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Mitglied die Möglichkeit offen gelassen werden, durch Stimmenthaltung
 eine Bindung, die es nicht wünscht, zu vermeiden. —
Man braucht sich übrigens nur vorzustellen, dass bei einem
wichtigen Ratsbeschluss eine Grossmacht sich der Stimme enthält,
 um die Unmöglichkeit einer Bindung trotz Stimmenthaltung
einzusehen. Was für den Rat gilt, trifft auch für die Versammlung
 zu.
Auch fehlen Beispiele dafür nicht, ’dass das Organ eines
5taatenverbandes Beschlüsse fassen kann, die nur für einen Teil
der Mitglieder Geltung haben und bei dem auch nur diese Mitglieder
 mitwirken. So bestimmte Art. 7 der Deutschen Reichsverfassung
 von 1871 in Abs. 4: „Bei der Beschlussfassung über
eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung
 nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden
die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die
Angelegenheit gemeinschaftlich ist‘“!), Die Eidgenössischen Konkordate
 wurden vor 1848 auf der Tagsatzung verhandelt und
beruhten auf einem Mehrheitsbeschluss dieser Behörde, sie waren
‚und sind) aber nur für die beitretenden Stände verbindlich?).
Die hier vertretene Auffassung der Nichtbindung der Nichtstimmenden
 findet schliesslich in einem wichtigen diplomatischen
Dokument, nämlich dem Begleitschreiben Stresemanns zum
deutsch-russischen Vertrag vom 24. April 1926, ihre Bestätigung.

Versuch durch eine Minderheit von neun Staaten vereitelt: Schücking, Der
Staatenverband der Haager Konferenzen, 1912, 206. Dabei handelte es sich aber
um einen positiven Widerspruch nicht nur gegen die Konvention selbst, sondern
gegen ihre Aufnahme in die Schlussakte, Im übrigen aber hatten einzelne Staaten
verschiedene Konventionen abgelehnt, indem sie mit Nein stimmten oder sich
der Stimme enthielten: sie erhoben aber keinen Widerspruch, als diese Konventionen
 in die Schlussakte aufgenommen wurden. Max Huber, Jahrbuch des
öffentlichen Rechts II 477. Also bietet schon die zweite Haager Konferenz eine
Art von Präzedenzfällen für die im Text vertretene Auffassung.
') Dahin gehörte z. B. die Reichspost und Telegraphenanstalt,
2) Blumer-Morel, Handbuch des schweizerischen Bundesstaatsrechts III,
2, Aufl., 257 £. Schücking, Der Staatenverband der Haager Konferenzen, 1912,
J4, erinnert daran, dass ein politischer Verband Organisationen unterhalten
kann, die nicht allen Rechtssubjekten dieses Verbandes gemeinsam sind. dennnoch
 aber den Charakter von Verbandsinstitutionen traven.