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4. Irgendeinen bestimmten Inhalt müssen aber die Beschlüsse
haben können. Doch würde man vergeblich im VBP danach
suchen. Es bleibt nach den bisherigen Ausführungen nichts
anderes übrig, als für die Bestimmung des Inhalts auf die staatsrechtliche
 Stellung der Regierungen abzustellen, Bei Zweifeln
über die Tragweite einer Kompetenzdelegation an ein internationales
 Organ muss es zulässig sein, auf das Staatsrecht der
vertragschliessenden Teile zurückzugreifen. Wenn nämlich festgestellt
 ist, wie weit staatsrechtlich die Kompetenzen der den
Beschluss von VBR oder VBV fassenden Behörden (d. h. der
Regierungen) geht, so kann daraus geschlossen werden, dass auch
die von ihnen einzugehende internationale Bindung nicht weiter
gehen soll. Der völkerrechtliche Vertrag (der VBP) wird also mit
Berücksichtigung des Staatsrechts der Kontrahenten interpretiert?).
 Diese Berücksichtigung des Staatsrechts ist allerdings nur
ein Mittel der Auslegung ; die staatsrechtliche Befugnis ist nicht
notwendig Bedingung der völkerrechtlichen Gültigkeit, da auch
ein Vertrag, den eine Behörde in Überschreitung ihrer Kompetenz
einging, völkerrechtlich verbindlich sein kann.

dans le pacte de S. d. N., 1923, 186. Komarnicki ist anderer Ansicht, steht aber
lamit allein. Poincar€ hat der allgemeinen Anschauung Ausdruck gegeben, als
ar sich dahin äusserte, dass „la ratification de cet article (10) ne pouvait avoir
pour effet de creer ıme delegation de pouvoir permanente aux gouvernements
et que l’ex&amp;cution de l’obligation contract6e doit &amp;tre poursuivie conforme&amp;ment
aux röegles constitutionnelles de chaque Etat‘, zit. 4. Fabre-Luce, Locarno sans
r&amp;ve, 1927, 33. Gegen die Annahme so weitgehender Kompetenzen an den VB
auch Corbett, What is the League of Nations. in British Year hook of international
 Law, 1924, 145.
1) In einer Untersuchung, wann Einstimmigkeit nötig sei für die Beschlüsse
der VB-Organe, kommt Rolin zu einem mit dem Text übereinstimmenden Resultat.
 Einstimmigkeit (womit Verbindlichkeit gemeint ist) sei nur erforderlich,
wenn der Beschluss gefasst werde „en dernier ressort en vertu d’une delegation
de pouvoir des Etats membres de la Socie6t6‘*, andernfalls handle es sich um
eine mehrheitlich zu fassende recommandation. Revue de droit international
et de legislation comparee II (1921), 240.
2) So neuestens das Schweizerische Bundesgericht im Urteil vom 5. Februar
 1926 i. S. Kanton Schwyz gegen Kanton Zürich, BGE 52, I S. 177:
„Da die Verpflichtung, die Ableitung von Wasser zu verhindern, das zürcherische
Gemeinwesen als solches trifft, kann sie nur Massnahmen umfassen, die in der
Machtbefuenis dieses GCemeinwesens oder seiner Behörden liegen.“