AG

D. Es ist früher ausgeführt worden, dass Rat und Versammlung
Beschlüsse fassen, welche ihre Verbindlichkeit (sofern diese überhaupt
 gewollt ist) in sich selbst tragen, d. h. keiner Ratifikation
bedürfen*). Das gilt auch in denjenigen Angelegenheiten, die nicht
mehr den VB als juristische Einheit betreffen, sondern in dem
hier zur Besprechung stehenden weiteren Bereiche liegen.
Wie verhält es sich hier mit den Staaten, die sich der Stimme
enthalten? Sie können, wenn die Auffassung, dass es sich hier
um Angelegenheiten handelt, die über statutarischen Kompetenzkreis
 von Rat und Versammlung hinausgeht, richtig ist, nicht
gebunden sein?). Denn eine solche Bindung eines Dritten könnte
ja nur eintreten, wenn dieser die Beschliessenden dazu ermächtigt
hat; eine solche Ermächtigung fehlt aber hier.
Folgende Überlegung führt zum gleichen Resultat: Wenn auch
der Nichtstimmende gebunden werden könnte, so müsste er, um
die Bindung zu verhindern, sein Veto einlegen, was ja nach Art. 5
Abs. 1 ohne weiteres möglich ist. Damit aber würde er das Canze
stillegen. Den einzelnen Staat aber im VB zu einem Veto zu
zwingen in Angelegenheiten, die ausserhalb des Bundes ohne sein
Zutun geregelt werden könnten, widerspricht offenbar dem Grundgedanken
 des Paktes, der die internationale Zusammenarbeit erleichtern
 und nicht erschweren will?), Daher muss dem einzelnen
wird, indem dieses Land beider Anwendung der Bestimmung beigezogen wird...“
Es handelt sich hier einfach um Anwendung von Art. 4 Abs. 6.
?) Obwohl auch die Aufstellung von Konventionsentwürfen, welche der Rati-Gkation
 unterliegen, möglich ist, s. unten.
?) Dieser Meinung scheint auch v. Freytagh-Loringhoven, S. 94, zu sein,
wenn er annimmt, dass eine Bindung durch Stimmenthaltung vermieden werde.
Wenn in der Schrift von Niemeyer, Rühland, Spiropoulos, S. 19, ausgeführt
wird, durch die Sitzung (der VBV) werde „grundsätzlich die rechtliche Lage
ermöglicht, dass trotz des Erfordernisses der Einstimmigkeit der Beschlüsse,
der VB Entscheidungen trifft und Massnahmen beschliesst, welche ein Mitglied
rechtlich zwingen, unter Verzicht auf Geltendmachung seines souveränen
Staatswillens an Tätigkeiten teilzunehmen, welche es missbilligt‘“, so kann das
nur für den statutarischen Kompetenzkreis des VB zutreffen. Die Behauptung
besagt, so wie sie formuliert wurde, zu viel.
3) Als auf der zweiten Haager Konferenz eine Majorität von 32 Staaten
lie Konvention betr. die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit unter Führung
von v. Martens und Chaoate für ihren Kreis hindend machen wollte. wurde dieser