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neinen. Der Rat hat nach dem Pakt nicht die Befugnis, eine für
alle Bundesmitglieder obligatorische Blockade zu verfügen. Die
Verpflichtung zur Blockade ergibt sich, wenn überhaupt, unmittelbar
 aus Art. 16 des Paktes. Der Beschluss des Rates kann
nur für die Ratsmitglieder eine von Art. 16 unabhängige rechtliche
 Bindung schaffen, für die übrigen Mitglieder ist er, ob es
sich um eine Blockade nach Art. 16 oder unabhängig davon
handelt, nur eine, politisch freilich sehr bedeutungsvolle Empfehlung.

G. Ein besonders heikles Problem bietet die Auslegung des
Paktes durch Resolutionen von Rat oder Versammlung!). Gemeint
ist die abstrakte Auslegung, welche in allgemein gültiger Weise die
Bestimmungen des Paktes näher präzisieren will. Die Auslegung
durch Anwendung im konkreten Fall braucht hier nicht näher
betrachtet zu werden. Sie besitzt zwar das Gewicht eines Präjudizes,
 das, wenn es vom StIG ausgeht, von grösster Autorität
sein kann, schafft aber keine rechtliche Bindung für die Zukunft.
Es ist zwar mit guten Gründen die Ansicht vertreten worden.
der Spruch eines internationalen Gerichts habe interpretative
Wirkung auch für die Zukunft, sofern ‚die objektive Vertragsnorm
 selber Gegenstand der Klage‘ ist?). Doch trifft dies für
einen Kollektivvertrag, wie es der VBP ist, nicht zu, jedenfalls
nicht hinsichtlich der am Streitfall nicht beteiligten Mitglieder
des Bundes. Dies ergibt sich, abgesehen von allgemeinen Erwägungen,
 aus Art. 63 des Statuts des StIG. Art. 63 bestimmt
nämlich,.dass, wenn sich der Streit um die Auslegung eines Vertrages
 handelt, an welchem andere Staaten als die Streitparteien
beteiligt sind, diese das Recht der Intervention haben, und dass,
wenn einer von diesem Recht Gebrauch macht, die im Urteil enthaltene
 Auslegung auch für ihn verbindlich ist. Daraus ergibt

1) Grundsätzlich ist ja die Auslegung Sache der Mitgliedstaaten selbst.
S. unten S. 74. Politis V Ass. Pl. 104: „Comme l’a rappele l’annee derniöre
man honorable collegue M. Loudon et comme ]’a rappel6 avanthier 1’honorable
WM. Gustave Ador, l’interpretation du Pacte rentre dans Ia competence sauveraine
des Etats-Membres de la S. d. N.“
2) Max Huber, Jahrbuch des öffentl. Rechts II 563. Lammasch, Die Rechtskraft
 internationaler Schiedssprüche, 121.