfalls
über Vollmachten verfügen. „Leurs votes n’engagent leur gouvernement que
moralement.‘“ Mahaim, L’organisation permanente du travail, Recueil des
cours de l’Academie de droit international, 1924, II, 117,
?) Wohl aber sind die Beschlüsse, auch einfache Mehrheitsbeschlüsse, für
den Verwaltungsrat und das Arbeitsamt bindend. Guerreau. L’organisation
permanente du travail, 1923, 45,
3) Vel. BBI. 1920 V. 526.