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vor ihrer Delegation abdanken, ihren Vertretern im VBR und
in der VBV nur eine beschränkte Vollmacht erteilen, wodurch
aber wieder die Verhandlungsfähigkeit stark beeinträchtigt
wäre. Aber keine konstitutionelle Regierung besitzt jene Vollmacht.
 Und sofern eine Regierung über ähnliche Kompetenzen
verfügen würde, so wäre sie eine autokratische Regierung und
als solche — das ist noch ein politischer Gesichtspunkt — am allerwenigsten
 geneigt, weitgehende internationale Bindungen einzugehen.

Wohl ist es wahr, dass solche aus dem Staatsrecht geschöpften
Bedenken für die Auslegung des Völkerrechts, das aus sich selbst
zu interpretieren ist, keine entscheidende Bedeutung haben. Auch
ist es richtig, dass gewisse Bestimmungen von Teil XIIT des
Versailler Vertrages (Arbeitsorganisation) eine Änderung einzelner
landesrechtlicher Normen bewirkt haben. So ist die sonst übliche
Unterzeichnung internationaler Abkommen durch den Annahmebeschluss
 der Internationalen Arbeitskonferenz ersetzt worden!)
und dieser steht das Initiativrecht in den nationalen Parlamenten
zu”). Auch können einem Staat auf dem Wege der Paktrevision
Pflichten auferlegt werden, an die er durch sein blosses Stillschweigen
 gebunden wird (VBP Art. 26). Doch das sind einzelne
durch unzweideutige vertragliche Bestimmungen geregelte Punkte.
Jene ausgedehnte Kompetenz der Regierung aber, wie sie skizziert
wurde, ist nirgends ausdrücklich vorgesehen — und stillschweigend
kann eine so grundlegende Änderung der innerstaatlichen Kompetenzgrenzen
 unmöglich durch einen internationalen Vertrag
bewirkt werden. Und mit Bezug auf die Art. 10 und 16 VBP,
bei deren Anwendung jene umfangreiche Befugnis der Regierung
besonders in Erscheinung treten könnte, ist immer wieder betont
worden, dass die Mitwirkung eines Staates an einer militärischen
Unternehmung der Zustimmung des Parlaments bedarf3\.

*) van Eysinga, Le droit de la S. d. N. et les constitutions nationales, Revue
de droit international et de lögislation comparege I (1920), 147.
?) Max Huber, Die konstruktiven Grundlagen, 13.
*) Vgl. unten die Ausführungen zu den interpretativen Resolutionen zu
Art. 10 und 16. Zitate bei Komarnicki. La question de l’int6zrit&amp; territoriale