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unter Ausschluss der Abwesenden und Nichtstimmenden gebunden.
 Aber auch diese können in ihrer Rechtsstellung wenigstens
 mittelbar berührt werden. Das gilt vor allem für die Empfehlungen
 des Rates, welche später eingehender zu besprechen sind?).
Daraus ergibt sich die Möglichkeit, dass ein Beschluss eine
verschiedene Wirkung entfaltet für die am Beschluss Beteiligten
und für die übrigen Mitglieder des Bundes. Für die übrigen Mitglieder
 des Bundes mag es sich um eine blosse Empfehlung (des
Rates) handeln, für die Beschliessenden selbst kann der gleiche
Beschluss eine gegenseitige rechtliche Bindung bedeuten. Das ist
z. B. denkbar bei den Ratsbeschlüssen gemäss Art. 10, 1l, 13
Abs, 4, Art. 16 Abs, 2.2)
In den Verhandlungen der vorbereitenden Kommission für die
Abrüstungskonferenz ist z. B. die Kompetenz des VB anerkannt
worden gegen Staaten, die den Frieden gefährden, die Friedensblockade
 zu verhängen?). Vicomte Cecil wies auf die Schwierigkeiten
 hin, die daraus entständen, dass die Seemächte ausserhalb
des VB nicht an die Blockade gebunden wären‘). Damit setzte
er voraus, dass die Mitglieder des VB durch eine vom Rat beschlossene
 Friedensblockade gebunden sind. Sind sie es eher als
die Staaten ausserhalb des Bundes ?®) Die Frage ist m. E. zu ver-1)

 5.68 ff,
?) Vgl. z.B. die schweizerische Botschaft vom 4. Aug. 1919, S. 17 (über
Art. 10 VBP): „Verbindliche Vorschläge könnte der Rat höchstens mit Einstimmigkeit
 und nur für seine Glieder und andere für diese Angelegenheit gemäss
Art. 4 Abs. 5 in den Rat gezogene und dort zustimmende Staaten fassen.“
5. 135 (über Art. 16 Abs. 2) :„Im Gegensatz zu Absatz 1 handelt es sich hier
um Aktionen, zu denen die Staaten nur soweit verpflichtet sind, als sie eine
entsprechende Pflicht im Rat selbst übernehmen oder im voraus durch Defensivallianzen
 unter sich übernommen haben.‘ S. auch S. 129 über Art. 13 Abs. 4.
%) Documents de la Commission preparatoire de la Conference du Desarmement.
 Serie III (C, 740. M. 279. 1926, IX) Sitzung vom 3. Dezember 1926.
5. 63/64.
*) Dies war der Standpunkt, den die Vereinigten Staaten anlässlich der
Friedensblockade 1902 gegen Venezuela einnahmen. Dagegen Basdevant in
Revue generale de droit international public, 11, 423-5, Liszt-F Teischmann, 445,
5) Die Frage hat nur dann einen Sinn, wenn man annimmt, die Friedensblockade
 sei für nicht blockierende dritte Mächte nach allgemeinem Völkerrecht
unverbindlich.