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ob aus der Truppensendung nach Wilna kriegerische Verwicklungen
 hätten entstehen können, welche die schweizerische Neutralität
 berührt hätten, war rein tatsächlicher Art und konnte
von der Schweiz mit guten Gründen bejaht werden. Andererseits
ist es zweifelhaft, ob die Schweiz auf Grund der Londoner Erklärung
 vom 13. Februar 1920 den Durchtransport verweigern
konnte*). Wohl aber kann man sich fragen, ob die schweizerische
Neutralität, wie sie sich in der schweizerischen Politik und im
Volksbewusstsein ausgebildet hat, und die trotz ihrer Einmaligkeit
 zu einem Bestandteil des Völkerrechts geworden und im VB
anerkannt ist, nicht jede Berührung schweizerischen Territoriums
 durch einen fremden Truppenkörper?) ausschliesst. Die Benutzung
 des Staatsgebietes durch fremde Truppen, die völkerrechtliche
 Immunität geniessen, ist ein so tiefer Eingriff in die
Territorialhoheit, dass sie schon nach allgemeinem Völkerrecht
einer besonderen Erlaubnis bedarf®). Der Standpunkt lässt sich
vertreten, dass die schweizerische Auffassung der dauernden Neutralität
 eine solche Erlaubnis überhaupt ausschliesst, ausgenommen
 im Kriegsfall zur gemeinsamen Abwehr eines Anxreifers?),


Pflichten, so um so mehr, wo es sich um eine nirgends expressis verbis stipulierte
Duldungspflicht handelt.
1) Wie v. Waldkirch. Die dauernde Neutralität der Schweiz, 1926. S. 54.
annimmt.
?) Im Gegensatz zu den einzelnen Angehörigen einer fremden Truppenmacht.

3) v. Liszt-Fleischmann, Das Völkerrecht, 12. Aufl., 182.
*) Dem widerspricht auch nicht die Auffassung des Bundesrates. Im
Schreiben von Bundesrat Motta an den französischen Botschafter vom 12. Febr.
1921 wird zwar gesagt: „Le Conseil Federal n’estime cependant pas que la neutralit&amp;e
 perpetuelle de la Suisse Iui impose l’obligation internationale de refuser
en toutes circonstances le passage des troupes.‘““ „La S. d. N.‘“, 1921, 235. Aber
wenn auch eine „obligation internationale‘ abgelehnt wird, so bleibt doch
die völkerrechtliche Befugnis bestehen, den Truppentransport zu verweigern.
H. Körling, Die Rechtsnatur des VB, 1922, S. 43, macht darauf aufmerksam,
dass im Beschluss der Niederländischen zweiten Kammer betr. Beitritt der
Niederlande zum VB die Erwartung ausgesprochen wird, „dass bei der Anwendung
 der Bestimmungen des VBP, insbesondere jener, die den Durchzug der
Truppen in Art. 16 betreffen. das Mitentscheidungsrecht Hollands respektiert