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shall be binding on such Power unless so invited‘“!). Weshalb
dieser Wortlaut geändert wurde, ist unsicher: die Wendung, die
im Entwurf noch nicht enthalten ist, „to sit as a member“‘, sollte
wohl den Gedanken wiedergeben. Der neue Wortlaut ist besser,
denn die blosse Einladung zu einer Sitzung genügt für sich allein
aicht, um den Eingeladenen zu binden.
Die Bedeutung dieser Bestimmung wird in der schweizerischen
Botschaft zum VB in folgender Weise umschrieben: „Die Zuziehung
 von im Rat nicht vertretenen Staaten, wenn deren besondere
 Angelegenheiten behandelt werden, ist so zu verstehen,
dass ein solcher Staat alle Mitgliedschaftsrechte — einschliesslich
des Vetorechts — in den betreffenden Fällen ausübt. Darüber, ob
ein Staat zugezogen werden muss, entscheidet der Rat; wird der
interessierte Staat aber nicht zur Mitberatung eingeladen, so ist
ein ihn berührender Beschluss für ihn nicht verbindlich“ (S. 125).
Diese Darlegung ist sicherlich zutreffend. Das Vetorecht reicht
so weit als das Prinzip der Einstimmigkeit, dieses aber gilt nur
dann nicht, wenn der Rat schiedsrichterliche oder quasi-schiedsrichterliche
 Funktionen ausübt?) oder wenn ein Mehrheitsentscheid
 durch spezielle Bestimmungen des VBP oder anderer Veriräge
 vorgesehen ist”). Sonst aber, vor allem also in Angelegenheiten,
 die ausserhalb des VB als Rechtspersönlichkeit liegen,
bedarf es der Einstimmigkeit. Das will aber nichts anderes heissen,
als dass jeder Staat, auch derjenige ausserhalb des VB-Rates.

1) R. S. Baker, W. Wilson and World Settlement, 1923, vol. III 164. In
analoger Weise hatten sich der englisch-amerikanische Entwurf (Hurst-Miller)
and ein Antrag Orlandos ausgedrückt. A.a. O. 145 und Mvers a. a. 0. 694/6.
?) S. oben und Schücking-Wehberg, 326.
%) Soweit der Rat Funktionen auf Grund von Spezialverträgen ausübt, kann
auch Art, 4, Abs. 6 VBP ausgeschaltet sein. So konnte der VBR Beschlüsse
über die Militärkontrolle in Deutschland und Ungarn fassen, ohne Zuziehung
der beiden Staaten (vor dem Beitritt Deutschlands zum VB und seiner Mitzliedschaft
 im Rat). Der Protest Ungarns unter Berufung auf Art. 4, Abs. 6
wurde im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Rat auf Grund
des Friedensvertrages von Trianon entscheide und daher seine ordentliche Zuz3ammensetzung
 genüge. Europäische Gespräche 1925, 137. Auch Deutschland
hatte Einspruch erhoben. Freytagh-Loringhoven, Die Satzung des VB. 1926.
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