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sich, dass ein Staat, der auf die Intervention verzichtet, durch
den Entscheid des Gerichts nicht gebunden ist. Allein dem
Spruch des StIG kommt schon deshalb eine grössere Bedeutung
zu als dem Entscheid eines ad hoc gebildeten Schiedsgerichts,
weil zu erwarten ist, dass der Gerichtshof in einem späteren Streit
die gleiche Rechtsfrage gleich beantworten wird,
Ein besonderes Verfahren oder besondere Organe für die
authentische Auslegung des Paktes sind nicht vorgesehen*). Daher
gilt die allgemeine, auch vom StIG anerkannte Regel, dass „le
droit d’interpreter authentiquement une rögle juridique appartient
 ä celui-Jä seul qui a le pouvoir de la modifier ou de la supprimer““?),
 Das bedeutet, auf den VB angewandt, dass der Pakt
nur nach dem Verfahren der Amendierung (Art. 26) authentisch
interpretiert werden könnte?) — eine praktisch kaum anwendbare
Methode. Das bedeutet aber auch, dass jeder andere Weg
(Resolutionen des Rates, der Versammlung) nicht eine authentische
 Auslegung des Paktes bewirken kann.
So konnte der VBR durch die Genehmigung des nach dem
Korfuzwischenfall erstatteten Juristengutachtens keine dem Gutachten
 entsprechende authentische Auslegung des Paktes beschliessen.
 Das ist von alt Bundesrat Ador in der Plenarsitzung
der fünften VBV vom 8. September 1924*) ausdrücklich festgelegt,
im schweizerischen Memorandum zum Juristengutachten wiederholt
 und in dem über die betreffenden Memoranda von Vicomte

1) Anders der Weltpostvertrag von 1920 Art. 28 Ziff. 3: „Pour devenir executoires
 les propositions (welche zwischen zwei Konferenzen gestellt werden)
doivent reunir, savoir: ... 3° la simple majorit€ absolue, s’il s’agit de Vinterpretation
 des dispositions de la prösente Convention hors le cas de litige pr&amp;vu
ä Varticle 25 precedent.‘“
2) Reecueil des avis consultatifs No. 8, S. 37. Ebenso das schweiz. Bundesgericht
 in den Entscheidungen Bd. 33 I 631, 41113. — Auch im Deutschen
Bunde galt der Rechtssatz, dass die authentische Interpretation der verschiedenen
 Arten von Bundesgesetzen auf dem gleichen Wege vor sich zu gehen
habe wie die Abänderung. Zoepfl, Grundsätze des Allgemeinen und Deutschen
Staatsrechts I (18355), S. 316.
3) Ebenso Erich II Ass, C. 197. Zustimmend Schücking-Wehberg 567.
Ebenso v. Freytagh-Loringhoven 265.
4) V Ass. P. 85.