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angebracht warl). Es wäre also wohl möglich, dass sich ein Mitylied
 des VB der Behandlung einer Angelegenheit im Schosse
von VBV oder VBR widersetzt, mit der Begründung, sie falle
nicht unter die Begriffsbestimmung der Art. 3 und 42). Diese
Annahme rechtfertigt sich auch im Hinblick auf Art. 15 Abs. 8
VBP, wonach der Rat sich in einem Konflikt jedes Vorschlages
snthalten soll, wenn sich der Streit auf eine Frage bezieht, die
im ausschliesslichen Bereich der Staatshoheit einer Partei liegt.
Sie erscheint vor allem auch gerechtfertigt, wenn man bedenkt,
dass in der internationalen Arbeitsorganisation ein besonderes
Verfahren besteht zur Entscheidung der Frage, ob eine Angelegenheit
 auf die Tagesordnung der Arbeitskonferenzen gesetzt
werden soll. Bekanntlich hatte der StIG schon dreimal Gutachten
 über die Kompetenzen der internationalen Arbeitsorganisation
 abzugeben. Wenn die Bestreitung der Kompetenz möglich
ist bei einer Organisation, die unbestrittenermassen keine bindenden
 Beschlüsse fassen kann, so muss es a fortiori möglich sein
beim VB, bei dem die Möglichkeit verbindlicher Entscheidungen
zum mindesten offen bleibt®).
Dabei muss allerdings bemerkt werden, dass die Frage, ob
eine Angelegenheit „den Frieden der Welt berührt‘, kaum nach
objektiven Merkmalen beurteilt werden kann, Denn die Friedensgefährdung
 ist davon abhängig, in welcher Weise ein Staat oder
mehrere Staaten auf einen bestimmten Zustand oder Vorfall
reagieren. Wichtiger als irgendein objektiv feststellbarer Sachverhalt
 ist das subjektive Empfinden der Beteiligten. Deshalb

1) Der britische Antrag wurde in der Plenarsitzung vertagt und ist seither
zurückgezogen worden. Compte rendu de la 7M€ session ordinaire de l’Assemblee
je la S. d. N. 166€ sgance pleniere.
?) In Niemeyer, Rühland, Spiropoulos a. a. 0. 6 wird darauf hingewiesen,
lass die Mitgliedstaaten ein Interesse daran haben können, „Initiativanträge
zeschäftsordnungsmässig von der Verhandlung auszuschliessen“,
3) So war es m. E. richtig, dass sich Chamberlain in der Sitzung des VBR
vom 10. März 1927 einem Antrag Vanderveldes widersetzte, es sei der bulgarischen
 Regierung die Amnestie politischer Verbrecher zu empfehlen. Dazu wäre
der VBR höchstens dann zuständig, wenn durch die Amnestie eine Kriegsgefahr
beseitigt werden könnte (VBP 4, 11).