51 —

gilt auch hier, was der StIG über die seine Zuständigkeit beschränkende
 Klausel „que le diff&amp;rend ne soit pas susceptible
d’&amp;tre regle par des n&amp;gotiations“ ausgeführt hat!) und was
auch sinngemäss für den Begriff des „diff&amp;rend susceptible d’entrainer
 une rupture‘“ (VBP Art. 15) gilt?): es ist auf die Beurteilung
 durch die interessierten Staaten abzustellen. Wenn von zwei
Streitparteien die eine das Vorliegen einer Friedensgefährdung
behauptet, so kann m. E. nicht die andere durch die Behauptung
des Gegenteils die Kompetenz des VB ausschliessen, es sei denn,
die Behauptung der ersteren sei offensichtlich unbegründet.
Wenn die Behauptung der Friedensgefährdung vorliegt, besteht
jedenfalls eine starke Vermutung für die Kompetenz des VB.
2, Die positive Bedeutung der Art. 3 und 4 liegt einmal in
der Bestimmung, dass VBR und VBV die gleichen Kompetenzen
haben; eine Regel, die ohne ausdrückliche Stipulation nicht gelten
würde. Ferner normieren Art. 3 und 4 auch das’ Verhältnis von
VBR und VBV zu den Mitgliedstaaten in positivem Sinne: die
Mitgliedstaaten haben die Behandlung der in Art. 3 und 4 umschriebenen
 Angelegenheiten durch die VB-Organe zu dulden?).
Beides ergibt aber nichts für die Verbindlichkeit der Beschlüsse.
3. Können also VBR und VBV verbindlich Beschlüsse fassen
in dem ganzen von Art. 3 und 4 umspannten weiten Gebiet?
Diese Frage ist zu verneinen. Ihre Bejahung widerspräche sowohl
dem VBP, wie allgemeinen, vor allem auch aus dem Staatsrecht
geschöpften Erwägungen.
Die Unvereinbarkeit mit dem VBP liegt darin, dass eine so
weite Auslegung der Art. 3 und 4 einen Widerspruch ergäbe mit

?) Recueil des Arrets, No. 2, Affaire des Concessions Mavrommatis en
Palestine du 30 aoüt 1924, S, 13 ff.
?) S. schweiz. Antwort auf das nach dem Korfuzwischenfall erstattete
Juristengutachten, VB-Drucksachen €. 212. M. 72, 1926, V,S. 15.
*) Vgl. als eine Art Vorläufer für diese Bedeutung der Art. 3 und 4 (das
zleiche liesse sich für die übrigen „Zuständigkeitsbestimmungen‘“ des VBP
sagen): Art. 3 Abs. 3 der Haager Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler
 Streitfälle von 1899 und 1907, wonach die Anbietung guter Dienste
oder die Vermittlung niemals von einem der streitenden Teile als unfreundliche
Handlung angesehen werden darf.