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Ishii an den VBR erstatteten Bericht als zutreffend anerkannt
worden‘).
Kann durch die Resolution der Versammlung eine abstrakte
Interpretation erfolgen? Die Bedenken, die gegen eine Interpretation
 durch den Rat aus der Tatsache folgen, dass im Rat
nicht alle Vertragskontrahenten des VB vertreten sind?), fallen
hier dahin. Die Versammlung hat auch in zwei bekannten Fällen
das Recht der Interpretation für sich in Anspruch genommen.
Die zweite Versammlung beabsichtigte durch ihre Resolutionen
vom 27. September und 4. Oktober 19213) zu Art. 16 eine obligatorische
 Regelung zu schaffen, unter der Bedingung allerdings,
dass die gleichzeitig beschlossenen Amendements zum Pakt in
Kraft träten*?); da diese Bedingung aber nicht erfüllt wurde,
behalten sie den Charakter von „,directives que l’Assemblee
recommande ä titre provisoire au Conseil et aux Membres de la
Soci6te€ en vue de l’application de larticle 16‘). Ebenso sollte
die interpretative Resolution zu Art. 10, die der vierten Bundesversammlung
 am 25. September 1923 vorlag, verbindlichen
Charakter haben, vermochte diesen aber, da sich eine Stimme
dagegen aussprach, nicht zu erhalten®).
Trotzdem somit eine verbindlich sein sollende Interpretation
durch Beschluss der Versammlung heute nicht existiert, bleibt
die Frage von Interesse, ob eine solche möglich ist.
M. E. ist die Frage zu bejahen. Wenn die Versammlung verbindliche
 Beschlüsse ausserhalb der statutarischen Kompetenzen

1) Reponses du Comite special de Juristes vise par la Resolution du Conseil
du 28 septembre 1923. Observations des Gouvernements des Etats membres
de la Societe. C. 212. M. 72. 1926. V. S. 14, S. 2.
2) Darauf wird im schweizerischen Memorandum hingewiesen.
3) IT Ass. Pl. 400, 438, 450 ff.. 802,
+) II Ass, Pl. 814.
;) Eingehend begründet von de Brouck?re in seinem Rapport an die Kommission
 zur Vorbereitung der Abrüstungskonferenz, s. das auf S. 57 Anm. 3
zit. Dokument 5. 94 ff. Es ist vom schweiz. Delegierten Prof. Burckhardt an
der 5. VBV ausdrücklich festgestellt worden, dass, solange das neue Amendement
 zu Art. 16 nicht perfekt geworden ist, die interpretative Resolution der
VBV vom 4. Okt. 1921, Ziff, 13, in Kraft bleibt. V Ass. Pl. 184.
8) IV Ass. PL. 86.