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anzuerkennen, und zwar ergibt sie sich aus dem VBP; um
den Rahmen festzustellen, innerhalb dessen eine verbindliche Beschlussfassung
 möglich ist, muss auf die staatsrechtliche Stellung
der Regierungen zurückgegangen werden. Dabei ist der Bereich
der Befugnis, Angelegenheiten zu behandeln, d. h. zu diskutieren
mit oder ohne anschliessende — verbindliche oder unverbindliche
— Resolution, weiter als der Umfang der Angelegenheiten, in
denen eine verbindliche Beschlussfassung möglich ist.
Die Erörterung der gestellten Frage geschieht zweckmässigerweise
 in der Art, dass die Tragweite der Art. 3 Abs. 3 und Art. 4
Abs. 5 untersucht wird. Diese Artikel enthalten zwar nicht die
einzige, aber die weiteste Zuständigkeitsbestimmung; was nicht
dort unterzubringen ist, kann auch nicht durch einen andern
Artikel des VBP in die Zuständigkeit von Rat und Versammlung
gelegt sein!). Art. 3 Abs, 3 bestimmt: „L’Assemblee connait de
toute question qui rentre dans la sphere d’activit&amp; de la Soci6te
ou qui affecte la paix du monde“. Art. 4 Abs. 5 enthält die gleiche
Vorschrift für den Rat?).
1. Diesen Bestimmungen kommt zunächst eine negative
Tragweite zu. Sie bedeuten, dass sich Völkerbundsrat und Völkerbundsversammlung
 nicht mit Angelegenheiten befassen sollen, die
nicht durch Art. 3 und 4 gedeckt sind, Spezialverträge natürlich
 ausgenommen. In diesem Sinne sind — m. E. richtigerweise —
die genannten Bestimmungen im Memorandum der britischen
Delegation an die 7. VBV vom 16. September 1926 betreffend
Auslegung der Präambel und der Art. 3 und 4 VBP aufgefasst
worden?®). Barthelemy hat in seiner geistreichen Rede in der
Plenarversammlung vom 25. September 1926 den britischen Antrag
 ins Lächerliche gezogen, was weniger wegen seiner juristischen
Anfechtbarkeit als wegen seiner politischen Tendenz vielleicht

') Es handelt sich hier nur um den Stoffbereich: hinsichtlich der Intensität
der Bindung durch Beschlüsse gehen allerdings verschiedene Bestimmungen
des VBP über Art. 3 und 4 hinaus. Siehe oben 5. 8 ff.
2) Mit dem Unterschied, dass an Stelle von „qui rentre‘* rentrant und von
„qui affecte‘“ affectant steht.
3) A. 102, 1926. V.