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Dort wird gesagt, dass die Feststellung des Angreifers nach Art. 16
VBP „mit bindender Wirkung für Deutschland nur mit dessen
eigener Zustimmung entschieden werden könnte‘“!). Dabei wird
angenommen, dass andere Mächte Massnahmen auf Grund von
Art. 16 ergreifen, ihrerseits also möglicherweise einem Ratsbeschluss,
 der eine Verletzung des Art. 16 konstatiert, zugestimmt
 haben.
Auch die Praxis der VBV kennt Präzedenzfälle. An der dritten
VBV hatte der cubanische Delegierte bei der Abstimmung über
den Verteilungsschlüssel für die Kosten des VB sich der Stimme
enthalten, um eine Bindung seines Staates zu vermeiden, ohne
den ganzen Beschluss der VBV zu verhindern?), ebenso an der
vierten VBV der Delegierte Persiens®).
Es ist aber zuzugeben, dass es eine unerfreuliche Erscheinung
wäre, wenn im Völkerbund die Stimmenthaltung, zwecks Vermeidung
 einer Verpflichtung, häufig praktiziert würde. Im übrigen
wäre in jedem Falle der Stimmenthaltung zu prüfen, ob nicht
nachträglich eine stillschweigende Zustimmung zum Beschluss
und damit eine Bindung stattfindet. Die stillschweigende Zustimmung
 ist hier um so eher als zulässig anzunehmen, als nach
dem Pakt (Art. 26) sogar eine Paktrevision stillschweigend angenommen
 werden kann“).
E. Nachdem festgestellt ist, dass eine rechtsverbindliche Beschlussfassung
 grundsätzlich möglich ist, ist weiter der materielle
Bereich, auf den sich die Beschlussfassung erstrecken kann, abzugrenzen.
 Gibt es dafür überhaupt eine Grenze und wo liegt sie?
Um das Resultat gleich vorwegzunehmen: eine Begrenzung
der Angelegenheiten, die der VB behandeln darf, ist grundsätzlich

1) Zit. Europäische Gespräche, April 1926, 211. S. unten‘ Note 5. 76/77.
2) III Ass. Pl. 381. Nach der oben vertretenen Ansicht über die rechtliche
Natur des Verteilungsbeschlusses trat trotzdem eine Bindung für Cuba und
Persien ein. Immerhin war die Rechtslage eine besondere, da der Beschluss der
VBV im Widerspruch stand zu dem damals noch in Kraft stehenden ursprünglichen
 Wortlaut von VBP Art. 6 Abs. 5.
3) IV Ass. Pl. 131/2.
4) Nämlich von denjenigen Mitgliedstaaten, die das Amendement zwar
nicht ratifizieren. aber auch nicht den Austritt aus dem Bund erklären.