fende Staat muss im Rat als vollberechtigtes Mitglied zugelassen
werden!), um bei Beschlüssen des Rates die gleiche Stellung zu
haben, welche er beim nämlichen Beschluss der Versammlung
gehabt hätte.
C. Als der Rat beabsichtigte, das zur Sicherung der Volksabstimmung
 in der Gegend von Wilna bestimmte Truppenkontingent
 durch die Schweiz zu transportieren, hätte er zur
Beratung und Beschlussfassung über diese Angelegenheit die
Schweiz einladen müssen. Der Beschluss, das schweizerische
Territorium zu benützen, hätte nur mit Zustimmung der Schweiz
gefasst werden können. Auf Grund des Paktes ist sie nicht verpflichtet,
 die Zustimmung zu geben. Und selbst wenn aus dem
Pakt die Pflicht herausgelesen werden sollte, solche Truppentransporte
 zuzulassen?), hätte der Schweiz die Prüfung der Frage,
ob die Voraussetzungen erfüllt seien, zugestanden. Diesen Standpunkt
 hat Minister Dunant vor dem Rate durchaus zutreffend
vertreten?). Trotzdem seine Auffassung nicht den Beifall des VB-Rates
 fand, hat die VBV wenige Monate später einen ganz
analogen Standpunkt eingenommen anlässlich der Auslegung
von Art. 16 VBP%9). — Die weitere Frage, die damals auftauchte.

1) Über Art. 4 Abs. 6 vgl. Mantoux, On the procedure of the Council of the
League of Nations in Journal of the British Institute of International Affairs,
January 1926 (vol. V, No. 1), 5. 20 ff. Rappard in Bibliotheque Universelle et
Revue de Geneve, Mai 1926, mein Artikel in der Nenen Zürcher Zeitung vom
7. Juli 1926, Nr. 1011.
?) Das scheint die Ansicht des Kommentars Schücking-Wehberg, 636, zu
;ein. Man hätte es dann mit einer Art von durch den Pakt begründeter Legalzervitut
 zu tun, wie sie für das Küstenmeer nach allgemeinem Völkerrecht
besteht. Verdross, Die Verfassung der Völkerrechtsgemeinschaft, 203.
%) Compte rendu de la 12&amp;me Session du Conseil (Februar - März 1921)
5. 21,2. S. auch den Bericht des VBR über seine Geschäftsführung an
die 2. VBV, II Ass, Pl. 98. Der Wortlaut der Erklärungen Dunants ist abgedruckt
 in „La Societe&amp; des Nations‘ hersg. von Dr. B. de J ong van Beek en
Donk, 1921, 206-—216. In demselben Bande auch die im Ständerat stattgefundene
 Diskussion, bezügliche Noten- und Briefwechsel, sowie einige Zeitungsartikel.
 In der Frage ferner zu vergl. die Artikel von Oberstdiv. Sonderegger
ınd die Entgegnung in der Neuen Zürcher Zeitung 1924 No. 1056, 1103, 1157.
*) Resolution vom 4. Okt. 1921, Ziff. 4, s. unten. Wenn den Staaten ein
Prüfungsrecht zusteht hinsichtlich der im VBP ausdrücklich normierten