32

andern Artikeln des VBP: die Befugnisse nämlich, welche die
Art. 8, 10, 11, 15, 16, 17 den VB-Organen übertragen, sind offensichtlich
 viel geringerer Art, und es kann unmöglich der Sinn
des Paktes sein, diese Spezialbestimmungen durch eine Generalvollmacht
 in den Art. 3 und 4 hinfällig zu machen,
Die allgemeinen Erwägungen, die gegen die Bejahung der
zestellten Frage sprechen, sind folgende: Wenn der VB eine so
weite Beschlusseskompetenz besässe, so würde er über Vollmachten
 verfügen, die ähnlich sind denjenigen, die eine Regierung
 im Falle innerer Unruhen besitzt und welche dahin gehen,
alle Massnahmen zu treffen, welche zur Aufrechterhaltung von
Ruhe und Ordnung erforderlich sind. Eine so weitgehende Kompetenz,
 welcher sogar im innerstaatlichen Verhältnis der Charakter
 des Notrechts zukommt, haben die Mitglieder des VB
ginem internationalen Organismus sicher nicht übertragen wollen.
Gerade die Weite der Kompetenz spricht gegen diese Auslegung‘).
Ferner ist zu bedenken, dass VBR und VBV zusammengesetzt
sind aus Vertretern, welche von den verschiedenen Staatsregierungen
 mit Instruktion und Vollmacht versehen worden sind.
Ist es nun denkbar, dass die Regierungen den Vertretern eine
Vollmacht erteilen, die so weit ist, dass sie auf eine internationale
Gesetzgebung oder Regierung in Form von Resolutionen der Versammlung
 oder gar des Rates hinausläuft? Dies wäre doch nur
möglich, wenn die Regierung ihrerseits durch eine Gesetzes- oder
Verfassungsbestimmung dazu ermächtigt würde. Das ist aber
m. W. nirgends ausdrücklich geschehen?). Der schweizerische
Beitrittsbeschluss sieht sogar vor, dass für die Genehmigung von
mit dem VB zusammenhängenden Übereinkünften jeder Art die
von der schweizerischen Bundesverfassung für den Erlass von
Bundesgesetzen aufgestellten Bestimmungen zur Anwendung
kommen. Aber auch wenn die Regierung über eine solche Vollmacht
 verfügen würde. so könnte sie doch, wollte sie nicht selbst

!) Ebenso Carl Schmitt, Die Kernfrage des VB, 1926, 6.
2) Corbett, British Year Book of International Law 1924, 145, bezeichnet
eine so weitgehende Delegation an die Völkerbundsorgane als .‚.of the most
doubtful legality for manv of the State-Members“.