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auf Art. 10, 11, 13 Abs. 4 gemeint!). Diesen Beschlüssen wird
also die Kraft zugeschrieben, das Recht zum Angriffskrieg erst
zu schaffen, denn dieses Recht kann für die einzelnen Staaten aus
Art. 11 und 13 Abs, 4 (zweifelhaft Art. 10) keineswegs unmittelbar
abgeleitet werden. Beachtenswert ist, dass der Westpakt diese
Rechtswirkung als ohne weiteres mit der satzungsmässigen
Beschlussfassung gegeben voraussetzt. Die Vertragsmächte von
Locarno sind also der Auffassung, dass die Beschlüsse von Rat
und Versammlung zum Kriege berechtigen?), und wohl auch
verpflichten können (natürlich unter Vorbehalt der Einstimmigkeit,
 s. unten), auch abgesehen von den in der Völkerbundssatzung
 ausdrücklich vorgesehenen Fällen des erlaubten Krieges
‘Art. 15 Abs. 7, 16 und 17). Wenn aber dies möglich ist, so sind
auch geringere Rechtswirkungen möglich.
B. Welches sind aber die Voraussetzungen für die bindende
Kraft der Beschlüsse? Selbstverständlich ist Einstimmigkeit erforderlich,
 gemäss VBP Art. 5 Abs. 1. Damit ist noch unentschieden,
 wie es sich mit den nichtstimmenden Staaten verhält.
Doch geben darüber die besonderen Vorschriften, welche Art. 4
Abs. 6 für den Rat aufstellt und die sinngemäss auch für die Versammlung
 gelten müssen, Auskunft.
Art. 4 Abs. 6 lautet: „Jedes Mitglied des VB, das im Rate
nicht vertreten ist, wird, so oft Beratungen stattfinden, welche
seine Interessen besonders berühren, eingeladen werden, einen
Vertreter zu entsenden, der mit Stimmrecht an diesen Verhandlungen
 des Rates teilnimmt“ (to sit as a member)®).
Der Entwurf des Paktes vom 14. Februar 1919 hatte noch
die Worte enthalten: „and no decision taken at any meeting
1) Strupp, Das Werk von Locarno, 1926. 88, erwähnt beispielsweise Art. 10
VBP.
2) Ebenso Schücking-Wehberg 118, Baak, Der Inhalt des modernen Völkercechts
 und der Ursprung des Art. 10 der VB-Satzung, 1926, 64.
3) Dass der englische Text den Gedanken genau wiedergibt, zeigt Art. 9,
Abs. 2 des Projet de Trait€ d’Assistance mutuelle (Garantiepakt): „Le Conseil,
avec la cooperation des reprösentants des Parties interessees si&amp;geant comme
Membres aux termes de l’article 4 du Pacte ....‘“ Das ist eine offenbar gewollte
Verbesserung des Wortlautes gegenüber dem franz. Text des VRP. IV Ass. C.
III. 203 ff.