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Da es sich hier nicht um die Auslegung einer bereits eingegangenen
 Verpflichtung handelt, sondern um die Auslegung einer
5tipulation, die erst die Eingehung gegenseitiger Bindungen ermöglichen
 soll, ist die Rücksichtnahme auf das Staatsrecht um
so mehr angebracht. Das führt nun zum Ergebnis, dass eine
Beschlussfassung von Rat und Versammlung nur in denjenigen
Materien für die Beteiligten bindend sein kann, in denen die
Regierungen frei zu handeln vermögen. Da die Regierungen aber
gerade im Gebiete der auswärtigen Politik, die hier fast ausschliesslich
 in Betracht kommt, wenig an gesetzliche Schranken
gebunden sind, umfassen die Materien, in denen VBR und VBV
verbindlich beschliessen können, einen ansehnlichen Bereich.
Möglich ist auch, dass die Regierung vor Abgabe ihres Votums
im VB die nötigen Vollmachten beim Parlament einholt. Das
scheint z. B. notwendig zu sein, damit die Regierung einer Ratsmacht
 einem Ratsbeschlusse zustimmen kann, der nach Art. 16
Abs. 2 „die Stellung militärischer, maritimer oder aviatischer
Streitkräfte den verschiedenen beteiligten Regierungen (auch ihr
selbst) anempfiehlt‘“, sofern sie nicht selbst die Kompetenz zur
Kriegserklärung hat, sondern diese dem Parlament zusteht. Man
kann sich zwar auf den Standpunkt stellen, eine Ermächtigung
durch das Parlament sei nicht nötig, da ja der Rat nur eine
Empfehlung erlasse, die keine juristische Verpflichtung erzeuge.
Für diesen Standpunkt liesse sich auch das Argument anführen,
dass der VBR rasch zu handeln hat, bevor ein Parlamentsbeschluss
 überhaupt gefasst werden kann. Aber auch die andere
Ansicht lässt sich vertreten, mit der Erwägung, dass die Regierung
 an die Empfehlung, der sie zustimmte, tatsächlich gebunden
ist und deshalb die Zustimmung nur geben könne, sofern ihr die
nötigen Vollmachten seitens des Parlaments erteilt wurden. Es
ist zwar möglich, dass der Staat unmittelbar auf Grund des
Paktes (Art. 10 oder 16) verpflichtet ist, militärisch einzugreifen.
Diese völkerrechtliche Pflicht vermag aber nicht die innerstaatlichen
 Kompetenzen zu verschieben, d. h. die Regierung dort
zuständig zu machen, wo nach Staatsrecht das Parlament zuständig
 ist. Wohl aber ist das Parlament als zuständiges Organ