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zweiten Satz: „Il (le Conseil) convoquera les Etats en conflit et
ceux qui sont voisins de l’Etat fautif, au ceux qui entretiennent
ordinairement avec lui d’&amp;troites relations Economiques, ou ceux
dont la cooperation serait particuli&amp;rement utile pour l’application
de Vlarticle 16‘“1).
Aus alledem ergibt sich, dass eine Bindung des Staates nur
mit seiner Zustimmung erfolgen kann. Der Beschluss des Rates
kommt also einer in besonderer Form erfolgenden Vertragsschliessung
 gleich. Mit andern Worten: Der Rat kann (abgesehen
von Spezialabkommen) Staaten, die an seiner Beratung nicht
teilgenommen und seinem Beschluss nicht zugestimmt haben.
keine Verpflichtungen auferlegen.
Die Richtigkeit dieses Satzes ergibt sich auch aus folgender
Überlegung: Versammlung und Rat haben nach Art. 3 Abs, 3
und Art. 4 Abs. 5 die gleichen Befugnisse. Wenn die Versammlung
 einen Beschluss fasst, so kann jedes Mitglied das Zustandekommen
 und damit seine eigene Bindung durch sein Veto verhindern?).
 Wenn aber der Rat in seiner gewöhnlichen Zusammensetzung
 den gleichen Beschluss fassen und damit einen Staat
ausser seiner Mitte binden könnte, so käme man zu dem Ergebnis,
dass die Bindung dieses Staates von dem Zufall abhängen würde,
ob das eine oder andere Organ sich mit der Sache befasst, Der
Staat könnte durch das Organ, dem er nicht angehört, gebunden
werden, durch das andere, dessen Mitglied er ist, nicht: eine
offenbar unannehmbare Konsequenz?). Daraus folgt: der betref-*)

 Vgl. das Votum von Bundesrat Motta II Ass. Pl. 413, ferner Aguero und
Huber II Ass. C. I. 288, Schon 1920 sagte Lord Robert Cecil: „The Couneil
could only act by summoning the States which were to be instructed to enforce
the blockade to serve as temporary Members of the Council, and that, therefore,
the blockade could only be used if these States agreed, as otherwise unanimity
on the Council would not be obtained‘, I Ass. C. II 294,
?) Von den Beschlüssen, die mehrheitlich gefasst werden können. ist hier
überhaupt nicht die Rede,
®) Das entgegengesetzte, m. E. unrichtige Argument bei Schücking-Wehberg,
 S. 88: aus der grundsätzlichen Gleichberechtigung von VBR und VBV
wird geschlossen, dass die Staaten im VBR „durch ihren einstimmigen Beschluss
die Gesamtheit der übrigen Staaten rechtlich binden. auch wenn diese anderer
Meinung sind.‘‘